Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 30. Juni 2016 - 8 K 959/16
Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger besitzt die ghanaische Staatsangehörigkeit und wurde am 17. November 19** in B. B1. geboren.
3Am 23. Oktober 2014 reiste der Kläger ohne Visum in das Bundesgebiet ein. Weder erfolgte eine Meldung noch wurde ein Asylantrag gestellt.
4Im Jahr darauf, am 21. September 2015, beantragte er bei der Beklagten die Erteilung einer Duldung. Zur Begründung gab er an, dass seine Lebensgefährtin B2. C. , die die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, ein Kind von ihm erwarte.
5Unter dem 19. Oktober 2015 erkannte der Kläger die Vaterschaft des noch ungeborenen Kindes an und übernahm gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin die elterliche Sorge für dieses (Bl. 12 f. BA1).
6Am **. Oktober 2015 gebar die Lebensgefährtin des Klägers ihre gemeinsame Tochter O. O1. B3. (Bl. 30 BA1), die mit Geburt ebenfalls die niederländische Staatsangehörige erlangte. Der Kläger lebt mit ihr sowie der Kindesmutter in familiärer Gemeinschaft.
7Anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten am 12. November 2015 legte der Kläger einen bis zum 6. Oktober 2020 gültigen Pass sowie einen ihn betreffenden Auszug aus dem Geburtsregister vor (Bl. 14 f. BA1). Ihm wurde eine Bescheinigung über die Meldung als unerlaubt eingereister Ausländer ausgestellt.
8Mit Schreiben vom 27. November 2015 gab die Beklagte dem Kläger unter kurzer Darstellung des wesentlichen Sachverhalts und eines groben Überblicks über die Rechtslage Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Feststellung, dass ihm und seiner Tochter keine Freizügigkeit im Bundesgebiet zustünde, zu äußern.
9Daraufhin teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 mit, dass die Rechtsansicht der Beklagten nicht nachvollzogen werden könne. Die Lebensgefährtin und die Tochter des Klägers seien als niederländische Staatsangehörige freizügigkeitsberechtigt. Als Vater einer freizügigkeitsberechtigten Tochter sei der Kläger auch Familienangehöriger im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes. Öffentliche Mittel würden nicht in Anspruch genommen, da ausreichende Eigenexistenzmittel zur Verfügung stünden und die Kindesmutter in Kürze eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde. Der Kläger sei ebenfalls in der Lage, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern ihm die Aufnahme derselben gestattet werde (Bl. 40-41 BA1). Zu einem späteren Zeitpunkt wurde bezüglich der Lebensgefährtin der ab dem 1. Januar 2016 gültige Arbeitsvertrag als geringfügig beschäftigte Reinigungskraft mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 221 Euro bei 6,5 Wochenstunden vorgelegt (Bl. 45 ff. BA1).
10Mit Bescheid vom 27. Januar 2016 (Bl. 53 ff. BA1), zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 1. Februar 2016 (Bl. 56 BA1), stellte die Beklagte den Verlust des klägerischen Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet fest. Gleichzeitig wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er nach Unanfechtbarkeit verpflichtet sei, das Gebiet der Bundesrepublik unverzüglich zu verlassen, wozu ihm eine Frist von einem Monat nach Bestandskraft gewährt werde; andernfalls werde ihm die Abschiebung nach Ghana oder in einen anderen Staat, z.B. in die Niederlande, angedroht. Für den Fall der Abschiebung wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf einen Zeitraum von einem Jahr ab Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich zwar seine Lebensgefährtin und seine Tochter als niederländische Staatsangehörige auf das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) berufen könnten, das Freizügigkeitsrecht aber nur gewährt werde, wenn mindestens eine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder § 4 erfüllt werde. Nur in diesem Falle könne sich ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ebenfalls auf das Freizügigkeitsrecht berufen. Allerdings handele es sich bei der Erwerbstätigkeit seiner Lebensgefährtin um eine völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit, weshalb diese nicht als erwerbstätige Unionsbürgerin einzustufen sei. Sie und ihre Tochter könnten sich als nicht erwerbstätige Unionsbürger nur auf das Freizügigkeitsrecht berufen, sofern sie gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 4 FreizügG/EU – was nicht nachgewiesen sei – über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und über ausreichende Existenzmittel verfügten. Im Übrigen sei der Kläger kein Familienangehöriger im Sinne von § 3 Abs. 2 FreizügG/EU. Unter Berücksichtigung von Art. 6 des Grundgesetzes (GG) seien Abschiebungsverbote nicht ersichtlich, zumal bei der Lebensgefährtin und der Tochter mit gleichem Datum festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für ein Recht auf Freizügigkeit nicht vorlägen. Die familiäre Lebensgemeinschaft könne in den Niederlanden bzw. in Ghana fortgeführt werden. Auch sei weder erkennbar noch vorgetragen worden, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU in Fällen wie hier Anwendung fände, erfülle. Im Rahmen der Befristungsentscheidung sei einerseits zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er in diesem Falle seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachgekommen sei, jedoch andererseits zu seinen Gunsten das persönliche Interesse zu gewichten, möglichst kurzfristig wieder erlaubt in das Bundesgebiet einreisen zu können.
11Mit Bescheid vom gleichen Tage stellte die Beklagte auch bezüglich der Lebensgefährtin des Klägers und ihrer gemeinsamen Tochter den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in das Bundesgebiet fest. Das hiergegen gerichtete parallele Klageverfahren (8 K 955/16) wurde einvernehmlich in der Hauptsache (vgl. Beschluss zur Kostenverteilung vom 25. April 2016) beendet, nachdem die Lebensgefährtin ihre Erwerbstätigkeit ab März 2016 auf 10 Wochenstunden ausgeweitet und die Beklagte daraufhin den gegen sie und ihre Tochter gerichteten Bescheid aufgehoben hatte.
12Der Kläger hat gegen den an ihn gerichteten Bescheid am 26. Februar 2016 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er darauf, dass seine Lebensgefährtin jeweils zum 1. März und sodann zum 1. Juni 2016 ihre Erwerbstätigkeit ausgeweitet habe. Zunächst habe sie ihre Stelle als Reinigungskraft auf 10 Stunden aufgestockt und später zusätzlich zu dieser Tätigkeit eine vollschichtige Beschäftigung aufgenommen, während er sich zu Hause um ihre gemeinsame Tochter kümmere. Diesbezüglich legt der Kläger einen Arbeitsvertrag seiner Lebensgefährtin vom 31. Mai 2016 vor, wonach diese bei nicht näher vertraglich geregelter Arbeitszeit 8,50 Euro brutto je Arbeitsstunde verdiene.
13Ergänzend führt der Kläger sodann aus, dass er sehr wohl Familienangehöriger im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU als auch der Freizügigkeitsrichtlinie sei. Andernfalls würde verkannt, dass die Kindesmutter und seine Tochter zur Aufrechterhaltung der familiären Einheit gezwungen wären, das Bundesgebiet zu verlassen und damit von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch zu machen, wenn er verpflichtet wäre, das Bundesgebiet zu verlassen, um etwa in den Niederlanden zu wohnen. Er selbst könne den Lebensunterhalt ebenfalls durch Erwerbstätigkeit sicherstellen, sofern ihm die Arbeitsaufnahme erlaubt würde; diesbezüglich habe er bereits mehrfach bei der Beklagten vorgesprochen.
14Der Kläger beantragt,
15den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2016 aufzuheben.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung verweist die Beklagte auf den Bescheid vom 27. Januar 2016. Ergänzend führt sie aus, dass sich auch aus der Zuerkennung der Freizügigkeit zu Gunsten der Lebensgefährtin und ihrer gemeinsamen Tochter ab dem 1. März 2016 keine Freizügigkeit des Klägers ergebe, da dieser mangels ihm durch seine Tochter gewährten Unterhalts nicht vom Kreis der Familienangehörigen im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder der Freizügigkeitsrichtlinie erfasst sei. Stattdessen fänden auf ihn die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes Anwendung, vgl. § 11 Abs. 2 FreizügG/EU. Doch könne ihm auch auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG erteilt werden, weil eine außergewöhnliche Härte nicht erkannt werden könne. Dabei sei im vorliegenden Fall die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigt worden, wonach der Status eines Unionsbürger nationalen Maßnahmen entgegenstünde, die bewirkten, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Freizügigkeitsrecht verwehrt werde und sie sich rechtlich bzw. faktisch gezwungen sehen könnten, das Unionsgebiet zu verlassen. Derartige Umstände seien im Falle des Klägers nicht vorhanden: Die Lebensgefährtin und das Kind hielten sich erst kurze Zeit im Bundesgebiet auf, ohne dass schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen gegeben seien. Das erzielte Einkommen der Lebensgefährtin aus ihrer geringfügigen Beschäftigung sei nicht einmal geeignet, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Weder das Kind noch die Kindesmutter würden durch den Erlass der Verfügung gezwungen, das Unionsgebiet zu verlassen, da der niederländische Staat dem Kläger als Vater des Kindes niederländischer Staatsangehörigkeit die Einreise nicht verwehren werde. Insofern ergebe sich auch kein Ausreisehindernis aus dem Schutzgedanken des Art. 6 GG, welches die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG eröffnen würde. Darüber hinaus sei die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) verwiesen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
22Der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
23Dabei ist zugunsten des Klägers zunächst von der Anwendbarkeit des Freizügigkeitsgesetzes/EU auszugehen.
24Die Frage, ob ein Verwandter eines Unionsbürgers – wie der Kläger als Vater einer Tochter niederländischer Staatsangehörigkeit – allgemein in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU fällt, bejaht die Kammer in Anknüpfung an ihre jüngst geänderte Rechtsprechungslinie,
25vgl. Urteil vom 12. Mai 2016 – 8 K 5111/14 –,
26und damit unter Abwendung von ihrer bisherigen, jedenfalls für den Fall, dass der Verwandte in gerader aufsteigender Linie – wie hier – keine Unterhaltsleistungen an den etwaig nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 4 Satz 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger gewährt bzw. gewähren kann, engeren Rechtsprechung,
27vgl. noch Urteil vom 27. März 2015 – 8 K 2452/14 –.
28Die Kammer hat sich damit im Grundsatz der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen,
29vgl. Beschluss vom 20. November 2015 – 18 B 665/15 –, juris, m.w.N. auch zur Gegenmeinung,
30wonach letztlich für den Anwendungsbereich nach § 1 FreizügG/EU auf den Regelungsbereich des Gesetzes abzustellen ist. Es kommt mithin nicht darauf an, ob ein Verwandter eines Unionsbürgers nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU tatsächlich freizügigkeitsberechtigt ist. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG und der gesetzlichen Vermutung für ein Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU. Für die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist es danach im Ergebnis unerheblich, ob die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU erfüllt sind.
31Doch hat die Beklagte trotz der im Ansatz zutreffend erkannten Anwendbarkeit des Freizügigkeitsgesetzes/EU rechtsfehlerhaft den Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt.
32Denn der Kläger ist als Familienangehöriger seiner Tochter im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 FreizügG/EU.
33Die Tochter des Klägers ist nach zwischenzeitlicher Aufhebung der zunächst verfügten und im Wege der Klage (8 K 955/16) angegriffenen Verlustfeststellung sie betreffend durch die Beklagte nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 4 Satz 1 FreizügG/EU als nicht erwerbstätige Unionsbürgerin freizügigkeitsberechtigt, weil sie – anknüpfend an die Erwerbstätigkeit ihrer Mutter, der Lebensgefährtin des Klägers (auf deren Unionsbürgerschaft es für den Kläger mangels Eheschließung im Rahmen des § 3 FreizügG/EU nicht ankommt) – derzeit über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und Existenzmittel verfügt. In der Folge dessen streitet nunmehr die Vermutung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der dem zugrunde liegenden Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (veröffentlicht im Amtsblatt der EU, L 158/77) für das Recht der Tochter als Unionsbürgerin auf Freizügigkeit im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten.
34Der Kläger kann sich abgeleitet von seiner Tochter als deren Familienangehöriger ebenfalls auf ein Freizügigkeitsrecht im Bundesgebiet berufen.
35Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU, da in dieser Norm nach dem unmittelbaren Gesetzeswortlaut lediglich geregelt ist, dass alle diejenigen Verwandten des Unionsbürgers oder seines Ehegatten, unabhängig davon, ob die Verwandtschaft in aufsteigender oder absteigender Linie besteht, dann Familienangehörige im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind, wenn der Unionsbürger oder dessen Ehegatte dieser Person Unterhalt gewährt. Dies ist vorliegend angesichts der erst acht Monate alten Unionsbürgerin gegenüber ihrem Vater, dem Kläger, ersichtlich nicht der Fall.
36Allerdings verlangt eine unionsrechtskonforme Auslegung der vorgenannten Vorschrift, entgegen des Wortlauts in bestimmten Ausnahmefällen auch die umgekehrte Konstellation zu erfassen, in welcher ein Verwandter in aufsteigender Linie (hier der Vater) dem Unionsbürger (hier der Tochter) Unterhalt gewährt.
37Ein solcher Ausnahmefall ist insbesondere anzunehmen, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil die Personensorge zu seinem Kind im jeweiligen Mitgliedstaat tatsächlich ausgeübt, damit dieses in die Lage versetzt wird, von seinem Recht als Unionsbürger auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen.
38Ausgangspunkt des unionsbürgerlichen Freizügigkeitsrechts sind Art. 20 und Art. 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Art. 20 Abs. 1 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, den Status eines Unionsbürgers. Dieser umfasst nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2a, Art. 21 AEUV das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
39Diese Vorschriften nahm der Europäische Gerichtshof bereits in einer Reihe von Entscheidungen zum Anlass, um drittstaatsangehörigen Verwandten eines Unionsbürgers in aufsteigender Linie, welche an diesen Unterhalt leisten, dann ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen, wenn dem Unionsbürger in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht zukommt und dieses ohne Recht auf Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen leer zu laufen drohen würde.
40Im Rahmen dieser ständigen Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof etwa im Falle einer Mutter chinesischer Staatsangehörigkeit, die eine Tochter irischer Staatsangehörigkeit im Kleinkindalter hatte, angenommen, dass wegen der hierin liegenden Beistandsgemeinschaft das Aufenthaltsrecht des Kleinkindes nur dann praktisch wirksam werden könne, wenn auch dem sorgeberechtigten Elternteil ein Aufenthaltsrecht zukomme.
41Vgl. hierzu im Einzelnen: EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 – C-200/02 –, juris Rn. 45 f.
42Anders als in der vorstehenden Entscheidung aus dem Jahr 2004, in welcher der Europäische Gerichtshof das Aufenthaltsrecht neben Art. 18 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag, jetzt: Art. 20 f. AEUV) noch auf die Vorgängerrichtlinie 90/364/EWG (mit inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Regelungen wie in der heute geltenden Richtlinie 2004/38/EG) gestützt hatte, hat der Europäische Gerichtshof im Jahr 2012 entschieden, dass eine Anwendung von Art. 2 Abs. 2 der noch heute geltenden Richtlinie 2004/38/EG nicht in Betracht komme, wenn der Unionsbürger Empfänger der Unterhaltsleistungen sei. Allerdings sei unter bestimmten Voraussetzungen (weiterhin) ein Aufenthaltsrecht des Verwandten aus dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers abzuleiten, damit dessen Freizügigkeitsrecht aus der Unionsbürgerschaft (Art. 20, 21 AEUV) nicht beeinträchtigt und ihm nicht „jede praktische Wirksamkeit genommen“ werde.
43Vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 2012 – C-40/11 –, juris Rn. 54 f. und Rn. 68 f. (zum Zitat Rn. 69); in die gleiche Richtung kurz darauf auch Urteil vom 6. Dezember 2012 – C‑356/11 u.a. –, juris.
44Gleichzeitig schränkte der Europäische Gerichtshof in einer Entscheidung aus Dezember 2012,
45vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012 – C-356/11 u.a. –, juris (zum nachfolgenden Zitat Ls. 2),
46im Rahmen derer die ghanaische Mutter eines Kindes mit finnischer Staatsangehörigkeit bereits einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Finnland besaß und der drittstaatsangehörige Lebensgefährte der Mutter ohne Sorgerecht ein Aufenthaltsrecht begehrte, die von ihm angenommenen Wirkungen von Art. 20, 21 AEUV ein. Er führte aus, dass einem Drittstaatsangehörigen nicht zwingend ein Aufenthaltsrecht zum familiären Zusammenleben gewährt werden müsse, wenn sich das Kind, das die Unionsbürgerschaft besitzt, bereits mit der Mutter, die ebenfalls Drittstaatsangehörige ist und der – anders als im vorliegenden Klageverfahren – das alleinige Sorgerecht zusteht, bereits rechtmäßig im Mitgliedstaat aufhält. Allerdings stellte der Europäische Gerichtshof auch diese Aussage unter den Vorbehalt, dass „eine solche Verweigerung nicht dazu führt, dass dem Betroffenen Unionsbürger verwehrt wird, den Kernbestand der Rechte, die in der Unionsbürgerstatus verleiht, in Anspruch zu nehmen“.
47Hiervon zu unterscheiden ist wiederum die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus November 2012: In dem dort entschiedenen Fall stand beiden Elternteilen zwar das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zu, doch hatten in dieser Konstellation sowohl das Kind als auch die Ehefrau des dortigen Klägers, beide deutsche Staatsangehörige, von ihrem Recht auf Freizügigkeit angesichts ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keinen Gebrauch gemacht. Anlässlich dessen wies der Europäische Gerichtshof darauf hin, dass die rein hypothetische Aussicht auf Ausübung des Freizügigkeitsrechts für die Berufung auf Art. 20, 21 AEUV nicht genüge.
48Vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 2012 – C-40/11 –, juris Rn. 77.
49Im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften finden diese aus dem Unionsrecht stammenden und vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsätze im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des Freizügigkeitsgesetzes/EU Berücksichtigung. Unionsrechtskonform auszulegen ist hierbei sowohl nationales Recht jeder Rangstufe, das in Umsetzung von Unionsrecht ergangen ist, als auch jede andere Rechtsvorschrift, um das unionsrechtskonforme Ziel unter Berücksichtigung des europäischen Primär- und Sekundärrechts zu erreichen.
50Vgl. zur unionsrechtskonformen Auslegung eingehend EuGH, Urteil vom 13. November 1990 – C-106/89 –, juris; im Einzelnen zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts bereits EuGH, Urteile vom 15. Juli 1964 – 6/64 – [Costa/Enel] und vom 17. Dezember 1970 – 11/70 –, jeweils juris.
51Die Pflicht eines Mitgliedstaats, alle zur Erreichung der durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Ziele und zur Verwirklichung sämtlicher Rechte der Unionsbürger erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ist eine durch Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) und durch die jeweilige Richtlinie selbst auferlegte zwingende Pflicht.
52So noch zu Artikel 189 Abs. 3 EGV a.F.: EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 – C-72/95 –, juris Rn 55.
53Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,
54vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 – C‑200/02 –, juris Rn. 45 f., und vom 8. November 2012 – C‑40/11 –, juris Rn. 54 f.,
55wonach alleine die primärrechtlichen Wirkungen des Freizügigkeitsrechts eines Unionsbürgers aus Art. 20, 21 AEUV zum Ausgangspunkt des abgeleiteten Freizügigkeitsrechts eines drittstaatsangehörigen Verwandten genommen werden, ist es unerheblich, dass die Definition des Familienangehörigen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 2 Nr. 2 lit. d der Richtlinie 2004/38/EG mit im Wesentlichen identischen Wortlaut entspricht. Denn die unionsrechtskonforme Auslegung stützt sich nicht auf die Umsetzung des zum Freizügigkeitsrecht ergangenen Sekundärrechts, sondern unmittelbar auf die primärrechtlich garantierten Rechte des Unionsbürgers.
56Die Auslegung der nationalen Rechtsnormen anhand des europäischen Primärrechts, d.h. der Rechte eines Unionsbürgers aus Art. 20, 21 AEUV, wird dabei – mit gleicher Zielrichtung – zusätzlich ergänzt und verstärkt durch die Bestimmungen in Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (sog. Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) sowie Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
57Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 2010 – 11 S 1626/08 –, juris Rn. 35.
58Ausgehend von den vorgenannten Vorschriften ist auch der sorgeberechtigte und tatsächlich unterhaltsgewährende Verwandte in aufsteigender Linie eines Unionsbürgers jedenfalls im Kleinkindalter in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU – über dessen Wortlaut hinaus – einzubeziehen.
59In gleicher Weise bereits VG Hamburg, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 4 K 1605/07 –, juris, Rn. 24; OVG Hamburg, Beschluss vom 6. März 2008 – 3 Bs 281/07 –, juris Rn. 13; VG Osnabrück, Beschluss vom 23. April 2009 – 5 A 316/08 –, juris; zustimmend Hoppe, in: HTK-AuslR, § 3 FreizügG/EU, zu Abs. 2; außerdem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 2010 – 11 S 1626/08 –, juris; dem folgend Epe, in: GK-AufenthG, § 3 FreizügG/EU, Rn. 33 m.w.N.
60Denn in derartigen Fallkonstellationen dient die Begleitung des Unionsbürgers im Kleinkindalter und seine Unterstützung in Form von Personensorge und Unterhalt durch den nächsten Verwandten in aufsteigender Linie, d.h. in der Regel durch einen oder beide Elternteile, unmittelbar der Verwirklichung seines unionsbürgerlichen Rechts auf Freizügigkeit. Erst auf diese Weise wird ihm – wie vom Europäischen Gerichtshof vorgegeben – faktisch ermöglicht, von diesem Recht überhaupt Gebrauch machen zu können.
61Entsprechend der vorstehenden Grundsätze gilt dies aber nicht nur für einen einzelnen Verwandten in aufsteigender Linie, dessen Anwesenheit regelmäßig bereits unabdingbar ist, um für den naturgemäß nicht erwerbstätigen Unionsbürger im Kleinkindalter zunächst die Voraussetzungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b) und d) der Richtlinie 2004/38/EG bzw. § 4 FreizügG/EU zu schaffen. Vielmehr ist ein derartiger Ausnahmefall auch für jeden weiteren sorgeberechtigten und unterhaltsgewährenden Verwandten anzunehmen, wenn sich der Unionsbürger im Kleinkindalter ohne Aufenthaltsrecht dieses sorgeberechtigten Drittstaatsangehörigen rechtlich oder faktisch gezwungen sehen würde, von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch zu machen. Der Europäische Gerichtshof konkretisiert diese Zwangslage regelmäßig dahingehend, dass dem Recht, das dem Unionsbürger aus seiner Unionsbürgerschaft zukommt, andernfalls „jede praktische Wirksamkeit genommen“ und damit „der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte […] verwehrt“ würde.
62Siehe EuGH, Urteile vom 8. November 2012 – C‑40/11 –, juris Rn. 69 (zum 1. Zitat), und vom 8. März 2011 – C‑34/09 –, juris Rn. 42 (zum 2. Zitat).
63Diese Situation ergibt sich, wie in den genannten Entscheidungen der nationalen Gerichte,
64v.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 2010 – 11 S 1626/08 –, juris Rn. 33 ff.,
65und ebenso durch den Europäischen Gerichtshof,
66vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 – C‑200/02 –, vom 8. November 2012 – C‑40/11 – und vom 6. Dezember 2012 – C-356/11 u.a. –, allesamt juris,
67bereits mehrfach festgestellt, insbesondere für jeden sorgeberechtigten Elternteil als Verwandten ersten Grades in aufsteigender Linie eines jedenfalls noch im Kleinkindalter befindlichen Unionsbürgers. Um die praktische Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts nicht zu unterlaufen, muss dies ungeachtet dessen gelten, ob diesem Elternteil das Sorgerecht für den Unionsbürger alleine oder gemeinsam mit einem anderen, möglicherweise bereits rechtmäßig im Mitgliedstaat aufhältigen Elternteil zukommt, zumindest solange dem Kind auch von dem hinzuziehenden Elternteil tatsächlich Unterhalt gewährt wird.
68Die Voraussetzung, dass es sich um eine Unionsbürgerin im Kleinkindalter handelt, erfüllt die Tochter des Klägers – im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung acht Monate alt – ohne Weiteres. Auch haben der Kläger und seine Lebensgefährtin eine gemeinsame Sorgerechtserklärung (vgl. Bl. 8 GA) für ihre gemeinsame Tochter (vgl. Anerkennung der Vaterschaft, Bl. 10 GA) abgegeben und üben das Sorgerecht gemeinsam aus, vgl. § 1626a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Schließlich haben Mutter und Kind als niederländische Staatsangehörige durch ihre Einreise in die und ihrem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von ihrer Freizügigkeit auch Gebrauch gemacht.
69Dass der Kläger seiner Tochter derzeit selbst keinen finanziellen Unterhalt leistet (bzw. mangels Arbeitserlaubnis leisten kann), steht der Zuerkennung eines abgeleiteten Freizügigkeitsrechts aufgrund seiner Vaterschaft nicht entgegen. Zwar hatte der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung im Jahr 2004,
70vgl. Urteil vom 19. Oktober 2004 – C-200/02 –, juris Rn. 82,
71angedeutet, dass die Mittel des Unterhaltsgewährenden ausreichen müssten, die Belastung der öffentlichen Finanzen durch den Minderjährigen zu verhindern. Doch ist diese Formulierung einerseits auf den damals zu entscheidenden Sachverhalt bezogen gewesen, dass nur ein sorgeberechtigter Elternteil zur Verfügung stand und dessen Nachzug zum Unionsbürger geklärt werden musste, weil die Freizügigkeit des Kindes mangels eigener Erwerbstätigkeit von ausreichenden Existenzmitteln abhing (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2004/38/EG bzw. § 4 FreizügG/EU). Zum anderen stellte der Europäische Gerichtshof in derselben Entscheidung im Folgenden maßgeblich darauf ab, dass der Elternteil „die Personensorge […] tatsächlich wahrnimmt“ (ebenfalls Rn. 82). In Bezug auf das Freizügigkeitsgesetz/EU bedeutet dies lediglich, dass bei zwei sorgeberechtigten Elternteilen – wie hier – die finanzielle Absicherung durch den einen Elternteil erfolgen kann, dies gleichzeitig aber nicht ausschließt, dass der andere Elternteil ebenfalls – oder wegen der Erwerbstätigkeit des erstgenannten Elternteils sogar vorrangig – die tatsächliche Sorge ausübt. Entscheidend für das Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers ist zunächst allein, dass die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2004/38/EG bzw. § 4 FreizügG/EU für die nicht erwerbstätige Tochter gegeben sind.
72Die tatsächliche Personensorge findet nach den Verwaltungsvorgängen und den übereinstimmenden Erklärungen der Verfahrensbeteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung vorliegend gemeinsam bzw. wegen der Erwerbstätigkeit der Kindesmutter zur Zeit sogar in erster Linie durch den Kläger statt.
73Angesichts dessen ist nicht nur die Tochter als familiäre Einheit mit ihrer Mutter zu werten, sondern auch der drittstaatsangehörige Vater in diesen Kreis einzubeziehen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Mutter und Kind sich gezwungen sehen könnten, in die Niederlande zurückzukehren, um dort gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten bzw. Vater, dem Kläger, zu leben. Darin läge jedoch zugleich ein Eingriff in den Kernbestand des Freizügigkeitsrechts, weil auf Basis der Richtlinie 2004/38/EG und der hierzu ergangenen nationalen Normen auch in anderen Mitgliedsstaaten von einer gleichartige Situation auszugehen ist, mit der Folge, dass Mutter und Kind trotz ihrer Stellung als Unionsbürger in keinen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union reisen und dort Aufenthalt nehmen könnten, ohne hiermit zugleich die familiäre Beziehung der Tochter zum Vater aufzugeben. Die vorstehenden Gedanken werden schließlich auch dadurch bestätigt, dass eine alternative, alleinige Ausreise des Klägers bei gleichzeitigem Verbleib seiner Lebensgefährtin und seines Kindes in Deutschland dazu führen würde, dass der Kläger das Unionsgebiet gänzlich verlassen müsste. Denn ohne Begleitung durch seine Tochter in die Niederlande würde er dort in Ermangelung einer im Inland gelebten familiären Gemeinschaft ebenfalls kein Aufenthaltsrecht zugesprochen erhalten.
74Bekräftigt wird das vorgenannte, sich alleine auf eine unionsrechtskonforme Auslegung anhand der primärrechtlichen Bestimmungen in Art. 20, 21 AEUV gründende Verständnis zudem durch die weiteren Erleichterungen der Richtlinie 2004/38/EG, die ihrem Zweck nach in die Einbeziehung sorgeberechtigter Verwandter erkennen lassen: Mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG ist namentlich zu berücksichtigen, dass dort auch der Aufenthalt solcher Personen begünstigt werden soll, die zwar nicht der engen Definition des Art. 2 Nr. 2 lit. d der Richtlinie 2004/38/EG als Familienangehörige unterfallen, die jedoch im Herkunftsstaat mit dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Da weder § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU noch andere Vorschriften des Freizügigkeitsgesetzes/EU eine derartige Regelung selbst aufgreifen, dürfte das nationale Recht diesbezüglich ebenfalls einer richtlinienkonformen Auslegung bedürfen, mit der Folge, dass dem Tatbestandsmerkmal der Unterhaltsgewährung im Verhältnis des Unionsbürgers gegenüber dem drittstaatsangehörigen Verwandten in Fällen einer obligatorischen häuslichen Bedarfsgemeinschaft, etwa zwischen Eltern und Kindern, keine eigenständige Bedeutung zukäme.
75Hierzu bereits weitestgehend: VG Osnabrück, Beschluss vom 23. April 2009 – 5 A 316/08 –, juris.
76Dem steht nicht entgegen, dass vorliegend die Geburt der Unionsbürgerin erst im Bundesgebiet erfolgt ist und demgemäß zuvor keine häusliche Lebensgemeinschaft bestehen konnte. Denn es wäre nicht nachvollziehbar, wenn ein neu geborenes Kleinkind, das beginnend mit seiner Geburt auf ein Zusammenleben in familiärer Gemeinschaft angewiesen ist, anders und wesentlich ungünstiger behandelt würde. Im Übrigen wäre die Voraussetzung spätestens im Zeitpunkt einer erneuten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ohne weiteres erfüllt.
77Vgl. zur fehlenden Nachvollziehbarkeit einer Ungleichbehandlung auch bereits: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 2010 – 11 S 1626/08 –, juris Rn. 37.
78Diese Feststellungen auf Basis des Unionsrechts stehen ferner auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
79vgl. Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15/12 –, BVerwGE 147, 278-292 = juris:
80Zwar verneinte das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung aus dem Jahr 2013 die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsgesetzes/EU und prüfte stattdessen die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsrecht, vgl. § 11 Abs. 2 FreizügG/EU. In diesem Rahmen, namentlich bei der Prüfung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 AufenthG, nahm das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und eingehend Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und den unionsrechtlichen Maßstab aus Art. 20, 21 AEUV,
81vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15.12 –, BVerwGE 147, 278 = juris Rn. 9.
82Hiernach sei der Nachzug sonstiger Familiengehöriger auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre.
83So BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15/12 –, BVerwGE 147, 278-292 = juris Rn. 11.
84Solange sich minderjährige Unionsbürger in einer Situation befänden, die durch eine rechtliche, wirtschaftliche oder affektive Abhängigkeit von Drittstaatsangehörigen bestimmt ist, dürfe auch durch – insbesondere aufenthaltsrechtliche – Maßnahmen gegen diese nicht bewirkt werden, dass sich der minderjährige Unionsbürger rechtlich oder faktisch gezwungen sehe, das Unionsgebiet zu verlassen. Dabei sei es grundsätzlich unerheblich, ob sich die Maßnahme nur gegen einen Elternteil oder gegen beide Eltern des Unionsbürgers oder gegen andere Bezugspersonen richte. Allerdings reiche der bloße Wunsch, die Familiengemeinschaft mit allen Familienangehörigen im Unionsgebiet aufrecht zu erhalten, nicht aus. Verhindert werden solle nämlich eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sehe als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv vollkommen abhängig sei, bei der Ausreise zu folgen bzw. sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen. Lebe er hingegen mit einem sorgeberechtigten Drittstaatsangehörigen zusammen, der über ein Daueraufenthaltsrecht verfüge und eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit habe, so spreche dies dagegen, dass eine aufenthaltsrechtliche Maßnahme gegen einen anderen Drittstaatsangehörigen einen unionsrechtswidrigen Zwang zur Ausreise auslösen könnte.
85So wiederum BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15/12 –, BVerwGE 147, 278-292 = juris Rn. 31 m.w.N.; in Anwendung dessen VG Aachen, Urteil vom 9. März 2016 – 4 K 2056/14 –, juris.
86Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Sachverhalt, über den das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte, in zwei wesentlichen Aspekten von der hier einschlägigen und das Verhältnis des Klägers zu seiner Tochter kennzeichnenden Situation unterschied: Anders als im vorliegenden Klageverfahren war der ghanaische Staatsangehörige im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der Tochter seiner ebenfalls ghanaischen Lebensgefährtin, welche gleichzeitig die ghanaische und deutsche Staatsbürgerschaft besaß, weder verwandt und noch für diese sorgeberechtigt. Ihm kam lediglich ein Sorgerecht für zwei weitere Töchter mit ghanaischer Staatsangehörigkeit zu, wohingegen das Sorgerecht für die Unionsbürgerin alleine seine Lebensgefährtin besaß. Im Übrigen hatte das Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit durch seinen fortdauernden Aufenthalt im Bundesgebiet von seinem Freizügigkeitsrecht noch keinen Gebrauch gemacht.
87Abweichend hiervon entspricht es im vorliegenden Verfahren der vollen Wirksamkeit des unionsbürgerlichen Freizügigkeitsrechts der niederländischen Tochter, dem Kläger, der ihre Vaterschaft anerkannt hat sowie gemeinsam mit ihrer Mutter die Sorgeberechtigung besitzt und auch tatsächlich ausübt, als (echtem) Familienangehörigen im Sinne des Freizügigkeitsrechts ebenfalls und damit systemimmanent die Privilegierung einer abgeleiteten Freizügigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten zuzubilligen.
88Neben § 3 FreizügG/EU erstreckt sich die unionsrechtskonforme Auslegung des Freizügigkeitsgesetzes/EU darüber hinaus auch auf die Anforderungen gemäß § 4 FreizügG/EU, soweit der sorgeberechtigte und unterhaltsgewährende Familienangehörige diese erfüllen müsste. Die dortigen Anforderungen, dass bei nicht erwerbstätigen Familienangehörigen und ihren Familienangehörigen ein ausreichender Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel nachzuweisen sind, müssen in einer solchen Konstellation nur durch den Unionsbürger – hier die Tochter des Klägers – und nicht durch den sorgeberechtigten Drittstaatsangehörigen – hier den Kläger (s.o.) – erfüllt werden. Denn es kann zur Verwirklichung des Familienverbundes nicht darauf ankommen, ob der Kläger diesen Anforderungen gerecht zu werden vermag, solange dies jedenfalls bei seiner Tochter der Fall und seine Anwesenheit zur Verwirklichung ihres Rechts auf Freizügigkeit erforderlich ist. Insoweit wird auf die ausführliche Darstellung der Zwangslage verwiesen, in welcher sich die Tochter als Unionsbürgerin im Falle einer Ausreiseverpflichtung ihres Vaters befinden würde; diese zur unionsrechtskonformen Auslegung von § 3 FreizügG/EU gemachten Ausführungen gelten im Rahmen des § 4 FreizügG/EU entsprechend, weil nur auf diese Weise den unionsrechtlichen Gewährleistungen zu ihrer vollen praktischen Wirksamkeit verholfen werden kann. Immerhin verlangt auch Art. 7 Abs. 1 lit. d) in Verbindung mit lit. b) der Richtlinie 2004/38/EG, welcher § 4 FreizügG/EU zugrundeliegt, lediglich, dass der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügt (so lit. b), richtet diese Anforderungen aber nicht unmittelbar gegen den Familienangehörigen, solange das Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers – wie von der Beklagten im vorliegenden Verfahren – nicht bestritten wird (vgl. lit. d).
89Im Übrigen weist das Gericht, wenngleich es wegen der Bejahung sowohl der Anwendbarkeit des Freizügigkeitsgesetzes/EU als auch der Stellung des Klägers als Familienangehöriger seiner Tochter im dortigen Sinne hierauf nicht mehr ankommt, darauf hin, dass der hier streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2016 selbst bei Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts gemäß § 11 Abs.2 FreizügG/EU rechtswidrig wäre. Denn die von der Beklagten gleichzeitig verfügte Versagung eines Aufenthaltsrechts stellt sich vor dem Hintergrund des unionsbürgerlichen Rechts der Tochter auf Freizügigkeit – auch unter Berücksichtigung der Ergänzungen in der Klageerwiderung (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) – als schlechthin unvertretbar dar. Unter Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, innerhalb derer die europarechtlichen Maßstäbe auch auf das Aufenthaltsrecht übertragen wurden, und unter Berücksichtigung der hiesigen Feststellungen zum gemeinsamen Sorgerecht und zur Kindesbetreuung im vorliegenden Einzelfall wäre dem Kläger in diesem Falle jedenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 oder hilfsweise § 25 Abs. 5 AufenthG zwingend zu erteilen gewesen, um gegenüber der Tochter des Klägers keinen unionsrechtswidrigen Zwang zur Ausreise auszulösen und damit in den Kernbestand ihrer unionsbürgerlichen Rechte einzugreifen. Von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) wäre aus denselben Gründen eine Ausnahme zu gewähren.
90Entsprechend der bisherigen Erwägungen, vor allem in Anbetracht der Rechtswidrigkeit der Verlustfeststellung, sind die Abschiebungsandrohung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU) und die Befristung des für den Fall der Abschiebung des Klägers eintretenden Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 1 Jahr nach seiner Ausreise (vgl. § 7 Abs. 2 FreizügG/EU) ebenfalls rechtswidrig. Anknüpfend an den unmittelbar zuvor dargelegten Hinweis zum Aufenthaltsrecht gilt dies erst Recht angesichts dessen, dass selbst bei (gedachter) Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung den Kläger betreffend wegen zwingender unionsrechtlicher Gewährleistungen bzw. zu deren Sicherung jedenfalls – wie vorstehend begründet – eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz zu erteilen gewesen wäre, weshalb eine Abschiebung des Klägers nach allen denkbaren Varianten ausscheidet.
91Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
92Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.
(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,
- 1.
deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, - 2.
die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, - 3.
soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.
(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.