Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 09. Mai 2018 - 6 K 2172/18

bei uns veröffentlicht am09.05.2018

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 04.01.2018 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 27.06.2017 wird angeordnet.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin die auf der Grundlage der vorgenannten Pfändungs- und Einziehungsverfügung von ihrem Konto XXX bei der Sparklasse XXX eingezogenen Beträge zurückzuzahlen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 195,98 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem ursprünglich im ordentlichen Rechtsweg erhobenen und von dort rechtskräftig an das Verwaltungsgericht verwiesenen Begehren gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 27.06.2017. Mit dieser wurde wegen eines Betrages von 783,92 EUR das Konto der Antragstellerin bei der Sparkasse XXX (Drittschuldnerin) gepfändet und zugleich die gepfändeten Ansprüche dem Antragsgegner zur Einziehung überwiesen. Diese Verfügung wurde der Drittschuldnerin am 29.06.2017 zugestellt und der Antragstellerin mit Schreiben vom 27.06.2017 mitgeteilt. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 04.01.2018 (VAS. 89) die Rückgängigmachung der Kontopfändung verlangt und unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Beitrags Ratenzahlungen angeboten.
II. Der Antrag hat Erfolg.
1.) Das bei verständiger Würdigung auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 27.06.2017 gerichtete Begehren ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (i.V.m. § 123 Abs. 5 VwGO) zulässig. Nur diese Verfügung ist und kann Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, da die erneute - völlig identische – Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 07.07.2017 vom Antragsgegner unter dem 03.08.2017 wieder aufgehoben wurde (VAS. 78). Das Schreiben der Antragstellerin vom 04.01.2018 enthält bei verständiger Würdigung einen Widerspruch gegen die Vollstreckungsverfügung, dem kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Von einer „Anforderung von öffentlichen Abgaben“ im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist bei Vollstreckungsmaßnahmen mit Verwaltungsaktqualität (vgl. für die Pfändungs- und Einziehungsverfügung: App/Wettlaufer, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht [2011]. § 41 Rn. 16) auszugehen. Das gilt dann, wenn – wie hier – diese Maßnahme der Beitreibung eines gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vollziehbaren Abgabenbescheids dient. Die Anforderung öffentlicher Abgaben liegt hier in den Festsetzungsbescheiden vom 20.03.2015, 01.04.2015, 02.11.2015 und 01.02.2016 über Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge, die hinreichend deutlich zugleich auch ein für eine Beitreibung erforderliches Leistungsgebot auf Zahlung enthalten. Entsprechendes gilt für die ohne vorherige Festsetzung mögliche (vgl. § 13 Abs. 2 LVwVG) Beitreibung von Vollstreckungskosten. Diese Vollstreckungsmaßnahme stellt eine besonders intensive Form der „Anforderung“ im Sinne des Gesetzes dar (VG Hamburg, Beschl. v. 01.03.2018 – 19 E 9236/17 –, Rn. 9, juris; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 80, Rn. 145).
Eines vorherigen (erfolglosen) Aussetzungsantrags beim Antragsgegner bedurfte es nicht, da die Vollstreckung nicht nur droht, sondern bereits stattfindet, § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO.
2.) Der Aussetzungsantrag ist auch begründet. Der mangels Rechtsbehelfsbelehrung in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.06.2017 innerhalb einer Jahresfrist (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO) mögliche und tatsächlich erhobene Widerspruch vom 04.01.2018 ist zulässig und nach derzeitiger Erkenntnismöglichkeit wahrscheinlich auch begründet.
a.) Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vollstreckungsakts (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Dies folgt allerdings nicht aus Einwendungen gegen die Festsetzungsbescheide vom 20.03.2015, 01.04.2015, 02.11.2015 und 01.02.2016, zu deren Beitreibung die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.06.2017 erlassen wurde. Denn diese Bescheide sind nicht nichtig und folglich wirksam, worauf es für die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsakts allein ankommt. Überdies sind diese Bescheide aber sehr wahrscheinlich mangels Widerspruchs auch bestandskräftig geworden. Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe „gegen alle aufgezählten Bescheide“ Widerspruch erhoben, ist weder aus den Verwaltungsakten ersichtlich, noch von ihr sonst substantiiert belegt worden. Lediglich gegen den Bescheid vom 02.03.2015 erhob die Antragstellerin unter dem 22.05.2015 einen verfristeten Widerspruch. Dafür, dass dem von ihr gleichzeitig wegen „Ortsabwesenheit“ gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entsprechen gewesen wäre, spricht indessen nichts Überwiegendes.
Rechtsgrundlage der Vollstreckung ist § 10 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in Verbindung mit den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes. Danach werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Dass eine Vollstreckung, mithin ein Hoheitsakt, in der deutschen Enklave XXX der Schweiz ausgeschlossen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin ferner kein Privater, sondern eine Anstalt des öffentlichen Rechts und somit, da er die beizutreibenden Verwaltungsakte erlassen hat, zugleich auch Vollstreckungsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 LVwVG. Für – wie hier - gemäß allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzung in § 2 Nr. 1 LVwVG bestandskräftige Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichten, gelten ferner die besonderen Vorschriften der §§ 13, 15 LVwVG. Die Beitreibung erfolgt gem. § 15 Abs. 1 LVwVG wiederum durch sinngemäße Anwendung einer Reihe abschließend aufgezählter Vorschriften der Abgabenordnung.
Rechtsgrundlage für die Pfändung und Einziehung einer Geldforderung ist § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. §§ 309, 314 AO. Danach hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (§ 309 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung, die den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Abgabenarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen muss, dem Drittschuldner zugestellt ist (§ 309 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO). Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen (§ 309 Abs. 2 Satz 3 AO). Mit dieser Pfändungsverfügung kann die Anordnung der Einziehung der gepfändeten Forderung (Einziehungsverfügung) verbunden werden (§ 314 Abs. 2 AO). Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an (§ 314 Abs. 1 Satz 1 AO). Gemäß §§ 314 Abs. 1 Satz 2, 309 Abs. 2 AO gilt auch hier, dass die Einziehung bewirkt ist, wenn die Einziehungsverfügung, die den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Abgabenarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen muss, dem Drittschuldner zugestellt ist. Auch diese Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.
Diese Voraussetzungen sind hier nach Aktenlage erfüllt worden. Die für die Wirksamkeit der Maßnahme maßgebliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist der Drittschuldnerin am 29.06.2017 zugestellt worden und enthält entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch die erforderliche Unterschrift (VAS. 55-57, 68/69). Auf ein „Dienstsiegel“ kommt es nicht an, vielmehr ist entscheidend, dass die erlassende Vollstreckungsbehörde angegeben und aus der Verfügung erkennbar ist. Der Antragstellerin ist dieser Vorgang schließlich auch mit parallelem Schreiben vom 27.06.2017 (VAS. 58 bzw. GAS. 5) mitgeteilt worden.
10 
Auf die so zu bewirkende Beitreibung ist gemäß § 15 Abs. 1 LVwVG allerdings auch § 319 AO anzuwenden, wonach Beschränkungen und Verbote sinngemäß gelten, die nach §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen. In der Beitreibung sind diese von der Vollstreckungsbehörde von Amts wegen zu beachten (Tipke/Kruse, AO/FGO, 151. Lieferung 02.2018, § 319, Rn. 8; Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 246. Lieferung 02.2018, § 319, Rn. 6; Baum in: AO - eKommentar, [Fassung vom 01.01.2015], § 319 Rn. 3; Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 319, Rn. 1). Dies gilt in Fällen, in denen Vollstreckungsschutz nur auf Antrag des Vollstreckungsschuldners gewährt wird, jedenfalls dann, wenn die an sich auf Antrag geltend zu machenden Voraussetzungen für die Vollstreckungsbehörde bereits offenkundig sind (vgl. zu § 850f Abs. 1 ZPO: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.01.2017 – 1 S 2547/16 –, Rn. 10, juris; vgl. zu 850k ZPO: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 2 S 894/17 –, Rn. 11, juris).
11 
Pfändungsschutzvorschriften zu Gunsten der Antragstellerin sind hier sehr wahrscheinlich vom Antragsgegner in rechtswidriger Weise außer Acht gelassen worden. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass das gepfändete Konto bereits im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändungs- und Einziehungsverfügung am 29.06.2017 ein Pfändungsschutzkonto gewesen ist. Auf dieses gehen, soweit mit den Auszügen (GAS. 7 und 9) und den hierzu handschriftlich erfolgten Eintragungen der Antragstellerin dargelegt worden ist, seit 09.06.2017 Rentenzahlungen (schweizerische und deutsche Rente) sowie Wohngeldzahlungen ein. Die Drittschuldnerin hat diese Eigenschaft als Pfändungsschutzkonto zwar nicht in ihrer auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.06.2017 ergangenen Drittschuldnererklärung vom 29.06.017 (VAS. 63), jedoch in derjenigen vom 11.07.2017 (VAS. 73 – unter 4.) auf die identische (und später wieder aufgehobene) Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 07.07.2017 bestätigt.
12 
Für den Wohngeldanspruch der Antragstellerin gilt § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I. Danach sind Ansprüche auf Wohngeld unpfändbar, soweit nicht die Pfändung – was vorliegend ausgeschlossen werden kann – wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind. Ansprüche auf Rente können gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, so dass hierfür § 850c ZPO und die dort angesetzten Pfändungsgrenzen gelten. Mit Blick auf die Eigenschaft des Girokontos als Pfändungsschutzkonto schließlich gilt die Regelung über den monatlichen Freibetrag gemäß § 850k Abs. 1 ZPO.
13 
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners trägt dem in keiner Weise Rechnung. Ohne dass in ihr überhaupt irgendeine Bezugnahme auf Pfändungsschutzvorschriften und Pfändungsgrenzen erfolgt, bestimmt sie, dass sich die Pfändung auf „Forderungsansprüche zum Drittschuldner auf Auszahlung an sich und Überweisung an Dritte von Beträgen, die zu Gunsten des Vollstreckungsschuldners bei dem Drittschuldner eingehen, ferner auf Annahme von Geld für den Vollstreckungsschuldner, jeglichen Guthabens auf Konten des Vollstreckungsschuldners sowie über den gegenwärtigen und jeden künftigen Aktivsaldo (Überschuss), welcher sich aufgrund der Saldoziehung zum Zustellzeitpunkt dieses Beschlusses an den Drittschuldner und dem Zeitpunkt des Abschlusses der Rechnungsperiode ergibt“, erstreckt (vgl. Seite 2 der Verfügung, unter a) bis c)). Damit wird die Drittschuldnerin ohne Berücksichtigung eines Pfändungsschutzes in die Pflicht genommen. Die Verfügung des Antragsgegners erfüllt damit noch nicht einmal die Voraussetzungen einer (sog.) Blankettverfügung, die zumindest erforderlich gewesen wäre, wenn der Drittschuldner den pfändbaren Betrag selbst berechnen soll (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.01.2017, a.a.O., Rn. 11). Damit der Drittschuldner diese Aufgabe erfüllen kann, muss aber zumindest klar sein, nach welchen Bestimmungen der pfändbare Betrag zu ermitteln ist. Auf den Drittschuldner kann nicht zusätzlich auch noch die Aufgabe übertragen werden, die für die Berechnung des pfändbaren Betrages anzuwendenden Regelungen und Maßstäbe erst selbst noch zu entwickeln, also etwa normkonkretisierend festzulegen. Anderenfalls käme es zu dem mit dem Wesen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als staatlicher Hoheitsakt nicht zu vereinbarenden Ergebnis, dass die Ermittlung des normativen Inhalts eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem jeweiligen Drittschuldner obliegt (OVG Lüneburg, Urt. v. 25.09.2008 – 8 LC 90/07 –, Rn. 50, juris).
14 
Ob der Antragsgegner diese Umstände bereits vor Erlass seiner Verfügung hätte ermitteln müssen (eine besondere Ermittlungspflicht bei Erlass verneinend: Tipke/Kruse, a.a.O., Rn. 8), kann dahinstehen. Denn jedenfalls im Rahmen des noch anhängigen Widerspruchsverfahrens, dessen Abschluss den maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage darstellt, ist diese Kenntnis nunmehr eingetreten und folglich beachtlich.
15 
b.) Die Anordnung der Rückzahlung beruht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Die durch diese gerichtliche Entscheidung herbeigeführte aufschiebende Wirkung tritt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts ein. Die (Wieder-)Herstellung der Normallage des § 80 Abs. 1 VwGO durch eine gerichtliche Eilentscheidung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entzieht bereits vorgenommenen Vollziehungshandlungen der Behörde den Boden. Die Rechtmäßigkeit behördlicher Vollziehungsmaßnahmen vor Rechtsbehelfseinlegung ist durch den rückwirkenden Eintritt der aufschiebenden Wirkung auflösend bedingt. Tritt die Bedingung ein, ist der Rechtsbehelfsführer seit dem Erlass des Verwaltungsakts normativ geschützt. Um die inzwischen veränderte faktische Lage mit der Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen, muss die Verwaltung ihre Vollziehungsmaßnahmen rückgängig machen (Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 33. EL Juni 2017, VwGO § 80 Rn. 118). Dem Antragsgegner von der Drittschuldnerin überwiesene Beträge zulasten des Kontos der Antragstellerin sind damit ohne Rechtfertigung erlangt worden und der Antragstellerin zurückzuerstatten.
16 
c.) Der Antragsgegner wird im Widerspruchsverfahren gehalten sein, die Frage des Pfändungsschutzes und dessen Umfangs zu prüfen. Vorrangig wird er zunächst aber entscheiden müssen, ob nicht unter Beachtung des auch in der Vollstreckung maßgeblichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als milderes Mittel gegenüber einer Fortsetzung der Zwangsvollstreckung eine von der Antragstellerin mit Widerspruchsschreiben vom 04.01.2018 angebotene Ratenzahlung in Betracht kommt. Allerdings ist anzumerken, dass nach derzeitiger Erkenntnislage die Festsetzungsbescheide vom 20.03.2015, 01.04.2015, 02.11.2015 und 01.02.2016 sehr wahrscheinlich bereits bestandkräftig sind, so dass es auf deren Rechtmäßigkeit, welche von der Antragstellerin vorbehalten wurde, nicht mehr ankommt.
17 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (25 v.H. der streitigen Abgabe).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen


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Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 54 Pfändung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages


(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn1.der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigren

Abgabenordnung - AO 1977 | § 309 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über d

Wohngeldgesetz - WoGG | § 9 Miete


(1) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen. (2) Bei der Ermittlung der Miete nach Absatz 1 bl

Abgabenordnung - AO 1977 | § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen


Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 314 Einziehungsverfügung


(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden. (3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinsti

Wohngeldgesetz - WoGG | § 10 Belastung


(1) Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe. (2) Die Belastung ist von der Wohngeldbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1) in einer Wohngeld-Lastenberechnung zu ermitteln.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 124,55 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die angekündigte Vollstreckung von festgesetzten Rundfunkbeiträgen durch die Antragsgegnerin.

2

Der Beigeladene setzte mit Bescheiden vom 1. Dezember 2015 (vgl. Bl. 44 der Sachakte des Beigeladenen – im Folgenden: Rundfunkakte), vom 3. Januar 2016 (vgl. Bl. 52 der Rundfunkakte), vom 4. März 2016 (vgl. Bl. 65 der Rundfunkakte) und vom 3. März 2017 (vgl. Bl. 85 der Rundfunkakte) Rundfunkbeiträge fest.

3

Die Zahlung der mit den ersten drei genannten Bescheiden festgesetzten Beträge einschließlich Säumniszuschlag und Mahngebühr – insgesamt 237,48 EUR – mahnte der Beigeladene mit Schreiben vom 1. Februar 2017 (vgl. Bl. 77 der Rundfunkakte) und die Zahlung des mit dem zuletzt genannten Bescheid festgesetzten Betrags einschließlich Säumniszuschlag und Mahngebühr – insgesamt 221,00 EUR – mahnte der Beigeladene mit Schreiben vom 1. August 2017 (vgl. Bl. 107 der Rundfunkakte) beim Antragsteller vergeblich an.

4

Der Beigeladene richtete sodann am 2. Oktober 2017 ein Vollstreckungsersuchen wegen einer Gesamtforderung von 458,48 EUR an die Antragsgegnerin (vgl. Bl. 114 ff. der Rundfunkakte). Diese kündigte dem Antragsteller mit Schreiben vom 7. November 2017 die Zwangsvollstreckung wegen eines Gesamtbetrages von 498,18 EUR – 458,48 EUR zuzüglich Versandgebühren / Porto von 0,70 EUR und einer Vollstreckungsgebühr von 39,00 EUR – an und erteilte hierzu gesonderte Hinweise (vgl. die Sachakte der Antragsgegnerin – im Folgenden: Akte Kasse.Hamburg).

5

Am 15. November 2017 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er macht geltend, dass der Beigeladene keine Behörde sei. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.12.1984, 7 C 139/81, BVerwGE 70, 310, juris Rn. 28). Überdies könne nur die Vollstreckung aus dem Titel eines Gerichts rechtmäßig sein. Die Antragsgegnerin hält den gestellten Antrag nicht für statthaft; der Antragsteller müsse den Erlass von Verwaltungsakten in der Vollstreckung abwarten. Statthaft sei dann ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Der Beigeladene sieht die Vollstreckungsvoraussetzungen als gegeben an, weil er eine Behörde sei.

II.

6

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft (vgl. 1); die materiellen Voraussetzungen für eine Sicherungsanordnung liegen jedoch nicht vor (vgl. 2).

7

1. Der Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft, weil der Antragsteller sich gegen eine drohende Zwangsvollstreckung als behördlichen Eingriffsakt ohne Verwaltungsakt-Qualität wendet, also einen Unterlassungsanspruch geltend macht (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 123 Rn. 53). Die Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin vom 7. November 2017 stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 HmbVwVfG dar, der Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund der in § 123 Abs. 5 VwGO angeordneten Subsidiarität dieses Rechtsbehelfs ausschlösse. Verwaltungsakt-Qualität hat insbesondere nicht die mit der Vollstreckungsankündigung verbundene Erklärung, wonach die Kasse.Hamburg unverzüglich die Zwangsvollstreckung nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG) einleiten werde, wenn der Antragsteller den offenen Gesamtbetrag in Höhe von 498,18 EUR nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Schreibens auf deren Konto überweise oder einzahle. Eine solche Mahnung hat keinen Regelungscharakter im Sinne des § 35 HmbVwVfG. Sie entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen, sondern weist lediglich auf den bereits erlassenen Leistungsbescheid hin (VGH Kassel, Beschl. v. 5.11.2008, 6 A 713/08, BeckRS 2010, 49824, juris Rn. 54 m.w.N.). Die mit ihr verbundene Zahlungsfrist ändert nämlich am Fälligkeitszeitpunkt der Leistung nichts (so auch Deusch / Burr in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 38. Edition, Stand: 01.01.2018, § 3 Rn.12 m.w.N.).

8

2. Die materiellen Voraussetzungen für eine Sicherungsanordnung sind nicht gegeben. Zwar ist dem Antragsteller ein Anordnungsgrund nicht abzusprechen (vgl. a). Ihm fehlt es allerdings an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichfalls erforderlichen Anordnungsanspruch (vgl. b).

9

a) Ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil vorläufiger Rechtsschutz notwendig ist, um die Rechtspositionen des Antragstellers schützen zu können. Die Antragsgegnerin macht mit ihren „Hinweisen zur Zwangsvollstreckung“ (vgl. die Akte Kasse.Hamburg) deutlich, dass der Antragsteller „ohne weitere Ankündigung“ mit der Pfändung von Forderungen (Arbeitseinkommen, Konto) und beweglichen Sachen (wie Kfz oder Unterhaltungselektronik) rechnen muss. Der Antragsteller kann damit – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – nicht darauf verwiesen werden, dass erst die anstehenden Maßnahmen einschließlich Pfändungs- und Einziehungsverfügungen Verwaltungsakt-Qualität hätten und abgewartet werden müssten. Zunächst muss der Antragsteller unabhängig von der Rechtsqualität der Maßnahmen schon durch die bloße Einleitung der Zwangsvollstreckung mit erheblichen Nachteilen rechnen, weil hierdurch bei Dritten – etwa der Schufa oder dem Arbeitgeber – Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit entstehen können. Zudem ist es zweifelhaft, ob alle der in der Vollstreckungsankündigung genannten Maßnahmen – etwa die Vermögensermittlung bei Dritten oder die Beauftragung des Vollstreckungsaußendienstes – die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Verwaltungsakts erfüllen. Bei dieser Ausgangslage braucht nicht entschieden zu werden, ob und ggf. wann Widersprüchen und Klagen gegen Verwaltungsakte nach Teil 3 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes („Beitreibung von Geldforderungen“) tatsächlich eine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zukommt, weil es in Teil 3 des Gesetzes an einer dem § 29 Abs. 1 Halbsatz 1 HmbVwVG („Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsakte haben keine aufschiebende Wirkung“) entsprechenden Vorschrift fehlt (in diesem Sinne die Antragsgegnerin im Verfahren 19 K 7616/16, Bl. 56 f. – Umkehrschluss aus der Regelung zum dinglichen Arrest gemäß § 35 Abs. 2 HmbVwVG i.V.m. § 324 AO). Zwar ist § 29 HmbVwVG nicht auf die „Beitreibung von Geldforderungen“ anwendbar, weil sie zum Teil 2 des Gesetzes „Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen“ zählt. Es dürfte jedoch zu berücksichtigen sein, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage durch das Verwaltungsgericht bei öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, zu denen auch die Rundfunkbeiträge zählen (OVG Bautzen, Beschl. v. 12.9.2016, 3 B 166/16, juris Rn. 4), nur erfolgt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet). Von einer „Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten“ im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist aber auch bei Vollstreckungsmaßnahmen, die der Verwirklichung des Bescheids dienen, auszugehen. Denn Vollstreckungsmaßnahmen stellen eine besonders intensive Form der „Anforderung“ im Sinne des Gesetzes dar (Gersdorf in: BeckOK VwGO, Posser/ Wolff, 44. Edition, Stand: 01.07.2016, § 80 Rn. 55; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 80 VwGO Rn. 145 m.w.N.). Gegen dieses Verständnis spricht nicht die Aufhebung von § 75 HmbVwVG a.F. Ziel der Neukonzeption des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes war es, die Vollstreckungsmöglichkeiten im Bereich des dinglichen Arrests durch § 35 Abs. 2 HmbVwVG n.F. auszuweiten (Bü-Drs. 20/4579, S. 37). Ein Wille des Gesetzgebers, bei der Beitreibung von Geldforderungen die Vollstreckungsmöglichkeiten einzuschränken, ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Der Landesgesetzgeber hat lediglich auf die Streichung von § 187 Abs. 3 VwGO und die neue Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO reagiert (Bü-Drs. 20/4579, S. 32 zu § 29 Abs. 1 HmbVwVG).

10

b) Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Anknüpfungspunkt für den im Eilverfahren zu ermittelnden materiellen Anspruch, der gesichert werden soll, ist bei der Sicherungsanordnung das „Recht des Antragstellers“. Sicherungsfähig ist danach auch ein grundrechtlicher Abwehranspruch (vgl. Schoch a.a.O., § 123 Rn. 70). Insoweit wird sich der Antragsteller jedenfalls auf Art. 2 Abs. 1 GG stützen können. Ein hieraus abzuleitender Unterlassungsanspruch ist vorliegend jedoch zu verneinen. Die Einleitung der Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 498,18 EUR dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein:

11

aa) Die für die Freie- und Hansestadt Hamburg tätig gewordene Finanzbehörde ist zuständige Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 4 HmbVwVG. Dies folgt aus Abschnitt III Nr. 3 der Anordnung über Vollstreckungsbehörden vom 1. Juni 1999 (Amtl. Anz. 1999, S. 1457, zuletzt geändert durch Artikel 12 der Anordnung vom 26.10.2010, Amtl. Anz. S. 2129, 2130).

12

bb) Die Verwaltungsakte des Beigeladenen gehören zu den nach § 3 HmbVwVG im Verwaltungsrechtsweg vollstreckbaren Titeln; das Argument des Antragstellers, es bedürfe für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen eines gerichtlichen Titels, geht damit fehl. Bei den zu vollstreckenden Verwaltungsakten handelt es sich zwar nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVG. Diese Bestimmung erfasst nur Verwaltungsakte von Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg, von landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie Stellen oder Personen, denen die Freie und Hansestadt Hamburg hoheitliche Gewalt übertragen hat. Dies ergibt sich aus dem durch § 2 Abs. 1 HmbVwVG bestimmten Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Verwaltungsakte des Beigeladenen stehen jedoch nach § 3 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVG den im Verwaltungswege vollstreckbaren Titeln nach Absatz 1 gleich, weil sie § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVG unterfallen. Danach findet die Verwaltungsvollstreckung nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz außerdem statt, soweit Behörden eine Vollstreckung in Amtshilfe vornehmen und das für die ersuchende Stelle geltende Recht eine Vollstreckung im Verwaltungswege zulässt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

13

aaa) Bei dem Beigeladenen handelt es sich um eine um Amtshilfe ersuchende Behörde im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 HmbVwVG. Das Ersuchen vom 2. Oktober 2017 (vgl. Bl. 114 ff. der Rundfunkakte) geht von dem Beigeladenen, nicht von dem unter der Postanschrift genannten „Beitragsservice“ aus (vgl. BGH, Beschl. v. 11.06.2015, I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191, juris Rn. 18). Der Beigeladene handelt als Rundfunkanstalt bei der Beitragserhebung als Behörde. Denn er stellt eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln dar, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 4.11.2016, 2 S 548/16, juris Rn. 23 ff. m.w.N.). Bei der Einziehung von Rundfunkbeiträgen handelt er auch öffentlich-rechtlich – und nicht etwa privatrechtlich –, was insbesondere dadurch zum Ausdruck kommt, dass er Verwaltungsakte in Form von Festsetzungsbescheiden erlässt. Nichts anderes folgt aus der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.12.1984, 7 C 139/81, BVerwGE 70, 310, juris Rn. 28). In jenem Verfahren machte der Kläger, Herausgeber und Redakteur eines Informationsdienstes "X.", gegenüber dem beklagten Südwestfunk einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend. Das Bundesverwaltungsgericht machte insoweit deutlich, dass das Grundrecht der Pressefreiheit staatsgerichtet ist und Rundfunkanstalten – als Veranstalter von Rundfunksendungen – nicht Teil der (mittelbaren) Staatsverwaltung sind. Dies trifft zu, sagt aber nichts über die Frage aus, wie Rundfunkanstalten bei der Beschaffung der Mittel, die für die Veranstaltung von Rundfunksendungen als erforderlich angesehen werden, rechtlich eingeordnet werden müssen. Maßgeblich ist insoweit § 10 Abs. 5 RBStV, der ein Handeln durch Verwaltungsakt und damit die Behördeneigenschaft voraussetzt:

14

„Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.“

15

Auch § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV, wonach Rundfunkveranstalter gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft haben, stützt den Standpunkt des Antragstellers nicht. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Rundfunkanstalten in einem anderen rechtlichen Zusammenhang, nämlich bei der Beitragserhebung, nicht selbst Behörden sein können.

16

bbb) Das für den Beigeladenen als ersuchende Stelle geltende Recht lässt eine Vollstreckung im Verwaltungswege zu. Dies folgt aus § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV, der lautet:

17

„Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.“

18

ccc) Von der Vollstreckbarkeit der Bescheide ist aufgrund der entsprechenden Bescheinigung des Beigeladenen (vgl. Bl. 114 ff. der Rundfunkakte) in einem umfassenden Sinne auszugehen. Von der Vollstreckbarkeit eines Titels im engeren Sinne (vgl. § 3 Abs. 1 HmbVwVG - Titelfunktion) ist dessen Vollziehbarkeit (vgl. § 3 Abs. 3 HmbVwVG) abzugrenzen. § 5 Abs. 2, 3 HmbVwVG nimmt aber auf die Vollstreckbarkeit insgesamt und damit den ganzen § 3 HmbVwVG Bezug und führt folglich auch zur Bescheinigung der Vollziehbarkeit. Der (unsubstantiiert vorgebrachte) Einwand des Antragstellers einer fehlenden Bekanntgabe der Bescheide verfängt damit gegenüber der Antragsgegnerin nicht.

19

cc) Ein Anspruch des Antragstellers auf Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung gemäß § 34 Abs. 3 HmbVwVG besteht nicht. Nach dieser Bestimmung ist die Antragsgegnerin in den Fällen der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung oder Beschränkung nach Absatz 1 oder zur Aufhebung nach Absatz 2 ergibt. Dafür ist hier nichts ersichtlich.

20

dd) Die Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin vom 7. November 2017 stellt eine den Anforderungen des § 31 HmbVwVG genügende Mahnung dar. Damit hat die Antragsgegnerin die Hauptforderung in voller Höhe unter Setzung einer der dem Gesetz genügenden Frist angefordert; Nebenforderungen müssen nicht angemahnt werden (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVG).

21

ee) Die beabsichtigte Vollstreckung ist auch dem Betrage nach nicht zu beanstanden:

22
        

Säumniszuschlag

Hauptforderung

Mahngebühren

Zahlung

insgesamt

Bescheid vom 03.03.2017

 8,00 €

 210,00 €

 3,00 €

 - €

 221,00 €

für 03.2016 bis 02.2017

                                            
                                                     

Bescheid vom 04.03.2016

 8,00 €

 52,50 €

 - €

 - €

 60,50 €

für 12.2015 bis 02.2016

                                            
                                                     

Bescheid vom 03.01.2016

8,00 €

105,00 €

- €

- €

113,00 €

für 06.2015 bis 11.2015

                                            
                                                     

Bescheid vom 01.12.2015

 8,00 €

 52,98 €

 3,00 €

 - €

 63,98 €

für 03.2015 bis 05.2015

                                            
                                                     

Versandgebühr / Porto

                                   

 0,70 €

Vollstreckungsgebühr

                                   

 39,00 €

                                                     
                                            

 498,18 €

23

Das Porto von 0,70 EUR ist als Auslage im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) VKO erstattungsfähig. Die Vollstreckungsgebühr von 39,00 EUR für die beabsichtigte Pfändung ergibt sich aus § 6 Abs. 3 VKO i.V.m. der Anlage in der Fassung vom 15. Dezember 2015.

24

ff) Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind im Vollstreckungsverfahren nicht beachtlich. Sie sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen, § 35 Abs. 1 HmbVwVG i.V.m. § 256 AO.

III.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene das Verfahren mit seinem Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 wesentlich gefördert hat, entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen.

IV.

26

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem sich der Antragsteller gegen die Vollstreckung eines Betrages in Höhe von 498,18 EUR Euro wendet, setzt das Gericht den Streitwert in Anlehnung an die Ziffern 1.5, 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von einem Viertel dieses Betrages fest.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gelten § 835 Absatz 3 Satz 2 und § 900 Absatz 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gelten § 835 Absatz 3 Satz 2 und § 900 Absatz 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

1.
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,
2.
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
3.
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

(3) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. Dezember 2016 - 7 K 3666/16 - geändert.

Der Klägerin wird für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Frank Schwerdtner, Bad Säckingen, als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Die Klägerin hat keine monatlichen Raten auf die Prozesskosten zu zahlen.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässig erhobene Beschwerde der Klägerin gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01.12.2016 ist begründet.
Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor.
1. Die Klägerin, die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zur Tragung der Kosten ihrer vollstationären Pflegeheimunterbringung bezieht, kann die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen derzeit - auch in Raten - nicht aufbringen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Das gilt unabhängig von der zwischen den Beteiligten im Einzelnen umstrittenen Frage, mit welchem Wert das Grundstück ..., zu bemessen ist. Denn die Klägerin ist nicht der Lage, diesen Nachlassgegenstand für die Rechtsverfolgung einzusetzen, da sie über ihn gegenwärtig nicht verfügen kann (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO und Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 115 Rn. 35).
2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.12.2004 - 12 S 2793/04 - VBlBW 2005, 197) auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 - NJW 2000, 1938, v. 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05 - NVwZ 2005, 1418 und v. 14.06.2006 - 2 BvR 626/06 - InfAuslR 2006, 377; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.07.2005 - 11 S 1807/04 - und v. 23.11.2004 - 7 S 2219/04 - VBlBW 2005, 196). So liegt der Fall hier.
Rechtsgrundlage für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die - wie hier der Gebührenbescheid vom 28.05.2014 - zu einer Geldleistung verpflichten, in Form der Pfändung und Einziehung einer Geldforderung ist § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. §§ 309, 314 AO. Danach hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (§ 309 Abs. 1 Satz 1 AO). Mit dieser Pfändungsverfügung kann die Anordnung der Einziehung der gepfändeten Forderung (Einziehungsverfügung) verbunden werden (vgl. § 314 Abs. 1 und 2 AO).
Auf die so zu bewirkende Beitreibung sind gemäß § 15 Abs. 1 LVwVG (u.a.) die §§ 316 bis 327 AO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbeamte tritt. Danach gelten gemäß § 319 AO Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, sinngemäß. Zu den „anderen gesetzlichen Bestimmungen“ zählt insbesondere § 54 Abs. 4 SGB I (vgl. Fritsch, in: Koenig, AO, 3. Aufl., § 319 Rn. 64; Brockmeyer, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 319 Rn. 30). Nach dieser Vorschrift können sozialrechtliche Ansprüche auf laufende Geldleistungen mit Ausnahme der in § 54 Abs. 3 SGB I genannten Ansprüche, aber einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenrenten (vgl. Fritsch, a.a.O., § 319 Rn. 68) wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Auch für die Pfändung solcher sozialrechtlicher Ansprüche gelten deshalb die für Arbeitseinkommen maßgeblichen Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850c ff. ZPO entsprechend (Fritsch, a.a.O., § 319 Rn. 15 ff., 69).
a) In der Beitreibung sind daher zum einen die allgemeinen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen aus § 850c ZPO i.V.m. der Anlage zu dieser Vorschrift zu beachten. Inwieweit die Beklagte diese Grenzen in den Blick genommen hat, vermag der Senat im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren nicht abschließend zu beurteilen. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 14.07.2016 enthält lediglich den Hinweis, die Pfändung des Arbeitseinkommens (hier: der Renten) der Klägerin erfolge mit den „umseitig angegebenen Beschränkungen“. Ein umseitiges Blatt mit dahingehenden Angaben ist aber weder in der Verwaltungsakte (vgl. insb. Bl. 33 f. d. Verw.-Akte) noch sonst ersichtlich. Nach Aktenlage liegt die Annahme nahe, dass die Beklagte im Ergebnis darauf verzichtet hat, die Höhe des nach § 850c ZPO pfändbaren Betrages selbst zu berechnen, und diese Berechnung stattdessen der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg als Drittschuldnerin überlassen hat. Diese Vorgehensweise allein begegnet voraussichtlich keinen durchgreifenden Bedenken, falls die Beklagte die für eine solche sog. Blankettverfügung geltenden Voraussetzungen erfüllt, d.h. in der Pfändungsverfügung auf die Tabelle nach § 850c ZPO verwiesen hat (vgl. § 850c Abs. 3 Satz 1 ZPO und dazu Becker, in: Musielak/Voigt, a.a.O., § 850c Rn. 7; allg. zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Blankettbeschlüssen bzw. -verfügungen OVG NRW, Beschl. v. 06.07.1977 - II B 675/77 - juris; Brockmeyer, a.a.O., § 319 Rn. 13 f.; Wolf, in: Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl., § 319 Rn. 3/4; Becker, a.a.O., § 850 Rn. 17; Smid, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl., § 850 Rn. 16; zu den Grenzen auch NdsOVG, Urt. v. 25.09.2008 - 8 LC 90/07 - BeckRS 2008, 41211). Ob die Beklagte diese aus § 850c ZPO folgende Voraussetzung für den Erlass einer Blankettverfügung hier erfüllt hat, bedarf keiner weiteren Prüfung, da die Klage jedenfalls mit Blick auf die weitere Pfändungsschutzvorschrift des § 850f Abs. 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
b) Der von dem Verweis in § 15 Abs. 1 LVwVG, § 319 AO und § 54 Abs. 3 SGB I ebenfalls erfasste § 850f Abs. 1 ZPO bestimmt in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich, dass das „Vollstreckungsgericht“ dem Schuldner „auf Antrag“ von dem nach den Bestimmungen (u.a.) des § 850c ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen (weiteren) Teil belassen kann, wenn der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu § 850c ZPO der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten, Vierten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich (und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat,) nicht gedeckt ist, oder wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Mit der ersten dieser beiden Alternativen soll insbesondere sichergestellt werden, dass das dem Vollstreckungsschuldner verbleibende Resteinkommen den individuellen - und deshalb erforderlichenfalls konkret zu ermittelnden - Sozialhilfebedarf nicht unterschreitet (vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 146. Erg.-Lfg., AO, § 319 Rn. 50; Fritsch, a.a.O., § 319 Rn. 23 f. m.w.N.).
10 
Bei der sinngemäßen Anwendung der besonderen Pfändungsschutzvorschrift aus § 850f Abs. 1 ZPO im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ergeben sich allerdings Modifikationen aus den Besonderheiten dieses Verfahrens. Zum einen ist für die Entscheidung über die Gewährung eines erweiterten Pfändungsschutzes nach § 850f Abs. 1 ZPO nicht „das Vollstreckungsgericht“, sondern die Vollstreckungsbehörde zuständig (vgl. BFH, Urt. v. 24.10.1996 - VII R 114/94 - DStRE 1998, 29; NdsFG, Beschl. v. 02.02.2015 - 15 V 207/14 - EFG 2015, 740; VG Cottbus, Beschl. v. 11.06.2009 - 6 L 323/08 - juris; Tipke/Kruse, a.a.O., § 319 Rn. 1; Brockmeyer, a.a.O., § 319 Rn. 19; Wolf, a.a.O., § 319 Rn. 1; App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Aufl., § 26 Rn. 13; Fliegauf/Maurer, VwVG BW, 2. Aufl., S. 152). Zum anderen hat diese Behörde die Entscheidung nicht lediglich „auf Antrag“ zu treffen, sondern - bereits bei Erlass der Pfändungsverfügung - von Amts wegen zu prüfen, ob Pfändungsschutz nach § 850f Abs. 1 ZPO zu gewähren ist (vgl. Fritsch, a.a.O., § 319 Rn. 1, 26; Brockmeyer, a.a.O., § 319 Rn. 3; Beermann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Stand 239. Erg.-Lfg. § 319 Rn. 6, 71). Die ihr dazu obliegenden Sachverhaltsermittlungen und die Entscheidung selbst kann sie - anders als die einfache Berechnung nach § 850c ZPO - auch nicht dem Drittschuldner überlassen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 06.07.1977, a.a.O.; BSG, Urt. v. 12.06.1992 - 11 Rar 139/90 - SozR 3-1200 § 54 Nr. 1; BayLSG, Urt. v. 15.05.2009 - L 9 AL 491/05 - juris; LSG NRW, Urt. v. 29.01.2004 - L 2 KN 108/01 - Breith 2004, 701; Tipke/Kruse, a.a.O., § 319 Rn. 1; Brockmeyer, a.a.O., § 319 Rn. 19).
11 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Anfechtungsklage der Klägerin hinreichende Erfolgsaussichten. Der Ausgang des erstinstanzlichen Klageverfahrens ist zumindest offen, da die Beklagte bei dem Erlass der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 14.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2016 wohl keine Entscheidung nach § 15 Abs. 1 LVwVG, § 319 AO, § 54 Abs. 3 SGB I, § 850f Abs. 1 ZPO getroffen hat. Es ist nicht erkennbar, dass sich die Beklagte bei dem Erlass des Ausgangsbescheids der Vorgaben aus § 850f Abs. 1 ZPO überhaupt bewusst war. Sachverhaltsermittlungen hierzu sind den Akten erst recht nicht zu entnehmen. Soweit ersichtlich wurde die Beklagte erstmals nach Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch den Hinweis der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 16.09.2016, die Klägerin habe Anspruch auf Sozialhilfe und deshalb werde sich „in Zukunft für Sie (die Beklagte) kein pfändbarer Betrag auch bei Rentenerhöhungen“ ergeben, darauf aufmerksam, dass besondere Pfändungsschutzbestimmungen im Hinblick auf den Sozialhilfebedarf der Klägerin bestehen. Die Beklagte hat diesen Hinweis jedoch auch im Widerspruchsverfahren nicht zum Anlass für Ermittlungen oder eine Entscheidung nach § 850f Abs. 1 ZPO genommen. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.09.2014 geht hierauf nicht ein, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die knappe Feststellung, es stehe ihr frei, auf welche Vermögenswerte sie im Rahmen der Beitreibung zurückgreife. Da die Beklagte demnach wohl überhaupt keine Entscheidung nach § 850f Abs. 1 ZPO getroffen hat, sind die Erfolgsaussichten der Klage zumindest offen. Das gilt unabhängig davon, ob die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde über eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrags nach § 850f Abs. 1 ZPO im Rahmen eines Verwaltungsvollstreckungsverfahren eine Ermessensentscheidung ist (vgl. zum Meinungsstand Brockmeyer, a.a.O., § 319 Rn. 19; Beermann, a.a.O., § 319 Rn. 73; Fritsch, a.a.O., § 319 Rn. 26 m.w.N.).
12 
3. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.

(2) Bei der Ermittlung der Miete nach Absatz 1 bleiben folgende Kosten und Vergütungen außer Betracht:

1.
Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser,
2.
Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,
3.
die Kosten der Haushaltsenergie, soweit sie nicht von den Nummern 1 und 2 erfasst sind,
4.
Vergütungen für die Überlassung einer Garage sowie eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge,
5.
Vergütungen für Leistungen, die über die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum hinausgehen, insbesondere für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste.
Ergeben sich diese Beträge nicht aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen, sind Pauschbeträge abzusetzen.

(3) Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist als Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist als Miete die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu Grunde zu legen.

(1) Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe.

(2) Die Belastung ist von der Wohngeldbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1) in einer Wohngeld-Lastenberechnung zu ermitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung kann abgesehen werden, wenn die auf den Wohnraum entfallende Belastung aus Zinsen und Tilgungen die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 erreicht oder übersteigt.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.