Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 15. Juni 2016 - 3 A 397/14

published on 15/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 15. Juni 2016 - 3 A 397/14
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Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 25. März 2015 wird insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von 197,20 EUR übersteigt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Wassergebühren.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Wohngrundstücks A-Straße in A-Stadt. Das Grundstück ist an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage des Zweckverbandes angeschlossen. Der Wasserzähler befindet sich in einem Schacht auf dem klägerischen Grundstück.

3

Am 3. Dezember 2012 meldete der Kläger per E-Mail einen Zählerstand 1.650 m³. Mit einer undatierten E-Mail bat der Beklagte um Überprüfung der Angabe, da der Zählerstand sehr hoch erscheine. Diese E-Mail ist dem Kläger nach seinem Vortrag nicht zugegangen.

4

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. Februar 2013 setzte der Beklagte die Trinkwassergebühr für das Jahr 2012 auf 329,98 EUR fest. Der Bescheid enthält den formularmäßigen Hinweis, dass die der Gebührenfestsetzung zugrunde gelegte Verbrauchsmenge auf einer Schätzung durch den Zweckverband beruhe.

5

Am 19. August 2013 erfolgte eine turnusgemäße Auswechselung des Wasserzählers in Abwesenheit des Klägers. Ausweislich des Wechselzettels wies der ausgebaute Wasserzähler einen Stand von 1.722 m³ aus. Eine Befundprüfung ist nicht erfolgt und gegenwärtig auch nicht mehr möglich.

6

Mit Bescheid vom 2. Januar 2014 setzte der Beklagte die Trinkwassergebühr 2013 auf 1.814,09 EUR (brutto) fest. Der Festsetzung wurde ein Verbrauch von 902 m³ Trinkwasser zu Grunde gelegt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2014 – zugestellt am 27. März 2014 – zurück.

7

Am Montag, den 28. April 2014 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei teilweise rechtswidrig. Die der Festsetzung zugrunde liegende Ermittlung des Wasserverbrauchs sei fehlerhaft. Obwohl der Kläger für das Jahr 2012 einen Zählerstand von 1.650 m³ gemeldet habe, was unter Berücksichtigung des Anfangszählerstandes per 1. Januar 2012 von 706 m³ einen Jahresverbrauch von 944 m³ ergeben hätte, habe der Beklagte der Festsetzung für 2012 einen Jahresverbrauch von nur 137 m³ zu Grunde gelegt. Dieser Verbrauch sei bestandskräftig festgestellt. Es sei unzulässig, den Differenzbetrag von 807 m³ dann der Festsetzung für das Jahr 2013 zugrunde zu legen. Insoweit genieße er Vertrauensschutz. Dass die Festsetzung der Trinkwassergebühr trotz seiner Zählerstandsmeldung auf einer Schätzung beruhe, sei dem Kläger nicht bewusst gewesen. Er habe insoweit keinen Anlass zu einer vertieften Prüfung des Gebührenbescheides gehabt, da sich die Festsetzung im Rahmen des Üblichen gehalten habe.

8

Der Kläger beantragt – sinngemäß –,

9

den Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 25. März 2015 insoweit aufzuheben, als die Festsetzung den Betrag von 197,20 EUR übersteigt.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er ist der Auffassung, der streitgegenständliche Bescheid könne hinsichtlich der Verbrauchsmenge von 807 m³ in einen Nacherhebungsbescheid für das Jahr 2012 umgedeutet werden. Ein der Nacherhebung entgegen stehendes Vertrauen sei nicht begründet worden. Spätestens mit dem Zugang des Wechselprotokolls vom 19. August 2013 hätte dem Kläger klar sein müssen, dass der Wasserverbrauch erheblich zugenommen habe.

13

Mit Beschluss vom 15. Juni 2016 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

15

Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 8. Mai 2014 bzw. 20. Mai 2014 ihr Einverständnis (§ 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO) erklärt haben.

II.

16

Streitgegenstand ist die Klage mit dem oben ersichtlichen Teilaufhebungsantrag. Einen ausdrücklichen Klageantrag hat der Kläger nicht gestellt. Der in der Klagebegründung enthaltenen Wendung, die Bescheide seien aufzuheben und durch eine neue Berechnung zu ersetzen, kann entnommen werden, dass der Kläger die Festsetzung für das Jahr 2013 nicht insgesamt infrage stellt, sondern nur insoweit angreift, als darin ein die Menge von 95 m³ übersteigender Verbrauch zugrunde gelegt wird.

III.

17

1. Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist im Umfang der Anfechtung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

18

Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung (Wasserversorgungsgebührensatzung - WVGS) vom 19. Dezember 2012. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung werden nicht geltend gemacht, sie drängen sich auch nicht auf (vgl. zu der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Gebührensatzung: VG Greifswald, Urt. v. 27.11.2014 – 3 A 287/13 –, juris). Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist dagegen fehlerhaft.

19

a) Die Verbrauchsmenge ist nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Der Festsetzung wurde ein Verbrauch von 902 m³ Trinkwasser zu Grunde gelegt. Dies ist fehlerhaft, denn tatsächlich hat der Kläger im Jahre 2013 nur 95 m³ Trinkwasser verbraucht. Bei einer Verbrauchsmenge von 95 m³ und einem Gebührensatz von 1,94 EUR/m³ (§ 3 Abs. 2 WVGS) ergibt sich die vom Kläger nicht angegriffene Trinkwassergebühr von 184,30 EUR (netto) bzw. 197,20 EUR (brutto).

20

Der Differenzbetrag von 807 m³ erklärt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte den vom Kläger für das Jahr 2012 gemeldeten Verbrauch von 944 m³ (Zählerstand 1.650 m³ bei einem Anfangszählerstand von 706 m³) im Rahmen der Verbrauchsabrechnung 2012 nicht vollständig berücksichtigt und nur einen geschätzten Verbrauch von 137 m³ zugrunde gelegt hat. Der Sache nach hat der Beklagte einen Wasserverbrauch von 807 m³ aus dem Jahre 2012 dem Jahr 2013 zugeordnet.

21

Dies ist unzulässig. Zwar zwingt der Umstand, dass die Zusatzgebühr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 WVGS jeweils mit dem Beginn des Kalenderjahres entsteht, nicht zu einem damit deckungsgleichen Erhebungszeitraum. Daher ist auch eine vom Kalenderjahr abweichende „rollierende“ Erhebung (z.B. für den Zeitraum April bis einschließlich März des Folgejahres) zulässig. Denn maßgeblich ist für die Gebührenerhebung allein, ob die konkrete Gebührenschuld nach den einschlägigen satzungsrechtlichen Bestimmungen für den gesamten Erhebungszeitraum entstanden ist. Allerdings fordert § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V, wonach die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen ist, dass die Verbrauchsmenge für den jeweiligen Erhebungszeitraum ermittelt wird. Dem wird die vom Beklagten vorgenommene Verlagerung eines Teils der Verbrauchsmenge in das Jahr 2013 – der Sache nach handelt es sich um eine verdeckte Nacherhebung für das Jahr 2012 – nicht gerecht.

22

b) Auch eine Umdeutung des streitgegenständlichen Gebührenbescheides in einen Nacherhebungsbescheid scheidet aus. Zwar kann eine Umdeutung auch durch das Gericht erfolgen (Brockmeyer in: Klein, AO, 11. Auflage 2012, § 128, Rn. 7 m.w.N.), denn die Umdeutung ist ein Akt der Erkenntnis und kein - allein der Behörde vorbehaltener - Verwaltungsakt. Die Bestimmung des § 128 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) steht einer Umdeutung nicht entgegen, da die Geltendmachung des Gebührenanspruchs nicht im Ermessen des Beklagten steht. Nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 1 AO kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor, da der Gebührenbescheid auch als Nacherhebungsbescheid rechtswidrig wäre.

23

Zwar ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass eine Nacherhebung von Benutzungsgebühren zulässig ist (VG Greifswald, Urt. v. 04.07.2011 – 3 A 346/08 –, juris Rn. 22 ff.) und dass der Kläger im Jahr 2012 944 m³ Trinkwasser und nicht – wie in dem Gebührenbescheid für 2012 zugrunde gelegt – nur 137 m³ Trinkwasser verbraucht hat. Insbesondere kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht von einer Fehlfunktion des Wasserzählers ausgegangen werden. Diese Frage ist vielmehr offen und kann auch nicht mehr geklärt werden, da der Wasserzähler zwischenzeitlich ausgetauscht und überholt worden ist. Die nach § 20 der Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über den Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 5. April 2000 i.d.F. der 1. Änderung vom 20. März 2008 zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Wasserzählers vorgesehene Durchführung einer Befundprüfung ist damit nicht mehr möglich. Die Nichterweislichkeit dieser Frage wirkt sich zu Lasten des Klägers aus (eingehend: VG Greifswald, Urt. v. 27.11.2014 – 3 A 287/13 –, juris Rn. 18 ff.).

24

Die Rechtswidrigkeit der Nacherhebung folgt jedoch aus dem Umstand, dass durch das Verhalten des Beklagten ein Vertrauen des Klägers entstanden ist, das diesen daran gehindert hat, rechtzeitig Einwände gegen den Gebührenanspruch geltend zu machen. Der Beklagte hat in Kenntnis der Zählerstandsmeldung des Klägers vom 3. Dezember 2012 der Verbrauchsmengenermittlung nicht den vom Kläger angegebenen Betrag, sondern einen geschätzten (geringeren) Betrag zu Grunde gelegt hat. Für diese Schätzung bestand kein Raum. Wenn der Beklagte die Gebührenfestsetzung auf Basis einer (aus Sicht des Klägers) günstigen Verbrauchsschätzung vornimmt, obwohl ihm die (aus Sicht des Klägers) ungünstigen tatsächlichen Verbrauchsdaten vorliegen – die Richtigkeit der Zählerstandsangabe vom 3. Dezember 2012 wird durch das Wechselprotokoll vom 19. März 2013 indirekt bestätigt –, so muss er sich daran jedenfalls dann festhalten lassen, wenn der Kläger dadurch einen Nachteil bei der Wahrung seiner Rechte erleidet. Dies ist hier der Fall: Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass er mit Blick auf die Höhe der Gebührenfestsetzung für das Kalenderjahr 2012 keinen Anlass hatte, an der ordnungsgemäßen Funktion des Wasserzählers zu zweifeln. Die E-Mail, mit der der Beklagte den Kläger um eine Überprüfung seiner Angabe gebeten hatte, ist dem Kläger nach seinem unwidersprochenen Vortrag nicht zugegangen. Damit ist ihm durch die unzulässige Schätzung der Verbrauchsmenge die zum damaligen Zeitpunkt noch bestehende Möglichkeit genommen worden (zum zeitlichen Rahmen vgl. VG Greifswald, a.a.O. Rn. 22), eine Befundprüfung des Wasserzählers zu veranlassen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte dem Kläger am 19. August 2013 das Wechselprotokoll mit dem Ausbau-Zählerstand 1.722 m³ zugeleitet hat. Denn dieser Zählerstand gab lediglich den aus Sicht des Klägers üblichen Verbrauch im Zeitraum Januar bis August 2013 wieder.

25

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 27/11/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
published on 07/04/2011 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für die betroffene Person ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.