Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 08. Mai 2018 - 11 K 5637/15

bei uns veröffentlicht am08.05.2018

Tenor

1. Hinsichtlich der Feststellungsanträge der Kläger zu 1 bis 3 wird das Verfahren eingestellt.

2. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung gezahlter Semesterbeiträge sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihnen gegenüber nicht zur Erhebung von Semesterbeiträgen berechtigt ist.
Durch das Gesetz zur Einführung einer Verfassten Studierendenschaft und zur Stärkung der akademischen Weiterbildung vom 10.07.2012 (GBl. 2012, S. 457; im Folgenden: VerfStudG) wurden die Verfassten Studierendenschaften an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg wiedereingeführt. Infolge des Gesetzes wurde auch an der Universität Heidelberg eine Verfasste Studierendenschaft als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und Teilkörperschaft der Universität Heidelberg geschaffen. Im Mai 2013 fand eine Urabstimmung der an der Universität Heidelberg immatrikulierten Studierenden statt, in der mehrheitlich die „Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft für die Universität Heidelberg vom 31.05.2013“ (im Folgenden: OS) beschlossen wurde. Nachfolgend konstituierte sich der Studierendenrat als Hauptorgan der Beklagten. Am 21.01.2014 beschloss dieser die „Beitragsordnung der Studierendenschaft der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg“ (im Folgenden: BeitrO). Die Beitragsordnung sieht in § 3 Abs. 1 einen Pflichtbeitrag i.H.v. 7,50 EUR pro Semester für jeden immatrikulierten Studierenden vor. Der Beitrag wird nach § 2 BeitrO mit der Rückmeldung zum nächsten Semester fällig, ohne dass hierzu ein gesonderter Beitragsbescheid ergeht, und wird von der Universität Heidelberg zusammen mit der Rückmeldegebühr der Studierenden eingezogen.
Die Kläger sind (Kläger zu 4) bzw. waren (Kläger zu 1, 2 und 3) Studierende an der Universität Heidelberg. Aufgrund der Beitragsordnung wurden von den Klägern im Sommersemester 2014, Wintersemester 2014/15, Sommersemester 2015 sowie Wintersemester 2015/16 zu Gunsten der Beklagten Semesterbeiträge in Höhe von insgesamt 30 EUR je Kläger eingezogen. Mit Schreiben vom 29.05.2015 wandten sich die Kläger an die Universität Heidelberg sowie die Beklagte und forderten sie auf, die Semesterbeiträge für die vergangenen zwei Semester sowie das laufende Sommersemester in Höhe von jeweils 22,50 EUR binnen 14 Tagen an sie zurückzuzahlen. Zusätzlich verlangten sie von der Beklagten, den Beitrag für das Wintersemester 2015/16 nicht zu erheben, sowie von der Universität Heidelberg, diesen Beitrag nicht von ihnen einzuziehen. Die Universität Heidelberg teilte den Klägern mit Schreiben vom 11.06.2015 mit, dass sie ihnen die bisher bezahlten Semesterbeiträge nicht zurückzahlen werde und auch zukünftig die Semesterbeiträge für die Beklagte weiter einziehen werde. Für alles Weitere verweise sie auf die Beklagte als Ansprechpartnerin. Die Beklagte reagierte auf die Schreiben der Kläger nicht.
Mit Schriftsatz vom 14.12.2015 haben die Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung führen sie aus: Sie hätten einen Anspruch auf Rückzahlung von jeweils 30 EUR aufgrund eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen die Beklagte. Die Semesterbeiträge seien zurückzuerstatten, da sie auf Grundlage der nichtigen Beitragsordnung der Beklagten und somit ohne Rechtsgrund eingezogen worden seien. Die Nichtigkeit der Beitragsordnung folge wiederum daraus, dass bereits die Organisationssatzung der Beklagten rechtswidrig und somit nichtig sei; ohne wirksame Organisationssatzung habe der Studierendenrat als Organ der Beklagten keine wirksame Beitragsordnung beschließen können.
Die Organisationssatzung sei mit den gesetzlichen Vorgaben in § 65a LHG nicht vereinbar. Der Studierendenrat als zentrales legislatives Organ der Beklagten werde nicht einheitlich gewählt, sondern es handele sich um ein „unechtes Zwei-Kammern-System“. Dies verstoße gegen das durch die Formulierung in § 65a Abs. 3 Satz 1 LHG vorgesehene Modell der parlamentarischen Demokratie. Zudem sei aufgrund der großen Unterschiede in der Zahl der Studierenden hinsichtlich der Fachschaft-Teilkammer der Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht gewahrt: Ein Vertreter der Studienfachschaft Medizin repräsentiere ca. 6,87 mal mehr Studierende als ein solcher der Studienfachschaft American Studies, habe jedoch wie dieser nur eine Stimme im Studierendenrat. Ebenso sei im Falle der Entsendung der Studienfachschaft-Vertreter durch den Fachschaftsrat die Unmittelbarkeit der Wahl nicht gewahrt; dies gelte für die 39 Studienfachschaften, die eine vom Regelmodell abweichende Satzung beantragt hätten. Erschwerend komme hier hinzu, dass diese entsandten Vertreter im Studierendenrat zum Teil nur ein imperatives oder jedenfalls kein freies Mandat innehätten.
Ein weiteres Problem hinsichtlich der Gleichheit der Wahl folge daraus, dass die Fachschaften 40 % der Einnahmen aus den Beiträgen der Beklagten erhielten und damit am Wahlkampf für die universitätsweite Listenwahl teilnehmen könnten. Zwar bezeichneten sich diese Listen meist als „Fachschaftsinitiativen“ oder „Fakultätslisten“; es herrsche jedoch eine weitgehende personelle und sachliche Identität mit den Vertretern und Organen der Studienfachschaften. Diese Listen erweckten im Wahlkampf auch bewusst den Anschein einer Identität mit den offiziellen Vertretungsorganen der Studienfachschaften und würden damit neben der Finanzierung einen unzulässigen Vorteil gegenüber konkurrierenden Listen erlangen.
Eine weitere Einschränkung der Gleichheit der Wahl folge daraus, dass sich die Anzahl der Sitze für die Wahl der Listenvertreter nach der Wahlbeteiligung richte. Angesichts der Tatsache, dass bei dieser Wahl die Erfolgswertgleichheit gegenüber der dezentralen Wahl in den Fachschaften besser verwirklicht sei, sei dies paradox. Diese Ungleichbehandlung sei auch in Bezug auf die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht für die Einschränkung von Wahlrechtsgrundsätzen verlange, nicht zu rechtfertigen. Im Kern ziele die Organisationssatzung auf ein Rätemodell, das mit der Grundentscheidung des Grundgesetzes und der Landesverfassung von Baden-Württemberg für eine parlamentarische Demokratie nicht vereinbar sei. Sofern die Organisationssatzung mit § 65a LHG vereinbar sei, verstoße dieser gegen Art. 20 GG.
Schließlich seien höhere Anforderungen an die demokratische Legitimation der Organe der Beklagten zu stellen, da diese ihr hochschulpolitisches Mandat auch im Wege eines „Brückenschlages“ für die Stellungnahme zu allgemeinpolitischen Themen nutzen könne. Die Beklagte mache davon sehr weitreichend Gebrauch und verschärfe damit das Problem ihrer mangelnden inneren demokratischen Legitimation.
10 
Die Kläger beantragen in sachdienlicher Auslegung,
11 
die Beklagte zu verurteilen, an jeden der Kläger jeweils 30 EUR zu zahlen,
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der Kläger zu 4 darüber hinaus,
13 
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von ihm Semesterbeiträge zu erheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klagen abzuweisen.
16 
Sie lässt ausführen: Die Kläger wollten offenbar eine Mehrheitsentscheidung der Studierenden der Universität Heidelberg gerichtlich korrigieren lassen. Falls sie selbst für die Organisationssatzung gestimmt hätten, sei die Klage bereits aus diesem Grund unzulässig. Überdies scheide ein Rückzahlungsanspruch aus, da sich die Beitragspflicht der Kläger aus dem Gesetz ergebe; sie sei in § 65a Abs. 5 Satz 2 LHG vorgesehen. Selbst wenn die Beitragsordnung der Beklagten nichtig wäre, müsste diese aufgrund der gesetzlichen Aufgabenzuweisung eine neue Satzung erlassen und die – im Übrigen angemessenen – Beiträge erneut erheben. Die Kläger stützten ihre Klage zudem ausschließlich auf Gründe, die sie in einem Normenkontrollverfahren gegen die Organisationssatzung hätten geltend machen können; sie hätten die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO jedoch verstreichen lassen. Die Organisationssatzung der Beklagten sei auch rechtmäßig. Dem Gesetzgeber stehe bei der inneren Organisation der Hochschulen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Diesen habe er an die Studierenden weitergeben und alternative Modelle der inneren Organisation zulassen wollen, wie die Gesetzgebungsgeschichte zeige. Der Gesetzgeber sei auch nicht verpflichtet gewesen, dabei dem Modell der parlamentarischen Demokratie zu folgen. Innerhalb des weiten Organisationsspielraumes habe die Beklagte hinsichtlich der Gleichheit der Wahl mit der Stimmengewichtung zwischen den Studienfachschaften ein angemessenes Modell der Interessenvertretung aller Studierender gewählt. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl sei nicht berührt und im Übrigen in § 65a Abs. 2 LHG nicht vorgesehen.
17 
Replizierend führen die Kläger aus: Es sei unerheblich, wie die Kläger in der Abstimmung über die Organisationssatzung gestimmt hätten. Die Kläger zu 1 und 4 hätten an der Abstimmung nicht teilnehmen können; wie die Kläger zu 2 und 3 abgestimmt hätten, sei offensichtlich. Für die Zulässigkeit der Leistungsklage sei die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO unerheblich. Die Nichtigkeit der Beitragsordnung führe auch zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung. Das Argument, dass die entstandenen Kosten im Falle der Nichtigkeit der Beitragsordnung im Nachhinein auf die Kläger umgelegt werden müssten, sei mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar. Auch die Argumente zur Rechtmäßigkeit der Organisationssatzung träfen nicht zu: Zwar möge dem Gesetzgeber ein weiter Organisationsspielraum zukommen; diesen habe er jedoch in § 65a LHG zugunsten einer Organisation nach wesentlichen demokratischen Grundsätzen ausgeübt und zudem die konkrete Formulierung der Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 38 Abs. 1 GG aufgegriffen. An diesen Anforderungen sei die Organisationssatzung zu messen, und diese würden durch die Verstöße gegen die Gleichheit und die Unmittelbarkeit der Wahl verfehlt.
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Die Beklagte lässt hierzu vortragen, dass die Einschränkung der Wahlrechtsgleichheit im Hochschulwesen zulässig sei. Auch im Senat einer Hochschule sei ein Modell der Vertretung einzelner Fakultäten üblich; dies setze notwendigerweise eine Gewichtung durch Schwellenwerte voraus. Im Übrigen würde ein Mangel der Organisationssatzung nicht zu ihrer Nichtigkeit, sondern allenfalls zu einer Anpassungspflicht der Beklagten führen.
19 
Hiergegen wenden die Kläger ein, dass ein Mangel der Organisationssatzung nach der Lehre vom fehlerhaften Verband gleichwohl zur Rechtswidrigkeit der Beitragsordnung führe. Mangels einer Regelung zur Bestandskraft oder Heilung werde die Beitragsordnung hierdurch nichtig. Der Vergleich mit der Zusammensetzung des Hochschulsenates gehe fehl, da dieser andere Zuständigkeiten als der Studierendenrat der Beklagten habe und sich nicht politisch betätige.
20 
Mit Schriftsätzen vom 27.09.2016 (Kläger zu 1) und 13.01.2017 (Kläger zu 2) haben die Kläger zu 1 und 2 erklärt, dass sie nicht mehr an der Universität Heidelberg immatrikuliert seien und an ihren ebenfalls gestellten Feststellungsanträgen nicht mehr festhielten. Der Kläger zu 3 hat mit Schriftsatz vom 16.01.2017 erklärt, sein Feststellungsantrag habe sich aus dem gleichen Grund erledigt.
21 
Das Gericht hat durch den früheren Berichterstatter Richter ... bereits am 19.09.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Nach dem Ausscheiden des früheren Berichterstatters aus dem Justizdienst liegen dem Gericht keine Erkenntnisse und kein Protokoll zu dieser Verhandlung mehr vor.
22 
Mit Schriftsatz vom 23.01.2018 haben die Kläger erklärt, dass aus ihrer Sicht keine Veranlassung für eine erneute Terminierung bestehe. Mit Schriftsatz vom 06.03.2018 hat die Beklagte den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung erklärt und sich den Erledigungserklärungen der Kläger angeschlossen.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und ihrer Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Kammer kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
I.
25 
Hinsichtlich der Feststellungsanträge der Kläger zu 1, 2 und 3 wird das Verfahren eingestellt, da die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
26 
Der Kläger zu 3 hat die Erledigung wörtlich formuliert. Auch die Erklärungen der Kläger zu 1 und 2 sind als Erledigungserklärungen auszulegen. Zwar ist angesichts der Formulierung, „nicht mehr an dem Antrag festzuhalten“, auch eine Teilrücknahme denkbar. Da die Kläger zu 1 und 2 jedoch auf ihre zwischenzeitliche Exmatrikulation und damit ein erledigendes Ereignis Bezug nehmen, erscheint es – auch wegen der zwingenden Kostentragung im Fall der Teilrücknahme – interessengerechter, ihre Erklärungen als Teilerledigungen auszulegen.
II.
27 
Die Leistungsklagen sind zulässig, aber unbegründet.
1.
28 
Gegen die Zulässigkeit der Klagen bestehen keine Bedenken.
29 
Insbesondere steht der Zulässigkeit einer Leistungsklage nicht entgegen, dass mit ihr inzident die Wirksamkeit der Organisationssatzung der Beklagten angegriffen wird. Die Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO sowie dessen besondere Voraussetzungen, insbesondere die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, berühren die Zulässigkeit anderer verwaltungsgerichtlicher Verfahren, mit denen inzident die Unwirksamkeit der Norm geltend gemacht wird, nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1988 – 7 C 115.86 – NJW 1989, 1495, 1496 f.; Urt. v. 28.06.2000 – 11 C 13.99 – NJW 2000, 3584, 3584; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 47 Rn. 6).
2.
30 
Die Klagen sind unbegründet.
31 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Semesterbeiträge für die Sommersemester 2014 und 2015 sowie Wintersemester 2014/15 und 2015/16.
32 
Als mögliche Grundlage kommt hier der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Frage. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Voraussetzungen jedoch mangels einschlägiger spezialgesetzlicher Regelung im Hochschulrecht denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.05.2008 – 5 C 25.07 – NVwZ 2008, 1369, 1369). Die erforderliche Leistung liegt mit der „Einziehung“ der Semesterbeiträge – unabhängig, ob sie im konkreten Fall durch Überweisung oder Lastschriftermächtigung der Kläger geschah – vor.
33 
Die weitere Voraussetzung, dass diese Leistung ohne rechtlichen Grund geschah, ist jedoch nicht erfüllt. Die Einziehung der Semesterbeiträge erfolgte auf der rechtswirksamen Grundlage der Beitragsordnung der Beklagten.
a)
34 
Ob die Einziehung der Semesterbeiträge ohne rechtlichen Grund geschah, hängt zunächst von der Rechtmäßigkeit der Beitragsordnung ab.
35 
Eine Zahlungspflicht ergibt sich nicht schon aus § 65a Abs. 5 Satz 2 LHG, denn dieser regelt lediglich (zusammen mit dem folgenden Satz 3) die Satzungsermächtigung für die Beklagte, um Beiträge zu erheben. Die Regelung der Beitragspflicht und der Beitragshöhe ist nach § 65a Abs. 5 Satz 3 LHG allein der Beklagten überlassen. Für den Fall, dass eine Studierendenschaft keine wirksame Beitragsordnung erlassen hat, kann daher nicht auf die „angemessenen Beiträge“ in § 65a Abs. 5 Satz 2 LHG zurückgegriffen werden, denn die Regelung bestimmt keine eigenständige Beitragspflicht, sondern begrenzt die Ermächtigung der Beklagten hinsichtlich der Höhe der erhobenen Beiträge.
b)
36 
Die Einwände gegen die Wirksamkeit der Konstituierung der Beklagten stehen der Rechtmäßigkeit der Beitragsordnung nicht entgegen.
37 
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Mängel der Gründungsakte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – hier Mängel der für die Konstituierung nach Art. 3 § 1 Abs. 5 Satz 2 und 4 VerfStudG grundlegenden Organisationssatzung – die Wirksamkeit ihrer Rechtsakte berühren, wird in Literatur und Rechtsprechung unter dem Stichwort der „Lehre des fehlerhaften Verbandes“ diskutiert (s. hierzu näher Kollhosser, NJW 1997, 3265; Aschke, NVwZ 2003, 917; Kirste, Theorie der Körperschaft des öffentlichen Rechts, 2017, 413 f.). Im Zivilrecht führt deren Anwendung dazu, dass Gründungsmängel eines tatsächlich in Vollzug gesetzten Verbandes entgegen anderslautender gesetzlicher Regeln wie § 142 Abs. 1 BGB nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden können. In der Zwischenzeit getätigte Rechtsgeschäfte des Verbandes werden als wirksam behandelt und nicht rückabgewickelt. Einer Übertragung auf das öffentliche Recht wird zum Teil das „Nichtigkeitsdogma“ des öffentlichen Rechts entgegengesetzt, wonach jede Rechtsnorm, die gegen höherrangiges Recht verstößt, stets ab dem Zeitpunkt des Verstoßes unwirksam ist (so Kollhosser, NJW 1997, 3265, 3266; Pencereci/Bluhm, LKV 1998, 172, 172; OVG Brandenburg, Urt. v. 14.03.1996 – 2 D 2/96.NE – juris). Das Nichtigkeitsdogma ist allerdings verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.2001 – 2 BvK 1/00 – NVwZ-RR 2002, 81, 92; Ossenbühl, NJW 1986, 2805, 2807; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.03.2006 – 2 S 2842/04 – juris, Rn. 41). Daher können die Fehlerfolgen bei der Gründung eines öffentlich-rechtlichen Verbandes gesetzlich abweichend geregelt werden (vgl. Zimmermann, JA 2018, 249, 254). Zudem kann es auch ohne solche gesetzliche Regelung Konstellationen geben, in denen andere verfassungsrechtliche Gesichtspunkte gegen die aus dem Prinzip der Gesetzesbindung der Verwaltung in Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Nichtigkeit sprechen (vgl. Kirste, a. a. O., 414).
38 
Eine abweichende Regelung, nach der nicht jeder rechtliche Mangel der Organisationssatzung die Wirksamkeit der Konstituierung der Verfassten Studierendenschaft berühren soll, ist nach Auslegung dem VerfStudG zu entnehmen.
39 
Zur Konstituierung der Verfassten Studierendenschaft bestimmt der vom VerfStudG neu gefasste § 65 Abs. 1 LHG: „Die immatrikulierten Studierenden (Studierende) einer Hochschule bilden die Verfasste Studierendenschaft (Studierendenschaft). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche eine Gliedkörperschaft der Hochschule.“ Weitere Regelungen hierzu enthält Art. 3 VerfStudG. Nach Art. 3 § 1 Abs. 1 VerfStudG beginnt das Verfahren mit einem Einreichen von Satzungsvorschlägen durch Studierende beim Vorstand der Hochschule, die sodann auf rechtliche Mängel geprüft werden und im Fall der Unbedenklichkeit zur Abstimmung durch die Mitglieder der Verfassten Studierendenschaft gestellt werden. Art. 3 § 1 Abs. 5 VerfStudG lautet: „Den beschlossenen Satzungsvorschlag macht der Vorstand in der für Hochschulsatzungen vorgesehenen Weise als Organisationssatzung der Gliedkörperschaft bekannt. Unverzüglich nach Veröffentlichung der Organisationssatzung setzt der Vorstand die für die Besetzung der Organe erforderlichen Wahlen an, führt sie durch und stellt das Ergebnis der Wahl fest. Nach der Feststellung der Wahlergebnisse beruft das lebensälteste Mitglied des jeweiligen Organs dieses zur konstituierenden Sitzung ein. Die Gliedkörperschaft ist konstituiert, wenn sich das letzte Organ auf zentraler Ebene der Studierendenschaft konstituiert hat. Der Zeitpunkt der Konstituierung wird vom Vorstand festgestellt und bekanntgemacht.“ Für den Fall, dass die Konstituierung nicht bis zum 31.12.2013 erfolgt ist, ist in Art. 3 §§ 2, 3 VerfStudG eine Einrichtung der Organe durch die Hochschule vorgesehen. Das Gesetz enthält damit mehrere Mechanismen, um eine zügige und rechtswirksame Konstituierung aller Verfassten Studierendenschaften sicherzustellen. Hierzu dient zunächst die vorherige Rechtsprüfung durch den Vorstand der Hochschule nach Art. 3 § 1 Abs. 1 Satz 7 VerfStudG; zudem ist die Regelung zur „Konstituierung im besonderen Fall“ nach Art. 3 § 1 Abs. 6 i. V. m. §§ 2, 3 VerfStudG darauf angelegt, eine Konstituierung innerhalb einer Übergangszeit in jedem Fall sicherzustellen und einen Schwebezustand zu vermeiden. Für diese Auslegung spricht auch der Zusammenhang mit § 65 Abs. 1 LHG, dessen Wortlaut für sich genommen sogar eine – von der jeweiligen Organisationssatzung unabhängige – Konstituierung durch das Gesetz selbst nahelegt. Jedenfalls würde es dem Zusammenhang der genannten Normen nicht gerecht, wenn jeder rechtliche Fehler der Organisationssatzung die wirksame Konstituierung dauerhaft verzögern könnte. Analog zu dem vom Thüringer OVG entschiedenen Fall (Urt. v. 18.01.2001 – 1 L 25/00LKV 2001, 415, 418) ist demnach eine Unwirksamkeit der Konstituierung nur in Fällen des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens anzunehmen.
40 
Ein solches Verhalten, das aufgrund der vorgeschriebenen Rechtsprüfung von der Beklagten und der Universität Heidelberg ausgehen müsste, ist vorliegend nicht ersichtlich und wird auch von den Klägern nicht vorgetragen.
c)
41 
Auch die Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Organisationssatzung führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragsordnung.
aa)
42 
Zunächst stellt sich wiederum die Vorfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen Mängel der Organisationssatzung, auf der die Besetzung des Hauptorgans der Beklagten beruht, die Rechtmäßigkeit der von diesem Organ beschlossenen Rechtsakte berühren. Nach der strengen Anwendung des Nichtigkeitsdogmas würden rechtliche Mängel der Organisationssatzung hinsichtlich der Besetzung des Hauptorgans dazu führen, dass alle Beschlüsse dieses Organs aufgrund der Nichtigkeit der Organisationssatzung von einem unzuständigen Organ gefasst wurden und damit ihrerseits nichtig oder zumindest rechtswidrig wären (so Stelkens, LKV 2003, 485, 489).
43 
Eine hiervon abweichende gesetzliche Fehlerregelung hinsichtlich der Beschlüsse eines fehlerhaft besetzten Hauptorgans einer Verfassten Studierendenschaft kann dem VerfStudG nicht entnommen werden. Auch die Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG ist nach der gesetzlichen Systematik allein auf die Gremien der Hochschulen, nicht der Verfassten Studierendenschaften, anzuwenden. Jedoch ergibt sich vorliegend aus der Anwendung verfassungsrechtlicher Grundsätze, dass nur solche schweren Fehler der Organisationssatzung, die zu einer evidenten Nichtigkeit der Besetzung des Studierendenrats führen, die Rechtmäßigkeit der von ihm beschlossenen Beitragsordnung berühren.
44 
Dies beruht auf einem allgemeinen staatsrechtlichen Grundsatz, nach dem die Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht dadurch berührt wird, dass die Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Organs in Frage gestellt wird: „Aus diesen Gründen wird auch sonst im öffentlichen Recht unterschieden zwischen der Berufung oder Konstituierung eines Organs, die nichtig sein kann, und den von diesem Organ im Rahmen seiner ‚Zuständigkeit‘ erlassenen Hoheitsakten, die trotz jener Nichtigkeit der Berufung des Organs gültig sein können“ (BVerfG, Urt. v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 39). Dieser Grundsatz gilt für Parlamentswahlen sowie Wahlen zu Gemeinde- und Kreisvertretungen. Gesetzlich angeordnet ist er zudem allgemein für die Handlungen von Amtsträgern der Verwaltung in § 15 Satz 3 BBG und § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG BW. Weitere Rechtsprechung in diesem Sinn betrifft die Wahl einer Handwerkskammer (BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 – 1 C 7.98 – juris, Rn. 35), die Wahl einer Schulpflegschaft (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.03.1979 – V B 87/79 – juris, Rn. 30), die Besetzung eines Rundfunkrates (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.05.1993 – Bs III 555/92 – juris, Rn. 41) sowie auch die Wahl des Hauptorgans einer Verfassten Studierendenschaft, hier explizit hinsichtlich der zwischenzeitlich beschlossenen Beitragsordnung (OVG Hamburg, Urt. v. 13.06.2006 – 3 Bf 294/03 – juris, Rn. 141 ff.).
45 
Die genannten Fälle haben mit der vorliegenden Konstellation gemeinsam, dass hier das Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit den Grundsatz der Nichtigkeit rechtswidriger Rechtsakte überwiegt. Denn die Anwendung des Nichtigkeitsdogmas würde dazu führen, dass die gesamten zwischenzeitlichen Handlungen des Organs rückwirkend als nichtig zu behandeln wären und dies die betroffene Körperschaft mit erheblichen Problemen der Rückabwicklung und Rechtsunsicherheit belasten würde. Im vorliegenden Fall der möglichen Rechtswidrigkeit der Besetzung eines Hauptorgans kommt hinzu, dass die Körperschaft in einem Schwebezustand ohne handlungsfähiges Hauptorgan zurückgelassen und damit in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben gefährdet würde (vgl. Morlok, in; Dreier (Hrsg.), GG, Bd. II, 3. Aufl. 2015, Art. 41 Rn. 18). Soweit die Kläger hiergegen einwenden, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Körperschaft keinen Vertrauensschutz hinsichtlich der eingezogenen Beiträge genießen könne, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, denn die Rechtsfolge einer fehlerhaften Besetzung des Organs kann nicht – je nach Charakter der späteren Beschlüsse – selektiv für jeden späteren Rechtsakt einzeln bestimmt werden. Dies würde die Probleme der Rückabwicklung noch weiter verschärfen und mit zusätzlicher Rechtsunsicherheit belasten. Eine andere Abwägung ist nur dann als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips geboten, wenn die Besetzung des Organs evident nichtig ist (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 19.05.1993 – Bs III 555/92 – juris, Rn. 42; ähnlich BVerwG, Beschl. v. 16.04.2003 – 9 B 81.02 – NVwZ 2003, 995, 996: Ausschluss für Fälle der Amtsanmaßung in der Art des „Hauptmannes von Köpenick“).
46 
Hiermit ist auch keine unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzes der Kläger verbunden. Es wäre den Klägern möglich gewesen, die Rechtmäßigkeit der Organisationssatzung mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO bzw. die konkrete Besetzung des Studierendenrates mit einer hiergegen gerichteten verwaltungsgerichtlichen Klage überprüfen zu lassen.
bb)
47 
Nach dem so bestimmten Maßstab liegt eine evidente Nichtigkeit der Besetzung des Studierendenrates nicht vor.
(1)
48 
Die von den Klägern vorgebrachten Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der Organisationssatzung bzw. deren Grundlage in § 65a LHG hinsichtlich des Demokratieprinzips und der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG greifen nicht durch.
49 
§ 65a Abs. 2 Satz 1 LHG bestimmt: „Die Organisationssatzung legt die Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und deren Zuständigkeit, die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse sowie die Grundsätze für die Wahlen fest, die frei, gleich, allgemein und geheim sind.“ Weiter heißt es in § 65a Abs. 3 Satz 1 bis 6 LHG: „Die Organisation der Studierendenschaft muss wesentlichen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die Organisationssatzung muss auf zentraler Ebene ein Kollegialorgan vorsehen, welches über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Studierendenschaft einschließlich der sonstigen Satzungen beschließt (legislatives Organ); dieses Organ kann auch als Vollversammlung der Studierenden ausgestaltet sein. Die Organisationssatzung sieht ein exekutives Kollegialorgan vor, welches auch Teil des legislativen Organs sein kann; die Anzahl der Mitglieder des exekutiven Organs muss weniger als die Hälfte der Anzahl der Mitglieder des legislativen Organs betragen. Das exekutive Organ der Studierendenschaft hat eine oder einen Vorsitzenden, die oder der die Studierendenschaft vertritt. Die Organisationssatzung legt die Grundsätze für die Wahl der oder des Vorsitzenden fest und kann auch die Wahl von zwei Vorsitzenden vorsehen, welche die Studierendenschaft gemeinschaftlich vertreten. Sofern auf zentraler Ebene der Studierendenschaft keine unmittelbar von den Studierenden gewählten Vertreterinnen oder Vertreter handeln, ist die Legitimation dieser Vertreterinnen oder Vertreter aus anderen Organen der Hochschule oder der Studierendenschaft sicherzustellen, deren Mitglieder unmittelbar gewählt werden.“
50 
Das „legislative Organ“ der Beklagten ist nach § 17 Abs. 1 OS der Studierendenrat. Er setzt sich aus den Vertretern der Studienfachschaften nach § 14 OS sowie universitätsweit gewählten Listenvertretern nach § 19 OS zusammen. Die Studienfachschaften sind nach § 9 OS die Untergliederungen der Studierendenschaft auf Fachebene: Alle Studierenden eines Faches bilden nach § 9 Satz 3 OS eine Studienfachschaft. Für die Entsendung ihrer Vertreter in den Studierendenrat gibt es nach § 14 Abs. 1 OS zwei alternative Modelle. Grundsätzlich gilt nach § 4 Abs. 1 Anh. C OS das „Regelmodell“, wonach jede Studienfachschaft ihre Vertreter im Studierendenrat wählt. Der Studierendenrat kann jedoch auf Antrag der jeweiligen Studienfachschaft nach § 1 Anh. D OS, §§ 3 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 2 Abs. 3 Satz 1 Anh. A OS für jede Studienfachschaft ein abweichendes Modell beschließen, nach dem die Vertreter durch den Fachschaftsrat (gewählte Vertretung der Studienfachschaft nach § 13 OS) entsendet werden. Nach den unwidersprochenen Angaben der Kläger hat die Beklagte für den größeren Teil der Studienfachschaften ein solches abweichendes Modell eingeführt.
51 
§ 18 Abs. 6 OS regelt die Anzahl der Vertreter einer Studienfachschaft im Studierendenrat. Sie bemisst sich nach einer gestaffelten Regelung nach der Zahl der Studierenden von einem bis zu drei Vertretern; Studienfachschaften mit weniger als 100 Studierenden haben nach § 18 Abs. 5 OS kein Stimmrecht im Studierendenrat. Studienfachschaften können sich bei der Entsendung nach § 14 Abs. 3 OS durch Beschluss der Fachschaftsvollversammlungen zu Kooperationen zusammenschließen.
52 
§ 18 Abs. 4 OS regelt die Anzahl der gewählten Listenvertreter im Studierendenrat. Sie richtet sich nach der Wahlbeteiligung bei der Listenwahl und reicht von keinem Vertreter bei einer Wahlbeteiligung von 0 % bis zur Höchstzahl – gleich der Anzahl der Fachschaftsvertreter – bei einer Wahlbeteiligung von mindestens 50 %.
53 
Die vorgenannten Regelungen der Organisationssatzung sind mit dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1, 2 GG vereinbar.
54 
Bei der Anwendung des Demokratieprinzips auf die innere Organisation der Beklagten ist zu beachten, dass es sich bei dem Hauptorgan der Beklagten nicht um ein Parlament mit legislativen Aufgaben handelt (vgl. hierzu die Kritik an der gesetzlichen Terminologie von Geis, in: Heckmann (Hrsg.), Verfassungsstaatlichkeit im Wandel, Fs. Würtenberger, 2013, 1137, 1142). Die Beklagte ist vielmehr insgesamt ein Teil der Exekutive und hier dem Bereich der funktionalen Selbstverwaltung zuzuordnen (vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 23 Rn. 40). Anders als im Bereich der Ministerialverwaltung fehlt es hier an der personellen demokratischen Legitimation der Entscheidungsträger durch die Einbindung in eine durchgehende, vom Volk ausgehende Legitimationskette. Sie würde auch entgegen der Ansicht der Kläger nicht dadurch hergestellt, dass die innere Organisation der Beklagten nach den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie ausgebildet würde, denn die Mitglieder der Beklagten bilden kein Staatsvolk, das eine entsprechende Legitimation im Sinne des Demokratieprinzips vermitteln könnte (vgl. hierzu Schmidt-Aßmann, Das allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, 2. Aufl. 2004, 94 ff.; Jestaedt, Demokratieprinzip und Kondominialverwaltung, 1993, 500 ff.; Sachs, in: Ders. (Hrsg.), GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 44). Dies steht jedoch der Vereinbarkeit mit dem Demokratieprinzip nicht entgegen, da der in der funktionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommende Gedanke der organisierten Beteiligung der sachnahen Betroffenen an den sie berührenden Entscheidungen dem demokratischen Ideal des sich selbst bestimmenden Menschen in einer freiheitlichen Ordnung entspricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2002 – 2 BvL 5/98 (Lippeverband) – BVerfGE 107, 59, 92).
55 
Ausgehend vom Gedanken der autonomen Selbstverwaltung wird in der Rechtsprechung eine größere Organisationsautonomie der Körperschaften der funktionalen Selbstverwaltung akzeptiert. Die äußeren verfassungsrechtlichen Grenzen dieses Spielraums beschreibt das Bundesverfassungsgericht wie folgt:
56 
Außerhalb demokratischer Wahlen politisch-parlamentarischer Art kann der Grundsatz, dass aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausgeübt werden können soll, Einschränkungen erfahren (vgl. BVerfGE 39, 247 <254> für Selbstverwaltungsorgane der Hochschulen). Das Grundgesetz erzwingt keine formal gleiche Art der Wahlen aller Art (vgl. BVerfGE 41, 1 <11 f.>). Entscheidend ist, dass gesetzliche Vorgaben für eine autonome Entscheidungsfindung die angemessene Partizipation aller Betroffenen an der Willensbildung gewährleisten (vgl. BVerfGE 76, 171 <186>; 107, 59 <99 f.>). Die Ausgestaltung des Wahlrechts wird daher nur dadurch begrenzt, dass diese mit dem Grundgedanken autonomer interessengerechter Selbstverwaltung einerseits und effektiver öffentlicher Aufgabenwahrnehmung andererseits vereinbar sein muss (vgl. BVerfGE 107, 59 <93>). Die Organe müssen nach demokratischen Grundsätzen gebildet werden (vgl. BVerfGE 33, 125 <157>; 111, 191 <217>). Es bedarf ausreichender institutioneller Vorkehrungen dafür, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (vgl. BVerfGE 37, 1 <27 f.>; 107, 59 <93>; 135, 155 <222 f. Rn. 158>; 136, 194 <263 Rn. 169> m.w.N.).
57 
(BVerfG, Beschl. v. 12.07.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 11 BvR 1106/13 – NJW 2017, 2744, 2751, Rn. 121)
58 
Gemessen hieran ist die Organisationssatzung der Beklagten nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für die grundsätzliche Zweiteilung des Wahlverfahrens zum Studierendenrat nach Listen- und Fachschaftsvertretern. Beide Modelle sind für sich genommen geeignet, eine angemessene Partizipation der Mitglieder sicherzustellen. Die (partielle) Gruppenwahl nach Studienfächern entfernt die Wahl zwar vom Modell der parlamentarischen Wahlen; jedoch ist davon auszugehen, dass die Untergliederung in Studienfächer einer sachgerechten Interessenvertretung der Mitgliederschaft entspricht, in der gerade für die hochschulpolitische Diskussion unterschiedliche Interessenlagen in verschiedenen Studienfächern anzunehmen sind. Soweit die Zahl der Vertreter nicht proportional der Mitgliederzahl der Studienfachschaften entspricht, sondern gewichtet ist, ist auch dies nicht als unangemessene Verzerrung anzusehen. Die Gewichtung kommt der angemessenen Berücksichtigung der genannten Interessenlagen entgegen, da sie einen dominierenden Einfluss der Studierenden großer Fachbereiche verhindert. Andererseits verstößt auch nicht der Ausschluss der Fachschaftsvertreter besonders kleiner Fachbereiche mit weniger als 100 Studierenden gegen das Gebot der angemessenen Partizipation. Der Ausschluss kann mit dem Interesse an der Handlungsfähigkeit des Hauptorgans gerechtfertigt werden; da die Betroffenen über die Listenwahl weiterhin an der Partizipation teilhaben, bewegt er sich damit noch in dem genannten weiten verfassungsrechtlichen Spielraum der Organisationsautonomie. Gleiches gilt für die Regelung zum alternativen Entsendungsverfahren in § 14 Abs. 1 OS. Zwar entscheidet der Studierendenrat der Beklagten nicht nach einem abstrakten Kriterium darüber, welches Entsendungsverfahren in einer Studienfachschaft zur Anwendung kommen soll, sondern nach dem Votum der jeweiligen Fachschaftsvollversammlungen. Diese dezentrale Einflussnahme ist jedoch mit der o. g. Idee der Selbstverwaltung als organisierter Beteiligung der sachnah Betroffenen vereinbar.
59 
Ebenso verfassungsrechtlich unbedenklich ist die von den Klägern angegriffene Wahlbeteiligungsklausel des § 18 Abs. 4 Satz 1 OS, die das Verhältnis von Listen- und Fachschaftsvertretern regelt. Auch wenn die Wahlbeteiligung bei der Wahl der Fachschaftsvertreter – wie von den Klägern dargelegt – häufig noch geringer ist als bei der universitätsweiten Listenwahl, so spricht dies nicht zwingend gegen die Zulässigkeit der Klausel. Da beide Verfahren für sich genommen geeignet sind, eine angemessene Partizipation der Mitglieder zu erreichen, ist auch eine Kombination der beiden unproblematisch, soweit sie nicht unsachgemäßen Kriterien folgt (vgl. zur Kombination von unmittelbarer und mittelbarer Wahl bei IHK-Wahlen OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.03.2003 – 8 A 2398/02 – juris, Rn. 26 ff.). Für die Wahlbeteiligung als Kriterium kann angeführt werden, dass bei einer insgesamt niedrigen Wahlbeteiligung eine dezentrale Repräsentation über die Fachschaftsebene eine bessere persönliche Rückbindung der Vertreter und einen einfacheren Kontakt für die Mitglieder ermöglicht; vor diesem Hintergrund stellt sie zumindest kein unsachliches Kriterium dar.
60 
Besondere Anforderungen an die innere Organisation der Beklagten folgen auch nicht daraus, dass sich deren Organe regelmäßig zu politischen Themen über die Hochschulpolitik hinaus äußern, wie die Kläger meinen. Das Gesetz verleiht den Verfassten Studierendenschaften kein allgemeinpolitisches Mandat, da ihr politisches Mandat nach § 65 Abs. 4 Satz 1 LHG nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 65 Abs. 2 Satz 2 LHG besteht; diese Auslegung wird von der Gesetzesbegründung unterstrichen (vgl. LT-Drs. 15/1600, S. 34: „Die Regelung begründet kein allgemeinpolitisches Mandat der Studierendenschaft“; vgl. auch Sandberger, LHG BW, 2. Aufl. 2015, § 65 Rn. 5). Zudem sieht das Gesetz für den in der Vergangenheit häufigeren Streitfall der Kompetenzüberschreitung in diesem Bereich die Einrichtung einer Schlichtungskommission (§ 65a Abs. 9 LHG) – die die Beklagte in §§ 26 ff. OS umgesetzt hat – sowie generell die Rechtsaufsicht durch die Hochschule (§ 65b Abs. 6 LHG) vor. Soweit die gesetzlichen Grenzen von der Beklagten in der Vergangenheit überschritten wurden, ist dies nicht auf einen Fehler der Organisationssatzung zurückzuführen und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; den Klägern steht hierzu anderweitiger Rechtsschutz offen. Eine besondere Strenge gegenüber der inneren Organisation der Beklagten ist auch vor dem Hintergrund nicht geboten, dass die belastenden Wirkungen des Handelns der Beklagten gegenüber ihren Mitgliedern – insbesondere im Vergleich mit anderen Körperschaften der funktionalen Selbstverwaltung wie den berufsständischen Kammern oder den Hochschulen – überschaubar sind.
61 
Nach den dargelegten Grundsätzen bestehen auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 65a LHG hinsichtlich der Regeln zur inneren Organisation der Verfassten Studierendenschaften. Mit der Regelung in § 65a Abs. 3 Satz 1 LHG ist eine weitgehende Organisationsautonomie der Verfassten Studierendenschaft sichergestellt; gleichzeitig verweist die Organisation nach „wesentlichen demokratischen Grundsätzen“ auf die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und verdeutlicht die verfassungsrechtlichen Grenzen dieser Autonomie. Die Regelung des § 65a Abs. 3 Satz 6 LHG stellt zudem sicher, dass die Amtsträger der Verfassten Studierendenschaft nicht zu weit von der Willensbildung der Mitglieder entkoppelt sind. Überdies gehen die Wahlgrundsätze des § 65a Abs. 2 Satz 1 LHG über die verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen hinaus.
62 
Die Regelungen der Organisationssatzung verstoßen auch nicht gegen die Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG. Diese sind für die innere Willensbildung von Körperschaften der funktionalen Selbstverwaltung nicht anwendbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1975 – 2 BvL 7/74 (Richterwahl) – BVerfGE 41, 1, 11). Soweit den Wahlgrundsätzen des Art. 38 Abs. 1 GG eine Ausstrahlungswirkung über die parlamentarischen Wahlen hinaus auch für Wahlen in der funktionalen Selbstverwaltung zuerkannt wird, geht diese in den oben zitierten Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die angemessene Partizipation der Betroffenen auf.
(2)
63 
Die Regelungen der Organisationssatzung zur Zusammensetzung des Studierendenrates sind nicht vollständig mit den gesetzlichen Vorgaben zur Wahl der Organe vereinbar, führen jedoch nicht zur evidenten Nichtigkeit der Besetzung des Studierendenrates.
64 
Keinen Bedenken begegnet insoweit zunächst die Gewichtung der Zahl der Fachschaftsvertreter nach § 18 Abs. 6 OS. Zwar gehört auch die Gleichheit der Wahl nach § 65a Abs. 2 Satz 1 LHG zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organisationssatzung. Der Wortlaut der Regelung legt nahe, dass sie eine strenge Anwendung der Wahlrechtsgleichheit nach dem Vorbild des Art. 38 Abs. 1 GG bezweckt; die deutliche Verzerrung der Erfolgswertgleichheit, die sich aus der unterschiedlichen Größe der Studienfachschaften ergibt, wäre insoweit problematisch. Doch spricht die historische Auslegung entscheidend für eine einschränkende Auslegung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl in § 65a Abs. 2 Satz 1 LHG speziell hinsichtlich dieser Ungleichgewichtung (vgl. generell zur Auslegung einfachgesetzlicher Wahlgrundsätze VG Schwerin, Urt. v. 22.06.2016 – 7 A 1773/14 – juris, Rn. 39): Denn nach der Gesetzesbegründung sollte das Modell eines Studierendenrates, der mittelbar über die Vertreter der Studienfachschaften gewählt wird, explizit zu den möglichen Optionen der Organisation gehören (vgl. LT-Drs. 15/1600, S. 35). Ein solches Modell setzt jedoch, um angesichts der deutlichen Größenunterschiede der Studienfachschaften handhabbar zu bleiben, eine gewisse Generalisierung der Zahl der Vertreter voraus, was mit einer strengen Anwendung der Erfolgswertgleichheit unvereinbar wäre (so auch Marwedel/Roemer/Schneider, VBlBW 2014, 171, 176). Es wäre widersprüchlich und kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er einerseits den Verfassten Studierendenschaften im Rahmen ihrer Organisationsautonomie ein Rätemodell ermöglichen wollte, andererseits dieses Modell durch eine strenge Anwendung der Wahlrechtsgleichheit faktisch ausschließen wollte.
65 
Ein Verstoß der Organisationssatzung gegen die Gleichheit der Wahl liegt auch nicht darin, dass nach dem Vortrag der Kläger teilweise eine enge personelle Verknüpfung zwischen Organen der Studienfachschaften und einzelnen Listen für die universitätsweiten Wahlen besteht. Eine solche Verknüpfung ist in der Organisationssatzung nicht angelegt. Die einzelnen Studienfachschaften sind nach der Organisationssatzung nicht als Gruppierungen mit bestimmter politischer Ausrichtung, sondern als Untergliederungen der Verfassten Studierendenschaft, die alle Studierenden eines bestimmten Faches umfassen, konzipiert und somit bei der universitätsweiten Listenwahl zur Neutralität verpflichtet. Eine von den Klägern beschriebene Praxis der finanziellen und organisatorischen Unterstützung bestimmter Listen durch die Organe der Studienfachschaft ist auch ohne gesonderte Regelung in der Organisationssatzung unzulässig (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 23.06.2015 – 1 K 1340/15 – Anlage K 24). Allein daraus, dass die Organisationssatzung auf eine überflüssige Verbotsregelung verzichtet, kann keine anderweitige billigende Regelung abgelesen werden.
66 
Ein Verstoß gegen die Gleichheit der Wahl folgt jedoch aus der Möglichkeit alternativer Entsendungsverfahren für die Fachschaftsvertreter nach § 14 Abs. 1 OS. Richtiger Bezugspunkt für die Gleichheit der Wahl ist die universitätsweite Besetzung des Gremiums. Der Begriff der Wahl bezeichnet eine Abstimmung, durch die eine oder mehrere Personen aus einem größeren Personenkreis ausgewählt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.02.1978 – 2 BvR 134, 268/76 – BVerfGE 47, 253, 276; Magiera, in: Sachs (Hrsg.), GG, 8. Aufl. 2018, Art. 38 Rn. 75). Davon ausgehend wäre es zwar denkbar, die Entsendung der Vertreter der Studienfachschaften jeweils als eine Wahl anzusehen, mit dem Ergebnis, dass der Studierendenrat in zahlreichen separaten Teilwahlen auf der Ebene der Studienfachschaften besetzt würde. Gegen ein solches Verständnis spricht jedoch, dass der Grundsatz der Gleichheit der Wahl durch ein formales Aufsplitten der Wählergruppen beliebig unterlaufen werden könnte. Für ein einheitliches Verständnis der Wahl zum Studierendenrat lässt sich zudem anführen, dass der Gesetzgeber den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl in § 65a Abs. 2 Satz 1 LHG offenbar bewusst nicht aus Art. 38 Abs. 1 GG übernommen hat. Dem lässt sich die Intention entnehmen, ein Modell des Studierendenrates mit einer mittelbaren Besetzung durch die Fachschaftsräte zu ermöglichen – was nur dann ein Abweichen von der Unmittelbarkeit der Wahl darstellt, wenn die Besetzung des Studierendenrates insgesamt als einheitliche mittelbare Wahl verstanden wird. Betrachtet man davon ausgehend die Besetzung des Studierendenrates als Ganzes, gibt es kein universitätsweit einheitliches Verfahren für die Wahl der Fachschaftsvertreter, sondern ein Nebeneinander verschiedener Wahlverfahren in den Fachbereichen – dezentrale unmittelbare Wahl und mittelbare Wahl durch Wahl des Fachschaftsrates mit anschließender Entsendung der Vertreter – mit deutlichen Folgen für den Einfluss der einzelnen Stimme. Während die Studierenden in einem Studienfach mit ihrer Stimme direkten Einfluss auf ihren Vertreter im Studierendenrat haben, wird in dem alternativen Modell nicht automatisch der Kandidat mit den meisten Stimmen zum Vertreter im Studierendenrat, da die zwischengeschaltete Abstimmung im Fachschaftsrat zur Wahl eines anderen Vertreters führen kann. Eine Rechtfertigung für dieses Nebeneinander verschiedener Einflussmöglichkeiten ist nicht ersichtlich, da die Entscheidung für ein Modell keinem abstrakten sachlichen Kriterium folgt. Es ist auch aus der Gesetzesbegründung nicht erkennbar, dass diese Ungleichheit im Wahlsystem nicht vom Grundsatz der Gleichheit der Wahl in § 65a Abs. 2 Satz 1 LHG erfasst sein soll.
67 
Ebenso rechtswidrig ist die Regelung zur Mindestgröße von Studienfachschaften, um stimmberechtigte Vertreter in den Studierendenrat zu entsenden, nach § 14 Abs. 5 OS. Sie ist mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl in § 65a Abs. 2 Satz 1 LHG nicht vereinbar. Studierende in den betreffenden Fächern sind – anders als die Studierenden in größeren Fächern – von vornherein von der Wahl der stimmberechtigten Fachschaftsvertreter im Studierendenrat ausgeschlossen. Anhaltspunkte, dass der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl in § 65a Abs. 2 Satz 1 LHG weniger streng als in Art. 38 Abs. 1 GG zu verstehen wäre, liegen nicht vor. Eine demnach erforderliche Rechtfertigung aus verfassungsrechtlich zwingenden Gründen ist nicht ersichtlich.
68 
Die genannten Fehler der Organisationssatzung sind jedoch nicht so schwerwiegend, dass die Besetzung des Studierendenrates als evident nichtig anzusehen wäre. Die Organisationssatzung missachtet keine verfassungsrechtlichen Prinzipien; ausschlaggebend ist vielmehr die Auslegung einer neu eingeführten und mit Rechtsunsicherheiten belasteten einfachgesetzlichen Regelung. Die Auslegung ist durch das in § 65a LHG angelegte und nicht eindeutig aufgelöste Spannungsverhältnis zwischen der Organisationsautonomie der Verfassten Studierendenschaften und der strengen Geltung der Wahlgrundsätze erschwert (vgl. insoweit kritisch zur gesetzlichen Regelung Marwedel/Roemer/Schneider, VBlBW 2014, 171, 179). Die Rechtswidrigkeit der Regelungen zur Besetzung war daher nicht offensichtlich.
d)
69 
Eine Rechtswidrigkeit der Beitragsordnung folgt schließlich auch nicht aus einer möglicherweise rechtswidrigen Besetzung des Studierendenrates zum Zeitpunkt des Beschlusses im Januar 2014. Zwar haben die Kläger Verstöße gegen die Gleichheit der Wahl durch die enge Verknüpfung von Organen der Studienfachschaften und sogenannten „Fachschaftslisten“ in der universitätsweiten Listenwahl angeführt. Diese bezogen sich jedoch auch nach ihrem Vortrag allgemein auf die Rechtmäßigkeit der Organisationssatzung und nicht auf die konkrete erste Wahl des Studierendenrates, der die Beitragsordnung im Januar 2014 beschlossen hat. Die von den Klägern angeführten Aktionen, Facebook-Ausschnitte usw. bezogen sich auf spätere Wahlen zum Studierendenrat und dienten im Übrigen lediglich „zur Veranschaulichung“ eines Fehlers der Organisationssatzung. Für einen derart schweren Fehler konkret bei der ersten Wahl des Studierendenrates, der zur Nichtigkeit der von ihm beschlossenen Beitragsordnung führen würde, gibt es damit keine Anhaltspunkte.
70 
Weitere Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Beitragsordnung sind für die Kammer nicht ersichtlich und wurden von den Klägern nicht vorgetragen.
III.
71 
Der Feststellungsantrag des Klägers zu 4 ist zulässig, aber unbegründet.
72 
Die Begründetheit richtet sich nach dem Bestehen der Beitragspflicht und damit wiederum nach der Wirksamkeit der Beitragsordnung der Beklagten, so dass die Klage ebenso wie die Leistungsklage unbegründet ist. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die Feststellungsklage anders als die Leistungsklagen in die Zukunft gerichtet ist, denn die Wirksamkeit der Organisationssatzung kann auch für die Zukunft nicht inzident in einem Verfahren gegen die Beitragsordnung angegriffen werden.
IV.
73 
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des eingestellten Teils aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Vorliegend entsprach es billigem Ermessen, die Kosten den Klägern zu 1 bis 3 aufzuerlegen, denn die Erfolgsaussichten ihrer Feststellungsanträge waren die gleichen wie die des Feststellungsantrages des Klägers zu 4, der unterlegen ist.
74 
Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
75 
Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.
V.
76 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
77 
Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob der aus anderen Bereichen der Verwaltung bzw. der studentischen Selbstverwaltung in anderen Bundesländern übernommene Maßstab der evidenten Nichtigkeit der Besetzung des Hauptorgans für die Rechtmäßigkeit der später beschlossenen Satzungen auf die Verfassten Studierendenschaften des Landes Baden-Württemberg anwendbar ist. Zudem besteht im Fall eines anderen Maßstabs zumindest die Möglichkeit, dass der Verwaltungsgerichtshof die Auslegung der Anforderungen an die innere Organisation der Verfassten Studierendenschaften in § 65a LHG klären wird, was für die Verfassten Studierendenschaften landesweit von Bedeutung ist.
78 
Beschluss
79 
Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 15.12.2015 gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG auf 210,- EUR festgesetzt. Hierbei werden für die Leistungsklagen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG Beträge von je 30,- EUR und für die Feststellungsklagen wegen der potenziellen Auswirkungen auf die Beitragspflicht für mehrere Semester gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG Beträge von je 22,50 EUR zugrunde gelegt.
80 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
24 
Die Kammer kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
I.
25 
Hinsichtlich der Feststellungsanträge der Kläger zu 1, 2 und 3 wird das Verfahren eingestellt, da die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
26 
Der Kläger zu 3 hat die Erledigung wörtlich formuliert. Auch die Erklärungen der Kläger zu 1 und 2 sind als Erledigungserklärungen auszulegen. Zwar ist angesichts der Formulierung, „nicht mehr an dem Antrag festzuhalten“, auch eine Teilrücknahme denkbar. Da die Kläger zu 1 und 2 jedoch auf ihre zwischenzeitliche Exmatrikulation und damit ein erledigendes Ereignis Bezug nehmen, erscheint es – auch wegen der zwingenden Kostentragung im Fall der Teilrücknahme – interessengerechter, ihre Erklärungen als Teilerledigungen auszulegen.
II.
27 
Die Leistungsklagen sind zulässig, aber unbegründet.
1.
28 
Gegen die Zulässigkeit der Klagen bestehen keine Bedenken.
29 
Insbesondere steht der Zulässigkeit einer Leistungsklage nicht entgegen, dass mit ihr inzident die Wirksamkeit der Organisationssatzung der Beklagten angegriffen wird. Die Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO sowie dessen besondere Voraussetzungen, insbesondere die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, berühren die Zulässigkeit anderer verwaltungsgerichtlicher Verfahren, mit denen inzident die Unwirksamkeit der Norm geltend gemacht wird, nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1988 – 7 C 115.86 – NJW 1989, 1495, 1496 f.; Urt. v. 28.06.2000 – 11 C 13.99 – NJW 2000, 3584, 3584; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 47 Rn. 6).
2.
30 
Die Klagen sind unbegründet.
31 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Semesterbeiträge für die Sommersemester 2014 und 2015 sowie Wintersemester 2014/15 und 2015/16.
32 
Als mögliche Grundlage kommt hier der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Frage. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Voraussetzungen jedoch mangels einschlägiger spezialgesetzlicher Regelung im Hochschulrecht denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.05.2008 – 5 C 25.07 – NVwZ 2008, 1369, 1369). Die erforderliche Leistung liegt mit der „Einziehung“ der Semesterbeiträge – unabhängig, ob sie im konkreten Fall durch Überweisung oder Lastschriftermächtigung der Kläger geschah – vor.
33 
Die weitere Voraussetzung, dass diese Leistung ohne rechtlichen Grund geschah, ist jedoch nicht erfüllt. Die Einziehung der Semesterbeiträge erfolgte auf der rechtswirksamen Grundlage der Beitragsordnung der Beklagten.
a)
34 
Ob die Einziehung der Semesterbeiträge ohne rechtlichen Grund geschah, hängt zunächst von der Rechtmäßigkeit der Beitragsordnung ab.
35 
Eine Zahlungspflicht ergibt sich nicht schon aus § 65a Abs. 5 Satz 2 LHG, denn dieser regelt lediglich (zusammen mit dem folgenden Satz 3) die Satzungsermächtigung für die Beklagte, um Beiträge zu erheben. Die Regelung der Beitragspflicht und der Beitragshöhe ist nach § 65a Abs. 5 Satz 3 LHG allein der Beklagten überlassen. Für den Fall, dass eine Studierendenschaft keine wirksame Beitragsordnung erlassen hat, kann daher nicht auf die „angemessenen Beiträge“ in § 65a Abs. 5 Satz 2 LHG zurückgegriffen werden, denn die Regelung bestimmt keine eigenständige Beitragspflicht, sondern begrenzt die Ermächtigung der Beklagten hinsichtlich der Höhe der erhobenen Beiträge.
b)
36 
Die Einwände gegen die Wirksamkeit der Konstituierung der Beklagten stehen der Rechtmäßigkeit der Beitragsordnung nicht entgegen.
37 
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Mängel der Gründungsakte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – hier Mängel der für die Konstituierung nach Art. 3 § 1 Abs. 5 Satz 2 und 4 VerfStudG grundlegenden Organisationssatzung – die Wirksamkeit ihrer Rechtsakte berühren, wird in Literatur und Rechtsprechung unter dem Stichwort der „Lehre des fehlerhaften Verbandes“ diskutiert (s. hierzu näher Kollhosser, NJW 1997, 3265; Aschke, NVwZ 2003, 917; Kirste, Theorie der Körperschaft des öffentlichen Rechts, 2017, 413 f.). Im Zivilrecht führt deren Anwendung dazu, dass Gründungsmängel eines tatsächlich in Vollzug gesetzten Verbandes entgegen anderslautender gesetzlicher Regeln wie § 142 Abs. 1 BGB nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden können. In der Zwischenzeit getätigte Rechtsgeschäfte des Verbandes werden als wirksam behandelt und nicht rückabgewickelt. Einer Übertragung auf das öffentliche Recht wird zum Teil das „Nichtigkeitsdogma“ des öffentlichen Rechts entgegengesetzt, wonach jede Rechtsnorm, die gegen höherrangiges Recht verstößt, stets ab dem Zeitpunkt des Verstoßes unwirksam ist (so Kollhosser, NJW 1997, 3265, 3266; Pencereci/Bluhm, LKV 1998, 172, 172; OVG Brandenburg, Urt. v. 14.03.1996 – 2 D 2/96.NE – juris). Das Nichtigkeitsdogma ist allerdings verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.2001 – 2 BvK 1/00 – NVwZ-RR 2002, 81, 92; Ossenbühl, NJW 1986, 2805, 2807; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.03.2006 – 2 S 2842/04 – juris, Rn. 41). Daher können die Fehlerfolgen bei der Gründung eines öffentlich-rechtlichen Verbandes gesetzlich abweichend geregelt werden (vgl. Zimmermann, JA 2018, 249, 254). Zudem kann es auch ohne solche gesetzliche Regelung Konstellationen geben, in denen andere verfassungsrechtliche Gesichtspunkte gegen die aus dem Prinzip der Gesetzesbindung der Verwaltung in Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Nichtigkeit sprechen (vgl. Kirste, a. a. O., 414).
38 
Eine abweichende Regelung, nach der nicht jeder rechtliche Mangel der Organisationssatzung die Wirksamkeit der Konstituierung der Verfassten Studierendenschaft berühren soll, ist nach Auslegung dem VerfStudG zu entnehmen.
39 
Zur Konstituierung der Verfassten Studierendenschaft bestimmt der vom VerfStudG neu gefasste § 65 Abs. 1 LHG: „Die immatrikulierten Studierenden (Studierende) einer Hochschule bilden die Verfasste Studierendenschaft (Studierendenschaft). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche eine Gliedkörperschaft der Hochschule.“ Weitere Regelungen hierzu enthält Art. 3 VerfStudG. Nach Art. 3 § 1 Abs. 1 VerfStudG beginnt das Verfahren mit einem Einreichen von Satzungsvorschlägen durch Studierende beim Vorstand der Hochschule, die sodann auf rechtliche Mängel geprüft werden und im Fall der Unbedenklichkeit zur Abstimmung durch die Mitglieder der Verfassten Studierendenschaft gestellt werden. Art. 3 § 1 Abs. 5 VerfStudG lautet: „Den beschlossenen Satzungsvorschlag macht der Vorstand in der für Hochschulsatzungen vorgesehenen Weise als Organisationssatzung der Gliedkörperschaft bekannt. Unverzüglich nach Veröffentlichung der Organisationssatzung setzt der Vorstand die für die Besetzung der Organe erforderlichen Wahlen an, führt sie durch und stellt das Ergebnis der Wahl fest. Nach der Feststellung der Wahlergebnisse beruft das lebensälteste Mitglied des jeweiligen Organs dieses zur konstituierenden Sitzung ein. Die Gliedkörperschaft ist konstituiert, wenn sich das letzte Organ auf zentraler Ebene der Studierendenschaft konstituiert hat. Der Zeitpunkt der Konstituierung wird vom Vorstand festgestellt und bekanntgemacht.“ Für den Fall, dass die Konstituierung nicht bis zum 31.12.2013 erfolgt ist, ist in Art. 3 §§ 2, 3 VerfStudG eine Einrichtung der Organe durch die Hochschule vorgesehen. Das Gesetz enthält damit mehrere Mechanismen, um eine zügige und rechtswirksame Konstituierung aller Verfassten Studierendenschaften sicherzustellen. Hierzu dient zunächst die vorherige Rechtsprüfung durch den Vorstand der Hochschule nach Art. 3 § 1 Abs. 1 Satz 7 VerfStudG; zudem ist die Regelung zur „Konstituierung im besonderen Fall“ nach Art. 3 § 1 Abs. 6 i. V. m. §§ 2, 3 VerfStudG darauf angelegt, eine Konstituierung innerhalb einer Übergangszeit in jedem Fall sicherzustellen und einen Schwebezustand zu vermeiden. Für diese Auslegung spricht auch der Zusammenhang mit § 65 Abs. 1 LHG, dessen Wortlaut für sich genommen sogar eine – von der jeweiligen Organisationssatzung unabhängige – Konstituierung durch das Gesetz selbst nahelegt. Jedenfalls würde es dem Zusammenhang der genannten Normen nicht gerecht, wenn jeder rechtliche Fehler der Organisationssatzung die wirksame Konstituierung dauerhaft verzögern könnte. Analog zu dem vom Thüringer OVG entschiedenen Fall (Urt. v. 18.01.2001 – 1 L 25/00LKV 2001, 415, 418) ist demnach eine Unwirksamkeit der Konstituierung nur in Fällen des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens anzunehmen.
40 
Ein solches Verhalten, das aufgrund der vorgeschriebenen Rechtsprüfung von der Beklagten und der Universität Heidelberg ausgehen müsste, ist vorliegend nicht ersichtlich und wird auch von den Klägern nicht vorgetragen.
c)
41 
Auch die Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Organisationssatzung führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragsordnung.
aa)
42 
Zunächst stellt sich wiederum die Vorfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen Mängel der Organisationssatzung, auf der die Besetzung des Hauptorgans der Beklagten beruht, die Rechtmäßigkeit der von diesem Organ beschlossenen Rechtsakte berühren. Nach der strengen Anwendung des Nichtigkeitsdogmas würden rechtliche Mängel der Organisationssatzung hinsichtlich der Besetzung des Hauptorgans dazu führen, dass alle Beschlüsse dieses Organs aufgrund der Nichtigkeit der Organisationssatzung von einem unzuständigen Organ gefasst wurden und damit ihrerseits nichtig oder zumindest rechtswidrig wären (so Stelkens, LKV 2003, 485, 489).
43 
Eine hiervon abweichende gesetzliche Fehlerregelung hinsichtlich der Beschlüsse eines fehlerhaft besetzten Hauptorgans einer Verfassten Studierendenschaft kann dem VerfStudG nicht entnommen werden. Auch die Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG ist nach der gesetzlichen Systematik allein auf die Gremien der Hochschulen, nicht der Verfassten Studierendenschaften, anzuwenden. Jedoch ergibt sich vorliegend aus der Anwendung verfassungsrechtlicher Grundsätze, dass nur solche schweren Fehler der Organisationssatzung, die zu einer evidenten Nichtigkeit der Besetzung des Studierendenrats führen, die Rechtmäßigkeit der von ihm beschlossenen Beitragsordnung berühren.
44 
Dies beruht auf einem allgemeinen staatsrechtlichen Grundsatz, nach dem die Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht dadurch berührt wird, dass die Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Organs in Frage gestellt wird: „Aus diesen Gründen wird auch sonst im öffentlichen Recht unterschieden zwischen der Berufung oder Konstituierung eines Organs, die nichtig sein kann, und den von diesem Organ im Rahmen seiner ‚Zuständigkeit‘ erlassenen Hoheitsakten, die trotz jener Nichtigkeit der Berufung des Organs gültig sein können“ (BVerfG, Urt. v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 39). Dieser Grundsatz gilt für Parlamentswahlen sowie Wahlen zu Gemeinde- und Kreisvertretungen. Gesetzlich angeordnet ist er zudem allgemein für die Handlungen von Amtsträgern der Verwaltung in § 15 Satz 3 BBG und § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG BW. Weitere Rechtsprechung in diesem Sinn betrifft die Wahl einer Handwerkskammer (BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 – 1 C 7.98 – juris, Rn. 35), die Wahl einer Schulpflegschaft (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.03.1979 – V B 87/79 – juris, Rn. 30), die Besetzung eines Rundfunkrates (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.05.1993 – Bs III 555/92 – juris, Rn. 41) sowie auch die Wahl des Hauptorgans einer Verfassten Studierendenschaft, hier explizit hinsichtlich der zwischenzeitlich beschlossenen Beitragsordnung (OVG Hamburg, Urt. v. 13.06.2006 – 3 Bf 294/03 – juris, Rn. 141 ff.).
45 
Die genannten Fälle haben mit der vorliegenden Konstellation gemeinsam, dass hier das Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit den Grundsatz der Nichtigkeit rechtswidriger Rechtsakte überwiegt. Denn die Anwendung des Nichtigkeitsdogmas würde dazu führen, dass die gesamten zwischenzeitlichen Handlungen des Organs rückwirkend als nichtig zu behandeln wären und dies die betroffene Körperschaft mit erheblichen Problemen der Rückabwicklung und Rechtsunsicherheit belasten würde. Im vorliegenden Fall der möglichen Rechtswidrigkeit der Besetzung eines Hauptorgans kommt hinzu, dass die Körperschaft in einem Schwebezustand ohne handlungsfähiges Hauptorgan zurückgelassen und damit in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben gefährdet würde (vgl. Morlok, in; Dreier (Hrsg.), GG, Bd. II, 3. Aufl. 2015, Art. 41 Rn. 18). Soweit die Kläger hiergegen einwenden, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Körperschaft keinen Vertrauensschutz hinsichtlich der eingezogenen Beiträge genießen könne, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, denn die Rechtsfolge einer fehlerhaften Besetzung des Organs kann nicht – je nach Charakter der späteren Beschlüsse – selektiv für jeden späteren Rechtsakt einzeln bestimmt werden. Dies würde die Probleme der Rückabwicklung noch weiter verschärfen und mit zusätzlicher Rechtsunsicherheit belasten. Eine andere Abwägung ist nur dann als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips geboten, wenn die Besetzung des Organs evident nichtig ist (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 19.05.1993 – Bs III 555/92 – juris, Rn. 42; ähnlich BVerwG, Beschl. v. 16.04.2003 – 9 B 81.02 – NVwZ 2003, 995, 996: Ausschluss für Fälle der Amtsanmaßung in der Art des „Hauptmannes von Köpenick“).
46 
Hiermit ist auch keine unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzes der Kläger verbunden. Es wäre den Klägern möglich gewesen, die Rechtmäßigkeit der Organisationssatzung mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO bzw. die konkrete Besetzung des Studierendenrates mit einer hiergegen gerichteten verwaltungsgerichtlichen Klage überprüfen zu lassen.
bb)
47 
Nach dem so bestimmten Maßstab liegt eine evidente Nichtigkeit der Besetzung des Studierendenrates nicht vor.
(1)
48 
Die von den Klägern vorgebrachten Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der Organisationssatzung bzw. deren Grundlage in § 65a LHG hinsichtlich des Demokratieprinzips und der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG greifen nicht durch.
49 
§ 65a Abs. 2 Satz 1 LHG bestimmt: „Die Organisationssatzung legt die Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und deren Zuständigkeit, die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse sowie die Grundsätze für die Wahlen fest, die frei, gleich, allgemein und geheim sind.“ Weiter heißt es in § 65a Abs. 3 Satz 1 bis 6 LHG: „Die Organisation der Studierendenschaft muss wesentlichen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die Organisationssatzung muss auf zentraler Ebene ein Kollegialorgan vorsehen, welches über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Studierendenschaft einschließlich der sonstigen Satzungen beschließt (legislatives Organ); dieses Organ kann auch als Vollversammlung der Studierenden ausgestaltet sein. Die Organisationssatzung sieht ein exekutives Kollegialorgan vor, welches auch Teil des legislativen Organs sein kann; die Anzahl der Mitglieder des exekutiven Organs muss weniger als die Hälfte der Anzahl der Mitglieder des legislativen Organs betragen. Das exekutive Organ der Studierendenschaft hat eine oder einen Vorsitzenden, die oder der die Studierendenschaft vertritt. Die Organisationssatzung legt die Grundsätze für die Wahl der oder des Vorsitzenden fest und kann auch die Wahl von zwei Vorsitzenden vorsehen, welche die Studierendenschaft gemeinschaftlich vertreten. Sofern auf zentraler Ebene der Studierendenschaft keine unmittelbar von den Studierenden gewählten Vertreterinnen oder Vertreter handeln, ist die Legitimation dieser Vertreterinnen oder Vertreter aus anderen Organen der Hochschule oder der Studierendenschaft sicherzustellen, deren Mitglieder unmittelbar gewählt werden.“
50 
Das „legislative Organ“ der Beklagten ist nach § 17 Abs. 1 OS der Studierendenrat. Er setzt sich aus den Vertretern der Studienfachschaften nach § 14 OS sowie universitätsweit gewählten Listenvertretern nach § 19 OS zusammen. Die Studienfachschaften sind nach § 9 OS die Untergliederungen der Studierendenschaft auf Fachebene: Alle Studierenden eines Faches bilden nach § 9 Satz 3 OS eine Studienfachschaft. Für die Entsendung ihrer Vertreter in den Studierendenrat gibt es nach § 14 Abs. 1 OS zwei alternative Modelle. Grundsätzlich gilt nach § 4 Abs. 1 Anh. C OS das „Regelmodell“, wonach jede Studienfachschaft ihre Vertreter im Studierendenrat wählt. Der Studierendenrat kann jedoch auf Antrag der jeweiligen Studienfachschaft nach § 1 Anh. D OS, §§ 3 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 2 Abs. 3 Satz 1 Anh. A OS für jede Studienfachschaft ein abweichendes Modell beschließen, nach dem die Vertreter durch den Fachschaftsrat (gewählte Vertretung der Studienfachschaft nach § 13 OS) entsendet werden. Nach den unwidersprochenen Angaben der Kläger hat die Beklagte für den größeren Teil der Studienfachschaften ein solches abweichendes Modell eingeführt.
51 
§ 18 Abs. 6 OS regelt die Anzahl der Vertreter einer Studienfachschaft im Studierendenrat. Sie bemisst sich nach einer gestaffelten Regelung nach der Zahl der Studierenden von einem bis zu drei Vertretern; Studienfachschaften mit weniger als 100 Studierenden haben nach § 18 Abs. 5 OS kein Stimmrecht im Studierendenrat. Studienfachschaften können sich bei der Entsendung nach § 14 Abs. 3 OS durch Beschluss der Fachschaftsvollversammlungen zu Kooperationen zusammenschließen.
52 
§ 18 Abs. 4 OS regelt die Anzahl der gewählten Listenvertreter im Studierendenrat. Sie richtet sich nach der Wahlbeteiligung bei der Listenwahl und reicht von keinem Vertreter bei einer Wahlbeteiligung von 0 % bis zur Höchstzahl – gleich der Anzahl der Fachschaftsvertreter – bei einer Wahlbeteiligung von mindestens 50 %.
53 
Die vorgenannten Regelungen der Organisationssatzung sind mit dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1, 2 GG vereinbar.
54 
Bei der Anwendung des Demokratieprinzips auf die innere Organisation der Beklagten ist zu beachten, dass es sich bei dem Hauptorgan der Beklagten nicht um ein Parlament mit legislativen Aufgaben handelt (vgl. hierzu die Kritik an der gesetzlichen Terminologie von Geis, in: Heckmann (Hrsg.), Verfassungsstaatlichkeit im Wandel, Fs. Würtenberger, 2013, 1137, 1142). Die Beklagte ist vielmehr insgesamt ein Teil der Exekutive und hier dem Bereich der funktionalen Selbstverwaltung zuzuordnen (vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 23 Rn. 40). Anders als im Bereich der Ministerialverwaltung fehlt es hier an der personellen demokratischen Legitimation der Entscheidungsträger durch die Einbindung in eine durchgehende, vom Volk ausgehende Legitimationskette. Sie würde auch entgegen der Ansicht der Kläger nicht dadurch hergestellt, dass die innere Organisation der Beklagten nach den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie ausgebildet würde, denn die Mitglieder der Beklagten bilden kein Staatsvolk, das eine entsprechende Legitimation im Sinne des Demokratieprinzips vermitteln könnte (vgl. hierzu Schmidt-Aßmann, Das allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, 2. Aufl. 2004, 94 ff.; Jestaedt, Demokratieprinzip und Kondominialverwaltung, 1993, 500 ff.; Sachs, in: Ders. (Hrsg.), GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 44). Dies steht jedoch der Vereinbarkeit mit dem Demokratieprinzip nicht entgegen, da der in der funktionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommende Gedanke der organisierten Beteiligung der sachnahen Betroffenen an den sie berührenden Entscheidungen dem demokratischen Ideal des sich selbst bestimmenden Menschen in einer freiheitlichen Ordnung entspricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2002 – 2 BvL 5/98 (Lippeverband) – BVerfGE 107, 59, 92).
55 
Ausgehend vom Gedanken der autonomen Selbstverwaltung wird in der Rechtsprechung eine größere Organisationsautonomie der Körperschaften der funktionalen Selbstverwaltung akzeptiert. Die äußeren verfassungsrechtlichen Grenzen dieses Spielraums beschreibt das Bundesverfassungsgericht wie folgt:
56 
Außerhalb demokratischer Wahlen politisch-parlamentarischer Art kann der Grundsatz, dass aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausgeübt werden können soll, Einschränkungen erfahren (vgl. BVerfGE 39, 247 <254> für Selbstverwaltungsorgane der Hochschulen). Das Grundgesetz erzwingt keine formal gleiche Art der Wahlen aller Art (vgl. BVerfGE 41, 1 <11 f.>). Entscheidend ist, dass gesetzliche Vorgaben für eine autonome Entscheidungsfindung die angemessene Partizipation aller Betroffenen an der Willensbildung gewährleisten (vgl. BVerfGE 76, 171 <186>; 107, 59 <99 f.>). Die Ausgestaltung des Wahlrechts wird daher nur dadurch begrenzt, dass diese mit dem Grundgedanken autonomer interessengerechter Selbstverwaltung einerseits und effektiver öffentlicher Aufgabenwahrnehmung andererseits vereinbar sein muss (vgl. BVerfGE 107, 59 <93>). Die Organe müssen nach demokratischen Grundsätzen gebildet werden (vgl. BVerfGE 33, 125 <157>; 111, 191 <217>). Es bedarf ausreichender institutioneller Vorkehrungen dafür, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (vgl. BVerfGE 37, 1 <27 f.>; 107, 59 <93>; 135, 155 <222 f. Rn. 158>; 136, 194 <263 Rn. 169> m.w.N.).
57 
(BVerfG, Beschl. v. 12.07.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 11 BvR 1106/13 – NJW 2017, 2744, 2751, Rn. 121)
58 
Gemessen hieran ist die Organisationssatzung der Beklagten nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für die grundsätzliche Zweiteilung des Wahlverfahrens zum Studierendenrat nach Listen- und Fachschaftsvertretern. Beide Modelle sind für sich genommen geeignet, eine angemessene Partizipation der Mitglieder sicherzustellen. Die (partielle) Gruppenwahl nach Studienfächern entfernt die Wahl zwar vom Modell der parlamentarischen Wahlen; jedoch ist davon auszugehen, dass die Untergliederung in Studienfächer einer sachgerechten Interessenvertretung der Mitgliederschaft entspricht, in der gerade für die hochschulpolitische Diskussion unterschiedliche Interessenlagen in verschiedenen Studienfächern anzunehmen sind. Soweit die Zahl der Vertreter nicht proportional der Mitgliederzahl der Studienfachschaften entspricht, sondern gewichtet ist, ist auch dies nicht als unangemessene Verzerrung anzusehen. Die Gewichtung kommt der angemessenen Berücksichtigung der genannten Interessenlagen entgegen, da sie einen dominierenden Einfluss der Studierenden großer Fachbereiche verhindert. Andererseits verstößt auch nicht der Ausschluss der Fachschaftsvertreter besonders kleiner Fachbereiche mit weniger als 100 Studierenden gegen das Gebot der angemessenen Partizipation. Der Ausschluss kann mit dem Interesse an der Handlungsfähigkeit des Hauptorgans gerechtfertigt werden; da die Betroffenen über die Listenwahl weiterhin an der Partizipation teilhaben, bewegt er sich damit noch in dem genannten weiten verfassungsrechtlichen Spielraum der Organisationsautonomie. Gleiches gilt für die Regelung zum alternativen Entsendungsverfahren in § 14 Abs. 1 OS. Zwar entscheidet der Studierendenrat der Beklagten nicht nach einem abstrakten Kriterium darüber, welches Entsendungsverfahren in einer Studienfachschaft zur Anwendung kommen soll, sondern nach dem Votum der jeweiligen Fachschaftsvollversammlungen. Diese dezentrale Einflussnahme ist jedoch mit der o. g. Idee der Selbstverwaltung als organisierter Beteiligung der sachnah Betroffenen vereinbar.
59 
Ebenso verfassungsrechtlich unbedenklich ist die von den Klägern angegriffene Wahlbeteiligungsklausel des § 18 Abs. 4 Satz 1 OS, die das Verhältnis von Listen- und Fachschaftsvertretern regelt. Auch wenn die Wahlbeteiligung bei der Wahl der Fachschaftsvertreter – wie von den Klägern dargelegt – häufig noch geringer ist als bei der universitätsweiten Listenwahl, so spricht dies nicht zwingend gegen die Zulässigkeit der Klausel. Da beide Verfahren für sich genommen geeignet sind, eine angemessene Partizipation der Mitglieder zu erreichen, ist auch eine Kombination der beiden unproblematisch, soweit sie nicht unsachgemäßen Kriterien folgt (vgl. zur Kombination von unmittelbarer und mittelbarer Wahl bei IHK-Wahlen OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.03.2003 – 8 A 2398/02 – juris, Rn. 26 ff.). Für die Wahlbeteiligung als Kriterium kann angeführt werden, dass bei einer insgesamt niedrigen Wahlbeteiligung eine dezentrale Repräsentation über die Fachschaftsebene eine bessere persönliche Rückbindung der Vertreter und einen einfacheren Kontakt für die Mitglieder ermöglicht; vor diesem Hintergrund stellt sie zumindest kein unsachliches Kriterium dar.
60 
Besondere Anforderungen an die innere Organisation der Beklagten folgen auch nicht daraus, dass sich deren Organe regelmäßig zu politischen Themen über die Hochschulpolitik hinaus äußern, wie die Kläger meinen. Das Gesetz verleiht den Verfassten Studierendenschaften kein allgemeinpolitisches Mandat, da ihr politisches Mandat nach § 65 Abs. 4 Satz 1 LHG nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 65 Abs. 2 Satz 2 LHG besteht; diese Auslegung wird von der Gesetzesbegründung unterstrichen (vgl. LT-Drs. 15/1600, S. 34: „Die Regelung begründet kein allgemeinpolitisches Mandat der Studierendenschaft“; vgl. auch Sandberger, LHG BW, 2. Aufl. 2015, § 65 Rn. 5). Zudem sieht das Gesetz für den in der Vergangenheit häufigeren Streitfall der Kompetenzüberschreitung in diesem Bereich die Einrichtung einer Schlichtungskommission (§ 65a Abs. 9 LHG) – die die Beklagte in §§ 26 ff. OS umgesetzt hat – sowie generell die Rechtsaufsicht durch die Hochschule (§ 65b Abs. 6 LHG) vor. Soweit die gesetzlichen Grenzen von der Beklagten in der Vergangenheit überschritten wurden, ist dies nicht auf einen Fehler der Organisationssatzung zurückzuführen und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; den Klägern steht hierzu anderweitiger Rechtsschutz offen. Eine besondere Strenge gegenüber der inneren Organisation der Beklagten ist auch vor dem Hintergrund nicht geboten, dass die belastenden Wirkungen des Handelns der Beklagten gegenüber ihren Mitgliedern – insbesondere im Vergleich mit anderen Körperschaften der funktionalen Selbstverwaltung wie den berufsständischen Kammern oder den Hochschulen – überschaubar sind.
61 
Nach den dargelegten Grundsätzen bestehen auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 65a LHG hinsichtlich der Regeln zur inneren Organisation der Verfassten Studierendenschaften. Mit der Regelung in § 65a Abs. 3 Satz 1 LHG ist eine weitgehende Organisationsautonomie der Verfassten Studierendenschaft sichergestellt; gleichzeitig verweist die Organisation nach „wesentlichen demokratischen Grundsätzen“ auf die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und verdeutlicht die verfassungsrechtlichen Grenzen dieser Autonomie. Die Regelung des § 65a Abs. 3 Satz 6 LHG stellt zudem sicher, dass die Amtsträger der Verfassten Studierendenschaft nicht zu weit von der Willensbildung der Mitglieder entkoppelt sind. Überdies gehen die Wahlgrundsätze des § 65a Abs. 2 Satz 1 LHG über die verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen hinaus.
62 
Die Regelungen der Organisationssatzung verstoßen auch nicht gegen die Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG. Diese sind für die innere Willensbildung von Körperschaften der funktionalen Selbstverwaltung nicht anwendbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1975 – 2 BvL 7/74 (Richterwahl) – BVerfGE 41, 1, 11). Soweit den Wahlgrundsätzen des Art. 38 Abs. 1 GG eine Ausstrahlungswirkung über die parlamentarischen Wahlen hinaus auch für Wahlen in der funktionalen Selbstverwaltung zuerkannt wird, geht diese in den oben zitierten Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die angemessene Partizipation der Betroffenen auf.
(2)
63 
Die Regelungen der Organisationssatzung zur Zusammensetzung des Studierendenrates sind nicht vollständig mit den gesetzlichen Vorgaben zur Wahl der Organe vereinbar, führen jedoch nicht zur evidenten Nichtigkeit der Besetzung des Studierendenrates.
64 
Keinen Bedenken begegnet insoweit zunächst die Gewichtung der Zahl der Fachschaftsvertreter nach § 18 Abs. 6 OS. Zwar gehört auch die Gleichheit der Wahl nach § 65a Abs. 2 Satz 1 LHG zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organisationssatzung. Der Wortlaut der Regelung legt nahe, dass sie eine strenge Anwendung der Wahlrechtsgleichheit nach dem Vorbild des Art. 38 Abs. 1 GG bezweckt; die deutliche Verzerrung der Erfolgswertgleichheit, die sich aus der unterschiedlichen Größe der Studienfachschaften ergibt, wäre insoweit problematisch. Doch spricht die historische Auslegung entscheidend für eine einschränkende Auslegung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl in § 65a Abs. 2 Satz 1 LHG speziell hinsichtlich dieser Ungleichgewichtung (vgl. generell zur Auslegung einfachgesetzlicher Wahlgrundsätze VG Schwerin, Urt. v. 22.06.2016 – 7 A 1773/14 – juris, Rn. 39): Denn nach der Gesetzesbegründung sollte das Modell eines Studierendenrates, der mittelbar über die Vertreter der Studienfachschaften gewählt wird, explizit zu den möglichen Optionen der Organisation gehören (vgl. LT-Drs. 15/1600, S. 35). Ein solches Modell setzt jedoch, um angesichts der deutlichen Größenunterschiede der Studienfachschaften handhabbar zu bleiben, eine gewisse Generalisierung der Zahl der Vertreter voraus, was mit einer strengen Anwendung der Erfolgswertgleichheit unvereinbar wäre (so auch Marwedel/Roemer/Schneider, VBlBW 2014, 171, 176). Es wäre widersprüchlich und kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er einerseits den Verfassten Studierendenschaften im Rahmen ihrer Organisationsautonomie ein Rätemodell ermöglichen wollte, andererseits dieses Modell durch eine strenge Anwendung der Wahlrechtsgleichheit faktisch ausschließen wollte.
65 
Ein Verstoß der Organisationssatzung gegen die Gleichheit der Wahl liegt auch nicht darin, dass nach dem Vortrag der Kläger teilweise eine enge personelle Verknüpfung zwischen Organen der Studienfachschaften und einzelnen Listen für die universitätsweiten Wahlen besteht. Eine solche Verknüpfung ist in der Organisationssatzung nicht angelegt. Die einzelnen Studienfachschaften sind nach der Organisationssatzung nicht als Gruppierungen mit bestimmter politischer Ausrichtung, sondern als Untergliederungen der Verfassten Studierendenschaft, die alle Studierenden eines bestimmten Faches umfassen, konzipiert und somit bei der universitätsweiten Listenwahl zur Neutralität verpflichtet. Eine von den Klägern beschriebene Praxis der finanziellen und organisatorischen Unterstützung bestimmter Listen durch die Organe der Studienfachschaft ist auch ohne gesonderte Regelung in der Organisationssatzung unzulässig (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 23.06.2015 – 1 K 1340/15 – Anlage K 24). Allein daraus, dass die Organisationssatzung auf eine überflüssige Verbotsregelung verzichtet, kann keine anderweitige billigende Regelung abgelesen werden.
66 
Ein Verstoß gegen die Gleichheit der Wahl folgt jedoch aus der Möglichkeit alternativer Entsendungsverfahren für die Fachschaftsvertreter nach § 14 Abs. 1 OS. Richtiger Bezugspunkt für die Gleichheit der Wahl ist die universitätsweite Besetzung des Gremiums. Der Begriff der Wahl bezeichnet eine Abstimmung, durch die eine oder mehrere Personen aus einem größeren Personenkreis ausgewählt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.02.1978 – 2 BvR 134, 268/76 – BVerfGE 47, 253, 276; Magiera, in: Sachs (Hrsg.), GG, 8. Aufl. 2018, Art. 38 Rn. 75). Davon ausgehend wäre es zwar denkbar, die Entsendung der Vertreter der Studienfachschaften jeweils als eine Wahl anzusehen, mit dem Ergebnis, dass der Studierendenrat in zahlreichen separaten Teilwahlen auf der Ebene der Studienfachschaften besetzt würde. Gegen ein solches Verständnis spricht jedoch, dass der Grundsatz der Gleichheit der Wahl durch ein formales Aufsplitten der Wählergruppen beliebig unterlaufen werden könnte. Für ein einheitliches Verständnis der Wahl zum Studierendenrat lässt sich zudem anführen, dass der Gesetzgeber den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl in § 65a Abs. 2 Satz 1 LHG offenbar bewusst nicht aus Art. 38 Abs. 1 GG übernommen hat. Dem lässt sich die Intention entnehmen, ein Modell des Studierendenrates mit einer mittelbaren Besetzung durch die Fachschaftsräte zu ermöglichen – was nur dann ein Abweichen von der Unmittelbarkeit der Wahl darstellt, wenn die Besetzung des Studierendenrates insgesamt als einheitliche mittelbare Wahl verstanden wird. Betrachtet man davon ausgehend die Besetzung des Studierendenrates als Ganzes, gibt es kein universitätsweit einheitliches Verfahren für die Wahl der Fachschaftsvertreter, sondern ein Nebeneinander verschiedener Wahlverfahren in den Fachbereichen – dezentrale unmittelbare Wahl und mittelbare Wahl durch Wahl des Fachschaftsrates mit anschließender Entsendung der Vertreter – mit deutlichen Folgen für den Einfluss der einzelnen Stimme. Während die Studierenden in einem Studienfach mit ihrer Stimme direkten Einfluss auf ihren Vertreter im Studierendenrat haben, wird in dem alternativen Modell nicht automatisch der Kandidat mit den meisten Stimmen zum Vertreter im Studierendenrat, da die zwischengeschaltete Abstimmung im Fachschaftsrat zur Wahl eines anderen Vertreters führen kann. Eine Rechtfertigung für dieses Nebeneinander verschiedener Einflussmöglichkeiten ist nicht ersichtlich, da die Entscheidung für ein Modell keinem abstrakten sachlichen Kriterium folgt. Es ist auch aus der Gesetzesbegründung nicht erkennbar, dass diese Ungleichheit im Wahlsystem nicht vom Grundsatz der Gleichheit der Wahl in § 65a Abs. 2 Satz 1 LHG erfasst sein soll.
67 
Ebenso rechtswidrig ist die Regelung zur Mindestgröße von Studienfachschaften, um stimmberechtigte Vertreter in den Studierendenrat zu entsenden, nach § 14 Abs. 5 OS. Sie ist mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl in § 65a Abs. 2 Satz 1 LHG nicht vereinbar. Studierende in den betreffenden Fächern sind – anders als die Studierenden in größeren Fächern – von vornherein von der Wahl der stimmberechtigten Fachschaftsvertreter im Studierendenrat ausgeschlossen. Anhaltspunkte, dass der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl in § 65a Abs. 2 Satz 1 LHG weniger streng als in Art. 38 Abs. 1 GG zu verstehen wäre, liegen nicht vor. Eine demnach erforderliche Rechtfertigung aus verfassungsrechtlich zwingenden Gründen ist nicht ersichtlich.
68 
Die genannten Fehler der Organisationssatzung sind jedoch nicht so schwerwiegend, dass die Besetzung des Studierendenrates als evident nichtig anzusehen wäre. Die Organisationssatzung missachtet keine verfassungsrechtlichen Prinzipien; ausschlaggebend ist vielmehr die Auslegung einer neu eingeführten und mit Rechtsunsicherheiten belasteten einfachgesetzlichen Regelung. Die Auslegung ist durch das in § 65a LHG angelegte und nicht eindeutig aufgelöste Spannungsverhältnis zwischen der Organisationsautonomie der Verfassten Studierendenschaften und der strengen Geltung der Wahlgrundsätze erschwert (vgl. insoweit kritisch zur gesetzlichen Regelung Marwedel/Roemer/Schneider, VBlBW 2014, 171, 179). Die Rechtswidrigkeit der Regelungen zur Besetzung war daher nicht offensichtlich.
d)
69 
Eine Rechtswidrigkeit der Beitragsordnung folgt schließlich auch nicht aus einer möglicherweise rechtswidrigen Besetzung des Studierendenrates zum Zeitpunkt des Beschlusses im Januar 2014. Zwar haben die Kläger Verstöße gegen die Gleichheit der Wahl durch die enge Verknüpfung von Organen der Studienfachschaften und sogenannten „Fachschaftslisten“ in der universitätsweiten Listenwahl angeführt. Diese bezogen sich jedoch auch nach ihrem Vortrag allgemein auf die Rechtmäßigkeit der Organisationssatzung und nicht auf die konkrete erste Wahl des Studierendenrates, der die Beitragsordnung im Januar 2014 beschlossen hat. Die von den Klägern angeführten Aktionen, Facebook-Ausschnitte usw. bezogen sich auf spätere Wahlen zum Studierendenrat und dienten im Übrigen lediglich „zur Veranschaulichung“ eines Fehlers der Organisationssatzung. Für einen derart schweren Fehler konkret bei der ersten Wahl des Studierendenrates, der zur Nichtigkeit der von ihm beschlossenen Beitragsordnung führen würde, gibt es damit keine Anhaltspunkte.
70 
Weitere Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Beitragsordnung sind für die Kammer nicht ersichtlich und wurden von den Klägern nicht vorgetragen.
III.
71 
Der Feststellungsantrag des Klägers zu 4 ist zulässig, aber unbegründet.
72 
Die Begründetheit richtet sich nach dem Bestehen der Beitragspflicht und damit wiederum nach der Wirksamkeit der Beitragsordnung der Beklagten, so dass die Klage ebenso wie die Leistungsklage unbegründet ist. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die Feststellungsklage anders als die Leistungsklagen in die Zukunft gerichtet ist, denn die Wirksamkeit der Organisationssatzung kann auch für die Zukunft nicht inzident in einem Verfahren gegen die Beitragsordnung angegriffen werden.
IV.
73 
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des eingestellten Teils aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Vorliegend entsprach es billigem Ermessen, die Kosten den Klägern zu 1 bis 3 aufzuerlegen, denn die Erfolgsaussichten ihrer Feststellungsanträge waren die gleichen wie die des Feststellungsantrages des Klägers zu 4, der unterlegen ist.
74 
Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
75 
Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.
V.
76 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
77 
Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob der aus anderen Bereichen der Verwaltung bzw. der studentischen Selbstverwaltung in anderen Bundesländern übernommene Maßstab der evidenten Nichtigkeit der Besetzung des Hauptorgans für die Rechtmäßigkeit der später beschlossenen Satzungen auf die Verfassten Studierendenschaften des Landes Baden-Württemberg anwendbar ist. Zudem besteht im Fall eines anderen Maßstabs zumindest die Möglichkeit, dass der Verwaltungsgerichtshof die Auslegung der Anforderungen an die innere Organisation der Verfassten Studierendenschaften in § 65a LHG klären wird, was für die Verfassten Studierendenschaften landesweit von Bedeutung ist.
78 
Beschluss
79 
Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 15.12.2015 gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG auf 210,- EUR festgesetzt. Hierbei werden für die Leistungsklagen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG Beträge von je 30,- EUR und für die Feststellungsklagen wegen der potenziellen Auswirkungen auf die Beitragspflicht für mehrere Semester gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG Beträge von je 22,50 EUR zugrunde gelegt.
80 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 08. Mai 2018 - 11 K 5637/15

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 142 Wirkung der Anfechtung


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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrollklage gegen die Rechtswir

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrollklage gegen die Rechtswirksamkeit der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.2.2004 (in Kraft seit 14.3.2004).
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Gebiet der Antragsgegnerin. Sie wurde von dieser mit Bescheid vom 23.4.2004 zu einem Abwasserbeitrag herangezogen. Über die dagegen erhobenen Klage ist noch nicht entschieden.
Am 3.12.2004 hat die Antragstellerin gegen die genannte Satzung einen Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vorträgt:
Die Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 (jetzt in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.3.2004) sei unwirksam. Sie enthalte einen Beitragssatz, der doppelt so hoch sei wie der der Vorgängersatzung. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung der Betroffenen gegenüber solchen Eigentümern, die auf der früheren Grundlage veranlagt worden seien. Die der Satzung zu Grunde gelegte Globalberechnung sei schon deshalb zu beanstanden, weil die Satzung im Dezember 2002 beschlossen worden sei, die Globalberechnung aber den Sachstand in diesem Zeitpunkt nicht berücksichtige, da sie längere Zeit zuvor erstellt worden sei. Das in ihr ausgewiesene Anlagevermögen sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Ob der Wert dieses Vermögens auf der Grundlage des Nominalwerts im Zeitpunkt der Herstellung oder auf anderer Grundlage ermittelt sei, werde nicht erkennbar. Besonders das im Klärbereich ausgewiesene Anlagevermögen umfasse Kosten, die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, wie etwa solche für Verwaltung und ein Kraftfahrzeug. Auch fehle ein Nachweis dazu, welche Anlagen bzw. Anlagenteile bei Erstellen der Globalberechnung noch im Bau gewesen seien. Die Zuschüsse seien nur pauschal und ohne die erforderliche Aufgliederung ausgewiesen, ebenso die Grundlagen für die Schätzung der künftigen Zuschüsse. Künftig entstehende Kosten seien angesetzt, obgleich sie in Wirklichkeit tatsächlich schon angefallen seien und beim bestehenden Anlagevermögen hätten eingestellt werden müssen. Die im Rahmen der Globalberechnung vom Gemeinderat geforderte Ermessensbetätigung fehle. Die Kostenzuordnung beim Straßenentwässerungsanteil sei nicht nachzuvollziehen. Unterschiedliche Entwässerungssysteme führten zu unterschiedlichen Ermittlungsmethoden bei der Berechnung des Straßenentwässerungsanteils. Dazu sei aber eine Entscheidung des Gemeinderats erforderlich, an der es hier fehle. Eine Vergleichsberechnung sei nicht erfolgt. Auch der zur Ermittlung des Straßenentwässerungskostenanteils angewendeten „Drei-Kanal-Methode“ sei eine Berechnung, die anhand repräsentativer Straßenzüge zu erstellen sei, nicht beigefügt. Die Globalberechnung enthalte nur den allgemeinen Hinweis auf die Berechnungen anhand von drei Gebieten für Mischwasserkanalisation und zwei Gebieten für Trennsystementwässerung. Die dafür herangezogenen Straßenzüge seien nicht benannt, so dass dem Gemeinderat eine Ermessensausübung nicht möglich gewesen sei.
Auch seien in diese Berechnung nicht alle maßgeblichen Flächen eingestellt worden. So hätten die in dem Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands vom 11.11.1983 (im Folgenden: FlNPl 1983) ausgewiesenen Flächen ergänzt werden müssen durch die des Entwurfs des Flächennutzungsplans 2001 (FlNPl-E 2001), für den am 17.12.1993 der Aufstellungsbeschluss erfolgt sei und der Vorentwurf vom 30.11.2000 bis 21.12.2000 ausgelegen habe. Insbesondere gehe es um folgende Flächen: Im Lageplan Nr. 1 fehle die Fläche für ein Wohngebiet, das im FlNPl 1983 ausgewiesen sei. Im Lageplan Nr. 2 sei ein im FlNPl 1983 ausgewiesenes großflächiges Gartenhausgebiet nicht erfasst. Auch hätte nach dem FlNPl-E 2001 eine „gemischte Baufläche“ übernommen werden müssen. Im Lageplan Nr. 6 fehle die im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohnfläche. Gleiches gelte für den Lageplan Nr. 9; dort sei zudem auch ein im FlNPl 1983 und im FlNPl-E 2001 ausgewiesenes Gartenhausgebiet nicht aufgenommen. Im Lageplan Nr. 10 fehlten das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Gewerbegebiet und weitere dort ausgewiesene Wohngebiete. Auch das im FlNPl 1983 sowie im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohngebiet „Auf dem Berg“ sei in diesem Lageplan nicht bezeichnet. Der Lageplan Nr. 12 enthalte schließlich das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohngebiet im Bereich des Hohlwegs nicht.
Die Antragstellerin beantragt,
§ 11 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.2.2004 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10 
Sie macht geltend, die von der Satzung betroffenen Grundstückseigentümer hätten kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die bisher maßgeblichen Beitragssätze unverändert blieben. Der frühe Stichtag für die Erfassung des Anlagevermögens in der Globalberechnung sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erforderlich und auch ohne Auswirkungen auf den Umfang der Kosten, da sowohl das bestehende als auch das künftige Anlagevermögen zu erfassen sei. Eine Auswirkung auf die Höhe des Beitragssatzes habe dies nicht. Wegen des Umfangs der der Ermittlung des Anlagevermögens zu Grunde gelegten Rechnungen verbiete sich deren Aufführung im Einzelnen; auch so sei der Anlagenachweis nachvollziehbar dargelegt. Namentlich seien bei den Verwaltungskosten nicht solche für die „laufende“ Verwaltung eingestellt, sondern nur Einrichtungskosten, zu denen auch das betrieblich erforderliche Kraftfahrzeug gehöre. Die Zuschüsse seien richtig dargestellt. Auch habe der Gemeinderat bei der Festlegung des Straßenentwässerungsanteils Ermessen ausgeübt und für die unterschiedlichen Bereiche auch entsprechende Anteile jeweils festgelegt.
11 
Die Flächenseite der Globalberechnung sei letztlich nicht zu beanstanden. Die im Lageplan Nr. 1 mit dem Antrag als unberücksichtigt gerügten Flächen seien aufgenommen. Die im Lageplan Nr. 2 ursprünglich ausgewiesene Gartenhausfläche sei im FlNPl-E 2001 nicht mehr enthalten; diese Fläche werde ohnehin nicht von der Abwassereinrichtung erfasst. Zutreffend sei allerdings, dass die im Entwurf als gemischte Baufläche ausgewiesene Fläche nicht berücksichtigt sei; es gehe dabei um eine Fläche von 10.785 qm. Die im Lageplan Nr. 6 vermisste Fläche sei aufgenommen, aber als Gewerbegebiet ausgewiesen, was zu einer Mehrfläche von 7.518 qm gegenüber der Globalberechnung führe. Das Gartenhausgebiet im Bereich des Lageplans Nr. 9 werde nicht an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen und sei daher zu Recht nicht erfasst; allerdings sei ein dort ausgewiesenes Wohngebiet nicht berücksichtigt, das eine Fläche von 27.288 qm umfasse. Das im Lageplan Nr. 10 nicht aufgeführte Gewerbegebiet Fläche (26.900 qm) sei ebenso wie das Wohngebiet (Fläche 4.517 qm) erst durch den FlNPl-E 2001 hinzugekommen. Gleiches gelte für das Wohngebiet im Lageplan Nr. 11. Dort sei zwar das weitere Wohngebiet „Am Berg“ zeichnerisch nicht richtig dargestellt, es sei aber in die Flächenermittlung der Globalberechnung eingestellt. Der Lageplan Nr. 12 enthalte das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohngebiet im Bereich des Hohlwegs allerdings nicht vollständig. Insoweit bestehe eine Flächendifferenz von 12.110 qm.
12 
Der Unterschied zwischen der Flächenermittlung der Globalberechnung und den jetzt dargestellten Flächen habe indes keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes, da zum einen der FlNPl-E 2001 zwar beschlossen, aber noch nicht genehmigt sei und es daher ungewiss sei, wann er in Kraft treten könne, und zum anderen sich die bisher nicht erfasste Fläche von 140.422 qm im Vergleich zur Gesamtfläche von annähernd 25 Millionen qm als geringfügig erweise. Dies folge nicht zuletzt aus der Neuregelung des § 2 Abs. 2 KAG n.F., die auch auf die hier in Rede stehende Satzung anzuwenden sei.
13 
Dem Senat liegen die angefallenen Akten der Antragsgegnerin vor. Auf diese und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
15 
Bei der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.3.2004 - im Folgenden AbwS 2002 -) handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsnorm, für deren gerichtliche Prüfung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und die Zuständigkeit des Senats gegeben ist (dazu § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO). Auch die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO festgesetzte Frist ist mit dem am 3.12.2004 gestellten Antrag eingehalten.
16 
Die Antragstellerin hat auch die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderte Antragsbefugnis. Mit dem Hinweis auf den Umstand, dass ihr gegenüber auf der Grundlage der genannten Satzung ein Beitragsbescheid ergangen ist, hat sie nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, sie werde durch die zur Prüfung gestellte Rechtsnorm in ihren subjektiven Rechten verletzt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 22.8.2005 - 6 BN 1.05 - NVwZ-RR 2006, 36 f.; v. Albedyll in Bader, VwGO, 3. A., § 47 RdNr. 53 f.).
17 
Auch das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, nachdem der Abgabenbescheid angefochten und über die dagegen erhobene Klage noch nicht abschließend entschieden ist (vgl. dazu Ziekow in Soltan/Ziekow, VwGO, 1998, § 47 RdNr. 135a mN. in FN 5; ferner BVerwG, Urteil v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 - ZfBR 2002, 687).
18 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. § 11 der Abwasserbeitragssatzung ist nicht wegen der mit dem Normenkontrollantrag vorgetragenen Gründe unwirksam. Auf diese Gründe darf sich der Senat bei der gerichtlichen Kontrolle der Rechtsnorm beschränken (zum Prüfungsumfang BVerwG, Beschl. v. 6.12.2000, UPR 2001, 152; aber auch BVerwG, Urteil v. 17.4.2002, BVerwGE 106, 188 = NVwZ 2002, 1123 - „Fingerspitzengefühl“).
19 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Beitragskalkulation die Grundlage für den Beschluss des Gemeinderats über den Beitragssatz dar. Die dabei erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen stehen nach dieser Rechtsprechung mit der Entscheidung des Gemeinderats über den Beitragssatz in untrennbarem Zusammenhang. Der Ortsgesetzgeber muss sich deshalb bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz die Globalberechnung in einer auch für das Gericht erkennbaren und nachvollziehbaren Weise zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Ist nicht erkennbar und damit auch gerichtlich nicht nachprüfbar, ob und mit welcher Maßgabe im Einzelnen der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz ausgeübt hat, so führte dies nach bisheriger Rechtsprechung des Senats regelmäßig zur Ungültigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes (vgl. zusammenfassend das Urteil des Senats v. 2.10.1986, ESVGH 37, 29; ferner Urteil v. 20.9.1984, BWGZ 1985, 492 und ständig; zur „vermittelnden“ Kritik s. Birk, SächsStG 1998, 310 ff.; ferner Schoch NVwZ 1990, 801 ff., 808). An dieser Rechtsprechung ist mit Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes vom 17.3.2005 (KAG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005, GBl. S. 206 - KAG 2005 -) nicht mehr uneingeschränkt festzuhalten. Nach dessen § 2 Abs. 2 Satz 1 sind Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Satz 2 der Bestimmung, wonach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unberührt bleibt, verdeutlicht, dass in Satz 1 - anders als bei § 4 Abs. 4 GemO - materielle Mängel angesprochen sind. Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 belegt aber auch, dass die Beschlussfassung über den Abgabensatz vom Gesetz vorausgesetzt wird, also nicht der Mangel des Beschlusses - bis zu seinem völligen Fehlen - sondern lediglich derjenige b e i der Beschlussfassung angesprochen ist. Der Beschluss zur Kalkulation des Gebührensatzes ist daher ebenso gefordert wie der zur „Globalberechnung“ des Beitragssatzes (zur Maßgeblichkeit des Beschlusses auch auf der Grundlage des allgemeinen Gemeinderechts vgl. Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 1997, § 8 RdNr. 675). Dies verdeutlicht auch die Begründung des Gesetzes, wonach ein wesentlicher Mangel nach der o.a. Rechtsprechung immer dann vorliege, wenn die Kalkulation nicht ansatzfähige Kosten enthalte. Auf die Höhe dieser Kosten - so LT-Drs. 13/3966, Begründung zu § 2 S. 41 - und auf die Auswirkungen auf den Abgabensatz komme es nicht an. In der Regel hätten solche „Kostenüberdeckungen“ keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf die Höhe des Abgabensatzes. Künftig sollten deshalb Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sein, die nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Geringfügig dürfe eine Kostenüberdeckung in diesem Sinne sein, wenn das prognostizierte Abgabenaufkommen die prognostizierten ansatzfähigen Kosten um nicht mehr als 5 Prozent übersteige. Auch der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass die Beschlussfassung über den Abgabensatz nach wie vor gefordert ist.
20 
Auf einen in diesem Sinne beachtlichen Mangel bei der Beschlussfassung weist der Einwand der Normenkontrolle nicht hin, die frühere Abwasserbeitragssatzung der Antragsgegnerin habe einen geringeren Beitragssatz festgesetzt. Namentlich rechtfertigt er nicht die geltend gemachte Annahme, die auf der Grundlage der jetzt maßgeblichen Satzung erfolgte Heranziehung von Grundstückseigentümern verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn die Heranziehung erfolgt auf jeweils eigenständig berechneten Beitragssätzen und eigenständiger Satzungsgrundlage, denen schon die für die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes vorausgesetzte Vergleichbarkeit fehlt. Auch ist ein Vertrauen der jetzt betroffenen Grundstückseigentümer auf Beibehaltung eines bisher niedrigeren Beitragssatzes nicht schützenswert (dazu BayVGH, Beschl. v. 19.1.1998, NVwZ-RR 1999, 194), zumal die Vorgängersatzung unwirksam gewesen ist, weil ihr - unstreitig - eine Globalberechnung nicht zu Grunde gelegen hat.
21 
Der mit dem Antrag geltend gemachte Mangel an Klarheit und Transparenz der Globalberechnung wegen des Fehlens von Rechnungen zur Erfassung des Anlagevermögens ist nicht festzustellen. Die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit ergeben sich aus dem Zweck der Globalberechnung als Nachweis dafür, dass der Gemeinderat das ihm obliegende Ermessen ordnungsgemäß betätigt und ihm aufgegebene Schätzungen vorgenommen hat. Die Forderung, dazu müssten ihm auch die Einzelrechnungen des Anlagevermögens unterbreitet sein, wird davon nicht erfasst (vgl. im Einzelnen Scholz in Scholz/Sammet/Gössl, Recht und Praxis der Globalberechnung in Bad.-Württ., 1988, S. 22 m.w.N.). Berücksichtigt man die Vielschichtigkeit der Erfassung des Anlagevermögens, der erforderlichen Fortschreibung, Bewertung unter Einbeziehung von Abzugskapitalien u.ä., werden unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität die Nachvollziehbarkeit und eine Prüfungsmöglichkeit durch den Gemeinderat dadurch sichergestellt, dass dem einzelnen Gemeinderat auf Verlangen die über das Anlagevermögen gefertigten Unterlagen zugänglich gemacht werden und zu ihnen Auskunft gegeben wird (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 14.12.1987, EKBW GemO § 34 E 7; ferner OVG MV, Urteil v. 2.6.2004 - 4 K 38/02 - juris - LSe DVBl. 2005, 64). Dass dem Gemeinderat ein solches Recht vorenthalten worden sein könnte, ist nicht erkennbar.
22 
Ohne Auswirkungen auf die Höhe des Beitrags bleibt der Umstand, dass das Anlagevermögen mit dem Ermittlungsstand 31.12.2001 eingestellt, die Globalberechnung im März 2002 (erst) erstellt und der Satzungsbeschluss am 17.12.2002 gefasst worden ist. Da auch das künftige Anlagevermögen in der Globalberechnung zu berücksichtigen ist (und auch hier eingestellt ist, s. etwa S. 15 ff. der Globalberechnung), es daher bei den Gesamtkosten einfließt, ist auszuschließen, dass Anlagevermögen bei den unterschiedlichen Sachständen dem Grunde nach unberücksichtigt bleibt. Dass insoweit Zinsansätze, die - so die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung - vor der endgültigen Herstellung des Anlagegegenstands nicht eingestellt werden, möglicherweise unberücksichtigt geblieben sein könnten, wäre in diesem Zusammenhang ohne weitergehende Auswirkungen auf den Beitragssatz und für den Beitragsschuldner im Übrigen auch nicht belastend.
23 
Die veranschlagten Kosten sind auch auf der Grundlage des Nominalwerts dargestellt, wie die Globalberechnung verdeutlicht (dazu die Erläuterungen zur Globalberechnung S. 2 unter Nr. 3). Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 10 KAG a.F. (zum Erfordernis des nominellen Kostenbegriffs vgl. Senat, Urteil v. 17.11.1988 - 2 S 1324/86 - VBlBW 1989, 65). Nachvollziehbar dargelegt ist entgegen dem Antragsvorbringen auch die Schätzung künftiger Zuschüsse (dazu Teil C Anl. 4, S. 23 der Globalberechnung). Mit dem allgemeinen Hinweis, sie seien lediglich „pauschal“ ausgewiesen und es fehle die Angabe einer Grundlage für die zukünftigen Zuschüsse, wird die Nachvollziehbarkeit des Ansatzes nicht in Zweifel gezogen. Geht es um Schätzungen für die Zukunft, ist deren „Ungewissheit“ in Betracht zu ziehen und auch zu berücksichtigen, dass die Gemeinde hierbei einen gewissen Beurteilungsspielraum besitzt, der den lediglich pauschalen Ansatz rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil v. 14.5.1990 - 2 S 1372/88 - BWGZ 1990, 655 = VBlBW 1991, 62) sind künftig zu erwartende Zuschüsse von den künftigen Investitionen abzusetzen. Darzulegen ist dabei auch, wenn Zuschüsse nicht mehr erwartet werden. Diesen Anforderungen entspricht die Globalberechnung. So werden bestehende und künftige Zuschüsse ausdrücklich ausgewiesen, letztere allerdings nur für den Bereich der Regenüberlaufbecken erwartet und auch betragsmäßig eingestellt, weil für den Entwässerungsbereich im Übrigen Zuschüsse nicht in Aussicht seien. Damit ist eine nachvollziehbare Übersicht über die Zuschüsse gegeben. Eine nähere Begründung der Höhe und des Grundes für die in die Globalberechnung eingestellten Zuschüsse ist nicht zu fordern (Senat, Urteil v. 15.11.1990 - 2 S 3022/89 - n.v.).
24 
Entgegen der mit dem Normenkontrollantrag geäußerten Ansicht ist auch die Festlegung des Straßenentwässerungskostenanteils nicht zu beanstanden. Weder fehlt es an der erforderlichen Ermessensbetätigung des Gemeinderats noch ist eine Vergleichsberechnung mit Blick auf die Entscheidung zur Ermittlung nach der sog. Zwei- oder der sog. Dreikanalmethode gefordert. Nicht zutreffend ist auch der Einwand, der angewendeten Drei-Kanal-Methode sei eine Berechnung nicht beigefügt, die anhand repräsentativer Straßenzüge zu ermitteln gewesen sei; mangels der Benennung der Straßenzüge sei auch eine sachgerechte Ermessensausübung nicht möglich gewesen.
25 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F. bleibt bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Teilaufwand außer Betracht, der auf den Anschluss von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfällt (schon KAG 78 wie auch bereits KAG 64 forderten die Absetzung dieser Kosten: Senat, Urteil vom 14.5.1990 - 2 S 1372/88 - a.a.O.). Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, der allerdings nur Kosten solcher Einrichtungen erfasst, die dem Sammeln und Ab- bzw. Fortleiten des auf den Straßen anfallenden Niederschlagswassers dienen (nicht also deren Reinigung; vgl. BVerwG, Urteil v. 18.4.1986, BWGZ 1986. 396). Dementsprechend muss in einer Globalberechnung ein Straßenentwässerungsanteil auch bei der Reinigung von Abwässern berücksichtigt werden. Der auf die Straßenentwässerung entfallende Kostenanteil ist mangels genauer Ermittlung dabei zu schätzen. Schätzungsgrundlage hierfür sind entsprechende Vergleichsberechnungen, die auf einer sachgerechten Annahme beruhen. Einer konkreten Ermittlung des Straßenentwässerungskostenanteils bedarf es dann nicht, wenn dieser anhand gesicherter Erfahrungswerte geschätzt werden kann (so bereits Senat, Urteil vom 15.9.1988 - 2 S 1671/87 - u. st.).
26 
Sind - wie hier - unterschiedliche Entwässerungssysteme (Trenn- und Mischsystem) vorhanden, hat die Kostenzuordnung regelmäßig getrennt zu erfolgen. Dem wird die Globalberechnung hier gerecht. Dort wird ausdrücklich auf die unterschiedlichen Entwässerungssysteme abgestellt (Globalberechnung S. 4). Ob er sich für die Kostenzuordnung nach der Zwei- oder nach der Dreikanalmethode entscheidet, steht im Ermessen des Gemeinderats; eine Alternativberechnung ist hierfür nicht gefordert (so Beschluss des Senats vom 21.5.1990 - 2 S 3285/89 -). Ausreichend wäre auch ein Rückgriff auf eine allgemein anerkannte Schätzung (dazu Senat, Urteil v. 22.11.1990 - 2 S 696/89 - BWGZ 1991, 215). Auch auf das Auswahlermessen, das dem Gemeinderat bei der Entscheidung über die Berechnungsmethode zusteht, wird in der Globalberechnung hingewiesen (Globalberechnung a.a.O. und S. 10).
27 
Dass der angewendeten Drei-Kanal-Methode eine Berechnung anhand repräsentativer Straßenzüge (vgl. dazu Scholz a.a.O. S. 55; ferner Gössl, Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag nach dem KAG, 1994, S. 37) nicht beigefügt gewesen sei, ist nicht zutreffend. Zwar wird in der Globalberechnung selbst (lediglich) dargelegt, dass nach dem Drei-Kanal-Modell eine Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils anhand von drei Gebieten für die Mischwasserkanalisation und anhand von zwei Gebieten für den Regenwasserkanal des Trennsystems durchgeführt worden sei. Indes wird in der Beschlussvorlage vom 28.10.2002 auf eine „vorhandene“ Berechnung nach der Drei-Kanal-Modellberechnung abgestellt. Damit wird ersichtlich auf die Modellberechnung des Ingenieurbüros, das auch die Globalberechnung erstellt hat, Bezug genommen. Diese im Juli 2000 durchgeführte Berechnung weist namentlich fünf Gebiete aus, drei als Grundlage für das im Gebiet der Antragsgegnerin vorhandene Mischsystem, zwei für das weiter vorhandene Trennsystem. Sie sind „repräsentativ“, weil mit der Berechnung sowohl dem jeweiligen Gebietscharakter eines „innerörtlichen Kerngebiets mit verdichteter Bebauung“ und dem eines “Wohngebiets“ als auch dem eines „Gewerbegebiets“ Rechnung getragen wird.
28 
Mängel ergeben sich allerdings aus der Flächenermittlung der Globalberechnung, wie mit dem Antrag hervorgehoben wird. Die Antragsgegnerin räumt ein, dass die mit dem Antrag aufgezeigten Flächen teilweise nicht eingestellt und daher unberücksichtigt geblieben sind (zur Größenordnung noch unten).
29 
Die mit dem Antrag angeführten Flächen, die in die Globalberechnung nicht eingestellt sind, sind weitgehend solche, die im o.a. Entwurf des Flächennutzungsplans - FlNPl-E 2001 - ausgewiesen sind. Ob sie als lediglich im Entwurf eines solchen Plans ausgewiesene Flächen überhaupt bei der Beitragskalkulation zu berücksichtigen sind, ist zwischen den Beteiligten streitig und hängt von der Frage ab, welche Reichweite einer „Entwurfsplanung“ im Rahmen der Globalberechnung zukommt. Der Entwurf eines Flächennutzungsplans entfaltet keine dem Flächennutzungsplan selbst zukommende Wirkung (vgl. dazu Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 5 RdNrn 1 ff., m.w.N.). Jener wird erst wirksam mit der Bekanntgabe seiner Genehmigung (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB), die hier noch nicht erteilt ist. Für die Globalberechnung ist der Stand der Entwurfsplanung jedoch von Bedeutung, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats über den Beitragssatz die Aussage erlaubt, die betroffenen Flächen seien - einer verbindlichen Planungsabsicht der Gemeinde entsprechend - im Zeitraum der Globalberechnung an die öffentliche Einrichtung anzuschließen. Dies ist hier der Fall. Der genannte Entwurf geht auf einen Beschluss des Gemeinderats zurück und verdeutlicht damit die von der Gemeinde geäußerte planerische Absicht zur künftigen, einen Anschluss fordernden Entwicklung des betroffenen Gemeindegebiets. Mit dieser Zweckrichtung war der Entwurf deshalb auch in der Globalberechnung zu berücksichtigen, ungeachtet dessen, dass der Flächennutzungsplan noch nicht genehmigt ist, außerdem fraglich ist, ob er „so“ auch genehmigt werden kann, und auch ungeachtet des jetzt vorgetragenen Umstands, dass die im Entwurf enthaltene Planung bereits wieder nach den neueren, allerdings nicht planungsgemäß festgelegten Vorstellungen der Gemeinde Änderungen erfahren soll. Letzterem dürfte ohnehin durch eine Änderung des Entwurfs oder eine Neuplanung - möglicherweise auch verbunden mit einer neuen Beitragskalkulation - Rechnung zu tragen sein. Auch der Planungszeitraum für Flächennutzungsplanentwurf und Globalberechnung ist hier weitgehend deckungsgleich. Demnach ist hinsichtlich solcher Teilflächen, die im Entwurf des Flächennutzungsplans ausgewiesen, in der Globalberechnung jedoch nicht eingestellt sind, davon auszugehen, dass die Flächenseite der Globalberechnung insoweit unvollständig und daher fehlerhaft ist.
30 
Nach dem Antragsvorbringen und den unwidersprochen gebliebenen - und auch nach den vorliegenden Plänen nachvollziehbaren - Angaben der Antragsgegnerin geht es um die nachfolgenden Nutzungsflächen.
31 
Im Lageplan Nr. 1 (Karte Nr. 4) wird das Fehlen von Flächen für ein Wohngebiet gerügt, das sowohl im FlNPl 83 als auch im FlNPl-E 2001 vorgesehen sei. Dies ist zwar zutreffend, diese Flächen erscheinen indes in der Flächenliste der Globalberechnung (S. 50) unter den Nrn. 429 bis 438 und sind daher in die Berechnung eingegangen.
32 
Im Lageplan Nr. 2 (Karte Nr. 2 und Nr. 5) fehlt zwar ein im FlNPl 83 ausgewiesenes großflächiges Gartenhausgebiet. Dies ist indes deshalb nicht zu beanstanden, weil eine Entwässerung des Gartenhausgebiets über die Entwässerungseinrichtungen der Antragsgegnerin nicht vorgesehen ist. Entsprechend ist dieses Gebiet auch nicht mehr im FlNPl-E 2001 vorgesehen, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorträgt. Allerdings fehlt auch nach deren Angabe die Übernahme einer „gemischten Baufläche“ aus dem genannten Entwurf mit einer Nutzungsfläche von 10.785 qm.
33 
Dass im Lageplan Nr. 6 (Karten Nr. 7/8) die im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohnfläche fehlt, ist gleichfalls unschädlich. Diese Fläche ist als Gewerbefläche (Globalberechnung S. 78 unter DW 512) aufgenommen - entsprechend der planerischen Absicht der Antragsgegnerin. Ein Ermittlungsfehler lässt sich demnach nicht feststellen. Dies gilt auch mit Blick auf den Hinweis im Antrag, im Lageplan Nr. 9 (Karte: Anlage 4) fehle ein im FlNPl ausgewiesenes Gartenhausgebiet. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass auch dieses Gartenhausgebiet nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossen wird und deshalb auch nicht in der Globalberechnung zu berücksichtigen war. Allerdings ist das gleichfalls dort ausgewiesene Wohngebiet nicht eingestellt, das eine Nutzungsfläche von 27.288 qm aufweist.
34 
Bestätigt findet sich die Annahme, im Lageplan Nr. 10 (Karte: Anlage 8) fehlten das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Gewerbegebiet und die mit dem Antrag angeführten beiden Wohngebiete. Auch sei das im FlNPl 1983 sowie im FlNPl-E ausgewiesene Wohngebiet „Auf dem Berg“ in diesem Lageplan nicht bezeichnet. Diesem Gewerbegebiet ist eine Nutzungsfläche von 26.900 qm zuzuordnen, den beiden Wohngebieten (4.517 qm und 26.380 qm) eine solche von insgesamt 30.897 qm.
35 
Das mit dem Antrag angeführte Wohngebiet „Auf dem Berg“ (Lageplan 11; Karte Anlage 9) ist zwar zeichnerisch nicht zutreffend erfasst, jedoch in der Flächenzusammenstellung der Globalberechnung berücksichtigt (dort S. 97, WÜ 96 bis 99).
36 
Schließlich trifft auch die Rüge teilweise zu, der Lageplan Nr. 12 enthalte das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohngebiet im Bereich des Hohlwegs nicht. In der Globalberechnung eingestellt ist dafür zwar eine Nutzungsfläche von 11.265 qm (S. 90, HW 72). Indes ist die weitere Nutzungsfläche von 12.110 qm unberücksichtigt geblieben, wie die Antragsgegnerin einräumt.
37 
Dass die Flächenermittlung wegen der fehlerhaft nicht berücksichtigten Nutzungsflächen dennoch nicht zu beanstanden sei, weil es unwahrscheinlich sei, dass ein Anschluss der im FlNPl-E 2001 ausgewiesen Bauflächen an die öffentliche Einrichtung auch innerhalb des Zeitraums bis 2014 uneingeschränkt erfolgen könne, ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht zutreffend. Denn die für die Globalberechnung maßgeblichen Flächen sind - wie dargelegt - die als anzuschließend geplanten, und zwar im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Beitragssatz. Daher bleibt auch der Einwand der Antragsgegnerin unbeachtlich, „zwischenzeitlich“ seien die Planungen für das Gewerbegebiet im Lageplan 10 (Karte Anlage 8) so weit fortgeschritten, dass es um 50 % reduziert werden könne. Mit Blick auf dieses Gewerbegebiet ist dementsprechend die Angabe der Antragsgegnerin zur Nutzungsfläche um die für dieses Gebiet angesetzte zu verdoppeln. Einzustellen in den „Fehlbetrag“ sind daher weitere 26.900 qm Nutzfläche. Festzuhalten ist somit nach allem, dass Nutzungsflächen in einer Größe von 134.880 qm fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sind.
38 
Indes führt dieser Fehler der Globalberechnung nicht zur Unwirksamkeit des Beitragssatzes. Denn er ist nach o.a. Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 als Mangel bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz unbeachtlich. Er führt - wenn überhaupt - allenfalls zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung.
39 
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 ist im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Denn nach § 49 Abs. 1 Satz 1 KAG 2005 gilt sie auch für Abgabensätze, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung bestehen nicht.
40 
Eine gesetzliche Regelung über die Rechtsfolge von (materiell-rechtlichen) Fehlern bei Rechtsnormen muss nicht regelmäßig in die Feststellung der Nichtigkeit derart fehlerhafter Normen münden.
41 
Die Verfassung enthält keine ausdrückliche Aussage zur zwingenden Nichtigkeit rechtswidriger Normen; als Folge anderer verfassungsrechtlicher Grundsätze - etwa der Gesetzesbindung der Richter oder des Rechtsstaatsprinzips - ist sie nicht gefordert. Sie ist auch kein Gebot der Logik (vgl. dazu Peine, NVwZ 1989, 637, 639; ferner Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O. Vorb. §§ 214-216, RdNr. 8: Berechtigung des Gesetzgebers zur Beschränkung des Nichtigkeitsdogmas bei städtebaulichen Satzungen; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 47, RdNrn. 127 ff., 129; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 2001, § 214 RdNr. 146 - jeweils m.w.N.; allg. zum Nichtigkeitsdogma Sendler, DVBl. 2005, 659 ff.). Sie unterliegt daher als Fehlerfolge der gesetzgeberischen Entscheidung (vgl. auch BVerwG, Urteil v. 29.9.2004, DVBl. 2005, 255), die allerdings ihrerseits verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen muss. Ihnen widerspricht es nicht, wenn der Gesetzgeber nicht die Rechtswidrigkeit der fehlerhaften Norm beseitigt, sondern an diese Rechtswidrigkeit anknüpfend deren Folgen einschränkend regelt. Dabei ist auch die Beschränkung der richterlichen Kontrollbefugnis durch diese gesetzgeberische Regelung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG als verfassungsrechtlich unbedenklich zu beurteilen (so für die vergleichbare Bestimmung in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bzw. § 115a BBauG BVerwG, Urteil v. 21.8.1981, BVerwGE 64, 33, 36 ff.). Die Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 mit der angeordneten Unbeachtlichkeitsfolge ist daher zulässig. Sie ist namentlich auch nicht mit Blick auf den (auch verfassungsrechtlich begründeten) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden, da sie sich auf die Unbeachtlichkeit lediglich „geringfügiger“ Kostenüberdeckungen beschränkt.
42 
Allerdings besitzt diese Fehlerfolgenregelung auch Rückwirkung, da § 49 Abs. 1 KAG 2005 die Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 auch auf Abgabensätze erstreckt, die vor In-Krafttreten dieser Bestimmung beschlossen worden sind.
43 
Die Tragweite dieser Regelung beschränkt sich - allgemeinen Grundsätzen über die Satzungsgeltung folgend - auf die Abgabensätze, die in jetzt noch geltenden Satzungen enthalten sind. Frühere Satzungen, die ihrerseits durch Änderungssatzungen nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori “ regelmäßig außer Kraft treten, werden von § 49 Abs. 1 KAG 2005 nicht erfasst. Auch ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Satzungsgeber eine Vorgängersatzung aufgehoben wissen will, wenn er eine frühere Satzung ersetzt oder eine neue Satzung beschließt (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - NVwZ 1991, 673). Die danach noch „verbleibende“ Rückwirkung des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 auf Beschlüsse über Abgabensätze, die zwar vor In-Kraft-Treten des KAG 2005 (grundsätzlich) am 31.3.2005 (dazu Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des o.a. Gesetzes) gefasst worden sind, aber jetzt noch gelten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
44 
Mit Blick auf das für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Rückwirkung von Gesetzen maßgebliche, aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Rechtsstaatsprinzip (dazu Herzog in: Maunz/Dürig, GG, Art. 20, VII RdNr. 65) bedarf die Anordnung von Rechtsfolgen für die Vergangenheit besonderer Rechtfertigung (dazu BVerfGE 97, 67 f., m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) vor allem an den rechtsstaatlichen Grundsätzen, namentlich an Vertrauensschutz und Rechtssicherheit, zu messen (vgl. etwa BVerfGE 72, 200, 242 f.; 78, 249, 284 f. und st.), während die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung unterliegt und vorrangig an den Grundrechten zu messen ist (vgl. BVerfGE 83, 89, 109 f.; 97, 67, 79 ff. m. Anm. Rensmann JZ 1999, 168). Um Letztere geht es hier, da die Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolge von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht und auf in der Vergangenheit begründete, auf Dauer angelegte und noch nicht abgeschlossene - bereits vor der Verkündung der Rechtsnorm „ins Werk gesetzte“ - Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt (vgl. dazu etwa BVerfGE 72, 200, 241 f.; BVerfGE 79, 29, 45 f.). Durch die „Unbeachtlichkeitsfolge“ wird auch die Erwartung, die bisherige richterliche Kontrollbefugnis mit der Folge der „Nichtigkeitsfeststellung“ bleibe bestehen, enttäuscht.
45 
In Blick zu nehmen ist dabei namentlich der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringen ist (vgl. BVerfGE 92, 277, 344). Die dabei aufgeworfene Frage nach der Tragweite des Schutzes dieses Vertrauens ist daher zugleich auch eine solche nach der Verhältnismäßigkeit des rückwirkenden Grundrechtseingriffs (BVerfGE 95, 64, 86). Im Unterschied zur echten Rückwirkung ist bei der Rückanknüpfung das den rückwirkenden Eingriff rechtfertigende öffentliche Interesse nicht auf „zwingende Gründe des Gemeinwohls“ beschränkt, sondern umfasst jeden legitimen öffentlichen Zweck. Ist dieser gegeben, ist die Rückanknüpfung „grundsätzlich zulässig“ (so BVerfGE 95, 64, 86; 97, 271, 289); sie ist es auch dann, wenn das genannte Interesse das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen überwiegt (so etwa BVerfGE 88, 384, 406).
46 
Dass mit der Rückwirkungsanordnung - und nur sie ist Gegenstand der Betrachtung - ein legitimer Zweck verfolgt wird, erhellt die Gesetzesbegründung nicht, die zu § 49 Abs. 1 KAG 2005 lediglich den Normwortlaut wiedergibt (dazu LT-Drs. 13/3966, S. 65). Erkennbar wird aber der Zweck, bisher beschlossenes Satzungsrecht zu erhalten, und zwar in den Grenzen, wie sie in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 vorgegeben sind. Damit wird rückwirkend nicht auf den Rechtsschutz des Bürgers eingewirkt, sondern dessen Erfolg an (einschränkenden) materiell-rechtlichen Vorgaben ausgerichtet. Das Vertrauen darauf, auch bei schon vor In-Kraft-treten der rückwirkenden Norm ergangenen Satzungen die Nichtigkeitsfolge durch ein Rechtsmittel erreichen zu können, ist dem Grunde nach nicht schutzwürdig. Denn die Nichtigkeit tritt nicht auf Grund des gerichtlichen Ausspruchs ein, sondern ist allein Folge des materiellen Rechts (vgl. dazu Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 6. A., § 38 RdNr. 48). Dieses Vertrauen überwiegt daher auch dann nicht das öffentliche Interesse an einem „Satzungserhalt“ durch Rückanknüpfung, wenn das Rechtsschutzverfahren - wie hier - schon eingeleitet ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Verfahrensordnung eine dem Interesse des Betroffenen entsprechende, zumutbare „Lösung“ anbietet, wie etwa die Möglichkeit, als Folge der Rechtsänderung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO). Sie ist auch im Verfahren der Normenkontrolle (§ 47 VwGO) eröffnet (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 14. A. § 161 RdNr. 8 m.w.N.). Nach Auffassung des Senats ergibt die hier gebotene Abwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem Aufrechterhalten von Satzungsbeschlüssen, die zwar vor In-Kraft-Treten des Gesetzes ergangen, gegenwärtig aber noch wirksam sind, gegenüber der Erwartung des Betroffenen, auch künftig unter allen Umständen die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit einer für fehlerhaft erachteten Abgabensatzung zu erlangen. Dass - unabhängig davon - sich das Vertrauen auch mit Blick auf die seit Jahren geführte Diskussion über die o.a. satzungsrechtlichen Fehlerfolgen verringert haben muss, wie dies in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden ist, dürfte zudem die Bedeutung der Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens mindern.
47 
Nach dem Wortlaut des danach auch im vorliegenden Fall maßgeblichen § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 soll ein solcher Mangel dann nicht zur Unwirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmung über den Beitragssatz führen, wenn er zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führt. Offen kann im vorliegenden Fall bleiben, ob das Gesetz damit lediglich solche - wie dargelegt - materiellen Mängel erfasst, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Beitragssatz stehen, oder auch Mängel einschließt, die - wie etwa ein solcher bei der satzungsrechtlichen Bestimmung der dem Beitrag zu Grunde gelegten Einrichtung - nicht unmittelbar dieser Beschlussfassung zuzuordnen sind, sondern sich nur mittelbar auf den Beitragssatz auswirken (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 29.9.2004, a.a.O.: Verstoß gegen Bestimmung des landesrechtlichen Einrichtungsbegriffs führt zu einem beachtlichen Rechtsfehler, dem nicht mit dem Einwand begegnet werden kann, der Beitrag sei unerheblich höher; ferner BVerwG, Urteil v. 17.4.2002, BVerwGE 116, 188: die „Ergebnis-Rechtsprechung“ gelte nur für den Bereich der Kostenkalkulation, nicht für sonstige Rechtsvorschriften der Beitragssatzung). Denn die hier in Rede stehende Fehlerhaftigkeit der Flächenermittlung ist jedenfalls unmittelbar dem Rechenvorgang über den Abgabensatz und damit der Beschlussfassung über den Beitragssatz zuzuordnen und damit ein „Mangel“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005.
48 
Dieser Mangel ist aber aus Rechtsgründen unbeachtlich, da er - wenn überhaupt - allenfalls zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führt. Mit dem Abstellen auf die Kostenüberdeckung gibt das Gesetz vor, dass es für deren Bestimmung auf den Vergleich der ordnungsgemäß zu kalkulierenden Kostenobergrenze mit der tatsächlich kalkulierten Kostenobergrenze ankommt (vgl. zur Differenzbetrachtung auch Birk, Die Unbeachtlichkeit von Fehlerfolgen in Abgabenkalkulationen, demn. in Heft 4 VBlBW 2006, 138 ff.). Wie für das „Verbot der Kostenüberdeckung (Kostendeckungsgrundsatz)“ ist daher darauf abzustellen, in welchem Umfang das Beitrags-(Abgaben)aufkommen die beitrags-(ansatzfähigen)fähigen Herstellungskosten übersteigt (vgl. Scholz, a.a.O., S. 9, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dies kommt auch in der o.a. Gesetzesbegründung zum Ausdruck, wonach als geringfügig eine Kostenüberdeckung in diesem Sinne anzusehen sei, wenn das prognostizierte Abgabenaufkommen die prognostizierten ansatzfähigen Kosten um nicht mehr als 5 Prozent übersteige (LT-Drs. 13/3966, S. 42). Sind Mängel bei der Beschlussfassung über den Abgabensatz - namentlich solche auf der Kostenseite der Globalberechnung - von vornherein nicht geeignet, zu einer (beachtlichen) Kostenüberdeckung zu führen, so folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005, dass sie bereits dem Grunde nach nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses über den Beitragssatz führen können (dazu demn. Birk, a.a.O.).
49 
Ob die Kostendeckungsgrenze eingehalten oder lediglich geringfügig überschritten ist, richtet sich nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Abgabensatz. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Umstände bleiben regelmäßig unberücksichtigt. Denn bei der Beschlussfassung durch den Gemeinderat sind mannigfaltige Prognose- und Ermessensentscheidungen zu treffen, die durch nachträgliche „Erkenntnisse“ nicht mehr beeinflusst werden. Namentlich Prognosen können sich im Nachhinein als fehlerhaft erweisen, ohne dass damit zugleich die Aussage zu verbinden wäre, sie seien auch bei ihrem Ergehen fehlerhaft gewesen (dazu bereits BVerwG, Urteil v. 7.7.1978, BVerwGE 56, 110 und Urteil v. 26.3.1981, BVerwGE 62, 86, 108). Zudem ist das Kostendeckungsprinzip „Veranschlagungsmaxime“ (vgl. dazu Senat, Urteil v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - NVwZ-RR 2000, 710, 712), die weitgehend auf Vorausberechnungen beruht, wie sie sich zu Beginn eines Veranlagungszeitraums bzw. einer Rechnungsperiode darstellen. Auch dies führt in aller Regel dazu, bei der Feststellung, wie die ordnungsgemäße Kalkulation ausgefallen wäre, auf die für den Zeitpunkt der Beschlussfassung zutreffenden Ansätze abzustellen (s. dazu auch demnächst Birk a.a.O., mit Hinweis auf die Besonderheit bei § 20 Abs. 1 Satz 3 KAG 2005).
50 
Die mit Blick auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung vorzunehmende Betrachtung im vorliegenden Fall führt zu der Annahme, dass eine Kostenüberdeckung allenfalls geringfügig wäre. Die Überdeckung stellt sich (alternativ) wie folgt dar:
51 
Beitragsfähige Kosten: Beitragssatz x Nutzungsflächen Kostendeckung
286.449.278 11,52 (berechnet) 24.857.975 (alt) 286.363.872
11,00 (beschlossen) 24.857.975 273.437.725
11,52 24.992.855 (neu) 287.917.689
11,00 24.992.855 274.921.405
52 
Die fehlerhafte Flächenermittlung führt hier lediglich bei Zugrundelegen des „berechneten“ Abgabensatzes zu einer Kostenüberdeckung, die allerdings - da geringfügig - auch unbeachtlich wäre.
53 
„Geringfügig“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht etwa wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig ist. Diese darf durch Auslegung erreicht werden, die dem Rechtsbegriff die im jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Regelungsdichte vermittelt und daher geeignet ist, eine willkürliche Handhabung auszuschließen (vgl. dazu etwa Reif, Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, 1999, 5.5.1.2, S. 263, m.w.N.). Der Sachzusammenhang ergibt sich aus Wortlaut, Stellung im Gesetz und dessen Zweck (dazu BVerwG, Urteil v. 17.7.1998, BVerwGE 107, 164 f.). Letzterer ist - wie dargelegt - auf einen „Satzungserhalt“ ausgerichtet ist (dazu die Amtliche Begründung LT-Drs. 13/3966, S. 40 f.). Ist - wie hier - die gesetzliche Regelung als Einschränkung der „Nichtigkeitsfolge“ und als Anordnung der Unbeachtlichkeit eines Satzungsfehlers nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen, ist zudem bei der (zweckgerichteten) Auslegung zu berücksichtigen, dass sich auch aus der Sicht des Betroffenen die Kostenüberdeckung als zumutbare Belastung, da nicht ins Gewicht fallend, darstellen muss.
54 
In der Rechtsprechung ist die Geringfügigkeitsgrenze für eine Kostenüberdeckung - auch bezogen auf den jeweiligen Sachbereich - unterschiedlich bestimmt worden. Für das Gebührenrecht wird die Grenze der Geringfügigkeit - bezogen auf den Gesamtaufwand - etwa mit 3 % angenommen (so OVG NW, Urteil vom 13.4.2005, NWVBl. 2006, 17, 20). Mit Blick auf Beiträge bezeichnet der Bayerische VGH (etwa Urteil v. 20.12.1991 - 23 B 90.3449 und 3451, VGHE 45, 20 f.) eine Überdeckung als „hinnehmbar“, wenn sie weniger als 10 % betrage. Diese Grenze zieht auch das OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa Urteil v. 2.6.1995, NVwZ-RR 1996, 697). Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) zum Ausdruck gebracht, dass er eine Kostenüberdeckung von 5 % für geringfügig hält. Der letztlich für § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 maßgebliche Umfang der Kostenüberdeckung, der die Annahme einer Geringfügigkeit noch erlaubt, muss im vorliegenden Fall aber nicht abschließend bestimmt werden. Denn die hier in Rede stehende Kostenüberdeckung erweist sich als offensichtlich geringfügig, da sie ersichtlich nicht ins Gewicht fällt, sie auch erkennbar unter der jeweils von der o.a. Rechtsprechung als geringfügig anerkannten Grenze und auch unter dem der Gesetzesbegründung zu Grunde gelegten Wert liegt. Sieht man den in der Globalberechnung angesetzten Betrag von 286.449.278 Euro als kostendeckend an, beträgt die Überdeckung allenfalls etwa 0,6 %. Sie ist in dieser Größenordnung jedenfalls geringfügig und hat im Übrigen auf den Beitragssatz keinen Einfluss, der rechnerisch Euro 11,456083 betragen würde, von der Antragsgegnerin aber ohnehin mit lediglich 11,00 Euro festgesetzt ist. Der Beitragssatz in § 11 AbwS 2002 ist nach allem nicht zu beanstanden.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
14 
Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
15 
Bei der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.3.2004 - im Folgenden AbwS 2002 -) handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsnorm, für deren gerichtliche Prüfung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und die Zuständigkeit des Senats gegeben ist (dazu § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO). Auch die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO festgesetzte Frist ist mit dem am 3.12.2004 gestellten Antrag eingehalten.
16 
Die Antragstellerin hat auch die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderte Antragsbefugnis. Mit dem Hinweis auf den Umstand, dass ihr gegenüber auf der Grundlage der genannten Satzung ein Beitragsbescheid ergangen ist, hat sie nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, sie werde durch die zur Prüfung gestellte Rechtsnorm in ihren subjektiven Rechten verletzt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 22.8.2005 - 6 BN 1.05 - NVwZ-RR 2006, 36 f.; v. Albedyll in Bader, VwGO, 3. A., § 47 RdNr. 53 f.).
17 
Auch das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, nachdem der Abgabenbescheid angefochten und über die dagegen erhobene Klage noch nicht abschließend entschieden ist (vgl. dazu Ziekow in Soltan/Ziekow, VwGO, 1998, § 47 RdNr. 135a mN. in FN 5; ferner BVerwG, Urteil v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 - ZfBR 2002, 687).
18 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. § 11 der Abwasserbeitragssatzung ist nicht wegen der mit dem Normenkontrollantrag vorgetragenen Gründe unwirksam. Auf diese Gründe darf sich der Senat bei der gerichtlichen Kontrolle der Rechtsnorm beschränken (zum Prüfungsumfang BVerwG, Beschl. v. 6.12.2000, UPR 2001, 152; aber auch BVerwG, Urteil v. 17.4.2002, BVerwGE 106, 188 = NVwZ 2002, 1123 - „Fingerspitzengefühl“).
19 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Beitragskalkulation die Grundlage für den Beschluss des Gemeinderats über den Beitragssatz dar. Die dabei erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen stehen nach dieser Rechtsprechung mit der Entscheidung des Gemeinderats über den Beitragssatz in untrennbarem Zusammenhang. Der Ortsgesetzgeber muss sich deshalb bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz die Globalberechnung in einer auch für das Gericht erkennbaren und nachvollziehbaren Weise zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Ist nicht erkennbar und damit auch gerichtlich nicht nachprüfbar, ob und mit welcher Maßgabe im Einzelnen der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz ausgeübt hat, so führte dies nach bisheriger Rechtsprechung des Senats regelmäßig zur Ungültigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes (vgl. zusammenfassend das Urteil des Senats v. 2.10.1986, ESVGH 37, 29; ferner Urteil v. 20.9.1984, BWGZ 1985, 492 und ständig; zur „vermittelnden“ Kritik s. Birk, SächsStG 1998, 310 ff.; ferner Schoch NVwZ 1990, 801 ff., 808). An dieser Rechtsprechung ist mit Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes vom 17.3.2005 (KAG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005, GBl. S. 206 - KAG 2005 -) nicht mehr uneingeschränkt festzuhalten. Nach dessen § 2 Abs. 2 Satz 1 sind Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Satz 2 der Bestimmung, wonach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unberührt bleibt, verdeutlicht, dass in Satz 1 - anders als bei § 4 Abs. 4 GemO - materielle Mängel angesprochen sind. Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 belegt aber auch, dass die Beschlussfassung über den Abgabensatz vom Gesetz vorausgesetzt wird, also nicht der Mangel des Beschlusses - bis zu seinem völligen Fehlen - sondern lediglich derjenige b e i der Beschlussfassung angesprochen ist. Der Beschluss zur Kalkulation des Gebührensatzes ist daher ebenso gefordert wie der zur „Globalberechnung“ des Beitragssatzes (zur Maßgeblichkeit des Beschlusses auch auf der Grundlage des allgemeinen Gemeinderechts vgl. Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 1997, § 8 RdNr. 675). Dies verdeutlicht auch die Begründung des Gesetzes, wonach ein wesentlicher Mangel nach der o.a. Rechtsprechung immer dann vorliege, wenn die Kalkulation nicht ansatzfähige Kosten enthalte. Auf die Höhe dieser Kosten - so LT-Drs. 13/3966, Begründung zu § 2 S. 41 - und auf die Auswirkungen auf den Abgabensatz komme es nicht an. In der Regel hätten solche „Kostenüberdeckungen“ keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf die Höhe des Abgabensatzes. Künftig sollten deshalb Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sein, die nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Geringfügig dürfe eine Kostenüberdeckung in diesem Sinne sein, wenn das prognostizierte Abgabenaufkommen die prognostizierten ansatzfähigen Kosten um nicht mehr als 5 Prozent übersteige. Auch der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass die Beschlussfassung über den Abgabensatz nach wie vor gefordert ist.
20 
Auf einen in diesem Sinne beachtlichen Mangel bei der Beschlussfassung weist der Einwand der Normenkontrolle nicht hin, die frühere Abwasserbeitragssatzung der Antragsgegnerin habe einen geringeren Beitragssatz festgesetzt. Namentlich rechtfertigt er nicht die geltend gemachte Annahme, die auf der Grundlage der jetzt maßgeblichen Satzung erfolgte Heranziehung von Grundstückseigentümern verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn die Heranziehung erfolgt auf jeweils eigenständig berechneten Beitragssätzen und eigenständiger Satzungsgrundlage, denen schon die für die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes vorausgesetzte Vergleichbarkeit fehlt. Auch ist ein Vertrauen der jetzt betroffenen Grundstückseigentümer auf Beibehaltung eines bisher niedrigeren Beitragssatzes nicht schützenswert (dazu BayVGH, Beschl. v. 19.1.1998, NVwZ-RR 1999, 194), zumal die Vorgängersatzung unwirksam gewesen ist, weil ihr - unstreitig - eine Globalberechnung nicht zu Grunde gelegen hat.
21 
Der mit dem Antrag geltend gemachte Mangel an Klarheit und Transparenz der Globalberechnung wegen des Fehlens von Rechnungen zur Erfassung des Anlagevermögens ist nicht festzustellen. Die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit ergeben sich aus dem Zweck der Globalberechnung als Nachweis dafür, dass der Gemeinderat das ihm obliegende Ermessen ordnungsgemäß betätigt und ihm aufgegebene Schätzungen vorgenommen hat. Die Forderung, dazu müssten ihm auch die Einzelrechnungen des Anlagevermögens unterbreitet sein, wird davon nicht erfasst (vgl. im Einzelnen Scholz in Scholz/Sammet/Gössl, Recht und Praxis der Globalberechnung in Bad.-Württ., 1988, S. 22 m.w.N.). Berücksichtigt man die Vielschichtigkeit der Erfassung des Anlagevermögens, der erforderlichen Fortschreibung, Bewertung unter Einbeziehung von Abzugskapitalien u.ä., werden unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität die Nachvollziehbarkeit und eine Prüfungsmöglichkeit durch den Gemeinderat dadurch sichergestellt, dass dem einzelnen Gemeinderat auf Verlangen die über das Anlagevermögen gefertigten Unterlagen zugänglich gemacht werden und zu ihnen Auskunft gegeben wird (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 14.12.1987, EKBW GemO § 34 E 7; ferner OVG MV, Urteil v. 2.6.2004 - 4 K 38/02 - juris - LSe DVBl. 2005, 64). Dass dem Gemeinderat ein solches Recht vorenthalten worden sein könnte, ist nicht erkennbar.
22 
Ohne Auswirkungen auf die Höhe des Beitrags bleibt der Umstand, dass das Anlagevermögen mit dem Ermittlungsstand 31.12.2001 eingestellt, die Globalberechnung im März 2002 (erst) erstellt und der Satzungsbeschluss am 17.12.2002 gefasst worden ist. Da auch das künftige Anlagevermögen in der Globalberechnung zu berücksichtigen ist (und auch hier eingestellt ist, s. etwa S. 15 ff. der Globalberechnung), es daher bei den Gesamtkosten einfließt, ist auszuschließen, dass Anlagevermögen bei den unterschiedlichen Sachständen dem Grunde nach unberücksichtigt bleibt. Dass insoweit Zinsansätze, die - so die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung - vor der endgültigen Herstellung des Anlagegegenstands nicht eingestellt werden, möglicherweise unberücksichtigt geblieben sein könnten, wäre in diesem Zusammenhang ohne weitergehende Auswirkungen auf den Beitragssatz und für den Beitragsschuldner im Übrigen auch nicht belastend.
23 
Die veranschlagten Kosten sind auch auf der Grundlage des Nominalwerts dargestellt, wie die Globalberechnung verdeutlicht (dazu die Erläuterungen zur Globalberechnung S. 2 unter Nr. 3). Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 10 KAG a.F. (zum Erfordernis des nominellen Kostenbegriffs vgl. Senat, Urteil v. 17.11.1988 - 2 S 1324/86 - VBlBW 1989, 65). Nachvollziehbar dargelegt ist entgegen dem Antragsvorbringen auch die Schätzung künftiger Zuschüsse (dazu Teil C Anl. 4, S. 23 der Globalberechnung). Mit dem allgemeinen Hinweis, sie seien lediglich „pauschal“ ausgewiesen und es fehle die Angabe einer Grundlage für die zukünftigen Zuschüsse, wird die Nachvollziehbarkeit des Ansatzes nicht in Zweifel gezogen. Geht es um Schätzungen für die Zukunft, ist deren „Ungewissheit“ in Betracht zu ziehen und auch zu berücksichtigen, dass die Gemeinde hierbei einen gewissen Beurteilungsspielraum besitzt, der den lediglich pauschalen Ansatz rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil v. 14.5.1990 - 2 S 1372/88 - BWGZ 1990, 655 = VBlBW 1991, 62) sind künftig zu erwartende Zuschüsse von den künftigen Investitionen abzusetzen. Darzulegen ist dabei auch, wenn Zuschüsse nicht mehr erwartet werden. Diesen Anforderungen entspricht die Globalberechnung. So werden bestehende und künftige Zuschüsse ausdrücklich ausgewiesen, letztere allerdings nur für den Bereich der Regenüberlaufbecken erwartet und auch betragsmäßig eingestellt, weil für den Entwässerungsbereich im Übrigen Zuschüsse nicht in Aussicht seien. Damit ist eine nachvollziehbare Übersicht über die Zuschüsse gegeben. Eine nähere Begründung der Höhe und des Grundes für die in die Globalberechnung eingestellten Zuschüsse ist nicht zu fordern (Senat, Urteil v. 15.11.1990 - 2 S 3022/89 - n.v.).
24 
Entgegen der mit dem Normenkontrollantrag geäußerten Ansicht ist auch die Festlegung des Straßenentwässerungskostenanteils nicht zu beanstanden. Weder fehlt es an der erforderlichen Ermessensbetätigung des Gemeinderats noch ist eine Vergleichsberechnung mit Blick auf die Entscheidung zur Ermittlung nach der sog. Zwei- oder der sog. Dreikanalmethode gefordert. Nicht zutreffend ist auch der Einwand, der angewendeten Drei-Kanal-Methode sei eine Berechnung nicht beigefügt, die anhand repräsentativer Straßenzüge zu ermitteln gewesen sei; mangels der Benennung der Straßenzüge sei auch eine sachgerechte Ermessensausübung nicht möglich gewesen.
25 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F. bleibt bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Teilaufwand außer Betracht, der auf den Anschluss von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfällt (schon KAG 78 wie auch bereits KAG 64 forderten die Absetzung dieser Kosten: Senat, Urteil vom 14.5.1990 - 2 S 1372/88 - a.a.O.). Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, der allerdings nur Kosten solcher Einrichtungen erfasst, die dem Sammeln und Ab- bzw. Fortleiten des auf den Straßen anfallenden Niederschlagswassers dienen (nicht also deren Reinigung; vgl. BVerwG, Urteil v. 18.4.1986, BWGZ 1986. 396). Dementsprechend muss in einer Globalberechnung ein Straßenentwässerungsanteil auch bei der Reinigung von Abwässern berücksichtigt werden. Der auf die Straßenentwässerung entfallende Kostenanteil ist mangels genauer Ermittlung dabei zu schätzen. Schätzungsgrundlage hierfür sind entsprechende Vergleichsberechnungen, die auf einer sachgerechten Annahme beruhen. Einer konkreten Ermittlung des Straßenentwässerungskostenanteils bedarf es dann nicht, wenn dieser anhand gesicherter Erfahrungswerte geschätzt werden kann (so bereits Senat, Urteil vom 15.9.1988 - 2 S 1671/87 - u. st.).
26 
Sind - wie hier - unterschiedliche Entwässerungssysteme (Trenn- und Mischsystem) vorhanden, hat die Kostenzuordnung regelmäßig getrennt zu erfolgen. Dem wird die Globalberechnung hier gerecht. Dort wird ausdrücklich auf die unterschiedlichen Entwässerungssysteme abgestellt (Globalberechnung S. 4). Ob er sich für die Kostenzuordnung nach der Zwei- oder nach der Dreikanalmethode entscheidet, steht im Ermessen des Gemeinderats; eine Alternativberechnung ist hierfür nicht gefordert (so Beschluss des Senats vom 21.5.1990 - 2 S 3285/89 -). Ausreichend wäre auch ein Rückgriff auf eine allgemein anerkannte Schätzung (dazu Senat, Urteil v. 22.11.1990 - 2 S 696/89 - BWGZ 1991, 215). Auch auf das Auswahlermessen, das dem Gemeinderat bei der Entscheidung über die Berechnungsmethode zusteht, wird in der Globalberechnung hingewiesen (Globalberechnung a.a.O. und S. 10).
27 
Dass der angewendeten Drei-Kanal-Methode eine Berechnung anhand repräsentativer Straßenzüge (vgl. dazu Scholz a.a.O. S. 55; ferner Gössl, Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag nach dem KAG, 1994, S. 37) nicht beigefügt gewesen sei, ist nicht zutreffend. Zwar wird in der Globalberechnung selbst (lediglich) dargelegt, dass nach dem Drei-Kanal-Modell eine Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils anhand von drei Gebieten für die Mischwasserkanalisation und anhand von zwei Gebieten für den Regenwasserkanal des Trennsystems durchgeführt worden sei. Indes wird in der Beschlussvorlage vom 28.10.2002 auf eine „vorhandene“ Berechnung nach der Drei-Kanal-Modellberechnung abgestellt. Damit wird ersichtlich auf die Modellberechnung des Ingenieurbüros, das auch die Globalberechnung erstellt hat, Bezug genommen. Diese im Juli 2000 durchgeführte Berechnung weist namentlich fünf Gebiete aus, drei als Grundlage für das im Gebiet der Antragsgegnerin vorhandene Mischsystem, zwei für das weiter vorhandene Trennsystem. Sie sind „repräsentativ“, weil mit der Berechnung sowohl dem jeweiligen Gebietscharakter eines „innerörtlichen Kerngebiets mit verdichteter Bebauung“ und dem eines “Wohngebiets“ als auch dem eines „Gewerbegebiets“ Rechnung getragen wird.
28 
Mängel ergeben sich allerdings aus der Flächenermittlung der Globalberechnung, wie mit dem Antrag hervorgehoben wird. Die Antragsgegnerin räumt ein, dass die mit dem Antrag aufgezeigten Flächen teilweise nicht eingestellt und daher unberücksichtigt geblieben sind (zur Größenordnung noch unten).
29 
Die mit dem Antrag angeführten Flächen, die in die Globalberechnung nicht eingestellt sind, sind weitgehend solche, die im o.a. Entwurf des Flächennutzungsplans - FlNPl-E 2001 - ausgewiesen sind. Ob sie als lediglich im Entwurf eines solchen Plans ausgewiesene Flächen überhaupt bei der Beitragskalkulation zu berücksichtigen sind, ist zwischen den Beteiligten streitig und hängt von der Frage ab, welche Reichweite einer „Entwurfsplanung“ im Rahmen der Globalberechnung zukommt. Der Entwurf eines Flächennutzungsplans entfaltet keine dem Flächennutzungsplan selbst zukommende Wirkung (vgl. dazu Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 5 RdNrn 1 ff., m.w.N.). Jener wird erst wirksam mit der Bekanntgabe seiner Genehmigung (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB), die hier noch nicht erteilt ist. Für die Globalberechnung ist der Stand der Entwurfsplanung jedoch von Bedeutung, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats über den Beitragssatz die Aussage erlaubt, die betroffenen Flächen seien - einer verbindlichen Planungsabsicht der Gemeinde entsprechend - im Zeitraum der Globalberechnung an die öffentliche Einrichtung anzuschließen. Dies ist hier der Fall. Der genannte Entwurf geht auf einen Beschluss des Gemeinderats zurück und verdeutlicht damit die von der Gemeinde geäußerte planerische Absicht zur künftigen, einen Anschluss fordernden Entwicklung des betroffenen Gemeindegebiets. Mit dieser Zweckrichtung war der Entwurf deshalb auch in der Globalberechnung zu berücksichtigen, ungeachtet dessen, dass der Flächennutzungsplan noch nicht genehmigt ist, außerdem fraglich ist, ob er „so“ auch genehmigt werden kann, und auch ungeachtet des jetzt vorgetragenen Umstands, dass die im Entwurf enthaltene Planung bereits wieder nach den neueren, allerdings nicht planungsgemäß festgelegten Vorstellungen der Gemeinde Änderungen erfahren soll. Letzterem dürfte ohnehin durch eine Änderung des Entwurfs oder eine Neuplanung - möglicherweise auch verbunden mit einer neuen Beitragskalkulation - Rechnung zu tragen sein. Auch der Planungszeitraum für Flächennutzungsplanentwurf und Globalberechnung ist hier weitgehend deckungsgleich. Demnach ist hinsichtlich solcher Teilflächen, die im Entwurf des Flächennutzungsplans ausgewiesen, in der Globalberechnung jedoch nicht eingestellt sind, davon auszugehen, dass die Flächenseite der Globalberechnung insoweit unvollständig und daher fehlerhaft ist.
30 
Nach dem Antragsvorbringen und den unwidersprochen gebliebenen - und auch nach den vorliegenden Plänen nachvollziehbaren - Angaben der Antragsgegnerin geht es um die nachfolgenden Nutzungsflächen.
31 
Im Lageplan Nr. 1 (Karte Nr. 4) wird das Fehlen von Flächen für ein Wohngebiet gerügt, das sowohl im FlNPl 83 als auch im FlNPl-E 2001 vorgesehen sei. Dies ist zwar zutreffend, diese Flächen erscheinen indes in der Flächenliste der Globalberechnung (S. 50) unter den Nrn. 429 bis 438 und sind daher in die Berechnung eingegangen.
32 
Im Lageplan Nr. 2 (Karte Nr. 2 und Nr. 5) fehlt zwar ein im FlNPl 83 ausgewiesenes großflächiges Gartenhausgebiet. Dies ist indes deshalb nicht zu beanstanden, weil eine Entwässerung des Gartenhausgebiets über die Entwässerungseinrichtungen der Antragsgegnerin nicht vorgesehen ist. Entsprechend ist dieses Gebiet auch nicht mehr im FlNPl-E 2001 vorgesehen, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorträgt. Allerdings fehlt auch nach deren Angabe die Übernahme einer „gemischten Baufläche“ aus dem genannten Entwurf mit einer Nutzungsfläche von 10.785 qm.
33 
Dass im Lageplan Nr. 6 (Karten Nr. 7/8) die im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohnfläche fehlt, ist gleichfalls unschädlich. Diese Fläche ist als Gewerbefläche (Globalberechnung S. 78 unter DW 512) aufgenommen - entsprechend der planerischen Absicht der Antragsgegnerin. Ein Ermittlungsfehler lässt sich demnach nicht feststellen. Dies gilt auch mit Blick auf den Hinweis im Antrag, im Lageplan Nr. 9 (Karte: Anlage 4) fehle ein im FlNPl ausgewiesenes Gartenhausgebiet. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass auch dieses Gartenhausgebiet nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossen wird und deshalb auch nicht in der Globalberechnung zu berücksichtigen war. Allerdings ist das gleichfalls dort ausgewiesene Wohngebiet nicht eingestellt, das eine Nutzungsfläche von 27.288 qm aufweist.
34 
Bestätigt findet sich die Annahme, im Lageplan Nr. 10 (Karte: Anlage 8) fehlten das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Gewerbegebiet und die mit dem Antrag angeführten beiden Wohngebiete. Auch sei das im FlNPl 1983 sowie im FlNPl-E ausgewiesene Wohngebiet „Auf dem Berg“ in diesem Lageplan nicht bezeichnet. Diesem Gewerbegebiet ist eine Nutzungsfläche von 26.900 qm zuzuordnen, den beiden Wohngebieten (4.517 qm und 26.380 qm) eine solche von insgesamt 30.897 qm.
35 
Das mit dem Antrag angeführte Wohngebiet „Auf dem Berg“ (Lageplan 11; Karte Anlage 9) ist zwar zeichnerisch nicht zutreffend erfasst, jedoch in der Flächenzusammenstellung der Globalberechnung berücksichtigt (dort S. 97, WÜ 96 bis 99).
36 
Schließlich trifft auch die Rüge teilweise zu, der Lageplan Nr. 12 enthalte das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohngebiet im Bereich des Hohlwegs nicht. In der Globalberechnung eingestellt ist dafür zwar eine Nutzungsfläche von 11.265 qm (S. 90, HW 72). Indes ist die weitere Nutzungsfläche von 12.110 qm unberücksichtigt geblieben, wie die Antragsgegnerin einräumt.
37 
Dass die Flächenermittlung wegen der fehlerhaft nicht berücksichtigten Nutzungsflächen dennoch nicht zu beanstanden sei, weil es unwahrscheinlich sei, dass ein Anschluss der im FlNPl-E 2001 ausgewiesen Bauflächen an die öffentliche Einrichtung auch innerhalb des Zeitraums bis 2014 uneingeschränkt erfolgen könne, ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht zutreffend. Denn die für die Globalberechnung maßgeblichen Flächen sind - wie dargelegt - die als anzuschließend geplanten, und zwar im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Beitragssatz. Daher bleibt auch der Einwand der Antragsgegnerin unbeachtlich, „zwischenzeitlich“ seien die Planungen für das Gewerbegebiet im Lageplan 10 (Karte Anlage 8) so weit fortgeschritten, dass es um 50 % reduziert werden könne. Mit Blick auf dieses Gewerbegebiet ist dementsprechend die Angabe der Antragsgegnerin zur Nutzungsfläche um die für dieses Gebiet angesetzte zu verdoppeln. Einzustellen in den „Fehlbetrag“ sind daher weitere 26.900 qm Nutzfläche. Festzuhalten ist somit nach allem, dass Nutzungsflächen in einer Größe von 134.880 qm fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sind.
38 
Indes führt dieser Fehler der Globalberechnung nicht zur Unwirksamkeit des Beitragssatzes. Denn er ist nach o.a. Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 als Mangel bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz unbeachtlich. Er führt - wenn überhaupt - allenfalls zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung.
39 
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 ist im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Denn nach § 49 Abs. 1 Satz 1 KAG 2005 gilt sie auch für Abgabensätze, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung bestehen nicht.
40 
Eine gesetzliche Regelung über die Rechtsfolge von (materiell-rechtlichen) Fehlern bei Rechtsnormen muss nicht regelmäßig in die Feststellung der Nichtigkeit derart fehlerhafter Normen münden.
41 
Die Verfassung enthält keine ausdrückliche Aussage zur zwingenden Nichtigkeit rechtswidriger Normen; als Folge anderer verfassungsrechtlicher Grundsätze - etwa der Gesetzesbindung der Richter oder des Rechtsstaatsprinzips - ist sie nicht gefordert. Sie ist auch kein Gebot der Logik (vgl. dazu Peine, NVwZ 1989, 637, 639; ferner Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O. Vorb. §§ 214-216, RdNr. 8: Berechtigung des Gesetzgebers zur Beschränkung des Nichtigkeitsdogmas bei städtebaulichen Satzungen; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 47, RdNrn. 127 ff., 129; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 2001, § 214 RdNr. 146 - jeweils m.w.N.; allg. zum Nichtigkeitsdogma Sendler, DVBl. 2005, 659 ff.). Sie unterliegt daher als Fehlerfolge der gesetzgeberischen Entscheidung (vgl. auch BVerwG, Urteil v. 29.9.2004, DVBl. 2005, 255), die allerdings ihrerseits verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen muss. Ihnen widerspricht es nicht, wenn der Gesetzgeber nicht die Rechtswidrigkeit der fehlerhaften Norm beseitigt, sondern an diese Rechtswidrigkeit anknüpfend deren Folgen einschränkend regelt. Dabei ist auch die Beschränkung der richterlichen Kontrollbefugnis durch diese gesetzgeberische Regelung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG als verfassungsrechtlich unbedenklich zu beurteilen (so für die vergleichbare Bestimmung in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bzw. § 115a BBauG BVerwG, Urteil v. 21.8.1981, BVerwGE 64, 33, 36 ff.). Die Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 mit der angeordneten Unbeachtlichkeitsfolge ist daher zulässig. Sie ist namentlich auch nicht mit Blick auf den (auch verfassungsrechtlich begründeten) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden, da sie sich auf die Unbeachtlichkeit lediglich „geringfügiger“ Kostenüberdeckungen beschränkt.
42 
Allerdings besitzt diese Fehlerfolgenregelung auch Rückwirkung, da § 49 Abs. 1 KAG 2005 die Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 auch auf Abgabensätze erstreckt, die vor In-Krafttreten dieser Bestimmung beschlossen worden sind.
43 
Die Tragweite dieser Regelung beschränkt sich - allgemeinen Grundsätzen über die Satzungsgeltung folgend - auf die Abgabensätze, die in jetzt noch geltenden Satzungen enthalten sind. Frühere Satzungen, die ihrerseits durch Änderungssatzungen nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori “ regelmäßig außer Kraft treten, werden von § 49 Abs. 1 KAG 2005 nicht erfasst. Auch ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Satzungsgeber eine Vorgängersatzung aufgehoben wissen will, wenn er eine frühere Satzung ersetzt oder eine neue Satzung beschließt (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - NVwZ 1991, 673). Die danach noch „verbleibende“ Rückwirkung des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 auf Beschlüsse über Abgabensätze, die zwar vor In-Kraft-Treten des KAG 2005 (grundsätzlich) am 31.3.2005 (dazu Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des o.a. Gesetzes) gefasst worden sind, aber jetzt noch gelten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
44 
Mit Blick auf das für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Rückwirkung von Gesetzen maßgebliche, aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Rechtsstaatsprinzip (dazu Herzog in: Maunz/Dürig, GG, Art. 20, VII RdNr. 65) bedarf die Anordnung von Rechtsfolgen für die Vergangenheit besonderer Rechtfertigung (dazu BVerfGE 97, 67 f., m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) vor allem an den rechtsstaatlichen Grundsätzen, namentlich an Vertrauensschutz und Rechtssicherheit, zu messen (vgl. etwa BVerfGE 72, 200, 242 f.; 78, 249, 284 f. und st.), während die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung unterliegt und vorrangig an den Grundrechten zu messen ist (vgl. BVerfGE 83, 89, 109 f.; 97, 67, 79 ff. m. Anm. Rensmann JZ 1999, 168). Um Letztere geht es hier, da die Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolge von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht und auf in der Vergangenheit begründete, auf Dauer angelegte und noch nicht abgeschlossene - bereits vor der Verkündung der Rechtsnorm „ins Werk gesetzte“ - Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt (vgl. dazu etwa BVerfGE 72, 200, 241 f.; BVerfGE 79, 29, 45 f.). Durch die „Unbeachtlichkeitsfolge“ wird auch die Erwartung, die bisherige richterliche Kontrollbefugnis mit der Folge der „Nichtigkeitsfeststellung“ bleibe bestehen, enttäuscht.
45 
In Blick zu nehmen ist dabei namentlich der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringen ist (vgl. BVerfGE 92, 277, 344). Die dabei aufgeworfene Frage nach der Tragweite des Schutzes dieses Vertrauens ist daher zugleich auch eine solche nach der Verhältnismäßigkeit des rückwirkenden Grundrechtseingriffs (BVerfGE 95, 64, 86). Im Unterschied zur echten Rückwirkung ist bei der Rückanknüpfung das den rückwirkenden Eingriff rechtfertigende öffentliche Interesse nicht auf „zwingende Gründe des Gemeinwohls“ beschränkt, sondern umfasst jeden legitimen öffentlichen Zweck. Ist dieser gegeben, ist die Rückanknüpfung „grundsätzlich zulässig“ (so BVerfGE 95, 64, 86; 97, 271, 289); sie ist es auch dann, wenn das genannte Interesse das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen überwiegt (so etwa BVerfGE 88, 384, 406).
46 
Dass mit der Rückwirkungsanordnung - und nur sie ist Gegenstand der Betrachtung - ein legitimer Zweck verfolgt wird, erhellt die Gesetzesbegründung nicht, die zu § 49 Abs. 1 KAG 2005 lediglich den Normwortlaut wiedergibt (dazu LT-Drs. 13/3966, S. 65). Erkennbar wird aber der Zweck, bisher beschlossenes Satzungsrecht zu erhalten, und zwar in den Grenzen, wie sie in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 vorgegeben sind. Damit wird rückwirkend nicht auf den Rechtsschutz des Bürgers eingewirkt, sondern dessen Erfolg an (einschränkenden) materiell-rechtlichen Vorgaben ausgerichtet. Das Vertrauen darauf, auch bei schon vor In-Kraft-treten der rückwirkenden Norm ergangenen Satzungen die Nichtigkeitsfolge durch ein Rechtsmittel erreichen zu können, ist dem Grunde nach nicht schutzwürdig. Denn die Nichtigkeit tritt nicht auf Grund des gerichtlichen Ausspruchs ein, sondern ist allein Folge des materiellen Rechts (vgl. dazu Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 6. A., § 38 RdNr. 48). Dieses Vertrauen überwiegt daher auch dann nicht das öffentliche Interesse an einem „Satzungserhalt“ durch Rückanknüpfung, wenn das Rechtsschutzverfahren - wie hier - schon eingeleitet ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Verfahrensordnung eine dem Interesse des Betroffenen entsprechende, zumutbare „Lösung“ anbietet, wie etwa die Möglichkeit, als Folge der Rechtsänderung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO). Sie ist auch im Verfahren der Normenkontrolle (§ 47 VwGO) eröffnet (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 14. A. § 161 RdNr. 8 m.w.N.). Nach Auffassung des Senats ergibt die hier gebotene Abwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem Aufrechterhalten von Satzungsbeschlüssen, die zwar vor In-Kraft-Treten des Gesetzes ergangen, gegenwärtig aber noch wirksam sind, gegenüber der Erwartung des Betroffenen, auch künftig unter allen Umständen die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit einer für fehlerhaft erachteten Abgabensatzung zu erlangen. Dass - unabhängig davon - sich das Vertrauen auch mit Blick auf die seit Jahren geführte Diskussion über die o.a. satzungsrechtlichen Fehlerfolgen verringert haben muss, wie dies in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden ist, dürfte zudem die Bedeutung der Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens mindern.
47 
Nach dem Wortlaut des danach auch im vorliegenden Fall maßgeblichen § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 soll ein solcher Mangel dann nicht zur Unwirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmung über den Beitragssatz führen, wenn er zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führt. Offen kann im vorliegenden Fall bleiben, ob das Gesetz damit lediglich solche - wie dargelegt - materiellen Mängel erfasst, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Beitragssatz stehen, oder auch Mängel einschließt, die - wie etwa ein solcher bei der satzungsrechtlichen Bestimmung der dem Beitrag zu Grunde gelegten Einrichtung - nicht unmittelbar dieser Beschlussfassung zuzuordnen sind, sondern sich nur mittelbar auf den Beitragssatz auswirken (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 29.9.2004, a.a.O.: Verstoß gegen Bestimmung des landesrechtlichen Einrichtungsbegriffs führt zu einem beachtlichen Rechtsfehler, dem nicht mit dem Einwand begegnet werden kann, der Beitrag sei unerheblich höher; ferner BVerwG, Urteil v. 17.4.2002, BVerwGE 116, 188: die „Ergebnis-Rechtsprechung“ gelte nur für den Bereich der Kostenkalkulation, nicht für sonstige Rechtsvorschriften der Beitragssatzung). Denn die hier in Rede stehende Fehlerhaftigkeit der Flächenermittlung ist jedenfalls unmittelbar dem Rechenvorgang über den Abgabensatz und damit der Beschlussfassung über den Beitragssatz zuzuordnen und damit ein „Mangel“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005.
48 
Dieser Mangel ist aber aus Rechtsgründen unbeachtlich, da er - wenn überhaupt - allenfalls zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führt. Mit dem Abstellen auf die Kostenüberdeckung gibt das Gesetz vor, dass es für deren Bestimmung auf den Vergleich der ordnungsgemäß zu kalkulierenden Kostenobergrenze mit der tatsächlich kalkulierten Kostenobergrenze ankommt (vgl. zur Differenzbetrachtung auch Birk, Die Unbeachtlichkeit von Fehlerfolgen in Abgabenkalkulationen, demn. in Heft 4 VBlBW 2006, 138 ff.). Wie für das „Verbot der Kostenüberdeckung (Kostendeckungsgrundsatz)“ ist daher darauf abzustellen, in welchem Umfang das Beitrags-(Abgaben)aufkommen die beitrags-(ansatzfähigen)fähigen Herstellungskosten übersteigt (vgl. Scholz, a.a.O., S. 9, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dies kommt auch in der o.a. Gesetzesbegründung zum Ausdruck, wonach als geringfügig eine Kostenüberdeckung in diesem Sinne anzusehen sei, wenn das prognostizierte Abgabenaufkommen die prognostizierten ansatzfähigen Kosten um nicht mehr als 5 Prozent übersteige (LT-Drs. 13/3966, S. 42). Sind Mängel bei der Beschlussfassung über den Abgabensatz - namentlich solche auf der Kostenseite der Globalberechnung - von vornherein nicht geeignet, zu einer (beachtlichen) Kostenüberdeckung zu führen, so folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005, dass sie bereits dem Grunde nach nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses über den Beitragssatz führen können (dazu demn. Birk, a.a.O.).
49 
Ob die Kostendeckungsgrenze eingehalten oder lediglich geringfügig überschritten ist, richtet sich nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Abgabensatz. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Umstände bleiben regelmäßig unberücksichtigt. Denn bei der Beschlussfassung durch den Gemeinderat sind mannigfaltige Prognose- und Ermessensentscheidungen zu treffen, die durch nachträgliche „Erkenntnisse“ nicht mehr beeinflusst werden. Namentlich Prognosen können sich im Nachhinein als fehlerhaft erweisen, ohne dass damit zugleich die Aussage zu verbinden wäre, sie seien auch bei ihrem Ergehen fehlerhaft gewesen (dazu bereits BVerwG, Urteil v. 7.7.1978, BVerwGE 56, 110 und Urteil v. 26.3.1981, BVerwGE 62, 86, 108). Zudem ist das Kostendeckungsprinzip „Veranschlagungsmaxime“ (vgl. dazu Senat, Urteil v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - NVwZ-RR 2000, 710, 712), die weitgehend auf Vorausberechnungen beruht, wie sie sich zu Beginn eines Veranlagungszeitraums bzw. einer Rechnungsperiode darstellen. Auch dies führt in aller Regel dazu, bei der Feststellung, wie die ordnungsgemäße Kalkulation ausgefallen wäre, auf die für den Zeitpunkt der Beschlussfassung zutreffenden Ansätze abzustellen (s. dazu auch demnächst Birk a.a.O., mit Hinweis auf die Besonderheit bei § 20 Abs. 1 Satz 3 KAG 2005).
50 
Die mit Blick auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung vorzunehmende Betrachtung im vorliegenden Fall führt zu der Annahme, dass eine Kostenüberdeckung allenfalls geringfügig wäre. Die Überdeckung stellt sich (alternativ) wie folgt dar:
51 
Beitragsfähige Kosten: Beitragssatz x Nutzungsflächen Kostendeckung
286.449.278 11,52 (berechnet) 24.857.975 (alt) 286.363.872
11,00 (beschlossen) 24.857.975 273.437.725
11,52 24.992.855 (neu) 287.917.689
11,00 24.992.855 274.921.405
52 
Die fehlerhafte Flächenermittlung führt hier lediglich bei Zugrundelegen des „berechneten“ Abgabensatzes zu einer Kostenüberdeckung, die allerdings - da geringfügig - auch unbeachtlich wäre.
53 
„Geringfügig“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht etwa wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig ist. Diese darf durch Auslegung erreicht werden, die dem Rechtsbegriff die im jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Regelungsdichte vermittelt und daher geeignet ist, eine willkürliche Handhabung auszuschließen (vgl. dazu etwa Reif, Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, 1999, 5.5.1.2, S. 263, m.w.N.). Der Sachzusammenhang ergibt sich aus Wortlaut, Stellung im Gesetz und dessen Zweck (dazu BVerwG, Urteil v. 17.7.1998, BVerwGE 107, 164 f.). Letzterer ist - wie dargelegt - auf einen „Satzungserhalt“ ausgerichtet ist (dazu die Amtliche Begründung LT-Drs. 13/3966, S. 40 f.). Ist - wie hier - die gesetzliche Regelung als Einschränkung der „Nichtigkeitsfolge“ und als Anordnung der Unbeachtlichkeit eines Satzungsfehlers nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen, ist zudem bei der (zweckgerichteten) Auslegung zu berücksichtigen, dass sich auch aus der Sicht des Betroffenen die Kostenüberdeckung als zumutbare Belastung, da nicht ins Gewicht fallend, darstellen muss.
54 
In der Rechtsprechung ist die Geringfügigkeitsgrenze für eine Kostenüberdeckung - auch bezogen auf den jeweiligen Sachbereich - unterschiedlich bestimmt worden. Für das Gebührenrecht wird die Grenze der Geringfügigkeit - bezogen auf den Gesamtaufwand - etwa mit 3 % angenommen (so OVG NW, Urteil vom 13.4.2005, NWVBl. 2006, 17, 20). Mit Blick auf Beiträge bezeichnet der Bayerische VGH (etwa Urteil v. 20.12.1991 - 23 B 90.3449 und 3451, VGHE 45, 20 f.) eine Überdeckung als „hinnehmbar“, wenn sie weniger als 10 % betrage. Diese Grenze zieht auch das OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa Urteil v. 2.6.1995, NVwZ-RR 1996, 697). Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) zum Ausdruck gebracht, dass er eine Kostenüberdeckung von 5 % für geringfügig hält. Der letztlich für § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 maßgebliche Umfang der Kostenüberdeckung, der die Annahme einer Geringfügigkeit noch erlaubt, muss im vorliegenden Fall aber nicht abschließend bestimmt werden. Denn die hier in Rede stehende Kostenüberdeckung erweist sich als offensichtlich geringfügig, da sie ersichtlich nicht ins Gewicht fällt, sie auch erkennbar unter der jeweils von der o.a. Rechtsprechung als geringfügig anerkannten Grenze und auch unter dem der Gesetzesbegründung zu Grunde gelegten Wert liegt. Sieht man den in der Globalberechnung angesetzten Betrag von 286.449.278 Euro als kostendeckend an, beträgt die Überdeckung allenfalls etwa 0,6 %. Sie ist in dieser Größenordnung jedenfalls geringfügig und hat im Übrigen auf den Beitragssatz keinen Einfluss, der rechnerisch Euro 11,456083 betragen würde, von der Antragsgegnerin aber ohnehin mit lediglich 11,00 Euro festgesetzt ist. Der Beitragssatz in § 11 AbwS 2002 ist nach allem nicht zu beanstanden.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
57 
Rechtsmittelbelehrung
58 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
59 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
60 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
61 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
62 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
63 
Beschluss vom 23. März 2006
64 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
65 
Gründe
66 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Normenkontrollverfahren richtet sich nach § 52 Abs. 2 GKG n.F. (vgl. § 72 Satz 1 Nr. 1, 1. Hs. GKG n.F.). (so die st. Rspr. d. Senats).
67 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht nachträglich zugelassen wird. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.

(1) Wenn ein Recht an einem Grundstück begründet werden soll und die Begründung dieses Rechts für den Eigentümer unbillig ist, so ist er berechtigt, statt dessen die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen.

(2) Wenn ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden soll, und der Restbesitz nicht mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung verwendet oder genutzt werden kann, so ist der Eigentümer berechtigt, die Ausdehnung der Enteignung auch auf den Restbesitz zu verlangen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Wahl zur Kammerversammlung, 7. Amtsperiode, ungültig ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden jedoch nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich als ist gesetzliches Mitglied der seit 1991 bestehenden Beklagten gegen die Gültigkeit der Wahl von deren Kammerversammlung in der 2014 begonnenen Amtsperiode.

2

Er ist in H-Stadt als niedergelassener Zahnarzt berufstätig und standespolitisch u. a. als 1. stellvertretender Bundesvorsitzender im Ä Ö     Ü          Zahnärzte e. V. – ÄÖÜZ – engagiert.

3

Die Kammerversammlung ist nach § 23 des Heilberufsgesetzes – HeilBerG M-V – und § 8 der Satzung der Beklagten vom 6. Dezember 2008 (Mitteilungsblatt dens 3/2009, S. 12 ff.) das für alle Entscheidungen von wesentlicher und grundsätzlicher Bedeutung zuständige Organ der Beklagten, das nach § 9 der Satzung mindestens einmal jährlich tagt.

4

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 HeilBerG M-V gehört der Kammerversammlung ein Mitglied je 50 Wahlberechtigte an; nach § 16 Abs. 2 Satz 1 HeilBerG M-V gehört ihr ferner je ein zahnärztlich approbierter Hochschullehrer der Fakultäten in Greifswald und Rostock an, der von diesen zu bestimmen ist. § 15 Abs. 1 (Satz 1) HeilBerG M-V schrieb und schreibt eine vierjährige Dauer der Amtsperiode der Kammerversammlung vor.

5

Nach § 3 HeilBerG M-V und §§ 18 ff. der Satzung bildet die Beklagte als unselbständige Bezirksstellen sog. Kreisstellen, deren Abgrenzung nach der Satzung und Entscheidungen der Kammerversammlung „politischen Grenzen“ folgt. Die Aufgaben der Kreisstellen ergeben sich aus § 20 der Satzung der Beklagten. Gemäß dem letzten Beschluss der Kammerversammlung vom 1. Dezember 2012 (dens 12/2012, S. 5/6) bestehen gegenwärtig noch 19 Kreisstellen, deren Grenzen vielfach denen der Landkreise zwischen 1994 und 2011 entsprechen. Nach den gemäß § 21 HeilBerG M-V beschlossenen Wahlordnungen der Beklagten wird die Kammerversammlung dergestalt gewählt, dass nach dem Prinzip der relativen Mehrheitswahl zum einen die Mitglieder, die in den einzelne Wahlkreise darstellenden Kreisstellenbezirken ansässig sind, jeweils die auf den jeweiligen Kreisstellenbezirk entfallende Delegiertenzahl aus dem Kreis der örtlichen Kandidaten wählen und zum anderen alle Kammermitglieder aus den Kandidaten einer landesweit geltenden „Landesliste“ die für diese vorgesehene Zahl an Delegierten. Die zwei von den Hochschulfakultäten zu bestimmenden Delegierten treten zu den Gewählten hinzu.

6

Die letzte nicht gerichtlich beanstandete Wahl zu einer Kammerversammlung der Beklagten fand für diejenige der 5. Amtsperiode statt; die Kammerversammlung konstituierte sich am 20. Januar 2007 (dens 1/2007, S. 10 f.).

7

Nach einer Wahlordnung vom 28. November 2009 (dens 5/2010, S. 18) wählten die Kammermitglieder mit Auszählung am 8. Dezember 2010 die Kammerversammlung der 6. Amtsperiode (dens 12/2010, S. 12). Diese Wahl griff der Kläger mit Klage vom 30. Dezember 2010 – 6 A 1894/10 – an. Die 6. Kammer des erkennenden Gerichts gab ihr mit Urteil vom 26. September 2012 statt, das die Wahl für ungültig erklärte. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung blieb gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 – 2 L 45/13 – ohne Erfolg.

8

Die am 5. Januar 2011 erstmals zusammengetretene (dens 1/2011, S. 4 ff.) 6. Kammerversammlung hatte zwischenzeitlich eine Wahlordnung vom 2. Juli 2011 (dens 9/ 2011, S. 15 ff.) verabschiedet, die sie durch die aktuelle Wahlordnung vom 1. Dezember 2012 (dens 2/2013, S. 18 ff.), geändert durch Beschluss vom 15. Juni 2013 (dens 7/2013, S. 13), – WahlO – ersetzt hatte. Beides war nach Diskussionen über den anzuwendenden Wahlmodus und zuletzt aus Anlass der Änderung von § 15 Abs. 1 und 2 HeilBerG M-V durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 405, 409) geschehen.

9

Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sah sich die Beklagte gehalten, die streitgegenständliche Neuwahl der Kammerversammlung, gezählt als solche der 7. Amtsperiode, abzuhalten. Die Kammerversammlung 2013 wurde abgesagt. Der von der 6. Kammerversammlung am 5. Januar 2011 gewählte Vorstand sah seine Hauptaufgabe in der unverzüglichen Durchführung der Wahl (dens 12/2013, S. 4), bestellte einen Wahlleiter und eine Wahlkommission (verpflichtet am 4. Dezember 2013, dens 3/2014, S. 4) und legte die Wahlzeit auf die Frist vom 3. April bis zum 20. Mai 2014 und den Auszählungstag auf den 21. Mai 2014 fest. Der Wahlleiter veröffentlichte in einer Ankündigung der Neuwahlen vom 5. November 2013 diese Festlegungen sowie Details zur Wählerliste und zur Einreichung von Wahlvorschlägen (dens 11/2013 S. 9 f.).

10

Der Kläger erhob am 23. Dezember 2013 Klage (7 A 2066/13) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Wahlordnung der Beklagten von 2013; diese verwies die Kammer an das Oberverwaltungsgericht als Normenkontrollgericht. Den begleitenden Eilantrag (7 B 905/ 13) auf Nichtdurchführung der Wahl 2014 nach jener Wahlordnung hat der Kläger beim Oberverwaltungsgericht (2 M 5/14) zurückgenommen. Das Hauptsacheverfahren 2 K 1/14 ist beim Oberverwaltungsgericht noch anhängig.

11

In dens 2/2014, S. 16, forderte der Wahlleiter zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis Ende Februar 2014 auf; die Mindestanzahlen der Kreiswahlvorschläge waren nach der Zahl am 31. Januar 2014 in den Wahlkreisen ansässigen wahlberechtigten Kammermitglieder im Verhältnis zur Gesamtzahl bestimmt worden, ebenso die hiervon abhängige Zahl der erforderlichen Landeswahlvorschläge:

12

„Wahlkreise (entsprechen den Kreisstellen der ZÄK M-V)

Kammermitglieder (Stand: 31.1.2014)

Anzahl der zu wählenden Delegierte[n] für die 7. Periode (gerundet nach § 4 Abs. 3 der Wahlordnung)

Ludwigslust

101     

2       

Nordwestmecklenburg

60    

1       

Parchim

53    

1       

Parchim-Nord

50    

1       

Bad Doberan

132     

2       

Güstrow

106     

2       

Nordvorpommern

114     

2       

Demmin

79    

1       

Müritz

61    

1       

Mecklenburg-Strelitz

71    

1       

Uecker-Randow

74    

1       

Ostvorpommern

84    

1       

Rügen 

77    

1       

Schwerin

152     

2       

Wismar

90    

1       

Rostock

397     

6       

Stralsund

82    

1       

Greifswald

170     

3       

Neubrandenburg

102     

2       

Gesamt:

2055   

32    

13

Zusätzlich zu den 32 Delegierten aus den Wahlkreisen können 9 Bewerber über die Landesliste gewählt werden. Neben den gewählten Mitgliedern werden zwei Repräsentanten von den Universitäten Rostock und Greifswald in die Kammerversammlung delegiert.

14

In dens 4/2014, S. 7, kündigte der Wahlleiter die Versendung der Briefwahlunterlagen am 3. April 2014 an die Praxen der Kammermitglieder an und teilte Einzelheiten zur Stimmabgabe mit. In derselben Nummer des dens wurden auf S. 4 – 7 die zehn Kandidaten der „Landesliste“ vorgestellt, jeweils mit Bild und kurzen Notizen zu beruflichem Werdegang, standespolitischen Aktivitäten und standespolitischen Vorstellungen. Die in den einzelnen Wahlkreisen nominierten Bewerber der Kreislisten wurden nicht landesweit vorgestellt.

15

In dens 6/2014, S. 6 f., veröffentlichte der Wahlleiter das Ergebnis der Kammersammlungswahlen. Hieraus geht u. a. hervor, dass an 2.049 Kammermitglieder die Wahlunterlagen verschickt wurden. Für die Wahlkreise wurde festgestellt, dass jeweils alle aufgestellten Kandidaten gewählt worden waren, mit Ausnahme von Ostvorpommern (einer von zweien), Rostock (sechs von sieben) und Neubrandenburg (zwei von dreien); ferner wurde die Wahl von neun (von zehn aufgestellten) Kandidaten der Landesliste festgestellt.

16

Entsprechend der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung erhob der Kläger mit Schreiben vom 11. Juni 2014 gegen die Feststellung der Gültigkeit der Wahl bei der Wahlkommission Widerspruch. Diesen wies die Wahlkommission mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2014 als zulässig, aber unbegründet zurück.

17

Mit der Klage vom 5. Oktober 2014 verfolgt der Kläger seine Wahlanfechtung weiter. Er macht geltend: Die Beklagte habe durch diverse öffentliche und durch Zeugen zu bestätigende Angriffe auf ihn und den ÄÖÜZ ihre Pflicht zur Neutralität während der Wahl und ihrer Vorbereitung verletzt. Die unter Verletzung des Wahlrechts gewählte 6. Kammerversammlung habe nicht wirksam eine neue Wahlordnung beschließen können. Diese verstoße auch wegen der erheblichen Unterschiede der Wahlkreise und der auf sie entfallenden Delegiertenzahlen erneut gegen § 15 Abs. 1 HeilBerG M-V und den darin festgelegten Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Schließlich würden entgegen § 21 Abs. 2 Nr. 10 HeilBerG M-V frei gewordene Mandate nicht durch „Nachrücker“ nachbesetzt. Der Kläger beantragt,

18

festzustellen, dass die Wahl zur Kammerversammlung, 7. Amtsperiode, ungültig ist.

19

Die Beklagte beantragt

20

Klageabweisung

21

und weist die klägerischen Angriffe zurück.

22

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das im Verfahren 7 A 1799/14 vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. jur. M. F., Ch., vom Juni 2014 zu Fragen der Ungültigkeit der streitgegenständlichen Wahl und außerdem auf die Gerichtsakten 6 A 1894/10, schließlich auf den Internetauftritt der Beklagten einschließlich des Archivs der Mitgliederzeitschrift dens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist zulässig und begründet.

25

Der Kläger kann, auch wenn er nicht selbst zu der Wahl kandidierte, nach § 16 Abs. 1 und 7 WahlO als wahlberechtigtes Kammermitglied verwaltungsgerichtlich gegen die Feststellung der Gültigkeit der Wahl (§ 14 Abs. 4 WahlO) vorgehen, zumal er das „Vorverfahren“ bei der Wahlprüfungskommission unter Einhaltung der Formalien und Fristen durchlief. Hilfsweise, bei Nichtanwendung der Vorschriften der WahlO, ergibt sich die Zulässigkeit nach Maßgabe der Gründe des Urteils vom 26. September 2012 – 6 A 1894/10 – aus den allgemeinen Grundsätzen über Wahlanfechtungs-Organstreitverfahren (s. S. 9 – 11 d. Abdrucks).

26

Der § 16 Abs. 3 WahlO widerspiegelnde Wortlaut des statthaften Feststellungsantrags im Sinne von § 43 Abs. 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – ist sachgerecht. Die Klage ist außerdem gegen die richtige Beklagte, um deren verfassungsmäßige Ordnung es geht, gerichtet (vgl. den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1993 – Bs III 555/92 –, juris Rdnr. 34 f.).

27

Die Klage ist auch begründet.

28

In Übereinstimmung mit allgemeinen Grundsätzen der Wahlprüfung schreibt § 16 Abs. 1a WahlO vor, dass die Wahlanfechtung nur darauf gestützt werden kann, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung unterblieben ist und die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst wurde. Soweit sich die Wahlkommission gehindert sah, Vorschriften der WahlO selbst zu verwerfen und daher auch nur auf ihre Gültigkeit zu prüfen, besteht diese Einschränkung für das Gericht nicht. Die nachfolgende Prüfung befasst sich nur mit den die klägerseits vorgebrachten Angriffen gegen die Gültigkeit der Wahl; bereits hiernach dringt die Anfechtung durch, wenn auch nicht aufgrund aller Anfechtungsgründe.

29

Soweit der Kläger - durchweg gegen ihn und den ÄÖÜZ-Landesverband gerichtete - Verletzungen des Neutralitätsgebots durch leitende Organe der Beklagten rügt, handelt es sich in der Sache um die Rüge von Verstößen gegen einen (ungeschriebenen) wesentlichen Verfahrensgrundsatz der Wahl. Dies trägt jedoch nicht die Feststellung der Kammer.

30

So nimmt der Kläger darauf Bezug, dass auf einer Sitzung der Kreisstellenvorsitzenden am 8. Januar 2014 der Präsident der Beklagten seine Sicht der Rechtsstreitigkeiten zu den Wahlen darstellte, wobei er erneut die Auffassung betonte, alle bis zur im Oktober 2013 eingetretenen Rechtskraft des Urteils vom 26. September 2012 gefassten Beschlüsse, auch über die Besetzung der Organe der Beklagten, seien wirksam, und dass der seine Rede zusammenfassende, landesweit allen Kammermitgliedern zur Verfügung gestellte Bericht (dens 2/2014, S. 4 ff.) im Zusammenhang mit der Schilderung der klägerischen neuen Rechtsbehelfe den Passus enthielt: „Allerdings hat der Kläger angekündigt, die Selbstverwaltung ,auf Jahre lahmzulegen‘.“ Der Kläger konnte hierzu allerdings seine Gegendarstellung vom 18. Februar 2014 veröffentlichen (dens 3/2014, S. 4), jedoch mit redaktioneller Anmerkung. Ferner führt der Kläger an, dass in derselben Nr. 2/2014 des dens (S. 27) ein Leserbrief des Kammermitglieds Dr. Sz., Ch-Dorf, erschien, der sich kritisch mit dem „editorial“ des Präsidenten in dens 12/2013, S. 1 („Nach der Wahl ist vor der Wahl“), auseinandersetzte, worauf der Vorstand der Beklagten unter der Überschrift „Lösungsvorschläge vermisst“ Stellung nahm (dens 2/2014, S. 27 f.), den Gang der rechtlichen Auseinandersetzungen und die Handlungsalternativen aus seiner Sicht darstellte und den Kläger kritisierte, mit dem man sich nicht werde vernünftig und konstruktiv einigen können. Der Kläger konnte auch hierzu eine Gegendarstellung vom 3. März 2014 veröffentlichen (dens 3/2014, S. 27 f.), ebenfalls mit redaktioneller Anmerkung. Zu beiden Gegendarstellungen 33

31

 hatte das Landgericht H-Stadt die Beklagte zunächst mit einstweiliger Verfügung vom 21. Februar 2014 – 3 O 139/14 – verpflichtet; diese war aber mit Urteil vom 28. Februar 2014 mangels Passivlegitimation der Beklagten aufgehoben worden. Weiter rügt der Kläger, dass der Vorstand der Beklagten im Schreiben vom 24. März 2014 „Kammerwahl – Aufruf zur Wahlbeteiligung“ an alle Mitglieder sich in scharfen Worten mit dem Verhalten des Klägers auseinandersetzte, der sich nicht einmal selbst für eine Wahl zur Verfügung gestellt habe, und Einzelheiten aus dem Gerichtsverfahren über die einstweilige Verfügung schilderte. In einem vom Kläger monierten Rundschreiben vom 17. Februar 2014 an die Mitglieder hatte das Versorgungswerk die „unangenehmen Konsequenzen“ des auf den Erfolg der Wahlanfechtung des ÄÖÜZ zurückzuführenden Fortfalls der Kammerversammlung 2013 beklagt, die u. a. keinen Jahresabschluss habe feststellen und keine Gremien habe entlasten und keine Renten- und Anwartschaftsanpassungen habe vornehmen können. Weitere Angriffe, so der Kläger, könnten von ihm benannte Zeugen darstellen. All dem braucht die Kammer nicht weiter nachzugehen.

32

Denn die Diskussion über die Rechtsbehelfe des Klägers scheint zwar in der Tat teilweise etwas exzessive Formen angenommen zu haben, und den offiziellen Verlautbarungen der Beklagtenseite ist vielfach eine Verbitterung über die Notwendigkeit der Befassung mit dem Wahlrecht und der Wiederholung von Wahlakten sowie über den Zeitverlust und über die Kosten der Wiederholungswahl anzumerken. Indessen ist eine Ergebnisrelevanz der gerügten Verstöße weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger trat nicht zur Wahl an. Dass die in den Wahlkreisen Ostvorpommern, Rostock und Neubrandenburg nicht gewählten Kreiskandidaten und der zehnte Kandidat der „Landesliste“ wegen der Angriffe gegen ihn, den Kläger, nicht gewählt worden wären, trägt der Kläger nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Andererseits wurden nach den Angaben der Beteiligten auch ÄÖÜZ-Mitglieder von den jeweils notwendigen 20 Wahlberechtigten für die „Landesliste“ bzw. fünf Wahlberechtigten für mehrere „Kreislisten“ nominiert (vgl. § 11 WahlO) und in die Kammerversammlung gewählt.

33

Der Kläger macht damit in der Sache lediglich geltend, dass wegen des durch die WahlO vorgeschriebenen Wahlverfahrens das seiner Ansicht nach vorzugswürdige Verhältniswahlverfahren immer noch nicht zur Anwendung kam, bei dem Listenwahlvorschläge verschiedener landesweit agierender Wahlvorschlagsträger die politischen Kräfte bündeln könnten, dass sein beharrliches Eintreten hierfür intensive Konflikte bewirkte und dass ferner diese Konflikte nicht nur bei ihm, sondern auch bei weiteren Mitgliedern der Beklagten die Motivation, sich zur Kammerversammlungswahl aufstellen zu lassen, in entscheidendem Maße beeinträchtigt hätten. Einflüsse auf das aktive Wahlverhalten der Kammermitglieder dagegen, insbesondere auf die jeweils getroffene Wahlentscheidung zugunsten oder zu Lasten eines der dann ohnehin nur in knappem Maße aufgestellten Kandidaten, behauptet sein Vorbringen nicht und lässt es auch sonst nicht erkennen. Eine solche allein mittelbare Auswirkung des gerügten Verhaltens der Organe der Beklagten stellt aber keinen Verfahrensverstoß bei der durchgeführten Wahl selbst dar.

34

Soweit der Kläger die Ungültigkeit der Wahl außerdem bereits daraus abzuleiten versucht, dass die WahlO (übrigens mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Sozialministerium gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 HeilBerG M-V) von der Kammerversammlung der 6. Wahlperiode beschlossen wurde, deren Wahl nach gerichtlicher Feststellung ungültig war, überzeugt sein Vorbringen ebenfalls nicht. Es ist ein auch vorliegend anwendbarer Grundsatz des Körperschaftsverfassungsrechts, dass die Unwirksamkeit von Handlungen eines demokratisch legitimierten Körperschaftsorgans erst ab Rechtskraft der Feststellung der Ungültigkeit der Wahl des Organs auf diese gestützt werden kann und dass zuvor eine anhängige Wahlanfechtung als solche (abgesehen von Fällen krasser Wahlverstöße) unbeachtlich ist (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1998 – 1 C 7.98 –, amtliche Sammlung BVerwGE Bd. 108, S. 169 [176 ff.], sowie den o. g. Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, juris Rdnr. 41 ff.). Zu Unrecht will der Kläger diesen Grundsatz auf die Wirksamkeit allein weniger bedeutsamer „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ beschränkt wissen. Entgegen seiner Auffassung hinderte eine von ihm unterstellte „strukturelle Befangenheit“ die nach „falschem Wahlrecht“ gewählte Kammerversammlung nicht, entsprechend ihrer Aufgabe nach § 21 und § 23 Abs. 2 Nr. 2 HeilBerG M-V eine für gültig befundene Wahlordnung zu beschließen, allein schon, weil hierfür kein anderer Satzunggeber in Betracht kommt. Es wäre allenfalls an eine Ersatzvornahme durch die Aufsichtsbehörde zu denken; eine derartige Möglichkeit besteht nach gesetzgeberischem Willen angesichts des Genehmigungserfordernisses jedoch allenfalls als ultima ratio.

35

Die (vom Kläger erst im gerichtlichen Verfahren gerügte) fehlende Nachbesetzung vakant gewordener Kammerversammlungsmandate ist mit § 18 Satz 2 WahlO begründbar. Soweit es um den früheren Beigeladenen zu 23) geht, ist ein Mandatsverlustgrund im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 2 HeilBerG M-V vorgetragen. Dass sein Ausscheiden dazu führt, dass der Wahlkreis Parchim-Nord durch keinen Kreisvertreter mehr in der Kammerversammlung vertreten ist - weil er der einzige Wahlkandidat war -, ist keine direkte Folge der Wahl, sondern allenfalls des durch die WahlO faktisch verknappten Aufkommens an „Nachrückern“; es beeinträchtigt allerdings die beabsichtigte Widerspiegelung der in den einzelnen Kreisstellen-Bezirken vorhandenen Mitgliederanteils in der Kammerversammlung. Für den früheren Beigeladenen zu 34) gab es auf der Landesliste einen designierten Nachrücker. Dieser hat aber nach Beklagtenvortrag „sein Mandat nicht angetreten“, was angesichts der gesetzlichen Möglichkeit des Mandatsverzichts wohl zulässig ist. Ein „Nachwahlverfahren“ sieht § 11 Abs. 3 Satz 4 ff. WahlO nur für den Fall eines bereits zum Wahltermin nicht hinreichenden Kandidatenaufkommens vor. Beide Problematiken sind allenfalls im Zusammenhang mit den allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen erörternswert und stellen keinen selbständigen Wahlanfechtungsgrund dar.

36

Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die vom Kläger bei der Wahlkommission vorgetragene Rüge, dass die Wahlunterlagen statt an die bei der Ermittlung der Zahl der Wahlkreiskandidaten zugrunde gelegten 2.055 Wahlberechtigten nur an 2.049 wahlberechtigte Kammermitglieder verschickt wurden und dass die geringere Gesamtzahl auch zu einer geringeren Gesamtzahl der durch die Wahl zu besetzenden Mandate (40 statt 41) geführt hätte. Denn die Zahl von 2.055 Wahlberechtigten am 31. Januar 2014 war die bei bestandskräftigem Abschluss der Wählerlisten (§ 10 Abs. 2 ff. WahlO) ermittelte und daher nach § 4 Abs. 3 Satz 1 WahlO maßgebliche. Ihre Verringerung bis zur Durchführung der Wahl ist hiernach als solche unschädlich. Die Bestimmung der Größe von Wahlkreisen anhand amtlicher - und damit vielfach im Zeitpunkt der Wahl bereits überholter - statistischer Feststellungen ist im Wahlrecht allgemein gang und gäbe; dies gilt sowohl bei der Vergrößerung als auch bei der Verkleinerung von Bezugsgrößen. Im Übrigen erlangen neue Mitglieder der Beklagten, wie auch im Kommunalwahlrecht üblich, erst nach drei Monaten ihr aktives Wahlrecht (§ 17 Nr. 1 HeilBerG M-V), so dass allenfalls eine geringfügige Überrepräsentanz der in den einzelnen Wahlkreisen gewählten Delegierten der Kammerversammlung gegenüber denen der „Landesliste“ oder gegenüber der Gesamtzahl der Wahlberechtigten, jedoch keine Unterrepräsentanz die Folge sein könnte.

37

Mit Erfolg wendet sich der Kläger jedoch erneut gegen das von der WahlO vorgeschriebene und bei der angegriffenen Wahl angewandte Wahlsystem.

38

Die von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht im vorigen Gerichtsverfahren geprüfte Wahlordnung von 2009 setzte sich in direkten und unüberbrückbaren Gegensatz zu der zur Zeit der Wahl von 2010 geltenden Fassung von § 15 Abs. 1 und 2 HeilBerG M-V. Ähnlich wie jetzt wieder die WahlO schrieb sie eine - „sogleich“ - in den Kreisstellen-Bezirken und auf Landesebene durchzuführende Mehrheitswahl mit unterschiedlich vielen Stimmen der Wahlberechtigten vor; dabei verlangte das Gesetz eine Wahl „nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen“, bei der jedes wahlberechtigte Mitglied eine Stimme haben solle (Absatz 1), und erlaubte nur im Fall, dass „für einen Wahlbereich nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen“ wäre, eine Mehrheitswahl unter den Bewerbern dieses Wahlvorschlags, bei der die Zahl der abzugebenden Stimmen der der zu besetzenden Mandate entspräche (Absatz 2). Diese gesetzliche Vorgabe besteht allerdings seit Mitte 2011 nicht mehr.

39

Gefordert ist jedoch in § 15 Abs. 1 HeilBerG M-V - nach wie vor - eine „unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl“. Dem Gebot der Gleichheit der Wahl genügt die angegriffene Wahl von 2014 zur Kammerversammlung der Beklagten nicht, was zu ihrer Ungültigkeit führt.

40

Die streitgegenständliche Wahl wurde erneut, und diesmal in vom HeilBerG M-V grundsätzlich zugelassener Weise, nach dem Prinzip der Mehrheitswahl durchgeführt, bei der nur diejenigen Kandidaten Mandate erlangen, auf die die meisten Stimmen entfallen, und nur die für diese Kandidaten abgegebenen Stimmen Erfolg im Sinne einer Repräsentation des Wählenden in der gewählten Körperschaft haben. In grundsätzlich zulässiger Weise wurde die Wahl dabei in verschiedenen Wahlgebieten durchgeführt, einem das ganze Landesgebiet umfassenden und weiteren regionalen, die den Kreisstellenbezirken entsprechen. Die Umsetzung dieser Grundentscheidungen durch den in der WahlO geregelten Wahlmodus hält jedoch nicht die Grenzen zulässiger satzungsrechtlicher Gestaltung ein, wie sie das gesetzliche Gebot der Gleichheit der Wahl vorgibt.

41

Bezogen auf parlamentarische Wahlen zur unmittelbaren Ausübung der Staatsgewalt in den Gebietskörperschaften besteht Einigkeit darüber, dass der Grundsatz der Gleichheit der Wahl die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Gleichberechtigung der Bürger sichert und eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung ist. Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können, und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (so etwa die Urteile des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 9. November 2011 – 2 BvC 4, 6 und 8/10 –, amtliche Sammlung BVerfGE Bd. 129, S. 300 [317], und vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 1 und 7/07 –, BVerfGE Bd. 121, S. 266 [295], jew. m. w. Nachw.). Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben. Dieser Maßstab wirkt sich in den Systemen der Mehrheits- und der Verhältniswahl unterschiedlich aus. Dem Zweck der Mehrheitswahl entspricht es, dass nur die für den Mehrheitskandidaten abgegebenen Stimmen zur Mandatszuteilung führen. Die auf den Minderheitskandidaten entfallenden Stimmen bleiben hingegen bei der Vergabe der Mandate unberücksichtigt. Die Wahlgleichheit fordert hier über den gleichen Zählwert aller Stimmen hinaus nur, dass bei der Wahl alle Wähler auf der Grundlage möglichst gleich großer Wahlkreise und von daher mit annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können. Hingegen bedeutet Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl, dass jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Vertretung haben muss. Ziel des Verhältniswahlsystems ist es, dass alle Parteien in einem möglichst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis in dem zu wählenden Organ vertreten sind. Zur Zählwertgleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu (vgl. etwa die genannten Urteile vom 9. November 2011, BVerfGE Bd. 129, S. 300 [317 f.], und vom 3. Juli 2008, BVerfGE Bd. 121, S. 266 [295 f.]). In Systemen der Mehrheitswahl - wie im Streitfall - wird die notwendige ausreichende Gleichheitsgewähr der Wählerstimmen für den Zählwert und die Erfolgschance bei jeder nicht nur unerheblichen Kontingentierung der Sitze verfehlt; die Wahlgleichheit fordert, dass etwa bei der Personenwahl in Ein-Personen-Wahlkreisen die Wähler am Kreationsvorgang auf der Grundlage möglichst gleich großer Wahlkreise, bemessen nach der Zahl der in ihnen zusammengefassten wahlberechtigten Bevölkerung, und damit mit annähernd gleichem Stimmgewicht teilnehmen können (vgl. die Urteile des BVerfG vom 30. Juni 2009 – 2 BvE 2 und 5/08, 2 BvR 1010, 1022, 1259/08 und 182/09 –, BVerfGE Bd. 123, S. 267 [372 f.], und vom 10. April 1997 – 2 BvF 1/95 –, BVerfGE Bd. 95, S. 335 [353]). Aus dem formalen Charakter des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit folgt daher, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt und dies zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten Grundes bedürfen; dabei muss es sich um zwingende Gründe handeln, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Gleichheit der Wahl sind (s. die Beschlüsse des BVerfG vom 31. Januar 2012 – 2 BvC 3/11 –, BVerfGE Bd. 130, S. 212 [227 f.], und vom 11. Oktober 1972 – 2 BvR 912/71 –, BVerfGE Bd. 34, S. 81 [98 f.], sowie dessen Urteil vom 25. Juli 2012 – 2 BvE 9/11, 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11 –, BVerfGE Bd. 131, S. 316 [338], jew. m. w. Nachw.).

42

So wurde mit der besonderen, historisch gewachsenen Konstruktion der ein Landesparlament darstellenden Bremischen Bürgerschaft als teilidentisch mit der Stadtvertretung der Stadtgemeinde Bremen das Bestehen zweier sehr verschieden großer, getrennt „abzurechnender“ und nebeneinander repräsentierter Wahlbereiche in Bremen und Bremerhaven legitimiert (Urteil des dortigen Staatsgerichtshofs vom 4. Mai 1981 – 1/80 –, amtliche Entscheidungssammlung StGHE Bd. 4, S. 111 ff.).

43

Außerhalb des parlamentarischen Bereichs wurden in der Rechtsprechung dagegen bisweilen sogar lediglich vor dem allgemeinen Gleichheitsgebot zu rechtfertigende Abweichungen des Stimmgewichts und der Beteiligungsrechte einzelner Wählergruppen bei der Wahl von Vertretungskörperschaften zugelassen, auch bei Verhältniswahlen; der Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit darf von Verfassungs wegen hier Einschränkungen erfahren. Für die Wahl des mit bloßen Mitwirkungsbefugnissen im Rahmen der Justiz-Personalverwaltung befassten Präsidialrats nach früherem niedersächsischem Landesrecht tolerierte das BVerfG die manche Wahlvorschlagsträger ausschließende Notwendigkeit, bei der Einreichung von Wahlvorschlägen jeweils einen Gerichtspräsidenten des jeweiligen Gerichtszweigs mit zu benennen, wegen des erkennbaren Bestrebens nach einer regional ausgewogenen Repräsentation des gesamten Spektrums der Richterschaft (Beschluss vom 16. Dezember 1975 – 2 BvL 7/74 –, BVerfGE Bd. 41, S. 1 [11 ff.]). Die getrennte Wahl unterschiedlich großer, aber gleich repräsentierter Hochschullehrerkollegien für ein erstmals zu besetzendes gemeinsames Vertretungsorgan der aus zwei früheren Hochschulen gebildeten neuen Hochschule wurde für eine Übergangszeit wegen der Sachgerechtigkeit der Gruppenbildung und -abgrenzung hingenommen (Beschluss des BVerfG vom 9. April 1975 – 1 BvL 6/74 –, BVerfGE Bd. 39, S. 247 [254 ff.]). Dass § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern die Aufteilung der die Vollversammlung wählenden Kammerzugehörigen in besondere Wahlgruppen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen vorschreibt, wird angesichts der unterschiedlichen Anzahl von auf die Wahlgruppen entfallenden Sitzen in der Rechtsprechung gebilligt (s. etwa die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1992 – 8 L 43/90 – und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2003 – 8 A 2398/02 –, Gewerbearchiv 1992, S. 420 [422], bzw. 2003, S. 378 [379 f.]).

44

Ähnliche Gestaltungen wären vielleicht grundsätzlich auch bei der Beklagten vor dem allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen; indessen verpflichtete der Gesetzgeber des HeilBerG M-V 1993 die Satzunggeber der heilberuflichen Kammern zur Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze in der Bedeutung, die dem (demjenigen in Art. 38 Abs. 1 des Grundgesetzes entsprechenden) Wortlaut nach für Parlamente gilt, darunter auch dessen der Gleichheit der Wahl. Der Begründung des Regierungsentwurfs sind in diesem Zusammenhang keine Hinweise zu entnehmen, dass die „allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze“ (Landtags-Drucksache 1/1978, S. 53 zu § 15 und Seite 54 zu § 21 HeilBerG M-V) in einer besonderen Weise zu verstehen seien, zumal die Begründung zu § 21 HeilBerG M-V (a. a. O.) zusätzlich die „Beachtung“ der „verfassungsrechtlichen Grundsätze“ erwartet. Die Begründung zu § 16 (a. a. O., S. 54) forderte eine hinreichende Größe der heilberuflichen Kammerversammlungen, um die ausreichende Vertretung der Regionen und beruflichen Gruppen zu gewährleisten, dies allerdings vor dem Hintergrund des durch § 15 a. F. mit ähnlicher Begründung („annähernd maßstäbliche Abbildung aller standespolitischen Strömungen“, a. a. O., S. 53) eingeführten Verhältniswahlrechts. Die hieraus abzuleitende Orientierung u. a. des Begriffs der Wahlrechtsgleichheit am streng-formalen Verständnis im Bereich der allgemeinpolitischen Wahlen wurde durch die Änderung von § 15 HeilBerG M-V im Jahre 2011 nicht in Frage gestellt. Den öffentlich zugänglichen Materialien zu dieser Frage (dies ist nur die Begründung zum Regierungsentwurf, Landtags-Drucksache 5/4245) ist lediglich zu entnehmen, dass „die Vorgaben für die Wahl der Kammerversammlung … klarer und weniger einengend formuliert“ und „den Kammern überlassen werden“ solle, „in ihren Wahlordnungen näheres zur Wahl zu regeln. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob nach Listen- oder Einzelwahlvorschlägen gewählt werden soll.“ (a. a. O., S. 2, 29). Durch die Abschaffung des Verhältniswahlrechts mit Listenvorschlägen als „Primärwahlrecht“ kam der Landtag dem nach, soweit ersichtlich, ohne die Frage zu behandeln, ob das Gebot der Gleichheit der Wahl im vorliegenden Zusammenhang einen besonderen Inhalt haben könnte und ggf. welchen.

45

Ein streng-formales Verständnis im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des BVerfG erscheint auch daher gerechtfertigt, weil die Tätigkeit der Beklagten mittelbare Staatsverwaltung auf dem Gebiet der Belange ihrer Mitglieder darstellt und weil die Kammerversammlung vielfach wesentliche, den Rechtskreis der der Beklagten zwangsweise angehörenden Mitglieder gestaltende (und daher auch aufsichtsbehördlich genehmigungsbedürftige) Entscheidungen fällt.

46

Zur zulässigen „Streubreite“ der Größen von Wahlkreisen führte das BVerfG in frühen Entscheidungen (etwa dem Beschluss vom 22. Mai 1963 – 2 BvC 3/62 –) aus, auch eine in Einzelfällen die einfachgesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenze von 33⅓ v. H. überschreitende Größendiskrepanz sei angesichts des Ausgleichs etwa durch Mechanismen der Verhältniswahl und durch die Bildung von Überhangmandaten noch kein Verstoß gegen die Wahlrechtsgleichheit, wenn sich der Gesetzgeber beizeiten um eine Anpassung des Zuschnitts der Wahlkreise bemühe (BVerfGE Bd. 16, S. 130 [138 f., 141 ff.). Im Urteil vom 10. April 1997 – 2 BvF 1/95 – (BVerfGE Bd. 95, S. 335 [364 f.]) verwarf es diese „bisher zugelassene Abweichungsgrenze“. Nach diesen Maßstäben muss die Wahlanfechtung des Klägers Erfolg haben, jedenfalls mangels notwendiger Anpassungen des Zuschnitts der Wahlkreise, der 2014 zu weitaus größeren Abweichungen führte.

47

Denn die nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 HeilBerG M-V rechnerisch jeweils 50 wahlberechtigte Kammermitglieder repräsentierenden Mitglieder der Kammerversammlung standen nur zu einem Teil, nämlich soweit sie mit jeweils mindestens 20 Unterstützer-Unterschriften auf der „Landesliste“ nominiert waren, für alle Kammermitglieder in gleicher Weise zur Wahl. Dies betraf zehn Kandidaten, von denen nach der Zahl der auf sie entfallenen Stimmen neun die für die „Landesliste“ nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 WahlO zur Verfügung stehenden Mandate erhielten. Im Übrigen hatten die wahlberechtigten Kammermitglieder je nach ihrer Zugehörigkeit zu einem der 19 Wahlkreise die Möglichkeit, durch die Wahl lediglich die gemäß § 4 Abs. 3 WahlO auf diesen entfallenden Mandate zu besetzen, deren Anzahl eins (Mindestzahl nach § 4 Abs. 3 Satz 2 WahlO), zwei, drei oder sechs beträgt. Jedes einzelne Mitglied hatte daher, je nach dem Ort seiner Wahlkreiszugehörigkeit, insgesamt zehn Stimmen (in elf Wahlkreisen), aber auch elf (in sechs anderen Wahlkreisen), zwölf oder gar fünfzehn (in jeweils einem Wahlkreis); dabei dürfte die Wahlkreiszugehörigkeit - mangels Regelung in der WahlO - gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung bzw. entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 2 HeilBerG M-V bestimmt worden sein. Dies macht, gemessen an der verbreiteten „Mindestausstattung“ mit Wahlstimmen, einen Unterschied von bis zu 50 % aus, was den Umfang betrifft, in welchem die einzelnen Mitglieder je nach ihrer Zugehörigkeit zu unterschiedlich mitgliederstarken Wahlkreisen auf die Zusammensetzung der Kammerversammlung Einfluss nehmen konnten.

48

Ein angemessener Ausgleich erfolgt nicht, denn gleichzeitig differiert die mitgliederbezogene Repräsentanz der den einzelnen Wahlkreisen zugewiesenen Mandatszahlen immer noch ganz erheblich, besonders bezogen auf die Vertretung der Angehörigen des einzelnen Wahlkreises im Kammerversammlungs-Plenum. Wie etwa auch in dem den Beteiligten bekannten Gutachten von Prof. Dr. F. festgestellt worden ist, gibt es aufgrund der Rundungen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 WahlO, die vergleichsweise große Auswirkungen auf die jeweils sehr kleinen Mandatszahlen für die einzelnen Wahlkreise haben, Unterschiede zwischen den Zahlen der durch das Mandat repräsentierten Wahlberechtigten, die jenseits aller bisher verfassungsgerichtlich tolerierten „Streuwerte“ bei der Beurteilung der Chancengleichheit der Wähler bei einer Mehrheitswahl liegen. Neben den im Gutachten von Prof. Dr. F. aufgezeigten Modellfällen mit, wenn auch nach der WahlO bei leicht abweichenden Mitgliederzahlen naheliegenden, so doch hypothetischen Stimmenzahlen und -gewichten ergibt sich dies bei der streitgegenständlichen durchgeführten Wahl von 2014 beispielsweise aus der Gegenüberstellung der auf die Wahlkreise Parchim-Nord und Neubrandenburg einerseits sowie Wismar, Schwerin und Rostock andererseits entfallenden Repräsentanzwerte:

49

Für Parchim-Nord war nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 oder 3 WahlO zutreffend ein Mandat von den (bei der Berechnung zunächst ohne Anwendung von § 4 Abs. 4 WahlO abgerundet zugrunde zu legenden) insgesamt 31 Wahlkreismandaten (2.055 [Wahlberechtigte insgesamt am Stichtag] ÷ 50 [gesetzliches Quorum für ein Mandat] – 10 [grundsätzlich für die Landesliste vorgehaltene Mandate] ≈ 31) zur Verfügung gestellt worden:

50

50 [Wahlberechtigte im Wahlkreis am Stichtag] ÷ 2.055 [Wahlberechtigte insgesamt am Stichtag] × 31 ≈ 0,7543 ≈ 1 [weil mehr als 0,49 bzw. Wahlkreis-Grundmandat].

51

Auf das eine per Kreiswahl zu vergebende Mandat entfielen in Parchim-Nord 50 Wahlberechtigte, auf ein Mandat in der gesamten Kammerversammlung (ohne Fakultätsdelegierte) knapp 34 (50 [Wahlberechtigte] ÷ (1 [Wahlkreismandat] + 9 [nach Anwendung von § 4 Abs. 4 WahlO verbleibende Landeslistenmandate] ÷ 19 [Zahl der Kreisstellen-Wahlkreise]) ≈ 50 ÷ 1,4737 ≈ 33,9286).

52

Für Neubrandenburg waren nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 und 3 WahlO zutreffend zwei Mandate von den (als Berechnungsgröße anzusetzenden) 31 Wahlkreismandaten zur Verfügung gestellt worden:

53

102 [Wahlberechtigte im Wahlkreis am Stichtag] ÷ 2.055 [Wahlberechtigte insgesamt am Stichtag] × 31 ≈ 1,5387 ≈ 2 [weil mehr als 1,49].

54

Auf ein per Kreiswahl zu vergebendes Mandat entfielen in Neubrandenburg 51 Wahlberechtigte, auf ein Mandat in der gesamten zu wählenden Kammerversammlung gut 41 (102 [Wahlberechtigte] ÷ (2 [Wahlkreismandate] + 9/19 [anteilige Landeslistenmandate]) ≈ 102 ÷ 2,4737 ≈ 41,234).

55

Für Wismar war nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 und 3 WahlO ebenfalls ein Mandat von den (als Berechnungsgröße anzusetzenden) 31 Wahlkreismandaten zur Verfügung gestellt worden:

56

90 [Wahlberechtigte im Wahlkreis am Stichtag] ÷ 2.055 [Wahlberechtigte insgesamt am Stichtag] × 31 ≈ 1,3577 ≈ 1 [weil nicht mehr als 1,49].

57

Auf das per Kreiswahl zu vergebende Mandat entfielen in Wismar mithin 90 Wahlberechtigte, auf ein Mandat in der gesamten zu wählenden Kammerversammlung gut 61 (90 [Wahlberechtigte] ÷ (1 [Wahlkreismandat] + 9/19 [anteilige Landeslistenmandate]) ≈ 90 ÷ 1,4737 ≈ 61,0714).

58

Für Schwerin waren nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 und 3 WahlO ebenfalls zwei Mandate von den (als Berechnungsgröße anzusetzenden) 31 Wahlkreismandaten zur Verfügung gestellt worden:

59

152 [Wahlberechtigte im Wahlkreis am Stichtag] ÷ 2.055 [Wahlberechtigte insgesamt am Stichtag] × 31 ≈ 2,2929 ≈ 2 [weil weniger als 2,49].

60

Auf ein per Kreiswahl zu vergebendes Mandat entfielen in Schwerin 76 Wahlberechtigte, auf ein Mandat in der gesamten zu wählenden Kammerversammlung ebenfalls gut 61 (152 [Wahlberechtigte] ÷ (2 [Wahlkreismandate] + 9/19 [anteilige Landeslistenmandate]) ≈ 152 ÷ 2,4737 ≈ 61,4468).

61

Für Rostock, den bei weitem mitgliederstärksten Wahlkreis, waren nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 und 3 WahlO sechs Mandate von den (als Berechnungsgröße anzusetzenden) 31 Wahlkreismandaten zur Verfügung gestellt worden:

62

397 [Wahlberechtigte im Wahlkreis am Stichtag] ÷ 2.055 [Wahlberechtigte insgesamt am Stichtag] × 31 ≈ 5,9888 ≈ 6 [weil mehr als 5,49].

63

Auf ein per Kreiswahl zu vergebendes Mandat entfielen in Rostock 661/6 Wahlberechtigte, auf ein Mandat in der gesamten zu wählenden Kammerversammlung wiederum gut 61 (397 [Wahlberechtigte] ÷ (6 [Wahlkreismandate] + 9/19 [anteilige Landeslistenmandate]) ≈ 397 ÷ 6,4737 ≈ 61,3252).

64

Danach wurde bezogen auf das Stimmgewicht bei der Wahl in den Kreisstellenbezirken, wie gezeigt, in Parchim-Nord und Neubrandenburg (und außerdem nur in Ludwigslust) die vom Gesetz angeordnete Repräsentationsdichte von einem Delegierten je fünfzig Wahlberechtigte annähernd eingehalten (bei den für die Wahl 2014 ermittelten insgesamt 41 Mandaten entspricht dieser Mittelwert 1 : 505/41 [≈ 1 : 50,12195]). In Wismar, Schwerin und Rostock wurde sie dagegen um bis zu ca. 44 %, ca. 34 % bzw. ca. 24 % unterschritten. Diese Diskrepanz setzte sich in den Gesamt-Stimmgewichten fort (das in Parchim-Nord betrug knapp 48 % mehr als im Mittel und ca. 80 % mehr als in Wismar, Schwerin und Rostock; in den drei letztgenannten Wahlkreisen betrug das Stimmgewicht jeweils nur etwas über vier Fünftel des Mittelwerts). Vor diesem Hintergrund kommt die Kammer zu der Beurteilung, dass eine nicht mehr zu rechtfertigende extreme Abweichung von der Wahlrechtsgleichheit zu bemängeln ist, welche auf Unzulänglichkeiten bei der Dimensionierung und beim Zuschnitt der Wahlkreise beruht. Die Beklagte hat auch keine dem Gleichheitsgebot, geschweige denn vergleichbar zwingenden rechtlichen Anforderungen genügenden Gründe hierfür vorgetragen. Der Umstand allein, dass die Kreisstellen aus den ursprünglichen Land- und Stadtkreisen bei der Gründung der Kammer hervorgingen und dass über die Jahre einzelne Anpassungen an Veränderungen der Kreisstruktur vorgenommen wurden, genügt nicht. Vor dem Hintergrund der Geltung des einzigen gesetzlichen Prinzips, nämlich unter Wahrung der Chancengleichheit bei der Wahl einen Kandidaten je fünfzig Wahlberechtigte in die Kammerversammlung zu entsenden, sind insbesondere Entwicklungen nicht zu rechtfertigen wie die noch Ende 2012 erfolgte Teilung des Wahlkreises Parchim in Parchim und Parchim-Nord mit der Begründung, dass sich im unmittelbaren Parchimer Bereich die Zusammenarbeit ortsansässiger Kollegen besonders vorteilhaft gestaltet habe. Dass noch 2012 zwei ursprüngliche „Stadtkreise“ endlich mit ihren „Alt-Mantelkreisen“ zusammengelegt wurden (Wismar und Greifswald), lässt auch noch kein konsequent durchgesetztes Strukturprinzip erkennen, das etwa berücksichtigte, dass vielfach in den größeren Städten berufstätige Kammermitglieder im einem anderen Kreis zugehörigen Umland ihren Wohnsitz haben und daher wie die Mitglieder des „ländlichen“ Kreisstellenbezirks von manchen regional wirksamen Entscheidungen betroffen sein können.

65

Die Kammer sieht sich auch in Abwägung des Bestandsinteresses der nun einmal gewählten und handelnden Kammerversammlung gehalten, die ihren Fortbestand bis zum turnusgemäßen Ende der Wahlperiode ausschließende Wesentlichkeit des Wahlrechtsverstoßes zu bejahen. Nach der bereits im vorherigen Gerichtsverfahren erörterten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 8. Februar 2010 – AnwZ (B) 80 und 112/09 –, juris Rdnr. 22 m. Nachw. der Rechtsprechung des BVerfG) sind keine Gesichtspunkte für ein Überwiegen des Vertrauens auf ein gesetzmäßiges Zustandekommen der Kammerversammlung ersichtlich. Noch nach gerichtlicher Bemängelung der Wahlordnung von 2009 auch unter dem Gesichtspunkt des Zuschnitts der Wahlkreise (Urteil vom 26. September 2012 – 6 A 1894/10 –, S. 14 des Abdrucks, unter 3.) wurde 2012 die Wahlkreisstruktur im Wesentlichen bestätigt und 2013 die WahlO mit im Wesentlichen dem bisherigem Wahlmodus erlassen; die ernsthafte kurzfristige Korrektur dieser Entscheidungen ist unter den Mitgliedern der Beklagten noch umstritten.

66

Die Kostenentscheidung zu Lasten der unterlegenen Beklagten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; von einer Anordnung zugunsten von Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO sieht die Kammer nach billigem Ermessen ab, weil kein Beigeladener sich durch Sachantragstellung selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

67

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrollklage gegen die Rechtswirksamkeit der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.2.2004 (in Kraft seit 14.3.2004).
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Gebiet der Antragsgegnerin. Sie wurde von dieser mit Bescheid vom 23.4.2004 zu einem Abwasserbeitrag herangezogen. Über die dagegen erhobenen Klage ist noch nicht entschieden.
Am 3.12.2004 hat die Antragstellerin gegen die genannte Satzung einen Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vorträgt:
Die Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 (jetzt in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.3.2004) sei unwirksam. Sie enthalte einen Beitragssatz, der doppelt so hoch sei wie der der Vorgängersatzung. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung der Betroffenen gegenüber solchen Eigentümern, die auf der früheren Grundlage veranlagt worden seien. Die der Satzung zu Grunde gelegte Globalberechnung sei schon deshalb zu beanstanden, weil die Satzung im Dezember 2002 beschlossen worden sei, die Globalberechnung aber den Sachstand in diesem Zeitpunkt nicht berücksichtige, da sie längere Zeit zuvor erstellt worden sei. Das in ihr ausgewiesene Anlagevermögen sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Ob der Wert dieses Vermögens auf der Grundlage des Nominalwerts im Zeitpunkt der Herstellung oder auf anderer Grundlage ermittelt sei, werde nicht erkennbar. Besonders das im Klärbereich ausgewiesene Anlagevermögen umfasse Kosten, die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, wie etwa solche für Verwaltung und ein Kraftfahrzeug. Auch fehle ein Nachweis dazu, welche Anlagen bzw. Anlagenteile bei Erstellen der Globalberechnung noch im Bau gewesen seien. Die Zuschüsse seien nur pauschal und ohne die erforderliche Aufgliederung ausgewiesen, ebenso die Grundlagen für die Schätzung der künftigen Zuschüsse. Künftig entstehende Kosten seien angesetzt, obgleich sie in Wirklichkeit tatsächlich schon angefallen seien und beim bestehenden Anlagevermögen hätten eingestellt werden müssen. Die im Rahmen der Globalberechnung vom Gemeinderat geforderte Ermessensbetätigung fehle. Die Kostenzuordnung beim Straßenentwässerungsanteil sei nicht nachzuvollziehen. Unterschiedliche Entwässerungssysteme führten zu unterschiedlichen Ermittlungsmethoden bei der Berechnung des Straßenentwässerungsanteils. Dazu sei aber eine Entscheidung des Gemeinderats erforderlich, an der es hier fehle. Eine Vergleichsberechnung sei nicht erfolgt. Auch der zur Ermittlung des Straßenentwässerungskostenanteils angewendeten „Drei-Kanal-Methode“ sei eine Berechnung, die anhand repräsentativer Straßenzüge zu erstellen sei, nicht beigefügt. Die Globalberechnung enthalte nur den allgemeinen Hinweis auf die Berechnungen anhand von drei Gebieten für Mischwasserkanalisation und zwei Gebieten für Trennsystementwässerung. Die dafür herangezogenen Straßenzüge seien nicht benannt, so dass dem Gemeinderat eine Ermessensausübung nicht möglich gewesen sei.
Auch seien in diese Berechnung nicht alle maßgeblichen Flächen eingestellt worden. So hätten die in dem Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands vom 11.11.1983 (im Folgenden: FlNPl 1983) ausgewiesenen Flächen ergänzt werden müssen durch die des Entwurfs des Flächennutzungsplans 2001 (FlNPl-E 2001), für den am 17.12.1993 der Aufstellungsbeschluss erfolgt sei und der Vorentwurf vom 30.11.2000 bis 21.12.2000 ausgelegen habe. Insbesondere gehe es um folgende Flächen: Im Lageplan Nr. 1 fehle die Fläche für ein Wohngebiet, das im FlNPl 1983 ausgewiesen sei. Im Lageplan Nr. 2 sei ein im FlNPl 1983 ausgewiesenes großflächiges Gartenhausgebiet nicht erfasst. Auch hätte nach dem FlNPl-E 2001 eine „gemischte Baufläche“ übernommen werden müssen. Im Lageplan Nr. 6 fehle die im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohnfläche. Gleiches gelte für den Lageplan Nr. 9; dort sei zudem auch ein im FlNPl 1983 und im FlNPl-E 2001 ausgewiesenes Gartenhausgebiet nicht aufgenommen. Im Lageplan Nr. 10 fehlten das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Gewerbegebiet und weitere dort ausgewiesene Wohngebiete. Auch das im FlNPl 1983 sowie im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohngebiet „Auf dem Berg“ sei in diesem Lageplan nicht bezeichnet. Der Lageplan Nr. 12 enthalte schließlich das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohngebiet im Bereich des Hohlwegs nicht.
Die Antragstellerin beantragt,
§ 11 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.2.2004 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10 
Sie macht geltend, die von der Satzung betroffenen Grundstückseigentümer hätten kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die bisher maßgeblichen Beitragssätze unverändert blieben. Der frühe Stichtag für die Erfassung des Anlagevermögens in der Globalberechnung sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erforderlich und auch ohne Auswirkungen auf den Umfang der Kosten, da sowohl das bestehende als auch das künftige Anlagevermögen zu erfassen sei. Eine Auswirkung auf die Höhe des Beitragssatzes habe dies nicht. Wegen des Umfangs der der Ermittlung des Anlagevermögens zu Grunde gelegten Rechnungen verbiete sich deren Aufführung im Einzelnen; auch so sei der Anlagenachweis nachvollziehbar dargelegt. Namentlich seien bei den Verwaltungskosten nicht solche für die „laufende“ Verwaltung eingestellt, sondern nur Einrichtungskosten, zu denen auch das betrieblich erforderliche Kraftfahrzeug gehöre. Die Zuschüsse seien richtig dargestellt. Auch habe der Gemeinderat bei der Festlegung des Straßenentwässerungsanteils Ermessen ausgeübt und für die unterschiedlichen Bereiche auch entsprechende Anteile jeweils festgelegt.
11 
Die Flächenseite der Globalberechnung sei letztlich nicht zu beanstanden. Die im Lageplan Nr. 1 mit dem Antrag als unberücksichtigt gerügten Flächen seien aufgenommen. Die im Lageplan Nr. 2 ursprünglich ausgewiesene Gartenhausfläche sei im FlNPl-E 2001 nicht mehr enthalten; diese Fläche werde ohnehin nicht von der Abwassereinrichtung erfasst. Zutreffend sei allerdings, dass die im Entwurf als gemischte Baufläche ausgewiesene Fläche nicht berücksichtigt sei; es gehe dabei um eine Fläche von 10.785 qm. Die im Lageplan Nr. 6 vermisste Fläche sei aufgenommen, aber als Gewerbegebiet ausgewiesen, was zu einer Mehrfläche von 7.518 qm gegenüber der Globalberechnung führe. Das Gartenhausgebiet im Bereich des Lageplans Nr. 9 werde nicht an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen und sei daher zu Recht nicht erfasst; allerdings sei ein dort ausgewiesenes Wohngebiet nicht berücksichtigt, das eine Fläche von 27.288 qm umfasse. Das im Lageplan Nr. 10 nicht aufgeführte Gewerbegebiet Fläche (26.900 qm) sei ebenso wie das Wohngebiet (Fläche 4.517 qm) erst durch den FlNPl-E 2001 hinzugekommen. Gleiches gelte für das Wohngebiet im Lageplan Nr. 11. Dort sei zwar das weitere Wohngebiet „Am Berg“ zeichnerisch nicht richtig dargestellt, es sei aber in die Flächenermittlung der Globalberechnung eingestellt. Der Lageplan Nr. 12 enthalte das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohngebiet im Bereich des Hohlwegs allerdings nicht vollständig. Insoweit bestehe eine Flächendifferenz von 12.110 qm.
12 
Der Unterschied zwischen der Flächenermittlung der Globalberechnung und den jetzt dargestellten Flächen habe indes keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes, da zum einen der FlNPl-E 2001 zwar beschlossen, aber noch nicht genehmigt sei und es daher ungewiss sei, wann er in Kraft treten könne, und zum anderen sich die bisher nicht erfasste Fläche von 140.422 qm im Vergleich zur Gesamtfläche von annähernd 25 Millionen qm als geringfügig erweise. Dies folge nicht zuletzt aus der Neuregelung des § 2 Abs. 2 KAG n.F., die auch auf die hier in Rede stehende Satzung anzuwenden sei.
13 
Dem Senat liegen die angefallenen Akten der Antragsgegnerin vor. Auf diese und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
15 
Bei der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.3.2004 - im Folgenden AbwS 2002 -) handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsnorm, für deren gerichtliche Prüfung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und die Zuständigkeit des Senats gegeben ist (dazu § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO). Auch die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO festgesetzte Frist ist mit dem am 3.12.2004 gestellten Antrag eingehalten.
16 
Die Antragstellerin hat auch die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderte Antragsbefugnis. Mit dem Hinweis auf den Umstand, dass ihr gegenüber auf der Grundlage der genannten Satzung ein Beitragsbescheid ergangen ist, hat sie nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, sie werde durch die zur Prüfung gestellte Rechtsnorm in ihren subjektiven Rechten verletzt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 22.8.2005 - 6 BN 1.05 - NVwZ-RR 2006, 36 f.; v. Albedyll in Bader, VwGO, 3. A., § 47 RdNr. 53 f.).
17 
Auch das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, nachdem der Abgabenbescheid angefochten und über die dagegen erhobene Klage noch nicht abschließend entschieden ist (vgl. dazu Ziekow in Soltan/Ziekow, VwGO, 1998, § 47 RdNr. 135a mN. in FN 5; ferner BVerwG, Urteil v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 - ZfBR 2002, 687).
18 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. § 11 der Abwasserbeitragssatzung ist nicht wegen der mit dem Normenkontrollantrag vorgetragenen Gründe unwirksam. Auf diese Gründe darf sich der Senat bei der gerichtlichen Kontrolle der Rechtsnorm beschränken (zum Prüfungsumfang BVerwG, Beschl. v. 6.12.2000, UPR 2001, 152; aber auch BVerwG, Urteil v. 17.4.2002, BVerwGE 106, 188 = NVwZ 2002, 1123 - „Fingerspitzengefühl“).
19 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Beitragskalkulation die Grundlage für den Beschluss des Gemeinderats über den Beitragssatz dar. Die dabei erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen stehen nach dieser Rechtsprechung mit der Entscheidung des Gemeinderats über den Beitragssatz in untrennbarem Zusammenhang. Der Ortsgesetzgeber muss sich deshalb bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz die Globalberechnung in einer auch für das Gericht erkennbaren und nachvollziehbaren Weise zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Ist nicht erkennbar und damit auch gerichtlich nicht nachprüfbar, ob und mit welcher Maßgabe im Einzelnen der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz ausgeübt hat, so führte dies nach bisheriger Rechtsprechung des Senats regelmäßig zur Ungültigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes (vgl. zusammenfassend das Urteil des Senats v. 2.10.1986, ESVGH 37, 29; ferner Urteil v. 20.9.1984, BWGZ 1985, 492 und ständig; zur „vermittelnden“ Kritik s. Birk, SächsStG 1998, 310 ff.; ferner Schoch NVwZ 1990, 801 ff., 808). An dieser Rechtsprechung ist mit Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes vom 17.3.2005 (KAG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005, GBl. S. 206 - KAG 2005 -) nicht mehr uneingeschränkt festzuhalten. Nach dessen § 2 Abs. 2 Satz 1 sind Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Satz 2 der Bestimmung, wonach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unberührt bleibt, verdeutlicht, dass in Satz 1 - anders als bei § 4 Abs. 4 GemO - materielle Mängel angesprochen sind. Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 belegt aber auch, dass die Beschlussfassung über den Abgabensatz vom Gesetz vorausgesetzt wird, also nicht der Mangel des Beschlusses - bis zu seinem völligen Fehlen - sondern lediglich derjenige b e i der Beschlussfassung angesprochen ist. Der Beschluss zur Kalkulation des Gebührensatzes ist daher ebenso gefordert wie der zur „Globalberechnung“ des Beitragssatzes (zur Maßgeblichkeit des Beschlusses auch auf der Grundlage des allgemeinen Gemeinderechts vgl. Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 1997, § 8 RdNr. 675). Dies verdeutlicht auch die Begründung des Gesetzes, wonach ein wesentlicher Mangel nach der o.a. Rechtsprechung immer dann vorliege, wenn die Kalkulation nicht ansatzfähige Kosten enthalte. Auf die Höhe dieser Kosten - so LT-Drs. 13/3966, Begründung zu § 2 S. 41 - und auf die Auswirkungen auf den Abgabensatz komme es nicht an. In der Regel hätten solche „Kostenüberdeckungen“ keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf die Höhe des Abgabensatzes. Künftig sollten deshalb Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sein, die nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Geringfügig dürfe eine Kostenüberdeckung in diesem Sinne sein, wenn das prognostizierte Abgabenaufkommen die prognostizierten ansatzfähigen Kosten um nicht mehr als 5 Prozent übersteige. Auch der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass die Beschlussfassung über den Abgabensatz nach wie vor gefordert ist.
20 
Auf einen in diesem Sinne beachtlichen Mangel bei der Beschlussfassung weist der Einwand der Normenkontrolle nicht hin, die frühere Abwasserbeitragssatzung der Antragsgegnerin habe einen geringeren Beitragssatz festgesetzt. Namentlich rechtfertigt er nicht die geltend gemachte Annahme, die auf der Grundlage der jetzt maßgeblichen Satzung erfolgte Heranziehung von Grundstückseigentümern verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn die Heranziehung erfolgt auf jeweils eigenständig berechneten Beitragssätzen und eigenständiger Satzungsgrundlage, denen schon die für die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes vorausgesetzte Vergleichbarkeit fehlt. Auch ist ein Vertrauen der jetzt betroffenen Grundstückseigentümer auf Beibehaltung eines bisher niedrigeren Beitragssatzes nicht schützenswert (dazu BayVGH, Beschl. v. 19.1.1998, NVwZ-RR 1999, 194), zumal die Vorgängersatzung unwirksam gewesen ist, weil ihr - unstreitig - eine Globalberechnung nicht zu Grunde gelegen hat.
21 
Der mit dem Antrag geltend gemachte Mangel an Klarheit und Transparenz der Globalberechnung wegen des Fehlens von Rechnungen zur Erfassung des Anlagevermögens ist nicht festzustellen. Die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit ergeben sich aus dem Zweck der Globalberechnung als Nachweis dafür, dass der Gemeinderat das ihm obliegende Ermessen ordnungsgemäß betätigt und ihm aufgegebene Schätzungen vorgenommen hat. Die Forderung, dazu müssten ihm auch die Einzelrechnungen des Anlagevermögens unterbreitet sein, wird davon nicht erfasst (vgl. im Einzelnen Scholz in Scholz/Sammet/Gössl, Recht und Praxis der Globalberechnung in Bad.-Württ., 1988, S. 22 m.w.N.). Berücksichtigt man die Vielschichtigkeit der Erfassung des Anlagevermögens, der erforderlichen Fortschreibung, Bewertung unter Einbeziehung von Abzugskapitalien u.ä., werden unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität die Nachvollziehbarkeit und eine Prüfungsmöglichkeit durch den Gemeinderat dadurch sichergestellt, dass dem einzelnen Gemeinderat auf Verlangen die über das Anlagevermögen gefertigten Unterlagen zugänglich gemacht werden und zu ihnen Auskunft gegeben wird (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 14.12.1987, EKBW GemO § 34 E 7; ferner OVG MV, Urteil v. 2.6.2004 - 4 K 38/02 - juris - LSe DVBl. 2005, 64). Dass dem Gemeinderat ein solches Recht vorenthalten worden sein könnte, ist nicht erkennbar.
22 
Ohne Auswirkungen auf die Höhe des Beitrags bleibt der Umstand, dass das Anlagevermögen mit dem Ermittlungsstand 31.12.2001 eingestellt, die Globalberechnung im März 2002 (erst) erstellt und der Satzungsbeschluss am 17.12.2002 gefasst worden ist. Da auch das künftige Anlagevermögen in der Globalberechnung zu berücksichtigen ist (und auch hier eingestellt ist, s. etwa S. 15 ff. der Globalberechnung), es daher bei den Gesamtkosten einfließt, ist auszuschließen, dass Anlagevermögen bei den unterschiedlichen Sachständen dem Grunde nach unberücksichtigt bleibt. Dass insoweit Zinsansätze, die - so die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung - vor der endgültigen Herstellung des Anlagegegenstands nicht eingestellt werden, möglicherweise unberücksichtigt geblieben sein könnten, wäre in diesem Zusammenhang ohne weitergehende Auswirkungen auf den Beitragssatz und für den Beitragsschuldner im Übrigen auch nicht belastend.
23 
Die veranschlagten Kosten sind auch auf der Grundlage des Nominalwerts dargestellt, wie die Globalberechnung verdeutlicht (dazu die Erläuterungen zur Globalberechnung S. 2 unter Nr. 3). Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 10 KAG a.F. (zum Erfordernis des nominellen Kostenbegriffs vgl. Senat, Urteil v. 17.11.1988 - 2 S 1324/86 - VBlBW 1989, 65). Nachvollziehbar dargelegt ist entgegen dem Antragsvorbringen auch die Schätzung künftiger Zuschüsse (dazu Teil C Anl. 4, S. 23 der Globalberechnung). Mit dem allgemeinen Hinweis, sie seien lediglich „pauschal“ ausgewiesen und es fehle die Angabe einer Grundlage für die zukünftigen Zuschüsse, wird die Nachvollziehbarkeit des Ansatzes nicht in Zweifel gezogen. Geht es um Schätzungen für die Zukunft, ist deren „Ungewissheit“ in Betracht zu ziehen und auch zu berücksichtigen, dass die Gemeinde hierbei einen gewissen Beurteilungsspielraum besitzt, der den lediglich pauschalen Ansatz rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil v. 14.5.1990 - 2 S 1372/88 - BWGZ 1990, 655 = VBlBW 1991, 62) sind künftig zu erwartende Zuschüsse von den künftigen Investitionen abzusetzen. Darzulegen ist dabei auch, wenn Zuschüsse nicht mehr erwartet werden. Diesen Anforderungen entspricht die Globalberechnung. So werden bestehende und künftige Zuschüsse ausdrücklich ausgewiesen, letztere allerdings nur für den Bereich der Regenüberlaufbecken erwartet und auch betragsmäßig eingestellt, weil für den Entwässerungsbereich im Übrigen Zuschüsse nicht in Aussicht seien. Damit ist eine nachvollziehbare Übersicht über die Zuschüsse gegeben. Eine nähere Begründung der Höhe und des Grundes für die in die Globalberechnung eingestellten Zuschüsse ist nicht zu fordern (Senat, Urteil v. 15.11.1990 - 2 S 3022/89 - n.v.).
24 
Entgegen der mit dem Normenkontrollantrag geäußerten Ansicht ist auch die Festlegung des Straßenentwässerungskostenanteils nicht zu beanstanden. Weder fehlt es an der erforderlichen Ermessensbetätigung des Gemeinderats noch ist eine Vergleichsberechnung mit Blick auf die Entscheidung zur Ermittlung nach der sog. Zwei- oder der sog. Dreikanalmethode gefordert. Nicht zutreffend ist auch der Einwand, der angewendeten Drei-Kanal-Methode sei eine Berechnung nicht beigefügt, die anhand repräsentativer Straßenzüge zu ermitteln gewesen sei; mangels der Benennung der Straßenzüge sei auch eine sachgerechte Ermessensausübung nicht möglich gewesen.
25 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F. bleibt bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Teilaufwand außer Betracht, der auf den Anschluss von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfällt (schon KAG 78 wie auch bereits KAG 64 forderten die Absetzung dieser Kosten: Senat, Urteil vom 14.5.1990 - 2 S 1372/88 - a.a.O.). Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, der allerdings nur Kosten solcher Einrichtungen erfasst, die dem Sammeln und Ab- bzw. Fortleiten des auf den Straßen anfallenden Niederschlagswassers dienen (nicht also deren Reinigung; vgl. BVerwG, Urteil v. 18.4.1986, BWGZ 1986. 396). Dementsprechend muss in einer Globalberechnung ein Straßenentwässerungsanteil auch bei der Reinigung von Abwässern berücksichtigt werden. Der auf die Straßenentwässerung entfallende Kostenanteil ist mangels genauer Ermittlung dabei zu schätzen. Schätzungsgrundlage hierfür sind entsprechende Vergleichsberechnungen, die auf einer sachgerechten Annahme beruhen. Einer konkreten Ermittlung des Straßenentwässerungskostenanteils bedarf es dann nicht, wenn dieser anhand gesicherter Erfahrungswerte geschätzt werden kann (so bereits Senat, Urteil vom 15.9.1988 - 2 S 1671/87 - u. st.).
26 
Sind - wie hier - unterschiedliche Entwässerungssysteme (Trenn- und Mischsystem) vorhanden, hat die Kostenzuordnung regelmäßig getrennt zu erfolgen. Dem wird die Globalberechnung hier gerecht. Dort wird ausdrücklich auf die unterschiedlichen Entwässerungssysteme abgestellt (Globalberechnung S. 4). Ob er sich für die Kostenzuordnung nach der Zwei- oder nach der Dreikanalmethode entscheidet, steht im Ermessen des Gemeinderats; eine Alternativberechnung ist hierfür nicht gefordert (so Beschluss des Senats vom 21.5.1990 - 2 S 3285/89 -). Ausreichend wäre auch ein Rückgriff auf eine allgemein anerkannte Schätzung (dazu Senat, Urteil v. 22.11.1990 - 2 S 696/89 - BWGZ 1991, 215). Auch auf das Auswahlermessen, das dem Gemeinderat bei der Entscheidung über die Berechnungsmethode zusteht, wird in der Globalberechnung hingewiesen (Globalberechnung a.a.O. und S. 10).
27 
Dass der angewendeten Drei-Kanal-Methode eine Berechnung anhand repräsentativer Straßenzüge (vgl. dazu Scholz a.a.O. S. 55; ferner Gössl, Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag nach dem KAG, 1994, S. 37) nicht beigefügt gewesen sei, ist nicht zutreffend. Zwar wird in der Globalberechnung selbst (lediglich) dargelegt, dass nach dem Drei-Kanal-Modell eine Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils anhand von drei Gebieten für die Mischwasserkanalisation und anhand von zwei Gebieten für den Regenwasserkanal des Trennsystems durchgeführt worden sei. Indes wird in der Beschlussvorlage vom 28.10.2002 auf eine „vorhandene“ Berechnung nach der Drei-Kanal-Modellberechnung abgestellt. Damit wird ersichtlich auf die Modellberechnung des Ingenieurbüros, das auch die Globalberechnung erstellt hat, Bezug genommen. Diese im Juli 2000 durchgeführte Berechnung weist namentlich fünf Gebiete aus, drei als Grundlage für das im Gebiet der Antragsgegnerin vorhandene Mischsystem, zwei für das weiter vorhandene Trennsystem. Sie sind „repräsentativ“, weil mit der Berechnung sowohl dem jeweiligen Gebietscharakter eines „innerörtlichen Kerngebiets mit verdichteter Bebauung“ und dem eines “Wohngebiets“ als auch dem eines „Gewerbegebiets“ Rechnung getragen wird.
28 
Mängel ergeben sich allerdings aus der Flächenermittlung der Globalberechnung, wie mit dem Antrag hervorgehoben wird. Die Antragsgegnerin räumt ein, dass die mit dem Antrag aufgezeigten Flächen teilweise nicht eingestellt und daher unberücksichtigt geblieben sind (zur Größenordnung noch unten).
29 
Die mit dem Antrag angeführten Flächen, die in die Globalberechnung nicht eingestellt sind, sind weitgehend solche, die im o.a. Entwurf des Flächennutzungsplans - FlNPl-E 2001 - ausgewiesen sind. Ob sie als lediglich im Entwurf eines solchen Plans ausgewiesene Flächen überhaupt bei der Beitragskalkulation zu berücksichtigen sind, ist zwischen den Beteiligten streitig und hängt von der Frage ab, welche Reichweite einer „Entwurfsplanung“ im Rahmen der Globalberechnung zukommt. Der Entwurf eines Flächennutzungsplans entfaltet keine dem Flächennutzungsplan selbst zukommende Wirkung (vgl. dazu Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 5 RdNrn 1 ff., m.w.N.). Jener wird erst wirksam mit der Bekanntgabe seiner Genehmigung (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB), die hier noch nicht erteilt ist. Für die Globalberechnung ist der Stand der Entwurfsplanung jedoch von Bedeutung, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats über den Beitragssatz die Aussage erlaubt, die betroffenen Flächen seien - einer verbindlichen Planungsabsicht der Gemeinde entsprechend - im Zeitraum der Globalberechnung an die öffentliche Einrichtung anzuschließen. Dies ist hier der Fall. Der genannte Entwurf geht auf einen Beschluss des Gemeinderats zurück und verdeutlicht damit die von der Gemeinde geäußerte planerische Absicht zur künftigen, einen Anschluss fordernden Entwicklung des betroffenen Gemeindegebiets. Mit dieser Zweckrichtung war der Entwurf deshalb auch in der Globalberechnung zu berücksichtigen, ungeachtet dessen, dass der Flächennutzungsplan noch nicht genehmigt ist, außerdem fraglich ist, ob er „so“ auch genehmigt werden kann, und auch ungeachtet des jetzt vorgetragenen Umstands, dass die im Entwurf enthaltene Planung bereits wieder nach den neueren, allerdings nicht planungsgemäß festgelegten Vorstellungen der Gemeinde Änderungen erfahren soll. Letzterem dürfte ohnehin durch eine Änderung des Entwurfs oder eine Neuplanung - möglicherweise auch verbunden mit einer neuen Beitragskalkulation - Rechnung zu tragen sein. Auch der Planungszeitraum für Flächennutzungsplanentwurf und Globalberechnung ist hier weitgehend deckungsgleich. Demnach ist hinsichtlich solcher Teilflächen, die im Entwurf des Flächennutzungsplans ausgewiesen, in der Globalberechnung jedoch nicht eingestellt sind, davon auszugehen, dass die Flächenseite der Globalberechnung insoweit unvollständig und daher fehlerhaft ist.
30 
Nach dem Antragsvorbringen und den unwidersprochen gebliebenen - und auch nach den vorliegenden Plänen nachvollziehbaren - Angaben der Antragsgegnerin geht es um die nachfolgenden Nutzungsflächen.
31 
Im Lageplan Nr. 1 (Karte Nr. 4) wird das Fehlen von Flächen für ein Wohngebiet gerügt, das sowohl im FlNPl 83 als auch im FlNPl-E 2001 vorgesehen sei. Dies ist zwar zutreffend, diese Flächen erscheinen indes in der Flächenliste der Globalberechnung (S. 50) unter den Nrn. 429 bis 438 und sind daher in die Berechnung eingegangen.
32 
Im Lageplan Nr. 2 (Karte Nr. 2 und Nr. 5) fehlt zwar ein im FlNPl 83 ausgewiesenes großflächiges Gartenhausgebiet. Dies ist indes deshalb nicht zu beanstanden, weil eine Entwässerung des Gartenhausgebiets über die Entwässerungseinrichtungen der Antragsgegnerin nicht vorgesehen ist. Entsprechend ist dieses Gebiet auch nicht mehr im FlNPl-E 2001 vorgesehen, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorträgt. Allerdings fehlt auch nach deren Angabe die Übernahme einer „gemischten Baufläche“ aus dem genannten Entwurf mit einer Nutzungsfläche von 10.785 qm.
33 
Dass im Lageplan Nr. 6 (Karten Nr. 7/8) die im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohnfläche fehlt, ist gleichfalls unschädlich. Diese Fläche ist als Gewerbefläche (Globalberechnung S. 78 unter DW 512) aufgenommen - entsprechend der planerischen Absicht der Antragsgegnerin. Ein Ermittlungsfehler lässt sich demnach nicht feststellen. Dies gilt auch mit Blick auf den Hinweis im Antrag, im Lageplan Nr. 9 (Karte: Anlage 4) fehle ein im FlNPl ausgewiesenes Gartenhausgebiet. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass auch dieses Gartenhausgebiet nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossen wird und deshalb auch nicht in der Globalberechnung zu berücksichtigen war. Allerdings ist das gleichfalls dort ausgewiesene Wohngebiet nicht eingestellt, das eine Nutzungsfläche von 27.288 qm aufweist.
34 
Bestätigt findet sich die Annahme, im Lageplan Nr. 10 (Karte: Anlage 8) fehlten das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Gewerbegebiet und die mit dem Antrag angeführten beiden Wohngebiete. Auch sei das im FlNPl 1983 sowie im FlNPl-E ausgewiesene Wohngebiet „Auf dem Berg“ in diesem Lageplan nicht bezeichnet. Diesem Gewerbegebiet ist eine Nutzungsfläche von 26.900 qm zuzuordnen, den beiden Wohngebieten (4.517 qm und 26.380 qm) eine solche von insgesamt 30.897 qm.
35 
Das mit dem Antrag angeführte Wohngebiet „Auf dem Berg“ (Lageplan 11; Karte Anlage 9) ist zwar zeichnerisch nicht zutreffend erfasst, jedoch in der Flächenzusammenstellung der Globalberechnung berücksichtigt (dort S. 97, WÜ 96 bis 99).
36 
Schließlich trifft auch die Rüge teilweise zu, der Lageplan Nr. 12 enthalte das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohngebiet im Bereich des Hohlwegs nicht. In der Globalberechnung eingestellt ist dafür zwar eine Nutzungsfläche von 11.265 qm (S. 90, HW 72). Indes ist die weitere Nutzungsfläche von 12.110 qm unberücksichtigt geblieben, wie die Antragsgegnerin einräumt.
37 
Dass die Flächenermittlung wegen der fehlerhaft nicht berücksichtigten Nutzungsflächen dennoch nicht zu beanstanden sei, weil es unwahrscheinlich sei, dass ein Anschluss der im FlNPl-E 2001 ausgewiesen Bauflächen an die öffentliche Einrichtung auch innerhalb des Zeitraums bis 2014 uneingeschränkt erfolgen könne, ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht zutreffend. Denn die für die Globalberechnung maßgeblichen Flächen sind - wie dargelegt - die als anzuschließend geplanten, und zwar im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Beitragssatz. Daher bleibt auch der Einwand der Antragsgegnerin unbeachtlich, „zwischenzeitlich“ seien die Planungen für das Gewerbegebiet im Lageplan 10 (Karte Anlage 8) so weit fortgeschritten, dass es um 50 % reduziert werden könne. Mit Blick auf dieses Gewerbegebiet ist dementsprechend die Angabe der Antragsgegnerin zur Nutzungsfläche um die für dieses Gebiet angesetzte zu verdoppeln. Einzustellen in den „Fehlbetrag“ sind daher weitere 26.900 qm Nutzfläche. Festzuhalten ist somit nach allem, dass Nutzungsflächen in einer Größe von 134.880 qm fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sind.
38 
Indes führt dieser Fehler der Globalberechnung nicht zur Unwirksamkeit des Beitragssatzes. Denn er ist nach o.a. Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 als Mangel bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz unbeachtlich. Er führt - wenn überhaupt - allenfalls zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung.
39 
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 ist im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Denn nach § 49 Abs. 1 Satz 1 KAG 2005 gilt sie auch für Abgabensätze, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung bestehen nicht.
40 
Eine gesetzliche Regelung über die Rechtsfolge von (materiell-rechtlichen) Fehlern bei Rechtsnormen muss nicht regelmäßig in die Feststellung der Nichtigkeit derart fehlerhafter Normen münden.
41 
Die Verfassung enthält keine ausdrückliche Aussage zur zwingenden Nichtigkeit rechtswidriger Normen; als Folge anderer verfassungsrechtlicher Grundsätze - etwa der Gesetzesbindung der Richter oder des Rechtsstaatsprinzips - ist sie nicht gefordert. Sie ist auch kein Gebot der Logik (vgl. dazu Peine, NVwZ 1989, 637, 639; ferner Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O. Vorb. §§ 214-216, RdNr. 8: Berechtigung des Gesetzgebers zur Beschränkung des Nichtigkeitsdogmas bei städtebaulichen Satzungen; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 47, RdNrn. 127 ff., 129; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 2001, § 214 RdNr. 146 - jeweils m.w.N.; allg. zum Nichtigkeitsdogma Sendler, DVBl. 2005, 659 ff.). Sie unterliegt daher als Fehlerfolge der gesetzgeberischen Entscheidung (vgl. auch BVerwG, Urteil v. 29.9.2004, DVBl. 2005, 255), die allerdings ihrerseits verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen muss. Ihnen widerspricht es nicht, wenn der Gesetzgeber nicht die Rechtswidrigkeit der fehlerhaften Norm beseitigt, sondern an diese Rechtswidrigkeit anknüpfend deren Folgen einschränkend regelt. Dabei ist auch die Beschränkung der richterlichen Kontrollbefugnis durch diese gesetzgeberische Regelung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG als verfassungsrechtlich unbedenklich zu beurteilen (so für die vergleichbare Bestimmung in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bzw. § 115a BBauG BVerwG, Urteil v. 21.8.1981, BVerwGE 64, 33, 36 ff.). Die Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 mit der angeordneten Unbeachtlichkeitsfolge ist daher zulässig. Sie ist namentlich auch nicht mit Blick auf den (auch verfassungsrechtlich begründeten) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden, da sie sich auf die Unbeachtlichkeit lediglich „geringfügiger“ Kostenüberdeckungen beschränkt.
42 
Allerdings besitzt diese Fehlerfolgenregelung auch Rückwirkung, da § 49 Abs. 1 KAG 2005 die Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 auch auf Abgabensätze erstreckt, die vor In-Krafttreten dieser Bestimmung beschlossen worden sind.
43 
Die Tragweite dieser Regelung beschränkt sich - allgemeinen Grundsätzen über die Satzungsgeltung folgend - auf die Abgabensätze, die in jetzt noch geltenden Satzungen enthalten sind. Frühere Satzungen, die ihrerseits durch Änderungssatzungen nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori “ regelmäßig außer Kraft treten, werden von § 49 Abs. 1 KAG 2005 nicht erfasst. Auch ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Satzungsgeber eine Vorgängersatzung aufgehoben wissen will, wenn er eine frühere Satzung ersetzt oder eine neue Satzung beschließt (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - NVwZ 1991, 673). Die danach noch „verbleibende“ Rückwirkung des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 auf Beschlüsse über Abgabensätze, die zwar vor In-Kraft-Treten des KAG 2005 (grundsätzlich) am 31.3.2005 (dazu Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des o.a. Gesetzes) gefasst worden sind, aber jetzt noch gelten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
44 
Mit Blick auf das für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Rückwirkung von Gesetzen maßgebliche, aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Rechtsstaatsprinzip (dazu Herzog in: Maunz/Dürig, GG, Art. 20, VII RdNr. 65) bedarf die Anordnung von Rechtsfolgen für die Vergangenheit besonderer Rechtfertigung (dazu BVerfGE 97, 67 f., m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) vor allem an den rechtsstaatlichen Grundsätzen, namentlich an Vertrauensschutz und Rechtssicherheit, zu messen (vgl. etwa BVerfGE 72, 200, 242 f.; 78, 249, 284 f. und st.), während die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung unterliegt und vorrangig an den Grundrechten zu messen ist (vgl. BVerfGE 83, 89, 109 f.; 97, 67, 79 ff. m. Anm. Rensmann JZ 1999, 168). Um Letztere geht es hier, da die Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolge von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht und auf in der Vergangenheit begründete, auf Dauer angelegte und noch nicht abgeschlossene - bereits vor der Verkündung der Rechtsnorm „ins Werk gesetzte“ - Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt (vgl. dazu etwa BVerfGE 72, 200, 241 f.; BVerfGE 79, 29, 45 f.). Durch die „Unbeachtlichkeitsfolge“ wird auch die Erwartung, die bisherige richterliche Kontrollbefugnis mit der Folge der „Nichtigkeitsfeststellung“ bleibe bestehen, enttäuscht.
45 
In Blick zu nehmen ist dabei namentlich der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringen ist (vgl. BVerfGE 92, 277, 344). Die dabei aufgeworfene Frage nach der Tragweite des Schutzes dieses Vertrauens ist daher zugleich auch eine solche nach der Verhältnismäßigkeit des rückwirkenden Grundrechtseingriffs (BVerfGE 95, 64, 86). Im Unterschied zur echten Rückwirkung ist bei der Rückanknüpfung das den rückwirkenden Eingriff rechtfertigende öffentliche Interesse nicht auf „zwingende Gründe des Gemeinwohls“ beschränkt, sondern umfasst jeden legitimen öffentlichen Zweck. Ist dieser gegeben, ist die Rückanknüpfung „grundsätzlich zulässig“ (so BVerfGE 95, 64, 86; 97, 271, 289); sie ist es auch dann, wenn das genannte Interesse das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen überwiegt (so etwa BVerfGE 88, 384, 406).
46 
Dass mit der Rückwirkungsanordnung - und nur sie ist Gegenstand der Betrachtung - ein legitimer Zweck verfolgt wird, erhellt die Gesetzesbegründung nicht, die zu § 49 Abs. 1 KAG 2005 lediglich den Normwortlaut wiedergibt (dazu LT-Drs. 13/3966, S. 65). Erkennbar wird aber der Zweck, bisher beschlossenes Satzungsrecht zu erhalten, und zwar in den Grenzen, wie sie in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 vorgegeben sind. Damit wird rückwirkend nicht auf den Rechtsschutz des Bürgers eingewirkt, sondern dessen Erfolg an (einschränkenden) materiell-rechtlichen Vorgaben ausgerichtet. Das Vertrauen darauf, auch bei schon vor In-Kraft-treten der rückwirkenden Norm ergangenen Satzungen die Nichtigkeitsfolge durch ein Rechtsmittel erreichen zu können, ist dem Grunde nach nicht schutzwürdig. Denn die Nichtigkeit tritt nicht auf Grund des gerichtlichen Ausspruchs ein, sondern ist allein Folge des materiellen Rechts (vgl. dazu Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 6. A., § 38 RdNr. 48). Dieses Vertrauen überwiegt daher auch dann nicht das öffentliche Interesse an einem „Satzungserhalt“ durch Rückanknüpfung, wenn das Rechtsschutzverfahren - wie hier - schon eingeleitet ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Verfahrensordnung eine dem Interesse des Betroffenen entsprechende, zumutbare „Lösung“ anbietet, wie etwa die Möglichkeit, als Folge der Rechtsänderung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO). Sie ist auch im Verfahren der Normenkontrolle (§ 47 VwGO) eröffnet (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 14. A. § 161 RdNr. 8 m.w.N.). Nach Auffassung des Senats ergibt die hier gebotene Abwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem Aufrechterhalten von Satzungsbeschlüssen, die zwar vor In-Kraft-Treten des Gesetzes ergangen, gegenwärtig aber noch wirksam sind, gegenüber der Erwartung des Betroffenen, auch künftig unter allen Umständen die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit einer für fehlerhaft erachteten Abgabensatzung zu erlangen. Dass - unabhängig davon - sich das Vertrauen auch mit Blick auf die seit Jahren geführte Diskussion über die o.a. satzungsrechtlichen Fehlerfolgen verringert haben muss, wie dies in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden ist, dürfte zudem die Bedeutung der Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens mindern.
47 
Nach dem Wortlaut des danach auch im vorliegenden Fall maßgeblichen § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 soll ein solcher Mangel dann nicht zur Unwirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmung über den Beitragssatz führen, wenn er zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führt. Offen kann im vorliegenden Fall bleiben, ob das Gesetz damit lediglich solche - wie dargelegt - materiellen Mängel erfasst, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Beitragssatz stehen, oder auch Mängel einschließt, die - wie etwa ein solcher bei der satzungsrechtlichen Bestimmung der dem Beitrag zu Grunde gelegten Einrichtung - nicht unmittelbar dieser Beschlussfassung zuzuordnen sind, sondern sich nur mittelbar auf den Beitragssatz auswirken (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 29.9.2004, a.a.O.: Verstoß gegen Bestimmung des landesrechtlichen Einrichtungsbegriffs führt zu einem beachtlichen Rechtsfehler, dem nicht mit dem Einwand begegnet werden kann, der Beitrag sei unerheblich höher; ferner BVerwG, Urteil v. 17.4.2002, BVerwGE 116, 188: die „Ergebnis-Rechtsprechung“ gelte nur für den Bereich der Kostenkalkulation, nicht für sonstige Rechtsvorschriften der Beitragssatzung). Denn die hier in Rede stehende Fehlerhaftigkeit der Flächenermittlung ist jedenfalls unmittelbar dem Rechenvorgang über den Abgabensatz und damit der Beschlussfassung über den Beitragssatz zuzuordnen und damit ein „Mangel“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005.
48 
Dieser Mangel ist aber aus Rechtsgründen unbeachtlich, da er - wenn überhaupt - allenfalls zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führt. Mit dem Abstellen auf die Kostenüberdeckung gibt das Gesetz vor, dass es für deren Bestimmung auf den Vergleich der ordnungsgemäß zu kalkulierenden Kostenobergrenze mit der tatsächlich kalkulierten Kostenobergrenze ankommt (vgl. zur Differenzbetrachtung auch Birk, Die Unbeachtlichkeit von Fehlerfolgen in Abgabenkalkulationen, demn. in Heft 4 VBlBW 2006, 138 ff.). Wie für das „Verbot der Kostenüberdeckung (Kostendeckungsgrundsatz)“ ist daher darauf abzustellen, in welchem Umfang das Beitrags-(Abgaben)aufkommen die beitrags-(ansatzfähigen)fähigen Herstellungskosten übersteigt (vgl. Scholz, a.a.O., S. 9, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dies kommt auch in der o.a. Gesetzesbegründung zum Ausdruck, wonach als geringfügig eine Kostenüberdeckung in diesem Sinne anzusehen sei, wenn das prognostizierte Abgabenaufkommen die prognostizierten ansatzfähigen Kosten um nicht mehr als 5 Prozent übersteige (LT-Drs. 13/3966, S. 42). Sind Mängel bei der Beschlussfassung über den Abgabensatz - namentlich solche auf der Kostenseite der Globalberechnung - von vornherein nicht geeignet, zu einer (beachtlichen) Kostenüberdeckung zu führen, so folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005, dass sie bereits dem Grunde nach nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses über den Beitragssatz führen können (dazu demn. Birk, a.a.O.).
49 
Ob die Kostendeckungsgrenze eingehalten oder lediglich geringfügig überschritten ist, richtet sich nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Abgabensatz. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Umstände bleiben regelmäßig unberücksichtigt. Denn bei der Beschlussfassung durch den Gemeinderat sind mannigfaltige Prognose- und Ermessensentscheidungen zu treffen, die durch nachträgliche „Erkenntnisse“ nicht mehr beeinflusst werden. Namentlich Prognosen können sich im Nachhinein als fehlerhaft erweisen, ohne dass damit zugleich die Aussage zu verbinden wäre, sie seien auch bei ihrem Ergehen fehlerhaft gewesen (dazu bereits BVerwG, Urteil v. 7.7.1978, BVerwGE 56, 110 und Urteil v. 26.3.1981, BVerwGE 62, 86, 108). Zudem ist das Kostendeckungsprinzip „Veranschlagungsmaxime“ (vgl. dazu Senat, Urteil v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - NVwZ-RR 2000, 710, 712), die weitgehend auf Vorausberechnungen beruht, wie sie sich zu Beginn eines Veranlagungszeitraums bzw. einer Rechnungsperiode darstellen. Auch dies führt in aller Regel dazu, bei der Feststellung, wie die ordnungsgemäße Kalkulation ausgefallen wäre, auf die für den Zeitpunkt der Beschlussfassung zutreffenden Ansätze abzustellen (s. dazu auch demnächst Birk a.a.O., mit Hinweis auf die Besonderheit bei § 20 Abs. 1 Satz 3 KAG 2005).
50 
Die mit Blick auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung vorzunehmende Betrachtung im vorliegenden Fall führt zu der Annahme, dass eine Kostenüberdeckung allenfalls geringfügig wäre. Die Überdeckung stellt sich (alternativ) wie folgt dar:
51 
Beitragsfähige Kosten: Beitragssatz x Nutzungsflächen Kostendeckung
286.449.278 11,52 (berechnet) 24.857.975 (alt) 286.363.872
11,00 (beschlossen) 24.857.975 273.437.725
11,52 24.992.855 (neu) 287.917.689
11,00 24.992.855 274.921.405
52 
Die fehlerhafte Flächenermittlung führt hier lediglich bei Zugrundelegen des „berechneten“ Abgabensatzes zu einer Kostenüberdeckung, die allerdings - da geringfügig - auch unbeachtlich wäre.
53 
„Geringfügig“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht etwa wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig ist. Diese darf durch Auslegung erreicht werden, die dem Rechtsbegriff die im jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Regelungsdichte vermittelt und daher geeignet ist, eine willkürliche Handhabung auszuschließen (vgl. dazu etwa Reif, Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, 1999, 5.5.1.2, S. 263, m.w.N.). Der Sachzusammenhang ergibt sich aus Wortlaut, Stellung im Gesetz und dessen Zweck (dazu BVerwG, Urteil v. 17.7.1998, BVerwGE 107, 164 f.). Letzterer ist - wie dargelegt - auf einen „Satzungserhalt“ ausgerichtet ist (dazu die Amtliche Begründung LT-Drs. 13/3966, S. 40 f.). Ist - wie hier - die gesetzliche Regelung als Einschränkung der „Nichtigkeitsfolge“ und als Anordnung der Unbeachtlichkeit eines Satzungsfehlers nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen, ist zudem bei der (zweckgerichteten) Auslegung zu berücksichtigen, dass sich auch aus der Sicht des Betroffenen die Kostenüberdeckung als zumutbare Belastung, da nicht ins Gewicht fallend, darstellen muss.
54 
In der Rechtsprechung ist die Geringfügigkeitsgrenze für eine Kostenüberdeckung - auch bezogen auf den jeweiligen Sachbereich - unterschiedlich bestimmt worden. Für das Gebührenrecht wird die Grenze der Geringfügigkeit - bezogen auf den Gesamtaufwand - etwa mit 3 % angenommen (so OVG NW, Urteil vom 13.4.2005, NWVBl. 2006, 17, 20). Mit Blick auf Beiträge bezeichnet der Bayerische VGH (etwa Urteil v. 20.12.1991 - 23 B 90.3449 und 3451, VGHE 45, 20 f.) eine Überdeckung als „hinnehmbar“, wenn sie weniger als 10 % betrage. Diese Grenze zieht auch das OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa Urteil v. 2.6.1995, NVwZ-RR 1996, 697). Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) zum Ausdruck gebracht, dass er eine Kostenüberdeckung von 5 % für geringfügig hält. Der letztlich für § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 maßgebliche Umfang der Kostenüberdeckung, der die Annahme einer Geringfügigkeit noch erlaubt, muss im vorliegenden Fall aber nicht abschließend bestimmt werden. Denn die hier in Rede stehende Kostenüberdeckung erweist sich als offensichtlich geringfügig, da sie ersichtlich nicht ins Gewicht fällt, sie auch erkennbar unter der jeweils von der o.a. Rechtsprechung als geringfügig anerkannten Grenze und auch unter dem der Gesetzesbegründung zu Grunde gelegten Wert liegt. Sieht man den in der Globalberechnung angesetzten Betrag von 286.449.278 Euro als kostendeckend an, beträgt die Überdeckung allenfalls etwa 0,6 %. Sie ist in dieser Größenordnung jedenfalls geringfügig und hat im Übrigen auf den Beitragssatz keinen Einfluss, der rechnerisch Euro 11,456083 betragen würde, von der Antragsgegnerin aber ohnehin mit lediglich 11,00 Euro festgesetzt ist. Der Beitragssatz in § 11 AbwS 2002 ist nach allem nicht zu beanstanden.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
14 
Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
15 
Bei der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.3.2004 - im Folgenden AbwS 2002 -) handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsnorm, für deren gerichtliche Prüfung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und die Zuständigkeit des Senats gegeben ist (dazu § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO). Auch die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO festgesetzte Frist ist mit dem am 3.12.2004 gestellten Antrag eingehalten.
16 
Die Antragstellerin hat auch die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderte Antragsbefugnis. Mit dem Hinweis auf den Umstand, dass ihr gegenüber auf der Grundlage der genannten Satzung ein Beitragsbescheid ergangen ist, hat sie nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, sie werde durch die zur Prüfung gestellte Rechtsnorm in ihren subjektiven Rechten verletzt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 22.8.2005 - 6 BN 1.05 - NVwZ-RR 2006, 36 f.; v. Albedyll in Bader, VwGO, 3. A., § 47 RdNr. 53 f.).
17 
Auch das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, nachdem der Abgabenbescheid angefochten und über die dagegen erhobene Klage noch nicht abschließend entschieden ist (vgl. dazu Ziekow in Soltan/Ziekow, VwGO, 1998, § 47 RdNr. 135a mN. in FN 5; ferner BVerwG, Urteil v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 - ZfBR 2002, 687).
18 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. § 11 der Abwasserbeitragssatzung ist nicht wegen der mit dem Normenkontrollantrag vorgetragenen Gründe unwirksam. Auf diese Gründe darf sich der Senat bei der gerichtlichen Kontrolle der Rechtsnorm beschränken (zum Prüfungsumfang BVerwG, Beschl. v. 6.12.2000, UPR 2001, 152; aber auch BVerwG, Urteil v. 17.4.2002, BVerwGE 106, 188 = NVwZ 2002, 1123 - „Fingerspitzengefühl“).
19 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Beitragskalkulation die Grundlage für den Beschluss des Gemeinderats über den Beitragssatz dar. Die dabei erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen stehen nach dieser Rechtsprechung mit der Entscheidung des Gemeinderats über den Beitragssatz in untrennbarem Zusammenhang. Der Ortsgesetzgeber muss sich deshalb bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz die Globalberechnung in einer auch für das Gericht erkennbaren und nachvollziehbaren Weise zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Ist nicht erkennbar und damit auch gerichtlich nicht nachprüfbar, ob und mit welcher Maßgabe im Einzelnen der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz ausgeübt hat, so führte dies nach bisheriger Rechtsprechung des Senats regelmäßig zur Ungültigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes (vgl. zusammenfassend das Urteil des Senats v. 2.10.1986, ESVGH 37, 29; ferner Urteil v. 20.9.1984, BWGZ 1985, 492 und ständig; zur „vermittelnden“ Kritik s. Birk, SächsStG 1998, 310 ff.; ferner Schoch NVwZ 1990, 801 ff., 808). An dieser Rechtsprechung ist mit Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes vom 17.3.2005 (KAG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005, GBl. S. 206 - KAG 2005 -) nicht mehr uneingeschränkt festzuhalten. Nach dessen § 2 Abs. 2 Satz 1 sind Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Satz 2 der Bestimmung, wonach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unberührt bleibt, verdeutlicht, dass in Satz 1 - anders als bei § 4 Abs. 4 GemO - materielle Mängel angesprochen sind. Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 belegt aber auch, dass die Beschlussfassung über den Abgabensatz vom Gesetz vorausgesetzt wird, also nicht der Mangel des Beschlusses - bis zu seinem völligen Fehlen - sondern lediglich derjenige b e i der Beschlussfassung angesprochen ist. Der Beschluss zur Kalkulation des Gebührensatzes ist daher ebenso gefordert wie der zur „Globalberechnung“ des Beitragssatzes (zur Maßgeblichkeit des Beschlusses auch auf der Grundlage des allgemeinen Gemeinderechts vgl. Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 1997, § 8 RdNr. 675). Dies verdeutlicht auch die Begründung des Gesetzes, wonach ein wesentlicher Mangel nach der o.a. Rechtsprechung immer dann vorliege, wenn die Kalkulation nicht ansatzfähige Kosten enthalte. Auf die Höhe dieser Kosten - so LT-Drs. 13/3966, Begründung zu § 2 S. 41 - und auf die Auswirkungen auf den Abgabensatz komme es nicht an. In der Regel hätten solche „Kostenüberdeckungen“ keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf die Höhe des Abgabensatzes. Künftig sollten deshalb Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sein, die nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Geringfügig dürfe eine Kostenüberdeckung in diesem Sinne sein, wenn das prognostizierte Abgabenaufkommen die prognostizierten ansatzfähigen Kosten um nicht mehr als 5 Prozent übersteige. Auch der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass die Beschlussfassung über den Abgabensatz nach wie vor gefordert ist.
20 
Auf einen in diesem Sinne beachtlichen Mangel bei der Beschlussfassung weist der Einwand der Normenkontrolle nicht hin, die frühere Abwasserbeitragssatzung der Antragsgegnerin habe einen geringeren Beitragssatz festgesetzt. Namentlich rechtfertigt er nicht die geltend gemachte Annahme, die auf der Grundlage der jetzt maßgeblichen Satzung erfolgte Heranziehung von Grundstückseigentümern verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn die Heranziehung erfolgt auf jeweils eigenständig berechneten Beitragssätzen und eigenständiger Satzungsgrundlage, denen schon die für die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes vorausgesetzte Vergleichbarkeit fehlt. Auch ist ein Vertrauen der jetzt betroffenen Grundstückseigentümer auf Beibehaltung eines bisher niedrigeren Beitragssatzes nicht schützenswert (dazu BayVGH, Beschl. v. 19.1.1998, NVwZ-RR 1999, 194), zumal die Vorgängersatzung unwirksam gewesen ist, weil ihr - unstreitig - eine Globalberechnung nicht zu Grunde gelegen hat.
21 
Der mit dem Antrag geltend gemachte Mangel an Klarheit und Transparenz der Globalberechnung wegen des Fehlens von Rechnungen zur Erfassung des Anlagevermögens ist nicht festzustellen. Die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit ergeben sich aus dem Zweck der Globalberechnung als Nachweis dafür, dass der Gemeinderat das ihm obliegende Ermessen ordnungsgemäß betätigt und ihm aufgegebene Schätzungen vorgenommen hat. Die Forderung, dazu müssten ihm auch die Einzelrechnungen des Anlagevermögens unterbreitet sein, wird davon nicht erfasst (vgl. im Einzelnen Scholz in Scholz/Sammet/Gössl, Recht und Praxis der Globalberechnung in Bad.-Württ., 1988, S. 22 m.w.N.). Berücksichtigt man die Vielschichtigkeit der Erfassung des Anlagevermögens, der erforderlichen Fortschreibung, Bewertung unter Einbeziehung von Abzugskapitalien u.ä., werden unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität die Nachvollziehbarkeit und eine Prüfungsmöglichkeit durch den Gemeinderat dadurch sichergestellt, dass dem einzelnen Gemeinderat auf Verlangen die über das Anlagevermögen gefertigten Unterlagen zugänglich gemacht werden und zu ihnen Auskunft gegeben wird (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 14.12.1987, EKBW GemO § 34 E 7; ferner OVG MV, Urteil v. 2.6.2004 - 4 K 38/02 - juris - LSe DVBl. 2005, 64). Dass dem Gemeinderat ein solches Recht vorenthalten worden sein könnte, ist nicht erkennbar.
22 
Ohne Auswirkungen auf die Höhe des Beitrags bleibt der Umstand, dass das Anlagevermögen mit dem Ermittlungsstand 31.12.2001 eingestellt, die Globalberechnung im März 2002 (erst) erstellt und der Satzungsbeschluss am 17.12.2002 gefasst worden ist. Da auch das künftige Anlagevermögen in der Globalberechnung zu berücksichtigen ist (und auch hier eingestellt ist, s. etwa S. 15 ff. der Globalberechnung), es daher bei den Gesamtkosten einfließt, ist auszuschließen, dass Anlagevermögen bei den unterschiedlichen Sachständen dem Grunde nach unberücksichtigt bleibt. Dass insoweit Zinsansätze, die - so die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung - vor der endgültigen Herstellung des Anlagegegenstands nicht eingestellt werden, möglicherweise unberücksichtigt geblieben sein könnten, wäre in diesem Zusammenhang ohne weitergehende Auswirkungen auf den Beitragssatz und für den Beitragsschuldner im Übrigen auch nicht belastend.
23 
Die veranschlagten Kosten sind auch auf der Grundlage des Nominalwerts dargestellt, wie die Globalberechnung verdeutlicht (dazu die Erläuterungen zur Globalberechnung S. 2 unter Nr. 3). Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 10 KAG a.F. (zum Erfordernis des nominellen Kostenbegriffs vgl. Senat, Urteil v. 17.11.1988 - 2 S 1324/86 - VBlBW 1989, 65). Nachvollziehbar dargelegt ist entgegen dem Antragsvorbringen auch die Schätzung künftiger Zuschüsse (dazu Teil C Anl. 4, S. 23 der Globalberechnung). Mit dem allgemeinen Hinweis, sie seien lediglich „pauschal“ ausgewiesen und es fehle die Angabe einer Grundlage für die zukünftigen Zuschüsse, wird die Nachvollziehbarkeit des Ansatzes nicht in Zweifel gezogen. Geht es um Schätzungen für die Zukunft, ist deren „Ungewissheit“ in Betracht zu ziehen und auch zu berücksichtigen, dass die Gemeinde hierbei einen gewissen Beurteilungsspielraum besitzt, der den lediglich pauschalen Ansatz rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil v. 14.5.1990 - 2 S 1372/88 - BWGZ 1990, 655 = VBlBW 1991, 62) sind künftig zu erwartende Zuschüsse von den künftigen Investitionen abzusetzen. Darzulegen ist dabei auch, wenn Zuschüsse nicht mehr erwartet werden. Diesen Anforderungen entspricht die Globalberechnung. So werden bestehende und künftige Zuschüsse ausdrücklich ausgewiesen, letztere allerdings nur für den Bereich der Regenüberlaufbecken erwartet und auch betragsmäßig eingestellt, weil für den Entwässerungsbereich im Übrigen Zuschüsse nicht in Aussicht seien. Damit ist eine nachvollziehbare Übersicht über die Zuschüsse gegeben. Eine nähere Begründung der Höhe und des Grundes für die in die Globalberechnung eingestellten Zuschüsse ist nicht zu fordern (Senat, Urteil v. 15.11.1990 - 2 S 3022/89 - n.v.).
24 
Entgegen der mit dem Normenkontrollantrag geäußerten Ansicht ist auch die Festlegung des Straßenentwässerungskostenanteils nicht zu beanstanden. Weder fehlt es an der erforderlichen Ermessensbetätigung des Gemeinderats noch ist eine Vergleichsberechnung mit Blick auf die Entscheidung zur Ermittlung nach der sog. Zwei- oder der sog. Dreikanalmethode gefordert. Nicht zutreffend ist auch der Einwand, der angewendeten Drei-Kanal-Methode sei eine Berechnung nicht beigefügt, die anhand repräsentativer Straßenzüge zu ermitteln gewesen sei; mangels der Benennung der Straßenzüge sei auch eine sachgerechte Ermessensausübung nicht möglich gewesen.
25 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F. bleibt bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Teilaufwand außer Betracht, der auf den Anschluss von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfällt (schon KAG 78 wie auch bereits KAG 64 forderten die Absetzung dieser Kosten: Senat, Urteil vom 14.5.1990 - 2 S 1372/88 - a.a.O.). Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, der allerdings nur Kosten solcher Einrichtungen erfasst, die dem Sammeln und Ab- bzw. Fortleiten des auf den Straßen anfallenden Niederschlagswassers dienen (nicht also deren Reinigung; vgl. BVerwG, Urteil v. 18.4.1986, BWGZ 1986. 396). Dementsprechend muss in einer Globalberechnung ein Straßenentwässerungsanteil auch bei der Reinigung von Abwässern berücksichtigt werden. Der auf die Straßenentwässerung entfallende Kostenanteil ist mangels genauer Ermittlung dabei zu schätzen. Schätzungsgrundlage hierfür sind entsprechende Vergleichsberechnungen, die auf einer sachgerechten Annahme beruhen. Einer konkreten Ermittlung des Straßenentwässerungskostenanteils bedarf es dann nicht, wenn dieser anhand gesicherter Erfahrungswerte geschätzt werden kann (so bereits Senat, Urteil vom 15.9.1988 - 2 S 1671/87 - u. st.).
26 
Sind - wie hier - unterschiedliche Entwässerungssysteme (Trenn- und Mischsystem) vorhanden, hat die Kostenzuordnung regelmäßig getrennt zu erfolgen. Dem wird die Globalberechnung hier gerecht. Dort wird ausdrücklich auf die unterschiedlichen Entwässerungssysteme abgestellt (Globalberechnung S. 4). Ob er sich für die Kostenzuordnung nach der Zwei- oder nach der Dreikanalmethode entscheidet, steht im Ermessen des Gemeinderats; eine Alternativberechnung ist hierfür nicht gefordert (so Beschluss des Senats vom 21.5.1990 - 2 S 3285/89 -). Ausreichend wäre auch ein Rückgriff auf eine allgemein anerkannte Schätzung (dazu Senat, Urteil v. 22.11.1990 - 2 S 696/89 - BWGZ 1991, 215). Auch auf das Auswahlermessen, das dem Gemeinderat bei der Entscheidung über die Berechnungsmethode zusteht, wird in der Globalberechnung hingewiesen (Globalberechnung a.a.O. und S. 10).
27 
Dass der angewendeten Drei-Kanal-Methode eine Berechnung anhand repräsentativer Straßenzüge (vgl. dazu Scholz a.a.O. S. 55; ferner Gössl, Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag nach dem KAG, 1994, S. 37) nicht beigefügt gewesen sei, ist nicht zutreffend. Zwar wird in der Globalberechnung selbst (lediglich) dargelegt, dass nach dem Drei-Kanal-Modell eine Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils anhand von drei Gebieten für die Mischwasserkanalisation und anhand von zwei Gebieten für den Regenwasserkanal des Trennsystems durchgeführt worden sei. Indes wird in der Beschlussvorlage vom 28.10.2002 auf eine „vorhandene“ Berechnung nach der Drei-Kanal-Modellberechnung abgestellt. Damit wird ersichtlich auf die Modellberechnung des Ingenieurbüros, das auch die Globalberechnung erstellt hat, Bezug genommen. Diese im Juli 2000 durchgeführte Berechnung weist namentlich fünf Gebiete aus, drei als Grundlage für das im Gebiet der Antragsgegnerin vorhandene Mischsystem, zwei für das weiter vorhandene Trennsystem. Sie sind „repräsentativ“, weil mit der Berechnung sowohl dem jeweiligen Gebietscharakter eines „innerörtlichen Kerngebiets mit verdichteter Bebauung“ und dem eines “Wohngebiets“ als auch dem eines „Gewerbegebiets“ Rechnung getragen wird.
28 
Mängel ergeben sich allerdings aus der Flächenermittlung der Globalberechnung, wie mit dem Antrag hervorgehoben wird. Die Antragsgegnerin räumt ein, dass die mit dem Antrag aufgezeigten Flächen teilweise nicht eingestellt und daher unberücksichtigt geblieben sind (zur Größenordnung noch unten).
29 
Die mit dem Antrag angeführten Flächen, die in die Globalberechnung nicht eingestellt sind, sind weitgehend solche, die im o.a. Entwurf des Flächennutzungsplans - FlNPl-E 2001 - ausgewiesen sind. Ob sie als lediglich im Entwurf eines solchen Plans ausgewiesene Flächen überhaupt bei der Beitragskalkulation zu berücksichtigen sind, ist zwischen den Beteiligten streitig und hängt von der Frage ab, welche Reichweite einer „Entwurfsplanung“ im Rahmen der Globalberechnung zukommt. Der Entwurf eines Flächennutzungsplans entfaltet keine dem Flächennutzungsplan selbst zukommende Wirkung (vgl. dazu Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 5 RdNrn 1 ff., m.w.N.). Jener wird erst wirksam mit der Bekanntgabe seiner Genehmigung (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB), die hier noch nicht erteilt ist. Für die Globalberechnung ist der Stand der Entwurfsplanung jedoch von Bedeutung, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats über den Beitragssatz die Aussage erlaubt, die betroffenen Flächen seien - einer verbindlichen Planungsabsicht der Gemeinde entsprechend - im Zeitraum der Globalberechnung an die öffentliche Einrichtung anzuschließen. Dies ist hier der Fall. Der genannte Entwurf geht auf einen Beschluss des Gemeinderats zurück und verdeutlicht damit die von der Gemeinde geäußerte planerische Absicht zur künftigen, einen Anschluss fordernden Entwicklung des betroffenen Gemeindegebiets. Mit dieser Zweckrichtung war der Entwurf deshalb auch in der Globalberechnung zu berücksichtigen, ungeachtet dessen, dass der Flächennutzungsplan noch nicht genehmigt ist, außerdem fraglich ist, ob er „so“ auch genehmigt werden kann, und auch ungeachtet des jetzt vorgetragenen Umstands, dass die im Entwurf enthaltene Planung bereits wieder nach den neueren, allerdings nicht planungsgemäß festgelegten Vorstellungen der Gemeinde Änderungen erfahren soll. Letzterem dürfte ohnehin durch eine Änderung des Entwurfs oder eine Neuplanung - möglicherweise auch verbunden mit einer neuen Beitragskalkulation - Rechnung zu tragen sein. Auch der Planungszeitraum für Flächennutzungsplanentwurf und Globalberechnung ist hier weitgehend deckungsgleich. Demnach ist hinsichtlich solcher Teilflächen, die im Entwurf des Flächennutzungsplans ausgewiesen, in der Globalberechnung jedoch nicht eingestellt sind, davon auszugehen, dass die Flächenseite der Globalberechnung insoweit unvollständig und daher fehlerhaft ist.
30 
Nach dem Antragsvorbringen und den unwidersprochen gebliebenen - und auch nach den vorliegenden Plänen nachvollziehbaren - Angaben der Antragsgegnerin geht es um die nachfolgenden Nutzungsflächen.
31 
Im Lageplan Nr. 1 (Karte Nr. 4) wird das Fehlen von Flächen für ein Wohngebiet gerügt, das sowohl im FlNPl 83 als auch im FlNPl-E 2001 vorgesehen sei. Dies ist zwar zutreffend, diese Flächen erscheinen indes in der Flächenliste der Globalberechnung (S. 50) unter den Nrn. 429 bis 438 und sind daher in die Berechnung eingegangen.
32 
Im Lageplan Nr. 2 (Karte Nr. 2 und Nr. 5) fehlt zwar ein im FlNPl 83 ausgewiesenes großflächiges Gartenhausgebiet. Dies ist indes deshalb nicht zu beanstanden, weil eine Entwässerung des Gartenhausgebiets über die Entwässerungseinrichtungen der Antragsgegnerin nicht vorgesehen ist. Entsprechend ist dieses Gebiet auch nicht mehr im FlNPl-E 2001 vorgesehen, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorträgt. Allerdings fehlt auch nach deren Angabe die Übernahme einer „gemischten Baufläche“ aus dem genannten Entwurf mit einer Nutzungsfläche von 10.785 qm.
33 
Dass im Lageplan Nr. 6 (Karten Nr. 7/8) die im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohnfläche fehlt, ist gleichfalls unschädlich. Diese Fläche ist als Gewerbefläche (Globalberechnung S. 78 unter DW 512) aufgenommen - entsprechend der planerischen Absicht der Antragsgegnerin. Ein Ermittlungsfehler lässt sich demnach nicht feststellen. Dies gilt auch mit Blick auf den Hinweis im Antrag, im Lageplan Nr. 9 (Karte: Anlage 4) fehle ein im FlNPl ausgewiesenes Gartenhausgebiet. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass auch dieses Gartenhausgebiet nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossen wird und deshalb auch nicht in der Globalberechnung zu berücksichtigen war. Allerdings ist das gleichfalls dort ausgewiesene Wohngebiet nicht eingestellt, das eine Nutzungsfläche von 27.288 qm aufweist.
34 
Bestätigt findet sich die Annahme, im Lageplan Nr. 10 (Karte: Anlage 8) fehlten das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Gewerbegebiet und die mit dem Antrag angeführten beiden Wohngebiete. Auch sei das im FlNPl 1983 sowie im FlNPl-E ausgewiesene Wohngebiet „Auf dem Berg“ in diesem Lageplan nicht bezeichnet. Diesem Gewerbegebiet ist eine Nutzungsfläche von 26.900 qm zuzuordnen, den beiden Wohngebieten (4.517 qm und 26.380 qm) eine solche von insgesamt 30.897 qm.
35 
Das mit dem Antrag angeführte Wohngebiet „Auf dem Berg“ (Lageplan 11; Karte Anlage 9) ist zwar zeichnerisch nicht zutreffend erfasst, jedoch in der Flächenzusammenstellung der Globalberechnung berücksichtigt (dort S. 97, WÜ 96 bis 99).
36 
Schließlich trifft auch die Rüge teilweise zu, der Lageplan Nr. 12 enthalte das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohngebiet im Bereich des Hohlwegs nicht. In der Globalberechnung eingestellt ist dafür zwar eine Nutzungsfläche von 11.265 qm (S. 90, HW 72). Indes ist die weitere Nutzungsfläche von 12.110 qm unberücksichtigt geblieben, wie die Antragsgegnerin einräumt.
37 
Dass die Flächenermittlung wegen der fehlerhaft nicht berücksichtigten Nutzungsflächen dennoch nicht zu beanstanden sei, weil es unwahrscheinlich sei, dass ein Anschluss der im FlNPl-E 2001 ausgewiesen Bauflächen an die öffentliche Einrichtung auch innerhalb des Zeitraums bis 2014 uneingeschränkt erfolgen könne, ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht zutreffend. Denn die für die Globalberechnung maßgeblichen Flächen sind - wie dargelegt - die als anzuschließend geplanten, und zwar im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Beitragssatz. Daher bleibt auch der Einwand der Antragsgegnerin unbeachtlich, „zwischenzeitlich“ seien die Planungen für das Gewerbegebiet im Lageplan 10 (Karte Anlage 8) so weit fortgeschritten, dass es um 50 % reduziert werden könne. Mit Blick auf dieses Gewerbegebiet ist dementsprechend die Angabe der Antragsgegnerin zur Nutzungsfläche um die für dieses Gebiet angesetzte zu verdoppeln. Einzustellen in den „Fehlbetrag“ sind daher weitere 26.900 qm Nutzfläche. Festzuhalten ist somit nach allem, dass Nutzungsflächen in einer Größe von 134.880 qm fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sind.
38 
Indes führt dieser Fehler der Globalberechnung nicht zur Unwirksamkeit des Beitragssatzes. Denn er ist nach o.a. Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 als Mangel bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz unbeachtlich. Er führt - wenn überhaupt - allenfalls zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung.
39 
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 ist im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Denn nach § 49 Abs. 1 Satz 1 KAG 2005 gilt sie auch für Abgabensätze, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung bestehen nicht.
40 
Eine gesetzliche Regelung über die Rechtsfolge von (materiell-rechtlichen) Fehlern bei Rechtsnormen muss nicht regelmäßig in die Feststellung der Nichtigkeit derart fehlerhafter Normen münden.
41 
Die Verfassung enthält keine ausdrückliche Aussage zur zwingenden Nichtigkeit rechtswidriger Normen; als Folge anderer verfassungsrechtlicher Grundsätze - etwa der Gesetzesbindung der Richter oder des Rechtsstaatsprinzips - ist sie nicht gefordert. Sie ist auch kein Gebot der Logik (vgl. dazu Peine, NVwZ 1989, 637, 639; ferner Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O. Vorb. §§ 214-216, RdNr. 8: Berechtigung des Gesetzgebers zur Beschränkung des Nichtigkeitsdogmas bei städtebaulichen Satzungen; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 47, RdNrn. 127 ff., 129; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 2001, § 214 RdNr. 146 - jeweils m.w.N.; allg. zum Nichtigkeitsdogma Sendler, DVBl. 2005, 659 ff.). Sie unterliegt daher als Fehlerfolge der gesetzgeberischen Entscheidung (vgl. auch BVerwG, Urteil v. 29.9.2004, DVBl. 2005, 255), die allerdings ihrerseits verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen muss. Ihnen widerspricht es nicht, wenn der Gesetzgeber nicht die Rechtswidrigkeit der fehlerhaften Norm beseitigt, sondern an diese Rechtswidrigkeit anknüpfend deren Folgen einschränkend regelt. Dabei ist auch die Beschränkung der richterlichen Kontrollbefugnis durch diese gesetzgeberische Regelung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG als verfassungsrechtlich unbedenklich zu beurteilen (so für die vergleichbare Bestimmung in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bzw. § 115a BBauG BVerwG, Urteil v. 21.8.1981, BVerwGE 64, 33, 36 ff.). Die Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 mit der angeordneten Unbeachtlichkeitsfolge ist daher zulässig. Sie ist namentlich auch nicht mit Blick auf den (auch verfassungsrechtlich begründeten) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden, da sie sich auf die Unbeachtlichkeit lediglich „geringfügiger“ Kostenüberdeckungen beschränkt.
42 
Allerdings besitzt diese Fehlerfolgenregelung auch Rückwirkung, da § 49 Abs. 1 KAG 2005 die Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 auch auf Abgabensätze erstreckt, die vor In-Krafttreten dieser Bestimmung beschlossen worden sind.
43 
Die Tragweite dieser Regelung beschränkt sich - allgemeinen Grundsätzen über die Satzungsgeltung folgend - auf die Abgabensätze, die in jetzt noch geltenden Satzungen enthalten sind. Frühere Satzungen, die ihrerseits durch Änderungssatzungen nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori “ regelmäßig außer Kraft treten, werden von § 49 Abs. 1 KAG 2005 nicht erfasst. Auch ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Satzungsgeber eine Vorgängersatzung aufgehoben wissen will, wenn er eine frühere Satzung ersetzt oder eine neue Satzung beschließt (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - NVwZ 1991, 673). Die danach noch „verbleibende“ Rückwirkung des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 auf Beschlüsse über Abgabensätze, die zwar vor In-Kraft-Treten des KAG 2005 (grundsätzlich) am 31.3.2005 (dazu Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des o.a. Gesetzes) gefasst worden sind, aber jetzt noch gelten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
44 
Mit Blick auf das für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Rückwirkung von Gesetzen maßgebliche, aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Rechtsstaatsprinzip (dazu Herzog in: Maunz/Dürig, GG, Art. 20, VII RdNr. 65) bedarf die Anordnung von Rechtsfolgen für die Vergangenheit besonderer Rechtfertigung (dazu BVerfGE 97, 67 f., m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) vor allem an den rechtsstaatlichen Grundsätzen, namentlich an Vertrauensschutz und Rechtssicherheit, zu messen (vgl. etwa BVerfGE 72, 200, 242 f.; 78, 249, 284 f. und st.), während die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung unterliegt und vorrangig an den Grundrechten zu messen ist (vgl. BVerfGE 83, 89, 109 f.; 97, 67, 79 ff. m. Anm. Rensmann JZ 1999, 168). Um Letztere geht es hier, da die Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolge von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht und auf in der Vergangenheit begründete, auf Dauer angelegte und noch nicht abgeschlossene - bereits vor der Verkündung der Rechtsnorm „ins Werk gesetzte“ - Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt (vgl. dazu etwa BVerfGE 72, 200, 241 f.; BVerfGE 79, 29, 45 f.). Durch die „Unbeachtlichkeitsfolge“ wird auch die Erwartung, die bisherige richterliche Kontrollbefugnis mit der Folge der „Nichtigkeitsfeststellung“ bleibe bestehen, enttäuscht.
45 
In Blick zu nehmen ist dabei namentlich der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringen ist (vgl. BVerfGE 92, 277, 344). Die dabei aufgeworfene Frage nach der Tragweite des Schutzes dieses Vertrauens ist daher zugleich auch eine solche nach der Verhältnismäßigkeit des rückwirkenden Grundrechtseingriffs (BVerfGE 95, 64, 86). Im Unterschied zur echten Rückwirkung ist bei der Rückanknüpfung das den rückwirkenden Eingriff rechtfertigende öffentliche Interesse nicht auf „zwingende Gründe des Gemeinwohls“ beschränkt, sondern umfasst jeden legitimen öffentlichen Zweck. Ist dieser gegeben, ist die Rückanknüpfung „grundsätzlich zulässig“ (so BVerfGE 95, 64, 86; 97, 271, 289); sie ist es auch dann, wenn das genannte Interesse das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen überwiegt (so etwa BVerfGE 88, 384, 406).
46 
Dass mit der Rückwirkungsanordnung - und nur sie ist Gegenstand der Betrachtung - ein legitimer Zweck verfolgt wird, erhellt die Gesetzesbegründung nicht, die zu § 49 Abs. 1 KAG 2005 lediglich den Normwortlaut wiedergibt (dazu LT-Drs. 13/3966, S. 65). Erkennbar wird aber der Zweck, bisher beschlossenes Satzungsrecht zu erhalten, und zwar in den Grenzen, wie sie in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 vorgegeben sind. Damit wird rückwirkend nicht auf den Rechtsschutz des Bürgers eingewirkt, sondern dessen Erfolg an (einschränkenden) materiell-rechtlichen Vorgaben ausgerichtet. Das Vertrauen darauf, auch bei schon vor In-Kraft-treten der rückwirkenden Norm ergangenen Satzungen die Nichtigkeitsfolge durch ein Rechtsmittel erreichen zu können, ist dem Grunde nach nicht schutzwürdig. Denn die Nichtigkeit tritt nicht auf Grund des gerichtlichen Ausspruchs ein, sondern ist allein Folge des materiellen Rechts (vgl. dazu Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 6. A., § 38 RdNr. 48). Dieses Vertrauen überwiegt daher auch dann nicht das öffentliche Interesse an einem „Satzungserhalt“ durch Rückanknüpfung, wenn das Rechtsschutzverfahren - wie hier - schon eingeleitet ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Verfahrensordnung eine dem Interesse des Betroffenen entsprechende, zumutbare „Lösung“ anbietet, wie etwa die Möglichkeit, als Folge der Rechtsänderung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO). Sie ist auch im Verfahren der Normenkontrolle (§ 47 VwGO) eröffnet (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 14. A. § 161 RdNr. 8 m.w.N.). Nach Auffassung des Senats ergibt die hier gebotene Abwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem Aufrechterhalten von Satzungsbeschlüssen, die zwar vor In-Kraft-Treten des Gesetzes ergangen, gegenwärtig aber noch wirksam sind, gegenüber der Erwartung des Betroffenen, auch künftig unter allen Umständen die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit einer für fehlerhaft erachteten Abgabensatzung zu erlangen. Dass - unabhängig davon - sich das Vertrauen auch mit Blick auf die seit Jahren geführte Diskussion über die o.a. satzungsrechtlichen Fehlerfolgen verringert haben muss, wie dies in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden ist, dürfte zudem die Bedeutung der Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens mindern.
47 
Nach dem Wortlaut des danach auch im vorliegenden Fall maßgeblichen § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 soll ein solcher Mangel dann nicht zur Unwirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmung über den Beitragssatz führen, wenn er zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führt. Offen kann im vorliegenden Fall bleiben, ob das Gesetz damit lediglich solche - wie dargelegt - materiellen Mängel erfasst, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Beitragssatz stehen, oder auch Mängel einschließt, die - wie etwa ein solcher bei der satzungsrechtlichen Bestimmung der dem Beitrag zu Grunde gelegten Einrichtung - nicht unmittelbar dieser Beschlussfassung zuzuordnen sind, sondern sich nur mittelbar auf den Beitragssatz auswirken (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 29.9.2004, a.a.O.: Verstoß gegen Bestimmung des landesrechtlichen Einrichtungsbegriffs führt zu einem beachtlichen Rechtsfehler, dem nicht mit dem Einwand begegnet werden kann, der Beitrag sei unerheblich höher; ferner BVerwG, Urteil v. 17.4.2002, BVerwGE 116, 188: die „Ergebnis-Rechtsprechung“ gelte nur für den Bereich der Kostenkalkulation, nicht für sonstige Rechtsvorschriften der Beitragssatzung). Denn die hier in Rede stehende Fehlerhaftigkeit der Flächenermittlung ist jedenfalls unmittelbar dem Rechenvorgang über den Abgabensatz und damit der Beschlussfassung über den Beitragssatz zuzuordnen und damit ein „Mangel“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005.
48 
Dieser Mangel ist aber aus Rechtsgründen unbeachtlich, da er - wenn überhaupt - allenfalls zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führt. Mit dem Abstellen auf die Kostenüberdeckung gibt das Gesetz vor, dass es für deren Bestimmung auf den Vergleich der ordnungsgemäß zu kalkulierenden Kostenobergrenze mit der tatsächlich kalkulierten Kostenobergrenze ankommt (vgl. zur Differenzbetrachtung auch Birk, Die Unbeachtlichkeit von Fehlerfolgen in Abgabenkalkulationen, demn. in Heft 4 VBlBW 2006, 138 ff.). Wie für das „Verbot der Kostenüberdeckung (Kostendeckungsgrundsatz)“ ist daher darauf abzustellen, in welchem Umfang das Beitrags-(Abgaben)aufkommen die beitrags-(ansatzfähigen)fähigen Herstellungskosten übersteigt (vgl. Scholz, a.a.O., S. 9, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dies kommt auch in der o.a. Gesetzesbegründung zum Ausdruck, wonach als geringfügig eine Kostenüberdeckung in diesem Sinne anzusehen sei, wenn das prognostizierte Abgabenaufkommen die prognostizierten ansatzfähigen Kosten um nicht mehr als 5 Prozent übersteige (LT-Drs. 13/3966, S. 42). Sind Mängel bei der Beschlussfassung über den Abgabensatz - namentlich solche auf der Kostenseite der Globalberechnung - von vornherein nicht geeignet, zu einer (beachtlichen) Kostenüberdeckung zu führen, so folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005, dass sie bereits dem Grunde nach nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses über den Beitragssatz führen können (dazu demn. Birk, a.a.O.).
49 
Ob die Kostendeckungsgrenze eingehalten oder lediglich geringfügig überschritten ist, richtet sich nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Abgabensatz. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Umstände bleiben regelmäßig unberücksichtigt. Denn bei der Beschlussfassung durch den Gemeinderat sind mannigfaltige Prognose- und Ermessensentscheidungen zu treffen, die durch nachträgliche „Erkenntnisse“ nicht mehr beeinflusst werden. Namentlich Prognosen können sich im Nachhinein als fehlerhaft erweisen, ohne dass damit zugleich die Aussage zu verbinden wäre, sie seien auch bei ihrem Ergehen fehlerhaft gewesen (dazu bereits BVerwG, Urteil v. 7.7.1978, BVerwGE 56, 110 und Urteil v. 26.3.1981, BVerwGE 62, 86, 108). Zudem ist das Kostendeckungsprinzip „Veranschlagungsmaxime“ (vgl. dazu Senat, Urteil v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - NVwZ-RR 2000, 710, 712), die weitgehend auf Vorausberechnungen beruht, wie sie sich zu Beginn eines Veranlagungszeitraums bzw. einer Rechnungsperiode darstellen. Auch dies führt in aller Regel dazu, bei der Feststellung, wie die ordnungsgemäße Kalkulation ausgefallen wäre, auf die für den Zeitpunkt der Beschlussfassung zutreffenden Ansätze abzustellen (s. dazu auch demnächst Birk a.a.O., mit Hinweis auf die Besonderheit bei § 20 Abs. 1 Satz 3 KAG 2005).
50 
Die mit Blick auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung vorzunehmende Betrachtung im vorliegenden Fall führt zu der Annahme, dass eine Kostenüberdeckung allenfalls geringfügig wäre. Die Überdeckung stellt sich (alternativ) wie folgt dar:
51 
Beitragsfähige Kosten: Beitragssatz x Nutzungsflächen Kostendeckung
286.449.278 11,52 (berechnet) 24.857.975 (alt) 286.363.872
11,00 (beschlossen) 24.857.975 273.437.725
11,52 24.992.855 (neu) 287.917.689
11,00 24.992.855 274.921.405
52 
Die fehlerhafte Flächenermittlung führt hier lediglich bei Zugrundelegen des „berechneten“ Abgabensatzes zu einer Kostenüberdeckung, die allerdings - da geringfügig - auch unbeachtlich wäre.
53 
„Geringfügig“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht etwa wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig ist. Diese darf durch Auslegung erreicht werden, die dem Rechtsbegriff die im jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Regelungsdichte vermittelt und daher geeignet ist, eine willkürliche Handhabung auszuschließen (vgl. dazu etwa Reif, Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, 1999, 5.5.1.2, S. 263, m.w.N.). Der Sachzusammenhang ergibt sich aus Wortlaut, Stellung im Gesetz und dessen Zweck (dazu BVerwG, Urteil v. 17.7.1998, BVerwGE 107, 164 f.). Letzterer ist - wie dargelegt - auf einen „Satzungserhalt“ ausgerichtet ist (dazu die Amtliche Begründung LT-Drs. 13/3966, S. 40 f.). Ist - wie hier - die gesetzliche Regelung als Einschränkung der „Nichtigkeitsfolge“ und als Anordnung der Unbeachtlichkeit eines Satzungsfehlers nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen, ist zudem bei der (zweckgerichteten) Auslegung zu berücksichtigen, dass sich auch aus der Sicht des Betroffenen die Kostenüberdeckung als zumutbare Belastung, da nicht ins Gewicht fallend, darstellen muss.
54 
In der Rechtsprechung ist die Geringfügigkeitsgrenze für eine Kostenüberdeckung - auch bezogen auf den jeweiligen Sachbereich - unterschiedlich bestimmt worden. Für das Gebührenrecht wird die Grenze der Geringfügigkeit - bezogen auf den Gesamtaufwand - etwa mit 3 % angenommen (so OVG NW, Urteil vom 13.4.2005, NWVBl. 2006, 17, 20). Mit Blick auf Beiträge bezeichnet der Bayerische VGH (etwa Urteil v. 20.12.1991 - 23 B 90.3449 und 3451, VGHE 45, 20 f.) eine Überdeckung als „hinnehmbar“, wenn sie weniger als 10 % betrage. Diese Grenze zieht auch das OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa Urteil v. 2.6.1995, NVwZ-RR 1996, 697). Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) zum Ausdruck gebracht, dass er eine Kostenüberdeckung von 5 % für geringfügig hält. Der letztlich für § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 maßgebliche Umfang der Kostenüberdeckung, der die Annahme einer Geringfügigkeit noch erlaubt, muss im vorliegenden Fall aber nicht abschließend bestimmt werden. Denn die hier in Rede stehende Kostenüberdeckung erweist sich als offensichtlich geringfügig, da sie ersichtlich nicht ins Gewicht fällt, sie auch erkennbar unter der jeweils von der o.a. Rechtsprechung als geringfügig anerkannten Grenze und auch unter dem der Gesetzesbegründung zu Grunde gelegten Wert liegt. Sieht man den in der Globalberechnung angesetzten Betrag von 286.449.278 Euro als kostendeckend an, beträgt die Überdeckung allenfalls etwa 0,6 %. Sie ist in dieser Größenordnung jedenfalls geringfügig und hat im Übrigen auf den Beitragssatz keinen Einfluss, der rechnerisch Euro 11,456083 betragen würde, von der Antragsgegnerin aber ohnehin mit lediglich 11,00 Euro festgesetzt ist. Der Beitragssatz in § 11 AbwS 2002 ist nach allem nicht zu beanstanden.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
57 
Rechtsmittelbelehrung
58 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
59 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
60 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
61 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
62 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
63 
Beschluss vom 23. März 2006
64 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
65 
Gründe
66 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Normenkontrollverfahren richtet sich nach § 52 Abs. 2 GKG n.F. (vgl. § 72 Satz 1 Nr. 1, 1. Hs. GKG n.F.). (so die st. Rspr. d. Senats).
67 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht nachträglich zugelassen wird. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.

(1) Wenn ein Recht an einem Grundstück begründet werden soll und die Begründung dieses Rechts für den Eigentümer unbillig ist, so ist er berechtigt, statt dessen die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen.

(2) Wenn ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden soll, und der Restbesitz nicht mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung verwendet oder genutzt werden kann, so ist der Eigentümer berechtigt, die Ausdehnung der Enteignung auch auf den Restbesitz zu verlangen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Wahl zur Kammerversammlung, 7. Amtsperiode, ungültig ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden jedoch nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich als ist gesetzliches Mitglied der seit 1991 bestehenden Beklagten gegen die Gültigkeit der Wahl von deren Kammerversammlung in der 2014 begonnenen Amtsperiode.

2

Er ist in H-Stadt als niedergelassener Zahnarzt berufstätig und standespolitisch u. a. als 1. stellvertretender Bundesvorsitzender im Ä Ö     Ü          Zahnärzte e. V. – ÄÖÜZ – engagiert.

3

Die Kammerversammlung ist nach § 23 des Heilberufsgesetzes – HeilBerG M-V – und § 8 der Satzung der Beklagten vom 6. Dezember 2008 (Mitteilungsblatt dens 3/2009, S. 12 ff.) das für alle Entscheidungen von wesentlicher und grundsätzlicher Bedeutung zuständige Organ der Beklagten, das nach § 9 der Satzung mindestens einmal jährlich tagt.

4

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 HeilBerG M-V gehört der Kammerversammlung ein Mitglied je 50 Wahlberechtigte an; nach § 16 Abs. 2 Satz 1 HeilBerG M-V gehört ihr ferner je ein zahnärztlich approbierter Hochschullehrer der Fakultäten in Greifswald und Rostock an, der von diesen zu bestimmen ist. § 15 Abs. 1 (Satz 1) HeilBerG M-V schrieb und schreibt eine vierjährige Dauer der Amtsperiode der Kammerversammlung vor.

5

Nach § 3 HeilBerG M-V und §§ 18 ff. der Satzung bildet die Beklagte als unselbständige Bezirksstellen sog. Kreisstellen, deren Abgrenzung nach der Satzung und Entscheidungen der Kammerversammlung „politischen Grenzen“ folgt. Die Aufgaben der Kreisstellen ergeben sich aus § 20 der Satzung der Beklagten. Gemäß dem letzten Beschluss der Kammerversammlung vom 1. Dezember 2012 (dens 12/2012, S. 5/6) bestehen gegenwärtig noch 19 Kreisstellen, deren Grenzen vielfach denen der Landkreise zwischen 1994 und 2011 entsprechen. Nach den gemäß § 21 HeilBerG M-V beschlossenen Wahlordnungen der Beklagten wird die Kammerversammlung dergestalt gewählt, dass nach dem Prinzip der relativen Mehrheitswahl zum einen die Mitglieder, die in den einzelne Wahlkreise darstellenden Kreisstellenbezirken ansässig sind, jeweils die auf den jeweiligen Kreisstellenbezirk entfallende Delegiertenzahl aus dem Kreis der örtlichen Kandidaten wählen und zum anderen alle Kammermitglieder aus den Kandidaten einer landesweit geltenden „Landesliste“ die für diese vorgesehene Zahl an Delegierten. Die zwei von den Hochschulfakultäten zu bestimmenden Delegierten treten zu den Gewählten hinzu.

6

Die letzte nicht gerichtlich beanstandete Wahl zu einer Kammerversammlung der Beklagten fand für diejenige der 5. Amtsperiode statt; die Kammerversammlung konstituierte sich am 20. Januar 2007 (dens 1/2007, S. 10 f.).

7

Nach einer Wahlordnung vom 28. November 2009 (dens 5/2010, S. 18) wählten die Kammermitglieder mit Auszählung am 8. Dezember 2010 die Kammerversammlung der 6. Amtsperiode (dens 12/2010, S. 12). Diese Wahl griff der Kläger mit Klage vom 30. Dezember 2010 – 6 A 1894/10 – an. Die 6. Kammer des erkennenden Gerichts gab ihr mit Urteil vom 26. September 2012 statt, das die Wahl für ungültig erklärte. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung blieb gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 – 2 L 45/13 – ohne Erfolg.

8

Die am 5. Januar 2011 erstmals zusammengetretene (dens 1/2011, S. 4 ff.) 6. Kammerversammlung hatte zwischenzeitlich eine Wahlordnung vom 2. Juli 2011 (dens 9/ 2011, S. 15 ff.) verabschiedet, die sie durch die aktuelle Wahlordnung vom 1. Dezember 2012 (dens 2/2013, S. 18 ff.), geändert durch Beschluss vom 15. Juni 2013 (dens 7/2013, S. 13), – WahlO – ersetzt hatte. Beides war nach Diskussionen über den anzuwendenden Wahlmodus und zuletzt aus Anlass der Änderung von § 15 Abs. 1 und 2 HeilBerG M-V durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 405, 409) geschehen.

9

Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sah sich die Beklagte gehalten, die streitgegenständliche Neuwahl der Kammerversammlung, gezählt als solche der 7. Amtsperiode, abzuhalten. Die Kammerversammlung 2013 wurde abgesagt. Der von der 6. Kammerversammlung am 5. Januar 2011 gewählte Vorstand sah seine Hauptaufgabe in der unverzüglichen Durchführung der Wahl (dens 12/2013, S. 4), bestellte einen Wahlleiter und eine Wahlkommission (verpflichtet am 4. Dezember 2013, dens 3/2014, S. 4) und legte die Wahlzeit auf die Frist vom 3. April bis zum 20. Mai 2014 und den Auszählungstag auf den 21. Mai 2014 fest. Der Wahlleiter veröffentlichte in einer Ankündigung der Neuwahlen vom 5. November 2013 diese Festlegungen sowie Details zur Wählerliste und zur Einreichung von Wahlvorschlägen (dens 11/2013 S. 9 f.).

10

Der Kläger erhob am 23. Dezember 2013 Klage (7 A 2066/13) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Wahlordnung der Beklagten von 2013; diese verwies die Kammer an das Oberverwaltungsgericht als Normenkontrollgericht. Den begleitenden Eilantrag (7 B 905/ 13) auf Nichtdurchführung der Wahl 2014 nach jener Wahlordnung hat der Kläger beim Oberverwaltungsgericht (2 M 5/14) zurückgenommen. Das Hauptsacheverfahren 2 K 1/14 ist beim Oberverwaltungsgericht noch anhängig.

11

In dens 2/2014, S. 16, forderte der Wahlleiter zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis Ende Februar 2014 auf; die Mindestanzahlen der Kreiswahlvorschläge waren nach der Zahl am 31. Januar 2014 in den Wahlkreisen ansässigen wahlberechtigten Kammermitglieder im Verhältnis zur Gesamtzahl bestimmt worden, ebenso die hiervon abhängige Zahl der erforderlichen Landeswahlvorschläge:

12

„Wahlkreise (entsprechen den Kreisstellen der ZÄK M-V)

Kammermitglieder (Stand: 31.1.2014)

Anzahl der zu wählenden Delegierte[n] für die 7. Periode (gerundet nach § 4 Abs. 3 der Wahlordnung)

Ludwigslust

101     

2       

Nordwestmecklenburg

60    

1       

Parchim

53    

1       

Parchim-Nord

50    

1       

Bad Doberan

132     

2       

Güstrow

106     

2       

Nordvorpommern

114     

2       

Demmin

79    

1       

Müritz

61    

1       

Mecklenburg-Strelitz

71    

1       

Uecker-Randow

74    

1       

Ostvorpommern

84    

1       

Rügen 

77    

1       

Schwerin

152     

2       

Wismar

90    

1       

Rostock

397     

6       

Stralsund

82    

1       

Greifswald

170     

3       

Neubrandenburg

102     

2       

Gesamt:

2055   

32    

13

Zusätzlich zu den 32 Delegierten aus den Wahlkreisen können 9 Bewerber über die Landesliste gewählt werden. Neben den gewählten Mitgliedern werden zwei Repräsentanten von den Universitäten Rostock und Greifswald in die Kammerversammlung delegiert.

14

In dens 4/2014, S. 7, kündigte der Wahlleiter die Versendung der Briefwahlunterlagen am 3. April 2014 an die Praxen der Kammermitglieder an und teilte Einzelheiten zur Stimmabgabe mit. In derselben Nummer des dens wurden auf S. 4 – 7 die zehn Kandidaten der „Landesliste“ vorgestellt, jeweils mit Bild und kurzen Notizen zu beruflichem Werdegang, standespolitischen Aktivitäten und standespolitischen Vorstellungen. Die in den einzelnen Wahlkreisen nominierten Bewerber der Kreislisten wurden nicht landesweit vorgestellt.

15

In dens 6/2014, S. 6 f., veröffentlichte der Wahlleiter das Ergebnis der Kammersammlungswahlen. Hieraus geht u. a. hervor, dass an 2.049 Kammermitglieder die Wahlunterlagen verschickt wurden. Für die Wahlkreise wurde festgestellt, dass jeweils alle aufgestellten Kandidaten gewählt worden waren, mit Ausnahme von Ostvorpommern (einer von zweien), Rostock (sechs von sieben) und Neubrandenburg (zwei von dreien); ferner wurde die Wahl von neun (von zehn aufgestellten) Kandidaten der Landesliste festgestellt.

16

Entsprechend der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung erhob der Kläger mit Schreiben vom 11. Juni 2014 gegen die Feststellung der Gültigkeit der Wahl bei der Wahlkommission Widerspruch. Diesen wies die Wahlkommission mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2014 als zulässig, aber unbegründet zurück.

17

Mit der Klage vom 5. Oktober 2014 verfolgt der Kläger seine Wahlanfechtung weiter. Er macht geltend: Die Beklagte habe durch diverse öffentliche und durch Zeugen zu bestätigende Angriffe auf ihn und den ÄÖÜZ ihre Pflicht zur Neutralität während der Wahl und ihrer Vorbereitung verletzt. Die unter Verletzung des Wahlrechts gewählte 6. Kammerversammlung habe nicht wirksam eine neue Wahlordnung beschließen können. Diese verstoße auch wegen der erheblichen Unterschiede der Wahlkreise und der auf sie entfallenden Delegiertenzahlen erneut gegen § 15 Abs. 1 HeilBerG M-V und den darin festgelegten Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Schließlich würden entgegen § 21 Abs. 2 Nr. 10 HeilBerG M-V frei gewordene Mandate nicht durch „Nachrücker“ nachbesetzt. Der Kläger beantragt,

18

festzustellen, dass die Wahl zur Kammerversammlung, 7. Amtsperiode, ungültig ist.

19

Die Beklagte beantragt

20

Klageabweisung

21

und weist die klägerischen Angriffe zurück.

22

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das im Verfahren 7 A 1799/14 vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. jur. M. F., Ch., vom Juni 2014 zu Fragen der Ungültigkeit der streitgegenständlichen Wahl und außerdem auf die Gerichtsakten 6 A 1894/10, schließlich auf den Internetauftritt der Beklagten einschließlich des Archivs der Mitgliederzeitschrift dens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist zulässig und begründet.

25

Der Kläger kann, auch wenn er nicht selbst zu der Wahl kandidierte, nach § 16 Abs. 1 und 7 WahlO als wahlberechtigtes Kammermitglied verwaltungsgerichtlich gegen die Feststellung der Gültigkeit der Wahl (§ 14 Abs. 4 WahlO) vorgehen, zumal er das „Vorverfahren“ bei der Wahlprüfungskommission unter Einhaltung der Formalien und Fristen durchlief. Hilfsweise, bei Nichtanwendung der Vorschriften der WahlO, ergibt sich die Zulässigkeit nach Maßgabe der Gründe des Urteils vom 26. September 2012 – 6 A 1894/10 – aus den allgemeinen Grundsätzen über Wahlanfechtungs-Organstreitverfahren (s. S. 9 – 11 d. Abdrucks).

26

Der § 16 Abs. 3 WahlO widerspiegelnde Wortlaut des statthaften Feststellungsantrags im Sinne von § 43 Abs. 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – ist sachgerecht. Die Klage ist außerdem gegen die richtige Beklagte, um deren verfassungsmäßige Ordnung es geht, gerichtet (vgl. den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1993 – Bs III 555/92 –, juris Rdnr. 34 f.).

27

Die Klage ist auch begründet.

28

In Übereinstimmung mit allgemeinen Grundsätzen der Wahlprüfung schreibt § 16 Abs. 1a WahlO vor, dass die Wahlanfechtung nur darauf gestützt werden kann, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung unterblieben ist und die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst wurde. Soweit sich die Wahlkommission gehindert sah, Vorschriften der WahlO selbst zu verwerfen und daher auch nur auf ihre Gültigkeit zu prüfen, besteht diese Einschränkung für das Gericht nicht. Die nachfolgende Prüfung befasst sich nur mit den die klägerseits vorgebrachten Angriffen gegen die Gültigkeit der Wahl; bereits hiernach dringt die Anfechtung durch, wenn auch nicht aufgrund aller Anfechtungsgründe.

29

Soweit der Kläger - durchweg gegen ihn und den ÄÖÜZ-Landesverband gerichtete - Verletzungen des Neutralitätsgebots durch leitende Organe der Beklagten rügt, handelt es sich in der Sache um die Rüge von Verstößen gegen einen (ungeschriebenen) wesentlichen Verfahrensgrundsatz der Wahl. Dies trägt jedoch nicht die Feststellung der Kammer.

30

So nimmt der Kläger darauf Bezug, dass auf einer Sitzung der Kreisstellenvorsitzenden am 8. Januar 2014 der Präsident der Beklagten seine Sicht der Rechtsstreitigkeiten zu den Wahlen darstellte, wobei er erneut die Auffassung betonte, alle bis zur im Oktober 2013 eingetretenen Rechtskraft des Urteils vom 26. September 2012 gefassten Beschlüsse, auch über die Besetzung der Organe der Beklagten, seien wirksam, und dass der seine Rede zusammenfassende, landesweit allen Kammermitgliedern zur Verfügung gestellte Bericht (dens 2/2014, S. 4 ff.) im Zusammenhang mit der Schilderung der klägerischen neuen Rechtsbehelfe den Passus enthielt: „Allerdings hat der Kläger angekündigt, die Selbstverwaltung ,auf Jahre lahmzulegen‘.“ Der Kläger konnte hierzu allerdings seine Gegendarstellung vom 18. Februar 2014 veröffentlichen (dens 3/2014, S. 4), jedoch mit redaktioneller Anmerkung. Ferner führt der Kläger an, dass in derselben Nr. 2/2014 des dens (S. 27) ein Leserbrief des Kammermitglieds Dr. Sz., Ch-Dorf, erschien, der sich kritisch mit dem „editorial“ des Präsidenten in dens 12/2013, S. 1 („Nach der Wahl ist vor der Wahl“), auseinandersetzte, worauf der Vorstand der Beklagten unter der Überschrift „Lösungsvorschläge vermisst“ Stellung nahm (dens 2/2014, S. 27 f.), den Gang der rechtlichen Auseinandersetzungen und die Handlungsalternativen aus seiner Sicht darstellte und den Kläger kritisierte, mit dem man sich nicht werde vernünftig und konstruktiv einigen können. Der Kläger konnte auch hierzu eine Gegendarstellung vom 3. März 2014 veröffentlichen (dens 3/2014, S. 27 f.), ebenfalls mit redaktioneller Anmerkung. Zu beiden Gegendarstellungen 33

31

 hatte das Landgericht H-Stadt die Beklagte zunächst mit einstweiliger Verfügung vom 21. Februar 2014 – 3 O 139/14 – verpflichtet; diese war aber mit Urteil vom 28. Februar 2014 mangels Passivlegitimation der Beklagten aufgehoben worden. Weiter rügt der Kläger, dass der Vorstand der Beklagten im Schreiben vom 24. März 2014 „Kammerwahl – Aufruf zur Wahlbeteiligung“ an alle Mitglieder sich in scharfen Worten mit dem Verhalten des Klägers auseinandersetzte, der sich nicht einmal selbst für eine Wahl zur Verfügung gestellt habe, und Einzelheiten aus dem Gerichtsverfahren über die einstweilige Verfügung schilderte. In einem vom Kläger monierten Rundschreiben vom 17. Februar 2014 an die Mitglieder hatte das Versorgungswerk die „unangenehmen Konsequenzen“ des auf den Erfolg der Wahlanfechtung des ÄÖÜZ zurückzuführenden Fortfalls der Kammerversammlung 2013 beklagt, die u. a. keinen Jahresabschluss habe feststellen und keine Gremien habe entlasten und keine Renten- und Anwartschaftsanpassungen habe vornehmen können. Weitere Angriffe, so der Kläger, könnten von ihm benannte Zeugen darstellen. All dem braucht die Kammer nicht weiter nachzugehen.

32

Denn die Diskussion über die Rechtsbehelfe des Klägers scheint zwar in der Tat teilweise etwas exzessive Formen angenommen zu haben, und den offiziellen Verlautbarungen der Beklagtenseite ist vielfach eine Verbitterung über die Notwendigkeit der Befassung mit dem Wahlrecht und der Wiederholung von Wahlakten sowie über den Zeitverlust und über die Kosten der Wiederholungswahl anzumerken. Indessen ist eine Ergebnisrelevanz der gerügten Verstöße weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger trat nicht zur Wahl an. Dass die in den Wahlkreisen Ostvorpommern, Rostock und Neubrandenburg nicht gewählten Kreiskandidaten und der zehnte Kandidat der „Landesliste“ wegen der Angriffe gegen ihn, den Kläger, nicht gewählt worden wären, trägt der Kläger nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Andererseits wurden nach den Angaben der Beteiligten auch ÄÖÜZ-Mitglieder von den jeweils notwendigen 20 Wahlberechtigten für die „Landesliste“ bzw. fünf Wahlberechtigten für mehrere „Kreislisten“ nominiert (vgl. § 11 WahlO) und in die Kammerversammlung gewählt.

33

Der Kläger macht damit in der Sache lediglich geltend, dass wegen des durch die WahlO vorgeschriebenen Wahlverfahrens das seiner Ansicht nach vorzugswürdige Verhältniswahlverfahren immer noch nicht zur Anwendung kam, bei dem Listenwahlvorschläge verschiedener landesweit agierender Wahlvorschlagsträger die politischen Kräfte bündeln könnten, dass sein beharrliches Eintreten hierfür intensive Konflikte bewirkte und dass ferner diese Konflikte nicht nur bei ihm, sondern auch bei weiteren Mitgliedern der Beklagten die Motivation, sich zur Kammerversammlungswahl aufstellen zu lassen, in entscheidendem Maße beeinträchtigt hätten. Einflüsse auf das aktive Wahlverhalten der Kammermitglieder dagegen, insbesondere auf die jeweils getroffene Wahlentscheidung zugunsten oder zu Lasten eines der dann ohnehin nur in knappem Maße aufgestellten Kandidaten, behauptet sein Vorbringen nicht und lässt es auch sonst nicht erkennen. Eine solche allein mittelbare Auswirkung des gerügten Verhaltens der Organe der Beklagten stellt aber keinen Verfahrensverstoß bei der durchgeführten Wahl selbst dar.

34

Soweit der Kläger die Ungültigkeit der Wahl außerdem bereits daraus abzuleiten versucht, dass die WahlO (übrigens mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Sozialministerium gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 HeilBerG M-V) von der Kammerversammlung der 6. Wahlperiode beschlossen wurde, deren Wahl nach gerichtlicher Feststellung ungültig war, überzeugt sein Vorbringen ebenfalls nicht. Es ist ein auch vorliegend anwendbarer Grundsatz des Körperschaftsverfassungsrechts, dass die Unwirksamkeit von Handlungen eines demokratisch legitimierten Körperschaftsorgans erst ab Rechtskraft der Feststellung der Ungültigkeit der Wahl des Organs auf diese gestützt werden kann und dass zuvor eine anhängige Wahlanfechtung als solche (abgesehen von Fällen krasser Wahlverstöße) unbeachtlich ist (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1998 – 1 C 7.98 –, amtliche Sammlung BVerwGE Bd. 108, S. 169 [176 ff.], sowie den o. g. Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, juris Rdnr. 41 ff.). Zu Unrecht will der Kläger diesen Grundsatz auf die Wirksamkeit allein weniger bedeutsamer „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ beschränkt wissen. Entgegen seiner Auffassung hinderte eine von ihm unterstellte „strukturelle Befangenheit“ die nach „falschem Wahlrecht“ gewählte Kammerversammlung nicht, entsprechend ihrer Aufgabe nach § 21 und § 23 Abs. 2 Nr. 2 HeilBerG M-V eine für gültig befundene Wahlordnung zu beschließen, allein schon, weil hierfür kein anderer Satzunggeber in Betracht kommt. Es wäre allenfalls an eine Ersatzvornahme durch die Aufsichtsbehörde zu denken; eine derartige Möglichkeit besteht nach gesetzgeberischem Willen angesichts des Genehmigungserfordernisses jedoch allenfalls als ultima ratio.

35

Die (vom Kläger erst im gerichtlichen Verfahren gerügte) fehlende Nachbesetzung vakant gewordener Kammerversammlungsmandate ist mit § 18 Satz 2 WahlO begründbar. Soweit es um den früheren Beigeladenen zu 23) geht, ist ein Mandatsverlustgrund im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 2 HeilBerG M-V vorgetragen. Dass sein Ausscheiden dazu führt, dass der Wahlkreis Parchim-Nord durch keinen Kreisvertreter mehr in der Kammerversammlung vertreten ist - weil er der einzige Wahlkandidat war -, ist keine direkte Folge der Wahl, sondern allenfalls des durch die WahlO faktisch verknappten Aufkommens an „Nachrückern“; es beeinträchtigt allerdings die beabsichtigte Widerspiegelung der in den einzelnen Kreisstellen-Bezirken vorhandenen Mitgliederanteils in der Kammerversammlung. Für den früheren Beigeladenen zu 34) gab es auf der Landesliste einen designierten Nachrücker. Dieser hat aber nach Beklagtenvortrag „sein Mandat nicht angetreten“, was angesichts der gesetzlichen Möglichkeit des Mandatsverzichts wohl zulässig ist. Ein „Nachwahlverfahren“ sieht § 11 Abs. 3 Satz 4 ff. WahlO nur für den Fall eines bereits zum Wahltermin nicht hinreichenden Kandidatenaufkommens vor. Beide Problematiken sind allenfalls im Zusammenhang mit den allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen erörternswert und stellen keinen selbständigen Wahlanfechtungsgrund dar.

36

Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die vom Kläger bei der Wahlkommission vorgetragene Rüge, dass die Wahlunterlagen statt an die bei der Ermittlung der Zahl der Wahlkreiskandidaten zugrunde gelegten 2.055 Wahlberechtigten nur an 2.049 wahlberechtigte Kammermitglieder verschickt wurden und dass die geringere Gesamtzahl auch zu einer geringeren Gesamtzahl der durch die Wahl zu besetzenden Mandate (40 statt 41) geführt hätte. Denn die Zahl von 2.055 Wahlberechtigten am 31. Januar 2014 war die bei bestandskräftigem Abschluss der Wählerlisten (§ 10 Abs. 2 ff. WahlO) ermittelte und daher nach § 4 Abs. 3 Satz 1 WahlO maßgebliche. Ihre Verringerung bis zur Durchführung der Wahl ist hiernach als solche unschädlich. Die Bestimmung der Größe von Wahlkreisen anhand amtlicher - und damit vielfach im Zeitpunkt der Wahl bereits überholter - statistischer Feststellungen ist im Wahlrecht allgemein gang und gäbe; dies gilt sowohl bei der Vergrößerung als auch bei der Verkleinerung von Bezugsgrößen. Im Übrigen erlangen neue Mitglieder der Beklagten, wie auch im Kommunalwahlrecht üblich, erst nach drei Monaten ihr aktives Wahlrecht (§ 17 Nr. 1 HeilBerG M-V), so dass allenfalls eine geringfügige Überrepräsentanz der in den einzelnen Wahlkreisen gewählten Delegierten der Kammerversammlung gegenüber denen der „Landesliste“ oder gegenüber der Gesamtzahl der Wahlberechtigten, jedoch keine Unterrepräsentanz die Folge sein könnte.

37

Mit Erfolg wendet sich der Kläger jedoch erneut gegen das von der WahlO vorgeschriebene und bei der angegriffenen Wahl angewandte Wahlsystem.

38

Die von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht im vorigen Gerichtsverfahren geprüfte Wahlordnung von 2009 setzte sich in direkten und unüberbrückbaren Gegensatz zu der zur Zeit der Wahl von 2010 geltenden Fassung von § 15 Abs. 1 und 2 HeilBerG M-V. Ähnlich wie jetzt wieder die WahlO schrieb sie eine - „sogleich“ - in den Kreisstellen-Bezirken und auf Landesebene durchzuführende Mehrheitswahl mit unterschiedlich vielen Stimmen der Wahlberechtigten vor; dabei verlangte das Gesetz eine Wahl „nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen“, bei der jedes wahlberechtigte Mitglied eine Stimme haben solle (Absatz 1), und erlaubte nur im Fall, dass „für einen Wahlbereich nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen“ wäre, eine Mehrheitswahl unter den Bewerbern dieses Wahlvorschlags, bei der die Zahl der abzugebenden Stimmen der der zu besetzenden Mandate entspräche (Absatz 2). Diese gesetzliche Vorgabe besteht allerdings seit Mitte 2011 nicht mehr.

39

Gefordert ist jedoch in § 15 Abs. 1 HeilBerG M-V - nach wie vor - eine „unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl“. Dem Gebot der Gleichheit der Wahl genügt die angegriffene Wahl von 2014 zur Kammerversammlung der Beklagten nicht, was zu ihrer Ungültigkeit führt.

40

Die streitgegenständliche Wahl wurde erneut, und diesmal in vom HeilBerG M-V grundsätzlich zugelassener Weise, nach dem Prinzip der Mehrheitswahl durchgeführt, bei der nur diejenigen Kandidaten Mandate erlangen, auf die die meisten Stimmen entfallen, und nur die für diese Kandidaten abgegebenen Stimmen Erfolg im Sinne einer Repräsentation des Wählenden in der gewählten Körperschaft haben. In grundsätzlich zulässiger Weise wurde die Wahl dabei in verschiedenen Wahlgebieten durchgeführt, einem das ganze Landesgebiet umfassenden und weiteren regionalen, die den Kreisstellenbezirken entsprechen. Die Umsetzung dieser Grundentscheidungen durch den in der WahlO geregelten Wahlmodus hält jedoch nicht die Grenzen zulässiger satzungsrechtlicher Gestaltung ein, wie sie das gesetzliche Gebot der Gleichheit der Wahl vorgibt.

41

Bezogen auf parlamentarische Wahlen zur unmittelbaren Ausübung der Staatsgewalt in den Gebietskörperschaften besteht Einigkeit darüber, dass der Grundsatz der Gleichheit der Wahl die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Gleichberechtigung der Bürger sichert und eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung ist. Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können, und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (so etwa die Urteile des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 9. November 2011 – 2 BvC 4, 6 und 8/10 –, amtliche Sammlung BVerfGE Bd. 129, S. 300 [317], und vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 1 und 7/07 –, BVerfGE Bd. 121, S. 266 [295], jew. m. w. Nachw.). Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben. Dieser Maßstab wirkt sich in den Systemen der Mehrheits- und der Verhältniswahl unterschiedlich aus. Dem Zweck der Mehrheitswahl entspricht es, dass nur die für den Mehrheitskandidaten abgegebenen Stimmen zur Mandatszuteilung führen. Die auf den Minderheitskandidaten entfallenden Stimmen bleiben hingegen bei der Vergabe der Mandate unberücksichtigt. Die Wahlgleichheit fordert hier über den gleichen Zählwert aller Stimmen hinaus nur, dass bei der Wahl alle Wähler auf der Grundlage möglichst gleich großer Wahlkreise und von daher mit annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können. Hingegen bedeutet Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl, dass jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Vertretung haben muss. Ziel des Verhältniswahlsystems ist es, dass alle Parteien in einem möglichst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis in dem zu wählenden Organ vertreten sind. Zur Zählwertgleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu (vgl. etwa die genannten Urteile vom 9. November 2011, BVerfGE Bd. 129, S. 300 [317 f.], und vom 3. Juli 2008, BVerfGE Bd. 121, S. 266 [295 f.]). In Systemen der Mehrheitswahl - wie im Streitfall - wird die notwendige ausreichende Gleichheitsgewähr der Wählerstimmen für den Zählwert und die Erfolgschance bei jeder nicht nur unerheblichen Kontingentierung der Sitze verfehlt; die Wahlgleichheit fordert, dass etwa bei der Personenwahl in Ein-Personen-Wahlkreisen die Wähler am Kreationsvorgang auf der Grundlage möglichst gleich großer Wahlkreise, bemessen nach der Zahl der in ihnen zusammengefassten wahlberechtigten Bevölkerung, und damit mit annähernd gleichem Stimmgewicht teilnehmen können (vgl. die Urteile des BVerfG vom 30. Juni 2009 – 2 BvE 2 und 5/08, 2 BvR 1010, 1022, 1259/08 und 182/09 –, BVerfGE Bd. 123, S. 267 [372 f.], und vom 10. April 1997 – 2 BvF 1/95 –, BVerfGE Bd. 95, S. 335 [353]). Aus dem formalen Charakter des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit folgt daher, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt und dies zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten Grundes bedürfen; dabei muss es sich um zwingende Gründe handeln, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Gleichheit der Wahl sind (s. die Beschlüsse des BVerfG vom 31. Januar 2012 – 2 BvC 3/11 –, BVerfGE Bd. 130, S. 212 [227 f.], und vom 11. Oktober 1972 – 2 BvR 912/71 –, BVerfGE Bd. 34, S. 81 [98 f.], sowie dessen Urteil vom 25. Juli 2012 – 2 BvE 9/11, 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11 –, BVerfGE Bd. 131, S. 316 [338], jew. m. w. Nachw.).

42

So wurde mit der besonderen, historisch gewachsenen Konstruktion der ein Landesparlament darstellenden Bremischen Bürgerschaft als teilidentisch mit der Stadtvertretung der Stadtgemeinde Bremen das Bestehen zweier sehr verschieden großer, getrennt „abzurechnender“ und nebeneinander repräsentierter Wahlbereiche in Bremen und Bremerhaven legitimiert (Urteil des dortigen Staatsgerichtshofs vom 4. Mai 1981 – 1/80 –, amtliche Entscheidungssammlung StGHE Bd. 4, S. 111 ff.).

43

Außerhalb des parlamentarischen Bereichs wurden in der Rechtsprechung dagegen bisweilen sogar lediglich vor dem allgemeinen Gleichheitsgebot zu rechtfertigende Abweichungen des Stimmgewichts und der Beteiligungsrechte einzelner Wählergruppen bei der Wahl von Vertretungskörperschaften zugelassen, auch bei Verhältniswahlen; der Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit darf von Verfassungs wegen hier Einschränkungen erfahren. Für die Wahl des mit bloßen Mitwirkungsbefugnissen im Rahmen der Justiz-Personalverwaltung befassten Präsidialrats nach früherem niedersächsischem Landesrecht tolerierte das BVerfG die manche Wahlvorschlagsträger ausschließende Notwendigkeit, bei der Einreichung von Wahlvorschlägen jeweils einen Gerichtspräsidenten des jeweiligen Gerichtszweigs mit zu benennen, wegen des erkennbaren Bestrebens nach einer regional ausgewogenen Repräsentation des gesamten Spektrums der Richterschaft (Beschluss vom 16. Dezember 1975 – 2 BvL 7/74 –, BVerfGE Bd. 41, S. 1 [11 ff.]). Die getrennte Wahl unterschiedlich großer, aber gleich repräsentierter Hochschullehrerkollegien für ein erstmals zu besetzendes gemeinsames Vertretungsorgan der aus zwei früheren Hochschulen gebildeten neuen Hochschule wurde für eine Übergangszeit wegen der Sachgerechtigkeit der Gruppenbildung und -abgrenzung hingenommen (Beschluss des BVerfG vom 9. April 1975 – 1 BvL 6/74 –, BVerfGE Bd. 39, S. 247 [254 ff.]). Dass § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern die Aufteilung der die Vollversammlung wählenden Kammerzugehörigen in besondere Wahlgruppen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen vorschreibt, wird angesichts der unterschiedlichen Anzahl von auf die Wahlgruppen entfallenden Sitzen in der Rechtsprechung gebilligt (s. etwa die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1992 – 8 L 43/90 – und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2003 – 8 A 2398/02 –, Gewerbearchiv 1992, S. 420 [422], bzw. 2003, S. 378 [379 f.]).

44

Ähnliche Gestaltungen wären vielleicht grundsätzlich auch bei der Beklagten vor dem allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen; indessen verpflichtete der Gesetzgeber des HeilBerG M-V 1993 die Satzunggeber der heilberuflichen Kammern zur Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze in der Bedeutung, die dem (demjenigen in Art. 38 Abs. 1 des Grundgesetzes entsprechenden) Wortlaut nach für Parlamente gilt, darunter auch dessen der Gleichheit der Wahl. Der Begründung des Regierungsentwurfs sind in diesem Zusammenhang keine Hinweise zu entnehmen, dass die „allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze“ (Landtags-Drucksache 1/1978, S. 53 zu § 15 und Seite 54 zu § 21 HeilBerG M-V) in einer besonderen Weise zu verstehen seien, zumal die Begründung zu § 21 HeilBerG M-V (a. a. O.) zusätzlich die „Beachtung“ der „verfassungsrechtlichen Grundsätze“ erwartet. Die Begründung zu § 16 (a. a. O., S. 54) forderte eine hinreichende Größe der heilberuflichen Kammerversammlungen, um die ausreichende Vertretung der Regionen und beruflichen Gruppen zu gewährleisten, dies allerdings vor dem Hintergrund des durch § 15 a. F. mit ähnlicher Begründung („annähernd maßstäbliche Abbildung aller standespolitischen Strömungen“, a. a. O., S. 53) eingeführten Verhältniswahlrechts. Die hieraus abzuleitende Orientierung u. a. des Begriffs der Wahlrechtsgleichheit am streng-formalen Verständnis im Bereich der allgemeinpolitischen Wahlen wurde durch die Änderung von § 15 HeilBerG M-V im Jahre 2011 nicht in Frage gestellt. Den öffentlich zugänglichen Materialien zu dieser Frage (dies ist nur die Begründung zum Regierungsentwurf, Landtags-Drucksache 5/4245) ist lediglich zu entnehmen, dass „die Vorgaben für die Wahl der Kammerversammlung … klarer und weniger einengend formuliert“ und „den Kammern überlassen werden“ solle, „in ihren Wahlordnungen näheres zur Wahl zu regeln. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob nach Listen- oder Einzelwahlvorschlägen gewählt werden soll.“ (a. a. O., S. 2, 29). Durch die Abschaffung des Verhältniswahlrechts mit Listenvorschlägen als „Primärwahlrecht“ kam der Landtag dem nach, soweit ersichtlich, ohne die Frage zu behandeln, ob das Gebot der Gleichheit der Wahl im vorliegenden Zusammenhang einen besonderen Inhalt haben könnte und ggf. welchen.

45

Ein streng-formales Verständnis im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des BVerfG erscheint auch daher gerechtfertigt, weil die Tätigkeit der Beklagten mittelbare Staatsverwaltung auf dem Gebiet der Belange ihrer Mitglieder darstellt und weil die Kammerversammlung vielfach wesentliche, den Rechtskreis der der Beklagten zwangsweise angehörenden Mitglieder gestaltende (und daher auch aufsichtsbehördlich genehmigungsbedürftige) Entscheidungen fällt.

46

Zur zulässigen „Streubreite“ der Größen von Wahlkreisen führte das BVerfG in frühen Entscheidungen (etwa dem Beschluss vom 22. Mai 1963 – 2 BvC 3/62 –) aus, auch eine in Einzelfällen die einfachgesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenze von 33⅓ v. H. überschreitende Größendiskrepanz sei angesichts des Ausgleichs etwa durch Mechanismen der Verhältniswahl und durch die Bildung von Überhangmandaten noch kein Verstoß gegen die Wahlrechtsgleichheit, wenn sich der Gesetzgeber beizeiten um eine Anpassung des Zuschnitts der Wahlkreise bemühe (BVerfGE Bd. 16, S. 130 [138 f., 141 ff.). Im Urteil vom 10. April 1997 – 2 BvF 1/95 – (BVerfGE Bd. 95, S. 335 [364 f.]) verwarf es diese „bisher zugelassene Abweichungsgrenze“. Nach diesen Maßstäben muss die Wahlanfechtung des Klägers Erfolg haben, jedenfalls mangels notwendiger Anpassungen des Zuschnitts der Wahlkreise, der 2014 zu weitaus größeren Abweichungen führte.

47

Denn die nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 HeilBerG M-V rechnerisch jeweils 50 wahlberechtigte Kammermitglieder repräsentierenden Mitglieder der Kammerversammlung standen nur zu einem Teil, nämlich soweit sie mit jeweils mindestens 20 Unterstützer-Unterschriften auf der „Landesliste“ nominiert waren, für alle Kammermitglieder in gleicher Weise zur Wahl. Dies betraf zehn Kandidaten, von denen nach der Zahl der auf sie entfallenen Stimmen neun die für die „Landesliste“ nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 WahlO zur Verfügung stehenden Mandate erhielten. Im Übrigen hatten die wahlberechtigten Kammermitglieder je nach ihrer Zugehörigkeit zu einem der 19 Wahlkreise die Möglichkeit, durch die Wahl lediglich die gemäß § 4 Abs. 3 WahlO auf diesen entfallenden Mandate zu besetzen, deren Anzahl eins (Mindestzahl nach § 4 Abs. 3 Satz 2 WahlO), zwei, drei oder sechs beträgt. Jedes einzelne Mitglied hatte daher, je nach dem Ort seiner Wahlkreiszugehörigkeit, insgesamt zehn Stimmen (in elf Wahlkreisen), aber auch elf (in sechs anderen Wahlkreisen), zwölf oder gar fünfzehn (in jeweils einem Wahlkreis); dabei dürfte die Wahlkreiszugehörigkeit - mangels Regelung in der WahlO - gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung bzw. entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 2 HeilBerG M-V bestimmt worden sein. Dies macht, gemessen an der verbreiteten „Mindestausstattung“ mit Wahlstimmen, einen Unterschied von bis zu 50 % aus, was den Umfang betrifft, in welchem die einzelnen Mitglieder je nach ihrer Zugehörigkeit zu unterschiedlich mitgliederstarken Wahlkreisen auf die Zusammensetzung der Kammerversammlung Einfluss nehmen konnten.

48

Ein angemessener Ausgleich erfolgt nicht, denn gleichzeitig differiert die mitgliederbezogene Repräsentanz der den einzelnen Wahlkreisen zugewiesenen Mandatszahlen immer noch ganz erheblich, besonders bezogen auf die Vertretung der Angehörigen des einzelnen Wahlkreises im Kammerversammlungs-Plenum. Wie etwa auch in dem den Beteiligten bekannten Gutachten von Prof. Dr. F. festgestellt worden ist, gibt es aufgrund der Rundungen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 WahlO, die vergleichsweise große Auswirkungen auf die jeweils sehr kleinen Mandatszahlen für die einzelnen Wahlkreise haben, Unterschiede zwischen den Zahlen der durch das Mandat repräsentierten Wahlberechtigten, die jenseits aller bisher verfassungsgerichtlich tolerierten „Streuwerte“ bei der Beurteilung der Chancengleichheit der Wähler bei einer Mehrheitswahl liegen. Neben den im Gutachten von Prof. Dr. F. aufgezeigten Modellfällen mit, wenn auch nach der WahlO bei leicht abweichenden Mitgliederzahlen naheliegenden, so doch hypothetischen Stimmenzahlen und -gewichten ergibt sich dies bei der streitgegenständlichen durchgeführten Wahl von 2014 beispielsweise aus der Gegenüberstellung der auf die Wahlkreise Parchim-Nord und Neubrandenburg einerseits sowie Wismar, Schwerin und Rostock andererseits entfallenden Repräsentanzwerte:

49

Für Parchim-Nord war nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 oder 3 WahlO zutreffend ein Mandat von den (bei der Berechnung zunächst ohne Anwendung von § 4 Abs. 4 WahlO abgerundet zugrunde zu legenden) insgesamt 31 Wahlkreismandaten (2.055 [Wahlberechtigte insgesamt am Stichtag] ÷ 50 [gesetzliches Quorum für ein Mandat] – 10 [grundsätzlich für die Landesliste vorgehaltene Mandate] ≈ 31) zur Verfügung gestellt worden:

50

50 [Wahlberechtigte im Wahlkreis am Stichtag] ÷ 2.055 [Wahlberechtigte insgesamt am Stichtag] × 31 ≈ 0,7543 ≈ 1 [weil mehr als 0,49 bzw. Wahlkreis-Grundmandat].

51

Auf das eine per Kreiswahl zu vergebende Mandat entfielen in Parchim-Nord 50 Wahlberechtigte, auf ein Mandat in der gesamten Kammerversammlung (ohne Fakultätsdelegierte) knapp 34 (50 [Wahlberechtigte] ÷ (1 [Wahlkreismandat] + 9 [nach Anwendung von § 4 Abs. 4 WahlO verbleibende Landeslistenmandate] ÷ 19 [Zahl der Kreisstellen-Wahlkreise]) ≈ 50 ÷ 1,4737 ≈ 33,9286).

52

Für Neubrandenburg waren nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 und 3 WahlO zutreffend zwei Mandate von den (als Berechnungsgröße anzusetzenden) 31 Wahlkreismandaten zur Verfügung gestellt worden:

53

102 [Wahlberechtigte im Wahlkreis am Stichtag] ÷ 2.055 [Wahlberechtigte insgesamt am Stichtag] × 31 ≈ 1,5387 ≈ 2 [weil mehr als 1,49].

54

Auf ein per Kreiswahl zu vergebendes Mandat entfielen in Neubrandenburg 51 Wahlberechtigte, auf ein Mandat in der gesamten zu wählenden Kammerversammlung gut 41 (102 [Wahlberechtigte] ÷ (2 [Wahlkreismandate] + 9/19 [anteilige Landeslistenmandate]) ≈ 102 ÷ 2,4737 ≈ 41,234).

55

Für Wismar war nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 und 3 WahlO ebenfalls ein Mandat von den (als Berechnungsgröße anzusetzenden) 31 Wahlkreismandaten zur Verfügung gestellt worden:

56

90 [Wahlberechtigte im Wahlkreis am Stichtag] ÷ 2.055 [Wahlberechtigte insgesamt am Stichtag] × 31 ≈ 1,3577 ≈ 1 [weil nicht mehr als 1,49].

57

Auf das per Kreiswahl zu vergebende Mandat entfielen in Wismar mithin 90 Wahlberechtigte, auf ein Mandat in der gesamten zu wählenden Kammerversammlung gut 61 (90 [Wahlberechtigte] ÷ (1 [Wahlkreismandat] + 9/19 [anteilige Landeslistenmandate]) ≈ 90 ÷ 1,4737 ≈ 61,0714).

58

Für Schwerin waren nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 und 3 WahlO ebenfalls zwei Mandate von den (als Berechnungsgröße anzusetzenden) 31 Wahlkreismandaten zur Verfügung gestellt worden:

59

152 [Wahlberechtigte im Wahlkreis am Stichtag] ÷ 2.055 [Wahlberechtigte insgesamt am Stichtag] × 31 ≈ 2,2929 ≈ 2 [weil weniger als 2,49].

60

Auf ein per Kreiswahl zu vergebendes Mandat entfielen in Schwerin 76 Wahlberechtigte, auf ein Mandat in der gesamten zu wählenden Kammerversammlung ebenfalls gut 61 (152 [Wahlberechtigte] ÷ (2 [Wahlkreismandate] + 9/19 [anteilige Landeslistenmandate]) ≈ 152 ÷ 2,4737 ≈ 61,4468).

61

Für Rostock, den bei weitem mitgliederstärksten Wahlkreis, waren nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 und 3 WahlO sechs Mandate von den (als Berechnungsgröße anzusetzenden) 31 Wahlkreismandaten zur Verfügung gestellt worden:

62

397 [Wahlberechtigte im Wahlkreis am Stichtag] ÷ 2.055 [Wahlberechtigte insgesamt am Stichtag] × 31 ≈ 5,9888 ≈ 6 [weil mehr als 5,49].

63

Auf ein per Kreiswahl zu vergebendes Mandat entfielen in Rostock 661/6 Wahlberechtigte, auf ein Mandat in der gesamten zu wählenden Kammerversammlung wiederum gut 61 (397 [Wahlberechtigte] ÷ (6 [Wahlkreismandate] + 9/19 [anteilige Landeslistenmandate]) ≈ 397 ÷ 6,4737 ≈ 61,3252).

64

Danach wurde bezogen auf das Stimmgewicht bei der Wahl in den Kreisstellenbezirken, wie gezeigt, in Parchim-Nord und Neubrandenburg (und außerdem nur in Ludwigslust) die vom Gesetz angeordnete Repräsentationsdichte von einem Delegierten je fünfzig Wahlberechtigte annähernd eingehalten (bei den für die Wahl 2014 ermittelten insgesamt 41 Mandaten entspricht dieser Mittelwert 1 : 505/41 [≈ 1 : 50,12195]). In Wismar, Schwerin und Rostock wurde sie dagegen um bis zu ca. 44 %, ca. 34 % bzw. ca. 24 % unterschritten. Diese Diskrepanz setzte sich in den Gesamt-Stimmgewichten fort (das in Parchim-Nord betrug knapp 48 % mehr als im Mittel und ca. 80 % mehr als in Wismar, Schwerin und Rostock; in den drei letztgenannten Wahlkreisen betrug das Stimmgewicht jeweils nur etwas über vier Fünftel des Mittelwerts). Vor diesem Hintergrund kommt die Kammer zu der Beurteilung, dass eine nicht mehr zu rechtfertigende extreme Abweichung von der Wahlrechtsgleichheit zu bemängeln ist, welche auf Unzulänglichkeiten bei der Dimensionierung und beim Zuschnitt der Wahlkreise beruht. Die Beklagte hat auch keine dem Gleichheitsgebot, geschweige denn vergleichbar zwingenden rechtlichen Anforderungen genügenden Gründe hierfür vorgetragen. Der Umstand allein, dass die Kreisstellen aus den ursprünglichen Land- und Stadtkreisen bei der Gründung der Kammer hervorgingen und dass über die Jahre einzelne Anpassungen an Veränderungen der Kreisstruktur vorgenommen wurden, genügt nicht. Vor dem Hintergrund der Geltung des einzigen gesetzlichen Prinzips, nämlich unter Wahrung der Chancengleichheit bei der Wahl einen Kandidaten je fünfzig Wahlberechtigte in die Kammerversammlung zu entsenden, sind insbesondere Entwicklungen nicht zu rechtfertigen wie die noch Ende 2012 erfolgte Teilung des Wahlkreises Parchim in Parchim und Parchim-Nord mit der Begründung, dass sich im unmittelbaren Parchimer Bereich die Zusammenarbeit ortsansässiger Kollegen besonders vorteilhaft gestaltet habe. Dass noch 2012 zwei ursprüngliche „Stadtkreise“ endlich mit ihren „Alt-Mantelkreisen“ zusammengelegt wurden (Wismar und Greifswald), lässt auch noch kein konsequent durchgesetztes Strukturprinzip erkennen, das etwa berücksichtigte, dass vielfach in den größeren Städten berufstätige Kammermitglieder im einem anderen Kreis zugehörigen Umland ihren Wohnsitz haben und daher wie die Mitglieder des „ländlichen“ Kreisstellenbezirks von manchen regional wirksamen Entscheidungen betroffen sein können.

65

Die Kammer sieht sich auch in Abwägung des Bestandsinteresses der nun einmal gewählten und handelnden Kammerversammlung gehalten, die ihren Fortbestand bis zum turnusgemäßen Ende der Wahlperiode ausschließende Wesentlichkeit des Wahlrechtsverstoßes zu bejahen. Nach der bereits im vorherigen Gerichtsverfahren erörterten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 8. Februar 2010 – AnwZ (B) 80 und 112/09 –, juris Rdnr. 22 m. Nachw. der Rechtsprechung des BVerfG) sind keine Gesichtspunkte für ein Überwiegen des Vertrauens auf ein gesetzmäßiges Zustandekommen der Kammerversammlung ersichtlich. Noch nach gerichtlicher Bemängelung der Wahlordnung von 2009 auch unter dem Gesichtspunkt des Zuschnitts der Wahlkreise (Urteil vom 26. September 2012 – 6 A 1894/10 –, S. 14 des Abdrucks, unter 3.) wurde 2012 die Wahlkreisstruktur im Wesentlichen bestätigt und 2013 die WahlO mit im Wesentlichen dem bisherigem Wahlmodus erlassen; die ernsthafte kurzfristige Korrektur dieser Entscheidungen ist unter den Mitgliedern der Beklagten noch umstritten.

66

Die Kostenentscheidung zu Lasten der unterlegenen Beklagten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; von einer Anordnung zugunsten von Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO sieht die Kammer nach billigem Ermessen ab, weil kein Beigeladener sich durch Sachantragstellung selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

67

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.