Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 06. Juli 2018 - 9 AE 2692/18

bei uns veröffentlicht am06.07.2018

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (9 A 2691/18) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2018 wird abgelehnt.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, 23-jährige iranische Staatsangehörige, wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Androhung ihrer Abschiebung nach Griechenland.

2

Der Antragstellerin wurde am 13. Juni 2016 in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 19. Oktober 2017 nach Deutschland ein und stellte am 26. Oktober 2017 einen Asylantrag.

3

Mit Bescheid vom 4. Mai 2018, als Einschreiben am selben Tag zur Post gegeben, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und entschied, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Zudem forderte sie die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte die Antragstellerin die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie nach Griechenland abgeschoben. Die Antragstellerin könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die Antragstellerin dürfe nicht in den Iran abgeschoben werden (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG befristete die Antragsgegnerin auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei vor dem Hintergrund der in Griechenland erfolgten Schutzgewährung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Die Abschiebungsandrohung sei nach den §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erlassen. Die Ausreisefrist werde nach § 38 Abs. 1 AsylG auf 30 Tage festgelegt.

4

Am 20. Mai 2018 hat die Antragstellerin die unter dem Aktenzeichen 9 A 2691/18 anhängige Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Androhung ihrer Abschiebung nach Griechenland nachgesucht.

5

Die Antragstellerin beantragt,

6

1. die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der ihr angedrohten Abschiebung nach Griechenland anzuordnen,

7

2. ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung zu bewilligen und Rechtsanwalt ... zur Vertretung beizuordnen.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf den Bescheid vom 4. Mai 2018.

11

Die Sachakten haben bei der Entscheidung vorgelegen.

II.

12

1. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (9 A 2691/18) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2018 gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, über den die Kammer entscheidet, weil der Einzelrichter dieser den Rechtsstreit nach § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat, hat keinen Erfolg, weil er nicht statthaft ist.

13

Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist das Vorliegen eines sofort vollziehbaren belastenden Verwaltungsakts (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 124). Daran fehlt es, wenn der gegen den belastenden Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf bereits aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet (OVG Münster, Beschl. v. 17.5.2018, 4 B 464/18.A, juris; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 80 Rn. 454). Dies ist hier hinsichtlich der Klage gegen die im Bescheid vom 4. Mai 2018 angedrohte Abschiebung der Antragstellerin nach Ablauf der Ausreisefrist jedoch der Fall.

14

Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 4. Mai 2018 ausdrücklich verfügt, dass die Ausreisefrist im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ende. Damit kommt der gegen den Bescheid vom 4. Mai 2018 erhobenen Klage aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO zu. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragstellerin ist für die Dauer des Rechtsstreits ausgesetzt. Sie entsteht erst wieder, wenn das Asylverfahren für die Antragstellerin unanfechtbar negativ abgeschlossen werden sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.4.2001, 9 C 22/00, juris Rn. 21). Dabei geht die aufschiebende Wirkung in zeitlicher Hinsicht im Falle der Rechtsmitteleinlegung gegen ein klageabweisendes erstinstanzliches Urteil sogar über die Regelungen des § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO hinaus.

15

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung der Abschiebung nach Ablauf der Ausreisefrist entfällt auch nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin zur Festsetzung einer Ausreisefrist nicht von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG, sondern von einer Woche nach § 36 Abs. 1 AsylG verpflichtet gewesen wäre mit der Folge, dass eine Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG dann keine aufschiebende Wirkung entfaltet hätte (so auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.5.2018, 29 L 1025/18.A, juris Rn. 8 ff.; zur a. A. s. nur VG Sigmaringen, Beschl. v. 19.6.2018, A 5 K 1489/18, juris Rn. 19 ff.; VG Berlin, Beschl. v. 12.6.2018, 23 L 287.18 A, juris Rn. 4 f.; VG Wiesbaden, Beschl. v. 14.5.2018, 7 L 482/18,WI.A, juris Rn. 18).

16

Maßgebend für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung ist nicht die Länge der nach den gesetzlichen Vorgaben zu setzenden Ausreisefrist, sondern die von der Antragsgegnerin tatsächlich getroffene Entscheidung zu Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung. Obgleich für Asylverfahren die Dauer der mit der Abschiebungsandrohung zu setzenden Ausreisefrist zwingend vorgegeben ist, ist es Sache der Antragsgegnerin, die Frist im konkreten Einzelfall festzusetzen (BVerwG, Urt. v. 17.8.2010, 10 C 18/09, juris Rn. 18). Auch wenn die Antragsgegnerin contra legem eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG und nicht von einer Woche nach § 36 Abs. 1 AsylG setzt und so den Eintritt der in § 37 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Rechtsfolgen einer stattgebenden Entscheidung zum Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verhindert, vermag dies eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die ihrerseits nicht mit den gesetzlichen Vorgaben zu vereinbaren ist, nicht zu rechtfertigen. Eine solche wäre nach Auffassung der Kammer mit der Gesetzesbindung auch der rechtsprechenden Gewalt nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.

17

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO.

18

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO unbegründet, da die Antragstellerin ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hat. Trotz der mit Verfügung vom 24. Mai 2018 erfolgten Aufforderung zur unverzüglichen Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Antragstellerin eine solche nicht eingereicht.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 76 Einzelrichter


(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist od

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags


(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Ab

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 35 Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit des Asylantrags


In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80b


(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung


(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage A 5 K 1487/18 gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.03.2018 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller begehren Eilrechtsschutz gegen einen Bescheid, mit dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihre Asylanträge als unzulässig abgelehnt und ihnen die Abschiebung nach Ungarn 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens angedroht hat.
Die Antragsteller sind nach Aktenlage afghanische Staatsangehörige aus Kabul. Die 1988 bzw. 1984 geborenen Antragsteller zu 1) und 2) sind die Eltern der 2007, 2009 und 2017 geborenen Antragsteller zu 3) bis 5). Sie verließen ihr Heimatland im Januar 2016 und reisten auf dem Landweg u.a. über Griechenland, Serbien und Ungarn kommend am 21.05.2017 in das Bundesgebiet ein, wo sie in der Folge am 19.07.2017 förmlich ihren Asylantrag stellen konnten.
Bei einem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur Klärung der Zulässigkeit der Asylanträge am 19.07.2017 gaben die Antragsteller zu 1) und 2) an, sie hätten sich u.a. 40 Tage in Ungarn aufgehalten und u.a. dort am 10.04.2017 Fingerabdrücke abgegeben; die Frage, ob sie in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt oder zuerkannt bekommen hätten, ist in der über das Gespräch gefertigten Niederschrift in einem Ankreuzfeld verneint. In einem gesonderten, am gleichen Tag unterschriebenen Dokument gaben die Antragsteller auf den Vorhalt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, an, ihnen sei nicht bewusst gewesen, einen Antrag gestellt zu haben.
In der Folge hörte das Bundesamt die Antragsteller gemäß § 25 AsylG am 27.07.2017 persönlich an. Die Antragsteller gaben dabei - unter Vorlage zahlreicher ihr Vorbringen bestätigender Dokumente und Lichtbilder - ausweislich der darüber gefertigten Niederschrift im Wesentlichen an, sie hätten Afghanistan primär wegen der Gefährdung der Antragstellerin zu 2) verlassen. Diese habe Journalismus studiert und verfüge über eine Zusatzqualifikation im Bereich Frauenrechte. Sie habe zunächst bei Ariana TV, später bei Maiwand Radio TV gearbeitet. Sie habe sich - trotz aller Widerstände - für Frauenrechte eingesetzt. Sie habe beispielsweise im Fernsehen über einen Vorfall berichtet, bei dem eine Frau öffentlich gesteinigt worden sei, weil ihr vorgeworfen worden sei, den Koran verbrannt zu haben. Darüber habe sie eine Talkshow gemacht und mit einem Imam, einer Menschenrechtlerin und einer Frauenrechtlerin diskutiert; sie sei aber anderer Meinung gewesen als der Imam und habe dies auch kundgetan. In der Folge habe sie einen Anruf der Shoraye Odama (Rat der religiösen Persönlichkeiten) bekommen, in dem sie als Ungläubige beschimpft und mit dem Tod bedroht worden sei. Ca. drei bis vier Monate später habe sie einen anonymen Anruf erhalten, in dem abermals Drohungen ausgesprochen worden seien. Zwischenzeitlich habe sie einige Persönlichkeiten interviewt gehabt wie etwa den Schwiegersohn von Hekmatyar oder den afghanischen Botschafter in Spanien, einen früheren Mudschaheddin, dem sie kritische Fragen gestellt habe. Sie habe auch eine tägliche Sendung mit verschiedenen Themen über Frauenrechte gehabt. Die kontaktierte Polizei habe ihr Schutz zugesichert, worauf sie vertraut habe. Etwa eine Woche nach der Kontaktaufnahme mit der Polizei sei ihr Fahrzeug auch dem Weg nach Hause von drei Männern in Polizeiuniform angehalten worden. Es sei zu einem Gefecht mit den vermeintlichen Polizisten gekommen. Sie habe diesen Vorfall erneut gemeldet und realisiert, dass sie und ihre Familie in größter Gefahr seien. Danach habe sie erneut einen Anruf bekommen, in dem ihr mitgeteilt worden sei, man werde ihr die Zunge, die Ohren und die Nase abschneiden. Zwei Tage später sei ihr Schwiegervater ermordet worden. Eine Woche nach der Trauerzeremonie habe sie einen weiteren Anruf bekommen, in dem angekündigt worden sei, dass ihr Mann, der Antragsteller zu 1), das nächste Opfer sein werde. Sie habe jeden, den sie gekannt habe, um Hilfe gebeten, u.a. Hamid Karzai sowie die Ehefrau des jetzigen Präsidenten. Ihr sei der Rat gegeben worden, sich in Sicherheit zu bringen.
In der zunächst getrennt geführten, mit Verfügung vom 18.09.2017 sodann zusammengelegten Akte des Bundesamts finden sich zahlreiche Dokumente u.a. offenbar aus dem in Ungarn geführten Asylverfahren, ohne dass die Chronologie und die Herkunft zahlreicher Dokumente nachvollziehbar sind. Am 10.01.2018 richtete das Bundesamt ein Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin-III-Verordnung an Griechenland und Ungarn. Das ungarische Immigration and Asylum Office teilte daraufhin mit Schreiben vom 11.01.2018 mit, die Antragsteller zu 1) und 2) hätten am 10.04.2017 in Ungarn einen Asylantrag gestellt; am 15.06.2017 sei ihnen subsidiärer Schutz gewährt worden.
In den Akten des Bundesamts finden sich ferner undatierte formularmäßige Dublin-Erstbefragungen im schriftlichen Verfahren auf Dari, die nicht übersetzt sind. Ferner sind in der Akte zahlreiche Dokumente aus dem ungarischen Asylverfahren enthalten, ohne dass allerdings ersichtlich wäre, wann und wie diese Dokumente zu den Akten gelangt sind. Das Bundesamt ließ einzelne dieser Dokumente im Oktober 2017 auszugsweise inhaltlich übersetzen.
Mit Bescheid vom 02.03.2018, zugestellt am 08.03.2018, lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab und stellte - ohne vorherige explizite diesbezügliche Anhörung zu Ungarn - fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle der Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Andernfalls würden sie primär nach Ungarn - aber nicht nach Afghanistan - abgeschoben. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Ausreise. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hieß es, gegen den Bescheid könne innerhalb einer Woche nach Zustellung Klage erhoben werden; die Klage habe keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO könne innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe gestellt werden. Zur Begründung des Bescheids hieß es im Wesentlichen, die Asylanträge seien nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig; den Antragstellern sei bereits in Ungarn internationaler Schutz gewährt worden. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Den Antragstellern drohe in Ungarn keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Auch die humanitären Bedingungen in Ungarn führten für die Antragsteller mit internationalem Schutzstatus nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Abschiebungsandrohung sei „nach §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erlassen“ gewesen. Die Ausreisefrist werde „nach § 38 Abs. 1 AsylG auf 30 Tage festgelegt“.
Die Antragsteller haben am 15.03.2018 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und zugleich um Eilrechtsschutz nachgesucht. Die Klage habe keine aufschiebende Wirkung, weshalb der Eilantrag zusätzlich und vorsorglich entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung (und möglicherweise einschlägiger gesetzlicher Vorschriften) veranlasst sei, obwohl der Bescheid den Bezugspunkt der Ausreiseaufforderung auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verschiebe. Die Situation anerkannter Flüchtlinge in Ungarn sei katastrophal. Den Antragstellern - mit drei Kindern - drohe auch als anerkannten Asylbewerbern in Ungarn Obdachlosigkeit. Sie würden dort keinerlei Hilfe bei der Suche nach Wohnung oder Arbeitsplatz erhalten. Im Übrigen könne bereits die Weiterreise innerhalb der Europäischen Union Anlass für eine Aberkennung des Schutzstatus in Ungarn sei.
Die Antragsteller beantragen,
10 
die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen A 5 K 1487/18 gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.03.2018 anzuordnen.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
12 
„die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen“.
13 
Auch auf gerichtlichen Hinweis auf die gesetzeswidrige Tenorierung der Ausreisefrist im streitigen Bescheid hat sie sich nicht bereit gefunden, den Tenor entsprechend abzuändern. Es sei zwar richtig, dass die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in den Fällen des § 29 Abs. 2 Nr. 2 AsylG gem. § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche betrage. Das Bundesamt nehme jedoch „entgegen der Regelung des § 36 Abs. 1 AsylG“ eine Ausreisefrist von 30 Tagen an. Die Klage habe damit aufschiebende Wirkung, ein Eilantrag sei unzulässig. Würde das Bundesamt eine Wochenfrist setzen, hätte die Klage keine aufschiebende Wirkung; diese müsste erst durch das Gericht angeordnet werden. In diesem Fall würde die Entscheidung des Bundesamts nach § 37 AsylG unwirksam werden, was wiederum bedeute, dass das Bundesamt das Asylverfahren fortführen müsse. Es bleibe allerdings unklar, wie eine solche Fortführung aussehen solle, da es an einer gesetzlichen Regelung hierfür fehle. Bezüglich der Zulässigkeit des Asylantrags käme weiterhin nur eine Ablehnung als unzulässig in Betracht. Ließen sich auch hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht bejahen, müsste die gleiche Entscheidung erneut ergehen. Das Bundesamt gerate in einen „Teufelskreis“. Würde man hingegen eine Sachentscheidung treffen und internationalen Schutz gewähren, würde dies einen doppelten Schutzstatus bedeuten, was wiederum europarechtlichen Vorgaben widersprechen würde; würde man internationalen Schutz versagen, müsste eine Abschiebungsandrohung ins Heimatland ergehen. Um diese Konsequenzen zu vermeiden, habe „das Bundesamt seine Entscheidungspraxis geändert“. Es bedürfe nicht mehr der Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens. Eine Aufenthaltsbeendigung sei erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamts möglich.
14 
Auf eine daran anknüpfende gerichtliche Aufforderung, die der vorgeblich neuen Entscheidungspraxis zugrunde liegende Weisung des Bundesamts vorzulegen und inhaltlich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Bundesamt bei der vorstehend beschriebenen Praxis Differenzierungen nach dem Herkunftsland oder dem Staat vornehme, der Schutz gewährt habe, trägt die Antragsgegnerin weiter vor, die Annahme, das Bundesamt differenziere bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG „nach bestimmten Herkunftsländern“ sei „rein spekulativer Natur“; eine solche Differenzierung werde nicht vorgenommen. Im Mittelpunkt jeder Entscheidung stehe „der Mensch mit seinen Asylgründen“. Die „in Anlehnung“ an § 38 Abs. 1 AsylG erfolgte Festsetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen verstoße nicht gegen § 36 Abs. 1 AsylG. Nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO könne die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen habe, die Vollziehung aussetzen. Eine bundesgesetzliche Regelung, die eine Aussetzung der Vollziehung ausschließe, bestehe nicht und ergebe sich insbesondere nicht aus § 36 AsylG. Die Aussetzung sei nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie ergebe sich ausdrücklich aus der Tenorierung, wonach die Ausreisefrist im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ende. Die Regelung des § 36 AsylG diene der Verfahrensbeschleunigung. Da in diesem Verfahren Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage statt zu einer Beschleunigung zu einer Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer führen könne, sei die Aussetzung der Vollziehung „sachgerecht“. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 37 Abs. 1 AsylG abgelehnten Asylbewerbern ein subjektives Recht auf Vorwegnahme der Hauptsache aufgrund einer summarischen Prüfung des Einzelrichters im Eilverfahren habe einräumen wollen, lägen nicht vor. Zudem wäre dies auch kaum mit den vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen an die Widerlegung der Sicherheitsvermutung aus Art. 16a Abs. 2 GG vereinbar. Daher habe sich die Antragsgegnerin „an Recht und Gesetz gehalten“.
15 
Mit Beschluss vom 18.06.2018 hat der Einzelrichter den Rechtsstreit nach § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen.
16 
Dem Gericht liegt ein Ausdruck der elektronisch geführten Akten des Bundesamts vor. Darauf, wie auch auf die Gerichtsakte - auch des Klageverfahrens A 5 K 1487/18 - wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.
II.
17 
Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage A 5 K 1487/18 gerichtete Antrag ist statthaft und zulässig (dazu 1.) und auch begründet (dazu 2.).
18 
1. Der Eilantrag ist in statthafter und zulässiger Weise auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der parallel gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.03.2018 gerichteten Klage gerichtet. Dabei ist davon auszugehen, dass kein Fall des sog. faktischen Vollzugs (mehr) vorliegt, der ein Feststellungsbegehren nahelegen würde, auch wenn ursprünglich eine Diskrepanz zwischen Tenor (Ausreisefrist: „30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens“) und Rechtsbehelfsbelehrung („Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheids... gestellt werden“) im Bescheid vom 02.03.2018 bestand. Denn die Antragsgegnerin hat jedenfalls im gerichtlichen Verfahren unmissverständlich bestätigt, dass sie der Klage aufschiebende Wirkung beimisst. Dass die Antragsgegnerin dabei - bewusst - gesetzwidrig handelt (dazu sogleich) nimmt die Kammer nicht zum Anlass, die aufschiebende Wirkung der Klage auf einen ggf. entsprechend sachdienlich auszulegenden Antrag hin (gleichermaßen mit der Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG)festzustellen, auch wenn dies deshalb ernsthaft zu erwägen war, weil beträchtliche Zweifel bestehen, ob auf die - hier zur Frage der aufschiebenden Wirkung abgegebene - Erklärung einer Behörde überhaupt vertraut werden kann bzw. muss, die ihre verfassungsrechtlich vorgegebene Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) in der hier festzustellenden Weise trotz entsprechender gerichtlicher Vorhalte beharrlich ignoriert und die überdies nicht bereit oder willens ist, den sich aufdrängenden Verdacht einer Differenzierung bei der Setzung von Wochen- oder 30-Tagesfrist in Abhängigkeit von der - je nach schutzgewährendem Mitgliedstaat zu „befürchtenden“ - Wahrscheinlichkeit einer Stattgabe im Eilverfahren durch die (angeforderte) Vorlage der diesbezüglichen Weisungen des Bundesamts auszuräumen. Auch dass das Bundesamt meint, den (hier: bundes-)gesetzlich zwingend vorgegebenen Sofortvollzug in Anwendung von § 80 Abs. 4 VwGO behördlich aussetzen zu können, führt ebenso nicht zur - allerdings ansonsten konsequenten - Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Gericht, die die in dieser Fallkonstellation bei genauer Betrachtung eigentlich bereits vom Bundesamt selbst herbeigeführte, aber von ihm bestrittene und gerade nicht intendierte Rechtsfolge des - dann entsprechend anzuwendenden - § 37 Abs. 1 AsylG lediglich klarstellen würde.
19 
Die Kammer schließt sich insoweit der - soweit ersichtlich wohl derzeit überwiegenden - Auffassung in der Rechtsprechung an, wonach in Fallkonstellationen wie der hier in Rede stehenden, wenn die Antragsgegnerin entgegen der zwingenden Vorschrift des § 36 Abs. 1 AsylG zur Abwendung einer stattgebenden gerichtlichen Eilentscheidung mit der Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG statt einer Ausreisefrist von einer Woche eine solche von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens (§ 38 Abs. 1 AsylG) gesetzt hat, gleichwohl der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1, 36 Abs. 3, 4 AsylG statthaft bleibt und dem Betroffenen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden kann (so etwa VG Trier, Beschluss vom 13.12.2017 - 7 L 14132/17.TR -; Urteil vom 23.04.2018 - 7 K 14130/17.TR -; VG Wiesbaden, Beschluss vom 14.05.2018 - 7 L 482/18.WI.A -; VG Magdeburg, Beschluss vom 03.01.2018 - 1 B 651/17 -; VG Berlin, Beschluss vom 09.01.2018 - 28 L 741.17 A -; Beschluss vom 24.05.2018 - 32 L 171.18 A -; Beschluss vom 12.06.2018 - 23 L 287.18 A -; a.A.: VG Cottbus, Beschluss vom 04.05.2018 - VG 5 L 259/18 -; VG Ansbach, Beschluss vom 08.05.2018 - AN 17 S 18.50410 -; VG Köln, Beschluss vom 09.05.2018 - 14 L 826/18.A -).
20 
Die Statthaftigkeit des auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits gesetzlich vorgegeben. Nach § 36 Abs. 1 AsylG „beträgt“ die dem Ausländer u.a. - wie hier - in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG „zu setzende“ Ausreisefrist eine Woche. Bereits kraft Gesetzes ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für den Fall einer solchen Unzulässigkeitsentscheidung damit vorgesehen, was gleichermaßen in § 36 Abs. 3 AsylG zum Ausdruck kommt („Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen“). Denn die Klage der Antragsteller (A 5 K 1487/18) hat bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Nach § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Insbesondere ein Fall des § 38 AsylG liegt hier gerade nicht vor. Nach seinem eindeutigen Wortlaut gilt § 38 Abs. 1 AsylG nur in „sonstigen Fällen“, d.h. gerade nicht in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, also in den Fällen, in denen der betroffene Ausländer - wie hier - bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Schutzberechtigter anerkannt wurde. Die für diese Fälle nach § 36 Abs. 1 AsylG gesetzlich zwingend vorgegebene einwöchige Ausreisefrist steht auch nicht zur Disposition des Bundesamtes, d.h. es kann nicht „künstlich“ einen Fall des § 38 AsylG schaffen, indem es - wie im streitgegenständlichen Bescheid - contra legem eine Ausreisefrist von 30 Tagen vorsieht (vgl. dazu VG Bayreuth, Urteil vom 01.12.2017 - B 3 K 17.33153, Juris, Rn. 33). Auch durch die Wahl einer Ausreisefrist von 30 Tagen wird die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht zu einem „sonstigen Fall“ i.S.d. § 38 Abs. 1 AsylG, sondern bleibt ein gesetzlich abschließend geregelter Fall des § 36 AsylG.
21 
Auch die Argumentation der Antragsgegnerin, sie sei allgemein und von Amts wegen berechtigt, in Anwendung von § 80 Abs. 4 VwGO den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug ihrerseits auszusetzen, geht insoweit ins Leere. Das Bundesamt hat die Ausreisefrist ausweislich der Bescheidbegründung „nach § 38 Abs. 1 AsylG auf 30 Tage festgelegt“; selbst im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin diese rechtliche Konstruktion noch für zulässig erachtet und ausdrücklich (mit Schriftsatz vom 05.04.2018) vorgetragen, die Ausreisefrist nehme das Bundesamt „entgegen der Regelung des § 36 Abs. 1 AsylG“ an; erst zuletzt (mit Schriftsatz vom 23.05.2018) beruft sie sich auf die Regelung in § 80 Abs. 4 VwGO, um den angefochtenen Bescheid als rechtmäßig zu verteidigen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin - bereits im streitigen Bescheid - den Sofortvollzug aussetzen wollte und ausgesetzt hat, liegen nicht vor. Die Bestimmung des § 80 Abs. 4 VwGO wird im streitigen Bescheid noch nicht einmal erwähnt. Vielmehr ging das Bundesamt ersichtlich davon aus - und hat sich genau darauf auch zunächst berufen -, dass die Klage durch die Festlegung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe. Wenn aber das Bundesamt bereits von einer de jure geltenden aufschiebenden Wirkung ausgeht, ist für die Annahme, das Bundesamt habe die Vollziehung in dem streitgegenständlichen Bescheid auf der Grundlage des § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO „im Einzelfall“ ausgesetzt, kein Raum, auch wenn insoweit keine besonderen Formerfordernisse bestehen mögen (Schoch, in: ders./Schneider/Bier/Schoch, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 80 Rn. 307); denknotwendig und ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlautes kann die Vollziehung nämlich nur dann nach § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt werden, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 2 VwGO entfällt (vgl. dazu etwa VG Wiesbaden, Beschluss vom 14.05.2018 - 7 L 482/18.WI.A -, Juris). Abgesehen davon hätte sich das Bundesamt, wenn es tatsächlich eine Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO hätte bezwecken wollen, an die gesetzlich vorgegebene Ausreisefrist von einer Woche (vgl. § 36 Abs. 1 AsylG) halten müssen, um dann - in einem zweiten Schritt - die Vollziehung im Einzelfall auszusetzen. Stattdessen hat das Bundesamt entgegen den gesetzlichen Vorgaben direkt eine falsche Ausreisefrist gewählt, weil seiner Ansicht nach bereits auf diesem Wege die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG von Gesetzes wegen eintreten würde (vgl. VG Trier, Urteil vom 23.04.2018 - 7 K 14130/17.TR -, Juris). Eine Verlängerung der Ausreisefrist von einer Woche auf 30 Tage sieht § 37 Abs. 2 AsylG im Übrigen nur für den (hier nicht einschlägigen) Fall einer stattgebenden gerichtlichen Eilentscheidung im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags vor.
22 
Von alledem abgesehen bestehen ohnehin beträchtliche Zweifel, ob die derzeit von der Antragsgegnerin ihrem Vorbringen zufolge praktizierte generelle Abweichung von der dem entgegenstehenden gesetzgeberischen Grundentscheidung („geänderte Entscheidungspraxis“) von Sinn und Zweck der Regelung in § 80 Abs. 4 VwGO gedeckt ist. Die Bestimmung berechtigt die Behörde in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1. bis 3. VwGO nämlich lediglich „im Einzelfall“ zu einer Abweichung von der gesetzgeberischen Entscheidung für die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes, woran es hier aber ersichtlich fehlt, wenn das Bundesamt selbst sogar für sich in Anspruch nimmt, angeblich keinerlei Differenzierung nach Herkunftsländern oder Zielstaaten der Abschiebung vorzunehmen, sondern generell seine Tenorierungspraxis geändert zu haben. Überdies steht diese Praxis des Bundesamtes im Widerspruch zu den Sondervorschriften des Asylgesetzes, da das in den §§ 36, 37 AsylG enthaltene spezielle Regelungsgefüge, in welchem an die Stattgabe im Eilverfahren ausnahmsweise eine materielle Rechtsfolge anknüpft, bei einer flächendeckenden Anwendung des § 80 Abs. 4 VwGO letztlich ins Leere liefe, was wiederum gerade mit der in den §§ 36 ff. AsylG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung für eine Beschleunigung und Straffung des gerichtlichen Verfahrens in Fällen der vorliegenden Art nicht vereinbar wäre (VG Trier, Urteil vom 23.04.2018 - 7 K 14130/17.TR -, Juris, m.w.N.). Es spricht vieles dafür, dass durch die differenzierten Regelungen des Asylgesetzes in §§ 36, 37 AsylG zu Ausreisefristen und auch zum diesbezüglichen Rechtsschutzsystem gerade i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO „bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist“, sodass eine behördliche Aussetzung des Sofortvollzugs schon gar nicht in Betracht kommt.
23 
Den Antragstellern fehlt auch nicht das für die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn die Antragsgegnerin erklärt, die Abschiebungsandrohung nicht vor unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens vollziehen zu wollen. Es droht ihnen zwar - sofern man den diesbezüglichen Einlassungen des Bundesamts vertrauen kann, was bei einer Behörde, die ihre Gesetzesbindung offenkundig ignoriert, schon nicht (mehr) ohne Weiteres angenommen werden kann - für die Dauer des Klageverfahrens keine Abschiebung. Das mit dem Eilantrag verfolgte Rechtsschutzziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung geht jedoch hier über den bloßen Abschiebungsschutz hinaus; es erschöpft sich darin nicht, sondern richtet sich auch auf die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bescheides und die Fortführung des Asylverfahrens als gesetzliche Folge einer eventuell stattgebenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren und damit auf einen rechtlich relevanten Vorteil, der ein Rechtsschutzbedürfnis vermittelt (vgl. Wiesbaden, Beschluss vom 14.05.2018 - 7 L 482/18.WI.A -; VG Magdeburg, Beschluss vom 03.01.2018 - 1 B 651/17 -, Juris; VG Berlin, Beschluss vom 09.01.2018 - 28 L 741.17 A -, Juris; Beschluss vom 22.12.2017 - 23 L 896.17 A -, Juris).
24 
Denn die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung werden nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam und das Bundesamt hat das Asylverfahren nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG fortzuführen, wenn das Gericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht (vgl. zum Anwendungsbereich des § 37 Abs. 1 AsylG und dessen Wirkung ausführlich Broscheit, ZAR 2017, 447 ff.). Eine Entscheidung über die (sich damit erledigende) Klage wird überflüssig und der Rechtsschutz - für den Fall einer stattgebenden Eilentscheidung - vollständig ins Eilverfahren verlagert. Hinter dieser Regelungsstruktur steckt ein ausdrücklich gewollter Beschleunigungseffekt. Das Regelungssystem des Asylgesetzes weist dem gerichtlichen Eilverfahren in den Fällen von Unzulässigkeitsentscheidungen u.a. nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG damit eine verfahrensbestimmende und beschleunigende Funktion zu. Einerseits soll vermieden werden, dass Asylbegehrende (hier: mit anderweitig zuerkanntem internationalen Schutz), die im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach erfolglos bleiben werden, dennoch nicht abgeschoben werden können; andererseits soll hierdurch sichergestellt sein, dass die Asylverfahren, in denen der Asylantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Unrecht als unzulässig abgelehnt wurde, bzw. fehlerhaft die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes verneint wurden, schleunigst einem nationalen Verfahren zugeführt werden. Die hohe Bedeutung, welche der Gesetzgeber dieser Beschleunigung zugemessen hat (zu Nachweisen aus dem Gesetzgebungsverfahren vgl. etwa VG Trier, Urteil vom 23.04.2018 - 7 K 14130/17.TR -, Juris; Urteil vom 23.04.2018 - 7 K 1914/18.TR -, Juris), wird daran deutlich, dass er in Kauf nimmt, dass nach § 37 Abs. 1 AsylG die Unwirksamkeit des Bescheids eintritt, obwohl nicht feststeht, dass er rechtswidrig ist, sondern ggf. lediglich ernsthafte Zweifel vorliegen. Dass das vorstehend geschilderte Verfahren in allen Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eröffnet sein soll, wird im Übrigen ferner daran erkennbar, dass der Gesetzgeber der Antragsgegnerin in § 36 Abs. 1 AsylG kein Ermessen eingeräumt hat; vielmehr ist nach § 36 Abs. 1 AsylG zwingend eine Ausreisefrist von einer Woche anzuordnen, wenn der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wird (VG Trier, Beschluss vom 13.12.2017 - 7 L 14132/17.TR -, Juris). Nicht zuletzt belegt auch die - ansonsten sinnlose - Rückausnahme in § 37 Abs. 3 AsylG den vom Gesetzgeber verfolgten Beschleunigungszweck, der sicherstellt, dass das Bundesamt immer dann das Asylverfahren selbst fortführen und weiterprüfen soll, wenn die angedrohte Abschiebung nicht durchgeführt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2018 - 4 S 169/18 -, Juris).
25 
Auf die mit diesem Regelungsgefüge verbundenen Beschleunigungseffekte und ihren Anspruch auf ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens können sich die Antragsteller als Adressaten einer - wenn auch auf den ersten Blick „günstigeren“, aber - objektiv rechtswidrigen Ausreisefrist auch berufen. Denn die bewusst und zwingend vorgegebene Beschleunigung des Verfahrens kommt ihnen nicht nur reflexartig zugute, sondern dient erkennbar auch ihren Interessen (VG Berlin, Beschluss vom 24.05.2018 - 32 L 171.18 A -, Juris). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn das Bundesamt ihnen - wie hier - final und bewusst durch Umgehung zwingender gesetzlicher Regelungen die weiter gehenden Rechtsfolgen des § 37 Abs. 1 AsylG nehmen will. Zwar mag man mit guten Gründen die Sinnhaftigkeit der zuweilen als gesetzestechnisch „verunglückt“ bezeichneten Regelung in Frage stellen können. Die Antragsgegnerin und das für sie handelnde Bundesamt ist jedoch als Verwaltungsbehörde nach Art. 20 Abs. 3 GG an (objektives) Recht und Gesetz gebunden und nicht befugt, - ggf. im Hinblick auf eine angestrebte künftige Änderung des § 37 AsylG - ihr ungelegenes geltendes Recht zu missachten (ebenso deutlich z.B. VG Bayreuth, Urteil vom 01.12.2017 - B 3 K 17.33153 -, Juris). Wenn ein behördliches Vorgehen darauf abzielt, Eilverfahren wegen der besonders angeordneten möglichen Folgen zu verhindern, ist es gerade die Aufgabe der Verwaltungsgerichte, dem entgegenzuwirken und Eilrechtsschutz effektiv zu gewähren (VG Berlin, Beschluss vom 12.06.2018 - 23 L 287/18.A -, Juris). Hinzu kommt, dass sich die Kammer mit Blick auf die bei ihr eingehenden Verfahren und die jeweils zu beobachtenden Fallgestaltungen und Tenorierungsvarianten auch nicht gänzlich des Verdachts erwehren kann, dass das - ohnehin (bewusst) contra legem handelnde - Bundesamt die vorgeblich neue Entscheidungspraxis nur gegenüber solchen Asylbewerbern anwendet, die internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat zugesprochen bekommen haben, hinsichtlich dessen die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen der dortigen Bedingungen für zurückkehrende Schutzberechtigte nach der Spruchpraxis der Verwaltungsgericht jedenfalls im Eilverfahren (mit den Wirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG) zu befürchten stünde. Nahezu erschreckend erscheint der Kammer, dass das Bundesamt auf einen ausdrücklichen diesbezüglichen Vorhalt des Berichterstatters - verbunden mit der Aufforderung, u.a. die vom Bundesamt zur Wahrung seiner vorgeblich neuen Entscheidungspraxis erlassene Weisung vorzulegen und zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Bundesamt hierbei Differenzierungen nach dem Herkunftsland oder dem Staat der Schutz gewährt hat, vornimmt - diesen Verdacht auch nicht ansatzweise hat ausräumen können oder wollen; im Gegenteil: der Aufforderung zur Vorlage der Weisung hat es vielmehr nicht entsprochen und selbst der konkreten Frage nach Differenzierungen hinsichtlich des Staates, der bereits internationalen Schutz gewährt hat, ist das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 23.05.2018 lediglich ausgewichen, in dem es sich auf eine - im Übrigen nichtssagende - Äußerung (allein) zu den Herkunftsländern beschränkt hat. Die Kammer kann letztlich auch noch nicht einmal ausschließen, dass die in Bezug genommene vorgeblich „geänderte Entscheidungspraxis“ im Bundesamt überhaupt nicht flächendeckend durch Erlass oder Weisung einheitlich geregelt wurde und dass Fälle wie der hier in Rede stehende vielmehr womöglich das Ergebnis der „Rechtsfindung“ einzelner Sachbearbeiter sind, die der geltenden Gesetzeslage - aus welchen Gründen und mit welcher Motivation auch immer - bewusst zuwider handeln; wie der Kammer aus (zumindest) einem Telefonat mit einem erfahrenen Prozesssachbearbeiter des Bundesamts (gerichts-)bekannt ist, herrscht in der Behörde hinsichtlich der behaupteten neuen Entscheidungspraxis des Bundesamts offenbar teilweise völlige Unkenntnis. Die hier praktizierte Art und Weise der Prozessführung bestärkt die Kammer jedenfalls in ihrer Sichtweise, dass den hiervon betroffenen Antragstellern ein Rechtsschutzbedürfnis für Eilrechtsschutz zur Wiederherstellung gesetzeskonformer Zustände auch hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 37 Abs. 1 AsylG nicht abgesprochen werden kann. Weiterer Ausführungen zur Würdigung der „Entscheidungspraxis“ und Prozessführung des Bundesamts enthält sich die Kammer.
26 
Entgegen der Rechtsauffassung des Bundesamts ist mit der das Rechtsschutzbedürfnis begründenden „Vorteilslage“ aus einer eventuellen Begünstigung der Antragsteller über § 37 Abs. 1 AsylG auch kein „Teufelskreis“ bzw. keine „Endlos-Schleife“ verbunden, nur weil sich das Bundesamt auch in einem fortzuführenden Asylverfahren zu keiner anderen als einer (abermaligen) Unzulässigkeitsentscheidung in der Lage sehen mag. Unabhängig von der - in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen - Frage, ob das Bundesamt zu einer solchen erneuten Unzulässigkeitsentscheidung in einem fortgeführten Asylverfahren berechtigt ist bzw. ob eine materielle Prüfung des Asylbegehrens trotz bereits erfolgter Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat überhaupt zulässig ist (vgl. dazu nur einerseits VG Trier, Urteil vom 23.04.2018 - 7 K 1914/18.TR -, Juris, und andererseits VG Wiesbaden, Beschluss vom 14.05.2018 - 7 L 482/18.WI.A -, Juris; HessVGH, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, Juris), führt der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 20.02.2018 - A 4 S 169/18 -, Juris) zu dieser Problematik aus:
27 
„(...) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Norm nicht in vollem Umfang als verunglückt angesehen werden muss, weil die beklagte „Endlosschleife im Verfahren“ nicht immer zwingend ist. Hat das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich der Abschiebungsandrohung entsprochen, müsste das Bundesamt im Rahmen der dann von § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG angeordneten Fortführung des Asylverfahrens den Asylantrag zwar erneut nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 AsylG als unzulässig ablehnen. Im Rahmen der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgeschriebenen zusätzlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG könnte es dann jedoch - entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsgerichts - zu dem Ergebnis kommen, dass ein solches Abschiebungsverbot hinsichtlich des ursprünglich vorgesehenen Zielstaates festzustellen ist. Dies hätte zur Folge, dass dem Kläger nach den §§ 25 Abs. 3 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine mindestens einjährige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden sollte. Die „Endlosschleife im Verfahren“ wäre in diesem Fall wohl regelmäßig durchbrochen. Sie wäre wohl weiter durchbrochen, wenn das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebung in einen anderen Drittstaat androhen würde und die Abschiebung dorthin zulässig ist. Sie wäre schließlich wohl durchbrochen, wollte man der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs folgen, wonach einem im EU-Ausland Anerkannten im systemischen Extremfall in Deutschland erneut die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann (vgl. Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, Juris Rn. 16), sodass dann § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs bei Fortführung des Asylverfahrens unanwendbar wäre. Diese Auffassung überzeugt den Senat allerdings nicht, weil die mehrfache Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (hierzu: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, Art. 16a GG Rn. 134 ff.) gemäß der Art. 67 Abs. 2, 70 Satz 1, 78 Abs. 1 und 2 AEUV von vorneherein ausscheiden dürfte, zudem solche Fälle etwa bei Anwendung des „Dublin-Maßstabes“ zu Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK regelmäßig über § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 25 Abs. 3 AufenthG bzw. bei Anwendung des „Normal-Maßstabes“ („sehenden Auges in den sicheren Tod oder schwerste Verletzungen“) im Einzelfall über § 25 Abs. 5 AufenthG gelöst werden könnten.“
28 
Im Übrigen vermag der Umstand, dass das Bundesamt die Rechtslage als unbefriedigend empfindet, einen Rechtsbruch wie den hier festzustellenden nicht zu rechtfertigen. Es stehen dem Bundesamt, solange die gesetzliche Regelung nicht geändert wird, weitere - wenn auch vielleicht (insbesondere mit Blick auf den beim Bundesamt offenbar festzustellenden politischen und bedauerlicherweise primär quantitativ ausgerichteten Erledigungsdruck) unliebsame - Wege zur Klärung der hier berührten Rechtsfragen offen. Schließlich mag zu erwägen sein, mit einer Entscheidung in einem fortzuführenden Asylverfahren abzuwarten, bis der Gerichtshof der Europäischen Union die bei ihm anhängigen Fragen nach möglichen unionsrechtlichen Einschränkungen der Anwendbarkeit von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in zeitlicher Hinsicht beantwortet und ggf. Lösungswege - und seien es vom Bundesamt unerwünschte - aufgezeigt hat. Dem Gerichtshof sind zwischenzeitlich mehrere Vorabentscheidungsersuchen zu einer möglichen sachlichen Einschränkung der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ermöglichten Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts unterbreitet worden, wenn ein Antragsteller geltend macht, dass die Lebensbedingungen anerkannter international Schutzberechtigter in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz zuerkannt hat, mit Art. 4 Grundrechte-Charta oder sonstigem Unionsrecht unvereinbar seien (vgl. zu Italien etwa BVerwG, Beschluss vom 27.06.2017 - 1 C 26.16 - sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, Asylmagazin 2017, 236; siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 02.08.2017 - 1 C 37.16 und 1 C 2.17 -, Juris, jeweils zu Bulgarien; BVerwG, Beschluss vom 01.06.2017 - 1 C 22.16 -, Juris, zur Aufstockung von subsidiärem Schutz zur Flüchtlingseigenschaft). Vergleichbare Fragen würden sich auch in einem isolierten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht stellen, wenn das Bundesamt mit seiner rechtswidrigen Tenorierungspraxis tatsächlich Eilverfahren mit der Wirkung des § 37 Abs. 1 AsylG - wie beabsichtigt - vermeiden könnte oder wenn schutzgewährende Mitgliedstaaten betroffen wären, hinsichtlich derer die Zuerkennung von Abschiebungsschutz fern läge; inwiefern damit aber die vom Bundesamt vorgeblich erstrebte „Beschleunigung“ des Verfahrens erreicht werden soll, erschließt sich nicht, da auch das Verwaltungsgericht u.U. gehalten wäre, das gerichtliche Verfahren bis zu einer Entscheidung in den Vorlageverfahren auszusetzen.
29 
2. Die Anträge sind auch begründet.
30 
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn seine auf-schiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 bzw. Satz 2 VwGO kraft Gesetzes entfällt, was hier - wie dargelegt - trotz der gesetzwidrig tenorierten Ausreisefrist der Fall ist. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Dabei sind nach § 36 Abs. 4 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erforderlich.
31 
Hier bestehen solche ernstlichen Zweifel im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts.
32 
Es spricht bereits manches dafür, dass allein schon die - bewusst - gesetzeswidrige Art und Weise der Tenorierung der Ausreisefrist und der Abschiebungsandrohung im angegriffenen Bescheid zur Annahme von dessen Rechtswidrigkeit und zur Stattgabe im Eilverfahren führen muss (so etwa explizit VG Berlin, Beschluss vom 24.05.2018 - 32 L 171.18 -, Juris, ohne Prüfung von Abschiebungsverboten hinsichtlich des Zielstaats der Abschiebungsandrohung und allein mit Verweis auf eine Fehlerbeseitigung durch Erlass eines - abermaligen, aber ordnungsgemäß tenorierten - Unzulässigkeitsbescheids). Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne könnten auch deshalb vorliegen, weil - wie bereits dargelegt - zumindest die den Antragstellern gesetzte, vom Gesetz abweichende Ausreisefrist und (damit auch) die Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist (vgl. dazu VG Bayreuth, Urteil vom 01.12.2017 - B 3 K 17.33153 -, Juris).
33 
Der angegriffene Bescheid ist aber unabhängig davon jedenfalls auch aus anderen Gründen voraussichtlich rechtswidrig, was die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt.
34 
So ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Ablehnung der Asylanträge als unzulässig vorlagen. Nach dieser Bestimmung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Die ungarischen Behörden haben zwar nach ihrem Bekunden auf die Asylanträge der Antragsteller zu 1) und 2) am 15.06.2017 eine subsidiären Schutz gewährende Entscheidung getroffen. Zu diesem Zeitpunkt haben sich die Antragsteller indes unstreitig bereits im Bundesgebiet aufgehalten. Vor diesem Hintergrund spricht derzeit viel dafür - eine diesbezügliche Sachverhaltsaufklärung hat das Bundesamt nicht vorgenommen -, dass die Antragsteller einen etwaigen Zuerkennungsbescheid nie zugestellt oder bekannt gegeben bekommen haben, was auch zwanglos erklärt, weshalb sie in ihrem Asylverfahren im Bundesgebiet die anderweitige Schutzgewährung nicht erwähnt haben. Dann aber steht nicht fest, dass ein anderer Mitgliedstaat im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch tatsächlich bereits internationalen Schutz gewährt „hat“. Auf welchen für maßgeblich zu erachtenden Zeitpunkt insoweit abzustellen ist, ist unklar; zieht man eine - sich aufdrängende - Parallele zum Verständnis des Begriffs des (erfolglosen) „Abschlusses“ des Asylverfahrens bei der Zweitantragsregelung in § 71a Abs. 1 AsylG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.12. 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18), dürfte es an einer bereits erfolgten und bewirkten Schutzgewährung fehlen. Der Frage, ob dann womöglich ein sogar Wiederaufnahmeersuchen nach Dublin-Regularien an Ungarn hätte gestellt werden können oder müssen, braucht die Kammer im Eilverfahren indes nicht weiter nachzugehen.
35 
Den jedenfalls bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, weil das Bundesamt eine auf die anderweitige Schutzgewährung in Ungarn gestützte Unzulässigkeitsentscheidung und eine negative Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten hinsichtlich Ungarns getroffen hat, ohne die Antragsteller hierzu zuvor ordnungsgemäß formal anzuhören.
36 
Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG hört das Bundesamt den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Die Anhörung bezieht sich in erster Linie auf die Unzulässigkeitsentscheidung - hier gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - als solche, umfasst aber auch die Umstände bzw. den Stand des Asylverfahrens in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat. Denn die Umstände und der Stand des Asylverfahrens können jedenfalls in Mitgliedstaaten, in denen systemische Mängel des Asylverfahrens nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, für die zu treffende Verfahrensentscheidung von Bedeutung sein (vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG an den EuGH vom 23.03.2017 - 1 C 17.16 -, Juris; VG München, Beschluss vom 06.07.2017 - M 11 S 17.40630 -, Juris). Zudem bezieht sich die Anhörung nach Sinn und Zweck auch auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich desjenigen Mitgliedstaates, der internationalen Schutz gewährt hat. Das folgt aus der unmittelbaren Verknüpfung der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags mit der Abschiebungsandrohung nach §§ 35, 36 AsylG und der Verpflichtung des § 31 Abs. 3 AsylG zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (VG Würzburg, Urteil vom 13.10.2016 - W 2 K 15.30145 -, Juris; vgl. zum Anhörungserfordernis auch VG Köln, Beschluss vom 28.02.2018 - 25 K 3526/17.A -, Juris).
37 
Eine entsprechende Anhörung der Antragsteller erfolgte nicht und ist insbesondere nicht in dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 19.07.2017 oder in der Anhörung nach § 25 AsylG am 27.07.2017 zu sehen. Die Antragsteller haben zwar am 19.07.2017 bestätigt, in Griechenland und in Ungarn Fingerabdrücke abgegeben zu haben; in einem gesonderten schriftlichen Dokument erklärten sie am gleichen Tag auf - nicht auf ein konkretes Land bezogenen - Vorhalt zu Erkenntnissen über ein Verfahren auf Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat, ihnen sei eine Antragstellung nicht bewusst gewesen. Fragen zum Stand des Asylverfahrens in dem anderen Mitgliedstaat wurden zwar formularmäßig gestellt, aber - soweit in der Akte dokumentiert - weder auf einen konkreten Mitgliedstaat bezogen (hier insbesondere konkretisierend: Griechenland oder Ungarn) noch auf Belange, die ggf. konkret einer Abschiebung nach Ungarn entgegengehalten werden könnten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt von der Schutzgewährung durch Ungarn (noch) nichts gewusst haben dürften, erweckt zudem die anschließend am 27.07.2017 durchgeführte Anhörung zur Sache und zum Verfolgungsschicksal in Afghanistan den Eindruck, dass eine Sachentscheidung ergehen werde. Dass sodann - gewissermaßen unvermittelt - nach Eingang des Schreibens des ungarischen Immigration and Asylum Office vom 11.01.2018 eine Unzulässigkeitsentscheidung verbunden mit einer negativen Feststellung zu Abschiebungsverboten hinsichtlich Ungarns sowie mit einer Abschiebungsandrohung dorthin ergeht, war für die Antragsteller überraschend. Sie hatten keine hinreichende Veranlassung und Gelegenheit, sich auch zu den Verhältnissen in Ungarn zu äußern und zu den Widrigkeiten, die sie ggf. bei einer Rückkehr dorthin zu gewärtigen hätten. Auch wenn das Bundesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 02.08.2017 - 1 C 37.16 -, Juris; Urteil vom 21.11.2017 - 1 C 39.16 -, InfAuslR 2018, 111) nicht ohne Weiteres gehalten ist, nach Erhalt entsprechender Belege oder Indizien für eine Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat dem Ausländer nochmals ausdrücklich Gelegenheit zu geben, zu diesen und der aufgrund dessen beabsichtigten Unzulässigkeitsentscheidung Stellung zu nehmen, war dies in der hier in Rede stehenden besonderen Konstellation der Fall. Denn dem auch vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Zweck des § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG war nicht Genüge getan. Die Befragung war konkret nicht - wie aber geboten - so ausgerichtet, dass die Antragsteller die gestellten Fragen so verstehen konnten, dass ihre Antworten die bei einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (einschließlich der Feststellung zu Abschiebungsverboten) möglicherweise zu berücksichtigenden Aspekte insgesamt abdecken konnten.
38 
Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Eine fehlende Anhörung kann aber jedenfalls dann Auswirkungen auf die getroffene Verfahrensentscheidung gehabt haben, wenn - wie hier (dazu sogleich) - in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, systemische Mängel nicht ausgeschlossen sind und eine einzelfallbezogene Prüfung im Hinblick auf Sonderfälle, die vom Konzept der normativen Vergewisserung nicht erfasst sind, veranlasst ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anhörung der Antragsteller entscheidungserhebliche Kenntnisse geliefert hätte, zumal sie noch nicht einmal danach gefragt worden sind, ob ihnen die - womöglich zwischenzeitlich sogar unwirksam gewordene - zuerkennende Entscheidung der ungarischen Behörden bekannt gegeben worden ist; es stand somit noch nicht einmal verlässlich fest, ob ihnen wirklich subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist (vgl. dazu VG Würzburg, Urteil vom 13.10.2016 - W 2 K 15.30145 -, Juris).
39 
Zuletzt begegnet ohnehin die im angegriffenen Bescheid getroffene Feststellung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auch materiell ernstlichen Zweifeln. Indiziell zeigt bereits das in der geänderten Entscheidungspraxis zu § 37 Abs. 1 AsylG zum Ausdruck kommende Bemühen des Bundesamts, stattgebende gerichtliche Eilentscheidungen vermeiden zu wollen, dass eine Abschiebung von international Schutzberechtigten (hier:) nach Ungarn nicht unzweifelhaft ist. Dies wird aber verbreitet auch in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung angenommen. Danach ist eine Überstellung von Schutzsuchenden nach Ungarn gegenwärtig wegen der in diesem Land bestehenden systemischen Schwachstellen im Asylverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a. -, NVwZ 2012, 417, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208), die für die Betroffenen die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung auch im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta mit sich bringen, nicht zulässig (vgl. dazu exemplarisch nur: explizit zur Rückführung anerkannter Schutzberechtigter nach Ungarn und unter Auswertung der hierzu verfügbaren Erkenntnismittel OVG Saarland, Beschluss vom 12.03.2018 - 2 A 69/18 -, Juris; Urteil vom 09.03.2017 - 2 A 364/16 -, SKZ 2017, 233; zum gesamten Asyl(haft)system in Ungarn: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, Juris; für Dublin-Rückkehrer: BayVGH, Urteil vom 31.01.2018 - 9 B 17.50039 -, Juris; Beschluss vom 29.01.2018 - 20 ZB 17.50015 -, Juris). Von einer ausführlichen Darstellung der in der vorzitierten Rechtsprechung herangezogenen Erkenntnismittel sieht die Kammer im Eilverfahren ab. Im hier in Rede stehenden Fall der Antragsteller kommt konkret ohnehin hinzu, dass es sich bei ihnen um eine fünfköpfige Familie mit einem Kleinstkind handelt, die als besonders vulnerabel einzuschätzen ist (vgl. nur VG Augsburg, Urteil vom 06.03.2018 - Au 8 K 17.35672 -, Juris). Die Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen) wäre wohl - wenn überhaupt - allenfalls für eine kurzfristige Übergangszeit gewährleistet. Den anerkannten Schutzberechtigten droht im Anschluss daran akute Obdachlosigkeit und Verelendung, zumal Rückkehrer in der Regel keinen Zugang mehr zur kostenfreien Krankenversicherung finden. Sie haben keine reelle Chance, sich in Ungarn ein Existenzminimum aufbauen zu können.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich nur noch gegen die ihm mit der Abschiebungsandrohung gesetzte Frist zur Ausreise innerhalb einer Woche.

2

Der im Juli 2006 in Deutschland geborene Kläger ist das Kind abgelehnter Asylbewerber. Im September 2006 zeigte die Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - gemäß § 14a Abs. 2 AslyVfG die Geburt des Klägers an. Daraufhin erklärten seine Eltern als gesetzliche Vertreter, dass dem Kläger keine politische Verfolgung drohe und auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet werde.

3

Mit Bescheid vom 22. September 2006 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein (Nr. 1). Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Außerdem forderte es - gestützt auf § 38 Abs. 2 AsylVfG - den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Republik Armenien oder die Russische Föderation an (Nr. 3).

4

Im Klageverfahren wandte sich der Kläger gegen Nr. 2 und 3 des Bescheides. Mit Gerichtsbescheid vom 15. September 2008 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamts auf, soweit dem Kläger eine Frist zur Ausreise von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gesetzt worden ist. Im Übrigen wies es die Klage mit der Maßgabe ab, dass die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet. Dabei ging es davon aus, dass sich die Ausreisefrist bei einem Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 38 Abs. 1 AsylVfG richte. Einer erneuten Fristsetzung durch das Bundesamt bedürfe es nicht. Die richtige Ausreisefrist ergebe sich aus der im Tenor ausgesprochenen Maßgabe. Dies sei möglich, weil sich die Frist zwingend aus dem Gesetz ergebe und kein Spielraum der Beklagten bestehe.

5

Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Juni 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe die Fristbestimmung in der angefochtenen Verfügung zu Recht aufgehoben. § 38 Abs. 2 AsylVfG sei hier nicht anwendbar. Denn im Gegensatz zu anderen Bestimmungen enthalte diese Vorschrift keine Gleichstellung von Rücknahme und Verzicht. Nach dem Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens betrage die Ausreisefrist vielmehr gemäß § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat. Dem stehe der Regelungszweck des § 14a AsylVfG nicht entgegen. Die Vorschrift solle lediglich sukzessive Antragstellungen einzelner Familienmitglieder verhindern.

6

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Revision. Sie trägt vor, für den Fall des Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens fehle eine ausdrückliche Regelung der Ausreisefrist. § 38 Abs. 1 AsylVfG setze, wie die amtliche Überschrift zeige, die Ablehnung des Asylantrags voraus. Da es daran bei einem Verzicht fehle, sei die Vorschrift nicht einschlägig. Auch § 38 Abs. 2 AsylVfG sei nicht unmittelbar anwendbar, da der Gesetzgeber zwischen Verzicht und Rücknahme unterscheide. Diese Regelungslücke sei über eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG zu schließen. Eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 1 AsylVfG würde dem Beschleunigungsgedanken zuwiderlaufen. Die dortige Monatsfrist mit der gesetzlichen Folge, dass der Klage aufschiebende Wirkung zukomme, gelte nur, wenn eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Es sei kein Grund ersichtlich, Personen, die auf einen Schutzanspruch ausdrücklich verzichteten, möglicherweise schutzbedürftigen Antragstellern gleichzustellen.

7

Der Kläger verteidigt die angefochtene Berufungsentscheidung. Er ist der Auffassung, dass die Wochenfrist nach dem Willen des Gesetzgebers nur gelte, wenn dem Asylbewerber ein rechtsmissbräuchliches oder sonst unredliches Verhalten vorgeworfen oder ein unbegründetes Verfahren durch Rücknahme beendet werde. In den Fällen des § 14a AsylVfG werde hingegen erwartet, dass von der Möglichkeit des Verzichts Gebrauch gemacht werde.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist teilweise begründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, soweit dieses der Klage stattgegeben und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 22. September 2006 aufgehoben hat. Zu Unrecht hat es die Berufung der Beklagten aber in vollem Umfang zurückgewiesen und damit im Ergebnis auch den Maßgabeausspruch des Verwaltungsgerichts bestätigt.

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur (noch) die dem Kläger gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise. Die Revision der Beklagten ist - wie schon die Berufung - darauf gerichtet, dass die Klage auch hinsichtlich der dem Kläger im Bescheid vom 22. September 2006 gesetzten Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe abgewiesen wird. Diesen Teil des Bescheids hat das Verwaltungsgericht aufgehoben. Zugleich hat es im Tenor seiner Entscheidung die "Maßgabe" ausgesprochen, dass die Ausreisefrist - ohne dass es einer erneuten Fristsetzung durch das Bundesamt bedarf - einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet. Indem das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten in vollem Umfang zurückgewiesen hat, hat es diesen Teil der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ebenfalls bestätigt. Damit umfasst die Revision auch den in die Kompetenzen des Bundesamts eingreifenden gerichtlichen Maßgabeausspruch. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Übrigen geklärt, dass jedenfalls in Asylverfahren die Ausreisefrist unabhängig von der Abschiebungsandrohung zum Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung und damit auch eines Revisionsverfahrens gemacht werden kann (Urteil vom 3. April 2001 - BVerwG 9 C 22.00 - BVerwGE 114, 122 <124 f.>).

10

2. Der Kläger hat weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der - vom Bundesamt auf § 38 Abs. 2 AsylVfG gestützten - einwöchigen Ausreisefrist. Von dieser Festsetzung gehen für den Kläger auch nach Ablauf der Frist noch nachteilige Rechtswirkungen aus, da von ihrem Bestand die gegenwärtige Vollziehbarkeit der Abschiebung abhängt (Urteil vom 3. April 2001 a.a.O. <125>).

11

3. Zu Recht ist das Berufungsgericht in der Sache davon ausgegangen, dass der Bescheid des Bundesamts hinsichtlich der dem Kläger gesetzten Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe rechtswidrig und deshalb insoweit aufzuheben ist.

12

Bei einer nach § 14a Abs. 1 oder 2 AsylVfG fingierten Asylantragstellung kann nach § 14a Abs. 3 AsylVfG jederzeit auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichtet werden. In diesem Fall hat das Bundesamt festzustellen, dass das Verfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt (§ 32 AsylVfG). Zugleich hat es dem Ausländer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG anzudrohen (vgl. Urteil des Senats vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 10 C 27.08 - InfAuslR 2010, 263). Dabei soll gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Hinsichtlich der im Fall des Verzichts zu setzenden Ausreisefrist gehen Rechtsprechung und Literatur inzwischen überwiegend von der Monatsfrist des § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG aus (vgl. u.a. OVG Münster, Urteil vom 11. August 2006 - 1 A 1437/06.A - ZAR 2006, 418; OVG Greifswald, Urteil vom 17. Juni 2008 - 3 L 224/06 - NordÖR 2008, 415; Hailbronner, AuslR, Stand Juni 2009, § 14a AsylVfG Rn. 24; inzwischen auch Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand Oktober 2009, § 38 Rn. 13 unter Aufgabe der früher vertretenen Auffassung). Nur vereinzelt wird vertreten, dass beim Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens - wie von der Beklagten angenommen - die Ausreisefrist in entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG auf eine Woche festzusetzen ist (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 30. Juni 2005 - 1 E 714/05.A - juris; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 32 AsylVfG Rn. 6). Insoweit schließt sich der Senat der herrschenden Auffassung an, wonach sich beim Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG die dem Ausländer vom Bundesamt mit der Abschiebungsandrohung zu setzende Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG richtet.

13

Einer unmittelbaren Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG steht schon der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Danach setzt die Anwendung der Wochenfrist die Rücknahme des Asylantrags voraus; der Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Da die Rücknahme eines Asylantrags und der Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach einer fingierten Asylantragstellung selbständige Verfahrenshandlungen darstellen, sprechen auch systematische Gründe dafür, dass sie einzelne Rechtsfolgen nur dann miteinander teilen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Der Gesetzgeber hat mit § 14a Abs. 3 AsylVfG den Verzicht in das Asylverfahrensgesetz eingeführt und andere Vorschriften (z.B. §§ 32, 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG) hieran angepasst, indem er die Folgen eines Verzichts insoweit denen der Antragsrücknahme ausdrücklich gleichgestellt hat. Bei § 38 Abs. 2 AsylVfG wurde hingegen - ebenso wie bei § 67 Abs. 1 AsylVfG (Erlöschen der Aufenthaltsgestattung) und bei § 10 Abs. 3 AufenthG (Sperrwirkung bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels) - auf eine Gleichstellung verzichtet. An dieser Differenzierung hat der Gesetzgeber festgehalten, obwohl er 2007 im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - unter anderem auch § 14a AsylVfG zum Teil geändert hat und ihm zu diesem Zeitpunkt die vorliegende Problematik bereits bekannt war.

14

Es besteht auch kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG, da die Fälle des Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens von der Auffangregelung in § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfasst werden. Danach beträgt die Ausreisefrist in den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, einen Monat. Die Formulierung "in den sonstigen Fällen" bezieht sich systematisch auf die vorangestellten Regelungen in §§ 36 und 37 AsylVfG, die die Ausreisefrist bei unbeachtlichen und offensichtlich unbegründeten Asylanträgen betreffen. Wird ein Asylantrag vom Bundesamt weder als unbeachtlich noch als offensichtlich unbegründet abgelehnt, gilt folglich § 38 Abs. 1 AsylVfG, solange nicht ausnahmsweise eine andere Regelung greift, wie etwa die kurze Ausreisefrist des § 38 Abs. 2 AsylVfG im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamts.

15

Der unmittelbaren Anwendung des § 38 Abs. 1 AsylVfG steht die amtliche Überschrift des § 38 AsylVfG ("Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags") nicht entgegen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist dadurch nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine ablehnende Entscheidung über den Asylantrag ergeht. Die Überschrift stammt aus einer Zeit als das Gesetz die fiktive Antragstellung nach § 14a Abs. 1 und 2 AsylVfG und den in diesen Fällen möglichen Verzicht nach § 14a Abs. 3 AsylVfG noch nicht kannte. Dass § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG als Auffangnorm nicht nur bei der Ablehnung eines Asylantrags gilt, sondern grundsätzlich alle Entscheidungen des Bundesamts im Sinne des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Asylverfahrensgesetzes erfasst, durch die der Ausländer nicht als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt worden ist, zeigt sich auch daran, dass der Gesetzgeber hier eine entsprechende Formulierung verwendet wie in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Bezug auf die Zuständigkeit des Bundesamts zum Erlass der Abschiebungsandrohung (vgl. dazu Urteil vom 17. Dezember 2009 a.a.O. - juris Rn. 11).

16

Auch der Gesetzeszweck der Regelungen über das familieneinheitliche Asylverfahren in § 14a AsylVfG erfordert es nicht, dass den von der fiktiven Asylantragstellung betroffenen Kindern von Ausländern nach dem Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens mit der Einstellung des Verfahrens und der Entscheidung über Abschiebungsverbote (§ 32 AsylVfG) sowie der Androhung der Abschiebung (§ 34 Abs. 1 AsylVfG) eine Ausreisefrist von lediglich einer Woche gesetzt wird. § 14a AsylVfG wurde 2005 mit dem Zuwanderungsgesetz in das Asylverfahrensgesetz eingefügt. Mit der fingierten Asylantragstellung soll verhindert werden, dass durch sukzessive Antragstellungen überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen (BTDrucks 15/420 S. 108, vgl. hierzu auch Urteil vom 21. November 2006 - BVerwG 1 C 10.06 - BVerwGE 127, 161 Rn. 30). Dieses Ziel wird nicht vereitelt, wenn beim Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens hinsichtlich der vom Bundesamt zu setzenden Ausreisefrist § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG Anwendung findet. In diesem Fall kommt der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamts zwar nach § 75 Satz 1 AsylVfG aufschiebende Wirkung zu. Die darin liegende zeitliche Verzögerung ist aufgrund der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung über die Rechtsfolgen des Verzichts aber hinzunehmen. Etwas anderes lässt sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht aus der übergeordneten allgemeinen Zwecksetzung des Zuwanderungsgesetzes entnehmen. Zwar verfolgte der Gesetzgeber mit diesem Gesetz auch das Ziel, die Durchführung des Asylverfahrens zu straffen und zu beschleunigen sowie dem Missbrauch von Asylverfahren entgegenzuwirken (BTDrucks 15/420 S. 1). Die Regelung in § 14a Abs. 3 AsylVfG wäre aber nicht erforderlich gewesen, wenn die Rechtsfolgen des Verzichts in jeder Hinsicht denen der Antragsrücknahme hätten gleichgestellt werden sollen. Zur Erreichung dieses Ziels hätte es genügt, dass der fingierte Asylantrag jederzeit zurückgenommen werden kann. Stattdessen hat der Gesetzgeber den Verzicht als neue Verfahrenshandlung geschaffen und ihn der Rücknahme lediglich hinsichtlich einzelner asylverfahrensrechtlicher Folgen gleichgestellt (vgl. §§ 32, 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG); bei den einschneidenden aufenthaltsrechtlichen Folgen einer Antragsrücknahme (vgl. § 38 Abs. 2, § 67 Abs. 1 AsylVfG und § 10 Abs. 3 AufenthG) hat er hingegen von einer Angleichung abgesehen. Dies zeigt, dass der Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens die aufenthaltsrechtliche Situation des Betroffenen nicht in gleichem Maße wie eine Rücknahme verschlechtern soll, auch um einen gewissen Anreiz zu schaffen, dass der Betroffene ein von ihm nicht eingeleitetes und in vielen Fällen von vornherein aussichtsloses Asylverfahren alsbald beendet. Ob dies auch dann gilt, wenn das Bundesamt den Asylantrag bereits vor Abgabe der Verzichtserklärung mit der Rechtsfolge des § 36 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet oder unbeachtlich abgelehnt hat, bedarf hier keiner Entscheidung.

17

4. Die gerichtliche Aufhebung der vom Bundesamt gesetzten Wochenfrist hat entgegen dem - vom Berufungsgericht bestätigten - Maßgabeausspruch im Tenor des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts aber nicht zur Folge, dass die Ausreisefrist nunmehr - ohne dass es einer erneuten Fristsetzung durch das Bundesamt bedarf - einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet. Mit dieser Feststellung ist das Verwaltungsgericht nicht nur über das - nur auf Aufhebung der gesetzten Ausreisefrist gerichtete - Klagebegehren des Klägers hinausgegangen (§ 88 VwGO), seine Auffassung zur Entbehrlichkeit einer erneuten Fristsetzung durch das Bundesamt ist auch in der Sache unzutreffend.

18

Die Ausreisefrist soll es dem Ausländer ermöglichen, seine beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzuwickeln und einer Abschiebung durch freiwillige Ausreise zuvorzukommen. Darüber hinaus gewährleistet sie im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass der Ausländer wirksamen Rechtsschutz erlangen kann (Urteil vom 22. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 14.96 - Buchholz 402.240 § 50 AuslG 1990 Nr. 3). Auch wenn für Asylverfahren die Dauer der mit der Abschiebungsandrohung zu setzenden Ausreisefrist zwingend vorgegeben ist (vgl. § 36 Abs. 1, §§ 38, 39 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG), ist es Sache des Bundesamts, diese Frist festzusetzen. In Fällen, in denen das Bundesamt - wie hier - in Verkennung der Rechtslage rechtswidrig eine zu kurze Ausreisefrist gesetzt hat und diese deshalb im gerichtlichen Verfahren aufgehoben wird, bedarf es einer (erneuten) Fristsetzung durch das Bundesamt mit der Folge, dass der Ausländer erst nach Ablauf dieser Frist abgeschoben werden kann.

19

Soweit nach § 37 Abs. 2 AsylVfG in Fällen, in denen das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und gemäß §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung mit einwöchiger Ausreisefrist erlassen hat, die Ausreisefrist kraft Gesetzes einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet, wenn das Verwaltungsgericht zuvor einem Antrag des Asylbewerbers nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben hat, handelt es sich um eine Sonderregelung, die die erforderlichen Konsequenzen aus der Änderung des Aufenthaltsstatus eines Ausländers zieht, die dieser mit einem erfolgreichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erstritten hat (Urteil vom 3. April 2001 a.a.O. S. 129). § 37 Abs. 2 AsylVfG ist auf den Fall, dass das Bundesamt nach dem Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens in Verkennung der Rechtslage eine zu kurze Ausreisefrist setzt, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Wird ein Asylverfahren auf einen fingierten Asylantrag hin eingeleitet und nach einer Verzichtserklärung eingestellt, trifft das Bundesamt - anders als im Falle der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder unbeachtlich - keine Entscheidung über das Asylbegehren in der Sache. Damit fehlt es auch an einer die Anwendung des § 37 Abs. 2 AsylVfG rechtfertigenden nachträglichen Änderung der aufenthaltsrechtlichen Stellung des Klägers im Hinblick auf sein asylrechtlich begründetes vorläufiges Bleiberecht durch eine vom Bundesamt abweichende Beurteilung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylbegehrens oder der Erheblichkeit des Folgeantrags durch das Verwaltungsgericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

20

Auch § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, demzufolge die Ausreisefrist im Falle der Klageerhebung einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet, hilft hier nicht weiter. Diese Vorschrift bezieht sich auf die in § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG geregelten Fälle, in denen das Bundesamt dem Ausländer eine Ausreisefrist von einem Monat gesetzt hat und der Klage damit nach § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zukommt. Hierdurch ist die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht für die Dauer des Rechtsstreits ausgesetzt und entsteht erst wieder mit dem unanfechtbaren, für den Ausländer negativen Abschluss des Asylverfahrens. Auf diesen Zeitpunkt verschiebt § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG den Beginn der vom Bundesamt nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gesetzten einmonatigen Ausreisefrist und zieht damit die notwendige Folgerung aus der Tatsache, dass in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebungsandrohung samt Ausreisepflicht während des gerichtlichen Verfahrens nicht vollziehbar ist (Urteil vom 3. April 2001 a.a.O. S. 130). Die Vorschrift greift dagegen nicht, wenn das Bundesamt dem Kläger keine oder - wie hier - eine zu kurze und deshalb im gerichtlichen Verfahren aufzuhebende Ausreisefrist gesetzt hat.

21

5. Das Bundesamt muss dem Kläger folglich in einem neuen Bescheid erneut eine Ausreisefrist setzen. Dem steht der vom Gesetzgeber in Asylverfahren verfolgte Beschleunigungs- und Konzentrationsgedanke nicht entgegen. Es handelt sich hier um ein Übergangsproblem, das allein darauf beruht, dass das Bundesamt in Verkennung der Rechtslage rechtswidrig eine zu kurze Ausreisefrist gesetzt hat. Hinsichtlich der vom Bundesamt nachzuholenden Fristsetzung weist der Senat allerdings klarstellend darauf hin, dass in diesem besonderen Fall der nachträglichen Fristsetzung als Rechtsgrundlage für die vom Bundesamt zu setzende Ausreisefrist von einem Monat nicht § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, sondern § 39 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG anzusehen ist.

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§ 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG betrifft ersichtlich nicht die Fälle, in denen das Bundesamt nur noch über die Ausreisefrist entscheidet, das Asylverfahren aber einschließlich der Abschiebungsandrohung bereits unanfechtbar abgeschlossen ist. In diesen Fällen ist es nicht gerechtfertigt, dass der Klage über § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zukommt und der Beginn der Frist über § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG bis zum unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens hinausgeschoben wird. Den Fall einer vom Bundesamt entgegen der zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu kurz bemessenen und deshalb im gerichtlichen Verfahren aufzuhebenden Ausreisefrist hatte der Gesetzgeber bei diesen Vorschriften nicht vor Augen. Eine Anwendung des § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG würde hier zudem zu einem Wertungswiderspruch mit § 39 Abs. 1 AsylVfG führen, wonach bei einer erfolgreichen Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten die dem Ausländer vom Bundesamt (nachträglich) mit der Abschiebungsandrohung zu setzende Ausreisefrist zwar ebenfalls einen Monat beträgt, eine Klage hiergegen nach § 75 AsylVfG aber keine aufschiebende Wirkung hat. Die bestehende Regelungslücke bei der nachträglichen Fristsetzung ist hier daher nicht über § 38 Abs. 1 AsylVfG, sondern im Wege einer analogen Anwendung des § 39 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG zu schließen, mit der Folge, dass das Bundesamt dem Kläger nachträglich eine einmonatige Frist zur Ausreise zu setzen hat, einer etwaigen hiergegen erhobenen Klage nach § 75 AsylVfG aber keine aufschiebende Wirkung zukommt.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.