Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Juni 2017 - 7 A 191/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0619.7A191.16.00
19.06.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen das Wahlergebnis der Wahl zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein (Kammer) 2015 aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Wahlvorbereitung.

2

Im Rahmen der Vorbereitung zur Wahl der Kammerversammlung wies der Kammervorstand die Geschäftsstelle an, die Wählerlisten zu erstellen. Die Wahlausschreibung fand sodann am 02.04.2015 statt. Von diesem Zeitpunkt bis zum 07.05.2015 wurde das Wählerverzeichnis ausgelegt. Die Einspruchsfrist lief bis zum 15.05.2015.

3

Der Kläger legte mit dem 19.04.2015 Einspruch gegen die Wählerliste und gegen die Verteilung der Sitze auf die Wahlgruppen ein. Zur Begründung führte er an, dass die von der Geschäftsstelle erstellte Wählerliste unvollständig sei. Die Geschäftsstelle hätte es versäumt die Mitgliedsdaten vor Erstellung der Liste auf den aktuellen Stand zu bringen. Neue Ausbildungsmitglieder seien nach dem Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz – HBKG) mit Beginn ihrer Ausbildung Mitglieder der Kammer. Die Ausbildungsinstitute hätten der Kammer neue Mitglieder gemäß § 1 und 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) zu melden, sodass diese die Auszubildenden anschreiben und ihnen einen Meldebogen zusenden könnten. Vom Institut für Verhaltenstherapie und Psychosomatische Medizin (IVPM) sei seit ca. 4 Jahren keine Meldung an die Kammer erfolgt, sodass 62 Psychotherapeuten in der Ausbildung beim IVPM nicht auf der Wählerliste erfasst worden seien. Die Geschäftsstelle habe es während dieser langen Zeit versäumt nachzufragen und hätte dies spätestens zur Vorbereitung der Wählerliste machen müssen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass sich das Wahlergebnis hätte signifikant verändern können.

4

Am 17.04.2015 meldete das IVPM sodann die 62 Auszubildenden der Kammer, welche diesen einen Meldebogen übersandte. Ca. 65 % der Auszubildenden sendeten ihren Meldebogen bis zum 15.05.2015 zurück. Die Geschäftsstelle glich sodann die Daten mit allen Ausbildungsinstituten ab und nahm acht weitere Personen in die Liste auf und löschte von Amts wegen andere Personen aus verschiedenen Gründen.

5

Mit Bescheid vom 04.05.2015 wurde der Einspruch gegen die Verteilung der Sitze von der Beklagten als unzulässig und gegen die Wählerliste als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte führte aus, dass die Verteilung der Sitze von dem Kläger nach dem Abschluss der Wahl im Wege einer Anfechtungsrüge anzugreifen sei. Die Unbegründetheit des Einspruches gegen die Wählerlisten ergebe sich daraus, dass ein Anfechtungsgrund gemäß § 13 Absatz 3 Landesverordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein und die von der Kammerversammlung durchzuführende Wahlen (Wahlverordnung Psychotherapeutenkammer - Wahlverordnung) nicht festzustellen gewesen sei. Es hätten keine Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl gegeben. Die genannten 62 Psychotherapeuten in Ausbildung seien nicht wahlberechtigt gemäß § 15 HBKG gewesen und seien daher auch nicht in die Wählerliste gem. § 5 Absatz 1 Wahlverordnung mit aufzunehmen gewesen. Nur jene Kammermitglieder seien gemäß § 15 Nr. 1 HBKG aufzunehmen, die zu Beginn der Wahlzeit seit mindestens drei Monaten bei der Kammer gemeldet gewesen seien. Die Wahlberechtigung ergebe sich daher nicht nur aus der Kammermitgliedschaft. Es müsse darüber hinaus auch eine Meldung der Mitgliedschaft zum entsprechenden Zeitpunkt, dem 16.03.2015 gemäß § 9 Absatz 1 der Wahlverordnung, vorgelegen haben. Die genannten Personen wären der Kammer zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht einmal bekannt gewesen.

6

Gegen diesen Beschied legte der Kläger am 28.04.2015 Beschwerde ein und verwies auf die Argumentation aus dem Einspruchsverfahren.

7

Die Beschwerde wurde mit Bescheid des Wahlleiters vom 20.05.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurden die Ausführungen aus dem Einspruchsverfahren wiederholt.

8

Die Wahl fand sodann, in Form der Briefwahl, im Zeitraum vom 17.06.2015 bis zum 10.07.2015 statt. Das Wahlergebnis wurde sodann am 28.09.2015 in der Sitzung der Kammer bekanntgegeben.

9

Am 08.10.2015 legte der Kläger Einspruch gegen das Wahlergebnis der Kammerversammlung der Kammer ein. Zur Begründung führte er die Argumentation aus dem Einspruchsverfahren an.

10

Nach Anhörung des Klägers in der Sitzung der Kammerversammlung vom 20.11.2015 und Vorprüfung durch den Wahlvorstand, wies die Beklagte den Einspruch mit Bescheid vom 14.12.2015 zurück. Sie wiederholte die Begründung aus dem Einspruchsverfahren und führte ergänzend aus, dass die 62 Auszubildenden nicht im Rahmen des Einspruchsverfahrens des Klägers gegen die Wählerliste gemäß § 19 Absatz 2 der Wahlverordnung i.V.m § 15 der Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO) hätten berücksichtigt werden müssen. Ein eigenständiges durch das Einspruchsverfahren entstehendes Wahlrecht sehe das Gesetz nicht vor. Vielmehr fordere auch die LWO für das Vorliegen der Wahlberechtigung eine Registrierung zum Stichtag.

11

Mit dem 20.01.2016 erhob der Kläger Widerspruch und wiederholt den Vortrag aus dem vorangegangen Einspruch. Ergänzend führte er aus, dass Wahltermine nicht so gelegt werden könnten, dass die Prüfung der Wählerliste nicht erfolgen könne, denn zum Zeitpunkt, in dem die Auszubildenden Einsicht in die Wählerliste erhielten, sei der Stichtag schon seit zwei Wochen verstrichen gewesen. Die Regelungen zur Wahlberechtigung und zur Wahlprüfung seinen verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass im Fall einer Beanstandung auch nach dem Stichtag die materielle Berechtigung und Eintragungsfähigkeit zu überprüfen seien.

12

Nach Anhörung des Klägers in der Sitzung vom 18.03.2016 und der Einholung der Stellungnahme des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein als Rechtsaufsicht über die Kammer, wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 06.04.2016 zurück. Sie wiederholte den Vortrag aus dem vorangegangen Verwaltungsverfahren und führte ergänzend aus, dass ein Verschulden der Geschäftstelle der Kammer nicht zurechenbar sei. Vorbereitende Maßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 3 der Wahlverordnung wären solche des Wahlvorstandes und nicht der Geschäftsstelle. Zudem seien die 62 Auszubildenden nicht ihrer Meldepflicht gemäß § 8 Absatz 1 HBKG nachgekommen, nach der statusbegründende Tatsachen mitzuteilen seien. Die Überprüfung des Einspruches des Klägers gegen die Wählerliste durch den Wahlvorstand sei auch nicht zu beanstanden, denn - wie festgestellt - sei es nach § 15 Absatz 1 HBKG nicht ausreichend, dass objektiv eine Mitgliedschaft bestehe, sondern diese müsse der Kammer auch subjektiv bekannt gewesen sein. Vielmehr hätte die nachträgliche Aufnahme der 62 Auszubildenden auf die Wählerliste zu deren Rechtswidrigkeit aufgrund des Verstoßes gegen § 15 Absatz 1 HBKG geführt.

13

Der Kläger hat am 09.10.2016 Klage erhoben.

14

Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf seine Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass die Wählerliste gemäß § 5 Absatz 3 der Wahlordnung bis zum 08.06. des Wahljahres zu vervollständigen sei. Die Kammer sei selbst verpflichtet, die Mitgliedschaft zu überwachen und diesbezüglich Verzeichnisse gemäß § 8 Absatz 2 HBKG zu führen. Hierfür bediene sich der Wahlvorstand der Geschäftsstelle als Hilfsorgan, sodass eine Zurückweisung der Verantwortlichkeit gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verstoße. Auch seien materiell Wahlberechtigte zu berücksichtigen, unerheblich, ob eine Meldung gemäß § 15 Absatz 1 HBKG vorgelegen habe. Denn die Mitgliedschaft im Sinne von § 2 HBKG sei nicht von einer Meldung abhängig. Auch könne die Festlegung einer Meldefrist, für die Ausübung von Statusrechten, für eine ohne Zweifel bestehenden Mitgliedschaft, als Fiktion nur einer Klarstellungsfunktion dienen und sich nicht im jedem Fall gegen die materielle Feststellung der Berechtigung durchsetzen. Dies ergebe sich aus dem Vergleich zu § 16 des Bundeswahlordnung (BWO). Auch könnten nach § 17 BWO Wahlscheine für diejenigen ausgestellt werden, die nicht im Wählerverzeichnis aufgenommen worden seien, sodass die Stichtagregelung nicht alleinig die Ausübung des Wahlrechtes beeinflusse. Weiter gebe es verschiedene Vorstandsbeschlüsse, wie das Verfahren der Meldung durch die Ausbildungseinrichtungen zu erfolgen habe. Dies Verfahren seien nicht eingehalten worden.

15

Der Kläger beantragt,

16

den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2015 (AZ: kü-he) und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06.04.2016, zugestellt am 08.04.2016, (AZ: kü-wo-wi) aufzuheben, sowie die Wahl zur Kammerversammlung für ungültig zu erklären.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die vorangegangen Entscheidungen und führt ergänzend aus, dass die Frist des § 15 Absatz 1 HBKG lediglich eine Regelung darstelle, die die Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahl von tatsächlichen Gegebenheiten anhängig mache. Auch sei es zutreffend, dass die Kammer verpflichtet sei, ein Mitgliedsverzeichnis zu führen, jedoch könne die Kammer in Ermangelung territorialer Zuständigkeit nicht ermitteln, ob ein Psychotherapeut in Schleswig-Holstein seine Tätigkeit aufnehme. Vielmehr sei die Kammer auf die Meldung derjenigen angewiesen und daher seien die Mitglieder auch zur Meldung gemäß § 8 Ansatz 1 HBKG verpflichtet. Zudem seien auch nach § 16 Absatz 1 der Bundeswahlordnung nur gemeldete Wahlberechtigte in die Wählerliste mit aufzunehmen, eine Verfassungswidrigkeit des § 5 der Wahlverordnung i.V.m. §15 Absatz 1 HBKG ergebe sich daraus nicht. Darüber hinaus knüpfe auch § 13 BWO, der vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform eingestuft worden sei, an eine Drei-Monats-Frist. Daneben könne sich der Kläger nicht auf einen etwaigen Ermittlungsfehler berufen. Denn selbst, wenn der damalige Vorstand seinen Pflichten nicht nachgekommen sein sollte, würde der Kläger seine eigenen Verfehlungen als Mitglied des Vorstandes ausnutzen, um die Wahl anfechten zu können.

20

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage, unter Aufhebung des Bescheides vom 14.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.04.2016 die Wahl zur Kammerversammlung für ungültig zu erklären, ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidungen der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig und der Kläger hat keinen Anspruch auf Erfüllung seines Klagbegehrens (s. § 113 Abs. 5 VwGO).

23

Die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Absatz 1, 2 Alt. VwGO i.V.m § 19 Absatz 1 Landesverordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein und die von der Kammerversammlung durchzuführende Wahlen (Wahlverordnung Psychotherapeutenkammer - Wahlverordnung) ist zulässig, da es sich bei der erstrebten Wahlprüfungsentscheidung der Kammerversammlung um einen Verwaltungsakt handelt.

24

Ergibt nämlich die Wahlprüfung, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis von Einfluß gewesen sein könnten, wird die Wahl für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl angeordnet (§ 13 Abs. 3 Wahlverordnung). Daraus wird deutlich, dass es einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl bedarf, die der Kläger mit seiner Klage erstrebt.

25

Der Kläger ist auch gemäß § 42 Absatz 2 VwGO i.V.m. § 19 Absatz 1 der Wahlverordnung klagebefugt, da er als Wahlberechtigter in seinem Wahlanfechtungsrecht aus § 13 Absatz 1 Satz 1 der Wahlverordnung verletzt sein könnte. Insbesondere hat er zuvor gegen die Gültigkeit der Wahl zur Kammerversammlung am 08.10.2015 form- und fristgerecht binnen zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wahlergebnisse am 28.09.2015 beim Wahlleiter Einspruch erhoben (vgl. § 13 Absatz 1 der Wahlverordnung). Sein auf einer Unregelmäßigkeit nach § 13 Satz 2 der Wahlverordnung gestützter Einspruch ist mit Bescheid der Kammerversammlung vom 14.12.2015 zurückgewiesen worden.

26

Auch waren sämtliche Mitglieder der Beklagten gemäß § 65 Absatz 2 VwGO notwendig beizuladen. § 65 Absatz 2 VwGO schreibt die Beiladung eines Dritten vor, wenn er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die danach vorausgesetzte Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung liegt vor, wenn der angestrebte Ausspruch des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne unmittelbar und zwangsläufig in die Rechte des Dritten einzugreifen. Bei einer so gearteten Beteiligung des Dritten an dem streitigen Rechtsverhältnis hat die Beiladung den Zweck, die Rechtskraft des Urteils auf den Dritten zu erstrecken. Notwendig ist dies aus zwei Gründen. Zum einem, muss vermieden werden, dass der Dritte, auf den sich die Rechtskraft ohne seine Prozessbeteiligung nicht erstrecken würde, die Fragen, über die zwischen den Hauptbeteiligten entschieden wird, erneut zur gerichtlichen Prüfung stellen und möglicherweise eine abweichende Entscheidung erlangen kann. Zum anderen, darf die Beklagte nicht zu einer ihm potentiell unmöglichen Leistung verurteilt werden, indem die ihr auferlegte Verpflichtung zum Eingriff in die Rechte des Dritten im Verhältnis zu diesem unwirksam bleibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 65, Rn. 18a).

27

Im vorliegenden Falle der Wahlanfechtung sind die Gewählten in der dargelegten Weise an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt. Denn, wenn die Wahl für ungültig erklärt wird, führt dies unmittelbar und zwangsläufig zu einem Eingriff in die Rechtsstellung der Gewählten. Die Ungültigerklärung als Rechtsfolge des Überprüfungsverfahrens gemäß § 18 Nr. 3 i.V.m. § 21 Absatz 1 HBKG führt dazu, dass die Gewählten ihr Mandat gemäß § 18 Nr. 3 HBKG verlieren. Gegen diesen Eingriffsakt steht den Gewählten ein Klagerecht mit der möglichen Folge zu, dass sie die gerichtliche Aufhebung der Ungültigerklärung erlangen und die im Ausgangsverfahren unterlegene Beklagte die Befolgung des dort ergangenen Urteils unmöglich machen kann. Vermeidbar ist dies nur durch eine Beiladung der Gewählten, die die Bindungswirkung des gegenüber den Hauptbeteiligten ergehenden Urteils auf diesen ausdehnt. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei der Wahlanfechtung die Gewählten notwendig beizuladen ist. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.1977, VII B 11.75; BVerwG, Beschluss vom 23.09.1988, 7 B 150.88, jeweils juris).

28

Die Klage ist jedoch unbegründet, denn ein Anfechtungsgrund nach § 13 Abs. 3 der Wahlordnung liegt nicht vor. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu, die Wahl zur Kammerversammlung 2015 insgesamt für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen (vgl. § 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO).

29

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Wahlprüfungsanspruch ist § 13 Abs. 3 der Wahlverordnung. Nach dieser Vorschrift ist eine Wahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass es bei der Vorbereitung
oder Durchführung der Wahl zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, die auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein können. Dabei ist der Begriff der Unregelmäßigkeit im Interesse des Zwecks des Wahlprüfungsverfahrens weit zu verstehen. Er erfasst alle Umstände, die dem Schutzzweck der wahlrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zuwiderlaufen. (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.12.2011, 15 A 876/11, VG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2015 – 7 K 7984/14 -, jeweils juris).

30

Bei der Wahl zur Kammerversammlung 2015 kam es zu keinen solchen Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 13 Absatz 3 der Wahlverordnung. Es wurde keine unvollständige Wählerliste aufgestellt (1.), die benannten Personen mussten nicht auf den Einspruch des Klägers in die Wählerliste aufgenommen werden (2.) und ein Tätigwerden der Kammer zur Ermittlung der benannten Personen war nicht geboten (3.).

31

1. Eine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl liegt insbesondere nicht in einem unvollständig oder unrichtig aufgestellten Wählerverzeichnis (Wählerliste). Gemäß § 5 Abs. 1 der Wahlverordnung wird eine Wählerliste durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin aufgestellt. In der Wählerliste sind alle Wahlberechtigten aufzunehmen. Die Wahlberechtigung ergibt sich aus § 15 HBKG. Hiernach sind nach Nr. 1 alle Kammermitglieder wahlberechtigt, die zu Beginn der Wahlzeit seit mindestens drei Monaten bei der Kammer gemeldet sind. Voraussetzung für die Wahlberechtigung ist somit die Kammermitgliedschaft und die Meldung bei der Kammer zum maßgeblichen Zeitpunkt. Der Wahl beginnt gemäß § 1 Absatz 1 der Wahlverordnung mit der Ausgabe der Wahlunterlagen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 der Wahlverordnung), mithin dem 16.06.2015. Drei Monate vorher, am 16.03.2015, waren die benannten Personen der Kammer jedoch weder gemeldet noch ihr bekannt, sodass keine Wahlberechtigung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt vorlag und die Wählerliste nicht fehlerhaft aufgestellte wurde.

32

Auch ist die Meldung bei der Kammer nach § 15 Nr. 1 HBKG durch die Personen selbst (vgl. § 8 Absatz 1 HBKG) notwendig, da es der Kammer aufgrund mangelnder eigener Zuständigkeit an der Möglichkeit fehlt, selbst zu recherchieren, ob eine Person die Tätigkeit als Psychotherapeut im Kammerbezirk aufnimmt. In Abgrenzung dazu ist die Pflicht zum Führen von Mitgliedsverzeichnissen gemäß § 8 Absatz 2 HBKG nachrangig einzuordnen. Denn erst nach Erhalt der Information über ein neues Mitglied, durch die Person selber gemäß § 8 Absatz 1 HBKG, kann die Kammer die entsprechenden Daten erheben, um ihrer Pflicht nach § 8 Absatz 2 HBKG nachzukommen. Dabei ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass nach § 2 HBKG Mitglieder der Kammer auch die Auszubildenden sind. Dies entbindet diese aber nicht von ihrer persönlichen Meldeverpflichtung.

33

Dass eine Vereinbarung zwischen der Kammer und den Ausbildungsinstituten bestand, dass diese die neuen Auszubildenden bei der Kammer melden, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Denn die Pflicht des Mitglieds selbst wird dadurch nicht berührt. Vielmehr ist von jedem Auszubildenden zu erwarten, sich über die ihm obliegenden Pflichten zu informieren und diesen nachzukommen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Regelungen nach §§ 1, 7 PsychTh-APrV. Diese beziehen sich nur auf den Ausbildungs- und Prüfungsverlauf und der damit verbunden Anmeldung zur Prüfung und geben nichts für die Obliegenheiten und Verpflichtungen von Kammermitgliedern her.

34

Der Verpflichtung zur Meldung bis zum Stichtag gemäß § 15 Nr. 3 HBKG verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die Kammer ist befugt auf der Grundlage des HBKG das Wahlverfahren für die Kammerversammlung zu regeln. Insoweit können andere Regelungen zu Wahlen nur indizielle Hinweise zur Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der Regelungen geben. So ist z.B. in § 12 Absatz 1 Nr. 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) die gleiche Stichtagsregelung niedergelegt, wie sie auch in § 15 HBKG zu finden ist. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.1973 - 2 BvC 3/73 -, juris), sodass dieser Rückschluss auch hier zu ziehen ist. Darüber hinaus kann auf die Verfassungswidrigkeit der Kammerregelungen auch nicht aus einer nicht normierten Möglichkeit der Ausstellung eines Wahlscheines geschlossen werden, wie sie in § 17 Absatz 2, 52 Absatz 1 Nr. 6 BWahlG i.V.m. § 25 Bundeswahlordnung (BWO) niedergelegt ist. Denn die gleiche Regelung findet sich in § 17 Absatz 2 der Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO), welcher gemäß § 19 Absatz 2 der Wahlverordnung vorliegend Anwendung findet. Auch wird der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und der Wahlfreiheit (vgl. Art. 38 Abs. 1 GG) durch solch eine Regelung nicht verletzt, da, wie bereits festgestellt, kein unberechtigter Ausschluss von der Wahl vorliegt. Letztlich hätten die benannten Personen bei eine korrekten Erfüllung ihrer Meldepflicht an der Wahl teilnehmen können.

35

2. Eine Unregelmäßigkeit nach § 13 Abs. 3 der Wahlordnung ergibt sich auch nicht aus der Nichtaufnahme der benannten Personen in die Wahlliste, nach dem durchgeführten Einspruch durch den Kläger, da diese nicht gem. § 15 Nr. 3 HBKG wahlberechtigt waren. Das Einspruchsverfahren dient der Überprüfung von Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerliste, mithin der Wahlberechtigung gemäß § 15 HBkG. Es begründet jedoch nicht konstitutiv eine Wahlberechtigung.

36

3. Letztlich lässt sich eine Unregelmäßigkeit in Sinne von § 13 Abs. 3 der Wahlverordnung auch nicht darin feststellen, dass die Hilfsorgane der Kammer, insbesondere die Geschäftsführung, keine Ermittlungen angestellt haben, ob neue Mitglieder ihre Tätigkeit in Schleswig-Holstein aufgenommen haben. Denn eine solche Ermittlungspflicht der Kammer liegt, wie bereits dargelegt, nicht vor. Die Meldepflicht auf Seiten der Mitglieder gem. § 8 Absatz 1 HBKG gilt uneingeschränkt. Für eine Differenzierung in Bezug auf die Meldeverpflichtung zwischen Berufstätigen und Auszubildenden ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ein Anhaltspunkt ersichtlich.

37

Danach liegen keine durchgreifenden Unregelmäßigkeiten der Wahl zur Kammerversammlung vor.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO und die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und haben daher keinen Kostenerstattunganspruch. Da der Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, eine für den Kläger positive Kostenentscheidung voraussetzt, kann diesem Antrag des Klägers unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen von vornherein kein Erfolg beschieden sein, ihm fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis.


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(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

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(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, 1. wenn er nachweist, da

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(1) Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollstän

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(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei

Bundeswahlordnung - BWO 1985 | § 17 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis


(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des 1. § 16 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,2. § 16 Abs. 1 Nr. 2 die für den Sitz de

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 28. Apr. 2015 - 7 K 7984/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides ihres Präsidenten vom 24. Februar 2015 und entsprechender Abänderung ihrer Entscheidung vom 7. Februar 2015 verpflichtet, die Wahl zur Kammerversammlung der Zahnärztekammer O.         vom 0.00.2

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(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind

1.
für eine Wohnung,
2.
auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes),
3.
für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes),
4.
für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes).

(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte

1.
nach § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes,
a)
(weggefallen)
b)
die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten,
c)
die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind,
2.
nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.

(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.

(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.

(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.

(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach § 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes.

(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Soweit dies für die Prüfung der Wahlberechtigung eines Rückkehrers im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 3 Bundeswahlgesetz erforderlich ist, kann die Gemeindebehörde die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung des Rückkehrers entsprechend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.

(8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.

(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach § 27 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes eine Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht.

(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

1.
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
2.
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde,
3.
§ 16 Abs. 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,
4.
§ 16 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.

(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
1. (weggefallen)

2.
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag stellt,
3.
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
4.
(weggefallen)
5.
§ 16 Abs. 2 Nr. 2 die Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war, wenn er im Wahlgebiet nie gemeldet war, die Gemeinde, der er nach seiner Erklärung im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten verbunden ist. Satz 1 gilt auch für Seeleute, die seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, sowie für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, und für die Angehörigen ihres Hausstandes. Für Seeleute, die von einem Seeschiff, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, abgemustert haben und im Anschluss daran auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde am Sitz des ehemaligen Reeders zuständig. Für Binnenschiffer, die zuletzt auf einem in der Bundesrepublik Deutschland im Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff gefahren sind und im Anschluss daran auf einem Binnenschiff, das nicht im Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, oder auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig.

(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

1.
§ 16 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,
2.
§ 16 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet hat,
3.
§ 16 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind

1.
für eine Wohnung,
2.
auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes),
3.
für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes),
4.
für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes).

(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte

1.
nach § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes,
a)
(weggefallen)
b)
die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten,
c)
die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind,
2.
nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.

(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.

(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.

(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.

(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach § 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes.

(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Soweit dies für die Prüfung der Wahlberechtigung eines Rückkehrers im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 3 Bundeswahlgesetz erforderlich ist, kann die Gemeindebehörde die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung des Rückkehrers entsprechend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.

(8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.

(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach § 27 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes eine Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht.

(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.

(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.

(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides ihres Präsidenten vom 24. Februar 2015 und entsprechender Abänderung ihrer Entscheidung vom 7. Februar 2015 verpflichtet, die Wahl zur Kammerversammlung der Zahnärztekammer O.         vom 0.00.2014 für ungültig zu erklären, soweit der Wahlbezirk E.          betroffen ist, und eine Wiederholungswahl in diesem Wahlbezirk anzuordnen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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(1) Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 2 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

(2) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

1.
wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 versäumt hat,
2.
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 18 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 entstanden ist,
3.
wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.