Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 15. Jan. 2019 - 3 K 14799/17

ECLI:ECLI:DE:VGD:2019:0115.3K14799.17.00
bei uns veröffentlicht am15.01.2019

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 55a


(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätz

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 5


(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet. (3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in d

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 56


Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wende

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Jan. 2018 - 3 K 11163/17

bei uns veröffentlicht am 17.01.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens unter Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese auf sich behält.Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe  I.1 Der Antrags

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Okt. 2010 - 1 S 2029/10

bei uns veröffentlicht am 18.10.2010

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. August 2010 - 2 K 1720/10 - werden zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdever

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. August 2010 - 2 K 1720/10 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.08.2010, mit dem ihre Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Einberufung einer Sondersitzung des Gemeinderats abgelehnt wurden, ist zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) sowie begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig.
Dies gilt auch hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Hilfsanträge. Zwar handelt es sich insoweit um eine im Beschwerdeverfahren mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO im Regelfall unzulässige Antragserweiterung. Nach diesen Vorschriften muss sich die Beschwerdebegründung mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen und hat der Verwaltungsgerichtshof nur die dargelegten Gründe zu prüfen. Mit dieser der Entlastung der Oberverwaltungsgerichte dienenden Qualifizierung der Beschwerdebegründung einerseits und der Beschränkung des Prüfungsumfangs andererseits in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Antragsänderung oder -erweiterung in der Beschwerdeinstanz regelmäßig nicht vereinbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.01.2006 - 11 S 1455/05 - VBlBW 2006, 285 m.w.N.). Eine Ausnahme hiervon ist jedoch aus Gründen effektiven Rechtsschutzes zu machen, soweit es um eine sachdienliche Antragserweiterung geht, mit der der Beschwerdeführer einer Änderung der Sachlage Rechnung trägt, die vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten ist und daher noch in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden kann (vgl. zu letzterem Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 42; Bader in Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 146 Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.2006 - 6 S 1860/05 - VBlBW 2006, 323). Es wäre ein Wertungswiderspruch, einerseits neues Vorbringen bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zuzulassen, andererseits aber eine hierauf bezogene sachdienliche Antragserweiterung auszuschließen. Auch der Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekt des § 146 Abs. 4 VwGO würde konterkariert, wenn in dieser Konstellation die ursprünglichen Anträge im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt werden müssten und der Beschwerdeführer bezüglich neuer Anträge darauf verwiesen würde, ein zusätzliches erstinstanzliches Eilrechtsschutzverfahren einzuleiten. Bereits die einengenden Voraussetzungen des § 91 VwGO - die freilich erfüllt sein müssen - tragen dazu bei, dass sich das Beschwerdegericht nicht mit Änderungen des Streitgegenstandes befassen muss, bei denen die Einleitung eines neuen Gerichtsverfahrens besser ist (so auch Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 94).
Daran gemessen ist die Antragserweiterung hier zuzulassen. Die Haupt- wie die in der Beschwerdeinstanz erstmals gestellten Hilfsanträge zielen auf Einberufung einer Sondersitzung des Gemeinderats der Stadt Ettlingen zur Fusion der Sparkassen Ettlingen und Karlsruhe. Die antragstellenden Gemeinderäte streben eine rechtliche Überprüfung der Beschlüsse der Trägerversammlung der Sparkasse Ettlingen zur Fusion der Sparkassen unter dem Gesichtspunkt der Mitwirkung eines befangenen Amtsträgers bei der Beschlussfassung an. Der Hauptantrag ist darauf gerichtet, dass die Stadt Ettlingen beim Regierungspräsidium Karlsruhe einen Antrag auf Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) der aufsichtsrechtlichen Genehmigung der Fusion stellt. Nach dem Hilfsantrag soll, nachdem - nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung - das Regierungspräsidium in Kenntnis des von den Antragstellern unterbreiteten Sachverhalts eine Befangenheit der Vorsitzenden der Trägerversammlung verneint und die Fusion der Sparkassen zum 01.11.2010 mit Bescheid vom 18.08.2010 erneut genehmigt hat, die Stadt Ettlingen veranlasst werden, gegen diese aufsichtsrechtliche Genehmigung den zulässigen Rechtsbehelf einzulegen. Mit diesem Hilfsantrag werden keine neuen Rechtsfragen aufgeworfen, die sich nicht bereits bezogen auf den Hauptantrag stellen. Der Streitstoff bleibt in entscheidungserheblicher Hinsicht identisch. Im Kern geht es darum, ob die Frage der Rechtswidrigkeit der Fusionsbeschlüsse der Trägerversammlung wegen der möglichen Befangenheit der Antragsgegnerin als Vorsitzende der Trägerversammlung in die Befassungskompetenz des Gemeinderats fällt. Die Antragserweiterung ist daher sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO.
2. Die Beschwerden haben jedoch keinen Erfolg. Die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung. Den Antragstellern fehlt bereits die erforderliche Antragsbefugnis, weil eine Befassungskompetenz des Gemeinderats mit der Frage der Rechtswidrigkeit der Fusionsbeschlüsse der Trägerversammlung der Sparkasse Ettlingen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar ist.
Der kommunalverfassungsrechtliche Organstreit ist dadurch gekennzeichnet, dass Gemeindeorgane oder Organteile über Bestand und Reichweite zwischen- oder innerorganschaftlicher Rechte streiten. Nach dem die Verwaltungsgerichtsordnung beherrschenden Prinzip des subjektiven Rechtsschutzes ist auch in einem Kommunalverfassungsstreit eine Klage oder ein Antrag nur zulässig, wenn und soweit der jeweilige Kläger oder Antragsteller sich auf eine Rechtsposition berufen kann, die ihm durch das Gesetz eingeräumt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO entspr.). Eine Klage, die auf die Feststellung einer allein objektiv-rechtlichen Überschreitung oder Unterschreitung von Kompetenzen eines Organs gerichtet ist und nicht dem weiteren Erfordernis genügt, dass der Kläger oder Antragsteller durch rechtswidriges Organhandeln in einer ihm gesetzlich eingeräumten Rechtsposition verletzt sein kann, bleibt auch im Gewand des kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits eine unzulässige Popularklage (Senatsurteil vom 24.02.1992 - 1 S 2242/91 - VBlBW 1992, 375). Dies gilt auch für eine Leistungsklage, bei der ein Organ die Verurteilung eines anderen Organs erreichen will, seine Kompetenzen in einem bestimmten Sinn auszuüben (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 05.02.2002 - 11 K 1851/01 - VBlBW 2002, 536 m.w.N.).
Vorliegend machen die Antragsteller geltend, dass sie in ihrem Recht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 GemO verletzt sind. Nach dieser Vorschrift hat der Bürgermeister unverzüglich den Gemeinderat einzuberufen, wenn es ein Viertel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
§ 34 Abs. 1 Satz 3 GemO schützt nicht lediglich ein Interesse der Allgemeinheit, sondern vermittelt dem in dieser Vorschrift festgelegten Quorum von Gemeinderatsmitgliedern eine subjektive Rechtsposition. Dies gilt indes nur unter der in § 34 Abs. 1 Satz 5 GemO normierten Voraussetzung, dass die Verhandlungsgegenstände zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fällt (Verbandszuständigkeit). Des Weiteren muss der zu behandelnde Tagesordnungspunkt zum Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats gehören (Organzuständigkeit). Zweck des § 34 Abs. 1 Satz 5 GemO ist es zu verhindern, dass der für die Einberufung der Gemeinderatssitzungen verantwortliche Bürgermeister gezwungen wird, zu Verhandlungsgegenständen Sitzungen einzuberufen, die der Zuständigkeit des Gemeinderats entzogen sind, weil es sich um Angelegenheiten entweder des Bürgermeisters oder fremder Aufgabenträger handelt (Senatsurteil vom 29.05.1984 - 1 S 474/84 - VBlBW 1984, 312 <313>).
Hier haben die Antragsteller offensichtlich keinen Anspruch auf Einberufung einer Gemeinderatssitzung zu dem Thema Genehmigung der Sparkassenfusion, weil dieser Verhandlungsgegenstand eindeutig nicht zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehört. Das Gesetz geht von einer weitgehenden Trennung von Sparkassenrecht und Kommunalrecht aus. Die Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 1 SpG), die das Recht der Selbstverwaltung besitzen (Art. 71 Abs. 1 Satz 3 LV) und die ihre durch das Sparkassengesetz (§ 6 SpG) und ihre Satzung (§ 7 SpG) zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe (§ 11 SpG: Verwaltungsrat, Kreditausschuss und Vorstand) erfüllen. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Bürgermeister, der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SpG Vorsitzender des Verwaltungsrats ist, seine Rechtsstellung nicht aus der Gemeindeordnung, sondern allein aus dem Sparkassengesetz herleitet und dass es sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als geborener Verwaltungsratsvorsitzender nicht um eine Angelegenheit der Gemeinde und ihrer Verwaltung, sondern um eine eigene Angelegenheit der Sparkasse handelt (Urt. v. 25.09.1989 - 1 S 3239/88 - VBlBW 1990, 20 <21>). Auch die Fusion von Sparkassen mit mehreren Trägern ist im Sparkassengesetz abschließend geregelt, ohne dass insoweit den Gemeinderäten der Trägergemeinden Rechte eingeräumt sind. Zwar erfolgt die Vereinigung mehrerer Sparkassen nach § 3 Abs. 1 SpG grundsätzlich durch übereinstimmende Beschlüsse der Hauptorgane der Träger, d.h. der Gemeinderäte. Dies gilt allerdings nicht bei Sparkassen mit mehreren Trägern, wie dies bei der Sparkasse Ettlingen der Fall ist. Hier nimmt die Versammlung der Träger die im Sparkassengesetz dem Hauptorgan des Trägers übertragenen Aufgaben wahr (§ 8 Abs. 6 Satz 2 SpG). Die Versammlung der Träger besteht aus den gesetzlichen Vertretern der Träger, d.h. aus den Bürgermeistern (§ 8 Abs. 7 Satz 1 SpG). Vorsitzender der Trägerversammlung ist regelmäßig der Bürgermeister der Gemeinde, in der die Sparkasse ihren Sitz hat (§ 8 Abs. 8 Satz 1 SpG). Die Bürgermeister haben als geborene Mitglieder die Aufgaben in der Trägerversammlung in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen. Eine Weisungsbefugnis der Gemeinderäte besteht nach dem Sparkassenrecht nicht. Da die Sparkassen nicht zu den privatrechtlichen Unternehmen im Sinne des § 104 GemO zählen, besteht nach dem Kommunalrecht ebenfalls keine Weisungsbefugnis. Eine entsprechende Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 3 GemO oder des § 13 Abs. 5 GKZ kommt nicht in Betracht, da das Sparkassengesetz, wie die Entstehungsgeschichte des heutigen § 8 Abs. 6 SpG verdeutlicht, keine planwidrige Regelungslücke enthält. Bis 1971 bedurfte auch die Vereinigung von Sparkassen mit mehreren Trägern entsprechender Beschlüsse der Hauptorgane der damaligen Gewährträger, also der Gemeinderäte. Durch § 37 des Kreisreformgesetzes vom 26.07.1971 (GBl. S. 314) erhielt der damalige § 7 Abs. 6 SpG folgende, dem heutigen § 8 Abs. 6 SpG vergleichbare Fassung:
„Sparkassen mit mehreren Gewährträgern haben eine Versammlung der Gewährträger. Die Versammlung der Gewährträger nimmt die in diesem Gesetz dem Hauptorgan des Gewährträgers übertragenen Aufgaben wahr. Ein Beschluß nach § 3 Abs. 1 Satz 1 bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Gewährträgerversammlung…“.
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Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (§ 38 Nr. 1) sollten zur Erleichterung des Zusammenschlusses von Sparkassen mit mehreren Gewährträgern nicht mehr übereinstimmende Beschlüsse der Hauptorgane aller Gewährträger notwendig sein, sondern die Vereinigung von der Gewährträgerversammlung mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden können. Diese gesetzliche Änderung der Zuständigkeit würde unterlaufen, wenn dennoch bindende Beschlüsse der einzelnen Gemeinderäte dem Beschluss der Trägerversammlung vorausgehen könnten oder gar müssten, die dann in der Trägerversammlung von den gesetzlichen Vertretern der Trägergemeinden nur noch zusammenzutragen wären (Klüpfer/Gaberdiel, SpG, Kommentar, 5. Aufl., § 8 Anm. VIII 4.). Ebenso würde die auch im Wortlaut des Gesetzes eindeutig zum Ausdruck gekommene Regelungsabsicht des Gesetzgebers konterkariert, wenn man den Gemeinderäten der Trägergemeinden ein Recht einräumen würde, im Nachhinein die Rechtmäßigkeit einer Sparkassenfusion und/oder ihrer Genehmigung durch die Rechtsaufsicht (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 SpG) gerichtlich überprüfen zu lassen. Die rechtsaufsichtliche Genehmigung des Sparkassenzusammenschlusses, deren Rückgängigmachung und/oder Anfechtung die Antragsteller betreiben wollen, betrifft sie nicht in ihren Rechten. Sie ist vielmehr eine Entscheidung auf der Ebene des vom Kommunalrecht zu unterscheidenden Sparkassenrechts und gehört jedenfalls dann nicht zum Aufgabengebiet des Gemeinderats, wenn es sich um eine Sparkasse mit mehreren Trägern handelt. Nichts anderes folgt daraus, dass der Genehmigungsvorbehalt der Sparkassenaufsicht die Möglichkeit geben soll, den betreffenden Vorgang im Rahmen der insoweit nicht auf eine reine Rechtskontrolle beschränkten Aufsicht (vgl. § 48 Abs. 2 SpG) auf seine Vereinbarkeit mit den Aufgaben der Sparkasse und den schutzwürdigen Belangen des Trägers, der Einleger und der kreditsuchenden Bevölkerungsteile, deren Berücksichtigung gemäß § 6 zu den primären Aufgaben der Sparkasse zählt, zu überprüfen (Klüpfer/Gaberdiel, a.a.O., § 53 Anm. II 4.). Hiermit wird lediglich der Umfang der Zweckmäßigkeitsaufsicht beschrieben, ohne dass zugleich den Sparkassenträgern oder den angeführten Personengruppen eine Klagebefugnis gegen die Genehmigung eingeräumt würde. Es handelt sich insoweit lediglich um einen Rechtsreflex, der keine Rechtsposition oder gar eine Klagebefugnis zu begründen vermag (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.12.1980 - 295 IV 76 - BayVBl 1981, 183 und Urt. v. 02.03.2010 - 8 BV 08.3320 - BayVBl 2010, 599).
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Eine Verletzung des Gemeinderats oder einzelner Gemeinderäte in eigenen Rechten erscheint auch deshalb ausgeschlossen, weil die Überprüfung der Fusionsgenehmigung nicht unter dem Aspekt eines vermeintlichen Weisungsrechts des Gemeinderats, welches - wie ausgeführt - nicht besteht, sondern ausschließlich unter dem Aspekt der Mitwirkung der Antragsgegnerin in ihrer Funktion als Vorsitzende der Trägerversammlung begehrt wird. Insoweit würde es selbst dann an der erforderlichen Antragsbefugnis fehlen, wenn nicht die Trägerversammlung der Sparkasse, sondern - wie dies etwa nach der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen vorgesehen ist - der Gemeinderat über die Fusion beschlossen hätte. Denn die unberechtigte Mitwirkung von wegen Befangenheit von der Abstimmung auszuschließenden Ratsmitgliedern verletzt keine im Kommunalverfassungsstreitverfahren durchsetzbaren organschaft-lichen Rechte der übrigen Ratsmitglieder (vgl. OVG NRW, Urt. v. 02.05.2006 - 15 A 817/04 - juris).
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Schließlich ergibt sich eine Befassungskompetenz des Gemeinderats nicht aus dem ihm in § 24 Abs. 1 Satz 3 GemO eingeräumten (beschränkten) allgemeinen Kontrollrecht. Zum einen ist dieses Kontrollrecht bereits deshalb nicht einschlägig, weil die Antragsgegnerin ihre sich aus dem Sparkassengesetz ergebenden Aufgaben als Vorsitzende der Trägerversammlung in eigener Zuständigkeit wahrnimmt. Zum anderen setzt es einen Missstand in der Gemeindeverwaltung voraus. Auch daran fehlt es indes selbst dann, wenn man unterstellt, die Antragsgegnerin hätte bei der Beschlussfassung in der Trägerversammlung nicht mitwirken dürfen. Denn geringfügige oder einmalige Verstöße vermögen von vornherein keinen Missstand zu begründen, vielmehr muss der beanstandete Zustand von einer gewissen Dauer sein und nachhaltig negative Auswirkungen auf den Verwaltungsablauf oder das Gemeinschaftsleben in der Gemeinde haben (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO, Kommentar, § 24 Rn. 10).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. In kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten geht der Senat in Anlehnung an Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh § 164 Rn. 14) von einem Streitwert von 10.000,-- EUR aus. Eine Reduzierung nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs kommt hier nicht in Betracht, da das Begehren der Antragsteller auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens unter Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese auf sich behält.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes als Dritter gegen eine der Beigeladenen erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis.
Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und betreibt in dem Gebäudekomplex ... in ... nach eigenen Angaben seit dem 24.03.2008 – spätestens aber seit dem 01.01.2011 – ein Büro für die Vermittlung von Sportwetten eines auf Malta konzessionierten Wettanbieters bzw. Buchmachers. In demselben Gebäudekomplex befindet sich die Spielhalle der Beigeladenen. Die Geschäfte des Antragstellers und der Beigeladenen werden durch einen Hauseingang und ein weiteres Ladengeschäft voneinander getrennt.
Die Spielhalle der Beigeladenen wurde zunächst durch die Väter ihrer Gesellschafter begründet und in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: D.-GbR) geführt. Zu diesem Zweck wurde im Mai 1986 das als Spielhalle genutzte Ladengeschäft angemietet. Als Mietdauer wurden 10 Jahre mit Verlängerungen um jeweils 5 Jahre sowie ein Recht auf Untervermietung oder Unterverpachtung vereinbart. Das seinerzeitige Mietverhältnis wurde mit Änderungsvertrag vom 16.04.1996 dahingehend geändert, dass eine Mietdauer von 20 Jahren vereinbart wurde. Das Mietverhältnis ist von den Gesellschaftern der Beigeladenen übernommen worden. Nach der Gründung der Beigeladenen im Jahre 2000 wurde mit Vertrag vom 28.06.2000 das Anlagevermögen der Spielhalle durch die D.-GbR an die Beigeladene auf eine Dauer von 20 Jahren mit Verlängerungen um jeweils fünf Jahre vorbehaltlich einer Kündigung verpachtet. Die Beigeladene hat danach das Ladengeschäft von der D.-GbR im Wege der Untermiete angemietet; die Mietzeit läuft parallel zum Hauptmietvertrag der D.-GbR. Dieser Mietvertrag wurde zum letzten möglichen Kündigungstermin – zwischen den Beteiligten unstreitig im Jahr 2015 – nicht gekündigt. Für den Betrieb der Spielhalle wurde der Beigeladenen mit Bescheid vom 01.09.2000 eine unbefristete Spielhallenerlaubnis gem. § 33i GewO in der seinerzeit geltenden Fassung erteilt.
Mit Anwaltsschreiben vom 24.02.2016 beantragte die Beigeladene vorsorglich und unter Vorbehalt der Wirksamkeit des Glücksspielstaatsvertrags die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle gem. § 41 LGlüG, ggf. auch unter der Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen des § 42 Abs. 1-2 LGlüG gem. § 51 Abs. 5 LGlüG.
Mit – hier nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom 03.03.2016 untersagte das Regierungspräsidium ... dem Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgelds, im Gebäude ... in ... Sportwetten zu vermitteln oder derartige Tätigkeiten zu unterstützen. Die untersagten Tätigkeiten seien unverzüglich und dauerhaft einzustellen. Der Bescheid wurde maßgeblich auf das glücksspielrechtliche Verbundverbot und dessen Umsetzung in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. a) LGlüG gestützt. Auch sei die Untersagung der Sportwettenvermittlung unabhängig davon möglich, weil diese nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüÄndStV generell verboten und nicht erlaubnisfähig sei. Dies sei in § 20 Abs. 1 LGlüG landesrechtlich umgesetzt worden und dem Antragsteller bekannt.
Das hiergegen gerichtete Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos (VG ..., Beschl. v. 12.07.2016 – 3 K 1270/16 –, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl v. 28.06.2017 – 6 S 1563/16 –, juris). Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage ist beim beschließenden Gericht anhängig (Az.: 3 K 1266/16). Trotz der sofortigen Vollziehbarkeit wurde das Wettbüro des Antragstellers – ausweislich der tatsächlichen Feststellungen der Antragsgegnerin im Rahmen einer Kontrolle in den Geschäftsräumen am 25.07.2017 – weiterbetrieben.
Die Behördenakte enthält ein Schreiben des Antragstellers an die Beigeladene. Er führt darin aus, ein benachbartes Wettbüro zu betreiben und erklärt sich bereit, die Spielhalle zu übernehmen, um sein Wettbüro weiterführen zu können. Aufgrund des Mindestabstandsgebots nach dem Landesglücksspielgesetz würde es nach seiner Auffassung zu einer Konkurrenzsituation und womöglich der Versagung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis kommen. Ferner kündigte er an, im Falle einer Ablehnung seines Angebots selbst eine sog. Härtefallerlaubnis gem. § 51 Abs. 5 LGlüG zu beantragen und für den Fall der Erteilung einer solchen an die Beigeladene im Wege der Drittanfechtungsklage gegen diese vorzugehen.
Dieses Angebot wurde ausweislich des Anwaltsschriftsatzes der Beigeladenen an die Antragsgegnerin vom 10.11.2016 abgelehnt. Ergänzend wurde ein Schreiben der Hausverwaltung vom 09.11.2016 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass der Vermieter der Beigeladenen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, einer Mietkürzung oder einer Nachvermietung nicht zustimmen könne.
Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.02.2017 wurde der Beigeladenen mitgeteilt, dass im Hinblick auf den laufenden Mietvertrag beabsichtigt werde, eine bis zum 30.04.2021 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis unter Annahme einer unbilligen Härte zu erteilen.
10 
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17.02.2017 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin. Es wurde im Wesentlichen unter näherer Erläuterung der Motive und Zielsetzung seines Schreibens an die Beigeladene ausgeführt, dass bei dieser keine unbillige Härte vorliege, da der Antragsteller ihr die Möglichkeit einer Übernahme der Spielhalle in Aussicht gestellt habe. Die Ablehnung des Antragstellers als Nachmietinteressenten sei grundlos und letztlich wider Treu und Glauben erfolgt. Die mögliche Betriebsfortführung durch einen Dritten sei mit Blick auf § 51 Abs. 5 LGlüG und die Auslegungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 11.12.2015 zu berücksichtigen. So würde letztlich der jeweilige Vermieter über einen Härtefall disponieren, während anderen Betriebsinhabern eine künftige Berufstätigkeit verwehrt bleibe. Dies zugrunde gelegt habe die Beigeladene den Härtefall selbst zu verantworten.
11 
Hierauf teilte die Antragsgegnerin mit, sich nicht zu „Fragen mit zivilrechtlichem Hintergrund“ zu äußern und auch „keine im Zivilrecht liegenden Aspekte“ zu prüfen. Sie beschränke sich auf ihre glücksspielrechtlichen Aufgaben und Zuständigkeiten.
12 
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.06.2017 wurde der Beigeladenen zur Vermeidung unbilliger Härten für den Betrieb ihrer Spielhalle in der ... unter Befreiung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 LGlüG gem. § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG eine bis zum 30.04.2021 befristete Erlaubnis nach § 41 LGlüG erteilt. Im Übrigen wurde der Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis abgelehnt. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gesetzesfolgen in Gestalt der zwingenden Aufgabe des Betriebs für sich genommen noch keine unbillige Härte begründeten. Aufgrund der fehlenden Bereitschaft des Hauptvermieters zur vorzeitigen Vertragsauflösung bestehe jedoch keine Möglichkeit, das laufende Miet- bzw. Pachtverhältnis aufzulösen. Es stehe nicht hinreichend fest, dass ein Anspruch auf Vertragsauflösung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bestehe. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass im Falle von Vergnügungsstätten höhere Mieten vereinbart seien als bei sonst am Markt üblichen Mietverhältnissen. Andere Gründe wie etwa die Zahl der Beschäftigten oder die durch die Beigeladene abgeführten Steuern seien unerheblich.
13 
Auf diese Entscheidung wurde der Beigeladenen eine schriftliche Erlaubnisurkunde mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 01.07.2017 übersandt. Gegen die ablehnende Entscheidung hat die Beigeladene Widerspruch erhoben.
14 
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.07.2017 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und legte gegen die verfahrensgegenständliche Erlaubnis als Drittbetroffener Widerspruch ein. Es werde davon ausgegangen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfalte, da keine Maßnahme der Glücksspielaufsicht vorliege.
15 
Auf den Widerspruch des Antragstellers teilte die Antragsgegnerin diesem mit Schreiben vom 03.08.2017 mit, dass dem Widerspruch aus ihrer Sicht das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn mit der Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 03.03.2016 sei es dem Antragsteller nicht nur untersagt worden, Sportwetten zu vermitteln, sondern auch aufgegeben worden, die vorgehaltenen Geräte dauerhaft zu entfernen und die untersagten Tätigkeiten unverzüglich und dauerhaft einzustellen. Die Spielhalle der Beigeladenen in der ... werde aufgrund behördlicher Erlaubnis betrieben, sodass kein Handlungsbedarf bestehe.
16 
Auf Antrag der Beigeladenen wurde mit Entscheidung der Antragsgegnerin vom 08.08.2017 die sofortige Vollziehung der Erlaubnis vom 01.07.2017 angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass unter Abwägung der Interessenlage sowie der objektiven Bewertung des Sachverhalts das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug überwiege. Insbesondere sei der Antragsteller nie im Besitz einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für sein Unternehmen gewesen. Auch milderten die spezifischen Unterschiede zwischen Spielhallen und Wettbüros die Folgen für den Antragsteller ab, da die Einrichtung einer Spielhalle mit einem höheren Investitionsaufwand verbunden sei. Bei Wettbüros bestünden regelmäßig weitere Einnahmequellen.
17 
Der Antragsteller hat beim beschließenden Gericht am 17.08.2017 den vorliegenden Rechtsschutzantrag gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Erlaubnis die Fortgeltung und Vollstreckbarkeit der an den Antragsteller gerichteten Untersagungsverfügung bewirke. Ohne diese Erlaubnis würden sowohl das gesetzliche Verbundverbot als auch die Untersagungsverfügung ins Leere laufen. Durch die hieraus folgende Schließung seines Wettbüros könne der Antragsteller in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 56 AEUV verletzt sein. Der schrankenlose Vorrang von Spielhallen gegenüber der Wettvermittlung sei weder mit der Berufsausübungsfreiheit noch mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar. Denn letztlich müsse durch die Härtefallerlaubnis ein an sich legaler Wettvermittlungsbetrieb einer materiell an sich nicht genehmigungsfähigen Spielhalle weichen. Auch sei der Mindestabstand zu anderen Spielhallen nicht gewahrt. Die übrigen Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 LGlüG lägen ebenfalls nicht vor. Es bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da im Falle der Aussetzung der Vollziehung der hier verfahrensgegenständlichen Erlaubnis der Antragsteller im Verfahren des § 80 Abs. 7 VwGO die Aussetzung der Vollziehung der gegen ihn gerichteten Verfügung erwirken könne. Die erteilte Erlaubnis laufe den Zielen des Glückspielstaatsvertrags zuwider, da die Spielhalle des Beigeladenen nicht den Mindestabstand zu anderen Spielhallen einhalte. Die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für ein Gebäude, in welchem sich bereits ein Wettbüro befinde, sei an den Abwehrrechten des Wettbürobetreibers zu messen. Die Verdrängung eines Wettbüros zugunsten einer Spielhalle entspreche auch nicht den Zielen in Art. 1 GlüStV, da dem gewerblichen Automatenspiel ein höheres Suchtrisiko zukomme, was jedenfalls dann gelte, wenn – wie in der...r Innenstadt – eine hohe räumliche Konzentration von Spielhallen gegeben sei. Vielmehr sei ein Wettbüro einer Spielhalle vorzuziehen. Denn zwischen Wettbüros sei kein Mindestabstand einzuhalten, woraus die gesetzliche Wertung folge, dass Wettbüros vom Gesetzgeber als weniger schädlich angesehen würden als Spielhallen. Dies gelte auch gegenüber Bestandsspielhallen, da auch diese vom Mindestabstandsgebot betroffen seien, und jedenfalls gegenüber solchen, bei denen die Voraussetzungen für eine Härtefallerlaubnis nicht vorlägen. Die Härten im Falle der Beigeladenen seien typische und gesetzgeberisch gewollte Folgen der Abstandsregelung und damit keine unbillige Härte im Sinne des § 51 LGlüG. Im Falle des Mietvertrags der Beigeladenen könne letztlich der Vermieter über den Härtefall disponieren. Langfristige Mietverträge seien indes im Spielhallengewerbe üblich und als solche vom Gesetzgeber berücksichtigt worden. Insbesondere bestehe die Möglichkeit des Mieters, Nachmietinteressenten zu vermitteln und so eine Vertragsaufhebung herbeizuführen. Auch habe sich die Beigeladene treuwidrig verhalten, indem sie auf das Übernahmeangebot des Antragstellers mit einer Strafanzeige und einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung reagiert habe. Vielmehr hätte diese freundlich auf den Antragsteller zugehen und ihn dem Vermieter als potentiellen Nachmieter vorstellen sollen. Auch hätte der Mietvertrag der Beigeladenen bzw. ihrer Gesellschafter als Hauptmieter bereits zum 30.04.2016 gekündigt werden können. Man habe sich jedoch im Jahre 2015 bewusst dagegen entschieden. Auch hätte die Beigeladene sich ein Sonderkündigungsrecht ausbedingen können. Die unterlassene Kündigung habe lediglich den Zweck verfolgt, einen Härtefall zu generieren. Auch lege die Erklärung der Vermieterin den Verdacht nahe, dass diese Erklärung, eine weitere Untervermietung nicht zulassen zu wollen, mit der Beigeladenen vorformuliert worden sei. Im Übrigen liege letztlich ein Härtefall nur bei den jeweiligen Vermietern vor, da diese die von den spielhallenrechtlichen Regelungen wirtschaftlich Betroffenen seien. Schließlich könne das Inventar der Beigeladenen auch anderenorts genutzt werden.
18 
Der Antragsteller beantragt,
19 
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen unter dem 01.07.2017 erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „...“ im Gebäude ..., ... ..., wiederherzustellen.
20 
Die Antragsgegnerin beantragt,
21 
den Antrag abzulehnen.
22 
Zur Begründung wird ausgeführt, dass Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags bestünden. Der Betrieb des Wettbüros sei dem Antragsteller nämlich bereits durch das Regierungspräsidium ... untersagt worden. Diese Entscheidung sei auch sofort vollziehbar, nachdem die Rechtsschutzanträge des Antragstellers abgelehnt worden seien. Auch sei der Antrag unbegründet. Die zivilrechtlichen Aspekte betreffend das Mietverhältnis der Beigeladenen seien irrelevant. Ermessensfehler seien im Hinblick auf die Erteilung der Härtefallerlaubnis der Beigeladenen nicht ersichtlich. Es sei auch kein den Antragsteller begünstigender Vertrauensschutz ersichtlich, zumal dessen Wettbüro zeitlich nach der Spielhalle der Beigeladenen ihren Betrieb aufgenommen habe.
23 
Die mit Beschluss des Berichterstatters vom 18.10.2017 zum Verfahren Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie führt zum Verfahren aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig gewesen sei. Die Entscheidung der Antragsgegnerin stütze sich auf die Anordnungen des Wirtschaftsministeriums. Auch liege nicht nur ein Mietvertrag, sondern ein Pachtvertrag vor, weshalb gem. § 584a Abs. 1 BGB nicht auf § 540 Abs. 1 BGB verwiesen werden könne. Eine spätere Lösung vom Mietvertrag sei dessen ungeachtet nicht denkbar. Spielhallenbetreiber zahlten regelmäßig höhere Mieten als andere Gewerbetreibende. Eine Nachvermietung komme daher lediglich unter Vereinbarung einer geringeren Miete realistisch in Betracht. Auch sei der Antragsteller aufgrund seines „erpresserischen“ Versuchs, sein Eintreten in den Mietvertrag zu erzwingen, mangels hinreichender Seriosität nicht als Nachmieter denkbar. Dies habe der Vermieter auch mitgeteilt. Auch sei es der Beigeladenen nicht zumutbar, auf einen möglichen Weiterbetrieb zu verzichten und den Betrieb aufzugeben. Es sei zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2015 nicht ersichtlich gewesen, wie ein Erlaubnisverfahren ausgehen würde. Auch sei keine Auswahlentscheidung zwischen einzelnen Spielhallen getroffen worden, weshalb es unbillig sei, zulasten der Beigeladenen von einem nicht genehmigungsfähigen Betrieb der Spielhalle auszugehen. Dass die Beigeladene sich ein Sonderkündigungsrecht aushandeln könne, sei praxisfern, da der Vermieter daran kein Interesse habe; der Antragsteller verkenne insofern die Grundsätze des zweiseitigen Vertrags. Sofern darauf abgestellt werde, dass alternativ auch eine Verlängerung bis zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht komme, scheitere dies ebenfalls am Mietvertrag. Schließlich sei im Rahmen der Härtefallprüfung lediglich auf die Beigeladene als juristische Person und nicht die dahinter stehenden Gesellschafter abzustellen. Sofern dennoch auf die Gesellschafter abzustellen sei, so werde übersehen, dass diese wiederum durch den Hauptmietvertrag an den Hauptmieter gebunden seien; ein Insolvenzrisiko würde sich dann lediglich auf die Gesellschafter verlagern. Im Übrigen seien auch externe Härten – etwa bei einem Vermieter oder den Gesellschaftern – berücksichtigungsfähig. Dass das Inventar der Spielhalle anderenorts nutzbar sei, sei nicht ersichtlich. Auch sei der Antragsteller auf Rechtsbehelfe gegen ihn unmittelbar betreffende behördliche Versagungs- und Untersagungsentscheidungen zu verweisen. Schließlich begehre der Antragsteller mit seinem Antrag eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache zu seinen Gunsten.
24 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Behördenakten der Antragsgegnerin (2 Bände) im Verwaltungsverfahren und des Regierungspräsidiums ... im Untersagungsverfahren gegen den Antragsteller (1 Band), die beigezogenen Gerichtsakten des beschließenden Gerichts zu den Verfahren 3 K 1270/16, 3 K 1266/16, 3 K 2593/09 und 3 K 1517/08 sowie die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren Bezug genommen.
II.
25 
1. Der Antrag ist unzulässig. Zwar dürfte der Antrag statthaft sein, da die Antragsgegnerin im Schreiben vom 08.08.2017 die sofortige Vollziehung der Erlaubnis der Beigeladenen gem. §§ 80 Abs. 4 Nr. 4, 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO angeordnet und diese Entscheidung gem. § 80 Abs. 3 VwGO auch begründet hat. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, der gegen einen an einen Dritten gerichteten und diesen begünstigenden Verwaltungsakt gerichtet ist (§ 80 Abs. 5 in Verbindung mit § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO), setzt aber voraus, dass dem jeweiligen Antragsteller eine Antragsbefugnis zusteht. Denn die durch §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten vermögen es nicht, einen über die Hauptsache hinausgehenden Rechtsschutz zu eröffnen (sog. Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes, vgl. hierzu R.P. Schenke, in: Kopp/Schenke (Hrsg.), VwGO, 23. Aufl., 2017, § 80 Rn. 133 f.).
26 
Eine solche liegt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung vor, wenn der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth (Hrsg.), VwGO, 6. Aufl., 2014, § 80a Rn. 73). Maßgeblich ist damit, ob die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller durch die der Beigeladenen erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis in einer seine Individualinteressen schützenden Norm verletzt wird. Dies ist durch Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften zu bestimmen (zum Ganzen R.P. Schenke, in: Kopp/Schenke (Hrsg.), VwGO, 23. Aufl., 2017, § 42 Rn. 83, m.w.N.).
27 
a. Die in Verbindung mit § 41 Abs. 1-2 LGlüG als Rechtsgrundlage maßgebliche Vorschrift des § 51 Abs. 5 LGlüG entfaltet keine drittschützende Wirkung zugunsten des Antragstellers. Dem Wortlaut der Vorschrift können weder für sich noch in einer systematischen Gesamtschau Hinweise auf eine dritt- bzw. konkurrenzschützende Wirkung entnommen werden (so auch im Ergebnis Brüning/Bloch, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer (Hrsg.), Glücksspielregulierung, 2017, § 29 GlüStV Rn. 55). Auch die Entstehungsgeschichte der Norm lässt nicht auf eine drittschützende Wirkung schließen. Die Vorschrift setzt § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV um, wonach die zuständigen Behörden nach Ablauf des in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 GlüStV für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/2431, S. 113) sollte mit der Umsetzung der staatsvertraglichen Härtefallvorschrift für ältere Erlaubnisse eine landesrechtliche Härtefallklausel mit der Möglichkeit einer befristeten Suspendierung geschaffen werden, um einzelnen Spielhallenbetreibern eine Möglichkeit der Anschlussnutzung oder eine Anpassung der Mietverträge zu eröffnen. Die Berücksichtigung von Interessen etwaiger Konkurrenten sieht die Vorschrift nicht vor.
28 
Selbst wenn bei der Anwendung des § 51 Abs. 5 LGlüG Interessen betroffener Konkurrenten – wie etwa in Fällen durch gesetzliche Regulierung verknappter Konzessionen – betroffen wären, würde dies nicht zugunsten des Antragstellers durchgreifen. Der Normbefehl der §§ 40 ff., 51 Abs. 5 LGlüG bezieht sich auf Spielhallen und nicht auf Wettannahmestellen, denn die Regulierung der letzteren erfolgt hiervon unabhängig durch § 20 LGlüG. Dass sich die der Beigeladenen erteilte Härtefallerlaubnis faktisch dergestalt auf den Antragsteller auswirkt, dass seine eigene Wettannahmestelle aufgrund der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) LGlüG nicht genehmigungsfähig ist oder wird, ist indes nicht auf die Vorschrift des § 51 Abs. 5 LGlüG zurückzuführen, sondern auf die Regulierung der Tätigkeit von Wettannahmestellen in § 20 LGlüG, welche den Gegenstand des beim beschließenden Gericht anhängigen Verfahrens 3 K 1266/16 bildet. Allenfalls nach den – im Rahmen der Grundrechtsdogmatik entwickelten – Grundsätzen zu mittelbaren oder faktischen (Grund-)Rechtseingriffen, könnte ansatzweise die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch an Dritte – hier die Beigeladene und die Antragsgegnerin – adressierte Normen erwogen werde, was jedoch ebenfalls nicht verfängt. Denn die Frage, ob in Fällen der sog. „mittelbaren“ oder „faktischen Eingriffe“ solche als rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in geschützte Rechtspositionen anzusehen sind, bemisst sich danach, ob die jeweilige Maßnahme den mittelbar Betroffenen derart in seiner Rechtsposition schmälert, dass deren Auswirkung in ihrer Intensität oder Intention einem finalen, unmittelbaren, imperativen und rechtsförmigen Eingriff in dessen Rechtsposition gleichzusetzen ist und damit eine regelungsähnliche Wirkung gegenüber dem Drittbetroffenen entfaltet (vgl. etwa zur berufsregelnden Tendenz BVerfG, Urt. v. 08.04.1997 – 1 BvR 48/94 –, BVerfGE 95, 267 <302 f.>; Urt. v. 17.02.1998 – 1 BvF 1/91 –, BVerfGE 97, 228 <254>; s. auch Nolte, in: Stern/Becker (Hrsg.), Grundrechte-Kommentar, 2. Aufl., 2016, Art. 12 Rn. 80 f.).
29 
Derartiges ist hier nicht gegeben. Denn im Wege des systematischen Gegenschlusses zu § 20 LGlüG und §§ 21-25 LGlüG kann angenommen werden, dass die legislative Intention hinter den Vorschriften der §§ 40 ff., 51 Abs. 5 LGlüG darin bestand, ausschließlich den Teilbereich des Spielhallenwesens zu regulieren und die Gestaltung des Sportwettenwesens den hierfür gesondert geschaffenen Vorschriften des 4. und 5. Abschnitts des LGlüG vorzubehalten. Auch eine hinreichende, auf die Vorschriften der §§ 40 ff., 51 Abs. 5 LGlüG zurückzuführende Regelungsintensität zulasten des Antragstellers ist nicht erkennbar, da die maßgebliche Rechtsfolge sich – wie bereits ausgeführt – aus der den Antragsteller unmittelbar betreffenden Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) LGlüG ergibt. Will der Antragsteller gegen die hieraus folgende Beschwer vorgehen, hat er dieses Vorgehen – wie auch geschehen – gegen die Rechtsfolgen dieser Vorschrift zu richten. Deshalb verfängt die im Schrifttum vertretene Annahme einer Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung (Brüning/Bloch, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer (Hrsg.), Glücksspielregulierung, 2017, § 29 GlüStV Rn. 56) – gleich ob dieser Einwand zutrifft oder nicht – jedenfalls im vorliegenden Fall nicht.
30 
Auch der in § 51 Abs. 5 LGlüG enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der „unbilligen Härte“ begründet keine drittschützende Wirkung der Norm zugunsten des Antragstellers. Sinn und Zweck dieser Vorschrift bestehen – wie bereits ausgeführt – darin, die Auswirkungen und damit die Eingriffsintensität des mit der Regulierung bewirkten Verbots für eine im Einzelfall bislang erlaubt betriebene Spielhalle abzufedern. Ob bei der Prüfung des Vorliegens eines Härtefalls lediglich den jeweiligen unmittelbaren Spielhallenbetreiber – hier die Beigeladene – betreffende Auswirkungen („Härten“) zu berücksichtigen sind oder ob auch mittelbare Härten Dritter – etwa der Gesellschafter der Beigeladenen oder gar des Hauptvermieters des Ladenlokals – zu berücksichtigen sind, kann vorliegend offenbleiben. Selbst wenn solche mittelbaren Härten zu berücksichtigen wären, würde sich dies nicht zugunsten des Antragstellers auswirken. Denn die vom Antragsteller gerügte ihn betreffende „Härte“ ist nicht diejenige, welche durch die Vorschrift des § 51 Abs. 5 LGlüG abgemildert werden soll, sondern stellt vielmehr eine faktische Folge dar, welche sich erst dann realisiert, wenn die Voraussetzungen der „unbilligen Härte“ bereits erfüllt sind. Diese ist allenfalls im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Rechtsfolgeermessens berücksichtigungsfähig; einer Berücksichtigung derartiger Auswirkungen – etwa im Wege einer normeinschränkenden oder gar verfassungskonformen Auslegung zugunsten Dritter – bedarf es deshalb nicht.
31 
b. Nach alledem scheidet auch eine unmittelbar auf Art. 12 Abs. 1 GG fußende Antragsbefugnis aus. Die Möglichkeit einer Verletzung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit ist nicht ersichtlich. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Freiheit der Ergreifung und Ausübung einer jeden an sich erlaubten, dauerhaft auf Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage gerichteten Tätigkeit als Beruf (grundlegend BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 – 1 BvR 596/56 –, BVerfGE 7, 377 <397>). Entsprechend dieser Differenzierung sind als Eingriffstypen objektive und subjektive Regelungen der Berufswahl sowie Berufsausübungsregelungen denkbar (BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 – 1 BvR 596/56 –, BVerfGE 7, 377 <403>; Beschl. v. 16.06.1959 – 1 BvR 71/57 –, BVerfGE 9, 338 <344>). Vorliegend dürfte allenfalls eine einer Berufsausübungsregel entsprechende mittelbare bzw. faktische Beeinträchtigung vorliegen, für deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung maßgeblich ist, ob diese vernünftige Gründe des Allgemeinwohls in verhältnismäßiger Weise verfolgen (BVerfG, Beschl. v. 12.01.2016 – 1 BvL 6/13 –, juris; Beschl. v. 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04 –, BVerfGE 117, 163 <182>). Denn die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis an die Beigeladene hindert nicht per se die Tätigkeit des Antragstellers als – selbst wenn hierin ein eigenständiges Berufsbild zu erblicken wäre – Betreiber einer Wettannahmestelle, sondern lediglich deren Ausübung am bisherigem Ort.
32 
Wie bereits ausgeführt richtet sich die hier verfahrensgegenständliche verwaltungsbehördliche Regelung jedoch nicht unmittelbar gegen den Antragsteller. Der maßgebliche – aus Sicht des Antragstellers rechtfertigungsbedürftige – Grundrechtseingriff folgt für ihn gerade nicht aus der der Beigeladenen erteilten, glücksspielrechtlichen Erlaubnis, sondern unmittelbar aus dem glücksspielrechtlichen Verbundverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) LGlüG), welches unions- und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. zu Spielhallen BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris; StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014 – 1 VB 15/13 –, juris). Dass nunmehr durch die befristete Fortführung der Legalisierung einer Spielhalle die Rechtsfolge des § 20 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) LGlüG als dem typischerweise innewohnender Rechtsreflex ausgelöst wird, ist für sich genommen noch nicht geeignet, eine in Intention oder Intensität eingriffsgleiche und damit rechtfertigungsbedürftige Beschränkung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit zu begründen, zumal der Gesetzgeber den Vertrauensschutz im Rahmen der Neuregelung des Glücksspielwesens abschließend ausgestaltet hat (vgl. § 51 LGlüG). Der Antragsgegnerin war es – soweit ersichtlich – auch nicht daran gelegen, mit der verfahrensgegenständlichen Erlaubnis im Sinne einer berufsregelnden Intention gezielt den Betrieb der Wettannahmestelle des Antragstellers faktisch zu untersagen; dies ist vielmehr bereits durch die sofort vollziehbare Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums ... erfolgt, welche u.a. Gegenstand der Verfahren 3 K 1270/16 sowie 3 K 1266/16 der Kammer und 6 S 263/17 sowie 6 S 1563/16 des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg war bzw. ist. Der für den Antragsteller in seinem tatsächlichen Rechtsschutzbegehren zielführende Weg dürfte insofern wohl eher der Streit über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis an ihn sein, in deren Rahmen die Frage, ob die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis auch ihm entgegengehalten werden kann, ggf. inzident zu klären wäre.
33 
c. Auf die unionsrechtlich durch Art. 56 AEUV garantierte Dienstleistungsfreiheit kann sich der Antragsteller nicht berufen, da es an einem grenzüberschreitenden Bezug fehlt. Zwar mag der Antragsteller durch ein im EU-Ausland konzessioniertes Unternehmen angebotene Sportwetten und so Dienstleistungen zu vermitteln. Es ist jedoch nicht der Antragsteller, der unionsrechtlich von der Beschränkung der Vermittlungsmöglichkeiten betroffen ist, sondern vielmehr der Sportwettenanbieter als mittelbar betroffener Dritter. Die hier maßgebliche vom Antragsteller dem Verbraucher angebotene Dienstleistung, in Gestalt der Vermittlung der Teilnahme einer im Ausland angebotenen Sportwette, erfolgt durch den Antragsteller als deutschen Unternehmer im Bundesgebiet an dort ansässige Kunden (vgl. zum abzugrenzenden Fall eines eigene Sportwetten in einem anderen Mitgliedstaat anbietenden Wettanbieters Hilf/Umbach, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer (Hrsg.), Glücksspielregulierung, 2017, Unionsrechtliche Aspekte Rn. 20, m.w.N.). Eine Geltendmachung etwaiger Rechte des maltesischen Wettanbieters durch den Antragsteller – etwa im Wege einer Art der Prozessstandschaft – dürfte nicht geboten sein, da diese Rechte vom jeweiligen Betroffenen selbst mittels eigener Rechtsbehelfe geltend gemacht werden können.
34 
d. Schließlich vermögen es auch Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG nicht, dem Antragsteller eine Antragsbefugnis zu vermitteln. Soweit das antragsbegründende Vorbringen darauf zielt, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Spielhallen und Wettannahmestellen durch das glücksspielrechtliche Regelungsregime darzulegen, ist dies für die Erteilung der Härtefallerlaubnis an die Beigeladene unerheblich. Denn eine solche Ungleichbehandlung würde allenfalls zu einer Unanwendbarkeit bzw. Nichtigkeit der die Tätigkeit des Antragstellers regelnden Vorschrift des § 20 LGlüG führen, nicht jedoch einen Anspruch auf Aufhebung der Härtefallerlaubnis der Beigeladenen begründen. Selbst wenn § 20 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) LGlüG entweder – wie teilweise angenommen – einer anderen Auslegung im Hinblick auf das Verhältnis zu durch Härtefallerlaubnisse (weiterhin) legalisierten Spielhallen zugänglich oder generell nichtig wäre, könnte die Härtefallerlaubnis der Beigeladenen bestehen bleiben, ohne dass sie für den Antragsteller nachteilige Rechtswirkungen entfalten würde. All dies mag möglicherweise im Verfahren 3 K 1266/16, nicht jedoch im Verhältnis zur Beigeladenen bzw. der ihr erteilten Erlaubnis Relevanz entfalten. Nach alledem scheidet auch ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit als subsidiäres Auffanggrundrecht aus (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 07.01.1959 – 1 BvR 100/57 –, BVerfGE 9, 73 <77>; Beschl. v. 11.07.2006 – 1 BvL 4/00 –, BVerfGE 116, 202 <221>; Beschl. v. 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04 –, BVerfGE 117, 163 <181>; Beschl. v. 25.01.2011 – 1 BvR 1741/09 –, juris).
35 
e. Ob dem Antrag mit Blick auf die gegenüber dem Antragsteller bestehende vollziehbare Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums ... darüber hinaus auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kann offenbleiben.
36 
2. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Bei der von der Kammer zu treffenden eigenen Entscheidung über die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zur Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf und das Interesse der Allgemeinheit und des Begünstigten am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.11.2015 – 10 S 2004/15 –, juris). Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs – hier des gegen die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis erhobenen (Drittanfechtungs-)Widerspruchs –, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt oder angeordnet werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolgreich, kann dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel eher zu entsprechen sein. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als wahrscheinlich erfolglos, so dürfte regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zukommen. Erfolg kann die Anfechtung eines begünstigenden Verwaltungsakts durch einen Dritten aber nur dann haben, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Dritte – hier der Antragsteller – in eigenen Rechten verletzt ist, der Verwaltungsakt also gegen drittschützende Normen verstößt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
37 
Unabhängig von der Frage einer – nach den bisherigen Ausführungen eher unwahrscheinlich erscheinenden – eigenen Rechtsverletzung des Antragstellers hat sein Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg und führt mithin nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung zu seinen Gunsten ausfällt. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen – aber auch genügenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.01.1984 – 2 BvR 507/81, NVwZ 1984, 429 <429 f.>) – summarischen Prüfung dürfte die in Anwendung der Befreiungsmöglichkeit in § 51 Abs. 5 LGlüG erfolgte Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis an die Beigeladene wohl rechtmäßig sein.
38 
a. Rechtsgrundlage der verfahrensgegenständlichen Erlaubnis ist § 41 Abs. 1-2 in Verbindung mit § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG.
39 
b. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nach summarischer Prüfung – ungeachtet der Frage, ob sich der Antragsteller auf solche berufen könnte – nicht. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin dürfte aus § 47 Abs. 5 Satz 1 LGlüG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG folgen. Da die vom Antragsteller beanstandete Wirkung der verfahrensgegenständlichen Erlaubnis ihn allenfalls als mittelbar wirkender Rechtsreflex treffen dürfte, dürfte er mangels einer ihm gegenüber unmittelbar rechtsgestaltenden Wirkung auch nicht gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG zwingend als Verfahrensbeteiligter hinzuzuziehen gewesen sein. Deshalb dürfte er mangels eigener Verfahrensbeteiligung auch nicht gem. § 28 Abs. 1 LVwVfG vor der Entscheidung anzuhören gewesen sein. Darüber hinausgehende spezialgesetzliche Beteiligungserfordernisse zugunsten des Antragstellers sind nicht ersichtlich.
40 
c. Die verfahrensgegenständliche Erlaubnis dürfte nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig sein.
41 
aa. Bei der in § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG, Art. 29 Abs. 4 GlüStV enthaltenen Voraussetzung der „unbilligen Härte“ handelt es sich um einen vollständiger gerichtlicher Kontrolldichte unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff (Nds. OVG, Beschl. v. 05.09.2017 – 11 ME 169/17 –, juris; vgl. auch zur Bestimmtheit BVerwG, Beschl. v. 04.09.2012 – 5 B 8.12 –, juris). Bei der Bestimmung dessen Gehalts ist der Normzweck zu berücksichtigen, welcher in der Abfederung solcher Härten besteht, die eine abstrakt-generelle Neuregelung eines Rechtsbereichs bzw. des rechtlichen Rahmens für bestimmte bereits bestehende tatsächliche Phänomene mit sich bringt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.09.2012 – 5 B 8.12 –, juris). Dies wird durch die Regelung in § 51 Abs. 5 Satz 4 LGlüG konkretisiert, nach der Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen unbilligen Härte insbesondere dann gegeben sind, wenn eine Anpassung des Betriebs an die gesetzlichen Anforderungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar ist und Investitionen, die im Vertrauen auf den Bestand der nach Maßgabe des bisher geltenden Rechts erteilten Erlaubnis getätigt wurden, nicht abgeschrieben werden konnten. Dabei dürfte die Vorschrift des § 51 Abs. 5 Satz 4 LGlüG ausweislich ihres Wortlauts („des“ Betriebs) auf denjenigen Betrieb abstellen, für welchen die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Anwendung der Härtefallregelung in § 51 Abs. 5 Satz 4 LGlüG beantragt wird. Dem entspricht die erklärte gesetzgeberische Zielsetzung der Regelung, nach welcher betroffene Gewerbetreibende, d.h. einen konkreten Betrieb führende Personen, in die Lage versetzt werden sollen, eine Anschlussnutzung der Betriebsräume mit einer anderen Zielrichtung – zum Beispiel als Gaststätte – zu realisieren (LT-Drs. 15/2431, S. 113). Dementsprechend kann ein betroffener Gewerbetreibender voraussichtlich auch auf die Möglichkeiten einer Umnutzung seines Betriebs bis hin zu dessen Veränderung verwiesen werden (vgl. Anwendungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft, Stand: 11.12.2015, S. 26). Deshalb können – was die Antragsgegnerin ausweislich der Bescheidbegründung offenbar auch berücksichtigt hat – voraussichtlich auch zivilrechtliche Fragestellungen im Hinblick auf die (Um-)Nutzbarkeit oder die Bindungen des jeweils Betroffenen an vertragliche Vereinbarungen mit Dritten zu berücksichtigen sein.
42 
All dies dürfte jedoch darauf beschränkt sein, einen Betrieb unter dessen Aufrechterhaltung – selbst wenn dieser zu einem Betrieb mit einer völlig anderen Zielsetzung umgewandelt würde – anzupassen oder auf ein neues betriebswirtschaftliches Fundament zu stellen. Es dürfte jedoch nicht zumutbar sein, sich auf eine Möglichkeit, diesen Betrieb einem Dritten zu überlassen, verweisen lassen zu müssen. Denn dies würde – zumindest hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeit – wohl der faktischen Entziehung eines den verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 12 Abs. 1 GG erfahrenden eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetriebs gleichkommen (vgl. allgemein zu dessen verfassungsrechtlichem Schutz BVerwG Urt. v. 25.05.2006 – 6 C 17/02 –, BVerwGE 118, 241 <226>, m.w.N. zur bisherigen Rspr.; s. auch BGH, Urt. v. 04.06.1981 – III ZR 31/80 –, NJW 1981, 2000 <2002>; Urt. v. 14.03.1996 – III ZR 224/94 –, NJW 1996, 2422 <2423>), welche wiederum dem gesetzlichen Ziel des § 51 Abs. 4-5 LGlüG – des begrenzten Vertrauensschutzes zugunsten einzelner konkreter Gewerbetreibender – zuwiderlaufen würde. Gegenteiliges dürfte auch nicht aus den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 11.12.2015 hervorgehen. Diese stellen vielmehr auf eine Umnutzung durch den jeweiligen Betreiber ab; miteingeschlossen soll ausdrücklich auch eine Nutzung als Spielhalle bis zum Ende der befristeten Befreiung sein (vgl. hierzu die Anwendungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft, Stand: 11.12.2015, S. 23).
43 
Im vorliegenden Fall kann es jedoch offenbleiben, ob die vom Antragsteller behauptete Bereitschaft eines Eintritts in den Vertrag mit dem Verwalter der Geschäftsräume der Beigeladenen für sich genommen dazu führen kann, dass bei der Beigeladenen ein Härtefall abzulehnen wäre. Denn die Hausverwaltung hat mit Schreiben vom 09.11.2016 den Gesellschaftern der Beigeladenen mitgeteilt, dass sie am Mietvertrag festhalte und eine weitergehende Untervermietung nicht zulasse. Dies schließt nach summarischer Prüfung die Möglichkeit eines Eintretens des Antragstellers in dieses Mietverhältnis wohl aus. Die Prüfung eines mietrechtlichen Anspruchs auf Vertragsaufhebung wiederum erfolgt stets nach den Besonderheiten des Einzelfalls, wobei im Falle der Gewerberaummiete wohl zu beachten ist, dass das Verwendungsrisiko für Gewerberaum grundsätzlich der Mieter trägt (BGH, Urt. v. 16.02.2000 – XII ZR 279/97 –, NZM 2000, 492 <495>; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.06.2014 – I-24 U 159/13 –, juris; OLG München, Urt. v. 18.11.1994 – 21 U 3072/94 –, NJW-RR 1995, 393; jew. m.w.N.). Dass im konkreten Falle der Beigeladenen – wie der Antragsteller meint – ein gesetzliches oder übergesetzliches (Sonder-)Kündigungsrecht mit derart überwiegender rechtlicher Klarheit bestünde, dass es im Rahmen der summarischen Prüfung als gegeben anzusehen wäre, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Ein mietvertragliches Sonderkündigungsrecht besteht wohl nur dann, wenn das maßgebliche öffentlich-rechtliche Verbot an die Mietsache selbst anknüpft (vgl. BGH, Urt. v. 02.03.1994 – XII ZR 175/92 –, juris; Urt. v. 22.06.1988 – VIII ZR 232/87 –, NJW 1988, 2664). Dies dürfte im Falle der Glücksspielregulierung nicht der Fall sein. Denn die Glücksspielregulierung und das mit ihr einhergehende gesetzliche Verbot mit Erlaubnis- bzw. Befreiungsvorbehalt knüpfen an das Glücksspiel als solches und nicht an in den Geschäftsräumen der Beigeladenen wurzelnde Umstände an (vgl. Blank, in: Blank/Börstinghaus (Hrsg.), Miete, 5. Aufl., 2017, § 536 BGB Rn. 29; zum umgekehrten Fall der Vermieterkündigung KG, Urt. v. 14.07.2014 – 8 U 140/13 –, MDR 2014, 952 <953>). Nichts anderes dürfte aus der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris) für maßgeblich erachteten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 20.11.2013 – XII ZR 77/12 –, NZM 2014, 165 <166>) folgen. Denn diese Entscheidung betraf den Fall eines die Mietsache als solches betreffenden öffentlich-rechtlichen Verbots. Selbst wenn ein Anspruch der Beigeladenen oder ihrer Gesellschafter auf Vertragsbeendigung bestünde, wäre dieser – soweit ersichtlich – zunächst wirksam gegenüber dem Vermieter – ggf. gerichtlich – durchzusetzen. Solange eine (zivil-)gerichtliche Klärung jedoch nicht rechtskräftig herbeigeführt ist, wäre wohl – zumindest im Rahmen der hier aufgerufenen summarischen Prüfung – noch von einem Härtefall auszugehen sein.
44 
Dass trotz dieser differenzierten Rechtsentwicklung im Bereich des Gewerberaummietrechts ein offensichtliches Sonderkündigungsrecht der Beigeladenen bestünde, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Sein Vorbringen beschränkt sich insofern auf die bloße Behauptung eines solchen Gestaltungsrechts bzw. Anspruchs und in der unsubstantiierten Vermutung „ins Blaue hinein“, die Beigeladene habe in einem aus seiner Sicht kollusiven Zusammenwirken mit der Hausverwaltung die Ablehnung einer vorzeitigen Vertragsaufhebung oder Überlassung an den Antragsteller als Nachmieter treuwidrig bewirkt und das Schreiben vom 09.11.2016 „vorformuliert“. Diesen letztgenannten Mutmaßungen, die einer auch nur ansatzweise substantiiert dargelegten tatsächlichen Grundlage entbehren, braucht das Gericht nicht – jedenfalls nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – nachzugehen (vgl. zur sog. „Ausforschung“ BVerwG, Beschl. v. 15.02.2008 – 5 B 196.07 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 362; Beschl. v. 05.10.1990 – 4 B 249.89 –, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; Beschl. v. 29.03.1995 – 11 B 21.95 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266; vgl. zuletzt auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.05.2016 – 5 S 1443/14 –, juris).
45 
Schließlich dürfte nach summarischer Prüfung der Einwand des Antragstellers, die Beigeladene hätte ihren Mietvertrag bereits im Jahre 2015 kündigen sollen, auch aus anderem Grunde nicht verfangen. Denn § 51 Abs. 4 Satz 3 LGlüG räumte der Beigeladenen eine Frist zur Härtefallantragstellung bis zum 29.02.2016 ein. Hieraus dürfte die gesetzliche Wertung folgen, dass zumindest innerhalb dieser Frist es der Beigeladenen nicht zuzumuten gewesen wäre, ihren Betrieb aufzugeben.
46 
bb. Die Vorschrift des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG räumt der zuständigen Behörde ein gerichtlich lediglich begrenzt überprüfbares verwaltungsbehördliches Rechtsfolgeermessen ein. Diese gerichtliche Kontrolldichte ist dabei auf die Überprüfung der Einhaltung dessen gesetzlicher Grenzen beschränkt (§ 114 Satz 1 VwGO).
47 
Die Grenzen dieses verwaltungsbehördlichen Ermessens dürften durch die gesetzte und gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge der hier befristet erteilten Erlaubnis wohl nicht überschritten worden sein. Es ist nach summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin den Sachverhalt unzutreffend festgestellt oder gewürdigt und so den Umfang ihres Ermessens verkannt und unterschritten hätte. Die im Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.03.2017 enthaltene Aussage, dass keine zivilrechtlichen Fragestellungen geprüft würden, dürfte keinen Ermessensfehler – etwa in Gestalt einer mangelhaften Sachverhaltsaufklärung – begründen, nachdem sie die mietvertraglichen Bindungen der Beigeladenen im Bescheid berücksichtigt hat. Hierauf kommt es indes auch nicht an, da im Widerspruchsverfahren etwaige Unzulänglichkeiten in der Sachverhaltsermittlung ggf. behoben werden können.
48 
Dessen ungeachtet würde, selbst wenn im Rahmen der Ausübung des durch § 51 Abs. 5 LGlüG eingeräumten verwaltungsbehördlichen Rechtsfolgeermessens die Auswirkungen der Erlaubnis für Dritte zu berücksichtigen wären und der Norm so eine zumindest auch den Antragsteller schützende Rechtswirkung zukäme, diese wohl nicht durchgreifen. Denn im vorliegenden Fall drängt es sich nicht auf, dass es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreiten würde, wenn die Abwägung der hier widerstreitenden – jeweils durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlichen Schutz erfahrenden – Interessen der Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers und der Beigeladenen zugunsten der Beigeladenen ausfällt.
49 
Die Ermessensausübung entspricht auch dem Zweck der Norm (vgl. § 40 LVwVfG). Denn zum einen hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner legislativen Einschätzungsprärogative, welche ihm im Rahmen der abstrakt-generellen Herstellung praktischer Konkordanz zwischen zueinander in Konflikt stehenden Rechtsgütern zukommt (BVerfG, Beschl. v. 17.07.1974 – 1 BvR 51/69 u.a. –, BVerfGE 38, 61 <87>; Beschl. v. 31.10.1984 – 1 BvR 35/82 u.a. –, BVerfGE 68, 193 <220> vgl. auch Kloepfer, Verfassungsrecht, Band I, 2011, § 10 Rn. 224; zum Glücksspielrecht BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris; StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014 – 1 VB 15/13 –, juris), berücksichtigt, dass eine landesrechtliche Regulierung des Glücksspielwesens nur dann mit einer hinreichenden Effektivität umgesetzt werden kann, wenn die eigentliche Regulierung nicht durch über besondere Ausnahmefälle hinausgehende Dispensvorbehalte unterlaufen wird. Als solchen Ausnahmefall hat der Gesetzgeber mit Blick auf die gegenüber den Lotterie- oder Wettannahmestellen bestehende Besonderheit von Spielhallen, welche sich durch einen dem Automatenspiel immanenten eigenen Investitionsaufwand des Betreibers auszeichnen, in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden Weise berücksichtigt, zumal es sich um eine zeitlich und sachlich eng umgrenzte Ausnahmevorschrift handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris). Denn anders als im Falle von Wettannahmestellen vermitteln Spielhallen primär eigene Leistungen, welche sie durch von ihnen – gleich in welchem privatrechtlichen Rechtsverhältnis (etwa Kauf, Miete, Leasing oder Pacht) – beschaffte Glücksspielautomaten bereitstellen. Wettannahmestellen hingegen greifen auf Wettsysteme des jeweiligen Wettanbieters zu, sodass der Bereitstellungsaufwand im Hinblick auf die Herstellung des Wettgeschäfts als solchem regelmäßig eher beim Wettanbieter und nicht beim Betreiber der Wettannahmestelle liegen dürfte. Hierfür spricht auch die aus der in der Behördenakte enthaltenen Lichtbilddokumentation ersichtliche Ausstattung des Wettbüros des Antragstellers, welche primär aus Monitoren, einer Computeranlage und einem Wettterminal zu bestehen scheint. Gegenteiliges ist auch nicht durchgreifend dargelegt worden. Eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen drängt sich im Rahmen der hier gebotenen – aber auch genügenden – summarischen Prüfung nach alledem nicht auf.
50 
d. Ungeachtet der – nach summarischer Prüfung wohl gegebenen – Rechtmäßigkeit oder der – vom Antragsteller angenommenen – Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Erlaubnis ergibt eine hiervon unabhängige Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen der Beteiligten, dass im vorliegenden Fall eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zugunsten des Antragstellers und zulasten der Beigeladenen ausscheidet.
51 
Bereits für sich genommen führt der Umstand, dass der Antragsteller seine Wettannahmestelle aufgrund der sofort vollziehbaren Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 03.03.2016 zu schließen hat, dazu, dass das Vollziehungsinteresse an der verfahrensgegenständlichen Erlaubnis überwiegt.
52 
Ob eine abstrakt-generelle Regelung des Falles einer später in Konkurrenz zu einer zugelassenen Wettannahmestelle tretenden Spielhalle möglicherweise fehlt (so Hilf/Umbach, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer (Hrsg.), Glücksspielregulierung, 2017, § 21 GlüStV Rn. 32) und wie sich dies ggf. auswirkt, ist einer Klärung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zugänglich und unter zwei Gesichtspunkten vorliegend wohl auch unerheblich. Denn zum einen war der Betrieb des Antragstellers zu keinem Zeitpunkt nach Inkrafttreten der glücksspielstaatsvertraglichen bzw. landesrechtlichen Regulierung erlaubt oder zugelassen. Zum anderen war dieser es, der zu einer zum Zeitpunkt seiner Begründung erlaubt betriebenen Spielhalle hinzugetreten ist. Etwaige für Betreiber von zugelassenen Wettannahmestellen günstige Rechtsfolgen eines Regelungsdefizits – sollte ein solches vorliegen – würden sich jedenfalls im vorliegenden Verwaltungsrechtsverhältnis nicht zugunsten des Antragstellers auswirken. Denn die Wirksamkeit der ihn betreffenden Regelung vermag dies nicht zu berühren. Deshalb bedarf es auch keiner Ausführungen zu einer – im Übrigen auch wohl mangels planwidriger Regelungslücke nicht gebotenen – Anwendbarkeit der Vorschrift des § 51 Abs. 5 LGlüG zugunsten von Wettannahmestellen im Wege der Analogie, zumal diese im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich wäre.
53 
Schließlich ist die verfahrensgegenständliche Erlaubnis aufgrund einer jedenfalls nicht offensichtlich verfassungswidrigen Rechtsgrundlage ergangen, welche primär den Interessen der Beigeladenen dient und lediglich mittelbar in Form eines bloßen – vom Gesetzgeber wohl hingenommenen – Rechtsreflexes zur Erfüllung eines den Antragsteller belastenden glücksspielrechtlichen Tatbestands führt. Selbst wenn eine generelle, mit dem höherrangigen Recht nicht vereinbare Benachteiligung von Wettannahmestellen gegenüber Spielhallen vorläge, wäre seitens des vermeintlich Benachteiligten primär gegen die sie belastenden Vorschriften des Glücksspielrechts vorzugehen. Jedenfalls im hier gegebenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann deshalb kein überwiegendes Suspensivinteresse des Antragstellers festgestellt werden. Denn allein für den eher fernliegenden Fall, dass die durch die vermeintliche Privilegierung von Spielhallen gem. § 51 Abs. 5 LGlüG eine verfassungswidrige Bevorteilung ebendieser bewirkt würde, kann diese nicht um den Preis der Existenzgefährdung eines Dritten – hier der Beigeladenen – zugunsten des Antragstellers angenommen werden, wenn diesem hinsichtlich der ihn belastenden glücksspielaufsichtsrechtlichen Maßnahmen noch Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, durch welche dem in Art. 19 Abs. 4 GG fußenden Justizgewährleistungsanspruch hinreichend Rechnung getragen wird. Deshalb überwiegt das in Art. 12 Abs. 1 GG hinsichtlich der Beigeladenen und in § 52 Abs. 5 LGlüG hinsichtlich der Antragsgegnerin fußende Interesse an der Vollziehung der Erlaubnis das Interesse des Antragstellers, von deren lediglich mittelbaren Auswirkungen verschont zu bleiben.
54 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 163 Abs. 3 VwGO.
55 
4. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffern 54.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Kammer geht davon aus, dass der Auffangstreitwert gem. § 52 Abs. 2 GKG den wirtschaftlichen Wert der Streitigkeit nicht hinreichend abbildet und orientiert sich daher an dem Mindeststreitwert in gewerberechtlichen Streitigkeiten. Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vermag es die Kammer nicht, mit hinreichender Sicherheit den erwarteten wirtschaftlichen Mehrwert der vom Antragsteller begehrten Suspensivwirkung einzuschätzen, sodass sie den Mindeststreitwert von 15.000,00 Euro in der Hauptsache zugrunde legt und diesen mangels ersichtlicher faktischer Vorwegnahme der Hauptsache halbiert.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:

"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.