Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 13. Nov. 2015 - 9 E 2858/15

bei uns veröffentlicht am13.11.2015

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 3643/14) der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2014 und der beiden Ergänzungsbescheide vom 28. Februar 2014 und 28. Oktober 2014 wird insoweit angeordnet, als die Baugenehmigung dem Beigeladenen erlaubt, die offene Großgarage auch in der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens geöffnet zu halten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine offene Großgarage.

2

Der Beigeladene beantragte im August 2012 eine Baugenehmigung gemäß § 62 HBauO für die Errichtung einer offenen, dreigeschossigen Großgarage mit 328 Stellplätzen und ca. 2055 m² Grundfläche auf dem Grundstück … (zum Antragszeitpunkt Flurstücke …, heute Flurstücke … der Gemarkung …).

3

Das Grundstück gehört zu einem Klinikkomplex, der auf einer Gesamtgrundstücksfläche von etwa 51600 m² in einem Baublock errichtet ist, der nördlich durch die … Straße, westlich durch die Straße …, im Süden durch die … Straße und im Osten durch Bahnschienen begrenzt ist. Innerhalb dieses Baublocks befindet sich entlang der Straße … und der … Straße vereinzelt eine Wohnbebauung in Form eingeschossiger Wohnhäuser. Im Übrigen ist der Baublock mit Gebäuden bebaut, die zum Krankenhausbetrieb gehören. Die geplante Großgarage soll an der … Straße liegen. Die zur … Straße gelegene Nordfassade soll 80,5 m breit, 9,55 m hoch sein und etwa 9 m von der Fahrbahn der … Straße entfernt liegen. Die Zufahrt erfolgt über die … Straße in Höhe des … Weges.

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Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Baustufenplans … vom 11. Juni 1951 (Amtlicher Anzeiger S. 893), geändert am 16. Dezember 1952 (Amtlicher Anzeiger S. 1080), erneut festgestellt durch Verordnung vom 14. Januar 1955 (Amtlicher Anzeiger S. 62). Dieser weist das Vorhabengrundstück als Kleinsiedlungsgebiet mit der Festsetzung „S I o“ (eingeschossige offene Bauweise) nach § 10 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung (BPVO) vom 8. Juni 1938 aus. Der Flächennutzungsplan weist den Baublock, in dem sich das Vorhaben befindet, als Fläche für den Gemeinbedarf/Krankenhaus aus.

5

Die Antragsteller sind Eigentümer des auf der gegenüberliegenden Seite der … Straße gelegenen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ..., Flurstück … der Gemarkung …. Dieses liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans … vom 5. April 1965 (HmbGVBl. S. 76), der das Grundstück der Antragsteller und das westlich angrenzende Grundstück innerhalb der Baugrenzen als reines Wohngebiet mit eingeschossiger Bebauung (WR I) ausweist. Diese Festsetzung gilt gleichermaßen für die entlang des …Wegs gelegenen Grundstücke nördlich des Grundstücks der Antragsteller und die weiteren Grundstücke, die in östlicher Richtung entlang der nördlichen Straßenseite der … Straße liegen. Westlich grenzt unmittelbar an das Nachbargrundstück der Antragsteller ein großflächiges Gewerbegebiet an. Das eingeschossige Haus der Antragsteller liegt etwa 25 m von der geplanten Großgarage entfernt.

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Im November 2012 gab die Antragsgegnerin den Antragstellern im Rahmen der Nachbarbeteiligung Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin trugen die Antragsteller vor, dass das Straßenbild durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt und der Wiederverkaufswert ihrer Grundstücke sinken werde. Bei offener Bauweise der Großgarage seien Beeinträchtigungen durch die Beleuchtung, durch Scheinwerferlicht, durch Abgase und durch Lärm zu befürchten. Insgesamt werde durch den Zufahrtsverkehr zum Parkhaus die Verkehrsbelastung weiter steigen und damit die Lebensqualität sinken. Außerdem unterbreiteten die Antragsteller mehrere Alternativvorschläge zu dem Vorhaben.

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Mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Bestandteil des Genehmigungsbescheids sind u.a. die in Anlage 1 enthaltenen Anforderungen zum Lärmschutz sowie die durch den Beigeladenen eingereichte verkehrstechnische Stellungnahme vom 26. März 2013 und die schalltechnische Untersuchung vom 30. August 2013. Die Anforderungen zum Lärmschutz sehen u.a. vor, dass die Großgarage so zu errichten und zu führen sei, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 22 BImSchG zu befürchten seien. Dabei wurde für das Grundstück der Antragsteller gemäß Nr. 6.7 TA Lärm ein Zwischenwert von 57 dB(A) tagsüber und 42 dB(A) nachts als Folge der Gemengelage festgesetzt. Das Schallschutzkonzept aus der schalltechnischen Untersuchung sei zu beachten, wonach u.a. weitgehend der Schallaustrag aus der Südfassade der Großgarage um mindestens 20 dB(A), aus der West- und der südlichen Ostfassade um 6 dB(A) und aus der Nordfassade um 1 dB(A) zu dämmen sei.

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Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie ergänzend aus, dass der Beigeladene der Auftraggeber der beiden in der Akte enthaltenen Gutachten sei. Das verkehrstechnische Gutachten basiere auf veralteten Zählergebnissen aus dem Jahre 1997. Es liege auch keine Stellungnahme der Polizei zum Verkehrsfluss vor, obwohl es in den letzten Jahren verstärkt zu Unfällen in dem fraglichen Bereich gekommen sei.

9

Mit dem ersten Ergänzungsbescheid vom 28. Februar 2014 ergänzte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung um die Auflage, dass die Fassadenausführung der Großgarage einen Lichttransmissionswert von höchstens 30% sicherstellen müsse. Auch sei zu gewährleisten, dass die Garagen- und Parkdeckbeleuchtungen nicht in die Nachbarschaft scheinen und keine Blendwirkungen hervorrufen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Das Vorhaben verstoße nicht gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften. Ein Gebietserhaltungsanspruch scheitere daran, dass das Grundstück der Antragsteller nicht im selben Bau- und Bebauungsplangebiet wie das Vorhabengrundstück liege. Auch ein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch bestehe nicht. Des Weiteren sei das Vorhaben nicht rücksichtslos aufgrund der von ihm ausgehenden Lärm- und Lichtemissionen. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bauherr die schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben habe, denn es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Untersuchung. Die festgesetzten Zwischenwerte seien nicht zu beanstanden. Dass der Beigeladene die Anforderungen nicht werde einhalten können, hätten die Antragsteller nicht vorgetragen und sei auch sonst nicht ersichtlich. Durch den ersten Ergänzungsbescheid werde sichergestellt, dass keine unzumutbaren Beleuchtungs- oder Blendwirkungen von der Großgarage ausgehen würden. Der Großgarage komme auch keine erdrückende Wirkung zu. Dies folge aus der relativ geringen Fassadenhöhe und dem großen Abstand zum Haus der Antragsteller. Schließlich führe das Vorhaben vor dem Grundstück der Antragsteller nicht zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Verkehrssituation. Vielmehr werde der sogenannte Parksuchverkehr entfallen und sich der Abfluss des vorhandenen Verkehrs eher verbessern. Das Verkehrsgutachten basiere nicht in Bezug auf die … Straße, sondern lediglich hinsichtlich der … Straße auf Daten von 1997.

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Gegen den Widerspruchsbescheid, der den Antragstellern am 3. Juli 2014 zugestellt wurde, erhoben die Antragsteller am 1. August 2014 Klage (9 K 3643/14). Am 19. Mai 2015 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung tragen sie ergänzend vor, dass sie in ihrem gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch verletzt würden. Die Begründung des Baustufenplans enthalte ausdrückliche Ausführungen, die belegen würden, dass die nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen bezüglich der Art der baulichen Nutzung auch die außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücke umfassen solle. Des Weiteren verstoße das Vorhaben gegen § 12 Abs. 2 BauNVO, der nachbarschützend sei. Außerdem beeinträchtige sie die Großgarage unzumutbar. Es werde zu einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens und zu unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück kommen. Auch seien rücksichtslose Lichteinwirkungen, ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen und damit erhebliche Lärmbelästigungen zu befürchten.

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Die Antragsteller beantragen,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. November 2013 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013 sowie die Klage der Antragsteller vom 31. Juli 2014 gegen den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2014 anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Anträge abzulehnen.

16

Zur Begründung führt sie ergänzend aus, dass der Antrag hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unzulässig sei, da der Widerspruch bereits mit Bescheid vom 25. Juni 2014 zurückgewiesen worden sei. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die Voraussetzungen eines gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruchs und eines gebietsübergreifenden Anspruchs auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO seien nicht gegeben. Das Bauvorhaben eröffne auch keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller, da sich die Nutzer der Garage dort nicht aufhalten, sondern die Garage zielgerichtet verlassen würden. Von dem Vorhaben würden keine unzumutbaren Lärmimmissionen ausgehen, da es sich um gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO zulässige Stellplätze handele. Von solchen Stellplätzen ausgehende Immissionen seien regelmäßig hinzunehmen. Auch sei zweifelhaft, ob es sich bei dem Vorhaben um eine Anlage i.S.d. § 22 Abs. 1 BImSchG handele und ob deshalb die TA Lärm anwendbar sei. Jedenfalls sei die TA Lärm nicht schematisch anzuwenden. Die Antragsteller könnten sich nicht auf den niedrigen Immissionsrichtwert des Klinikgeländes berufen, da dieser nicht drittschützend sei. Darüber hinaus sei der Immissionsrichtwert für Krankenhäuser nicht auf das vom Beigeladenen betriebene Krankenhaus anwendbar. Bei Erarbeitung und Überarbeitung der TA Lärm in den Jahren 1968 und 1998 sei hinsichtlich Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm von Krankenhäusern in weitläufigen Park- bzw. Grünanlagen ausgegangen worden. Das großstädtische Krankenhaus des Beigeladenen sei hingegen durch zwei benachbarte Gewerbegebiete und eine Eisenbahnlinie stark vorbelastet. Außerdem entspreche das Vorhaben des Beigeladenen dem Stand der Lärmminderungstechnik. Nr. 6.7 TA Lärm verlange nicht, dass eine geschlossene anstatt einer offenen Großgarage geplant werde, da dies ein anderes Vorhaben darstellen würde. Das Grundstück der Antragsteller sei durch das östlich an das reine Wohngebiet angrenzende Gewerbegebiet, das nordwestlich angrenzende Mischgebiet und das nordöstlich entlang der … Straße gelegene Industriegebiet stark vorbelastet. Es bestehe auch eine Gemengelage, da das Krankenhaus des Beigeladenen immissionsschutzrechtlich wegen seiner vielen Immissionsquellen (z.B. Lüftungsanlagen, Hubschrauberlandeplatz) als Gewerbebetrieb anzusehen sei. Als Zwischenwert, sei der Wert, der im Jahre 2000 anlässlich einer Lärmbeschwerde des Eigentümers des Grundstücks … (Flurstück … der Gemarkung …) über die Nutzung des damaligen Grundstücks … gebildet worden sei, herangezogen worden. Es sei schließlich zu berücksichtigen, dass die Immissionsbelastung des Grundstücks der Antragsteller nicht wesentlich erhöht würde, da das Vorhaben auf einem Grundstück errichtet werden solle, das bereits derzeit als Parkplatz für etwa 100 Fahrzeuge diene. Die Zufahrt des bisherigen Parkplatzes liege direkt gegenüber von dem Grundstück der Antragsteller, während die Einfahrt zur geplanten Großgarage auf der den Antragstellern abgewandten Ostseite der Großgarage geplant sei.

17

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er führt u.a. aus, dass die von den gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO zulässigen Stellplätzen in Form der Großgarage ausgehen Lärmimmissionen als sozialadäquat hinzunehmen seien. Die Nordfassade dürfe durch Lärmschutzmaßnahmen nicht weiter geschlossen werden, da sonst die 1/3-Regelung des § 2 Abs. 3 der Garagenverordnung nicht eingehalten werden könne.

18

Mit dem zweiten Ergänzungsbescheid vom 28. Oktober 2014 hat die Antragsgegnerin im laufenden Klagverfahren u.a. zusätzliche Auflagen zu den von dem Vorhaben ausgehenden Lichtimmissionen angeordnet. Insbesondere hat sie Grenzwerte zur Raumaufhellung und zur Blendung festgelegt.

19

Am 31. August 2015 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Die dort angeregten Vergleichsgespräche sind erfolglos geblieben.

II.

20

Der Antrag hat teilweise Erfolg. Soweit er nicht gegenstandslos ist, ist er zulässig (1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (2.).

21

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist gegenstandslos, da der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 bereits zurückgewiesen wurde.

22

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 3643/14) der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2014 und der beiden Ergänzungsbescheide vom 28. Februar und 28. Oktober 2014 (im Folgenden: Baugenehmigung) ist zulässig, insbesondere gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft, da dieser Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.

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2. Der Antrag ist teilweise begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang anzuordnen. Denn bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsteller daran, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, kommt es maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache an. Einerseits besteht regelmäßig kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung, soweit ein nachbarlicher Rechtsbehelf gegen eine Baugenehmigung voraussichtlich erfolgreich sein wird. Andererseits ist es regelmäßig unbillig, einem Bauwilligen die Ausnutzung einer ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, soweit die nachbarlichen Rechtsbehelfe keine Aussicht auf Erfolg haben.

24

Dabei kann sich ein Grundstückseigentümer gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8/84, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, juris, Rn. 6). Demgegenüber kann durch den Drittbetroffenen weder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung erreicht werden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob durch die Baugenehmigung solche Normen verletzt sind, die die Antragsteller schützen sollen.

25

Danach überwiegt das Interesse der Antragsteller lediglich insoweit, als die Nutzung der offenen Großgarage im genehmigten Umfang wegen der Gefahr unzumutbarer Immissionen zur Nachtzeit aller Voraussicht nach ihnen gegenüber rücksichtslos ist und ihre Klage insoweit Erfolg haben dürfte. Denn nur in diesem Umfang kommt nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung eine Verletzung nachbarschützender Normen durch die Baugenehmigung in Betracht:

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Die angegriffene Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere wird nach der Baugenehmigung die gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO allein nachbarschützende Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,50 m eingehalten.

27

Bauplanungsrechtlich werden durch das Vorhaben nachbarschützende Normen verletzt, auf die sich die Antragsteller berufen können. Den Antragstellern steht zwar weder ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch [a)] noch ein gebietsübergreifender Anspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets zu [c)]. Auch ist § 12 BauNVO nicht unabhängig von einem bestehenden Gebietserhaltungsanspruch drittschützend [b)]. Jedoch wird das Gebot der Rücksichtnahme durch den genehmigten Nutzungsumfang verletzt [d)].

28

a) Die Antragsteller können sich nicht auf einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1973, IV C 71.71, juris, Rn. 28; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.3.2009, 1 LA 184/06, juris, Rn. 14, m.w.N.; zurückhaltender: BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55/07, juris, Rn. 6), der allein in Betracht kommt, da ihr Grundstück in einem anderen Baugebiet als das Vorhabengrundstück liegt, berufen. Es besteht schon keine planerische Festsetzung für das Vorhabengrundstück, die den Antragstellern gebietsübergreifenden Schutz gewähren könnte. Denn die Festsetzung des Kleinsiedlungsgebiets im Baustufenplan Niendorf/Lokstedt/Schnelsen vom 10. Mai 1951, erneut festgestellt am 15. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), ist funktionslos geworden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 30.3.2011, 2 Bf 374/06, juris, Rn. 45 ff.). Damit fehlt es bereits an einer planungsrechtlichen Grundlage, die Drittschutz vermitteln könnte.

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b) Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist § 12 Abs. 2 BauNVO nicht unmittelbar drittschützend. Es handelt sich um eine Gebietsfestsetzung, auf die sich ein Nachbar nur im Rahmen seines (gebietsübergreifenden) Gebietserhaltungsanspruchs berufen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, 4 C 28/91, juris, Rn. 15). Besteht allerdings ein Gebietserhaltungsanspruch nicht, weil – wie vorliegend – das Grundstück des Nachbarn nicht im selben Baugebiet wie das Vorhabengrundstück liegt und es an Festsetzungen für das Vorhabengrundstück fehlt, die einen gebietsübergreifenden Schutz begründen könnten, kann sich der Nachbar nicht auf einen objektiv-rechtlichen Verstoß gegen § 12 Abs. 2 BauNVO berufen.

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c) Den Antragsteller steht gegen das Vorhaben des Beigeladenen auch kein Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris; Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, juris; Beschl. v. 2.9.2010, 2 Bs 144/10, juris). Da ihr Grundstück in einem anderen Baugebiet als das Vorhabengrundstück liegt, könnten sie sich lediglich auf einen gebietsübergreifenden Anspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO berufen. Der Anspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dient dazu, die typische Prägung des jeweiligen Baugebiets zu sichern. Deshalb kann ein gebietsübergreifender Anspruch gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur bestehen, wenn nach dem erkennbaren Willen des Plangebers die gebietsprägenden Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen. Dies ist vorliegend nicht der Fall [s.o. a)].

31

d) Jedoch wird das – vorliegend aus § 34 Abs. 2 BauGB, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgende (vgl. OVG Münster, Urt. v. 9.3.2012, 2 A 1626/10, juris, Rn. 59 f.) – Gebot der Rücksichtnahme durch das Vorhaben des Beigeladenen verletzt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004, 4 C 1/04, juris, Rn. 22, m.w.N.). Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, juris, Rn. 14).

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Gemessen an diesem Maßstab liegt zwar kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot unter den Gesichtspunkten der Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung, Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten [aa)] bzw. der erdrückenden Wirkung [bb)] vor. Auch ist das Vorhaben angesichts des mit ihm einhergehenden Verkehrsaufkommens – unabhängig von der Frage des Immissionsschutzes – nicht rücksichtlos [cc)]. Jedoch stellt sich das genehmigte Vorhaben wegen der mit seinem Betrieb einhergehenden Emissionen zur Nachtzeit als rücksichtslos dar [dd)].

33

aa) Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme folgt nicht aus einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehen-der Einsichtsmöglichkeiten. Wenn ein Bauvorhaben – wie das vorliegende – auf eigenem Grund die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen gegenüber den angrenzenden Nachbargrundstücken einhält, fehlt es in der Regel an einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.9.2012, 2 Bs 169/12, juris, Rn. 28, m.w.N.). Dies gilt jedenfalls wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 8). Ein atypischer Ausnahmefall ist auch nicht im Hinblick auf die von den Antragstellern befürchteten unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten anzunehmen. Denn die offene Großgarage wird fast 25 Meter vom Haus der Antragsteller entfernt sein und zwischen beiden Gebäuden wird die … Straße liegen. Außerdem handelt es sich bei der Großgarage nicht um ein Gebäude, in dem sich Menschen dauerhaft aufhalten.

34

bb) Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat offengelassen, ob für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer erdrückenden Wirkung in der Regel kein Raum ist, wenn die notwendige Abstandsfläche eingehalten wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 11). Dies kann auch vorliegend dahinstehen. Denn von dem Vorhaben des Beigeladenen wird aller Voraussicht nach keine erdrückende Wirkung ausgehen. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (OVG Münster, Beschl. v. 30.8.2013, 7 B 252/13, juris, Rn. 15 f.; Urt. v. 19.7.2010, 7 A 3199/08, juris, Rn. 58 f.). Eine erdrückende Wirkung kann insbesondere bei einer Riegelwirkung oder einem Einmauerungseffekt vorliegen (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2010, 2 Es 2/09.N, juris, Rn. 38).

35

Dies ist nicht zu befürchten. Zwar ist die geplante offene Großgarage mit über 80 Metern sehr breit. Jedoch wird eine erdrückende Wirkung durch den Abstand von fast 25 Metern zum Haus der Antragsteller und durch die im Verhältnis dazu geringe Höhe der Großgarage von 9,55 Meter (der den Antragstellern zugewandten Nordfassade – vgl. Bauvorlage 108/16 vom 2. Juli 2014) verhindert.

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cc) Das Vorhaben ist angesichts des mit ihm einhergehenden Verkehrsaufkommens – unabhängig von der Frage des Immissionsschutzes – nicht rücksichtlos. Zwar kann sich ein sehr hohes Verkehrsaufkommen ausnahmsweise als rücksichtslos darstellen, etwa wenn es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Erschließungssituation eines Grundstücks kommt (OVG Münster, Beschl. v. 15.11.2005, 7 B 1823/05, juris, Rn. 23 ff.). Eine derartige Beeinträchtigung der Erschließungssituation ihres Grundstücks haben die Antragsteller aber nicht vorgetragen. Sie ist auch fernliegend, da die geplante Großgarage die Stellplatzsituation der Umgebung verbessern und damit den Parksuchverkehr verringern dürfte.

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dd) Jedoch stellt sich das genehmigte Vorhaben wegen der durch seinen Betrieb verursachten Immissionen auf dem Grundstück der Antragsteller zur Nachtzeit als rücksichtslos dar.

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Ab welchem Maß an Immissionen ein Bauvorhaben den Nachbarn gegenüber rücksichtslos ist, ergibt sich aus §§ 3, 22 BImSchG, wonach u.a. bauliche Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, d.h. Immissionen herbeiführen dürfen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Gemessen an diesem Maßstab sind zwar voraussichtlich keine unzumutbaren Lichtimmissionen für die Antragsteller zu befürchten [(1)]. Jedoch sind zur Nachtzeit unzumutbare Lärmimmissionen zu erwarten [(2)].

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(1) Die Baugenehmigung lässt voraussichtlich keine durch den Betrieb der offenen Großgarage verursachten unzumutbaren Lichtimmissionen zu. Die Vorgaben der Baugenehmigung zur Beleuchtungsstärke und zum Proportionalitätsfaktor (Auflagen Nr. 4-6 der Anlage zum 2. Ergänzungsbescheid vom 28. Oktober 2014) entsprechen den Vorgaben der Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000 – LAI-Hinweise). Zwar sind die LAI-Hinweise nicht allgemeinverbindlich, jedoch können sie als sachverständige Beurteilungshilfe und als Bewertungsmaßstab bei der Einzelfallprüfung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots herangezogen werden (VGH Mannheim, Urt. v. 29.3.2012, 3 S 2658/10, juris, Rn. 40; OVG Münster, Beschl. v. 27.2.2009, 7 B 1647/08, juris, Rn. 48 ff.). Die Einhaltung der Grenzwerte der LAI-Hinweise wird durch Auflagen für die Gestaltung der Nordfassade und die Garagen-/Parkdeckbeleuchtung sichergestellt (Auflage Nr. 1 der Anlage zum 1. Ergänzungsbescheid vom 28. Februar 2014). Dass trotz dieser Auflagen unzumutbare Lichtemissionen von der offenen Großgarage des Beigeladenen ausgehen könnten, haben die Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

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(2) Jedoch sind zur Nachtzeit unzumutbare Lärmimmissionen zu erwarten. Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen bei Nachbarkonflikten im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ist – im Umfang seines Regelungsbereichs – das Bundesimmissionsschutzgesetz und damit die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 4 C 8/11, juris, Rn. 17, 19). Die TA Lärm ist anwendbar [(a)] und ihr kommt – soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert – eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu [(b)]. Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen sind nicht geeignet, sicherzustellen, dass die Richtwerte und übrigen Vorgaben der TA Lärm eingehalten werden und von dem genehmigten Vorhaben keine für die Antragsteller unzumutbaren Lärmimmissionen ausgehen [(c)].

41

(a) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die TA Lärm anwendbar:

42

(aa) Die geplante offene Großgarage fällt als Bestandteil des von dem Beigeladenen betriebenen Krankenhauses in den Regelungsbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der TA Lärm. Die TA Lärm gilt grundsätzlich für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen (Nr. 1 TA Lärm). Zu den Anlagen in diesem Sinne zählen gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG u.a. die sonstigen ortsfesten Einrichtungen, die betrieben werden, wobei ein sehr weiter Betriebsbegriff zugrunde gelegt wird (Jarass, BImSchG, 11. Aufl., 2015, § 3, Rn. 66). Unerheblich ist, ob die Anlage zu wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Zwecken betrieben wird (Jarass, a.a.O., Rn. 68). Die geplante Großgarage ist eine solche ortsfeste Einrichtung, die von dem Beigeladenen bzw. einem zwischengeschalteten Unternehmer zur Bereitstellung von Parkmöglichkeiten für das Krankenhaus betrieben werden soll.

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(bb) Die geplante Großgarage fällt auch nicht unter einen Ausnahmetatbestand i.S.d. Nr. 1 TA Lärm. Zwar sind nach Nr. 1 Buchstabe h) TA Lärm Anlagen für soziale Zwecke vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Dies gilt aber lediglich für Einrichtungen, bei denen nach außen wahrnehmbare, für den jeweiligen sozialen Zweck typische menschliche Lebensäußerungen im Vordergrund stehen. Dies ist bei Krankenhäusern nicht der Fall (zum Vorstehenden: Feldhaus/Tegeder, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, TA Lärm, Stand: März 2012, Nr. 1, Rn. 22). Unabhängig davon stehen bei der Großgarage als Bestandteil des Krankenhauses typische menschliche Lebensäußerungen nicht im Vordergrund.

44

(cc) Die Anwendbarkeit der TA-Lärm ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der geplanten Großgarage um nach § 12 Abs. 1 BauNVO zulässige Stellplätze handeln könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 12 Abs. 2 BauNVO haben Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen zwar im Regelfall hinzunehmen. Jedoch können besondere örtliche Verhältnisse auch zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003, 4 B 59/02, juris, Rn. 7). Diese Rechtsprechung ist bisher nur für die notwendigen Stellplätze in Wohngebieten nach § 12 Abs. 2 BauNVO aufgestellt worden (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003, a.a.O., vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2011, 2 Bf 178/09.Z, juris, Rn. 8; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.12.2013, 3 S 1964/13, juris, Rn. 10).

45

Nach Ansicht der Kammer ist diese Rechtsprechung nicht auf Großgaragen anwendbar. Denn der Grund für die Privilegierung von notwendigen Stellplätzen in Wohngebieten ist die Tatsache, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet kommen würde. Beispielsweise wäre in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr in einem Abstand von 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Dieses Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet nicht vereinbaren (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.7.1995, 3 S 3538/94, juris, Rn. 8). Diese Wertung ist jedoch auf Großgaragen nicht übertragbar. Denn Großgaragen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (Garagenverordnung - GarVO) vom 17. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 8) sind Garagen mit einer Nutzfläche von über 1000 m². Bei derartigen Großgaragen ist es dem jeweiligen Vorhabenträger – schon angesichts der Größe des Vorhabens – zumutbar, die Voraussetzungen der TA Lärm bei der Errichtung der Großgarage – etwa durch Lärmschutzmaßnahmen – zu beachten. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Sozialadäquanz notwendiger Stellplätze im Wohngebiet maßgeblich auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruhen dürfte. Jeder einzelne Grundstückseigentümer hat die notwendigen Stellplätze seiner Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen, weil er selbst auch Anspruch auf die Errichtung von notwendigen Stellplätze hat, die von seinen Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen sind. Diese Gegenseitigkeit entfällt bei Großgaragen, da diese regelmäßig eine einseitige Sonderbelastung für die unmittelbaren Nachbarn darstellen.

46

Selbst wenn die Rechtsprechung zur Sozialadäquanz notwendiger Stellplätze in Wohngebieten auf die geplante offene Großgarage auf dem Krankenhausgelände übertragbar wäre, führen vorliegend die örtlichen Verhältnisse dazu, dass die Antragsteller die von der Großgarage ausgehenden Emissionen nicht aufgrund der Wertung des § 12 Abs. 1 BauNVO ohne Berücksichtigung des Immissionsniveaus anhand der TA Lärm hinzunehmen hätten. Denn auch nach dieser Rechtsprechung können die besonderen örtlichen Verhältnisse zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003, a.a.O.). Die Ansiedlung der geplanten offenen Großgarage zur Befriedigung des überwiegenden Stellplatzbedarfs des großen Krankenhausgeländes unmittelbar auf der dem Grundstück der Antragsteller gegenüberliegenden Straßenseite führt zu einer besonderen Belastung der Antragsteller und der anderen unmittelbar angrenzenden Wohngrundstücke. Diese Sonderbelastung durch die Bündelung des Stellplatzbedarfs an einem Ort ist den Antragstellern nur zumutbar, wenn die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden.

47

(b) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 4 C 8/11, juris, Rn. 18). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3, 6.7 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, a.a.O.; Urt. v. 29.8.2007, 4 C 2.07, juris, Rn. 12).

48

(c) Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen sind nicht geeignet, um sicherzustellen, dass die Richtwerte und übrigen Vorgaben der TA Lärm eingehalten werden und von dem genehmigten Vorhaben keine für die Antragsteller unzumutbaren Lärmimmissionen ausgehen.

49

Zwar hat die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung für das Grundstück der Antragsteller Immissionsgrenzwerte in Form von Zwischenwerten – 57 dB(A)/tags und 42 dB(A)/nachts – festgelegt (Auflage Nr. 2 der Anlage 1 zur Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013). Auch ergibt sich aus der schalltechnischen Untersuchung vom 30. August 2013, dass bei einer Umsetzung des in der Untersuchung vorgeschlagenen Schallschutzkonzeptes diese Grenzwerte an allen Immissionspunkten auf dem Grundstück der Antragsteller eingehalten werden (Anlage 5 zur schalltechnischen Untersuchung) und in der Baugenehmigung ist angeordnet, dass das in der schalltechnischen Untersuchung vorgeschlagene Schallschutzkonzept umzusetzen ist (Auflage Nr. 4 der Anlage 1 zur Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013).

50

Jedoch sind im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf das Grundstück der Antragsteller die Immissionsrichtwerte eines reinen Wohngebiets anzuwenden [(aa)] und diese werden zur Nachtzeit deutlich überschritten [(bb)].

51

(aa) Auf das Grundstück der Antragsteller sind – zumindest derzeit – die Immissionsrichtwerte eines reinen Wohngebiets [Nr. 6.1 Buchstabe e) der TA Lärm] anzuwenden. Es ist bereits fraglich, ob sich der Beigeladene im Rahmen des Rücksichtnahmegebots bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen der geplanten offenen Großgarage auf einen Zwischenwert berufen kann [(α)]. Jedenfalls ist der von der Antragsgegnerin festgelegte Zwischenwert ungeeignet [(β)] und es ist dem Gericht im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich, einen geeigneten Zwischenwert zu bilden [(γ)]. Vorsorglich weist das Gericht daraufhin, dass selbst wenn eine Zwischenwertbildung grundsätzlich in Betracht kommen sollte, viel dafür spricht, dass die Voraussetzungen der Nr. 6.7 TA Lärm nicht vorliegen (δ).

52

(α) Es ist zweifelhaft, ob sich der Beigeladene im Rahmen des Rücksichtnahmegebots bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen der geplanten offenen Großgarage auf einen Zwischenwert berufen kann. Dafür könnte sprechen, dass ein geeigneter Zwischenwert, wenn er für einen Immissionsort einmal festgelegt worden ist, auch in Zukunft für diesen Immissionsort einheitlich anzuwenden ist (Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, IV, TA Lärm, Stand: Dezember 2006, Nr. 6, Rn. 26; Feldhaus/Tegeder, a.a.O. Stand: Juli 2013, Nr. 6, Rn. 62). Eine solche Vorgehensweise entspricht dem Bedürfnis nach einer einheitlichen Verwaltungspraxis. Auch erscheint es wenig praktikabel, für einen Immissionsort unterschiedliche Immissionsgrenzwerte festzusetzen.

53

Dagegen spricht allerdings, dass die Voraussetzungen für eine Zwischenwertbildung im Verhältnis des Grundstücks der Antragsteller zum Vorhabengrundstück nicht vorliegen. Gemäß Nr. 6.7 TA Lärm können bei einer Gemengelage, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen, die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist.

54

Zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück der Antragsteller besteht keine Gemengelage i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm, weil es sich bei dem Vorhabengrundstück als Teil des Krankenhausgeländes nicht um ein gewerblich, industriell oder hinsichtlich der Geräuschauswirkungen vergleichbar genutztes Gebiet handelt. Vielmehr ist das Grundstück Teil des Krankenhausgeländes, so dass der Immissionsrichtwert der Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm zur Anwendung kommt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Anwendung des Immissionsrichtwerts des Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm auch auf das großstädtische Krankenhaus des Beigeladenen, das nicht in einer weitläufigen Park- bzw. Grünanlage liegt und das durch zwei benachbarte Gewerbegebiete und eine Eisenbahnlinie durch Immissionen vorbelastet ist, anwendbar.

55

Krankenhäuser werden immissionsschutzrechtlich – auch hinsichtlich der Stellplatzanlagen des Krankenhauses – nicht gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm genutzt, denn bei einem Krankenhaus handelt es sich um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke (VGH München, Beschl. v. 23.12.2014, 2 ZB 14.1906, juris, Rn. 4, zur Frage der Erweiterung des Parkplatzes eines Krankenhauses). Wegen der besonderen Ruhe- und Schutzbedürftigkeit der stationär zu behandelnden Patienten gilt für Krankenhäuser ein Immissionsrichtwert, der noch unter dem eines reinen Wohngebiets liegt. Dies gilt für alle Krankenhäuser, unabhängig davon, ob sie in einem großstädtischen oder ländlichen Umfeld liegen. Der niedrige Immissionsrichtwert der Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm gilt für Krankenhäuser selbst dann, wenn sich das Krankenhaus in einem Gebiet mit einem höheren Immissionsrichtwert befindet (Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 6, Rn. 22). Davon geht im Übrigen die Antragsgegnerin selbst aus, da sie als Immissionsgrenzwert für das Krankenhausgelände hinsichtlich solcher Immissionsorte mit bettlägerigen Patienten den Immissionsrichtwert für Krankenhäuser [Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm] festgesetzt hat (Auflage Nr. 2 der Anlage 1 zur Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013).

56

Vor diesem Hintergrund scheidet eine Zwischenwertbildung auch deshalb aus, weil bei einer Gemengelage zwischen reinem Wohngebiet und Krankenhausgelände schon rechnerisch keine Erhöhung des Immissionsrichtwerts des reinen Wohngebiets im Wege der Zwischenwertbildung möglich ist. Dies entspricht der Wertung im Rahmen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme, die der Zwischenwertbildung i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm zugrunde liegt. Es ist nämlich unbillig, wenn ein Krankenhaus, das für sein Gelände die strengen Immissionsrichtwerte des Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm einhalten muss und von benachbarten Vorhaben die Einhaltung seiner strengen Immissionsrichtwerte verlangen kann, seinerseits Emissionen in Richtung der anderen Vorhaben verursacht, die sogar über die Richtwerte für das benachbarte Gebiet hinausgehen.

57

Die Zulässigkeit einer Zwischenwertbildung bei der Gemengelage von Wohngebiet und Krankenhausgelände folgt auch nicht aus den von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen. Das Verwaltungsgericht Köln nimmt zwar eine Zwischenwertbildung zwischen einem im Wohngebiet gelegenen Grundstück und einem Krankenhaus vor (Urt. v. 14.1.2014, 2 K 3951/12, juris Rn. 48 ff.). Mit den Voraussetzungen des Nr. 6.7 setzt es sich allerdings nicht näher auseinander, weil sich das zu beurteilende Vorhaben selbst bei Zugrundelegung der erhöhten Zwischenwerte als rücksichtslos darstellte (VG Köln, Urt. v. 14.1.2014, a.a.O., Rn. 56 ff.). Die Zwischenwertbildung war also nicht entscheidungserheblich. Davon unabhängig ging das Verwaltungsgericht Köln in dem von ihm zu beurteilenden Fall davon aus, dass das Krankenhaus in einem faktischen Mischgebiet liegt, so dass eine Zwischenwertbildung zwischen faktischem Mischgebiet und reinem Wohngebiet rechnerisch in Betracht kam. Mit der Systematik der Nr. 6.1 TA Lärm, die eine Anwendung des Immissionsrichtwerts des Mischgebiets auf ein Krankenhaus ausschließen dürfte (vgl. Feldhaus/Tegeder, a.a.O.), setzte sich das Verwaltungsgericht Köln nicht auseinander.

58

Das Verwaltungsgericht Darmstadt äußerte sich nicht zu der Zwischenwertbildung, sondern stellte fest, dass der Immissionsrichtwert des reinen Wohngebiets der TA Lärm am Tag von 50 dB(A) durch das Vorhaben eingehalten werde und die Baugenehmigung nachts keine Parkplatznutzung zulasse (Beschl. v. 2.2.2012, 7 L 966/11.DA, juris, Rn. 49 ff.).

59

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg beschäftigte sich nicht mit der Zwischenwertbildung, sondern mit der Frage, wie der Lärm eines Hubschrauberlandeplatzes auf einem Krankenhausgelände zu berücksichtigen sei und kam zu dem Schluss, dass die TA Lärm insoweit keine Anwendung finde (Beschl. v. 21.7.2008, 1 MN 7/08, juris, Rn. 66).

60

Die geplante offene Großgarage kann auch nicht isoliert vom restlichen Teil des Krankenhausgeländes betrachtet werden. Denn das Vorhabengrundstück liegt – auch nach Auffassung der Antragsgegnerin (vgl. etwa S. 2 des Schreibens vom 6. Juli 2015, Rückseite von Bl. 86 d.A.) – in einem faktischen Klinikgebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO. In einem solchen Klinikgebiet ist eine offene Großgarage als eigenständige gewerbliche Nutzung, die von dem übrigen Krankenhaus unabhängig ist, bauplanungsrechtlich unzulässig.

61

(β) Selbst wenn sich der Beigeladene im Rahmen des Rücksichtnahmegebots bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen der geplanten offenen Großgarage auf einen Zwischenwert berufen könnte, hat die Antragsgegnerin für das Grundstück der Antragsteller keinen geeigneten Zwischenwert festgesetzt, der zur Anwendung kommen könnte.

62

Die Antragsgegnerin hat einen Zwischenwert, der im Jahre 2000 anlässlich einer Lärmbeschwerde des Eigentümers des Grundstücks … (Flurstück … der Gemarkung …) über die Nutzung des damaligen Grundstücks … gebildet wurde, herangezogen (vgl. Bl. 91 d.A.). Sie hat aber nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der im Jahre 2000 gebildete Zwischenwert auch für die Immissionsorte auf dem Grundstück der Antragsteller festgelegt worden ist. Dies wäre aber die Voraussetzung dafür, dass dieser Zwischenwert auch in Zukunft für diesen Immissionsort einheitlich anzuwenden ist (vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Nr. 6, Rn. 26; Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 6, Rn. 62). Darüber hinaus dürfte die Anwendbarkeit des im Jahre 2000 gebildeten Zwischenwerts schon aus verfahrensrechtlichen Gründen ausscheiden. Die Antragsgegnerin hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Eigentümer des Grundstücks … im Jahre 2000 bei der Zwischenwertbildung beteiligt wurde und etwaige Einwendungen geltend machen konnte. Die Festsetzung eines Zwischenwerts für ein Grundstück ohne die Beteiligung des Eigentümers dürfte aber unzulässig sein. Von der Möglichkeit, geeignete Zwischenwerte in dem originär für die Lösung von (u.a. immissionsbedingten) Nutzungskonflikten verschiedener Baugebiete vorgesehenen Bebauungsplanverfahren festzusetzen, hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht.

63

Unabhängig davon kann das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht feststellen, dass der im Jahre 2000 für das Grundstück … gebildete Zwischenwert inhaltlich für das Grundstück der Antragsteller geeignet wäre. Die Antragsgegnerin weist lediglich daraufhin, dass das Grundstück der Antragsteller durch das östlich an das reine Wohngebiet angrenzende Gewerbegebiet, das nordwestlich angrenzende Mischgebiet und das nordöstlich entlang der … Straße gelegene Industriegebiet vorbelastet sei. Zu dem Hintergrund der damaligen Zwischenwertbildung und dazu, inwieweit sich die Immissionsbelastung der Grundstücke … und … ähneln, trägt sie nicht weiter vor. Gegen die Geeignetheit des Zwischenwertes spricht, dass das Grundstück … einer deutlich stärkeren Immissionsbelastung ausgesetzt ist als das Grundstück der Antragsteller. Das Grundstück … liegt auf der gegenüberliegenden Straßenseite von dem Bahnhof … und dem dazugehörigen Parkplatz sowie von dem sich nordöstlich erstreckenden Industriegebiet [mit einem Immissionsrichtwert von 70 dB(A) tags und nachts, Nr. 6.1 Buchstabe a) TA Lärm]. Von diesen erheblichen Immissionsquellen ist das Wohnhaus der Antragsteller mehr als 120 m weiter als das Grundstück … entfernt und durch eine Vielzahl von Häusern und den … Weg getrennt. Zwar ist das Grundstück der Antragsteller dafür näher an dem Gewerbegebiet im Westen gelegenen. Für dieses bestehen aber deutlich niedrigere Immissionsrichtwerte [65 dB(A) tags / 50 dB(A) nachts, Nr. 6.1 Buchstabe b) TA Lärm] als für das Industriegebiet. Außerdem arbeiten die Betriebe in dem westlich gelegenen Gewerbegebiet nach den von der Antragsgegnerin bestätigten Angaben der Antragsteller im Erörterungstermin nur werktags in der Zeit von 7 bis 16 Uhr, so dass das Grundstück der Antragsteller in der vorliegend relevanten Nachtzeit keinen Immissionen aus dem Gewerbegebiet ausgesetzt ist. Schließlich spricht gegen die Geeignetheit des Zwischenwerts, dass die Antragsgegnerin nicht vorgetragen hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass das Krankenhausgelände des Beigeladenen mit seinem deutlich niedrigeren Immissionsrichtwert [45 dB(A) tags / 35 dB(A) nachts, Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm] in die Zwischenwertbildung einbezogen wurde. Bei einer Zwischenwertbildung muss aber die gesamte Umgebung von Grundstücken berücksichtigt werden, da gemäß Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm für die Höhe des Zwischenwerts die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich ist. Die Berücksichtigung des Krankenhausgeländes ist gerade im vorliegenden Fall, in dem der Zwischenwert im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zugunsten der offenen Großgarage des Beigeladenen zur Anwendung kommen soll, unerlässlich, um dem Gebot der Gegenseitigkeit der Rücksichtnahme Genüge zu tun. Dabei spricht zusätzlich gegen die Geeignetheit des im Jahre 2000 festgelegten Zwischenwerts, dass das Grundstück der Antragsteller deutlich näher an dem Krankenhausgelände liegt als das Grundstück …, so dass es stärker von dem erheblich niedrigeren Immissionsrichtwert geprägt wird.

64

(γ) Unabhängig von der Frage, ob vorliegend überhaupt eine Zwischenwertbildung in Betracht kommt, ist es dem Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich, selbst einen geeigneten Zwischenwert zu bilden. Dazu müssten umfangreiche Erhebungen zu den Vorbelastungen (zur Tages- und Nachtzeit) durch das westlich gelegene Gewerbegebiet, das nördlich gelegene Mischgebiet und das nordöstlich gelegene Industriegebiet durchgeführt werden. Eine solche Sachaufklärung ist nicht Aufgabe des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

65

(δ) Rein vorsorglich weist das Gericht daraufhin, dass selbst wenn eine Zwischenwertbildung grundsätzlich in Betracht kommen sollte, viel dafür spricht, dass die Voraussetzungen der Nr. 6.7 TA Lärm nicht vorliegen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die den Antragstellern zugewandte Nordfassade den Stand der Technik zur Lärmminderung (vgl. Nr. 2.5 TA Lärm) einhält, wie es Nr. 6.7 TA Lärm voraussetzt. Die Schallschutzmaßnahmen an den übrigen Fassaden zeigen, dass ein weitergehender Schallschutz technisch möglich ist.

66

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Beigeladenen ist ein weiterer Schallschutz aller Voraussicht nach nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser dazu führen würde, dass es sich bei der Großgarage nicht mehr um eine offene Großgarage nach § 2 Abs. 3 GarVO handeln würde, so dass sich der Charakter des Vorhabens ändern würde.

67

Es ist schon fraglich, ob weitere Schallschutzmaßnahmen an der Nordfassade den Charakter der Großgarage zwangsläufig verändern würden. Gemäß § 2 Abs. 3 GarVO müssen offene Garagen unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände und mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen, die nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind, haben und es muss eine ständige Querlüftung vorhanden sein. Beigeladener und Antragsgegnerin haben bisher nicht näher ausgeführt, dass sich diese Voraussetzungen nur einhalten lassen, wenn die Nordfassade weitgehend unverschlossen bleibt. Insbesondere wurden bisher keinerlei Planungen vorgelegt, welche die Schallschutzmaßnahmen gleichmäßiger über alle Fassaden verteilen. Gemäß der schalltechnischen Untersuchung vom 30. August 2013 werden die in der Baugenehmigung festgelegten Immissionsgrenzwerte für den südlich an die Großgarage angrenzenden neuen Funktionstrakt von 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts überwiegend deutlich unterschritten (vgl. Anlage 5). Lediglich am östlichsten Immissionsort der Nordfassade des Funktionstrakts unterschreitet die Gesamtbelastung die Immissionsgrenzwerte nur knapp. Dies liegt aber aller Voraussicht nach nicht an der Dämmung der Südfassade – weil ansonsten auch die Werte an den übrigen Immissionsorten der Nordfassade des Funktionstrakts deutlich höher sein müssten – sondern an der Zufahrt zur Großgarage. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht nicht fernliegend, dass zusätzliche Schallschutzmaßnahmen an der Nordfassade der Großgarage sowohl mit dem Charakter einer offenen Großgarage als auch mit den Immissionsgrenzwerten für das Krankenhausgelände vereinbar sind, wenn die dafür erforderliche zusätzliche Öffnung der Fassaden auf die West-, Süd- und ggf. Ostfassade verteilt wird.

68

Dies kann aber dahinstehen. Denn selbst, wenn sich durch zusätzliche Schallschutzmaßnahmen an der Nordfassade der Charakter der Großgarage ändern würde (geschlossene statt offene Garage), ist nicht ersichtlich, dass dadurch der Beigeladene unverhältnismäßig belastet würde. Nach Nr. 2.5 TA Lärm gehören zum Stand der Technik zur Lärmminderung sowohl Maßnahmen an der Schallquelle als auch solche auf dem Ausbreitungsweg, soweit diese in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Schallquelle stehen. Im Rahmen der Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 TA Lärm kann sich aus der Pflicht zur Rücksichtnahme auch das Erfordernis von über den Stand der Technik hinausgehenden, z.B. technischen, baulichen und organisatorischen Schallschutzvorkehrungen ergeben, soweit diese verhältnismäßig sind (Tegeder in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: Juli 2013, Nr. 6 TA Lärm, Rn. 64). Dabei kommt es entscheidend auf die Relation zwischen dem finanziellen Aufwand und dem Nutzen der konkreten Lärmminderungsmaßnahme an (vgl. VG Minden, Beschl. v. 30.9.2014, 11 L 426/14, juris, Rn. 45).

69

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Berufung des Beigeladenen auf einen Zwischenwert, um eine offene Großgarage verwirklichen zu können, wobei nach seinem Vortrag eine offene Garage nur deshalb möglich ist, weil er die den Antragstellern zugewandte Fassade offen lässt, während er alle übrigen Fassaden – insbesondere die seinem eigenen Krankenhaus zugewandte Südfassade – mit weitgehendem Schallschutz versieht und weitgehend schließt, den Antragstellern gegenüber als rücksichtslos dar. In dieser Fallgestaltung verlangt das Rücksichtnahmegebot von dem Beigeladenen auf eine offene Gestaltung der Großgarage i.S.d. § 2 Abs. 3 GarVO zu verzichten, soweit dies verhältnismäßig ist, wenn er sich auf einen Zwischenwert gemäß Nr. 6.7 TA Lärm berufen möchte. Bisher hat der Beigeladene nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass eine stärkere Einhausung der Nordfassade unverhältnismäßig ist. Zwar dürfte eine geschlossene Großgarage mit zusätzlichen Kosten – etwa durch eine erforderliche Lüftungsanlage – verbunden sein. Der Beigeladene hat aber – trotz des Hinweises in der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2015 auf ggf. erforderliche zusätzliche Schallschutzmaßnahmen an der Nordfassade – nicht substantiiert dargelegt, dass in diesem Fall die Errichtung und der Betrieb des Parkhauses nicht mehr wirtschaftlich möglich wären (wobei auch zu berücksichtigen wäre, dass der Betreiber der Garage bei zusätzlichen Kosten den Preis für das Parken erhöhen könnte).

70

(bb) Die – mangels geeigneten Zwischenwerts auf das Grundstück der Antragsteller anzuwendenden – Immissionsrichtwerte des reinen Wohngebiets [50 dB(A) tags / 35 dB(A) nachts] werden bei dem Betrieb der geplanten offenen Großgarage im genehmigten Umfang nicht eingehalten. Nach der schalltechnischen Untersuchung vom 30. August 2013 werden diese Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten auf dem Grundstück der Antragsteller sowohl tagsüber [jeweils 51 dB(A)] als auch nachts [41 und 42 dB(A)] überschritten (Anlage 5).

71

Dies führt nach Ansicht der Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allerdings nur zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses in Bezug auf die Immissionsbelastung der Antragsteller zur Nachtzeit.

72

Die Überschreitung von 1 dB(A) tagsüber dürfte gemäß 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm von den Antragstellern hinzunehmen sein. Danach soll bei genehmigungspflichtigen Anlagen die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm aufgrund der Vorbelastung dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Diese Regelung ist auch auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden (Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Stand: Mai 2012, Nr. 3, Rn. 13). Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, zeigt die schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2015, dass der zusätzliche Einbau von Absorptionsmaterial im untersuchten Umfang (vgl. S. 16) tagsüber zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte des reinen Wohngebiets auf dem Grundstück der Antragsteller führt (Anlage 3). Zwar sind die zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen (bisher) nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Jedoch gebietet dies nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung in Bezug auf die Errichtung der Großgarage und ihre Nutzung tagsüber. Denn das Gericht geht davon aus, dass der Einbau des Absorptionsmaterials – wenn dies erforderlich sein sollte – ohne Einschränkung auch nachträglich angeordnet und durchgeführt werden kann. Schließlich spricht gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller tagsüber, dass nach der schalltechnischen Untersuchung vom 17. September 2015 auch die geplanten Lochfassadenbestandteile der Nordfassade der Großgarage (in Höhe von 1,20 bis 1,30 pro Ebene, vgl. Vorlage 108/16) eine immissionsmindernde Wirkung entfalte, die nur deshalb nicht berücksichtigt werde, weil sie sich nicht modellieren lasse (S. 11).

73

Hingegen überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller in Bezug auf den Betrieb der gesamten geplanten Großgarage zur Nachtzeit, weil insoweit eine unzumutbare Immissionsbelastung zu erwarten ist. Die Immissionsrichtwerte des reinen Wohngebiets werden nach der schalltechnischen Untersuchung vom 30. August 2013 an den Immissionsorten auf dem Grundstück der Antragsteller durch den Betrieb der geplanten offenen Großgarage im genehmigten Umfang deutlich überschritten [Anlage 5: 6 bzw. 7 dB(A)]. Diese Überschreitung wird auch nicht durch die zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen (Einbau des Absorptionsmaterials und Sperrung des Dachs der Großgarage) – unabhängig davon, dass diese derzeit nicht Bestandteil der Baugenehmigung sind – verhindert [Anlage 3 zur schalltechnischen Untersuchung vom 17. September 2015: jeweils 5 dB(A) Überschreitung]. Selbst bei Berücksichtigung der immissionsmindernden Wirkung der geplanten Lochfassadenbestandteile an der Nordfassade der Großgarage ist von einer erheblichen Überschreitung der Richtwerte auszugehen.

74

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Antragsteller haben zu einem eher geringen Anteil hinsichtlich der Nutzungszeiten der offenen Großgarage obsiegt. Diesen Anteil beziffert das Gericht mit 1/3. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, so dass ihm einerseits keine Kosten auferlegt werden können und es andererseits der Billigkeit entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

75

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei folgt die Kammer der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, wonach der Streitwert für eine baurechtliche Nachbarklage in einem Hauptsacheverfahren einem Rahmen zwischen 7.500,-- und 30.000,-- Euro zu entnehmen ist (Beschl. v. 29.11.2006, 2 Bs 148/06, juris). Angesichts der Beeinträchtigung der Antragsteller in der Nutzung ihres Einfamilienhauses hält die Kammer einen Streitwert von 10.000 Euro in der Hauptsache für angemessen. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist der Streitwert um die Hälfte zu reduzieren.

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 48 Verwaltungsvorschriften


(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften,

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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 13. Nov. 2015 - 9 E 2858/15 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 13. Nov. 2015 - 9 E 2858/15 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2014 - 2 ZB 14.1906

bei uns veröffentlicht am 23.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird

Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 30. Sept. 2014 - 11 L 426/14

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 1204/14 gegen die der Beigeladenen erteilte 1. Teilgenehmigung vom 08.04.2014 wird wiederhergestellt 2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu je ½.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Dez. 2013 - 3 S 1964/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers 3 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. September 2013 - 5 K 1473/13 - wird zurückgewiesen.Auf die Beschwerden der Antragsteller 1 und 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts geänder

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Aug. 2013 - 7 B 252/13

bei uns veröffentlicht am 30.08.2013

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Nov. 2012 - 4 C 8/11

bei uns veröffentlicht am 29.11.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinhe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. März 2012 - 3 S 2658/10

bei uns veröffentlicht am 29.03.2012

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2009 - 2 K 1583/08 - wird zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 13. Nov. 2015 - 9 E 2858/15.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - 15 CS 17.2523

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2016 - 15 B 14.1625

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. März 2013 ist wirkungslos geworden. III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die K

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2016 - 15 B 14.1624

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. März 2013 ist wirkungslos geworden. III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die K

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2016 - 15 B 14.1623

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. März 2013 ist wirkungslos geworden. III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die K

Referenzen

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.


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(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2009 - 2 K 1583/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Anbringung einer Videowerbeanlage (City-Board).
Der Kläger zu 1 ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... (...), die Klägerin zu 2 Eigentümerin des ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... (...) auf der Gemarkung der Beklagten. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Goethestraße" der Beklagten, der insoweit ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Die Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 18.07.2006 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer „City-Board" genannten Videowerbeanlage mit laufend wechselnden Bildern auf dem mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstück Flst.Nr. ... (... ...-...). Die 4,08 m x 3,02 m große, an der westlichen Außenwand des Wohnhauses angebrachte Anlage wurde im Dezember 2006 in Betrieb genommen. Der Anbringungsort ist von den Wohnhäusern der Kläger ca. 35 bis 40 m entfernt. Das Bauvorhabengrundstück liegt nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
Gegen die Baugenehmigung legten die Kläger jeweils Widerspruch ein.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legte die Beigeladene ein Gutachten des Sachverständigen für Lichttechnik Dr.-Ing. ... ... vom 19.02.2007 zur Beurteilung der Lichtimmissionen auf der Grundlage von Messungen für die Gebäude ... xx, xx und xx vor. Am 07.03.2007 wurden von dem Sachverständigen ergänzende Messungen vorgenommen.
In der Folgezeit erließ die Beklagte mit Bescheid vom 11.07.2007 als Ergänzung zur Baugenehmigung vom 18.07.2006 die Nebenbestimmung, dass das City-Board werktags maximal von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr und sonntags von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden (Nr. 1) und die Beleuchtungsstärke (Leuchtdichte) in den Dunkelstunden maximal 2 % betragen darf (Nr. 2). Als Dunkelheit galt die Zeit 30 Minuten vor Sonnenaufgang und 30 Minuten nach Sonnenuntergang, für die Berechnung der Beleuchtungsstärke galten die beigefügten Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10.05.2000).
Das Regierungspräsidium Stuttgart fasste mit Widerspruchsbescheiden vom 26.03.2008 die Baugenehmigung der Beklagten vom 11.07.2007 zur Klarstellung wie folgt:
1. Der Betrieb des City-Boards (Videowerbeanlage) darf werktags maximal von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen maximal von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr erfolgen.
2. In dieser Zeitspanne darf in Dunkelstunden die am Immissionsort (hier ... xx und ...) erzeugte vertikale Beleuchtungsstärke 1 Lux nicht überschreiten. Das ist bei der Anlage der Fall, wenn ihre Leuchtdichte auf maximal 2 % des möglichen Höchstwertes eingestellt wird. Dunkelstunden sind die Zeiten, die in die Zeitspanne von 30 Minuten nach Sonnenuntergang bis 30 Minuten vor Sonnenaufgang fallen. Für die Berechnung der Beleuchtungsstärke gelten die Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10.05.2002, beigefügt als Anlage)."
10 
Im Übrigen wurden die Widersprüche zurückgewiesen.
11 
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 20.05.2009 - 2 K 1583/08 -die von Klägern erhobenen Klagen abgewiesen.
12 
Der Senat hat auf Antrag der Kläger mit Beschluss vom 23.11.2010 - 3 S 1539/09 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zugelassen.
13 
Die Kläger beantragen zuletzt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.05.2009 - 2 K 1583/08 - zu ändern und die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 18.07.2006, geändert durch Bescheid vom 11.07.2007, in der Fassung vom 27.03.2012 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.03.2008 aufzuheben.
15 
Die Kläger tragen zur Begründung im Wesentlichen vor: Ein Betrieb der Videowerbeanlage sei an Feiertagen durch die Baugenehmigung in der Fassung vom 11.07.2007 nicht vorgesehen gewesen. Die Beigeladene habe sich mit einem Betrieb der Anlage in diesem Umfang bereits einverstanden erklärt. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn die Widerspruchsbehörde zum Nachteil der Kläger den Betrieb der Anlage auch auf Feiertage ausweite. Zudem sei der Betrieb der Werbeanlage an Sonn- und Feiertagen rücksichtlos. Die LAI-Hinweise seien Bestandteil der Baugenehmigung geworden. Der Sachverständige Dr. Ing. ... habe in seinem Gutachten vom 10.03.2007 ausgeführt, aus dem Wert Ev = 3 lx werde die zulässige vertikale Beleuchtungsstärke Ev = 0,3 lx für höchste Ansprüche. Soweit mit der Baugenehmigung eine maximale vertikale Beleuchtungsstärke von 1 lx in den „Dunkelstunden“ als Grenzwert angegeben werde, sei dieser Wert zu hoch und übersteige die zulässige vertikale Beleuchtungsstärke nach der LAI-Hinweisen um mehr als dreifache. Des Weiteren lasse die Baugenehmigung eine Beschränkung auf einen maximal zulässigen Leuchtdichtewert hinsichtlich der Blendungswirkung vermissen. Außerdem sehe die Baugenehmigung keine Beschränkung außerhalb der „Dunkelstunden“ vor. Es träten indessen nicht nur in den Abendstunden, sondern auch am Tage regelmäßig unerträgliche Beleuchtungssituationen auf. Dies gelte insbesondere in den Herbst- und Wintermonaten, da es bereits am Tage witterungsbedingt häufig dunkel sei. Eine automatische Anpassung der Leuchtstärke an das Wetter erfolge nicht. Auch beziehe sich die Beschränkung der Einstellung der Leuchtdichte des Videoboards auf 2 % lediglich auf die momentan angebrachte Werbeanlage, während die Baugenehmigung nicht die Errichtung eines bestimmten Gerätes vorsehe. Die Anknüpfung an einen Hersteller- und bauartabhängigen Wert von 2 % sei daher fehlerhaft. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe zudem auf Unterlagen, die ihnen nicht zugänglich gemacht worden seien. Bei den Gutachten handle es sich um Parteigutachten, wobei sie sich nicht grundsätzlich gegen Inhalt der Gutachten wendeten. Das genehmigte Vorhaben verstoße schließlich auch gegen § 5 BImSchG. Aus der Sicht der Kläger entspreche es dem Stand der Technik, einen Sensor zu installieren, der jeweilige Beleuchtungsstärken an die Außenhelligkeit automatisch anpasse.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie trägt zusammengefasst vor: Eine reformatio in peius zu Lasten der Kläger liege nicht vor. Die Widerspruchsbehörde habe die Nebenbestimmung zur Baugenehmigung hinsichtlich des Betriebs an Sonntagen lediglich dahin konkretisiert, dass diese Betriebseinschränkung auch feiertags gelte. Auch habe die Beigeladene nicht auf einen Betrieb an Sonn- und Feiertagen verzichtet. Die Vorgaben der LAI-Hinweise sowie des Sachverständigen Dr. Ing. ... seien hinreichend berücksichtigt worden. Dies gelte insbesondere für die zulässige vertikale Beleuchtungsstärke. Der zur Beurteilung der Lichtstärken und Blendwirkung hinzugezogene Gutachter Dr. Ing. ... führe in seinem Gutachten vom 19.02.2007 aus, dass eine Übereinstimmung der montierten Anlage mit den Hinweisen zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen in jedem Fall dann gegeben sei, wenn die Anlage auf 2 % ihrer maximalen Beleuchtungsstärke, d.h. „Brightness“, eingestellt werde. Durch die „Brightness“ Einstellung auf 2 % des möglichen Höchstwertes der Anlage werde auch die Einhaltung der maximal zulässigen mittleren Leuchtdichte sichergestellt. Entgegen der Auffassung der Kläger müsse für den Tagbetrieb kein maximaler Lichtwert vorgeschrieben werden. Im Tagbetrieb außerhalb der Dunkelstunden stelle der Betrieb des Videoboards keine unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücke der Kläger dar. Der Einwand der Kläger, die erlassene Nebenbestimmung würde nicht bei einem Wechsel der Anlage gelten, überzeuge nicht. Die Nebenbestimmung beziehe sich auf das konkret montierte Modell eines City-Boards. Sollte die Anlage gewechselt werden, müsste ein erneutes Genehmigungsverfahren durchlaufen und erforderlichenfalls eine neue Nebenbestimmung in Bezug auf die zulässige Art des Betriebs erlassen werden. Es entspreche nicht dem Stand der Technik, das Videoboard mit einem Lichtsensor auszustatten, damit eine automatische Anpassung der „Brightness“ Einstellung an die Lichtverhältnisse erfolgen könne.
19 
Die Beigeladene beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen
21 
Sie schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.
22 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27.03.2012 hat die Beklagte erklärt:
23 
Die Nebenbestimmung im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.03.2008 wird wie folgt geändert und neu gefasst:
Nr. 1
24 
Der Betrieb des City-Boards (Videowerbeanlage) darf werktags maximal von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonntagen, die nicht gesetzliche Feiertage sind, maximal von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden. An gesetzlichen Feiertagen in Baden-Württemberg darf das Videoboard nicht betrieben werden.
Nr. 2
25 
In dieser Zeitspanne darf in Dunkelstunden die am Immissionsort (hier ... xx und ... xx) erzeugte vertikale Beleuchtungsstärke Ev = 0,3 lx nicht überschreiten. Hierbei wurden die Abschläge für eine farbige und wechselnde Lichtquelle berücksichtigt. Das ist bei der Anlage der Fall, wenn ihre Leuchtdichte auf maximal 2 % „Brightness“ des möglichen Höchstwertes eingestellt wird. Dunkelstunden sind die Zeiten, die in der Zeitspanne von 30 Minuten nach Sonnenuntergang bis 30 Minuten vor Sonnenaufgang fallen. Für die Berechnung der Beleuchtungsstärke gelten die Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10.05.2000, beigefügt als Anlage).
Nr. 3
26 
Der Betreiber wird verpflichtet, durch Vorlage eines Prüfgutachtens eines anerkannten Sachverständigen bis zum 31.08.2012 nachzuweisen, dass die Nebenbestimmung Nr. 2 bei einem Betrieb in den Dunkelstunden eingehalten ist.
27 
Die Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie des Verwaltungsgerichts Stuttgart Az.: 2 K 3211/07 und 2 K 1583/08 liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
30 
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 18.07.2006 in der Fassung vom 11.07.2007 verletzt unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten erklärten Änderung und Neufassung der Nebenbestimmung in den Widerspruchsbescheiden des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.03.2008 die Kläger weder in bauplanungsrechtlicher (I.) noch in bauordnungsrechtlicher (II.) Hinsicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31 
I. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
32 
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend grundsätzlich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Denn das Vorhabengrundstück Flst.-Nr. ... liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Gebiets, für das außer eines sich auf die Festsetzung von Baulinien beschränkenden Stadtbauplans aus dem Jahr 1885 kein Bebauungsplan existiert.
33 
1. Den Klägern steht kein - auch für ein faktisches Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB grundsätzlich geltender - Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart zu. Zwar kommt der Art eines Baugebiets, das nach § 34 Abs. 2 BauGB aufgrund der näheren Umgebung tatsächlich in jeder Hinsicht einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht, ebenso wie der Festsetzung eines Baugebiets durch Bebauungsplan, grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zu und der Eigentümer eines im Baugebiet gelegenen Grundstücks hat als Nachbar einen - von tatsächlichen Beeinträchtigungen unabhängigen - Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart (sog. Gebietserhaltungsanspruch, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22.12.2011 - 4 B 32.11 -, BBB 2012, Nr. 4, 60). Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 - 4 B 60.07 -, NVwZ 2008, 786; Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155 = NVwZ 2002, 1118; Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384; Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151). Vorliegend entspricht die Eigenart der näheren Umgebung indessen keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, sondern stellt eine Gemengelage dar, in dem der Gebietserhaltungsanspruch keine Anwendung findet. Insbesondere scheidet eine Einstufung als faktisches allgemeines Wohngebiet aus.
34 
Nach ständiger Rechtsprechung reicht die nähere Umgebung im Sinn dieser Vorschrift so weit, wie sich - erstens - die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und - zweitens - wie die Umgebung ihrerseits die bodenrechtliche Situation des Baugrundstücks prägt (BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - 4 C 77.73 -, NJW 1975, 460; Urteil vom 26.5.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369; Urteil vom 11.2.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285). Sie ist daher nicht auf die in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Bebauung beschränkt, sondern bezieht auch die Bebauung in der weiteren Umgebung des Baugrundstücks ein, soweit diese noch prägend auf das Grundstück einwirkt (BVerwG, Urteil vom 19.9.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34).
35 
Gemessen daran umfasst nach den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigten Feststellungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart in dem Erörterungstermin im Verfahren 2 K 1583/08 am 09.03.2009 die nähere Umgebung des Baugrundstücks außer der ganz überwiegend aus Wohnhäusern bestehenden Bebauung entlang der ... und dem auf dem Baugrundstück selbst vorhandenen Wohnhaus auch das nach Osten an das Baugrundstück grenzende, mit einem Geschäftshaus bebaute Grundstück ... Str. x sowie die nördlich der ... Straße gelegenen, größtenteils ebenfalls gewerblich genutzten Grundstücke. Hierzu zählen eine Filiale des Unternehmens ..., sowie (westlich davon) u.a. eine Videothek und ein Tiernahrungshandel. Weiter westlich, im Gebäude an der Ecke zur Bahnhofsstraße, findet sich eine Bankfiliale. Soweit diese östlich und nördlich des Baugrundstücks vorhandenen gewerbliche Nutzungen in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO überhaupt noch zulässig wären, stellen sie jedenfalls in diesem Bereich nach Anzahl, Umfang und Gewicht keine Ausnahme mehr dar, sondern prägen die Umgebung, so dass sich eine Einstufung als allgemeines Wohngebiet verbietet. Hinzu kommt, dass der ... als großflächiger Einzelhandelsbetrieb das Wohnen wesentlich stört, wegen seiner Größe und Auswirkungen wohl nur in einem Kern- oder Sondergebiet zulässig wäre, und aufgrund der vorwiegend gewerblichen Nutzung in diesem Bereich auch nicht als „Ausreißer" angesehen werden kann. Aufgrund der uneinheitlichen Art der Bebauung kann dieser Bereich demnach weder als allgemeines Wohngebiet noch als Mischgebiet qualifiziert werden.
36 
Nach dem damit anzuwendenden § 34 Abs. 1 BauGB hängt die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen - objektiv-rechtlich - davon ab, ob es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ob das Vorhaben der Beigeladenen diese Voraussetzung in jeder Hinsicht erfüllt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564), kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahinstehen, weil § 34 Abs. 1 BauGB nur insoweit nachbarschützende Wirkung hat, als das in dieser Vorschrift im Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens" verankerte Rücksichtnahmegebot in seiner drittschützenden Ausprägung verletzt ist (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil v. 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122; Urteil v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, DVBI 1981, 928; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris).
37 
Nach welchen Maßstäben eine derartige Rücksichtslosigkeit anzunehmen ist, beurteilt sich, sofern Immissionen als Beeinträchtigungen in Rede stehen, nach den Regelungen des Immissionsschutzrechts. Eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, erweist sich auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als nicht rücksichtslos. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zugunsten der Nachbarn abverlangt, als es das BImSchG gebietet. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit für Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BRS 40 Nr. 206; Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86).
38 
Nach § 22 Abs. 1 BImSchG sind - nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz - nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (vgl. § 3 Abs. 5 BImSchG) u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche, nach dem Stand der Technik vermeidbare Umwelteinwirkungen verhindert oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zu den Immissionen zählt nach § 3 Abs. 2 BImSchG u.a. auch auf Menschen einwirkendes Licht. Rechtsverbindliche Vorschriften zur Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsgrenzen für Lichtimmissionen fehlen bisher. Die Beurteilung, wann Lichteinwirkungen zu erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft führen, kann nicht anhand allgemein gültiger Grenzwerte und Bewertungsmethoden vorgenommen werden, da solche weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung bindend geregelt sind.
39 
Die vom Länderausschuss für Immissionsschutz am 10.05.2000 beschlossenen Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (im Folgenden: LAI-Hinweise) haben keine normative Wirkung und können folglich keine Allgemeinverbindlichkeit für sich beanspruchen (OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 21.12.2006 - 7 B 2193/06 -, BauR 2007, 861; Urteil vom 15.03.2007 - 10 A 998/06 -, DVBl. 2008, 791; Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -, NVwZ-RR 2009, 716).
40 
Die Zumutbarkeit von Lichtimmissionen beurteilt sich daher grundsätzlich nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Abzustellen ist auf den Grad der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche des Nachbarn. Das Maß der Schutzbedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (zumutbarer Eigenschutz). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtimmissionen, anders als der Schutz gegen Lärm oder Gerüche, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude oder durch Hecken oder Rankgerüste in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann. Dies gilt auch deswegen, weil Lichtimmissionen oft gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen sind und von daher auch akzeptiert werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss v. 17.03.1999 - 4 B 14.99 -, BauR 1999, 1279). Andererseits ist die Intensität der Blendwirkung und ist das Gewicht der dem Nachbarn durch die Schutzmaßnahmen abverlangten Nutzungseinschränkungen seines Wohngrundstücks - im Innen- wie im Außenwohnbereich - in Rechnung zu stellen. Schließlich ist im Rahmen der rechtlichen Schutzwürdigkeit der Beteiligten darauf abzustellen, ob die die Blendwirkung auslösenden baulichen Maßnahmen vom materiellen Baurecht gedeckt sind oder nicht. Ob und in welchem Umfang innerhalb dieses Rahmens Abschirmmaßnahmen möglich und im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn zumutbar sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Urteil v. 19.07.2007 - 3 S 1654/06 -, VBIBW 2008, 184). Bei Beurteilung dieser Zumutbarkeit scheidet, wie dargelegt, eine Bindung an die LAI-Hinweise mangels Allgemeinverbindlichkeit aus. Mithin dürfen die in ihnen vorgeschlagenen Mess- und Rechenverfahren, Richtwerte sowie Zu- und Abschläge nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden. Gleichwohl ist der Senat nicht gehindert, die LAI-Hinweise als sachverständige Beurteilungshilfe und als Bewertungsmaßstab in seine Erwägungen einzubeziehen (so auch OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 21.12.2006 - 7 B 2193/06 -, BauR 2007, 861; Urteil vom 15.03.2007 - 10 A 998/06 -, DVBl. 2008, 791; Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -, NVwZ-RR 2009, 716).
41 
Die LAI-Hinweise gehen von dem nachvollziehbaren und den Senat überzeugenden Ansatz aus, dass zu den maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der durch Lichtimmissionen verursachten Belästigungen zum einen die Raumaufhellung und zum anderen die als psychologische Blendung bezeichnete Störempfindung gehören. Eine Raumaufhellung ist dann anzunehmen, wenn die Immission des Lichts zu einer signifikant erhöhten Helligkeit des Raumes mit der Folge führt, dass die Nutzung eines Wohnbereichs (etwa Schlafzimmer oder Wohnzimmer) eingeschränkt ist. Eine (psychologische) Blendung wird hingegen angenommen, wenn durch eine Lichtquelle in der Nachbarschaft zwar aufgrund der Entfernung oder Eigenart der Lichtquelle keine oder keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird, eine Belästigung aber aus psychologischen Gründen vorliegt. Eine solche Belästigung entsteht durch die ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin, die eine ständige Umadaptation des Auges auslösen kann (vgl. hierzu Nr. 3 Buchst. a und b LAI-Hinweise).
42 
Für die Zumutbarkeit der Raumaufhellung - beschrieben durch die mittlere Beleuchtungsstärke - sehen die LAI-Hinweise für Immissionsorte in reinen, allgemeinen, besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und Erholungsgebieten (Nr. 2 der Tabelle 1) als Richtwert für den Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr 3 lx und für den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 1 lx vor. Für Beleuchtungsanlagen mit veränderbaren Betriebszuständen ist der Beleuchtungszustand mit der maximalen Beleuchtungsstärke zu bewerten. In besonders auffälligen Wechsellichtsituationen (z.B. große Schwankungen der Beleuchtungsstärke), die lästiger als zeitig konstantes Licht empfunden werden, sind bei der Beurteilung der Raumaufhellung die Maximalwerte je nach Auffälligkeit mit einem Faktor 2 bis 5 zu multiplizieren und mit den Immissionsrichtwerten der Tabelle 1 zu vergleichen (Nr. 4.1 der LAI-Hinweise). Strahlt die Beleuchtungsanlage intensiv farbiges Licht aus, so ist bei besonderer Auffälligkeit der Messwert mit einem Faktor 2 zu multiplizieren und mit den Immissionsrichtwerten der Tabelle 1 zu vergleichen.
43 
Für die psychologische Blendung ist die mittlere Leuchtdichte der Blendlichtquelle (Ls) , die Umgebungsleuchtdichte (Lu) und der Raumwinkel (Ωs) maßgebend (vgl. LAI-Hinweise Nr. 5.1). Zur Berechnung der Werte für die maximal tolerable mittlere Leuchtdichte (Lmax) werden die Umgebungsleuchtdichte und der Raumwinkel zu einander in Beziehung gesetzt und mit dem in Tabelle 2 für einen bestimmten Immssionsort festgelegten Proportionalitätsfaktor k multipliziert (vgl. Nr. 5.1 der LAI-Hinweise). Die mittlere Leuchtdichte der zu beurteilenden Blendquelle (zu deren Berechnung - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Wechsellichtsituationen - vgl. Nrn. 5.1 und 5.3.1 der LAI-Hinweise) soll den nach dem zuvor beschriebenen Berechnungsmodus ermittelten Wert für die maximal tolerable mittlere Leuchtdichte nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Leuchtdichte eine Eigenschaft einer flächigen Lichtquelle ist, die an einem entfernten Ort eine bestimmte Beleuchtungsstärke erzeugt; die Größen sind direkt proportional.
44 
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben erweist sich die streitgegenständliche Videowerbeanlage gegenüber den Klägern nicht als rücksichtslos.
45 
Das von der Beigeladenen eingeholte und auf der Grundlage der LAI-Hinweise erstellte Gutachten des Sachverständigen für Lichttechnik Dr. Ing. ... ... vom 19.02.2007 sowie die von ihm im Weiteren abgegebenen ergänzenden Stellungnahmen und Erläuterungen vom 10.03.2007, 30.09.2009, 26.01.2001 und 23.03.2012 kommen zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Videowerbeanlage bei einer Einstellung des Betriebsgeräts des Videoboards während der Dunkelstunden auf eine Leuchtdichte („Brightness“) von 2 % die in den LAI-Hinweisen aufgeführten Immissionsrichtwerte einhält. Denn bei dieser Einstellung werde der nach den LAI-Hinweisen im vorliegenden Fall geltende Höchstwert der mittleren Beleuchtungsstärke von Ev = 0,3 lx in jedem Fall eingehalten. Die von dem Videoboard herrührenden Lichtimmissionen würden unter diesen Betriebsbedingungen auch mit Blick auf die maßgebende maximal tolerable Leuchtdichte der Blendlichtquelle alle Anforderungen der LAI-Hinweise erfüllen und demzufolge als zumutbar angesehen. Dies gelte auch für das Haus ... xx. Zwar fehle es insoweit an Messungen. Nach den Berechnungsergebnissen, die auf der Grundlage der für die Anwesen ... xx, xx und xx stattgefundenen Messungen beruhten, würden die Grenzwerte der Lichtrichtlinie bei einer „Brightness“-Einstellung des Videoboards auf 2 % auch für das Haus ... xx weder erreicht noch gar überschritten (vgl. die überzeugende Stellungnahme vom 30.09.2009). Für die Beurteilung der Raumaufhellung und der Berechnung der mittleren Beleuchtungsstärke ist der Gutachter hinsichtlich der Anwesen der Kläger von Nr. 2 der Tabelle 1 der LAI-Hinweise ausgegangen und hat damit - insoweit durchaus zugunsten der Kläger - als Immissionsort ein Wohngebiet zugrunde gelegt. Ferner hat der Gutachter bei der Ermittlung der mittleren Leuchtstärke den nach den LAI-Hinweisen vorgesehenen Faktor 2 für farbiges Licht berücksichtigt und für die Wechsellicht-Situation den höchst möglichen Faktor 5 eingestellt. Auch bei der Beurteilung der Blendung hat der Gutachter für die Ermittlung der mittleren Leuchtdichte mit dem Höchstfaktor 5 gerechnet. Diese Grundannahmen zeigen, dass der Gutachter für die Beurteilung der streitgegenständlichen Videowerbeanlage die Höchstanforderungen der LAI-Hinweise für Lichtimmissionen angelegt hat, seine Berechnungen daher „auf der sicheren Seite“ liegen.
46 
Hinsichtlich der Beschränkung der Leuchtdichte („Brightness“) auf 2 % in den Dunkelstunden hat der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.09.2009 ausgeführt, die vom Tageslicht erzeugten Beleuchtungsstärken erreichten Werte bis zu 100.000 lx. Bei Tageslichtberechnungen gehe man meist von einer Beleuchtungsstärke von 5.000 lx aus. Vergleiche man dies mit den bei der Einstellung „Brightness“ = 2 % erzeugten ca. 0,15 lx, erkenne man, dass die Anlage selbst dann nur ca. 3/100.000 der natürlichen Beleuchtungsstärke bewirke. Diese nachvollziehbaren - auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogenen - Ausführungen zeigen, dass die Videowerbeanlage hinsichtlich ihrer Lichtimmissionen während der Hellstunden des Tages keine unzumutbare Beeinträchtigung bewirkt, so dass die in der Baugenehmigung nur für die Dunkelstunden ausgesprochene Betriebsbeschränkung keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Im Übrigen stellt der Gutachter in seiner Erläuterung vom 23.03.2012 klar, dass die Lichtrichtlinie wie auch die ihr zugrunde liegende LITG-Publikation naturgemäß nur für die Dunkelstunden innerhalb der Zeitgrenzen von 6.00 bis 20.00 Uhr, 20.00 bis 22.00 Uhr und 22.00 bis 6.00 Uhr gelten und gelten können.
47 
Das Gutachten sowie die zu seiner Ergänzung und Erläuterung ergangenen Stellungnahmen geben dem Senat keinen Anlass, an seiner Tragfähigkeit zu zweifeln. Die gutachterlichen Äußerungen weisen weder grobe Mängel noch unlösbare Widersprüche auf noch gehen sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen aus. Ebenso wenig bestehen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.02.2007 - 2 B 19.07 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 49; Beschluss vom 22.12.2011 - 2 B 87.11 -, juris). Insoweit ist auch auf die Ausführungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg hinzuweisen. Diese teilte nach Übersendung des Gutachtens von Dr. ... durch das Regierungspräsidium Stuttgart am 22.01.2008 mit, dass dieses nicht zu beanstanden sei; die Beurteilung sei fachlich korrekt und nachvollziehbar durchgeführt. Auch die Kläger zeigen im Ergebnis keine Umstände auf, die die Unverwertbarkeit des Gutachtens und der weiteren Stellungnahmen begründen. Ferner stellen sie die Ergebnisse, zu denen der Gutachter gelangt ist, nicht schlüssig in Frage. Allein ihr Einwand, die Messungen seien entgegen Nr. 5.3.1.2 der LAI-Hinweise nicht in den Innenräumen vor dem Fenster vorgenommen wurden, vermag hieran nichts zu ändern. Denn in diesem Fall wäre, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, der Abstand zur Videoanlage noch größer und die Belästigung damit geringer.
48 
Die Vorgaben des Gutachters, die die Einhaltung der LAI-Anforderungen an zumutbare Lichtimmissionen gewährleisten, werden unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten erklärten Änderung und Neufassung der Nebenbestimmung in den Widerspruchsbescheiden des Regierungspräsidiums Stuttgart nunmehr durch die Baugenehmigung vollständig umgesetzt. Nach der neu gefassten Nebenbestimmung Nr. 2 darf in der Zeitspanne, die in Nr. 1 der neu gefassten Nebenbestimmung festgelegt ist, in Dunkelstunden die am Immissionsort (hier: ... xx und ...- ... xx) erzeugte vertikale Beleuchtungsstärke Ev = 0,3 lx nicht überschreiten. Gleichzeitig wird festgelegt, dass dies bei einer Einstellung der Anlage auf 2 % „Brightness“ gewährleistet ist. Damit wird insbesondere die Widersprüchlichkeit in Nr. 2 der Nebenbestimmung in der Fassung der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidium Stuttgart beseitigt, wonach einerseits die vertikale Beleuchtungsstärke 1 lx nicht überschritten werden durfte und andererseits die Leuchtdichte auf maximal 2 % des möglichen Höchstwertes festgelegt wurde. Der Einwand der Kläger, die Beschränkung der Einstellung der Leuchtdichte des Videoboards auf 2 % beziehe sich lediglich auf die momentan angebrachte Werbeanlage, greift nicht durch. Die Nebenbestimmung bestimmt in Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1 zunächst allgemein und damit für alle weiteren Anlagen, dass der Betrieb des City-Boards (Videowerbeanlage) werktags maximal von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonntagen, die nicht gesetzliche Feiertage sind, maximal von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr erfolgen und dass in dieser Zeitspanne in Dunkelstunden die am Immissionsort (hier ... xx und xx) erzeugte vertikale Beleuchtungsstärke Ev = 0,3 lx nicht überschritten werden darf. Erst Satz 2 der Nr. 2 bezieht sich auf die verwendete Anlage und konkretisiert, unter welchen Bedingungen diese die Anforderungen nach Satz 1 der Nr. 2 erfüllt. Maßgebend bleibt aber für alle „erdenklichen“ Anlagen die Bestimmung über die Einhaltung der vertikalen Beleuchtungsstärke von 0,3 lx.
49 
Des Weiteren wurde in Nr. 1 Satz 2 der neugefassten Nebenbestimmung festgelegt, dass das Videoboard an gesetzlichen Feiertagen nicht betrieben werden darf, so dass sich der Einwand der Kläger, die Widerspruchsbescheide beinhalteten eine unzulässige Schlechterstellung, insoweit erledigt hat. Im Übrigen überzeugt der Einwand der reformatio in peius schon deshalb nicht, weil die Widerspruchsbehörde die Nebenbestimmung zur Baugenehmigung hinsichtlich des Betriebs an Sonn- und Feiertagen ausschließlich konkretisiert hat, nämlich dahin, dass die zunächst nur die Sonntage betreffende Betriebseinschränkung auch für Feiertage gelte. Denn nach der von der Beklagten erteilten Baugenehmigung - auch in der Fassung der Nebenbestimmung vom 11.07.2007 - hätte die Videowerbeanlage feiertags unbeschränkt betrieben werden können. Ein Verzicht der Beigeladenen auf den Betrieb der Videowerbeanlage an Sonn- und Feiertagen vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist nicht ersichtlich.
50 
Bei Einhaltung der nunmehr in Nr. 2 der neugefassten Nebenbestimmung zur Baugenehmigung aufgeführten Bedingungen, die die Beigeladene nach Nr. 3 der in der mündlichen Verhandlung erklärten Nebenbestimmung überdies durch die Vorlage eines Prüfgutachtens nachzuweisen hat, kann von einer erheblichen Belästigung der von der Videowerbeanlage ausgehenden Lichtimmissionen, die die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten, nicht ausgegangen werden. Eine andere Beurteilung ist auch nicht insoweit angezeigt, als die Kläger eine Beeinträchtigung auch während derjenigen Tagstunden befürchten, in denen die Helligkeit aufgrund bestimmter Witterungsverhältnisse eingeschränkt ist. In diesen begrenzten Zeiträumen ist es den Klägern im Rahmen des sozialadäquaten und ortsüblichen Eigenschutzes zumutbar, die Auswirkungen der Werbeanlage durch Vorhänge und Rollläden abzufangen. Eine ständige Verdunklung der Räume ist damit nicht verbunden.
51 
II. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt schließlich auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts.
52 
1. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals auf die unzureichenden Bauvorlagen hingewiesen haben, führt dies nicht zum Erfolg ihrer Berufung. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezug auf die maßgebende Rechtsprechung insbesondere auch des erkennenden Senats mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, ein mit Blick auf Nachbarschutz rechtlich durchgreifender Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die Bauvorlagen und den Bauantrag in § 53 LBO liege nicht vor. Trotz gewisser Mängel ergebe sich aus der Baugenehmigung mit der erforderlichen Bestimmtheit, welches Bauvorhaben konkret zur Genehmigung gestanden habe. Insoweit verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 117 Abs. 5 VwGO).
53 
2. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht entschieden, dass sich die Kläger nicht auf einen Verstoß gegen die Gestaltungsvorschriften des § 11 LBO berufen können, weil diese ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit erlassen und daher nicht dazu bestimmt seien, auch den Individualinteressen (insbesondere der Nachbarn) zu dienen. Sie seien demzufolge nicht nachbarschützend. Diese zutreffenden Erwägungen bedürfen seitens des Senats keiner weiteren Vertiefung.
54 
Die Berufung war nach all dem zurückzuweisen.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Es entsprach der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen (so die nunmehr einheitliche Rechtsprechung aller Bausenate des beschließenden Gerichtshofs, vgl. zuletzt Beschluss vom 10.01.2011 - 8 S 2667/10 -, DVBl. 2011, 315 [Ls.]).
56 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 27. März 2012
58 
Der Streitwert für das Verfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt (§ 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327]).
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
30 
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 18.07.2006 in der Fassung vom 11.07.2007 verletzt unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten erklärten Änderung und Neufassung der Nebenbestimmung in den Widerspruchsbescheiden des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.03.2008 die Kläger weder in bauplanungsrechtlicher (I.) noch in bauordnungsrechtlicher (II.) Hinsicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31 
I. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
32 
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend grundsätzlich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Denn das Vorhabengrundstück Flst.-Nr. ... liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Gebiets, für das außer eines sich auf die Festsetzung von Baulinien beschränkenden Stadtbauplans aus dem Jahr 1885 kein Bebauungsplan existiert.
33 
1. Den Klägern steht kein - auch für ein faktisches Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB grundsätzlich geltender - Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart zu. Zwar kommt der Art eines Baugebiets, das nach § 34 Abs. 2 BauGB aufgrund der näheren Umgebung tatsächlich in jeder Hinsicht einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht, ebenso wie der Festsetzung eines Baugebiets durch Bebauungsplan, grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zu und der Eigentümer eines im Baugebiet gelegenen Grundstücks hat als Nachbar einen - von tatsächlichen Beeinträchtigungen unabhängigen - Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart (sog. Gebietserhaltungsanspruch, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22.12.2011 - 4 B 32.11 -, BBB 2012, Nr. 4, 60). Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 - 4 B 60.07 -, NVwZ 2008, 786; Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155 = NVwZ 2002, 1118; Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384; Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151). Vorliegend entspricht die Eigenart der näheren Umgebung indessen keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, sondern stellt eine Gemengelage dar, in dem der Gebietserhaltungsanspruch keine Anwendung findet. Insbesondere scheidet eine Einstufung als faktisches allgemeines Wohngebiet aus.
34 
Nach ständiger Rechtsprechung reicht die nähere Umgebung im Sinn dieser Vorschrift so weit, wie sich - erstens - die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und - zweitens - wie die Umgebung ihrerseits die bodenrechtliche Situation des Baugrundstücks prägt (BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - 4 C 77.73 -, NJW 1975, 460; Urteil vom 26.5.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369; Urteil vom 11.2.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285). Sie ist daher nicht auf die in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Bebauung beschränkt, sondern bezieht auch die Bebauung in der weiteren Umgebung des Baugrundstücks ein, soweit diese noch prägend auf das Grundstück einwirkt (BVerwG, Urteil vom 19.9.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34).
35 
Gemessen daran umfasst nach den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigten Feststellungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart in dem Erörterungstermin im Verfahren 2 K 1583/08 am 09.03.2009 die nähere Umgebung des Baugrundstücks außer der ganz überwiegend aus Wohnhäusern bestehenden Bebauung entlang der ... und dem auf dem Baugrundstück selbst vorhandenen Wohnhaus auch das nach Osten an das Baugrundstück grenzende, mit einem Geschäftshaus bebaute Grundstück ... Str. x sowie die nördlich der ... Straße gelegenen, größtenteils ebenfalls gewerblich genutzten Grundstücke. Hierzu zählen eine Filiale des Unternehmens ..., sowie (westlich davon) u.a. eine Videothek und ein Tiernahrungshandel. Weiter westlich, im Gebäude an der Ecke zur Bahnhofsstraße, findet sich eine Bankfiliale. Soweit diese östlich und nördlich des Baugrundstücks vorhandenen gewerbliche Nutzungen in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO überhaupt noch zulässig wären, stellen sie jedenfalls in diesem Bereich nach Anzahl, Umfang und Gewicht keine Ausnahme mehr dar, sondern prägen die Umgebung, so dass sich eine Einstufung als allgemeines Wohngebiet verbietet. Hinzu kommt, dass der ... als großflächiger Einzelhandelsbetrieb das Wohnen wesentlich stört, wegen seiner Größe und Auswirkungen wohl nur in einem Kern- oder Sondergebiet zulässig wäre, und aufgrund der vorwiegend gewerblichen Nutzung in diesem Bereich auch nicht als „Ausreißer" angesehen werden kann. Aufgrund der uneinheitlichen Art der Bebauung kann dieser Bereich demnach weder als allgemeines Wohngebiet noch als Mischgebiet qualifiziert werden.
36 
Nach dem damit anzuwendenden § 34 Abs. 1 BauGB hängt die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen - objektiv-rechtlich - davon ab, ob es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ob das Vorhaben der Beigeladenen diese Voraussetzung in jeder Hinsicht erfüllt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564), kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahinstehen, weil § 34 Abs. 1 BauGB nur insoweit nachbarschützende Wirkung hat, als das in dieser Vorschrift im Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens" verankerte Rücksichtnahmegebot in seiner drittschützenden Ausprägung verletzt ist (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil v. 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122; Urteil v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, DVBI 1981, 928; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris).
37 
Nach welchen Maßstäben eine derartige Rücksichtslosigkeit anzunehmen ist, beurteilt sich, sofern Immissionen als Beeinträchtigungen in Rede stehen, nach den Regelungen des Immissionsschutzrechts. Eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, erweist sich auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als nicht rücksichtslos. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zugunsten der Nachbarn abverlangt, als es das BImSchG gebietet. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit für Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BRS 40 Nr. 206; Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86).
38 
Nach § 22 Abs. 1 BImSchG sind - nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz - nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (vgl. § 3 Abs. 5 BImSchG) u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche, nach dem Stand der Technik vermeidbare Umwelteinwirkungen verhindert oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zu den Immissionen zählt nach § 3 Abs. 2 BImSchG u.a. auch auf Menschen einwirkendes Licht. Rechtsverbindliche Vorschriften zur Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsgrenzen für Lichtimmissionen fehlen bisher. Die Beurteilung, wann Lichteinwirkungen zu erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft führen, kann nicht anhand allgemein gültiger Grenzwerte und Bewertungsmethoden vorgenommen werden, da solche weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung bindend geregelt sind.
39 
Die vom Länderausschuss für Immissionsschutz am 10.05.2000 beschlossenen Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (im Folgenden: LAI-Hinweise) haben keine normative Wirkung und können folglich keine Allgemeinverbindlichkeit für sich beanspruchen (OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 21.12.2006 - 7 B 2193/06 -, BauR 2007, 861; Urteil vom 15.03.2007 - 10 A 998/06 -, DVBl. 2008, 791; Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -, NVwZ-RR 2009, 716).
40 
Die Zumutbarkeit von Lichtimmissionen beurteilt sich daher grundsätzlich nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Abzustellen ist auf den Grad der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche des Nachbarn. Das Maß der Schutzbedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (zumutbarer Eigenschutz). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtimmissionen, anders als der Schutz gegen Lärm oder Gerüche, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude oder durch Hecken oder Rankgerüste in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann. Dies gilt auch deswegen, weil Lichtimmissionen oft gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen sind und von daher auch akzeptiert werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss v. 17.03.1999 - 4 B 14.99 -, BauR 1999, 1279). Andererseits ist die Intensität der Blendwirkung und ist das Gewicht der dem Nachbarn durch die Schutzmaßnahmen abverlangten Nutzungseinschränkungen seines Wohngrundstücks - im Innen- wie im Außenwohnbereich - in Rechnung zu stellen. Schließlich ist im Rahmen der rechtlichen Schutzwürdigkeit der Beteiligten darauf abzustellen, ob die die Blendwirkung auslösenden baulichen Maßnahmen vom materiellen Baurecht gedeckt sind oder nicht. Ob und in welchem Umfang innerhalb dieses Rahmens Abschirmmaßnahmen möglich und im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn zumutbar sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Urteil v. 19.07.2007 - 3 S 1654/06 -, VBIBW 2008, 184). Bei Beurteilung dieser Zumutbarkeit scheidet, wie dargelegt, eine Bindung an die LAI-Hinweise mangels Allgemeinverbindlichkeit aus. Mithin dürfen die in ihnen vorgeschlagenen Mess- und Rechenverfahren, Richtwerte sowie Zu- und Abschläge nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden. Gleichwohl ist der Senat nicht gehindert, die LAI-Hinweise als sachverständige Beurteilungshilfe und als Bewertungsmaßstab in seine Erwägungen einzubeziehen (so auch OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 21.12.2006 - 7 B 2193/06 -, BauR 2007, 861; Urteil vom 15.03.2007 - 10 A 998/06 -, DVBl. 2008, 791; Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -, NVwZ-RR 2009, 716).
41 
Die LAI-Hinweise gehen von dem nachvollziehbaren und den Senat überzeugenden Ansatz aus, dass zu den maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der durch Lichtimmissionen verursachten Belästigungen zum einen die Raumaufhellung und zum anderen die als psychologische Blendung bezeichnete Störempfindung gehören. Eine Raumaufhellung ist dann anzunehmen, wenn die Immission des Lichts zu einer signifikant erhöhten Helligkeit des Raumes mit der Folge führt, dass die Nutzung eines Wohnbereichs (etwa Schlafzimmer oder Wohnzimmer) eingeschränkt ist. Eine (psychologische) Blendung wird hingegen angenommen, wenn durch eine Lichtquelle in der Nachbarschaft zwar aufgrund der Entfernung oder Eigenart der Lichtquelle keine oder keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird, eine Belästigung aber aus psychologischen Gründen vorliegt. Eine solche Belästigung entsteht durch die ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin, die eine ständige Umadaptation des Auges auslösen kann (vgl. hierzu Nr. 3 Buchst. a und b LAI-Hinweise).
42 
Für die Zumutbarkeit der Raumaufhellung - beschrieben durch die mittlere Beleuchtungsstärke - sehen die LAI-Hinweise für Immissionsorte in reinen, allgemeinen, besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und Erholungsgebieten (Nr. 2 der Tabelle 1) als Richtwert für den Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr 3 lx und für den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 1 lx vor. Für Beleuchtungsanlagen mit veränderbaren Betriebszuständen ist der Beleuchtungszustand mit der maximalen Beleuchtungsstärke zu bewerten. In besonders auffälligen Wechsellichtsituationen (z.B. große Schwankungen der Beleuchtungsstärke), die lästiger als zeitig konstantes Licht empfunden werden, sind bei der Beurteilung der Raumaufhellung die Maximalwerte je nach Auffälligkeit mit einem Faktor 2 bis 5 zu multiplizieren und mit den Immissionsrichtwerten der Tabelle 1 zu vergleichen (Nr. 4.1 der LAI-Hinweise). Strahlt die Beleuchtungsanlage intensiv farbiges Licht aus, so ist bei besonderer Auffälligkeit der Messwert mit einem Faktor 2 zu multiplizieren und mit den Immissionsrichtwerten der Tabelle 1 zu vergleichen.
43 
Für die psychologische Blendung ist die mittlere Leuchtdichte der Blendlichtquelle (Ls) , die Umgebungsleuchtdichte (Lu) und der Raumwinkel (Ωs) maßgebend (vgl. LAI-Hinweise Nr. 5.1). Zur Berechnung der Werte für die maximal tolerable mittlere Leuchtdichte (Lmax) werden die Umgebungsleuchtdichte und der Raumwinkel zu einander in Beziehung gesetzt und mit dem in Tabelle 2 für einen bestimmten Immssionsort festgelegten Proportionalitätsfaktor k multipliziert (vgl. Nr. 5.1 der LAI-Hinweise). Die mittlere Leuchtdichte der zu beurteilenden Blendquelle (zu deren Berechnung - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Wechsellichtsituationen - vgl. Nrn. 5.1 und 5.3.1 der LAI-Hinweise) soll den nach dem zuvor beschriebenen Berechnungsmodus ermittelten Wert für die maximal tolerable mittlere Leuchtdichte nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Leuchtdichte eine Eigenschaft einer flächigen Lichtquelle ist, die an einem entfernten Ort eine bestimmte Beleuchtungsstärke erzeugt; die Größen sind direkt proportional.
44 
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben erweist sich die streitgegenständliche Videowerbeanlage gegenüber den Klägern nicht als rücksichtslos.
45 
Das von der Beigeladenen eingeholte und auf der Grundlage der LAI-Hinweise erstellte Gutachten des Sachverständigen für Lichttechnik Dr. Ing. ... ... vom 19.02.2007 sowie die von ihm im Weiteren abgegebenen ergänzenden Stellungnahmen und Erläuterungen vom 10.03.2007, 30.09.2009, 26.01.2001 und 23.03.2012 kommen zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Videowerbeanlage bei einer Einstellung des Betriebsgeräts des Videoboards während der Dunkelstunden auf eine Leuchtdichte („Brightness“) von 2 % die in den LAI-Hinweisen aufgeführten Immissionsrichtwerte einhält. Denn bei dieser Einstellung werde der nach den LAI-Hinweisen im vorliegenden Fall geltende Höchstwert der mittleren Beleuchtungsstärke von Ev = 0,3 lx in jedem Fall eingehalten. Die von dem Videoboard herrührenden Lichtimmissionen würden unter diesen Betriebsbedingungen auch mit Blick auf die maßgebende maximal tolerable Leuchtdichte der Blendlichtquelle alle Anforderungen der LAI-Hinweise erfüllen und demzufolge als zumutbar angesehen. Dies gelte auch für das Haus ... xx. Zwar fehle es insoweit an Messungen. Nach den Berechnungsergebnissen, die auf der Grundlage der für die Anwesen ... xx, xx und xx stattgefundenen Messungen beruhten, würden die Grenzwerte der Lichtrichtlinie bei einer „Brightness“-Einstellung des Videoboards auf 2 % auch für das Haus ... xx weder erreicht noch gar überschritten (vgl. die überzeugende Stellungnahme vom 30.09.2009). Für die Beurteilung der Raumaufhellung und der Berechnung der mittleren Beleuchtungsstärke ist der Gutachter hinsichtlich der Anwesen der Kläger von Nr. 2 der Tabelle 1 der LAI-Hinweise ausgegangen und hat damit - insoweit durchaus zugunsten der Kläger - als Immissionsort ein Wohngebiet zugrunde gelegt. Ferner hat der Gutachter bei der Ermittlung der mittleren Leuchtstärke den nach den LAI-Hinweisen vorgesehenen Faktor 2 für farbiges Licht berücksichtigt und für die Wechsellicht-Situation den höchst möglichen Faktor 5 eingestellt. Auch bei der Beurteilung der Blendung hat der Gutachter für die Ermittlung der mittleren Leuchtdichte mit dem Höchstfaktor 5 gerechnet. Diese Grundannahmen zeigen, dass der Gutachter für die Beurteilung der streitgegenständlichen Videowerbeanlage die Höchstanforderungen der LAI-Hinweise für Lichtimmissionen angelegt hat, seine Berechnungen daher „auf der sicheren Seite“ liegen.
46 
Hinsichtlich der Beschränkung der Leuchtdichte („Brightness“) auf 2 % in den Dunkelstunden hat der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.09.2009 ausgeführt, die vom Tageslicht erzeugten Beleuchtungsstärken erreichten Werte bis zu 100.000 lx. Bei Tageslichtberechnungen gehe man meist von einer Beleuchtungsstärke von 5.000 lx aus. Vergleiche man dies mit den bei der Einstellung „Brightness“ = 2 % erzeugten ca. 0,15 lx, erkenne man, dass die Anlage selbst dann nur ca. 3/100.000 der natürlichen Beleuchtungsstärke bewirke. Diese nachvollziehbaren - auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogenen - Ausführungen zeigen, dass die Videowerbeanlage hinsichtlich ihrer Lichtimmissionen während der Hellstunden des Tages keine unzumutbare Beeinträchtigung bewirkt, so dass die in der Baugenehmigung nur für die Dunkelstunden ausgesprochene Betriebsbeschränkung keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Im Übrigen stellt der Gutachter in seiner Erläuterung vom 23.03.2012 klar, dass die Lichtrichtlinie wie auch die ihr zugrunde liegende LITG-Publikation naturgemäß nur für die Dunkelstunden innerhalb der Zeitgrenzen von 6.00 bis 20.00 Uhr, 20.00 bis 22.00 Uhr und 22.00 bis 6.00 Uhr gelten und gelten können.
47 
Das Gutachten sowie die zu seiner Ergänzung und Erläuterung ergangenen Stellungnahmen geben dem Senat keinen Anlass, an seiner Tragfähigkeit zu zweifeln. Die gutachterlichen Äußerungen weisen weder grobe Mängel noch unlösbare Widersprüche auf noch gehen sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen aus. Ebenso wenig bestehen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.02.2007 - 2 B 19.07 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 49; Beschluss vom 22.12.2011 - 2 B 87.11 -, juris). Insoweit ist auch auf die Ausführungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg hinzuweisen. Diese teilte nach Übersendung des Gutachtens von Dr. ... durch das Regierungspräsidium Stuttgart am 22.01.2008 mit, dass dieses nicht zu beanstanden sei; die Beurteilung sei fachlich korrekt und nachvollziehbar durchgeführt. Auch die Kläger zeigen im Ergebnis keine Umstände auf, die die Unverwertbarkeit des Gutachtens und der weiteren Stellungnahmen begründen. Ferner stellen sie die Ergebnisse, zu denen der Gutachter gelangt ist, nicht schlüssig in Frage. Allein ihr Einwand, die Messungen seien entgegen Nr. 5.3.1.2 der LAI-Hinweise nicht in den Innenräumen vor dem Fenster vorgenommen wurden, vermag hieran nichts zu ändern. Denn in diesem Fall wäre, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, der Abstand zur Videoanlage noch größer und die Belästigung damit geringer.
48 
Die Vorgaben des Gutachters, die die Einhaltung der LAI-Anforderungen an zumutbare Lichtimmissionen gewährleisten, werden unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten erklärten Änderung und Neufassung der Nebenbestimmung in den Widerspruchsbescheiden des Regierungspräsidiums Stuttgart nunmehr durch die Baugenehmigung vollständig umgesetzt. Nach der neu gefassten Nebenbestimmung Nr. 2 darf in der Zeitspanne, die in Nr. 1 der neu gefassten Nebenbestimmung festgelegt ist, in Dunkelstunden die am Immissionsort (hier: ... xx und ...- ... xx) erzeugte vertikale Beleuchtungsstärke Ev = 0,3 lx nicht überschreiten. Gleichzeitig wird festgelegt, dass dies bei einer Einstellung der Anlage auf 2 % „Brightness“ gewährleistet ist. Damit wird insbesondere die Widersprüchlichkeit in Nr. 2 der Nebenbestimmung in der Fassung der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidium Stuttgart beseitigt, wonach einerseits die vertikale Beleuchtungsstärke 1 lx nicht überschritten werden durfte und andererseits die Leuchtdichte auf maximal 2 % des möglichen Höchstwertes festgelegt wurde. Der Einwand der Kläger, die Beschränkung der Einstellung der Leuchtdichte des Videoboards auf 2 % beziehe sich lediglich auf die momentan angebrachte Werbeanlage, greift nicht durch. Die Nebenbestimmung bestimmt in Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1 zunächst allgemein und damit für alle weiteren Anlagen, dass der Betrieb des City-Boards (Videowerbeanlage) werktags maximal von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonntagen, die nicht gesetzliche Feiertage sind, maximal von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr erfolgen und dass in dieser Zeitspanne in Dunkelstunden die am Immissionsort (hier ... xx und xx) erzeugte vertikale Beleuchtungsstärke Ev = 0,3 lx nicht überschritten werden darf. Erst Satz 2 der Nr. 2 bezieht sich auf die verwendete Anlage und konkretisiert, unter welchen Bedingungen diese die Anforderungen nach Satz 1 der Nr. 2 erfüllt. Maßgebend bleibt aber für alle „erdenklichen“ Anlagen die Bestimmung über die Einhaltung der vertikalen Beleuchtungsstärke von 0,3 lx.
49 
Des Weiteren wurde in Nr. 1 Satz 2 der neugefassten Nebenbestimmung festgelegt, dass das Videoboard an gesetzlichen Feiertagen nicht betrieben werden darf, so dass sich der Einwand der Kläger, die Widerspruchsbescheide beinhalteten eine unzulässige Schlechterstellung, insoweit erledigt hat. Im Übrigen überzeugt der Einwand der reformatio in peius schon deshalb nicht, weil die Widerspruchsbehörde die Nebenbestimmung zur Baugenehmigung hinsichtlich des Betriebs an Sonn- und Feiertagen ausschließlich konkretisiert hat, nämlich dahin, dass die zunächst nur die Sonntage betreffende Betriebseinschränkung auch für Feiertage gelte. Denn nach der von der Beklagten erteilten Baugenehmigung - auch in der Fassung der Nebenbestimmung vom 11.07.2007 - hätte die Videowerbeanlage feiertags unbeschränkt betrieben werden können. Ein Verzicht der Beigeladenen auf den Betrieb der Videowerbeanlage an Sonn- und Feiertagen vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist nicht ersichtlich.
50 
Bei Einhaltung der nunmehr in Nr. 2 der neugefassten Nebenbestimmung zur Baugenehmigung aufgeführten Bedingungen, die die Beigeladene nach Nr. 3 der in der mündlichen Verhandlung erklärten Nebenbestimmung überdies durch die Vorlage eines Prüfgutachtens nachzuweisen hat, kann von einer erheblichen Belästigung der von der Videowerbeanlage ausgehenden Lichtimmissionen, die die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten, nicht ausgegangen werden. Eine andere Beurteilung ist auch nicht insoweit angezeigt, als die Kläger eine Beeinträchtigung auch während derjenigen Tagstunden befürchten, in denen die Helligkeit aufgrund bestimmter Witterungsverhältnisse eingeschränkt ist. In diesen begrenzten Zeiträumen ist es den Klägern im Rahmen des sozialadäquaten und ortsüblichen Eigenschutzes zumutbar, die Auswirkungen der Werbeanlage durch Vorhänge und Rollläden abzufangen. Eine ständige Verdunklung der Räume ist damit nicht verbunden.
51 
II. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt schließlich auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts.
52 
1. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals auf die unzureichenden Bauvorlagen hingewiesen haben, führt dies nicht zum Erfolg ihrer Berufung. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezug auf die maßgebende Rechtsprechung insbesondere auch des erkennenden Senats mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, ein mit Blick auf Nachbarschutz rechtlich durchgreifender Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die Bauvorlagen und den Bauantrag in § 53 LBO liege nicht vor. Trotz gewisser Mängel ergebe sich aus der Baugenehmigung mit der erforderlichen Bestimmtheit, welches Bauvorhaben konkret zur Genehmigung gestanden habe. Insoweit verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 117 Abs. 5 VwGO).
53 
2. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht entschieden, dass sich die Kläger nicht auf einen Verstoß gegen die Gestaltungsvorschriften des § 11 LBO berufen können, weil diese ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit erlassen und daher nicht dazu bestimmt seien, auch den Individualinteressen (insbesondere der Nachbarn) zu dienen. Sie seien demzufolge nicht nachbarschützend. Diese zutreffenden Erwägungen bedürfen seitens des Senats keiner weiteren Vertiefung.
54 
Die Berufung war nach all dem zurückzuweisen.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Es entsprach der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen (so die nunmehr einheitliche Rechtsprechung aller Bausenate des beschließenden Gerichtshofs, vgl. zuletzt Beschluss vom 10.01.2011 - 8 S 2667/10 -, DVBl. 2011, 315 [Ls.]).
56 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 27. März 2012
58 
Der Streitwert für das Verfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt (§ 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327]).
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Holzbearbeitungsunternehmen betreibt. Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen steht eine nicht mehr genutzte Fabrikhalle, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers baulich verbunden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist und für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen erweiterten "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" festsetzt. Aus einem von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen an der nächstgelegenen Seite des Gebäudes des Beigeladenen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) hervorrufen.

3

Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte "nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen". In einer mit einem Grünstempel versehenen schalltechnischen Untersuchung eines Ingenieurbüros heißt es, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungspegel des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens herangezogen. In Abstimmung mit der Beklagten würden im Hinblick auf die ausschließlich an einer Seite des Gebäudes des Beigeladenen auftretende Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags um 10 dB(A) keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen und einem Schalldämmmaß von mindestens 41 dB(A) für alle schutzbedürftigen Räume ausgearbeitet. Damit würden die Anhaltswerte für Innenschallpegel eingehalten. In einem ebenfalls grüngestempelten Schreiben des vom Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros würden eingebaut und unterhalten.

4

Das die Baugenehmigung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen geändert und die Klage abgewiesen. Weder bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans noch bei unterstellter Unwirksamkeit bestehe ein Aufhebungsanspruch des Klägers. Die genehmigte Wohnnutzung sei jedenfalls zulässig und verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans anwendbar sei, weil der Bebauungsplan den konkreten Immissionskonflikt nicht abschließend bewältige. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten seien, sei grundsätzlich anhand der TA Lärm zu bestimmen. Nach ihrer Nr. 6.1 sei am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich der hier allein maßgebliche Tag-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert sei in Anwendung von Nr. 6.1 c und Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" von tagsüber 60 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in einer faktischen Gemengelage befinde. Ein solcher Wert lasse sich zwar nicht vollumfänglich einhalten. Das Rücksichtnahmegebot ermögliche und gebiete aber zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die grobmaschigen baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen seien. So sei ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet werde, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründe insoweit eine Obliegenheit des Bauherrn zu "architektonischer Selbsthilfe", verlange aber auch vom Betreiber des - bestands-geschützten - emittierenden Gewerbebetriebs, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber zumutbar seien, bestimme sich nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Auch passiver Schallschutz könne ein zu berücksichtigender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Die im Gutachten des Ingenieurbüros vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien und ausweislich der Erklärung von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung für alle schutzbedürftigen Räume einschließlich Loggia gälten, sicherten, dass die Anhaltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und in Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden könnten.

5

Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig sei. Passive Schallschutzmaßnahmen führten nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes und seien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ohnehin sei das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, weil auch für den Konflikt zwischen den streitbefangenen Grundstücken der für andere Grundstücke festgesetzte Immissionswert von 60 dB(A) gelte. Außerdem verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör den unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass die Immissionsrichtwerte im Gebäudeinneren gemäß Nr. 6.2 der TA Lärm aufgrund der vorhandenen Gebäudeverbindung nicht eingehalten würden, zu Unrecht unbeachtet gelassen.

6

Beklagte und Beigeladener verteidigen das angegriffene Urteil.

7

Nach Ansicht der Beklagten zählen passive Schallschutzmaßnahmen zu den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe". Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne es - zumal wenn wie hier Außenwohnbereiche nicht betroffen seien - abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.

8

Der Beigeladene hält den Bebauungsplan für unwirksam, weil er keine Konfliktlösung in Bezug auf sein Grundstück biete. Deswegen sei sein Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es halte sich im vorgezeichneten Rahmen und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen seien die Lärmgutachten von Betriebszuständen ausgegangen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen und die, würden sie real ausgeführt, nach § 22 BImSchG untersagt werden könnten. Zum anderen seien die von ihm angebotenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe prinzipiell geeignet, im Rahmen einer Bewertung anhand des Gebotes der Rücksichtnahme Berücksichtigung zu finden. So würden die unmittelbar dem Grundstück des Klägers zugewandten Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig geschlossen gehalten und Fenster mit einem Schalldämmmaß ausgestattet, das die Einhaltung der Nr. 6.2 TA Lärm (Innenraumschutz) sicherstelle. Die Außenwohnbereiche befänden sich im Lärmschatten des Gebäudes.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.

10

1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen allerdings nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

11

a) Mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Gericht hätte die Beschaffenheit des Verbindungstunnels zwischen den Gebäuden des Klägers und des Beigeladenen weiter aufklären müssen. Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.). Das ist nicht geschehen. Aufgrund des - auch auf Nachfrage der Vorinstanz - lediglich allgemein gehaltenen und nicht gebäudebezogenen privatgutachterlichen Vorbringens des Klägers und der Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen der Ortsbesichtigung ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich solche Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten.

12

b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Kläger dies im Hinblick auf die nach seiner Ansicht zeitlich und inhaltlich unzumutbare Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Substantiierung seines Vorbringens zum Verbindungstunnel nicht getan hat.

13

2. Dass das Oberverwaltungsgericht die Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung auf der Grundlage seiner Auslegung dieses Verwaltungsakts bejaht hat, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt der Kläger dieser Auslegung lediglich eine eigene Auslegung der Baugenehmigung gegenüber, aus der er ihre unzureichende Bestimmtheit ableitet. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Soweit es dabei die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen des Beigeladenen sowie in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und somit dem Kläger bekannten Erklärungen der Beklagten und des Beigeladenen als zulässig angesehen hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

14

3. Das Oberverwaltungsgericht durfte jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt ansehen, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat.

15

a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Anwendung findet. Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot sei im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans bereits aufgrund der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung des Ortsgesetzgebers "aufgezehrt" (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54), greift nicht durch. Auch insoweit stellt der Kläger der bindenden und irrevisiblen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) lediglich seine eigene Auslegung gegenüber.

16

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318 f.> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <243>) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.

17

c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung die TA Lärm herangezogen. Obwohl aber nach seinen bindenden Feststellungen das genehmigte Wohnbauvorhaben gemessen an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es angesichts der Vorbelastung des Vorhabengrundstücks durch gewerblichen Lärm noch Raum lasse, den gebotenen Interessenausgleich im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen zu bewirken. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.

18

aa) Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).

19

Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Wege der §§ 24 und 22 BImSchG gegen den Gewerbebetrieb durchzusetzen. Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes. Der Senat hat hiermit keine Abstriche am Umfang ihrer Anwendbarkeit und Bindungswirkung verbunden.

20

bb) Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie die angefochtene Baugenehmigung vorschreibt, nicht beeinflusst werden. Aus Nr. 6.2 der TA Lärm folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der Körperschallübertragung und kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte abzustellen ist. Soweit es - wie hier - um die Beurteilung von Luftschall geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 anzuwenden (vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsrecht, Bd. 4, Stand August 2012, Rn. 29 zu Nr. 6 TA Lärm).

21

cc) Auch die von der TA Lärm belassenen Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnen nicht die Möglichkeit, der Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.

22

Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann insoweit nicht Nr. 3.2.2 der TA Lärm herangezogen werden, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall ermöglicht. Die Voraussetzungen der in Buchstaben a bis d genannten Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Namentlich sind besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission (Buchst. d) nicht schon dann zu bejahen, wenn sie von einer bestandskräftigen Genehmigung des emittierenden Gewerbebetriebs gedeckt ist. Auch begründet wegen des anzulegenden strengen Maßstabs für eine Sonderfallprüfung (Feldhaus a.a.O. Rn. 63 zu Nr. 3 TA Lärm) allein der Umstand, dass der Konflikt durch eine Gemengelage bedingt ist, noch keine besondere Standortbindung (Buchst. b).

23

Ein unbenannter Anwendungsfall der Regelung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass die insoweit allein in Betracht kommenden Umstände (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält (vgl. auch Feldhaus a.a.O. m.w.N.). Es liegt fern, dass die TA Lärm für den Fall, dass - wie hier - trotz Zwischenwertbildung die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht gewährleistet werden kann, aus denselben Gesichtspunkten einen zusätzlichen Spielraum für eine Lösung eröffnet, die, wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkennt, die Rechtsordnung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen unter strengen Voraussetzungen vorsieht.

24

Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, müsste auch das Schutzziel der TA Lärm verfehlen. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. und 24. BImSchV - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrundelegen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-)Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt.

25

Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht auch nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>).

26

dd) Schließlich bietet auch der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe keine Rechtfertigung für die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig angesehene Konfliktlösung mit Mitteln des passiven Lärmschutzes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe den Lärmkonflikt mit einem benachbarten Gewerbebetrieb in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm aber nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen abverlangt werden. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323). Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen. Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).

27

4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit Blick auf die Bereitschaft des Beigeladenen, passiven Lärmschutz vorzusehen, unter Zugrundelegung derjenigen Lärmimmissionen ermittelt, die für das Grundstück des Beigeladenen im ungünstigsten Fall zu erwarten sind. Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den (unter 3. b) dargelegten Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben. Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> m.w.N). Dass Möglichkeiten der Lärmminderung beim Gewerbebetrieb des Klägers, mit denen der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Außen-Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werden könnte, schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wären, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O). Anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21 f.) offenbar annimmt, sind diese Pflichten gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers 3 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. September 2013 - 5 K 1473/13 - wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerden der Antragsteller 1 und 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Beigeladenen die Herstellung der neun Stellplätze (sechs Carports und drei gefangene Stellplätze) an der südlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller 1 und 2 bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen. Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller 1 und 2 abgelehnt.

Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragsteller 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 3/8, der Antragsteller 3 zu ½ und der Antragsgegner und die Beigeladene als Gesamtschuldner zu 1/8. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller 1 und 2 tragen der Antragsgegner und die Beigeladene als Gesamtschuldner zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen tragen die Antragsteller 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 3/8 und der Antragsteller 3 zu ½. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Zulassung des aus einem Mehrfamilienwohnhaus und zwölf Reihenhäusern bestehenden Wohnvorhabens der Beigeladenen durch den Antragsgegner im Wege eines kombinierten Baugenehmigungs- und Kenntnisgabeverfahrens. Sie sind Eigentümer von Wohnhausgrundstücken auf der Gemarkung der Stadt M... Diese grenzen westlich (Antragsteller 1 und 2) bzw. östlich (Antragsteller 3) an die Zufahrt zum rückwärtigen Teil des Baugrundstücks, die über einen in die W... Straße mündenden Privatweg verläuft. Für das Vorhaben sind insgesamt 44 Stellplätze vorgesehen, die bis auf vier im rückwärtigen Grundstücksbereich angelegt werden sollen. Von den im rückwärtigen Grundstücksbereich geplanten Stellplätzen sollen 13 in einer Tiefgarage untergebracht und die übrigen 27 oberirdisch angelegt werden.
Die Stadt beschloss im März 2012, für die Fläche des Vorhabengrundstücks einen Bebauungsplan aufzustellen, um das Vorhaben der Beigeladenen zu ermöglichen. Im Bebauungsplanverfahren wandten die Antragsteller ein, der zu erwartende An- und Abfahrtsverkehr des geplanten Vorhabens mit insgesamt 40 Stellplätzen im „Blockinnenbereich“ werde sie unzumutbar beeinträchtigen. Daraufhin veranlasste die Stadt eine schalltechnische Untersuchung der Auswirkungen der Planung. Die Untersuchung vom März 2013 kommt unter Anwendung der DIN 18 005 - Teil 1 - zum Ergebnis, ein Vergleich des Ist-Zustands mit dem Zustand nach Realisierung des durch den Planentwurf ermöglichten Vorhabens der Beigeladenen führe zu einem „zweigeteilten Bild“: An den Immissionsorten - auch auf den Grundstücken der Antragsteller - nahe zur im Norden verlaufenden W... Straße seien auf Grund der dortigen Verkehrsdichte bereits heute hohe, die Orientierungswerte der DIN 18 005 für allgemeine Wohngebiete überschreitende Vorbelastungen vorhanden, die sich nach Realisierung des geplanten Vorhabens nur im nicht wahrnehmbaren Bereich von unter 2 dB(A) erhöhten. Anders sehe es an den weiter südlich belegenen Immissionspunkten aus. An diesen führe die beabsichtigte Planung zwar zu wahrnehmbaren Erhöhungen der Immissionen, doch blieben auch die erhöhten Werte noch unter den Orientierungswerten der DIN 18 005 für allgemeine Wohngebiete.
Am 20.3.2013 beschloss der Gemeinderat der Stadt den Bebauungsplan unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller als Satzung.
Am 19.4.2013 zeigte die Beigeladene dem Antragsgegner die - einen Teil des Gesamtvorhabens bildende - Errichtung von zwölf Reihenhäusern samt 23 Stellplätzen im Wege des Kenntnisgabeverfahrens an. Auf ihren Antrag erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen am 15.7.2013 die Baugenehmigung zur Errichtung des ferner geplanten Mehrfamilienwohnhauses mit elf Wohneinheiten und 21 Stellplätzen auf demselben Grundstück.
Die Antragsteller haben beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des Gesamtvorhabens der Beigeladenen gestellt und sich zur Begründung im Wesentlichen auf eine „Gutachtliche Stellungnahme zur Beurteilung der Lärmeinwirkung auf das Wohngebäude W... Straße ...“ vom 5.7.2013 bezogen. Diese prognostiziert unter Anwendung der TA Lärm und der Parkplatzlärmstudie nach Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete nachts vor der Ostfassade des Wohnhauses der Antragsteller 1 und 2 um 5,7 db(A) und vor dessen Südfassade um 3,4 db(A).
Mit Beschluss vom 2.9.2013 hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragsteller abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Verstoß des Vorhabens der Beigeladenen gegen die Antragsteller schützende Vorschriften sei nicht erkennbar. Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspreche, riefen in einem allgemeinen Wohngebiet keine erheblichen und damit unzumutbaren Störungen hervor. Das belege auch das im Bebauungsplanverfahren eingeholte Gutachten vom März 2013, das in zutreffender Weise die DIN 18 005 zugrunde lege. Dagegen beruhe das von den Antragstellern vorgelegte Gutachten vom 5.7.2013 auf einen methodisch fehlerhaften Ansatz, da es von den Immissionsrichtwerten der TA Lärm ausgehe.
Zur Begründung ihrer Beschwerde machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Anwendbarkeit der TA Lärm verneint. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte, dürfe es nicht bei der Heranziehung der DIN 18 005 bleiben, sondern müssten zusätzliche Regelwerke, wie etwa die Parkplatzlärmstudie beachtet werden. Ebenso müsse der über den An- und Abfahrverkehr hinaus entstehende Rangierverkehr auf der Südseite des Gebäudes der Antragsteller 1 und 2 Berücksichtigung finden. Geschehe das, zeige sich, dass der zu erwartende Zu- und Abfahrtsverkehr zu einer Gefährdung ihrer Gesundheit führe oder jedenfalls „Planungsmängel“ vorlägen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers 3 ist unbegründet, die Beschwerden der Antragsteller 1 und 2 sind nur teilweise begründet. Soweit sie sich mit dem Argument unzumutbarer Lärmbelästigungen durch den künftigen Zufahrts- und Abfahrtsverkehr gegen die Erteilung der Baugenehmigung vom 19.4.2013 zur Errichtung eines Wohnhauses mit elf Wohneinheiten und 21 Stellplätzen wenden, vermag der Senat eine Verletzung der Rechte der Antragsteller nicht zu erkennen. Soweit sie sich mit demselben Argument gegen die Zulassung der zwölf Reihenhäuser samt 23 Stellplätzen im Kenntnisgabeverfahren wenden, erscheint als offen und ist daher im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären, ob die Herstellung von mehr als den für das gesamte Vorhaben der Beigeladenen notwendigen 35 Stellplätzen und deren Nutzung in der konkret vorgesehenen Anordnung gegenüber den Antragstellern 1 und 2 rücksichtslos ist und damit zugleich gegen die ihrem Schutz dienende Bestimmung des § 37 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 LBO verstößt (1.). Das gebietet es hier, bereits deren Herstellung vorläufig zu untersagen (2.).
1. Zwar ist nicht erkennbar, dass die künftige Nutzung der Stellplätze des Vorhabens der Beigeladenen die Gesundheit der Antragsteller gefährdet (a), doch erscheint es zumindest als offen, ob sie nicht dennoch zu für die Antragsteller 1 und 2 unzumutbaren Lärmbelastungen führt (b).
10 
Nach § 12 Abs. 2 BauNVO ist in allgemeinen Wohngebieten die Herstellung und Nutzung von Stellplätzen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf regelmäßig planungsrechtlich zulässig (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003 - 4 B 59.02 - NVwZ 2003, 1516; Urt. v. 7.12.2000 - 4 C 3.00 - NVwZ 2001, 813; Beschl. d. Senats v. 20.7.1995 - 3 S 3538/94 - VBlBW 1996, 143). Etwas anderes gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BauNVO allerdings dann, wenn von ihnen Belästigungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzulässig sind. Eine ähnliche Regelung enthält § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO. Danach darf die Nutzung von Stellplätzen und Garagen die Gesundheit nicht schädigen; sie darf auch die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase oder Gerüche nicht erheblich stören. Dabei wird allerdings regelmäßig davon ausgegangen, dass notwendige Stellplätze für Wohnvorhaben in einer von Wohnbebauung geprägten Umgebung keine erheblichen, billigerweise nicht mehr zumutbaren Störungen im Sinne dieser Vorschrift hervorrufen (Beschl. d. Senats v. 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - BauR 2009, 470; Sauter, LBO, Stand Dez. 2012, § 37 Rn. 11). Im Rahmen der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauNVO gilt Entsprechendes.
11 
a) Nach § 37 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 LBO und § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauNVO darf die Nutzung von Stellplätzen die Gesundheit der Anwohner nicht schädigen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind Gefahren für ihre Gesundheit durch die Nutzung der geplanten Stellplatzanlage für das gesamte Vorhaben der Beigeladenen nicht erkennbar. Als kritisch für die Gesundheit werden chronische Lärmbelastungen tags über 70 db(A) und nachts über 60 db(A) angesehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.7.2013 - 7 B 40.12 - juris; Bay VGH, Beschl. v. 9.2.2009 - 15 ZB 09.127 - juris; Kuschnerus, Der Lärmschutz in der Abwägung, in: Die Abwägung - das Herzstück der städtebaulichen Planung, 2010, S. 87, 92). Lärmbelastungen in dieser Höhe prognostizieren weder die schalltechnische Untersuchung vom März 2013, auf die sich der Antragsgegner beruft, noch die von den Antragstellern vorgelegte gutachtliche Stellungnahme vom 5.7.2013.
12 
b) Sowohl § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauNVO als auch § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO schützen Baunachbarn jedoch nicht nur vor Gesundheitsgefahren durch die Nutzung von Stellplätzen. Vielmehr vermitteln beide Bestimmungen weitergehenden Schutz vor sonstigen unzumutbaren (erheblichen) Störungen (vgl. § 37 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 LBO). Der Begriff der erheblichen Störung ist mit dem Begriff der erheblichen Belästigung für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen vergleichbar (Beschl. d. Senats v. 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - BauR 2009, 470; Sauter, a.a.O., § 37 Rn. 110). Bei der Bestimmung des Maßes dessen, was an Störungen billigerweise noch zumutbar und hinzunehmen ist, kommt es auf das Ergebnis einer situationsbezogenen Abwägung und einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Einzelfall an. So werden bei der Beurteilung insbesondere die Gebietsart, der konkrete Standort, die Zahl und die Benutzungsart der Stellplätze, die Art und Weise der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsraum sowie die Funktion der Stellplätze als "notwendige" oder zusätzliche Stellplätze eine Rolle spielen (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003 - 4 B 59/12 - NVwZ 2003, 1516; Urt. d. Senats v. 2.7.1999 - 3 S 1393/99 - VBlBW 2000, 76 m.w.N.; Sauter, a.a.O., § 37 Rn. 108; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Busch/Hager/Gammerl, LBO, 6. Aufl., § 37 Rn. 69).
13 
aa) Nach Maßgabe dessen ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Nutzung der mit dem Vorhaben des Beigeladenen zugelassenen notwendigen Stellplätze zu unzumutbaren Lärmbelastungen für die Antragsteller führt.
14 
Die Antragsteller berufen sich für die von ihnen behauptete Unzumutbarkeit auf das von ihnen vorgelegte Gutachten vom 15.7.2013. Der Verfasser des Gutachtens hat dabei die geplanten Stellplätze als „Anlage“ i.S.d. der Nr. 1 Abs. 2 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - eingestuft und deshalb seinen Berechnungen unter anderem den in Nr. 6.1 d) TA Lärm für allgemeine Wohngebiete festgesetzten Immissionsrichtwert von nachts 40 db(A) zugrunde gelegt. Weiter ist von ihm in Anwendung der Regelung in Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm als zu beachtende Vorbelastung nur die Belastung der Wohngebäude durch Anlagen, für die die TA Lärm gilt, berücksichtigt worden, dagegen nicht der Verkehrslärm durch die W... Straße. Schließlich hat er in weiteren Rechenschritten nächtliche Parkbewegungen auf Stellplätzen unmittelbar an der südlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller 1 und 2 berücksichtigt. Auf diese Weise ist er zu einer Überschreitung des von ihm als maßgeblich angesehenen Immissionsrichtwerts von nachts 40 db(A) durch den zu erwartenden Parkverkehr vor der Ostfassade des Gebäudes der Antragsteller 1 und 2 um 5,7 db(A) und vor dessen Südfassade um 3,4 db(A) gekommen.
15 
Diesem Ansatz der Antragsteller und ihres Gutachters, die Unzumutbarkeit einer Lärmbelastung durch die Nutzung von (notwendigen) Stellplätzen alleine durch die Berufung auf die Überschreitung technisch-rechnerischer Immissionswerte darzulegen, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar mag es sein, dass sich Stellplätze von Wohnvorhaben unter den Begriff der „sonstigen ortsfesten Einrichtungen“ i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 2. Alt. BImschG und damit unter die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 BImSchG subsumieren lassen (so etwa OVG Bremen, Urt. v. 16.7.1985 - 1 BA 13/85 - NVwZ 1986, 672; Sauter, a.a.O., § 37 Rn. 110). Gleichwohl ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die TA Lärm mit ihren Immissionsrichtwerten (Nr. 6.1), dem Spitzenpegelkriterium (Nr. 6.3) und der von ihr definierten Vorbelastung (Nr. 2.4) bei der Beurteilung von Immissionen, die durch die Nutzung zugelassener notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens verursacht werden, keine Anwendung zu finden vermag, schon um Wertungswidersprüche zu § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden (so im Ergebnis auch Geiger, in: Birkl, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, E Rn. 94, mit dem Verweis darauf, dass anderenfalls auf Grundstücken in reinen Wohngebieten keine Stellplätze hergestellt werden könnten; ebenso ferner unter Hinweis auf die Geltung der TA Lärm nur für die Beurteilung gewerblichen Lärms Urt. d. Senats v. 15.2.2012 - 3 S 1324/09 -; Kuschnerus, Der Lärmschutz in der Abwägung, in: Die Abwägung - das Herzstück der städtebaulichen Planung, 2010, S. 92 u. 94; kritisch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.6.2002 - 1 A 11669/99 - BauR 2003, 368; siehe auch Parkplatzlärmstudie des bay. Landesamts für Umwelt, 6. Aufl., Nr. 10.2.3 „zur schallschutztechnischen Optimierung“).
16 
Die Ungeeignetheit einer bloßen Berufung auf Überschreitungen der Orientierungswerte der TA Lärm in solchen Fällen dürfte allerdings voraussetzen, dass die zugelassene Anzahl notwendiger Stellplätze nicht ihrerseits - etwa auf Grund der „Überdimensionierung“ eines Wohnvorhabens - Bedenken begegnet. Das dürfte hier noch nicht der Fall sein. Zur Ermöglichung des Vorhabens des Beigeladenen wurde ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt. In diesem Verfahren wurde ein Schallschutzgutachten eingeholt, das seiner Analyse wohl zutreffend die DIN 18 005 - Teil 1 - Schallschutz im Städtebau zugrunde gelegt hat (vgl. zur Beurteilung von Parkplatzlärm, der von einer in einem Blockinnenbereich geplanten Stellplatzanlage ausgeht, im Rahmen der Bauleitplanung nach dieser DIN Urt. d. Senats v. 15.2.2012 - 3 S 1324/09 -). Voraussichtlich weiter zutreffend ist das Gutachten vom März 2013 vom höheren der beiden Orientierungswerte im Beiblatt 1 zur DIN 18 005 - Teil 1 - für Allgemeine Wohngebiete nachts von 45 db(A) ausgegangen. Denn nach Nr. 1.1 Abs. 2 des Beiblatts 1 soll bei zwei angegebenen Nachtwerten der niedrigere Wert (hier: 40 db(A)) „für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben“ gelten. Um solche Geräusche handelt es sich bei der durch die Nutzung von Stellplätzen einer Wohnanlage erzeugten Geräuschen aller Voraussicht nach nicht. Unter Zugrundelegung dieser Prämissen prognostiziert das Gutachten vom März 2013 teilweise Überschreitungen des (höheren) Orientierungswerts für allgemeine Wohngebiete nachts von 45 db(A) - etwa an der Ostfassade des Wohnhauses der Antragsteller 1 und 2 und der Westfassade des Wohnhauses des Antragstellers 3 - bereits auf Grund der erheblichen Vorbelastung der Grundstücke durch den vom Verkehr auf der W... Straße verursachten Lärm. Dieser werde sich durch den Zu- und Abfahrverkehr zum Vorhaben des Beigeladenen nur im nicht wahrnehmbaren Bereich erhöhen.
17 
Der Bebauungsplangeber hat seiner Abwägung diese Prognose zugrunde gelegt und der Realisierung der beabsichtigten Planung den Vorzug gegeben, ohne dass sich ein Fehler im Abwägungsergebnis aufdrängt.
18 
bb) Zu einer unzumutbaren Lärmbelastung für die Antragsteller 1 und 2 führt aber möglicherweise die Nutzung der neun unmittelbar an ihrer südlichen Grundstücksgrenze zugelassenen Stellplätze. Das gilt nicht nur wegen ihrer Anordnung unmittelbar an der Grundstücksgrenze, sondern vor allem wegen des Umstands, dass drei dieser Stellplätze „gefangene“ Stellplätze darstellen. Die Nutzung eines solchen Stellplatzes ist mit einem erheblichen zusätzlichen Rangierverkehr verbunden, nämlich dann, wenn auf dem vorderen Stellplatz ein weiteres Fahrzeug steht. Ein einfaches Zu- und Abfahren ist in einem solchen Fall nicht möglich. Vielmehr bedarf es unter der genannten Voraussetzung zusätzlich zweier weiterer Rangiervorgänge, die im vorliegenden Fall zudem dadurch erheblich erschwert werden, dass der dafür zur Verfügung stehende Raum äußerst knapp bemessen ist. Dieser zusätzliche Rangierverkehr dürfte von keinem Rechenwerk berücksichtigt worden sein, weil solche gefangenen Stellplätze nicht mehr dem heutigen Standard für notwendige Stellplätze entsprechen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass von den insgesamt geplanten 44 Stellplätzen nur 35 notwendige Stellplätze sind (insgesamt 23 Wohneinheiten im Mehrfamilienhaus und in der Reihenhauszeile x 1,5 notwendige Stellplätze pro Wohneinheit nach der auf § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO beruhenden Satzung der Stadt M...) und bis auf vier alle Stellplätze im rückwärtigen Grundstückbereich hergestellt werden sollen. Bei Lärm, der durch die Nutzung solcher über die notwendigen Stellplätze für Wohnvorhaben hinaus zugelassenen Stellplätze verursacht wird, erscheint die Anwendung zumindest der Richtwerte der TA-Lärm als Orientierungshilfe denkbar.
19 
2. Lässt sich somit nicht ausschließen, dass die Nutzung der nicht notwendigen Stellplätze zu für die Antragsteller 1 und 2 unzumutbaren Lärmbelastungen führt, ist zunächst zu prüfen, welche mit dem Mehrfamilienwohnhaus genehmigt und welche mit der Reihenhauszeile zur Kenntnis gegeben worden sind. Die Analyse der jeweiligen Bauvorlagen ergibt, dass sich jedenfalls die sechs südlich des geplanten Mehrfamilienwohnhauses vorgesehenen Stellplätze nicht eindeutig dem Mehrfamilienwohnhaus oder der Reihenhauszeile zuordnen lassen. Damit besitzt die Beigeladene die Möglichkeit, diese so zuzuordnen, dass für die Reihenhauszeile auch bei Wegfall anderer ihr eindeutig zugeordneter Stellplätze die notwendigen Stellplätze zur Verfügung stehen. Damit sind die neun Stellplätze (sechs Carports und drei gefangene Stellplätze) an der südlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller zu 1 und 2, die eindeutig Gegenstand des Kenntnisgabeverfahrens sind, nicht als notwendige Stellplätze für das Gesamtvorhaben der Beigeladenen erforderlich.
20 
Zwar betont der Vertreter des Antragsgegners, bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache sei die vorläufige Untersagung der Errichtung des Vorhabens unverhältnismäßig, weil bei einem Obsiegen der Antragsteller in der Hauptsache die Nutzung von Stellplätzen noch untersagt werden könne. Das erscheint dem Senat jedoch im Blick auf die Herstellung und Nutzung von zusätzlichen Stellplätzen nicht überzeugend. Die Untersagung der Herstellung von neun zusätzlichen Stellplätzen lässt das Recht der Beigeladenen unberührt, die Wohngebäude zu errichten, die übrigen (notwendigen) Stellplätze anzulegen und die Nutzung des Objekts zuzulassen. Bei einem Obsiegen der Beigeladenen in der Hauptsache könnten die zusätzlichen Stellplätze rasch und problemlos nachträglich errichtet werden, während eine Untersagung der Nutzung bereits vorhandener Stellplätze faktisch nur schwer vollzogen werden kann. Deswegen erfordert das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Kenntnisgabeverfahren hier den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung im aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang (vgl. zu den Maßstäben der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Kenntnisgabeverfahren VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2012 - 8 S 1136/12 - u. v. 18.2.1997 - 3 S 3419/96 - NVwZ-RR 1998, 613).
III.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 bis 3, 155 Abs. 1 Satz 1 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
22 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 u. 2, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass sich die Eigentümer zweier Grundstücke gegen ein einheitliches Bauvorhaben wehren. Sie wenden sich der Sache nach zwar nur gegen die künftige Nutzung (eines Teils) des zugelassenen Vorhabens der Beigeladenen, begehren mit ihrem Antrag aber eindeutig den vorläufigen Stopp der Errichtung des Vorhabens, so dass eine Halbierung des Werts für Baunachbarstreitigkeiten im vorliegenden Eilverfahren nicht angezeigt erscheint.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Holzbearbeitungsunternehmen betreibt. Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen steht eine nicht mehr genutzte Fabrikhalle, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers baulich verbunden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist und für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen erweiterten "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" festsetzt. Aus einem von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen an der nächstgelegenen Seite des Gebäudes des Beigeladenen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) hervorrufen.

3

Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte "nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen". In einer mit einem Grünstempel versehenen schalltechnischen Untersuchung eines Ingenieurbüros heißt es, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungspegel des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens herangezogen. In Abstimmung mit der Beklagten würden im Hinblick auf die ausschließlich an einer Seite des Gebäudes des Beigeladenen auftretende Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags um 10 dB(A) keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen und einem Schalldämmmaß von mindestens 41 dB(A) für alle schutzbedürftigen Räume ausgearbeitet. Damit würden die Anhaltswerte für Innenschallpegel eingehalten. In einem ebenfalls grüngestempelten Schreiben des vom Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros würden eingebaut und unterhalten.

4

Das die Baugenehmigung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen geändert und die Klage abgewiesen. Weder bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans noch bei unterstellter Unwirksamkeit bestehe ein Aufhebungsanspruch des Klägers. Die genehmigte Wohnnutzung sei jedenfalls zulässig und verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans anwendbar sei, weil der Bebauungsplan den konkreten Immissionskonflikt nicht abschließend bewältige. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten seien, sei grundsätzlich anhand der TA Lärm zu bestimmen. Nach ihrer Nr. 6.1 sei am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich der hier allein maßgebliche Tag-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert sei in Anwendung von Nr. 6.1 c und Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" von tagsüber 60 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in einer faktischen Gemengelage befinde. Ein solcher Wert lasse sich zwar nicht vollumfänglich einhalten. Das Rücksichtnahmegebot ermögliche und gebiete aber zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die grobmaschigen baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen seien. So sei ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet werde, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründe insoweit eine Obliegenheit des Bauherrn zu "architektonischer Selbsthilfe", verlange aber auch vom Betreiber des - bestands-geschützten - emittierenden Gewerbebetriebs, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber zumutbar seien, bestimme sich nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Auch passiver Schallschutz könne ein zu berücksichtigender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Die im Gutachten des Ingenieurbüros vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien und ausweislich der Erklärung von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung für alle schutzbedürftigen Räume einschließlich Loggia gälten, sicherten, dass die Anhaltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und in Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden könnten.

5

Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig sei. Passive Schallschutzmaßnahmen führten nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes und seien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ohnehin sei das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, weil auch für den Konflikt zwischen den streitbefangenen Grundstücken der für andere Grundstücke festgesetzte Immissionswert von 60 dB(A) gelte. Außerdem verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör den unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass die Immissionsrichtwerte im Gebäudeinneren gemäß Nr. 6.2 der TA Lärm aufgrund der vorhandenen Gebäudeverbindung nicht eingehalten würden, zu Unrecht unbeachtet gelassen.

6

Beklagte und Beigeladener verteidigen das angegriffene Urteil.

7

Nach Ansicht der Beklagten zählen passive Schallschutzmaßnahmen zu den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe". Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne es - zumal wenn wie hier Außenwohnbereiche nicht betroffen seien - abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.

8

Der Beigeladene hält den Bebauungsplan für unwirksam, weil er keine Konfliktlösung in Bezug auf sein Grundstück biete. Deswegen sei sein Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es halte sich im vorgezeichneten Rahmen und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen seien die Lärmgutachten von Betriebszuständen ausgegangen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen und die, würden sie real ausgeführt, nach § 22 BImSchG untersagt werden könnten. Zum anderen seien die von ihm angebotenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe prinzipiell geeignet, im Rahmen einer Bewertung anhand des Gebotes der Rücksichtnahme Berücksichtigung zu finden. So würden die unmittelbar dem Grundstück des Klägers zugewandten Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig geschlossen gehalten und Fenster mit einem Schalldämmmaß ausgestattet, das die Einhaltung der Nr. 6.2 TA Lärm (Innenraumschutz) sicherstelle. Die Außenwohnbereiche befänden sich im Lärmschatten des Gebäudes.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.

10

1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen allerdings nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

11

a) Mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Gericht hätte die Beschaffenheit des Verbindungstunnels zwischen den Gebäuden des Klägers und des Beigeladenen weiter aufklären müssen. Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.). Das ist nicht geschehen. Aufgrund des - auch auf Nachfrage der Vorinstanz - lediglich allgemein gehaltenen und nicht gebäudebezogenen privatgutachterlichen Vorbringens des Klägers und der Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen der Ortsbesichtigung ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich solche Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten.

12

b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Kläger dies im Hinblick auf die nach seiner Ansicht zeitlich und inhaltlich unzumutbare Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Substantiierung seines Vorbringens zum Verbindungstunnel nicht getan hat.

13

2. Dass das Oberverwaltungsgericht die Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung auf der Grundlage seiner Auslegung dieses Verwaltungsakts bejaht hat, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt der Kläger dieser Auslegung lediglich eine eigene Auslegung der Baugenehmigung gegenüber, aus der er ihre unzureichende Bestimmtheit ableitet. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Soweit es dabei die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen des Beigeladenen sowie in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und somit dem Kläger bekannten Erklärungen der Beklagten und des Beigeladenen als zulässig angesehen hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

14

3. Das Oberverwaltungsgericht durfte jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt ansehen, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat.

15

a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Anwendung findet. Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot sei im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans bereits aufgrund der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung des Ortsgesetzgebers "aufgezehrt" (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54), greift nicht durch. Auch insoweit stellt der Kläger der bindenden und irrevisiblen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) lediglich seine eigene Auslegung gegenüber.

16

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318 f.> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <243>) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.

17

c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung die TA Lärm herangezogen. Obwohl aber nach seinen bindenden Feststellungen das genehmigte Wohnbauvorhaben gemessen an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es angesichts der Vorbelastung des Vorhabengrundstücks durch gewerblichen Lärm noch Raum lasse, den gebotenen Interessenausgleich im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen zu bewirken. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.

18

aa) Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).

19

Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Wege der §§ 24 und 22 BImSchG gegen den Gewerbebetrieb durchzusetzen. Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes. Der Senat hat hiermit keine Abstriche am Umfang ihrer Anwendbarkeit und Bindungswirkung verbunden.

20

bb) Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie die angefochtene Baugenehmigung vorschreibt, nicht beeinflusst werden. Aus Nr. 6.2 der TA Lärm folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der Körperschallübertragung und kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte abzustellen ist. Soweit es - wie hier - um die Beurteilung von Luftschall geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 anzuwenden (vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsrecht, Bd. 4, Stand August 2012, Rn. 29 zu Nr. 6 TA Lärm).

21

cc) Auch die von der TA Lärm belassenen Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnen nicht die Möglichkeit, der Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.

22

Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann insoweit nicht Nr. 3.2.2 der TA Lärm herangezogen werden, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall ermöglicht. Die Voraussetzungen der in Buchstaben a bis d genannten Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Namentlich sind besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission (Buchst. d) nicht schon dann zu bejahen, wenn sie von einer bestandskräftigen Genehmigung des emittierenden Gewerbebetriebs gedeckt ist. Auch begründet wegen des anzulegenden strengen Maßstabs für eine Sonderfallprüfung (Feldhaus a.a.O. Rn. 63 zu Nr. 3 TA Lärm) allein der Umstand, dass der Konflikt durch eine Gemengelage bedingt ist, noch keine besondere Standortbindung (Buchst. b).

23

Ein unbenannter Anwendungsfall der Regelung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass die insoweit allein in Betracht kommenden Umstände (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält (vgl. auch Feldhaus a.a.O. m.w.N.). Es liegt fern, dass die TA Lärm für den Fall, dass - wie hier - trotz Zwischenwertbildung die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht gewährleistet werden kann, aus denselben Gesichtspunkten einen zusätzlichen Spielraum für eine Lösung eröffnet, die, wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkennt, die Rechtsordnung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen unter strengen Voraussetzungen vorsieht.

24

Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, müsste auch das Schutzziel der TA Lärm verfehlen. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. und 24. BImSchV - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrundelegen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-)Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt.

25

Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht auch nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>).

26

dd) Schließlich bietet auch der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe keine Rechtfertigung für die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig angesehene Konfliktlösung mit Mitteln des passiven Lärmschutzes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe den Lärmkonflikt mit einem benachbarten Gewerbebetrieb in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm aber nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen abverlangt werden. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323). Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen. Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).

27

4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit Blick auf die Bereitschaft des Beigeladenen, passiven Lärmschutz vorzusehen, unter Zugrundelegung derjenigen Lärmimmissionen ermittelt, die für das Grundstück des Beigeladenen im ungünstigsten Fall zu erwarten sind. Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den (unter 3. b) dargelegten Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben. Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> m.w.N). Dass Möglichkeiten der Lärmminderung beim Gewerbebetrieb des Klägers, mit denen der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Außen-Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werden könnte, schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wären, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O). Anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21 f.) offenbar annimmt, sind diese Pflichten gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann als Nachbarin eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die Klägerin rügt, dass sie aufgrund des Vorhabens unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sei. Die Schutzbedürftigkeit werde durch die Klinik nicht gemindert, sondern erhöht. Es sei eine Zwischenwertbildung i. S. d. Nr. 6.7 TA Lärm auf der Basis eines Aneinanderstoßens einer Wohnnutzung und eines stärker schutzbedürftigen Krankenhauses angezeigt gewesen.

Bei der Beurteilung nach der TA Lärm wird der ankommende Lärm aus der Nachbarschaft am Immissionsort betrachtet. Immissionsort ist das Wohnhaus der Klägerin. Dieses (IO 5) wurde auch dem Gutachten imakum vom 27. November 2013 zugrunde gelegt. Entscheidend ist, welche Richtwerte hier einzuhalten sind. Unerheblich ist demgegenüber, welche Richtwerte am Immissionsort Klinik gelten. Sollte der Bebauungsplan wirksam sein, muss das Plangebiet bei der Bewertung der näheren Umgebung außer Betracht bleiben. Das Gebiet, in dem das Wohngrundstück der Klägerin liegt, ist dann entweder ein Mischgebiet, weil es auch durch das Autohaus mit Werkstätte und Lackieranlage auf der FlNr. .../... der Gemarkung K. sowie den in einem Wohngebiet unzulässigen großen Parkplatz geprägt wird, oder - wofür nach den Lageplänen auch einiges spricht - es liegt im Außenbereich. In beiden Fällen kommt man auf keinen Fall zu den für die Klägerin günstigen Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d, e oder f der TA Lärm. Auf eine für sie günstigere Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 TA Lärm kann sich die Klägerin nicht berufen. Denn Nr. 6.7 TA Lärm gilt nur dann, wenn ein zum Wohnen dienendes Gebiet an ein gewerblich, industriell oder hinsichtlich seiner Geräuschauswirkungen vergleichbar genutztes Gebiet grenzt (Gemengelage). Weder dient hier das Gebiet, in dem das Grundstück der Klägerin gelegen ist, zum Wohnen in diesem Sinn, noch ist das Gebiet, in dem sich das Krankenhaus befindet, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt. Bei einem Krankenhaus handelt es sich um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke.

Selbst wenn der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, führt dies keineswegs dazu, dass der Immissionsort in einem Gebiet für Krankenhäuser nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. f TA Lärm liegt. Vielmehr könnte dann das Klinikgelände immer noch als einheitliches, selbstständiges faktisches Baugebiet zu bewerten sein (vgl. HessVGH, B. v. 13.8.2013 - 4 B 1458/13 - BauR 2014,2068), das weiterhin außer Betracht zu bleiben hätte. Aufgrund der oben geschilderten örtlichen Gegebenheiten hielte der Senat aber auch im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Einstufung insgesamt als Mischgebiet für vertretbar. Krankenhäuser sind in Mischgebieten gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO allgemein zulässig. Für Mischgebiete gelten die Immissionsrichtwerte tagsüber von 60 dB(A) und nachts von 45 dB(A) (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm). Nach der schalltechnischen Untersuchung liegt der entstehende Gesamtbeurteilungspegel von 41,4 dB(A) um 3,6 dB(A) unter dem einzuhaltenden Nachtrichtwert. Bei einer Lage im Außenbereich sind die Immissionswerte nach Nr. 6.1 TA Lärm heranzuziehen, die der Schutzwürdigkeit des Gebiets am ehesten entsprechen. Auch in diesem Fall käme man allenfalls zu einer Anwendung der Werte für ein Mischgebiet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 1204/14 gegen die der Beigeladenen erteilte 1. Teilgenehmigung vom 08.04.2014 wird wiederhergestellt

  • 2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu je ½.

  • 3. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.