Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 28. Apr. 2015 - 7 K 7984/14
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides ihres Präsidenten vom 24. Februar 2015 und entsprechender Abänderung ihrer Entscheidung vom 7. Februar 2015 verpflichtet, die Wahl zur Kammerversammlung der Zahnärztekammer O. vom 0.00.2014 für ungültig zu erklären, soweit der Wahlbezirk E. betroffen ist, und eine Wiederholungswahl in diesem Wahlbezirk anzuordnen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Wahl der Kammerversammlung der beklagten Zahnärztekammer vom 0.00.2014 mit der Begründung, er sei zu Unrecht nicht zu dieser Wahl zugelassen worden.
3Er ist niedergelassener Zahnarzt in E. und damit Angehöriger der beklagten Zahnärztekammer, die alle fünf Jahre ihre Kammerversammlung wählt.
4Der Vorstand der Beklagten gab im S. Ärzteblatt, ihrem offiziellen Organ und amtlichen Mitteilungsblatt, in der Ausgabe von Juni 2014 bekannt, dass im Herbst 2014 die Kammerversammlung neu zu wählen sei und der Kammervorstand als Tag der Neuwahl Montag, den 0.00.2014 festgelegt habe. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen werde aufgefordert; die Wahlvorschläge müssten spätestens bis Dienstag, den 15. September 2014, 18.00 Uhr beim Wahlleiter eingereicht werden. Wahlvorschläge könnten als Einzelwahlvorschläge oder in Form von Listen eingereicht werden. Gemäß § 16 des Heilberufsgesetzes des Landes O. -Westfalen (vom 9. Mai 2000, GV. NRW. 2000 S. 403 ff., zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013, GV. NRW 2013 S. 201 ff., nachfolgend: HeilBerG) müssten Listenwahlvorschläge ebenso wie einzelne Wahlvorschläge von mindestens 15 wahlberechtigten Zahnärztinnen oder Zahnärzten unterschrieben sein (Unterstützungserklärung). Die Unterschrift sei auf dem Wahlvorschlag selbst oder auf einem gesonderten Beiblatt zu leisten. Ein Wahlberechtigter dürfe nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Habe jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sei seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Wer in einem Wahlvorschlag benannt sei, müsse hierzu seine Zustimmung erteilen (Zustimmungserklärungen). Diese sei auf einem gesonderten Beiblatt zu erklären und dem Wahlvorschlag beizufügen. Die Zustimmung sei dann unwiderruflich. Jeder Wahlvorschlag werde durch eine Vertrauensperson vertreten. Von den Unterzeichnern des Wahlvorschlags gelte der erste als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, der zweite als Stellvertreter, sofern keine anderen Personen ausdrücklich benannt würden. Zudem wurde in dieser Ausgabe des S. Ärzteblattes die Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern vom 20. September 2013 (GVBl. NRW vom 30. Oktober 2013, S. 573 ff., nachfolgend: WahlO) veröffentlicht.
5Am 8. September 2014 leitete eine Sachbearbeiterin der Beklagten dem Kläger per E-Mail Vordrucke betreffend die Wahl der Kammerversammlung am 0.00.2014 zu, wozu neben den Vordrucken „Unterstützung eines Wahlvorschlages“ und „Zustimmungserklärung“ auch das Merkblatt für die Erstellung von Wahlvorschlägen zählte, auf dem es unter anderem heißt: „Gemäß § 16 HeilBG müssen Listenwahlvorschläge ebenso wie einzelne Wahlvorschläge von mindestens 15 wahlberechtigten Zahnärztinnen oder Zahnärzten unterschrieben sein. Die Unterschrift ist auf dem Wahlvorschlag selbst oder auf einem gesonderten Beiblatt zu leisten (Unterstützungserklärung).“
6In den nächsten Tagen unterzeichneten mehrere Zahnärzte ausgefüllte Vordrucke mit der Überschrift „Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag: V. J. “. Dort heißt es in dem vorformulierten Text unter anderem, „… stimme ich hiermit meiner Benennung als Bewerber in den obigen Wahlvorschlag zu.“ Im Einzelnen unterzeichneten die Zustimmungserklärungen
7- 8
1. Dr. I. am 9. September 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 43),
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2. Herr L. am 10. September 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 34),
- 10
3. Dr. Q. am 10. September 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 40),
- 11
4. Frau W. am 11. September 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 37),
- 12
5. Herr N. am 11. September 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 38),
- 13
6. Dr. L1. am 11. September 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 42),
- 14
7. Dr. S. am 12. September 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 33),
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8. Herr N1. am 12. September 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 35),
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9. Dr. X. am 12. September 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 36),
- 17
10. Dr. L2. am 12. September 2015 (Beiakte Heft 1 Bl. 41),
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11. Dr. C. am 15. September 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 39),
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12. Dr. X1. -N2. am 15. September 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 29),
- 20
13. Dr. C1. am 15. September 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 30),
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14. Dr. Dr. T. am 15. September 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 31),
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15. Dr. Q1. (undatiert) (Beiakte Heft 1 Bl. 32) sowie
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16. der Kläger selbst am 15. September 2015 (Beiakte Heft 1 Bl. 44).
Desweiteren unterzeichneten am 15. September 2014 folgende Zahnärzte den ausgefüllten Vordruck „Unterstützung eines Wahlvorschlages“ mit dem Text „Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag V. J. für den Wahlkreis E. /L3. und erkläre, dass ich in dem o.g. Wahlkreis wahlberechtigt bin. …“:
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1. Frau W. (Beiakte Heft 1 Bl. 45),
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2. Herr N3. (Beiakte Heft 1 Bl. 46),
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3. Dr. C. (Beiakte Heft 1 Bl. 47),
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4. Dr. Q. (Beiakte Heft 1 Bl. 48),
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5. Dr. L2. (Beiakte Heft 1 Bl. 49),
- 31
6. Dr. L1. (Beiakte Heft 1 Bl. 50),
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7. Dr. I. (Beiakte Heft 1 Bl. 51),
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8. Herr O. am (Beiakte Heft 1 Bl. 52) und
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9. der Kläger selbst (Beiakte Heft 1 Bl. 53).
Am Nachmittag des 15. September 2014 reichte der Kläger unter dem Briefkopf „Freie Zahnärzte O. “ beim Wahlleiter ein Schreiben mit dem Bezug „Kammerwahl am 0.00.2014, Wahlvorschlag: V. J. “ ein, in dem er darauf hinwies, dass über 15 Kolleginnen und Kollegen ihm ihre Zustimmung zu seinem Wahlvorschlag erteilt, es aber versäumt hätten, die zugehörige Unterstützungserklärung zu unterzeichnen. Man sei der Ansicht gewesen, dass die Zustimmung auch die Unterstützung beinhalte. Da er erst am 15. September 2014 durch zufällige Nachfrage bei der Kammer erfahren habe, dass auch Unterstützungserklärungen notwendig seien, sei es ihm in der Kürze der Zeit nur noch gelungen, zu den 15 Zustimmungen lediglich neun zugehörige Unterstützungen zu realisieren. Er bitte und beantrage, die Unterstützungserklärungen in den nächsten Tagen nachreichen zu dürfen.
36Dem Schreiben beigefügt war ein Einzelwahlvorschlag mit dem Namen des Klägers, auf dem zusätzlich noch Namen und Anschriften von drei weiteren Personen standen (Dr. I. , Herr N3. , Frau W1. ), wobei als Vertrauensperson der Kläger selbst und als dessen Stellvertreter Dr. I. benannt wurde. Ferner waren die vorgenannten 16 Zustimmungserklärungen und – etwas später – die neun Unterstützungserklärungen auf jeweils getrennten Blättern beigefügt, darunter die jeweils vom Kläger selbst unterschriebene Zustimmungs- und die Unterstützungserklärung.
37Mit Schreiben vom 18. September 2014, persönlich abgegeben um 16.40 Uhr, reichte der Kläger „wie übereingekommen“ weitere sechs ausgefüllte und von Zahnärzten unterschriebene Formblätter „Unterstützung eines Wahlvorschlages“ beim Wahlleiter ein, und zwar von
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1. Dr. S. (unterzeichnet am 16. September 2014, Beiakte Heft 1 Bl. 57),
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2. Dr. Dr. T. (unterzeichnet am 16. September 2014, Beiakte Heft 1 Bl. 58),
- 41
3. Herrn L. (unterzeichnet am 16. September 2014, Beiakte Heft 1 Bl. 57),
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4. Frau C1. (unterzeichnet am 18. September 2014, Beiakte Heft 1 Bl. 60),
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5. Dr. X1. -N2. (unterzeichnet am 18. September 2014, Beiakte Heft 1 Bl. 61) und
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6. Herrn N1. (unterzeichnet am 18. September 2014, Beiakte Heft 1 Bl. 62),
Nach der am selben Tag (18. September 2014) erfolgten Sitzung des Wahlausschusses teilte der Wahlleiter dem Kläger mit formlosen Schreiben vom 18. September 2014 mit, dass der von ihm eingereichte Einzelwahlvorschlag nicht zur Wahl habe zugelassen werden können, weil ihm nur neun statt 15 Unterstützungserklärungen beigefügt gewesen seien.
46Unter dem 20. September 2014 reichte der Kläger eine weitere, am 19. September 2014 von Dr. Q1. unterzeichnete Unterstützungserklärung nach.
47Ferner wandte er sich mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 (Eingang am 7. Oktober 2014) gegen die Entscheidung des Wahlausschusses und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, der Umstand, dass seine Kollegen ihre Unterstützung durch Unterschrift auf dem Vordruck der Zustimmungserklärung abgegeben hätten, ändere nichts an ihrer Absicht, ihn an der Teilnahme der Kammerwahl zu unterstützen. § 16 HeilBerG sehe vor, dass die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag selbst oder einem gesonderten Blatt zu leisten seien. Diese Voraussetzung habe er mit seinem Wahlvorschlag – jedenfalls sinngemäß – erfüllt. Zudem sei er von dem unüblich und unerwartet vorverlegten Abgabetermin überrascht worden und habe daher nur knapp eine Woche Zeit gehabt, um die formalen Unterstützungserklärungen einzuholen, so dass er am 15. September 2014 zunächst nur neun dieser Unterschriften auf der Unterstützungserklärung habe beibringen können. Man sei dann übereingekommen, dass er die weiteren Unterstützungserklärungen nachreichen könne. Dies habe er am 18. September 2014 persönlich getan. Die Entscheidung des Wahlausschusses sei daher einseitig zu seinem Nachteil erfolgt. Er bitte um Zulassung seines Wahlvorschlages und lege gegen die Entscheidung des Wahlausschusses Widerspruch/Einspruch ein.
48Der Hauptwahlausschuss lehnte in seiner Sitzung vom 15. Oktober 2014 den Einspruch des Klägers gegen die Ablehnung seines Einzelwahlvorschlages ab. Dieser Wahlvorschlag sei am 15. September 2014 nicht formgerecht eingereicht worden, weil ihm zwar 16 Zustimmungserklärungen, aber nur neun Unterstützungserklärungen beigefügt gewesen seien. Die weiteren Unterstützungserklärungen seien verspätet nachgereicht worden. Der Kläger habe von der Zahnärztekammer sämtliche Mustervordrucke sowie das Merkblatt für die Erstellung eines Wahlvorschlages erhalten und sei telefonisch am 10. September 2014 noch einmal über die Erforderlichkeit der 15 Unterstützungserklärungen aufgeklärt worden. Auch seien die Voraussetzungen für die diesjährige Wahl nach Inhalt und Form der Wahlvorschläge durch Veröffentlichung des Hauptwahlleiters im S. Zahnärzteblatt 6/2014 festgelegt und auf diese Weise allen Kammermitgliedern bekannt gegeben worden.
49Diese Entscheidung wurde dem Kläger mit Begleitschreiben vom 20. Oktober 2014 zugeleitet mit dem Hinweis, dass die WahlO ein Rechtsmittel hiergegen nicht vorsehe.
50Der Kläger vertiefte mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 seine bisherige Argumentation und führte aus, dass das Formblatt “Zustimmungserklärung“ nach allgemeinem Sprachgebrauch auch die Unterstützung umfasse. Das Formblatt „Unterstützungserklärung“ sei lediglich beispielhaft aufgeführt worden und stelle nicht zwingend die Form für die Unterstützungsunterschrift dar. Vielmehr sei die Form des Beiblattes, auf dem die Unterstützungsunterschriften geleistet werden, Auslegungssache. Das in der Entscheidung des Hauptwahlausschusses erwähnte Telefonat vom 10. September 2014 habe es nicht gegeben. Aus Zeitgründen habe er am Tag der Abgabe, am 15. September 2014, zusätzlich zu den auf dem Formblatt „Zustimmungserklärung“ vorgelegten Unterstützungsunterschriften lediglich neun Unterstützungsunterschriften auf dem dafür an sich vorgesehenen Formblatt „Unterstützungserklärung“ vorlegen können. Er habe aber mit dem Wahlleiter Einvernehmen erzielt, dass er die sechs noch fehlenden Unterschriften auf diesem Formblatt nachreichen könne. Dies habe er am 18. September 2014 noch vor Zusammenkunft des Wahlausschusses getan. Im Übrigen sei der Termin zur Abgabe der Wahlvorschläge überraschend vorverlegt worden, wovon er erst am 8. September 2014 erfahren habe. Er beantrage, seinen Wahlvorschlag zur Wahl der Kammerversammlung am 0.00.2014 zuzulassen.
51Hierauf erwiderte der Hauptwahlleiter mit formlosen Schreiben vom 30. Oktober 2014, der Einspruch des Klägers vom 6. Oktober 2014 gegen die Entscheidung des Wahlausschusses vom 18. September 2014, die am 21. September 2014 zugegangen sei, sei nicht fristgerecht erfolgt, da die Einspruchsfrist gemäß § 13 Abs. 4 WahlO lediglich drei Tage nach Bekanntgabe betragen habe. Dem Kläger habe keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden können, weil die WahlO dies nicht vorsehe und zudem eine unverschuldete Verhinderung an der rechtzeitigen Einlegung des Einspruchs nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch in der Sache habe der Einspruch keinen Erfolg, weil die rechtzeitig und in ausreichender Zahl vorgelegten Zustimmungserklärungen einen anderen Erklärungsinhalt gehabt hätten als die Unterstützungserklärungen. Am 15. September 2014 hätten nur neun der erforderlichen 15 Unterstützungserklärungen vorgelegen. Ein Einvernehmen mit dem Wahlleiter dahingehend, die noch ausstehenden sechs Unterstützungserklärungen nachzureichen, sei nicht getroffen worden. Die WahlO sehe ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Hauptwahlausschusses nicht vor.
52Unter dem 28. Oktober 2014 bezweifelte der Kläger für die Gruppe „Freie Zahnärzte O. “ die Unparteilichkeit der Ausschussmitglieder und beantragte, das bisherige Verfahren zur Vorbereitung der Wahl der Kammerversammlung für nicht wahlrechtskonform zu erklären. Dies lehnte der Hauptwahlausschuss in seiner Sitzung vom 7. November 2014 als unzulässig ab. Das Gesuch sei bereits nicht hinreichend bestimmt, weil der Hauptwahlausschuss aus insgesamt acht Personen bestehe und nicht erkennbar sei, gegen welche Personen sich der Antrag richten solle. Soweit sich das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Wahlausschusses richte, sei es unbegründet. Es seien keine Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, aus denen sich die Besorgnis seiner Befangenheit ergebe.
53Der Kläger hat unter dem Briefkopf „Freie Zahnärzte O. “ am 1. Dezember 2014 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (7 L 2914/14). Er bittet um Prüfung, ob der Ausschluss von der Wahl zur Kammerversammlung „legitim, rechtens bzw. verhältnismäßig“ sei, wobei er seine bisherige Argumentation wiederholt und vertieft, die rechtzeitig und in ausreichender Zahl vorgelegten Unterstützungsunterschriften auf dem Formblatt „Zustimmungserklärung“ hätten ausgereicht. Zudem habe der Wahlleiter, Dr. S1. , einem Nachreichen der noch fehlenden sechs Formblätter „Unterstützung eines Wahlvorschlages“ zugestimmt. Selbst wenn man das Vorliegen der Zustimmungserklärungen nicht als Unterstützungsunterschriften auslegen sollte, habe er, der Kläger, jedenfalls durch das Nachreichen der restlichen Unterstützungserklärungen noch vor Tagung des Wahlausschusses am 18. September 2014 den Mangel im Einklang mit § 12 Abs. 1 WahlO beseitigt. Außerdem müssten die Mitglieder beider Wahlausschüsse als befangen gewertet werden. Der im weiteren Verlauf von der Gegenseite vorgetragene Einwand, der Einspruch sei verspätet, werde zurückgewiesen, weil auf die kurze Frist von drei Tagen nicht hingewiesen worden sei.
54Das erkennende Gericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 7 2914/14 – abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die mit dem Eilantrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache sei nicht erfolgreich, weil dem Kläger bei einem Abwarten des Hauptsacheverfahrens keine schlechthin unzumutbaren Nachteile drohten. Er habe die Möglichkeit, nach der Wahl der Kammerversammlung seine Nichtzulassung im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens überprüfen zu lassen.
55Am 0.00.2014 hat die Wahl zur Kammerversammlung der beklagten Zahnärztekammer stattgefunden, ohne dass der Kläger hierzu zugelassen war.
56Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 hat der Kläger – wiederum unter dem Briefkopf „Freie Zahnärzte O. “ – bei der beklagten Zahnärztekammer beantragt, die konstituierende Kammerversammlung möge den Ausschluss von der Wahl als nicht konform mit den Vorgaben im Heilberufsgesetz werten, die Wahl insoweit für ungültig erklären und ihn nachträglich in Form von Neuwahlen zu einer Wahl für eine Kammerversammlung zulassen.
57In ihrer konstituierenden Kammerversammlung am 7. Februar 2015 hat die Kammerversammlung der beklagten Zahnärztekammer den Antrag des Klägers ohne Aussprache zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 24. Februar 2015 hat der Präsident der beklagten Zahnärztekammer dem Kläger mitgeteilt, dass die Kammerversammlung am 7. Februar 2015 beschlossen habe, seinen Anspruch zurückzuweisen und die Wahl für gültig zu erklären. Sein Wahlvorschlag sei ungültig im Sinne des § 12 Abs. 3 WahlO gewesen. Gemäß § 16 Abs. 1 HeilBerG habe der Wahlvorschlag von mindestens 15 im Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterschrieben werden müssen. Dabei liege gemäß § 12 Abs. 3 WahlO ein gültiger Wahlvorschlag dann nicht vor, wenn die Form oder Frist nicht gewahrt sei, die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlten oder die Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber fehlten. Der Kläger habe seinen Wahlvorschlag zwar fristgemäß dem zuständigen Wahlleiter für den Wahlkreis E. eingereicht, ihm jedoch lediglich neun Unterstützungserklärungen beigefügt. Der Vorschlag sei somit ungültig gewesen. Die weiteren, am 18. und 23. September 2014 nachgereichten Unterstützungserklärungen seien dagegen nicht fristgerecht eingegangen und hätten daher keine Berücksichtigung finden können. Eine Umdeutung der vorgelegten Zustimmungserklärungen in Unterstützungserklärungen sei wegen des unterschiedlichen Erklärungsinhalts nicht möglich gewesen.
58Der Kläger beantragt nunmehr schriftsätzlich sinngemäß,
59die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihres Präsidenten vom 24. Februar 2015 und entsprechender Abänderung ihrer Entscheidung vom 7. Februar 2015 zu verpflichten, die Wahl zur Kammerversammlung der Zahnärztekammer O. vom 0.00.2014 für ungültig zu erklären, soweit der Wahlkreis E. betroffen ist, und eine Wiederholungswahl in diesem Wahlkreis anzuordnen.
60Die beklagte Zahnärztekammer beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
61die Klage abzuweisen.
62Sie bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im Eilverfahren. Dort rügt sie, dass der Kläger, soweit er für die Gruppierung „Freie Zahnärzte O. “ aufgetreten sei, nicht antragsbefugt sei, da kein (Listen-)Wahlvorschlag mit der Bezeichnung „Freie Zahnärzte O. “ eingebracht worden sei. Soweit er im eigenen Namen auftrete, sei der Antrag unbegründet. Er habe keinen Anspruch auf Zulassung seines Wahlvorschlages. Dieser sei innerhalb der ordnungsgemäß bekannt gegebenen Frist beim zuständigen Wahlleiter für den Wahlkreis E. eingereicht worden, doch seien ihm entgegen § 16 Abs. 1 HeilBerG lediglich neun statt 15 Unterstützungserklärungen beigefügt gewesen. Die später nachgereichten Unterstützungserklärungen seien nicht mehr fristgerecht und hätten daher nicht berücksichtigt werden können. Soweit sich der Kläger darauf berufe, die von ihm vorgelegten Zustimmungserklärungen enthielten die erforderlichen Unterschriften nach § 16 Abs. 1 HeilBerG, dringe er nicht durch. Zweck und Inhalt von Unterstützungserklärungen einerseits und Zustimmungserklärungen andererseits wichen erheblich voneinander ab. Die Unterstützungserklärungen dienten dazu, die Zulassung von Wahlvorschlägen von einer gewissen Unterstützung im Kreise der Wahlberechtigten abhängig zu machen und somit den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, ohne dass die erklärende Person selbst in den Wahlvorschlag eingebunden sei. Demgegenüber habe eine Zustimmungserklärung die Bedeutung, dass nur ein Bewerber in einen Wahlvorschlag aufgenommen werden könne, der schriftlich seine Zustimmung hierzu erteilt habe. Entsprechend seien die beiden Formulare gefasst. Eine Umdeutung der Zustimmungserklärung in eine Unterstützungserklärung könne somit angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht erfolgen. Die Notwendigkeit von 15 Unterstützungserklärungen für einen Wahlvorschlag und zudem das Erfordernis von Zustimmungserklärungen der Personen, die in den Wahlvorschlag benannt seien, sei in der ersten Wahlbekanntmachung des Hauptwahlleiters ausführlich und eindeutig erläutert worden. Die Wahlbekanntmachung sei im S. Zahnärzteblatt, das auch dem Kläger per Post zugeschickt worden sei und zudem auf der Internetseite der Beklagten eingesehen werden könne, verbreitet worden. Außerdem habe man dem Kläger das Merkblatt und die erforderlichen Formulare noch einmal unmittelbar zugeleitet und ihm telefonisch die Notwendigkeit der 15 Unterstützungserklärungen erläutert. Soweit er behaupte, eine telefonische Anfrage bei der Kammer am Abgabetag habe keine einheitliche Deutung der Merkblattformulierung ergeben, sei dies ebenso unzutreffend wie seine Behauptung, mit dem Wahlleiter am 15. September 2014 eine Vereinbarung über das Nachreichen der fehlenden Unterstützungserklärungen getroffen zu haben. Im Übrigen habe der Wahlausschuss auf den Einspruch des Klägers, der entgegen § 13 Abs. 4 WahlO nicht innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe eingegangen sei, trotz verspäteter Einlegung entschieden, den Einspruch jedoch zurückgewiesen. Auch das Ablehnungsgesuch gegen die Ausschussmitglieder sei in Anlehnung an die gesetzlichen Vorgaben für Richter entschieden worden. Ein Ermessensfehlgebrauch zu Lasten des Klägers liege schon deshalb nicht vor, weil der Wortlaut des § 12 Abs. 3 WahlO keine Ermessensentscheidung vorsehe. Schließlich ist an den vom Kläger kritisierten Vorgaben der Wahlordnung zur Vorlage der Unterstützungserklärungen nichts auszusetzen. Vielmehr hätten die in § 16 Abs. 1 HeilBerG vorgesehenen Unterstützungsunterschriften den Zweck, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestünden nicht, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. März 2014 – 2 BvE 1/14 –) ergebe.
63Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
64Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
65Entscheidungsgründe:
66Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 101 Abs. 2 VwGO.
67Die Klage hat Erfolg.
68Das Klagebegehren ist wie im Tatbestand formuliert auszulegen. Zwar hatte der Kläger bereits am 1. Dezember 2014 und damit noch vor der Wahl vom 0.00.2014 und vor der Entscheidung der Kammerversammlung vom 7. Februar 2015 die Klage eingelegt mit dem Ziel, ihn noch zur Wahl am 0.00.2014 zuzulassen. Nach Durchführung und Überprüfung der Gültigkeit der Wahl durch die neugewählte Kammerversammlung (§ 24 Abs. 1 WahlO) ist sein Begehren jedoch als Wahlprüfungsantrag auszulegen. Das ergibt sich aus den Gesamtumständen. Nachdem das erkennende Gericht ihn mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 im Eilverfahren 7 L 2114/14 auf diesen Weg verwiesen hatte, äußerte er mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2014, er ändere die Klage dahingehend ab, dass sie nunmehr gegen die Ablehnung des Wahlvorschlages durch die Kammer nach der Wahl gerichtet sei; sofern die neue Kammerversammlung dem Antrag zuvor stattgebe, werde er die Klage zurücknehmen. Entsprechend verfolgt er sein Anliegen nach der für ihn negativen Entscheidung der neuen Kammerversammlung, die ihm mit Bescheid vom 24. Februar 2015 mitgeteilt wurde, mit Schriftsatz vom 14. März 2015 in der Sache weiter mit dem Ziel, seinen Wahlvorschlag nunmehr im Rahmen einer Wiederholungswahl zuzulassen.
69Der so verstandene Antrag ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig mit der Maßgabe, dass die Klage im Namen des Klägers selbst und nicht im Namen der „Freien Zahnärzte O. “ erhoben wurde. Auf den ersten Absatz im Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 7 L 2914/14 – wird insoweit Bezug genommen. Eines Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 S. 1 und 2 JustG NRW nicht.
70Die Klage ist auch begründet, weil die Beklagte den gemäß § 24 Abs. 5 Nr. 2 WahlO gestellten Wahlprüfungsantrag des Klägers zu Unrecht abgelehnt hat (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Wahl zur Kammerversammlung der Zahnärztekammer O. vom 0.00.2014 für ungültig erklärt, soweit der Wahlkreis E. betroffen ist, und eine Wiederholungswahl in diesem Wahlkreis anordnet.
71Die von ihm geltend gemachten Umstände begründen Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 24 Abs. 5 Nr. 2 WahlO bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, die auf das Wahlergebnis im Wahlkreis von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. Unregelmäßigkeiten in diesem Sinne sind Umstände, die dem Schutzzweck der wahlrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zuwiderlaufen,
72vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land O. -Westfalen, Beschluss vom 17. April 1997 – 15 A 5809/96 –, juris.
73Derartige Umstände liegen hier vor, weil der Kläger zur Wahl hätte zugelassen werden müssen. Sein mit Schreiben vom 15. September 2014 eingereichter Wahlvorschlag erfüllt die im Heilberufsgesetz und in der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern festgelegten Voraussetzungen. Insbesondere waren ihm Unterstützungserklärungen in hinreichender Zahl beigefügt, die den Anforderungen der zu Grunde liegenden Vorschriften entsprachen.
74Hierzu regelt § 16 Abs. 1 S. 1 HeilBerG, die Wahl erfolge aufgrund von Wahlvorschlägen, die bei den Wahlen zu den Zahnärztekammern von mindestens 15 in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterschrieben sein müssen. In der gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG erlassenen Wahlordnung heißt es in § 11 Abs. 3 S. 1 WahlO, die Unterschriften der Wahlberechtigten seien auf dem Wahlvorschlag selbst oder auf einem gesonderten Beiblatt zu leisten.
75Die auf den Vordrucken mit der Überschrift „Zustimmungserklärung“ abgegebenen 15 Unterstützungsunterschriften waren als Unterstützung seines Wahlvorschlages zu werten. Das ergibt sich aus einer unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erfolgten Auslegung.
76Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
77vgl. Urteile vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 -, vom 11. November 2004 - 3 C 4.04 -, vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - und vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 -, Beschluss vom 22. September 2011 – 6 B 19/11 –, alle bei juris,
78sind öffentlich-rechtliche Willenserklärungen und Anträge, mithin auch die hier in Rede stehenden Unterstützungserklärungen, entsprechend den für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätzen der §§ 133 und 157 BGB auszulegen.
79Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Der Empfänger ist nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Dabei hat die Auslegung vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Wird für die Erklärung ein Formular des Empfängers benutzt, ist darauf abzustellen, wie der Erklärende das Formular verstehen durfte. Maßgeblich ist im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch. Nach der Ermittlung des Wortsinnes sind in einem weiteren Schritt die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen.
80Zum Vorstehenden vgl. Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage, 2015, § 133 Rn. 9,10, 14 und 15 mit jeweils weiteren Nachweisen.
81Nach diesen Grundsätzen musste die Beklagte die – rechtzeitig – vorgelegten 15 Unterschriften auf dem Formular „Zustimmungserklärung“ als Unterstützungserklärungen im Sinne des § 16 Abs. 1 HeilBerG, § 11 Abs. 3 WahlO verstehen.
82Ausgehend vom Wortlaut der Erklärung war zunächst deren Überschrift heranzuziehen. Die Unterschriften standen unter den Worten „Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag: V. J. für die Wahl zur Kammerversammlung der Zahnärztekammer O. am 0.00.2014, Wahlkreis E. /L3. “. Diese Überschrift ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ohne weiteres dahingehend zu verstehen, dass die Unterzeichnenden den Kläger bei seiner Wahl unterstützen wollen.
83Dem folgenden weiteren Text, in dem es unter anderem heißt, „… stimme ich hiermit meiner Benennung als Bewerber in den obigen Wahlvorschlag zu“ (Unterstreichung durch das Gericht), kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu. Das Gericht tritt insoweit der Auffassung der Beklagten ausdrücklich entgegen. Das ergibt sich zum Einen aus der Gestaltung des Formulars, in dem die Überschrift gegenüber dem weiteren Text hervorgehoben ist und ins Auge springt. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass der nachfolgende Text Bestandteil eines von der Beklagten erstellten Formulars ist und nicht von den Erklärenden selbst verfasst wurde. Er ist daher in erster Linie der Beklagten und weniger den Unterzeichnenden zuzuschreiben. Die Beklagte konnte auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sich die Unterzeichnenden die Formulierungen in allen Einzelheiten durch ihre Unterschriftsleistung zu Eigen gemacht haben. Denn trotz der vorherigen Bekanntmachung der Wahleinzelheiten kann die Beklagte nicht zwingend zu Grunde legen, dass solchen Zahnärzten, die nicht selbst für die Wahl kandidieren und sich daher nicht weiter mit den Details befasst haben, der Unterschied zwischen den im allgemeinen Sprachgebrauch synonym verwandten Begriffen Zustimmungserklärung und Unterstützungserklärung geläufig ist. Wenn der Kläger ihnen ein Formular „Zustimmungserklärung“ vorlegt mit dem Hinweis, er wolle sich zur Wahl stellen und benötige hierfür ihre Unterstützung, die sie durch Unterschriftsleistung auf diesem Formular dokumentieren mögen, drängt es sich geradezu auf, diese Unterschrift als ebensolche Unterstützungserklärung zu deuten.
84Hinzu kommen die außerhalb des unmittelbaren Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände.
85Dazu gehört, dass die Unterschriften im engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Wahlvorschlag des Klägers standen und diesem ersichtlich mit dem Ziel beigefügt waren, die Anforderung der gesetzlich vorgegebenen Unterstützungserklärungen zu erfüllen. Sie ergeben daher nur dann einen Sinn, wenn sie diesem Wahlvorschlag als Unterstützungserklärung zugeordnet werden.
86Desweiteren konnte die Beklagte den vom Kläger rechtzeitig eingereichten Unterlagen entnehmen, dass sieben der Zahnärzte, die das Formular „Zustimmungserklärung“ unterzeichnet hatten, auch das Formular „Unterstützung eines Wahlvorschlages“ unterschrieben hatten (W. , N. , Dr. C. , Dr. Q. , Dr. L2. , Dr. L1. und Dr. I. ). Der Kläger hatte hierzu in seinem Begleitschreiben – vom tatsächlichen Ablauf her nachvollziehbar und lebensnah – erläutert, man sei zunächst der Ansicht gewesen, die Zustimmung beinhalte auch die Unterstützung. Erst am 15. September 2014 habe er von der Beklagten erfahren, dass auch Unterstützungserklärungen notwendig seien und es ihm in der Kürze der Zeit nur noch gelungen sei, neun Unterstützungserklärungen zu beschaffen (neben den o. g. sieben Zahnärzten waren damit die Erklärungen eines Herrn O. und des Klägers selbst gemeint). Auch dies spricht massiv dafür, dass die nicht nur die sieben Zahnärzte, die beide Erklärungen unterzeichnet hatten, sondern alle Unterzeichner der „Zustimmungserklärung“ mit ihrer Unterschrift den Wahlvorschlag des Klägers unterstützen wollten.
87Vor allem aber spricht für die Auslegung als Unterstützungserklärung der Umstand, dass die Unterschriften auf dem Formular Zustimmungserklärung von Personen stammen, für die es keine eigenen Wahlvorschläge gab. Die Beklagte hätte sich die Frage stellen müssen, weshalb 15 Zahnärzte ihrer eigenen Wahl hätten zustimmen sollen, obwohl sie gar nicht selbst zur Wahl standen. Eine Zustimmungserklärung zu etwas, was es nicht gibt, geht ins Leere und ist daher sinnlos.
88Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte sowohl für die Zustimmungserklärung wie auch für die Unterstützungserklärung Formulare entworfen und diese dem Kläger auch zugeleitet hat. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Unterstützungserklärungen zwingend auf den hierfür vorgesehenen Formularen vorzulegen sind. Die Verwendung derartiger Formulare sehen die maßgeblichen Vorschriften nicht vor. In § 11 Abs. 3 WahlO heißt es lediglich, die Unterschriften der Wahlberechtigten seien auf dem Wahlvorschlag selbst oder auf einem gesonderten Beiblatt zu leisten. Zwar kann eine Behörde grundsätzlich die Verwendung vorgesehener Formblätter verlangen, auch wenn dies nicht durch Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgeschrieben ist, doch ist eine Erklärung, die nicht unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblattes erfolgt, nur dann unwirksam, wenn das Formblatt durch Rechtsnorm vorgeschrieben worden ist.
89Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage, § 64 Rn. 9 m.w.N. zur Stellung von Anträgen.
90Nach alledem ergibt somit eine sachgerechte Auslegung, dass der Kläger seinem Wahlvorschlag am 15. September 2014 15 Unterstützungsunterschriften im Sinne der zugrundezulegenden Vorschriften beigefügt hatte. Die Beklagte kann sich folglich nicht darauf berufen, ein gültiger Wahlvorschlag habe wegen der fehlenden erforderlichen gültigen Unterschriften nicht vorgelegen (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WahlO).
91Ohne dass es für die Entscheidung noch darauf ankäme, weist das Gericht ferner darauf hin, dass ein mit Mängeln behafteter Wahlvorschlag gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 WahlO noch bis zur Entscheidung über die Zulassung nachgebessert werden kann. Diese Entscheidung wurde vorliegend erst in der Sitzung des Wahlausschusses am 18. September 2014 getroffen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten somit gegebenenfalls fehlende Unterstützungserklärungen noch nachgereicht werden können, und zwar unabhängig davon, ob dies zwischen dem Kläger und dem Wahlleiter vereinbart war. Das Schreiben des Klägers vom 18. September 2014, mit dem er weitere sechs unterschriebene Formulare „Unterstützung eines Wahlvorschlages“ beim Wahlleiter eingereicht hat, wäre als derartige Mängelbeseitigung im Sinne des §§ 12 Abs. 1 WahlO zu werten, soweit es vor der Sitzung des Wahlausschusses eingegangen sein sollte. Ob allerdings zu diesem Zeitpunkt 15 Unterstützungsunterschriften auf dem dafür vorgesehenen Formular beim Wahlleiter vorlagen, kann offen bleiben. Bedenken hieran bestehen immerhin deshalb, weil eine der 15 auf den Unterstützungsformularen vorgelegten Unterschriften vom Kläger selbst stammt und nur 14 von anderen Zahnärzten.
92Die Nichtzulassung des Klägers zur Wahl vom 0.00.2014 kann auf das Wahlergebnis im Wahlkreis auch von entscheidendem Einfluss im Sinne des § 24 Abs. 5 Nr. 2 WahlO gewesen sein, weil es möglich erscheint, dass sich aufgrund seiner Kandidatur die Zusammensetzung der Kammerversammlung in seinem Wahlkreis ändert. Daher war die Wahl, bezogen auf den Wahlkreis E. , für ungültig zu erklären. Sie ist daher nach Maßgabe der §§ 25 ff. WahlO insoweit zu wiederholen.
93Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
94Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 28. Apr. 2015 - 7 K 7984/14
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 28. Apr. 2015 - 7 K 7984/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Gründe
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Das Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob die Festsetzung des Termins für die Einreichung der Wahlvorschläge und des Termins für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Wahlvorschläge für die Europawahl die Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei Wahlen verletzt.
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I.
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1. § 11 Abs. 1 Europawahlgesetz (EuWG) in der Fassung durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl I S. 3749) bestimmt, dass Wahlvorschläge für die Europawahl beim Bundeswahlleiter einzureichen sind, und legt hierfür eine Frist fest. Die Vorschrift lautet:
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Listen für ein Land und gemeinsame Listen für alle Länder sind dem Bundeswahlleiter spätestens am dreiundachtzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.
- 3
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Wahlvorschläge können Parteien oder sonstige politische Vereinigungen nur unter Vorlage von Unterstützungsunterschriften einreichen. Für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist in § 9 Abs. 5 EuWG dazu seit der Erstfassung aus dem Jahr 1978 bestimmt:
-
Listen für einzelne Länder von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament, jedoch höchstens 2000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Gemeinsame Listen für alle Länder von Wahlvorschlagsberechtigten im Sinne des Satzes 1 müssen außerdem von 4000 Wahl-berechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.
- 4
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§ 14 Abs. 1 Satz 1 EuWG in der Fassung durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl I S. 3749) bestimmt den Termin, an dem der Bundeswahlausschuss über die Voraussetzungen für die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet. Die Vorschrift lautet:
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Der Bundeswahlausschuss entscheidet am zweiundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich über alle Voraussetzungen für die Zulassung der Listen für einzelne Länder und der gemeinsamen Listen für alle Länder.
- 5
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2. Die Antragstellerin strebt die Teilnahme an der Europawahl am 25. Mai 2014 an und hat hierfür einen Wahlvorschlag in Form einer gemeinsamen Liste für alle Länder eingereicht. Nach eigenen Angaben hat sie bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge am 83. Tag vor der Wahl lediglich etwa 2.350 Unterstützungsunterschriften sammeln und vorlegen können, womit ihr Wahlvorschlag wegen Nichterreichens des Unterschriftenquorums vom Bundeswahlausschuss zurückzuweisen wäre (§ 14 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 2 EuWG).
- 6
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Die Antragstellerin hält die in § 11 Abs. 1 EuWG bestimmte Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge sowie den in § 14 Abs. 1 Satz 1 EuWG bestimmten Zeitpunkt für die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für unvereinbar mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Sie sieht sich durch das Erfordernis der Beibringung von 4.000 Unter-stützungsunterschriften (§ 9 Abs. 5 EuWG) erheblich benachteiligt gegenüber den in einem Parlament vertretenen Parteien, die von dem Unterschriftenquorum befreit seien. Der Antragsgegner habe durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge ohne sachlichen Grund vom 66. bzw. 68. Tag vor der Wahl auf den 83. Tag vor der Wahl vorverlegt. Dies habe zu einer signifikanten Verringerung der Chancen der Antragstellerin geführt, die erforderlichen Unterstützungsunterschriften rechtzeitig nachzuweisen.
- 7
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3. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt die Antragstellerin, ihr zu gestatten, die noch fehlenden Unterstützungsunterschriften bis spätestens am 68. Tag vor der Wahl, hilfsweise am 69. Tag vor der Wahl, einzureichen.
-
II.
- 8
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Der Antrag im Organstreitverfahren ist teilweise unzulässig und im Übrigen jedenfalls offensichtlich unbegründet.
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1. Soweit die Antragstellerin im Erfordernis einer bestimmten Unterschriftenzahl für Wahlvorschläge eine Benachteiligung nicht ausreichend in einem Parlament vertretener Parteien und politischer Vereinigungen sieht, ist ihr Antrag verfristet (§ 64 Abs. 3 BVerfGG). Die maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs. 5 EuWG gehört seit jeher zum Bestand des Europawahlrechts und ist durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes nicht geändert worden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht wahlrechtliche Unterschriftenquoren in ständiger Rechtsprechung als sachlich gerechtfertigt angesehen hat, wenn und soweit sie dazu dienen, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 60, 162 <168>; 82, 353 <364>; 111, 289 <302>).
- 10
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2. Die Bestimmung des Ablaufs der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge in § 11 Abs. 1 EuWG und die Festlegung des Zeitpunkts für die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge in § 14 Abs. 1 Satz 1 EuWG verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Sie überschreiten offensichtlich nicht den Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Regelung des Wahlverfahrens zukommt (vgl. BVerfGE 123, 39 <70 f.> m.w.N.).
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Der Gesetzgeber hat sich bei der Zulassung von Wahlvorschlägen für die Europawahl und der Kontrolle dieser Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht (§ 14 Abs. 4a EuWG) für ein Verfahren entschieden, das sich von dem Verfahren für die Bundestagswahl unterscheidet und deshalb teilweise zu anderen Fristen und Entscheidungszeitpunkten führt (vgl. BTDrucks 17/13705, S. 7 ff.). Dass die für die Europawahl geltenden Fristen Wahlbewerbern die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich machen oder übermäßig - generell oder in Bezug auf die konkrete Vorbereitung der Europawahl 2014 - erschweren könnten (vgl. BVerfGE 82, 353 <366>; 111, 289 <303>), ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.
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Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Zeit von der Ausgabe der Vordrucke für die Unterschriftensammlung im Oktober 2013 bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge am 3. März 2014 (83. Tag vor der Wahl) nicht ausgereicht haben könnte, die erforderlichen Unterstützungsunterschriften einzuholen und nachzuweisen. Selbst wenn, wie die Antragstellerin meint, zu berücksichtigen sein sollte, dass in der Vorweihnachts- und Karnevalszeit die Unterschriftensammlung faktisch erschwert sei, hätte hierfür dennoch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden. Etwaige Verzögerungen bei der Bestätigung der Wahlberechtigung der Unterzeichner durch die Kommunen führen - unabhängig davon, ob sie dem Antragsgegner zuzurechnen wären (vgl. BVerfGE 82, 353 <366>) - nicht dazu, dass die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge zu kurz bemessen ist. Kann der Nachweis der Wahlberechtigung infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden, kann dieser Mangel im Zulassungsverfahren behoben werden (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 EuWG).
-
III.
- 13
-
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Zurückweisung des Antrags im Organstreitverfahren.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
-
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
-
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
- 1
-
Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und des Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
- 3
-
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten Rechtsfrage mit einer über den Einzelfall hinausweisenden Bedeutung führen kann. Den Darlegungen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
- 4
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Der Kläger möchte grundsätzlich geklärt wissen, "ob die Behörde verpflichtet ist, Willenserklärungen eines Beteiligten ihrem Inhalt und Sinn nach durch Auslegung zu ermitteln, dabei das gesamte Verhalten des Erklärenden festzustellen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, sowie festzustellen, ob die Willenserklärung des Beteiligten hinreichend bestimmt ist, um von einer Antragstellung im Sinne des § 22 Satz 2 LVwVfG BW / § 22 Satz 2 VwVfG ausgehen zu müssen." Der Kläger stellt diese Frage vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof den gegenüber der beklagten Hochschule geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Medical Engineering im sechsten Fachsemester zwar nicht wegen eines aus den Vorschriften des § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG BW oder des § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG BW abzuleitenden zwingenden Immatrikulationshindernisses, jedoch deshalb verneint hat, weil der Kläger das nach § 60 Abs. 3 Nr. 2 LHG BW einzuhaltende Verfahren für die Zulassung in einem höheren Fachsemester eines mit Zulassungsbeschränkungen versehenen Studienganges nicht durchlaufen, insbesondere den gemäß § 14 Abs. 6 der Studienordnung der Beklagten vom 2. Februar 2005 erforderlichen Antrag auf Anerkennung vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen nicht gestellt habe (UA S. 6 ff.).
- 5
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Der Senat kann offenlassen, ob die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage entfallen ist, nachdem die Beklagte nach Ergehen des angefochtenen Urteils durch § 1 Abs. 9 Satz 2 bis 4 ihrer am 8. Juni 2011 neu erlassenen Zulassungs- und Immatrikulationsordnung eine Satzungsbestimmung über die Gleichwertigkeit von Studiengängen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt eingeführt hat, deren Fehlen bisher der Annahme eines Immatrikulationshindernisses aus der landesrechtlichen Vorschrift des § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG BW in ihrer Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof entgegenstand (vgl. zur Berücksichtigung von Änderungen des irrevisiblen Rechts in der Revisionsinstanz: Urteil vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 17.92 - BVerwGE 97, 79 <81 f.> = Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 1 S. 2 f.). Ebenfalls nicht eingehen muss der Senat auf die allgemeine Problematik der Revisibilität von Auslegungsregeln (vgl. dazu etwa: Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 <352> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 151 S. 10). Denn der von dem Kläger bezeichneten Fragestellung kommt eine grundsätzliche Bedeutung jedenfalls deshalb nicht zu, weil sie ohne Weiteres anhand der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden kann und aus diesem Grund keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.
- 6
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307> = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7 S. 6, vom 11. November 2004 - BVerwG 3 C 4.04 - BVerwGE 122, 166 <170> = Buchholz 428.21 KVG Nr. 2 S. 13, vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 52 und vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - juris Rn. 15 f.) sind im Bereich des revisiblen Rechts öffentlich-rechtliche Willenserklärungen und damit auch Anträge entsprechend den für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätzen der §§ 133 und 157 BGB auszulegen. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist (ebenso für die Auslegung von Verwaltungsakten: Urteile vom 14. Februar 2007 - BVerwG 6 C 28.05 - Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3 Rn. 24 und vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 6 C 47.06 - Buchholz 442.066 § 42 TKG Nr. 3 Rn. 29).
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2. Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Verwaltungsgerichtshof sei in einer den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ausfüllenden Weise von den Grundsätzen der soeben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere dem Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - (a.a.O.) - abgewichen, verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg.
- 8
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Der Zulassungsgrund der Divergenz ist erfüllt, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellt worden ist, widersprochen hat. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Abweichung in der Beschwerdebegründung darzulegen.
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Aus dem Beschwerdevortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof abstrakt andere Auslegungsmethoden befürwortet hätte als das Bundesverwaltungsgericht. Der Kläger meint vielmehr, das Berufungsgericht hätte bei Anwendung dieser Auslegungsmethoden sein Schreiben vom 11. Juni 2008 inhaltlich als Antrag auf Anerkennung seiner bisher im Diplom-Studiengang Medical Engineering erbrachten Prüfungsleistungen im Sinne des § 14 Abs. 6 der Studienordnung der Beklagten bewerten müssen. In der - vorgeblich - fehlerhaften Anwendung eines höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes liegt jedoch keine Divergenz im Sinne des Revisionszulassungsrechts. Mit Angriffen gegen die berufungsgerichtliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann deshalb eine Abweichungsrüge nicht begründet werden (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 10. Juli 1995 - BVerwG 9 B 18.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 264 S. 14).
- 10
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3. Schließlich kann der Kläger auch mit seiner Rüge eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht durchdringen. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Dies ist hier nicht der Fall.
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Der Kläger macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe es unter Verstoß gegen §§ 86, 113 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG unterlassen, die Sache im Wege einer Herbeiführung der von ihm vermissten Entscheidung über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen spruchreif zu machen. Dabei geht er davon aus, dass sein Schreiben vom 11. Juni 2008 entgegen dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs einen hierauf gerichteten Antrag enthielt. Dieser Vortrag geht ins Leere.
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Zum Einen entkräftet der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, in dem Schreiben vom 11. Juni 2008 sei der besagte Antrag nicht enthalten, nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen. Zum Anderen erkennt er im Ergebnis selbst (Beschwerdebegründung S. 6), dass es sich bei dem bislang nicht durchgeführten Anrechnungsverfahren um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren handelt, das nicht Gegenstand des hier streitgegenständlichen Studienzulassungsverfahrens und deshalb in dem anhängigen Prozess dem gerichtlichen Zugriff entzogen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers kann der ihm vorschwebende gerichtliche Übergriff in den Bereich der Exekutive auch nicht durch Erwägungen des effektiven Rechtsschutzes gerechtfertigt werden.
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Im Übrigen könnte eine fehlende vorprozessuale Antragstellung bei der zuständigen Behörde selbst in der Konstellation eines einheitlichen Verfahrens- bzw. Streitgegenstandes nicht im Wege der Spruchreifmachung überwunden werden. Sie stellt vielmehr wenn nicht eine Klagevoraussetzung, so doch jedenfalls eine Sachurteilsvoraussetzung für eine Verpflichtungsklage dar (vgl. dazu m.w.N.: Urteil vom 16. Dezember 2009 - BVerwG 6 C 40.07 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 409 Rn. 17 und 24).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.