Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Juni 2012 - 4 K 1983/11

bei uns veröffentlicht am20.06.2012

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 26.01.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 06.09.2011 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Wohnberechtigungsschein zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins.
Die am … 1978 geborene Klägerin gibt an, sie sei kamerunische Staatsangehörige. Nach ihren Angaben ist sie am 13.05.2004 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - vom 25.02.2005 (Az: …) bestandskräftig abgelehnt. Seit Abschluss ihres Asylverfahrens lebt die Klägerin mit einer Duldung in Deutschland. Sie bezieht seither zumindest ergänzend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Am 29.01.2005 hat die Klägerin in F. eine Tochter, namens L. N. A., geboren. Am 13.07.2005 hat der am 16.06.1964 geborene kongolesische Staatsangehörige M. gegenüber dem Standesamt der Beklagten die Vaterschaft für die Tochter der Klägerin anerkannt hat. Die Klägerin und Herr M. üben gemeinsam die elterliche Sorge für die Tochter aus. Herr M. ist seit dem 24.07.2003 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (heute Niederlassungserlaubnis). Die Klägerin und Herr M. leben in getrennten Wohnungen in F.. Nach Auskunft der Klägerin betreue der Vater seine Tochter regelmäßig an den Wochenenden und gelegentlich auch in der Woche. Außerdem zahle er im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten Unterhalt für seine Tochter.
Der für die Tochter der Klägerin L. N. A. nach Maßgabe von § 14a Abs. 2 AsylVfG gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 13.12.2005 abgelehnt. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. In diesem Bescheid forderte das Bundesamt die Tochter der Klägerin auf, binnen eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Im Fall der nicht fristgemäßen Ausreise wurde ihr die Abschiebung nach Kamerun oder in die Demokratische Republik Kongo angedroht. Gegen diesen Bescheid hat die Tochter der Klägerin am 27.12.2005 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Das Verfahren wird hier unter dem Aktenzeichen A 2 K 11344/05 geführt. Mit Beschluss vom 23.05.2006 hat das Verwaltungsgericht Freiburg das Ruhen des Klageverfahrens angeordnet. Das Verfahren ist seither nicht wieder angerufen worden.
Am 19.01.2011 stellte die Klägerin, die seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet in der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in … F., B.-straße …, wohnt, beim Amt für Wohnraumversorgung der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins sowie auf Aufnahme in die Wohnungssucherdatei.
Mit Bescheid vom 26.01.2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins sowie auf Aufnahme in die Wohnungssucherdatei ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Klägerin und ihre Tochter erfüllten zwar die maßgebliche Einkommensgrenze für den Bezug geförderter Wohnungen. Jedoch seien sie nur im Besitz einer Duldung bzw. Aufenthaltsgestattung. Nach dem Gesetz könne aber nur derjenige einen Wohnberechtigungsschein erhalten, der den Begriff des Wohnungssuchenden erfülle und tatsächlich und rechtlich in der Lage sei, für sich und seine Haushaltsangehörigen auf längere Dauer (mindestens ein Jahr) einen Wohnsitz als Lebensmittelpunkt zu begründen und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Landeswohnraumförderungsgesetzes aufhalte. Bei Ausländern seien die Voraussetzungen nur erfüllt, wenn sie sich nicht nur vorübergehend - mindestens für die Dauer eines Jahres - in Deutschland aufhielten oder über einen Aufenthaltstitel mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr verfügten. Wer, wie die Klägerin, als Ausländer nur über eine Duldung verfüge, sei nicht Wohnungssuchender im Sinne des Gesetzes und könne deshalb weder einen Wohnberechtigungsschein erhalten noch in die Wohnungssucherdatei aufgenommen werden.
Am 10.02.2011 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus: Sowohl ihr als auch ihrer Tochter stünden seit Langem so gen. Analogleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu. Deshalb habe das Sozialamt der Beklagten ihr zugesichert, die Kosten einer angemessenen Wohnung zu übernehmen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins, den sie benötige, weil sie auf dem freien Wohnungsmarkt in F. keine Aussicht auf Anmietung einer Wohnung habe, seien bei ihr erfüllt. Sie habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 9 Satz 1 AO seit vielen Jahren in F.. Die Ausländerbehörde habe ihr auch mitgeteilt, dass eine Beendigung ihres Aufenthalts in absehbarer Zeit nicht vorgesehen sei. Auch nach den Durchführungshinweisen zum Landeswohnraumförderungsgesetz werde davon ausgegangen, dass Personen, deren Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt sei, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG erhalten könnten und dann als Wohnungssuchende gälten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2011 wies das Regierungspräsidium F. den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus: Die Klägerin sei nicht Wohnungssuchende im Sinne der §§ 4 Abs. 7 und 15 LWoFG. Bestimmungen in der Abgabenordnung über den gewöhnlichen Aufenthalt seien nicht maßgebend. Ausländer, die nur eine Duldung nach § 60a AufenthG besäßen, hielten sich nur vorübergehend in Deutschland auf und könnten deshalb nicht Wohnungssuchende im Sinne dieser Vorschriften sein. Daran ändere sich nichts, wenn die Duldung wiederholt verlängert worden sei, sondern erst dann, wenn eine Aufenthaltserlaubnis u. a. nach Maßgabe von § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden sei. Bei der Klägerin sei offen, wann das Abschiebungshindernis, das der Duldung zugrunde liege, beseitigt werde. Die Ausländerbehörde habe eine Prognose dazu abgelehnt. Deshalb ergebe sich aus der Mitteilung der Ausländerbehörde gerade nicht, dass die Klägerin auf längere Dauer einen Wohnsitz in Deutschland begründen könne.
Am 06.10.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Im Hinblick auf das ihre Tochter betreffende Verfahren zur Anfechtung der von Herrn M. anerkannten Vaterschaft sei zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht F. dessen Einleitung abgelehnt habe. Über die vom Regierungspräsidium F. eingelegte Beschwerde, habe das Oberlandesgericht noch nicht entschieden. Tatsache sei, dass sie bereits seit dem Jahr 2004 in F. lebe und hier ihren Lebensmittelpunkt habe. Die von der Beklagten unter Berufung auf die Durchführungsbestimmungen eingenommene Auffassung widerspreche dem bundesrechtlichen Sozialleistungsrecht, wonach die Kosten einer angemessenen Unterkunft für langfristig geduldete Asylbewerber übernommen würden. Die Realisierung dieses Anspruchs werde durch die Versagung eines Wohnberechtigungsscheins praktisch unterlaufen. Sie wohne in der Gemeinschaftsunterkunft in sehr unzulänglichen und beengten Wohnverhältnissen, die allenfalls für vorübergehende Aufenthalte geeignet und zumutbar seien.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 26.01.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 06.09.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Wohnberechtigungsschein zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt die Beklagte aus: Die Klägerin sei nicht Wohnungssuchende im Sinne von § 4 Abs. 7 LWoFG und den dazu ergangenen Durchführungshinweisen, wie es für die Erteilung eines längstens auf ein Jahr befristeten Wohnberechtigungsscheins erforderlich sei. Denn sie sei rechtlich nicht in der Lage, einen dauerhaften Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes zu begründen. Vielmehr sei sie als Inhaberin einer Duldung zur Ausreise verpflichtet. Dass sie sich faktisch schon seit Jahren hier aufhalte, lasse keine Rückschlüsse auf ihren künftigen Aufenthalt zu. Eine Aufenthaltserlaubnis sei ihr bisher nicht erteilt worden, zumal das laufende Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach § 79 Abs. 2 AufenthG insoweit eine Sperrwirkung entfalte. Die Frage, ob sich die Klägerin nur vorübergehend oder dauerhaft in Deutschland aufhalte, sei nicht anhand der Regelungen über den gewöhnlichen Aufenthalt im Ersten Buch Sozialgesetzbuch oder in der Abgabenordnung zu beantworten. Das Gleiche gelte auch im Hinblick auf die Regelung in § 2 AsylbLG, wonach die Klägerin wegen ihres längeren Aufenthalts in Deutschland die Berechtigung zur Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erworben habe.
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Der Kammer liegen die die Klägerin betreffenden Akten des Amts für Wohnraumversorgung der Beklagten (1 Heft), die Ausländerakten der Beklagten über die Klägerin und ihre Tochter (3 Hefte) und die Widerspruchakten des Regierungspräsidiums F. (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 30.12.2011 hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihre Prozessbevollmächtigte beigeordnet.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.01.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 06.09.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten; die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 LWoFG erteilt die zuständige Stelle auf Antrag einen längstens auf ein Jahr befristeten Wohnberechtigungsschein, wenn der Wohnungssuchende mit seinen Haushaltsangehörigen die maßgebliche Einkommensgrenze einhält. Wohnungssuchender ist nach § 4 Abs. 7 LWoFG, wer sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält oder aufhalten will und rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für sich und seine Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen, und die hierfür erforderliche Wohnung sucht. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 LWoFG, das heißt, ob der Betreffende in der Lage sein wird, auf längere Dauer einen Wohnsitz im Geltungsbereich des Landeswohnraumförderungsgesetzes als Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen, sind im Wege einer Prognose unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.
19 
Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin Wohnungssuchende im Sinne von § 4 Abs. 7 LWoFG. Da auch die weiteren Voraussetzungen, insbesondere die einkommensbezogenen Voraussetzungen, vorliegen, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ist ihr damit ein Wohnberechtigungsschein zu erteilen.
20 
Die Klägerin lebt seit 2004, also seit mehr als acht Jahren, in F. und hält sich damit nicht nur vorübergehend hier auf. Dass sie sich auch künftig dauerhaft hier aufhalten will, hat sie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Das wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin freiwillig aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten wegziehen will und von dort wegziehen müsste.
21 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie aber auch rechtlich in der Lage, für sich und ihre bei ihr lebende Tochter auf längere Dauer in F. einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen.
22 
Was mit längerer Dauer gemeint ist, erschließt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 1 LWoFG, wonach ein Wohnberechtigungsschein längstens für die Dauer von einem Jahr erteilt werden kann. Dementsprechend ist auch bei der Prognose zur Dauer des Aufenthalts ein Zeitraum von längstens einem Jahr in den Blick zu nehmen. Dem tragen auch die Durchführungshinweise des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsgesetz vom 31.07.2010 - DH-LWoFG - Rechnung, indem dort unter der Nr. 3.3.3 zu § 4 Abs. 7 LWoFG bei Ausländern der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr gefordert wird und ein Ausländer mit einem Aufenthaltsrecht von weniger als einem Jahr nicht als Wohnungssuchender gilt (vgl. auch Bayer. VGH, Beschluss vom 15.03.2007 - 12 C 06.3346 -, juris, in dem ein Ausländer mit einer auf sechs Monate befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht als Wohnungssuchender angesehen wurde).
23 
Grundsätzlich ist demnach ein Ausländer, der - wie die Klägerin - nur im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist, rechtlich nicht in der Lage, für sich auf längere Dauer in Deutschland einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen. Denn eine Duldung vermittelt keinen rechtmäßigen Aufenthalt, sie bedeutet nur eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, das heißt, sie schützt den Inhaber nur vorübergehend vor einer Vollstreckung seiner Ausreisepflicht während der Geltung der Duldung (siehe gesetzliche Überschrift zu § 60a AufenthG sowie § 60a Abs. 4 AufenthG), die entweder aufgrund kurzer Befristungen in jeweils kurzen Abständen endet oder durch eine auflösende Bedingung jederzeit enden kann. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für die Aufenthaltsgestattung eines Asylbewerbers nach § 55 AsylVfG, da diese lediglich dazu dient, dem Asylbewerber die Durchführung seines Asylverfahrens zu ermöglichen (vgl. Nr. 3.3.3 DH-LWoFG zu § 4 Abs. 7 LWoFG) und sie mit Abschluss des Asylverfahrens kraft Gesetzes erlischt (vgl. § 67 Abs. 1 AsylVfG).
24 
Dennoch kann es in Ausnahmefällen geboten sein, einem Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung ist, die Berechtigung zuzusprechen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr für sich einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen (a. A. zu § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG [des Bundes] VG Münster, Beschluss vom 07.02.2008 - 5 L 19/08 -, juris). Für den Bereich der Aufenthaltsgestattung ist das in Nr. 3.3.3 DH-LWoFG zu § 4 Abs. 7 LWoFG anerkannt, indem dort ausgeführt ist: Ein Asylbewerber, der lediglich über eine Aufenthaltsgestattung(§ 55 AsylVfG) verfügt, kann ausnahmsweise Wohnungssuchender sein, wenn ihm laut Auskunft der Ausländerbehörde nach Abschluss des Asylverfahrens voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr erteilt werden wird. Mit dieser Ausnahme tragen die DH-LWoFG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.08.2003, AuAS 2003, 239) Rechnung. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht einem Asylbewerber die Berechtigung zur Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins (allerdings nach dem heute nicht mehr geltenden § 5 WoBindG a. F.) zugesprochen und in den Gründen ausgeführt: Zwar treffe es zu, dass die Aufenthaltsgestattung ihrer Funktion nach nicht auf einen Daueraufenthalt gerichtet sei, sondern dem Asylbewerber zur Durchführung des Asylverfahrens im Bundesgebiet zustehe. Das schließe es aber nicht aus, dass ein Asylbewerber einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen könne, nämlich dann, wenn er sich an einem Ort unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile.
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Aus vergleichbaren Gründen kann es auch bei dem Inhaber einer Duldung geboten sein, Ausnahmen anzuerkennen, nämlich dann, wenn er sich an einem Ort unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilen wird. Denn es ist ein bekanntes Phänomen, dass manche Ausländer nur eine Duldung besitzen, obwohl sie sich seit vielen Jahren (in Einzelfällen sogar seit Jahrzehnten) in Deutschland aufhalten und allen Beteiligten bewusst ist, dass sie auch weitere Jahre, wenn nicht gar für immer, in Deutschland bleiben werden, weil ihrer Abschiebung auf Dauer (tatsächliche oder rechtliche) Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG entgegenstehen. Sie bekommen oftmals nur deshalb keinen Aufenthaltstitel, weil sie u. a. entweder die (Regel-)Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und/oder 2 AufenthG nicht erfüllen, § 10 AufenthG der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegensteht oder weil die Erteilung eines Aufenthaltstitel durch das (formelle) Hindernis des § 79 Abs. 2 AufenthG gesperrt ist - gerade auf den zuletzt genannten Aspekt hat sich die Ausländerbehörde im Fall der Klägerin berufen.
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Für die im Rahmen von § 4 Abs. 7 LWoFG anzustellende Prognose kommt es demnach nicht allein auf die (formale) Rechtsstellung des Ausländers (siehe aber VG Münster, Beschluss vom 07.02.2008, a.a.O.), sondern vielmehr darauf an, ob damit gerechnet werden kann, dass das Aufenthaltsrecht oder das Abschiebungshindernis bzw. der Duldungsgrund in absehbarer Zukunft, das heißt innerhalb des nächsten Jahres (siehe oben), entfallen wird. Wenn ein Ausländer sich bereits seit mehreren Jahren mit einer Duldung in Deutschland aufhält und hinreichend sicher ist, dass er auch künftig nicht abgeschoben werden kann, oder mit anderen Worten, wenn sich die Duldung zu einer Berechtigung verdichtet hat, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, dann sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 LWoFG hinsichtlich der zeitlichen Prognose erfüllt (so auch Otte, in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Bd. 1, Stand: Aug. 2011, § 27 WoFG Anm. 3.2).
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Soweit in Nr. 3.3.3 DH-LWoFG zu § 4 Abs. 7 LWoFG in Bezug auf (lediglich) geduldete Ausländer ausgeführt ist, bei ihnen scheide eine Anerkennung als Wohnungssuchende schon deshalb (generell) aus, weil sie sich aufgrund der bestehenden Ausreisepflicht nicht rechtmäßig im Geltungsbereich des Gesetzes aufhielten, steht das mit der nach § 4 Abs. 7 LWoFG zu treffenden Prognose über ihre Aufenthaltsdauer nicht in Einklang. Der Grund für diese (nach Auffassung der Kammer fehlerhafte) Ansicht wird deutlich anhand der nachfolgenden Begründung in Nr. 3.3.3 DH-LWoFG zu § 4 Abs. 7 LWoFG: Danach komme bei geduldeten Personen, bei denen mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die dafür zuständige Stelle in Betracht (§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) und solle die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt sei. Diese Tatbestände gewährleisteten, dass Ausländer, die unverschuldet an der Ausreise gehindert seien (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG), nicht auf Dauer im Duldungsstatus verbleiben müssten, sondern eine Aufenthaltserlaubnis erhielten und dann als Wohnungssuchende gälten. Diese Sichtweise berücksichtigt nicht hinreichend, dass es, wie oben ausgeführt, zahlreiche Fälle (von so gen. Kettenduldungen) gibt, in denen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen scheitert, die nicht in § 25 AufenthG geregelt sind, der weitere Verbleib des betreffenden Ausländers in Deutschland aber dennoch ohne jeden Zweifel ist.
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An der hier vertretenen Auffassung hält die Kammer auch in Kenntnis der Gesetzesbegründung zu dem (nach den Grundsätzen der konkurrierenden Gesetzgebung, vgl. die Art. 72 Abs. 1 und 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) durch das Landeswohnraumförderungsgesetz verdrängten § 27 Abs. 2 (Bundes-)Wohnraumförderungsgesetz, der inhaltlich mit § 4 Abs. 7 LWoFG übereinstimmt, fest. Zwar ist hierzu in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass ein Ausländer nur dann antragsberechtigt sei, wenn er sich für längere Zeit berechtigt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalte (BT-DrS 14/5538, S. 58, Spalte 2). Doch gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass mit dem Begriff „berechtigt“ eine strikte Unterscheidung zwischen Ausländern mit rechtmäßigem Aufenthalt und lediglich geduldeten Ausländern beabsichtigt war. Für ein solches Verständnis findet sich im Wortlaut des Gesetzes (und zwar weder in § 27 Abs. 2 WoFG noch in § 4 Abs. 7 LWoFG) kein Anhaltspunkt, obwohl es ein Leichtes gewesen wäre, das dort zum Ausdruck zu bringen. Vielmehr wird in § 27 Abs. 2 WoFG ebenso wie in § 4 Abs. 7 LWoFG allein auf eine Prognose über die Begründung eines dauerhaften Wohnsitzes abgestellt. Eine derartige Prognose fällt bei einem Ausländer mit dauerhaftem Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG im Grundsatz genauso aus wie bei einem Ausländer mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht (im Erg. ebenso Otte, a.a.O., § 27 WoFG Anm. 3.2, wo wörtlich ausgeführt ist: Die mehrfache, über einen längeren Zeitraum reichende Duldungsverlängerung muss sich allerdings zu einer „Berechtigung verdichtet“ haben, sich „im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufzuhalten.“).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist bei der Klägerin die Prognose, dass sie weiterhin, auf längere Dauer, das heißt, mindestens für die Dauer eines weiteren Jahres, ihren Wohnsitz in F. haben wird, gerechtfertigt, weil die Beendigung ihres Aufenthalts in Deutschland gegen ihren Willen in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird. Das kommt bereits in der Stellungnahme der Ausländerbehörde der Beklagten gegenüber dem Amt für Wohnraumversorgung der Beklagten vom 22.12.2010 zum Ausdruck, in der ausgeführt ist, aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien bei der Klägerin und ihrer Tochter nicht möglich bzw. beabsichtigt.
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Diese Einschätzung der Ausländerbehörde ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob einer möglichen Abschiebung der Klägerin auch entgegenstehen könnte, dass sie möglicherweise keine Reisepapiere besitzt und deshalb nicht in einen anderen (zu ihrer Aufnahme bereiten) Staat abgeschoben werden kann. Ferner kann es dahingestellt bleiben, ob einer Abschiebung der Klägerin auch der Umstand entgegensteht, dass ihre inzwischen sieben Jahre alte Tochter sich noch in einem laufenden Asylverfahren befindet und sich deshalb seit Jahren rechtmäßig (mit einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylVfG) in Deutschland aufhält. Denn ein Verbot, die Klägerin abzuschieben, ergibt sich vor allem daraus, dass ihre Tochter, mit der sie unstreitig in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt, nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage ebenfalls Kind eines kongolesischen Vaters, des Herrn M., ist, der in der Form einer Niederlassungserlaubnis ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht für Deutschland besitzt. Herr M. hat die Vaterschaft wirksam anerkannt, so dass er nach § 1592 Nr. 2 BGB rechtlich als Vater gilt. Diese Rechtslage ist für die Kammer im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend und so lange bindend, bis aufgrund einer Vaterschaftsanfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass Herrn M. nicht der Vater ist (vgl. § 1599 Abs. 1 BGB). Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gibt es eine solche rechtkräftige Feststellung nicht. Das Regierungspräsidium F. hat zwar die Vaterschaft von Herrn M. nach den §§ 1600 ff. BGB angefochten, das Verfahren ist aber noch nicht abgeschlossen. Nachdem das Amtsgericht F. durch Beschluss vom 15.04.2010 den Antrag des Regierungspräsidiums F. zurückgewiesen hat, befindet sich das Verfahren in der Beschwerde beim Oberlandesgericht K., das nach Auskunft der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe, nicht vor Oktober 2012 über den weiteren Fortgang zu entscheiden. Für die Dauer dieses anhängigen Verfahrens gilt nach § 1600c Abs. 1 BGB, dass die Vaterschaft des Herrn M. (bis zum Beweis des Gegenteils) vermutet wird.
31 
Danach haben alle Beteiligten im Rechtsverkehr zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass die Tochter der Klägerin auch die leibliche Tochter des Herrn M. ist. Die Klägerin behauptet, ohne dass die Beklagte dies in dem vorliegenden Verfahren substantiiert bestritten hat, dass der Vater sich auch um seine Tochter kümmere und sie regelmäßig an den Wochenenden und gelegentlich auch in der Woche betreue sowie im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten Unterhalt für seine Tochter zahle. Nach den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts F. vom 15.04.2010 habe der Vater dies bestätigt und auch das Jugendamt (der Beklagten) gehe von einer Vater-Kind-Beziehung aus und habe bestätigt, dass der Kontakt zwischen Vater und Tochter vertraut wirke und die Tochter körperlichen Kontakt zu ihrem Vater suche. Außerdem steht fest, dass die Klägerin und Herr M. gemeinsam das Sorgerecht für das Kind ausüben. Bei dieser Sachlage ist von einer unter dem Schutz von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stehenden familiären Lebensgemeinschaft zwischen Herrn M., seiner Tochter und der Klägerin als Mutter der gemeinsamen Tochter auszugehen, obwohl die Eltern nicht zusammen leben und nicht ehelich miteinander verbunden sind. Selbst in Fällen, in denen der leibliche Vater - anders als Herr M. - nicht das Sorgerecht für sein Kind besitzt, aber dennoch einen familiären Umgang mit seinem Kind pflegt, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Vater ein Recht zum Kontakt mit seinem Kind hat und dass vor allem auch das Kind ein grundrechtlich verbürgtes Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat (BVerfG, Beschlüsse vom 23.01.2006, NVwZ 2006, 682, und vom 08.12.2005, InfAuslR 2006, 122; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 04.04.2007 - 4 K 515/07 -, juris, m.w.N.). Das ist gilt erst recht in einem Fall, in dem der Vater - wie hier Herr M. - sorgeberechtigt ist.
32 
Durch das Recht des Herrn M. zum Daueraufenthalt in Deutschland würde eine Abschiebung der Klägerin zu einer erzwungenen Trennung ihrer Tochter entweder von ihr oder von ihrem Vater führen. Das wäre mit Art. 6 GG nicht vereinbar. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass dieses Verbot in absehbarer Zeit entfallen wird. Das könnte nur dadurch geschehen, dass entweder Herr M. seinen Kontakt zu dem Kind einstellt und dadurch die unter dem Schutz von Art. 6 GG stehende Beziehung zwischen dem Vater und dem Kind faktisch endet oder dass in dem anhängigen Vaterschaftsanfechtungsverfahren rechtskräftig festgestellt wird, dass Herr M. nicht der Vater der Tochter der Klägerin ist. Solange eine solche Feststellung jedoch nicht durch das hierfür zuständige Gericht getroffen wurde, verbietet es sich aufgrund der gesetzlichen Vermutungsregelung (siehe oben), die Vaterschaft des Herrn M. in Zweifel zu ziehen. Ferner gibt es auch dafür, dass Herr M. seine Kontakte zu dem Kind einstellen wird, keine Anhaltspunkte.
33 
Die Klägerin ist auch insoweit in der Lage, für sich und ihre Tochter in F. einen selbständigen Wohnsitz außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft, in der sie bisher gelebt hat, zu begründen, als sie wirtschaftlich die Kosten einer von ihr anzumietenden Unterkunft aufbringen kann. Sie lebt, wie gesagt, seit mehr als acht Jahren im Bundesgebiet und hat deshalb, wie ihr vom zuständigen Sozialamt der Beklagten mit Schreiben vom 12.12.2010 bestätigt worden ist, gemäß § 2 AsylbLG einen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe in entsprechender Anwendung des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch, zu denen nach § 35 SGB XII auch die Übernahme angemessener Kosten für eine Unterkunft gehört.
34 
Nach alledem ist auch weiterhin, zumindest für die Dauer eines Jahres, auf die es hier allein ankommt (siehe oben), davon auszugehen, dass die Klägerin (und ihre Tochter) in F. bleiben und hier ihren Wohnsitz haben werden und deshalb Wohnungssuchende im Sinne der §§ 15 Abs. 2 und 4 Abs. 7 LWoFG sind.
35 
Andere Gründe, die der Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für die Klägerin entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar. Solche Gründe könnten u. a. sein, dass die Klägerin aufgrund gesetzlicher Regelungen oder behördlicher Entscheidungen verpflichtet wäre, in bestimmten Wohnräumen bzw. Unterkünften zu leben. Das ist bei der Klägerin, deren Duldung allein aufenthaltsrechtliche, das heißt asylunabhängige, Gründe hat, nicht (mehr) der Fall. Insbesondere ist sie auch nach Auffassung der Beklagten nicht mehr verpflichtet in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber zu wohnen (vgl. hierzu u. a. OVG Mecklenb.-Vorp., Beschluss vom 17.02.2004 - 2 L 261/03 -, juris, m.w.N.).
36 
Dass die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 15 Abs. 2 LWoFG vorliegen, insbesondere dass das Einkommen der Klägerin und ihrer Tochter, die nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen auf ergänzende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen sind, unterhalb der hierfür maßgeblichen Grenze liegt, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig.
37 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Grund, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
38 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache). Die Kammer hält die Klärung der Fragen im Zusammenhang mit der Berechtigung von geduldeten Ausländern zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins gerade wegen abweichender Bestimmungen in den Durchführungshinweisen des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsgesetz für rechtlich grundsätzlich bedeutsam.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.01.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 06.09.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten; die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 LWoFG erteilt die zuständige Stelle auf Antrag einen längstens auf ein Jahr befristeten Wohnberechtigungsschein, wenn der Wohnungssuchende mit seinen Haushaltsangehörigen die maßgebliche Einkommensgrenze einhält. Wohnungssuchender ist nach § 4 Abs. 7 LWoFG, wer sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält oder aufhalten will und rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für sich und seine Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen, und die hierfür erforderliche Wohnung sucht. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 LWoFG, das heißt, ob der Betreffende in der Lage sein wird, auf längere Dauer einen Wohnsitz im Geltungsbereich des Landeswohnraumförderungsgesetzes als Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen, sind im Wege einer Prognose unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.
19 
Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin Wohnungssuchende im Sinne von § 4 Abs. 7 LWoFG. Da auch die weiteren Voraussetzungen, insbesondere die einkommensbezogenen Voraussetzungen, vorliegen, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ist ihr damit ein Wohnberechtigungsschein zu erteilen.
20 
Die Klägerin lebt seit 2004, also seit mehr als acht Jahren, in F. und hält sich damit nicht nur vorübergehend hier auf. Dass sie sich auch künftig dauerhaft hier aufhalten will, hat sie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Das wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin freiwillig aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten wegziehen will und von dort wegziehen müsste.
21 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie aber auch rechtlich in der Lage, für sich und ihre bei ihr lebende Tochter auf längere Dauer in F. einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen.
22 
Was mit längerer Dauer gemeint ist, erschließt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 1 LWoFG, wonach ein Wohnberechtigungsschein längstens für die Dauer von einem Jahr erteilt werden kann. Dementsprechend ist auch bei der Prognose zur Dauer des Aufenthalts ein Zeitraum von längstens einem Jahr in den Blick zu nehmen. Dem tragen auch die Durchführungshinweise des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsgesetz vom 31.07.2010 - DH-LWoFG - Rechnung, indem dort unter der Nr. 3.3.3 zu § 4 Abs. 7 LWoFG bei Ausländern der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr gefordert wird und ein Ausländer mit einem Aufenthaltsrecht von weniger als einem Jahr nicht als Wohnungssuchender gilt (vgl. auch Bayer. VGH, Beschluss vom 15.03.2007 - 12 C 06.3346 -, juris, in dem ein Ausländer mit einer auf sechs Monate befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht als Wohnungssuchender angesehen wurde).
23 
Grundsätzlich ist demnach ein Ausländer, der - wie die Klägerin - nur im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist, rechtlich nicht in der Lage, für sich auf längere Dauer in Deutschland einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen. Denn eine Duldung vermittelt keinen rechtmäßigen Aufenthalt, sie bedeutet nur eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, das heißt, sie schützt den Inhaber nur vorübergehend vor einer Vollstreckung seiner Ausreisepflicht während der Geltung der Duldung (siehe gesetzliche Überschrift zu § 60a AufenthG sowie § 60a Abs. 4 AufenthG), die entweder aufgrund kurzer Befristungen in jeweils kurzen Abständen endet oder durch eine auflösende Bedingung jederzeit enden kann. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für die Aufenthaltsgestattung eines Asylbewerbers nach § 55 AsylVfG, da diese lediglich dazu dient, dem Asylbewerber die Durchführung seines Asylverfahrens zu ermöglichen (vgl. Nr. 3.3.3 DH-LWoFG zu § 4 Abs. 7 LWoFG) und sie mit Abschluss des Asylverfahrens kraft Gesetzes erlischt (vgl. § 67 Abs. 1 AsylVfG).
24 
Dennoch kann es in Ausnahmefällen geboten sein, einem Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung ist, die Berechtigung zuzusprechen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr für sich einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen (a. A. zu § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG [des Bundes] VG Münster, Beschluss vom 07.02.2008 - 5 L 19/08 -, juris). Für den Bereich der Aufenthaltsgestattung ist das in Nr. 3.3.3 DH-LWoFG zu § 4 Abs. 7 LWoFG anerkannt, indem dort ausgeführt ist: Ein Asylbewerber, der lediglich über eine Aufenthaltsgestattung(§ 55 AsylVfG) verfügt, kann ausnahmsweise Wohnungssuchender sein, wenn ihm laut Auskunft der Ausländerbehörde nach Abschluss des Asylverfahrens voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr erteilt werden wird. Mit dieser Ausnahme tragen die DH-LWoFG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.08.2003, AuAS 2003, 239) Rechnung. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht einem Asylbewerber die Berechtigung zur Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins (allerdings nach dem heute nicht mehr geltenden § 5 WoBindG a. F.) zugesprochen und in den Gründen ausgeführt: Zwar treffe es zu, dass die Aufenthaltsgestattung ihrer Funktion nach nicht auf einen Daueraufenthalt gerichtet sei, sondern dem Asylbewerber zur Durchführung des Asylverfahrens im Bundesgebiet zustehe. Das schließe es aber nicht aus, dass ein Asylbewerber einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen könne, nämlich dann, wenn er sich an einem Ort unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile.
25 
Aus vergleichbaren Gründen kann es auch bei dem Inhaber einer Duldung geboten sein, Ausnahmen anzuerkennen, nämlich dann, wenn er sich an einem Ort unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilen wird. Denn es ist ein bekanntes Phänomen, dass manche Ausländer nur eine Duldung besitzen, obwohl sie sich seit vielen Jahren (in Einzelfällen sogar seit Jahrzehnten) in Deutschland aufhalten und allen Beteiligten bewusst ist, dass sie auch weitere Jahre, wenn nicht gar für immer, in Deutschland bleiben werden, weil ihrer Abschiebung auf Dauer (tatsächliche oder rechtliche) Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG entgegenstehen. Sie bekommen oftmals nur deshalb keinen Aufenthaltstitel, weil sie u. a. entweder die (Regel-)Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und/oder 2 AufenthG nicht erfüllen, § 10 AufenthG der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegensteht oder weil die Erteilung eines Aufenthaltstitel durch das (formelle) Hindernis des § 79 Abs. 2 AufenthG gesperrt ist - gerade auf den zuletzt genannten Aspekt hat sich die Ausländerbehörde im Fall der Klägerin berufen.
26 
Für die im Rahmen von § 4 Abs. 7 LWoFG anzustellende Prognose kommt es demnach nicht allein auf die (formale) Rechtsstellung des Ausländers (siehe aber VG Münster, Beschluss vom 07.02.2008, a.a.O.), sondern vielmehr darauf an, ob damit gerechnet werden kann, dass das Aufenthaltsrecht oder das Abschiebungshindernis bzw. der Duldungsgrund in absehbarer Zukunft, das heißt innerhalb des nächsten Jahres (siehe oben), entfallen wird. Wenn ein Ausländer sich bereits seit mehreren Jahren mit einer Duldung in Deutschland aufhält und hinreichend sicher ist, dass er auch künftig nicht abgeschoben werden kann, oder mit anderen Worten, wenn sich die Duldung zu einer Berechtigung verdichtet hat, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, dann sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 LWoFG hinsichtlich der zeitlichen Prognose erfüllt (so auch Otte, in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Bd. 1, Stand: Aug. 2011, § 27 WoFG Anm. 3.2).
27 
Soweit in Nr. 3.3.3 DH-LWoFG zu § 4 Abs. 7 LWoFG in Bezug auf (lediglich) geduldete Ausländer ausgeführt ist, bei ihnen scheide eine Anerkennung als Wohnungssuchende schon deshalb (generell) aus, weil sie sich aufgrund der bestehenden Ausreisepflicht nicht rechtmäßig im Geltungsbereich des Gesetzes aufhielten, steht das mit der nach § 4 Abs. 7 LWoFG zu treffenden Prognose über ihre Aufenthaltsdauer nicht in Einklang. Der Grund für diese (nach Auffassung der Kammer fehlerhafte) Ansicht wird deutlich anhand der nachfolgenden Begründung in Nr. 3.3.3 DH-LWoFG zu § 4 Abs. 7 LWoFG: Danach komme bei geduldeten Personen, bei denen mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die dafür zuständige Stelle in Betracht (§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) und solle die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt sei. Diese Tatbestände gewährleisteten, dass Ausländer, die unverschuldet an der Ausreise gehindert seien (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG), nicht auf Dauer im Duldungsstatus verbleiben müssten, sondern eine Aufenthaltserlaubnis erhielten und dann als Wohnungssuchende gälten. Diese Sichtweise berücksichtigt nicht hinreichend, dass es, wie oben ausgeführt, zahlreiche Fälle (von so gen. Kettenduldungen) gibt, in denen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen scheitert, die nicht in § 25 AufenthG geregelt sind, der weitere Verbleib des betreffenden Ausländers in Deutschland aber dennoch ohne jeden Zweifel ist.
28 
An der hier vertretenen Auffassung hält die Kammer auch in Kenntnis der Gesetzesbegründung zu dem (nach den Grundsätzen der konkurrierenden Gesetzgebung, vgl. die Art. 72 Abs. 1 und 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) durch das Landeswohnraumförderungsgesetz verdrängten § 27 Abs. 2 (Bundes-)Wohnraumförderungsgesetz, der inhaltlich mit § 4 Abs. 7 LWoFG übereinstimmt, fest. Zwar ist hierzu in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass ein Ausländer nur dann antragsberechtigt sei, wenn er sich für längere Zeit berechtigt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalte (BT-DrS 14/5538, S. 58, Spalte 2). Doch gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass mit dem Begriff „berechtigt“ eine strikte Unterscheidung zwischen Ausländern mit rechtmäßigem Aufenthalt und lediglich geduldeten Ausländern beabsichtigt war. Für ein solches Verständnis findet sich im Wortlaut des Gesetzes (und zwar weder in § 27 Abs. 2 WoFG noch in § 4 Abs. 7 LWoFG) kein Anhaltspunkt, obwohl es ein Leichtes gewesen wäre, das dort zum Ausdruck zu bringen. Vielmehr wird in § 27 Abs. 2 WoFG ebenso wie in § 4 Abs. 7 LWoFG allein auf eine Prognose über die Begründung eines dauerhaften Wohnsitzes abgestellt. Eine derartige Prognose fällt bei einem Ausländer mit dauerhaftem Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG im Grundsatz genauso aus wie bei einem Ausländer mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht (im Erg. ebenso Otte, a.a.O., § 27 WoFG Anm. 3.2, wo wörtlich ausgeführt ist: Die mehrfache, über einen längeren Zeitraum reichende Duldungsverlängerung muss sich allerdings zu einer „Berechtigung verdichtet“ haben, sich „im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufzuhalten.“).
29 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist bei der Klägerin die Prognose, dass sie weiterhin, auf längere Dauer, das heißt, mindestens für die Dauer eines weiteren Jahres, ihren Wohnsitz in F. haben wird, gerechtfertigt, weil die Beendigung ihres Aufenthalts in Deutschland gegen ihren Willen in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird. Das kommt bereits in der Stellungnahme der Ausländerbehörde der Beklagten gegenüber dem Amt für Wohnraumversorgung der Beklagten vom 22.12.2010 zum Ausdruck, in der ausgeführt ist, aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien bei der Klägerin und ihrer Tochter nicht möglich bzw. beabsichtigt.
30 
Diese Einschätzung der Ausländerbehörde ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob einer möglichen Abschiebung der Klägerin auch entgegenstehen könnte, dass sie möglicherweise keine Reisepapiere besitzt und deshalb nicht in einen anderen (zu ihrer Aufnahme bereiten) Staat abgeschoben werden kann. Ferner kann es dahingestellt bleiben, ob einer Abschiebung der Klägerin auch der Umstand entgegensteht, dass ihre inzwischen sieben Jahre alte Tochter sich noch in einem laufenden Asylverfahren befindet und sich deshalb seit Jahren rechtmäßig (mit einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylVfG) in Deutschland aufhält. Denn ein Verbot, die Klägerin abzuschieben, ergibt sich vor allem daraus, dass ihre Tochter, mit der sie unstreitig in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt, nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage ebenfalls Kind eines kongolesischen Vaters, des Herrn M., ist, der in der Form einer Niederlassungserlaubnis ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht für Deutschland besitzt. Herr M. hat die Vaterschaft wirksam anerkannt, so dass er nach § 1592 Nr. 2 BGB rechtlich als Vater gilt. Diese Rechtslage ist für die Kammer im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend und so lange bindend, bis aufgrund einer Vaterschaftsanfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass Herrn M. nicht der Vater ist (vgl. § 1599 Abs. 1 BGB). Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gibt es eine solche rechtkräftige Feststellung nicht. Das Regierungspräsidium F. hat zwar die Vaterschaft von Herrn M. nach den §§ 1600 ff. BGB angefochten, das Verfahren ist aber noch nicht abgeschlossen. Nachdem das Amtsgericht F. durch Beschluss vom 15.04.2010 den Antrag des Regierungspräsidiums F. zurückgewiesen hat, befindet sich das Verfahren in der Beschwerde beim Oberlandesgericht K., das nach Auskunft der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe, nicht vor Oktober 2012 über den weiteren Fortgang zu entscheiden. Für die Dauer dieses anhängigen Verfahrens gilt nach § 1600c Abs. 1 BGB, dass die Vaterschaft des Herrn M. (bis zum Beweis des Gegenteils) vermutet wird.
31 
Danach haben alle Beteiligten im Rechtsverkehr zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass die Tochter der Klägerin auch die leibliche Tochter des Herrn M. ist. Die Klägerin behauptet, ohne dass die Beklagte dies in dem vorliegenden Verfahren substantiiert bestritten hat, dass der Vater sich auch um seine Tochter kümmere und sie regelmäßig an den Wochenenden und gelegentlich auch in der Woche betreue sowie im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten Unterhalt für seine Tochter zahle. Nach den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts F. vom 15.04.2010 habe der Vater dies bestätigt und auch das Jugendamt (der Beklagten) gehe von einer Vater-Kind-Beziehung aus und habe bestätigt, dass der Kontakt zwischen Vater und Tochter vertraut wirke und die Tochter körperlichen Kontakt zu ihrem Vater suche. Außerdem steht fest, dass die Klägerin und Herr M. gemeinsam das Sorgerecht für das Kind ausüben. Bei dieser Sachlage ist von einer unter dem Schutz von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stehenden familiären Lebensgemeinschaft zwischen Herrn M., seiner Tochter und der Klägerin als Mutter der gemeinsamen Tochter auszugehen, obwohl die Eltern nicht zusammen leben und nicht ehelich miteinander verbunden sind. Selbst in Fällen, in denen der leibliche Vater - anders als Herr M. - nicht das Sorgerecht für sein Kind besitzt, aber dennoch einen familiären Umgang mit seinem Kind pflegt, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Vater ein Recht zum Kontakt mit seinem Kind hat und dass vor allem auch das Kind ein grundrechtlich verbürgtes Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat (BVerfG, Beschlüsse vom 23.01.2006, NVwZ 2006, 682, und vom 08.12.2005, InfAuslR 2006, 122; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 04.04.2007 - 4 K 515/07 -, juris, m.w.N.). Das ist gilt erst recht in einem Fall, in dem der Vater - wie hier Herr M. - sorgeberechtigt ist.
32 
Durch das Recht des Herrn M. zum Daueraufenthalt in Deutschland würde eine Abschiebung der Klägerin zu einer erzwungenen Trennung ihrer Tochter entweder von ihr oder von ihrem Vater führen. Das wäre mit Art. 6 GG nicht vereinbar. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass dieses Verbot in absehbarer Zeit entfallen wird. Das könnte nur dadurch geschehen, dass entweder Herr M. seinen Kontakt zu dem Kind einstellt und dadurch die unter dem Schutz von Art. 6 GG stehende Beziehung zwischen dem Vater und dem Kind faktisch endet oder dass in dem anhängigen Vaterschaftsanfechtungsverfahren rechtskräftig festgestellt wird, dass Herr M. nicht der Vater der Tochter der Klägerin ist. Solange eine solche Feststellung jedoch nicht durch das hierfür zuständige Gericht getroffen wurde, verbietet es sich aufgrund der gesetzlichen Vermutungsregelung (siehe oben), die Vaterschaft des Herrn M. in Zweifel zu ziehen. Ferner gibt es auch dafür, dass Herr M. seine Kontakte zu dem Kind einstellen wird, keine Anhaltspunkte.
33 
Die Klägerin ist auch insoweit in der Lage, für sich und ihre Tochter in F. einen selbständigen Wohnsitz außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft, in der sie bisher gelebt hat, zu begründen, als sie wirtschaftlich die Kosten einer von ihr anzumietenden Unterkunft aufbringen kann. Sie lebt, wie gesagt, seit mehr als acht Jahren im Bundesgebiet und hat deshalb, wie ihr vom zuständigen Sozialamt der Beklagten mit Schreiben vom 12.12.2010 bestätigt worden ist, gemäß § 2 AsylbLG einen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe in entsprechender Anwendung des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch, zu denen nach § 35 SGB XII auch die Übernahme angemessener Kosten für eine Unterkunft gehört.
34 
Nach alledem ist auch weiterhin, zumindest für die Dauer eines Jahres, auf die es hier allein ankommt (siehe oben), davon auszugehen, dass die Klägerin (und ihre Tochter) in F. bleiben und hier ihren Wohnsitz haben werden und deshalb Wohnungssuchende im Sinne der §§ 15 Abs. 2 und 4 Abs. 7 LWoFG sind.
35 
Andere Gründe, die der Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für die Klägerin entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar. Solche Gründe könnten u. a. sein, dass die Klägerin aufgrund gesetzlicher Regelungen oder behördlicher Entscheidungen verpflichtet wäre, in bestimmten Wohnräumen bzw. Unterkünften zu leben. Das ist bei der Klägerin, deren Duldung allein aufenthaltsrechtliche, das heißt asylunabhängige, Gründe hat, nicht (mehr) der Fall. Insbesondere ist sie auch nach Auffassung der Beklagten nicht mehr verpflichtet in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber zu wohnen (vgl. hierzu u. a. OVG Mecklenb.-Vorp., Beschluss vom 17.02.2004 - 2 L 261/03 -, juris, m.w.N.).
36 
Dass die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 15 Abs. 2 LWoFG vorliegen, insbesondere dass das Einkommen der Klägerin und ihrer Tochter, die nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen auf ergänzende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen sind, unterhalb der hierfür maßgeblichen Grenze liegt, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig.
37 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Grund, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
38 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache). Die Kammer hält die Klärung der Fragen im Zusammenhang mit der Berechtigung von geduldeten Ausländern zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins gerade wegen abweichender Bestimmungen in den Durchführungshinweisen des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsgesetz für rechtlich grundsätzlich bedeutsam.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Juni 2012 - 4 K 1983/11

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren


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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Juni 2012 - 4 K 1983/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 04. Apr. 2007 - 4 K 515/07

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse.

(2) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

(3) Wird ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Ausländer beantragt,

1.
gegen den ein Strafverfahren oder behördliches Verfahren wegen einer der in § 27 Absatz 3a genannten Tatbestände eingeleitet wurde,
2.
gegen den ein Strafverfahren wegen einer oder mehrerer der in § 36a Absatz 3 Nummer 2 genannten Straftaten eingeleitet wurde, oder
3.
bei dem ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 73b des Asylgesetzes eingeleitet wurde,
ist die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 36a Absatz 1 bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu ihrer Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 ist bei einem Widerruf oder einer Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf das Verfahren zur Entscheidung über den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abzustellen.

(4) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung einer Beschäftigungsduldung, ist die Entscheidung über die Beschäftigungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Beschäftigungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

(5) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen einer Straftat öffentliche Klage erhoben wurde, die Erteilung einer Ausbildungsduldung, ist die Entscheidung über die Ausbildungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Ausbildungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist. Der Wohnberechtigungsschein wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erteilt.

(2) Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen nach § 18 auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

(3) Der Wohnberechtigungsschein ist zu erteilen, wenn vom Wohnungssuchenden und seinen Haushaltsangehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 eingehalten wird. Hat ein Land nach § 9 Abs. 3 eine Abweichung von der Einkommensgrenze festgelegt, ist der Wohnberechtigungsschein unter Zugrundelegung dieser abweichenden Einkommensgrenze zu erteilen. In dem Wohnberechtigungsschein ist anzugeben, welche maßgebliche Einkommensgrenze eingehalten wird. Der Wohnberechtigungsschein kann in Abweichung von der Einkommensgrenze nach Satz 1 oder 2 mit Geltung für das Gebiet eines Landes erteilt werden, wenn

1.
die Versagung für den Wohnungssuchenden eine besondere Härte bedeuten würde oder
2.
der Wohnungssuchende durch den Bezug der Wohnung eine andere geförderte Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt.
Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist zu versagen, wenn sie auch bei Einhaltung der nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.

(4) In dem Wohnberechtigungsschein ist die für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder nach der Wohnfläche anzugeben. Von der maßgeblichen Grenze kann im Einzelfall

1.
zur Berücksichtigung
a)
besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder
b)
eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder
2.
zur Vermeidung besonderer Härten
abgewichen werden.

(5) Soweit Wohnungen nach der Förderzusage bestimmten Haushalten vorbehalten sind und der Wohnungssuchende und seine Haushaltsangehörigen zu diesen Haushalten gehören, sind im Wohnberechtigungsschein Angaben zur Zugehörigkeit zu diesen Haushalten aufzunehmen.

(6) Ist eine Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen worden, hat der Verfügungsberechtigte auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden nach Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, kann die zuständige Stelle von dem Mieter, dem der Verfügungsberechtigte die Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen hat, die Räumung der Wohnung verlangen.

(7) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle

1.
selbst nutzen,
2.
nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lassen oder
3.
anderen als Wohnzwecken zuführen oder entsprechend baulich ändern.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte und seine Haushaltsangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach den Absätzen 1 bis 5 erfüllen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn und solange eine Vermietung nicht möglich ist und der Förderzweck nicht auf andere Weise, auch nicht durch Freistellung von Belegungsbindungen nach § 30 oder durch Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen nach § 31, erreicht werden kann. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 kann die Genehmigung erteilt werden, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten an der anderen Verwendung oder baulichen Änderung der Wohnung besteht; die Genehmigung kann unter der Verpflichtung zu einem Geldausgleich in angemessener Höhe oder zur vertraglichen Einräumung eines Belegungsrechts für eine andere nicht gebundene Wohnung (Ersatzwohnung) erteilt werden. Wer der sich aus Satz 1 Nr. 3 ergebenden Verpflichtung zuwiderhandelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederherzustellen.

(8) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.

Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) wird in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes erteilt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse.

(2) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

(3) Wird ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Ausländer beantragt,

1.
gegen den ein Strafverfahren oder behördliches Verfahren wegen einer der in § 27 Absatz 3a genannten Tatbestände eingeleitet wurde,
2.
gegen den ein Strafverfahren wegen einer oder mehrerer der in § 36a Absatz 3 Nummer 2 genannten Straftaten eingeleitet wurde, oder
3.
bei dem ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 73b des Asylgesetzes eingeleitet wurde,
ist die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 36a Absatz 1 bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu ihrer Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 ist bei einem Widerruf oder einer Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf das Verfahren zur Entscheidung über den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abzustellen.

(4) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung einer Beschäftigungsduldung, ist die Entscheidung über die Beschäftigungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Beschäftigungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

(5) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen einer Straftat öffentliche Klage erhoben wurde, die Erteilung einer Ausbildungsduldung, ist die Entscheidung über die Ausbildungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Ausbildungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist. Der Wohnberechtigungsschein wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erteilt.

(2) Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen nach § 18 auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

(3) Der Wohnberechtigungsschein ist zu erteilen, wenn vom Wohnungssuchenden und seinen Haushaltsangehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 eingehalten wird. Hat ein Land nach § 9 Abs. 3 eine Abweichung von der Einkommensgrenze festgelegt, ist der Wohnberechtigungsschein unter Zugrundelegung dieser abweichenden Einkommensgrenze zu erteilen. In dem Wohnberechtigungsschein ist anzugeben, welche maßgebliche Einkommensgrenze eingehalten wird. Der Wohnberechtigungsschein kann in Abweichung von der Einkommensgrenze nach Satz 1 oder 2 mit Geltung für das Gebiet eines Landes erteilt werden, wenn

1.
die Versagung für den Wohnungssuchenden eine besondere Härte bedeuten würde oder
2.
der Wohnungssuchende durch den Bezug der Wohnung eine andere geförderte Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt.
Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist zu versagen, wenn sie auch bei Einhaltung der nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.

(4) In dem Wohnberechtigungsschein ist die für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder nach der Wohnfläche anzugeben. Von der maßgeblichen Grenze kann im Einzelfall

1.
zur Berücksichtigung
a)
besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder
b)
eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder
2.
zur Vermeidung besonderer Härten
abgewichen werden.

(5) Soweit Wohnungen nach der Förderzusage bestimmten Haushalten vorbehalten sind und der Wohnungssuchende und seine Haushaltsangehörigen zu diesen Haushalten gehören, sind im Wohnberechtigungsschein Angaben zur Zugehörigkeit zu diesen Haushalten aufzunehmen.

(6) Ist eine Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen worden, hat der Verfügungsberechtigte auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden nach Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, kann die zuständige Stelle von dem Mieter, dem der Verfügungsberechtigte die Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen hat, die Räumung der Wohnung verlangen.

(7) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle

1.
selbst nutzen,
2.
nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lassen oder
3.
anderen als Wohnzwecken zuführen oder entsprechend baulich ändern.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte und seine Haushaltsangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach den Absätzen 1 bis 5 erfüllen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn und solange eine Vermietung nicht möglich ist und der Förderzweck nicht auf andere Weise, auch nicht durch Freistellung von Belegungsbindungen nach § 30 oder durch Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen nach § 31, erreicht werden kann. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 kann die Genehmigung erteilt werden, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten an der anderen Verwendung oder baulichen Änderung der Wohnung besteht; die Genehmigung kann unter der Verpflichtung zu einem Geldausgleich in angemessener Höhe oder zur vertraglichen Einräumung eines Belegungsrechts für eine andere nicht gebundene Wohnung (Ersatzwohnung) erteilt werden. Wer der sich aus Satz 1 Nr. 3 ergebenden Verpflichtung zuwiderhandelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederherzustellen.

(8) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist. Der Wohnberechtigungsschein wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erteilt.

(2) Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen nach § 18 auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

(3) Der Wohnberechtigungsschein ist zu erteilen, wenn vom Wohnungssuchenden und seinen Haushaltsangehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 eingehalten wird. Hat ein Land nach § 9 Abs. 3 eine Abweichung von der Einkommensgrenze festgelegt, ist der Wohnberechtigungsschein unter Zugrundelegung dieser abweichenden Einkommensgrenze zu erteilen. In dem Wohnberechtigungsschein ist anzugeben, welche maßgebliche Einkommensgrenze eingehalten wird. Der Wohnberechtigungsschein kann in Abweichung von der Einkommensgrenze nach Satz 1 oder 2 mit Geltung für das Gebiet eines Landes erteilt werden, wenn

1.
die Versagung für den Wohnungssuchenden eine besondere Härte bedeuten würde oder
2.
der Wohnungssuchende durch den Bezug der Wohnung eine andere geförderte Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt.
Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist zu versagen, wenn sie auch bei Einhaltung der nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.

(4) In dem Wohnberechtigungsschein ist die für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder nach der Wohnfläche anzugeben. Von der maßgeblichen Grenze kann im Einzelfall

1.
zur Berücksichtigung
a)
besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder
b)
eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder
2.
zur Vermeidung besonderer Härten
abgewichen werden.

(5) Soweit Wohnungen nach der Förderzusage bestimmten Haushalten vorbehalten sind und der Wohnungssuchende und seine Haushaltsangehörigen zu diesen Haushalten gehören, sind im Wohnberechtigungsschein Angaben zur Zugehörigkeit zu diesen Haushalten aufzunehmen.

(6) Ist eine Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen worden, hat der Verfügungsberechtigte auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden nach Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, kann die zuständige Stelle von dem Mieter, dem der Verfügungsberechtigte die Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen hat, die Räumung der Wohnung verlangen.

(7) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle

1.
selbst nutzen,
2.
nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lassen oder
3.
anderen als Wohnzwecken zuführen oder entsprechend baulich ändern.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte und seine Haushaltsangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach den Absätzen 1 bis 5 erfüllen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn und solange eine Vermietung nicht möglich ist und der Förderzweck nicht auf andere Weise, auch nicht durch Freistellung von Belegungsbindungen nach § 30 oder durch Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen nach § 31, erreicht werden kann. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 kann die Genehmigung erteilt werden, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten an der anderen Verwendung oder baulichen Änderung der Wohnung besteht; die Genehmigung kann unter der Verpflichtung zu einem Geldausgleich in angemessener Höhe oder zur vertraglichen Einräumung eines Belegungsrechts für eine andere nicht gebundene Wohnung (Ersatzwohnung) erteilt werden. Wer der sich aus Satz 1 Nr. 3 ergebenden Verpflichtung zuwiderhandelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederherzustellen.

(8) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist. Der Wohnberechtigungsschein wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erteilt.

(2) Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen nach § 18 auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

(3) Der Wohnberechtigungsschein ist zu erteilen, wenn vom Wohnungssuchenden und seinen Haushaltsangehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 eingehalten wird. Hat ein Land nach § 9 Abs. 3 eine Abweichung von der Einkommensgrenze festgelegt, ist der Wohnberechtigungsschein unter Zugrundelegung dieser abweichenden Einkommensgrenze zu erteilen. In dem Wohnberechtigungsschein ist anzugeben, welche maßgebliche Einkommensgrenze eingehalten wird. Der Wohnberechtigungsschein kann in Abweichung von der Einkommensgrenze nach Satz 1 oder 2 mit Geltung für das Gebiet eines Landes erteilt werden, wenn

1.
die Versagung für den Wohnungssuchenden eine besondere Härte bedeuten würde oder
2.
der Wohnungssuchende durch den Bezug der Wohnung eine andere geförderte Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt.
Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist zu versagen, wenn sie auch bei Einhaltung der nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.

(4) In dem Wohnberechtigungsschein ist die für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder nach der Wohnfläche anzugeben. Von der maßgeblichen Grenze kann im Einzelfall

1.
zur Berücksichtigung
a)
besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder
b)
eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder
2.
zur Vermeidung besonderer Härten
abgewichen werden.

(5) Soweit Wohnungen nach der Förderzusage bestimmten Haushalten vorbehalten sind und der Wohnungssuchende und seine Haushaltsangehörigen zu diesen Haushalten gehören, sind im Wohnberechtigungsschein Angaben zur Zugehörigkeit zu diesen Haushalten aufzunehmen.

(6) Ist eine Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen worden, hat der Verfügungsberechtigte auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden nach Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, kann die zuständige Stelle von dem Mieter, dem der Verfügungsberechtigte die Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen hat, die Räumung der Wohnung verlangen.

(7) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle

1.
selbst nutzen,
2.
nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lassen oder
3.
anderen als Wohnzwecken zuführen oder entsprechend baulich ändern.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte und seine Haushaltsangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach den Absätzen 1 bis 5 erfüllen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn und solange eine Vermietung nicht möglich ist und der Förderzweck nicht auf andere Weise, auch nicht durch Freistellung von Belegungsbindungen nach § 30 oder durch Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen nach § 31, erreicht werden kann. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 kann die Genehmigung erteilt werden, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten an der anderen Verwendung oder baulichen Änderung der Wohnung besteht; die Genehmigung kann unter der Verpflichtung zu einem Geldausgleich in angemessener Höhe oder zur vertraglichen Einräumung eines Belegungsrechts für eine andere nicht gebundene Wohnung (Ersatzwohnung) erteilt werden. Wer der sich aus Satz 1 Nr. 3 ergebenden Verpflichtung zuwiderhandelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederherzustellen.

(8) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht.

(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ausweisung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.12.2006 wird wiederhergestellt sowie gegen die dort ausgesprochene Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Androhung der Abschiebung vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 06.12.2006 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der vom Antragsteller gestellte Antrag ist sachdienlich gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die nach den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbare Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und gegen die nach den §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO und 12 LVwVG ebenfalls sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.12.2007. Dieser Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. Das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Rechtswirkungen der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.12.2006 getroffenen Verfügungen ist gewichtiger als das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung dieser ausländerrechtlichen Maßnahmen. Denn die im vorliegenden Eilverfahren gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Widerspruch und eine ggf. sich anschließende Klage des Antragstellers gegen den angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin nicht ohne Aussicht auf Erfolg ist.
1. Für die Ausweisung ergibt sich das aus folgenden Überlegungen:
Unstreitig hat der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 1 Nrn. 2 und 6 AufenthG erfüllt, weil er wegen zahlreicher, im Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.12.2006 im Einzelnen genannter Straftaten verurteilt worden ist und seit Langem Sozialhilfe in Anspruch nimmt.
1.1 Es spricht aber Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießt, weil er mit deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Der Begriff der "familiären Lebensgemeinschaft" in § 56 Abs. 1 AufenthG ist - wie in anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (z. B. in den §§ 27 ff. AufenthG) - auszulegen am Maßstab des durch Art. 6 GG vermittelten Schutzes von Ehe und Familie, das heißt der familiären Bindungen, die im Rahmen ausländerrechtlicher Entscheidungen nach Maßgabe der in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Febr. 2007, Bd. 1, A 1, § 27 RdNrn. 155 ff.; spez. zum besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG a. F. Saarl. VG, Urteil vom 18.01.2006 - 5 K 62/04 - ).
Eine solche familiäre Lebensgemeinschaft besteht aller Voraussicht nach zwischen dem Antragsteller und seinen beiden im Haushalt der von ihm geschiedenen Mutter lebenden minderjährigen deutschen Kindern M. und L..
Zur familiären Lebensgemeinschaft eines Vaters mit seinen Kindern, für die er nicht die elterliche Sorge hat und die nicht mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft leben, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 08.12.2005 ( InfAuslR 2006, 122; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006, NVwZ 2006, 682 ) ausgeführt:
"Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>). Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>; vgl. auch BVerfGE 80, 81 <95> zur Erwachsenenadoption).
Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>). Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 <95>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, 1266 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, Juris). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, Juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 <68>).
Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <174>).
10 
Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl I, S. 2942) die familienrechtlichen Rahmenbedingungen verändert. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das bis dahin lediglich als Elternrecht ausgestaltete Umgangsrecht soll in der Neufassung des § 1684 BGB einen Bewusstseinswandel bei den Eltern bewirken, dass sie nicht nur ein Recht auf Umgang haben, sondern im Interesse des Kindes auch die Pflicht, diesen Umgang zu ermöglichen. Das Kind ist nicht nur Objekt des elterlichen Umgangs; vielmehr dient der Umgang der Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis, Beziehungen zu beiden Elternteilen aufzubauen und erhalten zu können. Die gesetzliche Umgangspflicht soll Eltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihnen, auch und gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes eine herausragende Bedeutung hat (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 68; 13/8511, S. 67 f., 74).
11 
Die gewachsene Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen, wie sie in § 1626 Abs. 3 Satz 1 und § 1684 Abs. 1 BGB n. F. zum Ausdruck kommt, kann auf die Auslegung und Anwendung des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG - jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG -, wonach auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird, nicht ohne Auswirkung bleiben. Die Vorstellung dessen, was "Familie" und schützenswert ist, die in der Wertentscheidung des Gesetzgebers des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum Ausdruck kommt, ist selbst vom Verfassungsrecht geprägt und kann auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung einer familiären Situation im Ausländerrecht nicht außer Betracht bleiben (vgl. hierzu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 22. Februar 2001 - VerfGH 103 A/00,103/00 -, NVwZ-RR 2001, 687 <688>).
12 
Die Verfassung gewährleistet Ehe und Familie nicht abstrakt, sondern in der verfassungsgeleiteten Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht (vgl. BVerfGE 15, 328 <332>; 31, 58 <82 f.>; 53, 224 <245>). Die Reichweite der Schutzwirkungen des Art. 6 GG wird insoweit von den das verfassungsrechtliche Bild von Ehe und Familie auch im Allgemeinen prägenden Regelungen des § 1353 Abs. 1 Satz 2, der §§ 1626 ff. BGB mitbestimmt (vgl. BVerfGE 76, 1 <43>). Die §§ 1626 ff. BGB stellen seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt und anerkennen die Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig. Darin sind sie ihrerseits geprägt durch den hohen Rang, der dem Kindeswohl von Verfassungs wegen für die Ausgestaltung des Familienrechts zukommt (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>; 108, 82 <114>).
13 
Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 C 13/02 -, BVerwGE 117, 380 <390 f.>).
14 
Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>; 79, 51 <63 f.>; zur Bedeutung der Beziehung zu beiden Elternteilen für die Entwicklung des Kindes s. a. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB und den Zehnten Kinder- und Jugendbericht, BTDrucks 13/11368 S. 40 u. a.).
15 
Soweit für die Bejahung des Vorliegens einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft regelmäßige Kontakte des getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind, die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, sowie eine emotionale Verbundenheit gefordert werden, begegnet das für sich genommen keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
16 
Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat die Rechtswirklichkeit für die Eltern-Kind-Beziehung zwar erheblich verändert; das lässt aber nicht unmittelbar und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung der Familienmitglieder untereinander darauf schließen, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung nach Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft tatsächlich entsprechend dem Leitbild des Gesetzgebers gestaltet. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein. Auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung.
17 
Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Erwägungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs, mit denen eine aufenthaltsrechtlich schützenswerte Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter verneint worden ist, einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG wurden nicht hinreichend unter Beachtung der Rechte des Kindes und des Vaters bewertet und gewichtet.
18 
Die familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter unterfällt dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG. Ferner ist auch der Anwendungsbereich des Art 6 Abs. 2 GG eröffnet. In den persönlichen Schutzbereich dieser die Elternautonomie im Interesse des Kindeswohls schützenden Vorschrift sind auch umgangsberechtigte Elternteile einbezogen, ohne dass es insoweit auf die Qualität der jeweiligen Beziehung zum Kind ankommt (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 56, 363 <382 ff.>; 64, 180 <187 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 2003 - 1 BvR 90/03 -, FamRZ 2003, 1082 <1083>). Auch der Beschwerdeführer ist mithin Träger dieses Elternrechts.
19 
Die Argumentation des Verwaltungsgerichts wird Inhalt und Bedeutung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht gerecht.
20 
Die in Rede stehende Versagung einer Aufenthaltserlaubnis hat die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zur Folge, was ein familiäres Zusammenleben von Vater und Kind in Deutschland unmöglich macht, die persönlichen Begegnungsmöglichkeiten stark beschränkt und dem Beschwerdeführer die Teilhabe an Pflege und Erziehung seiner Tochter erheblich erschwert.
21 
Zwar hat die angegriffene Entscheidung nicht verkannt, dass diese Belastungen grundsätzlich den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG berühren, jedoch fehlt es an einer angemessenen Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers und seiner Tochter. Die Frage des Bestehens einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft im Sinne des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG wurde mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Erwägungen verneint. Das Verwaltungsgericht wird das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft unter Beachtung der dargelegten verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere unter Berücksichtigung der Wertungen der Kindschaftsrechtsreform, erneut zu prüfen haben.
22 
Das Verwaltungsgericht nennt zwar zunächst die einschlägige neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Betrachtung des Einzelfalles geboten ist und sich eine schematische Beurteilung verbietet. Im Rahmen der Anwendung der genannten Grundsätze würdigt das Verwaltungsgericht indes die konkreten Umstände des Einzelfalles nicht, sondern stellt abstrakte Kriterien auf und verneint vor diesem Hintergrund das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft. Die Bewertung der aufenthaltsrechtlichen Bedeutung des tatsächlich gelebten Umgangsrechts ist schematisch. Zudem verkennt sie, dass der (auch) in der Kindschaftsrechtsreform zum Ausdruck gekommene Aspekt des Kindeswohls bereits auf der Ebene des Tatbestands angemessene Berücksichtigung finden muss.
23 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, das gelebte Umgangsrecht begründe "nur ausnahmsweise und allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände" eine familiäre Lebensgemeinschaft, und fordert, dass der Kontakt in Bezug auf Umfang und Intensität der Wahrnehmung des Sorgerechts nahe kommen müsse, entspricht dies weder dem Wortlaut des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz AuslG (jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ) noch ist dieser Maßstab in dieser Allgemeinheit verfassungsrechtlich tragfähig.
24 
Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs steht mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG nicht in Einklang. Das gilt insbesondere, soweit der Verwaltungsgerichtshof ausführt, von der Übernahme von Betreuungs- und Erziehungsaufgaben durch den Beschwerdeführer könne vorliegend nicht gesprochen werden; denn aus der eidesstattlichen Versicherung ergebe sich lediglich, dass er das Kind entsprechend der vereinbarten Regelung alle 14 Tage abhole und mit ihm etwas unternehme, und die aufgelisteten Telefonate seien nicht geeignet, eine häufige und intensive Wahrnehmung des Umgangsrechts inhaltlich auszugestalten.
25 
Mit der Kindschaftsrechtsreform hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass sich auch außerhalb der persönlichen Begegnung Umgang ereignen kann und soll, etwa durch Brief- und Telefonkontakte (vgl. BTDrucks 13/4899 S. 104 f. zur Neufassung des § 1684 BGB). Auch Telefonate sind somit Teil der Wahrnehmung des Umgangs und insoweit - zumal bei getrennten Wohnsitzen - auch Element familiärer Gemeinschaft. Dies muss in die ausländerrechtliche Würdigung angemessen einfließen. Die vom Beschwerdeführer hierzu vorgelegte eidesstattliche Versicherung erfüllt grundsätzlich die Darlegungserfordernisse an eine Glaubhaftmachung im Eilverfahren und belegt mehr als nur lose und seltene Besuchskontakte, nämlich zahlreiche gemeinsame Unternehmungen und regelmäßige Telefongespräche des Beschwerdeführers mit seiner noch kleinen Tochter, getragen von emotionalen Bindungen auf beiden Seiten. Im Rahmen verfassungskonformer Sachverhaltswürdigung wird ferner angemessen zu berücksichtigen sein, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo ein Abbruch des persönlichen Kontakts zu seinem Kind droht und auch dessen finanzielle Versorgung in Frage steht. Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der familiären Gemeinschaft und der Zumutbarkeit einer (vorübergehenden) Trennung sowie der Möglichkeit, über Briefe, Telefonate und Besuche auch aus dem Ausland Kontakt zu halten, spielt schließlich das Alter des Kindes eine wesentliche Rolle (vgl. hierzu auch Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 <69>)."
26 
Nach diesen Grundsätzen spricht im vorliegenden Fall Überwiegendes dafür, dass das Verhältnis des Antragstellers zu seinen vier und zwei Jahre alten Kindern unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG fällt. Nach den Angaben der Mutter, die in der Erörterungsverhandlung des Berichterstatters als Zeugin vernommen wurde, besuche der Antragsteller seine Kinder mindestens zweimal pro Woche für die Dauer von jeweils ein bis zwei Stunden. Wenn es nach ihm ginge, würde er die Kinder häufiger, möglichst täglich besuchen. Das scheitere jedoch sowohl an den äußeren Umständen - der Antragsteller habe keine Wohnung, in der sich die Kinder länger aufhalten könnten - als auch an dem Kommunikationsverhalten zwischen ihr (der Mutter) und dem Antragsteller, das aufgrund von Mentalitätsunterschieden weiterhin gestört sei. Sie selbst wolle aber die Kontaktmöglichkeiten zwischen den Kindern und ihrem Vater aufrecht erhalten, da sie meine, dass das für die Kinder und ihre Identitätsbildung wichtig sei. An den Tagen, an denen der Antragsteller die Kinder nicht persönlich sehe, bestehe er darauf, am Telefon mit ihnen zu reden. Die Mutter der Kinder, die aus ihrer persönlichen Enttäuschung über den Antragsteller und dem gestörten Verhältnis zwischen ihr und ihm keinen Hehl und bei ihrer Zeugenvernehmung nicht den Eindruck gemacht hat, als stünde sie von Seiten des Antragstellers unter Druck und würde ihre Aussagen danach ausrichten, ob sie dem Antragsteller nutzten, hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die Beziehung zwischen dem Antragsteller und den Kindern gut ist und die Kinder ihren Vater lieben und brauchen. Auf längere Sicht strebe sie eine rechtliche Regelung des Umgangs zwischen den Kindern und dem Antragsteller, der bislang nur auf Absprachen zwischen ihnen beruhe, an, die den Antragsteller auch verpflichte, sich an für sie vorhersehbare Zeiten des Besuchs seiner Kinder zu halten. Wenn sich die Situation des Antragstellers sowohl hinsichtlich seines Verbleibs in Deutschland als auch seiner Wohn- und Einkommenssituation geklärt sowie sich die Kommunikationsfähigkeit zwischen ihnen beiden in Bezug auf die Kinder dauerhaft als tragfähig erweise, strebe sie auf lange Sicht auch ein gemeinsames Personensorgerecht an.
27 
An der Richtigkeit dieser Aussagen der Mutter der gemeinsamen Kinder gibt es für die Kammer keine Anhaltspunkte zu zweifeln, zumal sie in ihrer Zeugenvernehmung den Eindruck machte, als sei sie darauf bedacht, den Erziehungs- und Betreuungsbeitrag des Antragstellers für die Kinder keinesfalls zu übertreiben, um ihre rechtlichen Chancen in der Auseinandersetzung mit dem Sozial- und Jugendamt der Antragsgegnerin um Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht zu verschlechtern.
28 
Bei dieser Sachlage besteht zumindest im vorliegenden Eilverfahren eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern den Schutz von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG genießt, dass diese Beziehung ("unter dem Strich") insbesondere dem Wohl der Kinder dient und dass eine Trennung sowohl das Recht des Antragstellers auf Umgang mit seinen Kindern als auch - vor allem - das Recht der Kinder auf Umgang mit ihrem Vater verletzen würde. Dem kann sehr wahrscheinlich auch nicht entgegen gehalten werden, dass eine Ausweisung auf Antrag befristet werden könnte. Denn gerade im Hinblick auf das geringe Alter der Kinder, insbesondere von L., wäre ein mit der Vollziehung der Ausweisung verbundener Abbruch der unmittelbaren persönlichen Kontakte zum Vater mit möglicherweise irreparablen Folgen für deren Entwicklung verbunden ( vgl. hierzu den oben zitierten Beschluss des BVerfG's sowie BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006, a.a.O. ). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Antragsteller durch seine rechtskräftig abgeurteilten Straftaten vor allem gegenüber der inzwischen von ihm geschiedenen Mutter seiner Kinder dazu beigetragen hat, dass sein Rechtsanspruch in seinem Gewicht geschmälert ist. Seine Verfehlungen sind jedoch, ohne sie gering zu schätzen, nicht von der Art und Schwere, dass daraus geschlossen werden müsste, durch den Kontakt mit dem Antragsteller werde das Wohl der Kinder eher beeinträchtigt als gefördert, oder dass der durch Art. 6 GG vermittelte Schutz hinter das Interesse der Allgemeinheit an einem Vollzug der Abschiebung des Antragstellers zurücktreten müsste. Dies könnte zwar der Fall sein, wenn der Antragsteller die Mutter seiner Kinder weiterhin und vor allem auch in Gegenwart seiner Kinder schlagen würde, wie das - nach dem rechtskräftigen Urteil des AG Freiburg vom 03.08.2005 - am 24.12.2004 der Fall war. Doch war das in dieser Form bislang ein Einzelfall, der darüber hinaus noch in eine Zeit fiel, in der die Trennung zwischen den (damaligen) Eheleuten noch nicht so geklärt und mit mehr Emotionen belastet gewesen zu sein schien, als das offensichtlich heute der Fall ist. Ähnliche Verfehlungen (wie am 24.12.2004) hat der Antragsteller seither nicht mehr begangen. Im Gegenteil, die Mutter der Kinder hat vielmehr bestätigt, dass dem Antragsteller gerade im Umgang mit den Kindern nichts vorzuwerfen sei.
29 
Auch der Umstand, dass der Antragsteller für seine Kinder keinen Unterhalt zahlt, dürfte nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht zu einem Verlust der Schutzwirkungen von Art. 6 GG führen. Denn der Antragsteller behauptet (u. a. in der Erörterungsverhandlung), ohne dass die Antragsgegnerin dem bislang substantiiert entgegen getreten wäre, dass er wegen einer vor längerer Zeit erlittenen erheblichen Verletzung nicht habe arbeiten und deshalb zum Unterhalt seiner Kinder beitragen können und dass er zur Zeit auf der Suche nach einer Arbeit sei und sich in Zukunft bemühen werde, zum Unterhalt seiner Kinder finanziell beizutragen. Angesichts dieser Sachlage kann die Frage, ob das den Kindern durch Art. 6 GG vermittelte Recht auf Umgang mit dem Vater Einbußen erfahren kann, wenn der Vater keinen Unterhalt für sie zahlt, hier offen bleiben.
30 
Die Kammer hat aus den ihr vorliegenden Akten und dem Ergebnis der Erörterungsverhandlung auch nicht den Eindruck gewonnen, als nehme der Antragsteller sein Umgangsrecht mit den Kindern nur unter dem Eindruck der gegen ihn ausgesprochenen Ausweisung wahr. Vielmehr deutet Überwiegendes darauf hin, dass der Antragsteller die Beziehung zu seinen Kindern seit jeher gewahrt hat, was u. a. darin zum Ausdruck kommt, dass seine Tochter M. sich nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und der Mutter in der Zeit der Inhaftierung des Antragstellers geweigert habe, sich im Krankenhaus operieren zu lassen, weil der Vater sie nicht dorthin habe begleiten können.
31 
Soweit im Hinblick auf die zuvor angesprochenen Gesichtspunkte Zweifel an der Nachhaltigkeit und Tragfähigkeit der Vater-Kind-Beziehung bestehen, muss die Antragsgegnerin dies im Auge behalten und muss dem ggf. im Hauptsacheverfahren näher nachgegangen werden. Jedenfalls kann angesichts der Sach- und Rechtslage derzeit nicht hingenommen werden, dass vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens vollendete Tatsachen durch Vollziehung der Ausweisung geschaffen werden.
32 
Diesen sich aus § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ergebenden besonderen Ausweisungsschutz hat die Antragsgegnerin ersichtlich verkannt; jedenfalls hat sie ihn mit keinem Wort erwähnt. Danach könnte der Antragsteller schon aus Rechtsgründen nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Dass die Ausweisungsgründe beim Antragsteller derart schwer wiegen, dass sie auch diese Schwelle des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG überwinden könnten, ist bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung eher unwahrscheinlich. Immerhin erfüllt der Antragsteller "nur" den Tatbestand der Ermessensausweisung, so dass die Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bei ihm ausscheidet, und auch im Übrigen liegen die dem Antragsteller vorgeworfenen Verfehlungen von ihrem Gewicht her eher im unteren Spektrum der gesetzlichen Ausweisungstatbestände. Generalpräventive Gesichtspunkte, die für die Annahme schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelmäßig vorliegen müssen ( vgl. Hailbronner, a.a.O., § 56 RdNrn. 20 f. m.w.N. ), sind in seinem Fall ohnehin nicht erkennbar.
33 
Damit dürfte die Ausweisung schon auf der Tatbestandsseite rechtlichen Bedenken begegnen.
34 
1.2 Darüber hinaus spricht Vieles dafür, dass die Antragsgegnerin auch das ihr zustehende Ausweisungsermessen nicht fehlerfrei und im Einklang mit § 55 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 AufenthG ausgeübt hat.
35 
Das folgt zum einen daraus, dass die Antragsgegnerin ersichtlich nicht erkannt hat, dass der Antragsteller besonderen Ausweisungsschutz genießt und ihr Ermessen dadurch eingeschränkt ist ( Hailbronner, a.a.O., RdNr. 20 ).
36 
Zum anderen dürfte die Antragsgegnerin die ihr durch Art. 6 GG gesetzten Schranken nicht mit der erforderlichen Gewichtung in die Ermessenserwägungen eingestellt haben (vgl. hierzu auch VG Freiburg, Beschluss vom 20.04.2006 - 3 K 558/06 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.11.2006 - 11 S 1218/06 - m.w.N .). Das gilt namentlich für die eigenen Rechte der Kinder des Antragstellers auf Umgang mit ihrem Vater (siehe oben ), mit denen sich die Antragsgegnerin, soweit erkennbar, weder in den Gründen ihres Bescheids vom 06.12.2006 noch an anderer Stelle hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 06.12.2006, wonach der Antragsteller sich die möglichen Probleme, die sich aus der Trennung von seinen Kindern ergeben, als Folge seiner Straftaten selbst zuzuschreiben habe, werden der gebotenen Würdigung der Folgen einer Ausweisung des Antragstellers aus der Sicht der Kinder nicht gerecht.
37 
Schließlich hat die Kammer auch Bedenken, ob die Antragsgegnerin die vom Antragsteller ausgehende Wiederholungsgefahr umfassend und zutreffend gewürdigt hat. Denn der Antragsteller hat zwar zahlreiche Straftaten begangen. Doch hat er die strafrechtlichen Folgen dieser Taten - es handelte sich dabei bis auf eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, durchweg um (geringe) Geldstrafen, die er nicht bezahlt hat - praktisch erstmals durch die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe im Juli/August 2006 zu spüren bekommen. Auch die Verurteilungen selbst sind beim Antragsteller möglicherweise nicht in der gewünschten Weise "angekommen", weil die meisten Verurteilungen durch Strafbefehle, die der Antragsteller, der des Schriftdeutschen möglicherweise nicht hinreichend mächtig ist, unter Umständen nicht richtig verstanden hat, oder durch Verurteilungen in seiner Abwesenheit erfolgt sind. Seit dieser Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der Antragsteller jedoch nach Lage der Akten bis heute nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das gilt auch für die ca. vier Monate vor Erlass des angegriffenen Bescheids vom 06.12.2006, so dass dieser Einstellungswandel nicht allein mit dem laufenden Ausweisungsverfahren erklärt werden kann. Auch dieser Gesichtspunkt wird in den Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin nicht hinreichend gewürdigt.
38 
2. Dem Antragsteller ist vorläufiger Rechtsschutz auch gegen die gesetzlichen Wirkungen der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.12.2006 zu gewähren.
39 
Die Antragsgegnerin hat diese Versagung im angegriffenen Bescheid allein auf § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestützt. Danach darf einem ausgewiesenen Ausländer kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Dadurch, dass sich die Ausweisung bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig erwiesen hat, kann die Versagung nicht bereits auf die Ausweisung gestützt werden. Das gilt auch im Hinblick auf § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Wirksamkeit der Ausweisung nicht zu berühren vermag. Denn es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Wirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wegen des Vorrangs von Art. 19 Abs. 4 GG im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht durchgreifen kann, wenn - wie hier (siehe oben ) - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestehen ( vgl. Hailbronner, a.a.O., Bd. 2, § 84 RdNr. 34 m.w.N. ).
40 
Ohne den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG könnte dem Antragsteller entweder nach den §§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 sowie 85 AufenthG oder nach § 28 Abs. 1 Satz 2 (zum Letzteren vgl. Hailbronner, a.a.O., Bd. 1, § 28 RdNrn. 14 ff. m.w.N. ) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Soweit diese Entscheidung im Ermessen der Ausländerbehörde steht, dürfte es bislang an einer Ermessensausübung der Antragsgegnerin fehlen, die sich wegen des Versagungsgrunds in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gebunden gefühlt hat. Nach den vorstehenden Ausführungen würde die Versagungsentscheidung deshalb an einem Ermessensfehler leiden mit der Folge, dass ihre Wirkungen zu suspendieren sind.
41 
3. Die im angegriffenen Bescheid ebenfalls ausgesprochene Abschiebungsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung aus den dargelegten Gründen gleichfalls insoweit als rechtswidrig, als dem Antragsteller darin die Abschiebung nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids vom 06.12.2006 angedroht wird. Da der Antragsteller nach den zuvor getroffenen Entscheidungen in diesem Beschluss allenfalls nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 06.12.2006 vollziehbar ausreisepflichtig werden kann, liegen vor diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzungen für eine Abschiebung nach § 58 Abs. 1 AufenthG in seinem Fall nicht vor.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 und 52 Abs. 2 GKG.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist. Der Wohnberechtigungsschein wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erteilt.

(2) Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen nach § 18 auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

(3) Der Wohnberechtigungsschein ist zu erteilen, wenn vom Wohnungssuchenden und seinen Haushaltsangehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 eingehalten wird. Hat ein Land nach § 9 Abs. 3 eine Abweichung von der Einkommensgrenze festgelegt, ist der Wohnberechtigungsschein unter Zugrundelegung dieser abweichenden Einkommensgrenze zu erteilen. In dem Wohnberechtigungsschein ist anzugeben, welche maßgebliche Einkommensgrenze eingehalten wird. Der Wohnberechtigungsschein kann in Abweichung von der Einkommensgrenze nach Satz 1 oder 2 mit Geltung für das Gebiet eines Landes erteilt werden, wenn

1.
die Versagung für den Wohnungssuchenden eine besondere Härte bedeuten würde oder
2.
der Wohnungssuchende durch den Bezug der Wohnung eine andere geförderte Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt.
Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist zu versagen, wenn sie auch bei Einhaltung der nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.

(4) In dem Wohnberechtigungsschein ist die für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder nach der Wohnfläche anzugeben. Von der maßgeblichen Grenze kann im Einzelfall

1.
zur Berücksichtigung
a)
besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder
b)
eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder
2.
zur Vermeidung besonderer Härten
abgewichen werden.

(5) Soweit Wohnungen nach der Förderzusage bestimmten Haushalten vorbehalten sind und der Wohnungssuchende und seine Haushaltsangehörigen zu diesen Haushalten gehören, sind im Wohnberechtigungsschein Angaben zur Zugehörigkeit zu diesen Haushalten aufzunehmen.

(6) Ist eine Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen worden, hat der Verfügungsberechtigte auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden nach Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, kann die zuständige Stelle von dem Mieter, dem der Verfügungsberechtigte die Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen hat, die Räumung der Wohnung verlangen.

(7) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle

1.
selbst nutzen,
2.
nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lassen oder
3.
anderen als Wohnzwecken zuführen oder entsprechend baulich ändern.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte und seine Haushaltsangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach den Absätzen 1 bis 5 erfüllen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn und solange eine Vermietung nicht möglich ist und der Förderzweck nicht auf andere Weise, auch nicht durch Freistellung von Belegungsbindungen nach § 30 oder durch Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen nach § 31, erreicht werden kann. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 kann die Genehmigung erteilt werden, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten an der anderen Verwendung oder baulichen Änderung der Wohnung besteht; die Genehmigung kann unter der Verpflichtung zu einem Geldausgleich in angemessener Höhe oder zur vertraglichen Einräumung eines Belegungsrechts für eine andere nicht gebundene Wohnung (Ersatzwohnung) erteilt werden. Wer der sich aus Satz 1 Nr. 3 ergebenden Verpflichtung zuwiderhandelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederherzustellen.

(8) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.

Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) wird in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes erteilt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse.

(2) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

(3) Wird ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Ausländer beantragt,

1.
gegen den ein Strafverfahren oder behördliches Verfahren wegen einer der in § 27 Absatz 3a genannten Tatbestände eingeleitet wurde,
2.
gegen den ein Strafverfahren wegen einer oder mehrerer der in § 36a Absatz 3 Nummer 2 genannten Straftaten eingeleitet wurde, oder
3.
bei dem ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 73b des Asylgesetzes eingeleitet wurde,
ist die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 36a Absatz 1 bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu ihrer Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 ist bei einem Widerruf oder einer Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf das Verfahren zur Entscheidung über den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abzustellen.

(4) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung einer Beschäftigungsduldung, ist die Entscheidung über die Beschäftigungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Beschäftigungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

(5) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen einer Straftat öffentliche Klage erhoben wurde, die Erteilung einer Ausbildungsduldung, ist die Entscheidung über die Ausbildungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Ausbildungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist. Der Wohnberechtigungsschein wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erteilt.

(2) Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen nach § 18 auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

(3) Der Wohnberechtigungsschein ist zu erteilen, wenn vom Wohnungssuchenden und seinen Haushaltsangehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 eingehalten wird. Hat ein Land nach § 9 Abs. 3 eine Abweichung von der Einkommensgrenze festgelegt, ist der Wohnberechtigungsschein unter Zugrundelegung dieser abweichenden Einkommensgrenze zu erteilen. In dem Wohnberechtigungsschein ist anzugeben, welche maßgebliche Einkommensgrenze eingehalten wird. Der Wohnberechtigungsschein kann in Abweichung von der Einkommensgrenze nach Satz 1 oder 2 mit Geltung für das Gebiet eines Landes erteilt werden, wenn

1.
die Versagung für den Wohnungssuchenden eine besondere Härte bedeuten würde oder
2.
der Wohnungssuchende durch den Bezug der Wohnung eine andere geförderte Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt.
Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist zu versagen, wenn sie auch bei Einhaltung der nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.

(4) In dem Wohnberechtigungsschein ist die für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder nach der Wohnfläche anzugeben. Von der maßgeblichen Grenze kann im Einzelfall

1.
zur Berücksichtigung
a)
besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder
b)
eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder
2.
zur Vermeidung besonderer Härten
abgewichen werden.

(5) Soweit Wohnungen nach der Förderzusage bestimmten Haushalten vorbehalten sind und der Wohnungssuchende und seine Haushaltsangehörigen zu diesen Haushalten gehören, sind im Wohnberechtigungsschein Angaben zur Zugehörigkeit zu diesen Haushalten aufzunehmen.

(6) Ist eine Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen worden, hat der Verfügungsberechtigte auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden nach Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, kann die zuständige Stelle von dem Mieter, dem der Verfügungsberechtigte die Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen hat, die Räumung der Wohnung verlangen.

(7) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle

1.
selbst nutzen,
2.
nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lassen oder
3.
anderen als Wohnzwecken zuführen oder entsprechend baulich ändern.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte und seine Haushaltsangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach den Absätzen 1 bis 5 erfüllen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn und solange eine Vermietung nicht möglich ist und der Förderzweck nicht auf andere Weise, auch nicht durch Freistellung von Belegungsbindungen nach § 30 oder durch Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen nach § 31, erreicht werden kann. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 kann die Genehmigung erteilt werden, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten an der anderen Verwendung oder baulichen Änderung der Wohnung besteht; die Genehmigung kann unter der Verpflichtung zu einem Geldausgleich in angemessener Höhe oder zur vertraglichen Einräumung eines Belegungsrechts für eine andere nicht gebundene Wohnung (Ersatzwohnung) erteilt werden. Wer der sich aus Satz 1 Nr. 3 ergebenden Verpflichtung zuwiderhandelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederherzustellen.

(8) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist. Der Wohnberechtigungsschein wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erteilt.

(2) Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen nach § 18 auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

(3) Der Wohnberechtigungsschein ist zu erteilen, wenn vom Wohnungssuchenden und seinen Haushaltsangehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 eingehalten wird. Hat ein Land nach § 9 Abs. 3 eine Abweichung von der Einkommensgrenze festgelegt, ist der Wohnberechtigungsschein unter Zugrundelegung dieser abweichenden Einkommensgrenze zu erteilen. In dem Wohnberechtigungsschein ist anzugeben, welche maßgebliche Einkommensgrenze eingehalten wird. Der Wohnberechtigungsschein kann in Abweichung von der Einkommensgrenze nach Satz 1 oder 2 mit Geltung für das Gebiet eines Landes erteilt werden, wenn

1.
die Versagung für den Wohnungssuchenden eine besondere Härte bedeuten würde oder
2.
der Wohnungssuchende durch den Bezug der Wohnung eine andere geförderte Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt.
Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist zu versagen, wenn sie auch bei Einhaltung der nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.

(4) In dem Wohnberechtigungsschein ist die für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder nach der Wohnfläche anzugeben. Von der maßgeblichen Grenze kann im Einzelfall

1.
zur Berücksichtigung
a)
besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder
b)
eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder
2.
zur Vermeidung besonderer Härten
abgewichen werden.

(5) Soweit Wohnungen nach der Förderzusage bestimmten Haushalten vorbehalten sind und der Wohnungssuchende und seine Haushaltsangehörigen zu diesen Haushalten gehören, sind im Wohnberechtigungsschein Angaben zur Zugehörigkeit zu diesen Haushalten aufzunehmen.

(6) Ist eine Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen worden, hat der Verfügungsberechtigte auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden nach Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, kann die zuständige Stelle von dem Mieter, dem der Verfügungsberechtigte die Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen hat, die Räumung der Wohnung verlangen.

(7) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle

1.
selbst nutzen,
2.
nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lassen oder
3.
anderen als Wohnzwecken zuführen oder entsprechend baulich ändern.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte und seine Haushaltsangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach den Absätzen 1 bis 5 erfüllen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn und solange eine Vermietung nicht möglich ist und der Förderzweck nicht auf andere Weise, auch nicht durch Freistellung von Belegungsbindungen nach § 30 oder durch Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen nach § 31, erreicht werden kann. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 kann die Genehmigung erteilt werden, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten an der anderen Verwendung oder baulichen Änderung der Wohnung besteht; die Genehmigung kann unter der Verpflichtung zu einem Geldausgleich in angemessener Höhe oder zur vertraglichen Einräumung eines Belegungsrechts für eine andere nicht gebundene Wohnung (Ersatzwohnung) erteilt werden. Wer der sich aus Satz 1 Nr. 3 ergebenden Verpflichtung zuwiderhandelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederherzustellen.

(8) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist. Der Wohnberechtigungsschein wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erteilt.

(2) Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen nach § 18 auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

(3) Der Wohnberechtigungsschein ist zu erteilen, wenn vom Wohnungssuchenden und seinen Haushaltsangehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 eingehalten wird. Hat ein Land nach § 9 Abs. 3 eine Abweichung von der Einkommensgrenze festgelegt, ist der Wohnberechtigungsschein unter Zugrundelegung dieser abweichenden Einkommensgrenze zu erteilen. In dem Wohnberechtigungsschein ist anzugeben, welche maßgebliche Einkommensgrenze eingehalten wird. Der Wohnberechtigungsschein kann in Abweichung von der Einkommensgrenze nach Satz 1 oder 2 mit Geltung für das Gebiet eines Landes erteilt werden, wenn

1.
die Versagung für den Wohnungssuchenden eine besondere Härte bedeuten würde oder
2.
der Wohnungssuchende durch den Bezug der Wohnung eine andere geförderte Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt.
Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist zu versagen, wenn sie auch bei Einhaltung der nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.

(4) In dem Wohnberechtigungsschein ist die für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder nach der Wohnfläche anzugeben. Von der maßgeblichen Grenze kann im Einzelfall

1.
zur Berücksichtigung
a)
besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder
b)
eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder
2.
zur Vermeidung besonderer Härten
abgewichen werden.

(5) Soweit Wohnungen nach der Förderzusage bestimmten Haushalten vorbehalten sind und der Wohnungssuchende und seine Haushaltsangehörigen zu diesen Haushalten gehören, sind im Wohnberechtigungsschein Angaben zur Zugehörigkeit zu diesen Haushalten aufzunehmen.

(6) Ist eine Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen worden, hat der Verfügungsberechtigte auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden nach Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, kann die zuständige Stelle von dem Mieter, dem der Verfügungsberechtigte die Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen hat, die Räumung der Wohnung verlangen.

(7) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle

1.
selbst nutzen,
2.
nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lassen oder
3.
anderen als Wohnzwecken zuführen oder entsprechend baulich ändern.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte und seine Haushaltsangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach den Absätzen 1 bis 5 erfüllen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn und solange eine Vermietung nicht möglich ist und der Förderzweck nicht auf andere Weise, auch nicht durch Freistellung von Belegungsbindungen nach § 30 oder durch Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen nach § 31, erreicht werden kann. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 kann die Genehmigung erteilt werden, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten an der anderen Verwendung oder baulichen Änderung der Wohnung besteht; die Genehmigung kann unter der Verpflichtung zu einem Geldausgleich in angemessener Höhe oder zur vertraglichen Einräumung eines Belegungsrechts für eine andere nicht gebundene Wohnung (Ersatzwohnung) erteilt werden. Wer der sich aus Satz 1 Nr. 3 ergebenden Verpflichtung zuwiderhandelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederherzustellen.

(8) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht.

(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ausweisung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.12.2006 wird wiederhergestellt sowie gegen die dort ausgesprochene Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Androhung der Abschiebung vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 06.12.2006 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der vom Antragsteller gestellte Antrag ist sachdienlich gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die nach den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbare Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und gegen die nach den §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO und 12 LVwVG ebenfalls sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.12.2007. Dieser Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. Das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Rechtswirkungen der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.12.2006 getroffenen Verfügungen ist gewichtiger als das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung dieser ausländerrechtlichen Maßnahmen. Denn die im vorliegenden Eilverfahren gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Widerspruch und eine ggf. sich anschließende Klage des Antragstellers gegen den angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin nicht ohne Aussicht auf Erfolg ist.
1. Für die Ausweisung ergibt sich das aus folgenden Überlegungen:
Unstreitig hat der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 1 Nrn. 2 und 6 AufenthG erfüllt, weil er wegen zahlreicher, im Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.12.2006 im Einzelnen genannter Straftaten verurteilt worden ist und seit Langem Sozialhilfe in Anspruch nimmt.
1.1 Es spricht aber Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießt, weil er mit deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Der Begriff der "familiären Lebensgemeinschaft" in § 56 Abs. 1 AufenthG ist - wie in anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (z. B. in den §§ 27 ff. AufenthG) - auszulegen am Maßstab des durch Art. 6 GG vermittelten Schutzes von Ehe und Familie, das heißt der familiären Bindungen, die im Rahmen ausländerrechtlicher Entscheidungen nach Maßgabe der in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Febr. 2007, Bd. 1, A 1, § 27 RdNrn. 155 ff.; spez. zum besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG a. F. Saarl. VG, Urteil vom 18.01.2006 - 5 K 62/04 - ).
Eine solche familiäre Lebensgemeinschaft besteht aller Voraussicht nach zwischen dem Antragsteller und seinen beiden im Haushalt der von ihm geschiedenen Mutter lebenden minderjährigen deutschen Kindern M. und L..
Zur familiären Lebensgemeinschaft eines Vaters mit seinen Kindern, für die er nicht die elterliche Sorge hat und die nicht mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft leben, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 08.12.2005 ( InfAuslR 2006, 122; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006, NVwZ 2006, 682 ) ausgeführt:
"Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>). Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>; vgl. auch BVerfGE 80, 81 <95> zur Erwachsenenadoption).
Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>). Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 <95>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, 1266 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, Juris). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, Juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 <68>).
Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <174>).
10 
Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl I, S. 2942) die familienrechtlichen Rahmenbedingungen verändert. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das bis dahin lediglich als Elternrecht ausgestaltete Umgangsrecht soll in der Neufassung des § 1684 BGB einen Bewusstseinswandel bei den Eltern bewirken, dass sie nicht nur ein Recht auf Umgang haben, sondern im Interesse des Kindes auch die Pflicht, diesen Umgang zu ermöglichen. Das Kind ist nicht nur Objekt des elterlichen Umgangs; vielmehr dient der Umgang der Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis, Beziehungen zu beiden Elternteilen aufzubauen und erhalten zu können. Die gesetzliche Umgangspflicht soll Eltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihnen, auch und gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes eine herausragende Bedeutung hat (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 68; 13/8511, S. 67 f., 74).
11 
Die gewachsene Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen, wie sie in § 1626 Abs. 3 Satz 1 und § 1684 Abs. 1 BGB n. F. zum Ausdruck kommt, kann auf die Auslegung und Anwendung des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG - jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG -, wonach auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird, nicht ohne Auswirkung bleiben. Die Vorstellung dessen, was "Familie" und schützenswert ist, die in der Wertentscheidung des Gesetzgebers des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum Ausdruck kommt, ist selbst vom Verfassungsrecht geprägt und kann auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung einer familiären Situation im Ausländerrecht nicht außer Betracht bleiben (vgl. hierzu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 22. Februar 2001 - VerfGH 103 A/00,103/00 -, NVwZ-RR 2001, 687 <688>).
12 
Die Verfassung gewährleistet Ehe und Familie nicht abstrakt, sondern in der verfassungsgeleiteten Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht (vgl. BVerfGE 15, 328 <332>; 31, 58 <82 f.>; 53, 224 <245>). Die Reichweite der Schutzwirkungen des Art. 6 GG wird insoweit von den das verfassungsrechtliche Bild von Ehe und Familie auch im Allgemeinen prägenden Regelungen des § 1353 Abs. 1 Satz 2, der §§ 1626 ff. BGB mitbestimmt (vgl. BVerfGE 76, 1 <43>). Die §§ 1626 ff. BGB stellen seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt und anerkennen die Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig. Darin sind sie ihrerseits geprägt durch den hohen Rang, der dem Kindeswohl von Verfassungs wegen für die Ausgestaltung des Familienrechts zukommt (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>; 108, 82 <114>).
13 
Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 C 13/02 -, BVerwGE 117, 380 <390 f.>).
14 
Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>; 79, 51 <63 f.>; zur Bedeutung der Beziehung zu beiden Elternteilen für die Entwicklung des Kindes s. a. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB und den Zehnten Kinder- und Jugendbericht, BTDrucks 13/11368 S. 40 u. a.).
15 
Soweit für die Bejahung des Vorliegens einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft regelmäßige Kontakte des getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind, die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, sowie eine emotionale Verbundenheit gefordert werden, begegnet das für sich genommen keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
16 
Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat die Rechtswirklichkeit für die Eltern-Kind-Beziehung zwar erheblich verändert; das lässt aber nicht unmittelbar und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung der Familienmitglieder untereinander darauf schließen, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung nach Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft tatsächlich entsprechend dem Leitbild des Gesetzgebers gestaltet. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein. Auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung.
17 
Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Erwägungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs, mit denen eine aufenthaltsrechtlich schützenswerte Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter verneint worden ist, einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG wurden nicht hinreichend unter Beachtung der Rechte des Kindes und des Vaters bewertet und gewichtet.
18 
Die familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter unterfällt dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG. Ferner ist auch der Anwendungsbereich des Art 6 Abs. 2 GG eröffnet. In den persönlichen Schutzbereich dieser die Elternautonomie im Interesse des Kindeswohls schützenden Vorschrift sind auch umgangsberechtigte Elternteile einbezogen, ohne dass es insoweit auf die Qualität der jeweiligen Beziehung zum Kind ankommt (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 56, 363 <382 ff.>; 64, 180 <187 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 2003 - 1 BvR 90/03 -, FamRZ 2003, 1082 <1083>). Auch der Beschwerdeführer ist mithin Träger dieses Elternrechts.
19 
Die Argumentation des Verwaltungsgerichts wird Inhalt und Bedeutung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht gerecht.
20 
Die in Rede stehende Versagung einer Aufenthaltserlaubnis hat die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zur Folge, was ein familiäres Zusammenleben von Vater und Kind in Deutschland unmöglich macht, die persönlichen Begegnungsmöglichkeiten stark beschränkt und dem Beschwerdeführer die Teilhabe an Pflege und Erziehung seiner Tochter erheblich erschwert.
21 
Zwar hat die angegriffene Entscheidung nicht verkannt, dass diese Belastungen grundsätzlich den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG berühren, jedoch fehlt es an einer angemessenen Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers und seiner Tochter. Die Frage des Bestehens einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft im Sinne des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG wurde mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Erwägungen verneint. Das Verwaltungsgericht wird das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft unter Beachtung der dargelegten verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere unter Berücksichtigung der Wertungen der Kindschaftsrechtsreform, erneut zu prüfen haben.
22 
Das Verwaltungsgericht nennt zwar zunächst die einschlägige neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Betrachtung des Einzelfalles geboten ist und sich eine schematische Beurteilung verbietet. Im Rahmen der Anwendung der genannten Grundsätze würdigt das Verwaltungsgericht indes die konkreten Umstände des Einzelfalles nicht, sondern stellt abstrakte Kriterien auf und verneint vor diesem Hintergrund das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft. Die Bewertung der aufenthaltsrechtlichen Bedeutung des tatsächlich gelebten Umgangsrechts ist schematisch. Zudem verkennt sie, dass der (auch) in der Kindschaftsrechtsreform zum Ausdruck gekommene Aspekt des Kindeswohls bereits auf der Ebene des Tatbestands angemessene Berücksichtigung finden muss.
23 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, das gelebte Umgangsrecht begründe "nur ausnahmsweise und allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände" eine familiäre Lebensgemeinschaft, und fordert, dass der Kontakt in Bezug auf Umfang und Intensität der Wahrnehmung des Sorgerechts nahe kommen müsse, entspricht dies weder dem Wortlaut des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz AuslG (jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ) noch ist dieser Maßstab in dieser Allgemeinheit verfassungsrechtlich tragfähig.
24 
Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs steht mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG nicht in Einklang. Das gilt insbesondere, soweit der Verwaltungsgerichtshof ausführt, von der Übernahme von Betreuungs- und Erziehungsaufgaben durch den Beschwerdeführer könne vorliegend nicht gesprochen werden; denn aus der eidesstattlichen Versicherung ergebe sich lediglich, dass er das Kind entsprechend der vereinbarten Regelung alle 14 Tage abhole und mit ihm etwas unternehme, und die aufgelisteten Telefonate seien nicht geeignet, eine häufige und intensive Wahrnehmung des Umgangsrechts inhaltlich auszugestalten.
25 
Mit der Kindschaftsrechtsreform hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass sich auch außerhalb der persönlichen Begegnung Umgang ereignen kann und soll, etwa durch Brief- und Telefonkontakte (vgl. BTDrucks 13/4899 S. 104 f. zur Neufassung des § 1684 BGB). Auch Telefonate sind somit Teil der Wahrnehmung des Umgangs und insoweit - zumal bei getrennten Wohnsitzen - auch Element familiärer Gemeinschaft. Dies muss in die ausländerrechtliche Würdigung angemessen einfließen. Die vom Beschwerdeführer hierzu vorgelegte eidesstattliche Versicherung erfüllt grundsätzlich die Darlegungserfordernisse an eine Glaubhaftmachung im Eilverfahren und belegt mehr als nur lose und seltene Besuchskontakte, nämlich zahlreiche gemeinsame Unternehmungen und regelmäßige Telefongespräche des Beschwerdeführers mit seiner noch kleinen Tochter, getragen von emotionalen Bindungen auf beiden Seiten. Im Rahmen verfassungskonformer Sachverhaltswürdigung wird ferner angemessen zu berücksichtigen sein, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo ein Abbruch des persönlichen Kontakts zu seinem Kind droht und auch dessen finanzielle Versorgung in Frage steht. Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der familiären Gemeinschaft und der Zumutbarkeit einer (vorübergehenden) Trennung sowie der Möglichkeit, über Briefe, Telefonate und Besuche auch aus dem Ausland Kontakt zu halten, spielt schließlich das Alter des Kindes eine wesentliche Rolle (vgl. hierzu auch Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 <69>)."
26 
Nach diesen Grundsätzen spricht im vorliegenden Fall Überwiegendes dafür, dass das Verhältnis des Antragstellers zu seinen vier und zwei Jahre alten Kindern unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG fällt. Nach den Angaben der Mutter, die in der Erörterungsverhandlung des Berichterstatters als Zeugin vernommen wurde, besuche der Antragsteller seine Kinder mindestens zweimal pro Woche für die Dauer von jeweils ein bis zwei Stunden. Wenn es nach ihm ginge, würde er die Kinder häufiger, möglichst täglich besuchen. Das scheitere jedoch sowohl an den äußeren Umständen - der Antragsteller habe keine Wohnung, in der sich die Kinder länger aufhalten könnten - als auch an dem Kommunikationsverhalten zwischen ihr (der Mutter) und dem Antragsteller, das aufgrund von Mentalitätsunterschieden weiterhin gestört sei. Sie selbst wolle aber die Kontaktmöglichkeiten zwischen den Kindern und ihrem Vater aufrecht erhalten, da sie meine, dass das für die Kinder und ihre Identitätsbildung wichtig sei. An den Tagen, an denen der Antragsteller die Kinder nicht persönlich sehe, bestehe er darauf, am Telefon mit ihnen zu reden. Die Mutter der Kinder, die aus ihrer persönlichen Enttäuschung über den Antragsteller und dem gestörten Verhältnis zwischen ihr und ihm keinen Hehl und bei ihrer Zeugenvernehmung nicht den Eindruck gemacht hat, als stünde sie von Seiten des Antragstellers unter Druck und würde ihre Aussagen danach ausrichten, ob sie dem Antragsteller nutzten, hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die Beziehung zwischen dem Antragsteller und den Kindern gut ist und die Kinder ihren Vater lieben und brauchen. Auf längere Sicht strebe sie eine rechtliche Regelung des Umgangs zwischen den Kindern und dem Antragsteller, der bislang nur auf Absprachen zwischen ihnen beruhe, an, die den Antragsteller auch verpflichte, sich an für sie vorhersehbare Zeiten des Besuchs seiner Kinder zu halten. Wenn sich die Situation des Antragstellers sowohl hinsichtlich seines Verbleibs in Deutschland als auch seiner Wohn- und Einkommenssituation geklärt sowie sich die Kommunikationsfähigkeit zwischen ihnen beiden in Bezug auf die Kinder dauerhaft als tragfähig erweise, strebe sie auf lange Sicht auch ein gemeinsames Personensorgerecht an.
27 
An der Richtigkeit dieser Aussagen der Mutter der gemeinsamen Kinder gibt es für die Kammer keine Anhaltspunkte zu zweifeln, zumal sie in ihrer Zeugenvernehmung den Eindruck machte, als sei sie darauf bedacht, den Erziehungs- und Betreuungsbeitrag des Antragstellers für die Kinder keinesfalls zu übertreiben, um ihre rechtlichen Chancen in der Auseinandersetzung mit dem Sozial- und Jugendamt der Antragsgegnerin um Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht zu verschlechtern.
28 
Bei dieser Sachlage besteht zumindest im vorliegenden Eilverfahren eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern den Schutz von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG genießt, dass diese Beziehung ("unter dem Strich") insbesondere dem Wohl der Kinder dient und dass eine Trennung sowohl das Recht des Antragstellers auf Umgang mit seinen Kindern als auch - vor allem - das Recht der Kinder auf Umgang mit ihrem Vater verletzen würde. Dem kann sehr wahrscheinlich auch nicht entgegen gehalten werden, dass eine Ausweisung auf Antrag befristet werden könnte. Denn gerade im Hinblick auf das geringe Alter der Kinder, insbesondere von L., wäre ein mit der Vollziehung der Ausweisung verbundener Abbruch der unmittelbaren persönlichen Kontakte zum Vater mit möglicherweise irreparablen Folgen für deren Entwicklung verbunden ( vgl. hierzu den oben zitierten Beschluss des BVerfG's sowie BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006, a.a.O. ). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Antragsteller durch seine rechtskräftig abgeurteilten Straftaten vor allem gegenüber der inzwischen von ihm geschiedenen Mutter seiner Kinder dazu beigetragen hat, dass sein Rechtsanspruch in seinem Gewicht geschmälert ist. Seine Verfehlungen sind jedoch, ohne sie gering zu schätzen, nicht von der Art und Schwere, dass daraus geschlossen werden müsste, durch den Kontakt mit dem Antragsteller werde das Wohl der Kinder eher beeinträchtigt als gefördert, oder dass der durch Art. 6 GG vermittelte Schutz hinter das Interesse der Allgemeinheit an einem Vollzug der Abschiebung des Antragstellers zurücktreten müsste. Dies könnte zwar der Fall sein, wenn der Antragsteller die Mutter seiner Kinder weiterhin und vor allem auch in Gegenwart seiner Kinder schlagen würde, wie das - nach dem rechtskräftigen Urteil des AG Freiburg vom 03.08.2005 - am 24.12.2004 der Fall war. Doch war das in dieser Form bislang ein Einzelfall, der darüber hinaus noch in eine Zeit fiel, in der die Trennung zwischen den (damaligen) Eheleuten noch nicht so geklärt und mit mehr Emotionen belastet gewesen zu sein schien, als das offensichtlich heute der Fall ist. Ähnliche Verfehlungen (wie am 24.12.2004) hat der Antragsteller seither nicht mehr begangen. Im Gegenteil, die Mutter der Kinder hat vielmehr bestätigt, dass dem Antragsteller gerade im Umgang mit den Kindern nichts vorzuwerfen sei.
29 
Auch der Umstand, dass der Antragsteller für seine Kinder keinen Unterhalt zahlt, dürfte nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht zu einem Verlust der Schutzwirkungen von Art. 6 GG führen. Denn der Antragsteller behauptet (u. a. in der Erörterungsverhandlung), ohne dass die Antragsgegnerin dem bislang substantiiert entgegen getreten wäre, dass er wegen einer vor längerer Zeit erlittenen erheblichen Verletzung nicht habe arbeiten und deshalb zum Unterhalt seiner Kinder beitragen können und dass er zur Zeit auf der Suche nach einer Arbeit sei und sich in Zukunft bemühen werde, zum Unterhalt seiner Kinder finanziell beizutragen. Angesichts dieser Sachlage kann die Frage, ob das den Kindern durch Art. 6 GG vermittelte Recht auf Umgang mit dem Vater Einbußen erfahren kann, wenn der Vater keinen Unterhalt für sie zahlt, hier offen bleiben.
30 
Die Kammer hat aus den ihr vorliegenden Akten und dem Ergebnis der Erörterungsverhandlung auch nicht den Eindruck gewonnen, als nehme der Antragsteller sein Umgangsrecht mit den Kindern nur unter dem Eindruck der gegen ihn ausgesprochenen Ausweisung wahr. Vielmehr deutet Überwiegendes darauf hin, dass der Antragsteller die Beziehung zu seinen Kindern seit jeher gewahrt hat, was u. a. darin zum Ausdruck kommt, dass seine Tochter M. sich nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und der Mutter in der Zeit der Inhaftierung des Antragstellers geweigert habe, sich im Krankenhaus operieren zu lassen, weil der Vater sie nicht dorthin habe begleiten können.
31 
Soweit im Hinblick auf die zuvor angesprochenen Gesichtspunkte Zweifel an der Nachhaltigkeit und Tragfähigkeit der Vater-Kind-Beziehung bestehen, muss die Antragsgegnerin dies im Auge behalten und muss dem ggf. im Hauptsacheverfahren näher nachgegangen werden. Jedenfalls kann angesichts der Sach- und Rechtslage derzeit nicht hingenommen werden, dass vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens vollendete Tatsachen durch Vollziehung der Ausweisung geschaffen werden.
32 
Diesen sich aus § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ergebenden besonderen Ausweisungsschutz hat die Antragsgegnerin ersichtlich verkannt; jedenfalls hat sie ihn mit keinem Wort erwähnt. Danach könnte der Antragsteller schon aus Rechtsgründen nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Dass die Ausweisungsgründe beim Antragsteller derart schwer wiegen, dass sie auch diese Schwelle des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG überwinden könnten, ist bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung eher unwahrscheinlich. Immerhin erfüllt der Antragsteller "nur" den Tatbestand der Ermessensausweisung, so dass die Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bei ihm ausscheidet, und auch im Übrigen liegen die dem Antragsteller vorgeworfenen Verfehlungen von ihrem Gewicht her eher im unteren Spektrum der gesetzlichen Ausweisungstatbestände. Generalpräventive Gesichtspunkte, die für die Annahme schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelmäßig vorliegen müssen ( vgl. Hailbronner, a.a.O., § 56 RdNrn. 20 f. m.w.N. ), sind in seinem Fall ohnehin nicht erkennbar.
33 
Damit dürfte die Ausweisung schon auf der Tatbestandsseite rechtlichen Bedenken begegnen.
34 
1.2 Darüber hinaus spricht Vieles dafür, dass die Antragsgegnerin auch das ihr zustehende Ausweisungsermessen nicht fehlerfrei und im Einklang mit § 55 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 AufenthG ausgeübt hat.
35 
Das folgt zum einen daraus, dass die Antragsgegnerin ersichtlich nicht erkannt hat, dass der Antragsteller besonderen Ausweisungsschutz genießt und ihr Ermessen dadurch eingeschränkt ist ( Hailbronner, a.a.O., RdNr. 20 ).
36 
Zum anderen dürfte die Antragsgegnerin die ihr durch Art. 6 GG gesetzten Schranken nicht mit der erforderlichen Gewichtung in die Ermessenserwägungen eingestellt haben (vgl. hierzu auch VG Freiburg, Beschluss vom 20.04.2006 - 3 K 558/06 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.11.2006 - 11 S 1218/06 - m.w.N .). Das gilt namentlich für die eigenen Rechte der Kinder des Antragstellers auf Umgang mit ihrem Vater (siehe oben ), mit denen sich die Antragsgegnerin, soweit erkennbar, weder in den Gründen ihres Bescheids vom 06.12.2006 noch an anderer Stelle hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 06.12.2006, wonach der Antragsteller sich die möglichen Probleme, die sich aus der Trennung von seinen Kindern ergeben, als Folge seiner Straftaten selbst zuzuschreiben habe, werden der gebotenen Würdigung der Folgen einer Ausweisung des Antragstellers aus der Sicht der Kinder nicht gerecht.
37 
Schließlich hat die Kammer auch Bedenken, ob die Antragsgegnerin die vom Antragsteller ausgehende Wiederholungsgefahr umfassend und zutreffend gewürdigt hat. Denn der Antragsteller hat zwar zahlreiche Straftaten begangen. Doch hat er die strafrechtlichen Folgen dieser Taten - es handelte sich dabei bis auf eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, durchweg um (geringe) Geldstrafen, die er nicht bezahlt hat - praktisch erstmals durch die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe im Juli/August 2006 zu spüren bekommen. Auch die Verurteilungen selbst sind beim Antragsteller möglicherweise nicht in der gewünschten Weise "angekommen", weil die meisten Verurteilungen durch Strafbefehle, die der Antragsteller, der des Schriftdeutschen möglicherweise nicht hinreichend mächtig ist, unter Umständen nicht richtig verstanden hat, oder durch Verurteilungen in seiner Abwesenheit erfolgt sind. Seit dieser Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der Antragsteller jedoch nach Lage der Akten bis heute nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das gilt auch für die ca. vier Monate vor Erlass des angegriffenen Bescheids vom 06.12.2006, so dass dieser Einstellungswandel nicht allein mit dem laufenden Ausweisungsverfahren erklärt werden kann. Auch dieser Gesichtspunkt wird in den Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin nicht hinreichend gewürdigt.
38 
2. Dem Antragsteller ist vorläufiger Rechtsschutz auch gegen die gesetzlichen Wirkungen der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.12.2006 zu gewähren.
39 
Die Antragsgegnerin hat diese Versagung im angegriffenen Bescheid allein auf § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestützt. Danach darf einem ausgewiesenen Ausländer kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Dadurch, dass sich die Ausweisung bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig erwiesen hat, kann die Versagung nicht bereits auf die Ausweisung gestützt werden. Das gilt auch im Hinblick auf § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Wirksamkeit der Ausweisung nicht zu berühren vermag. Denn es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Wirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wegen des Vorrangs von Art. 19 Abs. 4 GG im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht durchgreifen kann, wenn - wie hier (siehe oben ) - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestehen ( vgl. Hailbronner, a.a.O., Bd. 2, § 84 RdNr. 34 m.w.N. ).
40 
Ohne den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG könnte dem Antragsteller entweder nach den §§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 sowie 85 AufenthG oder nach § 28 Abs. 1 Satz 2 (zum Letzteren vgl. Hailbronner, a.a.O., Bd. 1, § 28 RdNrn. 14 ff. m.w.N. ) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Soweit diese Entscheidung im Ermessen der Ausländerbehörde steht, dürfte es bislang an einer Ermessensausübung der Antragsgegnerin fehlen, die sich wegen des Versagungsgrunds in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gebunden gefühlt hat. Nach den vorstehenden Ausführungen würde die Versagungsentscheidung deshalb an einem Ermessensfehler leiden mit der Folge, dass ihre Wirkungen zu suspendieren sind.
41 
3. Die im angegriffenen Bescheid ebenfalls ausgesprochene Abschiebungsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung aus den dargelegten Gründen gleichfalls insoweit als rechtswidrig, als dem Antragsteller darin die Abschiebung nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids vom 06.12.2006 angedroht wird. Da der Antragsteller nach den zuvor getroffenen Entscheidungen in diesem Beschluss allenfalls nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 06.12.2006 vollziehbar ausreisepflichtig werden kann, liegen vor diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzungen für eine Abschiebung nach § 58 Abs. 1 AufenthG in seinem Fall nicht vor.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 und 52 Abs. 2 GKG.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.