Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 30. Sept. 2014 - 11 L 426/14
Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 1204/14 gegen die der Beigeladenen erteilte 1. Teilgenehmigung vom 08.04.2014 wird wiederhergestellt
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu je ½.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit und den Sofortvollzug der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 08.04.2014 zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Be- und Entladen von Schüttgütern und einer Anlage zur Lagerung von gefährlichen Abfällen auf den Grundstücken „B. X. 4“ in N. (Gemarkung N. , Flur 18, 19, 21, Flurstücke 276, 279, 280, 559, 560, 631, 760, 855 und 856).
4Das Betriebsgrundstück befindet sich östlich der Straße „“ unmittelbar südlich des Mittellandkanales. Das Wohnhaus des Antragstellers liegt östlich der Straße am Nordufer des Mittellandkanales. Es befindet sich am Rande eines Gebietes, das durch den Bebauungsplan Nr. der Stadt N. aus dem Jahre 1966 als reines Wohngebiet ausgewiesen wurde. Die Bebauung entstand als Folge der Ausweisung im Bebauungsplan erst nach 1966.
5Im Flächennutzungsplan der Stadt N. ist der Mittellandkanal als Sonder-baufläche ausgewiesen. Der „Westhafen“ wurde bereits im Jahre 1910 gebaut und wird – so der Antragsgegner – auch entlang des Südufers im hier streitigen Bereich seit mehr als 100 Jahren zum Be- und Entladen von Schiffen und anderen Transportmitteln sowie zum Umschlagen und Lagern von Gütern genutzt.
6Für den südlich des Mittellandkanals gelegenen Bereich bis zur E.------straße existiert kein Bebauungsplan. Östlich des Betriebes der Beigeladenen existieren weitere gewerbliche Betriebe, u.a. die und die Firma straße 10 - 14). Das südlich der E.------straße gelegene Gebiet ist weitgehend durch Wohnbebauung geprägt.
7Dem Genehmigungsantrag der Beigeladenen vom 20.08.2013 i.d.F. der Nachträge vom 28.11.2013, 21.03.2014 und 04.04.2014 war u.a. eine Schalltechnische Untersuchung des TÜV Nord vom 20.03.2014 (2. Fortschreibung) beigefügt. Nach den Feststellungen des Gutachters ist eine Unterschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht möglich. Durch die geplanten Maßnahmen und Betriebsabläufe sei es aber möglich, die im Rahmen der vorliegenden Gemengelagesituation zu erhöhenden Immissionsrichtwerte einzuhalten. Hierbei ging der Gutachter hinsichtlich der Bebauung nördlich des Mittellandkanals (WR-Gebiet, Immissionspunkte (IP) 1 bis I 5) von einem Immissionsrichtwert von 57 dB(A) tags/42 dB(A) nachts, hinsichtlich der Bebauung südlich der „E.------straße “ (als WA-Gebiet bewertet) von einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags/45 dB(A) nachts aus. Bei der Berechnung der vom Umschlag- und Verladebetrieb ausgehenden Emissionen wurden fünf verschiedene Betriebszustände berücksichtigt (A-D), die am Immissionsort I 1 – dem Wohnhaus des Antragstellers – zu Immissionen von 57,2 dB(A) (Betriebsart A 1), 56,1 dB(A) (Betriebsart A 2), 57,2 dB(A) (Betriebsart B), 55,7 dB(A) (Betriebsart C) und 55,8 dB(A) (Betriebsart D) führen. Bei sämtlichen Betriebsartvarianten wurden auch die Verkehrsgeräusche auf dem Betriebsgelände als Verkehrsgrundlast (BE 9) berücksichtigt. Der dem Betrieb zuzurechnende Verkehr auf öffentlichen Straßen – dabei wurden 250 LKW- Bewegungen über die Zufahrt zum Betriebsgrundstück pro Tag zu Grunde gelegt – ist nach Auffassung des Gutachters zu vernachlässigen, weil sich der LKW-Verkehr auf drei mögliche Richtungen verteilt und der für Mischgebiete anzusetzende Immissionsgrenzwert von 64 dB(A) eingehalten wird.
8Mit Bescheid vom 08.04.2014 erteilte der Antragsgegner die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Nach dem Genehmigungsbescheid ist der Gesamtumschlag auf maximal 3.600 t/d, die Lagerung von gefährlichen Abfällen auf maximal 49 t beschränkt. In den einzeln aufgeführten Betriebseinheiten (BE) dürfen nach dem Genehmigungsbescheid folgende Einsatzstoffe gelagert bzw. umgeschlagen werden:
9Lagerung von Schüttgütern (BE 1, Kies) |
max. 9.000 t |
Umschlag von Schüttgütern (BE 1, Kies) |
max. 3.600 t/d Gesamtumschlag |
Lagerung von Stahl/Beton/Keuls (BE 2) |
max. 7.500 t |
Umschlag von Stahl/Beton/Keuls (BE 2 ) |
max. 3.600 t/d Gesamtumschlag |
Lagerung von gefährlichen Abfällen (BE 3) ausschließlich AVV 170301* kohlenteerhaltige Bitumengemische |
max. 49 t |
Lagerung von Schüttgütern (BE 4, Splitt) |
max. 9.000 t |
Umschlag von Schüttgütern (BE 4, Splitt) |
max. 3.600 t/d Gesamtumschlag |
Umschlag von nicht gefährlichen Abfällen (BE 5), ausschließlich AVV 160120, Altglas |
max. 3.600 t/d Gesamtumschlag Keine Lagerung |
Umschlag und die Lagerung von Zellstoff, Lebensmitteln und Futtermitteln (BE 6 und 7) |
max. 3.600 t/d Gesamtumschlag |
Nach dem Genehmigungsbescheid dürfen Be- und Entladevorgänge, der Einsatz von Gabelstaplern, Baggern und Radladern montags bis freitags nur in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr, am Samstag nur in der Zeit von 07.00 bis 16.00 Uhr stattfinden. In der Genehmigung sind fünf (A1, A 2 sowie B bis D) zulässige, alternative Betriebstätigkeiten nach Zeit und Umfang festgelegt. Die Nebenbestimmung III C 3 legt fest, dass die Anlage schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben ist, das an dem Grundstück des Antragstellers (IP 1, I1.----weg 7) ein Immissionswert von 57 dB(A) nicht überschritten wird. Nach Nebenbestimmung III C 4 ist die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für den Betriebszustand A1 am Grundstück des Antragstellers innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen nachzuweisen. Nach Nebenbestimmung III C 9 ist die Schalltechnische Untersuchung des TÜV Nord vom 20.03.2014 einschließlich der darin empfohlenen Maßnahmen zur Minderung der Geräuschimmissionen verbindlicher Bestandteil des genehmigten Vorhabens.
11Der Antragsteller hat gegen den ihm am 14.04.2014 zugestellten Genehmigungsbescheid am 14.05.2014 Klage erhoben (11 K 1204/14) und – nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 27.05.2014 die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hatte – am 02.06.2014 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
12Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Immissionsprognose des TÜV-Nord nicht die tatsächlich zu erwartenden Lärmimmissionen wiedergebe. Die relevante Vorbelastung sei nicht ausreichend ermittelt und entsprechend den Anforderungen der TA Lärm angesetzt worden. So sei bei den benachbarten Gewerbebetrieben der Firma nicht der tatsächlich genehmigte Betriebsumfang in die Immissionsprognose eingestellt worden. Die Ansätze für die Werksbahn seien zu niedrig angesetzt. Die Brems- und Puffergeräusche seien stark ton- und impulshaltig. Ein Ansatz für die Schiffe, die das Betriebsgelände der Beigeladenen ansteuern würden, fehle in der Immissionsprognose gänzlich. Als Bewohner eines Wohnhauses in einem reinen Wohngebiet habe er Anspruch darauf, dass ein Immissionsrichtwert von 50 dB(A) tagsüber eingehalten werde. Eine Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 TA Lärm sei unzulässig, da die Beigeladene nicht den Stand der Lärmminderungstechnik einhalte. Dies könne z.B. durch eine Einhausung der lärmintensiven Nutzungen erreicht werden. Entsprechende Anlagen seien bei anderen Häfen in Betrieb. Eine weitere Möglichkeit, den Lärm zu vermindern, sei der Einsatz eines Portalkranes. Selbst bei der Annahme einer Gemengelage seien die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwischenwertes über 55 dB(A) nicht gegeben. Zum Zeitpunkt des Entstehens der Wohnbebauung in den sechziger Jahren habe sich der Hafenbetrieb auf die Länge der Zufahrt „B. Westhafen“ nach Osten hin beschränkt. Der Teil des Vorhabengrundstückes von der Zufahrt „B. Westhafen“ hin zur T1. sei gewerblich nicht genutzt worden. Erst die Beigeladene habe mit der streitgegenständlichen Genehmigung diesen Teil des Vorhabengrundstückes einer gewerblichen Nutzung zugeführt. Es fehle auch an einer hinreichenden Bestimmtheit der erteilten Genehmigung. Durch die genehmigten Betriebszustände, die nur alternativ verwirklicht werden könnten, werde die Genehmigung derart individualisiert und für die an sich ungeeignete Umgebung passend gemacht, dass ein realistischer und organisierter Betrieb nicht möglich sei. Die Einhaltung der Betriebszustände ziehe auch erhebliche Schwierigkeiten bei der späteren Überwachung nach sich.
13Der Antragsteller beantragt,
14die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 1204/14 gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 08.04 2014 wiederherzustellen.
15Der Antragsgegner beantragt,
16den Antrag abzulehnen.
17Er führt zur Begründung aus: Aufgrund des Aneinandergrenzens eines reinen Wohngebietes nördlich des Mittellandkanales einerseits und des gewerblich genutzten Bereiches entlang des Südufers des Mittellandkanals andererseits sei nach ständiger Rechtsprechung an der Grenze zwischen den hier miteinander nicht verträglichen Gebietstypen eine Zwischenwertbildung erforderlich. Im Rahmen dieser Zwischenwertbildung sei vorrangig zu berücksichtigen, welche der miteinander nicht verträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden sei. Bereits seit etwa 100 Jahren habe es entlang des Südufers des Mittellandkanals einen Hafenbetrieb mit gewerblich genutztem Bereich gegeben, der immer schon mit Betriebsgeräuschen auf die Umgebung eingewirkt und die Umgebung wesentlich geprägt habe. Dieser Bereich werde im Flächennutzungsplan der Stadt N. als Sonderbaufläche und im Regionalplan des Regierungsbezirkes E1. als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen ausgewiesen. B. Nordufer des Kanals befänden sich in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses des Antragstellers die Liegestelle N. -West für Binnenschiffe sowie die viel befahrenen Straßen „C1.-----ring “ und „I.-----ring “, wodurch das Grundstück des Antragstellers einer erheblichen Lärmvorbelastung ausgesetzt sei. Aus diesen Gründen sei der Wohnnutzung des Antragstellers nur ein Schutzanspruch gegenüber anlagebezogenen Geräuschen von tagsüber 57 dB(A) zuzumessen. Dieser Zwischenwert liege deutlich unterhalb des für Gemengelagen nach der TA Lärm maximalen Wertes von 60 dB(A) und werde ausweislich des im Verfahren eingeholten Gutachtens des TÜV Nord vom 20.03.2014 eingehalten. Die Vorbelastung durch andere Gewerbebetriebe entlang des Südufers des Mittellandkanals sei in dem Schallgutachten ausreichend berücksichtigt worden. Der Zwischenwertbildung stehe auch nicht entgegen, dass die Beigeladene keine dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechenden Maßnahmen durchführe. Hierbei sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Immissionsminderungsmaßnahmen zu berücksichtigen, und zwar bezogen auf die Art der betroffenen Anlage. Die vom Antragsteller geforderte Einhausung des gesamten Verlade- und Umschlagbereiches sei wirtschaftlich nicht vertretbar. Eine kleinräumige Einhausung bestimmter Verlade- bzw. Umschlagbereiche sei nicht möglich bzw. nicht ausreichend. Bei dem geforderten Einsatz eines Portalkranes würden sich die Ladezeiten erheblich verlängern. Deshalb sei das gewählte Umschlag- und Verladeverfahren mittels Bagger und/oder Radlader als Stand der Technik anzusehen. Die Kritik der H. -D. GmbH vom 09.05.2014 an dem Gutachten des TÜV Nord vom 20.03.2014 sei nicht durchgreifend. In Ermangelung genauer Angaben zum Betriebsumfang und zu den Betriebsaktivitäten der Gewerbebetriebe. sei es vertretbar, wenn der TÜV Nord sich insoweit auf eine Befragung der Gewerbebetriebe beschränkt habe. Es sei weder dargelegt worden noch ersichtlich, dass der tatsächliche Betrieb wesentlich von dem abweiche, was in der Immissionsprognose des TÜV Nord zugrundegelegt worden sei. Die Zuschläge für Impuls- und Tonhaltigkeit seien entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht dem Gesamtgeräusch zuzuschlagen, sondern nur den einzelnen impuls- und tonhaltigen Quellen. Die durch den Schiffsbetrieb entstehenden Verkehrsgeräusche seien mit Blick auf den Bezugszeitraum von täglich 16 Stunden zu vernachlässigen, da täglich maximal zwei Schiffe be- oder entladen würden, die auch nur teilweise dem Betrieb der Beigeladenen zuzurechnen seien.
18Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
19den Antrag abzulehnen.
20Sie trägt vor: Die Genehmigung sei hinreichend bestimmt. Regelungen zu Betriebseinheiten und Betriebsabläufen seien üblich. Dadurch, dass diese Betriebseinheiten und Betriebsabläufe in einem Betriebstagebuch festzuhalten seien, sei eine Überwachung der Anlage möglich. Die täglich zulässigen Mengen ließen sich ebenfalls durch Kontrollen der Betriebstagebücher ohne besonderen Aufwand überprüfen. Die Immissionsprognose des TÜV Nord unterliege keinen durchgreifenden Bedenken, die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände seien unbegründet. Eine Vorbelastung dessen Grundstücks durch Immissionen, die von den Betriebsgrundstücken der Firmen ausgehen, sei ausgeschlossen, da diese Grundstücke an der südlichen Kanalseite lägen und die Immissionen von den Betriebsgebäuden der Firma F. darüberhinaus abgeschirmt würden. Die Behauptung, die von der Eisenbahn ausgehenden Lärmimmissionen seien zu niedrig angesetzt, sei unsubstantiiert. Im Übrigen seien diese Lärmimmissionen nicht nach der TA Lärm, sondern nach der Verkehrslärmschutzverordnung zu berücksichtigen, da sie nicht dem Betrieb zuzurechnen sein. Der betriebsbezogene Schiffsverkehr sei vom Wohnhaus des Antragstellers her nicht von dem typischen gewerblichen Schiffsverkehr auf dem Mittellandkanal zu unterscheiden. Der Schiffsverkehr finde dort seit über 100 Jahren statt und sei den Anliegern zumutbar. Die Zwischenwertbildung bei der Ermittlung der zulässigen Immissionsrichtwertes sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Forderungen nach der Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik würden eingehalten. Eine Einhausung des Verlade- und Umschlagbetriebes sei wirtschaftlich unzumutbar. Mittels eines Portalkrans könnten lediglich 90-100 t/h umgeschlagen werden, was bei einem Schiff mit einer Ladung von 1.200 t eine Entladedauer von ca. 12 Stunden bedeuten würde. Das sei an einem Arbeitstag nicht zu bewerkstelligen.
21II.
22Der Antrag ist zulässig und begründet.
231.Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Antragsgegner allerdings in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO genügenden Weise begründet. Insbesondere aus seinem Hinweis auf das erhebliche wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen, die Genehmigung alsbald umsetzen zu können, da anderenfalls ein erheblicher finanzieller Nachteil entstünde (Seite 3 des Bescheides vom 27.05.2014), ergibt sich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war und diese im konkreten Fall für geboten gehalten hat. Damit liegt eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung vor. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Genehmigung ist bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung auch dann möglich, wenn die sofortige Vollziehung im überwiegenden wirtschaftlichen Interesse der Genehmigungsinhaberin liegt (vgl. §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Ob deren Interessen tatsächlich überwiegen, ist eine Frage der (materiellen) Abwägung und keine Frage der Begründung der sofortigen Vollziehung.
242.Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung hat sich das Gericht maßgeblich von den Erfolgsaussichten der erhobenen Klage leiten lassen, da es bei deren offensichtlichen Aussichtslosigkeit in der Regel kein schützenswertes Interesse des Antragstellers gibt, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens die Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch die Beigeladene zu verhindern. Umgekehrt ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei einer offensichtlich begründeten Klage das Interesse der beigeladenen Genehmigungsinhaberin an einer sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Genehmigung letztlich nicht ins Gewicht fällt.
25Die nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Beigeladenen aus. Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt ihr Interesse an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung, weil sich die Genehmigung vom 08.04.2014 voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird.
262.1Allerdings ergeben sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht schon deshalb, weil sie in subjektive Rechte des Antragstellers berührender Weise zu unbestimmt ist (2.1.1) oder vom Betrieb ausgehende Lärmimmissionen zulässt, die für den Antragsteller unzumutbar sind (2.1.2).
272.1.1Dem Genehmigungsbescheid mangelt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht an einer hinreichenden Bestimmtheit (§ 37 VwVfG).
28Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2013 – 8 A 2894/12 –, juris Rn. 33 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 09.10.2012 – 7 VR 10.12 –, juris Rn. 10.
30Gemessen an diesen Voraussetzungen erweist sich der Genehmigungsbescheid vom 08.04.2014 als hinreichend bestimmt. Er regelt, welche Einsatzstoffe im Betrieb der Antragstellerin gelagert und umgeschlagen werden dürfen, die maximal zulässigen Umschlags- und Lagermengen, die Betriebszeiten und die nur alternativ zulässigen Betriebszustände A1 bis D. Hieraus ergibt sich auch für den Betreiber hinreichend deutlich, welche Be- und Entladevorgänge in welchem Umfang zeitgleich durchgeführt werden können oder sich gegenseitig ausschließen. Ob eine derartige Betriebsweise mit sich gegenseitig ausschließenden Betriebszuständen in der Praxis durchführbar und kontrollierbar ist, ist keine Frage der Bestimmtheit der Genehmigung, sondern der tatsächlichen Umsetzung und der Überwachung.
312.1.2Soweit es schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG betrifft, konkretisiert das BImSchG das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, bemisst die Schutzwürdigkeit aber nach dem, was in diesem Gebiet planungsrechtlich zulässig ist.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2010 – 8 B 992/09 –, juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 – 7 C 7.92 –, NVwZ 1993, 987, und Beschluss vom 02.02 2000 – 4 B 87.99 –, NVwZ 2000, 679.
33Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen schädlich i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm –) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) bestimmt. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet.
342.1.2.1Es begegnet nach Auffassung des Gerichts keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Antragsgegner im Genehmigungsbescheid den am Wohnhaus des Antragstellers einzuhaltenden Immissionsrichtwert auf 57 dB(A) festgesetzt hat (Nebenbestimmung Nr. III C 3 des Genehmigungsbescheides). Das Wohnhaus des Antragstellers befindet sich zwar im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 541 der Stadt N. , der für diesen Bereich die Festsetzung eines reinen Wohngebietes (WR) enthält. Nach Nr. 6.1 Buchstabe e TA Lärm gelten in reinen Wohngebieten grundsätzlich Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts.
35Der Antragsgegner ist aber aller Voraussicht nach zu Recht davon ausgegangen, dass hier eine Gemengelagesituation i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm vorliegt und eine Zwischenwertbildung möglich ist, die die Erhöhung des Tagwertes – ein Nachtbetrieb findet nach der Genehmigung ohnehin nicht statt – auf 57 dB(A) am Wohnhaus des Antragstellers zulässt.
36Nach Nr. 6.7 Absatz 1 TA Lärm können - wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage) - die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist (Satz 1). Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden (Satz 2). Die Zwischenwertbildung ist außerdem nur zulässig, wenn der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird (Satz 3).
37Eine Gemengelagesituation i.S.d. der Nr. 6.7 Absatz 1 Satz 1 TA Lärm setzt weder voraus, dass die betreffende Gebiete unmittelbar aneinandergrenzen noch, dass eine entsprechende bauplanungsrechtliche Ausweisung erfolgt ist.
38Vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2014, Band IV, TA Lärm Nr. 6 Rn. 25; Feldhaus/Tegeder, BImSchG; Kommentar, Band 4, Stand: Juli 2013, TA Lärm Nr. 6 Rn. 58.
39Insoweit ist unerheblich, dass das Wohngebiet nördlich des Mittellandkanals – in dem sich das Wohnhaus des Antragstellers befindet – und der Vorhabenstandort südlich des Kanals durch den Mittellandkanal getrennt werden, der im Flächennutzungsplan der Stadt N. als „Sondergebiet“ bauplanungsrechtllich selbständig ausgewiesen ist . Ebenfalls ist unerheblich, dass das Gebiet, in dem sich der Vorhabenstandort befindet, nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt und deshalb nach § 34 BauGB zu beurteilen ist.
40Die die Zwischenwertbildung rechtfertigende Gemengelagesituation findet ihre rechtliche Grundlage im baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme,
41vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1975 – IV C 71.73 –, juris,
42und hängt in ihrer räumlichen Ausdehnung davon ab, ob die Nutzung des einen Gebietes noch prägenden Einfluss auf die Nutzung des anderen Gebietes hat.
43Vgl. Feldhaus/Tegeder a.a.O., TA Lärm Nr. 6 Rn. 60, und Hansmann, a.a.O., TA Lärm Nr. 6 Rn. 25.
44Von einer derartigen gegenseitigen Prägung der beidseitig unmittelbar an den Mittellandkanal angrenzenden baulichen Nutzungen und einer Gemengelagesituation ist auszugehen.
45Die nördlich des Mittellandkanals befindliche Wohnbebauung im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 541 grenzt unmittelbar an den Mittellandkanal an und wird von den Hafen- und Umschlagsanlagen südlich des Mittellandkanales nur durch diesen getrennt. In lärmtechnischer Hinsicht haben sowohl der Schiffahrtsverkehr auf dem Mittellandkanal als auch die gewerbliche Nutzung südlich des Mittellandkanals Auswirkungen auf das Schutzniveau der dort lebenden Bevölkerung. Dies wird im von der Beigeladenen eingeholten Gutachten des TÜV Nord vom 20.03.2014 bestätigt und vom Antragsteller auch nicht bestritten. In der Antragsschrift vom 28.05.2014 (Seite 5) führt dieser vielmehr selbst aus, dass seine Wohnung seit mehreren Jahrzehnten durch „Gewerbelärm“ belastet wird. Hierbei kann es sich nach den örtlichen Gegebenheiten nur um Lärm handeln, der aus dem südlich des Kanals gelegenen Gebiet nördlich der E.------straße resultiert. Im Ergebnis ist deshalb von einer das Wohngebiet nördlich des Kanals und das Gewerbegebiet südlich des Kanals bis zur E.------straße umfassenden Gemengelagesituation i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm auszugehen.
46Entgegen der Auffassung des Antragstellers dürften auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm vorliegen und der gebildete Zwischenwert von 57 dB(A) als Immissionsrichtwert nach Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm zulässig sein.
47Soweit der Antragsteller meint, die Anwendung eines Zwischenwertes sei unzulässig, weil als Lärmminderungsmaßnahme i.S.d. Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm weder eine Einhausung des ganzen Betriebes oder von Teilen des Betriebes bzw. der Einsatz eines Portalkranes als Alternative zum Einsatz von Baggern und Radladern in Betracht gezogen worden sei, greift dies nicht durch.
48Hinsichtlich des Standes der Lärmminderungstechnik i.S.d. Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm verweist Nr. 2.5. TA Lärm auf § 3 Abs. 6 BImSchG. Was Stand der Technik i.S.d. § 3 Abs. 6 BImSchG ist, bestimmt sich auch unter Berücksichtigung der technischen Eignung sowie der generellen Verhältnismäßigkeit, d.h. der Relation zwischen dem finanziellen Aufwand und dem Nutzen der konkreten Lärmminderungsmaßnahme.
49Vgl. Jarass, BImSchG Kommentar, 10. Auflage 2013, § 3 Rn. 104 ff. und 107 f.; BayVGH, Beschluss vom 12.05.2010 – 22 CS 10.25 –, juris Rn. 21.
50Der Antragsgegner hat in der Antragserwiderung vom 20.06.2014 (BL. 32 ff. GA) darauf hingewiesen, dass die geforderte komplette Einhausung des Verlade- und Umschlagbereiches bei Umschlaganlagen nicht als Stand der Technik anzusehen ist und dies auch wirtschaftlich nicht vertretbar wäre. Dies ist für das Gericht nachvollziehbar. Wegen der Be- und Entladung von Waren auf bzw. von den anlegenden Schiffen kommt eine Einhausung in Richtung Mittellandkanal – und damit zum Wohngebiet nördlich des Mittellandkanals – als wirksamste Schallschutzmaßnahme ohnehin nicht in Betracht. Die vorgesehenen partiellen Schallschutzmaßnahmen (Auskleiden des Aufgabetrichters der Kiesverladung, Errichtung einer Schallschutzwand in Richtung Süden, Einsatz eines weniger geräuschintensiven Radladers statt des bisher eingesetzten) entsprechen nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 20.03.2014 (Seite 30) dem Stand der Technik. Dies wird auch in der vom Antragsteller eingeholten gutachtlichen Stellungnahme der H. -D. vom 09.05.2014 (Bl. 8 GA) nicht in Frage gestellt.
51Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Einsatz eines Portalkranes zur Verladung anstelle von Bagger und Radflader nach dem Stand der Technik gefordert ist. Zu der Behauptung des Antragstellers, hierdurch würde wesentlich geringere Lärmimmissionen verursacht (Bl. 4 GA), hat der Antragsgegner auf den nach Angaben der Beigeladenen wesentlichen geringeren Umschlag bei Einsatz eines Portalkranes Bezug genommen (Bl. 33 GA). Nach den Ausführungen der Beigeladenen (Antragserwiderung vom 03.07.2014, Seite 5 und 6) ist bei dem Einsatz eines Portalkranes mit einem Umschlag von lediglich 90 t/h zu rechnen, sodass sich das Be- und Entladen eines Schiffes von 1.200 t über einen Zeitraum von 13 Stunden erstreckt. Das Beladen eines Schiffes mittels Radlader und Förderband soll dagegen in einem Zeitraum von 3 Stunden abgeschlossen sein. Diese Angaben der Beigeladenen werden im Gutachten des TÜV Nord vom 20.03.2014 bestätigt (Seite 17: ca. 2,5 h – 3,5 h) und sind von der Antragstellerin auch nicht substantiiert bestritten worden. Ausgehend von diesen Angaben erschließt sich für das Gericht nicht, dass bei einer Verladung mittels Portalkran der maßgebliche Beurteilungspegel, der aus einem Mittellegungspegel über einen Zeitraum von 16 Stunden zu ermitteln ist (Nr. 2.10 TA Lärm i.V.m. A.1.4 des Anhanges), am Grundstück des Antragstellers insoweit geringer ausfallen würde. Im Übrigen hat die Beigeladene zu Recht darauf hingewiesen, dass auf Grund der Betriebszeiten die Be- und Entladung eines Schiffes an einem Arbeitstag in diesem Fall nicht möglich wäre, was mit höheren Liegekosten und erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sei.
52Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers war der Antragsgegner auch nicht gehalten, den Immissionsrichtwert für das Wohnhaus des Antragstellers im Wege der Zwischenwertbildung nach den für ein allgemeines Wohngebiet nach Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm zulässigen Wert von 55 dB(A) zu bestimmen. Nach Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm soll der gebildete Zwischenwert die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete (Nr. 6.1. Buchstabe c TA Lärm: 60 dB(A) / 45 dB(A)) nicht überschreiten. Diese Grenze wird mit dem festgesetzten Immissionsrichtwert von 57 dB(A) eingehalten. Eine weitere Einschränkung dergestalt, dass im Rahmen der Zwischenwertbildung – wovon der Antragsteller offensichtlich ausgeht – nur eine Auf- oder Abstufung bis zur nächsten Gebietskategorie nach Nr. 6.1 TA Lärm in Betracht kommt, enthält die TA Lärm nicht.
53Vielmehr bestimmt sich nach Nr. 6.7 Absatz 2 Satz 1 TA Lärm die Höhe des Zwischenwertes nach der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes. Nach Nr. 6.7 Absatz 2 Satz 2 TA Lärm sind wesentliche Kriterien hierbei die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde.
54Gemessen daran erweist sich der im Wege der Zwischenwertbildung für das Grundstück des Antragstellers ermittelte Immissionsrichtwert von 57 dB(A) voraussichtlich nicht als rechtswidrig. Der Antragsgegner hat sich dabei im Wesentlichen an dem arithmetischen Mittel zwischen dem Immissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet (50 dB(A)) und einem Gewerbegebiet (65 dB(A)) orientiert und damit die südlich des Mittellandkanals befindliche Bebauung bis zur E.------straße als Gewerbegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO bewertet. Dies entspricht der bauplanungsrechtlichen Bewertung seitens der Stadt N. , die im Rahmen der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erfolgt ist (Stellungnahme vom 17.12.2013, in BA I enthalten). Die bauliche Nutzung entlang der E.------straße stellt sich nach Auffassung der Stadt als Mischnutzung zwischen einem Hafengebiet (§ 11 Abs. 2 BauNVO) und einer sonstigen gewerblichen Nutzung dar, die prägend auf das Wohngebiet nördlich des Mittellandkanals einwirkt. Auch ist die Stadt N. im Übrigen inzwischen der Auffassung, dass aus heutiger Sicht die Ausweisung eines reinen Wohngebietes schon wegen des angrenzenden Mittellandkanals problematisch erscheint und wohl (allenfalls) eine Ausweisung als allgemeines Wohngebiet zulässig wäre.
55Der im Wege der Zwischenwertbildung für das Grundstück des Antragstellers festgelegte Immissionswert ist auch unter Berücksichtigung des Prioritätsprinzips nicht zu beanstanden. Wie sich aus den im Genehmigungsantrag (Seite 7) aufgeführten Baugenehmigungen für das Vorhabengrundstück ergibt, fand dort bereits vor 1966 – dem Inkrafttretens des Bebauungsplanes eine gewerbliche Nutzung statt. Es besteht ebenfalls kein Zweifel daran, dass in dem dem Bauplanungsgebiet Nr. 541 gegenüberliegenden Bereich zu dieser Zeit bereits ein Umschlag von Waren stattgefunden hat. Dies hat das Wasser- und Schifffahrtsamt N. (WSA N. ) auf Anfrage des Gerichts mit e-mail vom 11.09.2014 bestätigt (Bl. 86 GA). Die betreffenden Umschlagstatistiken aus den 50er– und 60er Jahren waren dem Antwortschreiben beigefügt und wurden den Beteiligten übersandt (Bl. 87 GA). Ob dieser Umschlag in dem vom WSA N. als gelb oder grün gekennzeichneten Bereich stattgefunden hat, ist letztlich ohne Belang. Das dem Vorhabengebiet gegenüberliegende Baugebiet liegt im Schnittbereich beider Flächen und war deshalb im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes durch eine auf diesen Flächen stattfindende gewerbliche Nutzung und die Umschlagstätigkeit vorbelastet, so dass die Bildung eines Zwischenwertes von 57 dB(A) als Immissionsrichtwert am Grundstück des Antragstellers wohl nicht zu beanstanden ist.
562.1.2.2
57Die in Nebenbestimmung III C 3 erfolgte Festsetzung eines Immissionsrichtwertes von 57 dB(A) zum Schutz der Nachbarrechte des Antragstellers ist indes nur dann ausreichend, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer prognostischen Einschätzung der aus Vor- und Zusatzbelastung bestehenden Gesamtbelastung (Nr. 2.4 TA Lärm) zu ermitteln. Hierbei sind an die Schallimmissionsprognose insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss.
58Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.05.2012 - 8 B 1458/11 u.a. - , juris Rn. 38 und 44, vom 13.07.2006 - 8 B 39/06 -, juris Rn. 23 ff. und Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, juris Rn. 61.
59Ein offenes Betriebskonzept, das ohne nähere Begrenzung des Betriebsumfanges darauf ausgerichtet ist, unter Ausschöpfung des maximal zulässigen Immissionsrichtwertes eine maximale Auslastung des Betriebes zu erreichen, genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht.
60Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.05.2012 - 8 B 1458/11 u.a. - , juris Rn. 50 ff.
612.1.2.2.1
62Vor diesem Hintergrund hat das Gericht schon erhebliche Zweifel, ob die Immissionsrichtwerte beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Zwar regelt die Genehmigung abschließend und in detaillierter Weise fünf sich gegenseitig ausschließende Betriebszustände unter Benennung der im Einzelnen in den verschiedenen Betriebseinheiten gelagerten oder umgeschlagenen Wirtschaftsgüter (vgl. Seite 3 des Genehmigungsbescheides). Die Beigeladene hat jedoch im Schriftsatz vom 25.09.2014 (Seite 5) zu erkennen gegeben, dass die in der Genehmigung zu Grunde gelegten Betriebsabläufe nicht „auf Dauer festgeschrieben“ werden könnten und den „wirtschaftlichen Gegebenheiten“ angepasst werden müssten. Sie hat dementsprechend – entgegen der erteilten Genehmigung (vgl. Seite 2 des Genehmigungsbescheides) – Altglas nicht nur umgeschlagen, sondern auch zwischengelagert. Ebenfalls ist die Beigeladene dem Vortrag des Antragstellers im Erörterungstermin nicht entgegengetreten, dass zwischenzeitlich auch Ton und Kies umgeschlagen worden sei. Ersterer ist – was der Antragsgegner im Erörterungstermin bestätigt hat – weder von der Genehmigung umfasst (Seite 2 des Bescheides) noch wird er in dem im Genehmigungsantrag dargestellten „Workflow“ (dort unter Nr. 4.3., Seite 25 ff.) dargestellt. Kies darf nach dem Genehmigungsbescheid (Nebenbestimmung Nr. III C B 2) in der BE 1 erst nach Errichtung der vorgesehenen Lagerboxen umgeschlagen werden. Dass diese Voraussetzung bisher nicht erfüllt ist, wird auch von der Beigeladenen nicht bestritten (vgl. Schriftsatz vom 25.09.2014, Seite 6).
63Der im Schriftsatz der Beigeladenen vom 25.09.2014 (Seite 5) enthaltene Hinweis auf § 15 BImSchG erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht. Dass der von der Genehmigung abweichende geänderte Betriebsumfang – wie es § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG aber erfordert – vorher schriftlich angezeigt worden ist, ist weder von ihr vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich. Der weitere Hinweis (Seite 5), dass fehlende Anzeigen bzw. Änderungsanträge nicht zur Verletzung nachbarlicher Rechte führen und im Eilverfahren „vernachlässigt“ werden könnten, lässt erkennen, dass die Beigeladene eine „flexible“, den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Tagesbetriebes angepasste und letztlich vom Genehmigungsumfang und den (alternativ) festgelegten Betriebszuständen abweichende Betriebsweise beabsichtigt. Unabhängig von der Genehmigungsfrage läge bei einer derartigen Betriebsweise die vom TÜV Nord erstellte Schallimmissionsprognose vom 20.03.2014, die auf sich gegenseitig ausschließende Betriebsvarianten A – D abstellt (Seite 25), nicht mehr „auf der sicheren Seite“.
642.1.2.2.2
65Selbst wenn man einen der Genehmigung entsprechenden Betrieb unterstellt, bestehen Zweifel, ob die in der Genehmigung festgeschriebenen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 20.03.2014 (Seite 25 ff.) wird am hier maßgeblichen Immissionsort IP 1 – dem Wohnhaus des Antragstellers – bei Durchführung der genehmigten Betriebszustände A 1 und B jeweils ein Beurteilungspegel von 57,2 dB(A) erreicht und der in der Genehmigung festgesetzte Immissionsrichtwert von 57 dB(A) damit überschritten.
66Das Gericht hat Zweifel, ob der ermittelte Wert von 57,2 dB(A), wie die Beigeladene meint (Schriftsatz vom 25.09.2014, Seite 2), gerundet werden kann und damit von einer Einhaltung des in der Genehmigung festgeschriebenen Wertes ausgegangen werden kann. Anders als die 16. BImSchV (vgl. die Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV), die TA Luft (vgl. Nr. 2. 9) oder auch der WEA-Erlass NRW aus 2011 (dort unter Nr. 5.2.1.1) enthält die TA Lärm keine Aussage dazu, ob Immissionswerte gerundet werden dürfen. Schon dies spricht nach Auffassung des Gerichts dafür, dass eine Rundung nicht möglich ist und ein ermittelter Immissionswert von 57,2 dB(A) den in der Genehmigung festgeschriebenen Immissionswert von 57 db(A) damit eben nicht einhält.
67Der Hinweis der Beigeladenen auf die Rechtsprechung des OVG NRW,
68vgl. Urteil vom 15.05.2013 – 2 D 122 –, juris Rn.124,
69trägt nicht zur Klärung bei, weil dort die Frage, ob Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1. TA Lärm gerundet werden dürfen, nicht beantwortet wird. Entsprechendes gilt für den Hinweis, dass die TA Lärm in Nr. 6.1 keine Nachkommastellen – etwa 50,00 dB(A) – enthält. Denn maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die erteilte Genehmigung, die besagt, dass ein Immissionswert – nicht der Immissionsrichtwert – von 57 dB(A) „nicht überschritten“ werden darf (Nebenbestimmung Nr. III C 3).
70Unabhängig davon, ob eine Rundung des ermittelten Immissionswertes überhaupt zulässig ist, dürfte eine Schallimmissionsprognose, die die Einhaltung des nach der Genehmigung zulässigen Immissionswertes nur unter Anwendung einer Rundungsregel sicherstellt, auch nicht „auf der sicheren Seite“ liegen.
71Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2005 – 8 B 110/05 -, juris Rn. 31.
72Dies gilt vorliegend um so mehr als bei der Schallimmissionsprognose des TÜV Nord die durch anlegende Schiffe entstehenden Geräusche nicht berücksichtigt worden sind und dies an den Immissionsorten IP 1 und IP 2 zu einer weiteren Erhöhung des ermittelten Immissionswertes von 57 dB (A) um bis zu 0,1 dB(A) führen kann (vgl. die ergänzende Stellungnahme des TÜV Nord vom 27.06.2014, Bl. 53 GA).
732.1.2.2.3.
74Darüber hinaus hat das Gericht auch erhebliche Bedenken, ob die Schallimmissionsprognose die vorhandene Vorbelastung durch andere Gewerbebetriebe ausreichend bewertet hat.
75Die Erstellung einer Lärmprognose – und damit auch die Ermittlung einer Vorbelastung – hat sich grundsätzlich am genehmigten Nutzungsumfang zu orientieren. Dabei ist nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen, sondern eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen.
76Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.05.2012 – 8 B 1458/11, 8 B 1466/11, 8 B 1508 B 1509/11, 8 B 1528 B 1521/11 – juris Rn. 36 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 – 4 C 50.89 –, juris Rn. 20.
77Nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 20.03.2014 (Seite 15 ff.) wurde die Immissionsvorbelastung am Grundstück des Antragstellers durch die Gewerbetriebe nicht auf Grund der diesen Betrieben erteilten Genehmigungen, sondern allein auf Grund der Angaben eines Betriebsinhabers (F. ) ermittelt. Eine derartige Verfahrensweise mag zulässig sein, wenn Unterlagen über die genehmigte Nutzung nicht (mehr) vorhanden sind. Von einer derartigen Sachlage kann das Gericht aber derzeit nicht ausgehen. In der ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten vom 20.03.2014 (Bl. 65 GA) führt der TÜV Nord in diesem Zusammenhang lediglich aus, dass diese Vorgehensweise – Ermittlung der Vorbelastung auf Grund von Angaben des Betriebsinhabers – „üblich“ sei. Nicht ersichtlich ist, dass vom Gutachter vergeblich versucht wurde bei der Stadt N. oder den Betreibern Unterlagen über bestehende Genehmigungen anzufordern und deshalb auf Informationen des Betriebsinhabers zurückgegriffen musste.
78Da es im Übrigen an einer vollständigen Ermittlung der Vorbelastung mangelt – auf Grund der fehlenden Angaben zum Gewerbebetrieb wurde im Gutachten des TÜV Nord vom 20.03.2014 nur die vom Gewerbebetrieb F. ausgehenden Lärmbelastungen berücksichtigt (Seite 15 und 21) – kann auch entgegen der ergänzenden Stellungnahme des TÜV Nord vom 27.06.2014 (Bl. 50 GA) nicht von einer Irrelevanz der Vorbelastung ausgegangen werden.
792.1.2.2.4
80Der Vortrag der Beigeladenen (Schriftsatz vom 25.09.2014, Seite 4), anstelle des in der Schallimmissionsprognose vom 20.03.2014 berücksichtigten Radladers Dosan 420 und des bisher verwendeten Baggers würde Geräte mit einem wesentlich geringeren Schallleistungspegel eingesetzt, führt schließlich zu keiner ihr günstigen Beurteilung.
81Soweit es den Radlader betrifft, hat der Gutachter vom TÜV Nord im Erörterungstermin vom 24.09.2014 erklärt (Bl. 91 GA), dass in der Schallimmissionsprognose nicht der Dosan 420, sondern bereits ein anderer, dem Stand der Technik entsprechender Standardradlader (Dosan DL 450) berücksichtigt worden sei, der um ca. 3 dB(A) geringere Geräuschemissionen verursache als der Dosan 420, d.h. einen Schalleistungspegel von 104 dB(A) aufweist. Insoweit erschließt sich für das Gericht nicht, inwieweit der nunmehr verwendete Radlader des Typs Liebherr L 580 mit einem Schallleistungspegel von ebenfalls 104 dB(A) zu einer wesentlichen Verbesserung der Schallimmissionssituation am Immissionsort IP 1 beitragen könnte.
82Soweit es den mittlerweile eingesetzten Bagger Liebherr LH 50 betrifft, wird entgegen der Darstellung der Beigeladenen der bisher in der Immissionsprognose angesetzte Schallleistungspegel nicht um 5 dB(A) unterschritten. In der Schallimmissionsprognose wurde bei dem Emissionsansatz von 108 dB(A) für das Entladen von Splitt per Bagger (Seite 18 des Gutachtens) – den hier kritischen Betriebszuständen A 1 und B - ein Schallleistungspegel von 105 dB(A) und ein Zuschlag von 3 dB(A) für Impulshaltigkeit (vgl. Anhang A.2.5.3 zur TA Lärm) berücksichtigt (Anhang 3 Seite 17 des Gutachtens). Dass ein derartiger Impulszuschlag beim dem Einsatz des neuen Baggers entfallen kann, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit verringert sich der Schallleistungspegel nach der Prognose allenfalls um 2 dB(A).
83Soweit es die für den Immissionsort IP 1 kritischen Betriebszustände A 1 und B betrifft, stellen die durch Bagger und Radlader verursachten Betriebsgeräusche im Übrigen nur einen Teil der Gesamtgeräuschbelastung dar. Inwieweit der Austausch von Bagger und Radlader sich auf das Gesamtergebnis am hier maßgeblichen Immissionsort auswirkt, lässt sich ohne eine ergänzende Schallimmissionsprognose nicht verlässlich beantworten.
84Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO.
85Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 19.2 i.V.m. 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.
(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.
(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.
(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.
(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.