Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Oktober 2014 wird insoweit angeordnet, als darin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR festgesetzt und die Ersatzvornahme für das geforderte Aufasten der Kiefern angedroht wird. Im Übrigen – in Bezug auf die Androhung der Ersatzvornahme hinsichtlich der Beseitigung der Weiden – wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Antragsteller zu 35 v.H. und die Antragsgegnerin zu 65 v.H.

3. Der Streitwert beträgt 3.500,00 EUR.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung wasserrechtlicher Verfügungen.

2

Er ist Eigentümer des Grundstücks G1 in K. Auf dem Grundstück verläuft parallel zur südöstlichen Grundstücksgrenze und zur Gartenstraße der in der Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbandes Insel Usedom-Peenestrom befindliche Vorflutgraben 50/2/1/008. Im Grabenbereich wurzeln vier Bäume (zwei Weiden und zwei Kiefern).

3

Nach der Durchführung einer Informationsveranstaltung teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Anhörungsschreiben vom 7. Mai 2013 mit, dass der Graben seiner Entwässerungsfunktion nicht mehr gerecht werde und eine Instandhaltungsmaßnahme durch den Wasser- und Bodenverband notwendig sei. Mit der geplanten Erneuerung der G.-Straße solle der Graben auch das auf der Straße anfallende Niederschlagswasser aufnehmen. Zur Herstellung der Baufreiheit seien auf dem Grundstück des Antragstellers zwei Kiefern aufzuasten und zwei Weiden abzunehmen.

4

Mit Bescheid vom 23. Januar 2014 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, bis zum 28. Februar 2014 die zwei Kiefern auf hausseitiger und straßenseitiger Grabenböschung aufzuasten und zwei Weiden mit naturschutzrechtlicher Genehmigung abzunehmen (Grabenprofil durch Baumwurzeln eines Baumes stark beeinträchtigt). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verfügung nicht oder nicht vollständig oder nicht termingerecht nachkommt, wurde eine Zwangsgeld i.H.v. 1.000,00 EUR angedroht. Gegen die dem Antragsteller am 24. Januar 2014 zugestellte Verfügung legte der Antragsteller keinen Widerspruch ein.

5

Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf dessen Antrag die Ausnahmegenehmigung zur Beseitigung einer Weide. Für die zweite Weide ist wegen der Erkrankung des Baumes eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich.

6

Nachdem der Antragsteller die geforderten Maßnahmen nicht durchführen ließ, setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. März 2014 – zugestellt am 28. März 2014 – das angedrohte Zwangsgeld fest und forderte den Antragsteller auf, die ihm mit dem Bescheid vom 23. Januar 2014 aufgegebenen Arbeiten bis zum 25. April 2014 durchführen zu lassen. Zugleich drohte sie die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 2.000,00 EUR an. Auch hiergegen legte der Antragsteller keinen Widerspruch ein.

7

Mit Anwaltsschreiben vom 21. Mai 2014 beantragte der Antragsteller die Rücknahme des Bescheides vom 23. Januar 2014, was die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. Juni 2014 ablehnte. Hiergegen legte der Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 20. Juni 2014 Widerspruch ein. Unter dem 15. Juli 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Widerspruch nicht statthaft sei, weil es sich bei ihrem Schreiben vom 12. Juni 2014 nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um ein informelles Antwortschreiben handele. Unter dem 18. Juli 2014 bat der Antragsteller um Bescheidung des Widerspruchs und beantragte zugleich die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 23. Januar 2014 auszusetzen. Mit Schreiben vom 18. September 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Bescheid vom 23. Januar 2014 nicht aufgehoben werde.

8

Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Oktober 2014 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller ein Zwangsgeld i.H.v. 2.000,00 EUR fest und forderte diesen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die ihm mit dem Bescheid vom 23. Januar 2014 aufgegebenen Arbeiten bis zum 28. November 2014 durchführen zu lassen. Zugleich drohte sie dem Antragsteller die Durchführung einer Ersatzvornahme an. Unter dem 21. Oktober 2014 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2014 ein. Über diesen Rechtsbehelf ist bisher nicht entschieden.

9

Am 13. Oktober 2014 erhob der Antragsteller zum Az. 3 A 1014/14 Klage mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihren Bescheid vom 23. Januar 2014 aufzuheben, hilfsweise den Aufhebungsantrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Über die Klage ist bisher ebenfalls noch nicht entschieden.

10

Am 10. November 2014 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2014 nachgesucht. Er ist der Auffassung, der Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Auf die allgemeinen Vorschriften zur Gefahrenabwehr könne die Verfügung wegen des Vorrangs der sonderordnungsrechtlichen (wasserrechtlichen) Vorschriften nicht gestützt werden. Die Voraussetzungen der wasserrechtlichen Vorschriften lägen nicht vor. Zudem sei die Verfügung unbestimmt. Es sei unklar, welche Kiefern gemeint seien. Im Grabenbereich befänden sich nicht zwei Weiden, sondern nur eine. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen ausgeübt hätte, seien ebenfalls nicht erkennbar.

11

Der Antragsteller beantragt,

12

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Oktober 2014 wiederherzustellen.

13

Die Antragsgegnerin verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die bei der Antragsgegnerin entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

II.

16

Der Antrag ist zulässig (1.) aber nur teilweise begründet (2.).

17

Insbesondere ist der Antrag statthaft, denn der Widerspruch des Antragstellers hat keine aufschiebende Wirkung. Dies folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 99 Abs. 1 Satz 2 Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG M-V). Nach der zuletzt genannten Bestimmung haben Rechtsmittel und sonstige Rechtsbehelfe gegen Vollzugsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Die Vorschrift findet vorliegend Anwendung, denn bei der streitgegenständlichen Verfügung vom 10. Oktober 2014 handelt es sich um eine Vollzugsmaßnahme in diesem Sinne. Die in Ziffer 1. der Verfügung erfolgte Zwangsgeldfestsetzung beruht auf § 88 SOG M-V, die in Ziffer 4. der Verfügung erfolgte Zwangsmittelandrohung und die in Ziffer 2. der Verfügung erfolgte Fristsetzung beruhen auf § 87 SOG M-V. Diese Vorschriften finden vorliegend Anwendung. Die Zwangsmittelfestsetzung dient der Vollstreckung der Verfügungen vom 26. März 2014 und 23. Januar 2014. Die Zwangsmittelandrohung dient der Vollstreckung der Verfügung vom 23. Januar 2014. Bei der zuletzt genannten Verfügung handelt es sich um eine wasserrechtliche Verfügung, die ihre Rechtsgrundlage in § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) findet. Für die Vollstreckung wasserrechtlicher Verfügungen gelten nach der Verweisung in § 113 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWaG) i.V.m. § 110 VwVfG M-V die §§ 79 bis 100 SOG M-V.

18

Die in Nr. 2 der Verfügung vom 10. Oktober 2014 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO) ist damit überflüssig aber unschädlich.

19

2. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da letzteres vom Antragsteller nicht geltend gemacht wird und sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme einer unbilligen Härte aufdrängen, kommt es für die Entscheidung allein auf das Kriterium der „ernstlichen Zweifel“ an. Der Prüfungsmaßstab ist enger als in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Denn die vom Gericht in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende eigenständige Ermessensentscheidung orientiert sich allein am Kriterium der „ernstlichen Zweifel“. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nicht nur dann nicht vor, wenn sich die angegriffene Verfügung bereits bei überschlägiger Prüfung als rechtmäßig erweist. Vielmehr ist die Annahme ernstlicher Zweifel bereits dann ausgeschlossen, wenn die Rechtslage offen und ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist. Anders als in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besteht bei einer offenen Rechtslage kein Raum für eine Güterabwägung.

20

a. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Antrag nur in dem im Tenor zu 1. ersichtlichen Umfang Erfolg.

21

aa. Abgesehen von der Aufforderung zum „Aufasten“ der Kiefern (dazu sogleich) liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor.

22

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V ist der Vollzug von Verwaltungsakten zulässig, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist. Dies trifft auf die Verfügungen vom 23. Januar 2014 und 26. März 2014 zu. Die Bescheide sind dem Antragsteller am 24. Januar 2014 bzw. am 28. März 2014 zugestellt worden. Sie weisen ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrungen auf, so dass für das Rechtmittel (Widerspruch) die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO gilt. Dabei ist es unschädlich, dass in den Rechtsbehelfsbelehrungen für den Beginn der Widerspruchsfrist trotz der tatsächlich erfolgten Zustellung auf die „Bekanntgabe“ hingewiesen wird. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung eines „ohne Not“, d.h. lediglich aus Nachweisgründen zugestellten Ausgangsbescheides ist nicht fehlerhaft, wenn sie bei der Benennung der Widerspruchsfrist auf den Wortlaut des § 70 Abs. 1 VwGO verweist (VG Greifswald, Urt. v. 26.05.2003 – 3 A 295/03 – S. 4 des Entscheidungsumdrucks; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.08.1993 – 24 L 3286/92 –, NWVBl. 1994, 72 und VG Braunschweig, Urt. v. 11.04.1984 – 3 A 20/84 –, KStZ 1984, 152). Damit sind die Bescheide am Montag, den 24. Februar 2014 bzw. am 28. April 2014 bestandskräftig geworden. Ungeachtet dessen liegen auch die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V vor, denn die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 23. Januar 2014 angeordnet.

23

Auf die Rechtmäßigkeit der „Grundverfügung“ vom 23. Januar 2014 kommt es im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nicht an, so dass die diesbezüglichen Einwände des Antragstellers auf sich beruhen können. Dies folgt aus § 99 Abs. 2 SOG M-V, wonach Einwendungen gegen den dem Vollzug zugrunde liegenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollzugsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen sind (OVG Greifswald, Beschl. v. 08.07.2013 – 3 M 98/13, 3 M 3 M 99/13, 3 M 1003 M 100/13 –, juris Rn. 31 m.w.N.). Ob mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG etwas anderes zu gelten hat, wenn die Vollstreckung so zeitnah nach Erlass der Grundverfügung erfolgt, dass es für den Betroffenen unmöglich ist, zumindest um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn diese Möglichkeit hat seit dem Erlass des Bescheides vom 23. Januar 2014 hinreichend bestanden.

24

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Bescheid vom 23. Januar 2014 an einem zu seiner Nichtigkeit führenden Fehler i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG M-V leiden würde, denn in diesem Fall fehlte es am Vorliegen eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes i.S.d. § 79 SOG M-V. Dies ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere fehlt dem Bescheid nicht die erforderliche Rechtsgrundlage. Zu Recht wurde er auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gestützt. Nach dieser Bestimmung ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen u.a. die Maßnahmen an, um die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG nennt u.a. die nach dem Wasserhaushaltsgesetz bestehenden Verpflichtungen. Vorliegend kommt ein Verstoß des Antragstellers gegen § 36 Satz 1 WHG in Betracht. Danach sind Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern u.a. so zu unterhalten, dass die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es nach den Umständen unvermeidbar ist. Der Anlagenbegriff des § 36 WHG ist weit zu verstehen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 36 Rn. 4). Auch Pflanzen können Anlagen in diesem Sinne sein. § 36 Satz 1 WHG spricht von einer „Anlage“, nicht von einer „baulichen Anlage“. Dementsprechend bestimmt § 36 Satz 2 WHG, dass zu den in der Vorschrift nicht abschließend aufgezählten Anlagen „insbesondere bauliche Anlagen“ gehören. Daher fallen auch Pflanzen (Bäume, Sträucher und Hecken) unter den Anlagenbegriff (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 27.08.1996 – 1 A 2879/94 –, S. 9 des Entscheidungsumdrucks). Diese Auslegung entspricht dem Regelungszweck des § 36 Satz 1 WHG, denn die Gewässerunterhaltung wird oftmals durch Bäume und Sträucher erheblich erschwert.

25

Ob diese Voraussetzungen im Falle des Antragstellers vorliegen und ob die Antragsgegnerin ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, bedarf mit Blick auf die bereits benannte Vorschrift des § 99 Abs. 2 SOG M-V vorliegend keiner Vertiefung. Etwaige Fehler hätten nur die Rechtswidrigkeit, keinesfalls aber die Nichtigkeit des Bescheides vom 23. Januar 2014 zur Folge.

26

Dennoch scheidet der Bescheid vom 23. Januar 2014 als Vollstreckungsgrundlage für einen Teil der geforderten Maßnahmen aus. Zwar ist die Aufforderung zum „Abnehmen“ der Weiden hinreichend bestimmt und daher taugliche Grundlage für eine Verwaltungsvollstreckung. Der Antragsteller kann der Verfügung ohne Weiteres entnehmen, dass die Weiden vollständig beseitigt werden sollen, um eine Wiederherstellung des ursprünglichen Grabenprofils zu ermöglichen. So hat er die Verfügung auch verstanden. Soweit er nunmehr vortragen lässt, es befänden sich keine zwei Weiden auf seinem Grundstück, wird dies durch die in den Verwaltungsvorgängen der der Antragsgegnerin enthaltenen Lichtbilder widerlegt. Darin sind die beiden auf der Straßenseite des Grabens stehenden Weiden deutlich erkennbar. Im Übrigen wird auf den Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens hingewiesen. Offene Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren begründen noch keine „ernstlichen Zweifel“ i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

27

In Ansehung der geforderten Aufastung der Kiefern scheidet der Bescheid dagegen als Vollstreckungsgrundlage aus. Zwar ist der in den Bescheid verwandte Begriff inhaltlich hinreichend bestimmt. Er entstammt der Grün- und Gehölzpflege. Mit „Aufasten“ ist das Entfernen von unteren Ästen eines Baumes gemeint. Es dient dazu, das Lichtraumprofil freizuhalten, um – wie in der Begründung des Bescheides angegeben – eine maschinelle Entkrautung des Grabens zu ermöglichen. Allerdings enthält der Bescheid keine Angaben dazu, bis zu welcher Höhe die Äste entfernt werden sollen. Kann der Antragsteller dem Bescheid damit nicht genau entnehmen, welche Maßnahme er durchzuführen hat, scheidet der Bescheid auch als Vollstreckungsgrundlage aus.

28

bb. Als Folge davon ist zunächst die in dem Bescheid vom 10. Oktober 2014 erfolgte Festsetzung des Zwangsgeldes (§ 88 SOG M-V) rechtswidrig. Wenn die geschuldete Maßnahme – wie hier – nicht hinreichend genau bestimmt ist, kann ihre Durchführung nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung erzwungen werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Bescheid vom 23. Januar 2014 nur in Bezug auf das geforderte Aufasten der Kiefern nicht hinreichend bestimmt ist, die weiter geforderte Abnahme der zwei Weiden dagegen unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Insbesondere führt dies nicht zu der Annahme, dass das Zwangsgeld nur in halber Höhe rechtswidrig ist. Denn bei der Festsetzung des Zwangsgeldes handelt es sich um eine einheitliche Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin. Sie ist daher auch dann insgesamt fehlerhaft, wenn für einen Teil der Festsetzung die Voraussetzungen nicht vorliegen.

29

Fehlerhaft ist auch die in Bezug auf die Aufforderung zum Aufasten der Kiefern ergangene Zwangsmittelandrohung (§ 87 SOG M-V). Auch sie ist Bestandteil des Vollstreckungsverfahrens. Sie darf daher nicht ergehen, wenn die geforderte Handlung – wie dargelegt – nicht hinreichend bestimmt ist.

30

Im Übrigen, d.h. in Bezug auf die Beseitigung der Weiden, ist die Zwangsmittelandrohung dagegen nicht zu beanstanden. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V müssen Zwangsmittel schriftlich angedroht werden. In der Androhung ist eine Frist zu bestimmen, innerhalb der die Erfüllung der Verpflichtung dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann, § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V. Sie muss sich gemäß § 87 Abs. 4 Satz 1 SOG M-V auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die in Ziffer 2. der Verfügung vom 10. Oktober 2014 enthaltene Fristbestimmung unverhältnismäßig kurz ist. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der Fristbestimmung bereits um die zweite „Verlängerung“ handelt, denn dem Antragsteller sind bereits in den Verfügungen vom 23. Januar 2014 und 26. März 2014 Fristen gesetzt worden, die dieser nicht beachtet hat. Da der Antragsteller insoweit keine Einwände geltend macht, wird von weiteren Darlegungen abgesehen.

31

Auch im Hinblick auf das angedrohte Zwangsmittel – die Ersatzvornahme i.S.d. § 89 SOG M-V – ist die Androhung nicht zu beanstanden. Die Ersatzvornahme ist ein taugliches Zwangsmittel, denn bei der geforderten Beseitigung der Weiden handelt es sich um vertretbare Handlungen. Vollstreckungshindernisse bestehen in Ansehung der Weiden schließlich ebenfalls nicht. Die für die Beseitigung der einen Weide erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung liegt vor.

32

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens wurden der Betrag des festgesetzten Zwangsgeldes (§ 52 Abs. 1 GKG) und der sich für die Zwangsmittelandrohung ergebene Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG halbiert.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 05. Jan. 2015 - 3 B 1192/14

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich dagegen, die von ihr auf den Dächern der Gebäude D. Straße 7 sowie E. 43 und 44 in F. aufgebauten Module für Fotovoltaikanlagen zu entfernen.

2

Für diese Vorhaben erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin unter dem 21.04.2010 Baugenehmigungen. Hierin heißt es jeweils als Auflage: Der von der Bauaufsichtsbehörde geprüfte Standsicherheitsnachweis, der hierzu erstellte Prüfbericht Nr. 155/09/01 einschließlich der Auflagen sowie die Prüfeintragungen sind Bestandteil der Baugenehmigung. Die darin geforderten Konstruktionsunterlagen und Nachweise sind rechtzeitig vor Baubeginn einzureichen. Mit der Herstellung der Bauteile darf erst begonnen werden, wenn die Ausführung durch den Prüfingenieur des Antragsgegners freigegeben worden ist.

3

Jeweils mit Bescheid vom 06.02.2012 gab der Antragsgegner der Antragstellerin auf, alle auf dem Dach der baulichen Anlage aufgebauten Module für Fotovoltaikanlagen bis zum 17.02.2012 zu entfernen. Das verwendete System Haticon sei nicht standsicher. Sie ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügungen an und drohte für den Fall, dass die Antragstellerin der Anordnung nicht oder nicht im vollem Umfange bis zum 17.02.2012 nachkommen sollte, die Ersatzvornahme an.

4

Hiergegen begehrte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Schwerin vorläufigen Rechtschutz (2 B 106/12, 107/12 und 108/12).

5

In dem Erörterungstermin vor der Kammer am 30.03.2012 schlossen die Beteiligten in allen drei Verfahren folgenden Vergleich:

6

„II. Gebäude E. 43 und 44 sowie D. Straße 7

7
1. Die Antragstellerin verpflichtet sich, 14-tägig mittwochs Kontrollgänge durchzuführen, beginnend ab dem 04. April 2012. Die Antragstellerin wird den Antragsgegner und den Eigenbetrieb rechtzeitig am Freitag der Vorwoche per Mail über die Uhrzeit des jeweiligen Kontrollgangs informieren. Der Kontrollgang am 04. April 2012 beginnt um 8.00 Uhr am Gebäude E. 43. An diesem Tag ist es der Antragstellerin gestattet, die notwendigen Wartungsarbeiten an den Anlagen auf den drei Gebäuden durchzuführen. Werden bei den Kontrollgängen sicherheitsrelevante Mängel festgestellt, sind diese von der Antragstellerin umgehend zu beheben. Erfolgt das nicht, oder ist das nicht unverzüglich möglich, so sind die betroffenen Module von der Antragstellerin sofort abzubauen. Witterungsbedingt notwendig werdende Änderungen hinsichtlich der Kontrollgänge werden zwischen den Beteiligten gesondert vereinbart.
8
2. Die Antragstellerin verpflichtet sich, bis zum 10. Juni 2012 das Trägersystem für sämtliche Module auf das der Baugenehmigung vom 21. April 2010 zugrunde liegende System nach Maßgabe des dortigen Belegungsplans oder nach Rücksprache mit dem Eigentümer umzustellen. Die durch die Montage und Demontage des bisherigen Trägersystems entstandenen Schäden in der Dachhaut sind fachgerecht zu beheben.
9

III. Verfahrensregelungen

10
1. Die Antragstellerin nimmt ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die streitgegenständlichen Beseitigungsverfügungen zurück. Der Antragsgegner erklärt, von einer Vollstreckung der streitgegenständlichen Beseitigungsverfügungen abzusehen, wenn die Antragstellerin ihren Verpflichtungen nach Ziffer I und II fristgerecht nachkommt.
11
2. (…)“
12

Nachdem die Antragstellerin die Fotovoltaikanlagen weder nach den Vorgaben der Baugenehmigung vom 21.04.2010 umgestaltet noch sie gänzlich abgebaut hatte, setzte sie mit Bescheid vom 28.09.2012 die in der jeweiligen Ordnungsverfügung vom 06.02.2012 angedrohte Ersatzvornahme fest, bestimmte, dass die Ersatzvornahme am 29.10.2012 durchgeführt werde und ordnete die sofortige Vollziehung an.

13

Die hiergegen gerichteten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht jeweils durch Beschluss vom 20.02.2013 ab. Es führte im wesentlichen aus: Die Ordnungsverfügung vom 06.02.2012 sei als Vollstreckungsgrundlage geeignet. Die Antragstellerin habe in dem Vergleich den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen und sich verpflichtet, die Anlage auf den Stand der Baugenehmigung vom 21.04.2010 umzubauen. Einer erneuten Androhung mit Fristsetzung habe es nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist des 17.02.2012 nicht bedurft. Nach Ablauf der in dem Vergleich gesetzten Frist vom 10.06.2012 habe die Antragstellerin mit Vollstreckung rechnen müssen. Die Antragstellerin sei den in dem Vergleich eingegangenen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Der Einwand der Antragstellerin, die Anlage lasse sich aus statischen Gründen nicht nach Maßgabe der ursprünglichen Baugenehmigung umbauen, stehe der Ersatzvornahme nicht entgegen, denn es liege in der Risikosphäre der Antragstellerin, dass sich der Umbau einer baurechtswidrigen Anlage zu einer rechtmäßigen verwirklichen lasse.

14

Gegen diese ihr am 04.03.2013 zugestellten Beschlüsse hat die Antragstellerin jeweils am 25.03.2013 Beschwerde erhoben.

II.

15

Die zulässigen Beschwerden sind nach Maßgabe des hier allein entscheidenden Beschwerdevorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) unbegründet.

16

1. Die Antragstellerin macht zunächst geltend, der Antragsgegner sei einer ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Sie liege darin, dass sie, die Antragstellerin dem Antragsgegner gegenüber statische Bedenken geltend gemacht habe, die einer Realisierung des Vorhabens nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 21.04.2010 entgegenstünden. Diese liege nicht allein in ihrer Risikosphäre. Vielmehr müsse der Antragsgegner gewährleisten, eine durchführbare Baugenehmigung zu erlassen.

17

Dieser Einwand wird dem zwischen den Beteiligten getroffenen Vergleich nicht gerecht. Ihr Inhalt besteht in Folgendem:

18

Zentral ist die Vereinbarung unter III. Nr. 1, wonach einerseits die Antragstellerin ihre seinerzeitigen Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Beseitigungsverfügungen zurücknimmt und andererseits der Antragsgegner von einer Vollstreckung der Beseitigungsverfügungen absieht, wenn die Antragstellerin ihren Verpflichtungen nach II. Nr. 1 und 2 fristgerecht nachkommt. Dies bedeutet, dass die Kontrollen sowie die von der Antragstellerin eingegangene Verpflichtung, bis zum 10.06.2012 das Trägersystem auf das der Baugenehmigung vom 21.04.2010 zugrunde liegende System nach Maßgabe des dortigen Belegungsplans und nach Rücksprache mit dem Eigentümer, d.h. dem Antragsgegner umzustellen, maßgebende Voraussetzungen für das Absehen vom Vollzug der Beseitigungsverfügung sind. Mithin hat sich die Antragstellerin nicht originär verpflichtet, das Trägersystem auszutauschen.

19

Die Regelungen II. Nr. 1 und 2 des Vergleichs stellen unter diesem Blickwinkel vielmehr die Vereinbarung einer ordnungsrechtlichen Austauschmaßnahme gegenüber der vollständigen Beseitigung dar.

20

Der Antragsgegner geht hinsichtlich der tatsächlich montierten Anlagen in seinen Ordnungsverfügungen davon aus, dass sie gegen das materielle Baurecht verstoßen, weil sie statischen Anforderungen nicht genügen. Er durfte deren Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (§ 80 Abs. 1 LBauO M-V). Allgemein fehlt es an dem letzteren Erfordernis einer Beseitigungsanordnung jedoch insoweit, als der Betroffene einen Abänderungsvorschlag unterbreitet. Zwar ist die Bauordnungsbehörde bei Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob auch auf andere Weise als durch die Beseitigung der unerlaubt erstellten Gebäudeteile rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Adressat glaubhaft der Bauaufsichtsbehörde einen hinreichend bestimmten, als Grundlage für eine Verfügung geeigneten Abänderungsvorschlag unterbreitet, durch den rechtmäßige Zustände auf eine andere Art und Weise als durch die vollständige Beseitigung der unerlaubt erstellten Anlage hergestellt werden können. Kommt es dazu, so muss die Baurechtsbehörde diesen Abänderungsvorschlägen Rechnung tragen, sei es, dass sie die Beseitigungsanordnung entsprechend den Abänderungsvorschlägen abändert bzw. einschränkt oder durch eine neue Verfügung ersetzt, sei es, dass sie dem Adressaten der Beseitigungsanordnung gestattet, anstelle der angeordneten Maßnahme rechtmäßige Zustände durch Ausführung des angebotenen Abänderungsvorschlages herzustellen (VGH Mannheim, U. v. 20.12.1978 - VIII 691/77 – juris).

21

Es kommt daher im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Antragsgegner verpflichtet wäre, die Baugenehmigung vom 21.04.2010 zu ändern. Um deren Vollziehung geht es nicht. Vielmehr wird in dem Vergleich durch die Bezugnahme auf die Baugenehmigung das Austauschmittel umschrieben, das statt der vollständigen Beseitigung der Fotovoltaikanlage geeignet sein soll, die Gefahr zu beseitigen.

22

Das bedeutet, dass in dem Fall, in dem die Antragstellerin sich – aus welchen Gründen auch immer – nicht in der Lage sieht, entsprechend der Baugenehmigung zu verfahren, d.h. das angebotene und vereinbarte Austauschmittel zu realisieren, es bei der ursprünglichen Beseitigungsverpflichtung bleibt. Die Antragstellerin kann somit gegenüber der Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung nicht geltend machen, aus ihrer Sicht sei das Austauschmittel nicht – mehr – geeignet, die von dem Antragsgegner der Ordnungsverfügung zugrunde gelegte Gefahrenlage zu beseitigen. Sie hat dann der ursprünglichen Anordnung nachzukommen.

23

Daraus folgt des weiteren, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin der Antragsgegner nicht verpflichtet war, auf die „Bedenkenanzeige“ der Antragstellerin zu reagieren und ihr das originäre Risiko der Geeignetheit dieser Ersatzmaßnahme abzunehmen. Es ist in erster Linie ihre Sache, ein geeignetes Austauschmittel anzubieten. Abgesehen davon ergibt sich aus den Akten des Baugenehmigungsverfahrens, dass die ursprüngliche Statik der Antragstellerin, die sie eingereicht hatte, überarbeitet wurde, nach dem seitens des Antragsgegners hier Mängel festgestellt worden waren. Die Statik, die Gegenstand der Baugenehmigung geworden ist, war modifiziert und in dieser Form Gegenstand einer eingehenden Prüfung des Antragsgegners.

24

2. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Geltung der Baugenehmigung am 21.04.2012 abgelaufen ist. Sie will damit wohl geltend machen, ihr werde etwas rechtlich Unmögliches aufgegeben.

25

a) Allerdings trifft es zu, dass die Baugenehmigung vom 21.04.2010 im April 2013 erloschen ist. Nach § 71 Abs. 1 LBauO M-V erlischt die Baugenehmigung, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen ist. Ein Ausführungsbeginn liegt nur dann vor, wenn Bauarbeiten stattfinden, die in Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung erfolgen und der Errichtung des Vorhabens, so wie es genehmigt wurde, dienen (OVG Münster, U. v. 16.10.2008 - 7 A 696/07). Die Baugenehmigung erlischt danach, wenn bei der Ausführung von den genehmigten Bauvorlagen ein anderes Bauvorhaben, ein sogenanntes "aliud" erstellt wurde. Ausschlaggebend ist darauf abzustellen, ob die oder einige der Belange, die bei der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen waren, neuerlich oder ob andere oder zusätzlich andere Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt (VGH München; B. v. 26.07.1991 - 20 CS 89.1224 - BRS 52 Nr. 147).

26

Dies ist hier der Fall. Die Baugenehmigung ist ausdrücklich mit dem Inhalt erteilt worden, dass die geprüften Standsicherheitsnachweise, der hierzu erstellte Prüfbericht einschließlich der Auflagen sowie die Prüfeintragungen Bestandteil der Genehmigung sind. Hiervon weicht die tatsächlich vorgenommene Installation ab. Die abweichende Ausführung bedarf zumindest einer erneuten statischen Prüfung.

27

b) Hierauf kann sich die Antragstellerin aber nicht berufen. Wie dargelegt, geht es in II. Nr. 2 des Vergleichs um die Modifizierung der ursprünglichen Beseitigungsverfügung. Wenn der Adressat einer Abbruchsanordnung glaubhaft einen geeigneten Abänderungsvorschlag unterbreitet, durch den rechtmäßige Zustände auf eine andere Art und Weise als durch den vollständigen Abbruch der unerlaubt erstellten Anlage hergestellt werden können, muss die Baurechtsbehörde diesen Abänderungsvorschlägen im Rahmen ihres nach § 80 Abs. Abs. 1 LBauO M-V obliegenden Ermessens Rechnung tragen. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Realisierung eines milderen, gleich geeigneten Mittels einer Baugenehmigung nach §§ 59 ff. LBauO M-V oder einer Abweichung nach § 67 LBauO M-V bedürfte, wenn eine entsprechende Maßnahme bei Errichtung oder Änderung des Gebäudes durchgeführt werden soll. §§ 59 ff. und § 67 LBauO M-V richten sich nämlich an den Bauherrn. Die Aufsichtsbehörde kann somit einem Störer eine Maßnahme aufgeben, die, wollte er sie durchführen, einer Baugenehmigung bedürfte (vgl. schon OVG Greifswald, B. v. 12.09.2008 - 3 L 18/02 - NordÖR 2009, 83 = BauR 2009, 1433).

28

3. Die Beschwerde macht schließlich geltend, die Festsetzung der Ersatzvornahme sei deswegen ermessensfehlerfehlerhaft, weil eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gegeben sei. Die montierten Anlagen seien verkehrssicher.

29

a) Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ist der Eintritt der Gefahrenlage, die die ordnungsbehördliche Verfügung, um deren Vollstreckung es geht, abwenden will, keine Voraussetzung. Wie aus § 80 Abs. 1 SOG M-V deutlich wird, ist alleinige Voraussetzung des Vollzugs die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder – hier einschlägig –, dass der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

30

b) In der Sache wendet sich die Beschwerde gegen die Grundverfügung, durch die ihr die Beseitigung der Anlage aufgegeben wird. Die Antragstellerin kann sich in diesem Verfahren, das sich allein gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.09.2012 richtet, durch den die Durchführung der Ersatzvornahme festgesetzt wird, nicht gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 08.02.2012 als der Grundverfügung wenden.

31

Nach § 99 Abs. 2 SOG M-V sind Einwendungen gegen den dem Vollzug zu Grunde liegenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollzugsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Aus dieser Vorschrift wird die strikte Trennung zwischen der Frage der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts und der Frage der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme deutlich. Tragender Grundsatz des Verwaltungs-Vollstreckungsrechts ist, dass generell die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist (vgl. auch BVerwG, U. v. 13.4.1984 - 4 C 31/81 - NJW 1984, S. 2591, bzgl. eines bestandskräftigen Grundverwaltungsakts). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Grundverwaltungsakt noch nicht bestandskräftig geworden ist (siehe OVG Greifswald, U. v. 17.09.2003 - 3 L 196/99 – juris; vgl. auch OVG Münster, B. v. 19.12.2012 - 12 B 1339/12 - juris).

32

Das bedeutet nicht, dass der Adressat eines Vollstreckungsakts nicht – zugleich – mit einem weiteren Antrag – ggf. im Wege der Antragshäufung - die Rechtmäßigkeit bzw. Vollziehbarkeit des Grundverwaltungsakts, hier in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, zur Prüfung stellen könnte. Hierauf beruft sich die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift nicht. Einen solchen Antrag hat sie in der Antragsschrift vom 15.10.2012 in diesem Verfahren auch nicht gestellt. Ihren ursprünglichen Antrag hat sie am 30.03.2013 ausdrücklich zurückgenommen. Damit ist der Grundverwaltungsakt vollziehbar i.S.v. § 80 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V und sind Einwendungen hiergegen ausgeschlossen.

33

Nach alledem kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

35

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 2 GKG. Der Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte. Die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebende Bedeutung der Sache wird im Wesentlichen durch das - wertmäßig geringere - Standortinteresse sowie das Interesse bestimmt, eine Unterbrechung der kommerziellen Nutzung zu vermeiden. Mangels näherer Anhaltspunkte für die Bemessung des Werts dieser Interessen ist der Streitwert daher nach § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen (vgl. VGH Mannheim, B. v. 21.12.2010 - 8 S 2680/10 - BauR 2011, 992). Der Streitwert ist zu halbieren, weil dieses Interesse durch die vorläufige Abnahme der Module nicht endgültig beseitigt wird.

36

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 5 und § 66 Abs. 3 S. 3 GKG unanfechtbar.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.