Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Juli 2010 - 4 K 1239/10

bei uns veröffentlicht am28.07.2010

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 36.903,62 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller, ein am ... 1945 geborener Richter am Amtsgericht, begehrt,
„den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Ruhestands des Antragstellers über den 31.07.2010 hinaus aufzuschieben bis zu einer spätestens vor dem 31.07.2013 ergehenden rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers in der Hauptsache, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass seine nach § 6 Abs. 1 LRiG anstehende Versetzung in den Ruhestand rechtswidrig ist und er daher weiter als Richter bis zum 31.07.2013 zu beschäftigen ist.“
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Kammer hat bereits Bedenken, ob der Antrag zulässig ist. Denn den vorliegenden Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller zuvor beim Antragsgegner die Hinausschiebung seines Ruhestands beantragt hat. Letztlich braucht dies im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ebenso wenig abschließend geklärt zu werden wie die Frage, ob dem Erlass einer einstweiligen Anordnung hier das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache in einem Eilverfahren entgegen steht. Denn es fehlt jedenfalls an der notwendigen Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
§ 6 Abs. 1 LRiG bestimmt, dass der Richter auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Dies ist beim Antragsteller mit Ablauf des 31.07.2010 der Fall, sodass ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung ausscheidet.
Nach § 6 Abs. 2 LRiG kann der Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben werden. § 51 LBG, nach dem unter bestimmten Voraussetzungen der Eintritt in den Ruhestand längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinausgeschoben werden kann, findet angesichts dieser spezielleren Regelung gemäß § 8 LRiG keine Anwendung.
Die Festsetzung der Altersgrenze für Richter in § 6 Abs. 1 und 2 LRiG verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.
Sie ist auch mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000, die in Deutschland durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 2006, S. 1897; AGG) umgesetzt wurde, vereinbar. Dieses Gesetz gilt gemäß § 24 für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse unter Berücksichtigung der besonderen Rechtsstellung der Beamten bzw. Richter entsprechend.
Die Festlegung einer Altersgrenze, mit deren Erreichen der Richter zwangsweise in den Ruhestand tritt, führt zwar dazu, dass dieser allein wegen seines Alters von der weiteren aktiven Berufstätigkeit bei seinem Dienstherrn ausgeschlossen wird und stellt damit eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 2a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates bzw. im Sinne von § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG dar. Sie ist deshalb nur zulässig, wenn sie durch einen der in der durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz umgesetzten Richtlinie vorgesehenen Gründe gerechtfertigt ist.
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Insoweit lässt sich zwar allein aus dem Erwägungsgrund Nr. 14 der Richtlinie 2000/78/EG keine Rechtfertigung herleiten, wonach die Richtlinie die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand nicht berührt. Dieser Erwägungsgrund berechtigt die Mitgliedsstaaten zwar, im nationalen Recht eine konkrete Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand festzulegen. Die sich aus dieser Altersgrenze ergebenden Konsequenzen für die einzelnen Beschäftigten bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses müssen jedoch an den Maßstäben des Diskriminierungsverbotes nach der Richtlinie gemessen werden (EuGH, Urt. v. 16.10.2007 - C 411/05 - Palacios de la Villa, Rdnr. 44, NJW 2007, 3339 ff.; Urt. v. 05.03.2009 - C 388/07 - Age Concern England, Rdnr. 25, juris).
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Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie können jedoch von den Mitgliedsstaaten Ungleichbehandlungen wegen Alters als nicht diskriminierend eingestuft werden, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. In den §§ 8 und 10 AGG hat der Bundesgesetzgeber entsprechende Regelungen zur Umsetzung dieser Richtlinie getroffen.
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Die in § 6 LRiG festgesetzte Altersgrenze ist nach Maßgabe dieser Kriterien gerechtfertigt.
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Zu der im Beamtenrecht des Landes Hessen festgelegten Altersgrenze von 65 Jahren hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu Recht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (VG Frankfurt, Beschl. v. 06.08.2009 - 9 L 1887/09.F - und Beschl. v. 29.03.2010 - 9 K 3854/09.F -) in seinem Beschluss vom 28.09.2009 -1 B 2487/09 - Folgendes ausgeführt:
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„Als Beispiel für derartige zulässige Ungleichbehandlungen nennt Art. 6 Abs. 1 Satz 2 a) ausdrücklich "… die Festlegung besonderer Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen". Diese Befugnis, einzelne Ungleichbehandlungen wegen des Alters nicht als Diskriminierung einzustufen, hat der Bundesgesetzgeber im AGG aufgegriffen und eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Alters sowohl wegen konkreter beruflicher Anforderungen für zulässig erachtet (§ 8 AGG) als auch allgemein dann, wenn sie objektiv und angemessen durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (§ 10 Satz 1 und 2 AGG). Als Beispiele für derartige zulässige unterschiedliche Behandlungen werden in § 10 Ziffer 5 AGG ausdrücklich Vereinbarungen genannt, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsehen, zu dem der oder die Beschäftige eine Rente wegen Alters beantragen kann. Diese Regelung entspricht zwar nicht unmittelbar dem Zwangseintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der beamtenrechtlichen Altersgrenze, weil diese Altersgrenze nicht im Wege der Vereinbarung ausgehandelt, sondern vom Gesetzgeber festgelegt wurde. Sie lässt jedoch bereits erkennen, dass eine Zwangspensionierung nicht von vornherein ausgeschlossen sein soll, sondern lediglich an besondere Voraussetzungen wie die Möglichkeit des Bezuges von Altersrente anknüpft.“
...
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„Die Festsetzung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand ist somit an den Kriterien von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 AGG zu messen und setzt im Einzelnen voraus, dass diese Maßnahme objektiv und angemessen sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, wobei unter rechtmäßigen Zielen insbesondere solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind. Diesen Kriterien wird die Festlegung des Ruhestandsalters auf 65 Jahre durch den hessischen Landesgesetzgeber entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gerecht.
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Zwar nennt § 50 Abs. 1 HBG das mit der Altersgrenze verfolgte Ziel nicht. Dies ist jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. nur Urteile vom 16.10.2007 - C 411/05 - [Palacios de la Villa] sowie vom 05.03.2009 - C 388/07 - [Age Concern England]) auch nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass andere, aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Zieles ermöglichen. Bezüglich der Altersgrenze von 65 Jahren lassen sich derartige Gesichtspunkte u. a. aus der historischen Entwicklung sowie der Gesetzesbegründung zum Hessischen Beamtengesetz (LT-Drs. IV/940 S. 2636) entnehmen. Danach wollte der hessische Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt einer günstigen Altersschichtung die herkömmliche Altersgrenze von 65 Jahren beibehalten und hat - damals - sogar ausdrücklich auf die Möglichkeit der Weiterbelassung für bestimmte Zeit verzichtet. Die Festlegung gerade auf 65 Jahre ist also nicht etwa willkürlich gewählt worden, sondern entspricht langjähriger Praxis nicht nur im Beamtenrecht, sondern auch beim Rentenalter für gesetzlich versicherte Beschäftigte. Die Festlegung einer zwingenden Altersgrenze dient auch dazu, dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung zu tragen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssen (und dürfen), um für die jüngeren Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze frei zu machen. Hinzu kommt, dass mit fortschreitendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nachlässt und damit zunehmend zu befürchten ist, dass die konkreten Aufgaben zum Nachteil des Dienstherrn/Arbeitgebers und der Allgemeinheit sowie auch zum Nachteil des einzelnen Bediensteten, der zunehmend mehr Kraft für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung aufwenden muss, nicht mehr adäquat wahrgenommen werden können. Demgemäß beruht die Festlegung der beamtenrechtlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auch auf der generalisierenden Überlegung, dass bei Erreichen eines bestimmten Alters der Eintritt der Dienstunfähigkeit unwiderleglich vermutet wird (vgl. zuletzt noch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 - NVwZ 2008, 1233 f. = ZBR 2008, 411 = DVBl. 2008, 997 ff. zum Pensionsalter für Polizeivollzugsbeamte in Rheinland-Pfalz, m. w. N.). Die den Beamten grundsätzlich treffende Pflicht zur lebenslangen Dienstleistung findet ihre Schranke in der Dienstfähigkeit des Beamten. In diesem Bereich hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2008 2 BvR 1081/07 - a. a. O.). Selbst wenn der Bundesgesetzgeber für seine Beamten sowie für die gesetzliche Sozialversicherung das Rentenalter mittlerweile schrittweise auf 67 Jahre anhebt, verletzt der hessische Landesgesetzgeber nicht die Grenzen seines Gestaltungsspielraumes, wenn er (bislang) an der Altersgrenze von 65 Jahren festhält.
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Das ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgte Ziel einer günstigen Schichtung des Altersaufbaus in der hessischen Beamtenschaft und damit auch in der Staatsanwaltschaft. stellt ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG dar. Der Ruhestandseintritt älterer Beschäftigter ermöglicht Berufsanfängern erst den Zugang zum Berufsbeamtentum. Darüber hinaus soll dieser Prozess unter personalplanerischen Gesichtspunkten möglichst kontinuierlich und vorhersehbar ausgestaltet werden, damit sich innerhalb der Belegschaft Beamte aller Altersgruppen wiederfinden und geeigneter Nachwuchs rechtzeitig rekrutiert werden kann (vgl. zu derartigen Überlegungen des Dienstherrn bei der Berufsgruppe der Gerichtsvollzieher VG Gießen, Beschluss vom 22.04.2008 - 5 L 729/08 -). Nur so können ältere, hochqualifizierte Beamte ihre Erfahrungen an jüngere Kollegen weitergeben und damit im Interesse der Allgemeinheit für eine gleichbleibend hohe Qualität der Verwaltung sorgen. Andererseits kann die erfahrungsgemäß aufgrund des Alters nachlassende Leistungsfähigkeit durch leistungsfähigere jüngere Kollegen kompensiert werden. Außerdem entsteht durch das planbare und kontinuierliche Freiwerden von Beförderungsstellen ein zusätzlicher Anreiz für nachrückende Beschäftigte, sich verstärkt zu engagieren, wodurch die Motivation im öffentlichen Dienst insgesamt verbessert werden kann. Der Überalterung entgegenzuwirken und die Zukunftschancen Jüngerer zu fördern, sind somit zulässige Ziele, die der Gesetzgeber einer Regelaltersgrenze zu Grunde legen kann (so schon BVerfG, Urteil vom 10.04.1984 - 2 BvR 19/82 - BVerfGE 67, 1 ff., sowie Beschluss vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 - NVwZ 1986, 369 ff.).
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Dieses Ziel muss der Gesetzgeber auch nicht so ausdifferenzieren, dass er im Einzelnen eine konkret wünschenswerte Altersschichtung nach der Anzahl der Beschäftigten in einer bestimmten Alters- und/oder Besoldungsgruppe beschreibt, dies möglicherweise noch nach Beschäftigungsbereichen oder aktuellen Rahmenbedingungen wie der demographischen Entwicklung variiert oder ein allumfassendes Gesamtkonzept vorlegt, in das die von ihm gewünschte Schichtung des Altersaufbaus eingegliedert ist. Vielmehr haben die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen finden müssen (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 05.03.2009 - C 388/07 -).“
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Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an (im Ergebnis ebenso: VG Düsseldorf, Urt. v. 08.03.2010 - 13 K 6883/09 -, VG Gelsenkirchen, Urt. v. 19.02.2010 - 12 K 1310/08 - und VG Aachen, Urt. v. 18.09.2009 - 1 L 339/09- jeweils juris; OVG NW Beschl. v. 30.09.2009 - 1 B 1412/09 - NVwZ-RR 2010, 102). Diese Erwägungen sind auf die in § 6 Abs. 1 LRiG bestimmte Altersgrenze in gleicher Weise übertragbar. Auch wenn sich in der baden-württembergischen Regelung - ebenso wie in der hessischen - das Regelungsziel nicht ausdrücklich aus der Norm selbst ergibt, ist - jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung - nicht erkennbar, dass die zur Erreichung eines durchmischten Altersaufbaus der Bediensteten getroffenen und der Lebenserfahrung entsprechenden Erwägungen gerade bei der Altersgrenze für Richter nicht zugrunde lagen. Gründe, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Regelung demgegenüber eine andere, nicht einer legitimen Zielsetzung dienende Motivation des Gesetzgebers zugrunde lagen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Insoweit muss eine abschließende Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dementsprechend hat auch der Antragsgegner vorgetragen, dass die Normierung einer starren Altersgrenze das legitime Ziel verfolge, eine günstige Schichtung des Altersaufbaus der Richterschaft zu bewirken.
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Hiergegen vermag der Antragsteller nicht erfolgreich einzuwenden, der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe die Maßstäbe für die Bestimmung des legitimen Ziels einer Altersgrenze verkannt. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof das von dem Landesgesetzgeber mit der Altershöchstgrenze verfolgte Ziel unter anderem wegen des damit „verbundene[n] Ausscheiden[s] Älterer zugunsten der nachrückenden Generation" als legitim eingeordnet hat und diese Zielbestimmung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie entspricht. Denn dieser hat gerade betont, dass Maßnahmen zur „Förderung von Einstellungen unbestreitbar ein legitimes Ziel der Sozial- und Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten“ darstellen und dass deshalb auch insbesondere Maßnahmen als im Sinne des Art. 6 der Richtlinie legitim anzusehen sind, die „den Zugang jüngerer Personen" zu bestimmten Berufszweigen begünstigen sollen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.01.2010, - C 341/08 - Petersen, juris; Urt. v. 16.10. 2007 - C 411/05 - Palacios de la Villa, RN. 65).
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Bei dem Ziel eines durchmischten Altersaufbaus handelt es sich - entgegen der Ansicht des Antragstellers - um ein objektives, namentlich im Allgemeininteresse liegendes Ziel. Dass im Staatsdienst durch eine Altersgrenze der Zugang jüngerer Personen und ein durchmischter Altersaufbau erreicht werden soll, dient nicht dem individuellen Interesse des Dienstherrn, sondern dem allgemeinen Interesse der Bevölkerung an einem vernünftigen Altersaufbau der bei einer Behörde Beschäftigten. Hiermit werden eine durchmischte Leistungsfähigkeit und durch den Erfahrungsaustausch zwischen älteren und jüngeren Mitarbeitern Synergieeffekte erzielt, die einer effektiven Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen. Insoweit lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch nicht entnehmen, dass für die Legitimierung einer Altersbeschränkung stets ein konkreter Anlass (etwa die konkrete Arbeitsmarktsituation) Voraussetzung ist.
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Die feste Altersgrenze von 65 Jahren ist eine geeignete und angemessene Maßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschl. v. 28.09.2009 - a.a.O.-). Anderenfalls müsste im Einzelfall ohne vorherige Planbarkeit für die Zurruhesetzung die Dienstunfähigkeit eines Richters festgestellt bzw. nach dem Modell des Antragstellers in regelmäßigen Abständen die Dienstfähigkeit überprüft werden. Eine derartige in jedem Einzelfall notwendige Überprüfung könnte zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten und internen Auseinandersetzungen führen, die den Arbeitsablauf stören sowie dem Ansehen der Richterschaft insgesamt Schaden zufügen und die Arbeitsqualität negativ beeinflussen würden. Darüber hinaus würden erhebliche personelle Ressourcen allein für die Feststellung der Dienst- bzw. Dienstunfähigkeit in jedem Einzelfall gebunden und Kosten verursacht, was ebenfalls nicht dem allgemeinen Interesse dienen würde.
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Das ausgewählte Mittel der Altersgrenze von 65 Jahren ist auch im Übrigen angemessen und erforderlich. Insbesondere entstehen dem zur Ruhe gesetzten Richter auch keine unangemessenen Nachteile. Vielmehr steht ihm als Ausgleich für den Eintritt in den Ruhestand ein seiner Laufbahn und Dienstzeit entsprechendes Ruhegehalt zu.
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Die in § 6 Abs. 1 LRiG getroffene Regelung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
25 
Der Antragsteller ist nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
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Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt Ein solcher Fall läge vor, wenn zwischen den Gruppen, die ungleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Schlechterstellung rechtfertigen können (BVerfG, Beschl. v. 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 - m.w.N., juris)
27 
Mangels eines vergleichbaren Tätigkeitsfeldes und mangels eines vergleichbaren für Richter geltenden Sonderstatus (vgl. insbesondere die Regelungen zur richterlichen Unabhängigkeit in Art. 97 GG und in § 1 LRiG) ist bereits fraglich, ob eine geeignete Vergleichsgruppe gebildet werden kann.
28 
Abgesehen davon ist der Gesetzgeber frei, darüber zu befinden, was als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Jede gesetzliche Regelung der Altersgrenzen muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BVerfG, Beschl. v. 23.05.2008 - a.a.O - m.w.N.)
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Der baden-württembergische Gesetzgeber hat bei der Festsetzung der Altersgrenze für Richter den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass deren Festsetzung aus unsachgemäßen Gründen erfolgte. Soweit der Antragsteller auf die in § 50 Abs. 1 LBG geregelte Altersgrenze für Landesbeamte, die entsprechend auch für Universitätsprofessoren anwendbar ist (§ 45 LHG) abstellt, ist diese derzeit ebenfalls mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Ein Rechtsanspruch auf „Verlängerung“ über diesen Zeitpunkt hinaus besteht nicht. § 51 LBG sieht lediglich vor, dass auf Antrag des Beamten und bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses eine Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis längstens zur Vollendung des 68. Lebensjahres in das Ermessen der Einstellungsbehörde gestellt wird.
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Hinsichtlich der vom baden-württembergischen Gesetzgeber für Richter nicht vorgesehenen Möglichkeit des Hinausschiebens der Altersgrenze lässt sich ein sachlicher Grund bereits aus der in Art. 97 GG verankerten Garantie der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters herleiten. Ermessensentscheidungen des Dienstherrn über eine Verschiebung der für den Eintritt in den Ruhestand maßgeblichen Altersgrenze nach dem Muster des § 51 LBG könnten bei einer Erstreckung des Anwendungsbereichs auf Richter, je nachdem, wie die vorzunehmende Einzelfallprüfung ausfällt und die Entscheidung begründet wird, diese richterliche Unabhängigkeit berühren. Auch dann, wenn sich der Dienstherr auf sonstige Gründe stützt, bliebe häufig zumindest der Anschein bestehen, dass die Entscheidung auch (mit) aus solchen Motiven erwachsen könnte, welche die richterliche Unabhängigkeit tangieren. Schon vor diesem Hintergrund durfte der Landesgesetzgeber - sachlich gerechtfertigt - von einer Erstreckung der Regelung des § 51 LBG auf Richter absehen. Denn diese (Ermessens-) Vorschrift verlangt die tatbestandliche Prüfung, dass die Verlängerung im "dienstlichen Interesse steht" (vgl. auch: VG Düsseldorf Urt. v. 08.03.2010 - 13 K 6883/09 - juris).
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Auch kann der Antragsteller auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 1 GG nicht ohne weiteres - und erst recht nicht offensichtlich - verlangen, dass er auf der Grundlage einer für die Richter im Verhältnis zu § 51 LBG modifizierten Regelung nicht nur mit den Beamten "gleich", sondern im Ergebnis (mit Blick auf den Wegfall der tatbestandlich Voraussetzung des dienstlichen Interesses) sogar günstiger behandelt würde.
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Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass der baden-württembergische Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat und die Festlegung des Ruhestandseintritts für Richter mit Vollendung des 65. Lebensjahrs sich nicht sachlich rechtfertigen lässt. Der Gesetzgeber kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, Beschl. v. 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 - NVwZ 2008, 1233). Einen allgemeinen Erfahrungswert, dass die Festlegung der „Leistungsgrenze“ auf die Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr sachlich gerechtfertigt wäre, gibt es nicht. Aus der vom Antragsteller angeführten gestiegenen Lebenserwartung allein lässt sich nicht folgern, dass die sachlichen Gründe für die hier getroffene pauschalierende Altersgrenze, nämlich das sinkende Leistungsvermögen, nicht mehr zugrundegelegt werden dürften. Soweit der Antragsteller Untersuchungsergebnisse anführt, welche ein Anstieg der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit von über 65-Jährigen zum Gegenstand haben sollen, hat er nicht glaubhaft gemacht, dass derzeit ein weiteres Festhalten an der bisherigen Altersgrenze nicht mehr sachgemäß wäre. Die von ihm angeführten Quellen sind im Eilverfahren auf ihren wissenschaftlichen Gehalt nicht nachprüfbar. Insoweit lassen sich den Ausführungen des Antragstellers auch keine Anhaltspunkte dazu entnehmen, dass sie auch die konkreten Anforderungen, die für die Ausübung des richterlichen Amtes zu stellen sind, zum Gegenstand haben. Es ist zudem nicht dargetan, dass den genannten Untersuchungen Erhebungen zugrunde lagen, die sich konkret auf deutsche Lebensverhältnisse bezogen und insbesondere auch auf die Leistungsfähigkeit durchschlagende Lebensgewohnheiten berücksichtigt haben.
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Die Altersgrenze verstößt ferner nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachtem - und auch auf die Richterschaft übertragbaren - Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Art. 33 Abs. 5 GG fordert weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze. Der Gesetzgeber kann für einzelne Beamtengruppen besondere Altersgrenzen festsetzen. Er hat hier einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, Beschl. v. 23.05.2008 - a.a.O -). Dieser Gestaltungsspielraum ist - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - nicht überschritten.
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Sofern der Antragsteller rügt, Art. 2 Abs. 1 GG sei verletzt, kommt eine verfassungsrechtliche Prüfung im vorliegenden Falle deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur insoweit heranzuziehen ist, als nicht bestimmte Lebensbereiche durch besondere Grundrechte geschützt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.1959 - 1 BvR 71/57 - NJW 1959, 1579 - BVerfGE 1, 264 (273 f.). Der Antragsteller macht geltend, er sei in seiner Berufsfreiheit verletzt, wofür Art. 12 Abs. 1 GG maßgebend ist.
35 
Die Festsetzung einer Altersgrenze für einzelne Berufe verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu bereits: BVerfG, Beschl. v. 16.06.1959 - a.a.O. -). Ein Höchstalter für eine Berufstätigkeit stellt eine Zulassungsvoraussetzung dar. Höchstaltersgrenzen greifen auf der "Stufe" der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen in die Freiheit der Berufswahl ein. Sie gehen davon aus, dass Menschen mit einem bestimmten Alter durchschnittlich den Anforderungen des betreffenden Berufs nicht mehr genügen. Als subjektive Zulassungsvoraussetzung darf die Altersgrenze für Richter nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit stehen und - wie dies schon für Regelungen auf der Stufe der Berufsausübung gilt - nicht etwa in sich schon eine verfassungswidrige, weil übermäßige, nicht mehr zumutbare Belastung enthalten.
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Es stellt keine unverhältnismäßige Zulassungsbeschränkung dar, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass bei Richtern mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Abnahme der Leistungsfähigkeit erreicht ist, die einen Einschnitt rechtlicher Art erlaubt.
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Der Antragsteller vermag hiergegen auch nicht einzuwenden, dass die Beschränkung deswegen unverhältnismäßig sei, weil ein Richter - im Gegensatz zu gefahrgeneigten Tätigkeiten wie bei Bauingenieuren - durchweg eine geistige Tätigkeit ausübe. Der Beruf eines Richters stellt, entgegen der Auffassung des Antragstellers, nicht nur hohe Anforderungen an die volle und ständige geistige Leistungsfähigkeit, sondern erfordert auch eine - nicht durch Alterserscheinungen geminderte - ausreichende körperliche Fitness. Insofern kommt es nicht nur auf die Fähigkeit an, bloße „Kopfarbeit“ zu leisten. Vielmehr ist auch ein gewisses körperliches Durchhaltevermögen Voraussetzung, um auch unter erschwerten Bedingungen, richtig und sachgerecht entscheiden zu können. Erwähnt seien z. B. nächtliche Bereitschaftsdienste oder die Wahrnehmung von ganztägigen Außenterminen, die - etwa in Bausachen - umfangreiche Augenscheinseinnahmen vor Ort, ggf. unter ungünstigen Witterungsbedingungen erfordern. Es trifft - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch nicht generell zu, dass richterliche Entscheidungen revidierbar sind und keinen unmittelbaren, irreversiblen Schaden anrichten. Ein großer Anteil richterlicher Entscheidungen kann unmittelbare und nicht mehr rückgängig zu machende Auswirkungen auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Betroffenen zur Folge haben, wie dessen körperliche Unversehrtheit und Freiheit. Dies gilt insbesondere bei freiheitsentziehenden Maßnahmen, Anordnungen von körperlichen Zwangsuntersuchungen, aber auch bei Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit der Abschiebung eines Ausländers, der gesundheitliche Beeinträchtigungen oder die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat geltend macht.
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Das Erreichen der Altersgrenze stellt zwar für jeden betroffenen Richter einen Einschnitt dar, dessen Gewicht jedoch nicht die Grenzen der grundrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit überschreitet, zumal ein Ausgleich dadurch geschaffen wird, dass Versorgungsbezüge geleistet werden.
39 
Der Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze stellt - anders als Antragsteller meint - auch keine Verletzung der Menschenwürde dar. Anhaltspunkte für eine solche Annahme hat die Kammer nicht. Vielmehr wird im Allgemeinen weder vom Kreis der mit 65 Jahren - oder zuvor - in den Ruhestand getretenen Richter noch von der sonstigen Allgemeinheit die Pensionierung als herabwürdigende unmenschliche Behandlung empfunden. Allein der von subjektiven Präferenzen getragene Wille eines Einzelnen, an seiner Berufstätigkeit auch nach Erreichen der Altersgrenze festhalten zu wollen, ist für die Einordnung eine Behandlung als menschenunwürdig nicht maßgeblich.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und § 53 Abs. 3 Nr. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, den Streitwert im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu reduzieren, da mit dem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt wird (vgl. ebenso: OVG NW, Beschl. v. 30.09.2009 - 1 B 1412/09 - NVwZ-RR 2010,203, VG Aachen, Beschl. v. 18.09.2009 -1 L 339/09 - juris; a.A.: Hess. VGH, Beschl. v. 28.09.2009 - a.a.O. -).

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 1 Ziel des Gesetzes


Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters


Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 97


(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. (2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Ge

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen


(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 53


(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 51


(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 50


Bietet der Eigentümer schon vor der Unanfechtbarkeit des Teils B des Enteignungsbeschlusses oder vor Übertragung des Besitzes an dem Ersatzland die Übergabe an, so werden die Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1) sofort fällig.

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Bietet der Eigentümer schon vor der Unanfechtbarkeit des Teils B des Enteignungsbeschlusses oder vor Übertragung des Besitzes an dem Ersatzland die Übergabe an, so werden die Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1) sofort fällig.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.