Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung - OGErzeugerOrgDV | § 15 Krisenprävention und Krisenmanagement
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Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse Inhaltsverzeichnis
Die folgenden Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement werden in Deutschland nicht angewandt:
- 1.
Marktrücknahmen, - 2.
die Ernte vor der Reife oder das Nichternten von Obst und Gemüse, - 3.
Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit, - 4.
Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen, - 5.
Coaching.
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published on 11.04.2018 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Die Klägerin ist eine Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse. Sie wendet sich zum einen gegen die Kürzung der von ihr für das Jahr 2014 beantragt
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