Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 26. Jan. 2016 - A 5 K 2597/15

bei uns veröffentlicht am26.01.2016

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller erstreben eine Beschleunigung ihrer Asylverfahren.
Die Antragsteller, afghanische Staatsangehörige, reisten mit ihren drei in den Jahren 2000, 2010 und 2012 geborenen Kindern im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 29.09.2015 wurden sie in der Bedarfserstaufnahmestelle Heidelberg („Patrick-Henry-Village“) untergebracht. Am 1.10.2015 wurden sie dort ärztlich untersucht. Am gleichen Tag wurden sie erkennungsdienstlich behandelt. Ebenfalls am 01.10.2015 erhielten sie eine Mitteilung ausgehändigt, dass das Asylverfahren nicht in der Aufnahmeeinrichtung stattfinde, sondern in der für sie zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Karlsruhe. Dort sollten Sie sich am 06.04.2016 persönlich melden. Am 26.10.2015 wurden sie in die Bedarfserstaufnahmestelle Freiburg aufgenommen. Wahrscheinlich sind sie in der Zwischenzeit einer Gemeinde zugeteilt worden.
Am 11.11.2015 haben die Antragsteller beantragt, das Land Baden-Württemberg (Regierungspräsidium Karlsruhe), hilfsweise die Bundesrepublik Deutschland (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) zu verpflichten, „den bereits bei der Einreise nach Deutschland erkennbar formulierten Asylantrag anzunehmen, binnen kurzer Frist zu entscheiden und den Klägern ein Aufenthaltsrecht zu erteilen“.
Die Kammer hat im unterstellten Einverständnis der Beteiligten allein die Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin eingetragen und die Landeserstaufnahmestelle Karlsruhe gebeten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Die Antragsgegnerin hat am 09.12.2015 vorgetragen, sie sei für die geltend gemachten Ansprüche nicht zuständig (fehlende Passivlegitimation). Die Landeserstaufnahmestelle Karlsruhe hat sich nicht geäußert.
II.
Die Anträge sind bereits nicht zulässig und wären auch nicht begründet.
1. Allerdings ist die Bundesrepublik Deutschland entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin für die Anträge passiv legitimiert (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 30.12.2015 - 6 B 6186/15 - juris). Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Antragsteller nicht etwa eine Weiterleitung ihrer spätestens in der Bedarfserstaufnahmestelle gestellten (materiellen) Asylanträge (vgl. § 13 Abs. 1 AsylG) erstreben. Denn diese hat bereits stattgefunden. Das folgt aus der Vergabe des Termins zur Stellung des förmlichen Asylantrags beim Bundesamt. Dementsprechend führt das Bundesamt für die Antragsteller bereits eine Akte, wie sich der Antragserwiderung entnehmen lässt. Für die hier erstrebte förmliche Aufnahme eines Asylantrags bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamts (und die nachfolgende Bestimmung eines Anhörungstermins) ist bei Asylbewerbern, die einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen sind, dagegen allein diese Außenstelle zuständig (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG). An dieser Zuständigkeit ändert nichts, dass derzeit die Aufnahmestellen des Landes die Termine für die Aufnahme eines förmlichen Asylantrags - aufgrund einer Verwaltungsabsprache mit dem Bundesamt - vergeben. Soweit die Antragsteller darüber hinaus bereits eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesamt binnen kurzer Frist und überdies die Stattgabe der Anträge erstreben (in diesem Sinne versteht die Kammer das Begehren, den Antragstellern ein Aufenthaltsrecht zu erteilen), obliegt dies erst Recht allein dem Bundesamt.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller ist nicht unter dem Gesichtspunkt zweifelhaft, dass sich das Begehren der Antragsteller zwischenzeitlich erledigt haben könnte. Die Kammer hat insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Asylverfahren der Antragsteller nun doch beschleunigt bearbeitet worden wären, so dass sich ihr Rechtsschutzbegehren erledigt hätte. Aus anderen Verfahren ist bekannt, dass das Bundesamt selbst Asylanträge afghanischer Staatangehöriger aus dem Jahr 2013 noch nicht beschieden hat. Auch sind, entgegen von Ankündigungen im politischen Raum, Verfahren afghanischer Staatsangehöriger bislang wohl nicht „priorisiert“ worden. Eine entsprechende Nachfrage für den hier zu entscheidenden Fall hielt die Kammer wegen der fortdauernden Überlastung des Bundesamts und der Aufnahmestellen für wenig aussichtsreich.
3. Der Zulässigkeit der Anträge steht aber 44a Satz 1 VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Diese Vorschrift - gleich ob als besondere Ausformung des Rechtsschutzbedürfnisses oder als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung verstanden - schließt eine isolierte Geltendmachung von Verfahrenshandlungen in einem laufenden Verwaltungsverfahren aus, wobei es dabei auf die Rechtsnatur der Verfahrenshandlung grundsätzlich nicht ankommt. Verfahrenshandlungen in diesem Sinne sind solche, die der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sachentscheidung dienen. Zweck der Vorschrift ist es, eine Erschwerung des Verwaltungsverfahrens zu verhindern; sie gibt in Bezug auf solche Verfahrenshandlungen der Effektivität des Verwaltungshandelns Vorrang vor der jederzeitigen Sicherung eines korrekten Verfahrensablaufs. Sofern es dem Betroffenen möglich ist, eine etwaige Rechtsverletzung zumutbar im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung inzident anzubringen, verlangt § 44a VwGO eben dies. Aus dem Spannungsverhältnis zwischen § 44a VwGO und dem grundgesetzlich gesicherten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift nur in Fällen, in denen ein effektiver Rechtsschutz in Bezug auf die streitbefangene Verfahrenshandlung nicht mehr bei der das Verwaltungsverfahren abschließenden Sachentscheidung erreicht werden kann und der Betroffene dadurch unmittelbar in eigenen, nicht notwendigerweise grundrechtlich fundierten Rechten verletzt wird (vgl., zu § 24 Abs. 4 AsylG, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.12.2015 - A 11 S 490/15 - juris, Rdnr. 17, 18, m.w.N.).
§ 44a Satz 1 VwGO ist hier anwendbar. Er gilt auch für Unterlassungen von Verfahrenshandlungen (vgl. auch Stelkens, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 44a Rdnr. 14 m.w.N.). Effektiver Rechtsschutz dürfte in Fällen der vorliegenden Art keine umgehende Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufnahme eines förmlichen Asylantrags gebieten. Vielmehr kann der Asylantragsteller im Wege der sogenannten Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) effektiven Rechtsschutz umfassend in einem auf die Verpflichtung zur Gewährung internationalen Schutzes gerichteten Hauptsacheverfahren erreichen (aus OVG Saarland, Beschl. v. 30.09.1991 - 3 W 37/91 - NVwZ-RR 1992, 382 ergibt sich nichts Anderes, denn dort ging es um die Verpflichtung des Landes, einen nach altem Recht bei einer Landesbehörde gestellten Asylfolgeantrag an das Bundesamt weiterzuleiten). Insoweit ist von Folgendem auszugehen:
10 
§ 75 VwGO lässt, abweichend von § 68 VwGO, eine Klage u.a. dann zu, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist. Dabei hängt in Fällen wie dem vorliegenden die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht davon ab, ob ein Asylantrag beim Bundesamt bereits förmlich gestellt ist. Vielmehr reicht es aus, dass ein - egal bei welcher öffentlicher Stelle angebrachter - Asylantrag überhaupt vorliegt (§ 13 AsylG) und dieser, was hier nicht zweifelhaft ist, der Antragsgegnerin bekannt geworden ist.
11 
Würden die Antragsteller Untätigkeitsklage erheben, würde das Gericht das Verfahren allerdings voraussichtlich gemäß § 75 Satz 3 VwGO aussetzen, weil ein zureichender Grund dafür vorliegen dürfte, dass die Anträge der Antragsteller vom Bundesamt noch nicht weiter bearbeitet worden bzw. gar beschieden sind. Bei der Bemessung der Aussetzungsfrist würde die Kammer wohl u.a. die unbestreitbare vorübergehende Überlastung des Bundesamts, den Mangel an Dolmetschern, die Berechtigung des Bundesamts für „Priorisierungen“ bestimmter Gruppen von Antragstellern berücksichtigen, möglicherweise auch etwa, dass die Antragsteller mit drei Kindern zu einer Gruppe gehören, bei der die Bearbeitung der Asylanträge aus naheliegenden und nach Kenntnis der Kammer auch vom Bundesamt nicht selten berücksichtigten Gründen möglichst vorgezogen werden sollte. Für die Frage der Aussetzung überhaupt und der Bemessung der Aussetzungsfrist wäre auch erheblich, wann die Asylanträge gestellt wurden (vgl., eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens bei schon im Jahr 2013 gestellten Asylanträgen ablehnend, VG Freiburg, Urt. v. 23.09.2015 - A 1 K 2278/14).
12 
Eine Effektivität des auf diese Weise gewährten Rechtsschutzes lässt sich wohl nicht mit der Erwägung verneinen, hieraus ergäben sich eher weitere Verzögerungen, weil die Verwaltungsgerichte mangels erfolgter Anhörung der Asylbewerber durch das Bundesamt nicht „durchentscheiden“ dürften. Denn die Verwaltungsgericht sind auch nach Auffassung der Kammer in diesen Fällen zu einer Entscheidung in der Sache verpflichtet (so schon VG Freiburg, Urt. v. 23.09.2015 - A 1 K 2278/14 -; a.A. VG Hannover, Beschl. v. 11.01.2016 - 7 A 5037/15 -; VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015 - 5 A 390/15; VG Gelsenkirchen, GB. v. 22.07.2015 - 1a K 5125/14.A, alle juris).
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4. Im Übrigen wären die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch nicht begründet. Die Antragsteller hätten einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Denn ein solcher Verfahrensbeschleunigungsanspruch ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten und allenfalls in Ausnahmefällen anerkannt (vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 24 Rdnr. 70 ff. m.w.N.). Zwar könnte ein solcher Anspruch unionsrechtlich verstärkt oder gar begründet werden. Hinsichtlich der förmlichen Aufnahme eines Asylantrags durch das Bundesamt wäre insoweit nur Art. 6 Abs. 2 RL 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) einschlägig, welcher gebietet, dass eine Person, die einen Antrag auf materiellen Schutz gestellt hat (als solche registriert ist), die Möglichkeit hat, diesen sobald wie möglich förmlich zu stellen. Sofern daraus aber überhaupt ein Anspruch des Betroffenen erwachsen könnte (ablehnend VG Hannover, Beschl. v. 30.12.2015 - 6 B 6186/15 - juris), wäre er unter den gegebenen Verhältnissen aber jedenfalls aus den bereits angesprochenen Gründen darauf beschränkt, dass ein förmlicher Antrag nur sobald wie möglich aufgenommen werden müsste (so im Ergebnis auch VG Schl.-Holst., Beschl. v. 25.11.2015 - 12 B 88/15 - juris). Insoweit müsste auch berücksichtigt werden, dass eine Bevorzugung des Anliegens der Antragsteller bei den gegebenen beschränkten und nicht ohne Weiteres sofort zu erweiternden Kapazitäten des Bundesamts eine Zurückstellung der ebenfalls berechtigten Anliegen anderer Asylbewerber zur Folge hätte.
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5. Aus den gleichen Gründen sind die weitergehenden Anträge unzulässig und wären sie ggf. auch unbegründet, soweit die Antragsteller eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einem beschleunigten Erlass einer Sachentscheidung begehren. Soweit sie gar im Wege der einstweiligen Anordnung eine Stattgabe ihrer Asylanträge begehren, ist eine solche Entscheidung grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO mit § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG.
16 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über sein

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 14 Antragstellung


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(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.

(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen. Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.

(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer

1.
einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt,
2.
sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder
3.
minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Die Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten schriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt zu. Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Außenstelle.

(3) Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in

1.
Untersuchungshaft,
2.
Strafhaft,
3.
Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
4.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat,
5.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes,
6.
Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes,
7.
Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes,
steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2015 - A 6 K 3840/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Im Streit steht eine Verpflichtung zur Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylVfG (nunmehr: AsylG).
Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er hatte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 10.07.2013 Asyl beantragt. Mit Schreiben vom 12.05.2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten, ihm mitzuteilen, bis wann mit einer Entscheidung über den Asylantrag zu rechnen sei. Der Kläger wurde sodann am 30.06.2014 vom Bundesamt angehört. Mit weiteren Schreiben vom 06.08.2014, 08.08.2014 und 19.08.2014 beantragte der Kläger erneut, ihm mitzuteilen, bis wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 22.08.2014 teilte die Beklagte ihm mit, dass aufgrund der hohen Zugangszahlen und der festgelegten Arbeitsprioritäten voraussichtlich nicht mehr in diesem Jahr über den Asylantrag entschieden werden könne.
Am 26.08.2014 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Er beantragte, die Beklagte zu verpflichten, ihm nach § 24 Abs. 4 AsylG mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie war der Auffassung, die Klage sei unzulässig, nachdem dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass wegen akuter Arbeitsüberlastung im Laufe des Jahres 2014 voraussichtlich keine Entscheidung mehr zu erwarten sei.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 19.01.2015 mangels Erfolgsaussicht ab und wies die Klage mit Urteil vom 03.02.2015 als unzulässig ab: Der Kläger habe kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde. Bei einer Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG handele es sich um eine unselbstständige, verfahrensbegleitende Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO und nicht um eine Sachentscheidung. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.02.2015 per Empfangsbekenntnis zugestellt.
Am selben Tag hat dieser die Zulassung der Berufung beantragt. Er hat sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen: Es sei zu klären, inwieweit die Beklagte auf Grund von § 24 Abs. 4 AsylG verpflichtet sei, auf formellen Antrag hin dem Kläger mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde und - sinngemäß - ob es sich insoweit um ein selbstständiges Verwaltungsverfahren oder um eine unselbstständige Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO handle. Zudem sei die Frage aufzuwerfen, wie konkret die entsprechende Mitteilung der Beklagten sein müsse. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung spreche, dass § 24 Abs. 4 AsylG ausdrücklich einen Antrag auf Mitteilung nach spätestens sechs Monaten normiere. Damit werde ein Anspruch des betroffenen Ausländers statuiert. Daraus folge eine Verpflichtung der Beklagten auf Verbescheidung, woraus sich auch der Regelungscharakter ergebe. Folgte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts, hätte
§ 24 Abs. 4 AsylG keinerlei Wirkung, die Beklagte müsste sich an die Regelung nicht halten; die Vorschrift wäre dann überflüssig. Das sei in einem Rechtsstaat nicht vertretbar. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich auch aus dem Umstand, dass diese Frage innerhalb des Verwaltungsgerichts Stuttgart unterschiedlich beantwortet werde. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart habe in dem Verfahren A 5 K 5093/14 eine Klage auf Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG als allgemeine Leistungsklage als zulässig erachtet (Beschl. v. 14.01.2015).
Mit Beschluss vom 10.03.2015 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zugelassen.
Am 16.03.2015 hat der Kläger unter Stellung eines Antrags die Berufung begründet. Er hat auf die Entscheidung der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.02.2015 (A 13 K 5198/14) hingewiesen, aus der sich in einem gleich gelagerten Fall ergebe, dass § 44a VwGO nur Verfahrenshandlungen erfasse, die sich auf die Sachentscheidung der Behörde bezögen, die das zum Erlass der Sachentscheidung führende Verfahren fördern könnten. Das sei hier nicht der Fall. Auf die - auch hier - im Streit stehende bloße Auskunft gem. § 24 Abs. 4 AsylG bestehe ein eigenständiger gesetzlicher Anspruch. Dies gelte in jedem Fall nach Ablauf der sechs Monate und Antragstellung. Der Anspruch sei auch begründet, nachdem die Behörde einen Anspruch generell verneine. Die Maßnahmen zur Personalverstärkung bei der Beklagten - 300 bewilligte Stellen in 2014, von denen erst 30 besetzt worden seien - seien erst mit mehrjähriger Verspätung und in unzureichender Weise in Angriff genommen worden. Dies könne dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen und die Beklagte könne sich auf die nunmehr bestehenden personellen Engpässe nicht berufen. Zudem würden Verfahren, Roma aus dem Balkan betreffend, bekanntlich in kürzester Zeit entschieden, was zeige, dass die Beklagte unzutreffend argumentiere.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.02.2015, Az.: A 6 K 3840/14, zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger nach § 24 Abs. 4 AsylG mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie macht sich zunächst die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu eigen und trägt darüber hinaus vor: Die streitbefangene Vorschrift setze Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG um. Danach hätten die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass das Asylverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrags so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht werde. Dieses Ziel werde durch die Auskunftserteilung nach sechs Monaten indes nicht erreicht, jedenfalls unter den gegenwärtig stark gestiegenen Asylbewerberzahlen. Fast alle Verfahren dauerten derzeit länger als sechs Monate. In den Außenstellen der Beklagten seien Wartezeiten auf einen Anhörungstermin von über einem Jahr eher die Regel als die Ausnahme. Daher könne regelmäßig nach sechs Monaten keine Auskunft gegeben werden, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag entschieden werde. Eine Terminierung der Anhörungen viele Monate im Voraus sei nicht praktikabel und würde zu zahlreichen Stornierungen und Neubestimmung der Termine wegen zwischenzeitlicher Umverteilung oder fehlender Erreichbarkeit der Antragsteller führen. Dieser zusätzliche Aufwand wäre unsinnig. Die Personalverstärkung bei der Beklagten könne mit dem Ansteigen der Zugangszahlen kaum Schritt halten. Das Ausbleiben einer Entscheidung nach sechs Monaten sei aufgrund dieser allgemein bekannten Umstände nicht die Ausnahme und auch nicht besonders erklärungsbedürftig. Daher sei eine Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG unter diesen Umständen auch nicht sinnvoll. Bejahe man einen einklagbaren Auskunftsanspruch, würde dies nicht zu einer Beschleunigung, sondern zu einer zusätzlichen Verzögerung des Verfahrens führen; damit werde das Gegenteil des Gesetzeszwecks erreicht: In 200.000 Fällen (Stand: 19.03.2015) müsse die Beklagte sich zusätzlich mit den Vorgängen befassen und Mitteilungen verschicken, die gegenwärtig nur den nichtssagenden Inhalt haben könnten, dass es noch dauere und der Asylbewerber sich gedulden möge. Ein Regelungscharakter komme solchen Mitteilungen auch nicht zu.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

14 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, aufgrund der Regelung des § 44a VwGO unzulässig (1.), sondern unbegründet, da die Beklagte ihre Auskunftsverpflichtung nach § 24 Abs. 4 AsylG mit Schreiben vom 22.08.2014 erfüllt und der Kläger auch unter Berücksichtigung des hier maßgeblichen Zeitpunkts zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage - dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - keinen weitergehenden Anspruch hat (2.).
16 
1.) § 44a VwGO ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
17 
Die Vorschrift - gleich ob als besondere Ausformung des Rechtsschutzbedürfnisses oder als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung verstanden - schließt eine isolierte Anfechtung oder Geltendmachung von Verfahrenshandlungen in einem laufenden Verwaltungsverfahren aus, wobei es dabei auf die Rechtsnatur der Verfahrenshandlung grundsätzlich nicht ankommt (v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll VwGO, 6. Aufl. 2014, § 44a VwGO Rn. 3). Verfahrenshandlungen in diesem Sinne sind solche, die der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sachentscheidung dienen. Zweck der Vorschrift ist es, eine Erschwerung des Verwaltungsverfahrens zu verhindern; sie gibt in Bezug auf solche Verfahrenshandlungen der Effektivität des Verwaltungshandelns Vorrang vor der jederzeitigen Sicherung eines korrekten Verfahrensablaufs (Rennert/Geiger in: Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 1). Sofern es dem Betroffenen möglich ist, eine etwaige Rechtsverletzung zumutbar im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung inzident anzubringen, verlangt § 44a VwGO eben dies (Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 11).
18 
Aus dem Spannungsverhältnis zwischen § 44a VwGO und dem grundgesetzlich gesicherten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt jedoch eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift in Fällen, in denen ein effektiver Rechtsschutz in Bezug auf die streitbefangene Verfahrenshandlung nicht mehr bei der das Verwaltungsverfahren abschließenden Sachentscheidung erreicht werden kann und der Betroffene dadurch unmittelbar in eigenen, nicht notwendigerweise grundrechtlich fundierten Rechten verletzt wird (vgl. hierzu BVerfG NJW 199, 81 ff; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 17). So liegt der Fall hier.
19 
§ 24 Abs. 4 AsylG normiert nach Wortlaut und Zweck einen Anspruch des Asylbewerbers auf Auskunft gegenüber der Behörde. Dies ist aufgrund der Ausgestaltung als Antragsrecht in § 24 Abs. 4 AsylG mit Blick auf die unionsrechtliche Vorgabe aus der Richtlinie 2005/85/EG, die in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) insoweit eindeutig formuliert:
20 
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Asylbewerber für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, a)über die Verzögerung informiert wird oder b)auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird.“
21 
Es lassen sich weder aus § 24 Abs. 4 AsylG noch aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG Argumente herleiten, aufgrund derer sich trotz des klaren Wortlauts der Vorschriften ergeben könnte, dass hier keine Verpflichtung der Behörde - und spiegelbildlich hierzu kein Auskunftsanspruch des Asylbewerbers - statuiert werden sollte. Dieser ist zwar in das Asylverfahren eingebettet, nichts desto trotz handelt es sich aber um einen selbstständigen, unionsrechtlich fundierten und subjektiven Auskunftsanspruch des Asylbewerbers (Bodenbender, in: GK-AsylVfG, Dez. 2011, § 24 AsylG, Rn. 20; Bergmann, in: Renner u.a., AuslR, 10. Aufl. 2013, § 24 AsylG, Rn. 16; a. A.: Bell, in: Hailbronner, AsylR, Okt. 2014, § 24 AsylG, Rn. 64: „unselbstständige verfahrensbegleitende Handlung“, jedoch ohne weitere Begründung).
22 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass § 24 Abs. 4 AsylG keine Regelungswirkung zukomme, ist dies zutreffend, für die Frage, ob § 44a VwGO auf den Auskunftsanspruch anwendbar ist, jedoch nicht ausschlaggebend. Einer fehlenden Regelungswirkung kann im Rahmen des § 44a VwGO nur dann Bedeutung zukommen, wenn sich aus dieser die Unselbstständigkeit der Verfahrenshandlung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergeben würde, was bei einem selbstständigen subjektiven Auskunftsanspruch nicht der Fall sein kann, zumal der Auskunftsanspruch offensichtlich nicht der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sach-entscheidung dient. Vielmehr ergibt sich gerade aus der begrenzten Funktion des Auskunftsanspruchs, dass dessen Missachtung im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung nicht mit angegriffen werden könnte, da an die Auskunft keine weiteren Rechtsfolgen für das Asylverfahren und dessen Entscheidung geknüpft sind, insbesondere keine solchen im Zusammenhang mit einer in der Auskunft angegebenen voraussichtlichen Erledigungsfrist. Dies ergibt sich für Art. 23 der Richtlinie 2005/85/EG ausdrücklich aus dessen Absatz 2 Satz 3:
23 
„Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen.“
24 
In der diese Regelung ablösenden Vorschrift des Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), die nach dessen Art. 51 Abs. 1 zum 20.07.2015 umzusetzen war, fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung in diesem Sinne, eine Verschärfung hinsichtlich möglicher Rechtsfolgen einer Auskunft ist damit allerdings offensichtlich nicht beabsichtigt. Das folgt zwanglos aus dem Schweigen der Verfahrensrichtlinie zu etwaigen Rechtsfolgen der Auskunftsverpflichtung. Da diese sich in der bloßen Mitteilung eines zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist und der Gründe für die Verzögerung erschöpft, müssten daran anknüpfende unmittelbare Rechtsfolgen ausdrücklich statuiert sein. Solche liegen zudem fern, da der Betroffene einer unzumutbaren Verzögerung, jedenfalls nach nationalem Recht, im Wege einer Untätigkeitsklage begegnen kann. In diesem Rahmen sind die Gründe der Verzögerung ggf. von Relevanz, nicht aber bei der Auskunft, die in der Sache schlicht zutreffend sein muss.
25 
Da es gerade an einem entscheidungsrelevanten Bezug zur Sachentscheidung über das Asylbegehren fehlt, kann eine Missachtung des Auskunftsanspruchs nicht über einen Angriff auf die eigentliche Sachentscheidung gerügt werden, das Ergebnis der Sachentscheidung hängt nicht von einer gegebenen oder unterlassenen Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG ab. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es daher, dem Asylbewerber die Möglichkeit einer eigenständigen Durchsetzung dieses gesetzlichen Anspruchs zu ermöglichen, dessen Erfüllung ansonsten im Belieben der Behörde stünde, was Art. 23 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Verfahrensrichtlinie ersichtlich nicht gerecht würde. Jedenfalls auf das Ersuchen des Asylbewerbers hin ist dieser über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist und über die Gründe der Verzögerung, zu unterrichten.
26 
Dies gilt umso mehr, als die mit dieser gesetzlichen Verpflichtung einhergehende Belastung der Behörde entgegen deren Darstellung im Verfahren auch unter Berücksichtigung der aktuellen Flüchtlingszahlen weder unzumutbar noch unerfüllbar ist.
27 
Der dahingehende Vortrag der Beklagten stellt insoweit - wie im Übrigen auch derjenige des Klägers - auf eine unzutreffende Reichweite der Auskunftspflicht ab, wenn davon ausgegangen wird, die Vorschrift verlange stets eine kalendermäßig bestimmbare Mitteilung eines voraussichtlichen Entscheidungszeitraumes (in diesem Sinne etwa auch: VG Stuttgart Beschl. v. 14.01.2015 - A 5 K 5093/14 -). Zwar spricht sowohl der Wortlaut des § 24 Abs. 4 AsylVfG als auch derjenige des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit b) der Richtlinie 2005/85/EG bzw. des Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Verfahrensrichtlinie davon, dass über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird. Gleichwohl muss die Beklagte die Auskunftspflicht wahrheitsgemäß erfüllen. Bei einer tatsächlichen Lage, wie der, die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, bei der die Beklagte rein tatsächlich nicht in der Lage ist, die Dauer des Verfahren und dessen voraussichtlichen Abschluss abzusehen, hat sie daher eben dies, sowie die Gründe hierfür, im Rahmen des § 24 Abs. 4 AsylG mitzuteilen. Unmögliches kann von der Beklagten nicht verlangt werden.
28 
2.) Davon ausgehend ist die Beklagte mit ihrer Mitteilung vom 22.08.2014 jedenfalls der Sache nach ihrer Auskunftspflicht gerecht geworden. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Beklagte ihre Auskunftsverpflichtung grundsätzlich verneint hat. Sein Informationsbedürfnis wurde, wie schon dargelegt, durch die Beklagte nach Lage der Dinge erfüllt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch darauf, dass die Beklagte dabei von einer rechtlich zutreffenden Einschätzung ihrer Verpflichtung - die zudem formlos erfüllt werden kann - auszugehen hat, hat der Kläger nicht.
29 
Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage, hier dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, wobei offen bleiben kann, ob dieser aus dem Anspruchscharakter der Norm, die hier auf einen Realakt der Behörde abzielt, oder aus § 77 AsylG folgt (vgl. Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 8. Edition, Stand: 1.08.2015, § 77 AsylG, Rn. 1, 3; Bergmann, in: Renner u.a., AuslR, 10. Aufl. 2013, § 77 AsylG, Rn. 6). Die konkrete Belastungssituation der Beklagten, die der Kläger nicht in Abrede stellt, hat sich offensichtlich bis heute nicht geändert. Die Beklagte war zum Zeitpunkt der begehrten Mitteilung nicht in der Lage - und ist es auch aktuell noch nicht - sämtliche Verfahren gleichermaßen zügig zu bearbeiten. Soweit man den klägerischen Antrag dahingehend interpretieren wollte, dass aus der Verpflichtung zur Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG eine Verpflichtung der Beklagten zu einer Priorisierung bestimmter Verfahren ergeben könnte, findet dies im Gesetz, wie schon ausgeführt, keine Stütze.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
31 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

14 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, aufgrund der Regelung des § 44a VwGO unzulässig (1.), sondern unbegründet, da die Beklagte ihre Auskunftsverpflichtung nach § 24 Abs. 4 AsylG mit Schreiben vom 22.08.2014 erfüllt und der Kläger auch unter Berücksichtigung des hier maßgeblichen Zeitpunkts zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage - dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - keinen weitergehenden Anspruch hat (2.).
16 
1.) § 44a VwGO ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
17 
Die Vorschrift - gleich ob als besondere Ausformung des Rechtsschutzbedürfnisses oder als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung verstanden - schließt eine isolierte Anfechtung oder Geltendmachung von Verfahrenshandlungen in einem laufenden Verwaltungsverfahren aus, wobei es dabei auf die Rechtsnatur der Verfahrenshandlung grundsätzlich nicht ankommt (v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll VwGO, 6. Aufl. 2014, § 44a VwGO Rn. 3). Verfahrenshandlungen in diesem Sinne sind solche, die der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sachentscheidung dienen. Zweck der Vorschrift ist es, eine Erschwerung des Verwaltungsverfahrens zu verhindern; sie gibt in Bezug auf solche Verfahrenshandlungen der Effektivität des Verwaltungshandelns Vorrang vor der jederzeitigen Sicherung eines korrekten Verfahrensablaufs (Rennert/Geiger in: Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 1). Sofern es dem Betroffenen möglich ist, eine etwaige Rechtsverletzung zumutbar im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung inzident anzubringen, verlangt § 44a VwGO eben dies (Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 11).
18 
Aus dem Spannungsverhältnis zwischen § 44a VwGO und dem grundgesetzlich gesicherten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt jedoch eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift in Fällen, in denen ein effektiver Rechtsschutz in Bezug auf die streitbefangene Verfahrenshandlung nicht mehr bei der das Verwaltungsverfahren abschließenden Sachentscheidung erreicht werden kann und der Betroffene dadurch unmittelbar in eigenen, nicht notwendigerweise grundrechtlich fundierten Rechten verletzt wird (vgl. hierzu BVerfG NJW 199, 81 ff; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 17). So liegt der Fall hier.
19 
§ 24 Abs. 4 AsylG normiert nach Wortlaut und Zweck einen Anspruch des Asylbewerbers auf Auskunft gegenüber der Behörde. Dies ist aufgrund der Ausgestaltung als Antragsrecht in § 24 Abs. 4 AsylG mit Blick auf die unionsrechtliche Vorgabe aus der Richtlinie 2005/85/EG, die in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) insoweit eindeutig formuliert:
20 
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Asylbewerber für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, a)über die Verzögerung informiert wird oder b)auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird.“
21 
Es lassen sich weder aus § 24 Abs. 4 AsylG noch aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG Argumente herleiten, aufgrund derer sich trotz des klaren Wortlauts der Vorschriften ergeben könnte, dass hier keine Verpflichtung der Behörde - und spiegelbildlich hierzu kein Auskunftsanspruch des Asylbewerbers - statuiert werden sollte. Dieser ist zwar in das Asylverfahren eingebettet, nichts desto trotz handelt es sich aber um einen selbstständigen, unionsrechtlich fundierten und subjektiven Auskunftsanspruch des Asylbewerbers (Bodenbender, in: GK-AsylVfG, Dez. 2011, § 24 AsylG, Rn. 20; Bergmann, in: Renner u.a., AuslR, 10. Aufl. 2013, § 24 AsylG, Rn. 16; a. A.: Bell, in: Hailbronner, AsylR, Okt. 2014, § 24 AsylG, Rn. 64: „unselbstständige verfahrensbegleitende Handlung“, jedoch ohne weitere Begründung).
22 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass § 24 Abs. 4 AsylG keine Regelungswirkung zukomme, ist dies zutreffend, für die Frage, ob § 44a VwGO auf den Auskunftsanspruch anwendbar ist, jedoch nicht ausschlaggebend. Einer fehlenden Regelungswirkung kann im Rahmen des § 44a VwGO nur dann Bedeutung zukommen, wenn sich aus dieser die Unselbstständigkeit der Verfahrenshandlung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergeben würde, was bei einem selbstständigen subjektiven Auskunftsanspruch nicht der Fall sein kann, zumal der Auskunftsanspruch offensichtlich nicht der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sach-entscheidung dient. Vielmehr ergibt sich gerade aus der begrenzten Funktion des Auskunftsanspruchs, dass dessen Missachtung im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung nicht mit angegriffen werden könnte, da an die Auskunft keine weiteren Rechtsfolgen für das Asylverfahren und dessen Entscheidung geknüpft sind, insbesondere keine solchen im Zusammenhang mit einer in der Auskunft angegebenen voraussichtlichen Erledigungsfrist. Dies ergibt sich für Art. 23 der Richtlinie 2005/85/EG ausdrücklich aus dessen Absatz 2 Satz 3:
23 
„Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen.“
24 
In der diese Regelung ablösenden Vorschrift des Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), die nach dessen Art. 51 Abs. 1 zum 20.07.2015 umzusetzen war, fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung in diesem Sinne, eine Verschärfung hinsichtlich möglicher Rechtsfolgen einer Auskunft ist damit allerdings offensichtlich nicht beabsichtigt. Das folgt zwanglos aus dem Schweigen der Verfahrensrichtlinie zu etwaigen Rechtsfolgen der Auskunftsverpflichtung. Da diese sich in der bloßen Mitteilung eines zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist und der Gründe für die Verzögerung erschöpft, müssten daran anknüpfende unmittelbare Rechtsfolgen ausdrücklich statuiert sein. Solche liegen zudem fern, da der Betroffene einer unzumutbaren Verzögerung, jedenfalls nach nationalem Recht, im Wege einer Untätigkeitsklage begegnen kann. In diesem Rahmen sind die Gründe der Verzögerung ggf. von Relevanz, nicht aber bei der Auskunft, die in der Sache schlicht zutreffend sein muss.
25 
Da es gerade an einem entscheidungsrelevanten Bezug zur Sachentscheidung über das Asylbegehren fehlt, kann eine Missachtung des Auskunftsanspruchs nicht über einen Angriff auf die eigentliche Sachentscheidung gerügt werden, das Ergebnis der Sachentscheidung hängt nicht von einer gegebenen oder unterlassenen Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG ab. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es daher, dem Asylbewerber die Möglichkeit einer eigenständigen Durchsetzung dieses gesetzlichen Anspruchs zu ermöglichen, dessen Erfüllung ansonsten im Belieben der Behörde stünde, was Art. 23 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Verfahrensrichtlinie ersichtlich nicht gerecht würde. Jedenfalls auf das Ersuchen des Asylbewerbers hin ist dieser über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist und über die Gründe der Verzögerung, zu unterrichten.
26 
Dies gilt umso mehr, als die mit dieser gesetzlichen Verpflichtung einhergehende Belastung der Behörde entgegen deren Darstellung im Verfahren auch unter Berücksichtigung der aktuellen Flüchtlingszahlen weder unzumutbar noch unerfüllbar ist.
27 
Der dahingehende Vortrag der Beklagten stellt insoweit - wie im Übrigen auch derjenige des Klägers - auf eine unzutreffende Reichweite der Auskunftspflicht ab, wenn davon ausgegangen wird, die Vorschrift verlange stets eine kalendermäßig bestimmbare Mitteilung eines voraussichtlichen Entscheidungszeitraumes (in diesem Sinne etwa auch: VG Stuttgart Beschl. v. 14.01.2015 - A 5 K 5093/14 -). Zwar spricht sowohl der Wortlaut des § 24 Abs. 4 AsylVfG als auch derjenige des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit b) der Richtlinie 2005/85/EG bzw. des Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Verfahrensrichtlinie davon, dass über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird. Gleichwohl muss die Beklagte die Auskunftspflicht wahrheitsgemäß erfüllen. Bei einer tatsächlichen Lage, wie der, die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, bei der die Beklagte rein tatsächlich nicht in der Lage ist, die Dauer des Verfahren und dessen voraussichtlichen Abschluss abzusehen, hat sie daher eben dies, sowie die Gründe hierfür, im Rahmen des § 24 Abs. 4 AsylG mitzuteilen. Unmögliches kann von der Beklagten nicht verlangt werden.
28 
2.) Davon ausgehend ist die Beklagte mit ihrer Mitteilung vom 22.08.2014 jedenfalls der Sache nach ihrer Auskunftspflicht gerecht geworden. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Beklagte ihre Auskunftsverpflichtung grundsätzlich verneint hat. Sein Informationsbedürfnis wurde, wie schon dargelegt, durch die Beklagte nach Lage der Dinge erfüllt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch darauf, dass die Beklagte dabei von einer rechtlich zutreffenden Einschätzung ihrer Verpflichtung - die zudem formlos erfüllt werden kann - auszugehen hat, hat der Kläger nicht.
29 
Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage, hier dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, wobei offen bleiben kann, ob dieser aus dem Anspruchscharakter der Norm, die hier auf einen Realakt der Behörde abzielt, oder aus § 77 AsylG folgt (vgl. Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 8. Edition, Stand: 1.08.2015, § 77 AsylG, Rn. 1, 3; Bergmann, in: Renner u.a., AuslR, 10. Aufl. 2013, § 77 AsylG, Rn. 6). Die konkrete Belastungssituation der Beklagten, die der Kläger nicht in Abrede stellt, hat sich offensichtlich bis heute nicht geändert. Die Beklagte war zum Zeitpunkt der begehrten Mitteilung nicht in der Lage - und ist es auch aktuell noch nicht - sämtliche Verfahren gleichermaßen zügig zu bearbeiten. Soweit man den klägerischen Antrag dahingehend interpretieren wollte, dass aus der Verpflichtung zur Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG eine Verpflichtung der Beklagten zu einer Priorisierung bestimmter Verfahren ergeben könnte, findet dies im Gesetz, wie schon ausgeführt, keine Stütze.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
31 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom °°°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Gestalt des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird gleichfalls abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem unter dem 24.11.2015 unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe gestellten Antrag,

2

die Beklagte zu verpflichten, den Asylantrag der Antragstellerin unverzüglich, spätestens drei Tage nach Erlass der einstweiligen Anordnung, entgegenzunehmen,

3

den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

4

Die Antragstellerin habe bereits am 23.09.2015 in … beim Landesamt für Asylangelegenheiten ein Asylgesuch gestellt. Sie habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.11.2015 aufgefordert, ihr innerhalb einer Woche die Möglichkeit zu geben, bei ihr einen Asylantrag zu stellen.

5

Die Antragsgegnerin habe erwidert, ein früherer Termin, als den 05.02.2016, der für die Asylantragstellung genannt wurde, könne nicht bewilligt werden.

6

Die Asylverfahrensrichtlinie gehe davon aus, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, innerhalb von drei, maximal sechs Arbeitstagen eine Registrierung von Schutzsuchenden vorzunehmen. Bei der Entgegennahme des Asylantrages handele es sich um einen sogenannten Realakt.

7

Dem Begehren der Antragstellerin könne in einem Hauptsacheverfahren nicht entsprechend nachgekommen werden, weil ihr Begehren, in vertretbarer Zeit durch die Beklagte registriert zu werden, durch ein Hauptsacheverfahren wegen dessen Dauer nicht realisiert werden könne.

II.

8

Der Antrag, dessen Bescheidung gemäß § 76 Abs. 4 AsylG durch den Einzelrichter erfolgt, ist zulässig, aber unbegründet.

9

Bezüglich der beantragten einstweiligen Anordnung kann zunächst dahinstehen, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Denn es ist soweit ersichtlich unbestritten, dass die Antragstellerin grundsätzlich das Recht hat, einen Asylantrag zu stellen. Nach § 23 Abs. 1 AsylG ist allerdings der Ausländer, der in einer Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen. Für diese Konstellation ist eine Antragstellung auf anderem Wege im Asylgesetz nicht vorgesehen. Das Bundesamt befindet sich – wie allgemein und auch der Antragstellerin bekannt sein dürfte – derzeit in einer Situation extremer Arbeitsüberlastung. Es ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden, dass es in einer solchen Situation zum Teil auch zu erheblichen Wartezeiten innerhalb der Verfahrensabläufe kommt. Insbesondere ist zugunsten von Asylsuchenden kein individualschützendes höherrangiges Recht ersichtlich, welches zur Schaffung einer Art "Notverfahren" zur anderweitigen Antragsannahme verpflichten würde. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die erfolgte Zuweisung eines Termins zur Antragstellung nicht den Vorgaben des europäischen Rechts entspricht, soweit diese individualschützend sind. Die abweichende Auffassung des VG Wiesbaden im Beschluss vom 05.08.2015 – 6 L 982/15, 6 L 982/15.WI.A – NVwZ-RR 2015, 758 f., zit.n.Juris, teilt das Gericht nicht, da insbesondere die dort erwähnten Verpflichtungen nicht den Interessen des Asylsuchenden dienen, sondern der Funktionsfähigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems. Hinsichtlich ausstehender Einzelschritte einer vollständigen "Registrierung" der Antragstellerin und der Entgegennahme ihres Antrags im eigentlichen Sinn gilt derzeit der Grundsatz, dass Unmögliches nicht geleistet werden muss (impossibilium nulla est obligatio).

10

Dies wäre möglicherweise – auch im Sinne einer vorliegend fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes – anders zu bewerten, wenn – wofür abgesehen von mangelnder Glaubhaftmachung auch sonst nichts spricht – noch nicht vollständig registrierten Asylsuchenden eine Beendigung ihres Aufenthalts drohen würde. Der zu beobachtende Trend zu gerichtlichem Tätigwerden im Wege von Untätigkeitsklagen oder auch Anträgen der vorliegenden Art dürfte aber weniger aus einer solchen rechtlich möglicherweise erheblichen Sorge folgen, sondern durch Motive geprägt sein, die außerhalb des Asylgesetzes liegen (z.B. die Aussicht auf bestimmte aufenthaltsrechtliche Folgeentscheidungen oder Möglichkeiten einer schnelleren Aufenthaltsverfestigung). Die Vorgehensweise des Bundesamtes bietet – abgesehen davon, dass Kapazitätssteigerungen allgemein wünschenswert sind – mindestens faktisch einen Schutz vor Aufenthaltsbeendigung, so dass eine verwaltungsgerichtliche einstweilige Anordnung der beantragten Art nicht in Betracht kommt.

11

Eine Gewährung von Prozesskostenhilfe kam damit mangels Erfolgsaussichten gleichfalls nicht in Betracht.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.