Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Sept. 2017 - 2 L 74/16

bei uns veröffentlicht am26.09.2017

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Mehrkosten für die Gewässerunterhaltung.

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Er ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt (Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 122/08), das in seinem westlichen, zur Straße zeigenden Teil mit einem Wohnhaus sowie Nebengebäuden bebaut ist. Nördlich des Grundstücks verläuft in Ost-West-Richtung der W-Bach, ein Gewässer zweiter Ordnung. Westlich grenzt die Straße des Friedens an das Grundstück an, die in Nord-Süd-Richtung verläuft und über eine Brücke über den W-Bach führt. An der westlichen und nördlichen Grundstücksgrenze befindet sich eine etwa 1 m hohe Hecke, die sich an der nördlichen Grundstücksseite auf einer Breite von etwa 22 m erstreckt. Weiter östlich ist diese Grundstücksgrenze mit Nadelbäumen bewachsen. Die östlich des Grundstücks des Klägers gelegenen Nachbargrundstücke sind ebenfalls in geringer Entfernung zur Böschungsoberkante u.a. mit kleineren Nebengebäuden bebaut. Auf der gegenüberliegenden nördlichen Seite des W-Bachs befindet sich ein Deich.

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Mit Bescheid vom 07.10.2014 zog der Beklagte den Kläger zu Mehrkosten für die Gewässerunterhaltung in Höhe von 152,51 € sowie zu Verwaltungskosten für die Ermittlung der Mehrkosten in Höhe von 4,70 € heran. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Anpflanzungen auf dem Grundstück des Klägers nahe des W-Bachs habe statt der üblichen maschinellen Mahd der Böschung des W-Bachs eine manuelle Mahd erfolgen müssen. Dadurch seien Mehrkosten in vorgenannter Höhe entstanden, die vom Kläger zu erstatten seien.

4

Der Kläger hat am 10.11.2014 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die vorhandenen Anpflanzungen auf seinem Grundstück erschwerten die Gewässerunterhaltung nicht. Die Böschung sei schon immer manuell gemäht worden. Zudem sei eine maschinelle Mahd auch bei Freihaltung eines Gewässerrandstreifens nicht möglich, da die vom Beklagten für die maschinelle Mahd genutzten Traktoren wegen der vorhandenen Brücke und der Bebauung auf den Nachbargrundstücken nicht in den Uferbereich vor seinem Grundstück einfahren könnten.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 07.10.2014 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat u.a. vorgetragen: Am 17. und 24.07.2014 seien ganztägig im Bereich des Bachlaufs der (W.) Gewässerunterhaltungsmaßnahmen durch seine Mitarbeiter vorgenommen worden. Entlang der Grenze des klägerischen Grundstücks habe keine maschinelle Böschungsmahd mit Traktor (Großtechnik) erfolgen können. Die Mäharbeiten hätten vielmehr wegen der Anpflanzungen auf dem Grundstück des Klägers per aufwändiger Handmahd mit Motorsensen (Handtechnik/Freischneider) vorgenommen werden müssen. Anschließend habe der Bachlauf manuell ausgeharkt und der Wasserlauf manuell vom Schnittgut befreit werden müssen (manuelle Werkzeuge). Eine maschinelle Mahd der Böschung könnte erfolgen, wenn die Anpflanzungen auf dem Grundstück des Klägers und die weiteren Erschwernisse der übrigen Anlieger im weiteren Grabenverlauf nicht vorhanden wären und ein 5 m breiter Gewässerrandstreifen zur Verfügung stünde. Dass auch andere Anlieger Erschwernisse geschaffen hätten, die einer Befahrung des Ufers entgegenstünden, lasse den Erschwernistatbestand beim Grundstück des Klägers nicht entfallen.

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Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Heranziehungsbescheid aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Der Bescheid könne nicht auf die einzig als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA gestützt werden. Danach habe, wenn sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Die auf dem Grundstück des Klägers entlang seiner Grundstücksgrenze im Abstand von etwa 0,5 m zur Böschungsoberkante des W-Bachs befindlichen Anpflanzungen erschwerten die Unterhaltung des W-Bachs indes nicht. Sie seien nicht ursächlich dafür, dass die Böschung nicht kostengünstiger maschinell gemäht werden könne, sondern eine kostenaufwändigere manuelle Mahd erfolgen müsse. Auch ohne das Vorhandensein der Anpflanzungen am Gewässer und der Freihaltung eines Gewässerrandstreifens von 5 m wäre eine maschinelle Mahd mittels der vom Beklagten dazu verwendeten Traktoren nicht möglich, weil der Uferbereich weder von Westen über die Straße des Friedens noch von Osten über die angrenzenden Nachbargrundstücke mit den Mähfahrzeugen erreichbar sei. Eine Zufahrt von Westen scheide wegen der Nähe des vorhandenen Brückenbauwerks zum Grundstück des Klägers aus, wie auch die im Ortstermin anwesenden, das Mähfahrzeug bedienenden Mitarbeiter des Beklagten bestätigt hätten. Einer Zufahrt von Osten stehe die Bebauung der Nachbargrundstücke an der Böschungsoberkante des W-Bachs entgegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die fehlende Erreichbarkeit des Uferbereichs für das Mähfahrzeug nicht deshalb unerheblich, weil diese nicht auf natürliche Gegebenheiten, sondern auf Anlagen anderer Eigentümer am Gewässer zurückzuführen sei, die ihrerseits die Gewässerunterhaltung erschwerten. Vielmehr mache es keinen Unterschied, ob die mangelnde Zufahrtsmöglichkeit etwa auf einem Steilhang oder einem Felsgestein beruhe oder darauf, dass künstliche Hindernisse geschaffen worden seien. In beiden Fällen scheide eine maschinelle Mahd ungeachtet der auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Anlagen am Gewässer aus.

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Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Beklagte wie folgt begründet: Der Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA deute zunächst darauf hin, dass der Gesetzgeber ausschließlich eine Betrachtung von Einzelfällen ("eine Anlage") habe vornehmen wollen und damit Sachverhaltsgestaltungen einer Regelung habe unterwerfen wollen, bei denen z.B. ein einzelner Baum oder eine einzelne Baulichkeit dazu führe, dass die jeweilige Gewässerunterhaltung erschwert werde. Es komme stets auf das einzelne zu unterhaltende Grundstück an. Es sei unerheblich, ob auch auf Nachbargrundstücken weitere Anlagen die Unterhaltung erschwerten. Sinn und Zweck des § 64 Abs. 1 WG LSA sei es, verursachungsbezogene Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung nicht auf die Allgemeinheit umzulegen, sondern die jeweiligen Grundstückseigentümer dafür ähnlich eines "Störers" heranzuziehen. Bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung würden diejenigen Anlieger privilegiert, deren Anlagen nicht einzeln oder zu Beginn einer Mehrheit von Hindernissen am oder im Gewässer liegen oder im Bereich der Nachbargrundstücken ähnliche Hindernisse vorhanden seien. In diesen Fällen würde entweder die Erhebung von Mehrkosten zukünftig ausscheiden, oder die gesamten Erschwerniskosten müssten allein von den Grundstückseigentümern getragen werden, bei denen der erste Erschwernistatbestand vorliege. Dies könne vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein. Richtigerweise seien die Eigentümer der Grundstücke, von denen Erschwernisse ausgingen, gleichermaßen zu den daraus resultierenden Mehrkosten heranzuziehen. Soweit eine Summe mehrerer Anlagen am Gewässer ein Hindernis bei der Pflege der Uferböschungen darstelle, setze sich diese Summe aus Einzelhindernissen zusammen, die auch jeweils einzeln betrachtet zu Mehraufwendungen bei der Gewässerunterhaltung führten.

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Der Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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und trägt dazu vor: Die örtlichen Gegebenheiten seien nicht so, dass eine maschinelle Mahd überhaupt mit einem Traktor durchgeführt werden könne. Selbst wenn er die auf seinem Grundstück vorhandene Hecke beseitigen würde, würde der Platz für eine solche Mahd nicht ausreichen. An keiner Stelle des hier in Rede stehenden Uferbereichs sei die vom Beklagten als erforderlich angesehene Mindestbreite von 5 m gegeben. Schon aufgrund des Winkels der Böschung könne nicht mit einem Traktor gemäht werden. Bereits in den Vorjahren seien die Mäharbeiten mit Motorsensen durchgeführt worden. Lediglich ergänzend sei darauf abzustellen, dass auf den Nachbargrundstücken weitere Anlagen die Unterhaltung erschwerten bzw. eine Zufahrt unmöglich machten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Berufung des Beklagten ist zum weit überwiegenden Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Heranziehungsbescheid des Beklagten zu Unrecht insgesamt aufgehoben. Dieser ist dem Grunde nach rechtmäßig und hinsichtlich der Höhe nur in geringem Umfang rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Erhebung der Mehrkosten ist § 64 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). Danach hat, wenn sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 WG LSA hat der Unterhaltungspflichtige die Mehrkosten nachzuweisen und zu erheben. Die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA liegen hier vor.

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1. Bei den in Rede stehenden Anpflanzungen auf dem Grundstück des Klägers handelt es sich um Anlagen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WG LSA.

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Den Begriff der "Anlage" im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt 2 WG LSA definiert das WG LSA nicht. Auch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das in § 36 Bestimmungen zu "Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern" enthält, bestimmt diesen Begriff nicht abschließend. Nach § 36 Satz 1 WHG sind Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Gemäß § 36 Satz 2 WHG sind Anlagen im Sinne von Satz 1 insbesondere (1.) bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, (2.) Leitungsanlagen und (3.) Fähren. Nach allgemeiner Auffassung ist der Anlagenbegriff des § 36 WHG grundsätzlich weit auszulegen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 36 RdNr. 4; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 36 RdNr. 37, m.w.N.). Er umfasst jede auf gewisse Dauer geschaffene ortsfeste oder ortsbewegliche Einrichtung, die geeignet ist, auf die Gewässereigenschaften (§ 3 Nr. 7 WHG), den Zustand des Gewässers (§ 3 Nr. 8 WHG), die Wasserbeschaffenheit (§ 3 Nr. 9) oder auf den Wasserabfluss einzuwirken (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., m.w.N.). Wie sich aus dem Beispielskatalog des § 36 Satz 2 WHG ergibt, ist der Anlagenbegriff insbesondere nicht auf bauliche Anlagen im Sinne des Baurechts begrenzt (vgl. Knopp, a.a.O., RdNr. 36).

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Unabhängig davon, ob auch Pflanzen (Bäume, Sträucher und Hecken) unter den Anlagenbegriff des § 36 WHG fallen (so VG Greifswald, Beschl. v. 05.01.2015 – 3 B 1192/14 –, juris, RdNr. 24, m.w.N.; Seppelt, KStZ 2015, 145 [149]), werden sie jedenfalls vom Anlagenbegriff des § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WG LSA erfasst. Mehrkosten im Sinne dieser Regelung entstehen immer dann, wenn durch die Anlage die übliche maschinelle Mahd und Grundräumung nicht mehr oder nur erschwert möglich ist bzw. mit erhöhtem Aufwand durchgeführt werden muss (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 13.02.2012 – 9 A 184/11 –, juris, RdNr. 18; VG Halle, Urt. v. 15.01.2013 – 3 A 55/11 –, juris, RdNr. 26). Sinn und Zweck der Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WG LSA ist es, im Falle einer Erschwerung der Mahd durch mit der Nutzung des Grundstücks im Zusammenhang stehende Hindernisse die daraus entstehenden Mehrkosten dem Grundstückseigentümer aufzuerlegen. Insoweit spielt es keine Rolle, ob diese Erschwernis durch eine bauliche Anlage oder Anpflanzungen entsteht.

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2. Dies zugrunde gelegt befinden sich auf dem Grundstück des Klägers Anlagen, die im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WG LSA die für die Unterhaltung des W-Bachs erforderliche Mahd des Uferbereichs erschweren. Denn die teilweise in geringer Entfernung zur Böschungsoberkante geschaffenen Anpflanzungen, insbesondere eine entlang der Grundstücksgrenze angepflanzte Hecke, aber auch Bäume, machen es unmöglich, den Uferbereich mit dem vom Beklagten vorgehaltenen Traktor mit Mähwerk zu befahren. Vielmehr kann die Krautung der Böschung dort nur von Hand mit Motorsensen erfolgen, die einen zeitintensiveren Personaleinsatz erfordern. Von der gegenüberliegenden Seite ist – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – eine maschinelle Mahd wegen des dort vorhandenen, nicht mit einem Traktor befahrbaren Deichs nicht möglich. Nicht stichhaltig ist der Einwand des Klägers, schon aufgrund des Winkels der Böschung könne nicht mit einem Traktor gemäht werden. Der Senat vermag anhand der vorliegenden Lichtbilder nicht zu erkennen, weshalb es mit Hilfe der an den Traktor angebauten Mähteile (vgl. Lichtbild auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 10.06.2015), die bis zu 7 m in die Böschung herausgefahren werden können, nicht möglich sein soll, den hier in Rede stehenden Böschungsbereich maschinell zu mähen.

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Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand des Klägers, bereits in den Vorjahren seien die Mäharbeiten mit Motorsensen durchgeführt worden. Für die Frage, ob "Mehr"-Kosten entstehen, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte in den vergangenen Jahren ebenfalls mit Motorsensen gekrautet und Mehrkosten nicht erhoben hat; maßgebend ist vielmehr ein Vergleich der Kosten mit Motorsensen gegenüber der weniger kostenintensiven Mahd mittels Traktor mit Mähwerk.

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3. Der Inanspruchnahme des Klägers steht nicht entgegen, dass der Uferbereich seines Grundstücks (auch) wegen anderer Anlagen am W-Bach, insbesondere wegen der angrenzenden Brücke über den W-Bach im Westen und den auf verschiedenen Nachbargrundstücken vorhandenen baulichen Anlagen und Anpflanzungen nicht angefahren werden kann.

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Ein Mehrkostenersatzanspruch gegen einen Grundstückseigentümer nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WG LSA setzt zwar voraus, dass die auf seinem Grundstücke vorhandene Anlage ursächlich für die Entstehung der Mehrkosten sein muss. Es genügt aber eine bloße Mitursächlichkeit. Befinden sich – wie hier – auf mehreren Grundstücken an einem Gewässerabschnitt Anlagen im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WG LSA, erschwert jede dieser Anlagen die Unterhaltung und ist mitursächlich für das Entstehen der Mehrkosten. Insoweit ist eine grundstücksbezogene Betrachtungsweise geboten. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass sich jeder Eigentümer darauf berufen könnte, dass die maschinelle Krautung (zumindest teilweise) auch durch Anlagen auf Nachbargrundstücken verhindert wird. Dies kann – wie der Beklagte zu Recht einwendet – vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein. Ob etwas anderes gilt, wenn (auch) ein natürliches Hindernis, etwa ein Felsvorsprung, die Mahd des Uferbereichs und damit die Unterhaltung des Gewässers erschwert, kann hier dahinstehen.

27

4. Der Heranziehungsbescheid ist der Höhe nach nur in geringem Umfang zu beanstanden.

28

Die Mehrkosten, die gemäß § 64 Abs. 1 Satz 10 WG LSA "annähernd" ermittelt werden dürfen, ergeben sich aus einem Vergleich der Kosten für eine Mahd mit Traktor und Bedienperson einerseits und der Kosten für eine Handmahd andererseits.

29

4.1. Nach der Aufstellung des Beklagen (Bl. 29 GA) betragen die Kosten bei der maschinellen Mahd für den Traktor 79,38 € pro Stunde und für einen Arbeiter 26,24 € pro Stunde, zusammen also 105,62 € pro Stunde, mithin 1,76 €/min (nicht 1,67 €/min wie in der Aufstellung angegeben). Bei einer maschinellem Mahd schafft der Traktor mit Mähwerk in der Minute eine Fläche 22,25 m², so dass je m² 0,08 € anzusetzen sind. Dem gegenüber betragen die Kosten bei der Handmahd für die Geräte AK, Sense und Harke 3,05 € pro Stunde. Die Kosten für einen Arbeiter belaufen sich auf 26,24 € und für einen Studenten 7,00 € pro Stunde. Die Gesamtkosten betragen mithin 36,29 € pro Stunde, mithin 0,60 m²/min. Bei der Handmahd kann in der Minute lediglich eine Fläche von 1,9 m² gekrautet werden, so dass je m² 0,32 € anzusetzen sind. Die Differenz beträgt also 0,24 €/m² (und nicht wie vom Beklagten errechnet 0,25 €/m²). Dieser – geringfügig korrigierte – Ansatz lässt keinen Fehler erkennen.

30

4.2. Der Beklagte hat die Mehrkosten – ausgehend von dem grundstücksbezogenen Ansatz – zu Recht nach der gemähten Fläche berechnet, die sich auf Höhe des Grundstücks des Klägers befindet. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die gemähte Fläche auf Höhe des klägerischen Grundstücks fehlerhaft ermittelt hat, sind nicht ersichtlich. Die Länge der zu mähenden Fläche von ca. 101 m ist in dem im erstinstanzlichen Verfahren übersandten Flurkartenauszug (Bl. 33 GA) dargestellt. Auch hinsichtlich der vom Beklagten angegebenen Breite der zu krautenden Fläche bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Maßgebend ist die am südlichen Ufer des W-Bachs gelegene Fläche, wo sich das Grundstück des Klägers befindet. Gegen das vom Beklagten zugrunde gelegte Maß von durchschnittlich 6,04 m hat der Kläger im Berufungsverfahren keine substantiierten Einwände mehr erhoben.

31

4.3. Ausgehend vom korrigierten Mehrkostensatz von 0,24 €/m² und der vom Beklagten angenommenen Fläche von 610,4 m² (101 m X 6,04 m) ergeben sich damit Mehrkosten in Höhe von 146,41 €.

32

5. Die Erhebung von Verwaltungskosten lässt schließlich keinen Fehler zum Nachteil des Klägers erkennen. Rechtsgrundlage ist § 64 Abs. 1 Satz 7 WG LSA. Danach gehören zu den Mehrkosten der Unterhaltung auch die zur Ermittlung der Mehrkosten aufgewendeten Verwaltungskosten. Diese hat der Beklagte nach einen Stundenlohn der betrauten Mitarbeiterin von 21,84 €/h (0,364 €/min) und einem Zeitaufwand für die Erstellung von 10 Bescheiden von 2 Stunden und 10 Minuten (= 13 min/Bescheid) ermittelt (Bl. 55 GA). Daraus ergeben sich Kosten in Höhe von 4,73 €/Bescheid, von denen der Beklagte 4,70 € erhoben hat.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

34

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.

35

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Oktober 2014 wird insoweit angeordnet, als darin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR festgesetzt und die Ersatzvornahme für das geforderte Aufasten der Kiefern angedroht wird. Im Übrigen – in Bezug auf die Androhung der Ersatzvornahme hinsichtlich der Beseitigung der Weiden – wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Antragsteller zu 35 v.H. und die Antragsgegnerin zu 65 v.H.

3. Der Streitwert beträgt 3.500,00 EUR.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung wasserrechtlicher Verfügungen.

2

Er ist Eigentümer des Grundstücks G1 in K. Auf dem Grundstück verläuft parallel zur südöstlichen Grundstücksgrenze und zur Gartenstraße der in der Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbandes Insel Usedom-Peenestrom befindliche Vorflutgraben 50/2/1/008. Im Grabenbereich wurzeln vier Bäume (zwei Weiden und zwei Kiefern).

3

Nach der Durchführung einer Informationsveranstaltung teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Anhörungsschreiben vom 7. Mai 2013 mit, dass der Graben seiner Entwässerungsfunktion nicht mehr gerecht werde und eine Instandhaltungsmaßnahme durch den Wasser- und Bodenverband notwendig sei. Mit der geplanten Erneuerung der G.-Straße solle der Graben auch das auf der Straße anfallende Niederschlagswasser aufnehmen. Zur Herstellung der Baufreiheit seien auf dem Grundstück des Antragstellers zwei Kiefern aufzuasten und zwei Weiden abzunehmen.

4

Mit Bescheid vom 23. Januar 2014 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, bis zum 28. Februar 2014 die zwei Kiefern auf hausseitiger und straßenseitiger Grabenböschung aufzuasten und zwei Weiden mit naturschutzrechtlicher Genehmigung abzunehmen (Grabenprofil durch Baumwurzeln eines Baumes stark beeinträchtigt). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verfügung nicht oder nicht vollständig oder nicht termingerecht nachkommt, wurde eine Zwangsgeld i.H.v. 1.000,00 EUR angedroht. Gegen die dem Antragsteller am 24. Januar 2014 zugestellte Verfügung legte der Antragsteller keinen Widerspruch ein.

5

Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf dessen Antrag die Ausnahmegenehmigung zur Beseitigung einer Weide. Für die zweite Weide ist wegen der Erkrankung des Baumes eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich.

6

Nachdem der Antragsteller die geforderten Maßnahmen nicht durchführen ließ, setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. März 2014 – zugestellt am 28. März 2014 – das angedrohte Zwangsgeld fest und forderte den Antragsteller auf, die ihm mit dem Bescheid vom 23. Januar 2014 aufgegebenen Arbeiten bis zum 25. April 2014 durchführen zu lassen. Zugleich drohte sie die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 2.000,00 EUR an. Auch hiergegen legte der Antragsteller keinen Widerspruch ein.

7

Mit Anwaltsschreiben vom 21. Mai 2014 beantragte der Antragsteller die Rücknahme des Bescheides vom 23. Januar 2014, was die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. Juni 2014 ablehnte. Hiergegen legte der Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 20. Juni 2014 Widerspruch ein. Unter dem 15. Juli 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Widerspruch nicht statthaft sei, weil es sich bei ihrem Schreiben vom 12. Juni 2014 nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um ein informelles Antwortschreiben handele. Unter dem 18. Juli 2014 bat der Antragsteller um Bescheidung des Widerspruchs und beantragte zugleich die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 23. Januar 2014 auszusetzen. Mit Schreiben vom 18. September 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Bescheid vom 23. Januar 2014 nicht aufgehoben werde.

8

Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Oktober 2014 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller ein Zwangsgeld i.H.v. 2.000,00 EUR fest und forderte diesen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die ihm mit dem Bescheid vom 23. Januar 2014 aufgegebenen Arbeiten bis zum 28. November 2014 durchführen zu lassen. Zugleich drohte sie dem Antragsteller die Durchführung einer Ersatzvornahme an. Unter dem 21. Oktober 2014 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2014 ein. Über diesen Rechtsbehelf ist bisher nicht entschieden.

9

Am 13. Oktober 2014 erhob der Antragsteller zum Az. 3 A 1014/14 Klage mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihren Bescheid vom 23. Januar 2014 aufzuheben, hilfsweise den Aufhebungsantrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Über die Klage ist bisher ebenfalls noch nicht entschieden.

10

Am 10. November 2014 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2014 nachgesucht. Er ist der Auffassung, der Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Auf die allgemeinen Vorschriften zur Gefahrenabwehr könne die Verfügung wegen des Vorrangs der sonderordnungsrechtlichen (wasserrechtlichen) Vorschriften nicht gestützt werden. Die Voraussetzungen der wasserrechtlichen Vorschriften lägen nicht vor. Zudem sei die Verfügung unbestimmt. Es sei unklar, welche Kiefern gemeint seien. Im Grabenbereich befänden sich nicht zwei Weiden, sondern nur eine. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen ausgeübt hätte, seien ebenfalls nicht erkennbar.

11

Der Antragsteller beantragt,

12

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Oktober 2014 wiederherzustellen.

13

Die Antragsgegnerin verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die bei der Antragsgegnerin entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

II.

16

Der Antrag ist zulässig (1.) aber nur teilweise begründet (2.).

17

Insbesondere ist der Antrag statthaft, denn der Widerspruch des Antragstellers hat keine aufschiebende Wirkung. Dies folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 99 Abs. 1 Satz 2 Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG M-V). Nach der zuletzt genannten Bestimmung haben Rechtsmittel und sonstige Rechtsbehelfe gegen Vollzugsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Die Vorschrift findet vorliegend Anwendung, denn bei der streitgegenständlichen Verfügung vom 10. Oktober 2014 handelt es sich um eine Vollzugsmaßnahme in diesem Sinne. Die in Ziffer 1. der Verfügung erfolgte Zwangsgeldfestsetzung beruht auf § 88 SOG M-V, die in Ziffer 4. der Verfügung erfolgte Zwangsmittelandrohung und die in Ziffer 2. der Verfügung erfolgte Fristsetzung beruhen auf § 87 SOG M-V. Diese Vorschriften finden vorliegend Anwendung. Die Zwangsmittelfestsetzung dient der Vollstreckung der Verfügungen vom 26. März 2014 und 23. Januar 2014. Die Zwangsmittelandrohung dient der Vollstreckung der Verfügung vom 23. Januar 2014. Bei der zuletzt genannten Verfügung handelt es sich um eine wasserrechtliche Verfügung, die ihre Rechtsgrundlage in § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) findet. Für die Vollstreckung wasserrechtlicher Verfügungen gelten nach der Verweisung in § 113 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWaG) i.V.m. § 110 VwVfG M-V die §§ 79 bis 100 SOG M-V.

18

Die in Nr. 2 der Verfügung vom 10. Oktober 2014 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO) ist damit überflüssig aber unschädlich.

19

2. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da letzteres vom Antragsteller nicht geltend gemacht wird und sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme einer unbilligen Härte aufdrängen, kommt es für die Entscheidung allein auf das Kriterium der „ernstlichen Zweifel“ an. Der Prüfungsmaßstab ist enger als in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Denn die vom Gericht in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende eigenständige Ermessensentscheidung orientiert sich allein am Kriterium der „ernstlichen Zweifel“. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nicht nur dann nicht vor, wenn sich die angegriffene Verfügung bereits bei überschlägiger Prüfung als rechtmäßig erweist. Vielmehr ist die Annahme ernstlicher Zweifel bereits dann ausgeschlossen, wenn die Rechtslage offen und ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist. Anders als in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besteht bei einer offenen Rechtslage kein Raum für eine Güterabwägung.

20

a. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Antrag nur in dem im Tenor zu 1. ersichtlichen Umfang Erfolg.

21

aa. Abgesehen von der Aufforderung zum „Aufasten“ der Kiefern (dazu sogleich) liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor.

22

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V ist der Vollzug von Verwaltungsakten zulässig, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist. Dies trifft auf die Verfügungen vom 23. Januar 2014 und 26. März 2014 zu. Die Bescheide sind dem Antragsteller am 24. Januar 2014 bzw. am 28. März 2014 zugestellt worden. Sie weisen ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrungen auf, so dass für das Rechtmittel (Widerspruch) die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO gilt. Dabei ist es unschädlich, dass in den Rechtsbehelfsbelehrungen für den Beginn der Widerspruchsfrist trotz der tatsächlich erfolgten Zustellung auf die „Bekanntgabe“ hingewiesen wird. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung eines „ohne Not“, d.h. lediglich aus Nachweisgründen zugestellten Ausgangsbescheides ist nicht fehlerhaft, wenn sie bei der Benennung der Widerspruchsfrist auf den Wortlaut des § 70 Abs. 1 VwGO verweist (VG Greifswald, Urt. v. 26.05.2003 – 3 A 295/03 – S. 4 des Entscheidungsumdrucks; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.08.1993 – 24 L 3286/92 –, NWVBl. 1994, 72 und VG Braunschweig, Urt. v. 11.04.1984 – 3 A 20/84 –, KStZ 1984, 152). Damit sind die Bescheide am Montag, den 24. Februar 2014 bzw. am 28. April 2014 bestandskräftig geworden. Ungeachtet dessen liegen auch die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V vor, denn die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 23. Januar 2014 angeordnet.

23

Auf die Rechtmäßigkeit der „Grundverfügung“ vom 23. Januar 2014 kommt es im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nicht an, so dass die diesbezüglichen Einwände des Antragstellers auf sich beruhen können. Dies folgt aus § 99 Abs. 2 SOG M-V, wonach Einwendungen gegen den dem Vollzug zugrunde liegenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollzugsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen sind (OVG Greifswald, Beschl. v. 08.07.2013 – 3 M 98/13, 3 M 3 M 99/13, 3 M 1003 M 100/13 –, juris Rn. 31 m.w.N.). Ob mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG etwas anderes zu gelten hat, wenn die Vollstreckung so zeitnah nach Erlass der Grundverfügung erfolgt, dass es für den Betroffenen unmöglich ist, zumindest um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn diese Möglichkeit hat seit dem Erlass des Bescheides vom 23. Januar 2014 hinreichend bestanden.

24

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Bescheid vom 23. Januar 2014 an einem zu seiner Nichtigkeit führenden Fehler i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG M-V leiden würde, denn in diesem Fall fehlte es am Vorliegen eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes i.S.d. § 79 SOG M-V. Dies ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere fehlt dem Bescheid nicht die erforderliche Rechtsgrundlage. Zu Recht wurde er auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gestützt. Nach dieser Bestimmung ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen u.a. die Maßnahmen an, um die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG nennt u.a. die nach dem Wasserhaushaltsgesetz bestehenden Verpflichtungen. Vorliegend kommt ein Verstoß des Antragstellers gegen § 36 Satz 1 WHG in Betracht. Danach sind Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern u.a. so zu unterhalten, dass die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es nach den Umständen unvermeidbar ist. Der Anlagenbegriff des § 36 WHG ist weit zu verstehen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 36 Rn. 4). Auch Pflanzen können Anlagen in diesem Sinne sein. § 36 Satz 1 WHG spricht von einer „Anlage“, nicht von einer „baulichen Anlage“. Dementsprechend bestimmt § 36 Satz 2 WHG, dass zu den in der Vorschrift nicht abschließend aufgezählten Anlagen „insbesondere bauliche Anlagen“ gehören. Daher fallen auch Pflanzen (Bäume, Sträucher und Hecken) unter den Anlagenbegriff (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 27.08.1996 – 1 A 2879/94 –, S. 9 des Entscheidungsumdrucks). Diese Auslegung entspricht dem Regelungszweck des § 36 Satz 1 WHG, denn die Gewässerunterhaltung wird oftmals durch Bäume und Sträucher erheblich erschwert.

25

Ob diese Voraussetzungen im Falle des Antragstellers vorliegen und ob die Antragsgegnerin ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, bedarf mit Blick auf die bereits benannte Vorschrift des § 99 Abs. 2 SOG M-V vorliegend keiner Vertiefung. Etwaige Fehler hätten nur die Rechtswidrigkeit, keinesfalls aber die Nichtigkeit des Bescheides vom 23. Januar 2014 zur Folge.

26

Dennoch scheidet der Bescheid vom 23. Januar 2014 als Vollstreckungsgrundlage für einen Teil der geforderten Maßnahmen aus. Zwar ist die Aufforderung zum „Abnehmen“ der Weiden hinreichend bestimmt und daher taugliche Grundlage für eine Verwaltungsvollstreckung. Der Antragsteller kann der Verfügung ohne Weiteres entnehmen, dass die Weiden vollständig beseitigt werden sollen, um eine Wiederherstellung des ursprünglichen Grabenprofils zu ermöglichen. So hat er die Verfügung auch verstanden. Soweit er nunmehr vortragen lässt, es befänden sich keine zwei Weiden auf seinem Grundstück, wird dies durch die in den Verwaltungsvorgängen der der Antragsgegnerin enthaltenen Lichtbilder widerlegt. Darin sind die beiden auf der Straßenseite des Grabens stehenden Weiden deutlich erkennbar. Im Übrigen wird auf den Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens hingewiesen. Offene Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren begründen noch keine „ernstlichen Zweifel“ i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

27

In Ansehung der geforderten Aufastung der Kiefern scheidet der Bescheid dagegen als Vollstreckungsgrundlage aus. Zwar ist der in den Bescheid verwandte Begriff inhaltlich hinreichend bestimmt. Er entstammt der Grün- und Gehölzpflege. Mit „Aufasten“ ist das Entfernen von unteren Ästen eines Baumes gemeint. Es dient dazu, das Lichtraumprofil freizuhalten, um – wie in der Begründung des Bescheides angegeben – eine maschinelle Entkrautung des Grabens zu ermöglichen. Allerdings enthält der Bescheid keine Angaben dazu, bis zu welcher Höhe die Äste entfernt werden sollen. Kann der Antragsteller dem Bescheid damit nicht genau entnehmen, welche Maßnahme er durchzuführen hat, scheidet der Bescheid auch als Vollstreckungsgrundlage aus.

28

bb. Als Folge davon ist zunächst die in dem Bescheid vom 10. Oktober 2014 erfolgte Festsetzung des Zwangsgeldes (§ 88 SOG M-V) rechtswidrig. Wenn die geschuldete Maßnahme – wie hier – nicht hinreichend genau bestimmt ist, kann ihre Durchführung nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung erzwungen werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Bescheid vom 23. Januar 2014 nur in Bezug auf das geforderte Aufasten der Kiefern nicht hinreichend bestimmt ist, die weiter geforderte Abnahme der zwei Weiden dagegen unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Insbesondere führt dies nicht zu der Annahme, dass das Zwangsgeld nur in halber Höhe rechtswidrig ist. Denn bei der Festsetzung des Zwangsgeldes handelt es sich um eine einheitliche Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin. Sie ist daher auch dann insgesamt fehlerhaft, wenn für einen Teil der Festsetzung die Voraussetzungen nicht vorliegen.

29

Fehlerhaft ist auch die in Bezug auf die Aufforderung zum Aufasten der Kiefern ergangene Zwangsmittelandrohung (§ 87 SOG M-V). Auch sie ist Bestandteil des Vollstreckungsverfahrens. Sie darf daher nicht ergehen, wenn die geforderte Handlung – wie dargelegt – nicht hinreichend bestimmt ist.

30

Im Übrigen, d.h. in Bezug auf die Beseitigung der Weiden, ist die Zwangsmittelandrohung dagegen nicht zu beanstanden. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V müssen Zwangsmittel schriftlich angedroht werden. In der Androhung ist eine Frist zu bestimmen, innerhalb der die Erfüllung der Verpflichtung dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann, § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V. Sie muss sich gemäß § 87 Abs. 4 Satz 1 SOG M-V auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die in Ziffer 2. der Verfügung vom 10. Oktober 2014 enthaltene Fristbestimmung unverhältnismäßig kurz ist. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der Fristbestimmung bereits um die zweite „Verlängerung“ handelt, denn dem Antragsteller sind bereits in den Verfügungen vom 23. Januar 2014 und 26. März 2014 Fristen gesetzt worden, die dieser nicht beachtet hat. Da der Antragsteller insoweit keine Einwände geltend macht, wird von weiteren Darlegungen abgesehen.

31

Auch im Hinblick auf das angedrohte Zwangsmittel – die Ersatzvornahme i.S.d. § 89 SOG M-V – ist die Androhung nicht zu beanstanden. Die Ersatzvornahme ist ein taugliches Zwangsmittel, denn bei der geforderten Beseitigung der Weiden handelt es sich um vertretbare Handlungen. Vollstreckungshindernisse bestehen in Ansehung der Weiden schließlich ebenfalls nicht. Die für die Beseitigung der einen Weide erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung liegt vor.

32

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens wurden der Betrag des festgesetzten Zwangsgeldes (§ 52 Abs. 1 GKG) und der sich für die Zwangsmittelandrohung ergebene Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG halbiert.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um im Rahmen der Gewässerunterhaltung entstandene Mehrkosten.

2

Der Kläger ist ein Unterhaltungsverband nach dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt, dem die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung in seinem Verbandsgebiet obliegt.

3

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 mit, dass sie im Zeitraum vom 15. März bis zum 30. Juli 2010 den Abriss und den Neubau der Talbachbrücke und der Stützwand entlang des Talbaches an der B 86, Ortsdurchfahrt Mansfeld - Friedensallee beabsichtige und bat den Kläger um Stellungnahme zur Planung der genannten Maßnahme. Hierzu überreichte sie einen Bauwerksentwurf mit Ausführungen zur Wasserhaltung. Geplant war, den Talbachbau seitlich zu verrohren. So sei die Trockenhaltung der Baugruben bei mittleren Grundwasserständen durch eine offene Wasserhaltung beherrschbar. Der Kläger gab hierzu unter dem 03. November 2009 eine Stellungnahme ab. Darin wurde unter anderem gefordert, während der Bauphase den schadlosen Wasserabfluss und den Schutz vor Hochwasser zu gewährleisten.

4

In den frühen Morgenstunden des 10. Juni 2010 kam es zu Starkregen. In der Folge kam es zu umfangreichen Sedimentablagerungen. Der Kläger ließ daraufhin die Sedimentablagerungen im Talbach durch die K. GmbH ausbaggern. Hierfür stellte diese am 07. September 2010 3.129,70 Euro in Rechnung.

5

Mit Schreiben vom 14. September 2010 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von Mehrkosten in Höhe von 1.877,82 Euro auf. Zur Begründung führte er aus, infolge des Baustellenbetriebes des Neubaus der Brücke der B 86 in Mansfeld sei es zu Rückstauerscheinungen und Schlammablagerungen oberhalb der Baustelle im Bereich des überbauten Gewässerabschnittes durch Starkregen am 10. Juni 2010 gekommen. Für die Reinigung des Durchlasses in Mansfeld, Friedensallee fordere er von der Beklagten Mehrkosten in Höhe von 60 % der Gesamtkosten, also 1.877,82 Euro.

6

Die Beklagte weigerte sich, den geforderten Betrag zu zahlen.

7

Der Kläger hat am 10. März 2011 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

8

Er führt im Wesentlichen aus, die Beklagte sei Verursacherin der entstandenen Mehrkosten. So sei durch die Wasserhaltung der Beklagten während der Bauarbeiten das Abflussprofil des Talbaches extrem eingeengt gewesen. Es sei ein Abflusshindernis entstanden. Dies wiederum habe zur Konsequenz gehabt, dass die vom Hochwasser am 10. Juni 2010 mitgeführten Sedimente nicht abgeflossen seien und sich oberhalb der Wasserhaltung angelagert hätten. Dies wiederum hätte dazu geführt, dass er gezwungen gewesen sei, die Sedimentablagerungen ausbaggern zu lassen, um die Fließsicherheit des Gewässers aufrecht zu erhalten. Die Beklagte sei demnach als Eigentümerin der Anlage zum Kostenausgleich verpflichtet. Dabei sei nicht der bürgerlich-rechtliche Eigentumsbegriff heranzuziehen, sondern der Begriff des Eigentümers sei so zu verstehen, dass derjenige, in dessen Interesse bzw. für den die Anlage errichtet worden sei, zum Ersatz verpflichtet sei. Denn mit der Vorschrift des § 114 WG a.F. bzw. § 64 WG n.F. solle sichergestellt werden, dass die Allgemeinheit der Beitragsverpflichteten nicht für Kosten herangezogen werde, die ausschließlich dem Interesse eines Einzelnen dienten. Vielmehr solle der Einzelne für diese Mehrkosten im Rahmen der Regelungen des Wassergesetzes herangezogen werden. Dies sei aber hier die Beklagte, die die Anlage errichtet habe, um gefahrlos am eigenen Eigentum bzw. am Eigentum des Landes Arbeiten vorzunehmen. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob die Anlage genehmigungsgemäß errichtet worden sei.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.877,82 Euro zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie trägt im Wesentlichen vor, es liege bereits keine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Mehrkosten vor. Gemäß § 114 WG LSA a.F. bzw. § 68 WG LSA n.F. habe der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage, welche die Unterhaltung im oder am Gewässer erschwere, die Mehrkosten zu erstatten, die ursächlich die Unterhaltungskosten erhöhen würden. Sie bzw. die Bundesrepublik Deutschland sei jedoch weder Eigentümerin des Gewässergrundstückes, welches durch eine Brückenbaumaßnahme betroffen war und verantwortlich für die Überschwemmung gewesen sein soll, noch Eigentümerin der Verrohrung, die für die Bauausführung in den Bachlauf eingebracht worden sei. Die Baumaßnahme sei - wie üblich - ordnungsgemäß ausgeschrieben und der Zuschlag entsprechend den geltenden Vorschriften an die letztendlich bauausführende Firma vergeben worden. Eigentum an den Baumaterialien und Baubehelfen sei damit durch sie oder die Bundesrepublik Deutschland nicht begründet worden. Darüber hinaus sei sie auch nicht für die behauptete erschwerte Gewässerunterhaltung verantwortlich. Grundsätzlich gelte im öffentlichen Recht das Verursacherprinzip, was einen Anspruch gegen einen Nichtstörer ausschließe. Aufgrund der enormen unwetterartigen Regenfälle am Morgen des 10. Juni 2010 sei die entstandene Überflutung des Flusslaufes allein auf die Niederschlagsmengen zurückzuführen. Sie habe sich an sämtliche ihr gemachten Auflagen gehalten, so dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung des behaupteten Anspruchs nicht kausal auf sie zurückzuführen seien.

14

Im Hinblick auf die Baumaßnahme sowie die enormen Niederschlagsmengen sei im Einzelnen auf Folgendes hinzuweisen:

15

Die durch die vorgenommenen Bauarbeiten zum Ersatzneubau der Talbachbrücke II und zur Erneuerung der anliegenden Stützwand am Talbach in Mansfeld, Friedensallee seien nach Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Genehmigung durch den hierfür zuständigen Landkreis Mansfeld-Südharz erfolgt. Sämtliche Auflagen der wasserrechtlichen Genehmigung seien eingehalten worden.

16

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der angekündigte Starkregen auch nicht örtlich angekündigt, geschweige denn vorhersehbar gewesen. Grundsätzlich sei ein Starkregenereignis nicht derart ankündbar, dass konkret vorhergesagt werden könne, welche Gebiete betroffen seien. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der nicht eindeutig aufklärbaren Speisungen und Wasserführungen des Flutgrabens eine Verbindung zu örtlichen Starkregenereignissen nicht zu ziehen gewesen. Darüber hinaus sei es aufgrund der kurzfristigen Ankündigung des Starkregens nicht möglich gewesen, Vorkehrungen zum besseren Hochwasserabfluss zu schaffen.

17

Schließlich würde die Menge an Niederschlägen mit ca. 40 l/m2, die am 10. Juni 2010 in nur wenigen Minuten abgeregnet sei, aufgrund Unvorhersehbarkeit und Unbeherrschbarkeit einen Umstand höherer Gewalt darstellen. Ausweislich der einvernehmlichen Feststellungen im Besprechungsprotokoll vom 13. Juni 2010 seien durch den Starkregen sogar ganze Erdmassen von den Feldern gelöst, weggespült und auf die tiefer liegenden Grundstücke gespült worden. Diese seien es auch gewesen, die die Verschmutzung und den Überlauf des Gewässers verursacht hätten, was weder von ihr vorab kalkulierbar bzw. beherrschbar gewesen sei, noch vom Vorhabenträger. Selbst bei einer größeren Dimensionierung im Bereich des Brückenersatzneubaues wären die Schlammmassen von den Feldern gespült worden und hätten die Gebiete oberhalb der Baustelle überflutet und verunreinigt. Die Überschwemmungen und Verunreinigungen allein auf einen Rückstau an der Baustelle zurückführen zu wollen, verleugne das gesamte Ausmaß der tatsächlichen Begebenheiten, welche im Bauprotokoll bereits einvernehmlich festgestellt worden seien. Es seien sowohl Erdmassen aus den angrenzenden Feldern ausgespült und für die Mehraufwendungen der Klägerin verantwortlich, aber auch ein Rückstau mit verunreinigten Wasser am Haus vor der Baustelle. Schließlich sei entgegen der Auffassung des Klägers nachweislich nicht die eingerichtete Baustelle für einen Rückstau der Niederschlagsmassen verantwortlich, sondern vielmehr das oberhalb des Flusslaufes gelegene Haus. Anhand des Fotos auf Blatt 82 der Akte sei zu erkennen, dass sich das mit Sedimenten, Schlamm, Gehölz und Unrat angereicherte Wasser an dem Haus aufgestaut habe, welches oberhalb der Baustelle stand. Der Durchlass unter dem Gebäude habe somit den Abfluss des Wassers in Richtung Baustelle verhindert und nicht die Baustelle selbst den Abfluss. Allerdings sei die Menge an aufgestautem Treibgut nicht derart groß, dass die Verengung als alleinige Ursache der Überschwemmungen angesehen werden könne. Denn wäre nur die Verengung für die Überschwemmung ursächlich, so wäre jegliches Treibgut an der Hauswand in einer größeren Menge aufgestaut. Aus den eingereichten Fotos sei zudem erkennbar, dass wesentlich mehr Wasser in Richtung Baustelle hätte fließen können, was die Kausalität eines möglichen Rückstaus im Bereich der Baustelle ausschließe.

18

Der Anspruch sei auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar, da die Klägerin die Höhe und Ermittlung ihrer Mehrkosten nicht dargelegt habe. Auch sei nicht ersichtlich, woraus sich die Quote von 60 % aufgrund der Rechnung vom 07. September 2010 ermittele, die zudem noch das Ausführungsdatum vom 06. September 2010 ausweise. Zu dieser Zeit des Tätigwerdens der Firma Kesselhut sei die Hochwasserlage bereits mehr als zwei Monate vorbei gewesen. Der Anfall tatsächlicher Mehrkosten für den Kläger werde daher ausdrücklich bestritten.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage hat keinen Erfolg.

21

Sie ist zwar zulässig. Insbesondere besteht für die erhobene Leistungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses würde nur dann entfallen, wenn für den öffentlichen Rechtsträger als einfacherer Weg zur Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs der Erlass eines Leistungsbescheids in Betracht käme, die Behörde mithin die vom Gericht begehrte Entscheidung selbst durch Verwaltungsakt treffen könnte (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, Vorbem. § 40, Rdnr. 50). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn § 114 WG LSA a.F. ermächtigt den Kläger nicht zum Erlass eines Verwaltungsaktes, um Mehrkosten geltend zu machen (so auch VG Magdeburg, Urteil vom 13. Februar 2012, 9 A 184/11, Juris).

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Für die Entscheidung über die erhobene Leistungsklage ist das Verwaltungsgericht Halle nach § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig. Danach ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt (Gerichtsstand der Belegenheit). Mit der hier erhobenen Leistungsklage fordert der Kläger Mehrkosten im Sinne von § 114 WG LSA, weshalb es sich um eine Streitigkeit handelt, bei der die örtlichen Gegebenheiten den geltend gemachten Anspruch dergestalt prägen, dass die Einbeziehung des ortsspezifischen Elements – vergleichbar mit grundstückbezogenen Abgaben – bei der Entscheidung nicht vernachlässigt werden kann. Der Ort, an dem die konkreten Maßnahmen des Klägers durchgeführt worden sind, ist im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts A-Stadt belegen.

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der ihm im Rahmen der Gewässerunterhaltung entstandenen Mehrkosten.

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Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit allein § 114 Abs. 1 Satz 1 WG LSA a.F. in Betracht. Auf diese Vorschrift ist deshalb abzustellen, weil der Kläger die unter Erstattungspflicht gestellte Maßnahme am 06. bzw. 07. September 2010, mithin vor Inkrafttreten des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA Seite 492), welches am 01. April 2011 in Kraft getreten ist, vorgenommen hat.

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§ 114 Abs. 1 Satz 1 WG LSA a.F. regelt für den Fall, dass sich die Kosten der Unterhaltung deshalb erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen hat. Zum Ersatz ist nach § 114 Abs. 1 Satz 2 WG LSA a.F. ferner verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen erschwert hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Bei der im Bereich der Talbachbrücke während der Bauarbeiten vorgenommenen Vorrohrung des Talbaches handelt es sich zwar um eine Anlage im Gewässer im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 WG LSA a.F., die geeignet ist, Mehrkosten auszulösen. Denn Mehrkosten entstehen immer dann, wenn durch die jeweilige Anlage die übliche maschinelle Maat und Grundräumung nicht mehr oder nur erschwert möglich ist bzw. mit erhöhtem Aufwand durchgeführt werden muss. Dies ist bei einem verrohrten Graben unzweifelhaft der Fall. Denn dieser kann nicht in der Art und Weise wie ein freiliegender Graben unterhalten werden. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die von dem Kläger geltend gemachten Mehrkosten durch die Verrohrung des Grabens bedingt sind oder ob diese nicht vielmehr unabhängig davon infolge des Starkregenereignisses am 10. Juni 2010 entstanden sind. Denn die Beklagte ist jedenfalls nicht Mehrkostenpflichtige im Sinne des § 114 Abs. 1 WG a.F.. Mehrkostenpflichtig ist danach zunächst der Eigentümer des Grundstückes, dem die Anlage, durch die die Mehrkosten verursacht worden sind, dient. Die Beklagte ist nicht Eigentümerin der hierfür in Betracht kommenden Grundstücke. Sie hat auch nicht die Unterhaltung durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen erschwert im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 WG a.F.. Denn sie hat unstreitig den Schlamm weder eingeleitet noch eingebracht.

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Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Kläger berechtigt war, der Beklagten Auflagen zur Bauausführung zu machen und ob diese Auflagen gegebenenfalls durch die Beklagte eingehalten wurden. Offen bleiben kann ferner, ob die Mehrkosten der Höhe nach zutreffend ermittelt worden sind.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.