Abgabenordnung - AO 1977 | § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
Abgabenordnung - AO 1977 | § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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22/03/2012 13:16
Besteuerung von Grenzgängern- BFH-Urteil vom 12.10.2011-Az: I R 15/11
SubjectsInsolvenzrecht
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published on 14/12/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 521/10 vom 14. Dezember 2011 in der Betreuungssache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose, Dr.
published on 24/03/2016 00:00
Gründe
Finanzgericht München
Az.: 7 K 1769/15
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Stichwort:
In der Streitsache
...
Kläger
gegen
Familienkasse ...
published on 28/04/2016 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleist
published on 12/08/2015 00:00
Gründe
Finanzgericht Nürnberg
7 K 299/15
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
...
- Klägerin -
gegen
...
- Beklagte -
wegen Kindergeld
hat der 7. Senat des Finanzgerichts Nürn
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