Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Feb. 2016 - 5 K 774/14

published on 23/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Feb. 2016 - 5 K 774/14
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Der am ...1958 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1991 als Beamter im Justizvollzugsdienst des beklagten Landes tätig. Mit Wirkung vom 01.09.2001 wurde er zum Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst, Besoldungsgruppe A8, ernannt und im allgemeinen Vollzugsdienst eingesetzt. Seit dem 05.12.2007 ist für ihn eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Zuletzt war er von der Verpflichtung zur Leistung von Spät- und Nachtdienst sowie Wochenenddiensten befreit.
Am 08.07.2013 bewarb sich der Kläger um den am 01.07.2013 ausgeschriebenen Dienstposten als stellvertretender Bereichsdienstleiter 4, bewertet nach Besoldungsgruppe A9, bei der Justizvollzugsanstalt Freiburg. In dem Ausschreibungstext hieß es unter anderem: „Bewerben können sich leistungsstarke und belastbare Beamtinnen und Beamten die nicht vom Schicht- und Wechseldienst befreit (gilt nicht für Beamtinnen und Beamten, die mit Erreichen des 55. Lebensjahres nicht mehr zu Nachtdienst verpflichtet sind) und in einer Abteilung auch im Stockwerksdienst eingesetzt sind“. Mit Schreiben vom 28.08.2013, übergeben am 16.09.2013, teilte die Justizvollzugsanstalt dem Kläger mit, dass er für die ausgeschriebene Stelle nicht berücksichtigt werden könne und beabsichtigt sei, sie durch einen Mitbewerber zu besetzen.
Mit Schreiben vom 06.11.2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Besetzungsentscheidung und machte zugleich „Schadensersatz“ auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bei dem Beklagten geltend. Zur Begründung verwies er darauf, dass in der Ausschreibung ohne sachlichen Grund die Teilnahme am Schicht- und Wechseldienst gefordert worden sei. Diese Einschränkung betreffe vor allem Bewerber mit einer (Schwer-)Behinderung. Es bestehe daher der Verdacht, dass bei der Auswahlentscheidung Kriterien herangezogen wurden, die ihn benachteiligten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2014 wies die Justizvollzugsanstalt Freiburg den Widerspruch zurück. Ein Anspruch auf Beförderung bestehe grundsätzlich nicht. Ein Bewerber könne nur verlangen, dass die Auswahl im Bewerbungsverfahren gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen werde. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers sei gewahrt worden. Die Ausschreibung vom 01.07.2013 sei zwar insoweit fehlerhaft, als dass ihr das konstitutive Anforderungsprofil „nicht vom Schicht- und Wechseldienst befreit“ ohne sachlichen Grund zugrunde gelegt worden sei. Dieses Anforderungsprofil habe sich jedoch nicht gegen Schwerbehinderte gerichtet, da die Schwerbehinderteneigenschaft und die Befreiung von Schicht- und Wechseldienst nicht zwangsläufig miteinander verknüpft seien. Im Übrigen sei dem Kläger auch kein Nachteil entstanden, weil er sich gleichwohl auf die Stelle beworben habe und in den Auswahlprozess einbezogen worden sei. Der Kläger sei bei der Besetzung der Stelle allein deshalb nicht berücksichtigt worden, weil der erfolgreiche Bewerber im Hinblick auf Leistung und Befähigung vor ihm gelegen habe. Die Auswahl sei aufgrund der letzten Regelbeurteilung vom März 2012 erfolgt. Diese weise für den erfolgreichen Bewerber bei allen einzelnen Leistungsmerkmalen eine teils deutlich höhere Punktzahl auf als für den Kläger. Im Gesamturteil ergebe sich ein Leistungsvorsprung von 1,50 Punkten. Bei sieben Befähigungsmerkmalen, darunter bei der für den ausgeschriebenen Posten besonders bedeutsamen „Organisationsfähigkeit“ sowie dem „praxisgerechte Arbeiten“, liege der erfolgreiche Bewerber vor dem Kläger, der auch in keinem anderen Merkmal eine bessere Beurteilung habe erreichen können.
Der Kläger hat am 26.03.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Der Anspruch auf Entschädigung stehe ihm nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG zu, da er aufgrund seiner Behinderung benachteiligt worden sei. Entgegen § 82 Satz 2 SGB IX sei er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Es fehle ihm insoweit nicht offensichtlich an der fachlichen Eignung. Auch bestehe die gesetzliche Verpflichtung entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn die freie Stelle nicht der Bundesagentur für Arbeit gemeldet werden müsse. Darüber hinaus führe bereits der Verstoß gegen das Gebot zur neutralen Stellenausschreibung gemäß § 11 AGG zu einer Beweislastumkehr nach § 22 AGB und sei Indiz dafür, dass er aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht berücksichtigt worden sei. Insoweit falle auch auf, dass die Absage an ihn rasch erfolgt sei und erst der Widerspruchsbescheid sich auf einen Leistungsvorsprung des anderen Bewerbers stütze. Für die Höhe des Entschädigungsanspruchs sei in Ansatz zu bringen, dass die Bewerberauswahl allein aufgrund der Regelbeurteilung aus dem Jahr 2012 erfolgt sei, die ebenfalls eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung enthalte, was auf die Benachteiligung bei der Stellenbewerbung durchschlage. Er gehe deshalb gerichtlich auch gegen die Beurteilung vor. Eine Entschädigung in Höhe von mindestens zwei Bruttomonatsgehältern der Besoldungsgruppe A9, Stufe 11 (3.140,09 EUR pro Monat jeweils zuzüglich allgemeiner Stellenzulage i.H.v. 132,69 EUR) sei vor diesem Hintergrund angemessen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung, mindestens jedoch 6.545,56 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er trägt ergänzend vor: Bei der ausgeschriebenen Stelle handele es sich lediglich um eine interne Neubesetzung. Für die Erfüllung der mit dem Dienstposten des Abteilungsdienstleiters einhergehenden Aufgaben sei eine Zugehörigkeit zur Laufbahn des Vollzugsdienstes unerlässlich. Erfahrung im Justizvollzugsdienst sei notwendige Voraussetzung für die Bewältigung der Aufgaben. Die Stelle unterliege daher nicht der Meldepflicht des § 82 Satz 1 SGB IX, so dass die Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch keine Anwendung finde. Bei der Stelle handele es sich ferner nur um einen nach A9 bewerteten Dienstposten, nicht um eine Beförderungsstelle von A8 auf A9. In der Justizvollzugsanstalt Freiburg seien 48 Personen vom Schicht- und Wechseldienst befreit, davon 14 als behindert oder schwerbehindert anerkannt. Die übrigen Befreiungen seien überwiegend auf das Erreichen der Altersgrenze von 55. Jahren zurückzuführen, vereinzelt seien Beamte in Eltern- oder Teilzeit befreit, ebenso der Vollzugsdienstleiter und der Personalratsvorsitzende.
12 
Dem Gericht liegen die Personalakten der Justizvollzugsanstalt Freiburg für den Kläger (ein Heft) vor.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Klage ist - als allgemeine Leistungsklage - zulässig. Das Entschädigungsbegehren setzt eine vorherige Behördenentscheidung in Form eines Verwaltungsakts nicht voraus. Da der Kläger auch weder eine auf dem Gebiet des Beamtenrechts liegende Entscheidung begehrt noch gegen eine solche vorgeht, bedarf es auch keines Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.02.2012 - 4 S 82/12 - AE 2012, 142).
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Die Klage ist jedoch unbegründet.
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Die Beteiligten unterfallen zwar dem persönlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG).
17 
Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nicht zu. Der Beklagte hat den Kläger nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt.
18 
Es kann daher offenbleiben, ob der Kläger, der unter dem 06.11.2013 von dem Beklagten „Schadensersatz“ gefordert hat, damit auch sein Entschädigungsbegehren nach § 15 Abs. 4, Abs. 2 AGG rechtzeitig geltend gemacht hat, wozu die Kammer jedoch neigt (a.A. LAG Düsseldorf, Urt. v. 12.11.2008 – 12 Sa 1102/08 – DVP 2010, 349).
19 
Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann ein Beschäftigter bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Zu den Gründen, aus denen nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG eine Benachteiligung verboten ist, gehört unter anderem auch eine Behinderung. Bereits der Verstoß gegen die Verpflichtung des § 11 AGG, einen Arbeitsplatz benachteiligungsfrei auszuschreiben, kann die Vermutung begründen, die Benachteiligung sei wegen des in der Ausschreibung bezeichneten verbotenen Merkmals erfolgt (BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006 - 1 BvR 308/03 - NJW 2007, 137; BAG, Urt. v. 24.04.2008, 8 AZR 257/07 - NJW 2008, 3658).
20 
1. Der Beklagte hat die Stelle zum stellvertretenden Bereichsdienstleiter nach Überzeugung der Kammer unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1, § 11 AGG ausgeschrieben. Denn er hat Einstellungsanforderungen aufgestellt, die zwar dem Anschein nach neutrale Kriterien enthalten, tatsächlich aber Bewerber wegen eines in § 1 AGG benannten Grunds schlechter stellen. Dies begründet den Verdacht einer mittelbaren Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG.
21 
Für die Annahme einer mittelbaren Benachteiligung wegen einer Behinderung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG ist kein statistischer Nachweis erforderlich, dass behinderte Bewerber durch das in Frage stehende Kriterium tatsächlich wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Es ist ausreichend, wenn das Merkmal hierzu typischerweise geeignet ist. Dies folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Darüber hinaus entspricht es dem unionsrechtlichen Gebot des effet utile, wonach die Regelungen einer Richtlinie innerhalb ihres Geltungsbereichs praktische Wirksamkeit entfalten sollen; eine statistische Erhebung der Benachteiligungswahrscheinlichkeit sieht aber die dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugrunde liegende Richtlinie 2000/78/EG nicht vor (vgl. BAG, Beschl. v. 18.08.2009 – 1 ABR 47/08 – BAGE 131, 342 zur Altersdiskriminierung, a.A. wohl VG Göttingen, Urt. v. 18.03.2014 - 1 A 247/12 - juris).
22 
Das Einstellungskriterium „nicht vom Schicht- und Wechseldienst befreit“ ist typischerweise geeignet, behinderte gegenüber nichtbehinderten Bewerbern zu benachteiligen.
23 
Grundsätzlich sind gemäß Ziffer 1.2.1 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zum Schicht- und Wechseldienst sowie zum Bereitschaftsdienst im Justizvollzug (VwV Schicht- und Wechseldienst) vom 28.07.2011 alle Beamten des allgemeinen Vollzugsdiensts zum Schicht- und Wechseldienst verpflichtet.
24 
Im Hinblick auf eine Schwerbehinderung bzw. aus gesundheitlichen Gründen können Beschäftigte allerdings vom Schicht- und Wechseldienst befreit werden. So haben gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 4 SGB IX schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit, soweit dessen Erfüllung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Daraus kann sich die Pflicht des Arbeitgebers ergeben, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit einzuteilen und dessen Arbeitszeit auf die Fünf-Tage-Woche zu beschränken (BAG, Urt. v. 03.12.2002 - 9 AZR 462/01 - BAGE 104, 73). Ziffer 1.4.2 VwV Schicht- und Wechseldienst sieht für den Nachtdienst als Teil des Schichtdiensts eine Befreiungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vor.
25 
Besteht danach für schwerbehinderte Beschäftigte die Möglichkeit, von der allgemeinen Verpflichtung zur Schichtarbeit befreit zu werden, sind Einstellungsvoraussetzungen, die dieses Merkmal als Ausschlusskriterium für eine Bewerbung behandeln, geeignet, behinderte gegenüber nicht behinderten Bewerbern ungünstiger zu behandeln.
26 
Dies gilt auch, obwohl die VwV Schicht- und Wechseldienst für eine Befreiung vom Nachtdienst nicht eine Behinderung, sondern entgegenstehende gesundheitliche Gründe voraussetzt. Denn das Merkmal der Behinderung knüpft ebenfalls an den gesundheitlichen Zustand des Bewerbers an (vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX). Dabei ist es unerheblich, dass nicht bei jeder Person, die eine Behinderung im Sinne des § 1 AGG aufweist, zugleich gesundheitliche Gründe für eine Befreiung vom Nachtdienst vorliegen müssen und dass auch nicht behinderte Bewerber aus diesem Grund vom Schichtdienst befreit sein können. Denn es genügt, dass von der Einschränkung in der Ausschreibung typischerweise behinderte Bewerber betroffen sind (vgl. BAG, Beschl. v. 18.08.2009 - a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 - 2 C 12/11 - BVerwGE 147, 244, wonach Behinderungen regelmäßig zur Folge haben, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen eingeschränkt ist oder Einschränkungen zu erwarten sind; vgl. auch EuGH, Urt. v. 11.04.2013 - C-335/11 - NZA 2013, 553, wonach Behinderte ein zusätzliches Risiko tragen, an einer mit der Behinderung zusammenhängenden Krankheit zu erkranken). Insoweit ist auch zu beachten, dass anders als bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die ggf. behinderte und nicht behinderte Beschäftigte in gleicher Weise treffen kann (vgl. hierzu auch VG Göttingen, Urt. v. 18.03.2014 a.a.O, entgegen EuGH, Urt. v. 11.04.2013 a.a.O.), eine Befreiung vom Schichtdienst in der Regel eine Beeinträchtigung der Gesundheit von gewisser Dauer erfordert, wie es auch eine Behinderung voraussetzt (vgl. § 2 SGB IX).
27 
Unerheblich ist insofern auch, dass nach Ziffer 1.3 VwV Schicht- und Wechseldienst bestimmte Dienstposten vom Schicht- und Wechseldienst befreit sind bzw. befreit werden können. Denn dies betrifft lediglich wenige herausgehobene Stellen im Justizvollzugsdienst und steht - bis auf die Befreiung des Vollzugsdienstleiters - im Ermessen der Anstaltsleitung. Die Zahl der von diesem Befreiungstatbestand betroffenen Bewerbern fällt demnach praktisch nicht ins Gewicht. Soweit nach Ziffer 1.4.1 VwV Schicht- und Wechseldienst Bedienstete ab dem 55. Lebensjahr vom Nachtdienst befreit werden können, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da der Ausschreibungstext diese ausdrücklich von dem Anforderungsmerkmal ausgenommen hat.
28 
Bestätigt wird das Vorliegen des Verdachts einer (mittelbaren) Benachteiligung durch das statistische Verhältnis von behinderten und nicht behinderten Beschäftigten, die in der Justizvollzugsanstalt Freiburg vom Schicht- und Wechseldienst befreit sind. Von 48 Befreiungen wurden 14 aufgrund einer Behinderung erteilt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die übrigen Befreiungen nach Angaben des Beklagten „ganz überwiegend“ Beschäftigte betreffen, welche gemäß Ziffer 1.4.1 VwV Schicht- und Wechseldienst aus Altersgründen keinen Schichtdienst leisten müssen und ohnehin vom streitgegenständlichen Kriterium ausgenommen sind. Das Merkmal betrifft daher in der Justizvollzugsanstalt Freiburg neben dem Vollzugsdienstleiter, dem Personalratsvorsitzenden sowie „vereinzelt“ Beamten in Eltern- bzw. Teilzeit vor allem behinderte Beschäftigte.
29 
Die Einstellungsvoraussetzung der Befreiung vom Schicht- und Wechseldienst ist sachlich auch nicht gerechtfertigt, wovon der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid ausdrücklich selbst ausgeht.
30 
2. Da der Kläger Tatsachen vorgetragen hat, die eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung vermuten lassen, trägt der Beklagte nach § 22 AGG die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorliegt.
31 
Der Beklagte hat die vermutete Benachteiligung durch die Nichteinstellung des Klägers widerlegt. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG besteht zwar bereits dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass in dem Motivbündel, das die Entscheidung des Arbeitgebers beeinflusst hat, die Schwerbehinderung als negatives Kriterium enthalten ist. Die Behinderung darf bei der Einstellungsentscheidung überhaupt nicht zulasten des schwerbehinderten Bewerbers berücksichtigt werden. Für die Annahme einer Benachteiligung wegen einer Behinderung reicht es aus, dass dieser Benachteiligungsgrund mitursächlich war (BAG, Urt. v. 18.11.2008 - 9 AZR 643/07 - NZA 2009, 728; Urt. v. 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 - BAGE 119, 262). Auch die höhere Eignung von Mitbewerbern schließt eine Benachteiligung nicht grundsätzlich aus (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2013 – 4 S 547/12 –, NZA-RR 2014, 159; BAG, Urt. v. 03.04.2007 - 9 AZR 823/06 -, BAGE 122).
32 
Bei einer Entscheidung, die - wie hier - allein auf die Merkmale des Art. 33 Abs. 2 GG zurückzuführen ist, kommt eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung trotz des Verstoßes gegen die Pflicht zur neutralen Stellenausschreibung jedoch nicht in Betracht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger sich wie im vorliegenden Fall trotz des in der Ausschreibung enthaltenen diskriminierenden Merkmals um die Stelle beworben hat und in das Bewerbungsverfahren mit einbezogen worden ist, ohne von diesem vorab ausgeschieden oder in diesem sonst benachteiligt worden zu sein.
33 
Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Diese Gesichtspunkte sind die allein zulässigen Kriterien für die Bewerberauswahl. Der Beklagte hat gegen diese Grundsätze nicht verstoßen. Dem steht nicht entgegen, dass - worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung abgestellt hat - in dem Absageschreiben die Gründe für die Entscheidung nicht mitgeteilt wurden. Denn aus der Bewerberübersicht des Beklagten sowie dem Auswahlvermerk (AS 161-165) ergibt sich, dass der Kläger in das Auswahlverfahren miteinbezogen wurde, aber nach Abwägung der aus der Regelbeurteilung hervorgehenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowie der Gesamtbeurteilung nicht zum Zuge kommen konnte. Insbesondere liegt er bei der Gesamtbeurteilung mit ... Punkten deutlich hinter dem letztlich erfolgreichen Bewerber, der im Gesamturteil ... Punkte vorweisen konnte.
34 
Die Kammer verkennt nicht, dass bei der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs - z.B. durch eine entgegen § 82 Satz 2 SGB IX unterlassene Einladung zum Vorstellungsgespräch - andere Kriterien als für die Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG gelten (BAG, Urt. v. 21.07.2009 - 9 AZR 431/08 - NZA 2009, 1087). In diesen Fällen liegt in der Vorenthaltung des Chancenvorteils bereits eine Benachteiligung, die nicht in Zusammenhang steht mit der (späteren) Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG. Anders liegt es jedoch hier, wenn die behauptete Benachteiligung, hier die Nichteinstellung, allein auf den Leistungs- und Eignungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG zurückzuführen ist.
35 
3. Auch eine Benachteiligung wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nach § 82 Satz 2 SGB IX liegt nicht vor. Diese Bestimmung räumt schwerbehinderten Bewerbern nach Maßgabe von § 82 Satz 1 und Satz 3 SGB IX einen Anspruch darauf ein, von dem öffentlichen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden. Die Einladungspflicht besteht allerdings nicht für die Besetzung aller Arbeitsplätze. Vielmehr gilt sie nur, wenn es um die Besetzung eines Arbeitsplatzes geht, der von der Meldepflicht und dem damit korrespondierenden Informationsanspruch der Agentur für Arbeit erfasst wird. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn der öffentliche Arbeitgeber den Arbeitsplatz intern für seine Beschäftigten ausschreibt, weil er sich berechtigterweise gegen die Besetzung mit einem externen Bewerber entschieden hat (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 2 A 13.10 - NVwZ-RR 2012, 320; rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 10.11.2015 - 5 K 1756/13). Ob eine interne Ausschreibung sachlich gerechtfertigt ist hängt davon ab, ob im Einzelfall aufgabenbezogene, personalwirtschaftliche oder haushaltsrechtliche Gründe vorliegen, die nach ihrem Gewicht geeignet sind, den Ausschluss externer Bewerber zu tragen. Ansonsten könnten die öffentlichen Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebene Förderung der als arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen durch interne Ausschreibungen umgehen (BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - a.a.O.).
36 
Der Beklagte war hier aus aufgabenbezogenen Gründen berechtigt, nur eine interne Stellenausschreibung vorzunehmen.
37 
Eine Meldepflicht der Bundesagentur für Arbeit bestand nicht. Das Amt des Vollzugsbeamten und die hier angestrebte Funktion als stellvertretender Bereichsdienstleiter im Justizvollzug sind notwendig miteinander verbunden. Dieser Dienstposten stellt ein konkretes Amt in der Laufbahn des Justizvollzugsdiensts dar und setzt damit eine bereits bestehende Zugehörigkeit zum Vollzugsdienst voraus. Aus Gründen der Anstaltssicherheit erfordert er in erheblichem Maße Erfahrung im Strafvollzug. Dementsprechend sieht Ziff. 1.2.1. der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Richtlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren für die Laufbahnen des mittleren Dienstes im Justizvollzug (VwV-Ausschreibung und Beförderung) vom 25.05.2007 nur interne Ausschreibungen - grundsätzlich sogar beschränkt auf die jeweilige Justizvollzugsanstalt - vor.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
14 
Die Klage ist - als allgemeine Leistungsklage - zulässig. Das Entschädigungsbegehren setzt eine vorherige Behördenentscheidung in Form eines Verwaltungsakts nicht voraus. Da der Kläger auch weder eine auf dem Gebiet des Beamtenrechts liegende Entscheidung begehrt noch gegen eine solche vorgeht, bedarf es auch keines Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.02.2012 - 4 S 82/12 - AE 2012, 142).
15 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
16 
Die Beteiligten unterfallen zwar dem persönlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG).
17 
Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nicht zu. Der Beklagte hat den Kläger nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt.
18 
Es kann daher offenbleiben, ob der Kläger, der unter dem 06.11.2013 von dem Beklagten „Schadensersatz“ gefordert hat, damit auch sein Entschädigungsbegehren nach § 15 Abs. 4, Abs. 2 AGG rechtzeitig geltend gemacht hat, wozu die Kammer jedoch neigt (a.A. LAG Düsseldorf, Urt. v. 12.11.2008 – 12 Sa 1102/08 – DVP 2010, 349).
19 
Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann ein Beschäftigter bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Zu den Gründen, aus denen nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG eine Benachteiligung verboten ist, gehört unter anderem auch eine Behinderung. Bereits der Verstoß gegen die Verpflichtung des § 11 AGG, einen Arbeitsplatz benachteiligungsfrei auszuschreiben, kann die Vermutung begründen, die Benachteiligung sei wegen des in der Ausschreibung bezeichneten verbotenen Merkmals erfolgt (BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006 - 1 BvR 308/03 - NJW 2007, 137; BAG, Urt. v. 24.04.2008, 8 AZR 257/07 - NJW 2008, 3658).
20 
1. Der Beklagte hat die Stelle zum stellvertretenden Bereichsdienstleiter nach Überzeugung der Kammer unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1, § 11 AGG ausgeschrieben. Denn er hat Einstellungsanforderungen aufgestellt, die zwar dem Anschein nach neutrale Kriterien enthalten, tatsächlich aber Bewerber wegen eines in § 1 AGG benannten Grunds schlechter stellen. Dies begründet den Verdacht einer mittelbaren Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG.
21 
Für die Annahme einer mittelbaren Benachteiligung wegen einer Behinderung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG ist kein statistischer Nachweis erforderlich, dass behinderte Bewerber durch das in Frage stehende Kriterium tatsächlich wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Es ist ausreichend, wenn das Merkmal hierzu typischerweise geeignet ist. Dies folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Darüber hinaus entspricht es dem unionsrechtlichen Gebot des effet utile, wonach die Regelungen einer Richtlinie innerhalb ihres Geltungsbereichs praktische Wirksamkeit entfalten sollen; eine statistische Erhebung der Benachteiligungswahrscheinlichkeit sieht aber die dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugrunde liegende Richtlinie 2000/78/EG nicht vor (vgl. BAG, Beschl. v. 18.08.2009 – 1 ABR 47/08 – BAGE 131, 342 zur Altersdiskriminierung, a.A. wohl VG Göttingen, Urt. v. 18.03.2014 - 1 A 247/12 - juris).
22 
Das Einstellungskriterium „nicht vom Schicht- und Wechseldienst befreit“ ist typischerweise geeignet, behinderte gegenüber nichtbehinderten Bewerbern zu benachteiligen.
23 
Grundsätzlich sind gemäß Ziffer 1.2.1 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zum Schicht- und Wechseldienst sowie zum Bereitschaftsdienst im Justizvollzug (VwV Schicht- und Wechseldienst) vom 28.07.2011 alle Beamten des allgemeinen Vollzugsdiensts zum Schicht- und Wechseldienst verpflichtet.
24 
Im Hinblick auf eine Schwerbehinderung bzw. aus gesundheitlichen Gründen können Beschäftigte allerdings vom Schicht- und Wechseldienst befreit werden. So haben gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 4 SGB IX schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit, soweit dessen Erfüllung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Daraus kann sich die Pflicht des Arbeitgebers ergeben, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit einzuteilen und dessen Arbeitszeit auf die Fünf-Tage-Woche zu beschränken (BAG, Urt. v. 03.12.2002 - 9 AZR 462/01 - BAGE 104, 73). Ziffer 1.4.2 VwV Schicht- und Wechseldienst sieht für den Nachtdienst als Teil des Schichtdiensts eine Befreiungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vor.
25 
Besteht danach für schwerbehinderte Beschäftigte die Möglichkeit, von der allgemeinen Verpflichtung zur Schichtarbeit befreit zu werden, sind Einstellungsvoraussetzungen, die dieses Merkmal als Ausschlusskriterium für eine Bewerbung behandeln, geeignet, behinderte gegenüber nicht behinderten Bewerbern ungünstiger zu behandeln.
26 
Dies gilt auch, obwohl die VwV Schicht- und Wechseldienst für eine Befreiung vom Nachtdienst nicht eine Behinderung, sondern entgegenstehende gesundheitliche Gründe voraussetzt. Denn das Merkmal der Behinderung knüpft ebenfalls an den gesundheitlichen Zustand des Bewerbers an (vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX). Dabei ist es unerheblich, dass nicht bei jeder Person, die eine Behinderung im Sinne des § 1 AGG aufweist, zugleich gesundheitliche Gründe für eine Befreiung vom Nachtdienst vorliegen müssen und dass auch nicht behinderte Bewerber aus diesem Grund vom Schichtdienst befreit sein können. Denn es genügt, dass von der Einschränkung in der Ausschreibung typischerweise behinderte Bewerber betroffen sind (vgl. BAG, Beschl. v. 18.08.2009 - a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 - 2 C 12/11 - BVerwGE 147, 244, wonach Behinderungen regelmäßig zur Folge haben, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen eingeschränkt ist oder Einschränkungen zu erwarten sind; vgl. auch EuGH, Urt. v. 11.04.2013 - C-335/11 - NZA 2013, 553, wonach Behinderte ein zusätzliches Risiko tragen, an einer mit der Behinderung zusammenhängenden Krankheit zu erkranken). Insoweit ist auch zu beachten, dass anders als bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die ggf. behinderte und nicht behinderte Beschäftigte in gleicher Weise treffen kann (vgl. hierzu auch VG Göttingen, Urt. v. 18.03.2014 a.a.O, entgegen EuGH, Urt. v. 11.04.2013 a.a.O.), eine Befreiung vom Schichtdienst in der Regel eine Beeinträchtigung der Gesundheit von gewisser Dauer erfordert, wie es auch eine Behinderung voraussetzt (vgl. § 2 SGB IX).
27 
Unerheblich ist insofern auch, dass nach Ziffer 1.3 VwV Schicht- und Wechseldienst bestimmte Dienstposten vom Schicht- und Wechseldienst befreit sind bzw. befreit werden können. Denn dies betrifft lediglich wenige herausgehobene Stellen im Justizvollzugsdienst und steht - bis auf die Befreiung des Vollzugsdienstleiters - im Ermessen der Anstaltsleitung. Die Zahl der von diesem Befreiungstatbestand betroffenen Bewerbern fällt demnach praktisch nicht ins Gewicht. Soweit nach Ziffer 1.4.1 VwV Schicht- und Wechseldienst Bedienstete ab dem 55. Lebensjahr vom Nachtdienst befreit werden können, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da der Ausschreibungstext diese ausdrücklich von dem Anforderungsmerkmal ausgenommen hat.
28 
Bestätigt wird das Vorliegen des Verdachts einer (mittelbaren) Benachteiligung durch das statistische Verhältnis von behinderten und nicht behinderten Beschäftigten, die in der Justizvollzugsanstalt Freiburg vom Schicht- und Wechseldienst befreit sind. Von 48 Befreiungen wurden 14 aufgrund einer Behinderung erteilt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die übrigen Befreiungen nach Angaben des Beklagten „ganz überwiegend“ Beschäftigte betreffen, welche gemäß Ziffer 1.4.1 VwV Schicht- und Wechseldienst aus Altersgründen keinen Schichtdienst leisten müssen und ohnehin vom streitgegenständlichen Kriterium ausgenommen sind. Das Merkmal betrifft daher in der Justizvollzugsanstalt Freiburg neben dem Vollzugsdienstleiter, dem Personalratsvorsitzenden sowie „vereinzelt“ Beamten in Eltern- bzw. Teilzeit vor allem behinderte Beschäftigte.
29 
Die Einstellungsvoraussetzung der Befreiung vom Schicht- und Wechseldienst ist sachlich auch nicht gerechtfertigt, wovon der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid ausdrücklich selbst ausgeht.
30 
2. Da der Kläger Tatsachen vorgetragen hat, die eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung vermuten lassen, trägt der Beklagte nach § 22 AGG die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorliegt.
31 
Der Beklagte hat die vermutete Benachteiligung durch die Nichteinstellung des Klägers widerlegt. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG besteht zwar bereits dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass in dem Motivbündel, das die Entscheidung des Arbeitgebers beeinflusst hat, die Schwerbehinderung als negatives Kriterium enthalten ist. Die Behinderung darf bei der Einstellungsentscheidung überhaupt nicht zulasten des schwerbehinderten Bewerbers berücksichtigt werden. Für die Annahme einer Benachteiligung wegen einer Behinderung reicht es aus, dass dieser Benachteiligungsgrund mitursächlich war (BAG, Urt. v. 18.11.2008 - 9 AZR 643/07 - NZA 2009, 728; Urt. v. 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 - BAGE 119, 262). Auch die höhere Eignung von Mitbewerbern schließt eine Benachteiligung nicht grundsätzlich aus (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2013 – 4 S 547/12 –, NZA-RR 2014, 159; BAG, Urt. v. 03.04.2007 - 9 AZR 823/06 -, BAGE 122).
32 
Bei einer Entscheidung, die - wie hier - allein auf die Merkmale des Art. 33 Abs. 2 GG zurückzuführen ist, kommt eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung trotz des Verstoßes gegen die Pflicht zur neutralen Stellenausschreibung jedoch nicht in Betracht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger sich wie im vorliegenden Fall trotz des in der Ausschreibung enthaltenen diskriminierenden Merkmals um die Stelle beworben hat und in das Bewerbungsverfahren mit einbezogen worden ist, ohne von diesem vorab ausgeschieden oder in diesem sonst benachteiligt worden zu sein.
33 
Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Diese Gesichtspunkte sind die allein zulässigen Kriterien für die Bewerberauswahl. Der Beklagte hat gegen diese Grundsätze nicht verstoßen. Dem steht nicht entgegen, dass - worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung abgestellt hat - in dem Absageschreiben die Gründe für die Entscheidung nicht mitgeteilt wurden. Denn aus der Bewerberübersicht des Beklagten sowie dem Auswahlvermerk (AS 161-165) ergibt sich, dass der Kläger in das Auswahlverfahren miteinbezogen wurde, aber nach Abwägung der aus der Regelbeurteilung hervorgehenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowie der Gesamtbeurteilung nicht zum Zuge kommen konnte. Insbesondere liegt er bei der Gesamtbeurteilung mit ... Punkten deutlich hinter dem letztlich erfolgreichen Bewerber, der im Gesamturteil ... Punkte vorweisen konnte.
34 
Die Kammer verkennt nicht, dass bei der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs - z.B. durch eine entgegen § 82 Satz 2 SGB IX unterlassene Einladung zum Vorstellungsgespräch - andere Kriterien als für die Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG gelten (BAG, Urt. v. 21.07.2009 - 9 AZR 431/08 - NZA 2009, 1087). In diesen Fällen liegt in der Vorenthaltung des Chancenvorteils bereits eine Benachteiligung, die nicht in Zusammenhang steht mit der (späteren) Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG. Anders liegt es jedoch hier, wenn die behauptete Benachteiligung, hier die Nichteinstellung, allein auf den Leistungs- und Eignungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG zurückzuführen ist.
35 
3. Auch eine Benachteiligung wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nach § 82 Satz 2 SGB IX liegt nicht vor. Diese Bestimmung räumt schwerbehinderten Bewerbern nach Maßgabe von § 82 Satz 1 und Satz 3 SGB IX einen Anspruch darauf ein, von dem öffentlichen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden. Die Einladungspflicht besteht allerdings nicht für die Besetzung aller Arbeitsplätze. Vielmehr gilt sie nur, wenn es um die Besetzung eines Arbeitsplatzes geht, der von der Meldepflicht und dem damit korrespondierenden Informationsanspruch der Agentur für Arbeit erfasst wird. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn der öffentliche Arbeitgeber den Arbeitsplatz intern für seine Beschäftigten ausschreibt, weil er sich berechtigterweise gegen die Besetzung mit einem externen Bewerber entschieden hat (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 2 A 13.10 - NVwZ-RR 2012, 320; rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 10.11.2015 - 5 K 1756/13). Ob eine interne Ausschreibung sachlich gerechtfertigt ist hängt davon ab, ob im Einzelfall aufgabenbezogene, personalwirtschaftliche oder haushaltsrechtliche Gründe vorliegen, die nach ihrem Gewicht geeignet sind, den Ausschluss externer Bewerber zu tragen. Ansonsten könnten die öffentlichen Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebene Förderung der als arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen durch interne Ausschreibungen umgehen (BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - a.a.O.).
36 
Der Beklagte war hier aus aufgabenbezogenen Gründen berechtigt, nur eine interne Stellenausschreibung vorzunehmen.
37 
Eine Meldepflicht der Bundesagentur für Arbeit bestand nicht. Das Amt des Vollzugsbeamten und die hier angestrebte Funktion als stellvertretender Bereichsdienstleiter im Justizvollzug sind notwendig miteinander verbunden. Dieser Dienstposten stellt ein konkretes Amt in der Laufbahn des Justizvollzugsdiensts dar und setzt damit eine bereits bestehende Zugehörigkeit zum Vollzugsdienst voraus. Aus Gründen der Anstaltssicherheit erfordert er in erheblichem Maße Erfahrung im Strafvollzug. Dementsprechend sieht Ziff. 1.2.1. der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Richtlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren für die Laufbahnen des mittleren Dienstes im Justizvollzug (VwV-Ausschreibung und Beförderung) vom 25.05.2007 nur interne Ausschreibungen - grundsätzlich sogar beschränkt auf die jeweilige Justizvollzugsanstalt - vor.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st
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published on 25/07/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger beansprucht die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrat und Schadensersatz wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung seiner Bewerbun
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.