Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober bis Dezember 2012 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Bescheid des Beklagten vom 27.02.2013 in der Fassung des Bescheids vom 02.04.2013 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 09.04.2013 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt ein Viertel, der Beklagte trägt drei Viertel der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von September bis Dezember 2012.
Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2010/2011 an der Hochschule Heil-bronn in der Fachrichtung Weinbetriebswirtschaft und bezieht seitdem Ausbildungsförderung. Vor dem streitgegenständlichen Zeitraum bewilligte der Beklagte ihm zuletzt mit Bescheid vom 28.02.2012 von September 2011 bis August 2012 Ausbildungsförderung.
In einem früheren Widerspruchsverfahren hatte der Beklagte dem Vater des Klägers, der den Kläger regelmäßig in BAföG-Verfahren vertritt, mit Schreiben vom 22.03.2012 folgenden Hinweis erteilt: „Bei der Bearbeitung der Widersprüche Ihrer Kinder ist aufgefallen, dass diese jeweils sehr spät ihre Weiterförderungsanträge stellen. Da sie selbst als Vater auch (verständlicherweise) Geldsorgen geltend machen, möchten wir Ihnen / Ihren Kindern den Tipp geben, dass eine frühere Antragstellung sehr sinnvoll wäre. Sowohl bei ... als auch bei ... sollte deshalb der Antrag mit den Elternunterlagen jeweils möglichst im Juni bei uns eingehen. Beide Kinder benötigen zum WS 12/13 Leistungsnachweise (Formblatt 5), die dann jeweils frühestmöglich nachgereicht werden sollten.
Am 01.10.2012 ging der Antrag des Klägers vom 27.09.2012 - der von seinem bevollmächtigten Vater gestellt worden war - auf Weiterförderung bei dem Beklagten ein.
Mit Schreiben vom 16.11.2012 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Antrag nicht vollständig sei und bestimmte Formulare, Angaben und Nachweise fehlten, darunter das Formblatt 5. Darüber hinaus enthielt das Schreiben folgenden, fett gedruckten Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass ohne korrektes Formblatt 5 keine Leistung erfolgen kann. Bitte sehen Sie derzeit von der Zusendung Ihrer Credit-Points ab, da uns bisher noch keine vollständige Rückmeldungen der Hochschulen vorliegen!“ Außerdem wurde am Ende des Schreibens ausgeführt: „Es wird darauf hingewiesen, dass gem. §§ 60, 66 SGB I (Sozialgesetzbuch Erstes Buch) die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz versagt oder entzogen werden können, wenn die erbetenen Unterlagen, Nachweise und Erklärungen nicht bis spätestens 16.12.2012 vorgelegt werden. Bei Nachholung der Mitwirkung kann die Förderung ganz oder teilweise erbracht werden (§ 67 SGB I). Sofern Sie den genannten Termin nicht einhalten können, bitten wir Sie, uns dies unter Angabe der Gründe rechtzeitig schriftlich oder telefonisch mitzuteilen.
Gemäß einer Aktennotiz in den Akten des Beklagten (Bl. 60, Band II) rief der Vater des Klägers am 03.12.2012 bei der zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten an. Folgender Gesprächsinhalt wurde notiert: „Frage nach weshalb Posteingang erst ab 10/2012. Habe Hr. ... Einschreibennr. durchgegeben. MB-Datum 30/9/12 SA!
Am 14.12.2012 reichte der Vater des Klägers einen Teil der noch fehlenden Unterlagen ein. Mit einer am 14.12.2012 bei dem Beklagten eingegangenen Postkarte teilte der Vater des Klägers folgendes mit: „Formblatt 5 beantragte ... bei der Hochschule HN. Da er das Praxissemester in München absolviert, kann er nicht direkt dieses abholen.
Ausweislich einer Aktennotiz in den Akten des Beklagten (Bl. 62, Band II) rief der Vater des Klägers am 18.12.2012 bei dem Beklagten an und fragte, ob das Formblatt 5 eingegangen sei. Dies wurde verneint. In der Aktennotiz wird weiter vermerkt: „Info an Vater zu Vorlagepflicht (4 Monate)“.
Am 15.01.2013 ging bei dem Beklagten das von der Hochschule Heilbronn erteilte Formblatt 5 ein, mit dem unter dem 17.12.2013 bestätigt wurde, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen am 31.08.2012 erbracht habe. Zusammen mit dem Formblatt 5 ging bei dem Beklagten ein Bescheid der Hochschule Heilbronn vom 06.12.2012 über die Prüfungsleistungen des Klägers im Studiengang Weinbetriebswirtschaft ein.
10 
Ungeachtet dessen wies der Beklagte mit Schreiben und Email vom 17.01.2013 weiterhin darauf hin, dass das Formblatt 5 fehle. Daraufhin ging das Formblatt 5 vom 17.12.2012 am 21.01.2013 per Fax erneut bei dem Beklagten ein. In den Akten des Beklagten befindet sich eine weitere Kopie des Formblattes 5 vom 17.12.2012, auf dem als Eingang bei dem Beklagten der 22.01.2013 vermerkt ist.
11 
Mit Schreiben vom 21.01.2013 erklärte der Vater des Klägers: „... absolviert sein Praxissemester in München seit September 2012 bis Ende Februar. Er hat in dieser Zeit laut Vertrag keinen einzigen Tag Urlaub! Deshalb beantragte er schriftlich beim Dekanat der Hochschule Heilbronn die Bescheinigung nach F5. Diese liegt Ihnen vor, sie ist unterzeichnet mit dem Datum: 17.12.2012. ... hatte keinen Einfluss nehmen können auf eine zügigere Ausstellung und Zusendung an Sie. Vorhin telefonierte ich mit ihm. Er sagte mir, das Dekanat wäre erst wieder ab 8./9. Januar geöffnet gewesen. Er bekam das F5-Formular erst danach, es wurde Ihnen dann unverzüglich zugeschickt.
12 
In einem weiteren Schreiben vom 22.01.2013 (korrigierte Fassung, Band II Bl. 78 der Behördenakte) erklärte der Vater: „Noch vor den Weihnachtsferien hatte ich telefonisch Frau ... informiert, dass ... die F5-Bescheinigung fristgerecht beim Dekanat beantragt hätte und keinen Einfluss nehmen könne auf eine zügigere Ausstellung.
13 
Mit Bescheid vom 29.01.2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung ab, weil der Kläger noch keinen Leistungsnachweis nach § 48 BAföG vorgelegt habe.
14 
Am 08.02.2013 ging bei dem Beklagten ein Schreiben der Hochschule Heilbronn vom 05.02.2013 ein, mit der diese erklärte, dass der Kläger „am 17.12.2012 das F5-Formular zur Bearbeitung an der Hochschule vorgelegt hat. Hochschulintern bedingt konnte Herr ... erst nach den Weihnachtsferien, also Anfang Januar, die F5-Bescheinigung erhalten.
15 
Mit Schreiben vom 16.02.2013 legte der Kläger, vertreten durch seinen Vater, gegen den Bescheid vom 29.01.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führt er aus: „Wie Ihnen bereits erläutert, lag das Formblatt 5 seit Anfang Dezember der Hochschule Heilbronn zur Ergänzung vor. Obwohl sich mein Sohn bemühte, konnte er das ergänzte Formblatt 5 nicht vor Weihnachten bzw. erst nach den Weihnachtsferien zurück erhalten. … im Auftrag meines Sohnes teilte ich Ihnen telefonisch noch vor dem 16. Dezember mit, dass das Formblatt 5 zu dem genannten Termin noch nicht vorgelegt werden könne. Ich verwies auf hochschulinterne Verzögerungen und Sie sagten daraufhin, es sei gut, dass ich deshalb anrufe. Weder mündlich noch schriftlich wurden wir unterrichtet, dass eine vollständige Verweigerung von BAföG für mehrere Monate drohe.
16 
Mit Bescheid vom 27.02.2013 hob der Beklagte den Bescheid vom 29.01.2013 auf und bewilligte dem Kläger Ausbildungsförderung von Januar 2013 bis Februar 2013 in Höhe eines Förderungsbetrags von 371,- Euro und von März bis August 2013 in Höhe eines Förderungsbetrags von 69,- Euro. Für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2012 wurde der Förderungsbetrag auf 0,- Euro festgesetzt, weil das Formblatt 5 erst im Januar 2013 eingegangen sei.
17 
Mit Schreiben vom 09.03.2013 legte der Kläger, vertreten durch seinen Vater, gegen den Bescheid vom 27.02.2013 Widerspruch ein. Neben Einwendungen gegen die Höhe des Förderungsbetrags begründete er den Widerspruch auch damit, dass sein Vater den Folgeantrag am Donnerstag, den 27.09.2012 bei der Post als Einwurf-Einschreiben abgegeben habe. Daher beantrage er, auch für September 2012 Förderung zu erhalten. Hinsichtlich des Formblatts 5 nahm er auf den Widerspruch vom 16.02.2013 Bezug.
18 
Mit Bescheid vom 02.04.2013 änderte der Beklagte den Bescheid vom 27.02.2013 hinsichtlich des Förderungsbetrags im Zeitraum vom März 2013 bis August 2013 ab, womit den diesbezüglichen Einwänden des Klägers in seinem Widerspruch vom 09.03.2013 Rechnung getragen wurde.
19 
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 09.03.2013 zurück. Der Bescheid vom 27.02.2013, geändert durch den Bescheid vom 02.04.2013, sei rechtmäßig. Zur Begründung führte der Beklagte - soweit hier von Belang - aus: Der Bewilligungszeitraum beginne gem. §§ 15 Abs. 1, 46 Abs. 1 BAföG mit Oktober 2012, da der schriftliche Förderungsantrag erst am 01.10.2012 eingereicht worden sei. Förderleistungen seien jedoch erst ab Januar 2013 in Betracht gekommen. Da die Förderung sich auf das fünfte Fachsemester des Klägers bezogen habe, setze sie die Vorlage eines förmlichen Studienleistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG voraus. Diesen Nachweis habe der Kläger erst am 15.01.2013 bzw. 22.01.2013 vorgelegt. Da der Nachweis somit erst im fünften Monat nach Beginn des fünften Fachsemesters eingegangen sei, komme hier auch nicht § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG zum Tragen, wonach der Studienleistungsnachweis als zum Ende des vorherigen Semesters vorgelegt gelte, wenn er innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters eingereicht werde. Da es sich bei § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handele, die auch bei unverschuldetem Überschreiten der Förderungsverwaltung keine Verlängerung erlaube und daher keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermögliche, könne der Kläger nicht mit dem Einwand gehört werden, dass es aufgrund hochschulinterner Gründe zu Verzögerungen bei der Ausfertigung des Formblattes 5 gekommen sei. Abgesehen davon habe der Beklagte den Kläger im Schreiben vom 16.11.2012 unter Fristsetzung zum 16.12.2012 rechtzeitig zur Vorlage des Formblattes 5 aufgefordert, so dass es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen sei, dieses vor dem 17.12.2012 bei der Hochschule zur Bearbeitung vorzulegen oder sich zeitnah auf dem Postweg um die Erstellung des Formblattes 5 zu kümmern.
20 
Der Kläger hat am 10.05.2013 Klage erhoben. Er beantragt,
21 
den Bescheid des Beklagten vom 27.02.2013 in der Fassung des Bescheids vom 02.04.2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 09.04.2013 hinsichtlich des Bewilligungszeitraums September bis Dezember 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September bis Dezember 2012 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
22 
Zur Begründung trägt er vor: Sein Vater habe am 03.12.2012 der zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger die Ausstellung des Formblattes 5 bei der Hochschule beantragt hätte. In der folgenden Woche habe der Vater bei einem weiteren Telefonat mitgeteilt, dass es hochschulinterne Verzögerungen bei Erstellung des Formblattes gebe. In beiden Telefonaten habe die Sachbearbeiterin angegeben, es sei gut, dass sie über Verzögerungen informiert werde und nicht darauf hingewiesen, dass dadurch der Anspruch nach dem BAföG wegfallen könne.
23 
§ 48 Abs. 1 BAföG müsse so verstanden werden, dass ein Leistungsnachweis auch dann förderungsbegründend wirken könne, wenn er zwar verspätet vorgelegt worden sei, den Studenten an der verspäteten Vorlage aber kein Verschulden treffe. Dies sei bei ihm der Fall: Dass der Bescheid über die Prüfungsleistungen vom 06.12.2012 datiere, zeige, dass er den Antrag auf Ausfüllen des Formulars weit vor Ablauf der Frist des § 48 BAföG gestellt habe. Da es sich bei dem Formblatt 5 auch nur um eine einseitige Bescheinigung handele, dürfe ein Student auch von einem überschaubaren Bearbeitungsaufwand von Seiten der Hochschule ausgehen. Er habe nicht zu vertreten, dass das Sekretariat der Hochschule nach der Ausstellung der Leistungsbescheinigung am 17.12.2012 geschlossen gewesen sei und er diese daher nicht früher bei dem Beklagten habe abgeben können.
24 
Jedenfalls sei es dem Beklagten hier nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Fristversäumnis zu berufen. Denn dieses sei maßgeblich auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Die zuständige Sachbearbeiterin habe bei den Telefonaten mit seinem Vater den Anschein erweckt, dass aufgrund der Verzögerungen keine Nachteile entstehen würden. Um diesen Anschein zu vermeiden, hätte sie ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Information über die Verzögerung nichts an der gesetzten Frist ändert. Der Kläger habe diese Aussagen als Verlängerung der Frist auffassen dürfen.
25 
Mit Schriftsatz vom 13.11.2013 erklärte der Kläger, sein Vater habe mit der Sachbearbeiterin zweimal im Dezember 2012 telefoniert, einmal vor dem 16.12.2012 und einmal danach. Bei dem ersten Telefonat habe der Vater darauf hingewiesen, dass die Frist zur Vorlage der Bescheinigung nicht eingehalten werden könne, da durch die Bearbeitungsdauer bei der Hochschule Heilbronn eine Verzögerung auftrete. Die Sachbearbeiterin habe geäußert, es sei gut, dass der Vater angerufen habe; sie wisse nunmehr Bescheid. Auf eine Ausschlussfrist habe sie nicht hingewiesen. Der Vater könne sich nicht daran erinnern, dass er in dem Telefonat am 18.12.2013 auf eine Vier-Monats-Frist hingewiesen worden sei. Jedenfalls sei kein konkretes Ablaufdatum genannt worden.
26 
Das Schreiben des Beklagten vom 16.11.2012 habe auch keinen Hinweis auf den Ablauf einer Ausschlussfrist enthalten, sondern lediglich einen Hinweis die Möglichkeit der Versagung von Leistungen nach §§ 60, 66 SGB I und der nachträglichen ganz oder teilweisen Erbringung von Leistungen nach § 67 SGB I.
27 
Der Beklagte beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
Er trägt vor, dass ihm keinerlei irreführendes oder widersprüchliches Verhalten anzulasten sei. Der Kläger sei bereits in früheren Bescheiden ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Vorlage eines Eignungsnachweises zu dem in § 48 BAföG genannten Zeitpunkt hingewiesen worden. Außerdem sei mit Schreiben vom 16.11.2012 frühzeitig fettgedruckt ein weiterer Hinweis erfolgt. Auch in einem Telefongespräch am 18.12.2012 sei der Vater des Klägers von der Sachbearbeiterin darauf angesprochen worden, dass bei dem Beklagten das Formblatt 5 noch nicht eingegangen sei; insoweit sei die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG ausdrücklich erwähnt worden. Die Eignungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG stelle überdies eine Anspruchsvoraussetzung dar, deren Vorlage nicht Gegenstand der in den §§ 60 ff. SGB I normierten Mitwirkungspflicht sei; in einer späteren Vorlage des Eignungsnachweises liege daher auch keine Nachholung der Mitwirkung nach § 67 SGB I.
30 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er habe am 28.11.2012 den Kontakt zu Frau ... von der Hochschule Heilbronn aufgenommen. Sie sei wissenschaftliche Assistentin und betreue die BAföG-Angelegenheiten der Studenten. Sie habe gesagt, er solle das Formblatt 5 ausgefüllt an sie senden, sie werde sich um den Rest kümmern. Er habe das Formblatt 5 am 02.12.2012 an Frau ... per Email geschickt. Zunächst habe dies nicht funktioniert, weil der Anhang nicht richtig hochgeladen worden sei. Daher habe er es am 03.12.2012 erneut verschickt und die Rückmeldung erhalten, dass es diesmal funktioniert habe. Anfang der Semesterferien, also um den 22.12.2012, habe er per Email bei Frau ... nachgefragt, wie der Stand sei. Sie habe sich aber erst am 08.01.2013 gemeldet. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass Ende Dezember die Frist für die Einreichung des Formblattes 5 ablaufe. Er habe dann später erfahren, dass Frau ... das Formblatt 5 weitergeleitet habe, dieses aber unbearbeitet zurückgekommen sei. Sie habe es dann erneut an das Dekanat weitergeleitet. Das Schreiben der Hochschule vom 05.02.2013 gebe den Sachverhalt nicht vollständig wieder. Er habe nach dem Schreiben vom 16.11.2013 nicht mehr daran gedacht, an Stelle des Formblattes 5 die ECTS-Punkte vorzulegen. Ansonsten hätte er den für ihn wesentlich einfacheren Weg des Eignungsnachweises durch die Vorlage der ECTS-Punkte gewählt, da er diese von zu Hause aus hätte ausdrucken können.
31 
Die Hochschule Heilbronn hat mitgeteilt, dass die Studenten im Wintersemester 2012/2013 ihre ECTS-Punkte jederzeit online abfragen und ausdrucken konnten.
32 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (3 Bände) sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Ausbildungsförderung im Monat September 2012, jedoch besitzt er einen Förderungsanspruch für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2012. Die insoweit ablehnende Entscheidung in den angegriffenen Bescheiden ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
34 
1. Da der Kläger seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterförderung in der nach § 46 Abs. 1 BAföG erforderlichen Schriftform erst mit dem Eingang bei dem Beklagten am 01.10.2012 und damit im Oktober 2012 gestellt hat, kommt nach § 15 Abs. 1 BAföG, wonach Ausbildungsförderung frühestens vom Beginn des Antragsmonat an geleistet wird, die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den September 2012 nicht in Betracht. Das Datum des Eingangs ergibt sich aus dem Eingangsstempel des Beklagten (Bl. 56 in Band II der Behördenakten) und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
35 
2. Hinsichtlich des Zeitraums Oktober bis Dezember 2012 besitzt der Kläger dagegen einen Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für seinen Besuch der Hochschule Heilbronn und sein dortiges Studium der Weinbetriebswirtschaft nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 7 Abs. 1 BAföG. Dem steht der einzige zwischen den Beteiligten streitige Punkt, die Versäumnis der vier-Monats-Frist des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG durch den Kläger (2.1), nicht entgegen. Denn angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls ist es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Versäumnis dieser Frist durch den Kläger zu berufen (2.2).
36 
2.1 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, wenn der Auszubildende vorgelegt hat entweder eine Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Semesters abgeschlossen worden ist (Nr. 1), eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Nr. 2), oder einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
37 
2.1.1 Diesen inhaltlichen Anforderungen genügt die vom Kläger am 15.01.2013 vorgelegte Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, das von der Hochschule ausgefüllte und unterschriebene „Formblatt 5“. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger die fachliche Eignung nach § 9 BAföG, die mit dem abschließend in § 48 BAföG geregelten Verfahren überprüft wird (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 14.05.1992 – 5 C 50/88 – juris), in dem fraglichen Förderungszeitraum besaß.
38 
2.1.2 Allerdings ist die Bescheinigung erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum Oktober bis Dezember 2012 vorgelegt worden, so dass nach der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG, wonach Ausbildungsförderung erst von dem Zeitpunkt der Vorlage an geleistet wird, für diesen Zeitraum an sich kein Förderungsanspruch besteht. Jedoch bestimmt § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG, dass die Nachweise nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG als zum Ende des vorhergehenden Semester vorgelegt gelten, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind. Da das Wintersemester 2012/2013 der Hochschule Heilbronn am 01.09.2012 begonnen hatte, endete die vier-Monats-Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG mit Ablauf des 31.12.2012 (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB analog), so dass der Kläger mit der Vorlage der Bescheinigung am 15.01.2013 auch diese Frist versäumt hat.
39 
2.1.3 Den Kläger traf zwar an der Fristversäumnis kein Verschulden. Denn nach seinen Angaben hatte er am 03.12.2012 mit der Übersendung der notwendigen Unterlagen an eine Mitarbeiterin der Hochschule Heilbronn alles Erforderliche in die Wege geleitet, um das Formblatt 5 zu erhalten. Seine Bemühungen waren auch noch rechtzeitig, da er nicht damit rechnen musste, dass sich dieses Routineverfahren innerhalb der Hochschule bis zum 17.12.2012 hinziehen würde, als das Formblatt unterzeichnet wurde, und dass er dann das Formblatt „hochschulintern bedingt“ (so dass Schreiben der Hochschule vom 05.02.2013) auch erst im Januar 2013 erhalten konnte. Die detaillierten Angaben des Klägers zum inhaltlichen und zeitlichen Ablauf sind glaubhaft; dem steht insbesondere nicht die wenig substantiierte Erklärung der Hochschule vom 05.02.2013 entgegen, wonach der Kläger das Formblatt 5 am 17.12.2012 zur Bearbeitung an der Hochschule vorgelegt habe. Denn bereits aus dem Datum der Bescheinigung über die Prüfungsleistungen vom 06.12.2012 ergibt sich, dass der Kläger, wie von ihm vorgetragen, Anfang Dezember 2012 mit seinen Bemühungen um den Leistungsnachweis begonnen hatte.
40 
Jedoch kommt es auf das mangelnde Verschulden des Klägers in diesem Zusammenhang nicht an, weil die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG verschuldensunabhängig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 – juris; kritisch hierzu VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2012 – 11 K 1347/12 - juris).
41 
§ 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG normiert zudem eine Ausschlussfrist, so dass mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.12.1994 - 2 B 265/94 - juris; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 48 Rn. 9).
42 
2.2 Jedoch kann es einer Person des öffentlichen Rechts nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Versäumnis einer gesetzlichen Ausschlussfrist zu berufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1995 – 7 B 290/95 m.w.N.; zur Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht siehe auch BVerwG, Urt. v. 11.09.2013 – 8 C 11/12 – juris). Dies gilt auch für die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 – juris; VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2012 – 11 K 1347/12 – juris; VG Freiburg, Urt. v. 18.06.2012 – 6 K 1211/09 – juris). Voraussetzung ist dabei, dass die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes für Ausbildungsförderung zurückgeht, ohne dass den Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden trifft (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Die Zurechnung der Fristversäumnis auf ein Verhalten des Amtes für Ausbildungsförderung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Versäumnis durch eine objektiv unrichtige Belehrung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 – 8 C 38/95 – juris) oder einen qualifizierten Verstoß gegen dessen Beratungs- und Auskunftspflicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.12.1993 – 10 S 1508/93 – juris) verursacht worden ist. Dabei ist unerheblich, ob Mitarbeiter des Amtes ihrerseits schuldhaft gehandelt haben, da die im Rahmen von Treu und Glauben zu berücksichtigende Verantwortlichkeit des Beklagten verschuldensunabhängig ist (vgl. insoweit zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch BSG, Urt. v. 11.12.2002 – B 10 LW 14/01 – juris).
43 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16.11.2013 entgegen der gesetzlichen Vorgabe des § 48 Abs. 1 Nr. 3 BAföG (2.2.1) davon abgehalten hatte, den Eignungsnachweis durch die Vorlage des ECTS-Kontenstandes zu führen (2.2.2), und dies unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls kausal für die Versäumnis der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG durch den Kläger war, ohne dass den Kläger insoweit ein Verschulden traf (2.2.3). Jedenfalls hätte der Beklagte den Kläger bei dem Telefonat am 18.12.2012 darauf hinweisen müssen, dass die Frist durch den technisch deutlich einfacheren Weg der Vorlage des ECTS-Kontenstandes ebenfalls eingehalten werden kann; auch in diesem Fall hätte der Kläger den Leistungsnachweis rechtzeitig vorgelegt, so dass die Fristversäumnis maßgeblich dem Beklagten und nicht dem insoweit verschuldensfrei handelnden Kläger zuzurechnen ist (2.2.4).
44 
2.2.1 § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG stellt eine zusätzliche Möglichkeit für Studierende dar, den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG zu führen; der Beklagte ist von Gesetzes wegen verpflichtet, diesen Leistungsnachweis entgegen zu nehmen, und kann von einem Studierenden nicht verlangen, auf diese Form des Leistungsnachweises zu verzichten (2.2.1.1). Der Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist daher geeignet, die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG einzuhalten; dies gilt auch dann, wenn sich die Eignung des Studierenden letztlich aus einem Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ergibt, der nach Ablauf der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG vorgelegt worden ist (2.2.1.2).
45 
2.2.1.1 Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist durch das 23. BAföG-Änderungsgesetz vom 24.10.2010 (BGBl. I S. 1422) eingefügt worden. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich klar, dass die neue Regelung das Ziel hat, „den Studierenden eine zusätzliche Möglichkeit zu eröffnen, den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG zu führen“(BT-Drs. 17/1551, S. 32). Es handelt sich also um eine Option, die den Studierenden offen steht, ohne dass es dabei auf eine „Freigabe“ durch die Ämter für Ausbildungsförderung ankommt: „Die Studierenden können den Leistungsnachweis führen, indem sie gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung schlicht ihren individuellen ECTS-Kontenstand belegen. Dieses entnimmt der für den Studiengang einheitlichen Festlegung, ob die individuell erreichte Punktzahl mindestens dem abstrakt als üblich Festgelegten entspricht.“ (BT-Drs. 17/1551, S. 33). Dies entspricht auch dem weiteren Zweck der Neuregelung, die zu einer Erleichterung gerade für die Studierenden führen soll: „Sowohl für die Studierenden wie für die Hochschulen kann so der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Vorlage des Leistungsnachweises reduziert werden, da keine individuelle Leistungsbescheinigung in jedem Einzelfall mehr erstellt werden muss.“ (BT-Drs. 17/1551, S. 33). Die Gesetzesbegründung geht sogar davon aus, dass die neue Form des Leistungsnachweises in vielen Studiengängen der Standard werden wird: „Die bestehenden Formen des Leistungsnachweises bleiben daneben jedoch weiterhin möglich, da sie in Studiengängen, die unverändert eine Zwischenprüfung vorsehen oder nicht am ECTS-System teilnehmen, weiterhin sinnvoll bzw. notwendig sind.“ (BT-Drs. 17/1551, S. 33). Diese gesetzgeberische Intention kommt auch in dem Gesetzeswortlaut deutlich zum Ausdruck, in dem der neue Leistungsnachweis als eine dem Auszubildenden alternativ und ohne weitere Voraussetzungen offen stehende Möglichkeit aufgeführt wird. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG erlaubt es einem Amt für Ausbildungsförderung daher nicht, die Entgegennahme des ECTS-Kontostandes als Leistungsnachweis abzulehnen oder von einem Auszubildenden eine andere Form des Leistungsnachweises zu verlangen (ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2012 - 11 K 1347/12 - juris).
46 
Dies gilt auch dann, wenn die Hochschule dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht mitgeteilt hat, welche Punktzahl nach dem ECTS-System zu dem für den Leistungsnachweis relevanten Zeitpunkt als üblich anzusehen ist. Ohne diese Mitteilung kann das Amt für Ausbildungsförderung zwar nicht feststellen, ob die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird, wie es § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG verlangt (vgl. auch hierzu die Gesetzesbegründung, wonach das Amt für Ausbildungsförderung „der für den Studiengang einheitlichen Festlegung [entnimmt], ob die individuell erreichte Punktzahl mindestens dem abstrakt als üblich Festgelegten entspricht“, BT-Drs. 17/1551, S. 33). Nach der Konzeption der §§ 47, 48 BAföG ist es jedoch Aufgabe des Amtes für Ausbildungsförderung, die entsprechenden Informationen von der Hochschule anzufordern (vgl. auch VG Stuttgart. a.a.O.). Grundlage hierfür ist § 47 Abs. 1 BAföG, wonach die Ausbildungsstätten verpflichtet sind, die nach § 48 BAföG erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben; ausdrücklich sieht § 47 Abs. Satz 2 BAföG auch vor, dass das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte für den Nachweis nach § 48 Abs. 1 Nummer 3 BAföG die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl der ECTS-Leistungspunkte festlegt.
47 
Daher ist auch die Annahme in Nr. 48.1.2a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15.10.1991 (GMBl. S. 770), zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 (GMBl. Nr. 55756 S. 1094) unzutreffend, wonach die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG voraussetze, dass die Hochschule für den betreffenden Studiengang schriftlich festgelegt habe, wie viele ECTS-Punkte als üblich anzusehen sei. Für eine derartig bedingte und letztlich ins Belieben der Hochschule gestellte Geltung lassen sich weder dem unbedingt formulierten Gesetzeswortlaut, noch der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte entnehmen.
48 
Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis, auf die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG zu verzichten, bis die Hochschule ihren Mitwirkungspflichten genügt hat. Geht bei einem Amt für Ausbildungsförderung ein Leistungsnachweis in Form des ECTS-Kontostandes ein, muss das Amt zunächst die Hochschule zur Abgabe der Festlegung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAföG auffordern. Sollte die Hochschule ihrer Pflicht nicht zeitnah nachkommen, kann das Amt den Auszubildenden darauf hinweisen, dass sein Antrag aufgrund des Fehlverhaltens der Hochschule vorerst nicht bearbeitet werden kann, er jedoch die Möglichkeit hat, zusätzlich auch den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorzulegen, um die Bearbeitung auf anderer Grundlage zu ermöglichen.
49 
2.2.1.2 Da die Vorlage des ECTS-Kontostandes eine gesetzlich vorgesehene Form des Leistungsnachweises darstellt, reicht sie für die Wahrung der vier-Monats-Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG auch dann aus, wenn der Auszubildende nach Fristablauf zusätzlich einen Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorlegt und – mangels Festlegung der üblichen ECTS-Punkte durch die Hochschule – auf dessen Grundlage die Weiterförderung bewilligt wird. Dies folgt auch aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG, der die Rückwirkungsfiktion pauschal für alle Nachweise nach Satz 1 vorsieht und nicht danach unterscheidet, ob gerade der innerhalb der Frist eingegangene Nachweistyp von dem Amt für Ausbildungsförderung herangezogen worden ist. Zudem würde andernfalls eine pflichtwidrige Untätigkeit der Hochschule dazu führen, dass der mit Einführung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG verfolgte Zweck, den Verwaltungsaufwand für die Studierenden zu reduzieren, auch nicht insoweit erreicht werden kann, als jedenfalls die Wahrung der vier-Monats-Frist erleichtert wird.
50 
2.2.2 Mit diesen gesetzlichen Vorgaben stand das Schreiben des Beklagten vom 16.11.2012 nicht in Einklang. Der Beklagte hatte darin formuliert: „Bitte sehen Sie derzeit von der Zusendung Ihrer Credit-Points ab, da uns bisher noch keine vollständige Rückmeldungen der Hochschulen vorliegen“. Unbeschadet der freundlichen Formulierung als Bitte musste der Kläger hieraus schließen, dass der Beklagte keinen Leistungsnachweis in Form des ECTS-Kontostandes akzeptieren würde, sondern von ihm verlangt, den Nachweis durch das Formblatt 5 gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu führen. Da das Schreiben auch keine zeitliche Perspektive für die Möglichkeit der Zusendung der ECTS-Punkte aufzeigte, bestand für den Kläger auch kein Anlass für die Annahme, dass sich diese Position des Beklagten in absehbarer Zeit ändern würde, insbesondere nicht bis zum Ende des Jahres und damit dem Ablauf der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG. Im Ergebnis hat damit der Beklagte durch dieses fehlerhafte Schreiben den Kläger davon abgehalten, die ihm von Gesetzes wegen eröffnete Form des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG jedenfalls zur Fristwahrung zu nutzen, obwohl diese Form für den Kläger mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbunden gewesen wäre.
51 
2.2.3 Die objektiv rechtswidrige Aufforderung, keine ECTS-Punkte einzureichen, war auch die maßgebliche Ursache für die Versäumnis der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG durch den Kläger. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt, dass er den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG durch die Vorlage des ECTS-Kontostandes erbracht hätte, wenn er hiervon nicht durch das Schreiben vom 16.11.2012 abgehalten worden wäre. Diese Erklärung ist plausibel, weil der Kläger den ECTS-Kontostand jederzeit selbst über das Internet abrufen, ausdrucken und an den Beklagten schicken konnte und daher für ihn diese Form des Leistungsnachweises deutlich einfacher gewesen wäre als die Vorlage des Formblattes 5, die eine zusätzliche Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern der Hochschule erforderte, zumal der Kläger sich während dieses Semesters nicht an dem Hochschulort aufhielt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger ohne diesen Passus in dem Schreiben vom 16.11.2012 sich nicht am 02.12.2012 um die Ausstellung des Formblattes 5 bemüht, sondern stattdessen seinen ECTS-Kontostand abgerufen und dem Beklagten vorgelegt und damit die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG gewahrt hätte.
52 
Selbst wenn der Kläger - wozu er angesichts des Wortlauts des Schreibens keinen Anlass hatte - sich noch einmal Anfang Dezember 2012 bei dem Beklagten erkundigt hätte, ob er jetzt nicht doch die ECTS-Punkte übermitteln könne, hätte dies zu keinem anderen Ergebnis geführt, weil er dann von dem Beklagten weiterhin eine negative Antwort bekommen hätte. Denn der Beklagte war noch in der mündlichen Verhandlung der Auffassung, dass er mangels Mitwirkung der Hochschule Heilbronn weiterhin die Erbringung des Leistungsnachweises gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ablehnen könne.
53 
Da der Leistungsnachweis gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG gerade das Ziel hat, den Verwaltungsaufwand für die Studierenden zu reduzieren und damit die Führung des Nachweises zu erleichtern, besteht über die reine Kausalität hinaus zwischen dem rechtswidrigen Ausschluss dieses Nachweises durch den Beklagten mit Schreiben vom 16.11.2012 und der Fristversäumnis auch ein hinreichender Zurechnungszusammenhang. Denn im vorliegenden Fall hat sich genau das mit dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand in Form der Einschaltung der Hochschulverwaltung verbundene erhöhte Fristrisiko realisiert, weil hier Verzögerungen innerhalb der Hochschule Heilbronn dazu geführt haben, dass das Formblatt 5 nicht rechtzeitig bei dem Beklagten eingegangen ist.
54 
Den Kläger traf insoweit auch kein Verschulden. Für ihn bestand keine Veranlassung, die Rechtmäßigkeit der Aufforderung des Beklagten, keine ECTS-Punkte zu melden, in Zweifel zu ziehen und entgegen dieser ausdrücklichen Maßgabe seinen Punktestand zu übermitteln.
55 
2.2.4 Im Übrigen wäre der Beklagte auch verpflichtet gewesen, den Kläger bei Gelegenheit des Telefonats am 18.12.2012 darauf hinzuweisen, dass die nunmehr bevorstehende Fristversäumnis noch durch die Übermittlung des ECTS-Kontostandes hätte abgewendet werden könnte. Denn als sich der Vater des Klägers am 18.12.2012 bei dem Beklagten erkundigte, ob das Formblatt 5 inzwischen eingegangen sei, musste der Beklagte angesichts der wenigen verbleibenden Arbeitstage bis zum Ablauf der Frist erkennen, dass der Versuch des Klägers, den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG durch Vorlage des Formblattes 5 zu führen, möglicherweise scheitern würde. Nachdem der Beklagte den Kläger durch das fehlerhafte Schreiben vom 16.11.2012 bis dahin von der einfacheren Art des Nachweises, der Übermittlung des ECTS-Kontostandes, abgehalten und ihn auf die aufwendigere Nachweisform verwiesen hatte, drohte sich nunmehr das mit dem erhöhten Verwaltungsaufwand für den Kläger verbundene Fristrisiko zu realisieren. Diese Folge des früheren Fehlers hätte der Beklagte durch einen entsprechenden Hinweis verhindern müssen.
56 
Es besteht auch kein Grund für die Annahme, dass der Kläger aufgrund eines derartigen Hinweises seinen ECTS-Kontostand, den er jederzeit über das Internet abrufen konnte, nicht mehr rechtzeitig an den Beklagten übermittelt hätte. Der unterbliebene Hinweis war mithin für die Fristversäumnis ursächlich. Auch insoweit ist ein Verschulden des Klägers nicht ersichtlich.
57 
Wie oben ausgeführt, ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Mitarbeiter des Beklagten (die den Kläger und seinen Vater etwa mit dem Hinweis zur frühzeitigen Antragstellung im Schreiben vom 22.03.2012 ausgesprochen fürsorglich betreut und beraten hatten und subjektiv davon ausgingen, dass § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG mangels Mitwirkung der Hochschule Heilbronn nicht anwendbar sei) schuldhaft handelten, da es alleine auf ein objektiv fehlerhaftes Handeln des Beklagten ankommt.
58 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124 a Abs. 1 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
33 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Ausbildungsförderung im Monat September 2012, jedoch besitzt er einen Förderungsanspruch für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2012. Die insoweit ablehnende Entscheidung in den angegriffenen Bescheiden ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
34 
1. Da der Kläger seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterförderung in der nach § 46 Abs. 1 BAföG erforderlichen Schriftform erst mit dem Eingang bei dem Beklagten am 01.10.2012 und damit im Oktober 2012 gestellt hat, kommt nach § 15 Abs. 1 BAföG, wonach Ausbildungsförderung frühestens vom Beginn des Antragsmonat an geleistet wird, die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den September 2012 nicht in Betracht. Das Datum des Eingangs ergibt sich aus dem Eingangsstempel des Beklagten (Bl. 56 in Band II der Behördenakten) und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
35 
2. Hinsichtlich des Zeitraums Oktober bis Dezember 2012 besitzt der Kläger dagegen einen Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für seinen Besuch der Hochschule Heilbronn und sein dortiges Studium der Weinbetriebswirtschaft nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 7 Abs. 1 BAföG. Dem steht der einzige zwischen den Beteiligten streitige Punkt, die Versäumnis der vier-Monats-Frist des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG durch den Kläger (2.1), nicht entgegen. Denn angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls ist es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Versäumnis dieser Frist durch den Kläger zu berufen (2.2).
36 
2.1 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, wenn der Auszubildende vorgelegt hat entweder eine Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Semesters abgeschlossen worden ist (Nr. 1), eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Nr. 2), oder einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
37 
2.1.1 Diesen inhaltlichen Anforderungen genügt die vom Kläger am 15.01.2013 vorgelegte Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, das von der Hochschule ausgefüllte und unterschriebene „Formblatt 5“. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger die fachliche Eignung nach § 9 BAföG, die mit dem abschließend in § 48 BAföG geregelten Verfahren überprüft wird (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 14.05.1992 – 5 C 50/88 – juris), in dem fraglichen Förderungszeitraum besaß.
38 
2.1.2 Allerdings ist die Bescheinigung erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum Oktober bis Dezember 2012 vorgelegt worden, so dass nach der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG, wonach Ausbildungsförderung erst von dem Zeitpunkt der Vorlage an geleistet wird, für diesen Zeitraum an sich kein Förderungsanspruch besteht. Jedoch bestimmt § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG, dass die Nachweise nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG als zum Ende des vorhergehenden Semester vorgelegt gelten, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind. Da das Wintersemester 2012/2013 der Hochschule Heilbronn am 01.09.2012 begonnen hatte, endete die vier-Monats-Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG mit Ablauf des 31.12.2012 (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB analog), so dass der Kläger mit der Vorlage der Bescheinigung am 15.01.2013 auch diese Frist versäumt hat.
39 
2.1.3 Den Kläger traf zwar an der Fristversäumnis kein Verschulden. Denn nach seinen Angaben hatte er am 03.12.2012 mit der Übersendung der notwendigen Unterlagen an eine Mitarbeiterin der Hochschule Heilbronn alles Erforderliche in die Wege geleitet, um das Formblatt 5 zu erhalten. Seine Bemühungen waren auch noch rechtzeitig, da er nicht damit rechnen musste, dass sich dieses Routineverfahren innerhalb der Hochschule bis zum 17.12.2012 hinziehen würde, als das Formblatt unterzeichnet wurde, und dass er dann das Formblatt „hochschulintern bedingt“ (so dass Schreiben der Hochschule vom 05.02.2013) auch erst im Januar 2013 erhalten konnte. Die detaillierten Angaben des Klägers zum inhaltlichen und zeitlichen Ablauf sind glaubhaft; dem steht insbesondere nicht die wenig substantiierte Erklärung der Hochschule vom 05.02.2013 entgegen, wonach der Kläger das Formblatt 5 am 17.12.2012 zur Bearbeitung an der Hochschule vorgelegt habe. Denn bereits aus dem Datum der Bescheinigung über die Prüfungsleistungen vom 06.12.2012 ergibt sich, dass der Kläger, wie von ihm vorgetragen, Anfang Dezember 2012 mit seinen Bemühungen um den Leistungsnachweis begonnen hatte.
40 
Jedoch kommt es auf das mangelnde Verschulden des Klägers in diesem Zusammenhang nicht an, weil die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG verschuldensunabhängig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 – juris; kritisch hierzu VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2012 – 11 K 1347/12 - juris).
41 
§ 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG normiert zudem eine Ausschlussfrist, so dass mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.12.1994 - 2 B 265/94 - juris; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 48 Rn. 9).
42 
2.2 Jedoch kann es einer Person des öffentlichen Rechts nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Versäumnis einer gesetzlichen Ausschlussfrist zu berufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1995 – 7 B 290/95 m.w.N.; zur Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht siehe auch BVerwG, Urt. v. 11.09.2013 – 8 C 11/12 – juris). Dies gilt auch für die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 – juris; VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2012 – 11 K 1347/12 – juris; VG Freiburg, Urt. v. 18.06.2012 – 6 K 1211/09 – juris). Voraussetzung ist dabei, dass die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes für Ausbildungsförderung zurückgeht, ohne dass den Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden trifft (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Die Zurechnung der Fristversäumnis auf ein Verhalten des Amtes für Ausbildungsförderung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Versäumnis durch eine objektiv unrichtige Belehrung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 – 8 C 38/95 – juris) oder einen qualifizierten Verstoß gegen dessen Beratungs- und Auskunftspflicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.12.1993 – 10 S 1508/93 – juris) verursacht worden ist. Dabei ist unerheblich, ob Mitarbeiter des Amtes ihrerseits schuldhaft gehandelt haben, da die im Rahmen von Treu und Glauben zu berücksichtigende Verantwortlichkeit des Beklagten verschuldensunabhängig ist (vgl. insoweit zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch BSG, Urt. v. 11.12.2002 – B 10 LW 14/01 – juris).
43 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16.11.2013 entgegen der gesetzlichen Vorgabe des § 48 Abs. 1 Nr. 3 BAföG (2.2.1) davon abgehalten hatte, den Eignungsnachweis durch die Vorlage des ECTS-Kontenstandes zu führen (2.2.2), und dies unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls kausal für die Versäumnis der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG durch den Kläger war, ohne dass den Kläger insoweit ein Verschulden traf (2.2.3). Jedenfalls hätte der Beklagte den Kläger bei dem Telefonat am 18.12.2012 darauf hinweisen müssen, dass die Frist durch den technisch deutlich einfacheren Weg der Vorlage des ECTS-Kontenstandes ebenfalls eingehalten werden kann; auch in diesem Fall hätte der Kläger den Leistungsnachweis rechtzeitig vorgelegt, so dass die Fristversäumnis maßgeblich dem Beklagten und nicht dem insoweit verschuldensfrei handelnden Kläger zuzurechnen ist (2.2.4).
44 
2.2.1 § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG stellt eine zusätzliche Möglichkeit für Studierende dar, den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG zu führen; der Beklagte ist von Gesetzes wegen verpflichtet, diesen Leistungsnachweis entgegen zu nehmen, und kann von einem Studierenden nicht verlangen, auf diese Form des Leistungsnachweises zu verzichten (2.2.1.1). Der Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist daher geeignet, die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG einzuhalten; dies gilt auch dann, wenn sich die Eignung des Studierenden letztlich aus einem Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ergibt, der nach Ablauf der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG vorgelegt worden ist (2.2.1.2).
45 
2.2.1.1 Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist durch das 23. BAföG-Änderungsgesetz vom 24.10.2010 (BGBl. I S. 1422) eingefügt worden. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich klar, dass die neue Regelung das Ziel hat, „den Studierenden eine zusätzliche Möglichkeit zu eröffnen, den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG zu führen“(BT-Drs. 17/1551, S. 32). Es handelt sich also um eine Option, die den Studierenden offen steht, ohne dass es dabei auf eine „Freigabe“ durch die Ämter für Ausbildungsförderung ankommt: „Die Studierenden können den Leistungsnachweis führen, indem sie gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung schlicht ihren individuellen ECTS-Kontenstand belegen. Dieses entnimmt der für den Studiengang einheitlichen Festlegung, ob die individuell erreichte Punktzahl mindestens dem abstrakt als üblich Festgelegten entspricht.“ (BT-Drs. 17/1551, S. 33). Dies entspricht auch dem weiteren Zweck der Neuregelung, die zu einer Erleichterung gerade für die Studierenden führen soll: „Sowohl für die Studierenden wie für die Hochschulen kann so der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Vorlage des Leistungsnachweises reduziert werden, da keine individuelle Leistungsbescheinigung in jedem Einzelfall mehr erstellt werden muss.“ (BT-Drs. 17/1551, S. 33). Die Gesetzesbegründung geht sogar davon aus, dass die neue Form des Leistungsnachweises in vielen Studiengängen der Standard werden wird: „Die bestehenden Formen des Leistungsnachweises bleiben daneben jedoch weiterhin möglich, da sie in Studiengängen, die unverändert eine Zwischenprüfung vorsehen oder nicht am ECTS-System teilnehmen, weiterhin sinnvoll bzw. notwendig sind.“ (BT-Drs. 17/1551, S. 33). Diese gesetzgeberische Intention kommt auch in dem Gesetzeswortlaut deutlich zum Ausdruck, in dem der neue Leistungsnachweis als eine dem Auszubildenden alternativ und ohne weitere Voraussetzungen offen stehende Möglichkeit aufgeführt wird. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG erlaubt es einem Amt für Ausbildungsförderung daher nicht, die Entgegennahme des ECTS-Kontostandes als Leistungsnachweis abzulehnen oder von einem Auszubildenden eine andere Form des Leistungsnachweises zu verlangen (ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2012 - 11 K 1347/12 - juris).
46 
Dies gilt auch dann, wenn die Hochschule dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht mitgeteilt hat, welche Punktzahl nach dem ECTS-System zu dem für den Leistungsnachweis relevanten Zeitpunkt als üblich anzusehen ist. Ohne diese Mitteilung kann das Amt für Ausbildungsförderung zwar nicht feststellen, ob die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird, wie es § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG verlangt (vgl. auch hierzu die Gesetzesbegründung, wonach das Amt für Ausbildungsförderung „der für den Studiengang einheitlichen Festlegung [entnimmt], ob die individuell erreichte Punktzahl mindestens dem abstrakt als üblich Festgelegten entspricht“, BT-Drs. 17/1551, S. 33). Nach der Konzeption der §§ 47, 48 BAföG ist es jedoch Aufgabe des Amtes für Ausbildungsförderung, die entsprechenden Informationen von der Hochschule anzufordern (vgl. auch VG Stuttgart. a.a.O.). Grundlage hierfür ist § 47 Abs. 1 BAföG, wonach die Ausbildungsstätten verpflichtet sind, die nach § 48 BAföG erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben; ausdrücklich sieht § 47 Abs. Satz 2 BAföG auch vor, dass das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte für den Nachweis nach § 48 Abs. 1 Nummer 3 BAföG die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl der ECTS-Leistungspunkte festlegt.
47 
Daher ist auch die Annahme in Nr. 48.1.2a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15.10.1991 (GMBl. S. 770), zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 (GMBl. Nr. 55756 S. 1094) unzutreffend, wonach die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG voraussetze, dass die Hochschule für den betreffenden Studiengang schriftlich festgelegt habe, wie viele ECTS-Punkte als üblich anzusehen sei. Für eine derartig bedingte und letztlich ins Belieben der Hochschule gestellte Geltung lassen sich weder dem unbedingt formulierten Gesetzeswortlaut, noch der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte entnehmen.
48 
Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis, auf die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG zu verzichten, bis die Hochschule ihren Mitwirkungspflichten genügt hat. Geht bei einem Amt für Ausbildungsförderung ein Leistungsnachweis in Form des ECTS-Kontostandes ein, muss das Amt zunächst die Hochschule zur Abgabe der Festlegung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAföG auffordern. Sollte die Hochschule ihrer Pflicht nicht zeitnah nachkommen, kann das Amt den Auszubildenden darauf hinweisen, dass sein Antrag aufgrund des Fehlverhaltens der Hochschule vorerst nicht bearbeitet werden kann, er jedoch die Möglichkeit hat, zusätzlich auch den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorzulegen, um die Bearbeitung auf anderer Grundlage zu ermöglichen.
49 
2.2.1.2 Da die Vorlage des ECTS-Kontostandes eine gesetzlich vorgesehene Form des Leistungsnachweises darstellt, reicht sie für die Wahrung der vier-Monats-Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG auch dann aus, wenn der Auszubildende nach Fristablauf zusätzlich einen Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorlegt und – mangels Festlegung der üblichen ECTS-Punkte durch die Hochschule – auf dessen Grundlage die Weiterförderung bewilligt wird. Dies folgt auch aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG, der die Rückwirkungsfiktion pauschal für alle Nachweise nach Satz 1 vorsieht und nicht danach unterscheidet, ob gerade der innerhalb der Frist eingegangene Nachweistyp von dem Amt für Ausbildungsförderung herangezogen worden ist. Zudem würde andernfalls eine pflichtwidrige Untätigkeit der Hochschule dazu führen, dass der mit Einführung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG verfolgte Zweck, den Verwaltungsaufwand für die Studierenden zu reduzieren, auch nicht insoweit erreicht werden kann, als jedenfalls die Wahrung der vier-Monats-Frist erleichtert wird.
50 
2.2.2 Mit diesen gesetzlichen Vorgaben stand das Schreiben des Beklagten vom 16.11.2012 nicht in Einklang. Der Beklagte hatte darin formuliert: „Bitte sehen Sie derzeit von der Zusendung Ihrer Credit-Points ab, da uns bisher noch keine vollständige Rückmeldungen der Hochschulen vorliegen“. Unbeschadet der freundlichen Formulierung als Bitte musste der Kläger hieraus schließen, dass der Beklagte keinen Leistungsnachweis in Form des ECTS-Kontostandes akzeptieren würde, sondern von ihm verlangt, den Nachweis durch das Formblatt 5 gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu führen. Da das Schreiben auch keine zeitliche Perspektive für die Möglichkeit der Zusendung der ECTS-Punkte aufzeigte, bestand für den Kläger auch kein Anlass für die Annahme, dass sich diese Position des Beklagten in absehbarer Zeit ändern würde, insbesondere nicht bis zum Ende des Jahres und damit dem Ablauf der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG. Im Ergebnis hat damit der Beklagte durch dieses fehlerhafte Schreiben den Kläger davon abgehalten, die ihm von Gesetzes wegen eröffnete Form des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG jedenfalls zur Fristwahrung zu nutzen, obwohl diese Form für den Kläger mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbunden gewesen wäre.
51 
2.2.3 Die objektiv rechtswidrige Aufforderung, keine ECTS-Punkte einzureichen, war auch die maßgebliche Ursache für die Versäumnis der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG durch den Kläger. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt, dass er den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG durch die Vorlage des ECTS-Kontostandes erbracht hätte, wenn er hiervon nicht durch das Schreiben vom 16.11.2012 abgehalten worden wäre. Diese Erklärung ist plausibel, weil der Kläger den ECTS-Kontostand jederzeit selbst über das Internet abrufen, ausdrucken und an den Beklagten schicken konnte und daher für ihn diese Form des Leistungsnachweises deutlich einfacher gewesen wäre als die Vorlage des Formblattes 5, die eine zusätzliche Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern der Hochschule erforderte, zumal der Kläger sich während dieses Semesters nicht an dem Hochschulort aufhielt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger ohne diesen Passus in dem Schreiben vom 16.11.2012 sich nicht am 02.12.2012 um die Ausstellung des Formblattes 5 bemüht, sondern stattdessen seinen ECTS-Kontostand abgerufen und dem Beklagten vorgelegt und damit die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG gewahrt hätte.
52 
Selbst wenn der Kläger - wozu er angesichts des Wortlauts des Schreibens keinen Anlass hatte - sich noch einmal Anfang Dezember 2012 bei dem Beklagten erkundigt hätte, ob er jetzt nicht doch die ECTS-Punkte übermitteln könne, hätte dies zu keinem anderen Ergebnis geführt, weil er dann von dem Beklagten weiterhin eine negative Antwort bekommen hätte. Denn der Beklagte war noch in der mündlichen Verhandlung der Auffassung, dass er mangels Mitwirkung der Hochschule Heilbronn weiterhin die Erbringung des Leistungsnachweises gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ablehnen könne.
53 
Da der Leistungsnachweis gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG gerade das Ziel hat, den Verwaltungsaufwand für die Studierenden zu reduzieren und damit die Führung des Nachweises zu erleichtern, besteht über die reine Kausalität hinaus zwischen dem rechtswidrigen Ausschluss dieses Nachweises durch den Beklagten mit Schreiben vom 16.11.2012 und der Fristversäumnis auch ein hinreichender Zurechnungszusammenhang. Denn im vorliegenden Fall hat sich genau das mit dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand in Form der Einschaltung der Hochschulverwaltung verbundene erhöhte Fristrisiko realisiert, weil hier Verzögerungen innerhalb der Hochschule Heilbronn dazu geführt haben, dass das Formblatt 5 nicht rechtzeitig bei dem Beklagten eingegangen ist.
54 
Den Kläger traf insoweit auch kein Verschulden. Für ihn bestand keine Veranlassung, die Rechtmäßigkeit der Aufforderung des Beklagten, keine ECTS-Punkte zu melden, in Zweifel zu ziehen und entgegen dieser ausdrücklichen Maßgabe seinen Punktestand zu übermitteln.
55 
2.2.4 Im Übrigen wäre der Beklagte auch verpflichtet gewesen, den Kläger bei Gelegenheit des Telefonats am 18.12.2012 darauf hinzuweisen, dass die nunmehr bevorstehende Fristversäumnis noch durch die Übermittlung des ECTS-Kontostandes hätte abgewendet werden könnte. Denn als sich der Vater des Klägers am 18.12.2012 bei dem Beklagten erkundigte, ob das Formblatt 5 inzwischen eingegangen sei, musste der Beklagte angesichts der wenigen verbleibenden Arbeitstage bis zum Ablauf der Frist erkennen, dass der Versuch des Klägers, den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG durch Vorlage des Formblattes 5 zu führen, möglicherweise scheitern würde. Nachdem der Beklagte den Kläger durch das fehlerhafte Schreiben vom 16.11.2012 bis dahin von der einfacheren Art des Nachweises, der Übermittlung des ECTS-Kontostandes, abgehalten und ihn auf die aufwendigere Nachweisform verwiesen hatte, drohte sich nunmehr das mit dem erhöhten Verwaltungsaufwand für den Kläger verbundene Fristrisiko zu realisieren. Diese Folge des früheren Fehlers hätte der Beklagte durch einen entsprechenden Hinweis verhindern müssen.
56 
Es besteht auch kein Grund für die Annahme, dass der Kläger aufgrund eines derartigen Hinweises seinen ECTS-Kontostand, den er jederzeit über das Internet abrufen konnte, nicht mehr rechtzeitig an den Beklagten übermittelt hätte. Der unterbliebene Hinweis war mithin für die Fristversäumnis ursächlich. Auch insoweit ist ein Verschulden des Klägers nicht ersichtlich.
57 
Wie oben ausgeführt, ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Mitarbeiter des Beklagten (die den Kläger und seinen Vater etwa mit dem Hinweis zur frühzeitigen Antragstellung im Schreiben vom 22.03.2012 ausgesprochen fürsorglich betreut und beraten hatten und subjektiv davon ausgingen, dass § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG mangels Mitwirkung der Hochschule Heilbronn nicht anwendbar sei) schuldhaft handelten, da es alleine auf ein objektiv fehlerhaftes Handeln des Beklagten ankommt.
58 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124 a Abs. 1 VwGO gegeben ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Feb. 2014 - 5 K 1132/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Feb. 2014 - 5 K 1132/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Feb. 2014 - 5 K 1132/13 zitiert 18 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 66 Folgen fehlender Mitwirkung


(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittl

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15 Förderungsdauer


(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrich

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten


(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenp

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 9 Eignung


(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem P

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 67 Nachholung der Mitwirkung


Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 46 Antrag


(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden. (2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. (3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforde

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 47 Auskunftspflichten


(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Feb. 2014 - 5 K 1132/13 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Feb. 2014 - 5 K 1132/13 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Sept. 2013 - 8 C 11/12

bei uns veröffentlicht am 11.09.2013

Tatbestand 1 Das klagende Land macht gegen die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ansprüche wegen in Berlin belegener Grundstücke geltend, die vor 1945

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Juli 2012 - 11 K 1347/12

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tenor Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2012 wird aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. Juni 2012 - 6 K 1211/09

bei uns veröffentlicht am 18.06.2012

Tenor Die Bescheide des Beklagten vom 9.9.2008 und vom 6.5.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 6.7.2009 werden aufgehoben.Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 10/2008 bis 09/2009 Leistungen nach dem BAföG
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Feb. 2014 - 5 K 1132/13.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Juli 2015 - Au 3 K 15.385

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Klage, die auf die Bewilligu

Referenzen

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.

(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Ausbildungsförderung nach dem BAföG für ein von ihm absolviertes Auslandstrimester an einer britischen Hochschule.
Der am ... geborene Kläger studiert seit dem Sommersemester 2009 an der Hochschule Offenburg im Studiengang Medien und Informationswesen. Vom Studentenwerk Freiburg erhielt er hierbei Förderung nach dem BAföG, zunächst bis Februar 2011. Im Rahmen seines Studiums absolvierte der Kläger sodann von März bis August 2011 ein Praktikum, für das er eine Vergütung erhielt.
Am 18.05.2011 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung Köln Ausbildungsförderung für einen anschließenden Ausbildungsabschnitt an der Edinburgh Napier University in Großbritannien für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011.
Mit Schreiben vom 14.07.2011 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage weiterer Unterlagen hierzu auf, insbesondere bat sie um Übersendung des sogenannten „Formblatt 5“ - Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG -, soweit noch nicht beim Inlandsamt vorgelegt. Unter dem 13.10.2011 sowie unter dem 18.10.2011 übersandte der Vater des Klägers eine Reihe weiterer Unterlagen, nicht jedoch die Bescheinigung nach § 48 BAföG. Mit Telefax vom 07.11.2011 fragte der Vater des Klägers bei der Beklagten zudem an, ob noch Unterlagen zur Bearbeitung des Antrages fehlen würden.
Am 28.11.2011 beantragte der Kläger zusätzlich beim Studentenwerk Freiburg weitere Ausbildungsförderung für die Zeit nach seiner Rückkehr aus Großbritannien ab Januar 2012. In der Folgezeit bearbeiteten beide Ausbildungsförderungsämter die Förderanträge des Klägers parallel.
Unter dem 20.12.2011 erinnerte die Beklagte den Kläger noch einmal an die angeforderte Übersendung des Formblattes 5 - Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG. In diesem Aufforderungsschreiben heißt es weiter, reichen Sie die fehlenden Unterlagen bitte bis spätestens zum 20.02.2012 ein; andernfalls kann Ihr Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden.
Am 05.01.2012 kam es zu einem Telefonat zwischen der Beklagten und dem Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Freiburg. In den Akten der Beklagten ist hierüber nichts enthalten. Das Studentenwerk Freiburg fertigte jedoch eine Notiz in Form eines Aktenvermerkes, wonach das Formblatt 5 vom Auslandsamt angefordert, jedoch noch nicht eingegangen sei; der Kläger habe daher bislang noch keine Förderung von dort erhalten.
Ausweislich eines weiteren Aktenvermerkes kam es im Anschluss zu einem Telefonat zwischen dem Studentenwerk Freiburg und dem Vater des Klägers ebenfalls am 05.01.2012. Hierbei wurde dem Vater des Klägers mitgeteilt, dass beide Förderungsämter noch einen Leistungsnachweis des Klägers über 5 Fachsemester benötigten. Im Rahmen dieses Telefonates habe der Vater des Klägers zugesagt, die benötigten Unterlagen in nächster Zeit einzureichen.
Am 10.01.2012 übermittelte der Vater des Klägers per Telefax an beide BAföG-Ämter u.a. eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule Offenburg vom 07.01.2012 sowie eine von der Hochschule am selben Tag erstellte Übersicht über alle erbrachten Studienleistungen des Klägers. Das BAföG-Amt des Studentenwerkes Freiburg vermerkte sodann am 12.01.2012 auf diesem Leistungsnachweis handschriftlich „§ 48 Abs. 1 erfüllt!“. Die Beklagte hingegen sandte die Bescheinigung über diese Studienleistungen an den Kläger am 25.01.2012 zurück mit der Bitte, von der inländischen Hochschule auf Formblatt 5 bescheinigen zu lassen, ob er damit die üblichen Leistungen zum Ende des 5. Fachsemesters erbracht habe; seitens der Bezirksregierung könne dies nicht beurteilt werden; dies könne nur die Hochschule beurteilen, an der er seine Ausbildung betreibe.
10 
Nachdem keine weitere Reaktion gegenüber der Beklagten erfolgt war, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 21.03.2012 sodann ab. Zur Begründung ist ausgeführt, es fehle hier an der nach § 48 Abs. 1 BAföG notwendigen Bescheinigung. Der Kläger sei mit Schreiben vom 20.12.2011 und vom 25.01.2012 gebeten worden, einen entsprechenden Nachweis zu führen. Ein solcher sei nicht vorgelegt worden.
11 
Der Kläger wandte sich über seinen Vater und Verfahrensbevollmächtigten daraufhin zunächst unter dem 17.04.2012 ein weiteres Mal an die Beklagte. Er teilte mit, er habe seinerzeit auf die Anforderung der Beklagten hin das Formblatt 5 im Sekretariat der Hochschule Offenburg abgegeben mit der Bitte, dieses nach Unterzeichnung an die Beklagte weiterzuleiten. Nach zwischenzeitlich erfolgter Rücksprache habe er erfahren, dies sei wenige Tage darauf erledigt worden und diese Bescheinigung habe daher eigentlich vor der ablehnenden Entscheidung der Beklagten dort vorliegen müssen. Es werde um Überprüfung gebeten. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 24.04.2012 mit, das Formblatt 5 liege ihr bisher nicht vor. Mit weiterem Schreiben vom 02.05.2012 übersandte der Kläger sodann an die Beklagte eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG („Formblatt 5“) der Hochschule Offenburg vom 02.05.2012.
12 
Bereits am 05.03.2012 hatte die Außenstelle Offenburg des Studentenwerks Freiburg eine unter demselben Datum ausgestellte Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG der Hochschule Offenburg zu ihren Akten genommen. Darin wird bescheinigt, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 6. Fachsemesters üblichen Leistungen am 28.02.2012 erbracht habe. Die bis zu diesem Datum verlangten Leistungskriterien seien vollständig erfüllt.
13 
Parallel zu seinem weiteren Vorbringen gegenüber der Beklagten hat der Kläger am 20. April 2012 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führt er aus, der von der Beklagten angeforderte Leistungsnachweis sei bereits am 10.01.2012 vorgelegt worden. Darüber hinaus sei zusätzlich das sogenannte „Formblatt 5“ als Nachweis i.S.v. § 48 BAföG ausgefüllt worden. Der zuständige Professor der Hochschule Offenburg habe dieses dann an das BAföG-Amt übersandt. Wie die Hochschule zwischenzeitlich mitgeteilt habe, sei dieses Formblatt zum damaligen Zeitpunkt aber versehentlich an das Studentenwerk Freiburg übersandt worden. Nur deshalb sei es nun ein weiteres Mal an die Beklagte übermittelt worden. Im Übrigen ergebe sich der positive Leistungsstand des Klägers auch bereits daraus, dass er zum Hauptstudium zugelassen worden sei. Nach § 34 der Prüfungsordnung der Hochschule Offenburg könne dies nur erfolgen, wenn die erforderlichen Prüfungsleistungen zuvor erbracht worden seien. Insbesondere sei nach § 34 Abs. 2 PO Voraussetzung für die Zulassung zum praktischen Studiensemester, das der Kläger bei der EnBW von März bis August 2011 absolviert habe, der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums und damit die erfolgreiche Absolvierung der Lehrveranstaltungen in den ersten vier Semestern. Weiter erfordere § 34 Abs. 7 der PO der Hochschule Offenburg, dass ein Studierender mindestens 83 Kredits im Grundstudium erreicht haben müsse um zum Hauptstudium zugelassen zu werden. Aus diesen Anforderungen und all den vorgelegten Bescheinigungen ergebe sich, dass der Kläger alle notwendigen Leistungen erbracht und nachgewiesen habe. § 48 Abs. 1 Nr. 3 BAföG lasse ausdrücklich einen Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten, wie sie vom Kläger vorgelegt worden sei, genügen. Auch dem Studentenwerk Freiburg hätten im Verfahren auf Weitergewährung von Inlandsförderung ab dem 7. Fachsemester, nach Rückkehr aus Großbritannien, die vorgelegten Bescheinigungen völlig ausgereicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte die Meinung vertrete, anhand der vorgelegten Leistungsübersicht könne nicht beurteilt werden, ob der Kläger die üblichen Leistungen seinerzeit erbracht habe. Sämtliche Voraussetzungen, einschließlich der nach § 48 BAföG, seien erfüllt. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, die gesetzliche Frist zur Vorlage der notwendigen Bescheinigungen - spätestens 4 Monate nach Beginn des maßgeblichen Studienabschnitts, hier also bis zum 31.12.2011 - sei nicht eingehalten, setzte sie sich selbst in Widerspruch zu ihrem Schreiben vom 20.12.2011, in dem dem Kläger eine Frist bis zum 20.02.2012 gesetzt worden sei, die maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. Damit verstoße sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die zeitlichen Abläufe müssten hier berücksichtigt werden. Das 5. Fachsemester, in dem der Kläger keine Ausbildungsförderung erhalten habe, da er ein Praktikum absolviert habe, sei erst am 31.08.2011 beendet gewesen. Der Kläger sei unmittelbar am Tag darauf nach Edinburgh abgereist und habe daher einen Leistungsnachweis, wie von der Beklagten gefordert, mit seinem Leistungsstand von diesem Tag, gar nicht mehr beschaffen können. Nach seiner Rückkehr aus Großbritannien - und bedingt durch die Weihnachtsfeiertage und -ferien - sei das Hochschulsekretariat erst wieder ab 07.01.2012 geöffnet gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger den Leistungsnachweis mit den erreichten Kredits von dort bezogen und sogleich der Beklagten vorgelegt. Der VGH Baden-Württemberg habe mit Entscheidung vom 18.07.2003 - 7 S 998/01 - entschieden, dass Auszubildenden, die in dem maßgeblichen Zeitpunkt eine ausländische Ausbildungsstätte besucht haben, hinsichtlich des Zeitpunktes der Vorlage ihres Leistungsnachweises Entgegenkommen gezeigt werden müsse. Dies müsse jedenfalls deshalb gelten, weil die Beklagte ausdrücklich als Vorlagefrist den 20.02.2012 genannte habe.
14 
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung schließlich legte der Kläger eine weitere Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG der Hochschule Offenburg im Original vor. Darin wird dem Kläger unter dem 13.07.2012 - nunmehr rückwirkend - bestätigt, dass er auch bereits zum Ende des 5. Fachsemesters, nämlich schon am 28.07.2011, die bis dahin üblichen Leistungen erbracht habe.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Sie verweist auf die Ausführungen ihres Ablehnungsbescheides. Ab dem 5. Fachsemester einer Ausbildung, wie der Kläger sie absolviert, könne gemäß § 48 BAföG Ausbildungsförderung nur nach Vorlage eines entsprechenden Leistungsnachweises bewilligt werden. Demzufolge sei dieser mehrfach beim Kläger angefordert worden. Nach der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG könne dieser Leistungsnachweis auch noch innerhalb der ersten vier Monate des laufenden Semesters vorgelegt werden, wenn sich daraus ergebe, dass die entsprechenden Leistungen bereits zuvor erbracht worden sind. In einem solchen Fall werde, trotz nachgereichter Leistungsbescheinigung, dann für den ganzen Ausbildungsabschnitt Förderung geleistet. Der Ausbildungsabschnitt, für den Förderung beantragt worden sei, habe am 01.09.2011 und damit mit dem Beginn des 6. Fachsemesters beim Kläger begonnen. Entsprechend der vorgenannten Regelung hätte der Kläger daher den entsprechenden Nachweis, dass er die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des vorherigen Semesters, also des 5. Fachsemesters, üblichen Leistungen zum Ende dieses Semesters erbracht habe, spätestens bis zum 31.12.2011 vorlegen müssen. Weil dies nicht geschehen sei, habe man den Antrag des Klägers ablehnen müssen. Das Einhalten der Frist nach § 48 BAföG und die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung sei konstitutiv für den Förderanspruch. Für die rechtzeitige Vorlage der Eignungsbescheinigung sei allein der Auszubildende verantwortlich. Dies sei in der Rechtsprechung (VG Halle, Beschl. v. 19.08.2010 und OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.10.2011) bereits entschieden.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Studentenwerkes Freiburg verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens, da dieses nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung abgeschafft wurde.
22 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er musste deshalb vom Gericht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dabei hat der Gesetzgeber aber davon abgesehen, im Bereich längerdauernder Ausbildungen eine fortwährende Eignungskontrolle anzuordnen. Vielmehr ist beim Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule - wie hier - gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 BAföG eine einmalige Überprüfung der Eignung des Auszubildenden vorgesehen. Als Zeitpunkt bestimmt § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG im Regelfall, dass ab dem Beginn des 5. Fachsemesters ohne Vorlage eines Leistungsnachweises i. S. dieser Vorschrift keine Ausbildungsförderung (mehr) geleistet werden kann.
24 
Da der Kläger mit dem hier streitigen Bewilligungszeitraum ab September 2011 in Edinburgh sein 6. Fachsemester begonnen hat (im davor liegenden 5. Fachsemester bezog er wegen des Praktikums, in dem er eine Vergütung erhielt, keine Förderleistungen), war er demgemäß nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 BAföG nunmehr zur Vorlage eines solchen Nachweises zum Zwecke seiner Eignungsprüfung verpflichtet.
25 
Zwischen den Beteiligten ist (inzwischen) unstreitig, dass der Kläger über die nachzuweisende Eignung im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns seines Auslandsstudiums tatsächlich verfügte. Streitig ist allein, mit welchen vorgelegten Unterlagen der Kläger der Beklagten gegenüber den notwendigen Nachweis insoweit geführt hat und ob der Zeitpunkt dieser Nachweisführung den Anforderungen des § 48 BAföG genügt.
26 
Ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG steht vorliegend nicht in Rede. Demgegenüber liegen (inzwischen mehrere) Leistungsbescheinigungen nach Nr. 2 dieser Vorschrift vor, das sog. „Formblatt 5“. Solche Bescheinigungen sind von Gesetzes wegen zwar nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt. Sie können vielmehr grundsätzlich nach dem Beginn des 4. Fachsemesters jederzeit erstellt werden, sobald sich etwa durch einen Förderantrag die Notwendigkeit eines solchen Eignungsnachweises ergibt (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 15). Dieser zeitlichen Flexibilität der Leistungsbescheinigung im Unterschied zum Zwischenprüfungszeugnis trägt das Erfordernis Rechnung, dass § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG verlangt, dass die üblichen Leistungen bis zum Ende desjeweils erreichten Fachsemesters nachzuweisen sind. Das jeweils erreichte Fachsemester ist das dem nunmehrigen Bewilligungszeitraum, für den eine Förderung beantragt ist, vorangegangene Semester (Rothe/Blanke, a.a.O. Rz. 18 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Das bedeutet, nachdem der Kläger einen Förderantrag ab seinem 6. Fachsemester bei der Beklagten gestellt hat, war demzufolge ein Leistungsnachweis erforderlich, der ihm bescheinigte, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des (vorangegangenen) 5. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Solches ist dem Kläger aber in den beiden Bescheinigungen, die am 05.03.2012 zu den Akten des Studentenwerkes Freiburg gelangten bzw. am 10.05.2012 der Beklagten vorgelegt wurden schon gar nicht bescheinigt. Der Zeitpunkt der Vorlage dieser Unterlagen ist daher unerheblich. Erst das zur mündlichen Verhandlung dem Gericht im Juli 2012 vorgelegte „Formblatt 5“ (das vom Gericht sodann der Beklagten übermittelt wurde), bescheinigt erstmals den Leistungsstand zum richtigen Zeitpunkt. Diese Vorlage erst im gerichtlichen Verfahren genügt in zeitlicher Hinsicht aber jedenfalls nicht.
27 
Allerdings lässt § 48 Abs. 1 S. 1 Nr.3 BAföG, der durch das 23. BAföGÄndG eingefügt worden ist, es nunmehr ausdrücklich auch zu, dass der erforderliche Leistungsnachweis durch die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) geführt wird, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Einen solchen Leistungsnachweis hat der Kläger der Beklagten mit Telefax vom 10.01.2012 vorgelegt. Dieser war inhaltlich ausreichend und musste auch in zeitlicher Hinsicht Berücksichtigung finden.
28 
a) Die am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellte Übersicht über alle Leistungen des Klägers weist im Einzelnen differenziert dargestellt aus, dass der Kläger bis einschließlich des Sommersemesters 2011, also seines fünften Fachsemesters, 140 ECTS-Punkte erreicht hatte. Mit diesem Dokument vermochte der Kläger seine Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 BAföG zu erfüllen. Diese neu geschaffene Möglichkeit des Leistungsnachweises in Form der Vorlage des Nachweises über die erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem ECTS trägt den im Rahmen des sogenannten „Bologna-Prozess“ erfolgten Veränderungen der Hochschulstudien Rechnung (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 21). Wählt ein Auszubildender diese Art des Leistungsnachweises, so muss er demnach nur seine tatsächlich erreichte Punktzahl angeben und erfüllt dann die Voraussetzung nach § 48 Abs. 1 BAföG. Mit der am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellten Übersicht über alle Leistungen des Klägers, die der Kläger am 10.01.2012 der Beklagten übermittelt hat, wurde ihm im Einzelnen differenziert bescheinigt, dass er in den vorangegangenen fünf Fachsemestern seines Studiums insgesamt 140 ECTS-Punkte erlangt hat, zuletzt mit dem Sommersemester 2011 22 Studienpunkte für das von ihm absolvierte praktische Studiensemester. Folgerichtig hat das Studentenwerk Freiburg im dortigen Verfahren unter dem 12.01.2012 auf dieser vorgelegten Leistungsübersicht auch handschriftlich vermerkt, „§ 48 Abs. 1 erfüllt“. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, wegen der örtlichen Nähe des Studentenwerkes Freiburg zur Hochschule Offenburg sei dieses Amt möglicherweise in der Lage gewesen, die vorgelegte Leistungsübersicht als ausreichend zu qualifizieren, wohingegen ihr solches nicht habe gelingen können, geht dies fehl. Zwar hat der Auszubildende nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG die Verpflichtung, den Nachweis der von ihm erworbenen Anzahl von Leistungspunkten zu führen. Darüber hinaus aber ist es in erster Linie Sache der Ausbildungsstätte - § 48 BAföG ist ausdrücklich mit „Mitwirkung von Ausbildungsstätten“ überschrieben -, die für den Inhalt der Bescheinigung geltenden Anforderungen zu beachten (Fischer in Rothe/Blanke a.a.O. Rz. 21 a. E. und Rz. 20.1). Bei einer unvollständigen oder für das Amt für Ausbildungsförderung unklaren Bescheinigung besteht aber eine Rechtspflicht, bei der Ausbildungsstätte durch Rückfrage zu ermitteln, ob die erforderlichen Leistungen gleichwohl erbracht worden sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 26.08.1981 - 5 B 90/80 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 3 - 2. Leitsatz; Fischer in Rothe/Blanke, a.a.O.). Neben einer solchen Rückfrage bei der Ausbildungsstätte hätte die Beklagte im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch die Möglichkeit gehabt, durch erneute Kontaktaufnahme mit dem Studentenwerk Freiburg eine Klärung herbeizuführen. Nachdem die beiden Ausbildungsförderungsämter fünf Tage zuvor über diese Frage miteinander telefoniert hatten, wäre eine erneute telefonische Rücksprache, nur etwa eine Woche später, ob die entsprechende Leistungsübersicht auch dort vorgelegt worden sei und welche Bewertung man ihr zumesse, gewiss kein unverhältnismäßiger Aufwand gewesen. Keinesfalls durfte die Beklagte jedenfalls diese Übersicht der vom Kläger erworbenen ECTS-Leistungspunkte - wie mit Schreiben vom 25.01.2012 geschehen - an den Kläger zurücksenden mit dem Hinweis, deren Geeignetheit könne von der Beklagten nicht beurteilt werden und man bestehe auf der Vorlage des „Formblatt 5“.
29 
b) Dieser somit ausreichende Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG des Klägers musste von der Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt werden. § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Satz 3 BAföG bestimmt als notwendigen Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises den Zeitpunkt spätestens vier Monate nach Beginn des Semesters, für das Ausbildungsförderung beantragt ist und das die Vorlagepflicht ausgelöst hat. Nachdem der Kläger den maßgeblichen Ausbildungsabschnitt in Großbritannien zum sechsten Fachsemester ab dem 01.09.2011 aufgenommen hat, wäre - nach dem Wortlaut der Norm - der Leistungsnachweis, wie von der Beklagten angenommen, tatsächlich bis spätestens zum 31.12.2011 vorzulegen gewesen. Die erfolgte Vorlage am 10.01.2012 per Telefax wäre daher 10 Tage verspätet.
30 
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hier weder ein Verlängerungsfall nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 oder i.V.m. § 15 a Abs. 3 BAföG vor, noch war er von der Vorlagepflicht des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG entbunden. Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., (Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 -, FamR. 2004, 1070) gilt der Verzicht auf einen Leistungsnachweis zur Eignungskontrolle i.S.v. § 9 BAföG im Falle einer Auslandsausbildung nämlich dann nicht, wenn der Auszubildende - wie gerade auch hier der Kläger - erstmals an eine Ausbildungsstätte ins Ausland wechselt, nachdem er bereits vorlagepflichtig hinsichtlich eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG geworden ist.
31 
Allerdings kann nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles es dem Förderungsamt ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes zurückgeht, ohne dass dem Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden vorzuwerfen ist (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 18.07.2003, a.a.O. und vom 18.11.1997 - 7 S 3306/95 -; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 15.7.1959, BVerwGE 9, 89). So liegt es hier. Im laufenden Verwaltungsverfahren hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2011 an den Kläger ausdrücklich darum gebeten, die noch erforderliche Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG spätestens zum 20.02.2012 einzureichen. Darüber hinaus wurde dort als Sanktion allein auf die Möglichkeit der Antragsablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I verwiesen. Die Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BAföG blieb unerwähnt. Damit musste der Kläger davon ausgehen, die von ihm sogleich nach seiner Rückkehr aus Großbritannien am 10.01.2012 vorgelegte Leistungsbescheinigung in Form des Nachweises seiner erreichten ECTS-Punkte werde von der Beklagten noch berücksichtigt. Es ist völlig undenkbar, dass eine Behörde einen Antragsteller erst ausdrücklich dahingehend belehrt, eine bestimmte Vorlagefrist sei von ihm einzuhalten, um dann anschließend eine Ablehnung des Antrages des Betreffenden mit der Begründung zu fertigen, eine andere, frühere Frist sei von Gesetzes wegen maßgebend gewesen. Dies bedarf - eigentlich - keiner näheren Darlegung. Auf die Gründe, die den Sachbearbeiter der Beklagten bewogen haben, dem Kläger mit Schreiben vom 20.12.2011 eine Vorlagefrist bis Ende Februar des Folgejahres einzuräumen, kommt es nicht an. Die Beklagte ist im vorliegenden Verfahren vielmehr nach Treu und Glauben gehindert, dem Antrag des Klägers entgegenzuhalten, der von ihm vorgelegte Leistungsnachweis sei nun doch 10 Tage verspätet eingegangen.
32 
Wiewohl es nicht darauf ankommt, weist der Berichterstatter darauf hin, dass die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung zur zwingenden Einhaltung der Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 BAföG und zur alleinigen Verantwortung hierfür seitens des Auszubildenden, nicht recht zu überzeugen vermag. Schließt ein Auszubildender etwa das vierte Fachsemester mit einer Prüfung ab, über deren Bewertung anschließend Streit entsteht, so wird sich ein Rechtsbehelfsverfahren insoweit aller Wahrscheinlichkeit nach über den Zeitraum von vier Monaten hinaus erstrecken. Es wird sich notgedrungen erst im Laufe des oder der folgenden Semester erweisen, ob der betreffende Auszubildende die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen tatsächlich (erfolgreich) erbracht hat. Die Annahme, auch in einem solchen Fall könne dem Auszubildenden für die Folgesemester keine Ausbildungsförderung - auch rückwirkend nicht - mehr erteilt werden, weil die im Gesetz genannte Vorlagefrist, spätestens vier Monate nach Beginn des folgenden Semesters, nicht eingehalten werden konnte, hat ausgesprochen wenig für sich. Es dürfte daher naheliegen, § 48 Abs. 1 BAföG erweiternd so zu verstehen, dass ein notwendiger Leistungsnachweis auch dann noch förderungsbegründend wirken kann, wenn er im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zwar verspätet vorgelegt wurde, den Auszubildenden an dieser verspäteten Vorlage aber keinerlei Verschulden trifft. Für den vorliegenden Rechtsstreit mag dies dahinstehen, da jedenfalls die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom 20.12.2011 an einer entsprechenden Versagung der Ausbildungsförderung aus diesem Grunde gehindert ist.
33 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens, da dieses nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung abgeschafft wurde.
22 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er musste deshalb vom Gericht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dabei hat der Gesetzgeber aber davon abgesehen, im Bereich längerdauernder Ausbildungen eine fortwährende Eignungskontrolle anzuordnen. Vielmehr ist beim Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule - wie hier - gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 BAföG eine einmalige Überprüfung der Eignung des Auszubildenden vorgesehen. Als Zeitpunkt bestimmt § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG im Regelfall, dass ab dem Beginn des 5. Fachsemesters ohne Vorlage eines Leistungsnachweises i. S. dieser Vorschrift keine Ausbildungsförderung (mehr) geleistet werden kann.
24 
Da der Kläger mit dem hier streitigen Bewilligungszeitraum ab September 2011 in Edinburgh sein 6. Fachsemester begonnen hat (im davor liegenden 5. Fachsemester bezog er wegen des Praktikums, in dem er eine Vergütung erhielt, keine Förderleistungen), war er demgemäß nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 BAföG nunmehr zur Vorlage eines solchen Nachweises zum Zwecke seiner Eignungsprüfung verpflichtet.
25 
Zwischen den Beteiligten ist (inzwischen) unstreitig, dass der Kläger über die nachzuweisende Eignung im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns seines Auslandsstudiums tatsächlich verfügte. Streitig ist allein, mit welchen vorgelegten Unterlagen der Kläger der Beklagten gegenüber den notwendigen Nachweis insoweit geführt hat und ob der Zeitpunkt dieser Nachweisführung den Anforderungen des § 48 BAföG genügt.
26 
Ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG steht vorliegend nicht in Rede. Demgegenüber liegen (inzwischen mehrere) Leistungsbescheinigungen nach Nr. 2 dieser Vorschrift vor, das sog. „Formblatt 5“. Solche Bescheinigungen sind von Gesetzes wegen zwar nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt. Sie können vielmehr grundsätzlich nach dem Beginn des 4. Fachsemesters jederzeit erstellt werden, sobald sich etwa durch einen Förderantrag die Notwendigkeit eines solchen Eignungsnachweises ergibt (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 15). Dieser zeitlichen Flexibilität der Leistungsbescheinigung im Unterschied zum Zwischenprüfungszeugnis trägt das Erfordernis Rechnung, dass § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG verlangt, dass die üblichen Leistungen bis zum Ende desjeweils erreichten Fachsemesters nachzuweisen sind. Das jeweils erreichte Fachsemester ist das dem nunmehrigen Bewilligungszeitraum, für den eine Förderung beantragt ist, vorangegangene Semester (Rothe/Blanke, a.a.O. Rz. 18 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Das bedeutet, nachdem der Kläger einen Förderantrag ab seinem 6. Fachsemester bei der Beklagten gestellt hat, war demzufolge ein Leistungsnachweis erforderlich, der ihm bescheinigte, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des (vorangegangenen) 5. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Solches ist dem Kläger aber in den beiden Bescheinigungen, die am 05.03.2012 zu den Akten des Studentenwerkes Freiburg gelangten bzw. am 10.05.2012 der Beklagten vorgelegt wurden schon gar nicht bescheinigt. Der Zeitpunkt der Vorlage dieser Unterlagen ist daher unerheblich. Erst das zur mündlichen Verhandlung dem Gericht im Juli 2012 vorgelegte „Formblatt 5“ (das vom Gericht sodann der Beklagten übermittelt wurde), bescheinigt erstmals den Leistungsstand zum richtigen Zeitpunkt. Diese Vorlage erst im gerichtlichen Verfahren genügt in zeitlicher Hinsicht aber jedenfalls nicht.
27 
Allerdings lässt § 48 Abs. 1 S. 1 Nr.3 BAföG, der durch das 23. BAföGÄndG eingefügt worden ist, es nunmehr ausdrücklich auch zu, dass der erforderliche Leistungsnachweis durch die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) geführt wird, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Einen solchen Leistungsnachweis hat der Kläger der Beklagten mit Telefax vom 10.01.2012 vorgelegt. Dieser war inhaltlich ausreichend und musste auch in zeitlicher Hinsicht Berücksichtigung finden.
28 
a) Die am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellte Übersicht über alle Leistungen des Klägers weist im Einzelnen differenziert dargestellt aus, dass der Kläger bis einschließlich des Sommersemesters 2011, also seines fünften Fachsemesters, 140 ECTS-Punkte erreicht hatte. Mit diesem Dokument vermochte der Kläger seine Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 BAföG zu erfüllen. Diese neu geschaffene Möglichkeit des Leistungsnachweises in Form der Vorlage des Nachweises über die erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem ECTS trägt den im Rahmen des sogenannten „Bologna-Prozess“ erfolgten Veränderungen der Hochschulstudien Rechnung (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 21). Wählt ein Auszubildender diese Art des Leistungsnachweises, so muss er demnach nur seine tatsächlich erreichte Punktzahl angeben und erfüllt dann die Voraussetzung nach § 48 Abs. 1 BAföG. Mit der am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellten Übersicht über alle Leistungen des Klägers, die der Kläger am 10.01.2012 der Beklagten übermittelt hat, wurde ihm im Einzelnen differenziert bescheinigt, dass er in den vorangegangenen fünf Fachsemestern seines Studiums insgesamt 140 ECTS-Punkte erlangt hat, zuletzt mit dem Sommersemester 2011 22 Studienpunkte für das von ihm absolvierte praktische Studiensemester. Folgerichtig hat das Studentenwerk Freiburg im dortigen Verfahren unter dem 12.01.2012 auf dieser vorgelegten Leistungsübersicht auch handschriftlich vermerkt, „§ 48 Abs. 1 erfüllt“. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, wegen der örtlichen Nähe des Studentenwerkes Freiburg zur Hochschule Offenburg sei dieses Amt möglicherweise in der Lage gewesen, die vorgelegte Leistungsübersicht als ausreichend zu qualifizieren, wohingegen ihr solches nicht habe gelingen können, geht dies fehl. Zwar hat der Auszubildende nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG die Verpflichtung, den Nachweis der von ihm erworbenen Anzahl von Leistungspunkten zu führen. Darüber hinaus aber ist es in erster Linie Sache der Ausbildungsstätte - § 48 BAföG ist ausdrücklich mit „Mitwirkung von Ausbildungsstätten“ überschrieben -, die für den Inhalt der Bescheinigung geltenden Anforderungen zu beachten (Fischer in Rothe/Blanke a.a.O. Rz. 21 a. E. und Rz. 20.1). Bei einer unvollständigen oder für das Amt für Ausbildungsförderung unklaren Bescheinigung besteht aber eine Rechtspflicht, bei der Ausbildungsstätte durch Rückfrage zu ermitteln, ob die erforderlichen Leistungen gleichwohl erbracht worden sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 26.08.1981 - 5 B 90/80 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 3 - 2. Leitsatz; Fischer in Rothe/Blanke, a.a.O.). Neben einer solchen Rückfrage bei der Ausbildungsstätte hätte die Beklagte im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch die Möglichkeit gehabt, durch erneute Kontaktaufnahme mit dem Studentenwerk Freiburg eine Klärung herbeizuführen. Nachdem die beiden Ausbildungsförderungsämter fünf Tage zuvor über diese Frage miteinander telefoniert hatten, wäre eine erneute telefonische Rücksprache, nur etwa eine Woche später, ob die entsprechende Leistungsübersicht auch dort vorgelegt worden sei und welche Bewertung man ihr zumesse, gewiss kein unverhältnismäßiger Aufwand gewesen. Keinesfalls durfte die Beklagte jedenfalls diese Übersicht der vom Kläger erworbenen ECTS-Leistungspunkte - wie mit Schreiben vom 25.01.2012 geschehen - an den Kläger zurücksenden mit dem Hinweis, deren Geeignetheit könne von der Beklagten nicht beurteilt werden und man bestehe auf der Vorlage des „Formblatt 5“.
29 
b) Dieser somit ausreichende Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG des Klägers musste von der Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt werden. § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Satz 3 BAföG bestimmt als notwendigen Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises den Zeitpunkt spätestens vier Monate nach Beginn des Semesters, für das Ausbildungsförderung beantragt ist und das die Vorlagepflicht ausgelöst hat. Nachdem der Kläger den maßgeblichen Ausbildungsabschnitt in Großbritannien zum sechsten Fachsemester ab dem 01.09.2011 aufgenommen hat, wäre - nach dem Wortlaut der Norm - der Leistungsnachweis, wie von der Beklagten angenommen, tatsächlich bis spätestens zum 31.12.2011 vorzulegen gewesen. Die erfolgte Vorlage am 10.01.2012 per Telefax wäre daher 10 Tage verspätet.
30 
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hier weder ein Verlängerungsfall nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 oder i.V.m. § 15 a Abs. 3 BAföG vor, noch war er von der Vorlagepflicht des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG entbunden. Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., (Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 -, FamR. 2004, 1070) gilt der Verzicht auf einen Leistungsnachweis zur Eignungskontrolle i.S.v. § 9 BAföG im Falle einer Auslandsausbildung nämlich dann nicht, wenn der Auszubildende - wie gerade auch hier der Kläger - erstmals an eine Ausbildungsstätte ins Ausland wechselt, nachdem er bereits vorlagepflichtig hinsichtlich eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG geworden ist.
31 
Allerdings kann nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles es dem Förderungsamt ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes zurückgeht, ohne dass dem Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden vorzuwerfen ist (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 18.07.2003, a.a.O. und vom 18.11.1997 - 7 S 3306/95 -; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 15.7.1959, BVerwGE 9, 89). So liegt es hier. Im laufenden Verwaltungsverfahren hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2011 an den Kläger ausdrücklich darum gebeten, die noch erforderliche Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG spätestens zum 20.02.2012 einzureichen. Darüber hinaus wurde dort als Sanktion allein auf die Möglichkeit der Antragsablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I verwiesen. Die Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BAföG blieb unerwähnt. Damit musste der Kläger davon ausgehen, die von ihm sogleich nach seiner Rückkehr aus Großbritannien am 10.01.2012 vorgelegte Leistungsbescheinigung in Form des Nachweises seiner erreichten ECTS-Punkte werde von der Beklagten noch berücksichtigt. Es ist völlig undenkbar, dass eine Behörde einen Antragsteller erst ausdrücklich dahingehend belehrt, eine bestimmte Vorlagefrist sei von ihm einzuhalten, um dann anschließend eine Ablehnung des Antrages des Betreffenden mit der Begründung zu fertigen, eine andere, frühere Frist sei von Gesetzes wegen maßgebend gewesen. Dies bedarf - eigentlich - keiner näheren Darlegung. Auf die Gründe, die den Sachbearbeiter der Beklagten bewogen haben, dem Kläger mit Schreiben vom 20.12.2011 eine Vorlagefrist bis Ende Februar des Folgejahres einzuräumen, kommt es nicht an. Die Beklagte ist im vorliegenden Verfahren vielmehr nach Treu und Glauben gehindert, dem Antrag des Klägers entgegenzuhalten, der von ihm vorgelegte Leistungsnachweis sei nun doch 10 Tage verspätet eingegangen.
32 
Wiewohl es nicht darauf ankommt, weist der Berichterstatter darauf hin, dass die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung zur zwingenden Einhaltung der Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 BAföG und zur alleinigen Verantwortung hierfür seitens des Auszubildenden, nicht recht zu überzeugen vermag. Schließt ein Auszubildender etwa das vierte Fachsemester mit einer Prüfung ab, über deren Bewertung anschließend Streit entsteht, so wird sich ein Rechtsbehelfsverfahren insoweit aller Wahrscheinlichkeit nach über den Zeitraum von vier Monaten hinaus erstrecken. Es wird sich notgedrungen erst im Laufe des oder der folgenden Semester erweisen, ob der betreffende Auszubildende die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen tatsächlich (erfolgreich) erbracht hat. Die Annahme, auch in einem solchen Fall könne dem Auszubildenden für die Folgesemester keine Ausbildungsförderung - auch rückwirkend nicht - mehr erteilt werden, weil die im Gesetz genannte Vorlagefrist, spätestens vier Monate nach Beginn des folgenden Semesters, nicht eingehalten werden konnte, hat ausgesprochen wenig für sich. Es dürfte daher naheliegen, § 48 Abs. 1 BAföG erweiternd so zu verstehen, dass ein notwendiger Leistungsnachweis auch dann noch förderungsbegründend wirken kann, wenn er im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zwar verspätet vorgelegt wurde, den Auszubildenden an dieser verspäteten Vorlage aber keinerlei Verschulden trifft. Für den vorliegenden Rechtsstreit mag dies dahinstehen, da jedenfalls die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom 20.12.2011 an einer entsprechenden Versagung der Ausbildungsförderung aus diesem Grunde gehindert ist.
33 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

Tatbestand

1

Das klagende Land macht gegen die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ansprüche wegen in Berlin belegener Grundstücke geltend, die vor 1945 vom ehemaligen Staat Preußen dem Deutschen Reich unentgeltlich überlassen worden waren ("Rückfallvermögen" nach Art. 134 Abs. 3 GG). Hinsichtlich des Grundstücks L. Straße ... begehrt der Kläger Rückübertragung, für die zwischenzeitlich veräußerten Grundstücke B. Straße ..., N. Straße ..., K. straße ... und F. straße ... verlangt er Erlösauskehr.

2

Das Reichsvermögen-Gesetz (RVermG) vom 16. Mai 1961 (BGBl I S. 597) regelte in § 5 das Rückfallvermögen und bestimmte in § 5 Abs. 1 Satz 2, dass Ansprüche auf Rückfallvermögen nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden können. Gemäß § 19 Abs. 1 galt § 5 nicht im Land Berlin; eine besondere Regelung blieb insoweit vorbehalten. Zudem enthielt § 21 die seinerzeit übliche Berlin-Klausel; da die Alliierten gegen das Gesetz Einspruch erhoben, trat es insgesamt in West-Berlin zunächst nicht in Kraft. Es wurde erst durch das Sechste Gesetz zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West) - 6. Überleitungsgesetz (6. ÜberlG) - vom 25. September 1990 (BGBl I S. 2106) mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Berlin in Kraft gesetzt.

3

Der Kläger machte mit Schreiben vom 2. Juli 1993 beim Bund Rückfallansprüche geltend. Dem entsprach der Bund nicht, weil die in § 19 Abs. 1 RVermG in Aussicht genommene besondere Regelung noch nicht erlassen sei. Unter dem 18. Juni 1999 teilte das Bundesministerium der Finanzen dem Kläger mit, die in § 5 Abs. 1 RVermG normierte Frist zur Geltendmachung von Rückfallansprüchen sei verstrichen. Seine frühere gegenteilige Rechtsauffassung halte das Ministerium nicht mehr aufrecht. Der Kläger widersprach dem mit Schreiben vom 5. Juli 2000 unter vorsorglicher Wiederholung seines im Jahre 1956 erstmals geltend gemachten Begehrens auf Rückübertragung von Reichsvermögen; die damals vorgelegte Aufstellung mit den zurückgeforderten Grundstücken fügte er bei.

4

Da es in der Folgezeit zu keiner Einigung kam, versuchte der Kläger zunächst über den Bundesrat eine gesetzliche Neuregelung mit dem Ziel zu erreichen, § 19 RVermG dahingehend zu ändern, dass die Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG in Berlin mit dieser Neuregelung in Kraft treten sollte. Den entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesrates lehnte der Bundestag jedoch am 16. Juni 2005 ab.

5

Daraufhin machte der Kläger mit einem Normenkontrollantrag beim Bundesverfassungsgericht geltend, § 19 Abs. 1 RVermG sei mit Art. 134 Abs. 3 und 4 GG unvereinbar und - jedenfalls ab Juni 2005 - mit der Maßgabe für nichtig zu erklären, dass an die Stelle des in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 RVermG genannten Zeitpunkts für das Land Berlin der Tag trete, an dem das Gericht § 19 Abs. 1 RVermG für verfassungswidrig erkläre. Hilfsweise beantragte er, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, durch die Schaffung einer Sonderregelung § 5 RVermG binnen einer Frist auch in Berlin in Kraft zu setzen oder eine besondere Regelung zur Rückerstattung des Berliner Rückfallvermögens entsprechend Art. 134 Abs. 3 GG und § 5 RVermG zu erlassen. Das Bundesverfassungsgericht wies diese Anträge mit Beschluss vom 15. Januar 2008 - 2 BvF 4/05 - (BVerfGE 119, 394) zurück.

6

Auf die daraufhin vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte durch Urteil vom 17. Juni 2010 zur Rückübertragung der Grundstücke L. Straße ... und F. straße ... sowie zur Herausgabe des Verkaufserlöses von 3 445 487,67 € für die veräußerten Grundstücke B. Straße ... (Kaufvertrag vom 8. Oktober 1964), N. Straße ... (Kaufvertrag vom 20. Oktober 1984) und K. straße ... (Kaufvertrag vom 19. April 2004) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung verpflichtet.

7

Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Klage bezüglich des zwischenzeitlich veräußerten Grundstücks F. straße ... auf Erlösumkehr umgestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2011 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch begehrten Rückübertragung des Grundstücks L. Straße ... habe der Kläger die am 2. Oktober 1991 abgelaufene Ausschlussfrist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVermG versäumt. Diese Frist habe am 3. Oktober 1990 zu laufen begonnen und sei nach einem Jahr mit dem 2. Oktober 1991 abgelaufen. Innerhalb dieser Jahresfrist habe der Kläger keine Rückfallansprüche geltend gemacht. Dass er mit Schreiben vom 20. März 1956 das Rückfallbegehren erhoben und hierzu mit dem Bund 1962/63 und 1964 Verwaltungsvereinbarungen geschlossen habe, reiche ebenso wenig aus wie der Umstand, dass er in der Folgezeit niemals erklärt habe, auf seine Ansprüche zu verzichten. Auf die Geltendmachung habe ohnehin nicht verzichtet werden können, auch nicht solange der Eigenbedarf des Bundes noch ungeklärt gewesen sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte könne sich im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Bundestreue nicht auf die Versäumung der Ausschlussfrist durch den Kläger berufen, treffe ebenfalls nicht zu. Der Bund habe sich allenfalls erst nach Ablauf der Jahresfrist treuwidrig verhalten, so dass sein Verhalten für die Fristversäumung nicht ursächlich gewesen sei. Für eine hiervon unabhängige umfassende Interessenabwägung gebe es keine rechtliche Grundlage.

8

Hinsichtlich der veräußerten Grundstücke B. Straße ..., N. Straße ..., K. straße ... und F. straße ... bestehe ein Anspruch auf Erlösauskehr weder nach dem Reichsvermögen-Gesetz (RVermG) noch nach den Kaufverträgen oder hiermit in Zusammenhang stehenden Vereinbarungen. Darüber hinaus sei die Beklagte jedenfalls hinsichtlich der bereits vor ihrer Gründung zum 1. Januar 2005 veräußerten Grundstücke B. Straße ..., N. Straße ... und K. straße ... nicht passivlegitimiert. Vielmehr wäre die Klage insoweit gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten gewesen.

9

Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sich der Klaganspruch nicht aus Art. 134 Abs. 3 GG, sondern nur aus § 7 i.V.m. § 5 Abs. 1 RVermG ergeben könne. Dabei ignoriere es die Besonderheiten, die sich aus dem besatzungsrechtlichen Status Berlins und den hieraus resultierenden schwierigen Fragen der Verwaltungspraxis mit Blick auf das Rückfallvermögen bis zum 3. Oktober 1990 und darüber hinaus ergeben hätten. Insofern sei von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Bestimmungen des Reichsvermögen-Gesetzes von 1961 zum Rückfallvermögen wegen des nicht absehbaren Bundesbedarfs in Berlin zunächst suspendiert und durch § 19 RVermG einer künftigen Regelung vorbehalten worden seien, die bis heute ausstehe. Dass § 19 RVermG mit der Wiedervereinigung obsolet geworden sei, habe erst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 klargestellt. Erst von diesem Zeitpunkt an, frühestens aber vom Abschluss des Umzugs der Bundesregierung nach Berlin am 17. Juli 1999 an komme eine Anwendung von § 5 RVermG einschließlich der einjährigen Anmeldefrist in Betracht. Diese Frist habe er, der Kläger, mit seinem Anmeldeschreiben vom 5. Juli 2000 jedenfalls gewahrt.

10

Selbst wenn § 5 RVermG am 3. Oktober 1990 in Berlin in Kraft getreten sein sollte, hätte das Berufungsgericht doch den Begriff des "Geltendmachens" in § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG verkannt. Er, der Kläger, habe seine Rückfallansprüche zweifelsfrei hinsichtlich sämtlicher streitgegenständlichen Vermögensrechte schon mit Schreiben vom 20. März 1956 angemeldet, mit welchem dem Bund eine detaillierte Grundstückliste übersandt worden sei. Das gleiche ergebe sich aus den Verwaltungsvereinbarungen vom 6. Dezember 1962/31. Januar 1963 nebst Ergänzungsvereinbarung vom 18. August/9. September 1964 sowie weiteren Vereinbarungen und den ständig fortgeschriebenen Surrogatlisten. Diese Geltendmachung der Rückfallansprüche sei mit dem Inkrafttreten des § 5 RVermG am 3. Oktober 1990 nicht unwirksam geworden; einer ausdrücklichen Wiederholung nach diesem Zeitpunkt habe es nicht bedurft. Im Übrigen hätten die Beteiligten auch in dem Zeitraum zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 2. Oktober 1991 Verhandlungen zum Rückfallvermögen geführt und seien dabei übereinstimmend davon ausgegangen, dass dies auf der bereits erfolgten und immer wieder bestätigten Anmeldung beruht habe. Bei diesem Sachverhalt sei der Beklagten jedenfalls verwehrt, dem Kläger eine etwaige Fristversäumnis entgegenzuhalten. Mit seiner abweichenden Auffassung verkenne das Berufungsgericht die Grundsätze des länderfreundlichen Verhaltens und von Treu und Glauben.

11

Schließlich könne die Beklagte dem Kläger den Fristablauf auch deshalb nicht entgegenhalten, weil der Bund seinen Eigenbedarf gemäß § 5 Abs. 2 RVermG jedenfalls bis zum 2. Oktober 1991 in Berlin nicht habe anmelden können und ihn im Übrigen bis heute nicht angemeldet habe. Vor Geltendmachung des Eigenbedarfs des Bundes in Berlin habe der Kläger aber von seinem Rückfallrecht keine Kenntnis haben können, so dass die Jahresfrist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG nicht zu laufen begonnen habe.

12

Hinsichtlich des Anspruchs auf Erlösauskehr leide das Berufungsurteil an denselben Mängeln. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht verkannt, dass schon die jeweiligen Kaufverträge ausdrücklich eine solche Erlösauskehr vorsähen. Sofern die Kaufverträge an die Geltendmachung des Eigenbedarfs des Bundes anknüpften, könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass der Bund seinen Bedarf noch gar nicht angemeldet habe. Das angefochtene Urteil habe ferner zu Unrecht die Passivlegitimation der Beklagten im Hinblick auf die Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf einiger Grundstücke verneint. Diese ergebe sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 sowie § 2 Abs. 1 BImAG.

13

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2011 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juni 2010 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte hinsichtlich des Grundstücks F. straße ... nicht zur Auflassung an den Kläger und Bewilligung der Eintragung des Klägers im Grundbuch, sondern zur Zahlung von 3 694 800 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2010 verurteilt wird.

14

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Sie verteidigt das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

17

1. Soweit der Kläger von der Beklagten die Auskehr der Erlöse aus dem Verkauf der Grundstücke B. Straße ..., N. Straße ... und K. straße ... beansprucht, ist die Klage unzulässig. Die Beklagte ist dafür nicht passivlegitimiert.

18

Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt ihres Bestehens Eigentümerin oder Berechtigte hinsichtlich dieser drei Grundstücke. Sie wurde durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3235) zum 1. Januar 2005 als bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen errichtet. Sie nimmt die ihr vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen Aufgaben sowie sonstige Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Gemäß § 2 Abs. 2 BImAG sind ihr mit Wirkung vom 1. Januar 2005 das zu diesem Zeitpunkt bestehende Eigentum an sämtlichen Grundstücken sowie die grundstücksgleichen Rechte und beschränkt dinglichen Rechte der Bundesrepublik Deutschland, welche zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörten, übertragen worden. Dazu gehörten zu diesem Zeitpunkt die drei hier in Rede stehenden Grundstücke B. Straße ..., N. Straße ... und K. straße ... nicht (mehr). Diese wurden nach den vom Berufungsgericht getroffenen und den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen bereits zuvor mit Kaufverträgen vom 8. Oktober 1964 (B. Straße ...), 20. Oktober 1986 (N. Straße ...) und 19. April 2004 (K. straße ...) an Dritte veräußert und zu Eigentum übertragen.

19

Eine Passivlegitimation der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 BImAG, wonach auf die Beklagte die Aufgaben übergegangen sind, die am 31. Dezember 2004 u.a. den Bundesvermögensämtern und den Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen übertragen waren. Diese Aufgaben beziehen sich auf das vorhandene Grundvermögen und betreffen namentlich dessen Verwaltung und Verwertung. Da die hier in Rede stehenden drei Grundstücke am 31. Dezember 2004 nicht mehr im Eigentum des Bundes standen, konnte sich die übergegangene Aufgabenwahrnehmung hierauf auch nicht mehr beziehen. Die Verwaltung und Verwertung dieser Grundstücke war mit ihrem Verkauf an die neuen Eigentümer zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen.

20

Die Beklagte ist auch nicht nach § 2 Abs. 6 BImAG passivlegitimiert. Nach dieser Vorschrift ist die Beklagte bevollmächtigt, die Bundesrepublik Deutschland im Rechtsverkehr zu vertreten. Eine Rechtsnachfolge in Rechte und Verpflichtungen, die zuvor von der Bundesvermögensverwaltung für die Bundesrepublik Deutschland begründet wurden, ist mit der durch § 2 Abs. 6 BImSchG eingeräumten gesetzlichen Generalvollmacht nicht verbunden (vgl. dazu auch die Begründung zu § 2 Abs. 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BTDrucks 15/2720 S. 13). Ein Bevollmächtigter handelt für die von ihm vertretene Partei, tritt jedoch nicht in deren Rechtstellung ein.

21

Schließlich ergibt sich eine Passivlegitimation der Beklagten auch nicht aus § 14 BImAG, wonach bei den in § 13 BImAG genannten Einrichtungen (u.a. Bundesvermögensämter und Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen) am 31. Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben fortgeführt werden. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Bundesanstalt "in die Bearbeitung" der von ehemaligen Dienststellen der genannten Einrichtungen zum Stichtag geführten Verwaltungsverfahren eintritt (vgl. Begründung zu § 14 des Entwurfs eines Gesetzes zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BTDrucks 15/2720 S. 17). Ein Parteiwechsel war und ist damit nicht verbunden, weil nur die Aufgabenwahrnehmung für den Bund und nicht dessen Aufgabenzuständigkeit auf die Beklagte übertragen wird (ebd.). Hinsichtlich der genannten drei Grundstücke hatte der Kläger zwar mit seinem Schreiben vom 2. Juli 2003 an die Oberfinanzdirektion Berlin (Bundesvermögensabteilung) ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, das am 31. Dezember 2004 auch noch anhängig war. Es konnte aber von der Beklagten lediglich als Vertreterin des Bundes fortgeführt werden, ohne dass sie in die Rechtstellung des Bundes eingetreten wäre.

22

2. Soweit der Kläger von der Beklagten die Rückübertragung des Grundstücks L. Straße ... sowie die Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf des Grundstücks F. straße ... beansprucht, ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen hinsichtlich dieser Vermögenswerte weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche zu.

23

a) Ein Anspruch auf Rückübertragung oder auf Erlösauskehr ergibt sich weder aus der zwischen dem Kläger und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung vom 6. Dezember 1962/31. Januar 1963 noch aus sonstigen vertraglichen Vereinbarungen.

24

In § 5 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 6. Dezember 1962/31. Januar 1963 verpflichtete sich der Bund zwar, "die unter § 2 fallenden Vermögensrechte (Grundstücke) sobald als möglich an das Land Berlin zu übereignen". In § 2 war vereinbart worden, dass die Bundesrepublik Deutschland das Verwaltungsrecht des Landes Berlin an den in der Anlage 2 bezeichneten Vermögensrechten des ehemaligen Deutschen Reichs in dem dort näher bezeichneten Umfang anerkannte. Die in § 5 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung geregelte Verpflichtung des Bundes zur Rückübereignung bezog sich damit ausschließlich auf solche Grundstücke, die in der Anlage 2 aufgeführt waren. Die Grundstücke L. Straße ... und F. straße ... gehörten nicht dazu. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

25

Andere vertragliche Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Auch aus dem Kaufvertrag vom 5. März 2010, mit dem das Grundstück F. straße ... durch die Beklagte an einen Dritten veräußert wurde, ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Auskehr des Veräußerungserlöses.

26

b) Der Kläger kann seine Ansprüche auch nicht aus Gesetz herleiten.

27

aa) Entgegen seiner Auffassung kann er sich nicht unmittelbar auf Art. 134 Abs. 3 GG berufen.

28

Nach Art. 134 Abs. 3 GG wird Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt. Art. 134 Abs. 4 GG bestimmt, dass ein Bundesgesetz das Nähere regelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass sich Rückübertragungsansprüche von Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht unmittelbar aus Art. 134 Abs. 3 GG, sondern nur aus dem Bundesgesetz ergeben, welches gemäß Art. 134 Abs. 4 GG das Nähere regelt (Urteil vom 18. Mai 2000 - BVerwG 3 C 8.00 - BVerwGE 111, 188 <192 ff.>). Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest.

29

Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt auch für Berlin keine andere Entscheidung. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 134 Abs. 3 GG zuzulassen wäre, sollte der Bundesgesetzgeber den in Art. 134 Abs. 4 GG enthaltenen Regelungsauftrag ohne zureichenden Grund auf Dauer unerfüllt lassen. Denn der Gesetzgeber hat seinen Regelungsauftrag auch für Berlin dadurch erfüllt, dass er das in § 5 RVermG geregelte Rückfallverfahren zum 3. Oktober 1990 im Land Berlin eingeführt hat. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, hat der Gesetzgeber mit dem 6. Überleitungsgesetz mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 nicht nur den allgemeinen Berlin-Vorbehalt in § 21 RVermG, sondern auch den besonderen Vorbehalt in § 19 Abs. 1 RVermG beseitigt, demzufolge die Regelung des § 5 RVermG zum Rückfallvermögen im Land Berlin vorerst und unter dem Vorbehalt einer besonderen Regelung nicht galt (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 2 BvF 4/05 - BVerfGE 119, 394 <411 ff., 417>). Diese Entscheidung bindet den Senat und beide Beteiligten (§ 31 Abs. 1 BVerfGG); den in der Literatur hiergegen vereinzelt erhobenen Einwänden (Brunn, LKV 2012, 289 ff.) vermag der Senat nicht zu folgen.

30

bb) In § 7 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 5 RVermG findet der Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks L. Straße ... keine Grundlage. Zwar gehört das Grundstück nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RVermG zum Rückfallvermögen, das nach der Auflösung Preußens gemäß § 5 Abs. 5 RVermG dem Land Berlin zustünde. Der Anspruch auf Übertragung eines Vermögensrechts als Rückfallvermögen kann jedoch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden. Da das Reichsvermögen-Gesetz in Berlin am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten ist, lief die Jahresfrist mit dem 2. Oktober 1991 ab. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger seinen Anspruch nicht geltend gemacht; der Anspruch ist deshalb untergegangen. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt; die Angriffe des Klägers hiergegen bleiben ohne Erfolg. Das gilt auch für seine "Aufklärungsrüge", die sich in Wahrheit gegen die Auslegung des Begriffs des Geltendmachens im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG richtet und damit eine Rechtsfrage betrifft.

31

(1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Geltendmachung von Rückfallansprüchen ausdrücklich oder konkludent erfolgen kann, dass sie sich aber zweifelsfrei auf einen bestimmten Vermögenswert beziehen muss. Hiergegen ist nichts einzuwenden. Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger Rückfallansprüche wegen bestimmter Vermögenswerte in dem Jahr zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 2. Oktober 1991 nicht geltend gemacht. Das hat das Berufungsgericht - für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt. Durchgreifende Verfahrensrügen hat der Kläger hiergegen nicht erhoben. Im Übrigen erfüllen die von ihm insofern angeführten Verhandlungen mit dem Bund über die Nutzung und Verwaltung verschiedener Vermögenswerte nicht die genannten Voraussetzungen.

32

(2) Eine frühere Anmeldung hat das Berufungsgericht mit Recht nicht gelten lassen, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem 3. Oktober 1990 wiederholt oder bekräftigt wurde.

33

Entgegen der Auffassung des Klägers spricht bereits der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG dafür, dass eine wirksame Geltendmachung des Rückfallrechts im Sinne des Gesetzes nur nach dessen Inkrafttreten am 3. Oktober 1990 erfolgen konnte. Im Normtext kommt dies in den Worten "innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes" zum Ausdruck. Die Präposition "innerhalb" bezieht sich ersichtlich auf die Zeitspanne zwischen dem Beginn, nämlich dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, und dem Ende der einjährigen Ausschlussfrist. In diesem Zeitraum muss die Geltendmachung erfolgen, wenn sie im Sinne der Vorschrift rechtswirksam sein soll.

34

Die Gesetzgebungsmaterialien (BTDrucks 3/2357 S. 12 f.) bestätigen dies. Hinzu kommt aus systematischer Sicht, dass das in § 5 Abs. 2 RVermG normierte (Gegen-)Recht des Bundes auf Vermögensgegenstände, für die der Bund Eigenbedarf geltend macht, weil er sie überwiegend und nicht nur vorübergehend unmittelbar für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt, in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit der fristgerechten Geltendmachung durch das Land steht. In § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVermG ist bestimmt, dass der Bund sich auf seinen Bedarf nur innerhalb eines Jahres nach Geltendmachung eines Rückfallrechtes durch ein Land oder eine Gemeinde, mindestens aber bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes berufen kann (Satz 2). Eine fristgerechte Geltendmachung eines Rückfallanspruchs nach § 5 Abs. 1 RVermG durch ein Land oder eine Gemeinde ist damit auch Voraussetzung für die (Gegen-)Rechte des Bundes aus § 5 Abs. 2 RVermG. Könnte sich ein Land oder eine Gemeinde stattdessen darauf berufen, man habe einen Rückfallanspruch bereits vor dem Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes erhoben, ohne dass dies innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wiederholt oder doch bekräftigt worden wäre, fehlte es für den Beginn der für den Gegenanspruch des Bundes maßgeblichen Fristen aus § 5 Abs. 2 RVermG an dem im Gesetz vorausgesetzten Anknüpfungs- und Bezugspunkt. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVermG gehen damit ersichtlich davon aus, dass die erforderliche wirksame Geltendmachung des Rückfallanspruchs durch ein Land oder eine Gemeinde frühestens ab Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen konnte. Daran ändert auch nichts, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 RVermG dem Bund für die Geltendmachung seines (Gegen-)Bedarfs in jedem Fall eine Mindestfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten einräumt. Die einjährige Regelfrist knüpft ungeachtet dessen an den Zeitpunkt der fristgerechten, erstmals nach seinem Inkrafttreten erfolgten Geltendmachung des Rückfallanspruchs durch das Land oder die Gemeinde an.

35

Auch im Übrigen spricht die Systematik der gesetzlichen Regelung für diese Auslegung. Insbesondere weisen die in § 6 RVermG normierte differenzierte "Sonderregelung bei vereinbarter Verwaltungszuständigkeit" und der darin zum Ausdruck kommende Regelungszweck darauf hin, dass der Gesetzgeber nur unter sehr engen Voraussetzungen, nämlich bei Vorliegen ganz bestimmter, vor Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes getroffener Vereinbarungen, Anspruchsteller von der Pflicht zur Geltendmachung der Rückfallrechte nach § 5 Abs. 1 RVermG ausnehmen wollte. So ist in § 6 Abs. 1 Nr. 1 RVermG geregelt, dass dem Land ein Vermögensrecht (nur) im Falle einer nach dem 31. Juli 1951 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 , das 1952 auch in Berlin (West) in Kraft getreten war) und vor Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes erfolgten ausdrücklichen und endgültigen Anerkennung eines Verwaltungsrechts des Landes durch den Bund zustehe, "auch wenn sich aus den §§ 2 bis 5 etwas anderes ergeben würde". In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es zu § 6 RVermG, dass die jahrelangen zeitraubenden und kostspieligen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Verordnung zur Durchführung des § 6 des Vorschaltgesetzes vom 26. Juli 1951, in denen es neben der Regelung des Verwaltungsrechts auch um die Vorbereitung der Regelung der Eigentumsverhältnisse gegangen sei, nicht vergeblich gewesen sein sollten, dass dies aber nur für den Fall gelten solle, "dass die Verwaltungszuständigkeit ausdrücklich und endgültig anerkannt worden ist" (BTDrucks 3/2357 S. 14). Das legt die Schlussfolgerung nahe, dass nach dem Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes abgeschlossene Vereinbarungen im Sinne von § 6 RVermG oder gar bloß einseitige Erklärungen eines Landes gegenüber dem Bund die (ausdrückliche oder konkludente) Geltendmachung von Rückfallansprüchen nach § 5 Abs. 1 RVermG nicht ersetzen oder entbehrlich machen sollten.

36

Schließlich spricht auch der erkennbare Gesamtzweck der Fristenregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG dafür, dass ein Anspruch auf Rückübertragung eine rechtswirksame ausdrückliche oder zumindest konkludente Geltendmachung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reichsvermögen-Gesetzes und damit in Berlin frühestens ab dem 3. Oktober 1990 voraussetzt. Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Reichsvermögen-Gesetz ergibt, hat "die in Art. 134 GG vorgesehene Regelung den Zweck, die Rechtsverhältnisse am Reichsvermögen den veränderten staatsrechtlichen Verhältnissen, d.h. dem föderalistischen Aufbau des Bundes, anzupassen und die Arbeitsfähigkeit der neuen Aufgabenträger unter allen Umständen sicherzustellen." (BTDrucks 3/2357 S. 13). Durch die Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG für die Geltendmachung des Rückfallrechts wird sichergestellt, dass die Rechtsverhältnisse in überschaubarer Zeit geklärt werden und nicht viele Jahre in der Schwebe bleiben (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2008 a.a.O. S. 417). Dabei wird der Gefahr der Unkenntnis des Rückfallberechtigten, der erst nach Inkrafttreten des Gesetzes von seinem Rückfallrecht erfährt, dadurch begegnet, dass die Frist in diesem Fall gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG erst nach der Kenntniserlangung beginnt (vgl. auch BTDrucks 3/2357 S. 13; BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2008 a.a.O. S. 417). Dass das Rückfallrecht "nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes" (BTDrucks 3/2357 S. 12), in Berlin also frühestens am 3. Oktober 1990, geltend gemacht werden konnte, diente ersichtlich dem gesetzgeberischen Ziel einer baldmöglichsten Klärung der Rechtslage und der Herstellung von Rechtssicherheit. Jeder Rückfallberechtigte musste sich nunmehr verbindlich entscheiden, ob er Rückfallansprüche gegenüber dem Bund geltend machen wollte. Der Bund konnte sich dann hierauf einstellen und sich selbst darüber klar werden, ob er dem mit der Anmeldung eines eigenen "Bundesbedarfs" nach § 5 Abs. 2 RVermG innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Fristen entgegentreten wollte. Nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG normierten Ausschlussfrist von einem Jahr sollte für den Bund, soweit kein Fall des § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG in Betracht kam, feststehen, ob und gegebenenfalls welche Rückfallansprüche gegen ihn geltend gemacht werden.

37

(3) Zu Unrecht meint der Kläger, der Beginn der Jahresfrist sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG hinausgeschoben, weil er erst zu einem späteren Zeitpunkt von seinem Rückfallrecht Kenntnis erlangt habe. Die Vorschrift betrifft die Unkenntnis des Rückfallberechtigten von tatsächlichen Umständen, die seine Berechtigung in Ansehung eines konkreten Vermögensgegenstandes begründen, nicht jedoch die "Unkenntnis" oder den Irrtum über die Rechtslage. Der Umstand, dass die Fortgeltung des § 19 Abs. 1 RVermG über den 3. Oktober 1990 hinaus zunächst unklar und umstritten war und erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 (a.a.O.) - verneinend - geklärt wurde, ist deshalb für die Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG unerheblich. Im Übrigen hatte sich der Kläger selbst offenbar nicht in einem solchen Rechtsirrtum befunden, ging er doch in seinem Schreiben vom 2. Juli 1993 an den Bund selbst davon aus, dass § 19 Abs. 1 RVermG "durch den Wegfall der alliierten Vorbehalte in seinem Regelungsgehalt entfallen" sei.

38

Der Beginn der Jahresfrist ist auch nicht bis zur Anmeldung eines Bundesbedarfs durch den Bund oder die Beklagte hinausgeschoben. Dafür bietet § 5 RVermG keine Handhabe. Wie erwähnt, ist der Anspruch des Bundes wegen Eigenbedarfs hiernach als Gegenrecht ausgestaltet; die entsprechende Frist für die Geltendmachung durch den Bund beginnt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RVermG erst mit der Geltendmachung des Rückfallrechts durch das Land. Daran ändert auch nichts, dass zweifelhaft war, ob der Eigenbedarf des Bundes innerhalb von drei Jahren nach dem 3. Oktober 1990 zu klären war, zumal die Entscheidung über die Verlegung des Sitzes der Bundesregierung von Bonn nach Berlin noch ausstand. Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es eine reine Frage der Zweckmäßigkeit war, die Regelung für Berlin gleichwohl schon am 3. Oktober 1990 in Kraft treten zu lassen und damit das Rückfallverfahren in Gang zu setzen (Beschluss vom 15. Januar 2008, a.a.O. <417>). Damit hat der Bundesgesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass dem Bund nur ein Zeitraum von drei Jahren verblieb, um seinen Bedarf geltend zu machen. Daraus kann der Kläger aber nicht ableiten, er sei seinerseits nicht an die Regelung des § 5 Abs. 1 RVermG gebunden.

39

cc) Dem Kläger die Fristversäumung entgegenzuhalten, verstößt schließlich weder gegen den Grundsatz der Bundestreue noch gegen Treu und Glauben.

40

(1) Weder der Bund noch die Beklagte haben gegen ihre Pflicht zu länderfreundlichem Verhalten verstoßen, indem sie das Grundstück L. Straße ... (sowie zuvor auch das Grundstück F. straße ...) nicht auf den Kläger übertragen haben.

41

Im deutschen Bundesstaat wird das Verhältnis zwischen dem Gesamtstaat und seinen Gliedern nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz von der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten beherrscht (BVerfG, Urteile vom 28. Februar 1961 - 2 BvG 1 und 2/60 - BVerfGE 12, 205 <254> und vom 22. Mai 1990 - 2 BvG 1/88 - BVerfGE 81, 310 <337> m.w.N.). Der Grundsatz begründet jedoch für sich allein keine selbstständigen Pflichten des Bundes oder eines Landes; er ist vielmehr akzessorischer Natur und kann nur innerhalb eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses Bedeutung gewinnen, indem er die hiernach bestehenden Rechte und Pflichten moderiert, variiert oder durch Nebenpflichten ergänzt (BVerfG, Urteil vom 7. April 1976 - 2 BvH 1/75 - BVerfGE 42, 103; Beschluss vom 11. März 1997 - 2 BvG 3 und 4/95 - BVerfGE 95, 250 <266>). In diesem Kontext kann er gebieten, dass der Bund bei der Inanspruchnahme seiner Rechte nicht auf Durchsetzung rechtlich eingeräumter Positionen dringt, die elementare Interessen eines Landes schwerwiegend beeinträchtigen (BVerfG, Urteil vom 30. Januar 1973 - 2 BvH 1/72 - BVerfGE 34, 216 <232>).

42

Hiergegen haben weder der Bund noch die Beklagte verstoßen. Beide haben Kompetenzen, die dem Bund gegenüber dem Kläger zustünden, nicht im vorbeschriebenen Sinne "unfreundlich" oder rücksichtslos wahrgenommen. Der Anspruch des Klägers ist schon mit dem Versäumen der gesetzlichen Ausschlussfrist untergegangen. Auf einen gesetzlich nicht (mehr) bestehenden Anspruch durfte der Bund nicht leisten. Die Ausschlussfrist selbst ist durch Gesetz bestimmt und steht damit nicht zur Disposition der Beklagten oder anderer Stellen der Bundesverwaltung. Dass der Bundesgesetzgeber sie normiert hat, ist, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits mehrfach erwähnten Beschluss vom 15. Januar 2008 entschieden hat, auch für das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und der Klägerin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (a.a.O. <417 ff.>); dies gilt auch im Hinblick auf den Grundsatz des bundes- oder länderfreundlichen Verhaltens, der in dem Verfahren thematisiert worden war (a.a.O. <404>).

43

(2) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben.

44

Der Grundsatz von Treu und Glauben, der für das Zivilrecht in § 242 BGB normiert ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich oder als allgemeiner Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht (vgl. etwa Urteile vom 18. Dezember 1973 - BVerwG 1 C 34.72 - Buchholz 451.52 § 19 MuFG Nr. 2, vom 23. November 1993 - BVerwG 1 C 21.92 - BVerwGE 94, 294 = Buchholz 451.64 BBankG Nr. 3 und vom 11. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 22.11 - BVerwGE 144, 313 = Buchholz 436.511 § 93 SGB VIII Nr. 3). Diesen hat die Beklagte weder in seiner Ausprägung als Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (vgl. dazu u.a. Urteil vom 23. November 1993 a.a.O. S. 299 m.w.N.) noch in Gestalt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (vgl. dazu u.a. Urteile vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 <343> = Buchholz 427.3 § 342 LAG Nr. 11 und vom 12. Dezember 2002 - BVerwG 7 C 22.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16) noch hinsichtlich der Verpflichtung verletzt, aus einem treuwidrig selbst herbeigeführten oder verhinderten Ereignis Vorteile zu ziehen (vgl. dazu u.a. Urteile vom 25. Oktober 1996 - BVerwG 8 C 24.96 - BVerwGE 102, 194 <199> = Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 25 und vom 26. März 2003 - BVerwG 6 C 24.02 - BVerwGE 118, 84 = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 50). Dies ergibt sich schon daraus, dass es nicht der Bund war, der die Versäumung der gesetzlichen Frist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG durch den Kläger herbeiführte oder sonst verursachte. Es war vielmehr Sache des Klägers, dafür Sorge zu tragen, dass er konkrete Rückfallansprüche unter Beachtung des geltenden Rechts fristgerecht - gegebenenfalls vorsorglich - geltend machte.

45

Dass der Bund den Kläger von beabsichtigten Schritten zur Fristwahrung abgehalten hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Hiergegen hat der Kläger keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben. Sein Vorbringen im Revisionsverfahren gäbe im Übrigen keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der Kläger weist zwar darauf hin, dass der Bund selbst zunächst die Rechtsansicht vertreten habe, dass der Regelungsauftrag des § 19 Abs. 1 RVermG für Berlin nach dem 3. Oktober 1990 fortbestanden habe. Hierzu beruft er sich auf einen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen, der jedoch vom 25. August 1992 und mithin nach dem 2. Oktober 1991 datiert, als die Jahresfrist bereits abgelaufen war. Zudem dürfte der Kläger allein hierdurch nicht in einen Rechtsirrtum versetzt worden sein, hat er doch in seinem Schreiben vom 2. Juli 1993 - wie erwähnt - die Ansicht vertreten, dass § 19 Abs. 1 RVermG "durch den Wegfall der alliierten Vorbehalte in seinem Regelungsgehalt entfallen" sei.

46

Soweit das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil die Auffassung vertreten hat, der vorliegende Sachverhalt komme einem treuwidrigen Verhalten "sehr nahe", weil der Bundesgesetzgeber mit dem 6. Überleitungsgesetz das Reichsvermögen-Gesetz in Berlin in Kraft gesetzt habe, ohne dessen § 19 aufzuheben, und damit eine "objektiv unklare Rechtslage" geschaffen habe, vermag auch dies zu einer anderen rechtlichen Beurteilung keine Veranlassung zu geben. Denn nach der gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 steht fest, dass seit dem 3. Oktober 1990 jedenfalls im Wege der Auslegung hinreichend bestimmbar war, welche Fristenregelungen nach der Überleitung des Reichsvermögen-Gesetzes in Berlin galten (a.a.O. S. 416 f.). Die Geltung der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG, deren Ablauf zum Erlöschen des Rückfallanspruchs führte, stand und steht nicht zur Disposition des Klägers, der Behörden des Bundes oder der Beklagten.

47

Der Kläger kann sich auch nicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - (juris Rn. 15 ff.) berufen, wonach im Zivilrecht Rechtsunkenntnis bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage im Einzelfall wegen Unzumutbarkeit einer Klageerhebung den Verjährungsbeginn hinausschieben kann. Denn ausweislich des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 (a.a.O. Rn. 72) soll mit der Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG gerade sichergestellt werden, dass Rückfallansprüche in überschaubarer Zeit geklärt werden und nicht über viele Jahre in der Schwebe bleiben. Diesem Zweck entspricht es, dass der Anspruch nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist kraft Gesetzes erlischt.

48

Zu Recht hat es das Berufungsgericht schließlich abgelehnt, mit dem Verwaltungsgericht aufgrund einer "umfassenden Interessenabwägung" und unabhängig vom Fehlen eines für die Fristversäumnis kausalen treuwidrigen Verhaltens des Bundes die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG normierte Ausschlussfrist nicht anzuwenden. Schon die in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz stünde dem entgegen. Es ist nicht Sache der Gerichte, gesetzliche Ausschlussfristen im Wege einer "umfassenden Interessenabwägung" nach Maßgabe eigener rechtspolitischer Wertungen und Annahmen zu korrigieren.

49

c) Der Kläger kann auch keine Auskehr des aufgrund des Kaufvertrages vom 5. März 2010 von der Beklagten erzielten Erlöses für das Grundstück F. straße ... beanspruchen. Da er seinen - im Klageverfahren zunächst verfolgten - Anspruch auf Rückübertragung auch dieses Grundstücks nicht innerhalb der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 RVermG gegenüber dem Bund wirksam geltend gemacht hatte, war dieser mit Ablauf des 2. Oktober 1991 kraft Gesetzes erloschen. Aus dem nachfolgenden Verkauf des Grundstücks konnte der Kläger deshalb keine auf dieses Grundstück bezogenen Rechte mehr herleiten.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Ausbildungsförderung nach dem BAföG für ein von ihm absolviertes Auslandstrimester an einer britischen Hochschule.
Der am ... geborene Kläger studiert seit dem Sommersemester 2009 an der Hochschule Offenburg im Studiengang Medien und Informationswesen. Vom Studentenwerk Freiburg erhielt er hierbei Förderung nach dem BAföG, zunächst bis Februar 2011. Im Rahmen seines Studiums absolvierte der Kläger sodann von März bis August 2011 ein Praktikum, für das er eine Vergütung erhielt.
Am 18.05.2011 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung Köln Ausbildungsförderung für einen anschließenden Ausbildungsabschnitt an der Edinburgh Napier University in Großbritannien für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011.
Mit Schreiben vom 14.07.2011 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage weiterer Unterlagen hierzu auf, insbesondere bat sie um Übersendung des sogenannten „Formblatt 5“ - Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG -, soweit noch nicht beim Inlandsamt vorgelegt. Unter dem 13.10.2011 sowie unter dem 18.10.2011 übersandte der Vater des Klägers eine Reihe weiterer Unterlagen, nicht jedoch die Bescheinigung nach § 48 BAföG. Mit Telefax vom 07.11.2011 fragte der Vater des Klägers bei der Beklagten zudem an, ob noch Unterlagen zur Bearbeitung des Antrages fehlen würden.
Am 28.11.2011 beantragte der Kläger zusätzlich beim Studentenwerk Freiburg weitere Ausbildungsförderung für die Zeit nach seiner Rückkehr aus Großbritannien ab Januar 2012. In der Folgezeit bearbeiteten beide Ausbildungsförderungsämter die Förderanträge des Klägers parallel.
Unter dem 20.12.2011 erinnerte die Beklagte den Kläger noch einmal an die angeforderte Übersendung des Formblattes 5 - Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG. In diesem Aufforderungsschreiben heißt es weiter, reichen Sie die fehlenden Unterlagen bitte bis spätestens zum 20.02.2012 ein; andernfalls kann Ihr Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden.
Am 05.01.2012 kam es zu einem Telefonat zwischen der Beklagten und dem Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Freiburg. In den Akten der Beklagten ist hierüber nichts enthalten. Das Studentenwerk Freiburg fertigte jedoch eine Notiz in Form eines Aktenvermerkes, wonach das Formblatt 5 vom Auslandsamt angefordert, jedoch noch nicht eingegangen sei; der Kläger habe daher bislang noch keine Förderung von dort erhalten.
Ausweislich eines weiteren Aktenvermerkes kam es im Anschluss zu einem Telefonat zwischen dem Studentenwerk Freiburg und dem Vater des Klägers ebenfalls am 05.01.2012. Hierbei wurde dem Vater des Klägers mitgeteilt, dass beide Förderungsämter noch einen Leistungsnachweis des Klägers über 5 Fachsemester benötigten. Im Rahmen dieses Telefonates habe der Vater des Klägers zugesagt, die benötigten Unterlagen in nächster Zeit einzureichen.
Am 10.01.2012 übermittelte der Vater des Klägers per Telefax an beide BAföG-Ämter u.a. eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule Offenburg vom 07.01.2012 sowie eine von der Hochschule am selben Tag erstellte Übersicht über alle erbrachten Studienleistungen des Klägers. Das BAföG-Amt des Studentenwerkes Freiburg vermerkte sodann am 12.01.2012 auf diesem Leistungsnachweis handschriftlich „§ 48 Abs. 1 erfüllt!“. Die Beklagte hingegen sandte die Bescheinigung über diese Studienleistungen an den Kläger am 25.01.2012 zurück mit der Bitte, von der inländischen Hochschule auf Formblatt 5 bescheinigen zu lassen, ob er damit die üblichen Leistungen zum Ende des 5. Fachsemesters erbracht habe; seitens der Bezirksregierung könne dies nicht beurteilt werden; dies könne nur die Hochschule beurteilen, an der er seine Ausbildung betreibe.
10 
Nachdem keine weitere Reaktion gegenüber der Beklagten erfolgt war, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 21.03.2012 sodann ab. Zur Begründung ist ausgeführt, es fehle hier an der nach § 48 Abs. 1 BAföG notwendigen Bescheinigung. Der Kläger sei mit Schreiben vom 20.12.2011 und vom 25.01.2012 gebeten worden, einen entsprechenden Nachweis zu führen. Ein solcher sei nicht vorgelegt worden.
11 
Der Kläger wandte sich über seinen Vater und Verfahrensbevollmächtigten daraufhin zunächst unter dem 17.04.2012 ein weiteres Mal an die Beklagte. Er teilte mit, er habe seinerzeit auf die Anforderung der Beklagten hin das Formblatt 5 im Sekretariat der Hochschule Offenburg abgegeben mit der Bitte, dieses nach Unterzeichnung an die Beklagte weiterzuleiten. Nach zwischenzeitlich erfolgter Rücksprache habe er erfahren, dies sei wenige Tage darauf erledigt worden und diese Bescheinigung habe daher eigentlich vor der ablehnenden Entscheidung der Beklagten dort vorliegen müssen. Es werde um Überprüfung gebeten. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 24.04.2012 mit, das Formblatt 5 liege ihr bisher nicht vor. Mit weiterem Schreiben vom 02.05.2012 übersandte der Kläger sodann an die Beklagte eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG („Formblatt 5“) der Hochschule Offenburg vom 02.05.2012.
12 
Bereits am 05.03.2012 hatte die Außenstelle Offenburg des Studentenwerks Freiburg eine unter demselben Datum ausgestellte Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG der Hochschule Offenburg zu ihren Akten genommen. Darin wird bescheinigt, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 6. Fachsemesters üblichen Leistungen am 28.02.2012 erbracht habe. Die bis zu diesem Datum verlangten Leistungskriterien seien vollständig erfüllt.
13 
Parallel zu seinem weiteren Vorbringen gegenüber der Beklagten hat der Kläger am 20. April 2012 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führt er aus, der von der Beklagten angeforderte Leistungsnachweis sei bereits am 10.01.2012 vorgelegt worden. Darüber hinaus sei zusätzlich das sogenannte „Formblatt 5“ als Nachweis i.S.v. § 48 BAföG ausgefüllt worden. Der zuständige Professor der Hochschule Offenburg habe dieses dann an das BAföG-Amt übersandt. Wie die Hochschule zwischenzeitlich mitgeteilt habe, sei dieses Formblatt zum damaligen Zeitpunkt aber versehentlich an das Studentenwerk Freiburg übersandt worden. Nur deshalb sei es nun ein weiteres Mal an die Beklagte übermittelt worden. Im Übrigen ergebe sich der positive Leistungsstand des Klägers auch bereits daraus, dass er zum Hauptstudium zugelassen worden sei. Nach § 34 der Prüfungsordnung der Hochschule Offenburg könne dies nur erfolgen, wenn die erforderlichen Prüfungsleistungen zuvor erbracht worden seien. Insbesondere sei nach § 34 Abs. 2 PO Voraussetzung für die Zulassung zum praktischen Studiensemester, das der Kläger bei der EnBW von März bis August 2011 absolviert habe, der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums und damit die erfolgreiche Absolvierung der Lehrveranstaltungen in den ersten vier Semestern. Weiter erfordere § 34 Abs. 7 der PO der Hochschule Offenburg, dass ein Studierender mindestens 83 Kredits im Grundstudium erreicht haben müsse um zum Hauptstudium zugelassen zu werden. Aus diesen Anforderungen und all den vorgelegten Bescheinigungen ergebe sich, dass der Kläger alle notwendigen Leistungen erbracht und nachgewiesen habe. § 48 Abs. 1 Nr. 3 BAföG lasse ausdrücklich einen Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten, wie sie vom Kläger vorgelegt worden sei, genügen. Auch dem Studentenwerk Freiburg hätten im Verfahren auf Weitergewährung von Inlandsförderung ab dem 7. Fachsemester, nach Rückkehr aus Großbritannien, die vorgelegten Bescheinigungen völlig ausgereicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte die Meinung vertrete, anhand der vorgelegten Leistungsübersicht könne nicht beurteilt werden, ob der Kläger die üblichen Leistungen seinerzeit erbracht habe. Sämtliche Voraussetzungen, einschließlich der nach § 48 BAföG, seien erfüllt. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, die gesetzliche Frist zur Vorlage der notwendigen Bescheinigungen - spätestens 4 Monate nach Beginn des maßgeblichen Studienabschnitts, hier also bis zum 31.12.2011 - sei nicht eingehalten, setzte sie sich selbst in Widerspruch zu ihrem Schreiben vom 20.12.2011, in dem dem Kläger eine Frist bis zum 20.02.2012 gesetzt worden sei, die maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. Damit verstoße sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die zeitlichen Abläufe müssten hier berücksichtigt werden. Das 5. Fachsemester, in dem der Kläger keine Ausbildungsförderung erhalten habe, da er ein Praktikum absolviert habe, sei erst am 31.08.2011 beendet gewesen. Der Kläger sei unmittelbar am Tag darauf nach Edinburgh abgereist und habe daher einen Leistungsnachweis, wie von der Beklagten gefordert, mit seinem Leistungsstand von diesem Tag, gar nicht mehr beschaffen können. Nach seiner Rückkehr aus Großbritannien - und bedingt durch die Weihnachtsfeiertage und -ferien - sei das Hochschulsekretariat erst wieder ab 07.01.2012 geöffnet gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger den Leistungsnachweis mit den erreichten Kredits von dort bezogen und sogleich der Beklagten vorgelegt. Der VGH Baden-Württemberg habe mit Entscheidung vom 18.07.2003 - 7 S 998/01 - entschieden, dass Auszubildenden, die in dem maßgeblichen Zeitpunkt eine ausländische Ausbildungsstätte besucht haben, hinsichtlich des Zeitpunktes der Vorlage ihres Leistungsnachweises Entgegenkommen gezeigt werden müsse. Dies müsse jedenfalls deshalb gelten, weil die Beklagte ausdrücklich als Vorlagefrist den 20.02.2012 genannte habe.
14 
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung schließlich legte der Kläger eine weitere Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG der Hochschule Offenburg im Original vor. Darin wird dem Kläger unter dem 13.07.2012 - nunmehr rückwirkend - bestätigt, dass er auch bereits zum Ende des 5. Fachsemesters, nämlich schon am 28.07.2011, die bis dahin üblichen Leistungen erbracht habe.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Sie verweist auf die Ausführungen ihres Ablehnungsbescheides. Ab dem 5. Fachsemester einer Ausbildung, wie der Kläger sie absolviert, könne gemäß § 48 BAföG Ausbildungsförderung nur nach Vorlage eines entsprechenden Leistungsnachweises bewilligt werden. Demzufolge sei dieser mehrfach beim Kläger angefordert worden. Nach der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG könne dieser Leistungsnachweis auch noch innerhalb der ersten vier Monate des laufenden Semesters vorgelegt werden, wenn sich daraus ergebe, dass die entsprechenden Leistungen bereits zuvor erbracht worden sind. In einem solchen Fall werde, trotz nachgereichter Leistungsbescheinigung, dann für den ganzen Ausbildungsabschnitt Förderung geleistet. Der Ausbildungsabschnitt, für den Förderung beantragt worden sei, habe am 01.09.2011 und damit mit dem Beginn des 6. Fachsemesters beim Kläger begonnen. Entsprechend der vorgenannten Regelung hätte der Kläger daher den entsprechenden Nachweis, dass er die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des vorherigen Semesters, also des 5. Fachsemesters, üblichen Leistungen zum Ende dieses Semesters erbracht habe, spätestens bis zum 31.12.2011 vorlegen müssen. Weil dies nicht geschehen sei, habe man den Antrag des Klägers ablehnen müssen. Das Einhalten der Frist nach § 48 BAföG und die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung sei konstitutiv für den Förderanspruch. Für die rechtzeitige Vorlage der Eignungsbescheinigung sei allein der Auszubildende verantwortlich. Dies sei in der Rechtsprechung (VG Halle, Beschl. v. 19.08.2010 und OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.10.2011) bereits entschieden.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Studentenwerkes Freiburg verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens, da dieses nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung abgeschafft wurde.
22 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er musste deshalb vom Gericht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dabei hat der Gesetzgeber aber davon abgesehen, im Bereich längerdauernder Ausbildungen eine fortwährende Eignungskontrolle anzuordnen. Vielmehr ist beim Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule - wie hier - gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 BAföG eine einmalige Überprüfung der Eignung des Auszubildenden vorgesehen. Als Zeitpunkt bestimmt § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG im Regelfall, dass ab dem Beginn des 5. Fachsemesters ohne Vorlage eines Leistungsnachweises i. S. dieser Vorschrift keine Ausbildungsförderung (mehr) geleistet werden kann.
24 
Da der Kläger mit dem hier streitigen Bewilligungszeitraum ab September 2011 in Edinburgh sein 6. Fachsemester begonnen hat (im davor liegenden 5. Fachsemester bezog er wegen des Praktikums, in dem er eine Vergütung erhielt, keine Förderleistungen), war er demgemäß nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 BAföG nunmehr zur Vorlage eines solchen Nachweises zum Zwecke seiner Eignungsprüfung verpflichtet.
25 
Zwischen den Beteiligten ist (inzwischen) unstreitig, dass der Kläger über die nachzuweisende Eignung im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns seines Auslandsstudiums tatsächlich verfügte. Streitig ist allein, mit welchen vorgelegten Unterlagen der Kläger der Beklagten gegenüber den notwendigen Nachweis insoweit geführt hat und ob der Zeitpunkt dieser Nachweisführung den Anforderungen des § 48 BAföG genügt.
26 
Ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG steht vorliegend nicht in Rede. Demgegenüber liegen (inzwischen mehrere) Leistungsbescheinigungen nach Nr. 2 dieser Vorschrift vor, das sog. „Formblatt 5“. Solche Bescheinigungen sind von Gesetzes wegen zwar nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt. Sie können vielmehr grundsätzlich nach dem Beginn des 4. Fachsemesters jederzeit erstellt werden, sobald sich etwa durch einen Förderantrag die Notwendigkeit eines solchen Eignungsnachweises ergibt (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 15). Dieser zeitlichen Flexibilität der Leistungsbescheinigung im Unterschied zum Zwischenprüfungszeugnis trägt das Erfordernis Rechnung, dass § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG verlangt, dass die üblichen Leistungen bis zum Ende desjeweils erreichten Fachsemesters nachzuweisen sind. Das jeweils erreichte Fachsemester ist das dem nunmehrigen Bewilligungszeitraum, für den eine Förderung beantragt ist, vorangegangene Semester (Rothe/Blanke, a.a.O. Rz. 18 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Das bedeutet, nachdem der Kläger einen Förderantrag ab seinem 6. Fachsemester bei der Beklagten gestellt hat, war demzufolge ein Leistungsnachweis erforderlich, der ihm bescheinigte, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des (vorangegangenen) 5. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Solches ist dem Kläger aber in den beiden Bescheinigungen, die am 05.03.2012 zu den Akten des Studentenwerkes Freiburg gelangten bzw. am 10.05.2012 der Beklagten vorgelegt wurden schon gar nicht bescheinigt. Der Zeitpunkt der Vorlage dieser Unterlagen ist daher unerheblich. Erst das zur mündlichen Verhandlung dem Gericht im Juli 2012 vorgelegte „Formblatt 5“ (das vom Gericht sodann der Beklagten übermittelt wurde), bescheinigt erstmals den Leistungsstand zum richtigen Zeitpunkt. Diese Vorlage erst im gerichtlichen Verfahren genügt in zeitlicher Hinsicht aber jedenfalls nicht.
27 
Allerdings lässt § 48 Abs. 1 S. 1 Nr.3 BAföG, der durch das 23. BAföGÄndG eingefügt worden ist, es nunmehr ausdrücklich auch zu, dass der erforderliche Leistungsnachweis durch die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) geführt wird, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Einen solchen Leistungsnachweis hat der Kläger der Beklagten mit Telefax vom 10.01.2012 vorgelegt. Dieser war inhaltlich ausreichend und musste auch in zeitlicher Hinsicht Berücksichtigung finden.
28 
a) Die am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellte Übersicht über alle Leistungen des Klägers weist im Einzelnen differenziert dargestellt aus, dass der Kläger bis einschließlich des Sommersemesters 2011, also seines fünften Fachsemesters, 140 ECTS-Punkte erreicht hatte. Mit diesem Dokument vermochte der Kläger seine Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 BAföG zu erfüllen. Diese neu geschaffene Möglichkeit des Leistungsnachweises in Form der Vorlage des Nachweises über die erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem ECTS trägt den im Rahmen des sogenannten „Bologna-Prozess“ erfolgten Veränderungen der Hochschulstudien Rechnung (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 21). Wählt ein Auszubildender diese Art des Leistungsnachweises, so muss er demnach nur seine tatsächlich erreichte Punktzahl angeben und erfüllt dann die Voraussetzung nach § 48 Abs. 1 BAföG. Mit der am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellten Übersicht über alle Leistungen des Klägers, die der Kläger am 10.01.2012 der Beklagten übermittelt hat, wurde ihm im Einzelnen differenziert bescheinigt, dass er in den vorangegangenen fünf Fachsemestern seines Studiums insgesamt 140 ECTS-Punkte erlangt hat, zuletzt mit dem Sommersemester 2011 22 Studienpunkte für das von ihm absolvierte praktische Studiensemester. Folgerichtig hat das Studentenwerk Freiburg im dortigen Verfahren unter dem 12.01.2012 auf dieser vorgelegten Leistungsübersicht auch handschriftlich vermerkt, „§ 48 Abs. 1 erfüllt“. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, wegen der örtlichen Nähe des Studentenwerkes Freiburg zur Hochschule Offenburg sei dieses Amt möglicherweise in der Lage gewesen, die vorgelegte Leistungsübersicht als ausreichend zu qualifizieren, wohingegen ihr solches nicht habe gelingen können, geht dies fehl. Zwar hat der Auszubildende nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG die Verpflichtung, den Nachweis der von ihm erworbenen Anzahl von Leistungspunkten zu führen. Darüber hinaus aber ist es in erster Linie Sache der Ausbildungsstätte - § 48 BAföG ist ausdrücklich mit „Mitwirkung von Ausbildungsstätten“ überschrieben -, die für den Inhalt der Bescheinigung geltenden Anforderungen zu beachten (Fischer in Rothe/Blanke a.a.O. Rz. 21 a. E. und Rz. 20.1). Bei einer unvollständigen oder für das Amt für Ausbildungsförderung unklaren Bescheinigung besteht aber eine Rechtspflicht, bei der Ausbildungsstätte durch Rückfrage zu ermitteln, ob die erforderlichen Leistungen gleichwohl erbracht worden sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 26.08.1981 - 5 B 90/80 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 3 - 2. Leitsatz; Fischer in Rothe/Blanke, a.a.O.). Neben einer solchen Rückfrage bei der Ausbildungsstätte hätte die Beklagte im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch die Möglichkeit gehabt, durch erneute Kontaktaufnahme mit dem Studentenwerk Freiburg eine Klärung herbeizuführen. Nachdem die beiden Ausbildungsförderungsämter fünf Tage zuvor über diese Frage miteinander telefoniert hatten, wäre eine erneute telefonische Rücksprache, nur etwa eine Woche später, ob die entsprechende Leistungsübersicht auch dort vorgelegt worden sei und welche Bewertung man ihr zumesse, gewiss kein unverhältnismäßiger Aufwand gewesen. Keinesfalls durfte die Beklagte jedenfalls diese Übersicht der vom Kläger erworbenen ECTS-Leistungspunkte - wie mit Schreiben vom 25.01.2012 geschehen - an den Kläger zurücksenden mit dem Hinweis, deren Geeignetheit könne von der Beklagten nicht beurteilt werden und man bestehe auf der Vorlage des „Formblatt 5“.
29 
b) Dieser somit ausreichende Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG des Klägers musste von der Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt werden. § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Satz 3 BAföG bestimmt als notwendigen Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises den Zeitpunkt spätestens vier Monate nach Beginn des Semesters, für das Ausbildungsförderung beantragt ist und das die Vorlagepflicht ausgelöst hat. Nachdem der Kläger den maßgeblichen Ausbildungsabschnitt in Großbritannien zum sechsten Fachsemester ab dem 01.09.2011 aufgenommen hat, wäre - nach dem Wortlaut der Norm - der Leistungsnachweis, wie von der Beklagten angenommen, tatsächlich bis spätestens zum 31.12.2011 vorzulegen gewesen. Die erfolgte Vorlage am 10.01.2012 per Telefax wäre daher 10 Tage verspätet.
30 
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hier weder ein Verlängerungsfall nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 oder i.V.m. § 15 a Abs. 3 BAföG vor, noch war er von der Vorlagepflicht des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG entbunden. Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., (Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 -, FamR. 2004, 1070) gilt der Verzicht auf einen Leistungsnachweis zur Eignungskontrolle i.S.v. § 9 BAföG im Falle einer Auslandsausbildung nämlich dann nicht, wenn der Auszubildende - wie gerade auch hier der Kläger - erstmals an eine Ausbildungsstätte ins Ausland wechselt, nachdem er bereits vorlagepflichtig hinsichtlich eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG geworden ist.
31 
Allerdings kann nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles es dem Förderungsamt ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes zurückgeht, ohne dass dem Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden vorzuwerfen ist (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 18.07.2003, a.a.O. und vom 18.11.1997 - 7 S 3306/95 -; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 15.7.1959, BVerwGE 9, 89). So liegt es hier. Im laufenden Verwaltungsverfahren hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2011 an den Kläger ausdrücklich darum gebeten, die noch erforderliche Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG spätestens zum 20.02.2012 einzureichen. Darüber hinaus wurde dort als Sanktion allein auf die Möglichkeit der Antragsablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I verwiesen. Die Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BAföG blieb unerwähnt. Damit musste der Kläger davon ausgehen, die von ihm sogleich nach seiner Rückkehr aus Großbritannien am 10.01.2012 vorgelegte Leistungsbescheinigung in Form des Nachweises seiner erreichten ECTS-Punkte werde von der Beklagten noch berücksichtigt. Es ist völlig undenkbar, dass eine Behörde einen Antragsteller erst ausdrücklich dahingehend belehrt, eine bestimmte Vorlagefrist sei von ihm einzuhalten, um dann anschließend eine Ablehnung des Antrages des Betreffenden mit der Begründung zu fertigen, eine andere, frühere Frist sei von Gesetzes wegen maßgebend gewesen. Dies bedarf - eigentlich - keiner näheren Darlegung. Auf die Gründe, die den Sachbearbeiter der Beklagten bewogen haben, dem Kläger mit Schreiben vom 20.12.2011 eine Vorlagefrist bis Ende Februar des Folgejahres einzuräumen, kommt es nicht an. Die Beklagte ist im vorliegenden Verfahren vielmehr nach Treu und Glauben gehindert, dem Antrag des Klägers entgegenzuhalten, der von ihm vorgelegte Leistungsnachweis sei nun doch 10 Tage verspätet eingegangen.
32 
Wiewohl es nicht darauf ankommt, weist der Berichterstatter darauf hin, dass die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung zur zwingenden Einhaltung der Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 BAföG und zur alleinigen Verantwortung hierfür seitens des Auszubildenden, nicht recht zu überzeugen vermag. Schließt ein Auszubildender etwa das vierte Fachsemester mit einer Prüfung ab, über deren Bewertung anschließend Streit entsteht, so wird sich ein Rechtsbehelfsverfahren insoweit aller Wahrscheinlichkeit nach über den Zeitraum von vier Monaten hinaus erstrecken. Es wird sich notgedrungen erst im Laufe des oder der folgenden Semester erweisen, ob der betreffende Auszubildende die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen tatsächlich (erfolgreich) erbracht hat. Die Annahme, auch in einem solchen Fall könne dem Auszubildenden für die Folgesemester keine Ausbildungsförderung - auch rückwirkend nicht - mehr erteilt werden, weil die im Gesetz genannte Vorlagefrist, spätestens vier Monate nach Beginn des folgenden Semesters, nicht eingehalten werden konnte, hat ausgesprochen wenig für sich. Es dürfte daher naheliegen, § 48 Abs. 1 BAföG erweiternd so zu verstehen, dass ein notwendiger Leistungsnachweis auch dann noch förderungsbegründend wirken kann, wenn er im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zwar verspätet vorgelegt wurde, den Auszubildenden an dieser verspäteten Vorlage aber keinerlei Verschulden trifft. Für den vorliegenden Rechtsstreit mag dies dahinstehen, da jedenfalls die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom 20.12.2011 an einer entsprechenden Versagung der Ausbildungsförderung aus diesem Grunde gehindert ist.
33 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens, da dieses nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung abgeschafft wurde.
22 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er musste deshalb vom Gericht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dabei hat der Gesetzgeber aber davon abgesehen, im Bereich längerdauernder Ausbildungen eine fortwährende Eignungskontrolle anzuordnen. Vielmehr ist beim Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule - wie hier - gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 BAföG eine einmalige Überprüfung der Eignung des Auszubildenden vorgesehen. Als Zeitpunkt bestimmt § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG im Regelfall, dass ab dem Beginn des 5. Fachsemesters ohne Vorlage eines Leistungsnachweises i. S. dieser Vorschrift keine Ausbildungsförderung (mehr) geleistet werden kann.
24 
Da der Kläger mit dem hier streitigen Bewilligungszeitraum ab September 2011 in Edinburgh sein 6. Fachsemester begonnen hat (im davor liegenden 5. Fachsemester bezog er wegen des Praktikums, in dem er eine Vergütung erhielt, keine Förderleistungen), war er demgemäß nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 BAföG nunmehr zur Vorlage eines solchen Nachweises zum Zwecke seiner Eignungsprüfung verpflichtet.
25 
Zwischen den Beteiligten ist (inzwischen) unstreitig, dass der Kläger über die nachzuweisende Eignung im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns seines Auslandsstudiums tatsächlich verfügte. Streitig ist allein, mit welchen vorgelegten Unterlagen der Kläger der Beklagten gegenüber den notwendigen Nachweis insoweit geführt hat und ob der Zeitpunkt dieser Nachweisführung den Anforderungen des § 48 BAföG genügt.
26 
Ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG steht vorliegend nicht in Rede. Demgegenüber liegen (inzwischen mehrere) Leistungsbescheinigungen nach Nr. 2 dieser Vorschrift vor, das sog. „Formblatt 5“. Solche Bescheinigungen sind von Gesetzes wegen zwar nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt. Sie können vielmehr grundsätzlich nach dem Beginn des 4. Fachsemesters jederzeit erstellt werden, sobald sich etwa durch einen Förderantrag die Notwendigkeit eines solchen Eignungsnachweises ergibt (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 15). Dieser zeitlichen Flexibilität der Leistungsbescheinigung im Unterschied zum Zwischenprüfungszeugnis trägt das Erfordernis Rechnung, dass § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG verlangt, dass die üblichen Leistungen bis zum Ende desjeweils erreichten Fachsemesters nachzuweisen sind. Das jeweils erreichte Fachsemester ist das dem nunmehrigen Bewilligungszeitraum, für den eine Förderung beantragt ist, vorangegangene Semester (Rothe/Blanke, a.a.O. Rz. 18 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Das bedeutet, nachdem der Kläger einen Förderantrag ab seinem 6. Fachsemester bei der Beklagten gestellt hat, war demzufolge ein Leistungsnachweis erforderlich, der ihm bescheinigte, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des (vorangegangenen) 5. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Solches ist dem Kläger aber in den beiden Bescheinigungen, die am 05.03.2012 zu den Akten des Studentenwerkes Freiburg gelangten bzw. am 10.05.2012 der Beklagten vorgelegt wurden schon gar nicht bescheinigt. Der Zeitpunkt der Vorlage dieser Unterlagen ist daher unerheblich. Erst das zur mündlichen Verhandlung dem Gericht im Juli 2012 vorgelegte „Formblatt 5“ (das vom Gericht sodann der Beklagten übermittelt wurde), bescheinigt erstmals den Leistungsstand zum richtigen Zeitpunkt. Diese Vorlage erst im gerichtlichen Verfahren genügt in zeitlicher Hinsicht aber jedenfalls nicht.
27 
Allerdings lässt § 48 Abs. 1 S. 1 Nr.3 BAföG, der durch das 23. BAföGÄndG eingefügt worden ist, es nunmehr ausdrücklich auch zu, dass der erforderliche Leistungsnachweis durch die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) geführt wird, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Einen solchen Leistungsnachweis hat der Kläger der Beklagten mit Telefax vom 10.01.2012 vorgelegt. Dieser war inhaltlich ausreichend und musste auch in zeitlicher Hinsicht Berücksichtigung finden.
28 
a) Die am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellte Übersicht über alle Leistungen des Klägers weist im Einzelnen differenziert dargestellt aus, dass der Kläger bis einschließlich des Sommersemesters 2011, also seines fünften Fachsemesters, 140 ECTS-Punkte erreicht hatte. Mit diesem Dokument vermochte der Kläger seine Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 BAföG zu erfüllen. Diese neu geschaffene Möglichkeit des Leistungsnachweises in Form der Vorlage des Nachweises über die erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem ECTS trägt den im Rahmen des sogenannten „Bologna-Prozess“ erfolgten Veränderungen der Hochschulstudien Rechnung (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 21). Wählt ein Auszubildender diese Art des Leistungsnachweises, so muss er demnach nur seine tatsächlich erreichte Punktzahl angeben und erfüllt dann die Voraussetzung nach § 48 Abs. 1 BAföG. Mit der am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellten Übersicht über alle Leistungen des Klägers, die der Kläger am 10.01.2012 der Beklagten übermittelt hat, wurde ihm im Einzelnen differenziert bescheinigt, dass er in den vorangegangenen fünf Fachsemestern seines Studiums insgesamt 140 ECTS-Punkte erlangt hat, zuletzt mit dem Sommersemester 2011 22 Studienpunkte für das von ihm absolvierte praktische Studiensemester. Folgerichtig hat das Studentenwerk Freiburg im dortigen Verfahren unter dem 12.01.2012 auf dieser vorgelegten Leistungsübersicht auch handschriftlich vermerkt, „§ 48 Abs. 1 erfüllt“. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, wegen der örtlichen Nähe des Studentenwerkes Freiburg zur Hochschule Offenburg sei dieses Amt möglicherweise in der Lage gewesen, die vorgelegte Leistungsübersicht als ausreichend zu qualifizieren, wohingegen ihr solches nicht habe gelingen können, geht dies fehl. Zwar hat der Auszubildende nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG die Verpflichtung, den Nachweis der von ihm erworbenen Anzahl von Leistungspunkten zu führen. Darüber hinaus aber ist es in erster Linie Sache der Ausbildungsstätte - § 48 BAföG ist ausdrücklich mit „Mitwirkung von Ausbildungsstätten“ überschrieben -, die für den Inhalt der Bescheinigung geltenden Anforderungen zu beachten (Fischer in Rothe/Blanke a.a.O. Rz. 21 a. E. und Rz. 20.1). Bei einer unvollständigen oder für das Amt für Ausbildungsförderung unklaren Bescheinigung besteht aber eine Rechtspflicht, bei der Ausbildungsstätte durch Rückfrage zu ermitteln, ob die erforderlichen Leistungen gleichwohl erbracht worden sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 26.08.1981 - 5 B 90/80 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 3 - 2. Leitsatz; Fischer in Rothe/Blanke, a.a.O.). Neben einer solchen Rückfrage bei der Ausbildungsstätte hätte die Beklagte im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch die Möglichkeit gehabt, durch erneute Kontaktaufnahme mit dem Studentenwerk Freiburg eine Klärung herbeizuführen. Nachdem die beiden Ausbildungsförderungsämter fünf Tage zuvor über diese Frage miteinander telefoniert hatten, wäre eine erneute telefonische Rücksprache, nur etwa eine Woche später, ob die entsprechende Leistungsübersicht auch dort vorgelegt worden sei und welche Bewertung man ihr zumesse, gewiss kein unverhältnismäßiger Aufwand gewesen. Keinesfalls durfte die Beklagte jedenfalls diese Übersicht der vom Kläger erworbenen ECTS-Leistungspunkte - wie mit Schreiben vom 25.01.2012 geschehen - an den Kläger zurücksenden mit dem Hinweis, deren Geeignetheit könne von der Beklagten nicht beurteilt werden und man bestehe auf der Vorlage des „Formblatt 5“.
29 
b) Dieser somit ausreichende Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG des Klägers musste von der Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt werden. § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Satz 3 BAföG bestimmt als notwendigen Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises den Zeitpunkt spätestens vier Monate nach Beginn des Semesters, für das Ausbildungsförderung beantragt ist und das die Vorlagepflicht ausgelöst hat. Nachdem der Kläger den maßgeblichen Ausbildungsabschnitt in Großbritannien zum sechsten Fachsemester ab dem 01.09.2011 aufgenommen hat, wäre - nach dem Wortlaut der Norm - der Leistungsnachweis, wie von der Beklagten angenommen, tatsächlich bis spätestens zum 31.12.2011 vorzulegen gewesen. Die erfolgte Vorlage am 10.01.2012 per Telefax wäre daher 10 Tage verspätet.
30 
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hier weder ein Verlängerungsfall nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 oder i.V.m. § 15 a Abs. 3 BAföG vor, noch war er von der Vorlagepflicht des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG entbunden. Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., (Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 -, FamR. 2004, 1070) gilt der Verzicht auf einen Leistungsnachweis zur Eignungskontrolle i.S.v. § 9 BAföG im Falle einer Auslandsausbildung nämlich dann nicht, wenn der Auszubildende - wie gerade auch hier der Kläger - erstmals an eine Ausbildungsstätte ins Ausland wechselt, nachdem er bereits vorlagepflichtig hinsichtlich eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG geworden ist.
31 
Allerdings kann nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles es dem Förderungsamt ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes zurückgeht, ohne dass dem Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden vorzuwerfen ist (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 18.07.2003, a.a.O. und vom 18.11.1997 - 7 S 3306/95 -; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 15.7.1959, BVerwGE 9, 89). So liegt es hier. Im laufenden Verwaltungsverfahren hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2011 an den Kläger ausdrücklich darum gebeten, die noch erforderliche Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG spätestens zum 20.02.2012 einzureichen. Darüber hinaus wurde dort als Sanktion allein auf die Möglichkeit der Antragsablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I verwiesen. Die Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BAföG blieb unerwähnt. Damit musste der Kläger davon ausgehen, die von ihm sogleich nach seiner Rückkehr aus Großbritannien am 10.01.2012 vorgelegte Leistungsbescheinigung in Form des Nachweises seiner erreichten ECTS-Punkte werde von der Beklagten noch berücksichtigt. Es ist völlig undenkbar, dass eine Behörde einen Antragsteller erst ausdrücklich dahingehend belehrt, eine bestimmte Vorlagefrist sei von ihm einzuhalten, um dann anschließend eine Ablehnung des Antrages des Betreffenden mit der Begründung zu fertigen, eine andere, frühere Frist sei von Gesetzes wegen maßgebend gewesen. Dies bedarf - eigentlich - keiner näheren Darlegung. Auf die Gründe, die den Sachbearbeiter der Beklagten bewogen haben, dem Kläger mit Schreiben vom 20.12.2011 eine Vorlagefrist bis Ende Februar des Folgejahres einzuräumen, kommt es nicht an. Die Beklagte ist im vorliegenden Verfahren vielmehr nach Treu und Glauben gehindert, dem Antrag des Klägers entgegenzuhalten, der von ihm vorgelegte Leistungsnachweis sei nun doch 10 Tage verspätet eingegangen.
32 
Wiewohl es nicht darauf ankommt, weist der Berichterstatter darauf hin, dass die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung zur zwingenden Einhaltung der Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 BAföG und zur alleinigen Verantwortung hierfür seitens des Auszubildenden, nicht recht zu überzeugen vermag. Schließt ein Auszubildender etwa das vierte Fachsemester mit einer Prüfung ab, über deren Bewertung anschließend Streit entsteht, so wird sich ein Rechtsbehelfsverfahren insoweit aller Wahrscheinlichkeit nach über den Zeitraum von vier Monaten hinaus erstrecken. Es wird sich notgedrungen erst im Laufe des oder der folgenden Semester erweisen, ob der betreffende Auszubildende die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen tatsächlich (erfolgreich) erbracht hat. Die Annahme, auch in einem solchen Fall könne dem Auszubildenden für die Folgesemester keine Ausbildungsförderung - auch rückwirkend nicht - mehr erteilt werden, weil die im Gesetz genannte Vorlagefrist, spätestens vier Monate nach Beginn des folgenden Semesters, nicht eingehalten werden konnte, hat ausgesprochen wenig für sich. Es dürfte daher naheliegen, § 48 Abs. 1 BAföG erweiternd so zu verstehen, dass ein notwendiger Leistungsnachweis auch dann noch förderungsbegründend wirken kann, wenn er im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zwar verspätet vorgelegt wurde, den Auszubildenden an dieser verspäteten Vorlage aber keinerlei Verschulden trifft. Für den vorliegenden Rechtsstreit mag dies dahinstehen, da jedenfalls die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom 20.12.2011 an einer entsprechenden Versagung der Ausbildungsförderung aus diesem Grunde gehindert ist.
33 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 9.9.2008 und vom 6.5.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 6.7.2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 10/2008 bis 09/2009 Leistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe in Form eines Zuschusses/Teildarlehens zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Ausbildungsförderung für ihr Studium im Hauptfach Englisch/Lehramt an Gymnasien ab dem 5. Fachsemester für den im Tenor genannten Bewilligungszeitraum.
Sie ist ukrainische Staatsangehörige und hat im Jahr 2001 bereits ein ukrainisches Hochschuldiplom im Fach Englisch erworben und war dort auch schon als Lehrerin berufstätig. Im WS 2003/04 und SS 2004 studierte sie an der Universität Freiburg zwei Semester lang Deutsch als Fremdsprache.
Seit Wintersemester 2004/05 war sie im Studiengang Lehramt an Gymnasien mit den Hauptfächern Englisch im 4. Fachsemester und Deutsch im 1. Fachsemester eingeschrieben. Wegen der Geburt ihres nichtehelichen deutschen Kindes im Februar 2005 war sie zunächst vom Studium beurlaubt. Sie beendete die Beurlaubung und studierte seit WS 2008/09 im 5. Fachsemester im Fach Englisch und im 2. Fachsemester im Fach Deutsch jeweils im Studiengang Lehramt an Gymnasien.
Mit Bescheid vom 9.9.2008 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung zunächst für den gesamten Bewilligungszeitraum ab, bewilligte ihr dann aber auf ihren rechtzeitig dagegen erhobenen Widerspruch hin mit dem Bescheid vom 6.5.2009 zumindest für den Zeitraum 03/2009 - 09/2009 Ausbildungsförderung, allerdings nur in Form eines verzinslichen Volldarlehens. Ihren dagegen ebenfalls erhobenen Widerspruch sowie den ersten Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.7.2009 als unbegründet zurück. Dagegen hat die Klägerin am 29.7.2009 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
Ein bereits vor Ergehen des zweiten Bescheids von der Klägerin anhängig gemachtes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (6 K 2816/08) wurde nach beiderseitiger Erledigungserklärung mit Beschluss vom 22.5.2009 eingestellt. Die Klägerin hatte am 12.3.2009 eine Bescheinigung nach § 48 BAföG vorgelegt, worauf der Beklagte ihr mit dem Bescheid vom 6.5.2009 zumindest Förderung als Volldarlehen ab März 2009 gewährt hatte.
Der Beklagte hat zur Begründung der angefochtenen Bescheide im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin müsse sich gem. § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BAföG den ukrainischen Diplomabschluss als erste berufsqualifizierende Berufsausbildung entgegenhalten lassen. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift entwickelten Ausnahmetatbestände seien hier nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht habe von deren Anwendung nur bei Asylsuchenden, Aussiedlern oder deutschverheirateten Ausländern abgesehen, wenn diese mangels Ausreisefreiheit bzw. vor ihrer Deutschverheiratung mangels Aufenthaltsrechts keine Wahlmöglichkeit gehabt hätten, einen berufsqualifizierenden Abschluss in Deutschland statt im Heimatland zu erwerben und wenn ihr ausländischer Abschluss in Deutschland mangels Anerkennung nicht berufsqualifizierend sei, es ihnen aber etwa wegen einer Deutschverheiratung oder ihres Flüchtlings- bzw. Aussiedlerstatus unzumutbar sei, ins Heimatland zurückzukehren, um dort von ihrem berufsqualifizierenden Abschluss Gebrauch zu machen. Die Klägerin hingegen hätte von ihrer in der Ukraine seit 1996 bestehenden Ausreisefreiheit Gebrauch machen können. Sie habe auch lediglich ein nichteheliches deutsches Kind, so dass es ihr nicht wie bei Deutschverheirateten nach Art. 6 GG unzumutbar sei, mit dem Kind in die Ukraine zurückzukehren, um dort ihrem Beruf als Englischlehrerin nachzugehen. Ungeachtet der Geburt ihres Kindes habe sie schon zuvor in Freiburg im Fach Deutsch als Fremdsprache ein Studium aufgenommen. Sie habe somit offenbar ausländerrechtlich die Möglichkeit gehabt, zu Ausbildungszwecken und zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach Deutschland zu kommen, hätte also nicht in der Ukraine ihre Studium absolvieren müssen. Das gelte, selbst wenn man annehmen wollte, dass der ukrainische Schulabschluss ihr nicht die Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland vermittelt hätte. Denn sie hätte auch die aufenthaltsrechtliche Möglichkeit gehabt, zum Erwerb der deutschen Hochschulreife nach Deutschland zu kommen.
Es stelle allerdings einen besonderen Einzelfallumstand im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG dar, dass die Klägerin in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis wegen ihres deutschen Kindes besitze, zugleich aber hier nicht von ihrem ukrainischen Diplom Gebrauch machen könne, da dieses sie in Deutschland nicht zur Ausübung des Lehrerberufs qualifiziere. Ihre Ausbildung im beantragten Bewilligungszeitraum sei daher als eine „einzige weitere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG zu fördern, da die Erreichung des berufsqualifizierenden Abschlusses (Staatsexamen Lehramt an Gymnasien) diese Ausbildung noch erfordere. Allerdings sei diese Förderung gem. § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 18 c BAföG nur in Form eines verzinslichen Bankdarlehens möglich, könne also nicht, wie begehrt, als hälftiger Zuschuss und hälftiges unverzinsliches Teildarlehen gem. § 17 Abs. 2 S. 1 und § 18 BAföG gewährt werden.
Schließlich sei diese Förderung nicht schon für die Zeit bis Februar 2009 sondern erst ab März 2009 zu gewähren. Denn die Klägerin habe trotz mehrfacher Aufforderung die für die Förderung im 5. Fachsemester (und dem darauffolgenden Semester) erforderliche Bescheinigung der Universität nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG erst am 12.3.2009 vorgelegt, wonach sie die bis Endes des 4. Fachsemester bei geordnetem Studienverlauf üblichen Leistungen erbracht habe. Nach § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG könnten aber solche Nachweise eine auf den Beginn des 5. Fachsemesters rückwirkende Ausbildungsförderung nur begründen, wenn sie spätestens innerhalb der ersten vier Monate dieses Semesters, hier also bis spätestens 31.1.2009 vorgelegt worden seien. Danach vorgelegte Nachweise berechtigten hingegen nur noch zu einer Förderung ab dem Vorlagezeitpunkt. Ein Nachweis der Förderungswürdigkeit nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG durch Vorlage eines Zwischenprüfungszeugnisses sei hier nicht möglich. Die Prüfungsordnung der Universität Freiburg verlange nämlich für den einschlägigen Studiengang zwar eine Zwischenprüfung bis Ende des 4. Fachsemesters, aber schließe, anders als von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG gefordert, nicht das Ablegen einer Zwischenprüfung schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters aus.
Die Klägerin tritt dem mit ihrer Klage entgegen. Sie ist der Ansicht, die Ausnahmevoraussetzungen für ein Absehen von der Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG, wie sie das Bundesverwaltungsgericht entwickelt habe, seien auch in ihrem Fall einschlägig. Sie habe zwar nach ihrem 11-jährigen Schulbesuch in der Ukraine Ausreisefreiheit genossen. Sie habe aber nicht die offene Wahlmöglichkeit gehabt, ein berufsqualifizierendes Studium in Deutschland statt in der Ukraine aufzunehmen. Zum einen sei sie damals noch minderjährig gewesen. Zum anderen habe sie ihr ukrainischer Schulabschluss mangels Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abitur auch nicht zum Hochschulzugang in Deutschland berechtigt. Zudem hätte sie zum Erwerb der Hochschulreife in Deutschland auch keinen Aufenthaltstitel bekommen können und schließlich hätte es ihr bzw. ihren Eltern bereits an den finanziellen Mitteln für einen Ausbildungsaufenthalt in Deutschland gefehlt.
10 
Das Grundrecht aus Art. 6 GG schütze im Übrigen nicht nur die Ehe, sondern auch die Familie, also auch ihre Beziehung zu ihrem minderjährigen Kind, das deutscher Staatsangehöriger sei. Ebenso wie Deutschverheirateten sei es ihr unzumutbar, den Anspruch ihres Kindes auf Aufenthalt im Bundesgebiet zugunsten der Ausübung einer Berufstätigkeit in der Ukraine aufzugeben. Sie stehe damit gleichermaßen wie deutschverheiratete Ausländer in der vom Bundesverwaltungsgericht als unzumutbar bezeichneten Zwangssituation, zwischen dem Aufenthalt in Deutschland ohne berufsqualifizierenden Abschluss oder der Ausübung ihres Berufes im Ausland wählen zu müssen.
11 
Ein Förderungsanspruch bestehe schließlich bereits ab Beginn des beantragten Bewilligungszeitraums. Ihr ukrainischer Diplomabschluss sei von der Universität Freiburg mit Bescheid vom 24.8.2004, den sie im vorliegenden Klageverfahren am 25.11.2011 vorlegte (GAS 185 - Anlage K 10 zum SS. v. 25.11.2011), als der Zwischenprüfung im Fach Englisch/Lehramt an Gymnasien äquivalent anerkannt worden. Das sei dem Beklagten auch von Anfang an klar gewesen, wie seine Äußerungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zeigten. Sie habe dem Beklagten auch schon mit dem BAföG-Antrag eine Bescheinigung der Universität Freiburg vom 28.7.2004 vorgelegt, wonach die Anerkennung ihres ukrainischen Diploms als Zwischenprüfung im Magisterstudiengang Englische Philologie vorgeschlagen worden sei. Außerdem habe sie ihm mit Antragstellung zwei Bescheinigungen vom 10.8.2004 vorgelegt, wonach ihr im Fach Englisch/Lehramt an Gymnasien vier Fachsemester und im Fach Deutsch/Lehramt an Gymnasien ein Fachsemester aus ihrem ukrainischen Hochschulstudium angerechnet worden seien. Schließlich sei sie dementsprechend ja auch zum Hochschulstudium im 5. Fachsemester Englisch und im 2. Fachsemester Deutsch ab Wintersemester 2004/05 zugelassen worden. Die Anforderung des schließlich auf Formblatt 5 vorgelegten Nachweises nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG über die Erbringung der bis zum 4. Fachsemester üblichen Leistungen, die letztlich nur auf die bereits längst vorliegende Anerkennung ihres ukrainischen Diploms als Zwischenprüfung abhebe, habe sie vor diesem Hintergrund nur für eine überflüssige Förmlichkeit gehalten.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
die Bescheide des Beklagten vom 9.9.2008 und vom 6.5.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 6.7.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum 10/2008 bis 09/2009 Leistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe in Form eines Zuschusses/Teildarlehens zu gewähren.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie verweist zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, das die Klägerin nach dem Bewilligungszeitraum ihr Studium zeitweise zugunsten einer Berufstätigkeit im Ausland, unter anderem in der Ukraine aufgegeben habe, zeige, dass sie von Anfang an nicht - wie für eine Förderung erforderlich - das Ziel verfolgt habe, das Studium mit einem berufsqualifizierenden Abschluss zu beenden. Zudem zeige dieser Umstand, dass es ihr offenbar nicht unzumutbar sei, trotz ihres von ihrem deutschen Kind abgeleiteten deutschen Aufenthaltsrechts in der Ukraine berufstätig zu sein. Schließlich habe die Klägerin ein Zwischenprüfungszeugnis nie vorgelegt. Das vorgelegte Schreiben der Universität vom 28.7.2004 enthalte lediglich einen Vorschlag zur Anerkennung ihres Diploms als Zwischenprüfung und auch dies nur für das Fach Magister-Englische Philologie, während die Klägerin tatsächlich Englisch/Lehramt an Gymnasien studiert habe. Aus der für dieses Studium vorgelegten Anerkennung von vier Fachsemestern ihrer ukrainischen Hochschulausbildung im Fach Englisch und von einem Fachsemester im Fach Deutsch ergebe sich ebenso wenig das Vorliegen einer Zwischenprüfung wie aus dem Umstand ihrer entsprechenden Zulassung zum Studium im 5. Fachsemester Englisch bzw. 2. Fachsemester Deutsch.
17 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Klageverfahren, der beigezogenen Akte des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (6 K 2816/08) und der Behördenakte (jeweils ein Heft) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs.2 und 3 VwGO).
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf die begehrte Förderung in Form eines Zuschusses/Teildarlehens im gesamten Bewilligungszeitraum (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
20 
1. Nach den Maßstäben und Grundsätzen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht entwickelt hat (BVerwG U. v. 10.4.2008 - 5 C 12/07-, NVwZ 2008, 1131 und U. v. 11.8.2008 - 5 B 16/08 -, juris m.w.Nw.), kann der Klägerin ihr berufsqualifizierender Abschluss, den sie mit ihrem ukrainischen Hochschuldiplom im Jahr 2001 erworben hat, nicht als eine berufsqualifizierende Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BAföG entgegengehalten werden, die den Förderungsanspruch grundsätzlich ausschließe.
21 
Ihre ukrainische Ausbildung, die zumindest einem hiesigen mit Zwischenprüfung abgeschlossenen viersemestrigen Grundstudium gleichwertig ist, stellt nach dieser Rechtsprechung vielmehr eine „aus unabweisbarem Grund abgebrochenen andere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG dar.
22 
Das hat zur Folge, dass ihr zwar kein Anspruch mehr auf Förderung eines vollumfänglichen Studiums ab dem ersten Semester in Deutschland zusteht, dass sie aber Förderung für die ihr noch bis zu einem berufsqualifizierenden Studienabschluss in Deutschland fehlenden Semester beanspruchen kann, und zwar „im Umfang des § 17 Abs. 2 BAföG“, also als Teildarlehen und Zuschuss (statt eines bloßen Bankdarlehens nach § 18 c BAföG).
23 
Die Klägerin hatte nämlich nicht die für eine Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vorauszusetzende „offene Wahlmöglichkeit“, nach Abschluss ihrer ukrainischen Schulausbildung in Deutschland statt in der Ukraine eine berufsqualifizierende Erstausbildung in Form eines Studiums aufzunehmen. Zwar genoss sie seinerzeit in der Ukraine nach dem Untergang der Sowjetunion in der Tat ab 1996 Ausreisefreiheit, von der sie - zumindest nach Erreichen ihrer Volljährigkeit am 2.10.1997 - auch ohne Zustimmung ihrer Eltern selbständig hätte Gebrauch machen können. Ihr ukrainischer Schulabschluss aus dem Jahr 1996 hätte ihr aber mangels Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abitur schon keine Zugangsberechtigung zu einer deutschen Hochschule vermittelt. Zum Erwerb der deutschen Hochschulreife hätte sie auch kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erhalten. Diese hat sie vielmehr erst mit dem Diplomabschluss ihres Studiums an einer ukrainischen Hochschule erlangt, so dass nicht schon vor dessen Aufnahme die Alternative der Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule bestand. Der Umstand, dass sie nach dem ukrainischen Diplomabschluss schon vor der im Februar 2005 erfolgten Geburt ihres deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium im Fach Deutsch als Fremdsprache im WS 2003/04 und SS 2004 erteilt bekommen hat, gibt daher für die Annahme einer schon vor dem ukrainischen Studienbeginn bestehenden offenen Wahlmöglichkeit nichts her. Ob eine solche Wahlmöglichkeit obendrein auch noch aufgrund fehlender finanzieller Mittel für ein Auslandsstudium in Deutschland ausgeschlossen war, kann insoweit dahinstehen.
24 
Das Gericht schließt sich insoweit den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Karlsruhe (U. v. 14.3.2007 - 10 K 1973/05 -, juris), Oldenburg (U. v. 28.10.2010 - 12 A 58/10), und Hamburg (U. v. 22.12.1009 - 8 K 1938/09 -, juris) an, die - anders als die vom Beklagten zitierte gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (U. v. 9.10.2007 - 22 K 5375/06 = BAS 65 [71]) - das Fehlen einer Wahlmöglichkeit nicht einzig an im Heimatland existierenden rechtlichen Ausreiserestriktionen festmachen, sondern auch solche hochschulrechtlichen oder sonstigen ausländerrechtlichen Hindernisse ausreichen lassen.
25 
Die Klägerin war nach Geburt ihres deutschen Kindes und ihres damit erlangten eigenen Daueraufenthaltsrechts im Bundesgebiet, auch wie eine deutschverheiratete Ausländerin dem vom Bundesverwaltungsgericht für die Nichtanwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG zusätzlich zur fehlenden Wahlmöglichkeit vorausgesetzten Konflikt ausgesetzt: Sie hätte entweder diesen Aufenthalt im Bundesgebiet behalten, dann aber mangels Förderung keinen zur Berufsausübung in Deutschland qualifizierenden Abschluss mehr erlangen können, oder aber diesen Aufenthalt in Deutschland aufgeben müssen, um in die Ukraine zurück zu kehren und von der dort erworbenen Berufsqualifikation Gebrauch machen zu können. Da sie nach ihrem unbestrittenen Vorbringen ihren Hauptwohnsitz in Freiburg beibehalten hat, nach wie vor - wenngleich beurlaubt - an der Universität Freiburg zugelassen ist und hier auch noch in Absprache mit dem zuständigen Dozenten an ihrer Masterarbeit arbeitet, kann nicht davon die Rede sein, sie habe durch die Aufnahme einer zeitweisen Berufstätigkeit für die deutsche Entwicklungshilfe (GIZ) als Projektleiterin in der Ukraine bzw. als Sprachlehrerin für den DAAD in Kolumbien gezeigt, dass ihr die Aufnahme einer Berufstätigkeit im Heimatland bzw. im Ausland unter Aufgabe ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet offenbar doch zumutbar sei.
26 
Was die näheren rechtlichen Einzelheiten zu all diesen Punkten angeht, nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine ausführlichen Darlegungen dazu im rechtlichen Hinweis an die Beteiligten vom 14.9.2011 Bezug (GAS 107).
27 
2. Der mithin grundsätzlich bestehende Förderungsanspruch steht der Klägerin auch ab dem Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums und nicht erst ab März 2009 zu.
28 
a) Entgegen der Ansicht des Beklagten konnte der Nachweis bisher erreichter Studienleistungen, wie er nach § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. für eine Förderung ab dem 5. Fachsemester gefordert wird, um die Prognose der Erreichbarkeit des Ausbildungsziels (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG) zu begründen, von der Klägerin nicht einzig durch den von Beklagten mehrfach geforderten Nachweis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (Formblatt 5) erbracht werden. Vielmehr stand der Klägerin die daneben gleichrangige (BVerwG, U. v. 23.1.1992 - 5 C 15/88 -, NVwZ-RR 1992, 424 = juris) Möglichkeit offen, diesen Nachweis auch durch ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG zu erbringen.
29 
Diese Nachweismöglichkeit war nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Prüfungsordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Englisch/Lehramt an Gymnasien eine Zwischenprüfung zwar bis Ende des 4. Fachsemesters vorschreibt, aber - anders als von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG gefordert - ein Ablegen dieser Prüfung bereits vor dem Ende des 3. Fachsemesters nicht ausdrücklich ausschließt (siehe A.II. § 10 Abs. 1 der Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in den Studiengängen Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten v. 11.4.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 32 Nr. 29: „Zwischenprüfungen in den einzelnen Fächern sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit im 5. Fachsemester abzulegen.“)
30 
Die Klägerin hat hier nämlich gar keine Zwischenprüfung nach der Prüfungsordnung der Universität Freiburg in diesem Studiengang abgelegt. Vielmehr ist lediglich ihr ukrainisches Hochschuldiplom, auf das naturgemäß die Prüfungsordnung der Freiburger Universität keine Anwendung findet, als einer solchen Zwischenprüfung gleichwertig anerkannt worden. Für einen solchen Fall enthält die Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG keine ausdrückliche Regelung. Eine Auslegung nach ihrem Sinn und Zweck ergibt allerdings, dass diese Vorschrift auch die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses als einer Zwischenprüfung gleichwertig als tauglichen Nachweis der Förderungsfähigkeit umfasst. Denn mit einer solchen Anerkennung wird die Klägerin „so gestellt, als“ habe sie die bis zum Ende des 4. Semesters erforderliche Zwischenprüfung an der Universität Freiburg erfolgreich abgelegt (siehe § 32 Abs. 2 LHG; siehe auch § 5 Abs. 3 der zitierten Prüfungsordnung, wonach Bescheinigungen über ausländische Prüfungs- und Studienleistungen bei Gleichwertigkeit „anstelle“ der Zwischenprüfung als solche anerkannt werden).
31 
§ 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG schließt zwar Zwischenprüfungen, die bereits vor dem Ende des 3. Fachsemesters abgelegt worden sein können, als zum Nachweis der weiteren Förderungsfähigkeit untauglich aus. Dies soll aber lediglich sicherstellen, dass die an die Zwischenprüfung anknüpfende Prognose der Förderungsfähigkeit nicht auf einer bezüglich des erst zum 5. Fachsemester beginnenden Förderungszeitraums zu schmalen Faktengrundlage beruht. Gemessen an diesem Zweck der Vorschrift aber kann hinsichtlich des als Zwischenprüfung anerkannten ukrainischen Hochschulabschlusses (Diplom) der Klägerin nicht davon die Rede sein, dieses Diplom biete in diesem Sinne eine zu schmalen Faktengrundlage, um als Grundlage für eine positive Prognose der weiteren Studierfähigkeit zu taugen. Denn dieses Diplom ist der Klägerin ja offenkundig nicht schon vor Ende ihres 3. Fachsemesters, sondern sogar erst nach Abschluss eines von ihr vollständig absolvierten insgesamt fünfjährigen (also 10-semestrigen) Studiums erteilt worden. Die Klägerin hat damit ja bewiesen, dass sie im selben Studienfach sogar ein volles Hochschulstudium erfolgreich hat abschließen können, so dass an ihrer Zielstrebigkeit und weiteren Studierfähigkeit keine Zweifel bestehen können (Deshalb sieht etwa auch § 5 Abs. 4 der erwähnten Studienordnung der Universität Freiburg vor, dass Studierende, die bereits ein staatliches oder akademisches „Abschlussexamen“ abgelegt haben, auf Antrag sogar ganz von einer Zwischenprüfung befreit werden können. In solchen Fällen ist nämlich der in § 1 Abs. 1 der Studienordnung geregelte Zweck der Zwischenprüfung offenkundig bereits erfüllt, der darin besteht, dem Studierenden Klarheit über die Eignung für das Studienfach und den bisherigen Studienerfolg zu verschaffen und zu erweisen, ob die für eine erfolgreiche Weiterführung des Studiums notwendigen methodischen Grundlagen vorhanden sind).
32 
Von daher kann dahin gestellt bleiben, ob der Kommentarliteratur zu folgen ist, die entgegen dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG aufgrund einer teleologischen Reduktion dieser Vorschrift generell auch schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters abgelegte Zwischenprüfungen zum Nachweis ausreichen lassen will (siehe Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Bd. 3, 5. Aufl., 27. Erg. Lfg., Juli 2008, Rdziff. 13.1. zu § 48 und Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 13 zu § 48).
33 
Nach allem genügte also - entgegen der rechtsirrigen Auffassung des Beklagten - die bereits am 24.8.2008 von der Universität Freiburg ausgesprochene Anerkennung des ukrainischen Diploms der Klägerin als Zwischenprüfung zum Nachweis der Förderungsfähigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG.
34 
Die Universität hat der Klägerin diese Zwischenprüfung mit der am 6.3.2009 ausgestellten Formblatterklärung auch noch einmal bestätigt (BAS 73).
35 
Soweit in dieser Erklärung davon die Rede ist, die Klägerin habe die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 5. Fachsemesters (WS 08/09) üblichen Leistungen „am 13.2.2009“ erbracht und dieser Beurteilung liege als Leistungsnachweis die „Zwischenprüfung“ zugrunde, kann damit ersichtlich nicht gemeint sein, die Klägerin habe erst am 13.2.2009 an der Universität Freiburg noch einmal gesondert eine Zwischenprüfung nach deren Prüfungsordnung abgelegt. Denn das wäre nicht nur vollkommen überflüssig gewesen, sondern geradezu widersinnig, nachdem die Universität ja bereits am 24.8.2008 das Diplom der Klägerin als Zwischenprüfung anerkannt hatte. Von daher kann sich das Datum „13.2.2009“ nur auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem die Klägerin der Universität die Zwischenprüfungsanerkennung vom 24.8.2008 noch einmal mit der Bitte vorgelegt hatte, auf dieser Basis die vom Beklagten - nach dem oben Gesagten zu Unrecht - mehrfach angeforderte Leistungsbescheinigung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG auszustellen, was die Universität dann auf dem dafür vorgesehenen Formblatt 5 auch getan hat.
36 
b) Dass die Klägerin diesen Nachweis ihrer Zwischenprüfung dem Beklagten erst am 12.3.2009, also nach Ablauf der ersten vier Monate des 5. Fachsemesters, vorgelegt hat, kann er ihr ausnahmsweise nicht gemäß der Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG entgegenhalten, wonach bei einer solchen verspäteten Vorlage eine Förderung nicht mehr rückwirkend auf den Semesterbeginn, sondern nur noch ab dem Vorlagezeitpunkt möglich ist.
37 
Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis nicht in Betracht, weil diese Regelung eine gesetzliche Ausschlussfrist mit einer objektiven gesetzlichen Fiktion beinhaltet, die unabhängig von der Frage des Verschuldens anzuwenden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 18.11.1985 - 7 S 1981/85 -).
38 
Allerdings kann es nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls dem Beklagten ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf sein Verhalten zurückgeht, ohne dass den Antragsteller in diesem Zusammenhang ein Verschulden träfe (VGH Bad.-Württ., U. v. 18.7.2003 - 7 S 998/01 -, FamRZ 2004, 1070 = NVwZ-RR 2004, 37 = juris, Rdnr.24).
39 
So liegt es hier: Dem Beklagten war aufgrund der mit dem Förderungsantrag am 14.8.2008 vorgelegten Unterlagen bekannt, dass die Klägerin nach einem fünfjährigen Hochschulstudium bereits einen vollen ukrainischen Diplomabschluss im Fach Englisch für das Lehramt innehatte (BAS 27). Weiter war ihm aufgrund des vorgelegten Schreibens der Universität Freiburg vom 28.7.2004 (BAS 18) bekannt, dass diese deshalb eine Einstufung der Klägerin bereits ins 5. Fachsemester des Magisterstudiengangs Englische Philologie und eine Anerkennung des Diploms als Zwischenprüfung vorgeschlagen hatte. Schließlich war ihm bekannt, dass die Klägerin vor diesem Hintergrund zwar nicht im „Magister“-Studiengang Englisch, wohl aber im Studiengang Englisch/Lehramt an Gymnasien, für den sie Förderung begehrte, vier Fachsemester ihres ukrainischen Diplomstudiums angerechnet bekommen hatte (BAS 20) und ab Wintersemester 2004/05 folgerichtig auch ins 5. Fachsemester dieses Studiengangs zugelassen worden war (BAS 16) und nach einer längeren Beurlaubung nunmehr auch im WS 2008/09 in diesem Fachsemester für diesen Studiengang (Englisch/Lehramt an Gymnasien) vom Beklagten zugelassen worden war (BAS 13). Weiter war ihm offenbar die Prüfungsordnung der Universität für diesen Studiengang bekannt, denn sonst hätte er nicht darauf abstellen können, dass nach dieser Prüfungsordnung eine Zwischenprüfung zwar bis Ende des 4. Fachsemester abzulegen war, dass die Prüfungsordnung aber die Ablegung dieser Zwischenprüfung schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters nicht ausschloss (siehe die Antragserwiderung vom 92.2009 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 6 K 2816/08- dort GAS 59). Der Beklagte ging deshalb, wie seine beiden Antragserwiderungen zeigen (vom 8.1.2009 und vom 9.2.2009 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 6 K 2816/08 - dort GAS 51 und 59), bereits erklärtermaßen selbst - und nach allem völlig zu Recht - davon aus, dass das ukrainische Hochschuldiplom der Klägerin von der Universität Freiburg als Zwischenprüfung im Fach Englisch/Lehramt an Gymnasien anerkannt worden war. Aus der ihm bekannten Prüfungsordnung der Universität ergab sich auch, dass die Zwischenprüfung bis zum Beginn des 5. Fachsemesters abzulegen war und der Prüfungsanspruch erlischt, wenn sie nicht spätesten bis zum 7. Fachsemester abgelegt worden ist (§ 10 Abs. 2). Auch vor diesem Hintergrund konnte der Beklagte nach den Stellungnahmen und Einstufungsentscheidungen der Universität davon ausgehen, dass sie die Klägerin nicht ohne Anerkennung einer Zwischenprüfung zum 5. Fachsemester zugelassen hatte, was ja ausweislich der Anerkennungsentscheidung vom 24.8.2008 auch tatsächlich der Fall gewesen war.
40 
Nach allem greift deshalb sein erst im Klageverfahren erhobener Einwand nicht durch, seinerzeit habe die Universität mit Schreiben vom 28.7.2004 nur eine Anerkennung als Zwischenprüfung „vorgeschlagen“ und dies auch nur für den hier nicht relevanten „Magister“-Studiengang im Fach Englisch. Dass dieser Unterschied in den beiden Studiengangarten (Magister bzw. Staatsexamen Lehramt) nicht relevant war, ergab sich für den Beklagten im Übrigen auch schon offenkundig aus der von ihm selbst bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen am 24.9.2008 eingeholten Stellungnahme. Diese Stelle hatte nämlich unter Beifügung von Datenbankauszügen mitgeteilt, das ukrainische Studium im Hauptfach Englisch sei in Deutschland einem Universitätsstudium (Magister oder gymnasiales Lehramt) gleichzustellen, allerdings aufgrund geringerer Fächerbreite nicht einem vollen berufsqualifizierenden Abschluss. Es sei dem MA bzw. Lehramtsstudiengang daher „bedingt“ vergleichbar (siehe BAS 47, 48 und 51).
41 
Obwohl also die Anerkennung des ukrainischen Diploms als Zwischenprüfung als Nachweis gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG genügt hätte, hat der Beklagte einen solchen Nachweis ganz klar für rechtlich unzulässig erachtet. Von dieser Position aus folgerichtig hat er - noch innerhalb der Viermonatsfrist des § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG - von der Klägerin immer wieder einzig und allein einen Nachweis auf Formblatt 5, also eine Bescheinigung gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG angefordert (siehe sein Schreiben vom 4.9.2008 - BAS 41, sein besonderer Hinweis am Ende des Bescheids vom 9.9.2008 - BAS 42 und auch noch seine Antragserwiderung vom 8.1.2009 - 6 K 2816/08 - GAS 51). Den von der Klägerin demgegenüber noch innerhalb der Viermonatsfrist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (SS v. 20.1.2009 - GAS 57) erhobenen Einwand, § 48 BAföG stehe ihrem Anspruch nicht entgegen, weil doch die Universität ihr Diplom als Zwischenprüfung anerkannt habe, hat er außerdem mit seiner Antragserwiderung vom 9.2.2009 (GAS 59) explizit unter Hinweis darauf zurückgewiesen, der Nachweis könne nur nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 nicht aber mit der Zwischenprüfungsbestätigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG erbracht werden.
42 
Das aber war nach dem oben Gesagten schlichtweg rechtlich unzutreffend. Von daher würde es Treu und Glauben zuwiderlaufen, der Klägerin die Versäumung der Viermonatsfrist entgegen zu halten, zumal, wenn man bedenkt, dass der Beklagte ihr gegenüber eigentlich erstmals nach Ablauf der Frist (am 31.1.2009) mit seiner Antragserwiderung vom 9.2.2009 explizit die Gründe dargelegt hat, aus denen er die Vorlage einer Zwischenprüfungsbestätigung für unzureichend hielt, die sie selbst bis dahin für ausreichend gehalten hatte und auch zu Recht für ausreichend halten durfte. Zudem wusste sie aufgrund der Antragserwiderung des Beklagten vom 8.1.2009, dass ihm die Anerkennung ihres Diploms als Zwischenprüfung ohnedies schon bekannt war. Dass sie von daher zunächst einen erneuten förmlichen Nachweis einer Zwischenprüfung oder einen anderen Leistungsnachweis vor diesem Hintergrund für eine überflüssige Förmlichkeit hielt, war nachvollziehbar. Deshalb hat sie erst nachdem der Beklagte sie - nach Ablauf der Frist - mit der Antragserwiderung vom 9.2.2009 in Kenntnis gesetzt hatte, dass ihm auch dies nicht genügte, dann umgehend am 13.2.2009 der Universität ihre Zwischenprüfungsbestätigung vom 24.8.2008 vorgelegt. Die Universität erklärte dann am 6.3.2009 auf dem an sich nur für eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG vorgesehenen „Formblatt 5“, dass die Klägerin die Zwischenprüfung abgelegt habe. Der Sache nach handelt es sich hier nicht um eine auf eigenständiger Beurteilung einzelner Prüfungsleistungen erfolgte Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, sondern lediglich um eine erneute Bestätigung des Vorliegens der Zwischenprüfung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach hat der Beklagte als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen.
44 
Das Verfahren ist gem. § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Gebühren und Auslagen des Gerichts werden nicht erhoben.
45 
Die Zuziehung der Bevollmächtigten durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO). Es entspricht dem Regelfall, dass es einem anwaltlich nicht Vertretenen nicht zumutbar ist, in einer komplizierten Materie, wie der vorliegenden, ohne anwaltlichen Beistand eine Widerspruchsverfahren durchzuführen. Für die Klägerin als Ausländerin waren die verschachtelten Regelungen des BAföG zudem trotz ihrer Deutschkenntnisse wohl nur wenig verständlich.

Gründe

 
18 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs.2 und 3 VwGO).
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf die begehrte Förderung in Form eines Zuschusses/Teildarlehens im gesamten Bewilligungszeitraum (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
20 
1. Nach den Maßstäben und Grundsätzen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht entwickelt hat (BVerwG U. v. 10.4.2008 - 5 C 12/07-, NVwZ 2008, 1131 und U. v. 11.8.2008 - 5 B 16/08 -, juris m.w.Nw.), kann der Klägerin ihr berufsqualifizierender Abschluss, den sie mit ihrem ukrainischen Hochschuldiplom im Jahr 2001 erworben hat, nicht als eine berufsqualifizierende Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BAföG entgegengehalten werden, die den Förderungsanspruch grundsätzlich ausschließe.
21 
Ihre ukrainische Ausbildung, die zumindest einem hiesigen mit Zwischenprüfung abgeschlossenen viersemestrigen Grundstudium gleichwertig ist, stellt nach dieser Rechtsprechung vielmehr eine „aus unabweisbarem Grund abgebrochenen andere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG dar.
22 
Das hat zur Folge, dass ihr zwar kein Anspruch mehr auf Förderung eines vollumfänglichen Studiums ab dem ersten Semester in Deutschland zusteht, dass sie aber Förderung für die ihr noch bis zu einem berufsqualifizierenden Studienabschluss in Deutschland fehlenden Semester beanspruchen kann, und zwar „im Umfang des § 17 Abs. 2 BAföG“, also als Teildarlehen und Zuschuss (statt eines bloßen Bankdarlehens nach § 18 c BAföG).
23 
Die Klägerin hatte nämlich nicht die für eine Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vorauszusetzende „offene Wahlmöglichkeit“, nach Abschluss ihrer ukrainischen Schulausbildung in Deutschland statt in der Ukraine eine berufsqualifizierende Erstausbildung in Form eines Studiums aufzunehmen. Zwar genoss sie seinerzeit in der Ukraine nach dem Untergang der Sowjetunion in der Tat ab 1996 Ausreisefreiheit, von der sie - zumindest nach Erreichen ihrer Volljährigkeit am 2.10.1997 - auch ohne Zustimmung ihrer Eltern selbständig hätte Gebrauch machen können. Ihr ukrainischer Schulabschluss aus dem Jahr 1996 hätte ihr aber mangels Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abitur schon keine Zugangsberechtigung zu einer deutschen Hochschule vermittelt. Zum Erwerb der deutschen Hochschulreife hätte sie auch kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erhalten. Diese hat sie vielmehr erst mit dem Diplomabschluss ihres Studiums an einer ukrainischen Hochschule erlangt, so dass nicht schon vor dessen Aufnahme die Alternative der Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule bestand. Der Umstand, dass sie nach dem ukrainischen Diplomabschluss schon vor der im Februar 2005 erfolgten Geburt ihres deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium im Fach Deutsch als Fremdsprache im WS 2003/04 und SS 2004 erteilt bekommen hat, gibt daher für die Annahme einer schon vor dem ukrainischen Studienbeginn bestehenden offenen Wahlmöglichkeit nichts her. Ob eine solche Wahlmöglichkeit obendrein auch noch aufgrund fehlender finanzieller Mittel für ein Auslandsstudium in Deutschland ausgeschlossen war, kann insoweit dahinstehen.
24 
Das Gericht schließt sich insoweit den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Karlsruhe (U. v. 14.3.2007 - 10 K 1973/05 -, juris), Oldenburg (U. v. 28.10.2010 - 12 A 58/10), und Hamburg (U. v. 22.12.1009 - 8 K 1938/09 -, juris) an, die - anders als die vom Beklagten zitierte gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (U. v. 9.10.2007 - 22 K 5375/06 = BAS 65 [71]) - das Fehlen einer Wahlmöglichkeit nicht einzig an im Heimatland existierenden rechtlichen Ausreiserestriktionen festmachen, sondern auch solche hochschulrechtlichen oder sonstigen ausländerrechtlichen Hindernisse ausreichen lassen.
25 
Die Klägerin war nach Geburt ihres deutschen Kindes und ihres damit erlangten eigenen Daueraufenthaltsrechts im Bundesgebiet, auch wie eine deutschverheiratete Ausländerin dem vom Bundesverwaltungsgericht für die Nichtanwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG zusätzlich zur fehlenden Wahlmöglichkeit vorausgesetzten Konflikt ausgesetzt: Sie hätte entweder diesen Aufenthalt im Bundesgebiet behalten, dann aber mangels Förderung keinen zur Berufsausübung in Deutschland qualifizierenden Abschluss mehr erlangen können, oder aber diesen Aufenthalt in Deutschland aufgeben müssen, um in die Ukraine zurück zu kehren und von der dort erworbenen Berufsqualifikation Gebrauch machen zu können. Da sie nach ihrem unbestrittenen Vorbringen ihren Hauptwohnsitz in Freiburg beibehalten hat, nach wie vor - wenngleich beurlaubt - an der Universität Freiburg zugelassen ist und hier auch noch in Absprache mit dem zuständigen Dozenten an ihrer Masterarbeit arbeitet, kann nicht davon die Rede sein, sie habe durch die Aufnahme einer zeitweisen Berufstätigkeit für die deutsche Entwicklungshilfe (GIZ) als Projektleiterin in der Ukraine bzw. als Sprachlehrerin für den DAAD in Kolumbien gezeigt, dass ihr die Aufnahme einer Berufstätigkeit im Heimatland bzw. im Ausland unter Aufgabe ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet offenbar doch zumutbar sei.
26 
Was die näheren rechtlichen Einzelheiten zu all diesen Punkten angeht, nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine ausführlichen Darlegungen dazu im rechtlichen Hinweis an die Beteiligten vom 14.9.2011 Bezug (GAS 107).
27 
2. Der mithin grundsätzlich bestehende Förderungsanspruch steht der Klägerin auch ab dem Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums und nicht erst ab März 2009 zu.
28 
a) Entgegen der Ansicht des Beklagten konnte der Nachweis bisher erreichter Studienleistungen, wie er nach § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. für eine Förderung ab dem 5. Fachsemester gefordert wird, um die Prognose der Erreichbarkeit des Ausbildungsziels (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG) zu begründen, von der Klägerin nicht einzig durch den von Beklagten mehrfach geforderten Nachweis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (Formblatt 5) erbracht werden. Vielmehr stand der Klägerin die daneben gleichrangige (BVerwG, U. v. 23.1.1992 - 5 C 15/88 -, NVwZ-RR 1992, 424 = juris) Möglichkeit offen, diesen Nachweis auch durch ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG zu erbringen.
29 
Diese Nachweismöglichkeit war nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Prüfungsordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Englisch/Lehramt an Gymnasien eine Zwischenprüfung zwar bis Ende des 4. Fachsemesters vorschreibt, aber - anders als von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG gefordert - ein Ablegen dieser Prüfung bereits vor dem Ende des 3. Fachsemesters nicht ausdrücklich ausschließt (siehe A.II. § 10 Abs. 1 der Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in den Studiengängen Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten v. 11.4.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 32 Nr. 29: „Zwischenprüfungen in den einzelnen Fächern sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit im 5. Fachsemester abzulegen.“)
30 
Die Klägerin hat hier nämlich gar keine Zwischenprüfung nach der Prüfungsordnung der Universität Freiburg in diesem Studiengang abgelegt. Vielmehr ist lediglich ihr ukrainisches Hochschuldiplom, auf das naturgemäß die Prüfungsordnung der Freiburger Universität keine Anwendung findet, als einer solchen Zwischenprüfung gleichwertig anerkannt worden. Für einen solchen Fall enthält die Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG keine ausdrückliche Regelung. Eine Auslegung nach ihrem Sinn und Zweck ergibt allerdings, dass diese Vorschrift auch die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses als einer Zwischenprüfung gleichwertig als tauglichen Nachweis der Förderungsfähigkeit umfasst. Denn mit einer solchen Anerkennung wird die Klägerin „so gestellt, als“ habe sie die bis zum Ende des 4. Semesters erforderliche Zwischenprüfung an der Universität Freiburg erfolgreich abgelegt (siehe § 32 Abs. 2 LHG; siehe auch § 5 Abs. 3 der zitierten Prüfungsordnung, wonach Bescheinigungen über ausländische Prüfungs- und Studienleistungen bei Gleichwertigkeit „anstelle“ der Zwischenprüfung als solche anerkannt werden).
31 
§ 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG schließt zwar Zwischenprüfungen, die bereits vor dem Ende des 3. Fachsemesters abgelegt worden sein können, als zum Nachweis der weiteren Förderungsfähigkeit untauglich aus. Dies soll aber lediglich sicherstellen, dass die an die Zwischenprüfung anknüpfende Prognose der Förderungsfähigkeit nicht auf einer bezüglich des erst zum 5. Fachsemester beginnenden Förderungszeitraums zu schmalen Faktengrundlage beruht. Gemessen an diesem Zweck der Vorschrift aber kann hinsichtlich des als Zwischenprüfung anerkannten ukrainischen Hochschulabschlusses (Diplom) der Klägerin nicht davon die Rede sein, dieses Diplom biete in diesem Sinne eine zu schmalen Faktengrundlage, um als Grundlage für eine positive Prognose der weiteren Studierfähigkeit zu taugen. Denn dieses Diplom ist der Klägerin ja offenkundig nicht schon vor Ende ihres 3. Fachsemesters, sondern sogar erst nach Abschluss eines von ihr vollständig absolvierten insgesamt fünfjährigen (also 10-semestrigen) Studiums erteilt worden. Die Klägerin hat damit ja bewiesen, dass sie im selben Studienfach sogar ein volles Hochschulstudium erfolgreich hat abschließen können, so dass an ihrer Zielstrebigkeit und weiteren Studierfähigkeit keine Zweifel bestehen können (Deshalb sieht etwa auch § 5 Abs. 4 der erwähnten Studienordnung der Universität Freiburg vor, dass Studierende, die bereits ein staatliches oder akademisches „Abschlussexamen“ abgelegt haben, auf Antrag sogar ganz von einer Zwischenprüfung befreit werden können. In solchen Fällen ist nämlich der in § 1 Abs. 1 der Studienordnung geregelte Zweck der Zwischenprüfung offenkundig bereits erfüllt, der darin besteht, dem Studierenden Klarheit über die Eignung für das Studienfach und den bisherigen Studienerfolg zu verschaffen und zu erweisen, ob die für eine erfolgreiche Weiterführung des Studiums notwendigen methodischen Grundlagen vorhanden sind).
32 
Von daher kann dahin gestellt bleiben, ob der Kommentarliteratur zu folgen ist, die entgegen dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG aufgrund einer teleologischen Reduktion dieser Vorschrift generell auch schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters abgelegte Zwischenprüfungen zum Nachweis ausreichen lassen will (siehe Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Bd. 3, 5. Aufl., 27. Erg. Lfg., Juli 2008, Rdziff. 13.1. zu § 48 und Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 13 zu § 48).
33 
Nach allem genügte also - entgegen der rechtsirrigen Auffassung des Beklagten - die bereits am 24.8.2008 von der Universität Freiburg ausgesprochene Anerkennung des ukrainischen Diploms der Klägerin als Zwischenprüfung zum Nachweis der Förderungsfähigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG.
34 
Die Universität hat der Klägerin diese Zwischenprüfung mit der am 6.3.2009 ausgestellten Formblatterklärung auch noch einmal bestätigt (BAS 73).
35 
Soweit in dieser Erklärung davon die Rede ist, die Klägerin habe die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 5. Fachsemesters (WS 08/09) üblichen Leistungen „am 13.2.2009“ erbracht und dieser Beurteilung liege als Leistungsnachweis die „Zwischenprüfung“ zugrunde, kann damit ersichtlich nicht gemeint sein, die Klägerin habe erst am 13.2.2009 an der Universität Freiburg noch einmal gesondert eine Zwischenprüfung nach deren Prüfungsordnung abgelegt. Denn das wäre nicht nur vollkommen überflüssig gewesen, sondern geradezu widersinnig, nachdem die Universität ja bereits am 24.8.2008 das Diplom der Klägerin als Zwischenprüfung anerkannt hatte. Von daher kann sich das Datum „13.2.2009“ nur auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem die Klägerin der Universität die Zwischenprüfungsanerkennung vom 24.8.2008 noch einmal mit der Bitte vorgelegt hatte, auf dieser Basis die vom Beklagten - nach dem oben Gesagten zu Unrecht - mehrfach angeforderte Leistungsbescheinigung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG auszustellen, was die Universität dann auf dem dafür vorgesehenen Formblatt 5 auch getan hat.
36 
b) Dass die Klägerin diesen Nachweis ihrer Zwischenprüfung dem Beklagten erst am 12.3.2009, also nach Ablauf der ersten vier Monate des 5. Fachsemesters, vorgelegt hat, kann er ihr ausnahmsweise nicht gemäß der Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG entgegenhalten, wonach bei einer solchen verspäteten Vorlage eine Förderung nicht mehr rückwirkend auf den Semesterbeginn, sondern nur noch ab dem Vorlagezeitpunkt möglich ist.
37 
Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis nicht in Betracht, weil diese Regelung eine gesetzliche Ausschlussfrist mit einer objektiven gesetzlichen Fiktion beinhaltet, die unabhängig von der Frage des Verschuldens anzuwenden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 18.11.1985 - 7 S 1981/85 -).
38 
Allerdings kann es nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls dem Beklagten ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf sein Verhalten zurückgeht, ohne dass den Antragsteller in diesem Zusammenhang ein Verschulden träfe (VGH Bad.-Württ., U. v. 18.7.2003 - 7 S 998/01 -, FamRZ 2004, 1070 = NVwZ-RR 2004, 37 = juris, Rdnr.24).
39 
So liegt es hier: Dem Beklagten war aufgrund der mit dem Förderungsantrag am 14.8.2008 vorgelegten Unterlagen bekannt, dass die Klägerin nach einem fünfjährigen Hochschulstudium bereits einen vollen ukrainischen Diplomabschluss im Fach Englisch für das Lehramt innehatte (BAS 27). Weiter war ihm aufgrund des vorgelegten Schreibens der Universität Freiburg vom 28.7.2004 (BAS 18) bekannt, dass diese deshalb eine Einstufung der Klägerin bereits ins 5. Fachsemester des Magisterstudiengangs Englische Philologie und eine Anerkennung des Diploms als Zwischenprüfung vorgeschlagen hatte. Schließlich war ihm bekannt, dass die Klägerin vor diesem Hintergrund zwar nicht im „Magister“-Studiengang Englisch, wohl aber im Studiengang Englisch/Lehramt an Gymnasien, für den sie Förderung begehrte, vier Fachsemester ihres ukrainischen Diplomstudiums angerechnet bekommen hatte (BAS 20) und ab Wintersemester 2004/05 folgerichtig auch ins 5. Fachsemester dieses Studiengangs zugelassen worden war (BAS 16) und nach einer längeren Beurlaubung nunmehr auch im WS 2008/09 in diesem Fachsemester für diesen Studiengang (Englisch/Lehramt an Gymnasien) vom Beklagten zugelassen worden war (BAS 13). Weiter war ihm offenbar die Prüfungsordnung der Universität für diesen Studiengang bekannt, denn sonst hätte er nicht darauf abstellen können, dass nach dieser Prüfungsordnung eine Zwischenprüfung zwar bis Ende des 4. Fachsemester abzulegen war, dass die Prüfungsordnung aber die Ablegung dieser Zwischenprüfung schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters nicht ausschloss (siehe die Antragserwiderung vom 92.2009 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 6 K 2816/08- dort GAS 59). Der Beklagte ging deshalb, wie seine beiden Antragserwiderungen zeigen (vom 8.1.2009 und vom 9.2.2009 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 6 K 2816/08 - dort GAS 51 und 59), bereits erklärtermaßen selbst - und nach allem völlig zu Recht - davon aus, dass das ukrainische Hochschuldiplom der Klägerin von der Universität Freiburg als Zwischenprüfung im Fach Englisch/Lehramt an Gymnasien anerkannt worden war. Aus der ihm bekannten Prüfungsordnung der Universität ergab sich auch, dass die Zwischenprüfung bis zum Beginn des 5. Fachsemesters abzulegen war und der Prüfungsanspruch erlischt, wenn sie nicht spätesten bis zum 7. Fachsemester abgelegt worden ist (§ 10 Abs. 2). Auch vor diesem Hintergrund konnte der Beklagte nach den Stellungnahmen und Einstufungsentscheidungen der Universität davon ausgehen, dass sie die Klägerin nicht ohne Anerkennung einer Zwischenprüfung zum 5. Fachsemester zugelassen hatte, was ja ausweislich der Anerkennungsentscheidung vom 24.8.2008 auch tatsächlich der Fall gewesen war.
40 
Nach allem greift deshalb sein erst im Klageverfahren erhobener Einwand nicht durch, seinerzeit habe die Universität mit Schreiben vom 28.7.2004 nur eine Anerkennung als Zwischenprüfung „vorgeschlagen“ und dies auch nur für den hier nicht relevanten „Magister“-Studiengang im Fach Englisch. Dass dieser Unterschied in den beiden Studiengangarten (Magister bzw. Staatsexamen Lehramt) nicht relevant war, ergab sich für den Beklagten im Übrigen auch schon offenkundig aus der von ihm selbst bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen am 24.9.2008 eingeholten Stellungnahme. Diese Stelle hatte nämlich unter Beifügung von Datenbankauszügen mitgeteilt, das ukrainische Studium im Hauptfach Englisch sei in Deutschland einem Universitätsstudium (Magister oder gymnasiales Lehramt) gleichzustellen, allerdings aufgrund geringerer Fächerbreite nicht einem vollen berufsqualifizierenden Abschluss. Es sei dem MA bzw. Lehramtsstudiengang daher „bedingt“ vergleichbar (siehe BAS 47, 48 und 51).
41 
Obwohl also die Anerkennung des ukrainischen Diploms als Zwischenprüfung als Nachweis gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG genügt hätte, hat der Beklagte einen solchen Nachweis ganz klar für rechtlich unzulässig erachtet. Von dieser Position aus folgerichtig hat er - noch innerhalb der Viermonatsfrist des § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG - von der Klägerin immer wieder einzig und allein einen Nachweis auf Formblatt 5, also eine Bescheinigung gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG angefordert (siehe sein Schreiben vom 4.9.2008 - BAS 41, sein besonderer Hinweis am Ende des Bescheids vom 9.9.2008 - BAS 42 und auch noch seine Antragserwiderung vom 8.1.2009 - 6 K 2816/08 - GAS 51). Den von der Klägerin demgegenüber noch innerhalb der Viermonatsfrist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (SS v. 20.1.2009 - GAS 57) erhobenen Einwand, § 48 BAföG stehe ihrem Anspruch nicht entgegen, weil doch die Universität ihr Diplom als Zwischenprüfung anerkannt habe, hat er außerdem mit seiner Antragserwiderung vom 9.2.2009 (GAS 59) explizit unter Hinweis darauf zurückgewiesen, der Nachweis könne nur nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 nicht aber mit der Zwischenprüfungsbestätigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG erbracht werden.
42 
Das aber war nach dem oben Gesagten schlichtweg rechtlich unzutreffend. Von daher würde es Treu und Glauben zuwiderlaufen, der Klägerin die Versäumung der Viermonatsfrist entgegen zu halten, zumal, wenn man bedenkt, dass der Beklagte ihr gegenüber eigentlich erstmals nach Ablauf der Frist (am 31.1.2009) mit seiner Antragserwiderung vom 9.2.2009 explizit die Gründe dargelegt hat, aus denen er die Vorlage einer Zwischenprüfungsbestätigung für unzureichend hielt, die sie selbst bis dahin für ausreichend gehalten hatte und auch zu Recht für ausreichend halten durfte. Zudem wusste sie aufgrund der Antragserwiderung des Beklagten vom 8.1.2009, dass ihm die Anerkennung ihres Diploms als Zwischenprüfung ohnedies schon bekannt war. Dass sie von daher zunächst einen erneuten förmlichen Nachweis einer Zwischenprüfung oder einen anderen Leistungsnachweis vor diesem Hintergrund für eine überflüssige Förmlichkeit hielt, war nachvollziehbar. Deshalb hat sie erst nachdem der Beklagte sie - nach Ablauf der Frist - mit der Antragserwiderung vom 9.2.2009 in Kenntnis gesetzt hatte, dass ihm auch dies nicht genügte, dann umgehend am 13.2.2009 der Universität ihre Zwischenprüfungsbestätigung vom 24.8.2008 vorgelegt. Die Universität erklärte dann am 6.3.2009 auf dem an sich nur für eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG vorgesehenen „Formblatt 5“, dass die Klägerin die Zwischenprüfung abgelegt habe. Der Sache nach handelt es sich hier nicht um eine auf eigenständiger Beurteilung einzelner Prüfungsleistungen erfolgte Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, sondern lediglich um eine erneute Bestätigung des Vorliegens der Zwischenprüfung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach hat der Beklagte als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen.
44 
Das Verfahren ist gem. § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Gebühren und Auslagen des Gerichts werden nicht erhoben.
45 
Die Zuziehung der Bevollmächtigten durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO). Es entspricht dem Regelfall, dass es einem anwaltlich nicht Vertretenen nicht zumutbar ist, in einer komplizierten Materie, wie der vorliegenden, ohne anwaltlichen Beistand eine Widerspruchsverfahren durchzuführen. Für die Klägerin als Ausländerin waren die verschachtelten Regelungen des BAföG zudem trotz ihrer Deutschkenntnisse wohl nur wenig verständlich.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Ausbildungsförderung nach dem BAföG für ein von ihm absolviertes Auslandstrimester an einer britischen Hochschule.
Der am ... geborene Kläger studiert seit dem Sommersemester 2009 an der Hochschule Offenburg im Studiengang Medien und Informationswesen. Vom Studentenwerk Freiburg erhielt er hierbei Förderung nach dem BAföG, zunächst bis Februar 2011. Im Rahmen seines Studiums absolvierte der Kläger sodann von März bis August 2011 ein Praktikum, für das er eine Vergütung erhielt.
Am 18.05.2011 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung Köln Ausbildungsförderung für einen anschließenden Ausbildungsabschnitt an der Edinburgh Napier University in Großbritannien für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011.
Mit Schreiben vom 14.07.2011 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage weiterer Unterlagen hierzu auf, insbesondere bat sie um Übersendung des sogenannten „Formblatt 5“ - Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG -, soweit noch nicht beim Inlandsamt vorgelegt. Unter dem 13.10.2011 sowie unter dem 18.10.2011 übersandte der Vater des Klägers eine Reihe weiterer Unterlagen, nicht jedoch die Bescheinigung nach § 48 BAföG. Mit Telefax vom 07.11.2011 fragte der Vater des Klägers bei der Beklagten zudem an, ob noch Unterlagen zur Bearbeitung des Antrages fehlen würden.
Am 28.11.2011 beantragte der Kläger zusätzlich beim Studentenwerk Freiburg weitere Ausbildungsförderung für die Zeit nach seiner Rückkehr aus Großbritannien ab Januar 2012. In der Folgezeit bearbeiteten beide Ausbildungsförderungsämter die Förderanträge des Klägers parallel.
Unter dem 20.12.2011 erinnerte die Beklagte den Kläger noch einmal an die angeforderte Übersendung des Formblattes 5 - Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG. In diesem Aufforderungsschreiben heißt es weiter, reichen Sie die fehlenden Unterlagen bitte bis spätestens zum 20.02.2012 ein; andernfalls kann Ihr Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden.
Am 05.01.2012 kam es zu einem Telefonat zwischen der Beklagten und dem Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Freiburg. In den Akten der Beklagten ist hierüber nichts enthalten. Das Studentenwerk Freiburg fertigte jedoch eine Notiz in Form eines Aktenvermerkes, wonach das Formblatt 5 vom Auslandsamt angefordert, jedoch noch nicht eingegangen sei; der Kläger habe daher bislang noch keine Förderung von dort erhalten.
Ausweislich eines weiteren Aktenvermerkes kam es im Anschluss zu einem Telefonat zwischen dem Studentenwerk Freiburg und dem Vater des Klägers ebenfalls am 05.01.2012. Hierbei wurde dem Vater des Klägers mitgeteilt, dass beide Förderungsämter noch einen Leistungsnachweis des Klägers über 5 Fachsemester benötigten. Im Rahmen dieses Telefonates habe der Vater des Klägers zugesagt, die benötigten Unterlagen in nächster Zeit einzureichen.
Am 10.01.2012 übermittelte der Vater des Klägers per Telefax an beide BAföG-Ämter u.a. eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule Offenburg vom 07.01.2012 sowie eine von der Hochschule am selben Tag erstellte Übersicht über alle erbrachten Studienleistungen des Klägers. Das BAföG-Amt des Studentenwerkes Freiburg vermerkte sodann am 12.01.2012 auf diesem Leistungsnachweis handschriftlich „§ 48 Abs. 1 erfüllt!“. Die Beklagte hingegen sandte die Bescheinigung über diese Studienleistungen an den Kläger am 25.01.2012 zurück mit der Bitte, von der inländischen Hochschule auf Formblatt 5 bescheinigen zu lassen, ob er damit die üblichen Leistungen zum Ende des 5. Fachsemesters erbracht habe; seitens der Bezirksregierung könne dies nicht beurteilt werden; dies könne nur die Hochschule beurteilen, an der er seine Ausbildung betreibe.
10 
Nachdem keine weitere Reaktion gegenüber der Beklagten erfolgt war, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 21.03.2012 sodann ab. Zur Begründung ist ausgeführt, es fehle hier an der nach § 48 Abs. 1 BAföG notwendigen Bescheinigung. Der Kläger sei mit Schreiben vom 20.12.2011 und vom 25.01.2012 gebeten worden, einen entsprechenden Nachweis zu führen. Ein solcher sei nicht vorgelegt worden.
11 
Der Kläger wandte sich über seinen Vater und Verfahrensbevollmächtigten daraufhin zunächst unter dem 17.04.2012 ein weiteres Mal an die Beklagte. Er teilte mit, er habe seinerzeit auf die Anforderung der Beklagten hin das Formblatt 5 im Sekretariat der Hochschule Offenburg abgegeben mit der Bitte, dieses nach Unterzeichnung an die Beklagte weiterzuleiten. Nach zwischenzeitlich erfolgter Rücksprache habe er erfahren, dies sei wenige Tage darauf erledigt worden und diese Bescheinigung habe daher eigentlich vor der ablehnenden Entscheidung der Beklagten dort vorliegen müssen. Es werde um Überprüfung gebeten. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 24.04.2012 mit, das Formblatt 5 liege ihr bisher nicht vor. Mit weiterem Schreiben vom 02.05.2012 übersandte der Kläger sodann an die Beklagte eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG („Formblatt 5“) der Hochschule Offenburg vom 02.05.2012.
12 
Bereits am 05.03.2012 hatte die Außenstelle Offenburg des Studentenwerks Freiburg eine unter demselben Datum ausgestellte Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG der Hochschule Offenburg zu ihren Akten genommen. Darin wird bescheinigt, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 6. Fachsemesters üblichen Leistungen am 28.02.2012 erbracht habe. Die bis zu diesem Datum verlangten Leistungskriterien seien vollständig erfüllt.
13 
Parallel zu seinem weiteren Vorbringen gegenüber der Beklagten hat der Kläger am 20. April 2012 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führt er aus, der von der Beklagten angeforderte Leistungsnachweis sei bereits am 10.01.2012 vorgelegt worden. Darüber hinaus sei zusätzlich das sogenannte „Formblatt 5“ als Nachweis i.S.v. § 48 BAföG ausgefüllt worden. Der zuständige Professor der Hochschule Offenburg habe dieses dann an das BAföG-Amt übersandt. Wie die Hochschule zwischenzeitlich mitgeteilt habe, sei dieses Formblatt zum damaligen Zeitpunkt aber versehentlich an das Studentenwerk Freiburg übersandt worden. Nur deshalb sei es nun ein weiteres Mal an die Beklagte übermittelt worden. Im Übrigen ergebe sich der positive Leistungsstand des Klägers auch bereits daraus, dass er zum Hauptstudium zugelassen worden sei. Nach § 34 der Prüfungsordnung der Hochschule Offenburg könne dies nur erfolgen, wenn die erforderlichen Prüfungsleistungen zuvor erbracht worden seien. Insbesondere sei nach § 34 Abs. 2 PO Voraussetzung für die Zulassung zum praktischen Studiensemester, das der Kläger bei der EnBW von März bis August 2011 absolviert habe, der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums und damit die erfolgreiche Absolvierung der Lehrveranstaltungen in den ersten vier Semestern. Weiter erfordere § 34 Abs. 7 der PO der Hochschule Offenburg, dass ein Studierender mindestens 83 Kredits im Grundstudium erreicht haben müsse um zum Hauptstudium zugelassen zu werden. Aus diesen Anforderungen und all den vorgelegten Bescheinigungen ergebe sich, dass der Kläger alle notwendigen Leistungen erbracht und nachgewiesen habe. § 48 Abs. 1 Nr. 3 BAföG lasse ausdrücklich einen Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten, wie sie vom Kläger vorgelegt worden sei, genügen. Auch dem Studentenwerk Freiburg hätten im Verfahren auf Weitergewährung von Inlandsförderung ab dem 7. Fachsemester, nach Rückkehr aus Großbritannien, die vorgelegten Bescheinigungen völlig ausgereicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte die Meinung vertrete, anhand der vorgelegten Leistungsübersicht könne nicht beurteilt werden, ob der Kläger die üblichen Leistungen seinerzeit erbracht habe. Sämtliche Voraussetzungen, einschließlich der nach § 48 BAföG, seien erfüllt. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, die gesetzliche Frist zur Vorlage der notwendigen Bescheinigungen - spätestens 4 Monate nach Beginn des maßgeblichen Studienabschnitts, hier also bis zum 31.12.2011 - sei nicht eingehalten, setzte sie sich selbst in Widerspruch zu ihrem Schreiben vom 20.12.2011, in dem dem Kläger eine Frist bis zum 20.02.2012 gesetzt worden sei, die maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. Damit verstoße sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die zeitlichen Abläufe müssten hier berücksichtigt werden. Das 5. Fachsemester, in dem der Kläger keine Ausbildungsförderung erhalten habe, da er ein Praktikum absolviert habe, sei erst am 31.08.2011 beendet gewesen. Der Kläger sei unmittelbar am Tag darauf nach Edinburgh abgereist und habe daher einen Leistungsnachweis, wie von der Beklagten gefordert, mit seinem Leistungsstand von diesem Tag, gar nicht mehr beschaffen können. Nach seiner Rückkehr aus Großbritannien - und bedingt durch die Weihnachtsfeiertage und -ferien - sei das Hochschulsekretariat erst wieder ab 07.01.2012 geöffnet gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger den Leistungsnachweis mit den erreichten Kredits von dort bezogen und sogleich der Beklagten vorgelegt. Der VGH Baden-Württemberg habe mit Entscheidung vom 18.07.2003 - 7 S 998/01 - entschieden, dass Auszubildenden, die in dem maßgeblichen Zeitpunkt eine ausländische Ausbildungsstätte besucht haben, hinsichtlich des Zeitpunktes der Vorlage ihres Leistungsnachweises Entgegenkommen gezeigt werden müsse. Dies müsse jedenfalls deshalb gelten, weil die Beklagte ausdrücklich als Vorlagefrist den 20.02.2012 genannte habe.
14 
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung schließlich legte der Kläger eine weitere Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG der Hochschule Offenburg im Original vor. Darin wird dem Kläger unter dem 13.07.2012 - nunmehr rückwirkend - bestätigt, dass er auch bereits zum Ende des 5. Fachsemesters, nämlich schon am 28.07.2011, die bis dahin üblichen Leistungen erbracht habe.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Sie verweist auf die Ausführungen ihres Ablehnungsbescheides. Ab dem 5. Fachsemester einer Ausbildung, wie der Kläger sie absolviert, könne gemäß § 48 BAföG Ausbildungsförderung nur nach Vorlage eines entsprechenden Leistungsnachweises bewilligt werden. Demzufolge sei dieser mehrfach beim Kläger angefordert worden. Nach der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG könne dieser Leistungsnachweis auch noch innerhalb der ersten vier Monate des laufenden Semesters vorgelegt werden, wenn sich daraus ergebe, dass die entsprechenden Leistungen bereits zuvor erbracht worden sind. In einem solchen Fall werde, trotz nachgereichter Leistungsbescheinigung, dann für den ganzen Ausbildungsabschnitt Förderung geleistet. Der Ausbildungsabschnitt, für den Förderung beantragt worden sei, habe am 01.09.2011 und damit mit dem Beginn des 6. Fachsemesters beim Kläger begonnen. Entsprechend der vorgenannten Regelung hätte der Kläger daher den entsprechenden Nachweis, dass er die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des vorherigen Semesters, also des 5. Fachsemesters, üblichen Leistungen zum Ende dieses Semesters erbracht habe, spätestens bis zum 31.12.2011 vorlegen müssen. Weil dies nicht geschehen sei, habe man den Antrag des Klägers ablehnen müssen. Das Einhalten der Frist nach § 48 BAföG und die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung sei konstitutiv für den Förderanspruch. Für die rechtzeitige Vorlage der Eignungsbescheinigung sei allein der Auszubildende verantwortlich. Dies sei in der Rechtsprechung (VG Halle, Beschl. v. 19.08.2010 und OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.10.2011) bereits entschieden.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Studentenwerkes Freiburg verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens, da dieses nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung abgeschafft wurde.
22 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er musste deshalb vom Gericht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dabei hat der Gesetzgeber aber davon abgesehen, im Bereich längerdauernder Ausbildungen eine fortwährende Eignungskontrolle anzuordnen. Vielmehr ist beim Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule - wie hier - gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 BAföG eine einmalige Überprüfung der Eignung des Auszubildenden vorgesehen. Als Zeitpunkt bestimmt § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG im Regelfall, dass ab dem Beginn des 5. Fachsemesters ohne Vorlage eines Leistungsnachweises i. S. dieser Vorschrift keine Ausbildungsförderung (mehr) geleistet werden kann.
24 
Da der Kläger mit dem hier streitigen Bewilligungszeitraum ab September 2011 in Edinburgh sein 6. Fachsemester begonnen hat (im davor liegenden 5. Fachsemester bezog er wegen des Praktikums, in dem er eine Vergütung erhielt, keine Förderleistungen), war er demgemäß nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 BAföG nunmehr zur Vorlage eines solchen Nachweises zum Zwecke seiner Eignungsprüfung verpflichtet.
25 
Zwischen den Beteiligten ist (inzwischen) unstreitig, dass der Kläger über die nachzuweisende Eignung im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns seines Auslandsstudiums tatsächlich verfügte. Streitig ist allein, mit welchen vorgelegten Unterlagen der Kläger der Beklagten gegenüber den notwendigen Nachweis insoweit geführt hat und ob der Zeitpunkt dieser Nachweisführung den Anforderungen des § 48 BAföG genügt.
26 
Ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG steht vorliegend nicht in Rede. Demgegenüber liegen (inzwischen mehrere) Leistungsbescheinigungen nach Nr. 2 dieser Vorschrift vor, das sog. „Formblatt 5“. Solche Bescheinigungen sind von Gesetzes wegen zwar nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt. Sie können vielmehr grundsätzlich nach dem Beginn des 4. Fachsemesters jederzeit erstellt werden, sobald sich etwa durch einen Förderantrag die Notwendigkeit eines solchen Eignungsnachweises ergibt (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 15). Dieser zeitlichen Flexibilität der Leistungsbescheinigung im Unterschied zum Zwischenprüfungszeugnis trägt das Erfordernis Rechnung, dass § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG verlangt, dass die üblichen Leistungen bis zum Ende desjeweils erreichten Fachsemesters nachzuweisen sind. Das jeweils erreichte Fachsemester ist das dem nunmehrigen Bewilligungszeitraum, für den eine Förderung beantragt ist, vorangegangene Semester (Rothe/Blanke, a.a.O. Rz. 18 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Das bedeutet, nachdem der Kläger einen Förderantrag ab seinem 6. Fachsemester bei der Beklagten gestellt hat, war demzufolge ein Leistungsnachweis erforderlich, der ihm bescheinigte, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des (vorangegangenen) 5. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Solches ist dem Kläger aber in den beiden Bescheinigungen, die am 05.03.2012 zu den Akten des Studentenwerkes Freiburg gelangten bzw. am 10.05.2012 der Beklagten vorgelegt wurden schon gar nicht bescheinigt. Der Zeitpunkt der Vorlage dieser Unterlagen ist daher unerheblich. Erst das zur mündlichen Verhandlung dem Gericht im Juli 2012 vorgelegte „Formblatt 5“ (das vom Gericht sodann der Beklagten übermittelt wurde), bescheinigt erstmals den Leistungsstand zum richtigen Zeitpunkt. Diese Vorlage erst im gerichtlichen Verfahren genügt in zeitlicher Hinsicht aber jedenfalls nicht.
27 
Allerdings lässt § 48 Abs. 1 S. 1 Nr.3 BAföG, der durch das 23. BAföGÄndG eingefügt worden ist, es nunmehr ausdrücklich auch zu, dass der erforderliche Leistungsnachweis durch die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) geführt wird, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Einen solchen Leistungsnachweis hat der Kläger der Beklagten mit Telefax vom 10.01.2012 vorgelegt. Dieser war inhaltlich ausreichend und musste auch in zeitlicher Hinsicht Berücksichtigung finden.
28 
a) Die am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellte Übersicht über alle Leistungen des Klägers weist im Einzelnen differenziert dargestellt aus, dass der Kläger bis einschließlich des Sommersemesters 2011, also seines fünften Fachsemesters, 140 ECTS-Punkte erreicht hatte. Mit diesem Dokument vermochte der Kläger seine Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 BAföG zu erfüllen. Diese neu geschaffene Möglichkeit des Leistungsnachweises in Form der Vorlage des Nachweises über die erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem ECTS trägt den im Rahmen des sogenannten „Bologna-Prozess“ erfolgten Veränderungen der Hochschulstudien Rechnung (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 21). Wählt ein Auszubildender diese Art des Leistungsnachweises, so muss er demnach nur seine tatsächlich erreichte Punktzahl angeben und erfüllt dann die Voraussetzung nach § 48 Abs. 1 BAföG. Mit der am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellten Übersicht über alle Leistungen des Klägers, die der Kläger am 10.01.2012 der Beklagten übermittelt hat, wurde ihm im Einzelnen differenziert bescheinigt, dass er in den vorangegangenen fünf Fachsemestern seines Studiums insgesamt 140 ECTS-Punkte erlangt hat, zuletzt mit dem Sommersemester 2011 22 Studienpunkte für das von ihm absolvierte praktische Studiensemester. Folgerichtig hat das Studentenwerk Freiburg im dortigen Verfahren unter dem 12.01.2012 auf dieser vorgelegten Leistungsübersicht auch handschriftlich vermerkt, „§ 48 Abs. 1 erfüllt“. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, wegen der örtlichen Nähe des Studentenwerkes Freiburg zur Hochschule Offenburg sei dieses Amt möglicherweise in der Lage gewesen, die vorgelegte Leistungsübersicht als ausreichend zu qualifizieren, wohingegen ihr solches nicht habe gelingen können, geht dies fehl. Zwar hat der Auszubildende nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG die Verpflichtung, den Nachweis der von ihm erworbenen Anzahl von Leistungspunkten zu führen. Darüber hinaus aber ist es in erster Linie Sache der Ausbildungsstätte - § 48 BAföG ist ausdrücklich mit „Mitwirkung von Ausbildungsstätten“ überschrieben -, die für den Inhalt der Bescheinigung geltenden Anforderungen zu beachten (Fischer in Rothe/Blanke a.a.O. Rz. 21 a. E. und Rz. 20.1). Bei einer unvollständigen oder für das Amt für Ausbildungsförderung unklaren Bescheinigung besteht aber eine Rechtspflicht, bei der Ausbildungsstätte durch Rückfrage zu ermitteln, ob die erforderlichen Leistungen gleichwohl erbracht worden sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 26.08.1981 - 5 B 90/80 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 3 - 2. Leitsatz; Fischer in Rothe/Blanke, a.a.O.). Neben einer solchen Rückfrage bei der Ausbildungsstätte hätte die Beklagte im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch die Möglichkeit gehabt, durch erneute Kontaktaufnahme mit dem Studentenwerk Freiburg eine Klärung herbeizuführen. Nachdem die beiden Ausbildungsförderungsämter fünf Tage zuvor über diese Frage miteinander telefoniert hatten, wäre eine erneute telefonische Rücksprache, nur etwa eine Woche später, ob die entsprechende Leistungsübersicht auch dort vorgelegt worden sei und welche Bewertung man ihr zumesse, gewiss kein unverhältnismäßiger Aufwand gewesen. Keinesfalls durfte die Beklagte jedenfalls diese Übersicht der vom Kläger erworbenen ECTS-Leistungspunkte - wie mit Schreiben vom 25.01.2012 geschehen - an den Kläger zurücksenden mit dem Hinweis, deren Geeignetheit könne von der Beklagten nicht beurteilt werden und man bestehe auf der Vorlage des „Formblatt 5“.
29 
b) Dieser somit ausreichende Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG des Klägers musste von der Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt werden. § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Satz 3 BAföG bestimmt als notwendigen Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises den Zeitpunkt spätestens vier Monate nach Beginn des Semesters, für das Ausbildungsförderung beantragt ist und das die Vorlagepflicht ausgelöst hat. Nachdem der Kläger den maßgeblichen Ausbildungsabschnitt in Großbritannien zum sechsten Fachsemester ab dem 01.09.2011 aufgenommen hat, wäre - nach dem Wortlaut der Norm - der Leistungsnachweis, wie von der Beklagten angenommen, tatsächlich bis spätestens zum 31.12.2011 vorzulegen gewesen. Die erfolgte Vorlage am 10.01.2012 per Telefax wäre daher 10 Tage verspätet.
30 
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hier weder ein Verlängerungsfall nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 oder i.V.m. § 15 a Abs. 3 BAföG vor, noch war er von der Vorlagepflicht des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG entbunden. Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., (Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 -, FamR. 2004, 1070) gilt der Verzicht auf einen Leistungsnachweis zur Eignungskontrolle i.S.v. § 9 BAföG im Falle einer Auslandsausbildung nämlich dann nicht, wenn der Auszubildende - wie gerade auch hier der Kläger - erstmals an eine Ausbildungsstätte ins Ausland wechselt, nachdem er bereits vorlagepflichtig hinsichtlich eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG geworden ist.
31 
Allerdings kann nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles es dem Förderungsamt ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes zurückgeht, ohne dass dem Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden vorzuwerfen ist (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 18.07.2003, a.a.O. und vom 18.11.1997 - 7 S 3306/95 -; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 15.7.1959, BVerwGE 9, 89). So liegt es hier. Im laufenden Verwaltungsverfahren hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2011 an den Kläger ausdrücklich darum gebeten, die noch erforderliche Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG spätestens zum 20.02.2012 einzureichen. Darüber hinaus wurde dort als Sanktion allein auf die Möglichkeit der Antragsablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I verwiesen. Die Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BAföG blieb unerwähnt. Damit musste der Kläger davon ausgehen, die von ihm sogleich nach seiner Rückkehr aus Großbritannien am 10.01.2012 vorgelegte Leistungsbescheinigung in Form des Nachweises seiner erreichten ECTS-Punkte werde von der Beklagten noch berücksichtigt. Es ist völlig undenkbar, dass eine Behörde einen Antragsteller erst ausdrücklich dahingehend belehrt, eine bestimmte Vorlagefrist sei von ihm einzuhalten, um dann anschließend eine Ablehnung des Antrages des Betreffenden mit der Begründung zu fertigen, eine andere, frühere Frist sei von Gesetzes wegen maßgebend gewesen. Dies bedarf - eigentlich - keiner näheren Darlegung. Auf die Gründe, die den Sachbearbeiter der Beklagten bewogen haben, dem Kläger mit Schreiben vom 20.12.2011 eine Vorlagefrist bis Ende Februar des Folgejahres einzuräumen, kommt es nicht an. Die Beklagte ist im vorliegenden Verfahren vielmehr nach Treu und Glauben gehindert, dem Antrag des Klägers entgegenzuhalten, der von ihm vorgelegte Leistungsnachweis sei nun doch 10 Tage verspätet eingegangen.
32 
Wiewohl es nicht darauf ankommt, weist der Berichterstatter darauf hin, dass die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung zur zwingenden Einhaltung der Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 BAföG und zur alleinigen Verantwortung hierfür seitens des Auszubildenden, nicht recht zu überzeugen vermag. Schließt ein Auszubildender etwa das vierte Fachsemester mit einer Prüfung ab, über deren Bewertung anschließend Streit entsteht, so wird sich ein Rechtsbehelfsverfahren insoweit aller Wahrscheinlichkeit nach über den Zeitraum von vier Monaten hinaus erstrecken. Es wird sich notgedrungen erst im Laufe des oder der folgenden Semester erweisen, ob der betreffende Auszubildende die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen tatsächlich (erfolgreich) erbracht hat. Die Annahme, auch in einem solchen Fall könne dem Auszubildenden für die Folgesemester keine Ausbildungsförderung - auch rückwirkend nicht - mehr erteilt werden, weil die im Gesetz genannte Vorlagefrist, spätestens vier Monate nach Beginn des folgenden Semesters, nicht eingehalten werden konnte, hat ausgesprochen wenig für sich. Es dürfte daher naheliegen, § 48 Abs. 1 BAföG erweiternd so zu verstehen, dass ein notwendiger Leistungsnachweis auch dann noch förderungsbegründend wirken kann, wenn er im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zwar verspätet vorgelegt wurde, den Auszubildenden an dieser verspäteten Vorlage aber keinerlei Verschulden trifft. Für den vorliegenden Rechtsstreit mag dies dahinstehen, da jedenfalls die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom 20.12.2011 an einer entsprechenden Versagung der Ausbildungsförderung aus diesem Grunde gehindert ist.
33 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens, da dieses nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung abgeschafft wurde.
22 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er musste deshalb vom Gericht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dabei hat der Gesetzgeber aber davon abgesehen, im Bereich längerdauernder Ausbildungen eine fortwährende Eignungskontrolle anzuordnen. Vielmehr ist beim Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule - wie hier - gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 BAföG eine einmalige Überprüfung der Eignung des Auszubildenden vorgesehen. Als Zeitpunkt bestimmt § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG im Regelfall, dass ab dem Beginn des 5. Fachsemesters ohne Vorlage eines Leistungsnachweises i. S. dieser Vorschrift keine Ausbildungsförderung (mehr) geleistet werden kann.
24 
Da der Kläger mit dem hier streitigen Bewilligungszeitraum ab September 2011 in Edinburgh sein 6. Fachsemester begonnen hat (im davor liegenden 5. Fachsemester bezog er wegen des Praktikums, in dem er eine Vergütung erhielt, keine Förderleistungen), war er demgemäß nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 BAföG nunmehr zur Vorlage eines solchen Nachweises zum Zwecke seiner Eignungsprüfung verpflichtet.
25 
Zwischen den Beteiligten ist (inzwischen) unstreitig, dass der Kläger über die nachzuweisende Eignung im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns seines Auslandsstudiums tatsächlich verfügte. Streitig ist allein, mit welchen vorgelegten Unterlagen der Kläger der Beklagten gegenüber den notwendigen Nachweis insoweit geführt hat und ob der Zeitpunkt dieser Nachweisführung den Anforderungen des § 48 BAföG genügt.
26 
Ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG steht vorliegend nicht in Rede. Demgegenüber liegen (inzwischen mehrere) Leistungsbescheinigungen nach Nr. 2 dieser Vorschrift vor, das sog. „Formblatt 5“. Solche Bescheinigungen sind von Gesetzes wegen zwar nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt. Sie können vielmehr grundsätzlich nach dem Beginn des 4. Fachsemesters jederzeit erstellt werden, sobald sich etwa durch einen Förderantrag die Notwendigkeit eines solchen Eignungsnachweises ergibt (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 15). Dieser zeitlichen Flexibilität der Leistungsbescheinigung im Unterschied zum Zwischenprüfungszeugnis trägt das Erfordernis Rechnung, dass § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG verlangt, dass die üblichen Leistungen bis zum Ende desjeweils erreichten Fachsemesters nachzuweisen sind. Das jeweils erreichte Fachsemester ist das dem nunmehrigen Bewilligungszeitraum, für den eine Förderung beantragt ist, vorangegangene Semester (Rothe/Blanke, a.a.O. Rz. 18 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Das bedeutet, nachdem der Kläger einen Förderantrag ab seinem 6. Fachsemester bei der Beklagten gestellt hat, war demzufolge ein Leistungsnachweis erforderlich, der ihm bescheinigte, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des (vorangegangenen) 5. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Solches ist dem Kläger aber in den beiden Bescheinigungen, die am 05.03.2012 zu den Akten des Studentenwerkes Freiburg gelangten bzw. am 10.05.2012 der Beklagten vorgelegt wurden schon gar nicht bescheinigt. Der Zeitpunkt der Vorlage dieser Unterlagen ist daher unerheblich. Erst das zur mündlichen Verhandlung dem Gericht im Juli 2012 vorgelegte „Formblatt 5“ (das vom Gericht sodann der Beklagten übermittelt wurde), bescheinigt erstmals den Leistungsstand zum richtigen Zeitpunkt. Diese Vorlage erst im gerichtlichen Verfahren genügt in zeitlicher Hinsicht aber jedenfalls nicht.
27 
Allerdings lässt § 48 Abs. 1 S. 1 Nr.3 BAföG, der durch das 23. BAföGÄndG eingefügt worden ist, es nunmehr ausdrücklich auch zu, dass der erforderliche Leistungsnachweis durch die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) geführt wird, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Einen solchen Leistungsnachweis hat der Kläger der Beklagten mit Telefax vom 10.01.2012 vorgelegt. Dieser war inhaltlich ausreichend und musste auch in zeitlicher Hinsicht Berücksichtigung finden.
28 
a) Die am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellte Übersicht über alle Leistungen des Klägers weist im Einzelnen differenziert dargestellt aus, dass der Kläger bis einschließlich des Sommersemesters 2011, also seines fünften Fachsemesters, 140 ECTS-Punkte erreicht hatte. Mit diesem Dokument vermochte der Kläger seine Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 BAföG zu erfüllen. Diese neu geschaffene Möglichkeit des Leistungsnachweises in Form der Vorlage des Nachweises über die erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem ECTS trägt den im Rahmen des sogenannten „Bologna-Prozess“ erfolgten Veränderungen der Hochschulstudien Rechnung (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 21). Wählt ein Auszubildender diese Art des Leistungsnachweises, so muss er demnach nur seine tatsächlich erreichte Punktzahl angeben und erfüllt dann die Voraussetzung nach § 48 Abs. 1 BAföG. Mit der am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellten Übersicht über alle Leistungen des Klägers, die der Kläger am 10.01.2012 der Beklagten übermittelt hat, wurde ihm im Einzelnen differenziert bescheinigt, dass er in den vorangegangenen fünf Fachsemestern seines Studiums insgesamt 140 ECTS-Punkte erlangt hat, zuletzt mit dem Sommersemester 2011 22 Studienpunkte für das von ihm absolvierte praktische Studiensemester. Folgerichtig hat das Studentenwerk Freiburg im dortigen Verfahren unter dem 12.01.2012 auf dieser vorgelegten Leistungsübersicht auch handschriftlich vermerkt, „§ 48 Abs. 1 erfüllt“. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, wegen der örtlichen Nähe des Studentenwerkes Freiburg zur Hochschule Offenburg sei dieses Amt möglicherweise in der Lage gewesen, die vorgelegte Leistungsübersicht als ausreichend zu qualifizieren, wohingegen ihr solches nicht habe gelingen können, geht dies fehl. Zwar hat der Auszubildende nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG die Verpflichtung, den Nachweis der von ihm erworbenen Anzahl von Leistungspunkten zu führen. Darüber hinaus aber ist es in erster Linie Sache der Ausbildungsstätte - § 48 BAföG ist ausdrücklich mit „Mitwirkung von Ausbildungsstätten“ überschrieben -, die für den Inhalt der Bescheinigung geltenden Anforderungen zu beachten (Fischer in Rothe/Blanke a.a.O. Rz. 21 a. E. und Rz. 20.1). Bei einer unvollständigen oder für das Amt für Ausbildungsförderung unklaren Bescheinigung besteht aber eine Rechtspflicht, bei der Ausbildungsstätte durch Rückfrage zu ermitteln, ob die erforderlichen Leistungen gleichwohl erbracht worden sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 26.08.1981 - 5 B 90/80 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 3 - 2. Leitsatz; Fischer in Rothe/Blanke, a.a.O.). Neben einer solchen Rückfrage bei der Ausbildungsstätte hätte die Beklagte im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch die Möglichkeit gehabt, durch erneute Kontaktaufnahme mit dem Studentenwerk Freiburg eine Klärung herbeizuführen. Nachdem die beiden Ausbildungsförderungsämter fünf Tage zuvor über diese Frage miteinander telefoniert hatten, wäre eine erneute telefonische Rücksprache, nur etwa eine Woche später, ob die entsprechende Leistungsübersicht auch dort vorgelegt worden sei und welche Bewertung man ihr zumesse, gewiss kein unverhältnismäßiger Aufwand gewesen. Keinesfalls durfte die Beklagte jedenfalls diese Übersicht der vom Kläger erworbenen ECTS-Leistungspunkte - wie mit Schreiben vom 25.01.2012 geschehen - an den Kläger zurücksenden mit dem Hinweis, deren Geeignetheit könne von der Beklagten nicht beurteilt werden und man bestehe auf der Vorlage des „Formblatt 5“.
29 
b) Dieser somit ausreichende Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG des Klägers musste von der Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt werden. § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Satz 3 BAföG bestimmt als notwendigen Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises den Zeitpunkt spätestens vier Monate nach Beginn des Semesters, für das Ausbildungsförderung beantragt ist und das die Vorlagepflicht ausgelöst hat. Nachdem der Kläger den maßgeblichen Ausbildungsabschnitt in Großbritannien zum sechsten Fachsemester ab dem 01.09.2011 aufgenommen hat, wäre - nach dem Wortlaut der Norm - der Leistungsnachweis, wie von der Beklagten angenommen, tatsächlich bis spätestens zum 31.12.2011 vorzulegen gewesen. Die erfolgte Vorlage am 10.01.2012 per Telefax wäre daher 10 Tage verspätet.
30 
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hier weder ein Verlängerungsfall nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 oder i.V.m. § 15 a Abs. 3 BAföG vor, noch war er von der Vorlagepflicht des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG entbunden. Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., (Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 -, FamR. 2004, 1070) gilt der Verzicht auf einen Leistungsnachweis zur Eignungskontrolle i.S.v. § 9 BAföG im Falle einer Auslandsausbildung nämlich dann nicht, wenn der Auszubildende - wie gerade auch hier der Kläger - erstmals an eine Ausbildungsstätte ins Ausland wechselt, nachdem er bereits vorlagepflichtig hinsichtlich eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG geworden ist.
31 
Allerdings kann nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles es dem Förderungsamt ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes zurückgeht, ohne dass dem Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden vorzuwerfen ist (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 18.07.2003, a.a.O. und vom 18.11.1997 - 7 S 3306/95 -; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 15.7.1959, BVerwGE 9, 89). So liegt es hier. Im laufenden Verwaltungsverfahren hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2011 an den Kläger ausdrücklich darum gebeten, die noch erforderliche Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG spätestens zum 20.02.2012 einzureichen. Darüber hinaus wurde dort als Sanktion allein auf die Möglichkeit der Antragsablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I verwiesen. Die Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BAföG blieb unerwähnt. Damit musste der Kläger davon ausgehen, die von ihm sogleich nach seiner Rückkehr aus Großbritannien am 10.01.2012 vorgelegte Leistungsbescheinigung in Form des Nachweises seiner erreichten ECTS-Punkte werde von der Beklagten noch berücksichtigt. Es ist völlig undenkbar, dass eine Behörde einen Antragsteller erst ausdrücklich dahingehend belehrt, eine bestimmte Vorlagefrist sei von ihm einzuhalten, um dann anschließend eine Ablehnung des Antrages des Betreffenden mit der Begründung zu fertigen, eine andere, frühere Frist sei von Gesetzes wegen maßgebend gewesen. Dies bedarf - eigentlich - keiner näheren Darlegung. Auf die Gründe, die den Sachbearbeiter der Beklagten bewogen haben, dem Kläger mit Schreiben vom 20.12.2011 eine Vorlagefrist bis Ende Februar des Folgejahres einzuräumen, kommt es nicht an. Die Beklagte ist im vorliegenden Verfahren vielmehr nach Treu und Glauben gehindert, dem Antrag des Klägers entgegenzuhalten, der von ihm vorgelegte Leistungsnachweis sei nun doch 10 Tage verspätet eingegangen.
32 
Wiewohl es nicht darauf ankommt, weist der Berichterstatter darauf hin, dass die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung zur zwingenden Einhaltung der Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 BAföG und zur alleinigen Verantwortung hierfür seitens des Auszubildenden, nicht recht zu überzeugen vermag. Schließt ein Auszubildender etwa das vierte Fachsemester mit einer Prüfung ab, über deren Bewertung anschließend Streit entsteht, so wird sich ein Rechtsbehelfsverfahren insoweit aller Wahrscheinlichkeit nach über den Zeitraum von vier Monaten hinaus erstrecken. Es wird sich notgedrungen erst im Laufe des oder der folgenden Semester erweisen, ob der betreffende Auszubildende die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen tatsächlich (erfolgreich) erbracht hat. Die Annahme, auch in einem solchen Fall könne dem Auszubildenden für die Folgesemester keine Ausbildungsförderung - auch rückwirkend nicht - mehr erteilt werden, weil die im Gesetz genannte Vorlagefrist, spätestens vier Monate nach Beginn des folgenden Semesters, nicht eingehalten werden konnte, hat ausgesprochen wenig für sich. Es dürfte daher naheliegen, § 48 Abs. 1 BAföG erweiternd so zu verstehen, dass ein notwendiger Leistungsnachweis auch dann noch förderungsbegründend wirken kann, wenn er im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zwar verspätet vorgelegt wurde, den Auszubildenden an dieser verspäteten Vorlage aber keinerlei Verschulden trifft. Für den vorliegenden Rechtsstreit mag dies dahinstehen, da jedenfalls die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom 20.12.2011 an einer entsprechenden Versagung der Ausbildungsförderung aus diesem Grunde gehindert ist.
33 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.

(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.

(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.

(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.

(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat

1.
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen,
2.
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.

(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.

(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.

(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.

(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat

1.
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen,
2.
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.

(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.

(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.

(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.

(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat

1.
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen,
2.
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.

(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.

(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.

(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.

(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat

1.
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen,
2.
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.

(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Ausbildungsförderung nach dem BAföG für ein von ihm absolviertes Auslandstrimester an einer britischen Hochschule.
Der am ... geborene Kläger studiert seit dem Sommersemester 2009 an der Hochschule Offenburg im Studiengang Medien und Informationswesen. Vom Studentenwerk Freiburg erhielt er hierbei Förderung nach dem BAföG, zunächst bis Februar 2011. Im Rahmen seines Studiums absolvierte der Kläger sodann von März bis August 2011 ein Praktikum, für das er eine Vergütung erhielt.
Am 18.05.2011 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung Köln Ausbildungsförderung für einen anschließenden Ausbildungsabschnitt an der Edinburgh Napier University in Großbritannien für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011.
Mit Schreiben vom 14.07.2011 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage weiterer Unterlagen hierzu auf, insbesondere bat sie um Übersendung des sogenannten „Formblatt 5“ - Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG -, soweit noch nicht beim Inlandsamt vorgelegt. Unter dem 13.10.2011 sowie unter dem 18.10.2011 übersandte der Vater des Klägers eine Reihe weiterer Unterlagen, nicht jedoch die Bescheinigung nach § 48 BAföG. Mit Telefax vom 07.11.2011 fragte der Vater des Klägers bei der Beklagten zudem an, ob noch Unterlagen zur Bearbeitung des Antrages fehlen würden.
Am 28.11.2011 beantragte der Kläger zusätzlich beim Studentenwerk Freiburg weitere Ausbildungsförderung für die Zeit nach seiner Rückkehr aus Großbritannien ab Januar 2012. In der Folgezeit bearbeiteten beide Ausbildungsförderungsämter die Förderanträge des Klägers parallel.
Unter dem 20.12.2011 erinnerte die Beklagte den Kläger noch einmal an die angeforderte Übersendung des Formblattes 5 - Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG. In diesem Aufforderungsschreiben heißt es weiter, reichen Sie die fehlenden Unterlagen bitte bis spätestens zum 20.02.2012 ein; andernfalls kann Ihr Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden.
Am 05.01.2012 kam es zu einem Telefonat zwischen der Beklagten und dem Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Freiburg. In den Akten der Beklagten ist hierüber nichts enthalten. Das Studentenwerk Freiburg fertigte jedoch eine Notiz in Form eines Aktenvermerkes, wonach das Formblatt 5 vom Auslandsamt angefordert, jedoch noch nicht eingegangen sei; der Kläger habe daher bislang noch keine Förderung von dort erhalten.
Ausweislich eines weiteren Aktenvermerkes kam es im Anschluss zu einem Telefonat zwischen dem Studentenwerk Freiburg und dem Vater des Klägers ebenfalls am 05.01.2012. Hierbei wurde dem Vater des Klägers mitgeteilt, dass beide Förderungsämter noch einen Leistungsnachweis des Klägers über 5 Fachsemester benötigten. Im Rahmen dieses Telefonates habe der Vater des Klägers zugesagt, die benötigten Unterlagen in nächster Zeit einzureichen.
Am 10.01.2012 übermittelte der Vater des Klägers per Telefax an beide BAföG-Ämter u.a. eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule Offenburg vom 07.01.2012 sowie eine von der Hochschule am selben Tag erstellte Übersicht über alle erbrachten Studienleistungen des Klägers. Das BAföG-Amt des Studentenwerkes Freiburg vermerkte sodann am 12.01.2012 auf diesem Leistungsnachweis handschriftlich „§ 48 Abs. 1 erfüllt!“. Die Beklagte hingegen sandte die Bescheinigung über diese Studienleistungen an den Kläger am 25.01.2012 zurück mit der Bitte, von der inländischen Hochschule auf Formblatt 5 bescheinigen zu lassen, ob er damit die üblichen Leistungen zum Ende des 5. Fachsemesters erbracht habe; seitens der Bezirksregierung könne dies nicht beurteilt werden; dies könne nur die Hochschule beurteilen, an der er seine Ausbildung betreibe.
10 
Nachdem keine weitere Reaktion gegenüber der Beklagten erfolgt war, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 21.03.2012 sodann ab. Zur Begründung ist ausgeführt, es fehle hier an der nach § 48 Abs. 1 BAföG notwendigen Bescheinigung. Der Kläger sei mit Schreiben vom 20.12.2011 und vom 25.01.2012 gebeten worden, einen entsprechenden Nachweis zu führen. Ein solcher sei nicht vorgelegt worden.
11 
Der Kläger wandte sich über seinen Vater und Verfahrensbevollmächtigten daraufhin zunächst unter dem 17.04.2012 ein weiteres Mal an die Beklagte. Er teilte mit, er habe seinerzeit auf die Anforderung der Beklagten hin das Formblatt 5 im Sekretariat der Hochschule Offenburg abgegeben mit der Bitte, dieses nach Unterzeichnung an die Beklagte weiterzuleiten. Nach zwischenzeitlich erfolgter Rücksprache habe er erfahren, dies sei wenige Tage darauf erledigt worden und diese Bescheinigung habe daher eigentlich vor der ablehnenden Entscheidung der Beklagten dort vorliegen müssen. Es werde um Überprüfung gebeten. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 24.04.2012 mit, das Formblatt 5 liege ihr bisher nicht vor. Mit weiterem Schreiben vom 02.05.2012 übersandte der Kläger sodann an die Beklagte eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG („Formblatt 5“) der Hochschule Offenburg vom 02.05.2012.
12 
Bereits am 05.03.2012 hatte die Außenstelle Offenburg des Studentenwerks Freiburg eine unter demselben Datum ausgestellte Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG der Hochschule Offenburg zu ihren Akten genommen. Darin wird bescheinigt, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 6. Fachsemesters üblichen Leistungen am 28.02.2012 erbracht habe. Die bis zu diesem Datum verlangten Leistungskriterien seien vollständig erfüllt.
13 
Parallel zu seinem weiteren Vorbringen gegenüber der Beklagten hat der Kläger am 20. April 2012 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führt er aus, der von der Beklagten angeforderte Leistungsnachweis sei bereits am 10.01.2012 vorgelegt worden. Darüber hinaus sei zusätzlich das sogenannte „Formblatt 5“ als Nachweis i.S.v. § 48 BAföG ausgefüllt worden. Der zuständige Professor der Hochschule Offenburg habe dieses dann an das BAföG-Amt übersandt. Wie die Hochschule zwischenzeitlich mitgeteilt habe, sei dieses Formblatt zum damaligen Zeitpunkt aber versehentlich an das Studentenwerk Freiburg übersandt worden. Nur deshalb sei es nun ein weiteres Mal an die Beklagte übermittelt worden. Im Übrigen ergebe sich der positive Leistungsstand des Klägers auch bereits daraus, dass er zum Hauptstudium zugelassen worden sei. Nach § 34 der Prüfungsordnung der Hochschule Offenburg könne dies nur erfolgen, wenn die erforderlichen Prüfungsleistungen zuvor erbracht worden seien. Insbesondere sei nach § 34 Abs. 2 PO Voraussetzung für die Zulassung zum praktischen Studiensemester, das der Kläger bei der EnBW von März bis August 2011 absolviert habe, der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums und damit die erfolgreiche Absolvierung der Lehrveranstaltungen in den ersten vier Semestern. Weiter erfordere § 34 Abs. 7 der PO der Hochschule Offenburg, dass ein Studierender mindestens 83 Kredits im Grundstudium erreicht haben müsse um zum Hauptstudium zugelassen zu werden. Aus diesen Anforderungen und all den vorgelegten Bescheinigungen ergebe sich, dass der Kläger alle notwendigen Leistungen erbracht und nachgewiesen habe. § 48 Abs. 1 Nr. 3 BAföG lasse ausdrücklich einen Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten, wie sie vom Kläger vorgelegt worden sei, genügen. Auch dem Studentenwerk Freiburg hätten im Verfahren auf Weitergewährung von Inlandsförderung ab dem 7. Fachsemester, nach Rückkehr aus Großbritannien, die vorgelegten Bescheinigungen völlig ausgereicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte die Meinung vertrete, anhand der vorgelegten Leistungsübersicht könne nicht beurteilt werden, ob der Kläger die üblichen Leistungen seinerzeit erbracht habe. Sämtliche Voraussetzungen, einschließlich der nach § 48 BAföG, seien erfüllt. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, die gesetzliche Frist zur Vorlage der notwendigen Bescheinigungen - spätestens 4 Monate nach Beginn des maßgeblichen Studienabschnitts, hier also bis zum 31.12.2011 - sei nicht eingehalten, setzte sie sich selbst in Widerspruch zu ihrem Schreiben vom 20.12.2011, in dem dem Kläger eine Frist bis zum 20.02.2012 gesetzt worden sei, die maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. Damit verstoße sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die zeitlichen Abläufe müssten hier berücksichtigt werden. Das 5. Fachsemester, in dem der Kläger keine Ausbildungsförderung erhalten habe, da er ein Praktikum absolviert habe, sei erst am 31.08.2011 beendet gewesen. Der Kläger sei unmittelbar am Tag darauf nach Edinburgh abgereist und habe daher einen Leistungsnachweis, wie von der Beklagten gefordert, mit seinem Leistungsstand von diesem Tag, gar nicht mehr beschaffen können. Nach seiner Rückkehr aus Großbritannien - und bedingt durch die Weihnachtsfeiertage und -ferien - sei das Hochschulsekretariat erst wieder ab 07.01.2012 geöffnet gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger den Leistungsnachweis mit den erreichten Kredits von dort bezogen und sogleich der Beklagten vorgelegt. Der VGH Baden-Württemberg habe mit Entscheidung vom 18.07.2003 - 7 S 998/01 - entschieden, dass Auszubildenden, die in dem maßgeblichen Zeitpunkt eine ausländische Ausbildungsstätte besucht haben, hinsichtlich des Zeitpunktes der Vorlage ihres Leistungsnachweises Entgegenkommen gezeigt werden müsse. Dies müsse jedenfalls deshalb gelten, weil die Beklagte ausdrücklich als Vorlagefrist den 20.02.2012 genannte habe.
14 
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung schließlich legte der Kläger eine weitere Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG der Hochschule Offenburg im Original vor. Darin wird dem Kläger unter dem 13.07.2012 - nunmehr rückwirkend - bestätigt, dass er auch bereits zum Ende des 5. Fachsemesters, nämlich schon am 28.07.2011, die bis dahin üblichen Leistungen erbracht habe.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Sie verweist auf die Ausführungen ihres Ablehnungsbescheides. Ab dem 5. Fachsemester einer Ausbildung, wie der Kläger sie absolviert, könne gemäß § 48 BAföG Ausbildungsförderung nur nach Vorlage eines entsprechenden Leistungsnachweises bewilligt werden. Demzufolge sei dieser mehrfach beim Kläger angefordert worden. Nach der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG könne dieser Leistungsnachweis auch noch innerhalb der ersten vier Monate des laufenden Semesters vorgelegt werden, wenn sich daraus ergebe, dass die entsprechenden Leistungen bereits zuvor erbracht worden sind. In einem solchen Fall werde, trotz nachgereichter Leistungsbescheinigung, dann für den ganzen Ausbildungsabschnitt Förderung geleistet. Der Ausbildungsabschnitt, für den Förderung beantragt worden sei, habe am 01.09.2011 und damit mit dem Beginn des 6. Fachsemesters beim Kläger begonnen. Entsprechend der vorgenannten Regelung hätte der Kläger daher den entsprechenden Nachweis, dass er die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des vorherigen Semesters, also des 5. Fachsemesters, üblichen Leistungen zum Ende dieses Semesters erbracht habe, spätestens bis zum 31.12.2011 vorlegen müssen. Weil dies nicht geschehen sei, habe man den Antrag des Klägers ablehnen müssen. Das Einhalten der Frist nach § 48 BAföG und die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung sei konstitutiv für den Förderanspruch. Für die rechtzeitige Vorlage der Eignungsbescheinigung sei allein der Auszubildende verantwortlich. Dies sei in der Rechtsprechung (VG Halle, Beschl. v. 19.08.2010 und OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.10.2011) bereits entschieden.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Studentenwerkes Freiburg verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens, da dieses nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung abgeschafft wurde.
22 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er musste deshalb vom Gericht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dabei hat der Gesetzgeber aber davon abgesehen, im Bereich längerdauernder Ausbildungen eine fortwährende Eignungskontrolle anzuordnen. Vielmehr ist beim Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule - wie hier - gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 BAföG eine einmalige Überprüfung der Eignung des Auszubildenden vorgesehen. Als Zeitpunkt bestimmt § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG im Regelfall, dass ab dem Beginn des 5. Fachsemesters ohne Vorlage eines Leistungsnachweises i. S. dieser Vorschrift keine Ausbildungsförderung (mehr) geleistet werden kann.
24 
Da der Kläger mit dem hier streitigen Bewilligungszeitraum ab September 2011 in Edinburgh sein 6. Fachsemester begonnen hat (im davor liegenden 5. Fachsemester bezog er wegen des Praktikums, in dem er eine Vergütung erhielt, keine Förderleistungen), war er demgemäß nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 BAföG nunmehr zur Vorlage eines solchen Nachweises zum Zwecke seiner Eignungsprüfung verpflichtet.
25 
Zwischen den Beteiligten ist (inzwischen) unstreitig, dass der Kläger über die nachzuweisende Eignung im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns seines Auslandsstudiums tatsächlich verfügte. Streitig ist allein, mit welchen vorgelegten Unterlagen der Kläger der Beklagten gegenüber den notwendigen Nachweis insoweit geführt hat und ob der Zeitpunkt dieser Nachweisführung den Anforderungen des § 48 BAföG genügt.
26 
Ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG steht vorliegend nicht in Rede. Demgegenüber liegen (inzwischen mehrere) Leistungsbescheinigungen nach Nr. 2 dieser Vorschrift vor, das sog. „Formblatt 5“. Solche Bescheinigungen sind von Gesetzes wegen zwar nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt. Sie können vielmehr grundsätzlich nach dem Beginn des 4. Fachsemesters jederzeit erstellt werden, sobald sich etwa durch einen Förderantrag die Notwendigkeit eines solchen Eignungsnachweises ergibt (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 15). Dieser zeitlichen Flexibilität der Leistungsbescheinigung im Unterschied zum Zwischenprüfungszeugnis trägt das Erfordernis Rechnung, dass § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG verlangt, dass die üblichen Leistungen bis zum Ende desjeweils erreichten Fachsemesters nachzuweisen sind. Das jeweils erreichte Fachsemester ist das dem nunmehrigen Bewilligungszeitraum, für den eine Förderung beantragt ist, vorangegangene Semester (Rothe/Blanke, a.a.O. Rz. 18 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Das bedeutet, nachdem der Kläger einen Förderantrag ab seinem 6. Fachsemester bei der Beklagten gestellt hat, war demzufolge ein Leistungsnachweis erforderlich, der ihm bescheinigte, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des (vorangegangenen) 5. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Solches ist dem Kläger aber in den beiden Bescheinigungen, die am 05.03.2012 zu den Akten des Studentenwerkes Freiburg gelangten bzw. am 10.05.2012 der Beklagten vorgelegt wurden schon gar nicht bescheinigt. Der Zeitpunkt der Vorlage dieser Unterlagen ist daher unerheblich. Erst das zur mündlichen Verhandlung dem Gericht im Juli 2012 vorgelegte „Formblatt 5“ (das vom Gericht sodann der Beklagten übermittelt wurde), bescheinigt erstmals den Leistungsstand zum richtigen Zeitpunkt. Diese Vorlage erst im gerichtlichen Verfahren genügt in zeitlicher Hinsicht aber jedenfalls nicht.
27 
Allerdings lässt § 48 Abs. 1 S. 1 Nr.3 BAföG, der durch das 23. BAföGÄndG eingefügt worden ist, es nunmehr ausdrücklich auch zu, dass der erforderliche Leistungsnachweis durch die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) geführt wird, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Einen solchen Leistungsnachweis hat der Kläger der Beklagten mit Telefax vom 10.01.2012 vorgelegt. Dieser war inhaltlich ausreichend und musste auch in zeitlicher Hinsicht Berücksichtigung finden.
28 
a) Die am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellte Übersicht über alle Leistungen des Klägers weist im Einzelnen differenziert dargestellt aus, dass der Kläger bis einschließlich des Sommersemesters 2011, also seines fünften Fachsemesters, 140 ECTS-Punkte erreicht hatte. Mit diesem Dokument vermochte der Kläger seine Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 BAföG zu erfüllen. Diese neu geschaffene Möglichkeit des Leistungsnachweises in Form der Vorlage des Nachweises über die erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem ECTS trägt den im Rahmen des sogenannten „Bologna-Prozess“ erfolgten Veränderungen der Hochschulstudien Rechnung (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 21). Wählt ein Auszubildender diese Art des Leistungsnachweises, so muss er demnach nur seine tatsächlich erreichte Punktzahl angeben und erfüllt dann die Voraussetzung nach § 48 Abs. 1 BAföG. Mit der am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellten Übersicht über alle Leistungen des Klägers, die der Kläger am 10.01.2012 der Beklagten übermittelt hat, wurde ihm im Einzelnen differenziert bescheinigt, dass er in den vorangegangenen fünf Fachsemestern seines Studiums insgesamt 140 ECTS-Punkte erlangt hat, zuletzt mit dem Sommersemester 2011 22 Studienpunkte für das von ihm absolvierte praktische Studiensemester. Folgerichtig hat das Studentenwerk Freiburg im dortigen Verfahren unter dem 12.01.2012 auf dieser vorgelegten Leistungsübersicht auch handschriftlich vermerkt, „§ 48 Abs. 1 erfüllt“. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, wegen der örtlichen Nähe des Studentenwerkes Freiburg zur Hochschule Offenburg sei dieses Amt möglicherweise in der Lage gewesen, die vorgelegte Leistungsübersicht als ausreichend zu qualifizieren, wohingegen ihr solches nicht habe gelingen können, geht dies fehl. Zwar hat der Auszubildende nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG die Verpflichtung, den Nachweis der von ihm erworbenen Anzahl von Leistungspunkten zu führen. Darüber hinaus aber ist es in erster Linie Sache der Ausbildungsstätte - § 48 BAföG ist ausdrücklich mit „Mitwirkung von Ausbildungsstätten“ überschrieben -, die für den Inhalt der Bescheinigung geltenden Anforderungen zu beachten (Fischer in Rothe/Blanke a.a.O. Rz. 21 a. E. und Rz. 20.1). Bei einer unvollständigen oder für das Amt für Ausbildungsförderung unklaren Bescheinigung besteht aber eine Rechtspflicht, bei der Ausbildungsstätte durch Rückfrage zu ermitteln, ob die erforderlichen Leistungen gleichwohl erbracht worden sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 26.08.1981 - 5 B 90/80 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 3 - 2. Leitsatz; Fischer in Rothe/Blanke, a.a.O.). Neben einer solchen Rückfrage bei der Ausbildungsstätte hätte die Beklagte im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch die Möglichkeit gehabt, durch erneute Kontaktaufnahme mit dem Studentenwerk Freiburg eine Klärung herbeizuführen. Nachdem die beiden Ausbildungsförderungsämter fünf Tage zuvor über diese Frage miteinander telefoniert hatten, wäre eine erneute telefonische Rücksprache, nur etwa eine Woche später, ob die entsprechende Leistungsübersicht auch dort vorgelegt worden sei und welche Bewertung man ihr zumesse, gewiss kein unverhältnismäßiger Aufwand gewesen. Keinesfalls durfte die Beklagte jedenfalls diese Übersicht der vom Kläger erworbenen ECTS-Leistungspunkte - wie mit Schreiben vom 25.01.2012 geschehen - an den Kläger zurücksenden mit dem Hinweis, deren Geeignetheit könne von der Beklagten nicht beurteilt werden und man bestehe auf der Vorlage des „Formblatt 5“.
29 
b) Dieser somit ausreichende Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG des Klägers musste von der Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt werden. § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Satz 3 BAföG bestimmt als notwendigen Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises den Zeitpunkt spätestens vier Monate nach Beginn des Semesters, für das Ausbildungsförderung beantragt ist und das die Vorlagepflicht ausgelöst hat. Nachdem der Kläger den maßgeblichen Ausbildungsabschnitt in Großbritannien zum sechsten Fachsemester ab dem 01.09.2011 aufgenommen hat, wäre - nach dem Wortlaut der Norm - der Leistungsnachweis, wie von der Beklagten angenommen, tatsächlich bis spätestens zum 31.12.2011 vorzulegen gewesen. Die erfolgte Vorlage am 10.01.2012 per Telefax wäre daher 10 Tage verspätet.
30 
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hier weder ein Verlängerungsfall nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 oder i.V.m. § 15 a Abs. 3 BAföG vor, noch war er von der Vorlagepflicht des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG entbunden. Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., (Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 -, FamR. 2004, 1070) gilt der Verzicht auf einen Leistungsnachweis zur Eignungskontrolle i.S.v. § 9 BAföG im Falle einer Auslandsausbildung nämlich dann nicht, wenn der Auszubildende - wie gerade auch hier der Kläger - erstmals an eine Ausbildungsstätte ins Ausland wechselt, nachdem er bereits vorlagepflichtig hinsichtlich eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG geworden ist.
31 
Allerdings kann nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles es dem Förderungsamt ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes zurückgeht, ohne dass dem Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden vorzuwerfen ist (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 18.07.2003, a.a.O. und vom 18.11.1997 - 7 S 3306/95 -; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 15.7.1959, BVerwGE 9, 89). So liegt es hier. Im laufenden Verwaltungsverfahren hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2011 an den Kläger ausdrücklich darum gebeten, die noch erforderliche Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG spätestens zum 20.02.2012 einzureichen. Darüber hinaus wurde dort als Sanktion allein auf die Möglichkeit der Antragsablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I verwiesen. Die Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BAföG blieb unerwähnt. Damit musste der Kläger davon ausgehen, die von ihm sogleich nach seiner Rückkehr aus Großbritannien am 10.01.2012 vorgelegte Leistungsbescheinigung in Form des Nachweises seiner erreichten ECTS-Punkte werde von der Beklagten noch berücksichtigt. Es ist völlig undenkbar, dass eine Behörde einen Antragsteller erst ausdrücklich dahingehend belehrt, eine bestimmte Vorlagefrist sei von ihm einzuhalten, um dann anschließend eine Ablehnung des Antrages des Betreffenden mit der Begründung zu fertigen, eine andere, frühere Frist sei von Gesetzes wegen maßgebend gewesen. Dies bedarf - eigentlich - keiner näheren Darlegung. Auf die Gründe, die den Sachbearbeiter der Beklagten bewogen haben, dem Kläger mit Schreiben vom 20.12.2011 eine Vorlagefrist bis Ende Februar des Folgejahres einzuräumen, kommt es nicht an. Die Beklagte ist im vorliegenden Verfahren vielmehr nach Treu und Glauben gehindert, dem Antrag des Klägers entgegenzuhalten, der von ihm vorgelegte Leistungsnachweis sei nun doch 10 Tage verspätet eingegangen.
32 
Wiewohl es nicht darauf ankommt, weist der Berichterstatter darauf hin, dass die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung zur zwingenden Einhaltung der Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 BAföG und zur alleinigen Verantwortung hierfür seitens des Auszubildenden, nicht recht zu überzeugen vermag. Schließt ein Auszubildender etwa das vierte Fachsemester mit einer Prüfung ab, über deren Bewertung anschließend Streit entsteht, so wird sich ein Rechtsbehelfsverfahren insoweit aller Wahrscheinlichkeit nach über den Zeitraum von vier Monaten hinaus erstrecken. Es wird sich notgedrungen erst im Laufe des oder der folgenden Semester erweisen, ob der betreffende Auszubildende die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen tatsächlich (erfolgreich) erbracht hat. Die Annahme, auch in einem solchen Fall könne dem Auszubildenden für die Folgesemester keine Ausbildungsförderung - auch rückwirkend nicht - mehr erteilt werden, weil die im Gesetz genannte Vorlagefrist, spätestens vier Monate nach Beginn des folgenden Semesters, nicht eingehalten werden konnte, hat ausgesprochen wenig für sich. Es dürfte daher naheliegen, § 48 Abs. 1 BAföG erweiternd so zu verstehen, dass ein notwendiger Leistungsnachweis auch dann noch förderungsbegründend wirken kann, wenn er im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zwar verspätet vorgelegt wurde, den Auszubildenden an dieser verspäteten Vorlage aber keinerlei Verschulden trifft. Für den vorliegenden Rechtsstreit mag dies dahinstehen, da jedenfalls die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom 20.12.2011 an einer entsprechenden Versagung der Ausbildungsförderung aus diesem Grunde gehindert ist.
33 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens, da dieses nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung abgeschafft wurde.
22 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er musste deshalb vom Gericht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dabei hat der Gesetzgeber aber davon abgesehen, im Bereich längerdauernder Ausbildungen eine fortwährende Eignungskontrolle anzuordnen. Vielmehr ist beim Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule - wie hier - gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 BAföG eine einmalige Überprüfung der Eignung des Auszubildenden vorgesehen. Als Zeitpunkt bestimmt § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG im Regelfall, dass ab dem Beginn des 5. Fachsemesters ohne Vorlage eines Leistungsnachweises i. S. dieser Vorschrift keine Ausbildungsförderung (mehr) geleistet werden kann.
24 
Da der Kläger mit dem hier streitigen Bewilligungszeitraum ab September 2011 in Edinburgh sein 6. Fachsemester begonnen hat (im davor liegenden 5. Fachsemester bezog er wegen des Praktikums, in dem er eine Vergütung erhielt, keine Förderleistungen), war er demgemäß nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 BAföG nunmehr zur Vorlage eines solchen Nachweises zum Zwecke seiner Eignungsprüfung verpflichtet.
25 
Zwischen den Beteiligten ist (inzwischen) unstreitig, dass der Kläger über die nachzuweisende Eignung im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns seines Auslandsstudiums tatsächlich verfügte. Streitig ist allein, mit welchen vorgelegten Unterlagen der Kläger der Beklagten gegenüber den notwendigen Nachweis insoweit geführt hat und ob der Zeitpunkt dieser Nachweisführung den Anforderungen des § 48 BAföG genügt.
26 
Ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG steht vorliegend nicht in Rede. Demgegenüber liegen (inzwischen mehrere) Leistungsbescheinigungen nach Nr. 2 dieser Vorschrift vor, das sog. „Formblatt 5“. Solche Bescheinigungen sind von Gesetzes wegen zwar nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt. Sie können vielmehr grundsätzlich nach dem Beginn des 4. Fachsemesters jederzeit erstellt werden, sobald sich etwa durch einen Förderantrag die Notwendigkeit eines solchen Eignungsnachweises ergibt (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 15). Dieser zeitlichen Flexibilität der Leistungsbescheinigung im Unterschied zum Zwischenprüfungszeugnis trägt das Erfordernis Rechnung, dass § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG verlangt, dass die üblichen Leistungen bis zum Ende desjeweils erreichten Fachsemesters nachzuweisen sind. Das jeweils erreichte Fachsemester ist das dem nunmehrigen Bewilligungszeitraum, für den eine Förderung beantragt ist, vorangegangene Semester (Rothe/Blanke, a.a.O. Rz. 18 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Das bedeutet, nachdem der Kläger einen Förderantrag ab seinem 6. Fachsemester bei der Beklagten gestellt hat, war demzufolge ein Leistungsnachweis erforderlich, der ihm bescheinigte, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des (vorangegangenen) 5. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Solches ist dem Kläger aber in den beiden Bescheinigungen, die am 05.03.2012 zu den Akten des Studentenwerkes Freiburg gelangten bzw. am 10.05.2012 der Beklagten vorgelegt wurden schon gar nicht bescheinigt. Der Zeitpunkt der Vorlage dieser Unterlagen ist daher unerheblich. Erst das zur mündlichen Verhandlung dem Gericht im Juli 2012 vorgelegte „Formblatt 5“ (das vom Gericht sodann der Beklagten übermittelt wurde), bescheinigt erstmals den Leistungsstand zum richtigen Zeitpunkt. Diese Vorlage erst im gerichtlichen Verfahren genügt in zeitlicher Hinsicht aber jedenfalls nicht.
27 
Allerdings lässt § 48 Abs. 1 S. 1 Nr.3 BAföG, der durch das 23. BAföGÄndG eingefügt worden ist, es nunmehr ausdrücklich auch zu, dass der erforderliche Leistungsnachweis durch die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) geführt wird, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Einen solchen Leistungsnachweis hat der Kläger der Beklagten mit Telefax vom 10.01.2012 vorgelegt. Dieser war inhaltlich ausreichend und musste auch in zeitlicher Hinsicht Berücksichtigung finden.
28 
a) Die am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellte Übersicht über alle Leistungen des Klägers weist im Einzelnen differenziert dargestellt aus, dass der Kläger bis einschließlich des Sommersemesters 2011, also seines fünften Fachsemesters, 140 ECTS-Punkte erreicht hatte. Mit diesem Dokument vermochte der Kläger seine Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 BAföG zu erfüllen. Diese neu geschaffene Möglichkeit des Leistungsnachweises in Form der Vorlage des Nachweises über die erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem ECTS trägt den im Rahmen des sogenannten „Bologna-Prozess“ erfolgten Veränderungen der Hochschulstudien Rechnung (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 21). Wählt ein Auszubildender diese Art des Leistungsnachweises, so muss er demnach nur seine tatsächlich erreichte Punktzahl angeben und erfüllt dann die Voraussetzung nach § 48 Abs. 1 BAföG. Mit der am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellten Übersicht über alle Leistungen des Klägers, die der Kläger am 10.01.2012 der Beklagten übermittelt hat, wurde ihm im Einzelnen differenziert bescheinigt, dass er in den vorangegangenen fünf Fachsemestern seines Studiums insgesamt 140 ECTS-Punkte erlangt hat, zuletzt mit dem Sommersemester 2011 22 Studienpunkte für das von ihm absolvierte praktische Studiensemester. Folgerichtig hat das Studentenwerk Freiburg im dortigen Verfahren unter dem 12.01.2012 auf dieser vorgelegten Leistungsübersicht auch handschriftlich vermerkt, „§ 48 Abs. 1 erfüllt“. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, wegen der örtlichen Nähe des Studentenwerkes Freiburg zur Hochschule Offenburg sei dieses Amt möglicherweise in der Lage gewesen, die vorgelegte Leistungsübersicht als ausreichend zu qualifizieren, wohingegen ihr solches nicht habe gelingen können, geht dies fehl. Zwar hat der Auszubildende nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG die Verpflichtung, den Nachweis der von ihm erworbenen Anzahl von Leistungspunkten zu führen. Darüber hinaus aber ist es in erster Linie Sache der Ausbildungsstätte - § 48 BAföG ist ausdrücklich mit „Mitwirkung von Ausbildungsstätten“ überschrieben -, die für den Inhalt der Bescheinigung geltenden Anforderungen zu beachten (Fischer in Rothe/Blanke a.a.O. Rz. 21 a. E. und Rz. 20.1). Bei einer unvollständigen oder für das Amt für Ausbildungsförderung unklaren Bescheinigung besteht aber eine Rechtspflicht, bei der Ausbildungsstätte durch Rückfrage zu ermitteln, ob die erforderlichen Leistungen gleichwohl erbracht worden sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 26.08.1981 - 5 B 90/80 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 3 - 2. Leitsatz; Fischer in Rothe/Blanke, a.a.O.). Neben einer solchen Rückfrage bei der Ausbildungsstätte hätte die Beklagte im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch die Möglichkeit gehabt, durch erneute Kontaktaufnahme mit dem Studentenwerk Freiburg eine Klärung herbeizuführen. Nachdem die beiden Ausbildungsförderungsämter fünf Tage zuvor über diese Frage miteinander telefoniert hatten, wäre eine erneute telefonische Rücksprache, nur etwa eine Woche später, ob die entsprechende Leistungsübersicht auch dort vorgelegt worden sei und welche Bewertung man ihr zumesse, gewiss kein unverhältnismäßiger Aufwand gewesen. Keinesfalls durfte die Beklagte jedenfalls diese Übersicht der vom Kläger erworbenen ECTS-Leistungspunkte - wie mit Schreiben vom 25.01.2012 geschehen - an den Kläger zurücksenden mit dem Hinweis, deren Geeignetheit könne von der Beklagten nicht beurteilt werden und man bestehe auf der Vorlage des „Formblatt 5“.
29 
b) Dieser somit ausreichende Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG des Klägers musste von der Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt werden. § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Satz 3 BAföG bestimmt als notwendigen Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises den Zeitpunkt spätestens vier Monate nach Beginn des Semesters, für das Ausbildungsförderung beantragt ist und das die Vorlagepflicht ausgelöst hat. Nachdem der Kläger den maßgeblichen Ausbildungsabschnitt in Großbritannien zum sechsten Fachsemester ab dem 01.09.2011 aufgenommen hat, wäre - nach dem Wortlaut der Norm - der Leistungsnachweis, wie von der Beklagten angenommen, tatsächlich bis spätestens zum 31.12.2011 vorzulegen gewesen. Die erfolgte Vorlage am 10.01.2012 per Telefax wäre daher 10 Tage verspätet.
30 
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hier weder ein Verlängerungsfall nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 oder i.V.m. § 15 a Abs. 3 BAföG vor, noch war er von der Vorlagepflicht des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG entbunden. Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., (Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 -, FamR. 2004, 1070) gilt der Verzicht auf einen Leistungsnachweis zur Eignungskontrolle i.S.v. § 9 BAföG im Falle einer Auslandsausbildung nämlich dann nicht, wenn der Auszubildende - wie gerade auch hier der Kläger - erstmals an eine Ausbildungsstätte ins Ausland wechselt, nachdem er bereits vorlagepflichtig hinsichtlich eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG geworden ist.
31 
Allerdings kann nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles es dem Förderungsamt ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes zurückgeht, ohne dass dem Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden vorzuwerfen ist (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 18.07.2003, a.a.O. und vom 18.11.1997 - 7 S 3306/95 -; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 15.7.1959, BVerwGE 9, 89). So liegt es hier. Im laufenden Verwaltungsverfahren hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2011 an den Kläger ausdrücklich darum gebeten, die noch erforderliche Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG spätestens zum 20.02.2012 einzureichen. Darüber hinaus wurde dort als Sanktion allein auf die Möglichkeit der Antragsablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I verwiesen. Die Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BAföG blieb unerwähnt. Damit musste der Kläger davon ausgehen, die von ihm sogleich nach seiner Rückkehr aus Großbritannien am 10.01.2012 vorgelegte Leistungsbescheinigung in Form des Nachweises seiner erreichten ECTS-Punkte werde von der Beklagten noch berücksichtigt. Es ist völlig undenkbar, dass eine Behörde einen Antragsteller erst ausdrücklich dahingehend belehrt, eine bestimmte Vorlagefrist sei von ihm einzuhalten, um dann anschließend eine Ablehnung des Antrages des Betreffenden mit der Begründung zu fertigen, eine andere, frühere Frist sei von Gesetzes wegen maßgebend gewesen. Dies bedarf - eigentlich - keiner näheren Darlegung. Auf die Gründe, die den Sachbearbeiter der Beklagten bewogen haben, dem Kläger mit Schreiben vom 20.12.2011 eine Vorlagefrist bis Ende Februar des Folgejahres einzuräumen, kommt es nicht an. Die Beklagte ist im vorliegenden Verfahren vielmehr nach Treu und Glauben gehindert, dem Antrag des Klägers entgegenzuhalten, der von ihm vorgelegte Leistungsnachweis sei nun doch 10 Tage verspätet eingegangen.
32 
Wiewohl es nicht darauf ankommt, weist der Berichterstatter darauf hin, dass die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung zur zwingenden Einhaltung der Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 BAföG und zur alleinigen Verantwortung hierfür seitens des Auszubildenden, nicht recht zu überzeugen vermag. Schließt ein Auszubildender etwa das vierte Fachsemester mit einer Prüfung ab, über deren Bewertung anschließend Streit entsteht, so wird sich ein Rechtsbehelfsverfahren insoweit aller Wahrscheinlichkeit nach über den Zeitraum von vier Monaten hinaus erstrecken. Es wird sich notgedrungen erst im Laufe des oder der folgenden Semester erweisen, ob der betreffende Auszubildende die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen tatsächlich (erfolgreich) erbracht hat. Die Annahme, auch in einem solchen Fall könne dem Auszubildenden für die Folgesemester keine Ausbildungsförderung - auch rückwirkend nicht - mehr erteilt werden, weil die im Gesetz genannte Vorlagefrist, spätestens vier Monate nach Beginn des folgenden Semesters, nicht eingehalten werden konnte, hat ausgesprochen wenig für sich. Es dürfte daher naheliegen, § 48 Abs. 1 BAföG erweiternd so zu verstehen, dass ein notwendiger Leistungsnachweis auch dann noch förderungsbegründend wirken kann, wenn er im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zwar verspätet vorgelegt wurde, den Auszubildenden an dieser verspäteten Vorlage aber keinerlei Verschulden trifft. Für den vorliegenden Rechtsstreit mag dies dahinstehen, da jedenfalls die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom 20.12.2011 an einer entsprechenden Versagung der Ausbildungsförderung aus diesem Grunde gehindert ist.
33 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

Tatbestand

1

Das klagende Land macht gegen die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ansprüche wegen in Berlin belegener Grundstücke geltend, die vor 1945 vom ehemaligen Staat Preußen dem Deutschen Reich unentgeltlich überlassen worden waren ("Rückfallvermögen" nach Art. 134 Abs. 3 GG). Hinsichtlich des Grundstücks L. Straße ... begehrt der Kläger Rückübertragung, für die zwischenzeitlich veräußerten Grundstücke B. Straße ..., N. Straße ..., K. straße ... und F. straße ... verlangt er Erlösauskehr.

2

Das Reichsvermögen-Gesetz (RVermG) vom 16. Mai 1961 (BGBl I S. 597) regelte in § 5 das Rückfallvermögen und bestimmte in § 5 Abs. 1 Satz 2, dass Ansprüche auf Rückfallvermögen nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden können. Gemäß § 19 Abs. 1 galt § 5 nicht im Land Berlin; eine besondere Regelung blieb insoweit vorbehalten. Zudem enthielt § 21 die seinerzeit übliche Berlin-Klausel; da die Alliierten gegen das Gesetz Einspruch erhoben, trat es insgesamt in West-Berlin zunächst nicht in Kraft. Es wurde erst durch das Sechste Gesetz zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West) - 6. Überleitungsgesetz (6. ÜberlG) - vom 25. September 1990 (BGBl I S. 2106) mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Berlin in Kraft gesetzt.

3

Der Kläger machte mit Schreiben vom 2. Juli 1993 beim Bund Rückfallansprüche geltend. Dem entsprach der Bund nicht, weil die in § 19 Abs. 1 RVermG in Aussicht genommene besondere Regelung noch nicht erlassen sei. Unter dem 18. Juni 1999 teilte das Bundesministerium der Finanzen dem Kläger mit, die in § 5 Abs. 1 RVermG normierte Frist zur Geltendmachung von Rückfallansprüchen sei verstrichen. Seine frühere gegenteilige Rechtsauffassung halte das Ministerium nicht mehr aufrecht. Der Kläger widersprach dem mit Schreiben vom 5. Juli 2000 unter vorsorglicher Wiederholung seines im Jahre 1956 erstmals geltend gemachten Begehrens auf Rückübertragung von Reichsvermögen; die damals vorgelegte Aufstellung mit den zurückgeforderten Grundstücken fügte er bei.

4

Da es in der Folgezeit zu keiner Einigung kam, versuchte der Kläger zunächst über den Bundesrat eine gesetzliche Neuregelung mit dem Ziel zu erreichen, § 19 RVermG dahingehend zu ändern, dass die Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG in Berlin mit dieser Neuregelung in Kraft treten sollte. Den entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesrates lehnte der Bundestag jedoch am 16. Juni 2005 ab.

5

Daraufhin machte der Kläger mit einem Normenkontrollantrag beim Bundesverfassungsgericht geltend, § 19 Abs. 1 RVermG sei mit Art. 134 Abs. 3 und 4 GG unvereinbar und - jedenfalls ab Juni 2005 - mit der Maßgabe für nichtig zu erklären, dass an die Stelle des in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 RVermG genannten Zeitpunkts für das Land Berlin der Tag trete, an dem das Gericht § 19 Abs. 1 RVermG für verfassungswidrig erkläre. Hilfsweise beantragte er, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, durch die Schaffung einer Sonderregelung § 5 RVermG binnen einer Frist auch in Berlin in Kraft zu setzen oder eine besondere Regelung zur Rückerstattung des Berliner Rückfallvermögens entsprechend Art. 134 Abs. 3 GG und § 5 RVermG zu erlassen. Das Bundesverfassungsgericht wies diese Anträge mit Beschluss vom 15. Januar 2008 - 2 BvF 4/05 - (BVerfGE 119, 394) zurück.

6

Auf die daraufhin vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte durch Urteil vom 17. Juni 2010 zur Rückübertragung der Grundstücke L. Straße ... und F. straße ... sowie zur Herausgabe des Verkaufserlöses von 3 445 487,67 € für die veräußerten Grundstücke B. Straße ... (Kaufvertrag vom 8. Oktober 1964), N. Straße ... (Kaufvertrag vom 20. Oktober 1984) und K. straße ... (Kaufvertrag vom 19. April 2004) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung verpflichtet.

7

Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Klage bezüglich des zwischenzeitlich veräußerten Grundstücks F. straße ... auf Erlösumkehr umgestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2011 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch begehrten Rückübertragung des Grundstücks L. Straße ... habe der Kläger die am 2. Oktober 1991 abgelaufene Ausschlussfrist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVermG versäumt. Diese Frist habe am 3. Oktober 1990 zu laufen begonnen und sei nach einem Jahr mit dem 2. Oktober 1991 abgelaufen. Innerhalb dieser Jahresfrist habe der Kläger keine Rückfallansprüche geltend gemacht. Dass er mit Schreiben vom 20. März 1956 das Rückfallbegehren erhoben und hierzu mit dem Bund 1962/63 und 1964 Verwaltungsvereinbarungen geschlossen habe, reiche ebenso wenig aus wie der Umstand, dass er in der Folgezeit niemals erklärt habe, auf seine Ansprüche zu verzichten. Auf die Geltendmachung habe ohnehin nicht verzichtet werden können, auch nicht solange der Eigenbedarf des Bundes noch ungeklärt gewesen sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte könne sich im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Bundestreue nicht auf die Versäumung der Ausschlussfrist durch den Kläger berufen, treffe ebenfalls nicht zu. Der Bund habe sich allenfalls erst nach Ablauf der Jahresfrist treuwidrig verhalten, so dass sein Verhalten für die Fristversäumung nicht ursächlich gewesen sei. Für eine hiervon unabhängige umfassende Interessenabwägung gebe es keine rechtliche Grundlage.

8

Hinsichtlich der veräußerten Grundstücke B. Straße ..., N. Straße ..., K. straße ... und F. straße ... bestehe ein Anspruch auf Erlösauskehr weder nach dem Reichsvermögen-Gesetz (RVermG) noch nach den Kaufverträgen oder hiermit in Zusammenhang stehenden Vereinbarungen. Darüber hinaus sei die Beklagte jedenfalls hinsichtlich der bereits vor ihrer Gründung zum 1. Januar 2005 veräußerten Grundstücke B. Straße ..., N. Straße ... und K. straße ... nicht passivlegitimiert. Vielmehr wäre die Klage insoweit gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten gewesen.

9

Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sich der Klaganspruch nicht aus Art. 134 Abs. 3 GG, sondern nur aus § 7 i.V.m. § 5 Abs. 1 RVermG ergeben könne. Dabei ignoriere es die Besonderheiten, die sich aus dem besatzungsrechtlichen Status Berlins und den hieraus resultierenden schwierigen Fragen der Verwaltungspraxis mit Blick auf das Rückfallvermögen bis zum 3. Oktober 1990 und darüber hinaus ergeben hätten. Insofern sei von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Bestimmungen des Reichsvermögen-Gesetzes von 1961 zum Rückfallvermögen wegen des nicht absehbaren Bundesbedarfs in Berlin zunächst suspendiert und durch § 19 RVermG einer künftigen Regelung vorbehalten worden seien, die bis heute ausstehe. Dass § 19 RVermG mit der Wiedervereinigung obsolet geworden sei, habe erst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 klargestellt. Erst von diesem Zeitpunkt an, frühestens aber vom Abschluss des Umzugs der Bundesregierung nach Berlin am 17. Juli 1999 an komme eine Anwendung von § 5 RVermG einschließlich der einjährigen Anmeldefrist in Betracht. Diese Frist habe er, der Kläger, mit seinem Anmeldeschreiben vom 5. Juli 2000 jedenfalls gewahrt.

10

Selbst wenn § 5 RVermG am 3. Oktober 1990 in Berlin in Kraft getreten sein sollte, hätte das Berufungsgericht doch den Begriff des "Geltendmachens" in § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG verkannt. Er, der Kläger, habe seine Rückfallansprüche zweifelsfrei hinsichtlich sämtlicher streitgegenständlichen Vermögensrechte schon mit Schreiben vom 20. März 1956 angemeldet, mit welchem dem Bund eine detaillierte Grundstückliste übersandt worden sei. Das gleiche ergebe sich aus den Verwaltungsvereinbarungen vom 6. Dezember 1962/31. Januar 1963 nebst Ergänzungsvereinbarung vom 18. August/9. September 1964 sowie weiteren Vereinbarungen und den ständig fortgeschriebenen Surrogatlisten. Diese Geltendmachung der Rückfallansprüche sei mit dem Inkrafttreten des § 5 RVermG am 3. Oktober 1990 nicht unwirksam geworden; einer ausdrücklichen Wiederholung nach diesem Zeitpunkt habe es nicht bedurft. Im Übrigen hätten die Beteiligten auch in dem Zeitraum zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 2. Oktober 1991 Verhandlungen zum Rückfallvermögen geführt und seien dabei übereinstimmend davon ausgegangen, dass dies auf der bereits erfolgten und immer wieder bestätigten Anmeldung beruht habe. Bei diesem Sachverhalt sei der Beklagten jedenfalls verwehrt, dem Kläger eine etwaige Fristversäumnis entgegenzuhalten. Mit seiner abweichenden Auffassung verkenne das Berufungsgericht die Grundsätze des länderfreundlichen Verhaltens und von Treu und Glauben.

11

Schließlich könne die Beklagte dem Kläger den Fristablauf auch deshalb nicht entgegenhalten, weil der Bund seinen Eigenbedarf gemäß § 5 Abs. 2 RVermG jedenfalls bis zum 2. Oktober 1991 in Berlin nicht habe anmelden können und ihn im Übrigen bis heute nicht angemeldet habe. Vor Geltendmachung des Eigenbedarfs des Bundes in Berlin habe der Kläger aber von seinem Rückfallrecht keine Kenntnis haben können, so dass die Jahresfrist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG nicht zu laufen begonnen habe.

12

Hinsichtlich des Anspruchs auf Erlösauskehr leide das Berufungsurteil an denselben Mängeln. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht verkannt, dass schon die jeweiligen Kaufverträge ausdrücklich eine solche Erlösauskehr vorsähen. Sofern die Kaufverträge an die Geltendmachung des Eigenbedarfs des Bundes anknüpften, könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass der Bund seinen Bedarf noch gar nicht angemeldet habe. Das angefochtene Urteil habe ferner zu Unrecht die Passivlegitimation der Beklagten im Hinblick auf die Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf einiger Grundstücke verneint. Diese ergebe sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 sowie § 2 Abs. 1 BImAG.

13

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2011 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juni 2010 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte hinsichtlich des Grundstücks F. straße ... nicht zur Auflassung an den Kläger und Bewilligung der Eintragung des Klägers im Grundbuch, sondern zur Zahlung von 3 694 800 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2010 verurteilt wird.

14

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Sie verteidigt das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

17

1. Soweit der Kläger von der Beklagten die Auskehr der Erlöse aus dem Verkauf der Grundstücke B. Straße ..., N. Straße ... und K. straße ... beansprucht, ist die Klage unzulässig. Die Beklagte ist dafür nicht passivlegitimiert.

18

Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt ihres Bestehens Eigentümerin oder Berechtigte hinsichtlich dieser drei Grundstücke. Sie wurde durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3235) zum 1. Januar 2005 als bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen errichtet. Sie nimmt die ihr vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen Aufgaben sowie sonstige Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Gemäß § 2 Abs. 2 BImAG sind ihr mit Wirkung vom 1. Januar 2005 das zu diesem Zeitpunkt bestehende Eigentum an sämtlichen Grundstücken sowie die grundstücksgleichen Rechte und beschränkt dinglichen Rechte der Bundesrepublik Deutschland, welche zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörten, übertragen worden. Dazu gehörten zu diesem Zeitpunkt die drei hier in Rede stehenden Grundstücke B. Straße ..., N. Straße ... und K. straße ... nicht (mehr). Diese wurden nach den vom Berufungsgericht getroffenen und den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen bereits zuvor mit Kaufverträgen vom 8. Oktober 1964 (B. Straße ...), 20. Oktober 1986 (N. Straße ...) und 19. April 2004 (K. straße ...) an Dritte veräußert und zu Eigentum übertragen.

19

Eine Passivlegitimation der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 BImAG, wonach auf die Beklagte die Aufgaben übergegangen sind, die am 31. Dezember 2004 u.a. den Bundesvermögensämtern und den Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen übertragen waren. Diese Aufgaben beziehen sich auf das vorhandene Grundvermögen und betreffen namentlich dessen Verwaltung und Verwertung. Da die hier in Rede stehenden drei Grundstücke am 31. Dezember 2004 nicht mehr im Eigentum des Bundes standen, konnte sich die übergegangene Aufgabenwahrnehmung hierauf auch nicht mehr beziehen. Die Verwaltung und Verwertung dieser Grundstücke war mit ihrem Verkauf an die neuen Eigentümer zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen.

20

Die Beklagte ist auch nicht nach § 2 Abs. 6 BImAG passivlegitimiert. Nach dieser Vorschrift ist die Beklagte bevollmächtigt, die Bundesrepublik Deutschland im Rechtsverkehr zu vertreten. Eine Rechtsnachfolge in Rechte und Verpflichtungen, die zuvor von der Bundesvermögensverwaltung für die Bundesrepublik Deutschland begründet wurden, ist mit der durch § 2 Abs. 6 BImSchG eingeräumten gesetzlichen Generalvollmacht nicht verbunden (vgl. dazu auch die Begründung zu § 2 Abs. 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BTDrucks 15/2720 S. 13). Ein Bevollmächtigter handelt für die von ihm vertretene Partei, tritt jedoch nicht in deren Rechtstellung ein.

21

Schließlich ergibt sich eine Passivlegitimation der Beklagten auch nicht aus § 14 BImAG, wonach bei den in § 13 BImAG genannten Einrichtungen (u.a. Bundesvermögensämter und Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen) am 31. Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben fortgeführt werden. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Bundesanstalt "in die Bearbeitung" der von ehemaligen Dienststellen der genannten Einrichtungen zum Stichtag geführten Verwaltungsverfahren eintritt (vgl. Begründung zu § 14 des Entwurfs eines Gesetzes zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BTDrucks 15/2720 S. 17). Ein Parteiwechsel war und ist damit nicht verbunden, weil nur die Aufgabenwahrnehmung für den Bund und nicht dessen Aufgabenzuständigkeit auf die Beklagte übertragen wird (ebd.). Hinsichtlich der genannten drei Grundstücke hatte der Kläger zwar mit seinem Schreiben vom 2. Juli 2003 an die Oberfinanzdirektion Berlin (Bundesvermögensabteilung) ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, das am 31. Dezember 2004 auch noch anhängig war. Es konnte aber von der Beklagten lediglich als Vertreterin des Bundes fortgeführt werden, ohne dass sie in die Rechtstellung des Bundes eingetreten wäre.

22

2. Soweit der Kläger von der Beklagten die Rückübertragung des Grundstücks L. Straße ... sowie die Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf des Grundstücks F. straße ... beansprucht, ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen hinsichtlich dieser Vermögenswerte weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche zu.

23

a) Ein Anspruch auf Rückübertragung oder auf Erlösauskehr ergibt sich weder aus der zwischen dem Kläger und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung vom 6. Dezember 1962/31. Januar 1963 noch aus sonstigen vertraglichen Vereinbarungen.

24

In § 5 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 6. Dezember 1962/31. Januar 1963 verpflichtete sich der Bund zwar, "die unter § 2 fallenden Vermögensrechte (Grundstücke) sobald als möglich an das Land Berlin zu übereignen". In § 2 war vereinbart worden, dass die Bundesrepublik Deutschland das Verwaltungsrecht des Landes Berlin an den in der Anlage 2 bezeichneten Vermögensrechten des ehemaligen Deutschen Reichs in dem dort näher bezeichneten Umfang anerkannte. Die in § 5 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung geregelte Verpflichtung des Bundes zur Rückübereignung bezog sich damit ausschließlich auf solche Grundstücke, die in der Anlage 2 aufgeführt waren. Die Grundstücke L. Straße ... und F. straße ... gehörten nicht dazu. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

25

Andere vertragliche Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Auch aus dem Kaufvertrag vom 5. März 2010, mit dem das Grundstück F. straße ... durch die Beklagte an einen Dritten veräußert wurde, ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Auskehr des Veräußerungserlöses.

26

b) Der Kläger kann seine Ansprüche auch nicht aus Gesetz herleiten.

27

aa) Entgegen seiner Auffassung kann er sich nicht unmittelbar auf Art. 134 Abs. 3 GG berufen.

28

Nach Art. 134 Abs. 3 GG wird Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt. Art. 134 Abs. 4 GG bestimmt, dass ein Bundesgesetz das Nähere regelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass sich Rückübertragungsansprüche von Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht unmittelbar aus Art. 134 Abs. 3 GG, sondern nur aus dem Bundesgesetz ergeben, welches gemäß Art. 134 Abs. 4 GG das Nähere regelt (Urteil vom 18. Mai 2000 - BVerwG 3 C 8.00 - BVerwGE 111, 188 <192 ff.>). Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest.

29

Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt auch für Berlin keine andere Entscheidung. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 134 Abs. 3 GG zuzulassen wäre, sollte der Bundesgesetzgeber den in Art. 134 Abs. 4 GG enthaltenen Regelungsauftrag ohne zureichenden Grund auf Dauer unerfüllt lassen. Denn der Gesetzgeber hat seinen Regelungsauftrag auch für Berlin dadurch erfüllt, dass er das in § 5 RVermG geregelte Rückfallverfahren zum 3. Oktober 1990 im Land Berlin eingeführt hat. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, hat der Gesetzgeber mit dem 6. Überleitungsgesetz mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 nicht nur den allgemeinen Berlin-Vorbehalt in § 21 RVermG, sondern auch den besonderen Vorbehalt in § 19 Abs. 1 RVermG beseitigt, demzufolge die Regelung des § 5 RVermG zum Rückfallvermögen im Land Berlin vorerst und unter dem Vorbehalt einer besonderen Regelung nicht galt (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 2 BvF 4/05 - BVerfGE 119, 394 <411 ff., 417>). Diese Entscheidung bindet den Senat und beide Beteiligten (§ 31 Abs. 1 BVerfGG); den in der Literatur hiergegen vereinzelt erhobenen Einwänden (Brunn, LKV 2012, 289 ff.) vermag der Senat nicht zu folgen.

30

bb) In § 7 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 5 RVermG findet der Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks L. Straße ... keine Grundlage. Zwar gehört das Grundstück nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RVermG zum Rückfallvermögen, das nach der Auflösung Preußens gemäß § 5 Abs. 5 RVermG dem Land Berlin zustünde. Der Anspruch auf Übertragung eines Vermögensrechts als Rückfallvermögen kann jedoch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden. Da das Reichsvermögen-Gesetz in Berlin am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten ist, lief die Jahresfrist mit dem 2. Oktober 1991 ab. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger seinen Anspruch nicht geltend gemacht; der Anspruch ist deshalb untergegangen. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt; die Angriffe des Klägers hiergegen bleiben ohne Erfolg. Das gilt auch für seine "Aufklärungsrüge", die sich in Wahrheit gegen die Auslegung des Begriffs des Geltendmachens im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG richtet und damit eine Rechtsfrage betrifft.

31

(1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Geltendmachung von Rückfallansprüchen ausdrücklich oder konkludent erfolgen kann, dass sie sich aber zweifelsfrei auf einen bestimmten Vermögenswert beziehen muss. Hiergegen ist nichts einzuwenden. Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger Rückfallansprüche wegen bestimmter Vermögenswerte in dem Jahr zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 2. Oktober 1991 nicht geltend gemacht. Das hat das Berufungsgericht - für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt. Durchgreifende Verfahrensrügen hat der Kläger hiergegen nicht erhoben. Im Übrigen erfüllen die von ihm insofern angeführten Verhandlungen mit dem Bund über die Nutzung und Verwaltung verschiedener Vermögenswerte nicht die genannten Voraussetzungen.

32

(2) Eine frühere Anmeldung hat das Berufungsgericht mit Recht nicht gelten lassen, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem 3. Oktober 1990 wiederholt oder bekräftigt wurde.

33

Entgegen der Auffassung des Klägers spricht bereits der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG dafür, dass eine wirksame Geltendmachung des Rückfallrechts im Sinne des Gesetzes nur nach dessen Inkrafttreten am 3. Oktober 1990 erfolgen konnte. Im Normtext kommt dies in den Worten "innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes" zum Ausdruck. Die Präposition "innerhalb" bezieht sich ersichtlich auf die Zeitspanne zwischen dem Beginn, nämlich dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, und dem Ende der einjährigen Ausschlussfrist. In diesem Zeitraum muss die Geltendmachung erfolgen, wenn sie im Sinne der Vorschrift rechtswirksam sein soll.

34

Die Gesetzgebungsmaterialien (BTDrucks 3/2357 S. 12 f.) bestätigen dies. Hinzu kommt aus systematischer Sicht, dass das in § 5 Abs. 2 RVermG normierte (Gegen-)Recht des Bundes auf Vermögensgegenstände, für die der Bund Eigenbedarf geltend macht, weil er sie überwiegend und nicht nur vorübergehend unmittelbar für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt, in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit der fristgerechten Geltendmachung durch das Land steht. In § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVermG ist bestimmt, dass der Bund sich auf seinen Bedarf nur innerhalb eines Jahres nach Geltendmachung eines Rückfallrechtes durch ein Land oder eine Gemeinde, mindestens aber bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes berufen kann (Satz 2). Eine fristgerechte Geltendmachung eines Rückfallanspruchs nach § 5 Abs. 1 RVermG durch ein Land oder eine Gemeinde ist damit auch Voraussetzung für die (Gegen-)Rechte des Bundes aus § 5 Abs. 2 RVermG. Könnte sich ein Land oder eine Gemeinde stattdessen darauf berufen, man habe einen Rückfallanspruch bereits vor dem Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes erhoben, ohne dass dies innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wiederholt oder doch bekräftigt worden wäre, fehlte es für den Beginn der für den Gegenanspruch des Bundes maßgeblichen Fristen aus § 5 Abs. 2 RVermG an dem im Gesetz vorausgesetzten Anknüpfungs- und Bezugspunkt. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVermG gehen damit ersichtlich davon aus, dass die erforderliche wirksame Geltendmachung des Rückfallanspruchs durch ein Land oder eine Gemeinde frühestens ab Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen konnte. Daran ändert auch nichts, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 RVermG dem Bund für die Geltendmachung seines (Gegen-)Bedarfs in jedem Fall eine Mindestfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten einräumt. Die einjährige Regelfrist knüpft ungeachtet dessen an den Zeitpunkt der fristgerechten, erstmals nach seinem Inkrafttreten erfolgten Geltendmachung des Rückfallanspruchs durch das Land oder die Gemeinde an.

35

Auch im Übrigen spricht die Systematik der gesetzlichen Regelung für diese Auslegung. Insbesondere weisen die in § 6 RVermG normierte differenzierte "Sonderregelung bei vereinbarter Verwaltungszuständigkeit" und der darin zum Ausdruck kommende Regelungszweck darauf hin, dass der Gesetzgeber nur unter sehr engen Voraussetzungen, nämlich bei Vorliegen ganz bestimmter, vor Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes getroffener Vereinbarungen, Anspruchsteller von der Pflicht zur Geltendmachung der Rückfallrechte nach § 5 Abs. 1 RVermG ausnehmen wollte. So ist in § 6 Abs. 1 Nr. 1 RVermG geregelt, dass dem Land ein Vermögensrecht (nur) im Falle einer nach dem 31. Juli 1951 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 , das 1952 auch in Berlin (West) in Kraft getreten war) und vor Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes erfolgten ausdrücklichen und endgültigen Anerkennung eines Verwaltungsrechts des Landes durch den Bund zustehe, "auch wenn sich aus den §§ 2 bis 5 etwas anderes ergeben würde". In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es zu § 6 RVermG, dass die jahrelangen zeitraubenden und kostspieligen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Verordnung zur Durchführung des § 6 des Vorschaltgesetzes vom 26. Juli 1951, in denen es neben der Regelung des Verwaltungsrechts auch um die Vorbereitung der Regelung der Eigentumsverhältnisse gegangen sei, nicht vergeblich gewesen sein sollten, dass dies aber nur für den Fall gelten solle, "dass die Verwaltungszuständigkeit ausdrücklich und endgültig anerkannt worden ist" (BTDrucks 3/2357 S. 14). Das legt die Schlussfolgerung nahe, dass nach dem Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes abgeschlossene Vereinbarungen im Sinne von § 6 RVermG oder gar bloß einseitige Erklärungen eines Landes gegenüber dem Bund die (ausdrückliche oder konkludente) Geltendmachung von Rückfallansprüchen nach § 5 Abs. 1 RVermG nicht ersetzen oder entbehrlich machen sollten.

36

Schließlich spricht auch der erkennbare Gesamtzweck der Fristenregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG dafür, dass ein Anspruch auf Rückübertragung eine rechtswirksame ausdrückliche oder zumindest konkludente Geltendmachung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reichsvermögen-Gesetzes und damit in Berlin frühestens ab dem 3. Oktober 1990 voraussetzt. Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Reichsvermögen-Gesetz ergibt, hat "die in Art. 134 GG vorgesehene Regelung den Zweck, die Rechtsverhältnisse am Reichsvermögen den veränderten staatsrechtlichen Verhältnissen, d.h. dem föderalistischen Aufbau des Bundes, anzupassen und die Arbeitsfähigkeit der neuen Aufgabenträger unter allen Umständen sicherzustellen." (BTDrucks 3/2357 S. 13). Durch die Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG für die Geltendmachung des Rückfallrechts wird sichergestellt, dass die Rechtsverhältnisse in überschaubarer Zeit geklärt werden und nicht viele Jahre in der Schwebe bleiben (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2008 a.a.O. S. 417). Dabei wird der Gefahr der Unkenntnis des Rückfallberechtigten, der erst nach Inkrafttreten des Gesetzes von seinem Rückfallrecht erfährt, dadurch begegnet, dass die Frist in diesem Fall gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG erst nach der Kenntniserlangung beginnt (vgl. auch BTDrucks 3/2357 S. 13; BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2008 a.a.O. S. 417). Dass das Rückfallrecht "nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes" (BTDrucks 3/2357 S. 12), in Berlin also frühestens am 3. Oktober 1990, geltend gemacht werden konnte, diente ersichtlich dem gesetzgeberischen Ziel einer baldmöglichsten Klärung der Rechtslage und der Herstellung von Rechtssicherheit. Jeder Rückfallberechtigte musste sich nunmehr verbindlich entscheiden, ob er Rückfallansprüche gegenüber dem Bund geltend machen wollte. Der Bund konnte sich dann hierauf einstellen und sich selbst darüber klar werden, ob er dem mit der Anmeldung eines eigenen "Bundesbedarfs" nach § 5 Abs. 2 RVermG innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Fristen entgegentreten wollte. Nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG normierten Ausschlussfrist von einem Jahr sollte für den Bund, soweit kein Fall des § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG in Betracht kam, feststehen, ob und gegebenenfalls welche Rückfallansprüche gegen ihn geltend gemacht werden.

37

(3) Zu Unrecht meint der Kläger, der Beginn der Jahresfrist sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG hinausgeschoben, weil er erst zu einem späteren Zeitpunkt von seinem Rückfallrecht Kenntnis erlangt habe. Die Vorschrift betrifft die Unkenntnis des Rückfallberechtigten von tatsächlichen Umständen, die seine Berechtigung in Ansehung eines konkreten Vermögensgegenstandes begründen, nicht jedoch die "Unkenntnis" oder den Irrtum über die Rechtslage. Der Umstand, dass die Fortgeltung des § 19 Abs. 1 RVermG über den 3. Oktober 1990 hinaus zunächst unklar und umstritten war und erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 (a.a.O.) - verneinend - geklärt wurde, ist deshalb für die Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG unerheblich. Im Übrigen hatte sich der Kläger selbst offenbar nicht in einem solchen Rechtsirrtum befunden, ging er doch in seinem Schreiben vom 2. Juli 1993 an den Bund selbst davon aus, dass § 19 Abs. 1 RVermG "durch den Wegfall der alliierten Vorbehalte in seinem Regelungsgehalt entfallen" sei.

38

Der Beginn der Jahresfrist ist auch nicht bis zur Anmeldung eines Bundesbedarfs durch den Bund oder die Beklagte hinausgeschoben. Dafür bietet § 5 RVermG keine Handhabe. Wie erwähnt, ist der Anspruch des Bundes wegen Eigenbedarfs hiernach als Gegenrecht ausgestaltet; die entsprechende Frist für die Geltendmachung durch den Bund beginnt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RVermG erst mit der Geltendmachung des Rückfallrechts durch das Land. Daran ändert auch nichts, dass zweifelhaft war, ob der Eigenbedarf des Bundes innerhalb von drei Jahren nach dem 3. Oktober 1990 zu klären war, zumal die Entscheidung über die Verlegung des Sitzes der Bundesregierung von Bonn nach Berlin noch ausstand. Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es eine reine Frage der Zweckmäßigkeit war, die Regelung für Berlin gleichwohl schon am 3. Oktober 1990 in Kraft treten zu lassen und damit das Rückfallverfahren in Gang zu setzen (Beschluss vom 15. Januar 2008, a.a.O. <417>). Damit hat der Bundesgesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass dem Bund nur ein Zeitraum von drei Jahren verblieb, um seinen Bedarf geltend zu machen. Daraus kann der Kläger aber nicht ableiten, er sei seinerseits nicht an die Regelung des § 5 Abs. 1 RVermG gebunden.

39

cc) Dem Kläger die Fristversäumung entgegenzuhalten, verstößt schließlich weder gegen den Grundsatz der Bundestreue noch gegen Treu und Glauben.

40

(1) Weder der Bund noch die Beklagte haben gegen ihre Pflicht zu länderfreundlichem Verhalten verstoßen, indem sie das Grundstück L. Straße ... (sowie zuvor auch das Grundstück F. straße ...) nicht auf den Kläger übertragen haben.

41

Im deutschen Bundesstaat wird das Verhältnis zwischen dem Gesamtstaat und seinen Gliedern nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz von der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten beherrscht (BVerfG, Urteile vom 28. Februar 1961 - 2 BvG 1 und 2/60 - BVerfGE 12, 205 <254> und vom 22. Mai 1990 - 2 BvG 1/88 - BVerfGE 81, 310 <337> m.w.N.). Der Grundsatz begründet jedoch für sich allein keine selbstständigen Pflichten des Bundes oder eines Landes; er ist vielmehr akzessorischer Natur und kann nur innerhalb eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses Bedeutung gewinnen, indem er die hiernach bestehenden Rechte und Pflichten moderiert, variiert oder durch Nebenpflichten ergänzt (BVerfG, Urteil vom 7. April 1976 - 2 BvH 1/75 - BVerfGE 42, 103; Beschluss vom 11. März 1997 - 2 BvG 3 und 4/95 - BVerfGE 95, 250 <266>). In diesem Kontext kann er gebieten, dass der Bund bei der Inanspruchnahme seiner Rechte nicht auf Durchsetzung rechtlich eingeräumter Positionen dringt, die elementare Interessen eines Landes schwerwiegend beeinträchtigen (BVerfG, Urteil vom 30. Januar 1973 - 2 BvH 1/72 - BVerfGE 34, 216 <232>).

42

Hiergegen haben weder der Bund noch die Beklagte verstoßen. Beide haben Kompetenzen, die dem Bund gegenüber dem Kläger zustünden, nicht im vorbeschriebenen Sinne "unfreundlich" oder rücksichtslos wahrgenommen. Der Anspruch des Klägers ist schon mit dem Versäumen der gesetzlichen Ausschlussfrist untergegangen. Auf einen gesetzlich nicht (mehr) bestehenden Anspruch durfte der Bund nicht leisten. Die Ausschlussfrist selbst ist durch Gesetz bestimmt und steht damit nicht zur Disposition der Beklagten oder anderer Stellen der Bundesverwaltung. Dass der Bundesgesetzgeber sie normiert hat, ist, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits mehrfach erwähnten Beschluss vom 15. Januar 2008 entschieden hat, auch für das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und der Klägerin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (a.a.O. <417 ff.>); dies gilt auch im Hinblick auf den Grundsatz des bundes- oder länderfreundlichen Verhaltens, der in dem Verfahren thematisiert worden war (a.a.O. <404>).

43

(2) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben.

44

Der Grundsatz von Treu und Glauben, der für das Zivilrecht in § 242 BGB normiert ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich oder als allgemeiner Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht (vgl. etwa Urteile vom 18. Dezember 1973 - BVerwG 1 C 34.72 - Buchholz 451.52 § 19 MuFG Nr. 2, vom 23. November 1993 - BVerwG 1 C 21.92 - BVerwGE 94, 294 = Buchholz 451.64 BBankG Nr. 3 und vom 11. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 22.11 - BVerwGE 144, 313 = Buchholz 436.511 § 93 SGB VIII Nr. 3). Diesen hat die Beklagte weder in seiner Ausprägung als Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (vgl. dazu u.a. Urteil vom 23. November 1993 a.a.O. S. 299 m.w.N.) noch in Gestalt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (vgl. dazu u.a. Urteile vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 <343> = Buchholz 427.3 § 342 LAG Nr. 11 und vom 12. Dezember 2002 - BVerwG 7 C 22.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16) noch hinsichtlich der Verpflichtung verletzt, aus einem treuwidrig selbst herbeigeführten oder verhinderten Ereignis Vorteile zu ziehen (vgl. dazu u.a. Urteile vom 25. Oktober 1996 - BVerwG 8 C 24.96 - BVerwGE 102, 194 <199> = Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 25 und vom 26. März 2003 - BVerwG 6 C 24.02 - BVerwGE 118, 84 = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 50). Dies ergibt sich schon daraus, dass es nicht der Bund war, der die Versäumung der gesetzlichen Frist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG durch den Kläger herbeiführte oder sonst verursachte. Es war vielmehr Sache des Klägers, dafür Sorge zu tragen, dass er konkrete Rückfallansprüche unter Beachtung des geltenden Rechts fristgerecht - gegebenenfalls vorsorglich - geltend machte.

45

Dass der Bund den Kläger von beabsichtigten Schritten zur Fristwahrung abgehalten hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Hiergegen hat der Kläger keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben. Sein Vorbringen im Revisionsverfahren gäbe im Übrigen keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der Kläger weist zwar darauf hin, dass der Bund selbst zunächst die Rechtsansicht vertreten habe, dass der Regelungsauftrag des § 19 Abs. 1 RVermG für Berlin nach dem 3. Oktober 1990 fortbestanden habe. Hierzu beruft er sich auf einen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen, der jedoch vom 25. August 1992 und mithin nach dem 2. Oktober 1991 datiert, als die Jahresfrist bereits abgelaufen war. Zudem dürfte der Kläger allein hierdurch nicht in einen Rechtsirrtum versetzt worden sein, hat er doch in seinem Schreiben vom 2. Juli 1993 - wie erwähnt - die Ansicht vertreten, dass § 19 Abs. 1 RVermG "durch den Wegfall der alliierten Vorbehalte in seinem Regelungsgehalt entfallen" sei.

46

Soweit das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil die Auffassung vertreten hat, der vorliegende Sachverhalt komme einem treuwidrigen Verhalten "sehr nahe", weil der Bundesgesetzgeber mit dem 6. Überleitungsgesetz das Reichsvermögen-Gesetz in Berlin in Kraft gesetzt habe, ohne dessen § 19 aufzuheben, und damit eine "objektiv unklare Rechtslage" geschaffen habe, vermag auch dies zu einer anderen rechtlichen Beurteilung keine Veranlassung zu geben. Denn nach der gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 steht fest, dass seit dem 3. Oktober 1990 jedenfalls im Wege der Auslegung hinreichend bestimmbar war, welche Fristenregelungen nach der Überleitung des Reichsvermögen-Gesetzes in Berlin galten (a.a.O. S. 416 f.). Die Geltung der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG, deren Ablauf zum Erlöschen des Rückfallanspruchs führte, stand und steht nicht zur Disposition des Klägers, der Behörden des Bundes oder der Beklagten.

47

Der Kläger kann sich auch nicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - (juris Rn. 15 ff.) berufen, wonach im Zivilrecht Rechtsunkenntnis bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage im Einzelfall wegen Unzumutbarkeit einer Klageerhebung den Verjährungsbeginn hinausschieben kann. Denn ausweislich des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 (a.a.O. Rn. 72) soll mit der Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG gerade sichergestellt werden, dass Rückfallansprüche in überschaubarer Zeit geklärt werden und nicht über viele Jahre in der Schwebe bleiben. Diesem Zweck entspricht es, dass der Anspruch nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist kraft Gesetzes erlischt.

48

Zu Recht hat es das Berufungsgericht schließlich abgelehnt, mit dem Verwaltungsgericht aufgrund einer "umfassenden Interessenabwägung" und unabhängig vom Fehlen eines für die Fristversäumnis kausalen treuwidrigen Verhaltens des Bundes die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG normierte Ausschlussfrist nicht anzuwenden. Schon die in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz stünde dem entgegen. Es ist nicht Sache der Gerichte, gesetzliche Ausschlussfristen im Wege einer "umfassenden Interessenabwägung" nach Maßgabe eigener rechtspolitischer Wertungen und Annahmen zu korrigieren.

49

c) Der Kläger kann auch keine Auskehr des aufgrund des Kaufvertrages vom 5. März 2010 von der Beklagten erzielten Erlöses für das Grundstück F. straße ... beanspruchen. Da er seinen - im Klageverfahren zunächst verfolgten - Anspruch auf Rückübertragung auch dieses Grundstücks nicht innerhalb der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 RVermG gegenüber dem Bund wirksam geltend gemacht hatte, war dieser mit Ablauf des 2. Oktober 1991 kraft Gesetzes erloschen. Aus dem nachfolgenden Verkauf des Grundstücks konnte der Kläger deshalb keine auf dieses Grundstück bezogenen Rechte mehr herleiten.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Ausbildungsförderung nach dem BAföG für ein von ihm absolviertes Auslandstrimester an einer britischen Hochschule.
Der am ... geborene Kläger studiert seit dem Sommersemester 2009 an der Hochschule Offenburg im Studiengang Medien und Informationswesen. Vom Studentenwerk Freiburg erhielt er hierbei Förderung nach dem BAföG, zunächst bis Februar 2011. Im Rahmen seines Studiums absolvierte der Kläger sodann von März bis August 2011 ein Praktikum, für das er eine Vergütung erhielt.
Am 18.05.2011 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung Köln Ausbildungsförderung für einen anschließenden Ausbildungsabschnitt an der Edinburgh Napier University in Großbritannien für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011.
Mit Schreiben vom 14.07.2011 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage weiterer Unterlagen hierzu auf, insbesondere bat sie um Übersendung des sogenannten „Formblatt 5“ - Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG -, soweit noch nicht beim Inlandsamt vorgelegt. Unter dem 13.10.2011 sowie unter dem 18.10.2011 übersandte der Vater des Klägers eine Reihe weiterer Unterlagen, nicht jedoch die Bescheinigung nach § 48 BAföG. Mit Telefax vom 07.11.2011 fragte der Vater des Klägers bei der Beklagten zudem an, ob noch Unterlagen zur Bearbeitung des Antrages fehlen würden.
Am 28.11.2011 beantragte der Kläger zusätzlich beim Studentenwerk Freiburg weitere Ausbildungsförderung für die Zeit nach seiner Rückkehr aus Großbritannien ab Januar 2012. In der Folgezeit bearbeiteten beide Ausbildungsförderungsämter die Förderanträge des Klägers parallel.
Unter dem 20.12.2011 erinnerte die Beklagte den Kläger noch einmal an die angeforderte Übersendung des Formblattes 5 - Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG. In diesem Aufforderungsschreiben heißt es weiter, reichen Sie die fehlenden Unterlagen bitte bis spätestens zum 20.02.2012 ein; andernfalls kann Ihr Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden.
Am 05.01.2012 kam es zu einem Telefonat zwischen der Beklagten und dem Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Freiburg. In den Akten der Beklagten ist hierüber nichts enthalten. Das Studentenwerk Freiburg fertigte jedoch eine Notiz in Form eines Aktenvermerkes, wonach das Formblatt 5 vom Auslandsamt angefordert, jedoch noch nicht eingegangen sei; der Kläger habe daher bislang noch keine Förderung von dort erhalten.
Ausweislich eines weiteren Aktenvermerkes kam es im Anschluss zu einem Telefonat zwischen dem Studentenwerk Freiburg und dem Vater des Klägers ebenfalls am 05.01.2012. Hierbei wurde dem Vater des Klägers mitgeteilt, dass beide Förderungsämter noch einen Leistungsnachweis des Klägers über 5 Fachsemester benötigten. Im Rahmen dieses Telefonates habe der Vater des Klägers zugesagt, die benötigten Unterlagen in nächster Zeit einzureichen.
Am 10.01.2012 übermittelte der Vater des Klägers per Telefax an beide BAföG-Ämter u.a. eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule Offenburg vom 07.01.2012 sowie eine von der Hochschule am selben Tag erstellte Übersicht über alle erbrachten Studienleistungen des Klägers. Das BAföG-Amt des Studentenwerkes Freiburg vermerkte sodann am 12.01.2012 auf diesem Leistungsnachweis handschriftlich „§ 48 Abs. 1 erfüllt!“. Die Beklagte hingegen sandte die Bescheinigung über diese Studienleistungen an den Kläger am 25.01.2012 zurück mit der Bitte, von der inländischen Hochschule auf Formblatt 5 bescheinigen zu lassen, ob er damit die üblichen Leistungen zum Ende des 5. Fachsemesters erbracht habe; seitens der Bezirksregierung könne dies nicht beurteilt werden; dies könne nur die Hochschule beurteilen, an der er seine Ausbildung betreibe.
10 
Nachdem keine weitere Reaktion gegenüber der Beklagten erfolgt war, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 21.03.2012 sodann ab. Zur Begründung ist ausgeführt, es fehle hier an der nach § 48 Abs. 1 BAföG notwendigen Bescheinigung. Der Kläger sei mit Schreiben vom 20.12.2011 und vom 25.01.2012 gebeten worden, einen entsprechenden Nachweis zu führen. Ein solcher sei nicht vorgelegt worden.
11 
Der Kläger wandte sich über seinen Vater und Verfahrensbevollmächtigten daraufhin zunächst unter dem 17.04.2012 ein weiteres Mal an die Beklagte. Er teilte mit, er habe seinerzeit auf die Anforderung der Beklagten hin das Formblatt 5 im Sekretariat der Hochschule Offenburg abgegeben mit der Bitte, dieses nach Unterzeichnung an die Beklagte weiterzuleiten. Nach zwischenzeitlich erfolgter Rücksprache habe er erfahren, dies sei wenige Tage darauf erledigt worden und diese Bescheinigung habe daher eigentlich vor der ablehnenden Entscheidung der Beklagten dort vorliegen müssen. Es werde um Überprüfung gebeten. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 24.04.2012 mit, das Formblatt 5 liege ihr bisher nicht vor. Mit weiterem Schreiben vom 02.05.2012 übersandte der Kläger sodann an die Beklagte eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG („Formblatt 5“) der Hochschule Offenburg vom 02.05.2012.
12 
Bereits am 05.03.2012 hatte die Außenstelle Offenburg des Studentenwerks Freiburg eine unter demselben Datum ausgestellte Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG der Hochschule Offenburg zu ihren Akten genommen. Darin wird bescheinigt, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 6. Fachsemesters üblichen Leistungen am 28.02.2012 erbracht habe. Die bis zu diesem Datum verlangten Leistungskriterien seien vollständig erfüllt.
13 
Parallel zu seinem weiteren Vorbringen gegenüber der Beklagten hat der Kläger am 20. April 2012 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führt er aus, der von der Beklagten angeforderte Leistungsnachweis sei bereits am 10.01.2012 vorgelegt worden. Darüber hinaus sei zusätzlich das sogenannte „Formblatt 5“ als Nachweis i.S.v. § 48 BAföG ausgefüllt worden. Der zuständige Professor der Hochschule Offenburg habe dieses dann an das BAföG-Amt übersandt. Wie die Hochschule zwischenzeitlich mitgeteilt habe, sei dieses Formblatt zum damaligen Zeitpunkt aber versehentlich an das Studentenwerk Freiburg übersandt worden. Nur deshalb sei es nun ein weiteres Mal an die Beklagte übermittelt worden. Im Übrigen ergebe sich der positive Leistungsstand des Klägers auch bereits daraus, dass er zum Hauptstudium zugelassen worden sei. Nach § 34 der Prüfungsordnung der Hochschule Offenburg könne dies nur erfolgen, wenn die erforderlichen Prüfungsleistungen zuvor erbracht worden seien. Insbesondere sei nach § 34 Abs. 2 PO Voraussetzung für die Zulassung zum praktischen Studiensemester, das der Kläger bei der EnBW von März bis August 2011 absolviert habe, der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums und damit die erfolgreiche Absolvierung der Lehrveranstaltungen in den ersten vier Semestern. Weiter erfordere § 34 Abs. 7 der PO der Hochschule Offenburg, dass ein Studierender mindestens 83 Kredits im Grundstudium erreicht haben müsse um zum Hauptstudium zugelassen zu werden. Aus diesen Anforderungen und all den vorgelegten Bescheinigungen ergebe sich, dass der Kläger alle notwendigen Leistungen erbracht und nachgewiesen habe. § 48 Abs. 1 Nr. 3 BAföG lasse ausdrücklich einen Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten, wie sie vom Kläger vorgelegt worden sei, genügen. Auch dem Studentenwerk Freiburg hätten im Verfahren auf Weitergewährung von Inlandsförderung ab dem 7. Fachsemester, nach Rückkehr aus Großbritannien, die vorgelegten Bescheinigungen völlig ausgereicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte die Meinung vertrete, anhand der vorgelegten Leistungsübersicht könne nicht beurteilt werden, ob der Kläger die üblichen Leistungen seinerzeit erbracht habe. Sämtliche Voraussetzungen, einschließlich der nach § 48 BAföG, seien erfüllt. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, die gesetzliche Frist zur Vorlage der notwendigen Bescheinigungen - spätestens 4 Monate nach Beginn des maßgeblichen Studienabschnitts, hier also bis zum 31.12.2011 - sei nicht eingehalten, setzte sie sich selbst in Widerspruch zu ihrem Schreiben vom 20.12.2011, in dem dem Kläger eine Frist bis zum 20.02.2012 gesetzt worden sei, die maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. Damit verstoße sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die zeitlichen Abläufe müssten hier berücksichtigt werden. Das 5. Fachsemester, in dem der Kläger keine Ausbildungsförderung erhalten habe, da er ein Praktikum absolviert habe, sei erst am 31.08.2011 beendet gewesen. Der Kläger sei unmittelbar am Tag darauf nach Edinburgh abgereist und habe daher einen Leistungsnachweis, wie von der Beklagten gefordert, mit seinem Leistungsstand von diesem Tag, gar nicht mehr beschaffen können. Nach seiner Rückkehr aus Großbritannien - und bedingt durch die Weihnachtsfeiertage und -ferien - sei das Hochschulsekretariat erst wieder ab 07.01.2012 geöffnet gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger den Leistungsnachweis mit den erreichten Kredits von dort bezogen und sogleich der Beklagten vorgelegt. Der VGH Baden-Württemberg habe mit Entscheidung vom 18.07.2003 - 7 S 998/01 - entschieden, dass Auszubildenden, die in dem maßgeblichen Zeitpunkt eine ausländische Ausbildungsstätte besucht haben, hinsichtlich des Zeitpunktes der Vorlage ihres Leistungsnachweises Entgegenkommen gezeigt werden müsse. Dies müsse jedenfalls deshalb gelten, weil die Beklagte ausdrücklich als Vorlagefrist den 20.02.2012 genannte habe.
14 
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung schließlich legte der Kläger eine weitere Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG der Hochschule Offenburg im Original vor. Darin wird dem Kläger unter dem 13.07.2012 - nunmehr rückwirkend - bestätigt, dass er auch bereits zum Ende des 5. Fachsemesters, nämlich schon am 28.07.2011, die bis dahin üblichen Leistungen erbracht habe.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Sie verweist auf die Ausführungen ihres Ablehnungsbescheides. Ab dem 5. Fachsemester einer Ausbildung, wie der Kläger sie absolviert, könne gemäß § 48 BAföG Ausbildungsförderung nur nach Vorlage eines entsprechenden Leistungsnachweises bewilligt werden. Demzufolge sei dieser mehrfach beim Kläger angefordert worden. Nach der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG könne dieser Leistungsnachweis auch noch innerhalb der ersten vier Monate des laufenden Semesters vorgelegt werden, wenn sich daraus ergebe, dass die entsprechenden Leistungen bereits zuvor erbracht worden sind. In einem solchen Fall werde, trotz nachgereichter Leistungsbescheinigung, dann für den ganzen Ausbildungsabschnitt Förderung geleistet. Der Ausbildungsabschnitt, für den Förderung beantragt worden sei, habe am 01.09.2011 und damit mit dem Beginn des 6. Fachsemesters beim Kläger begonnen. Entsprechend der vorgenannten Regelung hätte der Kläger daher den entsprechenden Nachweis, dass er die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des vorherigen Semesters, also des 5. Fachsemesters, üblichen Leistungen zum Ende dieses Semesters erbracht habe, spätestens bis zum 31.12.2011 vorlegen müssen. Weil dies nicht geschehen sei, habe man den Antrag des Klägers ablehnen müssen. Das Einhalten der Frist nach § 48 BAföG und die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung sei konstitutiv für den Förderanspruch. Für die rechtzeitige Vorlage der Eignungsbescheinigung sei allein der Auszubildende verantwortlich. Dies sei in der Rechtsprechung (VG Halle, Beschl. v. 19.08.2010 und OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.10.2011) bereits entschieden.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Studentenwerkes Freiburg verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens, da dieses nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung abgeschafft wurde.
22 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er musste deshalb vom Gericht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dabei hat der Gesetzgeber aber davon abgesehen, im Bereich längerdauernder Ausbildungen eine fortwährende Eignungskontrolle anzuordnen. Vielmehr ist beim Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule - wie hier - gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 BAföG eine einmalige Überprüfung der Eignung des Auszubildenden vorgesehen. Als Zeitpunkt bestimmt § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG im Regelfall, dass ab dem Beginn des 5. Fachsemesters ohne Vorlage eines Leistungsnachweises i. S. dieser Vorschrift keine Ausbildungsförderung (mehr) geleistet werden kann.
24 
Da der Kläger mit dem hier streitigen Bewilligungszeitraum ab September 2011 in Edinburgh sein 6. Fachsemester begonnen hat (im davor liegenden 5. Fachsemester bezog er wegen des Praktikums, in dem er eine Vergütung erhielt, keine Förderleistungen), war er demgemäß nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 BAföG nunmehr zur Vorlage eines solchen Nachweises zum Zwecke seiner Eignungsprüfung verpflichtet.
25 
Zwischen den Beteiligten ist (inzwischen) unstreitig, dass der Kläger über die nachzuweisende Eignung im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns seines Auslandsstudiums tatsächlich verfügte. Streitig ist allein, mit welchen vorgelegten Unterlagen der Kläger der Beklagten gegenüber den notwendigen Nachweis insoweit geführt hat und ob der Zeitpunkt dieser Nachweisführung den Anforderungen des § 48 BAföG genügt.
26 
Ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG steht vorliegend nicht in Rede. Demgegenüber liegen (inzwischen mehrere) Leistungsbescheinigungen nach Nr. 2 dieser Vorschrift vor, das sog. „Formblatt 5“. Solche Bescheinigungen sind von Gesetzes wegen zwar nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt. Sie können vielmehr grundsätzlich nach dem Beginn des 4. Fachsemesters jederzeit erstellt werden, sobald sich etwa durch einen Förderantrag die Notwendigkeit eines solchen Eignungsnachweises ergibt (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 15). Dieser zeitlichen Flexibilität der Leistungsbescheinigung im Unterschied zum Zwischenprüfungszeugnis trägt das Erfordernis Rechnung, dass § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG verlangt, dass die üblichen Leistungen bis zum Ende desjeweils erreichten Fachsemesters nachzuweisen sind. Das jeweils erreichte Fachsemester ist das dem nunmehrigen Bewilligungszeitraum, für den eine Förderung beantragt ist, vorangegangene Semester (Rothe/Blanke, a.a.O. Rz. 18 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Das bedeutet, nachdem der Kläger einen Förderantrag ab seinem 6. Fachsemester bei der Beklagten gestellt hat, war demzufolge ein Leistungsnachweis erforderlich, der ihm bescheinigte, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des (vorangegangenen) 5. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Solches ist dem Kläger aber in den beiden Bescheinigungen, die am 05.03.2012 zu den Akten des Studentenwerkes Freiburg gelangten bzw. am 10.05.2012 der Beklagten vorgelegt wurden schon gar nicht bescheinigt. Der Zeitpunkt der Vorlage dieser Unterlagen ist daher unerheblich. Erst das zur mündlichen Verhandlung dem Gericht im Juli 2012 vorgelegte „Formblatt 5“ (das vom Gericht sodann der Beklagten übermittelt wurde), bescheinigt erstmals den Leistungsstand zum richtigen Zeitpunkt. Diese Vorlage erst im gerichtlichen Verfahren genügt in zeitlicher Hinsicht aber jedenfalls nicht.
27 
Allerdings lässt § 48 Abs. 1 S. 1 Nr.3 BAföG, der durch das 23. BAföGÄndG eingefügt worden ist, es nunmehr ausdrücklich auch zu, dass der erforderliche Leistungsnachweis durch die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) geführt wird, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Einen solchen Leistungsnachweis hat der Kläger der Beklagten mit Telefax vom 10.01.2012 vorgelegt. Dieser war inhaltlich ausreichend und musste auch in zeitlicher Hinsicht Berücksichtigung finden.
28 
a) Die am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellte Übersicht über alle Leistungen des Klägers weist im Einzelnen differenziert dargestellt aus, dass der Kläger bis einschließlich des Sommersemesters 2011, also seines fünften Fachsemesters, 140 ECTS-Punkte erreicht hatte. Mit diesem Dokument vermochte der Kläger seine Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 BAföG zu erfüllen. Diese neu geschaffene Möglichkeit des Leistungsnachweises in Form der Vorlage des Nachweises über die erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem ECTS trägt den im Rahmen des sogenannten „Bologna-Prozess“ erfolgten Veränderungen der Hochschulstudien Rechnung (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 21). Wählt ein Auszubildender diese Art des Leistungsnachweises, so muss er demnach nur seine tatsächlich erreichte Punktzahl angeben und erfüllt dann die Voraussetzung nach § 48 Abs. 1 BAföG. Mit der am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellten Übersicht über alle Leistungen des Klägers, die der Kläger am 10.01.2012 der Beklagten übermittelt hat, wurde ihm im Einzelnen differenziert bescheinigt, dass er in den vorangegangenen fünf Fachsemestern seines Studiums insgesamt 140 ECTS-Punkte erlangt hat, zuletzt mit dem Sommersemester 2011 22 Studienpunkte für das von ihm absolvierte praktische Studiensemester. Folgerichtig hat das Studentenwerk Freiburg im dortigen Verfahren unter dem 12.01.2012 auf dieser vorgelegten Leistungsübersicht auch handschriftlich vermerkt, „§ 48 Abs. 1 erfüllt“. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, wegen der örtlichen Nähe des Studentenwerkes Freiburg zur Hochschule Offenburg sei dieses Amt möglicherweise in der Lage gewesen, die vorgelegte Leistungsübersicht als ausreichend zu qualifizieren, wohingegen ihr solches nicht habe gelingen können, geht dies fehl. Zwar hat der Auszubildende nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG die Verpflichtung, den Nachweis der von ihm erworbenen Anzahl von Leistungspunkten zu führen. Darüber hinaus aber ist es in erster Linie Sache der Ausbildungsstätte - § 48 BAföG ist ausdrücklich mit „Mitwirkung von Ausbildungsstätten“ überschrieben -, die für den Inhalt der Bescheinigung geltenden Anforderungen zu beachten (Fischer in Rothe/Blanke a.a.O. Rz. 21 a. E. und Rz. 20.1). Bei einer unvollständigen oder für das Amt für Ausbildungsförderung unklaren Bescheinigung besteht aber eine Rechtspflicht, bei der Ausbildungsstätte durch Rückfrage zu ermitteln, ob die erforderlichen Leistungen gleichwohl erbracht worden sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 26.08.1981 - 5 B 90/80 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 3 - 2. Leitsatz; Fischer in Rothe/Blanke, a.a.O.). Neben einer solchen Rückfrage bei der Ausbildungsstätte hätte die Beklagte im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch die Möglichkeit gehabt, durch erneute Kontaktaufnahme mit dem Studentenwerk Freiburg eine Klärung herbeizuführen. Nachdem die beiden Ausbildungsförderungsämter fünf Tage zuvor über diese Frage miteinander telefoniert hatten, wäre eine erneute telefonische Rücksprache, nur etwa eine Woche später, ob die entsprechende Leistungsübersicht auch dort vorgelegt worden sei und welche Bewertung man ihr zumesse, gewiss kein unverhältnismäßiger Aufwand gewesen. Keinesfalls durfte die Beklagte jedenfalls diese Übersicht der vom Kläger erworbenen ECTS-Leistungspunkte - wie mit Schreiben vom 25.01.2012 geschehen - an den Kläger zurücksenden mit dem Hinweis, deren Geeignetheit könne von der Beklagten nicht beurteilt werden und man bestehe auf der Vorlage des „Formblatt 5“.
29 
b) Dieser somit ausreichende Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG des Klägers musste von der Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt werden. § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Satz 3 BAföG bestimmt als notwendigen Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises den Zeitpunkt spätestens vier Monate nach Beginn des Semesters, für das Ausbildungsförderung beantragt ist und das die Vorlagepflicht ausgelöst hat. Nachdem der Kläger den maßgeblichen Ausbildungsabschnitt in Großbritannien zum sechsten Fachsemester ab dem 01.09.2011 aufgenommen hat, wäre - nach dem Wortlaut der Norm - der Leistungsnachweis, wie von der Beklagten angenommen, tatsächlich bis spätestens zum 31.12.2011 vorzulegen gewesen. Die erfolgte Vorlage am 10.01.2012 per Telefax wäre daher 10 Tage verspätet.
30 
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hier weder ein Verlängerungsfall nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 oder i.V.m. § 15 a Abs. 3 BAföG vor, noch war er von der Vorlagepflicht des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG entbunden. Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., (Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 -, FamR. 2004, 1070) gilt der Verzicht auf einen Leistungsnachweis zur Eignungskontrolle i.S.v. § 9 BAföG im Falle einer Auslandsausbildung nämlich dann nicht, wenn der Auszubildende - wie gerade auch hier der Kläger - erstmals an eine Ausbildungsstätte ins Ausland wechselt, nachdem er bereits vorlagepflichtig hinsichtlich eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG geworden ist.
31 
Allerdings kann nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles es dem Förderungsamt ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes zurückgeht, ohne dass dem Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden vorzuwerfen ist (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 18.07.2003, a.a.O. und vom 18.11.1997 - 7 S 3306/95 -; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 15.7.1959, BVerwGE 9, 89). So liegt es hier. Im laufenden Verwaltungsverfahren hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2011 an den Kläger ausdrücklich darum gebeten, die noch erforderliche Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG spätestens zum 20.02.2012 einzureichen. Darüber hinaus wurde dort als Sanktion allein auf die Möglichkeit der Antragsablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I verwiesen. Die Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BAföG blieb unerwähnt. Damit musste der Kläger davon ausgehen, die von ihm sogleich nach seiner Rückkehr aus Großbritannien am 10.01.2012 vorgelegte Leistungsbescheinigung in Form des Nachweises seiner erreichten ECTS-Punkte werde von der Beklagten noch berücksichtigt. Es ist völlig undenkbar, dass eine Behörde einen Antragsteller erst ausdrücklich dahingehend belehrt, eine bestimmte Vorlagefrist sei von ihm einzuhalten, um dann anschließend eine Ablehnung des Antrages des Betreffenden mit der Begründung zu fertigen, eine andere, frühere Frist sei von Gesetzes wegen maßgebend gewesen. Dies bedarf - eigentlich - keiner näheren Darlegung. Auf die Gründe, die den Sachbearbeiter der Beklagten bewogen haben, dem Kläger mit Schreiben vom 20.12.2011 eine Vorlagefrist bis Ende Februar des Folgejahres einzuräumen, kommt es nicht an. Die Beklagte ist im vorliegenden Verfahren vielmehr nach Treu und Glauben gehindert, dem Antrag des Klägers entgegenzuhalten, der von ihm vorgelegte Leistungsnachweis sei nun doch 10 Tage verspätet eingegangen.
32 
Wiewohl es nicht darauf ankommt, weist der Berichterstatter darauf hin, dass die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung zur zwingenden Einhaltung der Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 BAföG und zur alleinigen Verantwortung hierfür seitens des Auszubildenden, nicht recht zu überzeugen vermag. Schließt ein Auszubildender etwa das vierte Fachsemester mit einer Prüfung ab, über deren Bewertung anschließend Streit entsteht, so wird sich ein Rechtsbehelfsverfahren insoweit aller Wahrscheinlichkeit nach über den Zeitraum von vier Monaten hinaus erstrecken. Es wird sich notgedrungen erst im Laufe des oder der folgenden Semester erweisen, ob der betreffende Auszubildende die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen tatsächlich (erfolgreich) erbracht hat. Die Annahme, auch in einem solchen Fall könne dem Auszubildenden für die Folgesemester keine Ausbildungsförderung - auch rückwirkend nicht - mehr erteilt werden, weil die im Gesetz genannte Vorlagefrist, spätestens vier Monate nach Beginn des folgenden Semesters, nicht eingehalten werden konnte, hat ausgesprochen wenig für sich. Es dürfte daher naheliegen, § 48 Abs. 1 BAföG erweiternd so zu verstehen, dass ein notwendiger Leistungsnachweis auch dann noch förderungsbegründend wirken kann, wenn er im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zwar verspätet vorgelegt wurde, den Auszubildenden an dieser verspäteten Vorlage aber keinerlei Verschulden trifft. Für den vorliegenden Rechtsstreit mag dies dahinstehen, da jedenfalls die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom 20.12.2011 an einer entsprechenden Versagung der Ausbildungsförderung aus diesem Grunde gehindert ist.
33 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens, da dieses nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung abgeschafft wurde.
22 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er musste deshalb vom Gericht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dabei hat der Gesetzgeber aber davon abgesehen, im Bereich längerdauernder Ausbildungen eine fortwährende Eignungskontrolle anzuordnen. Vielmehr ist beim Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule - wie hier - gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 BAföG eine einmalige Überprüfung der Eignung des Auszubildenden vorgesehen. Als Zeitpunkt bestimmt § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG im Regelfall, dass ab dem Beginn des 5. Fachsemesters ohne Vorlage eines Leistungsnachweises i. S. dieser Vorschrift keine Ausbildungsförderung (mehr) geleistet werden kann.
24 
Da der Kläger mit dem hier streitigen Bewilligungszeitraum ab September 2011 in Edinburgh sein 6. Fachsemester begonnen hat (im davor liegenden 5. Fachsemester bezog er wegen des Praktikums, in dem er eine Vergütung erhielt, keine Förderleistungen), war er demgemäß nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 BAföG nunmehr zur Vorlage eines solchen Nachweises zum Zwecke seiner Eignungsprüfung verpflichtet.
25 
Zwischen den Beteiligten ist (inzwischen) unstreitig, dass der Kläger über die nachzuweisende Eignung im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns seines Auslandsstudiums tatsächlich verfügte. Streitig ist allein, mit welchen vorgelegten Unterlagen der Kläger der Beklagten gegenüber den notwendigen Nachweis insoweit geführt hat und ob der Zeitpunkt dieser Nachweisführung den Anforderungen des § 48 BAföG genügt.
26 
Ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG steht vorliegend nicht in Rede. Demgegenüber liegen (inzwischen mehrere) Leistungsbescheinigungen nach Nr. 2 dieser Vorschrift vor, das sog. „Formblatt 5“. Solche Bescheinigungen sind von Gesetzes wegen zwar nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt. Sie können vielmehr grundsätzlich nach dem Beginn des 4. Fachsemesters jederzeit erstellt werden, sobald sich etwa durch einen Förderantrag die Notwendigkeit eines solchen Eignungsnachweises ergibt (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 15). Dieser zeitlichen Flexibilität der Leistungsbescheinigung im Unterschied zum Zwischenprüfungszeugnis trägt das Erfordernis Rechnung, dass § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG verlangt, dass die üblichen Leistungen bis zum Ende desjeweils erreichten Fachsemesters nachzuweisen sind. Das jeweils erreichte Fachsemester ist das dem nunmehrigen Bewilligungszeitraum, für den eine Förderung beantragt ist, vorangegangene Semester (Rothe/Blanke, a.a.O. Rz. 18 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Das bedeutet, nachdem der Kläger einen Förderantrag ab seinem 6. Fachsemester bei der Beklagten gestellt hat, war demzufolge ein Leistungsnachweis erforderlich, der ihm bescheinigte, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des (vorangegangenen) 5. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Solches ist dem Kläger aber in den beiden Bescheinigungen, die am 05.03.2012 zu den Akten des Studentenwerkes Freiburg gelangten bzw. am 10.05.2012 der Beklagten vorgelegt wurden schon gar nicht bescheinigt. Der Zeitpunkt der Vorlage dieser Unterlagen ist daher unerheblich. Erst das zur mündlichen Verhandlung dem Gericht im Juli 2012 vorgelegte „Formblatt 5“ (das vom Gericht sodann der Beklagten übermittelt wurde), bescheinigt erstmals den Leistungsstand zum richtigen Zeitpunkt. Diese Vorlage erst im gerichtlichen Verfahren genügt in zeitlicher Hinsicht aber jedenfalls nicht.
27 
Allerdings lässt § 48 Abs. 1 S. 1 Nr.3 BAföG, der durch das 23. BAföGÄndG eingefügt worden ist, es nunmehr ausdrücklich auch zu, dass der erforderliche Leistungsnachweis durch die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) geführt wird, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Einen solchen Leistungsnachweis hat der Kläger der Beklagten mit Telefax vom 10.01.2012 vorgelegt. Dieser war inhaltlich ausreichend und musste auch in zeitlicher Hinsicht Berücksichtigung finden.
28 
a) Die am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellte Übersicht über alle Leistungen des Klägers weist im Einzelnen differenziert dargestellt aus, dass der Kläger bis einschließlich des Sommersemesters 2011, also seines fünften Fachsemesters, 140 ECTS-Punkte erreicht hatte. Mit diesem Dokument vermochte der Kläger seine Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 BAföG zu erfüllen. Diese neu geschaffene Möglichkeit des Leistungsnachweises in Form der Vorlage des Nachweises über die erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem ECTS trägt den im Rahmen des sogenannten „Bologna-Prozess“ erfolgten Veränderungen der Hochschulstudien Rechnung (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 21). Wählt ein Auszubildender diese Art des Leistungsnachweises, so muss er demnach nur seine tatsächlich erreichte Punktzahl angeben und erfüllt dann die Voraussetzung nach § 48 Abs. 1 BAföG. Mit der am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellten Übersicht über alle Leistungen des Klägers, die der Kläger am 10.01.2012 der Beklagten übermittelt hat, wurde ihm im Einzelnen differenziert bescheinigt, dass er in den vorangegangenen fünf Fachsemestern seines Studiums insgesamt 140 ECTS-Punkte erlangt hat, zuletzt mit dem Sommersemester 2011 22 Studienpunkte für das von ihm absolvierte praktische Studiensemester. Folgerichtig hat das Studentenwerk Freiburg im dortigen Verfahren unter dem 12.01.2012 auf dieser vorgelegten Leistungsübersicht auch handschriftlich vermerkt, „§ 48 Abs. 1 erfüllt“. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, wegen der örtlichen Nähe des Studentenwerkes Freiburg zur Hochschule Offenburg sei dieses Amt möglicherweise in der Lage gewesen, die vorgelegte Leistungsübersicht als ausreichend zu qualifizieren, wohingegen ihr solches nicht habe gelingen können, geht dies fehl. Zwar hat der Auszubildende nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG die Verpflichtung, den Nachweis der von ihm erworbenen Anzahl von Leistungspunkten zu führen. Darüber hinaus aber ist es in erster Linie Sache der Ausbildungsstätte - § 48 BAföG ist ausdrücklich mit „Mitwirkung von Ausbildungsstätten“ überschrieben -, die für den Inhalt der Bescheinigung geltenden Anforderungen zu beachten (Fischer in Rothe/Blanke a.a.O. Rz. 21 a. E. und Rz. 20.1). Bei einer unvollständigen oder für das Amt für Ausbildungsförderung unklaren Bescheinigung besteht aber eine Rechtspflicht, bei der Ausbildungsstätte durch Rückfrage zu ermitteln, ob die erforderlichen Leistungen gleichwohl erbracht worden sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 26.08.1981 - 5 B 90/80 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 3 - 2. Leitsatz; Fischer in Rothe/Blanke, a.a.O.). Neben einer solchen Rückfrage bei der Ausbildungsstätte hätte die Beklagte im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch die Möglichkeit gehabt, durch erneute Kontaktaufnahme mit dem Studentenwerk Freiburg eine Klärung herbeizuführen. Nachdem die beiden Ausbildungsförderungsämter fünf Tage zuvor über diese Frage miteinander telefoniert hatten, wäre eine erneute telefonische Rücksprache, nur etwa eine Woche später, ob die entsprechende Leistungsübersicht auch dort vorgelegt worden sei und welche Bewertung man ihr zumesse, gewiss kein unverhältnismäßiger Aufwand gewesen. Keinesfalls durfte die Beklagte jedenfalls diese Übersicht der vom Kläger erworbenen ECTS-Leistungspunkte - wie mit Schreiben vom 25.01.2012 geschehen - an den Kläger zurücksenden mit dem Hinweis, deren Geeignetheit könne von der Beklagten nicht beurteilt werden und man bestehe auf der Vorlage des „Formblatt 5“.
29 
b) Dieser somit ausreichende Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG des Klägers musste von der Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt werden. § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Satz 3 BAföG bestimmt als notwendigen Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises den Zeitpunkt spätestens vier Monate nach Beginn des Semesters, für das Ausbildungsförderung beantragt ist und das die Vorlagepflicht ausgelöst hat. Nachdem der Kläger den maßgeblichen Ausbildungsabschnitt in Großbritannien zum sechsten Fachsemester ab dem 01.09.2011 aufgenommen hat, wäre - nach dem Wortlaut der Norm - der Leistungsnachweis, wie von der Beklagten angenommen, tatsächlich bis spätestens zum 31.12.2011 vorzulegen gewesen. Die erfolgte Vorlage am 10.01.2012 per Telefax wäre daher 10 Tage verspätet.
30 
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hier weder ein Verlängerungsfall nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 oder i.V.m. § 15 a Abs. 3 BAföG vor, noch war er von der Vorlagepflicht des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG entbunden. Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., (Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 -, FamR. 2004, 1070) gilt der Verzicht auf einen Leistungsnachweis zur Eignungskontrolle i.S.v. § 9 BAföG im Falle einer Auslandsausbildung nämlich dann nicht, wenn der Auszubildende - wie gerade auch hier der Kläger - erstmals an eine Ausbildungsstätte ins Ausland wechselt, nachdem er bereits vorlagepflichtig hinsichtlich eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG geworden ist.
31 
Allerdings kann nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles es dem Förderungsamt ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes zurückgeht, ohne dass dem Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden vorzuwerfen ist (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 18.07.2003, a.a.O. und vom 18.11.1997 - 7 S 3306/95 -; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 15.7.1959, BVerwGE 9, 89). So liegt es hier. Im laufenden Verwaltungsverfahren hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2011 an den Kläger ausdrücklich darum gebeten, die noch erforderliche Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG spätestens zum 20.02.2012 einzureichen. Darüber hinaus wurde dort als Sanktion allein auf die Möglichkeit der Antragsablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I verwiesen. Die Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BAföG blieb unerwähnt. Damit musste der Kläger davon ausgehen, die von ihm sogleich nach seiner Rückkehr aus Großbritannien am 10.01.2012 vorgelegte Leistungsbescheinigung in Form des Nachweises seiner erreichten ECTS-Punkte werde von der Beklagten noch berücksichtigt. Es ist völlig undenkbar, dass eine Behörde einen Antragsteller erst ausdrücklich dahingehend belehrt, eine bestimmte Vorlagefrist sei von ihm einzuhalten, um dann anschließend eine Ablehnung des Antrages des Betreffenden mit der Begründung zu fertigen, eine andere, frühere Frist sei von Gesetzes wegen maßgebend gewesen. Dies bedarf - eigentlich - keiner näheren Darlegung. Auf die Gründe, die den Sachbearbeiter der Beklagten bewogen haben, dem Kläger mit Schreiben vom 20.12.2011 eine Vorlagefrist bis Ende Februar des Folgejahres einzuräumen, kommt es nicht an. Die Beklagte ist im vorliegenden Verfahren vielmehr nach Treu und Glauben gehindert, dem Antrag des Klägers entgegenzuhalten, der von ihm vorgelegte Leistungsnachweis sei nun doch 10 Tage verspätet eingegangen.
32 
Wiewohl es nicht darauf ankommt, weist der Berichterstatter darauf hin, dass die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung zur zwingenden Einhaltung der Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 BAföG und zur alleinigen Verantwortung hierfür seitens des Auszubildenden, nicht recht zu überzeugen vermag. Schließt ein Auszubildender etwa das vierte Fachsemester mit einer Prüfung ab, über deren Bewertung anschließend Streit entsteht, so wird sich ein Rechtsbehelfsverfahren insoweit aller Wahrscheinlichkeit nach über den Zeitraum von vier Monaten hinaus erstrecken. Es wird sich notgedrungen erst im Laufe des oder der folgenden Semester erweisen, ob der betreffende Auszubildende die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen tatsächlich (erfolgreich) erbracht hat. Die Annahme, auch in einem solchen Fall könne dem Auszubildenden für die Folgesemester keine Ausbildungsförderung - auch rückwirkend nicht - mehr erteilt werden, weil die im Gesetz genannte Vorlagefrist, spätestens vier Monate nach Beginn des folgenden Semesters, nicht eingehalten werden konnte, hat ausgesprochen wenig für sich. Es dürfte daher naheliegen, § 48 Abs. 1 BAföG erweiternd so zu verstehen, dass ein notwendiger Leistungsnachweis auch dann noch förderungsbegründend wirken kann, wenn er im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zwar verspätet vorgelegt wurde, den Auszubildenden an dieser verspäteten Vorlage aber keinerlei Verschulden trifft. Für den vorliegenden Rechtsstreit mag dies dahinstehen, da jedenfalls die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom 20.12.2011 an einer entsprechenden Versagung der Ausbildungsförderung aus diesem Grunde gehindert ist.
33 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 9.9.2008 und vom 6.5.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 6.7.2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 10/2008 bis 09/2009 Leistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe in Form eines Zuschusses/Teildarlehens zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Ausbildungsförderung für ihr Studium im Hauptfach Englisch/Lehramt an Gymnasien ab dem 5. Fachsemester für den im Tenor genannten Bewilligungszeitraum.
Sie ist ukrainische Staatsangehörige und hat im Jahr 2001 bereits ein ukrainisches Hochschuldiplom im Fach Englisch erworben und war dort auch schon als Lehrerin berufstätig. Im WS 2003/04 und SS 2004 studierte sie an der Universität Freiburg zwei Semester lang Deutsch als Fremdsprache.
Seit Wintersemester 2004/05 war sie im Studiengang Lehramt an Gymnasien mit den Hauptfächern Englisch im 4. Fachsemester und Deutsch im 1. Fachsemester eingeschrieben. Wegen der Geburt ihres nichtehelichen deutschen Kindes im Februar 2005 war sie zunächst vom Studium beurlaubt. Sie beendete die Beurlaubung und studierte seit WS 2008/09 im 5. Fachsemester im Fach Englisch und im 2. Fachsemester im Fach Deutsch jeweils im Studiengang Lehramt an Gymnasien.
Mit Bescheid vom 9.9.2008 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung zunächst für den gesamten Bewilligungszeitraum ab, bewilligte ihr dann aber auf ihren rechtzeitig dagegen erhobenen Widerspruch hin mit dem Bescheid vom 6.5.2009 zumindest für den Zeitraum 03/2009 - 09/2009 Ausbildungsförderung, allerdings nur in Form eines verzinslichen Volldarlehens. Ihren dagegen ebenfalls erhobenen Widerspruch sowie den ersten Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.7.2009 als unbegründet zurück. Dagegen hat die Klägerin am 29.7.2009 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
Ein bereits vor Ergehen des zweiten Bescheids von der Klägerin anhängig gemachtes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (6 K 2816/08) wurde nach beiderseitiger Erledigungserklärung mit Beschluss vom 22.5.2009 eingestellt. Die Klägerin hatte am 12.3.2009 eine Bescheinigung nach § 48 BAföG vorgelegt, worauf der Beklagte ihr mit dem Bescheid vom 6.5.2009 zumindest Förderung als Volldarlehen ab März 2009 gewährt hatte.
Der Beklagte hat zur Begründung der angefochtenen Bescheide im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin müsse sich gem. § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BAföG den ukrainischen Diplomabschluss als erste berufsqualifizierende Berufsausbildung entgegenhalten lassen. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift entwickelten Ausnahmetatbestände seien hier nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht habe von deren Anwendung nur bei Asylsuchenden, Aussiedlern oder deutschverheirateten Ausländern abgesehen, wenn diese mangels Ausreisefreiheit bzw. vor ihrer Deutschverheiratung mangels Aufenthaltsrechts keine Wahlmöglichkeit gehabt hätten, einen berufsqualifizierenden Abschluss in Deutschland statt im Heimatland zu erwerben und wenn ihr ausländischer Abschluss in Deutschland mangels Anerkennung nicht berufsqualifizierend sei, es ihnen aber etwa wegen einer Deutschverheiratung oder ihres Flüchtlings- bzw. Aussiedlerstatus unzumutbar sei, ins Heimatland zurückzukehren, um dort von ihrem berufsqualifizierenden Abschluss Gebrauch zu machen. Die Klägerin hingegen hätte von ihrer in der Ukraine seit 1996 bestehenden Ausreisefreiheit Gebrauch machen können. Sie habe auch lediglich ein nichteheliches deutsches Kind, so dass es ihr nicht wie bei Deutschverheirateten nach Art. 6 GG unzumutbar sei, mit dem Kind in die Ukraine zurückzukehren, um dort ihrem Beruf als Englischlehrerin nachzugehen. Ungeachtet der Geburt ihres Kindes habe sie schon zuvor in Freiburg im Fach Deutsch als Fremdsprache ein Studium aufgenommen. Sie habe somit offenbar ausländerrechtlich die Möglichkeit gehabt, zu Ausbildungszwecken und zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach Deutschland zu kommen, hätte also nicht in der Ukraine ihre Studium absolvieren müssen. Das gelte, selbst wenn man annehmen wollte, dass der ukrainische Schulabschluss ihr nicht die Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland vermittelt hätte. Denn sie hätte auch die aufenthaltsrechtliche Möglichkeit gehabt, zum Erwerb der deutschen Hochschulreife nach Deutschland zu kommen.
Es stelle allerdings einen besonderen Einzelfallumstand im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG dar, dass die Klägerin in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis wegen ihres deutschen Kindes besitze, zugleich aber hier nicht von ihrem ukrainischen Diplom Gebrauch machen könne, da dieses sie in Deutschland nicht zur Ausübung des Lehrerberufs qualifiziere. Ihre Ausbildung im beantragten Bewilligungszeitraum sei daher als eine „einzige weitere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG zu fördern, da die Erreichung des berufsqualifizierenden Abschlusses (Staatsexamen Lehramt an Gymnasien) diese Ausbildung noch erfordere. Allerdings sei diese Förderung gem. § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 18 c BAföG nur in Form eines verzinslichen Bankdarlehens möglich, könne also nicht, wie begehrt, als hälftiger Zuschuss und hälftiges unverzinsliches Teildarlehen gem. § 17 Abs. 2 S. 1 und § 18 BAföG gewährt werden.
Schließlich sei diese Förderung nicht schon für die Zeit bis Februar 2009 sondern erst ab März 2009 zu gewähren. Denn die Klägerin habe trotz mehrfacher Aufforderung die für die Förderung im 5. Fachsemester (und dem darauffolgenden Semester) erforderliche Bescheinigung der Universität nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG erst am 12.3.2009 vorgelegt, wonach sie die bis Endes des 4. Fachsemester bei geordnetem Studienverlauf üblichen Leistungen erbracht habe. Nach § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG könnten aber solche Nachweise eine auf den Beginn des 5. Fachsemesters rückwirkende Ausbildungsförderung nur begründen, wenn sie spätestens innerhalb der ersten vier Monate dieses Semesters, hier also bis spätestens 31.1.2009 vorgelegt worden seien. Danach vorgelegte Nachweise berechtigten hingegen nur noch zu einer Förderung ab dem Vorlagezeitpunkt. Ein Nachweis der Förderungswürdigkeit nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG durch Vorlage eines Zwischenprüfungszeugnisses sei hier nicht möglich. Die Prüfungsordnung der Universität Freiburg verlange nämlich für den einschlägigen Studiengang zwar eine Zwischenprüfung bis Ende des 4. Fachsemesters, aber schließe, anders als von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG gefordert, nicht das Ablegen einer Zwischenprüfung schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters aus.
Die Klägerin tritt dem mit ihrer Klage entgegen. Sie ist der Ansicht, die Ausnahmevoraussetzungen für ein Absehen von der Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG, wie sie das Bundesverwaltungsgericht entwickelt habe, seien auch in ihrem Fall einschlägig. Sie habe zwar nach ihrem 11-jährigen Schulbesuch in der Ukraine Ausreisefreiheit genossen. Sie habe aber nicht die offene Wahlmöglichkeit gehabt, ein berufsqualifizierendes Studium in Deutschland statt in der Ukraine aufzunehmen. Zum einen sei sie damals noch minderjährig gewesen. Zum anderen habe sie ihr ukrainischer Schulabschluss mangels Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abitur auch nicht zum Hochschulzugang in Deutschland berechtigt. Zudem hätte sie zum Erwerb der Hochschulreife in Deutschland auch keinen Aufenthaltstitel bekommen können und schließlich hätte es ihr bzw. ihren Eltern bereits an den finanziellen Mitteln für einen Ausbildungsaufenthalt in Deutschland gefehlt.
10 
Das Grundrecht aus Art. 6 GG schütze im Übrigen nicht nur die Ehe, sondern auch die Familie, also auch ihre Beziehung zu ihrem minderjährigen Kind, das deutscher Staatsangehöriger sei. Ebenso wie Deutschverheirateten sei es ihr unzumutbar, den Anspruch ihres Kindes auf Aufenthalt im Bundesgebiet zugunsten der Ausübung einer Berufstätigkeit in der Ukraine aufzugeben. Sie stehe damit gleichermaßen wie deutschverheiratete Ausländer in der vom Bundesverwaltungsgericht als unzumutbar bezeichneten Zwangssituation, zwischen dem Aufenthalt in Deutschland ohne berufsqualifizierenden Abschluss oder der Ausübung ihres Berufes im Ausland wählen zu müssen.
11 
Ein Förderungsanspruch bestehe schließlich bereits ab Beginn des beantragten Bewilligungszeitraums. Ihr ukrainischer Diplomabschluss sei von der Universität Freiburg mit Bescheid vom 24.8.2004, den sie im vorliegenden Klageverfahren am 25.11.2011 vorlegte (GAS 185 - Anlage K 10 zum SS. v. 25.11.2011), als der Zwischenprüfung im Fach Englisch/Lehramt an Gymnasien äquivalent anerkannt worden. Das sei dem Beklagten auch von Anfang an klar gewesen, wie seine Äußerungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zeigten. Sie habe dem Beklagten auch schon mit dem BAföG-Antrag eine Bescheinigung der Universität Freiburg vom 28.7.2004 vorgelegt, wonach die Anerkennung ihres ukrainischen Diploms als Zwischenprüfung im Magisterstudiengang Englische Philologie vorgeschlagen worden sei. Außerdem habe sie ihm mit Antragstellung zwei Bescheinigungen vom 10.8.2004 vorgelegt, wonach ihr im Fach Englisch/Lehramt an Gymnasien vier Fachsemester und im Fach Deutsch/Lehramt an Gymnasien ein Fachsemester aus ihrem ukrainischen Hochschulstudium angerechnet worden seien. Schließlich sei sie dementsprechend ja auch zum Hochschulstudium im 5. Fachsemester Englisch und im 2. Fachsemester Deutsch ab Wintersemester 2004/05 zugelassen worden. Die Anforderung des schließlich auf Formblatt 5 vorgelegten Nachweises nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG über die Erbringung der bis zum 4. Fachsemester üblichen Leistungen, die letztlich nur auf die bereits längst vorliegende Anerkennung ihres ukrainischen Diploms als Zwischenprüfung abhebe, habe sie vor diesem Hintergrund nur für eine überflüssige Förmlichkeit gehalten.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
die Bescheide des Beklagten vom 9.9.2008 und vom 6.5.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 6.7.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum 10/2008 bis 09/2009 Leistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe in Form eines Zuschusses/Teildarlehens zu gewähren.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie verweist zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, das die Klägerin nach dem Bewilligungszeitraum ihr Studium zeitweise zugunsten einer Berufstätigkeit im Ausland, unter anderem in der Ukraine aufgegeben habe, zeige, dass sie von Anfang an nicht - wie für eine Förderung erforderlich - das Ziel verfolgt habe, das Studium mit einem berufsqualifizierenden Abschluss zu beenden. Zudem zeige dieser Umstand, dass es ihr offenbar nicht unzumutbar sei, trotz ihres von ihrem deutschen Kind abgeleiteten deutschen Aufenthaltsrechts in der Ukraine berufstätig zu sein. Schließlich habe die Klägerin ein Zwischenprüfungszeugnis nie vorgelegt. Das vorgelegte Schreiben der Universität vom 28.7.2004 enthalte lediglich einen Vorschlag zur Anerkennung ihres Diploms als Zwischenprüfung und auch dies nur für das Fach Magister-Englische Philologie, während die Klägerin tatsächlich Englisch/Lehramt an Gymnasien studiert habe. Aus der für dieses Studium vorgelegten Anerkennung von vier Fachsemestern ihrer ukrainischen Hochschulausbildung im Fach Englisch und von einem Fachsemester im Fach Deutsch ergebe sich ebenso wenig das Vorliegen einer Zwischenprüfung wie aus dem Umstand ihrer entsprechenden Zulassung zum Studium im 5. Fachsemester Englisch bzw. 2. Fachsemester Deutsch.
17 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Klageverfahren, der beigezogenen Akte des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (6 K 2816/08) und der Behördenakte (jeweils ein Heft) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs.2 und 3 VwGO).
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf die begehrte Förderung in Form eines Zuschusses/Teildarlehens im gesamten Bewilligungszeitraum (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
20 
1. Nach den Maßstäben und Grundsätzen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht entwickelt hat (BVerwG U. v. 10.4.2008 - 5 C 12/07-, NVwZ 2008, 1131 und U. v. 11.8.2008 - 5 B 16/08 -, juris m.w.Nw.), kann der Klägerin ihr berufsqualifizierender Abschluss, den sie mit ihrem ukrainischen Hochschuldiplom im Jahr 2001 erworben hat, nicht als eine berufsqualifizierende Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BAföG entgegengehalten werden, die den Förderungsanspruch grundsätzlich ausschließe.
21 
Ihre ukrainische Ausbildung, die zumindest einem hiesigen mit Zwischenprüfung abgeschlossenen viersemestrigen Grundstudium gleichwertig ist, stellt nach dieser Rechtsprechung vielmehr eine „aus unabweisbarem Grund abgebrochenen andere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG dar.
22 
Das hat zur Folge, dass ihr zwar kein Anspruch mehr auf Förderung eines vollumfänglichen Studiums ab dem ersten Semester in Deutschland zusteht, dass sie aber Förderung für die ihr noch bis zu einem berufsqualifizierenden Studienabschluss in Deutschland fehlenden Semester beanspruchen kann, und zwar „im Umfang des § 17 Abs. 2 BAföG“, also als Teildarlehen und Zuschuss (statt eines bloßen Bankdarlehens nach § 18 c BAföG).
23 
Die Klägerin hatte nämlich nicht die für eine Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vorauszusetzende „offene Wahlmöglichkeit“, nach Abschluss ihrer ukrainischen Schulausbildung in Deutschland statt in der Ukraine eine berufsqualifizierende Erstausbildung in Form eines Studiums aufzunehmen. Zwar genoss sie seinerzeit in der Ukraine nach dem Untergang der Sowjetunion in der Tat ab 1996 Ausreisefreiheit, von der sie - zumindest nach Erreichen ihrer Volljährigkeit am 2.10.1997 - auch ohne Zustimmung ihrer Eltern selbständig hätte Gebrauch machen können. Ihr ukrainischer Schulabschluss aus dem Jahr 1996 hätte ihr aber mangels Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abitur schon keine Zugangsberechtigung zu einer deutschen Hochschule vermittelt. Zum Erwerb der deutschen Hochschulreife hätte sie auch kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erhalten. Diese hat sie vielmehr erst mit dem Diplomabschluss ihres Studiums an einer ukrainischen Hochschule erlangt, so dass nicht schon vor dessen Aufnahme die Alternative der Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule bestand. Der Umstand, dass sie nach dem ukrainischen Diplomabschluss schon vor der im Februar 2005 erfolgten Geburt ihres deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium im Fach Deutsch als Fremdsprache im WS 2003/04 und SS 2004 erteilt bekommen hat, gibt daher für die Annahme einer schon vor dem ukrainischen Studienbeginn bestehenden offenen Wahlmöglichkeit nichts her. Ob eine solche Wahlmöglichkeit obendrein auch noch aufgrund fehlender finanzieller Mittel für ein Auslandsstudium in Deutschland ausgeschlossen war, kann insoweit dahinstehen.
24 
Das Gericht schließt sich insoweit den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Karlsruhe (U. v. 14.3.2007 - 10 K 1973/05 -, juris), Oldenburg (U. v. 28.10.2010 - 12 A 58/10), und Hamburg (U. v. 22.12.1009 - 8 K 1938/09 -, juris) an, die - anders als die vom Beklagten zitierte gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (U. v. 9.10.2007 - 22 K 5375/06 = BAS 65 [71]) - das Fehlen einer Wahlmöglichkeit nicht einzig an im Heimatland existierenden rechtlichen Ausreiserestriktionen festmachen, sondern auch solche hochschulrechtlichen oder sonstigen ausländerrechtlichen Hindernisse ausreichen lassen.
25 
Die Klägerin war nach Geburt ihres deutschen Kindes und ihres damit erlangten eigenen Daueraufenthaltsrechts im Bundesgebiet, auch wie eine deutschverheiratete Ausländerin dem vom Bundesverwaltungsgericht für die Nichtanwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG zusätzlich zur fehlenden Wahlmöglichkeit vorausgesetzten Konflikt ausgesetzt: Sie hätte entweder diesen Aufenthalt im Bundesgebiet behalten, dann aber mangels Förderung keinen zur Berufsausübung in Deutschland qualifizierenden Abschluss mehr erlangen können, oder aber diesen Aufenthalt in Deutschland aufgeben müssen, um in die Ukraine zurück zu kehren und von der dort erworbenen Berufsqualifikation Gebrauch machen zu können. Da sie nach ihrem unbestrittenen Vorbringen ihren Hauptwohnsitz in Freiburg beibehalten hat, nach wie vor - wenngleich beurlaubt - an der Universität Freiburg zugelassen ist und hier auch noch in Absprache mit dem zuständigen Dozenten an ihrer Masterarbeit arbeitet, kann nicht davon die Rede sein, sie habe durch die Aufnahme einer zeitweisen Berufstätigkeit für die deutsche Entwicklungshilfe (GIZ) als Projektleiterin in der Ukraine bzw. als Sprachlehrerin für den DAAD in Kolumbien gezeigt, dass ihr die Aufnahme einer Berufstätigkeit im Heimatland bzw. im Ausland unter Aufgabe ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet offenbar doch zumutbar sei.
26 
Was die näheren rechtlichen Einzelheiten zu all diesen Punkten angeht, nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine ausführlichen Darlegungen dazu im rechtlichen Hinweis an die Beteiligten vom 14.9.2011 Bezug (GAS 107).
27 
2. Der mithin grundsätzlich bestehende Förderungsanspruch steht der Klägerin auch ab dem Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums und nicht erst ab März 2009 zu.
28 
a) Entgegen der Ansicht des Beklagten konnte der Nachweis bisher erreichter Studienleistungen, wie er nach § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. für eine Förderung ab dem 5. Fachsemester gefordert wird, um die Prognose der Erreichbarkeit des Ausbildungsziels (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG) zu begründen, von der Klägerin nicht einzig durch den von Beklagten mehrfach geforderten Nachweis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (Formblatt 5) erbracht werden. Vielmehr stand der Klägerin die daneben gleichrangige (BVerwG, U. v. 23.1.1992 - 5 C 15/88 -, NVwZ-RR 1992, 424 = juris) Möglichkeit offen, diesen Nachweis auch durch ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG zu erbringen.
29 
Diese Nachweismöglichkeit war nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Prüfungsordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Englisch/Lehramt an Gymnasien eine Zwischenprüfung zwar bis Ende des 4. Fachsemesters vorschreibt, aber - anders als von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG gefordert - ein Ablegen dieser Prüfung bereits vor dem Ende des 3. Fachsemesters nicht ausdrücklich ausschließt (siehe A.II. § 10 Abs. 1 der Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in den Studiengängen Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten v. 11.4.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 32 Nr. 29: „Zwischenprüfungen in den einzelnen Fächern sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit im 5. Fachsemester abzulegen.“)
30 
Die Klägerin hat hier nämlich gar keine Zwischenprüfung nach der Prüfungsordnung der Universität Freiburg in diesem Studiengang abgelegt. Vielmehr ist lediglich ihr ukrainisches Hochschuldiplom, auf das naturgemäß die Prüfungsordnung der Freiburger Universität keine Anwendung findet, als einer solchen Zwischenprüfung gleichwertig anerkannt worden. Für einen solchen Fall enthält die Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG keine ausdrückliche Regelung. Eine Auslegung nach ihrem Sinn und Zweck ergibt allerdings, dass diese Vorschrift auch die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses als einer Zwischenprüfung gleichwertig als tauglichen Nachweis der Förderungsfähigkeit umfasst. Denn mit einer solchen Anerkennung wird die Klägerin „so gestellt, als“ habe sie die bis zum Ende des 4. Semesters erforderliche Zwischenprüfung an der Universität Freiburg erfolgreich abgelegt (siehe § 32 Abs. 2 LHG; siehe auch § 5 Abs. 3 der zitierten Prüfungsordnung, wonach Bescheinigungen über ausländische Prüfungs- und Studienleistungen bei Gleichwertigkeit „anstelle“ der Zwischenprüfung als solche anerkannt werden).
31 
§ 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG schließt zwar Zwischenprüfungen, die bereits vor dem Ende des 3. Fachsemesters abgelegt worden sein können, als zum Nachweis der weiteren Förderungsfähigkeit untauglich aus. Dies soll aber lediglich sicherstellen, dass die an die Zwischenprüfung anknüpfende Prognose der Förderungsfähigkeit nicht auf einer bezüglich des erst zum 5. Fachsemester beginnenden Förderungszeitraums zu schmalen Faktengrundlage beruht. Gemessen an diesem Zweck der Vorschrift aber kann hinsichtlich des als Zwischenprüfung anerkannten ukrainischen Hochschulabschlusses (Diplom) der Klägerin nicht davon die Rede sein, dieses Diplom biete in diesem Sinne eine zu schmalen Faktengrundlage, um als Grundlage für eine positive Prognose der weiteren Studierfähigkeit zu taugen. Denn dieses Diplom ist der Klägerin ja offenkundig nicht schon vor Ende ihres 3. Fachsemesters, sondern sogar erst nach Abschluss eines von ihr vollständig absolvierten insgesamt fünfjährigen (also 10-semestrigen) Studiums erteilt worden. Die Klägerin hat damit ja bewiesen, dass sie im selben Studienfach sogar ein volles Hochschulstudium erfolgreich hat abschließen können, so dass an ihrer Zielstrebigkeit und weiteren Studierfähigkeit keine Zweifel bestehen können (Deshalb sieht etwa auch § 5 Abs. 4 der erwähnten Studienordnung der Universität Freiburg vor, dass Studierende, die bereits ein staatliches oder akademisches „Abschlussexamen“ abgelegt haben, auf Antrag sogar ganz von einer Zwischenprüfung befreit werden können. In solchen Fällen ist nämlich der in § 1 Abs. 1 der Studienordnung geregelte Zweck der Zwischenprüfung offenkundig bereits erfüllt, der darin besteht, dem Studierenden Klarheit über die Eignung für das Studienfach und den bisherigen Studienerfolg zu verschaffen und zu erweisen, ob die für eine erfolgreiche Weiterführung des Studiums notwendigen methodischen Grundlagen vorhanden sind).
32 
Von daher kann dahin gestellt bleiben, ob der Kommentarliteratur zu folgen ist, die entgegen dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG aufgrund einer teleologischen Reduktion dieser Vorschrift generell auch schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters abgelegte Zwischenprüfungen zum Nachweis ausreichen lassen will (siehe Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Bd. 3, 5. Aufl., 27. Erg. Lfg., Juli 2008, Rdziff. 13.1. zu § 48 und Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 13 zu § 48).
33 
Nach allem genügte also - entgegen der rechtsirrigen Auffassung des Beklagten - die bereits am 24.8.2008 von der Universität Freiburg ausgesprochene Anerkennung des ukrainischen Diploms der Klägerin als Zwischenprüfung zum Nachweis der Förderungsfähigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG.
34 
Die Universität hat der Klägerin diese Zwischenprüfung mit der am 6.3.2009 ausgestellten Formblatterklärung auch noch einmal bestätigt (BAS 73).
35 
Soweit in dieser Erklärung davon die Rede ist, die Klägerin habe die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 5. Fachsemesters (WS 08/09) üblichen Leistungen „am 13.2.2009“ erbracht und dieser Beurteilung liege als Leistungsnachweis die „Zwischenprüfung“ zugrunde, kann damit ersichtlich nicht gemeint sein, die Klägerin habe erst am 13.2.2009 an der Universität Freiburg noch einmal gesondert eine Zwischenprüfung nach deren Prüfungsordnung abgelegt. Denn das wäre nicht nur vollkommen überflüssig gewesen, sondern geradezu widersinnig, nachdem die Universität ja bereits am 24.8.2008 das Diplom der Klägerin als Zwischenprüfung anerkannt hatte. Von daher kann sich das Datum „13.2.2009“ nur auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem die Klägerin der Universität die Zwischenprüfungsanerkennung vom 24.8.2008 noch einmal mit der Bitte vorgelegt hatte, auf dieser Basis die vom Beklagten - nach dem oben Gesagten zu Unrecht - mehrfach angeforderte Leistungsbescheinigung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG auszustellen, was die Universität dann auf dem dafür vorgesehenen Formblatt 5 auch getan hat.
36 
b) Dass die Klägerin diesen Nachweis ihrer Zwischenprüfung dem Beklagten erst am 12.3.2009, also nach Ablauf der ersten vier Monate des 5. Fachsemesters, vorgelegt hat, kann er ihr ausnahmsweise nicht gemäß der Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG entgegenhalten, wonach bei einer solchen verspäteten Vorlage eine Förderung nicht mehr rückwirkend auf den Semesterbeginn, sondern nur noch ab dem Vorlagezeitpunkt möglich ist.
37 
Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis nicht in Betracht, weil diese Regelung eine gesetzliche Ausschlussfrist mit einer objektiven gesetzlichen Fiktion beinhaltet, die unabhängig von der Frage des Verschuldens anzuwenden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 18.11.1985 - 7 S 1981/85 -).
38 
Allerdings kann es nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls dem Beklagten ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf sein Verhalten zurückgeht, ohne dass den Antragsteller in diesem Zusammenhang ein Verschulden träfe (VGH Bad.-Württ., U. v. 18.7.2003 - 7 S 998/01 -, FamRZ 2004, 1070 = NVwZ-RR 2004, 37 = juris, Rdnr.24).
39 
So liegt es hier: Dem Beklagten war aufgrund der mit dem Förderungsantrag am 14.8.2008 vorgelegten Unterlagen bekannt, dass die Klägerin nach einem fünfjährigen Hochschulstudium bereits einen vollen ukrainischen Diplomabschluss im Fach Englisch für das Lehramt innehatte (BAS 27). Weiter war ihm aufgrund des vorgelegten Schreibens der Universität Freiburg vom 28.7.2004 (BAS 18) bekannt, dass diese deshalb eine Einstufung der Klägerin bereits ins 5. Fachsemester des Magisterstudiengangs Englische Philologie und eine Anerkennung des Diploms als Zwischenprüfung vorgeschlagen hatte. Schließlich war ihm bekannt, dass die Klägerin vor diesem Hintergrund zwar nicht im „Magister“-Studiengang Englisch, wohl aber im Studiengang Englisch/Lehramt an Gymnasien, für den sie Förderung begehrte, vier Fachsemester ihres ukrainischen Diplomstudiums angerechnet bekommen hatte (BAS 20) und ab Wintersemester 2004/05 folgerichtig auch ins 5. Fachsemester dieses Studiengangs zugelassen worden war (BAS 16) und nach einer längeren Beurlaubung nunmehr auch im WS 2008/09 in diesem Fachsemester für diesen Studiengang (Englisch/Lehramt an Gymnasien) vom Beklagten zugelassen worden war (BAS 13). Weiter war ihm offenbar die Prüfungsordnung der Universität für diesen Studiengang bekannt, denn sonst hätte er nicht darauf abstellen können, dass nach dieser Prüfungsordnung eine Zwischenprüfung zwar bis Ende des 4. Fachsemester abzulegen war, dass die Prüfungsordnung aber die Ablegung dieser Zwischenprüfung schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters nicht ausschloss (siehe die Antragserwiderung vom 92.2009 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 6 K 2816/08- dort GAS 59). Der Beklagte ging deshalb, wie seine beiden Antragserwiderungen zeigen (vom 8.1.2009 und vom 9.2.2009 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 6 K 2816/08 - dort GAS 51 und 59), bereits erklärtermaßen selbst - und nach allem völlig zu Recht - davon aus, dass das ukrainische Hochschuldiplom der Klägerin von der Universität Freiburg als Zwischenprüfung im Fach Englisch/Lehramt an Gymnasien anerkannt worden war. Aus der ihm bekannten Prüfungsordnung der Universität ergab sich auch, dass die Zwischenprüfung bis zum Beginn des 5. Fachsemesters abzulegen war und der Prüfungsanspruch erlischt, wenn sie nicht spätesten bis zum 7. Fachsemester abgelegt worden ist (§ 10 Abs. 2). Auch vor diesem Hintergrund konnte der Beklagte nach den Stellungnahmen und Einstufungsentscheidungen der Universität davon ausgehen, dass sie die Klägerin nicht ohne Anerkennung einer Zwischenprüfung zum 5. Fachsemester zugelassen hatte, was ja ausweislich der Anerkennungsentscheidung vom 24.8.2008 auch tatsächlich der Fall gewesen war.
40 
Nach allem greift deshalb sein erst im Klageverfahren erhobener Einwand nicht durch, seinerzeit habe die Universität mit Schreiben vom 28.7.2004 nur eine Anerkennung als Zwischenprüfung „vorgeschlagen“ und dies auch nur für den hier nicht relevanten „Magister“-Studiengang im Fach Englisch. Dass dieser Unterschied in den beiden Studiengangarten (Magister bzw. Staatsexamen Lehramt) nicht relevant war, ergab sich für den Beklagten im Übrigen auch schon offenkundig aus der von ihm selbst bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen am 24.9.2008 eingeholten Stellungnahme. Diese Stelle hatte nämlich unter Beifügung von Datenbankauszügen mitgeteilt, das ukrainische Studium im Hauptfach Englisch sei in Deutschland einem Universitätsstudium (Magister oder gymnasiales Lehramt) gleichzustellen, allerdings aufgrund geringerer Fächerbreite nicht einem vollen berufsqualifizierenden Abschluss. Es sei dem MA bzw. Lehramtsstudiengang daher „bedingt“ vergleichbar (siehe BAS 47, 48 und 51).
41 
Obwohl also die Anerkennung des ukrainischen Diploms als Zwischenprüfung als Nachweis gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG genügt hätte, hat der Beklagte einen solchen Nachweis ganz klar für rechtlich unzulässig erachtet. Von dieser Position aus folgerichtig hat er - noch innerhalb der Viermonatsfrist des § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG - von der Klägerin immer wieder einzig und allein einen Nachweis auf Formblatt 5, also eine Bescheinigung gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG angefordert (siehe sein Schreiben vom 4.9.2008 - BAS 41, sein besonderer Hinweis am Ende des Bescheids vom 9.9.2008 - BAS 42 und auch noch seine Antragserwiderung vom 8.1.2009 - 6 K 2816/08 - GAS 51). Den von der Klägerin demgegenüber noch innerhalb der Viermonatsfrist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (SS v. 20.1.2009 - GAS 57) erhobenen Einwand, § 48 BAföG stehe ihrem Anspruch nicht entgegen, weil doch die Universität ihr Diplom als Zwischenprüfung anerkannt habe, hat er außerdem mit seiner Antragserwiderung vom 9.2.2009 (GAS 59) explizit unter Hinweis darauf zurückgewiesen, der Nachweis könne nur nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 nicht aber mit der Zwischenprüfungsbestätigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG erbracht werden.
42 
Das aber war nach dem oben Gesagten schlichtweg rechtlich unzutreffend. Von daher würde es Treu und Glauben zuwiderlaufen, der Klägerin die Versäumung der Viermonatsfrist entgegen zu halten, zumal, wenn man bedenkt, dass der Beklagte ihr gegenüber eigentlich erstmals nach Ablauf der Frist (am 31.1.2009) mit seiner Antragserwiderung vom 9.2.2009 explizit die Gründe dargelegt hat, aus denen er die Vorlage einer Zwischenprüfungsbestätigung für unzureichend hielt, die sie selbst bis dahin für ausreichend gehalten hatte und auch zu Recht für ausreichend halten durfte. Zudem wusste sie aufgrund der Antragserwiderung des Beklagten vom 8.1.2009, dass ihm die Anerkennung ihres Diploms als Zwischenprüfung ohnedies schon bekannt war. Dass sie von daher zunächst einen erneuten förmlichen Nachweis einer Zwischenprüfung oder einen anderen Leistungsnachweis vor diesem Hintergrund für eine überflüssige Förmlichkeit hielt, war nachvollziehbar. Deshalb hat sie erst nachdem der Beklagte sie - nach Ablauf der Frist - mit der Antragserwiderung vom 9.2.2009 in Kenntnis gesetzt hatte, dass ihm auch dies nicht genügte, dann umgehend am 13.2.2009 der Universität ihre Zwischenprüfungsbestätigung vom 24.8.2008 vorgelegt. Die Universität erklärte dann am 6.3.2009 auf dem an sich nur für eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG vorgesehenen „Formblatt 5“, dass die Klägerin die Zwischenprüfung abgelegt habe. Der Sache nach handelt es sich hier nicht um eine auf eigenständiger Beurteilung einzelner Prüfungsleistungen erfolgte Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, sondern lediglich um eine erneute Bestätigung des Vorliegens der Zwischenprüfung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach hat der Beklagte als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen.
44 
Das Verfahren ist gem. § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Gebühren und Auslagen des Gerichts werden nicht erhoben.
45 
Die Zuziehung der Bevollmächtigten durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO). Es entspricht dem Regelfall, dass es einem anwaltlich nicht Vertretenen nicht zumutbar ist, in einer komplizierten Materie, wie der vorliegenden, ohne anwaltlichen Beistand eine Widerspruchsverfahren durchzuführen. Für die Klägerin als Ausländerin waren die verschachtelten Regelungen des BAföG zudem trotz ihrer Deutschkenntnisse wohl nur wenig verständlich.

Gründe

 
18 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs.2 und 3 VwGO).
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf die begehrte Förderung in Form eines Zuschusses/Teildarlehens im gesamten Bewilligungszeitraum (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
20 
1. Nach den Maßstäben und Grundsätzen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht entwickelt hat (BVerwG U. v. 10.4.2008 - 5 C 12/07-, NVwZ 2008, 1131 und U. v. 11.8.2008 - 5 B 16/08 -, juris m.w.Nw.), kann der Klägerin ihr berufsqualifizierender Abschluss, den sie mit ihrem ukrainischen Hochschuldiplom im Jahr 2001 erworben hat, nicht als eine berufsqualifizierende Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BAföG entgegengehalten werden, die den Förderungsanspruch grundsätzlich ausschließe.
21 
Ihre ukrainische Ausbildung, die zumindest einem hiesigen mit Zwischenprüfung abgeschlossenen viersemestrigen Grundstudium gleichwertig ist, stellt nach dieser Rechtsprechung vielmehr eine „aus unabweisbarem Grund abgebrochenen andere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG dar.
22 
Das hat zur Folge, dass ihr zwar kein Anspruch mehr auf Förderung eines vollumfänglichen Studiums ab dem ersten Semester in Deutschland zusteht, dass sie aber Förderung für die ihr noch bis zu einem berufsqualifizierenden Studienabschluss in Deutschland fehlenden Semester beanspruchen kann, und zwar „im Umfang des § 17 Abs. 2 BAföG“, also als Teildarlehen und Zuschuss (statt eines bloßen Bankdarlehens nach § 18 c BAföG).
23 
Die Klägerin hatte nämlich nicht die für eine Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vorauszusetzende „offene Wahlmöglichkeit“, nach Abschluss ihrer ukrainischen Schulausbildung in Deutschland statt in der Ukraine eine berufsqualifizierende Erstausbildung in Form eines Studiums aufzunehmen. Zwar genoss sie seinerzeit in der Ukraine nach dem Untergang der Sowjetunion in der Tat ab 1996 Ausreisefreiheit, von der sie - zumindest nach Erreichen ihrer Volljährigkeit am 2.10.1997 - auch ohne Zustimmung ihrer Eltern selbständig hätte Gebrauch machen können. Ihr ukrainischer Schulabschluss aus dem Jahr 1996 hätte ihr aber mangels Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abitur schon keine Zugangsberechtigung zu einer deutschen Hochschule vermittelt. Zum Erwerb der deutschen Hochschulreife hätte sie auch kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erhalten. Diese hat sie vielmehr erst mit dem Diplomabschluss ihres Studiums an einer ukrainischen Hochschule erlangt, so dass nicht schon vor dessen Aufnahme die Alternative der Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule bestand. Der Umstand, dass sie nach dem ukrainischen Diplomabschluss schon vor der im Februar 2005 erfolgten Geburt ihres deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium im Fach Deutsch als Fremdsprache im WS 2003/04 und SS 2004 erteilt bekommen hat, gibt daher für die Annahme einer schon vor dem ukrainischen Studienbeginn bestehenden offenen Wahlmöglichkeit nichts her. Ob eine solche Wahlmöglichkeit obendrein auch noch aufgrund fehlender finanzieller Mittel für ein Auslandsstudium in Deutschland ausgeschlossen war, kann insoweit dahinstehen.
24 
Das Gericht schließt sich insoweit den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Karlsruhe (U. v. 14.3.2007 - 10 K 1973/05 -, juris), Oldenburg (U. v. 28.10.2010 - 12 A 58/10), und Hamburg (U. v. 22.12.1009 - 8 K 1938/09 -, juris) an, die - anders als die vom Beklagten zitierte gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (U. v. 9.10.2007 - 22 K 5375/06 = BAS 65 [71]) - das Fehlen einer Wahlmöglichkeit nicht einzig an im Heimatland existierenden rechtlichen Ausreiserestriktionen festmachen, sondern auch solche hochschulrechtlichen oder sonstigen ausländerrechtlichen Hindernisse ausreichen lassen.
25 
Die Klägerin war nach Geburt ihres deutschen Kindes und ihres damit erlangten eigenen Daueraufenthaltsrechts im Bundesgebiet, auch wie eine deutschverheiratete Ausländerin dem vom Bundesverwaltungsgericht für die Nichtanwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG zusätzlich zur fehlenden Wahlmöglichkeit vorausgesetzten Konflikt ausgesetzt: Sie hätte entweder diesen Aufenthalt im Bundesgebiet behalten, dann aber mangels Förderung keinen zur Berufsausübung in Deutschland qualifizierenden Abschluss mehr erlangen können, oder aber diesen Aufenthalt in Deutschland aufgeben müssen, um in die Ukraine zurück zu kehren und von der dort erworbenen Berufsqualifikation Gebrauch machen zu können. Da sie nach ihrem unbestrittenen Vorbringen ihren Hauptwohnsitz in Freiburg beibehalten hat, nach wie vor - wenngleich beurlaubt - an der Universität Freiburg zugelassen ist und hier auch noch in Absprache mit dem zuständigen Dozenten an ihrer Masterarbeit arbeitet, kann nicht davon die Rede sein, sie habe durch die Aufnahme einer zeitweisen Berufstätigkeit für die deutsche Entwicklungshilfe (GIZ) als Projektleiterin in der Ukraine bzw. als Sprachlehrerin für den DAAD in Kolumbien gezeigt, dass ihr die Aufnahme einer Berufstätigkeit im Heimatland bzw. im Ausland unter Aufgabe ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet offenbar doch zumutbar sei.
26 
Was die näheren rechtlichen Einzelheiten zu all diesen Punkten angeht, nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine ausführlichen Darlegungen dazu im rechtlichen Hinweis an die Beteiligten vom 14.9.2011 Bezug (GAS 107).
27 
2. Der mithin grundsätzlich bestehende Förderungsanspruch steht der Klägerin auch ab dem Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums und nicht erst ab März 2009 zu.
28 
a) Entgegen der Ansicht des Beklagten konnte der Nachweis bisher erreichter Studienleistungen, wie er nach § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. für eine Förderung ab dem 5. Fachsemester gefordert wird, um die Prognose der Erreichbarkeit des Ausbildungsziels (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG) zu begründen, von der Klägerin nicht einzig durch den von Beklagten mehrfach geforderten Nachweis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (Formblatt 5) erbracht werden. Vielmehr stand der Klägerin die daneben gleichrangige (BVerwG, U. v. 23.1.1992 - 5 C 15/88 -, NVwZ-RR 1992, 424 = juris) Möglichkeit offen, diesen Nachweis auch durch ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG zu erbringen.
29 
Diese Nachweismöglichkeit war nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Prüfungsordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Englisch/Lehramt an Gymnasien eine Zwischenprüfung zwar bis Ende des 4. Fachsemesters vorschreibt, aber - anders als von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG gefordert - ein Ablegen dieser Prüfung bereits vor dem Ende des 3. Fachsemesters nicht ausdrücklich ausschließt (siehe A.II. § 10 Abs. 1 der Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in den Studiengängen Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten v. 11.4.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 32 Nr. 29: „Zwischenprüfungen in den einzelnen Fächern sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit im 5. Fachsemester abzulegen.“)
30 
Die Klägerin hat hier nämlich gar keine Zwischenprüfung nach der Prüfungsordnung der Universität Freiburg in diesem Studiengang abgelegt. Vielmehr ist lediglich ihr ukrainisches Hochschuldiplom, auf das naturgemäß die Prüfungsordnung der Freiburger Universität keine Anwendung findet, als einer solchen Zwischenprüfung gleichwertig anerkannt worden. Für einen solchen Fall enthält die Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG keine ausdrückliche Regelung. Eine Auslegung nach ihrem Sinn und Zweck ergibt allerdings, dass diese Vorschrift auch die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses als einer Zwischenprüfung gleichwertig als tauglichen Nachweis der Förderungsfähigkeit umfasst. Denn mit einer solchen Anerkennung wird die Klägerin „so gestellt, als“ habe sie die bis zum Ende des 4. Semesters erforderliche Zwischenprüfung an der Universität Freiburg erfolgreich abgelegt (siehe § 32 Abs. 2 LHG; siehe auch § 5 Abs. 3 der zitierten Prüfungsordnung, wonach Bescheinigungen über ausländische Prüfungs- und Studienleistungen bei Gleichwertigkeit „anstelle“ der Zwischenprüfung als solche anerkannt werden).
31 
§ 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG schließt zwar Zwischenprüfungen, die bereits vor dem Ende des 3. Fachsemesters abgelegt worden sein können, als zum Nachweis der weiteren Förderungsfähigkeit untauglich aus. Dies soll aber lediglich sicherstellen, dass die an die Zwischenprüfung anknüpfende Prognose der Förderungsfähigkeit nicht auf einer bezüglich des erst zum 5. Fachsemester beginnenden Förderungszeitraums zu schmalen Faktengrundlage beruht. Gemessen an diesem Zweck der Vorschrift aber kann hinsichtlich des als Zwischenprüfung anerkannten ukrainischen Hochschulabschlusses (Diplom) der Klägerin nicht davon die Rede sein, dieses Diplom biete in diesem Sinne eine zu schmalen Faktengrundlage, um als Grundlage für eine positive Prognose der weiteren Studierfähigkeit zu taugen. Denn dieses Diplom ist der Klägerin ja offenkundig nicht schon vor Ende ihres 3. Fachsemesters, sondern sogar erst nach Abschluss eines von ihr vollständig absolvierten insgesamt fünfjährigen (also 10-semestrigen) Studiums erteilt worden. Die Klägerin hat damit ja bewiesen, dass sie im selben Studienfach sogar ein volles Hochschulstudium erfolgreich hat abschließen können, so dass an ihrer Zielstrebigkeit und weiteren Studierfähigkeit keine Zweifel bestehen können (Deshalb sieht etwa auch § 5 Abs. 4 der erwähnten Studienordnung der Universität Freiburg vor, dass Studierende, die bereits ein staatliches oder akademisches „Abschlussexamen“ abgelegt haben, auf Antrag sogar ganz von einer Zwischenprüfung befreit werden können. In solchen Fällen ist nämlich der in § 1 Abs. 1 der Studienordnung geregelte Zweck der Zwischenprüfung offenkundig bereits erfüllt, der darin besteht, dem Studierenden Klarheit über die Eignung für das Studienfach und den bisherigen Studienerfolg zu verschaffen und zu erweisen, ob die für eine erfolgreiche Weiterführung des Studiums notwendigen methodischen Grundlagen vorhanden sind).
32 
Von daher kann dahin gestellt bleiben, ob der Kommentarliteratur zu folgen ist, die entgegen dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG aufgrund einer teleologischen Reduktion dieser Vorschrift generell auch schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters abgelegte Zwischenprüfungen zum Nachweis ausreichen lassen will (siehe Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Bd. 3, 5. Aufl., 27. Erg. Lfg., Juli 2008, Rdziff. 13.1. zu § 48 und Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 13 zu § 48).
33 
Nach allem genügte also - entgegen der rechtsirrigen Auffassung des Beklagten - die bereits am 24.8.2008 von der Universität Freiburg ausgesprochene Anerkennung des ukrainischen Diploms der Klägerin als Zwischenprüfung zum Nachweis der Förderungsfähigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG.
34 
Die Universität hat der Klägerin diese Zwischenprüfung mit der am 6.3.2009 ausgestellten Formblatterklärung auch noch einmal bestätigt (BAS 73).
35 
Soweit in dieser Erklärung davon die Rede ist, die Klägerin habe die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 5. Fachsemesters (WS 08/09) üblichen Leistungen „am 13.2.2009“ erbracht und dieser Beurteilung liege als Leistungsnachweis die „Zwischenprüfung“ zugrunde, kann damit ersichtlich nicht gemeint sein, die Klägerin habe erst am 13.2.2009 an der Universität Freiburg noch einmal gesondert eine Zwischenprüfung nach deren Prüfungsordnung abgelegt. Denn das wäre nicht nur vollkommen überflüssig gewesen, sondern geradezu widersinnig, nachdem die Universität ja bereits am 24.8.2008 das Diplom der Klägerin als Zwischenprüfung anerkannt hatte. Von daher kann sich das Datum „13.2.2009“ nur auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem die Klägerin der Universität die Zwischenprüfungsanerkennung vom 24.8.2008 noch einmal mit der Bitte vorgelegt hatte, auf dieser Basis die vom Beklagten - nach dem oben Gesagten zu Unrecht - mehrfach angeforderte Leistungsbescheinigung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG auszustellen, was die Universität dann auf dem dafür vorgesehenen Formblatt 5 auch getan hat.
36 
b) Dass die Klägerin diesen Nachweis ihrer Zwischenprüfung dem Beklagten erst am 12.3.2009, also nach Ablauf der ersten vier Monate des 5. Fachsemesters, vorgelegt hat, kann er ihr ausnahmsweise nicht gemäß der Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG entgegenhalten, wonach bei einer solchen verspäteten Vorlage eine Förderung nicht mehr rückwirkend auf den Semesterbeginn, sondern nur noch ab dem Vorlagezeitpunkt möglich ist.
37 
Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis nicht in Betracht, weil diese Regelung eine gesetzliche Ausschlussfrist mit einer objektiven gesetzlichen Fiktion beinhaltet, die unabhängig von der Frage des Verschuldens anzuwenden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 18.11.1985 - 7 S 1981/85 -).
38 
Allerdings kann es nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls dem Beklagten ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf sein Verhalten zurückgeht, ohne dass den Antragsteller in diesem Zusammenhang ein Verschulden träfe (VGH Bad.-Württ., U. v. 18.7.2003 - 7 S 998/01 -, FamRZ 2004, 1070 = NVwZ-RR 2004, 37 = juris, Rdnr.24).
39 
So liegt es hier: Dem Beklagten war aufgrund der mit dem Förderungsantrag am 14.8.2008 vorgelegten Unterlagen bekannt, dass die Klägerin nach einem fünfjährigen Hochschulstudium bereits einen vollen ukrainischen Diplomabschluss im Fach Englisch für das Lehramt innehatte (BAS 27). Weiter war ihm aufgrund des vorgelegten Schreibens der Universität Freiburg vom 28.7.2004 (BAS 18) bekannt, dass diese deshalb eine Einstufung der Klägerin bereits ins 5. Fachsemester des Magisterstudiengangs Englische Philologie und eine Anerkennung des Diploms als Zwischenprüfung vorgeschlagen hatte. Schließlich war ihm bekannt, dass die Klägerin vor diesem Hintergrund zwar nicht im „Magister“-Studiengang Englisch, wohl aber im Studiengang Englisch/Lehramt an Gymnasien, für den sie Förderung begehrte, vier Fachsemester ihres ukrainischen Diplomstudiums angerechnet bekommen hatte (BAS 20) und ab Wintersemester 2004/05 folgerichtig auch ins 5. Fachsemester dieses Studiengangs zugelassen worden war (BAS 16) und nach einer längeren Beurlaubung nunmehr auch im WS 2008/09 in diesem Fachsemester für diesen Studiengang (Englisch/Lehramt an Gymnasien) vom Beklagten zugelassen worden war (BAS 13). Weiter war ihm offenbar die Prüfungsordnung der Universität für diesen Studiengang bekannt, denn sonst hätte er nicht darauf abstellen können, dass nach dieser Prüfungsordnung eine Zwischenprüfung zwar bis Ende des 4. Fachsemester abzulegen war, dass die Prüfungsordnung aber die Ablegung dieser Zwischenprüfung schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters nicht ausschloss (siehe die Antragserwiderung vom 92.2009 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 6 K 2816/08- dort GAS 59). Der Beklagte ging deshalb, wie seine beiden Antragserwiderungen zeigen (vom 8.1.2009 und vom 9.2.2009 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 6 K 2816/08 - dort GAS 51 und 59), bereits erklärtermaßen selbst - und nach allem völlig zu Recht - davon aus, dass das ukrainische Hochschuldiplom der Klägerin von der Universität Freiburg als Zwischenprüfung im Fach Englisch/Lehramt an Gymnasien anerkannt worden war. Aus der ihm bekannten Prüfungsordnung der Universität ergab sich auch, dass die Zwischenprüfung bis zum Beginn des 5. Fachsemesters abzulegen war und der Prüfungsanspruch erlischt, wenn sie nicht spätesten bis zum 7. Fachsemester abgelegt worden ist (§ 10 Abs. 2). Auch vor diesem Hintergrund konnte der Beklagte nach den Stellungnahmen und Einstufungsentscheidungen der Universität davon ausgehen, dass sie die Klägerin nicht ohne Anerkennung einer Zwischenprüfung zum 5. Fachsemester zugelassen hatte, was ja ausweislich der Anerkennungsentscheidung vom 24.8.2008 auch tatsächlich der Fall gewesen war.
40 
Nach allem greift deshalb sein erst im Klageverfahren erhobener Einwand nicht durch, seinerzeit habe die Universität mit Schreiben vom 28.7.2004 nur eine Anerkennung als Zwischenprüfung „vorgeschlagen“ und dies auch nur für den hier nicht relevanten „Magister“-Studiengang im Fach Englisch. Dass dieser Unterschied in den beiden Studiengangarten (Magister bzw. Staatsexamen Lehramt) nicht relevant war, ergab sich für den Beklagten im Übrigen auch schon offenkundig aus der von ihm selbst bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen am 24.9.2008 eingeholten Stellungnahme. Diese Stelle hatte nämlich unter Beifügung von Datenbankauszügen mitgeteilt, das ukrainische Studium im Hauptfach Englisch sei in Deutschland einem Universitätsstudium (Magister oder gymnasiales Lehramt) gleichzustellen, allerdings aufgrund geringerer Fächerbreite nicht einem vollen berufsqualifizierenden Abschluss. Es sei dem MA bzw. Lehramtsstudiengang daher „bedingt“ vergleichbar (siehe BAS 47, 48 und 51).
41 
Obwohl also die Anerkennung des ukrainischen Diploms als Zwischenprüfung als Nachweis gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG genügt hätte, hat der Beklagte einen solchen Nachweis ganz klar für rechtlich unzulässig erachtet. Von dieser Position aus folgerichtig hat er - noch innerhalb der Viermonatsfrist des § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG - von der Klägerin immer wieder einzig und allein einen Nachweis auf Formblatt 5, also eine Bescheinigung gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG angefordert (siehe sein Schreiben vom 4.9.2008 - BAS 41, sein besonderer Hinweis am Ende des Bescheids vom 9.9.2008 - BAS 42 und auch noch seine Antragserwiderung vom 8.1.2009 - 6 K 2816/08 - GAS 51). Den von der Klägerin demgegenüber noch innerhalb der Viermonatsfrist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (SS v. 20.1.2009 - GAS 57) erhobenen Einwand, § 48 BAföG stehe ihrem Anspruch nicht entgegen, weil doch die Universität ihr Diplom als Zwischenprüfung anerkannt habe, hat er außerdem mit seiner Antragserwiderung vom 9.2.2009 (GAS 59) explizit unter Hinweis darauf zurückgewiesen, der Nachweis könne nur nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 nicht aber mit der Zwischenprüfungsbestätigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG erbracht werden.
42 
Das aber war nach dem oben Gesagten schlichtweg rechtlich unzutreffend. Von daher würde es Treu und Glauben zuwiderlaufen, der Klägerin die Versäumung der Viermonatsfrist entgegen zu halten, zumal, wenn man bedenkt, dass der Beklagte ihr gegenüber eigentlich erstmals nach Ablauf der Frist (am 31.1.2009) mit seiner Antragserwiderung vom 9.2.2009 explizit die Gründe dargelegt hat, aus denen er die Vorlage einer Zwischenprüfungsbestätigung für unzureichend hielt, die sie selbst bis dahin für ausreichend gehalten hatte und auch zu Recht für ausreichend halten durfte. Zudem wusste sie aufgrund der Antragserwiderung des Beklagten vom 8.1.2009, dass ihm die Anerkennung ihres Diploms als Zwischenprüfung ohnedies schon bekannt war. Dass sie von daher zunächst einen erneuten förmlichen Nachweis einer Zwischenprüfung oder einen anderen Leistungsnachweis vor diesem Hintergrund für eine überflüssige Förmlichkeit hielt, war nachvollziehbar. Deshalb hat sie erst nachdem der Beklagte sie - nach Ablauf der Frist - mit der Antragserwiderung vom 9.2.2009 in Kenntnis gesetzt hatte, dass ihm auch dies nicht genügte, dann umgehend am 13.2.2009 der Universität ihre Zwischenprüfungsbestätigung vom 24.8.2008 vorgelegt. Die Universität erklärte dann am 6.3.2009 auf dem an sich nur für eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG vorgesehenen „Formblatt 5“, dass die Klägerin die Zwischenprüfung abgelegt habe. Der Sache nach handelt es sich hier nicht um eine auf eigenständiger Beurteilung einzelner Prüfungsleistungen erfolgte Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, sondern lediglich um eine erneute Bestätigung des Vorliegens der Zwischenprüfung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach hat der Beklagte als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen.
44 
Das Verfahren ist gem. § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Gebühren und Auslagen des Gerichts werden nicht erhoben.
45 
Die Zuziehung der Bevollmächtigten durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO). Es entspricht dem Regelfall, dass es einem anwaltlich nicht Vertretenen nicht zumutbar ist, in einer komplizierten Materie, wie der vorliegenden, ohne anwaltlichen Beistand eine Widerspruchsverfahren durchzuführen. Für die Klägerin als Ausländerin waren die verschachtelten Regelungen des BAföG zudem trotz ihrer Deutschkenntnisse wohl nur wenig verständlich.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Ausbildungsförderung nach dem BAföG für ein von ihm absolviertes Auslandstrimester an einer britischen Hochschule.
Der am ... geborene Kläger studiert seit dem Sommersemester 2009 an der Hochschule Offenburg im Studiengang Medien und Informationswesen. Vom Studentenwerk Freiburg erhielt er hierbei Förderung nach dem BAföG, zunächst bis Februar 2011. Im Rahmen seines Studiums absolvierte der Kläger sodann von März bis August 2011 ein Praktikum, für das er eine Vergütung erhielt.
Am 18.05.2011 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung Köln Ausbildungsförderung für einen anschließenden Ausbildungsabschnitt an der Edinburgh Napier University in Großbritannien für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011.
Mit Schreiben vom 14.07.2011 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage weiterer Unterlagen hierzu auf, insbesondere bat sie um Übersendung des sogenannten „Formblatt 5“ - Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG -, soweit noch nicht beim Inlandsamt vorgelegt. Unter dem 13.10.2011 sowie unter dem 18.10.2011 übersandte der Vater des Klägers eine Reihe weiterer Unterlagen, nicht jedoch die Bescheinigung nach § 48 BAföG. Mit Telefax vom 07.11.2011 fragte der Vater des Klägers bei der Beklagten zudem an, ob noch Unterlagen zur Bearbeitung des Antrages fehlen würden.
Am 28.11.2011 beantragte der Kläger zusätzlich beim Studentenwerk Freiburg weitere Ausbildungsförderung für die Zeit nach seiner Rückkehr aus Großbritannien ab Januar 2012. In der Folgezeit bearbeiteten beide Ausbildungsförderungsämter die Förderanträge des Klägers parallel.
Unter dem 20.12.2011 erinnerte die Beklagte den Kläger noch einmal an die angeforderte Übersendung des Formblattes 5 - Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG. In diesem Aufforderungsschreiben heißt es weiter, reichen Sie die fehlenden Unterlagen bitte bis spätestens zum 20.02.2012 ein; andernfalls kann Ihr Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden.
Am 05.01.2012 kam es zu einem Telefonat zwischen der Beklagten und dem Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Freiburg. In den Akten der Beklagten ist hierüber nichts enthalten. Das Studentenwerk Freiburg fertigte jedoch eine Notiz in Form eines Aktenvermerkes, wonach das Formblatt 5 vom Auslandsamt angefordert, jedoch noch nicht eingegangen sei; der Kläger habe daher bislang noch keine Förderung von dort erhalten.
Ausweislich eines weiteren Aktenvermerkes kam es im Anschluss zu einem Telefonat zwischen dem Studentenwerk Freiburg und dem Vater des Klägers ebenfalls am 05.01.2012. Hierbei wurde dem Vater des Klägers mitgeteilt, dass beide Förderungsämter noch einen Leistungsnachweis des Klägers über 5 Fachsemester benötigten. Im Rahmen dieses Telefonates habe der Vater des Klägers zugesagt, die benötigten Unterlagen in nächster Zeit einzureichen.
Am 10.01.2012 übermittelte der Vater des Klägers per Telefax an beide BAföG-Ämter u.a. eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule Offenburg vom 07.01.2012 sowie eine von der Hochschule am selben Tag erstellte Übersicht über alle erbrachten Studienleistungen des Klägers. Das BAföG-Amt des Studentenwerkes Freiburg vermerkte sodann am 12.01.2012 auf diesem Leistungsnachweis handschriftlich „§ 48 Abs. 1 erfüllt!“. Die Beklagte hingegen sandte die Bescheinigung über diese Studienleistungen an den Kläger am 25.01.2012 zurück mit der Bitte, von der inländischen Hochschule auf Formblatt 5 bescheinigen zu lassen, ob er damit die üblichen Leistungen zum Ende des 5. Fachsemesters erbracht habe; seitens der Bezirksregierung könne dies nicht beurteilt werden; dies könne nur die Hochschule beurteilen, an der er seine Ausbildung betreibe.
10 
Nachdem keine weitere Reaktion gegenüber der Beklagten erfolgt war, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 21.03.2012 sodann ab. Zur Begründung ist ausgeführt, es fehle hier an der nach § 48 Abs. 1 BAföG notwendigen Bescheinigung. Der Kläger sei mit Schreiben vom 20.12.2011 und vom 25.01.2012 gebeten worden, einen entsprechenden Nachweis zu führen. Ein solcher sei nicht vorgelegt worden.
11 
Der Kläger wandte sich über seinen Vater und Verfahrensbevollmächtigten daraufhin zunächst unter dem 17.04.2012 ein weiteres Mal an die Beklagte. Er teilte mit, er habe seinerzeit auf die Anforderung der Beklagten hin das Formblatt 5 im Sekretariat der Hochschule Offenburg abgegeben mit der Bitte, dieses nach Unterzeichnung an die Beklagte weiterzuleiten. Nach zwischenzeitlich erfolgter Rücksprache habe er erfahren, dies sei wenige Tage darauf erledigt worden und diese Bescheinigung habe daher eigentlich vor der ablehnenden Entscheidung der Beklagten dort vorliegen müssen. Es werde um Überprüfung gebeten. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 24.04.2012 mit, das Formblatt 5 liege ihr bisher nicht vor. Mit weiterem Schreiben vom 02.05.2012 übersandte der Kläger sodann an die Beklagte eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG („Formblatt 5“) der Hochschule Offenburg vom 02.05.2012.
12 
Bereits am 05.03.2012 hatte die Außenstelle Offenburg des Studentenwerks Freiburg eine unter demselben Datum ausgestellte Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG der Hochschule Offenburg zu ihren Akten genommen. Darin wird bescheinigt, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 6. Fachsemesters üblichen Leistungen am 28.02.2012 erbracht habe. Die bis zu diesem Datum verlangten Leistungskriterien seien vollständig erfüllt.
13 
Parallel zu seinem weiteren Vorbringen gegenüber der Beklagten hat der Kläger am 20. April 2012 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führt er aus, der von der Beklagten angeforderte Leistungsnachweis sei bereits am 10.01.2012 vorgelegt worden. Darüber hinaus sei zusätzlich das sogenannte „Formblatt 5“ als Nachweis i.S.v. § 48 BAföG ausgefüllt worden. Der zuständige Professor der Hochschule Offenburg habe dieses dann an das BAföG-Amt übersandt. Wie die Hochschule zwischenzeitlich mitgeteilt habe, sei dieses Formblatt zum damaligen Zeitpunkt aber versehentlich an das Studentenwerk Freiburg übersandt worden. Nur deshalb sei es nun ein weiteres Mal an die Beklagte übermittelt worden. Im Übrigen ergebe sich der positive Leistungsstand des Klägers auch bereits daraus, dass er zum Hauptstudium zugelassen worden sei. Nach § 34 der Prüfungsordnung der Hochschule Offenburg könne dies nur erfolgen, wenn die erforderlichen Prüfungsleistungen zuvor erbracht worden seien. Insbesondere sei nach § 34 Abs. 2 PO Voraussetzung für die Zulassung zum praktischen Studiensemester, das der Kläger bei der EnBW von März bis August 2011 absolviert habe, der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums und damit die erfolgreiche Absolvierung der Lehrveranstaltungen in den ersten vier Semestern. Weiter erfordere § 34 Abs. 7 der PO der Hochschule Offenburg, dass ein Studierender mindestens 83 Kredits im Grundstudium erreicht haben müsse um zum Hauptstudium zugelassen zu werden. Aus diesen Anforderungen und all den vorgelegten Bescheinigungen ergebe sich, dass der Kläger alle notwendigen Leistungen erbracht und nachgewiesen habe. § 48 Abs. 1 Nr. 3 BAföG lasse ausdrücklich einen Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten, wie sie vom Kläger vorgelegt worden sei, genügen. Auch dem Studentenwerk Freiburg hätten im Verfahren auf Weitergewährung von Inlandsförderung ab dem 7. Fachsemester, nach Rückkehr aus Großbritannien, die vorgelegten Bescheinigungen völlig ausgereicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte die Meinung vertrete, anhand der vorgelegten Leistungsübersicht könne nicht beurteilt werden, ob der Kläger die üblichen Leistungen seinerzeit erbracht habe. Sämtliche Voraussetzungen, einschließlich der nach § 48 BAföG, seien erfüllt. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, die gesetzliche Frist zur Vorlage der notwendigen Bescheinigungen - spätestens 4 Monate nach Beginn des maßgeblichen Studienabschnitts, hier also bis zum 31.12.2011 - sei nicht eingehalten, setzte sie sich selbst in Widerspruch zu ihrem Schreiben vom 20.12.2011, in dem dem Kläger eine Frist bis zum 20.02.2012 gesetzt worden sei, die maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. Damit verstoße sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die zeitlichen Abläufe müssten hier berücksichtigt werden. Das 5. Fachsemester, in dem der Kläger keine Ausbildungsförderung erhalten habe, da er ein Praktikum absolviert habe, sei erst am 31.08.2011 beendet gewesen. Der Kläger sei unmittelbar am Tag darauf nach Edinburgh abgereist und habe daher einen Leistungsnachweis, wie von der Beklagten gefordert, mit seinem Leistungsstand von diesem Tag, gar nicht mehr beschaffen können. Nach seiner Rückkehr aus Großbritannien - und bedingt durch die Weihnachtsfeiertage und -ferien - sei das Hochschulsekretariat erst wieder ab 07.01.2012 geöffnet gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger den Leistungsnachweis mit den erreichten Kredits von dort bezogen und sogleich der Beklagten vorgelegt. Der VGH Baden-Württemberg habe mit Entscheidung vom 18.07.2003 - 7 S 998/01 - entschieden, dass Auszubildenden, die in dem maßgeblichen Zeitpunkt eine ausländische Ausbildungsstätte besucht haben, hinsichtlich des Zeitpunktes der Vorlage ihres Leistungsnachweises Entgegenkommen gezeigt werden müsse. Dies müsse jedenfalls deshalb gelten, weil die Beklagte ausdrücklich als Vorlagefrist den 20.02.2012 genannte habe.
14 
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung schließlich legte der Kläger eine weitere Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG der Hochschule Offenburg im Original vor. Darin wird dem Kläger unter dem 13.07.2012 - nunmehr rückwirkend - bestätigt, dass er auch bereits zum Ende des 5. Fachsemesters, nämlich schon am 28.07.2011, die bis dahin üblichen Leistungen erbracht habe.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Sie verweist auf die Ausführungen ihres Ablehnungsbescheides. Ab dem 5. Fachsemester einer Ausbildung, wie der Kläger sie absolviert, könne gemäß § 48 BAföG Ausbildungsförderung nur nach Vorlage eines entsprechenden Leistungsnachweises bewilligt werden. Demzufolge sei dieser mehrfach beim Kläger angefordert worden. Nach der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG könne dieser Leistungsnachweis auch noch innerhalb der ersten vier Monate des laufenden Semesters vorgelegt werden, wenn sich daraus ergebe, dass die entsprechenden Leistungen bereits zuvor erbracht worden sind. In einem solchen Fall werde, trotz nachgereichter Leistungsbescheinigung, dann für den ganzen Ausbildungsabschnitt Förderung geleistet. Der Ausbildungsabschnitt, für den Förderung beantragt worden sei, habe am 01.09.2011 und damit mit dem Beginn des 6. Fachsemesters beim Kläger begonnen. Entsprechend der vorgenannten Regelung hätte der Kläger daher den entsprechenden Nachweis, dass er die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des vorherigen Semesters, also des 5. Fachsemesters, üblichen Leistungen zum Ende dieses Semesters erbracht habe, spätestens bis zum 31.12.2011 vorlegen müssen. Weil dies nicht geschehen sei, habe man den Antrag des Klägers ablehnen müssen. Das Einhalten der Frist nach § 48 BAföG und die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung sei konstitutiv für den Förderanspruch. Für die rechtzeitige Vorlage der Eignungsbescheinigung sei allein der Auszubildende verantwortlich. Dies sei in der Rechtsprechung (VG Halle, Beschl. v. 19.08.2010 und OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.10.2011) bereits entschieden.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Studentenwerkes Freiburg verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens, da dieses nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung abgeschafft wurde.
22 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er musste deshalb vom Gericht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dabei hat der Gesetzgeber aber davon abgesehen, im Bereich längerdauernder Ausbildungen eine fortwährende Eignungskontrolle anzuordnen. Vielmehr ist beim Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule - wie hier - gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 BAföG eine einmalige Überprüfung der Eignung des Auszubildenden vorgesehen. Als Zeitpunkt bestimmt § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG im Regelfall, dass ab dem Beginn des 5. Fachsemesters ohne Vorlage eines Leistungsnachweises i. S. dieser Vorschrift keine Ausbildungsförderung (mehr) geleistet werden kann.
24 
Da der Kläger mit dem hier streitigen Bewilligungszeitraum ab September 2011 in Edinburgh sein 6. Fachsemester begonnen hat (im davor liegenden 5. Fachsemester bezog er wegen des Praktikums, in dem er eine Vergütung erhielt, keine Förderleistungen), war er demgemäß nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 BAföG nunmehr zur Vorlage eines solchen Nachweises zum Zwecke seiner Eignungsprüfung verpflichtet.
25 
Zwischen den Beteiligten ist (inzwischen) unstreitig, dass der Kläger über die nachzuweisende Eignung im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns seines Auslandsstudiums tatsächlich verfügte. Streitig ist allein, mit welchen vorgelegten Unterlagen der Kläger der Beklagten gegenüber den notwendigen Nachweis insoweit geführt hat und ob der Zeitpunkt dieser Nachweisführung den Anforderungen des § 48 BAföG genügt.
26 
Ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG steht vorliegend nicht in Rede. Demgegenüber liegen (inzwischen mehrere) Leistungsbescheinigungen nach Nr. 2 dieser Vorschrift vor, das sog. „Formblatt 5“. Solche Bescheinigungen sind von Gesetzes wegen zwar nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt. Sie können vielmehr grundsätzlich nach dem Beginn des 4. Fachsemesters jederzeit erstellt werden, sobald sich etwa durch einen Förderantrag die Notwendigkeit eines solchen Eignungsnachweises ergibt (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 15). Dieser zeitlichen Flexibilität der Leistungsbescheinigung im Unterschied zum Zwischenprüfungszeugnis trägt das Erfordernis Rechnung, dass § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG verlangt, dass die üblichen Leistungen bis zum Ende desjeweils erreichten Fachsemesters nachzuweisen sind. Das jeweils erreichte Fachsemester ist das dem nunmehrigen Bewilligungszeitraum, für den eine Förderung beantragt ist, vorangegangene Semester (Rothe/Blanke, a.a.O. Rz. 18 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Das bedeutet, nachdem der Kläger einen Förderantrag ab seinem 6. Fachsemester bei der Beklagten gestellt hat, war demzufolge ein Leistungsnachweis erforderlich, der ihm bescheinigte, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des (vorangegangenen) 5. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Solches ist dem Kläger aber in den beiden Bescheinigungen, die am 05.03.2012 zu den Akten des Studentenwerkes Freiburg gelangten bzw. am 10.05.2012 der Beklagten vorgelegt wurden schon gar nicht bescheinigt. Der Zeitpunkt der Vorlage dieser Unterlagen ist daher unerheblich. Erst das zur mündlichen Verhandlung dem Gericht im Juli 2012 vorgelegte „Formblatt 5“ (das vom Gericht sodann der Beklagten übermittelt wurde), bescheinigt erstmals den Leistungsstand zum richtigen Zeitpunkt. Diese Vorlage erst im gerichtlichen Verfahren genügt in zeitlicher Hinsicht aber jedenfalls nicht.
27 
Allerdings lässt § 48 Abs. 1 S. 1 Nr.3 BAföG, der durch das 23. BAföGÄndG eingefügt worden ist, es nunmehr ausdrücklich auch zu, dass der erforderliche Leistungsnachweis durch die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) geführt wird, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Einen solchen Leistungsnachweis hat der Kläger der Beklagten mit Telefax vom 10.01.2012 vorgelegt. Dieser war inhaltlich ausreichend und musste auch in zeitlicher Hinsicht Berücksichtigung finden.
28 
a) Die am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellte Übersicht über alle Leistungen des Klägers weist im Einzelnen differenziert dargestellt aus, dass der Kläger bis einschließlich des Sommersemesters 2011, also seines fünften Fachsemesters, 140 ECTS-Punkte erreicht hatte. Mit diesem Dokument vermochte der Kläger seine Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 BAföG zu erfüllen. Diese neu geschaffene Möglichkeit des Leistungsnachweises in Form der Vorlage des Nachweises über die erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem ECTS trägt den im Rahmen des sogenannten „Bologna-Prozess“ erfolgten Veränderungen der Hochschulstudien Rechnung (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 21). Wählt ein Auszubildender diese Art des Leistungsnachweises, so muss er demnach nur seine tatsächlich erreichte Punktzahl angeben und erfüllt dann die Voraussetzung nach § 48 Abs. 1 BAföG. Mit der am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellten Übersicht über alle Leistungen des Klägers, die der Kläger am 10.01.2012 der Beklagten übermittelt hat, wurde ihm im Einzelnen differenziert bescheinigt, dass er in den vorangegangenen fünf Fachsemestern seines Studiums insgesamt 140 ECTS-Punkte erlangt hat, zuletzt mit dem Sommersemester 2011 22 Studienpunkte für das von ihm absolvierte praktische Studiensemester. Folgerichtig hat das Studentenwerk Freiburg im dortigen Verfahren unter dem 12.01.2012 auf dieser vorgelegten Leistungsübersicht auch handschriftlich vermerkt, „§ 48 Abs. 1 erfüllt“. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, wegen der örtlichen Nähe des Studentenwerkes Freiburg zur Hochschule Offenburg sei dieses Amt möglicherweise in der Lage gewesen, die vorgelegte Leistungsübersicht als ausreichend zu qualifizieren, wohingegen ihr solches nicht habe gelingen können, geht dies fehl. Zwar hat der Auszubildende nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG die Verpflichtung, den Nachweis der von ihm erworbenen Anzahl von Leistungspunkten zu führen. Darüber hinaus aber ist es in erster Linie Sache der Ausbildungsstätte - § 48 BAföG ist ausdrücklich mit „Mitwirkung von Ausbildungsstätten“ überschrieben -, die für den Inhalt der Bescheinigung geltenden Anforderungen zu beachten (Fischer in Rothe/Blanke a.a.O. Rz. 21 a. E. und Rz. 20.1). Bei einer unvollständigen oder für das Amt für Ausbildungsförderung unklaren Bescheinigung besteht aber eine Rechtspflicht, bei der Ausbildungsstätte durch Rückfrage zu ermitteln, ob die erforderlichen Leistungen gleichwohl erbracht worden sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 26.08.1981 - 5 B 90/80 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 3 - 2. Leitsatz; Fischer in Rothe/Blanke, a.a.O.). Neben einer solchen Rückfrage bei der Ausbildungsstätte hätte die Beklagte im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch die Möglichkeit gehabt, durch erneute Kontaktaufnahme mit dem Studentenwerk Freiburg eine Klärung herbeizuführen. Nachdem die beiden Ausbildungsförderungsämter fünf Tage zuvor über diese Frage miteinander telefoniert hatten, wäre eine erneute telefonische Rücksprache, nur etwa eine Woche später, ob die entsprechende Leistungsübersicht auch dort vorgelegt worden sei und welche Bewertung man ihr zumesse, gewiss kein unverhältnismäßiger Aufwand gewesen. Keinesfalls durfte die Beklagte jedenfalls diese Übersicht der vom Kläger erworbenen ECTS-Leistungspunkte - wie mit Schreiben vom 25.01.2012 geschehen - an den Kläger zurücksenden mit dem Hinweis, deren Geeignetheit könne von der Beklagten nicht beurteilt werden und man bestehe auf der Vorlage des „Formblatt 5“.
29 
b) Dieser somit ausreichende Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG des Klägers musste von der Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt werden. § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Satz 3 BAföG bestimmt als notwendigen Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises den Zeitpunkt spätestens vier Monate nach Beginn des Semesters, für das Ausbildungsförderung beantragt ist und das die Vorlagepflicht ausgelöst hat. Nachdem der Kläger den maßgeblichen Ausbildungsabschnitt in Großbritannien zum sechsten Fachsemester ab dem 01.09.2011 aufgenommen hat, wäre - nach dem Wortlaut der Norm - der Leistungsnachweis, wie von der Beklagten angenommen, tatsächlich bis spätestens zum 31.12.2011 vorzulegen gewesen. Die erfolgte Vorlage am 10.01.2012 per Telefax wäre daher 10 Tage verspätet.
30 
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hier weder ein Verlängerungsfall nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 oder i.V.m. § 15 a Abs. 3 BAföG vor, noch war er von der Vorlagepflicht des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG entbunden. Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., (Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 -, FamR. 2004, 1070) gilt der Verzicht auf einen Leistungsnachweis zur Eignungskontrolle i.S.v. § 9 BAföG im Falle einer Auslandsausbildung nämlich dann nicht, wenn der Auszubildende - wie gerade auch hier der Kläger - erstmals an eine Ausbildungsstätte ins Ausland wechselt, nachdem er bereits vorlagepflichtig hinsichtlich eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG geworden ist.
31 
Allerdings kann nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles es dem Förderungsamt ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes zurückgeht, ohne dass dem Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden vorzuwerfen ist (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 18.07.2003, a.a.O. und vom 18.11.1997 - 7 S 3306/95 -; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 15.7.1959, BVerwGE 9, 89). So liegt es hier. Im laufenden Verwaltungsverfahren hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2011 an den Kläger ausdrücklich darum gebeten, die noch erforderliche Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG spätestens zum 20.02.2012 einzureichen. Darüber hinaus wurde dort als Sanktion allein auf die Möglichkeit der Antragsablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I verwiesen. Die Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BAföG blieb unerwähnt. Damit musste der Kläger davon ausgehen, die von ihm sogleich nach seiner Rückkehr aus Großbritannien am 10.01.2012 vorgelegte Leistungsbescheinigung in Form des Nachweises seiner erreichten ECTS-Punkte werde von der Beklagten noch berücksichtigt. Es ist völlig undenkbar, dass eine Behörde einen Antragsteller erst ausdrücklich dahingehend belehrt, eine bestimmte Vorlagefrist sei von ihm einzuhalten, um dann anschließend eine Ablehnung des Antrages des Betreffenden mit der Begründung zu fertigen, eine andere, frühere Frist sei von Gesetzes wegen maßgebend gewesen. Dies bedarf - eigentlich - keiner näheren Darlegung. Auf die Gründe, die den Sachbearbeiter der Beklagten bewogen haben, dem Kläger mit Schreiben vom 20.12.2011 eine Vorlagefrist bis Ende Februar des Folgejahres einzuräumen, kommt es nicht an. Die Beklagte ist im vorliegenden Verfahren vielmehr nach Treu und Glauben gehindert, dem Antrag des Klägers entgegenzuhalten, der von ihm vorgelegte Leistungsnachweis sei nun doch 10 Tage verspätet eingegangen.
32 
Wiewohl es nicht darauf ankommt, weist der Berichterstatter darauf hin, dass die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung zur zwingenden Einhaltung der Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 BAföG und zur alleinigen Verantwortung hierfür seitens des Auszubildenden, nicht recht zu überzeugen vermag. Schließt ein Auszubildender etwa das vierte Fachsemester mit einer Prüfung ab, über deren Bewertung anschließend Streit entsteht, so wird sich ein Rechtsbehelfsverfahren insoweit aller Wahrscheinlichkeit nach über den Zeitraum von vier Monaten hinaus erstrecken. Es wird sich notgedrungen erst im Laufe des oder der folgenden Semester erweisen, ob der betreffende Auszubildende die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen tatsächlich (erfolgreich) erbracht hat. Die Annahme, auch in einem solchen Fall könne dem Auszubildenden für die Folgesemester keine Ausbildungsförderung - auch rückwirkend nicht - mehr erteilt werden, weil die im Gesetz genannte Vorlagefrist, spätestens vier Monate nach Beginn des folgenden Semesters, nicht eingehalten werden konnte, hat ausgesprochen wenig für sich. Es dürfte daher naheliegen, § 48 Abs. 1 BAföG erweiternd so zu verstehen, dass ein notwendiger Leistungsnachweis auch dann noch förderungsbegründend wirken kann, wenn er im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zwar verspätet vorgelegt wurde, den Auszubildenden an dieser verspäteten Vorlage aber keinerlei Verschulden trifft. Für den vorliegenden Rechtsstreit mag dies dahinstehen, da jedenfalls die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom 20.12.2011 an einer entsprechenden Versagung der Ausbildungsförderung aus diesem Grunde gehindert ist.
33 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens, da dieses nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung abgeschafft wurde.
22 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er musste deshalb vom Gericht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dabei hat der Gesetzgeber aber davon abgesehen, im Bereich längerdauernder Ausbildungen eine fortwährende Eignungskontrolle anzuordnen. Vielmehr ist beim Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule - wie hier - gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 BAföG eine einmalige Überprüfung der Eignung des Auszubildenden vorgesehen. Als Zeitpunkt bestimmt § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG im Regelfall, dass ab dem Beginn des 5. Fachsemesters ohne Vorlage eines Leistungsnachweises i. S. dieser Vorschrift keine Ausbildungsförderung (mehr) geleistet werden kann.
24 
Da der Kläger mit dem hier streitigen Bewilligungszeitraum ab September 2011 in Edinburgh sein 6. Fachsemester begonnen hat (im davor liegenden 5. Fachsemester bezog er wegen des Praktikums, in dem er eine Vergütung erhielt, keine Förderleistungen), war er demgemäß nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 BAföG nunmehr zur Vorlage eines solchen Nachweises zum Zwecke seiner Eignungsprüfung verpflichtet.
25 
Zwischen den Beteiligten ist (inzwischen) unstreitig, dass der Kläger über die nachzuweisende Eignung im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns seines Auslandsstudiums tatsächlich verfügte. Streitig ist allein, mit welchen vorgelegten Unterlagen der Kläger der Beklagten gegenüber den notwendigen Nachweis insoweit geführt hat und ob der Zeitpunkt dieser Nachweisführung den Anforderungen des § 48 BAföG genügt.
26 
Ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG steht vorliegend nicht in Rede. Demgegenüber liegen (inzwischen mehrere) Leistungsbescheinigungen nach Nr. 2 dieser Vorschrift vor, das sog. „Formblatt 5“. Solche Bescheinigungen sind von Gesetzes wegen zwar nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt. Sie können vielmehr grundsätzlich nach dem Beginn des 4. Fachsemesters jederzeit erstellt werden, sobald sich etwa durch einen Förderantrag die Notwendigkeit eines solchen Eignungsnachweises ergibt (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 15). Dieser zeitlichen Flexibilität der Leistungsbescheinigung im Unterschied zum Zwischenprüfungszeugnis trägt das Erfordernis Rechnung, dass § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG verlangt, dass die üblichen Leistungen bis zum Ende desjeweils erreichten Fachsemesters nachzuweisen sind. Das jeweils erreichte Fachsemester ist das dem nunmehrigen Bewilligungszeitraum, für den eine Förderung beantragt ist, vorangegangene Semester (Rothe/Blanke, a.a.O. Rz. 18 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Das bedeutet, nachdem der Kläger einen Förderantrag ab seinem 6. Fachsemester bei der Beklagten gestellt hat, war demzufolge ein Leistungsnachweis erforderlich, der ihm bescheinigte, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des (vorangegangenen) 5. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Solches ist dem Kläger aber in den beiden Bescheinigungen, die am 05.03.2012 zu den Akten des Studentenwerkes Freiburg gelangten bzw. am 10.05.2012 der Beklagten vorgelegt wurden schon gar nicht bescheinigt. Der Zeitpunkt der Vorlage dieser Unterlagen ist daher unerheblich. Erst das zur mündlichen Verhandlung dem Gericht im Juli 2012 vorgelegte „Formblatt 5“ (das vom Gericht sodann der Beklagten übermittelt wurde), bescheinigt erstmals den Leistungsstand zum richtigen Zeitpunkt. Diese Vorlage erst im gerichtlichen Verfahren genügt in zeitlicher Hinsicht aber jedenfalls nicht.
27 
Allerdings lässt § 48 Abs. 1 S. 1 Nr.3 BAföG, der durch das 23. BAföGÄndG eingefügt worden ist, es nunmehr ausdrücklich auch zu, dass der erforderliche Leistungsnachweis durch die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) geführt wird, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Einen solchen Leistungsnachweis hat der Kläger der Beklagten mit Telefax vom 10.01.2012 vorgelegt. Dieser war inhaltlich ausreichend und musste auch in zeitlicher Hinsicht Berücksichtigung finden.
28 
a) Die am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellte Übersicht über alle Leistungen des Klägers weist im Einzelnen differenziert dargestellt aus, dass der Kläger bis einschließlich des Sommersemesters 2011, also seines fünften Fachsemesters, 140 ECTS-Punkte erreicht hatte. Mit diesem Dokument vermochte der Kläger seine Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 BAföG zu erfüllen. Diese neu geschaffene Möglichkeit des Leistungsnachweises in Form der Vorlage des Nachweises über die erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem ECTS trägt den im Rahmen des sogenannten „Bologna-Prozess“ erfolgten Veränderungen der Hochschulstudien Rechnung (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 21). Wählt ein Auszubildender diese Art des Leistungsnachweises, so muss er demnach nur seine tatsächlich erreichte Punktzahl angeben und erfüllt dann die Voraussetzung nach § 48 Abs. 1 BAföG. Mit der am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellten Übersicht über alle Leistungen des Klägers, die der Kläger am 10.01.2012 der Beklagten übermittelt hat, wurde ihm im Einzelnen differenziert bescheinigt, dass er in den vorangegangenen fünf Fachsemestern seines Studiums insgesamt 140 ECTS-Punkte erlangt hat, zuletzt mit dem Sommersemester 2011 22 Studienpunkte für das von ihm absolvierte praktische Studiensemester. Folgerichtig hat das Studentenwerk Freiburg im dortigen Verfahren unter dem 12.01.2012 auf dieser vorgelegten Leistungsübersicht auch handschriftlich vermerkt, „§ 48 Abs. 1 erfüllt“. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, wegen der örtlichen Nähe des Studentenwerkes Freiburg zur Hochschule Offenburg sei dieses Amt möglicherweise in der Lage gewesen, die vorgelegte Leistungsübersicht als ausreichend zu qualifizieren, wohingegen ihr solches nicht habe gelingen können, geht dies fehl. Zwar hat der Auszubildende nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG die Verpflichtung, den Nachweis der von ihm erworbenen Anzahl von Leistungspunkten zu führen. Darüber hinaus aber ist es in erster Linie Sache der Ausbildungsstätte - § 48 BAföG ist ausdrücklich mit „Mitwirkung von Ausbildungsstätten“ überschrieben -, die für den Inhalt der Bescheinigung geltenden Anforderungen zu beachten (Fischer in Rothe/Blanke a.a.O. Rz. 21 a. E. und Rz. 20.1). Bei einer unvollständigen oder für das Amt für Ausbildungsförderung unklaren Bescheinigung besteht aber eine Rechtspflicht, bei der Ausbildungsstätte durch Rückfrage zu ermitteln, ob die erforderlichen Leistungen gleichwohl erbracht worden sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 26.08.1981 - 5 B 90/80 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 3 - 2. Leitsatz; Fischer in Rothe/Blanke, a.a.O.). Neben einer solchen Rückfrage bei der Ausbildungsstätte hätte die Beklagte im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch die Möglichkeit gehabt, durch erneute Kontaktaufnahme mit dem Studentenwerk Freiburg eine Klärung herbeizuführen. Nachdem die beiden Ausbildungsförderungsämter fünf Tage zuvor über diese Frage miteinander telefoniert hatten, wäre eine erneute telefonische Rücksprache, nur etwa eine Woche später, ob die entsprechende Leistungsübersicht auch dort vorgelegt worden sei und welche Bewertung man ihr zumesse, gewiss kein unverhältnismäßiger Aufwand gewesen. Keinesfalls durfte die Beklagte jedenfalls diese Übersicht der vom Kläger erworbenen ECTS-Leistungspunkte - wie mit Schreiben vom 25.01.2012 geschehen - an den Kläger zurücksenden mit dem Hinweis, deren Geeignetheit könne von der Beklagten nicht beurteilt werden und man bestehe auf der Vorlage des „Formblatt 5“.
29 
b) Dieser somit ausreichende Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG des Klägers musste von der Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt werden. § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Satz 3 BAföG bestimmt als notwendigen Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises den Zeitpunkt spätestens vier Monate nach Beginn des Semesters, für das Ausbildungsförderung beantragt ist und das die Vorlagepflicht ausgelöst hat. Nachdem der Kläger den maßgeblichen Ausbildungsabschnitt in Großbritannien zum sechsten Fachsemester ab dem 01.09.2011 aufgenommen hat, wäre - nach dem Wortlaut der Norm - der Leistungsnachweis, wie von der Beklagten angenommen, tatsächlich bis spätestens zum 31.12.2011 vorzulegen gewesen. Die erfolgte Vorlage am 10.01.2012 per Telefax wäre daher 10 Tage verspätet.
30 
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hier weder ein Verlängerungsfall nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 oder i.V.m. § 15 a Abs. 3 BAföG vor, noch war er von der Vorlagepflicht des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG entbunden. Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., (Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 -, FamR. 2004, 1070) gilt der Verzicht auf einen Leistungsnachweis zur Eignungskontrolle i.S.v. § 9 BAföG im Falle einer Auslandsausbildung nämlich dann nicht, wenn der Auszubildende - wie gerade auch hier der Kläger - erstmals an eine Ausbildungsstätte ins Ausland wechselt, nachdem er bereits vorlagepflichtig hinsichtlich eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG geworden ist.
31 
Allerdings kann nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles es dem Förderungsamt ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes zurückgeht, ohne dass dem Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden vorzuwerfen ist (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 18.07.2003, a.a.O. und vom 18.11.1997 - 7 S 3306/95 -; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 15.7.1959, BVerwGE 9, 89). So liegt es hier. Im laufenden Verwaltungsverfahren hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2011 an den Kläger ausdrücklich darum gebeten, die noch erforderliche Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG spätestens zum 20.02.2012 einzureichen. Darüber hinaus wurde dort als Sanktion allein auf die Möglichkeit der Antragsablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I verwiesen. Die Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BAföG blieb unerwähnt. Damit musste der Kläger davon ausgehen, die von ihm sogleich nach seiner Rückkehr aus Großbritannien am 10.01.2012 vorgelegte Leistungsbescheinigung in Form des Nachweises seiner erreichten ECTS-Punkte werde von der Beklagten noch berücksichtigt. Es ist völlig undenkbar, dass eine Behörde einen Antragsteller erst ausdrücklich dahingehend belehrt, eine bestimmte Vorlagefrist sei von ihm einzuhalten, um dann anschließend eine Ablehnung des Antrages des Betreffenden mit der Begründung zu fertigen, eine andere, frühere Frist sei von Gesetzes wegen maßgebend gewesen. Dies bedarf - eigentlich - keiner näheren Darlegung. Auf die Gründe, die den Sachbearbeiter der Beklagten bewogen haben, dem Kläger mit Schreiben vom 20.12.2011 eine Vorlagefrist bis Ende Februar des Folgejahres einzuräumen, kommt es nicht an. Die Beklagte ist im vorliegenden Verfahren vielmehr nach Treu und Glauben gehindert, dem Antrag des Klägers entgegenzuhalten, der von ihm vorgelegte Leistungsnachweis sei nun doch 10 Tage verspätet eingegangen.
32 
Wiewohl es nicht darauf ankommt, weist der Berichterstatter darauf hin, dass die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung zur zwingenden Einhaltung der Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 BAföG und zur alleinigen Verantwortung hierfür seitens des Auszubildenden, nicht recht zu überzeugen vermag. Schließt ein Auszubildender etwa das vierte Fachsemester mit einer Prüfung ab, über deren Bewertung anschließend Streit entsteht, so wird sich ein Rechtsbehelfsverfahren insoweit aller Wahrscheinlichkeit nach über den Zeitraum von vier Monaten hinaus erstrecken. Es wird sich notgedrungen erst im Laufe des oder der folgenden Semester erweisen, ob der betreffende Auszubildende die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen tatsächlich (erfolgreich) erbracht hat. Die Annahme, auch in einem solchen Fall könne dem Auszubildenden für die Folgesemester keine Ausbildungsförderung - auch rückwirkend nicht - mehr erteilt werden, weil die im Gesetz genannte Vorlagefrist, spätestens vier Monate nach Beginn des folgenden Semesters, nicht eingehalten werden konnte, hat ausgesprochen wenig für sich. Es dürfte daher naheliegen, § 48 Abs. 1 BAföG erweiternd so zu verstehen, dass ein notwendiger Leistungsnachweis auch dann noch förderungsbegründend wirken kann, wenn er im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zwar verspätet vorgelegt wurde, den Auszubildenden an dieser verspäteten Vorlage aber keinerlei Verschulden trifft. Für den vorliegenden Rechtsstreit mag dies dahinstehen, da jedenfalls die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom 20.12.2011 an einer entsprechenden Versagung der Ausbildungsförderung aus diesem Grunde gehindert ist.
33 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.

(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.

(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.

(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.

(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat

1.
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen,
2.
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.

(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.

(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.

(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.

(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat

1.
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen,
2.
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.

(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.

(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.

(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.

(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat

1.
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen,
2.
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.

(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.

(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.

(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.

(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat

1.
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen,
2.
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.