Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 20. Juni 2018 - 1 K 3401/18

bei uns veröffentlicht am20.06.2018

Tenor

Soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Soweit der Antragsteller und der Antragsgegner zu 2 das Verfahren bezüglich des Antrags, es beiden Antragsgegnern zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten, bis der Bescheid vom 03.04.2018 bestandskräftig geworden ist, hilfsweise festzustellen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Bestandskraft des Bescheides nicht eingeleitet werden dürfen, die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
B.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann im Übrigen in der Sache keinen Erfolg haben.
I.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26.04.2018 gegen Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 03.04.2018, zugestellt am 05.04.2018, mit der sein Antrag auf Verlängerung bzw. Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 AufenthG abgelehnt wurde, bleibt ohne Erfolg.
1. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, wenn der Ausländer auf Grund seines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde in den Genuss der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG kommt. Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG).
Die zuletzt zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers lief am 01.10.2017 ab. Aus den Akten der Antragsgegner geht nicht eindeutig hervor, wann der Antragsteller bei der Antragsgegnerin zu 1 einen Antrag auf Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hat. Laut Aktenvermerk des Antragsgegners zu 2 vom 26.03.2018 soll der Antragsteller kurz nach dem 26.09.2017 bei der Antragsgegnerin zu 1 vorgesprochen haben. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Antragsteller noch vor dem 01.10.2017 bei der Antragsgegnerin zu 1 vorgesprochen und die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. Der Antragsteller ist in diesem Fall bis zur Ablehnung durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 03.04.2018 in den Genuss der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG gekommen. Vorläufigen Rechtsschutz kann daher in diesem Fall über §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO erlangt werden (VGH Bad.–Württ., Beschluss vom 14.09.2011 – 11 S 2438/11 –, Rn. 4, juris; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 84 AufenthG, Rn. 30).
Soweit der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheides vom 03.04.2018) anzuordnen, ist der Antrag im Hinblick auf die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG entfallende aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft.
2. Der Antrag ist indes unbegründet. Das private Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt nicht das gesetzlich vorgesehene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (§ 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG, § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG). Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die Versagung der Verlängerung bzw. Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken und die Androhung der Abschiebung mit Bescheid der Antragsgegnerin zu 1 vom 03.04.2018 voraussichtlich als rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Denn dem Antragsteller steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 12.07.2016 – 1 C 23.15 –, NVwZ 2016, 1498 = Rn. 8; OVG Schleswig–Holstein, Beschluss vom 09.08.2017 – 13 ME 167/17 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 03.01.2005 – 18 B 2665/03 –, juris Rn. 3; VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.04.2017 – 7 K 7667/16 –, juris Rn. 5) aller Voraussicht nach kein Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG in der seit 01.08.2017 geltenden Fassung vom 17.05.2017 (BGBl. I 2017, 1106) zu.
a) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner bis zum 01.10.2017 befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums an der Hochschule F. U. (HFU) im Studiengang „Medical Engineering“. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der seit 01.08.2017 geltenden Fassung wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, besteht nach neuer Rechtslage ein Rechtsanspruch auf Verlängerung und nicht, wie bisher, lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. Fehrenbacher, in: HTK–AuslR, § 16 AufenthG, zu Abs. 2, Stand: 28.08.2017, Rn. 4). Der Begriff des Aufenthaltszwecks in § 16 AufenthG ist an dem konkret betriebenen Studium und nicht etwa an dem abstrakten Aufenthaltszweck „Studium“ zu orientieren (OVG Berlin–Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2018 – OVG 2 S 15.18, OVG 2 MOVG 2 M 9.18 – juris Rn. 6; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 – 4 B 331/17 –, juris Rn. 22; zu § 16 AufenthG a.F. VGH Bad.–Württ., Beschluss vom 19.02.2008 – 13 S 2774/07 –, juris Rn. 6; VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.07.2016 – 2 K 5227/15 –, juris Rn. 20; VG Freiburg, Beschluss vom 28.03.2012 – 4 K 333/12 –, juris Rn. 7). Der maßgebliche Zweck für den Aufenthalt nach § 16 AufenthG ist die Fachrichtung des beworbenen und im Anschluss danach aufgenommenen Studiums (Walther, in: Fritz/Vormeier, GK–AufenthG, § 16 Rn. 18). Eine dementsprechende konkrete Betrachtung ist nach dem Willen des Gesetzgebers geboten, um zu verhindern, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG als Vehikel für eine unkontrollierte Einwanderung zu einem anderen Aufenthaltszweck genutzt wird als dem, der der ursprünglichen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis konkret zu Grunde lag (Fehrenbacher, in: HTK–AuslR, § 16 AufenthG, zu Abs. 4, Stand: 15.08.2017, Rn. 6). Maßgeblich ist die Beschreibung der Ausbildung in der Aufenthaltserlaubnis (VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.07.2016 – 2 K 5227/15 –, juris Rn. 20; Christ, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.05.2017, § 16 Rn. 34). Ein Wechsel des Aufenthaltszweckes liegt grundsätzlich bei Änderung der Fachrichtung vor (Walther, in: Fritz/Vormeier, GK–AufenthG, § 16 Rn. 18; Fehrenbacher, in: HTK–AuslR, § 16 AufenthG, zu Abs. 4, Stand: 15.08.2017, Rn. 5). Für dieses Verständnis sprechen auch Nr. 16.2.4 und 16.2.5 AVwV AufenthG vom 26.10.2009.
Eine Verlängerung der zuletzt am 26.09.2016 bis zum 01.10.2017 erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums der Fachrichtung „Medical Engineering“ an der HFU (Beiakte der Antragsgegnerin zu 1, AS 178) scheidet hier deshalb aus, weil der Antragsteller von der HFU aus dem Studiengang „Medical Engineering“ (Abschluss: Bachelor of Science) zum 31.08.2017 exmatrikuliert wurde. Sein fachbezogener Prüfungsanspruch ist wegen des Fehlens der erforderlichen Prüfungsleistungen nach § 62 LHG i.V.m. mit § 5 Abs. 3 der Studien– und Prüfungsordnung der HFU in der Fassung vom 25.10.2017 erloschen (Beiakte der Antragsgegnerin zu 1, AS 204). Der Zweck der bis zum 01.10.2017 befristeten Aufenthaltserlaubnis kann daher nicht mehr erreicht werden. Der in der Aufenthaltserlaubnis als Auflage bezeichnete Zusatz dürfte sich als Konkretisierung des Aufenthaltszwecks und somit als Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts darstellen. Diesen in der Aufenthaltserlaubnis bestimmten Aufenthaltszweck kann der Antragsteller aufgrund der Exmatrikulation aus dem Studiengang „Medical Engineering“ nicht mehr erreichen. Die Zulassung des Antragstellers zum Studiengang „Molekulare und Technische Medizin“ durch die HFU zum Sommersemester 2018 (Zulassungsbescheid vom 22.02.2018, Gerichtsakte AS 57) ändert hieran nichts. Der Zulassungsbescheid war nämlich auf die Einschreibezeit vom 01.03.2018 bis zum 08.03.2018 befristet, in der eine Immatrikulation des Antragstellers nicht stattgefunden hat (Beiakte der Antragsgegnerin zu 1, AS 334 f.; Auskunft der HFU vom 30.05.2018, Gerichtsakte AS 105 f.). Mit Ablauf der Immatrikulationsfrist dürfte sich der Zulassungsbescheid daher erledigt haben und unwirksam geworden sein (§ 43 Abs. 2 LVwVfG).
10 
Unabhängig davon läge in der Aufnahme eines anderen Studiengangs ein Wechsel des Aufenthaltszwecks. Gegenüber dem bisherigen Studiengang „Medical Engineering“, der auf die Ausbildung von Ingenieuren im Bereich der Medizintechnik ausgerichtet ist, beinhaltet der Studiengang „Molekulare und Technische Medizin“ Grundlagen der klassischen Naturwissenschaften, der Molekularbiologie, der medizinischen Technik und der Bioinformatik sowie der klassischen Medizin. Insoweit dürfte es sich beim Studium der „Molekularen und Technischen Medizin“ um einen anderen Studiengang handeln. Etwas Gegenteiliges ergibt sich weder aus den Akten noch aus dem Vortrag der Beteiligten. Ein Wechsel der Fachrichtung liegt nur dann nicht vor, wenn es sich lediglich um eine Schwerpunktverlagerung im Rahmen des Studiums handelt. Dies ist nach Sinn und Zweck der Norm – bestätigt durch Nr. 16.2.6 AVwV AufenthG vom 26.10.2009, die nach dem Willen des Gesetzgebers auch zur Interpretation des § 16 AufenthG i.d.F. vom 01.08.2017 herangezogen werden sollen (BT Drs. 18/11136, S. 41) – der Fall, wenn die betroffenen Studiengänge (hier „Medical Engineering“ und „Molekulare und Technische Medizin“)
11 
- bis zum Wechsel identisch sind oder die im zunächst vorgenommen Studium erbrachten Semester voll auf den neuen Studiengang angerechnet werden,
- die Hochschule bescheinigt, dass die im zunächst vorgenommen Studium erbrachten Semester überwiegend angerechnet werden oder
- aus studienbezogenen Gründen ein Überbrückungssemester eingeschoben wurde
12 
(OVG Berlin–Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2018 – OVG 2 S 15.18, OVG 2 MOVG 2 M 9.18 –, juris Rn. 7 f.). Diese Voraussetzungen liegen nach Lage der Akten nicht vor.
13 
Liegt damit voraussichtlich ein Wechsel des Studiengangs vor, wird der Aufenthaltszweck ausnahmsweise nur dann nicht berührt, wenn der Wechsel während der ersten 18 Monate nach Beginn des Studiums erfolgt (sog. Orientierungsphase, Fehrenbacher, in: HTK–AuslR, § 16 AufenthG, zu Abs. 4, Stand: 15.08.2017, Rn. 5; vgl. auch Nr. 16.2.5 AVwV AufenthG vom 26.10.2009). Der Antragsteller wurde indes erstmals zum Wintersemester 2015/2016 am 01.09.2015 für den Studiengang „Medical Engineering“ immatrikuliert (Beiakte der Antragsgegnerin zu 1, AS 124). Die sog. Orientierungsphase ist daher am 01.03.2017 abgelaufen.
14 
Eine Verlängerung nach § 16 Abs. 2 S. 4 AufenthG ist daher ausgeschlossen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.04.2017 – 7 K 7667/16 –, juris Rn. 19; Walther, in: Fritz/Vormeier, GK–AufenthG, § 16 Rn. 10).
15 
b) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 S. 2 AufenthG. Hiernach darf, wenn das Studium ohne Abschluss beendet wurde, eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen als dem in Absatz 1 genannten Zweck erteilt oder verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die in § 16b Abs. 2 AufenthG genannten Fälle oder nach § 17 AufenthG vorliegen und die Berufsausbildung in einem Beruf erfolgt, für den die Bundesagentur für Arbeit die Feststellung nach § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG getroffen hat, oder wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht.
16 
Für die vom Antragsteller begehrte Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums des Studienfachs „Molekulare und Technische Medizin“ an der HFU liegen die Voraussetzungen der §§ 16b Abs. 2, 17, 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG ersichtlich nicht vor.
17 
In Betracht könnte allein ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen als dem in der bis zum 01.10.2017 befristeten Aufenthaltserlaubnis vom 26.09.2016 genannten Zweck (Studiengang „Medical Engineering“) nach § 16 Abs. 1 S. 1 AufenthG kommen. Danach wird einem Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mail 2016 erteilt, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist.
18 
Der Antragsteller wurde mit Zulassungsbescheid der HFU vom 22.02.2018 zum Studiengang „Molekulare und Technische Medizin“ zugelassen. Auch wenn man zu seinen Gunsten davon ausgehen wollte, dass der Zulassungsbescheid auch nach Ablauf der Immatrikulationsfrist wirksam ist (s. dazu oben), besteht kein Anspruch nach § 16 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Wird ein Studium, zu dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 S. 1 AufenthG erteilt worden ist, nicht erfolgreich abgeschlossen, besteht kein weiterer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG zu einem anderen konkreten Studium (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 105. Lfg., Stand: Januar 2018, § 16 AufenthG Rn. 47d; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 – 4 B 331/17 –, juris Rn. 26; zum alten Recht VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.07.2016 – 2 K 5227/15 –, juris Rn. 17). Andernfalls würden die weiteren Regelungen des § 16 AufenthG, die die Verlängerung und Erteilung zu einem anderen Aufenthaltszweck regeln, unterlaufen. Dies ergibt sich aus einer historischen und systematischen Auslegung der Norm.
19 
Aus der Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration (BT Drs. 18/11136) – ergibt sich, dass die Änderung des Abs. 1 nicht dahingehend zu verstehen ist, dass nunmehr unabhängig davon, ob es sich um ein erstes oder ein weiteres Studium handelt, ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis immer dann gegeben sein soll, wenn der Ausländer – wie möglicherweise hier – von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere im Hinblick auf den maßgeblichen § 16 Abs. 4 AufenthG i.d.F. vom 01.08.2017 lautet die Begründung (BT Drs. 18/11136, S. 41):
20 
„§ 16 Absatz 4 wird dem Bedürfnis gerecht, nach Abbruch des Studiums in eine qualifizierte Berufsausbildung wechseln zu können. Neben dem Wechsel in die betriebliche Berufsausbildung (§ 17) wird auch der Wechsel zu den in § 16 b Absatz 2 genannten Fällen erlaubt, da insbesondere im Pflegebereich Berufsausbildungen vorwiegend in schulischer Form mit Praktikumsphasen erfolgen. Dieser Wechsel war nach der bisherigen Rechtslage trotz erheblichen praktischen Bedarfs nicht möglich. [...] Andere Wechsel des Aufenthaltszwecks sind weiterhin nur möglich, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde oder wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht. Die Ausführungen zum Wechsel des Studiengangs oder Studienfachs in Ziffern 16.2.5 und 16.2.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vom 26. Oktober 2009 gelten unverändert fort.“
21 
Die Nr. 16.2.5 und 16.2.6 – auf die sich der Gesetzgeber ausdrücklich bezieht – setzen gedanklich voraus, dass ein Wechsel von Studiengängen nicht unbeschränkt aufenthaltsrechtlich zulässig ist, da sie insbesondere davon ausgehen, dass die Gesamtaufenthaltsdauer in der Regel 10 Jahre beträgt. Es soll also kein Anspruch darauf bestehen, wiederholt für verschiedene jeweils neue Studiengänge eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
22 
Dieses durch historische Auslegung ermittelte Ergebnis wird durch die Systematik des Gesetzes bestätigt. § 16 Abs. 1 AufenthG begründet grundsätzlich den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Im Anschluss daran werden die Geltungsdauer sowie mögliche Verlängerungsansprüche bzw. die Möglichkeit geregelt, die Dauer der Aufenthaltserlaubnis auf die Dauer des Studiums zu beschränken (vgl. § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3). Insbesondere aus § 16 Abs. 2 S. 3 AufenthG folgt, dass es auch auf die Dauer des Studiums ankommt, für das die Aufenthaltserlaubnis beantragt wurde. § 16 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ermöglicht die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen als dem in Abs. 1 genannten Aufenthaltszweck, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen worden ist. Satz 2 schließt daran an und bestimmt: „Wenn das Studium ohne Abschluss beendet wurde, darf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen als dem in Absatz 1 genannten Zweck erteilt oder verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die in § 16 b Abs. 2 genannten Fälle oder nach § 17 vorliegen und die Berufsausbildung in einem Beruf erfolgt, für den die Bundesagentur für Arbeit die Feststellung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 getroffen hat, oder wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht.“ Satz 3 erfasst schließlich Fälle während des Studiums und ermöglicht durch die Formulierung „in der Regel“ eng umgrenzte, atypische Ausnahmefälle. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Anspruch aus § 16 Abs. 1 S. 1 AufenthG sich regelmäßig in der Aufenthaltserlaubnis fürein konkretes Studium erschöpft (so auch Hailbronner, Ausländerrecht, 105. Lfg., Stand: Januar 2018, § 16 AufenthG Rn. 47d; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 – 4 B 331/17 –, juris Rn. 26; nicht eindeutig Schultheiß, OdW 2018, 3, 13).
23 
c) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 S. 3 AufenthG. Danach soll während des Studiums in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck als dem in Absatz 1 genannten Aufenthaltszweck nur erteilt oder verlängert werden, sofern ein gesetzlicher Anspruch besteht. Die Bestimmung regelt den Zweckwechsel „während des Studiums“ und dürfte daher hier nicht anwendbar sein, nachdem der Antragsteller zum 31.08.2017 von der HFU exmatrikuliert wurde.
24 
d) Auch eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung nach § 16 Abs. 7 AufenthG kommt voraussichtlich nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer zum Zwecke der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (Satz 1), wobei der Aufenthalt als Studienbewerber höchstens neun Monate betragen darf (Satz 2) und diese Erlaubnis nicht zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt (Satz 3).
25 
Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels scheitert voraussichtlich schon daran, dass die Höchstdauer von neun Monaten bereits überschritten ist. Denn der Antragsteller wurde zum 31.08.2017 exmatrikuliert und die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums ist seit dem 01.10.2017 abgelaufen.
26 
3. Der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz hätte auch dann keinen Erfolg, wenn man – wie die Antragsgegnerin zu 1 – davon ausgeht, dass der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erst nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 01.10.2017 gestellt wurde.
27 
Der Antragsteller wäre in diesem Fall bis zur Ablehnung durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 03.04.2018 nicht in den Genuss der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG gekommen. Die fiktive Duldung nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG greift im Falle des Antragstellers ebenfalls nicht, weil er sich nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 01.10.2017 mehr nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Vorläufigen Rechtsschutz könnte der Antragsteller daher in diesem Fall allein über § 123 Abs. 1 VwGO und nicht über §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO erlangen (VGH Bad.–Württ., Beschluss vom 14.09.2011 – 11 S 2438/11 –, Rn. 4, juris; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 84 AufenthG, Rn. 30).
28 
Ein in diesem Fall statthafter und auch sonst zulässiger Antrag nach § 123 VwGO wäre jedoch ebenfalls unbegründet. Vorläufiger Rechtsschutz gem. § 123 VwGO ist auf Antrag zu gewähren, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller kann indes schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, die hier entsprechend gelten.
II.
29 
Rechtliche Bedenken gegen die Abschiebungsandrohung bestehen aller Voraussicht nach ebenfalls nicht. Der Antragsteller ist nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und nach § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Abschiebungsverbote sind weder vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich.
III.
30 
Der Antrag Ziffer 2 gegen die Antragsgegnerin zu 1 hat ebenfalls keinen Erfolg.
31 
1. Soweit der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 mit seinem statthaften und auch sonst zulässigen Antrag nach § 123 VwGO begehrt, seinen Aufenthalt bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 03.04.2018 nicht zu beenden, steht dem nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin zu 1 für die Aussetzung der Abschiebung nicht originär zuständig ist, sondern diese in die Kompetenz des Landes fällt (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO). Auch wenn die Abschiebung von dem Regierungspräsidium in eigener Zuständigkeit und nicht im Wege der Amtshilfe (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) vollstreckt wird, ändert das aber im Grundsatz nichts daran, dass in der vorliegenden Konstellation die einstweilige Anordnung der Sicherung des bei der unteren Ausländerbehörde geführten Verfahrens dient (vgl. hierzu auch Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 81 AufenthG Rn 43 ff.;) und diese in der Verantwortung steht. Mit dem vorliegenden Eilantrag soll die weitere Anwesenheit des Antragstellers für die Dauer des Verfahrens in der Hauptsache gesichert werden. Vor diesem Hintergrund ist diese aus der Verwaltungskompetenz fließende Verantwortung der unteren Ausländerbehörde konsequent fortzuführen und hier – modifiziert – das Sicherungsverfahren ihr gegenüber durchzuführen (VGH Bad.–Württ., Beschluss vom 14.09.2011 – 11 S 2438/11 –, juris Rn. 10).
32 
2. Der Antragsteller hat jedoch auch insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 3 oder Abs. 7 AufenthG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
C.
33 
Die Kostenentscheidung beruht, soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat und das Verfahren eingestellt wurde, auf § 161 Abs. 2 VwGO. Hiernach ist im Falle der übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
34 
Im vorliegenden Verfahren entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Antragsteller hat zum Zeitpunkt der Erledigung für seinen statthaften und auch sonst zulässigen Antrag nach § 123 VwGO keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein durch einstweilige Anordnung sicherungsfähiger Anspruch besteht insbesondere wie dargelegt nicht aufgrund des Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG.
35 
Auch Gründe für ein vom Antragsgegner zu 2 zu beachtendes Abschiebungshindernis hat der Antragsteller weder glaubhaft gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten.
36 
Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.
D.
37 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Antrag Ziffer 1 wurde dabei nach Ziffer 8.1 (Aufenthaltstitel) und Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 2.500,00 EUR bewertet. Die unter dem Antrag Ziffer 2 zusammengefassten Eilrechtsschutzanträge gegen die Antragsgegnerin zu 1 und den Antragsgegner zu 2 wurden nach Ziffer 8.3 und Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit jeweils 1.250,00 EUR bewertet.
38 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 58 Abschiebung


(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Si

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 50 Ausreisepflicht


(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. (2) Der Ausländer hat da

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage


(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,1a. Maßnahmen nach § 49,2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,2a. Auflagen zur Sicherun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 39 Zustimmung zur Beschäftigung


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwisc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 16 Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung


Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deuts

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 17 Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes


(1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn 1. er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,2. der Lebensunterhalt ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 16b Studium


(1) Einem Ausländer wird zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 20. Juni 2018 - 1 K 3401/18 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 20. Juni 2018 - 1 K 3401/18 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Apr. 2017 - 7 K 7667/16

bei uns veröffentlicht am 03.04.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe  1 Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.11.2016 hat

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 06. Juli 2016 - 2 K 5227/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe  I.1 Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Verlängerung sei

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 28. März 2012 - 4 K 333/12

bei uns veröffentlicht am 28.03.2012

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe  1 1. Der vom Antragsteller gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sein

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Feb. 2008 - 13 S 2774/07

bei uns veröffentlicht am 19.02.2008

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2007 - 16 K 2916/06 - wird zugelassen, soweit dieses die Verfügung der Beklagten vom 16.9.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungs

Referenzen

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.11.2016 hat keinen Erfolg.
Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die unter Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25.11.2016 verfügte Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist sein Rechtsschutzbegehren bereits nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statthaft. Eine auf die Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes zielende Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass mit der ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde eine Fiktionswirkung des Verlängerungsantrags gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG beseitigt wird. Eine solche Fiktionswirkung kommt dem am 21.07.2016 gestellten Antrag des Antragstellers nicht zu. Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt; wird der Antrag verspätet gestellt, gilt die Abschiebung nach Satz 2 dieser Norm ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als ausgesetzt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Antragsteller hielt sich nicht titelunabhängig rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine Fiktionswirkung ergibt sich auch nicht aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wonach der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Der Antragsteller hat gerade nicht vor Ablauf seines Aufenthaltstitels am 06.07.2016, sondern erst am 21.07.2016 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt. Wurde der Antrag verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen. Eine solche Anordnung der Fortgeltung des Aufenthaltstitels hat die Antragsgegnerin vorliegend nicht getroffen. Insbesondere ist in der unter dem 21.07.2016 dem Antragsteller erteilten „Ausländerrechtlichen Bescheinigung“ keine Fortgeltungsanordnung zu sehen. Angesichts der weitreichenden Auswirkungen einer Fortgeltungsanordnung auch auf den einstweiligen Rechtschutz bedarf es einer eindeutigen Willensäußerung der Ausländerbehörde, dass die bisherige Aufenthaltserlaubnis (vorläufig) fortbestehen soll. Allein aufgrund der Tatsache, dass dem Ausländer mit Blick auf seinen Verlängerungsantrag zunächst bis zu einer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine sog. Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird, der grundsätzlich nur deklaratorische Wirkung zukommt (BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 7.97, Juris), kann nicht auf den Willen der Ausländerbehörde geschlossen werden, eine Fortgeltungswirkung anzuordnen (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 12.05.2015 - 7 B 10364/15.OVG -; VG Aachen, Beschl. v. 24.05.2016 - 8 L 1025/15 -, jew. Juris; s.a. Beschluss der erkennenden Kammer v. 04.07.2016 - 7 K 930/16, unveröff.). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Verspätung der Antragstellung und eine etwaige unbillige Härte in den Blick genommen hätte, sind nicht festzustellen, so dass auch deshalb der Bescheinigung vom 21.07.2016 keine Fortgeltungsanordnung zu entnehmen ist. Ob ein Anspruch auf Anordnung der Fortgeltungswirkung die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu begründen vermag, kann dahin gestellt bleiben, denn ein solcher Anspruch ist mangels unbilliger Härte vorliegend nicht gegeben. Gründe für die - wenn auch nur um zwei Wochen - verspätete Antragstellung sind nicht geltend gemacht worden oder anderweitig ersichtlich.
Selbst wenn der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Wider-spruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als zulässig anzusehen sein sollte, hat er keinen Erfolg, denn er ist unbegründet. Die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, in deren Rahmen den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zukommt, ergibt, dass dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung der Vorrang einzuräumen ist gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, sich vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen. Denn nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken mit Bescheid vom 25.11.2016 rechtmäßig; dem Antragsteller steht aller Voraussicht nach kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG zu.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann, § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG.Die in dieser Vorschrift geforderte prognostische Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, unterliegt ebenso wie der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit des Zeitraums in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Entscheidend ist insoweit, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des gewählten Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann. Als Anhaltspunkt ist insoweit die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang zugrunde zu legen. Die besonderen Schwierigkeiten für Ausländer in einem Studium in Deutschland sind angemessen zu berücksichtigen. Ferner ist bei der Beurteilung der Angemessenheit des Zeitraums nicht die Gesamtdauer des Studiums maßgeblich, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu dessen Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird. Bei der danach anzustellenden Prognose ist allerdings im Allgemeinen insbesondere auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen sind, weitere Studienverzögerungen aufgrund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung nicht zu erwarten sind und mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums zu rechnen ist (OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2007 - 18 B 1885/06 -, Juris).
Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die dem Antragsteller zuletzt bis zum 06.07.2016 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG mit Bescheid vom 25.11.2016 nicht verlängert hat. Es sind in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OVG NRW, Beschl. v. 03.01.2005 - 18 B 2665/03 -, Juris) keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsteller sein Studium in der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik (Master of Science) in einem angemessenen Zeitraum noch abschließen kann.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Ausländerbehörde nicht bis zum Erreichen der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich drei Semestern unabhängig von den bis dahin erbrachten Studienleistungen vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG auszugehen. Nach Ziffer 16.1.2.4 Satz 1 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz war die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils um zwei Jahre zu verlängern, soweit - neben weiteren Voraussetzungen - ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt. Nach Ziffer 16.1.2.4 Satz 4 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz lag ein ordnungsgemäßes Studium regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet. Bereits diesen Vorläufigen Anwendungshinweisen war nicht zu entnehmen, dass auch bei einem konkreten Anlass - der vorliegend unzweifelhaft besteht - eine Überprüfung der Studienleistungen des Ausländers zu unterbleiben hätte (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.09.2009 - 19 CS 09.1812 u.a. -, Juris). Dies gilt erst recht nach der nunmehr innerdienstlich anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 (im Folgenden: AVV). In Ziffer 16.1.1.6.2 hält diese an dem dargestellten Verständnis des ordnungsgemäßen Studiums fest, bestimmt unter 16.1.1.6 aber nicht mehr, dass die Aufenthaltserlaubnis bei einem in diesem Sinne ordnungsgemäßen Studium, sondern nur dann grundsätzlich jeweils um zwei Jahre zu verlängern ist, soweit - neben weiteren Voraussetzungen - nach der von der Ausländerbehörde zu treffenden Prognoseentscheidung der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann. Damit ist klargestellt, dass auch vor Ablauf der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich des Zeitraums von drei weiteren Fachsemestern sehr wohl eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen zu erfolgen hat, wobei die bisherigen Studienleistungen umso mehr die Prognose bestimmen, je näher der in Ziffer 16.1.1.6.2 AVV benannte Zeitpunkt rückt.Den Vorgaben der AVV lässt sich lediglich entnehmen, dass bis zum Ablauf der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich des in Nr. 16.1.1.6.2 AVV festgelegten Zeitraums von drei weiteren Fachsemestern ohne konkreten Anlass grundsätzlich unter Einbeziehung der Hochschule keine Überprüfung der Studienleistungen (vgl. Ziff. 16.1.1.7) stattfinden soll. Dieses Verständnis entspricht auch dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, der bereits für die erste Verlängerung der grundsätzlich nur für zwei Jahre erteilten Aufenthaltserlaubnis für ein Studium die Prognose verlangt, ob der Aufenthaltszweck in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
Dem Antragsteller ist auch nicht in der Auffassung zu folgen, die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (im Folgenden: Studentenrichtlinie) sehe eine absolute zeitliche Höchstgrenze für ein Studium nicht vor, und setze, soweit Art. 12 Abs. 2 b) der Studentenrichtlinie die Möglichkeit eröffne, die Verlängerung des Aufenthaltstitels wegen nicht ausreichender Studienfortschritte zu versagen, das Vorliegen der Voraussetzungen einer Exmatrikulation voraus. Diese Auffassung findet in der Studentenrichtlinie keine Stütze. Gemäß Art. 12 Abs. 2 b) der Studentenrichtlinie kann ein Aufenthaltstitel in den Fällen nicht verlängert oder entzogen werden, in denen der Inhaber keine ausreichenden Studienfortschritte gemäß dem einzelstaatlichen Recht oder der einzelstaatlichen Verwaltungspraxis macht. An die einzelstaatlichen hochschulrechtlichen Anforderungen an eine Zwangsexmatrikulation knüpft die Norm damit gerade nicht an.
Die bisherigen gänzlich unzureichenden Studienleistungen lassen auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Prognose nicht zu, der Aufenthaltszweck könne im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 5 Hs. 2 AufenthG in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden. Der Antragsteller ist seit dem SS 2013 im Studiengang Wirtschaftsinformatik (Master of Science) und seit dem WS 2013/14 an der Hochschule ... immatrikuliert. In diesen 9 Semestern hat der Antragsteller lediglich 12 von 120 Leistungspunkten (Credit points, CP) erreicht. Diese resultieren aus einer im SS 2014 im Modul Software-Management und einer im SS 2016 im Wiederholungsversuch im Modul Betriebswirtschaftlicher Schwerpunkt bestandenen Prüfung. Zu 8 weiteren Prüfungen in insgesamt 6 Fächern war der Antragsteller angemeldet, diese wurden durchgängig mit der Note 5,0 bewertet. Nach dem Modulplan der Hochschule ... für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik setzen sich die 120 zu erwerbenden Leistungspunkte aus 30 CP für die Masterarbeit, 18 CP für das Projektsemester, 24 CP für vier Prüfungen (je 6 CP) in dem vom Antragsteller gewählten betriebswirtschaftlichen Schwerpunkt, 21 CP für drei Prüfungen im Modul Betriebliche Anwendungssysteme (9, 6 und 6 CP), 18 CP für drei Prüfungen im Modul Software-Management (je 6 CP) und 9 CP für eine Prüfung im Modul Management/Führung zusammen. Daraus ergibt sich, dass die zu erreichenden 120 Leistungspunkte nicht im Wesentlichen auf einen am Ende des Studiums stehenden Studienabschnitt konzentriert, sondern gleichmäßig auf das Studium verteilt sind. Die durchschnittliche Studiendauer an der Hochschule ... in diesem auf vier Semester ausgerichteten Studiengang beträgt 6,5 Fachsemester. Diese Semesterzahl hatte der Antragsteller bereits im SS 2016 erreicht. Selbst unter Außerachtlassung des vom Antragsteller an der Universität ... absolvierten Fachsemesters - wofür vorliegend jedoch keine Gründe ersichtlich sind - und unter Berücksichtigung von drei weiteren die durchschnittliche Studiendauer überschreitenden Semestern, während der Ziffer 16.1.1.6.2 AVV regelmäßig noch von einem ordnungsgemäßen Studium ausgeht, ist in keiner Weise ein Studienfortschritt festzustellen, der einen erfolgreichen Abschluss in einem angemessenen Zeitraum erwarten lässt. Es ist vielmehr nach dem bisherigen Studienverlauf auszuschließen, dass der Antragsteller bis Ende November 2017 bzw. bis Ende Mai 2018 nicht nur die noch ausstehenden 9 Prüfungen, sondern auch das Projektsemester und die auf ein Semester angelegte Masterarbeit erfolgreich absolvieren wird. Dies gilt insbesondere deshalb, weil für das laufende Semester nicht geltend gemacht wurde oder anderweitig ersichtlich ist, dass der Antragsteller sich überhaupt für eine Prüfung angemeldet oder ein Projektsemester organisiert hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits zwei Prüfungen zum wiederholten Male mit 5,0 nicht bestanden hat, ein weiterer fehlgeschlagener Versuch in diesen Fächern daher eine Zulassung zur Master-Thesis hindern würde (§ 13 Abs. 3 der Prüfungsordnung des Fachbereichs Informatik der Hochschule... für die Studiengänge Bachelor of Science in Wirtschaftsinformatik [Business Information Sciences] und Master of Science in Wirtschaftsinformatik [Business Information Sciences], im Folgenden: Prüfungsordnung).
Die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe für seine minimalen Studienleistungen in den vergangenen acht Semestern lassen nicht die Prognose zu, er werde nunmehr Studienleistungen erbringen, die in Qualität und Quantität die bisherigen in einer Weise überragen, dass in angemessener Zeit ein erfolgreicher Studienabschluss erwartet werden kann.
10 
Das Vorbringen des Antragstellers, er habe nicht wie gefordert (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Prüfungsordnung) bis zum Ende des SS 2014 Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 nachweisen können und sei deshalb im WS 2014/15 nicht zu Prüfungen zugelassen worden, vermag erklären, warum er im WS 2014/15 keine einzige Prüfung erfolgreich abgelegt hat, nicht aber, warum ihm das auch in fünf anderen Semestern nicht und in zwei weiteren nur in Bezug auf jeweils eine einzige Prüfung gelungen ist. Im Übrigen obliegt es dem Antragsteller, sich rechtzeitig über die jeweiligen Studienvoraussetzungen zu informieren und die geforderten Kenntnisse zu erwerben, zumal der Antragsteller zum Nachweis der erforderlichen Englischkenntnisse ein Jahr Zeit hatte.
11 
Auch der Verweis des Antragstellers auf seine emotionale Belastung durch die im Mai 2016 eingetretene Erkrankung seines Ende Januar 2017 verstorbenen Vaters, die ihn gehindert habe, sich voll auf seine Prüfungen zu konzentrieren, lässt eine positive Prognose nicht zu. Dass der Antragsteller auch im SS 2015 und im WS 2015/16 keine einzige Studienleistung erbracht und bis zu der Erkrankung seines Vaters in sechs Semestern nur 6 von 120 CP erhalten hat, belegt, dass die weitgehende Erfolglosigkeit des Studiums nicht auf diese emotionale Belastung zurückzuführen ist. Zudem ist eine Leistungseinschränkung unter den dargelegten Umständen zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, eine Studierunfähigkeit, die namentlich für das WS 2016/17 das Ausbleiben jeglicher Studienleistungen - statt der angeblich angestrebten 21 CP aus drei Prüfungen und 18 CP für ein Projektsemester - erklärt, hätte indes glaubhaft gemacht werden müssen. Darüber hinaus bestehen an einer solchen Studierunfähigkeit des Antragstellers aufgrund der Erkrankung seines Vaters auch deshalb Zweifel, weil er eine solche Beeinträchtigung erstmals am 20.03.2017 behauptet hat.
12 
Soweit sich der Widerspruch gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.11.2016 richtet, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG statthaft, denn der Widerspruch gegen die Androhung der Abschiebung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung hat keine aufschiebende Wirkung. Er ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet, denn die Androhung der Abschiebung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 58 Abs. 1, 59 Absätze 1 und 3, 50, 4 AufenthG.
13 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an Ziffern 8.5 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2007 - 16 K 2916/06 - wird zugelassen, soweit dieses die Verfügung der Beklagten vom 16.9.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.7.2006 aufhebt und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Besuchs der Technischen Oberschule zu erteilen.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2007 - 16 K 2916/06 - wird abgelehnt, soweit dieses die Klage im Übrigen abweist.

Insoweit trägt die Klägerin die Kosten des Zulassungsverfahrens. Diesbezüglich wird der Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt.

Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

 
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg (I.). Hingegen ist der Zulassungsantrag der Klägerin abzulehnen (II.).
I.
Der rechtzeitig gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat sachlich Erfolg. Sie hat jedenfalls in einem entscheidungserheblichen Punkt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ausreichend konkret dargelegt; insoweit ist dieser Zulassungsgrund auch inhaltlich gegeben (siehe § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ob daneben auch noch aus anderen Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder der ebenfalls geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegt, kann daher offen bleiben.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.4.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.7.1997 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.6.2006 - 5 B 99/05 -, juris). Selbst wenn aber - auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezogen - rechtliche Zweifel im oben genannten Sinn gegeben sind, ist ein Zulassungsantrag abzulehnen, wenn das Urteil jedenfalls im Ergebnis richtig ist; in diesem Fall wird nämlich ein Berufungsverfahren nicht zu einer Abänderung im Sinn des jeweiligen Beteiligten führen (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, a.a.O.).
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24.10.2007 die Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Besuchs der Technischen Oberschule zu erteilen. Dem hält die Beklagte entgegen, das Gericht habe hiermit zu Unrecht eine überraschende Klageänderung zugelassen und ihr damit die Möglichkeit genommen, selbst über diesen von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zu entscheiden und hierbei Ermessen auszuüben. Den geänderten Aufenthaltszweck habe ihr die Klägerin zuvor nicht mitgeteilt; die Beklagte habe erst in der mündlichen Verhandlung erfahren, dass die Klägerin nunmehr die zuvor absolvierte Ausbildung zur Modedesignerin abgeschlossen und sich im Sommer 2007 an der Technischen Oberschule zur Weiterbildung angemeldet habe.
Dieses Vorbringen ist geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die an die Beklagte zu stellenden Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes erheblich reduziert sind. Fehlen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wie hier jegliche Ausführungen zu einem bestimmten Problemkreis, dürfen auch die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel nicht überspannt werden. Denn der Darlegungsaufwand richtet sich (auch) nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Auszugehen ist davon, dass - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - eine Klageänderung i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO vorliegt. Es handelt es sich bei dem Aufenthaltszweck des Besuchs der Technischen Oberschule um einen neuen Streitgegenstand. In Bezug auf den ursprünglich begehrten Zuzug der volljährigen Klägerin zu ihren Adoptiveltern auf der Grundlage des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt dies auf der Hand. Gleiches gilt aber auch im Vergleich zu dem mittlerweile beendeten Besuch eines Berufskollegs mit dem Ziel der Ausbildung zur Modedesignerin. Zwar handelt es sich auch insoweit um eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung, die nach dem dritten Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen ist. Dennoch liegt im Vergleich zu dem jetzigen Besuch der Technischen Oberschule ein geänderter Aufenthaltszweck vor. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung knüpft an eine bestimmte konkrete Ausbildung an. Dies ergibt sich insbesondere aus der Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, die auch im Rahmen des hier als Anspruchsgrundlage kommenden § 16 Abs. 5 AufenthG anwendbar ist (§ 16 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Danach soll einem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis nicht für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Diese Regelung würde leer laufen, wenn ein Ausländer die Ausbildung, die Grundlage der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis ist, nach Belieben und ohne Voraussetzungen wechseln dürfte. Aus dem Erfordernis eines bestimmten Zwecks folgt vielmehr, dass dieser klar und eindeutig umrissen sein muss (vgl. zur früheren Rechtslage BVerwG, Beschluss vom 3.3.1994 - 1 B 190.93 -, NVwZ 1995, 1125; zur aktuellen Rechtslage Bay. VGH, Beschluss vom 21.6.2007 - 24 CS 06.3454 - und Hamb. OVG, Beschluss vom 14.11.2007 - 3 Bs 232/07 - jew. juris). Eine wie hier im Hinblick auf eine Ausbildung zur Modedesignerin erteilte Aufenthaltserlaubnis schließt den Besuch einer Technischen Oberschule mit dem Ziel, die Fachhochschulreife zu erwerben, nicht ein.
Ob das Verwaltungsgericht angenommen hat, es liege schon keine Klageänderung vor, oder ob es diese für zulässig gehalten hat, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, da es keine Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage enthält. Ernstliche Zweifel bestehen jedoch unabhängig von der Frage, ob hier eine unzulässige Klageänderung vorliegt. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, spricht Vieles dafür, dass jedenfalls die Klage in Bezug auf den geänderten Aufenthaltszweck unzulässig sein könnte. Denn es fehlt an einem vorherigen Antrag bei der Verwaltung und demzufolge auch an der Durchführung eines Verwaltungs- und eines Vorverfahrens. Die Zulässigkeit einer Klageänderung entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, die Zulässigkeit der geänderten (erweiterten) Klage zu prüfen. Hierzu gehört grundsätzlich, dass das Verwaltungsverfahren und das Vorverfahren durchgeführt worden sein müssen, falls nicht die Voraussetzungen des § 75 VwGO vorliegen (wofür hier nichts ersichtlich ist). Aus Gründen der Prozessökonomie darf die Anwendung zwingenden Verfahrensrechts nicht unterbleiben. Grundsätzlich ist es zunächst Sache der Verwaltung, sich mit den Ansprüchen zu befassen, die ein Bürger geltend macht. Gerichte sind dazu berufen, das Handeln der Verwaltung auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, nicht aber dazu, sich an deren Stelle zu setzen und originär über erstmals vor Gericht geltend gemachte Ansprüche zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.1.1986 - 5 C 36/84 -, NVwZ 1987, 412; OVG Nordr.-Westf., Urteil vom 7.11.1996 - 7 A 4820/95 -; OVG Saarl., Beschluss vom 22.6.1994 - 3 W 1/94 -).
II.
Der auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf die besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat hingegen keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Klägerin schon nicht in ausreichender Weise dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs scheitere hier schon an der Sperrwirkung des § 16 Abs. 2 AufenthG; ein gesetzlicher Anspruch bestehe nicht, weil die hier in Betracht kommenden §§ 28 Abs. 4, 36 AufenthG keinen solchen Anspruch vermittelten. Hiermit setzt sich die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht substantiiert auseinander. Sie behauptet zwar, dass hier ein „klarer Ausnahmefall“ von der in § 16 Abs. 2 AufenthG angeordneten Sperrwirkung vorliege. Sie legt aber in keiner Weise dar, weshalb ihrer Ansicht nach ein solcher Ausnahmefall gegeben sein soll.
10 
Die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel sind auch in Bezug auf die weiteren Ausführungen der Klägerin nicht erfüllt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG lägen vor, insoweit werde auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen. Der bloße Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen stellt schon grundsätzlich nicht die gebotene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a, Rdnr. 49). Gerade im vorliegenden Fall gilt dies sogar in besonderem Maße. Denn sowohl vor der Verwaltung als auch im Gerichtsverfahren hatte die Klägerin eine außergewöhnliche Härte i.S.v. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG noch damit begründet, im Falle ihrer Aufenthaltsbeendigung drohten schwerwiegende psychische Folgen für ihren Adoptivvater. Weshalb nach dessen Tod weiterhin eine außergewöhnliche Härte gegeben sein soll, müsste daher schon deshalb besonders begründet werden, weil diese Frage nicht Gegenstand des erstinstanzlichen schriftlichen Vorbringens der Klägerin gewesen ist.
11 
2. Die Klägerin hat auch keine Gründe dargelegt, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Rechtssache weise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Annahme besonderer Schwierigkeiten im vorgenannten Sinn setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeit zukommt. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant, d.h. erheblich von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen unterscheidet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124, Rdnr. 9).
12 
Dass die Rechtssache gemessen hieran besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Bei dem Zusammenspiel von Erwachsenenadoption und Aufenthaltsrecht, auf das die Klägerin verweist, handelt sich um ein in der verwaltungsgerichtlichen Praxis keinesfalls ungewöhnliches Problem. Dass die Entscheidungsrelevanz der Frage, wie sich eine eventuelle Ausreise der Klägerin auf ihre Adoptiveltern auswirken könne, die Notwendigkeit von „erheblich breiteren Feststellungen“ als im Normalfall erfordern soll, hat die Klägerin nicht dargelegt, sondern nur pauschal behauptet. Schließlich folgt allein aus dem Umstand, dass die Kammer den Rechtsstreit nicht nach § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat, ebenfalls nicht zwangsläufig, dass die Annahme besonderer Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerechtfertigt wäre (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 8).
III.
13 
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der zugelassenen Berufung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
14 
Im Übrigen (soweit der Zulassungsantrag abgelehnt wird) trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Insoweit ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen.
15 
Diese Entscheidung ist für die Klägerin unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie die damit verbundene Abschiebungsandrohung.
Der Antragsteller ist libanesischer Staatsangehöriger. Er wurde am …08.1991 geboren und reiste im März 2013 mit einem Visum für Studienbewerber nach Deutschland ein. In Deutschland erhielt der Antragsteller erstmals am 08.05.2013 eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG, die mit der Nebenbestimmung „Gilt für die Dauer des Studiums an der Hochschule R.. Fachrichtung: Elektrotechnik und Info“ versehen war und fortwährend – zuletzt bis 31.08.2015 – verlängert wurde. Am 27.08.2015 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, woraufhin die Antragsgegnerin ihm eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausstellte.
Der Antragsteller hatte sich zum Sommersemester 2013 an der Hochschule R. für den englischsprachigen Studiengang „Electrical Engineering and Information Technology (Bachelor of Engineering)“ immatrikuliert. Weil er erforderliche Prüfungen endgültig nicht bestand, wurde er – nach Aktenlage bestandskräftig – zum 28.02.2015 exmatrikuliert. Mit Zulassungsbescheid vom 27.03.2015 ließ ihn die Hochschule zum zweiten Fachsemester im Studiengang „Elektromobilität und Energiemanagement“ zu.
Mit Bescheid vom 13.10.2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1.). Außerdem forderte sie den Antragsteller unter Setzung einer Ausreisefrist bis 14.12.2015 auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 2.), und drohte ihm die Abschiebung insbesondere in den Libanon an (Ziffer 3.). Zur Begründung stützte sich die Antragsgegnerin im Kern darauf, dass der Antragsteller nunmehr einen anderen Aufenthaltszweck verfolge und ihm dafür keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe (§ 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG); ein atypischer Fall liege schon deshalb nicht vor, weil das Erststudium des Antragstellers fehlgeschlagen und er exmatrikuliert worden sei.
Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2015 legte der Antragsteller am 26.10.2015 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 01.12.2015 hat er beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. Er vertritt im Wesentlichen die Auffassung, es liege nur ein Fachrichtungswechsel vor, der den Aufenthaltszweck „Studium“ nicht berühre. Er könne den ursprünglichen Aufenthaltszweck im Rahmen der vorgesehenen Gesamtstudiendauer weiterhin erfüllen. Außerdem habe die Antragsgegnerin versäumt, Ermessen auszuüben. Mehrere andere Studierende hätten ihren Studiengang zu einem erheblich späteren Zeitpunkt wechseln dürfen; insoweit liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 13.10.2015 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10 
Für den übrigen Vortrag der Beteiligten und die weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
11 
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels und die Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg.
12 
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn seine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Soweit sich der Antrag gegen die Ablehnung der Verlängerung bzw. Neuerteilung des Aufenthaltstitels richtet, ist er zulässig, insbesondere gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statthaft. Denn der Verlängerungs- bzw. Neuerteilungsantrag dürfte gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG Fiktionswirkung entfaltet haben, woraufhin die Antragsgegnerin eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausstellte. Dabei kommt es vorliegend für den Eintritt der Fiktionswirkung und damit für die statthafte Rechtsschutzform nicht darauf an, ob ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vorlag, ob also der Antragsteller die Verlängerung des bisherigen oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragte (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 Var. 1 bzw. Var. 2 AufenthG). Mit der Ablehnung des Antrags dürfte jedenfalls ein fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erloschen und der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO somit statthaft sein. Soweit der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 13.10.2015 anzuordnen, ist der Antrag ebenfalls zulässig. Er ist insbesondere statthaft im Hinblick auf die von Gesetzes wegen entfallene aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 12 LVwVG).
13 
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei wird die aufschiebende Wirkung dann anzuordnen sein, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich der Rechtsbehelf bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als sehr wahrscheinlich erfolgreich erweist. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das Interesse des Antragstellers an deren Aussetzung, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, dass die Verfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt.
14 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Antrag keinen Erfolg. Denn nach gegenwärtigem Sachstand werden die Versagung des Aufenthaltstitels und die Abschiebungsandrohung mit hoher Wahrscheinlichkeit Bestand haben und der Widerspruch dagegen voraussichtlich erfolglos bleiben. Die Ablehnung der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (1.) und die Abschiebungsandrohung (2.) dürften nämlich rechtmäßig ergangen sein:
15 
1. Bei summarischer Prüfung der derzeitigen Sach- und Rechtslage dürfte die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Ob es sich bei dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch um eine Verlängerung der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis (§§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG) oder um die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) handeln würde, kann dahinstehen. Nicht entschieden werden muss insbesondere, ob eine Verlängerung nach § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG schon deshalb ausscheidet, weil die frühere Aufenthaltserlaubnis, die ausweislich ihrer Nebenbestimmung nur für einen bestimmten Studiengang galt, möglicherweise mit der Exmatrikulation des Antragstellers zum Ende des Wintersemesters 2014/2015 erloschen und deshalb nicht mehr verlängerungsfähig war (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
17 
Jedenfalls besteht weder ein Anspruch auf Verlängerung (nachfolgend a)) noch auf Neuerteilung (nachfolgend b)) der begehrten Aufenthaltserlaubnis oder auf Neubescheidung (nachfolgend c)). Denn der Antragsteller verfolgt inzwischen einen anderen Aufenthaltszweck.
18 
a) Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG kann gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Das von dieser Vorschrift eröffnete Verlängerungsermessen ist aufgrund Nr. 16.1.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (VwV-AufenthG) unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich auf Null reduziert (vgl. hierzu Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 16 AufenthG / zu Abs. 1, 06/2016, Nr. 5.2), so dass die Vorschrift in diesen Fällen einen Verlängerungsanspruch vermittelt.
19 
Dies setzt allerdings voraus, dass der Tatbestand der Vorschrift erfüllt ist. Daran fehlt es hier, denn der Antragsteller kann seinen ursprünglichen Aufenthaltszweck aufgrund Exmatrikulation und Wechsel des Studienfachs nicht mehr erreichen. Vielmehr verfolgt er nun einen „anderen Aufenthaltszweck“ im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Antragsgegnerin hat den Antrag, soweit er auf die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis gerichtet gewesen sein sollte, deshalb zu Recht abgelehnt:
20 
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder 5 AufenthG knüpft an eine ganz bestimmte konkrete Ausbildung an. Diese Ausbildung wird etwa im Fall des Studiums maßgeblich durch die Fachrichtung (Studiengang und gegebenenfalls Studienfächer) bestimmt. Schon bei einer Änderung der Fachrichtung liegt deshalb ein anderer Aufenthaltszweck vor. Der Begriff des Aufenthaltszwecks in § 16 AufenthG ist demnach an dem konkret betriebenen Studium und nicht etwa an dem abstrakten Aufenthaltszweck „Studium“ zu orientieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, Rn. 4-6, m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 7 B 11227/08 –; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 24 CS 06.3454 –, Rn. 13; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 28. März 2012 – 4 K 333/12 –, Rn. 7; alle nach juris; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht (11. Auflage 2016), § 16 AufenthG, Rn. 26). Maßgeblich ist die Beschreibung der Ausbildung in der Aufenthaltserlaubnis (vgl. BeckOK-AuslR/Christ, AufenthG § 16, Stand: 01.02.2016, Rn. 34).
21 
Die gegenteilige Auffassung des OVG Bremen (Beschluss vom 8. Februar 2011 – 1 B 322/10 –, juris), auf die sich der Antragsteller beruft, überzeugt nicht. Vielmehr folgt das vorstehend beschriebene, mit dem Gesetzeswortlaut im Einklang stehende Normverständnis insbesondere aus dem Gesetzeszweck, denn mit der Regelung will der Gesetzgeber verhindern, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG als Vehikel für eine unkontrollierte Einwanderung zu einem anderen Aufenthaltszweck genutzt wird als dem, der der ursprünglichen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis konkret zu Grunde lag. Die gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums – und im Vorfeld die Entscheidung über die Erteilung eines Visums – kann nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und damit insbesondere auch in Würdigung der vom Ausländer angestrebten Fachrichtung getroffen werden; eine Kontrolle findet also nur insoweit statt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, Rn. 8-10, juris, mit ausführlicher Argumentation auch zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift). Dies gilt umso mehr, als – wie gerade auch der vorliegende Fall zeigt – unterschiedliche Studiengänge sich mit ihren Zugangsvoraussetzungen an verschiedene Zielgruppen richten, dabei z. B. gezielt zwischen englischsprachigen, insbesondere ausländischen Studierenden und deutschsprachigen Studierenden differenzieren und entsprechende Zulassungsbeschränkungen vorsehen können.
22 
Ist der Begriff des „Aufenthaltszwecks“ demnach spezifisch aufenthaltsrechtlich zu verstehen, geht der Hinweis des Antragstellers auf die Unterscheidung von Studienabbruch und Fachrichtungswechsel im Ausbildungsförderungsrecht mangels Vergleichbarkeit der Regelungsbereiche ins Leere. Gleiches gilt für das Argument des Antragstellers, mit dem Inkrafttreten insbesondere der Hochqualifizierten-Richtlinie hätten sich die migrationspolitischen Zielsetzungen des Gesetzgebers so geändert, dass nunmehr der Aufenthaltszweck „Studium“ in einem weiteren Sinne auszulegen sei. Denn die zusätzliche Zielsetzung, das öffentliche Interesse an der Gewinnung ausländischer Auszubildender zur Bekämpfung eines zukünftigen Fachkräftemangels, hat insbesondere in den §§ 16 Abs. 5a und 5b, 17 Abs. 2 und 3 AufenthG Ausdruck gefunden (Bergmann/Dienelt, ebd., § 16 AufenthG, Rn. 25), die Erleichterungen während der Ausbildung und nach deren erfolgreichem Abschluss regeln. § 16 Abs. 1 und 2 AufenthG, die denBeginn der jeweiligen Ausbildung betreffen und denen deshalb die o. g. Kontrollfunktion zukommt, sind demgegenüber durch die Umsetzungsgesetzgebung (Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.2012, BGBl. I 2012, 1224) gerade unverändert geblieben.
23 
Nach diesen Maßstäben dürfte es sich bei dem Beginn des neuen Studiums durch den Antragsteller um einen Wechsel des Aufenthaltszwecks handeln. So war der ursprüngliche Studiengang in der Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich benannt. Auch dass erbrachte Teilleistungen anrechnungsfähig sind, führt entgegen der Auffassung des Antragstellers zu keiner abweichenden Einschätzung. Denn diese Anrechnung erfolgt nur in einem geringen Umfang, wie sich schon darin zeigt, dass der Antragsteller trotz einer Studiendauer von bereits zwei Jahren lediglich in das zweite Fachsemester des neuen Studiengangs immatrikuliert wurde. Damit werden die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester weder „voll“ noch „überwiegend“ angerechnet (vgl. Nr. 16.2.6.1 bzw. 16.2.6.2 VwV-AufenthG). Zudem war der Antragsteller aufgrund endgültigen Nichtbestehens erforderlicher Prüfungen zwischenzeitlich exmatrikuliert worden. Das angestrebte Studium war damit beendet, und bei nicht erfolgreichem Abschluss des Studiums (Studienabbruch, Exmatrikulation wegen Nichtbestehens der Prüfungen oder Überschreiten der höchstzulässigen Studienzeit) ist ein Zweckwechsel grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 16 AufenthG / zu Abs. 2, 03/2015, Nr. 2.5). Schließlich handelt es sich bei dem neuen Studiengang im Unterschied zum ursprünglich gewählten um einen deutschsprachigen Studiengang. Dieser unterliegt gerade im Hinblick auf die vorausgesetzten Sprachkenntnisse abweichenden Zulassungsvoraussetzungen. Deshalb kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass der Antragsteller Prüfungen, deren Nichtbestehen zur Exmatrikulation geführt hatte, nunmehr im neuen Studiengang erfolgreich abschließen konnte.
24 
b) Eine neue Aufenthaltserlaubnis kann gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zum Zweck des Studiums u. a. an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erteilt werden. Damit steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
25 
Allerdings soll während des Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 AufenthG in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht (§ 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Diese Vorschrift ist unabhängig davon anwendbar, ob die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis noch besteht (nachfolgend (1)). Um eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck dürfte es sich, wie oben dargelegt, bei dem vom Antragsteller begehrten Titel wohl handeln. Zudem dürfte die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen sein, dass kein atypischer Sachverhalt vorlag und das (allgemeine) Erteilungsermessen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG deshalb nicht eröffnet war (2).
26 
(1) Dass der Antragsteller seine bisherige Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG möglicherweise infolge Erlöschens durch Exmatrikulation verloren hat (s. o.), steht einer Anwendung der Sperre des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Schon dem Wortlaut nach knüpft diese nicht an den „Besitz eines Aufenthaltstitels“, sondern – in einem weiteren Sinne – an den „Aufenthalt nach Absatz 1“ an. Auch der Zweck des Regelungsgefüges von § 16 AufenthG spricht dafür: Ein Wesensmerkmal der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG ist deren strikte Bindung an einen Aufenthaltszweck und das Erreichen dieses Zwecks in angemessener Zeit. Dieser Regelungszweck würde konterkariert, wenn der Inhaber einer solchen Aufenthaltserlaubnis die Wirkung der Sperre nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG einfach dadurch umgehen könnte, dass er den Verlängerungsantrag verspätet stellt
oder eine der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis beigefügte auflösende Bedingung (z. B. den Abbruch des Studiums) herbeiführt. Dazu würde es jedoch führen, wenn einem Ausländer, der über keine Aufenthaltserlaubnis mehr verfügt, wieder allein unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel – ohne Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – erteilt werden könnte. Die an den Wechsel des Aufenthaltszwecks anknüpfende Sperrwirkung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gilt deshalb nicht nur in den Fällen, in denen der Ausländer aktuell eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG besitzt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 26. Mai 2011 – 19 BV 11.174 –, Rn. 18 f., juris).
27 
(2) Ein gesetzlicher Anspruch (§ 16 Abs. 2 Satz 1 a. E. AufenthG) besteht nicht. Wie dargelegt, handelt es sich bei dem vom Antragsteller nunmehr angetretenen Studium um einen Wechsel des Aufenthaltszwecks. Ein atypischer Sachverhalt im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dürfte nicht vorliegen; ein solcher wäre aber erforderlich, um – entgegen der Regelfolge dieser Vorschrift – das allgemeine Erteilungsermessen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu eröffnen:
28 
Ausnahmefälle, in denen ein Zweckwechsel ausnahmsweise ermöglicht werden könnte, sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, Rn. 20, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 – 1 C 25.93 –, juris). Der VwV-AufenthG kommt in diesem Zusammenhang keine erhebliche Bedeutung zu; insbesondere kommt es deshalb – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch nicht darauf an, ob er das (neue) Studium trotz des Studiengangwechsels noch innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abschließen könnte oder ob die Antragsgegnerin ihn auf die aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen eines Studiengangwechsels korrekt hingewiesen hat (vgl. Nr. 16.2.5 VwV-AufenthG). Als Verwaltungsvorschrift kann die VwV-AufenthG im Außenverhältnis nämlich lediglich ermessenslenkende oder einen Beurteilungsspielraum ausfüllende Wirkung entfalten. Ihre Anwendung setzt einen gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum voraus, an dem es hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Ausnahmefall“ aber gerade fehlt. Die Einschätzung, ob ein Ausnahmefall von dem Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt, steht nämlich weder im Ermessen der Behörde, noch ist dieser insoweit ein Beurteilungsspielraum eröffnet. Vielmehr unterliegt die Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls vorliegen, uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, Rn. 22 und 27 ff.; daran angelehnt VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 28. März 2012 – 4 K 333/12 –, Rn. 7, beide nach juris; a. A. Bay. VGH, Urteil vom 26. Mai 2011 – 19 BV 11.174 –, Rn. 20 ff., juris (Eröffnung des von der VwV-AufenthG gesteuerten Ermessens schon bei der Prüfung eines „Ausnahmefalls“)).
29 
Dass einen Ausnahmefall begründende Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, etwa weil der Zweckwechsel aufgrund objektiver, vom Antragsteller nicht verschuldeter und nicht vorhersehbarer äußerer Umstände erforderlich war, ist nicht ersichtlich. Soweit er familiäre Probleme „in der Prüfungszeit“ geltend macht, trägt dies schon deshalb nicht, weil der Antragsteller nicht nur ein-, sondern dreimal durch die erforderliche Prüfung gefallen ist. Im Übrigen handelt es sich bei dem vom Antragsteller vollzogenen Studiengangwechsel – auch aufenthaltsrechtlich – gerade um den typischen Fall eines Zweckwechsels. Denn während englischsprachige Studiengänge – wie sein zunächst begonnenes Studium – sich typischerweise auch an ausländische Studierende richten, können einwanderungspolitische Belange bei der Zulassung ausländischer Studierender zu einem deutschsprachigen Studiengang von der Ausländerbehörde anders zu gewichten sein. Damit greift der o. g. Kontrollzweck des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gerade in einem Fall wie dem vorliegenden ein. Dass auch das neue Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden könnte (vgl. Nr. 16.2.5 VwV-AufenthG), begründet aus systematischen Gründen – wie dargelegt – entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht die Annahme eines atypischen Geschehensablaufs (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, Rn. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 7 B 11227/08 –, Rn. 9, beide nach juris).
30 
Liegt nach alledem schon kein Ausnahmefall vor, so kommt die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis von vornherein nicht in Betracht und ist daher von der Antragsgegnerin voraussichtlich zu Recht abgelehnt worden. Das allgemeine (pflichtgemäße) Ermessen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG war der Antragsgegnerin nicht eröffnet. Deshalb war auch die etwaige – möglicherweise rechtswidrige – Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an andere Studiengangwechsler nicht ermessenslenkend zu berücksichtigen. Im Übrigen ist völlig offen, ob es sich insoweit überhaupt um vergleichbare Fallgestaltungen handelt.
31 
(3) Auch ein Anspruch auf Neubescheidung des Antrags (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) dürfte nicht bestehen. Denn dass die Antragsgegnerin den Antrag insbesondere unter Hinweis auf den Versagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ohne weitere Ausübung von Ermessen abgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da das allgemeine Erteilungsermessen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG – wie dargelegt – wohl nicht eröffnet war, dürfte die Antragsgegnerin im Ergebnis mit zutreffenden Erwägungen die gesetzlichen Regelfolge des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – nämlich die Versagung des Titels – angeordnet haben.
32 
2. Die mit der Ablehnung des Aufenthaltstitels verbundene Abschiebungsandrohung begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. Entweder bereits mit einem möglichen Erlöschen des früheren Aufenthaltstitels, jedenfalls aber mit Versagung seiner Neuerteilung bzw. Verlängerung ist die Ausreisepflicht des Antragstellers vollziehbar geworden (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Satz 2 AufenthG). Der Zielstaat der Abschiebung wurde in der Androhung ordnungsgemäß bezeichnet (§ 59 Abs. 2 AufenthG). Dass die Wirkungen der Abschiebung (noch) nicht befristet worden sind, dürfte die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Abschiebung nicht berühren (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Auch die Länge der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 und 4 AufenthG bemessenen Ausreisefrist dürfte nicht zu beanstanden sein und, da sie jedenfalls über den Regelrahmen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hinaus geht, den Antragsteller wohl nicht in seinen Rechten verletzen. Dass die Antragsgegnerin die Frist als Datum fixiert hat, dürfte in Fällen wie dem vorliegenden unschädlich sein (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 –1 C 19.14 –, Rn. 26, juris).
33 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert hat die Kammer aufgrund von §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an Ziff. 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Der vom Antragsteller gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.01.2012, mit dem die Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den Antragsteller versagt und ihm für den Fall der nicht fristgemäßen freiwilligen Ausreise die Abschiebung in die Republik Guinea angedroht hat, ist zumindest insoweit bereits unzulässig, als er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Wirkung der Versagungsentscheidung im oben genannten Bescheid gerichtet ist. Denn ein solcher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre nur dann statthaft, wenn der abgelehnte Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.11.2007, InfAuslR 2008, 81). Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil der von dem Antragsteller am 15.09.2010 bei der Antragsgegnerin gestellte Antrag auf Verlängerung (bzw. Erteilung) einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG keine dieser Fiktionen ausgelöst hat. Denn das würde voraussetzen, dass der Antragsteller sich vor bzw. bei der Antragstellung rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hätte. Das ist jedoch nicht der Fall, insbesondere war der Antragsteller im September 2010 nicht mehr im Besitz der ihm (zuletzt) am 07.10.2008 erteilten und bis zum 06.10.2010 befristeten Aufenthaltserlaubnis (nach § 16 Abs. 1 AufenthG).
Denn diese Aufenthaltserlaubnis ist vor der Wiedereinreise des Antragstellers nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung) mit allergrößter Wahrscheinlichkeit erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kommt es weder auf die Natur des Ausreisegrunds noch auf diejenigen Gründe an, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist (OVG NW, Beschluss vom 14.02.2011 - 18 B 176/11 -, juris, m.w.N.; Armbruster, in: HTK-AuslR, Stand: 01.03.2012, Anm. 2.1 zu § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, m.w.N.). Durch seinen ununterbrochenen Aufenthalt in der Republik Guinea vom 30.11.2009 bis zu seiner Wiedereinreise am 13.08.2010, also über mehr als acht Monate, ist die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ungeachtet ihrer ursprünglichen Gültigkeit bis zum 06.10.2010 nach dieser Vorschrift (kraft Gesetzes) erloschen. Damit ist es ohne Bedeutung, ob der Antragsteller (der immerhin in Deutschland mehrere Semester Jura studiert hat und deshalb einen „gewissen“ Zugang zu deutschen Gesetzen haben müsste) die Folgen einer Ausreise für eine Zeit von mehr als sechs Monaten gekannt hat oder nicht. Ebenso ist es ohne Bedeutung, ob er einen schlüssigen Grund für seinen langen Aufenthalt in seiner Heimat, Guinea, hat. Da der Antragsteller vor dem Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis keinen Antrag auf Verlängerung der (Wiedereinreise-)Frist gestellt hat, kann es dahingestellt bleiben, ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Von einem solchen Antrag kann ausnahmsweise nur in extremen Ausnahmefällen abgesehen werden, nämlich dann, wenn der Ausländer aus objektiven und von ihm nicht zu vertretenden Gründen an einer fristgerechten Rückkehr und zudem an der Stellung eines fristgerechten Antrags auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist gehindert ist (vgl. hierzu Armbruster, a.a.O., Anm. 2.3 zu § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall lag bei dem Antragsteller nicht vor. Es ist nicht erkennbar, was den Antragsteller auf der Grundlage seines eigenen Vortrags über den Grund seines langen Aufenthalts in der Republik Guinea, der im Übrigen, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, mit den von ihm vorgelegten Unterlagen nicht übereinstimmt und deshalb nur begrenzt glaubhaft ist, objektiv davon abgehalten haben könnte, sich (per Post, per Telefax oder über die deutsche Auslandsvertretung in der Republik Guinea) bei der Antragsgegnerin zu melden und einen solchen Antrag zu stellen.
Nach alledem war die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers im Zeitpunkt seiner Wiedereinreise nach Deutschland am 13.08.2010 bereits seit einigen Monaten erloschen. Im Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 15.09.2010 war der Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland somit nicht rechtmäßig und damit nicht geeignet, eine Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG auszulösen. Das gilt auch im Hinblick auf die Vorschrift in § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, weil die dort geregelte Duldungsfiktion nur in dem Fall eintritt, dass der Ausländer sich zuvor trotz fehlenden Aufenthaltstitels rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat, wie das (u. a.) bei Staatsangehörigen von Staaten der Fall ist, die für eine Einreise und einen kurzfristigen Aufenthalt in Deutschland nicht in jedem Fall einen Aufenthaltstitel benötigen. Als Staatsangehöriger der Republik Guinea gehört der Antragsteller nicht zu diesem Personenkreis. Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf Fälle der verspäteten Antragstellung nach Ablauf (bzw. Erlöschen) eines Aufenthaltstitels, also auf die in § 81 Abs. 4 AufenthG geregelten Fälle, kommt angesichts der im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen eindeutigen Absicht des Gesetzgebers nicht in Betracht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.06.2011, NVwZ 2011, 1340; Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: 01.03.2012, Anm. 5 zu § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, m.w.N.).
2. Die Kammer hat davon abgesehen, den unzulässigen Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO umzudeuten, weil ein solcher Antrag ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg hätte. Denn der Antragsteller hat einen danach erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
2.1 Der Erteilung der vom Antragsteller beantragten Aufenthaltserlaubnis (nach § 16 Abs. 1 AufenthG), die möglicherweise durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden könnte bzw. müsste, stehen mehrere Versagungsgründe entgegen, wie die Antragsgegnerin im Bescheid vom 24.01.2012, auf dessen zutreffende Begründung die Kammer in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nehmen kann, zu Recht dargelegt hat.
2.1.1 Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Antragsteller mit einem erforderlichen Visum eingereist ist. Das ist bei der Wiedereinreise des Antragstellers im August 2010 nicht geschehen. Seine ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis, die seine Wiedereinreise ggf. hätte gestatten können, ist, wie zuvor dargelegt, nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Von der Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, weil die vom Antragsteller beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut („kann“) nur nach Ermessen erteilt wird und er damit keinen Anspruch im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG haben kann (vgl. Zeitler, a.a.O., Anm. 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, m.w.N.) und weil nicht erkennbar ist, weshalb dem Antragsteller eine (erneute) Rückkehr in sein Heimatland zur Nachholung eines Visumsverfahrens nicht zumutbar sein sollte. Allein schon wegen Nichterfüllung der Erteilungsvoraussetzung in § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erweist sich die Versagung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.01.2012 als rechtmäßig.
2.1.2 Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass dem Antragsteller die von ihm beantragte Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich auch deshalb nicht erteilt werden kann, weil dem der Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift soll während des Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 oder 1a AufenthG in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Der vom Antragsteller vorgenommene Wechsel des Studiengangs von Rechtswissenschaft zu Islamwissenschaft und Geschichte stellt voraussichtlich einen Wechsel des Aufenthaltszwecks im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dar (vgl. hierzu OVG NW, Beschluss vom 21.11.2011 - 18 B 1220/11 -, juris; OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 10.12.2008, NVwZ-RR 2009, 305; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.02.2008, VBlBW 2008, 351; a. A. OVG Bremen, Beschluss vom 08.02.2011 - 1 B 322/10 -, juris), zumal der Antragsteller das ursprüngliche Studium der Rechtswissenschaft voraussichtlich wegen der Aussichtslosigkeit, es erfolgreich abzuschließen, abgebrochen hat und ihm die bisherigen Studienleistungen nicht angerechnet werden können (vgl. hierzu Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, Stand: 01.03.2012, Anm. 1 und 2.3 zu § 16 Abs. 2 AufenthG, m.w.N.). Für die Annahme eines Ausnahmefalls vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist im Fall des Antragstellers sehr wahrscheinlich kein Raum, weil das Nichterreichen des ursprünglich angestrebten Studienziels keinen atypischen Geschehensablauf darstellt (VG Münster, Beschluss vom 10.11.2009 - 8 L 517/09 -, juris; dazu, dass sich aus der Regelung in Nr. 16.2.5 der VV-AufenthG, wonach ein Fachrichtungswechsel ausnahmsweise möglich sein soll, wenn die Gesamtstudiendauer zehn Jahre nicht überschreitet, keine Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 AufenthG ergeben kann, siehe OVG NW, Beschluss vom 21.11.2011, und OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 10.12.2008, jew. a.a.O.; a. A. Bayer. VGH, Urteil vom 26.05.2011, AuAS 2011, 170).
2.1.3 Ob die Antragsgegnerin die Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller auch deshalb zu Recht abgelehnt hat, weil sein Lebensunterhalt nicht gesichert ist (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), kann hier dahingestellt bleiben. Zutreffend dürfte jedenfalls sein, dass die von dem Bruder des Antragstellers ursprünglich abgegebene Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG für den neuen Aufenthalt des Antragstellers nach seiner Wiedereinreise im August 2010 wohl nicht mehr wirksam ist.
2.2 Auch ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer (vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin noch gar nicht beantragten) Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist nicht erkennbar. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Abschiebung des Antragstellers in seinen Heimatstaat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
10 
3. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Androhung der Abschiebung in die Republik Guinea im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.01.2012 ist zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller ist nach den §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 und 52 Abs. 2 GKG.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie die damit verbundene Abschiebungsandrohung.
Der Antragsteller ist libanesischer Staatsangehöriger. Er wurde am …08.1991 geboren und reiste im März 2013 mit einem Visum für Studienbewerber nach Deutschland ein. In Deutschland erhielt der Antragsteller erstmals am 08.05.2013 eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG, die mit der Nebenbestimmung „Gilt für die Dauer des Studiums an der Hochschule R.. Fachrichtung: Elektrotechnik und Info“ versehen war und fortwährend – zuletzt bis 31.08.2015 – verlängert wurde. Am 27.08.2015 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, woraufhin die Antragsgegnerin ihm eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausstellte.
Der Antragsteller hatte sich zum Sommersemester 2013 an der Hochschule R. für den englischsprachigen Studiengang „Electrical Engineering and Information Technology (Bachelor of Engineering)“ immatrikuliert. Weil er erforderliche Prüfungen endgültig nicht bestand, wurde er – nach Aktenlage bestandskräftig – zum 28.02.2015 exmatrikuliert. Mit Zulassungsbescheid vom 27.03.2015 ließ ihn die Hochschule zum zweiten Fachsemester im Studiengang „Elektromobilität und Energiemanagement“ zu.
Mit Bescheid vom 13.10.2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1.). Außerdem forderte sie den Antragsteller unter Setzung einer Ausreisefrist bis 14.12.2015 auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 2.), und drohte ihm die Abschiebung insbesondere in den Libanon an (Ziffer 3.). Zur Begründung stützte sich die Antragsgegnerin im Kern darauf, dass der Antragsteller nunmehr einen anderen Aufenthaltszweck verfolge und ihm dafür keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe (§ 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG); ein atypischer Fall liege schon deshalb nicht vor, weil das Erststudium des Antragstellers fehlgeschlagen und er exmatrikuliert worden sei.
Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2015 legte der Antragsteller am 26.10.2015 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 01.12.2015 hat er beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. Er vertritt im Wesentlichen die Auffassung, es liege nur ein Fachrichtungswechsel vor, der den Aufenthaltszweck „Studium“ nicht berühre. Er könne den ursprünglichen Aufenthaltszweck im Rahmen der vorgesehenen Gesamtstudiendauer weiterhin erfüllen. Außerdem habe die Antragsgegnerin versäumt, Ermessen auszuüben. Mehrere andere Studierende hätten ihren Studiengang zu einem erheblich späteren Zeitpunkt wechseln dürfen; insoweit liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 13.10.2015 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10 
Für den übrigen Vortrag der Beteiligten und die weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
11 
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels und die Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg.
12 
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn seine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Soweit sich der Antrag gegen die Ablehnung der Verlängerung bzw. Neuerteilung des Aufenthaltstitels richtet, ist er zulässig, insbesondere gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statthaft. Denn der Verlängerungs- bzw. Neuerteilungsantrag dürfte gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG Fiktionswirkung entfaltet haben, woraufhin die Antragsgegnerin eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausstellte. Dabei kommt es vorliegend für den Eintritt der Fiktionswirkung und damit für die statthafte Rechtsschutzform nicht darauf an, ob ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vorlag, ob also der Antragsteller die Verlängerung des bisherigen oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragte (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 Var. 1 bzw. Var. 2 AufenthG). Mit der Ablehnung des Antrags dürfte jedenfalls ein fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erloschen und der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO somit statthaft sein. Soweit der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 13.10.2015 anzuordnen, ist der Antrag ebenfalls zulässig. Er ist insbesondere statthaft im Hinblick auf die von Gesetzes wegen entfallene aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 12 LVwVG).
13 
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei wird die aufschiebende Wirkung dann anzuordnen sein, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich der Rechtsbehelf bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als sehr wahrscheinlich erfolgreich erweist. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das Interesse des Antragstellers an deren Aussetzung, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, dass die Verfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt.
14 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Antrag keinen Erfolg. Denn nach gegenwärtigem Sachstand werden die Versagung des Aufenthaltstitels und die Abschiebungsandrohung mit hoher Wahrscheinlichkeit Bestand haben und der Widerspruch dagegen voraussichtlich erfolglos bleiben. Die Ablehnung der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (1.) und die Abschiebungsandrohung (2.) dürften nämlich rechtmäßig ergangen sein:
15 
1. Bei summarischer Prüfung der derzeitigen Sach- und Rechtslage dürfte die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Ob es sich bei dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch um eine Verlängerung der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis (§§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG) oder um die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) handeln würde, kann dahinstehen. Nicht entschieden werden muss insbesondere, ob eine Verlängerung nach § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG schon deshalb ausscheidet, weil die frühere Aufenthaltserlaubnis, die ausweislich ihrer Nebenbestimmung nur für einen bestimmten Studiengang galt, möglicherweise mit der Exmatrikulation des Antragstellers zum Ende des Wintersemesters 2014/2015 erloschen und deshalb nicht mehr verlängerungsfähig war (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
17 
Jedenfalls besteht weder ein Anspruch auf Verlängerung (nachfolgend a)) noch auf Neuerteilung (nachfolgend b)) der begehrten Aufenthaltserlaubnis oder auf Neubescheidung (nachfolgend c)). Denn der Antragsteller verfolgt inzwischen einen anderen Aufenthaltszweck.
18 
a) Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG kann gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Das von dieser Vorschrift eröffnete Verlängerungsermessen ist aufgrund Nr. 16.1.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (VwV-AufenthG) unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich auf Null reduziert (vgl. hierzu Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 16 AufenthG / zu Abs. 1, 06/2016, Nr. 5.2), so dass die Vorschrift in diesen Fällen einen Verlängerungsanspruch vermittelt.
19 
Dies setzt allerdings voraus, dass der Tatbestand der Vorschrift erfüllt ist. Daran fehlt es hier, denn der Antragsteller kann seinen ursprünglichen Aufenthaltszweck aufgrund Exmatrikulation und Wechsel des Studienfachs nicht mehr erreichen. Vielmehr verfolgt er nun einen „anderen Aufenthaltszweck“ im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Antragsgegnerin hat den Antrag, soweit er auf die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis gerichtet gewesen sein sollte, deshalb zu Recht abgelehnt:
20 
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder 5 AufenthG knüpft an eine ganz bestimmte konkrete Ausbildung an. Diese Ausbildung wird etwa im Fall des Studiums maßgeblich durch die Fachrichtung (Studiengang und gegebenenfalls Studienfächer) bestimmt. Schon bei einer Änderung der Fachrichtung liegt deshalb ein anderer Aufenthaltszweck vor. Der Begriff des Aufenthaltszwecks in § 16 AufenthG ist demnach an dem konkret betriebenen Studium und nicht etwa an dem abstrakten Aufenthaltszweck „Studium“ zu orientieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, Rn. 4-6, m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 7 B 11227/08 –; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 24 CS 06.3454 –, Rn. 13; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 28. März 2012 – 4 K 333/12 –, Rn. 7; alle nach juris; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht (11. Auflage 2016), § 16 AufenthG, Rn. 26). Maßgeblich ist die Beschreibung der Ausbildung in der Aufenthaltserlaubnis (vgl. BeckOK-AuslR/Christ, AufenthG § 16, Stand: 01.02.2016, Rn. 34).
21 
Die gegenteilige Auffassung des OVG Bremen (Beschluss vom 8. Februar 2011 – 1 B 322/10 –, juris), auf die sich der Antragsteller beruft, überzeugt nicht. Vielmehr folgt das vorstehend beschriebene, mit dem Gesetzeswortlaut im Einklang stehende Normverständnis insbesondere aus dem Gesetzeszweck, denn mit der Regelung will der Gesetzgeber verhindern, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG als Vehikel für eine unkontrollierte Einwanderung zu einem anderen Aufenthaltszweck genutzt wird als dem, der der ursprünglichen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis konkret zu Grunde lag. Die gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums – und im Vorfeld die Entscheidung über die Erteilung eines Visums – kann nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und damit insbesondere auch in Würdigung der vom Ausländer angestrebten Fachrichtung getroffen werden; eine Kontrolle findet also nur insoweit statt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, Rn. 8-10, juris, mit ausführlicher Argumentation auch zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift). Dies gilt umso mehr, als – wie gerade auch der vorliegende Fall zeigt – unterschiedliche Studiengänge sich mit ihren Zugangsvoraussetzungen an verschiedene Zielgruppen richten, dabei z. B. gezielt zwischen englischsprachigen, insbesondere ausländischen Studierenden und deutschsprachigen Studierenden differenzieren und entsprechende Zulassungsbeschränkungen vorsehen können.
22 
Ist der Begriff des „Aufenthaltszwecks“ demnach spezifisch aufenthaltsrechtlich zu verstehen, geht der Hinweis des Antragstellers auf die Unterscheidung von Studienabbruch und Fachrichtungswechsel im Ausbildungsförderungsrecht mangels Vergleichbarkeit der Regelungsbereiche ins Leere. Gleiches gilt für das Argument des Antragstellers, mit dem Inkrafttreten insbesondere der Hochqualifizierten-Richtlinie hätten sich die migrationspolitischen Zielsetzungen des Gesetzgebers so geändert, dass nunmehr der Aufenthaltszweck „Studium“ in einem weiteren Sinne auszulegen sei. Denn die zusätzliche Zielsetzung, das öffentliche Interesse an der Gewinnung ausländischer Auszubildender zur Bekämpfung eines zukünftigen Fachkräftemangels, hat insbesondere in den §§ 16 Abs. 5a und 5b, 17 Abs. 2 und 3 AufenthG Ausdruck gefunden (Bergmann/Dienelt, ebd., § 16 AufenthG, Rn. 25), die Erleichterungen während der Ausbildung und nach deren erfolgreichem Abschluss regeln. § 16 Abs. 1 und 2 AufenthG, die denBeginn der jeweiligen Ausbildung betreffen und denen deshalb die o. g. Kontrollfunktion zukommt, sind demgegenüber durch die Umsetzungsgesetzgebung (Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.2012, BGBl. I 2012, 1224) gerade unverändert geblieben.
23 
Nach diesen Maßstäben dürfte es sich bei dem Beginn des neuen Studiums durch den Antragsteller um einen Wechsel des Aufenthaltszwecks handeln. So war der ursprüngliche Studiengang in der Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich benannt. Auch dass erbrachte Teilleistungen anrechnungsfähig sind, führt entgegen der Auffassung des Antragstellers zu keiner abweichenden Einschätzung. Denn diese Anrechnung erfolgt nur in einem geringen Umfang, wie sich schon darin zeigt, dass der Antragsteller trotz einer Studiendauer von bereits zwei Jahren lediglich in das zweite Fachsemester des neuen Studiengangs immatrikuliert wurde. Damit werden die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester weder „voll“ noch „überwiegend“ angerechnet (vgl. Nr. 16.2.6.1 bzw. 16.2.6.2 VwV-AufenthG). Zudem war der Antragsteller aufgrund endgültigen Nichtbestehens erforderlicher Prüfungen zwischenzeitlich exmatrikuliert worden. Das angestrebte Studium war damit beendet, und bei nicht erfolgreichem Abschluss des Studiums (Studienabbruch, Exmatrikulation wegen Nichtbestehens der Prüfungen oder Überschreiten der höchstzulässigen Studienzeit) ist ein Zweckwechsel grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 16 AufenthG / zu Abs. 2, 03/2015, Nr. 2.5). Schließlich handelt es sich bei dem neuen Studiengang im Unterschied zum ursprünglich gewählten um einen deutschsprachigen Studiengang. Dieser unterliegt gerade im Hinblick auf die vorausgesetzten Sprachkenntnisse abweichenden Zulassungsvoraussetzungen. Deshalb kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass der Antragsteller Prüfungen, deren Nichtbestehen zur Exmatrikulation geführt hatte, nunmehr im neuen Studiengang erfolgreich abschließen konnte.
24 
b) Eine neue Aufenthaltserlaubnis kann gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zum Zweck des Studiums u. a. an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erteilt werden. Damit steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
25 
Allerdings soll während des Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 AufenthG in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht (§ 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Diese Vorschrift ist unabhängig davon anwendbar, ob die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis noch besteht (nachfolgend (1)). Um eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck dürfte es sich, wie oben dargelegt, bei dem vom Antragsteller begehrten Titel wohl handeln. Zudem dürfte die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen sein, dass kein atypischer Sachverhalt vorlag und das (allgemeine) Erteilungsermessen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG deshalb nicht eröffnet war (2).
26 
(1) Dass der Antragsteller seine bisherige Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG möglicherweise infolge Erlöschens durch Exmatrikulation verloren hat (s. o.), steht einer Anwendung der Sperre des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Schon dem Wortlaut nach knüpft diese nicht an den „Besitz eines Aufenthaltstitels“, sondern – in einem weiteren Sinne – an den „Aufenthalt nach Absatz 1“ an. Auch der Zweck des Regelungsgefüges von § 16 AufenthG spricht dafür: Ein Wesensmerkmal der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG ist deren strikte Bindung an einen Aufenthaltszweck und das Erreichen dieses Zwecks in angemessener Zeit. Dieser Regelungszweck würde konterkariert, wenn der Inhaber einer solchen Aufenthaltserlaubnis die Wirkung der Sperre nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG einfach dadurch umgehen könnte, dass er den Verlängerungsantrag verspätet stellt
oder eine der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis beigefügte auflösende Bedingung (z. B. den Abbruch des Studiums) herbeiführt. Dazu würde es jedoch führen, wenn einem Ausländer, der über keine Aufenthaltserlaubnis mehr verfügt, wieder allein unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel – ohne Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – erteilt werden könnte. Die an den Wechsel des Aufenthaltszwecks anknüpfende Sperrwirkung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gilt deshalb nicht nur in den Fällen, in denen der Ausländer aktuell eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG besitzt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 26. Mai 2011 – 19 BV 11.174 –, Rn. 18 f., juris).
27 
(2) Ein gesetzlicher Anspruch (§ 16 Abs. 2 Satz 1 a. E. AufenthG) besteht nicht. Wie dargelegt, handelt es sich bei dem vom Antragsteller nunmehr angetretenen Studium um einen Wechsel des Aufenthaltszwecks. Ein atypischer Sachverhalt im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dürfte nicht vorliegen; ein solcher wäre aber erforderlich, um – entgegen der Regelfolge dieser Vorschrift – das allgemeine Erteilungsermessen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu eröffnen:
28 
Ausnahmefälle, in denen ein Zweckwechsel ausnahmsweise ermöglicht werden könnte, sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, Rn. 20, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 – 1 C 25.93 –, juris). Der VwV-AufenthG kommt in diesem Zusammenhang keine erhebliche Bedeutung zu; insbesondere kommt es deshalb – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch nicht darauf an, ob er das (neue) Studium trotz des Studiengangwechsels noch innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abschließen könnte oder ob die Antragsgegnerin ihn auf die aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen eines Studiengangwechsels korrekt hingewiesen hat (vgl. Nr. 16.2.5 VwV-AufenthG). Als Verwaltungsvorschrift kann die VwV-AufenthG im Außenverhältnis nämlich lediglich ermessenslenkende oder einen Beurteilungsspielraum ausfüllende Wirkung entfalten. Ihre Anwendung setzt einen gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum voraus, an dem es hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Ausnahmefall“ aber gerade fehlt. Die Einschätzung, ob ein Ausnahmefall von dem Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt, steht nämlich weder im Ermessen der Behörde, noch ist dieser insoweit ein Beurteilungsspielraum eröffnet. Vielmehr unterliegt die Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls vorliegen, uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, Rn. 22 und 27 ff.; daran angelehnt VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 28. März 2012 – 4 K 333/12 –, Rn. 7, beide nach juris; a. A. Bay. VGH, Urteil vom 26. Mai 2011 – 19 BV 11.174 –, Rn. 20 ff., juris (Eröffnung des von der VwV-AufenthG gesteuerten Ermessens schon bei der Prüfung eines „Ausnahmefalls“)).
29 
Dass einen Ausnahmefall begründende Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, etwa weil der Zweckwechsel aufgrund objektiver, vom Antragsteller nicht verschuldeter und nicht vorhersehbarer äußerer Umstände erforderlich war, ist nicht ersichtlich. Soweit er familiäre Probleme „in der Prüfungszeit“ geltend macht, trägt dies schon deshalb nicht, weil der Antragsteller nicht nur ein-, sondern dreimal durch die erforderliche Prüfung gefallen ist. Im Übrigen handelt es sich bei dem vom Antragsteller vollzogenen Studiengangwechsel – auch aufenthaltsrechtlich – gerade um den typischen Fall eines Zweckwechsels. Denn während englischsprachige Studiengänge – wie sein zunächst begonnenes Studium – sich typischerweise auch an ausländische Studierende richten, können einwanderungspolitische Belange bei der Zulassung ausländischer Studierender zu einem deutschsprachigen Studiengang von der Ausländerbehörde anders zu gewichten sein. Damit greift der o. g. Kontrollzweck des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gerade in einem Fall wie dem vorliegenden ein. Dass auch das neue Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden könnte (vgl. Nr. 16.2.5 VwV-AufenthG), begründet aus systematischen Gründen – wie dargelegt – entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht die Annahme eines atypischen Geschehensablaufs (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, Rn. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 7 B 11227/08 –, Rn. 9, beide nach juris).
30 
Liegt nach alledem schon kein Ausnahmefall vor, so kommt die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis von vornherein nicht in Betracht und ist daher von der Antragsgegnerin voraussichtlich zu Recht abgelehnt worden. Das allgemeine (pflichtgemäße) Ermessen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG war der Antragsgegnerin nicht eröffnet. Deshalb war auch die etwaige – möglicherweise rechtswidrige – Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an andere Studiengangwechsler nicht ermessenslenkend zu berücksichtigen. Im Übrigen ist völlig offen, ob es sich insoweit überhaupt um vergleichbare Fallgestaltungen handelt.
31 
(3) Auch ein Anspruch auf Neubescheidung des Antrags (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) dürfte nicht bestehen. Denn dass die Antragsgegnerin den Antrag insbesondere unter Hinweis auf den Versagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ohne weitere Ausübung von Ermessen abgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da das allgemeine Erteilungsermessen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG – wie dargelegt – wohl nicht eröffnet war, dürfte die Antragsgegnerin im Ergebnis mit zutreffenden Erwägungen die gesetzlichen Regelfolge des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – nämlich die Versagung des Titels – angeordnet haben.
32 
2. Die mit der Ablehnung des Aufenthaltstitels verbundene Abschiebungsandrohung begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. Entweder bereits mit einem möglichen Erlöschen des früheren Aufenthaltstitels, jedenfalls aber mit Versagung seiner Neuerteilung bzw. Verlängerung ist die Ausreisepflicht des Antragstellers vollziehbar geworden (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Satz 2 AufenthG). Der Zielstaat der Abschiebung wurde in der Androhung ordnungsgemäß bezeichnet (§ 59 Abs. 2 AufenthG). Dass die Wirkungen der Abschiebung (noch) nicht befristet worden sind, dürfte die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Abschiebung nicht berühren (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Auch die Länge der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 und 4 AufenthG bemessenen Ausreisefrist dürfte nicht zu beanstanden sein und, da sie jedenfalls über den Regelrahmen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hinaus geht, den Antragsteller wohl nicht in seinen Rechten verletzen. Dass die Antragsgegnerin die Frist als Datum fixiert hat, dürfte in Fällen wie dem vorliegenden unschädlich sein (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 –1 C 19.14 –, Rn. 26, juris).
33 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert hat die Kammer aufgrund von §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an Ziff. 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.11.2016 hat keinen Erfolg.
Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die unter Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25.11.2016 verfügte Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist sein Rechtsschutzbegehren bereits nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statthaft. Eine auf die Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes zielende Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass mit der ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde eine Fiktionswirkung des Verlängerungsantrags gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG beseitigt wird. Eine solche Fiktionswirkung kommt dem am 21.07.2016 gestellten Antrag des Antragstellers nicht zu. Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt; wird der Antrag verspätet gestellt, gilt die Abschiebung nach Satz 2 dieser Norm ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als ausgesetzt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Antragsteller hielt sich nicht titelunabhängig rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine Fiktionswirkung ergibt sich auch nicht aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wonach der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Der Antragsteller hat gerade nicht vor Ablauf seines Aufenthaltstitels am 06.07.2016, sondern erst am 21.07.2016 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt. Wurde der Antrag verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen. Eine solche Anordnung der Fortgeltung des Aufenthaltstitels hat die Antragsgegnerin vorliegend nicht getroffen. Insbesondere ist in der unter dem 21.07.2016 dem Antragsteller erteilten „Ausländerrechtlichen Bescheinigung“ keine Fortgeltungsanordnung zu sehen. Angesichts der weitreichenden Auswirkungen einer Fortgeltungsanordnung auch auf den einstweiligen Rechtschutz bedarf es einer eindeutigen Willensäußerung der Ausländerbehörde, dass die bisherige Aufenthaltserlaubnis (vorläufig) fortbestehen soll. Allein aufgrund der Tatsache, dass dem Ausländer mit Blick auf seinen Verlängerungsantrag zunächst bis zu einer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine sog. Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird, der grundsätzlich nur deklaratorische Wirkung zukommt (BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 7.97, Juris), kann nicht auf den Willen der Ausländerbehörde geschlossen werden, eine Fortgeltungswirkung anzuordnen (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 12.05.2015 - 7 B 10364/15.OVG -; VG Aachen, Beschl. v. 24.05.2016 - 8 L 1025/15 -, jew. Juris; s.a. Beschluss der erkennenden Kammer v. 04.07.2016 - 7 K 930/16, unveröff.). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Verspätung der Antragstellung und eine etwaige unbillige Härte in den Blick genommen hätte, sind nicht festzustellen, so dass auch deshalb der Bescheinigung vom 21.07.2016 keine Fortgeltungsanordnung zu entnehmen ist. Ob ein Anspruch auf Anordnung der Fortgeltungswirkung die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu begründen vermag, kann dahin gestellt bleiben, denn ein solcher Anspruch ist mangels unbilliger Härte vorliegend nicht gegeben. Gründe für die - wenn auch nur um zwei Wochen - verspätete Antragstellung sind nicht geltend gemacht worden oder anderweitig ersichtlich.
Selbst wenn der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Wider-spruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als zulässig anzusehen sein sollte, hat er keinen Erfolg, denn er ist unbegründet. Die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, in deren Rahmen den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zukommt, ergibt, dass dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung der Vorrang einzuräumen ist gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, sich vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen. Denn nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken mit Bescheid vom 25.11.2016 rechtmäßig; dem Antragsteller steht aller Voraussicht nach kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG zu.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann, § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG.Die in dieser Vorschrift geforderte prognostische Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, unterliegt ebenso wie der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit des Zeitraums in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Entscheidend ist insoweit, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des gewählten Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann. Als Anhaltspunkt ist insoweit die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang zugrunde zu legen. Die besonderen Schwierigkeiten für Ausländer in einem Studium in Deutschland sind angemessen zu berücksichtigen. Ferner ist bei der Beurteilung der Angemessenheit des Zeitraums nicht die Gesamtdauer des Studiums maßgeblich, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu dessen Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird. Bei der danach anzustellenden Prognose ist allerdings im Allgemeinen insbesondere auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen sind, weitere Studienverzögerungen aufgrund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung nicht zu erwarten sind und mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums zu rechnen ist (OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2007 - 18 B 1885/06 -, Juris).
Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die dem Antragsteller zuletzt bis zum 06.07.2016 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG mit Bescheid vom 25.11.2016 nicht verlängert hat. Es sind in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OVG NRW, Beschl. v. 03.01.2005 - 18 B 2665/03 -, Juris) keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsteller sein Studium in der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik (Master of Science) in einem angemessenen Zeitraum noch abschließen kann.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Ausländerbehörde nicht bis zum Erreichen der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich drei Semestern unabhängig von den bis dahin erbrachten Studienleistungen vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG auszugehen. Nach Ziffer 16.1.2.4 Satz 1 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz war die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils um zwei Jahre zu verlängern, soweit - neben weiteren Voraussetzungen - ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt. Nach Ziffer 16.1.2.4 Satz 4 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz lag ein ordnungsgemäßes Studium regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet. Bereits diesen Vorläufigen Anwendungshinweisen war nicht zu entnehmen, dass auch bei einem konkreten Anlass - der vorliegend unzweifelhaft besteht - eine Überprüfung der Studienleistungen des Ausländers zu unterbleiben hätte (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.09.2009 - 19 CS 09.1812 u.a. -, Juris). Dies gilt erst recht nach der nunmehr innerdienstlich anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 (im Folgenden: AVV). In Ziffer 16.1.1.6.2 hält diese an dem dargestellten Verständnis des ordnungsgemäßen Studiums fest, bestimmt unter 16.1.1.6 aber nicht mehr, dass die Aufenthaltserlaubnis bei einem in diesem Sinne ordnungsgemäßen Studium, sondern nur dann grundsätzlich jeweils um zwei Jahre zu verlängern ist, soweit - neben weiteren Voraussetzungen - nach der von der Ausländerbehörde zu treffenden Prognoseentscheidung der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann. Damit ist klargestellt, dass auch vor Ablauf der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich des Zeitraums von drei weiteren Fachsemestern sehr wohl eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen zu erfolgen hat, wobei die bisherigen Studienleistungen umso mehr die Prognose bestimmen, je näher der in Ziffer 16.1.1.6.2 AVV benannte Zeitpunkt rückt.Den Vorgaben der AVV lässt sich lediglich entnehmen, dass bis zum Ablauf der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich des in Nr. 16.1.1.6.2 AVV festgelegten Zeitraums von drei weiteren Fachsemestern ohne konkreten Anlass grundsätzlich unter Einbeziehung der Hochschule keine Überprüfung der Studienleistungen (vgl. Ziff. 16.1.1.7) stattfinden soll. Dieses Verständnis entspricht auch dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, der bereits für die erste Verlängerung der grundsätzlich nur für zwei Jahre erteilten Aufenthaltserlaubnis für ein Studium die Prognose verlangt, ob der Aufenthaltszweck in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
Dem Antragsteller ist auch nicht in der Auffassung zu folgen, die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (im Folgenden: Studentenrichtlinie) sehe eine absolute zeitliche Höchstgrenze für ein Studium nicht vor, und setze, soweit Art. 12 Abs. 2 b) der Studentenrichtlinie die Möglichkeit eröffne, die Verlängerung des Aufenthaltstitels wegen nicht ausreichender Studienfortschritte zu versagen, das Vorliegen der Voraussetzungen einer Exmatrikulation voraus. Diese Auffassung findet in der Studentenrichtlinie keine Stütze. Gemäß Art. 12 Abs. 2 b) der Studentenrichtlinie kann ein Aufenthaltstitel in den Fällen nicht verlängert oder entzogen werden, in denen der Inhaber keine ausreichenden Studienfortschritte gemäß dem einzelstaatlichen Recht oder der einzelstaatlichen Verwaltungspraxis macht. An die einzelstaatlichen hochschulrechtlichen Anforderungen an eine Zwangsexmatrikulation knüpft die Norm damit gerade nicht an.
Die bisherigen gänzlich unzureichenden Studienleistungen lassen auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Prognose nicht zu, der Aufenthaltszweck könne im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 5 Hs. 2 AufenthG in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden. Der Antragsteller ist seit dem SS 2013 im Studiengang Wirtschaftsinformatik (Master of Science) und seit dem WS 2013/14 an der Hochschule ... immatrikuliert. In diesen 9 Semestern hat der Antragsteller lediglich 12 von 120 Leistungspunkten (Credit points, CP) erreicht. Diese resultieren aus einer im SS 2014 im Modul Software-Management und einer im SS 2016 im Wiederholungsversuch im Modul Betriebswirtschaftlicher Schwerpunkt bestandenen Prüfung. Zu 8 weiteren Prüfungen in insgesamt 6 Fächern war der Antragsteller angemeldet, diese wurden durchgängig mit der Note 5,0 bewertet. Nach dem Modulplan der Hochschule ... für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik setzen sich die 120 zu erwerbenden Leistungspunkte aus 30 CP für die Masterarbeit, 18 CP für das Projektsemester, 24 CP für vier Prüfungen (je 6 CP) in dem vom Antragsteller gewählten betriebswirtschaftlichen Schwerpunkt, 21 CP für drei Prüfungen im Modul Betriebliche Anwendungssysteme (9, 6 und 6 CP), 18 CP für drei Prüfungen im Modul Software-Management (je 6 CP) und 9 CP für eine Prüfung im Modul Management/Führung zusammen. Daraus ergibt sich, dass die zu erreichenden 120 Leistungspunkte nicht im Wesentlichen auf einen am Ende des Studiums stehenden Studienabschnitt konzentriert, sondern gleichmäßig auf das Studium verteilt sind. Die durchschnittliche Studiendauer an der Hochschule ... in diesem auf vier Semester ausgerichteten Studiengang beträgt 6,5 Fachsemester. Diese Semesterzahl hatte der Antragsteller bereits im SS 2016 erreicht. Selbst unter Außerachtlassung des vom Antragsteller an der Universität ... absolvierten Fachsemesters - wofür vorliegend jedoch keine Gründe ersichtlich sind - und unter Berücksichtigung von drei weiteren die durchschnittliche Studiendauer überschreitenden Semestern, während der Ziffer 16.1.1.6.2 AVV regelmäßig noch von einem ordnungsgemäßen Studium ausgeht, ist in keiner Weise ein Studienfortschritt festzustellen, der einen erfolgreichen Abschluss in einem angemessenen Zeitraum erwarten lässt. Es ist vielmehr nach dem bisherigen Studienverlauf auszuschließen, dass der Antragsteller bis Ende November 2017 bzw. bis Ende Mai 2018 nicht nur die noch ausstehenden 9 Prüfungen, sondern auch das Projektsemester und die auf ein Semester angelegte Masterarbeit erfolgreich absolvieren wird. Dies gilt insbesondere deshalb, weil für das laufende Semester nicht geltend gemacht wurde oder anderweitig ersichtlich ist, dass der Antragsteller sich überhaupt für eine Prüfung angemeldet oder ein Projektsemester organisiert hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits zwei Prüfungen zum wiederholten Male mit 5,0 nicht bestanden hat, ein weiterer fehlgeschlagener Versuch in diesen Fächern daher eine Zulassung zur Master-Thesis hindern würde (§ 13 Abs. 3 der Prüfungsordnung des Fachbereichs Informatik der Hochschule... für die Studiengänge Bachelor of Science in Wirtschaftsinformatik [Business Information Sciences] und Master of Science in Wirtschaftsinformatik [Business Information Sciences], im Folgenden: Prüfungsordnung).
Die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe für seine minimalen Studienleistungen in den vergangenen acht Semestern lassen nicht die Prognose zu, er werde nunmehr Studienleistungen erbringen, die in Qualität und Quantität die bisherigen in einer Weise überragen, dass in angemessener Zeit ein erfolgreicher Studienabschluss erwartet werden kann.
10 
Das Vorbringen des Antragstellers, er habe nicht wie gefordert (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Prüfungsordnung) bis zum Ende des SS 2014 Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 nachweisen können und sei deshalb im WS 2014/15 nicht zu Prüfungen zugelassen worden, vermag erklären, warum er im WS 2014/15 keine einzige Prüfung erfolgreich abgelegt hat, nicht aber, warum ihm das auch in fünf anderen Semestern nicht und in zwei weiteren nur in Bezug auf jeweils eine einzige Prüfung gelungen ist. Im Übrigen obliegt es dem Antragsteller, sich rechtzeitig über die jeweiligen Studienvoraussetzungen zu informieren und die geforderten Kenntnisse zu erwerben, zumal der Antragsteller zum Nachweis der erforderlichen Englischkenntnisse ein Jahr Zeit hatte.
11 
Auch der Verweis des Antragstellers auf seine emotionale Belastung durch die im Mai 2016 eingetretene Erkrankung seines Ende Januar 2017 verstorbenen Vaters, die ihn gehindert habe, sich voll auf seine Prüfungen zu konzentrieren, lässt eine positive Prognose nicht zu. Dass der Antragsteller auch im SS 2015 und im WS 2015/16 keine einzige Studienleistung erbracht und bis zu der Erkrankung seines Vaters in sechs Semestern nur 6 von 120 CP erhalten hat, belegt, dass die weitgehende Erfolglosigkeit des Studiums nicht auf diese emotionale Belastung zurückzuführen ist. Zudem ist eine Leistungseinschränkung unter den dargelegten Umständen zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, eine Studierunfähigkeit, die namentlich für das WS 2016/17 das Ausbleiben jeglicher Studienleistungen - statt der angeblich angestrebten 21 CP aus drei Prüfungen und 18 CP für ein Projektsemester - erklärt, hätte indes glaubhaft gemacht werden müssen. Darüber hinaus bestehen an einer solchen Studierunfähigkeit des Antragstellers aufgrund der Erkrankung seines Vaters auch deshalb Zweifel, weil er eine solche Beeinträchtigung erstmals am 20.03.2017 behauptet hat.
12 
Soweit sich der Widerspruch gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.11.2016 richtet, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG statthaft, denn der Widerspruch gegen die Androhung der Abschiebung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung hat keine aufschiebende Wirkung. Er ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet, denn die Androhung der Abschiebung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 58 Abs. 1, 59 Absätze 1 und 3, 50, 4 AufenthG.
13 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an Ziffern 8.5 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Einem Ausländer wird zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen und das Absolvieren eines Pflichtpraktikums. Studienvorbereitende Maßnahmen sind

1.
der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn der Ausländer zu einem Vollzeitstudium zugelassen worden ist und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden ist, und
2.
der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nachgewiesen ist.
Ein Nachweis über die für den konkreten Studiengang erforderlichen Kenntnisse der Ausbildungssprache wird nur verlangt, wenn diese Sprachkenntnisse weder bei der Zulassungsentscheidung geprüft worden sind noch durch die studienvorbereitende Maßnahme erworben werden sollen.

(2) Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis beträgt bei der Ersterteilung und bei der Verlängerung mindestens ein Jahr und soll zwei Jahre nicht überschreiten. Sie beträgt mindestens zwei Jahre, wenn der Ausländer an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder wenn für ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt. Dauert das Studium weniger als zwei Jahre, so wird die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Studiums erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Zur Beurteilung der Frage, ob der Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, kann die aufnehmende Bildungseinrichtung beteiligt werden.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nur zur Beschäftigung in der Ferienzeit.

(4) Während eines Aufenthalts nach Absatz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. § 9 findet keine Anwendung.

(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

1.
er von einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung
a)
zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen worden ist und die Zulassung mit einer Bedingung verbunden ist, die nicht auf den Besuch einer studienvorbereitenden Maßnahme gerichtet ist,
b)
zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen worden ist und die Zulassung mit der Bedingung des Besuchs eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung verbunden ist, der Ausländer aber den Nachweis über die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 nicht erbringen kann oder
c)
zum Zweck des Teilzeitstudiums zugelassen worden ist,
2.
er zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs angenommen worden ist, ohne dass eine Zulassung zum Zweck eines Studiums an einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung vorliegt, oder
3.
ihm die Zusage eines Betriebs für das Absolvieren eines studienvorbereitenden Praktikums vorliegt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind Absatz 1 Satz 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 2 und 4 entsprechend anzuwenden; die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Beschäftigung nur in der Ferienzeit sowie zur Ausübung des Praktikums.

(6) Bevor die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 5 aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, zurückgenommen, widerrufen oder gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 nachträglich verkürzt wird, ist dem Ausländer für bis zu neun Monate die Möglichkeit zu geben, die Zulassung bei einer anderen Bildungseinrichtung zu beantragen.

(7) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erteilt werden, wenn der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union seit mindestens zwei Jahren ein Studium betrieben hat und die Voraussetzungen des § 16c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des Studienteils, der in Deutschland durchgeführt wird, erteilt. Absatz 3 gilt entsprechend. § 9 findet keine Anwendung.

(8) Die Absätze 1 bis 4 und 6 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L132 vom 21.5.2016, S. 21).

(1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

1.
er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er über einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder über einen Schulabschluss verfügt, der zum Hochschulzugang im Bundesgebiet oder in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erworben wurde, und
4.
er über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu sechs Monate erteilt. Sie kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat.

(2) Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

1.
er über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügt oder diese innerhalb der Aufenthaltsdauer nach Satz 2 erworben werden sollen und
2.
der Lebensunterhalt gesichert ist.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu neun Monate erteilt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit und nicht zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 18a oder 18b oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Während des Aufenthalts nach Absatz 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b, 18a oder 18b oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch eine Fachkraft gemäß den §§ 18a oder 18b zustimmen, wenn

1.
sie nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
sie
a)
gemäß § 18a oder § 18b Absatz 1 eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben wird, zu der ihre Qualifikation sie befähigt, oder
b)
gemäß § 18b Absatz 2 Satz 2 eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausüben wird,
3.
ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt und,
4.
sofern die Beschäftigungsverordnung nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorsieht, diese vorliegen.
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3 erteilt, es sei denn, in der Beschäftigungsverordnung ist etwas anderes bestimmt.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch einen Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft zustimmen, wenn

1.
der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
die in den §§ 19, 19b, 19c Absatz 3 oder § 19d Absatz 1 Nummer 1 oder durch die Beschäftigungsverordnung geregelten Voraussetzungen für die Zustimmung in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorliegen und
3.
für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung), soweit diese Prüfung durch die Beschäftigungsverordnung oder Gesetz vorgesehen ist.

(4) Für die Erteilung der Zustimmung hat der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.

(6) Absatz 3 gilt für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung entsprechend. Im Übrigen sind die für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen.

(1) Einem Ausländer wird zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen und das Absolvieren eines Pflichtpraktikums. Studienvorbereitende Maßnahmen sind

1.
der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn der Ausländer zu einem Vollzeitstudium zugelassen worden ist und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden ist, und
2.
der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nachgewiesen ist.
Ein Nachweis über die für den konkreten Studiengang erforderlichen Kenntnisse der Ausbildungssprache wird nur verlangt, wenn diese Sprachkenntnisse weder bei der Zulassungsentscheidung geprüft worden sind noch durch die studienvorbereitende Maßnahme erworben werden sollen.

(2) Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis beträgt bei der Ersterteilung und bei der Verlängerung mindestens ein Jahr und soll zwei Jahre nicht überschreiten. Sie beträgt mindestens zwei Jahre, wenn der Ausländer an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder wenn für ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt. Dauert das Studium weniger als zwei Jahre, so wird die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Studiums erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Zur Beurteilung der Frage, ob der Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, kann die aufnehmende Bildungseinrichtung beteiligt werden.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nur zur Beschäftigung in der Ferienzeit.

(4) Während eines Aufenthalts nach Absatz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. § 9 findet keine Anwendung.

(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

1.
er von einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung
a)
zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen worden ist und die Zulassung mit einer Bedingung verbunden ist, die nicht auf den Besuch einer studienvorbereitenden Maßnahme gerichtet ist,
b)
zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen worden ist und die Zulassung mit der Bedingung des Besuchs eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung verbunden ist, der Ausländer aber den Nachweis über die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 nicht erbringen kann oder
c)
zum Zweck des Teilzeitstudiums zugelassen worden ist,
2.
er zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs angenommen worden ist, ohne dass eine Zulassung zum Zweck eines Studiums an einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung vorliegt, oder
3.
ihm die Zusage eines Betriebs für das Absolvieren eines studienvorbereitenden Praktikums vorliegt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind Absatz 1 Satz 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 2 und 4 entsprechend anzuwenden; die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Beschäftigung nur in der Ferienzeit sowie zur Ausübung des Praktikums.

(6) Bevor die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 5 aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, zurückgenommen, widerrufen oder gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 nachträglich verkürzt wird, ist dem Ausländer für bis zu neun Monate die Möglichkeit zu geben, die Zulassung bei einer anderen Bildungseinrichtung zu beantragen.

(7) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erteilt werden, wenn der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union seit mindestens zwei Jahren ein Studium betrieben hat und die Voraussetzungen des § 16c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des Studienteils, der in Deutschland durchgeführt wird, erteilt. Absatz 3 gilt entsprechend. § 9 findet keine Anwendung.

(8) Die Absätze 1 bis 4 und 6 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L132 vom 21.5.2016, S. 21).

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie die damit verbundene Abschiebungsandrohung.
Der Antragsteller ist libanesischer Staatsangehöriger. Er wurde am …08.1991 geboren und reiste im März 2013 mit einem Visum für Studienbewerber nach Deutschland ein. In Deutschland erhielt der Antragsteller erstmals am 08.05.2013 eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG, die mit der Nebenbestimmung „Gilt für die Dauer des Studiums an der Hochschule R.. Fachrichtung: Elektrotechnik und Info“ versehen war und fortwährend – zuletzt bis 31.08.2015 – verlängert wurde. Am 27.08.2015 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, woraufhin die Antragsgegnerin ihm eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausstellte.
Der Antragsteller hatte sich zum Sommersemester 2013 an der Hochschule R. für den englischsprachigen Studiengang „Electrical Engineering and Information Technology (Bachelor of Engineering)“ immatrikuliert. Weil er erforderliche Prüfungen endgültig nicht bestand, wurde er – nach Aktenlage bestandskräftig – zum 28.02.2015 exmatrikuliert. Mit Zulassungsbescheid vom 27.03.2015 ließ ihn die Hochschule zum zweiten Fachsemester im Studiengang „Elektromobilität und Energiemanagement“ zu.
Mit Bescheid vom 13.10.2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1.). Außerdem forderte sie den Antragsteller unter Setzung einer Ausreisefrist bis 14.12.2015 auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 2.), und drohte ihm die Abschiebung insbesondere in den Libanon an (Ziffer 3.). Zur Begründung stützte sich die Antragsgegnerin im Kern darauf, dass der Antragsteller nunmehr einen anderen Aufenthaltszweck verfolge und ihm dafür keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe (§ 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG); ein atypischer Fall liege schon deshalb nicht vor, weil das Erststudium des Antragstellers fehlgeschlagen und er exmatrikuliert worden sei.
Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2015 legte der Antragsteller am 26.10.2015 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 01.12.2015 hat er beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. Er vertritt im Wesentlichen die Auffassung, es liege nur ein Fachrichtungswechsel vor, der den Aufenthaltszweck „Studium“ nicht berühre. Er könne den ursprünglichen Aufenthaltszweck im Rahmen der vorgesehenen Gesamtstudiendauer weiterhin erfüllen. Außerdem habe die Antragsgegnerin versäumt, Ermessen auszuüben. Mehrere andere Studierende hätten ihren Studiengang zu einem erheblich späteren Zeitpunkt wechseln dürfen; insoweit liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 13.10.2015 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10 
Für den übrigen Vortrag der Beteiligten und die weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
11 
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels und die Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg.
12 
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn seine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Soweit sich der Antrag gegen die Ablehnung der Verlängerung bzw. Neuerteilung des Aufenthaltstitels richtet, ist er zulässig, insbesondere gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statthaft. Denn der Verlängerungs- bzw. Neuerteilungsantrag dürfte gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG Fiktionswirkung entfaltet haben, woraufhin die Antragsgegnerin eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausstellte. Dabei kommt es vorliegend für den Eintritt der Fiktionswirkung und damit für die statthafte Rechtsschutzform nicht darauf an, ob ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vorlag, ob also der Antragsteller die Verlängerung des bisherigen oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragte (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 Var. 1 bzw. Var. 2 AufenthG). Mit der Ablehnung des Antrags dürfte jedenfalls ein fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erloschen und der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO somit statthaft sein. Soweit der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 13.10.2015 anzuordnen, ist der Antrag ebenfalls zulässig. Er ist insbesondere statthaft im Hinblick auf die von Gesetzes wegen entfallene aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 12 LVwVG).
13 
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei wird die aufschiebende Wirkung dann anzuordnen sein, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich der Rechtsbehelf bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als sehr wahrscheinlich erfolgreich erweist. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das Interesse des Antragstellers an deren Aussetzung, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, dass die Verfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt.
14 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Antrag keinen Erfolg. Denn nach gegenwärtigem Sachstand werden die Versagung des Aufenthaltstitels und die Abschiebungsandrohung mit hoher Wahrscheinlichkeit Bestand haben und der Widerspruch dagegen voraussichtlich erfolglos bleiben. Die Ablehnung der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (1.) und die Abschiebungsandrohung (2.) dürften nämlich rechtmäßig ergangen sein:
15 
1. Bei summarischer Prüfung der derzeitigen Sach- und Rechtslage dürfte die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Ob es sich bei dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch um eine Verlängerung der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis (§§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG) oder um die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) handeln würde, kann dahinstehen. Nicht entschieden werden muss insbesondere, ob eine Verlängerung nach § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG schon deshalb ausscheidet, weil die frühere Aufenthaltserlaubnis, die ausweislich ihrer Nebenbestimmung nur für einen bestimmten Studiengang galt, möglicherweise mit der Exmatrikulation des Antragstellers zum Ende des Wintersemesters 2014/2015 erloschen und deshalb nicht mehr verlängerungsfähig war (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
17 
Jedenfalls besteht weder ein Anspruch auf Verlängerung (nachfolgend a)) noch auf Neuerteilung (nachfolgend b)) der begehrten Aufenthaltserlaubnis oder auf Neubescheidung (nachfolgend c)). Denn der Antragsteller verfolgt inzwischen einen anderen Aufenthaltszweck.
18 
a) Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG kann gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Das von dieser Vorschrift eröffnete Verlängerungsermessen ist aufgrund Nr. 16.1.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (VwV-AufenthG) unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich auf Null reduziert (vgl. hierzu Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 16 AufenthG / zu Abs. 1, 06/2016, Nr. 5.2), so dass die Vorschrift in diesen Fällen einen Verlängerungsanspruch vermittelt.
19 
Dies setzt allerdings voraus, dass der Tatbestand der Vorschrift erfüllt ist. Daran fehlt es hier, denn der Antragsteller kann seinen ursprünglichen Aufenthaltszweck aufgrund Exmatrikulation und Wechsel des Studienfachs nicht mehr erreichen. Vielmehr verfolgt er nun einen „anderen Aufenthaltszweck“ im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Antragsgegnerin hat den Antrag, soweit er auf die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis gerichtet gewesen sein sollte, deshalb zu Recht abgelehnt:
20 
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder 5 AufenthG knüpft an eine ganz bestimmte konkrete Ausbildung an. Diese Ausbildung wird etwa im Fall des Studiums maßgeblich durch die Fachrichtung (Studiengang und gegebenenfalls Studienfächer) bestimmt. Schon bei einer Änderung der Fachrichtung liegt deshalb ein anderer Aufenthaltszweck vor. Der Begriff des Aufenthaltszwecks in § 16 AufenthG ist demnach an dem konkret betriebenen Studium und nicht etwa an dem abstrakten Aufenthaltszweck „Studium“ zu orientieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, Rn. 4-6, m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 7 B 11227/08 –; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 24 CS 06.3454 –, Rn. 13; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 28. März 2012 – 4 K 333/12 –, Rn. 7; alle nach juris; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht (11. Auflage 2016), § 16 AufenthG, Rn. 26). Maßgeblich ist die Beschreibung der Ausbildung in der Aufenthaltserlaubnis (vgl. BeckOK-AuslR/Christ, AufenthG § 16, Stand: 01.02.2016, Rn. 34).
21 
Die gegenteilige Auffassung des OVG Bremen (Beschluss vom 8. Februar 2011 – 1 B 322/10 –, juris), auf die sich der Antragsteller beruft, überzeugt nicht. Vielmehr folgt das vorstehend beschriebene, mit dem Gesetzeswortlaut im Einklang stehende Normverständnis insbesondere aus dem Gesetzeszweck, denn mit der Regelung will der Gesetzgeber verhindern, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG als Vehikel für eine unkontrollierte Einwanderung zu einem anderen Aufenthaltszweck genutzt wird als dem, der der ursprünglichen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis konkret zu Grunde lag. Die gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums – und im Vorfeld die Entscheidung über die Erteilung eines Visums – kann nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und damit insbesondere auch in Würdigung der vom Ausländer angestrebten Fachrichtung getroffen werden; eine Kontrolle findet also nur insoweit statt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, Rn. 8-10, juris, mit ausführlicher Argumentation auch zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift). Dies gilt umso mehr, als – wie gerade auch der vorliegende Fall zeigt – unterschiedliche Studiengänge sich mit ihren Zugangsvoraussetzungen an verschiedene Zielgruppen richten, dabei z. B. gezielt zwischen englischsprachigen, insbesondere ausländischen Studierenden und deutschsprachigen Studierenden differenzieren und entsprechende Zulassungsbeschränkungen vorsehen können.
22 
Ist der Begriff des „Aufenthaltszwecks“ demnach spezifisch aufenthaltsrechtlich zu verstehen, geht der Hinweis des Antragstellers auf die Unterscheidung von Studienabbruch und Fachrichtungswechsel im Ausbildungsförderungsrecht mangels Vergleichbarkeit der Regelungsbereiche ins Leere. Gleiches gilt für das Argument des Antragstellers, mit dem Inkrafttreten insbesondere der Hochqualifizierten-Richtlinie hätten sich die migrationspolitischen Zielsetzungen des Gesetzgebers so geändert, dass nunmehr der Aufenthaltszweck „Studium“ in einem weiteren Sinne auszulegen sei. Denn die zusätzliche Zielsetzung, das öffentliche Interesse an der Gewinnung ausländischer Auszubildender zur Bekämpfung eines zukünftigen Fachkräftemangels, hat insbesondere in den §§ 16 Abs. 5a und 5b, 17 Abs. 2 und 3 AufenthG Ausdruck gefunden (Bergmann/Dienelt, ebd., § 16 AufenthG, Rn. 25), die Erleichterungen während der Ausbildung und nach deren erfolgreichem Abschluss regeln. § 16 Abs. 1 und 2 AufenthG, die denBeginn der jeweiligen Ausbildung betreffen und denen deshalb die o. g. Kontrollfunktion zukommt, sind demgegenüber durch die Umsetzungsgesetzgebung (Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.2012, BGBl. I 2012, 1224) gerade unverändert geblieben.
23 
Nach diesen Maßstäben dürfte es sich bei dem Beginn des neuen Studiums durch den Antragsteller um einen Wechsel des Aufenthaltszwecks handeln. So war der ursprüngliche Studiengang in der Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich benannt. Auch dass erbrachte Teilleistungen anrechnungsfähig sind, führt entgegen der Auffassung des Antragstellers zu keiner abweichenden Einschätzung. Denn diese Anrechnung erfolgt nur in einem geringen Umfang, wie sich schon darin zeigt, dass der Antragsteller trotz einer Studiendauer von bereits zwei Jahren lediglich in das zweite Fachsemester des neuen Studiengangs immatrikuliert wurde. Damit werden die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester weder „voll“ noch „überwiegend“ angerechnet (vgl. Nr. 16.2.6.1 bzw. 16.2.6.2 VwV-AufenthG). Zudem war der Antragsteller aufgrund endgültigen Nichtbestehens erforderlicher Prüfungen zwischenzeitlich exmatrikuliert worden. Das angestrebte Studium war damit beendet, und bei nicht erfolgreichem Abschluss des Studiums (Studienabbruch, Exmatrikulation wegen Nichtbestehens der Prüfungen oder Überschreiten der höchstzulässigen Studienzeit) ist ein Zweckwechsel grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 16 AufenthG / zu Abs. 2, 03/2015, Nr. 2.5). Schließlich handelt es sich bei dem neuen Studiengang im Unterschied zum ursprünglich gewählten um einen deutschsprachigen Studiengang. Dieser unterliegt gerade im Hinblick auf die vorausgesetzten Sprachkenntnisse abweichenden Zulassungsvoraussetzungen. Deshalb kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass der Antragsteller Prüfungen, deren Nichtbestehen zur Exmatrikulation geführt hatte, nunmehr im neuen Studiengang erfolgreich abschließen konnte.
24 
b) Eine neue Aufenthaltserlaubnis kann gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zum Zweck des Studiums u. a. an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erteilt werden. Damit steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
25 
Allerdings soll während des Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 AufenthG in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht (§ 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Diese Vorschrift ist unabhängig davon anwendbar, ob die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis noch besteht (nachfolgend (1)). Um eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck dürfte es sich, wie oben dargelegt, bei dem vom Antragsteller begehrten Titel wohl handeln. Zudem dürfte die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen sein, dass kein atypischer Sachverhalt vorlag und das (allgemeine) Erteilungsermessen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG deshalb nicht eröffnet war (2).
26 
(1) Dass der Antragsteller seine bisherige Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG möglicherweise infolge Erlöschens durch Exmatrikulation verloren hat (s. o.), steht einer Anwendung der Sperre des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Schon dem Wortlaut nach knüpft diese nicht an den „Besitz eines Aufenthaltstitels“, sondern – in einem weiteren Sinne – an den „Aufenthalt nach Absatz 1“ an. Auch der Zweck des Regelungsgefüges von § 16 AufenthG spricht dafür: Ein Wesensmerkmal der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG ist deren strikte Bindung an einen Aufenthaltszweck und das Erreichen dieses Zwecks in angemessener Zeit. Dieser Regelungszweck würde konterkariert, wenn der Inhaber einer solchen Aufenthaltserlaubnis die Wirkung der Sperre nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG einfach dadurch umgehen könnte, dass er den Verlängerungsantrag verspätet stellt
oder eine der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis beigefügte auflösende Bedingung (z. B. den Abbruch des Studiums) herbeiführt. Dazu würde es jedoch führen, wenn einem Ausländer, der über keine Aufenthaltserlaubnis mehr verfügt, wieder allein unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel – ohne Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – erteilt werden könnte. Die an den Wechsel des Aufenthaltszwecks anknüpfende Sperrwirkung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gilt deshalb nicht nur in den Fällen, in denen der Ausländer aktuell eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG besitzt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 26. Mai 2011 – 19 BV 11.174 –, Rn. 18 f., juris).
27 
(2) Ein gesetzlicher Anspruch (§ 16 Abs. 2 Satz 1 a. E. AufenthG) besteht nicht. Wie dargelegt, handelt es sich bei dem vom Antragsteller nunmehr angetretenen Studium um einen Wechsel des Aufenthaltszwecks. Ein atypischer Sachverhalt im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dürfte nicht vorliegen; ein solcher wäre aber erforderlich, um – entgegen der Regelfolge dieser Vorschrift – das allgemeine Erteilungsermessen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu eröffnen:
28 
Ausnahmefälle, in denen ein Zweckwechsel ausnahmsweise ermöglicht werden könnte, sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, Rn. 20, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 – 1 C 25.93 –, juris). Der VwV-AufenthG kommt in diesem Zusammenhang keine erhebliche Bedeutung zu; insbesondere kommt es deshalb – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch nicht darauf an, ob er das (neue) Studium trotz des Studiengangwechsels noch innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abschließen könnte oder ob die Antragsgegnerin ihn auf die aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen eines Studiengangwechsels korrekt hingewiesen hat (vgl. Nr. 16.2.5 VwV-AufenthG). Als Verwaltungsvorschrift kann die VwV-AufenthG im Außenverhältnis nämlich lediglich ermessenslenkende oder einen Beurteilungsspielraum ausfüllende Wirkung entfalten. Ihre Anwendung setzt einen gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum voraus, an dem es hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Ausnahmefall“ aber gerade fehlt. Die Einschätzung, ob ein Ausnahmefall von dem Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt, steht nämlich weder im Ermessen der Behörde, noch ist dieser insoweit ein Beurteilungsspielraum eröffnet. Vielmehr unterliegt die Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls vorliegen, uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, Rn. 22 und 27 ff.; daran angelehnt VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 28. März 2012 – 4 K 333/12 –, Rn. 7, beide nach juris; a. A. Bay. VGH, Urteil vom 26. Mai 2011 – 19 BV 11.174 –, Rn. 20 ff., juris (Eröffnung des von der VwV-AufenthG gesteuerten Ermessens schon bei der Prüfung eines „Ausnahmefalls“)).
29 
Dass einen Ausnahmefall begründende Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, etwa weil der Zweckwechsel aufgrund objektiver, vom Antragsteller nicht verschuldeter und nicht vorhersehbarer äußerer Umstände erforderlich war, ist nicht ersichtlich. Soweit er familiäre Probleme „in der Prüfungszeit“ geltend macht, trägt dies schon deshalb nicht, weil der Antragsteller nicht nur ein-, sondern dreimal durch die erforderliche Prüfung gefallen ist. Im Übrigen handelt es sich bei dem vom Antragsteller vollzogenen Studiengangwechsel – auch aufenthaltsrechtlich – gerade um den typischen Fall eines Zweckwechsels. Denn während englischsprachige Studiengänge – wie sein zunächst begonnenes Studium – sich typischerweise auch an ausländische Studierende richten, können einwanderungspolitische Belange bei der Zulassung ausländischer Studierender zu einem deutschsprachigen Studiengang von der Ausländerbehörde anders zu gewichten sein. Damit greift der o. g. Kontrollzweck des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gerade in einem Fall wie dem vorliegenden ein. Dass auch das neue Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden könnte (vgl. Nr. 16.2.5 VwV-AufenthG), begründet aus systematischen Gründen – wie dargelegt – entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht die Annahme eines atypischen Geschehensablaufs (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, Rn. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 7 B 11227/08 –, Rn. 9, beide nach juris).
30 
Liegt nach alledem schon kein Ausnahmefall vor, so kommt die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis von vornherein nicht in Betracht und ist daher von der Antragsgegnerin voraussichtlich zu Recht abgelehnt worden. Das allgemeine (pflichtgemäße) Ermessen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG war der Antragsgegnerin nicht eröffnet. Deshalb war auch die etwaige – möglicherweise rechtswidrige – Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an andere Studiengangwechsler nicht ermessenslenkend zu berücksichtigen. Im Übrigen ist völlig offen, ob es sich insoweit überhaupt um vergleichbare Fallgestaltungen handelt.
31 
(3) Auch ein Anspruch auf Neubescheidung des Antrags (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) dürfte nicht bestehen. Denn dass die Antragsgegnerin den Antrag insbesondere unter Hinweis auf den Versagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ohne weitere Ausübung von Ermessen abgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da das allgemeine Erteilungsermessen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG – wie dargelegt – wohl nicht eröffnet war, dürfte die Antragsgegnerin im Ergebnis mit zutreffenden Erwägungen die gesetzlichen Regelfolge des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – nämlich die Versagung des Titels – angeordnet haben.
32 
2. Die mit der Ablehnung des Aufenthaltstitels verbundene Abschiebungsandrohung begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. Entweder bereits mit einem möglichen Erlöschen des früheren Aufenthaltstitels, jedenfalls aber mit Versagung seiner Neuerteilung bzw. Verlängerung ist die Ausreisepflicht des Antragstellers vollziehbar geworden (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Satz 2 AufenthG). Der Zielstaat der Abschiebung wurde in der Androhung ordnungsgemäß bezeichnet (§ 59 Abs. 2 AufenthG). Dass die Wirkungen der Abschiebung (noch) nicht befristet worden sind, dürfte die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Abschiebung nicht berühren (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Auch die Länge der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 und 4 AufenthG bemessenen Ausreisefrist dürfte nicht zu beanstanden sein und, da sie jedenfalls über den Regelrahmen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hinaus geht, den Antragsteller wohl nicht in seinen Rechten verletzen. Dass die Antragsgegnerin die Frist als Datum fixiert hat, dürfte in Fällen wie dem vorliegenden unschädlich sein (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 –1 C 19.14 –, Rn. 26, juris).
33 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert hat die Kammer aufgrund von §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an Ziff. 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.