Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 28. Juli 2014 - 4 K 1554/14

bei uns veröffentlicht am28.07.2014

Tenor

Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners im Anwesen ...-Straße ..., ... L., einschließlich sämtlicher Nebenräume zum Zweck der Sicherstellung der im Bescheid der Antragstellerin vom 20.06.2014 unter Nr. 2 näher beschriebenen Waffen, das heißt eines Dolches und eines Samurai-Schwerts, wird angeordnet. Dem von der Antragstellerin mit der Sicherstellung beauftragten Bediensteten wird gestattet, verschlossene Haus- und Zimmertüren zu öffnen.

Diese Durchsuchungsanordnung tritt spätestens am 30.10.2014 außer Kraft.

Die Antragstellerin wird mit der Zustellung dieses Beschlusses vor Beginn der Durchsuchung im Wege der Amtshilfe beauftragt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners ist zulässig und begründet.
Für die richterliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung im Zusammenhang mit einer Sicherstellung oder einer Verwaltungsvollstreckung im Rahmen des Waffenrechts ist in Baden-Württemberg nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.03.2002 - 6 K 368/02 -, juris; im Erg. ebenso VG Freiburg, Beschluss vom 02.06.2008 - 1 K 590/08 -, juris, und VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris; zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern: OLG München, Beschluss vom 04.09.2012, NVwZ-RR 2013, 78, m.w.N. auch zur Rspr. des Bayer. VGH; anders zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2010, NVwZ-RR 2010, 921), für die das Landesrecht keine Sonderzuweisung enthält. Namentlich liegt eine Sonderzuweisung nach den §§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO und 31 Abs. 5 PolG nicht vor, weil es hier nicht um eine Durchsuchung nach § 31 PolG geht.
Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchungsanordnung ist hier die spezielle (bundesrechtliche) Ermächtigungsgrundlage in § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG (siehe hierzu VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.02.2005, a.a.O.). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 (des § 46 WaffG) bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen - 1. - in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG oder - 2. - soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Voraussetzungen dieser Norm liegen hier vor. Die Verfügung unter Nummer 1. im Bescheid der Antragstellerin vom 20.06.2014 stellt ein Besitz- und Erwerbsverbot im Sinne von § 41 Abs. 1 WaffG dar. Dieses Besitz- und Erwerbsverbot ist auch vollziehbar und zwar sowohl deshalb, weil die Antragstellerin unter Nummer 3. des zuvor genannten Bescheids den Sofortvollzug angeordnet hat, als auch voraussichtlich deshalb, weil der Antragsgegner nach dem Inhalt der der Kammer vorliegenden Akten gegen den Bescheid der Antragstellerin vom 20.06.2014, dem eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, innerhalb eines Monats seit seiner Zustellung - laut Postzustellungsurkunde am 21.06.2014 - keinen Widerspruch erhoben hat und dieser Bescheid damit voraussichtlich bestandskräftig geworden ist.
Danach durfte die Antragstellerin gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG die zuvor genannten Waffen, das heißt den unter Nummer 2. des Bescheids der Antragstellerin näher bezeichneten Dolch und das Samurai-Schwert, beim Antragsgegner, wie im Bescheid vom 20.06.2014 unter Nummer 3. geschehen, nach Ablauf der ihm bis zum 08.07.2014 gesetzten Frist sicherstellen. Die waffenrechtliche Sicherstellung ist eine waffenrechtliche Grundverfügung (bzw. Standardmaßnahme), mit der der Waffenbesitzer verpflichtet wird, die Waffen herauszugeben. Sie ist (noch) keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, sondern nur Grundlage einer ggf. erforderlichen Vollstreckung nach Maßgabe des (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (vgl. hierzu VG Freiburg, Beschluss vom 02.06.2008, a.a.O.). Auch diese Sicherstellung ist gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG (kraft Gesetzes) sofort vollziehbar (siehe hierzu Beschluss der Kammer vom 14.06.2012 - 4 K 914/12 -, juris, und VG Freiburg, Beschluss vom 02.06.2008, a.a.O., jew. m.w.N.).
Die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchung der Räume des Antragsgegners ist geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig. Nach den aktenkundigen Vorgängen vom 08.01.2014, vom 04.04.2014 und vom 13.05.2014 ist ernsthaft zu befürchten, dass der psychisch offensichtlich nicht unerheblich beeinträchtigte Antragsgegner sich selbst oder andere mit den sich noch in seinem Besitz befindlichen Waffen, dem Dolch und dem Samurai-Schwert, gefährdet. Im Hinblick darauf erscheint eine Durchsuchung der Wohn- und sonstigen Räume des Antragsgegners zum Zweck der Sicherstellung dieser Waffen verhältnismäßig. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck der Sicherstellung, das heißt die Herausgabe der oben genannten Waffen, bereits erreicht wäre oder sich gezeigt hätte, dass er durch eine Sicherstellung nicht erreicht werden kann. Denn offensichtlich ist der Antragsgegner noch im Besitz dieser Waffen.
Angesichts der speziellen Regelungen in § 46 Abs. 4 WaffG kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung nach den §§ 5 und 6 LVwVG hier nicht an.
Die Wirksamkeit der Durchsuchungsanordnung ist zeitlich zu befristen (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, NJW 1997, 2165). Dabei erscheint eine Befristung bis zum 30.10.2014 erforderlich, aber auch ausreichend.
Von einer Anhörung des Antragsgegners vor Erlass der Durchsuchungsanordnung war hier abzusehen, um den Zweck der Durchsuchung nicht zu gefährden. Die Beauftragung der Antragstellerin mit der Zustellung dieses Beschlusses beruht auf § 14 VwGO (VG Freiburg, Beschluss vom 02.06.2008, a.a.O., m.w.N.).
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 41 Waffenverbote für den Einzelfall


(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, 1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrol

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 14


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Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe   1 Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung gegen den Vollstreckungsschuldner gemäß § 6 Abs. 2 de

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Tenor Die Vollstreckungsgläubigerin wird ermächtigt, - nach Bekanntgabe der beiden jeweils vom 15.01.2015 datierenden Bescheide an den jeweiligen Vollstreckungsschuldner und - na

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Tenor

Die Vollstreckungsgläubigerin wird ermächtigt, unter Mitwirkung ihres Sachbearbeiters Herrn ... die Wohnung und Nebenräume des Vollstreckungsschuldners in 78048 Villingen-Schwenningen, ..., zum Zwecke der Sicherstellung folgender Waffen

eine Armbrust
4 Samuraischwerter
ein Dolch
4 Kampfmesser

zu durchsuchen; sie kann dabei verschlossene Räume und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.

Diese Durchsuchungsanordnung ist bis zum 31.8.2008 befristet.

Die Vollstreckungsgläubigerin wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Vollstreckungsschuldners ist zulässig. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG dürfen die Beauftragten der zuständigen Behörde die Wohnung eines Betroffenen betreten und nach u.a. Waffen und Munition durchsuchen. Anders als das schlichte Betreten ist die Durchsuchung der Wohnung - also das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts (zur Abgrenzung von Betreten und Durchsuchung: BVerwG, Beschl. v. 7.6.2006 - 4 B 36/06 - NJW 2006, 2504) - allerdings (ausgenommen bei Gefahr im Verzug) nur auf Grund einer richterlichen Anordnung zulässig, wobei Zweck der Maßnahme die in § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG geregelte sofortige Sicherstellung von Waffen bzw. Munition sein muss.
Soweit die bundesrechtlichen Vorschriften nichts vorgeben, sind ergänzend die Vorschriften des Polizeirechts und des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts anzuwenden. Vergleichbar der Beschlagnahme (§ 33 PolG) ist die Sicherstellung nach § 46 WaffG eine waffenrechtliche Standard- bzw. Einzelmaßnahme und stellt einen Verwaltungsakt dar, mit dem der Waffenbesitzer verpflichtet wird, zwecks vorübergehender Absicherung eines bestehenden Waffenbesitzverbots die Waffe herauszugeben bzw. ihre Wegnahme und die anschließende Begründung amtlichen Gewahrsams zu dulden (Steindorff, WaffR, 8. Aufl. 2007, § 37 Rdnr. 7; vgl. in diesem Sinne auch BVerwG, Urt. v. 18.2.1983 - 1 C 144/80 - NJW 1984, 1192, zum Waffenbesitzverbot und zur Sicherstellung nach § 40 Abs. 1 WaffG 1976; ferner Meyer, GewArch 1998, 89, 98). Kommt der Waffenbesitzer dieser Grundverfügung nicht freiwillig nach, gelten ergänzend für die dann erforderliche Vollstreckung die allgemeinen Vorschriften der §§ 49 ff. PolG bzw. gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 LVwVG dessen Regelungen, insbesondere ist dann das Verwaltungsgericht für den Erlass einer im Rahmen der Vollstreckung erforderlichen Durchsuchungsanordnung zuständig (§ 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG).
Der Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung ist auch begründet. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die Vollstreckungsgläubigerin ist zuständige Vollstreckungsbehörde i.S.v. § 4 Abs. 1 LVwVG, denn sie hat den Verwaltungsakt vom 15.5.2008 erlassen, mit welchem dem Vollstreckungsschuldner unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzugs der Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition verboten (Nr. 1 und Nr. 3) und zugleich u.a. die Sicherstellung bestimmt bezeichneter, bei ihm noch vorhandener Waffen verfügt wird (Nr. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz). Der Zweck der Vollstreckung ist noch nicht erreicht und es hat sich auch nicht gezeigt, dass er durch Anwendung von Vollstreckungsmitteln nicht erreicht werden könnte (§ 11 LVwVG). Der Vollstreckungsschuldner hat nämlich die genannte Verfügung am 20.5.2008 zugestellt erhalten, ohne dass bislang eine Herausgabe der genannten, von der Sicherstellung betroffenen Waffen erfolgt wäre; schließlich ist es auch nicht ersichtlich, dass er diese Waffen nicht mehr in seinem Besitz hätte. Durch die - entgegen ihrer ursprünglichen Absicht (= zeitgleiche Zustellung von Verfügung und Durchsuchungsanordnung) - vorherige Bekanntgabe der Grundverfügung hat die Vollstreckungsgläubigerin Bedenken der Kammer gegen eine Durchsuchungsanordnung „auf Vorrat“ (zur Zulässigkeit eines solchen Vorgehens vgl.  allerdings VG Ansbach, Beschl. v. 10.8.2005 - AN 15 X 05.02416 - juris) ausgeräumt.
Die Verfügung vom 15.5.2008 ist ferner als Grundlage der Vollstreckung und einer hierfür erforderlichen Durchsuchung auch vollziehbar i.S.v. § 2 Nr. 2 LVwVG. Für die hier maßgebliche sofortige Sicherstellung bestimmt § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG (i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), dass Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen keine aufschiebende Wirkung haben (in diesem Sinne auch Steindorf, a.a.O., § 46 Rdnr. 12; König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 1. Aufl. 2004, Rdnr. 741; a.A.: Apel/Bushardt, Waffenrecht Band 2, 9. Aufl. 2004, § 46 Rdnr. 12, wonach Abs. 4 Satz 3 nur die sofortige Vollziehbarkeit der Durchsuchungsanordnung betreffen soll). Äußere und innere Wirksamkeit (hier beide mit Zustellung am 20.5.2008) sowie Vollziehbarkeit der Grundverfügung genügen an sich, d.h. die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Grundverwaltungsakts ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vollstreckung und in der Folge für die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.6.1999 - 4 S 861/99 - NJW 1999, 3506; allgemein zum Vollstreckungsrecht: Ruder/Schmitt, Polizeirecht 7. Aufl. 2005, Rdnr. 666a, m.w.N.). Ausnahmsweise kann allerdings dann etwas anderes gelten, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Grundverfügung geradezu aufdrängt; denn der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG ist keine bloße Formsache, sondern soll mittels eigenverantwortlicher Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen dem Schutz des regelmäßig ohne vorherige Anhörung Betroffenen dienen (BVerfG, Beschl. v. 28.9.2004 - 2 BvR 2105/03 - NJW 2005, 275; VG Ansbach, a.a.O.; Ruder/Schmitt a.a.O., m.w.N.).
Im vorigen Sinne relevante Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 15.5.2008 bestehen jedoch nicht. Die Vollstreckungsgläubigerin ist als Kreispolizeibehörde gemäß § 48 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 1 Abs. 1 DVOWaffG und § 62 Abs. 3 PolG sowie § 13 Abs. 1 Nr. 1 (i.V.m. § 16) LVwG zuständig. Das von ihr in Nr. 1 der Verfügung ausgesprochene Waffenverbot beruht zutreffend auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde den Besitz und Erwerb von erlaubnisfreien Waffen untersagen, wenn dem betreffenden Adressaten die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Dies ist beim Vollstreckungsschuldner evident der Fall. Aus § 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG ergibt sich zwingend und unwiderleglich, dass er unzuverlässig ist. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn sie rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung 10 Jahre noch nicht verstrichen sind. Auf eine etwaige Aussetzung der Strafe zur Bewährung kommt es dabei nicht an (Steindorf, a.a.O., § 5 Rdnr. 4 m.w.N.). Der Vollstreckungsschuldner erfüllt diese Voraussetzung, weil er wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen mit Urteil des AG Villingen-Schwenningen vom 30.7.1998, rechtskräftig seit 6.10.1998, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt wurde. Ferner liegt eine Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG vor, denn der Vollstreckungsschuldner ist wegen einer vorsätzlichen Straftat (gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Hausfriedensbruch) durch weiteres Urteil des AG Villingen-Schwenningen vom 6.12.2007 (rechtskräftig seit 14.12.2007) zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Anhaltspunkte für eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Unzuverlässigkeitsvermutung gibt es nicht; ebenso sind seit dem Eintritt der Rechtskraft noch keine fünf Jahre verstrichen.
Rechtliche Bedenken dahin, die Vollstreckungsgläubigerin habe das ihr bei der Untersagung zustehende Entschließungsermessen fehlerhaft ausgeübt, bestehen nicht. Da sie das Waffenverbot zugleich im evident überwiegenden öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar angeordnet hat (Nr. 3 der Verfügung vom 15.5.2008), sind ferner die Voraussetzungen für eine Sicherstellung erfüllt. Dass sich die Vollstreckungsgläubigerin hierbei nicht für eine Sicherstellung nach § 46 Abs. 3 WaffG, sondern für die sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG entschieden hat, ist nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage dieser Vorschrift können alle Waffen, auf die sich ein Verbot nach § 41 WaffG erstreckt, sichergestellt werden, d.h. auch hier betroffene erlaubnisfreie Waffen wie Armbrust, Samuraischwerter, Dolch und Kampfmesser. Die Vollstreckungsgläubigerin hat schließlich in der Begründung ihrer Verfügung deutlich und zutreffend hervorgehoben, dass diese Maßnahme wegen der im August 2007 vom Vollstreckungsschuldner begangenen Taten (gefährliche Körperverletzung, Nötigung, Hausfriedensbruch) sowie der hierbei zu Tage getretenen Brutalität und Unberechenbarkeit erfolgt ist. Diese Umstände rechtfertigten es, eine sofortige Sicherstellung für erforderlich zu halten. Mit der in § 46 Abs. 4 WaffG eröffneten Möglichkeit, im Fall eines vollziehbaren Verbots nach § 41 WaffG eine sofortige Sicherstellung und eine dafür erforderliche Wohnungsdurchsuchung anzuordnen, soll ein Unterlaufen der Besitzuntersagung vermieden werden. Ein solches umgehendes Vorgehen der Vollstreckungsgläubigerin ist im vorliegenden Fall angebracht, da zu befürchten ist, dass der Vollstreckungsschuldner die Waffen bei Seite schafft, wenn ihm eine Frist zur Herausgabe bzw. zum Unbrauchbarmachen der Waffen gesetzt wird. Ein Handeln nach § 46 Abs. 3 WaffG ist daher im vorliegenden Fall nicht geeignet.
Auch die weiteren besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die Vollstreckungsgläubigerin beabsichtigt, die Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners im Wege des unmittelbaren Zwanges durch Wegnahme zu vollstrecken, falls dieser die Waffen bei der (nunmehr erforderlichen) Vorsprache der Behördenbeauftragten nicht freiwillig herausgibt bzw. vorgibt, diese nicht mehr zu besitzen oder aber nicht angetroffen wird. Am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemessen (vgl. § 19 Abs. 2, Abs. 3 LVwVG), gibt es an der Wahl dieses Zwangsmittels keine Bedenken, weil die Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes evident ungeeignet wäre. Die Vollstreckungsgläubigerin hat überzeugend dargetan, dass sich der Vollstreckungsschuldner als leidenschaftlicher Waffensammler begreift. Es ist deshalb ernsthaft zu befürchten, dass er bei Anwendung des notwendigerweise gestreckten bzw. zeitaufwändigen Zwangsgeldverfahrens die Waffen verschwinden lässt, statt sie herauszugeben. Unschädlich ist schließlich, dass die Vollstreckungsgläubigerin die Androhung unmittelbaren Zwanges nicht bereits im Bescheid vom 15.5.2008 vorgenommen hat. Aus der Systematik des § 46 Abs. 3 und Abs. 4 WaffG sowie insbesondere aus dem Zweck der sofortigen Sicherstellung ergibt sich i.V.m. der ergänzenden Anwendungen des allgemeinen Polizeirechts, dass dies nicht erforderlich war. Gemäß § 52 Abs. 2 PolG (i. V. m. § 49 Abs. 2 PolG) ist unmittelbarer Zwang vor seiner Anwendung anzudrohen, soweit es die Umstände zulassen. Hierfür sind - insoweit abweichend von § 20 Abs. 1 LVwVG - weder Schriftform noch Fristsetzung erforderlich (vgl. Wolf/Stephan, PolG, 4. Aufl. 1995, § 52 Rdnr. 10), sodass im vorliegenden Fall die Beauftragten der Vollstreckungsgläubigerin die Androhung auch noch bei Vorsprache mündlich gegenüber dem Vollstreckungsschuldner aussprechen können, aber grundsätzlich auch müssen. Nur dann, wenn dieser nicht angetroffen werden oder bereits bei schlichter Vorsprache Anstalten zur Widerstandsleistung (Verriegeln der Wohnung bzw. kurzfristiges Verbergen der Waffen) machen sollte, lägen Umstände vor, die einen Verzicht auf eine vorherige Androhung rechtfertigten; im Übrigen ergäbe sich die Zulässigkeit dann auch aus § 52 Abs. 4 PolG i. V. m. § 21 LVwVG, da dann Gefahr im Verzug vorläge.
Im Hinblick auf die - wie dargelegt - anders nicht durchsetzbare Wegnahme der Waffen sowie insbesondere das Erfordernis, sie wegen der Unzuverlässigkeit des Vollstreckungsschuldners sofort sicherzustellen, ist schließlich auch die Durchsuchungsanordnung als eigenständige, das Grundrecht aus Art. 13 GG berührende Maßnahme, geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig. Das Recht des Vollstreckungsschuldners auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG), zu der auch Nebenräume gehören, (zum weiten Wohnungsbegriff vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.1997 - 2 BvR 1992/92 - NJW 1997, 2165; Ruthig, JuS 1998, 506 [509], m.w.N.; Ruder/Schmitt, a.a.O., Rdnr. 603 ff. m.w.N.), wird durch eine kurzzeitige Durchsuchung nicht unzumutbar eingeschränkt; im übrigen werden die Beauftragten der Vollstreckungsgläubigerin ihm - sollten sie ihn antreffen - zuvor Gelegenheit geben müssen, die Wohnungsdurchsuchung durch freiwillige Herausgabe der Waffen abzuwenden.
Der Erlass der Durchsuchungsanordnung scheitert schließlich auch nicht daran, dass die Vollstreckungsgläubigerin keinen schriftlichen (an die Vollzugsbeamten gerichteten und vom Antrag auf Erlass der Anordnung an des VG zu unterscheidenden) Vollstreckungsauftrag i.S.v. § 5 LVwVG vorgelegt hat. Der zuständige Sachbearbeiter der Vollstreckungsgläubigerin hat auf telefonische Nachfrage angegeben, neben Polizeivollzugsbeamten werde in jedem Fall auch er anwesend sein, wenn beim Vollstreckungsschuldner vorgesprochen und eine etwa erforderliche Durchsuchung durchgeführt werde. Das Verwaltungsgericht darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn es sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung des Sachverhalts überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Es hat zudem durch eine geeignete Fassung der Durchsuchungsanordnung im Rahmen des Möglichen sicherzustellen, dass der Grundrechtseingriff angemessen begrenzt wird sowie messbar und kontrollierbar bleibt. Mithin hat die richterliche Durchsuchungsanordnung die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (vgl. im Kontext des strafprozessualen Durchsuchungsbeschlusses: BVerfG, Beschl. v. 28.9.2004, a.a.O.; Beschl. v. 30.4.1997, a.a.O.). Für die Vollstreckung verwaltungsrechtlicher Gebote folgt daraus grundsätzlich, dass das Verwaltungsgericht bei Erlass der Durchsuchungsanordnung anhand des Vollstreckungsauftrages bzw. des Vollstreckungsersuchens ersehen können muss, in welchem Umfang der zu vollstreckende Verwaltungsakt Grundlage der begehrten Vollstreckungsmaßnahme ist und in welchem Umfang danach der Vollstreckungsbeamte oder die ersuchte Behörde zu Vollstreckungshandlungen ermächtigt werden soll. Nur so ist es in der Lage, dem Betroffenen, der - so hier - im Verfahren auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung nicht angehört wird, umfassend den in § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG vorgesehenen vorbeugenden Grundrechtsschutz zu gewähren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.12.1999 - 11 S 240/99 - juris, und vom 16.6.1999, a.a.O.). Diesen Anforderungen ist nach Auffassung der Kammer hier ausnahmsweise dadurch genügt, dass sich die herauszugebenden Gegenstände aus der Grundverfügung vom 15.5.2008 und dem Durchsuchungsantrag vom 27.3.2008 ergeben. Hierdurch können sie, so wie geschehen, im Beschlusstenor bezeichnet werden. Schließlich ist zwingend vorgegeben, dass der mit dem Fall befasste Sachbearbeiter an der Durchsuchung teilnimmt und hierdurch sicherstellt, dass die Suche auf das Erforderliche begrenzt wird (in diesem Sinne ebenfalls für die Entbehrlichkeit eines schriftlichen Vollstreckungsauftrags VG Sigmaringen, Beschl. v. 24.2.2005 - 7 K 301/05 - juris -, m.w.N.).
10 
Schließlich ist die Durchsuchungsanordnung im gebotenen Umfang zu befristen (BVerfG, Beschluss vom 27.5.1997, a.a.O.), wobei die Kammer, wie aus dem Tenor ersichtlich, einen Zeitraum von 3 Monaten für ausreichend hält. Klarstellend ist allerdings hinzuzufügen, dass die vorliegende Anordnung innerhalb dieses Zeitraums nur eine Durchsuchung beim Vollstreckungsschuldner ermöglicht.
11 
Die Durchsuchungsanordnung kann bzw. muss ohne vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergehen, denn es ist zu befürchten, dass dieser ansonsten seine Waffen - soweit sie sich noch in seinem Besitz befinden - anderweitig unterbringt und damit den Erfolg der durchzuführenden Durchsuchung gefährdet. In diesen Fällen ist eine Verweisung des Betroffenen auf nachträgliche Anhörung mit dem Grundsatz des Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar. Gleiches gilt auch für die Zustellung des Durchsuchungsbeschlusses. Die Vollstreckungsgläubigerin ist daher im Wege der Amtshilfe zu beauftragen, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Vollstreckungsschuldner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe zuzustellen (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 24.2.2005, a.a.O.).
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Der Antragsteller wird ermächtigt, unter Mitwirkung des Sachbearbeiters ... die Wohnung des Antragsgegners - ..., ... - einschließlich der Öffnung und Durchsuchung aller Räumlichkeiten und Behältnisse zum Zwecke der Sicherstellung der Waffen

1. Revolver, Smith & Wesson, Kal. .38 Special, Herst.-Nr. 205713

2. Wechsellauf, Kal. .22 l.r., Anschütz, Herst.-Nr. 221334 und

3. Pistole, Kal. 22 l.r., Walther, Herst.-Nr. 70777 von ... zu durchsuchen.

Diese Anordnung ist für den Zeitraum vom 25.02.2005 bis zum 31.05.2005 befristet.

Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners ist zulässig und begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung sind gegeben, wobei es keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob diese nach § 6 Abs. 2 S. 1 LVwVG oder § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG zu ergehen hat, da die Voraussetzungen beider Vorschriften erfüllt sind. Zwar enthält § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG eine spezielle Ermächtigung für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung, die jedoch nur für die in § 46 Abs. 4 S. 1 WaffG geregelten Tatbestände einschlägig ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, nämlich der Anknüpfung gerade an S. 1 („Zu diesem Zweck...“) und auch deren Sinn, dass eben, wie S. 1 regelt, die sofortige Sicherstellung (ohne die in Abs. 2 und 3 vorausgesetzte Fristsetzung) ermöglicht werden soll. Sollen hingegen sonstige Anordnungen, etwa solche nach § 46 Abs. 1 - 3 WaffG vollstreckt oder eine Sicherstellung nach § 46 Abs. 3 S. 2 WaffG durchgeführt werden, ergeht die erforderliche Durchsuchungsanordnung nach § 6 Abs. 2 S. 1 LVwVG.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG kann das Besitztum des Pflichtigen von dem mit der Vollstreckung beauftragten Bediensteten betreten und durchsucht werden, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Gegen den Willen des Pflichtigen darf allerdings die Durchsuchung von Wohnungen, Betriebsräumen und des sonstigen befriedeten Besitztums grundsätzlich nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts erfolgen. Dabei hat das Gericht die formellen und materiellen Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere die Vereinbarkeit mit Art. 13 GG zu prüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2002 - 1 S 782/02 -), nicht aber den Inhalt der angeordneten, zur Vollstreckung kommenden Maßnahme, da das Verfahren der Durchsuchungsanordnung allein der Wahrung des Richtervorbehaltes gemäß Art. 13 Abs. 2 GG dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.1999 - 4 S 861/99 -, NJW 1999, 3506; VG Sigmaringen, Beschluss vom 30.10.1996 - 5 K 1827/96 -, Beschluss vom 12.02.1997 - 8 K 2019/96 -).
Die auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ergehende Durchsuchungsanordnung erfordert neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (vgl. § 2 LVwVG), dass der Zweck der Vollstreckung nicht erreicht ist und sich auch nicht gezeigt hat, dass er durch die Anwendung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht erreicht werden kann (vgl. § 11 LVwVG). Die Durchsuchungsanordnung muss geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig sein (vgl. § 19 Abs. 2 und 3 LVwVG).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Antragsteller handelt als die gemäß § 4 LVwVG zuständige Vollstreckungsbehörde, denn er hat als die nach § 48 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 1 Abs. 1 DVOWaffG und §§ 62 Abs. 3 PolG, 13 Abs. 1 LVwG zuständige Behörde die Verfügung vom... erlassen. Der Antragsgegner ist als Adressat dieser Verfügung "Pflichtiger" im Sinne des § 6 LVwVG.
Die Verfügung vom ... kann vollstreckt werden, denn in Nr. 7 des Tenors ist deren Sofortvollzug verfügt (vgl. § 2 LVwVG). Vorgesehen ist die Sicherstellung der Waffen des Antragsgegners, soweit er der Verfügung noch nicht (vollständig) durch Überlassung an die Forstdirektion nachgekommen ist. Damit ist die Vollstreckung im Wege der Wegnahme nach § 28 LVwVG vorgesehen.
Unabhängig hiervon sind nach Auffassung der Kammer auch die Voraussetzungen einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 S. 2 i.V.m. S. 1 Nr. 2 1. Alternative WaffG gegeben. Danach sind die Beauftragten der zuständigen Behörde u.a. dann berechtigt, die Wohnung des Betreffenden zu betreten und zu durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen missbräuchlich verwendet werden. Solche Tatsachen liegen angesichts des von dem Antragsteller mitgeteilten Alkoholmissbrauch des Antragsgegners und dem daraus resultierenden erhöhten Risiko einer Selbst- oder Fremdgefährdung vor.
Die Durchsuchungsanordnung ist, soweit sie zum Zwecke der Wegnahme der noch nicht herausgegebenen Waffen des Antragsgegners erfolgen soll, geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Als geringer eingreifendes Zwangsmittel kommt nur die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes in Betracht. Dieses Zwangsmittel wäre jedoch nicht tauglich. Ausweislich der Antragsschrift hat der Antragsgegner auf Anfrage des Sachbearbeiters Herr W., dem die Waffen bei der Forstdirektion übergeben wurden, angegeben, er könne über den Verbleib der Waffen nichts sagen und könne sich dies nicht erklären. Daraus kann sich ergeben, dass der Antragsgegner nicht Willens ist, die Waffen vollständig herauszugeben, unter Umständen jedoch ist ihm der (genaue) Verbleib der Waffen tatsächlich nicht bekannt. Im ersteren Fall wäre die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes untunlich, da sie dem Antragsgegner Gelegenheit und Anlass gäbe, die Waffen zu verstecken. Sollte es sich hingegen so verhalten, dass dem Antragsgegner der Verbleib der Waffen nicht bekannt ist, ergäbe sich hieraus keinesfalls, dass sie sich nicht in seiner Wohnung befinden. In diesem Fall wäre jedoch die Anordnung eines Zwangsgeldes ungeeignet, jedoch eine Durchsuchung der Wohnung nicht unverhältnismäßig, da die Ungewissheit über den Verbleib der Waffe geklärt werden müsste.
10 
Die Sicherstellung wird in dem Bescheid vom ... auch gemäß § 20 Abs. 1 LVwVG schriftlich angedroht, die in dem Bescheid gleichfalls gesetzte Frist für die Herausgabe ist verstrichen. Die Androhung ist auch gemäß § 20 Abs. 3 LVwVG hinreichend bestimmt. Damit hat der Antragsgegner Klarheit darüber, was ihm droht, wenn er seiner Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt.
11 
Auch im Übrigen genügt das Ersuchen des Antragstellers den oben genannten Voraussetzungen. Der Zweck der Vollstreckung ist noch nicht erreicht. Der Antragsgegner hat seine Waffen nicht vollständig herausgegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Zweck der Vollstreckung nicht mehr erreicht werden könnte, da - wie ausgeführt - der Antragsgegner noch im Besitz der Waffen sein dürfte.
12 
Die Durchsuchungsanordnung ist ferner, soweit sie zum Auffinden und zur Wegnahme der Waffen des Antragsgegners dienen soll, geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Als geringer eingreifendes Zwangsmittel käme nur die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds in Betracht. Dieses Zwangsmittel ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht tauglich. Im Hinblick auf die anders nicht durchsetzbare Wegnahme der Waffen ist die Durchsuchungsanordnung auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Das Recht des Antragsgegners auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) wird durch eine kurzzeitige Durchsuchung daher nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.
13 
Zwar hat der Antragsteller keinen schriftlichen Vollstreckungsauftrag vorgelegt. Er hat auf telefonische Nachfrage jedoch bestätigt, der zuständige Sachbearbeiter - Herr H.- werde bei der Durchsuchung anwesend sein. Das Verwaltungsgericht darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn es sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung des Sachverhalts überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Es hat zudem durch eine geeignete Fassung der Durchsuchungsanordnung im Rahmen des Möglichen sicherzustellen, dass der Grundrechtseingriff angemessen begrenzt wird sowie messbar und kontrollierbar bleibt. Mithin hat die richterliche Durchsuchungsanordnung die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 1992/92 -, BVerfGE 96, 44 = NJW 1997, 2165). Für die Vollstreckung verwaltungsrechtlicher Gebote folgt daraus, dass das Verwaltungsgericht bei Erlass der Durchsuchungsanordnung anhand des Vollstreckungsauftrages bzw. des Vollstreckungsersuchens ersehen können muss, in welchem (etwa um Nebenforderungen erweiterten oder aber infolge Teilerfüllung begrenzten) Umfang der zu vollstreckende Verwaltungsakt Grundlage der begehrten Vollstreckungsmaßnahme ist und in welchem Umfang danach der Vollstreckungsbeamte oder die ersuchte Behörde zu Vollstreckungshandlungen ermächtigt werden soll. Nur so ist es in der Lage, dem Betroffenen, der selbst im Verfahren auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung nicht angehört wird, umfassend den in § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG vorgesehenen vorbeugenden Grundrechtsschutz zu gewähren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.12.1999 - 11 S 240/99 - und 16.06.1999 - 4 S 861/99 - ). Diesen Anforderungen ist nach Auffassung der Kammer genügt, wenn die herauszugebenden Gegenstände in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts bezeichnet sind und durch diesen sichergestellt ist, dass der mit dem Fall befasste Sachbearbeiter an der Durchsuchung teilnimmt. Wiewohl im allgemeinen die namentliche Bezeichnung der die Durchsuchung vornehmenden Person nicht erforderlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.06.1999 - 4 S 861/99) erschien sie vorliegend geboten; nachdem der Antragsteller keinen schriftlichen Vollstreckungsauftrag erteilt hat ist durch die Mitwirkung des Sachbearbeiters bei der Durchsuchung sichergestellt, dass die Suche auf das Erforderliche begrenzt wird.
14 
Schließlich ist die Durchsuchungsanordnung im gebotenen Umfang zu befristen. Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres ist nämlich davon auszugehen, dass die richterliche Prüfung nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewährleistet und die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes zu sichern vermag. Ein Durchsuchungsbeschluss hat dann seine rechtfertigende Kraft verloren (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, a.a.O.). Die Kammer hält für den vorliegenden Fall - wie aus dem Tenor ersichtlich - eine Befristung bis 31.05.2005 für ausreichend.
15 
Die Durchsuchungsanordnung kann ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners ergehen, denn es ist zu befürchten, dass der Antragsgegner ansonsten seine Waffen - soweit sie sich noch in seinem Besitz befinden - anderweitig unterbringt und damit den Erfolg der durchzuführenden Durchsuchung gefährdet. Da das rechtliche Gehör dem Betroffenen Gelegenheit geben soll, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen, ist in den Regelfällen des normalen gerichtlichen Verfahrens eine vorherige Anhörung sinnvoll. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt. In diesen Fällen ist eine Verweisung des Betroffenen auf nachträgliche Anhörung mit dem Grundsatz des Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar. Ist, wie im vorliegenden Fall, mit der vorherigen Anhörung der Erfolg der Durchsuchung gefährdet, so wird das Absehen von der Anhörung vor Erlass der Durchsuchungsanordnung den Besonderheiten dieser Durchsuchung auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG gerecht (BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346; VG Sigmaringen, Beschluss vom 11.12.2001 - 6 K 1905/01 -).
16 
Gleiches gilt auch für die Zustellung des Durchsuchungsbeschlusses. Der Antragsteller war daher im Wege der Amtshilfe zu beauftragen, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe zuzustellen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.03.2002 - 6 K 368/02 -; Beschluss vom 03.09.1998 - 7 K 1940/98 -).
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.