Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Nov. 2017 - M 7 S 17.1380

bei uns veröffentlicht am15.11.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf den Widerruf ihres Kleinen Waffenscheins.

Auf Antrag vom 12. August 2016 erteilte das Landratsamt München (im Folgenden: Landratsamt) der Antragstellerin am 17. August 2016 den Kleinen Waffenschein mit der laufenden Nr. 694/2016 zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen („PTB“).

Am 16. Februar 2015 hatte die Antragstellerin beim Landratsamt einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt. In den vorgelegten Formularen hatte sie zum Erwerb ihrer deutschen Staatsangehörigkeit neben der Abstammung vom Vater unter „Sonstiges“ angegeben: „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“.

Zur Frage einer weiteren Staatsangehörigkeit gab sie an, seit Geburt die Staatsangehörigkeit des „Königreichs Bayern“ durch „Abstammung gem. § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“ erworben zu haben. Auch in der Anlage „Vorfahren“ zum Antrag bezog sie sich zweimal in gleicher Weise auf die „Abstammung gem. § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“ ihres 1924 im „Königreich Bayern“ geborenen Vaters und gab an, dass dieser ebenfalls von Geburt an die weitere Staatsangehörigkeit des „Königreichs Bayern“ erworben habe. Zudem gab sie im Rahmen der Fragen nach Aufenthaltszeiten jeweils Wohnorte im Staat „Königreich Bayern“ an. Entsprechende Anträge füllte die Antragstellerin auch für ihre beiden Söhne aus.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 wurde dem Landratsamt ein polizeilicher Ermittlungsbericht vom 20. Januar 2017 übersandt. Der Verfasser kam darin zu der Bewertung, dass die Antragstellerin aufgrund des Antrags auf Feststellung der Staatsangehörigkeit und der persönlichen Befragung vom selben Tag der Reichsbürgerbewegung zuzurechnen sei. Sie habe keine schlüssige Erklärung für die Notwendigkeit ihres beantragten Staatsangehörigkeitsausweises nennen können. Der Nachweis „Ur-Deutsche“ zu sein und etwas in der Hand zu haben, falls die „Bodenrechte auslaufen“ würden, sei aus Sicht des Unterzeichners kein schlüssiges Argument. Dies rechtfertige aus Sicht des Unterzeichners nicht den Aufwand und die Kosten, die durch die persönliche Beantragung und die Beibringung der entsprechenden Nachweise und beglaubigten Kopien entstünden, zumal sie insgesamt drei Staatsangehörigkeitsausweise beantragt habe. Sie habe zwar sofort angegeben, „keine Reichsbürgerin“ zu sein, jedoch hätte sie bereits mit einer Befragung gerechnet und sei auf das Gespräch durchaus vorbereitet gewesen. Sie hätte sich ganz offensichtlich mit dem Thema Reichsbürger beschäftigt gehabt und dementsprechende Antworten gegeben. Die Antragstellerin habe von sich aus zugegeben, dass sie durch eine in der Nachbarschaft wohnende Freundin (Frau D.) vorgewarnt worden sei. Es sei naheliegend, dass die der Reichsbürgerbewegung zugerechnete Frau D. diejenigen Personen vor Ermittlungen der Polizei warne, von welchen sie wisse, dass sie der gleichen Gesinnung wie sie selbst seien. Die von der Antragstellerin genannten Internet-Videos seien durch den Unterzeichner zum Teil gesichtet worden. Hierbei sei festzustellen, dass die Person, von der die Videos stammten, eindeutig der Reichsbürgerbewegung zuzurechnen sei. Zum Beispiel werde erklärt, dass die Bundesrepublik Deutschland von den Alliierten den Auftrag habe, das Deutsche Reich zu verwalten, dass diese Verwaltung einen Staat simuliere und dass sie für dieses Tun keine Legitimation besitze. Die Antragstellerin beziehe sich immer wieder auf Videos, welche eindeutig Gedankengut der Reichsbürgerbewegung verbreiteten und sie habe die eingesetzten Beamten mehrmals und nahezu penetrant aufgefordert, diese Videos genau und mindestens drei Mal anzuschauen, damit sie auch richtig verstanden würden. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin diesem Gedankengut ebenfalls nahestehe. Ihre Aussage, einen Nachweis dafür zu wollen, dass sie „Ur-Deutsche“ sei, könne durchaus auf einen Bezug zum Deutschen Reich sowie die Nichtanerkennung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland hindeuten. Im Übrigen deuteten die Eintragungen im Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit darauf hin, dass sie die aktuelle Rechtsordnung nicht anerkenne, da sie sich auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 berufe. Auch die Eintragung „Königreich Bayern“ lasse auf eine Nichtanerkennung der territorialen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland schließen. Aufgrund dieser Einstellung bestehe durchaus die Besorgnis, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen könnte.

Im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis trug die Antragstellerin mit E-Mail vom 21. Februar 2017 im Wesentlichen vor, der von dem verantwortlichen Kriminalbeamten geschilderte Vorwurf, der Zutritt zum Grundstück wäre verwehrt worden, entspreche nicht der Wahrheit. Sie seien überhaupt nicht gefragt worden, ob die Polizeibeamten eintreten könnten. Diese bewusst falsche Darstellung erschüttere nachhaltig ihren Glauben an die Polizei. Sie sei für die Gelegenheit dankbar, sich gegen die Anschuldigungen, sie wäre ein Reichsbürger, zu verteidigen. Ihres Erachtens hätten „subalterne Polizeibeamte“ nicht die Kompetenz, derartige schwere Beschuldigungen ohne die geringsten Anhaltspunkte auszusprechen. Daher wolle sie betonen, dass sie kein Reichsbürger, sondern eine unbescholtene Bürgerin sei, gegen die nichts vorliege. Das Landratsamt hätte sie auf evtl. Formfehler im Antragsformular zum „Gelben Schein“ hinweisen müssen. Dieser sei legal ausgestellt worden. Ohne die geringsten Anhaltspunkte habe das Landratsamt Bestandsdaten bezüglich des „Gelben Scheins“ und des Kleinen Waffenscheins ausgehändigt. Der Vorgang sei illegal, da Behördendaten an Polizeistellen nur ausgegeben werden dürften, wenn zumindest eine Ordnungswidrigkeit vorliege.

Mit Bescheid vom 2. März 2017, zugestellt am 3. März 2017, widerrief das Landratsamt die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis in Form des Kleinen Waffenscheins (Nr. 694/2016, ausgestellt am 17. August 2016) (Nr. 1) und verpflichtete die Antragstellerin, die genannte Originalausfertigung des Kleinen Waffenscheins innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids dem Landratsamt zu übergeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3). Sollte die Antragstellerin die Nr. 2 des Bescheids nicht innerhalb der gewährten Frist erfüllen, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro pro Originalausfertigung zur Zahlung fällig (Nr. 4). Die Kosten des Verfahrens habe die Antragstellerin zu tragen. Es wurde eine Gebühr von 150,- Euro festgesetzt und Auslagen in Höhe von 3,07 Euro (Nr. 5) erhoben.

Den Widerruf stützte das Landratsamt auf § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b Waffengesetz – WaffG. Auf Grund des Verhaltens der Antragstellerin sei festzustellen, dass sie die bestehende Staats- und Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland und ihr Wertesystem ablehne. Infolgedessen sei nicht gesichert, dass sie die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen, insbesondere das geltende Waffenrecht, für sich als bindend ansehe und ihr Verhalten danach ausrichte. Personen, die signalisierten, dass sie nur ihre eigene Rechtsordnung anerkennen würden und sich an die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und die Handlungen ihrer Staatsorgane nicht gebunden fühlten, könnten keine Gewähr dafür bieten, dass sie Waffen nur dergestalt und in den speziellen Einzelfällen nutzten, die ihnen die Rechtsordnung gestatte. Ein stets sorgsamer und verantwortungsbewusster Umgang mit Waffen könne Anhängern der sog. Reichsbürgerideologie daher nicht unterstellt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheids Bezug genommen. Am 30. März 2017 gab die Antragstellerin ihren Kleinen Waffenschein zurück.

Am 3. April 2017 ließ die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten gegen den Bescheid vom 2. März 2017 Klage erheben (M 7 K 17.1379). Zudem wurde ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit seien nicht begründet. Insbesondere der Verweis auf RuStAG von 1913 belege, dass die Antragstellerin keinesfalls der „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sei. Dies hätte sie auch im Wege der Anhörungen mehrfach bestätigt. Es sei ihr lediglich darauf angekommen, einen Nachweis zu haben, dass sie „Ur-Deutsche“ mit deutschen Wurzeln seit 1913 sei. Keinesfalls habe die Antragstellerin die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat verneint und damit sogleich die darin bestehende Rechtsordnung offensiv abgelehnt. Die Mitteilungen der Polizeibeamten seien unkonkret und stützten sich vornehmend auf Vermutungen, welche von der Antragstellerin mit ihrer E-Mail richtig gestellt worden seien. Die Antragstellerin habe stets gegenüber den Polizeibeamten betont, dass sie den Staat und dessen Verfassung anerkenne. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sie das geltende Recht für sich nicht als bindend ansehen würde. Andernfalls hätte sie bereits nicht für das Tragen von Pfefferspray oder einer Schreckschusswaffe einen Kleinen Waffenschein beantragt. Durch Erbschaft erlangte Waffen hätte die Klägerin in der Vergangenheit freiwillig abgegeben und damit bestätigt, dass sie das Waffenrecht für sich als bindend ansehe und ihr Verhalten danach ausrichte. Eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung hätte sie vehement zurückgewiesen. Auch Sympathiebekundungen in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung hätte die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt geäußert, sondern stets betont, sich hiervon zu distanzieren. Solche würden allein auch noch nicht die Prognose rechtfertigen, dass der Inhaber einer Waffenbesitzkarte unzuverlässig im waffenrechtlichen Sinne sei, sofern nicht weitere Umstände hinzuträten, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen ließen. Die Ausgangsbehörde habe zudem ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Antragstellerin sei bislang weder strafnoch ordnungsrechtlich in Erscheinung getreten. Sie sei nicht im Besitz von waffenbesitzkartenpflichtigen Schusswaffen, weshalb der vorliegende Widerruf einen Verstoß gegen das Übermaßverbot darstelle. Eine tatsächliche Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit habe nicht stattgefunden. Stattdessen sei der Verdacht allein auf ein informelles Gespräch mit Polizeibeamten gestützt worden. Der Inhalt und Rahmen des Gesprächs werde von beiden Seiten unterschiedlich wiedergegeben, so dass es zunächst einer weiteren Überprüfung und entsprechender Ermittlungen bedurft hätte, bevor die waffenrechtliche Erlaubnis aufgrund von Vermutungen der Polizeibeamten widerrufen werde. Der Widerruf der Erlaubnis stelle damit das drastischste Mittel dar. Die Notwendigkeit des sofortigen Vollzugs sei nicht ausreichend begründet worden. Eine überlange Verfahrensdauer begründe hingegen ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Die Antragstellerin beantragt,

Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Hierzu wurde mit Schriftsatz vom 18. April 2017 im Wesentlichen vorgetragen, ein Bezug auf das RuStAG von 1913 als auch eine bayerische Staatsangehörigkeit seien starke Indizien für eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung und die damit einhergehende Anzweiflung bzw. Ablehnung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer geltenden Rechtsordnung. Ferner habe die Antragstellerin keine glaubhafte schlüssige Erklärung für die Notwendigkeit des beantragten Staatsangehörigkeitsausweises benennen können. Auch habe sie weder in der Gefährderansprache noch in ihrer Stellungnahme die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung zurückgewiesen bzw. ausgeführt, sich von dieser Gruppierung zu distanzieren. Das Waffenrecht betrachte ein bislang strafrechtlich beanstandungsfreies Leben als Normalfall und sehe hierfür keine weiteren Vergünstigungen vor. Der Widerruf stelle keinen Verstoß gegen das Übermaßverbot dar. Die Antragstellerin lehne die bestehende Staats- und Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland und ihr Wertesystem ab. Infolgedessen bestehe eine ständige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, da seitens der Unteren Waffenbehörde nicht gesichert werden könne, dass die Antragstellerin die maßgeblichen waffenrechtlichen Regelungen für sich als bindend ansehe und ihr Verhalten danach ausrichte. Eine erneute Überprüfung der polizeilichen Ermittlung sei als entbehrlich erschienen, da die Stellungnahme der Antragstellerin vom 19. Februar 2017 keine neuen Erkenntnisse hervorgebracht habe bzw. nicht zu einer Änderung des bekannten Sachverhalts oder der polizeilichen Einstufung geführt hätte. Auch die Begründungsanforderungen des Sofortvollzugs seien eingehalten worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 7 K 17.1379) sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.

Der nach sachdienlicher Auslegung auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Nrn. 1, 4 und 5 sowie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Nr. 2 des Bescheids gerichtete Antrag ist unbegründet.

Das Landratsamt hat das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Nr. 2 des Bescheids vom 14. März 2017 unter Verweis auf die besonderen Sicherheitsbedürfnisse im Bereich des Waffenrechts den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet (vgl. zu den – nicht zu hoch anzusetzenden – Anforderungen im Einzelnen Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten bzw. kraft Gesetzes bestehenden Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt die summarische Prüfung, dass derzeit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren angenommen werden kann. Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 2. März 2017 sind nicht ersichtlich.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG hat die zuständige Behörde eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend den Kleinen Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anl. 2 Abschn. 2 Unterabschn. 3 Nr. 2.1, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis ist u.a. zu versagen, wenn eine Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG i.V.m. § 5 WaffG. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).

Im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – beide juris; st. Rspr. BayVGH, vgl. zuletzt B.v. 5.10.2017 – 21 Cs 17.1300 – juris Rn. 11). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 14 mit Hinweis auf stRspr des BVerwG z.B. B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08 – juris sowie B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – juris). Bloße Vermutungen reichen hingegen nicht.

Zur waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit von – mutmaßlichen – Anhängern der sog. „Reichsbürgerbewegung“, die ihrer Grundideologie nach der Bundesrepublik Deutschland die Existenz und daher den Behörden ihre Legitimation absprechen und das Grundgesetz sowie die darauf fußende Rechtsordnung ablehnen, hat das Gericht bislang in mehreren Eilverfahren bereits summarisch und mit gewisser Differenzierung Stellung bezogen (vgl. VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933; B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.1202; B.v. 25.7.2017 – M 7 S. 17.1813; B.v. 5.9.2017 – M 7 S. 17.1331 – alle juris).

So erscheint es dem Gericht fraglich, ob Sympathiebekundungen in Bezug auf die „Reichsbürgerbewegung“ alleine bereits die Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen lassen (vgl. VG München, B.v. 25.7.2017 a.a.O. Rn. 25; B.v. 5.9.2017 a.a.O. Rn. 30; vgl. insoweit auch VG Gera, U. v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 – juris Leitsatz; kritisch VG Augsburg, B.v. 7.9.2017 – Au 4 S. 17.1196 – juris Rn. 24). Das Äußern abstruser politischer Auffassungen bzw. Sympathiebekundungen für solche Auffassungen dürften für sich genommen nicht ohne weiteres den Schluss rechtfertigen, dass ein Ignorieren der waffenrechtlichen Vorschriften oder eine eigenwillige Auslegung zu befürchten und damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen wäre (vgl. VG Gera, U.v. 16.9.2015 a.a.O., Rn 21).

Erforderlich ist auch bei Personen, die aus Sicht des Antragsgegners dem Kreis der sog. Reichsbürger oder Selbstverwalter zuzuordnen sind, stets eine Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 – 1 S 1470/17 – juris Rn. 27). Von den Umständen des Einzelfalls hängt es daher auch ab, welche Bedeutung „Sympathiebekundungen in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung“ im Rahmen einer Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beizumessen ist. Jedenfalls dann, wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an ihrer Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgeht, in aller Regel zerstört (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 a.a.O. Rn. 28 unter Hinweis auf NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17 – juris; VG München, B.v. 25.7.2017 – M 7 S. 17.1813 – juris; B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.1201 – juris; B.v. 23.5.2017 – M 7 S. 17.408 – juris; VG Stuttgart, B.v. 7.4.2017 – 5 K 2101/17 – juris; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16 – juris; VG Freiburg, B.v. 10.11.2016 – 4 K 3983/16 – juris; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – 3 K 305/16 – juris). Das gilt insbesondere und umso mehr dann, wenn die Person eine ausdrückliche oder sinngemäße Erklärung, sich außerhalb des geltenden Rechts bewegen zu können, auch in die Tat umsetzt, wenn sie also aus Bekundungen zur vermeintlich fehlenden Verbindlichkeit der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften praktische Konsequenzen zieht (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 a.a.O. unter Hinweis auf VG München, B.v. 25.7.2017 a.a.O., zur „Rücksendung“ von Personalausweisen NdsOVG, B.v. 18.7.2017 a.a.O. und VG München, B.v. 23.5.2017 a.a.O., jeweils zur Verweigerung einer Bußgeldzahlung unter Ablehnung einer Bindung an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 a.a.O., zum Fahren ohne Fahrerlaubnis; VG Freiburg, B.v. 10.11.2016 a.a.O., zur – auch nur bedingten – Ankündigung von „aktivem Widerstand durch Gewalt“ gegenüber staatlichen Stellen).

Hier ist davon auszugehen, dass das festgestellte tatsächliche Verhalten der Antragstellerin über reine Sympathiebekundungen hinausgeht. Dieses ist geeignet, Zweifel an ihrer Rechtstreue zu begründen, so dass das Vertrauen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgeht, nicht mehr gerechtfertigt sein dürfte, auch wenn sie über die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises in der vorgenommenen Form – soweit derzeit bekannt – keine darüber hinausgehenden „praktischen Konsequenzen“ gezogen hat.

Die Art und Weise der Beantragung sowie die im Rahmen des Antrags auf einen Staatsangehörigkeitsausweis gemachten Angaben sind aus Sicht des Gerichts ein nicht unerhebliches Indiz für eine Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ und eine Teilhabe an deren Gedankengut (vgl. VG München, B.v. 5.9.2017 – M 7 S. 17.1331 – juris Rn. 31).

Darüber hinaus liegen hier jedoch auch weitere tatsächliche Erkenntnisse vor, welche deutlich für eine Zugehörigkeit der Antragstellerin zur Reichsbürgerbewegung oder eine entsprechende Überzeugung bzw. Grundhaltung der Antragstellerin – und nicht bloß für eine Sympathie für entsprechendes Gedankengut – sprechen. So erfolgten diesbezüglich polizeiliche Ermittlungen, insbesondere fand eine Befragung der Antragstellerin statt. Wie sich aus dem Ermittlungsbericht ergibt, bezeichnete die Antragstellerin den Staatsangehörigkeitsausweis dabei stets als „gelben Schein“. Sie konnte keinen vernünftigen Grund nennen, weshalb sie den Staatsangehörigkeitsausweis für sich und ihre Söhne beantragt habe. Sie gab an, Angst zu haben, dass „die Bodenrechte“ ausliefen und daher ein Staatsangehörigkeitsausweis nützlich sein könne. Zudem wollte sie einen Nachweis haben, dass sie „Ur-Deutsche“ sei. Sie verwies immer wieder auf Videos einer Person im Internet, nach deren Anleitung sie den Antrag ausgefüllt habe. Aus Sicht des Polizeibeamten wirkte es so, als ob die Antragstellerin sehr von den Videos überzeugt war, da sie immer wieder darauf zu sprechen kam und zum genauen Ansehen aufforderte. Der Urheber der Videos ist nach polizeilicher Bewertung eindeutig der Reichsbürgerbewegung zuzurechnen.

Soweit geltend gemacht wird, es hätte noch weiterer Ermittlungen bedurft, bevor die waffenrechtliche Erlaubnis aufgrund von „Vermutungen der Polizeibeamten“ widerrufen werde, greift dies nicht entscheidungserheblich durch. Die nachvollziehbare polizeiliche Bewertung stützt sich zum einen auf den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit sowie zum anderen auf die persönliche Befragung der Antragstellerin. Aus den Feststellungen ergeben sich auch nach Einschätzung des Gerichts – wie oben dargelegt – hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit der Antragstellerin zur Reichsbürgerbewegung oder jedenfalls für eine entsprechende Überzeugung bzw. Grundhaltung der Antragstellerin, die über reine Sympathiebekundungen hinausgehen dürfte. Es bestehen auch keine ausreichenden Anzeichen dafür, dass die Einlassungen der Antragstellerin im Rahmen der Befragung im Ermittlungsbericht unzutreffend dargestellt worden wären. Dies hat sie auch selbst nicht vorgetragen. Die von ihr beanstandete „bewusst falsche“ Darstellung, es sei den Polizeibeamten der Zutritt zum Grundstück verwehrt worden, bezieht sich nur auf einen äußeren Umstand des Gesprächs, auf den die Bewertung – auch von polizeilicher Seite – nicht gestützt wurde.

Die Antragstellerin hat sich auch weder im Verwaltungsnoch im Gerichtsverfahren von der sog. „Reichsbürgerbewegung“ glaubhaft distanziert. So hat sie im Rahmen der polizeilichen Befragung und auch der Anhörung zum Bescheidserlass nur von sich gewiesen, dem Kreis der sog. „Reichsbürger“ anzugehören. Zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier des Widerrufsbescheids – hat die Antragstellerin damit jedoch keine aussagekräftige distanzierende Haltung erkennen lassen. Soweit vorgetragen wird, dass sich die Antragstellerin bislang stets an die einzuhaltenden Vorgaben des Waffenrechts gehalten habe, ist auch diese Einlassung nicht geeignet, die angestellte Prognose hinsichtlich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit maßgeblich zu entkräften.

In Bezug auf die gerügte Ermessensfehlerhaftigkeit des Widerrufs ist darauf hinzuweisen, dass der Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend zu verfügen ist und der zuständigen Behörde dabei kein Ermessen zukommt.

Hinsichtlich der weiteren Verfügungen des streitgegenständlichen Bescheids (Nrn. 2, 4 und 5) wurden rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Für den Widerruf eines Kleinen Waffenscheins wird der Auffangwert von 5.000,- Euro angesetzt, der in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

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(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen


(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schus

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(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach d

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2014 - 21 ZB 14.1512

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Gründe I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.750,- Euro festgesetzt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2017 - 21 CS 17.856

bei uns veröffentlicht am 05.07.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. In Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. April 2017 wird der S

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2017 - 5 K 2101/17

bei uns veröffentlicht am 07.04.2017

Tenor Die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Vollstreckungsschuldners in ..., durch Stadtrechtsdirektor ..., zum Zwecke der Sicherstellung bzw. Wegnahme 1. der von der Vollstreckungsgläubigerin ausgestellten Waffenbesitzkarten Nrn. 5

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 10. Nov. 2016 - 4 K 3983/16

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor Die Antragstellerin wird ermächtigt,- nach Bekanntgabe der (zwei) Bescheide der Antragstellerin vom 02.11.2016 über die Rücknahme der Waffenbesitzkarte und Sicherstellung von Urkunden und Waffen sowie über die Einziehung und Ungültigerklärung

Referenzen

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Gründe

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.750,- Euro festgesetzt.

I.

Der Kläger wendet sich gegen den vom Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen mit Bescheid vom 7. Mai 2013 nebst entsprechenden Begleitverfügungen ausgesprochenen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse (vier Waffenbesitzkarten mit insgesamt sechzehn eingetragenen Lang- und zwei eingetragenen Kurzwaffen) und die Ungültigerklärung seines Jagdscheins.

Vorausgegangen war eine unangemeldete Kontrolle der Waffenaufbewahrung beim Kläger am 24. Januar 2013. Dabei wurde im Keller seines Hauses ein Gewehr (Drilling) in einem unverschlossenen Gewehrfutteral vor den Waffenschränken gefunden. Am Schaft des Drillings waren sechs Patronen befestigt. In einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A befanden sich eine Pistole und ein Revolver des Klägers nebst zwei mit Patronen gefüllten Magazinen. Im unverschlossenen in der Grundstückseinfahrt stehenden Kraftfahrzeug des Klägers befand sich eine größere Anzahl Schrotpatronen in einer Plastikbox, die im Fußraum des Fonds abgestellt war, sowie in einer Munitionsschachtel, die im Ablagefach der Beifahrertür untergebracht war. Weitere Waffen und Munition wurden ordnungsgemäß in den Waffenschränken aufbewahrt oder befanden sich nicht im Haus, sondern bei Dritten.

Das Verwaltungsgericht München hat die gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Klage mit Urteil vom 30. April 2014, zugestellt am 10. Juni 2014, abgewiesen. Dagegen richtet sich der am 8. Juli 2014 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die vom Kläger zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt oder bestehen nicht.

1.1. Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; BVerwG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

Der Klägerbevollmächtigte rügt, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung erkennbar davon ausgegangen, dass der Kläger eine strafrechtliche Verfehlung begangen habe. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Kraftfahrzeug stelle einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG dar. Es verkenne dabei, dass die Patronen zum Transport vorbereitet und im Pkw abgelegt worden seien. Zudem hätte sich die Munition in der Beifahrertüre bis zum Fotografieren durch eine der Bediensteten des Landratsamts originalverpackt in der Pappschachtel befunden. Eine der Bediensteten habe die Munitionsschachtel leicht nach oben gezogen und so für das Foto sichtbar gemacht. Die Urteilsgründe enthielten weitergehend längere Ausführungen zu der Aufbewahrung der zwei Kurzwaffen und des Drillings des Klägers. Dabei suggeriere das Verwaltungsgericht, ohne das durch eine ordnungsgemäße Subsumtion zu erarbeiten, dass der Kläger auch insoweit Gesetze verletzt habe.

Das rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Wertung nicht von einem Verstoß gegen Strafvorschriften ausgegangen. Es hat seiner Entscheidung vielmehr zugrunde gelegt, dass der von den Mitarbeitern des Landratsamts bei der Kontrolle am 24. Januar 2013 vorgefundene Zustand die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers rechtfertigt. Dabei ist es zu Recht der Sache nach davon ausgegangen, dass allein das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Fahrzeug die Feststellung trägt, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig.

1.1.1 Allein die pflichtwidrige Aufbewahrung der Munition rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).

Das Maß und der Umfang der insoweit zu beachtenden Vorsicht und Sorgfalt ergibt sich allgemein aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 13 Abs. 11 AWaffV konkretisiert diese Vorgabe für den Fall einer vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition außerhalb der Wohnung dahin, dass der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern hat, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV nicht möglich ist.

a) Dem hat der Kläger selbst dann nicht entsprochen, wenn ihm, worauf er sich beruft, die für eine vorübergehende Aufbewahrung geltende Erleichterung zugutekäme. Die von ihm in seinem Fahrzeug abgelegte Munition war dem ungehinderten Zugriff Dritter ausgesetzt. Der Kläger hat das Fahrzeug unverschlossen im (freizugänglichen) Hof des von ihm bewohnten Hauses abgestellt und unbeaufsichtigt gelassen. Er war seinen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 13. Juni 2013 zu Folge beim Eintreffen der Polizeibeamten und Bediensteten des Landratsamts im Wohnzimmer mit der Reinigung der später beschlagnahmten Kurzwaffen beschäftigt. Angesichts dieser Umstände ist es ohne Bedeutung, ob die auf dem Boden des Fonds abgestellte Plastikbox, die mehr als zehn Schrotpatronen enthielt, wegen spiegelnder Scheiben „praktisch“ nicht sichtbar war, und ob die im Ablagefach der Beifahrertüre abgelegte Patronenschachtel von einer Bediensteten des Landratsamts leicht nach oben gezogen und geöffnet worden war. Die Munition war jedenfalls so untergebracht, dass sie bei einem jederzeit möglichen Öffnen der Fahrzeugtüre aufgrund ihrer speziellen Verpackung bzw. wegen des durchsichtigen Deckels der Plastikbox ohne Weiteres erkennbar war.

Entspricht die Aufbewahrung schon nicht den Vorgaben des § 13 Abs. 11 AWaffV, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Voraussetzungen dieser Regelung überhaupt vorliegen. Zweifel daran bestehen deshalb, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass eine Aufbewahrung der Munition gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV bis unmittelbar zum Beginn des Transports unmöglich war (vgl. dazu HessVGH, B. v. 15.5.2014 - 4 A 133/13.Z - juris).

b) Die Prognose, dass der Kläger Waffen und Munition auch künftig nicht sorgfältig, das heißt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren wird, ist gerechtfertigt. Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Kläger verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften. Sie dienen der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht. Im Übrigen ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht etwa der Nachweis erforderlich, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.1998 - 1 B 245.97 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83).

1.1.2 Rechtfertigt allein der Verstoß gegen die Verpflichtung, Munition sorgsam aufzubewahren, die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, kommt es für die Entscheidung über den Zulassungsantrag auf die bezüglich der Aufbewahrung der zwei Kurzwaffen und des Drillings erhobene Rüge nicht entscheidungserheblich an, das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich zu Unrecht einen Gesetzesverstoß „suggeriert“.

Im Übrigen ergibt sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers unabhängig von der nicht sorgfältigen Aufbewahrung der Munition auch daraus, dass er seinen Drilling an dessen Schaft mehrere Patronen angebracht waren, in einem unverschlossenen Futteral vor den Waffenschränken im Keller abgestellt hat. Selbst wenn der Kläger - wie behauptet - im Zeitpunkt des Kontrollbesuches damit beschäftigt war, Waffen für den Transport zum Waffenhändler vorzubereiten, hat er gegen die Verpflichtung verstoßen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Zudem hat er entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG Waffen und Munition nicht getrennt aufbewahrt.

Die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition dient nicht nur dazu, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren. Sie soll darüber hinaus sicherstellen, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige und Besucher, nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen haben. Das kommt schon im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck, die beim unbefugten Ansichnehmen durch Dritte nicht nach dem Personenkreis differenziert. Die Gefahren, die mit einer für Nichtberechtigte zugänglichen Verwahrung von Schusswaffen und Munition verbunden sind, bestehen nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VGH BW, B. v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815/816). Der Ast. hat den Drilling in der beschriebenen Weise sorglos verwahrt, obgleich er nach dem Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13. Juni 2013 nicht wusste, wem er den Zutritt in das Haus ermöglichte, denn danach öffnete er die Hauseingangstüre, ohne dass er „jemanden stehen sah und erkennen konnte“. Das lässt auf ein fehlendes Problembewusstsein im Hinblick auf die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition schließen.

Dieser Verstoß rechtfertigt für sich genommen ebenfalls die Prognose, dass der Kläger auch in Zukunft Waffen und Munition nicht entsprechend der gesetzlichen Vorschriften verwahren wird. Auf das zu 1.1.1 b) Dargelegte wird verwiesen.

1.2 Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Rüge des Klägers nicht gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßen.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die - wie hier der Kläger - ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Das Unterlassen eines Beweisantrags ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris).

Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat für die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Pkw (zu Recht) genügen lassen und darauf verwiesen, dass insoweit bereits ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG bestimmten Aufbewahrungsvorschriften genügt. In diesem Zusammenhang hat es das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt, er habe die Munition zusammen mit den Waffen zum Büchsenmacher bringen wollen (vgl. UA S. 11 f.). Vor diesem Hintergrund bedurfte es der vom Kläger für erforderlich gehaltenen weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht.

Mithin kann offenbleiben, ob der Kläger den gerügten Verfahrensfehler überhaupt hinreichend dargelegt hat.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Anlehnung an Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013 abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14) für die Ungültigerklärung sowie Einziehung des Jagdscheins 8.000,00 Euro und für den Widerruf der Waffenbesitzkarte 17.750,00 Euro angesetzt hat (Nr. 50.2 Streitwertkatalog 2013 - 5.000,00 Euro für die erste zuzüglich jeweils 750,00 Euro für 17 weitere eingetragene Waffen).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. April 2014 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Vollstreckungsschuldners in ..., durch Stadtrechtsdirektor ..., zum Zwecke der Sicherstellung bzw. Wegnahme

1. der von der Vollstreckungsgläubigerin ausgestellten Waffenbesitzkarten Nrn. 58/08, 152/08, 152/08-2 und 7/16 sowie der Sprengstofferlaubnis Nr. 14/11;

2. der auf den genannten Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen

a) Repetierbüchse, Kal. 22lr, Voere, Nr. 264027,

b) Repetierbüchse, Kal. 22lr, Walther, Match 54, Nr. 8815,

c) Unterhebelrepetierbüchse, Kal. 357Mag, Rossi, 92 Premium, Nr. SK125095,

d) Repetierbüchse, Kal. 308Win, Santa Barbara, K 98, Nr. 10726,

e) Repetierbüchse, Kal. 6,5x55Schwed, Mauser, M 96, Nr. 659405,

f) Repetierbüchse, Kal. 6,5x55Schwed, Carl Gustafs, M 96, Nr. 50860,

g) Einzelladerbüchse, Kal. 22lr, Anschütz, Nr. 256519,

h) Einzelladerbüchse, Kal. 22lr, Anschütz, 1807, Nr. 189991,

i) Repetierbüchse, Kal. 308Win, Howa 1500, Nr. B374504,

j) Revolver, Kal.357Mag, Smith&Wesson, Mod. 627, Nr. BEK6516,

k) Halbautomatische Büchse, Kal. 22lr, Ruger, 10/22, Nr. 249-03225,

l) Halbautomatische Pistole, Kal. 45Auto, Safari Arms, Matchmaster, Nr. S6022,

m) Halbautomatische Pistole, Kal. 9mmLuger, Smith&Wesson, Nr. TSW0647,

n) Halbautomatische Büchse, Kal. 308Win. Oberland Arms, Nr. 10-0712-0983,

o) Halbautomatische Pistole, Kal. 9mmLuger, Sig Sauer, 226, Nr. U883064,

p) Halbautomatische Pistole, Kal. 22lr, RBF, Target MK 2, Nr. XT003864;

3. der entsprechenden Munition dieser Waffen;

4. der im Besitz des Vollstreckungsschuldners befindlichen Sprengstoffe

wird angeordnet.

Die Durchsuchung ist erst dann zulässig, wenn

a) dem Vollstreckungsschuldner die Verfügung der Vollstreckungsgläubigerin vom 21.03.2017 (GZ: 32-21.1/...) bekannt gegeben worden ist,

b) dem Vollstreckungsschuldner der Einzelrichter-Übertragungsbeschluss vom 14.03.2017 und der vorliegende Beschluss bekannt gegeben worden ist

und

c) dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit gegeben worden ist, die genannten, in seinem Besitz befindlichen Gegenstände freiwillig herauszugeben.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Diese Durchsuchungsanordnung ist bis zum 30.06.2017 befristet.

Die Vollstreckungsgläubigerin wird beauftragt, dem Vollstreckungsschuldner vor Beginn der Durchsuchung zum Zwecke der Zustellung den Einzelrichter-Übertragungsbeschluss vom 14.03.2017 und den vorliegenden Beschluss im Wege der Amtshilfe auszuhändigen.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Einzelrichter entscheidet aufgrund des Beschlusses vom 14.03.2017 (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Der am 17.02.2017 gestellte und mit Schriftsätzen der Vollstreckungsgläubigerin vom 27.02. und 21.03.2017 modifizierte Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Vollstreckungsschuldners auf dem Grundstück in ..., ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (I.). Soweit sich der Antrag auch auf die sofortige Sicherstellung des Kleinen Waffenscheins Nr. 414/16 bezieht, ist er unbegründet (II.).
I.
Mit Verfügung der Vollstreckungsgläubigerin vom 21.03.2017 (im Folgenden: Verfügung) wurden die dem Vollstreckungsschuldner von der Vollstreckungsgläubigerin ausgestellten Waffenbesitzkarten Nrn. 58/08, 152/08, 152/08-2 und 7/16 widerrufen (Nr. 1 der Verfügung). Ferner wurden der Kleine Waffenschein Nr. 414/16 und die Sprengstofferlaubnis Nr. 14/11 widerrufen (Nrn. 2 und 6 der Verfügung). Des Weiteren verfügte die Vollstreckungsgläubigerin die sofortige Sicherstellung der in den vier Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen, sämtliche Munition sowie die vier Waffenbesitzkarten (Nr. 3 der Verfügung), ferner die sofortige Sicherstellung der im Besitz des Vollstreckungsschuldners befindlichen (erlaubnis-)freien Waffen und Munition (Nr. 4 der Verfügung), untersagte dem Vollstreckungsschuldner die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition (Nr. 5 der Verfügung), forderte ihn auf, die Sprengstofferlaubnis-Urkunde Nr. 14/11 sofort zurückzugeben und drohte dem Vollstreckungsschuldner für den Fall, dass er diese Erlaubnisurkunde nicht freiwillig herausgibt, die Anwendung unmittelbaren Zwangs an (Nr. 7 der Verfügung), und verfügte schließlich die sofortige Sicherstellung der im Besitz des Vollstreckungsschuldners befindlichen Sprengstoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes (Nr. 10 der Verfügung).
Die Voraussetzungen für den Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnung liegen vor, ausgenommen die Voraussetzungen im Hinblick auf die erstrebte sofortige Sicherstellung des Kleinen Waffenscheins.
Was der die Durchsuchung anordnende Richter im Einzelnen zu prüfen hat, lässt sich aus Art. 13 Abs. 2 GG nicht unmittelbar entnehmen. Dort ist lediglich bestimmt, dass ein Richter eingeschaltet werden muss. Prüfungsumfang und -maßstäbe ergeben sich vielmehr, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (vgl. Beschl. v. 03.04.1979 - 1 BvR 994/76 -, BVerfGE 51, 97 = NJW 1979, 1539), in erster Linie aus den gesetzlichen Bestimmungen, in denen die Voraussetzungen für die Durchsuchung festgelegt sind. Danach hat der Richter vor der Anordnung der Durchsuchung zu prüfen, ob die förmlichen und materiellen Voraussetzungen für die Durchsuchung vorliegen und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.09.1989 - 10 M 40/89 -, NVwZ 1990, 679; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl., 2014, § 287 AO RdNr. 1). Hinsichtlich der verfügten sofortigen Sicherstellung der vier Waffenbesitzkarten, der in ihnen eingetragenen Waffen und Munition sowie der im Besitz des Vollstreckungsschuldners befindlichen erlaubnisfreien Waffen und Munition (§ 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG) sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen und Munition zu durchsuchen (§ 46 Abs. 4 Satz 2 Drittelsatz 1 WaffG). Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden (§ 46 Abs. 4 Satz 2 Drittelsatz 2 WaffG). Bezüglich der in der Verfügung angeordneten Wegnahme der Sprengstofferlaubnis in Gestalt der Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie der sofortigen Sicherstellung der im Besitz des Vollstreckungsschuldners befindlichen Sprengstoffe folgt der einfachgesetzlich kodifizierte Richtervorbehalt aus § 6 Abs. 2 LVwVG. Hiernach kann der Vollstreckungsbeamte (§ 5 LVwVG) Wohnungen, Betriebsräume und sonstiges befriedetes Besitztum gegen den Willen des Pflichtigen nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts durchsuchen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG). Eine Anordnung des Verwaltungsgerichts ist nicht erforderlich, wenn die dadurch eintretende Verzögerung den Zweck der Vollstreckung gefährden würde (§ 6 Abs. 2 Satz 2 LVwVG).
Die förmlichen und materiellen Voraussetzungen der Vollstreckung liegen vor. Im Vollstreckungsauftrag vom 17.02.2017 ist der Vollstreckungsbeamte namentlich genannt und es sind die Gegenstände der Vollstreckung konkretisiert. Die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung sind erfüllt; die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Regelungen in Nrn. 1, 3 bis 7 und 10 der Verfügung entfällt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf der vier Waffenbesitzkarten (Nr. 1 der Verfügung) haben keine aufschiebende Wirkung, weil der Widerruf wegen des Entfallens der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG erfolgt ist (§ 45 Abs. 5 WaffG). Gleiches gilt im Hinblick auf den Widerruf der Sprengstofferlaubnis Nr. 14/11 (Nr. 6 der Verfügung) wegen Entfallens der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 34 Abs. 5 SprengG in Verbindung mit §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 a Abs. 1 Nr. 2 a) SprengG). Bezüglich der angeordneten sofortigen Sicherstellung der vier Waffenbesitzkarten, der in ihnen eingetragenen Waffen sowie sämtlicher Munition (Nr. 3 der Verfügung) und bezüglich der erlaubnisfreien Waffen und Munition (Nr. 4 der Verfügung) entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage ebenfalls keine aufschiebende Wirkung (§ 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG). Im Hinblick auf das verfügte Waffenbesitzverbot (Nr. 5 der Verfügung), der Verpflichtung, die Sprengstofferlaubnis-Urkunde Nr. 14/11 sofort zurückzugeben (Nr. 7 Satz 1 der Verfügung) und die angeordnete sofortige Sicherstellung aller im Besitz des Vollstreckungsschuldners befindlichen Sprengstoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes (Nr. 10 der Verfügung) hat die Vollstreckungsgläubigerin die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 8 der Verfügung). Und die Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall, dass der Vollstreckungsschuldner die Sprengstoff-erlaubnis-Urkunde Nr. 14/11 nicht freiwillig herausgeben sollte (Nr. 7 Satz 2 der Verfügung), entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ebenfalls kraft Gesetzes (§ 12 Satz 1 LVwG).
Eine ausdrückliche materiell-rechtliche Prüfung der verfügten waffen- und sprengstoffrechtlichen Maßnahmen findet im Rahmen der Durchsuchungsermächtigungen (Art. 13 Abs. 2 GG, § 46 Abs. 4 Satz 2 Drittelsatz 2 WaffG, § 6 Abs. 2 LVwVG) nicht statt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.06.1999 - 4 S 861/99 -, VBlBW 2000, 24; VG Stade, Beschl. v. 22.07.2003 - 3 E 793/03 -, NVwZ 2004, 124). Die vom Bundesverfassungsgericht zuvörderst im Rahmen strafprozessualer Durchsuchungsanordnungen entwickelten Maßstäbe zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. jüngst Beschl. v. 26.10.2011 - 2 BvR 1774/10 -, juris, zu einem Ermittlungsverfahren wegen waffenrechtlicher Delikte) gelten indes ohne Einschränkungen auch für eine Wohnungsdurchsuchung auf der Grundlage des Waffen- und Sprengstoffgesetzes (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., 2013, RdNr. 1002 b). Eine Durchsuchung greift in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre nach Art. 13 Abs. 1 GG schwerwiegend ein. Dem Einzelnen wird hiernach zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet; mit anderen Worten: ein Recht, in den Wohnräumen in Ruhe gelassen zu werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass die Anordnung der Durchsuchung im Hinblick auf den verfolgten Zweck Erfolg versprechend ist und erforderlich sein muss. Der jeweilige Eingriff muss in angemessenem Verhältnis zum Gewicht des ordnungsrechtlichen Verstoßes stehen. Es versteht sich von selbst, dass eine im Wege einer Wohnungsdurchsuchung durchzusetzende waffen- und sprengstoffrechtliche Maßnahme, die sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist, von vornherein mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang stehen kann.
Anhand dieser Prüfungsmaßstäbe wahrt die Durchsuchungsanordnung zur Durchsetzung der waffen- und sprengstoffrechtlichen Verfügung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die von der Vollstreckungsgläubigerin bejahte waffen- und sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit des Vollstreckungsschuldners nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG, §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 a Abs. 1 Nr. 2 a) SprengG wegen Zugehörigkeit zur Bewegung der sogenannten „Reichsbürger und Selbstverwalter“ erweist sich nicht als offensichtlich fehlsam. Im Gegenteil: hierfür sprechen gute Gründe. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder der Bundesrepublik Deutschland definieren „Reichsbürger und Selbstverwalter“ als „Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren und deshalb bereit sind, Verstöße gegen die Rechtsordnung zu begehen“ (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Bad.-Württ., Schreiben v. 08.02.2017 an die Gerichte und Staatsanwaltschaften in Bad.-Württ., Az.: 3B-060s.001/241/93 VS-NfD). Zutreffend geht die Vollstreckungsgläubigerin in der Verfügung (S. 2) davon aus, dass der Vollstreckungsschuldner aufgrund der Art und Weise, wie er mit Schreiben vom 27.07.2015 („Willenserklärung und Urkunde“) beim Amt für öffentliche Ordnung der Vollstreckungsgläubigerin einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt hat (u.a. in Gestalt einer von ihm in Bezug auf seine Person ausgestellte „Urkunde“ v. 22.07.2015), sich zu dieser Bewegung bekennt. Wer wie der Vollstreckungsschuldner erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften, auch die des Waffenrechts, nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb auch nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Vorschriften im Einzelnen jederzeit zu beachten, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er die Regelungen des Waffengesetzes, die heute anders als noch in preußischer Zeit ausgestaltet sind, nicht strikt befolgen wird (vgl. VG Minden, Urt. v. 29.11.2016 - 8 K 1965/16 -, juris; VG Cottbus, Urt. v. 20.09.2016 - 3 K 305/16 -, juris; a. A.: VG Gera, Urt. v. 16.09.2015 - 2 K 525/14 -, juris). Das Bekenntnis des Vollstreckungsschuldners zur Bewegung der „Reichsbürger und Selbstverwalter“ begründet folglich eine Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Vollstreckungsschuldner (1.) Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG) und (2.) explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (§ 8 a Abs. 1 Nr. 2 a) SprengG). Es kann daher offen bleiben, ob dem Vollstreckungsschuldner die waffen- und sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit auch deshalb abzusprechen ist, weil er als Anhänger der genannten Bewegung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG, § 8 a Abs. 2 Nr. 3 a) SprengG).
Der mit der Durchsuchungsanordnung verfolgte Zweck, den Vollstreckungsschuldner aus dem Besitz von Waffen, Sprengstoff, Munition sowie der hierfür erforderlichen Erlaubnisdokumente (Waffenbesitzkarten und sprengstoffrechtliche Erlaubnisurkunde) zu setzen, ist Erfolg versprechend. Andere, weniger einschneidende Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Der Vollstreckungsschuldner hat es selbst in der Hand, durch freiwillige Herausgabe der genannten, in seinem Besitz befindlichen Gegenstände die Wohnungsdurchsuchung abzuwenden. Der Eingriff in das Recht des Art. 13 Abs. 1 GG steht schließlich auch in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des ordnungsrechtlichen Verstoßes und des hieraus erwachsenden Gefährdungspotentials. Der Vollstreckungsschuldner verfügt über 16 Waffen und überdies die sprengstoffrechtliche Erlaubnis zum Erwerb von Treibladungsmitteln (Schwarzpulver/Böllerpulver) sowie zum Umgang mit Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen und Anzündmitteln. Er verfolgt mit den explosionsgefährlichen Stoffen das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, das Vorderladerschießen und das Schießen mit Modellkanonen (Miniaturen) sowie Böllern. Bei dieser Sachlage kann sich der Vollstreckungsschuldner nicht mit dem Argument, die Wohnungsdurchsuchung sei unverhältnismäßig, darauf berufen, in seiner Wohnung „in Ruhe gelassen zu werden“ (vgl. zu Fällen der Unverhältnismäßigkeit etwa beim Verdacht, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, EGMR, Urt. v. 28.04.2005 - 41604/98 [Buck/Deutschland] -, NJW 2006, 1495; BVerfG, Beschle. v. 22.03.1999 - 2 BvR 2158/98 -, NStZ 1999, 414, u. v. 07.09.2006 - 2 BvR 1141/05 -, NJW, 2006, 3411; zur Unverhältnismäßigkeit wegen des Verdachts eines waffenrechtlichen Delikts vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2011 - 2 BvR 1774/10 -, juris).
10 
Die bis zum 30.06.2017 befristete (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.05.1997 - 2 BvR 1992, 92 -, NJW 1997, 2165) Durchsuchungsanordnung kann ohne vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergehen, da anderenfalls der Erfolg der durchzuführenden Durchsuchung gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346, 358 ff.).
11 
Aus diesem Grund ist auch die Zustellung des Einzelrichter-Übertragungsbeschlusses vom 14.03.2017 sowie dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe seitens der Vollstreckungsgläubigerin nach § 14 VwGO durch Übergabe an den Vollstreckungsschuldner anzuordnen (nach § 7 Abs. 1 LVwVfG in entsprechender Anwendung richtet sich die Durchführung der Amtshilfe - hier die Zustellung - nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht).
II.
12 
Der Antrag auf Anordnung der Wohnungsdurchsuchung ist unbegründet, soweit er sich auf die sofortige Sicherstellung des Kleinen Waffenscheins Nr. 414/16 bezieht. Insoweit liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung nicht vor. Die Vollstreckungsgläubigerin hat bezüglich des angeordneten Widerrufs des Kleinen Waffenscheins Nr. 414/16 (Nr. 2 der Verfügung) keine sofortige Sicherstellung (§ 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG) angeordnet. Neben Waffen und Munition können nach dieser Bestimmung auch „Erlaubnisurkunden“ sofort sichergestellt werden. Die in Nr. 3 Satz 1 der Verfügung erfolgte sofortige Sicherstellung bezüglich Erlaubnisurkunden nennt lediglich die vier genannten Waffenbesitzkarten, nicht indes auch den Kleinen Waffenschein Nr. 414/16. Der Kleine Waffenschein umfasst die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG). Es handelt sich bei ihm folglich auch um eine „Erlaubnisurkunde“. Der Erstreckung des Antrags der Vollstreckungsgläubigerin vom 17.02.2017 auch auf „Erlaubnisdokumente“ ermangelt es demnach an einer vollstreckbaren Grundverfügung in Bezug auf den Kleinen Waffenschein Nr. 414/16.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Tenor

Die Antragstellerin wird ermächtigt,

- nach Bekanntgabe der (zwei) Bescheide der Antragstellerin vom 02.11.2016 über die Rücknahme der Waffenbesitzkarte und Sicherstellung von Urkunden und Waffen sowie über die Einziehung und Ungültigerklärung des Jagdscheins an den Antragsgegner,

- nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses an den Antragsgegner, mit der die Antragstellerin beauftragt wird, und

- nach vergeblicher Aufforderung des Antragsgegners zur freiwilligen Duldung bzw. Mitwirkung bei der behördlichen Inbesitznahme nachstehend genannter Gegenstände und Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall fehlender Duldung bzw. Mitwirkung

die Wohnräume des Antragsgegners im Anwesen …, …, einschließlich sämtlicher Nebenräume und Garagen (mit darin geparkten Fahrzeugen) zum Zweck der Sicherstellung folgender Gegenstände zu durchsuchen:

1. Waffenbesitzkarte Nr. …, ausgestellt am 26.01.2016,

2. halbautomatische Pistole, Kaliber 9 mm Luger und

3. Revolver, Kaliber .357Mag,

4. eventuell vorhandene Munition,

5. eventuell erworbene (Jagd-)Langwaffen und

6. Jagdschein Nr. …, ausgestellt am 11.01.2016.

Diese Durchsuchungsermächtigung tritt spätestens am 31.12.2016 außer Kraft.

Im Übrigen wird der (Durchsuchungs-)Antrag der Antragstellerin abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zulässig und begründet.
Soweit der Antrag abgelehnt wurde, betrifft das die Durchsuchung der Person des Antragsgegners und seiner Fahrzeuge, soweit diese nicht auf bzw. in dem befriedeten Besitztum des Antragsgegners abgestellt sind; denn für diese (polizeirechtlichen) Maßnahmen, mit denen nicht in den Schutzbereich des Art. 13 GG eingegriffen wird, bedarf die Antragstellerin keiner gerichtlichen Anordnung bzw. Ermächtigung.
Für die richterliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung im Zusammenhang mit einer Sicherstellung oder einer Verwaltungsvollstreckung im Rahmen des Waffenrechts ist in Baden-Württemberg der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015 - 6 K 69/15 -, juris, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 28.07.2014 - 4 K 1554/14 -, juris, m.w.N.).
Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchungsanordnung ist hier die spezielle (bundesrechtliche) Ermächtigungsgrundlage in § 46 Abs. 4 WaffG (VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015, a.a.O.; Beschlüsse der Kammer vom 28.07.2014, a.a.O., und vom 14.06.2012 - 4 K 914/12 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in § 46 Abs. 2 und 3 WaffG bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen (1.) in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG oder (2.) soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 GG) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Voraussetzungen dieser Norm, hier des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. und Satz 3 WaffG, sind im vorliegenden Fall mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit erfüllt. Denn es liegen Tatsachen vor, die die Annahme einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und/oder Munition durch den Antragsgegner rechtfertigen. Grundsätzlich sind für eine solche Annahme bloße Vermutungen über eine missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausreichend; vielmehr müssen die für das Vorliegen einer Besorgnis missbräuchlicher Waffenverwendung sprechenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein (vgl. u. a. OVG Saarland, Beschluss vom 14.10.2015 - 1 B 155/15 -, juris, m.w.N.; VG München, Beschluss vom 14.12.2105 - M 7 E 15.5544 -, juris, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 14.06.2012, a.a.O., m.w.N.). Solche Tatsachen sind hier vor allem insoweit nachgewiesen, als sich der Antragsgegner, der bei mehreren Anlässen als Angehöriger der „Reichsbürgerbewegung“ in Erscheinung getreten ist, in einem Schreiben vom 05.09.2016 folgende Aussagen zu eigen gemacht hat: „Spätestens an einem solchen Punkt, in dem man sich gegen rechtswidrig handelnde, angeblich 'staatliche Institutionen' zur Wehr setzen muss, ist es an der Zeit über das Widerstandsrecht nachzudenken“ und „Das Widerstandsrecht umfasst sowohl passiven Widerstand durch Gehorsamsverweigerung, als auch aktiven Widerstand durch Gewalt, steht aber unter absolutem Subsidiaritätsvorbehalt, dass andere Abhilfe nicht möglich ist“. Durch diese Aussagen bringt der Antragsgegner zum Ausdruck, dass er Gewalt für ein legitimes Mittel der Auseinandersetzung hält. Daran ändert auch der ausdrücklich genannte Subsidiaritätsvorbehalt nichts. Denn nach der Theorie der „Reichsbürger“, zu der der Antragsgegner sich mehrfach bekannt hat, ist der deutsche Staat nicht zur Ausübung hoheitlicher Gewalt berechtigt und sind von staatlichen Amtswaltern ergriffene hoheitliche Maßnahmen unbeachtlich. Dadurch erhält der so genannte Subsidiaritätsvorbehalt die Bedeutung, dass Gewaltanwendung gegen staatliche Einrichtungen und ihre Amtswalter dann als Ausdruck eines Widerstandsrechts zulässig wird, wenn diese nicht gänzlich von hoheitlichen, den „Reichsbürger“ belastenden Maßnahmen absehen oder zumindest diese Maßnahmen nach Hinweis auf ihre fehlende Legalität zurücknehmen. Eine solche Einstellung ist mit dem Besitz von Waffen, insbesondere Schusswaffen, unvereinbar. Demgegenüber sind an den Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, keine sehr hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden sehr groß und folgenschwer sein kann (vgl. auch hierzu OVG Saarland, Beschluss vom 14.10.2015, a.a.O.; VG München, Beschluss vom 14.12.2105, a.a.O.; Beschluss der Kammer vom 14.06.2012, a.a.O.).
Mit der vorherigen Bekanntgabe der im Bescheid der Antragstellerin vom 02.11.2016 ausgesprochenen, auf fehlende Zuverlässigkeit des Antragsgegners gestützten (gemäß § 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbaren Rücknahme der Waffenbesitzkarte, in der die in der Beschlussformel genannten Waffen bezeichnet sind, ist auch dem Wortlaut des § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG Genüge getan, dass es sich bei den sicherzustellenden Urkunden, Waffen und Munition um solche im Sinne des § 46 Abs. 2 WaffG handelt und dass der Antragsgegner nicht mehr zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist.
Durch die vorherige Bekanntgabe des Bescheids der Antragstellerin vom 02.11.2016 über die sofort vollziehbare Einziehung und Unbrauchbarmachung des Jagdscheins wird gleichfalls sichergestellt, dass der Antragsgegner auch zum Erwerb und vorübergehenden Besitz von Langwaffen aufgrund des Besitzes eines Jagdscheins (gemäß § 13 Abs. 4 WaffG) nicht mehr berechtigt ist.
Vor dem Hintergrund der durch die mögliche missbräuchliche Verwendung drohenden Gefahr ist die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchungsanordnung auch verhältnismäßig. Sie ist insgesamt geeignet, erforderlich und angemessen (vgl. hierzu und zu Folgendem u. a. VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015, a.a.O., m.w.N.).
Mit der in der Beschlussformel als Voraussetzung für die Durchsuchungsermächtigung genannten vorherigen Bekanntgabe des (aktuell noch gar nicht bekanntgegebenen und daher noch nicht wirksamen) Bescheids vom 02.11.2015 wird die darin unter Nr. III. enthaltene waffenrechtliche Sicherstellungsverfügung gegenüber dem Antragsgegner noch vor der Durchführung der Durchsuchung, deren Zweck sie dient, wirksam und (gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG) sofort vollziehbar.
10 
Durch die in der Beschlussformel als weitere Voraussetzung für die Durchführung der Durchsuchung genannte vorherige Zustellung des (gerichtlichen) Durchsuchungsbeschlusses wird sichergestellt, dass die gerichtliche Ermächtigung der Antragstellerin zur Durchsuchung vor Beginn der Durchsuchung wirksam wird. Da anderenfalls der Erfolg der Durchsuchung gefährdet würde, ist es zulässig, die Antragstellerin zu beauftragen, im Wege der in § 14 VwGO ausdrücklich vorgesehenen Amtshilfe der Behörden gegenüber Gerichten, den vorliegenden Beschluss durch Übergabe an den Antragsgegner zuzustellen.
11 
Ferner wird durch die im Tenor der vorliegenden Durchsuchungsanordnung aufgestellte Bedingung, dass eine Durchsuchung erst nach vergeblicher Aufforderung des Antragsgegners zur freiwilligen Duldung des Betretens und Durchsuchens seiner Wohnung und der Wegnahme der sicherzustellenden Gegenstände stattfinden darf, sichergestellt, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Anwendung von Zwangsmaßnahmen und die damit verbundenen Härten zu vermeiden, wodurch die aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebotene Erforderlichkeit der Durchsuchung sichergestellt wird. Dem Antragsgegner soll hierdurch u. a. die Möglichkeit verbleiben, das gewaltsame Öffnen von Türen oder Behältnissen durch freiwillige Herausgabe der zugehörigen Schlüssel zu vermeiden und überflüssiges Suchen durch freiwillige Benennung der Verwahrungsorte der Waffen zu vermeiden sowie im Beisein der Behördenvertreter diesen den Zugriff auf die Waffen zu ermöglichen.
12 
Die in der Beschlussformel enthaltene Aufzählung der sicherzustellenden Gegenstände beschränkt den Umfang der Durchsuchung, da sie nur so lange gerechtfertigt ist, bis die genannten Gegenstände gefunden und sichergestellt sind, und außerdem nicht der Suche nach anderen Gegenständen dienen darf. Dass die Durchsuchung auch dem Zweck der Sicherstellung „eventuell vorhandener Munition“ dient, ohne dass die Munition im Einzelnen in der Sicherstellungsverfügung genau bezeichnet wird und werden kann, liegt in der Natur der Sache begründet und steht der Durchsuchungsanordnung nicht entgegen. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die Sicherstellung „eventuell erworbener (Jagd-)Langwaffen“; das beruht auf der Regelung in § 13 Abs. 4 WaffG, nach der der Antragsgegner als (bisheriger) Inhaber eines Jagdscheins berechtigt war, Langwaffen grundsätzlich ohne waffenrechtliche Erlaubnis zu erwerben und vorübergehend zu besitzen.
13 
Angesichts der speziellen Regelungen in § 46 Abs. 4 WaffG kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung nach den §§ 5 und 6 LVwVG hier nicht an.
14 
Die Wirksamkeit der Durchsuchungsanordnung ist zeitlich zu befristen (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, NJW 1997, 2165). Dabei erscheint eine Befristung bis zum 31.12.2016 erforderlich, aber auch ausreichend.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. In Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. April 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 5.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein Sportschütze, begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und seines Kleinen Waffenscheins sowie der dazu ergangenen Nebenentscheidungen.

1. Mit seit 23. April 2014 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg wurde gegen den Antragsteller wegen Steuerhinterziehung in drei tatmehrheitlichen Fällen (§ 369, § 370 Abs. 1 Nr. 2, § 149 AO, § 4 Abs. 1, §§ 5, 15, 25 EStG, §§ 25, 53, 54 StGB) eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verhängt. Ihm wurde zur Last gelegt, die Finanzbehörden in drei Fällen pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt zu haben. Durch pflichtwidrige Nichtabgabe der Einkommenssteuererklärungen 2007, 2008 und 2010 zur Fälligkeit habe er - wie er zumindest billigend in Kauf genommen habe - vollendete Steuerverkürzungen im Umfang von 43.513,00 EUR (Einkommenssteuer 2007: 20.575,00 EUR, Einkommenssteuer 2008: 18.484,00 EUR und Einkommenssteuer 2010: 4.454,00 EUR) bewirkt. Bei der Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen entfallen auf die Hinterziehung von Einkommenssteuer für das Jahr 2007 80 Tagessätze, für das Jahr 2008 75 Tagessätze und für das Jahr 2010 25 Tagessätze.

Nachdem das Landratsamt Aschaffenburg davon (Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 10. Januar 2017) Kenntnis erhielt, widerrief es mit Bescheid vom 21. Februar 2017 drei dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarten, in die jeweils eine Waffe eingetragen ist (Nr. 1), und seinen Kleinen Waffenschein (Nr. 2). Gleichzeitig gab es dem Antragsteller u.a. auf, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids die eingetragenen Waffen an eine berechtigte Person zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und einen Nachweis vorzulegen (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nr. 3 wurde angeordnet (Nr. 5).

2. Der Antragsteller hat gegen den waffenrechtlichen Bescheid am 22. März 2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat den Eilantrag mit Beschluss vom 10. April 2017 (W 5 S. 17.311) abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II.

1. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1.1 Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht wegen des rechtskräftigen Strafbefehls, mit dem der Antragsteller wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde, vom Vorliegen der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit des Antragstellers gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG ausgegangen. Die strafrechtliche Verurteilung sei sowohl hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsseite als auch in der Strafzumessung falsch.

Angesichts des im Strafbefehl enthaltenen Tathergangs sei es offensichtlich rechtsfehlerhaft von Vorsatz („dolus eventualis“) auszugehen, es hätte allenfalls eine fahrlässige Tatbegehung begründet werden können. Die zur subjektiven Tatbestandsseite getroffenen Feststellungen, der Antragsteller habe in annähernder Kenntnis seiner Gewinnsituation aus der Buchhaltung deutlich zu niedrige Steuerschätzungen hingenommen, trügen schon wegen der zeitlichen Abfolge keine vorsätzliche Begehung. Die Tatsache, dass der Antragsteller seine Umsätze zutreffend deklariert habe, zeige, dass er seine Gewinne nicht der Besteuerung habe entziehen wollen. Es sei vielmehr fehlerhaft zu einer zu niedrigen Einkommenssteuerschätzung gekommen, obwohl die tatsächlich erzielten Umsätze bekannt gewesen seien. Der Antragsteller habe nicht erkennen können, dass die Schätzbescheide zu niedrig seien.

Offensichtlich falsche Strafzumessungsgesichtspunkte seien im Rahmen der Prüfung der Regelvermutung zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Bisher sei auch nicht gewürdigt worden, dass der Antragsteller die Gewinne nicht auf Dauer der Besteuerung habe entziehen wollen, sondern allenfalls einen „Zinsverlust“ des Finanzamts durch die verspätete Zahlung in Kauf genommen habe

1.2 Dieses Beschwerdevorbringen ist - summarisch geprüft - nicht geeignet, die Annahme der Regelunzuverlässigkeit aufgrund Verurteilung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG in der Person des Antragstellers zu entkräften.

Die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund Verurteilung knüpft nicht an bestimmte Delikte an, sondern an das Vorliegen einer Vorsatztat und an die Art und Höhe der rechtkräftig verhängten Sanktion. Die Anwendung des gesetzlichen Tatbestands erfordert daher keine Prüfung der Behörde, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat. Indem es eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzt, will das Gesetz sichern, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf tragfähiger Grundlage erfolgt. Das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, bietet dafür eine besondere Gewähr. Daraus folgt, dass sich die Behörde auch auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen darf. Sie darf grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben danach, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 -1 B 61/92 - juris Rn. 6).

Der Antragsteller macht keine Umstände geltend, die eine weitere Aufklärung der abgeurteilten Tat erfordert hätten. Er wendet sich vielmehr gegen die strafrechtliche Bewertung der Tatumstände in subjektiver Hinsicht sowie gegen die konkrete Strafzumessung. Entgegen der Ansicht des Antragstellers leidet der Strafbefehl nicht an einem offensichtlichen Fehler.

Den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt, wer die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Der Unterlassungstatbestand wird insbesondere durch Nichtabgabe oder verspätete Abgabe von Steuererklärungen erfüllt (§ 149 AO, § 25 EStG). Der tatbestandsmäßige Erfolg der Steuerverkürzung wird auch dann verwirklicht, wenn Steuern nicht rechtzeitig festgesetzt werden (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Bei Veranlagungssteuern ist die Steuerverkürzung mit Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids vollendet (hier: jeweiliger Steuerbescheid aufgrund einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor dem allgemeinem Veranlagungsschluss) und damit der Verkürzungserfolg eingetreten. (Meyer in: Beermann /Gosch, AO/FGO, 1. Aufl. 1995, Stand 1.8.2012, § 370 AO Rn. 189). Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter es für möglich hält, dass durch sein Verhalten der gesetzliche Tatbestand verwirklicht wird und er dieses Ergebnis billigend in Kauf nimmt (Meyer in: Beermann/Gosch, AO/FGO, a.a.O., § 370 AO Rn. 207). Nach den im Strafbefehl getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat der Antragsteller in Kenntnis der sich aus seiner Buchhaltung ergebenden Gewinnsituation pflichtwidrig die Einkommenssteuererklärungen 2007, 2008 und 2010 zur Fälligkeit nicht abgegeben und damit vollendete Steuerverkürzungen billigend in Kauf genommen. Der subjektive Tatbestand des Delikts ist damit erfüllt. Die Frage, ob der Vorsatz des Antragstellers auf eine Steuerverkürzung auf Dauer oder nur auf eine Steuerverkürzung auf Zeit gerichtet war, ist für die Strafzumessung relevant. Bei zeitlicher Verkürzung kann nur der Zinsschaden bei der Strafzumessung zu Grunde gelegt werden (Meyer in: Beermann /Gosch, AO/FGO, a.a.O., Rn. 208, 253). Das durch § 370 AO geschützte Rechtsgut ist die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs, d.h. des rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommens (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109, 111; 41, 1, 5). Deshalb ist die Höhe der verkürzten Steuern ein bestimmender Strafzumessungsfaktor. Im Strafbefehl heißt es u.a.: „Es wurde strafmindernd berücksichtigt,… dass Sie Ihre Umsätze 2007, 2008 und 2010 zutreffend vorangemeldet hatten und somit Ihre Gewinne nicht auf Dauer der Besteuerung entziehen wollten.“ Dieser im Beschwerdevorbringen bezeichnete Umstand wurde somit ersichtlich als strafmildernd bei der Strafzumessung berücksichtigt. Ebenso strafmildernd wurde der bedingte Vorsatz berücksichtigt. Auch darüber hinaus ergeben sich aus den im Strafbefehl benannten Strafmilderungs- und Straferhöhungsgründen keine „offensichtlich falschen Strafzumessungsgesichtspunkte“. Im Übrigen liegen die verhängten 120 Tagessätze als tat- und schuldangemessene Strafe erheblich über dem für die waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit vorgesehenen Mindestmaß von 60 Tagessätzen. Da für die Behörde somit Fehler der strafrechtlichen Verurteilung nicht ohne weiteres erkennbar waren, hatte sie diese ihrer waffenrechtlichen Widerrufsentscheidung zugrunde zu legen. Besondere Umstände, die die Annahme der Regelunzuverlässigkeit des Antragstellers darüber hinaus entkräften, wurden nicht vorgetragen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertänderung und -festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind - unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten - für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000,00 EUR zzgl. 750,00 EUR je weiterer Waffe und für den Kleinen Waffenschein der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ist der Streitwert zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).