Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Juni 2017 - 7 A 191/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen das Wahlergebnis der Wahl zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein (Kammer) 2015 aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Wahlvorbereitung.
- 2
Im Rahmen der Vorbereitung zur Wahl der Kammerversammlung wies der Kammervorstand die Geschäftsstelle an, die Wählerlisten zu erstellen. Die Wahlausschreibung fand sodann am 02.04.2015 statt. Von diesem Zeitpunkt bis zum 07.05.2015 wurde das Wählerverzeichnis ausgelegt. Die Einspruchsfrist lief bis zum 15.05.2015.
- 3
Der Kläger legte mit dem 19.04.2015 Einspruch gegen die Wählerliste und gegen die Verteilung der Sitze auf die Wahlgruppen ein. Zur Begründung führte er an, dass die von der Geschäftsstelle erstellte Wählerliste unvollständig sei. Die Geschäftsstelle hätte es versäumt die Mitgliedsdaten vor Erstellung der Liste auf den aktuellen Stand zu bringen. Neue Ausbildungsmitglieder seien nach dem Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz – HBKG) mit Beginn ihrer Ausbildung Mitglieder der Kammer. Die Ausbildungsinstitute hätten der Kammer neue Mitglieder gemäß § 1 und 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) zu melden, sodass diese die Auszubildenden anschreiben und ihnen einen Meldebogen zusenden könnten. Vom Institut für Verhaltenstherapie und Psychosomatische Medizin (IVPM) sei seit ca. 4 Jahren keine Meldung an die Kammer erfolgt, sodass 62 Psychotherapeuten in der Ausbildung beim IVPM nicht auf der Wählerliste erfasst worden seien. Die Geschäftsstelle habe es während dieser langen Zeit versäumt nachzufragen und hätte dies spätestens zur Vorbereitung der Wählerliste machen müssen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass sich das Wahlergebnis hätte signifikant verändern können.
- 4
Am 17.04.2015 meldete das IVPM sodann die 62 Auszubildenden der Kammer, welche diesen einen Meldebogen übersandte. Ca. 65 % der Auszubildenden sendeten ihren Meldebogen bis zum 15.05.2015 zurück. Die Geschäftsstelle glich sodann die Daten mit allen Ausbildungsinstituten ab und nahm acht weitere Personen in die Liste auf und löschte von Amts wegen andere Personen aus verschiedenen Gründen.
- 5
Mit Bescheid vom 04.05.2015 wurde der Einspruch gegen die Verteilung der Sitze von der Beklagten als unzulässig und gegen die Wählerliste als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte führte aus, dass die Verteilung der Sitze von dem Kläger nach dem Abschluss der Wahl im Wege einer Anfechtungsrüge anzugreifen sei. Die Unbegründetheit des Einspruches gegen die Wählerlisten ergebe sich daraus, dass ein Anfechtungsgrund gemäß § 13 Absatz 3 Landesverordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein und die von der Kammerversammlung durchzuführende Wahlen (Wahlverordnung Psychotherapeutenkammer - Wahlverordnung) nicht festzustellen gewesen sei. Es hätten keine Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl gegeben. Die genannten 62 Psychotherapeuten in Ausbildung seien nicht wahlberechtigt gemäß § 15 HBKG gewesen und seien daher auch nicht in die Wählerliste gem. § 5 Absatz 1 Wahlverordnung mit aufzunehmen gewesen. Nur jene Kammermitglieder seien gemäß § 15 Nr. 1 HBKG aufzunehmen, die zu Beginn der Wahlzeit seit mindestens drei Monaten bei der Kammer gemeldet gewesen seien. Die Wahlberechtigung ergebe sich daher nicht nur aus der Kammermitgliedschaft. Es müsse darüber hinaus auch eine Meldung der Mitgliedschaft zum entsprechenden Zeitpunkt, dem 16.03.2015 gemäß § 9 Absatz 1 der Wahlverordnung, vorgelegen haben. Die genannten Personen wären der Kammer zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht einmal bekannt gewesen.
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Gegen diesen Beschied legte der Kläger am 28.04.2015 Beschwerde ein und verwies auf die Argumentation aus dem Einspruchsverfahren.
- 7
Die Beschwerde wurde mit Bescheid des Wahlleiters vom 20.05.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurden die Ausführungen aus dem Einspruchsverfahren wiederholt.
- 8
Die Wahl fand sodann, in Form der Briefwahl, im Zeitraum vom 17.06.2015 bis zum 10.07.2015 statt. Das Wahlergebnis wurde sodann am 28.09.2015 in der Sitzung der Kammer bekanntgegeben.
- 9
Am 08.10.2015 legte der Kläger Einspruch gegen das Wahlergebnis der Kammerversammlung der Kammer ein. Zur Begründung führte er die Argumentation aus dem Einspruchsverfahren an.
- 10
Nach Anhörung des Klägers in der Sitzung der Kammerversammlung vom 20.11.2015 und Vorprüfung durch den Wahlvorstand, wies die Beklagte den Einspruch mit Bescheid vom 14.12.2015 zurück. Sie wiederholte die Begründung aus dem Einspruchsverfahren und führte ergänzend aus, dass die 62 Auszubildenden nicht im Rahmen des Einspruchsverfahrens des Klägers gegen die Wählerliste gemäß § 19 Absatz 2 der Wahlverordnung i.V.m § 15 der Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO) hätten berücksichtigt werden müssen. Ein eigenständiges durch das Einspruchsverfahren entstehendes Wahlrecht sehe das Gesetz nicht vor. Vielmehr fordere auch die LWO für das Vorliegen der Wahlberechtigung eine Registrierung zum Stichtag.
- 11
Mit dem 20.01.2016 erhob der Kläger Widerspruch und wiederholt den Vortrag aus dem vorangegangen Einspruch. Ergänzend führte er aus, dass Wahltermine nicht so gelegt werden könnten, dass die Prüfung der Wählerliste nicht erfolgen könne, denn zum Zeitpunkt, in dem die Auszubildenden Einsicht in die Wählerliste erhielten, sei der Stichtag schon seit zwei Wochen verstrichen gewesen. Die Regelungen zur Wahlberechtigung und zur Wahlprüfung seinen verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass im Fall einer Beanstandung auch nach dem Stichtag die materielle Berechtigung und Eintragungsfähigkeit zu überprüfen seien.
- 12
Nach Anhörung des Klägers in der Sitzung vom 18.03.2016 und der Einholung der Stellungnahme des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein als Rechtsaufsicht über die Kammer, wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 06.04.2016 zurück. Sie wiederholte den Vortrag aus dem vorangegangen Verwaltungsverfahren und führte ergänzend aus, dass ein Verschulden der Geschäftstelle der Kammer nicht zurechenbar sei. Vorbereitende Maßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 3 der Wahlverordnung wären solche des Wahlvorstandes und nicht der Geschäftsstelle. Zudem seien die 62 Auszubildenden nicht ihrer Meldepflicht gemäß § 8 Absatz 1 HBKG nachgekommen, nach der statusbegründende Tatsachen mitzuteilen seien. Die Überprüfung des Einspruches des Klägers gegen die Wählerliste durch den Wahlvorstand sei auch nicht zu beanstanden, denn - wie festgestellt - sei es nach § 15 Absatz 1 HBKG nicht ausreichend, dass objektiv eine Mitgliedschaft bestehe, sondern diese müsse der Kammer auch subjektiv bekannt gewesen sein. Vielmehr hätte die nachträgliche Aufnahme der 62 Auszubildenden auf die Wählerliste zu deren Rechtswidrigkeit aufgrund des Verstoßes gegen § 15 Absatz 1 HBKG geführt.
- 13
Der Kläger hat am 09.10.2016 Klage erhoben.
- 14
Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf seine Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass die Wählerliste gemäß § 5 Absatz 3 der Wahlordnung bis zum 08.06. des Wahljahres zu vervollständigen sei. Die Kammer sei selbst verpflichtet, die Mitgliedschaft zu überwachen und diesbezüglich Verzeichnisse gemäß § 8 Absatz 2 HBKG zu führen. Hierfür bediene sich der Wahlvorstand der Geschäftsstelle als Hilfsorgan, sodass eine Zurückweisung der Verantwortlichkeit gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verstoße. Auch seien materiell Wahlberechtigte zu berücksichtigen, unerheblich, ob eine Meldung gemäß § 15 Absatz 1 HBKG vorgelegen habe. Denn die Mitgliedschaft im Sinne von § 2 HBKG sei nicht von einer Meldung abhängig. Auch könne die Festlegung einer Meldefrist, für die Ausübung von Statusrechten, für eine ohne Zweifel bestehenden Mitgliedschaft, als Fiktion nur einer Klarstellungsfunktion dienen und sich nicht im jedem Fall gegen die materielle Feststellung der Berechtigung durchsetzen. Dies ergebe sich aus dem Vergleich zu § 16 des Bundeswahlordnung (BWO). Auch könnten nach § 17 BWO Wahlscheine für diejenigen ausgestellt werden, die nicht im Wählerverzeichnis aufgenommen worden seien, sodass die Stichtagregelung nicht alleinig die Ausübung des Wahlrechtes beeinflusse. Weiter gebe es verschiedene Vorstandsbeschlüsse, wie das Verfahren der Meldung durch die Ausbildungseinrichtungen zu erfolgen habe. Dies Verfahren seien nicht eingehalten worden.
- 15
Der Kläger beantragt,
- 16
den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2015 (AZ: kü-he) und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06.04.2016, zugestellt am 08.04.2016, (AZ: kü-wo-wi) aufzuheben, sowie die Wahl zur Kammerversammlung für ungültig zu erklären.
- 17
Die Beklagte beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die vorangegangen Entscheidungen und führt ergänzend aus, dass die Frist des § 15 Absatz 1 HBKG lediglich eine Regelung darstelle, die die Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahl von tatsächlichen Gegebenheiten anhängig mache. Auch sei es zutreffend, dass die Kammer verpflichtet sei, ein Mitgliedsverzeichnis zu führen, jedoch könne die Kammer in Ermangelung territorialer Zuständigkeit nicht ermitteln, ob ein Psychotherapeut in Schleswig-Holstein seine Tätigkeit aufnehme. Vielmehr sei die Kammer auf die Meldung derjenigen angewiesen und daher seien die Mitglieder auch zur Meldung gemäß § 8 Ansatz 1 HBKG verpflichtet. Zudem seien auch nach § 16 Absatz 1 der Bundeswahlordnung nur gemeldete Wahlberechtigte in die Wählerliste mit aufzunehmen, eine Verfassungswidrigkeit des § 5 der Wahlverordnung i.V.m. §15 Absatz 1 HBKG ergebe sich daraus nicht. Darüber hinaus knüpfe auch § 13 BWO, der vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform eingestuft worden sei, an eine Drei-Monats-Frist. Daneben könne sich der Kläger nicht auf einen etwaigen Ermittlungsfehler berufen. Denn selbst, wenn der damalige Vorstand seinen Pflichten nicht nachgekommen sein sollte, würde der Kläger seine eigenen Verfehlungen als Mitglied des Vorstandes ausnutzen, um die Wahl anfechten zu können.
- 20
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
- 21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 22
Die Klage, unter Aufhebung des Bescheides vom 14.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.04.2016 die Wahl zur Kammerversammlung für ungültig zu erklären, ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidungen der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig und der Kläger hat keinen Anspruch auf Erfüllung seines Klagbegehrens (s. § 113 Abs. 5 VwGO).
- 23
Die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Absatz 1, 2 Alt. VwGO i.V.m § 19 Absatz 1 Landesverordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein und die von der Kammerversammlung durchzuführende Wahlen (Wahlverordnung Psychotherapeutenkammer - Wahlverordnung) ist zulässig, da es sich bei der erstrebten Wahlprüfungsentscheidung der Kammerversammlung um einen Verwaltungsakt handelt.
- 24
Ergibt nämlich die Wahlprüfung, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis von Einfluß gewesen sein könnten, wird die Wahl für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl angeordnet (§ 13 Abs. 3 Wahlverordnung). Daraus wird deutlich, dass es einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl bedarf, die der Kläger mit seiner Klage erstrebt.
- 25
Der Kläger ist auch gemäß § 42 Absatz 2 VwGO i.V.m. § 19 Absatz 1 der Wahlverordnung klagebefugt, da er als Wahlberechtigter in seinem Wahlanfechtungsrecht aus § 13 Absatz 1 Satz 1 der Wahlverordnung verletzt sein könnte. Insbesondere hat er zuvor gegen die Gültigkeit der Wahl zur Kammerversammlung am 08.10.2015 form- und fristgerecht binnen zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wahlergebnisse am 28.09.2015 beim Wahlleiter Einspruch erhoben (vgl. § 13 Absatz 1 der Wahlverordnung). Sein auf einer Unregelmäßigkeit nach § 13 Satz 2 der Wahlverordnung gestützter Einspruch ist mit Bescheid der Kammerversammlung vom 14.12.2015 zurückgewiesen worden.
- 26
Auch waren sämtliche Mitglieder der Beklagten gemäß § 65 Absatz 2 VwGO notwendig beizuladen. § 65 Absatz 2 VwGO schreibt die Beiladung eines Dritten vor, wenn er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die danach vorausgesetzte Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung liegt vor, wenn der angestrebte Ausspruch des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne unmittelbar und zwangsläufig in die Rechte des Dritten einzugreifen. Bei einer so gearteten Beteiligung des Dritten an dem streitigen Rechtsverhältnis hat die Beiladung den Zweck, die Rechtskraft des Urteils auf den Dritten zu erstrecken. Notwendig ist dies aus zwei Gründen. Zum einem, muss vermieden werden, dass der Dritte, auf den sich die Rechtskraft ohne seine Prozessbeteiligung nicht erstrecken würde, die Fragen, über die zwischen den Hauptbeteiligten entschieden wird, erneut zur gerichtlichen Prüfung stellen und möglicherweise eine abweichende Entscheidung erlangen kann. Zum anderen, darf die Beklagte nicht zu einer ihm potentiell unmöglichen Leistung verurteilt werden, indem die ihr auferlegte Verpflichtung zum Eingriff in die Rechte des Dritten im Verhältnis zu diesem unwirksam bleibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 65, Rn. 18a).
- 27
Im vorliegenden Falle der Wahlanfechtung sind die Gewählten in der dargelegten Weise an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt. Denn, wenn die Wahl für ungültig erklärt wird, führt dies unmittelbar und zwangsläufig zu einem Eingriff in die Rechtsstellung der Gewählten. Die Ungültigerklärung als Rechtsfolge des Überprüfungsverfahrens gemäß § 18 Nr. 3 i.V.m. § 21 Absatz 1 HBKG führt dazu, dass die Gewählten ihr Mandat gemäß § 18 Nr. 3 HBKG verlieren. Gegen diesen Eingriffsakt steht den Gewählten ein Klagerecht mit der möglichen Folge zu, dass sie die gerichtliche Aufhebung der Ungültigerklärung erlangen und die im Ausgangsverfahren unterlegene Beklagte die Befolgung des dort ergangenen Urteils unmöglich machen kann. Vermeidbar ist dies nur durch eine Beiladung der Gewählten, die die Bindungswirkung des gegenüber den Hauptbeteiligten ergehenden Urteils auf diesen ausdehnt. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei der Wahlanfechtung die Gewählten notwendig beizuladen ist. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.1977, VII B 11.75; BVerwG, Beschluss vom 23.09.1988, 7 B 150.88, jeweils juris).
- 28
Die Klage ist jedoch unbegründet, denn ein Anfechtungsgrund nach § 13 Abs. 3 der Wahlordnung liegt nicht vor. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu, die Wahl zur Kammerversammlung 2015 insgesamt für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen (vgl. § 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO).
- 29
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Wahlprüfungsanspruch ist § 13 Abs. 3 der Wahlverordnung. Nach dieser Vorschrift ist eine Wahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass es bei der Vorbereitung
oder Durchführung der Wahl zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, die auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein können. Dabei ist der Begriff der Unregelmäßigkeit im Interesse des Zwecks des Wahlprüfungsverfahrens weit zu verstehen. Er erfasst alle Umstände, die dem Schutzzweck der wahlrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zuwiderlaufen. (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.12.2011, 15 A 876/11, VG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2015 – 7 K 7984/14 -, jeweils juris).
- 30
Bei der Wahl zur Kammerversammlung 2015 kam es zu keinen solchen Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 13 Absatz 3 der Wahlverordnung. Es wurde keine unvollständige Wählerliste aufgestellt (1.), die benannten Personen mussten nicht auf den Einspruch des Klägers in die Wählerliste aufgenommen werden (2.) und ein Tätigwerden der Kammer zur Ermittlung der benannten Personen war nicht geboten (3.).
- 31
1. Eine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl liegt insbesondere nicht in einem unvollständig oder unrichtig aufgestellten Wählerverzeichnis (Wählerliste). Gemäß § 5 Abs. 1 der Wahlverordnung wird eine Wählerliste durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin aufgestellt. In der Wählerliste sind alle Wahlberechtigten aufzunehmen. Die Wahlberechtigung ergibt sich aus § 15 HBKG. Hiernach sind nach Nr. 1 alle Kammermitglieder wahlberechtigt, die zu Beginn der Wahlzeit seit mindestens drei Monaten bei der Kammer gemeldet sind. Voraussetzung für die Wahlberechtigung ist somit die Kammermitgliedschaft und die Meldung bei der Kammer zum maßgeblichen Zeitpunkt. Der Wahl beginnt gemäß § 1 Absatz 1 der Wahlverordnung mit der Ausgabe der Wahlunterlagen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 der Wahlverordnung), mithin dem 16.06.2015. Drei Monate vorher, am 16.03.2015, waren die benannten Personen der Kammer jedoch weder gemeldet noch ihr bekannt, sodass keine Wahlberechtigung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt vorlag und die Wählerliste nicht fehlerhaft aufgestellte wurde.
- 32
Auch ist die Meldung bei der Kammer nach § 15 Nr. 1 HBKG durch die Personen selbst (vgl. § 8 Absatz 1 HBKG) notwendig, da es der Kammer aufgrund mangelnder eigener Zuständigkeit an der Möglichkeit fehlt, selbst zu recherchieren, ob eine Person die Tätigkeit als Psychotherapeut im Kammerbezirk aufnimmt. In Abgrenzung dazu ist die Pflicht zum Führen von Mitgliedsverzeichnissen gemäß § 8 Absatz 2 HBKG nachrangig einzuordnen. Denn erst nach Erhalt der Information über ein neues Mitglied, durch die Person selber gemäß § 8 Absatz 1 HBKG, kann die Kammer die entsprechenden Daten erheben, um ihrer Pflicht nach § 8 Absatz 2 HBKG nachzukommen. Dabei ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass nach § 2 HBKG Mitglieder der Kammer auch die Auszubildenden sind. Dies entbindet diese aber nicht von ihrer persönlichen Meldeverpflichtung.
- 33
Dass eine Vereinbarung zwischen der Kammer und den Ausbildungsinstituten bestand, dass diese die neuen Auszubildenden bei der Kammer melden, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Denn die Pflicht des Mitglieds selbst wird dadurch nicht berührt. Vielmehr ist von jedem Auszubildenden zu erwarten, sich über die ihm obliegenden Pflichten zu informieren und diesen nachzukommen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Regelungen nach §§ 1, 7 PsychTh-APrV. Diese beziehen sich nur auf den Ausbildungs- und Prüfungsverlauf und der damit verbunden Anmeldung zur Prüfung und geben nichts für die Obliegenheiten und Verpflichtungen von Kammermitgliedern her.
- 34
Der Verpflichtung zur Meldung bis zum Stichtag gemäß § 15 Nr. 3 HBKG verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die Kammer ist befugt auf der Grundlage des HBKG das Wahlverfahren für die Kammerversammlung zu regeln. Insoweit können andere Regelungen zu Wahlen nur indizielle Hinweise zur Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der Regelungen geben. So ist z.B. in § 12 Absatz 1 Nr. 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) die gleiche Stichtagsregelung niedergelegt, wie sie auch in § 15 HBKG zu finden ist. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.1973 - 2 BvC 3/73 -, juris), sodass dieser Rückschluss auch hier zu ziehen ist. Darüber hinaus kann auf die Verfassungswidrigkeit der Kammerregelungen auch nicht aus einer nicht normierten Möglichkeit der Ausstellung eines Wahlscheines geschlossen werden, wie sie in § 17 Absatz 2, 52 Absatz 1 Nr. 6 BWahlG i.V.m. § 25 Bundeswahlordnung (BWO) niedergelegt ist. Denn die gleiche Regelung findet sich in § 17 Absatz 2 der Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO), welcher gemäß § 19 Absatz 2 der Wahlverordnung vorliegend Anwendung findet. Auch wird der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und der Wahlfreiheit (vgl. Art. 38 Abs. 1 GG) durch solch eine Regelung nicht verletzt, da, wie bereits festgestellt, kein unberechtigter Ausschluss von der Wahl vorliegt. Letztlich hätten die benannten Personen bei eine korrekten Erfüllung ihrer Meldepflicht an der Wahl teilnehmen können.
- 35
2. Eine Unregelmäßigkeit nach § 13 Abs. 3 der Wahlordnung ergibt sich auch nicht aus der Nichtaufnahme der benannten Personen in die Wahlliste, nach dem durchgeführten Einspruch durch den Kläger, da diese nicht gem. § 15 Nr. 3 HBKG wahlberechtigt waren. Das Einspruchsverfahren dient der Überprüfung von Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerliste, mithin der Wahlberechtigung gemäß § 15 HBkG. Es begründet jedoch nicht konstitutiv eine Wahlberechtigung.
- 36
3. Letztlich lässt sich eine Unregelmäßigkeit in Sinne von § 13 Abs. 3 der Wahlverordnung auch nicht darin feststellen, dass die Hilfsorgane der Kammer, insbesondere die Geschäftsführung, keine Ermittlungen angestellt haben, ob neue Mitglieder ihre Tätigkeit in Schleswig-Holstein aufgenommen haben. Denn eine solche Ermittlungspflicht der Kammer liegt, wie bereits dargelegt, nicht vor. Die Meldepflicht auf Seiten der Mitglieder gem. § 8 Absatz 1 HBKG gilt uneingeschränkt. Für eine Differenzierung in Bezug auf die Meldeverpflichtung zwischen Berufstätigen und Auszubildenden ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ein Anhaltspunkt ersichtlich.
- 37
Danach liegen keine durchgreifenden Unregelmäßigkeiten der Wahl zur Kammerversammlung vor.
- 38
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO und die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und haben daher keinen Kostenerstattunganspruch. Da der Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, eine für den Kläger positive Kostenentscheidung voraussetzt, kann diesem Antrag des Klägers unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen von vornherein kein Erfolg beschieden sein, ihm fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis.
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(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind
- 1.
für eine Wohnung, - 2.
auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes), - 3.
für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes), - 4.
für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes).
(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte
- 1.
nach § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, - a)
(weggefallen) - b)
die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten, - c)
die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind,
- 2.
nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.
(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.
(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.
(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach § 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes.
(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Soweit dies für die Prüfung der Wahlberechtigung eines Rückkehrers im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 3 Bundeswahlgesetz erforderlich ist, kann die Gemeindebehörde die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung des Rückkehrers entsprechend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.
(8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach § 27 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes eine Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht.
(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
- 1.
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde, - 2.
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde, - 3.
§ 16 Abs. 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde, - 4.
§ 16 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.
(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
1. (weggefallen)
- 2.
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag stellt, - 3.
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde, - 4.
(weggefallen) - 5.
§ 16 Abs. 2 Nr. 2 die Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war, wenn er im Wahlgebiet nie gemeldet war, die Gemeinde, der er nach seiner Erklärung im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten verbunden ist. Satz 1 gilt auch für Seeleute, die seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, sowie für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, und für die Angehörigen ihres Hausstandes. Für Seeleute, die von einem Seeschiff, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, abgemustert haben und im Anschluss daran auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde am Sitz des ehemaligen Reeders zuständig. Für Binnenschiffer, die zuletzt auf einem in der Bundesrepublik Deutschland im Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff gefahren sind und im Anschluss daran auf einem Binnenschiff, das nicht im Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, oder auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig.
(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
- 1.
§ 16 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes, - 2.
§ 16 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet hat, - 3.
§ 16 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind
- 1.
für eine Wohnung, - 2.
auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes), - 3.
für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes), - 4.
für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes).
(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte
- 1.
nach § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, - a)
(weggefallen) - b)
die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten, - c)
die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind,
- 2.
nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.
(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.
(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.
(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach § 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes.
(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Soweit dies für die Prüfung der Wahlberechtigung eines Rückkehrers im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 3 Bundeswahlgesetz erforderlich ist, kann die Gemeindebehörde die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung des Rückkehrers entsprechend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.
(8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach § 27 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes eine Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht.
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides ihres Präsidenten vom 24. Februar 2015 und entsprechender Abänderung ihrer Entscheidung vom 7. Februar 2015 verpflichtet, die Wahl zur Kammerversammlung der Zahnärztekammer O. vom 0.00.2014 für ungültig zu erklären, soweit der Wahlbezirk E. betroffen ist, und eine Wiederholungswahl in diesem Wahlbezirk anzuordnen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Wahl der Kammerversammlung der beklagten Zahnärztekammer vom 0.00.2014 mit der Begründung, er sei zu Unrecht nicht zu dieser Wahl zugelassen worden.
3Er ist niedergelassener Zahnarzt in E. und damit Angehöriger der beklagten Zahnärztekammer, die alle fünf Jahre ihre Kammerversammlung wählt.
4Der Vorstand der Beklagten gab im S. Ärzteblatt, ihrem offiziellen Organ und amtlichen Mitteilungsblatt, in der Ausgabe von Juni 2014 bekannt, dass im Herbst 2014 die Kammerversammlung neu zu wählen sei und der Kammervorstand als Tag der Neuwahl Montag, den 0.00.2014 festgelegt habe. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen werde aufgefordert; die Wahlvorschläge müssten spätestens bis Dienstag, den 15. September 2014, 18.00 Uhr beim Wahlleiter eingereicht werden. Wahlvorschläge könnten als Einzelwahlvorschläge oder in Form von Listen eingereicht werden. Gemäß § 16 des Heilberufsgesetzes des Landes O. -Westfalen (vom 9. Mai 2000, GV. NRW. 2000 S. 403 ff., zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013, GV. NRW 2013 S. 201 ff., nachfolgend: HeilBerG) müssten Listenwahlvorschläge ebenso wie einzelne Wahlvorschläge von mindestens 15 wahlberechtigten Zahnärztinnen oder Zahnärzten unterschrieben sein (Unterstützungserklärung). Die Unterschrift sei auf dem Wahlvorschlag selbst oder auf einem gesonderten Beiblatt zu leisten. Ein Wahlberechtigter dürfe nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Habe jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sei seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Wer in einem Wahlvorschlag benannt sei, müsse hierzu seine Zustimmung erteilen (Zustimmungserklärungen). Diese sei auf einem gesonderten Beiblatt zu erklären und dem Wahlvorschlag beizufügen. Die Zustimmung sei dann unwiderruflich. Jeder Wahlvorschlag werde durch eine Vertrauensperson vertreten. Von den Unterzeichnern des Wahlvorschlags gelte der erste als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, der zweite als Stellvertreter, sofern keine anderen Personen ausdrücklich benannt würden. Zudem wurde in dieser Ausgabe des S. Ärzteblattes die Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern vom 20. September 2013 (GVBl. NRW vom 30. Oktober 2013, S. 573 ff., nachfolgend: WahlO) veröffentlicht.
5Am 8. September 2014 leitete eine Sachbearbeiterin der Beklagten dem Kläger per E-Mail Vordrucke betreffend die Wahl der Kammerversammlung am 0.00.2014 zu, wozu neben den Vordrucken „Unterstützung eines Wahlvorschlages“ und „Zustimmungserklärung“ auch das Merkblatt für die Erstellung von Wahlvorschlägen zählte, auf dem es unter anderem heißt: „Gemäß § 16 HeilBG müssen Listenwahlvorschläge ebenso wie einzelne Wahlvorschläge von mindestens 15 wahlberechtigten Zahnärztinnen oder Zahnärzten unterschrieben sein. Die Unterschrift ist auf dem Wahlvorschlag selbst oder auf einem gesonderten Beiblatt zu leisten (Unterstützungserklärung).“
6In den nächsten Tagen unterzeichneten mehrere Zahnärzte ausgefüllte Vordrucke mit der Überschrift „Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag: V. J. “. Dort heißt es in dem vorformulierten Text unter anderem, „… stimme ich hiermit meiner Benennung als Bewerber in den obigen Wahlvorschlag zu.“ Im Einzelnen unterzeichneten die Zustimmungserklärungen
7- 8
1. Dr. I. am 9. September 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 43),
- 9
2. Herr L. am 10. September 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 34),
- 10
3. Dr. Q. am 10. September 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 40),
- 11
4. Frau W. am 11. September 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 37),
- 12
5. Herr N. am 11. September 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 38),
- 13
6. Dr. L1. am 11. September 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 42),
- 14
7. Dr. S. am 12. September 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 33),
- 15
8. Herr N1. am 12. September 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 35),
- 16
9. Dr. X. am 12. September 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 36),
- 17
10. Dr. L2. am 12. September 2015 (Beiakte Heft 1 Bl. 41),
- 18
11. Dr. C. am 15. September 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 39),
- 19
12. Dr. X1. -N2. am 15. September 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 29),
- 20
13. Dr. C1. am 15. September 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 30),
- 21
14. Dr. Dr. T. am 15. September 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 31),
- 22
15. Dr. Q1. (undatiert) (Beiakte Heft 1 Bl. 32) sowie
- 23
16. der Kläger selbst am 15. September 2015 (Beiakte Heft 1 Bl. 44).
Desweiteren unterzeichneten am 15. September 2014 folgende Zahnärzte den ausgefüllten Vordruck „Unterstützung eines Wahlvorschlages“ mit dem Text „Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag V. J. für den Wahlkreis E. /L3. und erkläre, dass ich in dem o.g. Wahlkreis wahlberechtigt bin. …“:
25- 26
1. Frau W. (Beiakte Heft 1 Bl. 45),
- 27
2. Herr N3. (Beiakte Heft 1 Bl. 46),
- 28
3. Dr. C. (Beiakte Heft 1 Bl. 47),
- 29
4. Dr. Q. (Beiakte Heft 1 Bl. 48),
- 30
5. Dr. L2. (Beiakte Heft 1 Bl. 49),
- 31
6. Dr. L1. (Beiakte Heft 1 Bl. 50),
- 32
7. Dr. I. (Beiakte Heft 1 Bl. 51),
- 33
8. Herr O. am (Beiakte Heft 1 Bl. 52) und
- 34
9. der Kläger selbst (Beiakte Heft 1 Bl. 53).
Am Nachmittag des 15. September 2014 reichte der Kläger unter dem Briefkopf „Freie Zahnärzte O. “ beim Wahlleiter ein Schreiben mit dem Bezug „Kammerwahl am 0.00.2014, Wahlvorschlag: V. J. “ ein, in dem er darauf hinwies, dass über 15 Kolleginnen und Kollegen ihm ihre Zustimmung zu seinem Wahlvorschlag erteilt, es aber versäumt hätten, die zugehörige Unterstützungserklärung zu unterzeichnen. Man sei der Ansicht gewesen, dass die Zustimmung auch die Unterstützung beinhalte. Da er erst am 15. September 2014 durch zufällige Nachfrage bei der Kammer erfahren habe, dass auch Unterstützungserklärungen notwendig seien, sei es ihm in der Kürze der Zeit nur noch gelungen, zu den 15 Zustimmungen lediglich neun zugehörige Unterstützungen zu realisieren. Er bitte und beantrage, die Unterstützungserklärungen in den nächsten Tagen nachreichen zu dürfen.
36Dem Schreiben beigefügt war ein Einzelwahlvorschlag mit dem Namen des Klägers, auf dem zusätzlich noch Namen und Anschriften von drei weiteren Personen standen (Dr. I. , Herr N3. , Frau W1. ), wobei als Vertrauensperson der Kläger selbst und als dessen Stellvertreter Dr. I. benannt wurde. Ferner waren die vorgenannten 16 Zustimmungserklärungen und – etwas später – die neun Unterstützungserklärungen auf jeweils getrennten Blättern beigefügt, darunter die jeweils vom Kläger selbst unterschriebene Zustimmungs- und die Unterstützungserklärung.
37Mit Schreiben vom 18. September 2014, persönlich abgegeben um 16.40 Uhr, reichte der Kläger „wie übereingekommen“ weitere sechs ausgefüllte und von Zahnärzten unterschriebene Formblätter „Unterstützung eines Wahlvorschlages“ beim Wahlleiter ein, und zwar von
38- 39
1. Dr. S. (unterzeichnet am 16. September 2014, Beiakte Heft 1 Bl. 57),
- 40
2. Dr. Dr. T. (unterzeichnet am 16. September 2014, Beiakte Heft 1 Bl. 58),
- 41
3. Herrn L. (unterzeichnet am 16. September 2014, Beiakte Heft 1 Bl. 57),
- 42
4. Frau C1. (unterzeichnet am 18. September 2014, Beiakte Heft 1 Bl. 60),
- 43
5. Dr. X1. -N2. (unterzeichnet am 18. September 2014, Beiakte Heft 1 Bl. 61) und
- 44
6. Herrn N1. (unterzeichnet am 18. September 2014, Beiakte Heft 1 Bl. 62),
Nach der am selben Tag (18. September 2014) erfolgten Sitzung des Wahlausschusses teilte der Wahlleiter dem Kläger mit formlosen Schreiben vom 18. September 2014 mit, dass der von ihm eingereichte Einzelwahlvorschlag nicht zur Wahl habe zugelassen werden können, weil ihm nur neun statt 15 Unterstützungserklärungen beigefügt gewesen seien.
46Unter dem 20. September 2014 reichte der Kläger eine weitere, am 19. September 2014 von Dr. Q1. unterzeichnete Unterstützungserklärung nach.
47Ferner wandte er sich mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 (Eingang am 7. Oktober 2014) gegen die Entscheidung des Wahlausschusses und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, der Umstand, dass seine Kollegen ihre Unterstützung durch Unterschrift auf dem Vordruck der Zustimmungserklärung abgegeben hätten, ändere nichts an ihrer Absicht, ihn an der Teilnahme der Kammerwahl zu unterstützen. § 16 HeilBerG sehe vor, dass die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag selbst oder einem gesonderten Blatt zu leisten seien. Diese Voraussetzung habe er mit seinem Wahlvorschlag – jedenfalls sinngemäß – erfüllt. Zudem sei er von dem unüblich und unerwartet vorverlegten Abgabetermin überrascht worden und habe daher nur knapp eine Woche Zeit gehabt, um die formalen Unterstützungserklärungen einzuholen, so dass er am 15. September 2014 zunächst nur neun dieser Unterschriften auf der Unterstützungserklärung habe beibringen können. Man sei dann übereingekommen, dass er die weiteren Unterstützungserklärungen nachreichen könne. Dies habe er am 18. September 2014 persönlich getan. Die Entscheidung des Wahlausschusses sei daher einseitig zu seinem Nachteil erfolgt. Er bitte um Zulassung seines Wahlvorschlages und lege gegen die Entscheidung des Wahlausschusses Widerspruch/Einspruch ein.
48Der Hauptwahlausschuss lehnte in seiner Sitzung vom 15. Oktober 2014 den Einspruch des Klägers gegen die Ablehnung seines Einzelwahlvorschlages ab. Dieser Wahlvorschlag sei am 15. September 2014 nicht formgerecht eingereicht worden, weil ihm zwar 16 Zustimmungserklärungen, aber nur neun Unterstützungserklärungen beigefügt gewesen seien. Die weiteren Unterstützungserklärungen seien verspätet nachgereicht worden. Der Kläger habe von der Zahnärztekammer sämtliche Mustervordrucke sowie das Merkblatt für die Erstellung eines Wahlvorschlages erhalten und sei telefonisch am 10. September 2014 noch einmal über die Erforderlichkeit der 15 Unterstützungserklärungen aufgeklärt worden. Auch seien die Voraussetzungen für die diesjährige Wahl nach Inhalt und Form der Wahlvorschläge durch Veröffentlichung des Hauptwahlleiters im S. Zahnärzteblatt 6/2014 festgelegt und auf diese Weise allen Kammermitgliedern bekannt gegeben worden.
49Diese Entscheidung wurde dem Kläger mit Begleitschreiben vom 20. Oktober 2014 zugeleitet mit dem Hinweis, dass die WahlO ein Rechtsmittel hiergegen nicht vorsehe.
50Der Kläger vertiefte mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 seine bisherige Argumentation und führte aus, dass das Formblatt “Zustimmungserklärung“ nach allgemeinem Sprachgebrauch auch die Unterstützung umfasse. Das Formblatt „Unterstützungserklärung“ sei lediglich beispielhaft aufgeführt worden und stelle nicht zwingend die Form für die Unterstützungsunterschrift dar. Vielmehr sei die Form des Beiblattes, auf dem die Unterstützungsunterschriften geleistet werden, Auslegungssache. Das in der Entscheidung des Hauptwahlausschusses erwähnte Telefonat vom 10. September 2014 habe es nicht gegeben. Aus Zeitgründen habe er am Tag der Abgabe, am 15. September 2014, zusätzlich zu den auf dem Formblatt „Zustimmungserklärung“ vorgelegten Unterstützungsunterschriften lediglich neun Unterstützungsunterschriften auf dem dafür an sich vorgesehenen Formblatt „Unterstützungserklärung“ vorlegen können. Er habe aber mit dem Wahlleiter Einvernehmen erzielt, dass er die sechs noch fehlenden Unterschriften auf diesem Formblatt nachreichen könne. Dies habe er am 18. September 2014 noch vor Zusammenkunft des Wahlausschusses getan. Im Übrigen sei der Termin zur Abgabe der Wahlvorschläge überraschend vorverlegt worden, wovon er erst am 8. September 2014 erfahren habe. Er beantrage, seinen Wahlvorschlag zur Wahl der Kammerversammlung am 0.00.2014 zuzulassen.
51Hierauf erwiderte der Hauptwahlleiter mit formlosen Schreiben vom 30. Oktober 2014, der Einspruch des Klägers vom 6. Oktober 2014 gegen die Entscheidung des Wahlausschusses vom 18. September 2014, die am 21. September 2014 zugegangen sei, sei nicht fristgerecht erfolgt, da die Einspruchsfrist gemäß § 13 Abs. 4 WahlO lediglich drei Tage nach Bekanntgabe betragen habe. Dem Kläger habe keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden können, weil die WahlO dies nicht vorsehe und zudem eine unverschuldete Verhinderung an der rechtzeitigen Einlegung des Einspruchs nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch in der Sache habe der Einspruch keinen Erfolg, weil die rechtzeitig und in ausreichender Zahl vorgelegten Zustimmungserklärungen einen anderen Erklärungsinhalt gehabt hätten als die Unterstützungserklärungen. Am 15. September 2014 hätten nur neun der erforderlichen 15 Unterstützungserklärungen vorgelegen. Ein Einvernehmen mit dem Wahlleiter dahingehend, die noch ausstehenden sechs Unterstützungserklärungen nachzureichen, sei nicht getroffen worden. Die WahlO sehe ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Hauptwahlausschusses nicht vor.
52Unter dem 28. Oktober 2014 bezweifelte der Kläger für die Gruppe „Freie Zahnärzte O. “ die Unparteilichkeit der Ausschussmitglieder und beantragte, das bisherige Verfahren zur Vorbereitung der Wahl der Kammerversammlung für nicht wahlrechtskonform zu erklären. Dies lehnte der Hauptwahlausschuss in seiner Sitzung vom 7. November 2014 als unzulässig ab. Das Gesuch sei bereits nicht hinreichend bestimmt, weil der Hauptwahlausschuss aus insgesamt acht Personen bestehe und nicht erkennbar sei, gegen welche Personen sich der Antrag richten solle. Soweit sich das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Wahlausschusses richte, sei es unbegründet. Es seien keine Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, aus denen sich die Besorgnis seiner Befangenheit ergebe.
53Der Kläger hat unter dem Briefkopf „Freie Zahnärzte O. “ am 1. Dezember 2014 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (7 L 2914/14). Er bittet um Prüfung, ob der Ausschluss von der Wahl zur Kammerversammlung „legitim, rechtens bzw. verhältnismäßig“ sei, wobei er seine bisherige Argumentation wiederholt und vertieft, die rechtzeitig und in ausreichender Zahl vorgelegten Unterstützungsunterschriften auf dem Formblatt „Zustimmungserklärung“ hätten ausgereicht. Zudem habe der Wahlleiter, Dr. S1. , einem Nachreichen der noch fehlenden sechs Formblätter „Unterstützung eines Wahlvorschlages“ zugestimmt. Selbst wenn man das Vorliegen der Zustimmungserklärungen nicht als Unterstützungsunterschriften auslegen sollte, habe er, der Kläger, jedenfalls durch das Nachreichen der restlichen Unterstützungserklärungen noch vor Tagung des Wahlausschusses am 18. September 2014 den Mangel im Einklang mit § 12 Abs. 1 WahlO beseitigt. Außerdem müssten die Mitglieder beider Wahlausschüsse als befangen gewertet werden. Der im weiteren Verlauf von der Gegenseite vorgetragene Einwand, der Einspruch sei verspätet, werde zurückgewiesen, weil auf die kurze Frist von drei Tagen nicht hingewiesen worden sei.
54Das erkennende Gericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 7 2914/14 – abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die mit dem Eilantrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache sei nicht erfolgreich, weil dem Kläger bei einem Abwarten des Hauptsacheverfahrens keine schlechthin unzumutbaren Nachteile drohten. Er habe die Möglichkeit, nach der Wahl der Kammerversammlung seine Nichtzulassung im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens überprüfen zu lassen.
55Am 0.00.2014 hat die Wahl zur Kammerversammlung der beklagten Zahnärztekammer stattgefunden, ohne dass der Kläger hierzu zugelassen war.
56Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 hat der Kläger – wiederum unter dem Briefkopf „Freie Zahnärzte O. “ – bei der beklagten Zahnärztekammer beantragt, die konstituierende Kammerversammlung möge den Ausschluss von der Wahl als nicht konform mit den Vorgaben im Heilberufsgesetz werten, die Wahl insoweit für ungültig erklären und ihn nachträglich in Form von Neuwahlen zu einer Wahl für eine Kammerversammlung zulassen.
57In ihrer konstituierenden Kammerversammlung am 7. Februar 2015 hat die Kammerversammlung der beklagten Zahnärztekammer den Antrag des Klägers ohne Aussprache zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 24. Februar 2015 hat der Präsident der beklagten Zahnärztekammer dem Kläger mitgeteilt, dass die Kammerversammlung am 7. Februar 2015 beschlossen habe, seinen Anspruch zurückzuweisen und die Wahl für gültig zu erklären. Sein Wahlvorschlag sei ungültig im Sinne des § 12 Abs. 3 WahlO gewesen. Gemäß § 16 Abs. 1 HeilBerG habe der Wahlvorschlag von mindestens 15 im Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterschrieben werden müssen. Dabei liege gemäß § 12 Abs. 3 WahlO ein gültiger Wahlvorschlag dann nicht vor, wenn die Form oder Frist nicht gewahrt sei, die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlten oder die Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber fehlten. Der Kläger habe seinen Wahlvorschlag zwar fristgemäß dem zuständigen Wahlleiter für den Wahlkreis E. eingereicht, ihm jedoch lediglich neun Unterstützungserklärungen beigefügt. Der Vorschlag sei somit ungültig gewesen. Die weiteren, am 18. und 23. September 2014 nachgereichten Unterstützungserklärungen seien dagegen nicht fristgerecht eingegangen und hätten daher keine Berücksichtigung finden können. Eine Umdeutung der vorgelegten Zustimmungserklärungen in Unterstützungserklärungen sei wegen des unterschiedlichen Erklärungsinhalts nicht möglich gewesen.
58Der Kläger beantragt nunmehr schriftsätzlich sinngemäß,
59die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihres Präsidenten vom 24. Februar 2015 und entsprechender Abänderung ihrer Entscheidung vom 7. Februar 2015 zu verpflichten, die Wahl zur Kammerversammlung der Zahnärztekammer O. vom 0.00.2014 für ungültig zu erklären, soweit der Wahlkreis E. betroffen ist, und eine Wiederholungswahl in diesem Wahlkreis anzuordnen.
60Die beklagte Zahnärztekammer beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
61die Klage abzuweisen.
62Sie bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im Eilverfahren. Dort rügt sie, dass der Kläger, soweit er für die Gruppierung „Freie Zahnärzte O. “ aufgetreten sei, nicht antragsbefugt sei, da kein (Listen-)Wahlvorschlag mit der Bezeichnung „Freie Zahnärzte O. “ eingebracht worden sei. Soweit er im eigenen Namen auftrete, sei der Antrag unbegründet. Er habe keinen Anspruch auf Zulassung seines Wahlvorschlages. Dieser sei innerhalb der ordnungsgemäß bekannt gegebenen Frist beim zuständigen Wahlleiter für den Wahlkreis E. eingereicht worden, doch seien ihm entgegen § 16 Abs. 1 HeilBerG lediglich neun statt 15 Unterstützungserklärungen beigefügt gewesen. Die später nachgereichten Unterstützungserklärungen seien nicht mehr fristgerecht und hätten daher nicht berücksichtigt werden können. Soweit sich der Kläger darauf berufe, die von ihm vorgelegten Zustimmungserklärungen enthielten die erforderlichen Unterschriften nach § 16 Abs. 1 HeilBerG, dringe er nicht durch. Zweck und Inhalt von Unterstützungserklärungen einerseits und Zustimmungserklärungen andererseits wichen erheblich voneinander ab. Die Unterstützungserklärungen dienten dazu, die Zulassung von Wahlvorschlägen von einer gewissen Unterstützung im Kreise der Wahlberechtigten abhängig zu machen und somit den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, ohne dass die erklärende Person selbst in den Wahlvorschlag eingebunden sei. Demgegenüber habe eine Zustimmungserklärung die Bedeutung, dass nur ein Bewerber in einen Wahlvorschlag aufgenommen werden könne, der schriftlich seine Zustimmung hierzu erteilt habe. Entsprechend seien die beiden Formulare gefasst. Eine Umdeutung der Zustimmungserklärung in eine Unterstützungserklärung könne somit angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht erfolgen. Die Notwendigkeit von 15 Unterstützungserklärungen für einen Wahlvorschlag und zudem das Erfordernis von Zustimmungserklärungen der Personen, die in den Wahlvorschlag benannt seien, sei in der ersten Wahlbekanntmachung des Hauptwahlleiters ausführlich und eindeutig erläutert worden. Die Wahlbekanntmachung sei im S. Zahnärzteblatt, das auch dem Kläger per Post zugeschickt worden sei und zudem auf der Internetseite der Beklagten eingesehen werden könne, verbreitet worden. Außerdem habe man dem Kläger das Merkblatt und die erforderlichen Formulare noch einmal unmittelbar zugeleitet und ihm telefonisch die Notwendigkeit der 15 Unterstützungserklärungen erläutert. Soweit er behaupte, eine telefonische Anfrage bei der Kammer am Abgabetag habe keine einheitliche Deutung der Merkblattformulierung ergeben, sei dies ebenso unzutreffend wie seine Behauptung, mit dem Wahlleiter am 15. September 2014 eine Vereinbarung über das Nachreichen der fehlenden Unterstützungserklärungen getroffen zu haben. Im Übrigen habe der Wahlausschuss auf den Einspruch des Klägers, der entgegen § 13 Abs. 4 WahlO nicht innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe eingegangen sei, trotz verspäteter Einlegung entschieden, den Einspruch jedoch zurückgewiesen. Auch das Ablehnungsgesuch gegen die Ausschussmitglieder sei in Anlehnung an die gesetzlichen Vorgaben für Richter entschieden worden. Ein Ermessensfehlgebrauch zu Lasten des Klägers liege schon deshalb nicht vor, weil der Wortlaut des § 12 Abs. 3 WahlO keine Ermessensentscheidung vorsehe. Schließlich ist an den vom Kläger kritisierten Vorgaben der Wahlordnung zur Vorlage der Unterstützungserklärungen nichts auszusetzen. Vielmehr hätten die in § 16 Abs. 1 HeilBerG vorgesehenen Unterstützungsunterschriften den Zweck, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestünden nicht, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. März 2014 – 2 BvE 1/14 –) ergebe.
63Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
64Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
65Entscheidungsgründe:
66Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 101 Abs. 2 VwGO.
67Die Klage hat Erfolg.
68Das Klagebegehren ist wie im Tatbestand formuliert auszulegen. Zwar hatte der Kläger bereits am 1. Dezember 2014 und damit noch vor der Wahl vom 0.00.2014 und vor der Entscheidung der Kammerversammlung vom 7. Februar 2015 die Klage eingelegt mit dem Ziel, ihn noch zur Wahl am 0.00.2014 zuzulassen. Nach Durchführung und Überprüfung der Gültigkeit der Wahl durch die neugewählte Kammerversammlung (§ 24 Abs. 1 WahlO) ist sein Begehren jedoch als Wahlprüfungsantrag auszulegen. Das ergibt sich aus den Gesamtumständen. Nachdem das erkennende Gericht ihn mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 im Eilverfahren 7 L 2114/14 auf diesen Weg verwiesen hatte, äußerte er mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2014, er ändere die Klage dahingehend ab, dass sie nunmehr gegen die Ablehnung des Wahlvorschlages durch die Kammer nach der Wahl gerichtet sei; sofern die neue Kammerversammlung dem Antrag zuvor stattgebe, werde er die Klage zurücknehmen. Entsprechend verfolgt er sein Anliegen nach der für ihn negativen Entscheidung der neuen Kammerversammlung, die ihm mit Bescheid vom 24. Februar 2015 mitgeteilt wurde, mit Schriftsatz vom 14. März 2015 in der Sache weiter mit dem Ziel, seinen Wahlvorschlag nunmehr im Rahmen einer Wiederholungswahl zuzulassen.
69Der so verstandene Antrag ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig mit der Maßgabe, dass die Klage im Namen des Klägers selbst und nicht im Namen der „Freien Zahnärzte O. “ erhoben wurde. Auf den ersten Absatz im Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 7 L 2914/14 – wird insoweit Bezug genommen. Eines Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 S. 1 und 2 JustG NRW nicht.
70Die Klage ist auch begründet, weil die Beklagte den gemäß § 24 Abs. 5 Nr. 2 WahlO gestellten Wahlprüfungsantrag des Klägers zu Unrecht abgelehnt hat (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Wahl zur Kammerversammlung der Zahnärztekammer O. vom 0.00.2014 für ungültig erklärt, soweit der Wahlkreis E. betroffen ist, und eine Wiederholungswahl in diesem Wahlkreis anordnet.
71Die von ihm geltend gemachten Umstände begründen Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 24 Abs. 5 Nr. 2 WahlO bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, die auf das Wahlergebnis im Wahlkreis von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. Unregelmäßigkeiten in diesem Sinne sind Umstände, die dem Schutzzweck der wahlrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zuwiderlaufen,
72vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land O. -Westfalen, Beschluss vom 17. April 1997 – 15 A 5809/96 –, juris.
73Derartige Umstände liegen hier vor, weil der Kläger zur Wahl hätte zugelassen werden müssen. Sein mit Schreiben vom 15. September 2014 eingereichter Wahlvorschlag erfüllt die im Heilberufsgesetz und in der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern festgelegten Voraussetzungen. Insbesondere waren ihm Unterstützungserklärungen in hinreichender Zahl beigefügt, die den Anforderungen der zu Grunde liegenden Vorschriften entsprachen.
74Hierzu regelt § 16 Abs. 1 S. 1 HeilBerG, die Wahl erfolge aufgrund von Wahlvorschlägen, die bei den Wahlen zu den Zahnärztekammern von mindestens 15 in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterschrieben sein müssen. In der gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG erlassenen Wahlordnung heißt es in § 11 Abs. 3 S. 1 WahlO, die Unterschriften der Wahlberechtigten seien auf dem Wahlvorschlag selbst oder auf einem gesonderten Beiblatt zu leisten.
75Die auf den Vordrucken mit der Überschrift „Zustimmungserklärung“ abgegebenen 15 Unterstützungsunterschriften waren als Unterstützung seines Wahlvorschlages zu werten. Das ergibt sich aus einer unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erfolgten Auslegung.
76Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
77vgl. Urteile vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 -, vom 11. November 2004 - 3 C 4.04 -, vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - und vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 -, Beschluss vom 22. September 2011 – 6 B 19/11 –, alle bei juris,
78sind öffentlich-rechtliche Willenserklärungen und Anträge, mithin auch die hier in Rede stehenden Unterstützungserklärungen, entsprechend den für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätzen der §§ 133 und 157 BGB auszulegen.
79Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Der Empfänger ist nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Dabei hat die Auslegung vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Wird für die Erklärung ein Formular des Empfängers benutzt, ist darauf abzustellen, wie der Erklärende das Formular verstehen durfte. Maßgeblich ist im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch. Nach der Ermittlung des Wortsinnes sind in einem weiteren Schritt die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen.
80Zum Vorstehenden vgl. Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage, 2015, § 133 Rn. 9,10, 14 und 15 mit jeweils weiteren Nachweisen.
81Nach diesen Grundsätzen musste die Beklagte die – rechtzeitig – vorgelegten 15 Unterschriften auf dem Formular „Zustimmungserklärung“ als Unterstützungserklärungen im Sinne des § 16 Abs. 1 HeilBerG, § 11 Abs. 3 WahlO verstehen.
82Ausgehend vom Wortlaut der Erklärung war zunächst deren Überschrift heranzuziehen. Die Unterschriften standen unter den Worten „Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag: V. J. für die Wahl zur Kammerversammlung der Zahnärztekammer O. am 0.00.2014, Wahlkreis E. /L3. “. Diese Überschrift ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ohne weiteres dahingehend zu verstehen, dass die Unterzeichnenden den Kläger bei seiner Wahl unterstützen wollen.
83Dem folgenden weiteren Text, in dem es unter anderem heißt, „… stimme ich hiermit meiner Benennung als Bewerber in den obigen Wahlvorschlag zu“ (Unterstreichung durch das Gericht), kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu. Das Gericht tritt insoweit der Auffassung der Beklagten ausdrücklich entgegen. Das ergibt sich zum Einen aus der Gestaltung des Formulars, in dem die Überschrift gegenüber dem weiteren Text hervorgehoben ist und ins Auge springt. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass der nachfolgende Text Bestandteil eines von der Beklagten erstellten Formulars ist und nicht von den Erklärenden selbst verfasst wurde. Er ist daher in erster Linie der Beklagten und weniger den Unterzeichnenden zuzuschreiben. Die Beklagte konnte auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sich die Unterzeichnenden die Formulierungen in allen Einzelheiten durch ihre Unterschriftsleistung zu Eigen gemacht haben. Denn trotz der vorherigen Bekanntmachung der Wahleinzelheiten kann die Beklagte nicht zwingend zu Grunde legen, dass solchen Zahnärzten, die nicht selbst für die Wahl kandidieren und sich daher nicht weiter mit den Details befasst haben, der Unterschied zwischen den im allgemeinen Sprachgebrauch synonym verwandten Begriffen Zustimmungserklärung und Unterstützungserklärung geläufig ist. Wenn der Kläger ihnen ein Formular „Zustimmungserklärung“ vorlegt mit dem Hinweis, er wolle sich zur Wahl stellen und benötige hierfür ihre Unterstützung, die sie durch Unterschriftsleistung auf diesem Formular dokumentieren mögen, drängt es sich geradezu auf, diese Unterschrift als ebensolche Unterstützungserklärung zu deuten.
84Hinzu kommen die außerhalb des unmittelbaren Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände.
85Dazu gehört, dass die Unterschriften im engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Wahlvorschlag des Klägers standen und diesem ersichtlich mit dem Ziel beigefügt waren, die Anforderung der gesetzlich vorgegebenen Unterstützungserklärungen zu erfüllen. Sie ergeben daher nur dann einen Sinn, wenn sie diesem Wahlvorschlag als Unterstützungserklärung zugeordnet werden.
86Desweiteren konnte die Beklagte den vom Kläger rechtzeitig eingereichten Unterlagen entnehmen, dass sieben der Zahnärzte, die das Formular „Zustimmungserklärung“ unterzeichnet hatten, auch das Formular „Unterstützung eines Wahlvorschlages“ unterschrieben hatten (W. , N. , Dr. C. , Dr. Q. , Dr. L2. , Dr. L1. und Dr. I. ). Der Kläger hatte hierzu in seinem Begleitschreiben – vom tatsächlichen Ablauf her nachvollziehbar und lebensnah – erläutert, man sei zunächst der Ansicht gewesen, die Zustimmung beinhalte auch die Unterstützung. Erst am 15. September 2014 habe er von der Beklagten erfahren, dass auch Unterstützungserklärungen notwendig seien und es ihm in der Kürze der Zeit nur noch gelungen sei, neun Unterstützungserklärungen zu beschaffen (neben den o. g. sieben Zahnärzten waren damit die Erklärungen eines Herrn O. und des Klägers selbst gemeint). Auch dies spricht massiv dafür, dass die nicht nur die sieben Zahnärzte, die beide Erklärungen unterzeichnet hatten, sondern alle Unterzeichner der „Zustimmungserklärung“ mit ihrer Unterschrift den Wahlvorschlag des Klägers unterstützen wollten.
87Vor allem aber spricht für die Auslegung als Unterstützungserklärung der Umstand, dass die Unterschriften auf dem Formular Zustimmungserklärung von Personen stammen, für die es keine eigenen Wahlvorschläge gab. Die Beklagte hätte sich die Frage stellen müssen, weshalb 15 Zahnärzte ihrer eigenen Wahl hätten zustimmen sollen, obwohl sie gar nicht selbst zur Wahl standen. Eine Zustimmungserklärung zu etwas, was es nicht gibt, geht ins Leere und ist daher sinnlos.
88Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte sowohl für die Zustimmungserklärung wie auch für die Unterstützungserklärung Formulare entworfen und diese dem Kläger auch zugeleitet hat. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Unterstützungserklärungen zwingend auf den hierfür vorgesehenen Formularen vorzulegen sind. Die Verwendung derartiger Formulare sehen die maßgeblichen Vorschriften nicht vor. In § 11 Abs. 3 WahlO heißt es lediglich, die Unterschriften der Wahlberechtigten seien auf dem Wahlvorschlag selbst oder auf einem gesonderten Beiblatt zu leisten. Zwar kann eine Behörde grundsätzlich die Verwendung vorgesehener Formblätter verlangen, auch wenn dies nicht durch Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgeschrieben ist, doch ist eine Erklärung, die nicht unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblattes erfolgt, nur dann unwirksam, wenn das Formblatt durch Rechtsnorm vorgeschrieben worden ist.
89Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage, § 64 Rn. 9 m.w.N. zur Stellung von Anträgen.
90Nach alledem ergibt somit eine sachgerechte Auslegung, dass der Kläger seinem Wahlvorschlag am 15. September 2014 15 Unterstützungsunterschriften im Sinne der zugrundezulegenden Vorschriften beigefügt hatte. Die Beklagte kann sich folglich nicht darauf berufen, ein gültiger Wahlvorschlag habe wegen der fehlenden erforderlichen gültigen Unterschriften nicht vorgelegen (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WahlO).
91Ohne dass es für die Entscheidung noch darauf ankäme, weist das Gericht ferner darauf hin, dass ein mit Mängeln behafteter Wahlvorschlag gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 WahlO noch bis zur Entscheidung über die Zulassung nachgebessert werden kann. Diese Entscheidung wurde vorliegend erst in der Sitzung des Wahlausschusses am 18. September 2014 getroffen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten somit gegebenenfalls fehlende Unterstützungserklärungen noch nachgereicht werden können, und zwar unabhängig davon, ob dies zwischen dem Kläger und dem Wahlleiter vereinbart war. Das Schreiben des Klägers vom 18. September 2014, mit dem er weitere sechs unterschriebene Formulare „Unterstützung eines Wahlvorschlages“ beim Wahlleiter eingereicht hat, wäre als derartige Mängelbeseitigung im Sinne des §§ 12 Abs. 1 WahlO zu werten, soweit es vor der Sitzung des Wahlausschusses eingegangen sein sollte. Ob allerdings zu diesem Zeitpunkt 15 Unterstützungsunterschriften auf dem dafür vorgesehenen Formular beim Wahlleiter vorlagen, kann offen bleiben. Bedenken hieran bestehen immerhin deshalb, weil eine der 15 auf den Unterstützungsformularen vorgelegten Unterschriften vom Kläger selbst stammt und nur 14 von anderen Zahnärzten.
92Die Nichtzulassung des Klägers zur Wahl vom 0.00.2014 kann auf das Wahlergebnis im Wahlkreis auch von entscheidendem Einfluss im Sinne des § 24 Abs. 5 Nr. 2 WahlO gewesen sein, weil es möglich erscheint, dass sich aufgrund seiner Kandidatur die Zusammensetzung der Kammerversammlung in seinem Wahlkreis ändert. Daher war die Wahl, bezogen auf den Wahlkreis E. , für ungültig zu erklären. Sie ist daher nach Maßgabe der §§ 25 ff. WahlO insoweit zu wiederholen.
93Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
94Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.
(1) Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 2 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
(2) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
- 1.
wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 versäumt hat, - 2.
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 18 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 entstanden ist, - 3.
wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.