Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 19. Mai 2015 - 13 L 2381/14
Gericht
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Stelle als Justizamtsinspektor/-in A 9 m. AZ., der/die überwiegend Aufgaben des Funktionsverzeichnisses im Sinne der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 BBesO wahrnimmt, im Landgerichtsbezirk N. nicht mit einem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 13. Oktober 2014 bei Gericht eingegangene Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle als Justizamtsinspektor/-in A 9 m. AZ., der/die überwiegend Aufgaben des Funktionsverzeichnisses im Sinne der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 BBesO wahrnimmt, im Landgerichtsbezirk N. an einen Konkurrenten zu vergeben, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Die Antragstellerin hat zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nur mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung kann die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle effektiv verhindert werden. Dies ist wiederum zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich.
7Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
8Ein Bewerber um eine Beamtenstelle hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen (Landesbeamtengesetz ‑ LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese ‑ materiell-rechtlich richtig ‑ vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet.
9Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen.
10OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 ‑ 1 B 1388/05 ‑, m.w.N., und vom 5. Mai 2006 ‑ 1 B 41/06 -, m.w.N., jeweils NRWE und juris.
11Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zunächst hat der Antragsgegner den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin in mehrfacher Hinsicht verletzt (I.). Sodann erscheint es zumindest möglich, dass die Antragstellerin bei einem neuen, rechtmäßigen Auswahlverfahren zum Zuge käme (II.).
12I. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist dadurch verletzt, dass die Gleichstellungsbeauftragte beim Auswahlverfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde (1.). Sodann ist auch die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 3. Juni/3. September 2014 zu ihren Lasten rechtsfehlerhaft, weil in dieser Beurteilung ihre Schwerbehinderung nicht hinreichend berücksichtigt wurde (2.). Allerdings ergeben sich nach Auffassung der Kammer keine Rechtsfehler dadurch, dass der Antragsgegner bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin krankheitsbedingte Fehlzeiten berücksichtigt hat (3.), dass die Präsidentin des Oberlandesgerichts im Wege der Überqualifikation unter dem 3. September 2014 die Erstbeurteilung durch den Direktor des Amtsgerichts N. vom 3. Juni 2014 in der Eignungsnote abgesenkt hat (4.) und dass der Wechsel des Aufgabenbereichs der Antragstellerin nicht angemessen gewürdigt worden sei (5.).
131. Die Auswahlentscheidung ist in formeller Hinsicht rechtswidrig zustande gekommen. Zwar hat der Personalrat dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten der Beigeladenen am 18. September 2014 zugestimmt. Die Bezirksschwerbehindertenvertretung ist ebenfalls beteiligt worden und hat unter dem 21. August 2014 Stellung genommen. Allerdings kann die Kammer eine ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht feststellen. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) wirkt die Gleichstellungsbeauftragte u. a. bei allen personellen Maßnahmen einschließlich der dort ausdrücklich genannten Auswahlverfahren mit. Eine solche Beteiligung ist hier nicht ersichtlich. In dem maßgeblichen Besetzungsvorschlag vom 5. September 2014, der in dem nicht paginierten Verwaltungsvorgang (Beiakte 1 zur Gerichtsakte) enthalten ist, ist die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten vorgesehen, ihre Parafe oder ein anderes Kennzeichen, dass sie den Vorgang zur Kenntnis genommen hat, fehlen aber. Auch sonst ist aus dem Verwaltungsvorgang nichts zu entnehmen, das auf die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten hindeuten könnte.
14Anderes ergibt sich auch nicht auf Grundlage der dienstlichen Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten vom 23. April 2015. In dieser Stellungnahme gibt sie an, sich an den konkreten Vorgang nicht erinnern zu können. Sie gehe allerdings davon aus, dass ihr der Vorgang der Verwaltungspraxis entsprechend vorgelegt worden sei und sie lediglich vergessen habe, den Vorgang abzuzeichnen. Auf Grundlage des nunmehr erfolgten Aktenstudiums könne sie zudem angeben, dass sie den Vorgang abgezeichnet hätte, sollte dieser ihr tatsächlich nicht vorgelegt worden sein.
15Dieser Vortrag ist zunächst nicht geeignet, die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten hinreichend zu belegen. Das Gericht hat zwar keinen Zweifel daran, dass es der Verwaltungspraxis des Antragsgegners entspricht, die Gleichstellungsbeauftragte bei Auswahlvorgängen zu beteiligen. Allerdings ist im konkreten Fall nicht festzustellen, ob die Gleichstellungsbeauftragte lediglich vergessen hat den Vorgang abzuzeichnen oder ihr der Vorgang nicht vorgelegt worden ist. Beides erscheint gleich wahrscheinlich. Beides wäre ein fehlerhaftes Verhalten im Einzelfall. Eine auch nur überwiegende Wahrscheinlichkeit zugunsten des einen oder des anderen Fehlers lässt sich nicht begründen. Schließlich will auch die Gleichstellungsbeauftragte nicht gänzlich ausschließen, dass ihr der Vorgang womöglich doch nicht vorgelegt worden ist. Nur so kann ihre Ausführung verstanden werden, sie hätte den Vorgang abgezeichnet, „sollte mir der Vorgang tatsächlich nicht vorgelegt worden sein“.
16Es ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich, dass die Gleichstellungsbeauftragte in der dienstlichen Stellungnahme vom 23. April 2015 zu erkennen gegeben hat, dass sie – nunmehr – der Auffassung sei, dass sie seinerzeit die Auswahlentscheidung billigend zur Kenntnis genommen hätte. In entsprechender Anwendung des § 46 VwVfG geht die Kammer davon aus, dass die mangelnde Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten allenfalls dann unbeachtlich ist, wenn offensichtlich ist, dass die Rechtsverletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Eine solche Offensichtlichkeit kann bei der erst nachträglichen Erklärung der Gleichstellungsbeauftragten, sie hätte die Maßnahme gebilligt, nicht angenommen werden.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2013 – 6 A 2296/11 –, IÖD 2013, 230 = juris, Rn. 47, vom 9. September 2010 – 6 A 100/10 –, juris, Rn. 57, und vom 1. Juni 2010 – 6 A 470/08 –, IÖD 2010, 219 = juris, Rn. 81 ff.
182. Die Auswahlentscheidung leidet auch insoweit unter einem Rechtsfehler, als die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 3. Juni/3. September 2014 zu ihren Lasten rechtswidrig ist. Den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2009 - 1 B 1833/08 -, ZBR 2009, 344 = juris, Rn. 17 f., und vom 14. September 2010 - 6 B 915/10 -, juris, Rn. 4 f., m.w.N.
20Für den Bewerbervergleich entscheidend sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das (im Leistungsurteil und - soweit besonders ausgewiesen - im Eignungsurteil) erreichte Gesamturteil an. Erst wenn sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern ergibt, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. (im Wege einer näheren "Ausschärfung" des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt ermöglichen.
21Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 - juris, Rn. 11 = NRWE, und vom 25. November 2010 - 6 B 749/10 -, NWVBl. 2011, 176 = juris, Rn. 7 ff. = NRWE.
22Wegen der maßgeblichen Bedeutung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen für den Bewerbervergleich kann sich eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gerade auch aus einem Fehler der dienstlichen Beurteilung der konkurrierenden Beamten ergeben. Solche Fehler sind denkbar, wenn die Beurteilung des bei der Bewerberauswahl nicht zum Zuge gekommenen Beamten zu seinen Lasten fehlerhaft (also zu schlecht) oder die Beurteilung des ausgewählten Beamten zu dessen Gunsten fehlerhaft (also zu gut) ausfällt. Beide Fehler kann der konkurrierende Beamte geltend machen, um die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs zu begründen.
23Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die jeweiligen Amtsträger gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln des Beurteilungsrechts verstoßen haben, der gesetzliche Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder ob ein Beurteiler allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regeln im Einklang stehen.
24BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, juris, Rn. 8; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 1 B 368/12 –, juris, Rn. 9; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2013 – 13 K 2289/12 –, n.v.
25Dies vorangestellt leidet die dienstliche Beurteilung unter einem Rechtsfehler, weil die Schwerbehinderung der Antragstellerin nicht hinreichend berücksichtigt worden ist. Gemäß § 17 Abs. 3 LVO NRW ist bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt gemäß Ziff. 10.2 der Richtlinie zum SGB IX im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 14. November 2003; zuletzt geändert durch Runderlass des Innenministeriums vom 9. Dezember 2009). Insoweit gilt zwar kein generell reduzierter Anforderungsmaßstab, weshalb eine pauschale Aufwertung sämtlicher Leistungen aufgrund der Schwerbehinderung des zu Beurteilenden nicht in Betracht kommt.
26Bodanowitz, in: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, B VII 1, Rn. 420 m.w.N.
27Die vorgeschriebene Pflicht zur Berücksichtigung der Schwerbehinderung des zu Beurteilenden muss sich mit anderen Worten nicht zwangsläufig auf die Vergabe der Einzelnoten bzw. auf die Gesamtnote auswirken. Vielmehr bedarf es zunächst einer – hier bereits fehlenden – Auseinandersetzung des Beurteilers mit der Frage, ob und inwieweit sich die Behinderung auf die Leistung des zu Beurteilenden überhaupt ausgewirkt haben könnte. Sodann muss erst in einem nächsten Schritt unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Auswirkungen auf die Leistungen darüber entschieden werden, ob diese die Vergabe einer besseren Benotung bei den Einzelmerkmalen und damit unter Umständen auch eine bessere Gesamtnote erfordert.
28Soweit sich die Schwerbehinderung des Beamten nicht in seiner Leistungsbewertung niederschlägt, muss der Dienstherr zur Überzeugung der Kammer zumindest kenntlich machen, dass das erreichte Leistungsniveau trotz der bestehenden Schwerbehinderung erreicht wurde, wenn sich nach seinen Ermittlungen die Schwerbehinderung auf die Leistungsfähigkeit auswirkt.
29Die Pflicht zur Berücksichtigung einer etwaigen Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung beschränkt sich indes – ausweislich des Wortlauts von § 17 Abs. 3 LVO NRW – von vornherein auf die Beurteilung der Leistung.
30Bodanowitz, in: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, B VII 1, Rn. 420 m.w.N.
31Zudem bezieht sich der Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 LVO NRW nur auf quantitative Leistungsminderungen. In qualitativer Hinsicht sind dagegen an sie die für alle Beamten geltenden allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Denn eine Berücksichtigung behinderungsbedingter qualitativer Leistungsmängel würde zu einer fiktiven Leistungsbewertung und damit letztlich zu einer weder vom Gesetz gewollten noch sachlich gerechtfertigten Bevorzugung des Schwerbehinderten führen.
32BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1988 – 2 C 72.85 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteile vom 23. Mai 2014 – 13 K 7118/12 –, juris, Rn. 71 ff., und vom 9. Februar 2012 – 13 K 2647/11 –, juris, Rn. 66.
33Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend nicht erkennbar, dass eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Schwerbehinderung der Antragstellerin und ihren möglichen Auswirkungen auf ihre Leistungen erfolgt ist. Der Antragsgegner ist vielmehr der Auffassung, dass die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung genügen müsse, weil nichts Näheres über die Schwerbehinderung der Antragstellerin bekannt sei. Diesem Vorbringen kann insoweit gefolgt werden, als jedenfalls aus den Akten kein Umstand ersichtlich ist, der darauf hindeutet, ob und ggf. in welcher Weise sich die Schwerbehinderung der Antragstellerin auf ihre Leistungsfähigkeit auswirkt. In einer solchen Situation ist der Dienstherr aber gehalten, diese möglichen Auswirkungen näher zu ermitteln. Das ergibt sich einerseits unmittelbar aus dem Fürsorgegrundsatz. Erfährt der Dienstherr – wie hier – durch die schlichte Vorlage der Schwerbehindertenbescheinigung von der Schwerbehinderung eines Beamten, so obliegt es ihm ggf. durch Befragen des Beamten zu ermitteln, in welcher Weise die Schwerbehinderung seine Fähigkeit zur Dienstleistung beeinträchtigt. Dasselbe ergibt sich aus der Verpflichtung des Dienstherrn zur Erstellung sachgerechter dienstlicher Beurteilungen. Da die Schwerbehinderung hierbei zu berücksichtigen ist (s.o.), muss der Dienstherr entsprechende Ermittlungen anstellen. Erst wenn solche Ermittlungsbemühungen ergebnislos bleiben, kann erwogen werden, von einer weiteren Berücksichtigung der Schwerbehinderung des zu Beurteilenden abzusehen bzw. zu Lasten des Beamten zu unterstellen, dass Beeinträchtigungen nicht vorliegen.
34Mit Blick auf die Antragstellerin ist nicht erkennbar, dass sich der Antragsgegner überhaupt bemüht hat, etwaige Beeinträchtigungen ihrer Leistungsfähigkeit durch die Schwerbehinderung zu ermitteln. Es kommt insoweit hinzu, dass dem Antragsgegner eine chronische Migräneerkrankung der Antragstellerin bekannt ist und von daher ein Zusammenhang der Schwerbehinderung mit dieser Erkrankung nicht auszuschließen ist.
35Ist demnach die gebotene Ermittlung der Auswirkungen der Schwerbehinderung auf die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin unterblieben, ist die diesen Umstand nicht weiter berücksichtigende dienstliche Beurteilung rechtswidrig.
363. Ohne dass es demnach hierauf noch ankommt, ist es hingegen nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in der Überqualifikation durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts bei der angegriffenen dienstlichen Beurteilung die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Antragstellerin berücksichtigt hat. Danach sei im Beurteilungszeitraum eine regelmäßig hohe Anzahl von Fehltagen zu verzeichnen, die zu einer Einschränkung in der Verwendung der Antragstellerin geführt habe.
37In einer dienstlichen Beurteilung sind krankheitsbedingte Fehlzeiten nur insoweit aufzuführen und zu berücksichtigen, als sie einen unmittelbaren Einfluss auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung haben.
38Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 16. August 2012 – 2 A 169/10 –, juris, Rn. 11.
39Ohne weiteres lassen diese Fehlzeiten für sich betrachtet einen solchen Einfluss nicht erkennen. Erforderlich ist daher eine verantwortliche Wertung des Dienstvorgesetzten, wobei ihm eine medizinisch exakte Diagnose und Prognose nicht abverlangt werden kann.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1999 – 12 A 1664/87 –, NWVBl. 1990, 242 = juris, Rn. 17; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18. Juli 2014 – 1 B 268/14 –, juris, Rn. 24.
41Die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat eine solche verantwortliche Wertung vorgenommen, indem sie die Fehlzeiten in einen Zusammenhang zu der Einschränkung der Verwendung der Antragstellerin gesetzt hat. Hierdurch ist ein hinreichender Zusammenhang zu den Kriterien der Bestenauslese hergestellt. Dies entspricht im Übrigen dem Inhalt des Schreibens des Direktors des Amtsgerichts N. vom 8. Oktober 2014, in welchem dieser gegenüber der Antragstellerin die dienstliche Beurteilung plausibilisiert. Danach habe er bei der Bewertung der Leistung der Antragstellerin berücksichtigt, dass diese innerhalb der Zahlstelle in einem Zeitraum von rd. einem Jahr sich u. a. wegen erheblicher Fehlzeiten nicht in der Lage gesehen habe, sämtliche in diesem Arbeitsbereich anfallenden Tätigkeiten eigenständig und ohne fremde Hilfe zu bewältigen. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden, da sie die krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht für sich sprechen lässt, sondern im Einzelnen darlegt, wie sich diese kausal auf die Arbeitsergebnisse der Antragstellerin ausgewirkt haben.
424. Die Kammer sieht ebenso keine Grundlage, die Absenkung des Beurteilungsergebnisses in der Überqualifikation durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts zu beanstanden. Diese hat die durch die Erstbeurteilung vorgesehene Beförderungseignung mit „gut geeignet (oberer Bereich)“ auf „gut geeignet“ abgesenkt. Zur Begründung hat sie sich auf die Einschränkung in der Verwendung der Antragstellerin berufen, die wiederum mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten begründet wurde. Grundsätzlich kommt es der Überbeurteilerin zu, zur Wahrung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe auch Erstbeurteilungen in ihrer Gesamtnote anzupassen. Dass dies auch im Falle der Antragstellerin geschehen ist, ist nicht zu beanstanden, zumal die Herabsetzung nachvollziehbar begründet worden ist.
435. Schließlich dringt die Antragstellerin auch nicht mit dem Argument durch, der Wechsel des Aufgabenbereichs sei nicht angemessen gewürdigt worden. Grundsätzlich wird jedem Beamten bei dem Wechsel des Aufgabenbereichs ein gewisser Einarbeitungszeitraum zuzugestehen sein. Die Antragstellerin hat im Beurteilungszeitraum den Aufgabenbereich zweifach auf eigenen Wunsch gewechselt. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Dienstherr diesen Umstand nicht berücksichtigt hat. Aus dem erläuternden Schreiben des Direktors des Amtsgerichts N. geht vielmehr deutlich hervor, dass er sich mit den Leistungen der Antragstellerin in den beiden zuletzt ausgeübten Tätigkeitsfeldern auseinandergesetzt hat. Sonst hätte es nicht zu der Einschätzung kommen können, die Antragstellerin habe – auch nach einem Jahr der Tätigkeit in der Zahlstelle – offenbar entgegen der Erwartung noch nicht alle Aufgaben eigenständig und ohne fremde Hilfe bewältigen können.
44II. Die Auswahl der Antragstellerin in einem neuen, rechtmäßigen Auswahlverfahren erscheint möglich. Zu Recht weist der Antragsgegner zwar darauf hin, dass zwischen den Gesamtnoten in den dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin einerseits und der Beigeladenen andererseits mit zwei Notenstufen ein erheblicher Abstand besteht, der nicht ohne Weiteres aufzuholen ist. Allerdings sieht sich die Kammer außer Stande, angesichts von gleich mehreren Fehlern im Auswahlverfahren bzw. bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin auszuschließen, dass sie bei einem erneuten Auswahlverfahren nicht doch zum Zuge käme. Anderenfalls müsste sich die Kammer den Beurteilungsspielraum anmaßen, der nur dem Antragsgegner zukommt.
45Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dabei nicht als erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Prozessrisiko ausgesetzt haben.
46Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4; 40 und 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.