Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Apr. 2009 - 3 K 77/09

published on 27/04/2009 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Apr. 2009 - 3 K 77/09
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Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 10.11.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.12.2008 verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 07.10.2008 ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags für teilzeitbeschäftigte Beamte neu zu berechnen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die am … 1942 geborene Klägerin, eine pensionierte Lehrerin, begehrt die Neuberechnung ihrer Altersbezüge ohne Vorsorgungsabschlag für Beschäftigungszeiten in Teilzeit.
Mit Bescheid vom 05.05.2003 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Versorgungsbezüge der Klägerin unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags für Beschäftigungszeiten in Teilzeit nach dem Beamtenversorgungsgesetz auf 2053,86 Euro fest. Ohne Versorgungsabschlag hätten die Versorgungsbezüge 2296,44 Euro brutto betragen.
Mit Schreiben vom 07.10.2008 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine Neuberechnung ihrer Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.2008 (2 BvL 6/07), wonach die Regelungen über den Versorgungsabschlag für ehemals teilzeitbeschäftigte Beamte als mittelbar geschlechtsdiskriminierende Regelungen gegen Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG verstoßen und damit nichtig sind. Zudem beantragte sie die Nachzahlung eventuell zu wenig gezahlter Versorgungsbezüge.
Mit Bescheid vom 10.11.2008 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Antrag ab. Da der Bescheid vom 05.05.2003 bestandskräftig sei, sei das Begehren der Klägerin als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Neufestsetzung der Versorgungsbezüge zu werten. Der Antrag sei abzulehnen. Gem. § 79 BVerfGG entfalte die Nichtigerklärung der Regelungen über den Versorgungsabschlag für ehemals teilzeitbeschäftigte Beamte nur Auswirkungen auf noch nicht bestandskräftige Festsetzungen der Versorgungsbezüge. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 LVwVfG seien nicht erfüllt, da keine Wiederaufgreifensgründe im Sinne dieser Vorschrift vorlägen, insbesondere sei die Änderung der Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage. Auch im Rahmen des Ermessens könne dem Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens nicht entsprochen werden. Denn es sei der Klägerin nach dem Zugang des Festsetzungsbescheides vom 05.05.2003 ohne weiteres möglich gewesen, ihren Rechtsstandpunkt durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu wahren. Ein Wiederaufgreifen im Fall der Klägerin würde zudem ein Wiederaufgreifen in gleichgelagerten Fällen notwendig machen. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand wäre unüberschaubar und kaum zu bewältigen. Deswegen überwiege der Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit den Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit.
Am 19.11.2008 erhob die Klägerin Widerspruch. Das Finanzministerium Baden-Württembergs oder das Landesamt hätten ihre Sorgfaltspflicht ihr gegenüber verletzt. Es könne nicht angehen, dass sie gegen jeden Bescheid des Landesamtes einen Fachjuristen beschäftigen müsse, um Fehler des Dienstherrn zu erkennen. Sie müsse davon ausgehen können, dass sich ihr Dienstherr in allen Situationen verfassungsgemäß verhalte. Im Übrigen änderten der Bund und die Länder Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfahlen bestandskräftige Bescheide.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte der Beklagte die Begründung des angefochtenen Bescheides und führte ergänzend aus, es bestehe auch kein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 05.05.2003 nach § 48 LVwVfG, denn nach ständiger Rechtsprechung bestehe nur dann ein Anspruch auf Rücknahme / Änderung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich sei. Insbesondere sei die Aufrechterhaltung der verfassungswidrigen Regelung kein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben. Allein die Verfassungswidrigkeit der Regelungen über den Versorgungsabschlag für ehemals teilzeitbeschäftigte Beamte könne keinen Anspruch auf Rücknahme vermitteln, da dies lediglich Voraussetzung einer Ermessensentscheidung sei. Zudem existierten auch keine versorgungsrechtlichen oder beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätze, welche das nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz eingeräumte Ermessen einschränken könnten. Auch im Rahmen des Ermessens nach § 51 LVwVfG oder § 48 LVwVfG komme keine andere Entscheidung in Betracht. Bei der Ausübung des Ermessens sei in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukomme als dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Auch der Umstand, dass der Bund und andere Länder bestandskräftige Versorgungsbescheide aufheben würden, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
Die Klägerin hat am 09.01.2009 Klage erhoben. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bundesbürger im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.2008 (2 BvL 6/07) sowie der Fürsorgepflicht des Landes Baden-Württemberg gegenüber seinen Beamten müssten ihre Versorgungsbezüge neu berechnet werden. Die Nichtigerklärung der gesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht habe eine andere Qualität als eine bloße Änderung der Rechtsprechung durch die Fachgerichte. Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 GG gebiete es, Bescheide, die auf der verfassungswidrigen Bestimmung beruhten, für die Zukunft zu korrigieren. Es gehe hier auch nicht um einen normalen Verwaltungsakt, sondern um einen Dauerverwaltungsakt. Der Beklagte habe sein Ermessen hinsichtlich der begehrten Änderung des Versorgungsbescheides für die Zukunft nicht ausreichend ausgeübt. Eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 LVwVfG liege zudem insoweit vor, als mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2002/73/EG am 05.10.2002 diese mangels Umsetzung in Deutschland unmittelbar wirksam geworden sei. Art. 3 Abs. 2 a der Richtlinie beinhalte die Verpflichtung, die diskriminierende Regelung des § 84 Abs. 4 S. 2 BeamtVG aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 10.11.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.12.2008 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 07.10.2008 ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags für teilzeitbeschäftigte Beamte neu zu berechnen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide.
13 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten vor. Auf diese Unterlagen sowie die Gerichtsakten wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
14 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge für die Zukunft; die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
15 
Der Anspruch der Klägerin auf Neufestsetzung ihrer Bezüge für die Zukunft ergibt sich aus § 48 Abs. 1 LVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurücknehmen. Die Entscheidung, einen bestandskräftigen Verwaltungsakt nach § 48 LVwVfG zurückzunehmen, steht dabei grundsätzlich im Ermessen der Behörde, welches nur in Ausnahmefällen auf Null reduziert ist. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Facetten des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Eine Reduktion des Ermessens auf Null kommt aber dann in Betracht, wenn dem anzuwendenden Fachrecht ausnahmsweise eine andere Wertung als die Gleichberechtigung der genannten Prinzipien zu entnehmen ist (BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 1 C 33/07 -, Juris-Rdnr. 12 f., VR 2008, 323 m.w.N.) oder wenn ein Aufrechterhalten des Verwaltungsaktes schlechthin unerträglich wäre, was insbesondere der Fall ist, wenn Umstände vorliegen, die ein Festhalten am Verwaltungsakt als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 Rdnr. 79 m.w.N.).
16 
Gemessen an diesem Maßstab ist das in § 48 Abs. 1 LVwVfG der Behörde grundsätzlich zustehende Rücknahmeermessen im Fall der Klägerin, die nur die Neufestsetzung ihrer Bezüge für die Zukunft begehrt, auf Null reduziert.
17 
Im vorliegenden Fall folgt eine Reduktion des Rücknahmeermessens für die Zukunft sowohl aus den Besonderheiten des Rechts der Beamtenversorgung als auch aus dem im Beamtenrecht besonders ausgestalteten Prinzip von Treu und Glauben (so auch die wohl herrschende Meinung der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: vgl. VG Saarland, Urt. v. 04.09.2007 - 3 K 350/06 -, Juris-Rdnr. 74 ff., LKRZ 2007, 438; VG Magdeburg, Urt. v. 06.03.2007 - 5 A 191/06 -, Juris-Rdnr. 18; VG Düsseldorf, Urt. v. 23 K 813/07 - 15.09.2008 -, Juris-Rdnr. 38 ff.; VG Berlin, Urt. v. 10.10.2007 - 7 A 123.06 -, Juris-Rdnr. 12; a.A. VG Köln, Urt. v. 25.07.2007 - 3 K 3568/06 -, Juris-Rdnr. 41). Die Besonderheiten des Rechts der Beamtenversorgung bestehen zum einen in § 3 Abs. 3 BeamtVG, aus dem sich der Gedanke ableiten lässt, dass der Beamte die ihm gesetzlich zustehende Versorgung auf jeden Fall erhalten soll, da er nicht einmal aus eigener Willensentscheidung ganz oder teilweise auf sie verzichten kann. Aus dieser Vorschrift folgt, dass die Gewährung der gesetzlich dem Beamten zustehenden Pension ein besonderes Gewicht zukommt und somit auch den Prinzipien der Rechtsrichtigkeit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit ein höheres Gewicht zukommt, als dies in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts der Fall ist. Eine weitere Besonderheit der Beamtenversorgung besteht in dem Charakter des Versorgungsbezügebescheids als Dauerverwaltungsakt. In diesem Bescheid wird zum Zeitpunkt des Eintritts des Beamten in den Ruhestand die Höhe der Versorgungsbezüge, zumindest was den vorliegend relevanten Ruhegehaltssatz betrifft, für die gesamte Ruhestandszeit des Beamten verbindlich festgelegt. Auch insoweit kommt den Prinzipien der Rechtsrichtigkeit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ein besonderes Gewicht gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit zu, denn die Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Verwaltungsaktes betrifft nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt, sondern aktualisiert sich monatlich mit Auszahlung der rechtswidrig zu niedrigen Versorgungsbezüge über einen Zeitraum von möglicherweise mehreren Jahrzehnten hinweg. Schließlich besteht im Beamtenrecht die Besonderheit, dass das Beamtenverhältnis ein gegenseitiges Treueverhältnis ist, d.h. der Treuepflicht des Beamten entspricht eine Treuepflicht des Dienstherrn (statt aller: Battis, BBG, 3. Aufl. 2004, § 79 Rdnr. 3). Aus diesem Treuverhältnis lässt sich im Anschluss an die oben zitierte Rechtsprechung wiederum ein besonderes Gewicht der Aspekte des Rechtsrichtigkeit und Gesetzmäßigkeit des Handelns des Dienstherrn gegenüber dem Beamten ableiten.
18 
In der Abwägung der Prinzipien der Rechtsrichtigkeit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung mit dem Prinzip der Rechtssicherheit spricht für ein Überwiegen der beiden erstgenannten Prinzipien zudem, dass ein auch zukünftiges Festhalten am rechtswidrigen Versorgungsbescheid als Verstoß gegen Treu und Glauben zu qualifizieren wäre. Hierfür lässt sich zum einen das besondere Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn ins Feld führen. Ein Aufrechterhalten der rechtswidrigen Versorgungsbezugsfeststellung auf Lebenszeit des Beamten würde im Widerspruch zu diesem besonderen Treueverhältnis stehe und wäre mithin als treuwidrig zu qualifizieren. Die Prinzipien der Rechtsrichtigkeit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gewinnen zudem insofern an Gewicht, als der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 05.05.2003 zwar nicht offensichtlich rechtswidrig war (die höchstrichterlichen Judikate wurden erst später verkündet), die Rechtswidrigkeit aber besonders schwer wiegt, weil sowohl gegen Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, DVBl 2008, 1051) als auch gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen wurde (vgl.: EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - C-4/02, C-5/02 -, DVBl 2004, 188; BVerwG, Urt. v. 25.5.2005 - 2 C 14/04 -, NVwZ 2005, 1080) und es sich jeweils um einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften mit hohem materiellem Gerechtigkeitsgehalt handelt.
II.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gem. § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.
20 
Beschluss
21 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5.821,92 EUR festgesetzt (vgl. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).
22 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.
14 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge für die Zukunft; die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
15 
Der Anspruch der Klägerin auf Neufestsetzung ihrer Bezüge für die Zukunft ergibt sich aus § 48 Abs. 1 LVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurücknehmen. Die Entscheidung, einen bestandskräftigen Verwaltungsakt nach § 48 LVwVfG zurückzunehmen, steht dabei grundsätzlich im Ermessen der Behörde, welches nur in Ausnahmefällen auf Null reduziert ist. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Facetten des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Eine Reduktion des Ermessens auf Null kommt aber dann in Betracht, wenn dem anzuwendenden Fachrecht ausnahmsweise eine andere Wertung als die Gleichberechtigung der genannten Prinzipien zu entnehmen ist (BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 1 C 33/07 -, Juris-Rdnr. 12 f., VR 2008, 323 m.w.N.) oder wenn ein Aufrechterhalten des Verwaltungsaktes schlechthin unerträglich wäre, was insbesondere der Fall ist, wenn Umstände vorliegen, die ein Festhalten am Verwaltungsakt als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 Rdnr. 79 m.w.N.).
16 
Gemessen an diesem Maßstab ist das in § 48 Abs. 1 LVwVfG der Behörde grundsätzlich zustehende Rücknahmeermessen im Fall der Klägerin, die nur die Neufestsetzung ihrer Bezüge für die Zukunft begehrt, auf Null reduziert.
17 
Im vorliegenden Fall folgt eine Reduktion des Rücknahmeermessens für die Zukunft sowohl aus den Besonderheiten des Rechts der Beamtenversorgung als auch aus dem im Beamtenrecht besonders ausgestalteten Prinzip von Treu und Glauben (so auch die wohl herrschende Meinung der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: vgl. VG Saarland, Urt. v. 04.09.2007 - 3 K 350/06 -, Juris-Rdnr. 74 ff., LKRZ 2007, 438; VG Magdeburg, Urt. v. 06.03.2007 - 5 A 191/06 -, Juris-Rdnr. 18; VG Düsseldorf, Urt. v. 23 K 813/07 - 15.09.2008 -, Juris-Rdnr. 38 ff.; VG Berlin, Urt. v. 10.10.2007 - 7 A 123.06 -, Juris-Rdnr. 12; a.A. VG Köln, Urt. v. 25.07.2007 - 3 K 3568/06 -, Juris-Rdnr. 41). Die Besonderheiten des Rechts der Beamtenversorgung bestehen zum einen in § 3 Abs. 3 BeamtVG, aus dem sich der Gedanke ableiten lässt, dass der Beamte die ihm gesetzlich zustehende Versorgung auf jeden Fall erhalten soll, da er nicht einmal aus eigener Willensentscheidung ganz oder teilweise auf sie verzichten kann. Aus dieser Vorschrift folgt, dass die Gewährung der gesetzlich dem Beamten zustehenden Pension ein besonderes Gewicht zukommt und somit auch den Prinzipien der Rechtsrichtigkeit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit ein höheres Gewicht zukommt, als dies in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts der Fall ist. Eine weitere Besonderheit der Beamtenversorgung besteht in dem Charakter des Versorgungsbezügebescheids als Dauerverwaltungsakt. In diesem Bescheid wird zum Zeitpunkt des Eintritts des Beamten in den Ruhestand die Höhe der Versorgungsbezüge, zumindest was den vorliegend relevanten Ruhegehaltssatz betrifft, für die gesamte Ruhestandszeit des Beamten verbindlich festgelegt. Auch insoweit kommt den Prinzipien der Rechtsrichtigkeit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ein besonderes Gewicht gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit zu, denn die Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Verwaltungsaktes betrifft nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt, sondern aktualisiert sich monatlich mit Auszahlung der rechtswidrig zu niedrigen Versorgungsbezüge über einen Zeitraum von möglicherweise mehreren Jahrzehnten hinweg. Schließlich besteht im Beamtenrecht die Besonderheit, dass das Beamtenverhältnis ein gegenseitiges Treueverhältnis ist, d.h. der Treuepflicht des Beamten entspricht eine Treuepflicht des Dienstherrn (statt aller: Battis, BBG, 3. Aufl. 2004, § 79 Rdnr. 3). Aus diesem Treuverhältnis lässt sich im Anschluss an die oben zitierte Rechtsprechung wiederum ein besonderes Gewicht der Aspekte des Rechtsrichtigkeit und Gesetzmäßigkeit des Handelns des Dienstherrn gegenüber dem Beamten ableiten.
18 
In der Abwägung der Prinzipien der Rechtsrichtigkeit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung mit dem Prinzip der Rechtssicherheit spricht für ein Überwiegen der beiden erstgenannten Prinzipien zudem, dass ein auch zukünftiges Festhalten am rechtswidrigen Versorgungsbescheid als Verstoß gegen Treu und Glauben zu qualifizieren wäre. Hierfür lässt sich zum einen das besondere Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn ins Feld führen. Ein Aufrechterhalten der rechtswidrigen Versorgungsbezugsfeststellung auf Lebenszeit des Beamten würde im Widerspruch zu diesem besonderen Treueverhältnis stehe und wäre mithin als treuwidrig zu qualifizieren. Die Prinzipien der Rechtsrichtigkeit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gewinnen zudem insofern an Gewicht, als der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 05.05.2003 zwar nicht offensichtlich rechtswidrig war (die höchstrichterlichen Judikate wurden erst später verkündet), die Rechtswidrigkeit aber besonders schwer wiegt, weil sowohl gegen Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, DVBl 2008, 1051) als auch gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen wurde (vgl.: EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - C-4/02, C-5/02 -, DVBl 2004, 188; BVerwG, Urt. v. 25.5.2005 - 2 C 14/04 -, NVwZ 2005, 1080) und es sich jeweils um einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften mit hohem materiellem Gerechtigkeitsgehalt handelt.
II.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gem. § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.
20 
Beschluss
21 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5.821,92 EUR festgesetzt (vgl. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).
22 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 23/07/2009 00:00

Tenor Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 26.11.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.01.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 12
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.