Abgabenordnung - AO 1977 | § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
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Anzeigen >Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Apr. 2016 - W 5 K 15.121
28.04.2016
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Tenor
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I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu...
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2011 - XII ZB 521/10
14.12.2011
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
XII ZB 521/10
vom
14. Dezember 2011
in der Betreuungssache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin
Anzeigen >Finanzgericht Nürnberg Urteil, 12. Aug. 2015 - 7 K 299/15
12.08.2015
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Gründe
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Finanzgericht Nürnberg
7 K 299/15
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
...
- Klägerin -
gegen
...
- Beklagte -
wegen Kindergeld
hat der 7. Senat des Finanzgerichts Nürnberg ohne mündliche Verhandlung
am...
Anzeigen >Finanzgericht München Urteil, 24. März 2016 - 7 K 1769/15
24.03.2016
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Gründe
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Finanzgericht München
Az.: 7 K 1769/15
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Stichwort:
In der Streitsache
...
Kläger
gegen
Familienkasse ...
Beklagte
wegen Kindergeld hat der 7. Senat des Finanzgerichts München durch ... als...