Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Feb. 2018 - 2 K 1422/18

published on 14/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Feb. 2018 - 2 K 1422/18
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Gericht

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Tenor

1. Die Antragstellerin wird ermächtigt,

-nach Bekanntgabe des Bescheides der Antragstellerin vom 31.01.2018 an den Antragsgegner,
-nach Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner, mit der die Antragstellerin im Wege der Amtshilfe beauftragt wird, und
-nach vergeblicher Aufforderung der Antragstellerin an den Antragsgegner zur freiwilligen Herausgabe der in seinem Besitz befindlichen, in nachstehend genannten Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen sowie eventuell vorhandener Munition

die Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners unter der Adresse „...straße 5, X...“ zum Zweck der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten Nr. 16/02-01, 267/16, 38/07 und 22/08 eingetragenen Waffen sowie eventuell vorhandener Munition zu durchsuchen und zu diesem Zweck verschlossene Räume und Behältnisse, insbesondere den Waffentresor, öffnen zu lassen.

2. Diese Durchsuchungsanordnung ist bis zum 31.05.2018 befristet.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners auf dem Grundstück „...straße 5, X...“.
Der Antragsgegner ist Inhaber von 13 in insgesamt vier Waffenbesitzkarten (Nr. 16/02-01, 267/16, 38/07 und 22/08) eingetragenen Waffen und einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (Nr. 05/10). Die Antragstellerin widerrief mit – dem Antragsgegner noch nicht bekanntgegebenen – Bescheid vom 31.01.2018 in Ziffer 1 die vier Waffenbesitzkarten (Nr. 16/02-01, 267/16, 38/07 und 22/08) sowie die sprengstoffrechtliche Erlaubnis (Nr. 05/10). In Ziffer 2 wurde angeordnet, die unter Ziffer 1 genannten Dokumente unverzüglich an einen Vertreter des Amts für öffentliche Ordnung der Antragstellerin abzugeben. Ferner wurde für den Fall, dass Ziffer 2 nicht unverzüglich nachgekommen werde, verfügt, dass in diesem Fall die Sicherstellung der Waffenbesitzkarten und die Beschlagnahme der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis vor Ort angeordnet werde (Ziffer 3). Mit Ziffer 4 des Bescheides wurden die in den Waffenbesitzkarten aufgeführten Schusswaffen nebst Munition sichergestellt. Ferner wurde das im Besitz des Antragsgegners befindliche Schwarz- und Treibladungspulver unter Ziffer 5 des Bescheides vom 31.01.2018 beschlagnahmt. In Ziffer 6 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 2, 3 und 5 angeordnet. Zur Begründung führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der Waffenbesitzkarten und der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis des Antragsgegners hätten führen müssen, da dieser nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Im Zuge von Ermittlungsmaßnahmen im Januar 2017 nach Sicherstellung einer Waffe in der Pizzeria „...“ (... ..., ... X...) sei bekannt geworden, dass der Antragsgegner zwei halbautomatische Pistolen (Heckler & Koch, Kal. 9 mm Luger, Nr. 79591 und CZ Brünner, Kal. 9 mm Luger, Nr. 15577), die nicht in seinen Waffenbesitzkarten eingetragen gewesen seien, im Auftrag von Herrn B... veräußert und einen Erlös von 1.000 EUR an diesen übergeben habe. Die Beauftragung zur Veräußerung beider Kurzwaffen und die tatsächliche Durchführung der Veräußerung werde belegt durch Aussagen des Herrn B... im Zuge des o.g. Ermittlungsverfahrens. Ferner verfüge der Antragsgegner hinsichtlich der zweiten, noch nicht aufgefundenen Waffe, über besonderes Täterwissen. Denn durch einen einmaligen Anruf des Antragsgegners habe dieser den Verbleib der zweiten ihm durch Herrn B... übergebenen Waffe aufklären können, sodass zu ihrer – der Antragstellerin – Überzeugung feststehe, dass der Antragsgegner auch diese veräußert habe. In beiden Fällen seien Kurzwaffen auch an einen Nichtberechtigten veräußert worden. Hinsichtlich der Heckler & Koch werde dies belegt durch den Auffindeort derselben in der X...er Pizzeria, dessen Inhaber nicht im Besitz einer Waffenerlaubnis sei. Ferner sei davon auszugehen, dass auch die zweite Waffe an einen Nichtberechtigten veräußert worden sei. Denn im Zuge der Ermittlungen habe der Antragsgegner im Beisein der Ermittlungsbeamten den bereits erwähnten Anruf zur Aufklärung des Verbleibes der zweiten Waffe getätigt und dieses Telefonat gezielt nicht von seinem eigenen Telefonanschluss aus und auf italienisch geführt. Ein solcher Aufwand wäre nicht von Nöten gewesen, wäre die Veräußerung legal vonstattengegangen. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe habe ein Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG gegen den Antragsgegner eingeleitet. Die Weitergabe von Waffen an Unberechtigte, der damit einhergehende unerlaubte Besitz und die Veräußerung der beiden Kurzwaffen würden auch einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz darstellen. Die Vorkommnisse bezüglich der beiden Kurzwaffen würden auch den Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis rechtfertigen. Nach dem wirksamen Widerruf seien sowohl die Waffenbesitzkarten als auch die sprengstoffrechtliche Erlaubnis unverzüglich zurückzugeben. Bezüglich der Waffenbesitzkarten ergäbe sich dies aus § 46 Abs. 1 WaffG, die sprengstoffrechtliche Erlaubnis sei auf Grundlage des § 52 LVwVfG zurückzugeben. Die Sicherstellungsanordnung der Waffen und Waffenbesitzkarten fuße ebenfalls im WaffenG. Das öffentliche Interesse daran, dass nur Personen im Besitz von Waffen, Munition und Waffenbesitzkarten sein dürften, bei denen die Annahme gerechtfertigt sei, diese gingen jederzeit ordnungsgemäß mit diesen um, sei höher zu bewerten als das Interesse des Antragsgegners, die Waffen nach Bekanntgabe des Bescheides vom 31.01.2018 veräußern zu können. Diese Abwägung sei ermessensgerecht. Hinsichtlich der Beschlagnahme der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis und des Schwarz- und Treibladungspulvers sei eine Beschlagnahme auf § 33 PolG zu stützen. Auch diese sei verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei.
Die Antragstellerin hat am 01.02.2018 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe – sachdienlich ausgelegt – den Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsanordnung der Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners unter der Adresse „...straße 5, X...“ zum Zweck der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten Nr. 16/02-01, 267/16, 38/07 und 22/08 eingetragenen Waffen und eventuell vorhandener Munition beantragt. Zur Begründung verweist sie unter anderem auf die Gründe des Bescheides vom 31.01.2018 und auf die Ermittlungsergebnisse der Polizei im Zuge der Ermittlungen im Januar 2017. Es sei zu befürchten, dass der Antragsgegner die Waffen nach Bekanntgabe eines gegen ihn noch zu erlassenden Strafbefehls des Amtsgerichts Pforzheim an Nichtberechtigte übergeben werde, um diese dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Eine sofortige Sicherstellung von Waffen und Munition unmittelbar nach Bekanntgabe des Bescheides und vor Erlass des Strafbefehls sei deshalb erforderlich. Die Bekanntgabe des Bescheides vor Ergehen der Durchsuchungsanordnung vereitele gleichfalls den Erfolg derselben.
II.
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners ist zulässig und begründet.
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Die auf Grundlage des WaffenG beantragte Durchsuchungsanordnung ist eine vorbeugende Maßnahme der Gefahrenabwehr und hoheitliche Tätigkeit, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Eine Sonderzuweisung nach den § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO und § 31 Abs. 5 PolG liegt nicht vor, weil es sich hier nicht um eine Durchsuchung nach § 31 PolG handelt (vgl. VG Trier, Urt. v. 13.03.2012 - 1 N 261/12 -, juris; VG Freiburg, Beschl. v. 16.01.2015 - 6 K 69/15-, juris; Beschl. v. 28.07.2014 - 4 K 1554/14 -, juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 06.03.2002 - 6 K 368/02 -, juris; zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern: VG Augsburg, Beschl. v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 -, juris; OLG München, Beschl. v. 04.09.2012 - 34 Wx 219/12 -, NVwZ-RR 2013, 78, m.w.N. auch zur Rspr. des Bayr. VGH).
2. Der Antrag ist auch begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Durchsuchungsanordnung zum Zweck der Sicherstellung der im Bescheid vom 31.01.2018 im einzelnen aufgeführten Waffen sowie Munition liegen vor.
Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchungsanordnung ist § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 WaffG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 (des § 46 WaffG) bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Mit der sofortigen Sicherstellung sollen daher – wie hier – schon für die Zeit bis zur Erfüllung aller Vollzugsvoraussetzungen das Unterlaufen einer Besitzuntersagung sowie Gefahren für die Allgemeinheit durch eine drohende missbräuchliche Verwendung von Waffen umgehend unterbunden werden.
Nach § 46 Abs. 4 Satz 2 Drittelsatz 2 WaffG darf die Durchsuchung grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden. Aus Art. 13 Abs. 2 GG folgt für dessen Prüfungsmaßstab und -umfang, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung als solche in richterlicher Unabhängigkeit geprüft werden müssen (BVerfG, Beschl. v. 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 23.02.2000 - 21 C 99.1406 -, juris). Danach hat das Gericht vor Anordnung der Durchsuchung zu prüfen, ob die förmlichen und materiellen Voraussetzungen für die Durchsuchung vorliegen und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, insbesondere ob die Maßnahme den schwerwiegenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung rechtfertigt, weil andernfalls der Vollstreckungserfolg gefährdet wäre (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 28.09.1989 - 10 M 40/89 -, NVwZ 1990, 679).
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Nach Maßgabe dessen war die beantragte Durchsuchungsanordnung zu erlassen.
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a) Vorliegend ist mit Ziffer 4 des Bescheides der Antragstellerin vom 31.01.2018 eine waffenrechtliche Sicherstellungsanordnung gegeben. Bei dieser Anordnung handelt es sich um eine waffenrechtliche Grundverfügung (bzw. Standardmaßnahme), mit der der jeweilige Vollstreckungsschuldner als Waffenbesitzer verpflichtet wird, die Wegnahme der Waffen zu dulden (vgl. hierzu OVG Sachsen, Beschl. v. 15.08.2017 - 3 B 157/17 -, juris). Sie ist (noch) keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, sondern nur Grundlage einer ggf. erforderlichen Vollstreckung nach Maßgabe des (Landes-) Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Diese Sicherstellung ist gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG (kraft Gesetzes) sofort vollziehbar (OVG Sachsen, Beschl. v. 15.08.2017, a.a.O.; VG Freiburg, Beschl. v. 28.07.2017 - 4 K 1554/14 -, juris). Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 46 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffe innerhalb einer von der Antragstellerin gesetzten Frist vor, die nach §§ 18 ff. LVwVG zu vollstrecken wäre (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.02.2000 - 21 C 99.1406 -, juris; VG Augsburg, Beschl. v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 -, juris).
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b) Eine ausdrückliche materiell-rechtliche Prüfung der verfügten waffenrechtlichen Maßnahmen findet zwar im Rahmen der Durchsuchungsermächtigungen (Art. 13 Abs. 2 GG, § 46 Abs. 4 Satz 2 Drittelsatz 2 WaffG, § 6 Abs. 2 LVwVG) nicht statt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.06.1999 - 4 S 861/99 -, VBlBW 2000, 24; VG Stade, Beschl. v. 22.07.2003 - 3 E 793/03 -, NVwZ 2004, 124). Die vom Bundesverfassungsgericht zuvörderst im Rahmen strafprozessualer Durchsuchungsanordnungen entwickelten Maßstäbe zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2011 - 2 BvR 1774/10 -, juris zu einem Ermittlungsverfahren wegen waffenrechtlicher Delikte) gelten indes ohne Einschränkungen auch für eine Wohnungsdurchsuchung auf der Grundlage des WaffenG. Eine Durchsuchung greift in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre nach Art. 13 Abs. 1 GG schwerwiegend ein. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass die Anordnung der Durchsuchung im Hinblick auf den verfolgten Zweck Erfolg versprechend ist und erforderlich sein muss. Der jeweilige Eingriff muss in angemessenem Verhältnis zum Gewicht des ordnungsrechtlichen Verstoßes stehen. Diesen Anforderungen würde eine waffenrechtliche Maßnahme, die sich bei summarischer Prüfung als offenkundig rechtswidrig erweist, ersichtlich nicht gerecht (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, juris; VG Stuttgart, Beschl. v. 07.04.2017 - 5 K 2101/17 -, juris). Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Vielmehr erweist sich der Bescheid der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach als rechtmäßig.
13 
aa) Der Widerruf der Waffenbesitzkarte findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Dies ist vorliegend der Fall. Denn auch zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Antragsgegner zwei Kurzwaffen, namentlich eine Heckler & Koch, Kal. 9 mm Luger, Nr. 79591 und eine CZ Brünner, Kal. 9 mm Luger, Nr. 15577, an Nichtberechtigte im Sinne des § 34 WaffG überlassen hat. Der Zeuge B... hat angeben, der Antragsgegner habe für ihn die beiden Waffen veräußert. Seine Aussagen bei der polizeilichen Vernehmung weisen keine erkennbaren Belastungstendenzen oder Widersprüche auf und sind in sich schlüssig. Nachdem eine der beiden zuvor auf Herrn B... eingetragenen Waffen in einer X...er Pizzeria, deren Inhaber nicht über die nötige Waffenerlaubnis verfügt, aufgefunden wurde, steht fest, dass der Antragsgegner die Waffe an einen Nichtberechtigten veräußert hat. Ob dies auch hinsichtlich der zweiten, noch nicht aufgefundenen Waffe gilt, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn zur Feststellung der Unzuverlässigkeit reicht auch ein einmaliger Verstoß gegen Vorschriften des Waffenrechts aus. Allerdings spricht vieles dafür, dass auch die zweite Waffe an einen Nichtberechtigten veräußert wurde. Denn der Antragsgegner konnte durch einen Anruf den Verbleib der Waffe, die er zur Überzeugung des Gerichts von Herrn B... zum Zweck der Veräußerung erhalten hat, aufklären. Ferner weigerte sich der Antragsgegner, die Verhältnisse hinsichtlich dieser Waffe offen zu legen, und vermied sogar das Telefonieren über den eigenen Anschluss aus Angst, dieser könne von der Polizei abgehört werden. Eine Zusammenschau dieser Geschehnisse spricht mit hinreichender Sicherheit dafür, dass auch die zweite Waffe durch den Antragsgegner an einen Nichtberechtigten überlassen wurde.
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bb) Das Vorgehen des Antragsgegners stellt auch einen Verstoß gegen das WaffG dar. Denn indem dieser die Kurzwaffen an Nichtberechtigte veräußerte, handelte er entgegen der Vorschrift des § 34 WaffG. Dies stellt auch eine Straftat gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG dar. Ferner hat der Antragsgegner die beiden Kurzwaffen zum Zweck der Veräußerung erworben und in Besitz genommen, ohne diese in seine Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen. Dies stellt zum einen einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1a WaffG dar, zum anderen sind der Erwerb und der Besitz nach § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG strafbar. Unschädlich ist dabei, dass eine strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitliche Verantwortlichkeit des Antragsgegners hinsichtlich des Erwerbs, Besitzes und der Weitergabe von Waffen an Nichtberechtigte noch nicht rechtskräftig feststeht. Denn im Rahmen der Bewertung der persönlichen Zuverlässigkeit sind die Ordnungsbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht an die Beurteilung in strafgerichtlichen Entscheidungen gebunden (BVerwG, Urt. v. 26.03.1996 - 1 C 12.95 -, BVerwGE 101, 24).
15 
cc) Die vorstehend aufgeführten Verstöße erfüllen weiterhin die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Ob ein gröblicher Verstoß vorliegt, haben die Ordnungsbehörden und Verwaltungsgerichte auf Grund eigener Beurteilung eigenständig zu entscheiden. Maßgebend für die Anwendung der Nr. 5 ist deren ordnungsrechtlicher Zweck, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten (OVG Saarland, Beschl. v. 03.03.2016 - 1 Q 2/06 -, juris; VG Potsdam, Beschl. v. 24.01.2005 - 3 L 979/04 -, juris). Die Gesetzesverstöße nach Nr. 5 müssen wiederholt, also mehrmals begangen worden sein, wobei Beharrlichkeit nicht erforderlich ist, oder es muss ein gröblicher, also schwerer Verstoß vorliegen, mithin eine schuldhafte, nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung (N. Heinrich, in: Steindorff, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 5 Rn. 25 unter Verweis auf VG Weimar, Urt. v. 06.05.2003 2 K 1683/01.We -, n. v.). Der Unterschied liegt darin, dass es bei der wiederholten Begehung nicht so sehr auf die Schwere des Verstoßes als auf die Mehrmaligkeit der Begehung ankommt, während die Gröblichkeit einen bewusst schwerwiegenden, eventuell sogar mit Nachdruck begangenen Verstoß voraussetzt. Maßgebend für die Beurteilung sind nicht strafrechtliche sondern ordnungsrechtliche Gesichtspunkte (N. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 5 Rn. 25).
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In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend durch die Weitergabe der Waffe an einen Nichtberechtigten ein gröblicher Verstoß i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gegeben. Dies lässt sich aus der Systematik des Gesetzes herleiten. Denn die Weitergabe und Überlassung von Waffen an Nichtberechtigte stellt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2c WaffG einen ausnahmslosen Grund für die Unzuverlässigkeit einer die Waffenerlaubnis begehrenden Person dar. Dies drückt die besondere Bedeutung der Einhaltung der Regelung aus und lässt auf einen groben Verstoß schließen. Diese Wertung steht auch im Einklang mit der oben bereits getroffenen Feststellung, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko möglichst gering zu halten.
17 
c) Auch die Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Bloße Vermutungen in dieser Hinsicht reichen grundsätzlich nicht aus. Vielmehr muss das Vorliegen der Besorgnis durch Tatsachen belegt sein (Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 46 Rn. 10). Dies ist vorliegend der Fall, da der Antragsgegner bereits mindestens einmal eine Waffe an einen Nichtberechtigten überlassen hat. Gerade unter Heranziehung des allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatzes, dass beim Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, auch eine entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.11.2007 - 1 S 2720/16 -, VBlBW 2008, 134; Urt. v. 28.07.2009 - 1 S 2200/08 -, VBlBW 2010, 29), ist vorliegend die Besorgnis, der Antragsgegner werde Waffen erneut einem Nichtberechtigten überlassen, gegeben. Denn es ist nicht fernliegend, dass der Antragsgegner auch in Bezug auf seine eigenen Waffen eine Überlassung an Nichtberechtigte erwägt, sollte er verpflichtet werden, die Waffen den Behörden übergeben zu müssen.
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aa) Anhaltspunkte für Ermessensfehler der Antragstellerin in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Sicherstellung liegen nicht vor. Insbesondere wäre ein Vorgehen nach § 46 Abs. 3 WaffG vorliegend als milderes Mittel untunlich, da eine Fristsetzung zur selbständigen Herstellung waffenrechtskonformer Besitzverhältnisse die Gefahr in sich bürge, dass der Antragsgegner durch Beiseiteschaffen seiner Waffen die Besitzuntersagung unterläuft. Dies gilt im vorliegenden Fall in besonderem Maße, da der Antragsteller nach den Ermittlungen gute Kontakte ins Ausland pflegt, sodass eine Verbringung der Waffen für ihn auch ins Ausland ohne Schwierigkeiten und schnell möglich wäre. Bereits die Weitergabe der beiden Kurzwaffen im Auftrag von Herrn B... wurde in weniger als drei Wochen vorgenommen.
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bb) Die Anordnung der Durchsuchung ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Denn die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, stellt eine Gefahr dar, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Trier, Beschl. v. 13.03.2012 - 1 N 261/12.TR - juris; VG Ansbach, Beschl. v. 28.03.2013 - AN 15 X 13.00641 -, juris). Die Gefahr, dass der Weg der Waffen nicht mehr nachvollziehbar ist und durch die Weitergabe an Nichtberechtigte – und somit möglicherweise an unzuverlässige Nutzer – ein Missbrauch der Waffen mit Gefährdung höchster Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit eintreten könnte, lässt die Interessen des Antragsgegners, über seine Waffen weiter zu verfügen und sie zurückzugeben, unbrauchbar zu machen oder einem berechtigten Dritten zu überlassen, gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse eines ordnungsgemäßen und verantwortungsvollen Umgangs mit Waffen und Munition zurücktreten. Insbesondere bleibt dem Antragsgegner der nachträgliche, auch einstweilige Rechtsschutz gegen die Verfügung erhalten, sodass keine unzumutbaren Nachteile entstehen können (VG Trier, Beschl. v. 13.03.2012 - 1 N 261/12.TR -, juris). Ein endgültiger Verlust der Waffen bewirkt deren Sicherstellung nicht.
20 
d) Dem Erlass der beantragten Durchsuchungsanordnung steht vorliegend nicht entgegen, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 31.01.2018 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne von § 43 Abs. 1 LVwVfG ist (BayVGH, Beschl. v. 23.02.2000 - 21 C 99.1406 -, juris; im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, juris; VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.04.2015 - 4 K 2047/15 -, juris; VG Trier, Beschl. v. 13.03.2013 - 1 N 261/12.TR -, juris; VG Ansbach, Beschl. v. 28.03.2013 - AN 15 X 13.00641 -, juris). Grundsätzlich müssen zwar sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere eine wirksame Grundverfügung, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine Wohnungsdurchsuchung vorliegen. In Ausnahmefällen aber kann es ausreichen, wenn die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden (VG Ansbach, Beschl. v. 28.03.2013 - 7 K 301/05 -, juris). § 46 Abs. 4 WaffG will ein Unterlaufen der Besitzuntersagung und der sofortigen Abgabe der Waffen verhindern. Mit der Möglichkeit der sofortigen Sicherstellung soll daher gewährleistet werden, dass der Adressat der Anordnung eine ihm eingeräumte Frist zur freiwilligen Abgabe nicht dazu nutzt, die betreffenden Waffen dem späteren Zugriff der Behörde zu entziehen. Das gegenüber § 46 Abs. 3 WaffG abgekürzte Sicherstellungsverfahren des § 46 Abs. 4 WaffG zielt auch genau auf Konstellationen wie die Vorliegende ab, in denen der Adressat aufgrund einer besonderen Gefahrenlage eben gerade nicht vorab von der Sicherstellungsmaßnahme Kenntnis erlangen soll. Die gesetzgeberische Intention würde unterlaufen, wollte man in jedem Fall vor Erlass der Durchsuchungsanordnung das Vorliegen einer wirksamen Grundverfügung verlangen. Besteht daher, wie hier, begründeter Anlass zur Besorgnis eines den Zweck des Verbots vereitelnden Verhaltens auf Seiten des Waffenbesitzers, kann ausnahmsweise die Durchsuchungsanordnung vor Bekanntgabe des Waffenbesitzverbots ergehen (VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.04.2015 - 4 K 2047/15 -, juris; VG Ansbach, Beschl. v. 28.03.2013 - 7 K 301/05 -, juris).
21 
Allerdings stellt das Gericht klar, dass der Antragsgegner nach Bekanntgabe des Bescheids vom 31.01.2018 die Möglichkeit haben muss, die Waffen freiwillig herauszugeben. Dem Antragsgegner soll hierdurch unter anderem die Möglichkeit verbleiben, das gewaltsame Öffnen von Türen oder Behältnissen durch freiwillige Herausgabe der zugehörigen Schlüssel und überflüssiges Suchen durch freiwillige Benennung der Verwahrungsorte der Waffen zu vermeiden sowie im Beisein der Vertreter der Antragstellerin diesen den Zugriff auf die Waffen zu ermöglichen. Bei einer freiwilligen Herausgabe ist eine zwangsweise Durchsetzung weder erforderlich noch möglich (VG Ansbach, Beschl. v. 28.03.2013 - 7 K 301/05 -, juris; VG Trier, Beschl. v. 13.03.2012 - 1 N 261/12.Tr -, juris).
22 
Weiterhin beschränkt die in der Beschlussformel enthaltene Aufzählung der sicherzustellenden Gegenstände den Umfang der Durchsuchung. Denn diese ist nur so lange gerechtfertigt, bis die genannten Gegenstände gefunden und sichergestellt sind, und außerdem nicht der Suche nach anderen Gegenständen dienen darf. Dass die Durchsuchung auch dem Zweck der Sicherstellung „eventuell vorhandener Munition“ dient, ohne dass die Munition im Einzelnen in der Sicherstellungsverfügung genau bezeichnet wird und werden kann, liegt in der Natur der Sache begründet und steht der Durchsuchungsanordnung nicht entgegen.
23 
Ferner ist die Anordnung zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu befristen. Denn die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (BVerfG, Beschl. v. 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92 -, BVerfGE 96, 44; VG Augsburg, Beschl. v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968, juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris). Dabei ist eine Befristung der Durchsuchung bis zum 31.05.2018 erforderlich und angemessen.
24 
Schließlich weist das Gericht daraufhin, dass Gegenstand der gerichtlich gestatteten Durchsuchung nur die Wohnung und die zur Wohnung gehörenden Nebenräume sind. Eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung von nicht zur Wohnung gehörenden Nebenräumen oder von Fahrzeugen ist nach Art. 13 Abs. 1 und 2 GG nicht erforderlich (VG Augsburg, Beschl. v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 -, juris). Kraftfahrzeuge und Räumlichkeiten, die nicht zur Wohnung gehören – auch soweit dafür Türen geöffnet werden müssen – können daher auch ohne diese Anordnung durchsucht werden.
25 
e) Die Durchsuchungsanordnung kann im vorliegenden Fall auch ohne vorherige Anhörung der Antragsgegner ergehen.
26 
Zwar gilt grundsätzlich für richterliche Anordnungen das Gebot des rechtlichen Gehörs. Von der grundsätzlich gebotenen vorherigen Anhörung kann jedoch abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse geboten ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Anhörung das mit der Entscheidung verfolgte öffentliche Interesse vereitelt zu werden droht, insbesondere der Vollstreckungserfolg gefährdet wäre. Vorliegend ist zu befürchten, dass der Antragsgegner im Falle einer Anhörung die Waffen sowie die Munition anderweitig unterbringen oder diese an nicht berechtigte Personen weitergeben würde, um diese der Sicherstellung durch die Antragstellerin zu entziehen. In diesem Fall ist eine Verweisung des Betroffenen auf eine nachträgliche Anhörung mit dem Grundsatz des Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar (BVerfG, Beschl. v. 16.06.1981, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, juris).
27 
Gleiches gilt für die Zustellung des Durchsuchungsbeschlusses. Der Antragsteller war daher im Wege der in § 14 VwGO normierten Amtshilfe zu beauftragen, den Beschluss dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe zuzustellen.
28 
Angesichts der speziellen Regelungen in § 46 Abs. 4 WaffG kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung nach den §§ 5 und 6 LVwVG hier nicht an.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da keine streitwertabhängigen Gebühren entstehen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre
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published on 07/04/2017 00:00

Tenor Die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Vollstreckungsschuldners in ..., durch Stadtrechtsdirektor ..., zum Zwecke der Sicherstellung bzw. Wegnahme 1. der von der Vollstreckungsgläubigerin ausgestellten Waffenbesitzkarten Nrn. 5
published on 10/04/2015 00:00

Tenor 1. Dem Antragsteller wird gestattet, die Wohnung des Antragsgegners in ... einschließlich der im Besitz des Antragsgegners stehenden Nebenräume wie Keller, Speicher, Garage und Büro zum Zwecke der Sicherstellung der Waffe - halbautomatische Pi
published on 16/01/2015 00:00

Tenor Die Vollstreckungsgläubigerin wird ermächtigt, - nach Bekanntgabe der beiden jeweils vom 15.01.2015 datierenden Bescheide an den jeweiligen Vollstreckungsschuldner und - na
published on 28/07/2014 00:00

Tenor Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners im Anwesen ...-Straße ..., ... L., einschließlich sämtlicher Nebenräume zum Zweck der Sicherstellung der im Bescheid der Antragstellerin vom 20.06.2014 unter Nr. 2 näher beschriebenen Waffen, d
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Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Erwerbers die Absicht zur Überlassung der zuständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die zuständige Behörde prüft die Gültigkeit des Erlaubnisdokuments und teilt dem Anzeigenden nach Satz 3 elektronisch mit, wenn das Erlaubnisdokument im Nationalen Waffenregister nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2 bleibt unberührt. Für die Sätze 3 und 4 gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

(2) Werden Waffen oder Munition zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, so muss die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt sein und es müssen Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht beim Überlassen auf Schießstätten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der Schusswaffen oder Munition einem anderen, der sie außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen überlässt. Die Vorschriften der §§ 29 und 30 bleiben unberührt.

(4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B und C) oder Munition für eine solche überlässt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 5.

(5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit nur glattem Lauf oder glatten Läufen, und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 einem anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) hat, überlässt, dorthin versendet oder ohne Wechsel des Besitzers endgültig dorthin verbringt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht

1.
für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände an staatliche Stellen in einem dieser Staaten und in den Fällen, in denen Unternehmen Schusswaffen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarungen zwischen Staaten oder staatlichen Stellen überlassen werden, sofern durch Vorlage einer Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates nachgewiesen wird, dass diesen Behörden der Erwerb bekannt ist, oder
2.
soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 30 Satz 3 bestehen.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben zu machen oder den Anzeigen weitere Unterlagen beizufügen sind.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.