Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 01. Juni 2016 - 17 K 772/15
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. P. aus N. wird abgelehnt.
1
G rü n d e :
2Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO).
3Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.
5Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990- 2 BvR 94/88 u.a. -, BVerfGE 81, 347, 356 ff., sowie vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, 1060, 1061; OVG NRW, Beschluss vom3. April 2013 – 8 E 305/13 -.
6Gemessen daran ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen. Ein Erfolg in der Hauptsache ist fernliegend.
7Die Klage ist bei Zugrundelegung des derzeitigen Sach- und Streitstandes unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2015 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das gilt sowohl für die Änderung des Familiennamens (Beigeladene zu 1. bis 3., nachfolgend unter 1.) als auch für die Änderung des Vornamens des Beigeladenen zu 3. (nachfolgend unter 2.).
81.
9Gemäß § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz - NamÄndG - darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitender Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Zu berücksichtigen sind hier das schutzwürdige Interesse desjenigen, der die Namenänderung begehrt, die Belange der Allgemeinheit sowie die Interessen Dritter, insbesondere diejenigen des Elternteils, dessen Namen das Kind trägt.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 05. September 1985 – 7 C 2.84 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53.
11Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung des § 1618 Satz 4 BGB ein wichtiger Grund in den Fällen der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen gegeben, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist. Erforderlichkeit liegt vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Ausgehend davon, dass Eltern- und Kindesinteressen grundsätzlich gleichrangig sind, ist dabei regelmäßig zu verlangen, dass aufgrund der Namensverschiedenheit schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sind oder die Namensänderung dem Kind zumindest so erhebliche Vorteile bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem bislang namensgebenden Elternteil nicht zumutbar erscheint.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 zu sog. Scheidungshalbwaisenfällen; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - 16 B 224/07 -, 17. September 2012 - 16 E 1292/11 - und vom 04. Juni 2013 - 16 E 343/12 - u.a. zu Trennungshalbwaisenfällen; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 06. April 2005 - 1 A 29/05 -, sämtlich in juris.
13Übliche Schwierigkeiten, denen Kinder nach der Trennung von ihren Eltern ausgesetzt sind, vornehmlich Schwierigkeiten bei der Regelung von Alltagsangelegenheiten, die durch die Namensverschiedenheit bedingt sind, genügen regelmäßig nicht. Deshalb reichen Erwägungen, dass die Namensänderung für das Kind Sicherheit und Klarheit mit sich bringen und sich positiv für dessen weiteren Werdegang und Identitätsentwicklung auswirken würde, als Begründung für eine Namensänderung allein nicht aus; solche Erwägungen beinhalten grundsätzlich nur, dass die Namensänderung für dem Kindeswohl dienlich wäre; daraus folgert aber nicht zugleich die Erforderlichkeit.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2012– 16 E 1292/11 – a.a.O.
15Eine Erforderlichkeit, den Namen der Beigeladenen zu ändern, lässt sich regelmäßig zudem nicht schon aus dem Umstand ableiten, dass eine wirkliche Beziehung im Sinne einer Vater-Kind-Bindung aktuell nicht (mehr) besteht – hier seit Bekanntwerden der strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers im Juni 2013. Denn die Bewertung des Kindeswohls macht regelmäßig eine Abwägung gegenläufiger Interessen notwendig, die nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation vorgenommen werden darf. Neben dem Interesse des Kindes an der von ihm gewünschten Namensgleichheit mit dem Elternteil, bei dem es lebt, ist dabei insbesondere die für das Kindeswohl regelmäßig gleichfalls wichtige Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem anderen Elternteil in den Blick zu nehmen. Das gilt auch und gerade dann, wenn der Kontakt schon seit längerer Zeit abgebrochen ist und dieser Zustand durch die Namensänderung als Zeichen einer nach außen sichtbaren endgültigen Ablösung weitgehend verfestigt würde.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 2010- 16 E 1539/10 -.
17Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn bei längerfristiger prognostischer Bewertung die Annahme gerechtfertigt ist, dass eine Wiederaufnahme einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung nicht erkennbar wird. Ist dies der Fall, erscheint die namensrechtliche Bindung des Kindes an den namensgebenden Elternteil ausnahmsweise im Ergebnis nicht als schutzwürdig, weil der Name dann als „letztes Band“ zum Kind nicht (mehr) geeignet ist.
18OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2012- 16 E 1292/11 - und vom 04. Juni 2013 - 16 E 343/12 -, m.w.N..
19Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt auch nicht schon immer dann vor, wenn Angehörige eines Straftäters – wie hier - dessen Namen tragen und sich von diesem Namen lösen wollen. Allerdings kann im Einzelfall in der (rechtskräftigen) Verurteilung eines Straftäters ein Indiz dafür liegen, dass die Änderung des Familiennamens seiner Angehörigen geboten sein kann, namentlich dann, wenn die Straftat gegen den Angehörigen selbst gerichtet war. Aber auch dann besteht kein "Automatismus" zwischen Verurteilung wegen einer Straftat und der begehrten Namensänderung in dem Sinne, dass die Tat des Straftäters - sei es, dass sie gegen den Angehörigen selbst gerichtet war, sei es, dass ein Dritter ihr Opfer wurde - die Namensänderung des Angehörigen gleichsam zwingend erfordern würde mit der Folge, dass dem Wunsch des Angehörigen, einen anderen Namen als den des Straftäters zu tragen, regelmäßig zu entsprechen wäre.
20OVG NRW, Urteil vom 26. August 1993 – 10 A 2062/90 –, juris.
21Eine Änderung des Familiennamens von Angehörigen des Täters kann insbesondere in Betracht kommen, wenn dies, etwa im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel, zur Vermeidung von Belästigungen sinnvoll erscheint (vgl. Nr. 39 Abs. 2 NamÄndVwV). Die Namensänderung kann darüber hinaus vornehmlich auch dann statthaft sein, wenn die Tat des Straftäters zu anderen als in den Verwaltungsvorschriften genannten äußeren oder inneren Bedrängnissen des Angehörigen führt, welche eine Namensänderung erfordern.
22OVG NRW, Urteil vom 26. August 1993 – 10 A 2062/90 –, juris, RdNr. 40 f.
23Die Grenze der Erforderlichkeit ist allerdings nicht erst bei dem Erreichen der Belastbarkeitsschwelle bzw. der dauerhaften und ernsthaften Gefährdung des Kindeswohls zu ziehen.
24BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 – 6 C 18.01 -, juris, RdNr. 44.
25Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen für eine Namensänderung vor. Diese ist aus Gründen des Wohls der Beigeladenen zu 1. bis 3. erforderlich.
26Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung lässt sich die Erforderlichkeit bereits aus dem Umstand ableiten, dass eine wirkliche Beziehung im Sinne einer Vater-Kind-Beziehung zu den drei Kindern aktuell nicht besteht und bei längerfristiger prognostischer Bewertung die Annahme gerechtfertigt ist, dass eine Wiederaufnahme einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung nicht erkennbar ist.
27Diese Prognose erwächst schon aus der Dauer und dem Anlass der Inhaftierung des Klägers bzw. der gegen ihn verhängten Haft. Der Kläger befindet sich seit Juni 2013 in Haft. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Landgerichts N. vom 12. Dezember 2013 – 1 KLs-93 Js xxxxxx – ist er wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in einem Fall davon zusätzlich in Tateinheit mit Vergewaltigung, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden (Bl. 71 ff BA 1). Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils (S. 10 ff des Urteilsabdrucks sowie Bl. 15 ff) hat er sich dabei im Tatzeitraum Mai 2003 bis Dezember 2004 zweimal des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zum Nachteil seiner im Mai 1998 geborenen leiblichen Tochter xxxxx (Beigeladene zu 1.) und im Tatzeitraum März 2004 bis Oktober 2005 mehrfach schwerer sexueller Missbrauchshandlungen zum Nachteil seines im März 2000 geborenen leiblichen Sohnes xxxxxx (Beigeladener zu 2.) schuldig gemacht. Die weiteren dem Kläger zum Nachteil der Beigeladenen zu 1. vorgeworfenen sechs Fälle des sexuellen Missbrauchs sind gemäß § 154 Abs. 2 StPO ebenso vorläufig eingestellt worden wie drei weitere Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Beigeladenen zu 2. sowie 18 weitere Missbrauchsfälle gegenüber sonstigen Geschädigten (S. 47 des Urteilsabdrucks).
28Dabei hat der Kläger (nur) die Taten zum Nachteil seiner leiblichen Kinder bestritten – und bestreitet sie noch. Seine Einlassungen hat das Landgericht indes zur vollen Überzeugung der Kammer als widerlegt angesehen (S. 22 ff des Urteilsabdrucks).
29Im vorstehenden Namensänderungsverfahren bedarf es keiner Entscheidung, inwieweit das Verwaltungsgericht an die rechtskräftigen strafgerichtlichen Feststellungen gebunden ist oder ob diese Feststellungen nur Indizwirkungen hätten.
30Diese Frage gleichfalls offen lassend: OVG NRW, Urteil vom 26. August 1993 a.a.O., juris, RdNr. 46.
31Selbst wenn den strafgerichtlichen Feststellungen nur Indizwirkungen zukämen und ungeachtet dessen, ob der Kläger die ihm zur Last gelegten Taten zum Nachteil (auch) der Beigeladenen zu 1. und zu 2. tatsächlich begangen hat, ist vorstehend nicht ernstlich zweifelhaft, dass aufgrund der Verurteilung des Klägers zu einer langjährigen Freiheitsstrafe wegen vielfachen (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern und der mit dem Strafprozess einhergehenden Belastungen und weiteren Folgerungen als solche prognostisch auch für die längerfristige Zukunft eine nachhaltige Änderung des seit geraumer Zeit gänzlich fehlenden Umgangs der Beigeladenen zum Kläger im Sinne einer Wiederaufnahme bzw. Intensivierung des Kontaktes und einer wirklich gelebten Beziehung nicht zu erwarten steht.
32Diese Belastungen und Folgerungen gerade für seine Kinder stellen sich nach der keinen berechtigten Zweifeln unterliegenden Darlegungen der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen und den aktenkundigen Berichten und Stellungnahmen des Jugendamts H. u.a. zusammenfassend wie folgt dar:
33Nach Bekanntwerden der – im Nachhinein rechtskräftig erhärteten – Vorwürfe gegen den Kläger in dem (früheren) Wohnort H. , einem dörflich geprägten Ortsteil, gerieten sämtliche Beigeladenen unter Druck, wurden verbal attackiert sowie beschimpft und „gemoppt“. Über die Vorwürfe wurde nicht nur in regionalen Printmedien, sondern auch in mindestens zwei Beiträgen überregional im WDR‑Fernsehen berichtet. Die Pizzeria der Familie musste geschlossen werden. Die Mutter der Beigeladenen reichte die inzwischen rechtskräftig vollzogene Ehescheidung vom Kläger ein, nahm ihren Geburtsnamen wieder an und zog mit den Kindern, die einen Kontakt zu ihrem Vater „auf keinen Fall“ mehr aufnehmen wollen (vgl. Stellungnahme des Jugendamts der Stadt H. vom 7. August 2013, Bl. 5 BA), an einen neuen, dem Kläger nach wie vor unbekannten, Wohnort. Die neue Adresse wurde zudem mit einer Auskunftssperre versehen, da es im strafgerichtlichen Verfahren zu verbalen Übergriffen des Klägers gegenüber den Beigeladenen gekommen war.
34Hiernach spricht vieles dafür, dass bereits die von Nr. 39 Abs. 2 Satz 1 NamÄndVwV erfasste typische Fallgestaltung zur Annahme eines wichtigen Grundes vorliegt. Danach kann der Familienname von Angehörigen des Täters geändert werden, wenn dies, etwa im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel, zur Vermeidung von Belästigungen sinnvoll erscheint. Jedenfalls ist angesichts des vorstehend nur auszugsweise skizzierten objektiven, die Beigeladenen erkennbar schwerwiegend belastenden Sachverhalts prognostisch die Wiederaufnahme einer tragfähigen Eltern/Kind-Beziehung zwischen dem Kläger und seinen beigeladenen Kindern auch längerfristig nicht ansatzweise zu erwarten.
35Aus den vorstehenden Darlegungen folgt zudem, dass die Beigeladenen bei Beibehaltung des Namens des Klägers in äußere oder jedenfalls innere Bedrängnisse geraten würden, die ihr Wohl ernsthaft gefährdeten, zumal es sich um einen in Deutschland eher seltenen und zumindest auffälligen Nachnamen handelt. Ihr Schutzbedürfnis, nicht unmittelbar aufgrund dieses Namens an die Taten ihres Vaters erinnert zu werden, ist hoch. Der Beklagte hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass sich die Namensänderung positiv auf die seelische Stabilität und Entwicklung der Kinder auswirke und die Namensgleichheit zur leiblichen Mutter das subjektive Sicherheitsgefühl stärke.
36Auch diese Bewertung greift unabhängig davon, ob der Kläger die ihm zur Last gelegten Missbrauchstaten zum Nachteil der Beigeladenen zu 1. und 2. tatsächlich begangen hat. Deshalb ist im vorstehenden Verfahren ohne ausschlaggebendes Gewicht, dass der Kläger nicht (auch) wegen sexuellen Missbrauchs des Beigeladenen zu 3. verurteilt worden ist – auch wenn nach den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 3. sowie der noch anzusprechenden ärztlichen Stellungnahmen nicht wenig auch für derartige Übergriffe des Klägers spricht.
37Denn jedenfalls hat der Kläger den vielfachen sexuellen Missbrauch gegenüber - anderen - Kindern eingeräumt. Die Namensänderung bringt den Beigeladenen schon deshalb den erheblichen Vorteil, sich von den kriminellen Taten des Klägers in der Vergangenheit distanzieren zu können.
38Vgl. zu diesem Ansatz: VG N. , Beschluss vom 14. Januar 2016 – 1 K 190/14 – und nachfolgend Urteil vom 27. Januar 2016 – 1 K 190/14 -, jeweils juris.
39Zudem ist nicht unberücksichtigt zu lassen, dass jedenfalls die Beigeladenen zu 1. und 2. den Kläger unstreitig tatsächlich belastet haben, auch sie selbst sexuell missbraucht zu haben. Diese Aussagen wurden von der zuständigen Strafkammer nach eingehender Würdigung als glaubhaft bzw. glaubwürdig bewertet. Dieser Sachverhalt erhärtet das nachvollziehbare ernstliche Bestreben der Beigeladenen, den Namen dessen, der unstreitig ein „schreckliches Verbrechen“ mit öffentlicher medialer Berichterstattung begangen hat,
40vgl. z.B. den Bericht in den Westfälischen Nachrichten vom 12. Dezember 2013 „Acht Jahre Haft für Kindesmissbrauch“ H. - N. – Lange Haftstrafe für ein schreckliches Verbrechen. Weil er über einen Zeitraum von zehn Jahren fünf Kinder im Alter von fünf bis 13 Jahren sexuell missbrauchte, muss ein ehemaliger Pizzeriabetreiber aus xxx für acht Jahre ins Gefängnis“),
41und den sie selbst teilweise auch solcher Vergehen gegen ihr eigenes sexuelles Selbstbestimmungsrecht bezichtigt haben, nicht länger führen zu müssen. Die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum Kläger erscheint deshalb für sie nicht zumutbar.
42Diese Bewertung wird nachdrücklich durch die vorliegenden medizinischen Stellungnahmen und Gutachten gestützt:
43Dr. xxxx, Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie/ - psychotherapie Psychotherapeutische Medizin, Chefarzt der xxxx Kinder- und Jugendklinik xxxx und die Diplom Psychologin L. beschreiben hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. in ihrem ausführlichen Bericht vom 6. März 2014 (Bl. 104 ff d. A.) „deutliche Hinweise über traumaassoziierte Symptomatik mit einer bemerkbaren depressiven Entwicklung der Jugendlichen vor dem Hintergrund des innerfamiliären sexuellen Missbrauchs durch den leiblichen Vater“. Ausweislich der weiteren Stellungnahme vom 23. September 2015 (Bl. 83 d.A.) finde sich symptomatisch vor allem eine Vermeidungshaltung, die es dem Mädchen nicht erlaube, das Trauma auf konfrontativer Ebene zu bearbeiten. Weiterhin seien Anmutungsphänomene vorhanden. Diagnostisch handele es sich um eine atypische Belastungsstörung und Angstreaktionen mit Konzentrations- und Schlafstörungen und möglicherweise Hinweisen auf eine latente Psychose. Dr. E. und die Sozialpsychologin N1. .A. E. C. empfehlen in dieser Stellungnahme ausdrücklich, dem Wunsch einer Namensänderung nachzukommen, „da das Mädchen ihre Symptomatik mit ihrem Namen assoziiert“.
44In einem kinderpsychiatrischen Befundbericht vom 31. März 2015 über den im Februar 2006 geborenen Beigeladenen zu 3. (Bl. 98 d.A.) führen Dr. E. sowie die Oberärztin, Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie Dr. med T. und der Diplom-Psychologe Q. u.a. aus: Durch ein Gutachten sei bei Gericht bestätigt worden, dass J. sexuell missbraucht worden sei, es wäre jedoch weiterhin unklar, ob durch den Vater oder einen Nachbarn. Als Diagnosen werden für den Beigeladenen zu 3., der mit einem komplexen kinder- und jugendpsychiatrischen Störungsbild mit Schwerpunkten im emotionalen und Verhaltensbereich zur stationären Aufnahme gekommen sei, u.a. eine emotionale Verhaltensreaktion auf schwere Belastung und einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie Hinweise auf intrafamiliäre und außerfamiliäre sexuelle Traumatisierung angeführt.
45Für den Beigeladenen zu 2. wird im Bescheid der M. vom 29. August 2014 über die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz als Gesundheitsstörung eine „posttraumatische Belastungsstörung“ benannt (Bl. 95 d.A.).
46Schließlich führen Dr. E. und die Sozialpsychologin C. in einer Stellungnahme zur Vorlage beim Verwaltungsgericht vom 19. August 2015 (Bl. 90 d.A.) über alle drei Beigeladene u.a. aus:
47Alle drei Kinder seien als Opfer der angeklagten Straftat traumatisiert worden. Sie seien in der Klinik zeitnah nach der Straftat von der Opferschutzbeauftragten der Kreispolizeibehörde C1. vorgestellt worden. Diagnostisch handele es sich bei den Kindern um eine akute Belastungsstörung mit der Symptomatik „peritraumatische Dissoziation“ und Angstreaktionen mit Konzentrations- und Schlafstörungen. Diese Symptome könnten je nach Ausprägungsgrad und persönlicher Vulnerabilität zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führen, die eine lang andauernde gesundheitliche Einschränkung bedeuten könne. Im Rahmen der (ärztlichen) Einsätze habe zunächst eine Stabilisierung der Kinder erreicht werden können. Eine weitere Stabilisierung sei davon abhängig, dass die Kinder und ihre Mutter sich einerseits subjektiv durch den Täter nicht weiter gefährdet fühlen und sich emotional von dem Tatgeschehen distanzieren können. Durch den Wohnortwechsel habe die Familie die Voraussetzungen für Stabilität und Sicherheit geschaffen. „Eine Namensänderung würde nach unserer Einschätzung ebenfalls einer Genesung förderlich sein.“ Weitere anstehende Gerichtsverhandlungen könnten zu einer akuten Destabilisierung somit zu einer Retraumatisierung führen.
48Hiernach ist unzweifelhaft, dass die Beigeladenen wesentliche, vornehmlich gesundheitliche Interessen an einer Namensänderung für sich in Anspruch nehmen können und ihr Wohl die Namensänderung erfordert. Gegenüber diesen gewichtigen Interessen des Kindeswohls sind die gegenläufigen Interessen des Klägers an der Aufrechterhaltung des Namensbandes zu seinen Kindern als weniger gewichtig zu beurteilen. Sein Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf zu bestreiten, sich an seinen Kindern vergangen zu haben. Darüber hinaus bewertet er die vom Beklagten angeführten Gründe für eine Namensänderung als nicht ausreichend.
49Angesichts der fachärztlichen Ausführungen dürfte eine persönliche Anhörung der Beigeladenen in einer etwaigen mündlichen Verhandlung schon nicht angezeigt sein. Unabhängig davon spricht nichts dafür, dass die Beigeladenen sich im Falle ihrer Anhörung in einer mündlichen Verhandlung abweichend äußern werden. Allein eine etwaig noch durchzuführende persönliche Anhörung durch das beschließende Gericht rechtfertigt daher nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2013– 16 E 419/13 -.
51Ob auch die weiteren von der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen bzw. dem Beklagten benannten Gründe eine Namensänderung gebieten, bspw. die angeführte Notwendigkeit einer zureichenden Anonymisierung in sozialen Netzwerken, und in der vorstehenden Konstellation die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Namensänderung in sog. Pflegekindfällen entsprechend heranzuziehen sein könnten – wonach die bloße Förderlichkeit für das Kindeswohl eine Namensänderung rechtfertigt -, bedarf vorstehend keiner Entscheidung.
522.
53Auch soweit die Klage gegen die Änderung des Vornamens des Beigeladenen zu 3. gerichtet ist, sind hinreichende Erfolgsaussichten zu verneinen.
54Es spricht bereits alles dafür, dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage des nicht mehr sorgeberechtigten Klägers unzulässig ist, weil dieser nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein kann und damit nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist.
55Zwar wird der Vorname in Ausübung der grundrechtlich gewährleisteten elterlichen Sorge (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB) und damit aus eigenem Recht der Eltern bestimmt.
56Vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -, juris, Rdnr. 41 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 – 16 E 343/12 -, juris.
57Dieser Umstand dürfte dem Kläger hier aber schon deshalb kein Klagerecht verleihen, weil der von ihm (mit)bestimmte Vorname „K. “ nicht gestrichen, sondern diesem lediglich ein Rufname („C2. “) vorangestellt wird.
58Auch das Elternrecht, das das Interesse eines Elternteils an der Bewahrung des verbindenden Familiennamens umfasst, dürfte dem Kläger keine Klagebefugnis vermitteln, weil der Vorname ein solches Namensband zwischen Elternteil und Kind gerade nicht begründet.
59Vgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 a.a.O.
60Die Klage würde sich darüber hinaus auch voraussichtlich als unbegründet erweisen, weil ein wichtiger Grund auch für die Modifizierung des Vornamens des Beigeladenen zu 3. besteht.
61Nach § 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 NamÄndG darf (auch) ein Vorname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Allerdings sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung eines Vornamens geringere Anforderungen zu stellen als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient. Das öffentliche Interesse tritt noch weiter zurück, wenn es nicht darum geht, einen Vornamen zu ersetzen, sondern der bereits registrierte Vorname und mit ihm seine Kennzeichnungsfunktion erhalten bleibt und die Namensänderung nur weitere Vornamen betrifft. Dennoch hat auch die Änderung des Vornamens Ausnahmecharakter.
62Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 a.a.O., juris, RdNr. 22 ff m.w.N.
63Der Beklagte hat hier in einer keinen berechtigten Bedenken unterliegenden Weise darauf abgestellt, dass angesichts der gravierenden Belastungen, denen die Beigeladenen in Folge der Taten des Klägers ausgesetzt waren – insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1. Bezug genommen -, das Zusammengehörigkeitsgefühl der Familie besonders groß sei; K. wünsche sich (deshalb) analog zu seinen Geschwistern den Doppelnamen. Er habe hierdurch den weiteren Schritt zu einem „Neuanfang“ für sich persönlich gezogen. Damit ist in der vorstehenden Fallkonstellation ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse an der Namensänderung gegeben. Hinter diesem anzuerkennenden Interesse des Beigeladenen zu 3. müssen die – wie ausgeführt ohnehin als gering einzustufenden – öffentlichen und etwaige gegenläufige Interessen des Klägers an der Vornamenskontinuität, die allerdings nicht ansatzweise substantiiert worden sind, zurücktreten.
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Annotations
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.