Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 12. Aug. 2014 - 9 K 1021/14

ECLI:ECLI:DE:VGGE:2014:0812.9K1021.14.00
12.08.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 12. Aug. 2014 - 9 K 1021/14 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel


(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizu

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 6a Gebühren


(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben 1. für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Geset

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 1 Gebührentarif


(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 2 Auslagen


(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:1.Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgel

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 02. Sept. 2009 - 1 M 114/09

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Juni 2009 - 4 B 670/09 -, mit dem unter Ziffer 1. sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Der Ant

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 25. Juli 2008 - 10 B 10646/08

bei uns veröffentlicht am 25.07.2008

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdev

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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Juni 2009 - 4 B 670/09 -, mit dem unter Ziffer 1. sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen der Einnahme u. a. von Amphetamin.

2

Seine am 13. Juli 2009 eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2009 ist zwar fristgemäß (§ 147 Satz 1 VwGO) erhoben und zugleich in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet worden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

3

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Aus den von dem Antragsteller hier dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

4

Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO angestellten Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die angegriffene Verfügung des Antragsgegners vom 07. Mai 2009 offensichtlich rechtmäßig ist. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Antragsgegner dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV jedenfalls wegen nachgewiesener Einnahme von Amphetamin entzogen hat.

5

Nr. 9.1 Anlage 4 FeV verneint die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Falle der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis). Nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 3 Anlage 4 FeV gilt diese Bewertung für den Regelfall, wobei Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich sind. Ergeben sich im Einzelfall Zweifel, kann danach eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegen, ist gemäß Vorbemerkung Nr. 2 Anlage 4 FeV in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV). Für ein ärztliches Gutachten nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV ist grundsätzlich notwendig, aber auch hinreichend, eine - im Gegensatz zu Gutachten nach § 11 Abs. 3, 4 FeV - "schlichte" ärztliche Feststellung des Drogenkonsums, vergleichbar der medizinischen Diagnose einer eignungsbeeinflussenden Gesundheitsstörung bzw. Krankheit, wie sie ebenfalls in Anlage 4 FeV aufgelistet sind. Die rechtsmedizinische Feststellung einer Konzentration von Amphetamin im Blut eines Kraftfahrzeugführers ist ein solches ärztliches Gutachten im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 4 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde kann sich ein solches, bereits von der Polizei in Auftrag gegebenes Gutachten zu Eigen machen (so grundlegend: Senat, 19.03.2004 - 1 M 2/04 -, VRS 107, 229-234).

6

Ein solches ärztliches Gutachten liegt hier vor. Die am 12. Februar 2009, 23:45 Uhr dem Antragsteller abgenommene Blutprobe hat nach den Feststellungen des toxikologisch-chemischen Untersuchungsergebnisses des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Greifswald vom 18. März 2009 eine Menge von u.a. 42,2 ng/ml Amphetamin im Blutserum aufgewiesen. Damit steht im Falle des Antragstellers die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes fest. Amphetamin ist in Anlage III (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt und damit ein Betäubungsmittel i.S. dieser Vorschrift. Gegen die Richtigkeit des Gutachtens vom 18. März 2009 bestehen keine Bedenken.

7

Den umfangreichen Angriffen des Antragstellers gegen die Interpretation dieses rechtsmedizinischen Untersuchungsbefundes folgt der Senat nicht. Die von ihm im Kern vorgebrachten Argumente, wonach aus dem Untersuchungsergebnis nicht zwingend auf einen Konsum von Amphetamin geschlossen werden könne, die ermittelten Werte im Gegenteil auch aus der Aufnahme von Lebensmitteln wie Schokolade, Rotwein und Käse resultieren könnten, hält der Senat allesamt für nicht stichhaltig. In diesem Sinne erscheint die Einlassung des Antragstellers, er habe kein Amphetamin konsumiert, der Wert von 42,2 ng/ml Blutserum habe seine Ursache in dem Verzehr der genannten Lebensmittel, in der Tat als Schutzbehauptung wie sie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Gegen die Richtigkeit der Auffassung des Antragstellers, spricht:

8

Das Gesetz ordnet in § 24a Abs. 2 StVG an, dass unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr derjenige ein Kraftfahrzeug führt und daher ordnungswidrig handelt, bei dem eine solche Substanz (u.a. Amphetamin) im Blut nachgewiesen wird. Diese Regelung wird als gesetzliche Beweisregel verstanden (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. A., § 24a StVG, Rn. 21). Wird danach Amphetamin im Blut nachgewiesen und hat der Betroffene ein Kraftfahrzeug geführt, gilt es als erwiesen, dass dies unter der Wirkung des berauschenden Mittels geschehen ist. Das Gesetz geht also davon aus, dass der Nachweis von Amphetamin im Blut (bei Erreichen des von der Grenzwertkommission beschlossenen sogenannten analytischen Grenzwertes, s. dazu König, a.a.O., Rn. 21a) die Möglichkeit ausschließt, der Kraftfahrzeugführer habe nicht unter der Wirkung der berauschenden Droge gestanden. Anders gewendet hält der Gesetzgeber die Möglichkeit für ausgeschlossen, dass der Nachweis von Amphetamin im Blut eine andere Ursache haben kann als die Einnahme entsprechender Drogen. Damit unvereinbar ist die Darstellung des Antragstellers, die bei ihm nachgewiesene Amphetaminkonzentration von 42,2 ng/ml Blutserum gehe auf den Genuss der oben genannten Lebensmittel zurück. Wäre dies denkbar, nähme das Gesetz nach jahrelanger intensiver wissenschaftlicher und rechtlicher Diskussion ebenso wie die gesamte Gerichtspraxis (vgl. Geppert, Zu den Schwierigkeiten der strafrechtlichen Praxis mit § 24a Abs. 2 StVG, DAR 2008, 125) in Kauf, dass ein völlig sozialadäquates und übliches Ernährungsverhalten, wie es der Antragsteller schildert, geahndet wird. Das Antragstellervorbringen bietet keinen Anlass, dies ernsthaft zu erwägen.

9

Soweit der Antragsteller seine Auffassung, der bei ihm festgestellte Blutwert resultiere aus der Aufnahme von Schokolade und Käse, mit dem Hinweis auf eine Veröffentlichung von Prof. Dr. Schütz (Screening von Drogen und Arzneimitteln mit Immunoassays, 3. A., wissenschaftliche Verlagsabteilung Abott GmbH, Wiesbaden) zu begründen versucht, ist eine Auseinandersetzung mit dieser fachwissenschaftlichen Abhandlung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich. Der Antragsteller hat sie dem Gericht nicht vorgelegt und ihren Inhalt lediglich indirekt und verkürzt wiedergegeben. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die darin enthaltenen wissenschaftlichen Aussagen nicht hundertprozentig zutreffend wiedergegeben worden sind und dem Verfasser Aussagen zugeschrieben werden, die seine wissenschaftlichen Standpunkte tatsächlich nicht korrekt wiedergeben. So erscheint dem Senat etwa die Aussage zweifelhaft zu sein, dass der Verfasser der genannten Abhandlung bei einem Selbstversuch nach dem Genuss von 0,7 Liter Rotwein, 200 g Käse und einer Tafel Schokolade Amphetamin bzw. Amphetaminderivate in seinem Blut von bis zu 31 ng/ml festgestellt haben soll. Amphetamin ist keine natürliche Wirkstoffkombination, sondern ein vollsynthetisches Produkt und wird in Laboren hergestellt (vgl. Weber, BtMG, Kommentar, 3. A., § 1, Rn 445f; Körner, Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, 5. A., Anhang C, Rn 361). Eine Herstellung dieses Stoffes im menschlichen Körper durch gleichzeitigen Genuss verschiedener gewöhnlicher Lebensmittel dürfte danach ausscheiden. Der Senat hat auch aus weiteren Gründen den Eindruck, dass die von dem Antragsteller im erstinstanzlichen wie im Beschwerdeverfahren geltend gemachten wissenschaftlichen Aussagen nicht auf das hier interessierende Untersuchungsergebnis des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Greifswald vom 18. März 2009 bezogen werden können. Bereits der Titel der herangezogenen o.g. Veröffentlichung erzeugt den Eindruck, als beschäftigte sie sich nicht mit den der rechtsmedizinischen Untersuchung vom 18. März 2009 zugrundeliegenden Analysemethoden. Für die Analyseergebnisse wurden nach Punkt 2. des Untersuchungsergebnisses verschiedene immunologische (CEDIA-microgenics, MTP-Mahsan), chromatographische (GC, GC/MS, REMEDI, HPLC-DAD u.a.) bzw. andere Untersuchungsmethoden gemäß den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologie und Forensische Chemie zur Qualitätssicherung bei chemisch-toxikologischen Untersuchungen eingesetzt. Der Titel der wissenschaftlichen Veröffentlichung, aus der der Antragsteller seine Zweifel an der Aussagekraft des Untersuchungsbefundes vom 18. März 2009 ableitet ("Screening von Drogen und Arzneimitteln mit Immunoassays"), lässt es jedoch als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass sich diese Arbeit speziell mit einzelnen besonderen Methoden beschäftigt, die unrichtige Ergebnisse nicht auszuschließen vermögen. Dazu gehören gerade Screening-Tests mittels eines immunologischen Verfahrens, die für einen Substanznachweis angesichts noch vorhandener Qualitätsmängel bislang nicht ausreichen. Anderes gilt hingegen für die von dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Greifswald offenbar angewendeten Verfahren der Gaschromatographie und Massenspektroskopie (GC/MS), die entsprechend den Laborrichtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie zu erfolgen haben (vgl. ausführlich Geppert, a.a.O., 127).

10

Die Einschätzung des Antragstellers, unterhalb eines Grenzwertes von 100 ng/ml sei eine sichere Abgrenzung zwischen bewusstem und unbewusstem Konsum unmöglich, es sei noch nicht einmal sicher, ob überhaupt Betäubungsmittel konsumiert worden seien, ein sicherer Nachweis einer bewussten Einnahme illegaler Betäubungsmittel liege ab 3.000 ng/ml vor und der Wert von 42,2 ng/ml sei eine verschwindend geringe Menge, deren Wirkung bereits nicht mehr feststellbar sei, ist undifferenziert und verfehlt. Die mit Fachvertretern u.a. der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie, der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin besetzte "Grenzwertkommission" hat Richtlinien erarbeitet zur Beantwortung der Frage, bei welchen Konzentrationen für die verschiedenen Betäubungsmittel ein sicherer qualitativer Nachweis im Hinblick auf § 24a StVG geführt werden kann. Die Kommission überprüft ihre Richtwerte ständig und passt sie den zwischenzeitlich verbesserten Nachweistechniken an. Für Amphetamine beträgt der Richtwert danach 25 ng/ml Serum (s. Geppert, a.a.O., 128). Auch die Darstellung des Antragstellers, die Grenzwerte bezögen sich auf "Vollblut" und nicht auf das Serum, wie das Verwaltungsgericht meine, ist daher unrichtig.

11

Steht im Falle des Antragstellers die Einnahme von Amphetamin fest, so reicht dies für die Entziehung der Fahrerlaubnis aus. Ausreichend für die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nämlich im Regelfall bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates (Beschlüsse vom 19.03.2004, a.a.O.; 28.07.2004 - 1 M 149/04 -; 09.03.2009 - 1 M 5/09 -; 11.03.2009 - 1 M 29/09 -; 24.06.2009 - 1 M 87/09 -; 30.07.2009 - 1 M 106/09 -; 30.07.2009 - 1 M 90/09 -). Davon abzuweichen, bietet das Beschwerdevorbringen keinen Anlass.

12

Darauf, dass bei dem Antragsteller nach dem Untersuchungsergebnis vom 18. März 2009 außerdem für einen Benzodiazepinkonsum sprechende Blutkonzentrationen festgestellt worden sind, kommt es danach nicht mehr an.

13

Für eine Kompensation i.S.d. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV (s. dazu ausführlich Senat, 19.03.2004, a.a.O.) wegen besonderer Veranlagung, Gewöhnung, besonderer Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen ist nichts ersichtlich.

14

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

2

Der angefochtene Beschluss begegnet aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Vollziehung der gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 29. April 2008 ausgesprochenen Fahrerlaubnisentziehung im Rahmen seiner Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt, da sich diese Maßnahme als offensichtlich rechtmäßig erweist.

3

Die Verfügung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV. Hiernach hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er sich aufgrund von Mängeln nach der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV (Anlage 4 FeV) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Diese Ungeeignetheit ergibt sich vorliegend aus Ziff. 9.1 der genannten Anlage, wonach die Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (außer Cannabis), zu denen auch das vom Antragsteller konsumierte Amphetamin rechnet, die Fahreignung ausschließt.

4

Dabei ist das Verwaltungsgericht des Weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass im Regelfall schon die einmalige Einnahme dieses Betäubungsmittels als so genannter harter Droge die Annahme rechtfertigt, dass der betreffende Konsument zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Nr. 9.1 Anlage 4 FeV, der insoweit allein von der „Einnahme“ eines Betäubungsmittels spricht, worunter auch ein einmaliger Konsum fällt. Dafür spricht zudem der systematische Zusammenhang dieser Nr. 9.1 mit den Nrn. 9.2.1, 9.2.2 und 9.4 Anlage 4 FeV, der zeigt, dass der Verordnungsgeber bei der Nr. 9.1 auf die hier enthaltenen Qualifizierungen des Konsums als „regelmäßige Einnahme“, „gelegentliche Einnahme“ bzw. „missbräuchliche Einnahme (regelmäßiger übermäßiger Gebrauch)“ verzichtet hat. Dass für den Eignungsausschluss nicht etwa gar Abhängigkeit erforderlich ist, ergibt sich zudem daraus, dass die „Abhängigkeit von Betäubungsmitteln“ unter Nr. 9.3 Anlage 4 FeV eine eigenständige Regelung erfahren hat. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss der Kammer verwiesen werden, der im Rahmen eines wörtlichen Zitats des Beschlusses des Senates vom 2. Oktober 2006 – 10 B 11122/06 – dessen für die Richtigkeit dieser Sichtweise sprechenden verkehrssicherheitsrechtlichen Erwägungen wiedergibt. Abschließend sei angemerkt, dass diese Sichtweise zudem der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 19. Februar 2007 – 10 S 3032/06 -, OVG Hamburg, Beschl. vom 24. Januar 2007 – 3 Bs 300/06 -, VGH München, Beschl. vom 7. September 2007 – 11 CS 07.898 -, OVG Niedersachsen, Beschl. vom 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 -, OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 28. Februar 2007 – 1 M 219/06 - sowie OVG Thüringen, Beschl. vom 30. April 2002 – 2 EO 87/02 -).

5

Entgegen der Beschwerde bedurfte es vorliegend keiner zusätzlichen Begutachtung des Antragstellers auf seine Fahreignung, um so die im Falle der Einnahme einer harten Droge in Nr. 9.1 i. V. m. der Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 Anlage 4 FeV für den Regelfall geltende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen in seinem Einzelfall zu bestätigen oder zu widerlegen. In Sonderheit lässt sich eine solche Verpflichtung nicht etwa aus der Vorbemerkung Nr. 2 dieser Anlage herleiten, wonach Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, entweder in der Regel ein ärztliches Gutachten oder in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen bzw. Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ist. Diese Bestimmung bezieht sich generalisierend auf sämtliche in der Anlage 4 FeV aufgeführten Mängel einschließlich der dort aufgezählten Krankheiten nebst psychischen Störungen und hat dabei gemäß §§ 11 Abs. 2, 13 und 14 i. V. m. 46 Abs. 3 FeV diejenigen Fälle im Blick, in denen die beschriebenen Mängel nicht eindeutig feststehen, sondern erst durch ärztliche oder medizinisch-psychologische Gutachten festgestellt werden müssen, wenn mithin Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen. Steht hingegen der in der Anlage 4 FeV beschriebene Mangel – wie hier also die Einnahme der harten Droge Amphetamin durch den Antragsteller im Sinne der Nr. 9.1 Anlage 4 FeV - bereits fest, dann hat sich der Fahrerlaubnisinhaber nach der Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 Anlage 4 FeV dem Regelfall gemäß bereits als fahrungeeignet erwiesen und ist ihm deshalb gemäß §§ 11 Abs. 7, 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV die Fahrerlaubnis grundsätzlich ohne weitere Begutachtung zu entziehen (ebenso bereits OVG Niedersachsen, Beschl. vom 16. Juni 2003 sowie VG Braunschweig vom 23. Februar 2005 – 6 B 66/05 – m. w. N.).

6

Soweit sich der Antragsteller demgegenüber auf das Urteil des vormals für Fahrerlaubnisverfahren zuständigen 7. Senates des beschließenden Gerichts vom 23. Mai 2000 – 7 A 12289/99 – beruft, wonach der Eignungsausschluss in Nr. 9.1 Anlage 4 FeV als normativer Erfahrungssatz gemäß Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 dieser Anlage nur für den Regelfall gelte, hingegen Grundlage für die Beurteilung im Einzelfall gemäß deren Vorbemerkung Nr. 2 in der Regel ein ärztliches Gutachten sein solle, vermag er damit nicht durchzudringen. Tatsächlich hatte denn der 7. Senat bereits selbst in seinen späteren Entscheidungen klargestellt, dass es aus seiner Sicht einer erneuten Prüfung bedürfe, ob die Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall zur Feststellung der Ungeeignetheit unmittelbar auf die „normative“ Regelvermutung in der Anlage 4 FeV zurückgreifen könne oder ob im Einzelfall eine Aufklärung anhand eines entsprechenden Gutachtens erforderlich sei und lediglich im diesem Rahmen der Gutachter zur Erleichterung der Argumentation und Herleitung auf die Regelbeispiele aufbauen dürfe; hatte der Senat damit aber zu erkennen gegeben, dass er insoweit die Systematik der Vorbemerkung Nrn. 2 und 3 Anlage 4 FeV als noch nicht abschließend geklärt ansehe (vgl. dazu etwa dessen Beschluss vom 16. Mai 2003 - 7 B 10601/03.OVG -). Überdies hatte er schließlich von einer derartigen Klärung gänzlich Abstand genommen, nachdem er aufgrund der Ausführungen des im Rahmen einer Beweisaufnahme angehörten Sachverständigen Prof. Dr. U. vom Rechtsinstitut der Johannes Gutenberg-Universität die Überzeugung gewonnen hatte, dass gerade bei dem – auch hier in Mitten stehenden - Betäubungsmittel Amphetamin bereits dessen einmalige Einnahme zur fehlende Fahreignung führt (vgl. dazu Beschl. des 7. Senates vom 4. Oktober 2005 – 7 A 10667/05.OVG -). Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss der Kammer verwiesen werden, der die für den 7. Senat insofern maßgeblichen Erwägungen im Einzelnen wiedergibt.

7

Ist nach alledem das Verwaltungsgericht – wie auch schon zuvor die Antragsgegnerin – zu Recht davon ausgegangen, dass beim Antragsteller angesichts des bei ihm festgestellten Konsums von Amphetamin dem Regelfall der Nr. 9.1 i. V. m. Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 Anlage 4 FeV gemäß von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist, so könnte gemäß der Vorbemerkung Nr. 3 Satz 2 dieser Anlage nur dann eine ihm günstigere Betrachtungsweise Platz greifen, wenn bei ihm Kompensationen durch besondere Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerung in Betracht zu ziehen wären. Dies ist indes nicht der Fall.

8

Zunächst lässt sich nicht feststellen, dass beim Antragsteller aufgrund einer besonderen Veranlagung oder Gewöhnung der Konsum von Amphetamin generell keinerlei verkehrsrelevante Wirkungen zu entfalten vermöge. Eine solche Annahme verbietet sich allein schon mit Blick auf die im Rahmen der Verkehrskontrolle festgestellten Auffälligkeiten und Ausfallerscheinungen namentlich in der Form von deutlich geröteten Augenbindehäuten bzw. extrem starkem Lidflattern und träger Pupillenreaktion auf Lichteinfall.

9

Sodann kann beim Antragsteller aber auch nicht etwa von einer besonderen Einstellung oder Verhaltenssteuerung ausgegangen werden, die eine Abweichung von der Regelvermutung gemäß Vorbemerkung Nr. 3 Satz 2 Anlage 4 FeV als angezeigt erscheinen lassen könnte. Solche besonderen Umstände lassen sich vorliegend in Sonderheit auch nicht daraus ableiten, dass der Antragsteller – wie er mit seiner Beschwerde geltend macht und durch eine entsprechende schriftliche Zeugenerklärung vom 10. Januar 2008 belegt - den Konsum von Drogen aus grundsätzlichen Erwägungen ablehnt und ihm das Amphetamin ohne sein Wissen von seinem Freund bei einer privaten Feier in sein Getränk gemischt worden war. Bei dieser Darstellung handelt es sich angesichts ihr immanenter vielfältiger Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten nach der Überzeugung des Senates um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Dafür spricht zunächst, dass der Antragsteller anlässlich der Verkehrskontrolle angegeben hatte, nicht zu wissen, weshalb der hierbei durchgeführte Mahsan-Kombi/02T-Test, der zudem nicht nur zum Nachweis von Amphetamin, sondern ebenso von THC geführt hatte, positiv verlaufen sei. Da ihn sein Freund bei der Feier am Vortag ausdrücklich aufgefordert hatte, sich zur Überwindung seiner Müdigkeit „aufzupuschen“, der Antragsteller hernach - aufgrund der Beimischung des Amphetamin in sein Getränk - „sehr aufgedreht“ war und bei ihm auch noch am folgenden Tag nicht zu übersehende Ausfallerscheinungen aufgetreten waren, hätte sich ihm eigentlich schon damals und von sich aus – also unabhängig von der Kontrolle - der Verdacht aufdrängen müssen, dass er bei der Feier womöglich zumindest in Kontakt mit Drogen gelangt sein könnte. Sodann fällt weiter auf, dass sich der Antragsteller die schriftliche Erklärung seines Freundes bereits unter dem 10. Januar 2008 hatte ausstellen lassen, obgleich seinerzeit noch nicht einmal der abschließende toxikologische Befundbericht, der erst vom 23. Januar 2008 stammt, vorgelegen hatte. Angesichts dessen ist nicht einsichtig, dass der Antragsteller bereits zu diesem frühen Zeitpunkt ohne Kenntnis des Ausgangs der Blutuntersuchung seinen Freund zur Abgabe der schriftlichen Erklärung nachhaltig gedrängt bzw. sein Freund diese daraufhin gleichsam vorsorglich trotz der damit für ihn verbundenen Eigenbeschuldigung abgegeben haben könnte. Vor diesem Hintergrund erscheint ferner nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller selbst noch im Rahmen seiner Anhörung unter dem 23. April 2008 hatte vortragen lassen, dass „höchstens von einem Fall des Missbrauchs“ auszugehen sei, statt zumindest nunmehr aufzudecken, dass er wahrscheinlich bei einer Feier am Vortag unbemerkt in Kontakt mit Drogen gekommen sein müsse, wobei er damit im Zusammenhang noch nicht einmal notwendiger Weise seinen Freund hätte unmittelbar beschuldigen müssen. Dass er schließlich selbst noch im erstinstanzlichen Verfahren den wahren Sachverhalt in der Erwartung unterdrückt habe, auch so die beantragte Aussetzung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis zu erreichen, und sich daher erst nach dessen erfolglosen Abschluss Ende Mai 2008 dazu durchgerungen habe, von dieser seinen Freund belastenden Erklärung jetzt endlich doch Gebrauch zu machen, erscheint ebenfalls nicht nachvollziehbar. Insofern ist vielmehr zu sehen, dass der Antragsteller aufgrund des angeblichen Fehlverhaltens seines Freundes schon seit der Zustellung der Verfügung Anfang Mai 2008 nicht mehr am motorisierten Straßenverkehr hatte teilnehmen dürfen und dass er im Übrigen schon von Anfang an davon ausgegangen war, dass er sich nunmehr zumindest einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen werden müsse, die nicht nur mit erheblichen Kosten verbunden sein würde, sondern gegebenenfalls auch zu einem für ihn – angesichts der bei ihm festgestellten hohen Serumkonzentration des Amphetamins von 579 ng/mL bei gleichzeitigem Nachweis von THC-Carbonsäure – ungünstigen Ergebnis gelangen könnte. Schließlich mag in diesem Zusammenhang gegen die Glaubhaftigkeit der erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachten nur einmaligen und zudem unbewussten Einnahme von Amphetamin auch noch sprechen, dass der Antragsteller seitdem auch nicht etwa den Versuch unternommen hat, dieses Vorbringen durch entsprechende aussagekräftige anderweitige Untersuchungsbefunde zu belegen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 46 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, 14. Aufl., Anh. zu § 164, S. 1897).

12

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.