Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 27. Okt. 2014 - NC 6 K 2180/14

bei uns veröffentlicht am27.10.2014

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000.- Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, die Antragsgegnerin gem. § 123 VwGO im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig im 1. Fachsemester zum Wintersemester 20143/2015 zum Studium im Studiengang Lehramt an Grundschulen (Deutsch und Biologie HF, KB Sozialwissenschaft) zuzulassen, ist unzulässig.
a) Das ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin allerdings nicht schon daraus, dass ihr Ablehnungsbescheid vom 15.8.2014 mangels dagegen erhobener Hauptsacheklage bestandskräftig geworden ist. Denn dieser Ablehnungsbescheid bezieht sich lediglich auf den von der Antragstellerin seinerzeit persönlich ohne anwaltliche Vertretung gestellten Antrag auf Zulassung „innerhalb“ der festgesetzten Zulassungszahl, nicht aber auf den von ihr mit Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 11.7.2014 außerdem gestellten Antrag auf Zulassung „außerhalb“ der festgesetzten Zulassungszahl.
Das folgt nicht nur aus seiner ausführlichen Begründung, sondern bereits daraus, dass der Ablehnungsbescheid nur von einem „Antrag“ auf Zulassung spricht, der abgelehnt werde, nicht aber im Plural von (zwei) „Anträgen“, wie es erforderlich gewesen wäre, wenn damit beide Anträge hätten beschieden werden sollen.
Der Ablehnungsbescheid ist auch nur an die Antragstellerin persönlich adressiert, nicht hingegen an ihren Rechtsanwalt, wie es in diesem Fall bei sachgemäßer Ausübung des Ermessens über die Auswahl des Bekanntgabeadressaten nach § 41 Abs. 1 S. 1 LVwVfG wohl erforderlich gewesen wäre, weil eine direkte Bekanntgabe an den anwaltlich Vertretenen für diesen überraschend sein dürfte, da er damit im Regelfall nicht rechnet und deshalb womöglich Fristen versäumen könnte (so überzeugend Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm. 14. Aufl. 2013, Rdnr. 35 zu § 41 VwVfG).
Schließlich mag zwar in der Ablehnungsbegründung unter anderem auch davon die Rede sein, die errechnete Kapazität sei in Ordnung, darüber hinaus gebe es „keine weiteren Studienplätze“. Eine ausdrückliche Bescheidung des außerkapazitären Antrags ergibt sich daraus aber schon deshalb nicht, weil das inner- und außerkapazitäre Verfahren zwei strikt voneinander zu trennende, ausdrücklich zu bescheidende Verfahrensgegenstände betreffen. Zudem hätte der Antrag auf außerkapazitäre Zulassung, folgt man dem Vorbringen der Antragsgegnerin, als unzulässig wegen Versäumung der Antragsfrist abgelehnt werden müssen und nicht, weil die Kapazität erschöpft sei.
b) Die Unzulässigkeit des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ergibt sich aber aus derVersäumung der Antragsfrist im Verwaltungsverfahren.
Die Antragstellerin hat nämlich mit ihrem vom 11.7.2014 datierenden, am 15.7.2014 lediglich per Fax und erst am 16.7.2014 per Originalschriftsatz eingegangenen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung die am 15.7.2014 endende, auch für solche außerkapazitären Anträge geltende Antragsfrist versäumt (§ 3 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Hochschulvergabeverordnung -HVVO; siehe auch § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 Zulassungs- und Immatrikulationsordnung [ZIO] der Antragsgegnerin vom 13.2.2007 - i.d.F. der letzten Änderung vom 21.5.2014 - https://www.ph-freiburg.de/fileadmin/dateien/zentral/studisek/nichtamtliche_lesefassung_zula_imma_ordnung.pdf).
Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Die Regelung einer Ausschlussfrist für den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl durch § 3 Abs. 1 S. 1 und S. 2 HVVO ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar (so der VGH Bad.-Württ. in ständiger Rechtsprechung: siehe Normenkontrollentscheidungen VGH Bad.-Württ., U. v. 22.2.2006 - 9 S 1840/05 -, juris Rdnr. 36 - 38, wonach darin keine unzumutbare Obliegenheit liegt; siehe auch schon U. v. 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, juris = DVBl. 1988, 406).
Mit der Versäumung der im Verwaltungsverfahren vorgeschriebenen Antragsfrist aber fehlt dem vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 22. 6. 1993 - NC 9 S 59/93 -, juris).
10 
Die Antragsfrist hat die Antragstellerin versäumt, weil zwar ihr Antrag per Fax noch am 15.7.2014 bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, aber eine Antragstellung per Fax nach § 2 Abs. 2 S. 4 der ZIO der Antragsgegnerin ausdrücklich als unzulässig ausgeschlossen wird, so dass ein rechtswirksamer Antrag nicht vorlag (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LVwVfG). Den mit Originalschreiben am 16.7.2014 eingegangenen Antrag musste sie zwar als formwirksamen Antrag entgegennehmen, kann ihn aber nur noch wegen Verfristung als unzulässig ablehnend bescheiden, da eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis unzulässig ist (§ 32 Abs. 5 LVwVfG).
11 
Der Ausschluss einer Antragstellung per Fax in § 2 Abs. 2 S. 4 ZIO ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. An ihrem gegenteiligen Beschluss vom 6.8.2012 (NC 6 K 547/12) hält die Kammer nicht mehr fest. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
12 
Im Grundsatz ist das Verwaltungsverfahren zwar gem. § 10 S. 1, 1. HS LVwVfG nichtförmlich, d.h. nicht an bestimmte Formen gebunden. Ein Antrag, durch den - wie hier - aufgrund eines gesetzlichen Antragserfordernisses ein Verwaltungsverfahren gem. § 22 S. 2 Nr. 2 LVwVfG in Gang gesetzt wird, kann daher im Grundsatz schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten gestellt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 10.9.2013 - 4 S 1042/12 -, juris, Rdnr. 30).
13 
Das gilt indessen nur, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen (§ 10 S. 1, 2.HS LVwVfG). Durch solche Rechtsvorschriften kann insbesondere eine bestimmte Form für eine Antragstellung vorgeschrieben werden. Als Rechtsvorschrift genügt allerdings eine einfache Verwaltungsvorschrift nicht, vielmehr bedarf es einer eindeutigen und klaren gesetzlichen Regelung bzw. zumindest einer ebensolchen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für eine die Formfreiheit beschränkende Regelung (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 9.10.2013 - 4 S 1042/12 -, juris. Rdnr. 30; siehe auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Komm., 8. Aufl. 2014, Rdnr 38 zu § 22 VwVfG unter Verweis auf BVerwG, U. v. 5.3.1998 - 7 C 21/97 -, juris, Rdnrn. 9, 10).
14 
Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage findet sich im vorliegenden Fall in § 63 Abs. 2 S. 1 LHG. Danach erlassen die Hochschulen die „erforderlichen Bestimmungen über die Zulassung, einschließlich der Fristen und Ausschlussfristen“. Aus der nachfolgenden Regelung des § 63 Abs. 2 S. 2 LHG ergibt sich, dass sie diese Regelung „durch Satzung“ treffen. Solche Satzungen können einerseits erleichternd bestimmen, dass eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform auch durch elektronische Form ersetzt werden kann (§ 63 Abs. 2 S. 2 LHG). Nach der ausdrücklichen Regelung des § 63 Abs. 2 S. 3 LHG kann eine Satzung aber auch umgekehrt erschwerend eine Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorsehen, soweit sie für Härtefälle eine Ausnahme vorsieht.
15 
Außerdem ermächtigt § 11 Abs. 1 S. 1 HZG das Wissenschaftsministerium zum Erlass von Rechtsverordnungen, nach deren „Maßgabe“ die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen zu erfolgen hat. Auf dieser Ermächtigungsgrundlage beruht die vom Wissenschaftsministerium erlassene HVVO, welche in § 3 Abs. 4 S. 1 HVVO regelt, dass die Hochschule die „Form des Zulassungsantrags bestimmt“ und auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren „Form“.
16 
Zudem ermächtigt § 9 Abs. 3 HZG die Hochschulen, durch Satzung Regelungen zu treffen, in denen - wie nach § 63 Abs. 2 LHG - eine durch Rechtsvorschrift vorgesehen Schriftform durch elektronische Übermittlung ersetzt werden kann bzw. eine elektronische Antragstellung vorgesehen werden kann.
17 
Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin in ihrer Satzung über die Zulassungs- und Immatrikulationsordnung in § 2 Abs. 1 S. 1 ZIO geregelt, dass ein Zulassungsantrag für zulassungsbeschränkte Studiengänge formgerecht und vollständig ausgefüllt und unterschrieben für das Wintersemester bis zum 15. Juli einzureichen ist, und dass diese Frist auch für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gilt (§ 2 Abs. 1 S. 2 ZIO). In § 2 Abs. 2 ZIO ist ferner geregelt, dass der Antrag auf Zulassung für einen bestimmten Studiengang und ein bestimmtes Fachsemester zu stellen ist, dass dabei die erforderlichen Daten anzugeben sind, dass er auf einem amtlichen Vordruck an die Antragsgegnerin zu richten ist und dass eine Antragstellung per Fax nicht zulässig ist.
18 
Aus dem systematischen Kontext dieser Vorschriften ergibt sich auch, dass nicht nur die Ausschlussfrist auch für den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gilt, sondern dass ein solcher Antrag auf außerkapazitäre Zulassung auch die genannten übrigen Formvorschriften erfüllen muss.
19 
Das folgt schon daraus, dass die ZIO keine Regelung enthält, die vorschreibt, dass ein solcher Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur gestellt werden kann, wenn zugleich auch ein Antrag auf innerkapazitäre Zulassung gestellt wird, wie dies etwa in § 2 Abs. 3 S. 9 der ZImmO der Universität Freiburg geregelt ist (ablehnend gegenüber einem solchen Erfordernis BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10047 -, juris, Rdnrn. 1 - 14; ebenso OVG NRW, B. v. 20.3.2013 - 13 C 91/12 -, juris, Rdnrn. 5 ff.; offengelassen von VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, juris, Rdnr. 64 für die Frage, ob eine vorherige Durchführung eines zentralen innerkapazitären Vergabeverfahrens auch bei Aussichtslosigkeit Voraussetzung für das Rechtsschutzbedürfnis eines Eilantrags auf außerkapazitäre Zulassung sein kann). Es ist deshalb denkbar, dass auch isoliert ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gestellt wird, der dann naturgemäß nicht nur eine Bezugnahme auf die Daten und Unterlagen enthalten kann, die bereits im Rahmen eines innerkapazitären Antrags vorgetragen und vorgelegt wurden, sondern vollständig alle Unterlagen mit enthält, so dass die Erstreckung der Formerfordernisse auch auf einen solchen Antrag sinnvoll ist.
20 
Im Rahmen der genannten Ermächtigungsgrundlagen kann - wie auch der in § 10 S. 2 LVwVfG enthaltene Rechtsgedanke zeigt - die Antragsgegnerin Formerfordernisse aufstellen, die der einfachen, zweckmäßigen und zügigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens dienen, aber weder zu einer unverhältnismäßigen Belastung noch willkürlichen Schlechterstellung des betreffenden Antragstellers führen dürfen (siehe zu diesen Grenzen eines Verfahrensermessens Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rdnrn. 17, 18 und 20 - 27 zu § 10 VwVfG). Auch eine unzumutbare Zugangserschwerung darf mit dem Formerfordernis nicht verbunden sein.
21 
Die Frage der Zumutbarkeit ist aufgrund einer Abwägung zu entscheiden. Diese hat einerseits die privaten Interessen des Antragstellers und seiner Grundrechte, andererseits aber auch die öffentlichen Interessen an Verfahrensvereinfachung und -praktikabilität sowie Rechtsklarheit und Beschleunigung zu berücksichtigen (vgl. zum Grundrechtsschutz durch Verfahren und im Verfahren Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O, Rdnrn. 21 und 22 zu § 9 VwVfG und Rdnrn. 76 und 77 sowie 82 und 85 zu § 24 VwVfG zur Organisation der Annahme eines Antrags und der Regelung besonderer Antragsformen, sowie der Regelung eines Formularbenutzungszwangs). Insbesondere bei Massenverfahren wie z.B. den Steuerverfahren der Finanzämter oder der europäischen Subventionsverwaltung ist anerkannt, dass etwa der Zwang zur Benutzung bestimmter Formulare keine unzumutbare Erschwernis für die Antragsteller darstellt, weil es der Übersichtlichkeit, Beweiserleichterung, Praktikabilität, Rechtsklarheit, Gleichbehandlung, Beschleunigung und Effizienz des Verwaltungsverfahrens dient (vgl. VGH Bad.-Württ, U. v. 9.10.2001 - 10 S 19/00 -, juris, Rdnrn. 23, 24).
22 
Liegen solche Gründe erkennbar nicht vor, so können sich Formerfordernisse für Anträge hingegen als unzumutbare Erschwerung des Zugangs darstellen und entsprechende Vorschriften deshalb mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem im Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 GG wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar sein. So hat die Kammer in ihrer Rechtsprechung zum Hochschulzulassungsrecht etwa Satzungsbestimmungen in der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität XXXXx für unwirksam gehalten, die ohne durchschlagenden sachlichen Grund die Verwendung einer bestimmten wortgetreuen Formulierung für einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bzw. die Verwendung verschiedener Schreiben für die Stellung eines innerkapazitären und die gleichzeitige Stellung eines außerkapazitären Antrags vorsehen (vgl. zu § 2 Abs. 3 S. 9 ZImmO der Universität Freiburg VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rdnr. 14 und - B. v. 8.2.2007 - NC 6 K 45/06 -).
23 
Gemessen an diesen Grundsätzen und Maßstäben erweist sich der Ausschluss einer Antragstellung per Fax im inner- wie außerkapazitären Zulassungsverfahren der Antragsgegnerin als vereinbar mit höherrangigem Recht, weil er keine unzumutbare, sachwidrige Erschwerung des Zugangs darstellt, auch wenn es hier um die Form des Antrags geht, der innerhalb einer Ausschlussfrist gestellt werden muss, die ihrerseits bei Formfehlern oder Fristversäumnis keinerlei Heilungsmöglichkeit mehr in Form einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zulässt.
24 
Normalerweise wird zwar eine erforderliche Schriftform auch durch eine Faxübersendung gewahrt, die den Inhalt und Absender sowie die Unterschrift des Absenders erkennen lässt und den Absender somit identifizierbar macht. Das wird insbesondere in der gerichtlichen Praxis so gehandhabt, wobei hier die Besonderheit darin liegt, dass es in der VwGO ebenso wie in anderen Prozessordnungen keine Vorschriften gibt, die - wie im vorliegenden Fall - eine fristwahrende Übersendung eines Schriftsatzes vorab per Fax ausdrücklich ausschließen und dass es in aller Regel auch nicht um eine Massenverwaltung geht. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht bislang auch lediglich unter der Prämisse, dass ein Gericht eine Faxübersendung als Übermittlungsweg selbst eröffnet hat, entschieden, dass dann die damit verbundenen Übertragungsrisiken nicht ohne Weiteres auf den Nutzer abgewälzt werden dürfen, sondern ggf. Wiedereinsetzung zu gewähren ist (vgl. etwa BVerfG, B. v. 11.5.2005 - 2 BvR 526/05 -, juris; B. v. 21.6.2001 - 1 BvR 436/01 -, juris und B. v. 1.8.1996 - 1 BvR 121/95 -, juris). Im Regelfall wird aus dem gleichen Grund auch für das Verwaltungsverfahren anerkannt, dass die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax zulässig ist (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rdnr. 32 zu § 22 VwVfG und Rdnr. 14 zu § 3a VwVfG).
25 
Bei einer Faxübersendung können sich aber, wie die Kasuistik zu entsprechenden Wiedereinsetzungsgesuchen zeigt, eine ganze Reihe technischer Probleme ergeben (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rdnr. 21 zu § 32 VwVfG), die auch an die Stelle, welche diesen Kommunikationsweg eröffnet, erhöhte Organisations-, Sorgfalts- und Überwachungspflichten stellen.
26 
Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich in nachvollziehbarer Weise geltend gemacht, dass es sich bei den jährlich bis spätestens 15.7. einzureichenden Anträgen auf Zulassung zum Studium um ein Massenphänomen handelt, dass häufig die Antragsteller erst gegen Ende bzw. am letzten Tag der Frist ihre Anträge einreichen und dass es ihr nicht zumutbar ist, aufwendige Vorkehrungen zur Sicherstellung und Überwachung des Faxempfangs so vieler in kurzer Zeit eingehender Anträge zu treffen. In der Tat können sich durch Papierstau, Besetztsein des Faxgeräts, gleichzeitige Faxübermittlungsversuche etc. zahlreiche nur schwer zu regelnde Probleme ergeben. Die Hinweise auf S. 10 Zulassungsinformationen der Antragsgegnerin, denen zufolge auch keine telefonischen Eingangsmitteilungen gegeben werden, zeigen deutlich, welche Schwierigkeiten hiermit vermieden werden sollen (www.ph-freiburg.de/fileadmin/dateien/zentral/studisek/zulassungsinfos.pdf). Wie eine Internetrecherche zudem zeigt, besteht aus diesen Gründen auch sonst in der Praxis der anderer Hochschulen in Deutschland ganz offenbar ein entsprechendes, weitverbreitetes Bedürfnis, Zulassungsanträge betreffend zulassungsbeschränkter Studiengänge nicht im Wege der Faxübermittlung zuzulassen, sondern durch Zulassungssatzung auszuschließen (siehe die Zulassungssatzungen, die als Treffer angezeigt werden, wenn man die Suchworte - Antrag per Fax unwirksam Hochschule - bzw. - Antrag per Fax unzulässig Hochschule - in die Google-Suchmaske eingibt).
27 
Vor diesem Hintergrund aber erscheint es sachgerecht, wenn die Antragsgegnerin durch § 2 Abs. 2 S. 4 ZIO diese mit einer Faxübersendung verbundenen Probleme ausschließt und aus Gründen der Klarheit auf dem Eingang eines Originalschriftsatzes besteht. Ein solcher Bedarf nach stichtagsgenauer Eingangsprüfung aller Anträge und Vermeidung von Auslegungsproblemen aber kann eine Regelung als sachgerecht und willkürfrei rechtfertigen, die eine Faxübermittlung im Hochschulzulassungsverfahren ausschließt und nur die Einreichung von Originalschriftsätzen zur Einhaltung des Schriftformerfordernisses genügen lässt (so ausdrücklich zu § 3 Abs. 4 S. 4 der Berliner HZVO - OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.3.2010 - OVG 5 NC 12.10 -, juris, Rdnr. 4).
28 
Im Ergebnis besteht auch kein wirklich durchgreifender Unterschied zwischen inner- und außerkapazitären Zulassungsanträgen, der es als mit Art. 3 GG vereinbar erscheinen ließe, einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung anders als einen innerkapazitären Antrag von dem Zwang zur Vorlage eines Originalschreibens zu entbinden und hier eine Faxübermittlung zuzulassen. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit solchen außerkapazitären Anträgen etwa weniger Praxisprobleme verbunden wären und es sich nicht um ein „Massenverfahren“ handelt. Ein Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl kann sich zwar in einem einzeiligen Schriftsatz mit einer einzeiligen Kurzbegründung erschöpfen, der leicht und problemlos per Fax zu übermitteln ist. Das muss aber nicht notwendigerweise so sein. Denn es ist auch der Fall denkbar, dass ein Antragsteller in Auseinandersetzung mit der Kapazitätsberechnung einen ausführlich begründeten Antrag auf außerkapazitäre Zulassung stellt und Unterlagen vorlegt.
29 
Ein außerkapazitärer Antrag mag zwar oft nur vereinzelt von wenigen Antragstellern gestellt werden, aber auch dies ist nicht zwingend. Schließlich können solche Anträge auch isoliert ohne einen vorherigen innerkapazitären Antrag gestellt werden (s.o.), und dann sind alle Unterlagen für eine Zulassung zum Nachweis der Zulassungsberechtigung mit womöglich vielen Seiten vorzulegen.
30 
Eine unzumutbare Erschwernis ist mit dem Ausschluss der Faxübermittlung für die Antragsteller nicht verbunden. Über die Fristen, ihren Charakter als Ausschlussfristen und über die einzuhaltenden Formerfordernisse kann sich jeder potentielle Antragsteller weit im Vorfeld über die Internetseite der Antragsgegnerin umfassend informieren. Wenn von vornherein klar ist, dass es um die Einhaltung einer Ausschlussfrist geht, in deren Versäumung keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann, dann muss ein Antragsteller alles tun und dazu notfalls auch eine Eilübersendung per Kurier oder Expressbrief wählen, um sicherzustellen, dass nicht infolge eines womöglich längeren Postlaufs die Frist überschritten wird (zur Zumutbarkeit der Einhaltung der Ausschlussfrist im Zulassungsverfahren VGH Bad.-Württ., U. v. 22.2.2006 - 9 S 1840/05 -, juris Rdnr. 36 - 38). Auch dass die Zulassungszahlenverordnung-PH 2014/2015 erst am 24.6.2014 erlassen wurde und erst im Gesetzblatt vom 14.7.2014 (GBl. 2014, Nr. 12, S. 335) veröffentlicht wurde, steht dem nicht entgegen. Denn es ist ohne weiteres zumutbar, schlichtweg fristwahrend den Antrag auf Zulassung außerhalb der damit festgesetzten Zulassungszahl zu stellen und ihn nach Prüfung der festgesetzten Zulassungszahl ohne Unkosten ggf. wieder zurückzunehmen.
31 
Der Ausschluss der Faxübermittlung ist auch nicht überraschend, sondern - wie oben dargelegt - im Bundesgebiet in Hochschulzulassungsatzungen weitverbreitet. Er findet sich zwar auf der Internetseite der Antragsgegnerin nicht gleich im Fettdruck mit ausdrücklichem Warnhinweis auf der ersten Seite (https://www.ph-freiburg.de/studium-lehre.html). Bei einer etwas weitergehenden Befassung mit der Internetseite und ihren weiterführenden Links (Bewerben und Einschreiben > Bewerbung bzw. > Zulassungsverfahren) findet sich aber problemlos nicht nur die ZIO-Satzung der Antragsgegnerin (https://www.ph-freiburg.de/fileadmin/dateien/zentral/studisek/nichtamtliche_lesefassung_zula_imma_ordnung.pdf) sondern auch die „Gemeinsamen PH-Informationen für die Zulassung zum Studium im Studienjahr 2014/15“ aller baden-württembergischen Pädagogischen Hochschulen, die auf S. 10 im Fettdruck auf den Ausschluss der Übermittlung des Zulassungsantrags per Fax verweisen (www.ph-reiburg.de/fileadmin/dateien/zentral/studisek/zulassungsinfos.pdf).
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Da es mit der begehrten Zulassung um eine Vorwegnahme der Hauptsache geht, ist der gesetzliche Regelstreitwert von 5.000,- hier ausnahmsweise nicht zu halbieren (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - 9 S 775/11 -, juris).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 24 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Ver

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhalb v

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 3a Elektronische Kommunikation


(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch di

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens


Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 22 Beginn des Verfahrens


Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften 1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;2. nur auf Antrag tätig

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens


Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

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Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Antragsteller erwarb

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller erwarb am 14.06.2002 mit dem Bestehen der Abiturprüfung die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Anträgen vom 06.09.2005 bewarb er sich zum Wintersemester 2005/2006 um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm und mit weiterem Antrag vom 15.11.2005 um eine entsprechende Zulassung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen.
Mit am 07.09.2005 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er hat - nach Klarstellung durch Schriftsatz vom 12.12.2005 - zuletzt beantragt,
1. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 31.05.2005 für Altabiturienten - war nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Wintersemesters 2005/2006 betraf.
2. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 30.11.2005 für Altabiturienten - ist nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Sommersemesters 2006 betrifft.
Die angegriffene Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"§ 24:
Die Fristen des § 3 Abs. 2 gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird."
Der in § 24 genannte § 3 Abs. 2 lautet:
"Der Zulassungsantrag muss
10 
1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum 30. November des Vorjahres, andernfalls bis zum 15. Januar,
11 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli,
12 
bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1."
13 
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Er sei ein so genannter Altabiturient. Die angegriffene Vorschrift für Altabiturienten sei jedenfalls für das hier in Frage stehende Wintersemester 2005/2006 nichtig, weil die mit der Norm gesetzte Ausschlussfrist jedenfalls für den genannten Zeitraum gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verstoße. Sie sei formell und materiell verfassungswidrig und damit nichtig. Das Setzen von Ausschlussfristen tangiere das Recht auf Hochschulzugang und sei nach der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts zu beurteilen. Hierbei sei weiter zu berücksichtigen, dass ein Studienbewerber einen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes habe, der durch das Aufnahmeverfahren nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert werden dürfe. Es bestehe kein sachlich berechtigter Grund, die Frist für Anträge außerhalb festgesetzter Kapazitäten für Altabiturienten den entsprechenden Fristen für die Bewerbung bei der ZVS anzupassen. Für das Studienjahr 2005/2006 sei die ZZVO vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 veröffentlicht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist 31.05.2005 mehr als einen Monat abgelaufen gewesen. Bereits deshalb sei diese Fristenregelung auch nach der Rechtsprechung des Senats nichtig, da der Senat es für notwendig angesehen habe, dass zwischen dem Erlass der ZZVO und dem Fristablauf eine ausreichende Zeitspanne liege, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lasse. Im Übrigen fehle jede Sinnhaftigkeit der Übernahme der frühen ZVS-Frist, die völlig anderen Zwecken diene als die Ausschlussfrist für außerkapazitäre Anträge. Die Ausschlussfrist 15.07. habe im zentralen Vergabeverfahren der ZVS allein den Sinn angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im Wintersemester 2005/2006 zugelassen werden können. Einen derartigen Rechtfertigungsgrund gebe es für die Anträge außerhalb der festgesetzten Kapazitäten nicht, da diese unmittelbar an die Hochschule zu richten seien und, sofern nicht ausdrücklich normativ geregelt, keine besonderen Angaben enthalten müssten. Diese Anträge würden zudem pauschal abgelehnt, zum Teil ohne dass überhaupt eine Kapazitätsberechnung vorliege. Darüber hinaus bestehe ein unauflöslicher Normwiderspruch zwischen § 25 Abs. 1 und Abs. 2 VVO-ZVS. Für den Antrag bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller müsse damit rechnen, dass die Verwaltungsgerichte des Landes nicht in eine Sachprüfung über die von ihm bisher in Erwartung der Senatsentscheidung zurückgehaltenen Eilanträge eintreten würden, sondern im Hinblick auf die Frist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zurückweisen würden, dass sich der Antragsteller nicht fristgerecht bei der Hochschule beworben habe. Auch habe die Tatsache, dass die ZVS die Bewerbungsfrist für Altabiturienten verlängert habe, keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Der angebliche "Nichtanwendungserlass" vom 24.05.2005 lasse die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Verordnung unberührt. Schließlich fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Fristen für außerkapazitäre Anträge. § 11 des Hochschulzulassungsgesetzes betreffe nur die - hier nicht einschlägigen - §§ 6 bis 10.
14 
Der Antragsgegner beantragt,
15 
die Normenkontrollanträge abzulehnen.
16 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Vorschriften einer Hochschulvergabeverordnung vom 24.05.2005, wie mit dem Normenkontrollantrag u.a. ebenfalls angegriffen, gebe es in Baden-Württemberg nicht. Soweit der Antragsteller die Vorschriften der VergabeVO-ZVS zur Fristenregelung für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im Wintersemester 2005/2006 angreife, fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Die Anträge vom 06.09.2005 datierten weit nach dem jedenfalls geltenden Stichtag 15.07.2005. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 1. Halbs. VVO-ZVS verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Daran ändere auch die Bekanntmachung der Zulassungszahlenverordnung nach dem 31.05.2005 nichts. Da die frühe Frist 31.05.2005 nicht habe angewendet werden können, seien die Universitäten des Landes bereits mit e-mail vom 24.05.2005 gebeten worden, die Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazität frühestens dann zu bescheiden, wenn die ZZVO veröffentlicht sei. Der Verwaltungsausschuss der ZVS habe mit Beschluss vom 21.06.2005 die Frist für die sogenannten Altabiturienten für das Wintersemester 2005/2006 bis zum 15.07.2005 verlängert. Entsprechend habe sich dann auch die Frist bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität verlängert (§ 24 VVO-ZVS). Über diese Frist sei der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sowohl von den Universitäten Freiburg und Ulm als auch vom Wissenschaftsministerium informiert worden. Der in § 24 VVO-ZVS angelegte Gleichlauf der Fristen sei nicht zu beanstanden. Die Wahl des Stichtages liege auch nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber finde. Die Frist des ZVS-Vergabeverfahrens sei im Kreis der Studienbewerber allgemein bekannt. Von daher liege es nahe, wie bisher auch weiterhin an die Bewerberstichtage des ordentlichen ZVS-Vergabeverfahrens anzuknüpfen. Dies diene der Vereinfachung des ohnehin komplexen Zulassungsverfahrens und der Übersichtlichkeit der von den Bewerbern um einen Studienplatz zu beachtenden Fristen und sei für die Bewerber auch zumutbar. § 25 VVO-ZVS beinhalte auch keinen unauflösbaren Widerspruch. In der Vorschrift sei die Geltung der jeweiligen Verordnung in eindeutiger und klarer Weise geregelt.
17 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Antragsgegners vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und die vom Senat beigezogenen Akten des Verfahrens NC 9 S 15/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
1. Die Anträge sind unzulässig.
19 
Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
25 
2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
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2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
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2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
29 
... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
30 
6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
31 
Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
32 
Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
33 
Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
34 
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
35 
2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
36 
2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
39 
An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
1. Die Anträge sind unzulässig.
19 
Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
25 
2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
26 
2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
27 
2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
29 
... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
30 
6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
31 
Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
32 
Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
33 
Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
34 
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
35 
2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
36 
2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
39 
An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

Tenor

Artikel 2 Satz 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29. Juni 2009 (GBl. S. 309) wird für unwirksam erklärt, soweit darin die Geltung von § 24 Satz 2 und Satz 3 Vergabeverordnung ZVS bereits zum Wintersemester 2009/2010 angeordnet worden ist. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgewiesen.

Der Antragsteller trägt 2/3 und der Antragsgegner 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob und inwieweit der Landesverordnungsgeber das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität normativ bestimmen und vorgeben darf. Der Antragsteller bezweifelt insbesondere die Rechtmäßigkeit des angeordneten Erfordernisses einer vorangegangenen ZVS-Bewerbung für den betreffenden Studienort sowie die Anwendbarkeit der Novellierungen schon im Wintersemester 2009/2010.
Die Vergabe eines Studienplatzes in einem ins zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang - wie etwa das vom Antragsteller begehrte Fach Medizin - setzt einen Zulassungsantrag bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) voraus. Bewerbungsvoraussetzungen und Auswahlkriterien für diese Studienplatzvergabe sind in einer Reihe von Rechtsnormen geregelt. Einbezogen in dieses Auswahlverfahren sind indes nur diejenigen Plätze, die als Aufnahmekapazität der Hochschule berechnet und in Gestalt einer „Zulassungszahl“ festgesetzt worden sind. Neben diesen „ordnungsgemäß“ vergebenen Studienplätzen werden in der Praxis weitere Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgrund gerichtlicher Anordnung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vergeben. Hierbei handelt es sich um zusätzliche Ausbildungskapazitäten, deren Vorhandensein erst im gerichtlichen Verfahren aufgedeckt worden ist. Diese „außerkapazitären“ Studienplätze beruhen mithin auf einer fehlerhaften Kapazitätsberechnung und darauf aufbauend einer zu niedrigen Festsetzung der Zahl der von der entsprechenden Hochschule aufzunehmenden Bewerber. Um dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der vollständigen Kapazitätsauslastung Genüge zu tun, werden auch diese Reststudienplätze durch die Verwaltungsgerichte zugewiesen.
Normative Vorgaben zu inhaltlichen Kriterien oder Verfahrensmodalitäten für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung nicht berücksichtigten Studienplätze sind indes kaum vorhanden. § 24 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - Vergabeverordnung ZVS - in der Fassung vom 27.01.2005 (GBl. S. 167) enthielt insoweit lediglich eine Fristenregelung. Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, waren danach innerhalb der für den „regulären“ ZVS-Zulassungsantrag geltenden Fristen zu stellen. Die Vorschrift wurde in der Neufassung der Vergabeverordnung ZVS vom 23.04.2006 (GBl. S. 114) ohne wesentliche Änderung übernommen.
Durch die am 08.07.2009 im Gesetzblatt (GBl. S. 309) bekannt gemachte Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 wurde § 24 Vergabeverordnung ZVS geändert (Art. 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung) und um die streitgegenständlichen Sätze 2 und 3 erweitert. Die Vorschrift lautet nun:
§ 24
Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen
        
Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, muss
1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli
bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).
Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist ferner ein Antrag auf Zulassung nach § 3 im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden Studienort. Sind Zulassungen außerhalb der festgesetzten Kapazität auszusprechen, hat sich die Vergabe an den Vergabekriterien im zentralen Vergabeverfahren zu orientieren, wenn die Hochschule für die Bewerber um diese Zulassungen entsprechende Ranglisten erstellt.
Das Inkrafttreten der Änderungsverordnung ist in deren Art. 2 ausdrücklich geregelt und sieht vor:
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2009/2010.
Der Antragsteller hat am 27.06.2009 die Allgemeine Hochschulreife in Nordrhein-Westfalen mit einer Durchschnittsnote von 2,4 erworben. Er bewarb sich am 03.07.2009 erfolglos bei der ZVS im Studiengang Medizin und benannte für das Auswahlverfahren der Hochschulen die Universitäten Greifswald, Jena, Halle, Magdeburg, Saarbrücken und Ulm. Mit Schriftsätzen vom 10.07.2009 ließ der Antragsteller seinen Bevollmächtigten überdies Anträge auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festen Kapazität an den Universitäten Freiburg, Heidelberg und Tübingen stellen. Insoweit sind jeweils Eilanträge beim Verwaltungsgericht anhängig.
Am 20.07.2009 erhob der Antragsteller Normenkontrollantrag (und zugleich Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO) zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegen die Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS. Zur Begründung trägt er vor, die Neuregelung verletze seine Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG; jedenfalls könne das novellierte Verfahren im Wintersemester 2009/2010 keine Anwendung finden. § 24 Vergabeverordnung ZVS n.F. bewirke, dass der Antragsteller nicht mehr in der Lage sei, alle Hochschulen des Landes Baden-Württemberg auf die Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität in Anspruch zu nehmen. Diese Einschränkung verstoße gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Recht der Ausbildungsfreiheit, das nach den Grundsätzen des Grundrechtsschutzes durch Verfahren auch Gewährleistungen gegen eine restriktive, den effektiven Grundrechtsschutz beeinträchtigende Verfahrensgestaltung beinhalte. Die Rechtsänderung bewirke auch eine Verletzung der Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil ihm die Möglichkeit genommen werde, im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren einen Studienplatz zu erstreiten, sofern er sich für die jeweilige Universität im Rahmen seines ZVS-Zulassungsantrages nicht beworben habe. Insoweit verstoße die Neubestimmung auch gegen das vom Bundesverfassungsgericht betonte Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung, weil es dem Antragsteller unmöglich gemacht werde, alle Universitäten des Bundeslandes parallel auf eine Zulassung außerhalb der festen Kapazität in Anspruch zu nehmen. Der Regelung fehle eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung, weil sie nicht einer effizienten Durchführung des gerichtlichen Verfahrens, sondern der zielgerichteten Beschränkung der Bewerbungsmöglichkeiten für Studienplätze außerhalb der festen Kapazität diene. Jedenfalls müsse die Regelung insoweit als unverhältnismäßig betrachtet werden. Es sei dem Antragsteller unzumutbar, bereits im Rahmen der ZVS-Bewerbung diejenigen Universitäten auszuwählen, die später im Wege der außerkapazitären Klage in Anspruch genommen werden sollen. Die Eingrenzung auf die sechs, im Rahmen der ZVS-Bewerbung angegebenen Studienorte widerspreche auch dem verfassungsrechtlichen Prinzip, dass Ortswünsche für die Wahrnehmung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG bedeutungslos seien. Dementsprechend sei bislang für die Zuweisung außerkapazitärer Studienplätze auf die Ortswahlentscheidung im Rahmen des ZVS-Antrags auch nicht abgestellt worden. Die Neufassung verstoße schließlich gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil eine Berücksichtigung des Antragstellers bei der Vergabe von Studienplätzen an im ZVS-Zulassungsantrag nicht benannten Hochschulen danach selbst dann ausscheide, wenn er eine bessere Abiturnote oder eine längere Wartezeit als die anderen Antragsteller aufweise. Schließlich bestünden auch Zweifel an der Zuständigkeit des Verordnungsgebers, da mit der Neufassung Sachurteilsvoraussetzungen eines gerichtlichen Verfahrens und damit Fragen des Prozessrechts geregelt würden. Jedenfalls könne die Novellierung für das Vergabeverfahren im Wintersemester 2009/2010 noch nicht zur Anwendung kommen, weil eine angemessene Übergangsfrist nicht gewährt worden sei. Für Altabiturienten liege angesichts des bereits vor Bekanntmachung der Änderungsverordnung eingetretenen Fristablaufs für eine ZVS-Bewerbung bereits eine echte Rückwirkung vor. Auch der Antragsteller indes habe bis zum Fristablauf vom 15.07.2009 von der Rechtsänderung nichts erfahren. Insoweit treffe ihn jedoch keine Obliegenheit, sich im laufenden Bewerbungsverfahren über etwaige Rechtsänderungen kundig zu machen.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
§ 24 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 für unwirksam zu erklären,
12 
hilfsweise,
13 
Art. 2 Satz 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 für unwirksam zu erklären, soweit darin die Geltung von § 24 Satz 2 und Satz 3 Vergabeverordnung ZVS bereits zum Wintersemester 2009/2010 angeordnet worden ist.
14 
Der Antragsgegner beantragt,
15 
die Anträge abzuweisen.
16 
Er hält die Normenkontrolle hinsichtlich der in § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS getroffenen Regelung bereits für unzulässig. Da die Vergabe nachträglich festgestellter Studienplätze auch bereits zuvor in Orientierung an die ZVS-Auswahlkriterien hätten vergeben werden können und dies auch praktiziert worden sei, regle die Vorschrift nichts Neues. Mit einer Nichtigkeitserklärung könne der Antragsteller seine Rechtsposition daher in keiner Weise verbessern. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das vom Antragsteller behauptete Recht, alle Hochschulen auf die Vergabe eines außerkapazitären Studienplatzes verklagen zu dürfen, nicht bestehe. Vielmehr sei Studienbewerbern auch im ordnungsgemäßen ZVS-Verfahren grundsätzlich nur die Befugnis eingeräumt, sich für sechs Hochschulen zu bewerben. Das aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Teilhaberecht könne hinsichtlich der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität aber nicht weiter reichen als im ordentlichen Verfahren. Tatsächlich realisiere sich die grundgesetzlich gewährleistete Berufsfreiheit in erster Linie im ordnungsgemäßen ZVS-Verfahren. Wenn der Gesetzgeber für dieses - grundsätzlich abschließend gedachte - Verfahren Auswahlkriterien festlege, sei damit jedoch grundsätzlich auch die gesetzgeberische Erwartung verbunden, dass auch etwaige weitere Studienplätze nach diesen Maßstäben vergeben würden. Ziel der Neuregelung sei es daher gewesen, für die Vergabe von Studienplätzen, die nachträglich durch ein Gericht festgestellt worden sind, eine sach- und chancengerechtere Verteilung zu ermöglichen. § 24 Satz 2 und 3 Vergabeverordnung ZVS orientiere sich daher an den Vorgaben der ordnungsgemäßen Vergabe. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt habe, sei für eine Vergabe nach Ranglisten indes erforderlich, dass sich die jeweiligen Studienbewerber auch bei der ZVS im zentralen Vergabeverfahren um einen Studienplatz im betreffenden Studiengang beworben hätten. Nur so könnten die zur Ranglistenbildung erforderlichen Daten zeitnah bereitgestellt werden.
17 
Soweit der Antragsteller vorgetragen habe, Ortswünsche dürften für die Wahrnehmung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG keine Bedeutung haben, werde die Neuordnung des Hochschulzulassungsrechts verkannt. Denn seit der Novellierung des Hochschulrahmengesetzes und dem Erlass des neuen Staatsvertrages stünden im Interesse der nationalen und internationalen Konkurrenzfähigkeit Wettbewerbsorientierung, Profilbildung und Differenzierung im Vordergrund. Während es früher ein weitgehend homogenes Lehrangebot gegeben habe, sei zwischenzeitlich eine stärkere Vielfalt und Schwerpunktbildung bei der Gestaltung der Hochschul- und Ausbildungskonzepte vorhanden. Im Bereich der medizinischen Lehre etwa gebe es das „Tübinger Programm zur Förderung Innovativer Lehre“, die Studienkonzepte „Heicumed“ und „Marecum“ der medizinischen Fakultäten Heidelberg und Heidelberg/Mannheim sowie eine besondere Praxisorientierung an der Universität Ulm. Dieser Profilbildung entsprechend sei Leitgedanke im Hochschulzulassungsrecht gewesen, hochqualifizierten Bewerbern die Auswahl „ihrer“ Hochschule zu ermöglichen, sowie umgekehrt den Hochschulen die Möglichkeit zu verschaffen, die dem hochschuleigenen Anforderungsprofil am besten entsprechenden Bewerber selbst auszuwählen. Die Wahl des Studienortes spiele daher gegenwärtig bei der Vergabe von Studienplätzen eine zentrale Rolle. Mit der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS sei die gesetzgeberische Entscheidung zur stärkeren Betonung des Ortsbezugs auf die außerkapazitäre Vergabe von Studienplätzen nachvollzogen worden; überdies stelle die Neuregelung sicher, dass die zeitnahe Erstellung von Ranglisten nach ZVS-Kriterien überhaupt möglich sei. Die angegriffene Verordnung entspreche deshalb den Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 GG. Eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG scheide schon deshalb aus, weil diese Grundgesetznorm nicht selbst Rechte gewähre, sondern zu schützende Positionen voraussetze. Im Übrigen stehe der Rechtsschutz auch bei Anwendung des § 24 Vergabeverordnung ZVS n.F. offen; die Erfolgsaussicht einer etwaigen Klage werde sogar besser kalkulierbar.
18 
Schließlich bewirke die Rechtsänderung auch keine unzulässige Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liege auch für Altabiturienten nicht vor, weil das in Rede stehende Verfahren zur Vergabe außerkapazitärer Studienplätze im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Novellierung noch gar nicht begonnen habe. Gemäß § 24 Satz 1 Nr. 2 Vergabeverordnung ZVS sei Stichtag insoweit vielmehr der 15.07.2009. Die mit der Änderungsverordnung bewirkte unechte Rückwirkung sei indes zulässig, weil der Antragsteller vor Veränderung des § 24 Vergabeverordnung ZVS keine Dispositionen auf ein medizinisches Studium getroffen habe, die gegenüber der Gesamtheit der Bewerber schützenswert seien. Denn er habe sich - wie im ordnungsgemäßen Verfahrensablauf auch vorgesehen - bei der ZVS für sechs Studienorte beworben. Soweit sich der Antragsteller nun auf prozesstaktische Erwägungen beziehe, seien diese gegenüber der Allgemeinheit nicht schützenswert. Im Übrigen habe der Antragsteller auch nicht auf die dauerhafte Beibehaltung des Losverfahrens vertrauen dürfen. Denn die bisherige, nicht auf einer gesetzlichen Regelung fußende Verfahrensweise der Losvergabe sei spätestens seit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2008 in Frage gestellt. Darüber hinaus seien alle mit Kapazitätsklagen befassten Rechtsanwälte - darunter auch der Bevollmächtigte des Antragstellers - von der Universität Ulm mit Schreiben vom 08.07.2009 über die neue Rechtslage informiert worden.
19 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Normenkontrollanträge des Antragstellers sind zulässig (I.), aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages begründet (II.). Die angegriffene Neufassung zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität in § 24 Satz 2 und 3 Vergabeverordnung ZVS in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 ist mit höherrangigem Recht vereinbar und verstößt nicht gegen die geltend gemachten Rechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 oder Art. 3 Abs. 1 GG. Die in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung angeordnete Geltung für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2009/2010 dagegen verstößt gegen den durch das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Vertrauensschutz.
I.
21 
Die vom Antragsteller erhobenen Anträge sind zulässig.
22 
Die Normenkontrolle betrifft die Gültigkeit des § 24 Satz 2 und 3 Vergabeverordnung ZVS in der Fassung vom 29.06.2009 und damit im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften, deren Vollzug zu verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten führt. Der Antrag ist damit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch innerhalb der in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Jahresfrist gestellt. Der Antragsteller kann auch geltend machen, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in seinem Recht auf Berufs- und Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu werden, denn die angegriffene Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Studienplatz erworben werden kann.
23 
Dem Antragsteller kommt auch ein rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten Normenkontrollentscheidung zu. Soweit der Antragsgegner vorgetragen hat, § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS beinhalte keine Neuregelung, so dass der Antragsteller auch aus einer etwaigen Nichtigkeitsfeststellung keinen Vorteil ziehen könne, trifft dies nicht zu. Denn nach bisheriger Rechtslage waren die Hochschulen nicht daran gehindert, im Falle der gerichtlichen Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze auf das Losverfahren als Auswahlkriterium zurückzugreifen. Vielmehr hat auch der erkennende Senat im Beschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -) die betroffene Hochschule nur verpflichtet, „eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen“. Dementsprechend ist die nachfolgende Vergabe auf Grundlage eines auf Grundlage der Abiturnote gebildeten „Zulassungsnähequotienten“ gebilligt worden (Senatsbeschluss vom 12.06.2009 - NC 9 S 1329/09 -). Unter Geltung des § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS kommt den Hochschulen ein entsprechender Spielraum jedenfalls dann nicht mehr zu, wenn sie entsprechende Ranglisten erstellt haben. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller, der die Vergabe im Wege des Losverfahrens erstrebt, seine Rechtsstellung mit der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit verbessert.
II.
24 
Die Normenkontrollanträge sind aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages begründet.
25 
Das beklagte Land durfte die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens für die in der Zulassungszahlenverordnung nicht berücksichtigten Studienplätze durch eine Änderung der Vergabeverordnung ZVS regeln (1.) und dabei das Erfordernis einer vorherigen Bewerbung im zentralen Vergabeverfahren statuieren (2.); dies gilt auch im Hinblick auf die in § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS angeordnete Beschränkung der „außerkapazitären“ Platzzuweisung auf diejenigen Studienorte, bei denen eine Bewerbung im „regulären“ Auswahlverfahren stattgefunden hat (3.). Das in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 geregelte Inkrafttreten der Novellierung dagegen verstößt gegen das Rückwirkungsverbot und ist unwirksam (4.).
26 
1. Die mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Bestimmungen in Art. 1 Nr. 4b der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 sind einer normativen Regelung zugänglich (a). Sie unterfallen der Verbandskompetenz des Landes (b), konnten in Gestalt einer Rechtsverordnung geregelt werden (c) und sind in der Vergabeverordnung ZVS auch nicht an falscher Stelle verortet (d).
27 
a) Die Tatsache, dass Bestimmungen über die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität einen Fall betreffen, der bei ordnungsgemäßem Verfahrensablauf nicht eintreten darf, steht einer normativen Regelung nicht entgegen (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, DVBl 1988, 406).
28 
Es ist für eine Rechtsvorschrift vielmehr nicht ungewöhnlich, Vorkehrungen und Vorgaben für die „Reparatur“ fehlerhafter Entscheidungen vorzusehen, wie in den Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte in § 48 LVwVfG exemplarisch deutlich wird. Hierfür besteht auch ein Bedürfnis, denn gerade im Falle vorangegangener Fehler erscheint es nicht angezeigt, die Entscheidung über das ob und wie der Korrektur sowie das zugehörige Verfahren der situativen Einzelfallbewältigung der Behörden zu überlassen. Mit normativen Vorgaben zur Bewältigung von Fehlerfolgen übernimmt die Legislative vielmehr die ihr zustehende Aufgabe, Verfahren und Kriterien eines Verwaltungsverfahrens in geordnete und vorgegebene Bahnen zu lenken.
29 
Jedenfalls im Falle grundrechtsrelevanter Tätigkeitsfelder - wie hier der Vergabe von Studienplätzen und der damit verbundenen Zuteilung von „Lebenschancen“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [332]) - erscheinen normative Vorgaben zur Verfahrensweise im Fehlerfalle dringend geboten. Dabei kann es im Hinblick auf die grundrechtliche Schutzwirkung nicht von Belang sein, ob die Studienplätze ordnungsgemäß in der Zulassungszahlenverordnung erfasst worden sind oder nicht. Die fehlerhafte Berechnung der Aufnahmekapazität nimmt den gleichwohl bestehenden Restplätzen nicht deren grundrechtliche Relevanz. Vielmehr besteht auch hinsichtlich dieser Studienplätze eine rechtlich geschützte Zuweisungschance (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [272]; Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, BVerfGK 3, 135), so dass es auch im Hinblick auf diese Restkapazitäten bei der grundsätzlich dem Gesetzgeber obliegenden Pflicht verbleibt, für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [178]). Es liegt daher sogar nahe, den für die Festsetzung der Zulassungszahl und die Vergabekriterien unstreitig geltenden Gesetzesvorbehalt jedenfalls insoweit auch auf „außerkapazitäre“ Studienplätze zu erstrecken, als nicht nur Verfahrensfragen (vgl. zur Erstreckung auf die Bestimmung des Klagegegners BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 -, BVerfGE 39, 276 [295]), sondern inhaltliche Vorgaben in Rede stehen. Jedenfalls bestehen keine Bedenken dagegen, dass diese Fragen von der Legislative mit normativen Regelungen bestimmt und konturiert werden.
30 
b) Die angegriffenen Bestimmungen zur Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze unterfallen auch der Regelungskompetenz des Landes.
31 
Allerdings hat der Antragsteller zutreffend darauf verwiesen, dass dem Landesverordnungsgeber keine Kompetenz zukommt, prozessrechtliche Fragen zu regeln. Denn mit Erlass der Verwaltungsgerichtsordnung hat der Bundesgesetzgeber das verwaltungsgerichtliche Verfahren grundsätzlich erschöpfend geregelt (vgl. dazu bereits BVerfG, Beschluss vom 11.10.1966 - 2 BvL 15/64 -, BVerfGE 20, 238 [248]), so dass für entsprechende Vorgaben, auch in Gestalt von Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.07.1980 - I C 54/75 -, DVBl 1980, 960), kein Gestaltungsraum der Länder mehr verbleibt. Insoweit gingen Ansätze, mit der Bestimmung die Verfahrensweise der Gerichte lenken oder einschränken zu wollen (vgl. dazu die Stellungnahme des Bevollmächtigten der Universitäten Freiburg, Heidelberg und Ulm vom 22.06.2009 zum Verordnungsentwurf, Bl. 100 der Behördenakten), fehl. Die in § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS enthaltene Anordnung ist aber - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - nicht als Regelung des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zu verstehen. Vielmehr knüpft die Bestimmung ersichtlich an den vom erkennenden Senat beschlossenen Tenor vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -) an, mit dem den Hochschulen die Wahl überlassen worden war, welches der zulässigen Auswahlkriterien für die Vergabe der im Gerichtsverfahren aufgedeckten Reststudienplätze angewendet werden soll. Mit der vom Antragsgegner erlassenen Bestimmung wird dieses Ermessen konturiert und gelenkt. Die angegriffene Norm findet also Anwendung, wenn sich die der festgestellten Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung an einer der Hochschulen des Landes als unzutreffend erweist und daraufhin durch ein Verwaltungsgericht erneut die Verpflichtung zur vorläufigen Studienzulassung ausgesprochen werden muss. Sie wendet sich damit an die Hochschulen und regelt die Verfahrensweise, soweit konkrete Vorgaben nicht bereits in der gerichtlichen Anordnung getroffen sind oder die Vergabe entsprechender Studienplätze nach Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens in Rede steht. § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS betrifft damit keine der konkurrierenden (Bundes-)Gesetzgebung unterfallende Frage des Prozessrechts. In dieser Auslegung sind überdies auch die angesprochenen Bestimmtheitszweifel im Hinblick auf den Normadressaten ausgeräumt.
32 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Landesverordnungsgeber innerhalb seines Kompetenzbereichs grundsätzlich auch nicht daran gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen. Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit bereits nicht berührt, weil sich der Anspruch auf Gleichbehandlung nur auf den Geltungsbereich des jeweiligen Normgebers erstrecken kann. Es ist aber gerade Sinn der föderalistischen Kompetenzstruktur des Grundgesetzes, den Ländern Raum für eigenständige Gestaltungen zu belassen und die Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht zur Uniformität zu zwingen. Allerdings stellt die Studienplatzvergabe in den ins zentrale ZVS-Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen ein zusammenhängendes System dar, das nicht in Gänze der Regelungsmacht des Landes unterstellt ist. Dies wird bereits daran deutlich, dass die Materie sowohl in § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG als auch im Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007 S. 510) geregelt und unter die Zielsetzung „einheitlicher Maßstäbe“ (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags) gestellt worden ist. Bei derartig übergreifenden Lebenssachverhalten hat der Landesgesetzgeber daher sorgsam zu prüfen, ob sich die innerhalb seines Kompetenzbereiches getroffene Regelung im Rahmen der Wertentscheidung des Grundgesetzes hält „und ob sie nicht zur Entwertung von Grundrechten führen würde, wenn andere Länder ebenso verfahren“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [352 f.]). Art. 15 Abs. 2 des Staatsvertrages ordnet insoweit ausdrücklich an, dass die in der Regelungsmacht der Länder verbliebenen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 übereinstimmen müssen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist.
33 
Die angefochtene Bestimmung in § 24 Vergabeverordnung ZVS verweist indes gerade auf die Regelungen des zentralen Vergabeverfahrens, so dass - unbeschadet möglicher inhaltlicher Zweifel - jedenfalls im Hinblick auf die gebotene Einheitlichkeit Bedenken nicht bestehen. Zweifel hinsichtlich der Verbandskompetenz des Landes bestehen mithin nicht.
34 
Dies gilt um so mehr, als für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze, die ja gerade nicht ins zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden sind, Anforderungen aus dem Gebot der Bundeseinheitlichkeit jedenfalls nur in untergeordnetem Maße zur Geltung gebracht werden können (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 455) und insoweit daher grundsätzlich ein weitreichender Gestaltungsraum der Länder anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [35]). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass die Regelung der Auswahlmodalitäten für „außerkapazitäre“ Studienplätze dem Landesrecht unterfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl 1990, 531).
35 
c) Die Regelung kann auch auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage gestützt werden.
36 
Allerdings kommt § 2a Abs. 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 511 - HZG -) als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht, weil die von der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS umfassten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität gerade nicht „innerhalb der Quote nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages“ berücksichtigt sind und der Anwendungsbereich aus Absatz 1 der Vorschrift damit nicht eröffnet ist.
37 
Gleiches gilt im Ergebnis für die Ermächtigungsgrundlagen in § 11 Abs. 1 HZG, denn bei der Zuweisung „außerkapazitärer“ Plätze handelt es sich nicht um eine „Studienplatzvergabe nach §§ 6 bis 10“ des Gesetzes. Im Übrigen wäre dann gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 HZG auch das Einvernehmen des Kultusministeriums für den Erlass der Rechtsverordnung erforderlich gewesen.
38 
Die angefochtenen Bestimmungen können aber auf die Ermächtigung in Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 gestützt werden, die - in Übereinstimmung mit Art. 61 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung - auch in der Änderungsverordnung angegeben worden ist. Denn bei den getroffenen Anordnungen zur Obliegenheit einer vorangegangenen ZVS-Bewerbung und zum Auswahlkriterium handelt es sich um Vorschriften über die Vergabe „aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze“.
39 
Der Vorschrift kann weder von ihrem Wortlaut noch im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung entnommen werden, dass sie für „außerkapazitäre“ Studienplätze keine Anwendung finden soll. Im Gegenteil sind sowohl die gesetzlichen Regelungen des Hochschulrahmengesetzes als auch der Staatsvertrag auf die vollständige Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität gerichtet (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags) und erstrecken sich daher auch auf die Vergabe von Restplätzen, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl zunächst unberücksichtigt geblieben sind (vgl. dazu bereits ausführlich Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 - zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung in Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrags vom 24.06.1999). Auch insoweit handelt es sich um die im Staatsvertrag geregelte Zuweisung von Studienplätzen in einem ins zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags). Anhaltspunkte dafür, dass von den Regelungen des Staatsvertrags die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze nicht umfasst sein soll, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ordnet Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages (in Übereinstimmung mit §§ 32 Abs. 3 Nr. 3, 31 Abs. 3 Satz 2 HRG) an, dass die Studienplätze „im Übrigen“ von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens zu vergeben sind. Dies deutet bereits begrifflich auf eine abschließende Regelung hin. Denn auch Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität werden außerhalb des in Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Staatsvertrags vorgesehenen Verfahrens und damit „im Übrigen“ vergeben. Schließlich spricht auch die offen gehaltene Formulierung der „aus anderen Gründen frei gebliebenen Plätze“ in Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrags für eine weite Interpretation. Warum diejenigen Plätze, die aus Gründen einer fehlerhaften Kapazitätsberechnung frei geblieben sind, hierzu nicht gehören sollten, erschließt sich dem Senat nicht. Schließlich legt auch die Anordnung in Art. 15 Abs. 2 des Staatsvertrages nahe, dass die Ermächtigung umfassend für die Vergabe aller grundsätzlich in das zentrale Vergabeverfahren einbezogener Studienplätze gedacht war und das Erfordernis der Bundeseinheitlichkeit weit gezogen werden sollte. Andernfalls wäre das bei Erlass des Staatsvertrages hinreichend bekannte Problem der Zuweisung „außerkapazitärer“ Studienplätze der alleinigen Regelungsmacht der Länder unterstellt, was den Anforderungen der bundesweit geregelten Materie offenkundig nicht entspricht.
40 
Die Tatsache, dass „außerkapazitäre“ Plätze nicht durch die ZVS, sondern die Hochschulen selbst vergeben werden, steht diesem Ergebnis nicht entgegen (a.A. offenbar Nds. OVG, Beschluss vom 22.12.2005 – 2 NB 466/05 -, NVwZ-RR 2006, 330). Denn der Staatsvertrag regelt nicht nur die Vergabe durch die Zentralstelle, sondern enthält auch die Vorgaben für das von den Hochschulen durchzuführende Auswahlverfahren (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3) und die durch die Hochschulen auszusprechende Zulassung (Art. 14). Der Staatsvertrag erstreckt sich damit in sachlicher Hinsicht auch auf die Studienplatzvergabe durch die Hochschulen. Aus § 1 Satz 1 HZG ergibt sich nichts anderes; der dort gegebene Hinweis auf „ergänzende“ Vorschriften zum Staatsvertrag belegt vielmehr, dass auch der Staatsvertrag Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen enthalten muss.
41 
Die Regelungen des Staatsvertrages umfassen daher grundsätzlich alle in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studienplätze und weisen den Ländern in Art. 15 Abs. 1 die Regelungsmacht für ergänzende Vorschriften zu. Da diese Interpretation den Vorgaben des Gesetzesvorbehalts aus Art. 12 Abs. 1 GG gerecht wird, ist ihr auch im Hinblick auf die Erzielung eines verfassungsgemäßen Zustandes der Vorzug zu geben. Diese Verordnungsermächtigung ist aber, wie ihr eindeutiger Wortlaut zeigt, nicht nur auf Verfahrensvorschriften beschränkt, sondern umfasst auch die „dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien“. Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrages enthält somit eine hinreichende und den Maßgaben aus Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung entsprechende Ermächtigungsgrundlage, die sich auch auf die „aus anderen Gründen“ - nämlich der Nichtberücksichtigung in der Zulassungszahlenverordnung - frei gebliebenen Plätze bezieht. Die Zuständigkeit des Wissenschaftsministeriums schließlich ist in § 2 Abs. 1 HZG ausdrücklich bestimmt und damit nicht zu beanstanden.
42 
Damit ist auch den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts Genüge getan. Dies folgt in formeller Hinsicht bereits daraus, dass auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes genießt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 214/08 - m.w.N.) und die Anordnung damit auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Im Übrigen liegt mit dem Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) auch die unmittelbare Parlamentsentscheidung vor. Insbesondere aber übernimmt § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung für die Kriterien zur Vergabe von Studienplätzen und überträgt sie auch auf die Zuweisung von nachträglich festgestellten Restkapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Die inhaltlichen Vorgaben des Gesetzgebers werden deshalb gerade gewahrt, so dass nicht ersichtlich ist, warum es für diese Verfahrensweise einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers bedürfte. Insoweit liegt sogar nahe, in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages bereits eine unmittelbare Vorgabe des Gesetzgebers zu sehen. Denn der Staatsvertrag ist von seinem Selbstverständnis auf die Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität gerichtet und betrifft daher die Vergabe aller Studienplätze (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
43 
d) Die vom Antragsteller angegriffenen Bestimmungen zur Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, wurden in der Vergabeverordnung ZVS auch an systematisch zutreffender Stelle geregelt. Auf die Frage, welche Rechtsfolge sich aus einem etwaigen Verstoß hiergegen ergeben könnte, kommt es daher nicht an.
44 
Entgegen der mit dem Normenkontrollantrag vorgebrachten Auffassung wäre eine Regelung in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 53, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HVVO -) nicht im Interesse der Normenklarheit und -wahrheit vorzugswürdig gewesen. Dies folgt bereits daraus, dass die HVVO auf der Ermächtigung des § 11 HZG beruht, die - wie bereits ausgeführt - für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge keine Anwendung finden kann (vgl. dazu auch bereits Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -). Eine Regelung an dieser Stelle scheidet daher bereits mangels entsprechender Rechtsgrundlage aus (vgl. Art. 61 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung). Die Nichtanwendbarkeit der HVVO wird überdies an deren Regelungsbereich deutlich, der sich materiell auf die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen und die Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester beschränkt. Auch in tatsächlicher Hinsicht sind damit Regelungen über Studiengänge, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, in der HVVO nicht enthalten, so dass sich die mit der Normenkontrolle angegriffenen Bestimmungen hier als Fremdkörper erweisen würden.
45 
Zutreffender systematischer Regelungsort für Bestimmungen zu Verfahren und Auswahlkriterien für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze in einem ins zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang ist daher die Vergabeverordnung ZVS. Diese beruht auf der insoweit zutreffenden Ermächtigungsgrundlage aus Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrags und trifft auch inhaltlich die hierfür maßgeblichen Anordnungen.
46 
2. Die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität und die Zuweisung „außerkapazitärer“ Restplätze sind zwar unterschiedliche Verfahren (a) und bedürfen daher nicht zwingend einer exakten Gleichführung (b), sie sind aber materiell auf dasselbe Ziel gerichtet und verfahrensmäßig aufeinander bezogen, so dass die vom Verordnungsgeber angeordnete Obliegenheit einer „regulären“ Bewerbung nicht als unzumutbar bewertet werden kann (c).
47 
a) Zu Recht hat der Antragsteller indes darauf verwiesen, dass es sich bei der Vergabe von Studienplätzen im zentralen ZVS-Vergabeverfahren und bei dem Begehren um Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität um unterschiedliche Verfahrens- und Streitgegenstände handelt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 27.04.2006 - NC 9 S 45/06 -).
48 
Hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens sind bereits unterschiedliche - und eigenständige - Zulassungsanträge erforderlich, die im Falle der „regulären“ Bewerbung an die ZVS, für „außerkapazitäre“ Anträge aber an die jeweilige Hochschule zu richten sind. Insoweit gelten nicht nur unterschiedliche Regelungen zu Form- und Fristanforderungen, mit denen bereits normativ vorgegeben ist, dass es sich um unterschiedliche Verwaltungsgegenstände handelt (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -). Die Unabhängigkeit der Verfahren wird vielmehr auch dadurch deutlich, dass für die Geltendmachung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität der Ablehnungsbescheid der ZVS im innerkapazitären Verfahren nicht angefochten werden muss (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 313). Die Bestandskraft des ZVS-Bescheides steht dem Begehren auf Zuweisung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes nicht entgegen, weil der Ablehnungsbescheid zu dieser Frage keine Regelung enthält. Inhaltlich bezieht sich der ZVS-Bescheid nur auf die ins zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studienplätze, so dass die im „Kapazitätsstreit“ relevante Frage, ob die Hochschule weitere Studienplätze über die festgesetzte Kapazität hinaus zur Verfügung stellen kann, nicht betroffen ist. Auch vom materiellen Streitgegenstand her betreffen die Verfahren daher „gänzlich andere Kriterien“ (vgl. bereits Senatsurteil vom 10.09.1986 - NC 9 S 2342/85 -; dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 455). Die hinsichtlich der „außerkapazitären“ Studienplätze im Vordergrund stehende Kapazitätsberechnung ist für die „reguläre“ Studienplatzvergabe ohne Bedeutung.
49 
Schließlich ergibt sich die Unterschiedlichkeit der Verfahren auch aus der jeweiligen Gerichtszuständigkeit. Denn Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen durch die ZVS sind vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auszutragen (vgl. § 52 Nr. 3 Satz 4 VwGO), während sich die Gerichtszuständigkeit für das Begehren auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität nach dem Sitz der jeweiligen Hochschule richtet. Die Differenzierung und Trennung der Beanspruchung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität von der Geltendmachung weiterer Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität ist daher in der Senatsrechtsprechung stets betont (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 16.03.1977 - IX 929/76 -) und die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität als selbständiges Verfahren qualifiziert worden, das neben dem gesetzlich normierten ZVS-Vergabeverfahren steht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -).
50 
Unterschiede ergeben sich aber nicht nur hinsichtlich des Streitgegenstandes, vielmehr ist auch die tatsächliche Konkurrenzsituation in den beiden Vergabeverfahren nicht identisch. Denn bei der Zuweisung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität, deren Existenz erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgedeckt worden ist, stehen nur diejenigen Bewerber zur Auswahl, die eine entsprechende Vergabe beantragt und gerichtlich verfolgt haben. Die Wettbewerbssituation unterscheidet sich daher nicht unerheblich von derjenigen im ZVS-Vergabeverfahren, weil regelmäßig gerade diejenigen Studienbewerber, die eine Zulassung nur knapp verpasst und daher gute Chancen auf einen Platz im Nachrückverfahren oder im nächsten Semester haben, von den Mühen und finanziellen Risiken einer gerichtlichen Studienplatzklage absehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [269]).
51 
Schließlich ist auch nicht zu verkennen, dass das zentrale Vergabeverfahren der ZVS den Gesetzlichkeiten eines Masseverfahrens folgt, die auf die meist nur wenige Plätze betreffende Verteilung „außerkapazitärer“ Studienplätze nur eingeschränkt passen. Dies wird etwa an der Anordnung in § 12 Abs. 1 der Vergabeverordnung ZVS deutlich, die für die Erstellung von Landesquoten einen Anwendungsbereich von mehr als 15 Studienplätzen voraussetzt, manifestiert sich aber insbesondere in dem in § 6 Vergabeverordnung ZVS geregelten Quotensystem. Denn die Verteilung im Verhältnis 20 : 20 : 60 setzt eine hinreichende Mindestzahl voraus und wirft im Falle der Zuweisung nur einzelner oder einiger weniger Plätze erhebliche Aufteilungsschwierigkeiten auf.
52 
b) Angesichts dieser Unterschiede ist eine strikte Gleichführung der Vergabemodalitäten nicht zwingend geboten.
53 
Um den Besonderheiten des „außerkapazitären“ Vergabeverfahrens sowie der besonderen Eilbedürftigkeit der Zuweisung dieser Plätze (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -) Rechnung zu tragen, hat der Senat bislang auch keine strikte Anwendung der ZVS-Vergabekriterien, sondern lediglich eine an diesen Maßstäben „orientierte“ Zuteilung verlangt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Er hat demnach etwa die Vergabe anhand eines an Hand der Abiturnote gebildeten „Zulassungsnähequotienten“ gebilligt und ausgeführt (Senatsbeschluss vom 12.06.2009 - NC 9 S 1329/09 -):
54 
„Durch Beschluss vom 12.05.2009 hat der erkennende Senat der Vollstreckungsschuldnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung auferlegt, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Abweichend von der früheren Praxis und in Anknüpfung an die zum Wintersemester 2007/2008 vom Senat gegebenen Hinweise (vgl. Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) hat der Senat die Hochschule dabei nicht verpflichtet, die erst im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität durch Losentscheid zu vergeben. Für die Auswahl unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist, ist der Hochschule vielmehr aufgegeben worden, „bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen“. […]
55 
Normative Vorgaben zu der Frage, wie und an wen Studienplätze zu vergeben sind, deren Vorhandensein erst in einem Rechtsstreit als Folge unzureichender Kapazitätsausnutzung nachgewiesen worden sind, bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [268]). Auch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -) regelt hinsichtlich der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur Bewerbungsfristen. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann diese Regelungslücke sowohl durch eine analoge Anwendung der ZVS-Auswahlkriterien als auch durch eine Vergabe nach Losverfahren geschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25; Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531). […]
56 
Dieser Maßgabe ist der erkennende Senat mit der Tenorfassung des Beschlusses vom 12.05.2009 gefolgt. Er hat dabei die Entscheidung über die Auswahl des Vergabekriteriums nicht selbst getroffen, sondern der Hochschule die Wahl belassen, welche der im Tenor benannten zulässigen Auswahlverfahren zur Anwendung kommen sollen. Mit der Formulierung, dass die Rangliste „an den Vergabekriterien der ZVS orientiert“ sein muss, ist dabei klargestellt, dass die Vollstreckungsschuldnerin nicht verpflichtet ist, das System der Vergabeverordnung ZVS unmittelbar und deckungsgleich zu übernehmen, insbesondere also auch nicht das dort normierte Verhältnis von Abiturbestenquote, Wartezeit und Hochschulauswahlverfahren. Vielmehr ist eine Rangliste auch dann an den Vergabekriterien der ZVS orientiert, wenn sie nur einer der geltenden und für das zentrale Vergabeverfahren normierten Auswahlregelungen entspricht (vgl. dazu ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [32]). Eine exakte Nachzeichnung des ZVS-Vergabesystems mit dem dort geltenden Quotensystem ist daher im Tenor des zu vollstreckenden Beschlusses nicht vorgeschrieben. […]
57 
Der Senat hält es indes im Hinblick auf die zu gewährende Chancengleichheit für vorzugswürdig, die im gerichtlichen Verfahren nachträglich aufgedeckten Restkapazitäten nach denselben Auswahlkriterien zu vergeben, die für die ordnungsgemäß festgesetzten Studienplätze gelten (vgl. zur diesbezüglichen Entscheidungskompetenz des Senats auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [35]). Nur so kann ein Auseinanderfallen der Auswahlmaßstäbe für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze und der erst nachträglich aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität vermieden werden, die der auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und im Ergebnis dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]; Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -). […]
58 
Hierfür ist indes erforderlich, dass sich - wie vorliegend auch durch fast alle Bewerber geschehen - der jeweilige Studienbewerber auch bei der ZVS im zentralen Vergabeverfahren um einen Studienplatz in dem betreffenden Studiengang beworben hat (vgl. dazu auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23.04.2008 - 3 NC 216/07 -). Nur so können die zur Ranglistenerstellung erforderlichen Daten zeitnah bereitgestellt werden. Diese Verfahrensweise liegt im Übrigen auch deshalb nahe, weil das von einem Studienplatzbewerber verfolgte Ziel der Vergabe eines Studienplatzes im Studiengang Medizin vorrangig eine ordnungsgemäße Verfahrensbewerbung erfordert.“
59 
Diese Erwägungen hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS aufgegriffen.
60 
c) Die Obliegenheit einer vorangegangenen Bewerbung im zentralen Auswahlverfahren ist auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Ungeachtet der beschriebenen Unterschiede sind sowohl das „innerkapazitäre“ als auch das „außerkapazitäre“ Verfahren der Studienplatzvergabe auf dasselbe Ziel gerichtet und in verfahrenstechnischer Hinsicht aufeinander bezogen, so dass die vom Verordnungsgeber angeordnete Obliegenheit einer „regulären“ Bewerbung nicht als unzumutbar bewertet werden kann
61 
Sowohl die Bewerbung im zentralen Vergabeverfahren als auch das Begehren auf Zuweisung eines in der Zulassungszahlenverordnung nicht ausgewiesenen Studienplatzes zielen auf das Begehren, in dem entsprechenden Semester einen Studienplatz des gewählten Studiengangs zu erhalten. In tatsächlicher Hinsicht ist das Anliegen daher identisch; denn ob der in Anspruch genommene Studienplatz in der Zulassungszahlenverordnung berücksichtigt war oder nicht, ist für denjenigen, der im Ergebnis eine Zulassung erreicht, nicht von Belang. Dementsprechend ist das angestrebte Ziel auch nur einmal erreichbar, denn § 60 Abs. 4 Satz 2 LHG lässt grundsätzlich nur die Zulassung an einer Hochschule zu. „Unabhängig“ voneinander sind die Verfahrenswege daher nicht.
62 
Überdies sind die beiden Verfahrenswege auch in rechtlicher Hinsicht aufeinander bezogen und in wechselseitigem Abhängigkeitsverhältnis verwoben. Dies folgt bereits daraus, dass Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität nur als Folge einer fehlerhaften Bestimmung der im „innerkapazitären“ Verfahren zu vergebenden Plätze entstehen und daher bereits von ihrem Wesen her nachrangig sind. Restkapazitäten sind ausschließlich denkbar, wenn die Aufnahmekapazität in der Zulassungszahlenverordnung unzutreffend berechnet worden ist; sie sind damit eine Form der Fehlerkorrektur. Die vom Antragsteller erstrebte Vergabe im Wege gerichtlicher Anordnung ist indes nicht die einzig denkbare Möglichkeit, eine vollständige Ausschöpfung der Ausbildungskapazitäten zu erreichen. Insoweit besteht auch kein Anspruch auf Beibehaltung gerade dieses – normativ nicht vorgegebenen – Systems. Dementsprechend ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass „außerkapazitäre“ Studienplätze nicht ausschließlich für diejenigen Bewerber „reserviert“ oder vorbehalten sind, die derartige Studienplätze im Wege eines gegen die Hochschule gerichteten Gerichtsverfahrens geltend gemacht haben. Eine derartige Kontingentierung findet im geltenden Recht keine Stütze. Vielmehr tritt die im Hochschulrahmengesetz, im Staatsvertrag, in den einschlägigen Landesgesetzen und Rechtsverordnungen vorgesehene Normierung für die Vergabe von Studienplätzen nur für den Fall zurück, dass ein vorhandener Studienplatz infolge unzureichender Kapazitätsermittlung nicht ins Vergabeverfahren einbezogen wird und daher ungenutzt bliebe (ebenso Brehm/Zimmerling, NVwZ 2008, 1303 [1308]). Ein derartiger Fall muss im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der vollständigen Kapazitätsauslastung vermieden werden.
63 
Führen jedoch auch andere Wege zur Verhinderung des von Verfassungs wegen zu vermeidenden Zustandes einer Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten, sind hiergegen grundsätzliche Einwände nicht zu erheben. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebieten nicht, in der Zulassungszahlenverordnung nicht ausgewiesene Studienplätze gerade oder ausschließlich im Wege der „Studienplatzklage“ zu vergeben. Vielmehr können entsprechende Restplätze auch durch Nachmeldung (vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -), Überbuchung (vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.1995 – NC 9 S 19/95 –; Hess. VGH, Beschluss vom 18.01.2001 – 8 GM 3131/00.SO.T -, NVwZ-RR 2001, 448) oder andere Korrektursysteme (vgl. zur „Auffüllung“ etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 9 S 1792/08 -) vergeben und eine Kapazitätsausschöpfung damit gewährleistet werden. Hierdurch werden subjektive Rechte etwaiger Studienplatzkläger jedenfalls dann nicht berührt, wenn sie nicht nachträglich und ohne sachlichen Grund um die Früchte des bereits beschrittenen Gerichtsverfahrens gebracht werden - was vorliegend nicht in Rede steht (vgl. zur Begrenzung der Rechtsschutzmöglichkeiten von Studienbewerbern auf eigene Rechtspositionen auch BVerfG, Beschluss vom 03.07.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [194]). Die Zulässigkeit anderer Vergabewege gilt aber erst recht, wenn diese Verfahren dichter an den normativen Vorgaben des „regulären“ Vergabeverfahrens liegen oder sogar – wie hier - vom zuständigen Normgeber angeordnet worden sind.
64 
Um eine entsprechende Vergabe ermöglichen zu können, ist der Normgeber auch befugt, die Obliegenheit eines „regulären“ Zulassungsantrags im zentralen Vergabeverfahren zu statuieren. Denn die Rechtsordnung verbietet es nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden (so bereits Senatsurteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, DVBl 1988, 406). Diese Einschätzung steht nicht in Widerspruch zu dem Umstand, dass der Senat die vorangegangene ZVS-Bewerbung bislang nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Kapazitätsklage angesehen hat. Denn Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Forderung durch das Gericht wäre die Annahme eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses. Dies aber ist jedenfalls dann nicht ganz frei von Zweifeln, wenn ein etwaiger Bewerber angesichts seiner Abiturnote und fehlender Wartezeiten keine realistische Chance auf Zulassung im zentralen Bewerbungsverfahren besitzt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175). Denn dann könnte nicht ohne weiteres von einem einfacheren und schnelleren Weg gesprochen werden, der die Inanspruchnahme der Gerichte als überflüssig erscheinen lässt. Ob anderes im Hinblick auf die Möglichkeit der Bewerbung für das Hochschulauswahlverfahren gilt, bei dem – jedenfalls im Falle geschickter Ortswahl – eine Zulassungschance wohl nie mit Sicherheit verneint werden kann (vgl. dazu Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23.04.2008 - 3 NC 216/07 -), muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn durch die vom Verordnungsgeber in § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS statuierte Vergabevoraussetzung steht nicht der Fall eines von der Judikative angenommenen Fehlens des Rechtsschutzinteresses im Streit – das grundsätzlich nicht restriktiv gehandhabt werden darf (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2003 - 8 MM 3953/02.W2 -, NVwZ-RR 2003, 756) –, sondern die Anordnung durch die Legislative im Wege der Rechtsverordnung. Insoweit sind die Maßstäbe nicht identisch, es besteht vielmehr grundsätzlich ein legislativer Gestaltungsraum des zuständigen Normgebers.
65 
Die dargestellte Verfahrensabhängigkeit der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze vom zentralen Vergabeverfahren ist aber ein hinreichend sachlicher Grund und rechtfertigt die vorliegend eingeführte Obliegenheit einer vorangegangenen Bewerbung im „regulären“ Auswahlverfahren jedenfalls dann, wenn dies für eine an den Kriterien des zentralen Verfahrens orientierte Vergabe der Restplätze erforderlich ist (vgl. dazu auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 351). Anders als im Falle der Losvergabe ist hier ein unmittelbarer Verfahrenskonnex gegeben, weil die nachträgliche Einordnung etwaiger Bewerber in eine nach ZVS-Kriterien zu erstellende Rangliste ohne entsprechende Bewerbung unmöglich oder jedenfalls erheblich erschwert würde. Das Erfordernis einer „regulären“ Bewerbung muss auch als zumutbar bewertet werden, weil mit der Obliegenheit nur eine geringfügige Beeinträchtigung für den Bewerber verbunden ist. Selbst wenn seine Auswahlchancen im zentralen Vergabeverfahren möglicherweise gering sein mögen und die Bewerbung daher letztlich nur der Offenhaltung einer „außerkapazitären“ Vergabe dienen sollte, liegt darin keine unerträgliche oder unangemessene Belastung.
66 
3. Der Verordnungsgeber durfte die Vergabe eines „außerkapazitären“ Studienplatzes auch an die Voraussetzung einer vorherigen Bewerbung gerade an der betreffenden Hochschule knüpfen. Die Regelung entspricht der Struktur der Bestimmungen zur Vergabe zusätzlicher Plätze (a) sowie der Bedeutung der Ortswahlentscheidung im Verfahren der Studienplatzvergabe (b) und führt auch nicht zu unverhältnismäßigen Beschränkungen des Zulassungsrechts studierwilliger Bewerber (c).
67 
a) Systematisch betrachtet handelt es sich bei der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität um eine Sonderform des Nachrückverfahrens. Denn die im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten hätten, wenn ihr Vorhandensein früher bemerkt worden wäre, nachgemeldet und so im Nachrückverfahren berücksichtigt werden können (vgl. § 5 Abs. 3 KapVO VII, § 10 Abs. 10 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS; zum Vorrang der Vergabe nach dem System der Vergabeverordnung ZVS auch Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - sowie Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -). Um die Systemgerechtigkeit zu wahren und die durch die fehlerhafte Kapazitätsfestsetzung entstehenden Folgen und Verzerrungen möglichst gering zu halten, liegt es daher nahe, die Vergabe dieser in einem besonderen „Nachrückverfahren“ zu vergebenden Plätze möglichst in gleicher Weise zu handhaben wie die Vergabe „regulärer“ Nachrückplätze. Genau dies aber hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS getan.
68 
Nach Art. 13 Abs. 4 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 und dem folgend § 9 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS werden nicht in Anspruch genommene Studienplätze, die von der ZVS nach dem Grad der Qualifikation und der Wartezeit zuzuweisen gewesen wären, von den Hochschulen nach dem Ergebnis ihres Auswahlverfahrens vergeben. Ein Nachrückverfahren für das zentral durch die ZVS durchgeführte Auswahlverfahren der Abiturbesten- und der Wartezeitquote findet folglich nicht statt, diese Plätze werden vielmehr dem Auswahlverfahren der Hochschulen zugeschlagen. Das Nachrückverfahren berücksichtigt somit das Quotensystem von 20 : 20 : 60 nicht, sondern bringt ausschließlich das Vergabesystem der jeweiligen Hochschule zur Anwendung. Im Auswahlverfahren der Hochschulen aber sind gemäß § 10 Abs. 9 Vergabeverordnung ZVS „Ranglisten“ zu erstellen, auf die § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS ersichtlich Bezug genommen hat. Unbeschadet des insoweit unklaren Vortrags des Antragsgegners im vorliegenden Gerichtsverfahren lässt der objektive Regelungsgehalt der Norm daher den Schluss zu, dass mit den in § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS benannten Ranglisten diejenigen des Auswahlverfahrens der Hochschulen gemeint und benannt sind. Dieses Ergebnis wird durch den systematischen Bezug der in § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS benannten Ranglisten auf die in Satz 2 angeordnete Bewerbung für den betreffenden Studienort bestätigt. Denn das Erfordernis einer Bewerbung gerade am jeweiligen Studienort besteht nur für eine Vergabe auf Grundlage der Ergebnisse des Hochschulauswahlverfahrens. Das Gesamtregelungssystem macht daher hinreichend deutlich, dass mit der Bewerbung für den betreffenden Studienort diejenige für das Auswahlverfahren der Hochschulen in Bezug genommen ist und mit den entsprechenden Ranglisten somit die Ergebnisse des Hochschulauswahlverfahrens angesprochen sind. Nur die im Hochschulauswahlverfahren gewählten Studienorte werden im Übrigen auch im ZVS-Ablehnungsbescheid ausgewiesen. Die Ortsangaben in der Abiturbestenquote und nach Wartezeit können dagegen den Bescheiden nicht entnommen werden, so dass die Bezugnahme auf die für das Hochschulauswahlverfahren benannten Studienorte auch schon aus Praktikabilitätsgründen nahe liegt. Dies gilt um so mehr, als die Ranglisten des Hochschulauswahlverfahrens ohnehin im zentralen Vergabeverfahren erstellt werden müssen und die Bezugnahme hierauf damit eine zeitnahe Vergabe der „außerkapazitären“ Studienplätze erleichtert. Die in § 24 Satz 3 letzter Satzteil Vergabeverordnung ZVS angelegte Alternativvariante ist damit indes ohne Anwendungsfall, denn entsprechende Ranglisten hat die Hochschule stets zu erstellen. Im Ergebnis werden damit „außerkapazitäre“ Studienplätze nach denselben Kriterien vergeben wie Nachrückplätze.
69 
Für eine Berücksichtigung im Rahmen des Nachrückverfahrens ist aber - sogar im Falle der nachrangigen Vergabe durch Los nach § 10 Abs. 12 Vergabeverordnung ZVS (deren Vereinbarkeit mit Art. 13 Abs. 4 des Staatsvertrags nicht frei von Zweifeln ist) - Voraussetzung, dass eine Zulassung bei der jeweiligen Hochschule beantragt worden ist. Das Nachrückverfahren, das in seiner Ausgestaltung dem Auswahlverfahren der Hochschule zugeordnet ist, findet daher stets nur unter denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern statt, die sich zuvor bei der entsprechenden Hochschule um einen Studienplatz in dem jeweiligen Studiengang beworben haben. Die mit dem Zulassungsantrag getroffene Ortswahlentscheidung behält damit auch für das weitere (Nachrück-)Verfahren Geltung.
70 
b) Die Verknüpfung des Nachrückverfahrens mit der gewählten Hochschule entspricht auch der besonderen Bedeutung, die der Ortswahl im Verfahren der Studienplatzvergabe generell zukommt. Der besondere Stellenwert, den der Gesetzgeber der Ortswahlentscheidung zugemessen hat, wird zunächst bereits daran deutlich, dass die Bindung an die Ortspräferenz selbst für einen unter die „Abiturbestenquote“ fallenden Bewerber zum Verlust des Studienplatzes führen kann. Denn der Verteilungswettbewerb findet gemäß § 20 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS nur zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern statt, die den betreffenden Studienort an gleicher Stelle genannt haben. Wenn sich also für eine besonders beliebte Hochschule unter den Abiturbesten mehr Bewerber in gleicher Ortspräferenz gemeldet haben, als die ZVS dort unterbringen kann, werden die nachrangigen Antragsteller an diesem Studienort nicht zugelassen. Für den an nächster Stelle benannten Studienort kommen sie indes (unabhängig von ihrem Rangplatz) erst zum Zuge, wenn die Bewerber mit besserer Ortspräferenz vollständig ausgeschöpft worden sind, so dass die Zulassungschance mit nachrangiger Ortspräferenz deutlich fällt. Durch die Beschränkung auf maximal sechs Ortswünsche indes kann es so dazu kommen, dass ein im Rahmen der Abiturbestenquote ausgewählter Bewerber keiner von ihm benannten Hochschule zugeteilt werden kann und damit in der Bestenquote doch keine Zulassung erhält (vgl. dazu auch ZVS-info, S. 10). Eine Ausdehnung auf andere Studienorte oder ein Nachrückverfahren findet insoweit nicht statt, die übrig gebliebenen Plätze werden vielmehr der Quote für das Auswahlverfahren der Hochschulen zugeschlagen.
71 
Gleiches gilt für das Auswahlverfahren der Hochschulen, in dem der jeweiligen Ortswahl noch größere Bedeutung für die Zulassungsentscheidung zukommt. Denn die Hochschule darf die Zahl der Teilnehmenden am Auswahlverfahren „nach dem Grad der Ortspräferenz“ begrenzen (vgl. § 32 Abs. 3 HRG, Art. 13 Abs. 1 des Staatsvertrages sowie § 10 Abs. 5 Vergabeverordnung ZVS), was im Ergebnis zu einer gravierenden Verengung der grundsätzlich vorgesehenen sechs Ortswünsche führen kann. In Baden-Württemberg etwa haben für den Studiengang Humanmedizin mit Ausnahme der Universität Ulm alle Hochschulen das Vorauswahlkriterium der ersten (so die Maßgabe der Universität Tübingen) oder jedenfalls zweiten Ortspräferenz (so die Voraussetzung für eine Teilnahme an den Studienorten Freiburg, Heidelberg und Mannheim) aufgestellt, sodass im Ergebnis allenfalls drei der fünf möglichen Studienorte des Landes „angewählt“ werden können. Der Ortswahl wird daher im Vergabeverfahren eine dominierende Rolle eingeräumt, die durchaus zum Verlust einer grundsätzlich bestehenden Zulassungschance führen kann.
72 
Diese Entscheidung hat der Hochschulgesetzgeber auch bewusst getroffen. Denn das insoweit maßgebliche Siebte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes verfolgte gerade den Zweck, die „Profilbildung“ der Hochschulen durch eine Ausdehnung des eigenen Auswahlrechts zu stärken (vgl. BT-Drs. 15/1498 S. 7; vgl. zur Stärkung der hochschulpolitischen Eigenständigkeit durch Freistellung von den Bindungen des ZVS-Beispielstudienplans auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12). Durch die eigene Mitwirkung sollte es den Hochschulen ermöglicht werden, die Qualifikationsprofile von Studienbewerbern besser mit den Anforderungen ihres Studienganges abzustimmen und sich auf Bewerber mit einer besonderen Identifikation für die Hochschule konzentrieren zu können (vgl. BT-Drs. 15/3475 S. 7 und 10; dazu auch bereits Bode/Weber, Hochschulzulassung, in: Flämig (Hrsg.), Handbuch des Wissenschaftsrechts Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S. 673 [709]). Die damit verbundenen Einschränkungen für die Studienplatzbewerber sind dabei durchaus gesehen und diskutiert, im Hinblick auf die Entlastung der Hochschulen aber als erforderlich und zulässig bewertet worden (vgl. dazu auch LT-Drs. 14/5 S. 18 f.).
73 
Die Betonung der Ortswahlentscheidung entspricht schließlich auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Denn Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert nicht nur die freie Wahl des Berufes, sondern erwähnt ausdrücklich auch die „Ausbildungsstätte“. Insoweit wurde bei den Beratungen im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates betont, es müsse unter allen Umständen die Freiheit gesichert werden, zwischen den verschiedenen Universitäten wählen und bei besonders hervorragenden Lehrern hören zu können (vgl. StenBer. über die 44. Sitzung des Hauptausschusses vom 19.01.1949, S. 575 ff.; vgl. zur aktuellen Bedeutung im Hinblick auf die Herausbildung von „Eliteuniversitäten“ auch Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 16.09.2008 - 81/08 u.a. -). Das Recht zur freien Wahl der Hochschule korrespondiert daher mit dem durch Wissenschaftspluralismus charakterisierten Lernangebot in einer für verschiedene Auffassungen und Schulrichtungen offenen freiheitlichen Gesellschaft. Auch das Bundesverfassungsgericht hat deshalb klargestellt, dass Auswahl und Verteilung der Studienbewerber „unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen“ muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [338]). Diesem Ansatz entspricht es aber durchaus, die jeweilige Ortswahlentscheidung des Studienbewerbers ernst zu nehmen und ihr auch im Rahmen des Vergabeverfahrens maßgebliche Bedeutung zukommen zu lassen. Die Orientierung an der getroffenen Wahl hat als Kehrseite aber auch deren Verbindlichkeit zur Folge. Nicht gewählte Studienorte unterfallen insoweit nicht demselben Schutz.
74 
c) Warum eine dem „regulären“ Zulassungsverfahren entsprechende Regelung für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung nicht berücksichtigten Studienplätze unzulässig sein und ein etwaiger Antragsteller Anspruch auf Beteiligung am Vergabeverfahren jeder beliebigen Hochschule haben sollte, ist nicht ersichtlich. Für das vom Antragsteller behauptete Recht (und damit auch das Substrat der behaupteten Verletzung in Art. 19 Abs. 4 GG), alle Hochschulen verklagen zu können, ist eine Grundlage nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint es sachgerecht und entspricht dem Anliegen stimmiger Systembildung, die von Staatsvertrag und Gesetzgeber (vgl. Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.11.2007, GBl. S. 505) vorgesehene Beschränkung der Ortswahl auch in diesem Verfahrensstadium aufrecht zu erhalten. Der Senat hat insoweit auch bereits bekräftigt, dass das Teilhaberecht in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
75 
Nur so kann im Übrigen ein Auseinanderfallen der Auswahlmaßstäbe für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze und der erst nachträglich aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität vermieden werden, die der auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und im Ergebnis dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]; Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -). An diesem Befund vermag ein etwaiges „Unbehagen“ an den bestehenden Auswahlkriterien – und dabei insbesondere der Bezugnahme auf die Abiturdurchschnittsnote – nichts zu ändern. Dies gilt zunächst schon deshalb, weil sich derartige Angriffe primär gegen das normativ angeordnete und auch zahlenmäßig viel bedeutsamere „reguläre“ Auswahlverfahren richten müssten. Hinsichtlich der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze gehen die Rügen daher am Kern der Sache vorbei. Überdies soll aber gerade das so gestärkte Auswahlverfahren der Hochschulen gewährleisten, dass die Vergabe der Studienplätze nicht alleine nach Maßgabe der Abiturdurchschnittsnote erfolgt und damit auch Studienbewerbern mit schlechteren Schulnoten die Chance verbleibt, den gewünschten Beruf zu ergreifen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [350]). Mit einer Umstellung der Zuweisung „außerkapazitärer“ Restplätze wird daher der Fokus auf das rechtlich relevante Problem der Zulassungskriterien im Hochschulauswahlverfahren gerückt. Darüber hinaus ermöglicht die Abkehr vom Losverfahren auch „gerechtere“ Kostenentscheidungen und trägt dazu bei, prozessuale Schwierigkeiten hinsichtlich der zutreffenden und sachdienlichen Antragstellung zu vermeiden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
76 
Überdies ist im Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Hochschulrahmengesetzes wiederholt betont worden, dass es dringend vermieden werden müsse, den Hochschulen im eigenen Auswahlverfahren abgelehnte Bewerber durch andere Zulassungswege doch noch zuzuweisen (vgl. etwa BT-Drs. 15/3475 S. 7 f.). Auch dieses Anliegen würde mit einer Abkoppelung der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze vom Hochschulauswahlverfahren konterkariert. Der durch die Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS hergestellte Gleichlauf bei der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze und deren Einbeziehung ins Auswahlverfahren der Hochschulen dagegen trägt der vom Gesetzgeber gewollten Eigenständigkeit und Profilbildung der Hochschulen Rechnung und respektiert die vom jeweiligen Bewerber getroffene Ortswahlentscheidung.
77 
Soweit der Antragsteller schließlich die Auffassung vertreten hat, es verletze den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein „außerkapazitärer“ Studienplatz an einen hinsichtlich Abiturnote oder Wartezeit nachrangigen Bewerber vergeben würde, weil sich der Antragsteller mangels Benennung des Studienortes bereits nicht um die Vergabe habe bewerben können, wird übersehen, dass eine hinreichend vergleichbare Gruppe nur im Hinblick auf denjenigen Personenkreis angenommen werden kann, der sich im Bewerbungsverfahren befindet. Das Bundesverfassungsgericht hat zu diesem Einwand ausdrücklich klargestellt, dass „nichtklagende Bewerber mit besseren Rangstellen am Prozess gar nicht beteiligt sind“ (BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [273]).
78 
Durchgreifende Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Regelung bestehen ebenfalls nicht. Richtig ist indes, dass die vorgesehene Eingrenzung der Bewerbungsmöglichkeit für „außerkapazitäre“ Plätze auf die bereits im Rahmen der ZVS-Bewerbung angegebenen Studienorte eine beschränkende Wirkung entfaltet. Diese folgt zwar nicht unmittelbar aus § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS, denn diese Vorschrift selbst begrenzt die Zahl der möglichen Studienorte nicht. Sie ergibt sich aber aus den eingeschränkten Ortswahlmöglichkeiten des in Bezug genommenen zentralen Vergabeverfahrens. Im Zusammenspiel könnten diese Vorschriften im Endeffekt, wenn sie auch in anderen Bundesländern eingeführt würden, die Möglichkeit der Bewerbung um einen bei der Festsetzung der Zulassungszahlen nicht berücksichtigten Studienplatz auf wenige Hochschulen begrenzen. Die bislang vielfach praktizierte Verfahrensweise des „Rundumschlages“ gegen alle oder jedenfalls zahlreiche Hochschulen wäre damit vereitelt. Damit wird indes kein anderes Ergebnis erreicht als das vom Gesetzgeber im zentralen Vergabeverfahren gewollte und vorgeschriebene System, das angesichts der Tatsache, dass eine Bewerbung bei mindestens sechs Hochschulen verbleibt, nicht unangemessen erscheint. Insoweit ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Zulassungschance durch die Wahl eines weniger nachgefragten Standortes verbessert werden kann (vgl. BT-Drs. 15/3475 S. 8) und die Prognoseentscheidung, wo sich Bewerber hinreichende Aussicht auf Erfolg beimessen, mit einer Begrenzung auf sechs Studienorte nicht zu sehr erschwert wird (S. 9).
79 
Eine abweichende Regelung für die außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebenen Studienplätze ist von Rechts wegen nicht geboten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass zu den wesentlichen Bestandteilen eines verfassungsgemäßen Rechts auch seine Durchsetzbarkeit gehört. Insoweit ist auch bei Regelungen zur Ausgestaltung des Verfahrens darauf zu achten, welche Rückwirkungen dies auf die Erfüllung des Zulassungsrechts haben kann und dass dabei das verfassungsrechtlich vorrangige Ziel einer vollen Kapazitätsnutzung nicht verfehlt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [295]). Da die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze aber nur erfolgen kann, wenn ihr Vorhandensein in einem Rechtsstreit aufgedeckt und festgestellt wird, darf die Ausgestaltung des Verfahrens nicht dazu führen, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Kapazitätsfeststellungen überhaupt unterbleibt. Dies könnte zu befürchten sein, wenn sich durch restriktive Ortspräferenzregelungen keine oder jedenfalls nicht ausreichend viele Kläger für entsprechende Verfahren finden würden.
80 
Hiervon kann indes nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht ausgegangen werden; jedenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verordnungsgeber die ihm insoweit zustehende Prognoseprärogative überschritten hätte. Vielmehr steht angesichts des bestehenden Bewerberüberhangs an allen medizinischen Fakultäten des Landes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass auch künftig eine hinreichende Zahl von Interessenten bei der Studienplatzvergabe durch die Hochschulen nicht berücksichtigt werden kann, und damit potentielle Kläger zur Ausschöpfung etwaiger Restkapazitäten vorhanden sein werden. Ob diese nachfolgend tatsächlich auch den Rechtsweg beschreiten und eine Kapazitätskontrolle durch die Gerichte herbeiführen, ist dagegen auch im gegenwärtigen - vom Antragsteller nicht beanstandeten - Verfahren nicht gesichert. Vielmehr hat etwa für die Berechnungen der Universität Tübingen seit vielen Jahren eine entsprechende Überprüfung nicht mehr stattgefunden, weil etwaige Gerichtsverfahren durch Vergleich beendet worden sind.
81 
Im Übrigen trifft den Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Vergabe von Studienplätzen unter den Bedingungen einer absoluten Zulassungsschranke ohnehin eine verfassungsrechtlich bedingte Beobachtungspflicht, so dass bei etwaigen Entwicklungen, die zu einem Brachliegen vorhandener Restkapazitäten führen würden, angemessen zu reagieren und die Verfahrensgestaltung zu überdenken wäre.
82 
4. Das in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 geregelte Inkrafttreten der Novellierung dagegen verstößt gegen den aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Vertrauensschutz. Die hiervon betroffenen Antragsteller konnten sich auf die mit der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS verbundenen Änderungen nicht mehr einrichten und durften auf den Fortbestand der bestehenden Regelungen für das Wintersemester 2009/2010 vertrauen.
83 
a) Hinsichtlich der sog. Altabiturienten, die ihre Hochschulzugangsberechtigung schon zuvor erworben haben und sich daher bereits zu einem früheren Semester um einen Studienplatz hätten bewerben können, handelt es sich bei der in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 getroffenen Regelung bereits um eine Anordnung mit echter Rückwirkung. Denn mit der in § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS angeordneten Verpflichtung, sich für eine Bewerbung um einen „außerkapazitären“ Studienplatz zuvor im zentralen Vergabeverfahren um einen Studienplatz an dem betreffenden Studienort beworben zu haben, ist hinsichtlich des Wintersemesters 2009/2010 eine Änderung statuiert, deren neue Rechtsfolgen in der Vergangenheit beginnen. Die Bewerbungsfrist für den Zulassungsantrag auf Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren lief für Altabiturienten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 Vergabeverordnung ZVS am 31.05.2009 ab. Im Zeitpunkt der Verkündung der Neubestimmung vom 08.07.2009 war das Bewerbungsverfahren daher bereits beendet, so dass die mit der Novelle neu begründeten Voraussetzungen nachträglich einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt betreffen. Änderungen des Zulassungsantrages sind nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht mehr möglich (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 5 Vergabeverordnung ZVS).
84 
Anders als im Falle der „Rückanknüpfung“ entfalten die neuen Regelungen ihre Wirkung somit nicht erst in der Gegenwart. Vielmehr bewirkt die veränderte Bedingung für einen ordnungsgemäßen Antrag auf Vergabe eines „außerkapazitären“ Studienplatzes, dass an die Stelle der für einen vergangenen Zeitraum geltenden rechtlichen Ordnung nachträglich eine andere tritt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.1961 - 2 BvR 2/60 -, BVerfGE 13, 279 [282]). Um den in § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS statuierten Obliegenheiten bereits für das Wintersemester 2009/2010 Genüge zu tun, hätte ein entsprechender Antragsteller sein Verhalten bereits in einem vor Inkrafttreten der Verordnung liegenden Zeitraum ändern müssen.
85 
Derartig echte Rückwirkungen sind angesichts des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes indes grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 [181]). Ausreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Ausnahmekonstellation sind nicht ersichtlich. Das Vertrauen etwaiger Antragsteller in den Fortbestand der Bewerbungsmodalitäten war vielmehr schutzwürdig und musste auch nicht im Hinblick auf unabweisbare Gemeinwohlinteressen zurückweichen. Dies gilt auch in Anbetracht der vom erkennenden Senat seit dem Beschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) gegebenen Hinweise auf die Vorzugswürdigkeit einer Vergabe an Hand der ZVS-Kriterien. Denn aus diesen Anregungen konnte allenfalls auf die mögliche Obliegenheit einer ZVS-Bewerbung an sich geschlossen werden, die der Antragsteller auch vorgenommen hat. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität auf die im ZVS-Zulassungsantrag benannten Studienorte dagegen waren der Rechtsprechung nicht zu entnehmen.
86 
Auch der Antragsgegner selbst hat die Problematik im Rahmen des Normgebungsverfahrens im Übrigen erkannt. In den hierzu gefertigten Aktenvermerken wird die Geltung für das Wintersemester 2009/2010 im Hinblick auf die bereits vorher ablaufende Bewerbungsfrist für Altabiturienten zutreffend als „besonders kritisch“ eingestuft und darauf hingewiesen, dass „die Vorschrift für das Wintersemester 2009/2010 beanstandet werden könnte“ (Aktenvermerk vom 23.06.2009, Bl. 119 ff. der Behördenakte). Sachliche Gründe für die gleichwohl aufgenommene Bestimmung finden sich indes auch in den Behördenakten nicht. Danach wird vielmehr deutlich, dass mit der Regelung nur eine befürchtete Kostenlast der Hochschulen wegen der vom erkennenden Senat geänderten Kostenrechtsprechung im Falle der Vergabe von Studienplätzen durch Losentscheid (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) vermieden werden sollte. Dieses Anliegen ist zwar legitim, rechtfertigt indes nicht den beschrittenen Weg. Um Kostenbeteiligungen im Kapazitätsprozess zu vermeiden, wäre es vielmehr sachgerecht, eine zutreffende Berechnung der Ausbildungskapazitäten sicherzustellen.
87 
b) Auch die anderen Bewerber, deren Bewerbungsfrist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Vergabeverordnung ZVS am 15.07.2009 – und damit nach dem Inkrafttreten der Novelle – ablief, wurden indes nicht in hinreichender Weise in die Lage versetzt, ihr Verhalten an den Neuregelungen zu orientieren.
88 
Allerdings kommt der Bestimmung für den Kreis der „Neuabiturienten“ keine Rückwirkung im „echten“ Sinne zu. Denn die am 08.07.2009 im Gesetzblatt verkündete und damit gemäß Art. 2 Satz 1 der Änderungsverordnung am 09.07.2009 in Kraft getretene Regelung wirkt auch hinsichtlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2009/2010 nicht „zurück“. Vielmehr endete die Bewerbungsfrist für einen Zulassungsantrag auf Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren insoweit am 15.07.2009 und damit zeitlich nach dem Inkrafttreten der Änderungsbestimmungen.
89 
Allein diese Einordnung hat indes nicht die Zulässigkeit des in Art. 2 Satz 2 geregelten Inkrafttretens der Novelle zur Folge. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist vielmehr auch für diejenigen Fallkonstellationen von Bedeutung, bei denen die geänderte Rechtsfolge zwar erst in der Zukunft eintritt und daher nicht im eigentlichen Sinne „zurück“ wirkt, gleichwohl aber an der Vergangenheit anknüpft, weil eine bestehende Rechtslage abgeändert wird. Vertrauensschutz in diesen Fällen sog. „unechter“ Rückwirkung ist daher auf die in einem Rechtsstaat grundsätzlich schutzwürdige Erwartung gerichtet, dass die bestehende Rechtsordnung auch in Zukunft Beachtung finden wird (vgl. dazu Maurer, Kontinuitätsgewähr und Vertrauensschutz, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 79 Rn. 12). Die Stoßrichtung dieser Kontinuitätsgewähr ist folglich nicht gegen den materiellen Gehalt einer Änderung gerichtet, sondern bezieht sich auf den Zeitpunkt der Verbindlichkeit einer Kursänderung. Abrupte Änderungen, die dem Rechtsunterworfenen nicht die Möglichkeit einer angemessenen Reaktion belassen, sind daher zu vermeiden, um das Vertrauen in die Beständigkeit und Verbindlichkeit des Rechts sowie die Dispositionsfähigkeit der Rechtsunterworfenen nicht unnötig zu beeinträchtigen. Die Zulässigkeit derartig „unechter“ Rückwirkungen wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deshalb an dem betroffenen Grundrecht und dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange gemessen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 [182]).
90 
Bei Beachtung dieser Grundsätze kann die in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 getroffene Anordnung der Gültigkeit bereits für das Vergabeverfahren 2009/2010 keinen Bestand haben. Dies ergibt sich zunächst bereits in Ansehung der grundrechtlichen Schutzdimension. Denn die vom Verordnungsgeber getroffene Entscheidung hat zur Folge, dass alle Antragsteller, die von der Rechtsänderung nicht innerhalb der verbliebenen Frist von einer Woche Kenntnis erlangt und zutreffend reagiert haben, von der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze im Anwendungsbereich der Vergabeverordnung ZVS des Landes ausgeschlossen sind. Der grundrechtlich verbürgte und vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die absolute Zulassungsschranke einer Numerus-Clausus-Regelung strikt betonte Teilhabeanspruch an der Vergabe vorhandener Studienplätze wird damit für einen Großteil potentieller Bewerber vereitelt. Die Vorwirkung der Grundrechte auf das Verfahren gebietet im Hinblick auf eine effektive Rechtsgewährleistung jedoch, auch bei Regelungen zur Ausgestaltung des Verfahrens darauf zu achten, welche Rückwirkungen dies auf die Erfüllung des Zulassungsrechts haben kann und dass dabei das verfassungsrechtlich vorrangige Ziel einer vollen Kapazitätsnutzung nicht verfehlt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [295]).
91 
Diesem „Grundrechtsschutz durch Verfahren“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 -, BVerfGE 53, 30 [65]) wird die Regelung zum Inkrafttreten nicht gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass das Vertrauen in den Fortbestand der in § 24 Satz 1 Vergabeverordnung ZVS getroffenen Regelung für die Bewerbung um einen „außerkapazitären“ Studienplatz nicht schutzwürdig gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Dies gilt in besonderer Weise, weil die vom Antragsgegner beabsichtigte Änderung des Bewerbungsverfahrens in keiner Weise kommuniziert worden ist und daher auch für Interessierte selbst bei Durchsicht der Presse- und Internetmitteilungen nicht erkennbar war. Hinsichtlich des Zeitpunktes hatte der erkennende Senat im Beschluss vom 29.06.2009 (- NC 9 S 1462/09 -) vielmehr noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von der Statuierung der Obliegenheit einer vorangegangen ZVS-Bewerbung „schon im Hinblick darauf, dass die entsprechenden Fristen bereits abgelaufen sind, vorläufig bewusst abgesehen“ worden war. Klargestellt hat der Senat in dieser Entscheidung im Übrigen auch bereits, dass es nicht zu rechtfertigen wäre, „Antragsteller, die sich nicht bei der ZVS beworben haben, ohne vorherigen Hinweis von der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze auszuschließen“.
92 
Die vom Antragsgegner insoweit ins Feld geführte Benachrichtigung der mit Kapazitätsklagen befassten Rechtsanwälte stellt schon deshalb keine hinreichende Kompensationsmaßnahme dar, weil ein Großteil der Antragsteller jedenfalls zunächst auf die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe verzichtet. Die aufgeworfene Frage, ob die erstellte Rechtsanwaltsliste vollständig ist und ob der Bevollmächtigte des Antragstellers hierauf noch im laufenden Bewerbungsverfahren hätte reagieren müssen, bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Hieran dürften indes bereits deshalb Zweifel bestehen, weil in dem Informationsschreiben vom 08.07.2009 nur die materiellen Änderungen des § 24 Vergabeverordnung ZVS zitiert worden sind, auf einen Hinweis, dass die Neuregelung bereits auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2009/2010 Anwendung finden soll, jedoch verzichtet worden ist.
III.
93 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
94 
Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht. Die Rechtssache weist zwar grundsätzliche Bedeutung auf, diese bezieht sich indes auf Fragen des Landesrechts und ist damit der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.
95 
Beschluss vom 29. Oktober 2009
96 
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).
97 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
20 
Die Normenkontrollanträge des Antragstellers sind zulässig (I.), aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages begründet (II.). Die angegriffene Neufassung zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität in § 24 Satz 2 und 3 Vergabeverordnung ZVS in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 ist mit höherrangigem Recht vereinbar und verstößt nicht gegen die geltend gemachten Rechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 oder Art. 3 Abs. 1 GG. Die in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung angeordnete Geltung für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2009/2010 dagegen verstößt gegen den durch das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Vertrauensschutz.
I.
21 
Die vom Antragsteller erhobenen Anträge sind zulässig.
22 
Die Normenkontrolle betrifft die Gültigkeit des § 24 Satz 2 und 3 Vergabeverordnung ZVS in der Fassung vom 29.06.2009 und damit im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften, deren Vollzug zu verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten führt. Der Antrag ist damit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch innerhalb der in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Jahresfrist gestellt. Der Antragsteller kann auch geltend machen, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in seinem Recht auf Berufs- und Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu werden, denn die angegriffene Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Studienplatz erworben werden kann.
23 
Dem Antragsteller kommt auch ein rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten Normenkontrollentscheidung zu. Soweit der Antragsgegner vorgetragen hat, § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS beinhalte keine Neuregelung, so dass der Antragsteller auch aus einer etwaigen Nichtigkeitsfeststellung keinen Vorteil ziehen könne, trifft dies nicht zu. Denn nach bisheriger Rechtslage waren die Hochschulen nicht daran gehindert, im Falle der gerichtlichen Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze auf das Losverfahren als Auswahlkriterium zurückzugreifen. Vielmehr hat auch der erkennende Senat im Beschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -) die betroffene Hochschule nur verpflichtet, „eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen“. Dementsprechend ist die nachfolgende Vergabe auf Grundlage eines auf Grundlage der Abiturnote gebildeten „Zulassungsnähequotienten“ gebilligt worden (Senatsbeschluss vom 12.06.2009 - NC 9 S 1329/09 -). Unter Geltung des § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS kommt den Hochschulen ein entsprechender Spielraum jedenfalls dann nicht mehr zu, wenn sie entsprechende Ranglisten erstellt haben. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller, der die Vergabe im Wege des Losverfahrens erstrebt, seine Rechtsstellung mit der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit verbessert.
II.
24 
Die Normenkontrollanträge sind aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages begründet.
25 
Das beklagte Land durfte die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens für die in der Zulassungszahlenverordnung nicht berücksichtigten Studienplätze durch eine Änderung der Vergabeverordnung ZVS regeln (1.) und dabei das Erfordernis einer vorherigen Bewerbung im zentralen Vergabeverfahren statuieren (2.); dies gilt auch im Hinblick auf die in § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS angeordnete Beschränkung der „außerkapazitären“ Platzzuweisung auf diejenigen Studienorte, bei denen eine Bewerbung im „regulären“ Auswahlverfahren stattgefunden hat (3.). Das in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 geregelte Inkrafttreten der Novellierung dagegen verstößt gegen das Rückwirkungsverbot und ist unwirksam (4.).
26 
1. Die mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Bestimmungen in Art. 1 Nr. 4b der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 sind einer normativen Regelung zugänglich (a). Sie unterfallen der Verbandskompetenz des Landes (b), konnten in Gestalt einer Rechtsverordnung geregelt werden (c) und sind in der Vergabeverordnung ZVS auch nicht an falscher Stelle verortet (d).
27 
a) Die Tatsache, dass Bestimmungen über die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität einen Fall betreffen, der bei ordnungsgemäßem Verfahrensablauf nicht eintreten darf, steht einer normativen Regelung nicht entgegen (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, DVBl 1988, 406).
28 
Es ist für eine Rechtsvorschrift vielmehr nicht ungewöhnlich, Vorkehrungen und Vorgaben für die „Reparatur“ fehlerhafter Entscheidungen vorzusehen, wie in den Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte in § 48 LVwVfG exemplarisch deutlich wird. Hierfür besteht auch ein Bedürfnis, denn gerade im Falle vorangegangener Fehler erscheint es nicht angezeigt, die Entscheidung über das ob und wie der Korrektur sowie das zugehörige Verfahren der situativen Einzelfallbewältigung der Behörden zu überlassen. Mit normativen Vorgaben zur Bewältigung von Fehlerfolgen übernimmt die Legislative vielmehr die ihr zustehende Aufgabe, Verfahren und Kriterien eines Verwaltungsverfahrens in geordnete und vorgegebene Bahnen zu lenken.
29 
Jedenfalls im Falle grundrechtsrelevanter Tätigkeitsfelder - wie hier der Vergabe von Studienplätzen und der damit verbundenen Zuteilung von „Lebenschancen“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [332]) - erscheinen normative Vorgaben zur Verfahrensweise im Fehlerfalle dringend geboten. Dabei kann es im Hinblick auf die grundrechtliche Schutzwirkung nicht von Belang sein, ob die Studienplätze ordnungsgemäß in der Zulassungszahlenverordnung erfasst worden sind oder nicht. Die fehlerhafte Berechnung der Aufnahmekapazität nimmt den gleichwohl bestehenden Restplätzen nicht deren grundrechtliche Relevanz. Vielmehr besteht auch hinsichtlich dieser Studienplätze eine rechtlich geschützte Zuweisungschance (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [272]; Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, BVerfGK 3, 135), so dass es auch im Hinblick auf diese Restkapazitäten bei der grundsätzlich dem Gesetzgeber obliegenden Pflicht verbleibt, für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [178]). Es liegt daher sogar nahe, den für die Festsetzung der Zulassungszahl und die Vergabekriterien unstreitig geltenden Gesetzesvorbehalt jedenfalls insoweit auch auf „außerkapazitäre“ Studienplätze zu erstrecken, als nicht nur Verfahrensfragen (vgl. zur Erstreckung auf die Bestimmung des Klagegegners BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 -, BVerfGE 39, 276 [295]), sondern inhaltliche Vorgaben in Rede stehen. Jedenfalls bestehen keine Bedenken dagegen, dass diese Fragen von der Legislative mit normativen Regelungen bestimmt und konturiert werden.
30 
b) Die angegriffenen Bestimmungen zur Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze unterfallen auch der Regelungskompetenz des Landes.
31 
Allerdings hat der Antragsteller zutreffend darauf verwiesen, dass dem Landesverordnungsgeber keine Kompetenz zukommt, prozessrechtliche Fragen zu regeln. Denn mit Erlass der Verwaltungsgerichtsordnung hat der Bundesgesetzgeber das verwaltungsgerichtliche Verfahren grundsätzlich erschöpfend geregelt (vgl. dazu bereits BVerfG, Beschluss vom 11.10.1966 - 2 BvL 15/64 -, BVerfGE 20, 238 [248]), so dass für entsprechende Vorgaben, auch in Gestalt von Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.07.1980 - I C 54/75 -, DVBl 1980, 960), kein Gestaltungsraum der Länder mehr verbleibt. Insoweit gingen Ansätze, mit der Bestimmung die Verfahrensweise der Gerichte lenken oder einschränken zu wollen (vgl. dazu die Stellungnahme des Bevollmächtigten der Universitäten Freiburg, Heidelberg und Ulm vom 22.06.2009 zum Verordnungsentwurf, Bl. 100 der Behördenakten), fehl. Die in § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS enthaltene Anordnung ist aber - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - nicht als Regelung des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zu verstehen. Vielmehr knüpft die Bestimmung ersichtlich an den vom erkennenden Senat beschlossenen Tenor vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -) an, mit dem den Hochschulen die Wahl überlassen worden war, welches der zulässigen Auswahlkriterien für die Vergabe der im Gerichtsverfahren aufgedeckten Reststudienplätze angewendet werden soll. Mit der vom Antragsgegner erlassenen Bestimmung wird dieses Ermessen konturiert und gelenkt. Die angegriffene Norm findet also Anwendung, wenn sich die der festgestellten Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung an einer der Hochschulen des Landes als unzutreffend erweist und daraufhin durch ein Verwaltungsgericht erneut die Verpflichtung zur vorläufigen Studienzulassung ausgesprochen werden muss. Sie wendet sich damit an die Hochschulen und regelt die Verfahrensweise, soweit konkrete Vorgaben nicht bereits in der gerichtlichen Anordnung getroffen sind oder die Vergabe entsprechender Studienplätze nach Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens in Rede steht. § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS betrifft damit keine der konkurrierenden (Bundes-)Gesetzgebung unterfallende Frage des Prozessrechts. In dieser Auslegung sind überdies auch die angesprochenen Bestimmtheitszweifel im Hinblick auf den Normadressaten ausgeräumt.
32 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Landesverordnungsgeber innerhalb seines Kompetenzbereichs grundsätzlich auch nicht daran gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen. Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit bereits nicht berührt, weil sich der Anspruch auf Gleichbehandlung nur auf den Geltungsbereich des jeweiligen Normgebers erstrecken kann. Es ist aber gerade Sinn der föderalistischen Kompetenzstruktur des Grundgesetzes, den Ländern Raum für eigenständige Gestaltungen zu belassen und die Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht zur Uniformität zu zwingen. Allerdings stellt die Studienplatzvergabe in den ins zentrale ZVS-Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen ein zusammenhängendes System dar, das nicht in Gänze der Regelungsmacht des Landes unterstellt ist. Dies wird bereits daran deutlich, dass die Materie sowohl in § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG als auch im Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007 S. 510) geregelt und unter die Zielsetzung „einheitlicher Maßstäbe“ (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags) gestellt worden ist. Bei derartig übergreifenden Lebenssachverhalten hat der Landesgesetzgeber daher sorgsam zu prüfen, ob sich die innerhalb seines Kompetenzbereiches getroffene Regelung im Rahmen der Wertentscheidung des Grundgesetzes hält „und ob sie nicht zur Entwertung von Grundrechten führen würde, wenn andere Länder ebenso verfahren“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [352 f.]). Art. 15 Abs. 2 des Staatsvertrages ordnet insoweit ausdrücklich an, dass die in der Regelungsmacht der Länder verbliebenen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 übereinstimmen müssen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist.
33 
Die angefochtene Bestimmung in § 24 Vergabeverordnung ZVS verweist indes gerade auf die Regelungen des zentralen Vergabeverfahrens, so dass - unbeschadet möglicher inhaltlicher Zweifel - jedenfalls im Hinblick auf die gebotene Einheitlichkeit Bedenken nicht bestehen. Zweifel hinsichtlich der Verbandskompetenz des Landes bestehen mithin nicht.
34 
Dies gilt um so mehr, als für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze, die ja gerade nicht ins zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden sind, Anforderungen aus dem Gebot der Bundeseinheitlichkeit jedenfalls nur in untergeordnetem Maße zur Geltung gebracht werden können (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 455) und insoweit daher grundsätzlich ein weitreichender Gestaltungsraum der Länder anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [35]). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass die Regelung der Auswahlmodalitäten für „außerkapazitäre“ Studienplätze dem Landesrecht unterfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl 1990, 531).
35 
c) Die Regelung kann auch auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage gestützt werden.
36 
Allerdings kommt § 2a Abs. 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 511 - HZG -) als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht, weil die von der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS umfassten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität gerade nicht „innerhalb der Quote nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages“ berücksichtigt sind und der Anwendungsbereich aus Absatz 1 der Vorschrift damit nicht eröffnet ist.
37 
Gleiches gilt im Ergebnis für die Ermächtigungsgrundlagen in § 11 Abs. 1 HZG, denn bei der Zuweisung „außerkapazitärer“ Plätze handelt es sich nicht um eine „Studienplatzvergabe nach §§ 6 bis 10“ des Gesetzes. Im Übrigen wäre dann gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 HZG auch das Einvernehmen des Kultusministeriums für den Erlass der Rechtsverordnung erforderlich gewesen.
38 
Die angefochtenen Bestimmungen können aber auf die Ermächtigung in Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 gestützt werden, die - in Übereinstimmung mit Art. 61 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung - auch in der Änderungsverordnung angegeben worden ist. Denn bei den getroffenen Anordnungen zur Obliegenheit einer vorangegangenen ZVS-Bewerbung und zum Auswahlkriterium handelt es sich um Vorschriften über die Vergabe „aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze“.
39 
Der Vorschrift kann weder von ihrem Wortlaut noch im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung entnommen werden, dass sie für „außerkapazitäre“ Studienplätze keine Anwendung finden soll. Im Gegenteil sind sowohl die gesetzlichen Regelungen des Hochschulrahmengesetzes als auch der Staatsvertrag auf die vollständige Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität gerichtet (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags) und erstrecken sich daher auch auf die Vergabe von Restplätzen, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl zunächst unberücksichtigt geblieben sind (vgl. dazu bereits ausführlich Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 - zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung in Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrags vom 24.06.1999). Auch insoweit handelt es sich um die im Staatsvertrag geregelte Zuweisung von Studienplätzen in einem ins zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags). Anhaltspunkte dafür, dass von den Regelungen des Staatsvertrags die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze nicht umfasst sein soll, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ordnet Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages (in Übereinstimmung mit §§ 32 Abs. 3 Nr. 3, 31 Abs. 3 Satz 2 HRG) an, dass die Studienplätze „im Übrigen“ von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens zu vergeben sind. Dies deutet bereits begrifflich auf eine abschließende Regelung hin. Denn auch Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität werden außerhalb des in Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Staatsvertrags vorgesehenen Verfahrens und damit „im Übrigen“ vergeben. Schließlich spricht auch die offen gehaltene Formulierung der „aus anderen Gründen frei gebliebenen Plätze“ in Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrags für eine weite Interpretation. Warum diejenigen Plätze, die aus Gründen einer fehlerhaften Kapazitätsberechnung frei geblieben sind, hierzu nicht gehören sollten, erschließt sich dem Senat nicht. Schließlich legt auch die Anordnung in Art. 15 Abs. 2 des Staatsvertrages nahe, dass die Ermächtigung umfassend für die Vergabe aller grundsätzlich in das zentrale Vergabeverfahren einbezogener Studienplätze gedacht war und das Erfordernis der Bundeseinheitlichkeit weit gezogen werden sollte. Andernfalls wäre das bei Erlass des Staatsvertrages hinreichend bekannte Problem der Zuweisung „außerkapazitärer“ Studienplätze der alleinigen Regelungsmacht der Länder unterstellt, was den Anforderungen der bundesweit geregelten Materie offenkundig nicht entspricht.
40 
Die Tatsache, dass „außerkapazitäre“ Plätze nicht durch die ZVS, sondern die Hochschulen selbst vergeben werden, steht diesem Ergebnis nicht entgegen (a.A. offenbar Nds. OVG, Beschluss vom 22.12.2005 – 2 NB 466/05 -, NVwZ-RR 2006, 330). Denn der Staatsvertrag regelt nicht nur die Vergabe durch die Zentralstelle, sondern enthält auch die Vorgaben für das von den Hochschulen durchzuführende Auswahlverfahren (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3) und die durch die Hochschulen auszusprechende Zulassung (Art. 14). Der Staatsvertrag erstreckt sich damit in sachlicher Hinsicht auch auf die Studienplatzvergabe durch die Hochschulen. Aus § 1 Satz 1 HZG ergibt sich nichts anderes; der dort gegebene Hinweis auf „ergänzende“ Vorschriften zum Staatsvertrag belegt vielmehr, dass auch der Staatsvertrag Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen enthalten muss.
41 
Die Regelungen des Staatsvertrages umfassen daher grundsätzlich alle in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studienplätze und weisen den Ländern in Art. 15 Abs. 1 die Regelungsmacht für ergänzende Vorschriften zu. Da diese Interpretation den Vorgaben des Gesetzesvorbehalts aus Art. 12 Abs. 1 GG gerecht wird, ist ihr auch im Hinblick auf die Erzielung eines verfassungsgemäßen Zustandes der Vorzug zu geben. Diese Verordnungsermächtigung ist aber, wie ihr eindeutiger Wortlaut zeigt, nicht nur auf Verfahrensvorschriften beschränkt, sondern umfasst auch die „dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien“. Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrages enthält somit eine hinreichende und den Maßgaben aus Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung entsprechende Ermächtigungsgrundlage, die sich auch auf die „aus anderen Gründen“ - nämlich der Nichtberücksichtigung in der Zulassungszahlenverordnung - frei gebliebenen Plätze bezieht. Die Zuständigkeit des Wissenschaftsministeriums schließlich ist in § 2 Abs. 1 HZG ausdrücklich bestimmt und damit nicht zu beanstanden.
42 
Damit ist auch den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts Genüge getan. Dies folgt in formeller Hinsicht bereits daraus, dass auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes genießt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 214/08 - m.w.N.) und die Anordnung damit auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Im Übrigen liegt mit dem Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) auch die unmittelbare Parlamentsentscheidung vor. Insbesondere aber übernimmt § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung für die Kriterien zur Vergabe von Studienplätzen und überträgt sie auch auf die Zuweisung von nachträglich festgestellten Restkapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Die inhaltlichen Vorgaben des Gesetzgebers werden deshalb gerade gewahrt, so dass nicht ersichtlich ist, warum es für diese Verfahrensweise einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers bedürfte. Insoweit liegt sogar nahe, in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages bereits eine unmittelbare Vorgabe des Gesetzgebers zu sehen. Denn der Staatsvertrag ist von seinem Selbstverständnis auf die Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität gerichtet und betrifft daher die Vergabe aller Studienplätze (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
43 
d) Die vom Antragsteller angegriffenen Bestimmungen zur Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, wurden in der Vergabeverordnung ZVS auch an systematisch zutreffender Stelle geregelt. Auf die Frage, welche Rechtsfolge sich aus einem etwaigen Verstoß hiergegen ergeben könnte, kommt es daher nicht an.
44 
Entgegen der mit dem Normenkontrollantrag vorgebrachten Auffassung wäre eine Regelung in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 53, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HVVO -) nicht im Interesse der Normenklarheit und -wahrheit vorzugswürdig gewesen. Dies folgt bereits daraus, dass die HVVO auf der Ermächtigung des § 11 HZG beruht, die - wie bereits ausgeführt - für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge keine Anwendung finden kann (vgl. dazu auch bereits Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -). Eine Regelung an dieser Stelle scheidet daher bereits mangels entsprechender Rechtsgrundlage aus (vgl. Art. 61 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung). Die Nichtanwendbarkeit der HVVO wird überdies an deren Regelungsbereich deutlich, der sich materiell auf die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen und die Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester beschränkt. Auch in tatsächlicher Hinsicht sind damit Regelungen über Studiengänge, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, in der HVVO nicht enthalten, so dass sich die mit der Normenkontrolle angegriffenen Bestimmungen hier als Fremdkörper erweisen würden.
45 
Zutreffender systematischer Regelungsort für Bestimmungen zu Verfahren und Auswahlkriterien für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze in einem ins zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang ist daher die Vergabeverordnung ZVS. Diese beruht auf der insoweit zutreffenden Ermächtigungsgrundlage aus Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrags und trifft auch inhaltlich die hierfür maßgeblichen Anordnungen.
46 
2. Die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität und die Zuweisung „außerkapazitärer“ Restplätze sind zwar unterschiedliche Verfahren (a) und bedürfen daher nicht zwingend einer exakten Gleichführung (b), sie sind aber materiell auf dasselbe Ziel gerichtet und verfahrensmäßig aufeinander bezogen, so dass die vom Verordnungsgeber angeordnete Obliegenheit einer „regulären“ Bewerbung nicht als unzumutbar bewertet werden kann (c).
47 
a) Zu Recht hat der Antragsteller indes darauf verwiesen, dass es sich bei der Vergabe von Studienplätzen im zentralen ZVS-Vergabeverfahren und bei dem Begehren um Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität um unterschiedliche Verfahrens- und Streitgegenstände handelt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 27.04.2006 - NC 9 S 45/06 -).
48 
Hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens sind bereits unterschiedliche - und eigenständige - Zulassungsanträge erforderlich, die im Falle der „regulären“ Bewerbung an die ZVS, für „außerkapazitäre“ Anträge aber an die jeweilige Hochschule zu richten sind. Insoweit gelten nicht nur unterschiedliche Regelungen zu Form- und Fristanforderungen, mit denen bereits normativ vorgegeben ist, dass es sich um unterschiedliche Verwaltungsgegenstände handelt (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -). Die Unabhängigkeit der Verfahren wird vielmehr auch dadurch deutlich, dass für die Geltendmachung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität der Ablehnungsbescheid der ZVS im innerkapazitären Verfahren nicht angefochten werden muss (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 313). Die Bestandskraft des ZVS-Bescheides steht dem Begehren auf Zuweisung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes nicht entgegen, weil der Ablehnungsbescheid zu dieser Frage keine Regelung enthält. Inhaltlich bezieht sich der ZVS-Bescheid nur auf die ins zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studienplätze, so dass die im „Kapazitätsstreit“ relevante Frage, ob die Hochschule weitere Studienplätze über die festgesetzte Kapazität hinaus zur Verfügung stellen kann, nicht betroffen ist. Auch vom materiellen Streitgegenstand her betreffen die Verfahren daher „gänzlich andere Kriterien“ (vgl. bereits Senatsurteil vom 10.09.1986 - NC 9 S 2342/85 -; dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 455). Die hinsichtlich der „außerkapazitären“ Studienplätze im Vordergrund stehende Kapazitätsberechnung ist für die „reguläre“ Studienplatzvergabe ohne Bedeutung.
49 
Schließlich ergibt sich die Unterschiedlichkeit der Verfahren auch aus der jeweiligen Gerichtszuständigkeit. Denn Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen durch die ZVS sind vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auszutragen (vgl. § 52 Nr. 3 Satz 4 VwGO), während sich die Gerichtszuständigkeit für das Begehren auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität nach dem Sitz der jeweiligen Hochschule richtet. Die Differenzierung und Trennung der Beanspruchung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität von der Geltendmachung weiterer Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität ist daher in der Senatsrechtsprechung stets betont (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 16.03.1977 - IX 929/76 -) und die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität als selbständiges Verfahren qualifiziert worden, das neben dem gesetzlich normierten ZVS-Vergabeverfahren steht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -).
50 
Unterschiede ergeben sich aber nicht nur hinsichtlich des Streitgegenstandes, vielmehr ist auch die tatsächliche Konkurrenzsituation in den beiden Vergabeverfahren nicht identisch. Denn bei der Zuweisung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität, deren Existenz erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgedeckt worden ist, stehen nur diejenigen Bewerber zur Auswahl, die eine entsprechende Vergabe beantragt und gerichtlich verfolgt haben. Die Wettbewerbssituation unterscheidet sich daher nicht unerheblich von derjenigen im ZVS-Vergabeverfahren, weil regelmäßig gerade diejenigen Studienbewerber, die eine Zulassung nur knapp verpasst und daher gute Chancen auf einen Platz im Nachrückverfahren oder im nächsten Semester haben, von den Mühen und finanziellen Risiken einer gerichtlichen Studienplatzklage absehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [269]).
51 
Schließlich ist auch nicht zu verkennen, dass das zentrale Vergabeverfahren der ZVS den Gesetzlichkeiten eines Masseverfahrens folgt, die auf die meist nur wenige Plätze betreffende Verteilung „außerkapazitärer“ Studienplätze nur eingeschränkt passen. Dies wird etwa an der Anordnung in § 12 Abs. 1 der Vergabeverordnung ZVS deutlich, die für die Erstellung von Landesquoten einen Anwendungsbereich von mehr als 15 Studienplätzen voraussetzt, manifestiert sich aber insbesondere in dem in § 6 Vergabeverordnung ZVS geregelten Quotensystem. Denn die Verteilung im Verhältnis 20 : 20 : 60 setzt eine hinreichende Mindestzahl voraus und wirft im Falle der Zuweisung nur einzelner oder einiger weniger Plätze erhebliche Aufteilungsschwierigkeiten auf.
52 
b) Angesichts dieser Unterschiede ist eine strikte Gleichführung der Vergabemodalitäten nicht zwingend geboten.
53 
Um den Besonderheiten des „außerkapazitären“ Vergabeverfahrens sowie der besonderen Eilbedürftigkeit der Zuweisung dieser Plätze (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -) Rechnung zu tragen, hat der Senat bislang auch keine strikte Anwendung der ZVS-Vergabekriterien, sondern lediglich eine an diesen Maßstäben „orientierte“ Zuteilung verlangt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Er hat demnach etwa die Vergabe anhand eines an Hand der Abiturnote gebildeten „Zulassungsnähequotienten“ gebilligt und ausgeführt (Senatsbeschluss vom 12.06.2009 - NC 9 S 1329/09 -):
54 
„Durch Beschluss vom 12.05.2009 hat der erkennende Senat der Vollstreckungsschuldnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung auferlegt, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Abweichend von der früheren Praxis und in Anknüpfung an die zum Wintersemester 2007/2008 vom Senat gegebenen Hinweise (vgl. Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) hat der Senat die Hochschule dabei nicht verpflichtet, die erst im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität durch Losentscheid zu vergeben. Für die Auswahl unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist, ist der Hochschule vielmehr aufgegeben worden, „bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen“. […]
55 
Normative Vorgaben zu der Frage, wie und an wen Studienplätze zu vergeben sind, deren Vorhandensein erst in einem Rechtsstreit als Folge unzureichender Kapazitätsausnutzung nachgewiesen worden sind, bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [268]). Auch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -) regelt hinsichtlich der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur Bewerbungsfristen. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann diese Regelungslücke sowohl durch eine analoge Anwendung der ZVS-Auswahlkriterien als auch durch eine Vergabe nach Losverfahren geschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25; Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531). […]
56 
Dieser Maßgabe ist der erkennende Senat mit der Tenorfassung des Beschlusses vom 12.05.2009 gefolgt. Er hat dabei die Entscheidung über die Auswahl des Vergabekriteriums nicht selbst getroffen, sondern der Hochschule die Wahl belassen, welche der im Tenor benannten zulässigen Auswahlverfahren zur Anwendung kommen sollen. Mit der Formulierung, dass die Rangliste „an den Vergabekriterien der ZVS orientiert“ sein muss, ist dabei klargestellt, dass die Vollstreckungsschuldnerin nicht verpflichtet ist, das System der Vergabeverordnung ZVS unmittelbar und deckungsgleich zu übernehmen, insbesondere also auch nicht das dort normierte Verhältnis von Abiturbestenquote, Wartezeit und Hochschulauswahlverfahren. Vielmehr ist eine Rangliste auch dann an den Vergabekriterien der ZVS orientiert, wenn sie nur einer der geltenden und für das zentrale Vergabeverfahren normierten Auswahlregelungen entspricht (vgl. dazu ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [32]). Eine exakte Nachzeichnung des ZVS-Vergabesystems mit dem dort geltenden Quotensystem ist daher im Tenor des zu vollstreckenden Beschlusses nicht vorgeschrieben. […]
57 
Der Senat hält es indes im Hinblick auf die zu gewährende Chancengleichheit für vorzugswürdig, die im gerichtlichen Verfahren nachträglich aufgedeckten Restkapazitäten nach denselben Auswahlkriterien zu vergeben, die für die ordnungsgemäß festgesetzten Studienplätze gelten (vgl. zur diesbezüglichen Entscheidungskompetenz des Senats auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [35]). Nur so kann ein Auseinanderfallen der Auswahlmaßstäbe für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze und der erst nachträglich aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität vermieden werden, die der auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und im Ergebnis dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]; Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -). […]
58 
Hierfür ist indes erforderlich, dass sich - wie vorliegend auch durch fast alle Bewerber geschehen - der jeweilige Studienbewerber auch bei der ZVS im zentralen Vergabeverfahren um einen Studienplatz in dem betreffenden Studiengang beworben hat (vgl. dazu auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23.04.2008 - 3 NC 216/07 -). Nur so können die zur Ranglistenerstellung erforderlichen Daten zeitnah bereitgestellt werden. Diese Verfahrensweise liegt im Übrigen auch deshalb nahe, weil das von einem Studienplatzbewerber verfolgte Ziel der Vergabe eines Studienplatzes im Studiengang Medizin vorrangig eine ordnungsgemäße Verfahrensbewerbung erfordert.“
59 
Diese Erwägungen hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS aufgegriffen.
60 
c) Die Obliegenheit einer vorangegangenen Bewerbung im zentralen Auswahlverfahren ist auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Ungeachtet der beschriebenen Unterschiede sind sowohl das „innerkapazitäre“ als auch das „außerkapazitäre“ Verfahren der Studienplatzvergabe auf dasselbe Ziel gerichtet und in verfahrenstechnischer Hinsicht aufeinander bezogen, so dass die vom Verordnungsgeber angeordnete Obliegenheit einer „regulären“ Bewerbung nicht als unzumutbar bewertet werden kann
61 
Sowohl die Bewerbung im zentralen Vergabeverfahren als auch das Begehren auf Zuweisung eines in der Zulassungszahlenverordnung nicht ausgewiesenen Studienplatzes zielen auf das Begehren, in dem entsprechenden Semester einen Studienplatz des gewählten Studiengangs zu erhalten. In tatsächlicher Hinsicht ist das Anliegen daher identisch; denn ob der in Anspruch genommene Studienplatz in der Zulassungszahlenverordnung berücksichtigt war oder nicht, ist für denjenigen, der im Ergebnis eine Zulassung erreicht, nicht von Belang. Dementsprechend ist das angestrebte Ziel auch nur einmal erreichbar, denn § 60 Abs. 4 Satz 2 LHG lässt grundsätzlich nur die Zulassung an einer Hochschule zu. „Unabhängig“ voneinander sind die Verfahrenswege daher nicht.
62 
Überdies sind die beiden Verfahrenswege auch in rechtlicher Hinsicht aufeinander bezogen und in wechselseitigem Abhängigkeitsverhältnis verwoben. Dies folgt bereits daraus, dass Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität nur als Folge einer fehlerhaften Bestimmung der im „innerkapazitären“ Verfahren zu vergebenden Plätze entstehen und daher bereits von ihrem Wesen her nachrangig sind. Restkapazitäten sind ausschließlich denkbar, wenn die Aufnahmekapazität in der Zulassungszahlenverordnung unzutreffend berechnet worden ist; sie sind damit eine Form der Fehlerkorrektur. Die vom Antragsteller erstrebte Vergabe im Wege gerichtlicher Anordnung ist indes nicht die einzig denkbare Möglichkeit, eine vollständige Ausschöpfung der Ausbildungskapazitäten zu erreichen. Insoweit besteht auch kein Anspruch auf Beibehaltung gerade dieses – normativ nicht vorgegebenen – Systems. Dementsprechend ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass „außerkapazitäre“ Studienplätze nicht ausschließlich für diejenigen Bewerber „reserviert“ oder vorbehalten sind, die derartige Studienplätze im Wege eines gegen die Hochschule gerichteten Gerichtsverfahrens geltend gemacht haben. Eine derartige Kontingentierung findet im geltenden Recht keine Stütze. Vielmehr tritt die im Hochschulrahmengesetz, im Staatsvertrag, in den einschlägigen Landesgesetzen und Rechtsverordnungen vorgesehene Normierung für die Vergabe von Studienplätzen nur für den Fall zurück, dass ein vorhandener Studienplatz infolge unzureichender Kapazitätsermittlung nicht ins Vergabeverfahren einbezogen wird und daher ungenutzt bliebe (ebenso Brehm/Zimmerling, NVwZ 2008, 1303 [1308]). Ein derartiger Fall muss im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der vollständigen Kapazitätsauslastung vermieden werden.
63 
Führen jedoch auch andere Wege zur Verhinderung des von Verfassungs wegen zu vermeidenden Zustandes einer Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten, sind hiergegen grundsätzliche Einwände nicht zu erheben. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebieten nicht, in der Zulassungszahlenverordnung nicht ausgewiesene Studienplätze gerade oder ausschließlich im Wege der „Studienplatzklage“ zu vergeben. Vielmehr können entsprechende Restplätze auch durch Nachmeldung (vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -), Überbuchung (vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.1995 – NC 9 S 19/95 –; Hess. VGH, Beschluss vom 18.01.2001 – 8 GM 3131/00.SO.T -, NVwZ-RR 2001, 448) oder andere Korrektursysteme (vgl. zur „Auffüllung“ etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 9 S 1792/08 -) vergeben und eine Kapazitätsausschöpfung damit gewährleistet werden. Hierdurch werden subjektive Rechte etwaiger Studienplatzkläger jedenfalls dann nicht berührt, wenn sie nicht nachträglich und ohne sachlichen Grund um die Früchte des bereits beschrittenen Gerichtsverfahrens gebracht werden - was vorliegend nicht in Rede steht (vgl. zur Begrenzung der Rechtsschutzmöglichkeiten von Studienbewerbern auf eigene Rechtspositionen auch BVerfG, Beschluss vom 03.07.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [194]). Die Zulässigkeit anderer Vergabewege gilt aber erst recht, wenn diese Verfahren dichter an den normativen Vorgaben des „regulären“ Vergabeverfahrens liegen oder sogar – wie hier - vom zuständigen Normgeber angeordnet worden sind.
64 
Um eine entsprechende Vergabe ermöglichen zu können, ist der Normgeber auch befugt, die Obliegenheit eines „regulären“ Zulassungsantrags im zentralen Vergabeverfahren zu statuieren. Denn die Rechtsordnung verbietet es nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden (so bereits Senatsurteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, DVBl 1988, 406). Diese Einschätzung steht nicht in Widerspruch zu dem Umstand, dass der Senat die vorangegangene ZVS-Bewerbung bislang nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Kapazitätsklage angesehen hat. Denn Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Forderung durch das Gericht wäre die Annahme eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses. Dies aber ist jedenfalls dann nicht ganz frei von Zweifeln, wenn ein etwaiger Bewerber angesichts seiner Abiturnote und fehlender Wartezeiten keine realistische Chance auf Zulassung im zentralen Bewerbungsverfahren besitzt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175). Denn dann könnte nicht ohne weiteres von einem einfacheren und schnelleren Weg gesprochen werden, der die Inanspruchnahme der Gerichte als überflüssig erscheinen lässt. Ob anderes im Hinblick auf die Möglichkeit der Bewerbung für das Hochschulauswahlverfahren gilt, bei dem – jedenfalls im Falle geschickter Ortswahl – eine Zulassungschance wohl nie mit Sicherheit verneint werden kann (vgl. dazu Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23.04.2008 - 3 NC 216/07 -), muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn durch die vom Verordnungsgeber in § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS statuierte Vergabevoraussetzung steht nicht der Fall eines von der Judikative angenommenen Fehlens des Rechtsschutzinteresses im Streit – das grundsätzlich nicht restriktiv gehandhabt werden darf (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2003 - 8 MM 3953/02.W2 -, NVwZ-RR 2003, 756) –, sondern die Anordnung durch die Legislative im Wege der Rechtsverordnung. Insoweit sind die Maßstäbe nicht identisch, es besteht vielmehr grundsätzlich ein legislativer Gestaltungsraum des zuständigen Normgebers.
65 
Die dargestellte Verfahrensabhängigkeit der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze vom zentralen Vergabeverfahren ist aber ein hinreichend sachlicher Grund und rechtfertigt die vorliegend eingeführte Obliegenheit einer vorangegangenen Bewerbung im „regulären“ Auswahlverfahren jedenfalls dann, wenn dies für eine an den Kriterien des zentralen Verfahrens orientierte Vergabe der Restplätze erforderlich ist (vgl. dazu auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 351). Anders als im Falle der Losvergabe ist hier ein unmittelbarer Verfahrenskonnex gegeben, weil die nachträgliche Einordnung etwaiger Bewerber in eine nach ZVS-Kriterien zu erstellende Rangliste ohne entsprechende Bewerbung unmöglich oder jedenfalls erheblich erschwert würde. Das Erfordernis einer „regulären“ Bewerbung muss auch als zumutbar bewertet werden, weil mit der Obliegenheit nur eine geringfügige Beeinträchtigung für den Bewerber verbunden ist. Selbst wenn seine Auswahlchancen im zentralen Vergabeverfahren möglicherweise gering sein mögen und die Bewerbung daher letztlich nur der Offenhaltung einer „außerkapazitären“ Vergabe dienen sollte, liegt darin keine unerträgliche oder unangemessene Belastung.
66 
3. Der Verordnungsgeber durfte die Vergabe eines „außerkapazitären“ Studienplatzes auch an die Voraussetzung einer vorherigen Bewerbung gerade an der betreffenden Hochschule knüpfen. Die Regelung entspricht der Struktur der Bestimmungen zur Vergabe zusätzlicher Plätze (a) sowie der Bedeutung der Ortswahlentscheidung im Verfahren der Studienplatzvergabe (b) und führt auch nicht zu unverhältnismäßigen Beschränkungen des Zulassungsrechts studierwilliger Bewerber (c).
67 
a) Systematisch betrachtet handelt es sich bei der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität um eine Sonderform des Nachrückverfahrens. Denn die im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten hätten, wenn ihr Vorhandensein früher bemerkt worden wäre, nachgemeldet und so im Nachrückverfahren berücksichtigt werden können (vgl. § 5 Abs. 3 KapVO VII, § 10 Abs. 10 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS; zum Vorrang der Vergabe nach dem System der Vergabeverordnung ZVS auch Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - sowie Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -). Um die Systemgerechtigkeit zu wahren und die durch die fehlerhafte Kapazitätsfestsetzung entstehenden Folgen und Verzerrungen möglichst gering zu halten, liegt es daher nahe, die Vergabe dieser in einem besonderen „Nachrückverfahren“ zu vergebenden Plätze möglichst in gleicher Weise zu handhaben wie die Vergabe „regulärer“ Nachrückplätze. Genau dies aber hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS getan.
68 
Nach Art. 13 Abs. 4 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 und dem folgend § 9 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS werden nicht in Anspruch genommene Studienplätze, die von der ZVS nach dem Grad der Qualifikation und der Wartezeit zuzuweisen gewesen wären, von den Hochschulen nach dem Ergebnis ihres Auswahlverfahrens vergeben. Ein Nachrückverfahren für das zentral durch die ZVS durchgeführte Auswahlverfahren der Abiturbesten- und der Wartezeitquote findet folglich nicht statt, diese Plätze werden vielmehr dem Auswahlverfahren der Hochschulen zugeschlagen. Das Nachrückverfahren berücksichtigt somit das Quotensystem von 20 : 20 : 60 nicht, sondern bringt ausschließlich das Vergabesystem der jeweiligen Hochschule zur Anwendung. Im Auswahlverfahren der Hochschulen aber sind gemäß § 10 Abs. 9 Vergabeverordnung ZVS „Ranglisten“ zu erstellen, auf die § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS ersichtlich Bezug genommen hat. Unbeschadet des insoweit unklaren Vortrags des Antragsgegners im vorliegenden Gerichtsverfahren lässt der objektive Regelungsgehalt der Norm daher den Schluss zu, dass mit den in § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS benannten Ranglisten diejenigen des Auswahlverfahrens der Hochschulen gemeint und benannt sind. Dieses Ergebnis wird durch den systematischen Bezug der in § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS benannten Ranglisten auf die in Satz 2 angeordnete Bewerbung für den betreffenden Studienort bestätigt. Denn das Erfordernis einer Bewerbung gerade am jeweiligen Studienort besteht nur für eine Vergabe auf Grundlage der Ergebnisse des Hochschulauswahlverfahrens. Das Gesamtregelungssystem macht daher hinreichend deutlich, dass mit der Bewerbung für den betreffenden Studienort diejenige für das Auswahlverfahren der Hochschulen in Bezug genommen ist und mit den entsprechenden Ranglisten somit die Ergebnisse des Hochschulauswahlverfahrens angesprochen sind. Nur die im Hochschulauswahlverfahren gewählten Studienorte werden im Übrigen auch im ZVS-Ablehnungsbescheid ausgewiesen. Die Ortsangaben in der Abiturbestenquote und nach Wartezeit können dagegen den Bescheiden nicht entnommen werden, so dass die Bezugnahme auf die für das Hochschulauswahlverfahren benannten Studienorte auch schon aus Praktikabilitätsgründen nahe liegt. Dies gilt um so mehr, als die Ranglisten des Hochschulauswahlverfahrens ohnehin im zentralen Vergabeverfahren erstellt werden müssen und die Bezugnahme hierauf damit eine zeitnahe Vergabe der „außerkapazitären“ Studienplätze erleichtert. Die in § 24 Satz 3 letzter Satzteil Vergabeverordnung ZVS angelegte Alternativvariante ist damit indes ohne Anwendungsfall, denn entsprechende Ranglisten hat die Hochschule stets zu erstellen. Im Ergebnis werden damit „außerkapazitäre“ Studienplätze nach denselben Kriterien vergeben wie Nachrückplätze.
69 
Für eine Berücksichtigung im Rahmen des Nachrückverfahrens ist aber - sogar im Falle der nachrangigen Vergabe durch Los nach § 10 Abs. 12 Vergabeverordnung ZVS (deren Vereinbarkeit mit Art. 13 Abs. 4 des Staatsvertrags nicht frei von Zweifeln ist) - Voraussetzung, dass eine Zulassung bei der jeweiligen Hochschule beantragt worden ist. Das Nachrückverfahren, das in seiner Ausgestaltung dem Auswahlverfahren der Hochschule zugeordnet ist, findet daher stets nur unter denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern statt, die sich zuvor bei der entsprechenden Hochschule um einen Studienplatz in dem jeweiligen Studiengang beworben haben. Die mit dem Zulassungsantrag getroffene Ortswahlentscheidung behält damit auch für das weitere (Nachrück-)Verfahren Geltung.
70 
b) Die Verknüpfung des Nachrückverfahrens mit der gewählten Hochschule entspricht auch der besonderen Bedeutung, die der Ortswahl im Verfahren der Studienplatzvergabe generell zukommt. Der besondere Stellenwert, den der Gesetzgeber der Ortswahlentscheidung zugemessen hat, wird zunächst bereits daran deutlich, dass die Bindung an die Ortspräferenz selbst für einen unter die „Abiturbestenquote“ fallenden Bewerber zum Verlust des Studienplatzes führen kann. Denn der Verteilungswettbewerb findet gemäß § 20 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS nur zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern statt, die den betreffenden Studienort an gleicher Stelle genannt haben. Wenn sich also für eine besonders beliebte Hochschule unter den Abiturbesten mehr Bewerber in gleicher Ortspräferenz gemeldet haben, als die ZVS dort unterbringen kann, werden die nachrangigen Antragsteller an diesem Studienort nicht zugelassen. Für den an nächster Stelle benannten Studienort kommen sie indes (unabhängig von ihrem Rangplatz) erst zum Zuge, wenn die Bewerber mit besserer Ortspräferenz vollständig ausgeschöpft worden sind, so dass die Zulassungschance mit nachrangiger Ortspräferenz deutlich fällt. Durch die Beschränkung auf maximal sechs Ortswünsche indes kann es so dazu kommen, dass ein im Rahmen der Abiturbestenquote ausgewählter Bewerber keiner von ihm benannten Hochschule zugeteilt werden kann und damit in der Bestenquote doch keine Zulassung erhält (vgl. dazu auch ZVS-info, S. 10). Eine Ausdehnung auf andere Studienorte oder ein Nachrückverfahren findet insoweit nicht statt, die übrig gebliebenen Plätze werden vielmehr der Quote für das Auswahlverfahren der Hochschulen zugeschlagen.
71 
Gleiches gilt für das Auswahlverfahren der Hochschulen, in dem der jeweiligen Ortswahl noch größere Bedeutung für die Zulassungsentscheidung zukommt. Denn die Hochschule darf die Zahl der Teilnehmenden am Auswahlverfahren „nach dem Grad der Ortspräferenz“ begrenzen (vgl. § 32 Abs. 3 HRG, Art. 13 Abs. 1 des Staatsvertrages sowie § 10 Abs. 5 Vergabeverordnung ZVS), was im Ergebnis zu einer gravierenden Verengung der grundsätzlich vorgesehenen sechs Ortswünsche führen kann. In Baden-Württemberg etwa haben für den Studiengang Humanmedizin mit Ausnahme der Universität Ulm alle Hochschulen das Vorauswahlkriterium der ersten (so die Maßgabe der Universität Tübingen) oder jedenfalls zweiten Ortspräferenz (so die Voraussetzung für eine Teilnahme an den Studienorten Freiburg, Heidelberg und Mannheim) aufgestellt, sodass im Ergebnis allenfalls drei der fünf möglichen Studienorte des Landes „angewählt“ werden können. Der Ortswahl wird daher im Vergabeverfahren eine dominierende Rolle eingeräumt, die durchaus zum Verlust einer grundsätzlich bestehenden Zulassungschance führen kann.
72 
Diese Entscheidung hat der Hochschulgesetzgeber auch bewusst getroffen. Denn das insoweit maßgebliche Siebte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes verfolgte gerade den Zweck, die „Profilbildung“ der Hochschulen durch eine Ausdehnung des eigenen Auswahlrechts zu stärken (vgl. BT-Drs. 15/1498 S. 7; vgl. zur Stärkung der hochschulpolitischen Eigenständigkeit durch Freistellung von den Bindungen des ZVS-Beispielstudienplans auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12). Durch die eigene Mitwirkung sollte es den Hochschulen ermöglicht werden, die Qualifikationsprofile von Studienbewerbern besser mit den Anforderungen ihres Studienganges abzustimmen und sich auf Bewerber mit einer besonderen Identifikation für die Hochschule konzentrieren zu können (vgl. BT-Drs. 15/3475 S. 7 und 10; dazu auch bereits Bode/Weber, Hochschulzulassung, in: Flämig (Hrsg.), Handbuch des Wissenschaftsrechts Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S. 673 [709]). Die damit verbundenen Einschränkungen für die Studienplatzbewerber sind dabei durchaus gesehen und diskutiert, im Hinblick auf die Entlastung der Hochschulen aber als erforderlich und zulässig bewertet worden (vgl. dazu auch LT-Drs. 14/5 S. 18 f.).
73 
Die Betonung der Ortswahlentscheidung entspricht schließlich auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Denn Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert nicht nur die freie Wahl des Berufes, sondern erwähnt ausdrücklich auch die „Ausbildungsstätte“. Insoweit wurde bei den Beratungen im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates betont, es müsse unter allen Umständen die Freiheit gesichert werden, zwischen den verschiedenen Universitäten wählen und bei besonders hervorragenden Lehrern hören zu können (vgl. StenBer. über die 44. Sitzung des Hauptausschusses vom 19.01.1949, S. 575 ff.; vgl. zur aktuellen Bedeutung im Hinblick auf die Herausbildung von „Eliteuniversitäten“ auch Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 16.09.2008 - 81/08 u.a. -). Das Recht zur freien Wahl der Hochschule korrespondiert daher mit dem durch Wissenschaftspluralismus charakterisierten Lernangebot in einer für verschiedene Auffassungen und Schulrichtungen offenen freiheitlichen Gesellschaft. Auch das Bundesverfassungsgericht hat deshalb klargestellt, dass Auswahl und Verteilung der Studienbewerber „unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen“ muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [338]). Diesem Ansatz entspricht es aber durchaus, die jeweilige Ortswahlentscheidung des Studienbewerbers ernst zu nehmen und ihr auch im Rahmen des Vergabeverfahrens maßgebliche Bedeutung zukommen zu lassen. Die Orientierung an der getroffenen Wahl hat als Kehrseite aber auch deren Verbindlichkeit zur Folge. Nicht gewählte Studienorte unterfallen insoweit nicht demselben Schutz.
74 
c) Warum eine dem „regulären“ Zulassungsverfahren entsprechende Regelung für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung nicht berücksichtigten Studienplätze unzulässig sein und ein etwaiger Antragsteller Anspruch auf Beteiligung am Vergabeverfahren jeder beliebigen Hochschule haben sollte, ist nicht ersichtlich. Für das vom Antragsteller behauptete Recht (und damit auch das Substrat der behaupteten Verletzung in Art. 19 Abs. 4 GG), alle Hochschulen verklagen zu können, ist eine Grundlage nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint es sachgerecht und entspricht dem Anliegen stimmiger Systembildung, die von Staatsvertrag und Gesetzgeber (vgl. Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.11.2007, GBl. S. 505) vorgesehene Beschränkung der Ortswahl auch in diesem Verfahrensstadium aufrecht zu erhalten. Der Senat hat insoweit auch bereits bekräftigt, dass das Teilhaberecht in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
75 
Nur so kann im Übrigen ein Auseinanderfallen der Auswahlmaßstäbe für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze und der erst nachträglich aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität vermieden werden, die der auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und im Ergebnis dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]; Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -). An diesem Befund vermag ein etwaiges „Unbehagen“ an den bestehenden Auswahlkriterien – und dabei insbesondere der Bezugnahme auf die Abiturdurchschnittsnote – nichts zu ändern. Dies gilt zunächst schon deshalb, weil sich derartige Angriffe primär gegen das normativ angeordnete und auch zahlenmäßig viel bedeutsamere „reguläre“ Auswahlverfahren richten müssten. Hinsichtlich der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze gehen die Rügen daher am Kern der Sache vorbei. Überdies soll aber gerade das so gestärkte Auswahlverfahren der Hochschulen gewährleisten, dass die Vergabe der Studienplätze nicht alleine nach Maßgabe der Abiturdurchschnittsnote erfolgt und damit auch Studienbewerbern mit schlechteren Schulnoten die Chance verbleibt, den gewünschten Beruf zu ergreifen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [350]). Mit einer Umstellung der Zuweisung „außerkapazitärer“ Restplätze wird daher der Fokus auf das rechtlich relevante Problem der Zulassungskriterien im Hochschulauswahlverfahren gerückt. Darüber hinaus ermöglicht die Abkehr vom Losverfahren auch „gerechtere“ Kostenentscheidungen und trägt dazu bei, prozessuale Schwierigkeiten hinsichtlich der zutreffenden und sachdienlichen Antragstellung zu vermeiden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
76 
Überdies ist im Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Hochschulrahmengesetzes wiederholt betont worden, dass es dringend vermieden werden müsse, den Hochschulen im eigenen Auswahlverfahren abgelehnte Bewerber durch andere Zulassungswege doch noch zuzuweisen (vgl. etwa BT-Drs. 15/3475 S. 7 f.). Auch dieses Anliegen würde mit einer Abkoppelung der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze vom Hochschulauswahlverfahren konterkariert. Der durch die Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS hergestellte Gleichlauf bei der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze und deren Einbeziehung ins Auswahlverfahren der Hochschulen dagegen trägt der vom Gesetzgeber gewollten Eigenständigkeit und Profilbildung der Hochschulen Rechnung und respektiert die vom jeweiligen Bewerber getroffene Ortswahlentscheidung.
77 
Soweit der Antragsteller schließlich die Auffassung vertreten hat, es verletze den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein „außerkapazitärer“ Studienplatz an einen hinsichtlich Abiturnote oder Wartezeit nachrangigen Bewerber vergeben würde, weil sich der Antragsteller mangels Benennung des Studienortes bereits nicht um die Vergabe habe bewerben können, wird übersehen, dass eine hinreichend vergleichbare Gruppe nur im Hinblick auf denjenigen Personenkreis angenommen werden kann, der sich im Bewerbungsverfahren befindet. Das Bundesverfassungsgericht hat zu diesem Einwand ausdrücklich klargestellt, dass „nichtklagende Bewerber mit besseren Rangstellen am Prozess gar nicht beteiligt sind“ (BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [273]).
78 
Durchgreifende Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Regelung bestehen ebenfalls nicht. Richtig ist indes, dass die vorgesehene Eingrenzung der Bewerbungsmöglichkeit für „außerkapazitäre“ Plätze auf die bereits im Rahmen der ZVS-Bewerbung angegebenen Studienorte eine beschränkende Wirkung entfaltet. Diese folgt zwar nicht unmittelbar aus § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS, denn diese Vorschrift selbst begrenzt die Zahl der möglichen Studienorte nicht. Sie ergibt sich aber aus den eingeschränkten Ortswahlmöglichkeiten des in Bezug genommenen zentralen Vergabeverfahrens. Im Zusammenspiel könnten diese Vorschriften im Endeffekt, wenn sie auch in anderen Bundesländern eingeführt würden, die Möglichkeit der Bewerbung um einen bei der Festsetzung der Zulassungszahlen nicht berücksichtigten Studienplatz auf wenige Hochschulen begrenzen. Die bislang vielfach praktizierte Verfahrensweise des „Rundumschlages“ gegen alle oder jedenfalls zahlreiche Hochschulen wäre damit vereitelt. Damit wird indes kein anderes Ergebnis erreicht als das vom Gesetzgeber im zentralen Vergabeverfahren gewollte und vorgeschriebene System, das angesichts der Tatsache, dass eine Bewerbung bei mindestens sechs Hochschulen verbleibt, nicht unangemessen erscheint. Insoweit ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Zulassungschance durch die Wahl eines weniger nachgefragten Standortes verbessert werden kann (vgl. BT-Drs. 15/3475 S. 8) und die Prognoseentscheidung, wo sich Bewerber hinreichende Aussicht auf Erfolg beimessen, mit einer Begrenzung auf sechs Studienorte nicht zu sehr erschwert wird (S. 9).
79 
Eine abweichende Regelung für die außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebenen Studienplätze ist von Rechts wegen nicht geboten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass zu den wesentlichen Bestandteilen eines verfassungsgemäßen Rechts auch seine Durchsetzbarkeit gehört. Insoweit ist auch bei Regelungen zur Ausgestaltung des Verfahrens darauf zu achten, welche Rückwirkungen dies auf die Erfüllung des Zulassungsrechts haben kann und dass dabei das verfassungsrechtlich vorrangige Ziel einer vollen Kapazitätsnutzung nicht verfehlt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [295]). Da die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze aber nur erfolgen kann, wenn ihr Vorhandensein in einem Rechtsstreit aufgedeckt und festgestellt wird, darf die Ausgestaltung des Verfahrens nicht dazu führen, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Kapazitätsfeststellungen überhaupt unterbleibt. Dies könnte zu befürchten sein, wenn sich durch restriktive Ortspräferenzregelungen keine oder jedenfalls nicht ausreichend viele Kläger für entsprechende Verfahren finden würden.
80 
Hiervon kann indes nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht ausgegangen werden; jedenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verordnungsgeber die ihm insoweit zustehende Prognoseprärogative überschritten hätte. Vielmehr steht angesichts des bestehenden Bewerberüberhangs an allen medizinischen Fakultäten des Landes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass auch künftig eine hinreichende Zahl von Interessenten bei der Studienplatzvergabe durch die Hochschulen nicht berücksichtigt werden kann, und damit potentielle Kläger zur Ausschöpfung etwaiger Restkapazitäten vorhanden sein werden. Ob diese nachfolgend tatsächlich auch den Rechtsweg beschreiten und eine Kapazitätskontrolle durch die Gerichte herbeiführen, ist dagegen auch im gegenwärtigen - vom Antragsteller nicht beanstandeten - Verfahren nicht gesichert. Vielmehr hat etwa für die Berechnungen der Universität Tübingen seit vielen Jahren eine entsprechende Überprüfung nicht mehr stattgefunden, weil etwaige Gerichtsverfahren durch Vergleich beendet worden sind.
81 
Im Übrigen trifft den Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Vergabe von Studienplätzen unter den Bedingungen einer absoluten Zulassungsschranke ohnehin eine verfassungsrechtlich bedingte Beobachtungspflicht, so dass bei etwaigen Entwicklungen, die zu einem Brachliegen vorhandener Restkapazitäten führen würden, angemessen zu reagieren und die Verfahrensgestaltung zu überdenken wäre.
82 
4. Das in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 geregelte Inkrafttreten der Novellierung dagegen verstößt gegen den aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Vertrauensschutz. Die hiervon betroffenen Antragsteller konnten sich auf die mit der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS verbundenen Änderungen nicht mehr einrichten und durften auf den Fortbestand der bestehenden Regelungen für das Wintersemester 2009/2010 vertrauen.
83 
a) Hinsichtlich der sog. Altabiturienten, die ihre Hochschulzugangsberechtigung schon zuvor erworben haben und sich daher bereits zu einem früheren Semester um einen Studienplatz hätten bewerben können, handelt es sich bei der in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 getroffenen Regelung bereits um eine Anordnung mit echter Rückwirkung. Denn mit der in § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS angeordneten Verpflichtung, sich für eine Bewerbung um einen „außerkapazitären“ Studienplatz zuvor im zentralen Vergabeverfahren um einen Studienplatz an dem betreffenden Studienort beworben zu haben, ist hinsichtlich des Wintersemesters 2009/2010 eine Änderung statuiert, deren neue Rechtsfolgen in der Vergangenheit beginnen. Die Bewerbungsfrist für den Zulassungsantrag auf Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren lief für Altabiturienten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 Vergabeverordnung ZVS am 31.05.2009 ab. Im Zeitpunkt der Verkündung der Neubestimmung vom 08.07.2009 war das Bewerbungsverfahren daher bereits beendet, so dass die mit der Novelle neu begründeten Voraussetzungen nachträglich einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt betreffen. Änderungen des Zulassungsantrages sind nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht mehr möglich (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 5 Vergabeverordnung ZVS).
84 
Anders als im Falle der „Rückanknüpfung“ entfalten die neuen Regelungen ihre Wirkung somit nicht erst in der Gegenwart. Vielmehr bewirkt die veränderte Bedingung für einen ordnungsgemäßen Antrag auf Vergabe eines „außerkapazitären“ Studienplatzes, dass an die Stelle der für einen vergangenen Zeitraum geltenden rechtlichen Ordnung nachträglich eine andere tritt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.1961 - 2 BvR 2/60 -, BVerfGE 13, 279 [282]). Um den in § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS statuierten Obliegenheiten bereits für das Wintersemester 2009/2010 Genüge zu tun, hätte ein entsprechender Antragsteller sein Verhalten bereits in einem vor Inkrafttreten der Verordnung liegenden Zeitraum ändern müssen.
85 
Derartig echte Rückwirkungen sind angesichts des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes indes grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 [181]). Ausreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Ausnahmekonstellation sind nicht ersichtlich. Das Vertrauen etwaiger Antragsteller in den Fortbestand der Bewerbungsmodalitäten war vielmehr schutzwürdig und musste auch nicht im Hinblick auf unabweisbare Gemeinwohlinteressen zurückweichen. Dies gilt auch in Anbetracht der vom erkennenden Senat seit dem Beschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) gegebenen Hinweise auf die Vorzugswürdigkeit einer Vergabe an Hand der ZVS-Kriterien. Denn aus diesen Anregungen konnte allenfalls auf die mögliche Obliegenheit einer ZVS-Bewerbung an sich geschlossen werden, die der Antragsteller auch vorgenommen hat. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität auf die im ZVS-Zulassungsantrag benannten Studienorte dagegen waren der Rechtsprechung nicht zu entnehmen.
86 
Auch der Antragsgegner selbst hat die Problematik im Rahmen des Normgebungsverfahrens im Übrigen erkannt. In den hierzu gefertigten Aktenvermerken wird die Geltung für das Wintersemester 2009/2010 im Hinblick auf die bereits vorher ablaufende Bewerbungsfrist für Altabiturienten zutreffend als „besonders kritisch“ eingestuft und darauf hingewiesen, dass „die Vorschrift für das Wintersemester 2009/2010 beanstandet werden könnte“ (Aktenvermerk vom 23.06.2009, Bl. 119 ff. der Behördenakte). Sachliche Gründe für die gleichwohl aufgenommene Bestimmung finden sich indes auch in den Behördenakten nicht. Danach wird vielmehr deutlich, dass mit der Regelung nur eine befürchtete Kostenlast der Hochschulen wegen der vom erkennenden Senat geänderten Kostenrechtsprechung im Falle der Vergabe von Studienplätzen durch Losentscheid (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) vermieden werden sollte. Dieses Anliegen ist zwar legitim, rechtfertigt indes nicht den beschrittenen Weg. Um Kostenbeteiligungen im Kapazitätsprozess zu vermeiden, wäre es vielmehr sachgerecht, eine zutreffende Berechnung der Ausbildungskapazitäten sicherzustellen.
87 
b) Auch die anderen Bewerber, deren Bewerbungsfrist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Vergabeverordnung ZVS am 15.07.2009 – und damit nach dem Inkrafttreten der Novelle – ablief, wurden indes nicht in hinreichender Weise in die Lage versetzt, ihr Verhalten an den Neuregelungen zu orientieren.
88 
Allerdings kommt der Bestimmung für den Kreis der „Neuabiturienten“ keine Rückwirkung im „echten“ Sinne zu. Denn die am 08.07.2009 im Gesetzblatt verkündete und damit gemäß Art. 2 Satz 1 der Änderungsverordnung am 09.07.2009 in Kraft getretene Regelung wirkt auch hinsichtlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2009/2010 nicht „zurück“. Vielmehr endete die Bewerbungsfrist für einen Zulassungsantrag auf Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren insoweit am 15.07.2009 und damit zeitlich nach dem Inkrafttreten der Änderungsbestimmungen.
89 
Allein diese Einordnung hat indes nicht die Zulässigkeit des in Art. 2 Satz 2 geregelten Inkrafttretens der Novelle zur Folge. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist vielmehr auch für diejenigen Fallkonstellationen von Bedeutung, bei denen die geänderte Rechtsfolge zwar erst in der Zukunft eintritt und daher nicht im eigentlichen Sinne „zurück“ wirkt, gleichwohl aber an der Vergangenheit anknüpft, weil eine bestehende Rechtslage abgeändert wird. Vertrauensschutz in diesen Fällen sog. „unechter“ Rückwirkung ist daher auf die in einem Rechtsstaat grundsätzlich schutzwürdige Erwartung gerichtet, dass die bestehende Rechtsordnung auch in Zukunft Beachtung finden wird (vgl. dazu Maurer, Kontinuitätsgewähr und Vertrauensschutz, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 79 Rn. 12). Die Stoßrichtung dieser Kontinuitätsgewähr ist folglich nicht gegen den materiellen Gehalt einer Änderung gerichtet, sondern bezieht sich auf den Zeitpunkt der Verbindlichkeit einer Kursänderung. Abrupte Änderungen, die dem Rechtsunterworfenen nicht die Möglichkeit einer angemessenen Reaktion belassen, sind daher zu vermeiden, um das Vertrauen in die Beständigkeit und Verbindlichkeit des Rechts sowie die Dispositionsfähigkeit der Rechtsunterworfenen nicht unnötig zu beeinträchtigen. Die Zulässigkeit derartig „unechter“ Rückwirkungen wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deshalb an dem betroffenen Grundrecht und dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange gemessen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 [182]).
90 
Bei Beachtung dieser Grundsätze kann die in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 getroffene Anordnung der Gültigkeit bereits für das Vergabeverfahren 2009/2010 keinen Bestand haben. Dies ergibt sich zunächst bereits in Ansehung der grundrechtlichen Schutzdimension. Denn die vom Verordnungsgeber getroffene Entscheidung hat zur Folge, dass alle Antragsteller, die von der Rechtsänderung nicht innerhalb der verbliebenen Frist von einer Woche Kenntnis erlangt und zutreffend reagiert haben, von der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze im Anwendungsbereich der Vergabeverordnung ZVS des Landes ausgeschlossen sind. Der grundrechtlich verbürgte und vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die absolute Zulassungsschranke einer Numerus-Clausus-Regelung strikt betonte Teilhabeanspruch an der Vergabe vorhandener Studienplätze wird damit für einen Großteil potentieller Bewerber vereitelt. Die Vorwirkung der Grundrechte auf das Verfahren gebietet im Hinblick auf eine effektive Rechtsgewährleistung jedoch, auch bei Regelungen zur Ausgestaltung des Verfahrens darauf zu achten, welche Rückwirkungen dies auf die Erfüllung des Zulassungsrechts haben kann und dass dabei das verfassungsrechtlich vorrangige Ziel einer vollen Kapazitätsnutzung nicht verfehlt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [295]).
91 
Diesem „Grundrechtsschutz durch Verfahren“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 -, BVerfGE 53, 30 [65]) wird die Regelung zum Inkrafttreten nicht gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass das Vertrauen in den Fortbestand der in § 24 Satz 1 Vergabeverordnung ZVS getroffenen Regelung für die Bewerbung um einen „außerkapazitären“ Studienplatz nicht schutzwürdig gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Dies gilt in besonderer Weise, weil die vom Antragsgegner beabsichtigte Änderung des Bewerbungsverfahrens in keiner Weise kommuniziert worden ist und daher auch für Interessierte selbst bei Durchsicht der Presse- und Internetmitteilungen nicht erkennbar war. Hinsichtlich des Zeitpunktes hatte der erkennende Senat im Beschluss vom 29.06.2009 (- NC 9 S 1462/09 -) vielmehr noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von der Statuierung der Obliegenheit einer vorangegangen ZVS-Bewerbung „schon im Hinblick darauf, dass die entsprechenden Fristen bereits abgelaufen sind, vorläufig bewusst abgesehen“ worden war. Klargestellt hat der Senat in dieser Entscheidung im Übrigen auch bereits, dass es nicht zu rechtfertigen wäre, „Antragsteller, die sich nicht bei der ZVS beworben haben, ohne vorherigen Hinweis von der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze auszuschließen“.
92 
Die vom Antragsgegner insoweit ins Feld geführte Benachrichtigung der mit Kapazitätsklagen befassten Rechtsanwälte stellt schon deshalb keine hinreichende Kompensationsmaßnahme dar, weil ein Großteil der Antragsteller jedenfalls zunächst auf die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe verzichtet. Die aufgeworfene Frage, ob die erstellte Rechtsanwaltsliste vollständig ist und ob der Bevollmächtigte des Antragstellers hierauf noch im laufenden Bewerbungsverfahren hätte reagieren müssen, bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Hieran dürften indes bereits deshalb Zweifel bestehen, weil in dem Informationsschreiben vom 08.07.2009 nur die materiellen Änderungen des § 24 Vergabeverordnung ZVS zitiert worden sind, auf einen Hinweis, dass die Neuregelung bereits auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2009/2010 Anwendung finden soll, jedoch verzichtet worden ist.
III.
93 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
94 
Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht. Die Rechtssache weist zwar grundsätzliche Bedeutung auf, diese bezieht sich indes auf Fragen des Landesrechts und ist damit der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.
95 
Beschluss vom 29. Oktober 2009
96 
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).
97 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des klinischen Studienabschnitts (= 5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 20132/14.
Mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2013/ 2014 (ZZVO vom 1.6.2013 - GBl. 2013, 116) wurde vom Wissenschaftsministerium für die Beklagte die Auffüllgrenze für das erste Fachsemester des klinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2013/2014 auf 315 Studienplätze festgesetzt.
Der Kläger/Die Klägerin hat den vorklinischen Studienabschnitt mit der ärztlichen Vorprüfung (Physikum) erfolgreich bestanden und bis zum 15.7.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl gestellt.
Mit Bescheid vom 15.10.2013 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Antrag entspreche schon nicht den Formvorgaben nach § 2 Abs. 3 S. 9 ihrer Zulassungs- und Immatrikulationsordnung, jedenfalls aber sei die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl ohnedies erschöpft.
Dagegen hat der Kläger/die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er/Sie trägt vor, die Kapazität sei nicht erschöpft, vielmehr gebe es über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch verdeckte Studienplätze.
Der Kläger/Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn/sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemestern zuzulassen
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien auch alle 315 festgesetzten Studienplätze tatsächlich belegt. Im Wintersemester 2013/2014 seien im 1. klinischen Semester 268 Plätze und im 2. klinischen Semester 70 Plätze vergeben worden. Insgesamt seien 338 Studienplätze belegt.
11 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten klinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon daraus, dass der Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht wie in § 2 Abs. 3 S. 9 ihrer Zulassungs- und Immatrikulationsordnung ( v. 20.9.2007 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 38, Nr. 53, S. 212 i.d.F. v. 27.7.2012 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 88, S. 346) vorgeschrieben in einem gesonderten Schreiben, getrennt von dem Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, gestellt wurde, sondern in einem einzigen Antragsschreiben enthalten ist (siehe Antrag vom 26.6.2013 - vorgelegt als Anlage K 5 in Kopie im zugehörigen Eilverfahren NC 6 K 2073/13 - dort GAS 19).
14 
Diese Vorschrift ist nämlich mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 63 Abs. 2 LHG ist eine solche Aufteilung des Zulassungsantrags auf der Form nach zwei getrennte Schreiben nicht vorgesehen. Auch § 3 HVVO sieht dies nicht vor. Zwar regelt § 3 Abs. 4 S. 1 HVVO, dass die Hochschulen für die Anträge auf Zulassung zum höheren Fachsemester die Form des Zulassungsantrags nach § 3 Abs. 1 und auch eines ergänzend dazu gestellten Antrags nach § 3 Abs. 2 HVVO bestimmen. Bei dem Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, wie er in § 3 Abs. 1 S. 2 HVVO ausdrücklich erwähnt wird, handelt es sich um einen solchen zusätzlich zum (regulären, innerkapazitären) Zulassungsantrag im Sinne von § 3 Abs. 2 HVVO ergänzend gestellten Antrag. Für diesen Zusatzantrag aber regelt § 3 Abs. 2 HVVO sogar ausdrücklich, dass er „mit dem Zulassungsantrag“ zu stellen ist. Dass dies zwar zusammen (im Sinne von gleichzeitig) mit dem Zulassungsantrag, aber gleichwohl in getrennten Schreiben erfolgen müsse, ergibt sich daraus also gerade nicht. Vielmehr spricht diese Vorschrift sogar eher für das Gegenteil. Jedenfalls aber erscheint eine Vorschrift, die zwei getrennte Schreiben verlangt, als reine überflüssige Förmelei, deren Nichteinhaltung nicht die Folge einer Unzulässigkeit des Antrags wegen Formfehlerhaftigkeit (§ 5 Abs. 1 HVVO) haben kann. Denn ein sachlicher und damit im Sinne von Art. 3 GG willkürfreier Grund dafür ist nicht erkennbar. Allein maßgeblich kann nur sein, dass der Antragsteller klar zwischen einem außer- und einem innerkapazitären Antrag unterscheiden muss. Dies kann aber durch entsprechende Formulierung, Überschrift oder Begründung in einem einzigen Schreiben geschehen, das nicht einem Formerfordernis unterliegt, ohne dass es deshalb bei den anschließenden Verwaltungsabläufen zu Missständen kommt (siehe zur Frage, inwieweit für die Wirksamkeit eines Antrags im Verwaltungsverfahren die Benutzung bestimmter Formblätter verlangt werden kann, und zu den Erfordernissen eines Mindestinhalts eines Antrags sowie zu den Erfordernissen an seine Eindeutigkeit und Bedingungsfeindlichkeit Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 14.Aufl. 2013, Rdnr. 55 zu § 22 VwVfG m.w.Nw.).
15 
Das Fehlen eines Zulassungsanspruchs ergibt sich aber daraus, dass es über die festgesetzten 315 Studienplätze hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden nicht nur vollständig belegt, sondern mit 23 Plätzen überbucht sind, keine weiteren Studienplätze im ersten klinischen Semester gibt.
16 
Vielmehr hat die Beklagte nach der Kapazitätsverordnung (KapVO VII) eine Aufnahmekapazität von rechnerisch sogar nur 313 Plätzen zutreffend ermittelt.
17 
Da im klinischen Studienabschnitt die praktische Ausbildung in der Krankenversorgung im Vordergrund steht (sogenannter Unterricht am Krankenbett [UaK]), ist bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gem. §§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 Abs. 2 KapVO VII die patientenbezogene Kapazität maßgeblich. Diese ergibt sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten und ist der Berechnung zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (sogenannter „bettenbezogener Engpass“).
18 
Zu Recht hat die Beklagte dabei im Wege der sogenannten „Mitternachtszählung“ nur die Zahl der ganztags, nämlich bis zur Zählung um Mitternacht, „tagesbelegten Betten“ berücksichtigt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII), hingegen die Betten unberücksichtigt gelassen, die im Wege der teilstationären Aufnahme bzw. der Aufnahme in einer bloßen Tagesklinik nur zu einem Teil des Tages tatsächlich belegt sind (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, Rdnrn. 39 ff.).
19 
Sie hat von dieser Zahl zu Recht auch nicht die Zahl der mit Privatpatienten (Patienten mit Wahlleistung Arzt) tagesbelegten Betten abgezogen (siehe dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 23.11.1987 - NC 9 S 838/87).
20 
Gegenüber dem Vorjahreswert mit 455.508 Belegungen ist die Zahl der Belegungen sogar leicht gestiegenen und beträgt nunmehr 460.522 Belegungen im Gesamtjahr (siehe S. 2 der Kapazitätsakte [KA] Klinik zum Studienjahr 2013/14 - vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.8.2013 zu den Generalakten-Klinik [zdGenA] I).
21 
Bei 365 Tagen im Jahr ergibt sich somit eine tägliche Durchschnittszahl von 1.261,7041 tagesbelegten Betten (460.522 : 365 = 1.261,7041).
22 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII sind hiervon zunächst15,5% (= 195,5641) anzusetzen.
23 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ist die oben ermittelte Zahl der tagesbelegten Betten (195,5641) im Hinblick auf diepoliklinischen Neuzugänge, d.h. die ambulanten Behandlungen, um 50 % dieses Werts zu erhöhen, also um 97,7821 (= 0,5 x 195,5641). Die so erhöhte Zahl beträgt dann 293,3462 (=195.5641 + 97,7821).
24 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapV VII ist schließlich dieses Ergebnis (293,3462) „entsprechend“ derBeteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt zu erhöhen.
25 
Insoweit hat die Beklagte dieses Ergebnis um einen Zuschlag von 6,5801 % erhöht, nämlich noch 19,3025 (=6,5801 % von 293,3462) Plätze hinzuaddiert, und gelangt so zu der einer patientenbezogenen Aufnahmekapazität von insgesamt 312,6487 klinischen Studienplätzen (= 293,3462 + 19,3025; siehe auch KA S. 12). Das sind aufgerundet 313 Studienplätze.
26 
Diese Berechnung der für die Beteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser vorzunehmenden Erhöhung ist nicht zu beanstanden. Der Berechnungsmodus für die Erhöhung wird durch § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO VII selbst nicht vorgegeben; er muss nur geeignet sein, den Anteil der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser in der Ausbildungswirklichkeit möglichst realistisch wiederzugeben. Das ist bei der von der Beklagen gewählten Berechnungsmethode der Fall (so z.B. schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
27 
Dabei wird der Anteil des von außeruniversitären Lehrkrankenhäusern für den zweiten Studienabschnitt (ohne Praktisches Jahr) erbrachten patientenbezogenen Unterrichts (bestehend aus Unterricht am Krankenbett [UaK] und Hospitationen - jeweils ohne Allgemeinmedizin) zum dem insgesamt in diesem Bereich am Universitätsklinikum und den Lehrkrankenhäuser zusammen erbrachten patientenbezogenen Unterricht ins Verhältnis gesetzt (siehe KA S. 10).
28 
Der im 2. und 3. Studienjahr der klinischen Ausbildung am Universitätsklinikum sowie den Lehrkrankenhäusern insgesamt erbrachte Unterricht am Krankenbett umfasst 812,9205 Semesterwochenstunden (= 454,1895 im 2. Studienjahr + 3589,7220 im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerte KA S. 7 bzw. 9 und Gesamtsumme „Summe UaK“ - KA S. 10).
29 
Die Hospitationen im 2. und 3. Studienjahr umfassen insgesamt laut Kapazitätsakte einen Gesamtbetrag von 200,8125 (= 192,9375 im 2. Studienjahr + 7.8750 SWS im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerten KA S. 7 bzw..9 und Gesamtsumme „Summe Hospitationen“ -KA S. 10).
30 
Das sind für Unterricht am Krankenbett und Hospitationen insgesamt 1.013,733 SWS (812,9250 + 200,8125).
31 
Davon sind die Werte für den im Bereich der Allgemeinmedizin geleisteten Unterricht am Krankenbett (7,8750 SWS - KA S. 7), der nur im 2. Studienjahr in diesem Bereich erfolgt, und für die in der Allgemeinmedizin - ebenfalls nur im 2. Studienjahr - geleisteten Hospitationen (173,2500 SWS- KA S. 7; ebenfalls nur im 2. Studienjahr ), d.h. insgesamt 181,1250 SWS (= 7,8750 + 173,2500), abzuziehen .
32 
Das ergibt dann einen bereinigten Gesamtwert von 832,6080 SWS (= 1.013,733 - 181,1250 - siehe KA S. 10 - dort ausgewiesen unter „patientenbezogener Unterricht ohne Allgemeinmedizin“).
33 
Der Gesamtwert des in den außeruniversitären Lehrkrankenhäusern erteilten Unterrichts am Krankenbett (- Hospitationen gibt es hier nicht und Unterricht im Bereich Allgemeinmedizin auch nicht - ) beträgt demgegenüber 54,7865 (siehe KA S. 10 unter der Rubrik „davon auswärtig“; dieser Wert ergibt sich bei Addition der in der letzten Spalte der Tabellen für die auswärtigen Krankenhäuser insoweit ausgewiesenen Teilwerte - KA S. 7 und 9: Mooswaldklinik 4,3924 SWS + Medianklinik 4,3646 SWS + St.Josefskrankenhaus [Frauenheilkunde] 6,1462 SWS + Diakoniekrankenhaus 6,1073 SWS + St.Jofsefskrankenhaus [Kinderheilkunde] 23,1104 SWS + Krankenhaus Bad Krozingen 10,6656 SWS = 54,7865 SWS).
34 
Damit macht der patientenbezogene Unterricht in den außeruniversitären Krankenhäusern gemessen an der gesamten patientenbezogenen Ausbildung einen Anteil von 6,5801 % aus ( 54,7865 = 6,5801 % von 832,6080).
35 
Soweit von Klägerseite in einigen Verfahren geltend gemacht wird, die Beklagte habe mit einer viel größeren Anzahl auswärtiger Lehr-Krankenhäuser Kooperationsabkommen, so dass eine erheblich größere Anzahl von Betten für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen müsse, greift diese Rüge nicht durch. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass sich diese Lehrkrankenhäuser regelmäßig nur an der Ausbildung im Praktischen Jahr beteiligen, und auch dies nur aufgrund punktueller Absprachen ohne schriftliche Vereinbarung „auf Dauer“, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett im klinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehen (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 26.11.2013 - zdGenA Klinik III).
36 
Ebenso wenig greift die von Klägerseite in einem Verfahren vorgebrachte Rüge durch, bei Einbeziehung der Ausbildung in Lehrpraxen einzelner niedergelassener Ärzte lasse sich das Lehrangebot an praktischem Unterricht über das ausgewiesene Maß hinaus deutlich steigern und sei daher zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Denn insoweit verweist die Beklagte überzeugend darauf, dass das Medizinstudium in seinem klinischen Studienabschnitt eben nicht allein auf eine Ausbildung zum „ambulanten Hausarzt“, sondern nach den Zielsetzungen der ÄApprO auf eine breite Ausbildung im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett in einem Klinikum abzielt.
37 
Insgesamt entspricht die in die Berechnung der Ausbildungskapazität der beiden klinischen Lehreinheiten für den klinischen Studienabschnitt eingestellte - praxisbezogene - Ausbildung nach Art und Umfang der Veranstaltungen auch den Vorschriften des § 16 i.V.m. Anlage 4 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 43, Nr. 6, S. 19, 24 und 29; soweit in dieser Studienordnung der Anteil des Unterrichts am Krankenbett [UaK] nicht mit einer eigenen Semesterwochenstundenzahl ausgewiesen wird - wie etwa zum 7./8. FS im Bereich Allgemeinmedizin, zu dem hier pauschal 7 SWS für „Seminar, UaK und Hospitation“ ausgewiesen werden - lässt sich der Anteil des „UaK“ bzw. der „Hospitationen“ aus der insoweit detaillierteren Tabelle der zwar außer Kraft getretenen, aber insoweit nach wie vor aussagekräftigen Studienordnung vom 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42 Nr. 5 S. 19 - 21 - entnehmen).
38 
Die Gruppengröße wurde fehlerfrei in der vorliegenden Kapazitätsberechnung für den Unterricht am Krankenbett bzw. für die Hospitationen mit 4,5 bzw. 4,0 Studierenden je Veranstaltung angesetzt (siehe KA S. 7 und 9). Sie beruht auf § 16 S. 6 der Studienordnung vom 22.2.2012 und dem darin enthaltenen Verweis auf § 2 Abs. 3 ÄApprO. Danach ist für Patientendemonstrationen am Krankenbett eine Gruppengröße von höchstens 6 Studierenden und für Untersuchungen am Patienten eine Gruppengröße von höchstens 3 Studierenden zulässig, was einen Durchschnittswert von 4,5 Studierenden als Gruppengröße ergibt, der anzusetzen ist, weil sich diese beiden Unterrichtsformen in der Praxis nicht trennscharf vorherbestimmen und festlegen lassen. In einzelnen Veranstaltungen ist ausweislich der Kapazitätsberechnung - beanstandungsfrei - die in der fünften Spalte der Tabelle ausgewiesene Gesamtteilnehmerzahl der an den Veranstaltungen teilnehmenden Studierenden (Aq) von 315 auf zwei Gruppen aufgeteilt worden (siehe KA S. 7: QB Medizin des Alterns 158 + 157 Teilnehmer; siehe ferner KA S. 9: Frauenheilkunde 158 + 157 Teilnehmer bzw. Kinderheilkunde 251 + 64 Teilnehmer bzw. Innere Medizin 291 + 24 Teilnehmer)
39 
Die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin ist zwar durch die 1. Änderungssatzung (v. 23.4.2013 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 13 S. 228) geändert worden. Zu den vorliegend allein relevanten Hospitationen und zum Unterricht am Krankenbett haben sich aber keine Änderungen ergeben.
40 
Eine Schwundkorrektur gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII bezüglich der nach allem zutreffend ermittelten Zahl von 312,6487 klinischen Studienplätzen (s.o.) kommt hier nicht in Betracht (siehe VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -,juris, Rdnr. 48).
41 
Die festgesetzte Zulassungszahl von 315 pro Jahr übersteigt mithin die errechnete Kapazität von 313 Studienplätzen um zwei Plätze (siehe dazu den dies ausdrücklich als überobligatorische Anstrengung zu Herstellung konstanter Ausbildungsverhältnisse bezeichnenden Beschluss des Senats der Beklagten vom 20.3.2013 - KA S 17 und die dem vorangegangenen Fakultätsratsbeschlüsse nebst Begründungen KA S. 11 - 16).
42 
Die - festgesetzte - Kapazität wird durch die zugelassenen Studierenden auch tatsächlich erschöpft.
43 
Zwar befinden sich nach den von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten vom 6.11.2013 im WS 2013/14 nur 268 Studierende im 1. klinischen Semester, zugleich befinden sich jedoch 70 Studierende im 2. klinischen Semester (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - zdGenA Klinik II; siehe auch E-Mail des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - als Ausdruck bei den Generalakten). Die Zahl von Studierenden im 2. klinischen Semester beruht darauf, dass nach der Zulassungszahlenverordnung eine Zulassung zum 1. klinischen Semester (= 5. Fachsemester) nur im Wintersemester möglich ist. Eine Auffüllung zum 2. klinischen Semester im Wintersemester findet nicht statt (vgl. § 4 ZZVO-Zentrales Vergabeverfahren: festgesetzte Auffüllgrenze = 0). Dennoch befinden sich auch im Wintersemester Studierende im 2. klinischen Semester, da vom Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart zwei Termine für das Physikum angeboten werden, nämlich im Frühjahr und im Sommer (http://www.rp.baden-wuerttemberg.de dort unter: Aufgaben, dort unter: Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie). Die Studierenden, die das Physikum im März ablegen, befinden sich im Sommersemester nach ihrer Rückmeldung im 1. klinischen Semester. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Studierenden, die derzeit im 2. klinischen Semester studieren, nehmen an denselben Lehrveranstaltungen teil wie die Studierenden des 1. klinischen Semesters (vgl. Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B Physikum März und Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B, unter http://www.medizin-studium.uni-freiburg.de/studierende/2.-studienabschnitt/studienplan.htm). Die Studierenden im 2. klinischen Semester sind bereits eingeschrieben und haben einen Anspruch, an den Veranstaltungen teilzunehmen (so schon VG Freiburg, B. v. 16.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
44 
Beurlaubte Studierende wurden mitgezählt, weil ihnen der Studienplatz während der Beurlaubung natürlich weiterhin zusteht. Von den 70 im 2. Fachsemester zum WS 2013/14 eingeschriebenen Studierenden hatten alle im Frühjahr 2013 das Physikum bestanden, zwei davon waren danach aber, weil sie nur einen Teilstudienplatz hatten, exmatrikuliert worden. Statt dessen wurden zwei Studierende, die andernorts bereits das Physikum bestanden hatten, eingeschrieben (siehe email des Beklagtenvertreters vom 18.11.2013 - als Ausdruck in den Generalakten).
45 
Soweit über die festgesetzte Zahl von 315 Studienplätzen hinaus noch weitere 23 Zulassungen erfolgten, geschah dies aufgrund der freiwilligen Übernahme einer Überlast unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken in Ausübung der hochschulrechtlichen Lehrfreiheit der Beklagten, um den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreichen Studierenden die Fortsetzung im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen (vgl. Antwort des Beklagtenvertreters auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 13.11.2013 - email vom 18.11.2013 als Ausdruck bei den Generalakten -).
46 
Es nehmen somit insgesamt 338 Studierende an den für das 1. klinische Semester vorgeschriebenen Veranstaltungen teil.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten klinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon daraus, dass der Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht wie in § 2 Abs. 3 S. 9 ihrer Zulassungs- und Immatrikulationsordnung ( v. 20.9.2007 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 38, Nr. 53, S. 212 i.d.F. v. 27.7.2012 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 88, S. 346) vorgeschrieben in einem gesonderten Schreiben, getrennt von dem Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, gestellt wurde, sondern in einem einzigen Antragsschreiben enthalten ist (siehe Antrag vom 26.6.2013 - vorgelegt als Anlage K 5 in Kopie im zugehörigen Eilverfahren NC 6 K 2073/13 - dort GAS 19).
14 
Diese Vorschrift ist nämlich mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 63 Abs. 2 LHG ist eine solche Aufteilung des Zulassungsantrags auf der Form nach zwei getrennte Schreiben nicht vorgesehen. Auch § 3 HVVO sieht dies nicht vor. Zwar regelt § 3 Abs. 4 S. 1 HVVO, dass die Hochschulen für die Anträge auf Zulassung zum höheren Fachsemester die Form des Zulassungsantrags nach § 3 Abs. 1 und auch eines ergänzend dazu gestellten Antrags nach § 3 Abs. 2 HVVO bestimmen. Bei dem Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, wie er in § 3 Abs. 1 S. 2 HVVO ausdrücklich erwähnt wird, handelt es sich um einen solchen zusätzlich zum (regulären, innerkapazitären) Zulassungsantrag im Sinne von § 3 Abs. 2 HVVO ergänzend gestellten Antrag. Für diesen Zusatzantrag aber regelt § 3 Abs. 2 HVVO sogar ausdrücklich, dass er „mit dem Zulassungsantrag“ zu stellen ist. Dass dies zwar zusammen (im Sinne von gleichzeitig) mit dem Zulassungsantrag, aber gleichwohl in getrennten Schreiben erfolgen müsse, ergibt sich daraus also gerade nicht. Vielmehr spricht diese Vorschrift sogar eher für das Gegenteil. Jedenfalls aber erscheint eine Vorschrift, die zwei getrennte Schreiben verlangt, als reine überflüssige Förmelei, deren Nichteinhaltung nicht die Folge einer Unzulässigkeit des Antrags wegen Formfehlerhaftigkeit (§ 5 Abs. 1 HVVO) haben kann. Denn ein sachlicher und damit im Sinne von Art. 3 GG willkürfreier Grund dafür ist nicht erkennbar. Allein maßgeblich kann nur sein, dass der Antragsteller klar zwischen einem außer- und einem innerkapazitären Antrag unterscheiden muss. Dies kann aber durch entsprechende Formulierung, Überschrift oder Begründung in einem einzigen Schreiben geschehen, das nicht einem Formerfordernis unterliegt, ohne dass es deshalb bei den anschließenden Verwaltungsabläufen zu Missständen kommt (siehe zur Frage, inwieweit für die Wirksamkeit eines Antrags im Verwaltungsverfahren die Benutzung bestimmter Formblätter verlangt werden kann, und zu den Erfordernissen eines Mindestinhalts eines Antrags sowie zu den Erfordernissen an seine Eindeutigkeit und Bedingungsfeindlichkeit Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 14.Aufl. 2013, Rdnr. 55 zu § 22 VwVfG m.w.Nw.).
15 
Das Fehlen eines Zulassungsanspruchs ergibt sich aber daraus, dass es über die festgesetzten 315 Studienplätze hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden nicht nur vollständig belegt, sondern mit 23 Plätzen überbucht sind, keine weiteren Studienplätze im ersten klinischen Semester gibt.
16 
Vielmehr hat die Beklagte nach der Kapazitätsverordnung (KapVO VII) eine Aufnahmekapazität von rechnerisch sogar nur 313 Plätzen zutreffend ermittelt.
17 
Da im klinischen Studienabschnitt die praktische Ausbildung in der Krankenversorgung im Vordergrund steht (sogenannter Unterricht am Krankenbett [UaK]), ist bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gem. §§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 Abs. 2 KapVO VII die patientenbezogene Kapazität maßgeblich. Diese ergibt sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten und ist der Berechnung zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (sogenannter „bettenbezogener Engpass“).
18 
Zu Recht hat die Beklagte dabei im Wege der sogenannten „Mitternachtszählung“ nur die Zahl der ganztags, nämlich bis zur Zählung um Mitternacht, „tagesbelegten Betten“ berücksichtigt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII), hingegen die Betten unberücksichtigt gelassen, die im Wege der teilstationären Aufnahme bzw. der Aufnahme in einer bloßen Tagesklinik nur zu einem Teil des Tages tatsächlich belegt sind (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, Rdnrn. 39 ff.).
19 
Sie hat von dieser Zahl zu Recht auch nicht die Zahl der mit Privatpatienten (Patienten mit Wahlleistung Arzt) tagesbelegten Betten abgezogen (siehe dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 23.11.1987 - NC 9 S 838/87).
20 
Gegenüber dem Vorjahreswert mit 455.508 Belegungen ist die Zahl der Belegungen sogar leicht gestiegenen und beträgt nunmehr 460.522 Belegungen im Gesamtjahr (siehe S. 2 der Kapazitätsakte [KA] Klinik zum Studienjahr 2013/14 - vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.8.2013 zu den Generalakten-Klinik [zdGenA] I).
21 
Bei 365 Tagen im Jahr ergibt sich somit eine tägliche Durchschnittszahl von 1.261,7041 tagesbelegten Betten (460.522 : 365 = 1.261,7041).
22 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII sind hiervon zunächst15,5% (= 195,5641) anzusetzen.
23 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ist die oben ermittelte Zahl der tagesbelegten Betten (195,5641) im Hinblick auf diepoliklinischen Neuzugänge, d.h. die ambulanten Behandlungen, um 50 % dieses Werts zu erhöhen, also um 97,7821 (= 0,5 x 195,5641). Die so erhöhte Zahl beträgt dann 293,3462 (=195.5641 + 97,7821).
24 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapV VII ist schließlich dieses Ergebnis (293,3462) „entsprechend“ derBeteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt zu erhöhen.
25 
Insoweit hat die Beklagte dieses Ergebnis um einen Zuschlag von 6,5801 % erhöht, nämlich noch 19,3025 (=6,5801 % von 293,3462) Plätze hinzuaddiert, und gelangt so zu der einer patientenbezogenen Aufnahmekapazität von insgesamt 312,6487 klinischen Studienplätzen (= 293,3462 + 19,3025; siehe auch KA S. 12). Das sind aufgerundet 313 Studienplätze.
26 
Diese Berechnung der für die Beteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser vorzunehmenden Erhöhung ist nicht zu beanstanden. Der Berechnungsmodus für die Erhöhung wird durch § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO VII selbst nicht vorgegeben; er muss nur geeignet sein, den Anteil der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser in der Ausbildungswirklichkeit möglichst realistisch wiederzugeben. Das ist bei der von der Beklagen gewählten Berechnungsmethode der Fall (so z.B. schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
27 
Dabei wird der Anteil des von außeruniversitären Lehrkrankenhäusern für den zweiten Studienabschnitt (ohne Praktisches Jahr) erbrachten patientenbezogenen Unterrichts (bestehend aus Unterricht am Krankenbett [UaK] und Hospitationen - jeweils ohne Allgemeinmedizin) zum dem insgesamt in diesem Bereich am Universitätsklinikum und den Lehrkrankenhäuser zusammen erbrachten patientenbezogenen Unterricht ins Verhältnis gesetzt (siehe KA S. 10).
28 
Der im 2. und 3. Studienjahr der klinischen Ausbildung am Universitätsklinikum sowie den Lehrkrankenhäusern insgesamt erbrachte Unterricht am Krankenbett umfasst 812,9205 Semesterwochenstunden (= 454,1895 im 2. Studienjahr + 3589,7220 im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerte KA S. 7 bzw. 9 und Gesamtsumme „Summe UaK“ - KA S. 10).
29 
Die Hospitationen im 2. und 3. Studienjahr umfassen insgesamt laut Kapazitätsakte einen Gesamtbetrag von 200,8125 (= 192,9375 im 2. Studienjahr + 7.8750 SWS im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerten KA S. 7 bzw..9 und Gesamtsumme „Summe Hospitationen“ -KA S. 10).
30 
Das sind für Unterricht am Krankenbett und Hospitationen insgesamt 1.013,733 SWS (812,9250 + 200,8125).
31 
Davon sind die Werte für den im Bereich der Allgemeinmedizin geleisteten Unterricht am Krankenbett (7,8750 SWS - KA S. 7), der nur im 2. Studienjahr in diesem Bereich erfolgt, und für die in der Allgemeinmedizin - ebenfalls nur im 2. Studienjahr - geleisteten Hospitationen (173,2500 SWS- KA S. 7; ebenfalls nur im 2. Studienjahr ), d.h. insgesamt 181,1250 SWS (= 7,8750 + 173,2500), abzuziehen .
32 
Das ergibt dann einen bereinigten Gesamtwert von 832,6080 SWS (= 1.013,733 - 181,1250 - siehe KA S. 10 - dort ausgewiesen unter „patientenbezogener Unterricht ohne Allgemeinmedizin“).
33 
Der Gesamtwert des in den außeruniversitären Lehrkrankenhäusern erteilten Unterrichts am Krankenbett (- Hospitationen gibt es hier nicht und Unterricht im Bereich Allgemeinmedizin auch nicht - ) beträgt demgegenüber 54,7865 (siehe KA S. 10 unter der Rubrik „davon auswärtig“; dieser Wert ergibt sich bei Addition der in der letzten Spalte der Tabellen für die auswärtigen Krankenhäuser insoweit ausgewiesenen Teilwerte - KA S. 7 und 9: Mooswaldklinik 4,3924 SWS + Medianklinik 4,3646 SWS + St.Josefskrankenhaus [Frauenheilkunde] 6,1462 SWS + Diakoniekrankenhaus 6,1073 SWS + St.Jofsefskrankenhaus [Kinderheilkunde] 23,1104 SWS + Krankenhaus Bad Krozingen 10,6656 SWS = 54,7865 SWS).
34 
Damit macht der patientenbezogene Unterricht in den außeruniversitären Krankenhäusern gemessen an der gesamten patientenbezogenen Ausbildung einen Anteil von 6,5801 % aus ( 54,7865 = 6,5801 % von 832,6080).
35 
Soweit von Klägerseite in einigen Verfahren geltend gemacht wird, die Beklagte habe mit einer viel größeren Anzahl auswärtiger Lehr-Krankenhäuser Kooperationsabkommen, so dass eine erheblich größere Anzahl von Betten für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen müsse, greift diese Rüge nicht durch. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass sich diese Lehrkrankenhäuser regelmäßig nur an der Ausbildung im Praktischen Jahr beteiligen, und auch dies nur aufgrund punktueller Absprachen ohne schriftliche Vereinbarung „auf Dauer“, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett im klinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehen (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 26.11.2013 - zdGenA Klinik III).
36 
Ebenso wenig greift die von Klägerseite in einem Verfahren vorgebrachte Rüge durch, bei Einbeziehung der Ausbildung in Lehrpraxen einzelner niedergelassener Ärzte lasse sich das Lehrangebot an praktischem Unterricht über das ausgewiesene Maß hinaus deutlich steigern und sei daher zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Denn insoweit verweist die Beklagte überzeugend darauf, dass das Medizinstudium in seinem klinischen Studienabschnitt eben nicht allein auf eine Ausbildung zum „ambulanten Hausarzt“, sondern nach den Zielsetzungen der ÄApprO auf eine breite Ausbildung im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett in einem Klinikum abzielt.
37 
Insgesamt entspricht die in die Berechnung der Ausbildungskapazität der beiden klinischen Lehreinheiten für den klinischen Studienabschnitt eingestellte - praxisbezogene - Ausbildung nach Art und Umfang der Veranstaltungen auch den Vorschriften des § 16 i.V.m. Anlage 4 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 43, Nr. 6, S. 19, 24 und 29; soweit in dieser Studienordnung der Anteil des Unterrichts am Krankenbett [UaK] nicht mit einer eigenen Semesterwochenstundenzahl ausgewiesen wird - wie etwa zum 7./8. FS im Bereich Allgemeinmedizin, zu dem hier pauschal 7 SWS für „Seminar, UaK und Hospitation“ ausgewiesen werden - lässt sich der Anteil des „UaK“ bzw. der „Hospitationen“ aus der insoweit detaillierteren Tabelle der zwar außer Kraft getretenen, aber insoweit nach wie vor aussagekräftigen Studienordnung vom 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42 Nr. 5 S. 19 - 21 - entnehmen).
38 
Die Gruppengröße wurde fehlerfrei in der vorliegenden Kapazitätsberechnung für den Unterricht am Krankenbett bzw. für die Hospitationen mit 4,5 bzw. 4,0 Studierenden je Veranstaltung angesetzt (siehe KA S. 7 und 9). Sie beruht auf § 16 S. 6 der Studienordnung vom 22.2.2012 und dem darin enthaltenen Verweis auf § 2 Abs. 3 ÄApprO. Danach ist für Patientendemonstrationen am Krankenbett eine Gruppengröße von höchstens 6 Studierenden und für Untersuchungen am Patienten eine Gruppengröße von höchstens 3 Studierenden zulässig, was einen Durchschnittswert von 4,5 Studierenden als Gruppengröße ergibt, der anzusetzen ist, weil sich diese beiden Unterrichtsformen in der Praxis nicht trennscharf vorherbestimmen und festlegen lassen. In einzelnen Veranstaltungen ist ausweislich der Kapazitätsberechnung - beanstandungsfrei - die in der fünften Spalte der Tabelle ausgewiesene Gesamtteilnehmerzahl der an den Veranstaltungen teilnehmenden Studierenden (Aq) von 315 auf zwei Gruppen aufgeteilt worden (siehe KA S. 7: QB Medizin des Alterns 158 + 157 Teilnehmer; siehe ferner KA S. 9: Frauenheilkunde 158 + 157 Teilnehmer bzw. Kinderheilkunde 251 + 64 Teilnehmer bzw. Innere Medizin 291 + 24 Teilnehmer)
39 
Die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin ist zwar durch die 1. Änderungssatzung (v. 23.4.2013 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 13 S. 228) geändert worden. Zu den vorliegend allein relevanten Hospitationen und zum Unterricht am Krankenbett haben sich aber keine Änderungen ergeben.
40 
Eine Schwundkorrektur gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII bezüglich der nach allem zutreffend ermittelten Zahl von 312,6487 klinischen Studienplätzen (s.o.) kommt hier nicht in Betracht (siehe VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -,juris, Rdnr. 48).
41 
Die festgesetzte Zulassungszahl von 315 pro Jahr übersteigt mithin die errechnete Kapazität von 313 Studienplätzen um zwei Plätze (siehe dazu den dies ausdrücklich als überobligatorische Anstrengung zu Herstellung konstanter Ausbildungsverhältnisse bezeichnenden Beschluss des Senats der Beklagten vom 20.3.2013 - KA S 17 und die dem vorangegangenen Fakultätsratsbeschlüsse nebst Begründungen KA S. 11 - 16).
42 
Die - festgesetzte - Kapazität wird durch die zugelassenen Studierenden auch tatsächlich erschöpft.
43 
Zwar befinden sich nach den von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten vom 6.11.2013 im WS 2013/14 nur 268 Studierende im 1. klinischen Semester, zugleich befinden sich jedoch 70 Studierende im 2. klinischen Semester (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - zdGenA Klinik II; siehe auch E-Mail des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - als Ausdruck bei den Generalakten). Die Zahl von Studierenden im 2. klinischen Semester beruht darauf, dass nach der Zulassungszahlenverordnung eine Zulassung zum 1. klinischen Semester (= 5. Fachsemester) nur im Wintersemester möglich ist. Eine Auffüllung zum 2. klinischen Semester im Wintersemester findet nicht statt (vgl. § 4 ZZVO-Zentrales Vergabeverfahren: festgesetzte Auffüllgrenze = 0). Dennoch befinden sich auch im Wintersemester Studierende im 2. klinischen Semester, da vom Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart zwei Termine für das Physikum angeboten werden, nämlich im Frühjahr und im Sommer (http://www.rp.baden-wuerttemberg.de dort unter: Aufgaben, dort unter: Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie). Die Studierenden, die das Physikum im März ablegen, befinden sich im Sommersemester nach ihrer Rückmeldung im 1. klinischen Semester. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Studierenden, die derzeit im 2. klinischen Semester studieren, nehmen an denselben Lehrveranstaltungen teil wie die Studierenden des 1. klinischen Semesters (vgl. Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B Physikum März und Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B, unter http://www.medizin-studium.uni-freiburg.de/studierende/2.-studienabschnitt/studienplan.htm). Die Studierenden im 2. klinischen Semester sind bereits eingeschrieben und haben einen Anspruch, an den Veranstaltungen teilzunehmen (so schon VG Freiburg, B. v. 16.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
44 
Beurlaubte Studierende wurden mitgezählt, weil ihnen der Studienplatz während der Beurlaubung natürlich weiterhin zusteht. Von den 70 im 2. Fachsemester zum WS 2013/14 eingeschriebenen Studierenden hatten alle im Frühjahr 2013 das Physikum bestanden, zwei davon waren danach aber, weil sie nur einen Teilstudienplatz hatten, exmatrikuliert worden. Statt dessen wurden zwei Studierende, die andernorts bereits das Physikum bestanden hatten, eingeschrieben (siehe email des Beklagtenvertreters vom 18.11.2013 - als Ausdruck in den Generalakten).
45 
Soweit über die festgesetzte Zahl von 315 Studienplätzen hinaus noch weitere 23 Zulassungen erfolgten, geschah dies aufgrund der freiwilligen Übernahme einer Überlast unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken in Ausübung der hochschulrechtlichen Lehrfreiheit der Beklagten, um den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreichen Studierenden die Fortsetzung im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen (vgl. Antwort des Beklagtenvertreters auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 13.11.2013 - email vom 18.11.2013 als Ausdruck bei den Generalakten -).
46 
Es nehmen somit insgesamt 338 Studierende an den für das 1. klinische Semester vorgeschriebenen Veranstaltungen teil.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller erwarb am 14.06.2002 mit dem Bestehen der Abiturprüfung die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Anträgen vom 06.09.2005 bewarb er sich zum Wintersemester 2005/2006 um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm und mit weiterem Antrag vom 15.11.2005 um eine entsprechende Zulassung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen.
Mit am 07.09.2005 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er hat - nach Klarstellung durch Schriftsatz vom 12.12.2005 - zuletzt beantragt,
1. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 31.05.2005 für Altabiturienten - war nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Wintersemesters 2005/2006 betraf.
2. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 30.11.2005 für Altabiturienten - ist nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Sommersemesters 2006 betrifft.
Die angegriffene Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"§ 24:
Die Fristen des § 3 Abs. 2 gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird."
Der in § 24 genannte § 3 Abs. 2 lautet:
"Der Zulassungsantrag muss
10 
1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum 30. November des Vorjahres, andernfalls bis zum 15. Januar,
11 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli,
12 
bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1."
13 
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Er sei ein so genannter Altabiturient. Die angegriffene Vorschrift für Altabiturienten sei jedenfalls für das hier in Frage stehende Wintersemester 2005/2006 nichtig, weil die mit der Norm gesetzte Ausschlussfrist jedenfalls für den genannten Zeitraum gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verstoße. Sie sei formell und materiell verfassungswidrig und damit nichtig. Das Setzen von Ausschlussfristen tangiere das Recht auf Hochschulzugang und sei nach der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts zu beurteilen. Hierbei sei weiter zu berücksichtigen, dass ein Studienbewerber einen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes habe, der durch das Aufnahmeverfahren nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert werden dürfe. Es bestehe kein sachlich berechtigter Grund, die Frist für Anträge außerhalb festgesetzter Kapazitäten für Altabiturienten den entsprechenden Fristen für die Bewerbung bei der ZVS anzupassen. Für das Studienjahr 2005/2006 sei die ZZVO vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 veröffentlicht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist 31.05.2005 mehr als einen Monat abgelaufen gewesen. Bereits deshalb sei diese Fristenregelung auch nach der Rechtsprechung des Senats nichtig, da der Senat es für notwendig angesehen habe, dass zwischen dem Erlass der ZZVO und dem Fristablauf eine ausreichende Zeitspanne liege, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lasse. Im Übrigen fehle jede Sinnhaftigkeit der Übernahme der frühen ZVS-Frist, die völlig anderen Zwecken diene als die Ausschlussfrist für außerkapazitäre Anträge. Die Ausschlussfrist 15.07. habe im zentralen Vergabeverfahren der ZVS allein den Sinn angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im Wintersemester 2005/2006 zugelassen werden können. Einen derartigen Rechtfertigungsgrund gebe es für die Anträge außerhalb der festgesetzten Kapazitäten nicht, da diese unmittelbar an die Hochschule zu richten seien und, sofern nicht ausdrücklich normativ geregelt, keine besonderen Angaben enthalten müssten. Diese Anträge würden zudem pauschal abgelehnt, zum Teil ohne dass überhaupt eine Kapazitätsberechnung vorliege. Darüber hinaus bestehe ein unauflöslicher Normwiderspruch zwischen § 25 Abs. 1 und Abs. 2 VVO-ZVS. Für den Antrag bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller müsse damit rechnen, dass die Verwaltungsgerichte des Landes nicht in eine Sachprüfung über die von ihm bisher in Erwartung der Senatsentscheidung zurückgehaltenen Eilanträge eintreten würden, sondern im Hinblick auf die Frist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zurückweisen würden, dass sich der Antragsteller nicht fristgerecht bei der Hochschule beworben habe. Auch habe die Tatsache, dass die ZVS die Bewerbungsfrist für Altabiturienten verlängert habe, keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Der angebliche "Nichtanwendungserlass" vom 24.05.2005 lasse die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Verordnung unberührt. Schließlich fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Fristen für außerkapazitäre Anträge. § 11 des Hochschulzulassungsgesetzes betreffe nur die - hier nicht einschlägigen - §§ 6 bis 10.
14 
Der Antragsgegner beantragt,
15 
die Normenkontrollanträge abzulehnen.
16 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Vorschriften einer Hochschulvergabeverordnung vom 24.05.2005, wie mit dem Normenkontrollantrag u.a. ebenfalls angegriffen, gebe es in Baden-Württemberg nicht. Soweit der Antragsteller die Vorschriften der VergabeVO-ZVS zur Fristenregelung für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im Wintersemester 2005/2006 angreife, fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Die Anträge vom 06.09.2005 datierten weit nach dem jedenfalls geltenden Stichtag 15.07.2005. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 1. Halbs. VVO-ZVS verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Daran ändere auch die Bekanntmachung der Zulassungszahlenverordnung nach dem 31.05.2005 nichts. Da die frühe Frist 31.05.2005 nicht habe angewendet werden können, seien die Universitäten des Landes bereits mit e-mail vom 24.05.2005 gebeten worden, die Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazität frühestens dann zu bescheiden, wenn die ZZVO veröffentlicht sei. Der Verwaltungsausschuss der ZVS habe mit Beschluss vom 21.06.2005 die Frist für die sogenannten Altabiturienten für das Wintersemester 2005/2006 bis zum 15.07.2005 verlängert. Entsprechend habe sich dann auch die Frist bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität verlängert (§ 24 VVO-ZVS). Über diese Frist sei der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sowohl von den Universitäten Freiburg und Ulm als auch vom Wissenschaftsministerium informiert worden. Der in § 24 VVO-ZVS angelegte Gleichlauf der Fristen sei nicht zu beanstanden. Die Wahl des Stichtages liege auch nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber finde. Die Frist des ZVS-Vergabeverfahrens sei im Kreis der Studienbewerber allgemein bekannt. Von daher liege es nahe, wie bisher auch weiterhin an die Bewerberstichtage des ordentlichen ZVS-Vergabeverfahrens anzuknüpfen. Dies diene der Vereinfachung des ohnehin komplexen Zulassungsverfahrens und der Übersichtlichkeit der von den Bewerbern um einen Studienplatz zu beachtenden Fristen und sei für die Bewerber auch zumutbar. § 25 VVO-ZVS beinhalte auch keinen unauflösbaren Widerspruch. In der Vorschrift sei die Geltung der jeweiligen Verordnung in eindeutiger und klarer Weise geregelt.
17 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Antragsgegners vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und die vom Senat beigezogenen Akten des Verfahrens NC 9 S 15/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
1. Die Anträge sind unzulässig.
19 
Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
25 
2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
26 
2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
27 
2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
29 
... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
30 
6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
31 
Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
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Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
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Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
34 
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
35 
2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
36 
2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
39 
An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
1. Die Anträge sind unzulässig.
19 
Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
25 
2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
26 
2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
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2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
29 
... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
30 
6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
31 
Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
32 
Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
33 
Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
34 
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
35 
2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
36 
2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
39 
An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
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Beschluss
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vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.