Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 18. Feb. 2011 - 1 K 1569/10

published on 18/02/2011 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 18. Feb. 2011 - 1 K 1569/10
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht XXX für die Geschäftsjahre 2010 bis 2015. Der Kläger wohnt in XXX.
Der Gemeinderat der Stadt XXX beschloss am XXX eine Vorschlagsliste zur Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht XXX für die Geschäftsjahre 2010 bis 2015. Die alphabetisch geordnete Liste enthielt 37 Namen. Der Kläger wurde unter der Nummer 17 geführt. Die Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht XXX fand am XXX statt. Die Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Richter gibt zur Festlegung der allgemeinen Auswahlkriterien für die vorzunehmende Wahl unter anderem wieder:
„…Der Vorsitzende führte weiter aus, dass es sich bei der Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter um einen Verwaltungsakt handele. Die Auswahlentscheidung des Wahlausschusses unterliege einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung auf Ermessensfehler hin. Es müssten daher sachliche Kriterien vorliegen, welche die Auswahl einer/eines ehrenamtlichen Richterin/Richters begründen.
Durch die Vorschlagslisten der 5 Stadt- und 7 Landkreise werde zunächst gewährleistet, dass eine repräsentative Berücksichtigung von Kandidaten aus dem gesamten Gerichtsbezirk stattfinde. Des Weiteren seien vorab verschiedene materielle Auswahlkriterien festzulegen:
Ehemalige ehrenamtliche Richter seien auf Grund ihrer Erfahrungen, die sie bereits beim Verwaltungsgericht XXX gemacht hätten, besonders geeignet und sollten daher auch wiedergewählt werden. Hinzu komme, dass die bisherigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter lediglich 1 bis 2 Mal jährlich an Sitzungen teilgenommen hätten, da der Einzelrichteranteil beim Gericht inzwischen ca. 70 % betrage.
Die Wiedergewählten sollten ab dem Jahrgang 1947 berücksichtigt werden. Zum Zeitpunkt der Wahl seien die Kandidaten 63 Jahre alt und würden in 5 Jahren 68 Jahre alt sein.
Ehrenamtliche Richter, die zum ersten Mal gewählt werden, sollten ab dem Jahrgang 1950 berücksichtigt werden. Daraus ergebe sich eine gute Mischung zwischen älteren und jüngeren ehrenamtlichen Richtern.
Gleichzeitig sollten Frauen und Männer zu gleichen Teilen gewählt werden, sofern dies die Listen zulassen.
Die Auszuwählenden sollten vorwiegend im Berufsleben aktiv sein.
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Ausdrücklich wies der Vorsitzende darauf hin, dass die politische Zugehörigkeit eines Kandidaten als sachfremde Erwägung unberücksichtigt bleiben müsse.
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Herr H. teilte mit, dass oft praktische Berufe in derartigen Listen fehlten.
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Frau G. wies darauf hin, dass es gut wäre, die Stadt- und Landkreise künftig darauf hinzuweisen, dass in Zukunft keine Angaben zur Parteizugehörigkeit in die Wahlvorschlagslisten aufzunehmen seien.
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Anschließend wurde im Wahlausschuss über das Alter der zu wählenden ehrenamtlichen Richter diskutiert. Herr B. bewertete die Aussage des Vorsitzenden, neu zu wählende ehrenamtliche Richter erst ab dem Jahrgang 1950 zu berücksichtigen, als diskriminierend. Nach eingehender Diskussion wurden die vorgeschlagenen Auswahlkriterien für die Wahlvorschlagslisten vom Wahlausschuss übernommen…“
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Der Ausschuss wählte 150 ehrenamtliche Richterinnen und Richter und dabei aus der Vorschlagsliste der Stadt XXX 20 ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Der Kläger gehörte hierzu nicht.
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Mit einer E-Mail vom 11.06.2010 an das Justizministerium unter dem Betreff "Anfechtung der Wahl der ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgericht XXX für die Jahre 2010-2015" bat der Kläger um Mitteilung, wer für die „…Aufsicht der o.g. im Justizministerium zuständig...“ sei. Das Justizministerium teilte dem Kläger im Anschluss an dessen ergänzenden Anruf vom 18.06.2010 mit, für eine gerichtliche Überprüfung der Wahl der ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht XXX käme der Verwaltungsrechtsweg in Betracht. Wenn der Kläger Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde anregen wolle, könne er eine dahingehende Eingabe schriftlich an das Justizministerium richten. Mit einer E-Mail vom 28.06.2010 an das Justizministerium beanstandete der Kläger die Wahl und machte geltend, deren Durchführung habe gegen Regelungen des Chancengleichheitsgesetzes und des Antidiskriminierungsgesetzes sowie rechtsstaatliche und demokratische Prinzipien verstoßen. Er sei nicht gewählt worden, weil er nach Angaben des Vorsitzenden des Wahlausschusses mit 34 Jahren zu jung gewesen sei und nach den aufgestellten Kriterien älteren Personen der Vorrang zu geben sei. Er bitte darum, dass sich das Justizministerium der Sache annehme. In einer weiteren E-Mail vom 05.07.2010 an das Justizministerium beanstandete der Kläger unter anderem, bei der Wahl sei das Kriterium des Migrationshintergrundes nicht berücksichtigt worden.
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Der Kläger hat am 06.07.2010 Klage erhoben. Die Wahl leide unter gravierenden Mängeln. Sie sei aufgrund einer Liste der zu wählenden Personen durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts erfolgt, die bereits im Vorfeld vorbereitet und dem Wahlausschuss nur noch zur Zustimmung vorgelegt worden sei. Die Mitglieder des Wahlausschusses müssten "wählen" können. Der Ausschuss habe zwar einen Ermessensspielraum, wobei eine Orientierung an den Kriterien für die Aufstellung der Vorschlagslisten erfolgen müsse. Es müsse jedoch eine Wahl bleiben. Eine solche habe jedoch nicht stattgefunden. Die Kriterien seien vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts erstellt und dem Wahlausschuss präsentiert worden, der die Liste beschlossen habe. Der Präsident habe Kriterien aufgestellt, welche gegen die demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien verstießen. Es seien diskriminierende Kriterien aufgestellt worden. So sei u.a. als Kriterium das Alter als wesentliche Entscheidungsgrundlage festgelegt worden. Das verstoße sowohl gegen Art. 3 Abs. 1 GG als auch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Ferner sei als Kriterium festgelegt worden, dass nur Personen im aktiven Berufsleben zu wählen wären. Bei der Bewerbung und Aufnahme in die Vorschlagsliste sei dies jedoch nicht abgefragt worden. Die XXXer Vorschlagsliste sei auch deswegen fehlerhaft erstellt worden, da effektiv nur 35 gültige Personen vorgeschlagen worden seien statt der erforderlichen 42 Personen. Die Verwaltungsgerichtsordnung schreibe die doppelte Anzahl der zu wählenden Personen auf der Vorschlagsliste vor.
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Der Kläger beantragt, sachdienlich gefasst,
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die Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht vom 02.06.2010 für nichtig, hilfsweise für ungültig zu erklären, sowie anzuordnen, dass die Wahl wiederholt und der Wahlausschuss neu besetzt wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Klage sei unzulässig. Der Wahlakt könne statthafterweise allenfalls im Wege einer Anfechtungsklage einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Das dann nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren sei jedoch nicht durchgeführt worden. Im übrigen sei die Klage auch unbegründet. Der angefochtene Wahlakt sei nicht rechtswidrig. Der Gesetzgeber habe mit dem in § 29 VwGO gebrauchten Wort „gewählt" lediglich ein vom Zufall abhängiges Ergebnis ausschließen wollen. Ein Wahlverfahren, bei dem die Mitglieder des Wahlausschusses eine bewusste individuelle und konkret-personenbezogene Entscheidung träfen, sei dagegen rechtlich nicht zu beanstanden. Diesen Anforderungen könne ein Wahlausschuss auch dadurch genügen, dass er seinen Willen zum Ausdruck bringe, aus einer von seinem Vorsitzenden aufgestellten Vorschlagsliste bestimmte Personen in das Amt eines ehrenamtlichen Richters zu berufen. Umso unbedenklicher sei die Verwendung einer solchen Liste daher, wenn sie - wie hier - den Mitgliedern des Wahlausschusses lediglich als Ausgangspunkt für die kandidatenbezogene Erörterung diene. Unzulässige Auswahlkriterien habe der Wahlausschuss nicht herangezogen. Die Wahl der ehrenamtlichen Richter sei eine Ermessensentscheidung, für die das Gesetz keine ausdrücklichen Kriterien nenne. Ermessenssteuernd könne § 44 Abs. 1a DRiG wirken, wonach Männer und Frauen angemessen zu berücksichtigen seien. Daneben könnten die - unmittelbar nicht anwendbaren - § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 2 GVG Hinweise geben, wonach bei der Wahl alle Gruppen der Bevölkerung nicht nur nach Geschlecht, sondern auch nach Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen Berücksichtigung finden sollten. Eine strikte Rechtspflicht zur Einhaltung dieser Kriterien bestehe aber nicht. Es stelle einen sachlichen Grund für eine Auswahlentscheidung dar, wenn Kandidaten berücksichtigt würden, die bereits früher als ehrenamtliche Richter tätig gewesen seien, weil diese bereits mit ihren Aufgaben vertraut seien und richterliche Erfahrung hätten. Das dabei von dem Wahlausschuss ergänzend herangezogene Alterskriterium ("ab Jahrgang 1947") sei ebenfalls sachlich gerechtfertigt, weil es gewährleiste, dass die gewählten Kandidaten zum Ablauf ihrer Amtszeit 68 Jahre alt sein würden und deshalb nicht frühzeitig aus ihrem Amt ausschieden (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 6 VwGO). Mit dem zweiten Alterskriterium „ab dem Jahrgang 1950“ für die neu zu wählenden Kandidaten habe der Wahlausschuss zulässigerweise auf eine angemessene Mischung aus älteren und jüngeren ehrenamtlichen Richtern hinwirken wollen. Soweit der Kläger moniere, das Auswahlkriterium der aktiven Berufstätigkeit sei unzulässig angewandt worden, da aus der bloßen Berufsbezeichnung nicht geschlossen werden könne, ob dieser Beruf noch aktiv ausgeübt werde, führe dieser Einwand, selbst wenn er in Einzelfällen zutreffen sollte, schon deshalb nicht zu einem die Aufhebung der Wahl rechtfertigenden Ermessensfehler, weil sich der Wahlausschuss das Kriterium der aktiven Berufstätigkeit selbst nur als Soll-Vorgabe gegeben habe, die nicht in jedem Einzelfall eingehalten werden müsse. Die Rüge des Klägers, der Ausschuss habe seinen Migrationshintergrund nicht als Kriterium berücksichtigt, begründe keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Wahlakts. Die vom Kläger in Bezug genommenen Vorschriften der § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 2 GVG sähen schon tatbestandlich nicht vor, dass eine an der Abstammung der Kandidaten orientierte Berücksichtigung von Bevölkerungsgruppen vorzunehmen wäre. Davon abgesehen handele es sich bei diesen Bestimmungen bloß um Sollvorschriften. Soweit der Kläger schließlich darauf hinweise, dass der Präsident des Verwaltungsgerichts die Zahl der zu wählenden ehrenamtlichen Richter aus der Liste der Stadt XXX von zunächst 21 auf dann 20 herabgesetzt habe, begründe dies keinen Rechtsfehler, sondern habe seinen Grund in dem Umstand, dass die Zahl der Spruchkörper des Verwaltungsgerichts XXX zum 01.07.2010 verringert worden sei und daher auch weniger ehrenamtliche Richter zu wählen gewesen seien.
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Dem Gericht liegen die Akten des Verwaltungsgerichts XXX zur Wahl der ehrenamtlichen Richter für die Geschäftsjahre 2010 bis 2015 und die Verwaltungsakte des Beklagten vor.

Entscheidungsgründe

 
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1. Das Gericht kann trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da dieser mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 18.02.2011, wie vom Kläger im Schriftsatz vom 17.02.2011 beantragt, oder eine Vertagung der Verhandlung war nach Auffassung der Kammer nicht geboten. Nach § 173 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben und verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Derartige erhebliche Gründe liegen in der Regel vor, wenn ein anwaltlich nicht vertretener Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung in seiner Sache verhandlungsunfähig ist und dies durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen hat. Dann gebietet es der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, dem Vertagungs- oder Terminsverlegungsantrag eines Klägers zu entsprechen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 02.11.1998 - 8 B 162/98 -, juris Rn. 2 m.w.N.).Dem Beteiligten obliegt es, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes selbst zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2009 - 6 B 32/09 -, juris Rn. 4, m.w.N.; Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24/97 -, juris Rn. 19).
24 
Daran fehlt es hier. Der Kläger hat mit seinem Schriftsatz vom 17.02.2011 lediglich vorgetragen, er sei erkrankt. Weder hat der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung das angekündigte ärztliche Attest vorgelegt noch sonst schlüssig und substantiiert ausgeführt, aus welchen Gründen er nicht in der Lage sei, zur mündlichen Verhandlung zu kommen und an dieser teilzunehmen. Angesichts dessen und angesichts der Gesamtumstände des Verfahrensablaufs geht die Kammer vielmehr davon aus, dass der Kläger mit seinem Verlegungsantrag die Absicht verfolgt, das Verfahren zu verzögern. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 06.07.2010, mit dem er die Klage erhoben hat, eine ergänzende Klagebegründung angekündigt. Diese ergänzende Klagebegründung hat der Kläger weder in der dafür bestimmten Frist bis zum 03.09.2010 noch in der bis zum 31.10.2010 verlängerten Frist noch später vorgenommen. Auch seiner gegenüber dem Gericht am 02.12.2010 telefonisch gemachten Ankündigung, er werde in den nächsten zwei Wochen schriftlich die Aussetzung des Verfahrens beantragen, ist der Kläger erst mit dem Schriftsatz vom 17.02.2011, in dem er einen Aussetzungsantrag gestellt und lediglich im Hinblick auf den gerichtlichen Hinweis auf das fehlende Vorverfahren begründet hat, nachgekommen.
25 
2. Die Klage ist abzuweisen. Sie ist unzulässig. Denn weder kann der Kläger geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein (a), noch hat er das nach §§ 68 ff. VwGO erforderliche Vorverfahren bisher durchgeführt (b).
26 
a) Der Kläger ist nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Dabei kann offen bleiben, ob die vom Kläger erhobene Klage als Anfechtungsklage (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2010 - 9 K 1101/01 -, VBlBW 2002, 261, 262; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 29 Rn. 6; Funke-Kaiser in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 29 Rn. 3 m.w.N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 29 Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 29 Rn. 3) oder im Hinblick darauf, dass der Kläger eine begünstigende Regelung erstrebt, als Verpflichtungsklage statthaft ist. Die Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage sind nämlich gleichermaßen nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Klage kann jedenfalls nur als Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage zulässig sein. Denn die Wahl der ehrenamtlichen Richter ist ein Verwaltungsakt (ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 22.02.1985 - Bs V 37/85 -, NJW 1985, 2354, 2355; VG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2010, a.a.O.; Geiger, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O.; Ziekow, a.a.O., § 29 Rn. 6; Kopp/Schenke, a.a.O.). Soweit angenommen wird, die Wahl der ehrenamtlichen Richter sei wie der Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts kein Verwaltungsakt (so OVG Lüneburg, Urteil vom 24.10.1988 - 8 A 9/87 -, juris Rn. 27 ff.), folgt die Kammer dem nicht. Die Wahl der ehrenamtlichen Richter gleicht nicht der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans eines Gerichts. Der Beschluss eines Geschäftsverteilungsplans ist eine Tätigkeit, die das Gesetz dem aus unabhängigen Richtern bestehenden Präsidium als richterliches Geschäft zugewiesen hat und unter den Schutz des Art. 97 Abs. 1 GG stellt. Der Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums eines Gerichts ist ein Organisationsakt der gerichtlichen Selbstverwaltung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - VII C 47.73 -, BVerwGE 50, 11). Die Wahl nach § 29 VwGO hingegen begründet unmittelbar die Rechtsstellung der einzelnen ehrenamtlichen Richter und ist daher ein Verwaltungsakt (ebenso Geiger, a.a.O.; Ziekow, a.a.O.).
28 
Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierfür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Kläger Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist. Das ist zu verneinen, wenn auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens des Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von ihm behaupteten Rechtspositionen bestehen oder ihm zustehen oder - ihr Bestehen und Zustehen unterstellt - unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - 11 A 100/95 -, NVwZ 1997, 994 = juris Rn. 34, m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger kann von vornherein nicht mit Erfolg geltend machen, er hätte gewählt werden müssen. Ein subjektives Recht, gewählt zu werden, besteht nicht (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O.). Ebensowenig kann der Kläger eine Klagebefugnis darauf stützen, sein nach Art. 33 Abs. 2 GG bestehender Anspruch auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern sei verletzt. Zwar gehört das Amt des ehrenamtlichen Richters zu den öffentlichen Ämtern i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG. Daher kann es grundsätzlich möglich sein, auf die schlüssige Behauptung einer insoweit fehlerhaften Auswahlentscheidung eine Klage gegen die Wahl nach § 29 VwGO zu gründen. Dabei kann hier offen bleiben, ob es für das Vorliegen einer Klagebefugnis einer willkürlichen Nichtberücksichtigung des Betroffenen bedarf (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O.) oder sich diese bereits bei einer ermessensfehlerhaften Auswahlentscheidung ergeben kann (vgl. Geiger und VG Stuttgart, je a.a.O.). Denn keiner dieser Fälle liegt hier vor. Das Vorbringen des Klägers lässt es in keiner Weise denkbar erscheinen, dass bei der Durchführung der Wahl Rechtsverstöße erfolgt sind, durch die sein Anspruch auf gleichen Zugang zum Amt des ehrenamtlichen Richters verletzt ist. Eine Verletzung eigener Rechte des Klägers ist aufgrund der vom ihm dargelegten Umstände und der vorliegenden Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts unter jedem Gesichtspunkt ausgeschlossen.
29 
Soweit der Kläger rügt, der Wahlausschuss habe die Kriterien für die Wahl der ehrenamtlichen Richter nicht selbst festgelegt, sondern der Präsident des Verwaltungsgerichts XXX habe diese dem Ausschuss vorgegeben, fehlen hierfür jegliche Anhaltspunkte. Nach der Niederschrift über die Wahl - an deren inhaltlicher Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hat und die der Kläger auch nicht konkret bestreitet - wurden die Kriterien zwar vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts in die Sitzung eingeführt, jedoch vom Wahlausschuss diskutiert und danach von diesem beschlossen. Der Kläger hat auch nicht ansatzweise dargelegt, auf welche Umstände er sein diesbezügliches Vorbringen stützt.
30 
Eine Klagebefugnis des Klägers ergibt sich auch nicht daraus, dass der Wahlausschuss gerade diese Kriterien bestimmte. Die Berücksichtigung von Kandidaten, die bereits ehrenamtliche Richter waren, ist offenkundig sachgerecht, da das Kriterium ermöglicht, die bei diesen Kandidaten bestehende Erfahrung weiter nutzbar zu machen (ebenso BVerwG, Beschluss vom 21.08.1986 - 6 CB 36/85 -, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.02.1985, a.a.O.); eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG kann hieraus nicht folgen. Das Kriterium "Jahrgang ab 1950" für die übrigen Kandidaten kann sich nicht zulasten des Klägers ausgewirkt haben. Denn er erfüllte dieses Kriterium. Das gleiche gilt für das Kriterium, dass die Kandidaten aktiv im Berufsleben stehen sollen. Auch dieses Kriterium erfüllte der Kläger. Das Kriterium der - soweit möglich - regelmäßigen Berücksichtigung von Frauen und Männern ist ebenfalls offenkundig nicht zu beanstanden. Es steht in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 GG. Die Berücksichtigung des Migrationshintergrunds als weiteres Kriterium, wie vom Kläger gegenüber dem Justizministerium, nicht aber im Klageverfahren gefordert, ist rechtlich nicht geboten. Art. 33 Abs. 2 GG erfordert dies nicht. Auch aus Art. 3 Abs. 3 GG und aus dem vom Kläger angeführten Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - seine Anwendbarkeit unterstellt - folgt dies offensichtlich nicht. Die genannten Vorschriften enthalten nur Differenzierungsverbote, jedoch keine Gebote, Personen im Hinblick auf bestimmte Merkmale besonders zu fördern oder zu berücksichtigen.
31 
Auch auf Fehler bei der unter Anwendung der festgelegten Kriterien erfolgten Auswahlentscheidung selbst kann der Kläger eine Klagebefugnis nicht stützen. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Auswahlentscheidung die Kriterien gerade zulasten des Klägers angewandt wurden, hat der Kläger nicht angeführt.
32 
Schließlich kann sich eine Klagebefugnis nicht aus der vom Kläger problematisierten Anzahl der von der Stadt XXX vorgeschlagenen Kandidaten ergeben. Die Vorschrift des § 28 Satz 3 VwGO über die für die Vorschlagslisten zugrundezulegende Anzahl der Vorgeschlagenen dient nicht dem Schutz der Belange der einzelnen Kandidaten. Vielmehr soll sie im öffentlichen Interesse gewährleisten, dass - weil eine ausreichend große Zahl von Kandidaten vorhanden ist - eine echte Auswahlentscheidung durch den Wahlausschuss stattfinden kann. Den Auswahlgremien soll zur Sicherung der demokratischen Grundlage des Laienrichteramts die Möglichkeit einer echten individuellen Auswahl unter den Kandidaten gegeben sein (vgl. BT-Drucks. 15/4016, S. 10 f.). Der Kläger macht insoweit mithin keine Verletzung eigener Rechte geltend. Der behauptete Fehler kann sich zudem nicht zulasten des Klägers ausgewirkt haben, da eine größere Anzahl von Kandidaten seine Chancen, gewählt zu werden, aller Wahrscheinlichkeit nach verringert hätte.
33 
Die Klage wäre im Übrigen auch unzulässig, wenn man annähme, die Wahl der ehrenamtlichen Richter sei kein Verwaltungsakt, und es sich daher bei der erhobenen Klage nicht um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage handelte. Denn ein Rechtsschutzbegehren ist ohne Rücksicht auf die Klageart nur dann zulässig, wenn es sich auf Rechte stützt, die gerade dem Kläger zustehen können. Auch allgemeine Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 1 VwGO und allgemeine Leistungsklagen sind nur zulässig, wenn der Kläger - in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO - geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19/94 -, BVerwGE 100, 262 = juris Rn. 20, m.w.N.). Daran fehlt es jedoch, wie ausgeführt, im Fall des Klägers.
34 
b) Der Kläger hat das für eine Anfechtungs- ebenso wie für eine Verpflichtungsklage vor Klageerhebung erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt (§ 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO). Ein Widerspruchsverfahren ist hier auch nicht ausnahmsweise im Hinblick darauf entbehrlich, dass der Beklagte das Fehlen eines Widerspruchsverfahrens zwar gerügt, sich jedoch hilfsweise zur Sache eingelassen hat. Ob ein Vorverfahren regelmäßig entbehrlich ist, wenn sich der Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat, ist in den Einzelheiten umstritten (vgl. die Nachweise in: BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21.09 -, juris Rn. 31). Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, ob dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sich sein Zweck ohnehin nicht mehr erreichen lässt. Dies ist der Fall, wenn sich der Beklagte durch diejenige Behörde, die den Widerspruchsbescheid hätte erlassen müssen, auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 2.93 -, BVerwGE 95, 321 = juris Rn. 18; Urteil vom 09.05.1985 - 2 C 16/83 -, NVwZ 1986, 374 = juris Rn. 21; Urteil vom 02.09.1983 - 7 C 97/81 -, NVwZ 1984, 507 = juris Rn. 9). Daran fehlt es hier jedoch. Widerspruchsbehörde wäre hier der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, nicht das hier den Beklagten vertretende Justizministerium. Der Zweck des Vorverfahrens ist daher durch das hilfsweise Einlassen des Beklagten auf die Klage nicht erfüllt. Ein Vorverfahren ist folglich, soll die Klage zulässig sein, noch durchzuführen.
35 
3. Das Verfahren ist auf den Antrag des Klägers hin nicht auszusetzen, auch nicht im Hinblick auf ein vom Kläger nach seinem Schriftsatz vom 17.02.2011 offenbar noch angestrebtes Widerspruchsverfahren. Die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs ist zwar noch offen. Der Kläger ist wie alle nicht gewählten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter mit Schreiben des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom 08.06.2010 über die Nichtwahl informiert worden; das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Daher läuft die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Die Kammer kann jedoch für eine Aussetzung des Verfahrens keinen hinreichenden Grund erkennen. Zum einen hat der Kläger, der bereits mit der Klageerwiderung des Beklagten mit Schriftsatz vom 26.07.2010 und mit der Verfügung des Gerichts vom 05.08.2010 auf die Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahren hingewiesen worden ist, bis zur mündlichen Verhandlung ein solches nicht eingeleitet. Zum anderen bliebe die erhobene Klage wegen der fehlenden Klagebefugnis auch nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens unzulässig. Mithin würde dem Kläger auch die Widerspruchsbefugnis fehlen.
36 
Von einer Beiladung der gewählten ehrenamtlichen Richter hat die Kammer abgesehen, da diese infolge der Klageabweisung nicht in ihren Rechten betroffen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, ESVGH 46, 160).
37 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 VwGO vorliegt.
38 
BESCHLUSS
39 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
40 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
23 
1. Das Gericht kann trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da dieser mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 18.02.2011, wie vom Kläger im Schriftsatz vom 17.02.2011 beantragt, oder eine Vertagung der Verhandlung war nach Auffassung der Kammer nicht geboten. Nach § 173 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben und verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Derartige erhebliche Gründe liegen in der Regel vor, wenn ein anwaltlich nicht vertretener Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung in seiner Sache verhandlungsunfähig ist und dies durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen hat. Dann gebietet es der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, dem Vertagungs- oder Terminsverlegungsantrag eines Klägers zu entsprechen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 02.11.1998 - 8 B 162/98 -, juris Rn. 2 m.w.N.).Dem Beteiligten obliegt es, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes selbst zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2009 - 6 B 32/09 -, juris Rn. 4, m.w.N.; Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24/97 -, juris Rn. 19).
24 
Daran fehlt es hier. Der Kläger hat mit seinem Schriftsatz vom 17.02.2011 lediglich vorgetragen, er sei erkrankt. Weder hat der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung das angekündigte ärztliche Attest vorgelegt noch sonst schlüssig und substantiiert ausgeführt, aus welchen Gründen er nicht in der Lage sei, zur mündlichen Verhandlung zu kommen und an dieser teilzunehmen. Angesichts dessen und angesichts der Gesamtumstände des Verfahrensablaufs geht die Kammer vielmehr davon aus, dass der Kläger mit seinem Verlegungsantrag die Absicht verfolgt, das Verfahren zu verzögern. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 06.07.2010, mit dem er die Klage erhoben hat, eine ergänzende Klagebegründung angekündigt. Diese ergänzende Klagebegründung hat der Kläger weder in der dafür bestimmten Frist bis zum 03.09.2010 noch in der bis zum 31.10.2010 verlängerten Frist noch später vorgenommen. Auch seiner gegenüber dem Gericht am 02.12.2010 telefonisch gemachten Ankündigung, er werde in den nächsten zwei Wochen schriftlich die Aussetzung des Verfahrens beantragen, ist der Kläger erst mit dem Schriftsatz vom 17.02.2011, in dem er einen Aussetzungsantrag gestellt und lediglich im Hinblick auf den gerichtlichen Hinweis auf das fehlende Vorverfahren begründet hat, nachgekommen.
25 
2. Die Klage ist abzuweisen. Sie ist unzulässig. Denn weder kann der Kläger geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein (a), noch hat er das nach §§ 68 ff. VwGO erforderliche Vorverfahren bisher durchgeführt (b).
26 
a) Der Kläger ist nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Dabei kann offen bleiben, ob die vom Kläger erhobene Klage als Anfechtungsklage (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2010 - 9 K 1101/01 -, VBlBW 2002, 261, 262; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 29 Rn. 6; Funke-Kaiser in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 29 Rn. 3 m.w.N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 29 Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 29 Rn. 3) oder im Hinblick darauf, dass der Kläger eine begünstigende Regelung erstrebt, als Verpflichtungsklage statthaft ist. Die Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage sind nämlich gleichermaßen nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Klage kann jedenfalls nur als Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage zulässig sein. Denn die Wahl der ehrenamtlichen Richter ist ein Verwaltungsakt (ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 22.02.1985 - Bs V 37/85 -, NJW 1985, 2354, 2355; VG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2010, a.a.O.; Geiger, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O.; Ziekow, a.a.O., § 29 Rn. 6; Kopp/Schenke, a.a.O.). Soweit angenommen wird, die Wahl der ehrenamtlichen Richter sei wie der Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts kein Verwaltungsakt (so OVG Lüneburg, Urteil vom 24.10.1988 - 8 A 9/87 -, juris Rn. 27 ff.), folgt die Kammer dem nicht. Die Wahl der ehrenamtlichen Richter gleicht nicht der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans eines Gerichts. Der Beschluss eines Geschäftsverteilungsplans ist eine Tätigkeit, die das Gesetz dem aus unabhängigen Richtern bestehenden Präsidium als richterliches Geschäft zugewiesen hat und unter den Schutz des Art. 97 Abs. 1 GG stellt. Der Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums eines Gerichts ist ein Organisationsakt der gerichtlichen Selbstverwaltung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - VII C 47.73 -, BVerwGE 50, 11). Die Wahl nach § 29 VwGO hingegen begründet unmittelbar die Rechtsstellung der einzelnen ehrenamtlichen Richter und ist daher ein Verwaltungsakt (ebenso Geiger, a.a.O.; Ziekow, a.a.O.).
28 
Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierfür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Kläger Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist. Das ist zu verneinen, wenn auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens des Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von ihm behaupteten Rechtspositionen bestehen oder ihm zustehen oder - ihr Bestehen und Zustehen unterstellt - unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - 11 A 100/95 -, NVwZ 1997, 994 = juris Rn. 34, m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger kann von vornherein nicht mit Erfolg geltend machen, er hätte gewählt werden müssen. Ein subjektives Recht, gewählt zu werden, besteht nicht (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O.). Ebensowenig kann der Kläger eine Klagebefugnis darauf stützen, sein nach Art. 33 Abs. 2 GG bestehender Anspruch auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern sei verletzt. Zwar gehört das Amt des ehrenamtlichen Richters zu den öffentlichen Ämtern i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG. Daher kann es grundsätzlich möglich sein, auf die schlüssige Behauptung einer insoweit fehlerhaften Auswahlentscheidung eine Klage gegen die Wahl nach § 29 VwGO zu gründen. Dabei kann hier offen bleiben, ob es für das Vorliegen einer Klagebefugnis einer willkürlichen Nichtberücksichtigung des Betroffenen bedarf (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O.) oder sich diese bereits bei einer ermessensfehlerhaften Auswahlentscheidung ergeben kann (vgl. Geiger und VG Stuttgart, je a.a.O.). Denn keiner dieser Fälle liegt hier vor. Das Vorbringen des Klägers lässt es in keiner Weise denkbar erscheinen, dass bei der Durchführung der Wahl Rechtsverstöße erfolgt sind, durch die sein Anspruch auf gleichen Zugang zum Amt des ehrenamtlichen Richters verletzt ist. Eine Verletzung eigener Rechte des Klägers ist aufgrund der vom ihm dargelegten Umstände und der vorliegenden Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts unter jedem Gesichtspunkt ausgeschlossen.
29 
Soweit der Kläger rügt, der Wahlausschuss habe die Kriterien für die Wahl der ehrenamtlichen Richter nicht selbst festgelegt, sondern der Präsident des Verwaltungsgerichts XXX habe diese dem Ausschuss vorgegeben, fehlen hierfür jegliche Anhaltspunkte. Nach der Niederschrift über die Wahl - an deren inhaltlicher Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hat und die der Kläger auch nicht konkret bestreitet - wurden die Kriterien zwar vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts in die Sitzung eingeführt, jedoch vom Wahlausschuss diskutiert und danach von diesem beschlossen. Der Kläger hat auch nicht ansatzweise dargelegt, auf welche Umstände er sein diesbezügliches Vorbringen stützt.
30 
Eine Klagebefugnis des Klägers ergibt sich auch nicht daraus, dass der Wahlausschuss gerade diese Kriterien bestimmte. Die Berücksichtigung von Kandidaten, die bereits ehrenamtliche Richter waren, ist offenkundig sachgerecht, da das Kriterium ermöglicht, die bei diesen Kandidaten bestehende Erfahrung weiter nutzbar zu machen (ebenso BVerwG, Beschluss vom 21.08.1986 - 6 CB 36/85 -, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.02.1985, a.a.O.); eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG kann hieraus nicht folgen. Das Kriterium "Jahrgang ab 1950" für die übrigen Kandidaten kann sich nicht zulasten des Klägers ausgewirkt haben. Denn er erfüllte dieses Kriterium. Das gleiche gilt für das Kriterium, dass die Kandidaten aktiv im Berufsleben stehen sollen. Auch dieses Kriterium erfüllte der Kläger. Das Kriterium der - soweit möglich - regelmäßigen Berücksichtigung von Frauen und Männern ist ebenfalls offenkundig nicht zu beanstanden. Es steht in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 GG. Die Berücksichtigung des Migrationshintergrunds als weiteres Kriterium, wie vom Kläger gegenüber dem Justizministerium, nicht aber im Klageverfahren gefordert, ist rechtlich nicht geboten. Art. 33 Abs. 2 GG erfordert dies nicht. Auch aus Art. 3 Abs. 3 GG und aus dem vom Kläger angeführten Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - seine Anwendbarkeit unterstellt - folgt dies offensichtlich nicht. Die genannten Vorschriften enthalten nur Differenzierungsverbote, jedoch keine Gebote, Personen im Hinblick auf bestimmte Merkmale besonders zu fördern oder zu berücksichtigen.
31 
Auch auf Fehler bei der unter Anwendung der festgelegten Kriterien erfolgten Auswahlentscheidung selbst kann der Kläger eine Klagebefugnis nicht stützen. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Auswahlentscheidung die Kriterien gerade zulasten des Klägers angewandt wurden, hat der Kläger nicht angeführt.
32 
Schließlich kann sich eine Klagebefugnis nicht aus der vom Kläger problematisierten Anzahl der von der Stadt XXX vorgeschlagenen Kandidaten ergeben. Die Vorschrift des § 28 Satz 3 VwGO über die für die Vorschlagslisten zugrundezulegende Anzahl der Vorgeschlagenen dient nicht dem Schutz der Belange der einzelnen Kandidaten. Vielmehr soll sie im öffentlichen Interesse gewährleisten, dass - weil eine ausreichend große Zahl von Kandidaten vorhanden ist - eine echte Auswahlentscheidung durch den Wahlausschuss stattfinden kann. Den Auswahlgremien soll zur Sicherung der demokratischen Grundlage des Laienrichteramts die Möglichkeit einer echten individuellen Auswahl unter den Kandidaten gegeben sein (vgl. BT-Drucks. 15/4016, S. 10 f.). Der Kläger macht insoweit mithin keine Verletzung eigener Rechte geltend. Der behauptete Fehler kann sich zudem nicht zulasten des Klägers ausgewirkt haben, da eine größere Anzahl von Kandidaten seine Chancen, gewählt zu werden, aller Wahrscheinlichkeit nach verringert hätte.
33 
Die Klage wäre im Übrigen auch unzulässig, wenn man annähme, die Wahl der ehrenamtlichen Richter sei kein Verwaltungsakt, und es sich daher bei der erhobenen Klage nicht um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage handelte. Denn ein Rechtsschutzbegehren ist ohne Rücksicht auf die Klageart nur dann zulässig, wenn es sich auf Rechte stützt, die gerade dem Kläger zustehen können. Auch allgemeine Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 1 VwGO und allgemeine Leistungsklagen sind nur zulässig, wenn der Kläger - in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO - geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19/94 -, BVerwGE 100, 262 = juris Rn. 20, m.w.N.). Daran fehlt es jedoch, wie ausgeführt, im Fall des Klägers.
34 
b) Der Kläger hat das für eine Anfechtungs- ebenso wie für eine Verpflichtungsklage vor Klageerhebung erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt (§ 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO). Ein Widerspruchsverfahren ist hier auch nicht ausnahmsweise im Hinblick darauf entbehrlich, dass der Beklagte das Fehlen eines Widerspruchsverfahrens zwar gerügt, sich jedoch hilfsweise zur Sache eingelassen hat. Ob ein Vorverfahren regelmäßig entbehrlich ist, wenn sich der Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat, ist in den Einzelheiten umstritten (vgl. die Nachweise in: BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21.09 -, juris Rn. 31). Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, ob dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sich sein Zweck ohnehin nicht mehr erreichen lässt. Dies ist der Fall, wenn sich der Beklagte durch diejenige Behörde, die den Widerspruchsbescheid hätte erlassen müssen, auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 2.93 -, BVerwGE 95, 321 = juris Rn. 18; Urteil vom 09.05.1985 - 2 C 16/83 -, NVwZ 1986, 374 = juris Rn. 21; Urteil vom 02.09.1983 - 7 C 97/81 -, NVwZ 1984, 507 = juris Rn. 9). Daran fehlt es hier jedoch. Widerspruchsbehörde wäre hier der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, nicht das hier den Beklagten vertretende Justizministerium. Der Zweck des Vorverfahrens ist daher durch das hilfsweise Einlassen des Beklagten auf die Klage nicht erfüllt. Ein Vorverfahren ist folglich, soll die Klage zulässig sein, noch durchzuführen.
35 
3. Das Verfahren ist auf den Antrag des Klägers hin nicht auszusetzen, auch nicht im Hinblick auf ein vom Kläger nach seinem Schriftsatz vom 17.02.2011 offenbar noch angestrebtes Widerspruchsverfahren. Die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs ist zwar noch offen. Der Kläger ist wie alle nicht gewählten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter mit Schreiben des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom 08.06.2010 über die Nichtwahl informiert worden; das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Daher läuft die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Die Kammer kann jedoch für eine Aussetzung des Verfahrens keinen hinreichenden Grund erkennen. Zum einen hat der Kläger, der bereits mit der Klageerwiderung des Beklagten mit Schriftsatz vom 26.07.2010 und mit der Verfügung des Gerichts vom 05.08.2010 auf die Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahren hingewiesen worden ist, bis zur mündlichen Verhandlung ein solches nicht eingeleitet. Zum anderen bliebe die erhobene Klage wegen der fehlenden Klagebefugnis auch nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens unzulässig. Mithin würde dem Kläger auch die Widerspruchsbefugnis fehlen.
36 
Von einer Beiladung der gewählten ehrenamtlichen Richter hat die Kammer abgesehen, da diese infolge der Klageabweisung nicht in ihren Rechten betroffen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, ESVGH 46, 160).
37 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 VwGO vorliegt.
38 
BESCHLUSS
39 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
40 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern.

(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.

(1) Ehrenamtliche Richter dürfen bei einem Gericht nur auf Grund eines Gesetzes und unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tätig werden.

(1a) In den Verfahren zur Wahl, Ernennung oder Berufung ehrenamtlicher Richter sollen Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden.

(2) Ein ehrenamtlicher Richter kann vor Ablauf seiner Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden.

(1) Die Gemeinde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt.

(2) Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Familienname, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten; bei häufig vorkommenden Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes aufzunehmen.

(3) Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.

(4) In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen nach § 43 bestimmt sind. Die Verteilung auf die Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden.

(1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten fünf Geschäftsjahre:

1.
die erforderliche Zahl von Schöffen;
2.
die erforderliche Zahl der Personen, die an die Stelle wegfallender Schöffen treten oder in den Fällen der §§ 46, 47 als Schöffen benötigt werden (Ersatzschöffen). Zu wählen sind Personen, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.

(2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, daß alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen

1.
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
2.
Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3.
Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

(1) Die Gemeinde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt.

(2) Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Familienname, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten; bei häufig vorkommenden Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes aufzunehmen.

(3) Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.

(4) In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen nach § 43 bestimmt sind. Die Verteilung auf die Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden.

(1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten fünf Geschäftsjahre:

1.
die erforderliche Zahl von Schöffen;
2.
die erforderliche Zahl der Personen, die an die Stelle wegfallender Schöffen treten oder in den Fällen der §§ 46, 47 als Schöffen benötigt werden (Ersatzschöffen). Zu wählen sind Personen, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.

(2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, daß alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern.

(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern.

(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. Der Ausschuß bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zugrunde zu legen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt. Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zu übermitteln.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern.

(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern.

(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. Der Ausschuß bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zugrunde zu legen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt. Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zu übermitteln.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.