Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 13. Nov. 2015 - 9 E 2858/15
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 3643/14) der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2014 und der beiden Ergänzungsbescheide vom 28. Februar 2014 und 28. Oktober 2014 wird insoweit angeordnet, als die Baugenehmigung dem Beigeladenen erlaubt, die offene Großgarage auch in der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens geöffnet zu halten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine offene Großgarage.
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Der Beigeladene beantragte im August 2012 eine Baugenehmigung gemäß § 62 HBauO für die Errichtung einer offenen, dreigeschossigen Großgarage mit 328 Stellplätzen und ca. 2055 m² Grundfläche auf dem Grundstück … (zum Antragszeitpunkt Flurstücke …, heute Flurstücke … der Gemarkung …).
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Das Grundstück gehört zu einem Klinikkomplex, der auf einer Gesamtgrundstücksfläche von etwa 51600 m² in einem Baublock errichtet ist, der nördlich durch die … Straße, westlich durch die Straße …, im Süden durch die … Straße und im Osten durch Bahnschienen begrenzt ist. Innerhalb dieses Baublocks befindet sich entlang der Straße … und der … Straße vereinzelt eine Wohnbebauung in Form eingeschossiger Wohnhäuser. Im Übrigen ist der Baublock mit Gebäuden bebaut, die zum Krankenhausbetrieb gehören. Die geplante Großgarage soll an der … Straße liegen. Die zur … Straße gelegene Nordfassade soll 80,5 m breit, 9,55 m hoch sein und etwa 9 m von der Fahrbahn der … Straße entfernt liegen. Die Zufahrt erfolgt über die … Straße in Höhe des … Weges.
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Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Baustufenplans … vom 11. Juni 1951 (Amtlicher Anzeiger S. 893), geändert am 16. Dezember 1952 (Amtlicher Anzeiger S. 1080), erneut festgestellt durch Verordnung vom 14. Januar 1955 (Amtlicher Anzeiger S. 62). Dieser weist das Vorhabengrundstück als Kleinsiedlungsgebiet mit der Festsetzung „S I o“ (eingeschossige offene Bauweise) nach § 10 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung (BPVO) vom 8. Juni 1938 aus. Der Flächennutzungsplan weist den Baublock, in dem sich das Vorhaben befindet, als Fläche für den Gemeinbedarf/Krankenhaus aus.
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Die Antragsteller sind Eigentümer des auf der gegenüberliegenden Seite der … Straße gelegenen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ..., Flurstück … der Gemarkung …. Dieses liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans … vom 5. April 1965 (HmbGVBl. S. 76), der das Grundstück der Antragsteller und das westlich angrenzende Grundstück innerhalb der Baugrenzen als reines Wohngebiet mit eingeschossiger Bebauung (WR I) ausweist. Diese Festsetzung gilt gleichermaßen für die entlang des …Wegs gelegenen Grundstücke nördlich des Grundstücks der Antragsteller und die weiteren Grundstücke, die in östlicher Richtung entlang der nördlichen Straßenseite der … Straße liegen. Westlich grenzt unmittelbar an das Nachbargrundstück der Antragsteller ein großflächiges Gewerbegebiet an. Das eingeschossige Haus der Antragsteller liegt etwa 25 m von der geplanten Großgarage entfernt.
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Im November 2012 gab die Antragsgegnerin den Antragstellern im Rahmen der Nachbarbeteiligung Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin trugen die Antragsteller vor, dass das Straßenbild durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt und der Wiederverkaufswert ihrer Grundstücke sinken werde. Bei offener Bauweise der Großgarage seien Beeinträchtigungen durch die Beleuchtung, durch Scheinwerferlicht, durch Abgase und durch Lärm zu befürchten. Insgesamt werde durch den Zufahrtsverkehr zum Parkhaus die Verkehrsbelastung weiter steigen und damit die Lebensqualität sinken. Außerdem unterbreiteten die Antragsteller mehrere Alternativvorschläge zu dem Vorhaben.
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Mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Bestandteil des Genehmigungsbescheids sind u.a. die in Anlage 1 enthaltenen Anforderungen zum Lärmschutz sowie die durch den Beigeladenen eingereichte verkehrstechnische Stellungnahme vom 26. März 2013 und die schalltechnische Untersuchung vom 30. August 2013. Die Anforderungen zum Lärmschutz sehen u.a. vor, dass die Großgarage so zu errichten und zu führen sei, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 22 BImSchG zu befürchten seien. Dabei wurde für das Grundstück der Antragsteller gemäß Nr. 6.7 TA Lärm ein Zwischenwert von 57 dB(A) tagsüber und 42 dB(A) nachts als Folge der Gemengelage festgesetzt. Das Schallschutzkonzept aus der schalltechnischen Untersuchung sei zu beachten, wonach u.a. weitgehend der Schallaustrag aus der Südfassade der Großgarage um mindestens 20 dB(A), aus der West- und der südlichen Ostfassade um 6 dB(A) und aus der Nordfassade um 1 dB(A) zu dämmen sei.
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Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie ergänzend aus, dass der Beigeladene der Auftraggeber der beiden in der Akte enthaltenen Gutachten sei. Das verkehrstechnische Gutachten basiere auf veralteten Zählergebnissen aus dem Jahre 1997. Es liege auch keine Stellungnahme der Polizei zum Verkehrsfluss vor, obwohl es in den letzten Jahren verstärkt zu Unfällen in dem fraglichen Bereich gekommen sei.
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Mit dem ersten Ergänzungsbescheid vom 28. Februar 2014 ergänzte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung um die Auflage, dass die Fassadenausführung der Großgarage einen Lichttransmissionswert von höchstens 30% sicherstellen müsse. Auch sei zu gewährleisten, dass die Garagen- und Parkdeckbeleuchtungen nicht in die Nachbarschaft scheinen und keine Blendwirkungen hervorrufen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Das Vorhaben verstoße nicht gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften. Ein Gebietserhaltungsanspruch scheitere daran, dass das Grundstück der Antragsteller nicht im selben Bau- und Bebauungsplangebiet wie das Vorhabengrundstück liege. Auch ein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch bestehe nicht. Des Weiteren sei das Vorhaben nicht rücksichtslos aufgrund der von ihm ausgehenden Lärm- und Lichtemissionen. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bauherr die schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben habe, denn es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Untersuchung. Die festgesetzten Zwischenwerte seien nicht zu beanstanden. Dass der Beigeladene die Anforderungen nicht werde einhalten können, hätten die Antragsteller nicht vorgetragen und sei auch sonst nicht ersichtlich. Durch den ersten Ergänzungsbescheid werde sichergestellt, dass keine unzumutbaren Beleuchtungs- oder Blendwirkungen von der Großgarage ausgehen würden. Der Großgarage komme auch keine erdrückende Wirkung zu. Dies folge aus der relativ geringen Fassadenhöhe und dem großen Abstand zum Haus der Antragsteller. Schließlich führe das Vorhaben vor dem Grundstück der Antragsteller nicht zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Verkehrssituation. Vielmehr werde der sogenannte Parksuchverkehr entfallen und sich der Abfluss des vorhandenen Verkehrs eher verbessern. Das Verkehrsgutachten basiere nicht in Bezug auf die … Straße, sondern lediglich hinsichtlich der … Straße auf Daten von 1997.
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Gegen den Widerspruchsbescheid, der den Antragstellern am 3. Juli 2014 zugestellt wurde, erhoben die Antragsteller am 1. August 2014 Klage (9 K 3643/14). Am 19. Mai 2015 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung tragen sie ergänzend vor, dass sie in ihrem gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch verletzt würden. Die Begründung des Baustufenplans enthalte ausdrückliche Ausführungen, die belegen würden, dass die nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen bezüglich der Art der baulichen Nutzung auch die außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücke umfassen solle. Des Weiteren verstoße das Vorhaben gegen § 12 Abs. 2 BauNVO, der nachbarschützend sei. Außerdem beeinträchtige sie die Großgarage unzumutbar. Es werde zu einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens und zu unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück kommen. Auch seien rücksichtslose Lichteinwirkungen, ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen und damit erhebliche Lärmbelästigungen zu befürchten.
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Die Antragsteller beantragen,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. November 2013 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013 sowie die Klage der Antragsteller vom 31. Juli 2014 gegen den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2014 anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzulehnen.
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Zur Begründung führt sie ergänzend aus, dass der Antrag hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unzulässig sei, da der Widerspruch bereits mit Bescheid vom 25. Juni 2014 zurückgewiesen worden sei. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die Voraussetzungen eines gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruchs und eines gebietsübergreifenden Anspruchs auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO seien nicht gegeben. Das Bauvorhaben eröffne auch keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller, da sich die Nutzer der Garage dort nicht aufhalten, sondern die Garage zielgerichtet verlassen würden. Von dem Vorhaben würden keine unzumutbaren Lärmimmissionen ausgehen, da es sich um gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO zulässige Stellplätze handele. Von solchen Stellplätzen ausgehende Immissionen seien regelmäßig hinzunehmen. Auch sei zweifelhaft, ob es sich bei dem Vorhaben um eine Anlage i.S.d. § 22 Abs. 1 BImSchG handele und ob deshalb die TA Lärm anwendbar sei. Jedenfalls sei die TA Lärm nicht schematisch anzuwenden. Die Antragsteller könnten sich nicht auf den niedrigen Immissionsrichtwert des Klinikgeländes berufen, da dieser nicht drittschützend sei. Darüber hinaus sei der Immissionsrichtwert für Krankenhäuser nicht auf das vom Beigeladenen betriebene Krankenhaus anwendbar. Bei Erarbeitung und Überarbeitung der TA Lärm in den Jahren 1968 und 1998 sei hinsichtlich Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm von Krankenhäusern in weitläufigen Park- bzw. Grünanlagen ausgegangen worden. Das großstädtische Krankenhaus des Beigeladenen sei hingegen durch zwei benachbarte Gewerbegebiete und eine Eisenbahnlinie stark vorbelastet. Außerdem entspreche das Vorhaben des Beigeladenen dem Stand der Lärmminderungstechnik. Nr. 6.7 TA Lärm verlange nicht, dass eine geschlossene anstatt einer offenen Großgarage geplant werde, da dies ein anderes Vorhaben darstellen würde. Das Grundstück der Antragsteller sei durch das östlich an das reine Wohngebiet angrenzende Gewerbegebiet, das nordwestlich angrenzende Mischgebiet und das nordöstlich entlang der … Straße gelegene Industriegebiet stark vorbelastet. Es bestehe auch eine Gemengelage, da das Krankenhaus des Beigeladenen immissionsschutzrechtlich wegen seiner vielen Immissionsquellen (z.B. Lüftungsanlagen, Hubschrauberlandeplatz) als Gewerbebetrieb anzusehen sei. Als Zwischenwert, sei der Wert, der im Jahre 2000 anlässlich einer Lärmbeschwerde des Eigentümers des Grundstücks … (Flurstück … der Gemarkung …) über die Nutzung des damaligen Grundstücks … gebildet worden sei, herangezogen worden. Es sei schließlich zu berücksichtigen, dass die Immissionsbelastung des Grundstücks der Antragsteller nicht wesentlich erhöht würde, da das Vorhaben auf einem Grundstück errichtet werden solle, das bereits derzeit als Parkplatz für etwa 100 Fahrzeuge diene. Die Zufahrt des bisherigen Parkplatzes liege direkt gegenüber von dem Grundstück der Antragsteller, während die Einfahrt zur geplanten Großgarage auf der den Antragstellern abgewandten Ostseite der Großgarage geplant sei.
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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er führt u.a. aus, dass die von den gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO zulässigen Stellplätzen in Form der Großgarage ausgehen Lärmimmissionen als sozialadäquat hinzunehmen seien. Die Nordfassade dürfe durch Lärmschutzmaßnahmen nicht weiter geschlossen werden, da sonst die 1/3-Regelung des § 2 Abs. 3 der Garagenverordnung nicht eingehalten werden könne.
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Mit dem zweiten Ergänzungsbescheid vom 28. Oktober 2014 hat die Antragsgegnerin im laufenden Klagverfahren u.a. zusätzliche Auflagen zu den von dem Vorhaben ausgehenden Lichtimmissionen angeordnet. Insbesondere hat sie Grenzwerte zur Raumaufhellung und zur Blendung festgelegt.
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Am 31. August 2015 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Die dort angeregten Vergleichsgespräche sind erfolglos geblieben.
II.
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Der Antrag hat teilweise Erfolg. Soweit er nicht gegenstandslos ist, ist er zulässig (1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (2.).
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1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist gegenstandslos, da der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 bereits zurückgewiesen wurde.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 3643/14) der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2014 und der beiden Ergänzungsbescheide vom 28. Februar und 28. Oktober 2014 (im Folgenden: Baugenehmigung) ist zulässig, insbesondere gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft, da dieser Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.
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2. Der Antrag ist teilweise begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang anzuordnen. Denn bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsteller daran, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, kommt es maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache an. Einerseits besteht regelmäßig kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung, soweit ein nachbarlicher Rechtsbehelf gegen eine Baugenehmigung voraussichtlich erfolgreich sein wird. Andererseits ist es regelmäßig unbillig, einem Bauwilligen die Ausnutzung einer ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, soweit die nachbarlichen Rechtsbehelfe keine Aussicht auf Erfolg haben.
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Dabei kann sich ein Grundstückseigentümer gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8/84, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, juris, Rn. 6). Demgegenüber kann durch den Drittbetroffenen weder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung erreicht werden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob durch die Baugenehmigung solche Normen verletzt sind, die die Antragsteller schützen sollen.
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Danach überwiegt das Interesse der Antragsteller lediglich insoweit, als die Nutzung der offenen Großgarage im genehmigten Umfang wegen der Gefahr unzumutbarer Immissionen zur Nachtzeit aller Voraussicht nach ihnen gegenüber rücksichtslos ist und ihre Klage insoweit Erfolg haben dürfte. Denn nur in diesem Umfang kommt nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung eine Verletzung nachbarschützender Normen durch die Baugenehmigung in Betracht:
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Die angegriffene Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere wird nach der Baugenehmigung die gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO allein nachbarschützende Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,50 m eingehalten.
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Bauplanungsrechtlich werden durch das Vorhaben nachbarschützende Normen verletzt, auf die sich die Antragsteller berufen können. Den Antragstellern steht zwar weder ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch [a)] noch ein gebietsübergreifender Anspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets zu [c)]. Auch ist § 12 BauNVO nicht unabhängig von einem bestehenden Gebietserhaltungsanspruch drittschützend [b)]. Jedoch wird das Gebot der Rücksichtnahme durch den genehmigten Nutzungsumfang verletzt [d)].
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a) Die Antragsteller können sich nicht auf einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1973, IV C 71.71, juris, Rn. 28; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.3.2009, 1 LA 184/06, juris, Rn. 14, m.w.N.; zurückhaltender: BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55/07, juris, Rn. 6), der allein in Betracht kommt, da ihr Grundstück in einem anderen Baugebiet als das Vorhabengrundstück liegt, berufen. Es besteht schon keine planerische Festsetzung für das Vorhabengrundstück, die den Antragstellern gebietsübergreifenden Schutz gewähren könnte. Denn die Festsetzung des Kleinsiedlungsgebiets im Baustufenplan Niendorf/Lokstedt/Schnelsen vom 10. Mai 1951, erneut festgestellt am 15. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), ist funktionslos geworden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 30.3.2011, 2 Bf 374/06, juris, Rn. 45 ff.). Damit fehlt es bereits an einer planungsrechtlichen Grundlage, die Drittschutz vermitteln könnte.
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b) Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist § 12 Abs. 2 BauNVO nicht unmittelbar drittschützend. Es handelt sich um eine Gebietsfestsetzung, auf die sich ein Nachbar nur im Rahmen seines (gebietsübergreifenden) Gebietserhaltungsanspruchs berufen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, 4 C 28/91, juris, Rn. 15). Besteht allerdings ein Gebietserhaltungsanspruch nicht, weil – wie vorliegend – das Grundstück des Nachbarn nicht im selben Baugebiet wie das Vorhabengrundstück liegt und es an Festsetzungen für das Vorhabengrundstück fehlt, die einen gebietsübergreifenden Schutz begründen könnten, kann sich der Nachbar nicht auf einen objektiv-rechtlichen Verstoß gegen § 12 Abs. 2 BauNVO berufen.
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c) Den Antragsteller steht gegen das Vorhaben des Beigeladenen auch kein Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris; Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, juris; Beschl. v. 2.9.2010, 2 Bs 144/10, juris). Da ihr Grundstück in einem anderen Baugebiet als das Vorhabengrundstück liegt, könnten sie sich lediglich auf einen gebietsübergreifenden Anspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO berufen. Der Anspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dient dazu, die typische Prägung des jeweiligen Baugebiets zu sichern. Deshalb kann ein gebietsübergreifender Anspruch gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur bestehen, wenn nach dem erkennbaren Willen des Plangebers die gebietsprägenden Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen. Dies ist vorliegend nicht der Fall [s.o. a)].
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d) Jedoch wird das – vorliegend aus § 34 Abs. 2 BauGB, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgende (vgl. OVG Münster, Urt. v. 9.3.2012, 2 A 1626/10, juris, Rn. 59 f.) – Gebot der Rücksichtnahme durch das Vorhaben des Beigeladenen verletzt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004, 4 C 1/04, juris, Rn. 22, m.w.N.). Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, juris, Rn. 14).
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Gemessen an diesem Maßstab liegt zwar kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot unter den Gesichtspunkten der Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung, Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten [aa)] bzw. der erdrückenden Wirkung [bb)] vor. Auch ist das Vorhaben angesichts des mit ihm einhergehenden Verkehrsaufkommens – unabhängig von der Frage des Immissionsschutzes – nicht rücksichtlos [cc)]. Jedoch stellt sich das genehmigte Vorhaben wegen der mit seinem Betrieb einhergehenden Emissionen zur Nachtzeit als rücksichtslos dar [dd)].
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aa) Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme folgt nicht aus einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehen-der Einsichtsmöglichkeiten. Wenn ein Bauvorhaben – wie das vorliegende – auf eigenem Grund die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen gegenüber den angrenzenden Nachbargrundstücken einhält, fehlt es in der Regel an einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.9.2012, 2 Bs 169/12, juris, Rn. 28, m.w.N.). Dies gilt jedenfalls wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 8). Ein atypischer Ausnahmefall ist auch nicht im Hinblick auf die von den Antragstellern befürchteten unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten anzunehmen. Denn die offene Großgarage wird fast 25 Meter vom Haus der Antragsteller entfernt sein und zwischen beiden Gebäuden wird die … Straße liegen. Außerdem handelt es sich bei der Großgarage nicht um ein Gebäude, in dem sich Menschen dauerhaft aufhalten.
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bb) Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat offengelassen, ob für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer erdrückenden Wirkung in der Regel kein Raum ist, wenn die notwendige Abstandsfläche eingehalten wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 11). Dies kann auch vorliegend dahinstehen. Denn von dem Vorhaben des Beigeladenen wird aller Voraussicht nach keine erdrückende Wirkung ausgehen. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (OVG Münster, Beschl. v. 30.8.2013, 7 B 252/13, juris, Rn. 15 f.; Urt. v. 19.7.2010, 7 A 3199/08, juris, Rn. 58 f.). Eine erdrückende Wirkung kann insbesondere bei einer Riegelwirkung oder einem Einmauerungseffekt vorliegen (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2010, 2 Es 2/09.N, juris, Rn. 38).
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Dies ist nicht zu befürchten. Zwar ist die geplante offene Großgarage mit über 80 Metern sehr breit. Jedoch wird eine erdrückende Wirkung durch den Abstand von fast 25 Metern zum Haus der Antragsteller und durch die im Verhältnis dazu geringe Höhe der Großgarage von 9,55 Meter (der den Antragstellern zugewandten Nordfassade – vgl. Bauvorlage 108/16 vom 2. Juli 2014) verhindert.
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cc) Das Vorhaben ist angesichts des mit ihm einhergehenden Verkehrsaufkommens – unabhängig von der Frage des Immissionsschutzes – nicht rücksichtlos. Zwar kann sich ein sehr hohes Verkehrsaufkommen ausnahmsweise als rücksichtslos darstellen, etwa wenn es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Erschließungssituation eines Grundstücks kommt (OVG Münster, Beschl. v. 15.11.2005, 7 B 1823/05, juris, Rn. 23 ff.). Eine derartige Beeinträchtigung der Erschließungssituation ihres Grundstücks haben die Antragsteller aber nicht vorgetragen. Sie ist auch fernliegend, da die geplante Großgarage die Stellplatzsituation der Umgebung verbessern und damit den Parksuchverkehr verringern dürfte.
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dd) Jedoch stellt sich das genehmigte Vorhaben wegen der durch seinen Betrieb verursachten Immissionen auf dem Grundstück der Antragsteller zur Nachtzeit als rücksichtslos dar.
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Ab welchem Maß an Immissionen ein Bauvorhaben den Nachbarn gegenüber rücksichtslos ist, ergibt sich aus §§ 3, 22 BImSchG, wonach u.a. bauliche Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, d.h. Immissionen herbeiführen dürfen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Gemessen an diesem Maßstab sind zwar voraussichtlich keine unzumutbaren Lichtimmissionen für die Antragsteller zu befürchten [(1)]. Jedoch sind zur Nachtzeit unzumutbare Lärmimmissionen zu erwarten [(2)].
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(1) Die Baugenehmigung lässt voraussichtlich keine durch den Betrieb der offenen Großgarage verursachten unzumutbaren Lichtimmissionen zu. Die Vorgaben der Baugenehmigung zur Beleuchtungsstärke und zum Proportionalitätsfaktor (Auflagen Nr. 4-6 der Anlage zum 2. Ergänzungsbescheid vom 28. Oktober 2014) entsprechen den Vorgaben der Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000 – LAI-Hinweise). Zwar sind die LAI-Hinweise nicht allgemeinverbindlich, jedoch können sie als sachverständige Beurteilungshilfe und als Bewertungsmaßstab bei der Einzelfallprüfung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots herangezogen werden (VGH Mannheim, Urt. v. 29.3.2012, 3 S 2658/10, juris, Rn. 40; OVG Münster, Beschl. v. 27.2.2009, 7 B 1647/08, juris, Rn. 48 ff.). Die Einhaltung der Grenzwerte der LAI-Hinweise wird durch Auflagen für die Gestaltung der Nordfassade und die Garagen-/Parkdeckbeleuchtung sichergestellt (Auflage Nr. 1 der Anlage zum 1. Ergänzungsbescheid vom 28. Februar 2014). Dass trotz dieser Auflagen unzumutbare Lichtemissionen von der offenen Großgarage des Beigeladenen ausgehen könnten, haben die Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
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(2) Jedoch sind zur Nachtzeit unzumutbare Lärmimmissionen zu erwarten. Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen bei Nachbarkonflikten im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ist – im Umfang seines Regelungsbereichs – das Bundesimmissionsschutzgesetz und damit die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 4 C 8/11, juris, Rn. 17, 19). Die TA Lärm ist anwendbar [(a)] und ihr kommt – soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert – eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu [(b)]. Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen sind nicht geeignet, sicherzustellen, dass die Richtwerte und übrigen Vorgaben der TA Lärm eingehalten werden und von dem genehmigten Vorhaben keine für die Antragsteller unzumutbaren Lärmimmissionen ausgehen [(c)].
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(a) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die TA Lärm anwendbar:
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(aa) Die geplante offene Großgarage fällt als Bestandteil des von dem Beigeladenen betriebenen Krankenhauses in den Regelungsbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der TA Lärm. Die TA Lärm gilt grundsätzlich für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen (Nr. 1 TA Lärm). Zu den Anlagen in diesem Sinne zählen gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG u.a. die sonstigen ortsfesten Einrichtungen, die betrieben werden, wobei ein sehr weiter Betriebsbegriff zugrunde gelegt wird (Jarass, BImSchG, 11. Aufl., 2015, § 3, Rn. 66). Unerheblich ist, ob die Anlage zu wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Zwecken betrieben wird (Jarass, a.a.O., Rn. 68). Die geplante Großgarage ist eine solche ortsfeste Einrichtung, die von dem Beigeladenen bzw. einem zwischengeschalteten Unternehmer zur Bereitstellung von Parkmöglichkeiten für das Krankenhaus betrieben werden soll.
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(bb) Die geplante Großgarage fällt auch nicht unter einen Ausnahmetatbestand i.S.d. Nr. 1 TA Lärm. Zwar sind nach Nr. 1 Buchstabe h) TA Lärm Anlagen für soziale Zwecke vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Dies gilt aber lediglich für Einrichtungen, bei denen nach außen wahrnehmbare, für den jeweiligen sozialen Zweck typische menschliche Lebensäußerungen im Vordergrund stehen. Dies ist bei Krankenhäusern nicht der Fall (zum Vorstehenden: Feldhaus/Tegeder, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, TA Lärm, Stand: März 2012, Nr. 1, Rn. 22). Unabhängig davon stehen bei der Großgarage als Bestandteil des Krankenhauses typische menschliche Lebensäußerungen nicht im Vordergrund.
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(cc) Die Anwendbarkeit der TA-Lärm ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der geplanten Großgarage um nach § 12 Abs. 1 BauNVO zulässige Stellplätze handeln könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 12 Abs. 2 BauNVO haben Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen zwar im Regelfall hinzunehmen. Jedoch können besondere örtliche Verhältnisse auch zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003, 4 B 59/02, juris, Rn. 7). Diese Rechtsprechung ist bisher nur für die notwendigen Stellplätze in Wohngebieten nach § 12 Abs. 2 BauNVO aufgestellt worden (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003, a.a.O., vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2011, 2 Bf 178/09.Z, juris, Rn. 8; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.12.2013, 3 S 1964/13, juris, Rn. 10).
- 45
Nach Ansicht der Kammer ist diese Rechtsprechung nicht auf Großgaragen anwendbar. Denn der Grund für die Privilegierung von notwendigen Stellplätzen in Wohngebieten ist die Tatsache, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet kommen würde. Beispielsweise wäre in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr in einem Abstand von 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Dieses Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet nicht vereinbaren (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.7.1995, 3 S 3538/94, juris, Rn. 8). Diese Wertung ist jedoch auf Großgaragen nicht übertragbar. Denn Großgaragen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (Garagenverordnung - GarVO) vom 17. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 8) sind Garagen mit einer Nutzfläche von über 1000 m². Bei derartigen Großgaragen ist es dem jeweiligen Vorhabenträger – schon angesichts der Größe des Vorhabens – zumutbar, die Voraussetzungen der TA Lärm bei der Errichtung der Großgarage – etwa durch Lärmschutzmaßnahmen – zu beachten. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Sozialadäquanz notwendiger Stellplätze im Wohngebiet maßgeblich auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruhen dürfte. Jeder einzelne Grundstückseigentümer hat die notwendigen Stellplätze seiner Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen, weil er selbst auch Anspruch auf die Errichtung von notwendigen Stellplätze hat, die von seinen Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen sind. Diese Gegenseitigkeit entfällt bei Großgaragen, da diese regelmäßig eine einseitige Sonderbelastung für die unmittelbaren Nachbarn darstellen.
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Selbst wenn die Rechtsprechung zur Sozialadäquanz notwendiger Stellplätze in Wohngebieten auf die geplante offene Großgarage auf dem Krankenhausgelände übertragbar wäre, führen vorliegend die örtlichen Verhältnisse dazu, dass die Antragsteller die von der Großgarage ausgehenden Emissionen nicht aufgrund der Wertung des § 12 Abs. 1 BauNVO ohne Berücksichtigung des Immissionsniveaus anhand der TA Lärm hinzunehmen hätten. Denn auch nach dieser Rechtsprechung können die besonderen örtlichen Verhältnisse zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003, a.a.O.). Die Ansiedlung der geplanten offenen Großgarage zur Befriedigung des überwiegenden Stellplatzbedarfs des großen Krankenhausgeländes unmittelbar auf der dem Grundstück der Antragsteller gegenüberliegenden Straßenseite führt zu einer besonderen Belastung der Antragsteller und der anderen unmittelbar angrenzenden Wohngrundstücke. Diese Sonderbelastung durch die Bündelung des Stellplatzbedarfs an einem Ort ist den Antragstellern nur zumutbar, wenn die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden.
- 47
(b) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 4 C 8/11, juris, Rn. 18). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3, 6.7 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, a.a.O.; Urt. v. 29.8.2007, 4 C 2.07, juris, Rn. 12).
- 48
(c) Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen sind nicht geeignet, um sicherzustellen, dass die Richtwerte und übrigen Vorgaben der TA Lärm eingehalten werden und von dem genehmigten Vorhaben keine für die Antragsteller unzumutbaren Lärmimmissionen ausgehen.
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Zwar hat die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung für das Grundstück der Antragsteller Immissionsgrenzwerte in Form von Zwischenwerten – 57 dB(A)/tags und 42 dB(A)/nachts – festgelegt (Auflage Nr. 2 der Anlage 1 zur Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013). Auch ergibt sich aus der schalltechnischen Untersuchung vom 30. August 2013, dass bei einer Umsetzung des in der Untersuchung vorgeschlagenen Schallschutzkonzeptes diese Grenzwerte an allen Immissionspunkten auf dem Grundstück der Antragsteller eingehalten werden (Anlage 5 zur schalltechnischen Untersuchung) und in der Baugenehmigung ist angeordnet, dass das in der schalltechnischen Untersuchung vorgeschlagene Schallschutzkonzept umzusetzen ist (Auflage Nr. 4 der Anlage 1 zur Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013).
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Jedoch sind im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf das Grundstück der Antragsteller die Immissionsrichtwerte eines reinen Wohngebiets anzuwenden [(aa)] und diese werden zur Nachtzeit deutlich überschritten [(bb)].
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(aa) Auf das Grundstück der Antragsteller sind – zumindest derzeit – die Immissionsrichtwerte eines reinen Wohngebiets [Nr. 6.1 Buchstabe e) der TA Lärm] anzuwenden. Es ist bereits fraglich, ob sich der Beigeladene im Rahmen des Rücksichtnahmegebots bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen der geplanten offenen Großgarage auf einen Zwischenwert berufen kann [(α)]. Jedenfalls ist der von der Antragsgegnerin festgelegte Zwischenwert ungeeignet [(β)] und es ist dem Gericht im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich, einen geeigneten Zwischenwert zu bilden [(γ)]. Vorsorglich weist das Gericht daraufhin, dass selbst wenn eine Zwischenwertbildung grundsätzlich in Betracht kommen sollte, viel dafür spricht, dass die Voraussetzungen der Nr. 6.7 TA Lärm nicht vorliegen (δ).
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(α) Es ist zweifelhaft, ob sich der Beigeladene im Rahmen des Rücksichtnahmegebots bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen der geplanten offenen Großgarage auf einen Zwischenwert berufen kann. Dafür könnte sprechen, dass ein geeigneter Zwischenwert, wenn er für einen Immissionsort einmal festgelegt worden ist, auch in Zukunft für diesen Immissionsort einheitlich anzuwenden ist (Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, IV, TA Lärm, Stand: Dezember 2006, Nr. 6, Rn. 26; Feldhaus/Tegeder, a.a.O. Stand: Juli 2013, Nr. 6, Rn. 62). Eine solche Vorgehensweise entspricht dem Bedürfnis nach einer einheitlichen Verwaltungspraxis. Auch erscheint es wenig praktikabel, für einen Immissionsort unterschiedliche Immissionsgrenzwerte festzusetzen.
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Dagegen spricht allerdings, dass die Voraussetzungen für eine Zwischenwertbildung im Verhältnis des Grundstücks der Antragsteller zum Vorhabengrundstück nicht vorliegen. Gemäß Nr. 6.7 TA Lärm können bei einer Gemengelage, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen, die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist.
- 54
Zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück der Antragsteller besteht keine Gemengelage i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm, weil es sich bei dem Vorhabengrundstück als Teil des Krankenhausgeländes nicht um ein gewerblich, industriell oder hinsichtlich der Geräuschauswirkungen vergleichbar genutztes Gebiet handelt. Vielmehr ist das Grundstück Teil des Krankenhausgeländes, so dass der Immissionsrichtwert der Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm zur Anwendung kommt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Anwendung des Immissionsrichtwerts des Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm auch auf das großstädtische Krankenhaus des Beigeladenen, das nicht in einer weitläufigen Park- bzw. Grünanlage liegt und das durch zwei benachbarte Gewerbegebiete und eine Eisenbahnlinie durch Immissionen vorbelastet ist, anwendbar.
- 55
Krankenhäuser werden immissionsschutzrechtlich – auch hinsichtlich der Stellplatzanlagen des Krankenhauses – nicht gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm genutzt, denn bei einem Krankenhaus handelt es sich um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke (VGH München, Beschl. v. 23.12.2014, 2 ZB 14.1906, juris, Rn. 4, zur Frage der Erweiterung des Parkplatzes eines Krankenhauses). Wegen der besonderen Ruhe- und Schutzbedürftigkeit der stationär zu behandelnden Patienten gilt für Krankenhäuser ein Immissionsrichtwert, der noch unter dem eines reinen Wohngebiets liegt. Dies gilt für alle Krankenhäuser, unabhängig davon, ob sie in einem großstädtischen oder ländlichen Umfeld liegen. Der niedrige Immissionsrichtwert der Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm gilt für Krankenhäuser selbst dann, wenn sich das Krankenhaus in einem Gebiet mit einem höheren Immissionsrichtwert befindet (Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 6, Rn. 22). Davon geht im Übrigen die Antragsgegnerin selbst aus, da sie als Immissionsgrenzwert für das Krankenhausgelände hinsichtlich solcher Immissionsorte mit bettlägerigen Patienten den Immissionsrichtwert für Krankenhäuser [Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm] festgesetzt hat (Auflage Nr. 2 der Anlage 1 zur Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013).
- 56
Vor diesem Hintergrund scheidet eine Zwischenwertbildung auch deshalb aus, weil bei einer Gemengelage zwischen reinem Wohngebiet und Krankenhausgelände schon rechnerisch keine Erhöhung des Immissionsrichtwerts des reinen Wohngebiets im Wege der Zwischenwertbildung möglich ist. Dies entspricht der Wertung im Rahmen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme, die der Zwischenwertbildung i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm zugrunde liegt. Es ist nämlich unbillig, wenn ein Krankenhaus, das für sein Gelände die strengen Immissionsrichtwerte des Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm einhalten muss und von benachbarten Vorhaben die Einhaltung seiner strengen Immissionsrichtwerte verlangen kann, seinerseits Emissionen in Richtung der anderen Vorhaben verursacht, die sogar über die Richtwerte für das benachbarte Gebiet hinausgehen.
- 57
Die Zulässigkeit einer Zwischenwertbildung bei der Gemengelage von Wohngebiet und Krankenhausgelände folgt auch nicht aus den von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen. Das Verwaltungsgericht Köln nimmt zwar eine Zwischenwertbildung zwischen einem im Wohngebiet gelegenen Grundstück und einem Krankenhaus vor (Urt. v. 14.1.2014, 2 K 3951/12, juris Rn. 48 ff.). Mit den Voraussetzungen des Nr. 6.7 setzt es sich allerdings nicht näher auseinander, weil sich das zu beurteilende Vorhaben selbst bei Zugrundelegung der erhöhten Zwischenwerte als rücksichtslos darstellte (VG Köln, Urt. v. 14.1.2014, a.a.O., Rn. 56 ff.). Die Zwischenwertbildung war also nicht entscheidungserheblich. Davon unabhängig ging das Verwaltungsgericht Köln in dem von ihm zu beurteilenden Fall davon aus, dass das Krankenhaus in einem faktischen Mischgebiet liegt, so dass eine Zwischenwertbildung zwischen faktischem Mischgebiet und reinem Wohngebiet rechnerisch in Betracht kam. Mit der Systematik der Nr. 6.1 TA Lärm, die eine Anwendung des Immissionsrichtwerts des Mischgebiets auf ein Krankenhaus ausschließen dürfte (vgl. Feldhaus/Tegeder, a.a.O.), setzte sich das Verwaltungsgericht Köln nicht auseinander.
- 58
Das Verwaltungsgericht Darmstadt äußerte sich nicht zu der Zwischenwertbildung, sondern stellte fest, dass der Immissionsrichtwert des reinen Wohngebiets der TA Lärm am Tag von 50 dB(A) durch das Vorhaben eingehalten werde und die Baugenehmigung nachts keine Parkplatznutzung zulasse (Beschl. v. 2.2.2012, 7 L 966/11.DA, juris, Rn. 49 ff.).
- 59
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg beschäftigte sich nicht mit der Zwischenwertbildung, sondern mit der Frage, wie der Lärm eines Hubschrauberlandeplatzes auf einem Krankenhausgelände zu berücksichtigen sei und kam zu dem Schluss, dass die TA Lärm insoweit keine Anwendung finde (Beschl. v. 21.7.2008, 1 MN 7/08, juris, Rn. 66).
- 60
Die geplante offene Großgarage kann auch nicht isoliert vom restlichen Teil des Krankenhausgeländes betrachtet werden. Denn das Vorhabengrundstück liegt – auch nach Auffassung der Antragsgegnerin (vgl. etwa S. 2 des Schreibens vom 6. Juli 2015, Rückseite von Bl. 86 d.A.) – in einem faktischen Klinikgebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO. In einem solchen Klinikgebiet ist eine offene Großgarage als eigenständige gewerbliche Nutzung, die von dem übrigen Krankenhaus unabhängig ist, bauplanungsrechtlich unzulässig.
- 61
(β) Selbst wenn sich der Beigeladene im Rahmen des Rücksichtnahmegebots bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen der geplanten offenen Großgarage auf einen Zwischenwert berufen könnte, hat die Antragsgegnerin für das Grundstück der Antragsteller keinen geeigneten Zwischenwert festgesetzt, der zur Anwendung kommen könnte.
- 62
Die Antragsgegnerin hat einen Zwischenwert, der im Jahre 2000 anlässlich einer Lärmbeschwerde des Eigentümers des Grundstücks … (Flurstück … der Gemarkung …) über die Nutzung des damaligen Grundstücks … gebildet wurde, herangezogen (vgl. Bl. 91 d.A.). Sie hat aber nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der im Jahre 2000 gebildete Zwischenwert auch für die Immissionsorte auf dem Grundstück der Antragsteller festgelegt worden ist. Dies wäre aber die Voraussetzung dafür, dass dieser Zwischenwert auch in Zukunft für diesen Immissionsort einheitlich anzuwenden ist (vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Nr. 6, Rn. 26; Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 6, Rn. 62). Darüber hinaus dürfte die Anwendbarkeit des im Jahre 2000 gebildeten Zwischenwerts schon aus verfahrensrechtlichen Gründen ausscheiden. Die Antragsgegnerin hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Eigentümer des Grundstücks … im Jahre 2000 bei der Zwischenwertbildung beteiligt wurde und etwaige Einwendungen geltend machen konnte. Die Festsetzung eines Zwischenwerts für ein Grundstück ohne die Beteiligung des Eigentümers dürfte aber unzulässig sein. Von der Möglichkeit, geeignete Zwischenwerte in dem originär für die Lösung von (u.a. immissionsbedingten) Nutzungskonflikten verschiedener Baugebiete vorgesehenen Bebauungsplanverfahren festzusetzen, hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht.
- 63
Unabhängig davon kann das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht feststellen, dass der im Jahre 2000 für das Grundstück … gebildete Zwischenwert inhaltlich für das Grundstück der Antragsteller geeignet wäre. Die Antragsgegnerin weist lediglich daraufhin, dass das Grundstück der Antragsteller durch das östlich an das reine Wohngebiet angrenzende Gewerbegebiet, das nordwestlich angrenzende Mischgebiet und das nordöstlich entlang der … Straße gelegene Industriegebiet vorbelastet sei. Zu dem Hintergrund der damaligen Zwischenwertbildung und dazu, inwieweit sich die Immissionsbelastung der Grundstücke … und … ähneln, trägt sie nicht weiter vor. Gegen die Geeignetheit des Zwischenwertes spricht, dass das Grundstück … einer deutlich stärkeren Immissionsbelastung ausgesetzt ist als das Grundstück der Antragsteller. Das Grundstück … liegt auf der gegenüberliegenden Straßenseite von dem Bahnhof … und dem dazugehörigen Parkplatz sowie von dem sich nordöstlich erstreckenden Industriegebiet [mit einem Immissionsrichtwert von 70 dB(A) tags und nachts, Nr. 6.1 Buchstabe a) TA Lärm]. Von diesen erheblichen Immissionsquellen ist das Wohnhaus der Antragsteller mehr als 120 m weiter als das Grundstück … entfernt und durch eine Vielzahl von Häusern und den … Weg getrennt. Zwar ist das Grundstück der Antragsteller dafür näher an dem Gewerbegebiet im Westen gelegenen. Für dieses bestehen aber deutlich niedrigere Immissionsrichtwerte [65 dB(A) tags / 50 dB(A) nachts, Nr. 6.1 Buchstabe b) TA Lärm] als für das Industriegebiet. Außerdem arbeiten die Betriebe in dem westlich gelegenen Gewerbegebiet nach den von der Antragsgegnerin bestätigten Angaben der Antragsteller im Erörterungstermin nur werktags in der Zeit von 7 bis 16 Uhr, so dass das Grundstück der Antragsteller in der vorliegend relevanten Nachtzeit keinen Immissionen aus dem Gewerbegebiet ausgesetzt ist. Schließlich spricht gegen die Geeignetheit des Zwischenwerts, dass die Antragsgegnerin nicht vorgetragen hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass das Krankenhausgelände des Beigeladenen mit seinem deutlich niedrigeren Immissionsrichtwert [45 dB(A) tags / 35 dB(A) nachts, Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm] in die Zwischenwertbildung einbezogen wurde. Bei einer Zwischenwertbildung muss aber die gesamte Umgebung von Grundstücken berücksichtigt werden, da gemäß Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm für die Höhe des Zwischenwerts die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich ist. Die Berücksichtigung des Krankenhausgeländes ist gerade im vorliegenden Fall, in dem der Zwischenwert im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zugunsten der offenen Großgarage des Beigeladenen zur Anwendung kommen soll, unerlässlich, um dem Gebot der Gegenseitigkeit der Rücksichtnahme Genüge zu tun. Dabei spricht zusätzlich gegen die Geeignetheit des im Jahre 2000 festgelegten Zwischenwerts, dass das Grundstück der Antragsteller deutlich näher an dem Krankenhausgelände liegt als das Grundstück …, so dass es stärker von dem erheblich niedrigeren Immissionsrichtwert geprägt wird.
- 64
(γ) Unabhängig von der Frage, ob vorliegend überhaupt eine Zwischenwertbildung in Betracht kommt, ist es dem Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich, selbst einen geeigneten Zwischenwert zu bilden. Dazu müssten umfangreiche Erhebungen zu den Vorbelastungen (zur Tages- und Nachtzeit) durch das westlich gelegene Gewerbegebiet, das nördlich gelegene Mischgebiet und das nordöstlich gelegene Industriegebiet durchgeführt werden. Eine solche Sachaufklärung ist nicht Aufgabe des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
- 65
(δ) Rein vorsorglich weist das Gericht daraufhin, dass selbst wenn eine Zwischenwertbildung grundsätzlich in Betracht kommen sollte, viel dafür spricht, dass die Voraussetzungen der Nr. 6.7 TA Lärm nicht vorliegen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die den Antragstellern zugewandte Nordfassade den Stand der Technik zur Lärmminderung (vgl. Nr. 2.5 TA Lärm) einhält, wie es Nr. 6.7 TA Lärm voraussetzt. Die Schallschutzmaßnahmen an den übrigen Fassaden zeigen, dass ein weitergehender Schallschutz technisch möglich ist.
- 66
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Beigeladenen ist ein weiterer Schallschutz aller Voraussicht nach nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser dazu führen würde, dass es sich bei der Großgarage nicht mehr um eine offene Großgarage nach § 2 Abs. 3 GarVO handeln würde, so dass sich der Charakter des Vorhabens ändern würde.
- 67
Es ist schon fraglich, ob weitere Schallschutzmaßnahmen an der Nordfassade den Charakter der Großgarage zwangsläufig verändern würden. Gemäß § 2 Abs. 3 GarVO müssen offene Garagen unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände und mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen, die nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind, haben und es muss eine ständige Querlüftung vorhanden sein. Beigeladener und Antragsgegnerin haben bisher nicht näher ausgeführt, dass sich diese Voraussetzungen nur einhalten lassen, wenn die Nordfassade weitgehend unverschlossen bleibt. Insbesondere wurden bisher keinerlei Planungen vorgelegt, welche die Schallschutzmaßnahmen gleichmäßiger über alle Fassaden verteilen. Gemäß der schalltechnischen Untersuchung vom 30. August 2013 werden die in der Baugenehmigung festgelegten Immissionsgrenzwerte für den südlich an die Großgarage angrenzenden neuen Funktionstrakt von 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts überwiegend deutlich unterschritten (vgl. Anlage 5). Lediglich am östlichsten Immissionsort der Nordfassade des Funktionstrakts unterschreitet die Gesamtbelastung die Immissionsgrenzwerte nur knapp. Dies liegt aber aller Voraussicht nach nicht an der Dämmung der Südfassade – weil ansonsten auch die Werte an den übrigen Immissionsorten der Nordfassade des Funktionstrakts deutlich höher sein müssten – sondern an der Zufahrt zur Großgarage. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht nicht fernliegend, dass zusätzliche Schallschutzmaßnahmen an der Nordfassade der Großgarage sowohl mit dem Charakter einer offenen Großgarage als auch mit den Immissionsgrenzwerten für das Krankenhausgelände vereinbar sind, wenn die dafür erforderliche zusätzliche Öffnung der Fassaden auf die West-, Süd- und ggf. Ostfassade verteilt wird.
- 68
Dies kann aber dahinstehen. Denn selbst, wenn sich durch zusätzliche Schallschutzmaßnahmen an der Nordfassade der Charakter der Großgarage ändern würde (geschlossene statt offene Garage), ist nicht ersichtlich, dass dadurch der Beigeladene unverhältnismäßig belastet würde. Nach Nr. 2.5 TA Lärm gehören zum Stand der Technik zur Lärmminderung sowohl Maßnahmen an der Schallquelle als auch solche auf dem Ausbreitungsweg, soweit diese in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Schallquelle stehen. Im Rahmen der Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 TA Lärm kann sich aus der Pflicht zur Rücksichtnahme auch das Erfordernis von über den Stand der Technik hinausgehenden, z.B. technischen, baulichen und organisatorischen Schallschutzvorkehrungen ergeben, soweit diese verhältnismäßig sind (Tegeder in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: Juli 2013, Nr. 6 TA Lärm, Rn. 64). Dabei kommt es entscheidend auf die Relation zwischen dem finanziellen Aufwand und dem Nutzen der konkreten Lärmminderungsmaßnahme an (vgl. VG Minden, Beschl. v. 30.9.2014, 11 L 426/14, juris, Rn. 45).
- 69
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Berufung des Beigeladenen auf einen Zwischenwert, um eine offene Großgarage verwirklichen zu können, wobei nach seinem Vortrag eine offene Garage nur deshalb möglich ist, weil er die den Antragstellern zugewandte Fassade offen lässt, während er alle übrigen Fassaden – insbesondere die seinem eigenen Krankenhaus zugewandte Südfassade – mit weitgehendem Schallschutz versieht und weitgehend schließt, den Antragstellern gegenüber als rücksichtslos dar. In dieser Fallgestaltung verlangt das Rücksichtnahmegebot von dem Beigeladenen auf eine offene Gestaltung der Großgarage i.S.d. § 2 Abs. 3 GarVO zu verzichten, soweit dies verhältnismäßig ist, wenn er sich auf einen Zwischenwert gemäß Nr. 6.7 TA Lärm berufen möchte. Bisher hat der Beigeladene nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass eine stärkere Einhausung der Nordfassade unverhältnismäßig ist. Zwar dürfte eine geschlossene Großgarage mit zusätzlichen Kosten – etwa durch eine erforderliche Lüftungsanlage – verbunden sein. Der Beigeladene hat aber – trotz des Hinweises in der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2015 auf ggf. erforderliche zusätzliche Schallschutzmaßnahmen an der Nordfassade – nicht substantiiert dargelegt, dass in diesem Fall die Errichtung und der Betrieb des Parkhauses nicht mehr wirtschaftlich möglich wären (wobei auch zu berücksichtigen wäre, dass der Betreiber der Garage bei zusätzlichen Kosten den Preis für das Parken erhöhen könnte).
- 70
(bb) Die – mangels geeigneten Zwischenwerts auf das Grundstück der Antragsteller anzuwendenden – Immissionsrichtwerte des reinen Wohngebiets [50 dB(A) tags / 35 dB(A) nachts] werden bei dem Betrieb der geplanten offenen Großgarage im genehmigten Umfang nicht eingehalten. Nach der schalltechnischen Untersuchung vom 30. August 2013 werden diese Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten auf dem Grundstück der Antragsteller sowohl tagsüber [jeweils 51 dB(A)] als auch nachts [41 und 42 dB(A)] überschritten (Anlage 5).
- 71
Dies führt nach Ansicht der Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allerdings nur zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses in Bezug auf die Immissionsbelastung der Antragsteller zur Nachtzeit.
- 72
Die Überschreitung von 1 dB(A) tagsüber dürfte gemäß 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm von den Antragstellern hinzunehmen sein. Danach soll bei genehmigungspflichtigen Anlagen die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm aufgrund der Vorbelastung dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Diese Regelung ist auch auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden (Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Stand: Mai 2012, Nr. 3, Rn. 13). Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, zeigt die schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2015, dass der zusätzliche Einbau von Absorptionsmaterial im untersuchten Umfang (vgl. S. 16) tagsüber zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte des reinen Wohngebiets auf dem Grundstück der Antragsteller führt (Anlage 3). Zwar sind die zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen (bisher) nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Jedoch gebietet dies nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung in Bezug auf die Errichtung der Großgarage und ihre Nutzung tagsüber. Denn das Gericht geht davon aus, dass der Einbau des Absorptionsmaterials – wenn dies erforderlich sein sollte – ohne Einschränkung auch nachträglich angeordnet und durchgeführt werden kann. Schließlich spricht gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller tagsüber, dass nach der schalltechnischen Untersuchung vom 17. September 2015 auch die geplanten Lochfassadenbestandteile der Nordfassade der Großgarage (in Höhe von 1,20 bis 1,30 pro Ebene, vgl. Vorlage 108/16) eine immissionsmindernde Wirkung entfalte, die nur deshalb nicht berücksichtigt werde, weil sie sich nicht modellieren lasse (S. 11).
- 73
Hingegen überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller in Bezug auf den Betrieb der gesamten geplanten Großgarage zur Nachtzeit, weil insoweit eine unzumutbare Immissionsbelastung zu erwarten ist. Die Immissionsrichtwerte des reinen Wohngebiets werden nach der schalltechnischen Untersuchung vom 30. August 2013 an den Immissionsorten auf dem Grundstück der Antragsteller durch den Betrieb der geplanten offenen Großgarage im genehmigten Umfang deutlich überschritten [Anlage 5: 6 bzw. 7 dB(A)]. Diese Überschreitung wird auch nicht durch die zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen (Einbau des Absorptionsmaterials und Sperrung des Dachs der Großgarage) – unabhängig davon, dass diese derzeit nicht Bestandteil der Baugenehmigung sind – verhindert [Anlage 3 zur schalltechnischen Untersuchung vom 17. September 2015: jeweils 5 dB(A) Überschreitung]. Selbst bei Berücksichtigung der immissionsmindernden Wirkung der geplanten Lochfassadenbestandteile an der Nordfassade der Großgarage ist von einer erheblichen Überschreitung der Richtwerte auszugehen.
- 74
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Antragsteller haben zu einem eher geringen Anteil hinsichtlich der Nutzungszeiten der offenen Großgarage obsiegt. Diesen Anteil beziffert das Gericht mit 1/3. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, so dass ihm einerseits keine Kosten auferlegt werden können und es andererseits der Billigkeit entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
- 75
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei folgt die Kammer der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, wonach der Streitwert für eine baurechtliche Nachbarklage in einem Hauptsacheverfahren einem Rahmen zwischen 7.500,-- und 30.000,-- Euro zu entnehmen ist (Beschl. v. 29.11.2006, 2 Bs 148/06, juris). Angesichts der Beeinträchtigung der Antragsteller in der Nutzung ihres Einfamilienhauses hält die Kammer einen Streitwert von 10.000 Euro in der Hauptsache für angemessen. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist der Streitwert um die Hälfte zu reduzieren.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 13. Nov. 2015 - 9 E 2858/15
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 13. Nov. 2015 - 9 E 2858/15 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Nach dem Sachstand, so wie er sich aus den Akten ergibt, spricht Überwiegendes dafür, dass die streitige Baugenehmigung die Antragstellerinnen nicht in ihren Rechten verletzt. Dies gilt sowohl im Hinblick auf Nachbarschutz gewährende Normen des Bauordnungsrechts (1.) als auch auf solche Vorschriften des Bauplanungsrechts (2.).
41. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt voraussichtlich nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch Stellplätze und Garagen verursachten Belästigungen nur ausnahmsweise zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen können, wenn sie, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.
5Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 -, BauR 2009, 478 = BRS 73 Nr. 133; Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - 7 B 487/12 -.
6Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kommt es nach der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Maßgebend ist danach nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch Kfz-bedingte Immissionen vorgeprägt ist. Befinden sich in der Nachbarschaft entsprechende Vorbilder für die jeweilige Stellplatz- oder Garagenanlageanlage, kann der durch sie betroffene Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht darauf vertrauen, seinen Gartenbereich auf Dauer als von Kfz-bedingten Immissionen freie Ruhezone nutzen zu können.
7Vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - 7 B 2211/07 -.
8Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürfte die genehmigte Stellplatz- und Tiefgaragenanlage einschließlich ihrer rückwärtigen Zufahrt nicht zu beanstanden sein. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass es in der näheren Umgebung der Grundstücke der Antragstellerinnen zahlreiche rückwärtige oberirdische Stellplatzanlagen und rückwärtig angeordnete Garagenhöfe gibt. Es hat dabei beispielhaft auf die Anlagen auf den Grundstücken I.-straße 5, 13, 15/17 sowie F.----straße 18, 20 und 22 hingewiesen, die jeweils eine Mehrzahl von Garagen oder Stellplätzen im rückwärtigen Bereich aufweisen. Dass die dazu getroffenen Feststellungen unrichtig sind, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Die Verhältnisse im Bereich E.---straße 18, 20 und 22 hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht in den Blick genommen, als dort Gebäude, u.a. Werkstattgebäude, im rückwärtigen Bereich für PKW anfahrbar sind. Auch diese Anfahrmöglichkeiten tragen zu einer Vorprägung durch Kfz-bedingte Immissionen bei. Dass sich im Bereich E.---straße 18, 20 und 22 Stellplatzanlagen befinden, hat das Verwaltungsgericht - anders als es in der Beschwerdebegründung anklingt - nicht zugrunde gelegt. Wegen der danach bestehenden zahlreichen Vorbelastungen durch Kfz-Verkehr in den rückwärtigen Grundstücksbereichen ist der vorliegende Fall - wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat - auch nicht mit jenem vergleichbar, der dem oben angeführten Urteil des 10. Senats des beschließenden Gerichts vom 4. September 2008 - 10 A 1678/02 - zugrunde lag.
9Hiervon ausgehend dürfte sich die genehmigte Stellplatz- und Tiefgaragenanlage einschließlich ihrer Zufahrt auch ihrer konkreten Ausgestaltung nach nicht als zu Lasten der Antragstellerinnen unzumutbar erweisen. Die relativ große Ausdehnung der Zufahrt unter freiem Himmel wird - jedenfalls in erheblichem Umfang - durch den Umstand kompensiert, dass die Mehrzahl der Stellplätze in einer Tiefgarage untergebracht sind, die Geräuschbelästigungen durch das Schlagen von Autotüren, das Starten von Motoren, Rangierbewegungen u.ä. weitgehend abschirmt, wie bereits das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat. Die vier im Freien angelegten Stellplätze befinden sich in verhältnismäßig großem Abstand zu den Wohnhäusern der Antragstellerinnen. Auch die Zuwegung selbst hält - mit Ausnahme einer Verschwenkung in Höhe des Flurstücks 363 - durch ihre Führung etwa in der Mitte des Vorhabengrundstücks einen jeweils maximalen Abstand zu den Nachbargrundstücken ein. Schließlich endet der unter freiem Himmel befindliche Teil der Zufahrt etwa 16 Meter von der nächsten Stelle der rückwärtigen Außenwand des Hauses I.----------straße 9 entfernt. Mit Rücksicht auf diese Abstände und die vorgesehene Bepflanzung dürfte es auch nicht zu hier relevanten Beeinträchtigungen durch Lichteinfall kommen, gegen die durch Vorhänge, Rollos u.ä. Vorrichtungen, die jedenfalls an Schlafzimmerfenstern üblicherweise vorhanden sind, ohnehin ein gewisser Schutz besteht.
10Soweit sich die Antragstellerinnen auf Fahrradverkehr vor allem zu den Fahrradabstellplätzen sowie Fußgängerverkehr berufen, ist der Schutzbereich des § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht betroffen. Dies gilt auch hinsichtlich der Fahrradabstellplätze, die das Gesetz - vgl. § 51 Abs. 1, 3, 4 und 8 BauO NRW - von Garagen und Stellplätzen unterscheidet, welche allein Gegenstand der Regelung in § 51 Abs. 7 BauO NRW sind. Im Übrigen gehen von dem Fußgänger- und Fahrradverkehr keine unzumutbaren Lärmbelästigungen aus; es handelt sich vielmehr um Lebensäußerungen, die auch in rückwärtigen Grundstücksbereichen regelmäßig hinzunehmen sind.
112. Ebenso wenig ist nach summarischer Prüfung zu erkennen, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen in nachbarrechtsverletzender Weise gegen § 34 BauGB verstößt.
12Hinsichtlich seines Maßes verletzt das Bauvorhaben der Beigeladenen schon deshalb keine subjektiven Rechte der Antragstellerinnen, weil dem Merkmal "Maß der baulichen Nutzung" als solchem - darunter fallen gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO die Grundfläche der baulichen Anlage und gem. § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch die Zahl der Vollgeschosse - im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zukommt.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BauR 1996, 82; OVG NRW Beschlüsse vom 11. März 2003 - 7 B 240/03 -, juris, und vom 14. Februar 2012 - 7 B 72/12 -.
14Entsprechendes gilt hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.
15Das streitige Bauvorhaben verstößt auch nicht zu Lasten der Antragstellerinnen gegen das Rücksichtnahmegebot.
16Dies gilt zunächst unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens. Eine solche Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
17Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BRS 76 Nr. 181 = BauR 2011, 248, sowie Beschluss vom 24. April 2012 - 7 B 242/12 -.
18Eine erdrückende Wirkung in diesem Sinne ist vorliegend schon nach Aktenlage ersichtlich nicht gegeben.
19Gegenüber den Antragstellerinnen resultiert eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne auch nicht aus den vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten auch in Wohnräume kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 A 3852/06 -, BRS 71 Nr. 127, und vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181.
21Dass das Maß des Üblichen hier überschritten sein könnte, ergibt sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem übrigen Akteninhalt. Soweit sich die Antragstellerinnen durch Einsichtsmöglichkeiten in ihre Wohnräume, insbesondere in Schlafzimmerbereiche, gestört fühlen, ist es ihnen zuzumuten, sich gegen derartige Einblicke - wie weitgehend üblich - durch Vorhänge, Rollos oder ähnliches zu schützen.
22Schließlich ist das Rücksichtnahmegebot nicht durch die Stellplatz- und Tiefgaragenanlage einschließlich ihrer Zuwegung verletzt. Insoweit kann auf die Ausführungen zu 1. verwiesen werden; denn die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots reichen insofern grundsätzlich nicht weiter als der Schutzanspruch aus § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW.
23Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris.
24Soweit die Antragstellerinnen in ihrer Beschwerdebegründung auf § 34 Abs. 2 BauGB hinweisen und einen Gebietsgewährleistungsanspruch thematisieren, ist anzumerken, dass ein solcher Anspruch grundsätzlich nur hinsichtlich der Art der Nutzung besteht. Dass das Bauvorhaben der Klägerin, insbesondere die Stellplatz- und Tiefgaragenanlage, unter diesem Gesichtspunkt unzulässig sein könnte, wird indes nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht erkennbar. So ist namentlich nicht ersichtlich, dass diese Anlage ihrem Umfang nach den Rahmen von § 12 Abs. 2 BauNVO überschreitet.
25Vgl. zu den insoweit zu beachtenden Maßstäben etwa Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl., § 12 Rdn. 6.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2009 - 2 K 1583/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über
- 1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen, - 2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist, - 3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen, - 4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen, - 5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten, - 6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.
(1b) Abweichend von Absatz 1a
- 1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn - a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder - b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
- 2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn - a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder - b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) (weggefallen)
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.
- 2
-
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Holzbearbeitungsunternehmen betreibt. Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen steht eine nicht mehr genutzte Fabrikhalle, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers baulich verbunden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist und für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen erweiterten "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" festsetzt. Aus einem von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen an der nächstgelegenen Seite des Gebäudes des Beigeladenen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) hervorrufen.
- 3
-
Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte "nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen". In einer mit einem Grünstempel versehenen schalltechnischen Untersuchung eines Ingenieurbüros heißt es, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungspegel des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens herangezogen. In Abstimmung mit der Beklagten würden im Hinblick auf die ausschließlich an einer Seite des Gebäudes des Beigeladenen auftretende Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags um 10 dB(A) keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen und einem Schalldämmmaß von mindestens 41 dB(A) für alle schutzbedürftigen Räume ausgearbeitet. Damit würden die Anhaltswerte für Innenschallpegel eingehalten. In einem ebenfalls grüngestempelten Schreiben des vom Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros würden eingebaut und unterhalten.
- 4
-
Das die Baugenehmigung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen geändert und die Klage abgewiesen. Weder bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans noch bei unterstellter Unwirksamkeit bestehe ein Aufhebungsanspruch des Klägers. Die genehmigte Wohnnutzung sei jedenfalls zulässig und verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans anwendbar sei, weil der Bebauungsplan den konkreten Immissionskonflikt nicht abschließend bewältige. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten seien, sei grundsätzlich anhand der TA Lärm zu bestimmen. Nach ihrer Nr. 6.1 sei am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich der hier allein maßgebliche Tag-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert sei in Anwendung von Nr. 6.1 c und Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" von tagsüber 60 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in einer faktischen Gemengelage befinde. Ein solcher Wert lasse sich zwar nicht vollumfänglich einhalten. Das Rücksichtnahmegebot ermögliche und gebiete aber zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die grobmaschigen baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen seien. So sei ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet werde, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründe insoweit eine Obliegenheit des Bauherrn zu "architektonischer Selbsthilfe", verlange aber auch vom Betreiber des - bestands-geschützten - emittierenden Gewerbebetriebs, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber zumutbar seien, bestimme sich nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Auch passiver Schallschutz könne ein zu berücksichtigender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Die im Gutachten des Ingenieurbüros vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien und ausweislich der Erklärung von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung für alle schutzbedürftigen Räume einschließlich Loggia gälten, sicherten, dass die Anhaltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und in Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden könnten.
- 5
-
Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig sei. Passive Schallschutzmaßnahmen führten nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes und seien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ohnehin sei das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, weil auch für den Konflikt zwischen den streitbefangenen Grundstücken der für andere Grundstücke festgesetzte Immissionswert von 60 dB(A) gelte. Außerdem verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör den unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass die Immissionsrichtwerte im Gebäudeinneren gemäß Nr. 6.2 der TA Lärm aufgrund der vorhandenen Gebäudeverbindung nicht eingehalten würden, zu Unrecht unbeachtet gelassen.
- 6
-
Beklagte und Beigeladener verteidigen das angegriffene Urteil.
- 7
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Nach Ansicht der Beklagten zählen passive Schallschutzmaßnahmen zu den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe". Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne es - zumal wenn wie hier Außenwohnbereiche nicht betroffen seien - abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.
- 8
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Der Beigeladene hält den Bebauungsplan für unwirksam, weil er keine Konfliktlösung in Bezug auf sein Grundstück biete. Deswegen sei sein Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es halte sich im vorgezeichneten Rahmen und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen seien die Lärmgutachten von Betriebszuständen ausgegangen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen und die, würden sie real ausgeführt, nach § 22 BImSchG untersagt werden könnten. Zum anderen seien die von ihm angebotenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe prinzipiell geeignet, im Rahmen einer Bewertung anhand des Gebotes der Rücksichtnahme Berücksichtigung zu finden. So würden die unmittelbar dem Grundstück des Klägers zugewandten Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig geschlossen gehalten und Fenster mit einem Schalldämmmaß ausgestattet, das die Einhaltung der Nr. 6.2 TA Lärm (Innenraumschutz) sicherstelle. Die Außenwohnbereiche befänden sich im Lärmschatten des Gebäudes.
Entscheidungsgründe
- 9
-
Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.
- 10
-
1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen allerdings nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.
- 11
-
a) Mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Gericht hätte die Beschaffenheit des Verbindungstunnels zwischen den Gebäuden des Klägers und des Beigeladenen weiter aufklären müssen. Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.). Das ist nicht geschehen. Aufgrund des - auch auf Nachfrage der Vorinstanz - lediglich allgemein gehaltenen und nicht gebäudebezogenen privatgutachterlichen Vorbringens des Klägers und der Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen der Ortsbesichtigung ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich solche Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten.
- 12
-
b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Kläger dies im Hinblick auf die nach seiner Ansicht zeitlich und inhaltlich unzumutbare Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Substantiierung seines Vorbringens zum Verbindungstunnel nicht getan hat.
- 13
-
2. Dass das Oberverwaltungsgericht die Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung auf der Grundlage seiner Auslegung dieses Verwaltungsakts bejaht hat, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt der Kläger dieser Auslegung lediglich eine eigene Auslegung der Baugenehmigung gegenüber, aus der er ihre unzureichende Bestimmtheit ableitet. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Soweit es dabei die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen des Beigeladenen sowie in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und somit dem Kläger bekannten Erklärungen der Beklagten und des Beigeladenen als zulässig angesehen hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
- 14
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3. Das Oberverwaltungsgericht durfte jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt ansehen, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat.
- 15
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a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Anwendung findet. Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot sei im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans bereits aufgrund der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung des Ortsgesetzgebers "aufgezehrt" (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54), greift nicht durch. Auch insoweit stellt der Kläger der bindenden und irrevisiblen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) lediglich seine eigene Auslegung gegenüber.
- 16
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b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318 f.> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <243>) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.
- 17
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c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung die TA Lärm herangezogen. Obwohl aber nach seinen bindenden Feststellungen das genehmigte Wohnbauvorhaben gemessen an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es angesichts der Vorbelastung des Vorhabengrundstücks durch gewerblichen Lärm noch Raum lasse, den gebotenen Interessenausgleich im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen zu bewirken. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.
- 18
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aa) Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).
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Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Wege der §§ 24 und 22 BImSchG gegen den Gewerbebetrieb durchzusetzen. Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes. Der Senat hat hiermit keine Abstriche am Umfang ihrer Anwendbarkeit und Bindungswirkung verbunden.
- 20
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bb) Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie die angefochtene Baugenehmigung vorschreibt, nicht beeinflusst werden. Aus Nr. 6.2 der TA Lärm folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der Körperschallübertragung und kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte abzustellen ist. Soweit es - wie hier - um die Beurteilung von Luftschall geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 anzuwenden (vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsrecht, Bd. 4, Stand August 2012, Rn. 29 zu Nr. 6 TA Lärm).
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cc) Auch die von der TA Lärm belassenen Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnen nicht die Möglichkeit, der Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.
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Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann insoweit nicht Nr. 3.2.2 der TA Lärm herangezogen werden, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall ermöglicht. Die Voraussetzungen der in Buchstaben a bis d genannten Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Namentlich sind besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission (Buchst. d) nicht schon dann zu bejahen, wenn sie von einer bestandskräftigen Genehmigung des emittierenden Gewerbebetriebs gedeckt ist. Auch begründet wegen des anzulegenden strengen Maßstabs für eine Sonderfallprüfung (Feldhaus a.a.O. Rn. 63 zu Nr. 3 TA Lärm) allein der Umstand, dass der Konflikt durch eine Gemengelage bedingt ist, noch keine besondere Standortbindung (Buchst. b).
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Ein unbenannter Anwendungsfall der Regelung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass die insoweit allein in Betracht kommenden Umstände (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält (vgl. auch Feldhaus a.a.O. m.w.N.). Es liegt fern, dass die TA Lärm für den Fall, dass - wie hier - trotz Zwischenwertbildung die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht gewährleistet werden kann, aus denselben Gesichtspunkten einen zusätzlichen Spielraum für eine Lösung eröffnet, die, wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkennt, die Rechtsordnung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen unter strengen Voraussetzungen vorsieht.
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Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, müsste auch das Schutzziel der TA Lärm verfehlen. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. und 24. BImSchV - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrundelegen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-)Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt.
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Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht auch nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>).
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dd) Schließlich bietet auch der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe keine Rechtfertigung für die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig angesehene Konfliktlösung mit Mitteln des passiven Lärmschutzes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe den Lärmkonflikt mit einem benachbarten Gewerbebetrieb in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm aber nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen abverlangt werden. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323). Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen. Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).
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4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit Blick auf die Bereitschaft des Beigeladenen, passiven Lärmschutz vorzusehen, unter Zugrundelegung derjenigen Lärmimmissionen ermittelt, die für das Grundstück des Beigeladenen im ungünstigsten Fall zu erwarten sind. Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den (unter 3. b) dargelegten Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben. Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> m.w.N). Dass Möglichkeiten der Lärmminderung beim Gewerbebetrieb des Klägers, mit denen der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Außen-Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werden könnte, schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wären, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O). Anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21 f.) offenbar annimmt, sind diese Pflichten gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers 3 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. September 2013 - 5 K 1473/13 - wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerden der Antragsteller 1 und 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Beigeladenen die Herstellung der neun Stellplätze (sechs Carports und drei gefangene Stellplätze) an der südlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller 1 und 2 bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen. Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller 1 und 2 abgelehnt.
Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragsteller 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 3/8, der Antragsteller 3 zu ½ und der Antragsgegner und die Beigeladene als Gesamtschuldner zu 1/8. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller 1 und 2 tragen der Antragsgegner und die Beigeladene als Gesamtschuldner zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen tragen die Antragsteller 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 3/8 und der Antragsteller 3 zu ½. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.
- 2
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Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Holzbearbeitungsunternehmen betreibt. Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen steht eine nicht mehr genutzte Fabrikhalle, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers baulich verbunden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist und für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen erweiterten "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" festsetzt. Aus einem von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen an der nächstgelegenen Seite des Gebäudes des Beigeladenen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) hervorrufen.
- 3
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Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte "nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen". In einer mit einem Grünstempel versehenen schalltechnischen Untersuchung eines Ingenieurbüros heißt es, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungspegel des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens herangezogen. In Abstimmung mit der Beklagten würden im Hinblick auf die ausschließlich an einer Seite des Gebäudes des Beigeladenen auftretende Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags um 10 dB(A) keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen und einem Schalldämmmaß von mindestens 41 dB(A) für alle schutzbedürftigen Räume ausgearbeitet. Damit würden die Anhaltswerte für Innenschallpegel eingehalten. In einem ebenfalls grüngestempelten Schreiben des vom Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros würden eingebaut und unterhalten.
- 4
-
Das die Baugenehmigung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen geändert und die Klage abgewiesen. Weder bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans noch bei unterstellter Unwirksamkeit bestehe ein Aufhebungsanspruch des Klägers. Die genehmigte Wohnnutzung sei jedenfalls zulässig und verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans anwendbar sei, weil der Bebauungsplan den konkreten Immissionskonflikt nicht abschließend bewältige. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten seien, sei grundsätzlich anhand der TA Lärm zu bestimmen. Nach ihrer Nr. 6.1 sei am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich der hier allein maßgebliche Tag-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert sei in Anwendung von Nr. 6.1 c und Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" von tagsüber 60 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in einer faktischen Gemengelage befinde. Ein solcher Wert lasse sich zwar nicht vollumfänglich einhalten. Das Rücksichtnahmegebot ermögliche und gebiete aber zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die grobmaschigen baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen seien. So sei ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet werde, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründe insoweit eine Obliegenheit des Bauherrn zu "architektonischer Selbsthilfe", verlange aber auch vom Betreiber des - bestands-geschützten - emittierenden Gewerbebetriebs, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber zumutbar seien, bestimme sich nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Auch passiver Schallschutz könne ein zu berücksichtigender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Die im Gutachten des Ingenieurbüros vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien und ausweislich der Erklärung von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung für alle schutzbedürftigen Räume einschließlich Loggia gälten, sicherten, dass die Anhaltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und in Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden könnten.
- 5
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Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig sei. Passive Schallschutzmaßnahmen führten nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes und seien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ohnehin sei das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, weil auch für den Konflikt zwischen den streitbefangenen Grundstücken der für andere Grundstücke festgesetzte Immissionswert von 60 dB(A) gelte. Außerdem verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör den unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass die Immissionsrichtwerte im Gebäudeinneren gemäß Nr. 6.2 der TA Lärm aufgrund der vorhandenen Gebäudeverbindung nicht eingehalten würden, zu Unrecht unbeachtet gelassen.
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Beklagte und Beigeladener verteidigen das angegriffene Urteil.
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Nach Ansicht der Beklagten zählen passive Schallschutzmaßnahmen zu den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe". Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne es - zumal wenn wie hier Außenwohnbereiche nicht betroffen seien - abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.
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Der Beigeladene hält den Bebauungsplan für unwirksam, weil er keine Konfliktlösung in Bezug auf sein Grundstück biete. Deswegen sei sein Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es halte sich im vorgezeichneten Rahmen und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen seien die Lärmgutachten von Betriebszuständen ausgegangen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen und die, würden sie real ausgeführt, nach § 22 BImSchG untersagt werden könnten. Zum anderen seien die von ihm angebotenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe prinzipiell geeignet, im Rahmen einer Bewertung anhand des Gebotes der Rücksichtnahme Berücksichtigung zu finden. So würden die unmittelbar dem Grundstück des Klägers zugewandten Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig geschlossen gehalten und Fenster mit einem Schalldämmmaß ausgestattet, das die Einhaltung der Nr. 6.2 TA Lärm (Innenraumschutz) sicherstelle. Die Außenwohnbereiche befänden sich im Lärmschatten des Gebäudes.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.
- 10
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1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen allerdings nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.
- 11
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a) Mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Gericht hätte die Beschaffenheit des Verbindungstunnels zwischen den Gebäuden des Klägers und des Beigeladenen weiter aufklären müssen. Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.). Das ist nicht geschehen. Aufgrund des - auch auf Nachfrage der Vorinstanz - lediglich allgemein gehaltenen und nicht gebäudebezogenen privatgutachterlichen Vorbringens des Klägers und der Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen der Ortsbesichtigung ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich solche Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten.
- 12
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b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Kläger dies im Hinblick auf die nach seiner Ansicht zeitlich und inhaltlich unzumutbare Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Substantiierung seines Vorbringens zum Verbindungstunnel nicht getan hat.
- 13
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2. Dass das Oberverwaltungsgericht die Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung auf der Grundlage seiner Auslegung dieses Verwaltungsakts bejaht hat, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt der Kläger dieser Auslegung lediglich eine eigene Auslegung der Baugenehmigung gegenüber, aus der er ihre unzureichende Bestimmtheit ableitet. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Soweit es dabei die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen des Beigeladenen sowie in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und somit dem Kläger bekannten Erklärungen der Beklagten und des Beigeladenen als zulässig angesehen hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
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3. Das Oberverwaltungsgericht durfte jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt ansehen, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat.
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a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Anwendung findet. Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot sei im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans bereits aufgrund der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung des Ortsgesetzgebers "aufgezehrt" (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54), greift nicht durch. Auch insoweit stellt der Kläger der bindenden und irrevisiblen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) lediglich seine eigene Auslegung gegenüber.
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b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318 f.> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <243>) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.
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c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung die TA Lärm herangezogen. Obwohl aber nach seinen bindenden Feststellungen das genehmigte Wohnbauvorhaben gemessen an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es angesichts der Vorbelastung des Vorhabengrundstücks durch gewerblichen Lärm noch Raum lasse, den gebotenen Interessenausgleich im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen zu bewirken. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.
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aa) Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).
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Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Wege der §§ 24 und 22 BImSchG gegen den Gewerbebetrieb durchzusetzen. Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes. Der Senat hat hiermit keine Abstriche am Umfang ihrer Anwendbarkeit und Bindungswirkung verbunden.
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bb) Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie die angefochtene Baugenehmigung vorschreibt, nicht beeinflusst werden. Aus Nr. 6.2 der TA Lärm folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der Körperschallübertragung und kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte abzustellen ist. Soweit es - wie hier - um die Beurteilung von Luftschall geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 anzuwenden (vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsrecht, Bd. 4, Stand August 2012, Rn. 29 zu Nr. 6 TA Lärm).
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cc) Auch die von der TA Lärm belassenen Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnen nicht die Möglichkeit, der Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.
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Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann insoweit nicht Nr. 3.2.2 der TA Lärm herangezogen werden, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall ermöglicht. Die Voraussetzungen der in Buchstaben a bis d genannten Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Namentlich sind besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission (Buchst. d) nicht schon dann zu bejahen, wenn sie von einer bestandskräftigen Genehmigung des emittierenden Gewerbebetriebs gedeckt ist. Auch begründet wegen des anzulegenden strengen Maßstabs für eine Sonderfallprüfung (Feldhaus a.a.O. Rn. 63 zu Nr. 3 TA Lärm) allein der Umstand, dass der Konflikt durch eine Gemengelage bedingt ist, noch keine besondere Standortbindung (Buchst. b).
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Ein unbenannter Anwendungsfall der Regelung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass die insoweit allein in Betracht kommenden Umstände (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält (vgl. auch Feldhaus a.a.O. m.w.N.). Es liegt fern, dass die TA Lärm für den Fall, dass - wie hier - trotz Zwischenwertbildung die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht gewährleistet werden kann, aus denselben Gesichtspunkten einen zusätzlichen Spielraum für eine Lösung eröffnet, die, wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkennt, die Rechtsordnung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen unter strengen Voraussetzungen vorsieht.
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Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, müsste auch das Schutzziel der TA Lärm verfehlen. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. und 24. BImSchV - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrundelegen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-)Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt.
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Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht auch nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>).
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dd) Schließlich bietet auch der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe keine Rechtfertigung für die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig angesehene Konfliktlösung mit Mitteln des passiven Lärmschutzes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe den Lärmkonflikt mit einem benachbarten Gewerbebetrieb in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm aber nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen abverlangt werden. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323). Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen. Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).
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4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit Blick auf die Bereitschaft des Beigeladenen, passiven Lärmschutz vorzusehen, unter Zugrundelegung derjenigen Lärmimmissionen ermittelt, die für das Grundstück des Beigeladenen im ungünstigsten Fall zu erwarten sind. Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den (unter 3. b) dargelegten Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben. Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> m.w.N). Dass Möglichkeiten der Lärmminderung beim Gewerbebetrieb des Klägers, mit denen der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Außen-Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werden könnte, schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wären, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O). Anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21 f.) offenbar annimmt, sind diese Pflichten gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 1204/14 gegen die der Beigeladenen erteilte 1. Teilgenehmigung vom 08.04.2014 wird wiederhergestellt
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu je ½.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit und den Sofortvollzug der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 08.04.2014 zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Be- und Entladen von Schüttgütern und einer Anlage zur Lagerung von gefährlichen Abfällen auf den Grundstücken „B. X. 4“ in N. (Gemarkung N. , Flur 18, 19, 21, Flurstücke 276, 279, 280, 559, 560, 631, 760, 855 und 856).
4Das Betriebsgrundstück befindet sich östlich der Straße „“ unmittelbar südlich des Mittellandkanales. Das Wohnhaus des Antragstellers liegt östlich der Straße am Nordufer des Mittellandkanales. Es befindet sich am Rande eines Gebietes, das durch den Bebauungsplan Nr. der Stadt N. aus dem Jahre 1966 als reines Wohngebiet ausgewiesen wurde. Die Bebauung entstand als Folge der Ausweisung im Bebauungsplan erst nach 1966.
5Im Flächennutzungsplan der Stadt N. ist der Mittellandkanal als Sonder-baufläche ausgewiesen. Der „Westhafen“ wurde bereits im Jahre 1910 gebaut und wird – so der Antragsgegner – auch entlang des Südufers im hier streitigen Bereich seit mehr als 100 Jahren zum Be- und Entladen von Schiffen und anderen Transportmitteln sowie zum Umschlagen und Lagern von Gütern genutzt.
6Für den südlich des Mittellandkanals gelegenen Bereich bis zur E.------straße existiert kein Bebauungsplan. Östlich des Betriebes der Beigeladenen existieren weitere gewerbliche Betriebe, u.a. die und die Firma straße 10 - 14). Das südlich der E.------straße gelegene Gebiet ist weitgehend durch Wohnbebauung geprägt.
7Dem Genehmigungsantrag der Beigeladenen vom 20.08.2013 i.d.F. der Nachträge vom 28.11.2013, 21.03.2014 und 04.04.2014 war u.a. eine Schalltechnische Untersuchung des TÜV Nord vom 20.03.2014 (2. Fortschreibung) beigefügt. Nach den Feststellungen des Gutachters ist eine Unterschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht möglich. Durch die geplanten Maßnahmen und Betriebsabläufe sei es aber möglich, die im Rahmen der vorliegenden Gemengelagesituation zu erhöhenden Immissionsrichtwerte einzuhalten. Hierbei ging der Gutachter hinsichtlich der Bebauung nördlich des Mittellandkanals (WR-Gebiet, Immissionspunkte (IP) 1 bis I 5) von einem Immissionsrichtwert von 57 dB(A) tags/42 dB(A) nachts, hinsichtlich der Bebauung südlich der „E.------straße “ (als WA-Gebiet bewertet) von einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags/45 dB(A) nachts aus. Bei der Berechnung der vom Umschlag- und Verladebetrieb ausgehenden Emissionen wurden fünf verschiedene Betriebszustände berücksichtigt (A-D), die am Immissionsort I 1 – dem Wohnhaus des Antragstellers – zu Immissionen von 57,2 dB(A) (Betriebsart A 1), 56,1 dB(A) (Betriebsart A 2), 57,2 dB(A) (Betriebsart B), 55,7 dB(A) (Betriebsart C) und 55,8 dB(A) (Betriebsart D) führen. Bei sämtlichen Betriebsartvarianten wurden auch die Verkehrsgeräusche auf dem Betriebsgelände als Verkehrsgrundlast (BE 9) berücksichtigt. Der dem Betrieb zuzurechnende Verkehr auf öffentlichen Straßen – dabei wurden 250 LKW- Bewegungen über die Zufahrt zum Betriebsgrundstück pro Tag zu Grunde gelegt – ist nach Auffassung des Gutachters zu vernachlässigen, weil sich der LKW-Verkehr auf drei mögliche Richtungen verteilt und der für Mischgebiete anzusetzende Immissionsgrenzwert von 64 dB(A) eingehalten wird.
8Mit Bescheid vom 08.04.2014 erteilte der Antragsgegner die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Nach dem Genehmigungsbescheid ist der Gesamtumschlag auf maximal 3.600 t/d, die Lagerung von gefährlichen Abfällen auf maximal 49 t beschränkt. In den einzeln aufgeführten Betriebseinheiten (BE) dürfen nach dem Genehmigungsbescheid folgende Einsatzstoffe gelagert bzw. umgeschlagen werden:
9Lagerung von Schüttgütern (BE 1, Kies) |
max. 9.000 t |
Umschlag von Schüttgütern (BE 1, Kies) |
max. 3.600 t/d Gesamtumschlag |
Lagerung von Stahl/Beton/Keuls (BE 2) |
max. 7.500 t |
Umschlag von Stahl/Beton/Keuls (BE 2 ) |
max. 3.600 t/d Gesamtumschlag |
Lagerung von gefährlichen Abfällen (BE 3) ausschließlich AVV 170301* kohlenteerhaltige Bitumengemische |
max. 49 t |
Lagerung von Schüttgütern (BE 4, Splitt) |
max. 9.000 t |
Umschlag von Schüttgütern (BE 4, Splitt) |
max. 3.600 t/d Gesamtumschlag |
Umschlag von nicht gefährlichen Abfällen (BE 5), ausschließlich AVV 160120, Altglas |
max. 3.600 t/d Gesamtumschlag Keine Lagerung |
Umschlag und die Lagerung von Zellstoff, Lebensmitteln und Futtermitteln (BE 6 und 7) |
max. 3.600 t/d Gesamtumschlag |
Nach dem Genehmigungsbescheid dürfen Be- und Entladevorgänge, der Einsatz von Gabelstaplern, Baggern und Radladern montags bis freitags nur in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr, am Samstag nur in der Zeit von 07.00 bis 16.00 Uhr stattfinden. In der Genehmigung sind fünf (A1, A 2 sowie B bis D) zulässige, alternative Betriebstätigkeiten nach Zeit und Umfang festgelegt. Die Nebenbestimmung III C 3 legt fest, dass die Anlage schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben ist, das an dem Grundstück des Antragstellers (IP 1, I1.----weg 7) ein Immissionswert von 57 dB(A) nicht überschritten wird. Nach Nebenbestimmung III C 4 ist die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für den Betriebszustand A1 am Grundstück des Antragstellers innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen nachzuweisen. Nach Nebenbestimmung III C 9 ist die Schalltechnische Untersuchung des TÜV Nord vom 20.03.2014 einschließlich der darin empfohlenen Maßnahmen zur Minderung der Geräuschimmissionen verbindlicher Bestandteil des genehmigten Vorhabens.
11Der Antragsteller hat gegen den ihm am 14.04.2014 zugestellten Genehmigungsbescheid am 14.05.2014 Klage erhoben (11 K 1204/14) und – nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 27.05.2014 die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hatte – am 02.06.2014 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
12Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Immissionsprognose des TÜV-Nord nicht die tatsächlich zu erwartenden Lärmimmissionen wiedergebe. Die relevante Vorbelastung sei nicht ausreichend ermittelt und entsprechend den Anforderungen der TA Lärm angesetzt worden. So sei bei den benachbarten Gewerbebetrieben der Firma nicht der tatsächlich genehmigte Betriebsumfang in die Immissionsprognose eingestellt worden. Die Ansätze für die Werksbahn seien zu niedrig angesetzt. Die Brems- und Puffergeräusche seien stark ton- und impulshaltig. Ein Ansatz für die Schiffe, die das Betriebsgelände der Beigeladenen ansteuern würden, fehle in der Immissionsprognose gänzlich. Als Bewohner eines Wohnhauses in einem reinen Wohngebiet habe er Anspruch darauf, dass ein Immissionsrichtwert von 50 dB(A) tagsüber eingehalten werde. Eine Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 TA Lärm sei unzulässig, da die Beigeladene nicht den Stand der Lärmminderungstechnik einhalte. Dies könne z.B. durch eine Einhausung der lärmintensiven Nutzungen erreicht werden. Entsprechende Anlagen seien bei anderen Häfen in Betrieb. Eine weitere Möglichkeit, den Lärm zu vermindern, sei der Einsatz eines Portalkranes. Selbst bei der Annahme einer Gemengelage seien die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwischenwertes über 55 dB(A) nicht gegeben. Zum Zeitpunkt des Entstehens der Wohnbebauung in den sechziger Jahren habe sich der Hafenbetrieb auf die Länge der Zufahrt „B. Westhafen“ nach Osten hin beschränkt. Der Teil des Vorhabengrundstückes von der Zufahrt „B. Westhafen“ hin zur T1. sei gewerblich nicht genutzt worden. Erst die Beigeladene habe mit der streitgegenständlichen Genehmigung diesen Teil des Vorhabengrundstückes einer gewerblichen Nutzung zugeführt. Es fehle auch an einer hinreichenden Bestimmtheit der erteilten Genehmigung. Durch die genehmigten Betriebszustände, die nur alternativ verwirklicht werden könnten, werde die Genehmigung derart individualisiert und für die an sich ungeeignete Umgebung passend gemacht, dass ein realistischer und organisierter Betrieb nicht möglich sei. Die Einhaltung der Betriebszustände ziehe auch erhebliche Schwierigkeiten bei der späteren Überwachung nach sich.
13Der Antragsteller beantragt,
14die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 1204/14 gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 08.04 2014 wiederherzustellen.
15Der Antragsgegner beantragt,
16den Antrag abzulehnen.
17Er führt zur Begründung aus: Aufgrund des Aneinandergrenzens eines reinen Wohngebietes nördlich des Mittellandkanales einerseits und des gewerblich genutzten Bereiches entlang des Südufers des Mittellandkanals andererseits sei nach ständiger Rechtsprechung an der Grenze zwischen den hier miteinander nicht verträglichen Gebietstypen eine Zwischenwertbildung erforderlich. Im Rahmen dieser Zwischenwertbildung sei vorrangig zu berücksichtigen, welche der miteinander nicht verträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden sei. Bereits seit etwa 100 Jahren habe es entlang des Südufers des Mittellandkanals einen Hafenbetrieb mit gewerblich genutztem Bereich gegeben, der immer schon mit Betriebsgeräuschen auf die Umgebung eingewirkt und die Umgebung wesentlich geprägt habe. Dieser Bereich werde im Flächennutzungsplan der Stadt N. als Sonderbaufläche und im Regionalplan des Regierungsbezirkes E1. als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen ausgewiesen. B. Nordufer des Kanals befänden sich in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses des Antragstellers die Liegestelle N. -West für Binnenschiffe sowie die viel befahrenen Straßen „C1.-----ring “ und „I.-----ring “, wodurch das Grundstück des Antragstellers einer erheblichen Lärmvorbelastung ausgesetzt sei. Aus diesen Gründen sei der Wohnnutzung des Antragstellers nur ein Schutzanspruch gegenüber anlagebezogenen Geräuschen von tagsüber 57 dB(A) zuzumessen. Dieser Zwischenwert liege deutlich unterhalb des für Gemengelagen nach der TA Lärm maximalen Wertes von 60 dB(A) und werde ausweislich des im Verfahren eingeholten Gutachtens des TÜV Nord vom 20.03.2014 eingehalten. Die Vorbelastung durch andere Gewerbebetriebe entlang des Südufers des Mittellandkanals sei in dem Schallgutachten ausreichend berücksichtigt worden. Der Zwischenwertbildung stehe auch nicht entgegen, dass die Beigeladene keine dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechenden Maßnahmen durchführe. Hierbei sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Immissionsminderungsmaßnahmen zu berücksichtigen, und zwar bezogen auf die Art der betroffenen Anlage. Die vom Antragsteller geforderte Einhausung des gesamten Verlade- und Umschlagbereiches sei wirtschaftlich nicht vertretbar. Eine kleinräumige Einhausung bestimmter Verlade- bzw. Umschlagbereiche sei nicht möglich bzw. nicht ausreichend. Bei dem geforderten Einsatz eines Portalkranes würden sich die Ladezeiten erheblich verlängern. Deshalb sei das gewählte Umschlag- und Verladeverfahren mittels Bagger und/oder Radlader als Stand der Technik anzusehen. Die Kritik der H. -D. GmbH vom 09.05.2014 an dem Gutachten des TÜV Nord vom 20.03.2014 sei nicht durchgreifend. In Ermangelung genauer Angaben zum Betriebsumfang und zu den Betriebsaktivitäten der Gewerbebetriebe. sei es vertretbar, wenn der TÜV Nord sich insoweit auf eine Befragung der Gewerbebetriebe beschränkt habe. Es sei weder dargelegt worden noch ersichtlich, dass der tatsächliche Betrieb wesentlich von dem abweiche, was in der Immissionsprognose des TÜV Nord zugrundegelegt worden sei. Die Zuschläge für Impuls- und Tonhaltigkeit seien entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht dem Gesamtgeräusch zuzuschlagen, sondern nur den einzelnen impuls- und tonhaltigen Quellen. Die durch den Schiffsbetrieb entstehenden Verkehrsgeräusche seien mit Blick auf den Bezugszeitraum von täglich 16 Stunden zu vernachlässigen, da täglich maximal zwei Schiffe be- oder entladen würden, die auch nur teilweise dem Betrieb der Beigeladenen zuzurechnen seien.
18Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
19den Antrag abzulehnen.
20Sie trägt vor: Die Genehmigung sei hinreichend bestimmt. Regelungen zu Betriebseinheiten und Betriebsabläufen seien üblich. Dadurch, dass diese Betriebseinheiten und Betriebsabläufe in einem Betriebstagebuch festzuhalten seien, sei eine Überwachung der Anlage möglich. Die täglich zulässigen Mengen ließen sich ebenfalls durch Kontrollen der Betriebstagebücher ohne besonderen Aufwand überprüfen. Die Immissionsprognose des TÜV Nord unterliege keinen durchgreifenden Bedenken, die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände seien unbegründet. Eine Vorbelastung dessen Grundstücks durch Immissionen, die von den Betriebsgrundstücken der Firmen ausgehen, sei ausgeschlossen, da diese Grundstücke an der südlichen Kanalseite lägen und die Immissionen von den Betriebsgebäuden der Firma F. darüberhinaus abgeschirmt würden. Die Behauptung, die von der Eisenbahn ausgehenden Lärmimmissionen seien zu niedrig angesetzt, sei unsubstantiiert. Im Übrigen seien diese Lärmimmissionen nicht nach der TA Lärm, sondern nach der Verkehrslärmschutzverordnung zu berücksichtigen, da sie nicht dem Betrieb zuzurechnen sein. Der betriebsbezogene Schiffsverkehr sei vom Wohnhaus des Antragstellers her nicht von dem typischen gewerblichen Schiffsverkehr auf dem Mittellandkanal zu unterscheiden. Der Schiffsverkehr finde dort seit über 100 Jahren statt und sei den Anliegern zumutbar. Die Zwischenwertbildung bei der Ermittlung der zulässigen Immissionsrichtwertes sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Forderungen nach der Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik würden eingehalten. Eine Einhausung des Verlade- und Umschlagbetriebes sei wirtschaftlich unzumutbar. Mittels eines Portalkrans könnten lediglich 90-100 t/h umgeschlagen werden, was bei einem Schiff mit einer Ladung von 1.200 t eine Entladedauer von ca. 12 Stunden bedeuten würde. Das sei an einem Arbeitstag nicht zu bewerkstelligen.
21II.
22Der Antrag ist zulässig und begründet.
231.Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Antragsgegner allerdings in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO genügenden Weise begründet. Insbesondere aus seinem Hinweis auf das erhebliche wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen, die Genehmigung alsbald umsetzen zu können, da anderenfalls ein erheblicher finanzieller Nachteil entstünde (Seite 3 des Bescheides vom 27.05.2014), ergibt sich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war und diese im konkreten Fall für geboten gehalten hat. Damit liegt eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung vor. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Genehmigung ist bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung auch dann möglich, wenn die sofortige Vollziehung im überwiegenden wirtschaftlichen Interesse der Genehmigungsinhaberin liegt (vgl. §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Ob deren Interessen tatsächlich überwiegen, ist eine Frage der (materiellen) Abwägung und keine Frage der Begründung der sofortigen Vollziehung.
242.Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung hat sich das Gericht maßgeblich von den Erfolgsaussichten der erhobenen Klage leiten lassen, da es bei deren offensichtlichen Aussichtslosigkeit in der Regel kein schützenswertes Interesse des Antragstellers gibt, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens die Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch die Beigeladene zu verhindern. Umgekehrt ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei einer offensichtlich begründeten Klage das Interesse der beigeladenen Genehmigungsinhaberin an einer sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Genehmigung letztlich nicht ins Gewicht fällt.
25Die nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Beigeladenen aus. Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt ihr Interesse an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung, weil sich die Genehmigung vom 08.04.2014 voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird.
262.1Allerdings ergeben sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht schon deshalb, weil sie in subjektive Rechte des Antragstellers berührender Weise zu unbestimmt ist (2.1.1) oder vom Betrieb ausgehende Lärmimmissionen zulässt, die für den Antragsteller unzumutbar sind (2.1.2).
272.1.1Dem Genehmigungsbescheid mangelt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht an einer hinreichenden Bestimmtheit (§ 37 VwVfG).
28Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2013 – 8 A 2894/12 –, juris Rn. 33 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 09.10.2012 – 7 VR 10.12 –, juris Rn. 10.
30Gemessen an diesen Voraussetzungen erweist sich der Genehmigungsbescheid vom 08.04.2014 als hinreichend bestimmt. Er regelt, welche Einsatzstoffe im Betrieb der Antragstellerin gelagert und umgeschlagen werden dürfen, die maximal zulässigen Umschlags- und Lagermengen, die Betriebszeiten und die nur alternativ zulässigen Betriebszustände A1 bis D. Hieraus ergibt sich auch für den Betreiber hinreichend deutlich, welche Be- und Entladevorgänge in welchem Umfang zeitgleich durchgeführt werden können oder sich gegenseitig ausschließen. Ob eine derartige Betriebsweise mit sich gegenseitig ausschließenden Betriebszuständen in der Praxis durchführbar und kontrollierbar ist, ist keine Frage der Bestimmtheit der Genehmigung, sondern der tatsächlichen Umsetzung und der Überwachung.
312.1.2Soweit es schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG betrifft, konkretisiert das BImSchG das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, bemisst die Schutzwürdigkeit aber nach dem, was in diesem Gebiet planungsrechtlich zulässig ist.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2010 – 8 B 992/09 –, juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 – 7 C 7.92 –, NVwZ 1993, 987, und Beschluss vom 02.02 2000 – 4 B 87.99 –, NVwZ 2000, 679.
33Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen schädlich i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm –) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) bestimmt. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet.
342.1.2.1Es begegnet nach Auffassung des Gerichts keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Antragsgegner im Genehmigungsbescheid den am Wohnhaus des Antragstellers einzuhaltenden Immissionsrichtwert auf 57 dB(A) festgesetzt hat (Nebenbestimmung Nr. III C 3 des Genehmigungsbescheides). Das Wohnhaus des Antragstellers befindet sich zwar im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 541 der Stadt N. , der für diesen Bereich die Festsetzung eines reinen Wohngebietes (WR) enthält. Nach Nr. 6.1 Buchstabe e TA Lärm gelten in reinen Wohngebieten grundsätzlich Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts.
35Der Antragsgegner ist aber aller Voraussicht nach zu Recht davon ausgegangen, dass hier eine Gemengelagesituation i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm vorliegt und eine Zwischenwertbildung möglich ist, die die Erhöhung des Tagwertes – ein Nachtbetrieb findet nach der Genehmigung ohnehin nicht statt – auf 57 dB(A) am Wohnhaus des Antragstellers zulässt.
36Nach Nr. 6.7 Absatz 1 TA Lärm können - wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage) - die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist (Satz 1). Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden (Satz 2). Die Zwischenwertbildung ist außerdem nur zulässig, wenn der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird (Satz 3).
37Eine Gemengelagesituation i.S.d. der Nr. 6.7 Absatz 1 Satz 1 TA Lärm setzt weder voraus, dass die betreffende Gebiete unmittelbar aneinandergrenzen noch, dass eine entsprechende bauplanungsrechtliche Ausweisung erfolgt ist.
38Vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2014, Band IV, TA Lärm Nr. 6 Rn. 25; Feldhaus/Tegeder, BImSchG; Kommentar, Band 4, Stand: Juli 2013, TA Lärm Nr. 6 Rn. 58.
39Insoweit ist unerheblich, dass das Wohngebiet nördlich des Mittellandkanals – in dem sich das Wohnhaus des Antragstellers befindet – und der Vorhabenstandort südlich des Kanals durch den Mittellandkanal getrennt werden, der im Flächennutzungsplan der Stadt N. als „Sondergebiet“ bauplanungsrechtllich selbständig ausgewiesen ist . Ebenfalls ist unerheblich, dass das Gebiet, in dem sich der Vorhabenstandort befindet, nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt und deshalb nach § 34 BauGB zu beurteilen ist.
40Die die Zwischenwertbildung rechtfertigende Gemengelagesituation findet ihre rechtliche Grundlage im baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme,
41vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1975 – IV C 71.73 –, juris,
42und hängt in ihrer räumlichen Ausdehnung davon ab, ob die Nutzung des einen Gebietes noch prägenden Einfluss auf die Nutzung des anderen Gebietes hat.
43Vgl. Feldhaus/Tegeder a.a.O., TA Lärm Nr. 6 Rn. 60, und Hansmann, a.a.O., TA Lärm Nr. 6 Rn. 25.
44Von einer derartigen gegenseitigen Prägung der beidseitig unmittelbar an den Mittellandkanal angrenzenden baulichen Nutzungen und einer Gemengelagesituation ist auszugehen.
45Die nördlich des Mittellandkanals befindliche Wohnbebauung im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 541 grenzt unmittelbar an den Mittellandkanal an und wird von den Hafen- und Umschlagsanlagen südlich des Mittellandkanales nur durch diesen getrennt. In lärmtechnischer Hinsicht haben sowohl der Schiffahrtsverkehr auf dem Mittellandkanal als auch die gewerbliche Nutzung südlich des Mittellandkanals Auswirkungen auf das Schutzniveau der dort lebenden Bevölkerung. Dies wird im von der Beigeladenen eingeholten Gutachten des TÜV Nord vom 20.03.2014 bestätigt und vom Antragsteller auch nicht bestritten. In der Antragsschrift vom 28.05.2014 (Seite 5) führt dieser vielmehr selbst aus, dass seine Wohnung seit mehreren Jahrzehnten durch „Gewerbelärm“ belastet wird. Hierbei kann es sich nach den örtlichen Gegebenheiten nur um Lärm handeln, der aus dem südlich des Kanals gelegenen Gebiet nördlich der E.------straße resultiert. Im Ergebnis ist deshalb von einer das Wohngebiet nördlich des Kanals und das Gewerbegebiet südlich des Kanals bis zur E.------straße umfassenden Gemengelagesituation i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm auszugehen.
46Entgegen der Auffassung des Antragstellers dürften auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm vorliegen und der gebildete Zwischenwert von 57 dB(A) als Immissionsrichtwert nach Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm zulässig sein.
47Soweit der Antragsteller meint, die Anwendung eines Zwischenwertes sei unzulässig, weil als Lärmminderungsmaßnahme i.S.d. Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm weder eine Einhausung des ganzen Betriebes oder von Teilen des Betriebes bzw. der Einsatz eines Portalkranes als Alternative zum Einsatz von Baggern und Radladern in Betracht gezogen worden sei, greift dies nicht durch.
48Hinsichtlich des Standes der Lärmminderungstechnik i.S.d. Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm verweist Nr. 2.5. TA Lärm auf § 3 Abs. 6 BImSchG. Was Stand der Technik i.S.d. § 3 Abs. 6 BImSchG ist, bestimmt sich auch unter Berücksichtigung der technischen Eignung sowie der generellen Verhältnismäßigkeit, d.h. der Relation zwischen dem finanziellen Aufwand und dem Nutzen der konkreten Lärmminderungsmaßnahme.
49Vgl. Jarass, BImSchG Kommentar, 10. Auflage 2013, § 3 Rn. 104 ff. und 107 f.; BayVGH, Beschluss vom 12.05.2010 – 22 CS 10.25 –, juris Rn. 21.
50Der Antragsgegner hat in der Antragserwiderung vom 20.06.2014 (BL. 32 ff. GA) darauf hingewiesen, dass die geforderte komplette Einhausung des Verlade- und Umschlagbereiches bei Umschlaganlagen nicht als Stand der Technik anzusehen ist und dies auch wirtschaftlich nicht vertretbar wäre. Dies ist für das Gericht nachvollziehbar. Wegen der Be- und Entladung von Waren auf bzw. von den anlegenden Schiffen kommt eine Einhausung in Richtung Mittellandkanal – und damit zum Wohngebiet nördlich des Mittellandkanals – als wirksamste Schallschutzmaßnahme ohnehin nicht in Betracht. Die vorgesehenen partiellen Schallschutzmaßnahmen (Auskleiden des Aufgabetrichters der Kiesverladung, Errichtung einer Schallschutzwand in Richtung Süden, Einsatz eines weniger geräuschintensiven Radladers statt des bisher eingesetzten) entsprechen nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 20.03.2014 (Seite 30) dem Stand der Technik. Dies wird auch in der vom Antragsteller eingeholten gutachtlichen Stellungnahme der H. -D. vom 09.05.2014 (Bl. 8 GA) nicht in Frage gestellt.
51Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Einsatz eines Portalkranes zur Verladung anstelle von Bagger und Radflader nach dem Stand der Technik gefordert ist. Zu der Behauptung des Antragstellers, hierdurch würde wesentlich geringere Lärmimmissionen verursacht (Bl. 4 GA), hat der Antragsgegner auf den nach Angaben der Beigeladenen wesentlichen geringeren Umschlag bei Einsatz eines Portalkranes Bezug genommen (Bl. 33 GA). Nach den Ausführungen der Beigeladenen (Antragserwiderung vom 03.07.2014, Seite 5 und 6) ist bei dem Einsatz eines Portalkranes mit einem Umschlag von lediglich 90 t/h zu rechnen, sodass sich das Be- und Entladen eines Schiffes von 1.200 t über einen Zeitraum von 13 Stunden erstreckt. Das Beladen eines Schiffes mittels Radlader und Förderband soll dagegen in einem Zeitraum von 3 Stunden abgeschlossen sein. Diese Angaben der Beigeladenen werden im Gutachten des TÜV Nord vom 20.03.2014 bestätigt (Seite 17: ca. 2,5 h – 3,5 h) und sind von der Antragstellerin auch nicht substantiiert bestritten worden. Ausgehend von diesen Angaben erschließt sich für das Gericht nicht, dass bei einer Verladung mittels Portalkran der maßgebliche Beurteilungspegel, der aus einem Mittellegungspegel über einen Zeitraum von 16 Stunden zu ermitteln ist (Nr. 2.10 TA Lärm i.V.m. A.1.4 des Anhanges), am Grundstück des Antragstellers insoweit geringer ausfallen würde. Im Übrigen hat die Beigeladene zu Recht darauf hingewiesen, dass auf Grund der Betriebszeiten die Be- und Entladung eines Schiffes an einem Arbeitstag in diesem Fall nicht möglich wäre, was mit höheren Liegekosten und erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sei.
52Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers war der Antragsgegner auch nicht gehalten, den Immissionsrichtwert für das Wohnhaus des Antragstellers im Wege der Zwischenwertbildung nach den für ein allgemeines Wohngebiet nach Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm zulässigen Wert von 55 dB(A) zu bestimmen. Nach Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm soll der gebildete Zwischenwert die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete (Nr. 6.1. Buchstabe c TA Lärm: 60 dB(A) / 45 dB(A)) nicht überschreiten. Diese Grenze wird mit dem festgesetzten Immissionsrichtwert von 57 dB(A) eingehalten. Eine weitere Einschränkung dergestalt, dass im Rahmen der Zwischenwertbildung – wovon der Antragsteller offensichtlich ausgeht – nur eine Auf- oder Abstufung bis zur nächsten Gebietskategorie nach Nr. 6.1 TA Lärm in Betracht kommt, enthält die TA Lärm nicht.
53Vielmehr bestimmt sich nach Nr. 6.7 Absatz 2 Satz 1 TA Lärm die Höhe des Zwischenwertes nach der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes. Nach Nr. 6.7 Absatz 2 Satz 2 TA Lärm sind wesentliche Kriterien hierbei die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde.
54Gemessen daran erweist sich der im Wege der Zwischenwertbildung für das Grundstück des Antragstellers ermittelte Immissionsrichtwert von 57 dB(A) voraussichtlich nicht als rechtswidrig. Der Antragsgegner hat sich dabei im Wesentlichen an dem arithmetischen Mittel zwischen dem Immissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet (50 dB(A)) und einem Gewerbegebiet (65 dB(A)) orientiert und damit die südlich des Mittellandkanals befindliche Bebauung bis zur E.------straße als Gewerbegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO bewertet. Dies entspricht der bauplanungsrechtlichen Bewertung seitens der Stadt N. , die im Rahmen der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erfolgt ist (Stellungnahme vom 17.12.2013, in BA I enthalten). Die bauliche Nutzung entlang der E.------straße stellt sich nach Auffassung der Stadt als Mischnutzung zwischen einem Hafengebiet (§ 11 Abs. 2 BauNVO) und einer sonstigen gewerblichen Nutzung dar, die prägend auf das Wohngebiet nördlich des Mittellandkanals einwirkt. Auch ist die Stadt N. im Übrigen inzwischen der Auffassung, dass aus heutiger Sicht die Ausweisung eines reinen Wohngebietes schon wegen des angrenzenden Mittellandkanals problematisch erscheint und wohl (allenfalls) eine Ausweisung als allgemeines Wohngebiet zulässig wäre.
55Der im Wege der Zwischenwertbildung für das Grundstück des Antragstellers festgelegte Immissionswert ist auch unter Berücksichtigung des Prioritätsprinzips nicht zu beanstanden. Wie sich aus den im Genehmigungsantrag (Seite 7) aufgeführten Baugenehmigungen für das Vorhabengrundstück ergibt, fand dort bereits vor 1966 – dem Inkrafttretens des Bebauungsplanes eine gewerbliche Nutzung statt. Es besteht ebenfalls kein Zweifel daran, dass in dem dem Bauplanungsgebiet Nr. 541 gegenüberliegenden Bereich zu dieser Zeit bereits ein Umschlag von Waren stattgefunden hat. Dies hat das Wasser- und Schifffahrtsamt N. (WSA N. ) auf Anfrage des Gerichts mit e-mail vom 11.09.2014 bestätigt (Bl. 86 GA). Die betreffenden Umschlagstatistiken aus den 50er– und 60er Jahren waren dem Antwortschreiben beigefügt und wurden den Beteiligten übersandt (Bl. 87 GA). Ob dieser Umschlag in dem vom WSA N. als gelb oder grün gekennzeichneten Bereich stattgefunden hat, ist letztlich ohne Belang. Das dem Vorhabengebiet gegenüberliegende Baugebiet liegt im Schnittbereich beider Flächen und war deshalb im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes durch eine auf diesen Flächen stattfindende gewerbliche Nutzung und die Umschlagstätigkeit vorbelastet, so dass die Bildung eines Zwischenwertes von 57 dB(A) als Immissionsrichtwert am Grundstück des Antragstellers wohl nicht zu beanstanden ist.
562.1.2.2
57Die in Nebenbestimmung III C 3 erfolgte Festsetzung eines Immissionsrichtwertes von 57 dB(A) zum Schutz der Nachbarrechte des Antragstellers ist indes nur dann ausreichend, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer prognostischen Einschätzung der aus Vor- und Zusatzbelastung bestehenden Gesamtbelastung (Nr. 2.4 TA Lärm) zu ermitteln. Hierbei sind an die Schallimmissionsprognose insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss.
58Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.05.2012 - 8 B 1458/11 u.a. - , juris Rn. 38 und 44, vom 13.07.2006 - 8 B 39/06 -, juris Rn. 23 ff. und Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, juris Rn. 61.
59Ein offenes Betriebskonzept, das ohne nähere Begrenzung des Betriebsumfanges darauf ausgerichtet ist, unter Ausschöpfung des maximal zulässigen Immissionsrichtwertes eine maximale Auslastung des Betriebes zu erreichen, genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht.
60Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.05.2012 - 8 B 1458/11 u.a. - , juris Rn. 50 ff.
612.1.2.2.1
62Vor diesem Hintergrund hat das Gericht schon erhebliche Zweifel, ob die Immissionsrichtwerte beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Zwar regelt die Genehmigung abschließend und in detaillierter Weise fünf sich gegenseitig ausschließende Betriebszustände unter Benennung der im Einzelnen in den verschiedenen Betriebseinheiten gelagerten oder umgeschlagenen Wirtschaftsgüter (vgl. Seite 3 des Genehmigungsbescheides). Die Beigeladene hat jedoch im Schriftsatz vom 25.09.2014 (Seite 5) zu erkennen gegeben, dass die in der Genehmigung zu Grunde gelegten Betriebsabläufe nicht „auf Dauer festgeschrieben“ werden könnten und den „wirtschaftlichen Gegebenheiten“ angepasst werden müssten. Sie hat dementsprechend – entgegen der erteilten Genehmigung (vgl. Seite 2 des Genehmigungsbescheides) – Altglas nicht nur umgeschlagen, sondern auch zwischengelagert. Ebenfalls ist die Beigeladene dem Vortrag des Antragstellers im Erörterungstermin nicht entgegengetreten, dass zwischenzeitlich auch Ton und Kies umgeschlagen worden sei. Ersterer ist – was der Antragsgegner im Erörterungstermin bestätigt hat – weder von der Genehmigung umfasst (Seite 2 des Bescheides) noch wird er in dem im Genehmigungsantrag dargestellten „Workflow“ (dort unter Nr. 4.3., Seite 25 ff.) dargestellt. Kies darf nach dem Genehmigungsbescheid (Nebenbestimmung Nr. III C B 2) in der BE 1 erst nach Errichtung der vorgesehenen Lagerboxen umgeschlagen werden. Dass diese Voraussetzung bisher nicht erfüllt ist, wird auch von der Beigeladenen nicht bestritten (vgl. Schriftsatz vom 25.09.2014, Seite 6).
63Der im Schriftsatz der Beigeladenen vom 25.09.2014 (Seite 5) enthaltene Hinweis auf § 15 BImSchG erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht. Dass der von der Genehmigung abweichende geänderte Betriebsumfang – wie es § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG aber erfordert – vorher schriftlich angezeigt worden ist, ist weder von ihr vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich. Der weitere Hinweis (Seite 5), dass fehlende Anzeigen bzw. Änderungsanträge nicht zur Verletzung nachbarlicher Rechte führen und im Eilverfahren „vernachlässigt“ werden könnten, lässt erkennen, dass die Beigeladene eine „flexible“, den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Tagesbetriebes angepasste und letztlich vom Genehmigungsumfang und den (alternativ) festgelegten Betriebszuständen abweichende Betriebsweise beabsichtigt. Unabhängig von der Genehmigungsfrage läge bei einer derartigen Betriebsweise die vom TÜV Nord erstellte Schallimmissionsprognose vom 20.03.2014, die auf sich gegenseitig ausschließende Betriebsvarianten A – D abstellt (Seite 25), nicht mehr „auf der sicheren Seite“.
642.1.2.2.2
65Selbst wenn man einen der Genehmigung entsprechenden Betrieb unterstellt, bestehen Zweifel, ob die in der Genehmigung festgeschriebenen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 20.03.2014 (Seite 25 ff.) wird am hier maßgeblichen Immissionsort IP 1 – dem Wohnhaus des Antragstellers – bei Durchführung der genehmigten Betriebszustände A 1 und B jeweils ein Beurteilungspegel von 57,2 dB(A) erreicht und der in der Genehmigung festgesetzte Immissionsrichtwert von 57 dB(A) damit überschritten.
66Das Gericht hat Zweifel, ob der ermittelte Wert von 57,2 dB(A), wie die Beigeladene meint (Schriftsatz vom 25.09.2014, Seite 2), gerundet werden kann und damit von einer Einhaltung des in der Genehmigung festgeschriebenen Wertes ausgegangen werden kann. Anders als die 16. BImSchV (vgl. die Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV), die TA Luft (vgl. Nr. 2. 9) oder auch der WEA-Erlass NRW aus 2011 (dort unter Nr. 5.2.1.1) enthält die TA Lärm keine Aussage dazu, ob Immissionswerte gerundet werden dürfen. Schon dies spricht nach Auffassung des Gerichts dafür, dass eine Rundung nicht möglich ist und ein ermittelter Immissionswert von 57,2 dB(A) den in der Genehmigung festgeschriebenen Immissionswert von 57 db(A) damit eben nicht einhält.
67Der Hinweis der Beigeladenen auf die Rechtsprechung des OVG NRW,
68vgl. Urteil vom 15.05.2013 – 2 D 122 –, juris Rn.124,
69trägt nicht zur Klärung bei, weil dort die Frage, ob Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1. TA Lärm gerundet werden dürfen, nicht beantwortet wird. Entsprechendes gilt für den Hinweis, dass die TA Lärm in Nr. 6.1 keine Nachkommastellen – etwa 50,00 dB(A) – enthält. Denn maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die erteilte Genehmigung, die besagt, dass ein Immissionswert – nicht der Immissionsrichtwert – von 57 dB(A) „nicht überschritten“ werden darf (Nebenbestimmung Nr. III C 3).
70Unabhängig davon, ob eine Rundung des ermittelten Immissionswertes überhaupt zulässig ist, dürfte eine Schallimmissionsprognose, die die Einhaltung des nach der Genehmigung zulässigen Immissionswertes nur unter Anwendung einer Rundungsregel sicherstellt, auch nicht „auf der sicheren Seite“ liegen.
71Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2005 – 8 B 110/05 -, juris Rn. 31.
72Dies gilt vorliegend um so mehr als bei der Schallimmissionsprognose des TÜV Nord die durch anlegende Schiffe entstehenden Geräusche nicht berücksichtigt worden sind und dies an den Immissionsorten IP 1 und IP 2 zu einer weiteren Erhöhung des ermittelten Immissionswertes von 57 dB (A) um bis zu 0,1 dB(A) führen kann (vgl. die ergänzende Stellungnahme des TÜV Nord vom 27.06.2014, Bl. 53 GA).
732.1.2.2.3.
74Darüber hinaus hat das Gericht auch erhebliche Bedenken, ob die Schallimmissionsprognose die vorhandene Vorbelastung durch andere Gewerbebetriebe ausreichend bewertet hat.
75Die Erstellung einer Lärmprognose – und damit auch die Ermittlung einer Vorbelastung – hat sich grundsätzlich am genehmigten Nutzungsumfang zu orientieren. Dabei ist nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen, sondern eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen.
76Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.05.2012 – 8 B 1458/11, 8 B 1466/11, 8 B 1508 B 1509/11, 8 B 1528 B 1521/11 – juris Rn. 36 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 – 4 C 50.89 –, juris Rn. 20.
77Nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 20.03.2014 (Seite 15 ff.) wurde die Immissionsvorbelastung am Grundstück des Antragstellers durch die Gewerbetriebe nicht auf Grund der diesen Betrieben erteilten Genehmigungen, sondern allein auf Grund der Angaben eines Betriebsinhabers (F. ) ermittelt. Eine derartige Verfahrensweise mag zulässig sein, wenn Unterlagen über die genehmigte Nutzung nicht (mehr) vorhanden sind. Von einer derartigen Sachlage kann das Gericht aber derzeit nicht ausgehen. In der ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten vom 20.03.2014 (Bl. 65 GA) führt der TÜV Nord in diesem Zusammenhang lediglich aus, dass diese Vorgehensweise – Ermittlung der Vorbelastung auf Grund von Angaben des Betriebsinhabers – „üblich“ sei. Nicht ersichtlich ist, dass vom Gutachter vergeblich versucht wurde bei der Stadt N. oder den Betreibern Unterlagen über bestehende Genehmigungen anzufordern und deshalb auf Informationen des Betriebsinhabers zurückgegriffen musste.
78Da es im Übrigen an einer vollständigen Ermittlung der Vorbelastung mangelt – auf Grund der fehlenden Angaben zum Gewerbebetrieb wurde im Gutachten des TÜV Nord vom 20.03.2014 nur die vom Gewerbebetrieb F. ausgehenden Lärmbelastungen berücksichtigt (Seite 15 und 21) – kann auch entgegen der ergänzenden Stellungnahme des TÜV Nord vom 27.06.2014 (Bl. 50 GA) nicht von einer Irrelevanz der Vorbelastung ausgegangen werden.
792.1.2.2.4
80Der Vortrag der Beigeladenen (Schriftsatz vom 25.09.2014, Seite 4), anstelle des in der Schallimmissionsprognose vom 20.03.2014 berücksichtigten Radladers Dosan 420 und des bisher verwendeten Baggers würde Geräte mit einem wesentlich geringeren Schallleistungspegel eingesetzt, führt schließlich zu keiner ihr günstigen Beurteilung.
81Soweit es den Radlader betrifft, hat der Gutachter vom TÜV Nord im Erörterungstermin vom 24.09.2014 erklärt (Bl. 91 GA), dass in der Schallimmissionsprognose nicht der Dosan 420, sondern bereits ein anderer, dem Stand der Technik entsprechender Standardradlader (Dosan DL 450) berücksichtigt worden sei, der um ca. 3 dB(A) geringere Geräuschemissionen verursache als der Dosan 420, d.h. einen Schalleistungspegel von 104 dB(A) aufweist. Insoweit erschließt sich für das Gericht nicht, inwieweit der nunmehr verwendete Radlader des Typs Liebherr L 580 mit einem Schallleistungspegel von ebenfalls 104 dB(A) zu einer wesentlichen Verbesserung der Schallimmissionssituation am Immissionsort IP 1 beitragen könnte.
82Soweit es den mittlerweile eingesetzten Bagger Liebherr LH 50 betrifft, wird entgegen der Darstellung der Beigeladenen der bisher in der Immissionsprognose angesetzte Schallleistungspegel nicht um 5 dB(A) unterschritten. In der Schallimmissionsprognose wurde bei dem Emissionsansatz von 108 dB(A) für das Entladen von Splitt per Bagger (Seite 18 des Gutachtens) – den hier kritischen Betriebszuständen A 1 und B - ein Schallleistungspegel von 105 dB(A) und ein Zuschlag von 3 dB(A) für Impulshaltigkeit (vgl. Anhang A.2.5.3 zur TA Lärm) berücksichtigt (Anhang 3 Seite 17 des Gutachtens). Dass ein derartiger Impulszuschlag beim dem Einsatz des neuen Baggers entfallen kann, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit verringert sich der Schallleistungspegel nach der Prognose allenfalls um 2 dB(A).
83Soweit es die für den Immissionsort IP 1 kritischen Betriebszustände A 1 und B betrifft, stellen die durch Bagger und Radlader verursachten Betriebsgeräusche im Übrigen nur einen Teil der Gesamtgeräuschbelastung dar. Inwieweit der Austausch von Bagger und Radlader sich auf das Gesamtergebnis am hier maßgeblichen Immissionsort auswirkt, lässt sich ohne eine ergänzende Schallimmissionsprognose nicht verlässlich beantworten.
84Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO.
85Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 19.2 i.V.m. 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.