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| Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung weiterer förderfähiger Kosten und Gewährung einer entsprechend erhöhten Beihilfe (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der durch Bescheid vom 11.12.2015 geänderte Auszahlungsbescheid vom 07.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Nach Art. 34 Abs. 1 VO 1308/2013 ist die finanzielle Unterstützung der Union gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a, beträgt aber höchstens 50% der tatsächlichen Ausgaben. Gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 VO 1308/2013 können die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und/oder ihre Vereinigungen einen Betriebsfonds einrichten. Nach dessen Satz 2 wird wie folgt finanziert: |
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| i. der Mitglieder der Erzeugerorganisation und/oder der Erzeugerorganisation selbst, oder |
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| ii. der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durch die Mitglieder dieser Vereinigungen; |
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| b) finanzielle Unterstützung der Union, die den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen, wenn diese Vereinigungen ein operationelles Programm oder Teilprogramm vorstellen, verwalten und umsetzen, gemäß den Bedingungen gewährt werden kann, die die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 37 und Durchführungsrechtsakten nach Artikel 38 erlässt. |
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| Die Betriebsfonds dienen ausschließlich der Finanzierung der operationellen Programme, die den Mitgliedstaaten vorgelegt und von ihnen genehmigt worden sind (Art. 32 Abs. 2 VO 1308/2013). |
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| Nach Art. 70 Abs. 1 VO 543/2011 zahlen die Mitgliedstaaten die Beihilfe bis 15. Oktober des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des Programms folgt. Gemäß Art. 71 Abs. 1 VO 543/2011 können die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen erlauben, für den Teil der Beihilfe in Höhe der voraussichtlichen Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms während des Drei- oder Viermonatszeitraums, der in dem Monat der Vorlage des Antrags auf Vorschusszahlung beginnt, Vorschusszahlungen zu beantragen. |
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| Gemäß Art. 231 Abs. 2 VO 1308/2013 unterliegen alle Mehrjahresprogramme, die vor dem 1. Januar 2014 angenommen wurden, auch nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Auslaufen der jeweiligen Programme weiter den betreffenden Bestimmungen der Verordnung 1234/2007. |
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| Die Zahlung der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft erfolgt nach Maßgabe der für die Maßnahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben (Art. 103g Abs. 4 Satz 1 VO 1234/2007). Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den endgültigen Betrag der Ausgaben des vorangegangenen Jahres mit und fügen die erforderlichen Nachweise bei, so dass der Restbetrag der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft gezahlt werden kann (Art. 103g Abs. 5 VO 1234/2007). |
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| Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung weiterer förderfähiger Kosten. Im Einzelnen: |
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| Insoweit das Regierungspräsidium Ausgaben gemäß den Belegen Nrn. 2.3.1 bis 2.3.6 betreffend bestimmte Landfraueneinsätze als nicht förderfähig anerkannt hat, ist dies nicht zu beanstanden. |
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| Nach I.2. Alternative 2 des Genehmigungsbescheids vom 10.12.2013 hat das Regierungspräsidium die Maßnahme 2.3 nur teilweise genehmigt. Gemäß II.2. (S. 4 des Bescheids v. 10.12.2013) umfasst die Maßnahme 2.3 „Aktion zur Absatzförderung und Verbesserung der Kommunikation“ unter anderem „die Organisation von Verkaufsförderaktionen durch Landfraueneinsätze“ (Buchstabe a). Die Maßnahme ist |
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| „inhaltlich gemäß Ziffer 3.2.3.2 der Nationalen Strategie förderfähig. Die in der Nationalen Strategie unter der Ziffer 3.2.3(.)2. aufgeführten Vermarktungsförderung und Kommunikation bezieht sich auf alle produktorientierten Verkaufsförderungsaktionen, welche durch die äußerliche Beschaffenheit sowie die Präsentation des Produktes eine direkte und teilweise auch indirekte Wirkung auf den Konsumenten ausüben soll. Der geschälte Spargel als solches soll bei diesen Vermarktungsförderaktionen beworben werden und nicht die Bearbeitung bzw. der Kundenservice. Daraus ergibt sich, dass Verarbeitungsmaschinen in dieser Maßnahme nicht förderfähig sind. Außerdem wird der geschälte Spargel bereits im Sortiment als Produkt der Erzeugergemeinschaft angeboten.“ Außerdem wies das Regierungspräsidium unter anderem darauf hin: „In den Belegen müssen die berechneten Leistungen und Produkte, bezogen auf die Erzeugergenossenschaft, konkret beschrieben sein, damit die Förderfähigkeit festgestellt werden kann.“ |
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| Nach Nr. 3.2.3.2 der Nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme der Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse in Deutschland für den Zeitraum 2008 bis 2013 können unter anderem gefördert werden: |
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| „- Aktionen zur Vermarktungsförderung und Kommunikation, insbesondere |
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o |
| Erstellung und Umsetzung von Vermarktungskonzepten |
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o |
| Erstellung und Umsetzung von speziellen Markenkonzepten der Erzeugerorganisation (z.B.: regional, Qualität etc.). |
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o |
| Erstellung und Einsatz von Werbemitteln und Produktwerbung für EO-Produkte.“ |
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| Die Kürzungen des Regierungspräsidiums bezüglich der Belege Nrn. 2.3.1 bis 2.3.6 gehen darauf zurück, dass insofern die geltend gemachten Leistungen ihrer Art nach nicht oder nicht zweifelsfrei der genehmigten Aktion zugerechnet werden konnten, weil in den vorgelegten Rechnungen neben der Einsatzart „Verkaufsförderung“ als Dienstleistung der „Verkauf“, „Spargelverkauf“, „Schälaktion“, „Spargelschälaktion mit Maschine“, „Spargel schälen mit der Maschine“, „Maschinenaktion“, „Spargelschälmaschine“, „Schälmaschine“ bzw. „Spargel schälen mit der Maschine“ angegeben wurden. Über die Rechnungen hinaus legte die Klägerin dem Regierungspräsidium keine Dienstleistungsverträge oder Auftragserteilungen vor. |
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| Aus I.2. Alternative 2 des Genehmigungsbescheids vom 10.12.2013 ergibt sich, dass Kosten, die durch die Bearbeitung, insbesondere das Schälen von Spargel, wie auch durch Kundenservice entstehen, nicht förderfähig sind. Auf eine Definition der Verkaufsförderung muss daher nicht näher eingegangen werden. Aus den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen ergibt sich jedoch nicht mit der gebotenen Sicherheit, dass die nicht anerkannten Kosten nicht ausschließlich durch Bearbeitung von Spargel und Kundenservice, die jeweils nicht förderfähig sind, entstanden sind. Dass sich aus den Belegen die konkreten Leistungen nicht konkret ergeben, geht - wie sich dem Hinweis im Genehmigungsbescheid entnehmen lässt - zu Lasten der Klägerin. |
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| Hieran vermag nichts zu ändern, dass die Klägerin dem Regierungspräsidium im Hinblick auf den Einsatz der Landfrauen mit E-Mail vom 03.08.2015 „Informationen zur Schulung „Botschafterin für Agrarprodukte aus der Region““ übermittelt hat. Hiernach gehört es zu den Aufgaben einer „Botschafterin für Agrarprodukte aus der Region“ unter anderem |
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o |
| „Gespräche mit Verbraucher/innen zu führen, … |
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o |
| Informationen zu vermitteln über Produkte, Produkteinsatz, Produktions- bzw. Herstellungsverfahren, usw., |
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o |
| Schriftmaterial auszuhändigen und dabei Empfehlungen zum Umgang damit zu geben (z.B. Produktinformationen, Erläuterungen, Rezepte), sowie |
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o |
| Verkostungsaktionen durchzuführen.“ |
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| Die Rolle der Botschafterin verlange zweierlei. Zum einen seien Botschafterinnen Beraterinnen zum Thema Lebensmitteleinkauf und Ernährung. Gleichzeitig würden sie „als Werbende für den Verkauf regionaler Produkte eingesetzt“. Aus diesen „Informationen zur Schulung“ ergibt sich nicht, dass bzw. inwieweit die vom Regierungspräsidium als nicht förderfähig angesehenen Ausgaben tatsächlich auch der Absatzförderung dienten. Wie es im Genehmigungsbescheid geregelt war, oblag es der Klägerin, die Leistungen der Landfrauen konkret zu beschreiben, damit die Förderfähigkeit festgestellt werden kann. Dies wäre der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen. Dass sie es nicht gemacht hat, geht zu ihren Lasten. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht einwenden, es sei lebensfremd, dass die Landfrauen lediglich Spargel händisch geschält hätten, ohne hiermit eine Verkaufsförderung zu bezwecken. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es bei den vorgenommenen Kürzungen nicht zu einem Berechnungsfehler gekommen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Regierungspräsidium die von der Klägerin als Anlagen zum Schreiben vom 15.09.2015 ergänzend eingereichten Auflistungen und Nachweise über Tätigkeiten und Einsatzorte der Landfrauen nicht berücksichtigt hätte. Darüber hinaus stellen auch die von der Klägerin eingereichten Unterlagen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Auszahlungsbescheids nicht in Frage, da auch anhand dieser die geltend gemachten Leistungen ihrer Art nach nicht oder nicht zweifelsfrei der genehmigten Aktion zugerechnet werden konnten. Insbesondere ändern auch örtliche Angaben zu den Landfraueneinsätzen nichts daran, dass durch die Bezeichnungen der Dienstleistungen als „Verkauf“, „Spargelverkauf“, „Schälaktion“ etc. auf den Rechnungen die Zuordenbarkeit der Leistung zur genehmigten Aktion unmöglich ist. |
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| Im Übrigen kann das Gericht anhand der Verfahrensakten einen Rechenfehler des Beklagten nicht erkennen. Die im Auszahlungsbescheid genannten beihilfefähigen bzw. nicht beihilfefähigen Beträge entsprechen den in dem Anlagenordner vom Regierungspräsidium errechneten Beträgen. Dass sich der Beklagte bei der Addierung der nicht förderfähigen Einzelbeträge verrechnet hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. |
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| Ob das Regierungspräsidium die Ausgaben auch wegen Verstoßes gegen die Nebenbestimmung Nr. 6.1 des Bewilligungsbescheids als nicht förderfähig einstufen durfte, kann dahingestellt bleiben. |
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| Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Regierungspräsidium die Kosten unter den laufenden Nummern 2.3.9 und 2.3.10 betreffend Messekosten nur teilweise als förderfähig anerkannt hat. |
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| Gemäß II.2. des Genehmigungsbescheids vom 10.12.2013 umfasst die Maßnahme 2.3 „Aktion zur Absatzförderung und Verbesserung der Kommunikation“ unter anderem „Messebeteiligungen und Werbeaktivitäten, die vom Marktkontor Baden durchgeführt und der Erzeugerorganisation in Rechnung gestellt werden“. Das Regierungspräsidium wies im Bescheid darauf hin, dass die Beihilfefähigkeitskriterien für Auftritte und Präsentationen bei Messen, Tagungen und Ausstellungen gemäß Nr. 3.2 der Nationalen Strategie einzuhalten seien (S. 4 des Bescheids v. 10.12.2013). Nach Nr. 3.2 der Nationalen Strategie sind folgende Beihilfefähigkeitskriterien für Auftritte und Präsentationen bei Messen, Tagungen und Ausstellungen einzuhalten: |
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| „Vorlage Aufstellung über Gesamtfinanzierung, inkl. Kosten etwaiger externer Kostenträger. |
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| Kosten für verteilte Produkte wie Werbeartikel oder Getränke maximal 10 % des Gesamtbudgets des Messeauftrittes. |
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| Reisekosten müssen in eindeutigem Zusammenhang mit Messeauftritt stehen. |
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| keine Förderung von Personalkosten bei eigenem Personal der Erzeugerorganisation. |
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| Vorlage Bericht über Durchführung.“ |
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| Soweit die Nationale Strategie die Vorlage eines Durchführungsberichts vorschreibt, dient dies der Prüfung der Förderfähigkeit einer Aktion, insbesondere der Feststellung, ob die entsprechende Aktion einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Marktordnung leistet. Aktionen im Rahmen von operationellen Programmen können nur gefördert werden, wenn sie einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Marktordnung leisten (vgl. Nr. 3.1 der Nationalen Strategie). Vor diesem Hintergrund muss ein Durchführungsbericht - soweit dies möglich ist - einen Bezug zur betreffenden Erzeugerorganisation aufweisen. Ansonsten ist nicht überprüfbar, ob die von einer Erzeugerorganisation zur Förderung geltend gemachten Kosten auf Maßnahmen zurückgehen, die einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Marktordnung leisten. |
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| Die Klägerin hat Kosten für Messebeteiligungen und Werbeaktivitäten, die vom Marktkontor Baden durchgeführt und der Klägerin in Rechnung gestellt wurden, geltend gemacht. Diese Kosten beziehen sich auf die im Jahr 2014 in Berlin stattgefundene Messe „Fruit Logistica“, so dass insofern die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids vom 10.12.2013 betreffend Messebeteiligungen und Werbeaktivitäten Anwendung finden. |
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| Der von der Klägerin eingereichte Bericht des Marktkontors Obst- und Gemüse Baden e.V. bezüglich der Messe „Fruit Logistica“ stellt keinen hinreichenden Durchführungsbericht im Sinne der Nationalen Strategie dar. Es fehlt jeder individuelle Bezug zur Klägerin. Zwar haben sich unter Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Marktkontors Obst und Gemüse Baden e.V. vier badische Erzeugerorganisationen, darunter auch die Klägerin, mit einem Gemeinschaftsstand auf der Messe „Fruit Logistica“ beteiligt, so dass sich die Messeerfahrungen der Klägerin unweigerlich jedenfalls teilweise mit denen der anderen Erzeugerorganisationen decken müssen, die auf dem Gemeinschaftsstand vertreten sind. Dies ändert allerdings nichts daran, dass es der Klägerin möglich und es daher angebracht gewesen wäre, über die Aktivitäten ihrer Vertreter auf dem Gemeinschaftsstand zu berichten. Soweit es im Bericht heißt, mit den Kunden des Lebensmitteleinzelhandels seien bei dieser Messe Absprachen über die Zusammenarbeit in der Saison, vor allem im Hinblick auf Warenlieferungen und Absatzförderungsmaßnahmen, getroffen worden, lässt sich nicht erkennen, inwiefern dies die Vertreter der Klägerin betroffen hat. Vor diesem Hintergrund kann schon dahingestellt bleiben, ob der vorgelegte Bericht hinreichend konkrete Ausführungen enthält. Dass es sich bei dem Stand auf der Messe um einen Gemeinschaftsstand vieler Erzeugerorganisationen gehandelt hat, allerdings die Klägerin mit eigenen Vertretern aufgetreten ist, ist nicht bestritten worden. Im Übrigen enthält auch die vorgelegte Presseerklärung der Messe „Fruit Logistica“ keinen individuellen Beitrag der Klägerin zur Messe. |
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| Ob die Klägerin für die Messe „Fruit Logistica“ ein hinreichendes Gesamtfinanzierungskonzept vorgelegt hat, kann dahingestellt bleiben. |
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| Das Regierungspräsidium musste die Klägerin insofern nicht erneut zu ergänzendem Vortrag auffordern. Dergleichen folgt nicht aus § 28 LVwVfG. Darüber hinaus hatte das Regierungspräsidium die Klägerin im Hinblick auf die von ihr konkret geltend gemachten Kosten mit Schreiben vom 17.06.2015 gebeten, eine Aufstellung über die Gesamtfinanzierung, einen Bericht über die Durchführung des Messeauftritts bzw. der Ausstellung unter Berücksichtigung des Zielbeitrags vorzulegen und die Kosten für verteilte Produkte offenzulegen. Mit Schreiben vom 24.08.2015 gab das Regierungspräsidium der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 28 LVwVfG und teilte ihr mit, dass es nach Prüfung aller eingereichten Unterlagen zu den in der Anlage zusammengefassten Feststellungen gelangt sei. In der Anlage wies das Regierungspräsidium unter anderem darauf hin, dass die in den vorgelegten Unterlagen geltend gemachten Tätigkeiten nicht wertmäßig abgegrenzt werden könnten und die erforderlichen Berichte gemäß Nr. 3.2 der Nationalen Strategie für die „Fruit Logistica“ teilweise nicht vorlägen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum das Regierungspräsidium die Klägerin auf ihre Versäumnisse erneut hätte hinweisen müssen. |
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| Auch dass das Regierungspräsidium die von der Klägerin geltend gemachten Mietkosten für Flurförderfahrzeuge nicht als förderfähig angesehen hat, begegnet keinen Bedenken. |
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| Nach II.2 des Genehmigungsbescheids vom 10.12.2013 umfasst die Maßnahme 2.5 „Investitionen zur Schaffung der logistischen Voraussetzungen und der erforderlichen Infrastruktur“ die „Saisonmiete für Flurförderfahrzeuge für sechs Monate“ (vgl. S. 7 des Bescheids). Der Bescheid enthält als Nebenbestimmung folgende Klausel: |
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| „Die Wirtschaftlichkeit der Miete von Flurförderfahrzeugen für maximal sechs Monate im Jahr gegenüber einem Kauf ist der zuständigen Stelle nachzuweisen.“ |
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| Eine Saisonmiete für Flurförderfahrzeuge im Sinne des Genehmigungsbescheids liegt nicht vor, wenn die Fahrzeuge für einen Zeitraum von über sechs Monaten gemietet worden sind. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Nebenbestimmung, wonach die Wirtschaftlichkeit „der Miete“ von Flurförderfahrzeugen „für maximal sechs Monate“ im Jahr gegenüber einem Kauf der zuständigen Stelle nachzuweisen ist. Das Regierungspräsidium ging folglich davon aus, dass die Mietdauer sechs Monate nicht überschreiten darf. Wäre es im Hinblick auf die Förderfähigkeit unschädlich gewesen, Mietverträge auch mit einer längeren Dauer als sechs Monate abzuschließen, solange nur die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen wird, hätte es für das Regierungspräsidium keinen Grund gegeben, die Einschränkung in der Nebenbestimmung „für maximal sechs Monate“ aufzunehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist also nicht allein entscheidend, dass die Wirtschaftlichkeit einer Miete gegenüber einem Kauf nachgewiesen wird. Ein formales Kriterium für die Förderfähigkeit von Mietkosten ist es daher, dass die Mietdauer sechs Monate nicht übersteigen darf. Wie das Regierungspräsidium zu Recht feststellt, kommt es außerdem nicht darauf an, wie lange ein einzelnes Fahrzeug gemietet worden ist, sondern über welchen Zeitraum insgesamt Fahrzeuge gemietet worden sind. Ansonsten könnten durch Kettenmietverträge die Vorgaben des operationellen Programms umgangen werden. Gegebenenfalls ist die Erzeugerorganisation verpflichtet darzulegen, welche Funktion in welchem Zeitraum saisonal durch welche Fahrzeuge abgedeckt worden ist. |
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| Im Hinblick auf den Nachweis der Wirtschaftlichkeit im Sinne der genannten Nebenbestimmung ist ergänzend die Nr. 12 des Anhangs IX (Liste der Aktionen und Ausgaben, die im Rahmen der operationellen Programme gemäß Art. 60 Abs. 1 nicht bezuschusst werden) der VO 543/2011 zu beachten. Hiernach wird die Pacht nicht bezuschusst, es sei denn, dem Mitgliedstaat wird glaubhaft nachgewiesen, dass sie als Alternative zum Kauf wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Hieraus folgt, dass auch der Nachweis der Wirtschaftlichkeit im Sinne der Nebenbestimmung glaubhaft sein muss. Die Wirtschaftlichkeit der Miete von Flurförderfahrzeugen für maximal sechs Monate im Jahr gegenüber einem Kauf ist der zuständigen Stelle nachzuweisen. |
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| Den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass die Mietdauer der Flurförderfahrzeuge sechs Monate nicht überschritten hat. Vielmehr ergibt sich hieraus, dass die Klägerin Mietverträge für 206 Tage, also mehr als sechs Monate, abgeschlossen hat. Auch folgt aus den Unterlagen, dass die Fahrzeuge sogar noch länger gemietet gewesen sein müssen. Darüber hinaus konnte die Klägerin nicht darlegen, dass bestimmten Fahrzeugen eine bestimmte Funktion zugekommen wäre, so dass im Hinblick auf die Mietdauer nach Fahrzeugen hätte unterschieden werden können. Vielmehr erklärte sie, dass es eine Zuordnung eines Mietgeräts auf einen Funktionsbereich nicht gegeben habe. Vielmehr hätten die Fahrzeuge universell dem betrieblichen Warentransport gedient. |
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| Darüber hinaus hat die Klägerin die Wirtschaftlichkeit der Miete der Flurfahrzeuge nicht nachgewiesen. Ihre Berechnung im Anhang zur E-Mail vom 12.12.2013 beruht auf der Annahme, dass es nach einer Nutzungszeit von vier Jahren wirtschaftlicher ist das Gerät abzustoßen, als es weiter zu benutzen. Diese Behauptung ist anhand der Angaben der Klägerin nicht nachvollziehbar. Eine Begründung wäre angebracht gewesen, da die steuerrechtliche Abschreibungszeit für Flurförderfahrzeuge acht Jahre, also die doppelte Zeit beträgt (vgl. Nr. 4.5 AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter; abrufbar unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/AfA-Tabellen/2000-12-15-afa-103.pdf?__blob=publicationFile&v=3; abgerufen am 11.04.2018). Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die vierjährige Abschreibungszeit sei ihr vom Vermieter der Flurförderfahrzeuge mitgeteilt worden und diese hänge mit der besonders hohen Belastung der Flurförderfahrzeuge durch die Klägerin zusammen, folgt hieraus nichts Anderes, unabhängig davon, ob ein nach dem Stichtag des 15.02.2015 eingegangener Vortrag der Klägerin noch berücksichtigt werden musste. Die Bezugnahme auf Dritte, wie einen Vermieter, entlastet die Klägerin nicht von ihrer Pflicht, die Wirtschaftlichkeit glaubhaft zu machen und stellt keine Glaubhaftmachung dar. Darüber hinaus konnte die Klägerin ihre Behauptung, sie setze Flurfahrzeuge einer so hohen Belastung aus, dass es gerechtfertigt sei, von einer Abschreibungszeit auszugehen, die halb so lang ist wie die steuerrechtliche, in keiner Weise substantiieren. |
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| Im Übrigen hat die Klägerin in ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung den Restwert der Flurförderfahrzeuge nach vier Jahren unberücksichtigt gelassen. Ob die von der Klägerin behauptete Verzinsung des Eigenkapitals und die Höhe des Unterhalts nachvollziehbar ist, kann dahingestellt bleiben. Der von der Klägerin angeführte Bestätigungsvermerk des zuständigen Mitarbeiters im Regierungspräsidium vom 25.11.2013 vermag nichts zu ändern. Entscheidend sind die Bedingungen, die im Genehmigungsbescheid vom 10.12.2013 niedergelegt sind. |
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| Ob das Regierungspräsidium die Ausgaben auch wegen Verstoßes gegen die Nebenbestimmung Nr. 6.1 des Bewilligungsbescheids als nicht förderfähig einstufen durfte, muss hier nicht entschieden werden. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin waren die Kosten für die Anschaffung von PC-Bildschirmen nicht förderfähig. |
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| Gemäß dem in der Anlage 1 zum Genehmigungsbescheid enthaltenen Finanzierungsrahmen zum Antrag auf Genehmigung war für das Jahr 2013 allerdings ein gewisser Betrag zur Anschaffung von „EDV-Hardware / Arbeitsplatzausstattung (40 Stck.)“ genehmigt. Unter die Begriffe „EDV-Hardware und Arbeitsplatzausstattung“ fallen vorliegend allerdings Computerbildschirme nicht. Diese Auslegung ergibt sich unter Berücksichtigung des Antrags der Klägerin auf Genehmigung des operationellen Programms. Hier heißt es: |
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| „An 40 EDV-Arbeitsplätzen erfolgt der Austausch der PC’s. Auf Grund des Umstands, dass Microsoft ab 2014 die Betriebssysteme Windows 2000 und das Anwendungsprogramm Office 2000 nicht mehr supportet und viele EDV-Anwendungen ein leistungsfähigeres Betriebssystem erfordern, führt die EO das Betriebssystem Windows 7 und Office 2013 ein. Für diese Umstellung fallen an Hardware- und Lizenzkosten einmalig 36.800,- EUR an.“ |
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| Die Klägerin hat daher nur Kosten zur Genehmigung gestellt, die durch den Austausch der Computer entstehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde nicht der Austausch von „40 EDV-Arbeitsplätzen“ zum Gegenstand der Antragstellung gemacht, sondern der „Austausch der PC’s“. Einen Austausch der Bildschirme hatte sie daher nicht in Aussicht gestellt. Im Übrigen wird eine restriktive Auslegung des Finanzierungsrahmens zum Genehmigungsbescheid dadurch nahegelegt, dass der Genehmigungsbescheid im Hauptteil den Austausch von Hardware nicht erwähnt. Stattdessen wird lediglich festgestellt, dass die Maßnahme 2.5 „Investitionen zur Schaffung der logistischen Voraussetzungen und der erforderlichen Infrastruktur“ die Beschaffung des Betriebssystems Windows 7 und Office 2013 für 40 Arbeitsplätze umfasst (Buchstabe k; S. 6 des Bescheids). |
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| Zwar ist - wie die Klägerin zu Recht vorträgt - eine Anhörung über die beabsichtigte Versagung der Förderung von Monitoren nicht erfolgt, so dass diesbezüglich ein Mangel nach § 28 LVwVfG vorliegt. Der Anhörungsmangel führt nicht zur Nichtigkeit des Auszahlungsbescheids nach § 44 LVwVfG. Hierfür wurde nichts vorgetragen und ist auch nichts ersichtlich. Der Mangel ist auch nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Es ist offensichtlich, dass der Anhörungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dem Regierungspräsidium stand insofern keinerlei Entscheidungsspielraum zu, so dass die getroffene Entscheidung aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht anders hätte ausfallen dürfen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 22.02.1985 - 8 C 25.84 - juris Rn. 10). |
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| Ob das Regierungspräsidium die Ausgaben auch wegen Verstoßes gegen die Nebenbestimmung Nr. 6.1 des Bewilligungsbescheids als nicht förderfähig einstufen durfte, kann offen bleiben. |
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| Ferner begegnet es keinen Bedenken, dass das Regierungspräsidium im Hinblick auf die Förderfähigkeit der Personalkosten bezüglich der Maßnahme 3.1 auf die Anzahl der Arbeitstage im Jahr 2014 abgestellt und außerdem die bezahlten Freistellungen unberücksichtigt gelassen hat. |
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| Gemäß II.2. des Genehmigungsbescheids vom 10.12.2013 umfasst die Maßnahme 3.1 „Einsatz von speziell für das allgemeine betriebliche Qualitätsmanagement vorgesehenem Personal“ „anteilige Personalkosten für vier Mitarbeiter der Erzeugerorganisation im Bereich Qualitätsmanagement und der Wareneingangs-/Ausgangskontrolle.“ |
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| Es obliegt der Erzeugerorganisation, die Personalkosten zu belegen (vgl. Art. 103g Abs. 5 VO 1234/2007). Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für jedes Jahr mit und fügen dazu geeignete Nachweise bei, die sich auf die Voranschläge des operationellen Programms stützen; ferner teilen sie die Ausgaben des laufenden Jahres und möglichst auch die Ausgaben der vorausgegangenen Jahre sowie erforderlichenfalls die erwarteten Produktionsmengen des kommenden Jahres mit (Art. 103g Abs. 2 VO 1234/2007). Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den endgültigen Betrag der Ausgaben des vorangegangenen Jahres mit und fügen die erforderlichen Nachweise bei, so dass der Restbetrag der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft gezahlt werden kann (Art. 103g Abs. 5 VO 1234/2007). |
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| Aus den dort geregelten Pflichten zur Mitwirkung und Vorlage von „Nachweisen“ folgt, dass Zweifel zulasten der Erzeugerorganisation gehen. Des Weiteren präzisiert Art. 69 Abs. 4 Satz 2 VO 543/2011, dass mit dem Beihilfeantrag am Stichtag, jeweils am 15.02., der Beihilfeantrag mit den Belegen nach Maßgabe des Absatzes 2 dieser Vorschrift einzureichen ist und bei Beihilfen, die nach dem in Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht werden, die Beihilfe für jeden Verzugstag um 1% gekürzt wird (Abs. 4 Satz 1). Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde nach diesem Zeitpunkt eingereichte Anträge, wozu auch Ergänzungen und nachgereichte Belege zählen, unter weiteren Voraussetzungen des Art. 69 Abs. 4 Satz 2 VO 543/2011 annehmen, womit ihr Ermessen eröffnet ist. Damit sind die Mitwirkungspflichten der Erzeugerorganisation nach ihren zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen eindeutig geregelt. |
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| Zu den „Ausgaben“ im Sinne des Art. 69 Abs. 2 Buchstabe d VO 543/2011 bzw. Art. 103g Abs. 5 VO 1234/2007 rechnen auch Personalkosten. Hiernach besteht für die Erzeugerorganisation die Obliegenheit, die Kosten so präzise wie möglich zu ermitteln. Errechnen sich die Personalkosten nach der Arbeitszeit pro Jahr, obliegt es der Erzeugerorganisation, die Ist- und nicht die Soll-Arbeitszeit zu berechnen. Vor diesem Hintergrund war es nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium auf die Anzahl der Arbeitstage im Jahr 2014 und nicht auf einen jahresunabhängigen und damit weniger präzisen monatlichen Mittelwert abgestellt hat. |
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| Dass im vorliegenden Fall ein das Ermessen der zuständigen Behörde begründeter Ausnahmefall (Art. 69 Abs. 4 UAbs. 2 VO 543/2011) vorgelegen haben soll, ist nicht erkennbar. |
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| Ferner begegnet es keinen Bedenken, dass das Regierungspräsidium die bezahlten Freistellungen („bez. Freist“) nicht berücksichtigt hat. Zutreffend hat es darauf abgestellt, dass die Klägerin insofern einen Bezug zu den Maßnahmen des operationellen Programms nicht hergestellt hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Ausgleich für geleistete Überstunden oder für Arbeit an Wochenenden und Feiertagen handelt. Das Regierungspräsidium musste die bezahlten Freistellungen auch nicht deshalb berücksichtigen, weil es Urlaubs- und Krankheitstage im Verhältnis des Anteils der Einbindung in die Maßnahmen berücksichtigt hat und bezahlte Freistellungen analog zu Urlaubs- und Krankheitstagen zu behandeln wären. Zum einen ist es nicht ausgeschlossen, dass auch bei Urlaubs- und Krankheitstagen ein Maßnahmenbezug fehlt, etwa, weil diese sich auf Tage beziehen, in denen keine Arbeit mit Maßnahmenbezug vorgesehen war. Zum anderen ist es jedenfalls regelmäßig - anders als bei Urlaubs- und Krankheitstagen, die keinen inhaltlichen Bezug zur Arbeit aufweisen - möglich, zu belegen, ob die bezahlten Freistellungen auf Arbeit zurückgeht, die für Maßnahmen eines operationellen Programms geleistet worden ist. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das Regierungspräsidium die bezahlten Freistellungen auch deshalb nicht berücksichtigen durfte, weil es sich um rechtswidrig geleistete Arbeit handelt. |
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| An diesem Ergebnis vermögen auch die E-Mails der Klägerin vom 07.05.2012 und 11.05.2012 nichts zu ändern. Das Regierungspräsidium hatte der Klägerin bereits mit Schreiben vom 01.10.2015 mitgeteilt, dass keine die Berechnungsmethode der Klägerin unterstützende Antwort des Regierungspräsidiums vorliege und außerdem mündliche Zusagen keine Zusicherungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG darstellten. |
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| Zu Recht hat das Regierungspräsidium die förderfähigen Ausgaben für Rückstandsanalysen und Zertifizierungen (Beleg Nrn. 3.2.6 bis 3.2.121) gekürzt. |
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| Nach § 13 Abs. 2 OGErzeugerOrgDV hat die zuständige Stelle vor Gewährung der Beihilfe zu prüfen, dass bei der Erzeugerorganisation die Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der satzungsmäßigen Anforderung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebes in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied sein darf, erfüllt sind. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 OGErzeugerOrgDV haben die Erzeugerorganisationen zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck der zuständigen Stelle jährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschriften aller Mitglieder, die im jeweils vorangegangenen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach § 6a der InVeKoS-Verordnung, mitzuteilen. |
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| Die OGErzeugerOrgDV trat gemäß Art. 3 Satz 1 der Verordnung zur Neuregelung der Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und zur Änderung der InVeKoS-Verordnung vom 25. September 2014 (BGBl I 2014, 1561) am 03.10.2014 in Kraft. § 13 Abs. 2 und 3 ist unverändert Bestandteil der OGErzeugerOrgDV vom 03.10.2014 und gilt daher auch seit dem 03.10.2014. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 07.10.2015 am 13.10.2015 und sogar zum Zeitpunkt der Beantragung der Auszahlung der Beihilfe durch die Klägerin zählte § 13 Abs. 2 und 3 OGErzeugerOrgDV daher schon zum geltenden Recht. Die OGErzeugerOrgDV enthält in der Übergangsbestimmung des § 20 nur im Hinblick auf ihren § 5 (Stimmrechte und Geschäftsanteile) eine temporäre Geltungsbeschränkung, so dass davon auszugehen ist, dass § 13 OGErzeugerOrgDV mit Wirkung für die Zukunft auch auf vergangene Sachverhalte Anwendung findet (sog. unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung). |
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| Diese unechte Rückwirkung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Nach dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) ist eine „echte“ Rückwirkung („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“) verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig, sofern eine Durchbrechung ihres Verbots nicht ausnahmsweise durch zwingende Belange des Gemeinwohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen gestattet wird. Auch eine „unechte“ Rückwirkung („tatbestandliche Rückanknüpfung“) ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 43 mwN). Die unechte Rückwirkung von § 13 Abs. 2 und 3 OGErzeugerOrgDV ist zur Förderung des Gesetzeszweckes, der Sicherstellung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebs in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied ist, geeignet und erforderlich. Außerdem wird die Grenze des Zumutbaren gewahrt. Gründe, die gegen eine Zumutbarkeit sprechen, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. |
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| Die Klägerin kann nicht geltend machen, sie habe von der Ordnungsmäßigkeit ihres Vortrags ausgehen können, da es auf ihre Email vom 22.09.2015 keine Rückmeldung gegeben habe. Zwar wies die Klägerin in der genannten E-Mail bezüglich der InVeKoS-Nummern darauf hin, dass die „Vorgaben“ erst im Oktober 2014 in Kraft getreten seien und nicht rückwirkend Anwendung fänden. Einen dahingehenden Vertrauensschutz, dass die Geltung der OGErzeugerOrgDV ausgeschlossen wäre, begründet diese E-Mail allerdings nicht. Ergänzend ist anzumerken, dass das Regierungspräsidium unter anderem mit Schreiben vom 21.09.2015 an die Klägerin seine Rechtsauffassung deutlich gemacht hat, dass es der Klägerin schon im Hinblick auf die Festsetzung der förderfähigen Kosten für das Jahr 2014 obliegt, die InVeKoS-Nummern ihrer Mitglieder zu übermitteln. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine teleologische Reduktion von § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 OGErzeugerOrgDV nicht angebracht, weil die Rechnungen für die Rückstandsanalysen auf ihren Namen lauteten und die Original-Belege der Zertifizierungen, die auf die Namen ihrer Mitglieder lauteten, von ihr entwertet worden seien, so dass im Hinblick auf die Kosten für die Rückstandsanalysen wie auch die Zertifizierungen eine Doppelförderung ausgeschlossen und der Gesetzeszweck von § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 OGErzeugerOrgDV erreicht wäre. Durch die Mitteilung der Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung wird nicht nur ermöglicht sicherzustellen, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebs in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied ist, sondern auch, dass die als förderfähig beantragten Kosten tatsächlich auf einen Erzeuger zurückgehen. Schließlich wird eine InVeKoS-Nummer nur erteilt, wenn es sich um einen Erzeuger handelt (vgl. § 17 Abs. 2 InVeKoSV). Ferner lässt sich daraus, dass die Rechnungen für die Rückstandsanalysen auf den Namen der Klägerin lauten und Original-Belege durch die Klägerin entwertet worden sind, nicht zwangsläufig und mit Sicherheit ausschließen, dass die entsprechenden Erzeuger nicht auch Mitglied einer anderen Erzeugerorganisation sind und auf diese Weise doppelt in den Genuss einer Fördermaßnahme gelangen können. Vielmehr müsste die zuständige Behörde den Namen bzw. die Anschriften der Erzeuger mit allen Erzeugern abgleichen. Gerade der Vermeidung dieses Aufwands dient § 13 Abs. 2 und 3 OGErzeugerOrgDV, der über die InVeKoS-Betriebsnummer eine deutschlandweit eindeutige Identifizierung von Begünstigten im Rahmen von Agrarbeihilfen erlaubt (vgl. BR-Drs. 333/14, S. 23). |
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| Es obliegt der Klägerin, dem Regierungspräsidium gültige Betriebsnummern nach der InVeKoS-Verordnung mitzuteilen. Dies folgt aus der OGErzeugerOrgDV. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 OGErzeugerOrgDV übermittelt die Erzeugerorganisation der zuständigen Stelle die Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung, so dass die Behörde nach Absatz 2 „(v)or der Gewährung der Beihilfe“ prüfen kann, dass bei der Erzeugerorganisation die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Verwendung der Formulierung „(v)or der Gewährung der Beihilfe“ verdeutlicht, dass die Beihilfe erst gewährt werden darf, wenn der zuständigen Stelle eine Prüfung aufgrund der von der Erzeugerorganisation mitgeteilten Betriebsnummern möglich war. Diese Verteilung der Verantwortlichkeiten entspricht im Übrigen der Regelung des Art. 103g Abs. 5 VO 1234/2007, wonach die Erzeugerorganisationen (im eigenen Interesse) dem Mitgliedstaat die erforderlichen Nachweise beifügen, so dass die Beihilfe gewährt werden kann. Darüber hinaus ist es für die Erzeugerorganisation, deren Erzeuger ihr die entsprechenden Betriebsnummern mitzuteilen haben (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 2 OGErzeugerOrgDV), ein leichtes, der zuständigen Stelle zutreffende Daten zu übermitteln. |
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| Wie aus der als Anlage zum Schreiben des Regierungspräsidiums vom 21.09.2015 enthaltenen Aufstellung ersichtlich, lagen zwar - wie die Klägerin geltend macht - für XXX XXX und die XXX GbR InVeKoS-Betriebsnummern vor, allerdings waren diese fehlerhaft. Soweit das Regierungspräsidium im Auszahlungsbescheid im Hinblick auf die Beleg Nrn. 3.2.36, 3.2.38, 3.2.41, 3.2.42, 3.2.43, 3.2.46 und 3.2.60 betreffend die Kallen GbR festgestellt hat, eine InVeKoS-Nummer liege nicht vor („ohne InVeKoS-Nr.“ bzw. „keine InVeKoS-Nr.“), kann ihm diese bloße sprachliche Ungenauigkeit nicht entgegengehalten werden. Der Mangel war für die Klägerin ohne weiteres erkennbar. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Regierungspräsidium die einzelnen Kürzungen nicht fehlerhaft vorgenommen. |
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| Das Regierungspräsidium kürzte die unter der laufenden Nummer 3.2.6 geltend gemachten förderfähigen Kosten in Höhe von 4.543 EUR um 1.009 EUR auf 3.534 EUR, da bezüglich XXX XXX eine InVeKoS-Betriebsnummer gefehlt hat. Das Regierungspräsidium hat die jeweiligen Positionen um die Auftragsanzahl 2 gekürzt, da die Klägerin XXX XXX in zwei Fällen als betreffende Erzeugerin ausgewiesen hatte. Die Kürzung sämtlicher Rechnungsposten um den Faktor 2 war gerechtfertigt, da es nach den Unterlagen der Klägerin unmöglich war, die einzelnen Rechnungspositionen den einzelnen Erzeugern zuzuordnen. Die Klägerin hatte es versäumt, Beträge einzeln auszuweisen. Insofern hätte es möglich sein können, dass jede Rechnungsposition auch auf Rückstandsanalysen betreffend Erzeugnisse von XXX XXX zurückgeht. Entsprechendes gilt für die Belege Nrn. 3.2.13 und 3.2.38. |
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| Ferner ist der Einwand der Klägerin, bei Beleg Nr. 3.2.41 sei der Probeanteil Zuckermais mit 195 EUR bereits vorab von ihr gekürzt und nicht geltend gemacht worden, nicht durchgreifend. Der Auszahlungsbescheid vom 07.10.2015 ist insofern rechnerisch richtig. Das Regierungspräsidium hat die Kürzung der Klägerin bezüglich des Probeanteils Zuckermais berücksichtigt. Soweit sich die Klägerin daran stört, dass im Auszahlungsbescheid ausgeführt wird, sie habe „2.025,00“ EUR Ausgaben zur Förderung beantragt (statt abzüglich des Mais-Anteils nur 1.830 EUR) und hiervon wären 795 EUR zu kürzen gewesen (statt unter Außerachtlassung des Mais-Anteils nur 600 EUR), begründet dies nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheids. Wie bereits festgestellt, hat das Regierungspräsidium die Kürzung von 195 EUR für den Zuckermais berücksichtigt. Dies ergibt sich auch aus der Begründung („Abgrenzung Analysekosten für Zuckermais entspr. nachger. Unterlagen“) und ist zum rechnerisch richtigen beihilfefähigen Betrag gekommen. |
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| Die Klägerin dringt auch mit ihrem Einwand nicht durch, bei dem Beleg Nr. 3.2.70 (Zertifizierung Zuwendungsbescheid XXX XXX) habe ein Zahlungsnachweis vorgelegen. Zwar hat die Klägerin im Hinblick auf die streitgegenständlichen 255 EUR als Anlage zu ihrem Schreiben vom 15.09.2015 einen entsprechenden Kontoauszug vorgelegt, allerdings ist dieser in einer Weise zugeschnitten, dass nicht ersichtlich ist, ob der Betrag vom Konto der Klägerin abgezogen worden ist. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die unter Nr. 3.2.78 geltend gemachten Kosten (Zertifizierung Zuwendungsbescheid XXX). Der von der Klägerin eingereichte Kontoauszug ist einer des Empfängers und lässt nicht erkennen, ob der entsprechende Betrag von einem Konto der Klägerin abgezogen worden ist. |
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| Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Regierungspräsidium die von der Klägerin im Hinblick auf die Maßnahme 6.1 geltend gemachten Personalkosten des Mitarbeiters XXX nicht als förderfähig angesehen hat. |
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| Gemäß II.2. des Genehmigungsbescheids vom 10.12.2013 umfasst die Maßnahme 6.1 „Aktionen zur Weiterbildung und Beratung“ unter anderem anteilige Personalkosten für Mitarbeiter der Erzeugerorganisation im Bereich „Anbauberatung“. Die Maßnahme ist inhaltlich gemäß Nr. 3.2.5 der Nationalen Strategie förderfähig, wenn diese der Aktion zugeordnet werden kann. Nr. 3.2.5 Abs. 1 2. Spiegelstrich Satz 2 der Nationalen Strategie wiederholt den Bescheid: Hiernach können die Personalkosten für Berater der Erzeugerorganisation gefördert werden, wenn diese der Aktion zugeordnet werden können. Darüber hinaus enthält der Genehmigungsbescheid folgenden Hinweis: „Beratungsleistungen für Mitgliedsbetriebe der Erzeugerorganisation müssen sich auf die „Verbesserung der Kompetenz im Bereich der Erzeugung oder die Einführung neuer Produkte/Verfahren beziehen“. Der Zweck der Beratung ist mit Tätigkeitsaufschrieb oder Rechnung im Rahmen des Schlussverwendungsnachweises darzulegen.“ |
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| Der Hinweis auf die „Verbesserung der Kompetenz“ und die Einführung „neuer Produkte/Verfahren“ verdeutlicht, dass nur eine solche beratende Tätigkeit gefördert werden kann, die der abstrakten, also über den Einzelfall hinausgehenden Wissensvermittlung dient. Vor diesem Hintergrund ist die Beratung, die bloß darauf abzielt, einzelfallbezogene Empfehlungen zum Anbau zu geben, keine Anbauberatung im Sinne der Maßnahme 6.1. Diese Auffassung wird dadurch bestätigt, dass zur Maßnahme 6.1 neben der Anbauberatung auch die „Schulung und Weiterbildung von Mitarbeitern der Erzeugerorganisation“ gehört. Schulung und Weiterbildung zeichnen sich ebenfalls dadurch aus, dass abstraktes Wissen vermittelt wird. |
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| Die von der Klägerin eingereichten Erläuterungen zu den Tätigkeiten des Mitarbeiters XXX im Jahr 2014 lassen auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin mit Schreiben vom 15.09.2015, also nach dem Stichtag des 15.02.2015 eingereichten Informationen keine beratenden Tätigkeiten erkennen, die auf die Vermittlung abstrakten Wissens zielen. Vielmehr lassen die Ausführungen darauf schließen, dass der Mitarbeiter lediglich prüfende (z.B. „Betriebsbesuche“; „Betriebsbesichtigung“; „Bestandskontrollen“; „Bestandsbesichtigung“; „Begutachtung Kulturzustand und Kulturentwicklung“; „Ermittlung potentieller Gefahren durch Schädlinge, Krankheiten, Witterung, Reife- und Ernteverlauf“; „Probenahme Rückstandsuntersuchungen“; „Reifetests“) und sonstige Leistungen (z.B. „Erzeugerversammlung“; „Besprechung“; Arbeitskreissitzung“) erbracht hat. Auch die Angaben „Erzeugergespräch“ aufgrund „schlechte(r) Qualitäten“, „Stand der Kulturen, Sortenspiegel und Sortendiskussion“; „Diskussion Anbauverfahren (Rinnenkulturen, geschützter Anbau usw.“; „Diskussionen zu Kulturverfahren“; „Qualitätsentwicklung“; Anschauung „mit dem Betriebsleiter einige(r) Brombeer- und Stachelbeeranlagen(,) um einen Einblick in den Aufbau der Kulturen, die Kulturführung und Erziehung (zu erhalten) sowie (um) Fragen zur Ernte zu klären (Qualität, Arbeitsleistung usw.)“; Beratung im Hinblick auf „mögliche Sorten und Typen …(,) mit denen die Anlagen ersetzt werden können“ lassen nicht zwangsläufig auf eine Anbauberatung im Sinne der Maßnahme 6.1 schließen. Es bleibt unklar, inwieweit diese Tätigkeiten nur der Kontrolle konkreter örtlicher Umstände oder auch der vom Einzelfall losgelösten Beratung zur Kompetenzverbesserung dienten. |
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| Die Klägerin kann dem Regierungspräsidium nicht entgegenhalten, die bisherige Verwaltungspraxis stehe der Nichtanerkennung der beantragten Beihilfen entgegen. |
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| Das Handeln der Verwaltung muss sich an den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Geboten von Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit messen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 2 C 41.10 - juris Rn. 13; Urt. v. 26.03.2009 - 2 A 6.07 - juris Rn. 25 f.). Ausschlaggebend für die Gewährung von Vertrauensschutz sind nicht allein formale Anknüpfungspunkte, sondern nach Treu und Glauben alle Umstände und Besonderheiten des einzelnen Falles (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1982 - 2 C 18.81 - juris Rn. 25). Eine Verwaltungspraxis kann jederzeit aus sachlichem Grund wieder geändert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 2 A 6.07 - juris Rn. 26). Maßnahmen der Leistungsverwaltung sind nur in einem weniger strengen Sinne als die Eingriffsverwaltung an den Geboten von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.05.2006 - 5 C 10.05 - juris Rn. 58). Im Subventionsrecht gilt der Grundsatz, dass ein Subventionsempfänger stets mit dem künftigen teilweisen oder gar völligen Wegfall der Subvention rechnen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2009 - 5 C 25.08 - juris Rn. 47 mwN). Dementsprechend bewirkt das Interesse an Investitionsschutz für sich allein keine rechtlich schutzwürdige Subventionssicherheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.05.2006 - 5 C 10.05 - juris Rn. 57). Grundsätzlich hat niemand einen Anspruch darauf, ebenso fehlerhaft wie in der Vergangenheit behandelt zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.1985 - 7 C 18.83 - juris Rn. 13 mwN). |
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| Nach diesem Maßstab kann sich die Klägerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Zum einen musste die Klägerin stets mit dem Wegfall der Unterstützung rechnen. Dass sie womöglich im Vertrauen auf die vergangene Praxis Investitionen getätigt hat, vermag nichts zu ändern. Sie kann sich nicht etwa darauf berufen, dass sie die Investitionen nicht getätigt hätte, hätte sie gewusst, dass die entsprechenden Ausgaben nicht gefördert werden. Schließlich kann sie nur darauf vertrauen, dass wirtschaftlich sinnvolle Investitionen gefördert werden. Zum anderen kam dem Regierungspräsidium im Hinblick auf den Auszahlungsbescheid vom 07.10.2015 kein Ermessen zu. Sollte das Regierungspräsidium in identisch gelagerten Fällen in der Vergangenheit zu einem anderen Ergebnis gekommen sein, war dieses Verwaltungshandeln rechtswidrig. Rechtswidriges Handeln abzustellen ist ein sachlicher Grund zur Änderung einer Verwaltungspraxis. Ansonsten würde der Grundsatz des Vertrauensschutzes rechtswidriges Handeln perpetuieren. Abgesehen davon bestand bei Erlass des Genehmigungsbescheids vom 10.12.2013 für ein neues operationelles Programm ein sachlicher Grund dafür, die Anforderungen an die Beihilfefähigkeit daran und an den darin geregelten Maßgaben zu orientieren. |
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| Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bezweifelt hat, ob das Regierungspräsidium zutreffend eine unzulässige Betriebsfondentnahme in Höhe von 33.491,46 EUR betreffend die Maßnahme 2.5 „Investitionen zur Schaffung der logistischen Voraussetzungen und der erforderlichen Infrastruktur“ berechnet hat, kann dem unter Berücksichtigung des Vortrags des Regierungspräsidiums nicht gefolgt werden. Dieses hat mit seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 16.04.2018 plausibel dargelegt, dass der gerügte Differenzbetrag in Höhe von 5.576,10 EUR auf die Maßnahme 2.5.25 zurückgeht. Wie sich aus der Verfahrensakten ergibt, hat das Regierungspräsidium von den geltend gemachten Kosten für den Neubau des Logistikzentrums in Höhe von 163.522 EUR nur Ausgaben in Höhe von 157.945,90 EUR (= 163.522 EUR - 5.576,10 EUR) als beihilfefähig anerkannt, um eine Doppelförderung zu verhindern. Es besteht für das Gericht kein Grund, an der Rechtmäßigkeit des Auszahlungsbescheids im Hinblick auf die Maßnahme 2.5 zu zweifeln. |
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| Der von der Klägerin hilfsweise gestellte Antrag, hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe in der von der Klägerin gewünschten Höhe liegen - wie dargelegt - nicht vor. Insofern kommt dem Regierungspräsidium auch kein Ermessen zu, weshalb kein Raum für den gestellten Hilfsantrag besteht. |
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| Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Gewährung einer zusätzlichen Beihilfe in Höhe von 57.948,20 EUR (Differenz aus begehrter Beihilfe in Höhe von 1.786.228,29 EUR und gewährter Beihilfe in Höhe 1.728.280,09 EUR) sowie die Aufhebung der Geldbuße in Höhe von 68.584,38 EUR. Als Summe beider Beträge ergeben sich 126.532,58 EUR. |
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