Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 15. Sept. 2016 - 7 K 3106/16

published on 15/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 15. Sept. 2016 - 7 K 3106/16
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung gegen den Vollstreckungsschuldner gemäß § 6 Abs. 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) ist zulässig, aber nicht begründet.
Mit Verfügung vom 08.08.2016 hat die Vollstreckungsgläubigerin die dem Vollstreckungsschuldner am 01.02.2008 erteilte waffenrechtliche Erlaubnis (kleiner Waffenschein) widerrufen (Ziffer 1) und ihm die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sowie den Erwerb von erlaubnisfreien Waffen jeglicher Art bzw. von erlaubnisfreier Munition untersagt (Ziffer 2). Sollte er in Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition sein, habe er diese bis zum 29.08.2016 einem Berechtigten zu übergeben oder die Unbrauchbarmachung zu veranlassen und hierüber einen Nachweis zu erbringen (Ziffer 3). Nach Ablauf dieser Frist würden die Waffen und die Munition sichergestellt (Ziffer 4). Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 2 bis 4 wurde angeordnet (Ziffer 5).
Für die richterliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung im Zusammenhang mit einer Sicherstellung oder einer Verwaltungsvollstreckung im Rahmen des Waffenrechts ist in Baden-Württemberg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die das Landesrecht keine Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten enthält (vgl. nur VG Freiburg, Beschl. v. 28.07.2014 - 4 K 1554/14 -, juris, m. w. N.).
Die Vollstreckungsgläubigerin stützt die beantragte Durchsuchungsanordnung auf § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG. Es handelt sich - da der Sicherstellung eine Fristsetzung vorangegangen ist - um eine Sicherstellung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 Waffengesetz (WaffG), weshalb die Spezialvorschrift des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nicht zum Tragen kommt. Daher richtet sich die Vollstreckung der Sicherstellung gemäß § 1 Abs. 1 LVwVG nach Landesrecht. Gemäß § 6 Abs. 1 LVwVG ist der Vollstreckungsbeamte befugt, das Besitztum des Pflichtigen zu betreten und zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Er kann dabei verschlossene Räume und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen. Wohnungen, Betriebsräume und sonstiges befriedetes Besitztum kann er gegen den Willen des Pflichtigen nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts durchsuchen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG).
Eine solche Anordnung darf jedoch nur dann ergehen, wenn die wegzunehmenden Waffen konkret bezeichnet sind. Dies folgt - unabhängig von der Bedeutung dieses Erfordernisses für die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 46 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 WaffG und für die vollstreckungsrechtliche Bestimmtheit (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.01.2013 - 8 S 2919/11 -, juris, Rn. 22) - aus der begrenzten Kompetenz des Verwaltungsgerichts, einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) zu legitimieren. Die Befugnis des Verwaltungsgerichts nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG i. V. m. § 46 Abs. 2 WaffG ist abzugrenzen von der gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 PolG den Amtsgerichten zugewiesenen Aufgabe, über Wohnungsdurchsuchungen in Fällen zu entscheiden, in denen es ungewiss ist, ob ein gefährlicher Gegenstand zu finden ist oder nicht. § 6 LVwVG i. V. m. § 46 Abs. 2 WaffG ermächtigt das Verwaltungsgericht nicht dazu, eine Wohnungsdurchsuchung „auf Verdacht“ anzuordnen, sondern nur dazu, eine solche in Bezug auf „die Waffe“, die der Pflichtige „besitzt“, zuzulassen.
Vorliegend ist weder in Ziffer 4 noch an anderer Stelle der Verfügung vom 08.08.2016 genau bezeichnet, welche Waffen der Sicherstellung unterliegen sollen. Vielmehr hat die Vollstreckungsgläubigerin in Ziffer 3 der Verfügung selbst zu erkennen gegeben, dass sie keine sichere Kenntnis darüber hat, ob und, wenn ja, welche Waffen der Vollstreckungsschuldner überhaupt (noch) besitzt. Vielmehr hat sie ihn nur für den Fall, dass er im Besitz von Waffen sein sollte, zu den in § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG genannten Maßnahmen aufgefordert.
Das Anliegen der Vollstreckungsgläubigerin, die Wohnung des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, um dem Verdacht nachzugehen, dass der Vollstreckungsschuldner - nach Erlass des sofort vollziehbaren Verbots in Ziffer 2 der Verfügung vom 08.08.2016 unerlaubt - Waffen und Munition besitzt und, sollte sich der Verdacht bewahrheiten, die aufgefundenen Waffen sodann in einem weiteren Schritt sicherzustellen, kann diese nur mittels einer Durchsuchungsanordnung nach § 31 PolG bzw. auf repressiver Grundlage sowie ggf. anschließender Sicherstellungsanordnungen nach § 46 Abs. 3 Satz 2 WaffG verwirklichen.
Im Übrigen fehlt es an einer (allerdings wohl bei einer Durchsuchung nachholbaren) Androhung der Wegnahme gemäß des § 20 Abs. 1 LVwVG. Diese ist grundsätzlich neben der Fristsetzung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG erforderlich, weil es sich bei der am 08.08.2016 (aufschiebend bedingt) angeordneten Sicherstellung, wie ausgeführt, nicht um ein Element der Verwaltungsvollstreckung, sondern um eine eigenständige, ggf. im Wege der Wegnahme zu vollstreckende Grundverfügung handelt, der der Pflichtige auch durch freiwillige Herausgabe nachkommen kann.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü
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published on 28/07/2014 00:00

Tenor Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners im Anwesen ...-Straße ..., ... L., einschließlich sämtlicher Nebenräume zum Zweck der Sicherstellung der im Bescheid der Antragstellerin vom 20.06.2014 unter Nr. 2 näher beschriebenen Waffen, d
published on 10/01/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. September 2011 - 8 K 4237/09 - geändert. Der Bescheid des Landratsamts Tübingen vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides des Regierungspr
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Annotations

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.