Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 07. Nov. 2013 - 2 A 23/13

published on 07.11.2013 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 07. Nov. 2013 - 2 A 23/13
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von BAföG-Leistungen.

2

Die Klägerin ist seit dem Wintersemester 2009/2010 Studentin an der Hochschule B-Stadt und bezog seit Beginn ihres Studiums Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Für den Zeitraum 09.2011 bis 08.2012 erfolgte die Bewilligung durch den Beklagten mit Bescheid vom 28.10.2011 unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil der für die Einkommensanrechnung maßgebende Steuerbescheid des Vaters der Klägerin noch nicht vorlag.

3

Mit Steuerbescheid vom 09.02.2011 und Änderungsbescheid vom 17.10.2012 erfolgte auf Grundlage einer Schätzung die Festsetzung der Einkommenssteuer für das Jahr 2009 für den Vater der Klägerin durch das zuständige Finanzamt. Die Höhe der erzielten Einkünfte wurde in den Bescheiden mit 64.814 Euro, das zu versteuernde Einkommen nach Berücksichtigung eines Verlustvortrags von 14.226,00 Euro in dem Änderungsbescheid vom 17.10.2011 mit 50.516 Euro angegeben. Die Steuerfestsetzung ist bestandskräftig geworden.

4

Mit Bescheid vom 28.08.2012 entschied der Beklagte abschließend über den Leistungszeitraum 09.2011 bis 08.2012 dahingehend, dass keine Bewilligung erfolge, da der Betrag des anzurechnenden Einkommens den Gesamtbedarf des Auszubildenden übersteige und forderte die erfolgten Zahlungen in Gesamthöhe von 5.064,00 Euro zurück.

5

Die Klägerin legte dagegen am 28.09.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf ein beigefügtes Schreiben der Steuerberaterin ihres Vaters aus, dass der Steuerbescheid auf einer Schätzung des Finanzamtes beruhe und inhaltlich falsch sei. Tatsächlich seien lediglich Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von 12.993,00 Euro erzielt worden. Da der Steuerbescheid aber bestandskräftig sei, habe nur noch eine Änderung durch Einbeziehung eines Verlustvortrages aus dem Jahr 2008 erreicht werden können. Ihre Eltern seien zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, sie finanziell zu unterstützen.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Der Beklagte sei an die Feststellungen des Finanzamtes zur Einkommenslage des Vaters der Klägerin gebunden.

7

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.01.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft die bereits im Widerspruchsverfahren durch die Klägerin erfolgten Ausführungen und legt ergänzend eine von der Steuerberaterin des Vaters der Klägerin erfolgte Berechnung vom 21.01.2013 vor, wonach der Vater der Klägerin im Jahr 2009 tatsächlich lediglich einen Gewinn in Höhe von 12.993,00 Euro erzielt habe, der unter Berücksichtigung eines Verlustabzugs nicht zu versteuern gewesen wäre. Des weiteren legt die Klägerin den Einkommensbescheid ihres Vaters aus 2008 vor, mit dem lediglich negative Einkünfte ausgewiesen sind, sowie den Steuerbescheid für 2010, mit dem das Einkommen des Vaters der Klägerin im Jahr 2010 in Höhe von 11.543,00 Euro ausgewiesen wird, sowie einen Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 20.07.2012 über die Prüfung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vaters der Klägerin. Die Eltern seien letztlich vermögenslos und nicht in der Lage, entsprechende Unterhaltszahlungen an die Klägerin zu leisten. Die Klägerin sei auch objektiv nicht zur Rückerstattung in der Lage. Sie erziele keine Einkünfte und könne auch keine Raten leisten, ohne die Sicherung ihres täglichen Selbstbedarfs zu gefährden. Die Klägerin habe auch weder auf den steuerrechtlichen Sachverhalt Einfluss nehmen können, noch hätten ihr tatsächlich über die gewährten BAföG-Leistungen Geldbeträge zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Bescheid vom 28.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.01.2013aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er sei an die mit dem Steuerbescheid erfolgte Einkommensfeststellung gebunden. Die Bewilligung von BAföG-Leistungen stehe nicht in seinem Ermessen und sei daher hier zu versagen gewesen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässig Klage hat keinen Erfolg: sie ist unbegründet.

15

Der streitgegenständliche Bescheid vom 28.08.2012 findet seine Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 BAföG.

16

Danach ist dann, wenn die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderbetrag zu erstatten, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.

17

Vorliegend ist die der Klägerin für den Zeitraum 09.2011 bis 08.2012 bewilligt gewesene Ausbildungsförderung ausweislich des Bewilligungsbescheids im Hinblick auf den zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht vorgelegenen Steuerbescheid des Vaters der Klägerin unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden.

18

Die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung im Zeitraum 09.2011 bis 08.2012 lagen nicht vor. Es war gemäß § 11 Abs. 2 BAföG den monatlichen Bedarf der Klägerin übersteigendes berücksichtigungsfähiges Einkommen des Vaters der Klägerin anzurechnen. Für den Leistungszeitraum sind nach § 24 Abs. 1 BAföG die Einkommensverhältnisse der Eltern der Klägerin im Jahr 2009 als dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG wird über einen unter Vorbehalt erfolgte Leistung abschließend entschieden, sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt. Für die Ermittlung des nach § 21 BAföG zugrunde zu legenden Einkommens ist das Amt für Ausbildungsförderung an die Feststellungen des bestandskräftig gebundenen Steuerbescheids gebunden ist (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. Beschl. v. 09.11.1988 – 5 B 143/87 – Juris; Rothe/Blanke, BAföG, Stand 4/12, § 21 Rn. 4.2 und § 24 Rn. 34.2 m.w.Nw.). Anderes gilt auch nicht für einen auf Grundlage einer Schätzung erstellten Steuerbescheid (VG Göttingen; Urt. v. 20.12.1994 – 2 A 13/07 – Juris Rn. 17).

19

Dies zugrunde gelegt, stand der Klägerin aufgrund des nach den Feststellungen der bestandskräftigen Steuerfestsetzung zu berücksichtigenden Einkommenserzielung des Vaters der Klägerin im hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum keine Ausbildungsförderung zu und war der Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.08.2012 durch den Beklagten mit dem in dem Bescheid angegebenen Inhalt zu erlassen. Ein Ermessen ist dem Beklagten insoweit durch die §§ 24 Abs. 3 Satz 4, 20 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 BAföG nicht eingeräumt.

20

Der Klägerin standen auch keine rechtlichen Einredemöglichkeiten zur Verfügung, die hier gegebenenfalls in Auslegung ihrer Einwendungen zu berücksichtigen wären und zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führen könnten. Nach der jüngeren ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, räumen entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Rechtslage weder § 24 Abs. 3 Satz 1 noch 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG dem Auszubildenden eine Möglichkeit ein, einer auf einer nachträglichen Einkommensfeststellung beruhenden Rückforderung geleisteter Ausbildungsförderung im Wege einer Einrede entgegen halten zu können, dass nach den Einkommensverhältnisse der Eltern im Bewilligungszeitraum - hier 09/2011 bis 08/2012 - eine Unterhaltsleistung durch diese nicht hätte erreicht werden können (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 08.07.2004 – 5 C 31/03 – sowie bestätigend z.B. Urt. v. 23.02.2010 – 5 C 2/09 -, jeweils in Juris; kritisch dazu Rothe/Blanke, a.a.O. § 24 Anm. 26.2 und § 36 Anm. 13.4). Dem schließt sich das Verwaltungsgericht an. Sowohl § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG, als auch § 36 Abs. 1 BAföG sind in ihrem Anwendungsbereich nach Wortlaut und Willen des Gesetzgebers auf Antragstellungen im Bewilligungszeitraum und auf den Zweck der Vermeidung einer Gefährdung der Ausbildung im Bewilligungszeitraum beschränkt und lassen damit eine Geltendmachung erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht zu. Verfassungsrechtliche Bedenken, die eine abweichende Auslegung erfordern würden, bestehen nicht. Eine Ausbildungsgefährdung ist allein durch die Begründung der Rückzahlungsverpflichtung, deren Durchsetzung durch den Beklagten im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Studium der Klägerin zurückgestellt werden kann, nicht gegeben. Die Klägerin könnte dies, wenn es erforderlich sein sollte, mit einem entsprechenden Stundungsantrag gegenüber dem Beklagten durchsetzen.

21

Insofern kann dahingestellt bleiben, ob allein in dem Vortrag der Klägerin im Widerspruchsverfahren, wonach ihre Eltern zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen seien, sie finanziell zu unterstützen, überhaupt eine Einrede nach § 24 Abs. 3 und / oder 36 Abs. 1 BAföG nach Maßgabe der früheren und inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu sehen ist oder ob es insoweit bereits an einer unverzüglichen Einredeerhebung fehlt (vgl. zur Unverzüglichkeit BVerwG, Urt. v. 23.02.2010 a.a.O. Rn. 34).

22

Ebenso hätte der Klägerin auch eine Berücksichtigung des in den steuerrechtlichen Änderungsbescheid vom 17.10.2012 eingegangenen Verlustvortrags nicht weitergeholfen, denn auch nach dessen Abzug steht das in dem Steuerbescheid für den Vater der Klägerin für das Jahr 2009 ausgewiesene Einkommen seiner Höhe nach einem Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum entgegen. Insofern kann auch dahingestellt bleiben ob die Klägerin im Widerspruchsverfahren einen Antrag auf Berücksichtigung entsprechend § 25 Abs. 6 BAföG hätte stellen können (vgl. dazu BVerwG a.a.O. Rn. 32 ff.).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

24

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

25

Gründe, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 16.02.2009 00:00

Tenor I. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bis zum 31.01.2015 zu unterlassen, in ihrer Gaststätte P., belegen in der G., K., L., Biere anderer Brauereien als der F. Brauerei auszuschenken. II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird de
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Annotations

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.

(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.