Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 13. Aug. 2015 - 5 K 586/14


Gericht
Tenor
Das Verfahren wird im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt.
Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Die Klägerin betrieb bis Anfang März 2014 als Mieterin auf dem Grundstück „X.------straße °-°“ in F. , Gemarkung B. , Flur °, Flurstück °, ohne Baugenehmigung einen Autohandel.
2Die Beklagte untersagte der Klägerin mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 26. März 2013 die Nutzung des Grundstückes „X.------straße °-°“ als Autohandel, forderte sie auf, das Grundstück zum Zwecke des Nachweises der Nutzungsaufgabe zu räumen und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € an. Nachdem das Grundstück in der Folgezeit nicht geräumt worden war, setzte die Beklagte mit Ordnungsverfügungen vom 27. September 2013 und vom 12. November 2013 Zwangsgelder in Höhe von jeweils 5.000 € gegen die Klägerin fest. In der Ordnungsverfügung vom 12. November 2013 drohte die Beklagte der Klägerin für den Fall, dass sie vier Wochen nach Zustellung des Bescheides weiterhin der Ordnungsverfügung vom 26. März 2013 nicht Folge leiste, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 7.500 € an.
3Am 25. November 2013 verhängte die Beklagte gegen die Klägerin wegen der ungenehmigten Nutzung des Autohandels gemäß § 84 Abs. 1 Ziffer 13 BauO NRW ein Bußgeld in Höhe von 1.500,00 €. Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.
4Bei der Ortskontrolle am 3. Januar 2014 hielt die Beklagte fest, dass keine Räumung des Geländes stattgefunden und sich die Anzahl der Fahrzeuge nicht verringert habe.
5Mit Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2014, der Klägerin am 11. Januar 2014 zugestellt, setzte die Beklagte das in der Ordnungsverfügung vom 12. November 2013 angedrohte Zwangsgeld von 7.500,00 € gegen die Klägerin fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € an, sollte die Klägerin die Verpflichtungen aus der Ordnungsverfügung vom 26. März 2013 innerhalb von vier Wochen ab Zustellung nicht erfüllen.
6Hiergegen hat die Klägerin am 10. Februar 2014 Klage erhoben mit dem ursprünglichen Antrag, die Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2014 aufzuheben. Zu deren Begründung trug sie vor, sie habe nach Erlass der zweiten Zwangsgeldfestsetzung mit dem Räumen der Fahrzeuge begonnen. Darüber habe sie die Mitarbeiter der Beklagten bei der Ortsbesichtigung vom 3. Januar 2014 informiert. Sie habe ihnen mitgeteilt, dass die Räumung des Platzes fortgesetzt werde, jedoch eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Von ursprünglich 285 seien am 3. Januar 2014 bereits 45 Fahrzeuge entfernt gewesen. Anfang März 2014 sei die Räumung des Geländes „X.------straße °-°“ abgeschlossen gewesen. Die Frist zwischen der Festsetzung des zweiten und der des dritten Zwangsgeldes sei zu kurz bemessen gewesen. Das Zwangsgeld sei auch der Höhe nach unangemessen.
7Die Beklagte hat unter dem 18. März 2014 bestätigt, dass das Gelände „X.------straße °-°“ von der Klägerin geräumt worden ist.
8Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 8. Januar 2014 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
9Die Klägerin beantragt im Übrigen,
10festzustellen, dass der Rechtsstreit auch im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist,
11hilfsweise die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Januar 2014, soweit darin ein Zwangsgeld festgesetzt wird, aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie trägt zur Begründung vor, an der Beitreibung des Zwangsgeldes vor dem Hintergrund des § 60 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) festzuhalten zu wollen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
18Im Übrigen hat der auf die Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Hauptantrag Erfolg.
19Die Klage ist zulässig.
20Statthafte Klageart ist hier die Feststellungsklage, da die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sich die Zwangsgeldfestsetzung vom 8. Januar 2014 erledigt hat, § 88 VwGO. Bei dieser Frage handelt es sich auch um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, da durch Feststellung der Erledigung die Rechtsbeziehungen der Beteiligten im Hinblick auf die Beitreibung des Zwangsgeldes geklärt werden.
21Die Feststellungsklage wird auch nicht durch die Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage bzw. einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Wege der Subsidiarität verdrängt. Mit der Klage will die Klägerin allein festgestellt wissen, dass sich die Zwangsgeldfestsetzung erledigt hat mit der Folge, dass die Beklagte bei Stattgabe der Klage wegen Erledigung der Zwangsgeldfestsetzung das Zwangsgeld nicht mehr beitreiben kann. Dieses Klageziel kann die Klägerin allein mit der Feststellungsklage erreichen.
22Vgl. Sodann / Ziekow, VwGO Kommentar, 3. Auflage 2010, § 43 Rn. 137.
23Die Klägerin kann auch ein berechtigten Feststellungsinteresse geltend machen, da die Beklagte ausweislich ihres Vortrags und ihrer Ankündigung, das festgesetzte Zwangsgeld beitreiben zu wollen, nicht von der Erledigung der Zwangsgeldfestsetzung ausgeht.
24Die Klage ist begründet, da sich die Zwangsgeldfestsetzung vom 8. Januar 2014 – unabhängig von der Frage, ob das Zwangsgeld gegenüber der Klägerin festgesetzt werden durfte – materiell erledigt hat.
25Materiell erledigt sich ein Verwaltungsakt in sonstiger Weise gemäß § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), wenn von ihm keine Rechtswirkungen bzw. keine Beschwer mehr ausgehen. Dies ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung,
26vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 113 VwGO Rn. 35,
27der Fall. Mit der Räumung des Geländes „X1. . °-°“ in F. ist die Klägerin ihrer mit Nutzungsuntersagung vom 26. März 2013 begründeten Pflicht, das Grundstück nicht mehr als Autohandel zu nutzen, nachgekommen. Dies hat zur Folge, dass das am 8. Januar 2014 festgesetzte Zwangsgeld nicht mehr beigetrieben werden darf, womit die in der Zwangsgeldfestsetzung enthaltene Beschwer zugunsten der Klägerin entfallen ist und sich die Zwangsgeldfestsetzung mithin erledigt hat.
28Die Vorschrift des § 60 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz des VwVG NRW steht dem nicht entgegen. Bei der nach dem Wortlaut einschlägigen Norm (I.) handelt sich um eine – eng auszulegende – Ausnahmevorschrift (II.), die aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur angewendet werden darf, wenn die Gefahr weiterer Verstöße gegen die Grundverfügung anzunehmen ist, da die Beitreibung nur dann den legitimen Zweck der Willensbeugung verfolgt (III.). Da eine derartige Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall nicht vorliegt, ist von der Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes abzusehen (IV.).
29I.
30Nach § 60 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz VwVG NRW unterbleibt die Beitreibung, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet. Nach § 60 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz VwVG NRW ist ein Zwangsgeld jedoch beizutreiben, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte; § 26 findet entsprechende Anwendung. Die Klägerin hat vorliegend einer Unterlassungspflicht zuwidergehandelt. Durch die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 26. März 2013 untersagte die Beklagte der Klägerin die Nutzung des Grundstückes „X.------straße °-° als Autohandel. Das Regelungsziel der Nutzungsuntersagung ist damit eine Unterlassungspflicht. Die zugleich verfügte Pflicht, das Grundstück zu räumen, dient ausdrücklich nur dem Nachweis der Nutzungsaufgabe und führt daher nicht zu einer abweichenden Bewertung.
31Vgl. zu der Annahme einer Unterlassungspflicht im Falle einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Mai 2011 – 2 A 192/10 –, zitiert nach juris, und Beschluss vom 10. November 2006 – 10 B 1941/06 -, nicht veröffentlicht.
32Indem die Klägerin das Grundstück „X.------straße °-°“ innerhalb der ihr in dem Bescheid vom 25. November 2013 gesetzten Frist nicht vollständig geräumt hat, hat sie der Unterlassungspflicht zuwidergehandelt, so dass das Zwangsgeld iHv 5.000,00 € dem Wortlaut nach beizutreiben ist.
33II.
34Durch den Zusatz „jedoch“ in § 60 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz VwVG NRW und das Verhältnis zum 1. Halbsatz des Absatzes 3, wonach die Beitreibung unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet, wird deutlich, dass die Vorschrift eine Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Erfüllung der Ordnungspflichten für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht enthält.
35Der Ausnahmecharakter hinsichtlich der Möglichkeit der Beitreibung trotz Erfüllen der Unterlassungspflicht kommt auch in § 65 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW zum Ausdruck. Nach Satz 1 dieser Vorschrift, der die allgemeinen Grundsätze enthält, ist der Vollzug einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist, dem Betroffenen die Erfüllung der zu erzwingenden Leistung unmöglich geworden ist oder die Vollstreckungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind. Da der zweite Satz des Absatzes 3 jedoch vorsieht, dass § 60 Abs. 3 VwVG NRW unberührt bleibt, also eine Beitreibung des Zwangsgeldes ungeachtet der Zweckerreichung, der Unmöglichkeit der Erfüllung der Grundverfügung oder des Wegfalles der Vollstreckungsvoraussetzungen zu erfolgen hat, wird auch hierdurch deutlich, dass es sich bei § 60 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz VwVG NRW um eine Ausnahmevorschrift zu dem allgemeinen Grundsatz, wann der Vollzug einzustellen ist, handelt.
36Schließlich wird auch durch die Vorschrift des § 57 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW der Ausnahmecharakter des § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW bestätigt. Danach darf ein Zwangsmittel (nur) solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Auch insoweit gilt unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz VwVG NRW Abweichendes.
37Das Verständnis des § 65 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz VwVG NRW als Ausnahmevorschrift hat zur Folge, dass diese nach allgemeinen Auslegungsmaßstäben, um den Ausnahmecharakter aufrecht zu erhalten, aufgrund der normativen Wertentscheidung des Gesetzgebers eng auszulegen ist.
38vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 30. März 2015 – 16 A 1610/13 – juris Rn. 65.
39III.
40Neben dem Erfordernis der grundsätzlich engen Auslegung der Ausnahmevorschrift kommt entscheidend hinzu, dass bei der Auslegung des § 60 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz VwVG NRW der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus § 58 VwVG NRW zu beachten ist. Nach § 58 Abs. 1 VwVG NRW muss das Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, dass der Einzelne und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Gemäß Abs. 2 darf ein durch ein Zwangsmittel zu erwartender Schaden nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Damit normiert das VwVG NRW die Eckpunkte des verfassungsrechtlichen Gebotes der Verhältnismäßigkeit hoheitlicher Eingriffe, wonach diese auf einen gesetzeslegitimen Zweck zurückgeführt und hierzu geeignet, erforderlich und angemessen – verhältnismäßig im engeren Sinne – sein müssen. § 60 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz VwVG NRW kann aufgrund der verfassungsrechtlichen Dimension des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes,
41so mit Blick auf das Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Januar 2003 – 1 C 5.02 –, Rz.19, zitiert nach juris.
42nicht als lex specialis fungieren und vermag § 58 VwVG NRW daher nicht unangewendet zu lassen oder einzuschränken. Vielmehr ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf jeder Stufe der Zwangsvollstreckung und damit auch bei der Beitreibung uneingeschränkt zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass jede Vollstreckungsmaßnahme des gestuften Zwangsgeldverfahrens gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW einem legitimen Zweck dienen muss. Das bedeutet, dass die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit auf jeder Stufe bzw. dem hiermit korrelierenden Zeitpunkt zu beachten sind. Dies gilt insbesondere bei der Beitreibung des Zwangsgeldes, die als „Griff ins Portemonnaie“ den schwerwiegendsten Eingriff in die Rechte des Vollstreckungsschuldner beinhaltet, und damit strengeren Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen muss als die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes.
43Zunächst setzt die Verhältnismäßigkeit nach § 58 Abs. 1 VwVG NRW einen legitimen Zweck der jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsmaßnahme voraus. Zweck der Festsetzung eines Zwangsgeldes ist die Beugung des Willens des Ordnungspflichtigen,
44So zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2015, - 7 B 351/15 –, juris Rn. 13,
45Ein darüber hinaus gehender Sanktionscharakter ist dem Zwangsgeld dagegen fremd, wie aus § 57 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW zum Ausdruck kommt, wo zwischen den Zwangsmitteln – mit Willensbeugungsfunktion – einerseits und Geldbußen und Strafen – mit Sanktionscharakter – andererseits differenziert wird. Diese Differenzierung wäre zumindest unscharf, ließe der Landesgesetzgeber auch Sanktionszwecke des Zwangsgeldes zu.
46Der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 60 Abs. 3 VwVG NRW,
47Landtagsdrucksache Nr. 13/3192 vom 7. November 2002, Seite 67,
48lässt sich auch im Hinblick auf die ausnahmsweise Beitreibungsmöglichkeit nach § 60 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz VwVG NRW kein Sanktionszweck entnehmen. Die Beitreibung wird im Ausnahmefall dadurch gerechtfertigt, dass die Androhung des Zwangsgeldes nur dann geeignet sei, von Anfang an den zur Einwirkung auf den Pflichtigen notwendigen Druck auszuüben, wenn diesem bewusst sei, dass jede Zuwiderhandlung ohne Weiteres die Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes nach sich ziehe. Zweck der Beitreibung ist demnach auch nach der Gesetzesbegründung allein die Beugung des Willens zur Durchsetzung der Ordnungspflicht.
49Nach Auffassung der Kammer erfüllt die Beitreibung eines festgesetzten Zwangsgeldes nach Befolgen der Unterlassungspflicht nicht den legitimen Zweck der Willensbeugung und ist damit grundsätzlich unverhältnismäßig.
50Zwar geht das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
51Urteil vom 30. September 1992 – 4 A 3840/91 –, juris Rn. 15 f.,
52davon aus, dass die Beitreibung nach der Nutzungsaufgabe noch einen Beugezweck erfülle. Danach könne die Androhung bei erledigten oder bei befristeten Verboten die Beugefunktion erfüllen, indem der Pflichtige durch die Androhung in einen Zustand versetzt werde, der ihn veranlasse, das Verbot zu beachten. Die nachfolgende Festsetzung und Beitreibung solle dem Beugemittel Nachdruck verleihen. Ohne diese nachträgliche Durchsetzung gehe die Androhung in diesen Fällen ins Leere, weil die Androhung allein kein Übel darstelle, das den Pflichtigen zu dem erforderlichen Verhalten veranlassen könne. Demgemäß komme dem Gesichtspunkt, dass nach Fristablauf oder Erledigung der Verfügung nichts mehr zu beugen sei, bei der Unterlassungsverpflichtung keine Bedeutung bei.
53Dieser Argumentation schließt die Kammer sich nicht an. Sie staucht das gestufte Vollstreckungsverfahren in Gestalt von Androhung, Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes in der Konstellation von Verstößen gegen Duldungs- und Unterlassungspflichten ohne sachlichen Grund zusammen. Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist das Verwaltungsvollstreckungsverfahren dreistufig ausgestaltet. Die Beugungsintensität des Zwangsmittels nimmt auf jeder Stufe zu. Diese Konstruktion des Vollstreckungsverfahrens ist dabei unabhängig von der Art der zugrundeliegenden Ordnungspflicht (Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungsgebot). Der Androhung kommt – wie die Bezeichnung verdeutlich – nicht mehr Vollstreckungs“intensität“ zu, als den Pflichtigen auf die zu erfolgende Festsetzung des Zwangsgeldes hinzuweisen. Die Beitreibung stellt dagegen – wie bereits dargelegt – den schwersten Eingriff in die Rechte des Vollstreckungsschuldners dar, was wiederum zur Folge hat, dass gerade auf dieser Stufe der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße Berücksichtigung finden muss.
54Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner Unterlassungspflicht nach – wie hier durch vollständige Räumung und Betriebsaufgabe – ist durch die Beitreibung des Zwangsgeldes kein Wille mehr zu beugen. Der Zweck der Beitreibung eines Zwangsgeldes wird vielmehr verfehlt. Das Zwangsgeld wird so zur reinen Sanktion.
55Vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. März 1996 – 1 S 2858/95 –, juris Rn. 16; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. Juni 1996 – 3 M 3/96 –, juris Rn. 17 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 2. September 2004 – 6 TG 1549/04 –, juris Rn. 8; VG Potsdam, Urteil vom 13. Juli 2005 – 3 L 50/05 –, juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2009 – 11 ME 478/08 –, juris Rn. 41 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2011 – 10 B 7.10 –, juris Rn. 21.
56Der Vollstreckungsschuldner würde durch die Beitreibung des Zwangsgeldes der Sache nach dafür bestraft, dass er der Grundverfügung nicht rechtzeitig Folge geleistet hat. Nach Auffassung der Kammer kann die reine Sanktionierung des Ordnungspflichtigen kein legitimer Zweck für die Beitreibung eines Zwangsgeldes sein.
57Für die oben zitierte Auffassung des OVG NRW lässt sich auch nicht die Effektivität der Verwaltungsvollstreckung anführen. Das Argument, ohne die Vorverlagerung der Verhältnismäßigkeitsanforderungen auf den Zeitpunkt der Zwangsgeldandrohung ginge von der Zwangsgeldandrohung nicht das erforderliche Gewicht aus, trägt nicht.
58Vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2011 – 10 B 7.10 –, juris Rn. 22.
59Es ist bereits nicht ersichtlich, weshalb eine Zwangsgeldandrohung bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungspflicht keine willensbeugende Wirkung auf den Ordnungspflichtigen entfalten sollte. Der Pflichtige muss bei Erhalt einer Zwangsgeldandrohung damit rechnen, dass, soweit er der Unterlassungspflicht weiterhin nicht nachkommt, das Zwangsgeld festgesetzt wird. Bei einer Unterlassungspflicht kann das Zwangsgeld grundsätzlich ohne Einhaltung einer Frist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW festgesetzt werden. Danach kann es – sollte er zu diesem Zeitpunkt der Pflicht immer noch nicht Folge geleistet haben – zeitnah beigetrieben werden. Wie nachdrücklich die Wirkung der Zwangsgeldandrohung ist, hängt vom konkreten Vollstreckungsverfahren ab. Überprüft die Behörde zeitnah nach der Androhung die Einhaltung der Unterlassungspflicht, setzt sodann ein Zwangsgeld fest und treibt dieses zügig bei, so geht von der Androhung sehr wohl eine willensbeugende Wirkung aus, zumal Rechtsbehelfe gegen die Zwangsmaßnahmen gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 5 JustizG NRW keine aufschiebende Wirkung entfalten.
60Die Effektivität der Verwaltungsvollstreckung ist auch in Konstellationen – hier nicht im Streit stehender – sich kurzfristig erledigender Grundverwaltungsakte kein durchgreifendes Argument. In dem dem Urteil des OVG NRW vom 30. September 1992 – 4 A 3840/91 –, juris, zugrunde liegenden Sachverhalt wurde einem Gastwirt per Ordnungsverfügung aufgegeben, den Ausschank von Getränken und die Ausgabe von Speisen zu unterlassen. Dieser wollte während des Dampfdreschfestes, das nur einige Tage lang dauerte, Getränke ausschenken. Auch hier kann nicht mit unzureichenden Vollstreckungsmöglichkeiten argumentiert werden. Entweder setzt die Vollstreckungsbehörde von vornherein entsprechend kurze Fristen, um noch vor Ablauf des Festes Zwangsgelder beitreiben zu können, oder sie macht bei Unterlassungspflichten gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW von der Möglichkeit Gebrauch, auf eine Frist zu verzichten und sorgt dadurch für die Möglichkeit der effektiven Vollstreckung, oder sie wählt von Beginn an ein geeigneteres Zwangsmittel, im Beispiel des Dampfdreschfestes etwa die Versiegelung des Ausschankes durch Maßnahmen unmittelbaren Zwangs,
61vgl. Dünchheim, NVwZ 1996, 117 (121).
62Da bereits ein legitimer (Beuge-)Zweck der Beitreibung des Zwangsgeldes in der vorliegenden Konstellation zu verneinen ist, kann die Beitreibung von Zwangsgeld auch nicht im Übrigen verhältnismäßig sein. Die Geeignetheit ist auf einen legitimen Zweck bezogen, fehlt dieser, kann die Beitreibung nicht legitim sein. Gleiches gilt für die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Zwangsgeldbeitreibung.
63Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob eine Beitreibung des Zwangsgeldes wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht auch dann unterbleiben muss, wenn gegen den Vollstreckungsschuldner – wie hier – wegen desselben Verstoßes ein Bußgeldbescheid verhängt worden ist und die Beitreibung des Zwangsgeldes dadurch – unterstellt, die Beitreibung dürfe entgegen der hier vertretenen Auffassung Sanktionszwecken dienen – eine doppelte Sanktionierung darstellt,
64vgl. hierzu (im Ergebnis offen lassend) BVerwG, Urteil vom Urteil vom 21. Januar 2003 – 1 C 5/02 –, juris Rn. 29.
65Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz VwVG NRW ist nach der nach Auffassung der Kammer gebotenen Auslegung der Vorschrift unter Beachtung ihres Ausnahmecharakters und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes demnach auf solche Fälle beschränkt, in denen die Beitreibung (noch) den legitimen Zweck der Willensbeugung erfüllt. Damit kann eine Beitreibung des Zwangsgeldes nur in den Fällen zulässig sein, in denen zum Beitreibungszeitpunkt noch Verstöße gegen die Grundverfügung – in Gestalt einer Wiederholungsgefahr – zu befürchten stehen.
66So auch Dünchheim, NVwZ 1996, 117 (122); VGH Hessen, a. a. O juris Rn. 8 f.; OVG Lüneburg a. a. O, juris Rn. 30.
67Liegen demnach Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vollstreckungsschuldner die zu unterlassende Tätigkeit zukünftig wieder aufnehmen könnte, ginge es mit dem Beugungszweck des Zwangsgeldes konform, das Zwangsgeld noch beizutreiben. Denn der dem Vollstreckungsschuldner auferlegten Unterlassungspflicht wird im Falle einer Wiederholungsgefahr noch nicht endgültig Folge geleistet. Insoweit verstieße eine Beitreibung aufgrund des legitimen (Willensbeugungs-)Zwecks nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
68IV.
69Diese Maßstäbe zugrundegelegt, ist die Beitreibung des Zwangsgeldes gegenüber der Klägerin unverhältnismäßig und damit unzulässig mit der Folge, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes die Klägerin nicht mehr beschwert und sich damit erledigt hat. Nach der hergeleiteten Auslegung des § 60 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz VwVG NRW kommt vorliegend eine Beitreibung des Zwangsgeldes mangels einer Wiederholungsgefahr nicht mehr in Betracht. Die Klägerin hat die Nutzung des Grundstückes X.------straße °-° als Autohandel unstreitig Anfang März 2014 eingestellt, indem sie das Areal vollständig geräumt hat. Hinzu kommt, dass Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr nicht vorliegen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, den Autohandel an dieser Stelle endgültig aufgegeben zu haben.
70Für die Frage der besonderen Härte, vgl. § 60 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz a. E. VwVG NRW in Verbindung mit § 26 VwVG NRW verbleibt damit kein Raum, da die Beitreibung bereits unverhältnismäßig ist. Der neben der Frage der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigende § 60 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz a. E. VwVG NRW ist nach dem Wortlaut des § 26 VwVG NRW auf ganz besondere Umstände des Einzelfalles beschränkt, die die Kammer hier jedoch nicht zu erkennen vermag.
71Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, braucht die Kammer über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden.
72Die Kostenentscheidung beruht, soweit über den Hauptantrag entschieden worden ist, auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat die Klägerin nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erledigung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, da gegen die Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 8. Januar 2014 mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht – vollständig – befolgte Grundverfügung keine rechtlichen Bedenken bestehen. Aufgrund des Unterliegens der Klägerin insoweit ergibt sich die Kostenquotelung.
73Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
74Die Zulassung der Berufung beruht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auf der Abweichung des Urteils von der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
75vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2010 – 13 B 191/10 –, juris.

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Annotations
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.