Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 10
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Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Inhaltsverzeichnis
Die namensrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.
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published on 25/03/2013 00:00
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 7.5.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.2.2011 werden aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, den Nachnamen des Klägers „F... da S...“ in „da S...“. abzuändern.Die Beklag
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