Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 15. Nov. 2016 - 14a L 2496/16.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten desgerichtskostenfreien Verfahrens.
1
Der Antrag wird abgelehnt.
2Der Antragsteller trägt die Kosten desgerichtskostenfreien Verfahrens.
3Gründe:
4Der sinngemäß gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -,
5unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Klagefist die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 20. Oktober 2016 - 14a K 2496/16.A - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. September 2016 anzuordnen,
6hat keinen Erfolg.
7Der Antrag ist unzulässig, da der Antragsteller die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) versäumt und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht glaubhaft gemacht hat. Es fehlt damit an einem zulässigen Rechtsbehelf in der Hauptsache, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte.
8Zwar gilt für den hier zu entscheidenden Antrag keine Antragsfrist, denn anders als in §§ 34a Abs. 2 Satz 1 und § 36 Abs. 3 Satz 1 ist für Anträge gegen die Abschiebungsandrohung im Fall einer Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 1 AsylG keine Frist für die Stellung des Antrags vorgegeben.
9Vgl. VG Minden, Beschluss vom 26.07.2016 - 10 L 1078/16.A -, Juris.
10Es fehlt allerdings am Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag.
11Der Klage des Antragstellers käme zwar grundsätzlich gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, weil das Bundesamt das Asylverfahren des Antragstellers gestützt auf § 32 Satz 1 und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Fall AsylG eingestellt hat.
12Allein die Möglichkeit, dass der Antragsteller einen Antrag nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG stellen kann, weil das Verfahren nach § 33 Abs. 1 AsylG eingestellt wurde, lässt das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen.
13Ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses kann dem Vorgehen gegen einen den Adressaten belastenden Verwaltungsakt nur unter besonderen Umständen entgegengehalten werden. Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann in der hier interessierenden Fallkonstellation erst dann entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Hingegen reicht es nicht, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts zeitigt. Nach diesen Grundsätzen kann nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden, wenn, wie es der Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG zumindest nahe legt, die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verneinen.
14Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 20.07.2016 - 2 BvR 1385/16 -, Juris.
15Das Rechtsschutzbedürfnis ist jedoch entfallen, weil der streitgegenständliche Bescheid vom 22. September 2016 bestandskräftig geworden ist.
16Die Klagefrist war zum Zeitpunkt des Klageeingangs bereits abgelaufen.
17Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylG sind Entscheidungen des Bundesamtes zuzustellen. Die Zustellung erfolgt, soweit sich aus der Sondervorschrift des § 10 AsylVfG nichts anderes ergibt, nach den allgemeinen Zustellungsvorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes (VwZG).
18Vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. März 2015 - 1 B 6/15 -, Juris.
19Der an den Antragsteller unter der letzten dem Bundesamt bekannten Anschrift H. G. °° in ° . adressierte Bescheid wurde am 27. September 2016 als Einschreiben zur Post gegeben. Der Antragsteller wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten, so dass die Entscheidungsformel des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 31 Abs. 3 AsylG auch in Somali, die Landessprache des Antragstellers, übersetzt und dem Bescheid beigefügt wurden (Bl. 57ff der Beiakte Heft 1).
20Das Schreiben kam am 6. Oktober 2016 an das Bundesamt zurück, weil der Antragsteller an der Anschrift H1. G. 5 in F. . nicht zu ermitteln war.
21Da der Antragsteller nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten wurde, muss er gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die dem Bundesamt auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen. Über diese Bestimmungen wurde er bereits bei der Asylantragstellung hinreichend und auch in seiner Heimatsprache Somali belehrt (Bl. 19ff der Beiakte Heft 1).
22Für den Zeitpunkt der Zustellung gilt vorliegend nicht die Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (Bund), sondern weil der Bescheid nicht zugestellt wurde gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG die Zustellung als mit der Aufgabe zur Post bewirkt. Der seitgegenständliche Bescheid vom 18. Juni 2015 gilt somit als dem Kläger am Dienstag, dem 27. September 2016 zugestellt und die Klagefrist begann gemäß §§ 57, 58 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, BGB am 28. September 2016 zu laufen.
23Der Fristbeginn nach § 58 Abs. 1 VwGO wird vorliegend nicht durch § 58 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, weil die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben wäre oder unrichtig erfolgte, mit der Folge, dass die Klage innerhalb eines Jahres seit Zustellung erhoben werden könnte. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht fehlerhaft. Insbesondere ist sie nicht irreführend, weil sie den Hinweis enthält „Die Klage muss […] in deutscher Sprache abgefasst sein.“ Dieser Hinweis ist zwar kein notwendiger Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung, darf aber dennoch weder unrichtig noch irreführend sein
24Vgl. Czybulka in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, § 58 Rdnr. 61, 64 und 66
25Der Zusatz ist inhaltlich richtig, denn er entspricht § 184 Satz 1 GVG, in dem bestimmt wird, dass die Gerichtssprache Deutsch ist. Die Ausnahme des § 184 Satz 2 GVG ist bei dem hier betroffenen Adressatenkreis offensichtlich ohne Belang, so dass der diesbezüglich unterbliebene Hinweis die Rechtbehelfsbelehrung nicht unrichtig macht. Der Hinweis ist auch nicht irreführend, denn aufgrund der vorgenannten Bestimmung ist eine Klage in deutscher Sprache abzufassen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Asylantragsteller sich der Hilfe der Rechtsantragstelle des Gerichts bedient. Der Zusatz ist letztlich mit Blick auf die Formulierung „abzufassen“ auch nicht dazu geeignet den Eindruck zu erwecken, eine Klage müsse schriftlich erhoben werden. Die Definition des Begriffs „abfassen“ im Duden lautet: „einem vorgegebenen, nicht allzu umfangreichen Stoff die entsprechende sprachliche Form geben“.
26http://www.duden.de/rechtschreibung/abfassen#Bedeutung1; Stand 15.11.2016
27Dass eine solche Formgebung nur schriftlich erfolgen könnte, ist daher der Semantik des Begriffs nicht zu entnehmen.
28Die hier gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG, § 58 VwGO einschlägige Klagefrist von zwei Wochen endete daher am 11. Oktober 2016 (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 188Abs. 2BGB). Die Klage 14a K 7125/16.A ging jedoch erst am 20. Oktober 2016 bei Gericht ein.
29Dem Antragsteller ist hinsichtlich der versäumten Klagefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren.
30Danach ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Antragsteller ohne Verschulden daran gehindert war, eine gesetzliche Frist - hier die Klagefrist - einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
31Vorliegend beruft sich der Antragsteller darauf, dass er bei der Asylantragstellung gerade erst 18 Jahre alt war und er die Bedeutung der Antragstellung und die Belehrungen nicht verstanden habe. In der Menge der Informationen habe er nicht erfasst, dass es wichtig sei, seine Anschrift bei einer Änderung mitzuteilen. Er habe niemanden finden können, der ihm das Verfahren noch einmal erklärt habe, ihm sei lediglich gesagt worden, man müsse warten. In der Einrichtung H2. °° habe er regelmäßig danach gefragt, ob er Post erhalten habe.
32Dieser Vortrag ist nicht dazu geeignet, Wiedereinsetzungsgründe im oben dargestellten Sinne glaubhaft zu machen. An den Antragsteller als Asylbewerber werden erhöhte Sorgfaltsanforderungen gestellt. Einem Asylbewerber ist der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nur solange gestattet, bis über seinen Asylantrag entschieden wird. Er weiß, dass der Sinn seiner Aufenthaltsgestattung allein in der Klärung seiner Asylberechtigung liegt. Ist hiernach der gesamte Aufenthalt eines Asylbewerbers auf den Asylbescheid hin orientiert, ist es ihm zuzumuten, dass er sich unabhängig davon, ob er aufgrund seines Alters oder wegen Sprachunkenntnis und/oder Leseunkenntnis Schwierigkeiten hat, die ihm bei der Antragstellung in seine Landessprache übersetzten Hinweise und Belehrungen nachzuvollziehen, gegebenenfalls fremder Hilfe bedient.
33Vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 2011- 20 ZB 11.30034 -, Juris
34Eine unverschuldete Fristversäumnis im Sinne von § 60 Absatz 1 VwGO liegt schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller seiner gesteigerten Mitwirkungspflicht nach § 10 Absatz 1 AsylG, wonach dem Bundesamt jeder Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen ist, nicht nachgekommen ist. Unstreitig wurde der Antragsteller über diese Mitwirkungspflicht informiert. Allein sein Alter bei der Asylantragstellung lässt das Verschulden des Antragstellers nicht entfallen. Wie sich bei der vorliegenden Antragstellung und Klageerhebung zeigt, hat der Antragsteller die Bedeutung des Postzugangs offenbar gesehen, denn er trägt selbst vor, sich regelmäßig nach Post erkundigt zu haben. Er ist - wie sich aus der Klageschrift ergibt - auch grundsätzlich in der Lage, die Beratung von entsprechenden Organisationen in Anspruch zu nehmen.
35Weder dem Verwaltungsvorgang des Bundesamtes noch der von der Ausländerbehörde F. . vorgelegten Ausländerakte des Antragstellers ist eine Nachricht über die Änderung seiner aktuellen Anschrift zu entnehmen. Hätte der Antragsteller seinen Wohnortwechsel rechtzeitig gegenüber dem Bundesamt angezeigt, hätte der Bescheid auch an ihn zugestellt werden können.
36Da der vorliegende Antrag unzulässig ist, weil kein zulässiger Rechtsbehelf eingelegt wurde, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, kann offen gelassen werden, ob die Einstellung des Verfahrens rechtmäßig erfolgte.
37Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. September 2016 könnten allein daher rühren, dass der Antragsteller nicht in seiner Heimatsprache Somali über die Einstellungs-möglichkeit des § 33 AsylG belehrt wurde.
38Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 2. Fall AsylG für eine Einstellung des Verfahrens liegen zweifellos vor.
39Der Antragsteller ist zu der auf den 16. September 2016 angesetzten persönlichen Anhörung nach § 25 AsylG nicht erschienen.
40Zu dieser Anhörung wurde er mit Schreiben vom 5. September 2016, welches an den Antragsteller unter der Anschrift H1. G. ° gerichtet war, geladen. Die Zustellung dieser Ladung muss sich der Antragsteller aus den oben bereits dargelegten Gründen nach § 10 Abs. 2 AsylG zurechnen lassen.
41Mit der Ladung verbunden war die in § 33 Abs. 4 AsylG vorgeschriebene Belehrung über die Rechtsfolgen. Jedenfalls für die Fälle einer Einstellung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist eine mit der Ladung zur Anhörung verbundene nachträgliche Belehrung zulässig.
42Vgl. Funke -Kaiser in Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Stand Juli 2016, AsylG § 33 Rdnr. 77.
43Diese der Ladung beigefügte Belehrung entspricht in ihrem Inhalt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Soll der nach § 33 Abs. 4 AsylG vorgeschriebene Hinweis seiner Aufgabe gerecht werden, gerade mit Blick auf den Ausnahmecharakter der Norm für Rechtsklarheit zu sorgen, muss er den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Asylbewerber sich in einer ihm fremden Umgebung befindet, mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens nicht vertraut und in aller Regel der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Es ist demnach erforderlich, dass dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn im einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können.
44Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. März 1994- 2 BvR 2371/93 -, Juris
45Die Belehrung, wurde allerdings nicht in die Heimatsprache des Antragstellers übersetzt. Eine solche Übersetzung ist - anders als in § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG - im Gesetz auch nicht vorgesehen. Insoweit gleicht die Bestimmung der Belehrungspflicht in § 10 Abs. 7 AsylG.
46Nach den allgemeinen Grundsätzen (Vgl. § 23 Abs. 1 VwVfG und § 184 GVG) ist die Verfahrenssprache sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren Deutsch. Art 12 Abs. 1 a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie)
47Amtsblatt der Europäischen Union vom 29. Juni 2013, L 180/60 [DE], http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:180:0060:0095:DE:PDF
48sieht allerdings vor, dass Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten. Sie sind nach dieser Bestimmung auch über die Folgen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rücknahme des Antrags zu belehren.
49Diese Regelung wurde jedoch insoweit nur in § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG in das deutsche Recht übernommen.
50Es stellt sich auch angesichts der oben dargestellten Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Notwendigkeiten der Belehrung die Frage, ob die Bestimmung des § 33 Abs. 4 AsylG europarechtsfreundlich so auszulegen ist, dass dem Antragsteller die Belehrung auch in einer Übersetzung zu erteilen ist.
51Vgl. Funke -Kaiser in Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Stand Juli 2016, AsylG § 33 Rdnr. 77. und § 31 Rdnr. 8; Bergmann / Dienelt, Ausländerrecht 11. Auflage 2016, § 10 Rdnr. 27
52Für eine solche europarechtsfreundliche Auslegung spricht auch die langjährige Praxis des Bundesamtes, über die Bestimmung des § 10 AsylG und die sich daraus ergebenden Folgen in einer Sprache zu belehren, von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass der Antragsteller sie versteht.
53Darüber, ob eine - wie hier - unterbliebene Übersetzung der Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG zur Rechtswidrigkeit der Verfahrenseinstellung nach §§ 33 Abs. 1; 32 AsylG führt, braucht vorliegend aufgrund der eingetretenen Bestandskraft der Einstellung indes nicht entscheiden zu werden.
54Der Antragsteller ist daher auf die Möglichkeit des § 33 5 Satz 2 AsylG zu verweisen.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.
56Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 15. Nov. 2016 - 14a L 2496/16.A zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 2533/16.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Mai 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden trägt die Antragsgegnerin.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,
4ist gemäß §§ 122, 88 VwGO unter Berücksichtigung seines eindeutigen Rechtsschutzziels dahingehend auszulegen, dass er beantragt,
5die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 2533/16.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Mai 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
6hilfsweise
7im Wege der einstweiligen Anordnung das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auf weniger als 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen.
8Dass der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, steht einer Auslegung seines Antrags nicht entgegen.
9Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Oktober 2007 - 2 BvR 542/07 -, NVwZ 2008, 417 (juris Rn. 16 f.), sowie vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, NVwZ 2016, 238, Rn. 32 ff.
10Der so verstandene Antrag hat mit dem Hauptantrag Erfolg, so dass eine Entscheidung über den Hilfsantrag entfällt.
11I. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer. Der Einzelrichter hat dieser die Sache mit Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung übertragen.
12II. Der Antrag ist mit dem Hauptantrag zulässig. Mit dem Hauptantrag ist der Antrag, soweit er sich gegen die unter Ziffer 3 des Bescheids vom 6. Mai 2016 verfügte Abschiebungsandrohung richtet (hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids droht keine Vollziehung) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Klage statthaft. Dieser Klage kommt gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, weil das Bundesamt das Asylverfahren des Antragstellers gestützt auf § 32 Satz 1 und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt hat. Eine Frist für die Stellung des Antrags gibt das Asylgesetz anders als in §§ 34a Abs. 2 Satz 1 und § 36 Abs. 3 Satz 1 nicht vor. Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis.
131. Das Rechtsschutzbedürfnis entfiele, wenn der Bescheid vom 6. Mai 2016 bestandskräftig geworden wäre. Dies ist indes nicht der Fall, weil der Antragsteller gegen diesen Bescheid innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AslyG) Klage erhoben hat. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts ist der Bescheid am 12. Mai 2016 zur Post gegeben worden. Die Klage ist bereits am 25. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen.
14Die auf eine Woche verkürzte Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG gilt im vorliegenden Fall nicht. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht innerhalb einer Woche zu stellen, weil es für die Einstellung des Verfahrens - wie bereits dargelegt - an einer §§ 34a Abs. 2 Satz 1 und § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG entsprechenden Regelung fehlt.
152. Die dem Antragsteller gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG eröffnete Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, lässt das Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls nicht entfallen.
16Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. April 2016 - 8 L 226/16.A -, juris Rn. 9; VG Halle, Beschluss vom 3. Juni 2016 - 4 B 195/16 -, Abdruck S. 3; VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 5 B 2876/16 -, juris Rn. 21 ff.; VG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 L 1544/16.A -, nrwe Rn. 24 ff.; a.A. VG Dresden, Beschlüsse vom 14. April 2016 - 4 L 212/16.A -, juris Rn. 1 ff., und vom 5. Juli 2016 - 2 L 468/16.A -, juris Rn. 10 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 18. April 2016 - RO 9 S 16.30620 -, juris Rn. 11 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 3. Juni 2016 - AN 4 S 16.30588 -, juris Rn. 13 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 23 L 331/16.A -, juris Rn. 4 ff.; VG Stade, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 1 B 1195/16 -, juris Rn. 9 ff.
17Der vorliegende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist darauf gerichtet, den Antragsteller vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu schützen, die aufgrund der mit einer einwöchigen Ausreisefrist verbundenen Abschiebungsandrohung gemäß §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens möglich sind. Die Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens bietet dem Antragsteller keine gleichwertige Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen.
18Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. April 2016 - 8 L 226/16.A -, juris Rn.9.
19Durch die Stellung eines solchen Antrags wird die Abschiebungsandrohung weder gegenstandslos
20- a.A. VG Dresden, Beschluss vom 14. April 2016 - 4 L 212/16.A -, juris Rn. 3 -
21noch suspendiert. Der Bescheid vom 6. Mai 2016 wird erst dadurch gegenstandslos, dass das Bundesamt entscheidet, das Verfahren wieder aufzunehmen (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG), und die Prüfung des Asylantrags im Anschluss an diese Entscheidung
22- a.A. VG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 23 L 331/16.A -, juris Rn. 7 -
23in dem Verfahrensabschnitt fortführt, in dem das Verfahren eingestellt wurde (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG). Bis zu diesem Zeitpunkt, der angesichts der allseits bekannten Überlastung des Bundesamts derzeit nicht absehbar ist, ist der Antragsteller rechtlich nicht vor einer Abschiebung geschützt. Eine Norm, die vergleichbar mit § 34a Abs. 2 Satz 2 oder § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG bestimmt, dass die Abschiebung bei rechtzeitiger Stellung des Wiederaufnahmeantrags nicht zulässig ist, enthält das Asylgesetz nicht.
24Eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG steht einer Abschiebung des Antragstellers vor einer Entscheidung des Bundesamts über seinen Wiederaufnahmeantrag ebenfalls nicht entgegen. Die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG aufgrund der Stellung eines Asylgesuchs zunächst erworbene Aufenthaltsgestattung ist gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit der Einstellung des Verfahrens erloschen und lebt gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 1 AsylG erst mit der Wiederaufnahme des Verfahrens wieder auf.
25So auch VG Regensburg, Beschluss vom 18. April 2016 - RO 9 S 16.30620 -, juris Rn. 19; VG Ansbach, Beschluss vom 3. Juni 2016 - AN 4 S 16.30588 -, juris Rn. 16; VG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 23 L 331/16.A -, juris Rn. 8.
26Aus den Gesetzgebungsmaterialien folgt nichts anderes. Aus diesen ist schon nicht ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber mit der hier erörterten Problematik überhaupt auseinandergesetzt hat.
27Vgl. BT-Drucks. 18/7538, S. 16 f.
28Dementsprechend kann entgegen der Auffassung des VG Dresden
29- vgl. Beschluss vom 14. April 2016 - 4 L 212/16.A -, juris Rn. 3 -
30aus dem Fehlen einer Regelung über die Vollziehbarkeit der Abschiebung für die nicht von § 33 Abs. 5 Satz 6 und Abs. 6 AsylG erfassten Fälle nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, in diesen Fällen sei ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässig.
31III. Der Antrag ist mit dem Hauptantrag auch begründet, weil die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgeht.
321. Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen.
33Vgl. VG Halle, Beschluss vom 3. Juni 2016 - 4 B 195/16.A -, Abdruck S. 3; VG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 L 1544/16.A -, nrwe Rn. 42.
34Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage entgegen der Auffassung des VG Oldenburg
35- vgl. Beschluss vom 22. Juni 2016 - 5 B 2876/16 -, juris Rn. 15 -
36anders als in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG enthält § 38 Abs. 2 AsylG keine entsprechende Regelung.
372. Bei Anlegung dieses Maßstabs geht die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Denn nach derzeitigem Sach- und Streitstand erweist sich die auf §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung als rechtswidrig, so dass das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und damit an einer Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiegt.
38Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Vor-aussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
39Nach derzeitigem Sach- und Streitstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller weder Asyl noch Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz zu gewähren ist und keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Denn das Bundesamt hat das Asylverfahren des Antragstellers zu Unrecht gestützt auf § 32 Abs. 1 Satz 1 und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt. § 32 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass im Falle der Antragsrücknahme festzustellen ist, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG begründet die Vermutung, dass der Ausländer das Asylverfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Zwar ist der Antragsteller, der nicht substantiiert in Abrede gestellt hat, die Ladung zum Anhörungstermin am 31. März 2016 erhalten zu haben, nicht zu diesem Termin erschienen. Jedoch sieht § 33 Abs. 4 AsylG vor, dass der Ausländer auf die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
40Das Bundesamt hat den Kläger sowohl in der dem Antragsteller am 12. November 2015 ausgehändigten Belehrung als auch in der Ladung vom 17. März 2016 und in dem weiteren Schreiben vom 31. März 2016 darauf hingewiesen, dass das Bundesamt über den Asylantrag ohne persönliche Anhörung nach Aktenlage entscheidet, wenn der Antragsteller den Anhörungstermin nicht wahrnimmt. Dies entspricht nicht den Vorgaben des § 33 Abs. 4 AsylG. Danach ist der Ausländer darauf hinzuweisen, dass sein Asylantrag als zurückgenommen gilt, wenn er den Anhörungstermin nicht wahrnimmt. Darüber hinaus gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens, den Ausländer auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt im Falle der Einstellung seines Asylverfahrens gemäß § 32 AsylG ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entscheidet.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329, Rn. 31.
42Ein solcher Hinweis ist an den Antragsteller nicht ergangen. Dieses Versäumnis führt zur Rechtswidrigkeit des Einstellungsbescheids einschließlich der Abschiebungsandrohung
43- vgl. VG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 L 1544/16.A -, nrwe Rn. 45 ff. -; s.a. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 K 6472/13.A -, juris Rn. 17 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 23. Oktober 2014 - Au 7 K 13.30352 -, juris Rn. 24 ff.
44und verletzt den Antragsteller, da § 33 Abs. 4 AsylG seinem Schutz dient, in seinen Rechten.
45Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
46Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts M.. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
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I.
- 1
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1. Der am 8. Dezember 1995 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Niger. Er reiste im Oktober 2013 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Aufgrund eines Eurodac-Treffers wurde zunächst im Dublin-Verfahren die Abschiebung nach Italien angedroht.
- 2
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Nach Ablauf der Überstellungsfrist, die wohl aufgrund des zwischenzeitlichen Untertauchens des Beschwerdeführers verlängert worden war, erließ das Bundesamt unter dem 11. April 2016 einen Einstellungsbescheid gestützt auf § 33 Abs. 1 AsylG. Der Asylantrag gelte als zurückgenommen, da der Beschwerdeführer seit dem 4. November 2014 nach den Erkenntnissen des Bundesamts untergetaucht sei. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsanwalt sei mittels Aufforderung zur Stellungnahme vom 21. März 2016 rechtliches Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot gewährt worden.
- 3
-
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid unter dem 18. April 2016 Anfechtungsklage, beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen und ihm für die Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Einstellungsbescheid sei rechtswidrig, da er über eine gültige Aufenthaltsgestattung verfüge und der örtlichen Ausländerbehörde bekannt sei. Mit weiterem Schreiben vom 25. Mai 2016 wies er darauf hin, dass er im Juli Vater eines Kindes würde.
- 4
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Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 2. Juni 2016 ab. Dem Beschwerdeführer fehle das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzinteresse, da er mit einem Wiederaufnahmeantrag nach § 33 Abs. 5 AsylG an das Bundesamt sein Ziel einfacher erreichen könne.
- 5
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3. Der Beschwerdeführer hat am 4. Juli 2016 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 16a GG und Art. 19 Abs. 4 GG rügt. Er beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht habe sein Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt, indem es ihm das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen habe. Der vom Verwaltungsgericht als ausreichend erachtete Weg eines Wiedereinsetzungsantrags an das Bundesamt sei nicht gleichwertig. Ein solcher (voraussetzungsloser) Antrag könne gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nur einmal gestellt werden, mit der einmaligen Stellung sei dieses Recht also verbraucht. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, dieses Recht für einen rechtswidrigen Einstellungsbescheid zu verbrauchen und bei einem zweiten, auf einem einmaligen Fehlverhalten beruhenden rechtmäßigen Einstellungsbescheid keinen weiteren Rechtsschutz zu erhalten. Er bezieht sich weiterhin auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Mai 2016 - 3 L 1060/16.A -, nach der auch eine - unter Umständen mögliche - verfassungskonforme Auslegung des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen lasse.
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II.
- 6
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen gegenwärtig nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
- 7
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf den Grundsatz der formellen Subsidiarität nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Dieser setzt voraus, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft, sondern darüber hinaus alle ihm zumutbaren Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verhinderung oder Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung formal durchläuft. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eine solche Rechtsschutzmöglichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 69, 233 <242 f.>; BVerfGE 70, 180 <187 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2002 - 2 BvR 2124/01 -, NVwZ 2002, S. 848). Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht gestellt, obwohl zumindest nicht auszuschließen war, dass die von ihm selbst nun erstmals im Verfassungsbeschwerdeverfahren angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und die abweichende Entscheidung einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts Halle (Beschluss vom 3. Juni 2016 - 4 B 195/16 HAL -) geänderte, ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ermöglichende Umstände darstellten. Dies war insbesondere deshalb nahe liegend, weil diese Entscheidungen erst nach der Antragstellung des Beschwerdeführers ergangen waren, er dementsprechend hierzu ohne eigenes Verschulden noch nicht vorgetragen und das Verwaltungsgericht sich mit den enthaltenen gewichtigen Argumenten auch in seiner Entscheidung nicht auseinandergesetzt hatte.
- 8
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2. Zur Vermeidung einer Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG wird das Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO allerdings zu beachten haben, dass ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses dem Vorgehen gegen einen den Adressaten belastenden Verwaltungsakt nur unter besonderen Umständen entgegengehalten werden kann (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorbemerkung § 40 Rn. 80). Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann in der hier interessierenden Fallkonstellation erst dann entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Hingegen reicht es nicht, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts zeitigt (vgl. BVerwGE 91, 217 <219 ff.>). Nach diesen Grundsätzen kann entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden, wenn, wie es der Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG zumindest nahe legt, die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verneinen.
- 9
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.
(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
Gründe
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Die Beschwerde, mit der die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.
- 2
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Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
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„ob bei Zustellung einer Verfügung - hier einem Asylbescheid - mit einem Übergabeeinschreiben die Zustellungsfiktion von drei Tagen gemäß § 4 VwZG eingreift oder bei einer nachweislichen früheren Zustellung dieser tatsächliche Zustellungstermin für den Fristbeginn maßgeblich ist
-
oder ob die Tatsache, dass der Bescheid mit einem Übergabeeinschreiben wie es das Asylverfahrensgesetz vorschreibt förmlich zugestellt wurde, zu einem konkreten Fristbeginn führt und wegen der tatsächlichen Zustellung die Zustellungsfiktion des § 4 VwZG keine Anwendung findet.“
- 5
-
Zur Begründung verweist sie insbesondere darauf, dass das Verwaltungszustellungsgesetz inzwischen novelliert worden sei und nunmehr auch das Übergabeeinschreiben die Voraussetzungen für eine förmliche Zustellung erfülle. Von daher könne auf die zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung nicht mehr zurückgegriffen werden. Mit diesem und dem weiteren Vorbringen verfehlt die Beschwerde bereits die Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzfrage gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es fehlt insbesondere eine vertiefte Auseinandersetzung mit der vom Gesetzgeber in § 4 VwZG getroffenen Regelung zur Zustellung durch die Post mittels Einschreiben.
- 6
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Im Übrigen rechtfertigt die aufgeworfene Frage mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn sie lässt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne beantworten. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG sind Entscheidungen des Bundesamts zuzustellen. Die Zustellung erfolgt, soweit sich aus der Sondervorschrift des § 10 AsylVfG nichts anderes ergibt, nach den allgemeinen Zustellungsvorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (§ 1 VwZG). Dabei hat die Behörde die Wahl zwischen den einzelnen im Verwaltungszustellungsgesetz geregelten Zustellungsarten (§ 3 Abs. 2 VwZG). Entscheidet sie sich - wie hier - für eine Zustellung durch die Post mittels Einschreiben, kann sie zudem wählen zwischen einem Einschreiben durch Übergabe oder einem Einschreiben mit Rückschein (§ 4 Abs. 1 VwZG). Beim Einschreiben mit Rückschein genügt zum Nachweis der Zustellung der Rückschein (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG). Nach dieser gesetzlichen Fiktion gilt ein Dokument beim Übergabeeinschreiben auch dann mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn feststeht, dass es dem Empfänger vor diesem Zeitpunkt zugegangen ist (so schon BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1965 - 7 C 170.64 - BVerwGE 22, 11 zur wortgleichen Fiktionsregelung in § 4 Abs. 1 Halbs. 1 VwZG 1952 für eingeschriebene Briefe).
- 7
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Dass diese nach dem Wortlaut angeordnete Rechtsfolge vom Gesetzgeber auch gewollt war, belegen die Gesetzesmaterialien. Mit der Neufassung des Verwaltungszustellungsgesetzes im Jahr 2005 sollte die Zustellung mittels Einschreiben weiterhin erhalten bleiben, unter Berücksichtigung der von den Postdienstleistern inzwischen angebotenen Einschreibevarianten aber auf das Übergabeeinschreiben und das Einschreiben mit Rückschein begrenzt werden, ein Einwurfeinschreiben also nicht ausreichen. Zugleich wird in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Übergabeeinschreiben die Fiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt (BT-Drs. 16/5216 S. 12). Diese Regelung dient der Rechtssicherheit und -klarheit, da dem Absender nur beim Einschreiben mit Rückschein der Übergabezeitpunkt mitgeteilt wird. Beim Übergabeeinschreiben erhält er hingegen lediglich eine Einlieferungsbescheinigung, aus der sich das Einlieferungsdatum ergibt. Den konkreten Übergabezeitpunkt kann er nur über eine online-Abfrage feststellen. Die Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG auf Übergabeeinschreiben benachteiligt den Zustellungsempfänger nicht unangemessen, da durch die Widerlegbarkeit der Zugangsvermutung sichergestellt ist, dass eine durch ein Übergabeeinschreiben in Lauf gesetzte Frist nicht vor der tatsächlichen Übergabe beginnt. Die Sonderregelung des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, wonach Zustellungen mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt sind, steht der Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG im vorliegenden Fall nicht entgegen, da sie nur Zustellungen in einer Aufnahmeeinrichtung an den Ausländer persönlich betrifft. Hier war der Bescheid jedoch dem damaligen Prozessbevollmächtigen der Klägerin zuzustellen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.
(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.
(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.
(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.
(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.
(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.
(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.
(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.
(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.
(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.
(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.
(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.
(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.
(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.
(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.
(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.
(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.
(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.
(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.
(1) Die Amtssprache ist deutsch.
(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung.
(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.
(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.
(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.
(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.
(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
(1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestellt den Leiter des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren.
(3) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 1 000 dauerhaften Unterbringungsplätzen in Abstimmung mit dem Land eine Außenstelle einrichten. Er kann in Abstimmung mit den Ländern weitere Außenstellen einrichten.
(4) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen zur Verfügung zu stellen. Die ihm zur Verfügung gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. Die näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln.
(5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, dass in einer Aufnahmeeinrichtung Ausländer untergebracht werden, deren Verfahren beschleunigt nach § 30a bearbeitet werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen). Das Bundesamt richtet Außenstellen bei den besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein oder ordnet sie diesen zu. Auf besondere Aufnahmeeinrichtungen finden die für Aufnahmeeinrichtungen geltenden Regelungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt wird.
(6) Für Personen, die für das Bundesamt tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Von einer Sicherheitsüberprüfung kann abgesehen werden, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.