Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 12. Aug. 2009 - 3 A 631/09
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 27.11.2008 - Kundennummer ... - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 27.04.2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag (Schmutzwasser).
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Der Kläger ist Wohnungs- und Teileigentümer mehrerer Wohnungen in der auf dem Grundstück Flurstücke G1, G2, G3, Gemarkung B. befindlichen Wohnungseigentumsanlage nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Zugleich ist er deren Verwalter.
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Mit Bescheid vom 27.11.2008 zog der Beklagte den Kläger zu einem Anschlussbeitrag für das Grundstück i.H.v. EUR 11.935,35 heran. Hiergegen legte der Kläger am 12.12.2008 Widerspruch ein, den er damit begründete, lediglich Eigentümer einzelner Wohnungen zu sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2009 - zugestellt am 29.04.2009 - wies der Beklagte den Rechtsbehelf zurück und führte zur Begründung aus, dass ergänzend klargestellt werde, dass nach wie vor Beitragspflichtige die jeweiligen Eigentümer seien und der Bescheid an den Kläger, soweit er nicht Eigentümer sei, nur in seiner Eigenschaft als Verwalter ergangen sei, so das ihm hier alle Rückgriffsrechte eröffnet sein dürften. Weiter heißt es in dem Widerspruchsbescheid: "Sollten im Einzelfall Eigentümer einen separaten, konkret auf ihren jeweiligen Miteigentumsanteil abstellenden Bescheid benötigen, werden wir diesen gern - auf das Datum des Bescheiderlasses vom 27.11.2008 datiert - gesondert erstellen."
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Am 28.05.2009 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig, da er nicht Schuldner des gesamten Beitrages sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 27.11.2008 - Kundennummer ... - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 27.04.2009 aufzuheben.
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Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 27.07.2009 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
- 10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 B 665/09 vorgelegen.
Entscheidungsgründe
I.
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Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 17.06.2009 bzw. 06.08.2009 ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
II.
- 12
Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 erste Var. VwGO) ist zulässig. Insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Klägers gegeben, obwohl der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 27.04.2009 ausgeführt hat, dass der Bescheid an den Kläger - soweit er nicht selbst Wohnungseigentümer sei - lediglich in seiner Funktion als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet sei. Damit wird der Kläger - soweit er Wohnungseigentümer ist - unmittelbar durch den Bescheid belastet. Da der Bescheid den auf den Kläger entfallenden Teilbeitrag nicht ausweist, zugleich aber Vollstreckungsgrundlage für die Gesamtsumme ist, kann er ihn im eigenen Namen auch insgesamt angreifen.
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Die vom Kläger gewählte Klageart ist statthaft, obwohl der streitgegenständliche Bescheid - wie noch zu zeigen sein wird - nicht hinreichend bestimmt und infolge dessen nicht wirksam geworden ist. Daraus folgt nicht, dass der Kläger auf die Erhebung einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zu verweisen ist, denn mit der gerichtlichen "Aufhebung" des Bescheides wird der (unzutreffende) Rechtsschein seiner Wirksamkeit beseitigt.
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Die Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid ist nicht hinreichend bestimmt; als Folge davon ist er nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Mit dem Bescheid wird der gesamte auf das Grundstück entfallende Anschlussbeitrag festgesetzt, obwohl es sich bei dem Grundstück und dem darauf befindlichen Gebäude - einem sanierten Plattenbau aus DDR-Zeiten - um eine Wohnungseigentumsanlage i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes handelt. Der Kläger ist (neben seiner Funktion als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft) lediglich Eigentümer einzelner in dem Plattenbauobjekt befindlicher Wohnungen. Hierfür bestimmt § 5 Abs. 3 zweiter Halbsatz der vorliegend maßgeblichen Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung durch Anlagen mit 3. Reinigungsstufe (Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung - SBS) im Einklang mit § 7 Abs. 2 Satz 5 zweiter Halbsatz Kommunalabgabengesetz (KAG M-V), dass bei Wohnungs- und Teileigentum die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihren Miteigentumsanteilen beitragspflichtig sind.
- 15
Dies ist vom Beklagten nicht beachtet worden. Es fehlt die Ausweisung der auf den Kläger und die übrigen Wohnungseigentümer entfallenden anteiligen Anschlussbeiträge. Zwar kann der Beklagte die Wohnungseigentümer und die auf sie entfallenden Miteigentumsanteile durch Einsicht in das betreffende Wohnungsgrundbuch einfach ermitteln (vgl. § 7 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz - WEG). Allerdings geht er offenbar davon aus, dass dies nicht seine Aufgabe, sondern die des Kläger sei. Der Begründung des Widerspruchsbescheides kann entnommen werden, dass er es für ausreichend hält, lediglich den Kläger, soweit er Wohnungseigentümer ist, als Inhaltsadressat des Bescheides und ihn im Übrigen als Bekanntgabeadressat für den inhaltlich an der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Bescheides zu bezeichnen.
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Dieser Rechtsanwendungsfehler führt dazu, dass der Bescheid nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde und daher keine Wirksamkeit erlangen konnte. Nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 122 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Der Bescheid ist für den Kläger bestimmt, soweit er als Wohnungseigentümer selbst zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden soll. Insoweit ist der Kläger Bekanntgabe- und Inhaltsadressat.
- 17
Soweit der Kläger dagegen nur Bekanntgabeadressat des inhaltlich an die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Bescheides ist, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger nicht ihr Empfangsbevollmächtigter i.S.d. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO. Dies folgt zunächst nicht aus seiner Funktion als Verwalter der Gemeinschaft. Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 02.06.2005 -V ZB 32/05, NJW 2005, 2061) in § 10 Abs. 6 WEG die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ausdrücklich normiert hat, so dass auch die Gemeinschaft als solche prinzipiell als Abgabenschuldnerin in Betracht kommen kann. In diesem Fall ist der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG Empfangsbevollmächtigter der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies gilt dies aber nur in Fällen, in denen die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gesamtschuldnerisch haften (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2005 - 10 B 65/05, Juris Rn. 12). Bestätigt wird diese Auslegung durch § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer ausübt und die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahrnimmt, (nur) soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. Zu den in diesem Sinne gemeinschaftlich von allen Wohnungseigentümern zu erfüllenden Pflichten gehören insbesondere auch die von den Miteigentümern gesamtschuldnerisch zu zahlenden Kommunalabgaben (vgl. VG Köln, Urt. v. 27.01.2009 - 14 K 1415/08, Juris Rn. 32). Dies trifft auf Anschlussbeiträge dann nicht zu, wenn diese - wie hier - von den einzelnen Wohnungseigentümern als Teilschuldnern zu entrichten sind. Denn insoweit ist eine gesamtschuldnerische Haftung durch § 7 Abs. 2 Satz 5 zweiter Halbsatz KAG M-V ausgeschlossen.
- 18
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger dem Beklagten auf dessen die "Bitte um Mithilfe" vom 07.07.2008 seine Anschrift und die Anschriften der von ihm verwalteten Objekte mitgeteilt hat. Dabei kann offen bleiben, ob der Umstand, dass der Kläger in der entsprechenden Rubrik statt der Namen und Miteigentumsanteile der Wohnungseigentümer seinen Namen angegeben hat, den Erklärungswert hat, dass sich der Kläger zum Empfangsbevollmächtigten der einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt. Denn selbst wenn man dies unterstellt, steht damit nicht fest, dass ihm diese Funktion auch objektiv zukommt. Der Kläger bestreitet, von den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Entgegennahme von Anschlussbeitragsbescheiden ermächtigt worden zu sein. Hierzu führt er aus, ihm fehle die "entsprechende rechtliche Kompetenz". Der Beklagte tritt dem nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht (vgl. Palandt-Heinrichs, 63. Auflage 2004, § 173 Rn. 15) als Empfangsbevollmächtigter zu behandeln ist, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Auch insoweit fehlt es an einem Vortrag des Beklagten. Dass der Kläger schließlich nicht "gesetzlicher" Empfangsbevollmächtigter ist, wurde bereits dargelegt.
- 19
Von einer "gespaltenen" Wirksamkeit des Bescheides dergestalt, dass der Bescheid nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO wirksam geworden ist, soweit er an den Kläger auch als Inhaltsadressat gerichtet ist und im Übrigen unwirksam ist, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn es fehlt an einer objektiven Trennbarkeit seines Regelungsgehalts. Hierzu wäre es erforderlich, dass dem Bescheid entnommen werden kann, in welcher Höhe der Kläger als Wohnungseigentümer herangezogen wird. Dass dies nicht möglich ist, wurde ebenfalls bereits dargelegt.
- 20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
- 1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder - 2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.