Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 04. Nov. 2015 - 1 K 3816/13
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Bezirksregierung B. vom rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am geborene Kläger steht als verbeamtete Lehrkraft (Studienrat, Besoldungsgruppe A 13 ÜBesO NRW) im Dienst des beklagten Landes. Nachdem er am 25. August 2010 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden war, wurde er zunächst beim Stadtgymnasium E. eingesetzt. Nach seiner zwischenzeitlichen Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit am 25. August 2014 war er zuletzt am Weiterbildungskolleg der Stadt V. , Abendrealschule und ‑gymnasium, tätig. Der Kläger besitzt die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I und II in den Fächern Deutsch, Pädagogik und Politik.
3In der ersten dienstlichen Beurteilung des früheren Schulleiters, Herrn Oberstudiendirektor V1. N. , während der Probezeit vom 20. Juli 2011 wurde im Gesamturteil die bisherige Bewährung festgestellt.
4Am 9. Juni 2012 nahm der Kläger an einer Kundgebung der Partei „Pro NRW“ in L. teil und äußerte sich in diesem Rahmen in einer öffentlichen Rede, die gefilmt und ins Internet eingestellt wurde, zu dem Thema Islamismus. Dabei brachte er zum Ausdruck, dass er Lehrer sei und sich als bekennender Homosexueller durch den Islamismus bedroht fühle.
5Daraufhin untersagte die Bezirksregierung B. dem Kläger mit Verfügung vom mit sofortiger Wirkung – und unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung – die Führung der Dienstgeschäfte und das Betreten des Stadtgymnasiums in E. einschließlich der Kontaktaufnahme zu Schülerinnen und Schülern.
6Außerdem wurde der Kläger mit Verfügung der Bezirksregierung B. vom darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der Rede und des darin liegenden Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Mit Blick auf die zwischenzeitliche Klageerhebung gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wurde das Disziplinarverfahren jedoch ausgesetzt und dies dem Kläger am mitgeteilt.
7Dem gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gerichteten Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (1 L 574/13) gab das erkennende Gericht mit Beschluss vom 26. Juni 2013 statt. Hausverbot und Anordnung der Vornahme von Korrekturen seien bereits formell rechtswidrig, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (unheilbar) materiell rechtswidrig, da der Beklagte das ebenfalls eingeleitete Disziplinarverfahren wegen der Klage des Klägers gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte durch Verfügung vom ausgesetzt hätte, statt – obwohl hierfür originär zuständig – das Disziplinarverfahren unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes zu betreiben. Die gegen diese Entscheidung zunächst gerichtete Beschwerde zum OVG NRW (6 B 809/13) nahm der Beklagte später zurück. Auf die ebenfalls vom Kläger erhobene Klage zum erkennenden Gericht (1 K 3328/12) hin wurde der Bescheid der Bezirksregierung B. vom mit Urteil vom 26. Juni 2013 aufgehoben. Den insoweit gestellten Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 12. September 2013 (6 A 1789/13) zurück.
8Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 teilte die Bezirksregierung B. dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, seine regulär mit Ablauf des 24. August 2013 endende Probezeit aus dienstrechtlichen Gründen um ein Jahr bis zum 24. August 2014 zu verlängern, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bewährung bis zum Ablauf der regulären Probezeit nicht festgestellt werden könne, da Besorgnisse im Hinblick auf seine charakterliche Eignung bestünden und er seit Juni 2012 keinen Dienst mehr verrichtet habe.
9Der Kläger nahm mit Schreiben vom 18. Juni 2013 dahingehend Stellung, dass die beabsichtigte Maßnahme schon deswegen rechtswidrig sei, weil es zu der beabsichtigten Verlängerung der Probezeit nur wegen seiner rechtswidrigen Suspendierung käme.
10Mit Verfügung der Bezirksregierung B. vom wurde die Probezeit des Klägers – nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten am 28. Mai 2013 und Zustimmung des Personalrates am 6. Juni 2013 – um ein Jahr bis zum 24. August 2014 verlängert. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass einerseits eine dienstliche Beurteilung zur etwaigen Feststellung der Bewährung vor Ablauf der regulären Probezeit nicht habe erstellt werden können. Andererseits bestünden in Anbetracht des Auftritts des Klägers bei der Veranstaltung von "Pro NRW" am , was seinerzeit zu einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte geführt habe, Zweifel an der charakterlichen Eignung für ein Amt im öffentlichen Schuldienst. Diese Bedenken ließen sich auch unter Berücksichtigung der mittlerweile vorgetragenen Reue nicht bis zum Ablauf der Regelprobezeit ausräumen. Im Übrigen sei wegen des dienstlichen wie auch außerdienstlichen Verhaltens aktuell noch ein Disziplinarverfahren anhängig, dessen Ergebnis noch ausstünde.
11Auf Bitte des Klägers nahm der ehemalige Schulleiter des Stadtgymnasiums E. , Oberstudiendirektor V1. N. , mit Schreiben vom 9. September 2013 eine allgemeine Einschätzung zu dessen Bewährung in der Probezeit vor. Auch in dem Zeitraum nach dem ersten Schulleitergutachten vom 20. Juli 2011 habe es bis zur rechtswidrigen Suspendierung des Klägers für ihn als Schulleiter weiterhin keinen Anlass gegeben, seine uneingeschränkte Bewährung für den Schuldienst in Zweifel zu ziehen und von der damals getroffenen Einschätzung „hat sich bewährt“ abzuweichen. Im Gegenteil hätten alle Aussagen des Zwischengutachtens aus seiner Sicht auch bis zum Sommer 2012 fortgeschrieben werden können.
12Mit Wirkung ab dem 7. Oktober 2013 wurde der Kläger – mit seinem Einverständnis – durch Verfügung der Bezirksregierung B. vom an das Weiterbildungskolleg V. versetzt.
13In dem gegen den Kläger geführten Disziplinarverfahren stellte die Bezirksregierung B. mit Verfügung vom fest, dass der Kläger mit seinem Verhalten gegen die Wohlverhaltenspflicht, gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit und gegen die Pflicht zur politischen Mäßigung schuldhaft verstoßen und damit ein Dienstvergehen begangen habe. Gegen ihn wurde deshalb eine Geldbuße in Höhe von 1.000,- Euro festgesetzt. Im Einzelnen wurden dem Kläger drei Sachverhalte vorgeworfen: 1. Durch seine Äußerung im Dezember 2011 gegenüber einer Kollegin „Frau C., Herr L. und ich gehen heute Abend ins Bordell. Gehen Sie doch mit, ich lade Sie ein. Wollen Sie nicht mitgehen?" habe er Verstöße gegen die Pflicht zur Kollegialität und gegen die Wohlverhaltenspflicht begangen. 2. Nachdem der Kläger in einer Doppelstunde Politik im Mai 2012 in der 5. Klasse das Thema „Homosexualität und Heterosexualität" behandelt und ein Schüler Homosexuelle mehrfach als Perverse bezeichnet habe, habe sich der Kläger unter Verwendung des Briefkopfes der Schule schriftlich an die Mutter des Schülers gewandt, um sie darauf hinzuweisen, dass es bei fortdauerndem Fehlverhalten zu Ordnungsmaßnahmen kommen könne; andernfalls werde er straf- und zivilrechtliche Maßnahmen in Erwägung ziehen, zumal Erziehungsberechtigte, welche schulische Bestrebungen gegen Homophobie torpedierten, mit ähnlicher Konsequenz zu sanktionieren wären wie Erziehungsberechtigte, die schulische Bestrebungen gegen Rassismus und Antisemitismus torpedierten. Auch darin liege ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht und zudem gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit. 3. Der dritte Vorwurf betrifft die Rede, die der Kläger am auf einer Kundgebung von „Pro NRW“ gehalten hat und mit welcher er gegen das politische Mäßigungsgebot aus § 33 Abs. 2 BeamtStG verstoßen habe.
14Gegen diese Disziplinarverfügung richtete der Kläger eine Klage zum Verwaltungsgericht Münster (13 K 3135/13.O), welches die Disziplinarverfügung mit Urteil vom 13. Mai 2014 aufhob. Im Rahmen des dortigen Klageverfahrens führte der Kläger zu dem Vorwurf in Bezug auf seine Kollegin unter anderem aus, dass die von unberechtigten Angriffen gegen seine Person gekennzeichnete Vorgeschichte des Konflikts nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Auch habe er die ihm vorgeworfene Äußerung so nicht getätigt. Bezüglich der Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Schüler und seiner Mutter wies der Kläger darauf hin, dass letztere ihm beim Elternsprechtag vor dem zweiten Schreiben aggressiv mit unberechtigten Vorwürfen der Verleumdung und sexuellen Belästigung entgegengetreten sei. Schließlich räumte der Kläger seine Rede anlässlich der Veranstaltung von „Pro NRW" ein und bezeichnete sie als großen Fehler. Doch habe er sich hinreichend von der Gruppierung distanziert; der Inhalt seiner Rede sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Ungeachtet dessen sei eine Disziplinarmaßnahme schon allein deswegen nicht mehr angezeigt, da er rechtswidrig suspendiert und in den Medien teilweise drastisch als Person und Beamter in Frage gestellt worden sei; dieser starke öffentliche Druck sei eine erhebliche Belastung gewesen.
15In der dienstlichen Beurteilung aus Anlass des Ablaufs der Probezeit vom 1. Juli 2014, die durch den stellvertretenden Schulleiter des Weiterbildungskollegs V. , Herrn Dr. W. , verfasst wurde, wurde dem Kläger im Gesamturteil bescheinigt, dass er sich „in der Probezeit in vollem Umfang bewährt“ habe. Daraufhin wurde der Kläger am 25. August 2014 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen.
16Mit Verfügung der Bezirksregierung B. vom wurde der Kläger auf seinen Antrag hin aus persönlichen Gründen mit Wirkung vom 1. August 2015 an das L. -Kolleg, Weiterbildungskolleg der Stadt L. versetzt. Gleichzeitig wurde der Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Juli 2015 in vollem Stundenumfang dorthin abgeordnet.
17Anlässlich der Äußerungen des Klägers in einer Radiosendung bei WDR 5 am in Bezug auf den Holocaust wurde ihm mit Bescheid der Bezirksregierung B. vom mit sofortiger Wirkung sowie unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus zwingenden dienstlichen Gründen bis auf weiteres die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten und ihm zugleich bis auf weiteres untersagt, das L. -Kolleg zu betreten oder mit den Schülerinnen und Schülern Kontakt aufzunehmen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 5. Februar 2015 Klage zum erkennenden Gericht (1 K 515/15) und stellte zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (1 L 217/15). Letzteren nahm der Kläger mit Schriftsatz an das erkennende Gericht vom 10. März 2015 zurück, woraufhin das Verfahren eingestellt wurde.
18Mit Bescheid vom widerrief die Bezirksregierung B. gegenüber dem Kläger ihre Abordnungs- und Versetzungsverfügung an das L. -Kolleg vom 21. November 2014. Auch hiergegen erhob der Kläger am 15. Juni 2015 Klage zum erkennenden Gericht (1 K 2645/15).
19Der Kläger hat bereits am 14. August 2013 gegen die Verlängerung seiner Probezeit Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass Ursache für die ausgebliebene Unterrichtserteilung seit Mitte Juni 2012 ausschließlich ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten sei. Ungeachtet dessen habe er nach seiner ersten dienstlichen Beurteilung von Juli 2011 noch nahezu ein weiteres Jahr bis Mitte Juli 2012 im Rahmen der Probezeit unterrichtet; dieser Zeitraum hätte ohne weiteres von dem Schulleiter im Rahmen einer Beurteilung bewertet und für den restlichen Zeitraum fortgeschrieben werden können. Dass er sich bewährt habe, folge nicht zuletzt aus dem von ihm eingeholten Schreiben des Schulleiters vom 9. September 2013. Hingegen dürfe ihm aus dem rechtswidrigen Verhalten des Beklagten im Rahmen des Disziplinarverfahrens kein Nachteil entstehen. Die weitere Argumentation mit seinem einmaligen und spontanen Auftritt bei einer Veranstaltung von "Pro NRW" sei für eine Verlängerung der Probezeit völlig ungeeignet, da diesbezügliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung nicht ansatzweise dargelegt würden. Im Gegenteil wäre selbst ein Engagement für die Partei „Pro NRW“ durchaus mit den Pflichten eines Beamten vereinbar. Vor diesem Hintergrund habe die insoweit ergangene Disziplinarverfügung keinen Bestand gehabt, da sich auch die anderen in dieser Verfügung erhobenen Vorwürfe als haltlos erwiesen hätten. Denn aus politischen Äußerungen eines Lehrers in der Freizeit dürften keineswegs Rückschlüsse auf seine mangelnde Fachkompetenz gezogen werden, da sich Lehrer – anders als im Unterricht – durchaus polarisierend und grob vereinfachend zu politischen Sachverhalten äußern dürften. Die fehlende disziplinarrechtliche Relevanz ginge deutlich aus der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Münster betreffend die Disziplinarverfügung hervor. Auf Grundlage der dortigen Feststellungen fehle es dem stellvertretenden Schulleiter offensichtlich an der nötigen Beurteilungskompetenz, da die von diesem erhobenen Vorwürfe sich nicht ansatzweise feststellen ließen. Damit liege der dringende Verdacht einer Befangenheit nahe, was jedoch angesichts der Zuständigkeit des früheren Schulleiters, Herrn N. , ohnehin ohne Bedeutung sei. Zusammengefasst hätten sich seit dem ersten Schulleitergutachten von Juli 2011 keine Ereignisse ergeben, die Zweifel an seiner Eignung begründen könnten, so dass nichts gegen eine fiktive Nachzeichnung der Probezeit gemäß den Grundsätzen über die Beurteilung freigestellter Personalratsmitglieder spräche.
20Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung B. vom 15. Juli 2013 aufzuheben.
21Nach seiner zwischenzeitlichen Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit macht der Kläger geltend, dass er das Verfahren unbedingt fortsetzen wolle, da er großen Wert auf eine verwaltungsgerichtliche Feststellung lege, dass die Verlängerung seiner Probezeit rechtswidrig gewesen sei. Auf Nachfrage des erkennenden Gerichts hat der Kläger sein Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens dahingehend begründet, dass die dienstliche Beurteilung von Juli 2014, aufgrund welcher er auf Lebenszeit verbeamtet worden sei, nicht in gleichem Maße positiv ausfiele wie die Einschätzungen des damaligen Schulleiters im Schreiben von September 2013. Dies könne jedoch für die Chancen seiner künftigen Bewerbungen von entscheidender Bedeutung sein. Darüber hinaus sei es auch für die Allgemeinheit von Bedeutung, dass gerichtlich festgestellt werde, „dass ein Beamter nicht dadurch Nachteile in Form einer Probezeitverlängerung erleiden darf, dass der Dienstherr durch ein rechtswidrig erfolgtes Dienstverbot die rechtzeitige Feststellung der Bewährung torpediert hat.“ Insoweit mache er ausdrücklich ein Rehabilitationsinteresse geltend: Wie im Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. Mai 2014 festgestellt, habe er unter einer unsachlichen und undifferenzierten Medienberichterstattung leiden müssen, da er als Person wie auch als Beamter in der Öffentlichkeit erheblich in Frage gestellt worden sei. Schließlich legt der Kläger dar, dass er beabsichtigte, wegen der rechtswidrigen Verlängerung seiner Probezeit Schadensersatz von seinem Dienstherrn zu verlangen.
22Vor diesem Hintergrund beantragt der Kläger nunmehr,
23festzustellen, dass der Bescheid der Bezirksregierung B. vom rechtswidrig gewesen ist.
24Der Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Zur Begründung führt er aus, dass die Bewährung während der Probezeit nur abschließend festgestellt werden könne, wenn Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auch im Zeitraum nach der ersten Beurteilung weiterhin erfüllt worden seien. Dies sei vorliegend jedoch nicht möglich gewesen, da der Kläger aufgrund des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte seit dem 20. Juni 2012 keinen Dienst mehr verrichtet habe. Doch könne nur der Dienstherr ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, inwieweit der Beamte den fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspreche. Die von dem Kläger vorgelegte Stellungnahme des ehemaligen Schulleiters sei aber weder durch die Dienststelle angefordert worden noch sei dieser im Übrigen zu einer solchen Beurteilung befugt gewesen, da dieser seit August 2012 dienstunfähig erkrankt sei. Ungeachtet dessen sei der Bericht im Sinne der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte bedenklich, da die Formulierungen jede gebotene Objektivität und Neutralität vermissen ließen. Die darin aufgestellte Behauptung, dass bis Sommer 2012 die uneingeschränkte Bewährung nicht in Zweifel zu ziehen gewesen sei, werde durch verschiedene Geschehnisse widerlegt, die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers durchaus rechtfertigten. Diese Zweifel habe der stellvertretende Schulleiter des Stadtgymnasiums in seiner Stellungnahme dargelegt. Im Übrigen werde auf die Darstellung in der Disziplinarverfügung vom verwiesen. Insbesondere hätten wegen des Auftritts bei der Veranstaltung von "Pro NRW" am Zweifel an der charakterlichen Eignung für ein Amt im öffentlichen Schuldienst bestanden, zumal es sich bei dem Kläger um einen Politiklehrer handele, der sich naturgemäß mit politischen Parteien und mit extremen Bewegungen auseinandersetzen müsse. Trotz der Angabe des Klägers, seine Rede zu bereuen, hätten die Bedenken nicht bis zum Ablauf der Regelprobezeit ausgeräumt werden können, weil das Ergebnis des anhängigen Disziplinarverfahrens zum Zeitpunkt der Probezeitverlängerung noch ausgestanden habe. Selbst wenn sich vor Gericht Zweifel an der Angemessenheit der zwischenzeitlich verfügten Geldbuße ergeben hätten, blieben die der Disziplinarverfügung zu Grunde liegenden Umstände als im Rahmen der Probezeitverlängerung zu würdigende Tatsachen bestehen. Die maßgeblichen Sachverhalte würden auch unabhängig von einer disziplinarrechtlichen Würdigung in ihrer Gesamtschau erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung indizieren, welche eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im August 2013 nicht gerechtfertigt hätten. Die daraufhin ausgesprochene Verlängerung der Probezeit um ein Jahr entspräche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der Kläger hierdurch die Gelegenheit erhalten habe, seine uneingeschränkte Bewährung und charakterliche Eignung unter Beweis zu stellen. Hingegen sei ein langjährig aufgrund seiner Personalratstätigkeit freigestellter Lebenszeitbeamter nicht mit einem in der Probezeit befindlichen Beamten vergleichbar. Im Hinblick auf die von dem Kläger geltend gemachten Interessen an der Fortsetzung des Verfahrens führt der Beklagte aus, dass die vom ehemaligen Schulleiter verfasste Erklärung vom keinesfalls als Grundlage für die Verbeamtung anerkannt werden könne. Insofern lägen die weiteren Ausführungen, inwieweit die verschiedenen Bewertungen nicht in gleichem Maße positiv ausgefallen seien, neben der Sache. Ferner seien die Erfolgsaussichten in künftigen Stellenbesetzungsverfahren nicht von der Aufhebung des Bescheides vom abhängig, weil eine Probezeitbeurteilung nicht für eine spätere Bewerbung herangezogen werden könne.
27Der Kläger erwidert auf das Vorbringen des Beklagten, dass das Recht zur dienstlichen Beurteilung dem lediglich dienstunfähig erkrankten Herrn N. nicht abgesprochen werden könne, da ein Schulleiter selbst nach Eintritt in den Ruhestand noch Auskunft über die Leistungen eines Beamten in der Vergangenheit abgeben und eine persönliche Leistungseinschätzung vornehmen könne.
28Hierauf erwidert der Beklagte wiederum, dass der stellvertretende Schulleiter die Rechte und Pflichten des Schulleiters bei dessen Verhinderung – wie vorliegend in dem Zeitraum seit dem 23. August 2012 – wahrnehme. Insofern sei der ehemalige Schulleiter Herr N. verpflichtet gewesen, seinen ständigen Vertreter intensiv über die Angelegenheiten der Schule und den Kläger zu informieren. Demgegenüber stelle das Schreiben des ehemaligen Schulleiters vom keine dienstliche Beurteilung im Sinne der Beurteilungsrichtlinien dar.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren 1 K 3328/12, 1 L 574/13, 1 K 515/15, 1 K 1482/15, 1 K 2645/15 sowie auf den Inhalt des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs und die Personalakte des Klägers Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Die Klage ist zulässig und begründet.
32Im Hinblick auf seinen zunächst angekündigten Antrag war der Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO berechtigt, die zunächst erhobene Anfechtungsklage zulässigerweise auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog umzustellen. Denn die von dem Kläger angegriffene Verlängerung seiner Probezeit hat sich zwischenzeitlich durch seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit am 25. August 2014 erledigt. Anders als im Falle der Entlassung aufgrund der Nichtbewährung in der verlängerten Probezeit, bei der es für die Entscheidung einer fortdauernden Probezeit als Beurteilungszeitraum bedürfte,
33vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. April 1990 – 4 S 1940/88 –, juris,
34ist die Ableistung der Probezeit bzw. ihre Dauer nach der Einstellung als Beamter auf Lebenszeit nicht mehr von Bedeutung.
35Allerdings ist dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der von ihm geltend gemachten Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs wegen rechtswidrigen Handelns des Dienstherrn ein berechtigtes Feststellungsinteresse zuzuerkennen. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dem klagenden Beamten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verlängerung seiner Probezeit auszusprechen, da insoweit nicht auszuschließen ist, dass diese sich im weiteren Berufsleben eines Beamten, insbesondere bei seiner ersten Beförderung, günstig auswirken könnte.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1989 – 2 A 3/86 –, juris Rn. 12 a.E.
37Dieses Schadensersatzbegehren ist auch unter Berücksichtigung von § 839 Abs. 3 BGB bzw. dessen Rechtsgedanken nicht offensichtlich aussichtslos, da bei dem anwaltlich nicht vertretenen Kläger im Hinblick auf die unterlassene Möglichkeit, im August 2013 – ergänzend zu der hier anhängigen Klage – einen Antrag auf Lebenszeitanstellung zu stellen und auch insoweit gegebenenfalls Klage zu erheben, ein großzügiger Maßstab anzulegen ist. Gleichzeitig hat die Kammer berücksichtigt, dass auch ein derartiger Antrag wegen des andauernden Disziplinarverfahrens und der darauf gründenden Blockadehaltung der Bezirksregierung B. mit großer Wahrscheinlichkeit erfolglos geblieben wäre. Eine solche Verfahrensweise, in dem bereits anhängigen Klageverfahren die Rechtswidrigkeit der Probezeitverlängerung feststellen zu lassen, entspricht in Anbetracht dieser Gesamtumstände schließlich der Prozessökonomie.
38Auf die Untauglichkeit des weiteren klägerischen Vorbringens zur Begründung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses kam es vor diesem Hintergrund nicht an.
39Die nach den vorstehenden Ausführungen zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Denn der Bescheid der Bezirksregierung B. vom war (materiell) rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
40Die von § 14 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) normierte Voraussetzung, dass die „Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden kann“, wird durch die im Bescheid genannten Gründe nicht gedeckt, die darauf aufbauende Ermessensentscheidung ist rechtswidrig.
41Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage dieser Prognoseentscheidung ist dabei der Erlasszeitpunkt des Bescheides ausschlaggebend,
42vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1989 – 2 A 3/86 –, juris Rn. 15 m.w.N.
43Dem Dienstherrn kommt hinsichtlich der Entscheidung, ob er einen Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit entlässt oder seine Probezeit verlängert, ein Einschätzungsspielraum zu. Diese Entscheidung ist demnach gerichtlich lediglich daraufhin zu überprüfen, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung oder die rechtlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger bzw. unvollständiger Sachverhalt zugrunde liegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind.
44Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 24. April 2001– 2 BS 66/01 –, juris Rn. 9 m.w.N.
45Für die Feststellung der Bewährung oder Nichtbewährung eines Beamten in der Probezeit bedarf es einer genügend breiten Beurteilungsgrundlage. Der Dienstherr muss den Sachverhalt zureichend ermitteln und alle erheblichen Umstände in seine Entscheidung einbeziehen. Es muss eine umfassende Beurteilungsgrundlage vorhanden sein. Dabei kommt der dienstlichen Beurteilung des Beamten auf Probe eine besondere Bedeutung zu. Sie soll entsprechend der Rechtseinrichtung der dienstlichen Beurteilung in förmlicher Festlegung ein möglichst umfassendes Bild über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Probebeamten vermitteln.
46Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. April 1990– 4 S 1940/88 –, juris Rn. 50.
47Auf Grundlage der Probezeitbeurteilung zur Feststellung der fachlichen Bewährung ist dabei stets auf die gesamte Probezeit abzustellen. Nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit ist dem Beamten auf Probe grundsätzlich während der gesamten Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen. Ihm soll vor allem die Gelegenheit verschafft werden, die Mängel zu beseitigen, die bisher zu Zweifeln hinsichtlich seiner Bewährung Anlass gegeben haben.
48Vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 3 CS 14.917 –, juris Rn. 44; Sächsisches OVG, Beschluss vom 24. April 2001 – 2 BS 66/01 –, juris Rn. 8.
49Gemessen an diesen Maßstäben erfüllen die von dem Beklagten im Bescheid vom angeführten Gründe für die Verlängerung der Probezeit die Voraussetzungen nicht, da sie keinen hinreichenden Anhalt bieten, dass die Bewährung des Klägers bis zum Ablauf seiner regulären Probezeit im August 2013 nicht festgestellt werden konnte. Die diesbezügliche Ermessensentscheidung war auch unter Beachtung der Einschätzungs- und Ermessensspielräume des Dienstherrn rechtswidrig.
50Dies gilt zunächst mit Blick auf das im letzten Jahr der regulären Probezeit andauernde Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und die insoweit nach Angaben des Beklagten fehlende Möglichkeit, die in diesem Zeitpunkt vorgesehene dienstliche Beurteilung zur etwaigen Feststellung der Bewährung zu erstellen:
51Zwar war in dem genannten Zeitpunkt wegen der andauernden Suspendierung des Klägers eine Beurteilung tatsächlich ausgeschlossen, weshalb – trotz der zwischenzeitlich festgestellten Rechtswidrigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte mit Urteil der Kammer vom 26. Juni 2013 (1 K3328/12), später bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 12. September 2013 (6 A 1789/13) – nicht erbrachte Leistungen faktisch nicht beurteilt werden können. Eine Ausnahme vergleichbar der Nachzeichnung bei der Freistellung von Personalratsmitgliedern - wie der Kläger vorschlägt - kommt nicht in Betracht, weil derartige Ausnahmefälle auf ein Minimum zu beschränken sind und weitere ungeschriebene Konstellationen alleine auf Basis von Treu und Glauben zu weitgehend wären; treuwidriges Verhalten ist regelmäßig vielmehr auf Sekundärebene einzubeziehen.
52Doch war jedenfalls die Sachverhaltsermittlung der Bezirksregierung B. vor der in ihr Ermessen gestellten Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit defizitär. Der Beklagte hat es versäumt, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln, weil zumindest die – durch die von dem Kläger für das Klageverfahren eingeholte Stellungnahme des damaligen Schulleiters belegte – Möglichkeit bestanden hätte, das zweite Jahr der Probezeit des Klägers zu beurteilen. Immerhin war dem Kläger in seiner ersten dienstlichen Beurteilung vom 20. Juli 2011 im Gesamturteil die bisherige Bewährung innerhalb der Probezeit bescheinigt worden, weshalb es sich - spätestens nach Aufhebung des die Suspendierung regelnden Bescheides vom durch erstinstanzliches Urteil vom 26. Juni 2013 der erkennenden Kammer - aufgedrängt hätte, den nachfolgenden Zeitraum bis zu seiner Suspendierung, d.h. nahezu ein ganzes Jahr und damit fast ein Drittel seiner Probezeit, zu bewerten und auf diese Weise einen aktualisierten Berichtsstand zu seiner Bewährung innerhalb der Probezeit zu erhalten.
53Soweit der Beklagte hingegen aus dem vorangegangenen Auftritt des Klägers auf der Veranstaltung von „Pro NRW“ Rückschlüsse auf seine charakterliche Eignung zu ziehen beabsichtigte, ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die dort getätigten Äußerungen keinen durchgreifenden dienstrechtlichen Bedenken unterlagen, sondern vielmehr von der Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers gedeckt waren.
54So ausdrücklich festgestellt im Hinblick auf die Disziplinarverfügung gegen den Kläger und mit ausführlicher Begründung: VG Münster, Urteil vom13. Mai 2014 – 13 K 3135/13.O –, juris Rn. 82.
55Wenngleich sich die rechtliche Bewertung disziplinarrechtlich und dienstrechtlich im Allgemeinen unterscheiden kann, bestanden vorliegend vor dem Hintergrund von Art. 5 GG und aufgrund der Umstände keine Anhaltspunkte, die Eignung des Klägers als Lehrer schon wegen seiner Teilnahme an der Kundgebung und seinen in diesem Rahmen getätigten Äußerungen ernsthaft in Frage zu stellen.
56Dass bezüglich dieser Vorwürfe das Disziplinarverfahren im Zeitpunkt des Ablaufs der regulären Probezeit noch anhängig war, rechtfertigte ebenfalls nicht die Verlängerung der Probezeit. Denn auch insoweit ist wiederum zu berücksichtigen, dass – ungeachtet der späteren Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster – die erkennende Kammer die erhebliche Verzögerung erstinstanzlich bereits mit Urteil vom 26. Juni 2013 gerügt hatte. Die hierbei erhobenen Vorwürfe (Teilnahme an Kundgebung am ) lagen im Erlasszeitpunkt des Bescheides zur Verlängerung der Probezeit am bereits um mehr als ein Jahr zurück, weshalb zur Sachverhaltsermittlung ausreichend Gelegenheit auch deutlich vor Beendigung der Probezeit bestanden hätte.
57Soweit der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens weitere Gründe anführt, sind diese nicht Gegenstand der ursprünglichen Verfügung zur Verlängerung der Probezeit des Klägers gewesen. Ein Nachschieben neuer Erwägungen erst im Prozess verbietet sich im Gegensatz zur bloßen Ergänzung jedoch, vgl. § 114 Satz 2 VwGO.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
59Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.