Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 05. Mai 2008 - 11 K 645/08

bei uns veröffentlicht am05.05.2008

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung des unmittelbaren Zwangs in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.10.2007, gegen die am 04.03.2008 erfolgte Durchsuchung ihres Anwesens sowie gegen die Fortnahme der dort aufgefundenen Tiere wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Zudem begehrt sie, anzuordnen, dass die Antragsgegnerin die bei der Durchsuchung vom 04.03.2008 beschlagnahmten Tiere an deren jeweiligen Eigentümer herauszugeben hat.
Am 18.05.2007 durchsuchte die Antragsgegnerin das Anwesen der Antragstellerin nach Erlass einer Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts ... vom 11.05.2007 (Az. ... -, Blatt 113, 141f. der Verwaltungsakten). Sie nahm der Antragstellerin 264 Tiere weg. Hierbei gab die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin an, dass alle Tiere im Haus ihr Eigentum seien und sie für sämtliche verantwortlich sei (Blatt 167 der Verwaltungsakten). Einem tierärztlichen Gutachten vom selben Tag zufolge wurden die Tiere nicht artgerecht gehalten, schwerwiegend vernachlässigt und ihnen über einen längeren Zeitraum erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt, die zu schwerwiegenden Verhaltensstörungen geführt haben (Anlage zu Band 1 der Verwaltungsakten).
Mit Verfügung vom 11.06.2007 (Blatt 271f. der Verwaltungsakten) untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin, Tiere jeder Art zu halten und zu betreuen. Hiergegen legte die Antragstellerin am 13.06.2007 Widerspruch ein.
Mit Verfügung vom 23.06.2007 (Blatt 303f. der Verwaltungsakten) zog die Antragsgegnerin die weggenommenen Tiere ein. Dieser Verfügung widersprach die Antragstellerin am 27.06.2007. Den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 02.07.2007 (...) ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 10.08.2007 (...).
Am 11.10.2007 erklärte die älteste Tochter der Antragstellerin (..., geb. am ...) in einem Telefonat gegenüber der Antragsgegnerin, sie sei vor ca. drei Jahren von zu Hause ausgezogen. Bereits damals seien ca. 50 Hunde im Haus gewesen. Es habe dort gestunken. Stets sei es dreckig gewesen. Dem Alkohol würden sowohl die Antragstellerin als auch deren Lebensgefährte stark zusprechen. Die Antragstellerin würde ihren Kindern drohen, dass sie „in die Klapse käme oder sich umbringen würde“. Ihre Schwester ... hätte sich schon „geritzt“ und würde in letzter Zeit ständig zu Hause abhauen. Mehrmals hätte sie von ihrer Mutter stark betrunken aus Diskotheken geholt werden müssen. Zum Abendessen habe es daheim auch für die Kinder zum Trinken immer Bier gegeben. Alle drei Kinder, die noch zu Hause seien, würden in der Schule immer schlechter. Die Zustände verschlimmerten sich durch die Trinkerei ihrer Mutter und deren Lebensgefährten stetig.
Mit am 07.11.2007 zugestellter Verfügung vom 31.10.2007 (Blatt 525f. der Verwaltungsakten) setzte die Antragsgegnerin aufgrund der zwischenzeitlich festgestellten Zuwiderhandlungen gegen das am 11.06.2007 verfügte Tierhaltungs- und -betreuungsverbot das in jener Verfügung angedrohte Zwangsgeld fest. Für den Fall, dass das festgesetzte Zwangsgeld erfolglos sei, drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin an, die vorhandenen Tiere wegzunehmen. Hiergegen legte die Antragstellerin am 07.12.2007 Widerspruch ein und begründete diesen in der Folgezeit damit, dass derzeit nicht sie, sondern ihre Familienmitglieder Tiere halten und betreuen würden. Über diesen Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden.
Die am ... geborene Tochter der Antragstellerin ... suchte am 04.11.2007 zusammen mit ihrer Schwester ... die Polizeidienststelle in ... auf und stellte Strafantrag gegen ihre Mutter. Sie gab an, ihre Mutter misshandle sie körperlich, seitdem sie denken könne, und sperre sie gegen ihren Willen ein. Bereits seit etlichen Jahren sei sie von ihrer Mutter mit Besenstielen, Brettern, Tritten und Gürteln traktiert und misshandelt worden. Insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol habe sich ihre Mutter in Gewaltexzesse hineingesteigert. Sie habe nunmehr beschlossen, ihr Schweigen zu brechen, weil ihre Mutter sie am 24.10.2007 nach Missachtung eines Ausgehverbots zunächst geohrfeigt und dann für zwei Tage (mit Unterbrechung des Schulbesuchs) in ihrem Zimmer ohne Nahrung und Trinken eingesperrt habe. Die 13-jährige Schwester ... sei als Wachposten vor ihrer Tür postiert gewesen und habe ihre Mutter informiert, wenn ... die Toilette habe aufsuchen wollen. Der vernehmenden Polizeibeamtin - ... - zufolge wirkte ... sehr ängstlich, verstört und glaubhaft (Blatt 542 der Verwaltungsakten). ... wurde sodann in ein ... Kinderheim verbracht. ... suchte daraufhin die Antragstellerin auf, welche sich jedoch „völlig uneinsichtig“ gezeigt habe. Im Flur des betreffenden Anwesens habe es nach Tierfäkalien gestunken. Dort sei alles stark verschmutzt bzw. verwahrlost gewesen. Allein im Flur seien zahlreiche Hunde und im Wohnzimmer verschiedene Reptilien zu sehen gewesen.
Am 15.11.2007 (Blatt 557f. der Verwaltungsakten) nahm das Regierungspräsidium Karlsruhe zu einem Petitionsschreiben dreier weiterer Kinder der Antragstellerin (..., ... und ...) Stellung. ..., ... und ... würden von ihrer Mutter instrumentalisiert, um das Halte- und Betreuungsverbot von Tieren der Antragsgegnerin zu umgehen. Die eingereichten Petitionsbriefe seien nach Wortwahl und Ausdrucksweise nicht von Kindern verfasst worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2007 (Blatt 668 der Verwaltungsakten) wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche gegen die Verfügungen vom 11.06. und 23.06.2007 zurück.
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In einer polizeilichen Vernehmung vom 10.01.2008 (Blatt 598f. der Verwaltungsakten) erklärte ..., sie sei sicher, dass sämtliche Tiere im Haus ihrer Mutter gehören würden. Dort rieche es stets intensiv nach Tierkot und -urin. 15 bis 16 Hunde dürften sich nur im Flur aufhalten. Sie müssten zwangsläufig in ihren Exkrementen herumlaufen und sich auf diese legen. Lediglich die im Flur und in der Küche gehaltenen Hunde seien ausgeführt worden; die anderen Hunde (wie z.B. die im Wohnzimmer gehaltenen) seien nie aus ihrem beengten Bereich hinausgelassen worden. Auch im Keller sei es immer dreckig gewesen: Dort hätten stets Kot, Tierhaare und altes Streu herumgelegen. Die dort stets im Dunklen gehaltenen Tiere seien „eher selten“ sauber gehalten worden, weil hierfür keine Zeit gewesen sei. ... habe ihre Mutter mehrfach erfolglos gebeten, ihren Tierbestand zu reduzieren. Für Menschen und Tiere sei viel zu wenig Platz gewesen. Ihre Mutter sei mit der Tierpflege nicht mehr nachgekommen. Öfters seien die Hunde von ihrer Mutter und ihren Brüdern getreten worden. Alle Tiere hätten regelmäßig Junge bekommen. Diese seien anschließend verkauft worden.
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Ausweislich eines Internetausdrucks vom 24.01.2008 wirbt die Antragstellerin damit, verschiedene Tierrassen zu züchten (http://www.... -Blatt 611f. der Verwaltungsakten -).
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Die ... teilte der Antragsgegnerin am 28.01.2008 mit, dass neuer Termin zur Zwangsversteigerung des Anwesens der Antragstellerin auf den 20.03.2008 bestimmt sei. Ihre persönliche Forderung gegen die Antragstellerin belaufe sich zu diesem Termin auf ca. 314.000,-- EUR zuzüglich weiterer Zinsen und anfallender Kosten (Blatt 666 der Verwaltungsakten).
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Am 08.02.2008 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, ihr für ein beabsichtigtes Klageverfahren gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11.06.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte diesen Antrag mit rechtskräftigem Beschluss vom 19.03.2008 ab (...), worauf die Antragstellerin von einer Klageerhebung absah.
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Am 04.03.2008 durchsuchte die Antragsgegnerin, ermächtigt aufgrund Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08.02.2008 (...), erneut das Anwesen der Antragstellerin. Im Beisein der Tierärztin ... nahm die Antragsgegnerin sieben Hunde, zwei Königspythons, zwei Ratten, sechs Mäuse, „unzählbare“ Mäusebabys, eine Wüstenrennmaus, sechs Frettchen, zwei Kaninchen, acht Meerschweinchen, einen Kater, eine Katze, zwei lebende Katzenjungen, ein totes Katzenbaby und rund 20 Zierfische fort (Bl. 804f. der Verwaltungsakten). Laut tierärztlichem Gutachten von Frau ... vom folgenden Tag wurden die Tiere nicht artgerecht gehalten, schwerwiegend vernachlässigt und ihnen über einen längeren Zeitraum erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt (Bl. 887f. der Verwaltungsakten). Die Antragstellerin war mit der Fortnahme der Tiere nicht einverstanden (vgl. Bl. 808 der Verwaltungsakten).
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Am 10.03.2008 hat die Antragstellerin beim erkennenden Gericht Eilrechtsschutz unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen von ihr und ihren Söhnen ..., ... und ... sowie einer Email vom 24.11.2007 (von „...“ an Frau ... vom Staatsministerium Baden-Württemberg) beantragt. Sie macht geltend, die am 04.03.2008 weggenommenen Tiere weder gehalten noch betreut zu haben. Nicht sie, sondern ihre Kinder ..., ..., ..., ... und ... sowie - hinsichtlich des Tibet-Terrier-Rüden „Ammon“ - Frau ... aus ... seien Eigentümer der weggenommenen Tiere. Diese seien an deren jeweilige Eigentümer herauszugeben.
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Die Antragstellerin beantragt,
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1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom „07.12.2008“ und einer evtl. folgenden Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldfestsetzung in der Verfügung der Antragsgegnerin vom „31.10.2008“ anzuordnen,
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2. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom „07.12.2008“ und einer evtl. folgenden Anfechtungsklage gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs in der Verfügung vom „31.10.2008“ anzuordnen,
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3. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und einer evtl. folgenden Anfechtungsklage gegen die am 04.03.2008 erfolgte Durchsuchung ihres Anwesens sowie die Beschlagnahme der dort aufgefundenen Tiere anzuordnen,
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4. anzuordnen, dass die Antragsgegnerin die im Rahmen der Durchsuchung vom 04.03.2008 beschlagnahmten Tiere an deren jeweilige Eigentümer herauszugeben hat, nämlich
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a) die beiden Schlangen (Königs-Pythons), den Samojeden-Rüden „Anouk“ sowie die sechs Mäuse samt Jungtieren an Herrn ...,
b) die beiden Katzen samt den beiden Katzenjungen, acht Meerschweinchen sowie die beiden Gelbwangenschildkröten an Herrn ...,
c) die beiden Ratten sowie die Landseer-Hündin „Gloria“ an Herrn ...,
d) die sechs Frettchen an die Herren ..., sowie an Herrn ...,
e) die beiden Kaninchen, zwanzig Zierfische sowie die Wüstenrennmaus „Feifel“ an Frau ..., vertreten durch die Antragstellerin,
f) den Tibet-Terrier-Rüden „Ammon“ an Frau ...,
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5. ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwalt ..., beizuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzulehnen.
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Sie ist der Ansicht, dass die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Anträge Nrn. 1-3) bereits unzulässig seien. Diese Maßnahmen hätten sich erledigt. Die Beitreibung des in Ziff. 1 der Verfügung vom 31.10.2007 festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- EUR sei aussichtslos, da die Antragstellerin seit über zehn Jahren amtsbekannt zahlungsunfähig sei (vgl. Blatt 237 der Verwaltungsakten). Hinsichtlich des Antrags Nr. 2 der Antragsschrift sei die angedrohte Maßnahme (Ziff. 2 der Verfügung vom 31.10.2007) bereits erfolgt. Bezüglich des Antrags Nr. 3 fehle es an einem Rechtsschutzinteresse. Im Übrigen seien die Anträge Nrn. 1-3 auch unbegründet. Der mit dem Antrag Nr. 4 geltend gemachte Herausgabeanspruch stehe der Antragstellerin nicht zu. Im Übrigen habe Frau ... gegenüber der Antragsgegnerin bestätigt, den betreffenden Hund am 21.07.2007 der Antragstellerin persönlich zurückgegeben zu haben, weil er mehrmals Familienmitglieder gebissen habe. Die angebliche, tatsächlich gefälschte Email vom 24.11.2007 habe Frau ... vom Staatsministerium Baden-Württemberg nie erhalten.
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Am 31.03.2008 (Blatt 229 der Gerichtsakten zu ...) hat die Antragsgegnerin ... erneut befragt. Diese hat im Beisein der Kinderheimleiterin detailliert und jeweils aufgeschlüsselt nach Tierart bzw. -rasse berichtet, dass die beschlagnahmten Tiere ihrer Mutter gehören würden. Hinsichtlich der Wüstenrennmaus sei sie sich allerdings nicht sicher, ob diese „vielleicht“ ihrer Schwester Michaela gehöre. Eventuell würden die beiden Schlangen und deren Futter (lebende Mäuse) nicht nur der Antragstellerin, sondern auch deren Lebensgefährten gehören. Zu dem - laut ihrer Mutter Frau ... gehörenden - Tibet-Terrier-Rüden könne sie nichts sagen. Soweit sie selbst bei einer früheren Befragung (vor ihrem Auszug von zu Hause) anderes angegeben habe, habe ihre Mutter ihre Antworten vorgegeben.
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Die Antragstellerin entgegnet, es sei zu berücksichtigen, dass drei ihrer Söhne ihr Eigentum an den Tieren an Eides statt versichert hätten, wohingegen die Tochter ... lediglich von der Antragsgegnerin befragt worden sei. Die Einlassungen von ... seien bereits deshalb „zweifelhaft“, weil die Staatsanwaltschaft nunmehr lediglich wegen Körperverletzung gegen die Antragstellerin und nicht mehr wegen Kindesmisshandlung ermittele.
28 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
II.
29 
Die Anträge sind abzulehnen, weil sie teils unzulässig, teils unbegründet sind.
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1. Soweit die Antragstellerin begehrt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom „07.12.2008“, richtigerweise vom 07.12.2007, und einer eventuell folgenden Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldfestsetzung in der Verfügung der Antragsgegnerin vom „31.10.2008“, richtigerweise 31.10.2007, anzuordnen, ist der Antrag unzulässig. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches besteht dann nicht, wenn bereits die Behörde die Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt hat, dies zusichert oder ohne förmliche Entscheidung von der Vollziehung absehen will; es liegt auch dann nicht vor, wenn ohne eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Vollziehung eines Verwaltungsaktes praktisch ausgeschlossen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 80 Rdnr. 136 m.w.N.). Letzteres trifft hier zu. Denn im Hinblick auf die seit über zehn Jahren amtsbekannte Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerin ist es praktisch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin das festgesetzte Zwangsgeld beitreibt. Aufgrund der Verbindlichkeiten der Antragstellerin allein gegenüber der ... in Höhe von 314.000,-- EUR (einhergehend mit der von dieser betriebenen Zwangsversteigerung des Anwesens der Antragstellerin) ist auch nicht zu erwarten, dass die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin sich derart ändern werden, dass das in der Verfügung vom 31.10.2007 festgesetzte Zwangsgeld zukünftig beigetrieben bzw. dies zumindest versucht wird.
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2. Soweit die Antragstellerin begehrt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom „07.12.2008“, richtigerweise vom 07.12.2007, und einer eventuell folgenden Anfechtungsklage gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs in der Verfügung vom „31.10.2008“, richtigerweise 31.10.2007, anzuordnen, ist der Antrag jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein gerichtlicher Rechtsbehelf ist nur dann zulässig, wenn der Rechtsuchende ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat und das Gericht nicht für unnütze Zwecke in Anspruch nimmt. Einer Inanspruchnahme des Gerichts bedarf es dann nicht, wenn sie dem Rechtsuchenden offensichtlich keinerlei nennenswerte rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Eine solche Sachlage muss insbesondere dann angenommen werden, wenn die erstrebte Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung nicht verbessern kann. Bei der Prüfung dieser Frage ist allerdings ein strenger Maßstab anzuwenden. Das Rechtsschutzbedürfnis kann dann verneint werden, wenn es offensichtlich ist, dass der Erfolg in der Sache dem Antragsteller keinen Nutzen bringt (Kopp/Schenke, a.a.O., Vorb § 40 Rdnr 38f. m.w.N.; VG Meiningen, Beschl. v. 11.07.1995 - 2 K 556/94.Me -, juris).
32 
So ist es nach summarischer Prüfung hier, wobei offen bleiben kann, ob sich - wie die Antragsgegnerin vorträgt - die Androhung des unmittelbaren Zwangs in der Verfügung vom 31.10.2007 und damit auch der hiergegen gerichtete Widerspruch insoweit erledigt haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.09.1987 - 5 S 539/86 -, juris). Denn die Herstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs verhilft der Antragstellerin jedenfalls zu keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist darauf gerichtet, die Vollziehung der betroffenen Verfügung zu verhindern, indem die nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich gegebene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der ggfs. nachfolgenden Klage hergestellt oder angeordnet wird. Im vorliegenden Fall kann daher der Eilantrag Nr. 2 nur darauf gerichtet sein, die durch unmittelbaren Zwang angedrohte Durchsetzung der Untersagung, Tiere jeder Art zu halten und zu betreuen, einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Dies aber kann die Antragstellerin nicht mehr erreichen. Der angedrohte unmittelbare Zwang ist am 04.03.2008 bereits durchgeführt worden. Daher würde die Suspendierung der Androhung unmittelbaren Zwangs ins Leere gehen (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 02.11.1998 - 2 B 1086/97 -, juris).
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3. Soweit die Antragstellerin begehrt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und einer eventuell folgenden Anfechtungsklage gegen die am 04.03.2008 erfolgte Durchsuchung ihres Anwesens (hierzu a) sowie die „Beschlagnahme“ der dort aufgefundenen Tiere (hierzu b) anzuordnen, sind diese Anträge nach summarischer Prüfung unzulässig.
34 
a) Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die am 04.03.2008 erfolgte Durchsuchung ihres Anwesens gerichtete Antrag ist unzulässig, da er nicht statthaft ist. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO ist statthaft, wenn in der Hauptsache die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO die statthafte Klageart ist, der Antragsteller dort also die Aufhebung eines ihn belastenden Verwaltungsaktes i.S.v. § 35 LVwVfG begehrt. Bezüglich der tatsächliches Verwaltungshandeln ohne Regelungscharakter beinhaltenden Durchsuchung ist gegenüber der Antragstellerin schon kein sie belastender Verwaltungsakt ergangen. Der Durchsuchung lag vielmehr die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08.02.2008 (...) zugrunde. Nachdem die anwaltlich vertretene Antragstellerin die Durchsuchungsanordnung nicht mit der Beschwerde angefochten hat, ist diese seit dem 19.03.2008 rechtskräftig.
35 
b) Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die am 04.03.2008 erfolgte Wegnahme der betreffenden Tiere gerichtete Antrag ist ebenfalls unzulässig. Der Antrag ist nicht statthaft. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung dürfte der Fortnahme der auf dem Grundstück der Antragstellerin am 04.03.2008 vorgefundenen Tiere durch die Antragsgegnerin am selben Tag nach dem Inhalt der Akten keine (Fortnahme-)Anordnung mit Verwaltungsaktcharakter zugrunde gelegen haben.
36 
§ 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG regelt bundesrechtlich abschließend die Gefahrbeseitigung im Wege einer unmittelbaren Ausführung. Eine unmittelbare Ausführung ist in der Regel eine ordnungsrechtliche Maßnahme sui generis ohne Regelungscharakter i.S.d. § 35 LVwVfG und deshalb als Realakt zu qualifizieren. Gegen eine unmittelbare Ausführung bzw. die Rückgängigmachung ihrer Folgen muss deshalb grundsätzlich um Rechtsschutz im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO nachgesucht werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschl. v. 25.05.1998 - 4 E 24/98 -, juris). Den Veterinärbehörden steht es aber frei, die von ihnen im Rahmen des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG für erforderlich gehaltenen Maßnahmen durch Verwaltungsakt anzuordnen und sie ggf. sodann im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen, etwa wenn der Verantwortliche anwesend oder leicht ermittelbar ist und genügend Zeit für den Erlass eines Verwaltungsakts mit sich erforderlichenfalls anschließender Verwaltungsvollstreckung bleibt (OVG für das Land Brandenburg, a.a.O.). So dürfte es nach summarischer Prüfung hier aber nicht geschehen sein:
37 
Zwar hat der bei der Durchsuchung und anschließenden Fortnahme am 04.03.2008 anwesende POK ... ausdrücklich festgehalten, dass die Tiere „auf Anordnung von Frau ... ins Tierheim bzw. ins Aquarium des Pflanzenschauhauses gebracht“ wurden (Bl. 808 der Verw.akten). Entscheidend dürfte aber sein, dass weder dem Vermerk der bei der Durchsuchung und anschließenden Wegnahme anwesenden Mitarbeiterin der Antragsgegnerin (Frau ...) über den Ablauf der Durchsuchung vom 04.03.2008 noch der Niederschrift vom selben Tag (Bl. 804ff. der Verwaltungsakten) Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, die aus Empfängersicht darauf schließen lassen, dass der Fortnahme der Tiere entgegen dem Regelfall der unmittelbaren Ausführung nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ein an die Antragstellerin gerichteter Verwaltungsakt voraus ging, mit dem ihr gegenüber eine Fortnahmeanordnung ausgesprochen wurde. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass Frau ... den Erlass eines solchen, sodann sofort vollzogenen Verwaltungsakts in ihrem Vermerk über den Ablauf der Durchsuchung vom 04.03.2008 erwähnt hätte. Dies ist nach Aktenlage aber nicht geschehen.
38 
Ein nach den vorstehenden Ausführungen dem Begehren der Antragstellerin bei sachgerechter Betrachtung gemäß § 88 VwGO entsprechender Antrag,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Folgen der am 04.03.2008 erfolgten Fortnahme der betreffenden Tiere rückgängig zu machen und diese Tiere vorläufig an die Antragstellerin zurückzugeben,
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ist allerdings unbegründet.
41 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch) und das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO.
42 
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Bestehen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs ist nicht glaubhaft gemacht. Als ein im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig sicherbarer Anspruch auf Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen und Rückgabe der Tiere kommt vorliegend der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Dieser aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Anspruch setzt voraus, dass durch hoheitliches Handeln Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Betroffenen verletzt oder beeinträchtigt worden sind und der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand beseitigt werden kann. Die Antragstellerin wurde durch die Fortnahme ihrer Tiere am 04.03.2008 indessen nicht in ihren Rechten verletzt, weil die Fortnahme nach summarischen Prüfung rechtmäßig war.
43 
Rechtsgrundlage für die Fortnahme und die anschließende Unterbringung ist § 16 a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
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1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
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2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern (…).
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Diese Vorschriften bleiben neben einer - hier bereits am 11.06.2007 erfolgten - Untersagungsanordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG grundsätzlich anwendbar. So betrifft Nr. 2 Maßnahmen in Bezug auf Tiere eines vorhandenen Bestandes, während das Vorgehen nach Nr. 3 in erster Linie den Umgang mit Tieren in der Zukunft zum Gegenstand hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2005 - 1 S 381/05 -, juris).
47 
Die Voraussetzungen für eine Fortnahme und anschließende Unterbringung der Tiere am 04.03.2008 waren nach summarischer Prüfung gegeben.
48 
Die Antragsgegnerin war als untere Verwaltungsbehörde für die Fortnahme zuständig, § 1 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzrecht vom 08.01.2007 - TierSchZuVO - (GBl. S. 2).
49 
Die am 04.03.2008 auf dem Grundstück der Antragstellerin aufgefundenen Tiere waren nach dem Gutachten der beamteten Tierärztin vom Folgetag mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt, weil sie weder angemessen gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht waren. An das Gutachten des Amtstierarztes, dem bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist und dessen Gutachten daher im Rahmen des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine besondere Bedeutung zukommt, sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Ein solches kann je nach Lage des einzelnen Falles bereits dann vorliegen, wenn der gesetzlich als Sachverständiger vorgesehene Amtstierarzt - unter Umständen auch in der Form eines Aktenvermerks - eine Aussage zu einer sein Fachgebiet betreffenden Frage macht. Nicht erforderlich ist, dass zu jedem fortgenommenen Tier ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt (VG Aachen, Urteil vom 27.07.2007 - 6 L 184/07 - m.w.N., juris). Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vor, was von der Antragstellerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt wird.
50 
Die Antragsgegnerin durfte die Tiere der Antragstellerin als deren Halterin fortnehmen und anderweitig unterbringen.
51 
Für die Tierhaltereigenschaft ist entscheidend das tatsächliche, umfassende Obhutsverhältnis gegenüber einem Tier. Dementsprechend ist als Tierhalter grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und eine auch mittelbare, grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzerstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden. Abzustellen ist mithin darauf, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und wer das wirtschaftliche Verlustrisiko trägt. Die vorgenannten Kriterien müssen nicht kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind (VG Aachen, Urteil vom 27.07.2007 - 6 L 184/07 - m.w.N., juris). Die Eigentümerstellung an dem Tier ist insofern ohne Belang. Im Rahmen der §§ 2, 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG geht es darum, wer für die tierschutzwidrigen Verhältnisse verantwortlich ist (BayVGH, Beschluss vom 27.06.2006 - 25 ZB 05.1507 -, und Urteil vom 17.12.1992 - 25 B 90.2906 -, juris).
52 
Demgegenüber ist Betreuer schon derjenige, der unter Aufsicht oder auf Grund von Weisungen Obhutspflichten gegenüber dem Tier wahrnimmt (Kluge, in: Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16 a Rn. 37 m.w.N.).
53 
Nach diesen Grundsätzen war die Antragstellerin Halterin der am 04.03.2008 fortgenommenen Tiere. Denn die Tiere standen in ihrem tatsächlichen Obhutsverhältnis. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin für die Kosten der Haltung der fortgenommenen, angeblich im Eigentum ihrer Kinder ..., ..., ..., ... und ... bzw. Frau ... stehenden Tiere aufkam. Dass nicht die Antragstellerin, sondern ..., ..., ..., ... und ... sowie Frau ... die Kosten der Tierhaltung getragen hätten, hat die Antragstellerin weder selbst vorgetragen noch lässt sich dies aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen bzw. der Email vom 24.11.2007 entnehmen. Die von der Antragstellerin eingereichten eidesstattlichen Versicherungen widersprechen u.a. auch der überzeugenden Einlassung von ... vom 31.03.2008. Für deren Glaubwürdigkeit spricht, dass ... auf sämtliche, am 04.03.2008 weggenommenen Tiere im Einzelnen eingegangen ist und hinsichtlich der Wüstenrennmaus, der beiden Schlangen und deren Lebendfutter sowie hinsichtlich des Tibet-Terrier-Rüdens ihre fehlende sichere Kenntnis von den Eigentumsverhältnissen eingeräumt hat. Im Übrigen gab die Antragstellerin noch am 11.05.2007 gegenüber der Antragsgegnerin an, dass alle (!) Tiere im Haus ihr Eigentum seien und sie für sämtliche verantwortlich sei. Außer der Motivation einer Umgehung des Haltungs- und Betreuungsverbots ist kein plausibler Grund erkennbar, warum statt der Antragstellerin zwischenzeitlich deren Kinder bzw. eine weitere Person für die nunmehr fortgenommenen Tiere verantwortlich sein sollten.
54 
Wie das erkennende Gericht bereits in seinem Beschluss vom 19.03.2008 (...) ausgeführt hat, drängt sich insgesamt der Eindruck auf, dass die Antragstellerin ihre Kinder instrumentalisiert und sowohl seelisch (mit Suiziddrohungen) als auch körperlich (mit Schlägen etc.) unter Druck setzt und zu beherrschen versucht. Dies wird durch die jüngsten Angaben der nicht mehr im Haushalt der Antragstellerin lebenden minderjährigen Tochter ... bestätigt. Ihre anderslautenden Angaben zu den Eigentumsverhältnissen an den Tieren vor ihrem Auszug hat sie überzeugend damit erklärt, zu diesen Aussagen von ihrer Mutter gezwungen worden zu sein. Dafür, dass ... bei ihren Einlassungen vom 04.11.2007, 10.01. und 31.03.2008 nicht bei der Wahrheit geblieben ist, ergeben sich - anders als die Antragstellerin meint - keine Anhaltspunkte. So hat die seinerzeit vernehmende Polizeibeamtin PM’ in ... ausdrücklich festgehalten, dass ... „sehr ängstlich, verstört und glaubhaft“ gewirkt habe. Die Einlassungen von ... korrespondieren auch mit der Schilderung der ältesten Tochter der Antragstellerin ... vom 11.10.2007, wonach die Antragstellerin ihren Kindern damit drohen würde, dass sie „in die Klapse käme oder sich umbringen würde“. Insoweit vermögen die von der Antragstellerin eingereichten, knapp gefassten eidesstattlichen Versicherungen von dreien ihrer Söhne nicht zu überzeugen. Die dargelegten Gesamtumstände rechtfertigen die Annahme, dass ..., ... und ... als "Strohmänner“ bzw. ... als „Strohfrau" gegenüber den Behörden auftreten sollten, um ihrer Mutter die derzeit illegale Fortsetzung der Tierhaltung und -betreuung zu ermöglichen (vgl. zu einem ähnlichen Fall VG Aachen, Urteil vom 27.07.2007 - 6 L 184/07, juris).
55 
Nach summarischer Prüfung handelte die Antragsgegnerin auch nicht ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO). Insbesondere war sie nicht gehalten, der Antragstellerin die Tiere nur so lange fortzunehmen und auf deren Kosten anderweitig pfleglich unterzubringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Tiere durch sie sichergestellt war. Denn im Hinblick auf das bestandskräftig erlassene Tierhaltungs- und -betreuungsverbot vom 11.06.2007 war es von vorneherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin eine tierschutzgerechte Haltung sicherstellt.
56 
Letzten Endes scheitert ein Folgenbeseitigungsanspruch aber nicht nur an der Rechtmäßigkeit der Fortnahme, sondern auch daran, dass ein Folgenbeseitigungsanspruch allein auf die Wiederherstellung des - durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten - ursprünglich rechtmäßigen Zustandes gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.05.2003 - 2 C 35.02 -, juris und Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 -, juris), sich ein ursprünglich rechtmäßiger Zustand durch eine Wiedereinräumung des (Mit-)Besitzes der Tiere an die Antragstellerin aus der gegenwärtigen Sicht jedoch von vornherein nicht wiederherstellen lässt. Denn zum einen ist der Antragstellerin die Haltung von Tieren jeglicher Art bestandskräftig mit Verfügung vom 11.06.2007 untersagt. Zum anderen besteht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kein Grund zu der Annahme, die Antragstellerin werde die Tierhalterpflichten des § 2 TierSchG in Zukunft erfüllen.
57 
Da die Voraussetzungen für die Fortnahme und Unterbringung nach § 16 a Satz 1 und 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG vorlagen, kann dahinstehen, ob das Vorgehen der Antragsgegnerin auch auf Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen Polizeirechts gestützt werden kann, oder ob die in § 16 a TierSchG eingeräumten Eingriffsbefugnisse es praktisch ausschließen, die landesrechtlichen Sicherstellungsvorschriften ergänzend anzuwenden (für Letzteres Kluge, in: Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16a Rdnr. 19; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2005 - 1 S 381/05 -, juris).
58 
4. Soweit die Antragstellerin schließlich begehrt, anzuordnen, dass die Antragsgegnerin die im Rahmen der Durchsuchung vom 04.03.2008 fortgenommenen Tiere nicht an sich, sondern an deren jeweilige „Eigentümer“ herauszugeben hat, ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Denn der Antragstellerin steht kein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zu, der hier als materiellrechtliche Anspruchsgrundlage einzig in Betracht kommt. Die Antragstellerin wurde durch die Fortnahme und Unterbringung der Tiere am 04.03.2008 nicht in ihren Rechten verletzt, weil die Fortnahme und Unterbringung - wie aufgezeigt - rechtmäßig erfolgten.
59 
5. Der Antrag, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ..., beizuordnen, war ebenfalls abzulehnen. Denn die Anträge der Antragstellerin haben - wie dargelegt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Beschluss
62 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, 53 Abs.3 Nr.2 GKG auf EUR 6.125,-- festgesetzt (vgl. Ziff. 1.1.1, 1.5, 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit v. 07./08. Juli 2004; VBlBW 2004, 467; DVBl. 2004, 1525; NVwZ 2004, 1327, sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.08.2007 - 1 S 1502/07).
63 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 05. Mai 2008 - 11 K 645/08

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 05. Mai 2008 - 11 K 645/08 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 05. Mai 2008 - 11 K 645/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. März 2005 - 1 S 381/05

bei uns veröffentlicht am 17.03.2005

Gründe   1  Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Weder die vom Antragsteller noch die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Nov. 2012 - 1 K 2596/12

bei uns veröffentlicht am 02.11.2012

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15.10.2012 wird hinsichtlich Nr. 2 und Nr. 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.09.2012 wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens w

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Weder die vom Antragsteller noch die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die tierschutzrechtliche Anordnung des Landratsamts Ortenaukreis vom 28.01.2005 abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Mit dieser Verfügung ist dem Antragsteller - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - insbesondere das Halten von Schafen untersagt (Ziff. 1) und ihm aufgegeben worden, den Schafbestand bis spätestens 28.1.2005 aufzulösen (Ziff. 2); für den Fall, dass der Antragsteller der Ziff. 2 nicht nachkommt, wurde die Ersatzvornahme angedroht (Ziff. 5).
Der Senat teilt die für die gerichtliche Interessenabwägung im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens in erster Linie maßgebliche Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass lediglich die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig sein dürfte, während sowohl das Verbot der Schafhaltung als auch das Gebot, den Schafbestand aufzulösen, von Rechts wegen nicht zu beanstanden sein dürften.
Das Verwaltungsgericht ist der Einschätzung des Landratsamts gefolgt, dass insbesondere auf Grund der Vorkommnisse im November 2004 die Voraussetzungen für den Erlass eines Tierhaltungsverbots gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gegeben sind. Hiergegen wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg. Sein Vorbringen stellt die auf den vom Amtstierarzt festgestellten Mängeln beruhende Prognose, dass auch weiterhin eine den tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügende Tierhaltung zu besorgen ist, nicht in Frage.
Eine schwerwiegende Vernachlässigung der im Gewann „Sauweide“ gehaltenen Schafe ergibt sich auch zur Überzeugung des Senats aus den amtstierärztlichen Untersuchungen und den Feststellungen im Bericht des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Freiburg über den körperlichen Zustand eines verendeten Schafes. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der dort dokumentierte „totale Verlust des Körperfetts“, ein „Zustand totaler Erschöpfung“ und „allgemeine Anämie“ als rassetypische Merkmale der vom Antragsteller gehaltenen Schafe anzusehen sein könnten. Für eine Vergiftung der verendeten Tiere, wie der Antragsteller zu seiner Entlastung vorbringt, sind greifbare Anhaltspunkte nicht dargetan; im Übrigen will insoweit auch nicht einleuchten, dass der Antragsteller den behaupteten hochgradig gefährlichen Zustand des Nachbargrundstücks ohne weitere Reaktion - insbesondere ohne Meldung an die zuständige Behörde - nur zur Kenntnis genommen haben will. Angesichts der Schwere der Vorwürfe, die letztlich nicht auf örtliche Besonderheiten zurückzuführen sind, verbietet sich eine unterschiedliche Einschätzung der tierschutzrechtlichen Situation der an verschiedenen Orten gehaltenen Schafe des Antragstellers. Schließlich hat schon das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25.04.2002 - 1 S 1900/00-, VBlBW 2002, 388 f.) zutreffend ausgeführt, dass der Hinweis auf ein Wohlverhalten unter dem Druck des laufenden Verfahrens die Gefahrenprognose nicht zu erschüttern geeignet ist.
Hinsichtlich der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Zwangsmittelandrohung in Ziff. 5 des Bescheids (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG) überwiegt demgegenüber das Suspensivinteresse des Antragstellers. Die Androhung der Ersatzvornahme nach § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 25 LVwVG dürfte sich als rechtswidrig erweisen, denn die in Ziff. 2 der Verfügung angeordnete Auflösung des Schafbestands, die als notwendige Ergänzung des Tierhaltungsverbots ihre Ermächtigungsgrundlage wohl ebenfalls in § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG, jedenfalls aber in der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG finden dürfte, kann nicht auf diese Weise vollstreckt werden. Keine der in der Anordnung der Auflösung des Tierbestands enthaltenen Handlungspflichten ist auf eine vertretbare Handlung im Sinne von § 25 LVwVG gerichtet; eine Vornahme durch einen Dritten, wie hierfür erforderlich, ist nämlich nicht möglich.
Die Auflösungsanordnung richtet sich ebenso wie das Tierhaltungsverbot an den Halter i. S. v. § 2 TierSchG; die Haltereigenschaft folgt dabei ungeachtet der Eigentumsverhältnisse am Tier aus der tatsächlichen Bestimmungsmacht über das Tier und den damit verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten. Die mit der Verfügung bezweckte Beendigung der Halterstellung zielt demnach in erster Linie auf die Aufgabe des Besitzes bzw. des tatsächlichen Obhutsverhältnisses an den Schafen. Die hieraus folgende Pflicht zur Herausgabe der Schafe, die sich im Besitz des Antragstellers befinden, kann nur er erfüllen; diese Pflicht ist folglich eine unvertretbare Handlung und durch das Zwangsgeld oder im Wege des unmittelbaren Zwanges durch Wegnahme (§ 28 LVwVG) zu vollstrecken (vgl. nur Lemke, Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder, 1997, S. 261).
Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids soll die Auflösung durch die Veräußerung des Tierbestands erreicht werden. Ob und in welcher Weise dem Halter über die Aufgabe des Besitzes hinaus weitere Maßnahmen aufgegeben werden können, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn auch die Veräußerung, die neben dem Besitzverlust auch den Eigentumsübergang zur Folge haben soll und deswegen auch die Abgabe von Willenserklärungen voraussetzt, kann nicht im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden.
Zwar kennt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - anders das Verwaltungsvollstreckungsrecht einiger anderer Länder (siehe die Aufzählung bei Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 6. Aufl. 2004, Rdnr. 6 vor § 6 VwVG) in Anlehnung an das prozessuale Zwangsvollstreckungsrecht (§ 894 ZPO) - keine Sondervorschriften für die Vollstreckung einer Verpflichtung zur Abgabe (hinreichend bestimmter) Willenserklärungen, so dass der Rückgriff auf die Ersatzvornahme nicht bereits deswegen versperrt wäre. Der Anwendungsbereich der Ersatzvornahme ist aber auch hier nicht eröffnet, weil es wiederum an einer vertretbaren Handlung fehlt.
Die für eine Veräußerung erforderlichen Willenserklärungen für den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags und die nachfolgende dingliche Einigung mögen zwar insoweit als austauschbar anzusehen sein, als sie nicht höchstpersönlicher Natur sind; für den Berechtigten ist es tatsächlich und wirtschaftlich gleich, ob der Pflichtige oder ein Dritter eine solche Handlungsverpflichtung erfüllt. Allein dies reicht aber nicht, um eine vertretbare Handlung anzunehmen; vielmehr muss die Vornahme durch einen Dritten auch rechtlich zulässig sein. Das ist hier nicht der Fall, denn einem Dritten fehlte die für eine wirksame Übertragung des Eigentums erforderliche Verfügungsbefugnis. Der Ansicht, wonach gerade mit der Anordnung der Ersatzvornahme die Befugnis zur Abgabe der Willenserklärung auf den Dritten übergehe (vgl. Engelhardt/App, a.a.O., § 10 VwVG Rdnr. 5 ff.), kann nicht gefolgt werden, da sie dem Wesen der Ersatzvornahme nicht gerecht wird: die rechtliche Zulässigkeit der Vornahme der Handlung durch den Dritten ist Voraussetzung, nicht Wirkung der Anordnung der Ersatzvornahme (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl. 1996, § 887 Rdnr. 13; Lemke, a.a.O., S. 261 f.).
10 
Die gerichtlichen Entscheidungen, auf die sich der Antragsgegner zur Stützung seiner abweichenden Rechtsauffassung beruft, verkennen der Sache nach nicht, dass die Vollstreckungsbehörde, wenn sie die Tiere selbst veräußern will, einer Verfügungsbefugnis bedarf. Denn sie bezeichnen eine Beschlagnahme als ersten Teil der Ersatzvornahme und notwendigen Zwischenschritt auf dem Wege zur Veräußerung (so VG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.1997 - 4 K 5186/97 -, NuR 1999, 218 = RdL 1998, 335) oder sprechen - mit derselben Zielrichtung - von der Ersatzvornahme durch Wegnahme und Verwertung (so VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.03.1993 - 10 K 480/93 -, ohne weitere rechtliche Vertiefung bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.1993 - 10 S 879/93-; siehe auch die Musterverfügung für die amtstierärztl. Praxis bei Beck, AtD 1999, 297 <299>, sowie Thum, NuR 2001, 558 <566>).
11 
Die in § 33 PolG geregelte Beschlagnahme ist als sogenannte polizeiliche Standardmaßnahme aber kein Mittel der Verwaltungsvollstreckung, die als solche der Vollstreckungsbehörde (§ 4 Abs. 1 LVwVG) zu Gebote steht. Sie zeigt aber die rechtlichen Voraussetzungen zur zwangsweisen Durchsetzung der angeordneten Bestandsauflösung auf. Denn sie enthält zum einen zum Zwecke der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses auch eine Herausgabeverfügung, die nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz durch Wegnahme zu vollstrecken ist, und verschafft zum anderen der Behörde nach § 3 Abs. 2, 3 und 5 DVO PolG - auch ohne vorherige Einziehung nach § 34 PolG - eine Verwertungsbefugnis, die auch die Möglichkeit zur freihändigen Veräußerung eröffnet.
12 
Ob das Landratsamt, das gem. § 1 Nr. 3 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten nach dem Tierschutz-recht vom 29.04.2002 - TierSchZuVO - (GBl. S. 199) als untere Verwaltungsbehörde mit den Aufgaben nach § 16a TierSchG betraut ist, im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr auf Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen Polizeirechts zugreifen darf oder ob es, soweit hierfür noch ein Anwendungsbereich besteht, bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4, § 66 Abs. 2 PolG) verbleibt (vgl. nur beispielhaft zur Rechtslage nach dem TierSchG a.F. Urteil des erkennenden Senats vom 20.10.1986 - 1 S 2945/85 -, BWVPr 1987, 112 <113 f.>; zum Naturschutzrecht Beschluss des erkennenden Senats vom 27.03.1980 - 1 S 422/80 -, NuR 1984, 25; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.1995 - 12 S 3292/94 sowie Kunze, VBlBW 1995, 81 <85>), bedarf hier, da nicht entscheidungserheblich, keiner Klärung.  
13 
Soweit der Antragsgegner die Vollstreckung des Tierhaltungsverbot im Wege des Zwangsgeldes als untunlich und die Möglichkeit eines schnellen Zugriffs auf die Tiere auch ohne Einschaltung mehrerer Behörden für geboten erachtet, ist indessen zunächst auf die Eingriffsbefugnisse zu verweisen, die der Tierschutzbehörde nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eröffnet sind. Diese Vorschrift bleibt neben einer Anordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG grundsätzlich anwendbar; denn Nr. 2 betrifft Maßnahmen in Bezug auf Tiere eines vorhandenen Bestandes, während das Vorgehen nach Nr. 3 in erster Linie den Umgang mit Tieren in der Zukunft zum Gegenstand hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.12.1992 - 25 B 90.2906 -, juris).
14 
Danach kann die Tierschutzbehörde Tiere, bei denen der Amtstierarzt eine tierschutzwidrige Haltung bereits festgestellt hat, dem Halter fortnehmen; diese Ermächtigung stellt zugleich eine bundesgesetzliche Sondervorschrift für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung dar (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 25.05.1998 - 4 E 24/98 -, NVwZ-RR 1999, 117; Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16a Rdnr. 24 ff.). Des Weiteren kann die Behörde die Tiere unter bestimmten Voraussetzungen veräußern; dies kann ggfs. ohne vorherige Fristsetzung geschehen, wenn gegen den Tierhalter zugleich ein Tierhaltungsverbot ergeht, weil von ihm eine tierschutzrechtlich unbedenkliche Tierhaltung nicht zu erwarten ist. Die behördliche Veräußerung dürfte allerdings den Erlass einer entsprechenden Anordnung voraussetzen (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 16a Rdnr. 33 f.; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2003, § 16a Rdnr. 18; VG Sigmaringen, Beschluss vom 13.07.2004 - 6 K 1204/04 -, juris), die als rechtsgestaltender Verwaltungsakt die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen lässt.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 VwGO.
16 
Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG. Dabei orientiert sich die Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa den Beschluss vom 27.3.2003 - 1 S 235/03 - m.w.N.) an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (nunmehr Fassung Juli 2004, Nr. 35.2, abgedruckt in NVwZ 2004, 1327), der bei Klageverfahren um eine gegen einen Tierhalter getroffene Anordnung die Festsetzung des Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG vorsieht; denn für eine gewerbsmäßige Schafhaltung, die einen höheren Streitwert rechtfertigen würde, ist nichts vorgetragen. Die Auflösungsverfügung, die als Annexregelung den Betroffenen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zusätzlich belastet, hat keinen höheren Streitwert zur Folge (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2002 - 14 S 315/02 m.w.N.). Von der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel vorzunehmenden Halbierung des Streitwerts hat der Senat abgesehen; in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die - wie hier in Bezug auf die Auflösungsverfügung - die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 28.04.2004 - 1 S 756/04 -). Die un-selbstständige Zwangsmittelandrohung ist - mit Ausnahme des Zwangsgeldes - nach der ständigen Praxis des erkennenden Gerichtshofs (vgl. nur Beschluss vom 12.04.2002 - 14 S 315/02 m.w.N.) nicht Streitwert erhöhend zu berücksichtigen.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Weder die vom Antragsteller noch die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die tierschutzrechtliche Anordnung des Landratsamts Ortenaukreis vom 28.01.2005 abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Mit dieser Verfügung ist dem Antragsteller - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - insbesondere das Halten von Schafen untersagt (Ziff. 1) und ihm aufgegeben worden, den Schafbestand bis spätestens 28.1.2005 aufzulösen (Ziff. 2); für den Fall, dass der Antragsteller der Ziff. 2 nicht nachkommt, wurde die Ersatzvornahme angedroht (Ziff. 5).
Der Senat teilt die für die gerichtliche Interessenabwägung im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens in erster Linie maßgebliche Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass lediglich die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig sein dürfte, während sowohl das Verbot der Schafhaltung als auch das Gebot, den Schafbestand aufzulösen, von Rechts wegen nicht zu beanstanden sein dürften.
Das Verwaltungsgericht ist der Einschätzung des Landratsamts gefolgt, dass insbesondere auf Grund der Vorkommnisse im November 2004 die Voraussetzungen für den Erlass eines Tierhaltungsverbots gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gegeben sind. Hiergegen wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg. Sein Vorbringen stellt die auf den vom Amtstierarzt festgestellten Mängeln beruhende Prognose, dass auch weiterhin eine den tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügende Tierhaltung zu besorgen ist, nicht in Frage.
Eine schwerwiegende Vernachlässigung der im Gewann „Sauweide“ gehaltenen Schafe ergibt sich auch zur Überzeugung des Senats aus den amtstierärztlichen Untersuchungen und den Feststellungen im Bericht des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Freiburg über den körperlichen Zustand eines verendeten Schafes. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der dort dokumentierte „totale Verlust des Körperfetts“, ein „Zustand totaler Erschöpfung“ und „allgemeine Anämie“ als rassetypische Merkmale der vom Antragsteller gehaltenen Schafe anzusehen sein könnten. Für eine Vergiftung der verendeten Tiere, wie der Antragsteller zu seiner Entlastung vorbringt, sind greifbare Anhaltspunkte nicht dargetan; im Übrigen will insoweit auch nicht einleuchten, dass der Antragsteller den behaupteten hochgradig gefährlichen Zustand des Nachbargrundstücks ohne weitere Reaktion - insbesondere ohne Meldung an die zuständige Behörde - nur zur Kenntnis genommen haben will. Angesichts der Schwere der Vorwürfe, die letztlich nicht auf örtliche Besonderheiten zurückzuführen sind, verbietet sich eine unterschiedliche Einschätzung der tierschutzrechtlichen Situation der an verschiedenen Orten gehaltenen Schafe des Antragstellers. Schließlich hat schon das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25.04.2002 - 1 S 1900/00-, VBlBW 2002, 388 f.) zutreffend ausgeführt, dass der Hinweis auf ein Wohlverhalten unter dem Druck des laufenden Verfahrens die Gefahrenprognose nicht zu erschüttern geeignet ist.
Hinsichtlich der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Zwangsmittelandrohung in Ziff. 5 des Bescheids (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG) überwiegt demgegenüber das Suspensivinteresse des Antragstellers. Die Androhung der Ersatzvornahme nach § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 25 LVwVG dürfte sich als rechtswidrig erweisen, denn die in Ziff. 2 der Verfügung angeordnete Auflösung des Schafbestands, die als notwendige Ergänzung des Tierhaltungsverbots ihre Ermächtigungsgrundlage wohl ebenfalls in § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG, jedenfalls aber in der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG finden dürfte, kann nicht auf diese Weise vollstreckt werden. Keine der in der Anordnung der Auflösung des Tierbestands enthaltenen Handlungspflichten ist auf eine vertretbare Handlung im Sinne von § 25 LVwVG gerichtet; eine Vornahme durch einen Dritten, wie hierfür erforderlich, ist nämlich nicht möglich.
Die Auflösungsanordnung richtet sich ebenso wie das Tierhaltungsverbot an den Halter i. S. v. § 2 TierSchG; die Haltereigenschaft folgt dabei ungeachtet der Eigentumsverhältnisse am Tier aus der tatsächlichen Bestimmungsmacht über das Tier und den damit verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten. Die mit der Verfügung bezweckte Beendigung der Halterstellung zielt demnach in erster Linie auf die Aufgabe des Besitzes bzw. des tatsächlichen Obhutsverhältnisses an den Schafen. Die hieraus folgende Pflicht zur Herausgabe der Schafe, die sich im Besitz des Antragstellers befinden, kann nur er erfüllen; diese Pflicht ist folglich eine unvertretbare Handlung und durch das Zwangsgeld oder im Wege des unmittelbaren Zwanges durch Wegnahme (§ 28 LVwVG) zu vollstrecken (vgl. nur Lemke, Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder, 1997, S. 261).
Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids soll die Auflösung durch die Veräußerung des Tierbestands erreicht werden. Ob und in welcher Weise dem Halter über die Aufgabe des Besitzes hinaus weitere Maßnahmen aufgegeben werden können, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn auch die Veräußerung, die neben dem Besitzverlust auch den Eigentumsübergang zur Folge haben soll und deswegen auch die Abgabe von Willenserklärungen voraussetzt, kann nicht im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden.
Zwar kennt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - anders das Verwaltungsvollstreckungsrecht einiger anderer Länder (siehe die Aufzählung bei Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 6. Aufl. 2004, Rdnr. 6 vor § 6 VwVG) in Anlehnung an das prozessuale Zwangsvollstreckungsrecht (§ 894 ZPO) - keine Sondervorschriften für die Vollstreckung einer Verpflichtung zur Abgabe (hinreichend bestimmter) Willenserklärungen, so dass der Rückgriff auf die Ersatzvornahme nicht bereits deswegen versperrt wäre. Der Anwendungsbereich der Ersatzvornahme ist aber auch hier nicht eröffnet, weil es wiederum an einer vertretbaren Handlung fehlt.
Die für eine Veräußerung erforderlichen Willenserklärungen für den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags und die nachfolgende dingliche Einigung mögen zwar insoweit als austauschbar anzusehen sein, als sie nicht höchstpersönlicher Natur sind; für den Berechtigten ist es tatsächlich und wirtschaftlich gleich, ob der Pflichtige oder ein Dritter eine solche Handlungsverpflichtung erfüllt. Allein dies reicht aber nicht, um eine vertretbare Handlung anzunehmen; vielmehr muss die Vornahme durch einen Dritten auch rechtlich zulässig sein. Das ist hier nicht der Fall, denn einem Dritten fehlte die für eine wirksame Übertragung des Eigentums erforderliche Verfügungsbefugnis. Der Ansicht, wonach gerade mit der Anordnung der Ersatzvornahme die Befugnis zur Abgabe der Willenserklärung auf den Dritten übergehe (vgl. Engelhardt/App, a.a.O., § 10 VwVG Rdnr. 5 ff.), kann nicht gefolgt werden, da sie dem Wesen der Ersatzvornahme nicht gerecht wird: die rechtliche Zulässigkeit der Vornahme der Handlung durch den Dritten ist Voraussetzung, nicht Wirkung der Anordnung der Ersatzvornahme (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl. 1996, § 887 Rdnr. 13; Lemke, a.a.O., S. 261 f.).
10 
Die gerichtlichen Entscheidungen, auf die sich der Antragsgegner zur Stützung seiner abweichenden Rechtsauffassung beruft, verkennen der Sache nach nicht, dass die Vollstreckungsbehörde, wenn sie die Tiere selbst veräußern will, einer Verfügungsbefugnis bedarf. Denn sie bezeichnen eine Beschlagnahme als ersten Teil der Ersatzvornahme und notwendigen Zwischenschritt auf dem Wege zur Veräußerung (so VG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.1997 - 4 K 5186/97 -, NuR 1999, 218 = RdL 1998, 335) oder sprechen - mit derselben Zielrichtung - von der Ersatzvornahme durch Wegnahme und Verwertung (so VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.03.1993 - 10 K 480/93 -, ohne weitere rechtliche Vertiefung bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.1993 - 10 S 879/93-; siehe auch die Musterverfügung für die amtstierärztl. Praxis bei Beck, AtD 1999, 297 <299>, sowie Thum, NuR 2001, 558 <566>).
11 
Die in § 33 PolG geregelte Beschlagnahme ist als sogenannte polizeiliche Standardmaßnahme aber kein Mittel der Verwaltungsvollstreckung, die als solche der Vollstreckungsbehörde (§ 4 Abs. 1 LVwVG) zu Gebote steht. Sie zeigt aber die rechtlichen Voraussetzungen zur zwangsweisen Durchsetzung der angeordneten Bestandsauflösung auf. Denn sie enthält zum einen zum Zwecke der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses auch eine Herausgabeverfügung, die nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz durch Wegnahme zu vollstrecken ist, und verschafft zum anderen der Behörde nach § 3 Abs. 2, 3 und 5 DVO PolG - auch ohne vorherige Einziehung nach § 34 PolG - eine Verwertungsbefugnis, die auch die Möglichkeit zur freihändigen Veräußerung eröffnet.
12 
Ob das Landratsamt, das gem. § 1 Nr. 3 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten nach dem Tierschutz-recht vom 29.04.2002 - TierSchZuVO - (GBl. S. 199) als untere Verwaltungsbehörde mit den Aufgaben nach § 16a TierSchG betraut ist, im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr auf Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen Polizeirechts zugreifen darf oder ob es, soweit hierfür noch ein Anwendungsbereich besteht, bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4, § 66 Abs. 2 PolG) verbleibt (vgl. nur beispielhaft zur Rechtslage nach dem TierSchG a.F. Urteil des erkennenden Senats vom 20.10.1986 - 1 S 2945/85 -, BWVPr 1987, 112 <113 f.>; zum Naturschutzrecht Beschluss des erkennenden Senats vom 27.03.1980 - 1 S 422/80 -, NuR 1984, 25; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.1995 - 12 S 3292/94 sowie Kunze, VBlBW 1995, 81 <85>), bedarf hier, da nicht entscheidungserheblich, keiner Klärung.  
13 
Soweit der Antragsgegner die Vollstreckung des Tierhaltungsverbot im Wege des Zwangsgeldes als untunlich und die Möglichkeit eines schnellen Zugriffs auf die Tiere auch ohne Einschaltung mehrerer Behörden für geboten erachtet, ist indessen zunächst auf die Eingriffsbefugnisse zu verweisen, die der Tierschutzbehörde nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eröffnet sind. Diese Vorschrift bleibt neben einer Anordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG grundsätzlich anwendbar; denn Nr. 2 betrifft Maßnahmen in Bezug auf Tiere eines vorhandenen Bestandes, während das Vorgehen nach Nr. 3 in erster Linie den Umgang mit Tieren in der Zukunft zum Gegenstand hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.12.1992 - 25 B 90.2906 -, juris).
14 
Danach kann die Tierschutzbehörde Tiere, bei denen der Amtstierarzt eine tierschutzwidrige Haltung bereits festgestellt hat, dem Halter fortnehmen; diese Ermächtigung stellt zugleich eine bundesgesetzliche Sondervorschrift für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung dar (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 25.05.1998 - 4 E 24/98 -, NVwZ-RR 1999, 117; Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16a Rdnr. 24 ff.). Des Weiteren kann die Behörde die Tiere unter bestimmten Voraussetzungen veräußern; dies kann ggfs. ohne vorherige Fristsetzung geschehen, wenn gegen den Tierhalter zugleich ein Tierhaltungsverbot ergeht, weil von ihm eine tierschutzrechtlich unbedenkliche Tierhaltung nicht zu erwarten ist. Die behördliche Veräußerung dürfte allerdings den Erlass einer entsprechenden Anordnung voraussetzen (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 16a Rdnr. 33 f.; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2003, § 16a Rdnr. 18; VG Sigmaringen, Beschluss vom 13.07.2004 - 6 K 1204/04 -, juris), die als rechtsgestaltender Verwaltungsakt die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen lässt.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 VwGO.
16 
Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG. Dabei orientiert sich die Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa den Beschluss vom 27.3.2003 - 1 S 235/03 - m.w.N.) an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (nunmehr Fassung Juli 2004, Nr. 35.2, abgedruckt in NVwZ 2004, 1327), der bei Klageverfahren um eine gegen einen Tierhalter getroffene Anordnung die Festsetzung des Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG vorsieht; denn für eine gewerbsmäßige Schafhaltung, die einen höheren Streitwert rechtfertigen würde, ist nichts vorgetragen. Die Auflösungsverfügung, die als Annexregelung den Betroffenen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zusätzlich belastet, hat keinen höheren Streitwert zur Folge (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2002 - 14 S 315/02 m.w.N.). Von der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel vorzunehmenden Halbierung des Streitwerts hat der Senat abgesehen; in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die - wie hier in Bezug auf die Auflösungsverfügung - die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 28.04.2004 - 1 S 756/04 -). Die un-selbstständige Zwangsmittelandrohung ist - mit Ausnahme des Zwangsgeldes - nach der ständigen Praxis des erkennenden Gerichtshofs (vgl. nur Beschluss vom 12.04.2002 - 14 S 315/02 m.w.N.) nicht Streitwert erhöhend zu berücksichtigen.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.