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Der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Vollstreckungsschuldners ist zulässig. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG dürfen die Beauftragten der zuständigen Behörde die Wohnung eines Betroffenen betreten und nach u.a. Waffen und Munition durchsuchen. Anders als das schlichte Betreten ist die Durchsuchung der Wohnung - also das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts (zur Abgrenzung von Betreten und Durchsuchung: BVerwG, Beschl. v. 7.6.2006 - 4 B 36/06 - NJW 2006, 2504) - allerdings (ausgenommen bei Gefahr im Verzug) nur auf Grund einer richterlichen Anordnung zulässig, wobei Zweck der Maßnahme die in § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG geregelte sofortige Sicherstellung von Waffen bzw. Munition sein muss.
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Soweit die bundesrechtlichen Vorschriften nichts vorgeben, sind ergänzend die Vorschriften des Polizeirechts und des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts anzuwenden. Vergleichbar der Beschlagnahme (§ 33 PolG) ist die Sicherstellung nach § 46 WaffG eine waffenrechtliche Standard- bzw. Einzelmaßnahme und stellt einen Verwaltungsakt dar, mit dem der Waffenbesitzer verpflichtet wird, zwecks vorübergehender Absicherung eines bestehenden Waffenbesitzverbots die Waffe herauszugeben bzw. ihre Wegnahme und die anschließende Begründung amtlichen Gewahrsams zu dulden (Steindorff, WaffR, 8. Aufl. 2007, § 37 Rdnr. 7; vgl. in diesem Sinne auch BVerwG, Urt. v. 18.2.1983 - 1 C 144/80 - NJW 1984, 1192, zum Waffenbesitzverbot und zur Sicherstellung nach § 40 Abs. 1 WaffG 1976; ferner Meyer, GewArch 1998, 89, 98). Kommt der Waffenbesitzer dieser Grundverfügung nicht freiwillig nach, gelten ergänzend für die dann erforderliche Vollstreckung die allgemeinen Vorschriften der §§ 49 ff. PolG bzw. gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 LVwVG dessen Regelungen, insbesondere ist dann das Verwaltungsgericht für den Erlass einer im Rahmen der Vollstreckung erforderlichen Durchsuchungsanordnung zuständig (§ 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG).
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Der Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung ist auch begründet. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die Vollstreckungsgläubigerin ist zuständige Vollstreckungsbehörde i.S.v. § 4 Abs. 1 LVwVG, denn sie hat den Verwaltungsakt vom 15.5.2008 erlassen, mit welchem dem Vollstreckungsschuldner unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzugs der Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition verboten (Nr. 1 und Nr. 3) und zugleich u.a. die Sicherstellung bestimmt bezeichneter, bei ihm noch vorhandener Waffen verfügt wird (Nr. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz). Der Zweck der Vollstreckung ist noch nicht erreicht und es hat sich auch nicht gezeigt, dass er durch Anwendung von Vollstreckungsmitteln nicht erreicht werden könnte (§ 11 LVwVG). Der Vollstreckungsschuldner hat nämlich die genannte Verfügung am 20.5.2008 zugestellt erhalten, ohne dass bislang eine Herausgabe der genannten, von der Sicherstellung betroffenen Waffen erfolgt wäre; schließlich ist es auch nicht ersichtlich, dass er diese Waffen nicht mehr in seinem Besitz hätte. Durch die - entgegen ihrer ursprünglichen Absicht (= zeitgleiche Zustellung von Verfügung und Durchsuchungsanordnung) - vorherige Bekanntgabe der Grundverfügung hat die Vollstreckungsgläubigerin Bedenken der Kammer gegen eine Durchsuchungsanordnung „auf Vorrat“ (zur Zulässigkeit eines solchen Vorgehens vgl. allerdings VG Ansbach, Beschl. v. 10.8.2005 - AN 15 X 05.02416 - juris) ausgeräumt.
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Die Verfügung vom 15.5.2008 ist ferner als Grundlage der Vollstreckung und einer hierfür erforderlichen Durchsuchung auch vollziehbar i.S.v. § 2 Nr. 2 LVwVG. Für die hier maßgebliche sofortige Sicherstellung bestimmt § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG (i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), dass Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen keine aufschiebende Wirkung haben (in diesem Sinne auch Steindorf, a.a.O., § 46 Rdnr. 12; König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 1. Aufl. 2004, Rdnr. 741;
a.A.:
Apel/Bushardt, Waffenrecht Band 2, 9. Aufl. 2004, § 46 Rdnr. 12, wonach Abs. 4 Satz 3 nur die sofortige Vollziehbarkeit der Durchsuchungsanordnung betreffen soll). Äußere und innere Wirksamkeit (hier beide mit Zustellung am 20.5.2008) sowie Vollziehbarkeit der Grundverfügung genügen an sich, d.h. die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Grundverwaltungsakts ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vollstreckung und in der Folge für die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.6.1999 - 4 S 861/99 - NJW 1999, 3506; allgemein zum Vollstreckungsrecht: Ruder/Schmitt, Polizeirecht 7. Aufl. 2005, Rdnr. 666a, m.w.N.). Ausnahmsweise kann allerdings dann etwas anderes gelten, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Grundverfügung geradezu aufdrängt; denn der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG ist keine bloße Formsache, sondern soll mittels eigenverantwortlicher Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen dem Schutz des regelmäßig ohne vorherige Anhörung Betroffenen dienen (BVerfG, Beschl. v. 28.9.2004 - 2 BvR 2105/03 - NJW 2005, 275; VG Ansbach, a.a.O.; Ruder/Schmitt a.a.O., m.w.N.).
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Im vorigen Sinne relevante Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 15.5.2008 bestehen jedoch nicht. Die Vollstreckungsgläubigerin ist als Kreispolizeibehörde gemäß § 48 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 1 Abs. 1 DVOWaffG und § 62 Abs. 3 PolG sowie § 13 Abs. 1 Nr. 1 (i.V.m. § 16) LVwG zuständig. Das von ihr in Nr. 1 der Verfügung ausgesprochene Waffenverbot beruht zutreffend auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde den Besitz und Erwerb von erlaubnisfreien Waffen untersagen, wenn dem betreffenden Adressaten die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Dies ist beim Vollstreckungsschuldner evident der Fall. Aus § 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG ergibt sich zwingend und unwiderleglich, dass er unzuverlässig ist. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn sie rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung 10 Jahre noch nicht verstrichen sind. Auf eine etwaige Aussetzung der Strafe zur Bewährung kommt es dabei nicht an (Steindorf, a.a.O., § 5 Rdnr. 4 m.w.N.). Der Vollstreckungsschuldner erfüllt diese Voraussetzung, weil er wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen mit Urteil des AG Villingen-Schwenningen vom 30.7.1998, rechtskräftig seit 6.10.1998, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt wurde. Ferner liegt eine Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG vor, denn der Vollstreckungsschuldner ist wegen einer vorsätzlichen Straftat (gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Hausfriedensbruch) durch weiteres Urteil des AG Villingen-Schwenningen vom 6.12.2007 (rechtskräftig seit 14.12.2007) zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Anhaltspunkte für eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Unzuverlässigkeitsvermutung gibt es nicht; ebenso sind seit dem Eintritt der Rechtskraft noch keine fünf Jahre verstrichen.
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Rechtliche Bedenken dahin, die Vollstreckungsgläubigerin habe das ihr bei der Untersagung zustehende Entschließungsermessen fehlerhaft ausgeübt, bestehen nicht. Da sie das Waffenverbot zugleich im evident überwiegenden öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar angeordnet hat (Nr. 3 der Verfügung vom 15.5.2008), sind ferner die Voraussetzungen für eine Sicherstellung erfüllt. Dass sich die Vollstreckungsgläubigerin hierbei nicht für eine Sicherstellung nach § 46 Abs. 3 WaffG, sondern für die sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG entschieden hat, ist nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage dieser Vorschrift können alle Waffen, auf die sich ein Verbot nach § 41 WaffG erstreckt, sichergestellt werden, d.h. auch hier betroffene erlaubnisfreie Waffen wie Armbrust, Samuraischwerter, Dolch und Kampfmesser. Die Vollstreckungsgläubigerin hat schließlich in der Begründung ihrer Verfügung deutlich und zutreffend hervorgehoben, dass diese Maßnahme wegen der im August 2007 vom Vollstreckungsschuldner begangenen Taten (gefährliche Körperverletzung, Nötigung, Hausfriedensbruch) sowie der hierbei zu Tage getretenen Brutalität und Unberechenbarkeit erfolgt ist. Diese Umstände rechtfertigten es, eine sofortige Sicherstellung für erforderlich zu halten. Mit der in § 46 Abs. 4 WaffG eröffneten Möglichkeit, im Fall eines vollziehbaren Verbots nach § 41 WaffG eine sofortige Sicherstellung und eine dafür erforderliche Wohnungsdurchsuchung anzuordnen, soll ein Unterlaufen der Besitzuntersagung vermieden werden. Ein solches umgehendes Vorgehen der Vollstreckungsgläubigerin ist im vorliegenden Fall angebracht, da zu befürchten ist, dass der Vollstreckungsschuldner die Waffen bei Seite schafft, wenn ihm eine Frist zur Herausgabe bzw. zum Unbrauchbarmachen der Waffen gesetzt wird. Ein Handeln nach § 46 Abs. 3 WaffG ist daher im vorliegenden Fall nicht geeignet.
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Auch die weiteren besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die Vollstreckungsgläubigerin beabsichtigt, die Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners im Wege des unmittelbaren Zwanges durch Wegnahme zu vollstrecken, falls dieser die Waffen bei der (nunmehr erforderlichen) Vorsprache der Behördenbeauftragten nicht freiwillig herausgibt bzw. vorgibt, diese nicht mehr zu besitzen oder aber nicht angetroffen wird. Am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemessen (vgl. § 19 Abs. 2, Abs. 3 LVwVG), gibt es an der Wahl dieses Zwangsmittels keine Bedenken, weil die Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes evident ungeeignet wäre. Die Vollstreckungsgläubigerin hat überzeugend dargetan, dass sich der Vollstreckungsschuldner als leidenschaftlicher Waffensammler begreift. Es ist deshalb ernsthaft zu befürchten, dass er bei Anwendung des notwendigerweise gestreckten bzw. zeitaufwändigen Zwangsgeldverfahrens die Waffen verschwinden lässt, statt sie herauszugeben. Unschädlich ist schließlich, dass die Vollstreckungsgläubigerin die Androhung unmittelbaren Zwanges nicht bereits im Bescheid vom 15.5.2008 vorgenommen hat. Aus der Systematik des § 46 Abs. 3 und Abs. 4 WaffG sowie insbesondere aus dem Zweck der sofortigen Sicherstellung ergibt sich i.V.m. der ergänzenden Anwendungen des allgemeinen Polizeirechts, dass dies nicht erforderlich war. Gemäß § 52 Abs. 2 PolG (i. V. m. § 49 Abs. 2 PolG) ist unmittelbarer Zwang vor seiner Anwendung anzudrohen, soweit es die Umstände zulassen. Hierfür sind - insoweit abweichend von § 20 Abs. 1 LVwVG - weder Schriftform noch Fristsetzung erforderlich (vgl. Wolf/Stephan, PolG, 4. Aufl. 1995, § 52 Rdnr. 10), sodass im vorliegenden Fall die Beauftragten der Vollstreckungsgläubigerin die Androhung auch noch bei Vorsprache mündlich gegenüber dem Vollstreckungsschuldner aussprechen können, aber grundsätzlich auch müssen. Nur dann, wenn dieser nicht angetroffen werden oder bereits bei schlichter Vorsprache Anstalten zur Widerstandsleistung (Verriegeln der Wohnung bzw. kurzfristiges Verbergen der Waffen) machen sollte, lägen Umstände vor, die einen Verzicht auf eine vorherige Androhung rechtfertigten; im Übrigen ergäbe sich die Zulässigkeit dann auch aus § 52 Abs. 4 PolG i. V. m. § 21 LVwVG, da dann Gefahr im Verzug vorläge.
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Im Hinblick auf die - wie dargelegt - anders nicht durchsetzbare Wegnahme der Waffen sowie insbesondere das Erfordernis, sie wegen der Unzuverlässigkeit des Vollstreckungsschuldners sofort sicherzustellen, ist schließlich auch die Durchsuchungsanordnung als eigenständige, das Grundrecht aus Art. 13 GG berührende Maßnahme, geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig. Das Recht des Vollstreckungsschuldners auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG), zu der auch Nebenräume gehören, (zum weiten Wohnungsbegriff vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.1997 - 2 BvR 1992/92 - NJW 1997, 2165; Ruthig, JuS 1998, 506 [509], m.w.N.; Ruder/Schmitt, a.a.O., Rdnr. 603 ff. m.w.N.), wird durch eine kurzzeitige Durchsuchung nicht unzumutbar eingeschränkt; im übrigen werden die Beauftragten der Vollstreckungsgläubigerin ihm - sollten sie ihn antreffen - zuvor Gelegenheit geben müssen, die Wohnungsdurchsuchung durch freiwillige Herausgabe der Waffen abzuwenden.
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Der Erlass der Durchsuchungsanordnung scheitert schließlich auch nicht daran, dass die Vollstreckungsgläubigerin keinen schriftlichen (an die Vollzugsbeamten gerichteten und vom Antrag auf Erlass der Anordnung an des VG zu unterscheidenden) Vollstreckungsauftrag i.S.v. § 5 LVwVG vorgelegt hat. Der zuständige Sachbearbeiter der Vollstreckungsgläubigerin hat auf telefonische Nachfrage angegeben, neben Polizeivollzugsbeamten werde in jedem Fall auch er anwesend sein, wenn beim Vollstreckungsschuldner vorgesprochen und eine etwa erforderliche Durchsuchung durchgeführt werde. Das Verwaltungsgericht darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn es sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung des Sachverhalts überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Es hat zudem durch eine geeignete Fassung der Durchsuchungsanordnung im Rahmen des Möglichen sicherzustellen, dass der Grundrechtseingriff angemessen begrenzt wird sowie messbar und kontrollierbar bleibt. Mithin hat die richterliche Durchsuchungsanordnung die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (vgl. im Kontext des strafprozessualen Durchsuchungsbeschlusses: BVerfG, Beschl. v. 28.9.2004, a.a.O.; Beschl. v. 30.4.1997, a.a.O.). Für die Vollstreckung verwaltungsrechtlicher Gebote folgt daraus grundsätzlich, dass das Verwaltungsgericht bei Erlass der Durchsuchungsanordnung anhand des Vollstreckungsauftrages bzw. des Vollstreckungsersuchens ersehen können muss, in welchem Umfang der zu vollstreckende Verwaltungsakt Grundlage der begehrten Vollstreckungsmaßnahme ist und in welchem Umfang danach der Vollstreckungsbeamte oder die ersuchte Behörde zu Vollstreckungshandlungen ermächtigt werden soll. Nur so ist es in der Lage, dem Betroffenen, der - so hier - im Verfahren auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung nicht angehört wird, umfassend den in § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG vorgesehenen vorbeugenden Grundrechtsschutz zu gewähren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.12.1999 - 11 S 240/99 - juris, und vom 16.6.1999, a.a.O.). Diesen Anforderungen ist nach Auffassung der Kammer hier ausnahmsweise dadurch genügt, dass sich die herauszugebenden Gegenstände aus der Grundverfügung vom 15.5.2008 und dem Durchsuchungsantrag vom 27.3.2008 ergeben. Hierdurch können sie, so wie geschehen, im Beschlusstenor bezeichnet werden. Schließlich ist zwingend vorgegeben, dass der mit dem Fall befasste Sachbearbeiter an der Durchsuchung teilnimmt und hierdurch sicherstellt, dass die Suche auf das Erforderliche begrenzt wird (in diesem Sinne ebenfalls für die Entbehrlichkeit eines schriftlichen Vollstreckungsauftrags VG Sigmaringen, Beschl. v. 24.2.2005 - 7 K 301/05 - juris -, m.w.N.).
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Schließlich ist die Durchsuchungsanordnung im gebotenen Umfang zu befristen (BVerfG, Beschluss vom 27.5.1997, a.a.O.), wobei die Kammer, wie aus dem Tenor ersichtlich, einen Zeitraum von 3 Monaten für ausreichend hält. Klarstellend ist allerdings hinzuzufügen, dass die vorliegende Anordnung innerhalb dieses Zeitraums nur eine Durchsuchung beim Vollstreckungsschuldner ermöglicht.
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Die Durchsuchungsanordnung kann bzw. muss ohne vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergehen, denn es ist zu befürchten, dass dieser ansonsten seine Waffen - soweit sie sich noch in seinem Besitz befinden - anderweitig unterbringt und damit den Erfolg der durchzuführenden Durchsuchung gefährdet. In diesen Fällen ist eine Verweisung des Betroffenen auf nachträgliche Anhörung mit dem Grundsatz des Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar. Gleiches gilt auch für die Zustellung des Durchsuchungsbeschlusses. Die Vollstreckungsgläubigerin ist daher im Wege der Amtshilfe zu beauftragen, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Vollstreckungsschuldner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe zuzustellen (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 24.2.2005, a.a.O.).
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