Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Klage, die auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung gerichtet ist.

1. Der 1987 geborene Kläger nahm zum Sommersemester 2012 zunächst an der Hochschule ... ein Studium der Physikalischen Technik auf. Zum Wintersemester 2012/2013 wechselte der Kläger sodann an die Hochschule ... und schrieb sich in den Bachelor-Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektro- und Informationstechnik“ ein. Der Kläger erhielt insoweit in den Bewilligungszeiträumen von Oktober 2012 bis September 2014 (Fachsemester 1 - 4) elternunabhängig Ausbildungsförderungsleistungen durch den Beklagten.

Mit Formblatt vom 30. August 2014 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2014 bis September 2015.

Mit Schreiben vom 2. September 2014 forderte der Beklagte den Kläger auf, bis zum 24. September 2014 noch fehlende Unterlagen nachzureichen. U. a. wurde um Vorlage einer Bescheinigung der Hochschule nach § 48 BAföG über die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung üblichen Leistungen (Formblatt 5) bzw. ein Nachweis über erworbene mind. 80 ECTS-Leistungspunkte gebeten.

Mit Telefax vom 1. Oktober 2014 legte der Kläger eine Studienbescheinigung der Hochschule ... vor, die für das Wintersemester 2014/15 eine Immatrikulation im Bachelor-Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“ ausweist.

Mit Schreiben des Beklagten vom 10. November 2014 wurde der Kläger sodann gebeten, eine Begründung für den Fachwechsel, eine Mitteilung bzw. einen Nachweis über eine etwaige Semesteranrechnung sowie einen Nachweis der bis zum Ende des 4. Semesters erworbenen ECTS-Leistungspunkte vorzulegen.

Sodann legte der Kläger am 24. November 2014 eine Leistungsübersicht der Hochschule ... vom 2. September 2014 (69 ECTS-Leistungspunkte) sowie am 1. Dezember 2014 eine weitere Leistungsübersicht der Hochschule ... vom selben Tag (63 ECTS-Leistungspunkte) vor.

Mit Schreiben vom 29. November 2014 - eingegangenen am 1. Dezember 2014 - teilte der Kläger mit, dass er in seinem bisherigen Bachelor-Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektro und Informationstechnik“ eine Prüfung auch im Drittversuch nicht bestanden habe und daraufhin unter Anrechnung der bisherigen Studienleistungen in den Bachelor-Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“ gewechselt sei.

Mit E-Mail vom 8. Dezember 2014 teilte der Kläger dem Beklagten ferner mit, dass es sich nach Auskunft der Hochschule ... bei dem neuen Bachelor-Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“ im Verhältnis zum bisherigen Bachelor-Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektro und Informationstechnik“ um denselben Studiengang handele; es sei insoweit lediglich eine neue zusätzliche Vertiefungsrichtung in das Studium integriert worden. Trotz der Exmatrikulation aus dem alten Studiengang zum 30. September 2014 aufgrund endgültigen Nichtbestehens habe der Kläger allerdings auf seine Bewerbung hin seitens der Hochschule ein Zulassungsangebot für den neuen (alten) Studiengang erhalten. Da die rechtliche Klärung, dass es sich weiterhin um denselben Studiengang handele, erst kürzlich mit dem zuständigen Staatsministerium erfolgt sei, habe die Hochschule aus Vertrauensschutzgründen beschlossen, dem Kläger gleichwohl ein Weiterstudium zu ermöglichen. Eine entsprechende E-Mail des Studienamtsleiters der Hochschule ... war beigefügt.

2. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum ab Oktober 2014 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung nur von dem Zeitpunkt an geleistet werde, in dem der Auszubildende einen Nachweis über die Erbringung der bei geordnetem Ausbildungsverlauf bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen vorgelegt habe (§ 48 Abs. 1 BAföG). Diesen Leistungsnachweis habe der Kläger nicht erbracht. Die Zulassung einer späteren Vorlage des Leistungsnachweises gemäß § 48 Abs. 2 BAföG komme nicht in Betracht, da keine schwerwiegenden Gründe gegeben seien, die für die Verzögerung der Ausbildung ursächlich und für den Kläger unabwendbar gewesen seien.

Hiergegen legte der Kläger mit am 29. Dezember 2014 eingegangenem Schreiben Widerspruch ein.

Mit E-Mail vom 13. Januar 2015 übersandte der Kläger dem Beklagten Auszüge seines E-Mail-Verkehrs mit dem Studienamt der Hochschule .... Hiernach hatte der Kläger bei der Hochschule ... mit E-Mails vom 8. Dezember 2014 und 12. Januar 2015 mit Blick auf die aus dem Grundstudium des bisherigen Studiengangs „Wirtschaftsingenieur - Elektro und Informationstechnik“ angerechneten 40 ECTS-Leistungspunkte um Einstufung in ein höheres - drittes - Semester des Studiengangs „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“ gebeten. Hierzu teilte das Studienamt der Hochschule ... mit E-Mails vom 11. Dezember 2014 und 13. Januar 2015 mit, dass eine Einstufung des Klägers in ein höheres Semester nicht erfolgen könne. Grund hierfür sei, dass der Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“ zum Wintersemester 2014/15 neu eingeführt worden sei; ein höheres als das erste Semester gebe es formal derzeit nicht.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 übersandte der Kläger sodann ein Schreiben des Prüfungskommissionsvorsitzenden Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule ... vom 28. Januar 2015 nebst Modulübersichten. Hiernach könne eine Einstufung des Klägers in ein höheres Semester aus formellen Gründen nicht erfolgen, da der Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“ erstmals im Wintersemester 2014/15 neu angeboten werde. Die durch den Kläger im bisherigen Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektro und Informationstechnik“ erbrachten und nunmehr angerechneten Leistungen seien jedoch deckungsgleich mit jenen, die der Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“ vorsehe. Die Voraussetzungen für eine Einstufung in ein höheres Semesters seien daher dem Grunde nach gegeben, der Kläger beginne insbesondere nicht etwa ein neues Studium von Grund auf neu.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2015 wurde durch den Kläger zur Begründung des Widerspruchs im Kern vorgetragen, dass für den im Ablehnungsbescheid vom 11. Dezember 2014 geforderten Nachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG vor dem Hintergrund des Schreibens des Prüfungskommissionsvorsitzenden Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule... vom 28. Januar 2015 keine Notwendigkeit bestehe. Bei seinem Wechsel in den Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“ handele es sich ausweislich dieses Schreibens um eine Schwerpunktverlagerung i. S. v. § 7 BAföG, die keinerlei Einfluss auf die Weitergewährung der Ausbildungsförderungsleistungen habe. Beigefügt waren Bescheinigungen nach § 9 BAföG für das Sommersemester 2014 (Fachsemester 4 - Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“) sowie für das Wintersemester 2014/15 (Fachsemester 1 - Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“).

Der Widerspruch des Klägers wurde sodann mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. Februar 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger sich förderungsrechtlich im fünften Fachsemester des laut Hochschule grundsätzlich fortbestehenden Studiengangs „Wirtschaftsingenieurwesen“ befinde. Die somit nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise seien jedoch durch den Kläger nicht erbracht worden.

3. Hiergegen hat der Kläger am 20. März 2015 Klage erhoben. Beantragt ist (sinngemäß),

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Dezember 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2015 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Ablehnung der Ausbildungsförderungsleistungen durch den Beklagten sei rechtswidrig, da der Kläger einen entsprechenden Anspruch habe. Auch § 48 BAföG stehe dem klägerischen Anspruch nicht entgegen. Im Fall des Klägers seien bereits die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG (Nachweis über erworbene ECTS-Leistungspunkte, soweit übliche ECTS-Leistungspunkte am Semesterende nicht unterschritten werden) erfüllt, da er die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen ECTS-Leistungspunkte erbracht habe. So habe der Kläger die Voraussetzung aus § 8 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen/Elektroinformationstechnik“ zur Prüfungszulassung ab dem 3. Semester erfüllt, die in den Modulen des Basisstudiums im Umfang von mind. 40 ECTS-Leistungspunkten eine Endnote von „ausreichend“ oder besser vorsehe. Zudem habe der Kläger ausweislich der Mitteilung der Hochschule ... vom 28. Januar 2015 die notwendigen ECTS-Leistungspunkte aus dem Grundstudium und die materiellen Voraussetzungen für die Einordnung in ein höheres Studium grundsätzlich nachgewiesen. Problematisch sei im Einzelfall des Klägers allein, dass der neu geschaffene Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“ erst neu eingeführt worden sei und daher der Kläger dort - wie auch in der Bescheinigung nach § 9 BAföG - formal im ersten (zwischenzeitlich zweiten) Semester geführt werde. Dies sei auch der Grund, weshalb die Hochschule die geforderte Leistungsbescheinigung gemäß Formblatt 5 nach § 48 BAföG nicht ausgefüllt habe. Faktisch verliere der Kläger hier jedoch keine Studienzeit, sondern erfahre eine Anrechnung der bisherigen Leistungen. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb seitens des Beklagten 80 ECTS-Leistungspunkte gefordert würden. Letztlich habe sich der Beklagte mit der besonderen Konstellation einer Schwerpunktverlagerung in einen neu geschaffenen Studienzweig und der hiermit verbundenen Semestereinstufung nicht ausreichend auseinandergesetzt und erforderliche Ermittlungen pflichtwidrig unterlassen. Hilfsweise seien aufgrund der schriftlichen Bestätigung der Hochschule ... vom 28. Januar 2015 jedenfalls die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG erfüllt. Die Verwendung des Formblatts 5 nach § 48 BAföG sei insoweit gesetzlich nicht vorgeschrieben, das Gesetz verlange lediglich eine Bescheinigung über den geordneten Studienverlauf. Zumindest ab Vorlage der Bestätigung der Hochschule ... vom 28. Januar 2015 im Widerspruchsverfahren bestehe daher ein Leistungsanspruch des Klägers.

Mit der Klage wurde die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung im gegenständlichen Zeitraum bestehe nicht. Der Kläger habe sich im Wintersemester 2014/15 förderungsrechtlich im 5. Fachsemester seines Studiums in der Fachrichtung „Wirtschaftsingenieurwesen“ an der Hochschule ... befunden. Die förderungsrechtliche Zählung der Fachsemester erfolge fortlaufend und unabhängig von der hochschulrechtlichen Zählung in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen; so sei etwa eine hochschulrechtliche Semesterhöher- oder Rückstufung förderungsrechtlich irrelevant. Die förderungsrechtliche Zählung der Fachsemester ende regelmäßig mit dem Wechsel der Fachrichtung, dem Abbruch der Ausbildung oder dem berufsqualifizierenden Abschluss der Ausbildung. Der Wechsel des Klägers in den Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“ ab dem Wintersemester 2014/15 stelle jedoch keinen die Fachsemesterzählung beendenden Fachrichtungswechsel dar, da lediglich eine neue zusätzliche Vertiefungsrichtung in das Studium „Wirtschaftsingenieurwesen“ integriert worden sei (vgl. Schreiben der Hochschule ... vom 22.9.2014). Der somit nach § 48 BAföG vom fünften Fachsemester (Wintersemester 2014/15) an vorzulegende Eignungsnachweis sei durch den Kläger jedoch nicht erbracht worden. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG sei nicht einschlägig, da der Kläger kein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung vorgelegt habe; vielmehr habe er diese endgültig nicht bestanden. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG seien nicht gegeben, da das Formblatt 5 nach § 48 BAföG nicht eingereicht worden sei. Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG lägen nicht vor, da der Kläger bis zum Ende des vierten Fachsemesters (Sommersemesters 2014) lediglich 69 ECTS-Leistungspunkte erbracht habe. Zwar seien nach den Richtlinien der Hochschule ... vom 14. Februar 2014 insoweit richtigerweise lediglich 75 ECTS-Leistungspunkte - und nicht wie bisher angenommen 80 ECTS-Punkte - erforderlich; dies sei jedoch im Fall des Klägers letztlich nicht entscheidend, da er auch diese Punktegrenze nicht erreiche.

5. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dafür genügt eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs. Bei der dabei vom Gericht anzustellenden vorläufigen Prüfung dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten gestellt werden. Insbesondere wäre es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können als von der Beklagtenseite angenommen, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.2003 - 1 BVR 1526/02 - NJW 2003, 1857). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt deshalb bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 25.11.2013 - 12 C 13.2126 - juris Rn. 11).

2. Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der gegenständliche Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2015 ist voraussichtlich rechtmäßig; ein Anspruch des Klägers auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung ab Oktober 2014 besteht wohl nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Der nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) i. V. m. § 48 Abs. 1 BAföG für einen Anspruch auf Ausbildungsförderung erforderliche Eignungsnachweis ist durch den Kläger voraussichtlich nicht erbracht worden.

aa) Die Ausbildung wird gemäß § 9 Abs. 1 BAföG gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

Dies wird nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BAföG).

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,

2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder

3. einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.

Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fachsemesters verbindlich vorschreiben, wird nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG - abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG - für das dritte und vierte Fachsemester Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden. Die Nachweise gelten gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

Das Gesetz knüpft an die Vorlage des nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BAföG i. V. m. § 48 Abs. 1 BAföG erforderlichen Leistungsnachweises die Vermutung der fortdauernden Eignung des Studenten. Legt der Auszubildende diesen Leistungsnachweis vor, dann ist die Erwartung gerechtfertigt, er werde sein Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen (vgl. BVerwG, U. v. 3.6.1988 - 5 C 34/85 - juris; VG Augsburg, U. v. 8.6.2010 - Au 3 K 09.1066 - juris Rn. 31).

Umgekehrt spricht für den Auszubildenden, der für das Erreichen des üblichen Ausbildungsstands nach vier Fachsemestern einen längeren Zeitraum braucht - ohne dafür schwerwiegende Gründe i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ins Feld führen zu können -, nicht die Vermutung, dass er sich den Lernstoff der restlichen Semester bis zur Abschlussprüfung nun sogar schneller als üblich und nur so noch innerhalb der Förderungshöchstdauer aneignen kann. Zu Beginn des fünften Fachsemesters tritt deshalb eine Zäsur ein, die die nicht ausreichend geeigneten Auszubildenden von einer weiteren Förderung ausschließt. Grundsätzlich besitzt der Auszubildende, dem die Bescheinigung nach § 48 BAföG nicht zum Ende seines vierten Fachsemesters erteilt werden kann, die für die Weiterförderung erforderliche Eignung nicht (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 16.11.1978 - BVerwGE 57, 79 - juris Rn. 26).

Der gemäß § 48 BAföG vom fünften Fachsemester an vorzulegende Eignungsnachweis ist somit eine unerlässliche konstitutive Förderungsvoraussetzung, die neben den sonstigen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sein muss, um einen weiteren Förderungsanspruch zu begründen (vgl. BVerwG, U. v. 16.11.1978 - BVerwGE 57, 79 - juris Rn. 19; VG Augsburg, U. v. 8.6.2010 - Au 3 K 09.1066 - juris Rn. 27).

Der Nachweis i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG kann ausschließlich durch die Bescheinigung der Hochschule, dass der jeweilige Studienfortschritt erreicht ist („Bescheinigung nach § 48 BAföG“) erfolgen. Die von der Ausbildungsstätte zu erteilende Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG hat sich auf die Angabe zu beschränken, ob der Auszubildende die üblichen Leistungen erbracht hat oder nicht; ggf. im Rahmen von § 48 Abs. 2 BAföG relevante Umstände sind nicht zu berücksichtigen. Kann die Ausbildungsstätte dem Auszubildenden ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht erteilen oder eine (positive) Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht ausstellen, da er die der Studiendauer entsprechenden üblichen Studienleistungen nicht erbracht hat, dann steht fest, dass die bisherigen Leistungen des Auszubildenden nicht mehr erwarten lassen, er werde das angestrebte Ausbildungsziel erreichen. Dem Amt für Ausbildungsförderung ist es danach verwehrt, zum Nachweis der Eignung andere Beweismittel als die in § 48 Abs. 1 BAföG genannten Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Bei fehlender Vorlage eines Leistungsnachweises ist die Annahme mangelnder Eignung nicht durch die Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls widerlegbar. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Vorlage der Bescheinigung von der Hochschule zu Unrecht verweigert oder verzögert wurde. Die Vorlage der Bescheinigung ist Anspruchsvoraussetzung, nicht nur Beweismittel oder Verfahrenselement (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 23.9.1982 - 5 C 93/80 - juris Rn. 18 f.; U. v. 22.10.1981 - 5 C 113/79 - juris Rn. 16; U. v. 16.11.1978 - BVerwGE 57, 79 - juris Rn. 19/21; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl., § 48 Rn. 2 f.; VG München, U. v. 14.1.2010 - M 15 K 08.1535 - juris Rn. 41).

Aus der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG muss ersichtlich sein, dass der Auszubildende den erforderlichen Leistungsstand schon zu Beginn des Bewilligungszeitraums erreicht hatte. Unter dem Begriff des „jeweils erreichten Fachsemesters“ in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, auf den der Leistungsnachweis zeitlich zu beziehen ist, ist in der Regel das dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorangegangene Semester zu verstehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 13.10.1983 - 5 C 10/81 - juris Rn. 10; U. v. 23.9.1982 - 5 C 93/80 - juris Rn. 15).

Bei der Vorlagefrist aus § 48 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 BAföG handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei der mangels entsprechender materieller Regelung auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall unverschuldeter Fristversäumnis gewährt werden kann (vgl. etwa OVG Bremen, B. v. 1.12.1994 - 2 B 265/94 - juris; VGH BW, U. v. 18.7.2003 - 7 S 998/01 - juris; siehe zum Ganzen: VG Ansbach, U. v. 19.2.2013 - AN 2 K 12.636 - juris Rn. 22; VG Augsburg, U. v. 8.6.2010 - Au 3 K 09.1066 - juris Rn. 32).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze hat der Kläger den nach § 48 BAföG erforderlichen Eignungsnachweis vorliegend wohl nicht fristgerecht geführt.

(1) In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass der Kläger sich ab dem Wintersemester 2014/15 (ab Oktober 2014) förderungsrechtlich im fünften Fachsemester befunden hat.

Vorliegend hatte der Kläger mit Abschluss des Sommersemesters 2014 (April - September 2014) sein viertes Fachsemester im Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektro und Informationstechnik“ an der Hochschule ... vollendet. Ab dem Beginn des fünften Fachsemesters im Oktober 2014 war daher gemäß § 48 BAföG unerlässliche Förderungsvoraussetzung, dass der Kläger einen Leistungsnachweis i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BAföG vorlegt.

Der Umstand, dass der vom Kläger absolvierte Studiengang seit dem Wintersemester 2014/15 nicht mehr „Wirtschaftsingenieur - Elektro und Informationstechnik“, sondern „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“ heißt, steht einer förderungsrechtlichen Einstufung des Klägers in das fünfte Fachsemester nicht entgegen.

§ 48 BAföG knüpft an den Begriff des Fachsemesters an, ohne ihn zu bestimmen. Fachsemester i. S. v. § 48 BAföG sind Semester in derselben Fachrichtung. Ihre Zahl bestimmt auch die Förderungshöchstdauer. Für die Zuordnung einer Ausbildung zu einer bestimmten Fachrichtung ist allein maßgebend, in welcher Fachrichtung der Auszubildende an der Hochschule eingeschrieben ist. Mit dem Wechsel der Fachrichtung (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG) beginnt daher grundsätzlich die Zählung der Fachsemester neu; denn die Semester der bisherigen Ausbildung sind, da der bisherigen Fachrichtung zugehörig, keine Fachsemester der neuen, anderen Ausbildung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 26.11.1998 -5 C 39/97 - BVerwGE 108, 40 - juris Rn. 10; U. v. 4.12.1997 - 5 C 3.96 - NVwZ-RR 1998, 501 - juris Rn. 13; U. v. 30.4.1981 - 5 C 28.79 - FamRZ 1981, 919 - juris Rn. 18).

Ein Auszubildender wechselt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsgangs an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich die bloße Verlagerung eines Studienschwerpunkts liegt nach Tz. 7.3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) vor, wenn

a) sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind, oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, oder

b) der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall des Auszubildenden voll angerechnet werden.

Vor allem die in den Verwaltungsbestimmungen enthaltene Gleichstellung von Identität der betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel und Vollanrechnung der bisherigen Semester deutet darauf hin, dass Tz. 7.3.4 lit. a und b BAföGVwV nur dann erfüllt sind, wenn der Auszubildende nach Aufnahme des neuen Studiengangs durch die Ausbildungsbestimmungen oder durch besondere Verwaltungsentscheidung so gestellt wird, als hätte er das neue Studium von Anfang an betrieben. Eine bloße Verlagerung eines Studienschwerpunkts und kein Fachrichtungswechsel ist nur dann gegeben, wenn damit eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis zum berufsqualifizierenden Abschluss nicht verbunden ist. Bei einer nur teilweisen Anrechnung von Studienzeiten der früheren Ausbildung liegt stets ein Fachrichtungswechsel vor (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 22.10.1986 - 5 B 97/85 - juris; B. v. 10.11.1980 - 5 B 12/80 - juris Rn. 3; B. v. 14.12.1979 - 5 ER 243/79 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 20.9.2006 - 12 ZB 06.476 - juris Rn. 3-6; VG Augsburg, U. v. 15.1.2013 - Au 3 K 12.1240 - juris Rn. 22 f.).

Hiervon ausgehend ist im Fall des Klägers kein Wechsel der Fachrichtung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG gegeben, der zu einem förderungsrechtlichen Neubeginn der Fachsemesterzählung führen würde. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Verlagerung des Studienschwerpunkts i. S. v. Tz. 7.3.4 BAföGVwV.

Ausweislich der E-Mail der Hochschule ... vom 22. September 2014 (Blatt 155 der Verwaltungsakte) besteht zwischen dem bisher vom Kläger absolvierten Bachelor-Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektro und Informationstechnik“ und seinem nunmehrigen Bachelor-Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“ Identität. Es handelt sich letztlich um denselben Studiengang, bei dem lediglich eine neue zusätzliche Vertiefungsrichtung in das Studium integriert worden ist. Auch in der Bescheinigung der Hochschule ... vom 28. Januar 2015 (Blatt 158 der Verwaltungsakte) ist ausgeführt, dass die vom Kläger im bisherigen Studiengang erbrachten Leistungen mit denen im „neuen“ Studiengang deckungsgleich sind; es handelt sich daher nach Auffassung der Hochschule um eine bloße Schwerpunktverlagerung („im Zusammenhang mit seiner Schwerpunktverlagerung“). Dies wird auch durch die dem Schreiben der Hochschule beigefügten Modulübersichten der Studiengänge (Blatt 156 f. der Verwaltungsakte) bestätigt, die in den ersten vier Semestern im Kern die exakt selben Module vorsehen. Lediglich im 3. Semester ist nunmehr das Modul „Technische Mechanik“ statt bisher „Werkstoffe und Bauelemente“ vorgesehen, im 4. Semester sind nunmehr die Module „Maschinenelemente und Werkstoffkunde“ und „Konstruktion und CAD“ statt wie bisher „Wahlpflichtfach Technik“ und „Produktionsplanung und -technik“ vorgesehen. Auch bei den genannten Änderungen dürfte es jedoch inhaltliche Überschneidungen geben; bei 18 von insgesamt 21 Modulen in den ersten vier Semestern besteht jedoch absolute Identität. Insbesondere sind sämtliche vom Kläger im bisherigen Studiengang konkret erfolgreich absolvierten Module (siehe Leistungsübersicht vom 1.12.2014, Blatt 135 f. der Verwaltungsakte) auch im neuen Studiengang erforderlich und damit grundsätzlich anrechenbar. Die Tatsache, dass der „neue“ Studiengang den „bisherigen“ Studiengang in nur leicht modifizierter Form ersetzt hat, wird auch dadurch deutlich, dass in § 13 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung des „neuen“ Studiengangs vom 25. Juli 2014 die Studien- und Prüfungsordnung des „bisherigen“ Studiengangs vom 28. September 2012 außer Kraft gesetzt wird. Förderungsrechtlich handelt es sich daher vorliegend um einen bloße Schwerpunktverlagerung i. S. v. Tz. 7.3.4 BAföGVwV, nicht jedoch um einen Fachrichtungswechsel i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG. Hiervon geht im Übrigen ausdrücklich auch der Kläger selbst in seiner Widerspruchsbegründung vom 15. Februar 2015 (Blatt 167 f. der Verwaltungsakte) aus und nimmt insoweit Bezug auf die Bescheinigung der Hochschule ... vom 28. Januar 2015 (Blatt 158 der Verwaltungsakte). Diese Auffassung wurde auch ausdrücklich klägerseitig in der Klagebegründung vom 6. Mai 2015 (Blatt 30 der Gerichtsakte) vertreten.

(2) Der somit nach § 48 BAföG aufgrund des Erreichens des fünften Fachsemesters grundsätzlich erforderliche Eignungsnachweis liegt im Fall des Klägers jedoch wohl nicht vor.

Die positive Bescheinigung nach § 48 BAföG war dem Beklagten nach der Fiktionsregelung in § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG bis spätestens zum 31. Januar 2015 (Ablauf der ersten vier Monate des 5. Fachsemesters) vorzulegen, um eine nahtlose Fortführung der Ausbildungsförderung ab dem Beginn des fünften Fachsemesters im Oktober 2014 zu gewährleisten (vgl. hierzu VG Augsburg, U. v. 8.6.2010 - Au 3 K 09.1066 - juris Rn. 28 f.).

Diese Frist hat der Kläger nicht gewahrt. Der Kläger hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des 31. Januar 2015 - und letztlich bis heute - keine positive Bescheinigung der Hochschule ... nach § 48 BAföG vorgelegt.

(a) Mangels erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG im Fall des Klägers von vornherein nicht einschlägig.

(b) Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG liegen im Fall des Klägers nicht vor, da keine positive Bescheinigung der Hochschule... nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG (Formblatt 5) vorliegt. Sonstige Dokumente sind wie eingangs ausgeführt im Rahmen des Eignungsnachweises i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung von vornherein nicht von Relevanz. Ohnehin verhält sich die insoweit klägerseitig in Bezug genommene allgemeine Stellungnahme der Hochschule ... vom 28. Januar 2015 (Blatt 158 der Verwaltungsakte) zu der Frage, ob der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG erbracht hat, nicht.

(c) Letztlich sind auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG im Fall des Klägers nicht gegeben. Hierfür müsste ein nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellter Nachweis der Hochschule ... über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) vorliegen, in dem die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.

Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist durch das 23. BAföG-Änderungsgesetz vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) eingefügt worden. Die neue Regelung hat das Ziel, den Studierenden eine zusätzliche Möglichkeit zu eröffnen, den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG zu führen. Dies geschieht, indem für jeden Studiengang gesondert entsprechend der jeweiligen Studienordnung von dem zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers festgelegt wird, welche Punktzahl nach dem ECTS-System zu dem für den Leistungsnachweis relevanten Zeitpunkt als üblich anzusehen ist. Die Studierenden können den Leistungsnachweis führen, indem sie gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung schlicht ihren individuellen ECTS-Kontenstand belegen. Dieses entnimmt der für den Studiengang einheitlichen Festlegung, ob die individuell erreichte Punktzahl mindestens dem abstrakt als üblich Festgelegten entspricht. Sowohl für die Studierenden wie für die Hochschulen kann so der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Vorlage des Leistungsnachweises reduziert werden, da keine individuelle Leistungsbescheinigung in jedem Einzelfall mehr erstellt werden muss. Die bestehenden Formen des Leistungsnachweises bleiben daneben jedoch weiterhin möglich, da sie in Studiengängen, die unverändert eine Zwischenprüfung vorsehen oder nicht am ECTS-System teilnehmen, weiterhin sinnvoll bzw. notwendig sind (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/1551, S. 32 f.; vgl. zum Ganzen: VG Karlsruhe, U. v. 19.2.2014 - 5 K 1132/13 - juris Rn. 45; VG Stuttgart, U. v. 26.7.2012 - 11 K 1347/12 - juris Rn. 27 f.).

Hiervon ausgehend sind die klägerseitig vorgelegten Leistungsübersichten der Hochschule ... vom 1. Dezember 2014 (Blatt 135 f. der Verwaltungsakte) bzw. 2. September 2014 (Blatt 133 f. der Verwaltungsakte) nicht geeignet, Nachweise i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG darzustellen. Denn diese weisen für den Kläger lediglich 63 bzw. 69 ECTS-Leistungspunkte aus. Ausweislich des seitens des Beklagten nachgereichten Auszugs aus dem Protokoll der 25. Sitzung des Fakultätsrats Elektrotechnik der Hochschule ... vom 14. Februar 2014 (Blatt 38 der Gerichtsakte) betrug jedoch die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten 75 Punkte.

b) Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BAföG sind im Fall des Klägers voraussichtlich nicht gegeben.

aa) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 BAföG rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung gemäß § 48 Abs. 2 BAföG die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

Die Vorschrift ist mithin einschlägig, soweit anerkennenswerte Gründe im Sinne der §§ 15, 15a BAföG vorliegen, aus denen der/die Auszubildende nicht in der Lage war, die für die Erteilung der Bestätigung nach § 48 Abs. 1 BAföG geforderten Leistungen rechtzeitig zu erbringen (vgl. VG Ansbach, U. v. 19.2.2013 - AN 2 K 12.636 - juris Rn. 24).

Ein schwerwiegender Grund i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen; dabei können regelmäßig nur solche Verzögerungsgründe berücksichtigt werden, die der Auszubildende nicht auf zumutbare Weise vermeiden konnte (vgl. BVerwG, U. v. 16.8.1995 - 11 C 31/94 - juris Rn. 17; U. v. 28.6.1995 - 11 C 25/94 - juris Rn. 15).

Die Tatsachen, die als schwerwiegende Gründe nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG rechtserheblich sein können, müssen in der Person des Auszubildenden selbst oder im Ausbildungsgang ihre Grundlage haben. Sie können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in dem Sinne ausbildungsbezogen sind, dass sie entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden betreffen, seine Ausbildung planmäßig fortzuführen, oder in objektiver Hinsicht die äußeren Umstände des Ausbildungsgangs berühren (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 22.10.1981 - 5 C 113/79 - juris Rn. 18).

Hiervon ausgeht sieht Tz. 15.3.3 BAföGVwV vor, dass schwerwiegende Gründe i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen können, insbesondere sind

- eine Krankheit (die Krankheit ist durch Attest nachzuweisen, in Zweifelsfällen ist über die Erkrankung das zuständige Gesundheitsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören),

- eine von der auszubildenden Person nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit (z. B. bei plötzlicher Erkrankung des Prüfers),

- eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen (z. B. „interner Numerus clausus“),

- das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischen- oder Modulprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist; entsprechendes gilt für die erstmalige Wiederholung eines Studienhalbjahres wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen, wenn anstelle einer einzelnen Zwischen- oder Modulprüfung laufend Leistungsnachweise zu erbringen sind.

Diese schwerwiegenden Gründe müssen ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Die Verzögerung darf für die auszubildende Person nicht auf zumutbare Weise innerhalb der Förderungshöchstdauer aufzuholen sein. Tz. 15.3.3a BAföGVwV regelt ferner, dass fehlende Sprachkenntnisse kein schwerwiegender Grund für die Gewährung einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus sind. Außergewöhnliche Studienprojekte oder Wettbewerbe (z. B. „Moot Courts“) stellen hiernach ebenfalls keinen schwerwiegenden Grund dar.

bb) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist § 48 Abs. 2 BAföG im Fall des Klägers nicht einschlägig, der Kläger hat somit voraussichtlich keinen Anspruch auf spätere Vorlage des Eignungsnachweises.

Es sind keine anerkennenswerten Gründe im Sinne der §§ 15, 15a BAföG vorgetragen oder ersichtlich, aus denen der Kläger nicht in der Lage war, die für die Erteilung der Bestätigung nach § 48 Abs. 1 BAföG geforderten Leistungen rechtzeitig zu erbringen. Insbesondere ist das endgültige, nach drei erfolglosen Prüfungsversuchen feststehende Nichtbestehen einer für den bisherigen Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektro und Informationstechnik“ erforderlichen Prüfung nicht geeignet, einen anerkennenswerten Grund im Sinne der §§ 15, 15a BAföG darzustellen; Tz. 15.3.3 BAföGVwV führt insoweit lediglich das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischen- oder Modulprüfung an, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist.

3. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen, ohne dass es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ankommt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Juli 2015 - Au 3 K 15.385

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15 Förderungsdauer


(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrich

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(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenp

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 9 Eignung


(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem P

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15a Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung


(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. (1a) Für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer sind Verläng

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Juli 2015 - Au 3 K 15.385 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Feb. 2014 - 5 K 1132/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober bis Dezember 2012 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Bescheid des Beklagten vom 27.02.2013 in der Fassung des Bescheids vom 02.04.2013

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Juli 2012 - 11 K 1347/12

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tenor Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2012 wird aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2

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(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober bis Dezember 2012 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Bescheid des Beklagten vom 27.02.2013 in der Fassung des Bescheids vom 02.04.2013 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 09.04.2013 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt ein Viertel, der Beklagte trägt drei Viertel der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von September bis Dezember 2012.
Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2010/2011 an der Hochschule Heil-bronn in der Fachrichtung Weinbetriebswirtschaft und bezieht seitdem Ausbildungsförderung. Vor dem streitgegenständlichen Zeitraum bewilligte der Beklagte ihm zuletzt mit Bescheid vom 28.02.2012 von September 2011 bis August 2012 Ausbildungsförderung.
In einem früheren Widerspruchsverfahren hatte der Beklagte dem Vater des Klägers, der den Kläger regelmäßig in BAföG-Verfahren vertritt, mit Schreiben vom 22.03.2012 folgenden Hinweis erteilt: „Bei der Bearbeitung der Widersprüche Ihrer Kinder ist aufgefallen, dass diese jeweils sehr spät ihre Weiterförderungsanträge stellen. Da sie selbst als Vater auch (verständlicherweise) Geldsorgen geltend machen, möchten wir Ihnen / Ihren Kindern den Tipp geben, dass eine frühere Antragstellung sehr sinnvoll wäre. Sowohl bei ... als auch bei ... sollte deshalb der Antrag mit den Elternunterlagen jeweils möglichst im Juni bei uns eingehen. Beide Kinder benötigen zum WS 12/13 Leistungsnachweise (Formblatt 5), die dann jeweils frühestmöglich nachgereicht werden sollten.
Am 01.10.2012 ging der Antrag des Klägers vom 27.09.2012 - der von seinem bevollmächtigten Vater gestellt worden war - auf Weiterförderung bei dem Beklagten ein.
Mit Schreiben vom 16.11.2012 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Antrag nicht vollständig sei und bestimmte Formulare, Angaben und Nachweise fehlten, darunter das Formblatt 5. Darüber hinaus enthielt das Schreiben folgenden, fett gedruckten Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass ohne korrektes Formblatt 5 keine Leistung erfolgen kann. Bitte sehen Sie derzeit von der Zusendung Ihrer Credit-Points ab, da uns bisher noch keine vollständige Rückmeldungen der Hochschulen vorliegen!“ Außerdem wurde am Ende des Schreibens ausgeführt: „Es wird darauf hingewiesen, dass gem. §§ 60, 66 SGB I (Sozialgesetzbuch Erstes Buch) die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz versagt oder entzogen werden können, wenn die erbetenen Unterlagen, Nachweise und Erklärungen nicht bis spätestens 16.12.2012 vorgelegt werden. Bei Nachholung der Mitwirkung kann die Förderung ganz oder teilweise erbracht werden (§ 67 SGB I). Sofern Sie den genannten Termin nicht einhalten können, bitten wir Sie, uns dies unter Angabe der Gründe rechtzeitig schriftlich oder telefonisch mitzuteilen.
Gemäß einer Aktennotiz in den Akten des Beklagten (Bl. 60, Band II) rief der Vater des Klägers am 03.12.2012 bei der zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten an. Folgender Gesprächsinhalt wurde notiert: „Frage nach weshalb Posteingang erst ab 10/2012. Habe Hr. ... Einschreibennr. durchgegeben. MB-Datum 30/9/12 SA!
Am 14.12.2012 reichte der Vater des Klägers einen Teil der noch fehlenden Unterlagen ein. Mit einer am 14.12.2012 bei dem Beklagten eingegangenen Postkarte teilte der Vater des Klägers folgendes mit: „Formblatt 5 beantragte ... bei der Hochschule HN. Da er das Praxissemester in München absolviert, kann er nicht direkt dieses abholen.
Ausweislich einer Aktennotiz in den Akten des Beklagten (Bl. 62, Band II) rief der Vater des Klägers am 18.12.2012 bei dem Beklagten an und fragte, ob das Formblatt 5 eingegangen sei. Dies wurde verneint. In der Aktennotiz wird weiter vermerkt: „Info an Vater zu Vorlagepflicht (4 Monate)“.
Am 15.01.2013 ging bei dem Beklagten das von der Hochschule Heilbronn erteilte Formblatt 5 ein, mit dem unter dem 17.12.2013 bestätigt wurde, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen am 31.08.2012 erbracht habe. Zusammen mit dem Formblatt 5 ging bei dem Beklagten ein Bescheid der Hochschule Heilbronn vom 06.12.2012 über die Prüfungsleistungen des Klägers im Studiengang Weinbetriebswirtschaft ein.
10 
Ungeachtet dessen wies der Beklagte mit Schreiben und Email vom 17.01.2013 weiterhin darauf hin, dass das Formblatt 5 fehle. Daraufhin ging das Formblatt 5 vom 17.12.2012 am 21.01.2013 per Fax erneut bei dem Beklagten ein. In den Akten des Beklagten befindet sich eine weitere Kopie des Formblattes 5 vom 17.12.2012, auf dem als Eingang bei dem Beklagten der 22.01.2013 vermerkt ist.
11 
Mit Schreiben vom 21.01.2013 erklärte der Vater des Klägers: „... absolviert sein Praxissemester in München seit September 2012 bis Ende Februar. Er hat in dieser Zeit laut Vertrag keinen einzigen Tag Urlaub! Deshalb beantragte er schriftlich beim Dekanat der Hochschule Heilbronn die Bescheinigung nach F5. Diese liegt Ihnen vor, sie ist unterzeichnet mit dem Datum: 17.12.2012. ... hatte keinen Einfluss nehmen können auf eine zügigere Ausstellung und Zusendung an Sie. Vorhin telefonierte ich mit ihm. Er sagte mir, das Dekanat wäre erst wieder ab 8./9. Januar geöffnet gewesen. Er bekam das F5-Formular erst danach, es wurde Ihnen dann unverzüglich zugeschickt.
12 
In einem weiteren Schreiben vom 22.01.2013 (korrigierte Fassung, Band II Bl. 78 der Behördenakte) erklärte der Vater: „Noch vor den Weihnachtsferien hatte ich telefonisch Frau ... informiert, dass ... die F5-Bescheinigung fristgerecht beim Dekanat beantragt hätte und keinen Einfluss nehmen könne auf eine zügigere Ausstellung.
13 
Mit Bescheid vom 29.01.2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung ab, weil der Kläger noch keinen Leistungsnachweis nach § 48 BAföG vorgelegt habe.
14 
Am 08.02.2013 ging bei dem Beklagten ein Schreiben der Hochschule Heilbronn vom 05.02.2013 ein, mit der diese erklärte, dass der Kläger „am 17.12.2012 das F5-Formular zur Bearbeitung an der Hochschule vorgelegt hat. Hochschulintern bedingt konnte Herr ... erst nach den Weihnachtsferien, also Anfang Januar, die F5-Bescheinigung erhalten.
15 
Mit Schreiben vom 16.02.2013 legte der Kläger, vertreten durch seinen Vater, gegen den Bescheid vom 29.01.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führt er aus: „Wie Ihnen bereits erläutert, lag das Formblatt 5 seit Anfang Dezember der Hochschule Heilbronn zur Ergänzung vor. Obwohl sich mein Sohn bemühte, konnte er das ergänzte Formblatt 5 nicht vor Weihnachten bzw. erst nach den Weihnachtsferien zurück erhalten. … im Auftrag meines Sohnes teilte ich Ihnen telefonisch noch vor dem 16. Dezember mit, dass das Formblatt 5 zu dem genannten Termin noch nicht vorgelegt werden könne. Ich verwies auf hochschulinterne Verzögerungen und Sie sagten daraufhin, es sei gut, dass ich deshalb anrufe. Weder mündlich noch schriftlich wurden wir unterrichtet, dass eine vollständige Verweigerung von Bafög für mehrere Monate drohe.
16 
Mit Bescheid vom 27.02.2013 hob der Beklagte den Bescheid vom 29.01.2013 auf und bewilligte dem Kläger Ausbildungsförderung von Januar 2013 bis Februar 2013 in Höhe eines Förderungsbetrags von 371,- Euro und von März bis August 2013 in Höhe eines Förderungsbetrags von 69,- Euro. Für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2012 wurde der Förderungsbetrag auf 0,- Euro festgesetzt, weil das Formblatt 5 erst im Januar 2013 eingegangen sei.
17 
Mit Schreiben vom 09.03.2013 legte der Kläger, vertreten durch seinen Vater, gegen den Bescheid vom 27.02.2013 Widerspruch ein. Neben Einwendungen gegen die Höhe des Förderungsbetrags begründete er den Widerspruch auch damit, dass sein Vater den Folgeantrag am Donnerstag, den 27.09.2012 bei der Post als Einwurf-Einschreiben abgegeben habe. Daher beantrage er, auch für September 2012 Förderung zu erhalten. Hinsichtlich des Formblatts 5 nahm er auf den Widerspruch vom 16.02.2013 Bezug.
18 
Mit Bescheid vom 02.04.2013 änderte der Beklagte den Bescheid vom 27.02.2013 hinsichtlich des Förderungsbetrags im Zeitraum vom März 2013 bis August 2013 ab, womit den diesbezüglichen Einwänden des Klägers in seinem Widerspruch vom 09.03.2013 Rechnung getragen wurde.
19 
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 09.03.2013 zurück. Der Bescheid vom 27.02.2013, geändert durch den Bescheid vom 02.04.2013, sei rechtmäßig. Zur Begründung führte der Beklagte - soweit hier von Belang - aus: Der Bewilligungszeitraum beginne gem. §§ 15 Abs. 1, 46 Abs. 1 BAföG mit Oktober 2012, da der schriftliche Förderungsantrag erst am 01.10.2012 eingereicht worden sei. Förderleistungen seien jedoch erst ab Januar 2013 in Betracht gekommen. Da die Förderung sich auf das fünfte Fachsemester des Klägers bezogen habe, setze sie die Vorlage eines förmlichen Studienleistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG voraus. Diesen Nachweis habe der Kläger erst am 15.01.2013 bzw. 22.01.2013 vorgelegt. Da der Nachweis somit erst im fünften Monat nach Beginn des fünften Fachsemesters eingegangen sei, komme hier auch nicht § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG zum Tragen, wonach der Studienleistungsnachweis als zum Ende des vorherigen Semesters vorgelegt gelte, wenn er innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters eingereicht werde. Da es sich bei § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handele, die auch bei unverschuldetem Überschreiten der Förderungsverwaltung keine Verlängerung erlaube und daher keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermögliche, könne der Kläger nicht mit dem Einwand gehört werden, dass es aufgrund hochschulinterner Gründe zu Verzögerungen bei der Ausfertigung des Formblattes 5 gekommen sei. Abgesehen davon habe der Beklagte den Kläger im Schreiben vom 16.11.2012 unter Fristsetzung zum 16.12.2012 rechtzeitig zur Vorlage des Formblattes 5 aufgefordert, so dass es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen sei, dieses vor dem 17.12.2012 bei der Hochschule zur Bearbeitung vorzulegen oder sich zeitnah auf dem Postweg um die Erstellung des Formblattes 5 zu kümmern.
20 
Der Kläger hat am 10.05.2013 Klage erhoben. Er beantragt,
21 
den Bescheid des Beklagten vom 27.02.2013 in der Fassung des Bescheids vom 02.04.2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 09.04.2013 hinsichtlich des Bewilligungszeitraums September bis Dezember 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September bis Dezember 2012 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
22 
Zur Begründung trägt er vor: Sein Vater habe am 03.12.2012 der zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger die Ausstellung des Formblattes 5 bei der Hochschule beantragt hätte. In der folgenden Woche habe der Vater bei einem weiteren Telefonat mitgeteilt, dass es hochschulinterne Verzögerungen bei Erstellung des Formblattes gebe. In beiden Telefonaten habe die Sachbearbeiterin angegeben, es sei gut, dass sie über Verzögerungen informiert werde und nicht darauf hingewiesen, dass dadurch der Anspruch nach dem BAföG wegfallen könne.
23 
§ 48 Abs. 1 BAföG müsse so verstanden werden, dass ein Leistungsnachweis auch dann förderungsbegründend wirken könne, wenn er zwar verspätet vorgelegt worden sei, den Studenten an der verspäteten Vorlage aber kein Verschulden treffe. Dies sei bei ihm der Fall: Dass der Bescheid über die Prüfungsleistungen vom 06.12.2012 datiere, zeige, dass er den Antrag auf Ausfüllen des Formulars weit vor Ablauf der Frist des § 48 BAföG gestellt habe. Da es sich bei dem Formblatt 5 auch nur um eine einseitige Bescheinigung handele, dürfe ein Student auch von einem überschaubaren Bearbeitungsaufwand von Seiten der Hochschule ausgehen. Er habe nicht zu vertreten, dass das Sekretariat der Hochschule nach der Ausstellung der Leistungsbescheinigung am 17.12.2012 geschlossen gewesen sei und er diese daher nicht früher bei dem Beklagten habe abgeben können.
24 
Jedenfalls sei es dem Beklagten hier nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Fristversäumnis zu berufen. Denn dieses sei maßgeblich auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Die zuständige Sachbearbeiterin habe bei den Telefonaten mit seinem Vater den Anschein erweckt, dass aufgrund der Verzögerungen keine Nachteile entstehen würden. Um diesen Anschein zu vermeiden, hätte sie ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Information über die Verzögerung nichts an der gesetzten Frist ändert. Der Kläger habe diese Aussagen als Verlängerung der Frist auffassen dürfen.
25 
Mit Schriftsatz vom 13.11.2013 erklärte der Kläger, sein Vater habe mit der Sachbearbeiterin zweimal im Dezember 2012 telefoniert, einmal vor dem 16.12.2012 und einmal danach. Bei dem ersten Telefonat habe der Vater darauf hingewiesen, dass die Frist zur Vorlage der Bescheinigung nicht eingehalten werden könne, da durch die Bearbeitungsdauer bei der Hochschule Heilbronn eine Verzögerung auftrete. Die Sachbearbeiterin habe geäußert, es sei gut, dass der Vater angerufen habe; sie wisse nunmehr Bescheid. Auf eine Ausschlussfrist habe sie nicht hingewiesen. Der Vater könne sich nicht daran erinnern, dass er in dem Telefonat am 18.12.2013 auf eine Vier-Monats-Frist hingewiesen worden sei. Jedenfalls sei kein konkretes Ablaufdatum genannt worden.
26 
Das Schreiben des Beklagten vom 16.11.2012 habe auch keinen Hinweis auf den Ablauf einer Ausschlussfrist enthalten, sondern lediglich einen Hinweis die Möglichkeit der Versagung von Leistungen nach §§ 60, 66 SGB I und der nachträglichen ganz oder teilweisen Erbringung von Leistungen nach § 67 SGB I.
27 
Der Beklagte beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
Er trägt vor, dass ihm keinerlei irreführendes oder widersprüchliches Verhalten anzulasten sei. Der Kläger sei bereits in früheren Bescheiden ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Vorlage eines Eignungsnachweises zu dem in § 48 BAföG genannten Zeitpunkt hingewiesen worden. Außerdem sei mit Schreiben vom 16.11.2012 frühzeitig fettgedruckt ein weiterer Hinweis erfolgt. Auch in einem Telefongespräch am 18.12.2012 sei der Vater des Klägers von der Sachbearbeiterin darauf angesprochen worden, dass bei dem Beklagten das Formblatt 5 noch nicht eingegangen sei; insoweit sei die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG ausdrücklich erwähnt worden. Die Eignungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG stelle überdies eine Anspruchsvoraussetzung dar, deren Vorlage nicht Gegenstand der in den §§ 60 ff. SGB I normierten Mitwirkungspflicht sei; in einer späteren Vorlage des Eignungsnachweises liege daher auch keine Nachholung der Mitwirkung nach § 67 SGB I.
30 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er habe am 28.11.2012 den Kontakt zu Frau ... von der Hochschule Heilbronn aufgenommen. Sie sei wissenschaftliche Assistentin und betreue die BAföG-Angelegenheiten der Studenten. Sie habe gesagt, er solle das Formblatt 5 ausgefüllt an sie senden, sie werde sich um den Rest kümmern. Er habe das Formblatt 5 am 02.12.2012 an Frau ... per Email geschickt. Zunächst habe dies nicht funktioniert, weil der Anhang nicht richtig hochgeladen worden sei. Daher habe er es am 03.12.2012 erneut verschickt und die Rückmeldung erhalten, dass es diesmal funktioniert habe. Anfang der Semesterferien, also um den 22.12.2012, habe er per Email bei Frau ... nachgefragt, wie der Stand sei. Sie habe sich aber erst am 08.01.2013 gemeldet. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass Ende Dezember die Frist für die Einreichung des Formblattes 5 ablaufe. Er habe dann später erfahren, dass Frau ... das Formblatt 5 weitergeleitet habe, dieses aber unbearbeitet zurückgekommen sei. Sie habe es dann erneut an das Dekanat weitergeleitet. Das Schreiben der Hochschule vom 05.02.2013 gebe den Sachverhalt nicht vollständig wieder. Er habe nach dem Schreiben vom 16.11.2013 nicht mehr daran gedacht, an Stelle des Formblattes 5 die ECTS-Punkte vorzulegen. Ansonsten hätte er den für ihn wesentlich einfacheren Weg des Eignungsnachweises durch die Vorlage der ECTS-Punkte gewählt, da er diese von zu Hause aus hätte ausdrucken können.
31 
Die Hochschule Heilbronn hat mitgeteilt, dass die Studenten im Wintersemester 2012/2013 ihre ECTS-Punkte jederzeit online abfragen und ausdrucken konnten.
32 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (3 Bände) sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Ausbildungsförderung im Monat September 2012, jedoch besitzt er einen Förderungsanspruch für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2012. Die insoweit ablehnende Entscheidung in den angegriffenen Bescheiden ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
34 
1. Da der Kläger seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterförderung in der nach § 46 Abs. 1 BAföG erforderlichen Schriftform erst mit dem Eingang bei dem Beklagten am 01.10.2012 und damit im Oktober 2012 gestellt hat, kommt nach § 15 Abs. 1 BAföG, wonach Ausbildungsförderung frühestens vom Beginn des Antragsmonat an geleistet wird, die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den September 2012 nicht in Betracht. Das Datum des Eingangs ergibt sich aus dem Eingangsstempel des Beklagten (Bl. 56 in Band II der Behördenakten) und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
35 
2. Hinsichtlich des Zeitraums Oktober bis Dezember 2012 besitzt der Kläger dagegen einen Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für seinen Besuch der Hochschule Heilbronn und sein dortiges Studium der Weinbetriebswirtschaft nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 7 Abs. 1 BAföG. Dem steht der einzige zwischen den Beteiligten streitige Punkt, die Versäumnis der vier-Monats-Frist des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG durch den Kläger (2.1), nicht entgegen. Denn angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls ist es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Versäumnis dieser Frist durch den Kläger zu berufen (2.2).
36 
2.1 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, wenn der Auszubildende vorgelegt hat entweder eine Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Semesters abgeschlossen worden ist (Nr. 1), eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Nr. 2), oder einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
37 
2.1.1 Diesen inhaltlichen Anforderungen genügt die vom Kläger am 15.01.2013 vorgelegte Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, das von der Hochschule ausgefüllte und unterschriebene „Formblatt 5“. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger die fachliche Eignung nach § 9 BAföG, die mit dem abschließend in § 48 BaföG geregelten Verfahren überprüft wird (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 14.05.1992 – 5 C 50/88 – juris), in dem fraglichen Förderungszeitraum besaß.
38 
2.1.2 Allerdings ist die Bescheinigung erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum Oktober bis Dezember 2012 vorgelegt worden, so dass nach der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG, wonach Ausbildungsförderung erst von dem Zeitpunkt der Vorlage an geleistet wird, für diesen Zeitraum an sich kein Förderungsanspruch besteht. Jedoch bestimmt § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG, dass die Nachweise nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG als zum Ende des vorhergehenden Semester vorgelegt gelten, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind. Da das Wintersemester 2012/2013 der Hochschule Heilbronn am 01.09.2012 begonnen hatte, endete die vier-Monats-Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG mit Ablauf des 31.12.2012 (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB analog), so dass der Kläger mit der Vorlage der Bescheinigung am 15.01.2013 auch diese Frist versäumt hat.
39 
2.1.3 Den Kläger traf zwar an der Fristversäumnis kein Verschulden. Denn nach seinen Angaben hatte er am 03.12.2012 mit der Übersendung der notwendigen Unterlagen an eine Mitarbeiterin der Hochschule Heilbronn alles Erforderliche in die Wege geleitet, um das Formblatt 5 zu erhalten. Seine Bemühungen waren auch noch rechtzeitig, da er nicht damit rechnen musste, dass sich dieses Routineverfahren innerhalb der Hochschule bis zum 17.12.2012 hinziehen würde, als das Formblatt unterzeichnet wurde, und dass er dann das Formblatt „hochschulintern bedingt“ (so dass Schreiben der Hochschule vom 05.02.2013) auch erst im Januar 2013 erhalten konnte. Die detaillierten Angaben des Klägers zum inhaltlichen und zeitlichen Ablauf sind glaubhaft; dem steht insbesondere nicht die wenig substantiierte Erklärung der Hochschule vom 05.02.2013 entgegen, wonach der Kläger das Formblatt 5 am 17.12.2012 zur Bearbeitung an der Hochschule vorgelegt habe. Denn bereits aus dem Datum der Bescheinigung über die Prüfungsleistungen vom 06.12.2012 ergibt sich, dass der Kläger, wie von ihm vorgetragen, Anfang Dezember 2012 mit seinen Bemühungen um den Leistungsnachweis begonnen hatte.
40 
Jedoch kommt es auf das mangelnde Verschulden des Klägers in diesem Zusammenhang nicht an, weil die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG verschuldensunabhängig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 – juris; kritisch hierzu VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2012 – 11 K 1347/12 - juris).
41 
§ 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG normiert zudem eine Ausschlussfrist, so dass mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.12.1994 - 2 B 265/94 - juris; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 48 Rn. 9).
42 
2.2 Jedoch kann es einer Person des öffentlichen Rechts nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Versäumnis einer gesetzlichen Ausschlussfrist zu berufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1995 – 7 B 290/95 m.w.N.; zur Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht siehe auch BVerwG, Urt. v. 11.09.2013 – 8 C 11/12 – juris). Dies gilt auch für die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 – juris; VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2012 – 11 K 1347/12 – juris; VG Freiburg, Urt. v. 18.06.2012 – 6 K 1211/09 – juris). Voraussetzung ist dabei, dass die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes für Ausbildungsförderung zurückgeht, ohne dass den Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden trifft (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Die Zurechnung der Fristversäumnis auf ein Verhalten des Amtes für Ausbildungsförderung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Versäumnis durch eine objektiv unrichtige Belehrung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 – 8 C 38/95 – juris) oder einen qualifizierten Verstoß gegen dessen Beratungs- und Auskunftspflicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.12.1993 – 10 S 1508/93 – juris) verursacht worden ist. Dabei ist unerheblich, ob Mitarbeiter des Amtes ihrerseits schuldhaft gehandelt haben, da die im Rahmen von Treu und Glauben zu berücksichtigende Verantwortlichkeit des Beklagten verschuldensunabhängig ist (vgl. insoweit zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch BSG, Urt. v. 11.12.2002 – B 10 LW 14/01 – juris).
43 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16.11.2013 entgegen der gesetzlichen Vorgabe des § 48 Abs. 1 Nr. 3 BAföG (2.2.1) davon abgehalten hatte, den Eignungsnachweis durch die Vorlage des ECTS-Kontenstandes zu führen (2.2.2), und dies unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls kausal für die Versäumnis der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG durch den Kläger war, ohne dass den Kläger insoweit ein Verschulden traf (2.2.3). Jedenfalls hätte der Beklagte den Kläger bei dem Telefonat am 18.12.2012 darauf hinweisen müssen, dass die Frist durch den technisch deutlich einfacheren Weg der Vorlage des ECTS-Kontenstandes ebenfalls eingehalten werden kann; auch in diesem Fall hätte der Kläger den Leistungsnachweis rechtzeitig vorgelegt, so dass die Fristversäumnis maßgeblich dem Beklagten und nicht dem insoweit verschuldensfrei handelnden Kläger zuzurechnen ist (2.2.4).
44 
2.2.1 § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG stellt eine zusätzliche Möglichkeit für Studierende dar, den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG zu führen; der Beklagte ist von Gesetzes wegen verpflichtet, diesen Leistungsnachweis entgegen zu nehmen, und kann von einem Studierenden nicht verlangen, auf diese Form des Leistungsnachweises zu verzichten (2.2.1.1). Der Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist daher geeignet, die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG einzuhalten; dies gilt auch dann, wenn sich die Eignung des Studierenden letztlich aus einem Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ergibt, der nach Ablauf der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG vorgelegt worden ist (2.2.1.2).
45 
2.2.1.1 Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist durch das 23. BAföG-Änderungsgesetz vom 24.10.2010 (BGBl. I S. 1422) eingefügt worden. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich klar, dass die neue Regelung das Ziel hat, „den Studierenden eine zusätzliche Möglichkeit zu eröffnen, den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG zu führen“(BT-Drs. 17/1551, S. 32). Es handelt sich also um eine Option, die den Studierenden offen steht, ohne dass es dabei auf eine „Freigabe“ durch die Ämter für Ausbildungsförderung ankommt: „Die Studierenden können den Leistungsnachweis führen, indem sie gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung schlicht ihren individuellen ECTS-Kontenstand belegen. Dieses entnimmt der für den Studiengang einheitlichen Festlegung, ob die individuell erreichte Punktzahl mindestens dem abstrakt als üblich Festgelegten entspricht.“ (BT-Drs. 17/1551, S. 33). Dies entspricht auch dem weiteren Zweck der Neuregelung, die zu einer Erleichterung gerade für die Studierenden führen soll: „Sowohl für die Studierenden wie für die Hochschulen kann so der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Vorlage des Leistungsnachweises reduziert werden, da keine individuelle Leistungsbescheinigung in jedem Einzelfall mehr erstellt werden muss.“ (BT-Drs. 17/1551, S. 33). Die Gesetzesbegründung geht sogar davon aus, dass die neue Form des Leistungsnachweises in vielen Studiengängen der Standard werden wird: „Die bestehenden Formen des Leistungsnachweises bleiben daneben jedoch weiterhin möglich, da sie in Studiengängen, die unverändert eine Zwischenprüfung vorsehen oder nicht am ECTS-System teilnehmen, weiterhin sinnvoll bzw. notwendig sind.“ (BT-Drs. 17/1551, S. 33). Diese gesetzgeberische Intention kommt auch in dem Gesetzeswortlaut deutlich zum Ausdruck, in dem der neue Leistungsnachweis als eine dem Auszubildenden alternativ und ohne weitere Voraussetzungen offen stehende Möglichkeit aufgeführt wird. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG erlaubt es einem Amt für Ausbildungsförderung daher nicht, die Entgegennahme des ECTS-Kontostandes als Leistungsnachweis abzulehnen oder von einem Auszubildenden eine andere Form des Leistungsnachweises zu verlangen (ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2012 - 11 K 1347/12 - juris).
46 
Dies gilt auch dann, wenn die Hochschule dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht mitgeteilt hat, welche Punktzahl nach dem ECTS-System zu dem für den Leistungsnachweis relevanten Zeitpunkt als üblich anzusehen ist. Ohne diese Mitteilung kann das Amt für Ausbildungsförderung zwar nicht feststellen, ob die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird, wie es § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG verlangt (vgl. auch hierzu die Gesetzesbegründung, wonach das Amt für Ausbildungsförderung „der für den Studiengang einheitlichen Festlegung [entnimmt], ob die individuell erreichte Punktzahl mindestens dem abstrakt als üblich Festgelegten entspricht“, BT-Drs. 17/1551, S. 33). Nach der Konzeption der §§ 47, 48 BAföG ist es jedoch Aufgabe des Amtes für Ausbildungsförderung, die entsprechenden Informationen von der Hochschule anzufordern (vgl. auch VG Stuttgart. a.a.O.). Grundlage hierfür ist § 47 Abs. 1 BAföG, wonach die Ausbildungsstätten verpflichtet sind, die nach § 48 BAföG erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben; ausdrücklich sieht § 47 Abs. Satz 2 BAföG auch vor, dass das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte für den Nachweis nach § 48 Abs. 1 Nummer 3 BAföG die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl der ECTS-Leistungspunkte festlegt.
47 
Daher ist auch die Annahme in Nr. 48.1.2a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15.10.1991 (GMBl. S. 770), zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 (GMBl. Nr. 55756 S. 1094) unzutreffend, wonach die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG voraussetze, dass die Hochschule für den betreffenden Studiengang schriftlich festgelegt habe, wie viele ECTS-Punkte als üblich anzusehen sei. Für eine derartig bedingte und letztlich ins Belieben der Hochschule gestellte Geltung lassen sich weder dem unbedingt formulierten Gesetzeswortlaut, noch der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte entnehmen.
48 
Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis, auf die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG zu verzichten, bis die Hochschule ihren Mitwirkungspflichten genügt hat. Geht bei einem Amt für Ausbildungsförderung ein Leistungsnachweis in Form des ECTS-Kontostandes ein, muss das Amt zunächst die Hochschule zur Abgabe der Festlegung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAföG auffordern. Sollte die Hochschule ihrer Pflicht nicht zeitnah nachkommen, kann das Amt den Auszubildenden darauf hinweisen, dass sein Antrag aufgrund des Fehlverhaltens der Hochschule vorerst nicht bearbeitet werden kann, er jedoch die Möglichkeit hat, zusätzlich auch den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorzulegen, um die Bearbeitung auf anderer Grundlage zu ermöglichen.
49 
2.2.1.2 Da die Vorlage des ECTS-Kontostandes eine gesetzlich vorgesehene Form des Leistungsnachweises darstellt, reicht sie für die Wahrung der vier-Monats-Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG auch dann aus, wenn der Auszubildende nach Fristablauf zusätzlich einen Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorlegt und – mangels Festlegung der üblichen ECTS-Punkte durch die Hochschule – auf dessen Grundlage die Weiterförderung bewilligt wird. Dies folgt auch aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG, der die Rückwirkungsfiktion pauschal für alle Nachweise nach Satz 1 vorsieht und nicht danach unterscheidet, ob gerade der innerhalb der Frist eingegangene Nachweistyp von dem Amt für Ausbildungsförderung herangezogen worden ist. Zudem würde andernfalls eine pflichtwidrige Untätigkeit der Hochschule dazu führen, dass der mit Einführung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG verfolgte Zweck, den Verwaltungsaufwand für die Studierenden zu reduzieren, auch nicht insoweit erreicht werden kann, als jedenfalls die Wahrung der vier-Monats-Frist erleichtert wird.
50 
2.2.2 Mit diesen gesetzlichen Vorgaben stand das Schreiben des Beklagten vom 16.11.2012 nicht in Einklang. Der Beklagte hatte darin formuliert: „Bitte sehen Sie derzeit von der Zusendung Ihrer Credit-Points ab, da uns bisher noch keine vollständige Rückmeldungen der Hochschulen vorliegen“. Unbeschadet der freundlichen Formulierung als Bitte musste der Kläger hieraus schließen, dass der Beklagte keinen Leistungsnachweis in Form des ECTS-Kontostandes akzeptieren würde, sondern von ihm verlangt, den Nachweis durch das Formblatt 5 gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu führen. Da das Schreiben auch keine zeitliche Perspektive für die Möglichkeit der Zusendung der ECTS-Punkte aufzeigte, bestand für den Kläger auch kein Anlass für die Annahme, dass sich diese Position des Beklagten in absehbarer Zeit ändern würde, insbesondere nicht bis zum Ende des Jahres und damit dem Ablauf der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG. Im Ergebnis hat damit der Beklagte durch dieses fehlerhafte Schreiben den Kläger davon abgehalten, die ihm von Gesetzes wegen eröffnete Form des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG jedenfalls zur Fristwahrung zu nutzen, obwohl diese Form für den Kläger mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbunden gewesen wäre.
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2.2.3 Die objektiv rechtswidrige Aufforderung, keine ECTS-Punkte einzureichen, war auch die maßgebliche Ursache für die Versäumnis der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG durch den Kläger. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt, dass er den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG durch die Vorlage des ECTS-Kontostandes erbracht hätte, wenn er hiervon nicht durch das Schreiben vom 16.11.2012 abgehalten worden wäre. Diese Erklärung ist plausibel, weil der Kläger den ECTS-Kontostand jederzeit selbst über das Internet abrufen, ausdrucken und an den Beklagten schicken konnte und daher für ihn diese Form des Leistungsnachweises deutlich einfacher gewesen wäre als die Vorlage des Formblattes 5, die eine zusätzliche Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern der Hochschule erforderte, zumal der Kläger sich während dieses Semesters nicht an dem Hochschulort aufhielt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger ohne diesen Passus in dem Schreiben vom 16.11.2012 sich nicht am 02.12.2012 um die Ausstellung des Formblattes 5 bemüht, sondern stattdessen seinen ECTS-Kontostand abgerufen und dem Beklagten vorgelegt und damit die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG gewahrt hätte.
52 
Selbst wenn der Kläger - wozu er angesichts des Wortlauts des Schreibens keinen Anlass hatte - sich noch einmal Anfang Dezember 2012 bei dem Beklagten erkundigt hätte, ob er jetzt nicht doch die ECTS-Punkte übermitteln könne, hätte dies zu keinem anderen Ergebnis geführt, weil er dann von dem Beklagten weiterhin eine negative Antwort bekommen hätte. Denn der Beklagte war noch in der mündlichen Verhandlung der Auffassung, dass er mangels Mitwirkung der Hochschule Heilbronn weiterhin die Erbringung des Leistungsnachweises gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ablehnen könne.
53 
Da der Leistungsnachweis gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG gerade das Ziel hat, den Verwaltungsaufwand für die Studierenden zu reduzieren und damit die Führung des Nachweises zu erleichtern, besteht über die reine Kausalität hinaus zwischen dem rechtswidrigen Ausschluss dieses Nachweises durch den Beklagten mit Schreiben vom 16.11.2012 und der Fristversäumnis auch ein hinreichender Zurechnungszusammenhang. Denn im vorliegenden Fall hat sich genau das mit dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand in Form der Einschaltung der Hochschulverwaltung verbundene erhöhte Fristrisiko realisiert, weil hier Verzögerungen innerhalb der Hochschule Heilbronn dazu geführt haben, dass das Formblatt 5 nicht rechtzeitig bei dem Beklagten eingegangen ist.
54 
Den Kläger traf insoweit auch kein Verschulden. Für ihn bestand keine Veranlassung, die Rechtmäßigkeit der Aufforderung des Beklagten, keine ECTS-Punkte zu melden, in Zweifel zu ziehen und entgegen dieser ausdrücklichen Maßgabe seinen Punktestand zu übermitteln.
55 
2.2.4 Im Übrigen wäre der Beklagte auch verpflichtet gewesen, den Kläger bei Gelegenheit des Telefonats am 18.12.2012 darauf hinzuweisen, dass die nunmehr bevorstehende Fristversäumnis noch durch die Übermittlung des ECTS-Kontostandes hätte abgewendet werden könnte. Denn als sich der Vater des Klägers am 18.12.2012 bei dem Beklagten erkundigte, ob das Formblatt 5 inzwischen eingegangen sei, musste der Beklagte angesichts der wenigen verbleibenden Arbeitstage bis zum Ablauf der Frist erkennen, dass der Versuch des Klägers, den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG durch Vorlage des Formblattes 5 zu führen, möglicherweise scheitern würde. Nachdem der Beklagte den Kläger durch das fehlerhafte Schreiben vom 16.11.2012 bis dahin von der einfacheren Art des Nachweises, der Übermittlung des ECTS-Kontostandes, abgehalten und ihn auf die aufwendigere Nachweisform verwiesen hatte, drohte sich nunmehr das mit dem erhöhten Verwaltungsaufwand für den Kläger verbundene Fristrisiko zu realisieren. Diese Folge des früheren Fehlers hätte der Beklagte durch einen entsprechenden Hinweis verhindern müssen.
56 
Es besteht auch kein Grund für die Annahme, dass der Kläger aufgrund eines derartigen Hinweises seinen ECTS-Kontostand, den er jederzeit über das Internet abrufen konnte, nicht mehr rechtzeitig an den Beklagten übermittelt hätte. Der unterbliebene Hinweis war mithin für die Fristversäumnis ursächlich. Auch insoweit ist ein Verschulden des Klägers nicht ersichtlich.
57 
Wie oben ausgeführt, ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Mitarbeiter des Beklagten (die den Kläger und seinen Vater etwa mit dem Hinweis zur frühzeitigen Antragstellung im Schreiben vom 22.03.2012 ausgesprochen fürsorglich betreut und beraten hatten und subjektiv davon ausgingen, dass § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG mangels Mitwirkung der Hochschule Heilbronn nicht anwendbar sei) schuldhaft handelten, da es alleine auf ein objektiv fehlerhaftes Handeln des Beklagten ankommt.
58 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124 a Abs. 1 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
33 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Ausbildungsförderung im Monat September 2012, jedoch besitzt er einen Förderungsanspruch für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2012. Die insoweit ablehnende Entscheidung in den angegriffenen Bescheiden ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
34 
1. Da der Kläger seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterförderung in der nach § 46 Abs. 1 BAföG erforderlichen Schriftform erst mit dem Eingang bei dem Beklagten am 01.10.2012 und damit im Oktober 2012 gestellt hat, kommt nach § 15 Abs. 1 BAföG, wonach Ausbildungsförderung frühestens vom Beginn des Antragsmonat an geleistet wird, die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den September 2012 nicht in Betracht. Das Datum des Eingangs ergibt sich aus dem Eingangsstempel des Beklagten (Bl. 56 in Band II der Behördenakten) und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
35 
2. Hinsichtlich des Zeitraums Oktober bis Dezember 2012 besitzt der Kläger dagegen einen Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für seinen Besuch der Hochschule Heilbronn und sein dortiges Studium der Weinbetriebswirtschaft nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 7 Abs. 1 BAföG. Dem steht der einzige zwischen den Beteiligten streitige Punkt, die Versäumnis der vier-Monats-Frist des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG durch den Kläger (2.1), nicht entgegen. Denn angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls ist es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Versäumnis dieser Frist durch den Kläger zu berufen (2.2).
36 
2.1 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, wenn der Auszubildende vorgelegt hat entweder eine Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Semesters abgeschlossen worden ist (Nr. 1), eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Nr. 2), oder einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
37 
2.1.1 Diesen inhaltlichen Anforderungen genügt die vom Kläger am 15.01.2013 vorgelegte Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, das von der Hochschule ausgefüllte und unterschriebene „Formblatt 5“. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger die fachliche Eignung nach § 9 BAföG, die mit dem abschließend in § 48 BaföG geregelten Verfahren überprüft wird (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 14.05.1992 – 5 C 50/88 – juris), in dem fraglichen Förderungszeitraum besaß.
38 
2.1.2 Allerdings ist die Bescheinigung erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum Oktober bis Dezember 2012 vorgelegt worden, so dass nach der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG, wonach Ausbildungsförderung erst von dem Zeitpunkt der Vorlage an geleistet wird, für diesen Zeitraum an sich kein Förderungsanspruch besteht. Jedoch bestimmt § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG, dass die Nachweise nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG als zum Ende des vorhergehenden Semester vorgelegt gelten, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind. Da das Wintersemester 2012/2013 der Hochschule Heilbronn am 01.09.2012 begonnen hatte, endete die vier-Monats-Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG mit Ablauf des 31.12.2012 (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB analog), so dass der Kläger mit der Vorlage der Bescheinigung am 15.01.2013 auch diese Frist versäumt hat.
39 
2.1.3 Den Kläger traf zwar an der Fristversäumnis kein Verschulden. Denn nach seinen Angaben hatte er am 03.12.2012 mit der Übersendung der notwendigen Unterlagen an eine Mitarbeiterin der Hochschule Heilbronn alles Erforderliche in die Wege geleitet, um das Formblatt 5 zu erhalten. Seine Bemühungen waren auch noch rechtzeitig, da er nicht damit rechnen musste, dass sich dieses Routineverfahren innerhalb der Hochschule bis zum 17.12.2012 hinziehen würde, als das Formblatt unterzeichnet wurde, und dass er dann das Formblatt „hochschulintern bedingt“ (so dass Schreiben der Hochschule vom 05.02.2013) auch erst im Januar 2013 erhalten konnte. Die detaillierten Angaben des Klägers zum inhaltlichen und zeitlichen Ablauf sind glaubhaft; dem steht insbesondere nicht die wenig substantiierte Erklärung der Hochschule vom 05.02.2013 entgegen, wonach der Kläger das Formblatt 5 am 17.12.2012 zur Bearbeitung an der Hochschule vorgelegt habe. Denn bereits aus dem Datum der Bescheinigung über die Prüfungsleistungen vom 06.12.2012 ergibt sich, dass der Kläger, wie von ihm vorgetragen, Anfang Dezember 2012 mit seinen Bemühungen um den Leistungsnachweis begonnen hatte.
40 
Jedoch kommt es auf das mangelnde Verschulden des Klägers in diesem Zusammenhang nicht an, weil die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG verschuldensunabhängig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 – juris; kritisch hierzu VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2012 – 11 K 1347/12 - juris).
41 
§ 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG normiert zudem eine Ausschlussfrist, so dass mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.12.1994 - 2 B 265/94 - juris; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 48 Rn. 9).
42 
2.2 Jedoch kann es einer Person des öffentlichen Rechts nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Versäumnis einer gesetzlichen Ausschlussfrist zu berufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1995 – 7 B 290/95 m.w.N.; zur Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht siehe auch BVerwG, Urt. v. 11.09.2013 – 8 C 11/12 – juris). Dies gilt auch für die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 – juris; VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2012 – 11 K 1347/12 – juris; VG Freiburg, Urt. v. 18.06.2012 – 6 K 1211/09 – juris). Voraussetzung ist dabei, dass die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes für Ausbildungsförderung zurückgeht, ohne dass den Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden trifft (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Die Zurechnung der Fristversäumnis auf ein Verhalten des Amtes für Ausbildungsförderung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Versäumnis durch eine objektiv unrichtige Belehrung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 – 8 C 38/95 – juris) oder einen qualifizierten Verstoß gegen dessen Beratungs- und Auskunftspflicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.12.1993 – 10 S 1508/93 – juris) verursacht worden ist. Dabei ist unerheblich, ob Mitarbeiter des Amtes ihrerseits schuldhaft gehandelt haben, da die im Rahmen von Treu und Glauben zu berücksichtigende Verantwortlichkeit des Beklagten verschuldensunabhängig ist (vgl. insoweit zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch BSG, Urt. v. 11.12.2002 – B 10 LW 14/01 – juris).
43 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16.11.2013 entgegen der gesetzlichen Vorgabe des § 48 Abs. 1 Nr. 3 BAföG (2.2.1) davon abgehalten hatte, den Eignungsnachweis durch die Vorlage des ECTS-Kontenstandes zu führen (2.2.2), und dies unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls kausal für die Versäumnis der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG durch den Kläger war, ohne dass den Kläger insoweit ein Verschulden traf (2.2.3). Jedenfalls hätte der Beklagte den Kläger bei dem Telefonat am 18.12.2012 darauf hinweisen müssen, dass die Frist durch den technisch deutlich einfacheren Weg der Vorlage des ECTS-Kontenstandes ebenfalls eingehalten werden kann; auch in diesem Fall hätte der Kläger den Leistungsnachweis rechtzeitig vorgelegt, so dass die Fristversäumnis maßgeblich dem Beklagten und nicht dem insoweit verschuldensfrei handelnden Kläger zuzurechnen ist (2.2.4).
44 
2.2.1 § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG stellt eine zusätzliche Möglichkeit für Studierende dar, den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG zu führen; der Beklagte ist von Gesetzes wegen verpflichtet, diesen Leistungsnachweis entgegen zu nehmen, und kann von einem Studierenden nicht verlangen, auf diese Form des Leistungsnachweises zu verzichten (2.2.1.1). Der Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist daher geeignet, die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG einzuhalten; dies gilt auch dann, wenn sich die Eignung des Studierenden letztlich aus einem Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ergibt, der nach Ablauf der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG vorgelegt worden ist (2.2.1.2).
45 
2.2.1.1 Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist durch das 23. BAföG-Änderungsgesetz vom 24.10.2010 (BGBl. I S. 1422) eingefügt worden. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich klar, dass die neue Regelung das Ziel hat, „den Studierenden eine zusätzliche Möglichkeit zu eröffnen, den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG zu führen“(BT-Drs. 17/1551, S. 32). Es handelt sich also um eine Option, die den Studierenden offen steht, ohne dass es dabei auf eine „Freigabe“ durch die Ämter für Ausbildungsförderung ankommt: „Die Studierenden können den Leistungsnachweis führen, indem sie gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung schlicht ihren individuellen ECTS-Kontenstand belegen. Dieses entnimmt der für den Studiengang einheitlichen Festlegung, ob die individuell erreichte Punktzahl mindestens dem abstrakt als üblich Festgelegten entspricht.“ (BT-Drs. 17/1551, S. 33). Dies entspricht auch dem weiteren Zweck der Neuregelung, die zu einer Erleichterung gerade für die Studierenden führen soll: „Sowohl für die Studierenden wie für die Hochschulen kann so der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Vorlage des Leistungsnachweises reduziert werden, da keine individuelle Leistungsbescheinigung in jedem Einzelfall mehr erstellt werden muss.“ (BT-Drs. 17/1551, S. 33). Die Gesetzesbegründung geht sogar davon aus, dass die neue Form des Leistungsnachweises in vielen Studiengängen der Standard werden wird: „Die bestehenden Formen des Leistungsnachweises bleiben daneben jedoch weiterhin möglich, da sie in Studiengängen, die unverändert eine Zwischenprüfung vorsehen oder nicht am ECTS-System teilnehmen, weiterhin sinnvoll bzw. notwendig sind.“ (BT-Drs. 17/1551, S. 33). Diese gesetzgeberische Intention kommt auch in dem Gesetzeswortlaut deutlich zum Ausdruck, in dem der neue Leistungsnachweis als eine dem Auszubildenden alternativ und ohne weitere Voraussetzungen offen stehende Möglichkeit aufgeführt wird. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG erlaubt es einem Amt für Ausbildungsförderung daher nicht, die Entgegennahme des ECTS-Kontostandes als Leistungsnachweis abzulehnen oder von einem Auszubildenden eine andere Form des Leistungsnachweises zu verlangen (ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2012 - 11 K 1347/12 - juris).
46 
Dies gilt auch dann, wenn die Hochschule dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht mitgeteilt hat, welche Punktzahl nach dem ECTS-System zu dem für den Leistungsnachweis relevanten Zeitpunkt als üblich anzusehen ist. Ohne diese Mitteilung kann das Amt für Ausbildungsförderung zwar nicht feststellen, ob die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird, wie es § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG verlangt (vgl. auch hierzu die Gesetzesbegründung, wonach das Amt für Ausbildungsförderung „der für den Studiengang einheitlichen Festlegung [entnimmt], ob die individuell erreichte Punktzahl mindestens dem abstrakt als üblich Festgelegten entspricht“, BT-Drs. 17/1551, S. 33). Nach der Konzeption der §§ 47, 48 BAföG ist es jedoch Aufgabe des Amtes für Ausbildungsförderung, die entsprechenden Informationen von der Hochschule anzufordern (vgl. auch VG Stuttgart. a.a.O.). Grundlage hierfür ist § 47 Abs. 1 BAföG, wonach die Ausbildungsstätten verpflichtet sind, die nach § 48 BAföG erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben; ausdrücklich sieht § 47 Abs. Satz 2 BAföG auch vor, dass das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte für den Nachweis nach § 48 Abs. 1 Nummer 3 BAföG die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl der ECTS-Leistungspunkte festlegt.
47 
Daher ist auch die Annahme in Nr. 48.1.2a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15.10.1991 (GMBl. S. 770), zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 (GMBl. Nr. 55756 S. 1094) unzutreffend, wonach die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG voraussetze, dass die Hochschule für den betreffenden Studiengang schriftlich festgelegt habe, wie viele ECTS-Punkte als üblich anzusehen sei. Für eine derartig bedingte und letztlich ins Belieben der Hochschule gestellte Geltung lassen sich weder dem unbedingt formulierten Gesetzeswortlaut, noch der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte entnehmen.
48 
Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis, auf die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG zu verzichten, bis die Hochschule ihren Mitwirkungspflichten genügt hat. Geht bei einem Amt für Ausbildungsförderung ein Leistungsnachweis in Form des ECTS-Kontostandes ein, muss das Amt zunächst die Hochschule zur Abgabe der Festlegung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAföG auffordern. Sollte die Hochschule ihrer Pflicht nicht zeitnah nachkommen, kann das Amt den Auszubildenden darauf hinweisen, dass sein Antrag aufgrund des Fehlverhaltens der Hochschule vorerst nicht bearbeitet werden kann, er jedoch die Möglichkeit hat, zusätzlich auch den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorzulegen, um die Bearbeitung auf anderer Grundlage zu ermöglichen.
49 
2.2.1.2 Da die Vorlage des ECTS-Kontostandes eine gesetzlich vorgesehene Form des Leistungsnachweises darstellt, reicht sie für die Wahrung der vier-Monats-Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG auch dann aus, wenn der Auszubildende nach Fristablauf zusätzlich einen Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorlegt und – mangels Festlegung der üblichen ECTS-Punkte durch die Hochschule – auf dessen Grundlage die Weiterförderung bewilligt wird. Dies folgt auch aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG, der die Rückwirkungsfiktion pauschal für alle Nachweise nach Satz 1 vorsieht und nicht danach unterscheidet, ob gerade der innerhalb der Frist eingegangene Nachweistyp von dem Amt für Ausbildungsförderung herangezogen worden ist. Zudem würde andernfalls eine pflichtwidrige Untätigkeit der Hochschule dazu führen, dass der mit Einführung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG verfolgte Zweck, den Verwaltungsaufwand für die Studierenden zu reduzieren, auch nicht insoweit erreicht werden kann, als jedenfalls die Wahrung der vier-Monats-Frist erleichtert wird.
50 
2.2.2 Mit diesen gesetzlichen Vorgaben stand das Schreiben des Beklagten vom 16.11.2012 nicht in Einklang. Der Beklagte hatte darin formuliert: „Bitte sehen Sie derzeit von der Zusendung Ihrer Credit-Points ab, da uns bisher noch keine vollständige Rückmeldungen der Hochschulen vorliegen“. Unbeschadet der freundlichen Formulierung als Bitte musste der Kläger hieraus schließen, dass der Beklagte keinen Leistungsnachweis in Form des ECTS-Kontostandes akzeptieren würde, sondern von ihm verlangt, den Nachweis durch das Formblatt 5 gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu führen. Da das Schreiben auch keine zeitliche Perspektive für die Möglichkeit der Zusendung der ECTS-Punkte aufzeigte, bestand für den Kläger auch kein Anlass für die Annahme, dass sich diese Position des Beklagten in absehbarer Zeit ändern würde, insbesondere nicht bis zum Ende des Jahres und damit dem Ablauf der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG. Im Ergebnis hat damit der Beklagte durch dieses fehlerhafte Schreiben den Kläger davon abgehalten, die ihm von Gesetzes wegen eröffnete Form des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG jedenfalls zur Fristwahrung zu nutzen, obwohl diese Form für den Kläger mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbunden gewesen wäre.
51 
2.2.3 Die objektiv rechtswidrige Aufforderung, keine ECTS-Punkte einzureichen, war auch die maßgebliche Ursache für die Versäumnis der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG durch den Kläger. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt, dass er den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG durch die Vorlage des ECTS-Kontostandes erbracht hätte, wenn er hiervon nicht durch das Schreiben vom 16.11.2012 abgehalten worden wäre. Diese Erklärung ist plausibel, weil der Kläger den ECTS-Kontostand jederzeit selbst über das Internet abrufen, ausdrucken und an den Beklagten schicken konnte und daher für ihn diese Form des Leistungsnachweises deutlich einfacher gewesen wäre als die Vorlage des Formblattes 5, die eine zusätzliche Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern der Hochschule erforderte, zumal der Kläger sich während dieses Semesters nicht an dem Hochschulort aufhielt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger ohne diesen Passus in dem Schreiben vom 16.11.2012 sich nicht am 02.12.2012 um die Ausstellung des Formblattes 5 bemüht, sondern stattdessen seinen ECTS-Kontostand abgerufen und dem Beklagten vorgelegt und damit die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG gewahrt hätte.
52 
Selbst wenn der Kläger - wozu er angesichts des Wortlauts des Schreibens keinen Anlass hatte - sich noch einmal Anfang Dezember 2012 bei dem Beklagten erkundigt hätte, ob er jetzt nicht doch die ECTS-Punkte übermitteln könne, hätte dies zu keinem anderen Ergebnis geführt, weil er dann von dem Beklagten weiterhin eine negative Antwort bekommen hätte. Denn der Beklagte war noch in der mündlichen Verhandlung der Auffassung, dass er mangels Mitwirkung der Hochschule Heilbronn weiterhin die Erbringung des Leistungsnachweises gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ablehnen könne.
53 
Da der Leistungsnachweis gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG gerade das Ziel hat, den Verwaltungsaufwand für die Studierenden zu reduzieren und damit die Führung des Nachweises zu erleichtern, besteht über die reine Kausalität hinaus zwischen dem rechtswidrigen Ausschluss dieses Nachweises durch den Beklagten mit Schreiben vom 16.11.2012 und der Fristversäumnis auch ein hinreichender Zurechnungszusammenhang. Denn im vorliegenden Fall hat sich genau das mit dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand in Form der Einschaltung der Hochschulverwaltung verbundene erhöhte Fristrisiko realisiert, weil hier Verzögerungen innerhalb der Hochschule Heilbronn dazu geführt haben, dass das Formblatt 5 nicht rechtzeitig bei dem Beklagten eingegangen ist.
54 
Den Kläger traf insoweit auch kein Verschulden. Für ihn bestand keine Veranlassung, die Rechtmäßigkeit der Aufforderung des Beklagten, keine ECTS-Punkte zu melden, in Zweifel zu ziehen und entgegen dieser ausdrücklichen Maßgabe seinen Punktestand zu übermitteln.
55 
2.2.4 Im Übrigen wäre der Beklagte auch verpflichtet gewesen, den Kläger bei Gelegenheit des Telefonats am 18.12.2012 darauf hinzuweisen, dass die nunmehr bevorstehende Fristversäumnis noch durch die Übermittlung des ECTS-Kontostandes hätte abgewendet werden könnte. Denn als sich der Vater des Klägers am 18.12.2012 bei dem Beklagten erkundigte, ob das Formblatt 5 inzwischen eingegangen sei, musste der Beklagte angesichts der wenigen verbleibenden Arbeitstage bis zum Ablauf der Frist erkennen, dass der Versuch des Klägers, den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG durch Vorlage des Formblattes 5 zu führen, möglicherweise scheitern würde. Nachdem der Beklagte den Kläger durch das fehlerhafte Schreiben vom 16.11.2012 bis dahin von der einfacheren Art des Nachweises, der Übermittlung des ECTS-Kontostandes, abgehalten und ihn auf die aufwendigere Nachweisform verwiesen hatte, drohte sich nunmehr das mit dem erhöhten Verwaltungsaufwand für den Kläger verbundene Fristrisiko zu realisieren. Diese Folge des früheren Fehlers hätte der Beklagte durch einen entsprechenden Hinweis verhindern müssen.
56 
Es besteht auch kein Grund für die Annahme, dass der Kläger aufgrund eines derartigen Hinweises seinen ECTS-Kontostand, den er jederzeit über das Internet abrufen konnte, nicht mehr rechtzeitig an den Beklagten übermittelt hätte. Der unterbliebene Hinweis war mithin für die Fristversäumnis ursächlich. Auch insoweit ist ein Verschulden des Klägers nicht ersichtlich.
57 
Wie oben ausgeführt, ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Mitarbeiter des Beklagten (die den Kläger und seinen Vater etwa mit dem Hinweis zur frühzeitigen Antragstellung im Schreiben vom 22.03.2012 ausgesprochen fürsorglich betreut und beraten hatten und subjektiv davon ausgingen, dass § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG mangels Mitwirkung der Hochschule Heilbronn nicht anwendbar sei) schuldhaft handelten, da es alleine auf ein objektiv fehlerhaftes Handeln des Beklagten ankommt.
58 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124 a Abs. 1 VwGO gegeben ist.

Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Ausbildungsförderung nach dem BAföG für ein von ihm absolviertes Auslandstrimester an einer britischen Hochschule.
Der am ... geborene Kläger studiert seit dem Sommersemester 2009 an der Hochschule Offenburg im Studiengang Medien und Informationswesen. Vom Studentenwerk Freiburg erhielt er hierbei Förderung nach dem BAföG, zunächst bis Februar 2011. Im Rahmen seines Studiums absolvierte der Kläger sodann von März bis August 2011 ein Praktikum, für das er eine Vergütung erhielt.
Am 18.05.2011 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung Köln Ausbildungsförderung für einen anschließenden Ausbildungsabschnitt an der Edinburgh Napier University in Großbritannien für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011.
Mit Schreiben vom 14.07.2011 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage weiterer Unterlagen hierzu auf, insbesondere bat sie um Übersendung des sogenannten „Formblatt 5“ - Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG -, soweit noch nicht beim Inlandsamt vorgelegt. Unter dem 13.10.2011 sowie unter dem 18.10.2011 übersandte der Vater des Klägers eine Reihe weiterer Unterlagen, nicht jedoch die Bescheinigung nach § 48 BAföG. Mit Telefax vom 07.11.2011 fragte der Vater des Klägers bei der Beklagten zudem an, ob noch Unterlagen zur Bearbeitung des Antrages fehlen würden.
Am 28.11.2011 beantragte der Kläger zusätzlich beim Studentenwerk Freiburg weitere Ausbildungsförderung für die Zeit nach seiner Rückkehr aus Großbritannien ab Januar 2012. In der Folgezeit bearbeiteten beide Ausbildungsförderungsämter die Förderanträge des Klägers parallel.
Unter dem 20.12.2011 erinnerte die Beklagte den Kläger noch einmal an die angeforderte Übersendung des Formblattes 5 - Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG. In diesem Aufforderungsschreiben heißt es weiter, reichen Sie die fehlenden Unterlagen bitte bis spätestens zum 20.02.2012 ein; andernfalls kann Ihr Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden.
Am 05.01.2012 kam es zu einem Telefonat zwischen der Beklagten und dem Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Freiburg. In den Akten der Beklagten ist hierüber nichts enthalten. Das Studentenwerk Freiburg fertigte jedoch eine Notiz in Form eines Aktenvermerkes, wonach das Formblatt 5 vom Auslandsamt angefordert, jedoch noch nicht eingegangen sei; der Kläger habe daher bislang noch keine Förderung von dort erhalten.
Ausweislich eines weiteren Aktenvermerkes kam es im Anschluss zu einem Telefonat zwischen dem Studentenwerk Freiburg und dem Vater des Klägers ebenfalls am 05.01.2012. Hierbei wurde dem Vater des Klägers mitgeteilt, dass beide Förderungsämter noch einen Leistungsnachweis des Klägers über 5 Fachsemester benötigten. Im Rahmen dieses Telefonates habe der Vater des Klägers zugesagt, die benötigten Unterlagen in nächster Zeit einzureichen.
Am 10.01.2012 übermittelte der Vater des Klägers per Telefax an beide BAföG-Ämter u.a. eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule Offenburg vom 07.01.2012 sowie eine von der Hochschule am selben Tag erstellte Übersicht über alle erbrachten Studienleistungen des Klägers. Das BAföG-Amt des Studentenwerkes Freiburg vermerkte sodann am 12.01.2012 auf diesem Leistungsnachweis handschriftlich „§ 48 Abs. 1 erfüllt!“. Die Beklagte hingegen sandte die Bescheinigung über diese Studienleistungen an den Kläger am 25.01.2012 zurück mit der Bitte, von der inländischen Hochschule auf Formblatt 5 bescheinigen zu lassen, ob er damit die üblichen Leistungen zum Ende des 5. Fachsemesters erbracht habe; seitens der Bezirksregierung könne dies nicht beurteilt werden; dies könne nur die Hochschule beurteilen, an der er seine Ausbildung betreibe.
10 
Nachdem keine weitere Reaktion gegenüber der Beklagten erfolgt war, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 21.03.2012 sodann ab. Zur Begründung ist ausgeführt, es fehle hier an der nach § 48 Abs. 1 BAföG notwendigen Bescheinigung. Der Kläger sei mit Schreiben vom 20.12.2011 und vom 25.01.2012 gebeten worden, einen entsprechenden Nachweis zu führen. Ein solcher sei nicht vorgelegt worden.
11 
Der Kläger wandte sich über seinen Vater und Verfahrensbevollmächtigten daraufhin zunächst unter dem 17.04.2012 ein weiteres Mal an die Beklagte. Er teilte mit, er habe seinerzeit auf die Anforderung der Beklagten hin das Formblatt 5 im Sekretariat der Hochschule Offenburg abgegeben mit der Bitte, dieses nach Unterzeichnung an die Beklagte weiterzuleiten. Nach zwischenzeitlich erfolgter Rücksprache habe er erfahren, dies sei wenige Tage darauf erledigt worden und diese Bescheinigung habe daher eigentlich vor der ablehnenden Entscheidung der Beklagten dort vorliegen müssen. Es werde um Überprüfung gebeten. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 24.04.2012 mit, das Formblatt 5 liege ihr bisher nicht vor. Mit weiterem Schreiben vom 02.05.2012 übersandte der Kläger sodann an die Beklagte eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG („Formblatt 5“) der Hochschule Offenburg vom 02.05.2012.
12 
Bereits am 05.03.2012 hatte die Außenstelle Offenburg des Studentenwerks Freiburg eine unter demselben Datum ausgestellte Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG der Hochschule Offenburg zu ihren Akten genommen. Darin wird bescheinigt, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 6. Fachsemesters üblichen Leistungen am 28.02.2012 erbracht habe. Die bis zu diesem Datum verlangten Leistungskriterien seien vollständig erfüllt.
13 
Parallel zu seinem weiteren Vorbringen gegenüber der Beklagten hat der Kläger am 20. April 2012 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führt er aus, der von der Beklagten angeforderte Leistungsnachweis sei bereits am 10.01.2012 vorgelegt worden. Darüber hinaus sei zusätzlich das sogenannte „Formblatt 5“ als Nachweis i.S.v. § 48 BAföG ausgefüllt worden. Der zuständige Professor der Hochschule Offenburg habe dieses dann an das BAföG-Amt übersandt. Wie die Hochschule zwischenzeitlich mitgeteilt habe, sei dieses Formblatt zum damaligen Zeitpunkt aber versehentlich an das Studentenwerk Freiburg übersandt worden. Nur deshalb sei es nun ein weiteres Mal an die Beklagte übermittelt worden. Im Übrigen ergebe sich der positive Leistungsstand des Klägers auch bereits daraus, dass er zum Hauptstudium zugelassen worden sei. Nach § 34 der Prüfungsordnung der Hochschule Offenburg könne dies nur erfolgen, wenn die erforderlichen Prüfungsleistungen zuvor erbracht worden seien. Insbesondere sei nach § 34 Abs. 2 PO Voraussetzung für die Zulassung zum praktischen Studiensemester, das der Kläger bei der EnBW von März bis August 2011 absolviert habe, der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums und damit die erfolgreiche Absolvierung der Lehrveranstaltungen in den ersten vier Semestern. Weiter erfordere § 34 Abs. 7 der PO der Hochschule Offenburg, dass ein Studierender mindestens 83 Kredits im Grundstudium erreicht haben müsse um zum Hauptstudium zugelassen zu werden. Aus diesen Anforderungen und all den vorgelegten Bescheinigungen ergebe sich, dass der Kläger alle notwendigen Leistungen erbracht und nachgewiesen habe. § 48 Abs. 1 Nr. 3 BAföG lasse ausdrücklich einen Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten, wie sie vom Kläger vorgelegt worden sei, genügen. Auch dem Studentenwerk Freiburg hätten im Verfahren auf Weitergewährung von Inlandsförderung ab dem 7. Fachsemester, nach Rückkehr aus Großbritannien, die vorgelegten Bescheinigungen völlig ausgereicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte die Meinung vertrete, anhand der vorgelegten Leistungsübersicht könne nicht beurteilt werden, ob der Kläger die üblichen Leistungen seinerzeit erbracht habe. Sämtliche Voraussetzungen, einschließlich der nach § 48 BAföG, seien erfüllt. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, die gesetzliche Frist zur Vorlage der notwendigen Bescheinigungen - spätestens 4 Monate nach Beginn des maßgeblichen Studienabschnitts, hier also bis zum 31.12.2011 - sei nicht eingehalten, setzte sie sich selbst in Widerspruch zu ihrem Schreiben vom 20.12.2011, in dem dem Kläger eine Frist bis zum 20.02.2012 gesetzt worden sei, die maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. Damit verstoße sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die zeitlichen Abläufe müssten hier berücksichtigt werden. Das 5. Fachsemester, in dem der Kläger keine Ausbildungsförderung erhalten habe, da er ein Praktikum absolviert habe, sei erst am 31.08.2011 beendet gewesen. Der Kläger sei unmittelbar am Tag darauf nach Edinburgh abgereist und habe daher einen Leistungsnachweis, wie von der Beklagten gefordert, mit seinem Leistungsstand von diesem Tag, gar nicht mehr beschaffen können. Nach seiner Rückkehr aus Großbritannien - und bedingt durch die Weihnachtsfeiertage und -ferien - sei das Hochschulsekretariat erst wieder ab 07.01.2012 geöffnet gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger den Leistungsnachweis mit den erreichten Kredits von dort bezogen und sogleich der Beklagten vorgelegt. Der VGH Baden-Württemberg habe mit Entscheidung vom 18.07.2003 - 7 S 998/01 - entschieden, dass Auszubildenden, die in dem maßgeblichen Zeitpunkt eine ausländische Ausbildungsstätte besucht haben, hinsichtlich des Zeitpunktes der Vorlage ihres Leistungsnachweises Entgegenkommen gezeigt werden müsse. Dies müsse jedenfalls deshalb gelten, weil die Beklagte ausdrücklich als Vorlagefrist den 20.02.2012 genannte habe.
14 
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung schließlich legte der Kläger eine weitere Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG der Hochschule Offenburg im Original vor. Darin wird dem Kläger unter dem 13.07.2012 - nunmehr rückwirkend - bestätigt, dass er auch bereits zum Ende des 5. Fachsemesters, nämlich schon am 28.07.2011, die bis dahin üblichen Leistungen erbracht habe.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Sie verweist auf die Ausführungen ihres Ablehnungsbescheides. Ab dem 5. Fachsemester einer Ausbildung, wie der Kläger sie absolviert, könne gemäß § 48 BAföG Ausbildungsförderung nur nach Vorlage eines entsprechenden Leistungsnachweises bewilligt werden. Demzufolge sei dieser mehrfach beim Kläger angefordert worden. Nach der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG könne dieser Leistungsnachweis auch noch innerhalb der ersten vier Monate des laufenden Semesters vorgelegt werden, wenn sich daraus ergebe, dass die entsprechenden Leistungen bereits zuvor erbracht worden sind. In einem solchen Fall werde, trotz nachgereichter Leistungsbescheinigung, dann für den ganzen Ausbildungsabschnitt Förderung geleistet. Der Ausbildungsabschnitt, für den Förderung beantragt worden sei, habe am 01.09.2011 und damit mit dem Beginn des 6. Fachsemesters beim Kläger begonnen. Entsprechend der vorgenannten Regelung hätte der Kläger daher den entsprechenden Nachweis, dass er die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des vorherigen Semesters, also des 5. Fachsemesters, üblichen Leistungen zum Ende dieses Semesters erbracht habe, spätestens bis zum 31.12.2011 vorlegen müssen. Weil dies nicht geschehen sei, habe man den Antrag des Klägers ablehnen müssen. Das Einhalten der Frist nach § 48 BAföG und die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung sei konstitutiv für den Förderanspruch. Für die rechtzeitige Vorlage der Eignungsbescheinigung sei allein der Auszubildende verantwortlich. Dies sei in der Rechtsprechung (VG Halle, Beschl. v. 19.08.2010 und OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.10.2011) bereits entschieden.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Studentenwerkes Freiburg verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens, da dieses nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung abgeschafft wurde.
22 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er musste deshalb vom Gericht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dabei hat der Gesetzgeber aber davon abgesehen, im Bereich längerdauernder Ausbildungen eine fortwährende Eignungskontrolle anzuordnen. Vielmehr ist beim Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule - wie hier - gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 BAföG eine einmalige Überprüfung der Eignung des Auszubildenden vorgesehen. Als Zeitpunkt bestimmt § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG im Regelfall, dass ab dem Beginn des 5. Fachsemesters ohne Vorlage eines Leistungsnachweises i. S. dieser Vorschrift keine Ausbildungsförderung (mehr) geleistet werden kann.
24 
Da der Kläger mit dem hier streitigen Bewilligungszeitraum ab September 2011 in Edinburgh sein 6. Fachsemester begonnen hat (im davor liegenden 5. Fachsemester bezog er wegen des Praktikums, in dem er eine Vergütung erhielt, keine Förderleistungen), war er demgemäß nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 BAföG nunmehr zur Vorlage eines solchen Nachweises zum Zwecke seiner Eignungsprüfung verpflichtet.
25 
Zwischen den Beteiligten ist (inzwischen) unstreitig, dass der Kläger über die nachzuweisende Eignung im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns seines Auslandsstudiums tatsächlich verfügte. Streitig ist allein, mit welchen vorgelegten Unterlagen der Kläger der Beklagten gegenüber den notwendigen Nachweis insoweit geführt hat und ob der Zeitpunkt dieser Nachweisführung den Anforderungen des § 48 BAföG genügt.
26 
Ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG steht vorliegend nicht in Rede. Demgegenüber liegen (inzwischen mehrere) Leistungsbescheinigungen nach Nr. 2 dieser Vorschrift vor, das sog. „Formblatt 5“. Solche Bescheinigungen sind von Gesetzes wegen zwar nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt. Sie können vielmehr grundsätzlich nach dem Beginn des 4. Fachsemesters jederzeit erstellt werden, sobald sich etwa durch einen Förderantrag die Notwendigkeit eines solchen Eignungsnachweises ergibt (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 15). Dieser zeitlichen Flexibilität der Leistungsbescheinigung im Unterschied zum Zwischenprüfungszeugnis trägt das Erfordernis Rechnung, dass § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG verlangt, dass die üblichen Leistungen bis zum Ende desjeweils erreichten Fachsemesters nachzuweisen sind. Das jeweils erreichte Fachsemester ist das dem nunmehrigen Bewilligungszeitraum, für den eine Förderung beantragt ist, vorangegangene Semester (Rothe/Blanke, a.a.O. Rz. 18 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Das bedeutet, nachdem der Kläger einen Förderantrag ab seinem 6. Fachsemester bei der Beklagten gestellt hat, war demzufolge ein Leistungsnachweis erforderlich, der ihm bescheinigte, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des (vorangegangenen) 5. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Solches ist dem Kläger aber in den beiden Bescheinigungen, die am 05.03.2012 zu den Akten des Studentenwerkes Freiburg gelangten bzw. am 10.05.2012 der Beklagten vorgelegt wurden schon gar nicht bescheinigt. Der Zeitpunkt der Vorlage dieser Unterlagen ist daher unerheblich. Erst das zur mündlichen Verhandlung dem Gericht im Juli 2012 vorgelegte „Formblatt 5“ (das vom Gericht sodann der Beklagten übermittelt wurde), bescheinigt erstmals den Leistungsstand zum richtigen Zeitpunkt. Diese Vorlage erst im gerichtlichen Verfahren genügt in zeitlicher Hinsicht aber jedenfalls nicht.
27 
Allerdings lässt § 48 Abs. 1 S. 1 Nr.3 BAföG, der durch das 23. BAföGÄndG eingefügt worden ist, es nunmehr ausdrücklich auch zu, dass der erforderliche Leistungsnachweis durch die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) geführt wird, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Einen solchen Leistungsnachweis hat der Kläger der Beklagten mit Telefax vom 10.01.2012 vorgelegt. Dieser war inhaltlich ausreichend und musste auch in zeitlicher Hinsicht Berücksichtigung finden.
28 
a) Die am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellte Übersicht über alle Leistungen des Klägers weist im Einzelnen differenziert dargestellt aus, dass der Kläger bis einschließlich des Sommersemesters 2011, also seines fünften Fachsemesters, 140 ECTS-Punkte erreicht hatte. Mit diesem Dokument vermochte der Kläger seine Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 BAföG zu erfüllen. Diese neu geschaffene Möglichkeit des Leistungsnachweises in Form der Vorlage des Nachweises über die erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem ECTS trägt den im Rahmen des sogenannten „Bologna-Prozess“ erfolgten Veränderungen der Hochschulstudien Rechnung (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 21). Wählt ein Auszubildender diese Art des Leistungsnachweises, so muss er demnach nur seine tatsächlich erreichte Punktzahl angeben und erfüllt dann die Voraussetzung nach § 48 Abs. 1 BAföG. Mit der am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellten Übersicht über alle Leistungen des Klägers, die der Kläger am 10.01.2012 der Beklagten übermittelt hat, wurde ihm im Einzelnen differenziert bescheinigt, dass er in den vorangegangenen fünf Fachsemestern seines Studiums insgesamt 140 ECTS-Punkte erlangt hat, zuletzt mit dem Sommersemester 2011 22 Studienpunkte für das von ihm absolvierte praktische Studiensemester. Folgerichtig hat das Studentenwerk Freiburg im dortigen Verfahren unter dem 12.01.2012 auf dieser vorgelegten Leistungsübersicht auch handschriftlich vermerkt, „§ 48 Abs. 1 erfüllt“. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, wegen der örtlichen Nähe des Studentenwerkes Freiburg zur Hochschule Offenburg sei dieses Amt möglicherweise in der Lage gewesen, die vorgelegte Leistungsübersicht als ausreichend zu qualifizieren, wohingegen ihr solches nicht habe gelingen können, geht dies fehl. Zwar hat der Auszubildende nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG die Verpflichtung, den Nachweis der von ihm erworbenen Anzahl von Leistungspunkten zu führen. Darüber hinaus aber ist es in erster Linie Sache der Ausbildungsstätte - § 48 BAföG ist ausdrücklich mit „Mitwirkung von Ausbildungsstätten“ überschrieben -, die für den Inhalt der Bescheinigung geltenden Anforderungen zu beachten (Fischer in Rothe/Blanke a.a.O. Rz. 21 a. E. und Rz. 20.1). Bei einer unvollständigen oder für das Amt für Ausbildungsförderung unklaren Bescheinigung besteht aber eine Rechtspflicht, bei der Ausbildungsstätte durch Rückfrage zu ermitteln, ob die erforderlichen Leistungen gleichwohl erbracht worden sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 26.08.1981 - 5 B 90/80 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 3 - 2. Leitsatz; Fischer in Rothe/Blanke, a.a.O.). Neben einer solchen Rückfrage bei der Ausbildungsstätte hätte die Beklagte im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch die Möglichkeit gehabt, durch erneute Kontaktaufnahme mit dem Studentenwerk Freiburg eine Klärung herbeizuführen. Nachdem die beiden Ausbildungsförderungsämter fünf Tage zuvor über diese Frage miteinander telefoniert hatten, wäre eine erneute telefonische Rücksprache, nur etwa eine Woche später, ob die entsprechende Leistungsübersicht auch dort vorgelegt worden sei und welche Bewertung man ihr zumesse, gewiss kein unverhältnismäßiger Aufwand gewesen. Keinesfalls durfte die Beklagte jedenfalls diese Übersicht der vom Kläger erworbenen ECTS-Leistungspunkte - wie mit Schreiben vom 25.01.2012 geschehen - an den Kläger zurücksenden mit dem Hinweis, deren Geeignetheit könne von der Beklagten nicht beurteilt werden und man bestehe auf der Vorlage des „Formblatt 5“.
29 
b) Dieser somit ausreichende Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG des Klägers musste von der Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt werden. § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Satz 3 BAföG bestimmt als notwendigen Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises den Zeitpunkt spätestens vier Monate nach Beginn des Semesters, für das Ausbildungsförderung beantragt ist und das die Vorlagepflicht ausgelöst hat. Nachdem der Kläger den maßgeblichen Ausbildungsabschnitt in Großbritannien zum sechsten Fachsemester ab dem 01.09.2011 aufgenommen hat, wäre - nach dem Wortlaut der Norm - der Leistungsnachweis, wie von der Beklagten angenommen, tatsächlich bis spätestens zum 31.12.2011 vorzulegen gewesen. Die erfolgte Vorlage am 10.01.2012 per Telefax wäre daher 10 Tage verspätet.
30 
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hier weder ein Verlängerungsfall nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 oder i.V.m. § 15 a Abs. 3 BAföG vor, noch war er von der Vorlagepflicht des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG entbunden. Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., (Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 -, FamR. 2004, 1070) gilt der Verzicht auf einen Leistungsnachweis zur Eignungskontrolle i.S.v. § 9 BAföG im Falle einer Auslandsausbildung nämlich dann nicht, wenn der Auszubildende - wie gerade auch hier der Kläger - erstmals an eine Ausbildungsstätte ins Ausland wechselt, nachdem er bereits vorlagepflichtig hinsichtlich eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG geworden ist.
31 
Allerdings kann nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles es dem Förderungsamt ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes zurückgeht, ohne dass dem Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden vorzuwerfen ist (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 18.07.2003, a.a.O. und vom 18.11.1997 - 7 S 3306/95 -; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 15.7.1959, BVerwGE 9, 89). So liegt es hier. Im laufenden Verwaltungsverfahren hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2011 an den Kläger ausdrücklich darum gebeten, die noch erforderliche Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG spätestens zum 20.02.2012 einzureichen. Darüber hinaus wurde dort als Sanktion allein auf die Möglichkeit der Antragsablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I verwiesen. Die Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BAföG blieb unerwähnt. Damit musste der Kläger davon ausgehen, die von ihm sogleich nach seiner Rückkehr aus Großbritannien am 10.01.2012 vorgelegte Leistungsbescheinigung in Form des Nachweises seiner erreichten ECTS-Punkte werde von der Beklagten noch berücksichtigt. Es ist völlig undenkbar, dass eine Behörde einen Antragsteller erst ausdrücklich dahingehend belehrt, eine bestimmte Vorlagefrist sei von ihm einzuhalten, um dann anschließend eine Ablehnung des Antrages des Betreffenden mit der Begründung zu fertigen, eine andere, frühere Frist sei von Gesetzes wegen maßgebend gewesen. Dies bedarf - eigentlich - keiner näheren Darlegung. Auf die Gründe, die den Sachbearbeiter der Beklagten bewogen haben, dem Kläger mit Schreiben vom 20.12.2011 eine Vorlagefrist bis Ende Februar des Folgejahres einzuräumen, kommt es nicht an. Die Beklagte ist im vorliegenden Verfahren vielmehr nach Treu und Glauben gehindert, dem Antrag des Klägers entgegenzuhalten, der von ihm vorgelegte Leistungsnachweis sei nun doch 10 Tage verspätet eingegangen.
32 
Wiewohl es nicht darauf ankommt, weist der Berichterstatter darauf hin, dass die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung zur zwingenden Einhaltung der Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 BAföG und zur alleinigen Verantwortung hierfür seitens des Auszubildenden, nicht recht zu überzeugen vermag. Schließt ein Auszubildender etwa das vierte Fachsemester mit einer Prüfung ab, über deren Bewertung anschließend Streit entsteht, so wird sich ein Rechtsbehelfsverfahren insoweit aller Wahrscheinlichkeit nach über den Zeitraum von vier Monaten hinaus erstrecken. Es wird sich notgedrungen erst im Laufe des oder der folgenden Semester erweisen, ob der betreffende Auszubildende die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen tatsächlich (erfolgreich) erbracht hat. Die Annahme, auch in einem solchen Fall könne dem Auszubildenden für die Folgesemester keine Ausbildungsförderung - auch rückwirkend nicht - mehr erteilt werden, weil die im Gesetz genannte Vorlagefrist, spätestens vier Monate nach Beginn des folgenden Semesters, nicht eingehalten werden konnte, hat ausgesprochen wenig für sich. Es dürfte daher naheliegen, § 48 Abs. 1 BAföG erweiternd so zu verstehen, dass ein notwendiger Leistungsnachweis auch dann noch förderungsbegründend wirken kann, wenn er im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zwar verspätet vorgelegt wurde, den Auszubildenden an dieser verspäteten Vorlage aber keinerlei Verschulden trifft. Für den vorliegenden Rechtsstreit mag dies dahinstehen, da jedenfalls die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom 20.12.2011 an einer entsprechenden Versagung der Ausbildungsförderung aus diesem Grunde gehindert ist.
33 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens, da dieses nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung abgeschafft wurde.
22 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er musste deshalb vom Gericht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dabei hat der Gesetzgeber aber davon abgesehen, im Bereich längerdauernder Ausbildungen eine fortwährende Eignungskontrolle anzuordnen. Vielmehr ist beim Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule - wie hier - gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 BAföG eine einmalige Überprüfung der Eignung des Auszubildenden vorgesehen. Als Zeitpunkt bestimmt § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG im Regelfall, dass ab dem Beginn des 5. Fachsemesters ohne Vorlage eines Leistungsnachweises i. S. dieser Vorschrift keine Ausbildungsförderung (mehr) geleistet werden kann.
24 
Da der Kläger mit dem hier streitigen Bewilligungszeitraum ab September 2011 in Edinburgh sein 6. Fachsemester begonnen hat (im davor liegenden 5. Fachsemester bezog er wegen des Praktikums, in dem er eine Vergütung erhielt, keine Förderleistungen), war er demgemäß nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 BAföG nunmehr zur Vorlage eines solchen Nachweises zum Zwecke seiner Eignungsprüfung verpflichtet.
25 
Zwischen den Beteiligten ist (inzwischen) unstreitig, dass der Kläger über die nachzuweisende Eignung im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns seines Auslandsstudiums tatsächlich verfügte. Streitig ist allein, mit welchen vorgelegten Unterlagen der Kläger der Beklagten gegenüber den notwendigen Nachweis insoweit geführt hat und ob der Zeitpunkt dieser Nachweisführung den Anforderungen des § 48 BAföG genügt.
26 
Ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG steht vorliegend nicht in Rede. Demgegenüber liegen (inzwischen mehrere) Leistungsbescheinigungen nach Nr. 2 dieser Vorschrift vor, das sog. „Formblatt 5“. Solche Bescheinigungen sind von Gesetzes wegen zwar nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt. Sie können vielmehr grundsätzlich nach dem Beginn des 4. Fachsemesters jederzeit erstellt werden, sobald sich etwa durch einen Förderantrag die Notwendigkeit eines solchen Eignungsnachweises ergibt (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 15). Dieser zeitlichen Flexibilität der Leistungsbescheinigung im Unterschied zum Zwischenprüfungszeugnis trägt das Erfordernis Rechnung, dass § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG verlangt, dass die üblichen Leistungen bis zum Ende desjeweils erreichten Fachsemesters nachzuweisen sind. Das jeweils erreichte Fachsemester ist das dem nunmehrigen Bewilligungszeitraum, für den eine Förderung beantragt ist, vorangegangene Semester (Rothe/Blanke, a.a.O. Rz. 18 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Das bedeutet, nachdem der Kläger einen Förderantrag ab seinem 6. Fachsemester bei der Beklagten gestellt hat, war demzufolge ein Leistungsnachweis erforderlich, der ihm bescheinigte, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des (vorangegangenen) 5. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Solches ist dem Kläger aber in den beiden Bescheinigungen, die am 05.03.2012 zu den Akten des Studentenwerkes Freiburg gelangten bzw. am 10.05.2012 der Beklagten vorgelegt wurden schon gar nicht bescheinigt. Der Zeitpunkt der Vorlage dieser Unterlagen ist daher unerheblich. Erst das zur mündlichen Verhandlung dem Gericht im Juli 2012 vorgelegte „Formblatt 5“ (das vom Gericht sodann der Beklagten übermittelt wurde), bescheinigt erstmals den Leistungsstand zum richtigen Zeitpunkt. Diese Vorlage erst im gerichtlichen Verfahren genügt in zeitlicher Hinsicht aber jedenfalls nicht.
27 
Allerdings lässt § 48 Abs. 1 S. 1 Nr.3 BAföG, der durch das 23. BAföGÄndG eingefügt worden ist, es nunmehr ausdrücklich auch zu, dass der erforderliche Leistungsnachweis durch die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) geführt wird, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Einen solchen Leistungsnachweis hat der Kläger der Beklagten mit Telefax vom 10.01.2012 vorgelegt. Dieser war inhaltlich ausreichend und musste auch in zeitlicher Hinsicht Berücksichtigung finden.
28 
a) Die am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellte Übersicht über alle Leistungen des Klägers weist im Einzelnen differenziert dargestellt aus, dass der Kläger bis einschließlich des Sommersemesters 2011, also seines fünften Fachsemesters, 140 ECTS-Punkte erreicht hatte. Mit diesem Dokument vermochte der Kläger seine Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 BAföG zu erfüllen. Diese neu geschaffene Möglichkeit des Leistungsnachweises in Form der Vorlage des Nachweises über die erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem ECTS trägt den im Rahmen des sogenannten „Bologna-Prozess“ erfolgten Veränderungen der Hochschulstudien Rechnung (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 21). Wählt ein Auszubildender diese Art des Leistungsnachweises, so muss er demnach nur seine tatsächlich erreichte Punktzahl angeben und erfüllt dann die Voraussetzung nach § 48 Abs. 1 BAföG. Mit der am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellten Übersicht über alle Leistungen des Klägers, die der Kläger am 10.01.2012 der Beklagten übermittelt hat, wurde ihm im Einzelnen differenziert bescheinigt, dass er in den vorangegangenen fünf Fachsemestern seines Studiums insgesamt 140 ECTS-Punkte erlangt hat, zuletzt mit dem Sommersemester 2011 22 Studienpunkte für das von ihm absolvierte praktische Studiensemester. Folgerichtig hat das Studentenwerk Freiburg im dortigen Verfahren unter dem 12.01.2012 auf dieser vorgelegten Leistungsübersicht auch handschriftlich vermerkt, „§ 48 Abs. 1 erfüllt“. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, wegen der örtlichen Nähe des Studentenwerkes Freiburg zur Hochschule Offenburg sei dieses Amt möglicherweise in der Lage gewesen, die vorgelegte Leistungsübersicht als ausreichend zu qualifizieren, wohingegen ihr solches nicht habe gelingen können, geht dies fehl. Zwar hat der Auszubildende nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG die Verpflichtung, den Nachweis der von ihm erworbenen Anzahl von Leistungspunkten zu führen. Darüber hinaus aber ist es in erster Linie Sache der Ausbildungsstätte - § 48 BAföG ist ausdrücklich mit „Mitwirkung von Ausbildungsstätten“ überschrieben -, die für den Inhalt der Bescheinigung geltenden Anforderungen zu beachten (Fischer in Rothe/Blanke a.a.O. Rz. 21 a. E. und Rz. 20.1). Bei einer unvollständigen oder für das Amt für Ausbildungsförderung unklaren Bescheinigung besteht aber eine Rechtspflicht, bei der Ausbildungsstätte durch Rückfrage zu ermitteln, ob die erforderlichen Leistungen gleichwohl erbracht worden sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 26.08.1981 - 5 B 90/80 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 3 - 2. Leitsatz; Fischer in Rothe/Blanke, a.a.O.). Neben einer solchen Rückfrage bei der Ausbildungsstätte hätte die Beklagte im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch die Möglichkeit gehabt, durch erneute Kontaktaufnahme mit dem Studentenwerk Freiburg eine Klärung herbeizuführen. Nachdem die beiden Ausbildungsförderungsämter fünf Tage zuvor über diese Frage miteinander telefoniert hatten, wäre eine erneute telefonische Rücksprache, nur etwa eine Woche später, ob die entsprechende Leistungsübersicht auch dort vorgelegt worden sei und welche Bewertung man ihr zumesse, gewiss kein unverhältnismäßiger Aufwand gewesen. Keinesfalls durfte die Beklagte jedenfalls diese Übersicht der vom Kläger erworbenen ECTS-Leistungspunkte - wie mit Schreiben vom 25.01.2012 geschehen - an den Kläger zurücksenden mit dem Hinweis, deren Geeignetheit könne von der Beklagten nicht beurteilt werden und man bestehe auf der Vorlage des „Formblatt 5“.
29 
b) Dieser somit ausreichende Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG des Klägers musste von der Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt werden. § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Satz 3 BAföG bestimmt als notwendigen Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises den Zeitpunkt spätestens vier Monate nach Beginn des Semesters, für das Ausbildungsförderung beantragt ist und das die Vorlagepflicht ausgelöst hat. Nachdem der Kläger den maßgeblichen Ausbildungsabschnitt in Großbritannien zum sechsten Fachsemester ab dem 01.09.2011 aufgenommen hat, wäre - nach dem Wortlaut der Norm - der Leistungsnachweis, wie von der Beklagten angenommen, tatsächlich bis spätestens zum 31.12.2011 vorzulegen gewesen. Die erfolgte Vorlage am 10.01.2012 per Telefax wäre daher 10 Tage verspätet.
30 
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hier weder ein Verlängerungsfall nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 oder i.V.m. § 15 a Abs. 3 BAföG vor, noch war er von der Vorlagepflicht des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG entbunden. Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., (Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 -, FamR. 2004, 1070) gilt der Verzicht auf einen Leistungsnachweis zur Eignungskontrolle i.S.v. § 9 BAföG im Falle einer Auslandsausbildung nämlich dann nicht, wenn der Auszubildende - wie gerade auch hier der Kläger - erstmals an eine Ausbildungsstätte ins Ausland wechselt, nachdem er bereits vorlagepflichtig hinsichtlich eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG geworden ist.
31 
Allerdings kann nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles es dem Förderungsamt ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes zurückgeht, ohne dass dem Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden vorzuwerfen ist (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 18.07.2003, a.a.O. und vom 18.11.1997 - 7 S 3306/95 -; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 15.7.1959, BVerwGE 9, 89). So liegt es hier. Im laufenden Verwaltungsverfahren hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2011 an den Kläger ausdrücklich darum gebeten, die noch erforderliche Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG spätestens zum 20.02.2012 einzureichen. Darüber hinaus wurde dort als Sanktion allein auf die Möglichkeit der Antragsablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I verwiesen. Die Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BAföG blieb unerwähnt. Damit musste der Kläger davon ausgehen, die von ihm sogleich nach seiner Rückkehr aus Großbritannien am 10.01.2012 vorgelegte Leistungsbescheinigung in Form des Nachweises seiner erreichten ECTS-Punkte werde von der Beklagten noch berücksichtigt. Es ist völlig undenkbar, dass eine Behörde einen Antragsteller erst ausdrücklich dahingehend belehrt, eine bestimmte Vorlagefrist sei von ihm einzuhalten, um dann anschließend eine Ablehnung des Antrages des Betreffenden mit der Begründung zu fertigen, eine andere, frühere Frist sei von Gesetzes wegen maßgebend gewesen. Dies bedarf - eigentlich - keiner näheren Darlegung. Auf die Gründe, die den Sachbearbeiter der Beklagten bewogen haben, dem Kläger mit Schreiben vom 20.12.2011 eine Vorlagefrist bis Ende Februar des Folgejahres einzuräumen, kommt es nicht an. Die Beklagte ist im vorliegenden Verfahren vielmehr nach Treu und Glauben gehindert, dem Antrag des Klägers entgegenzuhalten, der von ihm vorgelegte Leistungsnachweis sei nun doch 10 Tage verspätet eingegangen.
32 
Wiewohl es nicht darauf ankommt, weist der Berichterstatter darauf hin, dass die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung zur zwingenden Einhaltung der Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 BAföG und zur alleinigen Verantwortung hierfür seitens des Auszubildenden, nicht recht zu überzeugen vermag. Schließt ein Auszubildender etwa das vierte Fachsemester mit einer Prüfung ab, über deren Bewertung anschließend Streit entsteht, so wird sich ein Rechtsbehelfsverfahren insoweit aller Wahrscheinlichkeit nach über den Zeitraum von vier Monaten hinaus erstrecken. Es wird sich notgedrungen erst im Laufe des oder der folgenden Semester erweisen, ob der betreffende Auszubildende die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen tatsächlich (erfolgreich) erbracht hat. Die Annahme, auch in einem solchen Fall könne dem Auszubildenden für die Folgesemester keine Ausbildungsförderung - auch rückwirkend nicht - mehr erteilt werden, weil die im Gesetz genannte Vorlagefrist, spätestens vier Monate nach Beginn des folgenden Semesters, nicht eingehalten werden konnte, hat ausgesprochen wenig für sich. Es dürfte daher naheliegen, § 48 Abs. 1 BAföG erweiternd so zu verstehen, dass ein notwendiger Leistungsnachweis auch dann noch förderungsbegründend wirken kann, wenn er im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zwar verspätet vorgelegt wurde, den Auszubildenden an dieser verspäteten Vorlage aber keinerlei Verschulden trifft. Für den vorliegenden Rechtsstreit mag dies dahinstehen, da jedenfalls die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom 20.12.2011 an einer entsprechenden Versagung der Ausbildungsförderung aus diesem Grunde gehindert ist.
33 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.