Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Apr. 2017 - 7 K 7667/16

bei uns veröffentlicht am03.04.2017

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.11.2016 hat keinen Erfolg.
Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die unter Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25.11.2016 verfügte Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist sein Rechtsschutzbegehren bereits nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statthaft. Eine auf die Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes zielende Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass mit der ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde eine Fiktionswirkung des Verlängerungsantrags gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG beseitigt wird. Eine solche Fiktionswirkung kommt dem am 21.07.2016 gestellten Antrag des Antragstellers nicht zu. Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt; wird der Antrag verspätet gestellt, gilt die Abschiebung nach Satz 2 dieser Norm ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als ausgesetzt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Antragsteller hielt sich nicht titelunabhängig rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine Fiktionswirkung ergibt sich auch nicht aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wonach der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Der Antragsteller hat gerade nicht vor Ablauf seines Aufenthaltstitels am 06.07.2016, sondern erst am 21.07.2016 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt. Wurde der Antrag verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen. Eine solche Anordnung der Fortgeltung des Aufenthaltstitels hat die Antragsgegnerin vorliegend nicht getroffen. Insbesondere ist in der unter dem 21.07.2016 dem Antragsteller erteilten „Ausländerrechtlichen Bescheinigung“ keine Fortgeltungsanordnung zu sehen. Angesichts der weitreichenden Auswirkungen einer Fortgeltungsanordnung auch auf den einstweiligen Rechtschutz bedarf es einer eindeutigen Willensäußerung der Ausländerbehörde, dass die bisherige Aufenthaltserlaubnis (vorläufig) fortbestehen soll. Allein aufgrund der Tatsache, dass dem Ausländer mit Blick auf seinen Verlängerungsantrag zunächst bis zu einer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine sog. Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird, der grundsätzlich nur deklaratorische Wirkung zukommt (BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 7.97, Juris), kann nicht auf den Willen der Ausländerbehörde geschlossen werden, eine Fortgeltungswirkung anzuordnen (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 12.05.2015 - 7 B 10364/15.OVG -; VG Aachen, Beschl. v. 24.05.2016 - 8 L 1025/15 -, jew. Juris; s.a. Beschluss der erkennenden Kammer v. 04.07.2016 - 7 K 930/16, unveröff.). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Verspätung der Antragstellung und eine etwaige unbillige Härte in den Blick genommen hätte, sind nicht festzustellen, so dass auch deshalb der Bescheinigung vom 21.07.2016 keine Fortgeltungsanordnung zu entnehmen ist. Ob ein Anspruch auf Anordnung der Fortgeltungswirkung die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu begründen vermag, kann dahin gestellt bleiben, denn ein solcher Anspruch ist mangels unbilliger Härte vorliegend nicht gegeben. Gründe für die - wenn auch nur um zwei Wochen - verspätete Antragstellung sind nicht geltend gemacht worden oder anderweitig ersichtlich.
Selbst wenn der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Wider-spruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als zulässig anzusehen sein sollte, hat er keinen Erfolg, denn er ist unbegründet. Die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, in deren Rahmen den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zukommt, ergibt, dass dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung der Vorrang einzuräumen ist gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, sich vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen. Denn nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken mit Bescheid vom 25.11.2016 rechtmäßig; dem Antragsteller steht aller Voraussicht nach kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG zu.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann, § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG.Die in dieser Vorschrift geforderte prognostische Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, unterliegt ebenso wie der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit des Zeitraums in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Entscheidend ist insoweit, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des gewählten Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann. Als Anhaltspunkt ist insoweit die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang zugrunde zu legen. Die besonderen Schwierigkeiten für Ausländer in einem Studium in Deutschland sind angemessen zu berücksichtigen. Ferner ist bei der Beurteilung der Angemessenheit des Zeitraums nicht die Gesamtdauer des Studiums maßgeblich, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu dessen Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird. Bei der danach anzustellenden Prognose ist allerdings im Allgemeinen insbesondere auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen sind, weitere Studienverzögerungen aufgrund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung nicht zu erwarten sind und mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums zu rechnen ist (OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2007 - 18 B 1885/06 -, Juris).
Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die dem Antragsteller zuletzt bis zum 06.07.2016 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG mit Bescheid vom 25.11.2016 nicht verlängert hat. Es sind in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OVG NRW, Beschl. v. 03.01.2005 - 18 B 2665/03 -, Juris) keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsteller sein Studium in der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik (Master of Science) in einem angemessenen Zeitraum noch abschließen kann.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Ausländerbehörde nicht bis zum Erreichen der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich drei Semestern unabhängig von den bis dahin erbrachten Studienleistungen vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG auszugehen. Nach Ziffer 16.1.2.4 Satz 1 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz war die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils um zwei Jahre zu verlängern, soweit - neben weiteren Voraussetzungen - ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt. Nach Ziffer 16.1.2.4 Satz 4 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz lag ein ordnungsgemäßes Studium regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet. Bereits diesen Vorläufigen Anwendungshinweisen war nicht zu entnehmen, dass auch bei einem konkreten Anlass - der vorliegend unzweifelhaft besteht - eine Überprüfung der Studienleistungen des Ausländers zu unterbleiben hätte (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.09.2009 - 19 CS 09.1812 u.a. -, Juris). Dies gilt erst recht nach der nunmehr innerdienstlich anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 (im Folgenden: AVV). In Ziffer 16.1.1.6.2 hält diese an dem dargestellten Verständnis des ordnungsgemäßen Studiums fest, bestimmt unter 16.1.1.6 aber nicht mehr, dass die Aufenthaltserlaubnis bei einem in diesem Sinne ordnungsgemäßen Studium, sondern nur dann grundsätzlich jeweils um zwei Jahre zu verlängern ist, soweit - neben weiteren Voraussetzungen - nach der von der Ausländerbehörde zu treffenden Prognoseentscheidung der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann. Damit ist klargestellt, dass auch vor Ablauf der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich des Zeitraums von drei weiteren Fachsemestern sehr wohl eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen zu erfolgen hat, wobei die bisherigen Studienleistungen umso mehr die Prognose bestimmen, je näher der in Ziffer 16.1.1.6.2 AVV benannte Zeitpunkt rückt.Den Vorgaben der AVV lässt sich lediglich entnehmen, dass bis zum Ablauf der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich des in Nr. 16.1.1.6.2 AVV festgelegten Zeitraums von drei weiteren Fachsemestern ohne konkreten Anlass grundsätzlich unter Einbeziehung der Hochschule keine Überprüfung der Studienleistungen (vgl. Ziff. 16.1.1.7) stattfinden soll. Dieses Verständnis entspricht auch dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, der bereits für die erste Verlängerung der grundsätzlich nur für zwei Jahre erteilten Aufenthaltserlaubnis für ein Studium die Prognose verlangt, ob der Aufenthaltszweck in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
Dem Antragsteller ist auch nicht in der Auffassung zu folgen, die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (im Folgenden: Studentenrichtlinie) sehe eine absolute zeitliche Höchstgrenze für ein Studium nicht vor, und setze, soweit Art. 12 Abs. 2 b) der Studentenrichtlinie die Möglichkeit eröffne, die Verlängerung des Aufenthaltstitels wegen nicht ausreichender Studienfortschritte zu versagen, das Vorliegen der Voraussetzungen einer Exmatrikulation voraus. Diese Auffassung findet in der Studentenrichtlinie keine Stütze. Gemäß Art. 12 Abs. 2 b) der Studentenrichtlinie kann ein Aufenthaltstitel in den Fällen nicht verlängert oder entzogen werden, in denen der Inhaber keine ausreichenden Studienfortschritte gemäß dem einzelstaatlichen Recht oder der einzelstaatlichen Verwaltungspraxis macht. An die einzelstaatlichen hochschulrechtlichen Anforderungen an eine Zwangsexmatrikulation knüpft die Norm damit gerade nicht an.
Die bisherigen gänzlich unzureichenden Studienleistungen lassen auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Prognose nicht zu, der Aufenthaltszweck könne im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 5 Hs. 2 AufenthG in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden. Der Antragsteller ist seit dem SS 2013 im Studiengang Wirtschaftsinformatik (Master of Science) und seit dem WS 2013/14 an der Hochschule ... immatrikuliert. In diesen 9 Semestern hat der Antragsteller lediglich 12 von 120 Leistungspunkten (Credit points, CP) erreicht. Diese resultieren aus einer im SS 2014 im Modul Software-Management und einer im SS 2016 im Wiederholungsversuch im Modul Betriebswirtschaftlicher Schwerpunkt bestandenen Prüfung. Zu 8 weiteren Prüfungen in insgesamt 6 Fächern war der Antragsteller angemeldet, diese wurden durchgängig mit der Note 5,0 bewertet. Nach dem Modulplan der Hochschule ... für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik setzen sich die 120 zu erwerbenden Leistungspunkte aus 30 CP für die Masterarbeit, 18 CP für das Projektsemester, 24 CP für vier Prüfungen (je 6 CP) in dem vom Antragsteller gewählten betriebswirtschaftlichen Schwerpunkt, 21 CP für drei Prüfungen im Modul Betriebliche Anwendungssysteme (9, 6 und 6 CP), 18 CP für drei Prüfungen im Modul Software-Management (je 6 CP) und 9 CP für eine Prüfung im Modul Management/Führung zusammen. Daraus ergibt sich, dass die zu erreichenden 120 Leistungspunkte nicht im Wesentlichen auf einen am Ende des Studiums stehenden Studienabschnitt konzentriert, sondern gleichmäßig auf das Studium verteilt sind. Die durchschnittliche Studiendauer an der Hochschule ... in diesem auf vier Semester ausgerichteten Studiengang beträgt 6,5 Fachsemester. Diese Semesterzahl hatte der Antragsteller bereits im SS 2016 erreicht. Selbst unter Außerachtlassung des vom Antragsteller an der Universität ... absolvierten Fachsemesters - wofür vorliegend jedoch keine Gründe ersichtlich sind - und unter Berücksichtigung von drei weiteren die durchschnittliche Studiendauer überschreitenden Semestern, während der Ziffer 16.1.1.6.2 AVV regelmäßig noch von einem ordnungsgemäßen Studium ausgeht, ist in keiner Weise ein Studienfortschritt festzustellen, der einen erfolgreichen Abschluss in einem angemessenen Zeitraum erwarten lässt. Es ist vielmehr nach dem bisherigen Studienverlauf auszuschließen, dass der Antragsteller bis Ende November 2017 bzw. bis Ende Mai 2018 nicht nur die noch ausstehenden 9 Prüfungen, sondern auch das Projektsemester und die auf ein Semester angelegte Masterarbeit erfolgreich absolvieren wird. Dies gilt insbesondere deshalb, weil für das laufende Semester nicht geltend gemacht wurde oder anderweitig ersichtlich ist, dass der Antragsteller sich überhaupt für eine Prüfung angemeldet oder ein Projektsemester organisiert hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits zwei Prüfungen zum wiederholten Male mit 5,0 nicht bestanden hat, ein weiterer fehlgeschlagener Versuch in diesen Fächern daher eine Zulassung zur Master-Thesis hindern würde (§ 13 Abs. 3 der Prüfungsordnung des Fachbereichs Informatik der Hochschule... für die Studiengänge Bachelor of Science in Wirtschaftsinformatik [Business Information Sciences] und Master of Science in Wirtschaftsinformatik [Business Information Sciences], im Folgenden: Prüfungsordnung).
Die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe für seine minimalen Studienleistungen in den vergangenen acht Semestern lassen nicht die Prognose zu, er werde nunmehr Studienleistungen erbringen, die in Qualität und Quantität die bisherigen in einer Weise überragen, dass in angemessener Zeit ein erfolgreicher Studienabschluss erwartet werden kann.
10 
Das Vorbringen des Antragstellers, er habe nicht wie gefordert (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Prüfungsordnung) bis zum Ende des SS 2014 Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 nachweisen können und sei deshalb im WS 2014/15 nicht zu Prüfungen zugelassen worden, vermag erklären, warum er im WS 2014/15 keine einzige Prüfung erfolgreich abgelegt hat, nicht aber, warum ihm das auch in fünf anderen Semestern nicht und in zwei weiteren nur in Bezug auf jeweils eine einzige Prüfung gelungen ist. Im Übrigen obliegt es dem Antragsteller, sich rechtzeitig über die jeweiligen Studienvoraussetzungen zu informieren und die geforderten Kenntnisse zu erwerben, zumal der Antragsteller zum Nachweis der erforderlichen Englischkenntnisse ein Jahr Zeit hatte.
11 
Auch der Verweis des Antragstellers auf seine emotionale Belastung durch die im Mai 2016 eingetretene Erkrankung seines Ende Januar 2017 verstorbenen Vaters, die ihn gehindert habe, sich voll auf seine Prüfungen zu konzentrieren, lässt eine positive Prognose nicht zu. Dass der Antragsteller auch im SS 2015 und im WS 2015/16 keine einzige Studienleistung erbracht und bis zu der Erkrankung seines Vaters in sechs Semestern nur 6 von 120 CP erhalten hat, belegt, dass die weitgehende Erfolglosigkeit des Studiums nicht auf diese emotionale Belastung zurückzuführen ist. Zudem ist eine Leistungseinschränkung unter den dargelegten Umständen zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, eine Studierunfähigkeit, die namentlich für das WS 2016/17 das Ausbleiben jeglicher Studienleistungen - statt der angeblich angestrebten 21 CP aus drei Prüfungen und 18 CP für ein Projektsemester - erklärt, hätte indes glaubhaft gemacht werden müssen. Darüber hinaus bestehen an einer solchen Studierunfähigkeit des Antragstellers aufgrund der Erkrankung seines Vaters auch deshalb Zweifel, weil er eine solche Beeinträchtigung erstmals am 20.03.2017 behauptet hat.
12 
Soweit sich der Widerspruch gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.11.2016 richtet, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG statthaft, denn der Widerspruch gegen die Androhung der Abschiebung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung hat keine aufschiebende Wirkung. Er ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet, denn die Androhung der Abschiebung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 58 Abs. 1, 59 Absätze 1 und 3, 50, 4 AufenthG.
13 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an Ziffern 8.5 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage


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Referenzen

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.


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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. März 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

2

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die (so) dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren wurde antragstellerseits jedoch nicht in diesem Sinne dargelegt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern wäre.

3

Es ist bereits zweifelhaft, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12. Dezember 2014 gegen die Ablehnung seines Antrages vom 27. Februar 2013 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2014 überhaupt angeordnet werden könnte. Dies setzt nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO nämlich voraus, dass der Ablehnungsbescheid die Fiktion einer Duldung oder eines erlaubten Aufenthalts oder des Fortbestehens eines Aufenthaltstitels beendet (vgl. den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2009 – 7 B 10468/09.OVG – InfAuslR 2009, 345 m.w.N.). Da der Antragsteller bei der damals noch örtlich zuständigen Ausländerbehörde der Stadt W die Verlängerung der ihm bis zum 24. Februar 2013 erteilten Aufenthaltserlaubnis erst am 27. Februar 2013 beantragte, galt seine Aufenthaltserlaubnis nicht gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend. Die dem Antrag-steller am 27. Februar und am 18. April 2013 von der Ausländerbehörde der Stadt W gleichwohl irrtümlich erteilten Fiktionsbescheinigungen im Sinne von § 81 Abs. 5 AufenthG stellten auch nicht etwa Anordnungen der Fortgeltungswirkung zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Sinne von § 81 Abs. 4 Satz 2 bzw. nunmehr Satz 3 AufenthG dar, ferner wird durch eine Bescheinigung, dass ein Recht besteht, dieses Recht nicht begründet (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 4. April 2013 – 7 B 10210/13.OVG – ESOVGRP m.w.N. und vom 24. April 2014 –7B10328/14.OVG –). Es spricht auch wenig für die Annahme des Verwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 4. Februar 2015 – 6 L 48/15.TR –, die dem Antragsteller von der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin erteilten Fiktionsbescheinigungen seien Anordnungen der Fortgeltungswirkung im Sinne von § 81 Abs. 4 Satz 2 bzw. Satz 3 AufenthG gewesen. Soweit sich diesbezüglich in den Verwaltungsakten handschriftliche Notizen der Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin finden, gehen diese nämlich nur von einer "Verlängerung der Fiktionsbescheinigung", nicht aber von einer Anordnung der Fiktionswirkung zur Vermeidung einer unbilligen Härte aus (vgl. S. 343 und 352 VA) und lassen im Übrigen auch nur Gründe dafür erkennen, weshalb damals jeweils noch keine endgültige Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 27. Februar 2013 getroffen wurde (vgl. S. 343, 349, 352 und 361 VA). Letztlich kann dies indes dahinstehen, da der Antragsteller keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG hat und deshalb weder die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen noch durch Erlass einer einstweiligen Anordnung seine Abschiebung zu untersagen ist.

4

Die bis zum 24. Februar 2013 verlängerte Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers war "nur gültig für ein Studium an der Fachhochschule W im Studiengang Intern. Management" (vgl. S. 234 VA). Für dieses Studium war der Antragsteller bis einschließlich des sechsten Semesters auch immatrikuliert. Nach eigenen Angaben hat er sich indes während des sechsten Semesters freiwillig exmatrikulieren lassen zur Vermeidung der Teilnahme an einer Prüfung, die er im dritten und letzten Versuch hätte bestehen müssen, um nicht zwangsexmatrikuliert zu werden, in-folge einer Studienordnungsänderung nunmehr allerdings in englischer Sprache, die er nie erlernt habe (vgl. S. 344 VA). Zwar war er danach für drei Semester an der Hochschule Trier im – Französischkenntnisse voraussetzenden – Studiengang "International Business" immatrikuliert, bis er wegen des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung zwangsimmatrikuliert wurde, ferner wurde er am 1. März 2015 wieder an der (Fach-)Hochschule W für das erste Semester des Studiengangs "Tourism and Travel Management" immatrikuliert und ist dies wohl auch noch. Jedoch würde eine Aufenthaltserlaubnis zur Ermöglichung des letztgenannten Studiums einen anderen Aufenthaltszweck betreffen als die seinerzeit bis zum 24. Februar 2013 verlängerte Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers, ohne dass die dafür in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung soll während eines durch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG ermöglichten Aufenthalts keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Der Begriff des Aufenthaltszwecks in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG knüpft indes an das konkret betriebene Studium und nicht etwa an den abstrakten Aufenthaltszweck "Studium" an, sodass deshalb schon bei einer Änderung der Fachrichtung (Studiengang und gegebenenfalls Studienfächer) ein anderer Aufenthaltszweck im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt (vgl. den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2008 – 7 B 11227/08.OVG – NVwZ-RR 2009, 305 [306] sowie OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 – AuAS 2012, 62, beide m.w.N.).

5

Zwar ist eine bloße Schwerpunktverlagerung, bei der die betreffenden Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder die im zunächst durchgeführten Studiengang absolvierten Semester auf den anderen Studiengang zumindest überwiegend angerechnet werden, nicht als Zweckwechsel anzusehen (so der Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2008 – 7 B 11227/08.OVG – a.a.O.; vgl. ferner die Nrn. 16.2.6.1 und 16.2.6.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 [GMBl. 2009, 878] – AVwV-AufenthG –). Der Antragsteller hat jedoch nicht dargetan, dass die Studiengänge "International Management", "International Business" und "Tourism and Travel Management" in den ersten Semestern identisch sind oder dass ihm die in einem früheren Studiengang absolvierten Semester in einem späteren überwiegend anerkannt worden sind; beides ist auch sonst nicht ersichtlich, da der Antragsteller in beiden späteren Studiengängen jeweils wieder im ersten Fachsemester beginnen musste.

6

Das Bestehen eines Ausnahmefalles, der die in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Regelfallversagung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck ausschließt, ist vom Antragsteller nicht dargetan worden, aber auch sonst nicht ersichtlich. Ein Ausnahmefall ist durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 – 1 C 25.93 – BVerwGE 94, 35 [43 f.]). Der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz kommt in diesem Zusammenhang keine erhebliche Bedeutung zu. Als Verwaltungsvorschrift kann sie im Außenverhältnis lediglich ermessenslenkende oder einen Beurteilungsspielraum ausfüllende Wirkung entfalten. Sie setzt deshalb einen gesetzlich eröffneten Entscheidungsspielraum voraus, an dem es hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Ausnahmefall" fehlt. Die Einschätzung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der die in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Regelfallversagung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck ausschließt, steht weder im Ermessen der Ausländerbehörde noch ist dieser insoweit ein Beurteilungsspielraum eröffnet (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2011  – 18 B 1220/11 – a.a.O. S. 63). Vielmehr unterliegt die Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der die in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Regelfallversagung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck ausschließt, uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.

7

Zwar wird in der Praxis ein Fachrichtungswechsel innerhalb der ersten 18 Monate nach Beginn des Studiums zugelassen (so auch Nr. 16.2.5 S. 1 AVwV-AufenthG). Die generelle Gewährung einer achtzehnmonatigen "Orientierungsphase" kann mit Blick auf die in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG angeordnete Versagung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck im Regelfall nämlich als Berücksichtigung eines generellen Ausnahmefalles angesehen werden (vgl. den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2008 – 7 B 11227/08.OVG – NVwZ-RR 2009, 305 [306] m.w.N.). Der Antragsteller hat jedoch weder mit dem Studium im Studiengang "International Business" noch mit dem Studium im Studiengang "Tourism and Travel Management" innerhalb von 18 Monaten nach dem Beginn des Studiums im Studiengang "International Management" begonnen.

8

Hingegen besteht ein Ausnahmefall, der die in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Regelfallversagung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck ausschließt, nicht allein schon dann, wenn das neue Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann. Zwar kann gemäß Nr. 16.2.5 Satz 2 AVwV-AufenthG ein Wechsel des Studiengangs nach – wie hier – mehr als 18 Monaten nach Beginn des Studiums im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zugelassen werden, wenn das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann, wovon gemäß Nr. 16.2.5 Satz 3 AVwV-AufenthG in der Regel nicht auszugehen ist, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des hierfür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht abgeschlossen werden kann. Ein Ermessensspielraum ist der Ausländerbehörde indes nur dann eröffnet, wenn ein Ausnahmefall vorliegt, der die in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Regelfallversagung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck ausschließt.

9

Nicht zu folgen ist deshalb der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die Sollvorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ermögliche eine Abweichung vom grundsätzlichen Verbot des Wechsels des Aufenthaltszwecks nicht nur bei einem atypischen Sachverhalt, sondern bereits dann, wenn sach-liche Gründe dafür sprächen, an diesem Verbot nicht festzuhalten (vgl. dessen Beschlüsse vom 26. Mai 2011 – 19 BV 11.174 – AuAS 2011, 170 [171 f.], vom 22. Oktober 2010 – 19 CS 10.1955 – juris Rdnrn. 8 bis 10 und vom 7. September 2010 – 19 CS 10.168 – juris Rdnr. 7). Ein derartiges erweitertes Verständnis der Zulässigkeit eines Aufenthaltszweckwechsels lässt sich nicht mit der gesetzlichen Ausgestaltung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als kombinierter Soll- und Regelvorschrift vereinbaren. Durch diese Kombination wird die Beschränkung der Entscheidungsmöglichkeit der Behörde nicht etwa verkleinert, sondern vielmehr vergrößert. Ist nach dem Wortlaut des Gesetzes im Regelfall eine Erlaubnis zu versagen, so hat die Behörde grundsätzlich so zu entscheiden. Nur beim Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders entscheiden als im Gesetz für den Regelfall vorgesehen. Sollvorschriften lenken das der Behörde eingeräumte Ermessen dahin, die Ermessensentscheidung im Regelfall so zu treffen wie im Gesetz vorgesehen. Im Regelfall bedeutet das "Soll" also ein "Muss". Nur wenn (auch) insoweit ein Ausnahmefall besteht, ist die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht durch die Sollvorschrift gebunden. Mithin kann eine Kombination dieser Einschränkungen nicht dahin verstanden werden, dass sie zu einer Erweiterung der Entscheidungsoptionen zu Gunsten des Ausländers führt (im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 – a.a.O. S. 64 m.w.N.).

10

Unabhängig davon ist "unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen des Antragstellers und des hierfür aufgewendeten Zeitbedarfs" und seiner Einreise in das Bundesgebiet Mitte Februar 2009 nicht davon auszugehen, dass jener sein am 1. März 2015 begonnenes Studium an der Hochschule W im Studiengang "Tourism and Travel Management" innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren, also innerhalb von knapp vier Jahren abschließen kann. Wie sich nämlich diesbezüglich aus dem Internetauftritt der Hochschule W ergibt (vgl. ), handelt es sich dabei zwar nur um ein sechssemestriges Studium mit einer Studiendauer von mithin nur drei Jahren. In den ersten zwei Semestern dominieren jedoch die grundlegenden Fächer der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre (z.B. Marketing, Kostenrechnung, Bilanzierung) und der Komplementärwissenschaften (z.B. Mathematik, Statistik, VWL, Reiserecht), also die Fächer, die der Antragsteller – mit Ausnahme des Reiserechts – bereits sechs Semester lang im Studiengang "International Management" sowie drei Semester lang im Studiengang "International Business" erfolglos studiert hat; im Studiengang "International Management" erwarb er in sechs Semestern nur 11 von 180 zu erbringenden ECTS (vgl. S. 290 VA) und stand vor der Exmatrikulation von Amts wegen, im Studiengang "International Business" hat er im ersten Semester jedoch lediglich vier Prüfungen in den Modulen "International Business Französisch 1 und 2" bestanden, die Prüfungen in den Modulen "Grundlagen der VWL: Mikroökonomie", "Jahresabschluss", "Logistik und Produktionswirtschaft", "Marketing" sowie "Mathematik" jedoch nicht bestanden oder nicht abgelegt (vgl. S. 348 VA); im dritten Semester wurde er dann wegen endgültigen Nichtbestehens einer erforderlichen Prüfung von Amts wegen exmatrikuliert. Da zufolge des Internetauftritts der Hochschule W (s.o.) in den Semestern 3, 4 und 5 des Studiengangs "Tourism and Travel Management" die Speziellen Betriebswirtschaftslehren der Touristik und des Verkehrswesens unterrichtet werden, die auf den grundlegenden Studieninhalten aufbauen, werden diese Semester für den Antragsteller mit denselben Problemen verbunden sein wie die ersten beiden Semester. Es kommt hinzu, dass zufolge des Internetauftritts der Hochschule W (s.o.) Zulassungsvoraussetzung für den Studiengang "Tourism and Travel Management" das Bestehen eines Sprachtests in der Pflichtfremdsprache Englisch mit mindestens dem Niveau "Europa-Level B1" oder einem vergleichbaren Niveau oder aber das Bestehen des Moduls "Englisch" bis zum Ende des ersten Studienjahres ist, dass Vorkenntnisse dieser Sprache vorausgesetzt werden und dass fremdsprachliche Lehrinhalte den Aufbau des betriebswirtschaftlichen Kernstudiums begleiten. Da der Antragsteller eigenen Angaben zufolge Englisch bislang nicht gelernt hat (vgl. S. 344 VA), wird er sein Studium an der Hochschule W im Studiengang "Tourism and Travel Management" bis Mitte Februar 2019 aller Voraussicht nach nicht mit Erfolg abschließen können.

11

Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 4. Februar 2015 – 6 L 48/15.TR –, dass und weshalb der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 12. Dezember 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2014 keinen Erfolg habe, soweit ihm darin die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht wurde, soweit er darin aufgefordert wurde, seinen marokkanischen Reisepass bei der Ausländerbehörde zu hinterlegen, und soweit er darin darauf hingewiesen wurde, er werde die Kosten einer etwaigen Abschiebung zu tragen haben, geht das Beschwerdevorbringen mit keinem Wort ein.

12

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes aus § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und mit § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

14

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.