Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung - OGErzeugerOrgDV | § 15 Krisenprävention und Krisenmanagement

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Die folgenden Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement werden in Deutschland nicht angewandt:

1.
Marktrücknahmen,
2.
die Ernte vor der Reife oder das Nichternten von Obst und Gemüse,
3.
Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit,
4.
Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen,
5.
Coaching.

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published on 11.04.2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin ist eine Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse. Sie wendet sich zum einen gegen die Kürzung der von ihr für das Jahr 2014 beantragt
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