Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 42

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 42
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten fünf Geschäftsjahre:

1.
die erforderliche Zahl von Schöffen;
2.
die erforderliche Zahl der Personen, die an die Stelle wegfallender Schöffen treten oder in den Fällen der §§ 46, 47 als Schöffen benötigt werden (Ersatzschöffen). Zu wählen sind Personen, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.

(2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, daß alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.

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Wenn die Geschäfte die Anberaumung außerordentlicher Sitzungen erforderlich machen oder wenn zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Schöffen oder Ergänzungsschöffen erforderlich wird, so werden Schöffen aus der Ersatz
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published on 22/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 483/11 vom 22. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdef
published on 22/02/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 446/99 vom 22. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar
published on 03/06/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 11.811,63 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirks
published on 20/05/2016 00:00

Tenor 1)      Es wird festgestellt, dass der Kläger seit 01.06.2015 in die EG 8 des bei der Beklagten geltenden ERTV für die festvergüteten Arbeitnehmer/Innen der X T GmbH & Co. KG eingruppiert ist. 2)      Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläge
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Wenn die Geschäfte die Anberaumung außerordentlicher Sitzungen erforderlich machen oder wenn zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Schöffen oder Ergänzungsschöffen erforderlich wird, so werden Schöffen aus der Ersatzschöffenliste...