Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 17. Juli 2014 - 9 L 241/14.A
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 660/14.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4ist statthaft, weil der Klage gemäß § 75 Satz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt, aber unbegründet.
5Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sowie § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
6Dies ist hier weder hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch bezüglich der Ablehnung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG oder der Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 sowie Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Fall.
7Bezüglich eines Anspruches auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung der Kammer eine Verfolgung von Angehörigen der Minderheit der Roma im Kosovo nicht feststellbar ist.
8Vgl. Urteil vom 21. Februar 2014 - 9 K 1919/13.A -; so auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Januar 2014 - 5 A 2698/13.A -; Lagebericht des Auswärtigen Amtes betreffend die Republik Kosovo vom 29. Januar 2014 (Lagebericht).
9Dies gilt auch, soweit die Antragsteller zu 1. und 2. Übergriffe von Albanern in Zusammenhang damit, dass der Antragsteller zu 1. Jahre 1999 von der serbischen Armee zur Bestattung von Leichen gezwungen worden sein soll, vorgetragen haben. Denn nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen können Angehörige von Minderheiten bei jeder regionalen Polizeidienststelle - wie dies die Antragsteller auch getan haben wollen - Straftaten anzeigen und verfolgen lassen, um so staatlichen Schutz zu erlangen; jede regionale Dienststelle verfügt über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig und zumeist selbst Angehörige verschiedener Minderheiten sind. Darüber hinaus können solche Anzeigen und Schutzgesuche auch bei der EULEX-Polizei angebracht werden, sodass von einer Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit staatlicher Sicherheitsbehörden im Kosovo nicht ausgegangen werden kann. Unabhängig davon können Betroffene einer solchen regional bestehenden Gefährdung durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil begegnen.
10Vgl. Lagebericht, a.a.O.
11Ernstliche Zweifel bestehen ebenfalls nicht hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes. Insbesondere ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Antragstellern im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Schaden wegen erniedrigender Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG droht. Auch bei Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG sowie § 3 c Nr. 3 AsylVfG analog die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, fehlt.
12Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage liegen ferner keine Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vor. Insbesondere geraten die Antragsteller allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma im Kosovo trotz der nach wie vor dort in erheblichem Ausmaß bestehenden Schwierigkeiten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine ernste Gefahr für Leib oder Leben. Dies wird bestätigt durch die Erkenntnislage und die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung, welcher die Kammer folgt.
13Vgl. Lagebericht, a.a.O.; OVG NRW, a.a.O.
14Des Weiteren führen die hinsichtlich des Antragstellers zu 1. geltend gemachten Erkrankungen mangels einer erheblichen und konkreten Gesundheitsgefahr nicht auf ein Abschiebungsverbot. Erheblich wäre die Gefahr, wenn sich im Kosovo sein Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlimmern würde; sofern dies alsbald nach der Rückkehr einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten der Behandlung angewiesen wären und er anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, wäre die Gefahr auch konkret.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, BVerwGE 105, 383.
16Von einer derartigen Gefahr ist nicht auszugehen. Dies gilt zunächst für die Schuppenflechte, an der der Kläger ausweislich des Attestes der Uniklinik der RWTH B. vom 29. August 2013 bereits seit 13 Jahren leidet. Was die seitens des B1.krankenhauses mit vorläufigem Entlassungsbericht vom 19. Dezember 2013 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung nebst depressiver Episode anbetrifft, ist darauf zu verweisen, dass psychische Erkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem im Kosovo in regionalen Gesundheitszentren und in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie behandelt werden können; ein derartiges Zentrum sowie eine stationäre Abteilung sind unter anderem in Pristina vorhanden. Zudem können freiwillige Rückkehrer und zurückgeführte aus Nordrhein-Westfalen bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts URA II in Anspruch nehmen,
17vgl. Lagebericht, a.a.O.,
18dessen Rückkehrzentum sich in Pristina befindet.
19Vgl. http://www.bamf.de/DE/Rueckkehrfoerderung/ProjektKosovo/ projektkosovo-node.html.
20Soweit in Attesten der Dres. E. und I. vom 6. März 2014 sowie 1. April 2014 eine fehlende Reisefähigkeit attestiert wird, ist dem im vorliegenden Verfahren gegen das Bundesamt nicht nachzugehen, weil hier allein zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse maßgeblich sind.
21Schließlich ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
23Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestimmt werden. Dabei kann ihm allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden übertragen werden.
(2) § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.