Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 26. März 2018 - 3 A 160/15

bei uns veröffentlicht am26.03.2018

Tenor

1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von 895,89 EUR übersteigt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 37,86 v.H. dem Kläger und im Übrigen dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Wohngrundstücks G 1 in einer Größe von 337 m².

3

Das Grundstück ist über das Grundstück G 2 mit dem K. verbunden. Die Nutzung dieses Grundstücks ist durch ein Wege- und Leitungsrecht gesichert. Bei dem K. handelt es sich um eine Gemeindestraße in einer Länge von 115 m, die von der Einmündung in die Dorfstraße (Ortsdurchfahrt der Landesstraße 21) in nordwestliche Richtung führt und an dem in diesem Bereich katastrierten und grundbuchlich erfassten Ostseestrand G 3 endet.

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Südlich des K. und parallel zu diesem verläuft die Straße Am S.. Beide Verkehrsanlagen sind miteinander über einen unbefestigten Weg verbunden, der hinter der Düne unmittelbar vor den Baugrundstücken der „ersten Reihe“ G 4 verläuft. Zur Sicherung der Benutzung dieses Weges zum K. besteht eine Baulast zu Gunsten des Eigentümers des Grundstücks G 4

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Die Straße K. war zunächst unbefestigt und hatte im Jahr 2002 eine bituminöse Deckschicht (Tränkdecke) erhalten. Eine Straßenentwässerung war nicht vorhanden. Im Zuge der im Jahre 2012 durchgeführten Verlegung der leitungsgebundenen Erschließungsanlagen (Wasser, Abwasser, Elektrizität, Gas) erhielt die Verkehrsanlage erstmals eine Fahrbahnbefestigung (Verbundpflaster) nach den anerkannten Regeln der Technik in einer Breite von 3,5 m bis 5,5 m sowie eine Straßenentwässerung. Die vorhandene Straßenbeleuchtung wurde nicht in die Baumaßnahme einbezogen.

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Am 12. Dezember 2013 fasste die Gemeindevertretung der Gemeinde B-Stadt den Beschluss über eine Kostenspaltung dergestalt, dass die Beitragserhebung ohne die Durchführung von Baumaßnahmen an der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung erfolgen soll. Der Beschluss wurde am 7. Februar 2014 bekannt gemacht.

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Mit Bescheid vom 28. Juli 2014 zog der Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 2.271,22 EUR heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2015 zurück.

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Am 25. Februar 2015 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle bereits an einer wirksamen Rechtsgrundlage, denn die Straßenbaubeitragssatzung sei nichtig. Die Regelung über den nutzungsbezogenen Artzuschlag bilde den erhöhten Vorteil, den die beitragsfähige Baumaßnahme gewerblich genutzten Grundstücken biete, nicht in einer dem Vorteilsprinzip. Weder führe eine mehrfache gewerbliche Nutzung (z.B. Physiotherapie und Ferienwohnung in einem Gebäude) zu einer mehrfachen Berücksichtigung des Artzuschlages, noch werde die Zahl der Fremdenbetten berücksichtigt. Zudem sei die rückwirkend in Kraft getretene Satzung unvollständig, da sie keinen Beitragssatz enthalte. Zwar sei dies gesetzlich auch nicht vorgesehen, folge aber aus verfassungsrechtlichen Vorgaben.

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Auch die Rechtsanwendung durch den Beklagten sei fehlerhaft. Die gesetzlich vorgeschriebene Bürgerinformation sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Trotz entsprechender Anfragen hätten sich die Vertreter der Gemeinde nicht zu der Höhe der auf die Anlieger entfallenden Kosten geäußert. Mit Blick auf die erst im Jahre 2002 erfolgte Aufbringung einer Tränkdecke sei die abgerechnete Maßnahme nicht erforderlich gewesen. Die Baumaßnahme sei mit Blick auf die im K. befindliche gemeindliche Kurverwaltung erfolgt. Daher hätte die Gemeinde erwägen müssen, den von § 8 Abs. 7 KAG M-V vorgesehenen besonderen Wegebeitrag zu erheben. Das insoweit eröffnete Ermessen sei von der Gemeinde jedoch nicht ausgeübt worden. Weiter sei die Einstufung der Verkehrsanlage als Anliegerstraße unzulässig. Die Straße nehme einen erheblichen Durchgangsverkehr zum Strand auf, wie eine vom Kläger durchgeführte Verkehrszählung belege. Es sei unzulässig, dass sich der Beklagte bei der Einstufung allen an der Straßenbreite orientiert habe. Weiter müssten die Grundstücke G 2 und G 4 in den Vorteilsausgleich einbezogen werden. Bei dem G 2 handele es sich nicht um eine nicht der Beitragspflicht unterliegende öffentliche Straße, wie bereits das für den Kläger begründete Wege- und Leitungsrecht an dem Grundstück belege. Das Grundstück G 4 grenze zwar nicht unmittelbar an die ausgebaute Anlage an. Es sei jedoch mit Blick auf die an dem zwischen den Straßen K. und Am S. verlaufenden unbefestigten Weg bestehende Baulast zu Gunsten des Grundeigentümers von der Baumaßnahme bevorteilt. Auch die Fläche des Strandes müsse in den Vorteilsausgleich einbezogen werden, da die ausgebaute Verkehrsanlage zu diesem führe. Es sei unbestreitbar, dass dem Badestrand eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Gemeinde B-Stadt zukomme. Dass der Strand zu berücksichtigen ist, folge auch aus dem Umstand, dass die Maßstabsregelung der Straßenbaubeitragssatzung diesen ausdrücklich erwähne.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2014 – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, der Bescheid sei nicht zu beanstanden. Bei dem Grundstück G 2 handele es sich um eine nicht bevorteilte öffentliche Straße. Das an den Verbindungsweg angrenzende Baugrundstück G 4 sei nicht in den Vorteilsausgleich einzubeziehen, weil es sich bei dem Verbindungsweg ebenfalls um eine öffentliche Straße handele. Aus diesem Grunde scheide auch die Einbeziehung der Strandfläche aus, die nicht an den K., sondern an den Verbindungsweg angrenze. In Bezug auf den Strand sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine öffentliche Grünfläche handele, die eine eigenständige Erschließungsanlage bilde und daher auch aus diesem Grunde nicht bevorteilt sei. Für den Dünenbereich gelte zudem ein allgemeines Betretensverbot.

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Mit Beschluss vom 20. Oktober 2017 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

16

Das Gericht hat am 15. Dezember 2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und am 2. März 2018 durch Augenscheinnahme Beweis erhoben über die Existenz, die Lage und den Verlauf des seeseitigen Verbindungsweges zwischen den Straßen K. und Am S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

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Der Rechtsstreit kann ohne Durchführung einer (erneuten) mündlichen Verhandlung entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO), weil die Beteiligten zuletzt anlässlich der Beweisaufnahme am 2. März 2018 hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.

II.

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Festsetzung den im Tenor zu 1. ersichtlichen Betrag übersteigt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen begegnet der Bescheid dagegen keinen Bedenken.

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1. Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der rückwirkend zum 1. Juli 1996 in Kraft getretenen Satzung der Gemeinde B-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung – SBS) vom 19. September 2013 i.d.F. der ebenfalls rückwirkend zum 1. Juli 1996 in Kraft getretenen 1. Änderung vom 7. Januar 2016. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht.

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a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist sie nicht unvollständig i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V. Zwar muss eine kommunale Abgabensatzung nach dieser Vorschrift u.a. den Satz der Abgabe angeben. Dies gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V jedoch nicht für Straßenbaubeitragssatzungen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sowohl die Straßenbaubeitragssatzung als auch die 1. Änderung rückwirkend in Kraft getreten ist. Dabei kann offen bleiben, ob die Rückwirkungsanordnung zulässig ist, so dass auch die daran anknüpfenden Einwände des Klägers auf sich beruhen können. Denn auch im Falle einer Unzulässigkeit der Rückwirkung könnte die Beitragserhebung auf die Straßenbaubeitragssatzung gestützt werden. Die Unwirksamkeit der Rückwirkungsanordnung hätte lediglich die Folge, dass die Änderungssatzung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 Kommunalverfassung (KV M-V) am 27. September 2013 „ex-nunc“ in Kraft getreten wäre. Die sachliche Beitragspflicht für die Baumaßnahme im K. ist jedoch – wie noch zu zeigen sein wird – erst mit der Fassung des Kostenspaltungsbeschlusses am 12. Dezember 2013 und damit nach dem Inkrafttreten der Straßenbaubeitragssatzung entstanden.

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b) Auch sind die Regelungen über den nutzungsbezogenen und den gebietsbezogenen Artzuschlag in § 7 Abs. 7 Buchst. a und b SBS nicht zu beanstanden. Mit dem Erlass der 1. Änderungssatzung hat die Gemeinde B-Stadt die zunächst vorteilswidrige Regelung über den nutzungsbezogenen Artzuschlag in § 7 Abs. 7 Buchst. a SBS (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 02.04.2015 – 3 A 196/14 –, juris Rn. 24; Urt. v. 15.10.2015 – 3 A 409/13 –, juris Rn. 21 ff.) an die Anforderungen der Rechtsprechung angepasst.

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Die vom Kläger insoweit geltend gemachten Einwände verfangen nicht. Der Artzuschlag resultiert aus dem dem Vorteilsprinzip innewohnenden Differenzierungsgebot. Er trägt den Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie typischerweise verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als eine Wohnnutzung. § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V schreibt dabei nicht vor, in welcher Weise die unterschiedliche Nutzungsart im Vergleich zum Nutzungsmaß beitragsrechtlich zu bewerten ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorschrift dem Ortsgesetzgeber für die Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab ein weitgehendes (Bewertungs-) Ermessen einräumt, wenn auch die Ausübung dieses Ermessens durch das Vorteilsprinzip eingeschränkt ist (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 19.04.2012 – 3 A 356/10 –, juris Rn. 13). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Straßenbaubeitragssatzung den Artzuschlag in § 7 Abs. 7 Buchst. a SBS an eine – im Verhältnis zur Wohnnutzung – überwiegende gewerbliche Nutzung knüpft. Wie sich die überwiegende gewerbliche Nutzung zusammensetzt – eine Nutzungsart oder mehrere Nutzungsarten –, ist dabei ohne Belang. Denn Bezugsobjekt für den Beitrag und damit auch für den Artzuschlag ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Überwiegt auf dem Grundstück die gewerbliche Nutzung, entsteht der Artschlag; er ist dann aber auch „verbraucht“, denn die gewerbliche Nutzung kann nur einmal überwiegen. Die vom Kläger geforderte mehrfache Berücksichtigung des Artzuschlages bei unterschiedlichen gewerblichen Nutzungen wäre damit vorteilswidrig.

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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter rügt, dass der in der Satzung normierte Vollgeschossmaßstab in Verbindung mit der Artzuschlagsregelung den beitragsrechtlichen Vorteil nicht hinreichend deutlich abbildet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die satzungsrechtliche Ausprägung der Verteilungsregel – wie dargelegt – im Ermessen der Gemeinde steht. Bei Ermessensentscheidungen kommt es nicht darauf an, ob die getroffene Regelung die „sachgerechteste“ oder „angemessenste“ aller denkbaren Regelungen darstellt. Maßgebend ist lediglich, dass die vom Vorteilsprinzip und dem Willkürverbot gesetzten äußersten Ermessensgrenzen nicht verletzt werden. Für einen solchen Fehler bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Der in § 7 SBS normierte Vollgeschossmaßstab ist ein geeigneter, den gesetzlichen Vorgaben aus dem Blickwinkel der Gleichbehandlung genügender Faktor bei der Verteilung des umlegungsfähigen Aufwands. Insbesondere ist eine exakte mathematische Erfassung des durch die verbesserte Straßenanbindung gesteigerten Gebrauchsvorteils von Grundstücken mit dem zulässigen oder verwirklichten Maß der Nutzung dieser Grundstücke nicht möglich, weil sich Nutzungsmaß und Intensität der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht proportional zueinander verhalten. Es geht also von vornherein nur um das Erfassen einer Wahrscheinlichkeit, die typisierend Unterschiede abbildet (VGH München, Urt. v. 05.02.2007 – 6 BV 05.2153 –, juris Rn. 58).

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Zudem beruht der Vortrag des Klägers auf einer Verkennung der Rechtslage. Wenn er fordert, dass der nutzungsbezogene Artzuschlag bei Beherbergungsbetrieben und Ferienwohnungen an die Bettenzahl geknüpft werden müsse, übersieht er, dass der nutzungsbezogener Artzuschlag bei Grundstücken, die an wechselnde Feriengäste vermietet (Ferienwohnungen) werden, gerade nicht anfällt. Unter gewerblicher Nutzung im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts wird zunächst die Nutzung eines Grundstücks als Betriebsstätte verstanden. Über die Nutzung im Sinne des Gewerberechts und Gewerbesteuerrechts hinaus werden auch solche Nutzungen erfasst, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne durch Auslösung einer intensiveren Inanspruchnahme der Anbaustraße als bei reiner Wohnnutzung entsprechen. Anders als Grundstücke, die nur oder überwiegend der Wohnnutzung zu dienen bestimmt sind, sind Betriebsstätten typischerweise in besonderem Maße (gesteigert) abhängig von der qualifizierten Ausgestaltung der Straße, und zwar zum einen im Hinblick auf ihre Zugänglichkeit und zum anderen im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Straße wegen des typischerweise erhöhten Ziel- und Quellverkehrs (Kunden- und Lieferverkehr etc.). All dies trifft auf eine als Ferienwohnung genutzte Wohnung nicht zu, und zwar unabhängig davon, ob sie vom Eigentümer für eigene Zwecke vorgehalten oder vom Eigentümer oder über einen gewerblichen Wohnungsvermittler (auch) an wechselnde Feriengäste vermietet wird. Die Nutzungsart bleibt Wohnnutzung. Die Betriebsstätte des gewerblichen Wohnungsvermittlers befindet sich regelmäßig an einem anderen Ort. Die Wohnungen sind lediglich Geschäftsobjekt. Der häufige Mieterwechsel führt regelmäßig zu keinem erhöhten Ziel- und Quellverkehr. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass vom Wohnungsvermittler oder von Drittfirmen Dienstleistungen erbracht werden. Auch der Dauermieter bzw. der selbstnutzende Eigentümer nimmt typischerweise Dienstleistung in Anspruch oder ist zur Daseinsversorgung und, soweit er keine Fremdleistungen in Anspruch nimmt, zur Materialbeschaffung auf die Inanspruchnahme der Anbaustraße angewiesen. Typische Unterschiede ergeben sich insoweit nicht. Zudem sind Leerstandzeiten bei Ferienwohnungen unvermeidbar. In diesen Zeiten ist der Ziel- und Quellverkehr deutlich geringer als bei einer Dauernutzung (VG Bayreuth, Urt. v. 14.05.2014 – B 4 K 13.371 –, juris Rn. 57 ff.; Urt. v. 16.04.2014 – B 4 K 13.293 –, juris Rn. 30 ff.; OVG Schleswig, Urt. v. 19.06.2012 – 4 LB 5/12 –, juris Rn. 38; VG Greifswald, Urt. v. 20.08.2015 – 3 A 1107/13 –, juris Rn. 29). Der gegenteiligen Auffassung des OVG Greifswald (Urt. v. 05.11.2014 – 1 L 220713 –, juris Rn. 45) folgt das erkennende Gericht daher nicht.

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c) Nicht mit dem Vorteilsprinzip zu vereinbaren ist allerdings die Umlagequote für Radwege bei Anliegerstraßen. Sie beträgt nach § 4 Abs. 3 Buchst. a SBS nur 35 v.H. und liegt damit unter dem Gemeindeanteil. Dies dürfte fehlerhaft sein. Denn Anliegerstraßen sind in als Straßen, Wege und Plätze definiert, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Die Gemeinden haben die Festlegung des Gemeindeanteils ausschließlich nach dem Grundsatz vorzunehmen, dass dieser den Vorteil widerspiegeln muss, der der Allgemeinheit im Verhältnis zur Gruppe der Grundstückseigentümer durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage geboten wird. Dieses Verhältnis hängt sowohl von der Verkehrsbedeutung der ausgebauten Straße als auch davon ab, welche Teileinrichtungen ausgebaut worden sind. Die Gemeinde ist deshalb verpflichtet, die Höhe des Gemeindeanteils nach Straßenarten und gegebenenfalls auch nach Teileinrichtungen zu staffeln. Bei Anliegerstraßen übersteigt der Anteil der Benutzung durch Anlieger definitionsgemäß (§ 3 Abs. 3 Buchst. a SBS) den Benutzungsanteil der Allgemeinheit. Das bedeutet, dass für diese Straßenkategorie der Gemeindeanteil hinter dem Anliegeranteil am beitragsfähigen Aufwand zurückbleiben muss (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 34, Rn. 8 ff.). Dies gilt für alle Teileinrichtungen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 21.06.2011 – 3 A 645/08 –, n.v.).

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Dieser Verstoß gegen das Vorteilsprinzip führt aber nicht zur Nichtigkeit der Straßenbaubeitragssatzung, denn der K. weist keinen Radweg auf. Damit ist der Fehler nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit, wonach es für die Wirksamkeit des Verteilungsmaßstabes nur auf die Verhältnisse im jeweiligen Abrechnungsgebiet ankommt (OVG Greifswald, Beschl. v. 26.02.2004 – 1 M 242/03 –) unbeachtlich.

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2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist teilweise fehlerhaft.

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a) Zwar ist gegen die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nichts zu erinnern. Bei der Anlegung der Straßenentwässerung handelt es sich um eine (erstmalige) Herstellung i.S.d. § 1 Abs. 1 SBS. Hinsichtlich der Fahrbahn liegt eine beitragsfähige Verbesserung i.S. der genannten Vorschrift vor. Eine Verbesserung ist gegeben, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die bei objektiver Betrachtung einen positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 32 Rn. 38 m.w.N.). Dabei kommt es allein auf die Verbesserung der Anlage als solcher an, so dass es unerheblich ist, ob die Anlieger den geschaffenen Zustand, der objektiv eine Verbesserung darstellt, subjektiv auch als solche erkennen. Vorliegend ist eine Verbesserung der Teileinrichtung Fahrbahn bereits deshalb eingetreten, weil sie nunmehr auf ihrer gesamten Länge ein Verbundpflaster mit einem den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Unterbau aufweist. Damit wird Absenkungen und Frostaufbrüchen entgegen gewirkt. Dies war zuvor mangels einer funktionsfähigen Trag- und Frostschutzschicht nicht der Fall. Bei der im Jahre 2002 auf den vorhandenen Untergrund aufgebrachten Tränkdecke handelt es sich lediglich um ein Provisorium, denn Tränkdecken werden üblicherweise nur im ländlichen Wegebau verwendet.

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Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ des Straßenausbaus steht im Ermessen der Gemeindevertretung, das im Rahmen der Erforderlichkeit der Baumaßnahme ausgeübt werden darf. Dieses Gebot bezieht sich gleichermaßen auf die Art ihrer Durchführung (sog. anlagenbezogene Erforderlichkeit) und die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten (sog. kostenbezogene Erforderlichkeit). Durch den Begriff der Erforderlichkeit wird eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die gewählte Lösung in dem Sinne unvertretbar ist, dass es mit Blick vor allem auf die durch diese Anlage bevorteilten Grundstücke keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für richtig gehaltenen Umfang gibt (OVG Greifswald, Beschl. v. 11.11.2010 – 1 M 136/10 – juris Rn. 11). Diese Grenze ist hier nicht erreicht. Die Gemeinde hat sich bei ihrer Entscheidung davon leiten lassen, dass die Fahrbahn wegen der Verlegung der leitungsgebundenen Erschließungsanlagen ohnehin aufgenommen werden musste. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, nicht lediglich das Provisorium wieder herzustellen, sondern die Fahrbahn grundhaft neu aufzubauen.

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Die an § 8 Abs. 7 KAG M-V anknüpfenden Einwände des Klägers liegen neben der Sache. Nach Satz 1 dieser Vorschrift können, wenn Straßen, Wege und Plätze, ungeachtet ihrer Widmung, deshalb kostspieliger gebaut oder ausgebaut werden müssen, als es ihrer gewöhnlichen Bestimmung gemäß notwendig wäre, weil sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, die beitragsberechtigten kommunalen Körperschaften von den Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Straßenbaubeiträge als Ausgleich für die Mehraufwendungen erheben. Die Vorschrift erfasst (ausscheidbare) Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass eine Verkehrsanlage wegen bestimmter Nutzungen einen verstärkten Aufbau erhalten muss. Dies ist bei dem K., auch wenn in der Straße die gemeindliche Kurverwaltung gelegen ist, ersichtlich nicht der Fall.

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b) Fehlerhaft ist dagegen die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes.

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aa) Dabei ist allerdings die Vorteilsverteilung zwischen der Gemeinde B-Stadt und der Gesamtheit der Beitragspflichtigen nicht zu beanstanden, denn die Einstufung des K.s als Anliegerstraße i.S.d. § 3 Abs. 3 Buchst. a SBS mit den daraus folgenden Anteilen der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand nach § 4 SBS begegnet keinen Bedenken.

34

Für die Einstufung in eine der Kategorien des § 3 Abs. 3 SBS ist maßgebend, wofür der darin verwandte Begriff „dienen“ spricht, die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehören die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Nur daneben kommt auch den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu. Dies ergibt sich schon daraus, dass für die mit der Straßenkategorisierung verbundene Aufteilung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Vorteile auf die Allgemeinheit einerseits und die Anlieger der Straße andererseits nur Kriterien von einer gewissen Dauerhaftigkeit entscheidend sein können. Dazu rechnet vor allem die von der Gemeinde im Einklang mit ihrer Verkehrsplanung gewählte Zweckbestimmung der Anlage, die sich in einem diesem Zweck entsprechenden dauerhaften Ausbau ausdrückt. Straßen unterschiedlicher Kategorien erfüllen in verkehrlicher Hinsicht unterschiedliche Aufgaben und sind daher zwangsläufig ausbaumäßig unterschiedlich ausgestattet. Gleichermaßen von Gewicht für die satzungsgerechte Einstufung einer ausgebauten Straße ist ihre Lage im Straßennetz der Gemeinde. Die dauerhaft bestehende Anbindung an die umgebenden Anlieger-, Innerorts- und Durchgangsstraßen lässt maßgebliche Rückschlüsse auf die für die Einordnung entscheidende Zweckbestimmung der Straße zu. Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse sind zwar in die Betrachtung mit einzubeziehen, können jedoch wegen ihres veränderlichen Charakters nicht von entscheidender Bedeutung sein. Sie hängen von zahlreichen Faktoren ab, wie etwa Baustellen in benachbarten Straßen, Umleitungen oder sonstigen, das Verkehrsaufkommen beeinflussenden Zufälligkeiten (OVG Greifswald, Beschl. v. 12.07.2007 – 1 M 42/07 –, S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks).

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Hiernach handelt es sich bei dem K. um eine Anliegerstraße. Bereits die verhältnismäßig geringe Ausbaubreite der Fahrbahn von maximal 5,5 m spricht gegen eine über die einer Anliegerstraße hinausgehende Verkehrsfunktion des K.s, denn im Regelfall beträgt die Fahrbahnbreite von Hauptverkehrsstraßen mindestens 6,50 m (Planungshandbuch Straßen- und Wegebau, Stand März 2013, Nr. 3.1.4, S. 13). Dieser Wert berücksichtigt den auf Innerorts- und Hauptverkehrsstraßen typischerweise anzutreffenden Begegnungsverkehr von Bussen bzw. Lastkraftwagen unter Berücksichtigung der Fahrzeugbreite, des Bewegungsspielraums, des Sicherheitsraums zwischen Fahrzeugen und des Sicherheitsraums zwischen Verkehrsräumen (vgl. Planungshandbuch a.a.O., S. 5). Demgegenüber beträgt die Fahrbahnbreite von Erschließungsstraßen im Regelfall lediglich 4,50 bis 5,50 m (Planungshandbuch a.a.O., S. 13). Solche Straßen genügen regelmäßig nicht den an eine Innerortsstraße zu stellenden Anforderungen (vgl. einer Ausbaubreite von bis zu 5,00 m: OVG Greifswald, Beschl. v. 09.07.2007 – 1 M 40/07 –, juris Rn. 15).

36

Hinzu kommt, dass es sich bei dem K. um eine Sackgasse handelt. Eine Innerortsstraße – die nächsthöhere Straßenkategorie, vgl. § 3 Abs. 3 Buchst. b SBS – ist dadurch gekennzeichnet, dass sie weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Erforderlich ist daher, dass auf einer Innerortsstraße ein erheblicher überörtlicher Durchgangsverkehr stattfindet, dessen Umfang den des Anliegerverkehrs ungefähr erreicht. Dies ist bereits deshalb ausgeschlossen, dass der K. am Strand endet. Zwar führt von dort ein unbefestigter Weg vor der ersten Baureihe zu der Straße Am S.. Hierbei handelt es sich aber – wie noch zu zeigen sein wird – um einen Privatweg, der einer gemeingebräuchlichen Benutzung entzogen ist. Rechtlich ist der K. daher als Sackgasse ohne Verbindungsfunktion zu bewerten. Ein (inner- oder überörtlicher) Durchgangsverkehr ist folglich nicht denkbar, so dass auch aus diesem Grund von einem Überwiegen des Anliegerverkehrs auszugehen ist.

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Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Einstufung des K.s als Anliegerstraße auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Straße in erheblichem Umfang Verkehr zum Strand und zur Kurverwaltung aufnehmen dürfte. Denn bei diesem Verkehr handelt es sich um ausnahmslos um Anliegerverkehr, da er durch von der Straße erschlossene Grundstücke ausgelöst wird. Anliegerverkehr i.S.d. § 3 Abs. 3 Buchst. a SBS ist nicht auf Anwohnerverkehr beschränkt (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 27.07.2016 – 5 B 375/15 –, juris Rn. 19 zu einer überregional stark frequentierten Tankstelle in einer Anliegerstraße). Die vom Kläger vorgelegte Aufstellung über das Ergebnis seiner Verkehrszählung ist daher nicht aussagekräftig, zumal der Erhebungszeitpunkt (September) keine Rückschlüsse auf das bei der gebotenen ganzjährigen Betrachtung in den Blick zu nehmende Jahresmittel erlaubt.

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bb) Die Vorteilsverteilung innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen ist fehlerhaft, weil das Abrechnungsgebiet nicht ordnungsgemäß gebildet worden ist. Nach § SBS bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Verkehrseinrichtung nach § 1 eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Verkehrseinrichtung geboten wird. Die Rechtfertigung, ein Grundstück zu einem Ausbaubeitrag zu veranlagen und es demgemäß bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen, ergibt sich damit aus einer Sondervorteile vermittelnden, vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit. Vorteilsrelevant in diesem Sinne ist eine Inanspruchnahmemöglichkeit, die für bestimmte Grundstücke im Verhältnis zu allen anderen deshalb besonders vorteilhaft ist, weil aufgrund der räumlich engen Beziehung dieser Grundstücke zur ausgebauten Anlage erfahrungsgemäß angenommen werden kann, diese werde von ihnen aus in stärkerem Umfang in Anspruch genommen als von anderen Grundstücken, führe also für sie zu einer Steigerung ihres Gebrauchswerts, die für die anderen Grundstücke nicht in vergleichbarer Weise eintritt.

39

(1) Gemessen an diesen Kriterien ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Grundstück G 4 nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen worden ist. Es grenzt nicht an den K. an und kann auch nicht als Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die Verkehranlage beitragsfähigen Aufwandes teilnehmen. Denn das Grundstück grenzt (u.a.) an den unbefestigten Weg, der den K. und die Straße Am S. vor den Grundstücken der ersten Baureihe miteinander verbindet. Zwar handelt es sich hierbei nicht – wie der Beklagte meint – um eine öffentliche Straße. Die für eine solche Annahme erforderliche straßenrechtliche Widmung (vgl. § 7 StrWG M-V) lässt sich den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Auch der Umstand, dass zur Sicherung der Benutzung dieses Weges zu Gunsten des Eigentümers des Grundstücks G 4 eine Baulast begründet wurde, spricht gegen die Annahme einer öffentlichen Straße. Denn die Begründung einer Baulast wäre bei einer Gemeingebräuchlichkeit des Weges überflüssig. Damit handelt es sich bei dem Weg um einen Privatweg.

40

Dieser Privatweg bildet eine selbstständige Verkehrsanlage, die den Zurechnungszusammenhang des Grundstücks G 4 zu der ausgebauten Straße K. unterbricht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den vom Beklagten vorgelegten Lichtbildern ist davon auszugehen, dass dieser Weg tatsächlich existiert. Er ist zwar denkbar einfach durch bloßes Hobeln der Geländeoberfläche angelegt worden. Anders als für die Annahme der Herstellung einer beitragsfähigen öffentlichen Erschließungsanlage (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 19.12.2013 – 3 A 842/12 –, juris Rn. 25 m.w.N.) kommt es bei einem nicht beitragsfähigen Privatweg auf ein bestimmtes Mindestmaß an bautechnischer Herstellung jedoch nicht an. Es kann auch offen bleiben, ob der Verbindungsweg zum Anbau bestimmt und zur verkehrsmäßigen Erschließung der an ihn angrenzenden Grundstücke geeignet ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 5 Rn. 4; OVG Greifswald, Beschl. v. 11.12.2003 – 1 M 218/03 –, juris Rn. 30 ff). Diesen Erfordernissen kommt im Straßenausbaubeitragsrecht keine Bedeutung zu, weil es in diesem Rechtsgebiet – anders als im Erschließungsbeitragsrecht – nicht auf die Sicherung der baurechtlichen Erschließung, sondern (lediglich) auf die Verbesserung der Sicherung und Leichtigkeit des Verkehrs ankommt. Selbstständige Privatwege, die den Zurechnungszusammenhang der an sie angrenzenden Grundstücke zur ausgebauten öffentlichen Straße unterbrechen, sind daher auch in Außenbereichslagen denkbar.

41

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Privatweg nicht als unselbstständiges Anhängsel des K.s zu qualifizieren. Für die Beantwortung der Frage, ob eine private Verkehrsanlage erschließungsrechtlich einen selbständigen oder unselbständigen Charakter hat, ist ihre grundbuchmäßige Selbstständigkeit ohne Bedeutung (BVerwG, Beschl. v. 29.08.2000 – 11 B 48.00 –, DVBl. 2001, 37). Es ist daher unschädlich, dass der Verbindungsweg nicht katasterrechtlich verselbstständigt ist. Maßgebend für die Einstufung ist vielmehr der Gesamteindruck, den die zu beurteilende Anlage nach den tatsächlichen Verhältnissen vermittelt. Dabei kommt besonderer Bedeutung ihrer Ausdehnung und ferner ihrer Beschaffenheit, der Zahl der an sie angrenzenden Grundstücke, sowie vor allem das Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße zu, in die sie einmündet. Das Maß der Abhängigkeit ist deshalb von besonderem Gewicht, weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion („Stichweg“) ausschließlich auf die Straße angewiesen ist, von der sie abzweigt, sie dadurch typischerweise eine Unselbständigkeit kennzeichnendes Merkmal aufweist und deshalb der Eindruck der Unselbständigkeit häufig noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibt, bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbständigkeit vermittelt (BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 – 8 C 106.83 –, NVwZ 1985, 753).

42

Gemessen an diesen Kriterien ist der Privatweg als selbständige Verkehrsanlage zu qualifizieren. Hierfür ist maßgeblich, dass er etwas mehr als 100 m lang ist und sich bereits diese Länge an der Obergrenze dessen bewegt, was bei einem Stichweg noch die Qualifikation als unselbstständig erlaubt. Ausschlaggebend kommt hinzu, dass der Privatweg eine Verbindungsfunktion hat, weil er den K. und die Straße Am S. verbindet. Daher ist er zur Erfüllung seiner Erschließungsfunktion nicht auf den K. angewiesen. Verbindungsstraßen sind regelmäßig – unabhängig von ihrer Länge – selbstständige Anlagen (vgl. Holz in: Aussprung/Siemers/ders., KAG M-V, Stand August 2010, § 8 Anm. 1.1.3.2).

43

Da die Selbstständigkeit des Privatwegs eine beitragsrechtliche Zurechnung des Grundstücks G 4 zum K. ausschließt, ist es auch ohne Belang, dass die Nutzung des Privatweges nur vom K. aus durch eine Baulast gesichert ist.

44

(2) Fehlerhaft ist es aber, dass der Ostseestrand (Grundstück Flurstück 1/3 ohne die Fläche der Küstendüne und die selbstständige Wegefläche) nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen wurde. Das Grundstück ist aus dem zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht am 12. Dezember 2013 bereits bestehenden Grundstück Flurstück 1/1 hervorgegangen. Das Grundstück Flurstück 1/1 war grundbuchlich erfasst und bildete damit ein Grundstück im Sinne des im Straßenausbaubeitragsrecht geltenden bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.09.2014 – 1 L 84/13 –, juris Rn. 8). Soweit das erkennende Gericht in dem Urteil vom 20. Oktober 1999 (– 3 A 1613/99 –, S. 16 des Entscheidungsumdrucks) die Auffassung vertreten hat, eine Strandfläche sei nicht in den Vorteilsausgleich einzubeziehen, ist dies nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da der Strand in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nur katasterlich, nicht aber grundbuchlich erfasst war und damit kein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne darstellte.

45

Das Grundstück Flurstück 1/3 ist als Anliegergrundstück des K.s anzusehen. Die Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flurstück 1/1, das unmittelbar an den K. angrenzte, in die selbstständigen Grundstücke Flurstücke 1/2 und 1/3 ist beitragsrechtlich ebenso wenig von Belang, wie die Übertragung des erstgenannten Grundstücks auf die Gemeinde Ahrenshoop. Denn diese Vorgänge sind erst nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfolgt. Die einmal entstandene sachliche Beitragspflicht wird durch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach ihrer Entstehung eintreten, nicht berührt. Da musste das Gericht der Frage, ob durch die Teilung des Grundstücks Flurstück 1/1 eine Hinterliegersituation eingetreten ist, nicht nachgehen.

46

Als Anliegergrundstück wird die hier in Rede stehende Strandfläche bevorteilt. Etwas anderes würde zwar gelten, wenn die Strandfläche nicht unmittelbar an die ausgebaute Straße, sondern – ebenso wie das Grundstück G 4 – allein an den Verbindungsweg zwischen dem K. und der Straße Am S. angrenzen würde. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es nämlich nicht so, dass sich der Privatweg gleichsam „wie ein Riegel“ vor die Einmündung des K.s schiebt, mit der Folge, dass der Strand nicht ohne ein Überqueren des Privatweges erreicht werden kann. Stattdessen stellt sich die Situation diffus dar: Nicht zuletzt wegen der fehlenden Befestigung des Verbindungsweges kann im Einmündungsbereich des K.s nicht genau bestimmt werden, wo der Verbindungsweg endet und wo der Bereich des Strandes beginnt. Es handelt sich um eine „Mischfläche“, deren eindeutige Zuordnung unmöglich ist. Das damit verbundene Beweisrisiko trägt der Beklagte: Da nicht fest steht, dass der Strand nicht an die ausgebaute Straße K. angrenzt, muss er für die Beitragsberechnung von einem Angrenzen ausgehen und die Strandfläche in den Vorteilsausgleich aufnehmen.

47

Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der Strandfläche auch nicht um eine von der Baumaßnahme nicht bevorteilte Erschließungsanlage. Zwar trifft es zu, dass sich Erschließungsanlagen einander keine beitragsrelevanten Vorteile vermitteln. Auch bestimmt § 127 Abs. 2 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB), dass zu den Erschließungsanlagen auch Grünanlagen gehören, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zur Erschließung notwendig sind. Wie aber die Wendung „nach städtebaulichen Grundsätzen … notwendig“ zeigt, erfasst die Vorschrift nur solche Grünanlagen, deren Anlegung auf einer Planungsentscheidung beruht (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 12 Rn. 85). Da der Ostseestrand nicht auf Grundlage einer (menschlichen) Planungsentscheidung entstanden ist, scheidet seine Einstufung als öffentliche Grünanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB von vornherein aus.

48

Die Annahme eines beitragsrelevanten Vorteils ist auch nicht mit Blick auf § 22 Satz 1 Landeswassergesetz (LWaG) ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung darf jedermann die Küstengewässer unentgeltlich zum Baden und zum Wasser- und Eissport benutzen und hierzu den Strand betreten. Dieses zweckgebundene gesetzliche Nutzungs- und Betretensrecht begründet – wie auch die Gesetzesüberschrift zeigt – einen Gemeingebrauch an der Strandfläche von Küstengewässern. Prinzipiell schließt die Gemeingebräuchlichkeit einer Sache ihre Einbeziehung in den beitragsrechtlichen Vorteilsausgleich aus.Denn am Vorteilsausgleich nehmen nur solche Grundstücke teil, bei denen der Nutzungsberechtigte Dritte von der Nutzung ausschließen kann. Aus diesem Grunde unterliegen öffentliche Straßen wegen ihrer Gemeingebräuchlichkeit nicht der Beitragspflicht. Der Gemeingebrauch überlagert das private Eigentumsrecht an der Straße und schließt die Entstehung eines beitragsrelevanten privaten Sondervorteils aus (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 16.10.2002 – 3 B 1967/02 –, n.v.). Gleiches gilt für (private) Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Festsetzung „öffentliche Grünfläche“ ausweist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 35 Rn. 32). Plakativ formuliert: Flächen, die vom Nutzungsberechtigten zum Ausschluss Dritter eingezäunt werden dürfen, kann ein beitragsrelevanter Sondervorteil vermittelt werden; Flächen, bei denen dies nicht der Fall ist, dagegen nicht.

49

Gemessen an diesen Kriterien schließt der nach § 22 Satz 1 LWaG bestehende Gemeingebrauch am Ostseestrand die Begründung eines Sondervorteils nicht aus. Vielmehr bleibt eine Verwendung des Strandes zu anderen Zwecken möglich (vgl. § 27 Abs. 3 Naturschutzausführungsgesetz – NatSchAG M-V). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt auch das Betretensrecht nach § 59 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht uneingeschränkt, sondern kann durch eine Nutzung der Strandfläche (beispielsweise) als kostenpflichtiges Strandbad ausgeschlossen werden (BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 – 10 C 7.16 –, juris Rn. 61). Andere kostenpflichtige Nutzungen (Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen usw.) sind denkbar. Diese Erwägungen sind auf das Betretensrecht nach § 22 Satz 1 LWaG übertragbar, weil diese Bestimmung – ebenso wie die des § 59 Abs. 1 BNatSchG – lediglich die einfachgesetzliche Ausprägung der bereits durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG) geschützten Befugnis darstellt. Inhalt und Schranken der Betretensrechte nach § 59 Abs. 1 BNatSchG und nach § 22 Nr. 1 LWaG sind daher identisch. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Frage, wer zur Nutzung des Strandes zu anderen Zwecken befugt ist, in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein, dass eine Nutzung zu anderen Zwecken möglich ist.

50

Etwas anderes hat aber für die Teile des Strandgrundstücks zu gelten, auf denen sich Dünen befinden. Küstendünen sind gesetzlich geschützt (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG bzw. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NatSchAG M-V a.F.); Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der Küstenschutzdünen führen können, sind verboten. Daraus folgt ein allgemeines Betretensverbot, das jedwede Nutzung der Dünen ausschließt. Die von diesem Betretensverbot erfassten Flächen sind auch einem straßenbaubeitragsrechtlichen Vorteilsausgleich entzogen.

51

Damit ist die um die Fläche der Küstendüne und die Wegefläche bereinigte Fläche des Strandgrundstücks in den Vorteilsausgleich aufzunehmen. Dies wird auch von der Gemeinde B-Stadt so gesehen, denn sie hat in § 8 Abs. 2 Buchst. a dritter Anstich bzw. Buchst. c SBS Maßstabsregeln für nicht begehbare bzw. – im Umkehrschluss dazu – begehbare Strände normiert. Dabei entspricht der für begehbare Badestrände geltende Vervielfältiger 1,0 (§ 8 Abs. 2 Buchst. c SBS) dem bei einer eingeschossigen baulichen Nutzung anzuwendenden Vervielfältiger von ebenfalls 1,0 (vgl. § 7 Abs. 2 Buchst. a SBS). Dies erscheint bei der gebotenen ganzjährigen Betrachtungsweise nicht als vorteilswidrig. Zwar wird der vom Strand ausgelöste Ziel- und Quellverkehr in den Wintermonaten deutlich unter dem von einer baulichen (Wohn-)Nutzung ausgelösten Verkehr liegen. In den Sommermonaten ist es aber genau umgekehrt. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde B-Stadt das ihr bei der Quantifizierung des Vorteils zustehende ortsgesetzgeberische Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

52

(3) Ein Sondervorteil ist entgegen der Auffassung des Beklagten schließlich auch für das Grundstück G 2 entstanden. Das Grundstück grenzt an den K. an und ist damit von der Baumaßnahme bevorteilt. Soweit der Beklagte meint, bei dem Grundstück handele es sich um eine gewidmete Wegefläche und damit um eine Erschließungsanlage, der von der ausgebauten Anlage kein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt wird, kann dem nicht gefolgt werden. Entsprechende Unterlagen hat er nicht vorgelegt. Der Umstand, dass die Nutzung des Grundstücks durch den Kläger mit einem Wege- und Leitungsrecht gesichert ist, spricht gegen die Annahme einer Gemeingebräuchlichkeit, da der Kläger in diesem Fall gesetzlich zur Nutzung der Wegefläche befugt wäre.

53

c) Abgesehen von der Höhe der Festsetzung ist schließlich ist auch die Heranziehung des Klägers nicht zu beanstanden. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob der Beklagte das seit der KAG-Novelle 2005 in § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V normierte Informationsgebot beachtet hat. Denn bei der Bestimmung handelt es sich um eine Soll-Vorschrift, deren Verletzung die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides nicht begründet (so bereits zu § 8 Abs. 1 Satz 4 KAG 1993: OVG Greifswald, Beschl. v. 07.12.2000 – 1 L 289/99 –). Die zitierte Rechtsprechung kann auf § 8 Abs. 1 Satz 3 übertragen werden, da im Rahmen der KAG-Novelle 2005 keine inhaltliche Änderung des Informationsgebots erfolgt ist (Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 11/2015, § 8 Anm. 1.3.3).

54

Weiter sind die sachliche Beitragspflicht und – auf ihrer Grundlage – mit der Heranziehung des Klägers auch dessen persönliche Beitragspflicht entstanden. Nach § 8 Abs. 5 KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung, im Fall des § 7 Abs. 3 (Kostenspaltung) mit der Beendigung der Teilmaßnahme. Die Fahrbahn und die Straßenentwässerung sind nur zwei von insgesamt drei Teileinrichtungen des K.s. Daher führte der Abschluss der Baumaßnahme samt ihrer Abrechenbarkeit noch nicht zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Baumaßnahmen an einzelnen Teileinrichtungen führen ohne Kostenspaltung auch dann noch nicht zum Entstehen der Beitragspflicht, wenn die Baumaßnahmen für andere Teileinrichtungen der Anlage zeitlich weit auseinander liegen oder - wie hier - derzeit nicht beabsichtigt sind. Dies ist die Konsequenz aus dem Anlagenbegriff des Straßenbaubeitragsrechts. Die Gemeinde hat es nicht in der Hand, über ein auf einzelne Teileinrichtungen beschränktes Bauprogramm die gesetzlichen Regelungen über die Entstehung der Beitragspflicht zu verdrängen. Diese verlangen ausdrücklich die endgültige Herstellung der Einrichtung insgesamt. Sachliche Straßenbaubeitragspflichten können unter Geltung des Kommunalabgabengesetzes daher grundsätzlich nur entstehen, wenn eine Anlage hinsichtlich ihrer sämtlichen (vorhandenen) Teileinrichtungen ausgebaut wird. Trifft dies nicht zu, entsteht die sachliche Beitragspflicht erst, wenn ein Beschluss über die Kostenspaltung gefasst wird (OVG Greifswald, Beschl. v. 18.10.2001 – 1 M 52/01 –, NVwZ-RR 2001, 304 <305>). Damit ist die sachliche Beitragspflicht mit der Beschlussfassung über die Kostenspaltung am 12. Dezember 2013 entstanden. Auf die am 7. Februar 2014 erfolgte Bekanntmachung des Abschnittsbildungsbeschlusses kommt es für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht an, weil der Kostenspaltungsbeschluss für seine Wirksamkeit keiner öffentlichen Bekanntmachung bedarf.

55

d) Nach alledem errechnet sich der auf das klägerische Grundstück entfallende Straßenbaubeitrag wie folgt: Nach der vom Beklagten vorgelegten überarbeiteten Beitragskalkulation vom 8. Dezember 2017 ergeben sich für das Abrechnungsgebiet des K.s unter Einbeziehung des Grundstücks G 2 10.164,5 m² gewichtete Beitragseinheiten. Dieser Betrag ist gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. c SBS um die Strandfläche des Grundstücks Flurstück 1/3 von 14.843,613 m² (Vervielfältiger 1,0) zu erhöhen, die der Beklagte durch Vermessung über das Programm Archikart ermittelt und mit Schriftsatz vom 6. März 2018 dem Gericht mitgeteilt hat. Damit ergeben sich insgesamt 25.008,113 m² gewichtete Beitragseinheiten. Der vom Beklagten zutreffend ermittelte beitragsfähige Aufwand von 66.482,19 EUR ist durch diesen Betrag zu teilen, so dass sich ein Beitragssatz von 2,6584248 EUR/m² errechnet. Multipliziert mit der (gewichteten) Fläche des klägerischen Grundstücks von 337 m² ergibt sich ein Beitrag von 895,89 EUR. Soweit die Festsetzung diesen Betrag übersteigt, ist sie aufzuheben.

56

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

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(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstücke G1, G2, G3 und G4 in einer Größe von 1.000,00 m², des in gleicher Flur und Gemarkung gelegenen Grundstücks Flurstück G5 in einer Größe von 9.279,00 m² und des ebenfalls in gleicher Flur und Gemarkung gelegenen Grundstücks Flurstück G6, in einer Größe von 8.909 m².

3

Die Grundstücke, auf denen die Klägerin die „B.-Schule“ (Grundschule mit Orientierungsstufe) betreibt, liegen im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 22 „J.-Straße“, der in seiner Ursprungsfassung im Jahre 2005 erlassen worden ist. Sie sind im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen. Die östlich und nördlich an die Grundstücke der Klägerin angrenzenden Flächen sind als allgemeines Wohngebiet (WA), die westlich und südlich der klägerischen Grundstücke gelegenen Flächen sind als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) bzw. als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen und werden entsprechend genutzt.

4

Die Grundstücke Flurstück G6 und G5 grenzen an die J.-Straße. Das Grundstück Flurstücke G1, G2, G3 und G4 liegt, ohne an die J.-Straße anzugrenzen, zwischen den beiden erstgenannten Grundstücken. Es grenzt westlich an die St.-Straße. Bei der J.-Straße handelt es sich um eine Gemeindestraße, die von der Einmündung in die Sp.-Straße in westliche Richtung führt und dabei die D.-Straße (Ortsdurchfahrt der B 96) in einem Straßentunnel unterquert. Westlich des Knotens führt die Verkehrsanlage den Namen H.-Straße.

5

In den Jahren 2007/2008 ließ die Stadt A-Stadt die J.-Straße in den vorhandenen Teileinrichtungen ausbauen. Die Bauabnahme erfolgte am 14. April 2008. Zu diesem Zeitpunkt endete die J.-Straße unmittelbar östlich der D.-Straße. Als Verbindung zur H.-Straße existierte lediglich ein Fußgängertunnel. Im Zeitraum Januar 2007 bis August 2008 wurde ein Ersatzneubau für das Brückenbauwerk der D.-Straße hergestellt. Im Zuge dieser Baumaßnahme wurden die J.-Straße und die H.-Straße miteinander verbunden. Der Knotenausbau wurde vollständig über Fördermittel (URBAN II-Mittel) finanziert.

6

Am 13. November 2008 fasste die Stadtvertretung der Stadt A-Stadt den Beschluss über Satzung der Stadt A-Stadt über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Nordstadt-Ihlenfelder Vorstadt“ (Sanierungssatzung). Die öffentliche Bekanntmachung der am 10. Dezember 2008 ausgefertigten Satzung erfolgte am 31. Dezember 2008. Die J.-Straße und die H.-Straße liegen im Geltungsbereich der Sanierungssatzung.

7

Die letzte Unternehmerrechnung für die durchgeführte Baumaßnahme datiert vom 29. Mai 2008. Für die Maßnahme waren Zuwendungen zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastrukturmaßnahmen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA-Mittel) ausgereicht worden, die auch den Beitragspflichtigen zugute kamen. Das Ergebnis der Verwendungsprüfung liegt dem Beklagten seit dem 29. Mai 2009 vor.

8

Mit Bescheiden vom 18. Dezember 2013 zog der Beklagte die Klägerin zu Straßenausbaubeiträgen für die J.-Straße i.H.v. 1.706,95 EUR, 8.645,65 EUR und 16.618,25 EUR heran. Dabei stufte er die J.-Straße als Innerortsstraße ein. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2014 zurück.

9

Am 12. März 2014 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Berücksichtigung des gebietsbezogenen Artzuschlages sei fehlerhaft. Der Aufwand sei nicht beitragsfähig. Die J.-Straße habe eine Luxusmodernisierung erfahren. Zudem habe der Beklagte in dem Grundstückskaufvertrag vom 16. September 2008 angegeben, dass mit einer Umlage von maximal 10.000,00 EUR zu rechnen sei. Die Grundstücke der insolventen ... GmbH seien bei der Abrechnung nicht berücksichtigt worden, um Einnahmeausfälle zu vermeiden. Die Berücksichtung des Artzuschlages sei fehlerhaft. Der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und damit unwirksam. Das klägerische Grundstück könne auch nicht als faktisches Gewerbegebiet angesehen werden. Der Bereich nördlich der J.-Straße sei nicht durch gewerbliche Grundstücksnutzungen geprägt. Zudem komme der unmittelbar westlich der klägerischen Grundstücke verlaufenden St.-Straße eine trennende Wirkung zu. Es sei weiter zu beachten, dass dem Beklagten hinsichtlich des Bebauungsplanes keine Verwerfungskompetenz zustehe. Daher müsse auch bei der gerichtlichen Überprüfung der Beitragsfestsetzung die für den Beklagten bestehende Bindungswirkung des Bebauungsplanes berücksichtigt werden.

10

Die Klägerin beantragt,

11

die Beitragsbescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2013 und seinen Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2013 aufzuheben.

12

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

17

Sie finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Stadt A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt A-Stadt (Straßenbaubeitragssatzung – SBS) vom 27. November 2001.

18

1. Die Satzung ist nach gegenwärtiger Erkenntnis wirksam. Dies gilt zunächst in formell-rechtlicher Hinsicht. Ihre Bekanntmachung ist ordnungsgemäß nach den Maßgaben der Bekanntmachungsvorschriften in § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt vom 24. Mai 1995 i.d.F. der 3. Änderung vom 31. Januar 2001 (HS 1995) erfolgt. Diese Bestimmungen sind wirksam (OVG Greifswald, Urt. v. 08.10.2014 – 1 L 168/11 –, juris Rn. 26 ff.).

19

In materiell-rechtlicher Hinsicht bestehen zwar bereits mit Blick auf das Alter der Satzung gewisse Zweifel daran, dass die der Festsetzung der Tiefenbegrenzung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 SBS zugrunde liegende Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe den Maßgaben der neueren Rechtsprechung des OVG Greifswald (vgl. Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 77) entspricht. Allerdings führt ein solcher – hier nur unterstellter – Fehler nicht zur Nichtigkeit der Straßenbaubeitragssatzung. Es ist im Straßenbaubeitragsrecht allgemein anerkannt, dass eine fehlerhafte Verteilungsregelung der Beitragssatzung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides führt, wenn sie im Abrechnungsgebiet auch tatsächlich zur Anwendung kommen muss (Grundsatz der regionalen Teilbarkeit, vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.02.2004 – 1 M 242/03 –, juris Rn. 46). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Abrechnungsunterlagen hat die für Grundstücke im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BaugesetzbuchBauGB) zum Außenbereich (§ 35 BauGB) (sog. Randlagengrundstücke) geltende Bestimmung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 SBS bei der Abrechnung der J.-Straße keine Anwendung gefunden. Anhaltspunkte dafür, dass sie hätte Anwendung finden müssen, bestehen ebenfalls nicht. Randlagengrundstücke gehören nicht zum Abrechnungsgebiet. Damit greift der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit.

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Ebenfalls fehlerhaft ist die Bestimmung in § 2 Satz 3 SBS. Zwar geht sie im Einklang mit der nach dem Kommunalabgabengesetz 1993 geltenden Rechtslage davon aus, dass der Gebäudeeigentümer neben dem Grundeigentümer beitragspflichtig ist („auch“). Nach der im Rahmen der KAG-Novelle 2005 in das Kommunalabgabengesetz eingefügten Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V ist allerdings der Gebäudeeigentümer anstelle des Grundstückseigentümers beitragspflichtig. Die für unzulässig gewordene Altregelungen geltende Anpassungsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V ist lange abgelaufen. Auch dieser Fehler führt nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Denn er ist nicht auf (fehlerhafte) Verteilungsregelungen beschränkt, sondern auch auf Entstehensregeln bzw. sonstige Regelungen der Straßenbaubeitragssatzung anwendbar, wenn dies denklogisch möglich und sinnvoll ist, d.h. wenn die Regelung auch ohne den unwirksamen Teil noch Bestand hat und der unwirksame Teil im Abrechnungsgebiet tatsächlich keine Anwendung findet (VG Greifswald, Urt. v. 15.03.2010 – 3 A 2032/08 –, n.v.). Dies trifft vorliegend zu. Es ist nicht ersichtlich, dass es im Abrechnungsgebiet der J.-Straße Grundstücke gibt, an denen isoliertes Gebäudeeigentum besteht. Dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet.

21

Weiter ist die Bestimmung in § 2 Satz 1 zweite Var. SBS („dinglich Berechtigter“) unzulässig, weil nach § 7 Abs. 2 KAG M-V nur Eigentümer, Erbbauberechtigte oder die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte i.S.d. Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) – die bereits angesprochenen Gebäudeeigentümer – beitragspflichtig sein können. Erbbauberechtigte oder die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte i.S.d. Art. 233 Abs. 4 EGBGB sind mit dem Merkmal „dinglich Berechtigter“ offensichtlich nicht gemeint, denn sie werden in den spezielleren Vorschriften der Sätze 2 und 3 ausdrücklich genannt. Dieser Fehler führt aber ebenfalls nicht zur Gesamtnichtigkeit der Straßenbaubeitragssatzung. Vielmehr liegt nach der Rechtsprechung des OVG Greifswald lediglich ein Fall der Teilnichtigkeit vor (Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 71).

22

Fehlerhaft ist schließlich die Regelung über den gewerblichen Artzuschlag in § 5 Abs. 5 Buchst. a SBS. Der Artzuschlag resultiert aus dem dem Vorteilsprinzip innewohnenden Differenzierungsgebot. Er trägt den Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie typischerweise verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als eine Wohnnutzung. § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V schreibt zwar nicht vor, in welcher Weise die unterschiedliche Nutzungsart im Vergleich zum Nutzungsmaß beitragsrechtlich zu bewerten ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorschrift dem Ortsgesetzgeber für die Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab ein weitgehendes (Bewert-ungs-) Ermessen einräumt. Die Ausübung dieses Ermessens ist jedoch durch das Vorteilsprinzip eingeschränkt (VG Greifswald, Urt. v. 19.04.2012 – 3 A 356/10 –, juris Rn. 13).

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Mit Blick auf das Vorteilsprinzip ist es zwar nicht zu beanstanden, dass in der Straßenbaubeitragssatzung sowohl ein nutzungsbezogener (§ 5 Abs. 5 Buchst. a SBS) als auch ein gebietsbezogener (§ 5 Abs. 5 Buchst. b SBS) Artzuschlag normiert ist. Ebenfalls unbedenklich ist, dass der gebietsbezogene Artzuschlag höher ist als der nutzungsbezogene. Dies beruht auf der Annahme, dass Grundstücken in den in § 5 Abs. 5 Buchst. b SBS genannten Gebietstypen der Baunutzungsverordnung (Gewerbegebiet – § 8 BauNVO, Industriegebiet – § 9 BauNVO, Kerngebiet – § 7 BauNVO und sonstiges Sondergebiet – § 11 BauNVO) durch eine beitragsfähige Straßenbaumaßnahme ein größerer Vorteil vermittelt wird, als Grundstücken, die – außerhalb der genannten Gebietstypen gelegen – lediglich überwiegend gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise genutzt werden.

24

Fehlerhaft und weder mit dem Vorteilsprinzip des § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V noch dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) zu vereinbaren ist es jedoch, dass § 5 Abs. 5 Buchst. a SBS die Entstehung des nutzungsbezogenen Artzuschlags davon abhängig macht, dass die überwiegend gewerblich oder gewerbeähnlich genutzten Grundstücke in einem der in der Vorschrift genannten festgesetzten oder faktischen Gebietstypen der Baunutzungsverordnung liegen. Dies schließt die Anwendbarkeit der Vorschrift auf überwiegend gewerblich oder gewerbeähnlich genutzte Grundstücke im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB aus. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht erkennbar. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich im Regelfall oder auch nur überwiegend nach § 34 Abs. 2 BauGB richtet, mit der Folge, dass es für die Fälle des § 34 Abs. 1 BauGB keiner Regelung bedarf. Denn die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB darf nicht dazu führen, dass eine vorhandene Bebauung in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung geradezu gewaltsam in eine der Alternativen des Gebietskatalogs in § 1 Abs. 2 BauNVO gepresst wird, um dann in einer zweiten Stufe mehr oder weniger schematisch die Zulässigkeitsregeln der §§ 2 ff. BauNVO anzuwenden (BVerwG, Urt. v. 23.04.1969 – VI C 12/67 –, BVerwGE 32, 31 <37>). Weist die nähere Umgebung z.B. die Merkmale zweier Baugebiete i.S. der Baunutzungsverordnung auf, findet § 34 Abs. 2 BauGB keine Anwendung. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich in diesem Fall ausschließlich nach § 34 Abs. 1 BauGB (Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 34 Rn. 60).

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Einer weiteren Vertiefung bedarf es vorliegend nicht. Denn der dargestellte Fehler führt nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit ebenfalls nicht zur Gesamtnichtigkeit der Straßenbaubeitragssatzung. Denn die Bestimmung des § 5 Abs. 5 Buchst. a SBS findet – wie noch zu zeigen sein wird – in Ansehung der Grundstücke der Klägerin keine Anwendung. Anhaltspunkte dafür, dass die Berücksichtigung eines nutzungsbezogenen Artzuschlages für andere Grundstücke im Abrechnungsgebiet notwendig ist, bestehen ebenfalls nicht. Dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Die Wirksamkeit der Regelung in § 5 Abs. 5 Buchst. a SBS ist für die Vorteilsverteilung im Abrechnungsgebiet der J.-Straße daher ohne Belang.

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2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.

27

a. Fehler bei der Ermittlung und des beitragsfähigen Aufwandes sind nicht ersichtlich.

28

Die Aufwandsermittlung verstößt trotz der Belegenheit der J.-Straße in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet nicht gegen § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB. Werden in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind nach dieser Bestimmung Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Die Vorschrift findet vorliegend jedoch keine Anwendung, denn nach § 156 Abs. 1 Satz 1 BauGB bleiben Beitragspflichten für Erschließungsanlagen i.S.d. § 127 Abs. 2, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes entstanden sind, unberührt. Diese Voraussetzungen sind hier aus zwei Gründen gegeben.

29

So fehlt es trotz des Erlasses der Sanierungssatzung vom 10. Dezember 2008 an der förmlichen Festsetzung eines Sanierungsgebietes, denn die Sanierungssatzung ist mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung unwirksam. Die Bekanntmachung der Sanierungssatzung erfolgte auf Grundlage der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt vom 8. August 2002. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 dieser Satzung normierten Bekanntmachungsvorschriften sind unwirksam (OVG Greifswald, Urt. v. 08.10.2014 – 1 L 168/11 –, juris Rn. 32 ff.).

30

Aber auch wenn man von der Wirksamkeit der Sanierungssatzung ausgeht, ist die Beitragspflicht vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes entstanden. Insoweit kommt es nicht auf den nach dem Inkrafttreten der Sanierungssatzung liegenden Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht am 9. Mai 2009 an (dazu sogleich), sondern auf den des Abschlusses der Bauarbeiten. Im Unterschied zu § 8 Abs. 5 KAG M-V bzw. § 9 SBS stellt § 156 Abs. 1 Satz 1 BauGB nämlich nicht auf die endgültige Ausprägung des Beitrags ab. Vielmehr wollte der Gesetzgeber auf den Zeitpunkt des Abschlusses der zur endgültigen Herstellung im Rechtssinne führenden (technischen) Ausbauarbeiten abstellen. Denn zu diesem Zeitpunkt sind grundsätzlich alle Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflichten erfüllt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 3 Rn. 9 m.w.N.). Die Ausschlusswirkung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB erfasst daher nur Erschließungsmaßnahmen, die nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes als Ordnungsmaßnahmen i.S.d. §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden (Driehaus a.a.O., § 3 Rn. 10). Die Baumaßnahme an der J.-Straße war vor dem Erlass der Sanierungssatzung vom 10. Dezember 2008 abgeschlossen, denn die für den technischen Abschluss maßgebliche Bauabnahme erfolgte bereits am 14. April 2008.

31

Soweit die Klägerin der Aufwandsermittlung mit dem Hinweis entgegen tritt, in der J.-Straße sei ein „Luxusmodernisierung“ erfolgt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat ihre Behauptung nicht ansatzweise belegt. Daher ist das Gericht nicht gehalten, Ermittlungen zu dieser Behauptung anzustellen. Dies liefe auf eine auch vom verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nicht mehr gedeckte Fehlersuche „ins Blaue“ hinaus. Der Untersuchungsgrundsatz ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht würde mit seiner Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (BVerwG, Buchholz 310 § 86 Nr. 76).

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bb. Auch die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes begegnet keinen Bedenken.

33

(1) Die mit der Einstufung der J.-Straße als Innerortsstraße getroffene Bestimmung des Gemeindeanteils am umlagefähigen Aufwand ist zutreffend. Da die Klägerin insoweit keine Einwände geltend macht, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden.

34

(2) Die Bildung des Abrechnungsgebiets ist frei von Fehlern. Dies richtet sich vorliegend nach § 4 Abs. 1 SBS. Danach bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, denen wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung geboten wird. Damit kommt es auch für die Bildung des Abrechnungsgebietes auf den Einrichtungs- oder Anlagenbegriff an. Dieser ist identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff (OVG Greifswald, Beschl. v. 15.09.1998 – 1 M 54/98 –, VwRR MO 1999, 104). Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht ist daher für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Einrichtung (Anlage) i.S.d. § 1 Satz 1 SBS und § 8 Abs. 1 Satz 1 M-V ist, darauf abzustellen, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise als „gesamte Verkehrsanlage“ darstellt, wobei auf den Zustand nach Abschluss des Bauprogramms, d.h. auf das äußere Erscheinungsbild, das die Straße nach ihrem Ausbau erlangt hat, abzustellen ist (OVG Greifswald a.a.O.). Die Beurteilung richtet sich dabei nach dem Erscheinungsbild der Straße, wie es sich in seinem Gesamteindruck, geprägt durch die tatsächlichen Verhältnisse etwa in Gestalt von Straßenführung, -länge, -ausstattung, einem objektiven bzw. unbefangenen Beobachter vermittelt (OVG Greifswald, Beschl. v. 10.02.2009 – 1 M 117/08 –, juris Rn. 18). Bei einem einheitlichen Verlauf und Ausbauzustand ist grundsätzlich von einer einheitlichen Verkehrsanlage i.S.d. natürlichen Betrachtungsweise abzustellen. Eine unterschiedliche Straßenbezeichnung ist dabei ebenso unerheblich wie eine einheitliche (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.04.1994 – 8 C 18/92 –, NVwZ-RR 1994, 539).

35

Gemessen an diesen Kriterien ist die Beschränkung des Abrechnungsgebietes auf den Bereich der J.-Straße trotz der Herstellung der Verbindung mit der H.-Straße nicht zu beanstanden. Die Verbindung zwingt nicht zu der Annahme, dass es sich bei der J.-Straße und der H.-Straße trotz der unterschiedlichen Bezeichnung in beitragsrechtlicher Hinsicht um eine einheitliche Anlage i.S.d. natürlichen Betrachtungsweise handelt. Zwar kann man durchaus von einem einheitlichen Verlauf sprechen, da die J.-Straße in einem leichten Bogen in die H.-Straße übergeht. Es fehlt jedoch bereits an einem einheitlichen Ausbauzustand. Die Fahrbahn der J.-Straße weist eine Breite von 7 m auf, die der H.-Straße nur von 6 m. Zudem verfügt die J.-Straße über einen beiderseitigen Gehweg, sowie einen Radweg, die H.-Straße dagegen nur über einen einseitigen Gehweg und keinen Radweg. Weiter ist die H.-Straße im Rahmen des Knotenausbaus nur auf eine Länge von ca. 100 m ausgebaut worden, obwohl bereits die parallel zur Bahntrasse verlaufende Teilstrecke dieser Verkehrsanlage eine Länge von über 300 m hat. Von einem einheitlichen Ausbauzustand kann auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rede sein. Für den Gesamteindruck ist schließlich ebenfalls von Bedeutung, dass dem Brückenbauwerk der D.-Straße auch optisch eine trennende Funktion zukommt.

36

(3) Auch die Einbeziehung der klägerischen Grundstücke in den Vorteilsausgleich ist nicht zu beanstanden. Bei den Grundstücken Flurstücke G6 und G5 handelt es sich um unmittelbar an die J.-Straße angrenzende Anliegergrundstücke. Die Berücksichtigung des Grundstücks Flurstücke G1, G2, G3 und G4 ist als (nicht gefangenes) Hinterliegergrundstück zulässig und geboten. Insoweit liegt ein Fall der Eigentümeridentität mit den beiden an die J.-Straße angrenzenden Grundstücken vor. Diese und das Hinterliegergrundstück werden einheitlich genutzt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 05.11.2014 – 1 L 81/13 –, S. 12 ff. des Entscheidungsumdrucks).

37

Soweit die Klägerin die Bildung des Abrechnungsgebiets mit der Behauptung beanstandet, die in der J.-Straße befindlichen Grundstücke der insolventen ... GmbH seien vom Beklagten nicht berücksichtigt worden, um Einnahmeausfälle zu vermeiden, ist der Vortrag rein spekulativ und daher ebenfalls unbeachtlich. Der Beklagte hat vorgetragen, auch die Grundstücke der ... GmbH berücksichtigt zu haben. Gegenteiliges lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen.

38

(4) Die Anwendung der Maßstabsregel begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Zwar ist der berücksichtigte Vervielfältiger für die Art der baulichen Nutzung (Faktor 1,5) fehlerhaft, denn nach § 5 Abs. 5 Buchst. b SBS ist für Grundstücke in einem tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) der Faktor 2,0 anzuwenden. Diese Vorschrift – und nicht die fehlerhafte (s.o.) Bestimmung des § 5 Abs. 5 Buchst. a SBS – ist vorliegend maßgeblich. Zwar sind die Grundstücke der Klägerin im Bebauungsplan Nr. 22 als Gemeinbedarfsflächen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ausgewiesen, was die Anwendung des § 5 Abs. 5 Buchst. b SBS, der Gemeinbedarfsflächen nicht nennt, eigentlich ausschließt. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 22 fehlerhaft und der Bebauungsplan damit unwirksam ist. Seine Bekanntmachung erfolgte auf Grundlage der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt vom 8. August 2002, deren Bekanntmachungsvorschriften – wie bereits dargelegt – unwirksam sind.

39

Soweit die Klägerin meint, die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien wegen seiner Bindungswirkung (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 19.06.2006 – 3 M 63/06 –, juris Rn. 25 ff.) auch für die Beitragserhebung maßgeblich, trifft dies nicht zu. Dabei kann dahin stehen, ob die Bindungswirkung, die vom Beklagten bei baurechtlichen Entscheidungen zweifellos zu beachten ist, für ihn auch bei – wie hier – baurechtsfremden (abgabenrechtlichen) Entscheidungen gilt. Denn mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG kann die Bindungswirkung keinesfalls für das erkennende Gericht gelten, dem im Umkehrschluss aus Art. 100 Abs. 1 GG eine im Rahmen der Inzidentprüfung eine Verwerfungskompetenz für untergesetzliche Normen zusteht.

40

Der weitere Einwand der Klägerin, der Beklagte profitiere von einem allein in seiner Sphäre aufgetretenen Fehler, denn bei einer Wirksamkeit des Bebauungsplanes käme es für die Beitragserhebung auf die (unwirksame) Bestimmung des § 5 Abs. 5 Buchst. a SBS an, greift ebenfalls nicht durch. Die dem Einwand zugrunde liegende Erwägung ist zwar verständlich, aber dem Beitragsrecht fremd. Es kommt für die Beitragserhebung nicht darauf an, wer von welchem Fehler profitiert. Vielmehr ist allein maßgeblich, ob das Satzungsrecht des Beklagten – soweit wirksam – eine Beitragsfestsetzung in der tatsächlich erfolgten Höhe erlaubt. Dies ist – wie noch zu zeigen sein wird – vorliegend der Fall.

41

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Buchst. b SBS liegen vor. Der gebietsbezogene Artzuschlag findet auch bei Grundstücken in faktischen Gewerbegebieten Anwendung. Die Eigenart der näheren Umgebung der klägerischen Grundstücke entspricht der eines faktischen Gewerbegebietes nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO.

42

Als nähere Umgebung in diesem Sinne ist der umliegende Bereich der Bauvorhaben anzusehen, soweit sich die Ausführung der Vorhaben auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1998 – 4 B 79.98 –, juris Rn. 7). Dabei sind die Grenzen der rahmenbildenden Bebauung nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2003 – 4 B 74.03 –, juris Rn. 2). Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist dabei grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen.

43

Nach diesen Kriterien ist auf der Grundlage der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen und der im Internet (www.gaia-mv.de) einsehbaren maßstabsgenauen Überfliegungsfotos (zur Zulässigkeit einer lediglich auf Flurkarten und Lichtbilder gestützten Einstufung vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.12.2008 – 4 BN 26.08 –, juris Rn. 3) davon auszugehen, dass die Grundstücke der Klägerin hinsichtlich der Nutzungsart durch die Bebauung in dem Bauquartier beiderseits der J.-Straße geprägt wird, das aus den Grundstücken besteht, für die der (unwirksame) Bebauungsplan die Festsetzungen „GEe 1“, „GEe 2“, „GEe 3“, „Gemeinbedarf“ und „GE 5“ ausweist. Dabei handelt es sich fast ausnahmslos um große Gewerbeflächen mit einer – abgesehen von den Flächen im Bereich der Festsetzung „GEe 2“ – weitgehend einheitlichen Tiefe. Die östlich und nördlich an die Gemeinbedarfsflächen sowie die nördlich an die Flächen mit den Festsetzungen GEe 1 bis 4 angrenzenden Baugrundstücke – hierbei handelt es sich vornehmlich um Wohngrundstücke – haben keine das Bauquartier prägende Wirkung. Die andersartige Nutzung, vor allem aber der Umstand, dass die gewerblich genutzten und die wohngenutzten Grundstücke nicht miteinander „verzahnt“, sondern streng voneinander getrennt sind, schließen eine Prägung aus. Dieses Ergebnis ist auch naheliegend. Das Gericht kann bei der bodenrechtlichen Einstufung der klägerischen Grundstücke nicht an der Tatsache vorbeigehen, dass der Bebauungsplan Nr. 22 trotz seiner – zunächst allerdings unerkannten – Unwirksamkeit die bauliche Entwicklung in seinem Geltungsbereich beeinflusst und die Entstehung inhomogener Bebauungstrukturen verhindert hat. Als Folge davon ist ein einheitliches Gewerbegebiet entstanden, dessen Erschließungsanlagen – entgegen der Auffassung der Klägerin – keine trennende Wirkung haben. Dieser Gebietscharakter erstreckt sich auch auf die Grundstücke der Klägerin. Schulen und die dazugehörigen Nebenanlagen sind in Gewerbegebieten als Anlagen für kulturelle Zwecke (vgl. Boeddinghaus, BauNVO, 5. Auflage 2005, § 2 Rn. 24; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 10/2009, § 2 Rn. 80) zumindest ausnahmsweise zulässig (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Die Annahme einer faktischen Gemeinbedarfsfläche verbietet sich, da § 34 Abs. 2 BauGB ausschließlich auf die Baugebiete der Baunutzungsverordnung, nicht aber auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB verweist.

44

Der in der Anwendung des Faktors 1,5 liegende Fehler begründet keinen Aufhebungsanspruch. Denn er führt lediglich zu einer Entlastung der Klägerin. Der Beklagte hat bei allen Grundstücken mit der Festsetzung „GE“, „GEe“ und „Gemeinbedarf“ lediglich den Artzuschlag nach § 5 Abs. 5 Buchst. a SBS berücksichtigt. Daraus folgt, dass der Fehler für diese Grundstücke belastungsneutral ist. Lediglich Grundstücke außerhalb dieser Gebiete werden durch die mit der Anwendung des Faktors 1,5 verbundene Reduzierung der Beitragseinheiten und der damit einhergehenden Erhöhung des Beitragssatzes benachteiligt. In dem Maße, wie diese Grundstücke stärker belastet werden, werden die Grundstücke in festgesetzten oder faktischen Gewerbegebieten – und damit auch das Grundstück der Klägerin – entlastet. Dies zeigt die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 5. März 2015 vorgelegte Beitragsneuberechnung, wonach die Berücksichtigung des Artzuschlages nach § 5 Abs. 5 Buchst. b SBS zu einer geringfügigen Mehrbelastung der Klägerin führen würde.

45

cc. Die Heranziehung der Klägerin ist schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

46

(1) Zunächst ist der Beitragsanspruch nicht gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 47 Abgabenordnung (AO) infolge Festsetzungsverjährung erloschen. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Straßenausbaubeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Nach § 9 Satz 1 SBS entsteht die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Die Kosten standen erst am 29. Mai 2009, dem Zeitpunkt des Eingangs des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung beim Beklagten fest. Auf den Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung kann es nicht ankommen, denn für die Baumaßnahme waren Fördermittel ausgereicht worden, die auch den Beitragspflichtigen zugute kommen. Da das Entstehen der Höhe nach voll ausgebildeter sachlicher Beitragspflichten wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe von dem Umfang der erschlossenen Grundstücksflächen und vom umzulegenden Aufwand abhängt, liegt eine endgültige Herstellung erst dann vor, wenn auch die Größe der erschlossenen Grundflächen bestimmbar ist und der umlagefähige Aufwand fest steht (vgl. Driehaus a.a.O., § 19 Rn. 6 m.w.N.). Letzteres ist erst sei dem Eingang des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung beim Beklagten am 29. Mai 2009 der Fall. Die Bescheide, aufgrund derer die Fördermittel gewährt wurden, bilden keine Rechtsgrundlage für das endgültige Behaltendürfen der Zuwendungen. Hierüber wird erst in der Verwendungsnachweisprüfung entschieden. Damit hängt von diesem Prüfergebnis auch die Höhe des umlagefähigen Aufwandes ab. Da die sachliche Beitragspflicht sonach erst im Jahre 2009 entstanden ist, erfolgte die Heranziehung der Klägerin im Jahre 2013 innerhalb der Festsetzungsfrist.

47

(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus der Formulierung in dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Grundstückskaufvertrag vom 16. September 2008, wonach mit einer Umlage von maximal 10.000,00 EUR zu rechnen sei, kein Einwand gegen die Beitragserhebung. Geht man mit dem Beklagten davon aus, dass es sich dabei um keine Zusicherung, sondern lediglich um eine grobe Schätzung handelt, liegt dies auf der Hand und bedarf keiner weiteren Darlegung.

48

Etwas anderes ergibt sich aber auch dann nicht, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass es sich bei der Vereinbarung um die vertragliche Zusicherung handelt, Straßenbaubeiträge maximal in Höhe von 10.000,00 EUR zu erheben. Denn in diesem Fall wäre die Vereinbarung unwirksam. Der Zusage käme die Qualität eines (teilweisen) Beitragsverzichts zu. Dabei kann dahin stehen, ob ein Beitragsverzicht in Höhe eines fünfstelligen Euro-Betrages ohne Befassung der städtischen Gremien von dem bei der Beurkundung anwesenden Mitarbeiter des Antragsgegners überhaupt wirksam erklärt werden konnte (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 07.12.2000 – 1 L 9/00 –, juris Rn. 18). Denn jedenfalls verstieße eine solche Zusage sowohl gegen die in § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V normierte Beitragserhebungspflicht („…sind Straßenbaubeiträge zu erheben“) als gesetzlichem Verbot i.S.d. § 134 BGB als auch den aus Art. 3 Grundgesetz (GG) abgeleiteten Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen darf, und wäre daher unwirksam. Anhaltspunkte dafür, dass die Begrenzung der Beitragserhebung auf einen Höchstbetrag ausnahmsweise zulässig ist, etwa weil Leistungen der Antragstellerin angerechnet werden sollen, sind nicht ersichtlich.

49

Die – hier nur unterstellte – Zusage ist schließlich auch nicht deshalb als wirksam anzusehen, weil sie möglicherweise ursächlich für die Kaufentscheidung war. Denn es besteht kein Bedürfnis dafür, diesen Fall anders zu behandeln als die übrigen Fälle unwirksamer Zusagen, denn der Adressat einer solchen Zusage ist durch das Bestehen von Sekundäransprüchen hinreichend geschützt (vgl. BGH, Urt. v. 03.05.2001 – III ZR 191/00; Urt. v. 27.06.2008 – V ZR 135/07 –; Urt. v. 09.10.2008 – III ZR 37/08).

50

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2012 – XXX – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 25. April 2013 wird insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von 4.219,55 EUR übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück G1, (38.385,00 m²), der in gleicher Flur und Gemarkung gelegenen Grundstücke Flurstück G2 (1.279,00 m²), Flurstück G3 (52,00 m²), Flurstück G4 (390,00 m²) und Flurstück G5 (504 m²), Flurstück G6 (1.097,00 m²), Flurstücke G7, G8 und G9 (1.099,00 m²) und Flurstücke G10, G11, G12 und G13 (1.793,00 m²) sowie des Grundstücks Flurstück G14 (8.333,00 m²).

3

Das bewaldete Grundstück Flurstück G1 liegt südlich der H.-Straße in K., die übrigen Grundstücke, die allesamt baulich genutzt werden, nördlich dieser Straße. Das Grundstück Flurstück G1, das mit einem Garagenkomplex bebaute Grundstück Flurstück G14, das Grundstück Flurstücke G7, G8 und G9 sowie das Grundstück Flurstück G2 grenzen unmittelbar an die H-Straße an. Das Grundstück Flurstück G6, das Grundstück Flurstücke G10, G11, G12, G13 und die Grundstücke Flurstück G3, G4 und G5 sind aus der Sicht der H-Straße Hinterliegergrundstücke. Sie sind mit der H-Straße über die im Eigentum des Klägers stehende Privatstraße (Stichweg mit Wendehammer) auf dem Flurstück G15 bzw. den ebenfalls im Eigentum des Klägers befindlichen Stichweg auf dem Flurstück G16 verbunden. Die nach dem zwischen dem Kläger und der Gemeinde K. geschlossenen Erschließungsvertrag vorgesehene Übereignung des Flurstücks G15 an die Gemeinde K. ist bisher noch nicht erfolgt. Mit Ausnahme der Grundstücke Flurstücke G1 und G14 liegen die genannten Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 „Strandblick“ der Gemeinde K., der für das Grundstück Flurstück G2 die Festsetzung „sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Fremdenbeherbergung“ aufweist. Für die Grundstücke Flurstücke G4 und G5 weist er die Festsetzung „Sondergebiet Erholung mit der Zweckbestimmung Ferienhausgebiet“ und für die Grundstücke Flurstücke G7, G8 und G9 sowie G10, G11, G12 und G13 die Festsetzung „reines Wohngebiet“ auf. Entsprechend diesen Festsetzungen sind die Grundstücke bebaut: Auf dem Grundstück Flurstück G2 befindet sich ein Hotelkomplex, auf den Grundstücken Flurstücke G3, G4 und G5 wurden Ferienwohnungen und auf den Grundstücken Flurstücke G7, G8 und G9 sowie G10, G11, G12 und G13 Wohngebäude mit jeweils einer Ferienwohnung errichtet. Die Grundstücke Flurstücke G2, G4 und G5 grenzen östlich an den Weidenweg. Hierbei handelt es sich nicht um eine öffentliche Straße, sondern um eine Privatstraße.

4

Bei der H-Straße handelt es sich um eine Gemeindestraße, die von der Einmündung in die Straße der Freundschaft in östliche Richtung führt und östlich der Einmündung der Dünenstraße in einem Wendehammer mit Parkplätzen endet. Nördlich des Grundstücks Flurstück G14 verläuft der K.-Weg. Dieser mündet in den L.-Stieg, der wiederum in die H-Straße einmündet. Die Eigentümer der dort gelegenen Grundstücke nutzen auch die H-Straße. Das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde K. (Ostseepark Dünenland K.) gelegene Baugebiet ist durch die Fa. V. (im Folgenden: Erschließungsträger) auf Grundlage des mit der Gemeinde K. geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 1. Oktober 2009 erschlossen worden. In § 2 Abs. 4 des Vertrages verpflichtete sich der Erschließungsträger „zur Verbesserung der gemeindlichen Verkehrsinfrastruktur“ einen Betrag von 60.000,00 EUR bereitzustellen, der spätestens zum 31. Dezember 2010 fällig wurde.

5

Im Jahre 2010 ließ die Gemeinde K. die H-Straße in allen vorhandenen Teileinrichtungen ausbauen. Die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 30. November 2010.

6

Mit Bescheiden vom 23. Oktober 2012 zog der Beklagte den Kläger für das Grundstück Flurstück G6 zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 3.579,57 EUR, für das Grundstück Flurstück G1 zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 6.262,61 EUR, für das Grundstück Flurstück G2 zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 9.390,24 EUR, für die Grundstücke Flurstücke G3, G4 und G5 zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 6.019,35 EUR, für das Grundstück Flurstück G14 zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 27.191,00 EUR und für die Grundstücke Flurstücke G7, G8 und G9 sowie G10, G11, G12 und G13 zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 12.267,76 EUR heran. Im Rahmen der Beitragsberechnung berücksichtigte er für die Grundstücke Flurstück G2, Flurstück G3, Flurstück G4 und Flurstück G5 einen gewerblichen Artzuschlag. Das im Einmündungsbereich in die Straße der Freundschaft an die H-Straße angrenzende Grundstück Flurstück G17 wurde nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen. Die Widersprüche des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 23. bzw. 25. April 2013 – zugestellt am 30. April 2013 – zurück.

7

Am 30. Mai 2013 hat der Kläger zu den Aktenzeichen 3 A 409/13, 3 A 410/13, 3 A 411/13, 3 A 412/13, 3 A 41 G10 und 3 A 414/13 Anfechtungsklagen erhoben, die das Gericht mit Beschluss vom 4. Juni 2013 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des erstgenannten Aktenzeichens verbunden hat.

8

Der Kläger ist der Auffassung, seine Heranziehung sei der Höhe nach rechtswidrig. Die Aufwandsermittlung sei fehlerhaft, da der vom Erschließungsträger gezahlte Betrag nicht aufwandsmindernd berücksichtigt worden sei. Die Erträge aus der Bewirtschaftung der straßenbegleitenden Parkflächen hätten ebenfalls zur Finanzierung der Baumaßnahme verwendet werden müssen. Auch die Aufwandsverteilung sei fehlerhaft. Die vom K.-Weg erschlossenen Grundstücke seien zu Unrecht nicht in den Vorteilsausgleich für die H-Straße einbezogen worden, obwohl der K.-Weg seine ihm zugedachte Verkehrsfunktion nur in Verbindung mit der H-Straße erfüllen könne. Das Grundstück der Mietergenossenschaft (Flurstück G17) sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, obwohl es an die H-Straße angrenze. Schließlich sei auch die Heranziehung des Klägers zu beanstanden. Der Kläger habe für die Pflasterung des hinteren Straßenteils einen Betrag von 3.500,00 EUR gezahlt. Dieser Betrag müsse von den Beitragsfestsetzungen abgezogen werden.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Bescheide des Beklagten vom 23. Oktober 2012 – XXX – in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 23. bzw. 25. April 2013 insoweit aufzuheben, als die Festsetzungen die Beträge von 2.505,70 EUR, 4.383,83 EUR, 6.573,17 EUR, 4.219,55 EUR, 19.033,70 EUR bzw. 8.587,27 EUR übersteigen.

11

Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Mit Beschluss vom 24. Februar 2015 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

14

Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 legte der Beklagte eine überarbeitete Beitragsberechnung vor, bei der das Grundstück Flurstück G 18 in den Vorteilsausgleich einbezogen wird und für die Grundstücke Flurstücke G3, G4 und G5 der gewerbliche Artzuschlag entfällt. Danach ergibt sich für die Grundstücke Flurstücke G3, G4 und G5 eine Beitragsminderung i.H.v. 108,09 EUR, 810,69 EUR bzw. 1.047,67 EUR (zusammen: 1.966,45 EUR). Für die übrigen Grundstücke ergibt sich eine geringfügige Mehrbelastung.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist zum weit überwiegenden Teil unbegründet. Der Bescheid vom 23. Oktober 2012 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]), als die Festsetzung den Betrag von 4.052,90 EUR übersteigt. Er ist daher im Umfang des Klageantrags aufzuheben. Die übrigen Bescheide weisen hingegen keine Fehler zum Nachteil des Klägers auf.

17

1. Die Bescheide finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Gemeinde K. über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung – SBS) vom 25. September 2000 i.d.F. der ersten Änderung vom 25. September 2003. Die Satzung leidet nach gegenwärtiger Erkenntnis nicht an zu ihrer Unwirksamkeit führenden Fehlern.

18

Zwar bestehen bereits mit Blick auf das Alter der Satzung gewisse Zweifel daran, dass die der Festsetzung der Tiefenbegrenzung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 SBS zugrunde liegende Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe den Maßgaben der neueren Rechtsprechung des OVG Greifswald (vgl. Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 77) entspricht. Allerdings führt ein solcher – hier nur unterstellter – Fehler nicht zur Nichtigkeit der Straßenbaubeitragssatzung. Es ist im Straßenbaubeitragsrecht allgemein anerkannt, dass eine fehlerhafte Verteilungsregelung der Beitragssatzung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides führt, wenn sie im Abrechnungsgebiet auch tatsächlich zur Anwendung kommen muss (Grundsatz der regionalen Teilbarkeit, vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.02.2004 – 1 M 242/03 –, juris Rn. 46). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Abrechnungsunterlagen hat die für Grundstücke im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BaugesetzbuchBauGB) zum Außenbereich (§ 35 BauGB) (sog. Randlagengrundstücke) geltende Bestimmung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 SBS bei der Abrechnung der H-Straße keine Anwendung gefunden. Anhaltspunkte dafür, dass sie hätte Anwendung finden müssen, bestehen ebenfalls nicht. Übertiefe Randlagengrundstücke i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 SBS gehören nicht zum Abrechnungsgebiet. Damit greift der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit.

19

Ebenfalls fehlerhaft ist die Bestimmung in § 2 Satz 3 SBS. Zwar geht sie im Einklang mit der nach dem Kommunalabgabengesetz 1993 geltenden Rechtslage davon aus, dass der Gebäudeeigentümer neben dem Grundeigentümer beitragspflichtig ist („auch“). Nach der im Rahmen der KAG-Novelle 2005 in das Kommunalabgabengesetz eingefügten Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V ist allerdings der Gebäudeeigentümer anstelle des Grundstückseigentümers beitragspflichtig. Die für unzulässig gewordene Altregelungen geltende Anpassungsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V ist lange abgelaufen. Auch dieser Fehler führt nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Denn er ist nicht auf (fehlerhafte) Verteilungsregelungen beschränkt, sondern auch auf Entstehensregeln bzw. sonstige Regelungen der Straßenbaubeitragssatzung anwendbar, wenn dies denklogisch möglich und sinnvoll ist, d.h. wenn die Regelung auch ohne den unwirksamen Teil noch Bestand hat und der unwirksame Teil im Abrechnungsgebiet tatsächlich keine Anwendung findet (VG Greifswald, Urt. v. 15.03.2010 – 3 A 2032/08 –, n.v.). Dies trifft vorliegend zu. Es ist nicht ersichtlich, dass es im Abrechnungsgebiet der H-Straße Grundstücke gibt, an denen isoliertes Gebäudeeigentum besteht. Dies wird vom der Kläger auch nicht behauptet.

20

Weiter ist die Bestimmung in § 2 Satz 1 zweite Var. SBS („dinglich Berechtigter“) unzulässig, weil nach § 7 Abs. 2 KAG M-V nur Eigentümer, Erbbauberechtigte oder die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte i.S.d. Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) – die bereits angesprochenen Gebäudeeigentümer – beitragspflichtig sein können. Erbbauberechtigte oder die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte i.S.d. Art. 233 Abs. 4 EGBGB sind mit dem Merkmal „dinglich Berechtigter“ offensichtlich nicht gemeint, denn sie werden in den spezielleren Vorschriften der Sätze 2 und 3 ausdrücklich genannt. Dieser Fehler führt aber ebenfalls nicht zur Gesamtnichtigkeit der Straßenbaubeitragssatzung. Vielmehr liegt nach der Rechtsprechung des OVG Greifswald lediglich ein Fall der Teilnichtigkeit vor (Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 71).

21

Fehlerhaft ist auch die Regelung über den gewerblichen Artzuschlag in § 5 Abs. 5 Buchst. a SBS. Der Artzuschlag resultiert aus dem dem Vorteilsprinzip innewohnenden Differenzierungsgebot. Er trägt den Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie typischerweise verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als eine Wohnnutzung. § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V schreibt zwar nicht vor, in welcher Weise die unterschiedliche Nutzungsart im Vergleich zum Nutzungsmaß beitragsrechtlich zu bewerten ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorschrift dem Ortsgesetzgeber für die Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab ein weitgehendes (Bewertungs-) Ermessen einräumt. Die Ausübung dieses Ermessens ist jedoch durch das Vorteilsprinzip eingeschränkt (VG Greifswald, Urt. v. 19.04.2012 – 3 A 356/10 –, juris Rn. 13).

22

Mit Blick auf das Vorteilsprinzip ist es zwar nicht zu beanstanden, dass in der Straßenbaubeitragssatzung sowohl ein nutzungsbezogener (§ 5 Abs. 5 Buchst. a SBS) als auch ein gebietsbezogener (§ 5 Abs. 5 Buchst. b SBS) Artzuschlag normiert ist. Ebenfalls unbedenklich ist, dass der gebietsbezogene Artzuschlag höher ist als der nutzungsbezogene. Dies beruht auf der Annahme, dass Grundstücken in den in § 5 Abs. 5 Buchst. b SBS genannten Gebietstypen der Baunutzungsverordnung (Gewerbegebiet – § 8 BauNVO, Industriegebiet – § 9 BauNVO, Kerngebiet – § 7 BauNVO und sonstiges Sondergebiet – § 11 BauNVO) durch eine beitragsfähige Straßenbaumaßnahme ein größerer Vorteil vermittelt wird, als Grundstücken, die – außerhalb der genannten Gebietstypen gelegen – lediglich überwiegend gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise genutzt werden.

23

Fehlerhaft und weder mit dem Vorteilsprinzip des § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V noch dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) zu vereinbaren ist es jedoch, dass § 5 Abs. 5 Buchst. a SBS die Entstehung des nutzungsbezogenen Artzuschlags davon abhängig macht, dass die überwiegend gewerblich oder gewerbeähnlich genutzten Grundstücke in einem der in der Vorschrift genannten festgesetzten oder faktischen Gebietstypen der Baunutzungsverordnung liegen. Dies schließt die Anwendbarkeit der Vorschrift auf überwiegend gewerblich oder gewerbeähnlich genutzte Grundstücke im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB und im Außenbereich (§ 35 BauGB) aus.

24

Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht erkennbar (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 28.08.2015 – 3 B 522/15 –, juris Rn. 15). Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich im Regelfall oder auch nur überwiegend nach § 34 Abs. 2 BauGB richtet, mit der Folge, dass es für die Fälle des § 34 Abs. 1 BauGB keiner Regelung bedarf. Denn die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB darf nicht dazu führen, dass eine vorhandene Bebauung in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung geradezu gewaltsam in eine der Alternativen des Gebietskatalogs in § 1 Abs. 2 BauNVO gepresst wird, um dann in einer zweiten Stufe mehr oder weniger schematisch die Zulässigkeitsregeln der §§ 2 ff. BauNVO anzuwenden (BVerwG, Urt. v. 23.04.1969 – VI C 12/67 –, BVerwGE 32, 31 <37>). Weist die nähere Umgebung z.B. die Merkmale zweier Baugebiete i.S. der Baunutzungsverordnung auf, findet § 34 Abs. 2 BauGB keine Anwendung. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich in diesem Fall ausschließlich nach § 34 Abs. 1 BauGB (Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 34 Rn. 60).

25

Da überwiegend gewerblich oder gewerbeähnlich genutzte Außenbereichsgrundstücke (typischerweise) ebenfalls einen im Verhältnis zur Wohnnutzung verstärkten Ziel- und Quellverkehrs auslösen, ist ein sachlicher Grund für die Unanwendbarkeit des nutzungsbezogenen Artzuschlages bei diesen Grundstücke ebenfalls nicht erkennbar.

26

Einer weiteren Vertiefung bedarf es vorliegend nicht. Denn der dargestellte Fehler führt nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit ebenfalls nicht zur Gesamtnichtigkeit der Straßenbaubeitragssatzung. Denn die Bestimmung des § 5 Abs. 5 Buchst. a SBS findet – wie noch zu zeigen sein wird – in Ansehung der Grundstücke des Klägers keine Anwendung. Anhaltspunkte dafür, dass die Berücksichtigung eines nutzungsbezogenen Artzuschlages für andere Grundstücke im Abrechnungsgebiet notwendig ist, bestehen ebenfalls nicht. Abweichendes wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Die Wirksamkeit der Regelung in § 5 Abs. 5 Buchst. a SBS ist für die Vorteilsverteilung im Abrechnungsgebiet der H-Straße daher ohne Belang.

27

Auch die Regelung der sogenannten Eckgrundstücksvergünstigung in § 5 Abs. 6 SBS ist nichtig. Die Vorschrift verstößt gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Denn sie ist nicht so auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch tatsächlich bestehende Wohngebiete im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB erfassen soll. Anders als in § 5 Abs. 5 SBS werden die tatsächlich bestehenden Gebietstypen (§ 34 Abs. 2 BauGB) nicht neben den in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebietstypen erwähnt. Daraus folgt, dass mehrfach erschlossene Grundstücke in faktischen Wohngebieten nach dem Willen des Ortsgesetzgebers nicht in den Genuss der Vergünstigung kommen sollen. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich. Die Nichtigkeitsfolge beschränkt sich allerdings auf § 5 Abs. 6 SBS (Teilnichtigkeit), denn die Vergünstigungsregel für mehrfach erschlossene Grundstücke gehört weder zum Mindestinhalt der Abgabensatzung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V), noch ist sie durch das Vorteilsprinzip geboten (VG Greifswald, Urt. v. 03.03.2010 – 3 A 1281/07 –, juris).

28

2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.

29

a. Zwar ist die Zusammenfassung der aus den Flurstücken G7, G8, G9 sowie G10, G11, G12, G13 bestehenden zwei Grundstücken in einem Bescheid (Az. 634-01-05-09) ebenso fehlerhaft, wie die Zusammenfassung der jeweils selbstständigen Grundstücke G3, G4 und G5 (Az. 634-01-05-08-B). Bei den Flurstücken G7, G8 und G9 handelt es sich um ein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, da die Flurstücke im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter derselben laufenden Nummer verzeichnet (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 53). Gleiches gilt für die Flurstücke G10, G11, G12 und G13. Bei den Flurstücken G3, G4 und G5 handelt es sich jeweils um Einzelgrundstücke, da die genannten Flurstücke im Bestandsverzeichnis des jeweiligen Grundbuchs unter unterschiedlichen laufenden Nummern verzeichnet sind.

30

Die Zusammenfassung selbstständiger Buchgrundstücke ist unzulässig, denn wegen des im Bereich des Straßenbaubeitragsrechts geltenden bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs muss für jedes Grundstück ein eigenständiger Beitragsbescheid erlassen werden (VG Greifswald, Urt. v. 07.07.2010 – 3 A 17/08 –, juris Rn. 14 ff.). Allerdings begründet dieser Fehler keinen Aufhebungsanspruch des Klägers. Denn nach § 127 Abgabenordnung (AO) – die Vorschrift findet gemäß § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) auch auf Straßenbaubeiträge Anwendung – kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Die Vorschrift schließt damit bei – wie hier – gebundenen Entscheidungen eine Aufhebung wegen bloß formeller Fehler aus, die nicht zur Nichtigkeit des Bescheides führen. Die Aufhebung kann daher nur beim Vorliegen und im Umfang eines materiellen Fehlers erfolgen. Danach ist eine Aufhebung ausgeschlossen: Nichtigkeitsgründe werden vom Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst erkennbar. Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Kläger für alle Grundstücke beitragspflichtig. Bei den Grundstücken Flurstücke G7, G8, G9 sowie Flurstücke G10, G11, G12, G13 ist die Summe der zutreffend ermittelten Beiträge nicht niedriger als die Höhe der Festsetzung. Dies trifft in Ansehung der Grundstücke Flurstücke G3, G4 und G5 zwar nicht zu. Mit Blick auf § 127 letzter Halbsatz AO ist insoweit jedoch nur eine Teilaufhebung möglich.

31

Zweifel über den Umfang der nach § 7 Abs. 6 KAG M-V auf den jeweiligen Einzelgrundstücken ruhenden öffentlichen Last (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: VG Greifswald a.a.O., Rn. 18) können vorliegend ebenfalls nicht entstehen, weil die jeweiligen Grundstücksgrößen in den Bescheiden quadratmetergenau angegeben sind und für die zusammengefassten Grundstücke dieselben Berechnungsparameter zur Beitragsermittlung gelten. Daher ist die auf dem einzelnen Grundstück ruhende öffentliche Last anhand der in den Bescheiden enthaltenen Angaben hinreichend genau bestimmbar (VG Greifswald, Urt. v. 07.04.2010 – 3 A 3035/05 –, juris Rn. 15).

32

b. Abgesehen von dem die Grundstücke Flurstücke G3, G4 und G5 betreffenden Bescheid (dazu sogleich) leiden die streitgegenständlichen Bescheide in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht an Fehlern, die den Kläger benachteiligen.

33

aa. Dies betrifft zunächst die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes. Dass es sich bei den durchgeführten Maßnahmen um beitragsfähige Maßnahmen i.S.d. § 1 SBS handelt, wird vom Kläger nicht bezweifelt, so dass von Darlegungen abgesehen werden kann.

34

Zu Unrecht meint er, dass der vom Erschließungsträger gezahlte Betrag von 60.000,00 EUR aufwandsmindernd berücksichtigt werden müsse. Zwar bestimmt § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V, dass der Aufwand unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu berücksichtigen ist. Dies setzt aber voraus, dass die Leistung bzw. der Zuschuss des Dritten gerade für die abgerechnete Maßnahme erbracht wurde. Dies wiederum hängt davon ab, ob eine entsprechende Zweckbestimmung vorliegt, was jedoch nicht der Fall ist. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass der Betrag allgemein „zur Verbesserung der gemeindlichen Verkehrsinfrastruktur“ eingesetzt werden sollte (und auch wurde). Dass er dazu dient, den umlagefähigen Aufwand für die Baumaßnahme in der H-Straße zu senken, klingt in der Vereinbarung nicht einmal an. Der weitere Einwand des Klägers, die Vereinbarung in § 2 Abs. 4 des Erschließungsvertrages vom 1. Oktober 2009 sei nichtig, kann auf sich beruhen. Denn bei einer Nichtigkeit der Bestimmung bestünde ein Rückzahlungsanspruch des Erschließungsträgers, was erst Recht eine aufwandsmindernde Berücksichtigung des Zahlbetrages ausschlösse.

35

Auch die an die Parkraumbewirtschaftung anknüpfenden Einwände des Klägers verfangen nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Aufwand für den Wendehammer nebst Stellplätzen am östlichen Ende der H-Straße im Rahmen der Beitragsberechnung ebenso wenig berücksichtigt worden ist, wie der Aufwand für die straßenbegleitenden Parkplätze. Die vom Beklagten vorgelegte Kalkulationsübersicht weist keinen Aufwand für unselbstständige Park- und Abstellflächen i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 6 SBS auf. Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, denn die straßenbegleitenden Parkflächen sind nicht durch bauliche Maßnahmen (Pflasterungen u.dgl.), sondern durch einfache farbliche Markierungen auf der Asphaltfahrbahn entstanden. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass eine straßenverkehrsrechtlich begründete Parkgebühr mit dem Ziel der Parkraumbewirtschaftung die Beitragsfähigkeit der Anlage nicht infrage stellt (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: VGH München, Urt. v. 19.02.2002 – 6 B 99.94 –, juris Rn. 28 m.w.N.).

36

Die Erträge aus der Parkraumbewirtschaftung in der H-Straße sind entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht aufwandsmindernd zu berücksichtigen. Insbesondere handelt es sich auch insoweit nicht um Leistungen Dritter i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V. Die entsprechenden Gebühren werden allein für die Nutzung der Parkplätze entrichtet. Eine darüber hinausgehende Zweckbestimmung besteht nicht. Über die Verwendung der Mittel kann die Gemeinde frei entscheiden.

37

bb. Bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ist kein Fehler zum Nachteil des Klägers erkennbar. Dies betrifft zunächst das Verhältnis zwischen der Gemeinde und der Gesamtheit der Beitragspflichtigen. Die Einstufung der H-Straße als Innerortsstraße i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 2 SBS wird vom Kläger nicht beanstandet, so dass sich Ausführungen zu ihrer Verkehrsfunktion erübrigen.

38

Auf Grundlage der vom Beklagten vorgelegten Neuberechnung ist auch die Vorteilsverteilung innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Abrechnungsgebiet ist nunmehr ordnungsgemäß gebildet. Nach § 5 Abs. 1 SBS bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Verkehrseinrichtung nach § 1 eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Verkehrseinrichtung geboten wird. Die Rechtfertigung, ein Grundstück zu einem Ausbaubeitrag zu veranlagen und es demgemäß bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen, ergibt sich damit aus einer Sondervorteile vermittelnden, vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit. Vorteilsrelevant in diesem Sinne ist eine Inanspruchnahmemöglichkeit, die für bestimmte Grundstücke im Verhältnis zu allen anderen deshalb besonders vorteilhaft ist, weil aufgrund der räumlich engen Beziehung dieser Grundstücke zur ausgebauten Anlage erfahrungsgemäß angenommen werden kann, diese werde von ihnen aus in stärkerem Umfang in Anspruch genommen als von anderen Grundstücken, führe also für sie zu einer Steigerung ihres Gebrauchswerts, die für die anderen Grundstücke nicht in vergleichbarer Weise eintritt.

39

Dies trifft auf die vom Beklagten ursprünglich berücksichtigten Grundstücke und das nunmehr in den Vorteilsausgleich einbezogene Grundstück Flurstück G17 zu. Letzteres ist wie die übrigen Grundstücke in den Vorteilsausgleich einzubeziehen, da es unmittelbar an die H-Straße angrenzt und damit von der Baumaßnahme bevorteilt ist. Dem nur ca. 6 m tiefen Grünstreifen mit Containerstellplatz kommt keine trennende Wirkung zu. Da der Beklagte dies zwischenzeitlich selbst erkannt hat, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden. Auf die Beitragshöhe wirkt sich der Fehler nicht aus, da er durch die fehlerhafte Berücksichtigung des nutzungsbezogenen Artzuschlages für die Grundstücke Flurstücke G3, G4 und G5 (dazu sogleich) „überkompensiert“ wird.

40

Zu Recht werden die an das Straßengrundstück nördlich angrenzenden Grundstücke Flurstücke 21/1 und 21/48 nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen. Denn sie sind durch die auf dem Straßengrundstück angelegte Grünanlage von der H-Straße getrennt. Die Grünanlage hat eine Breite von ca. 45 m und eine Tiefe von ca. 23 m bis 32 m. Ihr kommt trotz ihrer Belegenheit auf dem Straßengrundstück die Funktion einer eigenständigen beitragsfähigen Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB zu, denn bei den genannten Abmessungen kann nicht mehr von einem bloßen Seitenstreifen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V) ausgegangen werden. Die Eigenständigkeit der Grünanlage unterbricht den Zurechnungszusammenhang zu der ausgebauten Anlage.

41

Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch die von den Straßen „K.-Weg“ und „L.-Stieg“ erschlossenen Grundstücke nicht in den Vorteilsausgleich für die H-Straße einzubeziehen. Eine gemeinsame Abrechnung scheidet bereits deshalb aus, weil ihre Anlegung auf Grundlage eines sog. „echten“ Erschließungsvertrages i.S.d. § 124 BauGB a.F. erfolgte, so dass der Gemeinde K. insoweit kein beitragsfähiger Aufwand entstanden ist. Die Bildung einer Abrechnungseinheit hätte daher zur Folge, dass die Anlieger des „K.-Weges“ und des „L.-Stieges“ nicht nur mit den über den jeweiligen Kaufvertrag anteilig umgelegten Kosten „ihrer“ Erschließungsanlagen, sondern zusätzlich mit den anteiligen Kosten der H-Straße belastet würden, ohne dass dem eine anteilige Belastung der Anlieger der H-Straße mit den Kosten des K.-Weges und des L.-Stieges gegenüber stünde.

42

Ungeachtet dessen ist zu berücksichtigten, dass die Erhebung von Straßenbaubeiträgen anlagebezogen erfolgt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V). Bei den genannten Straßen handelt es sich jeweils um eigenständige Erschließungsanlagen im Sinne der sog. natürlichen Betrachtungsweise, was eine gemeinsame Abrechnung mit der H-Straße ebenfalls ausschließt. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht ist im Straßenbaubeitragsrecht die Bildung von Abrechnungseinheiten zudem unzulässig, denn das Kommunalabgabengesetz enthält keine dem § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB entsprechende Bestimmung (VG Greifswald, Beschl. v. 10.11.2009 – 3 B 1405/09 –, juris Rn. 14 m.w.N.).

43

Die Einbeziehung der klägerischen Grundstücke in den Vorteilsausgleich erfolgte ebenfalls zu Recht. Die Grundstücke Flurstück G1, Flurstück G14, Flurstücke G7, G8, G9 sowie das Grundstück Flurstück G2 grenzen unmittelbar an die ausgebaute Anlage an, so dass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Bei den Grundstücken Flurstücke G10, G11, G12, G13, Flurstück G3, Flurstück G13 und Flurstück G4 handelt es sich aus Sicht der H-Straße um Hinterliegergrundstücke, deren Einbeziehung in den Vorteilsausgleich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, weil auch sie dem Kläger als Eigentümer der Anliegergrundstücke gehören und unmittelbar bzw. mittelbar an diese angrenzen. Die Eigentümeridentität allein reicht vorliegend für die Einbeziehung aus, denn bei den genannten Grundstücken handelt es sich um sog. gefangene Hinterliegergrundstücke, die über keine weitere Anbindung an das öffentliche Wegenetz verfügen. Zwar grenzen die Grundstücke Flurstücke G2, G4 und G5 an den östlich von ihnen verlaufenden Weidenweg. Hierbei handelt es sich aber nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten um eine Privatstraße, was vorbehaltlich zivilrechtlicher Vereinbarungen eine Nutzung durch den Kläger ausschließt. Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Bereich der des Hotels nebst Ferienhauskomplex und gemeinsamen Parkplatz um eine einheitliche wirtschaftliche Nutzung von Hinterlieger- und Anliegergrundstücken handelt, was auch eine Einbeziehung sog. nicht gefangener Hinterliegergrundstücke in den Vorteilsausgleich erlauben würde (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 05.11.2014 – 1 L 81/13 und 1 L 220/13 –, juris).

44

Die Berücksichtigung des nutzungsbezogenen gewerblichen Artzuschlages (§ 5 Abs. 5 Buchst. a SBS) für das Hotelgrundstück Flurstück G2 ist dagegen fehlerhaft. Zum einen ist die vom Beklagten hierfür herangezogene Bestimmung unwirksam (s.o.). Zum anderen wäre sie auch im Falle ihrer Wirksamkeit unanwendbar, denn für das Grundstück ist die speziellere Bestimmung des § § 5 Abs. 5 Buchst. b SBS maßgeblich. Hiernach wird die nach Absatz 3 ermittelte Fläche zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung mit dem Faktor 2,0 vervielfacht, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO) oder sonstigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt. Letzteres trifft auf das Grundstück Flurstück G2 zu, denn es liegt im sog. Baufeld 3, dessen Ausweisung nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auf § 11 Abs. 2 BauNVO beruht. Damit hätte statt des nutzungsbezogenen Artzuschlages (Faktor 1,5) der gebietsbezogene Artzuschlag (Faktor 2,0) angewandt werden müssen. Der Fehler führt jedoch nicht zu einer Aufhebung des betreffenden Beitragsbescheides, denn der Kläger wird dadurch lediglich begünstigt.

45

Ebenfalls fehlerhaft ist die Berücksichtigung des nutzungsbezogenen gewerblichen Artzuschlages in Ansehung der Grundstücke Flurstücke G3, G4 und G5. Die Grundstücke sind mit Ferienwohnungen bebaut. Zwar hat das OVG Greifswald in dem Urteil vom 5. November 2014 (– 1 L 220/13 –) ausgeführt, dass bereits die Nutzung der Gebäude als Ferienwohnungen den Artzuschlag rechtfertigt (S. 14 des Entscheidungsumdrucks). Dieser Auffassung folgt das erkennende Gericht jedoch nicht (vgl. bereits VG Greifswald, Urt. v. 20.08.2015 – 3 A 1107/13 –, juris Rn. 29). Unter gewerblicher Nutzung im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts wird zunächst die Nutzung eines Grundstücks als Betriebsstätte verstanden. Über die Nutzung im Sinne des Gewerberechts und Gewerbesteuerrechts hinaus werden auch solche Nutzungen erfasst, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne durch Auslösung einer intensiveren Inanspruchnahme der Anbaustraße als bei reiner Wohnnutzung entsprechen. Anders als Grundstücke, die nur oder überwiegend der Wohnnutzung zu dienen bestimmt sind, sind Betriebsstätten typischerweise in besonderem Maße (gesteigert) abhängig von der qualifizierten Ausgestaltung der Straße, und zwar zum einen im Hinblick auf ihre Zugänglichkeit und zum anderen im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Straße wegen des typischerweise erhöhten Ziel- und Quellverkehrs (Kunden- und Lieferverkehr etc.). All dies trifft auf eine als Ferienwohnung genutzte Wohnung nicht zu, und zwar unabhängig davon, ob sie vom Eigentümer für eigene Zwecke vorgehalten oder vom Eigentümer oder über einen gewerblichen Wohnungsvermittler (auch) an wechselnde Feriengäste vermietet wird. Die Nutzungsart bleibt Wohnnutzung. Die Betriebsstätte des gewerblichen Wohnungsvermittlers befindet sich regelmäßig an einem anderen Ort. Die Wohnungen sind lediglich Geschäftsobjekt. Der häufige Mieterwechsel führt regelmäßig zu keinem erhöhten Ziel- und Quellverkehr. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass vom Wohnungsvermittler oder von Drittfirmen Dienstleistungen erbracht werden. Auch der Dauermieter bzw. der selbstnutzende Eigentümer nimmt typischerweise Dienstleistung in Anspruch oder ist zur Daseinsversorgung und, soweit er keine Fremdleistungen in Anspruch nimmt, zur Materialbeschaffung auf die Inanspruchnahme der Anbaustraße angewiesen. Typische Unterschiede ergeben sich insoweit nicht. Zudem sind Leerstandzeiten bei Ferienwohnungen unvermeidbar. In diesen Zeiten ist der Ziel- und Quellverkehr deutlich geringer als bei einer Dauernutzung (VG Bayreuth, Urt. v. 14.05.2014 – B 4 K 13.371 –, juris Rn. 57 ff.; Urt. v. 16.04.2014 – B 4 K 13.293 –, juris Rn. 30 ff.; OVG Schleswig, Urt. v. 19.06.2012 – 4 LB 5/12 –, juris Rn. 38).

46

Handelt es sich bei der Nutzung als Ferienwohnung somit nicht um eine gewerbliche Nutzung, so scheidet die Berücksichtigung des Artzuschlages für die genannten Grundstücke unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des § 5 Abs. 5 Buchst. a SBS aus. Der auf diese Grundstücke entfallende Beitrag ist damit nach der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 Neuberechnung – auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird – um 1.966,45 EUR überhöht, so dass der die Grundstücke Flurstücke G3, G4 und G5 betreffende Bescheid im Umfang des Klageantrags aufzuheben ist.

47

cc. Schließlich ist auch die Heranziehung des Klägers nicht zu beanstanden. Mit den Eingang der letzten Unternehmerrechnung vom 30. November 2010 ist die sachliche Beitragspflicht (vgl. § 8 Abs. 5 KAG M-V) und – auf ihrer Grundlage – mit der Bekanntgabe der Beitragsbescheide die persönliche Beitragspflicht (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) des Klägers entstanden.

48

Die Nichtberücksichtigung der sog. Eckgrundstücksvergünstigung nach § 5 Abs. 6 SBS begegnet keinen Bedenken, denn die Bestimmung ist – wie ausgeführt – unwirksam. Die Bestimmung findet aber auch dann keine Anwendung, wenn man dem nicht folgt und von ihrer Wirksamkeit ausgeht. Denn bei den Grundstücken des Klägers handelt es sich nicht um mehrfach erschlossene Grundstücke in diesem Sinne, obwohl jedenfalls die Grundstücke Flurstücke G2, G4 und G5 auch an den Weidenweg angrenzen. Bei dem Weidenweg handelt es sich – wie bereits dargelegt – um eine Privatstraße. Nach seinem Sinn und Zweck will § 5 Abs. 6 SBS lediglich die Beitragslast für Grundstücke reduzieren, die infolge einer Beitragserhebung für mehrere Straßen entsteht oder entstehen kann. Dies setzt aber voraus, dass die betreffenden Grundstücke an mehrere beitragsfähige Verkehrsanlagen angrenzen bzw. durch sie erschlossen werden. Beitragsfähig sind gemäß § 1 Satz 1 SBS jedoch nur öffentliche Straßen, Wege oder Plätze. In Ansehung einer Privatstraße kann daher eine Beitragserhebung nicht erfolgen. Scheidet damit eine Mehrbelastung der Grundstücke infolge einer Beitragserhebung für mehrere Verkehrsanlagen von vornherein aus, so besteht auch kein Grund für eine Beitragsreduzierung für den Ausbau der H-Straße (vgl. bereits VG Greifswald, Urt. v. 29.10.2008 – 3 A 593/07 –, n.v.).

49

Soweit der Kläger schließlich meint, der von ihm für die Pflasterung der Teilstrecke zwischen der Einmündung der Dünenstraße und dem Wendehammer an die bauausführende Firma gezahlte Betrag von 3.500,00 EUR sei auf die Beitragsfestsetzungen anzurechnen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Es handelt sich insbesondere nicht um eine auf die Beitragsforderungen anzurechnende Eigenleistung des Klägers. Nach dem Vortrag des Beklagten, der sich mit den Angaben der Baubeschreibung deckt, war ursprünglich auch in diesem Bereich eine Fahrbahnbefestigung aus Asphalt vorgesehen. Die Gemeinde hat – dem Wunsch des Klägers entsprechend – einer Pflasterbauweise mit der Maßgabe zugestimmt, dass der Kläger die entstehenden Mehrkosten trägt. Aus diesem Grund ist die Zahlung erfolgt. Dementsprechend sind die Mehrkosten nicht im Rahmen der Beitragserhebung berücksichtigt worden.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung ist zuzulassen, weil die Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob die Berücksichtigung eines nutzungsbezogenen gewerblichen Artzuschlages bei der Nutzung eines Gebäudes als Ferienwohnung zu erfolgen hat, von dem Urteil des OVG Greifswald vom 5. November 2014 (– 1 L 220/13 –) abweicht (§§ 124a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Tenor

1. Der Bescheid vom 16.11.2009 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 17.03.2010 wird insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von 4.271,85 Euro übersteigt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 in einer Größe von 1.013 m². Das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 65 „Grimmer Straße“ gelegene Grundstück ist als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Des Weiteren weist der Bebauungsplan auf dem Grundstück eine 150 m² große Fläche aus, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Anlieger und Ver- und Entsorgungsträger zu belasten ist. Es grenzt an die Grimmer Straße und ist mit einem dreigeschossigen Hauptgebäude sowie einem eingeschossigen Nebengebäude nebst zweigeschossigem Anbau bebaut. Das Hauptgebäude wird zu Wohnzwecken genutzt. Das Nebengebäude sowie das Obergeschoss des Anbaus werden gewerblich genutzt. Im Erdgeschoss des Anbaus befinden sich der Sanitärbereich des Gewerbebetriebes sowie zwei Garagen und ein Lagerraum.

3

Mit Endbescheid 16.11.2009 zog der Beklagte den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag i.H.v. 6.485,45 EUR für die Straßenausbaumaßnahme Grimmer Straße in dem Abschnitt zwischen der Einmündung der Straße neben dem Gebäude Grimmer Straße 4-6 (Einkaufsmarkt) und der Einmündung der Straße Mühlenweg heran. Dabei zog er von der Grundstücksfläche die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Fläche ab, multiplizierte die Restfläche von 863 m² mit dem Faktor für eine dreigeschossige Bebauung (1,5) und dem Faktor für den gewerblichen Artzuschlag (1,5). Gegen die Berücksichtigung des zuletzt genannten Faktors wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 16.12.2009, der vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2010 als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

4

Am 16.04.2010 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, die Berücksichtigung des gewerblichen Artzuschlages sei fehlerhaft. Das Grundstück weise eine Gesamtgeschossfläche von 684,51 m² auf. Davon werde eine Geschossfläche von 219,09 m² gewerblich genutzt. Der gewerblich genutzte Teil der Gesamtgeschossfläche erreiche die von der Rechtsprechung geforderte Grenze von einem Drittel nicht.

5

Der Kläger beantragt,

6

den Bescheid des Beklagten vom 16.11.2009 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 17.03.2010 insoweit aufzuheben, als die Festsetzung den Betrag von 4.271,85 EUR übersteigt.

7

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO), so dass er im Umfang der Anfechtung aufzuheben ist.

11

Ihm fehlt die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage, denn die Satzung der Hansestadt Greifswald über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung - SABS) vom 02.11.2000 i.d.F. der ersten Änderungssatzung vom 06.05.2009 ist nichtig. Die Maßstabsregelung über den gewerblichen Artzuschlag in § 5 Abs. 5 SABS verstößt gegen das Vorteilsprinzip (§ 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V) und ist daher unwirksam. Dies hat die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V. Soweit das Gericht in früheren Entscheidungen von der Wirksamkeit der Straßenausbaubeitragssatzung ausgegangen ist (zuletzt: Urt. v.09.02.2011 – 3 A 505/10), wird daran nicht mehr festgehalten.

12

§ 5 Abs. 5 SABS bestimmt, dass zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung die nach Abs. 3 ermittelte Fläche mit 1,5 vervielfacht wird, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebiets (§§ 3, 4, 4a BaunutzungsverordnungBauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplanes gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post, Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für freie Berufe, Museen) genutzt wird.

13

Der so genannte Artzuschlag resultiert aus dem dem Vorteilsprinzip innewohnenden Differenzierungsgebot. Er trägt den Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie typischerweise verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als eine Wohnnutzung. § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V schreibt zwar nicht vor, in welcher Weise die unterschiedliche Nutzungsart im Vergleich zum Nutzungsmaß beitragsrechtlich zu bewerten ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorschrift dem Ortsgesetzgeber für die Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab ein weitgehendes (Bewertungs-) Ermessen einräumt. Die Ausübung dieses Ermessens ist jedoch durch das Vorteilsprinzip eingeschränkt (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: VGH München, Urt. v. 08.04.2008 – 6 B 05.1276 – juris Rn. 37).

14

Anknüpfungspunkt für den Artzuschlag ist der durch die gewerbliche Nutzung vermehrte Vorteil aufgrund der im Vergleich zur Wohnnutzung typischerweise deutlich intensiveren Inanspruchnahme einer Straße. Zwar ist nicht von Bedeutung, welchen Charakter das Gewerbe und welchen Umfang der von der Nutzung ausgelöste Verkehr im jeweiligen Einzelfall hat. Um den Typus Gewerbe von dem Typus Wohnen noch unterscheiden zu können, muss jedoch bei gemischt genutzten Grundstücken oder Gebäuden die gewerbliche Nutzung im Verhältnis zur Wohnnutzung ein gewisses Gewicht haben. Je geringer der gewerbliche Nutzungsanteil an einem Grundstück bzw. Gebäude ist, desto geringer wird erfahrungsgemäß der dadurch ausgelöste Verkehr und damit der Vorteil durch die Verkehrsanlage sein. Wenn der gewerbliche Nutzungsanteil nahezu gegen Null gehen kann, ist ein vermehrter Vorteil im Vergleich zur Wohnnutzung nicht mehr erkennbar, die Grenzen werden verwischt. Dass der Artzuschlag die Nutzungsfaktoren erhöht, Art und Maß der baulichen Nutzung also aneinander koppelt, verstärkt den Effekt (VGH München a.a.O.).

15

Den daraus folgenden Anforderungen wird § 5 Abs. 5 SABS nicht gerecht. Die Vorschrift normiert für den Artzuschlag keine Untergrenze für den gewerblichen Nutzungsanteil. Der Artzuschlag ist daher immer zu berücksichtigen, wenn das von der Vorschrift erfasste Grundstück gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt wird. Dies führt dazu, dass Grundstücke, die in geringstem Umfang gewerblich genutzt werden, mit Grundstücken gleichbehandelt werden, die von einer ausschließlichen gewerblichen Nutzung geprägt sind. Damit verstößt die Regelung jedenfalls dann gegen das Differenzierungsgebot, wenn der Zuschlag – wie hier – 50 v.H. beträgt. Daraus folgt zwar nicht, dass die Satzung bei gemischt genutzten Grundstücken erst bei einer überwiegenden gewerblichen Nutzung eine Belastung mit dem grundstücksbezogenen Artzuschlag vorsehen darf. Die entsprechende Grenze kann auch niedriger festgesetzt werden. So ist eine Regelung unbedenklich, nach der die Belastung mit einem Artzuschlag einsetzen soll, wenn mehr als ein Drittel der vorhandenen bzw. zulässigen Gebäudeflächen tatsächlich gewerblich genutzt werden (VGH München, Beschl. v. 08.02.2010 – 6 ZB 08.2719 – juris Rn. 6; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 18 Rn. 66 m.w.N.). Die Kammer lässt offen, ob die Grenze noch niedriger bestimmt werden kann. Maßgeblich ist allein, dass in der Satzung die Anwendung des gewerblichen Artzuschlages in den Fällen geringfügiger gewerblicher oder einer geringfügig der gewerblichen Nutzung vergleichbaren Nutzung ausschließt. Hieran fehlt es vorliegend jedoch.

16

Gegenteiliges folgt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus dem Urteil des OVG Schleswig vom 11.02.1998 (- 2 L 79/96 – juris Rn. 47). Zwar hat das Gericht eine Bestimmung nicht beanstandet, wonach der Zuschlag bereits dann fällig ist, wenn ein Grundstück außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten liegt und nicht ausschließlich reinen Wohnzwecken dient. Dies führt dazu, dass der Zuschlag auch bereits bei einer ganz geringfügigen gewerblichen Nutzung eingreift. Nach Auffassung des OVG Schleswig dürfte dies aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zulässig sein, solange ein Zuschlag von nicht mehr als 25 v.H. gewählt wird. Diese Erwägung trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, da § 5 Abs. 5 SABS den Faktor 1,5 enthält und der Artzuschlag daher bei 50 v.H. liegt.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstücke G1 (1.316 m²) sowie des südlich angrenzenden Grundstücks Flurstück G2 (1.317 m²). Auf dem Flurstück G1 betreibt der Kläger die Pension „R.“. Auf dem Flurstück G2 sind Stellplätze für Pensionsgäste angelegt.

3

Die Grundstücke liegen zwischen der nördlich verlaufenden Gemeindestraße „N.“, an die das Flurstück G1 angrenzt und der südlich verlaufenden Gemeindestraße „P.“, an die das Flurstück G2 angrenzt. Östlich des östlich gelegenen Nachbargrundstücks Flurstück 46 mündet die „P.“ in die „N.“ ein.

4

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2010 zog der Beklagte den Kläger für den Ausbau der P. (1. BA) zu einem Straßenausbaubeitrag für das – aus Sicht der „P.“ – Hinterliegergrundstück Flurstück G1 i.H.v. 1.640,11 EUR heran. Die hiergegen vom Kläger zum Az. 3 A 1741/12 erhobene Anfechtungsklage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 13. September 2013 ab. Mit Urteil vom 5. November 2014 (– 1 L 220/14 –) wies das OVG Greifswald die Berufung des Klägers zurück. Das Urteil ist rechtskräftig.

5

Im Jahre 2011 ließ die Gemeinde Wieck am Darß die Straße „N.“ ausbauen. Ursprünglich wies die Verkehrsanlage als Fahrbahnbefestigung eine Schotterdecke auf. Eine Straßenbeleuchtung war vorhanden. Eine Straßenentwässerung fehlte. Ein Gehweg war nicht durchgehend vorhanden. Im Zuge der Baumaßnahme erhielt die „N.“ eine Fahrbahn mit einem den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Unterbau sowie einer Asphaltdecke. Eine Straßenentwässerung wurde angelegt, die Straßenbeleuchtung den Regeln der Technik entsprechend erneuert. Der für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Grunderwerb ist noch nicht abgeschlossen.

6

Mit Bescheiden vom 7. Dezember 2012 zog der Beklagte den Kläger für die Grundstücke Flurstücke G1 und G2 zu Vorausleistungen (100 v.H. des voraussichtlichen Beitrages) auf den Straßenausbaubeitrag i.H.v. 2.213,13 EUR bzw. 982,87 EUR heran, wobei er die „N.“ als Innerortsstraße einstufte und für das Flurstück G1 – anders als für das Flurstück G2 – einen nutzungsbezogenen gewerblichen Artzuschlag und keine „Eckgrundstücksvergünstigung berücksichtigte. Die Widersprüche des Klägers gegen die Vorausleistungsbescheide wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 16. Oktober 2013 – zugestellt am 24. Oktober 2013 – zurück.

7

Am Montag, den 25. November 2013 hat der Kläger zu den Az. 3 A 1107/13 und 3 A 1108/13 Anfechtungsklagen erhoben, die das Gericht mit Beschluss vom 8. April 2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des erstgenannten Verfahrens verbunden hat.

8

Der Kläger ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Es liege keine beitragsfähige Verbesserung der „N.“ vor. Vor der Durchführung der Baumaßnahme habe in der Straße ein Gehweg existiert, der nunmehr weggefallen sei. Damit sei eine Verschlechterung eingetreten.

9

Das Grundstück Flurstück G2 sei von der abgerechneten Maßnahme nicht bevorteilt, da es nicht an die „N.“ angrenze. Eine tatsächliche Zufahrt zu dieser Straße existiere nicht. Das Grundstück sei allein auf die „P.“ ausgerichtet. Das Grundstück Flurstück G1 grenze zwar an die ausgebaute Anlage an. Es sei jedoch bereits als Hinterliegergrundstück für den Ausbau der „P.“ beitragspflichtig. Mit der Erhebung der Vorausleistung für den Ausbau der „N.“ erfolge eine ungerechtfertigte Doppelbelastung. Zudem hätte auch für das Grundstück Flurstück G1 eine Ermäßigung wegen der Mehrfacherschließung erfolgen müssen.

10

Im Übrigen stünden dem Kläger Schadenersatzansprüche zu, mit denen er hilfsweise die Aufrechnung erkläre. Die Gemeinde Wieck am Darß habe es unterlassen, den Grünstreifen (Seitenstreifen) wieder herzustellen. Dies sei erst durch den Kläger veranlasst worden, wobei ihm Kosten i.H.v. 214,20 EUR entstanden seien. Des Weiteren sei im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahme ein Grenzstein beseitigt und trotz Aufforderung durch den Kläger nicht wieder gesetzt worden. Auch dieses habe der Kläger veranlassen müssen. Dabei seien ihm Kosten i.H.v. 1.568,42 EUR entstanden.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Bescheide des Beklagten vom 7. Dezember 2012 in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 16. Oktober 2013 aufzuheben.

13

Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Mit Beschluss vom 8. April 2015 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 A 1741/12 und OVG 1 L 220/13 vorgelegen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

18

1. Sie finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der rückwirkend zum 7. Oktober 1995 in Kraft getretenen Satzung der Gemeinde Wieck a. D. über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Wieck a. D. (Straßenbaubeitragssatzung - SBS) vom 6. November 2013. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht. Entsprechende Rügen werden vom Kläger auch nicht erhoben. Die Rechtsanwendung begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

19

a. Dies betrifft zunächst die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der abgerechneten Baumaßnahme um eine beitragsfähige Maßnahme i.S.d. § 1 Satz 1 SBS, wonach die Gemeinde Wieck a. D. zur Deckung des Aufwandes u.a. für die Herstellung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Straßen Beiträge erhebt. Dass es sich bei der Straßenentwässerung um eine (erstmalige) Herstellung handelt, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen, so dass sich Ausführungen hierzu erübrigen.

20

Bei der Straßenbeleuchtung handelt es sich möglicherweise um eine beitragsfähige Verbesserung, jedenfalls aber um eine beitragsfähige Erneuerung im Sinne des § 1 Abs. 1 SBS. Unstreitig war die vorhandene Anlage zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme etwa 30 Jahre alt. Die Rechtsprechung nimmt für Straßenbeleuchtungsanlagen eine übliche Nutzungszeit von 30 Jahren an (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.08.2001 – 15 A 465/99 –, NVwZ-RR 2002, 299 <300>). Damit ist vorliegend davon auszugehen, dass erneuerte Straßenbeleuchtungsanlage verschlissen war, zumal Gegenteiliges vom Kläger nicht behauptet wird.

21

Auch in Ansehung der Fahrbahn liegt eine beitragsfähige Verbesserung vor. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 32 Rn. 38 m.w.N.). Dabei kommt es allein auf die Verbesserung der Anlage als solche an, so dass es unerheblich ist, ob die Anlieger den geschaffenen Zustand, der objektiv eine Verbesserung darstellt, subjektiv auch als solche erkennen. Gemessen an diesen Kriterien liegt in Ansehung der Fahrbahn eine Verbesserung bereits deshalb vor, weil sie einen den anerkannten Regeln der Technik hergestellten Unterbau (Tragschicht, Frostschutzschicht etc.) und eine einheitliche Fahrbahndecke aus Asphalt erhalten hat. Dadurch erhöht sich die Benutzungssicherheit, dem Auftreten von Frostaufbrüchen und Absenkungen wird entgegengewirkt.

22

Der Einwand des Klägers, die „N.“ weise seit der Durchführung der Baumaßnahme keinen Gehweg mehr auf, betrifft die Frage der Vorteilskompensation. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Straßenbaumaßnahme zugleich eine Verbesserung und eine Verschlechterung sein kann mit der Folge, dass die Verbesserung durch die Verschlechterung kompensiert wird (vgl. Driehaus, a.a.O. § 32 Rn. 51 m.w.N.). Betrifft die Verbesserung und die Verschlechterung dieselbe Teileinrichtung (sog. teileinrichtungsinterne Kompensation), entfällt der beitragsrelevante Vorteil, wenn die Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Teileinrichtung von Gewicht und deshalb erheblich ist (relative Verschlechterung). Liegt die Ursache für die Verschlechterung einer Teileinrichtung in der Schaffung einer neuen flächenmäßigen Teileinrichtung (z.B. Schaffung eines Radweges), entfällt der Vorteil erst, wenn die betroffene Teileinrichtung zur Erfüllung ihrer bestimmungsgemäßen Funktion nicht mehr hinreichend geeignet und daher gleichsam "weggefallen" ist (absolute Verschlechterung; vgl. zu allem: Driehaus a.a.O.). Von letzterem ist vorliegend auszugehen, da der ursprünglich streckenweise vorhandene Gehweg zu Gunsten der Fahrbahn vollständig weggefallen ist.

23

Dies hilft dem Kläger jedoch nicht weiter. Der Gedanke der Vorteilskompensation ist teileinrichtungsbezogen (Driehaus a.a.O. Rn. 54). Hinsichtlich der Teileinrichtung Gehweg kann im Rahmen der Beitragsberechnung keine Vorteilskompensation berücksichtigt werden, da diese Teileinrichtung nicht vorhanden und damit auch nicht abgerechnet worden ist. Hinsichtlich der Teileinrichtung Fahrbahn ist ebenfalls nicht von einer Vorteilskompensation auszugehen. Eine solche Annahme zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Wenn nämlich ein ursprünglich vorhandener Gehweg im Rahmen der Durchführung einer Straßenbaumaßnahme wegfällt, wird die Aufteilung der verschiedenen Verkehrsströme (Fußgängerverkehr einerseits und Fahrradverkehr bzw. motorisierter Verkehr andererseits) aufgehoben. Durch den dann zwangsläufig auf der Fahrbahn stattfindenden Fußgängerverkehr wird auch die Sicherheit und Leichtigkeit des übrigen Verkehrs beeinträchtigt. Diese Annahme setzt aber voraus, dass die Teileinrichtung vor der Durchführung der abgerechneten Maßnahme in beitragsrechtlicher Hinsicht vorhanden war. Denn nur dann waren die unterschiedlichen Verkehrsströme tatsächlich voneinander getrennt. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten gab es in dem abgerechneten Bereich der „N.“ keinen durchgehend vorhandenen Gehweg. Damit handelte es sich bei den seinerzeit existierenden Gehwegstrecken um bloße Provisorien, deren Wegfall keine beitragsrechtlichen Folgen hat.

24

b. Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Zwar ist die Vorteilsverteilung im Verhältnis zwischen der Gemeinde und der Gesamtheit der Beitragspflichtigen fehlerhaft. Denn bei der „N.“ handelt es sich nicht um eine Innerortsstraße i.S.d. § 3 Abs. 3 Buchst. b SBS. Sie ist vielmehr als Anliegerstraße i.S.d. § 3 Abs. 3 Buchst. a SBS einzustufen. Da der Ausbauzustand der „N.“ und ihre Einbettung in das innerörtliche Wegesystem der Gemeinde Wieck am Darß dem der „P.“ weitgehend ähnelt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 13. September 2013 - 3 A 1741/12 -, S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks Bezug genommen. Es ist auch wenig einleuchtend, dass die Gemeinde Wieck am Darß bei dem Ausbau einer Innerortsstraße auf die Anlegung eines Gehwegs verzichtet. Der Fehler begründet jedoch keinen Aufhebungsanspruch des Klägers, da er wegen des höheren Gemeindeanteils am beitragsfähigen Aufwand lediglich entlastet wird.

25

Die Vorteilsverteilung innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen ist dagegen nicht zu beanstanden. Dies betrifft zunächst die Bildung des Abrechnungsgebiets. Nach § 5 Abs. 1 SBS bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Verkehrseinrichtung nach § 1 eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Verkehrseinrichtung geboten wird. Dabei kann dahin stehen, ob die Beschränkung des Abrechnungsgebiets auf die zwischen der Kreuzung Bäderstraße und der Einmündung der „P.“ verlaufende Teilstrecke der „N.“ dem Anlagenbegriff entspricht. Dies wäre dann der Fall, wenn die „N.“ als beitragsfähige Anlage i.S.d. sog. „natürlichen Betrachtungsweise“ auf Höhe der Einmündung der „P.“ endet. Hieran bestehen insoweit gewisse Zweifel, als die Verkehranlage auch jenseits der Einmündung der „P.“ mit geradem Streckenverlauf und gleichem Ausbauzustand in östliche Richtung weiterführt.

26

Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Vertiefung. Denn es ist zu berücksichtigen, dass mit den vorliegend streitgegenständlichen Bescheiden lediglich Vorausleistungen auf den künftigen Beitrag erhoben werden. Die Vorausleistung ist ihrem Wesen nach ein Vorschuss auf den Ausgleich eines später mit der Herstellung der beitragsfähigen Anlage vermittelten Sondervorteils. Ihre Erhebung setzt nicht das Vorliegen eines bereits voll ausgebildeten Sondervorteils voraus, so dass es ausreicht, dass der Sondervorteil so entstehen kann, wie bei der Ermittlung der Vorausleistung angenommen. Daraus folgt, dass das Abrechnungsgebiet bei der Erhebung einer Vorausleistung unter Berücksichtigung eines „gedachten“ Abschnittsbildungsbeschlusses i.S.d. § 8 Abs. 4 KAG M-V gebildet werden, wenn eine Abschnittsbildung an der betreffenden Stelle zulässig ist (VG Greifswald, Beschl. v. 15.12.2004 – 3 B 361/04 –). Dies ist auf der Höhe von Straßeneinmündungen in der Regel der Fall. Eine Abschnittsbildung ist gegenwärtig noch möglich, weil die sachliche Beitragspflicht für die „N.“ – wie noch zu zeigen sein wird – bisher nicht entstanden ist. Auch der Kläger hat keine Gründe vorgetragen, die einer Abschnittsbildung auf Höhe der Einmündung der „P.“ entgegenstehen könnten.

27

Die Einbeziehung der klägerischen Grundstücke in den Vorteilsausgleich ist nicht zu beanstanden. Das Grundstück Flurstück G1 grenzt unmittelbar an die ausgebaute Verkehrseinrichtung an und ist aus diesem Grund bevorteilt. Bei dem Grundstück Flurstück G2 handelt es sich aus Sicht der „N.“ um ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück. Zwar rechtfertigt die bestehende Eigentümeridentität allein die Einbeziehung dieses Grundstücks in den Vorteilsausgleich nicht. Erforderlich ist zusätzlich eine einheitliche wirtschaftliche Nutzung von Hinterlieger- und Anliegergrundstück. Eine solche Nutzung hat das OVG Greifswald in dem gegenüber den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangenen Urteil vom 5. November 2014 (– 1 L 220/13 – S. 12 des Entscheidungsumdrucks) festgestellt. Diese Feststellung ist auch im vorliegenden Verfahren verbindlich. Da sie die Entscheidung trägt, wird sie nämlich von der materiellen Rechtskraft des Urteils (§ 173 VwGO i.V.m. § 322 Abs. 1 ZivilprozessordnungZPO) erfasst.

28

Gleiches gilt für die Berücksichtigung des nutzungsbezogenen gewerblichen Artzuschlages nach § 7 Abs. 7 SBS. Das OVG Greifswald hat in dem Urteil vom 5. November 2014 offen gelassen, ob der Kläger auf dem Grundstück Flurstück G1 eine Pension betreibt oder (nur) Ferienwohnungen vermietet und entscheidungstragend ausgeführt, dass bereits die Nutzung der Gebäude als Ferienwohnungen den Artzuschlag rechtfertigt (S. 14 des Entscheidungsumdrucks).

29

Zwar ist zweifelhaft, ob diese Annahme zutrifft. Unter gewerblicher Nutzung im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts wird zunächst die Nutzung eines Grundstücks als Betriebsstätte verstanden. Über die Nutzung im Sinne des Gewerberechts und Gewerbesteuerrechts hinaus werden auch solche Nutzungen erfasst, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne durch Auslösung einer intensiveren Inanspruchnahme der Anbaustraße als bei reiner Wohnnutzung entsprechen. Anders als Grundstücke, die nur oder überwiegend der Wohnnutzung zu dienen bestimmt sind, sind Betriebsstätten typischerweise in besonderem Maße (gesteigert) abhängig von der qualifizierten Ausgestaltung der Straße, und zwar zum einen im Hinblick auf ihre Zugänglichkeit und zum anderen im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Straße wegen des typischerweise erhöhten Ziel- und Quellverkehrs (Kunden- und Lieferverkehr etc.). All dies trifft auf eine als Ferienwohnung genutzte Wohnung nicht zu, und zwar unabhängig davon, ob sie vom Eigentümer für eigene Zwecke vorgehalten oder vom Eigentümer oder über einen gewerblichen Wohnungsvermittler (auch) an wechselnde Feriengäste vermietet wird. Die Nutzungsart bleibt Wohnnutzung. Die Betriebsstätte des gewerblichen Wohnungsvermittlers befindet sich regelmäßig an einem anderen Ort. Die Wohnungen sind lediglich Geschäftsobjekt. Der häufige Mieterwechsel führt regelmäßig zu keinem erhöhten Ziel- und Quellverkehr. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass vom Wohnungsvermittler oder von Drittfirmen Dienstleistungen erbracht werden. Auch der Dauermieter bzw. der selbstnutzende Eigentümer nimmt typischerweise Dienstleistung in Anspruch oder ist zur Daseinsversorgung und, soweit er keine Fremdleistungen in Anspruch nimmt, zur Materialbeschaffung auf die Inanspruchnahme der Anbaustraße angewiesen. Typische Unterschiede ergeben sich insoweit nicht. Zudem sind Leerstandzeiten bei Ferienwohnungen unvermeidbar. In diesen Zeiten ist der Ziel- und Quellverkehr deutlich geringer als bei einer Dauernutzung (VG Bayreuth, Urt. v. 14.05.2014 – B 4 K 13.371 –, juris Rn. 57 ff.; Urt. v. 16.04.2014 – B 4 K 13.293 –, juris Rn. 30 ff.; OVG Schleswig, Urt. v. 19.06.2012 – 4 LB 5/12 –, juris Rn. 38).

30

Dies bedarf vorliegend aber keiner Vertiefung, weil das erkennende Gericht aus prozessualen Gründen an einer Korrektur des das Grundstück Flurstück G1 betreffenden Vorausleistungsbescheides – für das Grundstück Flurstück G2 ist kein Artzuschlag berücksichtigt worden – gehindert ist. Wegen der materiellen Rechtskraft des Urteils des OVG Greifswald vom 5. November 2014 steht nämlich die Einstufung der Nutzung als gewerbliche Nutzung auch für das vorliegende Verfahren fest.

31

c. Die Heranziehung des Klägers ist schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 11 Abs. 1 SBS können auf die künftige Beitragsschuld Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung darf nicht mehr verlangt werden, wenn die Beitragsschuld nicht mehr „künftig“, sondern „aktuell“ ist. „Aktuell“ ist die Beitragsschuld aber erst, sobald die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erforderliche Grunderwerb (vgl. § 9 Abs. 1 SBS) noch nicht abgeschlossen ist.

32

Auch gegen die Höhe der Vorausleistung (100 v.H. des endgültigen Beitrags) ist nicht zu erinnern. Sie steht im Einklang mit § 7 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 11 Abs. 1 SBS und berücksichtigt den Umstand, dass der Straßenausbau technisch abgeschlossen ist und die Anlage in vollem Umfang benutzt werden kann.

33

Der Einwand des Klägers, mit der Erhebung der Vorausleistung für den Ausbau der „N.“ erfolge eine ungerechtfertigte Doppelbelastung des Grundstücks Flurstück G1 greift nicht durch. Denn der Kläger verkennt, dass die Vorausleistung für eine andere Maßnahme erhoben wird. Der in dem Verfahren 3 A 1741/12 streitgegenständliche Bescheid bezieht sich auf den Ausbau der „P.“. Damit scheidet die Annahme einer Doppelbelastung von vornherein aus.

34

Zu Recht wurde in Ansehung des Grundstücks Flurstück G1 auch die Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nach § 7 Abs. 8 Satz 1 SBS nicht berücksichtigt. Ihre Anwendung ist nach § 7 Abs. 8 Satz 2 erster Anstrich SBS ausgeschlossen, da das Grundstück gewerblich genutzt wird. Auch insoweit ist das erkennende Gericht mit Blick auf die materielle Rechtskraft des Urteils des OVG Greifswald vom 5. November 2014 an einer abweichenden Beurteilung gehindert. Für das Grundstück Flurstück G2 wurde die Vergünstigung berücksichtigt.

35

Die Erhebung der Vorausleistungen ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die ursprünglich vorhandenen Gehwegstrecken im Rahmen der abgerechneten Straßenbaumaßnahme beseitigt wurden. Es wurde bereits dargelegt, dass Vorausleistung ihrem Wesen nach ein Vorschuss auf den Ausgleich eines später mit der Herstellung der beitragsfähigen Anlage vermittelten Sondervorteils ist, so dass es für ihre Erhebung ausreicht, dass der Sondervorteil so entstehen kann, wie bei der Ermittlung der Vorausleistung angenommen.

36

Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Erhebung einer Vorausleistung ausscheidet, wenn fest steht, dass der Beitragsanspruch nicht entstehen kann. Hiervon kann auch mit Blick auf den Wegfall der Gehwegstrecken nicht ausgegangen werden. Zwar hat es die Gemeinde nicht in der Hand, über ein auf einzelne Teileinrichtungen beschränktes Bauprogramm die gesetzlichen Regelungen über die Entstehung der Beitragspflicht zu verdrängen. Diese verlangen ausdrücklich die endgültige Herstellung der Einrichtung insgesamt (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.10.2001 – 1 M 52/01 –, NVwZ-RR 2002, 304). Erforderlich ist daher grundsätzlich, dass die Anlage mit allen vorhandenen Teileinrichtungen ausgebaut wird (VG Greifswald, Urt. v. 29.10.2008 – 3 A 882/07 – n.v.). Dies setzt aber voraus, dass die betreffenden Teileinrichtungen vorhanden sind. Hieran fehlt es vorliegend, weil die Teileinrichtung Gehweg – wie bereits dargelegt – lediglich als Provisorium existierte und damit in beitragsrechtliche Sicht nicht als vorhanden angesehen werden muss.

37

Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch dann nicht, wenn man dem nicht folgt und davon ausgeht, dass die Teileinrichtung Gehweg in beitragsrechtlicher Hinsicht ursprünglich vorhanden war. In diesem Fall wäre nach der zitierten Rechtsprechung des OVG Greifswald die sachliche Beitragspflicht auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entstanden. Damit besteht für die Gemeinde Wieck am Darß die Möglichkeit, die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Wege der Kostenspaltung nach § 7 Abs. 3 KAG M-V auf die ausgebauten Teileinrichtungen zu beschränken.

38

Die vom Kläger hilfsweise erklärte Aufrechnung führt schließlich ebenfalls nicht zu einem (teilweisen) Erfolg der Klage. Zwar kann die Aufrechnung keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzungen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1983 – 8 C 43/81 –, juris Rn. 18). Weil aber in Höhe der Aufrechnung Erfüllung eintritt und die festgesetzte Forderung erlischt, wäre bei einer wirksamen Aufrechnung das in den Vorausleistungsbescheiden enthaltene Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 Satz 1 AbgabenordnungAO) rechtwidrig (BVerwG, a.a.O. Rn. 19). Die Aufrechnung ist vorliegend jedoch unwirksam, denn sie ist nach § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen. Die Vorschrift ist im Straßenbaubeitragsrecht aufgrund der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V entsprechend anwendbar. Nach § 226 Abs. 3 AO können die Steuerpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Damit wird über die in den §§ 387, 390 ff. BGB enthaltenen allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen hinaus speziell für das Abgabenrecht eine rechtliche Beschränkung des Aufrechnungsrechts auf nachgewiesene Forderungen normiert, wodurch verhindert werden soll, dass die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Vorschützen von ungewissen oder zweifelhaften, womöglich erst einer längeren Aufklärung und Feststellung bedürftigen Gegenforderungen aufgehalten wird (OVG Bautzen, Beschl. v. 16.07.1997 – 2 S 563/96 –, VwRR MO 1997, 50 <54>). Die Voraussetzungen des Aufrechnungsausschlusses sind vorliegend gegeben. Die vom Kläger behaupteten Gegenansprüche sind bisher weder rechtskräftig festgestellt noch unbestritten.

39

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 3.226,69 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Erhebung von Straßenbaubeiträgen durch den Antragsgegner für den Ausbau der Lindenstraße in Peenemünde.

2

Der Antragsgegner zog den Antragsteller mit Bescheid vom 16. November 2009 zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau der Lindenstraße für das in der Gemarkung Peenemünde, Flur 2 gelegene und mit der denkmalgeschützten Ruine einer ehemaligen Sauerstofffabrik bebaute Grundstück (Flurstücke 110/35 und 110/40) in Höhe von 13.981,39 Euro heran. Die Lindenstraße verläuft vom Peeneplatz ausgehend an mehreren Einfamilienhausgrundstücken und der Rückseite des Grundstückes des Antragstellers entlang und endet etwa in Höhe von dessen nordöstlicher Grundstücksgrenze als Sackgasse. Dem Grundstück gegenüber auf der anderen Seite der Lindenstraße befindet sich ein mit Garagen bebautes Grundstück. Das Grundstück des Antragstellers hat von der Lindenstraße her keine Zufahrt oder Zuwegung, sondern ist tatsächlich von der vor dem Grundstück parallel zur Lindenstraße verlaufenden Hauptstraße erschlossen. Das Garagengrundstück ist allein durch die Lindenstraße erschlossen. Der Antragsgegner hat von dem Beginn der Lindenstraße am Peeneplatz bis zu ihrem Ende am Grundstück des Klägers deren Fahrbahn, die Straßenentwässerung und die Beleuchtungseinrichtung ausgebaut.

3

Den gegen den Beitragsbescheid erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner unter dem 29. Januar 2010 im Wesentlichen zurück. Den geforderten Straßenbaubeitrag reduzierte er auf 12.906,78 Euro. Der Antragsgegner hat am 25. Februar 2010 Klage erhoben (VG Greifswald 3 A 164/10) und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 18. Mai 2010 – dem Antragsteller zugestellt am 20. Mai 2010 – abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller werde mit seinem Einwand, der Ausbau der Lindenstraße auf ganzer Länge sei nicht erforderlich gewesen, nicht durchdringen. Die Gemeinde habe zur Beurteilung des Kriteriums der anlagenbezogenen Erforderlichkeit des Straßenausbaus einen weiten Ermessensspielraum. Dieser sei vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und erst dann überschritten, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar sei. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Die Gemeinde könne sich entschließen, eine einheitliche Anlage vollständig auszubauen. Hinzukomme, dass das dem Sauerstoffwerksgrundstück gegenüberliegende Garagengrundstück (Flurstück 124/41) ausschließlich über die Lindenstraße erschlossen sei und sich dessen Erschließungssituation durch den Ausbau der Lindenstraße verbessere. Dem Grundstück des Antragstellers werde von der Lindenstraße die erforderliche qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit eröffnet, da es an die Anlage angrenze. Es komme nicht darauf an, dass der Antragsteller selbst nicht beabsichtige, das Grundstück jetzt oder in Zukunft zu bebauen. Denn die derzeitigen Nutzungsabsichten des Grundstückseigentümers, die sich jederzeit ändern könnten, seien nicht maßgeblich. Einen Fehler des Antragsgegners in der Ermittlung der Grundstücksgröße habe der Antragsteller nicht substantiiert dargetan. Einfaches Bestreiten genüge nicht.

5

Der Antragsteller hat am 2. Juni 2010 Beschwerde erhoben und diese mit am Montag, dem 21. Juni 2010, eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Antragsgegner ist dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

7

Die Beschwerde ist §§ 146 Abs. 4 Satz 1, 147 Abs. 1 VwGO entsprechend fristgemäß erhoben und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie enthält zwar entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keinen bestimmten Antrag. Dem Beschwerdevorbringen ist aber eindeutig zu entnehmen, dass es dem Antragsteller um die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses mit dem Ziel der uneingeschränkten Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Beitragsbescheid vom 16. November 2009 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2010) gerichteten Klage geht.

8

Der Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

9

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.

10

Aus den von dem Antragsteller dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Beschwerdevorbringen vermag die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Ausbaubeitragsbescheides nicht in Frage zu stellen.

11

Dies gilt zunächst insoweit, als der Antragsteller die Notwendigkeit des Ausbaus der Lindenstraße in Frage stellt, soweit dieser auch in Höhe seines Grundstückes stattgefunden hat. Das Verwaltungsgericht ist in der Sache zu Recht davon ausgegangen, dass der Grundsatz der Erforderlichkeit im Straßenbaubeitragsrecht ausgerichtet ist zum einen auf die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin wie auch auf die Art ihrer Durchführung (sog. anlagenbezogene Erforderlichkeit) und zum anderen auf die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten (sog. kostenbezogene Erforderlichkeit). Durch den Begriff der Erforderlichkeit werde eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten sei, wenn die gewählte Lösung in dem Sinne unvertretbar sei, dass es mit Blick vor allem auf die durch diese Anlage bevorteilten Grundstücke keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für richtig gehaltenen Umfang gibt (vgl. OVG Magdeburg, 02.09.2008 - 4 L 642/04 -, juris, Rn. 54 unter Hinweis auf BVerwGE 59, 249 [253]).

12

Dem daraus gezogenen Schluss des Verwaltungsgerichts, der Ausbau der Lindenstraße bis zu ihrem Ende sei nicht zu beanstanden, zumal der dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegende Garagenkomplex ausschließlich über die Lindenstraße erschlossen werde, setzt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Darauf, dass das Grundstück des Antragstellers durch die Besucher der denkmalgeschützten Ruine von der Hauptstraße aus betreten wird, kommt es nicht an. Allein die Möglichkeit, die Lindenstraße vom Grundstück des Antragstellers aus in Anspruch zu nehmen (qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit), reicht aus. Diese Möglichkeit besteht, auch wenn der Antragsteller derzeit eine Benutzung der Lindenstraße von seinem Grundstück aus nicht konkret beabsichtigt. Für einen im Einklang mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit stehenden Ausbau der Lindenstraße bis zu ihrem Ende spricht, worauf das Verwaltungsgericht gleichfalls zu Recht hingewiesen hat, dass das ebenfalls am Ende der Lindenstraße liegende, mit den Garagen bebaute Grundstück (Flurstück 124/41) nur durch die Lindenstraße als öffentliche Straße erschlossen wird. Kann dieses Grundstück zu dem Zweck, dort Kraftfahrzeuge abzustellen oder wegen anderer dort zulässiger Nutzungen nicht über eine andere öffentliche Straße erreicht werden, so ist es unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde entschließt, den Ausbau der Straße durchgängig bis zu ihrem Ende, also in der Weise auszuführen, dass auch dieses Garagengrundstück über die verbesserte Straße erreicht werden kann. Daran ändert auch der von dem Antragsteller angesprochene Umstand nichts, dass derzeit die Nutzer des Garagengrundstücks von der Hauptstraße aus kommend sein Ruinengrundstück auf der Grundlage eines Wegerechtes überqueren und nicht die Lindenstraße benutzen. Zum einen hat die Gemeinde keinen Einfluss auf den Fortbestand von zwischen privaten Grundstückseigentümern bestehenden Wegerechten. Zum anderen ist denkbar, dass die Nutzer des Garagengrundstückes aufgrund des nunmehrigen Ausbaus die bequemer und – zumal bei feuchter Witterung - sicherer zu befahrende Lindenstraße benutzen und nicht mehr den Weg über das Ruinengrundstück.

13

Dem Antragsteller ist aber vor allem auch nicht darin zu folgen, dass er nur deshalb mit seinem an der Haupt- und Lindenstraße zugleich anliegenden (Ruinen-)Grundstück straßenbaubeitragspflichtig ist, weil der Antragsgegner die Lindenstraße vollständig bis zu ihrem Ende ausgebaut hat. Beitragspflichtig für den Ausbau der Lindenstraße wäre er vielmehr wahrscheinlich auch dann, wenn die Ausbaumaßnahme in Höhe der letzten Einfamilienhäuser (Flurstücke 110/25 und 124/3) geendet hätte. Beitragspflichtig sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich alle Eigentümer der an der ausgebauten Anlage anliegenden Grundstücke und der Hinterliegergrundstücke. Die Summe dieser Grundstücke bildet das Abrechnungsgebiet, auf das der umlagefähige Ausbauaufwand nach den satzungsrechtlichen Maßstäben verteilt werden muss. Wie weit sich die Anlage erstreckt und damit, welche Grundstücke beitragspflichtige Anliegergrundstücke der Anlage sind, beurteilt sich nach den Grundsätzen der natürlichen Betrachtungsweise (vgl. dazu zuletzt: Senatsurteil, 23.06.2010 – 1 L 34/06 -, juris, Rn. 31 m.w.N.). Dabei ist grundsätzlich darauf abzustellen, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht eines objektiven Betrachters als "gesamte Verkehrsanlage" darstellt. Die Beurteilung richtet sich dabei nach dem Erscheinungsbild der Straße, wie es sich in seinem Gesamteindruck, geprägt durch die tatsächlichen Verhältnisse etwa in Gestalt von Straßenführung, -länge und -ausstattung einem objektiven bzw. unbefangenen Beobachter vermittelt. Erschiene die Lindenstraße bei einer solchen Betrachtung bis zu ihrem - nunmehr auch ausgebauten – Ende als einheitliche Verkehrsanlage, läge das Ruinengrundstück des Antragstellers ebenso daran an wie das gegenüber befindliche Garagengrundstück. Beide gehörten mithin zum Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke. Dass das Ende der Lindenstraße – im angenommenen Fall - nicht Gegenstand der Ausbaumaßnahme gewesen wäre, ändert daran nichts. Solange die von der Ausbaumaßnahme erfasste Teilstrecke in Relation zur Gesamtlänge der Verkehrsanlage als erheblich angesehen werden kann, handelt es sich um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau, der als Ausbau nicht nur eines Anlagenteils, sondern der gesamten Anlage anzusehen ist. An der Verteilung des dafür entstandenen Aufwandes sind bei einem solchen Ausbau alle Grundstücke beteiligt, die über eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Straße verfügen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese (Anlieger-)Grundstücke unmittelbar an der ausgebauten Teilstrecke anliegen und wie weit entfernt sie sich von dieser Teilstrecke befinden (Driehaus, Beitragsfähiger Teilstreckenausbau im Erschließungs- und Straßenbaubeitragsrecht, ZMR 2008, 849, 853). Hier umfasste der ausgebaute Teil der Lindenstraße nach dem vorliegenden Kartenmaterial schätzungsweise zwei Drittel der Gesamtstraßenlänge. Sollte die Lindenstraße bei natürlicher Betrachtungsweise als eine einheitliche Anlage erscheinen, wofür nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsvorgänge manches spricht, so wäre damit das Grundstück des Antragstellers auch ohne die von ihm beanstandete Ausbaustrecke in die Aufwandsverteilung einzubeziehen.

14

Den Bedenken des Antragstellers an der richtigen Bewertung der Grundstücksgrößen durch den Antragsgegner ist ebenfalls nicht zu folgen. Er meint, es sei nicht nachvollziehbar dargetan, auf welcher Berechnungsgrundlage hier 6.396 qm auf den Innen- und 7.920 qm auf den Außenbereich angerechnet worden seien. Seine gesamten Grundstücksflächen hätten eine Größenordnung von 31.639 qm.

15

Der Antragsgegner hat den Antragsteller für sein aus den Flurstücken 110/35 und 110/40 der Flur 2 bestehendes Grundstück zu Beiträgen herangezogen. Auf die zahlreichen weiteren Grundstücke und Flurstücke des Antragstellers, deren Daten er durch Kopien von Bestandsverzeichnis und Flurstücksnachweis dargelegt hat, kommt es nicht an. Aus den Anlagen zu dem angefochtenen Heranziehungsbescheid ergibt sich, dass von dem Flurstück 110/35 mit der Größe von 9.718 qm ein Teil von 6.396 qm dem durch gemeindliche Satzung festgelegten Innenbereich zugerechnet worden ist, die Restfläche dieses Flurstücks und die Fläche des Flurstückes 110/40 (4.598 qm), zusammen 7.920 qm, dem Außenbereich. Die Berechnung der Flächen hat der Antragsgegner im Widerspruchsverfahren aufgrund von bestehenden Wegerechten zugunsten des Antragstellers geändert. Ermittelt hat sie der Antragsgegner nach dem Inhalt seiner Antragserwiderung auf der Grundlage von Luftbildern und Katasterangaben. Was an all dem nicht korrekt sein soll, erschließt sich dem Senat – jedenfalls im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht.

16

Wenn der Antragsteller die Straßenbaubeitragspflicht des Flurstückes 110/40 schlicht bestreitet, genügt das offensichtlich nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Im Übrigen sind für die Beitragspflicht Betrachtungsgegenstand nicht einzelne Flurstücke, sondern die Grundstücke im grundbuchrechtlichen Sinn. Das Flurstück 110/40 bildet zusammen mit dem Flurstück 110/35 ein Grundstück, das direkt an der Lindenstraße anliegt. Soweit im Schriftsatz vom 13. August 2010 nähere – und völlig neue – Ausführungen enthalten sind, wären diese mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ohnehin verspätet.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

18

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und § 53 Abs. 3 GKG.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. März 2007 - 3 B 121/07 -, mit dem unter Ziffer 1. die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen auch als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.506,19 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen für den Ausbau der S...straße in B...

2

Die Antragsgegnerin ließ die S...straße im Bereich von der N... Straße bis zur Kreuzung mit der M...Straße hinsichtlich Fahrbahn, Beleuchtung sowie Straßenentwässerung ausbauen, wobei eine auf der nördlichen Seite der S...straße gelegene Stützmauer aus Feldsteinen beseitigt und als Formsteinmauer wieder aufgebaut wurde. Die Antragsteller sind Eigentümer des an der S...straße anliegenden Grundstückes mit der Flurstücksbezeichnung Flur ..., Flurstück-Nr. ..., Gemarkung ... .

3

Mit Bescheid vom 20. November 2006 zog die Antragsgegnerin die Antragsteller dafür zu einem Beitrag in Höhe von 10.024,77 € heran. Die Antragsteller erhoben Widerspruch und beantragten die Aussetzung der Vollziehung, die die Antragsgegnerin mit Entscheidung vom 8. Dezember 2006 ablehnte.

4

Die Antragsteller beantragten am 26. Januar 2007 bei dem Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen den Beitragsbescheid vom 20. November 2006 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 23. März 2007 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, Fahrbahn, Gehweg sowie die Straßenentwässerung seien beitragsfähig verbessert worden. Gleiches gelte für die Stützmauer, deren Kosten zum beitragsfähigen Aufwand rechneten. Auch die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes sei nicht zu beanstanden, insbesondere habe die Antragsgegnerin die S...straße zutreffend als Anliegerstraße eingestuft und das Abrechnungsgebiet rechtsfehlerfrei gebildet. Die hier abgerechnete Anlage verlaufe bei natürlicher Betrachtungsweise von der Einmündung der M...Straße bis zur Grenze des Sanierungsgebietes. Die sachlichen Beitragspflichten dürften im Jahre 2005 mit Abschluss des Grunderwerbs entstanden sein. In der Heranziehung der Antragsteller liege keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte.

5

Die Antragsteller haben gegen den ihrem Bevollmächtigten am 12. April 2007 zugestellten Beschluss am 24. April 2007 Beschwerde erhoben, die sie mit am 12. Mai 2007 eingegangenem Schriftsatz begründet haben. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Neuerrichtung der Stützmauer sei keine beitragsfähige Verbesserung, der Ausbau der Straßenentwässerung sei nicht abrechenbar, da hier ebenfalls keine Verbesserung eingetreten sei und sie bereits für den Ausbau des Schmutzwasserkanals herangezogen worden seien und vor allem sei die S...straße in ihrem hier abgerechneten Teil keine Anlieger-, sondern eine Innerortsstraße mit der Folge einer für sie günstigeren Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes auf die Anlieger der Straße.

6

Der Antragsgegner tritt dem im einzelnen entgegen.

II.

7

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den o. g. Beschluss ist zwar mit am 24. April 2007 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz fristgerecht binnen zwei Wochen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben und mit am 12. Mai 2007 eingegangenem Schriftsatz innerhalb der in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geregelten Monatsfrist begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

8

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt.

9

Nach § 80 Abs. 4 VwGO soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Diese Voraussetzungen liegen - in Ansehung des Beschwerdevorbringens - hier nicht vor. Das Vorbringen der Antragsteller gegen den umfassend begründeten Beschluss des Verwaltungsgerichts beschränkt sich auf Einwendungen gegen die Beitragsfähigkeit der Baumaßnahmen an der Straßenentwässerung und an der Stützmauer der Straße sowie gegen die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Annahme der Antragsgegnerin, dass die hier ausgebaute S...straße als "Anliegerstraße" i.S. von § 3 Abs. 5 der Satzung der Stadt B. auf Rügen über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 06. Dezember 2000 (ABS 2000) und nicht als "Innerortsstraße" einzustufen sei. Die auf diese Gesichtspunkte beschränkte gerichtliche Prüfung im Beschwerdeverfahren führt zu keinen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

10

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass in der Umstellung der im Mischsystem betriebenen Straßenentwässerung in der S...straße auf ein Trennsystem eine Verbesserung liege, weil durch die Trennung der Entwässerungssysteme für Niederschlags- und Schmutzwasser Störungen der Straßenentwässerung vermieden werden. Hierdurch erhöhe sich die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Mit diesen Erwägungen setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht exakt auseinander. Das Vorbringen der Antragsteller, erforderlich sei eine Leistungssteigerung allein im Bereich der Straßenentwässerung, ist nicht zutreffend. Die Verbesserung liegt - so zu Recht das Verwaltungsgericht - in einer Umstellung der Straßenentwässerung auf ein von der Schmutzwasserbeseitigung und etwaigen dort verursachten Störungen unabhängiges Trennsystem. Dies gilt unabhängig davon, ob zugleich die Schmutzwasserbeseitigung vorteilhafter gestaltet worden ist. Voraussetzung für eine Verbesserung der Straßenentwässerung ist auch nicht - was der Vortrag der Antragsteller offenbar nahelegen will -, dass wegen eines mangelhaften Zustandes der alten Anlage bereits Überflutungen der Straße eingetreten sind. Das Vorbringen, es habe zu keiner Zeit Probleme mit der Straßenentwässerung oder Überschwemmungen gegeben, führt daher nicht weiter. Gleiches gilt für den Einwand, die Antragsteller seien bereits für die Installation des Schmutzwasserkanals von dem Zweckverband veranlagt worden. Gegenstand der hier streitigen Beitragserhebung ist nicht der Schmutzwasserkanal, sondern die Anlage zur Entwässerung der Fahrbahn.

11

2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kosten für die Stützmauer seien beitragsfähiger Aufwand, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach der Stellungnahme zu Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Ingenieurbüros M... vom 03. Juli 2002 bestand die Gefahr, dass es im Zuge der Herstellung und der Verdichtung des 60 cm unter dem bisherigen Straßenniveaus liegenden neuen Straßenplanums sowie bei den Arbeiten an dem 2 m tiefen Rohrgraben zu einem abschnittsweisen Einsturz der alten Wand und Abrutschen der Böschung kommen könnte (dort Punkt 1.). Eine temporäre Abstützung der Stützwand während der Bauphase sei wegen der Neigung der Wand nur schwer realisierbar und hätte die Durchführung der Straßenbauarbeiten stark behindert. Daher hätte eine Abstützung zusätzliche Kostenerhöhungen und vermutlich auch weitere Schäden an der Wand verursacht, so dass sie möglicherweise nach Abschluss der Bauarbeiten habe einstürzen können. Die spätere Sanierung der Wand hätte wegen der notwendigen Ausbildung eines Fundamentes einen erneuten Eingriff in den Straßenbau zur Folge gehabt, so dass die Stützvariante nicht sinnvoll gewesen sei. Stattdessen sollte eine Sanierung der Stützwand vorgenommen werden (Punkt 4.3.1).

12

Offenbar allein aus diesen Gründen - so auch die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung im Beschwerdeverfahren - ist die alte aus Feldsteinen bestehende Wand abgetragen und durch eine neue Wand aus Formsteinen ersetzt worden. Damit handelt es sich aber bei den Kosten für den Abbruch der alten und die Errichtung der neuen Wand bereits um durch den Ausbau der Fahrbahn und der Straßenentwässerung verursachte (notwendige) Kosten. Denn ohne Abbruch und Aufbau der Wand hätte der Ausbau der Fahrbahn mit ihrem 60 cm tief unter dem bisherigen Straßenniveau liegenden Planum nicht oder nur mit dem inakzeptablen Risiko vorgenommen werden können, dass die Mauer während der Bauarbeiten abrutscht. Daher sind die fraglichen Kosten gleichsam Folgekosten des Ausbaus, die lediglich nicht für unmittelbar an der ausgebauten Fahrbahn (bzw. der Straßenentwässerung) ausgeführte Maßnahmen anfallen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 33, Rn. 12). Auf die von den Antragstellern in Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung problematisierte Frage, ob die Neuerrichtung der Stützwand für sich betrachtet eine Verbesserung darstellt, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, dass die Ausbaumaßnahme an der Fahrbahn den Beitragstatbestand der Verbesserung (§ 8 Abs. 1 KAG) erfüllt und der Aufwand für die Stützwand zu den dafür notwendigen Ausbaukosten rechnet.

13

3. Das Verwaltungsgericht hat zur Ermittlung der Straßenkategorie der S...straße zutreffend eine an § 3 Abs. 5 ABS 2000 orientierte funktionsbezogene Betrachtungsweise angestellt. Nach dieser Satzungsregelung sind Anliegerstraßen Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Innerortsstraßen sind Straßen, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Danach kommt es, dafür spricht der satzungsrechtliche Begriff "dienen" (vgl. § 3 Abs. 5 ABS 2000), auf die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung an, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehören, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Nur daneben kommt auch den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu (so auch BayVGH, 09.06.2004 - 6 CS 03.434 -, juris; OVG Magdeburg, 10.12.2003 - 2 L 308/02 -, juris; vgl. auch OVG Lüneburg, 12.03.2004 - 9 ME 45/04 -, juris). Dies ergibt sich schon daraus, dass für die mit der Straßenkategorisierung verbundene Aufteilung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Vorteile auf die Allgemeinheit einerseits und die Anlieger der Straße andererseits nur Kriterien von einer gewissen Dauerhaftigkeit (vgl. dazu BayVGH, a.a.O.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 34, Rn 33) entscheidend sein können. Dazu rechnet vor allem die von der Gemeinde im Einklang mit ihrer Verkehrsplanung gewählte Zweckbestimmung der Anlage, die sich in einem diesem Zweck entsprechenden dauerhaften Ausbau ausdrückt. Straßen verschiedener Kategorie erfüllen in verkehrlicher Hinsicht unterschiedliche Aufgaben und sind daher zwangsläufig ausbaumäßig unterschiedlich ausgestattet. Gleichermaßen von Gewicht für die satzungsgerechte Einstufung einer ausgebauten Straße ist ihre Lage im Straßennetz der Gemeinde. Die dauerhaft bestehende Anbindung an die umgebenden Anlieger-, Innerorts- und Durchgangsstraßen lässt maßgebliche Rückschlüsse auf die für die Einordnung entscheidende Zweckbestimmung der Straße zu. Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse sind zwar in die Betrachtung mit einzubeziehen, können jedoch wegen ihres veränderlichen Charakters nicht von entscheidender Bedeutung sein. Sie hängen von zahlreichen Faktoren ab, wie etwa Baustellen in benachbarten Straßen, Umleitungen oder sonstigen das Verkehrsaufkommen beeinflussenden Zufälligkeiten (vgl. BayVGH, a.a.O.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2007, § 8, Rn 380).

14

Demgemäß hat das Verwaltungsgericht zu Recht für eine Einstufung der S...straße als Anliegerstraße entscheidend darauf abgestellt, dass die Fahrbahn der S...straße eine Ausbaubreite von lediglich 4,75 m aufweist, die einen LKW-Begegnungsverkehr nicht erlaubt. Dieser Umstand indiziere eine geringe Verkehrsbedeutung der Anlage. Die in der S...straße geltende Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h bestätige dies ebenso wie die Einbettung der S...straße in das innerörtliche Verkehrssystem. Sie sei eine von vielen Straßen, die in der Ortslage von B... die anliegenden Grundstücke erschließen würden. Parkhaus, Sparkasse, Amtsgericht, Katasteramt und Polizeiinspektion seien im Stadtgebiet verteilt belegen und erlaubten daher keine Rückschlüsse auf eine erhöhte Verkehrsbedeutung der S...straße. Der Verkehr verteile sich vielmehr auf eine Vielzahl von Nebenstraßen im Ortskern von B... .

15

Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu durchschlagenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Annahmen. Zunächst trifft es zu, dass eine Straße, die mit einer weniger als 5 Meter breiten Fahrbahn ausgestattet ist, nicht den an eine Innerortsstraße zu stellenden Anforderungen genügen kann und vielmehr im Gegenteil ein Merkmal erfüllt, das typischerweise bei Anliegerstraßen anzutreffen ist (so auch OVG Lüneburg, 11.11.1986 - 9 A 25/86 -, KStZ 1987, 136f und die bisherige Rechtsprechung des Senates, vgl. Beschluss vom 07.07.2003 - 1 M 67/03 -). Begegnungsverkehr von Lastkraftwagen und/oder Bussen ist bei einer derart geringen Fahrbahnbreite nur unter erheblich erhöhter Vorsicht und verlangsamter Geschwindigkeit und nur mit Ausweichmanövern möglich. Das widerspricht der Aufgabe einer Straße mit örtlicher Verbindungsfunktion. Die Antragsteller tragen selbst vor, dass in benachbarten Innerortsstraßen der LKW-Verkehr den Bürgersteig für Ausweichmanöver in Anspruch nehmen muss. Selbst wenn dies in den von den Antragstellern genannten (Innerorts-) Straßen an bestimmten Stellen der Fall sein sollte, spräche das nicht für eine Einstufung auch der S...straße als Innerortsstraße. Denn die Fahrbahn der S...straße ist durchgängig nur 4,75 m breit, so dass nicht nur an einigen Stellen kein gefährdungsfreier Begegnungsverkehr größerer Fahrzeuge gewährleistet ist, sondern dies auf gesamter Länge nicht der Fall wäre. Außerdem dürfte regelmäßig ein Ausbau des Gehweges - wie hier - mit Betonpflastersteinen und entsprechendem Gehwegunterbau kaum für die Inanspruchnahme durch tonnenschwere Lastkraftwagen geeignet sein. Dass der Gehweg für ein Überfahren durch schwere Lastkraftwagen konzipiert sein könnte, ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erkennen. Auch im Übrigen - dies kann hier ergänzt werden - weist der Ausbauzustand der S...straße auf eine Anliegerstraße hin. Nach dem in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Fotomaterial gibt es keine Markierungen, die die Fahrbahnhälften voneinander abtrennten. Die Fahrbahn ist außerdem mit Granitpflastersteinen befestigt, einem Baumaterial, dass jedenfalls wegen der Lärmentwicklung nicht als in besonderem Maße geeignet für den Einbau in eine Innerortsstraße erscheint.

16

Auch die Argumentation der Antragsteller, in der D...-, der B...- und der Ma...straße, die allesamt Durchgangsstraßen seien, gelte ebenfalls eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsgegner hat unter Bezugnahme auf den Erläuterungsbericht des Planungsbüros "Me... Ingenieur ..." plausibel darauf hingewiesen, dass nach den Regeln der Empfehlungen zur Anlage von Erschließungsstraßen ../.. die S...straße schon aus Gründen baulicher Enge und erforderlicher seitlicher Sicherheitsabstände eine Geschwindigkeitsreduzierung erfahren habe. Die entsprechenden Geschwindigkeitsbeschränkungen in den angeführten weiteren Straßen im B... Stadtgebiet hätten hingegen ihren Grund darin, dass die Straßen im Sanierungsgebiet lägen und dort durch die Geschwindigkeitsreduzierung nur der Straßenlärm vermindert werden solle.

17

Schließlich vermag das Beschwerdevorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Einbettung der S...straße in das innerörtliche Verkehrssystem lege keineswegs eine Einstufung als Innerortsstraße nahe, die S...straße sei nur eine von vielen Straßen, die in der Ortslage die anliegenden Grundstücke erschließen würden, nicht zu erschüttern. Die Argumentation der Antragsteller, der gesamte Verkehr aus der N... Straße werde über die S...straße abgeleitet, da die N... Straße in dieser Richtung eine Einbahnstraße sei, überzeugt schon deshalb nicht, worauf ebenfalls die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung hinweist, weil ein Ableiten des Verkehrs auch über die D...straße, d.h. nicht nach einem Rechtsabbiegen in die S...straße, sondern nach einem Linksabbiegen in die "N... Straße" erfolgen kann. Davon, dass die Verlängerung der S...straße in Richtung D...straße, die eben genannte "N... Straße", nicht zu der hier abgerechneten Einrichtung "S...straße" gehört, hat der Senat dabei auszugehen, da die Antragsteller die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen haben.

18

Ob die Einordnung der S...straße als Anliegerstraße wegen eines tatsächlich erheblich höheren - nach den vorstehenden Ausführungen bestimmungswidrigen - Verkehrsaufkommens abweichend von den zuvor erörterten Aspekten unzutreffend sein könnte, kann im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. Zwar erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass eine Straße entgegen ihrer eigentlichen Zweckbestimmung als Anliegerstraße in einem solchen Maße von motorisiertem oder nicht-motorisiertem Verkehr in Anspruch genommen wird, dass ihre Einstufung anderslautend (Innerortsstraße) vorgenommen werden muss. Dies kann aber jedenfalls im hier zu entscheidenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht angenommen werden. Verlässliche Erhebungen über die tatsächliche Verkehrsbelastung der S...straße liegen nicht vor. Dass der pauschale Vortrag der Antragsteller, den hier interessierenden Teil der S...straße würden 70 Fahrzeuge in der Stunde befahren, hierzu nicht ausreicht, liegt auf der Hand. Er lässt weder erkennen, zu welcher Tageszeit diese Belastung auftreten soll, noch ob es sich um eine durchschnittliche Kraftfahrzeugmenge handelt noch, welche Anteile davon den anliegenden Grundstücken im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten als Ziel- und Quellverkehr zuzurechnen ist, etwa dem großen Anliegergrundstück (Flurstück) ../.., das in dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Flurstücksplan mit "Kreispolizeibehörde" und in dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragsteller als "ehemaliges Sozialamt" bezeichnet ist.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

20

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung in Eilverfahren in Abgabensachen ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren in Betracht kommenden Streitwertes (hier 10.024,77 €) fest.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des gemischt genutzten Grundstücks Flurstücke G1 (149 m²) und G2 (578 m²) sowie der ebenfalls gemischt genutzten Grundstücke Flurstücke G3 (98 m²), G4 (1.418 m²) und G5 (73 m²). Sie hat die Flächen von der Gemeinde Lietzow erworben, wobei der Erwerb der damaligen Flurstücke G6 und G7 durch Abtretung der Erwerbsansprüche erfolgt ist, die Herr D. auf Grundlage eines notariellen Kaufvertrages vom 8. Dezember 1993 von der Gemeinde Lietzow erworben hatte. In § 6 Abs. 4 des zwischen der Klägerin und der Gemeinde Lietzow geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrages vom 17. November 1998 heißt es:

3

„Für den vorhandenen und abgerechneten Ausbau von Straße und Siel trägt der Käufer keine Kosten. Der Verkäufer hat den Käufer insoweit im Innenverhältnis freizuhalten. Kosten für Straßen-, Sielbau- und sonstige Erschließungsarbeiten, die nach dem Tage der Beurkundung ausgeführt werden, oder bereits ausgeführt sind und noch abgerechnet werden, trägt der Käufer, vorausgesetzt, dass er Eigentümer wird. Der Verkäufer versichert, dass ihm von durchgeführten, aber noch nicht abgerechneten oder zurzeit bevorstehenden Erschließungsmaßnahmen nichts bekannt ist.“

4

Ähnliche Formulierungen finden sich in § 6 des zwischen der Gemeinde Lietzow und Herrn D. geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrages vom 8. Dezember 1993 und in § 6 des zwischen der Gemeinde Lietzow und u.a. der Klägerin geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrages vom 5. Februar 1999.

5

Mit Ausnahme des Grundstücks Flurstück G5 grenzen die genannten Grundstücke nördlich an die Erschließungsanlage „Am Bahnhof“. Das Flurstück G5 grenzt an das Flurstück G4. Bei der Straße „Am Bahnhof“ handelt es sich um eine Gemeindestraße, die vollständig im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde Lietzow verläuft. Sie beginnt an der Einmündung auf Höhe des Pkw-Stellplatzes an der Bundesstraße 96 (B 96) und führt in östliche Richtung zum Bahnhof Lietzow. Auf Höhe des Bahnhofsvorplatzes geht sie in einer leichten Kurve in die Dorfstraße über.

6

Vor der Durchführung der vorliegend abgerechneten Maßnahme waren die im Bereich der Erschließungsanlage gelegenen Grundstücke nach dem von der Klägerin bestrittenen Vortrag des Klägers über sogenanntes „gewachsenes Gelände“ erreichbar. Eine befestigte Fahrbahn war ebenso wenig vorhanden, wie eine Fahrbahnentwässerung. Ein noch von der „Deutschen Reichsbahn“ angelegter Gehweg, bestehend aus „lose verlegten Gehwegplatten“ war vorhanden.

7

Im Jahre 1998 wurde die Erschließungsanlage mit den Teileinrichtungen Fahrbahn, Fahrbahnentwässerung und Straßenbeleuchtung hergestellt. Die Fahrbahn weist eine Breite von 5,50 m (westliche Teilstrecke) bzw. 3,00 m (östliche Teilstrecke) aus. Die letzte Unternehmerrechnung datiert vom September 1998. Die Verwendungsnachweisprüfung für Fördermittel, die auf Grundlage der Richtlinien für die Förderung der Dorferneuerung als Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ ausgereicht worden waren, war am 30. Juli 1999 abgeschlossen.

8

Mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für die genannten Grundstücke i.H.v. 13.100,67 EUR heran, wogegen die Klägerin erfolglos Widerspruch einlegte. Im Zuge des nachfolgenden Klageverfahrens (VG Greifswald – 3 A 103/05 –) hob der Beklagte den Bescheid auf, nachdem sich herausgestellt hatte, dass eine straßenrechtliche Widmung der Straße „Am Bahnhof“ nicht erfolgt war. Die Widmung wurde mit Allgemeinverfügung des Beklagten vom 22. April 2008 nachgeholt.

9

Mit Bescheid vom 8. September 2010 zog der Beklagte die Klägerin für die genannten Grundstücke zu einem Erschließungsbeitrag i.H.v. 22.282,18 EUR heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2012 zurück.

10

Am 6. Juni 2012 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid sei bereits formell rechtswidrig, mehrere rechtlich selbstständige Grundstücke zu Unrecht zusammengefasst würden. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei zunächst die Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts ausgeschlossen. Ein Gehweg und eine Schotterstraße seien vorhanden gewesen. Zudem handele es sich bei der Straße „Am Bahnhof“ nach wie vor nicht um eine öffentliche Straße, da es an der straßenrechtlichen Widmung fehle. Weiter sei die Aufwandsermittlung fehlerhaft. Die Schlussrechnung der Fa. J. sei nicht überprüfbar. Zudem habe die Prüfung des Verwendungsnachweises ergeben, dass von den angesetzten Gesamtkosten von 163.286,62 EUR nur ein Betrag von 113.487,81 EUR förderfähig sei. Weiter sei es zu erheblichen Mengenabweichungen und Unterschieden in einzelnen Kostenpositionen gekommen. Die Aufwandsverteilung begegne ebenfalls Bedenken. Die Maßnahme komme nicht vorwiegend den Anliegern zu Gute. Zielsetzung sei die Verbesserung der Verkehrsanbindung des Bahnhofs und des Containerstellplatzes. Das Abrechnungsgebiet sei unzutreffend gebildet worden. Zumindest den Flurstücken G8, G9, G10, G11, G12, G13, G14, G15, G16 und G17 erwachse aus der Maßnahme ein Vorteil. Es handele sich aus Sicht der abgerechneten Erschließungsanlage um ebenfalls bevorteilte Hinterliegergrundstücke, was sich insbesondere bei den Flurstücken G9 und G10 zeige. Die Heranziehung der Klägerin sei ebenfalls rechtswidrig. Zumindest im Jahre 1998 habe die Gemeinde Lietzow Kenntnis von den Erschließungsmaßnahmen gehabt. Angesichts des zeitlichen Vorlaufs sei aber auch davon auszugehen, dass diese Kenntnis bereits im Jahre 1993 vorhanden gewesen sei. Die entsprechenden Zusicherungen in den Grundstückskaufverträgen seien daher fehlerhaft.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Bescheid des Beklagten vom 8. September 2010 – Nr. A – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2012 aufzuheben.

13

Dem Beklagten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

14

Im Widerspruchsverfahren hat er die Auffassung vertreten, dass der Bescheid frei von Fehlern sei. Die Zusammenfassung der Grundstücke in einem Bescheid beruhe auf dem Umstand ihrer einheitlichen Nutzung. Zudem werde die Klägerin dadurch lediglich bevorteilt, denn infolge der Zusammenfassung sei auch die Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke bei allen Grundstücken berücksichtigt worden. Die Abrechnung habe nach Erschließungsbeitragsrecht zu erfolgen, da vor der Durchführung der Maßnahme keine Straße vorhanden gewesen sei. Auf dem Gelände hätten ausgefahrene Spurbahnen existiert, deren Verlauf je nach Jahreszeit und Witterung variiert hätte. Die Aufwandsermittlung sei ebenso wenig zu beanstanden wie die Aufwandsverteilung. Die abgerechnete Maßnahme diene der Erschließung der anliegenden Grundstücke. Ein Durchgangsverkehr sei wegen der geringen Fahrbahnbreite, die einen Begegnungsverkehr unmöglich mache und der Ausweisung als Einbahnstraße nicht möglich. Eine Berücksichtigung der von der Klägerin genannten Hinterliegergrundstücke im Rahmen des Vorteilsausgleichs sei unzulässig. Die Grundstücke seien durch die Dorfstraße erschlossen und verfügten über keine rechtlich gesicherten Zugangsmöglichkeiten zur abgerechneten Anlage. Die Grundstückkaufverträge könnten der Heranziehung der Klägerin nicht entgegen gehalten werden, da die Straße „Am Bahnhof“ erst mit Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung im Juli 1999 als abgerechnete Erschließungsanlage bezeichnet werden könne.

15

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten 3 A 1037/05 vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

17

Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO) entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 13. Juli 2012 bzw. 1. August 2012 ihr Einverständnis erteilt haben.

II.

18

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

19

1. Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Lietzow (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) vom 13. November 1996. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung werden von der Klägerin weder geltend gemacht, noch drängen sie sich auf.

20

2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten weist keine Fehler zum Nachteil der Klägerin auf.

21

a) Allerdings ist der Bescheid formell fehlerhaft. Er leidet an einem Verfahrensfehler, denn er enthält eine unzulässige Zusammenfassung der auf die Grundstücke entfallenden Erschließungsbeiträge. Die Flurstücke G4, G5, G3 bilden jeweils unterschiedliche Grundstücke im bürgerlich-rechtlichen Sinne, da sie in unterschiedlichen Grundbuchblättern bzw. unterschiedlichen laufenden Nummern des Bestandsverzeichnisses geführt werden. Lediglich die Flurstücke G1 und G2 bilden ein einheitliches Grundstück in diesem Sinne, da sie in demselben Grundbuchblatt unter derselben laufenden Nummer des Bestandsverzeichnisses geführt werden (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2007 – 1 L 256/06 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Wegen des auch im Bereich des Erschließungsbeitragsrechts geltenden bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs muss für jedes Grundstück ein eigenständiger Beitragsbescheid erlassen werden, zumindest aber – bei einer Zusammenfassung in einem Bescheid – eine eigenständige Beitragsberechnung vorgenommen werden. Allerdings begründet dieser Fehler vorliegend keinen Aufhebungsanspruch der Klägerin. Denn nach § 127 Abgabenordnung (AO) – die Vorschrift findet gemäß § 1 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) auch auf Erschließungsbeitragsbescheide Anwendung – kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes der nicht nach § 125 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

22

Wie noch zu zeigen sein wird, ist die Klägerin für alle veranschlagten Grundstücke beitragspflichtig. Die Summe der Beiträge entspricht der Höhe der Festsetzung in dem angegriffenen Beitragsbescheid. Zweifel über den Umfang der auf den jeweiligen Grundstücken gemäß § 134 Abs. 2 BauGB ruhenden öffentlichen Last (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 07.07.2010 – 3 A 17/08 – juris Rn. 18) können vorliegend nicht entstehen. Denn Gegen-stand der Anfechtungsklage ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Im Widerspruchsbescheid sind die jeweiligen Größen der Flurstücke quadratmetergenau angegeben. Damit können auch die Grundstücksgrößen zweifelsfrei bestimmt werden. Da für alle Grundstücke dieselben Nutzungsfaktoren und derselbe Beitragssatz gelten, kann damit der auf die einzelnen Grundstücke entfallende Beitrag und folglich auch der Umfang der öffentlichen Last anhand der Angaben des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides hinreichend genau bestimmt werden.

23

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in Ansehung der Straße „Am Bahnhof“ das Erschließungsbeitragsrecht anwendbar, da es sich bei der abgerechneten Anlage um eine erstmalig hergestellte Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB handelt.

24

Insbesondere ist die Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts nicht nach § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB ausgeschlossen. Hiernach kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Diese Voraussetzungen liegen in Ansehung der abgerechneten Anlage auch dann nicht vor, wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sie bereits am 3. Oktober 1990 eine Anbaufunktion hatte und ihr daher bereits zu diesem Zeitpunkt die Qualität einer Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zukam (zu diesem Erfordernis vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 30.06.2003 – 4 EO 206/96 –, juris Rn. 29). Denn die Erschließungsanlage war am Stichtag nicht hergestellt i.S.d. § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind nach § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Hieran fehlt es.

25

Ein technisches Ausbauprogramm liegt hier nicht vor. Da diese Frage zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden. Die Straße „Am Bahnhof“ war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zum Zeitpunkt des Beitritts den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend hergestellt. „Gepflogenheiten“ sind nach allgemeinem Sprachverständnis ein Verhalten, das über einen längeren Zeitraum feststellbar sein muss und das auch mit den Synonymen „üblich“ oder „Übung“ umschrieben werden kann. Der Begriff „örtliche Ausbaugepflogenheiten“ bezeichnet demgemäß ein über einen längeren Zeitraum feststellbares Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen. Daraus folgt, dass ein bloßes Nichtstun oder „Liegenlassen“ nicht ausreicht. Das Hinnehmen von Provisorien oder das Sich-Abfinden mit einem notdürftigen Zustand, weil ein höherwertiger, an sich zu fordernder oder angestrebter Ausbauzustand nicht zu verwirklichen war (zum Beispiel wegen des Fehlens von Baumaterialien), kann keine „Ausbaugepflogenheiten“ begründen. Vielmehr geht es wie bei der ersten Alternative des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB auch hier um die aktive technische Ausgestaltung der Erschließungsanlagen oder ihrer Teile. Danach setzen die Ausbaugepflogenheiten einen Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau voraus. Die Erschließungsanlagen oder ihre Teileinrichtungen müssen durch künstliche Veränderung der Erdoberfläche planvoll straßenbautechnisch bearbeitet worden sein; das bloße Ausnutzen und grobe Herrichten natürlicher Geländegegebenheiten ist nicht ausreichend (zum Beispiel das bloße Verfestigen und „Hobeln“ einer vorhandenen „Sandpiste“). Erforderlich ist danach ein Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung, nämlich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn (wofür zum Beispiel auch eine Schotterdecke genügen kann), einer – wenn auch primitiven – Form von Straßenentwässerung (ein bloßes Versickernlassen wäre dagegen nicht ausreichend) sowie einer eigenen Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 – 9 C 5/06 –, BVerwGE 129, 100).

26

Gemessen an diesen Kriterien kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Straße „Am Bahnhof“ zum Zeitpunkt des Beitritts den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend hergestellt war. In Bezug auf den Gehweg hat der Beklagte vorgetragen, dass es sich bei den lose verlegten Gehwegsplatten um ein Provisorium gehandelt habe, das nicht als endgültiger Ausbauzustand angesehen werden könne. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Gleiches gilt für seinen Vortrag, eine Straßenentwässerung sei nicht vorhanden gewesen. Auch in Bezug auf die Fahrbahn ist davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt des Beitritts nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend hergestellt war. Denn nach dem bautechnischen Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Birkhahn und Nolte war die Fahrbahn unbefestigt und wies lediglich partielle Schotterauffüllungen auf. Dem ist die Klägerin zwar mit der Behauptung entgegen getreten, bei der abgerechneten Anlage habe es sich um eine Schotterstraße gehandelt. Es ist die Sache der Klägerin, etwaige Fehler hinreichend bestimmt darzulegen. Sie hat ihren Vortrag jedoch nicht ansatzweise begründet und sich insbesondere nicht mit den Ausführungen des bautechnischen Erläuterungsberichts auseinander gesetzt. Zudem hat sie nicht vorgetragen, dass die Befestigung bereits am 3. Oktober 1990 vorhanden war. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht nicht gehalten, zum Ausbauzustand weitere Ermittlungen anzustellen. Denn dies liefe auf eine auch vom verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nicht mehr gedeckte Fehlersuche "ins Blaue" hinaus. Der Untersuchungsgrundsatz ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht würde mit seiner Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (BVerwG, Buchholz 310 § 86 Nr. 76).

27

c) Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes begegnet im Ergebnis ebenfalls keinen Bedenken.

28

Der Einwand der Klägerin, die Aufwandsermittlung sei fehlerhaft, weil von den Gesamtkosten der Maßnahme von 163.286,62 EUR nur ein Anteil von 114.530,52 EUR förderfähig sei, ist unzutreffend. Er beruht auf einer Verkennung der Rechtslage, denn das Merkmal beitragsfähiger Aufwand i.S.d. §§ 128 und 129 BauGB ist nicht gleichzusetzen mit dem Merkmal förderfähigem Aufwand i.S.d einschlägigen Zuwendungsrichtlinien. Weil somit beitrags- und förderfähiger Aufwand bei einer Erschließungsmaßnahme regelmäßig unterschiedlich ausfallen, erlaubt dieser Umstand nicht den Rückschluss auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit. Daher ist die Ausweisung der förderfähigen Kosten für die Beitragskalkulation ohne Belang.

29

Dass der umlagefähige Erschließungsaufwand nunmehr erheblich höher ist, als in der ursprünglichen Beitragskalkulation (3 A 1037/05) ausgewiesen, erklärt sich vornehmlich daraus, dass die ursprüngliche Kalkulation erhebliche Fehler aufwies. Insbesondere wurden beitragsfähige Aufwandspositionen, wie z.B. die Planungs- und Vermessungskosten, nicht aufwandserhöhend berücksichtigt und zudem unzulässige Abzüge (Kostenbeteiligung Rohde, dazu sogleich) vorgenommen.

30

Die weiteren Einwände gegen die Aufwandsermittlung sind unsubstanziiert. Dass es bei der Durchführung einer Baumaßnahme zu Massenabweichungen gegenüber dem Ausbauprogramm kommen kann, liegt ebenso auf der Hand wie der Umstand, dass Nachträge erforderlich werden können. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit folgen daraus nicht, denn sowohl die Massenabweichungen als auch die Notwendigkeit von Nachträgen können auf einer zu „optimistischen“ Planung beruhen.

31

Der somit lediglich gebotenen Plausibilitätskontrolle hält die Aufwandsermittlung ohne weiteres statt. So handelt es sich bei der an die Fa. Juhnke Tiefbau und Landschaftsgestaltung GmbH gezahlten Vergütung von 281.098,47 DM (= 143.723,36 EUR) um beitragsfähigen Erschließungsaufwand i.S.d. §§ 128, 129 Abs. 1 BauGB. Bei der Beseitigung der massiv errichteten Sitzecke auf dem (späteren) Straßengrund und der Beseitigung der vorhandenen Dränleitung handelt es sich um Freilegungen i.S.d. § 128 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Der Aufwand für die Anbindung der vorhandenen Verkehrsanlagen an die Erschließungsanlage „Am Bahnhof“ ist Bestandteil des Aufwandes für die Herstellung der Anlage (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Offen bleiben kann, ob der Aufwand für die Anlegung der Grundstückszufahrten bzw. Gehwegszufahrten in den Vorteilsausgleich einbezogen werden darf (verneint von Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 13 Rn. 55). Geht man von einer fehlenden Beitragsfähigkeit dieser verhältnismäßig geringfügigen Kostenpositionen aus, wäre die Aufwandsermittlung zwar insoweit fehlerhaft und der Beitragssatz dementsprechend zu hoch. Ein solcher Fehler wird jedoch dadurch überkompensiert, dass der Beklagte im Rahmen der Heranziehung zu Gunsten Klägerin eine in der Erschließungsbeitragssatzung weder enthaltene noch notwendige (vgl. Driehaus a.a.O., § 18 Rn. 76) Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke („Eckfaktor“) berücksichtigt und die auf die Grundstücke entfallenden Beiträge nur zu 2/3 erhoben hat. Einer nur geringfügigen Mehrbelastung der Klägerin infolge der Erhöhung des Beitragssatzes steht damit eine Entlastung gegenüber, die die Mehrbelastung bei weitem übersteigt.

32

Die gegenüber der ursprünglichen Beitragskalkulation (3 A 1037/05) nicht mehr vorgesehene „Kostenbeteiligung Rohde“ ist nicht zu beanstanden. Wenn einem Beitragspflichtigen wegen der Überlassung von Grundstücksflächen für den Straßenbau Ansprüche gegen die Gemeinde zustehen, so darf die Berücksichtigung dieser Ansprüche – wie nunmehr auch erfolgt – erst auf der Ebene der Heranziehung (Verrechnung mit Beiträgen) erfolgen.

33

Wegen der Berücksichtigung der Fördermittel wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 22. November 2013 Bezug genommen, denen die Klägerin nicht entgegen getreten ist.

34

d) Auch die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Einwand der Klägerin, die Maßnahme komme nicht vorwiegend den Anliegern zu Gute; Zielsetzung sei vielmehr die Verbesserung der Verkehrsanbindung des Bahnhofs und des Containerstellplatzes, betrifft offenbar den gemeindlichen Eigenanteil. Dieser beläuft sich nach § 4 EBS auf 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Dass der in § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB angeordnete Mindestgemeindeanteil auch für die Erschließungsanlage „Am Bahnhof“ gilt, ist nicht zu beanstanden. Vorliegend kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen eine Erhöhung dieses Mindestanteils geboten ist. Für die von der Klägerin offenbar vertretene Annahme, der Erschließungsanlage „Am Bahnhof“ komme eine höherwertigere Verkehrsfunktion als die einer Anliegerstraße zu, fehlt jedenfalls die Grundlage. Hiergegen spricht bereits die geringe Ausbaubreite der Fahrbahn von 5,50 m – streckenweise nur 3,50 m – und die straßenverkehrsrechtliche Ausweisung als Einbahnstraße. Dass die Erschließungsanlage auch von den Benutzern des Bahnhofs und des Containerstellplatzes genutzt wird, zwingt ebenfalls nicht zur Annahme einer höherwertigeren Verkehrsfunktion. Denn der Begriff „Anliegerverkehr“ ist nicht mit dem Begriff „Anwohnerverkehr“ gleichzusetzen. Anliegerverkehr im beitragsrechtlichen Sinne ist der gesamte Ziel- und Quellverkehr, der durch die von der Verkehrsanlage erschlossenen Grundstücke ausgelöst wird. Der durch den Bahnhof und den Containerstellplatz ausgelöste Fahrzeugverkehr ist damit Anliegerverkehr.

35

Die Bildung des Abrechnungsgebiets ist frei von Fehlern. Dies richtet sich nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Zu Recht hat der Beklagte die Vorteilsverteilung auf die von der Anlage „Am Bahnhof“ erschlossenen Grundstücke beschränkt. Dabei kann dahin stehen, ob die Straße „Am Bahnhof“ und die „Dorfstraße“ eine einheitliche Anlage i.S.d. sogenannten „natürlichen Betrachtungsweise“ bilden, weil beide Straßen gehen auf Höhe des Bahnhofsvorplatzes „nahtlos“ ineinander übergehen. Zwar ist für die Aufwandsverteilung ebenfalls der Anlagenbegriff maßgebend. Auch ist für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist, darauf abzustellen, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise als "gesamte Verkehrsanlage" darstellt, wobei auf das Erscheinungsbild (Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung) der Anlage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht abzustellen ist (Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 11 m.w.N.). Der Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise gilt aber nicht ausnahmslos: Eine im Sinne der natürlichen Betrachtungsweise einheitliche Verkehrsanlage zerfällt in mehrere Abrechnungsabschnitte (Zwangsabschnitte), wenn eine Teilstrecke einer einheitlichen Anlage nach Erschließungsbeitragsrecht und eine andere Teilstrecke nach Straßenbaubeitragsrecht abgerechnet werden muss, weil § 242 Abs. 1 oder Abs. 9 BauGB eine Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts ausschließt. Gelten damit für beide Teilstrecken von vornherein unterschiedliche Abrechnungsvorschriften, kann bereits deshalb nicht von einer einheitlichen Anlage ausgegangen werden (vgl. Driehaus a.a.O., § 12 Rn. 17 m.w.N.). Dies trifft hier zu, da es sich bei der „Dorfstraße“ vorhandene Straße handelt. Daher ist davon auszugehen, dass die „Dorfstraße“ am 3. Oktober 1990 i.S.d. § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB endgültig hergestellt war und eine Abrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht insoweit ausgeschlossen ist. Folglich kommt in Ansehung der Dorfstraße prinzipiell nur eine Abrechnung nach Straßenausbaubeitragsrecht (vgl. §§ 7 und 8 KAG M-V) in Betracht.

36

Die Einbeziehung der Grundstücke der Klägerin in den Vorteilsausgleich ist nicht zu beanstanden. Mit Ausnahme des Grundstücks Flurstück G5 grenzen alle an die Erschließungsanlage an, so dass ihnen mit ihrer Herstellung ein betragsrelevanter Vorteil vermittelt wird. Das Flurstück G5 ist als Hinterliegergrundstück zu berücksichtigen. Es liegt ein Fall der Eigentümeridentität vor. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob der Ansatz des Artzuschlages gemäß § 5 Abs. 7 EBS für die Grundstücke Flurstücke G3 und G5 zulässig ist. Denn ein etwaiger Fehler wird durch die Berücksichtigung des „Eckfaktors“ (s.o.) ebenfalls überkompensiert.

37

Ebenfalls zu Recht wurde das an die Erschließungsanlage angrenzende Schienengelände der Deutschen Bahn nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen. Denn hierbei handelt es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche. Diese Zweckbestimmung schließt die Annahme aus, den mit Gleisanlagen versehenen Flächen wachse durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsstraße ein die Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil zu (BVerwG, Urt. v. 11.12.1987 – 8 C 85/86 –, juris Rn. 27).

38

Auch die Nichtberücksichtigung der von der Klägerin benannten Flurstücke G8, G9, G10, G11, G12, G13, G14, G15, G16 und G17 begegnet keinen Bedenken.

39

Die mit dem Bahnhofsgebäude bebauten Flurstücke G18 und G17 werden ausschließlich von der Dorfstraße erschlossen. Bei dem das Flurstück G18 westlich umfassende Flurstück G19 handelt es sich um einen Bestandteil der „Dorfstraße“ und ist bereits aus diesem Grund einer Einbeziehung in den Vorteilsausgleich für die Straße „Am Bahnhof“ entzogen.

40

Die Flurstücke G8, G9, G10, G11, G12, G13, G14 und G15 grenzen nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage „Am Bahnhof“ an. Ihre Einbeziehung in den Vorteilsausgleich als sogenannte Hinterliegergrundstücke setzt voraus, dass im maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht noch mit einer noch relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass die hergestellte Anlage von ihnen in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist unsubstanziiert. Die Klägerin äußert lediglich die Rechtsmeinung, dass die von ihr genannten Grundstücke in den Vorteilsausgleich einzubeziehen seien. Gründe, die ihre Rechtsmeinung stützen könnten, gibt sie jedoch nicht an. Damit besteht aus den bereits oben genannten Gründen kein Anlass zu weiteren Ermittlungen, zumal sich nach Aktenlage keine Fehler aufdrängen.

41

Denn unabhängig davon, ob die genannten Flurstücke als „gefangene“ oder „nicht gefangene“ Hinterliegergrundstücke zu qualifizieren sind (zur Unterscheidung vgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 85), setzt ihre Einbeziehung in den Vorteilsausgleich bei fehlender Eigentümeridentität nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass eine Zufahrt vom Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück zur Anbaustraße tatsächlich angelegt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1988 – 8 C 111/86 –, juris Rn. 18). Abgesehen von dem Flurstück G10, das über einen Weg auf dem Flurstück G2 mit der Erschließungsanlage verbunden ist, verfügen die anderen von der Klägerin genannten Flurstücke über eine solche Zufahrt oder Zuwegung zur Erschließungsanlage „Am Bahnhof“ nicht. Auch der zu dem Flurstück G10 führende Weg zwingt nicht zu einer Einbeziehung dieses Flurstücks in den Vorteilsausgleich. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Zuwegung voraussichtlich auf Dauer besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.05.2002 – 9 C 5/01 –, NVwZ-RR 2002, 770). Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten wird die Zuwegung auf dem Flurstück G2 von der Klägerin lediglich geduldet. Die Eintragung eines Wegerechts hat sie abgelehnt. Die Annahme, dass die Zuwegung zu dem gärtnerisch genutzten Flurstück G10 durch ein Notwegerecht i.S.d. §§ 917 f. BGB gesichert ist, drängt sich schließlich ebenfalls nicht auf. Da sich die Klägerin auch mit dieser Frage nicht auseinander gesetzt hat, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden.

42

Auch die Heranziehung der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Die sachliche Beitragspflicht ist – wie noch zu zeigen sein wird – mit der straßenrechtlichen Widmung entstanden. Die Klägerin ist als Eigentümerin der Grundstücke auch persönlich beitragspflichtig gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

43

Die sachliche Beitragspflicht entsteht nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 7 EBS mit der endgültigen Herstellung der Straße „Am Bahnhof“. Maßgeblich ist dabei nicht nur ihre bereits Ende der 1990er Jahre erfolgte bautechnische Herstellung entsprechend den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen, das Vorliegen der Unternehmerrechnungen, die Durchführung des erforderlichen Grunderwerbs und der Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises für die ausgereichten Fördermittel. Endgültig hergestellt im Rechtssinne ist die Straße „Am Bahnhof“ als beitragsfähige Erschließungsanlage erst seit ihrer straßenrechtlichen Widmung i.S.d. § 7 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V). Beitragsfähig nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sind nur öffentliche Straßen, Wege und Plätze. Das Merkmal "öffentlich" ist nicht in einem verkehrsrechtlichen, sondern in einem straßenrechtlichen Sinne zu verstehen. Maßgebend ist daher nicht die tatsächliche, jedermann mögliche Benutzung der Anlage. Die Anlage muss vielmehr gemeingebräuchlich sein, d.h. sie muss rechtlich - privatrechtlicher Verfügungsmacht entzogen - dem allgemeinen Gebrauch dienen (BVerwG, Urt. v. 13.12.1985 – 8 C 66.84 –, DVBl. 1986, 93). Die sonach erforderliche straßenrechtliche Widmung (vgl. Driehaus a.a.O., § 12 Rn. 24) ist vorliegend erst mit der Bekanntmachung der Allgemeinverfügung des Beklagten am 22. April 2008 erfolgt.

44

Daraus folgt zugleich, dass der Beitragsanspruch nicht durch Festsetzungsverjährung erloschen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß §§ 1 Abs. 4, 12 Abs. 2 KAG M-V vier Jahre. Nach § 170 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist, vorliegend also mit Ablauf des Jahres 2008. Die Heranziehung der Klägerin im Jahre 2010 erfolgte daher fristgemäß.

45

Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sein Recht zur Erhebung des Erschließungsbeitrags verwirkt hätte, bestehen ebenfalls nicht. Insbesondere konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen, nicht (mehr) zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen zu werden. Der Beklagte hatte gegenüber der Klägerin bereits unter dem 8. Dezember 2004 einen Beitragsbescheid für die Baumaßnahme erlassen. Nachdem das erkennende Gericht den Beklagten in dem Verfahren 3 A 1037/05 im November 2007 auf das Fehlen der straßenrechtlichen Widmung hingewiesen hatte – was zu einer Rücknahme des Bescheides vom 8. Dezember 2004 führte –, wurde diese zeitnah nachgeholt und die Klägerin erneut herangezogen.

46

Aus den in § 6 Abs. 4 der zwischen der Klägerin und der Gemeinde Lietzow geschlossenen notariellen Grundstückskaufverträgen vom 17. November 1998 bzw. 5. Februar 1999 geschlossenen Vereinbarungen folgt schließlich ebenfalls kein Einwand gegen die Beitragserhebung. Satz 2 bestimmt ausdrücklich, dass Kosten für Straßen-, Sielbau- und sonstige Erschließungsarbeiten, die nach dem Tage der Beurkundung ausgeführt werden, oder bereits ausgeführt sind und noch abgerechnet werden, vom Käufer zu tragen sind, wenn er Eigentümer wird. Entsprechendes gilt für die Vereinbarungen in § 6 des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 8. Dezember 1993.

47

Problematisch sind allerdings die Vereinbarungen in § 6 Abs. 4 Satz 3 der Verträge vom 17. November 1998 bzw. 5. Februar 1999, wonach der Verkäufer versichert, dass ihm von durchgeführten, aber noch nicht abgerechneten oder zurzeit bevorstehenden Erschließungsmaßnahmen nichts bekannt ist. Diese Zusicherungen dürften tatsächlich fehlerhaft sein, da die Arbeiten an der Erschließungsanlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits technisch abgeschlossen waren. Ob der Klägerin wegen dieser Zusicherungen ein Gegenanspruch gegen die Gemeinde Lietzow – in Betracht kommt ein Schadenersatzanspruch – zusteht, ist jedenfalls dann zweifelhaft, wenn der Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Zusicherung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war. Dies bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Vertiefung. Denn einem solchen Gegenanspruch käme nur im Falle einer wirksamen Aufrechnung eine Bedeutung zu. Sie führt zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung. Weil aber in Höhe der Aufrechnung Erfüllung eintritt und die Beitragsforderung erlischt, wird das im Beitragsbescheid enthaltene Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO) rechtwidrig. Eine Aufrechnung ist von der Klägerin jedoch weder erklärt worden, noch wäre sie zulässig. Denn eine Aufrechnung ist vorliegend nach § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen. Die Vorschrift ist im Erschließungsbeitragsrecht aufgrund der Verweisung in § 1 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V entsprechend anwendbar (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 01.09.1999 - 1 L 4/98 –, S. 6 des Entscheidungsumdrucks; ebenso für das sächsische Landesrecht: OVG Bautzen, Beschl. v. 16.07.1997 – 2 S 563/96 –, VwRR MO 1997, 50 <54>). Nach § 226 Abs. 3 AO können die Steuerpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Damit wird über die in den §§ 387, 390 ff. BGB enthaltenen allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen hinaus speziell für das Abgabenrecht eine rechtliche Beschränkung des Aufrechnungsrechts auf nachgewiesene Forderungen normiert, wodurch verhindert werden soll, dass die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Vorschützen von ungewissen oder zweifelhaften, womöglich erst einer längeren Aufklärung und Feststellung bedürftigen Gegenforderungen aufgehalten wird (OVG Bautzen a.a.O.). Die Voraussetzungen des Aufrechnungsausschlusses sind vorliegend gegeben. Etwaige Gegenansprüche der Klägerin sind bisher weder rechtskräftig festgestellt noch unbestritten.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. Januar 2013 – 4 A 75/09 – wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 35.656,74 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags und eines Ausbaubeitrags.

2

Der Kläger ist seit 2001 Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn .... In dessen Eigentum stand das im Grundbuch von S... auf Blatt ...7 unter der laufenden Nummer 2 im Bestandsverzeichnis eingetragene Grundstück Gemarkung S..., Flur ..., Flurstück .../9. Der Kläger verkaufte das Grundstück an Herrn M... und bewilligte diesem am 20. Dezember 2007 eine Auflassungsvormerkung, die am 11. März 2008 eingetragen wurde. Am 28. Dezember 2007 übertrug Herr M... eine Teilfläche aus diesem Grundstück an Frau M.... Das Grundstück wurde in der Folge in die Flurstücke .../10 und .../11 zerlegt, die am 16. Oktober 2008 in das Grundbuch eingetragen wurden. Für das Flurstück .../11 erklärte Herr M... am 29. August 2008 die Auflassung zugunsten von Frau M.... Der beurkundende Notar beantragte mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 beim Grundbuchamt die Eigentumsumschreibungen aus den Grundstücksübertragungen. Am 6. Januar 2009 wurde das Flurstück .../11 auf das Grundbuchblatt 1... des Grundbuchs von B-Stadt übertragen und Herr M... für das verbliebene Flurstück .../10 als Eigentümer eingetragen.

3

Das vormalige Grundstück Gemarkung S..., Flur ..., Flurstück .../9 lag an der Straße „... K...“ an, die die Stadt Parchim im Jahre 2007 in der Teileinrichtung Gehweg ausbaute und in den Teileinrichtungen Fahrbahn und Straßenentwässerung erstmalig herstellte. Mit zwei Bescheiden vom 24. Oktober 2008 setzte der Beklagte dafür gegen den Kläger einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 30.306,19 Euro und einen Ausbaubeitrag in Höhe von 5.350,55 Euro fest. Die Widersprüche des Klägers gegen diese Bescheide wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2008 zurück. Am 27. Januar 2009 hat der Kläger dagegen Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. Januar 2013 – 4 A 75/09 – abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt.

4

Der nach Zustellung des Urteils am 3. April 2013 fristgemäß (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 30. April 2013 gestellte und auch innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 3. Juni 2013 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

5

Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640] ; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963).

6

Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht dargelegt. Eine Divergenz ist dargelegt, wenn der konkrete Nachweis geführt wird, welcher der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten, diese tragenden Rechtssätze zu einer Rechts- oder Tatsachenfrage einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in tragender Weise mit gegenteiligem Inhalt aufgestellt hat (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.01.2007 – 1 L 345/05 –; Beschl. v. 06.04.2000 – 1 M 24/00 –; Beschl. v. 21.09.1999 – 1 M 71/99 –; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 05.06.2013 – 5 B 7.13 –; Beschl. vom 10.07.1995 – 9 B 18/95 –, NVwZ-RR 1997, 191 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, § 124 Rn. 11, § 132 Rn. 14). Das ist nicht geschehen. Soweit die Zulassungsschrift insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. April 2000 (– 3 C 6/99 –, juris, Rn. 29) verweist, in dem ausgesprochen ist, dass es für die Begründetheit einer Anfechtungsklage grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt und der Bürger den mit dieser Klage verfolgten Anspruch auf Aufhebung einer belastenden Entscheidung mit Wirkung ex tunc im Allgemeinen nur dann hat, wenn die angegriffene Entscheidung in dem genannten Zeitpunkt rechtswidrig war, ist damit keine Divergenz zum angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts dargetan. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung nämlich zugleich festgestellt, dass dieser Grundsatz unter dem Vorbehalt steht, dass das materielle Recht einen anderen Zeitpunkt als maßgeblich bestimmen kann. So liegt es hier.

7

Für die Bestimmung des richtigen Adressaten der streitgegenständlichen Beitragsbescheide kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung an. Das materielle Recht bestimmt vielmehr denjenigen als persönlich Beitragspflichtigen und damit als richtigen Adressaten des Abgabenbescheides, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstücks ist. Das gilt sowohl für das Erschließungsbeitragsrecht (§ 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 11 Satz 1 der Satzung der Stadt Parchim zur Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Straßen, Wegen und Plätzen vom 21. Februar 2002), als auch für das Straßenausbaubeitragsrecht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 2 Satz 1 der Satzung der Stadt Parchim über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 18. Oktober 2004). Änderungen im Eigentum nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides sind für die persönliche Beitragspflicht ohne Belang, solange der Beitragsbescheid nicht aufgehoben wird, etwa durch einen Widerspruchsbescheid oder ein verwaltungsgerichtliches Urteil (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 24, Rn. 46 und § 37, Rn. 22). Es ist daher unerheblich, ob im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides die Erwerber der beiden Flurstücke des veranlagten Grundstücks bereits ein dingliches Anwartschaftsrecht erworben hatten. Zudem kommt es für die persönliche Beitragspflicht aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ohnehin auf das Volleigentum und nicht auf ein Anwartschaftsrecht als dessen Vorstufe an (vgl. zur sachlichen Beitragspflicht OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.06.1994 – 9 M 5968/93 –, juris), für eine erweiternde Auslegung von § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V über deren Wortlaut hinaus ist deshalb kein Raum.

8

Soweit der Kläger eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Umstand herleiten will, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerspruchsbescheides das im Grundbuch von S... auf Blatt ...7 unter der laufenden Nummer 2 im Bestandsverzeichnis eingetragene Grundstück in die Flurstücke .../10 und .../11 zerlegt war, geht das in mehrerer Hinsicht fehl. Zum einen lag dieser Umstand bereits bei Erlass der Ausgangsbescheide vom 24. Oktober 2008 vor, zum anderen kommt es beitragsrechtlich auf die Zerlegung des vormaligen Flurstücks .../9 auch nicht an. Das Beitragsrecht knüpft nicht an den vermessungsrechtlichen Flurstücksbegriff an, sondern macht grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn zum Gegenstand der Beitragserhebung (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 16.09.1998 – 8 C 8/97 –, juris und zum Straßenbaubeitragsrecht OVG Greifswald, Beschl. v. 07.07.2003 – 1 M 57/03 –, juris). Das findet seine Stütze in den maßgeblichen Rechtsvorschriften. Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung der Stadt Parchim zur Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Straßen, Wegen und Plätzen vom 21. Februar 2002 bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, die unmittelbar an der abzurechnenden Straße anliegen oder über eine rechtlich gesicherte Zuwegung zu dieser Straße verfügen. Nach § 6 Abs. 1 der Satzung der Stadt Parchim über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 18. Oktober 2004 bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, die unmittelbar an der ausgebauten Straße anliegen oder über eine Zuwegung zu dieser Straße verfügen. Das in das jeweilige Vorteilsgebiet einbezogene Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne bestand aber bis zum 6. Januar 2009, solange die beiden Flurstücke unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes gebucht waren. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, welche Grundstücke von der Anlage bevorteilt werden, ist ohnehin nicht der Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides oder des Widerspruchsbescheides, sondern der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 30.05.1997 – 8 C 27/96 –, juris, und zum Straßenausbaubeitragsrecht OVG Greifswald, Beschl. v. 10.03.2006 – 1 M 148/05 –, juris, sowie Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2013, § 8, Rn. 391a).

9

Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt.

10

Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschluss v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –). Daran fehlt es hier. Der Zulassungsantrag stützt sich auch insoweit lediglich auf die Rechtsauffassung, für die Beurteilung der Grundstückssituation und des Beitragspflichtigen komme es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides an, zu dem bereits Anwartschaftsrechte der Erwerber an den beiden entstehenden Grundstücken entstanden seien, von denen zudem nur noch eines an die ausgebaute bzw. hergestellte Anlage angrenze. Diese Auffassung trifft nicht zu, wie oben schon dargestellt wurde.

11

Der darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls schon nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wären Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (ständige Rspr. des Senats, vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.2007 – 1 L 195/07 –). Die Zulassungsschrift bezeichnet die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob hinsichtlich der Eigenschaft als Beitragsschuldner/Abgabenschuldner für Ausbau- und Erschließungsbeiträge ausschließlich auf den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer abzustellen ist oder ob unerledigte, gleichwohl vollständige und formgerechte Anträge auf Eigentumsumschreibung, welche dem Grundbuchamt im Zeitpunkt der letzten Behördenhandlung vorliegen, bewirken, dass Beitragsschuldner/Abgabenschuldner nicht mehr der eingetragene Eigentümer, sondern der durch Einreichung vollständiger und formgerechter – gleichwohl durch das Grundbuchamt unerledigter – Anträge auf Eigentumsumschreibung Begünstigte Beitragsschuldner/Abgabenschuldner ist“. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da sich die Frage des richtigen Beitragsschuldners nach den Umständen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides bestimmt. Zu diesem Zeitpunkt war auch nach dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren noch kein Eintragungsantrag nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GBO beim Grundbuchamt gestellt.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

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Hinweis:

15

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).

(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.