Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 20. Aug. 2015 - 3 A 1107/13
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstücke G1 (1.316 m²) sowie des südlich angrenzenden Grundstücks Flurstück G2 (1.317 m²). Auf dem Flurstück G1 betreibt der Kläger die Pension „R.“. Auf dem Flurstück G2 sind Stellplätze für Pensionsgäste angelegt.
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Die Grundstücke liegen zwischen der nördlich verlaufenden Gemeindestraße „N.“, an die das Flurstück G1 angrenzt und der südlich verlaufenden Gemeindestraße „P.“, an die das Flurstück G2 angrenzt. Östlich des östlich gelegenen Nachbargrundstücks Flurstück 46 mündet die „P.“ in die „N.“ ein.
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Mit Bescheid vom 19. Oktober 2010 zog der Beklagte den Kläger für den Ausbau der P. (1. BA) zu einem Straßenausbaubeitrag für das – aus Sicht der „P.“ – Hinterliegergrundstück Flurstück G1 i.H.v. 1.640,11 EUR heran. Die hiergegen vom Kläger zum Az. 3 A 1741/12 erhobene Anfechtungsklage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 13. September 2013 ab. Mit Urteil vom 5. November 2014 (– 1 L 220/14 –) wies das OVG Greifswald die Berufung des Klägers zurück. Das Urteil ist rechtskräftig.
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Im Jahre 2011 ließ die Gemeinde Wieck am Darß die Straße „N.“ ausbauen. Ursprünglich wies die Verkehrsanlage als Fahrbahnbefestigung eine Schotterdecke auf. Eine Straßenbeleuchtung war vorhanden. Eine Straßenentwässerung fehlte. Ein Gehweg war nicht durchgehend vorhanden. Im Zuge der Baumaßnahme erhielt die „N.“ eine Fahrbahn mit einem den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Unterbau sowie einer Asphaltdecke. Eine Straßenentwässerung wurde angelegt, die Straßenbeleuchtung den Regeln der Technik entsprechend erneuert. Der für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Grunderwerb ist noch nicht abgeschlossen.
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Mit Bescheiden vom 7. Dezember 2012 zog der Beklagte den Kläger für die Grundstücke Flurstücke G1 und G2 zu Vorausleistungen (100 v.H. des voraussichtlichen Beitrages) auf den Straßenausbaubeitrag i.H.v. 2.213,13 EUR bzw. 982,87 EUR heran, wobei er die „N.“ als Innerortsstraße einstufte und für das Flurstück G1 – anders als für das Flurstück G2 – einen nutzungsbezogenen gewerblichen Artzuschlag und keine „Eckgrundstücksvergünstigung berücksichtigte. Die Widersprüche des Klägers gegen die Vorausleistungsbescheide wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 16. Oktober 2013 – zugestellt am 24. Oktober 2013 – zurück.
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Am Montag, den 25. November 2013 hat der Kläger zu den Az. 3 A 1107/13 und 3 A 1108/13 Anfechtungsklagen erhoben, die das Gericht mit Beschluss vom 8. April 2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des erstgenannten Verfahrens verbunden hat.
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Der Kläger ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Es liege keine beitragsfähige Verbesserung der „N.“ vor. Vor der Durchführung der Baumaßnahme habe in der Straße ein Gehweg existiert, der nunmehr weggefallen sei. Damit sei eine Verschlechterung eingetreten.
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Das Grundstück Flurstück G2 sei von der abgerechneten Maßnahme nicht bevorteilt, da es nicht an die „N.“ angrenze. Eine tatsächliche Zufahrt zu dieser Straße existiere nicht. Das Grundstück sei allein auf die „P.“ ausgerichtet. Das Grundstück Flurstück G1 grenze zwar an die ausgebaute Anlage an. Es sei jedoch bereits als Hinterliegergrundstück für den Ausbau der „P.“ beitragspflichtig. Mit der Erhebung der Vorausleistung für den Ausbau der „N.“ erfolge eine ungerechtfertigte Doppelbelastung. Zudem hätte auch für das Grundstück Flurstück G1 eine Ermäßigung wegen der Mehrfacherschließung erfolgen müssen.
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Im Übrigen stünden dem Kläger Schadenersatzansprüche zu, mit denen er hilfsweise die Aufrechnung erkläre. Die Gemeinde Wieck am Darß habe es unterlassen, den Grünstreifen (Seitenstreifen) wieder herzustellen. Dies sei erst durch den Kläger veranlasst worden, wobei ihm Kosten i.H.v. 214,20 EUR entstanden seien. Des Weiteren sei im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahme ein Grenzstein beseitigt und trotz Aufforderung durch den Kläger nicht wieder gesetzt worden. Auch dieses habe der Kläger veranlassen müssen. Dabei seien ihm Kosten i.H.v. 1.568,42 EUR entstanden.
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Der Kläger beantragt,
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die Bescheide des Beklagten vom 7. Dezember 2012 in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 16. Oktober 2013 aufzuheben.
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Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 8. April 2015 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 A 1741/12 und OVG 1 L 220/13 vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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1. Sie finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der rückwirkend zum 7. Oktober 1995 in Kraft getretenen Satzung der Gemeinde Wieck a. D. über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Wieck a. D. (Straßenbaubeitragssatzung - SBS) vom 6. November 2013. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht. Entsprechende Rügen werden vom Kläger auch nicht erhoben. Die Rechtsanwendung begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
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a. Dies betrifft zunächst die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der abgerechneten Baumaßnahme um eine beitragsfähige Maßnahme i.S.d. § 1 Satz 1 SBS, wonach die Gemeinde Wieck a. D. zur Deckung des Aufwandes u.a. für die Herstellung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Straßen Beiträge erhebt. Dass es sich bei der Straßenentwässerung um eine (erstmalige) Herstellung handelt, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen, so dass sich Ausführungen hierzu erübrigen.
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Bei der Straßenbeleuchtung handelt es sich möglicherweise um eine beitragsfähige Verbesserung, jedenfalls aber um eine beitragsfähige Erneuerung im Sinne des § 1 Abs. 1 SBS. Unstreitig war die vorhandene Anlage zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme etwa 30 Jahre alt. Die Rechtsprechung nimmt für Straßenbeleuchtungsanlagen eine übliche Nutzungszeit von 30 Jahren an (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.08.2001 – 15 A 465/99 –, NVwZ-RR 2002, 299 <300>). Damit ist vorliegend davon auszugehen, dass erneuerte Straßenbeleuchtungsanlage verschlissen war, zumal Gegenteiliges vom Kläger nicht behauptet wird.
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Auch in Ansehung der Fahrbahn liegt eine beitragsfähige Verbesserung vor. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 32 Rn. 38 m.w.N.). Dabei kommt es allein auf die Verbesserung der Anlage als solche an, so dass es unerheblich ist, ob die Anlieger den geschaffenen Zustand, der objektiv eine Verbesserung darstellt, subjektiv auch als solche erkennen. Gemessen an diesen Kriterien liegt in Ansehung der Fahrbahn eine Verbesserung bereits deshalb vor, weil sie einen den anerkannten Regeln der Technik hergestellten Unterbau (Tragschicht, Frostschutzschicht etc.) und eine einheitliche Fahrbahndecke aus Asphalt erhalten hat. Dadurch erhöht sich die Benutzungssicherheit, dem Auftreten von Frostaufbrüchen und Absenkungen wird entgegengewirkt.
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Der Einwand des Klägers, die „N.“ weise seit der Durchführung der Baumaßnahme keinen Gehweg mehr auf, betrifft die Frage der Vorteilskompensation. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Straßenbaumaßnahme zugleich eine Verbesserung und eine Verschlechterung sein kann mit der Folge, dass die Verbesserung durch die Verschlechterung kompensiert wird (vgl. Driehaus, a.a.O. § 32 Rn. 51 m.w.N.). Betrifft die Verbesserung und die Verschlechterung dieselbe Teileinrichtung (sog. teileinrichtungsinterne Kompensation), entfällt der beitragsrelevante Vorteil, wenn die Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Teileinrichtung von Gewicht und deshalb erheblich ist (relative Verschlechterung). Liegt die Ursache für die Verschlechterung einer Teileinrichtung in der Schaffung einer neuen flächenmäßigen Teileinrichtung (z.B. Schaffung eines Radweges), entfällt der Vorteil erst, wenn die betroffene Teileinrichtung zur Erfüllung ihrer bestimmungsgemäßen Funktion nicht mehr hinreichend geeignet und daher gleichsam "weggefallen" ist (absolute Verschlechterung; vgl. zu allem: Driehaus a.a.O.). Von letzterem ist vorliegend auszugehen, da der ursprünglich streckenweise vorhandene Gehweg zu Gunsten der Fahrbahn vollständig weggefallen ist.
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Dies hilft dem Kläger jedoch nicht weiter. Der Gedanke der Vorteilskompensation ist teileinrichtungsbezogen (Driehaus a.a.O. Rn. 54). Hinsichtlich der Teileinrichtung Gehweg kann im Rahmen der Beitragsberechnung keine Vorteilskompensation berücksichtigt werden, da diese Teileinrichtung nicht vorhanden und damit auch nicht abgerechnet worden ist. Hinsichtlich der Teileinrichtung Fahrbahn ist ebenfalls nicht von einer Vorteilskompensation auszugehen. Eine solche Annahme zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Wenn nämlich ein ursprünglich vorhandener Gehweg im Rahmen der Durchführung einer Straßenbaumaßnahme wegfällt, wird die Aufteilung der verschiedenen Verkehrsströme (Fußgängerverkehr einerseits und Fahrradverkehr bzw. motorisierter Verkehr andererseits) aufgehoben. Durch den dann zwangsläufig auf der Fahrbahn stattfindenden Fußgängerverkehr wird auch die Sicherheit und Leichtigkeit des übrigen Verkehrs beeinträchtigt. Diese Annahme setzt aber voraus, dass die Teileinrichtung vor der Durchführung der abgerechneten Maßnahme in beitragsrechtlicher Hinsicht vorhanden war. Denn nur dann waren die unterschiedlichen Verkehrsströme tatsächlich voneinander getrennt. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten gab es in dem abgerechneten Bereich der „N.“ keinen durchgehend vorhandenen Gehweg. Damit handelte es sich bei den seinerzeit existierenden Gehwegstrecken um bloße Provisorien, deren Wegfall keine beitragsrechtlichen Folgen hat.
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b. Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Zwar ist die Vorteilsverteilung im Verhältnis zwischen der Gemeinde und der Gesamtheit der Beitragspflichtigen fehlerhaft. Denn bei der „N.“ handelt es sich nicht um eine Innerortsstraße i.S.d. § 3 Abs. 3 Buchst. b SBS. Sie ist vielmehr als Anliegerstraße i.S.d. § 3 Abs. 3 Buchst. a SBS einzustufen. Da der Ausbauzustand der „N.“ und ihre Einbettung in das innerörtliche Wegesystem der Gemeinde Wieck am Darß dem der „P.“ weitgehend ähnelt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 13. September 2013 - 3 A 1741/12 -, S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks Bezug genommen. Es ist auch wenig einleuchtend, dass die Gemeinde Wieck am Darß bei dem Ausbau einer Innerortsstraße auf die Anlegung eines Gehwegs verzichtet. Der Fehler begründet jedoch keinen Aufhebungsanspruch des Klägers, da er wegen des höheren Gemeindeanteils am beitragsfähigen Aufwand lediglich entlastet wird.
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Die Vorteilsverteilung innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen ist dagegen nicht zu beanstanden. Dies betrifft zunächst die Bildung des Abrechnungsgebiets. Nach § 5 Abs. 1 SBS bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Verkehrseinrichtung nach § 1 eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Verkehrseinrichtung geboten wird. Dabei kann dahin stehen, ob die Beschränkung des Abrechnungsgebiets auf die zwischen der Kreuzung Bäderstraße und der Einmündung der „P.“ verlaufende Teilstrecke der „N.“ dem Anlagenbegriff entspricht. Dies wäre dann der Fall, wenn die „N.“ als beitragsfähige Anlage i.S.d. sog. „natürlichen Betrachtungsweise“ auf Höhe der Einmündung der „P.“ endet. Hieran bestehen insoweit gewisse Zweifel, als die Verkehranlage auch jenseits der Einmündung der „P.“ mit geradem Streckenverlauf und gleichem Ausbauzustand in östliche Richtung weiterführt.
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Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Vertiefung. Denn es ist zu berücksichtigen, dass mit den vorliegend streitgegenständlichen Bescheiden lediglich Vorausleistungen auf den künftigen Beitrag erhoben werden. Die Vorausleistung ist ihrem Wesen nach ein Vorschuss auf den Ausgleich eines später mit der Herstellung der beitragsfähigen Anlage vermittelten Sondervorteils. Ihre Erhebung setzt nicht das Vorliegen eines bereits voll ausgebildeten Sondervorteils voraus, so dass es ausreicht, dass der Sondervorteil so entstehen kann, wie bei der Ermittlung der Vorausleistung angenommen. Daraus folgt, dass das Abrechnungsgebiet bei der Erhebung einer Vorausleistung unter Berücksichtigung eines „gedachten“ Abschnittsbildungsbeschlusses i.S.d. § 8 Abs. 4 KAG M-V gebildet werden, wenn eine Abschnittsbildung an der betreffenden Stelle zulässig ist (VG Greifswald, Beschl. v. 15.12.2004 – 3 B 361/04 –). Dies ist auf der Höhe von Straßeneinmündungen in der Regel der Fall. Eine Abschnittsbildung ist gegenwärtig noch möglich, weil die sachliche Beitragspflicht für die „N.“ – wie noch zu zeigen sein wird – bisher nicht entstanden ist. Auch der Kläger hat keine Gründe vorgetragen, die einer Abschnittsbildung auf Höhe der Einmündung der „P.“ entgegenstehen könnten.
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Die Einbeziehung der klägerischen Grundstücke in den Vorteilsausgleich ist nicht zu beanstanden. Das Grundstück Flurstück G1 grenzt unmittelbar an die ausgebaute Verkehrseinrichtung an und ist aus diesem Grund bevorteilt. Bei dem Grundstück Flurstück G2 handelt es sich aus Sicht der „N.“ um ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück. Zwar rechtfertigt die bestehende Eigentümeridentität allein die Einbeziehung dieses Grundstücks in den Vorteilsausgleich nicht. Erforderlich ist zusätzlich eine einheitliche wirtschaftliche Nutzung von Hinterlieger- und Anliegergrundstück. Eine solche Nutzung hat das OVG Greifswald in dem gegenüber den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangenen Urteil vom 5. November 2014 (– 1 L 220/13 – S. 12 des Entscheidungsumdrucks) festgestellt. Diese Feststellung ist auch im vorliegenden Verfahren verbindlich. Da sie die Entscheidung trägt, wird sie nämlich von der materiellen Rechtskraft des Urteils (§ 173 VwGO i.V.m. § 322 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO) erfasst.
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Gleiches gilt für die Berücksichtigung des nutzungsbezogenen gewerblichen Artzuschlages nach § 7 Abs. 7 SBS. Das OVG Greifswald hat in dem Urteil vom 5. November 2014 offen gelassen, ob der Kläger auf dem Grundstück Flurstück G1 eine Pension betreibt oder (nur) Ferienwohnungen vermietet und entscheidungstragend ausgeführt, dass bereits die Nutzung der Gebäude als Ferienwohnungen den Artzuschlag rechtfertigt (S. 14 des Entscheidungsumdrucks).
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Zwar ist zweifelhaft, ob diese Annahme zutrifft. Unter gewerblicher Nutzung im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts wird zunächst die Nutzung eines Grundstücks als Betriebsstätte verstanden. Über die Nutzung im Sinne des Gewerberechts und Gewerbesteuerrechts hinaus werden auch solche Nutzungen erfasst, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne durch Auslösung einer intensiveren Inanspruchnahme der Anbaustraße als bei reiner Wohnnutzung entsprechen. Anders als Grundstücke, die nur oder überwiegend der Wohnnutzung zu dienen bestimmt sind, sind Betriebsstätten typischerweise in besonderem Maße (gesteigert) abhängig von der qualifizierten Ausgestaltung der Straße, und zwar zum einen im Hinblick auf ihre Zugänglichkeit und zum anderen im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Straße wegen des typischerweise erhöhten Ziel- und Quellverkehrs (Kunden- und Lieferverkehr etc.). All dies trifft auf eine als Ferienwohnung genutzte Wohnung nicht zu, und zwar unabhängig davon, ob sie vom Eigentümer für eigene Zwecke vorgehalten oder vom Eigentümer oder über einen gewerblichen Wohnungsvermittler (auch) an wechselnde Feriengäste vermietet wird. Die Nutzungsart bleibt Wohnnutzung. Die Betriebsstätte des gewerblichen Wohnungsvermittlers befindet sich regelmäßig an einem anderen Ort. Die Wohnungen sind lediglich Geschäftsobjekt. Der häufige Mieterwechsel führt regelmäßig zu keinem erhöhten Ziel- und Quellverkehr. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass vom Wohnungsvermittler oder von Drittfirmen Dienstleistungen erbracht werden. Auch der Dauermieter bzw. der selbstnutzende Eigentümer nimmt typischerweise Dienstleistung in Anspruch oder ist zur Daseinsversorgung und, soweit er keine Fremdleistungen in Anspruch nimmt, zur Materialbeschaffung auf die Inanspruchnahme der Anbaustraße angewiesen. Typische Unterschiede ergeben sich insoweit nicht. Zudem sind Leerstandzeiten bei Ferienwohnungen unvermeidbar. In diesen Zeiten ist der Ziel- und Quellverkehr deutlich geringer als bei einer Dauernutzung (VG Bayreuth, Urt. v. 14.05.2014 – B 4 K 13.371 –, juris Rn. 57 ff.; Urt. v. 16.04.2014 – B 4 K 13.293 –, juris Rn. 30 ff.; OVG Schleswig, Urt. v. 19.06.2012 – 4 LB 5/12 –, juris Rn. 38).
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Dies bedarf vorliegend aber keiner Vertiefung, weil das erkennende Gericht aus prozessualen Gründen an einer Korrektur des das Grundstück Flurstück G1 betreffenden Vorausleistungsbescheides – für das Grundstück Flurstück G2 ist kein Artzuschlag berücksichtigt worden – gehindert ist. Wegen der materiellen Rechtskraft des Urteils des OVG Greifswald vom 5. November 2014 steht nämlich die Einstufung der Nutzung als gewerbliche Nutzung auch für das vorliegende Verfahren fest.
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c. Die Heranziehung des Klägers ist schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 11 Abs. 1 SBS können auf die künftige Beitragsschuld Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung darf nicht mehr verlangt werden, wenn die Beitragsschuld nicht mehr „künftig“, sondern „aktuell“ ist. „Aktuell“ ist die Beitragsschuld aber erst, sobald die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erforderliche Grunderwerb (vgl. § 9 Abs. 1 SBS) noch nicht abgeschlossen ist.
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Auch gegen die Höhe der Vorausleistung (100 v.H. des endgültigen Beitrags) ist nicht zu erinnern. Sie steht im Einklang mit § 7 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 11 Abs. 1 SBS und berücksichtigt den Umstand, dass der Straßenausbau technisch abgeschlossen ist und die Anlage in vollem Umfang benutzt werden kann.
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Der Einwand des Klägers, mit der Erhebung der Vorausleistung für den Ausbau der „N.“ erfolge eine ungerechtfertigte Doppelbelastung des Grundstücks Flurstück G1 greift nicht durch. Denn der Kläger verkennt, dass die Vorausleistung für eine andere Maßnahme erhoben wird. Der in dem Verfahren 3 A 1741/12 streitgegenständliche Bescheid bezieht sich auf den Ausbau der „P.“. Damit scheidet die Annahme einer Doppelbelastung von vornherein aus.
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Zu Recht wurde in Ansehung des Grundstücks Flurstück G1 auch die Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nach § 7 Abs. 8 Satz 1 SBS nicht berücksichtigt. Ihre Anwendung ist nach § 7 Abs. 8 Satz 2 erster Anstrich SBS ausgeschlossen, da das Grundstück gewerblich genutzt wird. Auch insoweit ist das erkennende Gericht mit Blick auf die materielle Rechtskraft des Urteils des OVG Greifswald vom 5. November 2014 an einer abweichenden Beurteilung gehindert. Für das Grundstück Flurstück G2 wurde die Vergünstigung berücksichtigt.
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Die Erhebung der Vorausleistungen ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die ursprünglich vorhandenen Gehwegstrecken im Rahmen der abgerechneten Straßenbaumaßnahme beseitigt wurden. Es wurde bereits dargelegt, dass Vorausleistung ihrem Wesen nach ein Vorschuss auf den Ausgleich eines später mit der Herstellung der beitragsfähigen Anlage vermittelten Sondervorteils ist, so dass es für ihre Erhebung ausreicht, dass der Sondervorteil so entstehen kann, wie bei der Ermittlung der Vorausleistung angenommen.
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Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Erhebung einer Vorausleistung ausscheidet, wenn fest steht, dass der Beitragsanspruch nicht entstehen kann. Hiervon kann auch mit Blick auf den Wegfall der Gehwegstrecken nicht ausgegangen werden. Zwar hat es die Gemeinde nicht in der Hand, über ein auf einzelne Teileinrichtungen beschränktes Bauprogramm die gesetzlichen Regelungen über die Entstehung der Beitragspflicht zu verdrängen. Diese verlangen ausdrücklich die endgültige Herstellung der Einrichtung insgesamt (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.10.2001 – 1 M 52/01 –, NVwZ-RR 2002, 304). Erforderlich ist daher grundsätzlich, dass die Anlage mit allen vorhandenen Teileinrichtungen ausgebaut wird (VG Greifswald, Urt. v. 29.10.2008 – 3 A 882/07 – n.v.). Dies setzt aber voraus, dass die betreffenden Teileinrichtungen vorhanden sind. Hieran fehlt es vorliegend, weil die Teileinrichtung Gehweg – wie bereits dargelegt – lediglich als Provisorium existierte und damit in beitragsrechtliche Sicht nicht als vorhanden angesehen werden muss.
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Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch dann nicht, wenn man dem nicht folgt und davon ausgeht, dass die Teileinrichtung Gehweg in beitragsrechtlicher Hinsicht ursprünglich vorhanden war. In diesem Fall wäre nach der zitierten Rechtsprechung des OVG Greifswald die sachliche Beitragspflicht auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entstanden. Damit besteht für die Gemeinde Wieck am Darß die Möglichkeit, die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Wege der Kostenspaltung nach § 7 Abs. 3 KAG M-V auf die ausgebauten Teileinrichtungen zu beschränken.
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Die vom Kläger hilfsweise erklärte Aufrechnung führt schließlich ebenfalls nicht zu einem (teilweisen) Erfolg der Klage. Zwar kann die Aufrechnung keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzungen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1983 – 8 C 43/81 –, juris Rn. 18). Weil aber in Höhe der Aufrechnung Erfüllung eintritt und die festgesetzte Forderung erlischt, wäre bei einer wirksamen Aufrechnung das in den Vorausleistungsbescheiden enthaltene Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung – AO) rechtwidrig (BVerwG, a.a.O. Rn. 19). Die Aufrechnung ist vorliegend jedoch unwirksam, denn sie ist nach § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen. Die Vorschrift ist im Straßenbaubeitragsrecht aufgrund der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V entsprechend anwendbar. Nach § 226 Abs. 3 AO können die Steuerpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Damit wird über die in den §§ 387, 390 ff. BGB enthaltenen allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen hinaus speziell für das Abgabenrecht eine rechtliche Beschränkung des Aufrechnungsrechts auf nachgewiesene Forderungen normiert, wodurch verhindert werden soll, dass die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Vorschützen von ungewissen oder zweifelhaften, womöglich erst einer längeren Aufklärung und Feststellung bedürftigen Gegenforderungen aufgehalten wird (OVG Bautzen, Beschl. v. 16.07.1997 – 2 S 563/96 –, VwRR MO 1997, 50 <54>). Die Voraussetzungen des Aufrechnungsausschlusses sind vorliegend gegeben. Die vom Kläger behaupteten Gegenansprüche sind bisher weder rechtskräftig festgestellt noch unbestritten.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.
(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.
(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.
(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.