Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung - OGErzeugerOrgDV | § 13 Beihilfe

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(1) Die finanzielle Unterstützung der Union (Beihilfe) wird auf Antrag gewährt.

(2) Vor Gewährung der Beihilfe hat die zuständige Stelle zu prüfen, dass bei der Erzeugerorganisation die Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der satzungsmäßigen Anforderung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebes in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied sein darf, erfüllt sind.

(3) Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck haben die Erzeugerorganisationen der zuständigen Stelle jährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschriften aller ihrer Mitglieder, die im jeweils vorangegangenen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung, mitzuteilen. Zu diesem Zweck haben Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die Erzeuger sind, ihre in Satz 1 genannte Betriebsnummer der Erzeugerorganisation mitzuteilen.

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published on 11.04.2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin ist eine Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse. Sie wendet sich zum einen gegen die Kürzung der von ihr für das Jahr 2014 beantragt
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