Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 23. Apr. 2014 - 10 A 1242/12

published on 23/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 23. Apr. 2014 - 10 A 1242/12
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Tenor

Der Bescheid vom 6. September 2012 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen einen sog. Dublin-II-Bescheid der Beklagten.

2

Die Kläger, ein 41-jähriger Mann, seine 38 Jahre alte Ehefrau sowie ihre 15, 14 und zehn Jahre alten gemeinsamen Kinder, sind afghanische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) haben noch ein weiteres gemeinsames Kind, den am 2. Februar 1997 geborenen Zeugen ..., der seit dem Jahre 2001 in Hamburg lebt und seit 30. Juli 2013 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG ist.

3

Nach eigenen Angaben reisten die Kläger Mitte November 2011 ins Bundesgebiet ein und stellten am 17. November 2011 bei der Beklagten Asylanträge. Eine EURODAC-Anfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 für Ungarn (HU1...) mit Hinweis auf einen dort am 3. Oktober 2011 gestellten Asylantrag. Im Rahmen ihrer Anhörung gaben der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) an, sie hätten von 1997 bis 2000 in Tadschikistan gelebt, von 2000 bis 2007 in Afghanistan und von 2007 bis 2009 erneut in Tadschikistan. Von dort aus seien sie in die Ukraine gereist, wo sie sich von Mitte Januar 2010 bis Mitte September 2011 aufgehalten hätten, wobei sie zwischenzeitlich auch inhaftiert gewesen seien. Von der Ukraine aus hätten sie sich nach Ungarn begeben, wo sie gezwungen gewesen seien, einen Asylantrag zu stellen, weil sie ansonsten wieder in die Ukraine zurückgeschoben worden wären. Eigentlich hätten sie aber von Anfang an nach Deutschland zu ihrem Sohn kommen wollen, von dem sie bei einem Fluchtversuch aus Tadschikistan im Jahre 2000 getrennt worden seien.

4

Am 15. August 2012 richtete die Beklagte unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (im Folgenden: Dublin-II-VO), ein Wiederaufnahmegesuch an den ungarischen Staat. Dem stimmte Ungarn mit Schreiben vom 30. August 2012 zu.

5

Mit Bescheid vom 6. September 2012, den Klägern persönlich zugestellt am 17. Dezember 2012, stellte die Beklagte fest, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig seien und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Wegen der dort gestellten Asylanträge sei Ungarn für die Durchführung der Asylverfahren zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, um vom sog. Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, lägen nicht vor. Insbesondere herrschten in Ungarn keine systemischen Mängel im Asylsystem. Die Familieneinheit mit dem im Bundesgebiet lebenden Sohn müsse nicht gewahrt werden, weil die Familie zuvor schon seit dem Jahre 2000 getrennt voneinander gelebt hätte.

6

Die bis dato bestehende Vormundschaft für den Zeugen ... – Vormund war zuletzt die Schwester des Klägers zu 1) – wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2012 aufgehoben.

7

Gegen den Bescheid der Beklagten haben die Kläger am 17. Dezember 2012 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (10 AE 1243/12) gestellt. Sie dürften schon deshalb nicht nach Ungarn abgeschoben werden, weil der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) inzwischen wieder die elterliche Sorge über ihren minderjährigen Sohn ... ausübten. Im Übrigen herrschten in Ungarn systemische Mängel im Asylsystem.

8

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 34 ff. der Akte 10 AE 1242/12) Bezug genommen. Im Anschluss informierte die Beklagte das Dublin-Department in Ungarn darüber, dass eine Überstellung der Kläger wegen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung derzeit nicht möglich sei.

9

In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ihre Klage zurückgenommen, soweit sie auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und äußerst hilfsweise auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gerichtet war.

10

Die Kläger beantragen nunmehr nur noch,

11

den Bescheid der Beklagten vom 6. September 2012 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

13

die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.

15

Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... Wegen der Angaben des Klägers zu 1), der Klägerin zu 2) sowie des Zeugen wird auf das Sitzungsprotokoll (Blatt 106 ff. d. A.) verwiesen. Die Asylakten der Beklagten sowie die Ausländerakten der Freien und Hansestadt Hamburg, jeweils auch betreffend den Zeugen, sowie die in der Verfügung vom 3. März 2014 bezeichneten Erkenntnisquellen haben dem Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

I.

16

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Folge des Ausbleibens hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.

II.

17

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.

III.

18

Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.).

19

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Die Kläger begehren die Aufhebung des sie belastenden Bescheides vom 6. September 2012, in welchem die Beklagte ihre Asylanträge gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt hat. Der Erhebung einer vorrangigen Verpflichtungsklage – gerichtet auf das letztliche Rechtsschutzziel der Kläger, sie als Asylberechtigte anzuerkennen – bedarf es nicht (so auch Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: 100. Erg.lieferg. Januar 2014, § 27a Rn. 21, § 34a Rn. 64 f.; VG Hamburg, Urt. v. 18.7.2013, 10 A 581/13, Rn. 18; VG Düsseldorf, Urt. v. 19.3.2013, 6 K 2643/12.A, Rn. 15 f.; Urt. v. 15.1.2010, 11 K 8136/09.A, S. 4; VG Giessen, Urt. v. 24.1.2013, 6 K 1329/12.GI.A, Rn. 16 f.; VG Stuttgart, Urt. v. 20.9.2012, A 11 K 2519/12, Rn. 15; VG Hamburg, Urt. v. 15.3.2012, 10 A 227/11, Rn. 16; VG Trier, Urt. v. 18.5.2011, 5 K 198/11.TR, Rn. 16; VG Karlsruhe, Urt. v. 3.3.2010, A 4 K 4052/08, S. 4; a. A. VGH Mannheim, Urt. v. 19.6.2013, A 2 S 1355/11, Rn. 30 – jeweils zitiert nach juris). Zwar ist bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde im Falle eines gebundenen begünstigenden Verwaltungsakts regelmäßig die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart mit der Konsequenz, dass das Gericht die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage beschränken darf, die im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme (BVerwG, Urt. v. 7.3.1995, 9 C 264/94, Rn. 15 – zitiert nach juris). Dieser auch im Asylverfahren geltende Grundsatz kann jedoch auf behördliche Entscheidungen, die – wie hier – auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangen sind, keine Anwendung finden. Denn im Falle einer fehlerhaften Ablehnung des Asylantrags als unzulässig mangels Zuständigkeit ist der Antrag in der Sache von der zuständigen Behörde noch gar nicht geprüft worden. Wäre nunmehr das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, ginge dem Kläger eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist (vgl. zum vergleichbaren Fall der Verfahrenseinstellung nach § 33 AsylVfG: BVerwG, a. a. O., Rn. 16). Im Übrigen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Behörde selbst entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG zumindest bedenklich wäre (vgl. auch zu diesem Gedanken BVerwG, a. a. O., Rn. 15 m. w. Nachw.). Im Falle der Aufhebung eines auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangenen Bescheides ist daher das Asylverfahren durch die Beklagte weiterzuführen und das Asylbegehren von ihr in der Sache zu prüfen.

20

2. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. September 2012 ist zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. HS AsylVfG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

21

a) Zu Unrecht hat die Beklagte festgestellt, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig seien. Die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG, auf dessen Grundlage die von der Beklagten getroffene Feststellung ergangen ist, liegen nicht vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften u. a. der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Für die Durchführung der vorliegenden Asylverfahren ist indes nicht wie von der Beklagten angenommen der ungarische Staat, sondern nach Maßgabe der Vorschriften der Dublin-II-VO die Beklagte selbst zuständig.

22

Die Dublin-II-VO findet auf den vorliegenden Fall noch vollumfänglich Anwendung, obwohl sie inzwischen durch Art. 48 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin-III-VO), aufgehoben worden ist. Die Dublin-III-VO ist indes (nur) auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden, und gilt – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – ab diesem Zeitpunkt (lediglich) für alle Gesuche um Aufnahme und Wiederaufnahme von Antragstellern, Art. 49 UAbs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO. Soweit Art. 49 UAbs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO normiert, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-II-VO erfolgt, kommt dieser Bestimmung bloß klarstellende Funktion zu (Funke-Kaiser, a. a. O., § 27a Rn. 286). Die Kläger haben ihren ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 3. Oktober 2011 in Ungarn gestellt. Das Übernahmeersuchen an den ungarischen Staat datiert vom 15. August 2012 und ist mithin ebenfalls vor dem maßgeblichen Stichtag ergangen.

23

Die Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger folgt aus dem Umstand, dass vorliegend das der Beklagten in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO eingeräumte Ermessen ausnahmsweise auf Null reduziert ist. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO kann jeder Mittgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Das Selbsteintrittsrecht ist an keine tatbestandlichen Voraussetzungen geknüpft und in das Ermessen des Mitgliedstaats gestellt (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. a., NVwZ 2012, 417, 418; Funke-Kaiser, a. a. O., § 27a Rn. 174). Macht der Mitgliedstaat von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch, wird er hierdurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-II-VO, vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO. Im Falle der Kläger gebietet es die Schutzwirkung von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, dass die Beklagte ihr Selbsteintrittsrecht ausübt und die Asylverfahren der Kläger in eigener Zuständigkeit durchführt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

24

Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet, verpflichtet aber den Staat, bei Entscheidungen, die zur Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers führen, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, umfassend zu berücksichtigen. Dies gilt auch im Rahmen des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nach der Dublin-II-VO. In diesem Zusammenhang führt die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie jedenfalls dann zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Ausübung ihres sog. Selbsteintrittsrechts, wenn besondere Umstände demjenigen Mitglied der familiären Gemeinschaft, zu dem der Ausländer eine außergewöhnlich enge Beziehung hat, ein Nachfolgen des Familienmitglieds in den Mitgliedstaat, in den der Ausländer überstellt werden soll, unzumutbar machen. Handelt es sich bei diesem Mitglied der Familiengemeinschaft um ein Kind, so ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen (vgl. zu diesen Rechtsgedanken BVerfG, Beschl. v. 5.6.2013, 2 BvR 586/13, NVwZ 2013, 1207, 1208 m. w. Nachw.; BVerwG, Urt. v. 30.7.2013, 1 C 15/12, Rn. 15 – zitiert nach juris).

25

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) die elterliche Sorge über den minderjährigen Zeugen ... ausüben und sie eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft bilden, die unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht getrennt werden darf.

26

Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) haben im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung erklärt, seit Aufhebung der Vormundschaft mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2012, also seit nunmehr über 16 Monaten, wieder selbst die elterliche Sorge über ihren Sohn auszuüben. Hierzu haben sie angegeben, dass sie sich schon zu der Zeit, als sie noch im Asylbewerberheim lebten, im Rahmen des Möglichen um den Zeugen ... gekümmert hätten. Seit sie ihre Wohnung in B... hätten beziehen dürfen, also seit nunmehr einem guten Jahr, lebe ihr Sohn bei ihnen. Dies bedeute, dass er seine Zeit mit ihnen verbringe, bei ihnen esse und schlafe. Außerdem gestalteten sie auch ihre freie Zeit gemeinsam, guckten zusammen fern, grillten, gingen schwimmen oder in den Park, manchmal auch, um dort Fußball zu spielen. Die Geschwister hätten ein gutes Verhältnis zueinander. Der Zeuge ... gehe mit seinem Bruder zum Taekwondo und ins Fitness-Studio, im Übrigen helfe er seinen Geschwistern bei den Schularbeiten. Über den Ausbildungsstand des Zeugen ... zeigten sich der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) wohlinformiert. Auf seine weitere Zukunft wollten sie erzieherisch Einfluss nehmen, nachdem sie dies aufgrund der räumlichen Trennung jahrelang anderen Personen hätten überlassen müssen.

27

Die Auskünfte des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) waren auch glaubhaft. Ihre Angaben waren bei gleichbleibendem Informationsfluss detailreich und in sich widerspruchsfrei. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) vermochten dem Gericht anschaulich vom gemeinsamen Familienleben und ihren erzieherischen Vorstellungen zu berichten. Dabei wirkten sie auch – wie es bei der vorliegenden Thematik zu erwarten war – in angemessener Weise emotional berührt. Insbesondere die Klägerin zu 2) hat nachvollziehbar geschildert, dass sie die jahrelange Trennung von ihrem ältesten Sohn als sehr hart empfunden habe und dass die ganze Familie sehr froh sei, nunmehr wieder vereint mit ihm zusammenleben zu können. Die Schilderung der Klägerin zu 2) war in diesem Zusammenhang insbesondere deshalb besonders glaubhaft, weil sie auch die Schwierigkeiten nicht unerwähnt gelassen hat, die das familiäre Zusammenleben nach etwa elf Jahren Trennung zwangsläufig mit sich bringen muss, wenn man bedenkt, dass der Zeuge ... seine Eltern, den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2), zuletzt als Kleinkind gesehen hatte und in der Zwischenzeit von seiner Großmutter und seiner Tante aufgezogen worden war.

28

Die Angaben des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) hat der Zeuge ... bestätigt und nachvollziehbar ergänzt. Auch der Zeuge hat erklärt, seit nunmehr einem guten Jahr bei seinen Eltern und Geschwistern in der gemeinsamen Wohnung in B... zu wohnen. Weiter hat der Zeuge bestätigt, dass seine Familie regelmäßig etwas zusammen unternehme, z. B. gemeinsame Ausflüge mache, schwimmen gehe, er mit seinem Bruder Sport treibe und insbesondere einer seiner Schwestern bei den Hausaufgaben helfe. Außerdem hat der Zeuge bekundet, nach Abschluss der Schule die Entscheidung über seine weitere Ausbildung nicht allein gefällt, sondern dies mit seinen Eltern besprochen zu haben. Dazu befragt, wie er sich seine weitere persönliche Zukunft vorstelle, hat der Zeuge angegeben, dass er wie zuletzt weiter mit seiner Familie zusammenleben wolle.

29

Auch die Angaben des Zeugen ... waren glaubhaft. Der Zeuge hat die Fragen des Gerichts frei von Brüchen im Aussageverhalten nachvollziehbar beantwortet. Dabei waren seine Angaben detailreich, in sich widerspruchsfrei und plausibel. Inhaltlich stimmten sie weitgehend mit den Angaben des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) überein. Das Gericht schenkt den Aussagen des Zeugen vor allen Dingen auch deshalb Glauben, weil er nicht nur einseitig die positiven Seiten des familiären Zusammenlebens geschildert, sondern auch die Schwierigkeiten nicht verschwiegen hat, die es zu Anfang gegeben habe, weil er seine Eltern und Geschwister praktisch gar nicht mehr gekannt habe.

30

Angesichts der engen familiären Bindung, die zwischen den Klägern und dem Zeugen ... seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet (wieder) besteht, ist es insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls jedenfalls bis zum Eintritt des Zeugen ... in die Volljährigkeit – was noch über neun Monate dauern wird – nicht zumutbar, dass die Familieneinheit getrennt wird. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Inhalt der gesamten mündlichen Verhandlung steht fest, dass zwischen dem Zeugen und den Klägern eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung der Zeuge zu seinem Wohl angewiesen ist. Angesichts des Umstands, dass die Familie nach einer fluchtbedingt jahrelang andauernden Trennung nunmehr endlich wieder zueinander gefunden hat, würde sich nach dem Dafürhalten des Gerichts derzeit schon eine vorübergehende Trennung negativ auf die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl des Zeugen ... auswirken. Dass die tatsächlich erbrachte Lebenshilfe u. U. auch von der im Bundesgebiet lebenden Großmutter oder der Tante des Zeugen erbracht werden könnte, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.6.2013, 2 BvR 586/13, a. a. O.).

31

Zu einer Trennung der Familieneinheit käme es indes, wenn die Kläger auf Grundlage des angefochtenen Bescheides nach Ungarn abgeschoben würden. Die Wahrung der Familieneinheit im Zielland der Abschiebung – hier Ungarn – wäre im vorliegenden Falle – anders als möglicherweise im Falle einer Abschiebung in das gemeinsame Herkunftsland – nicht möglich. Denn dem Zeugen ... ist es nicht zumutbar, seinen Eltern und Geschwistern zu diesem Zwecke nach Ungarn nachzufolgen. Der 17-jährige Zeuge lebt seit 13 Jahren im Bundesgebiet, ist also maßgeblich hier aufgewachsen und sozialisiert, ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, hat die Schule mit dem Hauptschulabschluss abgeschlossen und wird im Sommer eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann beginnen. Mit dem ungarischen Staat verbindet den Zeugen rein gar nichts. Zudem ist äußerst fraglich, ob der Zeuge überhaupt berechtigt wäre, sich für eine längere Dauer in Ungarn aufzuhalten. Seine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG dürfte ihn nur zu einem 90-tägigen Aufenthalt je Zeitraum von 180 Tagen in Ungarn berechtigen, vgl. Art. 21 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ). Für einen längeren Aufenthalt dürfte der Zeuge ein nationales ungarisches Visum benötigen (vgl. Art. 18 SDÜ), von dem völlig unklar ist, ob es ihm – selbst wenn er es beantragen würde – von den ungarischen Behörden erteilt würde.

32

b) Da für die Durchführung der Asylverfahren die Beklagte zuständig ist, entbehrt die Abschiebungsanordnung nach Ungarn jeder Grundlage und erweist sich damit ebenfalls als rechtswidrig.

33

c) Der rechtswidrige Bescheid verletzt die Kläger in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Zur weiteren Begründung wird auf obige Ausführungen Bezug genommen.

IV.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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Annotations

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.