Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 10. Nov. 2016 - 4 K 3983/16

bei uns veröffentlicht am10.11.2016

Tenor

Die Antragstellerin wird ermächtigt,

- nach Bekanntgabe der (zwei) Bescheide der Antragstellerin vom 02.11.2016 über die Rücknahme der Waffenbesitzkarte und Sicherstellung von Urkunden und Waffen sowie über die Einziehung und Ungültigerklärung des Jagdscheins an den Antragsgegner,

- nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses an den Antragsgegner, mit der die Antragstellerin beauftragt wird, und

- nach vergeblicher Aufforderung des Antragsgegners zur freiwilligen Duldung bzw. Mitwirkung bei der behördlichen Inbesitznahme nachstehend genannter Gegenstände und Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall fehlender Duldung bzw. Mitwirkung

die Wohnräume des Antragsgegners im Anwesen …, …, einschließlich sämtlicher Nebenräume und Garagen (mit darin geparkten Fahrzeugen) zum Zweck der Sicherstellung folgender Gegenstände zu durchsuchen:

1. Waffenbesitzkarte Nr. …, ausgestellt am 26.01.2016,

2. halbautomatische Pistole, Kaliber 9 mm Luger und

3. Revolver, Kaliber .357Mag,

4. eventuell vorhandene Munition,

5. eventuell erworbene (Jagd-)Langwaffen und

6. Jagdschein Nr. …, ausgestellt am 11.01.2016.

Diese Durchsuchungsermächtigung tritt spätestens am 31.12.2016 außer Kraft.

Im Übrigen wird der (Durchsuchungs-)Antrag der Antragstellerin abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zulässig und begründet.
Soweit der Antrag abgelehnt wurde, betrifft das die Durchsuchung der Person des Antragsgegners und seiner Fahrzeuge, soweit diese nicht auf bzw. in dem befriedeten Besitztum des Antragsgegners abgestellt sind; denn für diese (polizeirechtlichen) Maßnahmen, mit denen nicht in den Schutzbereich des Art. 13 GG eingegriffen wird, bedarf die Antragstellerin keiner gerichtlichen Anordnung bzw. Ermächtigung.
Für die richterliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung im Zusammenhang mit einer Sicherstellung oder einer Verwaltungsvollstreckung im Rahmen des Waffenrechts ist in Baden-Württemberg der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015 - 6 K 69/15 -, juris, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 28.07.2014 - 4 K 1554/14 -, juris, m.w.N.).
Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchungsanordnung ist hier die spezielle (bundesrechtliche) Ermächtigungsgrundlage in § 46 Abs. 4 WaffG (VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015, a.a.O.; Beschlüsse der Kammer vom 28.07.2014, a.a.O., und vom 14.06.2012 - 4 K 914/12 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in § 46 Abs. 2 und 3 WaffG bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen (1.) in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG oder (2.) soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 GG) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Voraussetzungen dieser Norm, hier des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. und Satz 3 WaffG, sind im vorliegenden Fall mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit erfüllt. Denn es liegen Tatsachen vor, die die Annahme einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und/oder Munition durch den Antragsgegner rechtfertigen. Grundsätzlich sind für eine solche Annahme bloße Vermutungen über eine missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausreichend; vielmehr müssen die für das Vorliegen einer Besorgnis missbräuchlicher Waffenverwendung sprechenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein (vgl. u. a. OVG Saarland, Beschluss vom 14.10.2015 - 1 B 155/15 -, juris, m.w.N.; VG München, Beschluss vom 14.12.2105 - M 7 E 15.5544 -, juris, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 14.06.2012, a.a.O., m.w.N.). Solche Tatsachen sind hier vor allem insoweit nachgewiesen, als sich der Antragsgegner, der bei mehreren Anlässen als Angehöriger der „Reichsbürgerbewegung“ in Erscheinung getreten ist, in einem Schreiben vom 05.09.2016 folgende Aussagen zu eigen gemacht hat: „Spätestens an einem solchen Punkt, in dem man sich gegen rechtswidrig handelnde, angeblich 'staatliche Institutionen' zur Wehr setzen muss, ist es an der Zeit über das Widerstandsrecht nachzudenken“ und „Das Widerstandsrecht umfasst sowohl passiven Widerstand durch Gehorsamsverweigerung, als auch aktiven Widerstand durch Gewalt, steht aber unter absolutem Subsidiaritätsvorbehalt, dass andere Abhilfe nicht möglich ist“. Durch diese Aussagen bringt der Antragsgegner zum Ausdruck, dass er Gewalt für ein legitimes Mittel der Auseinandersetzung hält. Daran ändert auch der ausdrücklich genannte Subsidiaritätsvorbehalt nichts. Denn nach der Theorie der „Reichsbürger“, zu der der Antragsgegner sich mehrfach bekannt hat, ist der deutsche Staat nicht zur Ausübung hoheitlicher Gewalt berechtigt und sind von staatlichen Amtswaltern ergriffene hoheitliche Maßnahmen unbeachtlich. Dadurch erhält der so genannte Subsidiaritätsvorbehalt die Bedeutung, dass Gewaltanwendung gegen staatliche Einrichtungen und ihre Amtswalter dann als Ausdruck eines Widerstandsrechts zulässig wird, wenn diese nicht gänzlich von hoheitlichen, den „Reichsbürger“ belastenden Maßnahmen absehen oder zumindest diese Maßnahmen nach Hinweis auf ihre fehlende Legalität zurücknehmen. Eine solche Einstellung ist mit dem Besitz von Waffen, insbesondere Schusswaffen, unvereinbar. Demgegenüber sind an den Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, keine sehr hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden sehr groß und folgenschwer sein kann (vgl. auch hierzu OVG Saarland, Beschluss vom 14.10.2015, a.a.O.; VG München, Beschluss vom 14.12.2105, a.a.O.; Beschluss der Kammer vom 14.06.2012, a.a.O.).
Mit der vorherigen Bekanntgabe der im Bescheid der Antragstellerin vom 02.11.2016 ausgesprochenen, auf fehlende Zuverlässigkeit des Antragsgegners gestützten (gemäß § 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbaren Rücknahme der Waffenbesitzkarte, in der die in der Beschlussformel genannten Waffen bezeichnet sind, ist auch dem Wortlaut des § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG Genüge getan, dass es sich bei den sicherzustellenden Urkunden, Waffen und Munition um solche im Sinne des § 46 Abs. 2 WaffG handelt und dass der Antragsgegner nicht mehr zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist.
Durch die vorherige Bekanntgabe des Bescheids der Antragstellerin vom 02.11.2016 über die sofort vollziehbare Einziehung und Unbrauchbarmachung des Jagdscheins wird gleichfalls sichergestellt, dass der Antragsgegner auch zum Erwerb und vorübergehenden Besitz von Langwaffen aufgrund des Besitzes eines Jagdscheins (gemäß § 13 Abs. 4 WaffG) nicht mehr berechtigt ist.
Vor dem Hintergrund der durch die mögliche missbräuchliche Verwendung drohenden Gefahr ist die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchungsanordnung auch verhältnismäßig. Sie ist insgesamt geeignet, erforderlich und angemessen (vgl. hierzu und zu Folgendem u. a. VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015, a.a.O., m.w.N.).
Mit der in der Beschlussformel als Voraussetzung für die Durchsuchungsermächtigung genannten vorherigen Bekanntgabe des (aktuell noch gar nicht bekanntgegebenen und daher noch nicht wirksamen) Bescheids vom 02.11.2015 wird die darin unter Nr. III. enthaltene waffenrechtliche Sicherstellungsverfügung gegenüber dem Antragsgegner noch vor der Durchführung der Durchsuchung, deren Zweck sie dient, wirksam und (gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG) sofort vollziehbar.
10 
Durch die in der Beschlussformel als weitere Voraussetzung für die Durchführung der Durchsuchung genannte vorherige Zustellung des (gerichtlichen) Durchsuchungsbeschlusses wird sichergestellt, dass die gerichtliche Ermächtigung der Antragstellerin zur Durchsuchung vor Beginn der Durchsuchung wirksam wird. Da anderenfalls der Erfolg der Durchsuchung gefährdet würde, ist es zulässig, die Antragstellerin zu beauftragen, im Wege der in § 14 VwGO ausdrücklich vorgesehenen Amtshilfe der Behörden gegenüber Gerichten, den vorliegenden Beschluss durch Übergabe an den Antragsgegner zuzustellen.
11 
Ferner wird durch die im Tenor der vorliegenden Durchsuchungsanordnung aufgestellte Bedingung, dass eine Durchsuchung erst nach vergeblicher Aufforderung des Antragsgegners zur freiwilligen Duldung des Betretens und Durchsuchens seiner Wohnung und der Wegnahme der sicherzustellenden Gegenstände stattfinden darf, sichergestellt, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Anwendung von Zwangsmaßnahmen und die damit verbundenen Härten zu vermeiden, wodurch die aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebotene Erforderlichkeit der Durchsuchung sichergestellt wird. Dem Antragsgegner soll hierdurch u. a. die Möglichkeit verbleiben, das gewaltsame Öffnen von Türen oder Behältnissen durch freiwillige Herausgabe der zugehörigen Schlüssel zu vermeiden und überflüssiges Suchen durch freiwillige Benennung der Verwahrungsorte der Waffen zu vermeiden sowie im Beisein der Behördenvertreter diesen den Zugriff auf die Waffen zu ermöglichen.
12 
Die in der Beschlussformel enthaltene Aufzählung der sicherzustellenden Gegenstände beschränkt den Umfang der Durchsuchung, da sie nur so lange gerechtfertigt ist, bis die genannten Gegenstände gefunden und sichergestellt sind, und außerdem nicht der Suche nach anderen Gegenständen dienen darf. Dass die Durchsuchung auch dem Zweck der Sicherstellung „eventuell vorhandener Munition“ dient, ohne dass die Munition im Einzelnen in der Sicherstellungsverfügung genau bezeichnet wird und werden kann, liegt in der Natur der Sache begründet und steht der Durchsuchungsanordnung nicht entgegen. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die Sicherstellung „eventuell erworbener (Jagd-)Langwaffen“; das beruht auf der Regelung in § 13 Abs. 4 WaffG, nach der der Antragsgegner als (bisheriger) Inhaber eines Jagdscheins berechtigt war, Langwaffen grundsätzlich ohne waffenrechtliche Erlaubnis zu erwerben und vorübergehend zu besitzen.
13 
Angesichts der speziellen Regelungen in § 46 Abs. 4 WaffG kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung nach den §§ 5 und 6 LVwVG hier nicht an.
14 
Die Wirksamkeit der Durchsuchungsanordnung ist zeitlich zu befristen (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, NJW 1997, 2165). Dabei erscheint eine Befristung bis zum 31.12.2016 erforderlich, aber auch ausreichend.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

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Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


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Waffengesetz - WaffG 2002 | § 41 Waffenverbote für den Einzelfall


(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, 1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrol

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken


(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn 1. glaubhaft

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 14


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(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Tenor

Die Vollstreckungsgläubigerin wird ermächtigt,

- nach Bekanntgabe der beiden jeweils vom 15.01.2015 datierenden Bescheide an den jeweiligen Vollstreckungsschuldner und

- nach Erlass und Bekanntgabe einer schriftlichen und begründeten Anordnung des Sofortvollzugs der Ziff. 2 S. 2 des an den Vollstreckungsschuldner zu Ziff.1 gerichteten Bescheids vom 15.01.2015 und

- nach Zustellung dieser Durchsuchungsanordnung an die beiden Vollstreckungsschuldner, mit deren Durchführung im Wege der Amtshilfe die Vollstreckungsgläubigerin vom Gericht hiermit beauftragt wird, und schließlich

- nach vergeblicher Aufforderung der Vollstreckungsschuldner zur freiwilligen Duldung bzw. Mitwirkung bei der behördlichen Inbesitznahme nachstehend genannter Gegenstände und Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall fehlender Kooperation

die Wohnräume der Vollstreckungsschuldner im Anwesen ... in ... einschließlich sämtlicher Nebenräume zu durchsuchen und dabei nötigenfalls verschlossene Räume oder Behältnisse zu öffnen oder öffnen zu lassen und zwar zum Zweck der Sicherstellung folgender Gegenstände:

- der nachstehend aufgeführten Waffenbesitzkarten:

Nr. 3/98 -gelb,

Nr. 21/2012-2- grün,

Nr.7/2011-3-gelb und

Nr.943/74-grün,

- der nachstehend aufgeführten Waffen:

- KK-Gewehr, .22lr, Walther, UIT Match Universal Herst.Nr. 9515

- KatD Bockdoppelflinte, 12/70, Lamas Mod. 801, Herst.Nr. 23960

- Blockverschlussflinte, .15/85, EG W.W.Greener, Marker Greener Spec. Herst.Nr. 27665

- Einlaufflinte, 2855, P Stevens Maastricht, Beaumont System, Herst.Nr. 1833

- KK-Gewehr, .22lr , Anschütz 1903, Herst.Nr. 1353397

- Einzelladerflinte Kat.D., 28/65, Albini-Braendlin, Herst.Nr. 1325

- Revolver, Kat B, .22lr, Smith&Wesson Mod. 617 Traget Champion, Herst.Nr. BRA7649

- Pistole, halbautomat., Kat. B, .22lr, Hämmerli, Herst.Nr. 38956

- Ordonanzgewehr (Repetiergewehr), 6,5x555 Schwed, Carl Gustafs Stadts, Gevärsfaktori M1896, Herst.Nr. 429154

- Vorderladerevolver, .44, Westerner´s Arms, Uberti 1858, Herst.Nr. 15127

- Perk.Revolver, Kat.B, .36 (Black Powder), Rinc Galesi-Rigarmi-Brescia, Colt Navy 1861, Herst.Nr. 16020

- Perk.Revolver, Kat.B, .44, Rinc Galesi-Rigami-Brescia, Colt Army 1860, Herst.Nr. 99202

- Rep.Büchse, Kat.C, 6mm, SIG-Sauer, Mod. 205, Herst.Nr. W23305 SystemNr.S03629

- Wechsellauf Kat. C., .306Win, Sig-Sauer, Herst.Nr.W20692

- Perk.Revolver, Kat.B, .36 (Black Powder), Westerner´s Arms -Uberti Mod.Col Reb Confederate, Herst.Nr. 017812

- KK-Gewehr, .22lr, Voere, Herst.Nr. 1144742,

-sowie eventuell vorhandener Munition,

-sowie der Sprengstofferlaubnis-Karte 7/2011,

-sowie eventuell vorhandenen Sprengstoffs.

Diese Durchsuchungsanordnung tritt spätestens am 31.03.2015 außer Kraft.

Die Vollstreckungsschuldner tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

 
Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume der Vollstreckungsschuldner ist zulässig und begründet.
1. Für die richterliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung im Zusammenhang mit einer Sicherstellung oder einer Verwaltungsvollstreckung im Rahmen des Waffenrechts und auch des Sprengstoffrechts ist in Baden-Württemberg nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Es handelt sich vielmehr um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die das Landesrecht keine Sonderzuweisung enthält. Namentlich liegt eine Sonderzuweisung nach den §§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO und 31 Abs. 5 PolG nicht vor, weil es hier nicht um eine Durchsuchung nach § 31 PolG geht (vgl. VG Freiburg, B. v. 28.7.2014 - 4 K 1554/14 -, juris, Rdnr.2), sondern um eine Durchsuchung nach § 46 Abs. 4 S.2 WaffG bzw. nach § 6 Abs. 2 LVwVG.
Einer Zustellung des vorliegenden Antrags an die Vollstreckungsschuldner und ihrer Anhörung dazu durch das Verwaltungsgericht vor Erlass der Durchsuchungsanordnung bedarf es hier auch mit Rücksicht auf deren Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ausnahmsweise nicht, da andernfalls der Zweck der Durchsuchung gefährdet würde (VG Sigmaringen, B. v. 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris unter Verweis auf BVerfG, B. v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346, und VG Freiburg, B. v. 28.7.2014 - 4 K 1554/14 -, juris, Rdnr. 9).
2.1. Rechtsgrundlage für die von der Vollstreckungsgläubigerin beantragte Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Sicherstellung der genannten Waffenbesitzkarten, Waffen und eventuell vorhandener Munition der beiden Vollstreckungsschuldner ist hier die spezielle (bundesrechtliche) Ermächtigungsgrundlage in § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und S. 2 WaffG (siehe hierzu VG Sigmaringen, B. v. 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 (des § 46 WaffG) bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 46 Abs. 4 S. 3 WaffG).
Die Verfügung unter Ziff.1 der jeweiligen Bescheide der Vollstreckungsgläubigerin vom 15.01.2015 stellt jeweils eine solche waffenrechtliche Sicherstellungsanordnung dar. Sie ist eine waffenrechtliche Grundverfügung (bzw. Standardmaßnahme), mit der der jeweilige Vollstreckungsschuldner als Waffenbesitzer verpflichtet wird, die Wegnahme der Waffen zu dulden. Sie ist (noch) keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, sondern nur Grundlage einer ggf. erforderlichen Vollstreckung nach Maßgabe des (Landes-) Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Diese Sicherstellung ist gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG (kraft Gesetzes) sofort vollziehbar (VG Freiburg, a.a.O., juris, Rdnr.5). Der unter Ziff.3 der Bescheide jeweils ausdrücklich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der unter Ziff. 1 der Bescheide jeweils getroffenen Verfügung bedurfte es mithin gar nicht.
2.1.1. Die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung zum Zwecke dieser Sicherstellung nach dieser Norm liegen hier vor:
Das Verwaltungsgericht darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn es sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung des Sachverhalts überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Es hat zudem durch eine geeignete Fassung der Durchsuchungsanordnung im Rahmen des Möglichen sicherzustellen, dass der Grundrechtseingriff angemessen begrenzt wird sowie messbar und kontrollierbar bleibt. Mithin hat die richterliche Durchsuchungsanordnung die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 1992/92 -, BVerfGE 96, 44 = NJW 1997, 2165).
Mit der - im Tenor des vorliegenden Beschlusses als Voraussetzung für die Durchsuchungsermächtigung genannten - vorherigen Bekanntgabe der (aktuell noch gar nicht bekanntgegebenen und daher noch nicht wirksamen) beiden Bescheide vom 15.01.2015 werden die darin jeweils enthaltenen waffenrechtlichen Sicherstellungsverfügungen den Vollstreckungsschuldnern gegenüber noch vor der Durchführung der Durchsuchung, deren Zweck sie darstellen, wirksam und vollziehbar (zur Zulässigkeit dieser Konstruktion siehe VG Augsburg, B. v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 -, juris, Rdnr.17).
Durch die im Tenor des vorliegenden Beschlusses als weitere Voraussetzung für die Durchführung der Durchsuchung genannte vorherige Zustellung des Durchsuchungsbeschlusses wird sichergestellt, dass die gerichtliche Ermächtigung der Vollstreckungsgläubigerin zur Durchsuchung vor Beginn der Durchsuchung wirksam wird. Da anderenfalls der Erfolg der Durchsuchung gefährdet würde, ist es zulässig, die Vollstreckungsgläubigerin zu beauftragen, im Wege der in § 14 VwGO ausdrücklich vorgesehenen Amtshilfe der Behörden gegenüber Gerichten, den vorliegenden Beschluss durch Übergabe an die Vollstreckungsschuldner zuzustellen (vgl. VG Sigmaringen, B. v. 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris).
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Die im Tenor enthaltene Aufzählung der sicherzustellenden Gegenstände im Einzelnen beschränkt den Umfang der Durchsuchung, da sie nur so lange gerechtfertigt ist, bis die genannten Gegenstände gefunden und sichergestellt sind, und außerdem nicht der Suche nach anderen Gegenständen dienen darf. Dass die Durchsuchung auch dem Zweck der Sicherstellung „eventuell vorhandener Munition“ dient, ohne dass die Munition im Einzelnen in der Sicherstellungsverfügung genau bezeichnet wird und werden kann, liegt in der Natur der Sache begründet und steht der Durchsuchungsanordnung nicht entgegen. Insoweit genügt es dem Bestimmtheitserfordernis, dass mit dieser Formulierung „alle“ im Besitz der Vollstreckungsschuldner befindlichen Munitionsteile erfasst sind.
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2.1.2. Die von der Vollstreckungsgläubigerin beantragte Durchsuchung der Räume der Vollstreckungsschuldner ist geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig.
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Durch die im Tenor der vorliegenden Durchsuchungsanordnung aufgestellte Bedingung, dass eine Durchsuchung erst nach vergeblicher Aufforderung der Vollstreckungsschuldner zur freiwilligen Duldung des Betretens und Durchsuchens ihrer Wohnung und der Wegnahme der sicherzustellenden Gegenstände stattfinden darf, wird sichergestellt, dass diesen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Anwendung von Zwangsmaßnahmen und die damit verbundenen Härten zu vermeiden, wodurch die aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebotene Erforderlichkeit der Durchsuchung sichergestellt wird (vgl. VG Augsburg, B. v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 -, juris, Rdnr.15). Den Vollstreckungsschuldnern soll unter anderem die Möglichkeit verbleiben, das gewaltsame Öffnen von Türen oder Behältnissen durch freiwillige Herausgabe der zugehörigen Schlüssel zu vermeiden und überflüssiges Suchen durch freiwillige Benennung der Verwahrungsorte der Waffen zu vermeiden sowie im Beisein der Behördenvertreter diesen den Zugriff auf die Waffen zu ermöglichen.
13 
Eine summarische Überprüfung ergibt, dass die Durchsuchung auch nicht deshalb unverhältnismäßig ist, weil die Sicherstellungsverfügungen, deren Durchsetzung sie dient, etwa offensichtlich rechtswidrig sind. Diese Prüfung ist anzustellen, weil das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG zwar im Grundsatz nur die Voraussetzungen der Durchsuchungsanordnung und daher in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden, sofort vollziehbaren, wirksamen Sicherstellungsverfügung zu prüfen hat, allerdings auch nicht eine Durchsuchung zur Durchsetzung einer offenkundig rechtswidrigen Sicherstellungsverfügung gestatten darf, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG eine bloße Formsache darstellen würde (vgl. VG Augsburg, B. v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 -, juris, Rdnr. 11).
14 
Dass die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Sicherstellungsverfügungen nach § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 WaffG hier offensichtlich fehlen würden, lässt sich nicht erkennen. Im Gegenteil dürften unter den in den Tatbeständen der beiden waffenrechtlichen Sicherstellungsverfügungen genannten Umständen genügend Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, die Waffen oder Munition könnten womöglich missbräuchlich verwendet werden. Anhaltspunkte dafür ergeben sich nämlich insbesondere aus dem Hinweis des Vollstreckungsschuldners zu Ziff. 1 gegenüber einer das Grundstück zwecks Pflege des Vollstreckungsschuldners zu Ziff. 2 aufsuchenden Pflegekraft, er sei ein Menschenhasser und guter Schütze, und auch seinem sonstigen Verhalten ihr gegenüber, wie es die Vollstreckungsgläubigerin schildert, nämlich aus der laut und wütend vorgetragene Aufforderung, sie möge deshalb gut aufpassen, sowie aus dem Umstand, dass sie beim Versuch, das Haus wieder zu verlassen, dieses von ihm verschlossen vorfand und aus der am Vortag gegenüber einer anderen Pflegekraft getätigten Äußerung des Vollstreckungsschuldners zu Ziff. 1, er sei ein guter Schütze und Unbekannte kämen besser nicht auf sein Grundstück. Auch ohne den Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 dazu vorher anzuhören, hält das Gericht die Schilderung dieser Vorkommnisse durch die Vollstreckungsgläubigerin aus folgenden Gründen für nachvollziehbar und glaubhaft: Sie beruhen auf den Angaben zweier verschiedener Pflegekräfte, die an zwei verschiedenen Tagen (3. und 4.12.2014) übereinstimmende Erfahrungen mit dem Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 gemacht haben. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt oder eine erkennbare voreingenommene Motivlage, die darauf schließen lassen, dass der Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 von den Pflegekräften oder der Vollstreckungsgläubigerin grundlos und der Wahrheit zuwider eines solchen Verhaltens beschuldigt werden sollte. Die von ihnen wiedergegebene Äußerung des Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 2, sein Sohn, der Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1, sei „jetzt wohl völlig durchgedreht“, dürfte ebenfalls wohl kaum frei erfunden sein. Der Umstand, dass der Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 ausweislich der drei genannten Waffenbesitzkarten offenbar eine ganz beträchtlich große Zahl verschiedenster Waffen bisher legal besitzt, lässt auch seine angebliche stolze Äußerung, er sei ein „guter Schütze“, ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen.
15 
Ausweislich dieser gegenüber harmlosen Pflegekräften grundlos und unprovoziert geäußerten Androhungen eines Einsatzes von Waffengewalt zur Sicherung seines Grundstücks vor unbefugtem Betreten und der damit verbundenen Bedrohung im Sinne von § 241 StGB erscheint es wahrscheinlich, dass er andere mit den in seinem Besitz befindlichen zahlreichen Waffen gefährden oder bedrohen wird, was eine missbräuchliche Verwendung der Waffen darstellt (vgl. zur Würdigung der Persönlichkeit des betroffenen Waffenbesitzerlaubnisinhabers, wie es in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, VGH Bad.-Württ., B. v. 13.4.2007 - 1 S 2751/06 -, juris, Rdnr. 7).
16 
Dem steht nicht entgegen, dass der Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 diese Äußerungen bereits am 3. und 4. Dezember 2014 getan haben soll, während die Vollstreckungsgläubigerin die Durchsuchungsanordnung erst am 15.1.2015 beantragt hat. Auch wenn es seither offenbar keine weiteren Vorfälle dieser Art gegeben hat, entkräftet dies doch nicht die Annahme, dass eine missbräuchliche Verwendung der Waffen nunmehr nicht mehr drohe. Denn der bloße Zeitablauf besagt nicht, dass sich an der durch die Äußerung zu Tage getretenen Grundeinstellung des Vollstreckungsschuldners zu Ziff. 1 („Menschenhasser“, „guter Schütze“) etwas geändert hat, zumal er nach wie vor im Besitz der zahlreichen Waffen ist, welche ihm offenbar gerade dieses Gefühl der Macht gegenüber anderen vermitteln. Der Begriff der „sofortigen“ Sicherstellung bedeutet insofern auch nicht, dass die Behörde im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an eine Tatsache, die Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung bieten, eine Sicherstellungsverfügung erlassen müsste und die Befugnis dazu nach einer gewissen Zeit verlöre, wenn nach wie vor die Annahme einer solchen Verwendung gerechtfertigt, also nicht durch den Zeitablauf entkräftet ist.
17 
Da die beiden Vollstreckungsschuldner ihre Waffen offenbar zusammen gemeinschaftlich im gemeinsam bewohnten Haus aufbewahren, erscheint auch die gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 2 verfügte Sicherstellung seiner Waffenbesitzkarte und Waffe nicht offensichtlich rechtswidrig. Von ihm selbst droht zwar kein Missbrauch seiner Waffe. Jedoch ist ohne deren Sicherstellung nicht ausreichend ausgeschlossen, dass sie von seinem Sohn, dem Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1, missbräuchlich in der oben dargelegten Weise verwendet wird.
18 
Im Hinblick darauf erscheint eine Durchsuchung der Wohn- und sonstigen Räume der Vollstreckungsschuldner zum Zweck der Sicherstellung dieser Waffen verhältnismäßig. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Missbrauchsgefahr durch andere, mildere Mittel als durch die Sicherstellung begegnen ließe.
19 
Die Ermächtigung, erforderlichenfalls verschlossene Räume und Behältnisse öffnen bzw. öffnen lassen zu dürfen, ergibt sich aus der mangels sonstiger Spezialregelung allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 2 LVwVG.
20 
Die Wirksamkeit der Durchsuchungsanordnung ist zeitlich zu befristen (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92 -, NJW 1997, 2165). Dabei erscheint im vorliegenden Fall eine Befristung bis zum 30.10.2014 erforderlich, aber auch ausreichend.
21 
2.2. Rechtsgrundlage für die Ermächtigung der Vollstreckungsgläubigerin zur Durchsuchung zum Zwecke der verfügten Beschlagnahme eventuell vorhandenen Sprengstoffs (dazu nachfolgend unter 2.2.1) und der Sprengstofferlaubniskarte (dazu unter 2.2.2.) ist - weil die waffenrechtliche Spezialregelung über Durchsuchungen in § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG hier bezüglich der sprengstoffrechtlichen Durchsuchungszwecke nicht greift - die allgemeine Regelung des § 6 Abs. 2 S. 1 LVwVG (vgl. VG VG Sigmaringen, B. v. 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris).
22 
Danach kann auf Anordnung des Verwaltungsgerichts die Wohnung und das befriedete Besitztum eines Vollstreckungsschuldners durchsucht werden. Dabei prüft das Gericht nur die formellen und materiellen Vollstreckungsvoraussetzungen und die Voraussetzungen des Art. 13 GG, nicht aber die materielle Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Grundverfügung, da § 6 Abs. 2 S. 1 LVwVG allein der Sicherung des Richtervorbehalts aus Art. 13 GG dient.
23 
2.2.1. Hier hat die Vollstreckungsgläubigerin unter Ziff. 2 S. 1 des an den Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 gerichteten Bescheids die Verfügung über den Widerruf der Sprengstofferlaubnis nach § 34 Abs. 2 SprengG erlassen, weil Tatsachen vorliegen, welche die Annahme des Fehlens seiner persönlichen Eignung begründen, nämlich die konkrete Gefahr einer Fremdgefährdung durch den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen besteht (§ 8 Abs. 2 b S. 1 Nr. 3 SprengG). Wegen dieser Zielrichtung und Begründung ist dieser Widerruf gem. § 34 Abs. 5 SprengG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
24 
Diese Widerrufsverfügung ist auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht viel dafür, dass aus den gleichen Gründen, die für die Sicherstellung der Waffenbesitzkarte und der Waffen von der Vollstreckungsgläubigerin angeführt wurden, auch die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung des Sprengstoffs abgeleitet werden kann (vgl. VG Göttingen, B. v. 17.10.1995 - 1 B 1162/95 -, juris, Rdnrn. 26 ff.).
25 
Mit der im Tenor dieses Beschlusses als Voraussetzung für die Durchsuchung genannten Aushändigung dieser Verfügung an den Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 wird diese Verfügung ihm gegenüber noch vor der Durchsuchung bekanntgegeben und damit wirksam und vollziehbar.
26 
Infolge des sofort vollziehbaren Widerrufs der Sprengstofferlaubnis wird der Besitz des Vollstreckungsschuldners an dem in seinem Gewahrsam befindlichen Sprengstoff und sein Umgang mit diesem unerlaubt, d.h. rechtswidrig. Für diesen Fall sieht § 32 Abs. 5 S. 1 bis S. 3 SprengG bezüglich der Sprengstoffe ein abgestuftes mit Fristsetzungen und Anordnungen der Behörden verbundenes Verfahren vor, in dem Sprengstoffbesitzer aufgegeben werden kann, den Sprengstoff nicht mehr zu verwenden, bzw. unbrauchbar zu machen bzw. Berechtigten zu überlassen. Für einen Fall wie den vorliegenden, in dem Tatsachen die Annahme einer unbefugten Verwendung des Sprengstoffs rechtfertigen, sieht § 32 Abs. 5 S. 4 SprengG die Möglichkeit dersofortigen Sicherstellung des Sprengstoffs durch die Behörde vor. Diese Regelung geht als Spezialregelung der Beschlagnahmeanordnung nach § 33 PolG vor, wie sie hier von der Vollstreckungsgläubigerin herangezogen wurde. Diese Beschlagnahmeanordnung lässt sich jedoch unter Berücksichtigung der von der Vollstreckungsgläubigerin mit ihr verfolgten Zwecke und der dafür genannten Begründung in eine sofortige Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 S. 4 SprengG umdeuten (§ 47 Abs. 1 LVwVfG). Sie ist allerdings, mangels einer Spezialregelung wie sie etwa in § 46 Abs. 4 S. 3 WaffenG vorgesehen ist, nicht schon kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
27 
Deshalb ist die Maßnahme erst sofort vollziehbar und damit wirksam, wenn die Vollstreckungsgläubigerin zuvor ausdrücklich die sofortige Vollziehbarkeit gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO schriftlich angeordnet und begründet und diese Sofortvollzugsanordnung dem Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 bekanntgegeben hat, wie dies im Tenor des vorliegenden Beschlusses als Voraussetzung für eine Durchsuchung genannt wird. Die Kammer hat angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter (Leib, Leben, Freiheit vor Nötigung) keinen Zweifel daran, dass eine solch Sofortvollzugsanordnung rechtlich möglich ist.
28 
Unter diesen Voraussetzungen (§ 2 Nr. 2 LVwVG) kann die sofort vollziehbare Sicherstellungsverfügung von der Vollstreckungsgläubigerin, die sie erlassen hat, als Vollstreckungsbehörde (§ 4 Abs. 1 LVwVG) vollstreckt werden, nämlich durch zwangsweise Wegnahme (§ 28 Abs. 1 LVwVG), falls der Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 nicht zur freiwilligen Mitwirkung an der behördlichen Inbesitznahme des Sprengstoffes bereit ist (§ 11 LVwVG). Aus dem Zweck der sofortigen Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 S. 4 SprengG i.V.m. dem mangels Spezialregelung ergänzend heranzuziehenden § 52 Abs. 2 PolG (i.V.m. § 49 Abs. 2 PolG) ist zwar vor einem zwangsweisen Vollzug unmittelbarer Zwang als Vollstreckungsmaßnahme vorher anzudrohen, woran es hier in dem an den Antragsteller zu Ziff.1 gerichteten Bescheid fehlt. Das gilt aber nur, soweit es die Umstände zulassen und ist - abweichend von § 20 Abs. 1 LVwVG - ohne Schriftform und Fristsetzung zulässig. Die mit dem Vollzug von der Vollstreckungsgläubigerin als Vollstreckungsgläubigerin Beauftragten können daher die erforderliche Androhung unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme auch noch mündlich bei der Vorsprache gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 aussprechen. Verzichtbar wäre dies nur, wenn er bereits bei schlichter Vorsprache Anstalten zu Widerstandsleistungen (Verriegeln der Wohnung, kurzfristiges Verbergen der Waffen etc.) machen würde, und würde sich in einem solchen Fall wegen der dann gegebenen Gefahr im Verzuge auch schon aus § 21 LVwVG ergeben (ausführlich zu alldem VG Freiburg, B. v. 2.6.2008 - 1 K 590/ 08 -).
29 
Entbehrlich ist der hier fehlende, ansonsten als Vollstreckungsvoraussetzung erforderliche, Vollstreckungsauftrag (§ 5 LVwVG). Im vorliegenden Fall wird nämlich durch die detaillierte Abfassung des Tenors der vorliegenden Durchsuchungsanordnung zugunsten des ohne vorherige Anhörung von der Durchsuchung betroffenen Vollstreckungsschuldners zu Ziff. 1 sichergestellt, dass und in welchem Umfang und unter welchen genauen Voraussetzungen die mit der Vollstreckung von der Vollstreckungsgläubigerin Beauftragten die Durchsuchung vornehmen dürfen. Einen gesonderten Vollstreckungsauftrag zu fordern, der inhaltlich demselben Zweck dient, oder zur Sicherstellung des Unterbleibens überflüssiger und damit unverhältnismäßiger Vollstreckungsmaßnahmen die Anwesenheit eines namentlich benannten Sachbearbeiters der Vollstreckungsgläubigerin zu fordern, erweist sich daher als überflüssig und nach Sinn und Zweck eines Vollstreckungsauftrags als nicht mehr nötig (siehe dazu VG Sigmaringen, B. v. 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris und VG Freiburg, B. v. 2.6.2008 - 1 K 590/08 -).
30 
2.2.2. Mit dem kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Widerruf der Sprengstofferlaubnis (siehe dazu oben unter Ziff. 2.2.1) entfällt auch die materielle Berechtigung des Vollstreckungsschuldners zu Ziff. 1, die ihm zum Nachweis dieser Erlaubnis erteilte Sprengstofferlaubniskarte zu besitzen und sie zu führen und nach außen hin als Nachweisdokument vorzulegen. Er ist deshalb - mangels einer im SprengG enthaltenen diesbezüglichen Spezialregelung - gem. § 52 S. 2 und S. 3 LVwVfG verpflichtet, diese auf Verlangen der ausstellenden Behörde an sieherauszugeben.
31 
Mit der unter Ziff. 2 S. 2 des Bescheids gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 auch angeordneten Beschlagnahme der genau bezeichneten Sprengstofferlaubniskarte hat die Behörde ihm gegenüber, sobald ihm dieser Bescheid vor der Durchsuchung bekanntgegeben wird, auch dieses Herausgabeverlangen genügend bestimmt und ausreichend zum Ausdruck gebracht. Denn er ist, wie oben dargelegt, vor einer Durchsuchung mündlich von dem mit der Vollstreckung Beauftragten zur freiwilligen Mitwirkung an der Inbesitznahme bzw. Duldung einer Wegnahme unter anderem auch dieser Sprengstofferlaubniskarte aufzufordern und ihm ist für den Fall der Weigerung unmittelbarer Zwang durch Wegnahme anzudrohen.
32 
Die Beschlagnahmeverfügung, mit der eine Herausgabeverpflichtung bzw. Duldung der behördlichen Wegnahme und der amtlichen Gewahrsamsbegründung angeordnet wird, ist sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO), sobald die im Tenor als Vollstreckungsvoraussetzung genannte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Verfügung verfügt und bekanntgegeben worden ist.
33 
Da sich die sprengstoffrechtliche Spezialregelung über die Befugnis zur sofortigen Sicherstellung (§ 32 Abs. 5 S. 2 SprengG) ihrem klaren Wortlaut nach allein auf den Sprengstoff selbst, nicht aber auf die Sprengstofferlaubniskarte bezieht, findet die Beschlagnahmeverfügung ihre Rechtsgrundlage in dem von der Vollstreckungsgläubigerin insoweit zu Recht als Grundlage genannten § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG. Danach kann die Vollstreckungsgläubigerin als Ortspolizeibehörde eine Beschlagnahme einer Sache, d.h. eine Verpflichtung zur Herausgabe derselben, anordnen, wenn dies zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist (siehe im Einzelnen zu den Voraussetzungen einer polizeilichen Beschlagnahmeanordnung VG Freiburg, B. v. 9.12.2006 - 4 K 2231/05 -, Rdnrn. 7 - 14).
34 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Mit dem sofort vollziehbaren Widerruf der Sprengstofferlaubnis ist dem Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 zugleich auch die materielle Berechtigung entzogen worden, zum Nachweis der - jetzt nicht mehr gültigen - Erlaubnis die entsprechende Erlaubniskarte zu besitzen, mit sich zu führen und insbesondere zum Erwerb weiteren Sprengstoffs vorzuzeigen und zu verwenden. Sein fortbestehender Besitz an dieser Karte, die er aufgrund sofort vollziehbarer Beschlagnahmeanordnung herauszugeben hat, stellt deshalb eine bereits vorliegende Störung der öffentlichen Sicherheit, nämlich einen polizeirechtlich rechtswidrigen Zustand dar. Zu dessen Beendigung ist die Beschlagnahme der Karte erforderlich. Denn nur dadurch kann verhindert werden, dass sich der Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 weiterhin nach außen hin mit der von ihm abzugebenden, ungültig gewordenen Erlaubniskarte als rechtmäßiger Erlaubnisinhaber ausweist.
35 
Wie oben unter Ziff. 2.2.1 dargelegt, ist die Beschlagnahmeverfügung zunächst für sofort vollziehbar zu erklären, dem Vollstreckungsschuldner vor einer Durchsuchung bekannt zu geben und er ist bei der Vorsprache der mit der Vollstreckung Beauftragten auch hinsichtlich der Sprengstofferlaubniskarte aufzufordern, diese herauszugeben bzw. ihre Wegnahme zu dulden und ihm ist für den Fall der Weigerung die zwangsweise Wegnahme anzudrohen. Eines ausdrücklichen Vollstreckungsauftrags bedarf es nicht.
36 
Unter diesen Umständen liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen vor, so dass auch bei nicht freiwilliger Herausgabe eine Durchsuchung der Wohnräume des Vollstreckungsschuldners zu Ziff. 1 nach dieser Erlaubniskarte zum Zwecke ihrer Beschlagnahme gem. § 6 LVwVG vorgenommen werden darf.
37 
Die nach allem grundsätzlich zulässige Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Ermächtigung der Vollstreckungsgläubigerin zur Sicherstellung der Sprengstofferlaubniskarte und eventuelle vorhandenen Sprengstoffs erweist sich aus den oben unter Ziff.2.1. zur waffenrechtlichen Sicherstellung dargelegten, ohne Weiteres auch auf die sprengstoffrechtliche Sicherstellung übertragbaren Gründen unter den im Tenor genannten Voraussetzungen als im engeren Sinne geeignet, erforderlich und verhältnismäßig und damit rechtmäßig (§§ 6 Abs. 2 und 19 Abs. 2 und 3 LVwVG).
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 S. 3, 159 S. 2 VwGO. Die von der Vollstreckungsgläubigerin beabsichtigte Durchsuchung wird zwar vom Gericht nicht unbeschränkt zugelassen, sondern nur unter der Voraussetzung einer bisher seitens der Vollstreckungsgläubigerin nicht angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Ziff. 2 S. 2 der an den Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 gerichteten Verfügung über die Sicherstellung des Sprengstoffs bzw. die Beschlagnahme der Sprengstofferlaubniskarte. Das darin liegende teilweise Obsiegen der Vollstreckungsschuldner ist allerdings gemessen an der Durchsuchungsermächtigung hinsichtlich aller anderen Gegenstände derart gering, dass ihnen gleichwohl nach § 155 S. 3 VwGO die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden.
39 
Die Kosten haben die Vollstreckungsschuldner gemeinschaftlich zu tragen, da wegen ihres Mitgewahrsams an den jeweiligen Waffen des anderen bzw. wegen ihrer wechselseitige Duldungspflichten bezüglich einer Durchsuchung der im Mitbesitz stehenden Wohnräume (§ 6 Abs. 3 S. 1 LVwVG) nur eine einheitliche Durchsuchungsanordnung ergehen kann.

Tenor

Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners im Anwesen ...-Straße ..., ... L., einschließlich sämtlicher Nebenräume zum Zweck der Sicherstellung der im Bescheid der Antragstellerin vom 20.06.2014 unter Nr. 2 näher beschriebenen Waffen, das heißt eines Dolches und eines Samurai-Schwerts, wird angeordnet. Dem von der Antragstellerin mit der Sicherstellung beauftragten Bediensteten wird gestattet, verschlossene Haus- und Zimmertüren zu öffnen.

Diese Durchsuchungsanordnung tritt spätestens am 30.10.2014 außer Kraft.

Die Antragstellerin wird mit der Zustellung dieses Beschlusses vor Beginn der Durchsuchung im Wege der Amtshilfe beauftragt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners ist zulässig und begründet.
Für die richterliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung im Zusammenhang mit einer Sicherstellung oder einer Verwaltungsvollstreckung im Rahmen des Waffenrechts ist in Baden-Württemberg nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.03.2002 - 6 K 368/02 -, juris; im Erg. ebenso VG Freiburg, Beschluss vom 02.06.2008 - 1 K 590/08 -, juris, und VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris; zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern: OLG München, Beschluss vom 04.09.2012, NVwZ-RR 2013, 78, m.w.N. auch zur Rspr. des Bayer. VGH; anders zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2010, NVwZ-RR 2010, 921), für die das Landesrecht keine Sonderzuweisung enthält. Namentlich liegt eine Sonderzuweisung nach den §§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO und 31 Abs. 5 PolG nicht vor, weil es hier nicht um eine Durchsuchung nach § 31 PolG geht.
Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchungsanordnung ist hier die spezielle (bundesrechtliche) Ermächtigungsgrundlage in § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG (siehe hierzu VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.02.2005, a.a.O.). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 (des § 46 WaffG) bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen - 1. - in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG oder - 2. - soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Voraussetzungen dieser Norm liegen hier vor. Die Verfügung unter Nummer 1. im Bescheid der Antragstellerin vom 20.06.2014 stellt ein Besitz- und Erwerbsverbot im Sinne von § 41 Abs. 1 WaffG dar. Dieses Besitz- und Erwerbsverbot ist auch vollziehbar und zwar sowohl deshalb, weil die Antragstellerin unter Nummer 3. des zuvor genannten Bescheids den Sofortvollzug angeordnet hat, als auch voraussichtlich deshalb, weil der Antragsgegner nach dem Inhalt der der Kammer vorliegenden Akten gegen den Bescheid der Antragstellerin vom 20.06.2014, dem eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, innerhalb eines Monats seit seiner Zustellung - laut Postzustellungsurkunde am 21.06.2014 - keinen Widerspruch erhoben hat und dieser Bescheid damit voraussichtlich bestandskräftig geworden ist.
Danach durfte die Antragstellerin gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG die zuvor genannten Waffen, das heißt den unter Nummer 2. des Bescheids der Antragstellerin näher bezeichneten Dolch und das Samurai-Schwert, beim Antragsgegner, wie im Bescheid vom 20.06.2014 unter Nummer 3. geschehen, nach Ablauf der ihm bis zum 08.07.2014 gesetzten Frist sicherstellen. Die waffenrechtliche Sicherstellung ist eine waffenrechtliche Grundverfügung (bzw. Standardmaßnahme), mit der der Waffenbesitzer verpflichtet wird, die Waffen herauszugeben. Sie ist (noch) keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, sondern nur Grundlage einer ggf. erforderlichen Vollstreckung nach Maßgabe des (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (vgl. hierzu VG Freiburg, Beschluss vom 02.06.2008, a.a.O.). Auch diese Sicherstellung ist gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG (kraft Gesetzes) sofort vollziehbar (siehe hierzu Beschluss der Kammer vom 14.06.2012 - 4 K 914/12 -, juris, und VG Freiburg, Beschluss vom 02.06.2008, a.a.O., jew. m.w.N.).
Die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchung der Räume des Antragsgegners ist geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig. Nach den aktenkundigen Vorgängen vom 08.01.2014, vom 04.04.2014 und vom 13.05.2014 ist ernsthaft zu befürchten, dass der psychisch offensichtlich nicht unerheblich beeinträchtigte Antragsgegner sich selbst oder andere mit den sich noch in seinem Besitz befindlichen Waffen, dem Dolch und dem Samurai-Schwert, gefährdet. Im Hinblick darauf erscheint eine Durchsuchung der Wohn- und sonstigen Räume des Antragsgegners zum Zweck der Sicherstellung dieser Waffen verhältnismäßig. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck der Sicherstellung, das heißt die Herausgabe der oben genannten Waffen, bereits erreicht wäre oder sich gezeigt hätte, dass er durch eine Sicherstellung nicht erreicht werden kann. Denn offensichtlich ist der Antragsgegner noch im Besitz dieser Waffen.
Angesichts der speziellen Regelungen in § 46 Abs. 4 WaffG kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung nach den §§ 5 und 6 LVwVG hier nicht an.
Die Wirksamkeit der Durchsuchungsanordnung ist zeitlich zu befristen (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, NJW 1997, 2165). Dabei erscheint eine Befristung bis zum 30.10.2014 erforderlich, aber auch ausreichend.
Von einer Anhörung des Antragsgegners vor Erlass der Durchsuchungsanordnung war hier abzusehen, um den Zweck der Durchsuchung nicht zu gefährden. Die Beauftragung der Antragstellerin mit der Zustellung dieses Beschlusses beruht auf § 14 VwGO (VG Freiburg, Beschluss vom 02.06.2008, a.a.O., m.w.N.).
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Tenor

Der Antragsteller wird ermächtigt, unter Mitwirkung des Sachbearbeiters ... die Wohnung des Antragsgegners - ..., ... - einschließlich der Öffnung und Durchsuchung aller Räumlichkeiten und Behältnisse zum Zwecke der Sicherstellung der Waffen

1. Revolver, Smith & Wesson, Kal. .38 Special, Herst.-Nr. 205713

2. Wechsellauf, Kal. .22 l.r., Anschütz, Herst.-Nr. 221334 und

3. Pistole, Kal. 22 l.r., Walther, Herst.-Nr. 70777 von ... zu durchsuchen.

Diese Anordnung ist für den Zeitraum vom 25.02.2005 bis zum 31.05.2005 befristet.

Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners ist zulässig und begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung sind gegeben, wobei es keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob diese nach § 6 Abs. 2 S. 1 LVwVG oder § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG zu ergehen hat, da die Voraussetzungen beider Vorschriften erfüllt sind. Zwar enthält § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG eine spezielle Ermächtigung für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung, die jedoch nur für die in § 46 Abs. 4 S. 1 WaffG geregelten Tatbestände einschlägig ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, nämlich der Anknüpfung gerade an S. 1 („Zu diesem Zweck...“) und auch deren Sinn, dass eben, wie S. 1 regelt, die sofortige Sicherstellung (ohne die in Abs. 2 und 3 vorausgesetzte Fristsetzung) ermöglicht werden soll. Sollen hingegen sonstige Anordnungen, etwa solche nach § 46 Abs. 1 - 3 WaffG vollstreckt oder eine Sicherstellung nach § 46 Abs. 3 S. 2 WaffG durchgeführt werden, ergeht die erforderliche Durchsuchungsanordnung nach § 6 Abs. 2 S. 1 LVwVG.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG kann das Besitztum des Pflichtigen von dem mit der Vollstreckung beauftragten Bediensteten betreten und durchsucht werden, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Gegen den Willen des Pflichtigen darf allerdings die Durchsuchung von Wohnungen, Betriebsräumen und des sonstigen befriedeten Besitztums grundsätzlich nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts erfolgen. Dabei hat das Gericht die formellen und materiellen Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere die Vereinbarkeit mit Art. 13 GG zu prüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2002 - 1 S 782/02 -), nicht aber den Inhalt der angeordneten, zur Vollstreckung kommenden Maßnahme, da das Verfahren der Durchsuchungsanordnung allein der Wahrung des Richtervorbehaltes gemäß Art. 13 Abs. 2 GG dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.1999 - 4 S 861/99 -, NJW 1999, 3506; VG Sigmaringen, Beschluss vom 30.10.1996 - 5 K 1827/96 -, Beschluss vom 12.02.1997 - 8 K 2019/96 -).
Die auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ergehende Durchsuchungsanordnung erfordert neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (vgl. § 2 LVwVG), dass der Zweck der Vollstreckung nicht erreicht ist und sich auch nicht gezeigt hat, dass er durch die Anwendung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht erreicht werden kann (vgl. § 11 LVwVG). Die Durchsuchungsanordnung muss geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig sein (vgl. § 19 Abs. 2 und 3 LVwVG).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Antragsteller handelt als die gemäß § 4 LVwVG zuständige Vollstreckungsbehörde, denn er hat als die nach § 48 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 1 Abs. 1 DVOWaffG und §§ 62 Abs. 3 PolG, 13 Abs. 1 LVwG zuständige Behörde die Verfügung vom... erlassen. Der Antragsgegner ist als Adressat dieser Verfügung "Pflichtiger" im Sinne des § 6 LVwVG.
Die Verfügung vom ... kann vollstreckt werden, denn in Nr. 7 des Tenors ist deren Sofortvollzug verfügt (vgl. § 2 LVwVG). Vorgesehen ist die Sicherstellung der Waffen des Antragsgegners, soweit er der Verfügung noch nicht (vollständig) durch Überlassung an die Forstdirektion nachgekommen ist. Damit ist die Vollstreckung im Wege der Wegnahme nach § 28 LVwVG vorgesehen.
Unabhängig hiervon sind nach Auffassung der Kammer auch die Voraussetzungen einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 S. 2 i.V.m. S. 1 Nr. 2 1. Alternative WaffG gegeben. Danach sind die Beauftragten der zuständigen Behörde u.a. dann berechtigt, die Wohnung des Betreffenden zu betreten und zu durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen missbräuchlich verwendet werden. Solche Tatsachen liegen angesichts des von dem Antragsteller mitgeteilten Alkoholmissbrauch des Antragsgegners und dem daraus resultierenden erhöhten Risiko einer Selbst- oder Fremdgefährdung vor.
Die Durchsuchungsanordnung ist, soweit sie zum Zwecke der Wegnahme der noch nicht herausgegebenen Waffen des Antragsgegners erfolgen soll, geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Als geringer eingreifendes Zwangsmittel kommt nur die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes in Betracht. Dieses Zwangsmittel wäre jedoch nicht tauglich. Ausweislich der Antragsschrift hat der Antragsgegner auf Anfrage des Sachbearbeiters Herr W., dem die Waffen bei der Forstdirektion übergeben wurden, angegeben, er könne über den Verbleib der Waffen nichts sagen und könne sich dies nicht erklären. Daraus kann sich ergeben, dass der Antragsgegner nicht Willens ist, die Waffen vollständig herauszugeben, unter Umständen jedoch ist ihm der (genaue) Verbleib der Waffen tatsächlich nicht bekannt. Im ersteren Fall wäre die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes untunlich, da sie dem Antragsgegner Gelegenheit und Anlass gäbe, die Waffen zu verstecken. Sollte es sich hingegen so verhalten, dass dem Antragsgegner der Verbleib der Waffen nicht bekannt ist, ergäbe sich hieraus keinesfalls, dass sie sich nicht in seiner Wohnung befinden. In diesem Fall wäre jedoch die Anordnung eines Zwangsgeldes ungeeignet, jedoch eine Durchsuchung der Wohnung nicht unverhältnismäßig, da die Ungewissheit über den Verbleib der Waffe geklärt werden müsste.
10 
Die Sicherstellung wird in dem Bescheid vom ... auch gemäß § 20 Abs. 1 LVwVG schriftlich angedroht, die in dem Bescheid gleichfalls gesetzte Frist für die Herausgabe ist verstrichen. Die Androhung ist auch gemäß § 20 Abs. 3 LVwVG hinreichend bestimmt. Damit hat der Antragsgegner Klarheit darüber, was ihm droht, wenn er seiner Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt.
11 
Auch im Übrigen genügt das Ersuchen des Antragstellers den oben genannten Voraussetzungen. Der Zweck der Vollstreckung ist noch nicht erreicht. Der Antragsgegner hat seine Waffen nicht vollständig herausgegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Zweck der Vollstreckung nicht mehr erreicht werden könnte, da - wie ausgeführt - der Antragsgegner noch im Besitz der Waffen sein dürfte.
12 
Die Durchsuchungsanordnung ist ferner, soweit sie zum Auffinden und zur Wegnahme der Waffen des Antragsgegners dienen soll, geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Als geringer eingreifendes Zwangsmittel käme nur die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds in Betracht. Dieses Zwangsmittel ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht tauglich. Im Hinblick auf die anders nicht durchsetzbare Wegnahme der Waffen ist die Durchsuchungsanordnung auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Das Recht des Antragsgegners auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) wird durch eine kurzzeitige Durchsuchung daher nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.
13 
Zwar hat der Antragsteller keinen schriftlichen Vollstreckungsauftrag vorgelegt. Er hat auf telefonische Nachfrage jedoch bestätigt, der zuständige Sachbearbeiter - Herr H.- werde bei der Durchsuchung anwesend sein. Das Verwaltungsgericht darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn es sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung des Sachverhalts überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Es hat zudem durch eine geeignete Fassung der Durchsuchungsanordnung im Rahmen des Möglichen sicherzustellen, dass der Grundrechtseingriff angemessen begrenzt wird sowie messbar und kontrollierbar bleibt. Mithin hat die richterliche Durchsuchungsanordnung die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 1992/92 -, BVerfGE 96, 44 = NJW 1997, 2165). Für die Vollstreckung verwaltungsrechtlicher Gebote folgt daraus, dass das Verwaltungsgericht bei Erlass der Durchsuchungsanordnung anhand des Vollstreckungsauftrages bzw. des Vollstreckungsersuchens ersehen können muss, in welchem (etwa um Nebenforderungen erweiterten oder aber infolge Teilerfüllung begrenzten) Umfang der zu vollstreckende Verwaltungsakt Grundlage der begehrten Vollstreckungsmaßnahme ist und in welchem Umfang danach der Vollstreckungsbeamte oder die ersuchte Behörde zu Vollstreckungshandlungen ermächtigt werden soll. Nur so ist es in der Lage, dem Betroffenen, der selbst im Verfahren auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung nicht angehört wird, umfassend den in § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG vorgesehenen vorbeugenden Grundrechtsschutz zu gewähren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.12.1999 - 11 S 240/99 - und 16.06.1999 - 4 S 861/99 - ). Diesen Anforderungen ist nach Auffassung der Kammer genügt, wenn die herauszugebenden Gegenstände in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts bezeichnet sind und durch diesen sichergestellt ist, dass der mit dem Fall befasste Sachbearbeiter an der Durchsuchung teilnimmt. Wiewohl im allgemeinen die namentliche Bezeichnung der die Durchsuchung vornehmenden Person nicht erforderlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.06.1999 - 4 S 861/99) erschien sie vorliegend geboten; nachdem der Antragsteller keinen schriftlichen Vollstreckungsauftrag erteilt hat ist durch die Mitwirkung des Sachbearbeiters bei der Durchsuchung sichergestellt, dass die Suche auf das Erforderliche begrenzt wird.
14 
Schließlich ist die Durchsuchungsanordnung im gebotenen Umfang zu befristen. Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres ist nämlich davon auszugehen, dass die richterliche Prüfung nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewährleistet und die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes zu sichern vermag. Ein Durchsuchungsbeschluss hat dann seine rechtfertigende Kraft verloren (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, a.a.O.). Die Kammer hält für den vorliegenden Fall - wie aus dem Tenor ersichtlich - eine Befristung bis 31.05.2005 für ausreichend.
15 
Die Durchsuchungsanordnung kann ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners ergehen, denn es ist zu befürchten, dass der Antragsgegner ansonsten seine Waffen - soweit sie sich noch in seinem Besitz befinden - anderweitig unterbringt und damit den Erfolg der durchzuführenden Durchsuchung gefährdet. Da das rechtliche Gehör dem Betroffenen Gelegenheit geben soll, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen, ist in den Regelfällen des normalen gerichtlichen Verfahrens eine vorherige Anhörung sinnvoll. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt. In diesen Fällen ist eine Verweisung des Betroffenen auf nachträgliche Anhörung mit dem Grundsatz des Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar. Ist, wie im vorliegenden Fall, mit der vorherigen Anhörung der Erfolg der Durchsuchung gefährdet, so wird das Absehen von der Anhörung vor Erlass der Durchsuchungsanordnung den Besonderheiten dieser Durchsuchung auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG gerecht (BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346; VG Sigmaringen, Beschluss vom 11.12.2001 - 6 K 1905/01 -).
16 
Gleiches gilt auch für die Zustellung des Durchsuchungsbeschlusses. Der Antragsteller war daher im Wege der Amtshilfe zu beauftragen, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe zuzustellen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.03.2002 - 6 K 368/02 -; Beschluss vom 03.09.1998 - 7 K 1940/98 -).
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.