Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Feb. 2016 - 4 K 672/15.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2016:0225.4K672.15.NW.0A
bei uns veröffentlicht am25.02.2016

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Lasertag-Anlage.

2

Die Klägerin beabsichtigt, in einem Lagerhallengebäude ihres Anwesens A-Straße ... in Speyer, Flurstück-Nr. ..., eine von ihren künftigen Pächtern betriebene Lasertag-Spielanlage mit Fitness-Studio einzurichten. Beim Lasertag-Spiel treten zwei oder mehrere Gegner in einem Spielparcours mit Deckungseinrichtungen gegeneinander an. Die Spieler müssen versuchen, mit einem pistolenartigen Laserpointer den Gegner zu treffen, ohne selbst getroffen zu werden. Die Treffer werden jeweils durch Sensoren auf der von den Spielern getragenen speziellen Kleidung, insbesondere Westen, angezeigt. Das Spiel kann in verschiedenen Varianten gespielt werden. So können die durch mehr Treffer erzielten Punkte eines Spielers oder einer Mannschaft ebenso wie das spielerische Verwirken von Leben der Spieler durch hingenommene Treffer das Spiel entscheiden.

3

Am 6. Juni 2014 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für die Umnutzung eines Teils der auf dem vorgenannten Grundstück bestehenden Lagerhalle. Nach der zur Genehmigung gestellten Planung sind im Erdgeschoss eine Lasertag-Spielarena auf einer Fläche von 369,12 m², ein Fitness-Raum von 107,28 m² sowie Umkleidekabinen und ein Ruhe-, Warte- und Empfangsraum mit Personalräumlichkeiten vorgesehen. Zwei vorhandene Lagerbereiche im Erdgeschoss des Hallengebäudes sowie Büroräume im Obergeschoss sollen weiter wie bisher genutzt werden.

4

Die Halle befand sich damals im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“, der dort ohne Einschränkung hinsichtlich Vergnügungsstätten eine Nutzung als Gewerbegebiet vorsah. Dieser Bebauungsplan wurde von dem am 8. Januar 2016 bekannt gemachten Bebauungsplan „...“ abgelöst, der weiterhin zwar eine Nutzung als Gewerbegebiet vorsieht, die Zulässigkeit von kerngebietstypischen Vergnügungsstätten und Bordellen aber ausschließt.

5

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 lehnte die Beklagte den Bauantrag unter Bezugnahme auf den damals geltenden Bebauungsplan mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Vorhaben um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele, die (damals) zwar noch ausnahmsweise im Gewerbegebiet zugelassen werden könnte, deren Zulassung aber wegen eines zu befürchtenden Trading-Down-Effekts im Gebiet angesichts der in der näheren Umgebung des Anwesens schon anzutreffenden Bordell- und Spielhallenbetriebe nicht möglich sei.

6

Hiergegen legte die Klägerin am 28. Oktober 2014 mit der Begründung Widerspruch ein, dass ihr Vorhaben eine im Gewerbegebiet allgemein zulässige Anlage für sportliche Zwecke sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung hielt man daran fest, dass es sich bei dem Bauvorhaben um eine Vergnügungsstätte handele, die die städtebaulich negativen Auswirkungen eines Trading-Down-Effekts auf das Gewerbegebiet befürchten lasse, weshalb auch eine ausnahmsweise Zulassung ausscheide.

7

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 25. Juni 2015 hat die Klägerin dem Montag, den 27. Juli 2015, Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie ihr Ziel, die beantragte Baugenehmigung zu erhalten, weiterverfolgt.

8

Sie trägt vor:

9

Die geplante Lasertag-Anlage diene sportlichen Zwecken. Als solche Anlage sei sie im Gewerbegebiet allgemein zulässig. So habe bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für eine vergleichbare Paintball-Anlage anerkannt, dass diese Anlage sportlichen Zwecken diene. Auch das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen habe zu einer vergleichbaren Reball-Anlage entschieden, dass diese sportlichen Zwecken diene. Von der Bauverwaltung in Hamburg sei ebenso wie von anderen Bauverwaltungen auch schon eine Lasertag-Anlage baurechtlich als Anlage für sportliche Zwecke genehmigt worden. Das Lasertag-Spiel diene der körperlichen Ertüchtigung, dem Wettkampf und der geselligen Unterhaltung. Der Schwerpunkt der geplanten Anlage liege auf der sportlichen Betätigung, wie sich auch aus ihrer Ausgestaltung mit einem Fitness-Studio ergebe, in dem die Spieler ihre körperliche Fitness für das Spiel trainieren könnten. Das geplante Angebot spreche gerade ein sportaffines Publikum an, das die Anlage zu sportlichen Zwecken aufsuche, wofür auch die geplanten Umkleidekabinen sprächen.

10

Wenn man dennoch davon ausgehe, dass es sich um keine Sportanlage handele, folge daraus noch nicht, dass es eine Vergnügungsstätte sei. Allenfalls sei von einem sonstigen Gewerbebetrieb mit einer gemischten Nutzung auszugehen, der allgemein im Gewerbegebiet zulässig sei.

11

Selbst wenn man aber das Vorhaben als Vergnügungsstätte qualifizieren wolle, sei dieses ausnahmsweise im Gewerbegebiet zulässig. Für den von der Beklagten befürchteten Trading-Down-Effekt bestünden keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte.

12

Durch die jüngste Änderung des Bebauungsplans ergebe sich insoweit auch keine veränderte bauplanungsrechtliche Situation, weil dieser Bebauungsplan unwirksam sei. So hätte kein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden dürfen, da die Grundzüge der bisherigen Planung berührt seien, wenn ehemals allgemein bzw. ausnahmsweise zulässige Nutzungen wie Bordell- bzw. Vergnügungsbetriebe nun ausgeschlossen würden. Die zeichnerischen Festsetzungen seien unbestimmt, weil die ursprüngliche Planzeichnung des Baugebiets aus den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts mit einer inzwischen überholten Darstellung der baulichen Verhältnisse im Plangebiet schlicht übernommen worden sei. Es sei der Planzeichnung auch nicht zu entnehmen, für welche Gebietsteile welche Ausweisung gelte (GE oder GE II) oder wo die Baugrenzen jeweils verliefen. Schließlich sei der Bebauungsplan auch abwägungsfehlerhaft, weil unter Ziffer VI Nr. 8 ausgeführt sei, dass die Änderung des Bebauungsplans keine Entschädigungsansprüche begründen könne. Man habe dabei nicht berücksichtigt, dass gemäß § 42 Abs. 7 BauGB doch noch Entschädigungsansprüche entstehen könnten.

13

Selbst wenn der Bebauungsplan aber wirksam sei, so wäre das Bauvorhaben auch als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte ausnahmsweise zulässig.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Oktober 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2015 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für die Umnutzung eines ehemaligen Abhollagers in eine Sporthalle für Lasertag und Fitness zu erteilen;

16

hilfsweise,

17

den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie bezieht sich zunächst auf die Gründe ihres Widerspruchsbescheids, die sie weiter vertieft:

21

Es handele sich bei der geplanten Anlage um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die nach dem am 8. Januar 2016 verkündeten Bebauungsplan in diesem Gewerbegebiet unzulässig sei. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung zu Einstufung von Paintball-Anlagen als Sportanlagen sei hier nicht anwendbar, weil insoweit ein Unterschied zum Lasertag bestehe. Auch gebe es keine einheitliche Verwaltungspraxis, solche Anlagen als Sportanlagen zu qualifizieren. Der Bebauungsplan sei wirksam. Die nun geltende 7. Änderung habe im vereinfachten Verfahren beschlossen werden dürfen, da sie nicht die Grundzüge der Planung betreffe, sondern nur die weiterhin zulässige Nutzungsart „Gewerbegebiet“ hinsichtlich Vergnügungs- und Sexgewerbe einschränke. Die zeichnerischen Festsetzungen legten unmissverständlich die Art und Weise der zulässigen baulichen Nutzung fest. Die Beschreibung der aktuellen baulichen Verhältnisse sei hingegen nicht Gegenstand der Bauleitplanung. „GE II“ bezeichne auch keine andere Nutzungsart, sondern ein Gewerbegebiet mit zwei zulässigen Vollgeschossen. Ein Abwägungsfehler hinsichtlich der Ausführungen im Bebauungsplan zu den Entschädigungsansprüchen nach § 42 BauGB sei nicht erkennbar, da § 42 Abs. 7 BauGB hier nicht anwendbar sei. Die gewerbliche Nutzung im Gebiet sei seit der auf das Jahr 1971 zurückgehenden Planung zugelassen, sodass die Einschränkung der Nutzung mit dem aktuellen Bebauungsplan lange nach Ablauf der 7-Jahres-Frist erfolgt sei.

22

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist unbegründet.

24

Die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung für die Umnutzung einer gewerblich genutzten Lagerhalle in eine Lasertag-Arena mit Fitness-Raum und Umkleidekabinen ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung oder auf die hilfsweise geltend gemachte Neubescheidung ihres Baugenehmigungsantrags hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

25

Eine Baugenehmigung ist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vorliegend ist das Bauvorhaben aber bauplanungsrechtlich unzulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da das Vorhaben im räumlichen Geltungsbereich des am 8. Januar 2016 bekannt gemachten qualifizierten Bebauungsplans „...“ liegt, der im zur Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung anzuwenden ist.

26

Dieser Bebauungsplan ist wirksam (1.). Die geplante Lasertag-Anlage ist danach im festgesetzten Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig (2.).

1.

27

Der am 8. Januar 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan ist wirksam. Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwände können nicht durchdringen:

28

a) Der Bebauungsplan durfte zunächst im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB beschlossen werden, da die Grundzüge der bisherigen Bauleitplanung durch die textlichen Festsetzungen unter Nr. 1 „Art der baulichen Nutzung – Vergnügungsstätten und Bordelle“ durch den Ausschluss von Bordellen und kerngebietstypischen Vergnügungsstätten nicht berührt werden. So gehören entgegen der Auffassung der Klägerin die Festsetzungen über die Art der zulässigen Nutzung im Baugebiet nicht grundsätzlich zu den Grundzügen der Planung (BVerwGE 134, 264 und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2013 – 2 D 102/11.NE –, juris). Vielmehr ist im Einzelfall danach zu entscheiden, ob die betreffende Festsetzung – hier also der Ausschluss von Bordellen und kerngebietstypischen Vergnügungsbetrieben – so weitgehend ist, dass die ursprünglich angestrebte städtebauliche Ordnung beeinträchtigt wird, und ob diese neue Festsetzung noch vom ursprünglichen Planungswillen bei Kenntnis der weiteren städtebaulichen Entwicklung getragen worden wäre. Ausgehend von diesen Prämissen besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass die planerische Grundkonzeption, ein für unterschiedliche Gewerbebetriebe aller Art offenstehendes Gewerbegebiet dort zu ermöglichen bei Kenntnis der weiteren städtebaulichen Entwicklung, die von einer verstärkten Nachfrage der Ansiedlung von Sex- und Vergnügungsgewerbe in diesem Gebiet geprägt ist, durch die bauleitplanerische Entscheidung, gerade solche Betriebe zum Schutz einer gewünschten Gewerbe-Diversität in dem Gebiet auszuschließen, nicht in Frage gestellt ist und dieser Ausschluss daher auch vom anzunehmenden ursprünglichen Planungswillen getragen wird. Ziel dieser Planung ist - wie auch bei der ursprünglichen Planung - die geordnete städtebauliche Entwicklung eines für unterschiedliche Gewerbebetriebe offenen Gewerbegebiets zu ermöglichen, die gerade durch die verstärkte Ansiedlung von Vergnügungs- und Sexgewerbe in Frage gestellt würde, weil dadurch ein schleichendes ungeordnetes Abgleiten des Gewerbegebietes in ein Vergnügungsviertel zu befürchten ist (so die erkennende Kammer in Bezug auf die weitere Ansiedlung eines Bordellbetriebs in der A-Straße in ihrem Urteil vom 6. April 2009 – 4 K 45/09.NW –).

29

Im Übrigen liegt aber auch dann keine Unwirksamkeit des Bebauungsplans vor, wenn die Bauleitplanung nicht im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB hätte durchgeführt werden dürfen. Ein solcher Verfahrensfehler ist nämlich nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbs. BauGB analog rechtlich unbeachtlich, sofern eine gemeinschaftsrechtlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung nicht wegen einer fehlerhaften Annahme der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB durch den Planungsträger unterblieben ist (OVG Nordrhein-Westfalen sowohl in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 19. Mai 2015 – 10 D 62/12.NE – als auch in dem oben bereits zitierten Urteil vom 29. Januar 2013 – dort Rn. 87, jeweils juris). Eine Umweltverträglichkeitsprüfung war im vorliegenden Verfahren offenkundig nicht geboten, sodass es bei der Unbeachtlichkeit eines unterstellten Fehlers nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbs. BauGB verbleibt.

30

b) Der Bebauungsplan ist auch nicht unbestimmt.

31

aa) Die Klägerin rügt zu Unrecht, dass die Grenze der unterschiedlichen Nutzungsarten „GE“ und „GE II“ nicht im Bebauungsplan ausreichend gekennzeichnet sei. Die Klägerin verkennt, dass es sich bei den Ausweisungen „GE“ und „GE II“ nicht um unterschiedliche Nutzungsarten, sondern um die einheitliche Nutzungsart „Gewerbegebiet“ im gesamten so vom Mischgebiet im Norden abgegrenzten Planbereich handelt. Die Bezeichnung „II“ bestimmt dabei im gesamten Gewerbegebiet die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse. Dadurch, dass bei manchen „GE“-Ausweisungen der Zusatz „II“ nicht beigefügt war, ergibt sich nicht, dass in bestimmten Teilen des Baugebiets eine andere Festsetzung der zulässigen Vollgeschosse erfolgen soll. Die Behauptung der Klägerin, dass jede im Bebauungsplan eingezeichnete Verkehrsanlage eine Zäsur für die Bestimmung der jeweils zulässigen Nutzung darstelle, findet weder im Gesetz noch im Bebauungsplan selbst eine Stütze.

32

bb) Der Bebauungsplan ist auch nicht insoweit unbestimmt, als die überbaubaren Flächen in den zeichnerischen Festsetzungen unklar geregelt seien. Die Baugrenzen sind dabei mit einer Strich-Punkt-Linie entsprechend der Legende im Bebauungsplan auf jedem Grundstück eingezeichnet. Auch auf den im nordwestlichen Teil des Plangebiets schlechter wiedergegebenen Grundstücken sind die Bebauungsgrenzen durchaus noch erkennbar, wenngleich insoweit Überlagerungen mit anderen Einzeichnungen bestehen, die die Erkennbarkeit erschweren.

33

Selbst wenn man insoweit aber von einer unzureichenden Bestimmung der überbaubaren Grundfläche auf diesen Grundstücken ausgehen sollte, folgt daraus noch nicht, dass der Bebauungsplan insgesamt wegen Unbestimmtheit unwirksam ist. Vielmehr wäre er allenfalls insoweit als teilnichtig anzusehen, als die Bestimmung der überbaubaren Grundfläche auf einzelnen, gewerblich zu nutzenden Grundstücken nicht erkennbar ist, da er im Übrigen – also ohne einen so unzureichend bestimmten Teil – noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken kann und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Beklagte als Planungsträgerin einen Bebauungsplan mit einem so eingeschränkten Inhalt ebenfalls erlassen hätte (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 – 4 BN 22/13 –; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22. April 2015 – 1 KN 126/13 –, jeweils juris).

34

Auch ohne die Bestimmung von Baugrenzen auf bestimmten Grundstücken erfüllt der Bebauungsplan zweifellos noch die Funktion einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung, wenn der streitgegenständlichen 7. Änderung des Bebauungsplans gerade der Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzepts der Beklagten vom Februar 2015 als Reaktion auf die städtebauliche Entwicklung der verstärkten Nachfrage der Ansiedlung von Sex- und Vergnügungsgewerbe dienen soll (vgl. IV Nr. 3 und 4 der Begründung des Bebauungsplans). Es besteht auch kein vernünftiger Zweifel daran, dass die aus Sicht der Beklagten gebotene Regelung zur Zulässigkeit von Ansiedlungen von Sex- und Vergnügungsgewerbe im gesamten Stadtgebiet entsprechend dem Vergnügungsstättenkonzept der Umsetzung durch eine entsprechende Bauleitplanung – wie hier für das Gewerbegebiet A-Straße geschehen – auch unabhängig davon bedurft hätte, ob die Baugrenzen auch hinsichtlich jedes einzelnen Grundstücks in diesem Gewerbegebiet geregelt sind. Denn nur durch diese bauleitplanerische Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzepts war sicherzustellen, dass die städtebauliche unerwünschte Ansiedlung von Sex- und Vergnügungsgewerbe in diesem Gewerbegebiet zur Erhaltung der dort eigentlich gewünschten Gewerbe-Diversität dauerhaft vermieden wird.

35

cc) Schließlich ist der Bebauungsplan auch nicht deswegen unbestimmt, weil das Plangebiet nicht den aktuellen baulichen Bestand in seinen zeichnerischen Festsetzungen wiedergibt, sondern lediglich die Zeichnung des Plangebiets aus früherer Planung in die aktuelle Umgebungsbebauung hineinkopiert wurde. Aufgabe des Bebauungsplans ist es nicht, die aktuelle bauliche Situation zu beschreiben, sondern Art und das Maß der zulässigen baulichen Nutzung unabhängig vom aktuellen baulichen Bestand zu bestimmen (§§ 1 Abs. 1, 9 BauGB). Dieser Planungsaufgabe eines qualifizierten Bebauungsplanes genügen die textlichen und die zeichnerischen Festsetzungen des aktuellen Bebauungsplans.

36

c) Der Bebauungsplan ist auch nicht im Hinblick auf die Begründungserwägung unter VI Nr. 8 zu den möglichen Entschädigungsansprüchen nach § 42 BauGB abwägungsfehlerhaft, weil mögliche Entschädigungsansprüche nach § 42 Abs. 7 BauGB nicht erkannt worden seien.

37

Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs liegen nämlich offensichtlich nicht vor, weil die Planung des Gewerbegebiets auf das Jahr 1971 zurückgeht und mithin die nun erfolgte 7. Änderung des Bebauungsplans, mit der Bordelle und kerngebietstypische Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet ausgeschlossen wurden, lange nach Ablauf der 7-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 7 BauGB erfolgt ist. Die in § 42 Abs. 2 BauGB geregelte 7-Jahres-Frist lief mit der Zulassung der im Bebauungsplan von 1971 bereits geregelten gewerblichen Nutzung an. Die nachfolgenden Änderungen setzten diese 7-Jahres-Frist nicht noch einmal neu in Gang, weil hierdurch nicht neu die Zulässigkeit der gewerblichen Nutzung geregelt wurde. Mithin ist diese Frist bereits 1978 abgelaufen, sodass Entschädigungsansprüche aus § 42 Abs. 7 BauGB nach der nun erfolgten Änderung des Bebauungsplans im Jahr 2016 nicht mehr in Betracht kommen.

2.

38

Nach dem insoweit wirksamen und zum entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt geltenden Bebauungsplan „...“ ist die streitgegenständliche Nutzungsänderung einer gewerblich genutzten Lagerhalle in eine Lasertag-Anlage mit Fitnessraum aber bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB nicht zulässig, weil diese Nutzung den textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans widerspricht.

39

In den textlichen Festsetzungen Nr.1 „Art der baulichen Nutzung – Vergnügungsstätten“ ist bestimmt, dass die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Gegenstand des Bebauungsplans sind und im Wege einer Rückausnahme nur insoweit für nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 des Sektors Freizeit die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulassung besteht.

40

Nach diesen Bestimmungen ist die geplante Anlage im vorliegenden Gewerbegebiet auch nicht einmal ausnahmsweise zulassungsfähig, weil es sich bei der Lasertag-Arena mit Fitnessraum um keine im allgemeinen Gewerbegebiet zulässige Anlage für sportliche Zwecke, sondern um eine Vergnügungsstätte (a), die auch kerngebietstypisch ist (b), handelt.

41

a) Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass die geplante Anlage sportlichen Zwecken dient und deswegen nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein im Gewerbegebiet zulässig sei. Vielmehr handelt es sich um eine Vergnügungsstätte.

42

Bei der Abgrenzung einer Sportanlage von einer Vergnügungsstätte ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, welche konkrete Ausprägung ein Betrieb jeweils erfährt. Dabei ist maßgeblich, ob der Schwerpunkt des Leistungsangebots auf der Unterhaltung, Entspannung oder angenehmen Freizeitgestaltung liegt oder die Anlage eher sportlichen Zwecken der körperlichen Ertüchtigung, des Trainings oder des Wettkampfs dient (BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 – 4 C 54/89 –, juris). Demnach ist als Vergnügungsstätte ein solcher Gewerbebetrieb mit gemischten Leistungsangeboten zu qualifizieren, dessen prägendes Leistungsangebot sich unter Ansprache des Sexual-, Spieltriebes und/oder Geselligkeitsbedürfnisses einer gewinnbringenden Freizeitunterhaltung widmet, wobei der Besucher oder Nutzer in erster Linie unterhalten werden will, sei es mit oder ohne einen eigenen aktiven Beitrag (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. März 2007 – 8 A 10066/07.OVG –, ESOVGRP; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 5 K 1631/09 –, juris).

43

Ausgehend von diesen Prämissen steht bei der vorliegenden Anlage nach Überzeugung der erkennenden Kammer der Unterhaltungswert der Lasertag-Spieleinrichtung eindeutig im Vordergrund der werbenden Tätigkeit und damit auch des Interesses potentieller Besucher. Nach dem klägerischen Vortrag beruhen Lasertag-Spiele im Wesentlichen auf der Grundidee des Räuber-und-Gendarmspiels: Zwei oder mehrere Gegner treten mit handfeuerwaffenähnlichen Laserpointern gegeneinander an. Der Reiz des Spiels – egal in welcher Variante – leitet sich zunächst aus der Aufgabe ab, den Gegner zu treffen, ohne selbst getroffen zu werden. Lasertag kann dabei in verschiedenen Varianten gespielt werden, bei denen das Sammeln von Punkten durch erzielte Treffer ebenso wie das Verwirken eines vorgegebenen Kontingents von Leben durch hingenommene Treffer spielentscheidend sein können. So kann insbesondere eine kriegsähnliche Kombattanten-Situation lebensnah in der Lasertag-Arena für die Spieler simuliert werden, die ihren spielerischen Reiz gerade dadurch gewinnt, dass gefahrlos die Spannung eines Kampfes auf Leben oder Tod erlebt werden kann. Bei einer solchen Variante steht der Unterhaltungswert für die Nutzer eindeutig im Vordergrund, ohne dass es auf die mögliche körperliche Ertüchtigung oder einen regelgerechten Wettkampf in irgendeiner Weise ankommt.

44

Ebenso können aber auch Spielvarianten ausgewählt werden, die von einem Wettkampf der Gegner um Punkte bestimmt sind, bei der das gegenseitige Messen von Geschicklichkeit und Treffsicherheit im Vordergrund steht. Diese Varianten stehen einer sportlichen Wettkampfsituation nahe, die gerade davon geprägt ist, dass sich die Gegner in ihrer Geschicklichkeit und Leistungsfähigkeit nach einem festgelegten Regelwerk miteinander messen, um ihre so erzielten Leistungen miteinander zu vergleichen.

45

Die Kammer geht davon aus, dass die geplante Anlage insoweit hinsichtlich ihrer Benutzungsmöglichkeiten für die Besucher keine Vorgaben erfährt, weil die Klägerin, die die Anlage gar nicht selbst betreiben will, hierzu gar keine Angaben machen konnte. Daher bestehen auch insoweit keine Einschränkungen hinsichtlich des Betriebskonzepts, wenn jedenfalls nach dem Bauantrag keine Vorgaben hinsichtlich der konkret geplanten Spielweise erkennbar sind. Die zur Genehmigung gestellte und hier zu beurteilende Spielanlage steht daher grundsätzlich jeglicher Art von Spielvarianten, also auch solchen, bei denen eindeutig der Unterhaltungszweck im Vordergrund steht, offen.

46

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die konkrete Ausgestaltung der geplanten Anlage mit einem Fitness-Raum und Umkleidekabinen den typischen Charakter einer Sportanlage aufweise, die gerade mit ihrem dadurch geschaffenen Mehrwert der Trainingsmöglichkeit ein sportaffines Publikum anspreche. Selbst wenn es im Einzelnen Besucher geben mag, die die Anlage wegen der Möglichkeit der sportlichen Betätigung im Zusammenhang mit dem Lasertag-Spiel aufsuchen möchten, so handelt es sich hierbei weder um das konkret im Bauantrag bezeichnete oder beschränkte Leistungsangebot der Anlage noch besteht ein für die Anlage prägender innerer Zusammenhang zwischen der angebotenen Lasertag-Arena und dem Fitness-Raum.

47

So mag zwar ein Lasertag-Spiel auch in der oben dargestellten Variante sportlich gespielt werden können. Dass die geplante Anlage aber gerade diesem Bedürfnis zu dienen bestimmt ist, ist damit nicht zu erkennen. Der Spielraum bietet nämlich mit einer Größe von ca. 370 m² relativ wenig Raum zur körperlichen Ertüchtigung, Bewegung oder Anstrengung bei der zentralen Spielaufgabe des Aufsuchens von Deckung und/oder günstiger Schussposition, die es daher auch nicht erforderlich machen dürfte, sich vorher besonders auf den Wettkampf durch eine Aufwärmphase im Fitness-Raum vorzubereiten. Das gilt umso mehr als der Fitness-Raum mit einer Fläche von 107 m² relativ klein ausfällt und damit naturgemäß wenig Trainingsmöglichkeiten anbieten kann, die einem wirklich sportaffinen Publikum reizvoll erscheinen könnten. Ein Besucherkreis, dem vor allen Dingen an einer körperlichen Ertüchtigung gelegen ist, wird kaum einen solch kleinen Fitness-Raum zur Verfolgung eines Interesses an einer sportlichen Betätigung als attraktiv empfinden, wenn es doch auf dem Markt insoweit wesentlich leistungsfähigere Angebote zur Befriedigung solcher Bedürfnisse gibt. Da es zudem auch keinesfalls erforderlich ist, die sportliche Betätigung im Fitness-Raum im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Betätigung in der Spielarena auszuüben, um seine körperliche Leistungsfähigkeit für das eigentliche Lasertag-Spiel zu verbessern, sondern die entsprechende Fitness durchaus auch durch sportliche Betätigung außerhalb der Anlage erworben werden kann, ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass hier ein wesentlicher innerer Zusammenhang des Leistungsangebots im Fitness-Raum zum Lasertag-Spiel besteht.

48

Im Übrigen ist das typischerweise von Lasertag-Spielen angesprochene Publikum auch erfahrungsgemäß nicht in erster Linie daran interessiert, eine sportliche Betätigung im Zusammenhang mit dem Spiel aufzunehmen. Das dürfte gerade auch für die vorliegende Anlage gelten, die kaum rentabel im vorgesehenen Umfang zu betreiben sein dürfte, wenn sich deren Nachfragepotenzial vorwiegend auf den von der Klägerin bezeichneten sportaffinen Kundenkreis beschränken würde. Insoweit hat die erkennende Kammer durchgreifende Zweifel daran, dass eine ausreichende Auslastung dieser Anlage mit einer geplantem täglichen Betriebszeit von 16 Stunden (8.00- 24.00 Uhr, Bl. 25 VA) auch nur annähernd durch eine weitgehende Beschränkung des angesprochenen Publikums auf solche untypischen und eher selten anzutreffenden Nutzer, die vordringlich die sportliche Ertüchtigung und Herausforderung in der Anlage suchen, zu erreichen ist. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass wegen des Angebots des Fitness-Raums eine Besonderheit des geplanten Betriebs gegenüber einer üblichen Lasertag-Anlage besteht, weil eben ein sportaffines Publikum vordringlich nach dem Betriebskonzept, das die Klägerin auch nicht näher darlegen konnte, angesprochen werden soll. Vielmehr erscheint es der Kammer lebensnah, dass die Anlage gerade von solchen Besuchern in der Mehrzahl in Anspruch genommen werden wird, die sie typischerweise zu reinen Unterhaltungszwecken aufsuchen wollen. Für diesen typischen Großteil des an Lasertag interessierten Publikums tendiert der von der Klägerin behauptete sportliche Mehrwert der Anlage in Bezug auf das gesuchte Spielerlebnis eher gegen Null, sodass er allenfalls beiläufig neben dem Hauptzweck der Spielarena wahrgenommen wird. Das zentrale Dienstleistungsangebot der Einrichtung liegt damit in der kommerziellen Unterhaltung des Besuchers durch ein spannungsgeladenes Spiel, in dem eine sportliche Betätigung typischerweise allenfalls ein Nischendasein fristen wird. Dementsprechend steht bei dem nicht näher eingegrenzten Betriebskonzept die gewerbliche Unterhaltung der Benutzer nicht nur in der räumlich dominant in Erscheinung tretenden Lasertag-Arena so im Vordergrund, dass von einem prägenden sportlichen Leistungsangebot der Anlage nicht mehr ausgegangen werden kann.

49

Dem stehen auch die von der Klägerin zitierten obergerichtlichen Entscheidungen nicht entgegen. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Prüfung, ob der Betrieb einer Paintball-Anlage gegen die Menschenwürde verstößt, auch zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es sich um eine Anlage für sportliche Zwecke handelt (Urteil vom 27.November 2012 – 5 BV 09.2719 –, juris), ist diese Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Einstufung der dort streitgegenständlichen Paintball-Anlage als Anlage für sportliche Zwecke lagen besondere Nutzungseinschränkungen, die mit der Baugenehmigung zu machen waren, zugrunde. Danach war nicht nur der Benutzerkreis, sondern auch die Art des zugelassenen Paintball-Spiels stark eingeschränkt. Zulässig war nur die Nutzung durch erwachsene Mitglieder eines Paintball betreibenden Sportvereins, die in Vereinskleidung und unter Geltung allgemein anerkannter sportlicher Regeln ihrem Sport nachgehen. Nur unter diesen Bedingungen ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass eine so geprägte Anlage nicht gegen die Menschenwürde verstößt und als Anlage für sportliche Zwecke nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO anzusehen ist.

50

Eine derartige Einschränkung der Benutzungsbedingungen der Lasertag-Anlage, die im Anwesen der Klägerin betrieben werden soll, ist aber vorliegend in keiner Weise erkennbar. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass die Ausübung des Spiels auf Varianten beschränkt sein soll, die in einer für sportliche Wettkämpfe prägenden Weise nach einem allgemein anerkannten Regelwerk, dem sich die Spieler unterwerfen, gespielt werden. So hat die Klägerin zwar behauptet, dass es schon Lasertag-Weltmeisterschaften gegeben habe. Daraus folgt aber weder, dass es überhaupt ein allgemein anerkanntes Regelwerk gibt, nachdem Lasertag im sportlichen Wettkampf durchgeführt wird, noch dass dieses Regelwerk als verbindliche Grundlage der Spielbetätigung in der geplanten Arena von den Spielern wie im vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall akzeptiert werden muss. Vielmehr lässt das insoweit nach dem Bauantrag unbeschränkt gebliebene Betriebskonzept gerade solche Spielarten zu, die kaum sportlicher Ertüchtigung, dafür aber der Unterhaltung der Gäste dienen.

51

Ähnlich verhält es sich auch mit der Entscheidung des OVG Niedersachsen (Urteil vom 18. Februar 2010 – 1 LC 244/07 –, juris). Insoweit hat zwar auch das OVG Niedersachsen zu einer Reball-Anlage, die mit der vorliegenden Lasertag-Anlage gemeinsam hat, dass die Gegner mit handfeuerwaffenähnlichen Geräten aufeinander schießen, entschieden, dass die konkret dort ausgeübte Spielbetätigung nicht gegen die Menschenwürde verstößt. Eine bauplanungsrechtliche Einordnung der Anlage als Sportanlage ist damit zwar nicht erfolgt, jedoch rückte das OVG Niedersachsen in einem Vergleich der konkret dort ausgeübten Spielvarianten mit dem Fechtsport die Betätigung eindeutig in die Nähe einer sozial-adäquaten sportlichen Betätigung. Auch diese Einschätzung bezog sich aber ausschließlich auf zwei Spielvarianten, die allein in dieser Reball-Anlage ausgeübt werden sollten und von einem für eine sportliche Betätigung typischen Wettkampf nach allgemein anerkannten Regeln geprägt waren. Dabei hat das OVG Niedersachsen auch deutlich gemacht, dass andere Spielvarianten des Reball-Spiels durchaus eine kritischere Betrachtung verdienten (Rn. 78 der Entscheidung). Insoweit können die hier getroffenen Feststellungen in dieser Entscheidung nicht auf die vorliegend zu beurteilende uneingeschränkte Nutzbarkeit der streitgegenständlichen Lasertag-Anlage übertragen werden, wenn hier gerade festzustellen ist, dass die Anlage Spielvarianten geöffnet ist, in denen der sportliche Wettkampf eindeutig in den Hintergrund treten wird und allein der Unterhaltungszweck, der sich für die Spieler aus dem Reiz eines simulierten Kampfes auf Leben und Tod ergibt, das Nutzungsinteresse der Besucher weckt.

52

Aus diesem Grund muss die Kammer auch in Ansehung der beiden zitierten obergerichtlichen Entscheidungen davon ausgehen, dass die vorliegend, einer uneingeschränkten spielerischen Nutzung geöffneten Lasertag-Arena ganz überwiegend einen Interessentenkreis anspricht, der allein aus Gründen der angenehmen Freizeitgestaltung und der Unterhaltung die Anlage aufsucht, sodass diese Anlage als Vergnügungsstätte zu qualifizieren ist. Daher überzeugt auch die Behauptung der Klägerin, dass es sich hier um eine sonstige gewerbliche Anlage handele, nicht, weil der für die Vergnügungsstätte typische Unterhaltungszweck der Anlage im Vordergrund steht.

53

Mithin kommt auch eine mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung für die angestrebte Nutzungsänderung einer Lagerhalle in die geplante Lasertag-Anlage mit Fitness-Raum nicht in Betracht, weil die Anlage nicht allgemein nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulassungsfähig ist.

54

b) Auch das mit dem Hilfsantrag verfolgte Interesse an einer Neubescheidung des Bauantrags im Hinblick auf eine im Ermessen der Beklagten stehende ausnahmsweise Zulassung des Bauvorhabens als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO in Verbindung mit den textlichen Festsetzungen Nr. 1 „Art der baulichen Nutzung – Vergnügungsstätten“ des Bebauungsplans hat keinen Erfolg.

55

Zwar kann aufgrund der gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO gemachten Rückausnahme vom Ausschluss der Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet unter bestimmten Bedingungen eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO des Sektors Freizeit, zu dem auch eine Lasertag-Anlage gehört, von der Beklagten im Einzelfall zugelassen werden. Bei der streitgegenständlichen Lasertag-Anlage mit Fitness-Raum handelt es sich jedoch um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Damit liegen die Voraussetzungen für eine im Ermessen der Beklagten stehende Zulassung schon nicht vor.

56

Kerngebietstypisch ist eine Vergnügungsstätte dann, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung oder ihrem Umfang nur im Kerngebiet allgemein zulässig ist. Ein Kerngebiet ist nach § 7 Abs. 1 BauNVO davon geprägt, dass es der Unterbringung von Handelsbetrieben und zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient. Kerngebiete erfüllen eine zentrale Versorgungsfunktion mit entsprechend vielfältigen, urbanen Angeboten an Gütern und Dienstleitungen. Sie sind daher vorwiegend in Städten anzutreffen, die einen größeren Einzugsbereich versorgen können. Typisch für ein Kerngebiet ist demnach eine Vergnügungsstätte dann, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich aufweist und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder erreichbar sein soll (BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1990 – 4 C 49/89 –; 20. August 1992 – 4 C 57/89 –, jeweils juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. März 2007 – 8 A 10066/07.OVG –, ESOVGRP).

57

Ausgehend von diesen Prämissen ergibt sich die kerngebietstypische Prägung der geplanten Anlage hier aus verschiedenen Umständen:

58

Zum einen eröffnet die geplante Anlage mit einer täglichen 16-stünden Betriebszeit von 8.00 Uhr bis 24.00 Uhr ein umfangreiches Nutzungsangebot, das ohne Ansprache eines Kundenkreises aus einem erweiterten Einzugsbereich kaum durch eine nur mit der im örtlichen Umfeld entstehenden Nachfrage eine ausgemessene Auslastung erfahren kann, weil ein derartiges Kundenpotential in einer Stadt wie Speyer für ein so umfassendes tägliches Spielangebot kaum vorhanden ist. Dies gilt umso mehr, als in Speyer bereits eine Lasertag-Anlage in einem anderen Gewerbegebiet besteht, mit der sich die Betreiber der hier geplanten Anlage das örtliche Kundenpotenzial teilen müssten.

59

Des Weiteren spricht das Leistungsangebot der Anlage typischerweise Benutzergruppen an, die eine geplante Spielveranstaltung in der Arena durchführen wollen und zu diesem Zweck vorab die Spielarena für eine bestimmte Zeit buchen, um so zu vermeiden, diese wegen Belegung durch andere Nutzer vergeblich aufzusuchen. Auf diesem Grund dürfte eine spontane Nutzung der Anlage durch Besucher aus dem näheren Einzugsbereich – wie sie für nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte kennzeichnend ist – kaum stattfinden.

60

Dementsprechend wird die Anlage ja auch voraussichtlich – wie dies in dieser Branche üblich ist und vom Vertreter der Klägerin auch bestätigt wurde – im Internet beworben, um so mögliche Interessenten aus einem erweiterten Einzugsbereich anzusprechen, die mit den Betreibern in Kontakt treten, um eine entsprechende Spielzeit für ihre Gruppe zu buchen. Ob und inwieweit das Leistungsangebot – wie es ebenfalls in der Branche üblich ist – besondere Arrangements für Gruppenveranstaltungen wie Feiern, Ausflüge oder Ähnliches bietet, konnte der Vertreter der Klägerin nicht darlegen, da er selbst die Anlage nicht betreibt. Insoweit hält es die Kammer aber für völlig lebensfremd, dass eine entsprechende, branchenübliche Angebotspalette hier nicht vorgesehen sein sollte. Ein solches Leistungsangebot ist aber typischerweise nicht nur darauf beschränkt, das in einem näheren Einzugsbereich bestehende Nutzungsinteresse zu decken. Diese Anlage ist vielmehr gerade auch im Hinblick auf die weitreichenden Nutzungszeiten in den Abend-, sogar in den Nachtstunden und vor allem an Wochenenden für eine rentable Auslastung darauf angewiesen, einen weiter gefassten als den örtlichen Nutzerkreis anzusprechen. Gerade diese umfangreiche tägliche Betriebszeit, die nur bei einer entsprechenden Auslastung der Anlage auch einen angestrebten rentablen Betrieb ermöglicht, lässt dann auch darauf, dass die Anlage von einer Vielzahl von Besuchern vor allem an den Wochenenden und in den Abend- und Nachstunden täglich frequentiert wird.

61

Aus diesem Grund kommt es nicht entscheidend darauf an, wie viele Nutzer die Anlage gleichzeitig benutzen können. Insoweit behauptet die Klägerin, dass sie wegen ihrer geringen Größe nur von wenigen Nutzern gleichzeitig genutzt werden könnte. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung gab ihr Bevollmächtigter dann an, dass bis zu 20 Spieler gleichzeitig die Arena nutzen könnten. Unabhängig davon, dass nach Auffassung der Kammer eine Kapazität der Arena für 20 Spieler nicht gerade für ein geringes Besucheraufkommen spricht, ist aber auch nicht – wie die Klägerin meint – wie bei einer Spielhalle mit typischerweise langzeitig von Spielern besetzten Spielgeräten für die Frage des zu erwartenden Kundenverkehrs der Spielarena sinnvollerweise darauf abzustellen, wie viele Spieler gleichzeitig die Spielgelegenheiten wahrnehmen können. Denn nach der vorliegenden Betriebsstruktur darf die Spielarena von den Spielern jeweils nur für eine bestimmte Spielzeit (übliche Einheiten 15 bis 30 Minuten) genutzt werden, sodass bei einer täglichen Betriebsdauer von 16 Stunden mit einer höheren Nutzerfluktuation und damit mit einem wesentlich höheren Besucherverkehr über den ganzen Betriebstag hinweg zu rechnen ist.

62

Es spricht nicht zuletzt auch die sehr verkehrsgünstige Lage für ein überörtliches Besucherpublikum. Die Anlage liegt unmittelbar in der Nähe der Anschlussstelle der B 39 in Speyer, die auch eine naheliegende Anbindung an die weiteren Fernstrecken der B 9 und der A 61 ermöglicht. Der Standort erweist sich so als attraktiv für einen von weiter her anreisendes Publikum.

63

Zudem wird auf dem Betriebsgelände ein Parkraum mit insgesamt 24 Parkplätzen vorgehalten, der die Attraktivität für den motorisierten Publikumsverkehr erhöht. Dabei sind zwar nach der Betriebsplanung elf Parkplätze allein der Spielarena zugewiesen. Legt man die zur Genehmigung gereichte Planzeichnung aber zugrunde, so ergeben sich sogar 14 Parkmöglichkeiten, die der Spielarena zur Verfügung stehen. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass ein erheblicher Teil der Betriebszeiten der Spielarena außerhalb den üblichen Geschäftszeiten, zu denen die anderen gewerblichen Nutzungen auf dem Gelände stattfinden, nämlich an Wochenenden und in den Abend- bzw. Nachtstunden angesiedelt ist, so ist zumindest in diesen gerade für den Spielbetrieb besonders interessanten Zeiten davon auszugehen, dass die anderen vorhandenen Betriebe auf ihre Parkplätze nicht zurückgreifen werden und diese mithin auch noch der Lasertag-Anlage zur Verfügung stehen können. Im Übrigen weist die öffentliche Parkraumsituation in der A-Straße und näheren Umgebung – gerade außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von herkömmlichen Gewerbebetrieben – ein gutes Angebot aus, sodass für einen beträchtlichen überörtlichen, motorisierten Besucherverkehr ausreichend Raum geboten ist, die Anlage aufzusuchen und zu nutzen.

64

Aufgrund dessen muss die Kammer davon ausgehen, dass die Anlage gerade auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten herkömmlicher Gewerbebetriebe, die für das Gewerbegebiet prägend sind, von einem motorisierten überörtlichen Besucherverkehr in erheblicher Weise frequentiert werden wird, und die damit verursachten Verkehrsbewegungen gerade an Wochenenden eine im Gewerbegebiet untypische Situation darstellen, deren Störpotential einem Kerngebiet vorbehalten bleiben muss.

65

Mithin ist diese geplante Lasertag-Anlage mit Fitnessraum als kerngebietstypische Vergnügungsstätte im vorliegenden Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich nach den Bestimmungen des nun geltenden Bebauungsplans ausgeschlossen.

66

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

67

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

68

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der bauplanungsrechtlichen Einordnung einer Lasertag-Anlage nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen.

69

Beschluss

70

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, GKG, BayVGH, Urteil vom 27. November 2012 – 5 BV 09.2719 –, juris).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Feb. 2016 - 4 K 672/15.NW

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Feb. 2016 - 4 K 672/15.NW

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Feb. 2016 - 4 K 672/15.NW zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 7 Kerngebiete


(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. (2) Zulässig sind 1. Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,2. Einzelhandelsbetriebe, Sch

Baugesetzbuch - BBauG | § 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung


(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)


(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutz

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Feb. 2016 - 4 K 672/15.NW zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Feb. 2016 - 4 K 672/15.NW zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Apr. 2013 - 4 BN 22/13

bei uns veröffentlicht am 24.04.2013

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Juli 2009 - 5 K 1631/09

bei uns veröffentlicht am 30.07.2009

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antrag

Referenzen

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Hieran fehlt es.

3

Die Beschwerde ist der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht weiche mit dem Rechtssatz

"Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirkenund mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte."

von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - (BVerwGE 82, 225 <230>), vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 = BRS 52 Nr. 36), vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 30.96 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 = juris Rn. 20) und vom 6. November 2007 - BVerwG 4 BN 44.07 - (juris Rn. 3) in entscheidungserheblicher Weise ab. Das ist jedoch nicht der Fall. In vorgenannten Entscheidungen hat der Senat ausgeführt, dass die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen - nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) - dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (ebenso z.B. Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61> = Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 112 und Beschluss vom 22. Januar 2008 - BVerwG 4 B 5.08 - BRS 73 Nr. 22 = juris Rn. 8). Dieser Rechtsprechung ist auch zu entnehmen, dass die Teilunwirksamkeit zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme darstellt (vgl. auch Beschluss vom 29. März 1993 - BVerwG 4 NB 10.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 75 = juris Rn. 27, wo es heißt, dass "die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans führt, wenn ..."). Das Normenkontrollgericht hat sich von dieser ständigen Spruchpraxis nicht ausdrücklich distanziert. Es hat die von der Beschwerde angeführten Beschlüsse - mit Ausnahme des Beschlusses vom 25. Februar 1997 (a.a.O.) - zwar nicht zitiert, hat sich an ihnen jedoch gleichwohl inhaltlich ausgerichtet. Jedenfalls hat es zutreffend darauf abgestellt, dass für die Annahme einer bloßen Teilnichtigkeit dann kein Raum ist, wenn der fehlerfreie Teil des Plans nicht auch subjektiv vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Dazu hat es - worauf die Beschwerde nicht eingeht - unter Rn. 44 des Entscheidungsabdrucks ausgeführt, dass sich die Antragsgegnerin zudem auch an ihrem bisherigen Planungskonzept festhalten lassen müsse, was weiter gegen eine Teilbarkeit des angegriffenen Planes spreche. Wie bereits dargestellt, ergebe sich aus der Planrechtfertigung und auch aus den Erwägungen der Antragsgegnerin im Abwägungsvorgang, dass es ihr ausdrücklich um die städtebauliche Ordnung unter Einbeziehung weiterer Grundstücke wegen der nicht wirksamen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 mit einer Zäsur zwischen der Hotelnutzung und Wohnnutzung durch die K.-Straße und Erweiterungsmöglichkeiten auf den Grundstücken des Hotels "K." und der Antragstellerin zu 3) gegangen sei. Ob das Verständnis, das dem Normenkontrollurteil in diesem Punkt zugrunde liegt, dem hypothetischen Willen der Antragsgegnerin tatsächlich gerecht wird, bedarf keiner Entscheidung, denn die Divergenzrüge eröffnet eine entsprechende Überprüfung nicht (Beschluss vom 18. Juli 1989 a.a.O.).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.07.2009 wird wiederhergestellt, soweit der Antragstellerin in Nr. 1 die Nutzung der Räumlichkeiten im Obergeschoss und in den im Erdgeschoss gelegenen, in der Baugenehmigung vom 13.07.2007 als „Bestand zum Bordell“ und „Empfang“ bezeichneten Räumen des Anwesens ..., zum Zweck der Ausübung der Prostitution untersagt worden ist.

Die aufschiebende Wirkung wird hinsichtlich Nr. 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.07.2009 angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die unter Anordnung des Sofortvollzugs ergangene Verfügung der Antragsgegnerin, mit der ihr die Nutzung eines Anwesen als Vergnügungsstätte sowie zum Zweck der Prostitution untersagt wird.
Die Antragstellerin betreibt auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., ... auf Gemarkung der Antragsgegnerin unter der Bezeichnung „...“ einen Betrieb, in dem der Prostitution nachgegangen wird. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ der Antragsgegnerin vom ...1997. Der Bebauungsplan enthält für den Bereich, in dem das Grundstück liegt, die Festsetzung eines Gewerbegebiets im Sinne von § 8 BauNVO. Unter 1.2.2 der schriftlichen Festsetzungen enthält der Bebauungsplan die Bestimmung „Ausnahmen nach … § 8 [3] 3 BauNVO: Vergnügungsstätten sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und daher nicht zulässig. (§ 1 [6] 1 BauNVO)“.
Für das Grundstück wurde mit Bescheiden der Antragsgegnerin vom 23.09.1971 und vom 11.12.1972 die Baugenehmigung zum Neubau eines zweigeschossigen Büro- und Wohnhauses mit Werkhalle und zum Bau einer Doppelgarage erteilt. Mit Bescheid vom 18.03.1983 genehmigte die Antragsgegnerin die Nutzungsänderung von Wohn- und Geschäftsräumen in eine Gymnastikschule. Diese Genehmigung bezog sich auf einen Teil des Erdgeschosses und das gesamte Obergeschoss. Seit 1984 wurden die als Gymnastikschule genehmigten Räumlichkeiten im Obergeschoss zum Zweck der Prostitution genutzt. Am 04.03.1988 wurde der damaligen Betreiberin für das Obergeschoss die Nutzungsänderung von einer „Gymnastikschule“ in ein „Massagestudio“ genehmigt. Im September 2003 stellte die Antragsgegnerin fest, dass im Kellergeschoss des Gebäudes eine Sauna eingebaut worden war und in den Räumlichkeiten des Ober- und des Kellergeschosses zeitweilig ein Swinger-Club betrieben wurde.
Im September 2005 beantragte der derzeitige Hauptmieter und Vermieter der Antragstellerin die Genehmigung einer Nutzungsänderung für das Kellergeschoss zur Nutzung als FKK-, Sauna- und Wellnessbereich im Rahmen des bestehenden bordellartigen Betriebs. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.12.2005 mit, dass das bestehende Bordell künftig als Vergnügungsstätte eingeordnet werde. Die 1988 genehmigte Nutzung im Erdgeschoss und im Obergeschoss als Massagestudio genieße Bestandsschutz. Eine Nutzungsänderung des Kellergeschosses für Zwecke des bordellartigen Betriebs sei unzulässig. Der Hauptmieter ließ mitteilen, diese Sichtweise werde akzeptiert. Am 08.02.2006 beantragte er die Genehmigung einer Nutzungsänderung für eine separat betriebene Sauna-Anlage im Kellergeschoss. Dazu gab er an, die Sauna-Anlage im Kellergeschoss werde von einem neuen Mieter eigenständig betrieben und es bestehe kein funktionaler Zusammenhang zwischen dem bestehenden Bordellbetrieb und dem geplanten Sauna- und Wellnessbereich. Im Januar 2007 erklärte der Hauptmieter, er bestehe auf der Bearbeitung seines Bauantrags für die Einrichtung eines Fitnessstudios.
Daraufhin erteilte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13.07.2007 die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Kellergeschosses in ein Fitnessstudio. In den „Bedingungen und Auflagen (Nebenbestimmungen), Hinweise“, welche Bestandteil der Baugenehmigung sind, wurde unter Punkt HD 500 der Hinweis aufgenommen, es werde unverzüglich eine Nutzungsuntersagung mit Sofortvollzug ergehen, sofern festgestellt werde, dass im Gebäude nachweislich ein Bordell bzw. bordellartiger Betrieb geführt werde. Wegen veränderter Bauausführung wurden die Bauarbeiten im Herbst 2008 eingestellt; am 21.11.2008 wurde eine Änderungsgenehmigung erteilt.
Unter dem 11.12.2008 teilte die Kriminalpolizei Heidelberg der Antragsgegnerin mit, dass seit dem 05.12.2008 die Antragstellerin die Einrichtung unter dem Namen „...“ betreibe. Die Antragstellerin habe seit 10.03.2008 eine gewerbliche Zimmervermietung und seit 01.12.2008 zusätzlich den Betrieb eines Fitnessstudios mit Sauna angemeldet. Einer Aktennotiz zufolge erklärte der Hauptmieter in einem Telefongespräch gegenüber der Antragsgegnerin, die Nutzung erfolge im genehmigten Rahmen. Mit weiterem Schreiben vom 13.02.2009 teilte die Kriminalpolizei mit, eine Kontrolle am 12.02.2009 habe ergeben, dass das Kellergeschoss wie bisher genutzt werde und es sich um einen einheitlichen Betrieb handele. Dem Hauptmieter des Anwesens teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 05.05.2009 mit, es lägen Berichte der Kriminalpolizei vor, die den Betrieb einer Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinn eindeutig belegen würden. Da der einschlägige Bebauungsplan Vergnügungsstätten ausschließe, würden entsprechende Verwaltungsmaßnahmen in die Wege geleitet werden.
Mit Verfügung vom 10.07.2009 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Nutzung der Räumlichkeiten im Untergeschoss, Erdgeschoss und ersten Obergeschoss des Vordergebäudes auf dem Grundstück ... für die Vergnügungsstätte „...“ bzw. zwecks Ausübung der Prostitution und forderte die Antragstellerin auf, die Nutzung unverzüglich, jedoch spätestens zum 20.07.2009, aufzugeben (Nr. 1), und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Nr. 2). Weiter wurde für den Fall, dass der Verfügung nicht Folge geleistet werde, die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 15.000 Euro angedroht. In den Gründen der Verfügung führte die Antraggegnerin aus: Das Grundstück liege im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „...“ vom ...1997. Das Vorhaben verstoße gegen Festsetzungen des Bebauungsplans. Dieser bestimme, dass die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ausdrücklich nicht Bestandteil des Bebauungsplans und daher nicht zulässig seien. Bei dem Betrieb der Antragstellerin handele es sich aufgrund der Angebote Wellness-Oase, Sauna und Solarium, Porno- und Sportkino, Sex-Live-Shows und des Angebots verschiedener Speisen und Getränke um eine Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinn. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans, der Vergnügungsstätten ausschließe, sei es städtebaulicher Wille, derartige Nutzungen aus dem Plangebiet herauszuhalten. Selbst wenn der bordellartige Betrieb nicht als Vergnügungsstätte zu qualifizieren wäre, könne er nach § 15 BauNVO nicht zugelassen werden, weil er nach Anzahl und Lage der Eigenart des Baugebiets widerspreche und von ihm Belästigungen und Störungen ausgingen, die für die Umgebung unzumutbar seien. Dem Umfang nach seien vier Bordelle in der derzeitigen Ausgestaltung im dortigen Bereich aus städtebaulichen Gesichtspunkten gerade noch vertretbar. Mit dem neuen bzw. erweiterten Bordellbetrieb der Antragstellerin würde die Zahl und der Umfang der Bordellbetriebe dazu führen, dass der Gebietscharakter kippe und das Gebiet zu einer „Roten Meile“ werde. Mit der Erweiterung ergebe sich auch ein städtebaulich unerwünschter Bezugsfall, der eine negative Vorbildwirkung mit sich bringe und zur Folge habe, dass anderweitige Bestrebungen zur Erweiterung ansässiger Bordellbetriebe nicht mehr abgelehnt werden könnten. Dem sei aus städtebaulichen Gründen entgegen zu treten. Die Nutzungsuntersagung sei zweckmäßig und angemessen. Die Voraussetzungen für weniger einschneidende Maßnahmen lägen nicht vor bzw. würden den erwünschten städtebaulichen Zweck - die nachhaltige städtebauliche Sicherung des Gebietscharakters - nicht erreichen. Nur mit einer vollständigen und kurzfristigen Aufgabe der Vergnügungsstätte bzw. des Bordellbetriebs könne erreicht werden, dass dem städtebaulichen Ziel Rechnung getragen werde und sich der „Milieu-Charakter“ nicht noch weiter verfestige. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei im öffentlichen Interesse geboten, um angesichts der illegalen Nutzung zu verhindern, dass durch einen Widerspruch eine unzumutbare Verzögerung der Nutzungsaufgabe herbeigeführt würde und sich damit die Einrichtung selbst sowie die negativen städtebaulichen Auswirkungen weiter verfestigen würden. Von einer förmlichen Anhörung der Antragstellerin habe abgesehen werden können.
Gleichzeitig mit der Verfügung richtete die Antragsgegnerin Duldungsverfügungen gegen den Hauptmieter des Anwesens als Bauherrn der Nutzungsänderung im Untergeschoss und gegen den Eigentümer des Anwesens. Weiter erging eine Verfügung gegen einen Mitarbeiter der Antragsteller als Mitbetreiber des „...“.
Gegen die Verfügung ließ die Antragstellerin am 17.07.2009 Widerspruch einlegen. Zugleich hat sie vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung lässt sie vortragen:
10 
Seit Jahrzehnten werde in dem Gebäude ... im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss ein Bordell betrieben. 1988 sei ein „Massagestudio“ als bordellartiger Betrieb genehmigt worden. Wie der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 27.12.2005 zu entnehmen sei, gehe diese seit Jahren davon aus, dass es sich bei dem bordellartigen Betrieb um eine Vergnügungsstätte handele. Die Antragsgegnerin sei aber nicht eingeschritten. Es gebe daher keinen neuen Sachverhalt, der eine sofortige Nutzungsuntersagung rechtfertigen könne. Das Untergeschoss sei unstreitig als Fitnessstudio genehmigt. Die Nutzung des Untergeschosses sei vom Vermieter der Antragstellerin am 17.07.2009 fristlos gekündigt worden und werde unterlassen. Der insoweit baurechtswidrige Zustand sei beseitigt und die Verfügung insoweit erledigt. Da die Nutzung des „...“ im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss von einer bestandskräftigen Baugenehmigung gedeckt sei, sei die Nutzungsuntersagung rechtswidrig. Schon im Jahr 2005 habe die Antragsgegnerin bestätigt, dass für die Nutzung als bordellartiger Betrieb und als Vergnügungsstätte Bestandsschutz bestehe. Selbst wenn es die bestandskräftige Baugenehmigung nicht gäbe, wäre die Nutzung des „...“ vom Bestandsschutz gedeckt. Die Nutzung habe bereits vor Inkrafttreten des Ausschlusses von Vergnügungsstätten bestanden, und die Antragsgegnerin behaupte nicht, dass die Nutzung dem vorher geltenden Bebauungsplan widersprochen habe. Die Nutzungsuntersagung enthalte eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. In der näheren Umgebung befänden sich weitere teilweise genehmigte, teilweise geduldete Bordelle und bordellartige Betriebe, bei denen es sich nach Auffassung der Antragsgegnerin um Vergnügungsstätten handele. Gegen diese sei die Antragsgegnerin nicht eingeschritten. Ein Verstoß gegen das materielle Baurecht liege nicht vor, weil es sich bei dem Betrieb nicht um eine Vergnügungsstätte handele. Es gebe in Rechtsprechung und Literatur gewichtige Stimmen, die Bordelle und bordellartige Nutzungen nicht als Vergnügungsstätten einstuften. Die Klärung dieser bislang nicht höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage müsse dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Auch liege der Nutzungsschwerpunkt des „...“ in einem Bordell mit Ausübung der Prostitution und nicht in den sonstigen untergeordneten Angeboten. Es bestehe auch kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung. Die wahre Intention des Vorgehens der Antragsgegnerin, nämlich ein Vorgehen gegen das dem „...“ zugrunde liegende Geschäftsmodell, weise keine baurechtlichen Bezüge auf. Die Umfirmierung des Betriebs und das Betriebskonzept seien der Antragsgegnerin seit Dezember 2008 bekannt. Im Übrigen sei die Nutzungsuntersagung ohne vorherige Anhörung erfolgt.
11 
Hinsichtlich der Nutzungsuntersagung für das Untergeschoss in der Hauptsache haben die Beteiligten im Hinblick auf den Vortrag der Antragstellerin, dass die Nutzung des Untergeschosses aufgegeben worden sei, den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und Kostenanträge gestellt. Im Übrigen beantragt die Antragstellerin,
12 
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.07.2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
den Antrag abzulehnen, hilfsweise den Antrag in Bezug auf die ungenehmigt genutzten Räumlichkeiten des Erdgeschosses abzulehnen.
15 
Sie trägt vor: Die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung lägen vor. Es handele sich bei dem Betrieb auch ohne die Nutzungsmöglichkeiten im Untergeschoss um eine Vergnügungsstätte. Im Erdgeschoss und Obergeschoss fänden statt: Getränkeausschank, Verköstigung, Sex-Shows auf der Bühne, Pornokino, Benutzung des Whirlpools, sexuelle Kontakte aller Art. Damit biete der Betrieb eine Vielzahl von Leistungen an, die eindeutig dem Vergnügungsstättenbereich zuzuordnen seien. Der Betrieb unterscheide sich von herkömmlichen Bordellen dadurch, dass Eintritt gezahlt und nicht eine konkrete sexuelle Leistung vereinbart werde. Das betriebliche Konzept habe viele Elemente der Swingerclubs übernommen, die von den Verwaltungsgerichten als Vergnügungsstätten verstanden würden. Als Vergnügungsstätte sei der Betrieb weder im Erdgeschoss noch im Obergeschoss genehmigt. Eine Vergnügungsstätte sei auch nicht genehmigungsfähig, weil sie bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die am ...1997 in Kraft getretene ... und ... Änderung des Bebauungsplans ... setze fest, dass Vergnügungsstätten auch als Ausnahme nicht zulässig seien. Auch für den Fall, dass der Betrieb als Gewerbebetrieb einzuordnen sei, überwiege das Vollzugsinteresse in Bezug auf die Nutzungsuntersagung für das Erdgeschoss. Die Nutzung im Erdgeschoss sei bis auf den als Empfangs- und Umkleideraum genutzten Raum rechtswidrig. Eine bestandskräftige Baugenehmigung für einen bordellartigen Betrieb liege nur für das Obergeschoss vor. Allerdings sei in der im Jahr 2007 erteilten Genehmigung für das Fitnessstudio im Untergeschoss ein Raum im Erdgeschoss zugunsten des bordellartigen Betriebs ausgewiesen; dabei handele es sich wohl um den derzeitigen Empfangs- und Umkleideraum für Gäste. Die Errichtung eines neuen bordellartigen Betriebs oder eine Erweiterung eines bestehenden bordellartigen Betriebs sei im streitgegenständlichen Bereich bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Nutzungsänderung der Räumlichkeiten für den im Obergeschoss bereits vorhandenen Betrieb stehe § 15 Abs. 1 BauNVO entgegen. Nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung grundsätzlich zulässige Anlagen könnten danach im Einzelfall unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar seien. Die Erweiterung um fast ein ganzes Geschoss sei wie das Hinzukommen eines weiteren Betriebs zu werten; mit ihr werde die Kapazität des bestehenden Bordells wesentlich erhöht. Dies könne daher dazu führen, dass das Gebiet eine Prägung erlange, die es in ein Sondergebiet für Bordellbetriebe „kippen“ lasse. Die Ansicht der Antragstellerin, dass die Umgebung bereits von genehmigten und geduldeten Bordelleinrichtungen geprägt sei, gegen die nicht eingeschritten werde, sei unzutreffend. Die bisherige Genehmigungspraxis sei vielmehr davon geprägt, es bei den bisher bestehenden vier bordellartigen Betrieben in der bisherigen Größe und räumlichen Kapazität zu belassen. Ziel sei es, ein konfliktfreies Nebeneinander von Bordellbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben zu ermöglichen und einen „Trading-down-Effekt“ zu vermeiden. Im Übrigen sei ein bordellartiger Betrieb, in dem die dort arbeitenden Frauen wohnen würden, auch bei Einordnung als Gewerbebetrieb in einem Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig. Die fehlende Anhörung der Antragstellerin sei nachgeholt worden. Es bestehe auch ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Der Sofortvollzug sei ausreichend begründet worden.
16 
Der Kammer liegen die Bauakten der Antragsgegnerin (sechs Hefte) vor. Auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
II.
17 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich der Nutzungsuntersagung für das Untergeschoss des Anwesens ... auf Gemarkung der Antragsgegnerin übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
18 
Der im Übrigen aufrecht erhaltene Antrag ist zulässig. Die Kammer sieht den Antrag der Antragstellerin als darauf gerichtet an (vgl. § 88 VwGO), die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs, soweit er die in Nr. 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.07.2009 ausgesprochene Nutzungsuntersagung betrifft, wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO) und, soweit sich die Antragstellerin gegen die in Nr. 3 der Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung wendet, anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2, § 12 LVwVG).
19 
Der Antrag bleibt ohne Erfolg, soweit mit der in Nr. 1 der Verfügung enthaltenen Nutzungsuntersagung die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss und im Obergeschoss des Anwesens ... durch die Vergnügungsstätte „...“ untersagt wird. Soweit sich die Antragstellerin mit ihrem Widerspruch gegen die in Nr. 1 der Verfügung enthaltene vollständige Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten zwecks Ausübung der Prostitution wendet, hat der Antrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
20 
Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für das Interesse des Antragstellers, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Der Rechtsschutzanspruch des Antragstellers ist dabei um so stärker und darf um so weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen; dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist stattzugeben, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht überwiegt.
21 
Mit der Verfügung vom 10.07.2009 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Nutzung der Räumlichkeiten im Unter-, Erd- und Obergeschoss des Anwesens ... „für die Vergnügungsstätte ‚...’“ sowie zum Zweck der Ausübung der Prostitution überhaupt untersagt. Die Antragsgegnerin stützt die angefochtene Verfügung auf § 65 Satz 2 LBO. Nach dieser Vorschrift kann die Baurechtsbehörde die Nutzung von Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Voraussetzung für ein behördliches Eingreifen ist, dass die Nutzung sowohl formell als auch materiell gegen öffentlich-rechtlich Vorschriften verstößt.
22 
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur summarisch möglichen Prüfung ist die angefochtene Verfügung, soweit sie die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss und im Obergeschoss des Anwesens ... für die Vergnügungsstätte „...“ untersagt, voraussichtlich rechtmäßig. Nach Lage der Dinge handelt es sich bei der Einrichtung des „...“ mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht mehr um einen schlichten bordellartigen Betrieb, sondern um eine Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinn, für die keine Baugenehmigung vorliegt und die wegen des Verstoßes gegen den Bebauungsplan, der Vergnügungsstätten ausschließt, auch nicht genehmigt werden kann.
23 
Der u.a. in § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 verwendete Begriff der Vergnügungsstätte ist gesetzlich nicht definiert. Es besteht aber in Literatur und Rechtsprechung Übereinstimmung darüber, dass unter Vergnügungsstätten gewerbliche Nutzungsarten zu verstehen sind, die sich unter Ansprache des Sexual-, Spiel- und/oder Geselligkeitstriebs einer gewinnbringenden Unterhaltung widmen (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 4a Rn 22 ff.). Kennzeichnend ist, dass die Besucher gemeinsam unterhalten werden, sei es mit oder ohne ihren aktiven Beitrag. Dies ist z.B. bei Diskotheken, Tanzbars und Kabaretts gegeben, wo in unterschiedlicher Ausprägung kommerzielle Unterhaltung und Freizeitgestaltung angeboten wird. Ob Bordelle und bordellartige Betriebe grundsätzlich als Vergnügungsstätten anzusehen sind oder ob es sich bei ihnen um Gewerbebetriebe i.S.d. BauNVO handelt (vgl. zum Meinungsstand: Ziegler in Brügelmann, BauBG, Komm., Stand: April 2009, § 4a BauNVO Rn 74; Rhein/Zitzen: „Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit sexueller Dienstleistungsangebote“, NJOZ 2009, 267; zur Beurteilung in der Rechtsprechung siehe die ausführlichen Nachweise im Urteil des VG Berlin v. 06.05.2009 - 19 A 91.07 -, juris), ist zwar umstritten. Diese Frage bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung, denn unabhängig von dieser höchstrichterlich bislang noch nicht entschiedenen Frage weist der Betrieb der Antragstellerin Elemente auf, die es überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass es sich (auch) um eine Vergnügungsstätte handelt. So wirbt er, wie sich aus dem in der Bauakte befindlichen Werbeprospekt und einer Anzeige einer lokalen Wochenzeitung ergibt, nicht nur mit sexuellen Angeboten, sondern auch mit Sexshows („Live Shows alle zwei Stunden“), Porno- und Sport-Kino, einer Wellness-Oase mit XXL-Sauna, zwei Masseuren sowie einem Angebot von Speisen und Getränken. Zwar dürfte dieses Angebot nach der Aufgabe der Nutzung des als Sauna- und Wellnessbereichs ausgebauten Untergeschosses derzeit nicht mehr in vollem Umfang bestehen. Das nach wie vor bestehende Angebot von Darbietungen zur gemeinsamen Unterhaltung der Besucher u.a. durch Sexshows und diverse Kinovorführungen spricht indes dafür, dass es sich bei dem Betrieb schon um eine Vergnügungsstätte, ähnlich einem „Swinger-Club“ (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 - VBlBW 2007, 189), und nicht mehr nur um ein schlichtes Bordell handelt. Mithin erweist sich die Nutzung auf dem Grundstück als materiell illegal, denn nach den Vorschriften des einschlägigen Bebauungsplans „...“ der Antragsgegnerin vom ...1997 sind Vergnügungsstätten auch nicht ausnahmsweise zulässig. Dass bereits vor dem im Jahr 1997 erfolgten Inkrafttreten des Bebauungsplans eine Nutzung als Vergnügungsstätte stattgefunden hätte, lässt sich nach den vorliegenden Akten nicht feststellen. Daran ändert die Einstufung des früheren bordellartigen Betriebs als Vergnügungsstätte durch die Antraggegnerin im Dezember 2005 nichts. Denn nach Lage der Akten lag demnach nur ein gewöhnlicher bordellartiger Betrieb ohne eine Vielzahl von zusätzlichen, für Vergnügungsstätten typischen Angeboten vor.
24 
Die Nutzung des Anwesens als Vergnügungsstätte ist auch formell illegal. Sie ist von der am 04.03.1988 erteilten Genehmigung für den Betrieb eines Massagesalons im Obergeschoss nicht gedeckt. In der von der damaligen Betreiberin des Massagesalons im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung wird dargelegt, dass es sich um einen Sauna-, Solarium- und Massagebetrieb handele, den sie mit sechs freiberuflichen Mitarbeiterinnen betreibe, und dass der Betrieb von durchschnittlich zwölf Kunden am Tag aufgesucht werde. Dass Unterhaltungsangebote, die für eine Vergnügungsstätte kennzeichnend sind, zur Genehmigung gestellt wurden und von der erteilten Genehmigung umfasst sein könnten, lässt sich demnach nicht erkennen.
25 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte die Antragsgegnerin ihr Recht auf Einschreiten gegen die unzulässige Nutzung durch den „...“ als Vergnügungsstätte nicht verwirkt haben. Die Verwirkung bildet einen Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens. Ein Recht darf nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Ein Recht ist insbesondere dann verwirkt, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde, und sich in Folge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urt. v. 11.01.2006 - 7 B 70.05 - juris). Dass die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin, deren Vermieter oder früheren Nutzern des Grundstücks einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hätte, dass sie den Vorschriften des Bebauungsplans keine Geltung verschaffen wolle, ist nicht erkennbar. Die Äußerung der Antragsgegnerin in ihrem an den Vermieter der Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 27.12.2005, dass man den Betrieb im Hinblick auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart als Vergnügungsstätte einstufe, vermag einen solchen Vertrauenstatbestand nicht zu begründen. Es ist nicht erkennbar, dass die damalige Nutzung als Vergnügungsstätte zu qualifizieren gewesen wäre. Auch hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Vermieter der Antragstellerin deutlich zu erkennen gegeben, dass Ausweitungen der Nutzung nicht hingenommen würden. Die jetzt beanstandete Nutzung durch die Antragstellerin mit Angeboten, die eine Einordnung als Vergnügungsstätte nahe legen, wurde - wie sich aus dem Bericht der Kriminalpolizei ergibt - hingegen erst im Dezember 2008 aufgenommen.
26 
Von dem ihr danach zustehenden Ermessen für die Untersagung der Nutzung, das vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (§ 114 VwGO), hat die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Die Erwägung, dass es seit dem Inkrafttreten des einschlägigen Bebauungsplans erklärtes Ziel sei, die Nutzung durch Vergnügungsstätten aus diesem Gebiet herauszuhalten, um Störungen, insbesondere einem „Trading-Down-Effekt“ vorzubeugen, und dass nur mit einer Aufgabe des Betriebs der Vergnügungsstätte dem städtebaulichen Ziel Rechnung getragen werden könne, ist nach Lage der Dinge nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Antragsgegnerin schreite gegen weitere Vergnügungsstätten in der näheren Umgebung unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht ein, ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den anderen Betrieben ebenfalls um Vergnügungsstätten handelt. Im Übrigen ist der Kammer aus einer Reihe von anderen Verfahren bekannt, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit wiederholt gegen Erweiterungen der Nutzung von Bordellen und bordellartigen Betrieben im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ eingeschritten ist.
27 
Das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs ist ebenfalls gegeben. Die sofortige Vollziehung der Untersagung der Nutzung ist im Hinblick auf den Zweck des Baugenehmigungsverfahrens, nämlich der Entstehung baurechtswidriger Zustände durch eine vorbeugende Rechtskontrolle entgegenzuwirken, regelmäßig im öffentlichen Interesse schon dann gerechtfertigt, wenn ein Vorhaben ohne die erforderliche Baugenehmigung ausgeführt wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1988 - 8 S 2171/88 -, juris; VG Freiburg, Beschl. v. 31.07.2002 - 2 K 902/02 -, juris). Müssten die Baurechtsbehörden eine ohne die erforderliche Baugenehmigung aufgenommene Nutzung eines Gebäudes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, das bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel Jahre dauern kann, tatenlos hinnehmen, so würde der primär auf eine vorbeugende Rechtskontrolle gerichtete Zweck des Baugenehmigungsverfahrens umgangen. Der rechtsuntreue Bürger würde sich Nutzungsvorteile gegenüber dem rechtstreuen Bürger verschafften und es würde ein Anreiz zu weiteren Verstößen ähnlicher Art geschaffen.
28 
Bedenken begegnet die angefochtene Verfügung nach summarischer Prüfung jedoch, soweit sie die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss und im Obergeschoss des Anwesens ... zum Zweck der Ausübung der Prostitution überhaupt untersagt. Insoweit sind die Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Klage zumindest als offen anzusehen. Ob nach § 65 Satz 2 LBO die Voraussetzungen für ein Einschreiten gegen die Nutzung der Räumlichkeiten im Erd- und Obergeschoss des Anwesens zum Zweck der Prostitution gegeben sind, ist fraglich.
29 
Unstreitig wird in dem Anwesen bereits seit mehr als zwanzig Jahren der Prostitution nachgegangen. Am 04.03.1988 wurde eine Genehmigung für einen „Massagesalon“ erteilt. Schon damals war der Antragsgegnerin bewusst, dass sie damit eine Nutzung zu Zwecken der Prostitution genehmigt hatte (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.03.1991 an einen Nachbarn). Zwar bezieht sich diese Genehmigung nur auf das Obergeschoss des Anwesens. Denn die damalige Betreiberin hatte die Nutzungsänderung des ehemals als Gymnastikstudio genutzten Anwesens, wie sich aus den vorgelegten Plänen ergibt, nur für die Räumlichkeiten des Obergeschosses beantragt, und auch nur für diese Räumlichkeiten war eine Genehmigung erteilt worden. Allerdings ist die Antragsgegnerin in der Folgezeit wohl selbst davon ausgegangen, dass auch Räume im Erdgeschoss für eine bordellartige Nutzung genehmigt oder jedenfalls bestandsgeschützt seien. Dies ergibt sich aus dem Schreiben an den Vermieter der Antragstellerin vom 27.12.2005, in dem die Antragsgegnerin ausdrücklich den Bestandsschutz für die 1988 genehmigte Nutzung im Erd- und im Obergeschoss als Massagestudio bejaht. Auch hat die Antragsgegnerin bei der Erteilung der Genehmigung vom 13.07.2000 für den Ausbau des Untergeschosses für ein Fitnessstudio der Darstellung von zwei als Bestand des vorhandenen Bordells ausgewiesenen Räumen in den Plänen für das Erdgeschoss nicht widersprochen und diese Pläne des Erdgeschosses mit einem - freilich wohl nur auf die Nutzung des Treppenzugangs bezogenen - Genehmigungsvermerk versehen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die nunmehr beanstandete Nutzung der Räume des Anwesens zum Zweck der Prostitution jedenfalls für das Obergeschoss durch die im Jahr 1988 erteilte Baugenehmigung gedeckt ist und dass die Nutzung der zwei in den genehmigten Plänen vom 13.07.2000 als „Bestand zum Bordell“ und „Empfang“ bezeichneten Räume zumindest durch eine Duldung der Antragsgegnerin gedeckt ist.
30 
Soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage im Hinblick auf Nr. 3 der Verfügung zielt, ist er ebenfalls begründet. Auch die Zwangsgeldandrohung erscheint bei summarischer Prüfung als rechtswidrig.
31 
Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Nr. 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.07.2009 folgt daraus, dass es an der erforderlichen Bestimmtheit der Androhung des Zwangsgelds fehlt. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LVwVG sind Zwangsmittel - so auch das Zwangsgeld - vor ihrer Anwendung von der Vollstreckungsbehörde schriftlich anzudrohen. § 20 Abs. 4 LVwVG verlangt, dass die Androhung eines Zwangsgelds "in bestimmter Höhe" erfolgt. Dies dient dem Zweck, der Antragstellerin als Vollstreckungsschuldnerin zu erkennen zu geben, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Anordnung aus dem streitgegenständlichen Bescheid ihr ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht. Enthält eine Verfügung - wie vorliegend die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.07.2009 - mehrere Anordnungen, so ist die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes keine taugliche Grundlage für eine spätere Zwangsgeldfestsetzung, wenn nicht erkennbar ist, für welchen Verstoß gegen die auferlegten Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht ist. Vielmehr muss die Androhung erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich; sie muss also pflichtengenau ausgestaltet werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.08.1995 - 5 S 71/95 -, VBlBW 1996, 65). Das ist hier nicht der Fall.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des von den Beteiligten für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits sind die Kosten in Ausübung des dem Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO zustehenden billigen Ermessens der Antragstellerin aufzuerlegen. Denn diese wäre bei streitiger Entscheidung des von ihr nach eigenem Bekunden auch insoweit anhängig gemachten Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (hinsichtlich der Nutzungsuntersagung für die Räumlichkeiten des Untergeschosses) aller Voraussicht nach unterlegen. Die Nutzung des Untergeschosses als Bestandteil der im Erdgeschoss und Obergeschoss betriebenen Vergnügungsstätte erfolgte formell und materiell illegal. Diese Nutzung war von der dem Hauptmieter am 13.07.2007 erteilten Baugenehmigung nicht umfasst. Eine Genehmigung der Nutzung als Vergnügungsstätte ist aufgrund der Bestimmungen des Bebauungsplans „...“ vom ...1997 ausgeschlossen. Bei dieser Sach- und Rechtslage entspricht die Kostentragungspflicht der Antragstellerin der Billigkeit. Dem steht nicht entgegen, dass - wie die Antragstellerin vortragen lässt - die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.07.2009 wegen fehlender Anhörung formell rechtswidrig gewesen sei. Denn der Mangel der fehlenden Anhörung wurde vor Abgabe der Erledigungserklärungen geheilt. So hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben und damit in dem von ihr eröffneten Verfahren die Möglichkeit der Äußerung erlangt (vgl. dazu § 45 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG). Ferner hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.07.2009 die unterbliebene Anhörung der Antragstellerin nachgeholt.
33 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 39 GKG sowie Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
34 
Die Entscheidung ist, soweit das Verfahren hinsichtlich der Nutzungsuntersagung für das Untergeschoss des Anwesens ... übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.