Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 19. Juni 2006 - 1 K 1495/05

bei uns veröffentlicht am19.06.2006

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts R. vom 15.4.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 30.6.2005 werden aufgehoben. Das beklagte Land - Landratsamt R. - wird verpflichtet, den Vornamen „Nikolaus“ des Klägers in den Vornamen „Nico“ zu ändern.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Änderung seines Vornamens.
Der am ....1983 in Kasachstan geborene Kläger siedelte mit seiner Familie (Eltern und 8 Geschwister) im November 1988 nach Deutschland über. Als deutschsprachige Form des Vornamens des Klägers wählten seine Eltern „Nikolaus“. Im Oktober 1993 erfolgte die Einbürgerung der gesamten Familie.
Am 18.1.2004 beantragte der Kläger die Änderung seines Vornamens von „Nikolaus“ in „Nico“. Als Grund gab er Verspottung bzw. Vergleiche mit dem Weihnachtsmann an. Nach vorheriger Anhörung lehnte das Landratsamt R. mit Entscheidung vom 15.4.2004 (zugestellt am 20.4.2004) den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege kein wichtiger Grund i.S.v. § 3 NÄG vor, weil es sich bei „Nikolaus“ um einen gängigen deutschen Namen handle, der nicht anstößig sei. Zwar gebe dieser Name zweifellos Anlass zu Hänseleien, diese seien aber nicht derart beleidigend und ehrverletzend, dass sie als unzumutbare Beeinträchtigung aufzufassen seien.
Der Kläger erhob am 10.5.2004 Widerspruch und führte aus, von seinen Eltern sei er „Nikolaj“ genannt worden. Bei der Einreise sei dieser Name falsch in deutsche Dokumente übersetzt worden; „Nikolaj“ bedeute nicht „Nikolaus“.
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 30.6.2005 (zugestellt am 2.7.2005) wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Widerspruchsbehörde führte aus, der Kläger habe seit November 1988 seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland. Sowohl Erklärungen der Eltern als auch Eintragungen im Familienbuch enthielten als überbesetzten Namen „Nikolaus“. Zwar fehle bei der Übersetzung der russischen Geburtsurkunde durch eine vereidigte Urkundenübersetzerin die Bestätigung, dass die ISO-Norm angewendet worden sei. Erkundigungen der Widerspruchsbehörde hätten jedoch ergeben, dass der Name sowohl „Nikolaus“ als auch „Nikolaj“ in der Übersetzung lauten könne. Soweit der Kläger Spott, Hänseleien und Beleidigungen anführe, seien diese nicht nachvollziehbar. Allein der Umstand, dass viele Vornamen zu harmlosen Wortspielen Veranlassung gäben, rechtfertige keine Namensänderung. Solche Wortspiele seien üblich bei Kindern, nicht jedoch beim Kreis, dem der Kläger angehöre. Selbst unter Jugendlichen jedoch gebe es unzählige Namen, die zu Spott und Verballhornen einlüden. Es werde für wenig lebensnah gehalten, dass der Kläger im Alter von 22 Jahren im privaten oder beruflichen Umfeld irgendwelchen Hänseleien ausgesetzt sei. Es hindere ihn nichts, sich mit dem gewünschten Vornamen „Nico“ von Freunden, Bekannten und Verwandten rufen zu lassen, und den Namen „Nikolaus“ nur in amtlichen Dokumenten in voller Form zu verwenden. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Eltern im Jahr 1995 bei Abgabe ihrer Namenserklärungen sich der Auswirkungen einer einmaligen Namenswahl bewusst gewesen seien.
Der Kläger hat am 1.8.2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend Schwierigkeiten im Freundeskreis und Beruf angeführt hat. Ferner hat er auf die Gefahr hingewiesen, dass ihn die psychische Belastung mit seinem Vornamen um seine Arbeitskraft bringen könne. Er beantragt,
den Bescheid des Landratsamts R. vom 15.4.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 30.6.2005 aufzuheben und das beklagte Land - Landratsamt R. - zu verpflichten, seinen Vornamen „Nikolaus“ in den Vornamen „Nico“ zu ändern.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (jeweils ein Heft des Landratsamts und des RP F.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, weil der Kläger Anspruch auf die von ihm begehrte Vornamensänderung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einer solchen Änderung des Vornamens und nicht nur einer bloßen Berichtigung der Personenstandsurkunden bedarf es, weil der ursprüngliche (russische) Vorname „Nikolaj“ des Klägers im Vertriebenenverfahren gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG in „Nikolaus“ geändert worden ist. Anspruchsgrundlage für die Vornamensänderung ist § 3 NÄG. Nach § 1 NÄG kann u.a. ein Familienname eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag geändert werden. Ein Familienname darf gemäß § 3 Abs. 1 NÄG nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Gemäß § 11 NÄG schließlich finden u.a. die §§ 1 bis 3 auf die Änderung von Vornamen Anwendung. Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist ein durch §§ 1 und 3 NÄG eingeräumtes Ermessen regelmäßig auf Null i.S. einer zwingenden Namensänderung reduziert.
12 
Die Voraussetzung eines wichtigen Grundes ist hier erfüllt. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1 NÄG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang überprüft werden kann. Für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob das Interesse des Klägers an der Namensänderung schutzwürdig ist, weil es Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (zum Familiennamen vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - Juris). Ein solchermaßen schutzwürdiges und im Anschluss an eine Abwägung als überwiegend zu erachtendes Interesse des Klägers ergibt sich hier daraus, dass es um die Änderung des gegenüber dem Familiennamen geringer „bestandsfesten“ Vornamens geht, sowie aus dem Hinzutreten weiterer besonderer Umstände. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sehr eindrücklich und glaubhaft, sogar bis hin zu einem Tränenausbruch, geschildert, dass er seit Schulkindertagen bis in die Gegenwart durch immer wiederkehrende Assoziationen seiner Mitmenschen zwischen seinem Vornamen und der Figur des Weihnachtsmanns betroffen ist. Dies stellt für ihn eine permanente psychische Belastung dar (zu einem solchen Fall beim Nachnamen: VG Potsdam, Urt. v. 18.1.2005 - 3 K 3455/99 - Juris). Anschauliche Beispiele aus jüngerer Zeit und anlässlich unterschiedlicher Situationen hat der Kläger hier gegeben. Einen - bislang nicht manifestierten bzw. behandlungsbedürftigen - Krankheitswert dieser Belastung kann man dem Kläger ebenso wenig zumuten wie eine Aufgabe seines Freundeskreises oder gar der Arbeit, bei welcher er durch Chef und Mitarbeiter ebenfalls immer mal wieder wegen seines Vornamens Spott erfährt. Im übrigen wäre selbst bei einer Änderung des persönlichen/personellen Umfelds nicht sichergestellt, dass dies eine Änderung im Verhalten der Mitmenschen bewirkte. Gerade deshalb hält das Gericht es auch für unzumutbar, dass der Kläger seinen bisherigen Vornamen behält und sich im Alltag als „Nico“ benennt. Er hat plausibel und überzeugend dargelegt, dass die bis heute entstandene Situation ihn gerade auch dadurch belastet, dass er rechtlich zum Führen des ungeliebten Vornamens verpflichtet ist. Außerdem könnte der Kläger hierdurch auch nicht verlässlich sicherstellen, dass außer denen, die seinen Vornamen bereits kennen, auch andere Leute diesen nicht erfahren.
13 
Zu Gunsten des Klägers geht ferner, dass sein ursprünglicher russischer Vorname im Jahr 1988 nicht ordnungsgemäß übersetzt und solchermaßen durch seine Eltern als geänderter Vornamen i. S. des § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG gewählt wurde. Ein Übersetzungsmangel ergibt sich daraus, dass ein nach ISO-Norm für Übersetzungen geltendes Gebot nicht beachtet wurde. Werden danach für eine fremde Sprache (hier: Kyrillisch) andere als lateinische Schriftzeichen verwendet, sind Vor- und Familiennamen durch Transliteration wiederzugeben, d.h. jedes fremde Schriftzeichen ist durch ein gleichwertiges lateinisches Schriftzeichen abzubilden. Deshalb hätte, wie auch die allgemein vereidigte und in mündlicher Verhandlung hinzugezogene Urkundenübersetzerin Frau R. ohne Einschränkung bestätigt hat, der Vorname des Klägers nicht „Nikolaus“ sondern „Nikolaj“ heißen müssen. Weder dem Kläger noch seinen Eltern kann in diesem Zusammenhang entgegengehalten werden, dass sie sich nicht gegen den Vornamen „Nikolaus“ ausgesprochen hätten. Wie die informatorisch in der mündlichen Verhandlung angehörte Mutter des Klägers glaubhaft bestätigt hat, war ihr und ihrem Mann im Jahr 1988 schlicht nicht geläufig, dass im deutschen Kulturkreis „Nikolaus“ mit Weihnachtsmann assoziiert wird; das beruht darauf, dass im Russischen eine solche Gedankenverbindung aufgrund anderer Bezeichnung des Weihnachtsmannes („Väterchen Frost“) nicht existiert. Das Gericht nimmt der Mutter des Klägers ferner ab, dass die Eltern in den Folgejahren hilflos reagiert haben, als der Kläger - ab Beginn seiner Schulzeit - immer wieder weinend heimkam, wenn er wegen seines Vornamens gehänselt worden war. Es liegt auf der Hand, dass die (Hemm)Schwelle zur Durchführung eines Änderungsverfahrens für die nicht unmittelbar betroffenen Eltern weitaus größer gewesen ist, als dies für den Kläger der Fall war. Der Kläger hat schließlich selbst absolut glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass er sich alsbald nach Erreichen der Volljährigkeit (im Jahr 2001) um eine Änderung des Vornamens bemüht hat. Das geht im übrigen auch aus der Erklärung des Standesbeamten der Stadt S. .../... zweifelsfrei hervor.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Eine vorläufige Vollstreckbarkeit des Hauptsacheausspruchs ist wegen § 167 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen; hinsichtlich der Kostenentscheidung hat das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und ebenfalls keine vorläufige Vollstreckungsmöglichkeit ausgesprochen. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt:

Gründe

 
11 
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, weil der Kläger Anspruch auf die von ihm begehrte Vornamensänderung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einer solchen Änderung des Vornamens und nicht nur einer bloßen Berichtigung der Personenstandsurkunden bedarf es, weil der ursprüngliche (russische) Vorname „Nikolaj“ des Klägers im Vertriebenenverfahren gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG in „Nikolaus“ geändert worden ist. Anspruchsgrundlage für die Vornamensänderung ist § 3 NÄG. Nach § 1 NÄG kann u.a. ein Familienname eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag geändert werden. Ein Familienname darf gemäß § 3 Abs. 1 NÄG nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Gemäß § 11 NÄG schließlich finden u.a. die §§ 1 bis 3 auf die Änderung von Vornamen Anwendung. Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist ein durch §§ 1 und 3 NÄG eingeräumtes Ermessen regelmäßig auf Null i.S. einer zwingenden Namensänderung reduziert.
12 
Die Voraussetzung eines wichtigen Grundes ist hier erfüllt. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1 NÄG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang überprüft werden kann. Für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob das Interesse des Klägers an der Namensänderung schutzwürdig ist, weil es Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (zum Familiennamen vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - Juris). Ein solchermaßen schutzwürdiges und im Anschluss an eine Abwägung als überwiegend zu erachtendes Interesse des Klägers ergibt sich hier daraus, dass es um die Änderung des gegenüber dem Familiennamen geringer „bestandsfesten“ Vornamens geht, sowie aus dem Hinzutreten weiterer besonderer Umstände. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sehr eindrücklich und glaubhaft, sogar bis hin zu einem Tränenausbruch, geschildert, dass er seit Schulkindertagen bis in die Gegenwart durch immer wiederkehrende Assoziationen seiner Mitmenschen zwischen seinem Vornamen und der Figur des Weihnachtsmanns betroffen ist. Dies stellt für ihn eine permanente psychische Belastung dar (zu einem solchen Fall beim Nachnamen: VG Potsdam, Urt. v. 18.1.2005 - 3 K 3455/99 - Juris). Anschauliche Beispiele aus jüngerer Zeit und anlässlich unterschiedlicher Situationen hat der Kläger hier gegeben. Einen - bislang nicht manifestierten bzw. behandlungsbedürftigen - Krankheitswert dieser Belastung kann man dem Kläger ebenso wenig zumuten wie eine Aufgabe seines Freundeskreises oder gar der Arbeit, bei welcher er durch Chef und Mitarbeiter ebenfalls immer mal wieder wegen seines Vornamens Spott erfährt. Im übrigen wäre selbst bei einer Änderung des persönlichen/personellen Umfelds nicht sichergestellt, dass dies eine Änderung im Verhalten der Mitmenschen bewirkte. Gerade deshalb hält das Gericht es auch für unzumutbar, dass der Kläger seinen bisherigen Vornamen behält und sich im Alltag als „Nico“ benennt. Er hat plausibel und überzeugend dargelegt, dass die bis heute entstandene Situation ihn gerade auch dadurch belastet, dass er rechtlich zum Führen des ungeliebten Vornamens verpflichtet ist. Außerdem könnte der Kläger hierdurch auch nicht verlässlich sicherstellen, dass außer denen, die seinen Vornamen bereits kennen, auch andere Leute diesen nicht erfahren.
13 
Zu Gunsten des Klägers geht ferner, dass sein ursprünglicher russischer Vorname im Jahr 1988 nicht ordnungsgemäß übersetzt und solchermaßen durch seine Eltern als geänderter Vornamen i. S. des § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG gewählt wurde. Ein Übersetzungsmangel ergibt sich daraus, dass ein nach ISO-Norm für Übersetzungen geltendes Gebot nicht beachtet wurde. Werden danach für eine fremde Sprache (hier: Kyrillisch) andere als lateinische Schriftzeichen verwendet, sind Vor- und Familiennamen durch Transliteration wiederzugeben, d.h. jedes fremde Schriftzeichen ist durch ein gleichwertiges lateinisches Schriftzeichen abzubilden. Deshalb hätte, wie auch die allgemein vereidigte und in mündlicher Verhandlung hinzugezogene Urkundenübersetzerin Frau R. ohne Einschränkung bestätigt hat, der Vorname des Klägers nicht „Nikolaus“ sondern „Nikolaj“ heißen müssen. Weder dem Kläger noch seinen Eltern kann in diesem Zusammenhang entgegengehalten werden, dass sie sich nicht gegen den Vornamen „Nikolaus“ ausgesprochen hätten. Wie die informatorisch in der mündlichen Verhandlung angehörte Mutter des Klägers glaubhaft bestätigt hat, war ihr und ihrem Mann im Jahr 1988 schlicht nicht geläufig, dass im deutschen Kulturkreis „Nikolaus“ mit Weihnachtsmann assoziiert wird; das beruht darauf, dass im Russischen eine solche Gedankenverbindung aufgrund anderer Bezeichnung des Weihnachtsmannes („Väterchen Frost“) nicht existiert. Das Gericht nimmt der Mutter des Klägers ferner ab, dass die Eltern in den Folgejahren hilflos reagiert haben, als der Kläger - ab Beginn seiner Schulzeit - immer wieder weinend heimkam, wenn er wegen seines Vornamens gehänselt worden war. Es liegt auf der Hand, dass die (Hemm)Schwelle zur Durchführung eines Änderungsverfahrens für die nicht unmittelbar betroffenen Eltern weitaus größer gewesen ist, als dies für den Kläger der Fall war. Der Kläger hat schließlich selbst absolut glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass er sich alsbald nach Erreichen der Volljährigkeit (im Jahr 2001) um eine Änderung des Vornamens bemüht hat. Das geht im übrigen auch aus der Erklärung des Standesbeamten der Stadt S. .../... zweifelsfrei hervor.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Eine vorläufige Vollstreckbarkeit des Hauptsacheausspruchs ist wegen § 167 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen; hinsichtlich der Kostenentscheidung hat das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und ebenfalls keine vorläufige Vollstreckungsmöglichkeit ausgesprochen. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt:

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 94 Familiennamen und Vornamen


(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt 1. Bestan

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. März 2013 - 6 K 578/11

bei uns veröffentlicht am 25.03.2013

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 7.5.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.2.2011 werden aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, den Nachnamen des Klägers „F... da S...“ in „da S...“. abzuändern.Die Beklag

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt

1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,
4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt

1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,
4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.