Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2015 - xxx - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 31. März 2017 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Anordnung.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1. Das Grundstück grenzt an die A-Straße und an die H-Straße, die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße 52. Im nordöstlichen Bereich des Grundstücks verläuft der auf einer Länge von ca. 150 m verrohrte Graben L1. Hierbei handelt es sich um ein Gewässer 2. Ordnung, das sich in der Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“ befindet. In diesem Bereich hat der Kläger Anpflanzungen vorgenommen.

3

Mit Bescheid vom 28. Juli 2015 ordnete der Beklagte an, „den Bewuchs (Bäume, evtl. auch tiefwurzelnde Sträucher) auf dem Grundstück des Klägers A-Straße bis zum 31. November 2015 aus dem Schutzbereich der Rohrleitung L1 (öffentlicher Vorfluter) zu entfernen.“ Weiter heißt es in der Verfügung: „Der Schutzbereich wird mit beidseitig 7 m, gemessen ab Rohrscheitel, festgelegt.“

4

Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2017 – zugestellt am 4. April 2017 – zurück.

5

Am 4. Mai 2017 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist u.a. der Auffassung, dem Bescheid fehle die erforderliche Rechtsgrundlage. Zudem sei die Anordnung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Anordnung des Beklagten vom 28. Juli 2015 – xxx – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 31. März 2017 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er ist der Auffassung, dem Bescheid könne das Gesollte hinreichend deutlich entnommen werden. Der Kläger sei bereits im Jahre 2008 im Rahmen einer Gewässerschau auf die Unzulässigkeit einer Bepflanzung in dem genannten Schutzbereich hingewiesen worden. Zwar sei der exakte Verlauf der Rohrleitung nicht bekannt. Ihr Verlauf könne aber anhand von Oberflurschächten – einer befinde sich auf dem Grundstück des Klägers – hinreichend genau bestimmt werden.

11

Mit Beschluss vom 20. August 2018 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

13

1. Die zulässige Klage ist begründet. Die streitgegenständliche Anordnung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

14

a) Zwar fehlt dem Bescheid entgegen der Auffassung des Klägers nicht die erforderliche Rechtsgrundlage. Auch wenn weder der Ausgangs- noch der Widerspruchsbescheid eine Eingriffsgrundlage nennen und sich der Beklagte auch mit Prozess zu dieser Frage nicht geäußert hat, kann der Bescheid auf die wasserrechtliche Generalklausel des § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) gestützt werden. Nach dieser Bestimmung ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen u.a. die Maßnahmen an, um die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG nennt u.a. die nach dem Wasserhaushaltsgesetz bestehenden Verpflichtungen. Vorliegend kommt ein Verstoß des Klägers gegen § 36 Satz 1 WHG in Betracht. Danach sind Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern u.a. so zu errichten, dass die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es nach den Umständen unvermeidbar ist. Der Anlagenbegriff des § 36 WHG ist weit zu verstehen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 36 Rn. 4).

15

Bei der Wasserführung L1 handelt es sich jedenfalls in dem hier interessierenden Abschnitt innerhalb der Ortslage von Nonnendorf um ein oberirdisches Gewässer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Dass der Graben in diesem Bereich verrohrt ist, steht dieser Eigenschaft nicht entgegen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Landeswassergesetz – LWaG –, vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.01.2011 – 7 C 3.10 –, juris Rn. 17 ff.). Denn maßgeblich für den Verlust der Gewässereigenschaft ist die Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt, die sich insbesondere in der Beeinträchtigung der Gewässerfunktionen zeigt. Ob diese bei einer Unterbrechung der offenen Wasserführung von einem solchen Gewicht ist, dass der Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt gelöst erscheint, muss sich daran messen lassen, ob das Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist (BVerwG a.a.O. Rn. 20). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies bei einer ca. 1 km langen unterirdischen Wasserführung in Betonrohren aber noch der Fall (Urt. v. 15.06.2005 – 9 C 8.04 –, juris Rn. 26).

16

Pflanzen sind Anlagen im Sinne des § 36 Satz 1 WHG. Die Vorschrift spricht lediglich von einer „Anlage“, nicht von einer „baulichen Anlage“. Dementsprechend bestimmt § 36 Satz 2 WHG, dass zu den in der Vorschrift nicht abschließend aufgezählten Anlagen „insbesondere bauliche Anlagen“ gehören. Daher fallen auch Pflanzen (Bäume, Sträucher und Hecken) unter den Anlagenbegriff (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 27.08.1996 – 1 A 2879/94 –, S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Greifswald, Beschl. v. 05.01.2015 – 3 B 1192/14 –, juris Rn. 24; offen gelassen vom OVG Magdeburg, Urt. v. 26.09.2017 – 2 L 74/16 –, juris Rn. 22). Diese Auslegung entspricht dem Regelungszweck des § 36 Satz 1 WHG, denn die Gewässerunterhaltung wird oftmals durch Bäume und Sträucher erheblich erschwert.

17

b) Ob die Voraussetzungen der genannten Vorschriften hier vorliegen, bedarf jedoch keiner Entscheidung, denn die Anordnung ist nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V). Danach muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Das Erfordernis hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass aus der getroffenen Regelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass diese ihr Verhalten danach richten können (OVG Münster, Urt. v. 11.06.1992 – 20 A 2485/89 –, juris Rn. 8). Der Bestimmtheitsgrundsatz ist verletzt, wenn die Verfügung erst unter Hinzuziehung eines Dritten – z.B. eines Sachverständigen – verständlich ist (vgl. Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 100 Rn. 57).

18

Gemessen an diesen Kriterien fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit der Anordnung. Bereits die Wendung „evtl. auch tiefwurzelnde Sträucher“ führt zu einer schädlichen Unschärfe der Verfügung. Das Adverb „eventuell“ hat die Bedeutung von „unter Umständen“ oder „möglicherweise“. Damit ist das Gesollte gerade nicht eindeutig beschrieben. Offen ist auch, welche Sträucher der Beklagte als tiefwurzelnd einstuft. Sie werden weder mit ihrem botanischen Namen noch anhand ihres Standortes bezeichnet.

19

Auch in Bezug auf die zu beseitigenden Bäume ist die Anordnung nicht bestimmt genug. Die Bestimmung des freizuhaltenden Schutzbereichs von beidseitig 7 m, gemessen ab Rohrscheitel, genügt nur dann den Bestimmtheitsanforderungen, wenn der genaue Verlauf der Rohrleitung feststeht und für jedermann erkennbar ist. Nur dann ist der Kläger in der Lage, die Lage des Schutzbereichs genau zu ermitteln und die in seinem Bereich befindlichen Bäume zu beseitigen. Und nur dann ist auch eine Vollstreckung der Verfügung möglich. Hieran fehlt es.

20

Der Graben L1 ist im Bereich des klägerischen Grundstücks verrohrt. Er verläuft damit unterirdisch und ist mit bloßem Auge nicht erkennbar. Damit ist es unzulässig, den Schutzbereich anhand des Verlaufs der Rohrleitung zu definieren. Soweit der Beklagte meint, es sei dem Kläger zuzumuten, den Verlauf der Rohrleitung – etwa anhand der Lage von Oberflurschächten – zu definieren, kann dem nicht gefolgt werden. Denn dies setzt voraus, dass die Rohrleitung zwischen den Schächten exakt gerade verläuft, was – wie der Beklagte selbst erkennt – aber nicht zwingend ist. Entscheidend kommt hinzu, dass der Beklagte mit diesem Ansinnen eine Aufgabe an den Kläger delegiert, die allein er – der Beklagte – zu erfüllen hat. Denn es ist die Aufgabe der Wasserbehörde (und nicht die des Ordnungspflichtigen), den nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG von einem bestimmten Bewuchs freizuhaltenden Schutzbereich für den konkreten Einzelfall zu definieren. Dies kann dadurch geschehen, dass in einer zur Anordnung gehörenden Karte der Verlauf der Rohrleitung maßstabsgetreu eingezeichnet ist. Denkbar ist auch, die von dem bestimmten Bewuchs freizuhaltende Fläche in einer zur Anordnung gehörenden maßstabsgetreuen Zeichnung anzugeben. Beides ist vorliegend nicht erfolgt.

21

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als

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Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Oktober 2014 wird insoweit angeordnet, als darin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR festgesetzt und die Ersatzvornahme für das geforderte Aufas

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Oktober 2014 wird insoweit angeordnet, als darin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR festgesetzt und die Ersatzvornahme für das geforderte Aufasten der Kiefern angedroht wird. Im Übrigen – in Bezug auf die Androhung der Ersatzvornahme hinsichtlich der Beseitigung der Weiden – wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Antragsteller zu 35 v.H. und die Antragsgegnerin zu 65 v.H.

3. Der Streitwert beträgt 3.500,00 EUR.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung wasserrechtlicher Verfügungen.

2

Er ist Eigentümer des Grundstücks G1 in K. Auf dem Grundstück verläuft parallel zur südöstlichen Grundstücksgrenze und zur Gartenstraße der in der Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbandes Insel Usedom-Peenestrom befindliche Vorflutgraben 50/2/1/008. Im Grabenbereich wurzeln vier Bäume (zwei Weiden und zwei Kiefern).

3

Nach der Durchführung einer Informationsveranstaltung teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Anhörungsschreiben vom 7. Mai 2013 mit, dass der Graben seiner Entwässerungsfunktion nicht mehr gerecht werde und eine Instandhaltungsmaßnahme durch den Wasser- und Bodenverband notwendig sei. Mit der geplanten Erneuerung der G.-Straße solle der Graben auch das auf der Straße anfallende Niederschlagswasser aufnehmen. Zur Herstellung der Baufreiheit seien auf dem Grundstück des Antragstellers zwei Kiefern aufzuasten und zwei Weiden abzunehmen.

4

Mit Bescheid vom 23. Januar 2014 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, bis zum 28. Februar 2014 die zwei Kiefern auf hausseitiger und straßenseitiger Grabenböschung aufzuasten und zwei Weiden mit naturschutzrechtlicher Genehmigung abzunehmen (Grabenprofil durch Baumwurzeln eines Baumes stark beeinträchtigt). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verfügung nicht oder nicht vollständig oder nicht termingerecht nachkommt, wurde eine Zwangsgeld i.H.v. 1.000,00 EUR angedroht. Gegen die dem Antragsteller am 24. Januar 2014 zugestellte Verfügung legte der Antragsteller keinen Widerspruch ein.

5

Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf dessen Antrag die Ausnahmegenehmigung zur Beseitigung einer Weide. Für die zweite Weide ist wegen der Erkrankung des Baumes eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich.

6

Nachdem der Antragsteller die geforderten Maßnahmen nicht durchführen ließ, setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. März 2014 – zugestellt am 28. März 2014 – das angedrohte Zwangsgeld fest und forderte den Antragsteller auf, die ihm mit dem Bescheid vom 23. Januar 2014 aufgegebenen Arbeiten bis zum 25. April 2014 durchführen zu lassen. Zugleich drohte sie die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 2.000,00 EUR an. Auch hiergegen legte der Antragsteller keinen Widerspruch ein.

7

Mit Anwaltsschreiben vom 21. Mai 2014 beantragte der Antragsteller die Rücknahme des Bescheides vom 23. Januar 2014, was die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. Juni 2014 ablehnte. Hiergegen legte der Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 20. Juni 2014 Widerspruch ein. Unter dem 15. Juli 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Widerspruch nicht statthaft sei, weil es sich bei ihrem Schreiben vom 12. Juni 2014 nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um ein informelles Antwortschreiben handele. Unter dem 18. Juli 2014 bat der Antragsteller um Bescheidung des Widerspruchs und beantragte zugleich die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 23. Januar 2014 auszusetzen. Mit Schreiben vom 18. September 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Bescheid vom 23. Januar 2014 nicht aufgehoben werde.

8

Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Oktober 2014 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller ein Zwangsgeld i.H.v. 2.000,00 EUR fest und forderte diesen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die ihm mit dem Bescheid vom 23. Januar 2014 aufgegebenen Arbeiten bis zum 28. November 2014 durchführen zu lassen. Zugleich drohte sie dem Antragsteller die Durchführung einer Ersatzvornahme an. Unter dem 21. Oktober 2014 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2014 ein. Über diesen Rechtsbehelf ist bisher nicht entschieden.

9

Am 13. Oktober 2014 erhob der Antragsteller zum Az. 3 A 1014/14 Klage mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihren Bescheid vom 23. Januar 2014 aufzuheben, hilfsweise den Aufhebungsantrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Über die Klage ist bisher ebenfalls noch nicht entschieden.

10

Am 10. November 2014 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2014 nachgesucht. Er ist der Auffassung, der Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Auf die allgemeinen Vorschriften zur Gefahrenabwehr könne die Verfügung wegen des Vorrangs der sonderordnungsrechtlichen (wasserrechtlichen) Vorschriften nicht gestützt werden. Die Voraussetzungen der wasserrechtlichen Vorschriften lägen nicht vor. Zudem sei die Verfügung unbestimmt. Es sei unklar, welche Kiefern gemeint seien. Im Grabenbereich befänden sich nicht zwei Weiden, sondern nur eine. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen ausgeübt hätte, seien ebenfalls nicht erkennbar.

11

Der Antragsteller beantragt,

12

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Oktober 2014 wiederherzustellen.

13

Die Antragsgegnerin verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die bei der Antragsgegnerin entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

II.

16

Der Antrag ist zulässig (1.) aber nur teilweise begründet (2.).

17

Insbesondere ist der Antrag statthaft, denn der Widerspruch des Antragstellers hat keine aufschiebende Wirkung. Dies folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 99 Abs. 1 Satz 2 Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG M-V). Nach der zuletzt genannten Bestimmung haben Rechtsmittel und sonstige Rechtsbehelfe gegen Vollzugsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Die Vorschrift findet vorliegend Anwendung, denn bei der streitgegenständlichen Verfügung vom 10. Oktober 2014 handelt es sich um eine Vollzugsmaßnahme in diesem Sinne. Die in Ziffer 1. der Verfügung erfolgte Zwangsgeldfestsetzung beruht auf § 88 SOG M-V, die in Ziffer 4. der Verfügung erfolgte Zwangsmittelandrohung und die in Ziffer 2. der Verfügung erfolgte Fristsetzung beruhen auf § 87 SOG M-V. Diese Vorschriften finden vorliegend Anwendung. Die Zwangsmittelfestsetzung dient der Vollstreckung der Verfügungen vom 26. März 2014 und 23. Januar 2014. Die Zwangsmittelandrohung dient der Vollstreckung der Verfügung vom 23. Januar 2014. Bei der zuletzt genannten Verfügung handelt es sich um eine wasserrechtliche Verfügung, die ihre Rechtsgrundlage in § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) findet. Für die Vollstreckung wasserrechtlicher Verfügungen gelten nach der Verweisung in § 113 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWaG) i.V.m. § 110 VwVfG M-V die §§ 79 bis 100 SOG M-V.

18

Die in Nr. 2 der Verfügung vom 10. Oktober 2014 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO) ist damit überflüssig aber unschädlich.

19

2. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da letzteres vom Antragsteller nicht geltend gemacht wird und sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme einer unbilligen Härte aufdrängen, kommt es für die Entscheidung allein auf das Kriterium der „ernstlichen Zweifel“ an. Der Prüfungsmaßstab ist enger als in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Denn die vom Gericht in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende eigenständige Ermessensentscheidung orientiert sich allein am Kriterium der „ernstlichen Zweifel“. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nicht nur dann nicht vor, wenn sich die angegriffene Verfügung bereits bei überschlägiger Prüfung als rechtmäßig erweist. Vielmehr ist die Annahme ernstlicher Zweifel bereits dann ausgeschlossen, wenn die Rechtslage offen und ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist. Anders als in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besteht bei einer offenen Rechtslage kein Raum für eine Güterabwägung.

20

a. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Antrag nur in dem im Tenor zu 1. ersichtlichen Umfang Erfolg.

21

aa. Abgesehen von der Aufforderung zum „Aufasten“ der Kiefern (dazu sogleich) liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor.

22

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V ist der Vollzug von Verwaltungsakten zulässig, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist. Dies trifft auf die Verfügungen vom 23. Januar 2014 und 26. März 2014 zu. Die Bescheide sind dem Antragsteller am 24. Januar 2014 bzw. am 28. März 2014 zugestellt worden. Sie weisen ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrungen auf, so dass für das Rechtmittel (Widerspruch) die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO gilt. Dabei ist es unschädlich, dass in den Rechtsbehelfsbelehrungen für den Beginn der Widerspruchsfrist trotz der tatsächlich erfolgten Zustellung auf die „Bekanntgabe“ hingewiesen wird. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung eines „ohne Not“, d.h. lediglich aus Nachweisgründen zugestellten Ausgangsbescheides ist nicht fehlerhaft, wenn sie bei der Benennung der Widerspruchsfrist auf den Wortlaut des § 70 Abs. 1 VwGO verweist (VG Greifswald, Urt. v. 26.05.2003 – 3 A 295/03 – S. 4 des Entscheidungsumdrucks; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.08.1993 – 24 L 3286/92 –, NWVBl. 1994, 72 und VG Braunschweig, Urt. v. 11.04.1984 – 3 A 20/84 –, KStZ 1984, 152). Damit sind die Bescheide am Montag, den 24. Februar 2014 bzw. am 28. April 2014 bestandskräftig geworden. Ungeachtet dessen liegen auch die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V vor, denn die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 23. Januar 2014 angeordnet.

23

Auf die Rechtmäßigkeit der „Grundverfügung“ vom 23. Januar 2014 kommt es im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nicht an, so dass die diesbezüglichen Einwände des Antragstellers auf sich beruhen können. Dies folgt aus § 99 Abs. 2 SOG M-V, wonach Einwendungen gegen den dem Vollzug zugrunde liegenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollzugsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen sind (OVG Greifswald, Beschl. v. 08.07.2013 – 3 M 98/13, 3 M 3 M 99/13, 3 M 1003 M 100/13 –, juris Rn. 31 m.w.N.). Ob mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG etwas anderes zu gelten hat, wenn die Vollstreckung so zeitnah nach Erlass der Grundverfügung erfolgt, dass es für den Betroffenen unmöglich ist, zumindest um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn diese Möglichkeit hat seit dem Erlass des Bescheides vom 23. Januar 2014 hinreichend bestanden.

24

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Bescheid vom 23. Januar 2014 an einem zu seiner Nichtigkeit führenden Fehler i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG M-V leiden würde, denn in diesem Fall fehlte es am Vorliegen eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes i.S.d. § 79 SOG M-V. Dies ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere fehlt dem Bescheid nicht die erforderliche Rechtsgrundlage. Zu Recht wurde er auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gestützt. Nach dieser Bestimmung ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen u.a. die Maßnahmen an, um die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG nennt u.a. die nach dem Wasserhaushaltsgesetz bestehenden Verpflichtungen. Vorliegend kommt ein Verstoß des Antragstellers gegen § 36 Satz 1 WHG in Betracht. Danach sind Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern u.a. so zu unterhalten, dass die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es nach den Umständen unvermeidbar ist. Der Anlagenbegriff des § 36 WHG ist weit zu verstehen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 36 Rn. 4). Auch Pflanzen können Anlagen in diesem Sinne sein. § 36 Satz 1 WHG spricht von einer „Anlage“, nicht von einer „baulichen Anlage“. Dementsprechend bestimmt § 36 Satz 2 WHG, dass zu den in der Vorschrift nicht abschließend aufgezählten Anlagen „insbesondere bauliche Anlagen“ gehören. Daher fallen auch Pflanzen (Bäume, Sträucher und Hecken) unter den Anlagenbegriff (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 27.08.1996 – 1 A 2879/94 –, S. 9 des Entscheidungsumdrucks). Diese Auslegung entspricht dem Regelungszweck des § 36 Satz 1 WHG, denn die Gewässerunterhaltung wird oftmals durch Bäume und Sträucher erheblich erschwert.

25

Ob diese Voraussetzungen im Falle des Antragstellers vorliegen und ob die Antragsgegnerin ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, bedarf mit Blick auf die bereits benannte Vorschrift des § 99 Abs. 2 SOG M-V vorliegend keiner Vertiefung. Etwaige Fehler hätten nur die Rechtswidrigkeit, keinesfalls aber die Nichtigkeit des Bescheides vom 23. Januar 2014 zur Folge.

26

Dennoch scheidet der Bescheid vom 23. Januar 2014 als Vollstreckungsgrundlage für einen Teil der geforderten Maßnahmen aus. Zwar ist die Aufforderung zum „Abnehmen“ der Weiden hinreichend bestimmt und daher taugliche Grundlage für eine Verwaltungsvollstreckung. Der Antragsteller kann der Verfügung ohne Weiteres entnehmen, dass die Weiden vollständig beseitigt werden sollen, um eine Wiederherstellung des ursprünglichen Grabenprofils zu ermöglichen. So hat er die Verfügung auch verstanden. Soweit er nunmehr vortragen lässt, es befänden sich keine zwei Weiden auf seinem Grundstück, wird dies durch die in den Verwaltungsvorgängen der der Antragsgegnerin enthaltenen Lichtbilder widerlegt. Darin sind die beiden auf der Straßenseite des Grabens stehenden Weiden deutlich erkennbar. Im Übrigen wird auf den Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens hingewiesen. Offene Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren begründen noch keine „ernstlichen Zweifel“ i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

27

In Ansehung der geforderten Aufastung der Kiefern scheidet der Bescheid dagegen als Vollstreckungsgrundlage aus. Zwar ist der in den Bescheid verwandte Begriff inhaltlich hinreichend bestimmt. Er entstammt der Grün- und Gehölzpflege. Mit „Aufasten“ ist das Entfernen von unteren Ästen eines Baumes gemeint. Es dient dazu, das Lichtraumprofil freizuhalten, um – wie in der Begründung des Bescheides angegeben – eine maschinelle Entkrautung des Grabens zu ermöglichen. Allerdings enthält der Bescheid keine Angaben dazu, bis zu welcher Höhe die Äste entfernt werden sollen. Kann der Antragsteller dem Bescheid damit nicht genau entnehmen, welche Maßnahme er durchzuführen hat, scheidet der Bescheid auch als Vollstreckungsgrundlage aus.

28

bb. Als Folge davon ist zunächst die in dem Bescheid vom 10. Oktober 2014 erfolgte Festsetzung des Zwangsgeldes (§ 88 SOG M-V) rechtswidrig. Wenn die geschuldete Maßnahme – wie hier – nicht hinreichend genau bestimmt ist, kann ihre Durchführung nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung erzwungen werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Bescheid vom 23. Januar 2014 nur in Bezug auf das geforderte Aufasten der Kiefern nicht hinreichend bestimmt ist, die weiter geforderte Abnahme der zwei Weiden dagegen unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Insbesondere führt dies nicht zu der Annahme, dass das Zwangsgeld nur in halber Höhe rechtswidrig ist. Denn bei der Festsetzung des Zwangsgeldes handelt es sich um eine einheitliche Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin. Sie ist daher auch dann insgesamt fehlerhaft, wenn für einen Teil der Festsetzung die Voraussetzungen nicht vorliegen.

29

Fehlerhaft ist auch die in Bezug auf die Aufforderung zum Aufasten der Kiefern ergangene Zwangsmittelandrohung (§ 87 SOG M-V). Auch sie ist Bestandteil des Vollstreckungsverfahrens. Sie darf daher nicht ergehen, wenn die geforderte Handlung – wie dargelegt – nicht hinreichend bestimmt ist.

30

Im Übrigen, d.h. in Bezug auf die Beseitigung der Weiden, ist die Zwangsmittelandrohung dagegen nicht zu beanstanden. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V müssen Zwangsmittel schriftlich angedroht werden. In der Androhung ist eine Frist zu bestimmen, innerhalb der die Erfüllung der Verpflichtung dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann, § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V. Sie muss sich gemäß § 87 Abs. 4 Satz 1 SOG M-V auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die in Ziffer 2. der Verfügung vom 10. Oktober 2014 enthaltene Fristbestimmung unverhältnismäßig kurz ist. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der Fristbestimmung bereits um die zweite „Verlängerung“ handelt, denn dem Antragsteller sind bereits in den Verfügungen vom 23. Januar 2014 und 26. März 2014 Fristen gesetzt worden, die dieser nicht beachtet hat. Da der Antragsteller insoweit keine Einwände geltend macht, wird von weiteren Darlegungen abgesehen.

31

Auch im Hinblick auf das angedrohte Zwangsmittel – die Ersatzvornahme i.S.d. § 89 SOG M-V – ist die Androhung nicht zu beanstanden. Die Ersatzvornahme ist ein taugliches Zwangsmittel, denn bei der geforderten Beseitigung der Weiden handelt es sich um vertretbare Handlungen. Vollstreckungshindernisse bestehen in Ansehung der Weiden schließlich ebenfalls nicht. Die für die Beseitigung der einen Weide erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung liegt vor.

32

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens wurden der Betrag des festgesetzten Zwangsgeldes (§ 52 Abs. 1 GKG) und der sich für die Zwangsmittelandrohung ergebene Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG halbiert.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Mehrkosten für die Gewässerunterhaltung.

2

Er ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt (Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 122/08), das in seinem westlichen, zur Straße zeigenden Teil mit einem Wohnhaus sowie Nebengebäuden bebaut ist. Nördlich des Grundstücks verläuft in Ost-West-Richtung der W-Bach, ein Gewässer zweiter Ordnung. Westlich grenzt die Straße des Friedens an das Grundstück an, die in Nord-Süd-Richtung verläuft und über eine Brücke über den W-Bach führt. An der westlichen und nördlichen Grundstücksgrenze befindet sich eine etwa 1 m hohe Hecke, die sich an der nördlichen Grundstücksseite auf einer Breite von etwa 22 m erstreckt. Weiter östlich ist diese Grundstücksgrenze mit Nadelbäumen bewachsen. Die östlich des Grundstücks des Klägers gelegenen Nachbargrundstücke sind ebenfalls in geringer Entfernung zur Böschungsoberkante u.a. mit kleineren Nebengebäuden bebaut. Auf der gegenüberliegenden nördlichen Seite des W-Bachs befindet sich ein Deich.

3

Mit Bescheid vom 07.10.2014 zog der Beklagte den Kläger zu Mehrkosten für die Gewässerunterhaltung in Höhe von 152,51 € sowie zu Verwaltungskosten für die Ermittlung der Mehrkosten in Höhe von 4,70 € heran. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Anpflanzungen auf dem Grundstück des Klägers nahe des W-Bachs habe statt der üblichen maschinellen Mahd der Böschung des W-Bachs eine manuelle Mahd erfolgen müssen. Dadurch seien Mehrkosten in vorgenannter Höhe entstanden, die vom Kläger zu erstatten seien.

4

Der Kläger hat am 10.11.2014 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die vorhandenen Anpflanzungen auf seinem Grundstück erschwerten die Gewässerunterhaltung nicht. Die Böschung sei schon immer manuell gemäht worden. Zudem sei eine maschinelle Mahd auch bei Freihaltung eines Gewässerrandstreifens nicht möglich, da die vom Beklagten für die maschinelle Mahd genutzten Traktoren wegen der vorhandenen Brücke und der Bebauung auf den Nachbargrundstücken nicht in den Uferbereich vor seinem Grundstück einfahren könnten.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

den Bescheid des Beklagten vom 07.10.2014 aufzuheben.

7

Der Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er hat u.a. vorgetragen: Am 17. und 24.07.2014 seien ganztägig im Bereich des Bachlaufs der (W.) Gewässerunterhaltungsmaßnahmen durch seine Mitarbeiter vorgenommen worden. Entlang der Grenze des klägerischen Grundstücks habe keine maschinelle Böschungsmahd mit Traktor (Großtechnik) erfolgen können. Die Mäharbeiten hätten vielmehr wegen der Anpflanzungen auf dem Grundstück des Klägers per aufwändiger Handmahd mit Motorsensen (Handtechnik/Freischneider) vorgenommen werden müssen. Anschließend habe der Bachlauf manuell ausgeharkt und der Wasserlauf manuell vom Schnittgut befreit werden müssen (manuelle Werkzeuge). Eine maschinelle Mahd der Böschung könnte erfolgen, wenn die Anpflanzungen auf dem Grundstück des Klägers und die weiteren Erschwernisse der übrigen Anlieger im weiteren Grabenverlauf nicht vorhanden wären und ein 5 m breiter Gewässerrandstreifen zur Verfügung stünde. Dass auch andere Anlieger Erschwernisse geschaffen hätten, die einer Befahrung des Ufers entgegenstünden, lasse den Erschwernistatbestand beim Grundstück des Klägers nicht entfallen.

10

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Heranziehungsbescheid aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Der Bescheid könne nicht auf die einzig als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA gestützt werden. Danach habe, wenn sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Die auf dem Grundstück des Klägers entlang seiner Grundstücksgrenze im Abstand von etwa 0,5 m zur Böschungsoberkante des W-Bachs befindlichen Anpflanzungen erschwerten die Unterhaltung des W-Bachs indes nicht. Sie seien nicht ursächlich dafür, dass die Böschung nicht kostengünstiger maschinell gemäht werden könne, sondern eine kostenaufwändigere manuelle Mahd erfolgen müsse. Auch ohne das Vorhandensein der Anpflanzungen am Gewässer und der Freihaltung eines Gewässerrandstreifens von 5 m wäre eine maschinelle Mahd mittels der vom Beklagten dazu verwendeten Traktoren nicht möglich, weil der Uferbereich weder von Westen über die Straße des Friedens noch von Osten über die angrenzenden Nachbargrundstücke mit den Mähfahrzeugen erreichbar sei. Eine Zufahrt von Westen scheide wegen der Nähe des vorhandenen Brückenbauwerks zum Grundstück des Klägers aus, wie auch die im Ortstermin anwesenden, das Mähfahrzeug bedienenden Mitarbeiter des Beklagten bestätigt hätten. Einer Zufahrt von Osten stehe die Bebauung der Nachbargrundstücke an der Böschungsoberkante des W-Bachs entgegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die fehlende Erreichbarkeit des Uferbereichs für das Mähfahrzeug nicht deshalb unerheblich, weil diese nicht auf natürliche Gegebenheiten, sondern auf Anlagen anderer Eigentümer am Gewässer zurückzuführen sei, die ihrerseits die Gewässerunterhaltung erschwerten. Vielmehr mache es keinen Unterschied, ob die mangelnde Zufahrtsmöglichkeit etwa auf einem Steilhang oder einem Felsgestein beruhe oder darauf, dass künstliche Hindernisse geschaffen worden seien. In beiden Fällen scheide eine maschinelle Mahd ungeachtet der auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Anlagen am Gewässer aus.

11

Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Beklagte wie folgt begründet: Der Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA deute zunächst darauf hin, dass der Gesetzgeber ausschließlich eine Betrachtung von Einzelfällen ("eine Anlage") habe vornehmen wollen und damit Sachverhaltsgestaltungen einer Regelung habe unterwerfen wollen, bei denen z.B. ein einzelner Baum oder eine einzelne Baulichkeit dazu führe, dass die jeweilige Gewässerunterhaltung erschwert werde. Es komme stets auf das einzelne zu unterhaltende Grundstück an. Es sei unerheblich, ob auch auf Nachbargrundstücken weitere Anlagen die Unterhaltung erschwerten. Sinn und Zweck des § 64 Abs. 1 WG LSA sei es, verursachungsbezogene Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung nicht auf die Allgemeinheit umzulegen, sondern die jeweiligen Grundstückseigentümer dafür ähnlich eines "Störers" heranzuziehen. Bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung würden diejenigen Anlieger privilegiert, deren Anlagen nicht einzeln oder zu Beginn einer Mehrheit von Hindernissen am oder im Gewässer liegen oder im Bereich der Nachbargrundstücken ähnliche Hindernisse vorhanden seien. In diesen Fällen würde entweder die Erhebung von Mehrkosten zukünftig ausscheiden, oder die gesamten Erschwerniskosten müssten allein von den Grundstückseigentümern getragen werden, bei denen der erste Erschwernistatbestand vorliege. Dies könne vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein. Richtigerweise seien die Eigentümer der Grundstücke, von denen Erschwernisse ausgingen, gleichermaßen zu den daraus resultierenden Mehrkosten heranzuziehen. Soweit eine Summe mehrerer Anlagen am Gewässer ein Hindernis bei der Pflege der Uferböschungen darstelle, setze sich diese Summe aus Einzelhindernissen zusammen, die auch jeweils einzeln betrachtet zu Mehraufwendungen bei der Gewässerunterhaltung führten.

12

Der Beklagte beantragt,

13

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen,

16

und trägt dazu vor: Die örtlichen Gegebenheiten seien nicht so, dass eine maschinelle Mahd überhaupt mit einem Traktor durchgeführt werden könne. Selbst wenn er die auf seinem Grundstück vorhandene Hecke beseitigen würde, würde der Platz für eine solche Mahd nicht ausreichen. An keiner Stelle des hier in Rede stehenden Uferbereichs sei die vom Beklagten als erforderlich angesehene Mindestbreite von 5 m gegeben. Schon aufgrund des Winkels der Böschung könne nicht mit einem Traktor gemäht werden. Bereits in den Vorjahren seien die Mäharbeiten mit Motorsensen durchgeführt worden. Lediglich ergänzend sei darauf abzustellen, dass auf den Nachbargrundstücken weitere Anlagen die Unterhaltung erschwerten bzw. eine Zufahrt unmöglich machten.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

I. Die zulässige Berufung des Beklagten ist zum weit überwiegenden Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Heranziehungsbescheid des Beklagten zu Unrecht insgesamt aufgehoben. Dieser ist dem Grunde nach rechtmäßig und hinsichtlich der Höhe nur in geringem Umfang rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Mehrkosten ist § 64 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). Danach hat, wenn sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 WG LSA hat der Unterhaltungspflichtige die Mehrkosten nachzuweisen und zu erheben. Die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA liegen hier vor.

20

1. Bei den in Rede stehenden Anpflanzungen auf dem Grundstück des Klägers handelt es sich um Anlagen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WG LSA.

21

Den Begriff der "Anlage" im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt 2 WG LSA definiert das WG LSA nicht. Auch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das in § 36 Bestimmungen zu "Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern" enthält, bestimmt diesen Begriff nicht abschließend. Nach § 36 Satz 1 WHG sind Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Gemäß § 36 Satz 2 WHG sind Anlagen im Sinne von Satz 1 insbesondere (1.) bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, (2.) Leitungsanlagen und (3.) Fähren. Nach allgemeiner Auffassung ist der Anlagenbegriff des § 36 WHG grundsätzlich weit auszulegen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 36 RdNr. 4; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 36 RdNr. 37, m.w.N.). Er umfasst jede auf gewisse Dauer geschaffene ortsfeste oder ortsbewegliche Einrichtung, die geeignet ist, auf die Gewässereigenschaften (§ 3 Nr. 7 WHG), den Zustand des Gewässers (§ 3 Nr. 8 WHG), die Wasserbeschaffenheit (§ 3 Nr. 9) oder auf den Wasserabfluss einzuwirken (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., m.w.N.). Wie sich aus dem Beispielskatalog des § 36 Satz 2 WHG ergibt, ist der Anlagenbegriff insbesondere nicht auf bauliche Anlagen im Sinne des Baurechts begrenzt (vgl. Knopp, a.a.O., RdNr. 36).

22

Unabhängig davon, ob auch Pflanzen (Bäume, Sträucher und Hecken) unter den Anlagenbegriff des § 36 WHG fallen (so VG Greifswald, Beschl. v. 05.01.2015 – 3 B 1192/14 –, juris, RdNr. 24, m.w.N.; Seppelt, KStZ 2015, 145 [149]), werden sie jedenfalls vom Anlagenbegriff des § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WG LSA erfasst. Mehrkosten im Sinne dieser Regelung entstehen immer dann, wenn durch die Anlage die übliche maschinelle Mahd und Grundräumung nicht mehr oder nur erschwert möglich ist bzw. mit erhöhtem Aufwand durchgeführt werden muss (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 13.02.2012 – 9 A 184/11 –, juris, RdNr. 18; VG Halle, Urt. v. 15.01.2013 – 3 A 55/11 –, juris, RdNr. 26). Sinn und Zweck der Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WG LSA ist es, im Falle einer Erschwerung der Mahd durch mit der Nutzung des Grundstücks im Zusammenhang stehende Hindernisse die daraus entstehenden Mehrkosten dem Grundstückseigentümer aufzuerlegen. Insoweit spielt es keine Rolle, ob diese Erschwernis durch eine bauliche Anlage oder Anpflanzungen entsteht.

23

2. Dies zugrunde gelegt befinden sich auf dem Grundstück des Klägers Anlagen, die im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WG LSA die für die Unterhaltung des W-Bachs erforderliche Mahd des Uferbereichs erschweren. Denn die teilweise in geringer Entfernung zur Böschungsoberkante geschaffenen Anpflanzungen, insbesondere eine entlang der Grundstücksgrenze angepflanzte Hecke, aber auch Bäume, machen es unmöglich, den Uferbereich mit dem vom Beklagten vorgehaltenen Traktor mit Mähwerk zu befahren. Vielmehr kann die Krautung der Böschung dort nur von Hand mit Motorsensen erfolgen, die einen zeitintensiveren Personaleinsatz erfordern. Von der gegenüberliegenden Seite ist – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – eine maschinelle Mahd wegen des dort vorhandenen, nicht mit einem Traktor befahrbaren Deichs nicht möglich. Nicht stichhaltig ist der Einwand des Klägers, schon aufgrund des Winkels der Böschung könne nicht mit einem Traktor gemäht werden. Der Senat vermag anhand der vorliegenden Lichtbilder nicht zu erkennen, weshalb es mit Hilfe der an den Traktor angebauten Mähteile (vgl. Lichtbild auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 10.06.2015), die bis zu 7 m in die Böschung herausgefahren werden können, nicht möglich sein soll, den hier in Rede stehenden Böschungsbereich maschinell zu mähen.

24

Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand des Klägers, bereits in den Vorjahren seien die Mäharbeiten mit Motorsensen durchgeführt worden. Für die Frage, ob "Mehr"-Kosten entstehen, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte in den vergangenen Jahren ebenfalls mit Motorsensen gekrautet und Mehrkosten nicht erhoben hat; maßgebend ist vielmehr ein Vergleich der Kosten mit Motorsensen gegenüber der weniger kostenintensiven Mahd mittels Traktor mit Mähwerk.

25

3. Der Inanspruchnahme des Klägers steht nicht entgegen, dass der Uferbereich seines Grundstücks (auch) wegen anderer Anlagen am W-Bach, insbesondere wegen der angrenzenden Brücke über den W-Bach im Westen und den auf verschiedenen Nachbargrundstücken vorhandenen baulichen Anlagen und Anpflanzungen nicht angefahren werden kann.

26

Ein Mehrkostenersatzanspruch gegen einen Grundstückseigentümer nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WG LSA setzt zwar voraus, dass die auf seinem Grundstücke vorhandene Anlage ursächlich für die Entstehung der Mehrkosten sein muss. Es genügt aber eine bloße Mitursächlichkeit. Befinden sich – wie hier – auf mehreren Grundstücken an einem Gewässerabschnitt Anlagen im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WG LSA, erschwert jede dieser Anlagen die Unterhaltung und ist mitursächlich für das Entstehen der Mehrkosten. Insoweit ist eine grundstücksbezogene Betrachtungsweise geboten. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass sich jeder Eigentümer darauf berufen könnte, dass die maschinelle Krautung (zumindest teilweise) auch durch Anlagen auf Nachbargrundstücken verhindert wird. Dies kann – wie der Beklagte zu Recht einwendet – vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein. Ob etwas anderes gilt, wenn (auch) ein natürliches Hindernis, etwa ein Felsvorsprung, die Mahd des Uferbereichs und damit die Unterhaltung des Gewässers erschwert, kann hier dahinstehen.

27

4. Der Heranziehungsbescheid ist der Höhe nach nur in geringem Umfang zu beanstanden.

28

Die Mehrkosten, die gemäß § 64 Abs. 1 Satz 10 WG LSA "annähernd" ermittelt werden dürfen, ergeben sich aus einem Vergleich der Kosten für eine Mahd mit Traktor und Bedienperson einerseits und der Kosten für eine Handmahd andererseits.

29

4.1. Nach der Aufstellung des Beklagen (Bl. 29 GA) betragen die Kosten bei der maschinellen Mahd für den Traktor 79,38 € pro Stunde und für einen Arbeiter 26,24 € pro Stunde, zusammen also 105,62 € pro Stunde, mithin 1,76 €/min (nicht 1,67 €/min wie in der Aufstellung angegeben). Bei einer maschinellem Mahd schafft der Traktor mit Mähwerk in der Minute eine Fläche 22,25 m², so dass je m² 0,08 € anzusetzen sind. Dem gegenüber betragen die Kosten bei der Handmahd für die Geräte AK, Sense und Harke 3,05 € pro Stunde. Die Kosten für einen Arbeiter belaufen sich auf 26,24 € und für einen Studenten 7,00 € pro Stunde. Die Gesamtkosten betragen mithin 36,29 € pro Stunde, mithin 0,60 m²/min. Bei der Handmahd kann in der Minute lediglich eine Fläche von 1,9 m² gekrautet werden, so dass je m² 0,32 € anzusetzen sind. Die Differenz beträgt also 0,24 €/m² (und nicht wie vom Beklagten errechnet 0,25 €/m²). Dieser – geringfügig korrigierte – Ansatz lässt keinen Fehler erkennen.

30

4.2. Der Beklagte hat die Mehrkosten – ausgehend von dem grundstücksbezogenen Ansatz – zu Recht nach der gemähten Fläche berechnet, die sich auf Höhe des Grundstücks des Klägers befindet. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die gemähte Fläche auf Höhe des klägerischen Grundstücks fehlerhaft ermittelt hat, sind nicht ersichtlich. Die Länge der zu mähenden Fläche von ca. 101 m ist in dem im erstinstanzlichen Verfahren übersandten Flurkartenauszug (Bl. 33 GA) dargestellt. Auch hinsichtlich der vom Beklagten angegebenen Breite der zu krautenden Fläche bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Maßgebend ist die am südlichen Ufer des W-Bachs gelegene Fläche, wo sich das Grundstück des Klägers befindet. Gegen das vom Beklagten zugrunde gelegte Maß von durchschnittlich 6,04 m hat der Kläger im Berufungsverfahren keine substantiierten Einwände mehr erhoben.

31

4.3. Ausgehend vom korrigierten Mehrkostensatz von 0,24 €/m² und der vom Beklagten angenommenen Fläche von 610,4 m² (101 m X 6,04 m) ergeben sich damit Mehrkosten in Höhe von 146,41 €.

32

5. Die Erhebung von Verwaltungskosten lässt schließlich keinen Fehler zum Nachteil des Klägers erkennen. Rechtsgrundlage ist § 64 Abs. 1 Satz 7 WG LSA. Danach gehören zu den Mehrkosten der Unterhaltung auch die zur Ermittlung der Mehrkosten aufgewendeten Verwaltungskosten. Diese hat der Beklagte nach einen Stundenlohn der betrauten Mitarbeiterin von 21,84 €/h (0,364 €/min) und einem Zeitaufwand für die Erstellung von 10 Bescheiden von 2 Stunden und 10 Minuten (= 13 min/Bescheid) ermittelt (Bl. 55 GA). Daraus ergeben sich Kosten in Höhe von 4,73 €/Bescheid, von denen der Beklagte 4,70 € erhoben hat.

33

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

34

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.

35

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.